Mandari Insight

2920/2025

Bürgereingabe gemäß § 24 GO NRW betr.: „Aktuelle, transparente Kostenfortschreibung für das Projekt Klärschlammverbrennungsanlage Köln-Merkenich“, Aktenzeichen 115/25

Beschlussvorlage Ausschuss 21.11.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 15.12.2025, TOP 2.1

Beschlussvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 Eingabe des Petenten vom 26.07.2025

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 Stellungnahme der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB)

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

1394 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/VIII 
 
Vorlagen-Nummer 
 2920/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gemäß § 24 GO NRW betr.: „Aktuelle, transparente 
Kostenfortschreibung für das Projekt Klärschlammverbrennungsanlage Köln-
Merkenich„, Aktenzeichen 115/25  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden bedankt sich beim Pe-
tenten für seine Eingabe. Aus den in der Stellungnahme der StEB (Anlage 3) dargelegten 
Gründen wird dem Antrag nicht gefolgt. 
 
 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 15.12.2025

2 
Begründung: 
 
Der Petent regt an mit seiner Eingabe vom 26.07.2025 gemäß § 24 der Gemeindeordnung 
NRW, dass die Verwaltung dem Rat der Stadt Köln bzw. dem zuständigen Ausschuss eine 
aktualisierte Kostenfortschreibung für das Projekt Klärschlammverbrennungsanlage Köln-Mer-
kenich vorlegen solle.  
 
In der Stellungnahme der StEB (Anlage 3) werden die übermittelten Fragen des Petenten 
adressiert. Eine weitergehende Befassung des Rates der Stadt Köln bzw. des zuständigen 
Ausschusses wird nicht befürwortet. 
 
Anlagen:  
 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Eingabe des Petenten vom 26.07.2025 
Anlage 3 Stellungnahme der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB)

Anlage 2 Eingabe des Petenten vom 26.07.2025

2176 Zeichen

Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt 
Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 26.07.2025 
21:40:31 an Sie geschickt 
Anliegen: 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW rege ich an, dass der Rat der Stadt Köln bzw. der 
zuständige Ausschuss eine aktuelle, transparente Kostenfortschreibung für das Projekt 
Klärschlammverbrennungsanlage Köln-Merkenich vorlegt und öffentlich darstellt, wie sich 
diese Kosten auf die Abwassergebühren der Kölner Bürgerinnen und Bürger auswirken 
werden. 
Begründung: 
Die derzeit bekannte Kostenkalkulation von 138 Millionen Euro stammt aus dem Jahr 2021. 
Seitdem sind die Bau- und Anlagenkosten in Deutschland nachweislich deutlich gestiegen 
(z. B. laut Baupreisindex +25–35 %). Es ist daher davon auszugehen, dass das Projekt – 
insbesondere bei einem Baubeginn ab 2026 – erhebliche Mehrkosten verursachen wird. 
Da die Investition über die Abwassergebühren der Bürgerinnen und Bürger finanziert werden 
soll, ist es notwendig zu prüfen: 
1. Wie hoch die aktualisierten Projektkosten (Stand 2025) tatsächlich sind.
2. Wie sich diese auf die Abwassergebühren pro Haushalt auswirken würden.
3. Ob wirtschaftlichere Alternativen (z. B. Kooperationen, externe Entsorgung, modularer
Bau) geprüft wurden.
4. Ob die Maßnahme dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 6 KAG NRW entspricht und die
Gebührenerhöhung zumutbar und rechtlich vertretbar ist.
Ich weise darauf hin, dass laut § 6 KAG NRW nur notwendige, wirtschaftlich vertretbare 
Kosten umlagefähig sind. Eine Gebührenerhöhung allein durch dieses Projekt wäre kritisch 
zu bewerten und müsste öffentlich diskutiert werden. 
Mein Anliegen: 
Ich bitte darum, dass der Rat bzw. ein zuständiger Ausschuss öffentlich behandelt: 
Eine aktualisierte Gesamtkostenschätzung (Fortschreibung der 138 Mio. €) 
Eine Prognose der Auswirkungen auf die Abwassergebühren 
Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung des Projekts, inkl. Alternativenprüfung 
Ziel ist eine transparente und nachvollziehbare Darstellung, bevor über konkrete Vergaben 
oder Investitionsentscheidungen abgestimmt wird. 
Mit freundlichen Grüßen 
Anlage 2

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

965 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) argumentiert, dass die Fragen bereits gründlich geprüft und 
beantwortet wurden. Die rechtliche Zulässigkeit der Finanzierung über Abwassergebühren ist gegeben 
und erforderlich. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro des Oberbürgermeisters 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 31122 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3 Stellungnahme der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB)

2843 Zeichen

Anlage 3 
 
Der Petent bittet darum, folgende Fragestellungen durch Ausschüsse oder Rat behandeln zu 
lassen: 
1. Wie hoch die aktualisierten Projektkosten (Stand 2025) tatsächlich sind. 
2. Wie sich diese auf die Abwassergebühren pro Haushalt auswirken würden. 
3. Ob wirtschaftlichere Alternativen (z. B. Kooperationen, externe Entsorgung, modularer 
Bau) geprüft wurden. 
4. Ob die Maßnahme dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 6 KAG NRW entspricht und die 
Gebührenerhöhung zumutbar und rechtlich vertretbar ist. 
Stellungnahme der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB): 
 
Zu 1: 
 
 Die Projektkosten für die KVA Stand Mai 2025 belaufen sich unter Berücksichtigung von 25 
% Nebenkosten für die Kostengruppe 700 sowie 10 % für Unvorhergesehenes/Sonstiges auf 
149 Mio.€.  
 
Zu 2: 
 Die Erhöhung des Anteils der Klärschlammverbrennung bei der KLAR GmbH an den 
Abwassergebühren würde mit den aktuellen Projektkosten Stand 2025 im Vergleich zu den 
geplanten Kosten 2021 (Ratsbeschluss zur Gründung der KLAR GmbH auf Basis der 
Baupreis für 2020) für einen Musterhaushalt (4 Personen, 130 m²) mit der aktuellen 
Gebührensituation 2,51 €/a betragen. 
Zu 3:  
Im Laufe der Vorhabensentwicklung erfolgten mehrere Prüfungen. Es wurden der Hauptpfad 
der P-Entnahme, Rückgewinnung aus der wässrigen Phase bzw. aus der Asche untersucht. 
Es wurde die favorisierte Technologie der Wirbelschichtverbrennung mit alternativen 
Technologien verglichen. Es wurden die rein öffentlich-rechtliche Gesellschaftsführung und 
mit einer öffentlich privaten Partnerschaft (ÖPP) abgewogen. Es wurde untersucht, welchen 
Einfluss die Anlagengröße auf die Wirtschaftlichkeit der Entsorgung hat. Es wurden mehrere 
mögliche Standorte miteinander verglichen. 
Die geplante Klärschlammverbrennung am Standort Merkenich stellt den aktuell aus 
technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollsten ersten Behandlungsschritt 
des Klärschlammes zum Phosphorrecycling dar. Die KLAR GmbH ist kommunal geprägt, 
d.h. erfüllt einen Auftrag im öffentlichen Interesse und stellt kein gewinnorientiertes 
Unternehmen dar. Unternehmerische Zielsetzung ist die Entsorgung des Klärschlammes 
unter Deckung der Selbstkosten.

Zu 4:  
Die Finanzierung aus den Abwassergebühren ist rechtlich zulässig und sogar geboten. Die 
Klärschlammentsorgung ist rechtlich anerkannt eine direkte Folge der hoheitlichen 
Pflichtaufgabe der Abwasserreinigung. Die sich aus der Klärschlammverordnung ergebende 
Pflicht zur Phosphorrückgewinnung bedingt eine geeignete Vorbehandlung des 
Klärschlammes. Verantwortlich für die Rückgewinnung des Phosphors sind nach 
Klärschlammverordnung die Klärschlammerzeuger. 
Die im Kölner Projekt erkennbaren Kostensteigerungen finden sich in gleicher Weise in allen 
vergleichbaren Neubauprojekten von Klärschlammverbrennungsanlagen in Deutschland.

Beratungsverlauf (1)

15.12.2025 Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden
TOP 2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Brückenstraße 5

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2920/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
21.11.2025
Erstellt
06.10.2025 14:26