2920/2025
Bürgereingabe gemäß § 24 GO NRW betr.: „Aktuelle, transparente Kostenfortschreibung für das Projekt Klärschlammverbrennungsanlage Köln-Merkenich“, Aktenzeichen 115/25
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VIII/VIII Vorlagen-Nummer 2920/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gemäß § 24 GO NRW betr.: „Aktuelle, transparente Kostenfortschreibung für das Projekt Klärschlammverbrennungsanlage Köln- Merkenich„, Aktenzeichen 115/25 Beschlussorgan Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden bedankt sich beim Pe- tenten für seine Eingabe. Aus den in der Stellungnahme der StEB (Anlage 3) dargelegten Gründen wird dem Antrag nicht gefolgt. Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden 15.12.2025 2 Begründung: Der Petent regt an mit seiner Eingabe vom 26.07.2025 gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW, dass die Verwaltung dem Rat der Stadt Köln bzw. dem zuständigen Ausschuss eine aktualisierte Kostenfortschreibung für das Projekt Klärschlammverbrennungsanlage Köln-Mer- kenich vorlegen solle. In der Stellungnahme der StEB (Anlage 3) werden die übermittelten Fragen des Petenten adressiert. Eine weitergehende Befassung des Rates der Stadt Köln bzw. des zuständigen Ausschusses wird nicht befürwortet. Anlagen: Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Eingabe des Petenten vom 26.07.2025 Anlage 3 Stellungnahme der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB)
Anlage 2 Eingabe des Petenten vom 26.07.2025
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Folgende Information oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt Ausschuss für Bürgerbeteiligung, Anregungen und Beschwerden' am 26.07.2025 21:40:31 an Sie geschickt Anliegen: Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW rege ich an, dass der Rat der Stadt Köln bzw. der zuständige Ausschuss eine aktuelle, transparente Kostenfortschreibung für das Projekt Klärschlammverbrennungsanlage Köln-Merkenich vorlegt und öffentlich darstellt, wie sich diese Kosten auf die Abwassergebühren der Kölner Bürgerinnen und Bürger auswirken werden. Begründung: Die derzeit bekannte Kostenkalkulation von 138 Millionen Euro stammt aus dem Jahr 2021. Seitdem sind die Bau- und Anlagenkosten in Deutschland nachweislich deutlich gestiegen (z. B. laut Baupreisindex +25–35 %). Es ist daher davon auszugehen, dass das Projekt – insbesondere bei einem Baubeginn ab 2026 – erhebliche Mehrkosten verursachen wird. Da die Investition über die Abwassergebühren der Bürgerinnen und Bürger finanziert werden soll, ist es notwendig zu prüfen: 1. Wie hoch die aktualisierten Projektkosten (Stand 2025) tatsächlich sind. 2. Wie sich diese auf die Abwassergebühren pro Haushalt auswirken würden. 3. Ob wirtschaftlichere Alternativen (z. B. Kooperationen, externe Entsorgung, modularer Bau) geprüft wurden. 4. Ob die Maßnahme dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 6 KAG NRW entspricht und die Gebührenerhöhung zumutbar und rechtlich vertretbar ist. Ich weise darauf hin, dass laut § 6 KAG NRW nur notwendige, wirtschaftlich vertretbare Kosten umlagefähig sind. Eine Gebührenerhöhung allein durch dieses Projekt wäre kritisch zu bewerten und müsste öffentlich diskutiert werden. Mein Anliegen: Ich bitte darum, dass der Rat bzw. ein zuständiger Ausschuss öffentlich behandelt: Eine aktualisierte Gesamtkostenschätzung (Fortschreibung der 138 Mio. €) Eine Prognose der Auswirkungen auf die Abwassergebühren Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung des Projekts, inkl. Alternativenprüfung Ziel ist eine transparente und nachvollziehbare Darstellung, bevor über konkrete Vergaben oder Investitionsentscheidungen abgestimmt wird. Mit freundlichen Grüßen Anlage 2
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) argumentiert, dass die Fragen bereits gründlich geprüft und beantwortet wurden. Die rechtliche Zulässigkeit der Finanzierung über Abwassergebühren ist gegeben und erforderlich. Kontakt OB/1 Büro des Oberbürgermeisters OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 31122 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 3 Stellungnahme der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB)
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Anlage 3 Der Petent bittet darum, folgende Fragestellungen durch Ausschüsse oder Rat behandeln zu lassen: 1. Wie hoch die aktualisierten Projektkosten (Stand 2025) tatsächlich sind. 2. Wie sich diese auf die Abwassergebühren pro Haushalt auswirken würden. 3. Ob wirtschaftlichere Alternativen (z. B. Kooperationen, externe Entsorgung, modularer Bau) geprüft wurden. 4. Ob die Maßnahme dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 6 KAG NRW entspricht und die Gebührenerhöhung zumutbar und rechtlich vertretbar ist. Stellungnahme der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB): Zu 1: Die Projektkosten für die KVA Stand Mai 2025 belaufen sich unter Berücksichtigung von 25 % Nebenkosten für die Kostengruppe 700 sowie 10 % für Unvorhergesehenes/Sonstiges auf 149 Mio.€. Zu 2: Die Erhöhung des Anteils der Klärschlammverbrennung bei der KLAR GmbH an den Abwassergebühren würde mit den aktuellen Projektkosten Stand 2025 im Vergleich zu den geplanten Kosten 2021 (Ratsbeschluss zur Gründung der KLAR GmbH auf Basis der Baupreis für 2020) für einen Musterhaushalt (4 Personen, 130 m²) mit der aktuellen Gebührensituation 2,51 €/a betragen. Zu 3: Im Laufe der Vorhabensentwicklung erfolgten mehrere Prüfungen. Es wurden der Hauptpfad der P-Entnahme, Rückgewinnung aus der wässrigen Phase bzw. aus der Asche untersucht. Es wurde die favorisierte Technologie der Wirbelschichtverbrennung mit alternativen Technologien verglichen. Es wurden die rein öffentlich-rechtliche Gesellschaftsführung und mit einer öffentlich privaten Partnerschaft (ÖPP) abgewogen. Es wurde untersucht, welchen Einfluss die Anlagengröße auf die Wirtschaftlichkeit der Entsorgung hat. Es wurden mehrere mögliche Standorte miteinander verglichen. Die geplante Klärschlammverbrennung am Standort Merkenich stellt den aktuell aus technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollsten ersten Behandlungsschritt des Klärschlammes zum Phosphorrecycling dar. Die KLAR GmbH ist kommunal geprägt, d.h. erfüllt einen Auftrag im öffentlichen Interesse und stellt kein gewinnorientiertes Unternehmen dar. Unternehmerische Zielsetzung ist die Entsorgung des Klärschlammes unter Deckung der Selbstkosten. Zu 4: Die Finanzierung aus den Abwassergebühren ist rechtlich zulässig und sogar geboten. Die Klärschlammentsorgung ist rechtlich anerkannt eine direkte Folge der hoheitlichen Pflichtaufgabe der Abwasserreinigung. Die sich aus der Klärschlammverordnung ergebende Pflicht zur Phosphorrückgewinnung bedingt eine geeignete Vorbehandlung des Klärschlammes. Verantwortlich für die Rückgewinnung des Phosphors sind nach Klärschlammverordnung die Klärschlammerzeuger. Die im Kölner Projekt erkennbaren Kostensteigerungen finden sich in gleicher Weise in allen vergleichbaren Neubauprojekten von Klärschlammverbrennungsanlagen in Deutschland.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Brückenstraße 5
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2920/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 21.11.2025
- Erstellt
- 06.10.2025 14:26