Mandari Insight

V/0047/2011

Befristete Beibehaltung der zur Umsetzung des Zukunftsinvestionsgesetzes und des Konjunkturprogrammes geänderten Wertgrenzen, Änderung der Zuständigkeitsordnung und Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Vorlagen 19.01.2011

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.02.2011, TOP 10

Anlage4 der Vorlage V-0047-2011

· application/pdf

Ansehen

Anlage 5 der Vorlage V-47-2011.Synopse_neue_Wertgrenzen

· application/pdf

Ansehen

Anlage_2_Vorlage_V-0047-2011

· application/pdf

Ansehen

Anlage3 der Vorlage V-0047-2011

· application/pdf

Ansehen

Anlage_1_Vorlage_V-0047-2011

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage4 der Vorlage V-0047-2011

1656 Zeichen

Anlage 4 der Vorlage V/0047/2011 
 
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münste r in der Fassung der Ratsbe- 
schlüsse vom 29.06.2005, 28.03.2007, 13.06.2007, 12.12.2007 und 18.06.2008 
 
 
 
 
Die Zuständigkeitsordnung wird befristet bis zum 31.12.2011 wie folgt geändert: 
 
 
1. Abschnitt II, Ziffer 12.1.1 (Entscheidungszustän digkeiten Vergabeausschuss) erhält folgende 
Fassung 
 
12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschrei bungen bei Leistungen und Lieferun- 
gen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei ei- 
nem Auftragswert von mehr als 100.000 € 
 
 
2. Abschnitt II, Ziffer 11.2.1 (Entscheidungszustän digkeiten Ausschuss für Umweltschutz und 
Bauwesen) erhält folgende Fassung: 
 
11.2.1 Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelts chutzes (z. B.: Umweltverträglichkeits- 
studien, Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von mehr als 50.000 € sowie Pla- 
nungsaufträge für Baumaßnahmen bei einer Honorarsumme von mehr als 150.000 €, 
soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 der Hauptausschuss oder nach der Hauptsatzung die Be- 
zirksvertretungen zuständig sind 
 
 
3. Abschnitt V, Ziffer 2.7, Entscheidungszuständigk eiten des/der Oberbürgermeisters/in, erhält 
folgende Fassung: 
 
2.7 Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) sowie Unter haltung und Ausstattung von 
bezirklicher Bedeutung mit Kosten bis zu 250.000 €.  
 
 
4. Abschnitt V, Ziffer 6, Entscheidungszuständigkei ten des/der Oberbürgermeisters/in erhält fol- 
gende Fassung 
 
6. Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach der VOB bei einem Auftragswert bis 
zu 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert bis zu 100.000  € je Auftrag

Anlage 5 der Vorlage V-47-2011.Synopse_neue_Wertgrenzen

4476 Zeichen

Anlage 5 
 
Vorschläge zur Änderung der Wertgrenzen 
 
 
Geltende Regelung 
 
 
Vorgeschlagene Neufassung   (unterstri- 
chen)  
 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Satz 1 Hauptsat- 
zung  
(Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- 
tungen): 
 
Ausbau , soweit es sich nicht um eine Erweite- 
rung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. L 
GO NRW handelt und Umbau  über 50.000 € 
sowie Unterhaltung und Ausstattung  mit Kos- 
ten über 25.000 € der bezirksbezogenen öffent- 
lichen städtischen Einrichtungen und der Be- 
zirksverwaltungen 
 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 Satz 1 Hauptsat- 
zung: 
(Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- 
tungen): 
 
Ausbau , soweit es sich nicht um eine Erweite- 
rung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. L 
GO NRW handelt und Umbau  über 50.000 € 
sowie Unterhaltung und Ausstattung  mit Kos- 
ten über 250.000 €  der bezirksbezogenen öf- 
fentlichen städtischen Einrichtungen und der 
Bezirksverwaltungen 
 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 16 Hauptsatzung 
(Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- 
tungen): 
 
Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und 
Lieferungen  nach VOB bei einem Auftragswert 
von mehr als 75.000 € sowie nach VOL bei ei- 
nem Auftragswert von mehr als 50.000 €, die 
sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen 
Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen 
sind 
 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 16 Hauptsatzung: 
(Entscheidungszuständigkeit Bezirksvertre- 
tungen): 
 
Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und 
Lieferungen  nach VOB bei einem Auftragswert 
von mehr als 250.000 €
 sowie nach VOL bei 
einem Auftragswert von mehr als 100.000 €,  die 
sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen 
Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen 
sind.

Geltende Regelung 
 
 
Vorgeschlagene Neufassung   (unterstri- 
chen)  
 
Ziffer II 11.2.1 Zuständigkeitsordnung  
(Entscheidungszuständigkeit Ausschuss für 
Umweltschutz und Bauwesen): 
 
Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelt- 
schutzes (z.B.: Umweltverträglichkeitsstudien, 
Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von 
mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für 
Baumaßnahmen, soweit nicht nach Ziffer 1.2.1 
der Hauptausschuss oder nach der Hauptsat- 
zung die Bezirksvertretungen zuständig sind 
 
Ziffer II 11.2.1 Zuständigkeitsordnung: 
Entscheidungszuständigkeit Ausschuss für 
Umweltschutz und Bauwesen): 
 
Untersuchungsaufträge im Bereich des Umwelt- 
schutzes (z.B.: Umweltverträglichkeitsstudien, 
Luftmessungen) bei einer Honorarsumme von 
mehr als 50.000 € sowie Planungsaufträge für 
Baumaßnahmen  bei einer Honorarsumme 
von mehr als 150.000 € , soweit nicht nach Zif- 
fer 1.2.1 der Hauptausschuss oder nach der 
Hauptsatzung die Bezirksvertretungen zustän- 
dig sind 
 
Ziffer II 12.1.1 Zuständigkeitsordnung  
(Entscheidungszuständigkeit Vergabeaus- 
schuss): 
 
Vergabe von Aufträgen aufgrund von Aus- 
schreibungen bei Leistungen und Lieferungen 
nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 
75.000 € sowie nach VOL bei einem Auftrags- 
wert von mehr als 50.000 € 
 
Ziffer II 12.1.1 Zuständigkeitsordnung: 
(Entscheidungszuständigkeit Vergabeaus- 
schuss): 
 
Vergabe von Aufträgen aufgrund von Aus- 
schreibungen bei Leistungen und Lieferungen 
nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 
250.000 €
 sowie nach VOL bei einem Auftrags- 
wert von mehr als 100.000 € 
 
Ziffer V 2.7 Zuständigkeitsordnung 
(Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- 
germeisters): 
 
Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) von 
bezirklicher Bedeutung bis zu einer Bausumme 
von 50.000 € 
- bei sonstigen Bau- und Beschaffungs- 
maßnahmen (§ 20 Abs. 1 Ziffer 6 der 
Hauptsatzung) bis zu einer Bausumme 
von 25.000 € 
 
Ziffer V 2.7 Zuständigkeitsordnung: 
(Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- 
germeisters): 
 
Hochbaumaßnahmen (Ausbau und Umbau) 
sowie Unterhaltung und Ausstattung der be- 
zirksbezogenen öffentlichen städtischen Einrich- 
tungen und der Bezirksverwaltungen mit Kosten 
bis zu  250.000 € 
 
 
Ziffer V 6 Zuständigkeitsordnung 
(Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- 
germeisters): 
 
Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach 
der VOB bei einem Auftragswert bis zu 75.000 € 
sowie nach der VOL bei einem Auftragswert bis 
zu 50.000  € je Auftrag 
 
Ziffer V 6 Zuständigkeitsordnung: 
(Entscheidungszuständigkeit des Oberbür- 
germeisters): 
 
Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach 
der VOB bei einem Auftragswert bis zu 250.000 
€ sowie nach der VOL bei einem Auftragswert 
bis zu 100.000  € je Auftrag 
 
 
 
Befristung bis 31.12.2011

Anlage_2_Vorlage_V-0047-2011

6347 Zeichen

20021 
Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht 
 
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie,  
des Innenministeriums, des Finanzministeriums,  
des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des 
Ministeriums für Bauen und Verkehr -Az: 121 – 80-20/02-  
vom 3.2.2009 
Vorbemerkung: 
Zur Beschleunigung von Investitionen werden die Vergabeverfahren des Landes Nordrhein-
Westfalen, des Hochschulbereichs des Landes Nordrhein-Westfalen und der Gemeinden (GV) 
des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 und 2010 vereinfacht. 
Maßnahmen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauaufträge 
1 
Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (sog. nationale Vergaben)  
Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht in Abweichung zu den 
Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 Landeshaushaltsordnung und zu Ziffer 7 des 
Runderlasses des Innenministeriums vom 22.März 2006 (Vergabegrundsätze für Gemeinden 
(GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung – Kommunale Vergabegrundsätze) – SMBl. 
NRW. 6300 – und dem Rundschreiben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, 
Forschung und Technologie vom 14.Februar 2008 (Vergaberichtlinien für Hochschulen nach § 
7 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung) eine vereinfachte Möglichkeit zur Durchführung 
Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben. Die Grundsätze des Wettbewerbs, 
der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben dabei unberührt. 
Die Abweichungen stellen sich wie folgt dar: 
1.1 
Vergaben nach Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A)  
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer 
können die Vergabestellen wahlweise eine Freihändige Vergabe oder eine Beschränkte 
Ausschreibung durchführen. 
1.2 
Vergaben nach Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A 
(VOB/A) 
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer 
können die Vergabestellen eine Freihändige Vergabe durchführen. 
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer 
können die Vergabestellen eine Beschränkte Ausschreibung durchführen. 
1.3 
Teilnahmewettbewerbe, Einholung von Angeboten 
Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 können ohne 
öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb), 
durchgeführt werden. Bei Beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote 
einzuholen. 
1.4 
Ve
röffentlichungspflicht 
Seite 1 von 3Ministerialblatt NRW 2009 Seite 74
03.03.2009http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/LR_VBL_DETAIL_TEXT_ex?anw_nr...
Anlage 2

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 sind 
nach der Zuschlagserteilung auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de folgende Angaben zu 
veröffentlichen, sofern der Auftragswert des abgeschlossenen Vertrages für Bauaufträge, die im 
Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben werden, 150.000 € ohne Umsatzsteuer, im 
Übrigen für abgeschlossene Verträge den Wert in Höhe von 50.000 € ohne Umsatzsteuer 
übersteigt und Sicherheitsinteressen nicht tangiert werden: 
- Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und Emailadresse des Auftraggebers 
- gewählte Verfahrensart 
- Auftragsgegenstand 
- Name und Sitz des beauftragten Unternehmens 
Gemeinden (GV) und Hochschulen steht es frei, zur Veröffentlichung ein anderes allgemein 
zugängliches, elektronisches Medium, das zur Herstellung der Transparenz in gleicher Weise 
geeignet ist, zu benutzen. 
1.5 
Eignungsnachweise 
Unternehmen, die in der auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de enthaltenen 
Unternehmensdatenbank geführt werden, verfügen über die erforderliche Eignung (Fachkunde, 
Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit). Gleiches gilt für die auf der Internetseite www.pq-
verein.de gelisteten präqualifizierten Unternehmen für den Baubereich, auf die vorrangig 
zurückzugreifen ist, da dies regelmäßig zu einer erheblichen Zeitersparnis führt. In den anderen 
Fällen sind zum Nachweis der Eignung Eigenerklärungen ausreichend. Den Gemeinden (GV) 
und Hochschulen wird empfohlen, diese Regelung im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen 
Entscheidung freiwillig anzuwenden. 
2 
Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (sog. EU-weite Vergaben) nach 
Abschnitt 2 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), nach Abschnitt 2 
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und nach der 
Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)  
Bei den Vergaben ab den EU-Schwellenwerten halten es der Europäische Rat sowie die 
Europäische Kommission auf Grund des außergewöhnlichen Charakters der gegenwärtigen 
Wirtschaftslage für gerechtfertigt, in den Jahren 2009 und 2010 die beschleunigten Verfahren 
der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen anzuwenden. Die Anwendung der 
beschleunigten Verfahren ist daher ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestands gerechtfertigt. 
Aufgrund der konjunkturellen Lage ist von einer Dringlichkeit auszugehen. Daher ist die 
Anwendung der beschleunigten Verfahren mit den aus Dringlichkeitsgründen zulässigen 
Fristverkürzungen (§ 18a Nr. 2 VOL/A, § 18a Nrn. 2 und 3 VOB/A, § 14 Abs. 2 VOF) ohne 
Nachweis eines Ausnahmetatbestands gerechtfertigt. § 13 Vergabeverordnung (VgV) ist zu 
beachten. 
3 
Zuwendungsempfänger 
Die Regelungen der Nrn. 1 und 2 gelten auch für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die 
die VOL/A, VOB/A und VOF gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben. Die zuständigen 
Dienststellen haben dies im Rahmen der Zuwendungsbewilligungsverfahren sowie der 
Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten. 
4 
Inkrafttreten und Geltungsdauer 
Der Erlass tritt am 3. Februar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2009 S. 74
Seite 2 von 3Ministerialblatt NRW 2009 Seite 74
03.03.2009http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/LR_VBL_DETAIL_TEXT_ex?anw_nr...

Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im 
Innenministerium NRW. 
Seite 3 von 3Ministerialblatt NRW 2009 Seite 74
03.03.2009http://lv.kommunen.nrw.testa-de.net/lmi/owa/LR_VBL_DETAIL_TEXT_ex?anw_nr...

Anlage3 der Vorlage V-0047-2011

1432 Zeichen

Anlage 3 
Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g 
der Stadt Münster 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für da s Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NR W, S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 21.12.2010 (GV.NRW, 2010, S. 685) hat de r Rat der Stadt Münster am ______ 
folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen. 
 
 
Artikel I 
 
 
§ 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertret ungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 1 Satz 1 
wird wie folgt geändert: 
 
 1. 
Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 
Buchst. l GO NRW handelt und Umbau sowie Unterhaltu ng und Ausstattung mit 
Kosten über 250.000 € der bezirksbezogenen öffentlichen städtischen Einrichtungen 
und der Bezirksverwaltungen.  
 
 
 
Artikel II 
 
§ 20 (Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen), Absatz 1, Satz 2, Ziffer 16 erhält 
folgende Fassung: 
 
 16. Vergabe von Aufträgen bei Leistungen und Liefe rungen nach VOB bei einem Auf- 
tragswert von mehr als 250.000 € sowie nach VOL bei einem Auftragswert von mehr 
als 100.000 €,  die sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als 
bezirksbezogen anzusehen sind. 
 
 
 
Artikel III Inkrafttreten 
 
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt a m Tage nach der öffentlichen Bekannt- 
machung in Kraft und am 31.12.2011 außer Kraft.

Anlage_1_Vorlage_V-0047-2011

3541 Zeichen

20021 
 
 
Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV) 
 
RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.07.01/99-1/10 - 
v. 2.12.2010 
 
 
Zur Beschleunigung von Investitionen wurden mit Runderlass vom 3. Februar 2009 - 
121 – 80-20/02 – u.a. die Vergabeverfahren für Kommunen vereinfacht. Der Erlass 
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Da insbesondere die Maßnah-
men aus dem Konjunkturpaket II des Bundes noch nicht vollständig abgewickelt sind, 
halte ich eine befristete Verlängerung der Wertgrenzenregelung für sachgerecht und 
zweckmäßig. Durch die Verlängerung wird der ordnungsgemäße Abschluss dieser 
Maßnahmen gewährleistet. Auch aus Gründen der Verwaltungseffizienz vermeidet 
die Verlängerung, dass sich Auftragsvergaben bei kommunalen Investitionsvorhaben 
während der Geltungsdauer des Zukunftsinvestitionsgesetzes nach unterschiedli-
chen Wertgrenzen richten. Nach § 5 des Zukunftsinvestitionsgesetzes sind die ent-
sprechenden Investitionsvorhaben spätestens im Jahr 2011 abzuschließen.  
 
1.  
Maßnahmen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauaufträge 
In Abweichung zu Nr. 7 meines Runderlasses vom 22. März 2006 – 34-48.07.01/ 01-
2178/05 (SMBl. NRW 6300) – besteht somit weiterhin für alle öffentlichen Aufträge 
des dort genannten Geltungsbereichs die vereinfachte Möglichkeit zur Durchführung 
beschränkter Ausschreibungen und freihändiger Vergaben, sofern die Vergabever-
fahren innerhalb des Geltungszeitraums nach Nr. 2 eingeleitet werden. Die Grund-
sätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit bleiben dabei unberührt. Die Abweichungen stellen sich wie folgt dar: 
 
1.1 
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen  
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatz-
steuer können die Vergabestellen wahlweise eine freihändige Vergabe oder eine be-
schränkte Ausschreibung durchführen. 
 
1.2 
Vergabe von Bauleistungen  
Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatz-
steuer können die Vergabestellen eine freihändige Vergabe durchführen. Bis zu ei-
nem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer 
können die Vergabestellen eine beschränkte Ausschreibung durchführen. 
 
1.3 
Teilnahmewettbewerbe, Einholung von Angeboten 
Beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 kön-
nen ohne öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewett-
bewerb), durchgeführt werden. Bei beschränkten Ausschreibungen sind mindestens 
drei Angebote einzuholen. 
 
Anlage 1

1.4 
Transparenz, Veröffentlichungspflichten 
Nach aktueller Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofes ist davon auszu-
gehen, dass auch bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte grund-
sätzlich die sog. Europäischen Grundfreiheiten der Gleichbehandlung, Nichtdiskrimi-
nierung und Transparenz zu beachten sind, sofern nach den konkreten Umständen 
des Einzelfalls eine sog. Binnenmarktrelevanz anzunehmen ist.   
 
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass insbesondere die Hinweise und 
Dokumentationspflichten der Nrn. 3 bis 5 meines Runderlasses vom 22. März 2006 
auch dazu dienen, die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der sog. Binnen-
marktrelevanz zu mindern. Sie bleiben deshalb, auch bei Vergaben nach diesem Er-
lass, unberührt.  
 
2.  
Inkrafttreten und Geltungsdauer 
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 
2011 außer Kraft.  
 
 
Anlage 1

Beschlussvorlage

9256 Zeichen

V/0047/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Befristete Beibehaltung der zur Umsetzung des Zukunftsinvestionsgesetzes und des 
Konjunkturprogrammes geänderten Wertgrenzen,  
- Änderung der Zuständigkeitsordnung  
- Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.01.2011 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
03.02.2011 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
03.02.2011 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
08.02.2011 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
08.02.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
15.02.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
16.02.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
16.02.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, das die Verwaltung den mit Runderlass des Ministeriums für 
Inneres und Kommunales vom 02.12.2010 (Anlage 1) verlängerten Runderlass des Ministe-
riums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeri-
ums und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und 
des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschleuni-
gung von Investitionen durch Vereinfachung des Vergaberechts weiterhin bezüglich der 
vereinfachten Möglichkeit zur Durchführung beschränkter Ausschreibungen und freihändi-
ger Vergaben umsetzen wird. (Anlage 2) 
2. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 3) wird beschlossen. 
 
3. Die anliegende Änderung der Zuständigkeitsordnung (Anlage 4) wird beschlossen. 
 
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Mitglieder der Bezirksvertretungen über Maßnahmen, 
die in ihrem Stadtbezirk durchgeführt werden, zeitnah und zwar in der Regel vor Beginn der 
Maßnahme, zu informieren.  
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0047/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
26.01.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0047/2011 
 
 
Begründung: 
 
 
zu Ziffer 1- 3 
 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Beschleunigung von Investitionen die Vergabeverfahren 
des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulbereiches des Landes Nordrhein-Westfalen und 
der Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 und 2010 durch den ge-
meinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenminis-
teriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und 
Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 03.02.2009 (Anlage 2) vereinfacht. 
Die Gültigkeit dieses Erlasses wurde durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommu-
nales vom 02.12.2010 bis zum 31.12.2011 verlängert.  
 
Die Verwaltung wird diesen Runderlass zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung 
des Vergaberechts für die Ämter umsetzen, die schwerpunktmäßig mit der Umsetzung der Investi-
tionen infolge der Inanspruchnahme der Fördermittel des Bundes in der Stadt Münster und des 
Lokalen Konjunkturstützungsprogramms für Münster befasst sind (Amt für Immobilienmanage-
ment, Tiefbauamt und Amt für Grünflächen und Umwelt schutz). Für die sonstige Verwaltung bleibt 
es bei der Anwendung der bisherigen Vergabegrundsätze. 
 
Darüber hinaus bittet die Verwaltung, die im Zusammenhang mit dem Runderlass des Ministeri-
ums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des 
Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für 
Bauen und Verkehr vom 03.02.2009 beschlossenen Änderungen der Wertgrenzen in der 
Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung ebenfalls bis zum 31.12.2011 fest zusetzen. Nach 
diesem Termin werden dann automatisch wieder die Wertgrenzen, die vor dem 25.03.2009 Gültig-
keit hatten (siehe anliegende Synopse – Anlage 5) in Kraft treten.  
 
 
Praktische Auswirkungen: 
 
Rückblick 2009/2010 
In 2009 und 2010 haben die erhöhten Wertgrenzen nach Einschätzung der Verwaltung zu den 
gewünschten Beschleunigungen in den Projektabwicklungen geführt.  
Da die erhöhten Wertgrenzen seinerzeit für alle Baumaßnahmen festgelegt wurden, konnten ne-
ben den Maßnahmen des Konjunkturprogramms des Bundes (KP2) auch die „Baumaßnahmen 
des städtischen Konjunkturprogramms“ (KP1) sowie die übrigen,  im Haushaltsplan aufgeführten 
Investitions- und Instandsetzungsmaßnahmen beschleunigt umgesetzt werden. Dies hat die ge-
wünschte Wirkung der Konjunkturprogramme zusätzlich unterstützt und gefördert.  
In dem Zeitraum 2009/2010 wurden beispielsweis e im Amt für Immob ilienmanagement insgesamt 
rd. 450 Projekte (rd. 225 Bau- und Instandsetz ungsmaßnahmen pro Jahr, einschl. Projekte der 
geplanten Instandsetzung, KP1 und KP2) bearbeitet und überwiegend umgesetzt. Das beauftragte 
Finanzvolumen hierfür betrug rd. 40,60 Mio. € (rd. 20,10 Mio. € Instandsetzung und KP1 und rd. 
20,50 Mio. € KP2). Hierin sind separat veranschlagte Investitionsmaßnahmen des regulären 
Haushaltes nicht 
enthalten. 
 
Innerhalb dieser Zeitspanne (2009/2010) sind 110 Vergabeentscheidungen mit einem Auftrags-
volumen zwischen 75.000 € und 250.000 € auf Grund der erhöhten Wertgrenzen nicht vom Verga-
beausschuss (63 Vergaben, davon 8 Vergaben zu  Maßnahmen aus dem KP2) bzw. von den 6 
Bezirksvertretungen (47 Vergaben, davon 18 Ver gaben zu  Maßnahmen aus dem KP2),  sondern 
von der Verwaltung getroffen worden.

- 3 - 
V/0047/2011 
 
Letztendlich war die Entscheidung, die erhöhten Vergabewertgrenzen für alle Projekte anzuwen-
den, maßgeblich dafür, dass die eingesparten Zeitkapazitäten und der Wegfall von Vorlaufzeiten 
und vereinfachten Vergabeverfahren insgesamt im Ergebnis zur schnelleren Bearbeitung in der 
Umsetzung und insbesondere auch der Rechnungsbearbeitung und somit zur beschleunigten Mit-
telauszahlung an die beauftragten Firmen geführt hat.  
In diesem Zeitraum konnte durch die Kleinteiligkeit der Maßnahmen, der damit verbundenen brei-
ten Streuung der Aufträge und der effektiven Bearbeitung erhebliche Mittel in die Wirtschaft flie-
ßen.  
 
Für die beauftragten Unternehmen war es dabei nicht von Belang, ob die jeweiligen Arbeiten über 
städtische Mittel oder aus dem Konjunkturprogramm finanziert waren.  
 
Insofern hat sich die Entscheidung, eine einheitliche Regelung für alle Vergabeverfahren zu wäh-
len, bewährt.  
 
Ausblick 2011
 
 
Wenngleich die Arbeiten der Maßnahmen aus dem KP2 im Wesentlichen bereits beauftragt sind 
(aus KP2 müssen im Amt für Immobilienmanagement noch rd. 0,80 Mio. € vergeben werden), ist 
dennoch eine Summe von 10,3 Mio. € im Amt für Immobilienmanagement im Jahr 2011 noch ab-
zuschließen (Stand Ende 2010). Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die in den Jahren 2009 
und 2010 in Auftrag gegeben worden sind, die aber erst im Jahr 2011 endgültig abgerechnet wer-
den können, dass heißt, dass entsprechende Auszahlungen an die Auftragnehmern erfolgen kön-
nen. Hier ist die Verwaltung bemüht, den Auftragnehmern, im Sinne einer aktiven Konjunkturförde-
rung, möglichst zeitnah die offenen Rechnungen bezahlen zu können.  
 
Wie auch schon in 2009 und 2010 würde die befristete Beibehaltung der erhöhten Wertgrenzen bei 
der Umsetzung der noch zu beauftragenden Arbeiten der Projekte aus dem Konjunkturprogramm 
des Bundes zu den gewünschten Beschleunigungen in den Projektabwicklungen in der Ab-
schlussphase führen. 
 
Darüber hinaus sind für 2011 rd. 100 Maßnahmen der geplanten Instandhaltung bzw. für kleine 
Baumaßnahmen und Bauprogramme mit einem Finanzvolumen von rd. 6,30 Mio. € geplant. Zu-
dem sind bisher bereits rd. 8,70 Mio. € für Investitionsmaßnahmen  in 2011 vorgesehen.  
 
Hierin sind die noch nicht finanzierten Maßnahmen, zu denen in 2011 noch Entscheidungen an-
stehen,  beispielsweise im Rahmen der Schulentwicklungsplanung, noch nicht berücksichtigt.  
 
Vor dem Hintergrund des o. g. Erlasses vom 02.12.10, demnach Vergabeerleichterungen mit hö-
heren Wertgrenzen um ein Jahr bis Ende 2011 verlängert wurden, erscheint es aus Sicht der Ver-
waltung sinnvoll, die bis Ende 2010 geltenden höheren Wertgrenzen ebenfalls bis Ende 2011 zu 
verlängern. Hierdurch können Maßnahmen der Konjunkturprogramme und die in 2011 anstehen-
den Maßnahmen sowie auch der übrigen Investitionen durch Verlagerung von Kapazitäten be-
schleunigt abgewickelt werden.

- 4 - 
V/0047/2011 
Eine entsprechende Beschleunigung würde sich insbesondere auch auf das jetzt anstehende Aus-
bauprogramm der U-3 Versorgung für 6 Kindertageseinrichtungen auswirken, für die Zuwen-
dungsbescheide des Landes erst Ende Dezember eingegangen sind, die Maßnahmen fördertech-
nisch aber zwingend bis Ende September 2011 abgerechnet sein müssen. 
 
 
 
gez. 
Lewe 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1: Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 02.12.2010 
Anlage 2:  Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministe-
riums, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, For-
schung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes 
Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2009 
Anlage 3: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
Anlage 4: Änderung der Zuständigkeitsordnung 
Anlage 5: Synopse

Beratungsverlauf (8)

27.01.2011 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
03.02.2011 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 2.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.02.2011 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 4.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
08.02.2011 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 2.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
08.02.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung
15.02.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 4.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
16.02.2011 Hauptausschuss
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
16.02.2011 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0047/2011
Typ
Vorlagen
Datum
19.01.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37