V/0275/2021
Zwischenbericht zur Umsetzung der Klimaneutralität 2030 für städtische Gebäude: Maßnahmenprogramm 2021 - 2024
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Anlage A
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Anlage A zur V/0275/2021 Kurzüberblick Gemäß Änderungsantrag zur Vorlage V/0388/2020 von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen /GAL und SPD-Fraktion wurde die Verwaltung beauftragt, bis zum 1. Halbjahr 2021 einen Zwi- schenbericht über die Sanierungsarbeiten vorzulegen, die bis 2023 durchgeführt oder begonnen werden müssen, um das Ziel der Klimaneutralität bis 2030 zu erreichen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Umsetzung werden die folgenden Ziele aus den Leitorientierungen des IMS-Prozesses verfolgt: Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, Forschungs- und Entwicklungs- standorte in Europa Wir werden als Wirtschaftsstandort die Stadt des dynamischen Mittelstandes in Nordrhein- Westfalen Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität Das Teilziel lautet: Verstärkung der Maßnahmen zur Energieeinsparung und zum Klimaschutz Zielerreichung: Umsetzung der Klimaschutzziele für städtische Gebäude Finanzierung Produktgruppe: 0111 Immobilienmanagement Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan x Ja Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2021 enthalten? Ja Nein x teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? X Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein x teilw. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig x überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gem. V/0388/2020 „Überarbeitung der Gebäudeleitlinien: Nachhaltigkeit und Klimaneutralität“ hat der Rat beschlossen, dass der Energieverbrauch der städtischen Gebäude bezogen auf das Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 50 % sowie die CO2-Emisionen um mindestens 70 % zu reduzieren sind Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Um das Ziel der Klimaneutralität 2030 zu erreichen, muss eine Umsetzungsstrategie erarbeitet und umgesetzt werden
Berichtsvorlage
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V/0275/2021 V/0275/2021 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Zwischenbericht zur Umsetzung der Klimaneutralität 2030 für städtische Gebäude: Maßnahmenprogramm 2021 - 2024 Beratungsfolge 11.05.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Einbringung 27.05.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 27.05.2021 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 27.05.2021 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 01.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 08.06.2021 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 15.06.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Bericht 23.06.2021 Hauptausschuss Bericht 23.06.2021 Rat Bericht Bericht: 1. Einleitung Der Rat hat mit V/0770/2019/2 „Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 für Münster“ die Verwaltung beauftragt, „für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren städtische Handlungsfelder unter Einschluss der städtischen Tochtergesellschaften Handlungsstrategien zu entwickeln, um das Ziel der Klimaneut- ralität zu erreichen.“ Mit der Überarbeitung der Gebäudeleitlinien, die einen wichtigen Grundstein hierzu legen, hat der Rat gem. V/0388/2020 „Überarbeitung der Gebäudeleitlinien: Nachhaltigkeit und Klimaneutralität“ eben- falls beschlossen, dass der Energieverbrauch der städtischen Gebäude bezogen auf das Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 50 % sowie die CO 2-Emisionen um mindestens 70 % zu reduzie- ren sind. Für die Umsetzung erarbeitet die Verwaltung derzeit ein Sanierungskonzept, das neben der Darstellung der Maßnahmen auch die erforderlichen Investitionskosten für 2022 ff . enthält. Das Kon- zept soll dem Rat Ende 2021 zum Beschluss vorgelegt werden. Gemäß Änderungsantrag zur Vorlage V/0388/2020 von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen/GAL und SPD-Fraktion wurde die Verwaltung beauftragt, bis zum 1. Halbjahr 2021 einen Zwischenbericht Amt für Immobilienmanagement 27.04.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Karner Telefon: 492-2379 Karner@stadt-muenster.de - 2 - V/0275/2021 über die Sanierungsarbeiten vorzulegen, die bis 2023 durchgeführt od er begonnen werden müssen, um die genannten Ziele zu erreichen. Die Stadt selber hat sowohl bei der Endenergieeinsparung als auch bei der Reduzierung von CO 2- Emissionen einen eigenen kommunalen Handlungsspielraum, der zur Erreichung der Ziele auszu- schöpfen ist. Bei der Reduzierung der Endenergie ist das technisch mögliche Potential zu berücksichtigen. Neben dem Wärmedurchgang durch Außenbauteile kann auch die Bereitstellung von Endenergie für An- wendungen im Stromsektor (z.B. Mensa-Betrieb und elektrische Geräte) nicht komplett reduziert wer- den. Um das Ziel der 50 -prozentigen Endenergieeinsparung zu erreichen, müssen nachfolgend auf- geführte Maßnahmen, die das technisch mögliche Potential berücksichtigen, bis 2030 umgesetzt werden: Zubau von Photovoltaikanlagen auf allen geeigneten Dachflächen sowie die Einbeziehung von Fassadenflächen Nutzung/Einbeziehung von regenerativen Energien, Umstellung der Beleuchtung auf LED Materialität (bspw. Recycling-Beton) Energetische Sanierung eines Großteils des Gebäudebestandes Einbindung der Nutzer (Verhaltensänderung) Überprüfung der Flächenbedarfe der Neu- und Erweiterungsbauten mit Hilfe einer integralen Planung (das Betriebskonzept muss in den Fokus rücken, um möglichst intelligente, flächenef- fiziente Gebäudekonzepte zu erstellen) Hierzu sind massive Anstrengungen erforderlich. Die Verwaltung wird bis Ende des Jahres die mögli- che Ausbaustrategie erarbeiten und die hierzu erforderlichen Haushaltsmittel und Personalstellen beziffern. Aus dieser 50 -prozentigen Endenergi eeinsparung kann dann die entsprechende CO 2-Einsparung hergeleitet werden. Die Stadt kann mit ihrem eigenen, kommunalen Handlungsspielraum eine CO 2- Reduzierung von rund 70 % erzielen. Die weitere Reduzierung kann nur durch die entsprechenden Anstrengungen auf Bundes - und Landesebene sowie durch den kommunalen Energieversorger (Stadtwerke Münster GmbH) erfolgen. Diagramm 1: Potentiale CO2-Einsparung - 3 - V/0275/2021 2. Maßnahmenplanung 2021 ff. Im Zuge der Haushaltsberatungen 2021 wurde die Investitionsmaßnahme 4230 „En ergetische Sanie- rung städtischer Gebäude“ zusätzlich zu den bereits zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von 3,5 Mio. € pro Jahr bis 2023 (Haushalt 2020) um weitere Mittel aufgestockt (Haushalt 2021). Derzeit ste- hen somit folgende Haushaltsansätze für die Umsetzung energetischer Sanierungen zur Verfügung: Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 Gesamt HH 2020 3,5 Mio. € 3,5 Mio. € 3,5 Mio. € 3,5 Mio. € 3,5 Mio. € 17,5 Mio. € HH 2021 - 4,0 Mio. € 4,0 Mio. € 5,0 Mio. € 5,0 Mio. € 16 Mio. € HH-Budget 1,5 Mio. € (*) 7,5 Mio. € 7,5 Mio. € 8,5 Mio. € 8,5 Mio. € 33,5 Mio. € (*) Bei den größeren Maßnahmen entstehen in der Regel in den ersten beiden Jahren nur geringfügige Kosten (z.B. VGV-Verfahren und Architektenhonorare). In 2020 konnten daher 2 Mio. € nicht verausgabt werden. Um die Maßnahmen umzusetzen, wurde diese Summe daher neu in 2021 veranschlagt. Die Verwaltung hat bereits 2020 angefangen, erste Maßnahmen zu planen und umzusetzen. Nach- folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Maßnahmen und den derzeitigen Bearbeitungsstand. Tabelle 1: Übersicht Maßnahmenplanung 2020 - 2024 Bei den in kursiv aufgeführten CO 2- Einsparungen handelt es sich um eine erste, überschlägige Ab- schätzung. Im weiteren Planungsverfahren muss diese noch konkretisiert werden. Zudem sind für einige der dargestellten Maßnahmen noch Baubeschlüsse erforderlich. Diese werden der Politik se- parat zur Beschlussfassung vorgelegt. - 4 - V/0275/2021 Die Auswahl der Maßnahmen erfolgte unter der Berücksichtigung verschiedener Kriterien. Neben den Energieverbräuchen gibt es eine Vielzahl weiterer Einflussfaktoren (u.a. Zustand der Bauteile, Zu- stand der technischen Gebäudeausrüstung), die hierbei Berücksichtigung finden müssen. Zudem wurden auch erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen berücksichtigt. In den dargestellten Kostenansätzen sind neben den Baukosten auch Kosten für begleitende Maß- nahmen (z.B. Heizung, Elektro, Innenausbau, Brandschutz), notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sowie auch Nebenkosten für Architekten - und Ingenieurleistungen enthalt en. Die Kosten müssen in Abhängigkeit der Objekte im weiteren Verfahren konkretisiert werden. Insbesondere bei den Projek- ten, die sich in der Konzeptentwicklung befinden, sind deutliche Abweichungen möglich. Es ist davon auszugehen, dass die von der Poli tik bereit gestellten Mittel in Höhe von 33,5 Mio. € bis zum Jahr 2024 verausgabt werden können. Die größeren Maßnahmen wie z.B. die energetische Sa- nierung des Hans -Böckler-Berufskollegs erfordern einen deutlich längeren zeitlichen Vorlauf als z.B. die Umsetzung von Einzelmaßnahmen (z.B. Dachsanierung an der Erna -de-Vries-Schule). Bei den größeren Maßnahmen entstehen in der Regel in den ersten beiden Jahren nur geringfügige Kosten- ansätze (VgV-Verfahren und Architekten-/Ingenieurhonorare). Mit Beginn der Ums etzung fallen dann erst die entsprechenden Kosten an. Eine Verschiebung der von der Politik zur Verfügung gestellten Mittel über die Jahre ist somit zwingend erforderlich. Der Maßnahmenplan macht deutlich, dass die Verwaltung bereits erste Maßnahmen ident ifiziert hat, diese zum Teil schon umsetzt und intensiv an der Umsetzung der gesteckten Klimaschutzziele arbei- tet. Es ist davon auszugehen, dass für die Umsetzung der Klimaschutzziele bis zum Jahr 2030 jähr- lich mittlere zweistellige Millionenbeträge sowie entsprechende Personalstellen von der Politik bereit zu stellen sind. Die Verwaltung wird dies ausführlich aufbereiten und Ende des Jahres der Politik zum Beschluss vorlegen. 3. Änderungsantrag zur Vorlage V/0388/2020 Die Verwaltung wurde gem. Änderungs antrag zur Vorlage V/0388/2020 von den Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen/GAL und SPD-Fraktion beauftragt, bis Sommer 2021 zu den nachfolgend aufgeführten Punkten Vorschläge für eine spätere Ergänzung der Gebäudeleitlinien zu entwickeln. Die Ergebnisse sind dargestellt: 1. Anforderungen an die Barrierefreiheit und Inklusion unter Berücksichtigung der besonderen Be- dürfnisse aller Gruppen von Menschen mit Behinderungen (z.B. in Anlehnung an die bisherigen Gebäudeleitlinien von 2014), inkl. Aufnahme in die „Checkliste Barrierefreiheit“ Ziel ist es, eine barrierefreie Nutzung für alle öffentlich zugänglichen Gebäude zu ermöglichen. Hierbei sollen im Sinne der Inklusion möglichst die Belange aller Gruppen von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl für Neubau und bauliche Erweiterungen als auch für Umbauten im Bestand, wobei es bei Umbauten im Bestand aufgrund besonderer baulicher Gegebenheiten zu geringfügigen Abweichungen kommen kann. Insbesondere sollen im Rahmen der Gebäudeleitlinien di e Erschließung, die Zugänglichkeit zu den Gebäuden und Einrichtungen, die in den Gebäuden vorhandenen Erschließungssysteme, die sanitären Anla- gen und die technische Ausstattung der Gebäude berücksichtigt werden. Grundsätzlich werden bei Neubauten und baul ichen Erweiterungen im Zuge der baulichen Tä- tigkeiten, gemäß dem Übereinkommen über Rechte von Menschen mit Behinderungen, unter Beachtung der DIN 18040-1 (2010-10: Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen) und weite- rer anzuwendender Richtlinien, angemess ene Vorkehrungen getroffen, um den Zielen des Übereinkommens zur Herstellung der Barrierefreiheit zu entsprechen. Zur Diskussion, Abstim- mung und Dokumentation dieser Maßnahmen wird die gemeinsam mit den Mitgliedern der Kommission zur Förderung der Inklusio n von Menschen mit Behinderungen (KIB) erarbeitete Checkliste „Barrierefreiheit / Design für alle“ dem konkreten Baubeschluss eines Gebäudes o- - 5 - V/0275/2021 der einer Gebäudeerweiterung beigefügt. Die Checkliste wird zurzeit überarbeitet und aktuali- siert und soll nach erneuter Abstimmung mit der KIB im Herbst 2021 eingeführt werden. Hinweis: Für alle Neubaumaßnahmen und baulichen Erweiterungen öffentlich zugänglicher Ge- bäude wird gemäß Landesbauordnung 2018 im Rahmen der Bauantragsstellung ein Barriere- frei-Konzept erstellt. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Barrierefreiheit in städtischen, öffent- lich zugänglichen Gebäuden nach den gültigen Rechtsnormen berücksichtigt wird und die Ver- waltung bis Herbst 2021 darüber hinaus gehende Leitlinien erstellt, die speziellen Anfor derun- gen Rechnung trägt. 2. Anforderungen an die Qualifizierung von Baustoffen und der Aspekte Umwelt und Gesundheit (z.B. nach BNB, Steckbrief 116), inkl. Aufnahme in die „Checkliste Nachhaltiges Bauen“ Im Zuge der Überarbeitung der Gebäudeleitlinien soll ein „Lebenszyklusmanagement“ für städ- tische Gebäude entwickelt und eingeführt werden, d.h., dass der gesamte Lebenszyklus nicht nur des Gebäudes als Ganzes, sondern auch einzelner Bauteile/Baustoffe analysiert wird. Ziel ist es, alle Lebensphasen eines Bau stoffes/Bauteiles zu analysieren, von der Herstellung über den Transport und die Verarbeitung bis hin zum Rückbau, Recycling und Möglichkeiten der Wiederverwendung. Hierbei werden die Aspekte Umwelt und Gesundheit einbezogen werden. Ziel ist eine konseque nte Orientierung am Lebenszyklus der Gebäude und Baustoffe sowie die Hinwendung zu kreislaufgerechtem Planen und Bauen. Zu präferierende Konstruktionsprinzipien für alle Bauteile des Massiv - und Holzbaus incl. der Bewertung der dabei notwendigen Baustoffe werden mittelfristig entwickelt. Begonnen wird mit den Bauteilen Dach, und Fassade. Eine kontinuierliche Erweiterung auf weitere Bauteile und auch den Innenausbau sowie eine regelmäßige Evaluation und Anpassung der Gebäudeleitli- nien sowie der Checkliste N achhaltigkeit wird folgen. Aus abgeschlossenen Projekten gewon- nene Erkenntnisse und Erfahrungen sowie aktuelle Entwicklungen am Baustoffmarkt fließen in diesen dauerhaften Prozess regelmäßig ein. Generell sollten Handlungsspielräume für die Gebäude -Planung und Umsetzung eröffnet wer- den. Deshalb werden die Gebäudeleitlinien entwicklungsoffen und zukunftsfähig weiterentwi- ckelt werden. 3. Maßnahmen zum Artenschutz (z.B. reduzierte Lichtverschmutzung durch Außenbeleuchtung, Schaffung von Bruthabitaten für Vögel und Fledermäuse) 3.1 Reduzierung von Lichtverschmutzung Künstliche Lichtquellen beeinflussen u.a. die Orientierung von Insekten und nachtaktiven Vö- geln sowie das Jagdverhalten von Fledermäusen. Um die Auswirkungen auf diese und andere Artengruppen gering zu halten, sollte möglichst auf eine Außenbeleuchtung verzichtet werden. Sofern zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht oder zur Vermeidung von Risiken (Ein- bruch/Vandalismus) eine Beleuchtung dennoch erforderlich ist, sollte eine insekten - und fleder- mausfreundliche Beleuchtung erfolgen. Dies wird durch die Installation von niedrigen, nur nach unten abstrahlenden Lampen mit insekten - und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. mit einer Hauptintensität des Spektralbereiches über 500 nm bzw. maximal em UV-Licht-Anteil von 0,02 %; bspw. LED-Leuchten mit einem geeigneten insektenfreundlichen Farbton in Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber, Farbtemperatur CCT von ≤ 3000 K erreicht. Die Steuerung der Be- leuchtung soll bedarfsorientiert erfolgen. Abweichungen von dieser Regelung (z.B. die Illumination der historischen Gebäude) sind im Vorfeld mit dem Amt für Immobilienmanagement abzustimmen. - 6 - V/0275/2021 3.2 Schaffung von Quartier- und Brutmöglichkeiten für Fledermäuse und Vögel Mit der baulichen und energetischen Sanier ung sowie beim Abbruch und Neubau von Gebäu- den ist häufig ein Verlust von Brut - und Lebensstätten gebäudebewohnender Arten verbunden. Mit der standortbezogenen Anbringung oder Integration von Vögelnist - oder Fledermauskästen können neue Quartier- und Brutmöglichkeiten geschaffen werden und erhalten bleiben. Je nach Gebäude und bestehenden Artvorkommen bieten sich unterschiedliche Kastentypen an 3.3 Vogelsichere Glasfassaden Jedes Jahr kollidieren in Deutschland mehrere Millionen Vögel mit Glasscheiben. Zur Vermei- dung von Vogelschlag sollte bei der Planung von großflächigen Fassaden diesem Umstand Rechnung getragen werden. Sofern die Verwendung von Glasfassaden im Rahmen eines Bau- vorhabens erforderlich ist, sollte eine „vogelfreundliche“ Gestaltung umgese tzt und von vornhe- rein das richtige, geeignete Glas verwendet werden, damit nicht später „nachgerüstet“ werden muss. Hier bieten sich z.B. halbtransparente Materialen mit entsprechender Musterung (entwe- der Markierungen über die ganze Fläche (z.B. Punkte oder Linien) oder lichtdurchlässiges, aber nicht transparentes Material, z.B. Milchglas, an. Weitere Information sind unter: Bund für Um- welt und Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BUND NRW e.V.) (2017): Vogelschlag an Glas. Das P roblem und was sie dagegen tun können oder unter nach- folgendem Link https://www.vogelwarte.ch/assets/files/publications/upload2017/schmid_2012_voegel_glas_licht _de.pdf erhältlich. 4. Methodische Vorgehensweise – Maßnahmen zur Zielerreichung Um das vom R at beschlossene Ziel umzusetzen, sind neben dem Ausbau der Photovoltaik und der Umsetzung von Beleuchtungssanierungen umfangreiche Sanierungsmaßnahmen notwendig. Bis zum Jahr 2030 müssen zur Zielerreichung rund 12,5 Mio. kWh Wärme eingespart werden. Zwischen 1990 und 2010 konnten bereits hohe Einsparungen im Wärmesektor z. B. durch die Um- stellung von Niedertemperatur - auf Brennwerttechnik, die Erneuerung und Optimierung der Rege- lungstechnik sowie energetische Sanierungen einzelner Gebäude erzielt werden. D ie Endenergie konnte auf 27% und die CO 2-Einsparung auf 42% reduziert werden. Bis zum Jahr 2020 konnte durch die konsequente Umsetzung weiterer energetischer Maßnahmen eine Reduzierung der CO 2- Emissionen um 50% umgesetzt werden. - 7 - V/0275/2021 Diagramm 2: Entwicklung der Endenergie und der CO2-Emissionen ohne Witterungs- und Flächenbe- reinigung Maßnahmen zur Zielerreichung - Darstellung der Strategie: Um möglichst effiziente Maßnahmen zu ermitteln, hat die Verwaltung begonnen, anhand von Dia- gramm 3 eine Priorisierung zu erarbeiten. In dem Diagramm ist über den spezifischen Wärmever- bräuchen der absolute Verbrauch aufgetragen. Für die Maßnahmenpriorisierung werden folgende Ansätze berücksichtigt: Standorte mit hohem, absoluten Verbrauch sowie hohem spezifischem Verbrauch bieten das größte Potentiale zur Einsparung Standorte mit notwendigen, geplanten Instandhaltungsmaßnahmen müssen berücksichtigt werden Bei Standorten mit hohen absoluten Verbräuchen und niedrigen Kennwerten können bereits nicht- oder nur geringinvestive Maßnahmen (z.B. Überprüfung der Regelung) zu Einsparpo- tentialen führen Bei Standorten mit hohen Kennwerten führen i.d.R. nur energetische Sanierungsmaßnahmen der Gebäudehülle zur Zielerreichung Eine Überprüfung der Flächenbedarfe bei Neu- und Erweiterungsbauten ist im Hinblick auf die Klimaschutzziele erforderlich. Plus-Energie-Potentiale (z.B. Überdimensionierung von PV-Anlagen) Ziel soll sein, aus den rund 500 städtischen Standorten eine Liste mit 40 bis 50 Standorten bzw. Maßnahmen zu erarbeiten, die bis 2030 umgesetzt werden müssen, um das Ziel der Klimaneutralität für städtische Gebäude zu erreichen. - 8 - V/0275/2021 Diagramm 3: Übersicht über spezifische und absolute Verbräuche Fazit: Die Verwaltung hat bereits begonnen, erste Maßnahmen zur Erreichung der Klimane utralität bis zum Jahr 2030 für die städtischen Gebäude zu identifizieren und umzusetzen. Bis Ende des Jahres wird die Verwaltung ein Maßnahmenprogramm erarbeiten mit dem es gelingt, 50% Endenergie einzuspa- ren sowie die 70 -prozentige Emissionsreduzierung, die in ihrem eigenen Handlungsspielraum liegt, umzusetzen. I.V. gez. Peck Stadtrat
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0275/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.04.2021
- Erstellt
- 30.03.2021 08:05