V/0856/2006
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499: Gelmer - westlich Schifffahrter Damm
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Anlage 1 - Begründung
79951 Zeichen
Anlage 1
zur Vorlage Nr. 856/2006
vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 1
B e g r ü n d u n g
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 499:
Gelmer – westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide
Inhalt
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
2. Geltungsbereich
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen und Verordnungen
4. Räumliche und strukturelle Situation
4.1 Lage und visuelle Prägung
4.2 Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren U mgebung
4.3 Nutzungsstruktur im Plangebiet und näheren Umfe ld
5. Planungsziele
6. Inhalte des Bebauungsplanes
6.1 Grundzüge der Planung
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsarten und Nutzungsdichte
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe
6.2.3 Bauweise und Bauform
6.2.4 Firstrichtung Dachform
6.2.5 Material, Farbgebung, Dach
6.2.6 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
6.2.7 Freiflächen, Begrünung
6.2.8 Werbeanlagen
6.2.9 Einfriedungen
6.3 Verkehrsflächen, Erschließung
6.4 Ver- und Entsorgung / Infrastruktur
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 Öffentliche und private Grünfläche
6.6.2 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
6.6.4 Ausgleichsflächen
6.7 Immissionsschutz
6.8 Altlasten/ Altstandorte
6.9 Denkmalschutz/ Archäologie
7. Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt/ Umweltbericht gem. § 2a BauGB
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
8.2 Kurzdarstellung der Planung
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschu tzes
8.3.1 Rahmengesetze
8.3.2 Besonders geschützte Teile von Natur und Lands chaft
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8.3.3 Schützenswerte Biotope
8.4 Umweltbeschreibung/ Umweltbewertung und Wirkung sprognose
8.4.1 Schutzgut Mensch
8.4.2 Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
8.4.3 Boden
8.4.4 Wasser
8.4.5 Klima/ Luft
8.4.6 Orts- und Landschaftsbild
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
8.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen U mweltauswirkungen
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Va riante)
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
8.7 Überwachung (Monitoring)
8.8 Zusammenfassung
9. Gesamtabwägung
9.1 Eingriffe in Natur- und Landschaft / Ausgleich
9.2 Sonstige Umweltbelange / verbleibende Auswirkun gen
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n
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1. Planungsanlass/ Planungsgrundlagen
Die Stadt Münster beabsichtigt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 499 „Gel-
mer – westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenes heide“ gem. §§ 2-4 BauGB. Anlass der Planaufstel-
lung war der Antrag der Holz GmbH in Emsdetten für die Schaffung eines Sondergebietes mit der Aus-
richtung „Wohnen mit Pferdehaltung“ mit reitsportbezogenen Einrichtungen.
Das Planungskonzept sieht hier die Schaffung von ei ner Reithalle, einigen Nebengebäuden und ca. 21
Bauplätzen mit Flächen für Pferdeställe vor. Darüber hinaus sollen Privatstraßen, ein internes Reitwege-
netz, ein Lärmschutzwall, Pflanzflächen und Weideland entstehen.
Die Holz GmbH ist über die Grundstücke innerhalb des Plangebietes verfügungsberechtigt.
2. Geltungsbereich
Das Plangebiet wird begrenzt durch die Straße Hakene sheide im Norden, die Straße Schifffahrter Damm
im Osten, landwirtschaftliche Flächen im Süden und Sportplätze im Westen.
Innerhalb dieses Gebietes liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung St. Mauritz, Flur 20, Flurstücke 276, 277, 413, Teile der Flurstücke 410, 412.
Die Plangebietsgröße beträgt 9,09 ha.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan beinhaltet den V orhaben und Erschließungsplan. Die Grenzen
des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezoge nen Bebauungsplanes und des Vorhaben und
Erschließungsplanes sind im Plan gekennzeichnet.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Münster i st der gesamte Planbereich als Fläche für die
Landwirtschaft dargestellt. Entsprechend den Planungszielen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
wird der Flächennutzungsplan durch eine Änderung im Parallelverfahren angepasst. Somit wird der
vorhabenbezogene Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen und Verordnungen
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans „Werse“ (LP 1).
Sonstige Satzungen und Verordnungen liegen für das Gebiet nicht vor.
Der Geltungsbereich des Landschaftsplanes „Werse“ ist, soweit die künftigen Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes den Zielen der Landschaftsplanung widersp rechen, entsprechend zurückzunehmen (Anpas-
sungsklausel). Der als Ausgleichsfläche festgesetzt e südliche Planbereich kann dem gegenüber im Gel-
tungsbereich des Landschaftsplanes verbleiben, so d ass sich in diesem Teilbereich Landschafts- und
Bebauungsplanung überlappen. Die künftige Grenze de s Landschaftsplanes „Werse“ wird im Bebau-
ungsplan entsprechend nachrichtlich übernommen.
4. Räumliche und strukturelle Situation
4.1 Lage und visuelle Prägung
Der Stadtteil Gelmer liegt ca. 8 km nördlich der In nenstadt Münsters. Er befindet sich zwischen dem
Dortmund-Ems-Kanal und der Werse. In nächster Nachb arschaft sind die Naturräume Gelmerheide und
der Waldbereich Hornheide zu nennen.
Das Plangebiet und die südlich anschließenden Flächen sowie die nächste Umgebung sind landwirt-
schaftlich genutzt.
Nach Westen wird das Plangebiet durch einen dichten Gehölzstreifen mit Fußweg von den benachbarten
Sportplätzen getrennt.
Nördlich wird es von dem angrenzenden Wohngebiet un d den Tennisplätzen durch die Straße Hakenes-
heide getrennt.
Nach Osten bildet der Schifffahrter Damm mit dem La ndschaftsbereich der Werse den räumlichen Ab-
schluss.
4.2 Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung
Der Stadtteil Gelmer hat heute ca. 1750 Einwohner. Er wird überwiegend von Wohnbebauung und einem
dörflichen Ortskern geprägt. Im Übergangsbereich zu r Landschaft sind einige landwirtschaftliche Hofste l-
len vorzufinden.
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Der Ortskern verfügt über die wichtigsten Einrichtungen der Grundversorgung (Lebensmittel- und Geträn-
kemarkt) und der Gastronomie. Weiterhin sind ein Ki ndergarten, eine Grundschule und die sportlichen
Einrichtungen zu nennen.
Die Nutzungsstruktur Gelmers und seiner Umgebung is t überwiegend durch Einfamilienhausbebauung
geprägt.
In jüngster Vergangenheit wurde Gelmer um das Wohnb augebiet „Zur Eckernheide/ Gittruper Straße“ er-
weitert.
4.3 Nutzungsstruktur im Plangebiet und näheren Umfeld
Zurzeit wird das Plangebiet ausschließlich für landwirtschaftliche Zwecke (Ackerfläche) verwendet und ist
frei von baulicher Nutzung.
Nach Süden erstreckt sich ebenfalls eine landwirtsc haftlich genutzte Fläche. Nach Westen sind zwei
Sportplätze, nach Norden das Wohngebiet „Zur Eckernh eide“ und nach Osten der Schifffahrter Damm
vorzufinden.
5. Planungsziele
übergeordnete Ziele
• Stärkung der Stadt Münster als „Pferdestandort“
• Stärkung des Wohnstandortes Gelmer
konkrete Zielsetzungen
• Schaffung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimm ung „Wohnen mit Pferdehaltung“
• Schaffung einer Reithalle, mehrerer Nebengebäude f ür reitsportbezogene Einrichtungen, ca. 21
Bauplätze für Wohnhäuser mit Pferdeställen, Paddocks und Weideland
• Strukturierung von Flächen für die Erschließung von Grundstücken, baulichen Anlagen, Er-
schließungsflächen
• planerische Bewältigung der Immissionsvorbelastung (Schall) durch aktive und passive Schutz-
maßnahmen
• Integration und Erhalt des Grünbestandes am nördli chen Plangebietsrand in das Grünkonzept
• verkehrs- und erschließungstechnischer Anschluss d es Plangebietes an die Straße Hake-
nesheide
• Schaffung von Weideland und Ausgleichsflächen im s üdlichen Plangebiet
6. Inhalte des Bebauungsplanes
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den o. g. Planungszielen bestehen die Grundzüge der Planung
• in der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung al s Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Wohnen mit Pferdehaltung“
• in der Festsetzung der Lage und Größe der Erschließun gsflächen zur Sicherung der Er-
schließung der Grundstücke,
• in der Festsetzung der Maßnahmen zur Immissionsbewäl tigung wie Lärmschutzwall und
Lärmpegelbereiche
• in der differenzierten Festsetzung der Nutzungsmög lichkeiten der Grundstücke wie Wohn-
haus, Pferdestall etc.
• in der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung u nd der Bauweise
• in der Festsetzung der überbaubaren und nicht überb aubaren Flächen
• in der Festsetzung der Flächen für Maßnahmen zum Sch utz, zur Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft
• in der Festsetzung der Flächen zur Anpflanzung sowi e zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
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6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
6.2.1 Nutzungsarten und Nutzungsdichte
Als Art der baulichen Nutzung wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Wohnen mit Pferdehal-
tung“ festgesetzt. Die Festsetzung eines Sondergebietes ist erforderlich, weil die zulässigen Nutzungen in
keinem typisierten Baugebiet der BauNVO zugelassen werden können.
Entsprechend der Vorhabenplanung werden die zulässi gen Nutzungen im Einzelnen anhand der SO-
Gebiete SO1, SO2, SO3 räumlich differenziert festgesetzt.
Das SO1 kennzeichnet den Bereich für die Reithalle, Stallungen, Nebenanlagen und reitsportbezogenen
Ergänzungseinrichtungen wie Gastronomie und Einzelh andelsflächen bis 70 m² Verkaufsfläche. Mit SO2
sind Bereiche gekennzeichnet, die ausschließlich dem Wohnen und der Pferdehaltung dienen sollen.
Mit SO3 wird ein Gebiet festgesetzt, das dem Wohnen , der Pferdehaltung, Nebenanlagen und den reit-
sportbezogenen Ergänzungseinrichtungen wie Gastronomie und Einzelhandel bis 250 m² Verkaufsfläche
dient.
Mit einer Gesamtgröße von 320 m² für reitsportbezoge ne Einzelhandelsnutzungen orientiert sich die
Festsetzung am konkreten Vorhaben.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt das Maß der baulichen Nutzung differenziert nach Gebie-
ten mit Grund- und Geschossflächenzahl sowie dem Höchstmaß der Vollgeschosse fest.
Für das Sondergebiet mit der Fußnote 1 werden als Höc hstwerte eine Grund- und Geschossflächenzahl
von 0.7 / 0.7 festgesetzt, für die Sondergebiete mi t den Kennziffern 2 und 3 eine Grund- und Geschoss-
flächenzahl von 0.3 / 0.6.
Die Nutzungsdichte soll auf eine Wohnung pro Hausei nheit (Einzelhaus, Doppelhaushälfte) beschränkt
werden. Ausnahmsweise ist eine Einliegerwohnung in untergeordneter Größenordnung bei entsprechen-
dem Stellplatznachweis zulässig.
Für die Sondergebiete mit den Fußnoten 2 und 3 wird eine Grundstücksgröße von mindestens 800 m² für
Doppelhaushälften und mindestens 1000 m² für Einzel häuser festgesetzt, um einen offenen, durchgrün-
ten Gebietscharakter zu erzielen und der Pferdehaltung gerecht zu werden.
Für die Pferdehaltung sind Ställe mit einer Grundflä che bis zu 80 m² pro Grundstück zulässig. Durch die -
se Beschränkung soll sich das Nebengebäude dem Hauptgebäude unterordnen.
6.2.2 Bebaubare Flächen, Bauhöhe
Die überbaubaren Flächen werden als zusammenhängende Flächen parallel zur Erschließungsstraße
festgesetzt. Damit sollen eine straßenrandbegleitend e Gebäudeanordnung und eine flexible Grund-
stücksteilung erzielt werden.
Zur Bündelung der baulichen Anlagen sind Nebenanlage n, Garagen, Stellplätze etc. nur innerhalb der
vorgenannten Flächen zulässig.
Ebenso werden die Flächen für die Pferdeställe im hi nteren Grundstücksbereich zusammengefasst, um
ausreichend freie Flächen zwischen den Stallanlagen und Wohngebäuden zu erhalten.
Für das Sondergebiet mit der Kennziffer 1 wird das H öchstmaß der Vollgeschosse mit 1 festgesetzt. Für
die Sondergebiete mit den Kennziffern 2 und 3 wird das Höchstmaß der Vollgeschosse einheitlich auf 2
festgesetzt. Das zweite Vollgeschoss kann aufgrund der Festsetzung II
4 nur im ausgebauten Dachge-
schoss errichtet werden. Damit soll die Höhenentwicklung der Gebäude begrenzt und eine wirtschaftliche
Ausnutzung der Dachgeschosse erzielt werden.
Die Festsetzungen sind auf die Vorhabenplanung abge stimmt und orientieren sich an der umgebenden
Bebauung nördlich der Straße Hakenesheide.
Innerhalb des mit SO1 gekennzeichneten Gebietes wir d die maximal zulässige Gebäudehöhe mit 11,00
m festgesetzt.
Innerhalb der Sondergebiete mit den Kennziffern 2 u nd 3 werden die für Wohngebäude üblichen Höhen
zugrunde gelegt. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 1 0,50 m. Um eine einheitliche Höhenentwicklung
im Traufbereich zu erzielen, werden eine Mindesthöhe von 3,00 m und eine Maximalhöhe von 4,50 m
festgesetzt. Als Bezugspunkt für die Gebäude- und Traufhöhen dient die Oberkante der Straßenkrone der
jeweils zugeordneten Erschließungsfläche. Zum Schutz der Wohnhäuser vor Wasserschäden muss die
Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Wohnge bäude mindestens 0,3 m über der jeweils der
Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen.
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Die Pferdeställe sollen eine Gebäudehöhe von 5.00 m nicht überschreiten. Damit soll der Charakter eines
Nebengebäudes gesichert werden.
6.2.3 Bauweise und Bauform
Im Sondergebiet mit der Fußnote 1 wird eine abweichen de Bauweise festgesetzt. Die max. zulässige
Gebäudelänge beträgt, abweichend von der offenen Ba uweise, 65.00 m. Die erforderlichen Abstandflä-
chen zur südlichen und östlichen Erschließungsfläche werden mit dem Berechnungsfaktor 0.4 gem. § 6
(5) BauO NRW festgesetzt. Mit dieser Regelung soll auf die konkrete Vorhabenplanung eingegangen und
eine wirtschaftliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Flächen ermöglicht werden.
In den SO2- und SO3-Gebieten wird die offene Bauwei se mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt.
Damit orientiert sich die Festsetzung an der auch für Wohngebiete üblichen Bauweise.
6.2.4 Firstrichtung, Dachform
Das Erscheinungsbild der Bebauung soll sich am typi schen Ortsbild Gelmers und der umgebenden länd-
lich geprägten Bebauung orientieren. Deshalb sollen für die Hauptdächer des gesamten Gebietes nur
geneigte Dächer zulässig sein.
Von Dächern und Dachaufbauten geht eine nicht unerh ebliche Wirkung auf das gesamte Er-
scheinungsbild aus. Deshalb sollen die Dächer von D oppelhäusern hinsichtlich Art und Größe sowie in
Form, Neigung und Aufbauten einheitlich errichtet werden.
Dachaufbauten und – einschnitte sollen sich dem Hau ptdach unterordnen, deshalb sollen sie nur bei Dä-
chern mit einer Neigung ab 30° auf maximal 2/3 der Trauflänge zulässig sein. Sie sollen ebenso wie Vor-
und Anbauten nur bis zu einer Höhe von 1.00 m unter halb des Firstes des Hauptbaukörpers zulässig
sein.
Zur Sicherung ausreichender Gestaltungsspielräume wi rd auf die Festsetzung von Firstrichtungen ver-
zichtet.
6.2.5 Material, Farbgebung, Dach
Für die Dächer und Aufbauten von Doppelhäusern solle n einheitliche Materialien hinsichtlich Art, Format
und Farbton verwendet werden.
Ebenso sollen die Außenwandmaterialien von Doppelhäu sern einheitlich in Art, Format und Farbton ver-
wendet werden. Dadurch sollen sich zusammengehörend e Doppelhaushälften als ein einheitliches Ge-
bäude darstellen.
Für einzelne Teilflächen können Anlagen z. B. zur Sol arenergienutzung und Gründächer zugelassen
werden.
Auf weitergehende Vorgaben zur Materialwahl wird ve rzichtet, da dies für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung nicht erforderlich ist.
6.2.6 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
Die Schaffung von Garagen und Nebenanlagen ist nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Mit
dieser Regelung sollen bauliche Anlagen auf dem Grundstück geordnet und gebündelt werden.
Weiterhin werden Flächen für die Errichtung der zur Pferdehaltung erforderlichen Nebenanlagen mit den
Kennzeichnungen „PF“ und - im hinteren Grundstücksbereich - „PF*“ festgesetzt. Mit dieser Regelung soll
die städtebauliche Anordnung der Stallanlagen auf den Grundstücken geregelt werden.
6.2.7 Freiflächen, Begrünung
Die Freiflächen im mit SO1 gekennzeichneten Gebiet sollen einer Nutzung als Bewegungsfläche für Reit-
pferde, Zuwegung zu betrieblichen Anlagen und Stellplätze zugeführt werden. Sonstige freie Flächen sol-
len begrünt werden.
Es ist geplant, die nicht überbaubaren und nicht üb erbauten Flächen innerhalb der privaten Grundstücke
in den mit SO2 und SO3 festgesetzten Flächen als begrünte Privatgärten, Zuwegung von der Straße zum
Stall und als Paddocks zu nutzen.
Zum Schutz der Landschaft sind die der Haupterschlie ßung abgewandten Gebäudeseiten der Ställe auf
den mit PF* gekennzeichneten Flächen mit heimischen und standortgerechten Gehölzen zu begrünen.
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6.2.8 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind im Plangebiet nicht vorgesehen.
Regelungen im Bebauungsplan sind insoweit nicht erforderlich.
6.2.9 Einfriedungen
Als Grundstückseinfassung im Vorgartenbereich sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0.75 m zuläs-
sig. Außerhalb der Vorgartenbereiche sind Abschirmu ngen bis zu einer Höhe von 1,50 m in Form von
Holz- und Koppelzäunen sowie Hecken zulässig. Mit d ieser Festsetzung soll ein offenes und eingegrün-
tes Erscheinungsbild der privaten Grundstücke erzielt werden.
6.3 Verkehrsflächen, Erschließung
Die Erschließung erfolgt von der Straße Hakenesheide über eine private Erschließungsstraße (Geh-,
Fahr- und Leitungsrechte / AE- Fläche).
Die Privatstraße wird ringartig in einer Breite von 6.00 m durch das Gebiet geführt. Am äußeren Rand
und in Ost / Westrichtung wird ein privater Reitweg (GL / AE-Fläche) in einer Breite von 3.00 m geführt.
Ein weiterer Ausbau der Zufahrtsstraße Hakenesheide zur verkehrlichen Erschließung des Plangebietes
ist nicht erforderlich.
Der private, ruhende Verkehr kann vollständig auf d en privaten Grundstücken nachgewiesen werden.
Besucherparkplätze werden im Bereich der Privatstraße in ausreichender Anzahl hergestellt.
Die konkrete Anordnung wird im Rahmen der Ausbauplanung geregelt.
6.4 Ver- und Entsorgung / Infrastruktur
Das anfallende Regenwasser der privaten Verkehrsflächen sowie der sonstigen versiegelten Flächen soll
gem. § 51a LWG (Landeswassergesetz) innerhalb des P langebietes versickert werden. Für die Versicke-
rung des Niederschlagswassers werden Erlaubnisse nach § 7 WHG eingeholt.
Die Bodeneigenschaften machen die Versickerung über Mulden und Rigolen möglich. Die Nutzung als
Brauchwasser für private Haushalte ist ebenfalls möglich.
Die Versickerung des anfallenden Regenwassers der V erkehrsflächen erfolgt über ein straßen-
begleitendes Mulden- und Rigolensystem in ca. 2,00 m Breite. Die konkrete Lage wird im Rahmen der
Ausbauplanung zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
Das anfallende Schmutzwasser aus dem Plangebiet wird in einem Mindestgefälle von 5 ‰ verlegt und an
das vorhandene Schmutzwasserschachtpumpwerk in der Straße Hakenesheide eingeleitet. Das
Schmutzwasser wird der Hauptkläranlage in Coerde zu geführt. Die Schmutzwasserkanalisation wird in-
nerhalb der privaten Erschließungsstraßen (GFL-AE-Flächen) geführt.
Die Versorgung des Gebietes mit Strom, Wasser und Te lekommunikation erfolgt durch Anschluss an die
vorhandenen Versorgungsnetze.
Am nordöstlichen Plangebietsrand ist zur Stromverso rgung eine Trafostation vorgesehen und entspre-
chend gekennzeichnet.
Die Versorgung des Gebietes mit Heizenergie erfolgt über ein dezentrales Versorgungssystem, da ein
Anschluss an die Gasversorgung nicht zur Verfügung steht.
Die Müllentsorgung erfolgt durch das für den Ortsteil Gelmer zuständige Entsorgungsunternehmen.
Nördlich des Plangebietes befindet sich in einer En tfernung von 300 bis 400m die Bushaltestelle
„Schornheide“. Im Sinne des zweiten Nahverkehrsplan es ist damit eine ausreichende ÖPNV- Erschlie-
ßung des Bereiches gewährleistet.
Der Spielflächenbedarf für das Plangebiet kann in d en ca. 400 m Luftlinie entfernt liegenden öffentlic hen
Spielplätzen „Winkelheide“ und „Westerheide“ abgedeckt werden.
In zumutbarer Wegeentfernung sind die Einrichtungen für die Grundversorgung wie Kirche, Kindergarten,
Grundschule und Lebensmittelgeschäft erreichbar.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
Innerhalb des Plangebietes sind keine Gemeinbedarfsflächen erforderlich.
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6.6 Grünflächen / Begrünung
6.6.1 Öffentliche und private Grünflächen
Öffentliche und private Grünflächen werden im Plangebiet nicht festgesetzt.
6.6.2 Wald / Flächen für die Landwirtschaft
Wald und Flächen für die Landwirtschaft werden im Plangebiet nicht festgesetzt.
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Entlang der südlichen Plangebietsgrenze ist zur Abs chirmung der freien Landschaft ein ca. 10 m breiter
Pflanzstreifen festgesetzt. Ebenso ist die Fläche de s geplanten Lärmschutzwalles gleichzeitig als Pflan z-
gebotsfläche festgesetzt.
Die Wallhecke am nördlichen Plangebietsrand ist als „zu erhalten“ festgesetzt (Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen).
6.6.4 Ausgleichsflächen
Die vorgenommene Bilanzierung (vergl. Punkt 8. Umwe ltbericht) schließt mit einer Biotopwertdifferenz
von ca. 59.000 Biotopwertpunkten (BWP). Das entspri cht einem Ausgleichsflächenbedarf von 3,64 ha.
Zum Ausgleich dieses Defizits wird eine Ackerfläche im Süden des Plangebietes in entsprechender Grö-
ße als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, fest-
gesetzt.
6.7 Immissionsschutz
Das Plangebiet liegt zwischen dem Schifffahrter Dam m und der vorhandenen Sportplatzanlage. Von bei-
den Seiten wirken Immissionen auf das Plangebiet ei n. Zur konkreten Erfassung der Lärmimmissionen
und zur Ermittlung von Schallschutzmaßnahmen wurde v on dem Gutachterbüro Richters und Hüls in A-
haus ein qualifiziertes Immissionsgutachten erstellt mit folgenden wesentlichen Ergebnissen:
Grundsätzlich lassen sich Geräuschimmissionen durch Maßnahmen an der Schallquelle, auf dem Aus-
breitungsweg und am Immissionsort mindern.
Da im vorliegenden Fall keine Möglichkeit besteht Ma ßnahmen an den Verkehrswegen vorzunehmen,
z.B. durch Verkehr steuernde und lenkende Maßnahmen, Fahrverbote, Geschwindigkeitsbegrenzungen
oder sonstige technische Maßnahmen, beschränken sich die nachstehenden Ausführungen auf Maß-
nahmen auf dem Ausbreitungsweg (aktive Maßnahmen) un d durch Maßnahmen am Immissionsort (pas-
sive Maßnahmen). Die vorgenommene Immissionsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass bei freier
Schallausbreitung insbesondere im östlichen Planber eich die schalltechnischen Orientierungswerte der
DIN 18005 sowohl tags als auch nachts überschritten sind.
Als Vorkehrung zum Schutz vor störenden Lärmeinwirk ungen soll östlich des Sondergebietes ein rund
363 m langer Lärmschutzwall mit einer Höhe von ca. 2,50 m bis ca. 4,50 m errichtet werden. Durch eine
solche Maßnahme können die Schallimmissionen durch d en Straßenverkehrslärm in den Randbereichen
des Gebietes erheblich tagsüber und nachts geminder t werden. Allein die Errichtung eines Lärmschutz-
walles würde im vorliegenden Fall jedoch keine ausre ichende Minderung bewirken, da in den östlichen
Randbereichen des Gebietes die schalltechnischen Or ientierungswerte noch überschritten werden. Hier
werden ergänzend Festsetzungen für passive Schallsch utzmaßnahmen durch die Festsetzung von
Lärmpegelbereichen III und IV gemäß DIN 4109 „Schall schutz im Hochbau“ erforderlich. Diese Festset-
zung gilt für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen i. S. d. § 48 BauO NRW. Es ist gegebenenfalls mit ei-
ner Erhöhung der Herstellungskosten zu rechnen.
Mit den getroffenen aktiven und passiven Schutzmaßna hmen können die schalltechnischen Orientie-
rungswerte in den Innenräumen der Gebäude eingehalten werden.
Weiterhin kommt es aufgrund der Anordnung der betri eblichen Anlagen (Reithalle, Bergehalle) im SO1-
Gebiet und der Abstände der Wohngebäude im SO3-Gebi et zu keiner Beeinträchtigung durch Lärmim-
missionen infolge des westlich angrenzenden Sportpl atzes. Die einschlägigen Immissionsrichtwerte wer-
den um max. 1 db(A) überschritten.
Das Planungskonzept sieht die Errichtung einer Anla ge mit Wohnhäusern mit Pferdehaltung vor. Eine
weitere Großtierhaltung wird ausgeschlossen.
Bei der privaten Pferdehaltung handelt es sich nicht um eine Massentierhaltung.
Eine Dunglagerung findet auf den Wohngrundstücken nicht statt.
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Am östlich gelegenen Lärmschutzwall ist ein Bereich für die Festmistlagerung festgesetzt. Bei einer süd -
westlichen Hauptwindrichtung werden evtl. auftreten de Gerüche weitestgehend über den angrenzenden
Landschaftsraum verteilt. Die Wirkung des Lärmschut zwalles wird von dieser Maßnahme nicht beein-
trächtigt.
Ein weiterer Bereich für Festmistlagerung wird am s üdlichen Rand des SO1-Gebietes festgesetzt. Die
Lagerung erfolgt in geschlossenen Containern. Hier ist keine Geruchsentwicklung zu erwarten.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund de r Pferdehaltung und der damit verbundenen be-
trieblichen Abläufe im gesamten Plangebiet mit Lärm -, Staub-, Licht- und Geruchsimmissionen zu rech-
nen ist.
Die nordwestlich gelegene Wohnbebauung wird von der Hauptwindrichtung (SW) überstrichen. Dort sind
aufgrund der Hobbytierhaltung außerhalb des Plangebietes nur schwache Geruchsimmissionen zu erwar-
ten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtli-
nie erreicht bzw. überschritten werden.
Zu Staubimmissionen könnte es allenfalls durch den Reitplatz kommen. Hier ist gegebenenfalls durch Be-
feuchtung sicherzustellen, dass kein Staub freigese tzt wird. Angrenzende Wohngebiete sind von diesen
Emissionen nicht betroffen.
6.8 Altlasten / Altstandorte
Innerhalb des Plangebietes sind Altlasten, Altstandorte sowie Altlastenverdachtsflächen nicht bekannt.
6.9 Denkmalschutz / Archäologie
Für das Plangebiet sind keine Baudenkmale oder archäologische Bodenfunde zu erwarten. Dennoch wird
ein entsprechender Hinweis in die Planzeichnung aufgenommen.
7. Flächenbilanz
Plangebietsgröße 9,09 ha 100 %
Davon:
SO1- Gebiet (Reithalle, Nebenanlagen) Ca. 0,55 ha 6 ,05 %
SO2-, SO3- Gebiete (Wohnen, Pferdehaltung) Ca. 3,23 ha 35,53 %
Verkehrsfläche einschl. Reitwege (GFLAE, GLAE) Ca. 0 ,72 ha 7,92 %
Pflanzgebotsfläche Ca. 0,76 ha 8,36 %
Erhaltungsgebotsfläche Ca. 0,06 ha 0,66 %
Ausgleichsflächen Ca. 3.77 ha 41,47 %
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Das Baugesetzbuch sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass für die Belange des Umweltschutzes im
Rahmen der Aufstellung oder Änderung der Bauleitplä ne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine
Umweltprüfung durchgeführt wird, in der die vorauss ichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt
und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der Umweltpr üfung zusammen, in der die mit der Planung vor-
aussichtlich verbundenen Umweltauswirkungen ermitte lt und bewertet wurden. Die Ergebnisse dieser
Umweltprüfung sind in dem nachfolgenden Umweltberic ht gem. der gesetzlichen Anlage nach § 2a S. 2
in Verb. mit § 2 Abs. 4 BauGB festgehalten und bewertet worden.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen traten nicht auf. Der Analyse
der Schutzgüter von Natur und Landschaft liegt ein Ökologischer Fachbeitrag zugrunde, dessen Ergeb-
nisse in den Umweltbericht einfließen. Der Untersuch ungsrahmen des Umweltberichts umfasst im We-
sentlichen das Plangebiet des Bebauungsplans und di e angrenzenden Bereiche, im Folgenden als Un-
tersuchungsraum bezeichnet. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersuchen-
den Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums.
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Das Vorhaben mit den getroffenen Festsetzungen ist in den Punkten 1 bis 6 der Begründung erläutert.
Zur städtebaulichen Entwicklung gehört auch die Entw icklung von Wohnbauflächen für besondere An-
sprüche. Das Planungskonzept beinhaltet die Bereitstellung von Bauflächen für eine spezifische Nutzung
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aus Wohnen und Pferdehaltung. Die Bauflächen werden als Sondergebiet mit unterschiedlichen Nut-
zungsstrukturen der einzelnen Baufelder ausgewiesen.
Das mit „SO“ festgesetzte sonstige Sondergebiet gem. § 11 BauNVO dient vorwiegend dem „Wohnen mit
Pferdehaltung“.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt das Maß der baulichen Nutzung differenziert nach Gebie-
ten mit Grund- und Geschossflächenzahl sowie dem Hö chstmaß der Vollgeschosse fest. Für das Son-
dergebiet mit der Fußnote 1 werden die Höchstwerte de r Grund- und Geschossflächenzahl mit 0.7/ 0.7
festgesetzt. Für die Sondergebiete mit den Kennziffern 2 und 3 mit 0.3/ 0.6.
Das Plangebiet umfasst insgesamt rund 90.950 qm Fläche.
Tab. 1: Flächenstruktur des Plangebietes in qm
Flächenart GRZ Grundstücks-
fläche
Baufeld-
größe
Anteil versie-
gelt max.
Anteil unversie-
gelt - Freifläche
private Grundstücke
ca. 21 Einheiten
0,3 32319 20465 9717 22675
Reithalle 0,7 5465 3825 3825 1640
Verkehrsfläche - 3618 3618 2900 718
Wege, wassergebun-
den, Reitwege
- 3502 3502 - 3502
Gartenfläche - - - 2268 20407
Paddockflächen
Je Einheit ca.
10*15m
- - - (Stallgebäu-
de über GRZ
erfasst)
3000
Obstbaumwiese - 2295 - 2295
Wall - 4519 - - 4519
Grünflächen am Wall - 800 - - 762
Wallhecke - 607 - - 607
Summe - 53199
Weideland - 37750 - - 37750
Gesamtfläche - 90949 - - -
Die Erschließung erfolgt über eine neu zu erstellen de Privatstraße, die an das vorhandene Straßennetz
anknüpft. Das Oberflächenwasser wird im Plangebiet versickert.
Für die Verkehrsflächen werden seitlich entsprechende Versickerungsmulden angelegt (ca. 700 qm). Das
anfallende Schmutzwasser kann unmittelbar an das bestehende Kanalnetz angeschlossen werden.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
8.3.1 Rahmengesetze
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter Zi ele und allgemeine Grundsätze formuliert, die im
Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Sch utzgüter Berücksichtigung finden müssen (s. Ta-
belle 2).
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 11
Tab. 2: Ziele des Umweltschutzes, Schutzgüter und Vorgaben
Mensch Baugesetzbuch
Bundesimmis-
sionsschutzge-
setz incl. Ver-
ordnungen, TA
Lärm 1998, DIN
18005 LAI Frei-
zeit-Lärm-
Richtlinie Ge-
ruchsimmissi-
onsrichtlinie /
VDI-Richtlinien
Bundesnatur-
schutzgesetz
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes sow ie der Freizeit
und Erholung bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere die
Vermeidung von Emissionen.
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bod ens, des
Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schäd-
lichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbe ugung hin-
sichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche
Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigun gen, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlich e Er-
scheinungen).
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Freizeitlärm.
Tiere und
Pflanzen
Bundesnatur-
schutzgesetz /
Landschafts-
gesetz NW
Baugesetzbuch
FFH-RL
VogelSchRL
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen W ertes und als
Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künf-
tigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erf orderlich, wieder-
herzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Na-
turgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Leben sstätten
und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie
der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Daue r gesichert
sind.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesond ere die Belange
des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, insbesondere
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Lan dschaft und
die biologische Vielfalt sowie
die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich er heblicher Beein-
trächtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leist ungs- und Funk-
tionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 7 Nr. 7 Buch-
stabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelu ng nach Bundes-
naturschutzgesetz)
die Biologische Vielfalt
zu berücksichtigen.
Sicherung der Artenvielfalt durch Erhaltung der nat ürlichen Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
Schutz und Erhaltung sämtlicher wildlebender, heimi scher Vogelarten
und ihrer Lebensräume.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 12
Für das Umfeld des Plangebietes existieren relevante Ziele von Fachplänen nur in Form der Land-
schaftsplanung. Anderweitige Fachpläne z.B. aus den Bereichen des Wasser-, Abfall- und Immissions-
schutzrechtes sind nicht vorhanden.
Der Landschaftsplan LP Werse erfasst das Plangebiet. Als Darstellungen sind im Landschaftsplan für das
Plangebiet festgesetzt:
1-1.1 Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftsel ementen reich oder vielfältig ausgestatteten Land-
schaft (Erhaltung), sowie für Bereiche randlich des Plangebietes
1-5.15 lineare Anpflanzung von Einzelbäumen (Unmitt elbar an der Böschung des Schifffahrter Dammes)
(hergestellt)
8.3.2 Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft i.S.d. §§ 20 ff LG NW sind im Plangebiet und sei-
ner näheren Umgebung nicht vorhanden.
Im Planbereich und im Umfeld besteht ein Landschaftsbestandteil (Wallhecke) gem. § 47 LG NW
- innerhalb des Plangebietes im nördlichen Planbere ich.
- außerhalb des Planbereiches bis an das Sportplatzg elände mit Übergang in den angrenzenden
Wald.
Boden Bundesboden-
schutzgesetz
incl. Bundesbo-
denschutzve-
rordnung
Ziele des BBodSchG sind
der langfristige Schutz oder die Wiederherstellung des Bodens hin-
sichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushaltes mit seinen Wasser- und Nähr-
stoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen
(Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und f orstwirtschaftliche
sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenverän-
derungen,
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenverände rungen und
Altlasten, sowie dadurch verursachter Gewässerverunreinigungen.
Boden
(Fortset-
zung)
Baugesetzbuch
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung un d Innen-
entwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruc hnahme von Bö-
den. Außerdem dürfen landwirtschaftlich, als Wald od er für Woh-
nungszwecke genutzte Flächen nur im notwendigen Ausm aß für an-
dere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Zusätzli che Anfor-
derungen entstehen des weiteren durch die Kennzeich nungspflicht für
erheblich mit Umweltgefährdeten Stoffen belastete Böden.
Klima Landschaftsge-
setz NW
Baugesetzbuch
Berücksichtigung der „Verantwortung für den Klimaschutz“ sowie Dar-
stellung klimaschutzrelevanter Instrumente.
Land-
schaft
Bundesnatur-
schutzgesetz /
Land-
schaftsgesetz
NW
Baugesetzbuch
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstel lung der Land-
schaft.
Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschafts bildes im Rah-
men der Bauleitplanung.
Kultur-
und Sach-
güter
Baugesetzbuch
Bundesnatur-
schutzgesetz
Schutz von Kultur- und Sachgütern im Rahmen der Ort s- und Land-
schaftsbilderhaltung und -entwicklung.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 13
8.3.3 Schützenswerte Biotope
Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Plangebiet und seiner Umge-
bung nicht vor. Das nächstgelegene Gebiet DE-3911-4 01 Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ liegt
in einer Entfernung von ca. 1,2 km im nördlichen Stadtgebiet. Der gemäß Verwaltungsvorschrift einzuhal-
tende Umgebungsschutz bleibt gewahrt, von einer Bee inträchtigung des Schutzgebietes ist nicht auszu-
gehen.
Die nördlich liegende Emsaue ist größtenteils als Na turschutzgebiet ausgewiesen und als FFH-Gebiet
gemeldet. Unmittelbar räumliche Beziehungen bestehe n jedoch nicht. Im Plangebiet und seiner näheren
Umgebung weist das LÖBF- Biotopkataster folgenden Bereich als schutzwürdiges Biotop aus:
Der angrenzende Waldbereich ist als kleine Teilfläch e eines Biotops entsprechend dem LÖBF- Biotopka-
taster erfasst (vgl. Kapitel 8.4.2)
8.4 Umweltbeschreibung, -bewertung und Wirkungsprognose
8.4.1 Schutzgut Mensch
Unter dem Schutzgut Mensch sind die Bevölkerung im Allgemeinen und ihre Gesundheit bzw. ihr Wohl-
befinden zu subsumieren (s. auch gesetzliche Ziele, Tab. 2). Zur Wahrung dieser Da-
seinsgrundfunktionen der ortsansässigen Bevölkerung sind insbesondere als Schutzziele das Wohnen
und die Regenerationsmöglichkeiten zu nennen. Daraus abgeleitet sind zu berücksichtigen:
• die Wohn- und Wohnumfeldfunktion,
• die Erholungsfunktion.
Die heutige Nutzung des Plangebietes ist ausschließl ich durch die Strukturen des Ackerbaus geprägt.
Randlich sind kleinere Gehölzflächen und Saumbereic he erfasst. Eine unmittelbare wirtschaftliche Nut-
zung der nördlichen Gehölzflächen liegt nicht vor. Die westlich angrenzenden Waldflächen werden zur
Erholung genutzt.
Im Hinblick auf Wohnnutzungen sind die westlich und nördlich angrenzenden Siedlungsteile des Stadt-
teils Gelmers, die durch eine meist lockere Einfami lienhausbebauung mit großen Gärten geprägt sind, zu
nennen. Aufgrund der Lage im Raum liegen hier günst ige Wohnumfeldbedingungen vor. Durch die relati-
ve Nachbarschaft zur Emsaue und die Nähe zu den süd lich gelegenen Waldflächen bestehen über die
Sportplatznutzung hinaus sehr günstige Möglichkeiten zur Naherholung.
Für das Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lär m. Zu nennen sind zum einen die durch den Ver-
kehr erzeugten Belastungen vom Schifffahrter Damm, der sich als regionale Verbindungsachse mit sei-
nem Lärm (rund 8.800 Kfz/24h) auswirkt. Daneben bes tehen auch weitere Belastungen durch Immission
(Abgase, Stäube). Eine deutliche Beeinträchtigung d es Wohnumfeldes besteht in den vorhandenen
Sportanlagen durch das Sport- / Fußballspielfeld un d die Tennisanlage insbesondere im Hinblick auf
Lärm, aber auch durch entsprechenden Besucher- und Betriebsverkehr. Die Lärmbelastungen sind auf-
grund der derzeitigen Verkehrsmengen bzw. der Nutzu ng der Sportplatzanlagen als gravierend zu be-
zeichnen.
Die relevanten Lärmbeeinträchtigungen auf das Plangebiet wurden durch ein Gutachten erhoben.
Zusammenfassung und Beurteilung der Lärmtechnischen Untersuchung:
Auszug aus dem Gutachten: Im Rahmen der Untersuchung sollten auftragsgemäß die Auswirkungen des
Verkehrslärms, ausgehend von den umliegenden Straßen ermittelt werden. Des Weiteren sollten die von
den umliegenden Sportanlagen (Tennis- und Fußballplät ze) ausgehenden Immissionen ermittelt und be-
urteilt werden. Den Lärmkarten in Anlage C dieser U ntersuchung kann entnommen werden, dass inner-
halb des Plangebietes die schalltechnischen Orienti erungswerte durch den Straßenverkehrslärm gemäß
DIN 18005-1 Bbl. 1 [3] im östlichen Teil des Plangebietes zum Teil überschritten werden. Um verträgliche
Immissionsverhältnisse sicherstellen zu können, wer den mögliche aktive und passive Schallschutzmaß-
nahmen vorgeschlagen. Durch die Schallimmissionen der Sportanlagen werden die Immissionsrichtwerte
der 18. BImSchV während der Ruhezeiten im westliche n Teil des Bebauungsplangebietes um max. 1
dB(A) überschritten. Da hier im Wesentlichen nur ni cht schützenswerte Gebäude (Reithalle) betroffen
sind, sind hier keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Als wesentliches Ergebnis der Untersuchung ist für das Plangebiet die Anlage eines Lärmschutzwalles
zum Schifffahrter Damm zum Schutz vor Verkehrslärm erforderlich.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 14
Als Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Lärmeinwi rkungen sieht die Planung vor, am östlichen und
nordöstlichen Plangebietsrand einen rund 363 m lang en Lärmschutzwall zu errichten. Der Wall soll be-
ginnend von der südöstlichen Bebauungsplangrenze in nördlicher Richtung auf einer Länge von 220 m
eine Höhe von 4,50 m, daran anschließend für weitere 143 m eine Höhe von 2,50 m erreichen.
Durch den Lärmschutzwall können die Schallimmission en durch den Straßenverkehrslärm in den Au-
ßenwohnbereichen für den überwiegenden Teil des Plang ebietes tagsüber auf maximal 60 dB(A) bzw.
nachts auf maximal 50 dB(A) gemindert werden. Allei n die Errichtung eines Lärmschutzwalles würde im
vorliegenden Fall jedoch keine ausreichende Minderun g bewirken, da in den östlichen Randbereichen
des Wohngebietes die schalltechnischen Orientierung swerte durch den Straßenverkehrslärm noch über-
schritten werden. Für die Fassaden einer möglichen Be bauung die nach Realisierung der v. g. aktiven
Schallschutzmaßnahmen noch Lärmpegeln oberhalb der O rientierungswerte ausgesetzt sind, sind passi-
ve Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.
Aus der neuen Nutzung entstehen keine Beeinträchtigungen für die Bestandbereiche Gelmers. Allerdings
kann es während der Bauphase in geringem Umfang zu Beeinträchtigungen kommen (Baustellenver-
kehr).
Die vorgesehenen Nutzungen zur Pferdehaltung beding en die vorübergehende kleinflächige Ablagerung
von Stallmist. Die Emissionen sind jedoch so gering anzusetzen, dass relevante Beeinträchtigungen der
vorhandenen und auch geplanten Wohnbebauung nicht gegeben sind.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Bei den Tieren und Pflanzen steht der Schutz der Art en und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürli-
chen Artenvielfalt und der Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund (s. auch gesetz-
liche Ziele). Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Lebensräume mit besonderen Funktionen für Tie-
re und Pflanzen und ihre Ausbreitungsmöglichkeiten zu sehen. Daraus abgeleitet sind zu berücksichti-
gen:
• die Biotopfunktion,
• die Biotopvernetzungsfunktion.
Eine besondere Rolle spielen darüber hinaus besonde rs geschützte Gebiete, u.a. die potenziellen FFH-
und Vogelschutz-Gebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB sowie die biologische Vielfalt nach §
1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB im Sinne des o.g. Schutzgedankens.
Für den Untersuchungsraum besteht ein rechtsverbindl icher Landschaftsplan - LP1 „Werse“. Besonders
geschützte Teile von Natur und Landschaft i.S.d. §§ 20 ff Landschaftsgesetz NW sind im Landschaftsplan
für das Plangebiet und seine nähere Umgebung nicht vorhanden.
Die Biotoptypenkarte / Bestandskarte zeigt im Planb ereich als dominierende Struktur die Ackerfläche.
Sowohl die Funktion als auch die Strukturvielfalt i st entsprechend der Nutzungsintensität sehr gering.
Zurzeit wird Mais (Sommer 2005) und in einer Teilfläche als Sonderkultur Spargel angebaut.
Das Plangebiet umfasst rund 90325 qm Ackerfläche sowie rund 625 qm Wallhecke.
Nennenswert sind die vorhandenen Gehölzstrukturen entlang der westlichen und nördlichen Plangebiets-
grenze und die außerhalb des Plangebietes bestehende n Waldflächen. Der Waldbereich ist als Biotop
durch die LÖBF kartiert (vgl. 8.3.3.) Aufgrund der G röße des genannten Biotops stellt das betroffene
Waldstück nur einen sehr kleinen, randlich gelegenen Teilbereich dar. Die Erfassung des Biotops erfolgte
1982. (Beschreibung gemäß Biotopaufnahme 1982 - BK-3 912-003 - gekürzt: Die Flächen erfassen über-
wiegend jüngere Laubwaldbestände mit eingemischten Nadelholzbereichen am Hessenweg und eine
Waldfläche südlich Gelmer mit einer Gesamtfläche vo n 19.700 ha. Es handelt sich vorwiegend um Ei-
chen-Birken-Wald, mit hohem Stangenholzanteil. Einige Parzellen bestehen aus älteren Laubholzbestän-
den. Im mittleren und südlichen Waldbereich ist die Krautschicht spärlich mit Adlerfarn- und Brombeerbe-
ständen.)
Für die an das Plangebiet angrenzende Waldfläche ist als Hauptbaumart und mit zahlreichen Einzelge-
hölzen und einigen alten Gehölzgruppen besonders prägend die Stieleiche (Quercus robur) zu nennen.
Zahlreiche Einzelbäume weisen Durchmesser von 60 bis 70 cm auf. Daneben setzen sich diese Gehölz-
biotope in der Baumschicht häufig noch aus Buche, Birke, Hainbuche und Ahorn zusammen. Der Bereich
ist besonders im nördlichen Teil sehr schmal. Der Wa ldbereich wird stark durch Erholungsnutzung beein-
trächtigt. Ebenso sind aus dem Sport- und Spielbetr ieb deutliche Störungen vorhanden. Besonders emp-
findliche Tierarten mit hohen Fluchtdistanzen sind fü r den Nahbereich der Sportflächen (respektive für
den Planbereich) nicht zu erwarten.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 15
An Tierarten konnten einige Vögel zumindest als Nahr ungsgäste nachgewiesen werden. Dazu zählen
Buchfink, Amsel, Drossel, Dohle, verschiedene Meise narten sowie Sperber. Einzelne Arten dürften das
Gelände (Wald- und Gehölzflächen) als Bruthabitat nutzen.
Darüber hinaus sind neben dem für viele Tiere wichti gen Altbaumbestand insbesondere die trockenen
Rasenflächen und Säume entlang der Straßen zu nennen , die insbesondere für Heuschrecken und
Schmetterlinge als Lebensraum relevant sind, jedoch auch entsprechenden Belastungen aus dem Ver-
kehr ausgesetzt sind.
Im Hinblick auf die biologische Vielfalt sind im Un tersuchungsgebiet vor allem die Lebensräume zu nen-
nen, die in Teilen ohne anthropogenen Einfluss eine n allein durch den jeweiligen Standort geprägten Be -
stand an Tieren und Pflanzen hervorgebracht haben. D ies sind alleine die Wallhecke im Norden und die
außerhalb des eigentlichen Plangebietes befindlichen Waldbestände.
Vorbelastungen innerhalb des Plangebietes bestehen heute durch den hohen Grad an landwirt-
schaftlicher Nutzung und durch eine Nutzung der ran dlichen Flächen zur Naherholung. Zahlreiche Spa-
ziergänger aber auch Radfahrer nutzen die Waldwege. Die angrenzende Nutzung der Sportflächen ver-
stärkt die Vorbelastung durch Unruhe, Lärm und Licht erheblich.
Die zu erhaltenden Gehölze sind im Bebauungsplan mit den Planzeichen für die „Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt.
Mit dem Vorhaben sind folgende voraussichtlichen Au swirkungen auf die Fauna verbunden: Kleinräumig
können im Bereich des neuen Wohngebietes geringe St örungen der Lebensraumbeziehungen zwischen
den Teillebensräumen Wald, Wallhecke, Wersetal bzw. Emsaue entstehen. Als relevante Biotopverbin-
dung ist hier jedoch nur der Wallbereich im Norden des Plangebietes zu nennen. Dieser bleibt bis auf e i-
ne Gehölzentnahme von 4 Bäumen für die neue Zufahrt (insgesamt 75 qm) in der Struktur der Wallhecke
erhalten. Die Querung der Wallhecke ist innerhalb d er Erschließungsplanung auf den geringsten Eingriff
innerhalb der Wallhecke reduziert. Es erfolgt die E ntnahme von 2 Eichen und 2 Pappeln am Rande des
Walles.
Die neue Grünverbindung durch einen mindestens 10,0 0 m breiten Grüngürtel im Süden des Plangebie-
tes mit einer lockeren Hecken- und Baumbepflanzung und einer extensiven Grünlandnutzung wird die
Verknüpfung zwischen den Biotopstrukturen deutlich verbessern. Auch die geplanten Grünlandstrukturen
südlich, außerhalb des Plangebietes werden die Bioto pvernetzungen in den Landschaftsraum Werse /
Ems im Vergleich zur heutigen Situation deutlich verbessern.
Von einer nachhaltigen bzw. erheblichen Beeinträcht igung der Biotoptypen und der Fauna durch das ge-
plante Vorhaben ist nicht auszugehen, da überwiegen d Biotoptypen von nachrangiger Wertigkeit in An-
spruch genommen werden (Ackerflächen).
Bezüglich der Anwendung der Eingriffsregelung sind die berücksichtigten Maßnahmen zur Ein-
griffsvermeidung (annähernd vollständiger Erhalt de r unbedingt zu erhaltenden Gehölzsubstanz) und zur
Verminderung der Eingriffsintensität bereits genann t. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz unter Verwen -
dung des Münsteraner Bewertungsmodells ergibt folgendes Ergebnis:
Biotopwert „Ist-Zustand“ rund 229 752 Biotopwer tpunkte
Biotopwert „Planungszustand“ rund 170 696 BWP
Biotopwertdefizit rund 59 056 BWP.
Das Ausgleichsdefizit kann innerhalb des Geltungsbe reiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 499 ausgeglichen werden. Als Ausgleichsfläche e ignet sich die an die Bauflächen angrenzende A-
ckerfläche. Durch Umwandlung der vorhandenen Ackerf läche (Wertstufe 4.29) in Weideflächen (5.91)
kann auf der Fläche eine Wertstufensteigerung von 1.62 Wertstufen erzielt werden.
Unter Berücksichtigung des ermittelten Ausgleichsde fizits von 59056 Werteinheiten und einer zugrunde
gelegten Wertstufensteigerung von 1.62 Wertstufen, werden für eine ausgeglichene Eingriffsbilanz des
Vorhabens ca. 3,64 ha der südlich an die Bauflächen angrenzenden Ackerfläche benötigt.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 499 wird die se Fläche als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.
Der Ausgleich kann innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden.
Auf diesen Flächen wird durch Aufgabe der intensiv ackerbaulichen Nutzung, die Entwicklung von zu nut-
zendem Grünland mit randlichen Gehölzstrukturen und der Umnutzung von Ackerfläche in Dauergrünland
eine entsprechende Wertsteigerung erzielt, so dass der Ausgleich abgegolten wird.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 16
Auf Grund der Art des Eingriffs - überwiegend landw irtschaftliche Nutzfläche - sind diese Aus-
gleichsmaßnahmen in besonderem Maße geeignet. Die Auf wertungsmaßnahmen auf der festgesetzten
Ausgleichsfläche bestehen im Wesentlichen aus der U mwandlung der bestehenden Ackerfläche in Grün-
land sowie in der Anlage von punktuellen Gehölzpfla nzungen. Näheres regelt der ökologische Fachbei-
trag zum Bebauungsplan.
Besonderheiten der Pferdehaltung
Für die einzelnen Wohneinheiten ist jeweils die Halt ung der Pferde auf eigenem Gelände (Stallung und
Paddock) vorgesehen. Reiten und Bewegung finden in der dem Gebiet zugeordneten Reithalle und dem
Bewegungs- und Dressurplatz statt. Für den Weidegang sind angrenzende (tlw. neu zu erstellende)
Grünlandflächen vorgesehen.
Die der Pferdehaltung zuzuordnenden Flächen befinden sich in Eigentum und in Pacht des Vorhabenträ-
gers. Die überwiegende Futtergrundlage liegt nach Ve röffentlichungen der Landwirtschaftskammer dann
vor, wenn die Flächenausstattung des Landwirtschaftl ichen Betriebes mindestens 0,25 ha pro Pferd be-
trägt. Dieser Aspekt käme für den Planbereich jedoch nur in Frage, wenn für die Pferdehaltung auch eine
eigene Futterproduktion vorgesehen wäre und die Halt ung im Sinne eines landwirtschaftlichen Betriebes
durchgeführt würde. Im vorliegenden Fall sind keine unmittelbaren wirtschaftlichen Ziele mit der Pferde -
haltung verbunden, so dass auch ein Nachweis einer entsprechenden Futtergrundlage analog den land-
wirtschaftlichen Betrieben nicht erforderlich ist. Die Futterversorgung wird ausschließlich durch Zukauf
von Heu / Hafer / Rüben usw. sowie Einstreu erfüllt.
Der Nachweis einer entsprechenden Futtergrundlage i st somit nicht zu führen. Insoweit ist für die vorg e-
sehene Pferdehaltung ausschließlich eine Bewegungsfläche vorzuhalten.
Zum Gesamtbereich gehören rund 10,00 ha Grünlandfläc he innerhalb und außerhalb des Plangebietes,
die sich überwiegend in unmittelbarer Nähe zum Stan dort der Wohnanlage befinden. Insbesondere die
notwendigen Weideflächen grenzen an den Standort an und können von den Stallungen mit dem geführ-
ten Pferd bequem und gefahrlos erreicht werden. Die weiter entfernten Flächen sollen für Muttertiere,
Fohlen, Kleinpferde, Hobbypferde genutzt werden.
Es wird davon ausgegangen, das für das Plangebiet m aximal 63 Pferde (21 Wohneinheiten a max. 3
Pferde) vorhanden sind. Davon wird ein Teil eher dem Kleinpferdebereich zuzuordnen sein, die nicht un-
mittelbar als eine Großvieheinheit gerechnet werden können, so dass etwa 50 Großvieheinheiten als Ma-
ximum hier anzusetzen sind.
Normalerweise ist der Weidegang für Hochleistungspf erde auf ca. eine Tageshälfte beschränkt. Die wei-
teren Zeiten sind Stall / Paddock und Training / Reit en / Longieren. Für den Weidegang bedeutet das,
das im Maximum jeweils ca. 25 Pferde (GVE) auf ca. 10 ha laufen. Das entspricht 2,5 - 3 Großvieheinhei-
ten je Hektar im Tagesgang. Diese Größenordnung ist e ine übliche und vertretbare Besatzgröße für
Grünland und im Besonderen unter dem Aspekt verträg lich, dass das Grünland nicht als Futtergrundlage
dienen muss.
Für den Nachweis der Grünlandflächen ist ein Teil in das Plangebiet einbezogen worden, so dass rund
3,77 ha als Dauergrünland und Weidefläche gesichert sind.
Die Nutzung als Weidefläche ist mit der gleichzeitig bestehenden Ausgleichsfunktion vereinbar.
8.4.3 Boden
Das Schutzgut Boden besitzt unterschiedlichste Funkt ionen für den Naturhaushalt, insbesondere als Le-
bensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pf lanzen und Bodenorganismen. Darüber hinaus
sind seine Wasser- und Nährstoffkreisläufe, seine Fi lter, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften,
seine Grundwasserschutzfunktion und seine Funktion a ls Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu
schützen (s. auch gesetzliche Ziele, Tab. 2).
Die wesentlichsten und bewertungsrelevanten bodenök ologischen Funktionen und damit zu be-
rücksichtigen sind:
• die Biotopbildungsfunktion,
• die Grundwasserschutzfunktion,
• die Abflussregulationsfunktion.
Die ursprünglich dem Untersuchungsraum unterliegend en Bodentypen (meist podsolierte Braunerde und
Pseudogley-Braunerde, z. T. Braunerde-Pseudogley) si nd aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit
umgewandelt in Plaggeneschböden.
Die durch den Baugrundgutachter* ermittelten Oberbo denhorizonte bestehen aus einem ca. 0,25 m –
0,60 m starken A-Horizont. Der Unterboden ist relat iv gleichmäßig bis zur Tiefe von 1,20 m bis 2,70 m
schwach schluffig bis stark schluffiger Feinsand. Au f diese Sande folgen sandige Schluffe. (*Dipl. Ing.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 17
Wolfgang De Reuter, Altenberge, 23.05.2005: Baugrun dgutachten Gelmer. Münster, ergänzt
08.12.2005).
Die Plaggeneschauflage ist in Teilflächen relativ ge ring, in anderen durchaus mächtig. Im Wesentlichen
ist von einer gleichmäßigen Deckschicht von 0.4 m au szugehen. Plaggeneschböden sind schützenwerte
Bodeneinheiten.
Die vorhandenen Böden sind durch die bestehende int ensive landwirtschaftliche Nutzung (Mais, tlw.
Spargel, Getreide) entsprechend mit Dünger und Pest iziden belastet. Besondere Belastungen durch Alt-
lasten oder sonstigen Verunreinigungen bestehen nicht. Leicht erhöhte Schadstoffbelastungen dürften im
Umfeld des Schifffahrter Dammes (bis 50 m) durch Sc hwermetalle wie Blei usw. durch die Emissionen
des Fahrzeugverkehrs vorhanden sein.
Gemäß BauGB § 1a (1) gilt "Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, da-
bei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen." Der vorliegende vorhabenbezo-
gene Bebauungsplan berücksichtigt die Vorgabe des G esetzgebers nur insoweit als das insgesamt die
versiegelte Fläche im Verhältnis zum Gesamtplangebiet nur einen Anteil von rund 20,5 % einnimmt.
Die wesentliche Entscheidung für den Umgang mit Gru nd und Boden wird auf der Ebene des Flächen-
nutzungsplanes getroffen. Durch die grundsätzliche Entscheidung der Stadt Münster zur Bebauung und
dem Angebot von ergänzenden Bauflächen (hier als Fes tsetzung Sondergebiet mit Zweckbestimmung)
im Bereich Gelmer ist auch ein Verlust an Bodenflächen planerisch vorbereitet.
Durch das projektierte Vorhaben findet eine Inanspruchnahme und Versiegelung von Boden statt. Bei der
Inanspruchnahme von Böden ist der Vorsorgegrundsatz von zentraler Bedeutung, denn Böden bedürfen
nicht nur als eine nicht vermehrbare Ressource beso nderen Schutzes. Wegen der langen Zeiträume, die
zur Bodenentwicklung nötig sind, müssen Eingriffe i n Böden in der Regel als nicht reversibel angesehen
werden. Es wird Boden mit mittlerer Ertrags- sowie sehr hoher Filterfunktion, geringer Pufferfunktion u nd
geringer Speicher – und Reglerfunktion (Nährstoffha ushalt) überbaut. Zumindest Teilfunktionen gehen
dauerhaft verloren. Trotz der Versickerung gehen zumindest Infiltrationsflächen verloren.
Insbesondere Teile des Oberbodens werden abgeschoben , zwischengelagert und wieder eingebaut. Die
heutige Nutzung als Ackerfläche wird vollständig au fgegeben. Der Ersatz erfolgt durch eine Gartennut-
zung und für einen Teil als Paddock für die Pferde s owie für den überwiegenden Planteil als Dauergrün-
land.
Durch die Baumaßnahme entstehen daher auf der einen Seite Belastungen während der Herstellung als
auch dauerhaft durch den Entzug von Flächen durch Ve rsiegelung. Entlastungen entstehen durch die
Umnutzung der Ackerflächen in Dauergrünland, Garten und Pflanzbereiche.
8.4.4 Wasser
Das Grundwasser wurde durch den Baugrundgutachter i n einem Teil der Bohrungen ermittelt. Es wurde
ein Grundwasserstand zwischen 1,3 m und 2,6 m unter Geländeoberfläche (u. GOF) festgestellt. Es han-
delt sich dabei um die Bildung von Stauwasser. In w eiteren Bohrungen hat sich kein messbarer Wasser-
stand eingestellt. Hier befindet sich die Schlufffo rmation bei einem Wassergehalt von w= 17,1–21,0 M %
in nahezu wassergesättigtem Zustand. Nach intensiven Niederschlagsereignissen ist mit einem befriste-
ten Anstieg des Stauwassers um 0,30 m zu rechnen, s o dass sich dann ein Flurabstand zwischen 1,0 m
und 2,30 m u. GOF einstellen wird.
Der Grundwasserhorizont verläuft demnach in Nord-Sü d-Verlauf von der westlichen Gebietsseite mit ei-
nem Flurabstand von 1,30 m u. GOF abfallend auf 2,60 m u. GOF im mittleren Bereich bis unterhalb der
Bohrtiefe von 3,00 m am Schifffahrter Damm. (Landsc haftlich letztendlich auf das Wersetal und Emstal
ausgerichtet).
Die Empfindlichkeit des obersten Grundwasserleiters ist, gemessen an der Grundwasserschutzfunktion
der Deckschichten, insgesamt gering. Die Verschmutz ungsempfindlichkeit des Grundwassers wird mittel
bis gering aufgrund der schluffigen Deckschichten e ingestuft. Die Grundwasserneubildungsrate wird ins-
gesamt als hoch angesetzt.
Besondere Funktionen für den Landschaftswasserhaush alt liegen nicht vor. Innerhalb des Plangebietes
und seiner Umgebung befinden sich keine hydro- bzw. xerophilen Biotopstrukturen, die von Grundwas-
serständen abhängen.
Das Plangebiet und seine Umgebung liegen nicht inne rhalb eines Wasserschutzgebiets. Nach Norden
grenzt der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be bauungsplanes Nr. 499 an ein bestehendes
Wasserschutzgebiet der Zone III.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 18
Qualitativ ist aufgrund der Bebauung des Plangebiet es keine Beeinträchtigung des Grundwassers er-
kennbar. (vgl. Beikarten ökologischer Fachbeitrag: Hydrogeologische Einheiten, Grundwassereinheiten,
Grundwasserschutzfunktion der Deckschichten, Besondere Funktion im Landschaftswasserhaushalt)
Im Bereich der Wohnbauten ist bei ordnungsgemäßer B austellenabwicklung nicht mit einem Eintrag von
Schadstoffen in den Boden und das unterhalb der Bau grubensohle anstehende Grundwasser zu rech-
nen. Eine Wasserhaltung in der Baugrube wird voraus sichtlich erforderlich, da das Grundwasser
/Schichtenwasser teilweise im Bereich der Baugruben bei Kellergeschossen ansteht. Da das Grundwas-
ser / Schichtenwasser jedoch kurzfristig freigelegt wird, ist dafür Sorge zu tragen, dass kein Eintrag was-
sergefährdender Stoffe erfolgt.
Anfallendes Oberflächenwasser kann im gesamten Plangebiet versickert werden. Die Böden des Planbe-
reiches erreichen Durchlässigkeitskoeffizienten von kf 1,4 * 10-6 bis 7,0 * 10 -5 m /s. Der vorgeschri ebe-
nen Grenzdurchlässigkeitsbeiwert von kf= 1,0 * 10-6 m/s wird somit nicht unterschritten. Um die notwen i-
gen Abstände des Sohlabstandes der Versickerungseinrichtungen zum obersten Grundwasserhorizont zu
gewährleisten wird für die Planstraßen eine Anhebun g des Niveaus um 0,5 m im östlichen Bereich und
0,9 m im westlichen Planbereich erforderlich. Als V ersickerungsmethoden sind nur eine Flächenversicke-
rung bzw. eine Mulden-Rigolen-Versickerung möglich. Dafür werden im öffentlichen Straßenraum ent-
sprechende Flächen bereitgehalten.
Die max. Grund- bzw. Schichtwasserstände werden nac h Abschluss der Neubaumaßnahme in gleichen
Größenordnungen wie zurzeit abgeschätzt. Gegenüber der gegenwärtigen Geländesituation ist auch
nach der Überbauung kein relevanter Grund- bzw. Schichtwasseranstieg zu erwarten.
Quantitativ sind aufgrund der offenen Muldenversick erung keine Beeinträchtigungen des Grundwassers
erkennbar.
Je nach Nutzungsintensität ist für die Paddockberei che eine Beeinträchtigung des belebten Oberbodens
durch Verbiss und Vertritt zu erwarten. Eine Verminderung des Reinigungsvermögens der Deckschichten
bei gleichzeitigem Nährstoffeintrag durch die Pferd e ist möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass
die Pferde die Paddockflächen nicht dauerhaft betre ten, da umfangreiche Weideflächen (insgesamt rund
10 ha) für das Plangebiet zur Verfügung stehen. Pad dockflächen, die vegetationsfrei sind, sollten durc h
eine Abstreuung mit Rindenmulch (Eiche) belegt werden und regelmäßig gewechselt werden, da das Ma-
terial sich ansonsten zu stark zersetzt und matschig wird.
In der Regel äppeln Pferde innerhalb der Einstreufl äche, somit wird bevorzugt der Stallbereich (norma-
lerweise mit Stroheinstreu) genutzt. Nur wenn eine Einstreu im Stallbereich fehlt wird das Pferd bevorzugt
im Paddockbereich äppeln. Insoweit ist nicht von ei ner Dauerbelastung des Grundwassers durch Nähr-
stoffeintrag auszugehen.
Die Mistung kann daher im Stallbereich relativ einf ach erfolgen. Der anfallende Mist wird an zentralen
Punkten im Plangebiet zwischengelagert (Kleincontai ner) und anschließend im Bereich der Reithalle bis
zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert werden. Die überdachte, zentrale Mistplatte ist
mit entsprechenden Entsorgungseinrichtungen (geschlossene Sammelgrube) für Sickerwasser zu verse-
hen. Die weiteren Sammelpunkte werden über Kleincon tainer bedient. Eine Beeinträchtigung von Grund-
wasser durch die Pferdehaltung ist daher ausgeschlossen.
8.4.5 Klima / Luft
Der Planbereich ist keiner besonderen Klimafunktion zugeordnet. Das Klima im Untersuchungsraum wird
entsprechend der Bestandssituation durch die Freiflächen klimatisch geprägt. Wesentlich für den Planbe-
reich und den umgebenden Landschaftsraum ist die Fre iflächensituation mit entsprechender Kaltluftent-
stehung welche dem zur Erwärmung tendierenden Siedl ungsklima entgegenwirkt. Als zusätzliche Frisch-
luftproduzenten sind die Gehölzbestände der angrenz enden Bereiche, die Grünflächen und Gärten zu
nennen.
Der Talraum der Ems und der Werse wirken insgesamt als klimaökologischer Ausgleichsraum.
Klimatisch nachteilig wirken sich zukünftig die Ver siegelungen der Verkehrswege und der Wohnbauflä-
chen aus. Aufgrund der weitläufigen Struktur des Gebietes sind diese Auswirkungen eher gering.
Bezüglich der Lufthygiene bestehen gemäß Umweltkataster Münster Vorbelastungen insbesondere durch
die besiedelten Bereiche mit den siedlungstypischen Verbrennungsprozessen wie z.B. Hausbrand. Die
Belastungen an Kohlenmonoxid, Stickoxiden, Kohlenwa sserstoffen, Distickstoffoxid und Partikeln ent-
sprechen den Belastungen im sonstigen Stadtgebiet Münster.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 19
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der bestehende n Vorbelastungen mit den geplanten Maßnahmen
keine besondere Verschlechterung der klimatischen Situation zu erwarten, die über die bereits bestehen -
de siedlungsraumtypische Hintergrundbelastung hinausgeht.
Die Nutzung erneuerbarer Energien wird mit den getr offenen Festsetzungen grundsätzlich nicht ausge-
schlossen, eine Umsetzung bleibt jedoch dem Bauherrn überlassen.
8.4.6 Orts- und Landschaftsbild
Schutzziele des Schutzgutes Landschaft
sind zum einen das Landschaftsbild, das es in sein er Eigenart,
Vielfalt und Schönheit zu erhalten gilt und zum and eren die Erhaltung ausreichend großer, unzerschnitte-
ner Landschaftsräume (s. auch gesetzliche Ziele, Tab. 1). Vor diesem Hintergrund sind insbesondere
Landschaftsteile mit besonderen Ausprägungen hinsic htlich Struktur und Größe zu betrachten. Daraus
abgeleitet ist zu berücksichtigen:
• die landschaftsästhetische Funktion
Zu beachten sind hierbei die grundlegenden Aussagen des Landschaftsplanes
, aber auch die bestehen-
den Vorbelastungen . Freiräume in der Stadt übernehmen nicht nur die Fu nktionen für Freizeit und Erho-
lung bzw. für den Biotop- und Artenschutz. Sie glie dern den besiedelten Bereich und verhindern das Zu-
sammenwachsen von Ortsteilen.
Der Wert des Orts- und Landschaftsbildes, als stark subjektiv geprägtes Prüfkriterium, lässt sich nur
schwer fassen. Als objektivierbare Merkmale gelten jedoch die spezifischen Ausstattungselemente des
Raumes. Diese können natürlichen oder künstlichen U rsprungs sein, können eine positive wie negative
Bedeutung besitzen. Von Bedeutung sind dabei diejen igen Elemente, die das Bild der Landschaft maß-
geblich prägen. Dies sind insbesondere die raumglie dernden Elemente wie Gehölzstrukturen, markante
Gebäude und Wasserflächen. Aufgrund der Lage des Pl angebietes im Außenbezirk der Stadt Münster
und in einer teilweise großflächigen Agrarlandschaft sind sowohl typische Elemente der Siedlungsflächen
(Gebäude und Verkehrswege) als auch der Landschaft (Bauerhöfe, Landwirtschaftliche Gebäude, Stal-
lungen, Ackerflächen, Grünland, kleine Hecken usw.) für das Landschaftsbild prägend.
Ein Untersuchungsraum ist dabei nach Süden nicht räumlich scharf abgrenzbar. Westlich wird er deutlich
durch den bestehenden Wald und nördlich durch Gehöl zstrukturen und die Siedlungsfläche von Gelmer
begrenzt. Der Schifffahrter Damm im Osten schneidet den Großraum ohne eine klare Raumlinie, da hier
strukturgebende Elemente fast vollständig fehlen.
Die Bewertung orientiert sich an den subjektiven Em pfindungen des Menschen und seinen An-
forderungen an das Umfeld. Hierbei werden insbesond ere die visuell erfassbaren Landschaftselemente
und Eindrücke herangezogen. Die Wertigkeit oder Bed eutung spiegelt sich insbesondere in der Vielfalt,
d.h. der abwechslungsreichen Ausstattung mit Elemen ten, wider. Aber auch Naturnähe, Raumwirksam-
keit oder Eigenart können relevante Kriterien sein.
Aufgrund der geringen Strukturvielfalt im Untersuchungsraum von Wald, Wallhecke, Säumen und kleinen
Gehölzgruppen, aber auch Verkehrswegen und Gebäuden kann nur eine mäßige Ausstattung festgestellt
werden. Die Plangebietsfläche profitiert letztendli ch von der Nachbarschaft zu deutlich besser und nat ur-
nah strukturierten Bereichen wie z.B. den westlich angrenzenden Gehölz- und Waldbeständen. Auch
lässt die scheinbare Nähe zum Talraum der Werse und Ems die Fläche günstiger in der Beurteilung er-
scheinen.
Großräumig gesehen ist dem Untersuchungsraum keine nennenswerte Wertigkeit hinsichtlich eines att-
raktiven Landschaftsbildes zu bescheinigen.
Während der Bautätigkeiten ist im Planbereich mit e iner Beeinträchtigung des Orts- und Land-
schaftsbildes zu rechnen. Nach Bauabschluss werden die neu entstehende Grünlandfläche, der extensi-
ve Saumbereich, Baumgruppenpflanzungen und Heckenbereiche und der mit Gehölzen bestandene Wall
den Landschaftsraum strukturieren. Die Kulissenwirk ung der Wald- und Gehölzbestände bleibt erhalten.
Für das Landschaftsbild sind daher keine wesentlichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Für das Landschaftsbild ist abschließend festzustelle n, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen ent-
stehen. Zwar findet ein Sprung in den „Außenraum“ von Gelmer statt, dieser kann jedoch durch die Wall-
anlagen und die landschaftsgerechte Eingrünung des Plangebietes als im Sinne des Landschaftsbildes
verträglich angesehen werden.
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Das Schutzziel für das Schutzgut Kultur- und Sachgü ter
besteht in der Erhaltung historischer Kulturland-
schaften und Kulturlandschaftsbestandteile von beso nders charakteristischer Eigenart, von Stadt-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 20
/Ortsbildern, Ensembles sowie geschützten und schützenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließ-
lich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Bau- oder Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangeb ietes nicht vorhanden. Von gewisser Bedeutung
ist in diesem Zusammenhang der Plaggenesch als alte landwirtschaftliche Kulturfläche.
Aus Sicht der Landwirtschaft gehen nutzbare Flächen auf Dauer verloren. Heute als Acker genutzte Flä-
chen werden dauerhaft als Grünland oder als bebaute Flächen genutzt werden.
Zusammenfassend sind für die Kultur- und Sachgüter h ier keine erheblichen Beeinträchtigungen zu er-
warten.
8.4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Dominierend
wirkt die anthropogene Nutzung im Plangebiet. Hiera us resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und
Artenvielfalt der Pflanzen- und Tierwelt, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt in ü-
berwiegend negativer Beeinflussung.
Im Plangebiet liegen keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen (z.B.
extreme Boden- und Wasserverhältnisse mit entsprech end aufliegenden Sonderbiotopen bzw. Ex-
tremstandorten) und von dem Vorhaben betroffen wäre n, so dass insgesamt keine wesentlichen Beein-
trächtigungen vorliegen.
8.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirk ungen
Erhebliche und nachteilige Umweltwirkungen sind ins gesamt für den Bereich Schutzgut Mensch und für
den Bereich Boden / Natur und Landschaft feststellbar.
Da sich der Verkehrslärm und der Sportplatzlärm auf das Plangebiet auswirken, sind entsprechende Vor-
sorgemaßnahmen festgesetzt worden. Für die zukünftig en Bewohner sind Vorsorgemaßnahmen im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch die Festsetzu ng von erforderlichen Schalldämmmaßen, die
bestimmte Außenbauteile von Gebäuden oder Gebäudetei len erfüllen müssen sowie durch geeignete
bauliche Maßnahmen zum Schutz von bestimmten Grunds tücken geregelt. Zum Schifffahrter Damm sind
ausreichende Lärmschutzanlagen herzustellen. Die Be einträchtigungen sind so gemindert, dass keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben.
Im Bereich Boden / Natur und Landschaft sind entspr echende Verluste festzustellen. Beeinträchtigungen
sind im Rahmen der Eingriffsregelung erfasst und bi lanziert worden. Das ermittelte Ausgleichsdefizit w ird
mit geeigneten Maßnahmen (Gestaltung von Grünfläche n, extensiven Grün- und Gehölzstreifen, Baum-
bepflanzungen, Grünland) vollständig kompensiert, s o dass keine erheblichen nachteiligen Umweltaus-
wirkungen verbleiben.
Weitere erhebliche Umweltauswirkungen sind für das Planvorhaben nicht festzustellen.
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Eine nennenswerte Änderung der bestehenden landwirt schaftlichen Strukturen ist zurzeit nicht erkenn-
bar, so dass die Flächen weiterhin als landwirtschaf tliche Nutzfläche genutzt würden. Weder FNP noch
GEP sehen derzeit eine weitere Entwicklung vor.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die grundlegende Frage nach anderweitigen Planungsmö glichkeiten ist bereits auf der Ebene der vorbe-
reitenden Bauleitplanung erörtet worden. Bezüglich räumlicher Alternativen besteht für die geplanten
Sondernutzungen aufgrund der besonderen Zielplanung keine Alternativfläche. Die Stadt Münster hat im
Vorfeld entsprechende Standortalternativen geprüft, die jedoch aufgrund unterschiedlichster Konstellat io-
nen weniger geeignet erschienen.
In Bezug auf die internen Alternativen zur Ausgesta ltung des Plangebietes ist festzuhalten, dass seite ns
des Vorhabenträgers verschiedene Varianten untersucht wurden. Das vorliegende Konzept ist als die op-
timale und umweltverträglichste Lösung ausgewählt w orden. Wertvolle Strukturen werden dabei plane-
risch berücksichtigt und durch entsprechende Festsetzungen geschützt.
8.7 Überwachung (Monitoring)
Gem. § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen von den
Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gem. § 4 (3) BauGB von den für den Umweltschutz zu-
ständigen Behörden unterstützt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 21
Die Überwachung mit Blick auf die umzusetzenden Aus gleichsmaßnahmen wird vom Amt für Grünflä-
chen und Umweltschutz durchgeführt.
Besondere Monitoringmaßnahmen oder begleitende Überw achungsmaßnahmen der Schutzgüter über
den genannten Bereich hinaus sind derzeit nicht erkennbar.
8.8 Zusammenfassung
Das Ziel, das mit der Aufstellung des Bebauungsplane s verfolgt wird, ist ein harmonisches Siedlungsge-
füge unter Einbeziehung des Siedlungsbereiches Gelm er zu entwickeln. Die Zielstellung einer besonde-
ren Wohnform unter dem Titel „Wohnen und Leben mit P ferden“ bedingt gegenüber üblichen Baugebie-
ten eine besondere Festsetzungsqualität. Die Baufläc hen werden als Sondergebiet festgesetzt. Es ist
notwendig, für diese besondere Wohnform entsprechend großzügig dimensionierte Grundstücke anzubie-
ten, die dem Wohnen und der Pferdehaltung mit Stall ung und Paddockflächen genügen. Dadurch ent-
steht ein Baugebiet mit ausgeprägten Nutzungsformen und entsprechend flächenmäßig ausgeprägten
und vielfältig strukturierten Freiräumen mit hoher Wohnumfeldqualität.
Neben den allgemeinen Zielsetzungen der Fachgesetze sind auch Ziele von Fachplänen relevant. Hier ist
der Landschaftsplan Werse mit seinen Festsetzungen u nd der anschließende Bereich Wallhecke - als
geschützt gemäß dem Landschaftsgesetz - zu nennen. U nmittelbare räumlich-funktionale Beziehungen
zum Emsauenbereich als Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet bestehen dagegen nicht.
Die vom Vorhaben ausgehenden Wirkungen erzeugen unt erschiedliche Auswirkungen bau-, anlage- und
betriebsbedingter Art und teils Folgewirkungen mit variabler Reichweite und Intensität auf die Schutzgüter
und die weiteren Belange im Sinne des Baugesetzbuch es. Neben Beeinträchtigungen sind allerdings
auch positive Auswirkungen zu nennen, da durch die geplante Gestaltung eine Eingrünung mit Land-
schaftsgehölzen unter Erhalt der Bestandsstrukturen entsprechend den Zielen des Landschaftsplanes
hergestellt wird und gleichzeitig auch deutliche Entlastungen für den Naturhaushalt zu verzeichnen sind.
Für die als erheblich festgestellten Umweltauswirkun gen im Bereich des Lärmschutzes sind entspre-
chende Festsetzungen im Bebauungsplan (Lärmschutzwal l im nördlichen und östlichen Planbereich) ge-
troffen worden.
Aus schallschutzrechtlicher Sicht bestehen im Grund satz keine Bedenken gegen eine Realisierung von
Wohnbauflächen südlich der Ortschaft Münster - Gelmer.
Vermeidungsmaßnahmen für die Schutzgüter von Natur u nd Landschaft (Biotope, Flora, Fauna, Land-
schaftsbild) sind in Bezug auf die Bestandflächen d urch die Festsetzung zum Erhalt von Gehölzflächen
getroffen worden. Auch die relativ geringe Festsetz ung der Grundflächenzahl der Wohngebiete auf den
Wert von 0,3 mindert die Beeinträchtigungen der wer tvollen Bestandsbiotope. Lediglich für die Erschlie -
ßungsstraße sind ca. 75 qm Wallhecke zu entfernen. Hi er erfolgt ein Ausgleich mit 150 qm Wallhecken-
fläche. Auch die Versickerung des anfallenden Oberf lächenwassers ist eine wesentliche Vermeidungs-
maßnahme.
Der zentrale Ausgleich besteht in den Aufwertungsmaßnahmen auf der festgesetzten Ausgleichsfläche.
Durch die Anlage unterschiedlicher Biotopstrukturen z.B. der Anpflanzung von Baumgruppen und -reihen,
durch Einzelbäume und Gebüsche, Ansaat von Landscha ftsrasen sowie die Ermöglichung einer natürli-
chen Sukzession innerhalb der Gehölzflächen kann ei n Ausgleich für viele unterschiedliche Schutzgüter
(Pflanzen, Tiere, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft) geschaffen werden.
Insgesamt kann mit diesen Maßnahmen ein vollständige r Ausgleich für die oben aufgezeigten Beein-
trächtigungen der Schutzgüter von Natur und Landschaft und ihrer Funktionen erreicht werden.
Anderweitige Standortalternativen kommen hier im Hi nblick auf die städtebaulichen Zielvorstellungen
nicht in Betracht.
Die sich aus der Pferdehaltung ergebenden Notwendig keiten wie Reitflächen, Paddockflächen, Weideflä-
chen oder spezifische Auswirkungen wie z.B. Mistanf all, Nährstoffeintrag stellen hier keine besonderen
oder erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter dar.
Abschließend ist somit festzuhalten, dass die oben aufgezeigten Auswirkungen durch ein umfangreiches
Konzept unterschiedlicher Maßnahmen vermieden, verringert und ausgeglichen werden können, so dass
letztendlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499
Seite 22
9. Gesamtabwägung
9.1 Eingriffe in Natur- und Landschaft / Ausgleich
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind im Rahmen der Eingriffsregelung erfasst und bilan-
ziert worden. Das ermittelte Ausgleichsdefizit wird mit geeigneten Maßnahmen (Gestaltung von Grünflä-
chen, extensiven Grün- und Gehölzstreifen, Baumbepflanzungen) vollständig kompensiert, so dass keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbleiben.
9.2 Sonstige Umweltbelange / verbleibende Auswirkungen
Aktive Lärmschutzmaßnahmen und ergänzenden Festsetzu ngen zum passiven Lärmschutz werden die
Auswirkungen auf das Plangebiet verträglich gestalt en, so dass keine nachteiligen Umweltauswirkungen
für das Schutzgut Mensch verbleiben.
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die Verwirklichung des vorhabenbezogener Bebauungsp lan wird sich auf die persönlichen Le-
bensumstände der im Plangebiet lebenden und arbeite nden Menschen zwar auswirken, nachteilige Aus-
wirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher
nicht erforderlich.
Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag geschlossen, der
insbesondere Regelungen zur Übernahme der vorhabenb edingten Kosten durch den Vorhabenträger
enthält und die Realisierung des Gesamtprojektes innerhalb bestimmter Fristen sicherstellt.
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlag e zu dem durch den
Rat der Stadt Münster am als Satzung beschlossen vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 499: Gelmer – westlich Schiff fahrter Damm / südlich
Hakenesheide
Münster,
Dr. Tillmann
Oberbürgermeister
Anlage 2 - Plan
111 Zeichen
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 856/2006 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499 -Verkleinerung- Maßstab: 1:2000
Beschlussvorlage
1701 Zeichen
V/0856/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 499: Gelmer - westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide Satzungsbeschluss Beratungsfolge 30.11.2006 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung 13.12.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 499: Gelmer – westlich Schifffahrter Damm / südlich Hakenesheide wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 12 BauGB und der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht zum vorhabenbezogen Bebauungsplan Nr. 499 wird ebenfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Stadt Münster keine Kosten und keine Folgekosten entstehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 492 beinhaltet den Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Vorhabenträger übernehmen den sich aus der Planung ergebenden Erschließungsaufwand entsprechend dem Durchführungsvertrag. Begründung: Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 499 hat vom 11.09. bis 11.10.2006 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden keine Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vorgetragen. Somit kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden. I.V. Anlagen: 1. Begründung 2. Plan (verkleinert) gez. Schultheiß Stadtdirektor Vorlagen-Nr.: V/0856/2006 Auskunft erteilt: Herr Winter / Herr Hülk Ruf: 492 61 30 / 61 90 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 30.10.2006 Öffentliche Beschlussvorlage
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (12)
- Bebauungsplan Nr. 499 (amtlicher Umring) amtlich
- Gittruper Straße
- Schifffahrter Damm
- Hessenweg
- Zur Eckernheide
- Hakenesheide
- Gelmerheide
- Schornheide
- Winkelheide
- Westerheide
- Werse
- Am Wall 800
Bebauungsplan Nr. 499
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Gelmer - Westlich Schifffahrter Damm / Südlich Hakenesheide
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0856/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 19.10.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37