Mandari Insight

V/0466/2011

Neufassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds "Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens"

Vorlagen 04.01.2012

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Anlage2_Richtlinien gueltig ab 2012

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Ansehen

Anlage3_Finanzielle Auswirkungen

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Ansehen

Anlage1_Richtlinien und Anlagen _gueltig ab 2002

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage2_Richtlinien gueltig ab 2012

3247 Zeichen

1
 
Anlage 2  
 
 
R i c h t l i n i e n 
 
über Verfügungen aus dem Sonderfonds 
„Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder – 
zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 
gültig ab 01.04.2012 
 
 
 
 
1. Die Mittel aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere, Mütter und Kinder zum 
Schutz des ungeborenen Lebens“ werden Schwangeren u nd Müttern gewährt, die 
sich wegen einer Notlage an eine der insgesamt fünf  Schwangerschaftsberatungsstel- 
len im Stadtgebiet Münster wenden. 
Es handelt sich bei den Sonderfondsmitteln um mater ielle Hilfen, die unmittelbar, 
schnell und unbürokratisch gewährt werden. 
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds besteht nicht. 
 
 
2. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Grundsatz der  Nachrangigkeit). 
Hilfen können nur gewährt werden, wenn keine ausreichenden anderen Mittel zur 
Finanzierung zur Verfügung stehen. Rechtsansprüche auf Hilfen aufgrund gesetzlicher 
Ansprüche  (z. B. Sozialgesetzbuch II -, VIII -, XI I - Leistungen, Wohngeld, Bundeskin- 
dergeld u. a.) sind vor der Inanspruchnahme von Son derfondsmitteln geltend zu ma- 
chen. 
 
 
3. Voraussetzungen der Hilfegewährung: 
 
3.1. Die Kontaktaufnahme der Schwangeren zu einer Schwangerschaftsberatungs- 
stelle erfolgt bis zur 12. Schwangerschaftswoche post Coitus bzw. bis zur 14. 
Schwangerschaftswoche post Menstrum. 
3.2. Der  Wohnsitz ist in Münster. 
3.3. Die Mittel können nur über eine Beratungsstelle beantragt werden und müssen 
zweckgebunden sein 
 
 
4. Die  Vergabe der Mittel erfolgt einkommensabhäng ig. Maßgeblich für die Hilfegewäh- 
rung ist die wirtschaftliche Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung.  
Die jeweils gültigen und zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen orientieren sich 
an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen 
Lebens“

2
 
 
 
 
5. Leistungen des Sonderfonds: 
 
 
 
6. Die aufgeführten Leistungen  können  pro Schwang erschaft / Kind nur einmal  gewährt 
werden. 
 
7. Bei gleichzeitiger Gewährung von Hilfen aus der Bundesstiftung und dem Sonderfonds 
sollen die festgelegten Beträge nicht überschritten werden. 
 
8. Die Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderf onds  treten zum 01.04.2012 in 
Kraft und lösen damit die seit 2002 gültigen Richtlinien und deren Anlage ab.  
 
9. Die neu gefassten  Richtlinien gelten  für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.04.2012. 
Art der Leistung  Hilfeanspruch für  
Antragstellerinnen mit  
eigenem Einkommen 
und /oder Transfer- 
leistungen  
(z.B. BAföG, Wohngeld) 
 
Anspruch als  ergänzende  
Leistung zu SGB II / XII  
und AsylbLG 
 
Regelleistungen 
 
Bekleidungshilfen für die  
Schwangere                 
 
   
200,00 € 100,00 € 
 
Babyerstausstattung     
  
 
565,00 € 130,00 € 
Bedarf im 1. Lebensjahr  
 
300,00 € 
 
300,00 € 
 
Bedarf im 2. Lebensjahr  
 
150,00 € 150,00 € 
Bedarf im 3. Lebensjahr  
 
100,00 € 100,00 € 
 
Optionale Hilfen 
Bedarf für Wohnen und  
Einrichten bei schwanger- 
schaftsbedingtem Umzug  
(Antragstellung möglich bis zur Vollen- 
dung des 2. Lebensjahres des Kindes) 
 
400,00 €   400,00 € * 
Nachrangigkeitsprinzip *Gewährte  Leistungen für Umzug / Erstausstattung  
 einer Wohnung nach SGB II  werden bei der 
 Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds  
 angerechnet.

Anlage3_Finanzielle Auswirkungen

961 Zeichen

Anlage 3  
 
 
Finanzielle Auswirkungen 
 
Anzahl der Anträge  
In 2010 
Art der Leistung  Hilfeanspruch für  
Antragstellerinnen  
mit eigenem  
Einkommen 
Anspruch als   
ergänzende  
Leistung zu  
SGB II / XII  
und AsylbLG 
Eigenes  
Eikommen 
Anspruch 
SGB II / XII  
und AsylbLG  
Finanzielle Auswirkungen 
 
auf der Grundlage der Antragstellungen 
 im Jahr 2010 
  
Bekleidungshilfen  
für die  
Schwangere                 
 
   
200,00 € 70  Anträge 100 Anträge 
Babyerstausstattung     
  
 
565,00 € 
 
 
 
  230,00 € 
51 Anträge  100 Anträge 
 
 
 
88.815,00 € 
 
 
Bedarf im 1. Lebensjahr  
 
300,00 € 
 
ca.    270  Anträge 81.000,00 € 
Bedarf im 2. Lebensjahr  
 
150,00 € ca.    270  Anträge 40.500,00 € 
Bedarf im 3. Lebensjahr  
 
100,00 € ca.    270  Anträge 27.000,00 € 
Bedarf für Wohnen und  
Einrichten bei schwan- 
gerschaftsbedingtem 
Umzug 
400,00 € ca.    45    Anträge 18.000,00 € 
 Summe  255.315,00 € 
 Haushaltsansatz  255.650,00 €

Anlage1_Richtlinien und Anlagen _gueltig ab 2002

6801 Zeichen

Anlage 1 
 
Richtlinien und Anlagen ( gültig ab 2002)  
 
R i c h t l i n i e n 
über Verfügungen aus dem Sonderfonds „Hilfen für Schwangere und junge Mütter zum Schutz 
des ungeborenen Lebens“ 
(Ratsbeschluß vom 20.03.2002) 
        
 
1. Die Mittel aus dem Fonds sind für Frauen zu verw enden, die wegen einer Schwangerschaftskon- 
fliktsituation eine der vom Sozialminister anerkann ten Beratungsstellen in Münster aufsuchen und 
auf unmittelbare, schnelle und unbürokratisch gewäh rte materielle Hilfeleistung angewiesen sind. 
Diese Regelung gilt entsprechend für Frauen, die be im SKF (Sozialdienst Katholischer Frauen) bis 
zur 12. Schwangerschaftswoche um Beratung nachsuchen.   
 
 Antragsberechtigt sind Frauen, die ihren 1. Wohnsi tz in Münster haben. In Ausnahmefällen kann 
von der Voraussetzung ”1. Wohnsitz in Münster” abgesehen werden. 
 
Frauen, die ihre Konfliktsituation bei einer andere n als der Beratungsstelle des Amtes für Kinder, 
Jugendliche und Familien besprechen, soll aus dem F onds dann Hilfe geleistet werden, wenn der 
Träger nicht über eigene Mittel zur Finanzierung der erforderlichen Aufwendungen verfügt.  
 
2. Die Hilfe muss unter Wahrung der Anonymität aufg rund des Vertrauensverhältnisses, das zwischen 
der Beraterin/dem Berater  und der ratsuchenden Frau besteht, gewährt werden.  
 
 Ein Rechtsanspruch auf Hilfeleistungen aus dem Fon ds besteht nicht. 
 
3. Die Mittel können für jedwede erforderliche Hilf eleistung verwandt werden, insbesondere: 
 
a) Bekleidungsbeihilfen für Mutter und Kind, Babyer stausstattung, Hilfen nach der Geburt des 
Kindes. Die Hilfen werden pauschaliert gezahlt. 
 
b) Hilfen zur Anmietung oder Erhalt einer Wohnung, Hilfen zur Haushaltsgründung oder zur 
Ergänzung des Haushaltes mit erforderlichem Hausrat  
 
c) Hilfen zur Sicherung des Unterhaltes, wenn geset zliche Ansprüche nicht bestehen oder nicht 
durchgesetzt werden können  
 
d) Hilfen zur Sicherung des Arbeitsplatzes oder zur  Beendigung der Ausbildung 
 
e) Hilfen im Zusammenhang mit der Vermittlung von H aushaltshilfen, Stundenhilfen und 
Fachberatung 
 
f) Hilfen im Zusammenhang mit einer ggf. gewünschte n Vermittlung in Adoptions- und Pflegestel- 
len. 
 
4. Der Berater/die Beraterin soll prüfen, ob mit Ei nwilligung der ratsuchenden Frau auch andere Hilfen  
aufgrund gesetzlicher Ansprüche (Bundessozialhilfeg esetz, Kinder- und Jugendhilfegesetz u. a.) 
ausgeschöpft werden können. Eine Überleitung in gesetzliche Hilfen ist anzustreben.  
 
5. Bar-, Sach- und Dienstleistungen im Sinne dieser  Richtlinien richten sich in der Höhe nach der 
Notsituation im Einzelfall. Sie können in der Regel bis zu drei Jahren  nach der Geburt des Kindes 
bewilligt und bereitgestellt werden. Die Bereitstellung kann auch in Form von zinslosen Darlehen 
vorgenommen werden.

Anlage zu Anlage 1  
 
Anlage   
zu den Richtlinien über Verfügungen 
aus dem Sonderfonds 
”Hilfen für Schwangere und junge Mütter 
zum Schutz ungeborenen Lebens” 
(gültig ab 01.01.2002) 
 
 
 
 
1. 
Die Einkommensgrenze orientiert sich an der Bundesstiftung .  
 
 
 Einkommensgrenzen Sonderfonds ab Januar 2010  
 
    
EK-Grenze Verheiratete/ Paare EK-
Grenze 
Alleinerziehende 
 Kin- 
der  
0-5 J 
323 € 
Kinder 
 6-13J 
 377 € 
Kinder 
15–25 J 
431 € 
 Kin- 
der  
0-5 J 
323 € 
Kin- 
der 
6-13J 
377 € 
Kinder 
15–25 J 
431 € 
1    1    
2    2    
3    3    
 
 
1.651 € 
4    
 
 
1.346 € 
4    
 
 
2. Die pauschalierten Sätze 
 für Schwangerschaftsbekleidung, Babyerstausstattun g und Hilfen nach 
Geburt erhöhen   sich auf 1.022,50 €.  
 
 Schwangerschaftsbekleidung 204,50 € 
 Babyerstausstattung 562,50 € 
 Hilfen nach Geburt 255,50 € 
  1.022,50 € 
  ========== 
 aufstockend zur Sozialhilfe: 
 
 Schwangerschaftsbekleidung 102,50 € 
 Babyerstausstattung 128,00 € 
 Hilfen nach Geburt 179,00 €  
  409,50 € 
  ==========  
 
Zur Babyerstausstattung  gehören: 
 
a) Säuglingserstausstattung 
b) Kinderbett mit Matratze 
c) 3 Garnituren Bettwäsche 
d) Oberbett 
e) Wickelkommode oder Wickelaufsatz für die Badewanne 
f) Kinderwagen einschließlich Kissen

Zu den Hilfen nach Geburt  zählen: 
 
a) Hochstuhl 
b) Laufstall oder Türgitter 
c) Wippe 
d) Tragetasche 
e) Autositz oder Fahrradsitz 
f) Schlafsack 
g) Reisebett (nur bei Tagespflege) 
h) Sportwagen/Buggy 
 
 Die Hilfen nach Geburt können in besonderen Fällen  auch nach Bedarf (z.B. Fahrradsitz = 41,00  €) 
beantragt werden. Auf keinen Fall dürfen diese Einzelbeträge  
 255,50 €  überschreiten.  Die Hilfen nach Geburt sollten mit der ersten Bekleidungsbeihilfe 
zusammen ausgezahlt werden.  
 
3. Maklergebühren werden nicht mehr übernommen .
 (Die entspannte Situation auf dem 
Wohnungsmarkt dürfte die Inanspruchnahme eines Maklers kaum noch notwendig machen.) 
 
4. Mietkautionen werden im notwendigen Umfang  gezahlt. Allerdings sollte überlegt werden, ob 
diese nicht auch über andere Organisationen wie z.B . Banken zu erhalten sind und ggf. zurückge- 
fordert werden. 
 
5. Hilfen zur Erlangung einer Wohnung 
 sind bis zu zwei Jahren nach Geburt möglich. Darin 
enthalten sind wie oben angeführt die entsprechende Mietkaution und  
Hausratsbeihilfen einschließlich Umzugs- und Renovierungskosten nach Bedarf bzw. höchstens 
1.278,00 € pro Haushalt. 
 
1. Hilfen für die schon vorhandene Wohnung  (Renovierung/Veränderung) können bis zu einem 
Jahr nach Geburt beantragt werden und zwar nach Bed arf bzw. höchstens bis 639,00 €. Gegens- 
tände für das Kinderzimmer (z. B. Regal, Rollo, Tep pichboden) können bis zu zwei Jahren nach der 
Geburt gewährt werden. Diese Beihilfen für das Kind erzimmer sind ebenfalls in der Höchstsumme 
von 639,00 € enthalten. 
 
2. Für Kinder, die zwei Jahre alt geworden sind, is t es möglich, eine Beihilfe für ein  größeres Bett , 
eine Matratze, ein Oberbett, ein Kopfkissen und Bet twäsche zu beantragen. Dies wird mit einer 
Pauschale von 204,50 €  gewährt. Ein Antrag hierfür sollte möglichst im Zu sammenhang mit der 
Bekleidungsbeihilfe für das Kind beantragt werden. (Sozialhilfeempfängerinnen können dies über 
das Sozialamt beantragen). Diese Hilfe kann bis zu drei Jahren nach Geburt gewährt werden. 
 
3. Bis zur drei Jahren nach Geburt können Bekleidungsbeihilfen für das Kind beantragt werden, und 
zwar im Sommerhalbjahr (01.04. - 30.09.) und Winter halbjahr (1.10. – 31.03.). Für Sommerbeklei- 
dung  können 153,50 € beantragt werden, für Winterbekleidung  179,00 €. Sozialhilfeempfängerin- 
nen können ergänzende Beihilfen beantragen, 20,50 €   für Sommerbekleidung, 46,00 €  für 
Winterbekleidung.  
 
4. Alle aufgeführten Beihilfen können in jedem Fall  nur einmal 
 beantragt bzw. gewährt werden. 
 
 
 
Die zum 01.01.2002 veränderte Anlage zu den Richtlinien gilt für alle derzeit Sonderfonds berechtigten 
bzw. alle neuen Sonderfonds-Beratungsfälle.

Beschlussvorlage

12510 Zeichen

V/0466/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Richtlinien über Verfügungen aus dem Sonderfonds "Hilfen für Schwangere und 
junge Mütter zum Schutz des ungeborenen Lebens" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.02.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
28.02.2012 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung 
29.02.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
15.03.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
21.03.2012   Hauptausschuss                                                                                       Vorberatung 
21.03.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Richtlinien „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des unge borenen Le-
bens“ werden in der in der Anlage  2 dargestellten Form neu gefasst und treten in dieser Form 
ab 01.04.2012 in Kraft. 
2. Die ab 01.04.2012 geltenden Richtlinien lösen die seit 2002 gültigen Richtlinien „Hilfen für 
Schwangere und junge Mütter zum Schu tz des ungeborenen Lebens“ sowie deren Anlage ab 
und gelten für alle Sonderfondsanträge ab dem 01.04.2012. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die Umsetzung der  neugefassten Richtlinien erfolgt im Rahmen des verfügbaren Haushaltsansat-
zes von 255.650,00 € / pro Jahr. (siehe  Anlage 3) 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0466/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Berghoff 
Ruf: 
492-5681 
E-Mail: 
BerghoffB@stadt-muenster.de  
Datum: 
05.01.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0466/2011 
 
Begründung: 
1. Grundlagen des Sonderfonds  
1.1 Einrichtung des Sonderfonds 
 
Mit Aufnahme der Schwangerschaftsberatung/ Schwangerschaftskonfliktberatung im Jahr 1976 
wurde der Sonderfonds „Hilfen für Schwa ngere und junge Mütter zum Schutz des ungeborenen 
Lebens“ eingerichtet, um Frauen, Familien und Paaren in Konfliktsituationen über die gesetzl ichen 
Möglichkeiten hinaus Hilfen und damit eine konkrete Unterstützung anbieten zu können. Es han-
delt sich bei de n Sonderfondsmitteln um freiwillige Leistungen der Stadt Münster in Form von 
materiellen Hilfen, die unmittelbar,  schnell und unbürokratisch gewährt werden.  Es besteht kein 
Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Sonderfonds . Die Hilfen aus dem Sonderfonds  können 
bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes  beantragt werden.  
 
Alle fünf Schwangerschaftsberatungsstellen im Stadtgebiet Münster (Pro Familia, SKF, Diakonie 
Münster,  Donum Vitae und Stadt Münster) beteiligen sich an der Vergabe der Mittel. 
Der jährliche Haushaltsansatz beträgt 255.650 €. 
 
Die finanzielle Hilfegewährung in Verbindung mit professioneller Beratung  hat sich als Türöffner 
für  längerfristige  Kontakte zu den Frauen, Familien und Kindern bewährt.  Die mehrjährige Beglei-
tung (vom Beginn der Schwange rschaft bis zum 3. Lebensjahr des Kindes) stellt einen wichtigen 
Aspekt im Kontext der Frühen Hilfen dar, die in der Arbeit mit Familien dazu beitragen sollen, dass 
Risken für das Wohl und die Entwicklung von Kindern frühzeitig wahrgenommen und reduziert 
werden. Bei Bedarf werden weitere Hilfen und Angebote vermittelt. In dem Zeitrahmen rund um 
Schwangerschaft und Geburt haben die  Frauen den Wunsch das un - bzw. neugeborene Kind zu 
schützen und  sind besonders offen für Angebote und Veränderungen. Die Schwangerschaftsbera-
tungsstellen können somit dazu beitragen, das Ziel, die flächendeckende Versorgung von Familien 
mit bedarfsgerechten Angeboten, zu unterstützen und im Rahmen der multiprofessionellen Koope-
ration die Qualität der Versorgung zu verbessern. 
 
 
1.2 Inanspruchnahme des Sonderfonds 
 
Seit der Reformierung der Sozialgesetzgebung und Einführung von Hartz IV (2005) sind die Fal l-
zahlen gestiegen und liegen seit 2008 mit rund 750 Fällen und insgesamt ca. 1000 Anträgen pro 
Jahr auf konstant hohem Niveau. Die A nspruchsberechtigten sind in 2/3 der Fälle Leistungsem p-
fänger nach SGB II.   
 
 
1.3 Voraussetzungen der  Hilfegewährung 
 
Der Sonderfonds sieht eine unmittelbare, schnelle und unbürokratische Hilfegewährung vor. 
 
Die derzeit gültigen Richtlinien (gültig ab 2 002) beinhalten grundsätzliche Bestimmungen zu den 
Voraussetzungen der Hilfeleistung. Die Anlage zu den Richtlinien des Sonderfonds (gültig ab 
2002) spezifiziert die Hilfen und legt pauschalierte Sätze bzw. Höchstbeträge fest. 
 
Bei der Vergabe der Hilfen a us dem Sonderfonds  wird unterschieden, ob Ansprüche auf Lei s-
tungen im Rahmen der Sozialgesetzgebung (SGB II; VIII; XII; AsylbLG) bestehen oder nicht.  
Antragstellerinnen, die Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung im 
Rahmen der S ozialgesetzgebung erhalten, werden  ergänzende/ aufstockende Leistungen g e-
währt. 
 
Die Inanspruchnahme von Hilfen aus dem Sonderfonds ist einkommensabhängig. Die Einkom-
mensgrenzen orientieren sich an den Regularien der Bundesstiftung „Mutter und Kind“.

- 3 - 
V/0466/2011 
 
 
Einkommensgrenzen 2010 / 2011 
 
Verheiratete / Paare 
 
Alleinerziehende 
 
1651 €  /  1674 € 
 
 
1346 €  / 1365 € 
zuzüglich für jedes Kind/ jeden Haushaltsangehörigen 
 
von  0 - 5  Jahren von  6 - 13   Jahren von   14  - 25 Jahren 
 
323 €  /  328 € 
 
377 €  /  382 € 
 
431 €  /  437 € 
 
 
Einkommensgrenzen (gültig ab 01.01.2012): 
 
Verheiratete / Paare 
 
Alleinerziehende 
 
1688  € 
 
 
1376 € 
zuzüglich für jedes Kind/ jeden Haushaltsangehörigen 
 
von  0 - 5  Jahren von  6 - 13   Jahren von   14  - 25 Jahren 
 
330 € 
 
385 € 
 
440 € 
 
 
Mit Inkrafttreten der neugefassten Richtlinien ab 01.04.2012, soll folgende Regelung  bei der  
Ermittlung der Einkommensgrenze analog zur Bundesstiftung berücksichtigt werden: 
 
 Erhöhung der Einkommensgrenzen in besonderen Ausnahmefällen 
o 10 % (Härtefallregelung)  
o 20%  bei Zwillingsschwangerschaften  
o 30 %. bei Drillingsschwangerschaften  
 
 
Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Sonderfonds  und der Bundesstiftung  besteht 
im Rahmen der möglichen Inanspruchnahme . Die Regularien der Bundesstiftun g sehen eine 
einmalige Antragstellung vor. In Ausnahmefällen ist eine Nachantragstellung bis zu einem ha lben 
und in Härtefällen bis zu einem Jahr nach der Geburt möglich.  
Hilfen aus dem Sonderfonds können abweichend davon,  bis zu drei Jahren nach Geburt beantragt 
werden. Hierdurch wird ein regelmäßiger Kontakt zu den Frauen, Familien und Kindern im Zeit-
rahmen der frühen Hilfen gewährleistet.  
 
Diese Grundlagen zur Hilfegewährung bleiben bei der vorgesehenen Neufassung der Rich t-
linien bis auf die dargelegte  Regelung zur Ermittlung der Einkommensgrenzen in besond e-
ren Ausnahmefällen unberührt.

- 4 - 
V/0466/2011 
 
2. Anlass für die Überlegungen zur Neufassung der Richtlinien des Sonderfonds 
2.1 Änderungen in der Sozialgesetzgebung 
 
Durch Veränderungen im Bereich der gesetzlichen Hilfen z.B. durch die Neuregelung des Bundes-
elterngeld- und Elternzeitgesetzes – Anrechnung des Elterngeldes bei der Einkommensberec h-
nung (ab 2011) -  hat sich die finanzielle Situation von Schwangeren und Familien im SGB II B e-
zug deutlich verschärft. 
Bereits mit  der  Einführung von Hartz IV (2005) wurde z.B. die Gewährung  von einmaligen Beihi l-
fen für Bekleidung abgeschafft. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielten Kinder von 0 bis 6 Jahren eine 
Halbjahrespauschale für Bek leidung in Höhe von  134,47 €. Obwohl einhergehend mit  der A b-
schaffung der Beihilfen die Regelsätze angehoben wurden, liegt der Anspruch nach SGB II  und 
damit das monatliche Einkommen weit unter den bei der Gewährung von Sonderfondsmitteln zu 
berücksichtigenden Einkommensgrenzen. 
 
2.2. Auswirkungen auf den Sonderfonds 
 
Da die  Richtlinien gültig ab 2002  bisher nicht angepasst wurden, erhalten Anspruchsb erechtigte 
nach SGB II  weiterhin ergänzende Hilfen in Höhe von 66,50 € und Anspruchsberechtigte mit eige-
nem Einkommen 332,50 € für die Bekleidung des Kindes. 
Die Gewährung von unterschiedlichen Beträgen wird von den Hilfeempfängern als ungerecht und 
nicht nachvollziehbar empfunden. Dieses ist in sbesondere der Fall, wenn sich im Zeitraum der 
möglichen Inanspruchnahme von Sonderfondsmitteln die Einkommenssituation der Antragstellerin 
verschlechtert, so dass Hilfen nach SGB II bea ntragt werden müssen und infolgedessen  nur noch 
ergänzende Hilfen aus dem Sonderfonds gewährt werden können. 
 
3. Intention und Ziele der  Neufassung der Richtlinien 
 
Die Intention der Neufassung der Richtlinien ist, die  Neuregelungen in der Sozialgesetzgebung in 
die Mittelvergabe einzubeziehen,  eine bedarfs - und klientengerechte Verteilung der Mittel zu g e-
währleisten und  den festgesetzten Haushaltsansatz einzuhalten. 
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sowie  der seit Jahren  konstant hohen Zahlen von 
rund 1000 Anträgen/ pro Jahr   war  es notwendig, die Mittelvergabe neu zu konzipieren und die  
bisher gültigen Beträge zu verändern.  
In  Zusammenarbeit mit Vertretern der insgesamt 5  Schwangerschaftsberatungsstellen im Stad t-
gebiet Münster: 
 Pro Familia 
 Donum Vitae, 
 SKF, 
 Diakonie Münster  
 Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster 
wurden die Richtlinien überarbeitet und in der  als Anlage beigefügten Form neu gefasst. 
 
 
4. Grundlagen zur Neufassung der Richtlinien 
 
Bei der Überarbeitung der Richtlinien/ Festsetzung der Beträge wurde neben den bisherigen A n-
tragszahlen für die jeweiligen Hilfen berücksichtigt, dass 2/3  der Antragstellerinnen Anspruchsbe-
rechtigte nach SGB II sind. Ein  weiterer wichtiger Aspekt  im Kontext der Neufassung der Richtl i-
nien war, dass der Sonderfonds eine schnelle, unbürokratische Hilfegewährung vorsieht.  Auf di e-
ser Basis wurden die bisherige n Hilfen nach Geburt und Bekleidungsbeihilfen und die Hilfen zur 
Ausstattung der vorhandenen Wohnung als Hilfen für den besonderen Bedarf im 1., 2. und 3. L e-
bensjahr des Kindes zusammengefasst,  pauschaliert  und die Beträge insgesamt gerundet. 
Die Hilfen für Wohnen und Einrichten wurden in der Form neu konzipiert, dass bei einem  schwan-
gerschaftsbedingten Umzug  eine Bezuschussung bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres möglich 
ist.

- 5 - 
V/0466/2011 
 
 
5. Leistungen aus dem Sonderfonds 
 
Art der Leistung  Hilfeanspruch für  
Antragstellerinnen mit  
eigenem Einkommen  und 
/ oder Transferleistungen 
( z.B. BAföG, Wohngeld) 
Anspruch als  ergänzende  
Leistung zu SGB II / XII  
und AsylbLG 
 
 
Regelleistungen 
 
Hilfen in der Schwanger-
schaft 
 
neu bisher neu bisher SGB II 
Anspruch 
Bekleidungshilfen für die  
Schwangere               
   
200,00 € 204,50 € 100,00 € 102,50 € 191,00 € 
Babyerstausstattung     
  
 
565,00 € 562.50 € 130,00 € 128,00 € 468,00 € 
 
Hilfen in den ersten Le-
bensjahren 
 
neu 
 
bisher 
 
neu  
 
bisher 
  Hilfen n. Geb. 
255,50 € 
  Bekleidung 
332,50 € 
 
 Hilfen nach Geb. 
179,00 € 
Bekleidung 
66,50 € 
Bedarf im 1. Lebensjahr  
 
300,00 € 588,00 € 300,00 € 245,50 € 
Bedarf im 2. Lebensjahr  
 
150,00 € 332,50 € 
 
150,00 € 66,50 € 
Bedarf im 3. Lebensjahr  
 
100,00 € 332,50 € 100,00 € 66,50 € 
  
Optionale Hilfen 
 neu bisher neu bisher 
Bedarf für Wohnen und Ein-
richten bei schwanger-
schafts- 
bedingtem Umzug 
 
(Antragstellung möglich bis 
zur Vollendung des 2. Lj. des 
Kindes) 
 
400,00 € 
 
Hilfen für die 
vorhandene 
Wohnung 
max. 639,00 € 
Umzug 
max. 
1.278,00 € 
großes Bett 
(in Einzelfällen) 
204,50 € 
 
400,00 € ** 
 
max. 255,50 € 
**Nachrangigkeitsprinzip  Leistungen nach SGB II  für den Umzug und die  Erstausstattung einer 
Wohnung werden bei der Gewährung von Hilfen aus dem Sonderfonds 
angerechnet.

- 6 - 
V/0466/2011 
 
 
6. Fazit 
 
Mit der Neufassung der Richtlinien werden die Veränderungen in der Sozialgesetzgebung bei der 
Vergabe von Mitteln aus dem Sonderfonds berücksichtigt  und die dadurch entstandene Ungleich-
behandlung von Antragstellerinnen  behoben. Zudem wird eine klienten- und bedarfsgerechtere 
Verteilung der verfügbaren Mittel gewährleistet.  
 
Die Richtlinien sowie deren Anlage (gültig ab 2002) verlieren mit Inkrafttreten der neuen 
Richtlinien ab dem 01.04.2012 ihre Gültigkeit. 
 
 
I.V. 
gez. 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
Anlagen: 
 
1) Richtlinien und Anlage zu den „Hilfen für Schwa ngere und junge Mütter zum Schutz des ung e-
borenen Lebens“  (gültig ab 2002) 
 
2) Richtlinien „Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder zum Schutz des ungeborenen Lebens“ 
(gültig ab 01.04.2012). 
 
3) Finanzielle Auswirkungen

Beratungsverlauf (6)

01.02.2012 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
28.02.2012 Ausschuss für Gleichstellung
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.02.2012 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
15.03.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.03.2012 Hauptausschuss
TOP 24 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
21.03.2012 Rat
TOP 27 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0466/2011
Typ
Vorlagen
Datum
04.01.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37