Mandari Insight

V/0843/2019

Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600

Vorlagen 28.08.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.10.2019, TOP 41.1.2

V-0843-2019-Anlage-2-Geltungsbereich

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

V-0843-2019-Anlage-1-Satzungstext

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

V-0843-2019-Anlage-2-Geltungsbereich

186 Zeichen

GeltungsbereichMaßstab 1:5000Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0843/2019

Anlage A

2261 Zeichen

Anlage A zur V/0843/2019 
Kurzüberblick 
Inhalt der Vorlage ist der Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans 
Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Der Rat der Stadt Münster hat am 12.12.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauung s-
plans Nr. 600 gefasst. Zielsetzung des Bebauungsplans Nr.  600 ist es, für den Stadtbereich zw i-
schen der Schillerstraße und dem Stadthafen I die Stadtentwicklung insgesamt zu ordnen und zu 
steuern. Hierbei ist die Entwicklung eines qualitätsvollen, gemischten und nachhaltigen innerstäd-
tischen Stadtquartiers mit der Nutzungsmischung von Wohnen und Dienstleistungsnutzungen hin 
zu sonstigen quartiersbelebenden und -verträglichen vielfältigen und identitätsstiftenden Nutzun-
gen zu gewährleisten.  
Derzeit gilt in diesem Bereich noch der Bebauungsplan Nr.  401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“, 
der für die Grundstücksbereiche südwestlich der Schillerstraße (ehemaliges Betriebsareal Oste r-
mann & Scheiwe) ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt.  
 
Für ein Grundstück im Plangebiet liegt ein Baugesuch vor, welches vom Bauordnungsamt für den 
Zeitraum von zwölf Monaten zurückgestellt wurde, da zu befürchten war, dass die Durchführung 
der o.g. Planung durch das Vorh aben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden 
würde. Die beantragten Nutzungen der Voranfrage wären grundsätzlich kompatibel mit dem Pla-
nungsrecht des derzeit dort noch geltenden Bebauungsplans Nr. 401.  
 
Es ist absehbar, dass der Bebauungsplan N r. 600 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Baug e-
suchs nicht in Kraft treten wird. Daher ist nun als weiteres Plansicherungsinstrument der Erlass 
einer Veränderungssperre gemäß §  14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des künftigen 
Bebauungsplans Nr. 600 erforderlich.  
 
Finanzierung 
Durch die Veränderungssperre entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
-

V-0843-2019-Anlage-1-Satzungstext

2428 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0843/2019 
 
 
Seite 1 von 2 
Satzung   
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 112  
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:  
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße  
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch 
(BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung N RW (GO NRW) die 
nachstehende Satzung beschlossen:  
§ 1  
Diese Satzung gilt für den Bereich des vom Rat der Stadt Münster am 12.12.2018 aufgestellten 
Bebauungsplans Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße  
Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen die folgenden Grundstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 147,  
Flurstücke 556, 557, 558, 559, 790, 792, 800, 801, 802, 803, 844, 846, 903, 948, 949, 950, 952, 
953, 956, 957, 958,  
Teile der Flurstücke 575, 576, 785, 788, 959,  
Flur 148,  
Flurstücke 195, 196, 641, 642,  
Teile der Flurstücke 421, 683,  
Flur 149,  
Teil des Flurstücks 96,  
Flur 150,  
Teile der Flurstücke 273, 274.  
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anl iegenden Übersichtsplan 
ersichtlich.  
§ 2  
In dem vorbenannten Gebiet dürfen  
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden,

Satzung der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 112  
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:  
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße  
 
 
Seite 2 von 2 
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs -, zustimmungs - oder anzeigepflichtig 
sind, nicht vorgenommen werden.  
§ 3  
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden 
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis 
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte 
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher 
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.  
§ 4  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt 
gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist 
der seit der Zustellung der erst en Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs.  1 
abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Beschlussvorlage

4580 Zeichen

V/0843/2019 
V/0843/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Veränderungssperre Nr. 112 für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:  
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße  
[ehemaliges OSMO-Gelände] 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   01.10.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
   02.10.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h-
nen 
Vorberatung 
   09.10.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   09.10.2019 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die anliegende  
 
Satzung  
der Stadt Münster über die Veränderungssperre Nr. 112  
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 600:  
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße  
 
wird beschlossen.  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Der Stadt Münster entstehen durch die Veränderungssperre keine Kosten.  
 
 
Begründung: 
 
Das Gebiet der geplanten Veränderungssperre Nr.  112 liegt zurzeit noch innerhalb des Bereichs des 
qualifizierten Bebauungsplans Nr.  401 „Stadthafen  I / Albersloher Weg“,  in Kraft getreten am 
08.11.1996, zuletzt geändert durch die 5. Änderung vom 01.09.2006.  
Stadtplanungsamt 
 
09.09.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Herberhold /  
Herr Husmann 
Telefon: 492 61 23 /  
492 61 94 
Herberhold@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0843/2019 
 
Des Weiteren hat der Rat der Stadt Münster am 12.12.2018 für diesen Bereich den Beschluss zur 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  600 „Stadthafen  I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße “ g e-
fasst (Vorlage Nr. V/1096/2018, Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 22 vom 21.12.2018).  
Hierdurch wird die zukünftige  Planung im Bereich nördlich des Stadthafen s I bis zur Schillerstraße 
aktualisiert und weiter konkretis iert. Die strukturelle und städtebauliche Neuentwicklung dieses B e-
reichs soll über Festsetzungen  von Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grun d-
stücksflächen und der Verkehrsflächen geregelt werden. Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 600 ist 
es, für den Stadtbereich zwischen der Schillerstraße  und dem Stadthafen  I die Stadtentwicklung in 
dieser innerstädtischen Lage insgesamt zu ordnen  und zu steuern. Hierbei ist die Entwicklung eines 
qualitätsvollen, gemischten und nachhaltigen  innerstädtischen Stadtquartiers mit der Nutzungsm i-
schung von Wohnen und Dienstleistungsnutzungen  hin zu sonstigen quartiersbelebenden und -
verträglichen vielfältigen und identitätsstiftenden  Nutzungen zu gewährleisten. Negative Auswirku n-
gen der Gebietsentwicklung auf die umliegenden Gebiete sind zu vermeiden.  
 
Für das Grundstück Schillerstraße  120 / 150 liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines gewerbl i-
chen Bauvorhabens (Gastronomie, Ausstellung, Büro, Hotel) mit Tiefgarage vor.  
Die Bauvoranfrage zielt auf eine Gen ehmigungsfähigkeit auf Grundlage des derzeit dort noch gelten-
den Bebauungsplans Nr.  401 ab: Dieser setzt für die Grundstücksbereiche südwestlich der Schille r-
straße (ehemaliges Betriebsareal Ostermann & Scheiwe) ein Gewerbegebiet (GE) fest. Die beantrag-
ten Nutzungen der Voranfrage sind grundsätzlich kompatibel mit diesem Planungsrecht und entspr e-
chen der baulichen (Nach-)Prägung vor Ort.  
 
Es war zu befürchten, dass die Durchführung der o.g. Planung für den künftigen Bebauungsplan 
Nr. 600 durch das geplante Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden wür-
de. Deshalb hat das Bauordnungsamt der Stadt Münster gemäß §  15 BauGB Abs. 1 BauGB die Ent-
scheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens mit Schreiben vom 05.02.2019 für einen Zeitraum 
von 12 Monaten von der Zustellung an gerechnet ausgesetzt.  
 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr.  600 wird zurzeit erarbeitet. Es ist jedoch absehbar, dass der 
Bebauungsplan Nr. 600 bis zum Ablauf der Zurückstellung des Baugesuchs nicht in Kraft treten wird.  
 
Daher ist nun als weiteres Plansicherungsinstrument der Erlass einer Veränderungssperre gemäß 
§ 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des künftigen Bebauungsplans Nr.  600 erforderlich 
(siehe Anlage 1).  
 
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Ja hren außer Kraft. Für das von dem Baugesuch 
betroffene Grundstück ist auf die Zweijahresfrist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung 
eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB).  
 
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan (Anlage 2) ersichtlich.  
 
 
i. V.  
 
gez.  
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage A 
Anlage 1 – Satzungstext  
Anlage 2 – Geltungsbereich

Beratungsverlauf (4)

01.10.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 7.5 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
02.10.2019 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
09.10.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 36.1.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
09.10.2019 Rat
TOP 41.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Schillerstraße 120
  • Albersloher Weg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0843/2019
Typ
Vorlagen
Datum
28.08.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37