V/0843/2019
Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600
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V-0843-2019-Anlage-2-Geltungsbereich
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GeltungsbereichMaßstab 1:5000Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0843/2019
Anlage A
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Anlage A zur V/0843/2019 Kurzüberblick Inhalt der Vorlage ist der Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Der Rat der Stadt Münster hat am 12.12.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauung s- plans Nr. 600 gefasst. Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 600 ist es, für den Stadtbereich zw i- schen der Schillerstraße und dem Stadthafen I die Stadtentwicklung insgesamt zu ordnen und zu steuern. Hierbei ist die Entwicklung eines qualitätsvollen, gemischten und nachhaltigen innerstäd- tischen Stadtquartiers mit der Nutzungsmischung von Wohnen und Dienstleistungsnutzungen hin zu sonstigen quartiersbelebenden und -verträglichen vielfältigen und identitätsstiftenden Nutzun- gen zu gewährleisten. Derzeit gilt in diesem Bereich noch der Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“, der für die Grundstücksbereiche südwestlich der Schillerstraße (ehemaliges Betriebsareal Oste r- mann & Scheiwe) ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt. Für ein Grundstück im Plangebiet liegt ein Baugesuch vor, welches vom Bauordnungsamt für den Zeitraum von zwölf Monaten zurückgestellt wurde, da zu befürchten war, dass die Durchführung der o.g. Planung durch das Vorh aben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die beantragten Nutzungen der Voranfrage wären grundsätzlich kompatibel mit dem Pla- nungsrecht des derzeit dort noch geltenden Bebauungsplans Nr. 401. Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan N r. 600 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Baug e- suchs nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun als weiteres Plansicherungsinstrument der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 600 erforderlich. Finanzierung Durch die Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) -
V-0843-2019-Anlage-1-Satzungstext
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0843/2019 Seite 1 von 2 Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die nachstehende Satzung beschlossen: § 1 Diese Satzung gilt für den Bereich des vom Rat der Stadt Münster am 12.12.2018 aufgestellten Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke: Gemarkung Münster, Flur 147, Flurstücke 556, 557, 558, 559, 790, 792, 800, 801, 802, 803, 844, 846, 903, 948, 949, 950, 952, 953, 956, 957, 958, Teile der Flurstücke 575, 576, 785, 788, 959, Flur 148, Flurstücke 195, 196, 641, 642, Teile der Flurstücke 421, 683, Flur 149, Teil des Flurstücks 96, Flur 150, Teile der Flurstücke 273, 274. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anl iegenden Übersichtsplan ersichtlich. § 2 In dem vorbenannten Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße Seite 2 von 2 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der erst en Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Beschlussvorlage
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V/0843/2019 V/0843/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße [ehemaliges OSMO-Gelände] Beratungsfolge 01.10.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 02.10.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 09.10.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 09.10.2019 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die anliegende Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten. Begründung: Das Gebiet der geplanten Veränderungssperre Nr. 112 liegt zurzeit noch innerhalb des Bereichs des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“, in Kraft getreten am 08.11.1996, zuletzt geändert durch die 5. Änderung vom 01.09.2006. Stadtplanungsamt 09.09.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Herberhold / Herr Husmann Telefon: 492 61 23 / 492 61 94 Herberhold@stadt- muenster.de / Husmann@stadt- muenster.de - 2 - V/0843/2019 Des Weiteren hat der Rat der Stadt Münster am 12.12.2018 für diesen Bereich den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße “ g e- fasst (Vorlage Nr. V/1096/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 22 vom 21.12.2018). Hierdurch wird die zukünftige Planung im Bereich nördlich des Stadthafen s I bis zur Schillerstraße aktualisiert und weiter konkretis iert. Die strukturelle und städtebauliche Neuentwicklung dieses B e- reichs soll über Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grun d- stücksflächen und der Verkehrsflächen geregelt werden. Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 600 ist es, für den Stadtbereich zwischen der Schillerstraße und dem Stadthafen I die Stadtentwicklung in dieser innerstädtischen Lage insgesamt zu ordnen und zu steuern. Hierbei ist die Entwicklung eines qualitätsvollen, gemischten und nachhaltigen innerstädtischen Stadtquartiers mit der Nutzungsm i- schung von Wohnen und Dienstleistungsnutzungen hin zu sonstigen quartiersbelebenden und - verträglichen vielfältigen und identitätsstiftenden Nutzungen zu gewährleisten. Negative Auswirku n- gen der Gebietsentwicklung auf die umliegenden Gebiete sind zu vermeiden. Für das Grundstück Schillerstraße 120 / 150 liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines gewerbl i- chen Bauvorhabens (Gastronomie, Ausstellung, Büro, Hotel) mit Tiefgarage vor. Die Bauvoranfrage zielt auf eine Gen ehmigungsfähigkeit auf Grundlage des derzeit dort noch gelten- den Bebauungsplans Nr. 401 ab: Dieser setzt für die Grundstücksbereiche südwestlich der Schille r- straße (ehemaliges Betriebsareal Ostermann & Scheiwe) ein Gewerbegebiet (GE) fest. Die beantrag- ten Nutzungen der Voranfrage sind grundsätzlich kompatibel mit diesem Planungsrecht und entspr e- chen der baulichen (Nach-)Prägung vor Ort. Es war zu befürchten, dass die Durchführung der o.g. Planung für den künftigen Bebauungsplan Nr. 600 durch das geplante Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden wür- de. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß § 15 BauGB Abs. 1 BauGB die Ent- scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom 05.02.2019 für einen Zeitraum von 12 Monaten von der Zustellung an gerechnet ausgesetzt. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 600 wird zurzeit erarbeitet. Es ist jedoch absehbar, dass der Bebauungsplan Nr. 600 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Baugesuchs nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun als weiteres Plansicherungsinstrument der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 600 erforderlich (siehe Anlage 1). Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Ja hren außer Kraft. Für das von dem Baugesuch betroffene Grundstück ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB). Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Satzungstext Anlage 2 – Geltungsbereich
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (2)
- Schillerstraße 120
- Albersloher Weg
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Details
- Aktenzeichen
- V/0843/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.08.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37