V/0466/2011
Neufassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens"
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Anlage2_Richtlinien gueltig ab 2012
3247 Zeichen
1 Anlage 2 R i c h t l i n i e n über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – zum Schutz des ungeborenen Lebens“ gültig ab 01.04.2012 1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren u nd Müttern gewährt, die sich wegen einer Notlage an eine der insgesamt fünf Schwangerschaftsberatungsstel- len im Stadtgebiet Münster wenden. Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, schnell und unbürokratisch gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der Nachrangigkeit). Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilfen aufgrund gesetzlicher Ansprüche (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XI I - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- chen. 3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungs- stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. Schwangerschaftswoche post Menstrum. 3.2. Der Wohnsitz ist in Münster. 3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle beantragt werden und müssen zweckgebunden sein 4. Die Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhäng ig. Maßgeblich für die Hilfegewäh- rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ 2 5. Leistungen des Sonderfonds: 6. Die aufgeführten Leistungen können pro Schwang erschaft / Kind nur einmal gewährt werden. 7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 8. Die Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderf onds treten zum 01.04.2012 in Kraft und lösen damit die seit 2002 gültigen Richtlinien und deren Anlage ab. 9. Die neu gefassten Richtlinien gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.04.2012. Art der Leistung Hilfeanspruch für Antragstellerinnen mit eigenem Einkommen und /oder Transfer- leistungen (z.B. BAföG, Wohngeld) Anspruch als ergänzende Leistung zu SGB II / XII und AsylbLG Regelleistungen Bekleidungshilfen für die Schwangere 200,00 € 100,00 € Babyerstausstattung 565,00 € 130,00 € Bedarf im 1. Lebensjahr 300,00 € 300,00 € Bedarf im 2. Lebensjahr 150,00 € 150,00 € Bedarf im 3. Lebensjahr 100,00 € 100,00 € Optionale Hilfen Bedarf für Wohnen und Einrichten bei schwanger- schaftsbedingtem Umzug (Antragstellung möglich bis zur Vollen- dung des 2. Lebensjahres des Kindes) 400,00 € 400,00 € * Nachrangigkeitsprinzip *Gewährte Leistungen für Umzug / Erstausstattung einer Wohnung nach SGB II werden bei der Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds angerechnet.
Anlage3_Finanzielle Auswirkungen
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Anlage 3 Finanzielle Auswirkungen Anzahl der Anträge In 2010 Art der Leistung Hilfeanspruch für Antragstellerinnen mit eigenem Einkommen Anspruch als ergänzende Leistung zu SGB II / XII und AsylbLG Eigenes Eikommen Anspruch SGB II / XII und AsylbLG Finanzielle Auswirkungen auf der Grundlage der Antragstellungen im Jahr 2010 Bekleidungshilfen für die Schwangere 200,00 € 70 Anträge 100 Anträge Babyerstausstattung 565,00 € 230,00 € 51 Anträge 100 Anträge 88.815,00 € Bedarf im 1. Lebensjahr 300,00 € ca. 270 Anträge 81.000,00 € Bedarf im 2. Lebensjahr 150,00 € ca. 270 Anträge 40.500,00 € Bedarf im 3. Lebensjahr 100,00 € ca. 270 Anträge 27.000,00 € Bedarf für Wohnen und Einrichten bei schwan- gerschaftsbedingtem Umzug 400,00 € ca. 45 Anträge 18.000,00 € Summe 255.315,00 € Haushaltsansatz 255.650,00 €
Anlage1_Richtlinien und Anlagen _gueltig ab 2002
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Anlage 1
Richtlinien und Anlagen ( gültig ab 2002)
R i c h t l i n i e n
über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere und junge Mütter zum Schutz
des ungeborenen Lebens“
(Ratsbeschluß vom 20.03.2002)
1. Die Mittel aus dem Fonds sind für Frauen zu verw enden, die wegen einer Schwangerschaftskon-
fliktsituation eine der vom Sozialminister anerkann ten Beratungsstellen in Münster aufsuchen und
auf unmittelbare, schnelle und unbürokratisch gewäh rte materielle Hilfeleistung angewiesen sind.
Diese Regelung gilt entsprechend für Frauen, die be im SKF (Sozialdienst Katholischer Frauen) bis
zur 12. Schwangerschaftswoche um Beratung nachsuchen.
Antragsberechtigt sind Frauen, die ihren 1. Wohnsi tz in Münster haben. In Ausnahmefällen kann
von der Voraussetzung ”1. Wohnsitz in Münster” abgesehen werden.
Frauen, die ihre Konfliktsituation bei einer andere n als der Beratungsstelle des Amtes für Kinder,
Jugendliche und Familien besprechen, soll aus dem F onds dann Hilfe geleistet werden, wenn der
Träger nicht über eigene Mittel zur Finanzierung der erforderlichen Aufwendungen verfügt.
2. Die Hilfe muss unter Wahrung der Anonymität aufg rund des Vertrauensverhältnisses, das zwischen
der Beraterin/dem Berater und der ratsuchenden Frau besteht, gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen aus dem Fon ds besteht nicht.
3. Die Mittel können für jedwede erforderliche Hilf eleistung verwandt werden, insbesondere:
a) Bekleidungsbeihilfen für Mutter und Kind, Babyer stausstattung, Hilfen nach der Geburt des
Kindes. Die Hilfen werden pauschaliert gezahlt.
b) Hilfen zur Anmietung oder Erhalt einer Wohnung, Hilfen zur Haushaltsgründung oder zur
Ergänzung des Haushaltes mit erforderlichem Hausrat
c) Hilfen zur Sicherung des Unterhaltes, wenn geset zliche Ansprüche nicht bestehen oder nicht
durchgesetzt werden können
d) Hilfen zur Sicherung des Arbeitsplatzes oder zur Beendigung der Ausbildung
e) Hilfen im Zusammenhang mit der Vermittlung von H aushaltshilfen, Stundenhilfen und
Fachberatung
f) Hilfen im Zusammenhang mit einer ggf. gewünschte n Vermittlung in Adoptions- und Pflegestel-
len.
4. Der Berater/die Beraterin soll prüfen, ob mit Ei nwilligung der ratsuchenden Frau auch andere Hilfen
aufgrund gesetzlicher Ansprüche (Bundessozialhilfeg esetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz u. a.)
ausgeschöpft werden können. Eine Überleitung in gesetzliche Hilfen ist anzustreben.
5. Bar-, Sach- und Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinien richten sich in der Höhe nach der
Notsituation im Einzelfall. Sie können in der Regel bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes
bewilligt und bereitgestellt werden. Die Bereitstellung kann auch in Form von zinslosen Darlehen
vorgenommen werden.
Anlage zu Anlage 1
Anlage
zu den Richtlinien über Verfügungen
aus dem Sonderfonds
”Hilfen für Schwangere und junge Mütter
zum Schutz ungeborenen Lebens”
(gültig ab 01.01.2002)
1.
Die Einkommensgrenze orientiert sich an der Bundesstiftung .
Einkommensgrenzen Sonderfonds ab Januar 2010
EK-Grenze Verheiratete/ Paare EK-
Grenze
Alleinerziehende
Kin-
der
0-5 J
323 €
Kinder
6-13J
377 €
Kinder
15–25 J
431 €
Kin-
der
0-5 J
323 €
Kin-
der
6-13J
377 €
Kinder
15–25 J
431 €
1 1
2 2
3 3
1.651 €
4
1.346 €
4
2. Die pauschalierten Sätze
für Schwangerschaftsbekleidung, Babyerstausstattun g und Hilfen nach
Geburt erhöhen sich auf 1.022,50 €.
Schwangerschaftsbekleidung 204,50 €
Babyerstausstattung 562,50 €
Hilfen nach Geburt 255,50 €
1.022,50 €
==========
aufstockend zur Sozialhilfe:
Schwangerschaftsbekleidung 102,50 €
Babyerstausstattung 128,00 €
Hilfen nach Geburt 179,00 €
409,50 €
==========
Zur Babyerstausstattung gehören:
a) Säuglingserstausstattung
b) Kinderbett mit Matratze
c) 3 Garnituren Bettwäsche
d) Oberbett
e) Wickelkommode oder Wickelaufsatz für die Badewanne
f) Kinderwagen einschließlich Kissen
Zu den Hilfen nach Geburt zählen:
a) Hochstuhl
b) Laufstall oder Türgitter
c) Wippe
d) Tragetasche
e) Autositz oder Fahrradsitz
f) Schlafsack
g) Reisebett (nur bei Tagespflege)
h) Sportwagen/Buggy
Die Hilfen nach Geburt können in besonderen Fällen auch nach Bedarf (z.B. Fahrradsitz = 41,00 €)
beantragt werden. Auf keinen Fall dürfen diese Einzelbeträge
255,50 € überschreiten. Die Hilfen nach Geburt sollten mit der ersten Bekleidungsbeihilfe
zusammen ausgezahlt werden.
3. Maklergebühren werden nicht mehr übernommen .
(Die entspannte Situation auf dem
Wohnungsmarkt dürfte die Inanspruchnahme eines Maklers kaum noch notwendig machen.)
4. Mietkautionen werden im notwendigen Umfang gezahlt. Allerdings sollte überlegt werden, ob
diese nicht auch über andere Organisationen wie z.B . Banken zu erhalten sind und ggf. zurückge-
fordert werden.
5. Hilfen zur Erlangung einer Wohnung
sind bis zu zwei Jahren nach Geburt möglich. Darin
enthalten sind wie oben angeführt die entsprechende Mietkaution und
Hausratsbeihilfen einschließlich Umzugs- und Renovierungskosten nach Bedarf bzw. höchstens
1.278,00 € pro Haushalt.
1. Hilfen für die schon vorhandene Wohnung (Renovierung/Veränderung) können bis zu einem
Jahr nach Geburt beantragt werden und zwar nach Bed arf bzw. höchstens bis 639,00 €. Gegens-
tände für das Kinderzimmer (z. B. Regal, Rollo, Tep pichboden) können bis zu zwei Jahren nach der
Geburt gewährt werden. Diese Beihilfen für das Kind erzimmer sind ebenfalls in der Höchstsumme
von 639,00 € enthalten.
2. Für Kinder, die zwei Jahre alt geworden sind, is t es möglich, eine Beihilfe für ein größeres Bett ,
eine Matratze, ein Oberbett, ein Kopfkissen und Bet twäsche zu beantragen. Dies wird mit einer
Pauschale von 204,50 € gewährt. Ein Antrag hierfür sollte möglichst im Zu sammenhang mit der
Bekleidungsbeihilfe für das Kind beantragt werden. (Sozialhilfeempfängerinnen können dies über
das Sozialamt beantragen). Diese Hilfe kann bis zu drei Jahren nach Geburt gewährt werden.
3. Bis zur drei Jahren nach Geburt können Bekleidungsbeihilfen für das Kind beantragt werden, und
zwar im Sommerhalbjahr (01.04. - 30.09.) und Winter halbjahr (1.10. – 31.03.). Für Sommerbeklei-
dung können 153,50 € beantragt werden, für Winterbekleidung 179,00 €. Sozialhilfeempfängerin-
nen können ergänzende Beihilfen beantragen, 20,50 € für Sommerbekleidung, 46,00 € für
Winterbekleidung.
4. Alle aufgeführten Beihilfen können in jedem Fall nur einmal
beantragt bzw. gewährt werden.
Die zum 01.01.2002 veränderte Anlage zu den Richtlinien gilt für alle derzeit Sonderfonds berechtigten
bzw. alle neuen Sonderfonds-Beratungsfälle.
Beschlussvorlage
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V/0466/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Neufassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds "Hilfen für Schwangere und junge Mütter zum Schutz des ungeborenen Lebens" Beratungsfolge 01.02.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 28.02.2012 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung 29.02.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 15.03.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 21.03.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Richtlinien „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des unge borenen Le- bens“ werden in der in der Anlage 2 dargestellten Form neu gefasst und treten in dieser Form ab 01.04.2012 in Kraft. 2. Die ab 01.04.2012 geltenden Richtlinien lösen die seit 2002 gültigen Richtlinien „Hilfen für Schwangere und junge Mütter zum Schu tz des ungeborenen Lebens“ sowie deren Anlage ab und gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.04.2012. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Umsetzung der neugefassten Richtlinien erfolgt im Rahmen des verfügbaren Haushaltsansat- zes von 255.650,00 € / pro Jahr. (siehe Anlage 3) Vorlagen-Nr.: V/0466/2011 Auskunft erteilt: Frau Berghoff Ruf: 492-5681 E-Mail: BerghoffB@stadt-muenster.de Datum: 05.01.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0466/2011 Begründung: 1. Grundlagen des Sonderfonds 1.1 Einrichtung des Sonderfonds Mit Aufnahme der Schwangerschaftsberatung/ Schwangerschaftskonfliktberatung im Jahr 1976 wurde der Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere und junge Mütter zum Schutz des ungeborenen Lebens“ eingerichtet, um Frauen, Familien und Paaren in Konfliktsituationen über die gesetzl ichen Möglichkeiten hinaus Hilfen und damit eine konkrete Unterstützung anbieten zu können. Es han- delt sich bei de n Sonderfondsmitteln um freiwillige Leistungen der Stadt Münster in Form von materiellen Hilfen, die unmittelbar, schnell und unbürokratisch gewährt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds . Die Hilfen aus dem Sonderfonds können bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beantragt werden. Alle fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster (Pro Familia, SKF, Diakonie Münster, Donum Vitae und Stadt Münster) beteiligen sich an der Vergabe der Mittel. Der jährliche Haushaltsansatz beträgt 255.650 €. Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit professioneller Beratung hat sich als Türöffner für längerfristige Kontakte zu den Frauen, Familien und Kindern bewährt. Die mehrjährige Beglei- tung (vom Beginn der Schwange rschaft bis zum 3. Lebensjahr des Kindes) stellt einen wichtigen Aspekt im Kontext der Frühen Hilfen dar, die in der Arbeit mit Familien dazu beitragen sollen, dass Risken für das Wohl und die Entwicklung von Kindern frühzeitig wahrgenommen und reduziert werden. Bei Bedarf werden weitere Hilfen und Angebote vermittelt. In dem Zeitrahmen rund um Schwangerschaft und Geburt haben die Frauen den Wunsch das un - bzw. neugeborene Kind zu schützen und sind besonders offen für Angebote und Veränderungen. Die Schwangerschaftsbera- tungsstellen können somit dazu beitragen, das Ziel, die flächendeckende Versorgung von Familien mit bedarfsgerechten Angeboten, zu unterstützen und im Rahmen der multiprofessionellen Koope- ration die Qualität der Versorgung zu verbessern. 1.2 Inanspruchnahme des Sonderfonds Seit der Reformierung der Sozialgesetzgebung und Einführung von Hartz IV (2005) sind die Fal l- zahlen gestiegen und liegen seit 2008 mit rund 750 Fällen und insgesamt ca. 1000 Anträgen pro Jahr auf konstant hohem Niveau. Die A nspruchsberechtigten sind in 2/3 der Fälle Leistungsem p- fänger nach SGB II. 1.3 Voraussetzungen der Hilfegewährung Der Sonderfonds sieht eine unmittelbare, schnelle und unbürokratische Hilfegewährung vor. Die derzeit gültigen Richtlinien (gültig ab 2 002) beinhalten grundsätzliche Bestimmungen zu den Voraussetzungen der Hilfeleistung. Die Anlage zu den Richtlinien des Sonderfonds (gültig ab 2002) spezifiziert die Hilfen und legt pauschalierte Sätze bzw. Höchstbeträge fest. Bei der Vergabe der Hilfen a us dem Sonderfonds wird unterschieden, ob Ansprüche auf Lei s- tungen im Rahmen der Sozialgesetzgebung (SGB II; VIII; XII; AsylbLG) bestehen oder nicht. Antragstellerinnen, die Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung im Rahmen der S ozialgesetzgebung erhalten, werden ergänzende/ aufstockende Leistungen g e- währt. Die Inanspruchnahme von Hilfen aus dem Sonderfonds ist einkommensabhängig. Die Einkom- mensgrenzen orientieren sich an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind“. - 3 - V/0466/2011 Einkommensgrenzen 2010 / 2011 Verheiratete / Paare Alleinerziehende 1651 € / 1674 € 1346 € / 1365 € zuzüglich für jedes Kind/ jeden Haushaltsangehörigen von 0 - 5 Jahren von 6 - 13 Jahren von 14 - 25 Jahren 323 € / 328 € 377 € / 382 € 431 € / 437 € Einkommensgrenzen (gültig ab 01.01.2012): Verheiratete / Paare Alleinerziehende 1688 € 1376 € zuzüglich für jedes Kind/ jeden Haushaltsangehörigen von 0 - 5 Jahren von 6 - 13 Jahren von 14 - 25 Jahren 330 € 385 € 440 € Mit Inkrafttreten der neugefassten Richtlinien ab 01.04.2012, soll folgende Regelung bei der Ermittlung der Einkommensgrenze analog zur Bundesstiftung berücksichtigt werden: Erhöhung der Einkommensgrenzen in besonderen Ausnahmefällen o 10 % (Härtefallregelung) o 20% bei Zwillingsschwangerschaften o 30 %. bei Drillingsschwangerschaften Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Sonderfonds und der Bundesstiftung besteht im Rahmen der möglichen Inanspruchnahme . Die Regularien der Bundesstiftun g sehen eine einmalige Antragstellung vor. In Ausnahmefällen ist eine Nachantragstellung bis zu einem ha lben und in Härtefällen bis zu einem Jahr nach der Geburt möglich. Hilfen aus dem Sonderfonds können abweichend davon, bis zu drei Jahren nach Geburt beantragt werden. Hierdurch wird ein regelmäßiger Kontakt zu den Frauen, Familien und Kindern im Zeit- rahmen der frühen Hilfen gewährleistet. Diese Grundlagen zur Hilfegewährung bleiben bei der vorgesehenen Neufassung der Rich t- linien bis auf die dargelegte Regelung zur Ermittlung der Einkommensgrenzen in besond e- ren Ausnahmefällen unberührt. - 4 - V/0466/2011 2. Anlass für die Überlegungen zur Neufassung der Richtlinien des Sonderfonds 2.1 Änderungen in der Sozialgesetzgebung Durch Veränderungen im Bereich der gesetzlichen Hilfen z.B. durch die Neuregelung des Bundes- elterngeld- und Elternzeitgesetzes – Anrechnung des Elterngeldes bei der Einkommensberec h- nung (ab 2011) - hat sich die finanzielle Situation von Schwangeren und Familien im SGB II B e- zug deutlich verschärft. Bereits mit der Einführung von Hartz IV (2005) wurde z.B. die Gewährung von einmaligen Beihi l- fen für Bekleidung abgeschafft. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielten Kinder von 0 bis 6 Jahren eine Halbjahrespauschale für Bek leidung in Höhe von 134,47 €. Obwohl einhergehend mit der A b- schaffung der Beihilfen die Regelsätze angehoben wurden, liegt der Anspruch nach SGB II und damit das monatliche Einkommen weit unter den bei der Gewährung von Sonderfondsmitteln zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen. 2.2. Auswirkungen auf den Sonderfonds Da die Richtlinien gültig ab 2002 bisher nicht angepasst wurden, erhalten Anspruchsb erechtigte nach SGB II weiterhin ergänzende Hilfen in Höhe von 66,50 € und Anspruchsberechtigte mit eige- nem Einkommen 332,50 € für die Bekleidung des Kindes. Die Gewährung von unterschiedlichen Beträgen wird von den Hilfeempfängern als ungerecht und nicht nachvollziehbar empfunden. Dieses ist in sbesondere der Fall, wenn sich im Zeitraum der möglichen Inanspruchnahme von Sonderfondsmitteln die Einkommenssituation der Antragstellerin verschlechtert, so dass Hilfen nach SGB II bea ntragt werden müssen und infolgedessen nur noch ergänzende Hilfen aus dem Sonderfonds gewährt werden können. 3. Intention und Ziele der Neufassung der Richtlinien Die Intention der Neufassung der Richtlinien ist, die Neuregelungen in der Sozialgesetzgebung in die Mittelvergabe einzubeziehen, eine bedarfs - und klientengerechte Verteilung der Mittel zu g e- währleisten und den festgesetzten Haushaltsansatz einzuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sowie der seit Jahren konstant hohen Zahlen von rund 1000 Anträgen/ pro Jahr war es notwendig, die Mittelvergabe neu zu konzipieren und die bisher gültigen Beträge zu verändern. In Zusammenarbeit mit Vertretern der insgesamt 5 Schwangerschaftsberatungsstellen im Stad t- gebiet Münster: Pro Familia Donum Vitae, SKF, Diakonie Münster Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster wurden die Richtlinien überarbeitet und in der als Anlage beigefügten Form neu gefasst. 4. Grundlagen zur Neufassung der Richtlinien Bei der Überarbeitung der Richtlinien/ Festsetzung der Beträge wurde neben den bisherigen A n- tragszahlen für die jeweiligen Hilfen berücksichtigt, dass 2/3 der Antragstellerinnen Anspruchsbe- rechtigte nach SGB II sind. Ein weiterer wichtiger Aspekt im Kontext der Neufassung der Richtl i- nien war, dass der Sonderfonds eine schnelle, unbürokratische Hilfegewährung vorsieht. Auf di e- ser Basis wurden die bisherige n Hilfen nach Geburt und Bekleidungsbeihilfen und die Hilfen zur Ausstattung der vorhandenen Wohnung als Hilfen für den besonderen Bedarf im 1., 2. und 3. L e- bensjahr des Kindes zusammengefasst, pauschaliert und die Beträge insgesamt gerundet. Die Hilfen für Wohnen und Einrichten wurden in der Form neu konzipiert, dass bei einem schwan- gerschaftsbedingten Umzug eine Bezuschussung bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres möglich ist. - 5 - V/0466/2011 5. Leistungen aus dem Sonderfonds Art der Leistung Hilfeanspruch für Antragstellerinnen mit eigenem Einkommen und / oder Transferleistungen ( z.B. BAföG, Wohngeld) Anspruch als ergänzende Leistung zu SGB II / XII und AsylbLG Regelleistungen Hilfen in der Schwanger- schaft neu bisher neu bisher SGB II Anspruch Bekleidungshilfen für die Schwangere 200,00 € 204,50 € 100,00 € 102,50 € 191,00 € Babyerstausstattung 565,00 € 562.50 € 130,00 € 128,00 € 468,00 € Hilfen in den ersten Le- bensjahren neu bisher neu bisher Hilfen n. Geb. 255,50 € Bekleidung 332,50 € Hilfen nach Geb. 179,00 € Bekleidung 66,50 € Bedarf im 1. Lebensjahr 300,00 € 588,00 € 300,00 € 245,50 € Bedarf im 2. Lebensjahr 150,00 € 332,50 € 150,00 € 66,50 € Bedarf im 3. Lebensjahr 100,00 € 332,50 € 100,00 € 66,50 € Optionale Hilfen neu bisher neu bisher Bedarf für Wohnen und Ein- richten bei schwanger- schafts- bedingtem Umzug (Antragstellung möglich bis zur Vollendung des 2. Lj. des Kindes) 400,00 € Hilfen für die vorhandene Wohnung max. 639,00 € Umzug max. 1.278,00 € großes Bett (in Einzelfällen) 204,50 € 400,00 € ** max. 255,50 € **Nachrangigkeitsprinzip Leistungen nach SGB II für den Umzug und die Erstausstattung einer Wohnung werden bei der Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds angerechnet. - 6 - V/0466/2011 6. Fazit Mit der Neufassung der Richtlinien werden die Veränderungen in der Sozialgesetzgebung bei der Vergabe von Mitteln aus dem Sonderfonds berücksichtigt und die dadurch entstandene Ungleich- behandlung von Antragstellerinnen behoben. Zudem wird eine klienten- und bedarfsgerechtere Verteilung der verfügbaren Mittel gewährleistet. Die Richtlinien sowie deren Anlage (gültig ab 2002) verlieren mit Inkrafttreten der neuen Richtlinien ab dem 01.04.2012 ihre Gültigkeit. I.V. gez. Dr. Hanke Stadträtin Anlagen: 1) Richtlinien und Anlage zu den „Hilfen für Schwa ngere und junge Mütter zum Schutz des ung e- borenen Lebens“ (gültig ab 2002) 2) Richtlinien „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ (gültig ab 01.04.2012). 3) Finanzielle Auswirkungen
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0466/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.01.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37