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APS/065/2025

Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 (alt: 5674/048) - Planstraße Oberbilk (alt: Ortsumgehung Oberbilk)

Beschlussvorlage 20.05.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung, Sitzung am 28.01.2026, TOP 8

6. Planzeichnung Seite 2

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Beschlussvorlage

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4. Textliche Festsetzungen

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1. Bericht-3(1)

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2. Behandlung der Stellungnahmen

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3. Begründung

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5. Planzeichnung Seite 1

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6. Planzeichnung Seite 2

18978 Zeichen

Gemarkung Oberbilk
Flur 5
Gemarkung Lierenfeld
Gemarkung Lierenfeld
Flur 18
Flur 4
38
57
4
579
11
I
I
140
48
89
668
I
Reinheimer Weg
I
I
50 a
I
I
46
I
101
I
3
I
I
I
IV
74
99
I I
I
I
105
12
I
I
I
93
I
I
I
I
88
649
Lierenfelder Straße
I
I
I
I
608
101
I
I
471
66
65
13
II I
I
55
I
61
I
II
I
I
I
I
I
141
6
I
I
40
I
149
I
24
I
44
I
21
I
I
43
I
Im Liefeld
I
I I
II97
I
I
I
641
53
I
I
92
11
128
142
54
6 a
119
I
I I
I
I
I
I 652
5
41
640
42
118
I
36
I
5
8
138
39
I
68
100
96
Sportplatz 355
II
II
137
I
70
I
6
630
I
I
39
I
10 a
677
Im Liefeld
91
I
I
I
I
77
44
73 a 2
607
669
II
I
I
I
75
I
45
99
67
I
42
4
I
II
IV
I
354
6
Sportplatz
I
I
80
44
I
II
37
72
II
5I
119
I
13
II
74
70
100 c
377
I
II
I II
II
45
I
I
79
Karl-Geusen-Straße
45
47
67
I
I
I
I
II
61
I
39 a
II
I
150
I
10
76
75
I
I
I
III
I 147
I
I
I
I
94
I
148
34
83
69
I
I
IV
I
2
43
648I
Seeheimer Weg
I
120
I
Mindener Straße
78
I
I
96
I
100 b
I
Karl-Geusen-Straße
I
I
56
I
Mindener
I
II
I
I
I
376
I
72
609
I
I
44
II
I
22
136
170
51
II
III
I
I
651
4
I
I
85
100 a
I
I
98
102
I
97
Heerstraße
I
I
184
I
145I
I
6I
I
14
I
I
I
I
38
42
31 a
14
50
40
I
98
I
I
I
28
I
60
139
647
II
102
II
41
I
I
I
38
144
I
I
32
I
78
44
I
Flur 17Gemarkung Oberbilk
96
II
I
Im Liefeld
91
99
IV I
100 c
61
I
I
I
24
94
I
I
2
Mindener Straße
I 100 b
II
II
III
I
100 a98
102
121I
14
I
II
I
57
I
IV
105
I
Lierenfelder StraßeHeerstraße
61VI
I
Im Liefeld
I
II97
92
128I I
I
CP
Straße
Nachrichtliche      Übernahme:Flächen für  Bahnanlagen
Fläche für   Maßnahmen     zum Schutz, zur       Pflege und zur            Entwicklung von                Natur und                       Landschaft
Teilfläche ausAS 9937
AS 6460 Ein- und Ausfahrt
Teilfläche      aus        AS 9969
Teilfläche    aus     AS 9935
Teilfläche ausAS 9969
Bebauungsplan
PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)
Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag
Der OberbürgermeisterVermessungs- undKatasteramtIm Auftrag
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat am                                  die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus- schusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt  vom                                      nach  Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits- beteiligung erfolgte am
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am                               gefassten Beschluss zu ändern.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für die Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB zugestimmt.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und der erneuten Veröffentlichung im Internet und der zeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt- machung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer             vom                             in der Zeit vom                          bis einschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen und Ergänzungen im Internet  veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich ausgelegen.
Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit der Begründung sind laut Bekanntmachungs- anordnung vom                                    im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nummervom                                 gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.
Angefertigt: Düsseldorf, den
61/12 - B - Düsseldorf, den Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag
Oberbürgermeister
Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag
61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den
BEGRENZUNGSLINIEN gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE SONSTIGES
Nr.
reines WohngebietKleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebietbesonderes Wohngebiet
Mischgebiet
Kerngebieturbanes Gebiet
Gewerbegebiet
Industriegebieteingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
Stand der Planunterlage: Lagebezugssystem:Höhenbezugssystem: WSWRWAWB
MIMUMKGEGEeGISO
1. WSWRWAWB
MIMUMKGEGEeGISO
2.
MDMD
1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare Fläche Straßenverkehrsflächen
Dorfgebiet
Kreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenze
GebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit Nummer
Flurstücksgrenze
K 7L 228B 326
Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund Hausnummer III31Arkarde, Durchfahrt,offene HalleBaumKanaldeckelhöhe in Meter über NHN33,21
Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
HöchstgrenzeZahl der Vollgeschosse
zwingendMindest- undHöchstmaßGrundflächenzahl
BaumassenzahlGeschoßflächenzahl
GebäudehöheMindestwandhöheMaximale Wandhöhe bezogenauf Meterüber 
z.B.z.B.z.B.z.B.
z.B.z.B.
GHWH min.WH max.
III
III-IV0,41,00,4
III
offene Bauweise
abweichende Bauweisegeschlossene Bauweise
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässignur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig
ogaE
 ED D
 H
Flächen füroberirdische Stellplätze (St)Garagen (Ga)Tiefgarage (TGa)Zufahrten, Rampenentsprechend der jeweiligenBeschriftung
z.B.
Ga
Einfriedungsmauerggf. mit Höhenangabe(§ 89 BauO NRW) zul.erf.
GaragengeschossOberkante überStraßenhöhe in Meter über NHNAußenkante Tiefgarage
OKGg
AK TGa33,21
als Parkplatz vorgesehen P
FirstrichtungSatteldachFlachdachDachneigungPultdach
SDFDDnPDMit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)bei schmalen Flächen GFL
GFL
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am             gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer                vomin der Zeit vom                                                          bis einschließlich                                  im Internet veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich ausgelegen. Planstraße Oberbilk
03/02903/02903/029 03/029 03/02903/02903/02903/02903/029
03/029
Februar 2025 ETRS89 UTM 32N(EPSG: 25832)DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170)
Blatt 2/2
 Umgrenzung der Flächen, derenBöden erheblich mit umweltgefähr-denden Stoffen belastet sind(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Kennzeichnung:
0 25 50 75 100Maßstab: 1:1000
 
Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelt-einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)
 z. B. Einfahrtsbereich  Bahnanlagender Deutschen Bahn AG
 Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt-einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB)z.B. Lärmschutzwand mit Höhenangabe
Nachrichtliche Übernahme:
 Umgrenzung von Flächen für Maß-nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)
Anschluss Blatt 1
IV. Hinweise 
 
1. Niederschlagswasserbeseitigung 
Das auf befestigten Flächen anfallende gesammelte Niederschlagswasser 
ist in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten. 
 
2. Kampfmittel 
Die Existenz von Kampfmitteln kann nicht ausgeschlossen werden. Bei 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen sind grundsätz-
lich Sicherheitsdetektionen durchzuführen. 
 
3. Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan liegt ein Grünordnungsplan vor, der die Pflanzmaß-
nahmen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenbegleitgrün) 
sowie die Maßnahmen zur Begrünung der Lärmschutzwände, des Lärm-
schutzwalles und die Anforderungen zur Anlage der Ausgleichsfläche 
(Fläche nach § 9 Nr. 1 Abs. Nr. 20 BauGB) konkretisiert. 
 
4. Baumpflanzungen 
Bei Baumpflanzungen ist die Liste der Zukunftsbäume der Landeshaupt-
stadt Düsseldorf zu beachten. 
 
5. Artenschutz 
Notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen dürfen nur in der Zeit 
vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar durchgeführt werden. Bäume 
sind vor Fällung von qualifiziertem Fachpersonal auf Baumhöhlen ab-
schließend zu untersuchen. Als Maßnahme des Risikomanagements wird 
eine biologisch-ökologische Baubegleitung empfohlen. 
 
6. Archäologische Bodenfunde 
Es wird auf die Bestimmungen der §§ 16 und 17 des Denkmalschutzge-
setzes (DSchG NRW) hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bo-
denfunde sind die Untere Denkmalbehörde und das Rheinische Amt für 
Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmale und 
Fundstellen sind zunächst unverändert zu erhalten. 
 
7. Boden 
Werden bei den Aushubmaßnahmen optische und geruchliche Auffällig-
keiten, wie zum Beispiel Müllablagerungen, Schlacke, Diesel, Lösemittel-
gerüche oder ähnliches, vorgefunden, die aufgrund der Vorerkundungen 
nicht bekannt waren, sind die Erdarbeiten umgehend einzustellen und die 
zuständigen Fachämter zu informieren.  
 
8. Erdverlegte Versorgungsanlagen 
Im bzw. angrenzend an das Plangebiet sind erdverlegte 110 kV Hoch-
spannungsleitungen vorhanden. Über die Ausführung jeder Baumaß-
nahme ist die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH spätestens 14 Tage vor 
Beginn schriftlich unter Angabe von Art, Ort und voraussichtlicher Bauzeit 
zu informieren. 
 
 
V. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch neues 
 Planungsrecht) 
 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungs- 
bereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder Durch-
führungspläne) oder Teile davon durch neues Planungsrecht überlagert. 
Betroffen sind der Durchführungsplan Nr. 5675/025 und die Bebauungs-
pläne Nr. 5775/032 und Nr. 5775/027. 
 
IV. Hinweise 
 
1. Niederschlagswasserbeseitigung 
Das auf befestigten Flächen anfallende gesammelte Niederschlagswasser 
ist in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten. 
 
2. Kampfmittel 
Die Existenz von Kampfmitteln kann nicht ausgeschlossen werden. Bei 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen sind grundsätz-
lich Sicherheitsdetektionen durchzuführen. 
 
3. Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan liegt ein Grünordnungsplan vor, der die Pflanzmaß-
nahmen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenbegleitgrün) 
sowie die Maßnahmen zur Begrünung der Lärmschutzwände, des Lärm-
schutzwalles und die Anforderungen zur Anlage der Ausgleichsfläche 
(Fläche nach § 9 Nr. 1 Abs. Nr. 20 BauGB) konkretisiert. 
 
4. Baumpflanzungen 
Bei Baumpflanzungen ist die Liste der Zukunftsbäume der Landeshaupt-
stadt Düsseldorf zu beachten. 
 
5. Artenschutz 
Notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen dürfen nur in der Zeit 
vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar durchgeführt werden. Bäume 
sind vor Fällung von qualifiziertem Fachpersonal auf Baumhöhlen ab-
schließend zu untersuchen. Als Maßnahme des Risikomanagements wird 
eine biologisch-ökologische Baubegleitung empfohlen. 
 
6. Archäologische Bodenfunde 
Es wird auf die Bestimmungen der §§ 16 und 17 des Denkmalschutzge-
setzes (DSchG NRW) hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bo-
denfunde sind die Untere Denkmalbehörde und das Rheinische Amt für 
Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmale und 
Fundstellen sind zunächst unverändert zu erhalten. 
 
7. Boden 
Werden bei den Aushubmaßnahmen optische und geruchliche Auffällig-
keiten, wie zum Beispiel Müllablagerungen, Schlacke, Diesel, Lösemittel-
gerüche oder ähnliches, vorgefunden, die aufgrund der Vorerkundungen 
nicht bekannt waren, sind die Erdarbeiten umgehend einzustellen und die 
zuständigen Fachämter zu informieren.  
 
8. Erdverlegte Versorgungsanlagen 
Im bzw. angrenzend an das Plangebiet sind erdverlegte 110 kV Hoch-
spannungsleitungen vorhanden. Über die Ausführung jeder Baumaß-
nahme ist die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH spätestens 14 Tage vor 
Beginn schriftlich unter Angabe von Art, Ort und voraussichtlicher Bauzeit 
zu informieren. 
 
 
V. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch neues 
 Planungsrecht) 
 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungs- 
bereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder Durch-
führungspläne) oder Teile davon durch neues Planungsrecht überlagert. 
Betroffen sind der Durchführungsplan Nr. 5675/025 und die Bebauungs-
pläne Nr. 5775/032 und Nr. 5775/027. 
 
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert 
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), der 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 
vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 
(GV. NRW. S. 421), neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. 
S. 1172.) 
 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische  
Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art –  
werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. 
 
I.  Textliche Festsetzungen (§ 9 BauGB) 
  
 
1. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Natur und Landschaft 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
 
1.1 Auf der zeichnerisch festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind  
Habitatstrukturen für Tier- und Pflanzenarten mit Bindung an trocken-
warme (xerotherme) Biotope anzulegen, zu entwickeln und dauerhaft  
zu unterhalten. Dazu gehören: 
 
 Rückbaumaßnahmen, Räumungen und Entsiegelungen (Gebäude / 
Wege) 
 Rodungs- beziehungsweise Freistellungsmaßnahmen zur Schaffung  
offener, besonnter Flächen (mindestens 50 Prozent der Ausgleichs- 
flächen) 
 ggf. Neu-/Ergänzungsanpflanzungen von autochthonen Gehölzen und 
Schutzpflanzungen  
 Anlage von Habitatrequisiten mit Ausgleichsfunktion für xerophile  
Arten (z.B. Steinriegel, Reisigbündel, Totholzhaufen, Sandlinsen, 
ergänzende Aufschotterungen) 
 Pflegemaßnahmen zur Förderung von xerophilen Arten 
 Regelmäßiges natur- und artenschutzfachliches Monitoring. 
 
1.2 Die Fläche ist durch einen mindestens 1,80 Meter hohen Stabgitterzaun 
entlang der Grenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen gegen Betreten 
zu sichern. 
 
 
2. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
2.1 Auf der im Plan entsprechend gekennzeichneten Fläche ist ein Lärm-
schutzwall mit einer Höhe von maximal 4,0 Meter über Fahrbahnober-
kante zu erstellen und entsprechend textlicher Festsetzung Nummer 3  
zu begrünen. 
 
Die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand im Bereich  
Mindener Straße / Markenstraße mit Übergang in den festgesetzten 
Lärmschutzwall ist mit einer Höhe von mindestens 4,0 Meter über Fahr-
bahnoberkante zu erstellen.  
 
Die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand im Bereich  
Fichtenstraße / Kiefernstraße mit einer Höhe von 4,0 Meter über Fahr-
bahnoberkante muss den Anforderungen der ZTV-Lsw 06  
(Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Aus-
führung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2006, Herausgeber: 
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, zu beziehen  
bei der FGSV Verlag GmbH, Köln) entsprechen und beidseitig hoch- 
absorbierend sein.  
 
Die festgesetzten Lärmschutzwände sind entsprechend textlicher Fest-
setzung Nummer 3 zu begrünen. 
 
2.2 Es können Ausnahmen von der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 zugelassen 
werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nach-
gewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. 
 
 
3. Bepflanzungen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) 
 
3.1 Begleitend zur Planstraße sind beiderseits Bäume erster Ordnung zu 
pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20/25 
Zentimeter besitzen. Der Baumabstand beträgt im Durchschnitt 15 Meter. 
Wo Mindestabstände zu den Gleisanlagen nicht eingehalten werden kön-
nen, sind Ausnahmen zulässig. 
 
Insgesamt sind im Plangebiet mindestens 127 Bäume erster und zweiter 
Ordnung zu pflanzen. 
 
3.2 Unversiegelte Flächen sind standortgerecht mit Rasen, Bodendeckern und  
Sträuchern zu bepflanzen. 
 
3.3 Die festgesetzten Lärmschutzwände sind beidseitig und dauerhaft mit 
Kletter- und Rankgewächsen (Abstand der Kletter- und Rankpflanzen: 
maximal 2,0 Meter) auf der gesamten Länge zu begrünen. 
 
Der festgesetzte Lärmschutzwall ist vollflächig wie folgt zu bepflanzen: 
 Je 250 Quadratmeter Flächenanteil ist ein standortgerechter Laub-
baum erster (I.) Ordnung (Endwuchshöhe größer als 20 Meter) und 
zusätzlich je 300 Quadratmeter Flächenanteil ein standortgerechter 
Laubbaum zweiter (II.) Ordnung (Endwuchshöhe größer als 10 Meter 
bis 20 Meter) zu pflanzen. Als Pflanzqualität gilt Hochstamm, Stamm-
busch oder mehrstämmiger Solitär mit Stammumfang von 20/25 Zen-
timeter, gemessen in 1 Meter Höhe, oder in vergleichbarer Qualität. 
 
 60 Prozent der Fläche sind mit standortgerechten Laubsträuchern zu 
bepflanzen und 40 Prozent der Fläche sind in Form von Hochstauden-
säumen und ruderalen Wiesen anzulegen. 
 
 
II. Kennzeichnungen 
 (§ 9 Abs. 5 BauGB) 
 
1. Altstandorte und Ablagerungen 
Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte mit den Katasternummern 
AS 9933, AS 9935, AS 9937, AS 9969 und AS 10076. Die Altstandorte sind 
gemäß § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet. 
 
 
III. Nachrichtliche Übernahme 
 (§ 9 Abs. 6 BauGB) 
 
1. Flächen für Bahnanlagen 
Im Plangebiet befinden sich planfestgestellte Flächen der Deutschen 
Bahn AG. Die Flächen für Bahnanlagen sind nachrichtlich übernommen. 
 
  
Stand: 01.09.2025

Beschlussvorlage

8576 Zeichen

APS/065/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 (alt: 5674/048) - Planstraße Oberbilk (alt: 
Ortsumgehung Oberbilk) - Aufstellung, Öffentlichkeitsbeteiligung, 
Behördenbeteiligung, Öffentliche Auslegung 
Fachbereich: 
61 - Stadtplanungsamt     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordnete Cornelia Zuschke      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Bezirksvertretung 3 25.11.2025 Anhörung 
Bezirksvertretung 8 27.11.2025 Anhörung 
Bezirksvertretung 2 02.12.2025 Anhörung 
Ordnungs- und 
Verkehrsausschuss 21.01.2026 Vorberatung 
Ausschuss für Umwelt-, 
Klima- und Verbraucherschutz 22.01.2026 Vorberatung 
Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung 28.01.2026 Entscheidung

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Sitzung des APS am 26.11.2025 Vorlage Nr. APS/065/2025 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 Aufstellung 
(alt: 5674/048) - Planstraße Oberbilk   Öffentlichkeitsbeteiligung 
(alt: Ortsumgehung Oberbilk) - Behördenbeteiligung 
 Öffentliche Auslegung

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Vorlage Nr. APS/065/2025 
 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 (alt: 5674/048) 
- Planstraße Oberbilk (alt: Ortsumgehung Oberbilk) - 
 
 
- Aufstellung 
- Äußerungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung 
- Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en 
-  öffentliche Auslegung 
 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
BV Die Bezirksvertretung 3 wird hiermit gem. §  3 Abs.  10 Nr.  3 der 
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan -Entwurf Nr. 03/029 – Planstraße 
Oberbilk – angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
BV Die Bezirksvertretung 2 wird hiermit gem. §  3 Abs.  10 Nr.  3 der 
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan -Entwurf N r. 03/029 – Planstraße 
Oberbilk – angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
BV Die Bezirksvertretung 8 wird hiermit gem. §  3 Abs.  10 Nr.  3 der 
Bezirkssatzung zum Bebauungsplan -Entwurf Nr. 03 /029 – Planstraße 
Oberbilk – angehört und empfiehlt dem Ausschuss für Planung und 
Stadtentwicklung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 
OVA Der Ordnungs - und Verkehrsausschuss stimmt dem Bebauungsplan -
Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk  - im Rahmen seiner 
Mitwirkung ge m. §  12 Abs.  2 der Zuständigkeitsordnung zu und 
empfiehlt dem Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine 
vorlagegemäße Beschlussfassung.

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AUS Der Ausschuss für Umweltschutz stimmt dem Bebauungsplan -Entwurf 
Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk - im Rahmen seiner Mitwirkung gem. 
§ 18 Abs.  4 der Zuständigkeitsordnung zu und empfiehlt dem 
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung. 
 
APS I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließt gemäß 
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung,  
 
  für ein Gebiet entlang der Trasse der Deutschen Bahn AG (DB -
Strecke 2411 von Reisholz über den ehemaligen Bahnhof Lierenfeld 
nach Derendorf) zwischen der Werdener Straße und der Karl -
Geusen-Straße im Wesentlichen auf entwidmeten DB-Flächen  
 
- maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen 
Geltungsbereiches gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan -
Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk  -, der Bestandteil 
dieses Beschlusses ist, - 
 
  einen Bebauungsplan aufzustellen, der vorrangig folgende 
Planungsziele zur Grundlage haben soll: 
 
  - Ausweisung von Öffentlichen Verkehrsflächen 
- Fläche für Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft 
 
 
 II. Der Ausschuss für Planung und  Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Äußerungen im Rahmen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB gemäß Anlage 
1 zur vorliegenden Vorlage zu und empfiehlt dem Rat der Stadt im 
Rahmen seiner Vorberatung gem. §  2 Abs.  1 d er 
Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße Beschlussfassung. 
 
 III. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt der 
Behandlung der Stellungnahmen aus der/n Behördenbeteiligung/en  
aufgrund § 4 BauGB gemäß Anlage 2 zur vorliegenden Vorlage zu 
und empfiehlt dem Rat der Stadt im Rahmen seiner Vorberatung

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gem. §  2 Abs.  1 der Zuständigkeitsordnung eine vorlagegemäße 
Beschlussfassung. 
 
 IV. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung stimmt dem 
Bebauungsplan-Entwurf Nr. 03/029 - Planstraße Oberbilk  - und 
seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes für die 
öffentliche Auslegung gemäß §  3 Abs.  2 BauGB zu. Sofern keine 
Stellungnahmen abgegeben werden, empfiehlt der Ausschuss für 
Planung und Stadtentwicklung dem Rat der Stadt, den vorliegenden 
Entwurf als Satzung zu beschließen.

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Sachdarstellung: 
 
Der Rat der Stadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 28.06.2001 einen Grundsatz-
beschluss zur Ortsumgehung Oberbilk gefasst.  
In der Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses (OVA) am 24.06.2004 wurde 
die Verwaltung mit der Planung der 1. Ausbaustufe der Ortsumgehung Oberbilk, den 
2-streifigen Ausbau von der Werdener Straße bis zur Karl-Geusen Straße (1. 
Teilbauabschnitt), beauftragt. Die sogenannte „große Lösung“ oder auch der 
Endausbau (der 4-streifige Ausbau des 1. Teilbauabschnittes und Ausbau des 3. 
Teilbauabschnittes (Verlängerung bis zur Siegburger Straße)) sollte erst zu einem 
späteren Zeitpunkt erfolgen. Am 15.10.2008 (Ö-Vorlage 66/110/2008) hat der OVA 
schließlich die Planung und Realisierung für die 1. Teilbauabschnitt beschlossen. Im 
Jahr 2010 wurde im Rahmen der Haushaltsplanberatungen entschieden, den Bau der 
Ortsumgehung Oberbilk bis auf Weiteres zurückzustellen. Die laufenden Planungen 
dazu sollten aber nicht abgebrochen, sondern zu einem sinnvollen Abschluss bzw. 
Teilabschluss gebracht werden. 
Das dem Bau vorgeschaltete Bebauungsplanverfahren (die Behördenbeteiligung 
gemäß § 4 (1) BauGB hat bereits 2007 stattgefunden und die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung wurde 2009 durchgeführt), sollte ebenso weitergeführt 
werden. Aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Rahmenbedingungen und 
Aktualisierungserfordernissen der Plangrundlagen hat sich das Verfahren immer 
wieder verzögert. 2020 hat die schwarz-grüne Ratskoalition die Weiterführung der 
Planungen zur Netzergänzung bestätigt und das Bebauungsplanverfahren wurde 
weitergeführt. 2021 hat daraufhin die Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
stattgefunden. Kapazitätsengpässe der zuarbeitenden Fachplanungsbüros führten zu 
weiteren Verzögerungen, so dass der Beschluss zur Veröffentlichung des 
vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfes erst zum jetzigen Zeitpunkt vorgelegt 
werden kann. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens wird die planungsrechtliche 
Voraussetzung geschaffen, den noch fehlenden Teil der Netzergänzung der 1. 
Ausbaustufe zwischen Werdener Straße und Karl-Geusen-Straße realisieren zu 
können. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens entspricht dem 
maximalen Flächenbedarf des Straßenentwurfes des 1. Teilbauabschnittes der 1. 
Ausbaustufe und bildet so den planungsrechtlichen Rahmen (Sicherung von 
öffentlichen Verkehrsflächen) für eine spätere Umsetzung. Die konkrete 
Ausgestaltung der Straße ist Gegenstand der dem Bebauungsplan nachgeordneten 
Ausführungs- und Genehmigungsplanung. In diesem Rahmen werden auch die

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tatsächlichen Auswirkungen der Planung und deren Ausgleich überprüft und 
umgesetzt. 
Es zeichnet sich ab, dass die bisher vorliegende Ausführungsplanung von 2017 in 
dieser Form (vierspurige anbaufreie Durchgangsstraße teilweise ohne Fuß- und 
Radweg) nicht mehr den aktuellen Vorstellungen im Zeichen der Verkehrswende 
entspricht. Um den aktuellen Bedürfnissen und veränderten Sichtweisen der 
Verkehrswende Rechnung zu tragen, wird eine Überarbeitung des bisher 4-spurig 
geplanten Ausbaus der Ortsumgehung zugunsten von Radverkehrsanlagen und 
Gehwegen auf 2 Fahrspuren sowie Begrünungsmaßnahmen diskutiert. Die 
Auswirkungen und daraus ggfs. resultierende Maßnahmen der geänderten 
Straßenplanung, können im Rahmen der Ausführungsplanung begleitend geprüft und 
umgesetzt werden. 
Die noch ausstehende Ausbauplanung steht unter der Prämisse, dass die zu 
planende Straße nicht mehr die klassische Charakteristik einer anbaufreien 
Umgehungsstraße aufweisen wird, daher ändert sich schon im jetzigen 
Verfahrensschritt der Verfahrensname „Ortsumgehung Oberbilk“ in „Planstraße 
Oberbilk“. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlagen: 
1. Bericht-3(1) 
2. Behandlung der Stellungnahmen 
3. Begründung 
4. Textliche Festsetzungen 
5. Planzeichnung Seite 1 
6. Planzeichnung Seite 2

4. Textliche Festsetzungen

8170 Zeichen

Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert 
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), der 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 
vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 
(GV. NRW. S. 421), neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. 
S. 1172.) 
 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische  
Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art –  
werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. 
 
I.  Textliche Festsetzungen (§ 9 BauGB) 
  
 
1. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Natur und Landschaft 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
 
1.1 Auf der zeichnerisch festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind  
Habitatstrukturen für Tier- und Pflanzenarten mit Bindung an trocken-
warme (xerotherme) Biotope anzulegen, zu entwickeln und dauerhaft  
zu unterhalten. Dazu gehören: 
 
• Rückbaumaßnahmen, Räumungen und Entsiegelungen (Gebäude / 
Wege) 
• Rodungs- beziehungsweise Freistellungsmaßnahmen zur Schaffung  
offener, besonnter Flächen (mindestens 50 Prozent der Ausgleichs- 
flächen) 
• ggf. Neu-/Ergänzungsanpflanzungen von autochthonen Gehölzen und 
Schutzpflanzungen  
• Anlage von Habitatrequisiten mit Ausgleichsfunktion für xerophile  
Arten (z.B. Steinriegel, Reisigbündel, Totholzhaufen, Sandlinsen, 
ergänzende Aufschotterungen) 
• Pflegemaßnahmen zur Förderung von xerophilen Arten 
• Regelmäßiges natur- und artenschutzfachliches Monitoring. 
 
1.2 Die Fläche ist durch einen mindestens 1,80 Meter hohen Stabgitterzaun 
entlang der Grenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen gegen Betreten 
zu sichern. 
 
 
2. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
2.1 Auf der im Plan entsprechend gekennzeichneten Fläche ist ein Lärm-
schutzwall mit einer Höhe von maximal 4,0 Meter über Fahrbahnober-
kante zu erstellen und entsprechend textlicher Festsetzung Nummer 3  
zu begrünen. 
 
Die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand im Bereich  
Mindener Straße / Markenstraße mit Übergang in den festgesetzten 
Lärmschutzwall ist mit einer Höhe von mindestens 4,0 Meter über Fahr-
bahnoberkante zu erstellen.  
 
Die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand im Bereich  
Fichtenstraße / Kiefernstraße mit einer Höhe von 4,0 Meter über Fahr-
bahnoberkante muss den Anforderungen der ZTV-Lsw 06  
(Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Aus-
führung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2006, Herausgeber:

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, zu beziehen  
bei der FGSV Verlag GmbH, Köln) entsprechen und beidseitig hoch- 
absorbierend sein.  
 
Die festgesetzten Lärmschutzwände sind entsprechend textlicher Fest-
setzung Nummer 3 zu begrünen. 
 
2.2 Es können Ausnahmen von der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 zugelassen 
werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nach-
gewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. 
 
 
3. Bepflanzungen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) 
 
3.1 Begleitend zur Planstraße sind beiderseits Bäume erster Ordnung zu 
pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20/25 
Zentimeter besitzen. Der Baumabstand beträgt im Durchschnitt 15 Meter. 
Wo Mindestabstände zu den Gleisanlagen nicht eingehalten werden kön-
nen, sind Ausnahmen zulässig. 
 
Insgesamt sind im Plangebiet mindestens 127 Bäume erster und zweiter 
Ordnung zu pflanzen. 
 
3.2 Unversiegelte Flächen sind standortgerecht mit Rasen, Bodendeckern und 
Sträuchern zu bepflanzen. 
 
3.3 Die festgesetzten Lärmschutzwände sind beidseitig und dauerhaft mit 
Kletter- und Rankgewächsen (Abstand der Kletter- und Rankpflanzen: 
maximal 2,0 Meter) auf der gesamten Länge zu begrünen. 
 
Der festgesetzte Lärmschutzwall ist vollflächig wie folgt zu bepflanzen: 
• Je 250 Quadratmeter Flächenanteil ist ein standortgerechter Laub-
baum erster (I.) Ordnung (Endwuchshöhe größer als 20 Meter) und 
zusätzlich je 300 Quadratmeter Flächenanteil ein standortgerechter 
Laubbaum zweiter (II.) Ordnung (Endwuchshöhe größer als 10 Meter 
bis 20 Meter) zu pflanzen. Als Pflanzqualität gilt Hochstamm, Stamm-
busch oder mehrstämmiger Solitär mit Stammumfang von 20/25 Zen-
timeter, gemessen in 1 Meter Höhe, oder in vergleichbarer Qualität. 
 
• 60 Prozent der Fläche sind mit standortgerechten Laubsträuchern zu 
bepflanzen und 40 Prozent der Fläche sind in Form von Hochstauden-
säumen und ruderalen Wiesen anzulegen. 
 
 
II. Kennzeichnungen 
 (§ 9 Abs. 5 BauGB) 
 
1. Altstandorte und Ablagerungen 
Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte mit den Katasternummern 
AS 9933, AS 9935, AS 9937, AS 9969 und AS 10076. Die Altstandorte sind 
gemäß § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet. 
 
 
III. Nachrichtliche Übernahme 
 (§ 9 Abs. 6 BauGB) 
 
1. Flächen für Bahnanlagen 
Im Plangebiet befinden sich planfestgestellte Flächen der Deutschen 
Bahn AG. Die Flächen für Bahnanlagen sind nachrichtlich übernommen.

IV. Hinweise 
 
1. Niederschlagswasserbeseitigung 
Das auf befestigten Flächen anfallende gesammelte Niederschlagswasser 
ist in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten. 
 
2. Kampfmittel 
Die Existenz von Kampfmitteln kann nicht ausgeschlossen werden. Bei 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen sind grundsätz-
lich Sicherheitsdetektionen durchzuführen. 
 
3. Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan liegt ein Grünordnungsplan vor, der die Pflanzmaß-
nahmen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenbegleitgrün) 
sowie die Maßnahmen zur Begrünung der Lärmschutzwände, des Lärm-
schutzwalles und die Anforderungen zur Anlage der Ausgleichsfläche 
(Fläche nach § 9 Nr. 1 Abs. Nr. 20 BauGB) konkretisiert. 
 
4. Baumpflanzungen 
Bei Baumpflanzungen ist die Liste der Zukunftsbäume der Landeshaupt-
stadt Düsseldorf zu beachten. 
 
5. Artenschutz 
Notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen dürfen nur in der Zeit 
vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar durchgeführt werden. Bäume 
sind vor Fällung von qualifiziertem Fachpersonal auf Baumhöhlen ab-
schließend zu untersuchen. Als Maßnahme des Risikomanagements wird 
eine biologisch-ökologische Baubegleitung empfohlen. 
 
 
6. Archäologische Bodenfunde 
Es wird auf die Bestimmungen der §§ 16 und 17 des Denkmalschutzge-
setzes (DSchG NRW) hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bo-
denfunde sind die Untere Denkmalbehörde und das Rheinische Amt für 
Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmale und 
Fundstellen sind zunächst unverändert zu erhalten. 
 
7. Boden 
Werden bei den Aushubmaßnahmen optische und geruchliche Auffällig-
keiten, wie zum Beispiel Müllablagerungen, Schlacke, Diesel, Lösemittel-
gerüche oder ähnliches, vorgefunden, die aufgrund der Vorerkundungen 
nicht bekannt waren, sind die Erdarbeiten umgehend einzustellen und die 
zuständigen Fachämter zu informieren.  
 
8. Erdverlegte Versorgungsanlagen 
Im bzw. angrenzend an das Plangebiet sind erdverlegte 110 kV Hoch-
spannungsleitungen vorhanden. Über die Ausführung jeder Baumaß-
nahme ist die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH spätestens 14 Tage vor 
Beginn schriftlich unter Angabe von Art, Ort und voraussichtlicher Bauzeit 
zu informieren. 
 
 
V. Bisher gültiges
 Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch neues 
 Planungsrecht) 
 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungs- 
bereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder Durch-
führungspläne) oder Teile davon durch neues Planungsrecht überlagert. 
Betroffen sind der Durchführungsplan Nr. 5675/025 und die Bebauungs-
pläne Nr. 5775/032 und Nr. 5775/027.

1. Bericht-3(1)

41227 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
 
Bericht zur  
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3  (1) BauGB  
vom 04.05.2009 bis 27.05.2009  
zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 5675/048 (neu: 03/029) 
- Ortsumgehung Oberbilk- 
 
Stadtbezirk 3 - Stadtteil Oberbilk

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB vom 04.05.2009 
bis 27.05.2009  
1. Bericht über die Durchführung der Veranstaltung 
„Stadtplanung zur Diskussion“ 
 
Ort: Aula der Adolf-Reichwein-Schule, 
Schmiedestraße 25, PLZ Düsseldorf 
Zeit:  11.05.2009, 19:30 Uhr - 20:55 Uhr 
Anwesend:  Herr Bezirksbürgermeister Figge 
ca. 22 Bürgerinnen und Bürger 
3 Mitarbeitende der Verwaltung 
1 Vertreter Planungsbüro 
 
Der Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks, Herr Figge, eröffnet die Versammlung, 
begrüßt alle Bürgerinnen und Bürger und freut sich auf eine gute Diskussion. Er 
begrüßt weiter die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung. 
Herr Figge gibt Herrn Hendricks, Stadtplanungsamt, das Wort. 
Herr Hendricks stellt den Prozess zur Aufstellung eines Bebauungsplans vor und 
erläutert, an welcher Stelle sich das Verfahren mit der „Frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung“ derzeit befindet. Er weist hierbei insbesondere auf die 
weiteren Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger zur Beteiligung am 
Planverfahren hin.  
Im Anschluss erläutert Herr Hendricks die Planungsziele und berichtet über die 
Ergebnisse der im Verfahren bereits erstellten Gutachten. 
 
Im Anschluss gibt Herr Bezirksbürgermeister Figge das Wort an das Auditorium und 
bittet um Fragen, die von der Verwaltung beantwortet werden. 
 
Fragen zur Konzeption der OU 
1.1.  Ein Bürger fragt, wo in der Ortsumgehung die geplanten Bäume stehen werden. 
 
Antwort:  
In der Planung ist eine zweireihige Baumallee vorgesehen. Die Bäume sollen zur 
westlich der Ortsumgehung geplanten Wohnnutzung orientiert werden. Eine 
Baumreihe soll deshalb westlich der Straße, die zweite im Mittelstreifen angelegt 
werden.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
 
1.2.  Eine Bürgerin fragt nach der Höhenlage der Ortsumgehung. 
 
Antwort:  
Die Ortsumgehung wird im Bereich der Werdener Straße an das bestehende 
Straßenniveau angebunden. Im weiteren Verlauf nach Süden wird sie über eine 
Rampe auf das niedriger liegende Geländeniveau geführt. Über eine weitere Rampe 
erfolgt die Anbindung an den wieder höher gelegenen Knotenpunkt mit der 
Ronsdorfer Straße. Südlich dieses Knotenpunktes fällt die Ortsumgehung wieder auf 
das Geländeniveau ab und schließt später an die Karl-Geusen-Straße an. Von der 
Straße „Im Liefeld" wird die geplante Anbindung auf die Höhenlage der 
Ortsumgehung angehoben.  
 
1.3.  Es wird nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Ortsumgehung 
gefragt. 
 
Antwort:  
Bei der Ortsumgehung handelt es sich um eine Stadtstraße, die zulässige 
Höchstgeschwindigkeit liegt deshalb bei 50 km/h. 
 
1.4.  Es wird gefragt, wie der Knotenpunkt mit der Ronsdorfer Straße funktioniere 
und wie viele Fahrspuren vorgesehen seien. 
 
Antwort:  
In der 1. Ausbaustufe ist vorgesehen, die Ortsumgehung an die Ronsdorfer Straße 
und die Mindener Straße mit einem 4-armigen Knotenpunkt anzubinden. 
Verkehrsbeziehungen in alle Fahrrichtungen sind möglich. In der 2. Ausbaustufe 
sieht die Planung vor, eine Verbindung bis zur Siegburger Straße herzustellen. Auch 
in dieser Ausbaustufe soll ein 4-armiger Knotenpunkt vorgehalten werden, der alle 
Verkehrsbeziehungen ermöglicht. Ein 5-armiger Knotenpunkt, der die direkte 
Anbindung der Mindener Straße an die Ortsumgehung ermöglichen würde, ist 
aufgrund der topographischen Verhältnisse und der verkehrstechnischen 
Anforderungen nicht umsetzbar.  
D
ie Ortsumgehung soll im Abschnitt zwischen Werdener Straße und Ronsdorfer 
Straße vierspurig ausgebaut werden. Südlich der Ronsdorfer Straße bis zur 
Karl
-G
eusen-Straße ist ein zweispuriger Ausbau vorgesehen. Die Anbindung an die 
Straße „Im Liefeld" erfolgt ebenfalls mit zwei Fahrspuren. In den Kreuzungsbereichen

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
sind Aufweitungen erforderlich, um die notwendigen Abbiegespuren einrichten zu 
können. 
 
1.5.  Es wird gebeten, die genannten Verkehrsbelastungszahlen anhand von 
Beispielstraßen zu verdeutlichen. 
 
Antwort:  
Für die Ortsumgehung werden in der 1. Ausbaustufe ca. 25.000 Kfz/Tag, für die 2. 
Ausbaustufe ca. 40.000 Kfz/Tag, im Abschnitt zwischen Ronsdorfer Straße und 
Werdener Straße, erwartet.  
Auf der Werdener Straße ist heute eine Belastung von ca. 40.000 Kfz/Tag gegeben. 
Auf der Erkrather Straße liegt eine Verkehrsbelastung von ca. 30.000 Kfz/Tag vor. 
 
1.6.  Wird der Knotenpunkt Werdener Straße / Ortsumgehung die Funktion einer 
Pförtnerampel übernehmen? 
 
Antwort:  
Nein. 
 
Fragen zur Konzeption der OU und externe Anschlüsse 
1.7.  Es wird gefragt, ob auch die Moskauer Straße auf vier Fahrspuren ausgebaut 
werde und wie groß der Knotenpunkt Werdener Straße werde. 
 
Antwort:  
Ein Ausbau der Moskauer Straße ist nicht Ziel der Planung, die Straße soll zweispurig 
vorgehalten werden. Lediglich in den Kreuzungsbereichen ist eine Aufweitung dort 
vorgesehen, wo sie verkehrstechnisch erforderlich ist. Ein Ausbau der Moskauer 
Straße soll auch vor dem Hintergrund der Leistungsfähigkeit des nördlich 
anschließenden Verkehrsnetzes nicht erfolgen, da dort keine ausreichenden 
Kapazitäten zur Abwicklung von Mehrverkehren gegeben sind. Der Ausbau der 
Moskauer Straße würde dazu führen, dass Verkehre wieder verstärkt durch die 
Wohngebiete um den Worringer Platz fahren. Dies widerspricht der Zielstellung 
dieser Planung, die dort eine Verkehrsberuhigung vorsieht.  
Es wird klargestellt, dass die Verkehrsbelastung der Moskauerstraße mit ca. 20.000 
Kfz/Tag auch zukünftig niedriger sein wird als auf der Ortsumgehung.  
Aufgrund der Verkehrsmengen, die am Knotenpunkt Werdener Straße / 
Ortsumgehung abgewickelt werden müssen, ist die Einrichtung einer großen,

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahr- und Abbiegespuren erforderlich. Da 
zusätzlich auch der Fuß- und Radverkehr sowie die Anforderungen der 
Straßenbahnlinie berücksichtigt werden müssen, seien für die Sicherstellung des 
Verkehrsflusses eine Lichtzeichenanlage (Ampelanlage) zwingend erforderlich. 
 
1.8.  Ein Bürger fragt, ob es von der Ortsumgehung eine direkte Anbindung an das 
Fachmarktzentrum geben werde. 
 
Antwort:  
Eine derartige Anbindung ist nicht vorgesehen. 
 
1.9.  Werden an der Ortsumgehung auch Radwege vorgesehen? 
 
Antwort:  
Die Planung sieht eine Zwei-Richtungs-Radwegeverbindung von der Werdener Straße 
bis zur Karl-Geusen-Straße vor. Der Radweg soll aber nur in einem kurzen Abschnitt 
in Höhe der Gerichtsgebäude und ab der Ronsdorfer Straße bis zur Karl-G
eusen-
Straße als Zwei-Richtungsfahrweg westlich der Ortsumgehung eingerichtet werden. 
Dazwischen soll der Radweg innerhalb der geplanten Grünachse in den 
angrenzenden Baugebieten geführt werden. Der geplante Radweg wird mit den 
jeweils bestehenden Radwegen verknüpft. 
 
1
.10.  In welcher Breite ist der Radweg vorgesehen? 
 
Antwort:  
Der Radweg ist mit einer Breite von 2,5 m vorgesehen. 
 
1.11.  Werden die Radwege und die Ortsumgehung beleuchtet? 
 
Antwort:  
Für die Fuß- und Radwege sowie die Kreuzungsbereiche der Ortsumgehung ist eine 
Beleuchtung vorgesehen. Der übrige Bereich der Ortsumgehung soll ohne 
Beleuchtung ausgeführt werden. 
 
1.12.  Es wird gefragt, ob der Linksabbieger aus der Fichtenstraße in die Werdener 
Straße bestehen bleibe.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
Antwort:  
Der Linksabbieger muss aus verkehrstechnischen Gründen zukünftig entfallen. Es ist 
vorgesehen einen U-Turn einzurichten. Die Lage des U-Turns sei noch nicht klar. Mit 
dem Entfall des Linksabbiegers wird sich die direkte Erreichbarkeit des Stadtteils Bilk 
für die Bewohner des Bereichs Fichten-/ Kiefernstraße insofern geringfügig 
verschlechtern. 
 
1.13.  Ein Bürger fragt, ob die Brücke an der Seeheimer Straße bestehen bleibt. 
 
Antwort:  
Die Brücke an der Seeheimer Straße ist von den Planungen nicht betroffen. 
 
 
1.14.  Ein Bürger weist darauf hin, dass in der Kölner Straße einer der größten Un- 
fallschwerpunkte der Stadt gegeben sei. Die sei insbesondere auf die 
Verkehrsbelastung in der Kölner Straße zurückzuführen. Warum werde die 
Kölner Straße nicht gesperrt?  
 
Antwort:  
Im Interesse des an der Kölner Straße angesiedelten Einzelhandels ist die Sperrung 
der Kölner Straße derzeit nicht Ziel der städtischen Planung. 
 
 
1
.15.  Verbleiben die Fahrspuren Karl-Geusen-Straße nach Realisierung der Orts
- 
um
gehung zweispurig und kann sich der Verkehr dann am Knotenpunkt mit der 
Ortsumgehung teilen? 
 
Antwort:  
Grundsätzlich kann sich der Verkehr an dem Knotenpunkt aufteilen. Da die 
Hauptzielrichtung die Innenstadt ist, wird der weit überwiegende Teil des Verkehres 
über die Ortsumgehung fahren. Ein Umbau der Karl-Geusen-Straße ist daher nicht 
geplant und auch nicht erforderlich. 
 
 
Fragen zur Verkehrsbelastung Umgebung/ Folgen 
1.16.  Mit der Ortsumgehung werde eine deutliche Verbesserung der Erreichbarkeit 
der Innenstadt gegeben sein. Die Fahrstrecke werde deshalb für Autofahrer

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
besonders attraktiv und werde entsprechend zusätzliche Verkehre anziehen. 
Sind diese Verkehre und ihre Auswirkungen berücksichtigt? 
 
Antwort:  
Die Ortsumgehung stelle zwar eine neue Straße dar, aber keine zusätzliche 
Verbindung in die Innenstadt. Dies sei wesentlich, da die Stadt nicht beabsichtige zu 
den bestehenden Trassen in die Innenstadt hier noch eine neue hinzuzufügen. Ziel 
der Planung sei die Bündelung von vorhandenen Verkehren, die heute überwiegend 
durch Wohngebiete fahren und nicht die Schaffung einer neuen Trasse, die 
zusätzliche Verkehre induziert und aufnimmt. Im Rahmen des Verfahrens wurden 
deshalb umfangreiche Studien zur Verkehrsverteilung und zur Verkehrslenkung 
erstellt. Es wurde eine Lösung gesucht, die die Bündelung der bestehenden Verkehre 
auf die Ortsumgehung mit sich bringt. Die Ergebnisse zeigen, dass die erwünschte 
Bündelungsfunktion der Ortsumgehung bzw. die Vermeidung von zusätzlichen 
Verkehren ohne Begleitmaßnahmen nicht erreicht werden kann. Als 
Begleitmaßnahme ist die Abbindung der Erkrather Straße im Abschnitt zwischen der 
Krahestraße und der Moskauerstraße vorgesehen. Die Sperrung der Erkrather Straße 
für den Individualverkehr hat sich in der Überprüfung als kostengünstiges und 
wirksames Instrument erwiesen. In der Folge kommt es zu der angestrebten 
Verlagerung der Verkehre und Bündelung auf der Ortsumgehung ohne wesentliche 
Neuverkehre hervorzurufen. Ohne die Begleitmaßnahme wäre es in Bereichen, wie z. 
B. dem Worringer Platz, die bereits heute verkehrlich stark beansprucht sind, zu 
einer weiteren Verkehrszunahme gekommen. Neben verkehrstechnischen Problemen 
wäre aber insbesondere mit einer weiteren Erhöhung der bereits gegebenen sehr 
hohen Immissionsbelastungen zu rechnen. 
 
 
1.17.  Wo fahren die Fahrzeuge, die vorher die Erkrather Straße genutzt haben. Wär- 
en nicht auch Mehrverkehre auf der Oberbilker Allee zu erwarten? 
 
Antwort:  
Die Zielrichtung des Verkehrs, bleibt weiterhin die Innenstadt. Aufgrund der 
geplanten Änderung des Straßennetzes (Abbindung Erkrather Straße) wird der 
größte Teil des Verkehrs über die Ortsumgehung fließen. Die übrigen Anteile werden 
sich großräumig neu verteilen. Aufgrund der großräumigen Verteilung sind die 
Effekte in den dann betroffenen Straßen jedoch rechnerisch nicht mehr nachweisbar. 
Die Frage kann insofern nicht abschließend beantwortet werden. Wesentliche

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
Mehrverkehre auf der Oberbilker Allee konnten in den städtischen Überprüfungen 
ebenfalls nicht ermittelt werden, insofern werden sie auch nicht erwartet. 
 
 
1.18.  Es wird die Einschätzung geäußert, dass mit einem erheblichen Anstieg der 
Verkehrsbelastung auf der Karl-Geusen-Straße und in der Folge mit Lärm- und 
Schadstoffbelastungen zu rechnen sei.  
 
Antwort:  
Die Ergebnisse des städtischen Verkehrsmodells zeigen auf, dass zwar mit einer 
Zunahme des Verkehrs auf der Karl-Geusen-Straße gerechnet werden muss. Die 
weiteren Prüfungen haben jedoch ergeben, dass die zu erwartenden zusätzlichen 
Verkehre nur geringfügige Veränderung der lärm- und lufthygienischen Situation mit 
sich bringen. Im Übrigen siehe Antwort 1.16. 
 
 
1.19.  Es wird die Vermutung geäußert, dass die Planung Schleichverkehre in die 
Wohngebiete bringe. Insbesondere die Anbindung an die Straße „Im Liefeld" 
werde dazu beitragen, dass vermehrt Schleichverkehre und LKW-Verkehre über 
die Karl-Geusen-Straße auftreten werden. 
 
Antwort:  
Die Einschätzung wird nicht geteilt. Die Anbindung an die Straße „Im Liefeld" erfolgt, 
damit die gewerblichen Verkehre, insbesondere LKW-Verkehre, auf direktem Wege 
auf die Ortsumgehung zufahren können. Eine vermehrte Zufahrt von der 
Karl
-G
eusen-Straße ist nicht zu erwarten, weil die Fahrtroute über die Straße „Im 
Liefeld" zur Ortsumgehung einen Umweg bedeuten würde. Dies belegen auch die 
Ergebnisse des städtischen Simulationsmodells. Im Übrigen seien die bestehenden 
Schleichverkehre bekannt. Mit der Planung bestehe die Absicht diese Situation zu 
verbessern. Aufgrund ihrer Größenordnung konnte in der Modellsimulation eine 
Veränderung von Schleichverkehren nicht ermittelt werden. 
 
 
1
.20.  Eine Bürgerin merkt an, dass bei einer Belastung von 40.000 Kfz/Tag in der 2. 
Ausbaustufe mit Rückstauungen im Bereich der Karl-Geusen-Straße und bei 
den anderen Knotenpunkten zu rechnen sei.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
Antwort:  
Die Konzeption sieht für alle Leistungsstufen eine ausreichende Dimensionierung der 
Verkehrsinfrastruktur vor. Eine wesentliche Mehrbelastung der Karl-Geusen-S
traße 
ist auch in der 2. Ausbaustufe nicht zu erwarten, da die zusätzlichen Verkehre aus 
der Anbindung an die Siegburger Straße resultieren und lediglich eine Verlagerung 
bestehender Verkehre erfolgt. Diese Verkehre fahren auch nicht in die Karl-G
eusen-
Straße ab, sondern nutzen die Ortsumgehung, um in die Innenstadt zu gelangen. 
 
 
1
.21.  Es wird gefragt, ob nicht die Verkehrsbelastung auf der Moskauer Straße und 
der Kölner Straße in der 2. Ausbaustufe zunehmen werde. Wo führen die 
prognostizierten 40.000 Kfz/Tag? 
 
Antwort:  
Die prognostizierte Verkehrsbelastung für die Kölner Straße liegt - wie heute - bei 
15.000 Kfz/Tag, für die Moskauer Straße wurden 20.000 Kfz/Tag ermittelt. Eine 
Zunahme dieser Verkehre werde nicht erwartet, weil die Leistungskapazität der 
nördlich gelegenen Knotenpunkte begrenzt sei und die Abwicklung höherer 
Verkehrsmengen nicht ermöglicht. Bei Verkehrsmengen, die über der 
prognostizierten Verkehrsmenge liegen, wird es dort temporär zu Staubildungen 
kommen. Die Erfahrung zeige, dass die Verkehrsteilnehmer sich nach kurzer Zeit 
andere Routen suchen. Dieser Verdrängungseffekt trage dazu bei, dass sich die 
Verkehrsbelastung an den benannten Straßen langfristig nicht verändere. Die 
übrigen Verkehre verteilen sich über das städtische Verkehrsnetz. Diese Verteilung 
geschieht so großräumig, das wesentliche Mehrverkehre auf einzelnen Straßen oder 
Straßenabschnitten nicht ermittelt werden konnten. 
 
1.22.  Müsse nicht mit Rückstauungen im Bereiche des Verkehrsknoten Werdener 
Straße/ Ortsumgehung gerechnet werden? 
 
Antwort:  
Die Dimensionierung des Knoten (Fahrspuren, Ampelsteuerung) berücksichtige die 
zu erwartende Verkehrsbelastung. Wesentliche Rückstauungen sind nicht zu 
erwarten.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
Fragen zu Lärm und Luftschadstoffen 
 
1.23.  Werden die Grenzen für die Feinstaubbelastung eingehalten? Wie sieht die 
Entwicklung im Einzelnen aus? 
 
Antwort:  
Mit der geplanten Maßnahme wird die Neuorganisation der Verkehrsverteilung für 
den östlichen Bereich des Stadtteils Bilk verfolgt. Mit der Neuorganisation soll die 
Entlastung bestehender (Wohn-)Straßen erreicht werden. Nur auf kleineren 
Teilstrecken wird es zu einer höheren Verkehrsbelastung im Vergleich zu heute 
kommen. In weiten Teilen kann daher eine Reduzierung der Immissionsbelastungen, 
d. h. auch der Feinstaubbelastung erreicht werden. Für größere Bereiche wird mit der 
Planung erreicht, dass Grenzwerte zukünftig eingehalten werden.  
Der Jahresmittelwert für die Feinstaubbelastung (PM10) wird an allen 
Straßenabschnitten eingehalten, auch wenn in Teilbereichen, wie zum Beispiel in 
einem Bereich auf der Ronsdorfer Straße und der Moskauer Straße aufgrund der 
Erhöhung des Verkehrsaufkommens in Folge mit der Erhöhung der Belastung um 
maximal 4 -7 µg/m3 zu rechnen ist.  
Bei dem Tagesmittelwert für Feinstaub (Kurzzeitbelastung PM10) ist aufgrund der 
Planung überwiegend mit einer Senkung der Belastung zu rechnen. In zwei 
Abschnitten sind Überschreitungen zu erwarten. Der Tagesmittelwert für Feinstaub 
(PM10) darf maximal 35 mal im Jahr überschritten werden. Eine Überschreitung wird 
an den Fassaden der Gerichtsgebäude entlang der Ortsumgehung in einer Tiefe von 
50 m und an den Fassaden der Gebäude im Bereich der Steigung an der Ronsdorfer 
Straße (zum Knotenpunkt Lierenfelder Straße) erwartet. Für die Gerichtsgebäude 
wurden bereits entsprechende Schutzmaßnahmen in dem Bebauungsplan Nr. 
5676/061 vorgesehen.  
In weiteren Abschnitten kann zwar eine Verbesserung des Tagesmittelwertes für 
Feinstaub PM10 erreicht werden. Es ist jedoch weiterhin mit einer Überschreitung der 
Grenzwerte zu rechnen, da die positiven Effekte der geplanten Ortsumgehung noch 
nicht ausreichen, um an diesen Stellen weniger als 35 Überschreitungen pro Jahr 
erwarten zu können. Die Bereiche mit Überschreitungen sind an Gebäudefassaden 
entlang der „Karl-Geusen-Straße" und beidseitig der Straße „Am Turnisch" sowie in 
Teilbereichen an der Straße „Klein Eller" und weiterhin Bereiche an der Kreuzung 
Ronsdorfer Straße / Erkrather Straße, am Worringer Platz und in den abgehenden 
Straßen „Worringer Straße" und „Kölner Straße" sowie im südlichen Bereich der 
Erkrather Straße zu finden.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
Der neue Jahresmittelwert für die Feinstaubbelastung (PM2,5), für den der 
Grenzwert von 25 µg/m3 festgelegt wurde, wird zukünftig an sieben von neun 
Stellen, in denen heute eine Überschreitung gegeben ist, eingehalten werden. An der 
Fassade des Gerichtsgebäudes und an der Fassade Klein-Eller-5 kann er nicht 
eingehalten werden. An der Fassade Klein-Eller-5 kommt es zu einer planbedingten 
geringfügigen Erhöhung der Belastung von 0,7 µg/m3. 
Der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) wird im Bestand in weiten Teilen des 
Untersuchungsgebiets nicht eingehalten. Auch hier können durch Planung im 
überwiegenden Teil Verbesserungen erzielt werden. Nicht in allen Fällen kann jedoch 
ein Unterschreiten des Jahresmittelwertes erreicht werden. In zehn Fällen kommt es 
planbedingt zu einer Erhöhung der Belastung. In zwei Fällen wird der Grenzwert 
erstmalig überschritten, in 8 Fällen erhöht, die maximale Zunahme liegt bei 11 
µg/m3. 
Die Kurzzeitbelastung für Stickstoffdioxid (NO2) wurde gutachterlich abgeschätzt. 
Für eine Überschreitung der zulässigen 18 Stunden mit Stundenmittelwerten > 200 
µg/m3 NO2 besteht demnach rechnerisch eine Wahrscheinlichkeit, in der Praxis ist 
sie jedoch nicht realistisch, so dass von der Einhaltung des Kurzzeitkriteriums 
auszugehen ist.  
Es wird klargestellt, dass für die Bereiche, in denen keine Senkung der 
Immissionsbelastung unter die Grenzwerte erreicht werden konnte bzw. eine 
Erhöhung der Belastung ermittelt wurde, innerhalb dieses B-Plan-Verfahrens keine 
planungsrechtlichen Regelungen zur Lufthygiene vorgesehen werden können. Im 
Planungsrecht seien hierfür keine Möglichkeiten gegeben. Insofern seien diese 
Bereiche der Luftreinhalteplanung zu überantworten. Im Rahmen der 
Luftreinhalteplanung stünden geeignetere Instrumente zur Verfügung. Im Rahmen 
des B-Plan-Verfahrens sollen jedoch die Vorschläge des Gutachters für eine 
Verminderung der Ausbreitung von Luftschadstoffen berücksichtigt werden.  
Die Verwaltung stellt klar, dass für die Beantwortung von weiteren Detailfragen, die 
Einsicht in das Gutachten erforderlich sei. Die Verwaltung bietet an, im Rahmen der 
Bürgerstunde die Einsicht in das Gutachten und eine vertiefte Erörterung zu 
ermöglichen und bittet die Fragesteller im Nachgang zu der Veranstaltung einen 
Termin zu vereinbaren. 
 
 
1.24.  Ist in Bereichen, in denen eine Lärmschutzwand geplant ist, nicht eine Ver- 
schlechterung der Luftschadstoffbelastung für die angrenzende Wohnnutzung 
gegeben?

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
 
Antwort:  
Nein. Die Wohnnutzung ist zu weit von der geplanten Ortsumgehung abgerückt, als 
dass hier mit einer wesentlichen Verschlechterung gerechnet werden muss. 
 
 
1
.25.  Es wird gefragt, warum im nördlichen Bereich der Ortsumgehung eine Lärm- 
s
chutzwand errichtet werde und nicht, wie in anderen Stellen, Flüsterasphalt 
verwendet werde. 
 
Antwort:  
In dem benannten Bereich soll ein Schutz der Wohnnutzung an der Fichtenstraße vor 
Verkehrslärm erreicht werden. Zu den Bahngleisen hin ist daher eine 
Lärmschutzwand vorgesehen, die dort städtebaulich verträglich ist und eine bessere 
Wirkung als Flüsterasphalt erzielt. 
 
 
1
.26.  Ist es korrekt, dass die Wohnnutzung an der Karl-Geusen-Straße in Teilen be
- 
rei
ts von Verkehrslärm hoch belastet ist? 
 
Antwort:  
Ja. Mit der gegebenen hohen Verkehrsbelastung geht eine entsprechend hohe 
Lärmbelastung einher. Vor diesem Hintergrund soll mit der vorliegenden Planung 
keine bzw. keine wesentliche Erhöhung verbunden sein. Maßnahmen, wie zum 
Beispiel das Einbringen von Flüsterasphalt, sind deshalb für entsprechend mit Lärm 
beaufschlagte Bereiche vorgesehen. 
 
1
.27.  Es sei unverständlich, dass in der Corneliusstraße bei einer Verkehrsbelas
- 
tu
ng von 40.000 Fahrzeugen eine Umweltzone errichtet werden müsse, für die 
Ortsumgehung mit der gleichen Belastung aber nicht. 
 
Antwort:  
Die baulichen Strukturen an der Corneliusstraße sind nicht mit denen der 
Ortsumgehung vergleichbar. Die Corneliusstraße ist durch eine fünfgeschossige 
beidseitige Bebauung geprägt und verläuft in einer für eine natürliche Durchlüftung 
ungünstigen Richtung. Diese Rahmenbedingungen sind bei der Ortsumgehung nicht

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
gegeben. Eine insgesamt vergleichbare Luftschadstoffsituation wie in der 
Corneliustraße kann sich schon aus diesen Gründen nicht einstellen. 
 
1.28.  Wie weit reicht die Betrachtung der Gutachter in die Kiefernstraße hinein? 
 
Antwort:  
In den Gutachten wird so weit in Straßen hinein bzw. entlang von Gebäudefassaden 
ermittelt, bis keine wesentlichen Veränderungen mehr festgestellt werden. Die 
dahinterliegenden Bereiche werden nicht mehr betrachtet, da dort keine relevanten 
Ergebnisse zu erwarten sind. 
 
Sonstiges 
1.29.  Bis wann sei mit der Realisierung der Planung zu rechnen? 
 
Antwort:  
Die Ortsumgehung soll innerhalb der nächsten 4 bis 5 Jahre realisiert werden. 
Insbesondere wegen der komplexen Anforderungen zur baulichen Herstellung des 
Verkehrsknoten Werdener Straße / Ortsumgehung könne es aber zu Verzögerungen 
kommen. Neben den hohen verkehrlichen Anforderungen seien auch technische 
Erfordernisse des Brückenbauwerks in die Planung und die Bauphase einzustellen. 
Die Ortsumgehung benötige für Ihre Funktionstüchtigkeit den ertüchtigten 
Verkehrsknoten. 
 
 
1.30.  Wann ist mit der Realisierung der 2. Ausbaustufe zu rechnen? 
 
Antwort:  
Die 2. Ausbaustufe ist bisher im Verkehrsentwicklungsplan noch nicht eingestellt. Mit 
einer Realisierung ist frühestens ab 2020 zu rechnen. 
 
 
1.31.  Fallen für die Planung zukünftig die Sportplätze Viktoria 02 weg? 
 
Antwort:  
Nein, die Planung berücksichtigt den Erhalt der Sportplätze. Bereits im Vorfeld der 
Realisierung der 2. Ausbaustufe sollen die Sportplätze neu angelegt werden. Im Zuge

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
dieser Maßnahme werden sie so gelegt, dass später keine Überschneidungen 
gegeben sind. 
 
 
1.32.  Was sind passive Schallschutzmaßnahmen? 
 
Antwort:  
Maßnahmen wie Lärmschutzwände oder Lärmschutzwälle, die den Schall nahe an der 
Quelle aufhalten, werden als aktive Maßnahmen bezeichnet. Maßnahmen wie 
Schallschutzfenster, vorgehängte Fassaden an Gebäuden oder Wintergärten werden 
dagegen als passive Maßnahmen bezeichnet. 
 
 
1.33.  Wird die vorhandene Gleisanlage zurückgebaut? Was geschieht mit den 
Schrebergärten und den Autohändlern? 
 
Antwort:  
Die vorhandenen Gleisanlagen werden zurückgebaut. Im Rahmen der Entwicklung 
der Ortsumgehung ist auch eine Verlagerung der derzeit dort ansässigen 
gewerblichen Pächter erforderlich. 
 
 
Der Bezirksbürgermeister Figge dankt am Ende der Veranstaltung der Verwaltung für 
die Teilnahme und Erläuterungen. Er bedankt sich weiterhin bei den anwesenden 
Bürgerinnen und Bürgern für das Interesse und die erfolgten Fragen und 
Stellungnahmen und wünscht allen noch einen schönen Abend. Die Veranstaltung 
wird um 20:55 Uhr beendet.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
2. Schriftlich vorgebrachte Äußerungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbe-
teiligung gem. § 3 (1) BauGB 
 
Es wurden im Zeitraum vom 04.05.2009 bis 27.05.2009 folgende schriftlichen 
Äußerungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht.  
 
Anregungen zur Konzeption der OU  
1.1. Es wird darauf hingewiesen, dass verkehrstechnisch der Ausbau des ersten 
Streckenabschnittes bis zum vollen Ausbau den totalen Kollaps bedeuten 
werde: vor allem im Anschluss an die Werdener-Straße (ob 4 oder 6 Spuren - 
wenn der Verkehr nicht abfließen kann ...) da die Kreuzung nicht nur den 
bisherigen (überlastenden) Durchgangsverkehr, sondern auch noch den 
Zugang zu Justizzentrum UND Fachmarkt-Zentrum bewältigen müsse. Das 
Gleiche gelte für das Gebiet der jetzt schon überlasteten Strecke Krupp- bis 
Dorotheenstraße. Zumindest bis zur Fertigstellung der vollen Strecke werde 
Oberbilk nicht entlastet, sondern die Probleme nur verlagert und 
voraussichtlich verschlimmert.   
 
Antwort:  
Mit der geplanten Maßnahme wird die Neuorganisation der Verkehrsverteilung für 
den östlichen Bereich des Stadtteils Oberbilk verfolgt. Mit der Neuorganisation soll 
die Entlastung bestehender (Wohn-)Straßen erreicht werden. Nur auf kleineren 
Teilstrecken wird es zu einer höheren Verkehrsbelastung im Vergleich zu heute 
kommen. Die Dimensionierung des Knoten (Fahrspuren, Ampelsteuerung) 
berücksichtige die zu erwartende Verkehrsbelastung. Wesentliche Rückstauungen 
sind nicht zu erwarten. 
Die Ortsumgehung stellt zwar eine neue Straße dar, aber keine zusätzliche 
Verbindung in die Innenstadt. Dies sei wesentlich, da die Stadt nicht beabsichtige zu 
den bestehenden Trassen in die Innenstadt hier noch eine neue hinzuzufügen. Ziel 
der Planung ist die Bündelung von vorhandenen Verkehren, die heute überwiegend 
durch Wohngebiete fahren und nicht die Schaffung einer neuen Trasse, die 
zusätzliche Verkehre induziert und aufnimmt. Im Rahmen des Verfahrens wurden 
deshalb umfangreiche Studien zur Verkehrsverteilung und zur Verkehrslenkung 
erstellt. Es wurde eine Lösung gesucht, die die Bündelung der bestehenden Verkehre 
auf die Ortsumgehung mit sich bringt. Die Ergebnisse zeigen, dass die erwünschte 
Bündelungsfunktion der Ortsumgehung bzw. die Vermeidung von zusätzlichen 
Verkehren ohne Begleitmaßnahmen nicht erreicht werden kann. Als

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
Begleitmaßnahme ist die Abbindung der Erkrather Straße im Abschnitt zwischen der 
Krahestraße und der Moskauerstraße vorgesehen. Die Sperrung der Erkrather Straße 
für den Individualverkehr hat sich in der Überprüfung als kostengünstiges und 
wirksames Instrument erwiesen. In der Folge kommt es zu der angestrebten 
Verlagerung der Verkehre und Bündelung auf der Ortsumgehung ohne wesentliche 
Neuverkehre hervorzurufen. Ohne die Begleitmaßnahme wäre es in Bereichen, wie z. 
B. dem Worringer Platz, die bereits heute verkehrlich stark beansprucht sind, zu 
einer weiteren Verkehrszunahme gekommen. Neben verkehrstechnischen Problemen 
wäre aber insbesondere mit einer weiteren Erhöhung der bereits gegebenen sehr 
hohen Immissionsbelastungen zu rechnen. 
 
 
1.2.  Es wird darauf hingewiesen, dass für die Anwohner, insbesondere Fichtenstr. 
/ Kiefernstraße, die jetzt schon durch Lärm und Emissionen übermäßig 
belastet seien, das Bauvorhaben eine Zumutung sei. Das könne nicht durch 
eine Lärmschutzwand aufgefangen werden. 
 
Antwort:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die bestehende und zukünftige Lärm- 
und Emissionssituation untersucht und Maßnahmen zum Schutz im Bebauungsplan 
festgeschrieben, deren Umsetzung im Rahmen der Ausführungsplanung 
nachgewiesen werden müssen. Insofern wird davon ausgegangen, dass keine 
unzumutbaren Belastungen für die Anwohnerinnen und Anwohner der umgebenden 
Straßen entstehen. 
 
1.3. Es wird angeregt, bitte unbedingt Schallschutz und Begrünungsmaßnahmen 
im Bereich des künftigen Wendehammers der Heerstraße einzurichten. 
 
Antwort:  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die bestehende und zukünftige Lärm- 
und Emissionssituation untersucht und Maßnahmen zum Schutz im Bebauungsplan 
festgeschrieben, deren Umsetzung im Rahmen der Ausführungsplanung 
nachgewiesen werden müssen. Oberhalb der Heerstraße wird entlang der 
Ortsumgehung eine begrünte Wand-/Wallkombination als Lärmschutzmaßnahme 
vorgesehen. Ebenso werden in der Heerstraße Bäume und begrünte Flächen im 
Bereich des Wendehammers entstehen.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
1.4. Es wird angeregt, die Heerstraße von der großen Kreuzung Mindener Straße, 
Ronsdorfer Straße Ortsumgehung abzutrennen, sonst entstehe zuviel 
Durchgangsverkehr und Lärm für die Wohnhäuser in der Heerstraße. 
 
Antwort:  
Das zukünftige Verkehrskonzept sieht eine Abbindung der Heerstraße von der 
Kreuzung Mindener Straße / Ronsdorfer Straße und der Ortsumgehung vor. Die 
Heerstraße endet in einem Wendehammer und wird somit nicht durch 
Durchgangsverkehr und Lärm belastet. 
 
1.5. Es wird gewünscht, dass durch die Planung besonders die Kölnerstraße 
entlastet werde und so eventuell eine Verbesserung des Wohnklimas erreicht 
werde...und vielleicht aus diesem Teil der Kölnerstraße wieder eine Straße 
werde, in der es angenehm zu Wohnen sei aufgrund von weniger Lärm und 
Schmutz. 
 
Antwort:  
Zielsetzung der geplanten Maßnahme ist die Neuorganisation der Verkehrsverteilung 
für den östlichen Bereich des Stadtteils Oberbilk. Mit der Neuorganisation soll die 
Entlastung bestehender (Wohn-)Straßen erreicht werden. Dies gilt insbesondere 
auch zur Entlastung der Kölner Straße, als zentrale Einkaufsstraße für den Stadtteil 
Oberbilk. 
 
1.6. Es wurde zugesichert, dass die geplante neue Straße zu keiner 
Verschlechterung der zurzeit bestehenden Lärm-und Luftbelastung führen 
werde. Hinsichtlich der beabsichtigten Baumaßnahme selbst wurde 
dargestellt, dass die Anbindung der „Ortsumgehung Oberbilk" an die Karl-
Geusen-Straße ausgehend von der Ronsdorfer Straße auch im Zielkonzept 
nur zweispurig erfolgen werde. Auf diesem Straßenstück Ronsdorfer Straße 
zur Karl-Geusen-Straße werde mit einem Aufkommen von Pkw-und 
Schwerlastverkehr von ca. 29.000 Fahrzeugen pro Tag gerechnet. Die 
„Ortsumgehung Oberbilk" diene zur direkten Entlastung der Erkrather Straße 
und der Kölner Straße. 
Die Finanzierung des Baus einer zusätzlichen Straße in das Industriegebiet 
„Im Liefeld" - eine Verbindungsstraße von der Straße „Im Liefeld" zur 
„Ortsumgehung Oberbilk" - sei als ein Entgegenkommen der Stadt für die 
dortigen Gewerbetreibenden zu begreifen.

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
Es wurde ferner dargelegt, dass auf dem Teilstück der Karl-Geusen-Straße 
ausgehend von der Kölner Straße zur „Ortsumgehung Oberbilk" mit einer 
Verringerung des Verkehrsaufkommens zu rechnen sei. Unseres Erachtens ist 
dort jedoch genau das Gegenteil zu erwarten. Fahrzeugführer, die aus 
Wersten über die Siegburger Straße in die Innenstadt fahren wollen, 
benutzen hierfür genau dieses Teilstück der Karl-Geusen-Straße, um von dort 
aus auf die geplante „Ortsumgehung Oberbilk" und über diese in die 
Innenstadt zu gelangen. Umgekehrt benutzen Fahrzeugführer, die von der 
„Ortsumgehung Oberbilk" nach Wersten fahren wollen, genau dieses Teilstück 
der Karl-Geusen-Straße, um anschließend über die Kölner Straße und die 
Stoffeler Straße auf die Siegburger Straße zu gelangen.  
Unseres Erachtens wird es ferner im Einmündungsbereich der Karl-Geusen-
Straße in die ,,Ortsumgebung Oberbilk" zu erheblichen Verkehrsstockungen 
und Rückstaus kommen. Dort müssen die Verkehrsflüsse zweier 
verkehrsreicher Straßen abgewickelt werden, dies zusätzlich zu dem dort noch 
bestehenden Straßenbahnverkehr. Sowohl der auf der Karl-Geusen-Straße 
neu auftretende Zusatzverkehr als auch die dort neu auftretenden Ver- 
kehrsstockungen ziehen ein Mehraufkommen von Lärm und Feinstaub nach 
sich. Betroffen hiervon seien auch die Einwender. Da die Karl-Geusen-Straße 
erhöht angelegt ist, wird -mangels des Vorliegens von Schutzwänden -eine 
Ausbreitung des Lärms des dortigen Pkw-, Schwerlast-und  
Straßenbahnverkehrs zusätzlich begünstigt. Unabhängig davon, dass die Stadt 
Düsseldorf nach Erachtens der Einwender aufgrund der EU-Umgebungslärm-
Richtinie bereits zum jetzigen Zeitpunkt verpflichtet sei, im Bereich des oben 
bezeichneten Teilstücks auf der Karl-Geusen-Straße 
Lärmminderungsmaßnahmen für die anliegenden Wohnbebauungen 
durchzuführen, bitten die Einwender zu überdenken, ob nicht nunmehr 
aufgrund der durch die neu geplante Umgehungsstraße entstehenden Lärm- 
Zusatzbelastung auf der Karl-Geusen-Straße in Verbindung mit dem Lärm, der 
durch den parallel zur Karl-Geusen-Straße verlaufenden DB-Schienenverkehr 
verursacht werde, Lärmminderungsmaßnahmen zu ergreifen seien.  
Als Lärmminderungsmaßnahme käme die Errichtung einer Schutzwand in 
Betracht. Eine solche Schutzwand könnte zwischen der parallel zur Karl-
Geusen-Straße verlaufenden DB-Schnellstrecke und des dahinterliegenden 
Wohngebietes errichtet werden. Eine ,,Belüftung" der geplanten 
Ortsumgehung sowie der Karl-Geusen-Straße durch den Bahnverkehr bliebe 
damit gewährleistet. Als Lärmminderungsmaßnahme käme ferner der Auftrag

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
von Flüsterasphalt im westlichen Teil der Karl-Geusen-Straße in Betracht, wie 
es bereits für den östlichen Abschnitt der Karl-Geusen-Straße vorgesehen sei.  
Bezüglich der für die Lärmminderungsmaßnahmen auf die Stadt Düsseldorf 
zukommenden Kosten regen die Einwender an zu prüfen, ob finanzielle Mittel 
aus dem „Konjunkturpaket II" abgefordert werden könnten. 
 
Antwort:  
Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird in der zu führenden 
Verkehrsuntersuchung alle Anschlusspunkte, also auch die Karl-Geusen-Straße, in 
Abhängigkeit der erwartbaren Verkehrsmengen bezüglich der Auswirkungen Lärm 
und Lufthygiene genau betrachtet. Die verträgliche Abwicklung der Verkehre muss 
nachgewiesen werden und eventuell müssen dazu verkehrsregelnde Maßnahmen im 
Rahmen des Ausbaus getroffen werden. Ob finanzielle Mittel aus dem 
„Konjunkturpaket II“ oder sonstige Mittel aus Fördermaßnahmen eingesetzt werden 
können, wird im Zuge der Ausbauplanung geprüft werden. 
 
1.7. Es wird angeregt um eine in sich „stimmige" und den rechtlichen 
Anforderungen entsprechende Bebauungsplanung -u.a. auch mit einer den 
bestehenden rechtlichen Erfordernissen genügenden Abgrenzung des 
Plangebietes -zu erreichen, die zur Realisierung in der zweiten Ausbaustufe 
vorgesehene Anbindung Markenstraße in die Planung für die Ortsumgehung 
Oberbilk einzubeziehen und sie nicht, wie zur Zeit offensichtlich beabsichtigt 
werde, dem Planungsprozess in dem Bebauungsplan für die Mindener Straße 
vorzubehalten. Denn der in erster Linie planungsrechtlich relevante sachliche 
Zusammenhang für die Anbindung der Mindener Straße bestehe zu der 
Ortsumgehung Oberbilk, nicht zu den geplanten Wohnbauflächen im Bereich 
der Mindener Straße. 
Antwort:  
Die Abgrenzung des Plangebietes ist geeignet eine Umsetzung der Planung zur 
Ortsumgehung stimmig und rechtssicher durchführen zu können. Auswirkungen der 
Planung auf das Umfeld werden im weiteren Verfahren ermittelt und berücksichtigt. 
 
 
1.8. Bei der Aufstellung der Planung für die Ortsumgehung Oberbilk bitten die 
Einwender, davon auszugehen -etwa und vor allem im Hinblick auf die 
erfolgenden Festlegungen zur Lärmthematik -, dass zumindest ein Teil der 
Flächen im Eigentum der Einwendenden bereits jetzt unter Zugrundelegung

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Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
des § 34 BauGB bebaubar sei und es insoweit eines Abwartens auf die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht bedarf. Die Einordnung im Hinblick 
auf die Geräuschthematik hat aber angesichts dieser Tatsache anders als 
jetzt zu erfolgen, wenn tatsächlich zugrunde zu legen sei, dass es jedenfalls 
in Teilbereichen nach § 34 BauGB bereits zum jetzigen Zeitpunkt konkrete 
Bebauungsmöglichkeiten gebe. 
Antwort:  
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes werden alle Immissionspunkte untersucht, 
die durch die Planung induziert, betroffen sein können. Dies betrifft nicht nur den 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes, sondern auch benachbarte Flächen außerhalb 
des Geltungsbereiches unabhängig von dem vorliegenden Planungsrecht. Sollten die 
Grenzwerte an der zu schützenden Wohnbebauung überschritten werden, müssen 
Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt werden und weitere 
Maßnahmen im Umfeld der Planung im Rahmen der Ausbauplanung umgesetzt 
werden, die eine verträgliche Abwicklung der Verkehrsströme ermöglichen.  
 
1.9. Die z.T. erfolgende „Verschiebung" der Lösung der zu bewältigenden 
schallschutztechnischen Thematik aus dem vorliegenden 
Bebauungsplanaufstellungsverfahren in das Verfahren zur Aufstellung des 
Bebauungsplanes „Mindener Straße" sei unter bauplanungsrechtlichen 
Aspekten so, wie sie jetzt vorgesehen sei, ausgesprochen bedenklich. Anders 
als beabsichtigt, erscheine es von hieraus als zwingend geboten, dass die 
Thematik des Lärmschutzes, der für die Ortsumgehung erforderlich sei, 
sachgerecht nur in dem für diesen aufzustellenden Bebauungsplan vollständig 
geregelt werde. Die Bewältigung außerhalb, in einem anderen 
Bebauungsplan, der u.U. ein ganz anderes ,,Schicksal" haben könne, 
erscheine baurechtlich nicht akzeptabel hinnehmbar. 
 
Antwort:  
Die Befürchtungen der Einwenderin werden nicht geteilt. Im Bebauungsplanverfahren 
„Mindener Straße“ wird die Schallschutzthematik vollumfänglich berücksichtigt, die 
zukünftig zu erwartenden Emissionen der Ortsumgehung Oberbilk werden in diesem 
Verfahren vollumfänglich eingestellt. 
 
1.10. Dass ein Fuß- und Radweg parallel zu der neu entstehenden 
Ortsumgehung verlegt werden solle, wird grundsätzlich begrüßt. Als 
zumindest zurzeit kritisch zu sehender Faktor werde indes eingestuft, dass

- 21 - 
 
 
Bericht zur Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB    Stand: 29.05.2009 
dieser im Bereich des Grundbesitzes der Einwender ohne weiteres auf das im 
Eigentum der Einwendenden befindliche Areal gelegt werden solle. Die 
Einwender bitten, dieses zu überdenken in Bezug auf die erfolgende 
Inanspruchnahme von in Privateigentum stehenden Flächen. Hier wären den 
Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG deutlich entsprechendere Lösungen 
realisierbar. Die Einwender bitten, davon Gebrauch zu machen und betreffend 
Maßnahmen der geplanten Art den Grundbesitz der Einwender unter Art. 14 
GG-Gesichtspunkten zu schonen. 
Antwort:  
Bei der Planung der Straße müssen ausreichende Querschnitte und 
Dimensionierungen vorgesehen werden, die eine sichere Abwicklung der zu 
erwartenden Verkehrsströme ermöglichen. Die Sicherstellung dieses öffentlichen 
Belangs ist sorgfältig im Planungsprozess gegen private Belange wie in diesem Fall 
privater Grundbesitz abzuwägen. Diesen Eingriff, wenn erforderlich, möglichst gering 
zu halten und schonend mit den Flächen umzugehen, ist auch in diesem 
Planungsprozess stets die Prämisse.

2. Behandlung der Stellungnahmen

107761 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Stellungnahmen  
aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange  
Frühzeitige Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
vom 29.06.2007 bis 03.08.2007 
sowie 
Behördenbeteiligung  
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
vom 20.08.2020 bis 21.09.2020  
zum Bebauungsplan- Vorentwurf Nummer 03/029 
– Ortsumgehung Oberbilk  –

- 2 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
I. Liste der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, die 
abwägungsrelevante Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Vorent-
wurf Nummer 03/029 – Ortsumgehung Oberbilk - vorgebracht ha-
ben 
1. AWISTA GmbH, Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 
2. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, Eduard-Schulte-Straße 1, 40225 Düs-
seldorf 
3. Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf 
4. B.U.N.D. NW e. V., Lützowstraße 31, 40476 Düsseldorf | Naturschutzbund 
Deutschland e. V. 
5. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr, Brinckmannstr. 5, 40225 Düsseldorf 
6. DB Service Immobilien GmbH, Erna-Scheffler-Straße 5, 51103 Köln 
7. Ericsson Services GmbH, Prinzenallee 21, 40549 Düsseldorf 
8. Industrie- und Handelskammer Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 
Düsseldorf 
9. Landschaftsverband Rheinland – Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege 
10. Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen – Landeseisen-
bahnverwaltung -, Werkstattstraße 102, 50733 Köln 
11. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, Höherweg 200, 40233 Düsseldorf 
12. PLEdoc GmbH, Postfach 120255, 45312 Essen 
13. Rheinbahn AG, Lierenfelder Straße 42, 40231 Düsseldorf 
14. Stadtwerke Düsseldorf AG, Höherweg 100, 40233 Düsseldorf 
15. Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum 
16. Unitymedia NRW GmbH, Aachener Straße 746-750, 50933 Köln 
17. Vodafone GmbH Nord-West, D2 Park 5, 40878 Ratingen

- 3 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
II. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der Behör-
den und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-
Vorentwurf Nummer 03/029 – Ortsumgehung Oberbilk – 
(Beantwortungsstand 4(1): Oktober 2009 / 4(2): August 2021) 
1. AWISTA GmbH 
1.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
1.1.1 Gegen die Planung habe die AWISTA keine Bedenken. Bei der Ausführungs-
planung seien aus Sicht der AWISTA folgende Punkte zu beachten: Die 
neue Hauptverkehrsstraße sei sicherlich im Winterdienst zu betreuen, dazu 
würden Streufahrzeuge mit einer Durchfahrtbreite von 3,5 Metern einge-
setzt. Die Ausgestaltung sollte reinigungsfreundlich erfolgen. Die Leitplan-
kenlösung an der Toulouser Allee sei sehr unglücklich. Die Reinigung bis an 
die Fahrbahnbegrenzung - am besten ein Schrammbord – solle durchge-
hend maschinell möglich sein. Zudem solle die Bauausführung so erfolgen, 
dass Wildkrautbildung unterbunden werde. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans, sondern die 
Ausführungsplanung. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
2. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) 
2.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
2.1.1 Die Unterrichtung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke des 
Bauleitplans sowie die Erarbeitung von städtebaulichen Lösungen für die 
Neuentwicklung des angrenzenden Bebauungsplangebietes Nummer 
5676/061 wären in regelmäßig stattfindenden Planungs- und Abstimmungs-
gesprächen zwischen der BLB-Niederlassung Düsseldorf und den jeweiligen 
Ämtern der Stadt Düsseldorf erfolgt. Der BLB verweise auf seine im Pla-
nungsprozess mitgeteilten Anmerkungen und Positionen. 
Diesen Ausführungen sei zum jetzigen Zeitpunkt nichts hinzuzufügen und 
die Äußerung des BLB NRW zu dem Bebauungsplan Nummer 5675/048 so-
mit nicht erforderlich. 
Hinsichtlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gemäß § 2 
Absatz 4 BauGB kann der BLB NRW keine Ergänzungen oder neue Informa-
tionen beisteuern. 
Antwort: 
Die Anmerkungen des BLB wurden im Verfahren zum Bebauungsplan Nummer 
5676/061 (Werdener Straße / Mindener Straße) behandelt. Im Verfahren zum Be-
bauungsplan Nummer 5675/048 (neu: 03/029) wurden keine zusätzlichen Hinweise 
vorgebracht. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

- 4 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
 
2.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
2.2.1 Der Ausbau des Kontenpunktes Werdener Straße mit der Planstraße B aus 
dem Bebauungsplan Nummer 5676-061 solle mit dem BLB abgestimmt 
werden, da auch der BLB plane die freien Grundstücke im Bereich des vor-
her genannten Bebauungsplan zu bebauen. Sowohl der Baustellenverkehr 
für die neu zu errichtenden Gebäude als auch die Erschließung der Tiefga-
ragen für Land- und Amtsgericht und die neue Bebauung werde über die 
Planstraße B erfolgen. Hier sollten aus Sicht der Behörde die Einschränkun-
gen so gering wie möglich und die Bauzeit so kurz wie möglich gehalten 
werden. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplanes, sondern 
bezieht sich auf die Vollzugsebene. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
2.2.2 Inwiefern die Anbindung der Planstraße C aus dem Bebauungsplan Num-
mer 5676-061 bereits in den Planungen berücksichtigt wurde sei aus den 
vorliegenden Unterlagen nur schwer zu erkennen (teilweise gehe ein Grün-
streifen durch die Einmündung). Die Anbindung der Planstraße C müsse si-
chergestellt und in den Planungen berücksichtigt werden. 
Antwort: 
Die Anbindung der Planstraße C ist berücksichtigt. Die Straßenbegrenzungslinie (in 
der Planzeichnung: grüne Linie) ist hier im Plangebiet unterbrochen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
2.2.3 Durch die Fernwärmeleitung im Bereich der Promenade im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans Nummer 5676-061 müssten Leitungen für die neu zu 
errichtenden Gebäude auf dem landeseigenen Grundstück zwischen den 
Baugrenzen und der Ortsumgehung Oberbilk verlegt werden. Hier werde 
gebeten, zu berücksichtigen, dass die geplante Baumreihe einen ausrei-
chenden Abstand zur Grundstücksgrenze und den Leitungen einhalte. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplanes, sondern 
bezieht sich auf die Vollzugsebene. Angrenzend an die festgesetzte Straßenverkehrs-
fläche sind im Bebauungsplan Nr. 5676/061 Flächen mit Pflanzgeboten festgesetzt. 
Im Rahmen der Ausbauplanung ist ein ausreichender Abstand der geplanten Baum-
reihe zur Grundstücksgrenze zu berücksichtigen.  
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

- 5 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
2.2.4 Da sich die Immissionen von Lärm, Feinstaub und Stickstoffoxid auf das 
Grundstück erheblich erhöhen würden, sollten geeignete Maßnahmen er-
griffen werden, um diese soweit möglich einzugrenzen. Leider könne man 
in diesem Zusammenhang auf Seite 34 der Bebauungsplan-Begründung im 
ersten Absatz zu „NO2-Jahresmittelwert“ die Bebauungsplannummer 5576-
080 nicht zuordnen. 
Antwort: 
Die Bebauungsplannummer 5576/80 ist dem Bebauungsplan Kölner Straße / Mos-
kauer Straße zugeordnet, gemeint ist der Bebauungsplan Nummer 5676/061 Werde-
ner Straße / Mindener Straße. Die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen durch 
die Ortsumgehung wurden im Planverfahren berücksichtigt und entsprechende 
Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt: 
„Aufgrund der sehr hohen Verkehrsbelastungen auf der Werdener Straße und dem 
Verkehrspotenzial, das auf der Ortsumgehung prognostiziert ist, sind die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete an den Baugrenzen entlang der 
Hauptverkehrsstraßen teilweise erheblich überschritten. […] In Teilen ist an der 
Ortsumgehung, die im Rahmen der „worst case“-Betrachtung mit der prognostizier-
ten Gesamtbelastung zu berücksichtigen ist, mit einer Lärmbelastung gemäß Lärm-
pegelbereich V (71 bis 75 dB(A) tags) zu rechnen.“ (Begründung zum Bebauungs-
plan 5675/061, Seite 26f) 
Im gesamten Untersuchungsgebiet wird der Jahresmittelwert für Feinstaub (PM
10) 
von 40 µg/m³ eingehalten. Eine Überschreitung des in der 39. BImSchV aufgeführ-
ten Grenzwertes zur PM10-Kurzzeitbelastung kann ausgeschlossen werden. 
Im gesamten Untersuchungsgebiet wird der Jahresmittelwert für Feinstaub (PM2,5) 
von 25 µg/m³ ebenfalls deutlich eingehalten. 
Der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 µg/m³ wird im Planfall 2023 – 
mit Ausnahme des Bereichs der Gebäudefassaden Klein-Eller 7 - eingehalten. An den 
Immissionsorten 6 und 9 „Werdener Straße 1, Landgericht“ ergeben sich im Ver-
gleich zum Nullfall 2023 höhere Jahresmittelwerte (+6,4 beziehungsweise +5,9), die 
aber mit maximal 32 µg/m³ deutlich unter dem Immissionsgrenzwert liegen. Am 
Immissionsort 5 (zum Straßenraum orientierte Nord-West-Fassade), wo der Jahres-
mittelwert bereits im Nullfall ausgeschöpft wird, ergibt sich im Planfall eine leichte 
Verbesserung. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Kurzzeitkriterium der 
39. BImSchV für Stickstoffdioxid im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten 
wird. (Peutz Consult GmbH 2020, Seite 31f).  
Der Stellungnahme wurde teilweise gefolgt.

- 6 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
2.2.5 Es wird gebeten mitzuteilen, ob durch den Bau der Ortsumgehung Oberbilk 
auf den BLB als Anlieger Erschließungsbeiträge und Beiträge nach KAG zu 
kämen und wenn ja in welcher Höhe (circa Wert genügt). Ferner gehe man 
davon aus, dass für die Ortsumgehung Oberbilk keine weiteren Flächen von 
dem Grundstück der Behörde benötigt würden. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplanes, sondern 
bezieht sich auf die Vollzugsebene. Es werden keine weiteren Flächen der Einwende-
rin benötigt. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen und ihr teilweise ge-
folgt. 
3. Bezirksregierung Düsseldorf 
3.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
Bezugnehmend auf den immissionsschutzrechtlichen Teil der Umweltprü-
fung, seien die anlagenbezogenen Auswirkungen der Planungen auf die vor-
handenen schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld der geplanten GE-Flächen 
zu beachten. Relevant seien alle durch die Planung hervorgerufenen anla-
genbezogenen Immissionen wie Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschüt-
terungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen. 
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht werde angeregt, die geplanten GE-
Flächen auf Grundlage des § 1 Absatz 4 BauNVO nach dem Abstanderlass 
des MURL aus 1998 zu gliedern. 
Gliederungsvorschlag für die Gewerbegebiete gemäß Abstandserlass (Rund-
erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – V 
B 5 – 8804.25.1 (V Nummer 1/98) – vom 2.4.1998): 
 
„Im GE 1 (Flächendreieck zwischen Markenstraße / Mindener Straße / Plan-
straße ) sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse 1 bis 6 des Anhang 
1 des Abstandserlass des MURL 1998 und Anlagen mit ähnlichem Emissi-
onsgrad unzulässig. 
Darüber hinaus sind folgende geruchsintensive Betriebe der Abstandsklasse 
7 und Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten nicht zulässig: Nummer 
195, 198, 207, 212. 
 
Im GE 2 sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse 1 bis 6 des Anhang 
1 des Abstandserlass des MURL 1998 und Anlagen mit ähnlichem Emissi-
onsgrad unzulässig. 
Im GE 2 sind die Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse 6, welche mit 
einem (*) gekennzeichnet sind, ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall 
nachgewiesen wird, dass von ihnen keine erheblichen Nachteile oder Beläs-
tigungen auf die schutzbedürftige Bebauung ausgehen.“ 
 
Die Gewerbegebiete wären zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung 
nach § 1 Absatz 4 BauNVO gegliedert worden, das heißt nach der Art der 
Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnisse und Eigenschaf-
ten. Bei der Formulierung des Textvorschlags der textlichen Festsetzungen

- 7 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
zur Zulässigkeit von Betriebs- und Anlagenarten wären bereits erprobte Er-
kenntnisse des Immissionsschutzes herangezogen. So läge hier der Formu-
lierung die Abstandsliste des Landes Nordrhein-Westfalen (Anhang zum 
Runderlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft 
vom 02.04.1998 – VB 5-8804.25.1) zugrunde. 
Die Abstandsliste gebe für bestimmte, in sieben Abstandsklassen aufge-
führte Betriebsarten die entsprechend dem Stand der Immissionsschutz-
technik ermittelten Abstände an. 
Bei Einhaltung dieser Abstände entstünden in der Regel Gefahren, erhebli-
che Nachteile und erhebliche Belästigungen durch den Betrieb beziehungs-
weise die Anlage in umliegenden schutzwürdigen Gebieten nicht. 
Da diese Abstände im vorliegenden Bebauungsplan aufgrund vorhandener 
beziehungsweise noch geplanter schutzwürdiger Nutzungen für bestimmte 
Betriebsarten nicht oder nur unter Einschränkungen einzuhalten seien, er-
folge der Ausschluss dieser Betriebsarten. 
 
Weitere Untersuchungen im Hinblick auf den anlagenbezogenen Immissi-
onsschutz und auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprü-
fung seien nach hiesigen Erkenntnissen zurzeit nicht erforderlich. 
Weitere anlagenbezogene immissionsschutzrechtliche Informationen, wel-
che für den Abwägungsprozess von Bedeutung wären, lägen zurzeit nicht 
vor. 
Antwort: 
Hinweis (August 2021): Auf die Festsetzung von Baugebieten wurde zum Stand der 
Beteiligung gem. § 4 (2) BauGB verzichtet. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
3.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
3.2.1 Dezernat 35: Gegen die Änderung in dem oben genannten Bereich im Re-
gierungsbezirk Düsseldorf bestünden aus der Sicht der Behörde keine Be-
denken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- oder Bodendenkmäler befän-
den, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. 
Da die Zuständigkeiten nur für Denkmäler im Eigentums- oder Nutzungs-
recht des Landes oder Bundes gegeben seien, werde empfohlen -falls nicht 
bereits geschehen - den LVR -Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pul-
heim und den LVR -Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, so-
wie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zur Wahrung sämt-
licher denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen. 
Antwort: 
Die genannten Behörden wurden im Verfahren beteiligt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
3.2.2 Dezernat 53: Die der Begründung beiliegende Luftschadstoffuntersuchung 
vom 09.01.2019 beruhe auf veralteten und nicht den zum Zeitpunkt des 
Erscheinens schon bekannten Aussagen des Luftreinhalteplans Düsseldorf

- 8 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
vom 01.02.2019 (LRP Düsseldorf 2019) beziehungsweise dem der Öffent-
lichkeit vorgelegten Entwurf im August/September 2018. Die Hintergrund-
belastung sei nach anderen Kriterien berechnet worden. Messwerte lägen 
im Umfeld der betrachteten Straßen nicht vor. Durch die im LRP Düsseldorf 
2019 als Verkehrsversuch eingeführten Umweltspuren sei nicht auszu-
schließen, dass es spätestens seit Oktober 2019 zu Verkehrsverlagerungen 
auch in den Bereich Siegburger Straße/Karl-Geusen-Straße/Kölner 
Straße/Oberbilker Allee gekommen sei. Bei Einrichtung der projektierten 
neuen Trasse der Ortsumgehung Oberbilk seien schon ohne deren Berück-
sichtigung laut Luftschadstoffuntersuchung einzelne Überschreitungen zu 
erwarten. Es werde empfohlen, die Berechnungswerte der Luftschadstoff-
untersuchung an die des Luftreinhalteplans anzupassen und veränderte 
Verkehrsströme auf dem Level vor der Corona-Pandemie zu berücksichti-
gen. Zitat aus der Begründung des BLP 03/029: „Kritischer dagegen stellt 
sich die Situation bezogen auf die berechneten NO2-Jahresmittelwerte dar. 
Dies trifft insbesondere auf die Ostfassade des sog. Verfügungsbaus des 
Gerichtsgebäudes zu. Grenzwertüberschreitungen um bis zu 4 Mikrogramm 
pro Kubikmeter sind prognostiziert. Dies belegt die Notwendigkeit der 
textlichen Festsetzung im Bebauungsplan 5576-080 „Werdener Straße 
/Mindener Straße“ bezogen auf die Belüftung von Aufenthaltsräumen des 
Verfügungsbaus des Gerichtsgebäudes. Orte weiterer Grenzwertüberschrei-
tungen befänden sich am Gerichtsgebäude entlang der Werdener Straße 
sowie in der Ronsdorfer Straße, der Erkrather Straße und der Karl-Geusen-
Straße. Verbesserungen erfahren folgende Kreuzungsbereiche: Ronsdorfer 
- / Erkrather Straße, Kölner-/Marken- und Stoffeler Straße. In der weitaus 
überwiegenden Zahl der betrachteten Aufpunkte reicht die Minderung je-
doch nicht aus, um den Grenzwert einzuhalten.“ Diese Aussage sei unter 
Berücksichtigung des geltenden Luftreinhalteplans Düsseldorf 2019 und 
dem offenen Klageverfahren beim Oberverwaltungsgericht NRW nicht halt-
bar. In der vorliegenden Begründung für den Bauleitplan Nummer 03/029 
werde Bezug auf den alten Luftreinhalteplan von 2013 genommen und vor 
allem die Einhaltung der Grenzwerte für Feinstaub berechnet. Für den aktu-
ellen Stand der Luftreinhaltung in Düsseldorf seien de facto nur die Stick-
stoffdioxid-Werte von Bedeutung. Seit dem 01.02.2019 liege der Luftrein-
halteplan Düsseldorf vor, der auf Grund mehrerer Überschreitungen der 
Jahresgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) im Jahr 2018 zahlreiche weit-
gehende Maßnahmen vorsehe. Durch die Erprobungsmaßnahmen zur Ver-
ringerung der Belastung vor allem im südlichen Bereich der Stadt, den Um-
weltspuren auf der Merowingerstraße und der Straßenfolge Werstener 
Straße (ab P & R Südpark), Witzelstraße, Mecumstraße, Erasmusstraße in 
Richtung Corneliusstraße, sei es im Lauf der letzten Monate des Jahres 
2019 und zu Beginn des Jahres 2020 zu Stausituationen gekommen. Erst 
durch die Folgen der Corona-Pandemie habe sich eine Beruhigung der Ver-
kehrssituation ergeben. Seit August 2020 nehme der Straßenverkehr wie-
der deutlich zu. Die Messstellen sowohl an den im Luftreinhalteplan behan-
delten Belastungsschwerpunkten als auch an mehreren Ausweichstrecken 
zeigten schon vor der Corona-Pandemie sinkende Stickstoffdioxid-Belastun-
gen. Mit der daraus folgenden Verkehrsverringerung zeige die Tendenz der 
Messwerte in Düsseldorf bis zum August 2020 bis auf eine Ausnahme auf 
die Einhaltung der Grenzwerte. In der „Luftschadstoffuntersuchung zum 
Neubau der Ortsumgebung Oberbilk 1. Ausbaustufe in Düsseldorf“ vom 
09.01.2019 – also kurz vor Erscheinen des neuen Luftreinhalteplans, aber 
nach Offenlage des Entwurfs im August und September 2018, in dem die 
Hintergrundbelastung und die Messwerte in Düsseldorf aus 2015 und 2017

- 9 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
als Eingangsgrößen dargestellt wurden, seien diese Informationen nicht be-
rücksichtigt worden. 
Antwort: 
  
Der Luftreinhalteplan Düsseldorf aus 2/2019 ermittelt ein Hintergrundniveau rückbli-
ckend für 2015 sowie prognostisch für 2020. Für den hier in Rede stehenden Bebau-
ungsplan wird arithmetisch eine Hintergrundbelastung von 2017 bis 2019 gebildet 
sowie prognostisch für 2023. 
Im Sinne einer Worst-Case Betrachtung sind die Verkehrsprognosen aus dem Jahr 
2008 weiterhin anzusetzen. 
Die Luftschadstoffuntersuchung zum Neubau der Ortsumgehung Oberbilk 1. Ausbau-
stufe wurde im Oktober 2020 aktualisiert (Peutz Consult GmbH). Der Jahresmittel-
wert für Stickstoffdioxid (NO2) von 40 µg/m³ wird im Planfall 2023 – mit Ausnahme 
des Bereichs der Gebäudefassaden Klein-Eller 7 - eingehalten. 
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 
4. BUND Kreisgruppe Düsseldorf (zusammen mit NABU) 
4.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
4.1.1 Im Plangebiet kämen typische Sukzessionsstadien auf Gleisbrachen vor: 
vegetationsarme Flächen, Pionierfluren, Ruderalflächen und Gebüsche. 
Diese Biotoptypen würden in NRW teilweise als gefährdet (frühe Stadien 
der Bahnbrache) beziehungsweise stark gefährdet (vegetationsarme Sand-, 
Kies-, Schotter- und Lehmflächen) gelten. Im GOP seien mehrere Pflanzen-
arten der Roten Listen aufgeführt, allerdings sei die Darstellung der Gefähr-
dung nach den Roten Listen unvollständig. Die nachfolgende Tabelle gebe 
einen Überblick über die Gefährdungseinstufung dieser Arten in allen rele-
vanten Roten Listen. Demnach kämen im Untersuchungsgebiet neben drei 
gefährdeten Arten auch eine stark gefährdete und eine vom Aussterben be-
drohte Pflanzenart vor.

- 10 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Antwort: 
Das Plangebiet wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben eingehend gutachterlich 
betrachtet (Grünordnungsplan (GOP III) mit integrierter artenschutzrechtlicher Prü-
fung, Normann Landschaftsarchitekten Part GmbH). Weitergehende Untersuchungen 
sind nicht erforderlich, da kein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Zu-
dem wird die festgesetzte Maßnahmenfläche als Ausgleichslebensraum für gegebe-
nenfalls bedrohte Pflanzenarten dienen. 
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 
4.1.2 Das Vorkommen mehrerer Biotoptypen sowie Pflanzenarten der Roten Lis-
ten unterstreiche den herausragenden Wert des Lebensraums „Bahnbra-
che“ für den Arten- und Biotopschutz. Ruderalflächen stellten darüber hin-
aus wertvolle Lebensräume für unterschiedliche Tiergruppen dar, zum Bei-
spiel als wichtiges Jagdgebiet für die streng geschützte Zwergfledermaus. 
In den Untersuchungen aus dem Jahr 2005 wären nur ausgewählte Tier-
gruppen bearbeitet worden. Aus Sicht des BUND sei es aber erforderlich 
weitere Tiergruppen zu untersuchen, die in Bezug auf den Lebensraumtyp 
„Ruderalfläche“ einen hohen Informationswert besitzen. Dies seien in erster 
Linie Spinnen, Laufkäfer und aculeate Hymenopteren. 
Antwort: 
Hinsichtlich ihrer Betroffenheit wurden ausschließlich besonders oder strengge-
schützte Arten (BNatSchG, BArtSchV) betrachtet. Dabei handelt es sich um Arten, 
die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV 2008) als planungsrelevant vorge-
geben werden. 
Auf Grundlage der Artenschutzprüfung wurden die Artengruppen Fledermäuse, Vö-
gel, Reptilien / Amphibien, Schmetterlinge, Heuschrecken betrachtet. 
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 
4.1.3 In der Eingriffsbilanzierung sei zu berücksichtigen, dass planfestgestellte, in 
Betrieb befindliche Güterbahnhöfe wertvolle Lebensräume für Tiere, Pflan-
zen und Biotope darstellen. Dies wäre in einer Vielzahl von wissenschaftli-
chen Publikationen bestätigt worden. Nach § 1a (3) Satz 4 BauGB sei für 
den Eingriff keine Kompensation erforderlich, wenn dieser bereits zuvor er-
folgt sei oder zulässig war. Die derzeit vorhandenen wertvollen Lebens-
räume seien aber erst durch den zuvor erfolgten Eingriff (Errichtung von 
Bahnanlagen, das heißt Schaffung vegetationsarmer Schotterflächen) ent-
standen. Der jetzt geplante Eingriff (flächige Vollversiegelung) sei zuvor 
nicht erfolgt und wäre durch die Planfeststellung auch nicht zugelassen. Da-
mit seien die Anforderungen des § 1a (3) Satz 4 BauGB nicht erfüllt. Daher 
werde gefordert, im Bebauungsplanverfahren die Eingriffsregelung vollstän-
dig abzuarbeiten und alle nicht vermeidbaren Eingriffe in das Schutzgut Na-
tur und Landschaft auszugleichen.

- 11 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Antwort: 
Die im Plangebiet befindlichen Lebensräume wurden im Rahmen von Kartierungen 
aufgenommen und bewertet. Sie werden entsprechend in der Eingriffsbilanzierung 
eingestellt. Der vollständige Fachbeitrag wird im Rahmen des Verfahrens erstellt. 
 
Der Stellungnahme wird gefolgt. 
5. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun-
deswehr 
5.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
5.1.1 Gegen die Maßnahme bestünden weder Bedenken noch Einwände. Die L 85 
sei im betroffenen Bereich zugleich eine Militärstraße, es wird bei Betroffen-
heit gebeten, wenn die Bundesstraße in die Baumaßnahme einbezogen 
werde, den Baubeginn sowie das Ende der Maßnahme unter einer genann-
ten Anschrift anzuzeigen. 
Antwort: 
Der Querschnitt der Karl-Geusen-Straße (L 85) wird nicht verändert. Der Baubeginn 
sowie das Ende der Maßnahme ist anzuzeigen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
6. DB Service Immobilien GmbH 
6.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
6.1.1 Der Geltungsbereich tangiere die südliche Grenze der DB-Strecke 2411 von 
Reisholz über den ehemaligen Bahnhof Lierenfeld nach Derendorf. Die pla-
nerischen Grundlagen wären bereits im Dezember 2005 mit dem Amt 66 
abgesprochen worden. Vom Grundsatz her sei eine Parallelverlegung mög-
lich, wenn die DB-Grenze weder überplant noch überbaut werde und vorge-
gebene Abstände zu Gleisachse, Oberleitungsanlagen und Kabeltrassen mit 
Kabelschächten sowie Stützwänden eingehalten würden. Eine detaillierte 
Planung sei mit der DB abzustimmen. 
Angaben zur Umweltprüfung, Umfang und Detaillierungsgrad könnten nicht 
gemacht werden. 
Antwort: 
Die geplante Verkehrsfläche nimmt keine planfestgestellten Flächen in Anspruch. Die 
Ausbauplanung wird mit der Einwenderin abgestimmt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
6.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
6.2.1 Grundsätzlich bestünden keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die 
nachfolgenden Hinweise beachtet würden: 
 
- In dem Bereich plane die DB AG eine bauzeitliche Umleiterstrecke inklu-
sive Ersatzhalt an der Fichtenstraße (Eigentumsflächen rechts der Bahn) 
zum Projekt RRX. Da man sich noch mitten in den Leistungsphasen 1-2 be-
finde, sei eine abschließende Aussage derzeit nicht möglich. Stand heute 
sei eine Lösung gefunden worden, die es ermögliche, beide Projekte unab-
hängig voneinander zu realisieren. 
Für das städtische Planverfahren solle daher berücksichtigt werden, dass 
die Planung weiterhin eng mit der Planung der Einwenderin (räumlich sowie 
zeitlich) abzustimmen sei. 
 
- Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstün-
den Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, 
Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magne-
tische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen 
könnten. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Er-
satzmaßnahmen könnten gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, 
da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage sei. Spätere Nutzer seien 
frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Beeinflussungsgefahr hinzuwei-
sen. 
 
- Dem Bahngelände dürften keine Oberflächen-, Dach- oder sonstige Ab-
wässer zugeleitet werden. 
 
- Der DB Netz AG zur Maßnahme entstehende Kosten( Einweisung, Überwa-
chung, etc.) gingen zu Lasten des Bauherren und seien vorab über eine 
formlose Kostenübernahmeerklärung an das Technische Baurecht, I-NF-W-
D, Hansastraße 7-13, 47058 Duisburg, angelo.coscia@deutschebahn.com
, 
zu senden. 
 
- Vor Beginn der Arbeiten sei eine baubetriebliche Einweisung über Gefah-
ren aus und gegenüber dem Bahnbetrieb und den stromführenden Teilen 
der Oberleitung durch den Anlagenverantwortlichen einzuholen: Bezirkslei-
ter KIB – Herr Ali El-Aamouchi, Tel.: 0221/141-2757, E-Mail: ali.el-a
amou-
chi@deutschebahn.com 
Die örtlich festgelegten Sicherheitsmaßnahmen (wie z. B. Bauüberwachung, 
Sicherungsposten etc.) seien bindend zu beachten und gingen zu Lasten 
des Antragstellers. 
 
- Vor Durchführung von Bauarbeiten sei eine entsprechende Abfrage über 
die Lage der für den Bahnbetrieb notwendigen Kabel bei der DB AG durch-
zuführen. DB Kommunikationstechnik GmbH T.CVP 22 ESN, Hollestraße 3, 
45127 Essen, E-Mail: DB.KT.Dokumentationsservices-
 Essen@deutsche-
bahn.com 
 
- Die Zugänglichkeit der Bahnanlagen zum Zwecke der Notfallversorgung, 
Instandhaltung, Instandsetzung, Wartung und für Bauarbeiten müsse ge-
wahrt bleiben. (Bei der Zaunanlagen sei eine Zugangstür vorzusehen) 
 
- Die Strecken 2410, 2411 und 2417 seien elektrifiziert. Bei allen Arbeiten 
und festen Bauteilen in der Nähe unter Spannung stehender, der Berührung 
zugänglicher Teile der Oberleitung sei von diesen Teilen auf Baugeräte,

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe, Werkzeuge und Werkstücke nach 
allen Richtungen ein Sicherheitsabstand von 3,50 m einzuhalten (DIN EN 
50122-1 (VDE 0115-3): 2011-09 und DB Konzernrichtlinien 997.0101 Ab-
schnitt 4 und 132.0123A01 Abschnitt 1*). In diesem Bereich dürften sich 
weder Personen aufhalten noch Geräte bzw. Maschinen aufgestellt werden. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplanes, sondern 
bezieht sich auf die Vollzugsebene. Die Ausbauplanung wird mit der Einwenderin ab-
gestimmt. 
Innerhalb des Plangebietes werden keine Baugebiete festgesetzt. Auf Emissionen 
aus dem Eisenbahnbetrieb wird in der Begründung hingewiesen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen und ihr teilweise ge-
folgt. 
7. Ericsson Services GmbH 
7.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
7.1.1 Bei den ausgewiesenen Bedarfsflächen habe die Firma Ericsson bezüglich 
ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben. Es sei zu 
berücksichtigen, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen 
des Ericsson-Netzes gelte. 
Es werde darum gebeten, die Deutsche Telekom in die Anfrage mit einzu-
beziehen. 
Antwort: 
Die Deutsche Telekom wird im weiteren Verfahren beteiligt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
8. Industrie- und Handelskammer Düsseldorf 
8.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
8.1.1 Bei dem Plangebiet handele es sich um eine fünf Hektar große Fläche, die 
zwischen der Werdener Straße und der Karl-Geusen-Straße liegt. Es seien 
zum überwiegenden Teil Flächen der DB, die nicht mehr benötigt würden. 
Ausgenommen davon sei die Fläche, die für das Verbindungsstück zwischen 
der Ortsumgehung und der Straße „Im Liefeld“ benötigt werde. Diese Flä-
che gehöre der Firma anonym. Des Weiteren würde für die Endausbaustufe 
südlich des Kreuzungsbereiches Ortsumgehung / Ronsdorfer Straße eine 
Fläche der Firma anonym  in Anspruch genommen. 
Grundsätzlich werde es begrüßt, dass die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen dafür geschaffen würden, die Ortsumgehung Oberbilk zu realisie-
ren. 
Nach Rücksprache mit der Firma anonym  sei es aber dringend erforderlich, 
dass der weiteren Verlauf der Ronsdorfer Straße, der in der hier vorgeleg-
ten Planung an der Heerstraße sein vorläufiges Ende findet, in der zweiten

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Ausbaustufe aber erfolgen werde, im Konsens mit dem Unternehmen fest-
gelegt werde. So wie der Straßenverlauf in der vorgelegten Planung ange-
legt sei, werde die Trasse bei Fortsetzung Richtung Straße „Im Liefeld“ das 
Grundstück der Firma anonym in der Mitte durchschneiden, so dass sowohl 
der Fortbestand des Unternehmens gefährdet sei als auch eine Weiterver-
wertung der Fläche zu gewerblichen Zwecken unrentabel werde. 
Antwort: 
Für den vollständigen Ausbau wird ein separates Verfahren durchgeführt. Eine wei-
tergehende Prüfung erfolgt zu gegebener Zeit. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
8.1.2 Des Weiteren werden gefordert sicherzustellen, dass auch zukünftig die Er-
reichbarkeit des Grundstücks der Firma anonym von der Heerstraße aus 
gewährleistet bleibe. Darüber hinaus werde es für dringend erforderlich ge-
halten, dass mit der Firma anonym der geplante Trassenverlauf zwischen 
der neuen Ortsumgehung und der Straße „Im Liefeld“ in Konsens festgelegt 
werde, da für diese Trasse Firmenflächen in Anspruch genommen werden 
sollen. 
 
 
Antwort: 
Ein Anschluss an die Heerstraße ist nicht erforderlich, da eine neue Zufahrt von der 
geplanten Ortsumgehung vorgesehen wird. Eine Anbindung an die Heerstraße soll 
zum Schutz der in diesem Bereich bestehenden Wohnnutzung nicht erfolgen. Die be-
troffenen Firmen werden im weiteren Verfahren beteiligt. 
Der Stellungnahme wurde teilweise gefolgt. 
8.1.3 Zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gäbe es keine An-
merkungen. 
Antwort: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
8.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
8.2.1 Bei dem Plangebiet handele es sich um eine fünf Hektar große Fläche, die 
zwischen der Werdener Straße und der Karl-Geusen-Straße liege (1. Aus-
baustufe). Es seien zum überwiegenden Teil Flächen der DB, die nicht mehr 
benötigt würden, aber auch im geringeren Umfang Flächen der ehemaligen 
Vereinigten Kesselwerke, des ehemaligen Güterbahnhofs Lierenfeld sowie

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
kleinere gewerblich genutzte Flächen südlich der Heerstraße bis zur Karl-
Geusen Straße. 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der Ortsumgehung zwischen Werdener 
Straße und Karl-Geusen- Straße werde die Verkehrstrasse als öffentliche 
Verkehrsfläche festgesetzt. Zur Sicherung eines ausreichenden Lärmschut-
zes seien Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen. Diese werden ebenfalls pla-
nungsrechtlich gesichert. 
Es werde begrüßt, dass die Kommune die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen für die Realisierung der Ortsumgehung schaffe. Die Hinweise der im 
Rahmen der Ermittlung planerischer Grundlagen verfassten Stellungnahme 
der IHK vom 26.07.2007 gelten weiterhin. 
Antwort: 
Die Stellungnahme der IHK vom 26.07.2007 wird unter der laufenden Nummer 8.1 
behandelt. 
Der Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
9. Landschaftsverband Rheinland 
9.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
9.1.1 Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmälern lägen für das 
Plangebiet derzeit nicht vor. Bedenken und Anregungen würden deshalb im 
Rahmen des Verfahrens nicht vorgebracht. Besondere Anforderungen an 
die Umweltprüfung ergäben sich deshalb aus bodendenkmalpflegerischer 
Sicht nicht. 
Auf die §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NRW werde verwiesen. 
Antwort: 
Es wurde ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
10. Ministerium für Bauen und Verkehr – Landeseisenbahnverwaltung - 
10.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
10.1.1 Durch den vorgelegten Bebauungsplan-Vorentwurf Nummer 5675/048 wür-
den keine Belange der Landeseisenbahnverwaltung berührt. 
Es würden hier Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes (DB AG) be-
rührt. Sofern nicht bereits geschehen, sollte die DB AG als betroffener 
Nachbar gehört werden. 
Antwort: 
Die DB Service Immobilien GmbH wurde im Verfahren beteiligt (siehe laufende Num-
mer 6). 
Der Stellungnahme wurde gefolgt.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
11. Netzgesellschaft Düsseldorf mbH 
11.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
11.1.1 Die Leitungsauskunft sei den beigefügten Planauszügen zu entnehmen. Mit 
dem Schreiben erhalte man neben dieser Information auch die aktuell gül-
tige Schutzanweisung für erdverlegte Versorgungsanlagen mit Erläuterung 
zu den Plansymbolen sowie Hinweise zum Freilegen von Kabeln mit einer 
Betriebsspannung größer 1.000 V zur Kenntnis und Beachtung. 
 
Im Bereich der Baumaßnahme seien durch die Einwenderin betreute 110 kV 
Hochspannungsleitungen vorhanden. 
Über die Ausführung jeder Baumaßnahme sei die Netzgesellschaft Düssel-
dorf mbH spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich unter Angabe von Art, 
Ort und voraussichtlicher Bauzeit zu informieren. Das Einholen von Lei-
tungsplänen gelte nicht als Baumeldung. 
Antwort: 
Es wird ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
12. PLEdoc GmbH 
12.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
12.1.1 Man teile mit, dass die Maßnahmen die Versorgungsanlagen der nachste-
hend aufgeführten Eigentümer beziehungsweise Betreiber nicht berührten: 
- E.ON Ruhrgas AG, Essen 
- E.ON Gastransport AG & Co. KG, Essen 
- Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg 
- GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungs-
unternehmen mbH & Co. KG, Straelen 
- Gaswerk Philippsburg GmbH, Philippsburg 
- KGN Kommunalgas Nordbayern GmbH, Bamberg 
- MEGAL GmbH, Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft, Essen 
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan 
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG 
(NETG), Haan 
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
 
Sollte der Geltungsbereich beziehungsweise das Projekt erweitert oder ver-
lagert werden oder sollte der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen 
wesentlich überschreiten, so werde gebeten, die Einwenderin am weiteren 
Verfahren zu beteiligen. 
Antwort: 
Die Einwenderin wird im weiteren Verfahren beteiligt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
12.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Man beziehe sich auf o.g. Maßnahme und teile hierzu mit, dass von dem 
Unternehmen verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführ-
ten Eigentümer beziehungsweise Betreiber von der geplanten Maßnahme 
nicht betroffen werden: 
- Open Grid Europe GmbH, Essen 
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei 
Nürnberg 
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen 
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen 
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG 
(NETG), Dortmund 
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
- GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungs-
unternehmen mbH & Co. KG, 
- Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH) 
- Viatel GmbH (Zayo Group), Frankfurt. 
Maßgeblich für die Auskunft sei der im Übersichtsplan markierte Bereich. 
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienten nur zur groben Übersicht. 
Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedürfe immer ei-
ner erneuten Abstimmung. 
Antwort: 
Die Einwenderin wird im weiteren Verfahren beteiligt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
13. Rheinbahn AG 
13.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
13.1.1 Wie bereits in der Stellungnahme vom 30.05.2006 im Zuge des Umlaufver-
fahrens von Amt 66/2 zur Entwurfsplanung „Ortsumgehung Oberbilk“ be-
schrieben, sei aufgrund der neuen Nutzung eine zusätzliche ÖPNV-Erschlie-
ßung des ehemaligen VKW-Geländes/ ehemaligen Güterbahnhofes Lieren-
feld zu prüfen. 
Antwort: 
Die Stellungnahme bezieht sich auf keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
13.1.2 An der Einmündung der Ortsumgehung in die Karl-Geusen-Straße sei durch 
eine geeignete Lichtsignalschaltung sowie eine ausreichende Breite der 
Fahrstreifen für den Abbiegeverkehr zu gewährleisten, dass Behinderungen 
von ein- und ausfahrenden Bahnen der nahe gelegenen Betriebshofausfahrt 
Lierenfeld vermieden werden. 
Antwort:

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Gleisachsen und Fahrbahnränder werden nicht verändert. Lediglich die Höhenlage 
der Bordsteine im Bereich der Gleisquerung muss angepasst werden. Die geplante 
Lichtzeichenanlage wird gemäß der bestehenden verkehrstechnischen Anforderun-
gen eingerichtet. Die Planung wird mit der Rheinbahn AG im Rahmen der Ausfüh-
rungsplanung abgestimmt. 
Der Stellungnahme wurde teilweise gefolgt. 
14. Stadtwerke Düsseldorf AG 
14.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
14.1.1 Strom- und Rohrnetz 
Die Lagen der im Bereich des Planverfahrens vorhandenen Versorgungslei-
tungen seien in den Anlagen 1 bis 24 dargestellt. Durch den geplanten Bau 
des Teils der Ortsumgehung würden umfangreiche Leitungsregulierungsar-
beiten erforderlich. Die entstehenden Kosten seien in voller Höhe vom Plan-
veranlasser zu übernehmen. Die Kosten würden auf Anfrage mitgeteilt und 
könnten von den Stadtwerken Düsseldorf AG erst nach Vorliegen der end-
gültigen Straßenausbau- und Deckenhöhenpläne berechnet werden. Erste 
Kostenschätzungen für die Planungen zum Endausbau wären dem Amt 66 
bereits mit Schreiben vom 11.05.2007 vom Bereich Stromnetz (Anlage 25) 
sowie mit Schreiben vom 26.04.2007 vom Bereich Rohrnetz (Anlage 26) 
mitgeteilt worden. 
Sobald die endgültigen Straßenausbau- und Deckenhöhenpläne sowie die 
Auftragserteilung für die Arbeiten vorlägen, würde in der Regel eine Vor-
laufzeit von circa 12 Wochen bis zum Beginn der Arbeiten benötigt. Diese 
Vorlaufzeit sei erforderlich, um die erforderlichen Genehmigungen für die 
geplanten Kabelregulierungsarbeiten förmlich bei der Stadtverwaltung Düs-
seldorf einzuholen. 
Bezüglich des Bauablaufes sei mit den Stadtwerken Düsseldorf AG ein ver-
bindlicher Bauzeitenplan zu vereinbaren. 
 
Die grob ermittelten Schätzkosten im Bereich Stromnetz (Anlage 25) betrü-
gen circa 311.000 Euro beziehungsweise 83.000 Euro für die Planungen 
zum Endausbau. 
Eine dauerhafte Überbauung der Versorgungsanlagen – durch zum Beispiel 
Gebäude oder Fundamente – sei nicht zulässig. Weiterhin sei darauf zu 
achten, dass die Versorgungsanlagen der Stadtwerke Düsseldorf AG nicht 
freigelegt würden und ein Sicherheitsabstand von 0,4 m eingehalten werde. 
 
Im Bereich der Werdener Straße befinde sich zusätzlich zu den vorhande-
nen Stromversorgungsanlagen eine 110-kV-Kabeltrasse der Stadtwerke 
Düsseldorf AG. Sollten durch eine Niveauänderung der Deckenhöhen in den 
vorgenannten Bereichen Regulierungsarbeiten erforderlich werden, so gin-
gen die entstehenden Kosten in voller Höhe zu Lasten des Verursachers. 
Zur Regulierung der 110-kV-Kabeltrasse sei eine Vorlaufzeit von einem Jahr 
erforderlich. Hinsichtlich Bauablauf sei mit den Stadtwerken ein Bauzeiten-
plan abzustimmen. 
 
Die Lage der Stromversorgungsanlagen sei aus den beiliegenden Planunter-
lagen ersichtlich. Mit Abweichung der angegebenen Maße müsse gerechnet

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
werden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass sich auch außer Be-
trieb befindliche nicht dokumentierte Leitungen und Anlagen im Planungs- 
und Baubereich befinden könnten. Gegebenenfalls sei die genaue Lage der 
Versorgungsanlagen in der Örtlichkeit durch Querschläge zu überprüfen. Es 
werde um Beachtung der „Schutzanweisung für erdverlegte Versorgungs-
anlagen“ gebeten. 
Antwort: 
Die Kostenschätzung für Leitungsregulierungsarbeiten wird in der Begründung auf-
geführt. Der Bauzeitenplan wird im Rahmen der Ausführungsplanung abgestimmt. 
Die Hinweise zur Lage der Stromversorgungsanlagen und auf die „Schutzanweisung 
für erdverlegte Versorgungsanlagen“ sind im Rahmen der Ausführungsplanung zu 
beachten. 
Auf die 110-kV-Kabeltrasse in der Werdener Straße wird hingewiesen (siehe Stel-
lungnahme Netzgesellschaft Düsseldorf mbH, lfd. Nummer 11). 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
14.1.2 Versorgungs- und Anschlussleitungen von Gas und Wasser 
Im Bereich des geplanten Ausbaues lägen zum Teil Versorgungs- und An-
schlussleitungen von Gas und Wasser. Die „Schutzanweisung für erdver-
legte Versorgungsanlagen Strom/Gas/Wasser/Fernwärme“ sei daher zu be-
achten. Die Lage der genannten Leitungen und deren Armaturen sei den 
beiliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Mit Abweichungen der angege-
benen Maße müsse gerechnet werden. Gegebenenfalls sei die Lage der Lei-
tungen vor Ort durch Querschläge festzustellen. 
Bei Realisierung der Baumaßnahme würden Arbeiten am Gas- und Wasser-
rohrnetz erforderlich. Die geschätzten Kosten für Planung, Bau, Dokumen-
tation, In- und Außerbetriebnahme beliefen sich auf circa 500.000 Euro (1. 
Ausbaustufe und Endausbau G/W). 
Antwort: 
Die Kostenschätzung für Arbeiten am Gas- und Wasserrohrnetz wird in der Begrün-
dung aufgeführt. Der Hinweis auf die „Schutzanweisung für erdverlegte Versor-
gungsanlagen“ sowie die Hinweise zur Lage der Rohrnetze sind im Rahmen der Aus-
führungsplanung zu beachten. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
14.1.3 Inwieweit die erforderliche Löschwasserversorgung (Grundschutz) für die 
im Plangebiet dargestellten Gewerbegebiete sichergestellt werden könne, 
sei im Einzelfall bauobjektbezogen mit den Stadtwerken Düsseldorf AG ab-
zustimmen. 
Antwort:

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Hinweis (August 2021): Zum Stand der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 
wurde auf die Festsetzung von Baugebieten im Plangebiet verzichtet. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
14.1.4 Umwelterheblichkeit 
Durch das Planverfahren seien aus Sicht des Umweltschutzes keine Belange 
der Stadtwerke Düsseldorf AG betroffen. 
Antwort: 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
14.1.5 Allgemeine Hinweise 
Alle Stromleitungstrassen seien wegen der Notwendigkeit der uneinge-
schränkten Zugänglichkeit und der möglichen Beschädigungsgefahr von 
jeglicher Überbauung und Bepflanzung freizuhalten. Außerdem sei eine 
Überbauung der Versorgungsleitungen Gas und Wasser nicht zulässig. 
Es sei darauf zu achten, dass die geplante Zuwegungen / Zufahrten zum 
Innenbereich des Bebauungsgebietes nicht unter-/überbaut werden, damit 
eine sach- und fachgerechte Verlegung der Versorgungsanlagen in das ge-
plante Bebauungsgebiet gewährleistet werden könne. 
Bei Rohrleitungs- und Stromleitungsbestandplänen müsse mit Abweichun-
gen der angegebenen Maße gerechnet werden. 
Entstehende Kosten für Provisorien, die während der Bauphase kurzfristig 
erstellt werden müssten, würden zu 100% abgerechnet.  
Für Materialbestellungen und Planung würden nach Vorliegen der endgülti-
gen Ausbaupläne circa 6 Monate Vorlaufzeit benötigt. Im Anschluss erfolge 
die Durchführung der Regulierungsarbeiten. 
Sollten aus versorgungstechnischen Gründen Versorgungsleitungen und 
Anlagen in privaten Flächen gelegt werden müssten, seien die entsprechen-
den Trassen beziehungsweise Anlagen durch Dienstbarkeiten zu sichern. 
Falls sich im Plangebiet bestehende Straßengrenzen durch Straßenumbau-
arbeiten ändern, könnten für den Investor beziehungsweise Bauherrn kos-
tenpflichtige Regulierungsarbeiten an den Versorgungseinrichtungen not-
wendig werden. 
Die Schutzanweisung für erdverlegte Versorgungsanlagen sei zu beachten. 
Antwort: 
Leitungstrassen zur Versorgung Dritter liegen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen. 
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist die Schutzanweisung für erdverlegte Versor-
gungsanlagen zu berücksichtigen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
14.1.6 Eine Kostenschätzung für Umbau- und Neubau von Beleuchtungsanlagen 
liege bei circa 435.000 Euro. Die Mehrkosten von Ausbaustufe 1. zu 2. Be-
trügen voraussichtlich 30.000 Euro. 
Antwort:

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Die Kostenschätzung für Umbau- und Neubau von Beleuchtungsanlagen wird in der 
Begründung aufgeführt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
14.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
14.2.1 Aufgrund der geplanten Arbeiten zur Herstellung der Ortsumgehung Ober-
bilk würden voraussichtlich Regulierungsarbeiten an den Versorgungsleitun-
gen und –anlagen der Stadtwerke Düsseldorf AG erforderlich. Insbesondere 
der Knotenpunkt werde vermutlich hiervon betroffen sein. Die Versorgungs-
leitungen und –anlagen müssten in der neuen Straße verlegt sein bezie-
hungsweise werden. Daher werde der Bauherr aufgefordert, mindestens ein 
Jahr vor Baubeginn Kontakt mit der Netzgesellschaft Düsseldorf (NGD) auf-
zunehmen zur Koordinierung der einzelnen Baumaßnahmen. Die Kosten der 
Regulierungsarbeiten, auch für Provisorien oder die Kosten für Schadensbe-
seitigungen an den Versorgungsleitungen und –anlagen der Stadtwerke 
Düsseldorf AG würden nach dem Verursacherprinzip mit dem Veranlasser 
abgerechnet. 
Antwort: 
Der Bauzeitenplan ist im Rahmen der Ausführungsplanung abzustimmen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
14.2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Stromleitungstrassen wegen der Not-
wendigkeit der uneingeschränkten Zugänglichkeit und der möglichen Be-
schädigungsgefahr von jeglicher Überbauung und Bepflanzung freizuhalten 
sind. Außerdem sei eine Überbauung der Versorgungsleitungen Gas und 
Wasser nicht zulässig. 
Weiterhin sei darauf zu achten, dass die geplanten Zuwegungen bezie-
hungsweise Zufahrten zum Innenbereich des Bebauungsgebietes nicht 
über- beziehungsweise unterbaut würden, damit eine sach- und fachge-
rechte Verlegung der Versorgungsanlagen in das geplante Bebauungsgebiet 
gewährleistet werden könne. 
Bei Rohrleitungsbestandsplänen müsse mit Abweichungen der angegebenen 
Maße gerechnet werden. Gegebenenfalls sei die Lage der Versorgungslei-
tungen und –anlagen vor Ort durch Querschläge festzustellen. 
Entstehende Kosten für Provisorien, die während der Bauphase kurzfristig 
erstellt werden müssten, würden zu 100 % mit dem Verursacher abgerech-
net. 
Für Materialbestellungen und Planung benötigten die Stadtwerke Düsseldorf 
AG nach Vorliegen der endgültigen Ausbaupläne circa 6 Monate Vorlaufzeit. 
Im Anschluss erfolge die Durchführung der Regulierungsarbeiten.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Sollten aus versorgungstechnischen Gründen Versorgungsleitungen und 
Anlagen in private Flächen gelegt werden müssen, so seien die entspre-
chenden Trassen beziehungsweise Anlagen durch Dienstbarkeiten zu si-
chern. 
Falls sich im Plangebiet bestehende Straßengrenzen durch Straßenumbau-
arbeiten änderten, könnten für den Investor beziehungsweise Bauherrn 
kostenpflichtige Regulierungsarbeiten an den Versorgungseinrichtungen 
notwendig werden. 
Die Stadtwerke Düsseldorf AG bitten, die ausführenden Firmen auf die Be-
achtung der Schutzanweisung für erdverlegte Versorgungsanlagen hinzu-
weisen. 
Das Regelwerk der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches ins-
besondere die DVGW GW 125 für Baumpflanzungen im Bereich unterirdi-
scher Versorgungsleitungen und –anlagen sowie die Vereinbarungen des 
Vertrages „Baumanpflanzungen über Versorgungsleitungen“ vom 
08.10.1979 zwischen Stadt und den Stadtwerken Düsseldorf seien zu be-
achten. Vorhandene Hydranten, Schieber, Rohrköpfe, Kabelmuffen sowie 
Anschlussleitungen und deren Absperrarmaturen sind von jeglicher Über-
pflanzung freizuhalten. Die Pflanzgruben seien deshalb so anzulegen, dass 
sich die vorgenannten Anlagenteile außerhalb der Ausschachtungsbereiche 
befänden.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Antwort: 
Im Plangebiet werden keine Baugebiete festgesetzt. Leitungstrassen zur Versorgung 
Dritter liegen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen. Im Rahmen der Ausführungs-
planung ist die Schutzanweisung für erdverlegte Versorgungsanlagen zu berücksich-
tigen. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
15. Telekom Netzproduktion GmbH 
15.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
15.1.1 Im Bereich Werdener Straße / Ortsumgehung sei eine hochwertige Kabel-
kanalanlage vorhanden. Die Verkehrsfläche sei so an die vorhandenen Tele-
kommunikationslinien anzupassen, dass diese nicht verändert oder verlegt 
werden müssten. Des Weiteren sei die Anbindung des Bebauungsplan 
5676/061 an das Telekommunikationsnetz in diesem Bereich geplant. 
Im Bereich Mindener Straße / Ronsdorfer Straße / Markenstraße befänden 
sich Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG. Diese müssten 
im Zuge des Straßenbaues gegebenenfalls verlegt oder an die neuen Höhen 
angepasst werden. 
Im Bereich Ortsumgehung Oberbilk / Karl-Geusen-Straße seien keine Tele-
kommunikationslinien der Deutschen Telekom AG betroffen. 
Antwort: 
Die Lage der Telekommunikationslinien beziehungsweise notwendige Trassenregulie-
rungen werden in der Ausbauplanung berücksichtigt. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
16. Unitymedia NRW GmbH 
16.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
16.1.1 Im Plangebiet befänden sich teilweise Breitbandkommunikationsanlagen 
der Unitymedia NRW GmbH, die gegebenenfalls von Baumaßnahmen be-
rührt würden und infolgedessen verändert / verlegt werden müssten. Eine 
schriftliche Mitteilung 6 Monate vor Beginn der Baumaßnahmen werde er-
beten. 
Antwort: 
Die Lage der Breitbandkabelanlagen ist im Rahmen der Ausführungsplanung und Re-
alisierung zu beachten. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
17. Vodafone GmbH Nord-West 
17.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
17.1.1 In den angegebenen Planungsbereichen befänden sich Glasfaserleitungen 
und Kabelschutzrohre der: Vodafone GmbH (ehemals ISIS / ehemals Arcor 
AG & Co. KG) 
Der Leitungsbestand der Unitymedia und Vodafone Kabeldeutschland müss-
ten separat angefragt werden. Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass 
Vodafone für die Richtigkeit der Angaben gemieteter Fremdtrassen keine 
Gewährleistung übernehmen könne. 
Es werde darauf verwiesen, dass die Anlagen des Unternehmens bei der 
Bauausführung zu schützen beziehungsweise zu sichern seien, nicht über-
baut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürften. 
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung der Telekommunikati-
onsanlagen erforderlich werden, würde mindestens drei Monate vor Baube-
ginn ein Auftrag an TDRBW.Dortmund@vodafone.com benötigt, um eine 
Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbei-
ten durchführen zu können. 
Es werde darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls (zum Beispiel bei städ-
tebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verle-
gung der Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) 
BauGB zu erstatten sind. 
Antwort: 
Der Leitungsbestand der Unitymedia NRW GmbH (laufende Nummer 16) wurde se-
parat angefragt. Die Vodafone Kabeldeutschland wird im weiteren Verfahren betei-
ligt. Die Lage der Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre ist im Rahmen der Aus-
führungsplanung und Realisierung zu beachten. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
III. Liste der Fachämter der Landeshauptstadt Düsseldorf, die abwä-
gungsrelevanten Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Vorentwurf 
Nummer 03/029 – Ortsumgehung Oberbilk - vorgebracht haben 
1. Amt 19/3 Umweltamt 
2. Amt 23/52 Amt für Gebäudemanagement 
3. Amt 23/56 Amt für Gebäudemanagement 
4. Amt 32/3 Ordnungsamt 
5. Amt 37/231 Feuerwehr und Rettungsdienst, Kampfmittelbeseitigungsdienst 
6. Amt 37/61 Feuerwehr und Rettungsdienst, Vorbeugender Brand- und Ge-
fahrenschutz 
7. Amt 50/04 Amt für Soziales 
8. Amt 51/15 Jugendamt 
9. Amt 53/2 Gesundheitsamt 
10. Amt 60/3 Bauverwaltungsamt 
11. Amt 63 Bauaufsichtsamt 
12. Amt 65 Liegenschaftsamt 
13. Amt 66 Amt für Verkehrsmanagement 
14. Amt 67 Stadtentwässerungsbetriebe 
15. Kämmerei / Beteiligungsmanagement und Konzernwesen 
16. Amt 68 Garten-, Friedhofs- und Forstamt 
17. Amt 80 Wirtschaftsförderungsamt

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
IV. Behandlung der abwägungsrelevanten Stellungnahmen der 
Fachämter der Landeshauptstadt Düsseldorf zum Bebauungsplan-
Vorentwurf Nummer 03/029 – Ortsumgehung Oberbilk – 
(Beantwortungsstand 4(1): Oktober 2009 / 4(2): August 2021) 
1. Amt 19/3 Umweltamt 
1.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
1.1.1 Entwurf des Umweltberichts – Darstellung der Umweltauswirkungen der 
Stellungnahmen der Träger der Umweltbelange (TUB) 
Kursiv geschriebene Textpassagen stellten in der Regel Forderungen und 
Anregungen dar, die im weiteren Verfahren für den abschließenden Um-
weltbericht umformuliert werden müssten. 
Antwort: 
Die Forderungen und Anregungen werden im weiteren Verfahren berücksichtigt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
1.1.2 Kurzdarstellung der Forderungen und Anregungen zum Planverfahren: 
- Das lufthygienische Gutachten ist noch zu berücksichtigen. 
- Entlang der Ortsumgehung ist ausreichend Straßenbegleitgrün zu planen. 
- Das Verkehrslärm-Gutachten ist zu aktualisieren. 
- Die zulässigen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspe-
gel (IFSP) sind durch ein Gutachten zu ermitteln. 
Antwort: 
Hinweis (Juni 2020): Die lufthygienische Untersuchung wurde zuletzt im Oktober 
2020 aktualisiert. Das schalltechnische Gutachten wurde zuletzt im Juli 2021 aktuali-
siert. Die Planung von Straßenbegleitgrün ist Gegenstand der Ausführungsplanung. 
Da im Plangebiet keine Baugebiete festgesetzt werden, ist die Ermittlung von flä-
chenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) nicht mehr erforderlich. 
Der Stellungnahme wurde teilweise gefolgt. 
1.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
1.2.1 Die in der Stellungnahme aufgeführten Änderungen in Teil A und B der Be-
gründung werden übernommen. 
Antwort: 
Der Stellungnahme wurde gefolgt.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
2. Amt 23/52 Amt für Gebäudemanagement 
2.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
2.1.1 Aus Sicht des Amtes 23 bestünden gegen das Bebauungsplan-Verfahren 
grundsätzlich keine Bedenken. Durch die Ortsumgehung Oberbilk würden 
diverse Grundstücksregelungen erforderlich. Amt 23 werde Grunderwerbs-
verhandlungen aufnehmen, sobald ein entsprechender Auftrag vorliege. Die 
erforderlichen Haushaltsmittel würden nicht von Amt 23 bereitgestellt. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
3. Amt 23/56 Amt für Gebäudemanagement 
3.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
3.1.1 Ermittlung der Grunderwerbs- und Freimachungskosten 
Baugrund- und Bodenverhältnisse würden ohne Untersuchung als normal 
angenommen. Die Grunderwerbs- und Freimachungskosten würden für die 
im vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf gekennzeichneten Flächen 1 – 
10 ermittelt. Die betroffenen Grundstücke stünden im privaten Eigentum. 
Die Flächengrößen der einzelnen Teilflächen könnten nur grob überschlägig 
ermittelt werden, da die Nummerierungen und Flächenabgrenzungen des 
vorliegenden Grunderwerbsplan (Stand 03.01.2007) und des Bebauungs-
plan-Vorentwurfs (Ausdruck) zum Teil nicht übertragbar gewesen seien und 
durch graphische Ermittlung in einem Maßstab von 1:2000 ergänzt werden 
müssten. 
Antwort: 
Im weiteren Verfahren wird die Ausbauplanung der Ortsumgehung mit exakten Flä-
chenzuschnitten zur Verfügung gestellt. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
3.1.2 Im Flächennutzungsplan sei das Plangebiet überwiegend als Hauptver-
kehrsstraße gekennzeichnet. Das Gebiet zwischen Ronsdorfer Straße und 
Karl-Geusen-Straße sowie die angrenzenden Flächen sind als gewerbliche 
Bauflächen / Gewerbegebiet dargestellt. 
Antwort: 
Es wird auf die 87. Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen, die neben der 
Darstellung von gewerblichen Bauflächen auch Wohnbauflächen umfasst. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
3.1.3 Für Bahnflächen des ehemaligen Güterbahnhofs Lierenfeld sowie weiterer 
benötigter Bahnflächen gelte bislang das Planungsrecht nach dem Allgemei-
nen Eisenbahngesetz. 
Antwort: 
Das Entwidmungsverfahren soll kurzfristig eingeleitet werden. 
Hinweis (August 2021): Die betroffenen Bahnflächen sind entwidmet. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
3.1.4 Im Bereich Anbindung OU Straße Im Liefeld sei der Bebauungsplan Num-
mer 5675/25 berührt. Er setze in seinem Geltungsbereich E 1-Gebiet (Ge-
werbe mittlerer Größe) fest. 
Antwort: 
Die Überplanung rechtsverbindlicher Bebauungspläne wird in der Begründung be-
nannt. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
3.1.5 Die Flurstücke lägen überwiegend im Bereich von Altstandorten. Etwaige 
Belastungen und gebrauchsspezifische Verunreinigungen des Bodens und 
des Grundwassers blieben bei der Bewertung unberücksichtigt. 
Antwort: 
Bei der Entsorgung von bautechnisch bedingtem Aushub ist aufgrund der vorhande-
nen, belasteten Auffüllungen mit erhöhten Kosten (Aushubbetrachtung, Separierung, 
fachgutachterliche Begleitung) zu rechnen. Gegebenenfalls ist aufgrund der Auffül-
lungsmaterialien mit Mehrkosten für die Gründung oder für das Anlegen von Grün-
flächen (Pflanzsubstrateignung) zu rechnen. 
Hinweis (Augusti 2021): Im Bebauungsplan wurden zeichnerische Kennzeichnungen 
der Altstandorte 9933, 9937, 9969 und 10076 aufgenommen. Diese Kennzeichnung 
dient dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und trägt der Informationspflicht ge-
genüber Grundstückseigentümern und Bauherren im Plangebiet Rechnung.  
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
3.1.6 Es werde in der Wertermittlung davon ausgegangen, dass für alle Aufbau-
ten eine Genehmigung vorläge. Bei den Gartenlauben auf dem Grundstück 
Gemarkung Oberbilk, Flur 13, Flurstück 51 (Teilfläche 2) werde unterstellt, 
dass die Genehmigung zur Errichtung durch den Grundstückseigentümer 
erteilt wurde.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Antwort: 
Hinweis (Juni 2021): Der Hinweis betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungs-
plans. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
3.1.7 Durch die Überplanung eines Teils des Industriegrundstücks mit einer 
Straße erscheine der Fortbestand des Industriebetriebes auf dem Grund-
stück Gemarkung Oberbilk, Flur 17, Flurstück 83 (Teilfläche 8) als fraglich, 
da ein Teil zurzeit als Rangier- und Lagerfläche diene. Ob mit dem Wegfall 
dieser Flächen die Produktion aufrechterhalten werden könne, werde nicht 
beurteilt. Eventuelle Betriebsverlagerungskosten blieben aufgrund fehlen-
der, konkreter Angaben unberücksichtigt. 
Antwort: 
Das genannte Grundstück wird durch die 1. Ausbaustufe der Ortsumgehung nicht in 
Anspruch genommen. Es ist eine Zufahrt auf das Betriebsgrundstück von der Orts-
umgehung geplant. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
3.1.8 Die Summe der Grunderwerbs- und Freimachungskosten beträgt circa 
12 Mio. €. Ein eventuell eintretender Vorteilsausgleich im Sinne von § 93 
(3) BauGB bliebe aufgrund nicht abschätzbarer Unwägbarkeiten unberück-
sichtigt. Die angegebenen Kosten seien grob überschlägig und pauschaliert 
ermittelt und könnten nicht für Grunderwerbsverhandlungen angehalten 
werden. Es lägen keine Auszüge aus dem Grundbuch, dem Baulastenver-
zeichnis und dem Lagerbuch vor. Eventuell eingetragene Belastungen blie-
ben daher unberücksichtigt. 
Antwort: 
Die Kostenschätzung für Grunderwerbs- und Freimachungskosten wird in der Be-
gründung aufgeführt. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
4. Amt 32/3 Ordnungsamt 
4.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
4.1.1 Zum Bebauungsplanverfahren würden – soweit hinreichend Parkflächen 
vorgesehen würden – aus gewerberechtlicher Sicht keine Änderungswün-
sche vorgebracht. 
Antwort: 
Hinweis (August 2021): Im Plangebiet werden keine Baugebiete festgesetzt, inso-
weit sind auch keine Parkplätze vorzusehen.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
5. Amt 37/231 Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz 
5.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
5.1.1 Die Luftbildauswertung sei nur teilweise möglich gewesen. 
In Bereichen, in denen die Luftbildauswertung möglich gewesen wäre, hät-
ten sich keine Anhaltspunkte auf das Vorhandensein von Kampfmitteln auf 
der auswerteten Flächen ergeben. Jedoch sei generell nicht auszuschließen, 
dass Kampfmittel im Boden vorhanden seien. Sollten Kampfmittel gefunden 
werden, seien aus Sicherheitsgründe die Erdarbeiten sofort einzustellen 
und umgehend die Feuerwehr unter der Rufnummer 112 zu benachrichti-
gen. 
Im Bereich, in dem eine Luftbildauswertung nicht möglich gewesen sei, 
könne die Existenz von Kampfmitteln nicht gänzlich ausgeschlossen wer-
den. Aus diesem Grund seien die Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht 
auszuführen. Insbesondere bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen 
werde eine schichtweise Abtragung um circa 0,5 m sowie eine Beobachtung 
des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen wie zum Beispiel Verfärbungen, 
Inhomogenitäten empfohlen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, seien 
aus Sicherheitsgründen die Erdarbeiten sofort einzustellen. Umgehend sei 
die Feuerwehr unter der Rufnummer 112 zu benachrichtigen. 
Erfolgten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie 
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, größere Bohrungen et cetera, sei grund-
sätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehens-
weise sei dann dem Merkblatt des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zu ent-
nehmen. 
Antwort: 
Es wird ein entsprechender Hinweis in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
5.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
5.2.1 Bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nummer 5675/048 - 
Ortsumgehung Oberbilk sei eine Luftbildauswertung bezüglich des Vorhan-
denseins von Kampfmitteln durchgeführt worden. Das Ergebnis der Luft-
bildauswertung habe weiterhin Bestand. Das Ergebnis sowie die Karte zum 
Ergebnis seien als Anhang beigefügt. 
Antwort: 
Es wurde ein entsprechender Hinweis in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
6. Amt 37/61 Feuerwehr und Rettungsdienst, Vorbeugender Brand- und Ge-
fahrenschutz 
6.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
6.1.1 Es werde davon ausgegangen, dass für das Plangebiet die Erschließung mit 
Löschwasser durch die Stadtwerke Düsseldorf AG aus dem Trinkwasser-
rohrnetz gemäß den Vorgaben der Arbeitsblätter W 405 und W 331 des 
DVGW sichergestellt werde. Eine entsprechende Bescheinigung hierüber sei 
vom Versorgungsträger einzuholen. 
Antwort: 
Die Löschwasserversorgung wird im Rahmen der Ausbauplanung geregelt und mit 
der Feuerwehr abgestimmt. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
6.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
6.2.1 Von öffentlichen Verkehrsflächen zu Gebäuden mit höchstens drei Vollge-
schossen (römisch III, Brüstungshöhe < 8 m), bei denen der 2. Rettungs-
weg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führe, sei ein geradliniger Zu- oder 
Durchgang zu schaffen. Seien Teile eines Gebäudes hierbei mehr als 50 Me-
ter von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, könnten ergänzend Zu- o-
der Durchfahrten für die Feuerwehr erforderlich werden. 
Ab dem vierten Vollgeschoss (römisch IV, Brüstungshöhe > 8 m) seien für 
die Sicherstellung des 2. Rettungsweges weitere Maßnahmen erforderlich. 
Solle der 2. Rettungsweg über Hubrettungsfahrzeuge der Feuerwehr sicher-
gestellt werden (kein Sicherheitstreppenraum oder zweiter baulicher Ret-
tungsweg über einen weiteren Treppenraum), so müssten die Vorgaben der 
VV TB NRW (A 2.2.1.1/1) beachtet werden, um erforderliche Zu- oder 
Durchfahrten sowie Aufstellflächen ausreichend zu bemessen und anzuord-
nen. Einer Vergrößerung des angegebenen Abstandes zwischen Aufstellflä-
che und Gebäude könne nicht zugestimmt werden. 
Die auf der Straße für die Aufstellung von Hubrettungsfahrzeuge notwen-
dige freie Breite müsse mindestens 4,50 m in verkehrsberuhigten Berei-
chen, sonst 5,50 m betragen. Sie dürfe nicht durch Einbauten, Parkplätze 
o.ä. eingeengt werden. 
Es sei zu beachten, dass sich zwischen anzuleiternden Außenwänden und 
den Aufstellflächen keine für den Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen er-
schwerenden Hindernisse wie bauliche Anlagen oder Bäume befinden. 
Antwort: 
Auf die Festsetzung von Baugebieten wurde zum Stand der Beteiligung gem. § 4 (2) 
BauGB verzichtet. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
6.2.2 Es werde davon ausgegangen, dass für das Plangebiet die Erschließung hin-
sichtlich einer angemessenen Löschwasserversorgung gem. § 3 (2) BHKG 
durch die Stadtwerke Düsseldorf AG aus dem Trinkwasserrohrnetz sicher-
gestellt werde. Bezüglich der planerisch vorzuhaltenden Volumenströme in

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Abhängigkeit von der baulichen Nutzung könne dabei Tabelle 1 des Arbeits-
blatts W 405 des DVGW als Orientierung dienen. Dabei sei jedoch zu be-
achten, dass die zur späteren Erfüllung der Vorgabe des § 3 Abs. 2 BHKG 
vorzuhaltende Löschwassermenge jeweils im Hinblick auf eine konkrete Be-
bauung zu bestimmen sei und dabei auch von den Richtwerten der genann-
ten Tabelle 1 und der Unterscheidung des Arbeitsblattes W-405 in Grund- 
und Objektschutz abweichen könne. Die notwendige Löschwassermenge 
muss aus Hydranten zu entnehmen sein, von denen sich mindestens einer 
in max. 75 m Entfernung zum Eingangsbereich des Gebäudes befinde. Die 
Hydrantenabstände dürfen 150 m nicht überschreiten. Eine entsprechende 
Bescheinigung über die vorgenannten Punkte sei vom Versorgungsträger 
einzuholen. 
Antwort: 
Die Löschwasserversorgung wird im Rahmen der Ausbauplanung geregelt und mit 
der Feuerwehr abgestimmt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
7. Amt 50/04 Soziale Sicherung, Integration 
7.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
7.1.1 Nach aktueller Einschätzung entstünden keine Baukosten für soziale Ein-
richtungen. Nach Einschätzung der Behindertenkoordination würden im 
Zuge der Umsetzung des Planungsvorhabens die einzelnen Bauabschnitte 
(Haltestellen, Fußgängerwege und Querungsstellen) von Amt 66 zur Ab-
stimmung mit den Behindertenvertretern in die Runden Tische eingebracht. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
8. Amt 51/15 Jugendamt 
8.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
8.1.1 Das Jugendamt würde von einer Stellungnahme absehen, weil es sich hier 
ausschließlich um die Planung einer verkehrstechnischen Umgehung es 
Stadtteiles handele, die die konkrete Arbeit des Jugendamtes nicht berühre. 
Nichtsdestotrotz sähe das Jugendamt schon seit geraumer Zeit die drin-
gende Notwendigkeit, eine weitere Kindertageseinrichtung im Stadtteil 
Oberbilk zu errichten. Leider seien bei den in den vergangenen Jahren 
übersandten Planungsunterlagen (Gerichtsgebäude, Ortsumgehung u. a.) 
keine Möglichkeiten für den Zugriff auf ein entsprechendes Grundstück er-
öffnet worden. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
9. Amt 53/2 Gesundheitsamt 
9.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
9.1.1 In der textlichen Begründung des vorliegenden Bebauungsplan-Entwurfs 
werde nicht berücksichtigt, dass gemäß FNP-Änderung Nummer 78 [ge-
meint ist Nummer 87] südöstlich angrenzend an den Bebauungsplan Num-
mer 5676/061 „Werdener Straße / Mindener Straße“ die Entstehung eines 
Wohngebietes geplant sei. Diese sensible Nutzung sei bei der Planung der 
Ortsumgehung unbedingt mit einzubeziehen. 
Antwort: 
Die 87. Änderung des Flächennutzungsplans „Werdener Straße / Mindener Straße“ 
(Bekanntmachung der Genehmigung im Februar 2008) umfasst sowohl die Darstel-
lung von Gewerbegebieten als auch einer Wohnbaufläche. In den nachfolgenden Be-
bauungsplanverfahren wurden die durch die Ortsumgehung zu erwartenden Ver-
kehrslärmimmissionen berücksichtigt. 
Der Stellungnahme wurde teilweise gefolgt. 
9.1.2 Lärm 
Für die geplante Ortsumgehung werde in der Endausbaustufe eine tägliche 
Verkehrsmenge von circa 39.000 KFZ prognostiziert. Sie stelle daher eine 
erhebliche Lärmemissonsquelle für die angrenzenden, vorhandenen bezie-
hungsweise in Planung befindlichen Wohngebiete und Gewerbegebiete dar. 
Weiterhin seien umfangreiche Verlagerungen von Verkehrsströmen zu er-
warten, die einerseits zu einer Entlastung lärmbelasteter Straßen (z.B. Köl-
ner Straße) führten, in einigen Bereichen (Umgebung Worringer Platz und 
Karl-Geusen-Straße) jedoch eine Zunahme der Lärmbelastung befürchten 
ließen. 
Antwort: 
Der Bebauungsplan bereitet die 1. Ausbaustufe der Ortsumgehung vor. 
Es sind aktive Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet vorgesehen. In den Bereichen 
Fichtenstraße/Kiefernstraße und Mindener Straße/Markenstraße verbleiben an 14 
Gebäuden Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV von bis 
zu 4,1 dB(A) tags und 7,0 dB(A) nachts. Für die jeweiligen Gebäude besteht dem 
Grunde nach gemäß der 16. BImSchV Anspruch auf ergänzende passive Lärmschutz-
maßnahmen. Die jeweiligen Schutzansprüche werden in einem gesonderten Verfah-
ren mit Realisierung der Ortsumgehung gemäß 24. BImSchV ermittelt. Dabei werden 
die vorhandenen Schalldämmmaße der betroffenen Gebäude mit den erforderlichen 
Schalldämmmaßen verglichen. Entschädigungen werden bei erforderlichen Verbesse-
rungen (Schallschutzfenster) gewährt. Zusätzlich sind gegebenenfalls für Schlaf-
räume hinter den betroffenen Fassaden schallgedämpfte Lüfter vorzusehen.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
9.1.3 Für den Lärmschutz bestehender Wohnbebauung entlang der geplanten 
Umgehungsstraße sei aufgrund der erforderlichen großen Bauhöhen von 
Lärmschutzwänden /-wällen von bis zu 8,5 m bei alleinigen aktiven Lärm-
minderungsmaßnahmen eine Kombination mit passiven Maßnahmen vorge-
sehen. Grundsätzlich seien aktive Lärmminderungsmaßnahmen den passi-
ven Maßnahmen vorzuziehen. Passiver Schallschutz sei nur bedingt geeig-
net, die Lärmschutzbelange gerade bezüglich von Kommunikationsstörun-
gen in Innenräumen ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem sei eine 
Zwangsbelüftung zur Herstellung der notwendigen Luftwechselraten für 
eine gute Innenraumluftqualität und zum vorbeugenden Schutz vor Schim-
melpilzbildung erforderlich. 
Als aktive Lärmminderungsmaßnahme sollte auch der Ausbau der Ortsum-
gehung mit „Flüsterasphalt“ in Erwägung gezogen werden.  
Für die südöstlich des Bebauungsplans Werdener Straße / Mindener Straße 
geplante neue Wohnbebauung müsse ebenfalls eine Lärmbeeinträchtigung 
durch die Ortsumgehungsstraße berücksichtigt werden. Aus gesundheitsre-
levanter Sicht sollte hier allein durch aktive Minderungsmaßnahmen der 
Lärmschutz sichergestellt werden. 
Antwort: 
Zusätzlich zu den beschriebenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen und 
über den Anspruch auf Lärmschutz hinaus, wird entsprechend eines Optimierungs-
ansatzes die Verwendung eines lärmreduzierten Fahrbahnbelags (OPA oder LOA) 
empfohlen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
9.1.4 Auch die im Umweltbericht der Begründung beschriebene „Fernwirkung“ 
auf außerhalb des Bebauungsplans befindliche Bereiche sei in Hinsicht auf 
möglicherweise erforderliche lärmmindernde Maßnahmen zu betrachten 
zum Beispiel Erneuerung stark Lärm erzeugender Straßenbeläge (zum Bei-
spiel Kopfsteinpflaster im Bereich der Erkrather Straße) sowie die Verwen-
dung von „Flüsterasphalt“ in Betracht zu ziehen. 
Antwort: 
Grundlage für die Beurteilung des Neubaus der Ortsumgehung Oberbilk sind die 
schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros Peutz Consult zur geplanten 
Ortsumgehung Oberbilk, Streckenabschnitt Werdener Straße / Karl-Geusen-Straße, 
„Beurteilung der Straßenbaumaßnahme gemäß der 16. BImSchV“ vom 14.07.2021 
sowie „Auswirkungen auf die Verkehrslärmsituation im Umfeld des Plangebietes“ 
vom 07.08.2008.

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Die Fernwirkung wurde anhand des Verkehrsmodells der Landeshauptstadt und 
schalltechnisch (Bericht VD 6411-2 vom 07.08.2008 / Druckdatum: 01.12.2008, 
Peutz Consult GmbH, Düsseldorf) untersucht. Das Begleitkonzept sieht die Abbin-
dung der Erkrather Straße von der Ortsumgehung vor. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
9.1.5 Um die für den Stadtteil Oberbilk aus der Realisierung der Bebauungspläne 
Nummer 5676/01 [gemeint ist Nummer 5676/061] und Nummer 5675/25 
[gemeint ist Nummer 5675/047 – neu: Nummer 03/012] erwachsenen zu-
sätzlichen Verkehrsströme zu bewältigen, sei dringend zu empfehlen, die 
Errichtung der Umgehung vor der Realisierung der genannten Bebauungs-
pläne zu verwirklichen. 
Antwort: 
Es handelt sich um Angebotsbebauungspläne. Eine Steuerung der Realisierung ist in-
sofern nicht möglich. Es wird davon ausgegangen, dass die Ortsumgehung, 1. Ab-
schnitt entwickelt ist, bevor die bauliche Entwicklung innerhalb der B-Pläne abge-
schlossen ist, da der Ausbau erfolgen soll, wenn Planungsrecht vorliegt. 
Hinweis (August 2021): Der Bebauungsplan Nummer 5676/061 ist in Teilen umge-
setzt (Amts- und Landgericht). Die Erschließung erfolgt sowohl über das bereits her-
gestellte, nördlich Ausbauende der Ortsumgehung als auch über die Werdener bezie-
hungsweise Mindener Straße. Die auf Grundlage des Bebauungsplans Nummer 
5676/061 sowie weiterer Bebauungspläne (Nr. 03/012 Mindener Straße, Nr. 
5676/049 IHZ-Park sowie Nr. 03/018 Grand Central) zu erwartenden planbedingten 
Mehrverkehre sowie deren Verteilung im Netz sind berücksichtigt. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
10. Amt 60/3-3 Bauverwaltungsamt 
10.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
10.1.1 Zumindest im Bereich ab Werdener Straße bis Einmündung der Erschlie-
ßungsstraße zu den geplanten Gerichtsgebäuden (Planstraße B) könne nach 
erfolgtem Ausbau der Ortsumgehung eine Beitragspflicht nach den §§ 127 
ff. entstehen. Hier seien nach einer eventuellen späteren Klassifizierung die 
einschränkenden Bestimmungen des § 128 BauGB zu beachten. 
Da gemäß der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf der übrige Verlauf 
der Ortsumgehung anbaufrei sein solle, bliebe hier kein Raum für ein Ab-
rechnungsverfahren nach den Bestimmungen des BauGB. Gleiches gelte für 
die vorgesehene Verbindung zur Straße im Liefeld, soweit dieser Straßenteil 
keine Erschließungsfunktion für die angrenzenden Gewerbegebiete auf-
weise. 
Die Anbindung der Ortsumgehung an die Markenstraße impliziere allein 
durch die Festsetzung eines Lärmschutzwalls mit Wand die Anbaufreiheit

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Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
dieses Straßenteilstücks, so dass auch hier ein Beitragsverfahren nicht zum 
Tragen käme. 
Die laut Entwurf in der 1. Ausbaustufe geplante Anlegung eines Wende-
hammers in der Heerstraße dürfte aufgrund seiner nur geringen Ausbau-
länge ebenso nicht geeignet sein, ein Beitragsverfahren nach BauGB auszu-
lösen. 
Antwort: 
Hinweis (August 2021): Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Be-
bauungsplans. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
10.1.2 Soweit Umbaumaßnahmen der Mindener Straße zwischen Markenstraße 
und Anschluss Ronsdorfer Straße beziehungsweise Heerstraße vorgesehen 
seien, wären diese nach den Bestimmungen des § 8 KAG zu beurteilen. 
Antwort: 
Hinweis (August 2021): Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Be-
bauungsplans. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
10.1.3 Ein Teilabschnitt der geplanten Ortsumgehung mit „Anschlussrampe“ an die 
Werdener Straße werde im Rahmen des städtebaulichen Vertrages mit dem 
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes (BLB) für die Erschließung des 
angrenzenden Plangebietes auf Kosten des BLB erstellt. Soweit diese Er-
schließungsmaßnahmen für die Ortsumgehung übernommen werden könn-
ten, seien entsprechende Kosteneinsparungen für die Ortsumgehung zu er-
warten, deren Höhe jedoch erst zum Zeitpunkt der Übernahme dieser Anla-
gen gemacht werden könnten. Weitergehende vertragliche Regelungen 
seien nicht beabsichtigt. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
11. Amt 63 Bauaufsichtsamt 
11.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
11.1.1 Gegen den Bebauungsplanentwurf bestünden keine Einwände. Es werde je-
doch auf das derzeit laufende ordnungsbehördliche Verfahren gegen die 
nicht genehmigten baulichen Anlagen auf dem Grundstück Heerstraße 100 
hingewiesen. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans.

- 37 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
11.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
11.2.1 Für das Grundstück Mindener Straße 120 (Flurstück 62) gibt es eine posi-
tive Bauvoranfrage für ein Wohn- und Geschäftshaus. Aspekte des Immissi-
onsschutzes werden erst im Rahmen eines Bauantrags geprüft. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungen des Bebauungsplanes.  
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
11.2.2 Die jetzt geplante Trassenführung habe wesentlichen Einfluss auf das Ge-
nehmigungsverfahren und den Bestand des Betriebs anonym, da er nun-
mehr vollumfänglich am bestehenden Standort Im Liefeld verbleiben 
könne. Nach der alten Planung hätte ein Großteil des Betriebsgrundstückes 
auf der Trasse gelegen und somit zu einer Betriebsverlagerung geführt. 
Antwort: 
Im Rahmen der 1. Ausbaustufe liegt der Betrieb außerhalb des Plangebietes und hat 
auf dieser Grundlage eine längerfristige Planungssicherung. Im Rahmen des Endaus-
baus wird die Ronsdorfer Straße in Richtung Straße „Im Liefeld“ verlängert, so dass 
das Grundstück der Firma anonym durchschnitten wird. Die Auswirkungen dieser 
Planung sind Gegenstand eines eigenständigen Planverfahrens. 
 
Quelle: Amt für Verkehrsmanagement 
der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
Entwurfsplanung Endausbau, 
Ingenieurbüro Lindschulte Kloppe, 
20.10.2017 
 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
12. Amt 65 Liegenschaftsamt 
12.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB

- 38 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
12.1.1 An dem Verfahren selbst habe sich nichts geändert, so dass seitens des 
Amtes 65 keine Bedenken bestünden. Ein Großteil der für den Ausbau der 
Ortsumgehung Oberbilk benötigten Flächen hätte von der DB beziehungs-
weise der Firma anonym erworben werden können. Es seien noch Grunder-
werbsfälle offen. Die Ausübung von Ankaufsrechten beziehungsweise die 
Bereitschaft zum Abschluss eines Kaufvertrages seien vom Baurecht abhän-
gig. 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
13. Amt 66 Amt für Verkehrsmanagement 
13.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
13.1.1 Gegen den Bebauungsplan-Entwurf bestünden keine Bedenken. Der Bebau-
ungsplan schaffe im Wesentlichen das Baurecht für die 1. Ausbaustufe der 
Ortsumgehung Oberbilk und die Umsetzung der 1. Ausbaustufe solle direkt 
nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplans erfolgen. Ein Ausbau 
von Teilstrecken innerhalb der 1. Ausbaustufe sei nicht vorgesehen. 
Die Flächen für den Endausbau würden innerhalb des Bebauungsplangebie-
tes zwar gesichert, der Ausbau sei jedoch erst nach 2020 vorgesehen. Eine 
Kostenschätzung für den Endausbau sei somit zum jetzigen Zeitpunkt nicht 
zielführend. Die Angaben zum MIP und zu den Herstellungskosten bezögen 
sich somit nur auf die 1. Ausbaustufe: 
- Straßenbaukosten:      4.600.000 € 
- aktiver Lärmschutz:       467.000 € 
- Lichtzeichenanlage und Markierung (Bau und Planung)   702.000 €. 
 
Kosten für Kanalbau, Leitungsverlegung, Beleuchtung und eventuell für er-
höhte Erdarbeiten sind nicht enthalten. 
 
Die Maßnahme sei im MIP für die Jahre 2009 – 2011 mit insgesamt 
13 Mio. € enthalten. Zuwendungen seien nicht zu erwarten. 
Antwort: 
In der Begründung werden die Angaben der geschätzten Kosten ergänzt. 
Der Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
13.1.2 Die Ortsumgehung Oberbilk sei im Verkehrsentwicklungsplan Düsseldorf 
2020 als 1. Baustufe mit Anbindung an die Karl-Geusen-Straße enthalten. 
Sie diene der verkehrlichen Erschließung des ehemaligen VKW-Gelände so-
wie zur Entlastung des Stadtteil Oberbilk. Die Regelgeschwindigkeit sollte 
auf 50 km/h begrenzt werden. Die Funktion Radverkehr sei untergeordnet. 
Die Einstufung erfolge in Anlehnung an die RIN als Hauptverkehrsstraße mit 
regionaler Verbindungsfunktion. 
Die ermittelten und im Begründungstext des Bebauungsplanes formulierten 
Verkehrsbelastungszahlen bezögen sich auf den Bau der Ortsumgehung 
ohne Begleitmaßnahmen im sonstigen Verkehrsnetz.

- 39 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Die Inbetriebnahme der Ortsumgehung Oberbilk von der Kölner Straße bis 
zur Karl-Geusen-Straße führe zu verkehrlichen Mehr- und Entlastungen ge-
genüber heute im angrenzenden Straßennetz. Auf der Karl-Geusen-Straße 
östlich der Ortsumgehung Oberbilk seien Mehrverkehre von circa 8.000 bis 
10.000 Kfz/16 h zu erwarten, auf der Kölner Straße am Worringer Platz 
Mehrverkehre von circa 6.000 Kfz/16 h. Demgegenüber stünden Ver-
kehrsentlastungen in Höhe von 10.000 Kfz/16 h auf der Karl-Geusen-
Straße westlich der neuen Anbindung der Ortsumgehung und circa 4.000 
Kfz/16 h im Straßenzug Stoffeler/Kölner Straße (Stadtteilzentrum Ober-
bilk). Im Bezirk 8 seien Verkehrsentlastungen zwischen 4.500 und 7.000 
Kfz/16 h im Straßenzug Am Turnisch/Erkrather Straße zu erwarten. 
Weitere im Verkehrsentwicklungsplan vorgesehene Maßnahmen im Ein-
zugsbereich des Bebauungsplanes: 
a. Komplexe Umgestaltung der Kölner Straße nördlich Oberbilker Markt mit 
Schwerpunkt Verbesserung der Querbarkeit und Schaffung von Radver-
kehrsanlagen 
b. komplexe Umgestaltung der Markenstraße mit Schwerpunkt Aufenthalts-
qualität und Radverkehrsanlagen 
c. Straßenbahnbeschleunigung im Bereich Knotenpunkt OU Oberbilk / Wer-
dener Straße 
Antwort: 
Die beschriebenen Sachverhalte werden in die Begründung übernommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
13.1.3 Eine durchzuführende „Wegweisung“ sollte in die Planung und Kostenschät-
zung aufgenommen werden. 
Antwort: 
Kosten für eine Wegweisung werden durch das Amt für Verkehrsmanagement ermit-
telt und als Hinweis in die Begründung übernommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
13.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
13.2.1 Abteilung 66/1: Die Maßnahme sei in der Liste 3 enthalten. Die Maßnahme 
sei förderfähig nach FöRi-kom-Stra. Für einen Einplanungsantrag müsse 
Baurecht bestehen. 
Antwort: 
Auf Grundlage des in Kraft getretenen Bebauungsplans wird Baurecht geschaffen 
werden. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

- 40 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
13.2.2 Abteilung 66/3: Die Baukosten würden mit 250 Euro/m² kalkuliert (ohne 
Ausstattung, Lichtsignalanlagen und Lärmschutzwand). Aus straßenbau-
technischer Sicht bestünden keine Bedenken. 
Antwort: 
Die Baukosten werden als Hinweis in die Begründung übernommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
13.2.3 Abteilung 66/4: Die Straßenbrücke Werdener Straße (BW 321) stehe zum 
Ersatzneubau an, welcher im Zusammenhang mit dem Bau der OU Oberbilk 
realisiert würde. Zurzeit befinde sich die Angebotsaufforderung für die Pla-
nung der Brücke in Bearbeitung. Unbeschadet der vorliegenden Straßenpla-
nung könnten zur Lage und Höhe der neuen Brücke aufgrund fehlender Pla-
nung noch keine Aussagen getroffen werden. 
 
Bezüglich der im B-Plan-Vorentwurf ausgewiesenen Lärmschutzwände sei 
festzustellen, dass auch diesbezüglich noch keine Planung vorliege. Es 
würde davon ausgegangen, dass der notwendige Raum bei der Straßenpla-
nung berücksichtigt und entsprechend in den B-Plan-Vorentwurf übernom-
men worden sei. 
 
Im Bereich der Straßenbrücke Werdener Straße sei im Zuge des Projektes 
Rhein-Ruhr-Express (RRX) eine temporäre Endhaltestelle für die S-Bahn-
Linie S6 geplant. Die DB Netz/Projektleitung RRX sei diesbezüglich zu betei-
ligen. 
Antwort: 
Die Hinweise zur Straßenbrücke Werdener Straße betreffen keine Regelungsinhalte 
des Bebauungsplans (außerhalb des Plangebietes). Die Lärmschutzwände sind in der 
Ausführungsplanung berücksichtigt, die Grundlage des Bebauungsplans ist. Die DB 
Netz/Projektleitung RRX wurde/wird im weiteren Verfahren beteiligt. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen und ihr in Teilen gefolgt. 
13.2.4 Abteilung 66/5: Im angefragten Bereich gebe es folgende privatrechtliche 
Verträge: 
-Heerstr. neben Nummer 105 Container-Abstellfläche, Vertragspartner 
Firma anonym 
-Mindener Str. 102 (Gem. Oberbilk, 16, 42) Stromanschluss an die öffentli-
che Beleuchtung-Werbetafel, Vertragspartner: Firma anonym  eventuell 
müssen Verträge gekündigt werden, falls Flächen benötigt werden. 
Antwort: 
Die Hinweise betreffen keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans.  
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen.

- 41 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
13.2.5 Abteilung 66/2.5: Seitens des Sachgebiets Gestaltung des öffentlichen 
Raums werde aus Gründen der Nachhaltigkeit und in Anbetracht der wie-
derkehrenden Hitzesommer, mit dem einhergehenden Vertrocknen der 
Straßenbäume angeregt, als Maßnahme der Klimaanpassung den Straßen-
bäumen durch ein Mulden-Rigolen-Systemen beziehungsweise durch Baum-
rigolen das wertvoll anfallende Regenwasser zu speichern, um dies den 
Straßenbäumen vor Ort direkt als langfristige Erhaltungsmaßnahme zur 
Verfügung zu stellen. Beispielhaft würde dies in der Stadt Bochum bereits 
realisiert, oder befinde sich gerade im Bau. Im Projekt Glasmacherviertel 
seien auf dem Quartiersplatz in interdisziplinärer Ämterabstimmung Baum-
rigolen geplant. 
 
Unter Punkt 6.2 Ver- und Entsorgung werde darauf hingewiesen, dass das 
anfallende Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal der Ortsumge-
hung eingeleitet werde. Im Bereich der Lärmschutzwälle werde das Nieder-
schlagswasser mittels Entwässerungsmulden ortsnah versickert. 
 
Es werde ebenso im Sinne der o.g. Argumente angeregt zu prüfen, ob 
ebenso das restlich anfallende Niederschlagswasser, gemäß den Bereichen 
der Lärmschutzwälle, ebenso ganz oder zumindest teilweise versickert be-
ziehungsweise durch Filterung und Zwischenspeicherung der Vegetation zur 
Verfügung gestellt werden könne. 
Antwort: 
Aufgrund der im Plangebiet befindlichen Altstandorte sowie der Grundwasserverun-
reinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen ist eine ortsnahe Beseitigung des auf 
befestigten Flächen anfallenden gesammelten Niederschlagswassers durch Versicke-
rung nicht erlaubnisfähig. Die abwassertechnische Erschließung (Schmutz- und Nie-
derschlagswasser) ist durch die öffentliche Kanalisation gesichert. 
Im Bereich der begrünten Lärmschutzwälle wird das Niederschlagswasser mittels 
Entwässerungsmulden ortsnah versickert. 
Der Stellungnahme wurde teilweise gefolgt. 
13.2.6 Abteilung 66/7: Die Planung sehe im Anschlussbereich der Ortsumgehung 
Oberbilk an die Karl-Geusen-Straße einen separaten Rechtsabbieger vor. 
Die durch diese Verkehrsführung entstehende Dreiecksinsel werde durch 
66/7 kritisch gesehen. So wiesen Einmündungen mit Dreiecksinseln zum ei-
nen eine nachweislich höhere Unfallgefahr auf. Zum anderen werde der 
Verkehrsfluss des straßenbegleitenden Geh- und Radwegs entlang der Karl- 
Geusen-Straße zusätzlich negativ beeinträchtigt. Entgegen der bisherigen 
Planung sollte zudem entlang der gesamten Ortsumgehung Oberbilk zur 
Förderung des Radverkehrs Flächen für Radverkehrsanlagen vorgesehen 
werden. 
Antwort: 
Mögliche Änderungen in der Ausführungsplanung führen zu keinen Änderungen der 
festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche.

- 42 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
 
13.2.7 Abteilung 66/2: Seitens 66/2 kann den Anmerkungen der Abteilung 66/7 
zugestimmt werden, daher wird die Planung seitens 66/2 angepasst. 
 
Mögliche Änderungen in der Ausführungsplanung führen zu keinen Änderungen der 
festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
14. Amt 67 Stadtentwässerungsbetrieb 
14.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB 
14.1.1 Gegen den Bebauungsplanvorentwurf bestünden grundsätzlich keine Be-
denken. 
Die Entwässerung für die Ortsumgehungsstraße sei als reine Straßenent-
wässerung konzipiert. Vorflut für die Straßenentwässerung bilde der Haupt-
sammler-Mitte, der das Regenwasser der Ortsumgehung im Bereich der 
Einmündung zur Werdener Straße übernehme. 
Antwort: 
Die Stellungnahme wird in der Begründung berücksichtigt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
14.1.2 Die Planung und Kostenermittlung dieses Planwerkes werde federführend 
von Amt 66 vorgenommen. Die Aufstellung der erforderlichen Kosten ist 
von daher bei Amt 66 abzurufen. 
Antwort: 
Die Aufstellung der Kosten wird durch Amt 66 ermittelt und als Hinweis in die Begrü-
nung übernommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
14.1.3 Die Kanaleinschnürung eines vorhandenen Mischwasserkanals, die bedingt 
durch einen ehemaligen Bachlauf hervorgerufen wurde und die im geplan-
ten Straßenausbaubereich liegt, werde im Zuge des Straßenausbaues durch 
den Stadtentwässerungsbetrieb Düsseldorf (SEBD) beseitigt. Die Kosten 
hierfür betrügen grob 150.000 €. 
Antwort: 
Die Kosten für die Beseitigung der Kanaleinschnürung werden als Hinweis in die Be-
grünung übernommen.

- 43 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
14.1.4 Fragen hinsichtlich der US-Lease Problematik wären bereits 2005 erstmals 
geprüft worden. Im Zuge der weiteren sich konkretisierenden Bearbeitung 
und Ausweisung der Planunterlagen sei es erforderlich gegebenenfalls eine 
modifizierte Fragestellung vorzunehmen. Sofern dem SEBD die Ausfüh-
rungsplanung der Straßenentwässerung mit ihren baulichen Auswirkungen 
auf den dem US-Lease unterworfenen Hauptsammler-Mitte vorliege, werde 
geprüft, ob noch eine zusätzliche Stellungnahme zu dem US-Lease einge-
fordert werden müsse. 
Antwort: 
Die Fragen hinsichtlich der US-Lease Problematik werden im weiteren Verfahren ge-
prüft. 
Hinweis (August 2021): siehe Stellungnahme lfd. Nummer 15.1 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
14.1.5 Nach derzeitigem Planungsstand werde den laufenden Meterpreisen für den 
Kanalbau (1.120 €/m) zugestimmt. Es seien 12% Planungskosten zu be-
rücksichtigen (1.254,40 €/m). Daraus ergäben sich Bruttokosten von circa 
2 Mio. €. 
Antwort: 
Die Kosten für den Kanalbau werden als Hinweis in die Begründung übernommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
14.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
14.2.1 Gegen den o.g. Bebauungsplan bestünden grundsätzlich keine Bedenken. 
Die abwassertechnische Erschließung (Schmutz- und Niederschlagswasser) 
sei durch die öffentliche Kanalisation gesichert. 
Die Entwässerung für die Ortsumgehungsstraße sei als reine Straßenent-
wässerung konzipiert. 
Vorflut für die Straßenentwässerung bilde der Hauptsammler-Mitte, der das 
Regenwasser der Ortsumgehung im Bereich der Einmündung zur Werdener 
Straße übernimmt. 
Die Planung und die Kostenermittlung dieses Planwerkes werde federfüh-
rend von Amt 66 vorgenommen. 
Da das Plangebiet nicht erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen werde, finden die Bestimmungen des § 44 Lan-
deswassergesetz NRW keine Anwendung.

- 44 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
Hinsichtlich der Sicherstellung erforderlicher Unterhaltungs- oder Erneue-
rungsmaßnahmen sollten generell alle Schachtbauwerke von Einsatzfahr-
zeugen anfahrbar sein. Hierzu seien u.a. Wenderadien, Schleppkurven und 
Achslasten zu beachten. Schächte sollen nach Möglichkeit in die Mitte der 
jeweiligen Fahrspur gelegt werden um Beschädigungen durch Überfahrung 
zu vermeiden. 
Antwort: 
Die Stellungnahme wird in der Begründung berücksichtigt. Die Hinweise zur Sicher-
stellung erforderlicher Unterhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen ist im Rahmen 
der Ausführungsplanung zu berücksichtigen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
14.2.2 Die Begründung des Bebauungsplans sei unter Punkt 16.6.3 Klimaanpas-
sung im ersten Absatz, in Zeile 9 nach „… ,die der Verbesserung des Stadt-
klimas …“ um folgenden Textbaustein zu ergänzen: und dem Überflutungs-
schutz vor urbanen Sturzfluten 
Antwort: 
Die Ergänzung wird in die Begründung aufgenommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
14.2.3 Des Weiteren sei der Punkt 16.6.3 Klimaanpassung am Ende um folgenden 
Textbaustein zu ergänzen: 
Bei Neubau- und Erschließungsmaßnahmen im gesamten Stadtgebiet spielt 
der Überflutungsschutz vor urbanen Sturzfluten eine immer größere Rolle. 
Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) 
wurde im Dezember 2017 durch den Rat der Stadt beschlossen und veröf-
fentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Eine dieser 
Karten gibt Hinweise zu Gefährdungen durch Sturzfluten. 
Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu 
können, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 
• Begrenzung der Versiegelung (zum Beispiel Freiflächengestaltung durch 
Grünflächen) 
• Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (z.B. Ausbildung von Notwas-
serwegen, Bereitstellung von Retentionsräumen,…). 
Antwort: 
Die Ergänzung wird in die Begründung aufgenommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
14.2.4 Bei der Planung seien insbesondere zu berücksichtigen:

- 45 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
• die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des Plangebie-
tes 
• mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten 
• Fließwege innerhalb des Plangebietes 
• natürliche Überflutungsgebiete 
Antwort: 
Die Stellungnahme betrifft keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans. 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
14.2.5 In der Begründung zum Bebauungsplan sei unter Punkt 6.2 Ver- und Ent-
sorgung eine Versickerung im Bereich der Lärmschutzwände angezeigt. 
Diese Aussage stehe im Widerspruch zur Aussage unter Punkt 16.4.2 Nie-
derschlags- und Schmutzwasserbeseitigung; „…ist eine ortsnahe Beseiti-
gung des auf befestigten Flächen anfallenden gesammelten Niederschlags-
wassers durch Versickerung nicht erlaubnisfähig.“, wenn es sich im Bereich 
der Lärmschutzwände um befestigte Flächen handelt. Wenn nicht bereits 
geschehen, sollte hier eine Abstimmung mit dem Amt für Umwelt- und Ver-
braucherschutz erfolgen. 
Antwort: 
Im Bereich der nicht befestigten Lärmschutzwälle wird das Niederschlagswasser mit-
tels Entwässerungsmulden ortsnah versickert. Es handelt sich um keinen Wider-
spruch. 
Der Stellungnahme wurde nicht gefolgt. 
15. Kämmerei | Beteiligungsmanagement und Konzernwesen 
15.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
15.1.1 Sofern weder eines der aufgeführten Flurstücke noch eine Anlage der 
Rheinbahn betroffen seien, bestünde aus Sicht des US Leases keine Beden-
ken gegen den Bebauungsplan-Vorentwurf. 
Antwort: 
Kein aufgeführtes Flurstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 03/029 (siehe 
Stellungnahme des Vermessungs- und Katasteramtes vom 17.09.2020). 
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen. 
16. Amt 68 Garten-, Friedhofs- und Forstamt 
16.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB

- 46 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
16.1.1 Kosten für die Gemeinde (Begründung – Teil A, Kap. 12) 
Die geschätzten Kosten für die Herstellung der Ausgleichs- und Begrü-
nungsmaßnahmen seien noch zu aktualisieren. Die Kostenschätzung werde 
auf Grundlage des GOP, Stand 08.07.2019 erstellt und beinhalte noch 
nicht: 
- Freimachung der geplanten Vegetations- und Ausgleichsflächen / Roden 
von Baum- und Gehölzaufwuchs 
- fachgerechte Kronenpflege der zu erhaltenden Bäume und Rückschnitt 
von erhaltenswertem Gehölzaufwuchs 
- Pflegemaßnahmen für Baumpflanzungen und Vegetationsflächen von 4 
Jahren (berücksichtigt wurden 2 Jahre) 
- Herstellung der Einfriedung für die Ausgleichsfläche an der Lierenfelder 
Straße mit einem Stabgitterzaun, Länge circa 300 m 
- Pauschale für die dauerhafte Biotoppflege der Ausgleichsfläche 
Antwort: 
Die genannten Kosten werden in die Begründung übernommen und im weiteren Ver-
fahren abgestimmt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
16.1.2 Stellungnahme zum Umweltbericht, Teil B 
zu 16.2.1 Flächennutzung und –versiegelung 
In Satz 2 werde die Nutzung der zukünftigen Maßnahmenfläche gemäß § 9 
Absatz 1 Nummer 20 BauGB beschrieben. Der Bestand habe den Charakter 
einer Brachfläche und die Funktion als Rückzugsraum für Tiere und Pflan-
zen werde erst durch die Umsetzung eines Entwicklungs- und Pflegekon-
zeptes gesichert. 
Antwort: 
Der Hinweis wird in die Begründung übernommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
16.1.3 Stellungnahme zum Umweltbericht, Teil B 
zu 16.2.2.2 Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation 
Änderung der Gesetzesgrundlage, LNAtSchG: Wertvolle, gesetzlich ge-
schützte Flächenbiotope (Paragraf 42 Landesnaturschutzgesetz und Para-
graf 30 Bundesnaturschutzgesetz) seien von dem Vorhaben nicht betroffen. 
Antwort: 
Der Hinweis wird in die Begründung übernommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
16.1.4 Stellungnahme zum Umweltbericht, Teil B 
zu 16.2.2.3 Baumbestand 
Die Zahlen zum Baumbestand seien zu aktualisieren. In der Bestands- und 
Kompensationsliste des GOP seien geringfügige Anpassungen vorzuneh-

- 47 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
men. In der Baumkartierung wären ursprünglich 180 Bäume erfasst wor-
den. Davon stünden 25 Bäume außerhalb des Plangebietes, die alle erhal-
ten werden. Von den 155 Bäumen innerhalb des Plangebietes fehlten 2 
Stück, so dass die aktuelle Zahl bei 153 liege. Folgende Angaben seien 
noch zu ergänzen: 
- Anzahl der Bäume, die im Plangebiet unter die Bestimmungen der Baum-
schutzsatzung fallen 
- Anzahl der satzungsgeschützten Bäume, die davon gefällt werden müssen 
- Kompensationsationsbedarf 
 
Die in der Begründung genannte Zahl von 143 planungsrechtlich gesicher-
ten Neupflanzungen ist falsch. Planungsrechtlich gesichert sind 127 Bäume. 
Antwort: 
Die Hinweise werden in die Begründung übernommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
16.1.5 Stellungnahme zum Umweltbericht, Teil B 
zu 16.2.2.5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Eingriffs- und Aus-
gleichsplanung 
Unter dem Gliederungspunkt 16.2.2.5 fehle die Erläuterung der im Bebau-
ungsplan zeichnerisch und textlich festgesetzten Ausgleichsfläche gemäß 
§ 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB. Die planungsrechtliche Sicherung dieser 
Fläche ist für den Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft notwen-
dig. Damit die Funktion erreicht und dauerhaft erhalten werden, sei ein Bio-
toppflege- und Entwicklungskonzept erforderlich, das zeitnah nach Rechts-
kraft des Bebauungsplans zu erarbeiten und umzusetzen sei. 
Antwort: 
Der Hinweis wird in die Begründung übernommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
16.1.6 Stellungnahme zum Umweltbericht, Teil B 
16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung 
Die artenschutzrechtliche Prüfung wäre im Zeitraum von 2005 bis 2015 
durch zwei Gutachterbüros, speziell für die Artengruppen Fledermäuse und 
Vögel erfolgt. Die gutachterliche Beurteilung sei in den Grünordnungsplan 
integriert. 
Als planungsrelevante Säugetiere wären insgesamt 6 Fledermausarten 
nachgewiesen worden: Fransenfledermaus, Kleine und Große Bartfleder-
maus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zwerg-
fledermaus. 
Aus der Artengruppe Vögel wären folgende Arten kartiert worden: Nachti-
gall, Graureiher, Mäusebussard, Turmfalke. 
Die Einzelbewertungen und die jeweiligen „Art-für-Art-Protokolle“ (GOP, 
Anhang I) kommen zu dem Ergebnis, dass durch die spätere Umsetzung 
der Bauleitplanung ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 
1 i.V. mit Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz mit ausreichender Sicherheit 
ausgeschlossen werden könne. Vorausgesetzt werde die Berücksichtigung 
der im Gutachten formulierten Vermeidungsmaßnahmen, Empfehlungen

- 48 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
und Hinweise: 
Fledermäuse: 
- biologisch-ökologische Baubegleitung bei Rodungs- und Abbruchvorhaben 
- Baumhöhlenkartierung vor Beginn von Rodungsarbeiten 
- Beschränkung des Zeitraums für Gehölz- und Baumrodungen (Dezember 
bis Februar) 
- Beidseitige Abpflanzung der Straße mit Bäumen und Hecken 
- Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 50 km/h 
- Erhalt des Biotopverbundes außerhalb des Plangebietes entlang der 
Gleistrassen 
 
Vögel: 
Für den Graureiher und den Mäusebussard sind keine konkreten Maßnah-
men notwendig. Der Graureiher wurde lediglich als überfliegende Art kar-
tiert. Der Mäusebussard verliert zwar einen Teil seines Gesamtjagdreviers, 
aber die Beeinträchtigung wird als nicht gravierend beurteilt. Der Turmfalke 
verliert einen Teil seines Gesamtjagdreviers. Als Kompensation wird die Si-
cherung und Entwicklung der im B-Plan ausgewiesenen Maßnahmenfläche 
gefordert. Für die Nachtigall wird die Ausweisung der Ausgleichsfläche an 
der Lierenfelder Straße mit Unterbindung aller störenden und konkurrieren-
den Nutzungen gefordert. Die Maßnahmenfläche wird im B-Plan ausgewie-
sen und am Rand zur öffentlichen Verkehrsfläche durch einen vorgeschrie-
benen Zaun vor möglichen Störungen abgeschirmt. 
Für die Artengruppen der Reptilien / Amphibien, Schmetterlinge und Heu-
schrecken wurde keine Betroffenheit festgestellt. 
 
Die Untere Naturschutzbehörde stimmt dem Ergebnis der ASP zu. Im B-
Plan werden folgende Ausgleichs-, Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen 
aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zum Artenschutz zeichnerisch, 
textlich oder als Hinweis aufgenommen: 
- Ausweisung der zeichnerisch festgesetzten Maßnahmenfläche zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 
9 Abs. 1 Nummer 20 BauGB zwischen DB Güterzugstrecke und Lierenfelder 
Straße 
- Schutz der Maßnahmenfläche durch eine Zaunanlage 
- Je nach Flächenverfügbarkeit erfolgen lineare Baum- und Strauchpflan-
zungen an den Straßenrändern 
- Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h (Begründung, Teil 
A, Punkt 5.1) 
- Das Zeitfenster für Rodungsmaßnahmen wird auf den 1.10. bis 28./29.02. 
beschränkt. Im Schutzzeitraum vom 1.03. bis 30.09. ist bei Rodungsarbei-
ten eine gutachterliche Prüfung auf bewohnte Nester und Baumhöhlen si-
cherzustellen. 
- Sicherstellung einer biologisch-ökologischen Baubegleitung. 
Antwort: 
Die Hinweise werden in die Begründung übernommen. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
17. Amt 80 Wirtschaftsförderungsamt 
17.1 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (1) BauGB

- 49 - 
Stand: 24.08.2021, Anlage 2 zur Vorlage Nummer APS/065/2025 
17.1.1 Die von der Planung betroffenen Betriebe (Liste beigefügt), deren Betriebs-
flächen in der Trasse liegen beziehungsweise an die Trasse der geplanten 
Ortsumgehung grenzen, sollten in das laufende Verfahren einbezogen be-
ziehungsweise informiert werden. 
Antwort: 
Die genannten Betriebe werden im weiteren Verfahren beteiligt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
17.2 Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 (2) BauGB 
17.2.1 Bei der Umsetzung der Planung sei darauf zu achten, dass alle im Plange-
biet betroffenen Betriebe umfassend über die Veränderungen informiert 
werden, damit die Betriebe ggf. frühzeitig Verlagerungsmöglichkeiten oder 
andere betriebliche Veränderungen prüfen können. 
Antwort: 
Die betroffenen Betriebe werden im weiteren Verfahren beteiligt. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt. 
17.2.2 Darüber hinaus befinde sich u.a. im Bereich der Fichtenstraße 27 - 127 ein 
Gewerbepark, auch mit einer großen Zahl von Büroarbeitsplätzen. Auch 
wenn im Lärmgutachten insbesondere Prüfungen für die Wohngebiete er-
folgt seien, werde darauf hingewiesen, dass bei den weiteren Planungen für 
den Bau der Ortsumgehung Oberbilk auch geprüft werden sollte, dass die 
Voraussetzungen für "gesundes Arbeiten" (insbesondere wegen möglichen 
Lärmemissionen) beachtet werden. 
Antwort: 
Die Auswirkungen der Ortsumgehung auf das Umfeld werden im Rahmen der schall-
technischen Untersuchung geprüft. 
Der Stellungnahme wurde gefolgt.

3. Begründung

109248 Zeichen

Begründung  
zum Bebauungsplan-  Entwurf Nr. 03/029 (alt: 5674/048)  
- Planstraße Oberbilk (alt: Ortsumgehung Oberbilk)  - 
- Stadtbezirk 3 - Stadtteil Oberbilk -

- 2 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte ........................................................................ 5 
1 Planungsanlass ................................................................................. 5 
2 Örtliche Verhältnisse .......................................................................... 5 
2.1 Beschreibung des Plangebietes ............................................................ 5 
2.2 Umgebung ....................................................................................... 5 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht ............................................................. 6 
3.1 Regionalplan..................................................................................... 6 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................. 6 
3.3 Landschaftsplan ................................................................................ 6 
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB...... 7 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte .............................................. 7 
4.1 Verkehrsentwicklungsplan .................................................................. 7 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes ......... 7 
5.1 Gesamtverkehrskonzept Ortsumgehung Oberbilk ................................... 7 
5.2 Künftiges Verkehrskonzept ............................................................... 10 
5.3 Anpassung des Planungsrechts .......................................................... 11 
6 Inhalt des Bebauungsplans ............................................................... 11 
6.1 Öffentliche Verkehrsflächen .............................................................. 11 
6.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von 
Boden, Natur und Landschaft ......................................................................... 12 
6.3 Grünplanerische Inhalte ................................................................... 12 
6.4 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ....................................... 13 
7 Kennzeichnung ............................................................................... 16 
8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise ................................................ 16 
8.1 Flächen für Bahnanlagen .................................................................. 16 
8.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 17 
8.3 Kampfmittel ................................................................................... 17 
8.4 Grünordnungsplan ........................................................................... 17 
8.5 Baumpflanzungen ........................................................................... 17 
8.6 Artenschutz .................................................................................... 17 
8.7 Archäologische Bodenfunde .............................................................. 18 
8.8 Boden............................................................................................ 18 
8.9 Erdverlegte Versorgungsanlagen ....................................................... 18 
9 Verfahren ....................................................................................... 18 
9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB ................... 18 
9.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB .......................................... 18 
9.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB .......................................... 19

- 3 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
10 Soziale Maßnahmen ......................................................................... 19 
11 Bodenordnende Maßnahmen ............................................................. 19 
12 Kosten für die Gemeinde .................................................................. 19 
Teil B – Umweltbericht .................................................................................. 22 
13 Zusammenfassung .......................................................................... 22 
14 Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 23 
15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet .................................................. 23 
16 Schutzgutbetrachtung ...................................................................... 24 
16.1 Mensch .......................................................................................... 24 
16.1.1 Verkehrslärm .................................................................................. 24 
16.1.2 Elektromagnetische Felder (EMF) ....................................................... 28 
16.1.3 Störfallbetriebsbereiche ................................................................... 28 
16.1.4 Beseitigung und Verwertung von Abfällen ........................................... 29 
16.2 Natur und Freiraum ......................................................................... 29 
16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung ..................................................... 29 
16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft .......................................................... 30 
16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung ........................................................... 35 
16.3 Boden............................................................................................ 38 
16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes ....................................... 38 
16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet .......................................................... 38 
16.3.3 Altstandorte im Plangebiet ................................................................ 38 
16.4 Wasser .......................................................................................... 39 
16.4.1 Grundwasser .................................................................................. 39 
16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung ................................... 41 
16.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen .................................................... 41 
16.4.4 Oberflächengewässer ....................................................................... 42 
16.4.5 Wasserschutzgebiete ....................................................................... 42 
16.4.6 Hochwasserbelange ......................................................................... 42 
16.5 Luft ............................................................................................... 43 
16.5.1 Lufthygiene .................................................................................... 43 
16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität .............................................................. 44 
16.6 Klima ............................................................................................ 44 
16.6.1 Globalklima .................................................................................... 44 
16.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung ........................................................ 44 
16.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ............................................. 46 
16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung ............................................... 46 
17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten ...................................... 48

- 4 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der 
Planung (Nullvariante) .................................................................................. 49 
19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................ 49 
20 Weitere Angaben ............................................................................. 50

- 5 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Teil A - Städtebauliche Aspekte 
1 Planungsanlass  
Der Rat der Stadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 28.06.2001 einen Grundsatz -
beschluss zur Ortsumgehung Oberbilk gefasst. Die Straße ist im Flächennutzungsplan 
und im Verkehrsentwicklungsplan als Hauptverkehrsstraße ausgewiesen. Das 
Bebauungsplanverfahren setzt diesen poli tischen Willen planungsrechtlich um. Die 
konkrete Ausgestaltung der Straße ist Gegenstand der dem Bebauungsplan 
nachgeordneten Ausführungs- und Genehmigungsplanung. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist Straßenbaulastträgerin der geplanten 
Gemeindestraße. Gemäß § 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land 
Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 18 ist der Bau einer 
sonstigen Straße nach Landesrecht ein umweltverträglichkeitsprüfungspflich tiges 
Vorhaben. Die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der allgemeinen 
Vorprüfung des Einzelfalls wird als Umweltprüfung nach BauGB durchgeführt. 
 
2 Örtliche Verhältnisse  
2.1 Beschreibung des Plangebietes 
Das Plangebiet mit einer Größe von circa 5,9 H ektar liegt im Stadtteil Oberbilk und 
erstreckt sich entlang der Trasse der Deutschen Bahn AG (DB -Strecke 2411 von 
Reisholz über den ehemaligen Bahnhof Lierenfeld nach Derendorf ) zwischen der 
Werdener Straße und der Karl-Geusen-Straße im Wesentlichen auf entwidmeten DB-
Flächen. Es umfasst weiterhin kleinere Teilflächen des Geländes der ehemaligen 
Vereinigten Kesselwerke (VKW-Gelände) und des ehemaligen Güterbahnhofes 
Lierenfeld sowie heute gewerblich genutzte Flächen südlich der Heerstraße bis zur 
Karl-Geusen-Straße. Die brachliegenden Flächen sind in Teilen mit Buschwerk und 
Ruderalvegetation bewachsen. 
 
2.2 Umgebung 
Nordöstlich des Geltungsbereichs sind im Anschluss an die DB -Trasse fast 
ausschließlich gewerbliche Nutzungen vorzufinden. Süd östlich der Ronsdorfer Straße 
grenzt das Gewerbeg ebiet Lierenfelder Straße (unter anderem  Betriebshof der 
Rheinbahn AG), nördlich der Ronsdorfer Straße das Gewerbegebiet Ronsdorfer Straße

- 6 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
bzw. Fichtenstraße an. Hier ist ein großes mechanisiertes Paketzentrum eines großen 
Logistikunternehmens entstanden. Im Bereich der Kiefernstraße und im Übergang zur 
Fichtenstraße ist Geschosswohnungsbau vorhanden. Weiter nördlich im 
Kreuzungsbereich Werdener Straße/ Erkrather Straße besteht ein Fachmarktzentrum. 
Dieses wird zurzeit im Rahmen  eines B -Planverfahrens (Nr. 02/018) als gemischt 
genutztes Quartier überplant und zukünftig umgenutzt. 
Nordwestlich des Geltungsbereichs wurde an der Werdener Straße das Land - und 
Amtsgericht errichtet. Südlich des Amts- und Landgerichts bestehen an der Mindener 
Straße mehrere Gewerbebauten; nördlich davon schließt eine dreieckige Grünfläche 
an. Unmittelbar westlich des Geltungsbereiches wurde hier auf einem Teilbereich der 
brachliegenden Fläche der Landesrechnungshof gebaut. Auf dem Areal des ehemaligen 
Güterbahnhofs Lierenfeld ist ein Wohnquartier entstanden. Südwestlich der Mindener 
Straße schließt eine kompakte Blockbebauung an, die sich entlang der Kölner Straße 
fast durchgängig bis zur Karl -Geusen-Straße fortsetzt. Hier sind Wohn - und 
Geschäftshäuser und Geschosswohnungsbau vorzufinden. Südlich der Markenstraße 
grenzt das Gewerbegebiet „Heerstraße/ Mindener Straße/ Im Liefeld“ an. 
 
3 Gegenwärtiges Planungsrecht  
3.1 Regionalplan 
Der Geltungsbereich ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD 
2018) überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich, südöstlich der Ronsdorfer 
Straße beziehungsweise östlich der Bahnflächen als Bereich für gewerbliche und 
industrielle Nutzung dargestellt. Zusätzlich sind die Verkehrsinfrastrukturen (Schiene 
- vorhanden und sonstige regionalplanerisch bedeutsame Straßen – Planung) 
dargestellt. 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Hauptverkehrsstraße 
dargestellt. Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
3.3 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans.

- 7 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
3.4 Bebauungs-, Durchführungs- und Fluchtlinienpläne, § 34, § 35 BauGB 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich die 
zuvor gültigen Bebauungspläne durch neues Planungsrecht (teilweise) überlagert. Es 
handelt sich hierbei um den Bebauungsplan Nr. 5675/25, Bebauungsplan Nr. 
5775/027 und den Bebauungsplan Nr. 5775/032. 
 
4 Sonstige Satzungen, Pläne und Konzepte  
4.1 Verkehrsentwicklungsplan 
Im Verkehrsentwicklungsplan (Stand: April 2006) und im sich zurzeit in 
Fortschreibung (seit 2020) befindlichen Mobilitätsplan D ist der Bau der 
Ortsumgehung Oberbilk als Netzergänzung vorgesehen. 
 
5 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bebauungsplanes  
5.1 Gesamtverkehrskonzept Ortsumgehung Oberbilk 
Die Ortsumgehung Oberbilk wurde im Rahmenplan „Oberbilk Flingern“ aus dem Jahr 
1998 festgelegt und besteht verfahrenstechnisch aus drei Trassenabschnitten. Die 1.

- 8 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Ausbaustufe von der Kölner Straße bis zur Karl-Geusen-Straße beinhaltet zwei 
Teilbauabschnitte. Der erste Teilbauabschnitt liegt zwischen Werdener Straße 
und Karl-Geusen Straße und ist Gegenstand dieses Planverfahrens. Den 
zweiten Teilbauabschnitt bildet die Moskauer Straße zwischen Werdener Straße und 
Kölner Straße. Dieser Abschnitt ist bereits planungsrechtlich gesichert. Die 2. 
Ausbaustufe besteht im Ausbau des Knotenpunktes Werdener Straße / 
Ortsumgehung Oberbilk. Dieser Abschnitt ist ebenfalls schon planungsrechtlich 
gesichert. Die 3. Ausbaustufe umfasst eine neue Verbindung zwischen Ronsdorfer 
Straße und der Siegburger Straße; die planungsrechtliche Umsetzung ist derzeit 
noch offen. 
Die Netzergänzungen sollen zu einer Verbesserung der allgemeinen 
Verkehrssituation auf dem umliegenden Straßennetz sowie einer wirksamen 
verkehrlichen Entlastung zentral gelegener Wohngebiete im Stadtteil Oberbilk 
beitragen. Parallel zur neuen Straße verlaufende Straßen, wie die Fichtenstraße und 
die Mindener Straße, wie auch die Kölner Straße und Erkrather Straße, erfahren eine 
Verkehrsentlastung und somit auch eine Entspannung der Immissionssituation. 
Durch die verkehrliche Entlastung kann auch die Aufenthaltsqualität der Kölner 
Straße als Haupteinkaufsstraße verbessert werden. Gleichzeitig erhöhen sich durch 
die neue Umgehungsstraße auf den direkten Zubringern und Abfahrten (Werdener 
Straße, Ronsdorfer Straße und östlicher Abschnitt der Karl-Geusen-Straße) die 
Verkehrsmengen. Erhöhungen des Verkehrsaufkommens liegen auch an weiter 
entfernten Kreuzungspunkten vor, insbesondere im südlichen Bereich des Worringer 
Platzes und der Kreuzung Ronsdorfer Straße / Erkrather Straße sowie im weiteren 
Verlauf der Karl-Geusen-Straße. 
Für den öffentlichen Personennahverkehr auf dem Inneren Ring werden seit den 
achtziger Jahren kontinuierlich Beschleunigungsmaßnahmen durchgeführt. Die 
Werdener Straße bildete den sogenannten 4. Bauabschnitt des 
Beschleunigungsprogrammes. Der Umbau des Knotenpunktes Werdener 
Straße/Ortsumgehung Oberbilk (2. Ausbaustufe) sollte bereits 1997 erfolgen. Der 
Baubeschluss wurde aber am 18.12.1997 vom Rat zurückgenommen, unter anderem 
mit der Begründung, dass der Bau der Ortsumgehung Oberbilk nicht absehbar sei. 
Der Rat der Stadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 28.06.2001 einen Grundsatz-
beschluss zur Ortsumgehung Oberbilk gefasst. 
In der Sitzung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses (OVA) am 24.06.2004 wurde 
die Verwaltung mit der Planung der 1. Ausbaustufe der Ortsumgehung Oberbilk, den 
2-streifigen Ausbau von der Werdener Straße bis zur Karl-Geusen Straße (1.

- 9 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Teilbauabschnitt), beauftragt. Die sogenannte „große Lösung“ oder auch der 
Endausbau (der 4-streifige Ausbau des 1. Teilbauabschnittes und Ausbau des 3. 
Abschnittes) sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Am 15.10.2008 (Ö-
Vorlage 66/110/2008) hat der OVA schließlich die Planung für den 1. 
Teilbauabschnitt beschlossen. Im Jahr 2010 wurde im Rahmen der 
Haushaltsplanberatungen entschieden, den Bau der Ortsumgehung Oberbilk bis auf 
Weiteres zurückzustellen. Die laufenden Planungen dazu sollten aber nicht 
abgebrochen, sondern zu einem sinnvollen Abschluss bzw. Teilabschluss gebracht 
werden. 
Die Ausbaumaßnahmen sind nach wie vor aufgrund der zu erwartenden 
Verkehrsentwicklung und der städtebaulichen Entwicklungen im Umfeld (Amts- und 
Landgericht, Projekt Grand Central, Unfallkasse, Neubau des Technischen Rathauses 
und mehrere Hotelneubauten) erforderlich. Die zu berücksichtigenden 
Verkehrsmengen wurden durch das Amt für Verkehrsmanagement ermittelt (Juni 
2008). 
Verkehrskonzept der 1. Ausbaustufe der Ortsumgehung Oberbilk 
Für die 1. Ausbaustufe wurde jeweils getrennt nach 1. und 2. Teilbauabschnitt eine 
Ausführungsplanung beauftragt. Als „Begleitkonzept“ ist die Abbindung der Erkrather 
Straße vorgesehen.  
Für den 1. Teilbauabschnitt zwischen Werdener Straße und Karl-Geusen-Straße, der 
Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens ist, sieht die Ausführungsplanung 
(Büro Lindschulte + Kloppe, 20.10.2017) folgendermaßen aus: Im Hinblick auf eine 
optimale Ausnutzung der vorhandenen Flächen verläuft die Trasse der 
Ortsumgehung in einem geringen Abstand parallel zur vorhandenen Trasse der DB-
Güterzugstrecke. Die Trasse bietet Platz für einen bis zu vierstreifigen Ausbau 
(zwischen der Kreuzung Ronsdorfer Straße bis zur Karl-Geusen Straße zweistreifig). 
Die je zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung werden von einem in weiten Teilen 
durchgehenden begrünten Mittelstreifen mit Baumreihe getrennt und im nördlichen 
Bereich ab der Werdener Straße auf der westlichen Seite durch eine Baumreihe 
begleitet.  
Zur Anbindung der geplanten gewerblichen Nutzungen auf dem ehemaligen VKW- 
Gelände ist bereits ein Teilstück der Ortsumgehung mit zwei Fahrstreifen sowie zwei 
Anschlüssen (Zufahrt zur Tiefgarage Gerichtszentrum - Planstraße B - und zum Ge-
werbegebiet - Planstraße C) planungsrechtlich gesichert (Bebauungsplan Nr. 
5676/061 Werdener Straße / Mindener Straße) und in Teilen realisiert.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Die Anbindung der Ortsumgehung an die Mindener Straße und die Ronsdorfer Straße 
erfolgt über einen vierarmigen Knoten, wobei die Brücke an der Ronsdorfer Straße 
über die DB-Trasse in der Lage und der Höhe unverändert bleibt. Die Heerstraße 
wird nicht an die Ortsumgehung angebunden, sie endet in einem Wendehammer. 
Im weiteren Verlauf bleibt die Ortsumgehung mit Ausnahme der Zufahrt zum Be-
triebsgrundstück eines bestehenden Gewerbebetriebes (Heerstraße 105) anbaufrei. 
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 50 Kilometer pro Stunde begrenzt. 
Die Höhenunterschiede zu den Straßenanbindungen Werdener Straße, Ronsdorfer 
Straße und Karl-Geusen-Straße werden jeweils über Rampen mit Böschungen über-
wunden. Die Verkehrsanlagen liegen in ihrer Höhenlage überwiegend auf Geländeni-
veau oder der Höhe der DB-Trasse. 
Die Realisierung des 1. Teilbauabschnittes funktioniert nur mit dem Ausbau des 
Kreuzungspunktes mit der Werdener Straße (2. Ausbaustufe). Aus diesem Grund 
muss der Ausbau der Werdener Straße zeitgleich erfolgen. Der mögliche Baubeginn 
des erforderlichen Straßenbrückenausbaus über die Bahntrasse steht noch nicht fest. 
Die Bauzeit für Straße und Brücke beträgt ca. 3 Jahre. 
Im Konzept zur 1. Ausbaustufe wurden Radverkehre insgesamt nur untergeordnet 
aufgenommen. Die Ortsumgehung weist eine sehr hohe Verkehrsbelastung auf, 
weshalb die Führung der Radfahrer und Fußgänger über die angrenzenden, deutlich 
geringer belasteten Straßenzüge, sich als die bessere Lösung darstellt. Von der 
Werdener Straße erfolgt die Anbindung an die Planstraße B über einen einseitigen 
separaten Geh- beziehungsweise Radweg mit begleitendem Grünstreifen. Ab der 
Planstraße B bis zur Kreuzung Ronsdorfer Straße wird auf die Anlage von Fuß- und 
Radwegen verzichtet, da parallel in den angrenzenden Baugebieten attraktive Geh- 
und Radwege geschaffen werden. Eine Weiterführung des Radweges ist über den 
Boulevard im Bereich der Gerichtsgebäude und durch das Wohngebiet an der 
Mindener Straße (Bebauungsplan Nummer 03/012) vorgesehen. Ab der Ronsdorfer 
Straße ist ein gemeinsamer Rad- und Gehweg mit einer Breite von 2,5 Meter bis zur 
Karl-Geusen-Straße geplant. 
5.2 Künftiges Verkehrskonzept 
Es zeichnet sich ab, dass die vorliegende Ausführungsplanung in dieser Form 
(vierspurige anbaufreie Durchgangsstraße teilweise ohne Fuß- und Radweg) nicht 
mehr den aktuellen Vorstellungen im Zeichen der Verkehrswende entspricht. Um den 
aktuellen Bedürfnissen und veränderten Sichtweisen der Verkehrswende Rechnung 
zu tragen, wird eine Überarbeitung des bisher 4-spurig geplanten Ausbaus der

- 11 - 
 
Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Ortsumgehung zugunsten von Radverkehrsanlagen und Gehwegen auf 2 Fahrspuren 
sowie Begrünungsmaßnahmen diskutiert. Die Auswirkungen und daraus ggfs. 
resultierende Maßnahmen der geänderten Straßenplanung, können im Rahmen der 
Ausführungsplanung begleitend geprüft und umgesetzt werden.  
Die zukünftige Ausbauplanung steht unter der Prämisse, dass die zu planende Straße 
nicht mehr die klassische Charakteristik einer anbaufreien Umgehungsstraße 
aufweisen wird, daher ändert sich schon im jetzigen Verfahrensschritt der 
Verfahrensname „Ortsumgehung Oberbilk“ in „Planstraße Oberbilk“. 
5.3 Anpassung des Planungsrechts 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens wird die planungsrechtliche 
Voraussetzung geschaffen, den 1. Teilbauabschnitt der Netzergänzung der 1. 
Ausbaustufe zwischen Werdener Straße und Karl-Geusen-Straße realisieren zu 
können. Grundlage der Planung ist die im Kapitel 5.1 beschriebene 
Ausführungsplanung (4 spuriger Ausbau) von 2017, um die maximalen 
Auswirkungen der Planungen zu berücksichtigen und entsprechende 
Lärmschutzmaßnahmen und Ausgleichserfordernisse zu eruieren und im 
Bebauungsplan zu sichern.  
Die Planung ist erforderlich um zu einer Verbesserung der allgemeinen 
Verkehrssituation auf dem umliegenden Straßennetz sowie einer wirksamen 
verkehrlichen Entlastung zentral gelegener Wohngebiete im Stadtteil Oberbilk 
beizutragen. Durch die verkehrliche Entlastung kann die Aufenthaltsqualität der 
Kölner Straße als Haupteinkaufsstraße und die Immissionssituation der umliegenden 
Straßen (Fichtenstraße, Mindener Straße sowie Erkrather Straße) verbessert werden. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens entspricht dem maximalen 
Flächenbedarf des Straßenentwurfes des 1. Teilbauabschnittes der 1. Ausbaustufe 
und bildet so den planungsrechtlichen Rahmen für eine spätere Umsetzung. Die 
konkrete Ausgestaltung ist Gegenstand der dem Bebauungsplan nachgeordneten 
Ausführungsplanung. 
6 Inhalt des Bebauungsplans 
6.1 Öffentliche Verkehrsflächen 
Zur planungsrechtlichen Sicherung der für eine Netzergänzung erforderlichen Flächen 
zwischen Werdener Straße und Karl-Geusen-Straße wird die Verkehrstrasse als 
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Straßenbegrenzungslinien sind der

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Ausführungsplanung für den 1. Teilbauabschnitt der 1. Ausbaustufe (Büro 
Lindschulte + Kloppe, 20.10.2017) entnommen. Die festgesetzte Verkehrsfläche 
bietet die planungsrechtliche Grundlage für die bisher vorgesehene Ausbauplanung 
(Fahrbahn- und Grüngestaltung inklusive Lärmschutzmaßnahmen) und ermöglicht 
somit die Abwicklung der bisher angenommenen Verkehrsmengen. 
6.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nummer 03/029 werden Eingriffe in 
Gleisbrachen unterschiedlicher Ausprägung möglich, Gehölz- und Baumbestand kann 
beseitigt werden und der Anteil an versiegelten Flächen kann erheblich zunehmen. 
Innerhalb der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind als ein Ausgleich für die 
geplanten Eingriffe Habitatstrukturen für Tier- und Pflanzenarten mit Bindung an 
trocken-warme (xerotherme) Biotope anzulegen, zu entwickeln und dauerhaft zu 
unterhalten. Die Festsetzungen sind auf der Grundlage des Grünordnungsplans 
(Grünordnungsplan (GOP III) mit integrierter artenschutzrechtlicher Prüfung, 
Normann Landschaftsarchitekten Part GmbH, 12.04.2024) getroffen worden und 
gewährleisten den notwendigen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft 
(siehe Kapitel 16, Umweltbericht). Die festgesetzten Maßnahmen müssen nach 
Rechtskraft des Bebauungsplanes und spätestens im Rahmen der Ausbauplanung 
durch ein Pflege- und Entwicklungskonzept gesichert und zeitnah umgesetzt werden. 
Die Fläche sollte für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sein, daher wird ein 1,80 
Meter hoher Stabgitterzaun zur Sicherung gegen Betreten textlich festgesetzt. 
6.3 Grünplanerische Inhalte 
Im Bebauungsplan werden als grünordnerische Maßnahmen zur Kompensation der 
Eingriffe innerhalb der Verkehrsflächen mindestens 127 Baumpflanzungen 1. und 2. 
Ordnung, die Begrünung der unversiegelten Bereiche sowie die Begrünung der 
Lärmschutzwände- und Wall-Wandkombinationen festgesetzt. Die grünordnerischen 
Maßnahmen sind ausführlich im Grünordnungsplan (Grünordnungsplan (GOP III) mit 
integrierter artenschutzrechtlicher Prüfung, Normann Landschaftsarchitekten Part 
GmbH, 12.04.2024) erläutert.   
Sollte es im Zuge einer möglichen veränderten Ausbauplanung weniger versiegelte 
Flächen geben bzw. mehr Flächen zur Begrünung und Bepflanzung bereitstehen, 
würde sich dies positiv auswirken. Dann sind die Festsetzungen als

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Mindestanforderungen zu verstehen. Im Rahmen der Ausbau- und 
Genehmigungsplanung kann die Umsetzung der Maßnahmen sichergestellt werden. 
 
6.4 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Der Bau der Planstraße ist als Neubau im Sinne der 16. BImSchV (Bundes-
immissionsschutzverordnung) einzustufen (siehe Kapitel 16.1.1). 
Planungsrechtlich soll in diesem Verfahren zwar nur die Umsetzung der 1. 
Teilbauabschnitts der Ortsumgehung Oberbilk ermöglicht werden, der spätere 
Endausbau (3. Teilbauabschnitt von der Ronsdorfer Straße zur Siegburger Straße 
inklusive Umbau des Knotenpunktes Ronsdorfer Straße und Öffnung der 
Markenstraße an die Planstraße Oberbilk) soll aber weiterhin möglich sein. Daher 
werden bei der Ermittlung der Umwelteinwirkungen die Gesamtbelastung des 
Verkehrskonzeptes betrachtet, damit die Höhe der aktiven Lärmschutzmaßnahmen 
auch bei einem späteren Endausbau ausreichend dimensioniert sind. 
Gemäß Schalltechnischer Untersuchung (Schalltechnische Untersuchung, Bericht VI 
6411-1, Peutz Consult, 14.07.2021) ergeben sich für den 1. Teilbauabschnitt 
Überschreitungen der Immissionsschutzgrenzwerte gemäß 16. BImSchV im Bereich 
Fichtenstraße/Kiefernstraße und im Bereich Mindener Straße/Markenstraße von bis 
zu 6,4 dB(A) tags und bis zu 9,2 dB(A) nachts und für den Endausbau von bis zu 7,8 
dB(A) tags und bis zu 10,6 dB(A) nachts (Peutz Consult 2021, Seite 14).  
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Lärmschutzes sind Lärmschutzmaßnahmen 
festgesetzt. Grundsätzlich ist aktiven Lärmschutzmaßnahmen Vorrang vor passiven 
Lärmschutzmaßnahmen einzuräumen.  
Zu möglichen Festsetzungen fand eine Abwägung unter Würdigung 
schallschutztechnischer, städtebaulicher und verkehrstechnischer Belange statt. Es 
wurden verschiedene Varianten aktiver Schallschutzmaßnahmen untersucht und 
hinsichtlich ihres Schallschutznutzens, der städtebaulichen Vertretbarkeit und der 
verkehrstechnischen Umsetzbarkeit bewertet. Ergebnis dieser Abwägung ist die 
Festsetzung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand mit 
einer Länge von 157 Metern und einer Höhe von 4,0 Meter über Fahrbahn auf der 
östlichen Seite der Planstraße in den Bereichen Fichtenstraße/Kiefernstraße und im 
Bereich der Mindener Straße/Markenstraße westlich der geplanten Straße auf einer 
Länge von etwa 297 m eine Kombination aus Lärmschutzwand und –wall mit einer 
Höhe von  bis zu 4,0 m über der Fahrbahn. Der Lärmschutzwall läuft nach etwa 180 
m im ansteigenden Verlauf der Planstraße zur Ronsdorfer Straße bis zum Ende auf

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Geländehöhe aus, daher wird die Höhe über Fahrbahn als Maximum festgesetzt, 
damit die Oberkante des Walls gemäß Gefälle auch niedriger ausgeführt werden kann 
Für die 1. Ausbaustufe ist der Lärmschutz durchgängig, im Endausbau wird er im 
Bereich der Einmündung der Markenstraße unterbrochen und entlang der 
Markenstraße bis zur Kreuzung Mindener Straße geführt. Dieser Endausbau ist nicht 
Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens und wird in einem eigenständigen 
Verfahren geregelt. 
Mit aktiven Schallschutzmaßnahmen allein kann jedoch ein ausreichender 
Schallschutz nicht an allen Immissionsorten gewährleistet werden. Auch eine 
deutliche Erhöhung der Lärmschutzwände/-wälle könnte einen ausreichenden 
Lärmschutz nicht sicherstellen. Dies wäre im Bereich Fichtenstraße / Kiefernstraße 
erst bei einer Länge von 216 m und einer Höhe von 13,5 m über Fahrbahn der Fall. 
Im Bereich Mindener Straße / Markenstraße würden selbst mit einer 20 Meter hohen 
Wall- / Wandkombination nicht an allen Immissionspunkten die 
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Aus 
verkehrstechnischen Gründen, damit die Einsichtnahme in den Kreuzungsbereichen 
der Planstraße nicht beeinträchtigt wird und aus städtebaulichen Gründen (Wände 
und Wälle in einer Höhe von 13 oder bis zu 20 Metern sind städtebaulich nicht 
verträglich) wurden daher die beschriebenen Varianten Lärmschutzwände und die 
Lärmschutzwand-/ wallkombination mit Höhen von 4,0 Meter über Fahrbahn 
gewählt. Der Hinweis der Höhe über Fahrbahnoberkante der Lärmschutzwände ist 
dabei als Mindestmaß der Höhe des Bauteils zu verstehen. Bei der Lärmschutzwand-/ 
Wallkombination sind die 4,0 Meter als Maximalangabe der Lärmschutzwand zu 
sehen, da Teile des Walls aufgrund des Gefälles mit Begrünung niedriger ausgeführt 
werden können.  
In den Bereichen Fichtenstraße/Kiefernstraße und Mindener Straße/Markenstraße 
verbleiben an 20 Gebäuden Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte gemäß 16. 
BImSchV von bis zu 5,7 dB(A) tags und 8,5 dB(A) nachts. Für die jeweiligen 
Gebäude besteht dem Grunde nach gemäß der 16. BImSchV Anspruch auf 
ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen. Die jeweiligen Schutzansprüche werden 
in einem gesonderten Verfahren mit Realisierung der Straßenausbauplanung gemäß 
24. BImSchV ermittelt. Dabei werden die vorhandenen Schalldämmmaße der 
betroffenen Gebäude mit den erforderlichen Schalldämmmaßen verglichen. 
Entschädigungen werden bei erforderlichen Verbesserungen (Schallschutzfenster) 
gewährt. Zusätzlich sind gegebenenfalls für Schlafräume hinter den betroffenen 
Fassaden schallgedämpfte Lüfter vorzusehen.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Über die erforderliche Untersuchung gemäß der 16. BImSchV hinausgehend, wurde 
die Gesamtverkehrslärmsituation betrachtet, da im Bereich der 
Fichtenstraße/Kiefernstraße angrenzend an die Planstraße Oberbilk bereits im 
Bestand eine hochbelastete Verkehrslärmsituation durch die Fichtenstraße sowie 
durch die angrenzende Werdener Straße (B8) und die Eisenbahnstrecke vorliegt. 
Durch den Neubau der Planstraße ergeben sich Verlagerungen der Verkehrsflüsse auf 
den umliegenden Straßen und somit mittelbare Auswirkungen auf die 
Lärmbelastungen im weiteren Umfeld. In Verbindung mit den an der Planstraße 
geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich im Bereich 
Fichtenstraße/Kiefernstraße gegenüber der Bestandssituation überwiegend 
Minderungen der Immissionspegel um bis zu 1,9 dB(A), lediglich an einzelnen 
Immissionspunkten sind Pegelerhöhungen von maximal 0,4 dB(A) zu verzeichnen.  
In den meisten betrachteten Bereichen liegen die Pegeländerungen bei bis zu +/- 0,5 
dB(A) und werden somit nicht wahrgenommen. Durch deutliche 
Verkehrsentlastungen werden für die Ronsdorfer Straße, die Straße Am Turnisch, die 
Reisholzer Straße und die Kölner Straße, soweit sie parallel zur neuen Planstraße 
verläuft, Pegelminderungen von 1 bis 2 dB(A) prognostiziert. An der Erkrather Straße 
sind im Bereich des Worringer Platzes Pegelminderungen bis zu 5 dB(A) möglich. 
Die Geräuschbelastung durch Verkehrslärm im Umfeld insgesamt wird somit bei 
Neubau der Planstraße durch die geplanten Lärmschutzmaßnahmen verbessert. 
In drei Bereichen, in denen heute bereits die Lärmsanierungswerte überschritten 
werden, ergeben sich auch mit der Umsetzung des Begleitkonzeptes 
Pegelerhöhungen von 1 bis 2 dB(A). Betroffen sind die Kölner Straße zwischen Am 
Wehrhahn und Worringer Platz, die Gerresheimer Straße / Behrenstraße zwischen 
der Mettmanner Straße und der Dorotheenstaße / Kettwiger Straße sowie die Karl-
Geusen-Straße im Bereich Kuthsweg bis Am Turnisch. In diesen Bereichen sollte bei 
der nächsten anfallenden Straßenbelagserneuerung ein lärmreduzierter 
Fahrbahnbelag eingebaut werden. 
Sollte es im Rahmen der Ausbauplanung zu Änderungen kommen, kann in der 
Genehmigungsplanung von den Festsetzungen abgewichen werden, wenn 
gutachterlich nachgewiesen wird, dass der Lärmschutz durch andere geeignete 
Maßnahmen gewährleistet werden kann. Diese Ausnahme von der 
Lärmschutzfestsetzung ist erforderlich, da die tatsächliche Ausbauplanung derzeit 
noch nicht bekannt ist und eine Alternativplanung ermöglicht werden soll. Die 
Lärmschutzmaßnahmen wurden für den „wort-case“ mit einem 4-streifigen Ausbau 
ermittelt und festgesetzt. Bei einer möglichen Reduzierung der Fahrstreifen und der

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Realisierung von Infrastruktur für Radfahrer und Fußgänger kann davon 
ausgegangen werden, dass diese Änderungen eher zu Verbesserungen der 
Lärmsituation führen werden.  
 
7 Kennzeichnung 
Im Bebauungsplan wurden zeichnerische Kennzeichnungen der Altstandorte (AS) mit 
den Katasternummern AS 9933, 9935, 9937, 9969 und 10076 aufgenommen. Diese 
Kennzeichnung dient dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und trägt der 
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im 
Plangebiet Rechnung. 
Bei der Entsorgung von bautechnisch bedingtem Aushub ist aufgrund der 
vorhandenen belasteten Auffüllungen mit erhöhten Kosten (Aushubbetrachtung, 
Separierung, fachgutachterliche Begleitung) zu rechnen. Gegebenenfalls ist aufgrund 
der Auffüllungsmaterialien mit Mehrkosten für die Gründung oder für das Anlegen 
von Grünflächen (Pflanzsubstrateignung) zu rechnen. Daher ist eine Kennzeichnung 
dieser Altstandorte nach Paragraf 9 Absatz 5 Nummer 3 BauGB im Bebauungsplan 
erforderlich. 
 
8 Nachrichtliche Übernahmen/ Hinweise 
Im Bebauungsplan wurden verschiedene nachrichtliche Übernahmen sowie textliche 
und zeichnerische Hinweise aufgenommen. Diese nachrichtlichen Übernahmen und 
Hinweise dienen dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit und tragen der 
Informationspflicht gegenüber Grundstückseigentümern und Bauherren im 
Plangebiet Rechnung. 
Dies sind im Einzelnen: 
8.1 Flächen für Bahnanlagen 
Der Geltungsbereich tangiert die südliche Grenze der Deutsche Bahn AG DB-Strecke 
2411 von Reisholz über den ehemaligen Bahnhof Lierenfeld nach Derendorf. 
Die zwischen den Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft liegenden, planfestgestellten Bahnflächen sind im Bebauungsplan-
Entwurf als Flächen für Bahnanlagen nachrichtlich übernommen.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Sofern Flächen für Bahnanlagen für die Realisierung der Ortsumgehung benötigt 
werden, wurden bisher planfestgestellte Flächen entwidmet. 
An der Fichtenstraße (außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans) plant 
die DB AG auf eigenen Flächen eine temporäre Umleiterstrecke inklusive Ersatzhalt 
zum Projekt RRX (Rhein-Ruhr-Express). 
8.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Das auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist in das öffentliche 
Kanalnetz einzuleiten. 
8.3 Kampfmittel 
Die Existenz von Kampfmitteln kann im Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Bei 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen sind grundsätzlich 
Sicherheitsdetektionen durchzuführen. 
8.4 Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan erarbeitet, der die 
Pflanzmaßnahmen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenbegleitgrün) 
sowie die Maßnahmen zur Begrünung der Lärmschutzwände, des Lärmschutzwalles 
und die Anforderungen zur Anlage der Ausgleichsfläche (Fläche nach § 9 (1) Nr. 20 
BauGB) konkretisiert. 
8.5 Baumpflanzungen 
Bei Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum ist die Liste der Zukunftsbäume 
der Landeshauptstadt Düsseldorf zu beachten. Die Liste der Zukunftsbäume ist unter 
folgendem Link zu finden 
https://www.duesseldorf.de/stadtgruen/baeume-in-der-
stadt/zukunftsbaeume/. 
8.6 Artenschutz 
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Paragraf 39 Absatz 5 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sollten notwendige Baumfällungen und 
Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeiten, also vom 1. Oktober bis zum 28. 
(29.) Februar, durchgeführt werden. 
Bäume sind vor der Fällung von qualifiziertem Fachpersonal auf Baumhöhlen 
abschließend zu untersuchen. Als Maßnahme des Risikomanagements wird eine 
biologisch-ökologische Baubegleitung empfohlen.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
8.7 Archäologische Bodenfunde 
Bei Erdeingriffen im Plangebiet wird auf die Meldepflicht und das Verhalten bei der 
Entdeckung von archäologischen Bodenfunden gemäß §§ 16 und 17 
Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer 
Bodenfunde sind die Untere Denkmalbehörde und das Rheinische Amt für 
Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmale und Fundstelle 
sind zunächst unverändert zu erhalten.  
8.8 Boden 
Werden bei den Aushubmaßnahmen optische und geruchliche Auffälligkeiten, wie 
zum Beispiel Müllablagerungen, Schlacke, Diesel, Lösemittelgerüche oder ähnliches 
vorgefunden, die aufgrund der Vorerkundungen nicht bekannt waren, sind die 
Erdarbeiten umgehend einzustellen und die zuständigen Fachämter zu informieren. 
8.9 Erdverlegte Versorgungsanlagen 
Im bzw. angrenzend an das Plangebiet sind erdverlegte 110 kV 
Hochspannungsleitungen vorhanden. Über die Ausführung jeder Baumaßnahme ist 
die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH spätestens 14 Tage vor Beginn schriftlich unter 
Angabe von Art, Ort und voraussichtlicher Bauzeit zu informieren. 
 
9 Verfahren  
9.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3(1) BauGB 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 04.05.2009 bis zum 27.05.2009 
statt. In einer Veranstaltung am 11.05.2009, an der 22 Bürgerinnen und Bürger 
teilnahmen, wurde der Öffentlichkeit die Planung zusätzlich vorgestellt und mit ihr 
erörtert. Die zu diesem Beteiligungsschritt eingebrachten Stellungnahmen bezogen 
sich hauptsächlich auf die Konzeption der Ortsumgehung (geplante Bäume, 
Höhenlage, Höchstgeschwindigkeit, Knotenpunkt Ronsdorfer Straße, 
Verkehrsbelastungszahlen, Anbindungen an das angrenzende Straßennetz, 
Radwege), planbedingte Verkehrsbelastungen in der Umgebung sowie planbedingte 
Auswirkungen auf Lärm und Luftschadstoffe. 
9.2 Behördenbeteiligung gemäß § 4(1) BauGB 
Mit Schreiben vom 29.06.2007 wurden die Behörden aufgefordert, bis zum 
03.08.2007 Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Die vorgebrachten

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Stellungnahmen behandelten insbesondere die Themen gewerbliche Nutzungen im 
Umfeld, technische Infrastruktur im Umfeld und Artenschutz. 
9.3 Behördenbeteiligung gemäß § 4(2) BauGB 
Mit Schreiben vom 20.08.2020 wurden die Behörden aufgefordert, bis zum 
21.09.2020 Stellung zum Planverfahren zu nehmen. Es wurden 17 abwägungsrele-
vante Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange 
sowie weitere 17 Stellungnahmen von Fachämtern der Landeshauptstadt Düsseldorf 
vorgebracht. Die vorgebrachten Stellungnahmen behandelten insbesondere die 
Themen Immissionsschutz und weitere Umweltbelange (Artenschutz, Bodenschutz, 
Kampfmittelfreiheit). Weitere Themen waren gewerbliche Nutzung und 
Verkehrsführung im Umfeld sowie technische Infrastruktur. 
 
10 Soziale Maßnahmen 
Der Bebauungsplan wird sich nicht nachteilig auf Wohn- oder Arbeitsverhältnisse  
auswirken. Soziale Maßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
11 Bodenordnende Maßnahmen 
Bodenordnende Maßnahmen nach §§ 45 ff. BauGB sind nicht erforderlich. 
 
12 Kosten für die Gemeinde 
Die geschätzten Grunderwerbs- und Freimachungskosten der für den Ausbau der 
Planstraße Oberbilk benötigten Flächen liegen bei circa bei 12 Millionen Euro. Ein 
Großteil der Flächen konnte von der Deutschen Bahn AG und weiteren privaten 
Eigentümern bereits erworben werden. Es sind noch Grunderwerbsfälle offen. Die 
Ausübung von Ankaufsrechten bzw. die Bereitschaft zum Abschluss eines 
Kaufvertrages sind vom Baurecht abhängig. 
Die Höhe der Ausbaukosten des Teilabschnitts Werdener Straße / Karl-Geusen-
Straße werden im Rahmen der Ausführungsplanung ermittelt.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Die geschätzten Straßenbaukosten im Teilabschnitt Werdener Straße / Karl-Geusen-
Straße liegen ohne Grunderwerb bei circa 250 Euro pro m², sind aber noch nicht 
abschließend ermittelt. 
Die geschätzten Gesamtkosten für passive Lärmschutzmaßnahmenanlagen liegen für 
die 1. Ausbaustufe mit Begleitkonzept bei circa 94.000 Euro. 
Die geschätzten Kosten für Leitungsregulierungsarbeiten (Stadtwerke Düsseldorf) 
liegen bei circa: 394.000 Euro - Heerstraße, im Bereich der Karl-Geusen-Straße sind 
die Kosten noch nicht abschließend ermittelt. 
Die geschätzten Kosten für Umbaumaßnahmen von Versorgungs- und 
Anschlussleitungen Gas und Wasser (Stadtwerke Düsseldorf) liegen bei circa 500.000 
Euro. 
Geschätzte Kosten für Umbau- und Neubau von Beleuchtungsanlagen liegen bei circa 
435.000 Euro. 
Die geschätzten Kosten für Kanalbauarbeiten liegen bei circa 2 Millionen Euro. 
Die geschätzten Kosten für die Beseitigung einer Kanaleinschnürung liegen bei circa 
150.000 Euro. 
Die geschätzten Kosten für die Herstellung der Ausgleichs- und Begrünungs-
maßnahmen liegen bei circa 1,2 Millionen Euro. 
Die geschätzten Kosten für die Herstellung der Ausgleichs- und Begrünungsmaß-
nahmen sind noch zu aktualisieren. Die Kostenschätzung wurde auf Grundlage des 
GOP, Stand 08.07.2019 erstellt und beinhaltet noch nicht 
- die Freimachung der geplanten Vegetations- und Ausgleichsflächenflächen / 
Roden von Baum- und Gehölzaufwuchs 
- fachgerechte Kronenpflege der zu erhaltenden Bäume und Rückschnitt von 
erhaltenswertem Gehölzaufwuchs 
- Pflegemaßnahmen für Baumpflanzungen und Vegetationsflächen von 4 Jahren 
(berücksichtigt wurden 2 Jahre) 
- Herstellung der Einfriedung für die Ausgleichsfläche an der Lierenfelder Straße 
mit einem Stabgitterzaun, Länge ca. 300 m 
- Pauschale für die dauerhafte Biotoppflege der Ausgleichsfläche

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Die geschätzten Kosten für eine „Wegweisung“ sind noch nicht abschließend 
ermittelt.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Teil B – Umweltbericht 
13 Zusammenfassung 
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Oberbilk und erstreckt sich entlang der Bahntrasse 
zwischen der Werdener Straße und der Karl-Geusen-Straße im Wesentlichen auf 
entwidmeten Bahnflächen. Es umfasst weiterhin kleinere Teilflächen einer 
ehemaligen Gewerbefläche und des ehemaligen Güterbahnhofes Lierenfeld sowie 
heute gewerblich genutzte Flächen südlich der Heerstraße bis zur Karl-Geusen-
Straße.  
- Durch die geplante Straße wird die angrenzende Bebauung mit Verkehrslärm 
belastet. Als aktive Lärmschutzmaßnahme werden zwei Lärmschutzwände und ein 
Lärmschutzwall festgesetzt. 
- Von den erfassten 153 Bäumen müssen 134 Bäume gefällt werden, davon sind 59 
satzungsgeschützt. Demgegenüber ist die Anpflanzung von mindestens 127 Bäumen 
auf öffentlicher Fläche vorgesehen. Nach Realisierung befinden sich insgesamt 
mindestens 146 Bäume im Plangebiet. 
- Es wird eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung 
von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Auf dieser sind Habitatstrukturen für 
Tier- und Pflanzenarten mit Bindung an trockenwarme (xerotherme) Biotope 
anzulegen. 
- Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß Paragraf 44 
Bundesnaturschutzgesetz können unter vollständiger Berücksichtigung 
entsprechender, im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aufgeführten Vermeidungs- 
und Verminderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. 
- Im Plangebiet befinden sich vier Altstandorte. Diese werden im Bebauungsplan 
gekennzeichnet.  
- Teile des Plangebiets können durch Urbane Sturzfluten und Starkregen betroffen 
sein. Im entsprechenden Kapitel werden mögliche Schutzmaßnahmen aufgeführt. 
- Durch die Umsetzung des Vorhabens wird sich die lufthygienische Situation im 
Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht maßgeblich ändern. 
Grenzwertüberschreitungen gemäß 39. BImSchV für die Luftschadstoffe Feinstaub 
(PM2,5 und PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) werden nicht vermehrt auftreten.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
14 Beschreibung des Vorhabens 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst den mittleren Teilabschnitt der 
Planstraße Oberbilk (1. Teilbauabschnitt) von der Werdener Straße über die 
Ronsdorfer Straße bis zur Karl-Geusen-Straße.  
Die Planung soll die Umsetzung der 1. Ausbaustufe der Planstraße Oberbilk 
ermöglichen. Die Umsetzung des Endausbaus (3. Teilbauabschnitt von der 
Ronsdorfer Straße zur Siegburger Straße inklusive Umbau des Knotenpunktes 
Ronsdorfer Straße und Öffnung der Markenstraße an die Planstraße Oberbilk) in 
einem späteren Bebauungsplanverfahren soll weiterhin möglich sein. Daher werden 
die Auswirkungen der Gesamtplanung bereits in diesem Verfahren betrachtet. (siehe 
Kapitel 6.4). Zusätzlich wird eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB) als Ausgleich 
für entfallende Biotope in den alten Gleisbetten festgesetzt. 
15 Ziele des Umweltschutzes im Gebiet 
Umweltschutzziele werden auf der Ebene der Europäischen Union, auf Bundes-, 
Landes - oder kommunaler Ebene festgelegt. 
Für die Bauleitplanung wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den 
fachgesetzlichen Grundlagen wie beispielsweise dem Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG), dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Bundes-
Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie aus 
fachplanerischen Grundlagen. 
Die Ziele des Umweltschutzes geben Hinweise auf anzustrebende Umweltqualitäten 
im Planungsraum. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen die Ziele als Maßstäbe für 
die Beurteilung der Auswirkungen der Planung und zur Auswahl geeigneter 
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen von Natur und 
Landschaft. 
Für dieses Planverfahren fachlich relevante Planungen gibt es auf den Gebieten 
Grünordnung, Stadtklima, Mobilität und Luftreinhaltung. 
Die grünplanerischen Empfehlungen des gesamtstädtischen Grünordnungsplans 2025 
- rheinverbunden – und die des „Grünordnungsplans für den Stadtbezirk 3 (GOP II / 
1996) finden sich im Abschnitt „Tiere, Pflanzen und Landschaft“ und die Aussagen 
der „stadtklimatischen Planungshinweiskarte Düsseldorf (2012)“ sind im Abschnitt 
„Stadtklima“ wiedergegeben.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Mit dem „Klimaanpassungskonzept (KAKDUS)“ liegt ein strategisches 
Handlungskonzept vor, dessen Leitlinien im Abschnitt „Klimaanpassung“ behandelt 
werden. Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich mit Ratsbeschluss vom 04. Juli 
2019 zum Ziel gesetzt, den Ausstoß an dem klimaschädigenden Kohlenstoffdioxid bis 
zum Jahr 2035 auf 2 Tonnen pro Jahr und Einwohner zu begrenzen. Eine wichtige 
Maßnahme hierzu ist die Minimierung des Energiebedarfs von Neubaugebieten und 
eine emissionsarme Deckung desselben. Der Masterplan Green-City Mobility 
beinhaltet kurzfristige Maßnahmen und Perspektiven zur Reduktion des 
Luftschadstoffes Stickstoff(di)oxid. Die Maßnahmen, Projekte und Perspektiven 
dieser Konzepte betreffen nur zum Teil die Bauleitplanung. 
16 Schutzgutbetrachtung 
Im Folgenden wird die Umwelt im Einwirkungsbereich des Vorhabens je Schutzgut 
beschrieben. Es werden die aus dem Festsetzungsumfang des Planes resultierenden 
Eingriffe dargestellt, die nachteiligen Umweltauswirkungen herausgearbeitet sowie 
mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt. 
Mögliche temporäre Auswirkungen auf die Umwelt während der Bauphase sowie 
deren Vermeidung werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
berücksichtigt. Hierbei sind beispielsweise Schutzmaßnahmen für zu erhaltende 
Bäume und Beregnungsmaßnahmen zur Verminderung der Staubentwicklung bei 
Abrissarbeiten zu nennen. 
16.1 Mensch 
16.1.1 Verkehrslärm 
Im heutigen Zustand wird das Plangebiet überwiegend durch die 
Geräuschemissionen der östlich angrenzenden Güterbahnstrecke und der 
gewerblichen Nutzungen geprägt. Zudem wirken die Verkehrsemissionen der 
angrenzenden Straßenzüge Werdener Straße, Ronsdorfer Straße/ Mindener Straße 
sowie Karl-Geusen-Straße auf das Plangebiet ein.  
Grundlage für die Beurteilung des Neubaus der Planstraße Oberbilk sind die 
schalltechnischen Untersuchungen des Ingenieurbüros Peutz Consult zur geplanten 
Planstraße Oberbilk, Streckenabschnitt Werdener Straße / Karl-Geusen-Straße, 
„Beurteilung der Straßenbaumaßnahme gemäß der 16. BImSchV“ vom 14.07.2021 
sowie „Auswirkungen auf die Verkehrslärmsituation im Umfeld des Plangebietes“ vom 
07.08.2008.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Beurteilung der Straßenbaumaßnahme gemäß 16. Bundes-
Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV) 
Betroffen sind die neue Wohnbebauung zwischen der geplanten Straße und der 
Mindener Straße (Mindener Straße 42-110) sowie die Bereiche Mindener 
Straße/Markenstraße und Fichtenstraße/Kiefernstraße. Durch den Neubau der 
Planstraße Oberbilk ergeben sich für die 1. Ausbaustufe mit Begleitkonzept 
(Unterbrechung der Erkrather Straße zwischen Krahestraße und Moskauer Straße) 
ohne Lärmschutzmaßnahmen Beurteilungspegel von bis zu 68/61 dB(A) tags/nachts 
in den angrenzenden Bereichen (ausgenommen Mindener Straße 42–110). Für den 
Endausbau mit Begleitkonzept werden aufgrund des höheren Verkehrsaufkommens 
Beurteilungspegel von bis zu 69/62 dB(A) tags/nachts prognostiziert. 
Die am stärksten betroffene Bebauung ist die neue Wohnbebauung zwischen 
Mindener Straße und der geplanten Straße (Mindener Straße 42-110). Diese 
Bebauung wurde auf Grundlage des Bebauungsplans 03/012 - Mindener Straße - 
errichtet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden schalltechnische 
Untersuchungen erstellt, in denen die damals schon geplante Straße inklusive der 
vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen bereits berücksichtigt wurde. Zum 
Schutz gegen Verkehrslärm wurden entsprechende Festsetzungen zum erforderlichen 
Schallschutz der Außenbauteile der Fassaden getroffen. Da gegenüber den 
schalltechnischen Untersuchungen zum Bebauungsplan 03/012 bei gleichen 
Grundlagen und Ansätzen keine höheren Beurteilungspegel ermittelt wurden, sind 
hier keine zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. 
In den Bereichen Fichtenstraße/Kiefernstraße und Mindener Straße/Markenstraße 
werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59/49 
dB(A) für die 1. Ausbaustufe um bis zu 6,4 dB(A) am Tag und um 9,2 dB(A) in der 
Nacht überschritten. Für den Endausbau liegen die Überschreitungen bei bis zu 7,8 
dB(A) am Tag und 10,6 dB(A) in der Nacht. Für die betroffene Wohnbebauung 
ergeben sich somit in beiden Bereichen Ansprüche auf Lärmschutz dem Grunde nach 
sowohl für die 1. Ausbaustufe als auch für den Endausbau.  
Aktive Lärmschutzmaßnahmen 
Grundsätzlich ist aktiven Lärmschutzmaßnahmen der Vorrang vor passiven 
Maßnahmen zu geben, soweit sie technisch realisierbar sind und im Verhältnis zum 
objektbezogenem Nutzen stehen. Es wurden verschiedene Varianten mit 3 bis 20 m 
hohen Lärmschutzbauwerken in unterschiedlichen Längen untersucht. Um die 
Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV im Endausbau einzuhalten, wäre im Bereich 
Fichtenstraße/Kiefernstraße eine Lärmschutzwand mit einer Länge von etwa 216 m

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
und einer Höhe von 13,5 m über Fahrbahn erforderlich. Im Bereich Mindener Straße/ 
Markenstraße könnten im Endausbau selbst mit einer 20 m hohen Wall-/Wand-
Kombination nicht in allen Geschossen die Immissionsgrenzwerte eingehalten 
werden. 
Unter Berücksichtigung der städtebaulichen Belange und im Hinblick auf die 
schalltechnische Wirkung wird als Kompromiss für den Bereich Fichtenstraße/ 
Kiefernstraße östlich der geplanten Straße eine beidseitig hochabsorbierende 
Lärmschutzwand mit einer Länge von 157 m und einer Höhe von 4,0 m über 
Fahrbahn festgesetzt. Hierdurch ergeben sich Pegelminderungen um bis zu 5,2 dB(A) 
im 1. Obergeschoss. Es verbleiben vor allem in den Obergeschossen 
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von bis zu 4,1/7,0 
dB(A) tags/nachts für die 1. Ausbaustufe sowie Überschreitungen von bis zu 5,7/8,5 
dB(A) tags/nachts für den Endausbau. 
Im Bereich der Mindener Straße/Markenstraße ist westlich der geplanten Straße auf 
einer Länge von etwa 297 m eine Kombination aus Lärmschutzwand und –wall mit 
einer Höhe von überwiegend 4,0 m über der Fahrbahn vorgesehen. Der 
Lärmschutzwall läuft nach etwa 180 m im ansteigenden Verlauf der Ortumgehung 
zur Ronsdorfer Straße bis zum Ende auf Geländehöhe aus. Für die 1. Ausbaustufe ist 
der Lärmschutz durchgängig, im Endausbau wird er im Bereich der Einmündung der 
Markenstraße unterbrochen und entlang der Markenstraße bis zur Kreuzung 
Mindener Straße geführt. 
Für die 1. Ausbaustufe ergeben sich hier Pegelminderungen von bis zu 5,7 dB(A), für 
den Endausbau von bis zu 5,3 dB(A) im Erdgeschoss. Es verbleiben vor allem in den 
Obergeschossen Überschreitungen der Grenzwerte in der 1. Ausbaustufe von bis zu 
3,4/6,3 dB(A) tags/nachts und in der Endausbaustufe von bis zu 5,6/8,4 dB(A) 
tags/nachts. 
Zusätzlich zu den beschriebenen Lärmschutzmaßnahmen sollte für die neuen 
Fahrbahnen ein lärmreduzierter Belag wie z.B. der Düsseldorfer lärmoptimierte 
Fahrbahnbelag LOA 5D verwendet werden, durch den ein zusätzlicher 
lärmmindernder Effekt von etwa 3 dB(A) erzielt wird.  
Passive Lärmschutzmaßnahmen  
Auch nach Umsetzung der aktiven Schallschutzmaßnahmen verbleiben in den 
Bereichen Fichtenstraße/Kiefernstraße und Mindener Straße/Markenstraße Ansprüche 
auf ergänzenden passiven Lärmschutz dem Grunde nach - bei Umsetzung der 1. 
Ausbaustufe mit Begleitkonzept für insgesamt 13 Gebäude und bei Umsetzung des

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Endausbaus mit Begleitkonzept für insgesamt 20 Gebäude. Die Ermittlung der 
konkreten Ansprüche auf passiven Lärmschutz erfolgt nach den Vorgaben der 24. 
BImSchV. Dem Anspruch ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der Planstraße zu 
entsprechen. 
Die Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplan 03/012 - Mindener Straße - 
sind hiervon ausgenommen, da sie aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans 
zum Schallschutz bereits über ausreichenden Schallschutz verfügen.  
Gesamtverkehrslärmbetrachtung für den Bereich Fichtenstraße/ Kiefernstraße 
Im Bereich der Fichtenstraße/Kiefernstraße liegt angrenzend an die Planstraße 
Oberbilk bereits im Bestand eine hochbelastete Verkehrslärmsituation durch die 
Fichtenstraße sowie durch die angrenzende Werdener Straße (B8) und die 
Eisenbahnstrecke vor. Daher wurde hier über die geforderten Untersuchungen 
gemäß der 16. BImSchV hinausgehend die Gesamtverkehrslärmsituation betrachtet. 
Ermittelt wurden die Gesamtgeräuschbelastungen durch Verkehrslärm (Schiene und 
Straße) für den Bestand ohne Planstraße sowie die Belastungen für die Situation mit 
Planstraße in der 1. Ausbaustufe mit Begleitkonzept. 
Der Bau der Planstraße ist verbunden mit einer Verkehrsverlagerung, die zu 
Reduzierungen der Emissionspegel der Fichtenstraße führt. In Verbindung mit den an 
der Planstraße geplanten aktiven Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich im Bereich 
Fichtenstraße/Kiefernstraße gegenüber der Bestandssituation überwiegend 
Minderungen der Immissionspegel um bis zu 1,9 dB(A), lediglich an einzelnen 
Immissionspunkten sind Pegelerhöhungen von maximal 0,4 dB(A) zu verzeichnen. 
Die Geräuschbelastung durch Verkehrslärm insgesamt wird somit im Bereich 
Fichtenstraße/Kiefernstraße bei Neubau der Planstraße durch die geplanten 
Lärmschutzmaßnahmen verbessert. 
Beurteilung der Auswirkungen auf das Umfeld des Plangebietes 
Durch den Neubau der Planstraße Oberbilk ergeben sich Verlagerungen der 
Verkehrsflüsse auf den umliegenden Straßen und somit mittelbare Auswirkungen auf 
die Lärmbelastungen im weiteren Umfeld. Die Veränderung der schalltechnischen 
Situation wurde für sieben (Kreuzungs-) Bereiche im Umfeld der Planstraße mit 
Lärmpegeln über 70/60 dB(A) und relevanten Änderungen der Verkehrsmengen, 
betrachtet. Der schalltechnischen Untersuchung liegt die Umsetzung der 1. 
Ausbaustufe mit „Begleitkonzept“ zu Grunde, das die Abbindung der Erkrather Straße 
von der Planstraße vorsieht.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
In den meisten betrachteten Bereichen liegen die Pegeländerungen bei bis zu +/- 0,5 
dB(A) und werden somit nicht wahrgenommen, unterliegen jedoch dem 
Abwägungserfordernis. Durch deutliche Verkehrsentlastungen werden für die 
Ronsdorfer Straße, die Straße Am Turnisch, die Reisholzer Straße und die Kölner 
Straße, soweit sie parallel zur neuen Planstraße verläuft, Pegelminderungen von 1 
bis 2 dB(A) prognostiziert. An der Erkrather Straße sind im Bereich des Worringer 
Platzes Pegelminderungen bis zu 5 dB(A) möglich. 
In drei Bereichen, in denen heute bereits die Lärmsanierungswerte überschritten 
werden, ergeben sich auch mit der Umsetzung des Begleitkonzeptes 
Pegelerhöhungen von 1 bis 2 dB(A). Betroffen sind die Kölner Straße zwischen Am 
Wehrhahn und Worringer Platz, die Gerresheimer Straße / Behrenstraße zwischen 
der Mettmanner Straße und der Dorotheenstaße / Kettwiger Straße sowie die Karl-
Geusen-Straße im Bereich Kuthsweg bis Am Turnisch. In diesen Bereichen sollte bei 
der nächsten anfallenden Straßenbelagserneuerung ein lärmreduzierter 
Fahrbahnbelag eingebaut werden. 
16.1.2 Elektromagnetische Felder (EMF) 
Mit den Fahrdrähten der Straßenbahn in der Werdener Straße und der Karl-Geusen-
Straße sowie der Bahnstrecke sind Quellen starker elektromagnetischer Felder nur 
außerhalb des Plangebietes vorhanden. Gemäß den Hinweisen zur Durchführung der 
Verordnung über elektromagnetische Felder (Runderlass des Ministeriums für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 09.11.2004) beträgt 
der Einwirkungsbereich der Bahnoberleitungen 10 Meter zu beiden Seiten von der 
Gleismitte. Im Plangebiet sind keine Gebäude in einem entsprechenden Abstand 
vorhanden oder geplant, sodass keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten 
sind. 
16.1.3 Störfallbetriebsbereiche 
Im Plangebiet und unmittelbar angrenzend sind keine Störfallbetriebsbereiche 
bekannt, die unter die Vorgaben der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung 
(Störfall- Verordnung) fallen. 
Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat für die Störfallbetriebe die „angemessenen 
Abstände“ mit Detailkenntnissen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie und der 
Störfallverordnung ermittelt. Die Begutachtung erfolgte im Jahr 2013 durch die TÜV 
Nord Systems GmbH & Co. KG. Das wesentliche Ergebnis ist in der 
„Managementfassung“ des Gutachtens zur Verträglichkeit von 
Störfallbetriebsbereichen im Stadtgebiet Düsseldorf (Landeshauptstadt Düsseldorf,

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
August 2014) zusammengefasst. Seit der Begutachtung im Jahr 2013 ist die Seveso 
III-Richtlinie als europäische Rahmengesetzgesetzgebung in Kraft getreten. Eine 
Umsetzung in nationales Recht ist im März 2017 erfolgt. Im Jahr 2025 hat die Stadt 
Düsseldorf die Zahl der ansässigen Betriebe mit Störfallbetriebsbereichen aktuell 
verifiziert. Gemäß des „Kartographischen Abbildungssystem für Betriebsbereiche und 
Anlagen nach der Störfallverordnung“ (KABAS), das durch das „Landesamt für 
Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz“ (LANUV) gepflegt wird, sind alle bekannten 
außerhalb des Plangebietes gelegenen Störfallbetriebsbereiche für diese Planung 
nicht relevant. Die sogenannten „angemessenen Abstände“ werden eingehalten. 
Eine Betroffenheit durch Störfallbetriebsbereiche liegt somit nicht vor. 
16.1.4 Beseitigung und Verwertung von Abfällen 
Bodenmaterialien, die bei den geplanten Baumaßnahmen ausgehoben werden, 
unterliegen den abfallrechtlichen Regelungen. Ausgenommen davon ist natürliches 
Bodenmaterial ohne Fremdbeimengungen, das in seinem natürlichen Zustand an 
dem Ort, an dem es ausgehoben wurde, zu Bauzwecken wiederverwertet werden soll 
(§ 2 Abs. 2 Nr. 11 und § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Weitere 
abfallrechtliche Anforderungen werden in den entsprechenden Bauantragsverfahren 
verbindlich geregelt. 
Der Umgang mit mineralischen Gemischen aus Rückbau- oder Abbruchmaßnahmen 
im Plangebiet unterliegt abfallrechtlichen Regelungen. Im Fall der Lagerung, 
Behandlung, Aufbereitung oder des Einbaus dieser Gemische sind immissionsschutz-, 
abfall- und wasserrechtliche Anforderungen zu beachten, die in eigenständigen 
Verfahren, z.B. einer wasserrechtlichen Erlaubnis, verbindlich geregelt werden. 
Die Entsorgung und Verwertung von Abfällen und Wertstoffen ist über die hierzu 
bestehende Infrastruktur gesichert. Weitere Regelungen zur Entsorgung, zum 
Beispiel Depotcontainerstandorte und deren Herstellung (oberirdisch/ unterirdisch) 
sind in diesem Planverfahren nicht relevant. 
16.2 Natur und Freiraum 
16.2.1 Flächennutzung und -versiegelung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden die zurzeit bestehenden 
Brachflächen zu Verkehrsflächen umgenutzt. Die östlich der DB-Güterzugstrecke zum 
bestehenden Rheinbahndepot vorhandene Brachfläche wird als Fläche gemäß § 9 
Absatz 1 Nummer 20 BauGB etabliert. Die Funktion als Rückzugsraum für Tiere und

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Pflanzen wird durch die Umsetzung eines Entwicklungs- und Pflegekonzeptes 
gesichert. 
 
Tabelle 1: Versiegelungsbilanz 
 
Versiegelt 
(m²) 
Pro
zen
t 
Teilversiegelt 
(m²) 
Pro
zen
t 
Unversiegelt 
(m²) 
Pro
zen
t 
Summe 
(m²) 
Bestand 8.100 14 5.300 9 45.300* 77 58.700 
Planung 16.200 28 7.500 13 35.000 59 58.700 
Prozent-
Bilanz 
 +14  +4  -18  
* Hierzu zählen auch zirka 26.500 Quadratmeter Gleisschotterbereiche, die sich seit 
Ende der Bahnwidmung über Sukzessionsprozesse begrünt haben. 
16.2.2 Tiere, Pflanzen und Landschaft 
Nach FFH - (92/43/EWG) und Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) gemeldete 
NATURA-2000-Gebiete sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und dessen 
Umfeld nicht vorhanden. Wertvolle geschützte Flächenbiotope (Paragraf 42 
Landesnaturschutzgesetz NRW und Paragraf 30 Bundesnaturschutzgesetz) sind von 
dem Vorhaben nicht betroffen. 
Der gesamtstädtische Grünordnungsplan (GOP I) sieht keine für das Plangebiet 
relevanten Entwicklungsziele vor. 
Im Grünordnungsrahmenplan für den Stadtbezirk 3 (GOP II / 1996) werden in der 
Entwicklungskarte folgende Maßnahmen vorgeschlagen: 
• Schaffung von Geh- und Radwegverbindungen mit Gehölzstrukturen entlang 
der Bahnlinie zwischen Werdener Straße und Ronsdorfer Straße 
• Entwicklung von Leit- und Orientierungsstrukturen in Form von Alleen und 
Baumreihen entlang der Planstraße 
• Sicherung, Entwicklung und Vernetzung der Gehölzstrukturen und Säumen 
entlang der Gleisanlagen und Bahndämme. 
Begleitend zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde als Fachgutachten ein 
Grünordnungsplan (Grünordnungsplan (GOP III) mit integrierter 
artenschutzrechtlicher Prüfung, Normann Landschaftsarchitekten Part GmbH, 12. 
April 2024) erarbeitet. Der GOP III beschreibt und bewertet in Karten und

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Erläuterungsbericht die Bestandssituation und die Auswirkungen auf Natur und 
Landschaft und macht Vorschläge für grünordnerische Maßnahmen. 
Beschreibung und Bewertung der Bestandssituation 
Mit Ausnahme der heute gewerblich genutzten Flächen an der Mindener Straße, 
Heerstraße und Im Liefeld werden für die Festsetzung der Straßenverkehrsflächen 
ehemalige Bahn- und Güterbahnhofflächen in Anspruch genommen. Da die 
Bahnflächen zum Teil schon längere Zeit aus der Nutzung entlassen wurden, konnten 
sich auf den Schotterflächen Brachen in unterschiedlicher Ausprägung entwickeln. 
Diese reichen von einjährigen Ruderalfluren über ausdauernde Ruderalfluren warmer 
und trockener Standorte bis zu ruderalen Gebüschen, Vorwaldstadien und älteren 
Baumbeständen.  
Im Plangebiet sind daher verschiedene Biotoptypen (zum Beispiel Ruderalvegetation, 
Gärten mit altem Baumbestand) anzutreffen. 
Die Untere Forstbehörde hat die betroffenen Gehölzbestände nicht als „Wald“ im 
Sinne des Bundeswald- respektive Landesforstgesetzes beurteilt. 
Baumbestand und Baumschutzsatzung 
 
Nach der Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 80 und 
mehr Zentimetern geschützt. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern einer der 
einzelnen Stämme einen Umfang von 50 Zentimetern und mehr hat. Der Umfang ist 
hierbei in einer Höhe von 100 Zentimetern über dem Erdboden zu messen. Im 
vorliegenden Fall greift die Baumschutzsatzung für den gesamten Bebauungsplan.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Tabelle 2: Baumbilanz 
 Bäume im B-Plan 03/029 
satzungs-
geschützt
e Bäume* 
nicht 
satzungs-
geschützte 
Bäume 
Nach § 41 
LNatSchG 
geschützte 
Allee 
Gesam
tanzahl 
Bäume 
 Bestand 59 84 10 153 
Planung 
Fällung (planbedingt) 52 77 5 134 
Erhalt 7 7 5 19 
Anpflanzung (private 
Flächen) 
- durch TF im B-Plan gesichert - 
- 0 
- 
0 
Anpflanzung (öffentliche 
Flächen) 
- durch SBV gesichert - 
- 127 
- 
127 
Bilanz = Erhalt + 
Anpflanzung 
- nach Umsetzung B-Plan - 
7 134 
 
5 146 
satzungsgeschützte Bäume*: Ausgleichspflichtig gemäß der Baumschutzsatzung 
Düsseldorf sind ausschließlich die satzungsgeschützten Bäume 
Die Tabelle 2 bilanziert die Anzahl der Bäume im Plangebiet, sie enthält keine 
Informationen hinsichtlich der ökologischen Qualitäten (Vitalität). 
Im Plangebiet sind aktuell 153 Bäume vorhanden (Tabelle 2 Baumbilanz), bei den 
Baumarten dominieren Ahorn, Birke, Pappel, Robinie und Weide. Davon sind 59 
Bäume gemäß Baumschutzsatzung geschützt und weitere 84 Bäume nicht 
satzungsgeschützt. Von den satzungsgeschützten Bäumen entfallen 52 Bäume, 7 
Bäume können erhalten werden. Von den nicht satzungsgeschützten Bäumen 
entfallen 77 Bäume, 7 Bäume bleiben erhalten. Zusätzlich befinden sich im 
Plangebiet 10 nach § 41 Landesnaturschutzgesetz geschützte Alleebäume, von 
denen 5 gefällt werden müssen. 
Im GOP III wurde ein Kompensationsbedarf von mindestens 127 Bäumen ermittelt. 
Durch die Umsetzung des GOP können mindestens 127 neue Baumpflanzungen 
planungsrechtlich gesichert werden. Ein Ausgleich für Baumverluste innerhalb des 
Plangebietes für satzungsgeschützte Bäume ist daher gegeben. Der Ausgleich für die 
Verluste von nicht geschützten Bäumen erfolgt im Rahmen der Eingriffs-
Ausgleichsbilanzierung über die Flächenbiotope. 
Eingriffsvermeidung und -minimierung 
Gemäß Paragraf 15 Absatz 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffes 
verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu 
unterlassen („Vermeidungsgebot“). In der verbindlichen Bauleitplanung gilt dies in 
Verbindung mit Paragraf 1a Absatz 3 BauGB. Die Eingriffsminimierung zielt zum

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
einen auf einen flächensparenden Umgang mit Biotopstrukturen auch während der 
Bauphase und dient zum anderen der Sicherung und Entwicklung höherwertiger 
Bereiche. Da der Bebauungsplan fast ausschließlich nur die Trasse der Planstraße 
umfasst, sind Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und –minimierung nur stark 
eingeschränkt möglich. Es handelt sich um den Erhalt und Schutz von Baumbestand 
außerhalb der Straßentrasse, die Zwischenbegrünung von Flächen, die erst im 2. 
Bauabschnitt realisiert werden und eine Begrenzung der Ausdehnung von 
Baustelleneinrichtungsflächen. Die Baumaßnahmen sind grundsätzlich unter 
Beachtung der DIN- und Bauvorschriften, der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, 
der anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung des Gewässer- und 
Landschaftsschutzes durchzuführen. Eine ausführliche Beschreibung dieser 
Maßnahmen ist im GOP III enthalten. 
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Eingriffs- und Ausgleichsplanung 
Bei jeder Aufstellung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes ist zu prüfen, 
ob durch die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes Eingriffe in Natur 
und Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinn vorbereitet werden. Die Aufstellung 
des Bebauungsplanes 03/029 bereitet Eingriffe im Sinne von Paragraf 14 Absatz 1 
BNatSchG vor. Es werden Eingriffe in Gleisbrachen unterschiedlicher Ausprägung 
möglich, Gehölz- und Baumbestand kann beseitigt werden und der Anteil an 
versiegelten Flächen kann erheblich zunehmen. 
Gemäß Paragraf 15 Absatz 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs zu 
verpflichten, „unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) 
oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn 
und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise 
wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt 
oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die 
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in 
gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu 
gestaltet ist.“ 
Die Gesamtbilanz ergibt sich durch wertmäßige Gegenüberstellung der ökologischen 
Situation vor und nach dem Eingriff. Sie stellt ein Maß für den Erfüllungsgrad der 
Kompensation dar, das heißt sie verdeutlicht, inwieweit den zu erwartenden, durch 
den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffen in Natur und Landschaft eine 
Kompensation durch grünordnerische Maßnahmen gegenübersteht.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Die ökologische Bilanz im Grünordnungsplan ergibt bei Gegenüberstellung des 
ökologischen Wertes von Eingriff und Ausgleich ein ökologisches „Defizit“ von 3.213 
Punkten: 
Eingriffswert   132.895 Punkte  
Ausgleichswert 129.682 Punkte 
       -3.213 Punkte 
Die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft können 
im Geltungsbereich zu 97% kompensiert werden. 
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Plangebiet in erster Linie um 
ehemals gewerblich-industriell genutzte Flächen bzw. Bahnbetriebsflächen 
handelt. Die Böden sind stark anthropogen überformt und belastet, was sich 
auch in der Ausprägung der Biotoptypen zeigt. Die bahnbegleitenden 
Gehölzbestände haben sich seit Ende der Bahnwidmung im Wesentlichen über 
Sukzessionsprozesse auf ehemaligen Gleisflächen entwickelt.
 
Aus dem Verlust an satzungsgeschützten Bäumen resultiert ein Kompensationsbedarf 
von mindestens 127 Neupflanzungen. Im Grünordnungsplan werden 127 
Baumpflanzungen vorgesehen, sodass eine rechnerische Kompensation für die 
Baumverluste gegeben ist.  
Die Anzahl der Neupflanzung ist als Mindestfestsetzung zu verstehen. Im Zuge der 
konkreten Ausbauplanung können weitere Standorte zur Pflanzung von Bäumen und 
Sträuchern gewählt werden, wodurch die ökologische Bilanz ausgeglichen werden 
kann. 
Gemäß Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird eine Fläche zeichnerisch und 
textlich festgesetzt, auf der Habitatstrukturen für Tier- und Pflanzenarten mit 
Bindung an trockenwarme (xerotherme) Biotope anzulegen und dauerhaft zu 
erhalten sind. Die planungsrechtliche Sicherung dieser Fläche ist für den Ausgleich 
der Eingriffe in Natur und Landschaft notwendig. Damit die Funktion erreicht und 
dauerhaft erhalten wird, ist ein mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmtes 
Biotoppflege-, Entwicklungs- und Monitoringkonzept zu erstellen. Auf Grundlage 
dieses Konzepts ist mit der Einrichtung der Maßnahmenfläche bis spätestens ein Jahr 
nach Rechtskraft des Bebauungsplans zu beginnen. 
Neben der Konkretisierung der kurz-, mittel- und langfristigen Biotopschutz- und -
pflegemaßnahmen soll das Konzept unter anderem folgende Arbeits- und 
Themenschwerpunkte thematisieren:

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
- Erfassung des Baumbestandes, auch gebietsfremder Baumarten (Invasivität), 
mit Blick auf Vitalität, Standort und Entwicklungspotenzial. 
- Strukturanalyse der vorhandenen Biotopstrukturen mit Blick auf die 
Habitatanforderungen planungsrelevanter Arten. 
- Erarbeitung und Planung der benötigten Biotopstrukturen 
- Festlegung von Pflegemaßnahmen und des Pflegeturnus (Pflege-Stufenplan) 
- Erarbeitung eines Ablaufschemas für „Erfolgskontrolluntersuchungen“ 
(„Monitoring“) 
 
Grünordnerische Maßnahmen 
Die grünordnerischen Maßnahmen sind ausführlich im GOP III erläutert. Die 
beschriebenen und in den Karten dargestellten Begrünungsmaßnahmen sind als 
Vorgaben für die Entwurfs- und Ausführungsplanung der Planstraße bindend. Im 
Bebauungsplan wird die Pflanzung von mindestens 127 Bäumen festgesetzt. 
Außerdem wird die Begrünung der Verkehrsflächen festgesetzt: 
• Pflanzung von Solitärbäumen mit Bedeutung für den Artenschutz  
• Verkehrsbegleitgrün als Extensivrasen und niedrigen Strauchpflanzungen 
• Pflanzung heimischer Gehölze zur Begrünung der Lärmschutzwälle 
• Begrünung von Lärmschutzwänden mit Kletterpflanzen 
16.2.3 Artenschutzrechtliche Prüfung 
Für die Bauleitplanung von Bedeutung sind die Zugriffsverbote des Paragraf 44 
Absatz 1 BNatSchG für besonders und streng geschützte Arten mit den 
Modifizierungen durch Paragraf 44 Absatz 5 BNatSchG, mit denen die 
europarechtlichen Vorgaben zum Artenschutz umgesetzt wurden (FFH-Richtlinie und 
Vogelschutzrichtlinie). Nach Paragraf 44 Absatz 1 BNatSchG bestehen folgende 
generelle Zugriffsverbote: 
Nummer 1 Tötungsverbot 
Nummer 2 Störungsverbot 
Nummer 3 Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
Nummer 4 Schutz von Pflanzen

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Nach Paragraf 44 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG wird der Schutz von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten dahingehend eingeschränkt, dass die Verbote des Paragraf 44 
Absatz 1 Nummer 3 nicht greifen, wenn die ökologische Funktion der von dem 
Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang 
weiterhin erfüllt wird. 
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) hat für 
Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten 
getroffen, die bei einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-
Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Diese Arten werden „planungsrelevante 
Arten“ genannt. Im Fachgutachten (GOP zum Bebauungsplan) wurden im Zeitraum 
zwischen 2005 und 2024 folgende Artengruppen untersucht: 
• Fledermäuse 
• Vögel 
• Reptilien / Amphibien 
• Schmetterlinge 
• Heuschrecken 
Als planungsrelevante Säugetiere wurden insgesamt 6 Fledermausarten 
nachgewiesen: 
Fransenfledermaus, Kleine oder Große Bartfledermaus, Mückenfledermaus, 
Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus. 
Die Einzelbewertungen und die jeweiligen „Art-für-Art-Protokolle“ (GOP III, Anhang 
I) kommen zu dem Ergebnis, dass durch die spätere Umsetzung der Bauleitplanung 
ein Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß Paragraf 44 Absatz 1 in Verbindung 
mit Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen 
werden kann. 
Vorausgesetzt wird die Berücksichtigung der im Gutachten formulierten 
Vermeidungsmaßnahmen, Empfehlungen und Hinweise: 
- biologisch-ökologische Baubegleitung bei Rodungs- und Abbruchvorhaben 
- Baumhöhlenkartierung vor Beginn von Rodungsarbeiten 
- Beschränkung des Zeitraums für Gehölz- und Baumrodungen (Dezember bis 
Februar) 
- Beidseitige Abpflanzung der Straße mit Bäumen und Hecken

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
- Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 50 km/h 
- Erhalt des Biotopverbundes außerhalb des Plangebietes entlang der Gleistrassen 
Das Plangebiet ist als Lebensraum für die lokale Avifauna von geringer bis mittlerer 
Bedeutung. Das Artenspektrum kann als typisch für städtische Siedlungsbereiche 
gelten. Es kommen überwiegend allgemein häufige, anspruchslose und nur wenige 
gefährdete Arten vor. Alle Arten sind in NRW weit verbreitet und mehr oder weniger 
häufig.  
Von 24 kartierten Arten gelten nur 4 als planungsrelevant: Nachtigall, Graureiher, 
Mäusebussard und Turmfalke. Für den Graureiher und den Mäusebussard sind keine 
konkreten Maßnahmen notwendig. Der Graureiher wurde lediglich als überfliegende 
Art kartiert. Der Mäusebussard verliert zwar einen Teil seines Gesamtjagdreviers, 
aber die Beeinträchtigung wird als nicht gravierend beurteilt. Der Turmfalke verliert 
einen Teil seines Gesamtjagdreviers. Als Kompensation wird die Sicherung und 
Entwicklung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Maßnahmenfläche festgesetzt. 
Für die Nachtigall wird die Ausweisung der Ausgleichsfläche an der Lierenfelder 
Straße mit Unterbindung aller störenden und konkurrierenden Nutzungen 
erforderlich. Die Maßnahmenfläche wird im Bebauungsplan ausgewiesen und am 
Rand zur öffentlichen Verkehrsfläche durch einen vorgeschriebenen Zaun vor 
möglichen Störungen abgeschirmt.  
Für die Artengruppen der Amphibien und Reptilien, Schmetterlinge und 
Heuschrecken wurde keine Betroffenheit festgestellt. 
Die Untere Naturschutzbehörde stimmt dem Ergebnis der ASP zu. Im Bebauungsplan 
werden folgende Ausgleichs-, Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen aufgrund der 
gesetzlichen Bestimmungen zum Artenschutz zeichnerisch, textlich oder als Hinweis 
aufgenommen: 
- Ausweisung der zeichnerisch festgesetzten Maßnahmenfläche zum Schutz, zur 
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß Paragraf 9 
Absatz 1 Nummer 20 BauGB zwischen DB Güterzugstrecke und Lierenfelder Straße. 
- Schutz der Maßnahmenfläche durch eine Zaunanlage. 
- Je nach Flächenverfügbarkeit erfolgen lineare Baum- und Strauchpflanzungen an 
den Straßenrändern. 
- Das Zeitfenster für Rodungsmaßnahmen wird auf den 1.10. bis 28./29.02. 
beschränkt. Im Schutzzeitraum vom 1.03. bis 30.09. ist bei Rodungsarbeiten eine 
gutachterliche Prüfung auf bewohnte Nester und Baumhöhlen sicherzustellen.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
- Sicherstellung einer biologisch-ökologischen Baubegleitung. 
16.3 Boden 
16.3.1 Altablagerungen im Umfeld des Plangebietes 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die Altablagerungen mit den Kataster-
Nrn.: 52, 56, 57, 127, 156, 285, 286, 303, 329, und 330. Aufgrund des 
Abstandes zum Plangebiet und der im Rahmen des Bodenluftmessprogramms 
1991 festgestellten Ergebnisse, kann eine Beeinträchtigung des Plangebietes 
durch Gasmigration ausgeschlossen werden. 
16.3.2 Altablagerungen im Plangebiet 
Im Plangebiet befinden sich keine Altablagerungen. 
16.3.3 Altstandorte im Plangebiet 
Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte mit den Kataster-Nummern.: 9933, 
9935, 9937, 9969 und 10076.  
Altstandort 9933 (teilweise im Plangebiet) 
Auf dem Grundstück befanden sich in der Vergangenheit diverse Gewerbebetriebe 
unter anderem ein Kohlehandel und eine Spedition. Untersuchungen im Bereich des 
Grundstückes wiesen punktuell oberflächennahe Verunreinigungen mit 
Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen und polyzyklischen aromatischen 
Kohlenwasserstoffen auf.  
Altstandort 9935 (teilweise im Plangebiet) 
Auf dem Grundstück befanden sich in der Vergangenheit diverse Gewerbebetriebe.  
Bei Untersuchungen wurden stadttypische Auffüllungen gefunden, die punktuell PAK 
und Schwermetalle enthalten, lokal sind auch Verunreinigungen durch 
Kohlenwasserstoffe möglich. Es liegen keine Hinweise auf eine unmittelbare 
Gefährdung vor, ein altlastenrelevanter Sanierungsbedarf besteht nicht. 
Altstandort 9937 
Auf dem Grundstück befanden sich in der Vergangenheit unter anderem ein 
Holzgroßhandel und eine Kfz-Reparaturwerkstatt. Bei den im Bereich des 
Altstandortes durchgeführten Untersuchungen wurden oberflächennahe 
Bodenverunreinigungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und 
Kohlenwasserstoffen festgestellt. Nutzungsbedingt konnte das Grundstück nicht in 
allen relevanten Bereichen untersucht werden.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Altstandort 9969 
Auf dem Grundstück befanden sich in der Vergangenheit unter anderem ein 
Schrotthandel und ein Betriebshof. Untersuchungen ergaben eine maximal 0,9 Meter 
mächtige Auffüllung, bestehend aus sandigem Schluff mit Beimengungen von 
Bauschutt, Ziegelbruch, Mörtel und Gleisschotter.  
Altstandort 10076 
Auf dem Grundstück befindet sich eine 2 bis 3 Meter mächtige Auffüllung, die aus 
Erdaushub, Bauschutt, Schlacken, Aschen, Teerdecken und Schotter besteht. Das 
Auffüllungsmaterial ist teilweise mit Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen und 
polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen belastet. Im Rahmen der 
1995/1996 erfolgten Abbruch- und Entsiegelungsmaßnahmen wurden die 
altlastenrelevanten Verunreinigungen mittels Aushub entfernt. Weiterer 
Sanierungsbedarf besteht nicht. 
Fazit (für die Altstandorte 9933, 9935, 9937, 9969 und 10076) 
Die im Bereich der Planstraße Oberbilk im Rahmen von Untersuchungen ermittelten 
Auffüllungsmaterialien bestehen aus Boden mit unterschiedlichen Beimengungen an 
Bauschutt, Ziegelbruch sowie Anteilen an Aschen und Schlacken. In Teilbereichen 
wurden oberflächennahe Bodenverunreinigungen festgestellt.  
Bei der Entsorgung von bautechnisch bedingtem Aushub ist aufgrund der 
vorhandenen belasteten Auffüllungen mit erhöhten Kosten (Aushubbetrachtung, 
Separierung, fachgutachterliche Begleitung) zu rechnen. Gegebenenfalls ist aufgrund 
der Auffüllungsmaterialien mit Mehrkosten für die Gründung oder für das Anlegen 
von Grünflächen (Pflanzsubstrateignung) zu rechnen. Diesbezüglich ist eine 
Kennzeichnung dieser Altstandorte nach Paragraf 9 Absatz 5 Nummer 3 BauGB im 
Bebauungsplan erforderlich. Hierdurch werden die Vorgaben des BauGB zur 
Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Berücksichtigung der 
Umweltbelange eingehalten. 
16.4 Wasser 
16.4.1 Grundwasser 
Entsprechend den dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz vorliegenden 
Erkenntnissen liegen die höchsten gemessenen Grundwasserstände für das 
Plangebiet bei circa 34,5 Meter über Normalnull (HGW 1988 - höchster periodisch 
wiederkehrender Grundwasserstand). Die höchsten ermittelten Grundwasserstände 
liegen bei circa 35,0 Meter über Normalnull (HHGW 1926 - höchster dem Amt für

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Umwelt- und Verbraucherschutz bekannter Grundwasserstand). Eine systematische 
Auswertung der seit 1945 im Stadtgebiet gemessenen Grundwasserstände zeigt für 
den gesamten Bereich des Plangebietes einen minimalen Grundwasserflurabstand 
von > 5 m.  
Die Grundwassergüte im Plangebiet ist maßgeblich beeinflusst durch die im 
nördlichen Bereich des Plangebietes vorhandenen großflächigen 
Grundwasserverunreinigungen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW-Fahne 
Lierenfeld- Oberbilk) und perfluorierten Tensiden (PFT-Fahne Gerresheim). Die CKW-
Konzentrationen betragen im Bereich der Werdener Straße rund 100 Mikrogramm 
pro Liter. Die PFT-Konzentrationen betragen im unmittelbaren Bereich der Planstraße 
an der Werdener Straße bis zu 300 Nanogramm pro Liter. Von den 
Grundwasserverunreinigungen geht keine unmittelbare Gefährdung aus, sofern keine 
Grundwasserentnahme stattfindet.  
Bei den Parametern polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Pestizide und 
Schwermetalle wie Chrom und Zink wurden Konzentrationen über der 
Nachweisgrenze gemessen. Handlungsbedarf, der über die allgemeine 
Grundwasserüberwachung hinausgeht, besteht diesbezüglich derzeit aber nicht. Für 
im Plangebiet eventuell erforderliche Grundwasserbenutzungen (zum Beispiel 
Wasserhaltungen bei Baumaßnahmen) ist eine wasserrechtliche Erlaubnis 
erforderlich. Im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisantrages ist im Vorfeld der 
hydraulische Nachweis zu erbringen, dass vorliegende Grundwasserverunreinigungen 
nicht vergrößert und nicht in bisher unbelastete Bereiche, weder horizontal noch 
vertikal (vom Quartär ins Tertiär), verlagert und notwendige Sanierungsmaßnahmen 
nicht erschwert, verteuert oder unmöglich gemacht werden. Um dies sicherzustellen, 
können zusätzliche Maßnahmen (zum Beispiel Gegenwasserhaltung) notwendig 
werden. 
Aufgrund der Grundwasserverunreinigung ist im Falle von Grundwasserbenutzungen 
im Plangebiet mit erhöhtem Aufwand (gutachterliche Bewertung, Aufbereitung von 
gefördertem Grundwasser et cetera) zu rechnen. 
Im Bereich des Plangebietes sind Messstellen zur Untersuchung des Grundwassers 
errichtet worden. Die Messstellen sind weiterhin dringend zur Überwachung 
notwendig und gegen Beschädigung zu sichern und zu erhalten. Die weitere 
Zugänglichkeit ist sicherzustellen. 
Sanierungsbrunnen im Bereich der CKW-Fahne Lierenfeld-Oberbilk dürfen auf keinen 
Fall beschädigt oder zerstört werden. Zerstörte und unzugängliche

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Grundwassermessstellen sind in Absprache mit dem Umweltamt vom Verursacher zu 
seinen Lasten zu ersetzen. 
16.4.2 Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung 
Da das Plangebiet nicht erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche 
Kanalisation angeschlossen wird, finden die Bestimmungen des Paragraf 44 
Landeswassergesetz NRW keine Anwendung. 
Aufgrund der im Plangebiet befindlichen Altstandorte sowie der 
Grundwasserverunreinigung mit chlorierten Kohlenwasserstoffen ist eine ortsnahe 
Beseitigung des auf befestigten Flächen anfallenden gesammelten 
Niederschlagswassers durch Versickerung nicht erlaubnisfähig. Die 
abwassertechnische Erschließung (Schmutz- und Niederschlagswasser) ist durch die 
öffentliche Kanalisation gesichert. Die Entwässerung für die Planstraße ist als reine 
Straßenentwässerung konzipiert. Vorflut für die Straßenentwässerung bildet der 
Hauptsammler-Mitte, der das Regenwasser der Planstraße im Bereich der 
Einmündung zur Werdener Straße übernimmt. 
Hinsichtlich der Sicherstellung erforderlicher Unterhaltungs- oder 
Erneuerungsmaßnahmen sollten generell alle Schachtbauwerke von 
Einsatzfahrzeugen anfahrbar sein. Hierzu sind u.a. Wenderadien, Schleppkurven und 
Achslasten zu beachten. Schächte sollen nach Möglichkeit in die Mitte der jeweiligen 
Fahrspur gelegt werden um Beschädigungen durch Überfahrung zu vermeiden. 
16.4.3 Urbane Sturzfluten und Starkregen 
Im gesamten Düsseldorfer Stadtgebiet spielt der Überflutungsschutz vor urbanen 
Sturzfluten und Starkregen eine immer größere Rolle. Infolge des Klimawandels sind 
geänderte klimatische Bedingungen zu erwarten, die u.a. zur Folge haben, dass 
häufigere und intensivere Starkregenereignisse zu erwarten sind. Im Hinblick auf das 
geplante Vorhaben wurde dies durch die bei öffentlichen Stellen vorliegenden Daten 
entsprechend geprüft. 
Das Klimaanpassungskonzept der Landeshauptstadt Düsseldorf (KAKDUS) wurde im 
Dezember 2017 durch den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen und 
veröffentlicht. Zu KAKDUS gehören entsprechende Kartenwerke. Die 
Starkregengefahrenkarte wurden aktualisiert und ist unter 
https://maps.duesseldorf.de/starkregen einsehbar. Diese Karte gibt Hinweise zu 
Gefährdungen durch Sturzfluten. Für das vorliegende Plangebiet trifft eine solche 
Betroffenheit zu. Es ist hier nicht auszuschließen, dass bei Extremregenereignissen in 
Teilen des Plangebietes großflächig Wasserstände von bis zu 0,3 m erreicht werden

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
können. Im Übergangsbereich zur Werdener Str. und zur Karl-Geusen-Str. können 
Wasserstände von über 0,5 m und damit einhergehend in Teilen kritische 
Fließgeschwindigkeiten von bis zu 2 m/s erreicht werden. Die geplante Nutzung 
besteht ausschließlich aus Verkehrswegen sowie Grünflächen und ist daher 
unsensibel. 
Um die Entstehung und die Auswirkungen von Sturzfluten minimieren zu können, 
sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: 
- Begrenzung der Versiegelung (z.B. Gestaltung des Straßenbegleitgrüns) 
- Gestaltung von abflusssensiblem Gelände (z.B. Geländeneigung vom Gebäude 
weg, Ausbildung von Notwasserwegen, Bereitstellung von Retentionsräumen) 
 
Dadurch sind bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen: 
- die topografischen Gegebenheiten und Abflüsse außerhalb des Plangebietes 
- mögliche Zuflüsse von angrenzenden Gebieten 
- Fließwege innerhalb des Plangebietes 
- natürliche Überflutungsgebiete 
-  
- Die Gestaltung des Geländes sollte sich an den überflutungsgefährdeten 
Bereichen orientieren. 
Für besonders gefährdete Bereiche sollten frühzeitig entsprechende 
Schutzmaßnahmen getroffen werden, gegebenenfalls muss das Gelände insgesamt 
oder in Teilen angehoben werden. 
16.4.4 Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
16.4.5 Wasserschutzgebiete 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes. 
16.4.6 Hochwasserbelange 
Das Plangebiet liegt nicht in einem durch Verordnung ausgewiesenen 
Überschwemmungsbereich oder in einem Hochwasserrisikogebiet.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
16.5 Luft 
16.5.1 Lufthygiene 
Ist-Zustand 
Die Planstraße Oberbilk verläuft hauptsächlich über Brachflächen. Daher stellt sich 
die aktuelle lufthygienische Situation als günstig dar; Grenzwertüberschreitungen der 
Luftschadstoffe PM10 und NO2 gemäß 22. Bundes- Immissionsschutz-Verordnung 
sind nicht zu befürchten. 
Null- und Planfall 
Vorgesehen ist der Neubau einer Straße zwischen der Werdener Straße und der Karl-
Geusen-Straße. Im Zuge des Planverfahrens wurde durch das Ingenieurbüro PEUTZ 
Consult ein mikroskaliges, lufthygienisches Ausbreitungsgutachten (Berichts-Nr.: VH 
6411-1 vom 21.10.2020) gefertigt. Es behandelt die Auswirkungen der Planung auf 
die Luftschadstoffe Feinstaub (PM2,5 und PM10) sowie Stickstoffdioxid (NO2) anhand 
von Null- und Planfall, wobei als Bezugsjahr das Jahr 2023 gesetzt wurde. Eine 
Beurteilung der Ergebnisse erfolgt anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV. 
Die wichtigsten Aussagen des Gutachtens werden im Folgenden zusammengefasst: 
Der Grenzwert für Feinstaub / PM2,5 liegt im Jahresmittel bei 25 μg/m³ und wird im 
Null- und Planfall sowohl im Plangebiet als auch in der unmittelbaren Umgebung des 
Plangebietes deutlich eingehalten. Die Veränderungen zwischen Null- und Planfall für 
Feinstaub / PM2,5 sind als geringfügig anzusehen. 
Der höchste ermittelte Wert für PM2,5 befindet sich im Nullfall außerhalb des 
Plangebietes am Immissionsaufpunkt 22 (Erkrather Straße 273) und liegt bei 13,9 
μg/m³. Im Planfall befindet sich der höchste ermittelte Wert ebenfalls außerhalb des 
Plangebietes am Immissionsaufpunkt 5 (Werdener Straße 1) vor dem Landgericht 
und liegt bei 13,5 μg/m³. 
Der Grenzwert für Feinstaub / PM10 liegt im Jahresmittel bei 40 μg/m³ und wird im 
Null- und Planfall sowohl im Plangebiet als auch in seiner unmittelbaren Umgebung 
ebenfalls bei Weitem nicht ausgeschöpft. Auch die Veränderungen zwischen Null- 
und Planfall im Fall von Feinstaub PM10 sind als geringfügig anzusehen. Der höchste 
ermittelte Wert für PM10 befindet sich im Nullfall wie auch im Planfall außerhalb des 
Plangebietes am Immissionsaufpunkt 33 (Klein-Eller 7) und liegt in beiden Fällen bei 
22,9 μg/m³. 
Aussagen zur Einhaltung des Kurzzeitkriteriums für Feinstaub / PM10, wonach der 
Tagesmittelwert für PM10 von 50 μg/m³ an nicht mehr als 35 Tagen pro Kalenderjahr

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
erreicht und überschritten werden darf, lassen sich aus statistischen Erhebungen des 
LANUV NRW ableiten. Demnach kann ab einem Jahresmittelwert von 29 μg/m³ mit 
geringer Wahrscheinlichkeit und ab einem Jahresmittelwert ab 32 μg/m³ mit hoher 
Wahrscheinlichkeit von einer Grenzwertüberschreitung ausgegangen werden. Bei 
einem berechneten Höchstwert von 22,9 μg/m³ PM
10 ist von einer sicheren 
Grenzwerteinhaltung auszugehen. 
Der Grenzwert für Stickstoffdioxid / NO2 liegt bei 40 μg/m³ und wird im Null- und 
Planfall in und außerhalb des Plangebietes eingehalten. 
Eine Ausnahme bildet der außerhalb des Plangebietes gelegene Immissionsaufpunkt 
33 (Klein-Eller 7). Sowohl im Null- wie auch im Planfall ist hier eine 
Grenzwertüberschreitung von 41,7 μg/m³ berechnet worden. 
Dieser Grenzwertüberschreitung kann mit dem aktuellen Luftreinhalteplan für 
Düsseldorf begegnet werden. Die hier festgesetzten Minderungsmaßnahmen sind 
geeignet, das Belastungsniveau stadtweit zu senken. 
16.5.2 Umweltfreundliche Mobilität 
Die Planstraße soll der Entlastung der Kölner Straße dienen und dort zu einer 
höheren Aufenthaltsqualität führen.  
 
In der geplanten Verkehrsfläche besteht grundsätzlich die Möglichkeit, neue 
Radwege zu etablieren. Die konkrete Ausbauplanung wird vom Amt für 
Verkehrsmanagement erstellt. 
16.6 Klima 
16.6.1 Globalklima 
Zum Schutz des Globalklimas tragen vor allem die Verringerung von 
Treibhausgasemissionen durch Einsparung von fossil erzeugter Energie und der 
Einsatz regenerativer Energieträger bei. Hierzu zählt die Vermeidung von Kfz-
Verkehr, zu der die Planstraße Oberbilk beitragen soll. 
Hinweise zur umweltfreundlichen Mobilität sind im Kapitel 16.5.2 erläutert. 
16.6.2 Stadtklima und Klimaanpassung 
Das Plangebiet (ehemalige Trasse der Deutschen Bahn AG zwischen der Werdener 
Straße und der Karl-Geusen-Straße) liegt gemäß der Planungshinweiskarte für die 
Landeshauptstadt Düsseldorf (2012) weitgehend im Bereich des „Lastraums der

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Gewerbe- und Industrieflächen“, im nördlichen Abschnitt auf Höhe der Kiefernstraße 
zudem im Bereich des „Lastraums der sehr hoch verdichteten Innenstadtbereiche“. 
Hierbei handelt es sich um ausgeprägte klimatische Lasträume mit hohen 
Versiegelungsgraden und geringen Grünflächenanteilen. Dies macht sich 
insbesondere in den Sommermonaten durch erhöhte Lufttemperaturen sowie 
deutlich eingeschränkte Belüftungsverhältnisse bemerkbar. Die Planungshinweiskarte 
weist den Bereich der ehemaligen Bahntrasse Lierenfeld als Luftleitbahn aus. 
Als Luftleitbahnen werden i.d.R. linienhafte Flächen bezeichnet, die aufgrund ihrer 
Lage, der geringen Oberflächenrauigkeit bzw. des geringen Strömungswiderstandes 
und der Ausrichtung zu einer wirkungsvollen Belüftung im Stadtgebiet beitragen 
können. 
Die Errichtung von oberirdischen Bauwerken innerhalb einer Luftleitbahn ist daher 
grundsätzlich zu vermeiden. Zur Unterstützung der Belüftungsfunktion wird die 
Anlage zusätzlicher rauhigkeitsarmer Grünzonen im Umfeld der ehemaligen 
Bahntrasse empfohlen. Die Anpflanzung von großkronigen Bäumen ist vorzunehmen, 
dass die Luftströme möglichst wenig beeinflusst werden. Größere Baumaßnahmen im 
Umfeld der Luftleitbahn können deren Funktionalität ebenfalls einschränken. 
Infolge des Klimawandels sind zukünftig geänderte Bedingungen wie häufigere und 
länger andauernde Hitzeperioden mit höheren Temperaturen sowie häufigere und 
intensivere Starkregenereignisse zu berücksichtigen. Durch diese 
Klimaveränderungen werden insbesondere innerstädtische Gebiete mit hoher 
Bebauungsdichte und hohem Versiegelungsgrad zusätzlich durch Hitze und 
Starkregen belastet. 
Durch den Neubau der geplanten Straße auf einer derzeitig von Ruderalvegetation 
geprägten Brachfläche wird sich zukünftig im Plangebiet die thermische Belastung 
erhöhen und die nächtliche Abkühlung weiter reduzieren. Um der zusätzlichen 
thermischen Belastung durch den Klimawandel entgegenzuwirken, sind Maßnahmen, 
die zur Verbesserung der klimatischen Situation im Plangebiet beitragen, besonders 
wichtig.  
Im Hinblick auf zunehmende Starkregenereignisse unterstützen auch Maßnahmen 
zur Reduzierung und Verzögerung des Spitzenabflusses durch Retention des 
Niederschlagswassers und ortsnahe Verdunstung (z.B. Grünflächen mit 
Speicherpotenzial) die Klimaanpassung.

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
16.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Nach dem kulturlandschaftlichen Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-
Westfalen liegt das Plangebiet innerhalb der Kulturlandschaft Rheinschiene. In der 
Kulturlandschaft Rheinschiene ist die Dynamik des schnellen, technisch bedingten 
Umwandlungsprozesses deutlich ablesbar, wobei die Industrialisierung eine wichtige 
raumprägende Phase der Kulturlandschaftsentwicklung darstellt. Vor diesem 
Hintergrund ist die Entwicklung des Plangebietes einzuordnen. 
Relevante Kulturgüter sind im Plangebiet nicht bekannt, Sachgüter sind mit dem 
bestehenden Kleingartengelände vorhanden. Dieses würde bei der Realisierung der 
Planung überbaut werden. Aus denkmalpflegerischer Sicht bestehen gegen die 
vorgelegte Planung keine Bedenken. 
16.8 Wechselwirkungen sowie Kumulierung 
Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen 
zwischen den Schutzgütern zu berücksichtigen, da sich die Schutzgüter nicht immer 
eindeutig voneinander trennen lassen. Die einzelnen Schutzgüter erfüllen jeweils 
bestimmte Funktionen in Natur und Landschaft, stehen aber oftmals auch in 
Beziehung zu anderen Schutzgütern und sind dort ebenfalls von Bedeutung. In der 
nachstehenden Matrix wird ein grober Überblick gegeben: 
Tabelle 3: Übersicht über die verfahrensrelevanten Wechselwirkungen zwischen den 
Schutzgütern im B-Plan Nummer 03/029 – Planstraße Oberbilk - 
Wirkung 
von → Mensch 
 
Pflanzen/ 
Tiere/ 
Landschaft 
Boden/ 
Fläche 
Wasser 
Klima / 
Luft 
Kultur-  
u. Sach-
güter Wirkung 
auf ↓ Mensch 
 
Erholungsraum 
(+) 
Vielfalt der 
Arten und 
Strukturen 
verbessert die 
Erholungs-
wirkung (+) 
Naturerlebnis 
(+) 
Standort für 
Siedlung und 
Verkehr (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Erholung 
(+) 
Frischluft 
(+) 
Ausgleichs
-funktion 
(+) 
Erhalt des 
kulturel-
len Erbes 
(+)

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Pflanzen/ Tiere/ 
Landschaft 
Lebensraum- 
und Land-
schafts- 
verlust (-) 
Störungen von 
Tieren (-) 
Artverschie-
bungen (-) 
 
Lebensraum 
für Pflanzen 
und Tiere (+) 
Wasser-
nutzung (+) 
Lebens-
raum (+) 
 
 
Alte 
Gebäude 
bieten 
Lebens-
raum (+) 
Boden/ Fläche 
Verlust von 
Boden-
funktionen (-) 
Schadstoff-
einträge (-) 
Verdichtung  
(-) 
*Entsiegelung 
(+) 
Erhalt von 
Boden- 
funktionen (+) 
 
Stoffver-
lagerung (-) 
 
 
Versiegel-
ung (-) 
Wasser 
Verringerung 
Grundwasser-
neubildung (-) 
Erhöhung 
Oberflächen- 
abfluss (-) 
Schadstoffein- 
träge (-) 
Ungestörte 
Grundwasser- 
neubildung (+) 
Filterung von 
Schadstoffen 
durch Pflanzen 
(+) 
Speicher, 
Filter- und 
Puffer-
funktion (+) 
 
   
Klima/ Luft 
Emissionen   (-) 
Behinderung 
des Luftaus-
tausches (-) 
Aufheizung 
durch Ver-
siegelung (-) 
Frischluft (+) 
Kaltluftproduk-
tion (+) 
 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluftpro-
duktion (+) 
Staubbildung 
(-) 
klimatischer 
Ausgleichs-
raum (+) 
Kaltluft-
produktion 
(+) 
  
Kultur u. 
Sachgüter 
Verluste durch 
Neubau und 
Schadstoffe (-) 
Erhalt und 
Restaurierung 
(+) 
   
Witterungs-
einflüsse (-) 
 
*Anmerkung:  Bei Flächenentsiegelungen einschließlich Begrünung sind 
durchgängig positive Wechselwirkungen auf die anderen Schutzgüter 
zu erwarten. 
Legende:  (+) positive Wirkung, (-) negative Wirkung

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
Quelle: in Anlehnung an Storm/ Bunge: Handbuch der 
Umweltverträglichkeitsprüfung, 2.  Band, Kapitel Wechselwirkungen, 
IX/2002 
Lesebeispiel: Wirkung von Schutzgut Wasser auf Schutzgut Klima/Luft: 
klimatischer Ausgleichsraum und Kaltluftproduktion (positive 
Wirkungen) 
Wechselwirkungen mit Bedeutung für die Erhaltungsziele und die Schutzzwecke von 
Natura 2000-Gebieten im Sinne des BNatSchG sind nicht zu erwarten, da weder 
innerhalb noch im näheren Umfeld des Plangebiets Natura 2000-Gebiete vorhanden 
sind. 
Kumulative Wirkungen entstehen aus dem Zusammenwirken verschiedener 
Einzeleffekte. Durch die Häufung von Einwirkungen, die einzeln betrachtet 
gegebenenfalls als geringfügig einzuschätzen sind, ergeben sich unter Umständen in 
Summe erhebliche negative Umweltauswirkungen. Deshalb sind im Rahmen der 
Umweltprüfung in der Bauleitplanung auch die voraussichtlichen 
Umweltauswirkungen eines Planvorhabens im Zusammenwirken mit bereits 
bestehenden und geplanten Bebauungsplänen relevant. Im benachbarten Umfeld 
zum vorliegenden Bebauungsplan befindet sich der sich derzeit in Aufstellung 
befindliche Bebauungsplan 02/018 - Werdener Straße / Erkrather Straße -. 
Grundsätzlich werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die 
verschiedenen Schutzgüter in jedem Bauleitplanverfahren gesondert erfasst und 
beurteilt. Dabei werden kumulative Wirkungen im Rahmen der Berücksichtigung von 
Vorbelastungen teilweise auch indirekt mit einbezogen, beispielsweise spielt bei der 
Beurteilung der Luftqualität die Hintergrundbelastung eine Rolle. Darüber hinaus 
werden im Rahmen der Bebauungsplanung Maßnahmen zur Vermeidung und zum 
Ausgleich getroffen, um negative Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu 
halten. 
Für das Bebauungsplanverfahren Nummer 03/029 - Planstraße Oberbilk - ist im 
Hinblick auf mögliche kumulative Umweltauswirkungen ein Überschreiten von 
Erheblichkeitsschwellen nicht zu erwarten. Die Notwendigkeit, Maßnahmen zu 
ergreifen, besteht somit nicht. 
17 Geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten 
Die 1996 im Rahmenplan Oberbilk/Flingern festgelegte Trassenführung wurde vorher 
in Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung sowie in zwei Beteiligungsschritten

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
mit der Politik diskutiert. Es wurden darüber hinaus keine Alternativplanungen 
erarbeitet und daher auch nicht geprüft, sodass eine vergleichende Wertung der 
Umweltauswirkungen nicht vorgenommen werden kann. 
18 Prognose der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung 
der Planung (Nullvariante) 
Ohne den Ausbau der Planstraße würden sich auf den Gleisbrachen über fortlaufende 
Sukzession Pionierwaldstadien (Birken, Robinien) und ruderale Gebüsche 
(Brombeeren) entwickeln. Die wertvollen, mosaikartig vernetzten Strukturen der 
offenen Schottervegetation mit ihren auf trocken-warme Standorte angewiesenen 
Pflanzengesellschaften gehen durch die Beschattung mit Bäumen verloren. Das 
Artenspektrum der auf diese Standorte spezialisierten Tierarten würde sich 
zugunsten von an Gehölze gebundenen Arten verschieben.  
Die älteren Baumbestände, insbesondere die Spitzahorne im südlichen Abschnitt 
blieben erhalten. 
Der Anteil an versiegelten und teilversiegelten Gewerbe- und Lagerflächen bliebe 
unverändert. 
19 Geplante Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Beobachtung der 
Luftschadstoffbelastung des Plangebietes mittels der stadtweiten kontinuierlichen 
Luftgüteüberwachung ausreichend ist. Die gutachterlich prognostizierten Verkehrs-
Lärmimmissionen sind anhand der regelmäßig aktualisierten Verkehrslärmkarte der 
Landeshauptstadt Düsseldorf auf Abweichungen zu überprüfen. 
Die Umsetzung und Entwicklung der erforderlichen grünplanerischen Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen wird durch die Untere Landschaftsbehörde beobachtet werden. 
Die nicht versiegelte Fläche ist festzustellen und mit der Versiegelungsprognose zu 
vergleichen. Unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen gemäß Paragraf 4c 
Baugesetzbuch können für das Schutzgut Wasser im Rahmen der regelmäßigen 
Grundwassergüte- und Oberflächengewässerüberwachung erkannt werden. 
Nachteilige Veränderungen können beispielsweise durch defekte Kanäle oder den 
unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien verursacht werden. 
Sollten bei den Erdarbeiten zukünftiger Bauvorhaben unvorhergesehene 
Bodenverunreinigungen erkannt werden, so kann der Umgang damit, falls

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
erforderlich, dann über ein spezielles Monitoring (zum Beispiel gutachterliche 
Begleitung von Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen) überwacht werden. 
Auch Auswertungen der Beschwerdedatenbanken der Bezirksregierung und des 
kommunalen Umweltamtes sind für das Monitoring heranzuziehen, um unerwartete 
Umweltauswirkungen zu ermitteln. 
Die Funktion der Kompensationsfläche für den Artenschutz und der Erfolg des Pflege- 
und Entwicklungskonzeptes zur Schaffung xerothermer Biotopflächen sind 3 Jahre 
nach Anlage der Fläche zu untersuchen. 
Das Monitoring beginnt 5 Jahre nach Ende der öffentlichen Auslegung und ist in 
einem 5-Jahres Turnus regelmäßig durchzuführen. 5 Jahre nach Beendigung der 
Bauarbeiten ist die Überwachung der Umweltauswirkungen letztmalig durchzuführen. 
20 Weitere Angaben 
Die angewendeten Techniken entsprechen dem anerkannten Stand der für dieses 
Vorhaben gültigen Regeln. Es ist davon auszugehen, dass die eingesetzten Stoffe 
und die zur Anwendung vorgesehenen Materialien den gesetzlichen Anforderungen 
entsprechen und aufsichtsbehördlich zugelassen sind. Weitere Angaben und/oder 
Auflagen werden im nachgeordneten Genehmigungsverfahren formuliert. Die 
verwendeten technischen Verfahren und Regelwerke zur Ermittlung der 
schutzgutbezogenen Auswirkungen sind in den jeweiligen Fachkapiteln und in den 
zugrundeliegenden Gutachten erläutert. Auch Art und Umfang der erwarteten 
Emissionen können den jeweiligen Fachabschnitten des Umweltberichtes entnommen 
werden. Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Umweltprüfung traten im 
vorliegenden Bebauungsplanverfahren keine technischen oder inhaltlichen 
Schwierigkeiten auf (Anlage 1, Absatz 3c BauGB). 
 
Referenzliste der verwendeten Quellen: 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Landschaftsplan der Landeshauptstadt 
Düsseldorf, Dezember 2020 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Gesamtstädtischer Grünordnungsplan 2025 – 
rheinverbunden, April 2014 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Grünordnungsplan für den Stadtbezirk 3, 1996 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Planungshinweiskarte für die Landeshauptstadt 
Düsseldorf, 2012

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Bebauungsplan Nr. 03/029  Stand: 28.07.2025, Vorlage Nr. APS/065/2025 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Klimaanpassungskonzept Düsseldorf (KAKDUS), 
April 2017 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Masterplan Green-City Mobility, Juli 2018 
- Landeshauptstadt Düsseldorf: Radhauptnetz der Landeshauptstadt Düsseldorf, 
2015 
 
Übersicht der verwendeten Gutachten: 
Verkehrslärm:  
Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Ortsumgehung 
Oberbilk – Streckenabschnitt Werdener Straße / Karl-Geusen-Straße, hier: 
Beurteilung der Straßenbaumaßnahme gemäß der 16. BImSchV (Bericht VI 6411-1), 
14.07.2021 
Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zur geplanten Ortsumgehung 
Oberbilk – hier: Auswirkungen auf die Verkehrslärmsituation im Umfeld des 
Plangebietes (Bericht VD 6411-2), 07.08.2008 / Druckdatum: 01.12.2008 
Artenschutz und Grünordnung:  
Normann Landschaftsarchitekten PartGmbB: Grünordnungsplan (GOP III) mit 
integrierter artenschutzrechtlicher Bewertung, Bebauungsplan Nr. 03/029 
„Ortsumgehung Oberbilk“, 12.04.2024 
Luftreinhaltung:  
- Peutz Consult GmbH: Luftschadstoffuntersuchung zum Neubau der 
Ortsumgehung Oberbilk 1. Ausbaustufe in Düsseldorf (Bericht VH 6411-1), 
21.10.2020

5. Planzeichnung Seite 1

19605 Zeichen

Gemarkung Oberbilk
Flur 16
Flur 13
Gemarkung Oberbilk
I49
I
59
I
I
III
IIIIII
IV
72
Markenstraße
25 b
III IV9
3727
I
IV
70
48
Heerstraße
III
I
Markenstraße
I
61
II
51
115
55IIV
40
IV
I
124
I
-I
13
V
26
32
III
IV
41
I
29
Gruitener Straße35
92
III
119
Ronsdorfer Straße
IIIIV
I
II
99
118
20
57
62
I
IV
60
24
96
113
I
80
I
35
I
17
II
V
33 a36
25 c
III
33
4
103
63
44
105
90
25
105
IV
46
IV
25 a
38 42
109
117
111
86
35
I
II
54
39
I
I
I
84
I
45
III
19
I
Heerstraße
I68
116
III
I
I
I
52
26
IV
27
21
I
I
102
V
I
53
IV
94
23
I
53
V
2
24
I
107
45
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58
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II Mindener88
IV
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III
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2220
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56
113
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II
45
V
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15
IV
I
50
I
76
IV
I
25
IV
I
90
V
I
60
I
I
I
I
II 112
I
37
47
U
P
P
U
Flur 14
Gemarkung OberbilkFlur 10
Gemarkung Oberbilk Gemarkung Oberbilk
Flur 22
Flur 15Flur 23
Gemarkung Oberbilk
Flur 9
Gemarkung OberbilkGemarkung Oberbilk
-I
I
II
I
III
I
154
IV
45
I67
I
I
72
I
182
I
IV
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207
21
I
I
II
II
286
134
I
27
53
20
19
37
I
144
V
36
62
8
16
14
40
II
I
I
I
475
151
II
III
II
I
30
I
I
IV
22
I
24
V
II
53
18
96
IV
16
331
I
7
252 b
25
II
-II
4
I
54
III
III
I
4
Pinienstraße
IV
I
II
331
258
115
109
III
I
II
82
II
V
16 a
80
II
162
IV
55
18
I
I
I
II
151
27
481
III
V
23 c
V
III
88
IV
III
35
87
I
II
6
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17
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III
152
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278
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I
V
33 a
9
2
I
IV
3
36
487
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30
5
I
154
I
25 c
48
III
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II
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II
51
II
-I
33
12
I
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I
III
V
39
I
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III
I
I
II
I
19
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I
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I
25
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I 180
I
I
IV
77
I
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III
II
I
-I
21
27
23
IV
I
189
25 a
38
12
153
I
54
45
14
42
I
13
II
148
127
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38
276
65
64
I
I
I
I
I
27
31
3
IV
I
298
92
II
III
117
111
149
86
IV
I
V
34
133
376
150
III
21
13
II
III
V
III
V
35
20
III
Kiefernstraße
I
23 a
I
57
104
183
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II
I
91
I
I
19
II
I
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-I
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I
54
39
123
II
II
300
24
I
I
43
I
III
I
105
17
I
50
V
10
Fichtenstraße
284
I
19
III
33
I
I
120
I
90
I
1
109
23
34
I
V
III
56
96
174
V
84
I
I
IV
108
8
V
280
I
I
II
44
98
I
8
III
II
III
301
63
III
19
133
10
18
19
188
II
V
I
37
478
16
I
31 a
3
333
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I
IV
11
I
84
I
76
IV
SporthalleIII
IV
III
56
II
I
62
Heerstraße
I
295
I
88
I
I
I
2
IV/-I
I
27
71
307
185
290
IV
2
IV
IV
III
V
29
I 42
132
72 a
III
II
I
I
V
I
4
6
V
36
V
IV
I
III
116
I
143
V
III
23
II
17
29
33 c
Kölner Straße
68
207
174
IV
VI
55
10
I
I
I
I
IV
I
II
18
3
I
I
I
61
III
II
52
II
12
26
I
113
III
84
40
89
39
IV
IV
10
64
27
21
I
12
18
303
208
III
I
13
I
82
I
I
III
I
8
2
I
7
47
103
81
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I
IV
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I
23
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15
IV
18
157
I
I
I
58
2
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III
VI
I
57
15
I
15 17
124-I
I
25
125
III
221
43
6
I
19
13
53
I
367
I
281
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48
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302
28
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10
70
I
147
107
14
21
I
IV
105
IV
I
I
I
109
I
8
110
6
II
275
Langenberger Straße
V
IV
110
99
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348
I
23
IV
15 2
24
4
41
V
165
III
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III
43
3
I
I
10
I
I
IV
107
69
360
I
IV
29
111
III
33 b
92
45
156
I
100 b
2
117
28
106
-III
304
III
IV
I
I
270
125
II
I365
29
II
III
I
I
I
131
329
II
VI
V
24
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-III
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I
256
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I
I
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I
150
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VI
I
IV
I
139
IV
IV335
IV
III
III
III
I
32
184
II
IV
VI
II
53
III
67
4
III
41
I/-I
61
22II
294
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IV
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VI
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I
148
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III
IV
I
6
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7
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IV
I
I
44
V
III20
I
22
I
IV
147
IV
54
III
73
I
I
355
46
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369
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33
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17
78
90
252
I
I
II
II
III
II
II
4
I
25
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VI
18
IV
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V
I
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I
IV
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5
I
I
III
117
V
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I
I
I
I
I
Mindener Straße
11
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IV
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I
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I
I
486
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I
IV
V
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-II
I
III
252 a
V
25
II
-I
76
50
71
14
491
II
I
99
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31
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I
I
149
76
152
IV
I
I
25
175
I
III
I
72
I
I
I
II
I
98
III
53
IV
I
I
19
IV
63
36
I
I
69
IV
III
I
63
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17
172 211
II
I
115
19
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II
90
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-I
26
I
V
V
13
I
138
I
53
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Monheimstraße
IV
III
134
20
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I
150
II
V
30
178
I
I
268
II
II
366
Mindener 
I
29 a
166
14
Fichtenstraße
I
130
4
Pinienstraße
142
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I
94
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I
51
I
Königreichssaal
V
II
110
I
IV
Landesrechnungshof
86
44
II
I
49
22
274
65
I
II
Markenstraße
163III
II
37
III
31
63
276
155
I
42
II
I
16
V
II
I
39
396
I
47
5
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I
-I
II
41
36
106
5
74
I
IV
75
I
49
17
III
7
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VI
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IV
22
V
17
25 b
59
IV
43
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III
II
I
II
III
I
283
IV
76
I
63
23 b
III
I
5
9
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V
I
16
-I
297
146
 Straße
II
I
9
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37
III
I
II
62
I
IV
IV
V
I
I
364
266
15
I
131
I
V
III
20
7
4
IV
I
I
100
8
9
II
1
61
I
I
46
55
21
1
27
11
I
I
IV
IV
I
III
III
I
6
II
11
483
I 5 59
IV
IV
175
I
272
48
Heerstraße
III
IV
60
2
293
23
282
186
I
83
I
6
Markenstraße
100
110
I
I
59
V
I
177
I
61
299
11
I
I 96
 Straße
VI
70 a
17
51
7
I
III
II
Mindener 
IV
I
9
78
48
I
I288
118
151
55
I
145
I
IV
I
10
484
40
II
52
II
73
32
26
III
79
I
9
25
74
I
168
IV
377
I
I
V
108
254
71
16
187
IV
I
41
3
29
33
V
107
45
Jan-Wellem-Schule
I
III
II
I
29
109
35
III
I
264
86
21
92337
II
II
136
35
20
219
I
VI
III
I
37
22
I
164
122
III
98
I
2
159
V
III
15
4
Mindener Straße
I
III
78
IV
260
I
V
III
III
III
III
III V
III
III
I
II
II
II
P
P
I -IIII
I
V
D I S P L A Y _ F I L T E R D I S P L A Y _ F I L T E R D I S P L A Y _ F I L T E R 
Hinweis: Lärmschutzwall
H max = 4,0 m über Fahnbahnoberkante
Hinweis: Lärmschutzwand
Hmin= 4,0m über Fahrbahnoberkante
AS 10076 Hinweis: Lärmschutzwand
H= 4,0m über Fahrbahnoberkante
Teilfläche  aus     AS 10076
Teilfläche ausAS 9933
Bebauungsplan
PLANUNTERLAGE: Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS)
Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag
Der OberbürgermeisterVermessungs- undKatasteramtIm Auftrag
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat am                                  die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß Paragraf 2 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Die aufgrund des Beschlusses des Ratsaus- schusses für Planung und Stadtentwicklung der Stadt  vom                                      nach  Paragraf 3 Absatz 1 BauGB durchzuführende Öffentlichkeits- beteiligung erfolgte am
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat ambeschlossen, seinen am                               gefassten Beschluss zu ändern.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat amdem Entwurf und seiner Begründung für die Veröffentlichung im Internet und für die öffentliche Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB zugestimmt.
Der Ratsausschuss für Planung und Stadt- entwicklung der Stadt hat amden Änderungen und Ergänzungen und der erneuten Veröffentlichung im Internet und der zeitgleichen öffentlichen Auslegung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB zugestimmt.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 4a Absatz 3 BauGB nach ortsüblicher Bekannt- machung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer             vom                             in der Zeit vom                          bis einschließlichbezüglich / aufgrund der Änderungen und Ergänzungen im Internet  veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich ausgelegen.
Der Beschluss des Rates vomund die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplanes mit der Begründung sind laut Bekanntmachungs- anordnung vom                                    im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nummervom                                 gemäß Paragraf 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden.
Angefertigt: Düsseldorf, den
61/12 - B - Düsseldorf, den Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag
Oberbürgermeister
Der OberbürgermeisterStadtplanungsamtIm Auftrag
61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den 61/12 - B - Düsseldorf, den
BEGRENZUNGSLINIEN gemäß Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786)ART DER BAULICHEN NUTZUNG MASS DER BAULICHEN NUTZUNG BAUWEISE SONSTIGES
Nr.
reines WohngebietKleinsiedlungsgebiet
allgemeines Wohngebietbesonderes Wohngebiet
Mischgebiet
Kerngebieturbanes Gebiet
Gewerbegebiet
Industriegebieteingeschränktes Gewerbegebiet
Sondergebiet
Stand der Planunterlage: Lagebezugssystem:Höhenbezugssystem: WSWRWAWB
MIMUMKGEGEeGISO
1. WSWRWAWB
MIMUMKGEGEeGISO
2.
MDMD
1. überbaubare Fläche2. nicht überbaubare Fläche Straßenverkehrsflächen
Dorfgebiet
Kreisgrenze (Stadtgrenze)GemarkungsgrenzeFlurgrenze
GebäudegrenzeTopographische Linie(Mauer, Zaun, Fahrbahn-rand usw.)Bundesstraße mit NummerLandstraße mit NummerKreisstraße mit Nummer
Flurstücksgrenze
K 7L 228B 326
Gebäude mit Zahlder Vollgeschosseund Hausnummer III31Arkarde, Durchfahrt,offene HalleBaumKanaldeckelhöhe in Meter über NHN33,21
Grenze des räumlichenGeltungsbereichsBaulinieBaugrenzeStraßenbegrenzungsliniebzw. Begrenzung sonstigeröffentlicher VerkehrsflächenAbgrenzung unterschiedlicherNutzung oder Abgrenzung des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes
Wenn die Straßenbegrenzungslinie mit der Baulinie bzw. der Baugrenze zusammmenfällt, ist die Signatur der Baulinie bzw. der Baugrenze eingetragen worden.
HöchstgrenzeZahl der Vollgeschosse
zwingendMindest- undHöchstmaßGrundflächenzahl
BaumassenzahlGeschoßflächenzahl
GebäudehöheMindestwandhöheMaximale Wandhöhe bezogenauf Meterüber 
z.B.z.B.z.B.z.B.
z.B.z.B.
GHWH min.WH max.
III
III-IV0,41,00,4
III
offene Bauweise
abweichende Bauweisegeschlossene Bauweise
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässignur Hausgruppen zulässig
nur Einzelhäuser zulässig
ogaE
 ED D
 H
Flächen füroberirdische Stellplätze (St)Garagen (Ga)Tiefgarage (TGa)Zufahrten, Rampenentsprechend der jeweiligenBeschriftung
z.B.
Ga
Einfriedungsmauerggf. mit Höhenangabe(§ 89 BauO NRW) zul.erf.
GaragengeschossOberkante überStraßenhöhe in Meter über NHNAußenkante Tiefgarage
OKGg
AK TGa33,21
als Parkplatz vorgesehen P
FirstrichtungSatteldachFlachdachDachneigungPultdach
SDFDDnPDMit Geh-, Fahr- und Leitungs-rechten zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)bei schmalen Flächen GFL
GFL
Der Rat der Stadt hat diesen Plan einschließlich der Änderungen und Ergänzungen in seiner Sitzung am             gemäß Paragraf 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Plan wurde mit der Begründung gemäß Paragraf 3 Absatz 2 BauGB nach ortsüblicher Bekanntmachung im Internet und im Düsseldorfer Amtsblatt Nummer                vomin der Zeit vom                                                          bis einschließlich                                  im Internet veröffentlicht und hat zeitgleich öffentlich ausgelegen. Planstraße Oberbilk
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Februar 2025 ETRS89 UTM 32N(EPSG: 25832)DHHN 2016 NHN-Höhen (HST 170)
Blatt 1/2
 Umgrenzung von Flächen für Maß-nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB)
 
Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelt-einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes(§ 5 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 BauGB)
 z. B. Einfahrtsbereich  Bahnanlagender Deutschen Bahn AG  Umgrenzung der Flächen, derenBöden erheblich mit umweltgefähr-denden Stoffen belastet sind(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Kennzeichnung:
 Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt-einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 4 BauGB)z.B. Lärmschutzwand mit Höhenangabe
Nachrichtliche Übernahme:
 
                                     xx
0 25 50 75 100Maßstab: 1:1000
Anschluss Blatt 2
Dieser Plan enthält Festsetzungen nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert 
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), der 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 
vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) und der Bauordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 
(GV. NRW. S. 421), neu gefasst durch Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. 
S. 1172.) 
 
Soweit in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird auf technische  
Regelwerke - VDI - Richtlinien, DIN - Vorschriften oder Richtlinien anderer Art –  
werden diese zur Einsicht bei der auslegenden Stelle bereitgehalten. 
 
I.  Textliche Festsetzungen (§ 9 BauGB) 
  
 
1. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von 
Natur und Landschaft 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 
 
1.1 Auf der zeichnerisch festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind  
Habitatstrukturen für Tier- und Pflanzenarten mit Bindung an trocken-
warme (xerotherme) Biotope anzulegen, zu entwickeln und dauerhaft  
zu unterhalten. Dazu gehören: 
 
 Rückbaumaßnahmen, Räumungen und Entsiegelungen (Gebäude / 
Wege) 
 Rodungs- beziehungsweise Freistellungsmaßnahmen zur Schaffung  
offener, besonnter Flächen (mindestens 50 Prozent der Ausgleichs- 
flächen) 
 ggf. Neu-/Ergänzungsanpflanzungen von autochthonen Gehölzen und 
Schutzpflanzungen  
 Anlage von Habitatrequisiten mit Ausgleichsfunktion für xerophile  
Arten (z.B. Steinriegel, Reisigbündel, Totholzhaufen, Sandlinsen, 
ergänzende Aufschotterungen) 
 Pflegemaßnahmen zur Förderung von xerophilen Arten 
 Regelmäßiges natur- und artenschutzfachliches Monitoring. 
 
1.2 Die Fläche ist durch einen mindestens 1,80 Meter hohen Stabgitterzaun 
entlang der Grenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen gegen Betreten 
zu sichern. 
 
 
2. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
 
2.1 Auf der im Plan entsprechend gekennzeichneten Fläche ist ein Lärm-
schutzwall mit einer Höhe von maximal 4,0 Meter über Fahrbahnober-
kante zu erstellen und entsprechend textlicher Festsetzung Nummer 3  
zu begrünen. 
 
Die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand im Bereich  
Mindener Straße / Markenstraße mit Übergang in den festgesetzten 
Lärmschutzwall ist mit einer Höhe von mindestens 4,0 Meter über Fahr-
bahnoberkante zu erstellen.  
 
Die in der Planzeichnung festgesetzte Lärmschutzwand im Bereich  
Fichtenstraße / Kiefernstraße mit einer Höhe von 4,0 Meter über Fahr-
bahnoberkante muss den Anforderungen der ZTV-Lsw 06  
(Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Aus-
führung von Lärmschutzwänden an Straßen, Ausgabe 2006, Herausgeber: 
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, zu beziehen  
bei der FGSV Verlag GmbH, Köln) entsprechen und beidseitig hoch- 
absorbierend sein.  
 
Die festgesetzten Lärmschutzwände sind entsprechend textlicher Fest-
setzung Nummer 3 zu begrünen. 
 
2.2 Es können Ausnahmen von der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 zugelassen 
werden, soweit durch ein Sachverständigenbüro für Schallschutz nach-
gewiesen wird, dass mit anderen geeigneten Maßnahmen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse erreicht werden können. 
 
 
3. Bepflanzungen 
 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) 
 
3.1 Begleitend zur Planstraße sind beiderseits Bäume erster Ordnung zu 
pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20/25 
Zentimeter besitzen. Der Baumabstand beträgt im Durchschnitt 15 Meter. 
Wo Mindestabstände zu den Gleisanlagen nicht eingehalten werden kön-
nen, sind Ausnahmen zulässig. 
 
Insgesamt sind im Plangebiet mindestens 127 Bäume erster und zweiter 
Ordnung zu pflanzen. 
 
3.2 Unversiegelte Flächen sind standortgerecht mit Rasen, Bodendeckern und  
Sträuchern zu bepflanzen. 
 
3.3 Die festgesetzten Lärmschutzwände sind beidseitig und dauerhaft mit 
Kletter- und Rankgewächsen (Abstand der Kletter- und Rankpflanzen: 
maximal 2,0 Meter) auf der gesamten Länge zu begrünen. 
 
Der festgesetzte Lärmschutzwall ist vollflächig wie folgt zu bepflanzen: 
 Je 250 Quadratmeter Flächenanteil ist ein standortgerechter Laub-
baum erster (I.) Ordnung (Endwuchshöhe größer als 20 Meter) und 
zusätzlich je 300 Quadratmeter Flächenanteil ein standortgerechter 
Laubbaum zweiter (II.) Ordnung (Endwuchshöhe größer als 10 Meter 
bis 20 Meter) zu pflanzen. Als Pflanzqualität gilt Hochstamm, Stamm-
busch oder mehrstämmiger Solitär mit Stammumfang von 20/25 Zen-
timeter, gemessen in 1 Meter Höhe, oder in vergleichbarer Qualität. 
 
 60 Prozent der Fläche sind mit standortgerechten Laubsträuchern zu 
bepflanzen und 40 Prozent der Fläche sind in Form von Hochstauden-
säumen und ruderalen Wiesen anzulegen. 
 
 
II. Kennzeichnungen 
 (§ 9 Abs. 5 BauGB) 
 
1. Altstandorte und Ablagerungen 
Im Plangebiet befinden sich die Altstandorte mit den Katasternummern 
AS 9933, AS 9935, AS 9937, AS 9969 und AS 10076. Die Altstandorte sind 
gemäß § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet. 
 
 
III. Nachrichtliche Übernahme 
 (§ 9 Abs. 6 BauGB) 
 
1. Flächen für Bahnanlagen 
Im Plangebiet befinden sich planfestgestellte Flächen der Deutschen 
Bahn AG. Die Flächen für Bahnanlagen sind nachrichtlich übernommen. 
 
  
IV. Hinweise 
 
1. Niederschlagswasserbeseitigung 
Das auf befestigten Flächen anfallende gesammelte Niederschlagswasser 
ist in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten. 
 
2. Kampfmittel 
Die Existenz von Kampfmitteln kann nicht ausgeschlossen werden. Bei 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen sind grundsätz-
lich Sicherheitsdetektionen durchzuführen. 
 
3. Grünordnungsplan 
Zum Bebauungsplan liegt ein Grünordnungsplan vor, der die Pflanzmaß-
nahmen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche (Straßenbegleitgrün) 
sowie die Maßnahmen zur Begrünung der Lärmschutzwände, des Lärm-
schutzwalles und die Anforderungen zur Anlage der Ausgleichsfläche 
(Fläche nach § 9 Nr. 1 Abs. Nr. 20 BauGB) konkretisiert. 
 
4. Baumpflanzungen 
Bei Baumpflanzungen ist die Liste der Zukunftsbäume der Landeshaupt-
stadt Düsseldorf zu beachten. 
 
5. Artenschutz 
Notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen dürfen nur in der Zeit 
vom 01. Oktober bis zum 28. (29.) Februar durchgeführt werden. Bäume 
sind vor Fällung von qualifiziertem Fachpersonal auf Baumhöhlen ab-
schließend zu untersuchen. Als Maßnahme des Risikomanagements wird 
eine biologisch-ökologische Baubegleitung empfohlen. 
 
6. Archäologische Bodenfunde 
Es wird auf die Bestimmungen der §§ 16 und 17 des Denkmalschutzge-
setzes (DSchG NRW) hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bo-
denfunde sind die Untere Denkmalbehörde und das Rheinische Amt für 
Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmale und 
Fundstellen sind zunächst unverändert zu erhalten. 
 
7. Boden 
Werden bei den Aushubmaßnahmen optische und geruchliche Auffällig-
keiten, wie zum Beispiel Müllablagerungen, Schlacke, Diesel, Lösemittel-
gerüche oder ähnliches, vorgefunden, die aufgrund der Vorerkundungen 
nicht bekannt waren, sind die Erdarbeiten umgehend einzustellen und die 
zuständigen Fachämter zu informieren.  
 
8. Erdverlegte Versorgungsanlagen 
Im bzw. angrenzend an das Plangebiet sind erdverlegte 110 kV Hoch-
spannungsleitungen vorhanden. Über die Ausführung jeder Baumaß-
nahme ist die Netzgesellschaft Düsseldorf mbH spätestens 14 Tage vor 
Beginn schriftlich unter Angabe von Art, Ort und voraussichtlicher Bauzeit 
zu informieren. 
 
 
V. Bisher gültiges Planungsrecht (räumliche Überlagerung durch neues 
 Planungsrecht) 
 
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungs- 
bereich die bisher gültigen Bebauungspläne (Fluchtlinien- oder Durch-
führungspläne) oder Teile davon durch neues Planungsrecht überlagert. 
Betroffen sind der Durchführungsplan Nr. 5675/025 und die Bebauungs-
pläne Nr. 5775/032 und Nr. 5775/027. 
 
Stand: 01.09.2025

Beratungsverlauf (6)

25.11.2025 Bezirksvertretung 3
TOP 6.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.11.2025 Bezirksvertretung 8
TOP 11 Anhörung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung abweichend beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2025 Bezirksvertretung 2
TOP 4.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.01.2026 Ordnungs- und Verkehrsausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
22.01.2026 Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.01.2026 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
TOP 8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: abweichend beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
APS/065/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
20.05.2025
Erstellt
20.05.2025 09:40