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V/0258/2012

Bebauungsplan Nr. 527 - Beschluss über die Stellungnahmen - Beschluss zur erneuten Offenlegung

Vorlagen 28.03.2012

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V-0258-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0258-2012-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Ergänzungsvorlage V/0258/2012/1 mit Anlagen

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Ansehen

V-0258-2012-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-0258-2012-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0258-2012-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

3387 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0258/2012 
 
Textliche Festsetzungen  
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527:  
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen sind – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz-
Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).  
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 qm Verkaufsfläche als 
untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich 
tätigen Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem unmittelbaren 
räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück 
ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 
BauNVO).  
Für die vorhandene Gewerbehalle, deren bestehende Nutzung für den Einzelhandel  
Pantke, Klavierhandel, 
Altenberger Straße 36, 
Gemarkung Nienberge, 
Flur 20,  
Teil des Flurstücks 182, 
Teil des Flurstücks 274 
nach dieser textlichen Festsetzung unzulässig wäre, gelten folgende Bestimmungen:  
Ausnahmsweise zulässig ist eine Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche, wenn 
durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO 
zu erwarten sind.  
Änderungen (jedoch nicht Nutzungsänderungen) und Erneuerungen baulicher Anlagen 
sind allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO).  
1.2  Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind unzulässig (§ 1 Abs. 5 
i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).  
1.3 In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen 
I-VII (gemäß Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom 06.06.2007) allgemein 
unzulässig.  
Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächstniedrigeren Abstandsklasse sowie 
Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgraden zulässig, sofern der 
Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).  
Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen 
als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zulässig, als von diesen keine 
schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf 
die Umgebungsnutzungen zu erwarten sind.  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
 Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 
2. Hinweise  
2.1 Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW. Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit 
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden. 
Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt 
Münster (Tel. 0251/4926148) oder der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 
7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu 
erhalten.  
2.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.

V-0258-2012-Anlage-1-Stellungnahmen

10175 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1 
zur Vorlage Nr. V/0258/2012 
 
Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
Stellungnahmen zur Offenlegung 
Der Eigentümer selbst regt folgendes an: 
1. Konsens der bisherigen Gespräche sei, dass nicht- innenstadtschädlicher Einzelhandel 
nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern einer Einzelfallprüfung unterzogen wird. Dies 
solle im Bebauungsplan zum Ausdruck gebracht werden.  
Die Möglichkeit, die Gebäude des ehem. Kfz-Handels auch zukünftig für den Handel mit 
Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern nutzen zu können, soll gewährleistet werden.  
Ebenso müsse der in dem Tankstellenbetrieb befindliche „Shop“, in dem tankstellenübliche 
Sortimente verkauft werden, weiterhin statthaft sein, insbesondere, wenn die Tankstelle 
modernisiert, um- oder neu gebaut wird.  
Die Anregung zielt auf eine durchgreifende Wiedernutzung des Areals im baulichen 
Bestand ab, so dass die aktuelle Festsetzung MI grundsätzlich in Frage gestellt wird.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Der Begründung des Bebauungsplans gemäß soll si ch die Einzelhandelsentwicklung in 
Übereinstimmung mit dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster vorrangig 
auf das Zentrum Nienberge an der Sebastianstraße und die daran räumlich und funktional 
anknüpfenden Abschnitte der Altenberger Straße, konzentrieren. Für Einzelhandel mit 
nicht-zentrenrelevanten Sortimenten besteht darüber hinaus auch im Gewerbegebiet 
Feldstiege die Möglichkeit der Ansiedlung. Konkurrenzstandorte mit 
Einzelhandelsnutzungen außerhalb dieses räumlich abgegrenzten zentralen 
Versorgungsbereiches, die sich auf das Zentrum Nienberge, oder auch auf andere zentrale 
Versorgungsbereiche negativ auswirken könnten, würden dieser Zielsetzung des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts zuwiderlaufen.  
Eine Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschluss kann – dem Anliegen des 
Antragstellers folgend – der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz- 
Anhängern und analog für den motorisierten 2-Rad-Handel bilden. Diese Branchen können 
somit weiterhin – ausnahmsweise – zulässig bleiben, da sie nicht zum funktionalen 
Einzelhandel im engeren Sinne (in Anlehnung an die einschlägige Fachdefinition, z. B. des 
Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE) gehören, der durch die 
Steuerungsmechanismen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts erfasst werden soll. 
Durch die regelmäßige Angliederung von Werkstätten liegt ein wesentlicher Schwerpunkt 
auf Reparatur- und Serviceleistungen. Diese gewerbliche Ausrichtung lässt es aufgrund der 
Immissionen oftmals nicht zu, Kfz-Betriebe in anderen Baugebieten anzusiedeln. Darüber 
hinaus weist der Verkauf von Kfz – gegenüber dem Einzelhandel im engeren Sinne – 
Besonderheiten auf, da die Präsentation der Ware „Kfz“ oft mit einen enormen 
Flächenbedarf einhergeht und es sich um eine spezielle Form aperiodischer Güter handelt, 
die vom einzelnen Käufer nur in großen Zeitabständen nachgefragt werden. Aufgrund der 
besonderen Rahmenbedingungen der Kfz-Branche im Sinne einer Atypik (Handel mit 
Werkstatt- und Serviceleistungen, Flächenbedarf) kommt eine Steuerung nach den 
Kriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betracht.  
Um die Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts und die damit angestrebte Stärkung 
des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzentrums Nienberge umzusetzen, wird die 
Zulässigkeit von Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen, die nicht dem Handel 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur ersten Offenlegung / Seite 1 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern dienen, im Bebauungsplangebiet weiterhin 
ausgeschlossen.  
Damit im Plangebiet zukünftigen Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen 
Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird, bzw. erhalten bleibt, wird die sog. 
Handwerkerklausel berücksichtigt, wonach ausnahmsweise Einzelhandelsflächen von max. 
250 qm Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines produzierendes, 
verarbeitenden oder handwerklich tätigen Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren 
in einem unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem 
Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen, zulässig bleiben.  
Der in dem bisherigen Tankstellenbetrieb befindliche „Shop“, in dem tankstellenübliche 
Sortimente verkauft werden, ist schon auf Grund des Bestandsschutzes weiterhin statthaft. 
Das gilt auch, wenn die Tankstelle modernisiert, um- oder neu gebaut wird. Mit der 
Gewerbegebiets- Festsetzung des neuen Bebauungsplans sind Tankstellen hier im Übrigen 
allgemein zulässig. Ein Tankstellenshop ist dabei integraler Bestandteil dieser Nutzungsart; 
vorausgesetzt, dass dieser sich deutlich gegenüber der Hauptnutzung unterordnet.  
Da nur gewerbliche Nutzung im Plangebiet angesiedelt ist und auch zukünftig sein soll, wird 
eine Wohnnutzung hier nicht mehr angestrebt. Di e Festsetzung wird von Mischgebiet (MI) 
zu eingeschränktem Gewerbegebiet (GEe) geändert. Dem Anliegen des Einbringers wird 
hiermit entsprochen.  
Zum Schutz der östlich angrenzenden Wohnnutzung werden Anlagen und Betriebe der 
Abstandsklassen 
I-VII der Liste zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. 
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 
06.06.2007) im Gewerbegebiet ausgeschlossen.  
Dem zwischenzeitlich genehmigten Klavier-Handel Pantke (Altenberger Straße 36) wird zur 
Standortsicherung und langfristigen Sicherung der Existenz erweiterter Bestandsschutz 
eingeräumt (i. S. v. § 1 Abs. 10 BauNVO). Dieser ermöglicht die Änderung und Erneuerung 
der baulichen Anlagen, jedoch keine Nutzungsänderung.  
Beschlussvorschlag:  
1.1 Den Anregungen wird dadurch gefolgt, dass  
- für das Plangebiet ein eingeschränktes GE-Gebiet festgesetzt wird, in dem Anlagen und 
Betriebe der Abstandsklassen 
I-VII (gemäß Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom 
06.06.2007) allgemein unzulässig und ausnahmsweise Anlagen und Betriebe der 
nächstniedrigeren Abstandsklasse sowie Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren 
Immissionsgraden zulässig sind, sofern der Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 
Abs. 1 BauGB).  
Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen 
als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zulässig, als von diesen keine 
schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf 
die Umgebungsnutzungen zu erwarten sind.  
- und die Formulierung „mit Ausnahme von Kfz-, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern“ in die 
textliche Festsetzung 1.1 des Bebauungsplans Nr. 527 aufgenommen wird.  
(Beschlussvorschläge 1.1.1, 1.1.2, 1.1.5) 
 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur ersten Offenlegung / Seite 2 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
1.2 Der erweiterte Bestandsschutz wird wie folgt festgesetzt:  
„Für die vorhandene Gewerbehalle, deren bestehende Nutzung für den Einzelhandel 
Pantke, Klavierhandel, 
Altenberger Straße 36,  
Gemarkung Nienberge,  
Flur 20,  
Teil des Flurstücks 182,  
Teil des Flurstücks 274 
nach dieser textlichen Festsetzung unzulässig wäre, gelten folgende Bestimmungen:  
Ausnahmsweise zulässig ist eine Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche, wenn 
durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu 
erwarten sind.  
Änderungen (jedoch nicht Nutzungsänderungen) und Erneuerungen baulicher Anlagen sind 
allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO).“  
(Beschlussvorschlag 1.1.6)  
1.3 Dem Antrag, weiteren nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel zuzulassen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.2.1)  
2. Es wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen an den Immissionsschutz nur für 
tatsächliche Neubauten gelten, nicht aber für den Bestand oder dessen Umnutzung, da 
davon auszugehen sei, dass Auflagen und Bestimmungen im Bestand bereits erfüllt sind. 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Aufgrund der Änderung in ein eingeschränktes Gewerbegebiet entfällt die Notwendigkeit 
von Maßnahmen für den Immissionsschutz im  Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 
527. Der bisherige Hinweis 2.1 wird gestrichen.  
Beschlussvorschlag:  
Ein Beschlussvorschlag erübrigt sich.  
3. Die vorhandenen überdachten Außenbereiche der Tankstelle mit Zapfstellen etc. sind nicht 
durch Baugrenzen abgesichert. In 2013 wird eine Modernisierung des Zapfstellenbereiches 
inklusive Außenbereich und Vordach erforderlich. Damit diese Maßnahme nicht unmöglich 
wird, soll im Bebauungsplan dieser Situation Rechnung getragen werden.  
Stellungnahme der Verwaltung:  
Grundsätzlich gilt für die bestehenden Gebäude im Bebauungsplan der Bestandsschutz. Er 
bezieht sich auch auf das vorhandene Vordach der Tankstelle. 
Da eine durchgreifende Wiedernutzung des Areals im baulichen Bestand beabsichtigt ist, 
und der Bebauungsplan durch die Festsetzung eines GE-Gebiets keine Wohnnutzungen 
zulässt, erübrigt sich die Festsetzung von Baugrenzen bzw. die Definition der zulässigen 
überbaubaren Grundstücksfläche. Zukünftigen gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten 
wird damit auf der Basis der Kriterien des § 34 BauGB ausreichend entsprochen, sie 
STADT MUNSTER Stellungnahmen zur ersten Offenlegung / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
STADT MUNSTER
 
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
Stellungnahmen zur ersten Offenlegung / Seite 4 von 4 
werden aber auch durch die relativ geringe Größe des Plangebietes begrenzt. Ebenfalls ist 
die Festsetzung einer Grundflächenzahl nicht mehr erforderlich und nicht zielgerichtet, 
sondern richtet sich nach den Kriterien des § 34 BauGB. Der Bau einer neuen 
Tankstellenüberdachung im Bereich der bestehenden wird damit nicht ausgeschlossen.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung wird gefolgt, indem auf die Festsetzung von Baugrenzen und einer 
Grundflächenzahl (GRZ) verzichtet wird.  
(Beschlussvorschläge 1.1.3, 1.1.4)

Beschlussvorlage

3293 Zeichen

V/0258/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Beschluss zur erneuten Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.04.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
03.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
09.05.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauung splans Nr. 527: Nienber-
ge – Altenberger Straße / Hägerstraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1 Statt eines Mischgebietes (MI) wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) 
festgesetzt (Anlage 1 Punkt 1.1).  
 
1.1.2 In diesem Gewerbegebiet wird die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben b e-
züglich ihrer Abstandsklasse und ihres Immissionsgrades eingeschränkt (Anlage 
1 Punkt 1.1).  
 
1.1.3 Die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) als Maß der  baulichen Nutzung 
entfällt (Anlage 1 Punkt 3).  
 
1.1.4 Die Festsetzung von Baugrenzen entfällt (Anlage 1 Punkt 3).  
 
1.1.5 Die generelle Unzulässigkeit von Einzelhandel im Plangebiet wird für den Handel 
mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern aufgehoben (Anlage 1 Punkt 1.1).  
 
1.1.6 Der im Plangebiet befindliche Klavierhandel erhält einen erweiterten Bestand s-
schutz (Anlage 1 Punkt 1.2).  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0258/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Husmann 
Ruf: 
492 61 40 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de  
Datum: 
12.04.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0258/2012 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird der nachfolgenden Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527 
nicht gefolgt: 
 
1.2.1 Der Anregung, weiteren nicht -zentrenrelevanten Einzelhandel im Plangebiet z u-
zulassen (Anlage 1 Punkt 1.3). 
 
2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.6 geänderte und ergänzte Entwurf des 
Bebauungsplanes Nr. 527 : Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße ist erneut öffen t-
lich auszulegen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen der Stadt Münster keine zusätzlichen 
Kosten. 
 
 
Begründung: 
 
1. Der Entwurf des Bebauungsplans  Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
hat vom 14.06. bis zum 14.07.2011 öffentlich ausgelegen. Siehe hierzu auch Vorlage Nr. 
V/0231/2011. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen 
vorgetragen, über die entspre chend den oben stehenden Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 
1.2.1 Beschluss gefasst werden soll.  
 
2. Die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.6 vorgesehenen Änderungen 
des Bebauungsplanentwurfs machen eine erneute öffentliche Auslegung des Plans e rfor-
derlich. Diese Offenlegung soll von Ende Mai bis Ende Juni 2012 erfolgen.  
 
 
i. V. 
 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen zur ersten Offenlegung 
2. Begründung zum geänderten Entwurf 
3. geänderte textliche Festsetzungen 
4. geänderter Plan (verkleinert)

Ergänzungsvorlage V/0258/2012/1 mit Anlagen

24791 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0258/2012/1. Erg. 
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Herr Hülk 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 527: Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Beschluss zur erneuten Offenlegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
09.05.2012 Rat Entscheidung
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527: Nienber-
ge – Altenberger Straße / Hägerstraße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:  
 
1.1.1 Statt eines Mischgebietes (MI) wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) 
festgesetzt (Anlage 1 Punkt 1.1).  
 
1.1.2 In diesem Gewerbegebiet wird die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben be-
züglich ihrer Abstandsklasse und ihres Immissionsgrades eingeschränkt (Anlage 
1 Punkt 1.1).  
 
1.1.3 Die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) als Maß der baulichen Nutzung 
entfällt (Anlage 1 Punkt 3).  
 
1.1.4 Die Festsetzung von Baugrenzen entfällt (Anlage 1 Punkt 3).  
 
1.1.5 Die generelle Unzulässigkeit von Einzelhandel im Plangebiet wird für den Handel 
mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern aufgehoben (Anlage 1 Punkt 1.1).  
 
1.1.6 entfällt 
 
 
492 61 90 
 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de  
Datum: 
07.05.2012 
V/0258/2012/1

- 2 - 
V/0258/2012/1 
1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird der nachfolgenden Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527 
nicht gefolgt: 
 
1.2.1 Der Anregung, weiteren nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel im Plangebiet zu-
zulassen (Anlage 1 Punkt 1.3). 
 
2. Der gemäß den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.1.5 geänderte und ergänzte Entwurf des 
Bebauungsplanes Nr. 527: Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße ist erneut öffent-
lich auszulegen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen der Stadt Münster keine zusätzlichen 
Kosten. 
 
 
Begründung: 
 
Die Bezirksvertretung Münster-West hat am 26.04.2012 entsprechend den Beschlussvorschlägen 
der Vorlage Beschluss gefasst. 
 
Am 03.05.2012 wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass die genehmigte Nutzung der Gewerbehallen 
auf dem Grundstück Altenberger Straße 26 als Klavierhandel nicht realisiert wird. Somit sind die 
Abwägung zu dieser Stellungnahme (Anlage 1, Punkt 1.2) und der Beschlussvorschlag 1.1.6 (er-
weiterte Bestandsschutz für den Klavierhandel) der Vorlage obsolet.  
 
Der Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft ist diesem Vorschlag 
der Verwaltung in seiner Sitzung am 03.05.2012 gefolgt und hat den Beschlussvorschlag 1.1.6 
gestrichen und die Vorlage ansonsten einstimmig beschlossen.  
 
Die entsprechend geänderten textlichen Festsetzungen sowie die angepasste Begründung zum 
Bebauungsplan sind dieser Vorlage beigefügt.  
 
Die erneute Offenlegung des geänderten Bebauungsplanentwurfes soll von Ende Mai bis Ende 
Juni 2012 erfolgen. 
 
 
 
i. V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Begründung zum geänderten Entwurf 
2. geänderte textliche Festsetzungen

zur Vorlage Nr. V/0258/2012/1. Erg. 
 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 6 
B e g r ü n d u n g  
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527:  
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße  
Inhalt Seite  
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2.  Geltungsbereich.....................................................................................................................................1 
3.  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 2 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 2 
4.  Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................2 
5.  Planungsziele und Inhalte der Planung.................................................................................................2 
5.1  Art der baulichen Nutzung.......................................................................................................... 2 
5.2  Maß der baulichen Nutzung ....................................................................................................... 4 
6.  Verkehr ..................................................................................................................................................4 
7.  Fläche für die Wasserwirtschaft ............................................................................................................4 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................4 
8.1  Immissionsschutz ....................................................................................................................... 4 
8.2  Altlasten / Altstandorte................................................................................................................ 5 
9.  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................5 
10.  Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................6 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Planungsanlass ist die Regelung der künftigen Nutzu ng auf dem Areal des ehemaligen Kfz-
Handelsbetriebes im Plangebiet vor dem Hintergrund wiederholter Anfragen zur Ansiedlung von 
großflächigen Einzelhandelseinrichtungen und von Sp ielstätten. Der über Jahrzehnte prägende 
Kfz-Handel soll ebenso weiterhin möglich sein. Dies e Einzelhandelsnutzung stellt aufgrund 
ihres atypischen Angebotes kein einzelhandelsstrukt urelles Problem und damit keinen 
Widerspruch zu den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt dar. 
Angesichts der Größe des Areals und seiner städtebaulichen Lage im Stadtteil ist seine künftige 
Entwicklung für Nienberge von besonderer Bedeutung.  Um sicherstellen zu können, dass die 
künftige Nutzung des Areals in Übereinstimmung mit einer geordneten städtebaulichen 
Entwicklung erfolgen wird, hat der Rat am 11.02.200 9 den Beschluss zur Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Plangebiet gefasst.  
2. Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im St adtbezirk Münster-West, im Stadtteil 
Nienberge, südwestlich begrenzt durch die Altenberg er Straße (L 510), südlich und östlich 
durch Grundstücke an der Straße Am Baumberger Hof u nd nördlich durch eine Waldfläche 
südöstlich der Hägerstraße.  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Nienberge: Flur 20, Teil des Flurstücks 182, Flurstück 274.  
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Be bauungsplanes sind im Plan durch 
einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 6 
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche 
dar. 
Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung de s Standortes für gewerbliche Zwecke. 
Gewerbegebiete dienen gem. § 8 Abs. 1 Baunutzungsve rordnung (BauNVO) vorwiegend der 
Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gew erbebetrieben. Der Gegenstand der 
Planung entspricht den Vorgaben für die Aufstellung  eines Bebauungsplanes der 
Innenentwicklung (§ 13 a BauGB). Der Flächennutzung splan ist im Wege der Berichtigung 
anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen,  Verordnungen  
Der Bereich ist planungsrechtlich gemäß § 34 Bauges etzbuch zu beurteilen und entspricht in 
seiner vorhandenen Struktur einem Gewerbegebiet und  einschließlich seiner auch mit 
Wohnbebauung genutzten Umgebung einem Mischgebiet.  
Im Norden grenzt das Plangebiet an den Landschaftsp lan „Nördliches Aatal und 
Vorbergshügel“. Der Landschaftsplan weist hier ein Landschaftsschutzgebiet aus. Die nördlich 
angrenzende Waldfläche sowie das Gewässer sind Best andteil des Schutzgebietes und 
gleichzeitig Teil des Landschaftsplanes. Es handelt  sich um den Wasserlauf Nienberger Bach 
(Hagelbach) und um einen namenlosen Seitengraben.  
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Ca. sieben Kilometer nordwestlich der Innenstadt Mü nsters liegt der Stadtteil Nienberge, an 
dessen nord-östlicher Grenze in unmittelbarer Nähe des Zentrums Nienberge sich das 
Plangebiet befindet.  
Der Stadtteil hat heute ca. 6.500 Einwohner. Die La ge im Nordwesten Münsters mit einer guten 
Erreichbarkeit der Innenstadt und der universitären  Einrichtungen hat die kontinuierliche 
Entwicklung von einem dörflich geprägten Ort zu ein em überwiegend dem Wohnen dienenden 
Stadtteil begünstigt.  
Das nähere Umfeld des Plangebietes ist im Norden un d Osten hauptsächlich durch die freie 
Landschaft gekennzeichnet, in der die landwirtschaf tliche Nutzung überwiegt. Unmittelbar am 
nördlichen Plangebietsrand grenzt eine kleine Waldf läche mit Bachlauf (Nienberger Bach) an. 
Die Ortsmitte mit dem Gräftenhof Mersmann befindet sich südlich des Plangebietes. Östlich 
besteht eine Randbebauung als Arrondierung zur frei en Landschaft und südwestlich befindet 
sich der Ortskern von Nienberge mit der Sebastiankirche und Versorgungseinrichtungen für den 
täglichen Bedarf. Das stadtteilorientierte Gewerbeg ebiet ist südwestlich der Altenberger Straße 
Richtung Altenberge angesiedelt. Eine größere Nutzu ngsvielfalt von gewerblich genutzten 
Bereichen und Wohngebäuden ist ein weiteres prägend es Element der direkt angrenzenden 
Bereiche.  
Das ca. 0,7 ha große Gebiet wird von Gebäuden für d ie Wartung von Kraftfahrzeugen sowie 
von Ausstellungsflächen eines ehemaligen Kfz-Handels geprägt.  
5. Planungsziele und Inhalte der Planung  
5.1 Art der baulichen Nutzung  
Durch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplan es wird, der bestehenden 
Nutzungsstruktur entsprechend, ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.

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Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 6 
• Entwicklung verträglicher gewerblicher Nutzungen  
Die vorhandenen Baustrukturen bieten sich für eine weitere gewerbliche Nutzung an. Die 
Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes s tellt die Verträglichkeit einer 
gewerblichen Nutzung mit der angrenzenden Wohnnutzu ng hinsichtlich des Lärmschutzes 
sicher.  
• Steuerung des Einzelhandels  
In Übereinstimmung mit dem vom Rat der Stadt Münste r beschlossenen Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept 2009 und dessen Leitlinien für die r äumliche Entwicklung, soll sich die 
Einzelhandelsentwicklung vorrangig auf die Zentren der Stadt, hier auf das Zentrum Nienberge 
an der Sebastianstraße und die daran räumlich und f unktional anknüpfenden Abschnitte der 
Altenberger Straße konzentrieren. Weitere Versorgun gsstandorte, außerhalb dieses räumlich 
abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches, würden  dieser Zielsetzung und damit der 
angestrebten Stärkung des Stadtteilzentrums zuwider laufen. Mit dieser Zielsetzung vereinbar, 
ist der Kfz-Handel aufgrund seiner atypischen Struk tur (Dominanz der Ausstellungsfläche, 
Werkstattflächen sowie Ersatzteilhandel) und nicht zu erwartender strukturell negativer 
Auswirkungen. Die Option einer Kfz-orientierten Nut zung soll angesichts des vorhandenen 
Gebäudebestandes (Ausstellungshalle, Werkstatt) des  ehemaligen Kfz-Handels auch weiterhin 
ermöglicht werden. 
Um die ausgeführten Ziele umzusetzen wird durch tex tliche Festsetzung die Zulässigkeit von 
Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen aus geschlossen. Die angestrebte Stärkung 
des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzent rums von Nienberge erfordert den 
Ausschluss der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet.  
Eine Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschlus s bildet nur der Einzelhandel mit 
Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern. Er soll auch weiterhin – ausnahmsweise – 
zulässig bleiben, da er nicht zum funktionalen Einz elhandel im engeren Sinne (in Anlehnung an 
die einschlägige Fachdefinition, z. B. des Hauptver bandes des Deutschen Einzelhandels HDE) 
gehört, der durch die Steuerungsmechanismen des Ein zelhandels- und Zentrenkonzepts 
erfasst werden soll. Durch die regelmäßige Angliede rung von Werkstätten liegt ein wesentlicher 
Schwerpunkt auf Reparatur- und Serviceleistungen. D iese gewerbliche Ausrichtung lässt es 
aufgrund der Immissionen oftmals nicht zu, Kfz-Betr iebe in anderen Baugebieten anzusiedeln. 
Darüber hinaus weist der Verkauf von Kfz – gegenübe r dem Einzelhandel im engeren Sinne – 
Besonderheiten auf, da die Präsentation der Ware „K fz“ oft mit einen enormen Flächenbedarf 
einhergeht und es sich um eine spezielle Form aperi odischer Güter handelt, die vom einzelnen 
Käufer nur in großen Zeitabständen nachgefragt werd en. Aufgrund der besonderen 
Rahmenbedingungen der Kfz-Branche im Sinne einer At ypik (Handel mit Werkstatt- und 
Serviceleistungen, Flächenbedarf) kommt eine Steuer ung nach den Kriterien des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betrach t. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von 
Kfz-Handel findet wie folgt Berücksichtigung in den textlichen Festsetzungen: 
„Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen si nd – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz-
Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“ 
Damit im Plangebiet zukünftigen Betrieben die Mögli chkeit der Vermarktung ihrer eigenen 
Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird bz w. erhalten bleibt, wird in den textlichen 
Festsetzungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt:  
„Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen v on max. 250 qm Verkaufsfläche als 
untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen 
Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in ei nem unmittelbaren räumlichen oder 
betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrund stück ausgeübten Produktion oder 
Dienstleistung stehen (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“

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Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 6 
• Ausschluss von Vergnügungsstätten  
Die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer vo n Spielstätten im engeren Umfeld des 
Stadtteilzentrums erzeugt werden können, sind geeig net, die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung hier zu beeinträchtigen. Damit eine Niv eauabsenkung – Trading-Down-Effekt – im 
Stadtteilzentrum sowie negative städtebauliche Ausw irkungen auf die nahen Wohngebiete 
vermieden werden, soll eine Entwicklung zum Spielhallenstandort hier nicht erfolgen.  
Aus den genannten Gründen sollen Vergnügungsstätten  für den engbegrenzten Bereich des 
Gewerbegebietes ausgeschlossen werden. Außerhalb di eses Bereiches sind 
Alternativstandorte im weitläufigen Gewerbegebiet i m Bebauungsplan 306 „Nienberge – 
Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege“ grundsätzlich denkbar.  
Demgemäß wird festgesetzt, dass Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 
unzulässig sind (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs 9 BauNVO).  
5.2 Maß der baulichen Nutzung  
Da sich die zulässige Art der baulichen Nutzung im Wesentlichen auf den Bestand bezieht, ist 
die Festsetzung einer GRZ und die Festsetzung einer  überbaubaren Grundstücksfläche 
obsolet. Die Kriterien des § 34 BauGB sind ausreich end, soweit in Zukunft sich Neubebung 
entwickeln sollte.  
6. Verkehr  
Das Plangebiet grenzt an den Knotenpunkt Altenberge r Straße / Hägerstraße / Hülshoffstraße. 
Um verkehrliche Beeinträchtigungen im Kreuzungsbere ich durch Anliegerverkehre zu 
vermeiden, wird ein Zu- und Abfahrtsverbot auf ca. 65 m Länge zur Altenberger Straße – bis 
zum Ende der Ortsdurchfahrt – festgesetzt.  
7. Fläche für die Wasserwirtschaft 
Im nördlichen Bereich des Plangebietes befinden sic h der Wasserlauf Nienberger Bach 
(Hagelbach) Nr. 328.8000.300 sowie der namenlose Se itengraben Nr. 328.8000.310. Als 
Fläche für die Gewässerentwicklung und -unterhaltun g wird im Plangebiet ein ca. 5 m breiter 
Streifen oberhalb der Böschungsoberkante, teilweise  bis an die bestehende Bebauung von 
jeglicher Nutzung freigehalten und als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt.  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  
Gegenüber der bisherigen Rechtslage des § 34 Bauges etzbuch werden durch die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht. 
Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind nich t zu erwarten. Es sind somit keine 
Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umw eltschutzes, einschließlich des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesonde re der Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
Baugesetzbuch durch den künftigen Bebauungsplan bee inträchtigt werden. Von einem 
Umweltbericht wird entsprechend § 13 a Baugesetzbuch abgesehen.  
8.1 Immissionsschutz  
Aus Immissionsschutzgründen erfolgt der Ausschluss der Anlagen und Betriebe der 
Abstandsklassen 
I-VII  der Liste zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen ( RdErl. d. 
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtsc haft und Verbraucherschutz v. 
06.06.2007), es handelt sich somit um ein eingeschr änktes Gewerbegebiet i. S. v. § 1 Abs. 4 
BauNVO.

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Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 6 
Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse sowie 
Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsg raden zulässig, sofern der 
Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).  
Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als 
Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zuläss ig, als von diesen keine schädlichen 
Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf die 
Umgebungsnutzungen zu erwarten sind.  
Weitere Prüfungen der Verträglichkeit mit der angre nzenden Wohnnutzung haben im 
Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen. 
8.2 Altlasten / Altstandorte  
Im Plangebiet befindet sich ein ehemaliger Kfz-Hand el mit angeschlossener Werkstatt sowie 
eine Tankstelle auf einem gemeinsamen Gewerbegrunds tück. Auf dem Gewerbegrundstück 
befindet sich die Altlast-/ Verdachtsfläche 546 bzw. die schädliche Bodenveränderung 50003.  
Altlast-/ Verdachtsfläche 546  
Bereits 1989, wie auch bei weiteren Untersuchungen 2008, wurden im Bereich der 
Entwässerungsführung (Abscheider) der Kfz-Werkstatt  / Tankstelle Verunreinigungen im Boden 
festgestellt. Eine Gefährdung des Wirkungspfades Bo den-Grundwasser ist derzeit nicht 
gegeben.  
Eine Kennzeichnung der Altlastenverdachtsfläche ist im Bebauungsplan enthalten.  
Schädliche Bodenveränderung 50003  
Untersuchungen im Bereich der Tankstelle haben 1993  Verunreinigungen des Bodens durch 
tankstellentypische Schadstoffe ergeben, die sich a uch im Grundwasserschwankungsbereich 
(„Stauwasser“) zeigten. Eine mit Blick auf die Gewe rbenutzung durchgeführte Sanierung der 
Bodenluft wurde 1994 abgeschlossen.  
Im Rahmen der Kampfmittelüberprüfung durch den Kamp fmittelbeseitigungsdienst Westfalen-
Lippe wurde eine Luftbildauswertung durchgeführt. A uf den vorhandenen Luftbildern ist eine 
Kriegsbeeinflussung (vereinzelte Bombardierung) zu erkennen. Spezifische Hinweise auf 
Bombenblindgänger-Einschlagsstellen liegen jedoch n icht vor. Zur Überprüfung des 
Baugrundstückes auf das Vorhandensein von Kampfmitt eln wird eine systematische Absuche 
der zu bebauenden Grundfläche (diese nach bauseitig em Abtrag der Oberfläche bis zum 
gewachsenen Boden und / oder der ausgehobenen Baugr uben) durch den 
Kampfmittelbeseitigungsdienst empfohlen.  
9. Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derze itigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes N W. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft kö nnen jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG) ist die E ntdeckung eines Bodendenkmals 
unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/492 6148)  oder der LWL-Archäologie für Westfalen, 
An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die F undstelle ist nach § 16 DSchG 
unverändert zu erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

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Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 6 
10. Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527:  
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße.  
Münster,  
Der Oberbürgermeister  
i. V.  
Schultheiß  
Stadtdirektor

zur Vorlage Nr. V/0258/2012/1. Erg. 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 527:  
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße  
1. Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1 Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen  sind – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz-
Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).  
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen vo n max. 250 qm Verkaufsfläche als 
untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich 
tätigen Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen War en in einem unmittelbaren 
räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück 
ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§  1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 
BauNVO).  
1.2  Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 N r. 2 BauNVO sind unzulässig (§ 1 Abs. 5 
i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).  
1.3 In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind Anlag en und Betriebe der Abstandsklassen 
I-VII  (gemäß Abstandsliste zum Abstandserlass NW vom 06. 06.2007) allgemein 
unzulässig.  
Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächstn iedrigeren Abstandsklasse sowie 
Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsg raden zulässig, sofern der 
Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).  
Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen 
als Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zu lässig, als von diesen keine 
schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, G erüche oder Erschütterungen) auf 
die Umgebungsnutzungen zu erwarten sind.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 
2. Hinweise  
2.1 Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach d erzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NW . Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandscha ft können jedoch jederzeit 
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Bo dendenkmale entdeckt werden. 
Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodend enkmals unverzüglich der Stadt 
Münster (Tel. 0251/4926148) oder der LWL-Archäologi e für Westfalen, An den Speichern 
7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nac h § 16 DSchG unverändert zu 
erhalten.  
2.2 Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum Planen-Bauen-Umwelt im Erdgeschoss de s Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.

V-0258-2012-Anlage-4-Planverkleinerung

654 Zeichen

GEe 
Nienberger Bach  ( 
)  Nr. 328.8000.300 
namenloser Seitengraben Nr. 328.8000.310 
Am Baumberger Hof 
28 
83 
29 
580 
333 
30 
185 
2
334 
274 
36 
182 
II 
II 
273 
32 
320 
I
30 
II 
34 
I
194 
514 
L 510  Altenberger Straße 
1,4 293 
Weg 
528 
II 
30 
400 
290 
W
eg 
283 
L 
529 
  Häger
straße 
513 
Radweg 
527 
526 
510 
I
I
538 
28 
Altlastenverdachtsfläche 546 und 
schädliche Bodenveränderung 50003 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0258/2012 
Bebauungsplan Nr. 527 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße 
Erneute Offenlegung - Planverkleinerung - Maßstab 1:1000 
ST ADT M TÜNS ER

V-0258-2012-Anlage-2-Begruendung

20117 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0258/2012 
 
Begründung   
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527:  
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße  
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 
2. Geltungsbereich.....................................................................................................................................1 
3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 2 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 2 
4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................2 
5. Planungsziele und Inhalte der Planung.................................................................................................3 
5.1 Art der baulichen Nutzung.......................................................................................................... 3 
5.2 Maß der baulichen Nutzung .......................................................................................................4  
6. Verkehr ..................................................................................................................................................4 
7. Fläche für die Wasserwirtschaft ............................................................................................................4 
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................5 
8.1 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 5 
8.2 Altlasten / Altstandorte................................................................................................................ 5 
9. Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................6 
10. Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................6 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Planungsanlass ist die Regelung der künftigen Nutzung auf dem Areal des ehemaligen Kfz-
Handelsbetriebes im Plangebiet vor dem Hintergrund wiederholter Anfragen zur Ansiedlung von 
großflächigen Einzelhandelseinrichtungen und von Spielstätten. Der über Jahrzehnte prägende 
Kfz-Handel soll ebenso weiterhin möglich sein, wie der zwischenzeitlich genehmigte 
Klavierhandel in den großen Ausstellungshallen. Beide Einzelhandelsnutzungen stellen 
aufgrund ihres atypischen Angebotes kein einzelhandelsstrukturelles Problem und damit keinen 
Widerspruch zu den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes der Stadt dar. 
Angesichts der Größe des Areals und seiner städtebaulichen Lage im Stadtteil ist seine künftige 
Entwicklung für Nienberge von besonderer Bedeutung. Um sicherstellen zu können, dass die 
künftige Nutzung des Areals in Übereinstimmung mit einer geordneten städtebaulichen 
Entwicklung erfolgen wird, hat der Rat am 11.02.2009 den Beschluss zur Aufstellung eines 
Bebauungsplanes für das Plangebiet gefasst.  
2. Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Stadtbezirk Münster-West, im Stadtteil 
Nienberge, südwestlich begrenzt durch die Altenberger Straße (L 510), südlich und östlich 
durch Grundstücke an der Straße Am Baumberger Hof und nördlich durch eine Waldfläche 
südöstlich der Hägerstraße.  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Nienberge: Flur 20, Teil des Flurstücks 182, Flurstück 274.  
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind im Plan durch 
einen grauen Farbstreifen gekennzeichnet.  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 1 von 6

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Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
3. Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche 
dar. 
Der Bebauungsplan dient der Wiedernutzbarmachung des Standortes für gewerbliche Zwecke. 
Gewerbegebiete dienen gem. § 8 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorwiegend der 
Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Gegenstand der 
Planung entspricht den Vorgaben für die Aufstellung eines Bebauungsplanes der 
Innenentwicklung (§ 13 a BauGB). Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung 
anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen  
Der Bereich ist planungsrechtlich gemäß § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen und entspricht in 
seiner vorhandenen Struktur einem Gewerbegebiet und einschließlich seiner auch mit 
Wohnbebauung genutzten Umgebung einem Mischgebiet.  
Im Norden grenzt das Plangebiet an den Landschaftsplan „Nördliches Aatal und 
Vorbergshügel“. Der Landschaftsplan weist hier ein Landschaftsschutzgebiet aus. Die nördlich 
angrenzende Waldfläche sowie das Gewässer sind Bestandteil des Schutzgebietes und 
gleichzeitig Teil des Landschaftsplanes. Es handelt sich um den Wasserlauf Nienberger Bach 
(Hagelbach) und um einen namenlosen Seitengraben.  
4. Räumliche und strukturelle Situation  
Ca. sieben Kilometer nordwestlich der Innenstadt Münsters liegt der Stadtteil Nienberge, an 
dessen nord-östlicher Grenze in unmittelbarer Nähe des Zentrums Nienberge sich das 
Plangebiet befindet.  
Der Stadtteil hat heute ca. 6.500 Einwohner. Die Lage im Nordwesten Münsters mit einer guten 
Erreichbarkeit der Innenstadt und der universitären Einrichtungen hat die kontinuierliche 
Entwicklung von einem dörflich geprägten Ort zu einem überwiegend dem Wohnen dienenden 
Stadtteil begünstigt.  
Das nähere Umfeld des Plangebietes ist im Norden und Osten hauptsächlich durch die freie 
Landschaft gekennzeichnet, in der die landwirtschaftliche Nutzung überwiegt. Unmittelbar am 
nördlichen Plangebietsrand grenzt eine kleine Waldfläche mit Bachlauf (Nienberger Bach) an. 
Die Ortsmitte mit dem Gräftenhof Mersmann bef indet sich südlich des Plangebietes. Östlich 
besteht eine Randbebauung als Arrondierung zur freien Landschaft und südwestlich befindet 
sich der Ortskern von Nienberge mit der Sebastiankirche und Versorgungseinrichtungen für den 
täglichen Bedarf. Das stadtteilorientierte Gewerbegebiet ist südwestlich der Altenberger Straße 
Richtung Altenberge angesiedelt. Eine größere Nutzungsvielfalt von gewerblich genutzten 
Bereichen und Wohngebäuden ist ein weiteres prägendes Element der direkt angrenzenden 
Bereiche.  
Das ca. 0,7 ha große Gebiet wird von Gebäuden für die Wartung von Kraftfahrzeugen sowie 
von Ausstellungsflächen eines ehemaligen Kfz-Handels geprägt. Für die ehemalige Kfz-
Ausstellungshalle am nördlichen Rand des Plangebietes liegt inzwischen eine genehmigte 
Nutzungsänderung für einen Klavierhandel mit Ausstellungsbereich vor. 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 2 von 6

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StadtentwicklungAmt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
5. Planungsziele und Inhalte der Planung  
5.1 Art der baulichen Nutzung  
Durch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes wird, der bestehenden 
Nutzungsstruktur entsprechend, ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.  
• Entwicklung verträglicher gewerblicher Nutzungen  
Die vorhandenen Baustrukturen bieten sich für eine weitere gewerbliche Nutzung an. Die 
Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes stellt die Verträglichkeit einer 
gewerblichen Nutzung mit der angrenzenden Wohnnutzung hinsichtlich des Lärmschutzes 
sicher.  
• Steuerung des Einzelhandels  
In Übereinstimmung mit dem vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept 2009 und dessen Leitlinien für die räumliche Entwicklung, soll sich die 
Einzelhandelsentwicklung vorrangig auf die Zentren der Stadt, hier auf das Zentrum Nienberge 
an der Sebastianstraße und die daran räumlich und funktional anknüpfenden Abschnitte der 
Altenberger Straße konzentrieren. Weitere Versorgungsstandorte, außerhalb dieses räumlich 
abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches, würden dieser Zielsetzung und damit der 
angestrebten Stärkung des Stadtteilzentrums zuwiderlaufen. Mit dieser Zielsetzung vereinbar, 
ist der Kfz-Handel aufgrund seiner atypischen Struktur (Dominanz der Ausstellungsfläche, 
Werkstattflächen sowie Ersatzteilhandel) und nicht zu erwartender strukturell negativer 
Auswirkungen. Die Option einer Kfz-orientierten Nutzung soll angesichts des vorhandenen 
Gebäudebestandes (Ausstellungshalle, Werkstatt) des ehemaligen Kfz-Handels auch weiterhin 
ermöglicht werden. 
Um die ausgeführten Ziele umzusetzen wird durch textliche Festsetzung die Zulässigkeit von 
Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen. Die angestrebte Stärkung 
des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzentrums von Nienberge erfordert den 
Ausschluss der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet.  
Eine Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschluss bildet nur der Einzelhandel mit 
Kraftfahrzeugen, Kfz-Zubehör und Kfz-Anhängern. Er soll auch weiterhin – ausnahmsweise – 
zulässig bleiben, da er nicht zum funktionalen Einzelhandel im engeren Sinne (in Anlehnung an 
die einschlägige Fachdefinition, z. B. des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE) 
gehört, der durch die Steuerungsmechanismen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 
erfasst werden soll. Durch die regelmäßige Angliederung von Werkstätten liegt ein wesentlicher 
Schwerpunkt auf Reparatur- und Serviceleistungen. Diese gewerbliche Ausrichtung lässt es 
aufgrund der Immissionen oftmals nicht zu, Kfz-Betriebe in anderen Baugebieten anzusiedeln. 
Darüber hinaus weist der Verkauf von Kfz – gegenüber dem Einzelhandel im engeren Sinne – 
Besonderheiten auf, da die Präsentation der Ware „Kfz“ oft mit einen enormen Flächenbedarf 
einhergeht und es sich um eine spezielle Form aperiodischer Güter handelt, die vom einzelnen 
Käufer nur in großen Zeitabständen nachgefragt werden. Aufgrund der besonderen 
Rahmenbedingungen der Kfz-Branche im Sinne einer Atypik (Handel mit Werkstatt- und 
Serviceleistungen, Flächenbedarf) kommt eine Steuerung nach den Kriterien des 
Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betracht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von 
Kfz-Handel findet wie folgt Berücksichtigung in den textlichen Festsetzungen: 
„Einzelhandelsflächen und Einzelhandelsnutzungen sind – mit Ausnahme von Kfz-, Kfz-
Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“ 
Damit im Plangebiet zukünftigen Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen 
Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird bzw. erhalten bleibt, wird in den textlichen 
Festsetzungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt:  
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 3 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
„Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 qm Verkaufsfläche als 
untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen 
Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem unmittelbaren räumlichen oder 
betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder 
Dienstleistung stehen (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO).“  
Der in den ehemaligen Kfz-Ausstellungshallen ansässige Klavier-Handel Pantke  stellt, wegen 
seines überproportional großen Flächenbedarfes für Ausstellungszwecke, eine atypische 
Einzelhandelsnutzung dar. Obwohl als zentrenr elevant gemäß Münsteraner Sortimentsliste 
eingestuft, sind von ihm keine strukturunverträglichen Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum 
zu erwarten, insbesondere da er keinerlei zusätzliche Rand- oder Ergänzungssortimente 
aufweist. Zur Standortsicherung des Betriebes wird er i. S. v. § 1 Abs. 10 BauNVO als 
Fremdkörper festgesetzt. Es gilt der erweiterte Bestandsschutz.  Mit der ausnahmsweisen 
Zulässigkeit einer einmaligen Erweiterung der Verkaufsfläche soll der vorhandene Betrieb am 
Standort einen begrenzten Entwicklungsspielraum erhalten (§ 1 Abs. 10 BauNVO). Nach 
Aufgabe des Klavier-Handels, auf dessen bauliche Anlage sich der erweiterte Bestandsschutz 
bezieht, wird die Festsetzung gegenstandslos. Es gelten dann die Festsetzungen im 
Gewerbegebiet uneingeschränkt. Das bedeutet, dass auch im Bereich der 
Fremdkörperfestsetzung der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten und nicht-
innenstadtrelevanten Sortimenten gem. Münsteraner Sortimentsliste ausgeschlossen ist.  
• Ausschluss von Vergnügungsstätten  
Die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten im engeren Umfeld des 
Stadtteilzentrums erzeugt werden können, sind geeignet, die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung hier zu beeinträchtigen. Damit eine Niveauabsenkung – Trading-Down-Effekt – im 
Stadtteilzentrum sowie negative städtebauliche Auswirkungen auf die nahen Wohngebiete 
vermieden werden, soll eine Entwicklung zum Spielhallenstandort hier nicht erfolgen.  
Aus den genannten Gründen sollen Vergnügungsstätten für den engbegrenzten Bereich des 
Gewerbegebietes ausgeschlossen werden. Außerhalb dieses Bereiches sind 
Alternativstandorte im weitläufigen Gewerbegebiet im Bebauungsplan 306 „Nienberge – 
Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege“ grundsätzlich denkbar.  
Demgemäß wird festgesetzt, dass Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 
unzulässig sind (§ 1 Abs. 5 i. V. m. § 1 Abs 9 BauNVO).  
5.2 Maß der baulichen Nutzung  
Da sich die zulässige Art der baulichen Nutzung im Wesentlichen auf den Bestand bezieht, ist 
die Festsetzung einer GRZ und die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche 
obsolet. Die Kriterien des § 34 BauGB sind ausreichend, soweit in Zukunft sich Neubebung 
entwickeln sollte.  
6. Verkehr  
Das Plangebiet grenzt an den Knotenpunkt Altenberger Straße / Hägerstraße / Hülshoffstraße. 
Um verkehrliche Beeinträchtigungen im Kreuzungsbereich durch Anliegerverkehre zu 
vermeiden, wird ein Zu- und Abfahrtsverbot auf ca. 65 m Länge zur Altenberger Straße – bis 
zum Ende der Ortsdurchfahrt – festgesetzt.  
7. Fläche für die Wasserwirtschaft 
Im nördlichen Bereich des Plangebietes befinden sich der Wasserlauf Nienberger Bach 
(Hagelbach) Nr. 328.8000.300 sowie der namenlose Seitengraben Nr. 328.8000.310. Als 
Fläche für die Gewässerentwicklung und -unterhaltung wird im Plangebiet ein ca. 5 m breiter 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 4 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
Streifen oberhalb der Böschungsoberkante, teilweise bis an die bestehende Bebauung von 
jeglicher Nutzung freigehalten und als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt.  
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht  
Gegenüber der bisherigen Rechtslage des § 34 Baugesetzbuch werden durch die Aufstellung 
eines Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht. 
Erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine 
Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 Abs. 6 Nr. 7 
Baugesetzbuch durch den künftigen Bebauungsplan beeinträchtigt werden. Von einem 
Umweltbericht wird entsprechend § 13 a Baugesetzbuch abgesehen.  
8.1 Immissionsschutz  
Aus Immissionsschutzgründen erfolgt der Ausschluss der Anlagen und Betriebe der 
Abstandsklassen 
I-VII der Liste zum Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. 
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 
06.06.2007), es handelt sich somit um ein eingeschränktes Gewerbegebiet i. S. v. § 1 Abs. 4 
BauNVO.  
Ausnahmsweise sind Anlagen und Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse sowie 
Anlagen und Betriebe mit vergleichbaren Immissionsgraden zulässig, sofern der 
Immissionsschutz gewährleistet ist (§ 31 Abs. 1 BauGB).  
Allgemein oder ausnahmsweise zulässige Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als 
Schallemissionen erzeugen, sind nur insoweit zulässig, als von diesen keine schädlichen 
Umwelteinwirkungen (z.B. Schadstoffe, Gerüche oder Erschütterungen) auf die 
Umgebungsnutzungen zu erwarten sind.  
Weitere Prüfungen der Verträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung haben im 
Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen. 
8.2 Altlasten / Altstandorte  
Im Plangebiet befindet sich ein ehemaliger Kfz-Handel mit angeschlossener Werkstatt sowie 
eine Tankstelle auf einem gemeinsamen Gewerbegrundstück. Auf dem Gewerbegrundstück 
befindet sich die Altlast-/ Verdachtsfläche 546 bzw. die schädliche Bodenveränderung 50003.  
Altlast-/ Verdachtsfläche 546  
Bereits 1989, wie auch bei weiteren Untersuchungen 2008, wurden im Bereich der 
Entwässerungsführung (Abscheider) der Kfz-Werkstatt / Tankstelle Verunreinigungen im Boden 
festgestellt. Eine Gefährdung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist derzeit nicht 
gegeben.  
Eine Kennzeichnung der Altlastenverdachtsfläche ist im Bebauungsplan enthalten.  
Schädliche Bodenveränderung 50003  
Untersuchungen im Bereich der Tankstelle haben 1993 Verunreinigungen des Bodens durch 
tankstellentypische Schadstoffe ergeben, die sich auch im Grundwasserschwankungsbereich 
(„Stauwasser“) zeigten. Eine mit Blick auf die Gewerbenutzung durchgeführte Sanierung der 
Bodenluft wurde 1994 abgeschlossen.  
Im Rahmen der Kampfmittelüberprüfung durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-
Lippe wurde eine Luftbildauswertung durchgeführt. Auf den vorhandenen Luftbildern ist eine 
Kriegsbeeinflussung (vereinzelte Bombardierung) zu erkennen. Spezifische Hinweise auf 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 5 von 6

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
  
Bebauungsplan Nr. 527 
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße 
Begründung zum geänderten Entwurf / Seite 6 von 6 
Bombenblindgänger-Einschlagsstellen liegen jedoch nicht vor. Zur Überprüfung des 
Baugrundstückes auf das Vorhandensein von Kampfmitteln wird eine systematische Absuche 
der zu bebauenden Grundfläche (diese nach bauseitigem Abtrag der Oberfläche bis zum 
gewachsenen Boden und / oder der ausgehobenen Baugruben) durch den 
Kampfmittelbeseitigungsdienst empfohlen.  
9. Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Bodendenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes NW. Bei Bodeneingriffen in einer über 
Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische 
Funde und Befunde auftreten sowie Bodendenkmale entdeckt werden.  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NW (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals 
unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/492 6148) oder der LWL-Archäologie für Westfalen, 
An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG 
unverändert zu erhalten. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
10. Durchführungsmaßnahmen  
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht 
erforderlich.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zum geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 527:  
Nienberge – Altenberger Straße / Hägerstraße.  
Münster,  
Der Oberbürgermeister  
i. V.  
Schultheiß  
Stadtdirektor

Beratungsverlauf (4)

26.04.2012 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.6 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 7.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
09.05.2012 Hauptausschuss
TOP 23.1.2.1 Vorberatung
Zur Sitzung
09.05.2012 Rat
TOP 25.2.2.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (8)

  • Bebauungsplan Nr. 527 (amtlicher Umring) amtlich
  • Hägerstraße 1
  • Sebastianstraße
  • Hülshoffstraße
  • Am Baumberger Hof 28
  • An den Speichern 7
  • Albersloher Weg 33
  • Feldstiege

Bebauungsplan Nr. 527

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Altenberger Straße / Hägerstraße

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0258/2012
Typ
Vorlagen
Datum
28.03.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37