V/0907/2016
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage
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Beschlussvorlage
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V/0907/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) Beratungsfolge 07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 14.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Anpassung der Verwaltungsgebühren ergeben sich jährlich folgende Mehrerträge: Amt Produktgruppe Mehrertrag € Amt für Bürger- und Ratsservice (Amt 33) 0204 Bürgerangelegenheiten 0205 Standesamtsangelegenheiten 7.000 68.000 Amt für Gesundheit, Veterinär - und Lebensmittelangelegenheiten (Amt 53) 0211 Veterinär- und Lebensmittelan- gelegenheiten 6.260 Vermessungs- und Katasteramt (Amt 62) 0902 Vermessung, Kataster und Geoinformation 6.200 Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Amt 64) 1003 Wohnen 1.000 Gesamt 88.460 Die Verwaltung hat entsprechende Veränderungsblätter zum Entwurf des Haushaltsplanes 2017 in die Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. Vorlagen-Nr.: V/0907/2016 Auskunft erteilt: Herr Winter Ruf: 492 20 30 E-Mail: WinterF@stadt-muenster.de Datum: 16.11.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0907/2016 Begründung: Die Änderungssatzung ist insbesondere auch Folge der in der Ratssitzung vom 16.12.2015 beschlossenen Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (Na Sa 2016)“. In der Anlage 1 zur Vorlage V/0700/2015 ist als eine von zehn Sofortmaßnahmen die Weitergabe von Kostensteigerungen an die Nutzer/ -innen in Gebühren - und Entgeltbereichen genannt mit dem Ziel, für Leistungen der Verwaltung eine erhöhte Kostendeckung zu realisieren. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit ( abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt Münster hat auf dieser Grundlage eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen (vom 19.12.1997). Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sollen redaktionelle Satzungspassagen aktualisiert sowie Verwaltungsgebührentarife aus fo lgenden Bereichen geändert bzw. angepasst werden: Amt für Bürger- und Ratsservice (Amt 33) Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten (Amt 53) Vermessungs- und Katasteramt (Amt 62) Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Amt 64) Redaktionelle Aktualisierung der Satzung Anpassung der Präambel Synopse der Änderungen (Die Änderungen sind markiert bzw. unterstrichen.): Präambel Verwaltungsgebührensatzung (in der Fassung ab 01.03.2014) Präambel Verwaltungsgebührensatzung (Beschlussvorschlag [unterstrichener Text]) Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 10.02 vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 10.02 vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster - 3 - V/0907/2016 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) Auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 31.10.2012 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. S.524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 21.05.2009 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch die 22. ÄndVO vom 26.06.2012 (GV. NRW. S. 264), in Kraft getreten am 12.07.2012 sowie Tarifstelle 29 (Ziffer 29.1.1 und 29.1.2 Allgemeiner Gebührentarif) und Tarifstelle 30 (Ziffer 30.5 Allgemeiner Gebührentarif) der Anlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 12.02.2014 folgende Änderungssatzung beschlossen: 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) Auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S.524), Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015 in Verbindung mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), zuletzt geändert durch Artikel II d. VO v. 30.10.2001 (GV. NRW. S. 748) und Allgemeiner Gebührentarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch 31. VO vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 16. Juli 2016 hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Änderungssatzung beschlossen: Anpassung aufgrund organisatorischer Gegebenheiten Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.03.2014) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Begründung Nr. 4.5 Vorkaufsrechtszeugnis Neu: Nr. 4.5 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen – Erteilung von Vorkaufsrechtszeugnissen genauere Bezeichnung des Gebührentatbestandes Nr. 9.0 Neu: Nr. 9 Fusion der Ämter 39 - 4 - V/0907/2016 Gebühren für Amtshandlungen des Gesundheitsamtes Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten und 53 Nr. 10 Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswesen Neu: Nr. 10 Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung Änderung der Amtsbezeichnung § 7 Gebührenpflichtige Bisheriger Wortlaut der Textpassage des § 7 Gebührenpflichtige (in der Fassung vom 01.01.2013): „Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung beantragt hat und wer durch die Amtshandlung unmittelbar begünstigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldn e- risch.“ Geänderter Wortlaut der Textpassage des § 7 Gebührenpflichtige (Beschlussvorschlag): „Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung beantragt hat oder wer durch die Amtshandlung begünstigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.“ Begründung Aufgrund einer Klage gegen eine Gebühr für ein ärztliches Gutachten des Amtes für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten (Amt 53) hat sich herausgestellt, dass die Formulierung des § 7 der städtischen Verwaltungsgebührensatzung dahingehend änderungsbedürftig ist, dass das Wort „und " durch das Wort „oder" ersetzt wird. Denn bei Gutachtenaufträgen des Amtes 53 stimmen der Beauftragende - zumeist eine Behörde - und der Begünstigte - zumeist ein Beschäftigter der Behörde - nicht überein. Durch das Wort „oder“ wird die Gebührenpflicht nicht ausgehebelt. Ferner führt das Wort „unmittelbar“ zu Irritationen und ist deshalb zu streichen, weil amtsärztliche Gutachten in der Regel nicht unmittelbar die untersuchte Person begünstigen, sondern erst (mittelbar) durch die Amtshandlung / Entscheidun g, die auf der Grundlage bzw. unter Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens getroffen wurde. Amt für Bürger- und Ratsservice – Amt 33 Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) wird angeregt, in der A n- lage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die bisherigen Verwaltungsg e- bührentarife Nr. 4. „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ und die standesamtlichen G e- bührentarife Nr. 12.1 bis Nr. 12.10 zu ändern sowie die standesamtlichen Verwaltungsgebührent a- rife 12.11 „Gebühr für Eheschließung am Freitagnachmittag oder Samstag“ und 12.12 „Eidesstat t- liche Versicherung und Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung“ neu au fzunehmen. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif Anpassung Gebühr - 5 - V/0907/2016 (in der Fassung ab 01.03.2014) Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) € Nr. 4.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen Nr. 4.1 bis Nr. 4.4 Texte bleiben unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.03.14) Nr. 4.1 bisher: 1,50 neu: 1,70 Nr. 4.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je angefangene Seite des zu beglaubigenden Originals Nr. 4.2 bisher: 1,50 bis 2,60 neu: 1,70 bis 2,90 Nr. 4.3 Sonstige Bescheinigungen Nr. 4.3 bisher: 1,50 bis 5,10 neu: 1,70 bis 5,60 Nr. 4.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) Nr. 4.4 bisher: 2,60 bis 25,60 neu: 2,90 bis 28,20 Nr. 12.1 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung, Lebenspartnerschaft, einer Geburt oder eines Sterbefalles im Ausland Nr. 12.1 bis 12.5 Texte bleiben unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.03.14) Nr. 12.1 bisher: je 59,00 neu: je 65,00 Nr. 12.2 Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen Nr. 12.2 bisher: 60,00 neu: 66,00 Nr. 12.3 Erteilung einer Personenstandsurkunde oder beglaubigten Abschrift Nr. 12.3 bisher: je 12,00 neu: je 14,00 Nr. 12.4 Weitere Urkunden Nr. 12.4 bisher: je 8,00 neu: je 9,00 Nr. 12.5 Nr. 12.5 - 6 - V/0907/2016 Auskünfte aus den Sammelakten bisher: 15,00 je Auskunft neu: 16,50 je Auskunft Nr. 12.6 Anmeldung der Eheschließung und Lebenspartnerschaft Neu: Nr. 12.6 Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft Nr. 12.6 bisher: 59,00 neu: 65,00 Nr. 12.7 Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt Neu: Nr. 12.7 Vornahme der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt Nr. 12.7 bisher: 50,00 neu: 55,00 Nr. 12.8 Ehefähigkeitszeugnis Nr. 12.8 bis 12.10 Texte bleiben unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.03.14) Nr. 12.8 bisher: 59,00 neu: 65,00 Nr. 12.9 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung Nr. 12.9 bisher: 10,00 neu: 11,00 Nr. 12.10 Beglaubigte Ablichtung aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern Nr. 12.10 bisher: 10,00 neu: 11,00 Nr. 12.11 bisher nicht vorhanden Neu: Nr. 12.11 Vornahme einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes Nr. 12.11 neu: 73,00 Nr. 12.12 bisher nicht vorhanden Neu: Nr. 12.12 Eidesstattliche Versicherung und Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung Nr. 12.12 neu: 25,00 Begründung Die Gebührenanpassungen bei den Gebührentarifen 12.1 bis 12.10 sind das Resultat der verwa l- tungsweiten Vorgabe zum Thema „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (N aSa)“ und beinhalten als Richtgröße durchschnittliche Kostensteigerungen von 2,5 % p. a. seit der let z- ten Gebühren - bzw. Entgelterhöhung. Da raus ergibt sich eine (vergangenheitsbezogene) Erh ö- hung von umgerechnet 10 % für jeden Gebührentatbestand. In diesem Zusamme nhang sind auch die neuen o. g. Gebührentarife 12.11 und 12.12 mit Bezug zur Tarifstelle 5 b „Personenstandsw e- - 7 - V/0907/2016 sen“ AVerwGebO NRW zu sehen. Diese ermöglichen eine entsprechende Gebührenerhebung unter dem Aspekt einer verbesserten Kostendeckung. Es wird vom Amt 33 darauf hingewiesen, dass bei Beglaubigungen für Schulen, Hochschulen oder Berufsausbildungen jeweils die geringstmögliche Gebühr erhoben wird. Die diesbezüglich geplanten Mehrerträge aus Gebühreneinnahmen belaufen sich bei der Nr. 4 des Verwaltungsgebührentarifs „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ auf 7.000 € und bei der Nr. 12 des Verwaltungsgebührentarifs „Gebühren fü r Amtshandlungen des Standesamtes“ (hier: angepasster Text bei Beschlussfassung) auf 68.000 €. Entsprechende Veränderungsblätter zum Entwurf des Haushaltsplanes 2017 wurden in die Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten – Amt 53 Das Amt 53 regt mit Bezug auf die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) an, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den Verwaltungsgebührentarif 9.2 „ Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen“ zu ändern sowie den Verwaltungsgebührentatbestand 9.5 „Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlicher Natur“ mit den Gebührentarifen 9.5.1 und 9.5.2 neu aufzunehmen. Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.03.2014) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 9.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen Nr. 9.2 Text bleibt unverändert gegenüber bisheriger Fassung (ab 01.03.14) Nr. 9.2 bisher: 30,00 bis 400,00 neu: 30,00 bis 600,00 Nr. 9.5 bisher nicht vorhanden Neu: Nr. 9.5 Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlicher Natur Nr. 9.5.1 bisher nicht vorhanden Neu: Nr. 9.5.1 Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen - Gebühr pro Trichinenprobe - Gebühr für jede weitere Probe eines Jägers am gleichen Tag Nr. 9.5.1 neu: 15,00 neu: 7,50 Nr. 9.5.2 bisher nicht vorhanden Neu: Nr. 9.5.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Gebühr für Rinder und Jungrinder (einschl. Kälber) - Gebühr für Schweine (einschl. Nr. 9.5.2 neu: 15,00 neu: 9,00 - 8 - V/0907/2016 Trichinenuntersuchung) Begründung Der Gebührentarif 9.2 „Zeugnisse über ärztlichen Befund und gut achterliche Stellungnahmen“ der städtischen Verwaltungsgebührensatzung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Landesrichtwer- te für die Einbeziehung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebühre n- gesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren (MBl. NRW.) anzuheben. Der neue Gebührentatbestand 9.5 „Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlicher Natur“ mit den o. g. neuen Gebührentarifen 9.5.1 und 9.5.2 mit Bezug zur Tarifstelle 23 „Angelegenheiten der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Teile I bis VII“ AVerwGebO NRW ermög licht eine entsprechende Gebührenerhebung unter dem Aspekt einer verbesserten Kostendeckung. Allein die Gebühr des CVUA–MEL (Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland–Emscher- Lippe) für die Laboruntersuchung beträgt mehr als 6 €. Mittlerweile werden pro Jahr durchschnittlich etwa 350 Trichinenuntersuchungen vorgenommen. Die diesbezüglich geplanten Mehrerträge aus Gebühreneinnahmen belaufen sich bei der Nr. 9 des Verwaltungsgebührentarifs „Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Gesundheit, Veterinär - und Lebensmittelangelegenheiten“ (hier: angepasster Text bei Beschlussfassung) auf 6.260 €. Das entsprechende Veränderungsblatt zum Entwurf des Haushaltsplanes 2017 wurde in die Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. Vermessungs- und Katasteramt – Amt 62 Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) wird angeregt, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den Verwaltungsgebührentarif 4.5 „Vorkaufsrechtszeugnis“ wie folgt zu ändern: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.03.2014) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 4.5 Vorkaufsrechtszeugnis Siehe S. 2, Pkt. „Redaktionelle Aktualisierung der Satzung“ Neu: Nr. 4.5 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen – Erteilung von Vorkaufsrechtszeugnissen Nr. 4.5 bisher: 35,00 je Erteilung neu: 40,00 je Erteilung Begründung Die Gebührenanpassung ist das Resultat aus der verwaltungsweiten Vorgabe zum Thema „Nac h- haltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) “ und beinhaltet als Richtgröße durchschnit t- liche Kostensteigerungen von 2,5 % p. a. seit der letzten Gebühren- bzw. Entgelterhöhung. Daraus würde sich eine (vergangenheitsbezogene) Erhöhung in Höhe von umg erechnet 10 % ergeben. Abweichend davon schlägt da s Fachamt für diesen Gebührentarif eine Erhöhung um 5 € (ca. 15 %) vor.Die diesbezüglich geplanten Mehrerträge aus Gebühreneinnahmen belaufen sich bei di e- sem Verwaltungsgebührentarif auf 6.200 €. Das entsprechende Veränderungsblatt zum Entwurf des Haushaltsplanes 2017 wurde in die Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. - 9 - V/0907/2016 Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung – Amt 64 Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltu ngsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) wird angeregt, in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den Verwaltungsgebührentarif 10.1 „Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eigentumsförderung … “ wie folgt zu ändern: Auszug Verwaltungsgebührentarif (in der Fassung ab 01.03.2014) Anpassung Verwaltungsgebührentarif (Beschlussvorschlag) Gebühr € Nr. 10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung - im Fördermodell „A“ - im Fördermodell „B“ Neu: Nr. 10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eigentumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung Nr. 10.1 bisher: s. u. „Fördermodelle A und B“ neu: 550,00 bisher: 500,00 neu: entfällt bisher: 600,00 neu: entfällt Begründung Im Rahmen der Eigentumsförderung gibt es nur noch ein Fördermodell, welches dem Förderm o- dell „A“ entsprich t. Daher entfällt die bisherige Unterscheidung nach Fördermodellen. Die Gebü h- renanpassung ist das Resultat aus der verwaltungsweiten Vorgabe zum Thema „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa)“ und beinhaltet als Richtgröße durc hschnittliche Kostensteigerungen von 2,5 % p. a. seit der letzten Gebühren - bzw. Entgelterhöhung. Daraus ergibt sich eine (vergangenheitsbezogene) Erhöhung von umgerechnet 10 % für diesen Gebühren- tatbestand. Die diesbezüglich geplanten Mehrerträge aus Gebühreneinnahmen belaufen sich bei diesem Verwaltungsgebührentarif auf 1.000 €. Das entsprechende Veränderungsblatt zum Entwurf des Haushaltsplanes 2017 wurde in die Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. I.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage
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Anlage zu V/0907/2016 Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) Auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommuna ler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 2015 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhei n-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v om 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015 in Verbindun g mit § 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), zuletzt geändert durch Artikel II d. VO v. 30.10.2001 (GV. NRW. S. 748) und Allgemeiner Gebühr entarif als Anlage der AVerwGebO NRW in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch 31. VO vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 16. Juli 2016 hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster § 7 „Gebührenpflichtige“ der Verwaltungsgebührensat zung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: „Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die A mtshandlung beantragt hat oder wer durch die Amtshandlung begünstigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.“ Artikel 2 Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) der Stadt Münster In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden folgende Ziffern des Verwaltungsgebührentarifs geändert: lfd. Nr. Gegenstand Gebühr € 4.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeic hen 1,70 4.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen us w., je angefangene Seite des zu beglaubigenden Originals 1,70 bis 2,90 4.3 Sonstige Bescheinigungen 1,70 bis 5,60 4.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) 2,90 bis 2 8,20 4.5 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen – Erteilu ng von Vorkaufsrechtszeugnissen 40,00 je Erteilung 9. Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Gesund heit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten 9.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterl iche Stellungnahmen 30,00 bis 600,00 10. Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnu ngswesen und Quartiersentwicklung 10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eige ntumsförderung (Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung 550,00 12.1 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung, Lebenspartnerschaft, einer Geburt oder eines Sterbefalles im Ausland je 65,00 12.2 Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheid ungen in Ehesachen 66,00 12.3 Erteilung einer Personenstandsurkunde oder beg laubigten Abschrift je 14,00 12.4 Weitere Urkunden je 9,00 12.5 Auskünfte aus den Sammelakten 16,50 je Auskunft 12.6 Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartner schaft 65,00 12.7 Vornahme der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt 55,00 12.8 Ehefähigkeitszeugnis 65,00 12.9 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namens änderung oder über eine namensrechtliche Erklärung 11,00 12.10 Beglaubigte Ablichtung aus einem bis zum 31.1 2.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern 11,00 In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden folgende Ziffern als Verwaltungsgebührentarife neu hinzugefügt: lfd. Nr. Gegenstand Gebühr € 9.5 Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlic her Natur 9.5.1 Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen - Gebühr pro Trichinenprobe 15,00 - Gebühr für jede weitere Probe eines Jägers am gleichen Tag 7,50 9.5.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Gebühr für Rinder und Jungrinder (einschl. Kälber) - Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuchung) 15,00 9,00 12.11 Vornahme einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes 73,00 12.12 Eidesstattliche Versicherung und Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung 25,00 Artikel 3 In-Kraft-Treten Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0907/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.10.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37