V/0258/2012
Bebauungsplan Nr. 527 - Beschluss über die Stellungnahmen - Beschluss zur erneuten Offenlegung
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V-0258-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0258/2012 Textliche Festsetzungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen sind – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz- Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Für die vorhandene Gewerbehalle, deren bestehende Nutzung für den Einzelhandel Pantke, Klavierhandel, Altenberger Straße 36, Gemarkung Nienberge, Flur 20, Teil des Flurstücks 182, Teil des Flurstücks 274 nach dieser textlichen Festsetzung unzulässig wäre, gelten folgende Bestimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Änderungen (jedoch nicht Nutzungsänderungen) und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO). 1.2 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 1.3 In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII (gemäß Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom 06.06.2007) allgemein unzulässig. Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächstniedrigeren Abstandsklasse sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgraden zulässig, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB). Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zulässig, als von diesen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf die Umgebungsnutzungen zu erwarten sind. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 2. Hinweise 2.1 Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/4926148) oder der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 2.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
V-0258-2012-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0258/2012 Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Stellungnahmen zur Offenlegung Der Eigentümer selbst regt folgendes an: 1. Konsens der bisherigen Gespräche sei, dass nicht- innenstadtschädlicher Einzelhandel nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern einer Einzelfallprüfung unterzogen wird. Dies solle im Bebauungsplan zum Ausdruck gebracht werden. Die Möglichkeit, die Gebäude des ehem. Kfz-Handels auch zukünftig für den Handel mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern nutzen zu können, soll gewährleistet werden. Ebenso müsse der in dem Tankstellenbetrieb befindliche „Shop“, in dem tankstellenübliche Sortimente verkauft werden, weiterhin statthaft sein, insbesondere, wenn die Tankstelle modernisiert, um- oder neu gebaut wird. Die Anregung zielt auf eine durchgreifende Wiedernutzung des Areals im baulichen Bestand ab, so dass die aktuelle Festsetzung MI grundsätzlich in Frage gestellt wird. Stellungnahme der Verwaltung: Der Begründung des Bebauungsplans gemäß soll si ch die Einzelhandelsentwicklung in Übereinstimmung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster vorrangig auf das Zentrum Nienberge an der Sebastianstraße und die daran räumlich und funktional anknüpfenden Abschnitte der Altenberger Straße, konzentrieren. Für Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten besteht darüber hinaus auch im Gewerbegebiet Feldstiege die Möglichkeit der Ansiedlung. Konkurrenzstandorte mit Einzelhandelsnutzungen außerhalb dieses räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches, die sich auf das Zentrum Nienberge, oder auch auf andere zentrale Versorgungsbereiche negativ auswirken könnten, würden dieser Zielsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zuwiderlaufen. Eine Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschluss kann – dem Anliegen des Antragstellers folgend – der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz- Anhängern und analog für den motorisierten 2-Rad-Handel bilden. Diese Branchen können somit weiterhin – ausnahmsweise – zulässig bleiben, da sie nicht zum funktionalen Einzelhandel im engeren Sinne (in Anlehnung an die einschlägige Fachdefinition, z. B. des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE) gehören, der durch die Steuerungsmechanismen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts erfasst werden soll. Durch die regelmäßige Angliederung von Werkstätten liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf Reparatur- und Serviceleistungen. Diese gewerbliche Ausrichtung lässt es aufgrund der Immissionen oftmals nicht zu, Kfz-Betriebe in anderen Baugebieten anzusiedeln. Darüber hinaus weist der Verkauf von Kfz – gegenüber dem Einzelhandel im engeren Sinne – Besonderheiten auf, da die Präsentation der Ware „Kfz“ oft mit einen enormen Flächenbedarf einhergeht und es sich um eine spezielle Form aperiodischer Güter handelt, die vom einzelnen Käufer nur in großen Zeitabständen nachgefragt werden. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der Kfz-Branche im Sinne einer Atypik (Handel mit Werkstatt- und Serviceleistungen, Flächenbedarf) kommt eine Steuerung nach den Kriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betracht. Um die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts und die damit angestrebte Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzentrums Nienberge umzusetzen, wird die Zulässigkeit von Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen, die nicht dem Handel STADT MUNSTER Stellungnahmen zur ersten Offenlegung / Seite 1 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern dienen, im Bebauungsplangebiet weiterhin ausgeschlossen. Damit im Plangebiet zukünftigen Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird, bzw. erhalten bleibt, wird die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt, wonach ausnahmsweise Einzelhandelsflächen von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines produzierendes, verarbeitenden oder handwerklich tätigen Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen, zulässig bleiben. Der in dem bisherigen Tankstellenbetrieb befindliche „Shop“, in dem tankstellenübliche Sortimente verkauft werden, ist schon auf Grund des Bestandsschutzes weiterhin statthaft. Das gilt auch, wenn die Tankstelle modernisiert, um- oder neu gebaut wird. Mit der Gewerbegebiets- Festsetzung des neuen Bebauungsplans sind Tankstellen hier im Übrigen allgemein zulässig. Ein Tankstellenshop ist dabei integraler Bestandteil dieser Nutzungsart; vorausgesetzt, dass dieser sich deutlich gegenüber der Hauptnutzung unterordnet. Da nur gewerbliche Nutzung im Plangebiet angesiedelt ist und auch zukünftig sein soll, wird eine Wohnnutzung hier nicht mehr angestrebt. Di e Festsetzung wird von Mischgebiet (MI) zu eingeschränktem Gewerbegebiet (GEe) geändert. Dem Anliegen des Einbringers wird hiermit entsprochen. Zum Schutz der östlich angrenzenden Wohnnutzung werden Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII der Liste zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 06.06.2007) im Gewerbegebiet ausgeschlossen. Dem zwischenzeitlich genehmigten Klavier-Handel Pantke (Altenberger Straße 36) wird zur Standortsicherung und langfristigen Sicherung der Existenz erweiterter Bestandsschutz eingeräumt (i. S. v. § 1 Abs. 10 BauNVO). Dieser ermöglicht die Änderung und Erneuerung der baulichen Anlagen, jedoch keine Nutzungsänderung. Beschlussvorschlag: 1.1 Den Anregungen wird dadurch gefolgt, dass - für das Plangebiet ein eingeschränktes GE-Gebiet festgesetzt wird, in dem Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII (gemäß Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom 06.06.2007) allgemein unzulässig und ausnahmsweise Anlagen und Betriebe der nächstniedrigeren Abstandsklasse sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgraden zulässig sind, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB). Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zulässig, als von diesen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf die Umgebungsnutzungen zu erwarten sind. - und die Formulierung „mit Ausnahme von Kfz-, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern“ in die textliche Festsetzung 1.1 des Bebauungsplans Nr. 527 aufgenommen wird. (Beschlussvorschläge 1.1.1, 1.1.2, 1.1.5) STADT MUNSTER Stellungnahmen zur ersten Offenlegung / Seite 2 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 1.2 Der erweiterte Bestandsschutz wird wie folgt festgesetzt: „Für die vorhandene Gewerbehalle, deren bestehende Nutzung für den Einzelhandel Pantke, Klavierhandel, Altenberger Straße 36, Gemarkung Nienberge, Flur 20, Teil des Flurstücks 182, Teil des Flurstücks 274 nach dieser textlichen Festsetzung unzulässig wäre, gelten folgende Bestimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Änderungen (jedoch nicht Nutzungsänderungen) und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO).“ (Beschlussvorschlag 1.1.6) 1.3 Dem Antrag, weiteren nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel zuzulassen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2.1) 2. Es wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz nur für tatsächliche Neubauten gelten, nicht aber für den Bestand oder dessen Umnutzung, da davon auszugehen sei, dass Auflagen und Bestimmungen im Bestand bereits erfüllt sind. Stellungnahme der Verwaltung: Aufgrund der Änderung in ein eingeschränktes Gewerbegebiet entfällt die Notwendigkeit von Maßnahmen für den Immissionsschutz im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 527. Der bisherige Hinweis 2.1 wird gestrichen. Beschlussvorschlag: Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich. 3. Die vorhandenen überdachten Außenbereiche der Tankstelle mit Zapfstellen etc. sind nicht durch Baugrenzen abgesichert. In 2013 wird eine Modernisierung des Zapfstellenbereiches inklusive Außenbereich und Vordach erforderlich. Damit diese Maßnahme nicht unmöglich wird, soll im Bebauungsplan dieser Situation Rechnung getragen werden. Stellungnahme der Verwaltung: Grundsätzlich gilt für die bestehenden Gebäude im Bebauungsplan der Bestandsschutz. Er bezieht sich auch auf das vorhandene Vordach der Tankstelle. Da eine durchgreifende Wiedernutzung des Areals im baulichen Bestand beabsichtigt ist, und der Bebauungsplan durch die Festsetzung eines GE-Gebiets keine Wohnnutzungen zulässt, erübrigt sich die Festsetzung von Baugrenzen bzw. die Definition der zulässigen überbaubaren Grundstücksfläche. Zukünftigen gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten wird damit auf der Basis der Kriterien des § 34 BauGB ausreichend entsprochen, sie STADT MUNSTER Stellungnahmen zur ersten Offenlegung / Seite 3 von 4 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Stellungnahmen zur ersten Offenlegung / Seite 4 von 4 werden aber auch durch die relativ geringe Größe des Plangebietes begrenzt. Ebenfalls ist die Festsetzung einer Grundflächenzahl nicht mehr erforderlich und nicht zielgerichtet, sondern richtet sich nach den Kriterien des § 34 BauGB. Der Bau einer neuen Tankstellenüberdachung im Bereich der bestehenden wird damit nicht ausgeschlossen. Beschlussvorschlag: Der Anregung wird gefolgt, indem auf die Festsetzung von Baugrenzen und einer Grundflächenzahl (GRZ) verzichtet wird. (Beschlussvorschläge 1.1.3, 1.1.4)
Beschlussvorlage
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V/0258/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Beschluss zur erneuten Offenlegung Beratungsfolge 26.04.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 03.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 09.05.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauung splans Nr. 527: Nienber- ge – Altenberger Straße / Hägerstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Statt eines Mischgebietes (MI) wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt (Anlage 1 Punkt 1.1). 1.1.2 In diesem Gewerbegebiet wird die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben b e- züglich ihrer Abstandsklasse und ihres Immissionsgrades eingeschränkt (Anlage 1 Punkt 1.1). 1.1.3 Die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) als Maß der baulichen Nutzung entfällt (Anlage 1 Punkt 3). 1.1.4 Die Festsetzung von Baugrenzen entfällt (Anlage 1 Punkt 3). 1.1.5 Die generelle Unzulässigkeit von Einzelhandel im Plangebiet wird für den Handel mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern aufgehoben (Anlage 1 Punkt 1.1). 1.1.6 Der im Plangebiet befindliche Klavierhandel erhält einen erweiterten Bestand s- schutz (Anlage 1 Punkt 1.2). Vorlagen-Nr.: V/0258/2012 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 12.04.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0258/2012 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird der nachfolgenden Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, weiteren nicht -zentrenrelevanten Einzelhandel im Plangebiet z u- zulassen (Anlage 1 Punkt 1.3). 2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.6 geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527 : Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße ist erneut öffen t- lich auszulegen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen der Stadt Münster keine zusätzlichen Kosten. Begründung: 1. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße hat vom 14.06. bis zum 14.07.2011 öffentlich ausgelegen. Siehe hierzu auch Vorlage Nr. V/0231/2011. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entspre chend den oben stehenden Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.1 Beschluss gefasst werden soll. 2. Die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.6 vorgesehenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs machen eine erneute öffentliche Auslegung des Plans e rfor- derlich. Diese Offenlegung soll von Ende Mai bis Ende Juni 2012 erfolgen. i. V. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: 1. Stellungnahmen zur ersten Offenlegung 2. Begründung zum geänderten Entwurf 3. geänderte textliche Festsetzungen 4. geänderter Plan (verkleinert)
Ergänzungsvorlage V/0258/2012/1 mit Anlagen
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DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Vorlagen-Nr.: V/0258/2012/1. Erg. Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: Herr Hülk Ruf: Betrifft Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Beschluss zur erneuten Offenlegung Beratungsfolge 09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 09.05.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527: Nienber- ge – Altenberger Straße / Hägerstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1.1 Statt eines Mischgebietes (MI) wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt (Anlage 1 Punkt 1.1). 1.1.2 In diesem Gewerbegebiet wird die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben be- züglich ihrer Abstandsklasse und ihres Immissionsgrades eingeschränkt (Anlage 1 Punkt 1.1). 1.1.3 Die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) als Maß der baulichen Nutzung entfällt (Anlage 1 Punkt 3). 1.1.4 Die Festsetzung von Baugrenzen entfällt (Anlage 1 Punkt 3). 1.1.5 Die generelle Unzulässigkeit von Einzelhandel im Plangebiet wird für den Handel mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern aufgehoben (Anlage 1 Punkt 1.1). 1.1.6 entfällt 492 61 90 E-Mail: Huelk@stadt-muenster.de Datum: 07.05.2012 V/0258/2012/1 - 2 - V/0258/2012/1 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird der nachfolgenden Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527 nicht gefolgt: 1.2.1 Der Anregung, weiteren nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel im Plangebiet zu- zulassen (Anlage 1 Punkt 1.3). 2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.5 geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße ist erneut öffent- lich auszulegen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen der Stadt Münster keine zusätzlichen Kosten. Begründung: Die Bezirksvertretung Münster-West hat am 26.04.2012 entsprechend den Beschlussvorschlägen der Vorlage Beschluss gefasst. Am 03.05.2012 wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass die genehmigte Nutzung der Gewerbehallen auf dem Grundstück Altenberger Straße 26 als Klavierhandel nicht realisiert wird. Somit sind die Abwägung zu dieser Stellungnahme (Anlage 1, Punkt 1.2) und der Beschlussvorschlag 1.1.6 (er- weiterte Bestandsschutz für den Klavierhandel) der Vorlage obsolet. Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft ist diesem Vorschlag der Verwaltung in seiner Sitzung am 03.05.2012 gefolgt und hat den Beschlussvorschlag 1.1.6 gestrichen und die Vorlage ansonsten einstimmig beschlossen. Die entsprechend geänderten textlichen Festsetzungen sowie die angepasste Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage beigefügt. Die erneute Offenlegung des geänderten Bebauungsplanentwurfes soll von Ende Mai bis Ende Juni 2012 erfolgen. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Begründung zum geänderten Entwurf 2. geänderte textliche Festsetzungen zur Vorlage Nr. V/0258/2012/1. Erg. Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 6 B e g r ü n d u n g zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................1 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................2 5. Planungsziele und Inhalte der Planung.................................................................................................2 5.1 Art der baulichen Nutzung.......................................................................................................... 2 5.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................................... 4 6. Verkehr ..................................................................................................................................................4 7. Fläche für die Wasserwirtschaft ............................................................................................................4 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................4 8.1 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 4 8.2 Altlasten / Altstandorte................................................................................................................ 5 9. Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................5 10. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................6 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Planungsanlass ist die Regelung der künftigen Nutzu ng auf dem Areal des ehemaligen Kfz- Handelsbetriebes im Plangebiet vor dem Hintergrund wiederholter Anfragen zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen und von Sp ielstätten. Der über Jahrzehnte prägende Kfz-Handel soll ebenso weiterhin möglich sein. Dies e Einzelhandelsnutzung stellt aufgrund ihres atypischen Angebotes kein einzelhandelsstrukt urelles Problem und damit keinen Widerspruch zu den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt dar. Angesichts der Größe des Areals und seiner städtebaulichen Lage im Stadtteil ist seine künftige Entwicklung für Nienberge von besonderer Bedeutung. Um sicherstellen zu können, dass die künftige Nutzung des Areals in Übereinstimmung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgen wird, hat der Rat am 11.02.200 9 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Plangebiet gefasst. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im St adtbezirk Münster-West, im Stadtteil Nienberge, südwestlich begrenzt durch die Altenberg er Straße (L 510), südlich und östlich durch Grundstücke an der Straße Am Baumberger Hof u nd nördlich durch eine Waldfläche südöstlich der Hägerstraße. Innerhalb des Plangebietes befinden sich die folgenden Flurstücke: Gemarkung Nienberge: Flur 20, Teil des Flurstücks 182, Flurstück 274. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Be bauungsplanes sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 6 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung de s Standortes für gewerbliche Zwecke. Gewerbegebiete dienen gem. § 8 Abs. 1 Baunutzungsve rordnung (BauNVO) vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gew erbebetrieben. Der Gegenstand der Planung entspricht den Vorgaben für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB). Der Flächennutzung splan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der Bereich ist planungsrechtlich gemäß § 34 Bauges etzbuch zu beurteilen und entspricht in seiner vorhandenen Struktur einem Gewerbegebiet und einschließlich seiner auch mit Wohnbebauung genutzten Umgebung einem Mischgebiet. Im Norden grenzt das Plangebiet an den Landschaftsp lan „Nördliches Aatal und Vorbergshügel“. Der Landschaftsplan weist hier ein Landschaftsschutzgebiet aus. Die nördlich angrenzende Waldfläche sowie das Gewässer sind Best andteil des Schutzgebietes und gleichzeitig Teil des Landschaftsplanes. Es handelt sich um den Wasserlauf Nienberger Bach (Hagelbach) und um einen namenlosen Seitengraben. 4. Räumliche und strukturelle Situation Ca. sieben Kilometer nordwestlich der Innenstadt Mü nsters liegt der Stadtteil Nienberge, an dessen nord-östlicher Grenze in unmittelbarer Nähe des Zentrums Nienberge sich das Plangebiet befindet. Der Stadtteil hat heute ca. 6.500 Einwohner. Die La ge im Nordwesten Münsters mit einer guten Erreichbarkeit der Innenstadt und der universitären Einrichtungen hat die kontinuierliche Entwicklung von einem dörflich geprägten Ort zu ein em überwiegend dem Wohnen dienenden Stadtteil begünstigt. Das nähere Umfeld des Plangebietes ist im Norden un d Osten hauptsächlich durch die freie Landschaft gekennzeichnet, in der die landwirtschaf tliche Nutzung überwiegt. Unmittelbar am nördlichen Plangebietsrand grenzt eine kleine Waldf läche mit Bachlauf (Nienberger Bach) an. Die Ortsmitte mit dem Gräftenhof Mersmann befindet sich südlich des Plangebietes. Östlich besteht eine Randbebauung als Arrondierung zur frei en Landschaft und südwestlich befindet sich der Ortskern von Nienberge mit der Sebastiankirche und Versorgungseinrichtungen für den täglichen Bedarf. Das stadtteilorientierte Gewerbeg ebiet ist südwestlich der Altenberger Straße Richtung Altenberge angesiedelt. Eine größere Nutzu ngsvielfalt von gewerblich genutzten Bereichen und Wohngebäuden ist ein weiteres prägend es Element der direkt angrenzenden Bereiche. Das ca. 0,7 ha große Gebiet wird von Gebäuden für d ie Wartung von Kraftfahrzeugen sowie von Ausstellungsflächen eines ehemaligen Kfz-Handels geprägt. 5. Planungsziele und Inhalte der Planung 5.1 Art der baulichen Nutzung Durch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplan es wird, der bestehenden Nutzungsstruktur entsprechend, ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 6 • Entwicklung verträglicher gewerblicher Nutzungen Die vorhandenen Baustrukturen bieten sich für eine weitere gewerbliche Nutzung an. Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes s tellt die Verträglichkeit einer gewerblichen Nutzung mit der angrenzenden Wohnnutzu ng hinsichtlich des Lärmschutzes sicher. • Steuerung des Einzelhandels In Übereinstimmung mit dem vom Rat der Stadt Münste r beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2009 und dessen Leitlinien für die r äumliche Entwicklung, soll sich die Einzelhandelsentwicklung vorrangig auf die Zentren der Stadt, hier auf das Zentrum Nienberge an der Sebastianstraße und die daran räumlich und f unktional anknüpfenden Abschnitte der Altenberger Straße konzentrieren. Weitere Versorgun gsstandorte, außerhalb dieses räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches, würden dieser Zielsetzung und damit der angestrebten Stärkung des Stadtteilzentrums zuwider laufen. Mit dieser Zielsetzung vereinbar, ist der Kfz-Handel aufgrund seiner atypischen Struk tur (Dominanz der Ausstellungsfläche, Werkstattflächen sowie Ersatzteilhandel) und nicht zu erwartender strukturell negativer Auswirkungen. Die Option einer Kfz-orientierten Nut zung soll angesichts des vorhandenen Gebäudebestandes (Ausstellungshalle, Werkstatt) des ehemaligen Kfz-Handels auch weiterhin ermöglicht werden. Um die ausgeführten Ziele umzusetzen wird durch tex tliche Festsetzung die Zulässigkeit von Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen aus geschlossen. Die angestrebte Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzent rums von Nienberge erfordert den Ausschluss der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet. Eine Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschlus s bildet nur der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern. Er soll auch weiterhin – ausnahmsweise – zulässig bleiben, da er nicht zum funktionalen Einz elhandel im engeren Sinne (in Anlehnung an die einschlägige Fachdefinition, z. B. des Hauptver bandes des Deutschen Einzelhandels HDE) gehört, der durch die Steuerungsmechanismen des Ein zelhandels- und Zentrenkonzepts erfasst werden soll. Durch die regelmäßige Angliede rung von Werkstätten liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf Reparatur- und Serviceleistungen. D iese gewerbliche Ausrichtung lässt es aufgrund der Immissionen oftmals nicht zu, Kfz-Betr iebe in anderen Baugebieten anzusiedeln. Darüber hinaus weist der Verkauf von Kfz – gegenübe r dem Einzelhandel im engeren Sinne – Besonderheiten auf, da die Präsentation der Ware „K fz“ oft mit einen enormen Flächenbedarf einhergeht und es sich um eine spezielle Form aperi odischer Güter handelt, die vom einzelnen Käufer nur in großen Zeitabständen nachgefragt werd en. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der Kfz-Branche im Sinne einer At ypik (Handel mit Werkstatt- und Serviceleistungen, Flächenbedarf) kommt eine Steuer ung nach den Kriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betrach t. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Kfz-Handel findet wie folgt Berücksichtigung in den textlichen Festsetzungen: „Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen si nd – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz- Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“ Damit im Plangebiet zukünftigen Betrieben die Mögli chkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird bz w. erhalten bleibt, wird in den textlichen Festsetzungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: „Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen v on max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in ei nem unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrund stück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“ Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 6 • Ausschluss von Vergnügungsstätten Die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer vo n Spielstätten im engeren Umfeld des Stadtteilzentrums erzeugt werden können, sind geeig net, die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung hier zu beeinträchtigen. Damit eine Niv eauabsenkung – Trading-Down-Effekt – im Stadtteilzentrum sowie negative städtebauliche Ausw irkungen auf die nahen Wohngebiete vermieden werden, soll eine Entwicklung zum Spielhallenstandort hier nicht erfolgen. Aus den genannten Gründen sollen Vergnügungsstätten für den engbegrenzten Bereich des Gewerbegebietes ausgeschlossen werden. Außerhalb di eses Bereiches sind Alternativstandorte im weitläufigen Gewerbegebiet i m Bebauungsplan 306 „Nienberge – Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege“ grundsätzlich denkbar. Demgemäß wird festgesetzt, dass Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig sind (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs 9 BauNVO). 5.2 Maß der baulichen Nutzung Da sich die zulässige Art der baulichen Nutzung im Wesentlichen auf den Bestand bezieht, ist die Festsetzung einer GRZ und die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche obsolet. Die Kriterien des § 34 BauGB sind ausreich end, soweit in Zukunft sich Neubebung entwickeln sollte. 6. Verkehr Das Plangebiet grenzt an den Knotenpunkt Altenberge r Straße / Hägerstraße / Hülshoffstraße. Um verkehrliche Beeinträchtigungen im Kreuzungsbere ich durch Anliegerverkehre zu vermeiden, wird ein Zu- und Abfahrtsverbot auf ca. 65 m Länge zur Altenberger Straße – bis zum Ende der Ortsdurchfahrt – festgesetzt. 7. Fläche für die Wasserwirtschaft Im nördlichen Bereich des Plangebietes befinden sic h der Wasserlauf Nienberger Bach (Hagelbach) Nr. 328.8000.300 sowie der namenlose Se itengraben Nr. 328.8000.310. Als Fläche für die Gewässerentwicklung und -unterhaltun g wird im Plangebiet ein ca. 5 m breiter Streifen oberhalb der Böschungsoberkante, teilweise bis an die bestehende Bebauung von jeglicher Nutzung freigehalten und als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt. 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht Gegenüber der bisherigen Rechtslage des § 34 Bauges etzbuch werden durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind nich t zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umw eltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesonde re der Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch durch den künftigen Bebauungsplan bee inträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 a Baugesetzbuch abgesehen. 8.1 Immissionsschutz Aus Immissionsschutzgründen erfolgt der Ausschluss der Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII der Liste zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen ( RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtsc haft und Verbraucherschutz v. 06.06.2007), es handelt sich somit um ein eingeschr änktes Gewerbegebiet i. S. v. § 1 Abs. 4 BauNVO. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 6 Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsg raden zulässig, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB). Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zuläss ig, als von diesen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf die Umgebungsnutzungen zu erwarten sind. Weitere Prüfungen der Verträglichkeit mit der angre nzenden Wohnnutzung haben im Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen. 8.2 Altlasten / Altstandorte Im Plangebiet befindet sich ein ehemaliger Kfz-Hand el mit angeschlossener Werkstatt sowie eine Tankstelle auf einem gemeinsamen Gewerbegrunds tück. Auf dem Gewerbegrundstück befindet sich die Altlast-/ Verdachtsfläche 546 bzw. die schädliche Bodenveränderung 50003. Altlast-/ Verdachtsfläche 546 Bereits 1989, wie auch bei weiteren Untersuchungen 2008, wurden im Bereich der Entwässerungsführung (Abscheider) der Kfz-Werkstatt / Tankstelle Verunreinigungen im Boden festgestellt. Eine Gefährdung des Wirkungspfades Bo den-Grundwasser ist derzeit nicht gegeben. Eine Kennzeichnung der Altlastenverdachtsfläche ist im Bebauungsplan enthalten. Schädliche Bodenveränderung 50003 Untersuchungen im Bereich der Tankstelle haben 1993 Verunreinigungen des Bodens durch tankstellentypische Schadstoffe ergeben, die sich a uch im Grundwasserschwankungsbereich („Stauwasser“) zeigten. Eine mit Blick auf die Gewe rbenutzung durchgeführte Sanierung der Bodenluft wurde 1994 abgeschlossen. Im Rahmen der Kampfmittelüberprüfung durch den Kamp fmittelbeseitigungsdienst Westfalen- Lippe wurde eine Luftbildauswertung durchgeführt. A uf den vorhandenen Luftbildern ist eine Kriegsbeeinflussung (vereinzelte Bombardierung) zu erkennen. Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger-Einschlagsstellen liegen jedoch n icht vor. Zur Überprüfung des Baugrundstückes auf das Vorhandensein von Kampfmitt eln wird eine systematische Absuche der zu bebauenden Grundfläche (diese nach bauseitig em Abtrag der Oberfläche bis zum gewachsenen Boden und / oder der ausgehobenen Baugr uben) durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst empfohlen. 9. Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derze itigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes N W. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft kö nnen jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG) ist die E ntdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/492 6148) oder der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die F undstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 6 10. Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße. Münster, Der Oberbürgermeister i. V. Schultheiß Stadtdirektor zur Vorlage Nr. V/0258/2012/1. Erg. Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 T e x t l i c h e F e s t s e t z u n g e n zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen sind – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz- Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen vo n max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen War en in einem unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 1.2 Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 N r. 2 BauNVO sind unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO). 1.3 In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind Anlag en und Betriebe der Abstandsklassen I-VII (gemäß Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom 06. 06.2007) allgemein unzulässig. Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächstn iedrigeren Abstandsklasse sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsg raden zulässig, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB). Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zu lässig, als von diesen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, G erüche oder Erschütterungen) auf die Umgebungsnutzungen zu erwarten sind. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 2. Hinweise 2.1 Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach d erzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW . Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandscha ft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bo dendenkmale entdeckt werden. Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodend enkmals unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/4926148) oder der LWL-Archäologi e für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nac h § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 2.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss de s Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
V-0258-2012-Anlage-4-Planverkleinerung
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GEe Nienberger Bach ( ) Nr. 328.8000.300 namenloser Seitengraben Nr. 328.8000.310 Am Baumberger Hof 28 83 29 580 333 30 185 2 334 274 36 182 II II 273 32 320 I 30 II 34 I 194 514 L 510 Altenberger Straße 1,4 293 Weg 528 II 30 400 290 W eg 283 L 529 Häger straße 513 Radweg 527 526 510 I I 538 28 Altlastenverdachtsfläche 546 und schädliche Bodenveränderung 50003 Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0258/2012 Bebauungsplan Nr. 527 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße Erneute Offenlegung - Planverkleinerung - Maßstab 1:1000 ST ADT M TÜNS ER
V-0258-2012-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0258/2012 Begründung zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................1 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................2 5. Planungsziele und Inhalte der Planung.................................................................................................3 5.1 Art der baulichen Nutzung.......................................................................................................... 3 5.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................................4 6. Verkehr ..................................................................................................................................................4 7. Fläche für die Wasserwirtschaft ............................................................................................................4 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................5 8.1 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 5 8.2 Altlasten / Altstandorte................................................................................................................ 5 9. Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................6 10. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................6 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Planungsanlass ist die Regelung der künftigen Nutzung auf dem Areal des ehemaligen Kfz- Handelsbetriebes im Plangebiet vor dem Hintergrund wiederholter Anfragen zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen und von Spielstätten. Der über Jahrzehnte prägende Kfz-Handel soll ebenso weiterhin möglich sein, wie der zwischenzeitlich genehmigte Klavierhandel in den großen Ausstellungshallen. Beide Einzelhandelsnutzungen stellen aufgrund ihres atypischen Angebotes kein einzelhandelsstrukturelles Problem und damit keinen Widerspruch zu den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt dar. Angesichts der Größe des Areals und seiner städtebaulichen Lage im Stadtteil ist seine künftige Entwicklung für Nienberge von besonderer Bedeutung. Um sicherstellen zu können, dass die künftige Nutzung des Areals in Übereinstimmung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erfolgen wird, hat der Rat am 11.02.2009 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Plangebiet gefasst. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Stadtbezirk Münster-West, im Stadtteil Nienberge, südwestlich begrenzt durch die Altenberger Straße (L 510), südlich und östlich durch Grundstücke an der Straße Am Baumberger Hof und nördlich durch eine Waldfläche südöstlich der Hägerstraße. Innerhalb des Plangebietes befinden sich die folgenden Flurstücke: Gemarkung Nienberge: Flur 20, Teil des Flurstücks 182, Flurstück 274. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet. Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung des Standortes für gewerbliche Zwecke. Gewerbegebiete dienen gem. § 8 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Gegenstand der Planung entspricht den Vorgaben für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB). Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der Bereich ist planungsrechtlich gemäß § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen und entspricht in seiner vorhandenen Struktur einem Gewerbegebiet und einschließlich seiner auch mit Wohnbebauung genutzten Umgebung einem Mischgebiet. Im Norden grenzt das Plangebiet an den Landschaftsplan „Nördliches Aatal und Vorbergshügel“. Der Landschaftsplan weist hier ein Landschaftsschutzgebiet aus. Die nördlich angrenzende Waldfläche sowie das Gewässer sind Bestandteil des Schutzgebietes und gleichzeitig Teil des Landschaftsplanes. Es handelt sich um den Wasserlauf Nienberger Bach (Hagelbach) und um einen namenlosen Seitengraben. 4. Räumliche und strukturelle Situation Ca. sieben Kilometer nordwestlich der Innenstadt Münsters liegt der Stadtteil Nienberge, an dessen nord-östlicher Grenze in unmittelbarer Nähe des Zentrums Nienberge sich das Plangebiet befindet. Der Stadtteil hat heute ca. 6.500 Einwohner. Die Lage im Nordwesten Münsters mit einer guten Erreichbarkeit der Innenstadt und der universitären Einrichtungen hat die kontinuierliche Entwicklung von einem dörflich geprägten Ort zu einem überwiegend dem Wohnen dienenden Stadtteil begünstigt. Das nähere Umfeld des Plangebietes ist im Norden und Osten hauptsächlich durch die freie Landschaft gekennzeichnet, in der die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Unmittelbar am nördlichen Plangebietsrand grenzt eine kleine Waldfläche mit Bachlauf (Nienberger Bach) an. Die Ortsmitte mit dem Gräftenhof Mersmann bef indet sich südlich des Plangebietes. Östlich besteht eine Randbebauung als Arrondierung zur freien Landschaft und südwestlich befindet sich der Ortskern von Nienberge mit der Sebastiankirche und Versorgungseinrichtungen für den täglichen Bedarf. Das stadtteilorientierte Gewerbegebiet ist südwestlich der Altenberger Straße Richtung Altenberge angesiedelt. Eine größere Nutzungsvielfalt von gewerblich genutzten Bereichen und Wohngebäuden ist ein weiteres prägendes Element der direkt angrenzenden Bereiche. Das ca. 0,7 ha große Gebiet wird von Gebäuden für die Wartung von Kraftfahrzeugen sowie von Ausstellungsflächen eines ehemaligen Kfz-Handels geprägt. Für die ehemalige Kfz- Ausstellungshalle am nördlichen Rand des Plangebietes liegt inzwischen eine genehmigte Nutzungsänderung für einen Klavierhandel mit Ausstellungsbereich vor. Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 5. Planungsziele und Inhalte der Planung 5.1 Art der baulichen Nutzung Durch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes wird, der bestehenden Nutzungsstruktur entsprechend, ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. • Entwicklung verträglicher gewerblicher Nutzungen Die vorhandenen Baustrukturen bieten sich für eine weitere gewerbliche Nutzung an. Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes stellt die Verträglichkeit einer gewerblichen Nutzung mit der angrenzenden Wohnnutzung hinsichtlich des Lärmschutzes sicher. • Steuerung des Einzelhandels In Übereinstimmung mit dem vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2009 und dessen Leitlinien für die räumliche Entwicklung, soll sich die Einzelhandelsentwicklung vorrangig auf die Zentren der Stadt, hier auf das Zentrum Nienberge an der Sebastianstraße und die daran räumlich und funktional anknüpfenden Abschnitte der Altenberger Straße konzentrieren. Weitere Versorgungsstandorte, außerhalb dieses räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches, würden dieser Zielsetzung und damit der angestrebten Stärkung des Stadtteilzentrums zuwiderlaufen. Mit dieser Zielsetzung vereinbar, ist der Kfz-Handel aufgrund seiner atypischen Struktur (Dominanz der Ausstellungsfläche, Werkstattflächen sowie Ersatzteilhandel) und nicht zu erwartender strukturell negativer Auswirkungen. Die Option einer Kfz-orientierten Nutzung soll angesichts des vorhandenen Gebäudebestandes (Ausstellungshalle, Werkstatt) des ehemaligen Kfz-Handels auch weiterhin ermöglicht werden. Um die ausgeführten Ziele umzusetzen wird durch textliche Festsetzung die Zulässigkeit von Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen. Die angestrebte Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzentrums von Nienberge erfordert den Ausschluss der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet. Eine Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschluss bildet nur der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern. Er soll auch weiterhin – ausnahmsweise – zulässig bleiben, da er nicht zum funktionalen Einzelhandel im engeren Sinne (in Anlehnung an die einschlägige Fachdefinition, z. B. des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE) gehört, der durch die Steuerungsmechanismen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts erfasst werden soll. Durch die regelmäßige Angliederung von Werkstätten liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf Reparatur- und Serviceleistungen. Diese gewerbliche Ausrichtung lässt es aufgrund der Immissionen oftmals nicht zu, Kfz-Betriebe in anderen Baugebieten anzusiedeln. Darüber hinaus weist der Verkauf von Kfz – gegenüber dem Einzelhandel im engeren Sinne – Besonderheiten auf, da die Präsentation der Ware „Kfz“ oft mit einen enormen Flächenbedarf einhergeht und es sich um eine spezielle Form aperiodischer Güter handelt, die vom einzelnen Käufer nur in großen Zeitabständen nachgefragt werden. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der Kfz-Branche im Sinne einer Atypik (Handel mit Werkstatt- und Serviceleistungen, Flächenbedarf) kommt eine Steuerung nach den Kriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betracht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Kfz-Handel findet wie folgt Berücksichtigung in den textlichen Festsetzungen: „Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen sind – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz- Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“ Damit im Plangebiet zukünftigen Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird bzw. erhalten bleibt, wird in den textlichen Festsetzungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße „Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“ Der in den ehemaligen Kfz-Ausstellungshallen ansässige Klavier-Handel Pantke stellt, wegen seines überproportional großen Flächenbedarfes für Ausstellungszwecke, eine atypische Einzelhandelsnutzung dar. Obwohl als zentrenr elevant gemäß Münsteraner Sortimentsliste eingestuft, sind von ihm keine strukturunverträglichen Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum zu erwarten, insbesondere da er keinerlei zusätzliche Rand- oder Ergänzungssortimente aufweist. Zur Standortsicherung des Betriebes wird er i. S. v. § 1 Abs. 10 BauNVO als Fremdkörper festgesetzt. Es gilt der erweiterte Bestandsschutz. Mit der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer einmaligen Erweiterung der Verkaufsfläche soll der vorhandene Betrieb am Standort einen begrenzten Entwicklungsspielraum erhalten (§ 1 Abs. 10 BauNVO). Nach Aufgabe des Klavier-Handels, auf dessen bauliche Anlage sich der erweiterte Bestandsschutz bezieht, wird die Festsetzung gegenstandslos. Es gelten dann die Festsetzungen im Gewerbegebiet uneingeschränkt. Das bedeutet, dass auch im Bereich der Fremdkörperfestsetzung der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten und nicht- innenstadtrelevanten Sortimenten gem. Münsteraner Sortimentsliste ausgeschlossen ist. • Ausschluss von Vergnügungsstätten Die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten im engeren Umfeld des Stadtteilzentrums erzeugt werden können, sind geeignet, die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung hier zu beeinträchtigen. Damit eine Niveauabsenkung – Trading-Down-Effekt – im Stadtteilzentrum sowie negative städtebauliche Auswirkungen auf die nahen Wohngebiete vermieden werden, soll eine Entwicklung zum Spielhallenstandort hier nicht erfolgen. Aus den genannten Gründen sollen Vergnügungsstätten für den engbegrenzten Bereich des Gewerbegebietes ausgeschlossen werden. Außerhalb dieses Bereiches sind Alternativstandorte im weitläufigen Gewerbegebiet im Bebauungsplan 306 „Nienberge – Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege“ grundsätzlich denkbar. Demgemäß wird festgesetzt, dass Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig sind (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs 9 BauNVO). 5.2 Maß der baulichen Nutzung Da sich die zulässige Art der baulichen Nutzung im Wesentlichen auf den Bestand bezieht, ist die Festsetzung einer GRZ und die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche obsolet. Die Kriterien des § 34 BauGB sind ausreichend, soweit in Zukunft sich Neubebung entwickeln sollte. 6. Verkehr Das Plangebiet grenzt an den Knotenpunkt Altenberger Straße / Hägerstraße / Hülshoffstraße. Um verkehrliche Beeinträchtigungen im Kreuzungsbereich durch Anliegerverkehre zu vermeiden, wird ein Zu- und Abfahrtsverbot auf ca. 65 m Länge zur Altenberger Straße – bis zum Ende der Ortsdurchfahrt – festgesetzt. 7. Fläche für die Wasserwirtschaft Im nördlichen Bereich des Plangebietes befinden sich der Wasserlauf Nienberger Bach (Hagelbach) Nr. 328.8000.300 sowie der namenlose Seitengraben Nr. 328.8000.310. Als Fläche für die Gewässerentwicklung und -unterhaltung wird im Plangebiet ein ca. 5 m breiter Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Streifen oberhalb der Böschungsoberkante, teilweise bis an die bestehende Bebauung von jeglicher Nutzung freigehalten und als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt. 8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht Gegenüber der bisherigen Rechtslage des § 34 Baugesetzbuch werden durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht. Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch durch den künftigen Bebauungsplan beeinträchtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 a Baugesetzbuch abgesehen. 8.1 Immissionsschutz Aus Immissionsschutzgründen erfolgt der Ausschluss der Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII der Liste zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 06.06.2007), es handelt sich somit um ein eingeschränktes Gewerbegebiet i. S. v. § 1 Abs. 4 BauNVO. Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgraden zulässig, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB). Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zulässig, als von diesen keine schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf die Umgebungsnutzungen zu erwarten sind. Weitere Prüfungen der Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung haben im Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen. 8.2 Altlasten / Altstandorte Im Plangebiet befindet sich ein ehemaliger Kfz-Handel mit angeschlossener Werkstatt sowie eine Tankstelle auf einem gemeinsamen Gewerbegrundstück. Auf dem Gewerbegrundstück befindet sich die Altlast-/ Verdachtsfläche 546 bzw. die schädliche Bodenveränderung 50003. Altlast-/ Verdachtsfläche 546 Bereits 1989, wie auch bei weiteren Untersuchungen 2008, wurden im Bereich der Entwässerungsführung (Abscheider) der Kfz-Werkstatt / Tankstelle Verunreinigungen im Boden festgestellt. Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist derzeit nicht gegeben. Eine Kennzeichnung der Altlastenverdachtsfläche ist im Bebauungsplan enthalten. Schädliche Bodenveränderung 50003 Untersuchungen im Bereich der Tankstelle haben 1993 Verunreinigungen des Bodens durch tankstellentypische Schadstoffe ergeben, die sich auch im Grundwasserschwankungsbereich („Stauwasser“) zeigten. Eine mit Blick auf die Gewerbenutzung durchgeführte Sanierung der Bodenluft wurde 1994 abgeschlossen. Im Rahmen der Kampfmittelüberprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen- Lippe wurde eine Luftbildauswertung durchgeführt. Auf den vorhandenen Luftbildern ist eine Kriegsbeeinflussung (vereinzelte Bombardierung) zu erkennen. Spezifische Hinweise auf Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 6 Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 527 Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 6 Bombenblindgänger-Einschlagsstellen liegen jedoch nicht vor. Zur Überprüfung des Baugrundstückes auf das Vorhandensein von Kampfmitteln wird eine systematische Absuche der zu bebauenden Grundfläche (diese nach bauseitigem Abtrag der Oberfläche bis zum gewachsenen Boden und / oder der ausgehobenen Baugruben) durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst empfohlen. 9. Denkmalschutz / Archäologie Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/492 6148) oder der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 10. Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße. Münster, Der Oberbürgermeister i. V. Schultheiß Stadtdirektor
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (8)
- Bebauungsplan Nr. 527 (amtlicher Umring) amtlich
- Hägerstraße 1
- Sebastianstraße
- Hülshoffstraße
- Am Baumberger Hof 28
- An den Speichern 7
- Albersloher Weg 33
- Feldstiege
Bebauungsplan Nr. 527
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0258/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.03.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37