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V/0907/2016

Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage

Vorlagen 13.10.2016

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2016, TOP 16.3

Beschlussvorlage

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907_Anl

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Ansehen

Beschlussvorlage

20717 Zeichen

V/0907/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage 
zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
14.12.2016 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I.  Sachentscheidung: 
 
Die Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster mit der Anlage zur 
Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) wird beschlossen. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Anpassung der Verwaltungsgebühren ergeben sich jährlich folgende Mehrerträge: 
 
Amt Produktgruppe Mehrertrag 
€ 
Amt für Bürger- und Ratsservice  
(Amt 33) 
0204 Bürgerangelegenheiten 
0205 Standesamtsangelegenheiten 
7.000 
68.000 
Amt für Gesundheit, Veterinär - 
und Lebensmittelangelegenheiten 
(Amt 53) 
0211 Veterinär- und Lebensmittelan-
gelegenheiten 
6.260 
Vermessungs- und Katasteramt 
(Amt 62) 
0902 Vermessung, Kataster und 
Geoinformation 
6.200 
Amt für Wohnungswesen und 
Quartiersentwicklung (Amt 64) 
1003 Wohnen 1.000 
Gesamt  88.460 
 
Die Verwaltung hat entsprechende Veränderungsblätter zum Entwurf des Haushaltsplanes 2017 in 
die Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0907/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Winter 
Ruf: 
492 20 30 
E-Mail: 
WinterF@stadt-muenster.de  
Datum: 
16.11.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0907/2016 
Begründung: 
 
Die Änderungssatzung ist insbesondere auch Folge der in der Ratssitzung vom 16.12.2015 
beschlossenen Vorlage V/0700/2015 „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (Na Sa 
2016)“. In der Anlage 1 zur Vorlage V/0700/2015 ist als eine von zehn Sofortmaßnahmen die 
Weitergabe von Kostensteigerungen an die Nutzer/ -innen in Gebühren - und Entgeltbereichen 
genannt mit dem Ziel, für Leistungen der Verwaltung eine erhöhte Kostendeckung zu realisieren. 
 
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Gebührengesetz NRW können die Gemeinden und Gemeindeverbände in 
ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen erfasst sind, eigene 
Gebührenordnungen (Satzungen) mit ( abweichenden) Gebührensätzen erlassen. Die Stadt 
Münster hat auf dieser Grundlage eine Verwaltungsgebührensatzung erlassen (vom 19.12.1997). 
 
Mit der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sollen redaktionelle Satzungspassagen 
aktualisiert sowie Verwaltungsgebührentarife aus fo lgenden Bereichen geändert bzw. angepasst 
werden: 
 
 Amt für Bürger- und Ratsservice (Amt 33) 
 Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten (Amt 53) 
 Vermessungs- und Katasteramt (Amt 62) 
 Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung (Amt 64) 
 
 
 Redaktionelle Aktualisierung der Satzung 
 
Anpassung der Präambel 
 
Synopse der Änderungen (Die Änderungen sind markiert bzw. unterstrichen.): 
 
Präambel Verwaltungsgebührensatzung 
(in der Fassung ab 01.03.2014) 
Präambel Verwaltungsgebührensatzung 
(Beschlussvorschlag [unterstrichener Text]) 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung 
vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 
21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2001 S. 122)  
und der 3. Änderungssatzung vom 
18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2003 S. 87)  
und der 4. Änderungssatzung vom 
14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2007 S. 61)  
und der 5. Änderungssatzung vom 
14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 
11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt 
Münster 10.02 
vom 19.12.1997 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 1997 S. 156) 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung 
vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt 
Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 
21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2001 S. 122)  
und der 3. Änderungssatzung vom 
18.07.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2003 S. 87)  
und der 4. Änderungssatzung vom 
14.05.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2007 S. 61)  
und der 5. Änderungssatzung vom 
14.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 
11.05.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster

- 3 - 
V/0907/2016 
2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 
13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 
14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2014 S. 44) 
 
Auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt 
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 
23.10.2012 (GV. NRW. S. 474), in Kraft 
getreten am 31.10.2012 sowie § 2 
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. 
NRW. S.524), zuletzt geändert durch Artikel 
3 des Gesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. 
S. 296), in Kraft getreten am 21.05.2009 in 
Verbindung mit § 1 Allgemeine 
Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO 
NRW) in der Fassung vom 03.07.2001 (GV. 
NRW. S. 262), zuletzt geändert durch die 22. 
ÄndVO vom 26.06.2012 (GV. NRW. S. 264), 
in Kraft getreten am 12.07.2012 sowie 
Tarifstelle 29 (Ziffer 29.1.1 und 29.1.2 
Allgemeiner Gebührentarif) und Tarifstelle 30 
(Ziffer 30.5 Allgemeiner Gebührentarif) der 
Anlage der Allgemeinen 
Verwaltungsgebührenordnung hat der Rat 
der Stadt Münster in seiner Sitzung am 
12.02.2014 folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 
13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 
14.02.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 
2014 S. 44) 
 
Auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt 
geändert Artikel 2 des Gesetzes zur 
Beschleunigung der Aufstellung kommunaler 
Gesamtabschlüsse und zur Änderung 
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 
25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft 
getreten am 4. Juli 2015 sowie § 2 
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. 
NRW. 1999 S.524), Gesetz zur Änderung 
des Gebührengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 
(GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. 
Dezember 2015 in Verbindung mit § 1 
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung 
(AVerwGebO NRW), zuletzt geändert durch 
Artikel II d. VO v. 30.10.2001 (GV. NRW. S. 
748) und Allgemeiner Gebührentarif als 
Anlage der AVerwGebO NRW in der 
Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 
S. 262), zuletzt geändert durch 31. VO vom 
5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 540), in Kraft 
getreten am 16. Juli 2016 hat der Rat der 
Stadt Münster in seiner Sitzung am 
14.12.2016 folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
 
Anpassung aufgrund organisatorischer Gegebenheiten 
 
Auszug 
Verwaltungsgebührentarif (in 
der Fassung ab 01.03.2014) 
Anpassung 
Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Begründung 
Nr. 4.5 
Vorkaufsrechtszeugnis 
Neu:  Nr. 4.5 
Grundstücksbezogene 
Ordnungsmaßnahmen – 
Erteilung von 
Vorkaufsrechtszeugnissen 
genauere Bezeichnung 
des 
Gebührentatbestandes 
Nr. 9.0 Neu:  Nr. 9 Fusion der Ämter 39

- 4 - 
V/0907/2016 
Gebühren für Amtshandlungen 
des Gesundheitsamtes 
Gebühren für Amtshandlungen 
des Amtes für Gesundheit, 
Veterinär- und 
Lebensmittelangelegenheiten 
und 53 
Nr. 10 
Gebühren für Amtshandlungen 
des Amtes für Wohnungswesen 
Neu:  Nr. 10 
Gebühren für Amtshandlungen 
des Amtes für Wohnungswesen 
und Quartiersentwicklung 
Änderung der 
Amtsbezeichnung 
 
 
§ 7 Gebührenpflichtige 
 
Bisheriger Wortlaut der Textpassage des § 7 Gebührenpflichtige (in der Fassung vom 01.01.2013): 
„Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung beantragt hat und wer durch die 
Amtshandlung unmittelbar begünstigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldn e-
risch.“ 
 
Geänderter Wortlaut der Textpassage des § 7 Gebührenpflichtige (Beschlussvorschlag): 
„Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung beantragt hat oder wer durch die 
Amtshandlung begünstigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.“ 
 
Begründung 
Aufgrund einer Klage gegen eine Gebühr für  ein ärztliches Gutachten des Amtes für Gesundheit, 
Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten (Amt 53) hat sich herausgestellt, dass die 
Formulierung des § 7 der städtischen Verwaltungsgebührensatzung dahingehend 
änderungsbedürftig ist, dass das Wort „und " durch das Wort „oder" ersetzt wird. Denn bei 
Gutachtenaufträgen des Amtes 53 stimmen der Beauftragende - zumeist eine Behörde - und der 
Begünstigte - zumeist ein Beschäftigter der Behörde - nicht überein. Durch das Wort „oder“ wird 
die Gebührenpflicht nicht ausgehebelt. 
Ferner führt das Wort „unmittelbar“ zu Irritationen und ist deshalb zu streichen, weil amtsärztliche 
Gutachten in der Regel nicht unmittelbar die untersuchte Person begünstigen, sondern erst 
(mittelbar) durch die Amtshandlung / Entscheidun g, die auf der Grundlage bzw. unter 
Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens getroffen wurde. 
 
 
 
 Amt für Bürger- und Ratsservice – Amt 33 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an 
die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) wird angeregt, in der A n-
lage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster die bisherigen Verwaltungsg e-
bührentarife Nr. 4. „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ und die standesamtlichen G e-
bührentarife Nr. 12.1 bis Nr. 12.10 zu ändern sowie die standesamtlichen Verwaltungsgebührent a-
rife 12.11 „Gebühr für Eheschließung am Freitagnachmittag oder Samstag“ und 12.12 „Eidesstat t-
liche Versicherung und Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung“ neu au fzunehmen. Die 
vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif Anpassung Gebühr

- 5 - 
V/0907/2016 
(in der Fassung ab 01.03.2014) Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
€ 
Nr. 4.1 
Beglaubigungen von Unterschriften 
oder Handzeichen 
Nr. 4.1 bis Nr. 4.4 
Texte bleiben unverändert 
gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.03.14) 
Nr. 4.1 
bisher: 1,50 
neu: 1,70 
Nr. 4.2 
Beglaubigungen von Abschriften, 
Ablichtungen usw., je angefangene 
Seite des zu beglaubigenden 
Originals 
 Nr. 4.2 
bisher: 1,50 
bis 2,60 
neu: 1,70 
bis 2,90 
Nr. 4.3 
Sonstige Bescheinigungen 
 Nr. 4.3 
bisher: 1,50 
bis 5,10 
neu: 1,70 
bis 5,60 
Nr. 4.4 
Zeugnisse (z. B. 
Ursprungszeugnisse) 
 Nr. 4.4 
bisher: 2,60 
bis 25,60 
neu: 2,90 
bis 28,20 
Nr. 12.1 
Nachträgliche Beurkundung einer 
Eheschließung, 
Lebenspartnerschaft, einer Geburt 
oder eines Sterbefalles im Ausland 
Nr. 12.1 bis 12.5 
Texte bleiben unverändert 
gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.03.14) 
Nr. 12.1 
bisher: je 
59,00 
neu: je 65,00 
Nr. 12.2 
Antrag auf Anerkennung 
ausländischer Entscheidungen in 
Ehesachen 
 Nr. 12.2 
bisher: 60,00 
neu: 66,00 
Nr. 12.3 
Erteilung einer 
Personenstandsurkunde oder 
beglaubigten Abschrift 
 Nr. 12.3 
bisher: je 
12,00 
neu: je 14,00 
Nr. 12.4 
Weitere Urkunden 
 Nr. 12.4 
bisher: je 8,00 
neu: je 9,00 
 
 
Nr. 12.5  Nr. 12.5

- 6 - 
V/0907/2016 
Auskünfte aus den Sammelakten bisher: 15,00 
je Auskunft 
neu: 16,50 je 
Auskunft 
Nr. 12.6 
Anmeldung der Eheschließung und 
Lebenspartnerschaft 
Neu:  Nr. 12.6 
Anmeldung der Eheschließung 
oder Lebenspartnerschaft 
Nr. 12.6 
bisher: 59,00 
neu: 65,00 
Nr. 12.7 
Vornahme der Eheschließung 
durch ein anderes als das für die 
Anmeldung der Eheschließung 
zuständige Standesamt 
Neu:  Nr. 12.7 
Vornahme der Eheschließung oder 
Begründung der 
Lebenspartnerschaft durch ein 
anderes als das für die Anmeldung 
der Eheschließung oder 
Lebenspartnerschaft zuständige 
Standesamt 
Nr. 12.7 
bisher: 50,00 
neu: 55,00 
Nr. 12.8 
Ehefähigkeitszeugnis 
Nr. 12.8 bis 12.10 
Texte bleiben unverändert 
gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.03.14) 
Nr. 12.8 
bisher: 59,00 
neu: 65,00 
Nr. 12.9 
Erteilung einer Bescheinigung über 
eine Namensänderung oder über 
eine namensrechtliche Erklärung 
 Nr. 12.9 
bisher: 10,00 
neu: 11,00 
Nr. 12.10 
Beglaubigte Ablichtung aus einem 
bis zum 31.12.2008 angelegten 
Personenstandsbuch oder den 
früheren Standesregistern 
 Nr. 12.10 
bisher: 10,00 
neu: 11,00 
Nr. 12.11 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.11 
Vornahme einer Eheschließung 
oder Begründung einer 
Lebenspartnerschaft außerhalb der 
üblichen Öffnungszeiten des 
Standesamtes 
Nr. 12.11 
neu: 73,00 
Nr. 12.12 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 12.12 
Eidesstattliche Versicherung und 
Beurkundung einer 
namensrechtlichen Erklärung 
Nr. 12.12 
neu: 25,00 
 
Begründung 
Die Gebührenanpassungen bei den Gebührentarifen 12.1 bis 12.10 sind das Resultat der verwa l-
tungsweiten Vorgabe zum Thema „Nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (N aSa)“ 
und beinhalten als Richtgröße durchschnittliche Kostensteigerungen von 2,5 % p. a. seit der let z-
ten Gebühren - bzw. Entgelterhöhung. Da raus ergibt sich eine (vergangenheitsbezogene) Erh ö-
hung von umgerechnet 10 % für jeden Gebührentatbestand. In diesem Zusamme nhang sind auch 
die neuen o. g. Gebührentarife 12.11 und 12.12 mit Bezug zur Tarifstelle 5 b „Personenstandsw e-

- 7 - 
V/0907/2016 
sen“ AVerwGebO NRW zu sehen. Diese ermöglichen eine entsprechende Gebührenerhebung 
unter dem Aspekt einer verbesserten Kostendeckung. 
Es wird vom Amt 33 darauf hingewiesen, dass bei Beglaubigungen für Schulen, Hochschulen oder 
Berufsausbildungen jeweils die geringstmögliche Gebühr erhoben wird. 
Die diesbezüglich geplanten Mehrerträge aus Gebühreneinnahmen belaufen sich bei der Nr. 4 des 
Verwaltungsgebührentarifs „Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse“ auf 7.000  € und bei 
der Nr. 12 des Verwaltungsgebührentarifs „Gebühren fü r Amtshandlungen des  Standesamtes“ 
(hier: angepasster Text bei Beschlussfassung) auf 68.000  €. Entsprechende Veränderungsblätter 
zum Entwurf des Haushaltsplanes 2017 wurden in die Veränderungsliste für die Etatberatungen 
aufgenommen. 
 
 
 Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten – Amt 53 
 
Das Amt 53 regt mit Bezug auf die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO 
NRW) an, in der Anlage zu §  1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den 
Verwaltungsgebührentarif 9.2 „ Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche 
Stellungnahmen“ zu ändern sowie den Verwaltungsgebührentatbestand 9.5 „Amtshandlungen oder 
Leistungen veterinärärztlicher Natur“ mit den Gebührentarifen 9.5.1 und 9.5.2 neu aufzunehmen. 
Die vorgesehenen Anpassungen sind wie folgt: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.03.2014) 
Anpassung 
Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 9.2 
Zeugnisse über ärztlichen Befund 
und gutachterliche Stellungnahmen 
Nr. 9.2 
Text bleibt unverändert gegenüber 
bisheriger Fassung (ab 01.03.14) 
Nr. 9.2 
bisher: 30,00 
bis 400,00 
neu: 30,00 
bis 600,00 
Nr. 9.5 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 9.5 
Amtshandlungen oder Leistungen 
veterinärärztlicher Natur 
 
Nr. 9.5.1 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 9.5.1 
Trichinenuntersuchung bei 
Wildschweinen 
- Gebühr pro Trichinenprobe 
- Gebühr für jede weitere Probe 
eines Jägers am gleichen Tag 
Nr. 9.5.1 
 
 
neu: 15,00 
neu: 7,50 
Nr. 9.5.2 
bisher nicht vorhanden 
Neu:  Nr. 9.5.2 
Schlachttier- und 
Fleischuntersuchung  
- Gebühr für Rinder und Jungrinder 
(einschl. Kälber) 
- Gebühr für Schweine (einschl. 
Nr. 9.5.2 
 
neu: 15,00 
 
neu: 9,00

- 8 - 
V/0907/2016 
Trichinenuntersuchung) 
 
Begründung 
Der Gebührentarif 9.2 „Zeugnisse über ärztlichen Befund und gut achterliche Stellungnahmen“ der 
städtischen Verwaltungsgebührensatzung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Landesrichtwer-
te für die Einbeziehung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebühre n-
gesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren (MBl. NRW.) anzuheben. 
Der neue Gebührentatbestand 9.5 „Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlicher Natur“ mit 
den o. g. neuen Gebührentarifen 9.5.1 und 9.5.2 mit Bezug zur Tarifstelle 23 „Angelegenheiten der 
Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Teile I bis VII“ AVerwGebO NRW ermög licht eine 
entsprechende Gebührenerhebung unter dem Aspekt einer verbesserten Kostendeckung. Allein 
die Gebühr des CVUA–MEL (Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland–Emscher-
Lippe) für die Laboruntersuchung beträgt mehr als 6  €. Mittlerweile werden pro Jahr 
durchschnittlich etwa 350 Trichinenuntersuchungen vorgenommen. 
Die diesbezüglich geplanten Mehrerträge aus Gebühreneinnahmen belaufen sich bei der Nr. 9 des 
Verwaltungsgebührentarifs „Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Gesundheit, Veterinär - 
und Lebensmittelangelegenheiten“ (hier: angepasster Text bei Beschlussfassung) auf 6.260 €. Das 
entsprechende Veränderungsblatt zum Entwurf des Haushaltsplanes 2017 wurde in die 
Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. 
 
 
 Vermessungs- und Katasteramt – Amt 62 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an 
die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) wird angeregt, in der 
Anlage zu §  1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den 
Verwaltungsgebührentarif 4.5 „Vorkaufsrechtszeugnis“ wie folgt zu ändern: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.03.2014) 
Anpassung 
Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 4.5 
Vorkaufsrechtszeugnis 
Siehe S. 2, Pkt. „Redaktionelle 
Aktualisierung der Satzung“ 
Neu:  Nr. 4.5 
Grundstücksbezogene 
Ordnungsmaßnahmen – Erteilung 
von Vorkaufsrechtszeugnissen 
Nr. 4.5 
bisher: 35,00 
je Erteilung 
neu: 40,00 je 
Erteilung 
 
Begründung 
Die Gebührenanpassung ist das Resultat aus der verwaltungsweiten Vorgabe zum Thema „Nac h-
haltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) “ und beinhaltet als Richtgröße durchschnit t-
liche Kostensteigerungen von 2,5 % p. a. seit der letzten Gebühren- bzw. Entgelterhöhung. Daraus 
würde sich eine (vergangenheitsbezogene) Erhöhung in Höhe von umg erechnet 10  % ergeben. 
Abweichend davon schlägt da s Fachamt für diesen Gebührentarif eine Erhöhung um 5  € (ca. 15 
%) vor.Die diesbezüglich geplanten Mehrerträge aus Gebühreneinnahmen belaufen sich bei di e-
sem Verwaltungsgebührentarif auf 6.200  €. Das entsprechende Veränderungsblatt zum Entwurf 
des Haushaltsplanes 2017 wurde in die Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen.

- 9 - 
V/0907/2016 
 
 
 Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung – Amt 64 
 
Mit Bezug auf die nachhaltige Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa) und in Anlehnung an 
die Allgemeine Verwaltu ngsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) wird angeregt, in der 
Anlage zu §  1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster den 
Verwaltungsgebührentarif 10.1 „Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eigentumsförderung 
… “ wie folgt zu ändern: 
 
Auszug Verwaltungsgebührentarif 
(in der Fassung ab 01.03.2014) 
Anpassung 
Verwaltungsgebührentarif 
(Beschlussvorschlag) 
Gebühr 
€ 
Nr. 10.1 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Eigentumsförderung 
(Neubau, Ersterwerb von 
vorhandenem Wohnraum) 
einschließlich Rohbauabnahme 
und 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
- im Fördermodell „A“ 
 
- im Fördermodell „B“ 
Neu: Nr. 10.1 
Erteilung von Förderzusagen im 
Rahmen der Eigentumsförderung 
(Neubau, Ersterwerb von 
vorhandenem Wohnraum) 
einschließlich Rohbauabnahme 
und 
Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
Nr. 10.1 
bisher: s. u. 
„Fördermodelle 
A und B“ 
neu: 550,00 
 
bisher: 500,00 
neu: entfällt 
bisher: 600,00 
neu: entfällt 
Begründung 
Im Rahmen der Eigentumsförderung gibt es nur noch ein Fördermodell, welches dem Förderm o-
dell „A“ entsprich t. Daher entfällt die bisherige Unterscheidung nach Fördermodellen. Die Gebü h-
renanpassung ist das Resultat aus der verwaltungsweiten Vorgabe zum Thema „Nachhaltige 
Haushaltssanierung der Stadt Münster (NaSa)“ und beinhaltet als Richtgröße durc hschnittliche 
Kostensteigerungen von 2,5 % p. a. seit der letzten Gebühren - bzw. Entgelterhöhung. Daraus 
ergibt sich eine (vergangenheitsbezogene) Erhöhung von umgerechnet 10 % für diesen Gebühren-
tatbestand. 
Die diesbezüglich geplanten Mehrerträge aus Gebühreneinnahmen  belaufen sich bei diesem 
Verwaltungsgebührentarif auf 1.000  €. Das entsprechende Veränderungsblatt zum Entwurf des 
Haushaltsplanes 2017 wurde in die Veränderungsliste für die Etatberatungen aufgenommen. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlage

907_Anl

5378 Zeichen

Anlage zu V/0907/2016 
 
 
Satzung  
 
zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
vom 19.12.1997 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 156) 
 
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.1998 
(Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 163) 
und der 2. Änderungssatzung vom 21.09.2001 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122) 
und der 3. Änderungssatzung vom 18.07.2003 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 87) 
und der 4. Änderungssatzung vom 14.05.2007 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 61) 
und der 5. Änderungssatzung vom 14.07.2011 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2011 S. 92) 
und der 6. Änderungssatzung vom 11.05.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 64) 
und der 7. Änderungssatzung vom 13.12.2012 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 243) 
und der 8. Änderungssatzung vom 14.02.2014 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 44) 
 
 
Auf Grund §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.  S. 666), zuletzt geändert Artikel 2 des 
Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommuna ler Gesamtabschlüsse und zur Änderung 
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 4. Juli 
2015 sowie § 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhei n-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV. NRW. 1999 S. 524), Gesetz zur Änderung des 
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v om 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), 
in Kraft getreten am 19. Dezember 2015 in Verbindun g mit § 1 Allgemeine 
Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), zuletzt  geändert durch Artikel II d. VO v. 
30.10.2001 (GV. NRW. S. 748) und Allgemeiner Gebühr entarif als Anlage der AVerwGebO NRW in 
der Fassung vom 03.07.2001 (GV. NRW. 2001 S. 262), zuletzt geändert durch 31. VO vom 5. Juli 
2016 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 16. Juli 2016 
 
hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 14.12.2016 folgende Änderungssatzung 
beschlossen: 
 
 
Artikel 1 
 
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster 
 
§ 7 „Gebührenpflichtige“ der Verwaltungsgebührensat zung der Stadt Münster wird wie folgt 
geändert: 
 
„Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die A mtshandlung beantragt hat oder wer durch die 
Amtshandlung begünstigt ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.“

Artikel 2 
 
Änderung der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Verwaltungsgebührentarif) 
der Stadt Münster 
 
 
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden folgende 
Ziffern des Verwaltungsgebührentarifs geändert: 
 
lfd. Nr. Gegenstand Gebühr 
€ 
4.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeic hen 1,70 
4.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen us w., je 
angefangene Seite des zu beglaubigenden Originals 
1,70 bis 2,90 
4.3 Sonstige Bescheinigungen 1,70 bis 5,60 
4.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) 2,90 bis 2 8,20 
4.5 Grundstücksbezogene Ordnungsmaßnahmen – Erteilu ng von 
Vorkaufsrechtszeugnissen 
40,00 je Erteilung 
9. Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Gesund heit, 
Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten 
 
9.2 Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterl iche 
Stellungnahmen 
30,00 bis 600,00 
10. Gebühren für Amtshandlungen des Amtes für Wohnu ngswesen und 
Quartiersentwicklung 
 
10.1 Erteilung von Förderzusagen im Rahmen der Eige ntumsförderung 
(Neubau, Ersterwerb von vorhandenem Wohnraum) einschließlich 
Rohbauabnahme und Bezugsfertigkeitsbescheinigung 
550,00 
 
12.1 Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung,  
Lebenspartnerschaft, einer Geburt oder eines Sterbefalles im 
Ausland 
je 65,00 
12.2 Antrag auf Anerkennung ausländischer Entscheid ungen in 
Ehesachen 
66,00 
12.3 Erteilung einer Personenstandsurkunde oder beg laubigten Abschrift je 14,00 
12.4 Weitere Urkunden je 9,00 
12.5 Auskünfte aus den Sammelakten 16,50 je Auskunft 
12.6 Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartner schaft 65,00 
12.7 Vornahme der Eheschließung oder Begründung der  
Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung 
der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft zuständige 
Standesamt 
55,00 
12.8 Ehefähigkeitszeugnis 65,00 
12.9 Erteilung einer Bescheinigung über eine Namens änderung oder 
über eine namensrechtliche Erklärung 
11,00 
12.10 Beglaubigte Ablichtung aus einem bis zum 31.1 2.2008 angelegten 
Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern 
11,00 
 
 
In der Anlage zu § 1 Abs. 1 Verwaltungsgebührensatz ung der Stadt Münster werden folgende 
Ziffern als Verwaltungsgebührentarife neu hinzugefügt: 
 
lfd. 
Nr. 
Gegenstand 
 
Gebühr 
€ 
9.5 Amtshandlungen oder Leistungen veterinärärztlic her Natur  
9.5.1 Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen 
- Gebühr pro Trichinenprobe 
 
15,00

- Gebühr für jede weitere Probe eines Jägers am gleichen Tag 7,50 
9.5.2 Schlachttier- und Fleischuntersuchung  
- Gebühr für Rinder und Jungrinder (einschl. Kälber) 
- Gebühr für Schweine (einschl. Trichinenuntersuchung) 
 
15,00 
9,00 
12.11  Vornahme einer Eheschließung oder Begründung einer 
Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des 
Standesamtes 
73,00 
12.12  Eidesstattliche Versicherung und Beurkundung einer 
namensrechtlichen Erklärung 
25,00 
 
 
 
Artikel 3 
 
In-Kraft-Treten 
 
 
Die 9. Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

07.12.2016 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 11.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2016 Rat
TOP 16.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0907/2016
Typ
Vorlagen
Datum
13.10.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37