V/0280/2005
Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
6692 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER Ordnungsamt Betrifft Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster Beratungsfolge 30.08.2005 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 06.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 08.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 13.09.2005 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 14.09.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 21.09.2005 Hauptausschuss Vorberatung 21.09.2005 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Rat stimmt der Absicht der Verwaltung zu, für den Wochenmarkt auf dem Domplatz die Verkaufszeit samstags bis 14:30 Uhr festzusetzen. 2. Die Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster in der geänderten Fassung (An- lage 1) wird beschlossen Sachentscheidung: Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten Finanzierung/Mittelbereitstellung Keine Begründung: Die Interessengemeinschaft der Marktbeschicker Münster e.V. hatte mit Schreiben vom 14.02.2005 eine Verschiebung und Verlängerung der Öffnungszeiten für den Wochenmarkt auf dem Domplatz beantragt (Anlage 2). Sowohl Mittwochs wie auch Samstags sollte der Markt zu- künftig von 08.00 - 16.00 Uhr geöffnet sein. Als Grund wurde u.a. das seit Einführung der neuen Ladenschlusszeiten geänderte Einkaufsverhalten der Kunden angeführt. Der Verkaufsschwerpunkt habe sich zusehends auf die Mittagszeit verlagert. Potentielle Käufer müssten immer häufiger auf das Ende der Verkaufszeit um 13.30 Uhr hingewiesen und daher abgewiesen werden. Vorlagen-Nr.: V/0280/2005 Auskunft erteilt: Herr Geers Ruf: 492 - 3263 E-Mail: GeersM@stadt-muenster.de Datum: 13.07.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Der Antrag wurde zwar nicht von allen Händlern des Marktes befürwortet, die allgemeine Stim- mung habe sich jedoch stark zugunsten einer Verlängerung der Öffnungszeiten gewandelt, da sich die veränderten innerstädtischen Ladenschlusszeiten erst mit einer gewissen Verzögerung in vol- lem Umfang auf den Marktbetrieb ausgewirkt hätten. Durch einen Ergänzungsantrag vom 06.06.2005 (Anlage 3) wird das Begehren der Marktbeschi- cker nunmehr dahingehend modifiziert, dass lediglich die Verkaufszeit an den Samstagen um eine Stunde bis 14.30 Uhr verlängert werden soll. Der Marktbeginn soll nicht verändert werden und bleibt Mittwochs wie Samstags bei 07.00 Uhr. Dieser Antrag ist das Resultat einer außerordentli- chen Vollversammlung der Marktbeschicker vom 06.06.2005. Im Rahmen dieser Versammlung wurde eine grundlegende Diskussion hinsichtlich einer Verlängerung der Öffnungszeiten geführt. Nach mehreren Abstimmungen konnte man sich auf die Zeiten im Ergänzungsantrag einigen. Eine im Jahr 2004 im Auftrag des Ordnungsamtes vom Institut für Geographie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Arbeitsstelle "Tages- und Kurzzeittourismus", durchgeführte Analy- se des Wochenmarktes im Hinblick auf Kunden- und Beschickerstrukturen, -verhalten und -meinungen bestätigt im Wesentlichen die Aussagen der Interessengemeinschaft der Marktbeschi- cker. Die Untersuchung gliedert sich in eine Marktbesucher-Befragung, eine Telefon-Befragung und eine Beschicker-Befragung. So findet sich bei den von den Marktbesuchern genannten Ver- besserungsvorschlägen die Verlängerung bzw. Verschiebung der Öffnungszeiten nach hinten mit 25,7 % an erster Stelle wieder. Ebenso bei der Telefon-Befragung, wo mehr als ein Drittel (36,7 %) aller Vorschläge auf die Verlängerung bzw. Verschiebung der Öffnungszeiten entfällt. Die Zufrie- denheit mit den Marktzeiten rangiert bei den Teilnehmern an der Telefon-Befragung unter dem Durchschnitt, damit korrespondiert, dass fast 15 % aller Negativnennungen auf diesen Aspekt ent- fallen. Unter den Verbesserungsvorschlägen der Marktbeschicker nimmt eine Veränderung der Öffnungszeiten mit 15,6 % die zweite Stelle ein. Der Wunsch der Marktbeschicker nach einer Verlängerung der Öffnungszeiten wird demnach von den Marktbesuchern und den Teilnehmern der Telefon-Befragung unterstützt. Dem Ersuchen soll- te somit grundsätzlich entsprochen werden. Eine moderate Verlängerung der Verkaufszeit am Samstag bis 14.30 Uhr erscheint aus Sicht der Verwaltung in Anbetracht der Tatsache, dass sich noch im Mai 2003 die Mehrheit der Marktbeschicker gegen neue Öffnungszeiten ausgesprochen hat, als ausreichend. Auch wenn zwischenzeitlic h ein gewisser Umdenkprozess stattgefunden hat, ist diese Vorgehensweise im Hinblick auf eine Veränderung der Öffnungszeiten sinnvoll. Ebenso wird dadurch dem veränderten Konsum- und Freizeitverhalten und einem modernen Stadtmarke- ting Rechnung getragen. Es ist beabsichtigt, dass die Einführung der neuen Marktzeiten vom Institut für Geographie der Westfälischen Wilhelms Universität Münster begleitet wird, wobei zum Anfang des Jahres 2006 eine erneute Befragung der Wochenmarktbeschicker und Marktbesucher vorgesehen ist. Um dem Antrag entsprechen zu können, ist eine Änderung des § 2 der Satzung über die Wo- chenmärkte und Märkte zum Verkauf von Grabschmuck und Weihnachtsbäumen in der Stadt Münster erforderlich, da hier die Zeiten bestimmt sind, zu denen die Stände aufgebaut werden dürfen bzw. bis wann die Plätze geräumt sein müssen. Die unmittelbare Festlegung der Verkaufs- zeiten hingegen erfolgt durch eine Festsetzung nach den §§ 67, 69 der Gewerbeordnung (GewO) durch die Verwaltung. Im Rahmen einer Anhörung hat das Domkapitel am 07.04.2005 das Einverständnis hinsichtlich der Verlängerung der Marktöffnungszeiten erklärt. Die notwendige Änderung der Marktsatzung wurde zudem zum Anlass genommen, die einzelnen Vorschriften auf ihre Aktualität hin zu überprüfen. So wurden beispielsweise die Sonderregelungen für Großhändler gestrichen, da diese seit Jahren auf den Märkten nicht mehr vertreten sind. Zu- dem wurden die hygienischen Mindestanforderungen für Lebensmittelverkaufsstände auf Märkten in Abstimmung mit dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den Vorgaben der Le- - 3 - bensmittelhygieneverordnung angepasst. Die Regelungen über die Bestimmungen zum Verkauf von Grabschmuck und Weihnachtsbäumen sind nicht mehr Bestandteil dieser Satzung, da diese Sondernutzungen zukünftig durch die Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen geregelt werden. In der Anlage 4 ist eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelungen beigefügt. I. V. gez. Dr. Heinrichs Stadtrat Anlagen
Anlage 3
2081 Zeichen
Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0280/2005 Interessengemeinschaft der Martkbeschicker Münster e. V. Der Vorstand c/o Martin Winterhoff Steinfurter Str. 463 48159 Münster 6. 6. 2005 Stadt Münster Ordnungsamt z. Hd. Herrn Koch 48135 Münster Antrag auf Verschiebung und Verlängerung der Öffnungszeiten für den Wochenmarkt auf dem Domplatz Münster Sehr geehrter Herr Koch, in der heutigen Vollversammlung aller Marktbeschicker vom Domplatz wurde in Ihrem Beisein der von uns als Vereinsvorstand gestellte und von Ihnen bereits weiterbearbeitete Antrag auf Verschiebung der Marktöffnungszeiten nochmals grundlegend diskutiert und modifiziert. Nachdem in der Vergangenheit durch eine gewisse Unruhe Irritationen in der Politik auftauchten und von dort auch die Relevanz des Antrags in Frage gestellt wurde, hatten wir zunächst schon aufgrund Ihrer Erkenntnisse und Einstellung zum Mittwochsmarkt diesen bereits mündlich aus dem Verlängerungsantrag herausgenommen. Gleichzeitig hatten wir eine Vollversammlung aller Marktbeschicker anberaumt, in der über den verbleibenden „Restantrag“ entschieden werden sollte. Nach langer und breiter Diskussion kam es zu mehreren Abstimmungen, in denen zunächst unser Antrag insofern untermauert wurde, als eine große Mehrheit der Marktbeschicker grundsätzlich ihren Willen zur Verlängerung der Öffnungszeit am Samstag bekundete. In einem weiteren Schritt wurde festgestellt, daß der Marktbeginn jedoch nicht verändert werden und bei 7.00 Uhr bleiben soll. Zuletzt gab es bei der Abstimmung über das Verkaufsende wiederum eine sehr große Mehrheit für den Marktschluß um 14.30 Uhr (gegenüber dem zweiten Vorschlag 15.00 Uhr). Insofern richten wir hiermit an Sie unseren modifizierten und von einer überwältigen Mehrheit der Marktbeschicker gestützten Antrag auf die Festsetzung der samstäglichen Marktverkaufszeit auf 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr. Wir hoffen, daß die neue Regelung baldmöglichst von Seiten der Verwaltung „ratifiziert“ und dann gemeinsam in die Praxis umgesetzt werden kann. Mit freundlichen Grüßen gez. Winterhoff
Anlage 2
5443 Zeichen
Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0280/2005 Interessengemeinschaft der Martkbeschicker Münster e. V. Der Vorstand Die Mitglieder des Marktbeirates c/o Martin Winterhoff Steinfurter Str. 463 48159 Münster 14. 2. 2005 Stadt Münster Ordnungsamt z. Hd. Herrn Koch 48135 Münster Antrag auf Verschiebung und Verlängerung der Öffnungszeiten für den Wochenmarkt auf dem Domplatz Münster Sehr geehrter Herr Koch, als Mitglieder des neu konstituierten Marktbeirates stellen wir gemeinsam mit dem gesamten Vorstand des Marktbeschicker-Vereins den Antrag auf Verschiebung und Verlängerung der Öffnungszeiten für den Wochenmarkt auf dem Domplatz Münster am Mittwoch und Samstag auf jeweils 8.00 – 16.00 Uhr, hilfsweise den Antrag auf versuchsweise Einführung der o. g. Öffnungszeiten für mindestens ein Jahr mit anschließender Auswertung und abschließender Festlegung der endgültigen Verkaufszeiten. Begründung: Seit Einführung der neuen Ladenschlußzeiten des Einzelhandels für den Samstag hat sich das Einkaufsverhalten der Kunden in der Innenstadt langsam aber stetig gewandelt: spätere und längere Laden-Öffnungszeiten ermöglichen einen ruhigen und gemütlichen Start ins Wochenende und einen verlängerten Einkauf. Von einigen frühen Stammkunden abgesehen, deren Zahl jedoch auch immer weiter abnimmt, gilt dies in gleicher Weise für den Markt am Domplatz: die Kundenfrequenz in den Morgenstunden nimmt rapide ab, der Verkaufsschwerpunkt verlagert sich zusehends auf die verbleibenden Mittagsstunden. Immer häufiger müssen „späte“ Kunden mit Hinweis auf das Veranstaltungsende 13.30 Uhr abgewiesen werden, auf mögliche Umsätze muß nicht aus konjunkturellen, sondern aus organisatorischen Gründen verzichtet werden. Der umsatzschwächere Mittwoch wartet mit ähnlichen Entwicklungen auf: die Morgenstunden zeichnen sich überwiegend durch gähnende Leere in den Marktreihen aus. Zusätzlich fehlt hier noch der für den Samstag typische Schlußspurt. Ausschlaggebend für die beantragten Zeiten ist für uns eine für beide Veranstaltungstage gleiche, merkfähige Öffnungszeit, wobei die Kernzeiten des Mittwoch sicherlich enger ausfallen als die des Samstag. Allerdings haben wir eine gewisse Erwartung dahingehend, daß in Zukunft viele (Teilzeit-)Berufstätige sich nach Arbeitsende noch bis in den Nachmittag hinein versorgen können. - 2 - Bereits die vor geraumer Zeit gemeinsam von Marktbeschicker-Verein, Ordnungsamt und Münster-Marketing in Auftrag gegebene Marktanalyse bestätigt empirisch diese Entwicklung und bringt als Ergebnis u. a. einen signifikanten Bedarf eines großen Teils der Befragten an längeren Marktzeiten. Auch unsere „stichprobenartigen“ Telefonate mit verschiedenen Kollegen aus Osnabrück, Oldenburg, Bremen, Emden, Wuppertal untermauern unsere Analyse und verdichten sie zu einem allgemeingültigen (bundesweiten) Trend. Der Vorsitzende des Einzelhandelsverbandes Münster bestätigt mit seinen Erkenntnissen ebenfalls diese Zeitverschiebungen. Sogar der Blick ins benachbarte Holland nach Enschede, das als Stadt mit Art und Lage seines Marktes durchweg mit Münster vergleichbar sein dürfte, belegt durch die ausschließlich positiven Aussagen des dortigen Vorsitzenden des Marktvereins die Richtigkeit und Angemessenheit unseres Vorstoßes: hier wurden bereits vor etlichen Jahren die Marktzeiten (Dienstag und Samstag jeweils 9.00 – 17.00 Uhr) mit Erfolg an die Öffnungszeiten der Stadt angepaßt, was uns als Gebot der Stunde ebenfalls dringend angeraten wurde. Und noch ein – für heute letzter – Einzelaspekt: eine Marktverlängerung hätte auch den „netten“ Nebeneffekt, zumindest in gewissem Umfang der kürzlich von einer Senioren-Lobby geforderten Ausweitung der Versorgungsmöglichkeiten zu entsprechen. Wir wollen nicht verschweigen, daß es bezüglich einer Marktzeiten-Verschiebung kein geschlossenes Bild aller beteiligten Händlerkolleginnen und -kollegen gibt. War bei der damaligen Abstimmung, die beinahe zeitgleich mit der Verlängerung der Handelszeiten für den Samstag stattfand, noch eine knappe Mehrheit der Kolleginnen und Kollegen für die Beibehaltung der alten Öffnungszeiten, hat sich in den vergangenen Monaten die allgemeine Stimmung jedoch stark zugunsten einer Verlängerung geändert. Dies liegt vor allem daran, daß sich die Veränderung der innerstädtischen Ladenschlußzeiten erst mit einer gewissen Verzögerung, dann aber um so deutlicher auf den Marktbetrieb auswirkten. Darüber hinaus halten wir es für angebracht, das Hauptaugenmerk nicht zu stark auf solche Kollegen wie Rentner oder baldige Pensionäre und mit Argumenten nicht erreichbare „Traditionalisten“ zu richten. Viel wichtiger erscheint es uns, den Wochenmarkt als Gesamtveranstaltung aus der Sicht der sich ändernden Anforderungen der Kunden, der sich wandelnden Erfordernisse der Nahversorgung und nicht zuletzt der verstärkten Wechselwirkung von Handel und Tourismus zu betrachten und ihn im Interesse der Stadt Münster sachlich begründet in eine zukunftsweisende Richtung zu führen. Gern erklären wir auch unsere Bereitschaft, die Einführung der neuen Verkaufszeiten nach einer angemessenen Zeitspanne von vielleicht einem halben Jahr zu überprüfen und zu diesem Zwecke eine weitere gezielte Marktanalyse mitzufinanzieren. Wir bitten, unserem Antrag stattzugeben und die neuen Zeiten möglichst bald umzusetzen. Mit freundlichen Grüßen gez. Franz Jaspers gez. Ralf Kürten gez. Vinzenz Kuhl gez. Beate Stürmer Martin Winterhoff
Anlage 4
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Anlage 4 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0280/2005
Gegenüberstellung der alten Satzung über die Wochenmärkte und Märkte zum Verkauf
von Grabschmuck und Weihnachtsbäumen in der Stadt Münster und der neuen
Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster
Bisherige Fassung
§ 1
Standplätze
(1) Die Standplätze werden den
Markthändlern von der Marktaufsicht
zugeteilt. Ein Anspruch auf einen
bestimmten Standplatz besteht
nicht. Es ist verboten, ohne Erlaubnis der
Marktaufsicht Standplätze zu belegen oder
zugeteilte Plätze mit anderen Personen
auszutauschen oder anderen zu überlassen.
(2) Markthändler, die den Wochenmarkt
ständig beschicken, erhalten möglichst
denselben Platz zugewiesen. Diese
Zuweisung kann jederzeit aus Gründen, die
in der Person des Marktbeschickers liegen
oder mit der Gestaltung des Marktbetriebes
zusammenhängen, widerrufen werden. Wird
der Standplatz von dem Markthändler nicht
bis zum Beginn des Marktes eingenommen,
kann die Marktaufsicht für diesen Tag
anderweitig über den Platz verfügen.
(3) Die Verkaufsstände und -wagen müssen
nach den Weisungen der Marktaufsicht
aufgestellt werden. Sie dürfen den freien
Verkehr auf dem Markt nicht behindern. Die
Böcke der Verkaufstische und Schilder
dürfen auf den den Käufern zugewandten
Seiten nicht über die Tischkante oder die
Vorderseiten des Wagens in den Weg
hineinreichen. Schutzdächer, Schirme und
ähnliche Einrichtungen an den
Verkaufsständen und -wagen müssen an
diesen Seiten mindestens 2 Meter vom
Erdboden entfernt sein.
(4) Durch die Befestigung der Marktstände
und der Zeltplanen dürfen keine
Beschädigungen des Marktplatzes verursacht
werden, insbesondere ist das Einschlagen
von Haltevorrichtungen z.B. Zeltpflöcken,
untersagt.
Neue Fassung
§ 1
Standplätze
(1) Die Standplätze werden den
Markthändlern von der Marktaufsicht
vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs auf
Dauer zugeteilt. Ein Anspruch auf einen
bestimmten Standplatz besteht nicht. Es ist
verboten, ohne Erlaubnis der Marktaufsicht
Standplätze zu belegen oder zugeteilte Plätze
mit anderen Personen auszutauschen oder
anderen zu überlassen. Die Platzzuteilung
kann jederzeit aus Gründen, die in der Person
des Marktbeschickers liegen oder mit der
Gestaltung des Marktbetriebes
zusammenhängen, widerrufen werden.
(2) Die Verkaufsstände und -wagen müssen
nach den Weisungen der Marktaufsicht
aufgestellt werden. Sie dürfen den freien
Verkehr auf dem Markt nicht behindern. Die
Böcke der Verkaufstische und Schilder
dürfen auf den den Käufern zugewandten
Seiten nicht über die Tischkante oder die
Vorderseiten des Wagens in den Weg
hineinreichen. Vorbauten für die Präsentation
von Ware sind bis zu einer Tiefe von
maximal 1,0 m in Abstimmung mit der
Marktaufsicht zulässig, wenn eine Wegbreite
von 3,50 m eingehalten werden kann.
Schutzdächer, Schirme und ähnliche
Einrichtungen an den Verkaufsständen und -
wagen müssen an diesen Seiten mindestens
2,0 m vom Erdboden entfernt sein.
(3) Durch die Befestigung der Marktstände
und der Zeltplanen dürfen keine
Beschädigungen des Marktplatzes verursacht
werden, insbesondere ist das Einschlagen
von Haltevorrichtungen z.B. Zeltpflöcken,
untersagt.
(4) Von Fahrzeugen, die nicht als
Verkaufsstände eingerichtet sind, ist der
Verkauf verboten. Ausnahmen kann die
Marktaufsicht
zulassen.
Redaktionelle Änderung; Aktualisierung
(5) Von Fahrzeugen, die nicht als
Verkaufsstände eingerichtet sind, ist der
Verkauf verboten. Ausnahmen kann die
Marktaufsicht zulassen. Großhändler können
ihre Waren vom Wagen aus an Kleinhändler
absetzen. Sie erhalten von der Marktaufsicht
besondere Standflächen als Verkaufsplätze
angewiesen.
§ 2
Aufstellen und Abräumen der Stände auf
dem Wochenmarkt
(1) Stände, Verkaufswagen, Gerätschaften
und Waren dürfen vom 1. April bis 31.
Oktober nicht vor 6.00 Uhr, in den übrigen
Monaten nicht vor 6.30 Uhr und nicht nach
Beginn des Marktes aufgestellt werden. Bei
den Nachmittagsmärkten dürfen Stände nicht
vor 12.30 Uhr aufgestellt werden.
(2) Bei Beginn des Marktes müssen
Fahrzeuge, die nicht als Verkaufsstände
eingerichtet sind, und Zugtiere vom Markt
entfernt sein.
(3) Ab 12.30 Uhr können die Markthändler
ihre Waren mit Erlaubnis der Marktaufsicht
in Ausnahmefällen wegschaffen. Wegen der
Benutzung von Fahrzeugen gilt § 10 Abs. 1.
(4) Die Marktaufsicht kann Ausnahmen von
den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3
zulassen.
(5) Die Marktplätze müssen - mit Ausnahme
des Domplatzes - bis 13.30 Uhr, der
Domplatz bis 14.30 Uhr geräumt sein. Die
Plätze der Nachmittagsmärkte müssen bis
19.30 Uhr geräumt sein.
§ 3
Verkauf von unverpackten
Molkereiprodukten und Fetten
(1) Unverpackte Molkereiprodukte und Fette
dürfen nur in Verkaufswagen aufbewahrt,
feilgehalten und aus diesen verkauft oder
sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Der obere Teil der Vorderseite der
Verkaufswagen darf für den Verkauf der
Lebensmittel offen sein. Bei Verkaufswagen,
die für einen Verkauf nach mehreren Seiten
eingerichtet sind, gelten die offenen Seiten
ebenfalls als Vorderseite. Die offene
Verkaufsseite muss durch ein überstehendes
Dach oder in anderer Weise gegen
nachteilige Witterungseinflüsse ausreichend
geschützt sein.
(3) Die Verkaufswagen müssen glatte,
fugenlose lnnenwände und einen leicht zu
reinigenden Fußboden haben.
(4) Die Verkaufstische müssen eine dichte,
glatte, leicht abwaschbare Platte haben. An
der dem Käufer zugewandten Seite der
Tische ist ein abwaschbarer Aufsatz von
mindestens 30 cm Höhe mit einer
durchgehenden Abdeckplatte anzubringen, so
dass die Käufer die Lebensmittel weder von
§ 2
Aufstellen und Abräumen der Stände auf
dem Wochenmarkt
(1) Stände, Verkaufswagen, Gerätschaften
und Waren dürfen frühestens zwei Stunden
vor und nicht nach Beginn des Marktes
aufgestellt werden. Bei den
Nachmittagsmärkten dürfen Stände nicht vor
12.30 Uhr aufgestellt werden.
(2) Bei Beginn des Marktes müssen
Fahrzeuge, die nicht als Verkaufsstände
eingerichtet sind vom Markt entfernt sein.
(3) Die Marktaufsicht kann Ausnahmen von
den Bestimmungen der Absätze 1 und 2
zulassen.
(4) Die Marktplätze müssen bis spätestens
90 Minuten nach dem gewerberechtlich
festgesetzten Ende des Marktes geräumt sein.
§ 3
Verkauf von leicht verderblicher Ware
(1) Leicht verderbliche Ware ( z.B. Fleisch,
Fisch, Milch und Molkereiprodukte) darf nur
in Verkaufswagen mit entsprechender
Kühlung aufbewahrt, feilgehalten und aus
diesen verkauft oder sonst in den Verkehr
gebracht werden.
(2) Der obere Teil der Vorderseite der
Verkaufswagen darf für den Verkauf der
Lebensmittel offen sein. Bei Verkaufswagen,
die für einen Verkauf nach mehreren Seiten
eingerichtet sind, gelten die offenen Seiten
ebenfalls als Vorderseite. Die offene
Verkaufsseite muss durch ein überstehendes
Dach oder in anderer Weise gegen
nachteilige Witterungseinflüsse ausreichend
geschützt sein.
(3) Die Verkaufswagen müssen glatte,
fugenlose lnnenwände und einen leicht zu
reinigenden Fußboden haben.
(4) Die Verkaufstische müssen eine dichte,
glatte, leicht abwaschbare Platte haben. An
der dem Käufer zugewandten Seite der
Tische ist ein abwaschbarer Aufsatz von
mindestens 30 cm Höhe mit einer
durchgehenden Abdeckplatte anzubringen, so
dass die Käufer die Lebensmittel weder von
Redaktionelle Änderung;
Aktualisierung;
Anpassung an die neuen Öffnungszeiten
Aktualisierung der hygiene- und
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in
Abstimmung mit dem Lebensmittel- und
Veterinärüberwachungsamt
vorn noch von oben berühren oder in anderer
Weise z.B. durch Anhauchen oder Anhusten
nachteilig beeinflussen können.
§ 4
Verkauf von Fleisch
(1) Jedes auf den Markt gebrachte einzelne
Stück Fleisch muss mit deutlich lesbaren
Fleischbeschau-Stempelabdrücken versehen
sein; darauf ist bei der Zerlegung der
Schlachttiere zu achten.
(2) Geschlachtetes Geflügel darf nur gerupft
und ohne Darm feilgeboten werden.
(3) Das Schlachten, Abhäuten, Rupfen und
Ausnehmen von Tieren ist auf dem Markt
verboten.
§ 5
Handel mit lebenden Tieren
(1) Körbe, Käfige oder andere Behälter, in
denen lebendes Kleinvieh und Geflügel
befördert oder feilgehalten wird, müssen mit
festem Boden versehen und so beschaffen
sein, dass die Tiere nebeneinander aufrecht
stehen oder sitzen können und nicht
zusammengepfercht sind. Für genügende
Fütterung und Tränkung ist laufend Sorge zu
tragen; an warmen Tagen sind die Tiere vor
direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Die
Körbe, Käfige und anderen Behälter sind
stets sauber zu halten.
(2) Lebende Fische dürfen nur in ausreichend
großen und mit Frischwasser versehenen
Kübeln feilgehalten werden. Es ist Vorsorge
zu treffen, dass die Fische nicht über die
Oberfläche des Wassers hinausragen und
dem Wasser ständig genügend Luft zugeführt
wird.
§ 6
Umgang mit Lebensmitteln
Das Anfassen von unverpackten
Lebensmitteln einschließlich Obst, Gemüse
und Südfrüchten durch die Käufer ist
verboten und darf vom Verkäufer nicht
geduldet werden. An diesen Standplätzen ist
ein leicht lesbares Schild auf festem
Untergrund mit der Aufschrift "Berühren der
Ware verboten" anzubringen. Fleisch-, Fisch-
und Backwaren, Molkereiprodukte, Fette und
Beerenobst müssen in sauberem,
unbenutztem Packmaterial ausgewogen und
verpackt werden. Papier darf auf der Seite,
die mit solchen Lebensmitteln in Berührung
kommt, weder beschrieben noch bedruckt
sein. Einseitige Aufdrucke mit der Firma und
anderen der Werbung dienenden
Bezeichnungen sind zulässig. Sie müssen
jedoch so beschaffen sein, dass sie nicht
abfärben.
vorn noch von oben berühren oder in anderer
Weise z.B. durch Anhauchen oder Anhusten
nachteilig beeinflussen können.
(5) Wer leicht verderbliche Ware unverpackt
verkauft, muss vor Ort eine gültige
Bescheinigung nach dem
Infektionsschutzgesetz vorlegen können.
§ 4
Verkauf von Fleisch
(1) Jedes auf den Markt gebrachte Stück
Fleisch muss durch Fleischbeschauer geprüft
und für unbedenklich erklärt worden sein.
(2) Geschlachtetes Geflügel darf nur gerupft
und ohne Darm feilgeboten werden.
(3) Das Schlachten, Abhäuten, Rupfen und
Ausnehmen von Tieren ist auf dem Markt
verboten.
§ 5
Handel mit lebenden Tieren
(1) Körbe, Käfige oder andere Behälter, in
denen lebendes Kleinvieh und Geflügel
befördert oder feilgehalten wird, müssen mit
festem Boden versehen und so beschaffen
sein, dass die Tiere nebeneinander aufrecht
stehen oder sitzen können und nicht
zusammengepfercht sind. Für genügende
Fütterung und Tränkung ist laufend Sorge zu
tragen; an warmen Tagen sind die Tiere vor
direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Die
Körbe, Käfige und anderen Behälter sind
stets sauber zu halten.
(2) Lebende Fische dürfen nur in ausreichend
großen und mit Frischwasser versehenen
Kübeln feilgehalten werden. Es ist Vorsorge
zu treffen, dass die Fische nicht über die
Oberfläche des Wassers hinausragen und
dem Wasser ständig genügend Luft zugeführt
wird.
§ 6
Umgang mit Lebensmitteln
Das Anfassen von unverpackten
Lebensmitteln einschließlich Obst, Gemüse
und Südfrüchten durch die Käufer ist
verboten und darf vom Verkäufer nicht
geduldet werden. An diesen Standplätzen ist
ein leicht lesbares Schild auf festem
Untergrund mit der Aufschrift "Berühren der
Ware verboten" anzubringen. Fleisch-, Fisch-
und Backwaren, Molkereiprodukte, Fette und
Beerenobst müssen in sauberem,
unbenutztem Packmaterial ausgewogen und
verpackt werden. Papier darf auf der Seite,
die mit solchen Lebensmitteln in Berührung
kommt, weder beschrieben noch bedruckt
sein. Einseitige Aufdrucke mit der Firma und
anderen der Werbung dienenden
Bezeichnungen sind zulässig. Sie müssen
jedoch so beschaffen sein, dass sie nicht
abfärben.
Aktualisierung der hygiene- und
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in
Abstimmung mit dem Lebensmittel- und
Veterinärüberwachungsamt
§ 7
Reinhaltung der Standplätze
(1) Die Markthändler haben ihre Standplätze
und deren unmittelbare Umgebung
reinzuhalten. Verpackungsmaterial und
Abfälle aller Art dürfen nicht auf die
Marktplätze geworfen werden. Es ist
besonders darauf zu achten, dass
Verpackungsmaterial vom Wind nicht
fortgeweht wird. Leergut darf auf den
Marktplätzen ohne städtische Reinigung
nicht zurückgelassen werden.
(2) Das Ausgießen von Heringslake, Öl und
Frittierfett ist verboten. Andere Flüssigkeiten
dürfen nur in die Sickerschächte geschüttet
werden.
§ 8
Namensanbringung
Jeder Markthändler hat an seinem Standplatz
leicht sichtbar ein gut lesbares Schild aus
Metall, Holz oder Kunststoff mit seinem
Familiennamen, mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen und seinem
Wohnort anzubringen
§ 9
Verkaufsordnung
(1) Das Ausschellen, das Versteigern und das
zudringliche Auffordern zum Kaufen ist
verboten.
(2) Die Waren dürfen nur auf den
zugewiesenen Standplätzen feilgeboten
werden. Die Verkäufer haben dabei hinter
ihren Ständen zu bleiben. Das Umherziehen
mit Waren zum Verkauf ist auf den
Marktplätzen verboten.
(3) Außerhalb der Marktzeiten sind der
Verkauf und die Entgegennahme von
Bestellungen verboten. Großhändler dürfen
an Markthändler schon eine Stunde früher
verkaufen.
§ 10
Verkehrsregelungen auf den Marktplätzen
(1) Während der Marktzeit ist das Befahren
der Marktplätze mit Fahrzeugen aller Art
verboten, ebenso das Abstellen von
Fahrzeugen. Diese dürfen nur auf den von
der Marktaufsicht zugewiesenen Plätzen
abgestellt werden. Ausnahmen von diesem
Verbot kann die Marktaufsicht in
Einzelfällen zulassen.
(2) Hunde dürfen nicht mit auf den
Wochenmarkt gebracht werden. Ausnahmen
sind Blindenführhunde.
§ 7
Reinhaltung der Standplätze
(1) Die Markthändler haben ihre Standplätze
und deren unmittelbare Umgebung
reinzuhalten. Verpackungsmaterial und
Abfälle aller Art dürfen nicht auf die
Marktplätze geworfen werden. Es ist
besonders darauf zu achten, dass
Verpackungsmaterial vom Wind nicht
fortgeweht wird. Leergut darf auf den
Marktplätzen ohne städtische Reinigung
nicht zurückgelassen werden.
(2) Das Ausgießen von Heringslake, Öl und
Frittierfett ist verboten. Andere Flüssigkeiten
dürfen nur in die Sickerschächte geschüttet
werden.
§ 8
Namensanbringung
Jeder Markthändler hat an seinem Standplatz
leicht sichtbar ein gut lesbares Schild aus
Metall, Holz oder Kunststoff mit seinem
Familiennamen, mindestens einem
ausgeschriebenen Vornamen und seinem
Wohnort anzubringen.
§ 9
Verkaufsordnung
(1) Das Ausschellen, das Versteigern und das
zudringliche Auffordern zum Kaufen ist
verboten.
(2) Die Waren dürfen nur auf den
zugewiesenen Standplätzen feilgeboten
werden. Die Verkäufer haben dabei hinter
ihren Ständen zu bleiben. Das Umherziehen
mit Waren zum Verkauf ist auf den
Marktplätzen verboten.
(3) Außerhalb der Marktzeiten sind der
Verkauf und die Entgegennahme von
Bestellungen verboten.
§ 10
Verkehrsregelungen auf den Marktplätzen
(1) Während der Marktzeit ist das Befahren
der Marktplätze mit Fahrzeugen aller Art und
das Abstellen von Fahrzeugen verboten.
Diese dürfen nur auf den von der
Marktaufsicht zugewiesenen Plätzen
abgestellt werden. Ausnahmen von diesen
Verboten kann die Marktaufsicht in
Einzelfällen zulassen.
(2) Auf den Märkten ist das Mitführen von
Fahrrädern verboten.
(3) Auf den Märkten ist das Mitführen von
Hunden, mit Ausnahme von
Blindenführhunden, verboten.
Aktualisierung
Redaktionelle Anpassung
Aktualisierung
Redaktionelle Anpassung
§ 11
Marktaufsicht
(1) Die Marktaufsicht obliegt dem
Ordnungsamt.
(2) Die Anordnungen der Marktaufsicht zur
Durchführung der Marktsatzung sind zu
befolgen.
(3) Wer den Anordnungen des
Aufsichtspersonals nicht nachkommt oder
die Ruhe und Ordnung durch Lärmen oder
auf andere Weise stört oder andere bei ihrer
zugelassenen Tätigkeit hindert oder durch
Worte und Taten belästigt, kann von den
Marktplätzen verwiesen werden.
§ 12
Märkte zum Verkauf von Grabschmuck
und Weihnachtsbäumen
Die Vorschriften der §§ l bis 11 gelten für die
Märkte zum Verkauf von Grabschmuck und
Weihnachtsbäumen sinngemäß.
§ 13
Benutzungsgebühren
Die Abgaben für die Benutzung der
Standplätze werden nach der jeweils
geltenden Gebührensatzung für die
Wochenmärkte der Stadt Münster erhoben.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.1 im Wochenmarktverkehr andere als nach
§ 68 Abs. 1 GewO zugelassene Waren
feilhält;
1.2 gegen § 1 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 2 Abs. 1,
2 und 5 sowie §§ 3 bis 10 dieser
Marktsatzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Marktsatzung tritt am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit
dem Inkrafttreten der Wochenmarktsatzung
wird die Marktordnung vom 21.12.1964,
veröffentlicht im Amtsblatt 1964 S. 156,
aufgehoben.
§ 11
Marktaufsicht
(1) Die Marktaufsicht obliegt dem
Ordnungsamt.
(2) Die Anordnungen der Marktaufsicht zur
Durchführung der Marktsatzung sind zu
befolgen.
(3) Wer den Anordnungen des
Aufsichtspersonals nicht nachkommt oder
die Ruhe und Ordnung durch Lärmen oder
auf andere Weise stört oder andere bei ihrer
zugelassenen Tätigkeit hindert oder durch
Worte und Taten belästigt, kann von den
Marktplätzen verwiesen werden.
(§ 12 a. F. entfällt)
§ 12
Benutzungsgebühren
Die Abgaben für die Benutzung der
Standplätze werden nach der jeweils
geltenden Gebührensatzung für die
Wochenmärkte der Stadt Münster erhoben.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
a) im Wochenmarktverkehr andere als
nach § 68 Abs. 1 GewO zugelassene Waren
feilhält;
b) gegen § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie
§§ 3 bis 10 dieser Marktsatzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet
werden.
§ 14
In Kraft treten, außer Kraft treten
Diese Marktsatzung tritt am 01.10.2005 in
Kraft. Am selben Tag tritt die Satzung über
die Wochenmärkte und Märkte zum Verkauf
von Grabschmuck und Weihnachtsbäumen in
der Stadt Münster vom 19.12.1985
(Amtsblatt der Stadt Münster 1985 S. 227)
außer Kraft.
Geregelt in der Satzung über
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen.
Redaktionelle Anpassung
Redaktionelle Anpassung
Annpassung an die vorstehenden
Änderungen
Aktualisierung
Redaktionelle Anpassung
Anlage 1
8704 Zeichen
Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat Nr. V/0280/2005
Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster
Auf Grund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004, hat der Rat der Stadt Münster
am 21.09.2005 folgende Satzung über die Wochenmärkte in der Stadt Münster beschlossen:
§ 1
Standplätze
(1) Die Standplätze werden den Markthändlern von der Marktaufsicht vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs auf Dauer zugeteilt.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. Es ist verboten, ohne Erlaubnis der Marktaufsicht Standplätze zu
belegen oder zugeteilte Plätze mit anderen Personen auszutauschen oder anderen zu überlassen. Die Platzzuteilung kann jederzeit
aus Gründen, die in der Person des Marktbeschickers liegen oder mit der Gestaltung des Marktbetriebes zusammenhängen, wider-
rufen werden.
(2) Die Verkaufsstände und -wagen müssen nach den Weisungen der Marktaufsicht aufgestellt werden. Sie dürfen den freien Ver-
kehr auf dem Markt nicht behindern. Die Böcke der Verkaufstische und Schilder dürfen auf den den Käufern zugewandten Seiten
nicht über die Tischkante oder die Vorderseiten des Wagens in den Weg hineinreichen. Vorbauten für die Präsentation von Ware
sind bis zu einer Tiefe von maximal 1,0 m in Abstimmung mit der Marktaufsicht zulässig, wenn eine Wegbreite von 3,50 m ein-
gehalten werden kann. Schutzdächer, Schirme und ähnliche Einrichtungen an den Verkaufsständen und -wagen müssen an diesen
Seiten mindestens 2,0 m vom Erdboden entfernt sein.
(3) Durch die Befestigung der Marktstände und der Zeltplanen dürfen keine Beschädigungen des Marktplatzes verursacht werden,
insbesondere ist das Einschlagen von Haltevorrichtungen z.B. Zeltpflöcken, untersagt.
(4) Von Fahrzeugen, die nicht als Verkaufsstände eingerichtet sind, ist der Verkauf verboten. Ausnahmen kann die Marktaufsicht
zulassen.
§ 2
Aufstellen und Abräumen der Stände auf dem Wochenmarkt
(1) Stände, Verkaufswagen, Gerätschaften und Waren dürfen frühestens zwei Stunden vor und nicht nach Beginn des Marktes
aufgestellt werden. Bei den Nachmittagsmärkten dürfen Stände nicht vor 12.30 Uhr aufgestellt werden.
(2) Bei Beginn des Marktes müssen Fahrzeuge, die nicht als Verkaufsstände eingerichtet sind, vom Markt entfernt sein.
(3) Die Marktaufsicht kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
(4) Die Marktplätze müssen bis spätestens 90 Minuten nach dem gewerberechtlich festgesetzten Ende des Marktes geräumt sein.
§ 3
Verkauf von leicht verderblicher Ware
(1) Leicht verderbliche Ware ( z.B. Fleisch, Fisch, Milch und Molkereiprodukte) darf nur in Verkaufswagen mit entsprechender Küh-
lung aufbewahrt, feilgehalten und aus diesen verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Der obere Teil der Vorderseite der Verkaufswagen darf für den Verkauf der Lebensmittel offen sein. Bei Verkaufswagen, die für
einen Verkauf nach mehreren Seiten eingerichtet sind, gelten die offenen Seiten ebenfalls als Vorderseite. Die offene Verkaufsseite
muss durch ein überstehendes Dach oder in anderer Weise gegen nachteilige Witterungseinflüsse ausreichend geschützt sein.
(3) Die Verkaufswagen müssen glatte, fugenlose lnnenwände und einen leicht zu reinigenden Fußboden haben.
(4) Die Verkaufstische müssen eine dichte, glatte, leicht abwaschbare Platte haben. An der dem Käufer zugewandten Seite der
Tische ist ein abwaschbarer Aufsatz von mindestens 30 cm Höhe mit einer durchgehenden Abdeckplatte anzubringen, so dass die
Käufer die Lebensmittel weder von vorn noch von oben berühren oder in anderer Weise z.B. durch Anhauchen oder Anhusten
nachteilig beeinflussen können.
(5) Wer leicht verderbliche Ware unverpackt verkauft, muss vor Ort eine gültige Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz
vorlegen können.
§ 4
Verkauf von Fleisch
(1) Jedes auf den Markt gebrachte Stück Fleisch muss durch Fleischbeschauer geprüft und für unbedenklich erklärt worden sein.
(2) Geschlachtetes Geflügel darf nur gerupft und ohne Darm feilgeboten werden.
(3) Das Schlachten, Abhäuten, Rupfen und Ausnehmen von Tieren ist auf dem Markt verboten.
§ 5
Handel mit lebenden Tieren
(1) Körbe, Käfige oder andere Behälter, in denen lebendes Kleinvieh und Geflügel befördert oder feilgehalten wird, müssen mit
festem Boden versehen und so beschaffen sein, dass die Tiere nebeneinander aufrecht stehen oder sitzen können und nicht zu-
sammengepfercht sind. Für genügende Fütterung und Tränkung ist laufend Sorge zu tragen; an warmen Tagen sind die Tiere vor
direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Die Körbe, Käfige und anderen Behälter sind stets sauberzuhalten.
(2) Lebende Fische dürfen nur in ausreichend großen und mit Frischwasser versehenen Kübeln feilgehalten werden. Es ist Vorsorge
zu treffen, dass die Fische nicht über die Oberfläche des Wassers hinausragen und dem Wasser ständig genügend Luft zugeführt
wird.
§ 6
Umgang mit Lebensmitteln
Das Anfassen von unverpackten Lebensmitteln einschließlich Obst, Gemüse und Südfrüchten durch die Käufer ist verboten und darf
vom Verkäufer nicht geduldet werden. An diesen Standplätzen ist ein leicht lesbares Schild auf festem Untergrund mit der Aufschrift
"Berühren der Ware verboten" anzubringen. Fleisch-, Fisch- und Backwaren, Molkereiprodukte, Fette und Beerenobst müssen in
sauberem, unbenutztem Packmaterial ausgewogen und verpackt werden. Papier darf auf der Seite, die mit solchen Lebensmitteln in
Berührung kommt, weder beschrieben noch bedruckt sein. Einseitige Aufdrucke mit der Firma und anderen der Werbung dienenden
Bezeichnungen sind zulässig. Sie müssen jedoch so beschaffen sein, dass sie nicht abfärben.
§ 7
Reinhaltung der Standplätze
(1) Die Markthändler haben ihre Standplätze und deren unmittelbare Umgebung reinzuhalten. Verpackungsmaterial und Abfälle aller
Art dürfen nicht auf die Marktplätze geworfen werden. Es ist besonders darauf zu achten, dass Verpackungsmaterial vom Wind nicht
fortgeweht wird. Leergut darf auf den Marktplätzen ohne städtische Reinigung nicht zurückgelassen werden.
(2) Das Ausgießen von Heringslake, Öl und Frittierfett ist verboten. Andere Flüssigkeiten dürfen nur in die Sickerschächte geschüttet
werden.
§ 8
Namensanbringung
Jeder Markthändler hat an seinem Standplatz leicht sichtbar ein gut lesbares Schild aus Metall, Holz oder Kunststoff mit seinem
Familiennamen, mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und seinem Wohnort anzubringen.
§ 9
Verkaufsordnung
(1) Das Ausschellen, das Versteigern und das zudringliche Auffordern zum Kaufen ist verboten.
(2) Die Waren dürfen nur auf den zugewiesenen Standplätzen feilgeboten werden. Die Verkäufer haben dabei hinter ihren Ständen
zu bleiben. Das Umherziehen mit Waren zum Verkauf ist auf den Marktplätzen verboten.
(3) Außerhalb der Marktzeiten sind der Verkauf und die Entgegennahme von Bestellungen verboten.
§ 10
Verkehrsregelungen auf den Marktplätzen
(1) Während der Marktzeit ist das Befahren der Marktplätze mit Fahrzeugen aller Art und das Abstellen von Fahrzeugen verboten.
Diese dürfen nur auf den von der Marktaufsicht zugewiesenen Plätzen abgestellt werden. Ausnahmen von diesen Verboten kann die
Marktaufsicht in Einzelfällen zulassen.
(2) Auf den Märkten ist das Mitführen von Fahrrädern verboten.
(3) Auf den Märkten ist das Mitführen von Hunden, mit Ausnahme von Blindenführhunden, nicht erlaubt.
§ 11
Marktaufsicht
(1) Die Marktaufsicht obliegt dem Ordnungsamt.
(2) Die Anordnungen der Marktaufsicht zur Durchführung der Marktsatzung sind zu befolgen.
(3) Wer den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht nachkommt oder die Ruhe und Ordnung durch Lärmen oder auf andere
Weise stört oder andere bei ihrer zugelassenen Tätigkeit hindert oder durch Worte und Taten belästigt, kann von den Marktplätzen
verwiesen werden.
§ 12
Benutzungsgebühren
Die Abgaben für die Benutzung der Standplätze werden nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Wochenmärkte der
Stadt Münster erhoben.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) im Wochenmarktverkehr andere als nach § 68 Abs. 1 GewO zugelassene Waren feilhält;
b) gegen § 1, § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 3 bis 10 dieser Marktsatzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 14
In Kraft treten, außer Kraft treten
Diese Marktsatzung tritt am 01.10.2005 in Kraft. Am selben Tag tritt die Satzung über die Wochenmärkte und Märkte zum Verkauf
von Grabschmuck und Weihnachtsbäumen in der Stadt Münster vom 19.12.1985 (Amtsblatt der Stadt Münster 1985 S. 227) außer
Kraft.
Beratungsverlauf (10)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Steinfurter Straße 463
- Domplatz
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0280/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 12.07.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37