0143/2026
Aufstellungsbeschluss zur 15. Änderung des Landschaftsplans Köln
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Anlage 4 Festsetzungstext Vorentwurf Kemperbachniederung im Thielenbruch
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Anlage 4 Stand: 26.03.2026 Landschaftsplan Köln Vorentwurf Naturschutzgebiet (NSG) N 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln -2 Präambel Änderung von Entwicklungszielen Für die als Naturschutzgebiet NSG N 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ festzusetzenden Flächen werden die bislang dargestellten Entwicklungsziele 1 (Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft) im südlichen Teil und 7 (Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere) im nördlichen Teil einheitlich zu dem Entwicklungsziel 7 (Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere) zusammengeführt. Aufnahme von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen für das neue Naturschutzgebiet In Kapitel 3.2.2 (Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für das Naturschutzgebiet (NSG) gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) im Landschaftsplan Köln wird nach den textlichen Festsetzungen zu NSG N 27 „Mielenforster Wiesen“ folgender Text als Teil der 15. Änderung des Landschaftsplans eingefügt: NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln -3 Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für Naturschutzgebiete (NSG) gem. § 23 BNatSchG Die nachfolgend unter N 28 näher beschriebenen Flächen werden als Naturschutzgebiet (NSG) gem. § 23 BNatSchG festgesetzt. N 28 NSG „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ Das Naturschutzgebiet ist in Blatt 7/8 der Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt. Größe: ca. 50,3 ha Das Naturschutzgebiet liegt am östlichen Rand des Stadtteils Dellbrück und grenzt unmittelbar an die Stadtgrenze von Bergisch-Gladbach. Es wird von den Ortsteilen Thielenbruch im Westen sowie Strunden im Süden eingegrenzt. Nördlich grenzt das Naturschutzgebiet an die Bergisch Gladbacher Straße. Das Gebiet ist zum Großteil im LANUK- Informationssystem unter der Kennung BK-K-00006 (Stand: 28.11.2025) erfasst und wird dort unter dem Namen „Laubwaldbestand Tiefen- und Thielenbruch mit Bächen östlich Dellbrück“ geführt. Zur Abgrenzung des Schutzgebietes gelten die Hinweise unter Gliederungspunkt 3.2.1. Das Gebiet ist überwiegend von einem ausgedehnten, naturnahen Laubwaldbestand geprägt, der eine Vielzahl unterschiedlicher Vegetationsformen umfasst, die von Bruch- und Sumpfwäldern bis hin zu Buchenwäldern reichen. Das Areal wird zudem von kleineren Bachläufen durchzogen, die anschließend in den Kemperbach münden, welcher das Gebiet nach Südwesten hin verlässt. Es stellt ein bedeutsames Vernetzungselement zwischen dem NSG Thielenbruch und Thurner Wald im Norden und dem Thielenbruch im Süden NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln -4 dar. Die Unterschutzstellung des NSGs N 28 dient der Erhaltung und Entwicklung naturnaher, zum Teil feuchter Laubwälder und Abschnitten naturnaher Bäche sowie als Ergänzungsraum für die im angrenzenden NSG „Thielenbruch und Thurner Wald“. Schutzzweck Das NSG „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ wird festgesetzt: Die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes resultiert aus seinen naturnahen Bachläufen, seiner Funktion als Lebensraum für Arten der Fließgewässer sowie den wertgebenden Wald-Lebensraumtypen nach FFH- Richtlinie. - zur Erhaltung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse in Verbindung mit der FFH- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 in der aktuell gültigen Fassung gemäß Anhang I. o Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130) Die Angaben zu den FFH- Lebensraumtypen sind dem Informationssystem des LANUK entnommen; BK-K 00006 / Laubwaldbestand Tiefen- u. Thielenbruch mit Bächen östlich Dellbrück. BT-K-00614 - zur Erhaltung und Sicherung der gemäß § 30 BNatSchG i. V. mit § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope: • Sumpf-, Moor- und Bruchwälder (NAC0) • Natürliche und naturnahe Fließgewässer (NFM0) Die Angaben zu den gesetzlich geschützten Biotoptypen sind dem Informationssystem des LANUK entnommen; Objektkennungen: BT-K-00616; BT-K-00606; BT-K-00621 - zur Erhaltung und Sicherung von naturschutzwürdigen Biotopen: • Laubwälder außerhalb von Sonderstandorten (NA00) BT-K-00610; BT-K-00625 - zur Sicherung der Funktion als Kernfläche im Biotopverbund von herausragender Bedeutung einschließlich seiner Verbindungsflächen und Das Vorkommen klimasensitiver Biotope, insbesondere von Fließ- und Stillgewässern, die regionale Bedeutung der naturnahen Bachläufe und seine NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln -5 - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch Sicherung von zusammenhängenden naturnah entwickelten, standorttypischen Laubwaldgesellschaften und Feuchtbereichen mit überwiegend Erlen- Eschen-Mischbeständen. Dieses Waldgebiet bietet einer artenreichen Flora und Fauna ungestörte Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere in Kleinhabitaten aufgrund engräumiger Unterschiede in Bezug auf die Nährstoff- und Wasserversorgung. - zur Erhaltung des Gebiets als regional bedeutsames Vernetzungselement zwischen dem Dünnwalder Wald und Teilräumen des Thielenbruchs mit Thurner Wald im Norden und der Schluchter Heide im Süden. Vernetzungselemente fungieren als Korridore zwischen Lebensräumen und fördern die Ausbreitung und den genetischen Austausch verschiedener wild lebender Tier- und Pflanzenarten. - zum Schutz der wild lebenden, z. T. seltenen, gefährdeten und/oder lokal bedeutenden Pflanzen und Tieren der naturnahen Laubwälder und zur Erhaltung und Wiederherstellung der von ihnen benötigten Habitate und natürlichen Lebensräume. Das Schutzgebiet bietet Habitatpotenzial für zahleiche gefährdete Arten wie Eisvogel, Gartenrotschwanz, Habicht, Kleinspecht, Kuckuck, Mittelspecht, Mäusebussard, Schwarzspecht, Sperber, Waldschnepfe, Geburtshelferkröte, Ringelnatter, Zauneidechse und zahlreiche Fledermausarten. - zur Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen, unverbauten Still- und Fließgewässern und der daran gebundenen Lebensgemeinschaften sowie standortangepassten Tier- und Pflanzenarten. Geprägt wird das Waldgebiet durch den bisher geschützten Landschaftsbestandteil der Fließgewässer 9.15 „Kemperbach im Tiefenbruch, Dellbrück“ mit Bedeutungsschwerpunkt auf die Erhaltung des natürlichen Verlaufs des Kemperbachs, des Umbachs, der Strunde (randlich) und den schutzwürdigen Fließgewässerarten. - wegen der Bedeutung des Gebietes als klimatischer Ausgleichsraum. Klimatische Ausgleichsräume zeichnen sich aus durch einen gedämpften Tagesgang von Temperatur und Feuchte. Sie können zur Kalt- und Frischluftproduktion beitragen. Aufgrund der Morphologie kann die Kaltluft nach Westen u.a. in belastete Verbindungselemente (§ 21 (1) und (3) Ziff. 1 und 3 BNatSchG). Funktion im Zusammenhang mit dem Naturschutzgebiet „Thielenbruch und Thurner Wald“ und seinen geschützten Fließgewässerarten bedingen die große Bedeutung für den regionalen Biotopverbund. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln -6 Siedlungsflächen fließen. - zur Erhaltung und Wiederherstellung von schutzwürdigen Böden; insbesondere zur Sicherung der Kohlenstoffspeicherfunktion und von Böden mit einem hohen Biotopentwicklungspotential. Zu den im Schutzgebiet vorliegenden Böden mit hohem Biotopentwicklungspotential gehören folgende Bodentypen: sandig- lehmiger Auengley (G4), lehmig-sandiger Pseudogley (S5) und schluffig-sandige Podsol-Braunerde (pB8) NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln -7 Gebietsspezifische Verbote Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im NSG „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ (N 28) über die Allgemeinen Verbote (Das Verbot Nr. 12 (Seite 71) des Landschaftsplans findet keine Anwendung.) unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus verboten: Die Luftverkehrsverordnung (LuftVO) in der jeweils gültigen Fassung regelt den Luftverkehr abschließend. Über Naturschutzgebieten ist der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (inkl. Drohnen) durch § 21h LuftVO in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Nach § 21h LuftVO bedarf diese Nutzung der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. 1. das Betreten des gesamten Gebietes mit Ausnahme der für Erholungszwecke freigegebenen Wege. Zur Beruhigung des Naturschutzgebietes soll ein Wegekonzept ausgearbeitet werden (vgl. Gebot Nr. 2: Erstellung eines Erholungslenkungskonzeptes), das mit dem Schutzzweck des Gebietes vereinbar ist. Die bestehenden Wege sind im Gelände kenntlich zu machen. Sonstige Wege (beispielsweise Forstwege oder Betriebswege zur Leitungsunterhaltung) und Trampelpfade sind nicht zur Erholungsnutzung freigegeben. Auf die Nr. 1 und 2 der gebietsspezifischen Gebote wird verwiesen. Im Rahmen der Erstellung des Pflege- und Entwicklungsplanes und des Erholungslenkungskonzeptes sind die bestehenden Wege zu bewerten und auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2. die Ausübung der Jagd im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen in der Zeit vom 01.02. bis 31.08. Die zeitliche Einschränkung der Jagd ist aufgrund der besonderen ornithologischen Bedeutung des Gebietes für seltene und gefährdete Brutvögel erforderlich. Für Vögel stellt die Jagd einen Störfaktor dar, der mit einem örtlichen Vertreibungseffekt verbunden ist, der zur Aufgabe der Gelege führen und sich negativ auf die Energiereserven der Tiere im Hinblick auf den Vogelzug NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln -8 auswirken kann. 3. Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in eine höhere Ausbaustufe zu überführen. 4. Die Böden im Bach- und Auenbereich zu verfestigen, versiegeln oder zu verunreinigen. 5. Jegliche stofflichen Einträge in die Bachläufe und deren Uferbereiche vorzunehmen oder zu verursachen, auch durch indirekte Einträge infolge von Düngung, Kalkung oder sonstigen Maßnahmen, die den Wasserchemismus verändern können. 6. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen. 7. Bodenschutzkalkungen innerhalb der Auwald- und Quellbereiche oder nährstoffarmen Bereiche durchzuführen. 8. das Aufstellen von Bienenvölkern. Das Verbot di ent dem Schutz der vorkommenden Insektenarten, insbesondere den Wildbienenarten. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln -9 Nicht betroffene Nutzungen Folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - bleiben von allen oder nur einzelnen Allgemeinen und/ oder Gebietsspezifischen Verboten unberührt: Im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung bleibt insbesondere zulässig: Angeschossenes oder aus sonstigen Gründen krankes Wild, darf nachgesucht und erlegt werden. Bezug ist hier die Regelung des § 4 Abs. 5 - Befriedete Bezirke LJG NRW in der jeweils geltenden Fassung. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln -10 Gebietsspezifische Gebote Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im NSG 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ über die Allgemeinen Gebote unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus geboten: 1. Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplans in einvernehmlicher Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB). Eine flächenscharfe Festsetzung von Maßnahmen ist fachlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da hierzu eine weitergehende Detailkartierung der wertgebenden Biotoptypen, Waldgesellschaften und der Fauna insbesondere der Vögel und Amphibien sowie der Säugetiere/ Fledermäuse erforderlich ist. Im Pflege- und Entwicklungsplan werden die Gebotsreglungen berücksichtigt. Besonderer Wert ist hierbei auf den langfristigen Umbau der Waldflächen in bodenständige Gehölzbestände und die natürliche Entwicklung der feuchten Gebiete zu legen. Auf die Auen- und Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer ist zur Wiederherstellung natürlicher und naturnaher Uferbereiche und einer natürlichen Gewässerdynamik im Konzept ein besonderer Fokus zu legen. 2. Erstellung eines Erholungslenkungskonzeptes. Zur Entwicklung des Gebiets und zur Verbesserung der ökologischen Qualität des Gebiets ist es unabdingbar, die Störungen zu minimieren. Das Ziel, ausreichende Wegeverbindungen für Naherholungssuchende zu erhalten, ist im Konzept abzustimmen. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln -11 3. Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung und Entwicklung natürlich strukturierter Wälder sowie die Umwandlung in standortgerechte Gehölzbestände. Insbesondere die Umwandlung von Hybridpappel- und Nadelforsten in bodenständige, standortgerechte Gehölze. In den Waldbereichen erfolgt die Bewirtschaftung auf Grundlage des FSC® (Forest Stewardship Council) -Standards, die eingangs näher beschrieben, ist. 4. das Belassen eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz (möglichst ≥ 10 Bäume/ha) bis zur Zerfallsphase, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen, bevorzugt Entwicklung von Altholzinseln. 5. Förderung einer nachhaltigen ökologischen Fließgewässerunterhaltung, zur Erreichung guter Gewässerzustände gemäß der Europäischen Wasserrahmen Richtlinie. Mit der Umsetzung wird das Ziel verfolgt, die Erhaltung naturnaher Bäche mit rezenten Überschwemmungsgebieten und eutropher Stillgewässer sicherzustellen und deren Entwicklung zu fördern. Streichung von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen In der Festsetzungskarte werden Teile des Landschaftsschutzgebiets L 27 „Dellbrücker Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche.“, des geschützten Landschaftsbestandteils LB 9.15 „Kemperbach im Tiefenbruch, Dellbrück“ und Teile des geschützten Landschaftsbestandteils LB 9.17 „Strunderbach und Umbach „Im Grundloch“ und westlich Strunder Mühle, Dellbrück“ im Landschaftsplan Köln mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes NSG N 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ in diesen Teilbereichen gestrichen.
Anlage 5 Festsetzungskarte Gremberger Wäldchen
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Anlage 5
Anlage 10 Umweltbericht Vorentwurf Kemperbachniederung im Thielenbruch
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Anlage 10 Stadt Köln Landschaftsplan – Köln Vorentwurf Naturschutzgebiet (NSG) N 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ 15. Änderung des Landschaftsplans Köln - Umweltbericht - Entwurfsbearbeitung: Dipl.-Ing. agr. Helmut Dahmen, Dipl.-Ing. agr. Dr. Dorothea Heyder Dipl.-Biol. Maria Luise Regh, Dipl.-Geogr. Christian Rosenzweig Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung Bahnhofstraße 31 53123 Bonn Fon 0228 - 978 977- 0 info@umweltplanung-bonn.de, www.umweltplanung-bonn.de Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 2 Datum: 24.03.2026 Inhalt 1 Rechtliche Grundlagen und Ziele ...................................................................... .............. 4 1.1 Rechtliche Grundlagen................................................................................. ................... 4 1.2 Zielsetzung des Umweltberichts ....................................................................... ............... 4 2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele ................................................................ ......... 5 2.1 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien ............................................................ ....... 5 2.2 Darstellung der relevanten Umweltziele ............................................................... ........... 7 3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche Potentiale und Umweltprobleme ......... 8 4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ............................................ 9 4.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit ...........................................10 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 10 Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 11 4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität ............................................................. ............11 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 11 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 12 Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 12 4.3 Schutzgut Fläche und Boden ........................................................................... ..............13 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 13 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 13 Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 14 4.4 Schutzgut Wasser ..................................................................................... .....................14 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 14 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 14 Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 14 4.5 Schutzgut Luft und Klima ............................................................................. ..................15 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 15 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 16 Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 16 4.6 Schutzgut Landschaft ................................................................................. ...................16 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 16 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 17 Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 17 4.7 Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzgüter ....................................................17 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 17 Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 18 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 3 5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern ................................................................. ......18 6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ..............................................18 7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................................................... ....19 8 Hinweise auf Schwierigkeiten.......................................................................... ...............19 9 Prüfung von Alternativen ............................................................................. ...................19 10 Zusammenfassung ...................................................................................... ..................19 11 Qellenverzeichnis .................................................................................... .......................21 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 4 1 Rechtliche Grundlagen und Ziele 1.1 Rechtliche Grundlagen Nach § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW ist bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Im Rahmen der SUP sollen nach § 3 UVPG die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG aufgeführten Schutzgüter zu berücksichtigen. Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die SUP richten sich nach den §§ 33 ff. und §§ 38 ff. UVPG. Ist eine SUP für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen oder Programmen durchgeführt worden, soll sich die SUP gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Die im Rahmen der SUP durchgeführten Prüfschritte und deren Ergebnisse werden nach § 40 UVPG durch die zuständige Behörde in einem Umweltbericht dokumentiert. Gemäß § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW erfüllt die Begründung zum Landschaftsplans die Funktion eines Umweltberichtes. Sowohl der Untersuchungsrahmen der SUP als auch der Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben wird nach § 39 Abs. 1 UVPG durch die zuständige Behörde festgelegt. In diesem Zusammenhang werden die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, beteiligt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden gemäß § 39 Abs. 4 UVPG Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme (Scoping) über die zu treffenden Festlegungen hinsichtlich der SUP und des Umweltberichts. Im Rahmen der Landschaftsplanung sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert und verwirklicht werden (§ 8 BNatSchG). Die Landschaftsplanung ist somit vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen dauerhaft zu sichern. Somit verfolgen die im Zusammenhang der Landschaftsplanung entwickelten Pläne und Programme von ihrer Zielsetzung grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt. Im Zuge der SUP muss dennoch geprüft werden, ob z. B. grundsätzlich positive Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen. 1.2 Zielsetzung des Umweltberichts Das Ziel von Umweltprüfungen, hier im Konkreten der Strategischen Umweltprüfung (SUP) und im Allgemeinen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), ist eine wirksame Umweltvorsorge. In der Umweltprüfung und im Umweltbericht sind die folgenden, in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu betrachten: • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, • Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 5 Durch die SUP soll ermittelt und beurteilt werden, ob in Plänen Festlegungen erfolgen, die bei ihrer Umsetzung negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben. Wirkungen, die zur Beeinträchtigung der Schutzgüter führen, sollen auf diese Weise frühzeitig erkannt und nach Möglichkeit vermieden oder wenigstens vermindert werden. Folglich dient die Strategische Umweltprüfung einer vorsorgenden, in die Planung integrierten Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt. 2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele In diesem Kapitel werden gesetzlich bestimmte Umweltziele, welche für die Beurteilung der Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG Relevanz haben können, aufgeführt. Insbesondere wird auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwiesen. 2.1 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien Bundesgesetze Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das grundlegende Gesetz für den Natur- und Landschaftsschutz. Nach § 1 Abs. 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für das Leben und die Gesundheit des Menschen, auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen zu schützen. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, auch die Wiederstellung von Natur und Landschaft. Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 3 BNatSchG der Schutz von Böden, Gewässern, Luft und Klima als Ziele definiert. Nach § 1 Abs. 4 BNatSchG ist zudem die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Naturlandschaften und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern zu bewahren. Als Bundesgesetze sind für den Schutz der Bodenfunktionen das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) für das Klima das Bundesklimaschutzgesetz (KSG) und das Bundes Klimaanpassungsgesetz (KAnG) und für den Schutz des Wassers das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen. Landesgesetze NRW Auf Landesebene ist das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu berücksichtigen. Im Landesnaturschutzgesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz ergänzen, neben dem BNatSchG gelten oder von diesem – im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) – abweichen. Hinsichtlich des Klimaschutzes und des Klimawandels ist das Klimaschutzgesetz NRW und das Klimaanpassungsgesetz NRW zu beachten. Der Klimaschutzplan NRW legt Strategien und Maßnahmen fest, um die Klimaschutzziele, die im Klimaschutzgesetz NRW verankert sind, umzusetzen. Das Landeswassergesetz NRW (LWG) greift das Wasserhaushaltgesetz (WHG) auf und das Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Hinsichtlich des Kulturellen Erbes ist auf der Landesebene das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) maßgeblich. Richtlinien der EU Für die Landschaftsplanung relevant sind die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL). Die FFH-Richtlinie hat das Ziel, die biologische Vielfalt wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern, indem natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen sind. Dies soll insbesondere durch ein Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 6 zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten (Natura 2000) erreicht werden. Die Vogelschutzrichtlinie dient der Erhaltung und dem Schutz der wildlebenden europäischen Vogelarten. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zum Ziel, die Qualität der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu verbessern und diese bis 2027 in einen "guten Zustand" zu überführen. In Deutschland ist die EU-WRRL im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verankert. 2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung – Regionalplan Köln Auf der Ebene der Raumordnung sind die Ziele und Grundsätze des Regionalplans Köln zu berücksichtigen. Für die Landschaftsplanung und die Beurteilung der Umweltauswirkungen sind insbesondere die Festlegungen zu den Freiraum- und Landschaftsfunktionen von Bedeutung. Im Regionalplan Köln sind weite Teile des Freiraums als Regionale Grünzüge ausgewiesen. Regionale Grünzüge dienen der großräumigen Sicherung zusammenhängender Freiräume und erfüllen wichtige Funktionen für den Naturhaushalt, den Klimaschutz sowie die landschaftsgebundene Erholung. Das Gebiet liegt innerhalb eines im Regionalplan Köln ausgewiesenen Regionalen Grünzugs. Darüber hinaus befindet es sich innerhalb der Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) (Abbildung 1). Diese Bereiche haben eine besondere Bedeutung für den Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie für die wohnungsnahe und überörtliche Erholung. Der Südliche Bereich ist zudem noch als Grundwasser- und Gewässerschutzfläche ausgewiesen. Entsprechend sind die Festlegungen des Regionalplans Köln bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln (betreffendes Gebiet rot umrandet) (Bezirksregierung Köln, 2025). Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 7 2.2 Darstellung der relevanten Umweltziele In der folgenden Tabelle werden die in den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien festgelegten Ziele zum Schutz der Umwelt sowie von Natur und Landschaft aufgeführt. Dabei erfolgt eine Konzentration auf die zentralen, übergeordneten Ziele, die jeweils den Schutzgütern zu geordnet werden. Tabelle 1: Auszug von berücksichtigten Zielen des LEP NRW für die Aufstellung des Landschaftsplans nach den einze lnen Schutzgütern (§2 Abs. 1 UVPG). Mensch Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch dem Naturerleben und der naturverträglichen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung dienen, sofern dies den jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck nicht widerspricht. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschreitende Biotopverbund zu gewährleisten. Die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten. • Erhalt wildlebender Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG), • Sicherung des Naturhaushalts in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen, so dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG), • Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie sowie §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW), • Sicherung sämtlicher Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 6 WHG und § 2 LWG), • Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW, § 21 BNatSchG) Fläche, Boden Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten. Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden. • Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß (§ 1 LBodSchG), • Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG), • Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, falls nicht möglich, der natürlichen Entwicklung zu überlassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG), • Altlasten und hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 BBodSchG), • Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sind zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG). Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 8 Wasser Gewässer sind mit ihren vielfältigen Leistungen und Funktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig zu sichern und zu entwickeln. • Bewahrung von Gewässern vor Beeinträchtigungen und Erhaltung ihrer natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik, insbes. Erhaltung von natürlichen und naturnahen Gewässern einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG), • Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut (§ 1 WHG), • Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 27 WHG), • Erreichen eines guten ökologischen Zustands/ Potenzials und eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer (§ 29 WHG, Art. 4 WRRL), • Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers (§ 47 WHG, Art. 4 WRRL), • Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG). Luft, Klima Die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland ist anzustreben. • Schutz der Luft und des Klimas durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer und klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG), • Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die Erarbeitung und Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Klimaschutzgesetz NRW). Landschaft Vermeidung einer Zerschneidung sowie ökologische und ästhetische Aufwertung der Landschaft. • Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 4 BNatSchG), • Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG), • Erhaltung und Neuschaffung von Freiräumen in besiedelten und siedlungsnahen Bereichen (§ 1 Abs. 6 BNatSchG), • großflächige weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. • Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG), • Schutz und Pflege der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler und archäologischen Fundstellen sowie Kulturdenkmäler (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, § 1 DSchG NRW). 3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche P otentiale und Umweltprobleme Das Gebiet „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ setzt sich überwiegend aus einem ausgedehnten Laubwaldbestand zusammen, der unterschiedliche Vegetationsbestände aufweist, die von feuchten Bruch- und Sumpfwäldern bis zu Buchenwäldern reichen und von Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 9 naturnahen Bachläufen, wie der Kemperbach mit bachbegleitenden Gehölzen durchzogen sind. Diese Strukturen verleihen dem Gebiet eine hohe regionale und ökologische Wertigkeit. Es fungiert als ein bedeutendes Erweiterungsgebiet des Naturschutzgebiets Thielenbruch und Thurner Wald im Norden. Zudem übernimmt es eine wichtige Funktion als regional bedeutendes Vernetzungselement zwischen Dellbrück und Bergisch-Gladbach sowie zwischen Dünnwalder Wald, Thielenbruch/Thurner Wald und Schluchter Heide. Die größten naturschutzfachlichen Potenziale liegen in der Erhaltung und Entwicklung der naturnahen, mäandrierenden Fließgewässer und strukturreichen Wälder mit dem Erhalt von Alt- und Totholz, um die ökologische Qualität und Vernetzung des Gebietes langfristig zu sichern. In den Flächen unterbleiben Nutzungseingriffe außer den erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen und jagdlichen Maßnahmen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Biotopstrukturen und Biotopkomplexe von Relevanz: − Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie Anhang I: o Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130) − Nach § 30 BNatSchG i. V. mit § 42 LNatSchG NRW ges chützten Biotope: o Sumpf-, Moor- und Bruchwälder (NAC0) o Natürliche und naturnahe Fließgewässer (NFM0) 1 Insgesamt lassen sich für die Flächen im auszuweisenden Naturschutzgebiet folgende bedeutsame Umweltprobleme benennen: − Hohe Frequentierung als Erholungswald durch Spazie rgänger, auch mit Hunden − Verkehrstrassen (Straße) sowie Leitungstrassen am Rande und innerhalb des geplanten NSG. − Einfassende und sich in Richtung der Grenzen des g eplanten Gebietes fortentwickelnde Bebauung mit entsprechenden Auswirkungen. − Nutzung des Kemperbachs für die Wasserschule der S tEB (Umweltbildung) und eine zunehmende Anzahl von Nachahmern. Die genannten Umweltprobleme wurden im Sinne der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung erkannt. Mit der geplanten 15. Änderung des Landschaftsplans soll den bestehenden Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt langfristig zu verbessern. 4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwi cklung bei Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen (nach § 2 Abs. 1 UVPG) dargestellt und bewertet. Es erfolgt zunächst eine Beschreibung des 1 natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Gewäs ser einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 10 derzeitigen Umweltzustands, in welcher die Funktionen und eventuell vorhandenen Vorbelastungen der jeweiligen Schutzgüter erläutert werden. Im Anschluss wird die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans erläutert. Schließlich erfolgen eine Darstellung und Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen des Plans auf die jeweiligen Schutzgüter sowie ggf. damit verbundene Wechselwirkungen auf andere Schutzgüter. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen gemäß § 10 LNatSchG NRW werden allgemeine Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege formuliert. Die Festsetzung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28 und 29 BNatSchG (hier Ausweisung als Naturschutzgebiet) dient der Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft. Aus beiden Handlungsfeldern ergeben sich jedoch keine konkreten Maßnahmen oder Vorhaben, die Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft hervorrufen können. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen und der Festsetzung von Schutzgebieten sind in der Regel folglich keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. Da auf die Festlegung von konkreten Maßnahmen im Rahmen der Unterschutzstellung verzichtet wird und nur als Gebot die Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplans festgesetzt wird, ergeben sich auch hieraus keine unmittelbaren Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft. Auch die Festlegung von Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW), forstliche Festsetzungen (§ 12 LNatSchG NRW) sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) erfolgt nicht. Somit wird im Rahmen dieser SUP ausschließlich grundsätzlich auf die aus den Ver- und Geboten abzuleitenden Handlungserfordernisse Bezug genommen. Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. einer nachteiligen Entwicklung von Natur und Landschaft führen (z. B., ausbleibende Pflege, unzureichender Schutz wertvoller Biotope). Diese nachteiligen Auswirkungen und Entwicklungen sollen mit dem vorliegenden Plan unterbunden werden. Grundsätzlich sind die Flächen im rechtskräftigen Landschaftsplan Köln bereits als Landschaftsschutzgebiet L 25 „Freiräume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Merheim und Holweide“ ausgewiesen und unterliegen somit einem grundsätzlichen Schutzstatus. Die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet dient aber der dauerhaften Sicherung und Entwicklung der im Gebiet bestehenden Potentiale. 4.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesu ndheit Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet befindet sich rechtsrheinisch östlich von Dellbrück, am östlichen Stadtrand von Köln an der direkten Grenze zu Bergisch Gladbach. Als reich strukturierte Waldlandschaft ist der Thielenbruch für das Schutzgut Mensch für die Erhaltung von Natur und Landschaft einschließlich ihrer Ökosystemleistungen als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen von Relevanz. Das Waldgebiet mit seinen Bachläufen stellt einen zentralen, stark frequentierten Erholungsraum für die umliegende Bevölkerung dar. Es erfüllt eine wichtige Funktion für landschaftsgebundene Freizeit- und Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 11 Erholungsaktivitäten. Vor dem Hintergrund der intensiven Nutzung ist im Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) zu prüfen, inwieweit eine Reduzierung bzw. Bündelung des Wegenetzes sowie die Rücknahme informeller Trampelpfade erfolgen kann, um insbesondere im südlichen Teil des Gebiets eine Beruhigung und Entlastung sensibler Bereiche zu erreichen. Weitere relevante Funktionen (z. B. Wohn- und Wohnumfeldfunktion) oder zu berücksichtigende Vorbelastungen (z. B. Lärm, Schadstoffemittenten) liegen für das Schutzgut Mensch im Plangebiet nicht vor. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine negative Beeinträchtigung von Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes z. B. durch den anhaltenden Nutzungsdruck zu befürchten. Ebenso wäre eine ungesteuerte bzw. uneingeschränkte Erholungsnutzung in ökologisch sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel am Bachlauf möglich. Somit wären auch die schützenswerten Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer Funktion zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bedroht, sodass langfristig negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten wären. Auswirkungen der Planung Durch die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet erhöht sich der Flächenanteil der Naturschutzgebiete innerhalb des Stadtgebietes Köln. Damit verbunden ist eine Stärkung der langfristigen Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushalts, der zugleich wesentliche Lebensgrundlage des Menschen darstellt. Darüber hinaus führen die mit der Unterschutzstellung verbundenen Regelungen – wie die Einschränkung jagdlicher Nutzungen sowie die Pflicht zur Anleinung von Hunden – voraussichtlich zu einer begünstigenden Wirkung auf die biologische Vielfalt. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch sind im Rahmen der Änderungen des Landschaftsplans dahingehend zu erwarten, dass das Betreten der freien Landschaft, insbesondere der ufernahen Bereiche zum Schutz und zur Förderung dort brütender Vogelarten eingeschränkt wird. 4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet weist trotz der Nutzung durch Erholungssuchende eine hohe ökologische Bedeutung auf. Es wird durch ausgedehnte, weitgehend naturnahe Laubwaldbestände geprägt, die von feuchten Bruch- und Sumpfwäldern bis zu Eichen- und Buchenmischwäldern reichen. Im nördlichen Bereich dominieren Erlen-Eschen-Mischwälder mit gut ausgebildeter Kraut- und Strauchschicht, während im Süden eher strukturärmere Eichen-Buchen-Bestände vorkommen. Drei überwiegend naturnahe, mäandrierende Fließgewässer – Umbach, Kemperbach und Strunderbach – mit zum Teil steilen Uferabschnitten und begleitenden Erlenwäldern durchziehen das Gebiet; zusätzlich existiert ein temporäres Kleingewässer am Kemperbach. Durch den hohen Anteil naturnaher Waldlebensräume und Fließgewässer weist das Gebiet eine regionale ökologische Bedeutung auf und fungiert als wichtiges Vernetzungselement Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 12 zwischen Dünnwalder Wald, Thielenbruch/Thurner Wald und Schluchter Heide. Als Ergänzungsraum des Naturschutzgebiets Thielenbruch und Thurner Wald im Norden unterstützt es insbesondere Arten der Fließgewässer. Klimasensitive Lebensräume wie Fließgewässer mit häufigen Niedrigwasserständen sowie eutrophe Stillgewässer mit sommerlicher Austrocknung sind im Gebiet vorhanden und erhöhen die ökologische Vulnerabilität. Trotz hoher Erholungsnutzung bleibt der Gebietskomplex ein bedeutender Baustein im regionalen Biotopverbund. Besonders wertvoll ist das Standortpotenzial zur Entwicklung und Erhaltung naturnaher, teils feuchter Laubwälder sowie naturnaher Bäche als bedeutende Bestandteile des regionalen Biotopverbundes. Im Fachbeitrag zum Naturschutz und zur Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln werden die Biotopverbundflächen nach der Kategorie „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ und „besondere Bedeutung – Stufe 2“ differenziert, bewertet und in standardisierten Einzeldokumenten dargestellt. Die Fläche „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ ist der Kategorie „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ zugeordnet. Die Auwälder bieten wertvolle Entwicklungs- und Lebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, darunter viele Vogelarten wie zum Beispiel Schwarz-, Grün-, Mittel-, und Kleinspecht, Waldschnepfe, Eisvogel, Krickente und Waldwasserläufer . Zudem verfügt er über einen dichten Kleinvogelbrutbestand mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an Höhlenbrüter. Ergänzend sind im Gebiet mehrere nach § 42 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotope wie Stillgewässer, Sumpf-, Moor- und Bruchwälder vorhanden. Diese Biotope besitzen aufgrund ihrer Habitatfunktion für zahlreiche gefährdete Arten sowie ihrer Bedeutung für den Biotopverbund eine hohe naturschutzfachliche Relevanz. Eine detaillierte Beschreibung der vorhandenen Lebensräume und des Arteninventars sowie der Bedeutung für den Biotopverbund findet sich in der Festsetzung der Schutzzwecke in der Gebietsausweisung. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung würden die gebietsspezifischen Umweltprobleme bestehen bleiben und sich eventuell verschlimmern. Für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt wären daher insbesondere Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion sowie der Bedeutung im Biotopverbund zu erwarten. In diesem Zusammenhang sind sowohl unmittelbare Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume (z. B., Naherholungs- und Freizeitinfrastruktur) als auch mittelbare Auswirkungen (z. B. durch erhöhten Nutzungsdruck) zu erwarten. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ wird sowohl die Lebensraumfunktion für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten als auch die Bedeutung im Biotopverbund gestärkt. Dadurch ergeben sich insgesamt positive Effekte für das Schutzgut. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 13 Zudem werden die Zielsetzungen zum Erhalt der charakteristischen und schützenswerten Tier- und Pflanzengesellschaften rechtsverbindlich festgesetzt, so dass diese sowohl bei der Ausarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes als auch weiterer externer Planung zu berücksichtigen sind. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biodiversität verbunden. 4.3 Schutzgut Fläche und Boden Derzeitiger Umweltzustand Der Großteil des Gebiets ist von Waldflächen mit Auen- und Uferbereichen geprägt, die sich in einem weitgehend natürlichen Zustand befinden. Die besondere geologische Bedeutung ist durch die Lage am bergischen Höhenrand bedingt, wo die Paffrather Kalkmulde unter die Mittelterrasse des Rheins abtaucht. Nur hier überlagern die Flugsande aus dem Rheintal direkt die Riffkalke, sodass ein abwechslungsreiches Bodenmosaik entstehen konnte. Damit wurde die Voraussetzung für eine hohe Artenvielfalt geschaffen. Durch das Gebiet führt ein ausgebautes Wegenetz mit größtenteils wassergebundener Oberfläche und einige Trampelpfade. Der vorherrschenden Bodentypen sind Auengley, Braunerde-Gley und Podsol-Braunerde. Es befinden sich keine schutzwürdigen Böden in dem Gebiet (Abbildung 1). Im Gebiet befinden sich zudem Grundwasserböden mit Kohlenstoffspeicherfunktion und hohem Biotopentwicklungspotenzial (LANUK 2025). Abbildung 1: Übersicht der Bodentypen im Gebiet (MUNV NRW 2025). Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung kann eine weitere infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung und damit eine zusätzliche Versiegelung von bisher unversiegelten Flächen Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14 nicht vollständig ausgeschlossen werden, ist jedoch aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen und naturschutzfachlichen Einschränkungen kaum realisierbar. Das Plangebiet ist im Regionalplan als Freiraum ausgewiesen und im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als Wald dargestellt; ein Bebauungsplan besteht nicht. Als Wald im Sinne der Forstgesetze würde eine bauliche Nutzung eine genehmigungspflichtige Waldumwandlung mit umfangreichen Kompensationsmaßnahmen erfordern Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung des Gebiets als Naturschutzgebiet wird eine ohnehin nur eingeschränkt mögliche infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung zusätzlich unterbunden, sodass zusätzliche Flächenversiegelungen nicht zu erwarten sind und die natürlichen Bodenprozesse in ihrer derzeitigen Funktionserfüllung weiterhin erhalten werden können. Durch eine Renaturierung der Auenbereiche werden wichtige Ökosystemleistungen des Bodens verbessert. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden verbunden. 4.4 Schutzgut Wasser Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet N 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederungen des Rheins“ mit einer Gesamtfläche von 100,2 km². Der zugrunde liegende Porengrundwasserleiter ist als sehr ergiebig und hoch durchlässig eingestuft (MUNV NRW 2025). Durch das Gebiet verlaufen die naturnahen, mäandrierenden Bachläufe Umbach und Kemperbach, die mit ihren begleitenden Feucht- und Auenbereichen eine hohe Bedeutung für den Wasserhaushalt besitzen. Ergänzend verläuft der rechtsrheinische Kölner Randkanal durch das Gebiet, der als technisches Gewässer der Hochwasserentlastung der rechtsrheinischen Bäche dient. Entwicklung bei Nichtdurchführung Ohne Durchführung der Planung wären für das Schutzgut Wasser lediglich geringfügige Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten. Die Wasserqualität der Bäche könnte durch die Erholungsnutzung und andere diffuse Einträge verstärkt beeinträchtigt werden. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird die Erholungsnutzung an den Bachabschnitten weitestgehend unterbunden und dadurch einhergehende mögliche Verunreinigungen des Gewässers reduziert. Für die Bachläufe sind im Zuge der Umsetzung der Planung daher positive Effekte zu erwarten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich durch die Entwicklung und Nichtnutzung der Uferzonen unter dem Prinzip des Prozessschutzes die Artenzusammensetzung erhöht und sich die natürlichen Standortverhältnisse insgesamt verbessern. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind mit der Änderung des Landschaftsplans nicht verbunden. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 15 4.5 Schutzgut Luft und Klima Derzeitiger Umweltzustand Der Bereich der Kölner Rheinebene ist subatlantisch-mitteleuropäisch geprägt und gehört zu den mildesten Gebieten in NRW. Die mittlere Jahrestemperatur im Plangebiet betrug bis zu den 1980-er Jahren ca. 10 °C und hat sich im Zeitraum 1990 bis 2020 auf 11,3 °C erhöht. Ab 2020 beträgt die aktuelle Jahresdurchschnittstemperatur für das Plangebiet 11,8 °C, womit die mittlere Jahrestemperatur in den letzten 100 Jahren um ca. 1,8 °C gestiegen ist. Auch die heißen Sommertage sind seit den 1980-er Jahren von durchschnittlich 5 Tagen (1950-1980) auf 8 Tage (1981 bis 2010) bzw. 11 Tage (1991-2020) gestiegen und aktuell liegen sie ebenfalls bei 11 Tagen (2024). Die mittlere Niederschlagssumme beträgt ca. 880 mm/ Jahr. Der Kaltluftvolumenstrom ist auf der Fläche mit „mittel“ angegeben, wodurch dem Gebiet eine lokale Bedeutung für die Frischluftentstehung und des Luftaustausch zukommt. (Abbildung 2). Für das Gebiet ist insbesondere seine Funktion als strukturreicher Wald- und Feuchtraumkomplex mit klimaökologischer Ausgleichswirkung von Bedeutung. Die Kombination aus bachbegleitenden Feuchtbereichen, Bruchwaldstrukturen und geschlossenen Waldbeständen führt zu einer ausgeprägten Verdunstungsleistung und Kühlwirkung, die zur Minderung lokaler Wärmebelastungen beiträgt. Die Auswirkungen der globalen Erwärmung sind schon jetzt in ganz Deutschland spürbar. Die Stadt Köln hat das Projekt "Klimawandelgerechte Metropole Köln", zusammen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Wetterdienst und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln durchgeführt und die Ergebnisse in der Studie: "Fachbericht 50: Klimawandelgerechte Metropole Köln - Abschlussbericht" publiziert. Die Studie hat deutlich gezeigt, dass es zukünftig in Köln heißer wird und dass Wetterextreme (Starkregenereignisse) zunehmen werden. Aufgrund dessen kommt dem Erhalt solcher Freiflächen eine besondere Bedeutung für die klimaresiliente Entwicklung zu, dessen Bedeutung vor dem Hintergrund zunehmender Hitzeperioden weiter an Bedeutung gewinnt. In Verbindung mit angrenzenden Freiräumen ergibt sich ein zusammenhängendes klimaökologisches Ausgleichssystem mit Bedeutung für die umliegenden Siedlungsbereiche. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 16 Abbildung 2: Klimaanalysekarte (Nacht) im Bereich des Gebiets (LANUK 2025). Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei einer Nichtdurchführung der Planung wäre eine zukünftige infrastrukturelle oder bauliche Inanspruchnahme der Fläche und die damit einhergehende Versiegelung grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen. Aufgrund des weiterhin bestehenden Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet wären jedoch lediglich kleinräumige Eingriffe denkbar. Entsprechend wären die daraus resultierenden klimaökologischen Auswirkungen insgesamt als gering einzustufen. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird eine weitere infrastrukturelle oder bauliche Inanspruchnahme wirksam ausgeschlossen. Dadurch sind zusätzliche Flächenversiegelungen nicht zu erwarten, sodass die klimaökologischen Funktionen – insbesondere die Kalt- und Frischluftentstehung, die Luftaustauschprozesse sowie die Verdunstungs- und Filterfunktionen der Vegetation – dauerhaft gesichert werden. Vor diesem Hintergrund sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima nicht zu prognostizieren. Auch durch die Änderung des Landschaftsplans ergeben sich keine negativen Beeinträchtigungen dieses Schutzgut. 4.6 Schutzgut Landschaft Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ befindet sich am östlichen Rand des Landschaftsraums der Kulturlandschaft 19: Rheinschiene. In diesem Kontext übernimmt es eine wesentliche Funktion zur Sicherung und Vernetzung der rechtsrheinischen Bergischen Heideterrasse, welche als ein Hauptziel des Fachbeitrags für Naturschutz und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln anzusehen ist. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 17 Das LANUK hat eine landesweite und flächendeckende Bewertung des Landschaftsbildes vorgenommen (LANUK 2025). Zum Landschaftsbild ist hier für den Landschaftsraum LR-II- 004 „Bergische Heideterrassen“ folgendes beschrieben: Die bewaldeten, siedlungsnahen Freiflächen der Bergischen Heideflächen wie Wahner Heide, Königsforst, Schluchter Heide, Dünnwalder Wald und Bürger Busch sind als Ruheraum und Naturerlebnisgebiet für Erholungssuchende von herausragender Bedeutung. Charakteristisch für das Gebiet ist der naturnahe Verlauf des Kemperbachs mit begleitenden Feucht- und Bruchwaldstrukturen. Diese prägen das Landschaftsbild in besonderer Weise und verleihen dem Raum eine hohe naturräumliche Eigenart sowie eine ausgeprägte Strukturvielfalt. Die Kombination aus Fließgewässer, feuchten Senken und altholzreichen Waldbeständen führt zu einem vergleichsweise störungsarmen und landschaftlich hochwertigen Bereich. Das Gebiet besitzt zudem eine besondere Bedeutung als ruhiger, siedlungsnaher Natur- und Erholungsraum. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der aktuelle Schutzstatus des Landschaftsschutzgebietes erhalten. Die langfristige Sicherung ist im Grundsatz auf Grund der Waldnutzung zu erwarten. Eine Aufwertung des Landschaftsbildes kann aber nicht sichergestellt werden, da eine Umsetzung großflächig wirkender Vorhaben, die sich störend auf das Landschaftsbild auswirken, nicht wirksam vermieden werden kann. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird eine Realisierung von Vorhaben, die sich störend auf das Landschaftsbild auswirken können, wirksam vermieden, sodass eine langfristige Sicherung des Landschaftsbildes bewahrt wird. Da die Flächen im Entwicklungsziel 7 – „Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere“ verortet sind, ist zudem eine dauerhafte Sicherung und Qualifizierung des Landschaftsbildes vorgesehen. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft verbunden. 4.7 Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzg üter Derzeitiger Umweltzustand Das Schutzgut umfasst Zeugnisse menschlichen Handelns von ideeller, geistiger und materieller Natur, die für die Geschichte des Menschen bedeutsam sind oder waren. Hierzu zählen beispielsweise Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke, archäologische Fundstellen, Stätten historischer Landnutzungsformen oder kulturell bedeutsame Stadt- und Ortsbilder . Teile des Gebiets im Süden und Südosten gehören zum Kulturlandschaftsbereich Strundetal. Das Tal der Strunde hat devonische Kalkgesteine aufgeschlossen, die zum Teil sehr fossilienreich sind. Am Lauf der wasserreichen Strunde siedelte sich seit spätmittelalterlicher Zeit eine Reihe von Mühlenanlagen an, die sich vornehmlich der Papierherstellung widmeten. Neben den Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 18 Relikten dieser frühen Mühlen haben sich eine Reihe der nachfolgenden Produktionsstätten anschaulich erhalten. Zudem gehört das Gebiet zum Kulturlandschaftsbereich „Historische Wald- und Forstflächen im Gebiet der integrierten Raumanalyse Köln-Ost. Darin liegen Wald- und Forstgebiete, die in Altkarten des 19. Jahrhunderts in ihrer Fläche bereits dargestellt sind. Die Wald- und Forstgeschichte des Raumes reicht bis in das Mittelalter zurück, da das mittelalterliche und frühneuzeitliche agrarische Nutzungssystem die Ressource Wald einbezogen hatte. Da die Wald- und Forststrukturen sowie die Persistenz der Flächen noch sehr deutlich erkennbar bzw. vorhanden sind, werden diese Flächen als sehr hochbedeutend eingestuft. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der aktuelle Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet erhalten. Damit wäre zwar ein grundlegender Erhalt der kulturhistorischen Funktion sichergestellt, jedoch bestünden im Vergleich zu einem strengeren Schutzstatus geringere Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich Nutzung und Pflege sowie ein niedrigeres Schutzniveau gegenüber schleichenden Veränderungen. Zudem könnten insbesondere nutzungsbedingte Veränderungen sowie eine intensivere öffentliche Inanspruchnahme langfristig zu Beeinträchtigungen der kulturhistorischen Strukturen führen. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird das Ziel verfolgt, den Prozessschutz zu fördern. Dies wird im Rahmen des zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan näher auszuarbeiten sein. Dadurch soll sich das Gebiet ohne störende Einflüsse eigenständig weiterentwickeln und zugleich durch geeignete Pflegemaßnahmen in seiner ökologischen Wertigkeit unterstützt werden. Auf diese Weise wird das Gebiet auch aus kulturhistorischer Sicht vor negativen Beeinträchtigungen bewahrt. 5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern Die Schutzgüter stehen in vielfältigen funktionalen und strukturellen Beziehungen zueinander und bilden somit ein komplexes Wirkungsgefüge. Folglich können sich die Umweltauswirkungen des Plangebietes auch in verschiedenster Art und Weise auf die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern auswirken. Im Rahmen der SUP erfolgt jedoch keine vollständige ökosystemare Darstellung des gesamten Wirkungsgefüges, sondern es sollen Bereiche herausgestellt werden, in denen die Umweltauswirkungen des Planvorhabens das Wirkungsgefüge in seiner Gesamtheit oder spezielle Teilbereiche davon so beeinflusst, dass sich die Umweltauswirkungen verstärken. Durch die 15. Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die zu einer Verstärkung von Umweltauswirkungen führen, verbunden. 6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Eine erhebliche negative Beeinträchtigung der Schutzgüter ist mit der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans bzw. der Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu erwarten. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 19 7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung eines Plans ergeben, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen. Da sich nach aktuellem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für erhebliche negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans ergeben, sind Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 45 UVPG nicht erforderlich. Gleichwohl kontrolliert die Untere Naturschutzbehörde nach § 2 LNatSchG NRW den Umweltzustand des Plangebietes nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Vorschriften und formulierten Schutzziele. Um weiterhin die geplante Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes zu gewährleisten, ist ein Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) aufzustellen bzw. bestehende Pflegepläne zu aktualisieren. Der PEPL konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen der Landschaftsplanung und soll regelmäßig aktualisiert werden. Im Zuge der Aktualisierung wird die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft sowie ggf. erforderliche Anpassungen vorgenommen, so dass auch hierüber eine Überwachung des Umweltzustandes gewährleistet ist. 8 Hinweise auf Schwierigkeiten Bei der Zusammenstellung des Datenmaterials zu den einzelnen Schutzgütern sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. Bei der Beschreibung des aktuellen Umweltzustands sowie der Prognose der Umweltauswirkungen liegen somit nach aktuellem Kenntnisstand keine relevanten Defizite vor. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Trägeröffentlicher Belange ist zu erwarten, dass weitere Anregungen und Hinweise zu einer Überarbeitung des Umweltberichtes führen können. 9 Prüfung von Alternativen Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW eine verpflichtende Aufgabe der Träger der Landschaftsplanung. Weiterhin ist die Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 4 BNatSchG insbesondere dann fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Ausweisung zum Naturschutzgebiet im Gegensatz zur Beibehaltung des bisherigen Schutzstatus die fachlich vorzugswürdigere Alternative dar. 10 Zusammenfassung Ziel der Planung ist unter anderem die Ausweisung der Fläche „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ (insgesamt 50,3 ha) als Naturschutzgebiet. Damit soll die hohe naturschutzfachliche Bedeutung des Gebiets gesichert und durch geeignete Maßnahmen weiterentwickelt werden. Aufgrund seiner Lage und Biotopausstattung kommt dem Gebiet eine wesentliche Funktion für den lokalen und regionalen Biotopverbund zu. Die Ausweisung dient zugleich der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung, indem Natur und Landschaft in ihrem Eigenwert sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen dauerhaft geschützt werden. Einschränkungen für die Erholungsnutzung stehen Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 20 dabei vielfältigen ökologischen Verbesserungen gegenüber, wie dem Erhalt wertvoller Lebensräume, der Stärkung des Biotopverbundes, der Sicherung klima- und bodenökologischer Funktionen sowie der langfristigen Bewahrung des Landschaftsbildes. Insgesamt ergeben sich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt; vielmehr leistet die Ausweisung einen positiven Beitrag zur Stabilisierung und Verbesserung des Biotopschutzes und des Naturhaushaltes. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 21 11 Qellenverzeichnis GASSNER , E., A. WINKELBRANDT , D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. 5. Auflage. Heidelberg (C.F. Müller VERLAG ): S.192-195. BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2018): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln. LVR (2016): Landesverband Rheinland. Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln. MWIDE NRW (Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW) (2024): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Lesefassung. Düsseldorf. Online unter: https://landesplanung.nrw.de/system/files/media/document/file/202409829- lesefassung-lep.pdf. Datenportale GEOLOGISCHER DIENST NRW (2018 ): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 1:50.000 – dritte Auflage 2018 – Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung. Bodenkarte 1: 50.000. Geologischer Dienst NRW LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): Kartieranleitung – Biotop- und Lebensraumtypenkatalog inkl. Erhaltungszustandsbewertung von FFH-Lebensraumtypen; https://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/ LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2022): Klimaatlas NRW, Klima NRW.Plus, online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima- nrw-pluskarte. LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): Landesinformationssystem NRW (@LINFOS), Schutzgebiete, geschützte Biotope, Biotopkataster, Naturräumliche Einheiten. Abrufbar unter: http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent bzw. WMS- Dienst LINFOS (letzter Zugriff. 09.02.2026) LVR (2025). Landesverband Rheinland. KuLaDig. Online unter: https://www.kuladig.de/Karte MUNV NRW (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen) (2025): Fachinformationssystem ELWAS: Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. Online unter: https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle VIII/67/671/1 Vorlagen-Nummer 0143/2026 Freigabedatum 16.04.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aufstellungsbeschluss zur 15. Änderung des Landschaftsplans Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Einleitung des 15. Änderungsverfahrens des Landschaftsplans Köln gemäß § 14 i. V. m. § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) für die in den Anlagen 2-4 (Vorentwurfstext) und den in den Anlagen 5-7 (Karten) darge- stellten Bereichen der bisherigen Geschützten Landschaftsbestandteile und Landschafts- schutzgebiete, welche insgesamt als Naturschutzgebiete N 26 „Gremberger Wäldchen“, N 27 „Mielenforster Wiesen“ und N 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ im Landschaftsplan Köln ausgewiesen werden sollen. Der Beschluss zur 15. Änderung des Landschaftsplans Köln beinhaltet den Aufstellungsbeschluss gem. § 14 (1) LNatSchG NRW ortsüblich bekannt zu ma- chen, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 15 LNatSchG NRW sowie die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gem. § 16 LNatSchG NRW durch- zuführen und den überarbeiteten Entwurf gemäß § 17 LNatSchG NRW für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.04.2026 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 30.04.2026 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 04.05.2026 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 18.06.2026 Rat 02.07.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Ausschuss für Umwelt und Grün hat in seiner Sitzung am 25.08.2022 das „Kon- zept zur Neuausweisung und Erweiterung einzelner Naturschutzgebiete in Köln“ (0862/2022) einstimmig beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die unter Schutz- stellung weiterer Naturschutzgebiete vorzubereiten. Die in diesem Konzept mit sehr hoher oder hoher Priorität klassifizierten Gebiete „Gremberger Wäldchen“, „Mielenforster Wiesen“ und „Kemperbachniederung im Thie- lenbruch“ sollen in einem eigenen Landschaftsplanänderungsverfahren als Natur- schutzgebiete N 26 bis N 28 im Landschaftsplan Köln gemäß § 23 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG) unter Schutz gestellt werden. Die Verwaltung hat unter Beteiligung eines externen Planungsbüros jeweils einen textlichen Vorentwurf (Festsetzungstext, Anlagen 2-4) und einen Abgrenzungsvor- schlag (Karte des Änderungsbereiches für die Ausweisung dieser neuen Naturschutz- gebiete, Anlagen 5-7) sowie eine Strategische Umweltprüfung (SUP – Anlagen 8-10) erarbeitet. Besondere Schutzwürdigkeit der drei neuen Naturschutzgebiete: NSG N 26 Gremberger Wäldchen“ Das Naturschutzgebiet liegt südöstlich des Kölner Stadtteils Gremberg im Stadtbezirk Kalk, innerhalb des rechtsrheinischen Grüngürtels der Stadt Köln und hat eine Flä- chengröße von ca. 59,63 ha und besteht aus drei Teilräumen. Das Gebiet war bisher als Landschaftsschutzgebiet (LSG) L 23 „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar“ im Landschaftsplan Köln festgesetzt. Das neue Schutzgebiet besteht aus mehreren Abschnitten eines Waldgebiets, auf welchen hauptsächlich Buchenmisch- und Eichen-Hainbuchenwälder stocken. Es ver- fügt über einen hohen Altholzanteil mit letzten Überresten eines autochthonen Wald- bestandes. Die Unterschutzstellung als NSG verfolgt das Ziel, die naturnahen Buchen- und Ei- chen-Hainbuchenwälder mit ihrem natürlichen und hohen Altholzanteil an diesem Re- liktstandort sowie den seltenen Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald als regional be- deutsames Biotopverbundelement zu bewahren und weiterzuentwickeln. 3 NSG N 27 „Mielenforster Wiesen“ Das neue Naturschutzgebiet liegt rechtsrheinisch nördlich der Autobahn A4, zwischen Refrath, der Brücker Heide und dem Ostfriedhof südlich des Stadtteils Dellbrück. Es grenzt östlich an die Stadtgrenze von Bergisch Gladbach und hat eine Flächengröße von ca. 55,6 ha. Zwischen dem Wald, den Randbereichen des Ostfriedhofes und dem Dellbrücker Mauspfad befinden sich ausgedehnte Grünländer, die im Osten große Magerwiesen aufweisen. Das Naturschutzgebiet erstreckt sich in südöstlicher Richtung von der an das Gut Mielenforst angrenzenden Fläche bis zum südwestlichen Ortsrand von Refrath. Der Dellbrücker Mauspfad durchschneidet das Gebiet. Zunächst fließt der weitgehend unbefestigte Frankenforstbach durch überwiegend Eichen- und Buchen-Eichenwald. Mit Austritt in den Grünlandbereich wird, der zum Eggerbach umbenannte, Bach von Begleitgehölzen gesäumt. Ziel der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Entwicklung der für zahlreiche ge- fährdete Arten wertgebenden Lebensraumtypen, wie naturnahe Fließgewässer, Bu- chenwaldgesellschaften und artenreiches Magergrünland. NSG N 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ Das neue Naturschutzgebiet liegt am östlichen Rand des Stadtteils Dellbrück und grenzt unmittelbar an die Stadtgrenze von Bergisch-Gladbach. Es wird von den Orts- teilen Thielenbruch im Westen sowie Strunden im Süden eingegrenzt. Nördlich grenzt das Naturschutzgebiet an die Bergisch Gladbacher Straße. Es umfass eine Flächen- größe von ca. 50,35 ha. Das Gebiet ist überwiegend von einem ausgedehnten, naturnahen Laubwaldbestand geprägt, der eine Vielzahl unterschiedlicher Vegetationsformen umfasst, die von Moor-, Bruch- und Sumpfwäldern bis hin zu Buchenwäldern reichen. Das Areal wird zudem von kleineren Bachläufen durchzogen, die in den Kemperbach münden. Es stellt ein bedeutsames Vernetzungselement zwischen dem NSG N 9 „Thielenbruch und Thurner Wald“ im Norden und den angrenzenden Wäldern dar. Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung naturnaher, zum Teil feuchter Laubwälder und mäandrierender natürlicher und naturnaher Bäche. Die erforderlichen Verfahrensschritte zur Unterschutzstellung dieser drei Naturschutz- gebiete im Landschaftsplan Köln ergeben sich aus den §§ 14-21 LNatSchG NRW. Mit dem Aufstellungsbeschluss (§14 (1) LNatSchG NRW) in Verbindung mit §20 (1) LNatSchG NRW) wird das förmliche Verfahren eingeleitet. Dieses ist ortüblich bekannt zu machen. Hieran schließen sich die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§15 LNatSchG NRW) und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (§16 LNatSchG NRW) an. In einem weiteren Verfahrensschritt wird der dann erarbeitete Entwurf ge- mäß §17 LNatSchG NRW für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Nach Ab- wägung der eingebrachten Änderungsvorschläge wird der Entwurf dem Rat zur ab- schließenden Beschlussfassung erneut vorgelegt. 4 Erläuterung der positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz Durch die Unterschutzstellung und Entwicklung der drei neuen Naturschutzgebiete werden der Schutz, die Sicherung und naturnahe Entwicklung festgesetzt. Durch den langfristigen Erhalt der naturnahen Wälder, die extensive Entwicklung von artenrei- chen Grünlandbeständen und die Entwicklung naturnaher Fließgewässer werden die Resilienz der Gebiete gestärkt und beispielweise die Wasserrückhaltung in der Fläche (Retention) sowie die Kühlung durch natürliche Verdunstung und die Kaltluftentste- hung in der Nacht langfristig gesichert. Anlagen: Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlagen 2-4 Vorentwurfstext zur 15. Änderung des Landschaftsplans Köln Anlagen 5-7 Karten - Abgrenzungsvorschlag der drei neuen Naturschutzgebiete Anlagen 8-10 Vorentwürfe der Strategischen Umweltprüfung – Umweltberichte
Anlage 3 Festsetzungstext Vorentwurf Mielenforster Wiesen
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Anlage 3 Stand: 26.03.2026 Landschaftsplan Köln Vorentwurf Naturschutzgebiet (NSG) N 27 „Mielenforster Wiesen“ NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 2 Präambel Änderung von Entwicklungszielen Für die als Naturschutzgebiet N 27 „Mielenforster Wiesen“ festzusetzenden Flächen wird das bislang dargestellte Entwicklungsziel 1 (Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft) beibehalten. Aufnahme von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen für das neue Naturschutzgebiet In Kapitel 3.2.2 (Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für das Naturschutzgebiet (NSG) gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) im Landschaftsplan Köln wird nach den textlichen Festsetzungen zu N 26 (NSG „Gremberger Wäldchen“) folgender Text als Teil der 15. Änderung des Landschaftsplans eingefügt: NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 3 Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für Naturschutzgebiete (NSG) gem. § 23 BNatSchG Die nachfolgend unter N 27 näher beschriebenen Flächen werden als Naturschutzgebiet (NSG) gem. § 23 BNatSchG festgesetzt. N 27 NSG „Mielenforster Wiesen“ Das Naturschutzgebiet ist in Blatt 7 in der Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt. Größe: ca. 55,6 ha Das Naturschutzgebiet liegt rechtsrheinisch nördlich der A 4 zwischen Refrath, Brücker Heide und Ostfriedhof südlich des Stadtteils Dellbrück. Es grenzt östlich an die Stadtgrenze von Bergisch Gladbach. Das Areal ist zum Teil im LANUK- Informationssystem unter der Kennung BK-K-00015 (Stand: 28.11.2025) erfasst und wird unter dem Namen „Frankenforst-, Egger- und Bruchbachtal nördlich Brück“ geführt. Zur Abgrenzung des Schutzgebietes gelten die Hinweise unter Gliederungspunkt 3.2.1. Das Naturschutzgebiet liegt rechtsrheinisch, nördlich der A 4 und ist überwiegend von Grünland und randlich verlaufenden Waldparzellen geprägt. Es erstreckt sich in südöstlicher Richtung vom Dellbrücker Mauspfad bis zum südwestlichen Ortsrand von Refrath. Das Gebiet wird im Süden vom Frankenforstbach und im weiteren Verlauf Richtung Norden vom Eggerbach durchflossen. Zunächst fließt der 2,0 – 2,5 m breite weitgehend unbefestigte Frankenforstbach durch überwiegend Eichen- und Buchen-Eichenwald. Mit Austritt in den Grünlandbereich wird, der zum Eggerbach umbenannte Bach von Begleitgehölz gesäumt. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 4 Zwischen dem Wald, dem Randbereich des Ostfriedhofes und dem Dellbrücker Mauspfad befinden sich ausgedehnte Grünlandflächen, im Osten überwiegend als Magergrünland. Ziel der Unterschutzstellung des NSG N 27 ist der Erhalt und die Entwicklung der für zahlreiche gefährdete Arten wertgebenden Lebensraumtypen, wie der Fließgewässer, Buchenwaldgesellschaften und des artenreichen Magergrünlands. Unter der Bezeichnung Nr. 17 „Am Frankenforstbach“ sind 6,42 ha des Gebietes nach „den Prinzipien zur nachhaltigen Forstwirtschaft des FSC® als Naturwaldentwicklungsfläche zertifiziert. Nach der Definition des FSC® (Forest Stewardship Council) -Standard handelt es sich dabei um "von direkten menschlichen Eingriffen ungestörte Flächen, die unter besonderer Berücksichtigung der Biotopwertigkeit und des Entwicklungspotenzials der Flächen für den Natur- und Artenschutz ausgewählt werden. In den Flächen unterbleiben Nutzungseingriffe außer den erforderlichen jagdlichen Maßnahmen sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen und die Ernte von Saatgut, sofern vergleichbare lokale Herkünfte anderweitig nicht verfügbar sind.“ Schutzzweck Das NSG N 27 „Mielenforster Wiesen“ wird festgesetzt: Die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes resultiert aus seiner hohen strukturellen Diversität, die sich von einem naturnahen Bachlauf über verschiedene Laub- und Waldgesellschaften bis hin zu artenreichem, extensiv genutztem Grünland erstreckt und Lebensraum für viele bedrohte Tier- und Pflanzenarten des Wald- und Offenlandes darstellt. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 5 - Zur Erhaltung und Sicherung von naturschutzwürdigen Biotopen: • Laubwälder außerhalb von Sonderstandorten (Biotoptypencode nach LANUK NA00) • Kleingehölze (Alleen, linienförmige Gehölzstrukturen, Einzelbäume, Ufergehölze, flächige Gebüsche, Baumgruppen und Feldgehölze) (NB00) • Magergrünland inkl. Brachen (NED0) • Auenwälder (NAX0) Die Angaben zu den gesetzlich geschützten Biotoptypen sind dem Informationssystem des LANUK (Stand: 10.09.2025) entnommen; Objektkennungen: BT-K-00622, BT-K-00620, BT-K-00619, BT-K-00615 - zur Sicherung der Funktion als Kernfläche im Biotopverbund von besonderer Bedeutung einschließlich seiner Verbindungsflächen und Verbindungselemente (§ 21 (1) und (3) Ziff. 1 und 3 BNatSchG). Das Vorkommen, insbesondere von Fließgewässern und Feucht- und Nassgrünland sowie die Funktion der Vernetzung der angrenzenden Waldgebiete, weisen die besondere Bedeutung für den regionalen Biotopverbund aus. - zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher Bachauen und Bachläufe mit Ufergehölzen Nachgewiesen ist in Vorkommen der zur Erhaltung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse in Verbindung mit der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 in der aktuell gültigen Fassung gemäß Anhang I. o Glatthafer- und Wiesenknopf- Silgenwiesen (EU-Code 6510) Die Angaben zu den FFH- Lebensraumtypen sind dem Informationssystem des LANUK entnommen; BT – GL 00160, BT-K-00617 o Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130) BT-K-00612, BT-K-00623, BT-K-00624 o Stieleichen-Hainbuchenwald (EU- Code 9160). BT-K-00611, BT-K-00618, BT-K-00613 - zur Erhaltung und Sicherung der gemäß § 30 BNatSchG i. V. mit § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope: o Glatthafer- und Wiesenknopf- Silgenwiesen BT – GL 00160, BT-K-00617 NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 6 und Uferfluren sowie der an naturnahe, unverbaute Fließgewässer gebundenen Lebensgemeinschaften sowie standortangepassten Tier- und Pflanzenarten. Blauflügel-Prachtlibelle. - zur Erhaltung und zur Entwicklung guter Gewässerzustände gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) durch nachhaltige und ökologische Gewässerunterhaltung. Ziel der WWRL ist es, die Gewässer in einen sehr guten chemischen und ökologischen Zustand zu überführen und zu erhalten. - Zur langfristigen Erhaltung und Förderung der charakteristischen Arten und Lebensgemeinschaften des Offenlandes und der Laubwälder und des Waldrandes, einschließlich ihrer Lebensräume, Strukturvielfalt und ökologischen Funktionsbeziehungen. Das Schutzgebiet bietet Habitatpotenzial für zahlreiche gefährdete Vogelarten wie Baumpieper, Sperber, Habicht, Kuckuck, Mäusebussard, Klein-, Mittel-, und Schwarzspecht, Turmfalke, Star Schleiereule, Waldkauz und Waldohreule. Zudem sind hier weitere Tierarten wie Feldhase und Schwalbenschwanz, aber auch Turmfalke und Schleiereule als Nahrungsgast sowie zahlreiche Pflanzenarten wie Acker-Witwenblume, Rundblättrige Glockenblume, Herbstzeitlose, hohe Schlüsselblume und Gold-Hahnenfuß nachgewiesen. - zur Erhaltung strukturreicher Grünland- Waldkomplexe - zur Erhaltung typischer, zum Teil feuchter Grünlandauenbereiche sowie Röhrichtzonen und Feuchtwälder - zur Erhaltung, zur Regeneration und Pflege besonders schutzwürdiger Offenlandbiotope - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Sicherung, Entwicklung und Verbindung von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. - wegen der Bedeutung des Gebietes für die Kaltluftproduktion (Grünland) und als klimatischer Ausgleichsraum (Wald) Kaltluftproduzierende Flächen zeichnen sich aus durch einen stark ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte. Klimatische Ausgleichsräume NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 7 hingegen weisen einen gedämpften Tagesgang dieser Parameter auf. Aufgrund der Morphologie kann die Kaltluft nach Nordwesten abfließen. - zur Erhaltung und Wiederherstellung von schutzwürdigen Böden; insbesondere der Böden mit einem sehr hohen Biotopentwicklungspotential Zu den im Schutzgebiet vorliegenden tiefgründigen Sand- und Schuttböden mit hohem Bodenfunktionserfüllungsgrad hinsichtlich des Biotopentwicklungspotentials für Extremstandorte gehören folgende Bodentypen: lehmig-sandiger Gley (G7) und lehmig-sandige Braunerde (B71) NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 8 Gebietsspezifische Verbote Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im NSG „Mielenforster Wiesen“ (N 27) über die Allgemeinen Verbote (Das Verbot Nr. 12 (Seite 71) des Landschaftsplans findet keine Anwendung.) unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus verboten: Die Luftverkehrsverordnung (LuftVO) in der jeweils gültigen Fassung regelt den Luftverkehr abschließend. Über Naturschutzgebieten ist der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (inkl. Drohnen) durch § 21h LuftVO in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Nach § 21h LuftVO bedarf diese Nutzung der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. 1. das Betreten des gesamten Gebietes mit Ausnahme der für Erholungszwecke freigegebenen Wege. Zur Beruhigung des Naturschutzgebietes wurde ein Rundwegekonzept ausgearbeitet, das mit dem Schutzzweck des Gebietes vereinbar ist. Die entsprechenden Wege sind im Gelände kenntlich gemacht. Sonstige Wege (beispielsweise Forstwege oder Betriebswege zur Leitungsunterhaltung) und Trampelpfade sind nicht zur Erholungsnutzung freigegeben. 2. Die Böden im Bach- und Auenbereich zu verfestigen, versiegeln oder zu verunreinigen 3. Jegliche forstliche Nutzung vorzunehmen, Einzelbäume, Totholz und absterbende Bäume zu entnehmen. Durch das Verbot wird natürliche Dynamik und damit die Strukturanreicherung des Gebietes gefördert sowie der Lebensraum für Höhlenbrüter, Fledermäuse, xylobionte Käferarten und weitere Arten verbessert. Gehölzentnahmen oder Gehölzrückschnitte aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Biotoppflege sind hiervon ausgenommen (siehe hierzu auch allgemeine Unberührtheitsregelung Nr. 5 und 12). 4. Auftrag von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln auf den Grünlandflächen. Ausgenommen ist der Eintrag organischen Düngers durch Weidetiere, soweit ihre Anzahl 1,5 GV/ha Unerwünschte Nährstoffanreicherungen im Boden, im Bereich des Bachlaufs und Auswaschungen in das Grundwasser sollen hierdurch vermieden werden. Die Begrenzung auf 1,5 GV/ha und Jahr NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 9 und Jahr nicht übersteigt. entspricht dem derzeiti gen Kenntnisstand über Viehbestandsgrößen, die den Erfordernissen der Naturhaushaltssicherung gerecht werden (1 GV = Großvieheinheit = z. B. 1 Kuh über 2 Jahre oder 10 Schafe über 1 Jahr). 5. die Nachsaat auf vegetationskundlich wertvollen Grünlandflächen. Das Verbot soll eine Verfälschung der Artenzusammensetzung durch nicht autochthones Material verhindern. Die vegetationskundlich wertvollen Grünlandflächen (beispielsweise Glatthafer- und Wiesenknopf- Silgenwiese) sind im Biotop- und Lebensraumtypenkatalog des LANUV gelistet. 6. das Schleppen und Walzen im Rahmen der Frühjahrsarbeiten vegetationskundlich wertvollen Grünlandflächen nach dem 15.03. Mit diesem Verbot soll der Schutz gefährdeter bodenbrütender Vogelarten (beispielsweise Wiesenpieper) sichergestellt werden. 7. das Abstellen von Anhängern und Geräten aller Art sowie Heu- und Silageballen zu lagern. Das Verbot dient insbesondere dem Schutz des Bodens vor Verdichtungen und soll die Vegetationsdecke vor negativen Beeinträchtigungen schützen. 8. Bodenschutzkalkungen durchzuführen. 9. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen. 10. die Ausübung der Jagd im Sinne der jagdrechtlichen Bestimmungen in der Zeit vom 01.02. bis 31.08. Die zeitliche Einschränkung der Jagd ist aufgrund der besonderen ornithologischen Bedeutung des Gebietes für seltene und gefährdete Brutvögel erforderlich. Für Vögel stellt die Jagd einen Störfaktor dar, der mit einem örtlichen Vertreibungseffekt verbunden ist, der zur Aufgabe der Gelege führen und sich negativ auf die Energiereserven der Tiere im Hinblick auf den Vogelzug auswirken kann. 11. das Aufstellen von Bienenvölkern. Das Verbot d ient dem Schutz der vorkommenden Insektenarten, insbesondere den Wildbienenarten. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 10 Nicht betroffene Nutzungen Folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - bleiben von allen oder nur einzelnen Allgemeinen und/ oder Gebietsspezifischen Verboten unberührt: Im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung bleibt insbesondere zulässig: Angeschossenes oder aus sonstigen Gründen krankes Wild, darf nachgesucht und erlegt werden. Bezug ist hier die Regelung des § 4 Abs. 5 - Befriedete Bezirke LJG NRW in der jeweils geltenden Fassung. 1. von den allgemeinen Verboten 1, 3, 6 tlw. (Zäune) und 11 sowie dem gebietsspezifischen Verbot 1 die extensive Nutzung der Grünlandbestände als zweischürige Mähwiese (Abstand zwischen den beiden Schnitten mindestens 10 Wochen), als Weideland (Saisonbeweidung, mit bis zu 1,5/ha und Jahr) oder eine Kombination beider Nutzungsformen sowie Einrichtungen zur Viehtränkung und Viehfütterung. Durch diese extensive Grünlandbewirtschaftung wird die Wiederherstellung der typischen Wiesenvegetation gefördert. Die Begrenzung der GV/ha entspricht dem derzeitigen Kenntnisstand über Viehbestandsgrößen, die den Erfordernissen der Naturhaushaltssicherung gerecht werden (1 GV = Großvieheinheit = z. B. 1 Rind von mehr als 2 Jahren oder 10 Schafe von mehr als einem Jahr). Detailvorgaben zur extensiven Grünlandnutzung sind dem Pflege- und Entwicklungsplan und den Ergebnissen des Monitorings vorbehalten. 2. das Betreten der Fläche außerhalb der gekennzeichneten Wege im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und weiterer genehmigter Nutzungen. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 11 Gebietsspezifische Gebote Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im NSG „Mielenforster Wiesen“ über die Allgemeinen Gebote unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus geboten: 1. Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplans in einvernehmlicher Abstimmung mit der UNB. Eine flächenscharfe Festsetzung von Maßnahmen ist fachlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da hierzu eine weitergehende Detailkartierung der wertgebenden Biotoptypen, Waldgesellschaften und der Fauna insbesondere der Vögel und Amphibien sowie der Säugetiere/ Fledermäuse erforderlich ist. Im Pflege- und Entwicklungsplan werden die Gebotsreglungen berücksichtigt. 2. Erhalt und Entwicklung des Offenlandcharakters und des bestehenden Grünlandbestandes durch extensive Grünlandnutzung und Maßnahmen zur Verhinderung von Verbuschung. Die extensive Grünlandbewirtschaftung dient der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, fördert die Artenvielfalt und sichert Lebensräume für Vögel des Offenlands. 3. das Belassen eines dauerhaften und ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz (möglichst ≥ 10 Bäume/ha) bis zur Zerfallsphase, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen, bevorzugt Entwicklung von Altholzinseln. 4. Renaturierung der Bachaue des Frankenforstbaches im Zuge der Umsetzung der EG-WRRL. 5. Förderung gestufter Waldränder als Lebensraum für Arten der Übergangsbereiche von Wald zu Offenland. 6. das Belassen von Biotopbäumen (unter Berücksichtigung der Arbeits- und Verkehrssicherheit ggf. Biotopbaumgruppen, - bestände) einschließlich der häufig wärme- und lichtbegünstigten Biotopbäume an Bestandsrändern (Belassen möglichst großer NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 12 Baumteile stehend oder liegend im Rahmen von Verkehrssicherungsmaßnahmen). 7. Sofern eine Mahd erfolgt, ist diese abschnittsweise durchzuführen und das Mahdgut ist aus dem Gebiet zu entfernen. Die Maßnahme dient dem Erhalt der artenreichen Wiesenbestände u. a. auch als wertvolles Nahrungshabitat. Die genauen Regelungen bleiben dem noch zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan vorbehalten. Die Entfernung des Mahdguts ist erforderlich, um die durch Hochwasser bedingten Nährstoffeinträge auszugleichen und somit einer Überdüngung sowie einer damit einhergehenden Veränderung der Flora in den Grünlandzonen vorzubeugen . 8. Förderung einer nachhaltigen ökologischen Gewässerunterhaltung, um sehr gute Gewässerzustände gemäß der Europäischen Wasserrahmen Richtlinie zu erreichen. 9. Optimierung und Kennzeichnung des zur Erholungsnutzung zugelassenen Wegesystems. Hierdurch wird ein ausgewogenes Miteinander der Ansprüche von Erholung und Naturschutz für die Nutzung dieses Lebensraumes bedrohter Tier- und Pflanzenarten angestrebt. Gleichzeitig soll eine möglichst große beruhigte Zone für die ungestörte Entwicklung der Fauna und Flora des Gebietes sichergestellt werden Streichung von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen In der Festsetzungskarte werden Teile des Landschaftsschutzgebiets „L 25 Freiräume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Merheim und Holweide“ und der geschützte Landschaftsbestandteil LB 8.14 „Frankenforst-/Eggerbach von der Stadtgrenze bis Dellbrücker Mauspfad“ im Landschaftsplan Köln mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes N 27 „Mielenforster Wiesen“ gestrichen.
Anlage 8 Umweltbericht Vorentwurf Gremberger Wäldchen
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Anlage 8 Stadt Köln Landschaftsplan – Köln Vorentwurf Naturschutzgebiet (NSG) N 26 „Gremberger Wäldchen“ 15. Änderung des Landschaftsplans Köln - Umweltbericht - Entwurfsbearbeitung: Dipl.-Ing. agr. Helmut Dahmen, Dipl.-Ing. agr. Dr. Dorothea Heyder Dipl.-Biol. Maria Luise Regh, Dipl.-Geogr. Christian Rosenzweig Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung Bahnhofstraße 31 53123 Bonn Fon 0228 - 978 977- 0 info@umweltplanung-bonn.de, www.umweltplanung-bonn.de Datum: 24.03.2026 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 2 Inhalt 1 Rechtliche Grundlagen und Ziele ...................................................................... .............. 4 1.1 Rechtliche Grundlagen................................................................................. ................... 4 1.2 Zielsetzung des Umweltberichts ....................................................................... ............... 4 2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele ................................................................ ......... 5 2.1 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien ............................................................ ....... 5 2.2 Darstellung der relevanten Umweltziele ............................................................... ........... 7 3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche Potentiale und Umweltprobleme ......... 8 4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ............................................ 9 4.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit ...........................................10 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................10 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............11 4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität ............................................................. ............11 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................11 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............12 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............12 4.3 Schutzgut Fläche und Boden ........................................................................... ..............12 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................12 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............13 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............13 4.4 Schutzgut Wasser ..................................................................................... .....................13 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................13 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............14 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............14 4.5 Schutzgut Luft und Klima ............................................................................. ..................14 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................14 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............15 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............15 4.6 Schutzgut Landschaft ................................................................................. ...................15 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................15 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............16 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 3 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............16 4.7 Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzgüter ....................................................16 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................16 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............17 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............17 5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern ................................................................. ......17 6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ..............................................18 7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................................................... ....18 8 Hinweise auf Schwierigkeiten.......................................................................... ...............18 9 Prüfung von Alternativen ............................................................................. ...................18 10 Zusammenfassung ...................................................................................... ..................18 11 Qellenverzeichnis .................................................................................... .......................20 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 4 1 Rechtliche Grundlagen und Ziele 1.1 Rechtliche Grundlagen Nach § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW ist bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Im Rahmen der SUP sollen nach § 3 UVPG die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG aufgeführten Schutzgüter zu berücksichtigen. Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die SUP richten sich nach den §§ 33 ff. und §§ 38 ff. UVPG. Ist eine SUP für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen oder Programmen durchgeführt worden, soll sich die SUP gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Die im Rahmen der SUP durchgeführten Prüfschritte und deren Ergebnisse werden nach § 40 UVPG durch die zuständige Behörde in einem Umweltbericht dokumentiert. Gemäß § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW erfüllt die Begründung zum Landschaftsplans die Funktion eines Umweltberichtes. Sowohl der Untersuchungsrahmen der SUP als auch der Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben wird nach § 39 Abs. 1 UVPG durch die zuständige Behörde festgelegt. In diesem Zusammenhang werden die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, beteiligt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden gemäß § 39 Abs. 4 UVPG Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme (Scoping) über die zu treffenden Festlegungen hinsichtlich der SUP und des Umweltberichts. Im Rahmen der Landschaftsplanung sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert und verwirklicht werden (§ 8 BNatSchG). Die Landschaftsplanung ist somit vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen dauerhaft zu sichern. Somit verfolgen die im Zusammenhang der Landschaftsplanung entwickelten Pläne und Programme von ihrer Zielsetzung grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt. Im Zuge der SUP muss dennoch geprüft werden, ob z. B. grundsätzlich positive Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen. 1.2 Zielsetzung des Umweltberichts Das Ziel von Umweltprüfungen, hier im Konkreten der Strategischen Umweltprüfung (SUP) und im Allgemeinen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), ist eine wirksame Umweltvorsorge. In der Umweltprüfung und im Umweltbericht sind die folgenden, in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu betrachten: • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, • Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 5 Durch die SUP soll ermittelt und beurteilt werden, ob in Plänen Festlegungen erfolgen, die bei ihrer Umsetzung negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben. Wirkungen, die zur Beeinträchtigung der Schutzgüter führen, sollen auf diese Weise frühzeitig erkannt und nach Möglichkeit vermieden oder wenigstens vermindert werden. Folglich dient die Strategische Umweltprüfung einer vorsorgenden, in die Planung integrierten Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt. 2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele In diesem Kapitel werden gesetzlich bestimmte Umweltziele, welche für die Beurteilung der Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG Relevanz haben können, aufgeführt. Insbesondere wird auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwiesen. 2.1 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien Bundesgesetze Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das grundlegende Gesetz für den Natur- und Landschaftsschutz. Nach § 1 Abs. 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für das Leben und die Gesundheit des Menschen, auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen zu schützen. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, auch die Wiederstellung von Natur und Landschaft. Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 3 BNatSchG der Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume, ebenso wie der Schutz von Böden, Gewässern, Luft und Klima als Ziele definiert. Nach § 1 Abs. 4 BNatSchG ist zudem die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Naturlandschaften, der Erholungswert der Landschaft und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern zu bewahren. Als Bundesgesetze sind für den Schutz der Bodenfunktionen das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) für das Klima das Bundesklimaschutzgesetz (KSG) und das Bundes Klimaanpassungsgesetz (KAnG) und für den Schutz des Wassers das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen. Landesgesetze NRW Auf Landesebene ist das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu berücksichtigen. Im Landesnaturschutzgesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz ergänzen, neben dem BNatSchG gelten oder von diesem – im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) – abweichen. Hinsichtlich des Klimaschutzes und des Klimawandels ist das Klimaschutzgesetz NRW zu und das Klimaanpassungsgesetz NRW zu beachten. Der Klimaschutzplan NRW legt Strategien und Maßnahmen fest, um die Klimaschutzziele, die im Klimaschutzgesetz NRW verankert sind, umzusetzen. Das Landeswassergesetz NRW (LWG) greift das Wasserhaushaltgesetz (WHG) auf und das Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Hinsichtlich des Kulturellen Erbes ist auf der Landesebene das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) maßgeblich. Richtlinien der EU Für die Landschaftsplanung relevant sind die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL). Die FFH-Richtlinie hat das Ziel, die biologische Vielfalt Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 6 wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern, indem natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen sind. Dies soll insbesondere durch ein zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten (Natura 2000) erreicht werden. Die Vogelschutzrichtlinie dient der Erhaltung und dem Schutz der wildlebenden europäischen Vogelarten. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zum Ziel, die Qualität der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu verbessern und diese bis 2027 in einen "guten Zustand" zu überführen. In Deutschland ist die EU-WRRL im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verankert. 2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung – Regionalplan Köln Auf der Ebene der Raumordnung sind die Ziele und Grundsätze des Regionalplans Köln zu berücksichtigen. Für die Landschaftsplanung und die Beurteilung der Umweltauswirkungen sind insbesondere die Festlegungen zu den Freiraum- und Landschaftsfunktionen von Bedeutung. Im Regionalplan Köln sind weite Teile des Freiraums als Regionale Grünzüge ausgewiesen. Regionale Grünzüge dienen der großräumigen Sicherung zusammenhängender Freiräume und erfüllen wichtige Funktionen für den Naturhaushalt, den Klimaschutz sowie die landschaftsgebundene Erholung. Das betreffende Gebiet liegt innerhalb eines im Regionalplan Köln ausgewiesenen Regionalen Grünzugs. Darüber hinaus befindet es sich innerhalb der Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) und dem Schutz der Natur (Abbildung 1). Diese Bereiche haben eine besondere Bedeutung für den Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie für die wohnungsnahe und überörtliche Erholung. Entsprechend sind die Festlegungen des Regionalplans Köln bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln (betreffendes Gebiet rot umrandet) (Bezirksregierung Köln, 2025). Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 7 2.2 Darstellung der relevanten Umweltziele In der folgenden Tabelle werden die in den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien festgelegten Ziele zum Schutz der Umwelt sowie von Natur und Landschaft aufgeführt. Dabei erfolgt eine Konzentration auf die zentralen, übergeordneten Ziele, die jeweils den Schutzgütern zu geordnet werden. Tabelle 1: Auszug von berücksichtigten Zielen des LEP NRW für die Aufstellung des Landschaftsplans nach den einzelnen Schutzgütern (§2 Abs. 1 UVPG). Mensch Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch dem Naturerleben und der naturverträglichen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung dienen, sofern dies den jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck nicht widerspricht. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschreitende Biotopverbund zu gewährleisten. Die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten. • Erhalt wildlebender Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG), • Sicherung des Naturhaushalts in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen, so dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG), • Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie sowie §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW), • Sicherung sämtlicher Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 6 WHG und § 2 LWG), • Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW, § 21 BNatSchG) Fläche, Boden Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten. Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden. • Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß (§ 1 LBodSchG), • Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG), • Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, falls nicht möglich, der natürlichen Entwicklung zu überlassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG), • Altlasten und hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 BBodSchG), • Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sind zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG). Wasser Gewässer sind mit ihren vielfältigen Leistungen und Funktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig zu sichern und zu entwickeln. • Bewahrung von Gewässern vor Beeinträchtigungen und Erhaltung ihrer natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik, insbes. Erhaltung von natürlichen und Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 8 naturnahen Gewässern einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG), • Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut (§ 1 WHG), • Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 27 WHG), • Erreichen eines guten ökologischen Zustands/ Potenzials und eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer (§ 29 WHG, Art. 4 WRRL), • Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers (§ 47 WHG, Art. 4 WRRL), • Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG). Luft, Klima Die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland ist anzustreben. • Schutz der Luft und des Klimas durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer und klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG), • Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die Erarbeitung und Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Klimaschutzgesetz NRW). Landschaft Vermeidung einer Zerschneidung sowie ökologische und ästhetische Aufwertung der Landschaft. • Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 4 BNatSchG), • Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG), • Erhaltung und Neuschaffung von Freiräumen in besiedelten und siedlungsnahen Bereichen (§ 1 Abs. 6 BNatSchG), • großflächige weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. • Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG), • Schutz und Pflege der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler und archäologischen Fundstellen sowie Kulturdenkmäler (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, § 1 DSchG NRW). 3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche P otentiale und Umweltprobleme Das Gremberger Wäldchen besteht aus drei Teilflächen innerhalb eines Gleis- Autobahndreiecks und umfasst sowohl ältere Buchen- und Buchenmischwald sowie aus Eichen-Hainbuchenwäldern im Süden als auch jüngere, strukturreiche Bestände im Norden. Die südliche Fläche zeichnet sich durch zahlreiche Uraltbäume mit Stammdurchmessern bis zu 120 Zentimetern aus, während im nördlichen Bereich eine zweite Baumschicht sowie dichter wechselnde Strauch- und Krautschichten auftreten. Insgesamt entsteht eine hohe strukturelle Vielfalt mit Resten des seltenen Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwaldes – dem letzten erhaltenen Vorkommen dieser Waldgesellschaft in der Niederrheinischen Bucht. Das Gebiet besitzt dadurch eine besondere Bedeutung im landesweiten Biotopverbund. Es dient als Relikt der potenziellen natürlichen Vegetation sowie als wichtiger Refugial- und Trittsteinlebensraum, insbesondere für Waldmeister-Buchenwälder und dessen Artenvielfalt. Hierzu zählen vor allen seltene und gefährdete, waldbewohnende Vogelarten als auch Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 9 Säugetiere, Fledermäuse. Darüber hinaus sind auch Insekten, insbesondere xylobionte (holzbewohnende) Käferarten, von besonderer Bedeutung. Die größten naturschutzfachlichen Potenziale liegen in der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Buchen- und Eichenwälder sowie der Schutz der Maiglöckchen-Perlgras-Bestände und der Erhalt von Alt- und Totholz. In den Flächen unterbleiben Nutzungseingriffe sehr weitgehend, nur die erforderliche Verkehrssicherungspflicht und die Nachsuche nach krankem oder angefahrenem Wild bleibt zulässig. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Biotopstrukturen und Biotopkomplexe von Relevanz: − Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie Anhang I: o Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130) Insgesamt lassen sich für die Flächen im auszuweisenden Naturschutzgebiet folgende bedeutsame Umweltprobleme benennen: − Hohe Frequentierung als Erholungswald durch Spazie rgänger, auch mit Hunden − Hoher Lärmpegel durch nahegelegene Autobahnen und Bahntrassen − Barriere- und Trennwirkung für Vernetzung und Biot opverbund durch Straßen und Bahntrassen − anstehender Ausbau der Bundesautobahn sowie von St raßen und Bahnanlagen, sowie von ggf. angrenzenden Kleingartenanlagen Die aufgeführten Umweltprobleme wurden im Sinne der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung erkannt. Mit der geplanten 15. Änderung des Landschaftsplans soll den bestehenden Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt langfristig zu verbessern. 4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwi cklung bei Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen (nach § 2 Abs. 1 UVPG) dargestellt und bewertet. Es erfolgt zunächst eine Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands, in welcher die Funktionen und eventuell vorhandenen Vorbelastungen der jeweiligen Schutzgüter erläutert werden. Im Anschluss wird die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans erläutert. Schließlich erfolgen eine Darstellung und Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen des Plans auf die jeweiligen Schutzgüter sowie ggf. damit verbundene Wechselwirkungen auf andere Schutzgüter. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen gemäß § 10 LNatSchG NRW werden allgemeine Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege formuliert. Die Festsetzung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28 und 29 BNatSchG (hier Ausweisung als Naturschutzgebiet) dient der Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft. Aus beiden Handlungsfeldern ergeben sich jedoch keine konkreten Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 10 Maßnahmen oder Vorhaben, die Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft hervorrufen können. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen und der Festsetzung von Schutzgebieten sind in der Regel folglich keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. Da auf die Festlegung von konkreten Maßnahmen im Rahmen der Unterschutzstellung verzichtet wird und nur als Gebot die Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplans festgesetzt wird, ergeben sich auch hieraus keine unmittelbaren Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft. Auch die Festlegung von Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW), forstliche Festsetzungen (§ 12 LNatSchG NRW) sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) erfolgt nicht. Somit wird im Rahmen dieser SUP ausschließlich grundsätzlich auf die aus den Ver- und Geboten abzuleitenden Handlungserfordernissen Bezug genommen. Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. einer nachteiligen Entwicklung von Natur und Landschaft führen (z. B. Errichtung baulicher Anlagen, ausbleibende Pflege). Diese nachteiligen Auswirkungen und Entwicklungen sollen mit dem vorliegenden Plan unterbunden werden. Grundsätzlich sind die Flächen im rechtskräftigen Landschaftsplan Köln bereits als Landschaftsschutzgebiet L 23 „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar“ ausgewiesen und unterliegen somit einem grundsätzlichen Schutzstatus. Die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet dient aber der dauerhaften Sicherung und Entwicklung der im Gebiet bestehenden Potentiale. 4.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesu ndheit Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet befindet sich rechtsrheinisch im Süden des Kölner Stadtteils Humboldt- Gremberg innerhalb des Bezirks Kalk. Als reich strukturierte Waldlandschaft ist das Gremberger Wäldchen für das Schutzgut Mensch für die Erhaltung von Natur und Landschaft einschließlich ihrer Ökosystemleistungen als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen von Relevanz. Die kompakten Waldstücke im Gleis- Autobahndreieck stellen einen zentralen Erholungsraum für die umliegende Bevölkerung dar. Sie erfüllen eine wichtige Funktion für landschaftsgebundene Freizeit- und Erholungsaktivitäten. Das Gebiet ist durch ein bestehendes Wegenetz sowie punktuelle Erholungsinfrastruktur (u. a. Sitzbänke) erschlossen und wird regelmäßig für Spaziergänge und andere freizeitbezogene Aufenthalte in Anspruch genommen. Durch die Lage innerhalb des Autobahnkreuzes „Köln-Gremberg“ ist das Gebiet hinsichtlich des hiervon ausgehenden Autolärms bereits vorbelastet, stellt jedoch einen wichtigen Rückzugs- und Ausgleichsraum im urban geprägten Umfeld dar. Im Rahmen des Förderprojekts „Grüne Infrastruktur – Gremberger Wäldchen“ wurde das Wegenetz zur naturschutzfachlichen Optimierung insgesamt reduziert. Zudem wurden Informationstafeln sowie eine klarere Beschilderung installiert. Die Umsetzung dieser Maßnahmen hat die Akzeptanz für die Beruhigung des Gebietes deutlich gestärkt. Entwicklung bei Nichtdurchführung Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 11 Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine negative Beeinträchtigung von Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes z. B. durch den anhaltenden Nutzungsdruck zu befürchten. Somit wären auch die schützenswerten Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer Funktion zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bedroht, sodass langfristig negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten wären. Auswirkungen der Planung Durch die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet erhöht sich der Flächenanteil der Naturschutzgebiete innerhalb des Stadtgebietes Köln. Damit verbunden ist eine Stärkung der langfristigen Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushalts, der zugleich wesentliche Lebensgrundlage des Menschen darstellt. Darüber hinaus führen die mit der Unterschutzstellung verbundenen Regelungen – wie die Einschränkung jagdlicher Nutzungen sowie die Pflicht zur Anleinung von Hunden – voraussichtlich zu einer begünstigenden Wirkung auf die biologische Vielfalt. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch sind im Rahmen der Änderungen des Landschaftsplans dahingehend zu erwarten, dass das Betreten der freien Landschaft zum Schutz und zur Förderung dort brütender Vogelarten eingeschränkt wird. 4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet weist trotz der Nutzung durch Erholungssuchende eine hohe ökologische Bedeutung auf. Die südliche Waldfläche wird geprägt von einem naturnahen Waldmeister- Buchenwald und Buchen-Eichen-Hallenwald mit einem außergewöhnlich hohen Anteil an Altbäumen, deren Stammdurchmesser zwischen 30 und 120 Zentimetern liegt. Bemerkenswert ist weiterhin der hohe Anteil an alten Winterlinden. Die Strauch- und Krautschicht ist hier nur spärlich ausgeprägt; einzelne Eschen und Ahorne treten als Beimischung hinzu. In der nördlichen Teilfläche überwiegen jüngere Baumbestände, teils ergänzt durch eine zweite Baumschicht aus Buche, Eiche und Esche. Die Strauch- und Krautschicht zeigt dort ein deutlich wechselhafteres, lokal auch dichteres Erscheinungsbild. Insgesamt zeichnet sich das Gremberger Wäldchen durch einen hohen Strukturreichtum und eine vielfältige innere Gliederung aus, die auf den Wechsel unterschiedlicher Altersstadien zurückzuführen ist. Besonders hervorzuheben sind noch vorhandene Reste des Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwaldes – eine Vegetationsform, die in der Niederrheinischen Bucht nahezu vollständig verschwunden ist. Der naturnahe Waldlebensraum mit seinen ausgeprägten Altholzbeständen bildet ein bedeutendes Trittsteinbiotop für Arten der Laubwaldgesellschaften. Insbesondere baumbewohnende Vogelarten (z.B. Spechtarten) und Fledermäuse profitieren von den Strukturen alter Bäume. Damit leistet das Gebiet einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Im Fachbeitrag zum Naturschutz und zur Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln werden die Biotopverbundflächen nach der Kategorie „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ und „besondere Bedeutung – Stufe 2“ differenziert, bewertet und in standardisierten Einzeldokumenten dargestellt. Die Fläche „Gremberger Wäldchen“ ist der Kategorie „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ zugeordnet . Insgesamt kommt dem Biotopverbund eine landesweite Bedeutung als Reliktstandort der potenziellen natürlichen Vegetation natürlicher Waldgesellschaften zu. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 12 Eine detaillierte Beschreibung der vorhandenen Lebensräume und des Arteninventars sowie der Bedeutung für den Biotopverbund findet sich in der Festsetzung der Schutzzwecke in der Gebietsausweisung. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung würden die gebietsspezifischen Umweltprobleme bestehen bleiben und sich eventuell verschlimmern. Für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt wären daher insbesondere Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion sowie der Bedeutung im Biotopverbund zu erwarten. In diesem Zusammenhang sind sowohl unmittelbare Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume (z. B. Naherholungs- und Freizeitinfrastruktur) als auch mittelbare Auswirkungen (z. B. durch erhöhten Nutzungsdruck) zu erwarten. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Gremberger Wäldchen“ wird sowohl die Lebensraumfunktion für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten als auch die Bedeutung im Biotopverbund gestärkt. Dadurch ergeben sich insgesamt positive Effekte für das Schutzgut. ergeben sich positive Wirkungen auf das Schutzgut. Zudem werden die Zielsetzungen zum Erhalt der charakteristischen und schützenswerten Tier- und Pflanzengesellschaften rechtsverbindlich festgesetzt, so dass diese sowohl bei der Ausarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes als auch weiterer externer Planung zu berücksichtigen sind. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biodiversität verbunden. 4.3 Schutzgut Fläche und Boden Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet ist überwiegend von zusammenhängenden Waldflächen geprägt und weist insgesamt einen hohen Anteil unversiegelter Böden mit weitgehend natürlichen Bodenfunktionen auf. Teile des Gebiets sind aufgrund der zukünftigen Erweiterung der Bundesautobahn A4 sowie durch Wegebefestigungen von Flächenversiegelung betroffen. Der vorherrschende Bodentyp ist sandig-lehmige und tonig-lehmige Parabraunerde. Es befinden sich keine schutzwürdigen Böden in dem Gebiet (Abbildung 1). Die vorhandenen Böden erfüllen jedoch wichtige Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als Standort für Vegetation, im Wasserhaushalt sowie im Hinblick auf Filter- und Pufferleistungen. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 13 Legende Abbildung 2: Übersicht der Bodentypen im Gebiet (MUNV NRW 2025). Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung kann eine weitere infrastrukturelle bzw. bauliche Inanspruchnahme bislang unversiegelter Flächen nicht vollständig ausgeschlossen werden, ist jedoch aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen und naturschutzfachlichen Einschränkungen (Regionalplan: Waldbereich; Flächennutzungsplan: Wald) kaum realisierbar. Eine bereits feststehende bauliche Inanspruchnahme ist der Ausbau der Bestandsfahrbahn der A4. Die Autobahn wird im Bereich des Gremberger Wäldchens um ca. 3,5 m in nördlicher Richtung erweitert. Zusätzlich ergibt sich in südlicher Richtung eine Erweiterung der Fahrbahn zwischen 2,1 und 6,0 Metern. Die Erweiterung befindet sich größtenteils im Bereich des Straßenbegleitgrüns (Autobahn GmbH des Bundes 2026). Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung des Gremberger Wäldchens als Naturschutzgebiet wird eine ohnehin nur eingeschränkt mögliche infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung zusätzlich unterbunden., sodass zusätzliche Flächenversiegelungen nicht zu erwarten sind und weiterhin die natürlichen Bodenprozesse in ihrer derzeitigen Funktionserfüllung erhalten werden können. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden verbunden. Der Ausbau der BAB A4 wird durch die Ausweisung als Naturschutzgebiet nicht verhindert, da sich das Vorhaben bereits in der Planfeststellung befindet. Das Schutzgut wird durch den Ausbau jedoch nur geringfügig beeinträchtigt. 4.4 Schutzgut Wasser Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet N 26 „Gremberger Wäldchen“ liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederungen des Rheins“. mit einer Gesamtfläche von 100,2 km². Der zugrunde liegende Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14 Porengrundwasserleiter ist als sehr ergiebig und hoch durchlässig eingestuft (MUNV NRW 2025). Aufgrund des hohen Anteils unversiegelter Waldflächen bestehen günstige Voraussetzungen für die Versickerung von Niederschlagswasser sowie für eine kontinuierliche Grundwasserneubildung. Entwicklung bei Nichtdurchführung Ohne Durchführung der Planung wären für das Schutzgut Wasser lediglich geringfügige Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten. Allerdings könnte eine zunehmende Flächenversiegelung die Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser beeinträchtigen. Zudem bestünde ein höheres Risiko für zusätzliche Schadstoffeinträge, etwa durch Dünger oder Pestizide, in das Grundwasser. Auswirkungen der Planung Durch die Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird der Ausbau und die Führung des Wegenetzes gezielt gesteuert und weitere Versiegelungen vermieden. Dadurch werden Bodenverdichtung reduziert und die natürliche Versickerung gefördert, was langfristig zu einer stabilen Grundwasserneubildung beiträgt. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind mit der Änderung des Landschaftsplans nicht zu erwarten. 4.5 Schutzgut Luft und Klima Derzeitiger Umweltzustand Der Bereich der Kölner Rheinebene ist subatlantisch-mitteleuropäisch geprägt und gehört zu den mildesten Gebieten in NRW. Die mittlere Jahrestemperatur im Plangebiet betrug bis zu den 1980-er Jahren ca. 10 °C und hat sich im Zeitraum 1990 bis 2020 auf 11,3 °C erhöht. Ab 2020 beträgt die aktuelle Jahresdurchschnittstemperatur für das Plangebiet 11,7 °C, womit die mittlere Jahrestemperatur in den letzten 100 Jahren um ca. 1,7 °C gestiegen ist. Auch die heißen Sommertage sind seit den 1980-er Jahren von durchschnittlich 5 Tagen (1950-1980) auf 8 Tage (1981 bis 2010) bzw. 11 Tage (1991-2020) und aktuell auf 12 Tagen (2024) gestiegen. Die mittlere Niederschlagssumme beträgt ca. 800 mm/ Jahr. Der Kaltluftvolumenstrom ist auf der Fläche mit „mittel“ angegeben, wodurch dem Gebiet eine lokale Bedeutung für die Frischluftversorgung angrenzender Siedlungsbereiche zukommt. (Abbildung 2). Darüber hinaus übernehmen die vorhandenen Waldflächen wichtige Funktionen für das Lokalklima, insbesondere durch Verdunstungskühlung, Temperaturausgleich sowie Filterung von Luftschadstoffen, der zur Minderung von Wärmebelastungen und zur Stabilisierung des Mikroklimas beiträgt. Die Auswirkungen der globalen Erwärmung sind schon jetzt in ganz Deutschland spürbar. Die Stadt Köln hat das Projekt "Klimawandelgerechte Metropole Köln", zusammen mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Wetterdienst und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln durchgeführt und die Ergebnisse in der Studie: "Fachbericht 50: Klimawandelgerechte Metropole Köln - Abschlussbericht" publiziert. Die Studie hat deutlich gezeigt, dass es zukünftig in Köln heißer wird und dass Wetterextreme (Starkregenereignisse) zunehmen werden. Aufgrund dessen kommt solchen Waldflächen eine wachsende Bedeutung für die klimaresiliente Stadt- und Landschaftsentwicklung zu. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 15 Abbildung 3: Klimaanalysekarte (Nacht) im Bereich des Gebiets (LANUK 2025). Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei einer Nichtdurchführung der Planung wäre eine zukünftige infrastrukturelle oder bauliche Inanspruchnahme der Fläche und die damit einhergehende Versiegelung grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen. Aufgrund des weiterhin bestehenden Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet wären jedoch lediglich kleinräumige Eingriffe denkbar. Entsprechend wären die daraus resultierenden klimaökologischen Auswirkungen insgesamt als gering einzustufen. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird eine weitere infrastrukturelle oder bauliche Inanspruchnahme wirksam ausgeschlossen. Dadurch sind zusätzliche Flächenversiegelungen nicht zu erwarten, sodass die klimaökologischen Funktionen – insbesondere die Kalt- und Frischluftentstehung, die Luftaustauschprozesse sowie die Verdunstungs- und Filterfunktionen der Vegetation – dauerhaft gesichert werden. Vor diesem Hintergrund sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima nicht zu prognostizieren. Auch durch die Änderung des Landschaftsplans ergeben sich keine negativen Beeinträchtigungen dieses Schutzgut. 4.6 Schutzgut Landschaft Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet „Gremberger Wäldchen“ befindet sich am nordwestlichen Rand des Landschaftsraums der Kulturlandschaft 19: Rheinschiene und ist Teil des verdichteten rechtsrheinischen Freiraums. Es übernimmt eine wichtige Funktion als zusammenhängender Wald- und Grünraum innerhalb eines stark bebauten Umfeldes. Die Sicherung und Vernetzung der rechtsrheinischen Bergischen Heideterrasse ist als ein Hauptziel, welches im Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 16 Regierungsbezirks Köln aufgelistet ist, anzusehen. Das Gremberger Wäldchen fungiert hierbei als strukturprägendes Element sowie als Bindeglied zwischen einzelnen Freiraum- und Biotopstrukturen. Das LANUK hat eine landesweite und flächendeckende Bewertung des Landschaftsbildes vorgenommen (LANUK 2023). Zum Landschaftsbild ist hier für den Landschaftsraum LR-II- 010 „Rheinischer Verdichtungsraum Köln-Leverkusen“ folgendes beschrieben: „Die Bauleitplanung fördert eine flächenschonende Bauweise mit einer engen, verkehrsreduzierenden Vernetzung zwischen den Einrichtungen des Wohnens, Arbeitens und der Erholung. Erhalten gebliebene Freiräume werden gepflegt und optimiert. Auf der Grundlage eines stadtökologischen Fachbeitrages werden Biotopinseln miteinander vernetzt“. Im Rahmen des geplanten Ausbaus der Bundesautobahn A4 wird das Landschaftsbild zukünftig noch weiter beeinträchtigt. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der aktuelle Schutzstatus des Landschaftsschutzgebietes bestehen. Die langfristige Sicherung ist im Grundsatz auf Grund der Waldnutzung zu erwarten. Eine Aufwertung des Landschaftsbildes kann aber nicht sichergestellt werden, da eine Umsetzung großflächig wirkender Vorhaben, die sich störend auf das Landschaftsbild auswirken, nicht in gleichem Maße wirksam vermieden werden kann. Auswirkungen der Planung Mit der Änderung des Landschaftsplans und der Ausweisung als Naturschutzgebiet wird der Schutz des Landschaftsbildes gestärkt. Insbesondere die charakteristischen Waldstrukturen sowie die Funktion des Gebietes als prägendes Freiraumelement im verdichteten Raum werden langfristig gesichert. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft verbunden. Lediglich der bereits geplante Ausbau der Bundesautobahn A4 stellt in Zukunft auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds dar. 4.7 Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzg üter Derzeitiger Umweltzustand Das Schutzgut umfasst Zeugnisse menschlichen Handelns von ideeller, geistiger und materieller Natur, die für die Geschichte des Menschen bedeutsam sind oder waren. Hierzu zählen beispielsweise Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke, archäologische Fundstellen, Stätten historischer Landnutzungsformen oder kulturell bedeutsame Stadt- und Ortsbilder. Das Gremberger Wäldchen selbst ist ein bedeutender Kulturlandschaftsbereich, der in kurfürstlichen Zeiten ein Hofgut der Abtei Deutz war. Heute gehört es zu den beliebtesten rechtsrheinischen Naherholungsgebieten der Kölner. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 17 Im Gebiet befindet sich die eine NS-Gedenkstätte für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft“. Sie soll an 74 sowjetische Bürger erinnern, die hier unter der nationalsozialistischen Herrschaft zwischen 1941 und 1945 ermordet wurden. Die Gedenkstätte befindet sich an der Stelle eines Massengrabs, die Gestaltung erinnert an einen kleinen Friedhof (LVR 2025). Im östlichen Teilbereich befindet sich zudem das Zwischenwerk IXb, hierbei handelt es sich um ein altes preußisches Fort, welches Teil des äußeren preußischen Festungsgürtels ist. Das Festungswerk wurde zwischen 1877 und 1879 errichtet, diente zur Aufstellung von Artilleriegeschützen und bot Platz für Soldaten. Zudem gehört das Gebiet zum Kulturlandschaftsbereich „Äußerer Grüngürtel rechtsrheinisch“. Kulturlandschaftliches und denkmalpflegerisches Ziel im Rahmen der Regionalplanung ist eine erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung, insbesondere die Bewahrung des Kulturlandschaftsgefüges (LVR 2025). Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der aktuelle Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet erhalten. Damit wäre zwar ein grundlegender Erhalt der kulturhistorischen Funktion sichergestellt, allerdings könnte unter diesen Voraussetzungen auch eine weitergehende öffentliche bzw. infrastrukturelle Erschließung sowie die Errichtung baulicher Anlagen erfolgen. Dies könnte negative Auswirkungen auf die kulturhistorische Funktion für die Fläche haben. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird das Ziel verfolgt, die Fläche von jeglicher nicht naturschutzgerechten Nutzung freizuhalten. Durch die erfolgte Umsetzung des Projektes zur „Grünen Infrastruktur“ ist das Wegenetz insgesamt reduziert worden und die einzelnen Waldbereiche sind insgesamt beruhigt worden. Dadurch soll sich das Gebiet ohne störende Einflüsse eigenständig weiterentwickeln und zugleich durch geeignete Pflegemaßnahmen in seiner ökologischen Wertigkeit unterstützt werden. Auf diese Weise wird das Gebiet auch aus kulturhistorischer Sicht vor negativen Beeinträchtigungen bewahrt. 5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern Die Schutzgüter stehen in vielfältigen funktionalen und strukturellen Beziehungen zueinander und bilden somit ein komplexes Wirkungsgefüge. Folglich können sich die Umweltauswirkungen des Plangebietes auch in verschiedenster Art und Weise auf die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern auswirken. Im Rahmen der SUP erfolgt jedoch keine vollständige ökosystemare Darstellung des gesamten Wirkungsgefüges, sondern es sollen Bereiche herausgestellt werden, in denen die Umweltauswirkungen des Planvorhabens das Wirkungsgefüge in seiner Gesamtheit oder spezielle Teilbereiche davon so beeinflusst, dass sich die Umweltauswirkungen verstärken. Mit der 15. Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die zu einer Verstärkung von Umweltauswirkungen führen, verbunden. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 18 6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Eine erhebliche negative Beeinträchtigung der Schutzgüter ist mit der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans bzw. der Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu erwarten. 7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung eines Plans ergeben, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen. Da sich nach aktuellem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für erhebliche negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans ergeben, sind Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 45 UVPG nicht erforderlich. Gleichwohl kontrolliert die Untere Naturschutzbehörde nach § 2 LNatSchG NRW den Umweltzustand des Plangebietes nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Vorschriften und formulierten Schutzziele. Um weiterhin die geplante Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes zu gewährleisten, ist ein Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) aufzustellen bzw. bestehende Pflegepläne zu aktualisieren. Der PEPL konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen der Landschaftsplanung und soll regelmäßig aktualisiert werden. Im Zuge der Aktualisierung wird die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft sowie ggf. erforderliche Anpassungen vorgenommen, so dass auch hierüber eine Überwachung des Umweltzustandes gewährleistet ist. 8 Hinweise auf Schwierigkeiten Bei der Zusammenstellung des Datenmaterials zu den einzelnen Schutzgütern sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. Bei der Beschreibung des aktuellen Umweltzustands sowie der Prognose der Umweltauswirkungen liegen somit nach aktuellem Kenntnisstand keine relevanten Defizite vor. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist zu erwarten, dass weitere Anregungen und Hinweise zu einer Überarbeitung des Umweltberichtes führen können. 9 Prüfung von Alternativen Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW eine verpflichtende Aufgabe der Träger der Landschaftsplanung. Weiterhin ist die Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 4 BNatSchG insbesondere dann fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Ausweisung zum Naturschutzgebiet im Gegensatz zur Beibehaltung des bisherigen Schutzstatus die fachlich vorzugswürdigere Alternative dar. 10 Zusammenfassung Ziel der Planung ist unter anderem die Ausweisung der Fläche „Gremberger Wäldchens“ (insgesamt 59, 7 ha) als Naturschutzgebiet. Damit soll die hohe naturschutzfachliche Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 19 Bedeutung des Gebiets gesichert und durch geeignete Maßnahmen weiterentwickelt werden. Aufgrund seiner Lage und Biotopausstattung kommt dem Gebiet eine wesentliche Funktion für den lokalen und regionalen Biotopverbund zu. Die Ausweisung dient zugleich der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung, indem Natur und Landschaft in ihrem Eigenwert sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen dauerhaft geschützt werden. Einschränkungen für die Erholungsnutzung stehen dabei vielfältigen ökologischen Verbesserungen gegenüber, wie dem Erhalt wertvoller Lebensräume, der Stärkung des Biotopverbundes, der Sicherung klima- und bodenökologischer Funktionen sowie der langfristigen Bewahrung des Landschaftsbildes. Insgesamt ergeben sich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt; vielmehr leistet die Ausweisung einen positiven Beitrag zur Stabilisierung und Verbesserung des Biotopschutzes und des Naturhaushaltes und des Biotopschutzes. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 20 11 Qellenverzeichnis AUTOBAHN GMB H DES BUNDES (2006): A4plus – Ausbau im Kölner Süden. Online unter: https://www.autobahn.de/planen-bauen/projekt/a4plus-ausbau-im-koelner-sueden (letzter Zugriff: 02.02.2026) BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2018): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln. GASSNER , E., A. WINKELBRANDT , D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. 5. Auflage. Heidelberg (C.F. Müller VERLAG ): S.192-195. LVR (2016): Landesverband Rheinland. Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln. MWIDE NRW (Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW) (2024): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Lesefassung. Düsseldorf. Online unter: https://landesplanung.nrw.de/system/files/media/document/file/202409829- lesefassung-lep.pdf. Datenportale GEOLOGISCHER DIENST NRW (2018 ): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 1:50.000 – dritte Auflage 2018 – Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung. Bodenkarte 1: 50.000. Geologischer Dienst NRW LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): Kartieranleitung – Biotop- und Lebensraumtypenkatalog inkl. Erhaltungszustandsbewertung von FFH-Lebensraumtypen; https://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/ LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2022): Klimaatlas NRW, Klima NRW.Plus, online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima- nrw-pluskarte. LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): Landesinformationssystem NRW (@LINFOS), Schutzgebiete, geschützte Biotope, Biotopkataster, Naturräumliche Einheiten. Abrufbar unter: http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent bzw. WMS- Dienst LINFOS (letzter Zugriff. 09.02.2026) LVR (2025). Landesverband Rheinland. KuLaDig. Online unter: https://www.kuladig.de/Karte MUNV NRW (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen) (2025): Fachinformationssystem ELWAS: Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. Online unter: https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml
Anlage 6 Festsetzungskarte Mielenforster Wiesen
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Anlage 6
Anlage 7 Festsetzungskarte Kemperbachniederung im Thielenbruch
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Anlage 7
Anlage 2 Festsetzungsext Vorentwurf Gremberger Wäldchen
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Anlage 2 Stand: 23.03.2026 Landschaftsplan Köln Vorentwurf Naturschutzgebiet (NSG) N 26 „Gremberger Wäldchen“ NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 2 Präambel Änderung von Entwicklungszielen Für die als Naturschutzgebiet NSG N 26 „Gremberger Wäldchen“ festzusetzenden Flächen wird das bislang dargestellten Entwicklungsziel 1 (Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft) durch das Entwicklungsziel 7 (Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere) ersetzt. Aufnahme von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen für das neue Naturschutzgebiet In Kapitel 3.2.2 - Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für das Naturschutzgebiet (NSG) gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG - im Landschaftsplan Köln wird nach den textlichen Festsetzungen zu NSG N 25 NSG „Auf dem Dreißiger“ folgender Text als Teil der 15. Änderung des Landschaftsplans eingefügt: NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 3 Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für Naturschutzgebiete (NSG) gem. § 23 BNatSchG Die nachfolgend unter N 26 näher beschriebenen Flächen werden als Naturschutzgebiet (NSG) gem. § 23 BNatSchG festgesetzt. N 26 NSG „Gremberger Wäldchen“ Das Naturschutzgebiet ist in Blatt 7 der Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt. Größe: 59,7 ha (3 Teilflächen) Das Naturschutzgebiet liegt südöstlich des Kölner Stadtteils Humboldt/Gremberg im Stadtbezirk Kalk, innerhalb des rechtsrheinischen Grüngürtels der Stadt Köln. Das Gebiet ist im LANUK- Informationssystem unter der Kennung BK-K-00013 erfasst (Stand: 01.12.2025) und wird dort unter dem Namen „Gremberger Wäldchen“ geführt. Zur Abgrenzung des Schutzgebietes gelten die Hinweise unter Gliederungspunkt 3.2.1. Das betroffene Gebiet war zuvor Teil des Landschaftsschutzgebiets L 23 „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar“. Bei dem NSG handelt es sich um mehrere Teilflächen eines Waldgebiets, welches hauptsächlich aus Buchenmisch- und Eichen- Hainbuchenwäldern besteht. Es verfügt über einen hohen Altholzanteil mit den letzten Überresten eines autochthonen Waldbestandes. Die Unterschutzstellung des NSG N 26 verfolgt das Ziel, die naturnahen Buchen- und Eichen-Hainbuchenwälder mit ihrem natürlichen, hohen Altholzanteil an diesem Reliktstandort sowie den seltenen Maiglöckchen-Perlgras- Buchenwald als regional bedeutsames Biotopverbundelement zu bewahren und NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 4 weiterzuentwickeln. Insgesamt 51,84 ha sind als Naturwaldentwicklungsfläche nach den Prinzipien zur nachhaltigen Forstwirtschaft des FSC® zertifiziert. Nach der Definition des FSC® (Forest Stewardship Council) -Standard handelt es sich dabei um "von direkten menschlichen Eingriffen ungestörte Flächen, die unter besonderer Berücksichtigung der Biotopwertigkeit und des Entwicklungspotenzials der Flächen für den Natur- und Artenschutz ausgewählt werden. In den Flächen unterbleiben Nutzungseingriffe außer den erforderlichen jagdlichen Maßnahmen sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen und die Ernte von Saatgut, sofern vergleichbare lokale Herkünfte anderweitig nicht verfügbar sind. " Schutzzweck Das NSG „Gremberger Wäldchen“ wird festgesetzt: Die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes ergibt sich aufgrund der wertgebenden Wald-Lebensraumtypen nach FFH-Richtlinie. Hervorzuheben ist der Altholzbestand mit vielen „Uraltbäumen“ mit Brusthöhen- durchmessern von mehr als 120 cm. - zur Erhaltung folgender natürlicher Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse in Verbindung mit der FFH- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 in der aktuell gültigen Fassung gemäß Anhang I. • Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130) Die Angaben zu den FFH- Lebensraumtypen sind dem Informationssystem des LANUK entnommen; BK – K 00013 / Gremberger Wäldchen Objektkennungen: BT-K-00576, BT-K-00570, BT-K-00574, BT-K-00567 Der Lebensraumtyp der Waldmeister- bzw. Perlgras-Buchenwälder gehört auf kalkreichen bzw. neutralen, basenreichen Standorten in Deutschland großflächig zur potenziell natürlichen Vegetation. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 5 - zur Sicherung der Funktion als Kernfläche im Biotopverbund von herausragender Bedeutung einschließlich seiner Verbindungsflächen und -elemente (§ 21 (1) und (3) Ziff. 1 und 3 BNatSchG). Die herausragende Bedeutung des Gebiets ergibt sich aus seiner Funktion als Relikt der potenziellen natürlichen Vegetation sowie als Refugial- und Trittsteinlebensraum für den landesweiten Biotopverbund, insbesondere aufgrund des einzigen erhaltenen Reststandorts des Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwaldes in der Niederrheinischen Bucht. Diese Relikte bieten die Chance, im Biotopverbund die Biodiversität regional zu stärken. - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere durch die Sicherung und Entwicklung naturnaher Buchen- und Eichenwälder. Als Reliktstandort des einzigen Restes des Maiglöckchen-Perlgras- Buchenwaldes in der Niederrheinischen Bucht und naturnaher Buchen- und Eichenwälder besonders wertvoll. - zum Schutz und zur Entwicklung der wild lebenden, z. T. seltenen, gefährdeten und/oder lokal bedeutenden, lebensraumtypischen Tier- und Pflanzenarten und zur Erhaltung und Wiederherstellung der von ihnen benötigten Habitate und natürlichen Lebensräume. Ein besonderes Potential besteht aufgrund der bestehenden Waldstruktur mit Altbäumen für Fledermäuse (z.B. Zweifarbfledermaus, Braunes und Graues Langohr, Große und Kleine Bartfledermaus, Rauhautfledermaus (Verantwortungsart NRW, Großer Abendsegler und Fransenfledermaus) und verschiedene Spechtarten (Mittelspecht, Kleinspecht). Das Schutzgebiet bietet zudem Habitatpotenzial für zahleiche gefährdete Arten wie Feldsperling, Star, Habicht, Kuckuck, Mäusebussard, Nachtigall, Pirol, Sperber, Waldkauz, Waldohreule, Gartenschläfer (Verantwortungsart NRW) - zur Erhaltung und Sicherung von naturschutzwürdigen Biotopen: • Laubwälder außerhalb von Sonderstandorten (Biotoptypencode NRW NA00) Die Angaben zu den naturschutzwürdigen Biotoptypen sind dem Informationssystem des LANUK (Stand: 28.11.2025) entnommen; Objektkennungen: BT-K-00057, BT-K-00573, BT-K-00056, BT-K-00568, BT-K-00569, BT-K-00577, BT-K-00566, BT-K-00575, BT-K-00572, BT-K-00571 NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 6 und Zauneidechse. - zur Erhaltung und Entwicklung eines zusammenhängenden naturnahen Waldgebietes von Waldmeister- Buchenwäldern und Laubwäldern außerhalb von Sonderstandorten, insbesondere zur Erhöhung des Natürlichkeitsgrades und des Strukturreichtums. Das Ziel von Naturwaldentwicklungs- flächen ist mit dem Motto "Natur Natur sein lassen" zu beschreiben, dass auch für die Entwicklung von Nationalparken und Wildnisgebieten gilt und als Prozessschutz bezeichnet wird. Der Prozessschutz zielt darauf ab, die Lebensgemeinschaften und ihrer Lebensräume, ohne den Einfluss des Menschen sich selbst zu überlassen. Nicht der aktuelle Zustand, bestimmte Arten, die Artenzusammensetzung oder besondere Vielfalt werden geschützt, sondern die natürliche Entwicklungsdynamik im Gebiet. Der Mensch soll nicht in natürliche Prozesse eingreifen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Waldflächen nicht mehr bewirtschaftet werden. Holz wird nicht mehr genutzt. Die natürliche Dynamik der Waldentwicklung soll möglichst ungestört ablaufen. Beispielsweise wird nach Sturmwürfen Schadholz nicht aufgearbeitet. Trampelpfade, die durch umgestürzte Bäume versperrt werden, werden nicht freigeräumt. Grundsätzlich bleibt alles Holz im Wald liegen. Maßnahmen zur Verkehrssicherung bleiben auf Grund der hohen Bedeutung für die Erholungsnutzung weiter zulässig. - wegen der Bedeutung des Gebietes als klimatischer Ausgleichsraum Klimaaktive Flächen zeichnen sich durch einen stark ausgeprägten Tagesgang von Temperatur und Feuchte aus, wodurch es zu einer starken Frisch- und Kaltluftproduktion kommt. Aufgrund der Topografie kann die Kaltluft u.a. in belastete Siedlungsflächen fließen. Klimatische Ausgleichsräume zeichnen sich aus durch einen gedämpften Tagesgang von Termperatur und Feuchte. Sie können zur Kalt- und Frischluftproduktion beitragen. Einschränkend für diese klimatische Funktion sind im vorliegenden Fall die NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 7 Immissionen insbesondere der Autobahnen und deren Barrierewirkung für den Kaltluftstrom. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 8 Gebietsspezifische Verbote Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im NSG „Gremberger Wäldchen“ (N 26) über die Allgemeinen Verbote (Das Verbot Nr. 12 (Seite 71) des Landschaftsplans findet keine Anwendung.) unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus verboten: Die Luftverkehrsverordnung (LuftVO) in der jeweils gültigen Fassung regelt den Luftverkehr abschließend. Über Naturschutzgebieten ist der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (inkl. Drohnen) durch § 21h Luft VO in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Nach § 21h LuftVO bedarf diese Nutzung der Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. 1. das Betreten des gesamten Gebietes mit Ausnahme der für Erholungszwecke freigegebenen Wege. Zur Beruhigung des Naturschutzgebietes wurde bereits ein Wegekonzept mit entsprechender Beschilderung im Rahmen des Projekts „Vielfalt vernetzen“ ausgearbeitet und umgesetzt. Sonstige Wege (beispielsweise Forstwege oder Betriebswege zur Leitungsunterhaltung) und Trampelpfade sind nicht zur Erholungsnutzung freigegeben. 2. Totholz und absterbende Bäume zu entnehmen. Hierdurch soll das Angebot an natürlichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie totholzgebundener Arten erhöht werden. 3. Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in eine höhere Ausbaustufe zu überführen. 4. Bodenschutzkalkungen innerhalb der Waldbereiche oder nährstoffarmen Bereiche durchzuführen. 5. das Aufstellen von Bienenvölkern. Das Verbot di ent dem Schutz der auf den Flächen vorkommenden Insektenarten, insbesondere der Wildbienenarten. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 9 Nicht betroffene Nutzungen Folgende Nutzungen - hierzu zählen auch Tätigkeiten - bleiben von allen oder nur einzelnen Allgemeinen und/ oder Gebietsspezifischen Verboten unberührt: Die allgemeine „Nicht betroffene Nutzung“ Nr. 8 (Seite 77) des derzeit gültigen Landschaftsplans Köln ist in diesem Gebiet nicht gültig. Hierunter versteht sich die ordnungsgemäße und im Sinne des § 5 BNatSchG privilegierte Forstwirtschaft. Da eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht mehr erfolgen soll und Prozessschutz gilt, greifen diese Prinzipien nicht mehr und bedürfen entsprechend keiner Unberührtheitsregel mehr. Vielmehr gelten die gebietsspezifisch festgesetzten Verbote 3 und 5. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung bleibt insbesondere zulässig: Angeschossenes oder aus sonstigen Gründen krankes Wild, darf nachgesucht und erlegt werden. Bezug ist hier die Regelung des § 4 Abs. 5 - Befriedete Bezirke LJG NRW in der jeweils geltenden Fassung. Die ordnungsgemäße Instandsetzung, Unterhaltung und Pflege des Gedenkortes „Gremberger Wäldchen“. Das ehemalige Krankensammellager aus der Zeit des Nationalsozialismus (1040- 1945) wurde am 27. Juni 2024 unter der Nr. 506 als Bodendenkmal unter Schutz gestellt. NATURSCHUTZGEBIETE LANDSCHAFTSPLAN KÖLN Textliche Festsetzungen Erläuterungen 15. Änderung des Landschaftsplan Köln 10 Gebietsspezifische Gebote Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im NSG „Gremberger Wäldchen“ (N 26) über die Allgemeinen Gebote unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus geboten: 1. Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplans in einvernehmlicher Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB). Eine flächenscharfe Festsetzung von Maßnahmen ist fachlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da hierzu eine weitergehende Detailkartierung der wertgebenden Biotoptypen, Waldgesellschaften und der Fauna insbesondere der Vögel und Reptilien sowie der Säugetiere/ Fledermäuse erforderlich ist. Im Pflege- und Entwicklungsplan werden die Gebotsreglungen berücksichtigt. 2. Zulassen und Fördern einer naturnahen Waldentwicklung, die dem Prozessschutz unterliegt unter Ausrichtung der natürlichen Waldgesellschaften, auf alters- und strukturdiverse Bestände und Naturverjüngung. Der Prozessschutz beinhaltet auch Übergangsstadien mit anderen als den hier aufgeführten Klimax Stadien der Waldentwicklung. 3. Dauerhaftes Belassen von Alt- und Totholz sowie der Erhalt der Bäume (möglichst ≥ 10 Bäume/ha) bis zur Zerfallsphase, insbesondere von Großhöhlen- und Uraltbäumen, bevorzugt Entwicklung von Altholzinseln. Streichung von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen In der Festsetzungskarte werden Teile des Landschaftsschutzgebiets L 23 „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar“ im Landschaftsplan Köln mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes NSG N 26 „Gremberger Wäldchen“ gestrichen.
Anlage 9 Umweltbericht Vorentwurf Mielenforster Wiesen
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Anlage 9 Stadt Köln Landschaftsplan – Köln Vorentwurf Naturschutzgebiet (NSG) N 27 „Mielenforster Wiesen“ 15. Änderung des Landschaftsplans Köln - Umweltbericht - Entwurfsbearbeitung: Dipl.-Ing. agr. Helmut Dahmen, Dipl.-Ing. agr. Dr. Dorothea Heyder Dipl.-Biol. Maria Luise Regh, Dipl.-Geogr. Christian Rosenzweig Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung Bahnhofstraße 31 53123 Bonn Fon 0228 - 978 977- 0 info@umweltplanung-bonn.de, www.umweltplanung-bonn.de Datum: 24.03.2026 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 2 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 3 Inhalt 1 Rechtliche Grundlagen und Ziele ...................................................................... .............. 5 1.1 Rechtliche Grundlagen................................................................................. ................... 5 1.2 Zielsetzung des Umweltberichts ....................................................................... ............... 5 2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele ................................................................ ......... 6 2.1 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien ............................................................ ....... 6 2.2 Darstellung der relevanten Umweltziele ............................................................... ........... 7 3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche Potentiale und Umweltprobleme ......... 9 4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ...........................................10 4.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit ...........................................11 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................11 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............12 4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität ............................................................. ............12 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................12 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............13 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............13 4.3 Schutzgut Fläche und Boden ........................................................................... ..............13 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................13 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............14 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............14 4.4 Schutzgut Wasser ..................................................................................... .....................15 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................15 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............15 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............15 4.5 Schutzgut Luft und Klima ............................................................................. ..................15 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................15 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............16 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............16 4.6 Schutzgut Landschaft ................................................................................. ...................17 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................17 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............17 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............18 4.7 Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzgüter ....................................................18 Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................18 Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............18 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 4 Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............19 5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern ................................................................. ......19 6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ..............................................19 7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................................................... ....19 8 Hinweise auf Schwierigkeiten.......................................................................... ...............20 9 Prüfung von Alternativen ............................................................................. ...................20 10 Zusammenfassung ...................................................................................... ..................20 11 Qellenverzeichnis .................................................................................... .......................21 Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 5 1 Rechtliche Grundlagen und Ziele 1.1 Rechtliche Grundlagen Nach § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW ist bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplänen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Im Rahmen der SUP sollen nach § 3 UVPG die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines Plans oder Programms im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG aufgeführten Schutzgüter zu berücksichtigen. Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die SUP richten sich nach den §§ 33 ff. und §§ 38 ff. UVPG. Ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen oder Programmen durchgeführt worden, soll sich die SUP gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Die im Rahmen der SUP durchgeführten Prüfschritte und deren Ergebnisse werden nach § 40 UVPG durch die zuständige Behörde in einem Umweltbericht dokumentiert. Gemäß § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW erfüllt die Begründung zum Landschaftsplans die Funktion eines Umweltberichtes. Sowohl der Untersuchungsrahmen der SUP als auch der Umfang und Detaillierungsgrad der in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben wird nach § 39 Abs. 1 UVPG durch die zuständige Behörde festgelegt. In diesem Zusammenhang werden die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, beteiligt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden gemäß § 39 Abs. 4 UVPG Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme (Scoping) über die zu treffenden Festlegungen hinsichtlich der SUP und des Umweltberichts. Im Rahmen der Landschaftsplanung sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege konkretisiert und verwirklicht werden (§ 8 BNatSchG). Die Landschaftsplanung ist somit vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen dauerhaft zu sichern. Somit verfolgen die im Zusammenhang der Landschaftsplanung entwickelten Pläne und Programme von ihrer Zielsetzung grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt. Im Zuge der SUP muss dennoch geprüft werden, ob z. B. grundsätzlich positive Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen. 1.2 Zielsetzung des Umweltberichts Das Ziel von Umweltprüfungen, hier im Konkreten der Strategischen Umweltprüfung (SUP) und im Allgemeinen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), ist eine wirksame Umweltvorsorge. In der Umweltprüfung und im Umweltbericht sind die folgenden, in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu betrachten: • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, • Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 6 Durch die SUP soll ermittelt und beurteilt werden, ob in Plänen Festlegungen erfolgen, die bei ihrer Umsetzung negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben. Wirkungen, die zur Beeinträchtigung der Schutzgüter führen, sollen auf diese Weise frühzeitig erkannt und nach Möglichkeit vermieden oder wenigstens vermindert werden. Folglich dient die Strategische Umweltprüfung einer vorsorgenden, in die Planung integrierten Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt. 2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele In diesem Kapitel werden gesetzlich bestimmte Umweltziele, welche für die Beurteilung der Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG Relevanz haben können, aufgeführt. Insbesondere wird auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwiesen. 2.1 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien Bundesgesetze Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das grundlegende Gesetz für den Natur- und Landschaftsschutz. Nach § 1 Abs. 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für das Leben und die Gesundheit des Menschen, auch in Verantwortung für die zukünftigen Generationen zu schützen. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, auch die Wiederstellung von Natur und Landschaft. Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 3 BNatSchG der Schutz von wildlebenden Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume, ebenso wie der Schutz von Böden, Gewässern, Luft und Klima als Ziele definiert. Nach § 1 Abs. 4 BNatSchG ist zudem die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Naturlandschaften, der Erholungswert der Landschaft und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern zu bewahren. Als Bundesgesetze sind für den Schutz der Bodenfunktionen das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), für das Klima das Bundesklimaschutzgesetz (KSG) und das Bundes Klimaanpassungsgesetz (KAnG) und für den Schutz des Wassers das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen. Landesgesetze NRW Auf Landesebene ist das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu berücksichtigen. Im Landesnaturschutzgesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz ergänzen, neben dem BNatSchG gelten oder von diesem – im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) – abweichen. Hinsichtlich des Klimaschutzes und des Klimawandels ist das Klimaschutzgesetz NRW und das Klimaanpassungsgesetz NRW zu beachten. Der Klimaschutzplan NRW legt Strategien und Maßnahmen fest, um die Klimaschutzziele, die im Klimaschutzgesetz NRW verankert sind, umzusetzen. Das Landeswassergesetz NRW (LWG) greift das Wasserhaushaltgesetz (WHG) auf und das Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). Hinsichtlich des Kulturellen Erbes ist auf der Landesebene das Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) maßgeblich. Richtlinien der EU Für die Landschaftsplanung relevant sind die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL). Die FFH-Richtlinie hat das Ziel, die biologische Vielfalt Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 7 wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern, indem natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen sind. Dies soll insbesondere durch ein zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten (Natura 2000) erreicht werden. Die Vogelschutzrichtlinie dient der Erhaltung und dem Schutz der wildlebenden europäischen Vogelarten. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zum Ziel, die Qualität der Oberflächengewässer und des Grundwassers zu verbessern und diese bis 2027 in einen "guten Zustand" zu überführen. In Deutschland ist die EU-WRRL im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verankert. 2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung – Regionalplan Köln Auf der Ebene der Raumordnung sind die Ziele und Grundsätze des Regionalplans Köln zu berücksichtigen. Für die Landschaftsplanung und die Beurteilung der Umweltauswirkungen sind insbesondere die Festlegungen zu den Freiraum- und Landschaftsfunktionen von Bedeutung. Im Regionalplan Köln sind weite Teile des Freiraums als Regionale Grünzüge ausgewiesen. Regionale Grünzüge dienen der großräumigen Sicherung zusammenhängender Freiräume und erfüllen wichtige Funktionen für den Naturhaushalt, den Klimaschutz sowie die landschaftsgebundene Erholung. Das Gebiet liegt innerhalb eines im Regionalplan Köln ausgewiesenen Regionalen Grünzugs. Darüber hinaus befindet es sich innerhalb der Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) und im Bereich des Grundwasser- und Gewässerschutzes (Abbildung 1). Entsprechend sind die Festlegungen des Regionalplans Köln bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln (betreffendes Gebiet rot umrandet) (Bezirksregierung Köln, 2025). 2.2 Darstellung der relevanten Umweltziele In der folgenden Tabelle werden die in den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien festgelegten Ziele zum Schutz der Umwelt sowie von Natur und Landschaft aufgeführt. Dabei erfolgt eine Konzentration auf die zentralen, übergeordneten Ziele, die jeweils den Schutzgütern zu geordnet werden. Legende Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 8 Tabelle 1: Auszug von berücksichtigten Zielen des LEP NRW für die Aufstellung des Landschaftsplans nach den einze lnen Schutzgütern (§2 Abs. 1 UVPG). Mensch Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch dem Naturerleben und der naturverträglichen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung dienen, sofern dies den jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck nicht widerspricht. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschreitende Biotopverbund zu gewährleisten. Die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen Pflanzen- und Tierarten. • Erhalt wildlebender Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG), • Sicherung des Naturhaushalts in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen, so dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG), • Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie sowie §§ 1, 23, 30, 32, 33, 44 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW), • Sicherung sämtlicher Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 6 WHG und § 2 LWG), • Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW, § 21 BNatSchG) Fläche, Boden Die Siedlungsentwicklung ist flächenspa rend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotenzialen auszurichten. Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden. • Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß (§ 1 LBodSchG), • Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG), • Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, falls nicht möglich, der natürlichen Entwicklung zu überlassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG), • Altlasten und hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 BBodSchG), • Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sind zu sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG). Wasser Gewässer sind mit ihren vielfältigen Leistun gen und Funktionen als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig zu sichern und zu entwickeln. • Bewahrung von Gewässern vor Beeinträchtigungen und Erhaltung ihrer natürlichen Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik, insbes. Erhaltung von natürlichen und naturnahen Gewässern einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG), Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 9 • Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut (§ 1 WHG), • Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 27 WHG), • Erreichen eines guten ökologischen Zustands/ Potenzials und eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer (§ 29 WHG, Art. 4 WRRL), • Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers (§ 47 WHG, Art. 4 WRRL), • Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG). Luft, Klima Die Milderung von Hitzefolgen in Siedlun gsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, die Sicherung und Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland ist anzustreben. • Schutz der Luft und des Klimas durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer und klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG), • Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die Erarbeitung und Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten Anpassungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Klimaschutzgesetz NRW). Landschaft Vermeidung einer Zerschneidung sowie ökol ogische und ästhetische Aufwertung der Landschaft. • Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 4 BNatSchG), • Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG), • Erhaltung und Neuschaffung von Freiräumen in besiedelten und siedlungsnahen Bereichen (§ 1 Abs. 6 BNatSchG), • großflächige weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. • Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG), • Schutz und Pflege der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler und archäologischen Fundstellen sowie Kulturdenkmäler (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, § 1 DSchG NRW). 3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche P otentiale und Umweltprobleme Das Gebiet „Mielenforster Wiesen“ umfasst hauptsächlich die umgebende Landschaft des weitgehend ungefestigten Bauchlaufs Frankenforstbach, die sich durch naturnahe Eichen- und Buchenwälder, artenreiches Mager- und Feuchtgrünland sowie Reste von Auwäldern auszeichnet. Diese wertvollen Lebensräume sind durch ein hohes ökologisches Potenzial gekennzeichnet und bilden ein wichtiges Bindeglied im regionalen Biotopverbund zwischen der Schluchter Heide und Thielenbruch im Norden sowie dem Königsforst im Süden. Besonders das extensive Grünland und die naturnahen Fließgewässerabschnitte besitzen regionale Bedeutung für seltene und gefährdete Arten. Die größten naturschutzfachlichen Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 10 Potenziale liegen in der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer, artenreicher Wiesen und strukturreicher Wälder, um die ökologische Qualität und Vernetzung des Gebietes langfristig zu sichern. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Biotopstrukturen und Biotopkomplexe von Relevanz: − Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie Anhang I und na ch § 30 BNatSchG i. V. mit § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope: o Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (EU-Code 6510) − Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie Anhang I: o Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130). o Stieleichen-Hainbuchenwald (EU-Code 9160). Insgesamt lassen sich für die Flächen im auszuweisenden Naturschutzgebiet folgende bedeutsame Umweltprobleme benennen: - - Gezielte Nutzung von Teilflächen Glatthafer-Silge nwiesen als Hundefreilauffläche im Zusammenhang mit dem nördlich gelegenen Tierheim Köln-Dellbrück - Nutzung des Bachufers überwiegend durch Spaziergä nger und Hundehalter; - Aufgabe der Grünlandnutzung. Die genannten Umweltprobleme wurden im Sinne der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung erkannt. Mit der geplanten 15. Änderung des Landschaftsplans soll den bestehenden Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt langfristig zu verbessern. 4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwi cklung bei Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen dargestellt und bewertet. Es erfolgt zunächst eine Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands, in welcher die Funktionen und eventuell vorhandenen Vorbelastungen der jeweiligen Schutzgüter erläutert werden. Im Anschluss wird die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans erläutert. Schließlich erfolgen eine Darstellung und Bewertung der möglichen Umweltauswirkungen des Plans auf die jeweiligen Schutzgüter sowie ggf. damit verbundene Wechselwirkungen auf andere Schutzgüter. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen gemäß § 10 LNatSchG NRW werden allgemeine Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege formuliert. Die Festsetzung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28 und 29 BNatSchG (hier Ausweisung als Naturschutzgebiet) dient der Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft. Aus beiden Handlungsfeldern ergeben sich jedoch keine konkreten Maßnahmen oder Vorhaben, die Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft hervorrufen können. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen und der Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 11 Festsetzung von Schutzgebieten sind in der Regel folglich keine nachteiligen Auswirkungen auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. Da auf die Festlegung von konkreten Maßnahmen im Rahmen der Unterschutzstellung verzichtet wird und nur als Gebot die Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines Pflege- und Entwicklungsplans festgesetzt wird, ergeben sich auch hieraus keine unmittelbaren Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft. Auch die Festlegung von Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW), forstliche Festsetzungen (§ 12 LNatSchG NRW) sowie Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) erfolgt nicht. Somit wird im Rahmen dieser SUP ausschließlich grundsätzlich auf die aus den Ver- und Geboten abzuleitenden Handlungserfordernisse Bezug genommen. Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. einer nachteiligen Entwicklung von Natur und Landschaft führen (z. B. ausbleibende Pflege, unzureichender Schutz wertvoller Biotope). Diese nachteiligen Auswirkungen und Entwicklungen sollen mit dem vorliegenden Plan unterbunden werden. Grundsätzlich sind die Flächen im rechtskräftigen Landschaftsplan Köln bereits als Landschaftsschutzgebiet L 25 „Freiräume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Merheim und Holweide“ ausgewiesen und unterliegen somit einem grundsätzlichen Schutzstatus. Die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet dient aber der dauerhaften Sicherung und Entwicklung der im Gebiet bestehenden Potentiale. 4.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesu ndheit Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet befindet sich rechtsrheinisch zwischen den Kölner Stadtteilen Dellbrück und Brück, am östlichen Stadtrand von Köln an der direkten Grenze zu Bergisch Gladbach. Als reich strukturierte Landschaft mit Wald- und Wiesenanteilen sind die „Mielenforster Wiesen“ für das Schutzgut Mensch für die Erhaltung von Natur und Landschaft einschließlich ihrer Ökosystemleistungen als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen von Relevanz. Die Grünverbindungen zwischen Brück und Dellbrück stellen einen zentralen Erholungsraum für die umliegende Bevölkerung dar. Sie erfüllen eine wichtige Funktion für landschaftsgebundene Freizeit- und Erholungsaktivitäten. Insbesondere die im Gebiet gelegene „Herrenwiese“ ist, auch aufgrund des nahegelegenen Dellbrücker Tierheims, ein beliebter Treffpunkt für Hundespaziergänger. Weitere relevante Funktionen (z. B. Wohn- und Wohnumfeldfunktion) oder zu berücksichtigende Vorbelastungen (z. B. Lärm, Schadstoffemittenten) liegen für das Schutzgut Mensch im Plangebiet nicht vor. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine negative Beeinträchtigung von Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes z. B. durch den anhaltenden Nutzungsdruck zu befürchten. Ebenso wäre weiterhin eine ungesteuerte bzw. uneingeschränkte Erholungsnutzung in ökologisch sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel am Bachlauf möglich, was zu Beeinträchtigungen der vorherrschenden Flora und Fauna führen kann. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 12 Somit wären auch die schützenswerten Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer Funktion zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bedroht, sodass langfristig negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten wären. Auswirkungen der Planung Durch die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet erhöht sich der Flächenanteil der Naturschutzgebiete innerhalb des Stadtgebietes Köln. Damit verbunden ist eine Stärkung der langfristigen Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushalts, der zugleich wesentliche Lebensgrundlage des Menschen darstellt. Darüber hinaus führen die mit der Unterschutzstellung verbundenen Regelungen – wie die Einschränkung jagdlicher Nutzungen sowie die Pflicht zur Anleinung von Hunden – voraussichtlich zu einer begünstigenden Wirkung auf die biologische Vielfalt. Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch sind im Rahmen der Änderungen des Landschaftsplans dahingehend zu erwarten, dass das Betreten der freien Landschaft, insbesondere der ufernahen Bereiche zum Schutz und zur Förderung dort brütender Vogelarten eingeschränkt wird. 4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet weist trotz der Nutzung durch Erholungssuchende eine hohe ökologische Bedeutung auf. Zwischen den Waldflächen, den Randbereichen des Ostfriedhofes und dem Dellbrücker Mauspfad erstrecken sich großflächige Grünländer, die insbesondere im östlichen Abschnitt artenreiche Magergrünlandflächen aufweisen. Westlich des Dellbrücker Mauspfades befindet sich zudem eine artenreiche Glatthaferwiese. Das Gebiet wird von dem Bachsystem des naturnahen Frankenforstbaches durchzogen, welches im östlichen und südöstlichen Teil von Waldflächen gesäumt, die vorwiegend aus Eichen- und Buchen- Eichenbeständen bestehen, gesäumt wird. Besonders hervorzuheben ist seine Funktion als Kernfläche innerhalb des regionalen Biotopverbundes der bergischen Heidetrassen zwischen der Schluchter Heide und dem Thielenbruch im Norden sowie dem Königsforst im Süden. Die artenreichen, teils mageren Wiesen bieten wertvollen Lebensraum für seltene und gefährdete Pflanzen- und Tierarten und tragen wesentlich zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bei. Insbesondere die extensiv landwirtschaftlich genutzte Mielenforster Wiese mit Rinderweiden, Mähwiesen und dem Egger- bzw. Frankenforstbachsystem ist von besonderer Bedeutung, unter anderem für den Edelkrebs, die Blauflügel-Prachtlibelle, die Acker-Witwenblume und die Herbstzeitlose. Ältere Eichen-Hainbuchenwälder sind Lebensraum des Mittelspechts und zahlreicher typischer Geophyten (LVR 2025). Besonders wertvoll ist das Standortpotenzial zur Entwicklung und Erhaltung naturnaher Bachabschnitte mit Ufergehölzen, artenreicher Feucht- und Magerwiesen sowie alter Buchen- und Eichenwälder als bedeutende Bestandteile des regionalen Biotopverbundes. Im Fachbeitrag zum Naturschutz und zur Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln werden die Biotopverbundflächen nach der Kategorie „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ und „besondere Bedeutung – Stufe 2“ differenziert, bewertet und in standardisierten Einzeldokumenten dargestellt. Die Fläche „Mielenforster Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 13 Wiesen“ ist der Kategorie „besondere Bedeutung – Stufe 2“ zugeordnet. Insgesamt kommt der Biotopverbundfläche eine landesweite Bedeutung für die Vernetzung von Waldgebieten im Raum Dellbrück und Bergisch Gladbach (Schluchter Heide, Thielenbruch) mit dem Waldreservat Königsforst zu. Ergänzend befinden sich im Gebiet mehrere Vorkommen des nach § 42 LNatSchG NRW gesetzlich geschützten Biotoptyps Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiese. Diese Biotopflächen besitzen aufgrund ihrer hohen Habitatfunktion für zahlreiche gefährdete Arten sowie ihrer Bedeutung für den Biotopverbund eine erhebliche naturschutzfachliche Wertigkeit. Eine detaillierte Beschreibung der vorhandenen Lebensräume und des Arteninventars sowie der Bedeutung für den Biotopverbund findet sich in der Festsetzung der Schutzzwecke in der Gebietsausweisung. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung würden die gebietsspezifischen Umweltprobleme bestehen bleiben und sich eventuell verschlimmern. Für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt wären daher insbesondere Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion sowie der Bedeutung im Biotopverbund zu erwarten. In diesem Zusammenhang sind sowohl unmittelbare Beeinträchtigungen schutzwürdiger Lebensräume (z. B. Naherholungs- und Freizeitinfrastruktur) als auch mittelbare Auswirkungen (z. B. durch erhöhten Nutzungsdruck) zu erwarten. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Mielenforster Wiesen“ wird sowohl die Lebensraumfunktion für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten als auch die Bedeutung im Biotopverbund gestärkt. Dadurch ergeben sich insgesamt positive Effekte für das Schutzgut. Zudem werden die Zielsetzungen zum Erhalt der charakteristischen und schützenswerten Tier- und Pflanzengesellschaften rechtsverbindlich festgesetzt, so dass diese sowohl bei der Ausarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes als auch weiterer externer Planung zu berücksichtigen sind. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biodiversität verbunden. 4.3 Schutzgut Fläche und Boden Derzeitiger Umweltzustand Der überwiegende Teil des Untersuchungsgebiets wird von Grünlandflächen sowie randlich anschließenden Waldstrukturen geprägt, die sich in einem weitgehend naturnahen Zustand befinden. Auf einem Teil der Grünfläche sind einige Trampelpfade zu finden. Innerhalb des Areals treten zudem extensive Glatthaferwiesen mit standorttypischen, artenreichen Pflanzengesellschaften sowie ein naturnaher Bachlauf auf. Der vorherrschende Bodentyp ist Gley (im Bereich des Bachlaufs). Randlich befindet sich zudem noch Braunerde. Der Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 14 Braunerdeboden ist als tiefgründiger Sand- und Schuttboden mit hoher Funktionserfüllung als Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte beschrieben und damit als schutzwürdig eingestuft (MUNV NRW 2025). Die vorhandenen Böden erfüllen wichtige Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als Standort für Vegetation, im Wasserhaushalt sowie im Hinblick auf Filter- und Pufferleistungen. Abbildung 1: Übersicht der Bodentypen im Gebiet (MUNV NRW 2025). Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung kann eine infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung und damit eine Versiegelung von bisher unversiegelten Flächen nicht vollständig ausgeschlossen werden, ist jedoch aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen und naturschutzfachlichen Einschränkungen kaum realisierbar. Das Plangebiet ist im Regionalplan als Freiraum ausgewiesen und im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als Grünfläche dargestellt; ein Bebauungsplan besteht nicht. Zudem könnte der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln in Wald-, Wiesen-, und Bachbereichen sowie Eingriffe in den Nährstoffhaushalt der Auwälder den Boden beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang wäre auch eine negative Beeinträchtigung der natürlichen chemischen und physikalischen Bodenprozesse zu prognostizieren. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Mielenforster Wiesen als Naturschutzgebiet wird eine ohnehin nur eingeschränkt mögliche infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung zusätzlich unterbunden. Flächenversiegelungen sind daher nicht zu erwarten, sodass die natürlichen Bodenfunktionen in ihrer derzeitigen Ausprägung dauerhaft erhalten bleiben können. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und Boden verbunden. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 15 4.4 Schutzgut Wasser Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet N 27 „Mielenforster Wiesen“ liegt innerhalb des Grundwasserkörpers „Niederungen des Rheins“ mit einer Gesamtfläche von 100,2 km². Der zugrunde liegende Porengrundwasserleiter ist als sehr ergiebig und hoch durchlässig eingestuft. Durch das Gebiet hindurch verläuft der naturnahe Frankenforstbach bzw. Eggerbach, welcher zur Gewässertypgruppe Bäche des Tieflands zählt und innerhalb der Mielenforster Wiesen weite Auen bildet (MUNV NRW 2025). Diese übernehmen wichtige Funktionen für den Wasserhaushalt, insbesondere hinsichtlich Retention, Versickerung und ökologischer Gewässerdynamik. Östlich des Gebiets verläuft der Rechtsrheinische Kölner Randkanal. Er dient dem Hochwasserschutz als Entlastungskanal für die rechtsrheinischen Bäche. Entwicklung bei Nichtdurchführung Ohne Durchführung der Planung wären für das Schutzgut Wasser lediglich geringfügige Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten. Die Wasserqualität des Frankenforstbaches könnte durch die Erholungsnutzung am Bach und andere diffuse Einträge verstärkt beeinträchtigt werden. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird die Erholungsnutzung am Bach weitestgehend unterbunden und dadurch einhergehende mögliche Verunreinigungen des Gewässers reduziert. Für den Bachabschnitt sind im Zuge der Umsetzung der Planung daher positive Effekte zu erwarten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich durch die Entwicklung und Nichtnutzung des Bachabschnitts die Artenzusammensetzung erhöht und sich die natürlichen Standortverhältnisse insgesamt verbessern. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind mit der Änderung des Landschaftsplans nicht verbunden. 4.5 Schutzgut Luft und Klima Derzeitiger Umweltzustand Der Bereich der Kölner Rheinebene ist subatlantisch-mitteleuropäisch geprägt und gehört zu den mildesten Gebieten in NRW. Die mittlere Jahrestemperatur im Plangebiet betrug bis zu den 1980-er Jahren ca. 10 °C und hat sich im Zeitraum 1990 bis 2020 auf 11,2 °C erhöht. Ab 2020 beträgt die aktuelle Jahresdurchschnittstemperatur für das Plangebiet 11,4 °C, womit die mittlere Jahrestemperatur in den letzten 100 Jahren um ca. 1,4 °C gestiegen ist. Auch die heißen Sommertage sind seit den 1980-er Jahren von durchschnittlich 5 Tagen (1950-1980) auf 10 Tage (1981 bis 2020) und aktuell auf 12 Tagen (2024) gestiegen. Die mittlere Niederschlagssumme beträgt ca. 880 mm/ Jahr. Der Kaltluftvolumenstrom ist auf der Fläche mit „hoch“ bewertet, sodass dem Gebiet eine wichtige Rolle für die Kaltluftentstehung und den nächtlichen Luftaustausch zukommt. (Abbildung 2). Die vorhandenen Freiflächen und Vegetationsstrukturen tragen wesentlich zur Abkühlung durch Verdunstung, zur Filterung von Luftschadstoffen sowie zur Stabilisierung des lokalen Mikroklimas bei. Die Auswirkungen der globalen Erwärmung sind schon jetzt in ganz Deutschland spürbar. Die Stadt Köln hat das Projekt "Klimawandelgerechte Metropole Köln", zusammen mit dem Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 16 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Wetterdienst und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln durchgeführt und die Ergebnisse in der Studie: "Fachbericht 50: Klimawandelgerechte Metropole Köln - Abschlussbericht" publiziert. Die Studie hat deutlich gezeigt, dass es zukünftig in Köln heißer wird und dass Wetterextreme (Starkregenereignisse) zunehmen werden. Aufgrund dessen kommt dem Erhalt solcher Freiflächen eine besondere Bedeutung für die klimaresiliente Entwicklung zu. In Verbindung mit angrenzenden Freiräumen ergibt sich ein zusammenhängendes klimaökologisches Ausgleichssystem mit Bedeutung für die umliegenden Siedlungsbereiche. Abbildung 2: Klimaanalysekarte (Nacht) im Bereich des Gebiets (LANUK 2025). Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei einer Nichtdurchführung der Planung wäre eine zukünftige infrastrukturelle oder bauliche Inanspruchnahme der Fläche und die damit einhergehende Versiegelung grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen. Aufgrund des weiterhin bestehenden Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet wären jedoch lediglich kleinräumige Eingriffe denkbar. Entsprechend wären die daraus resultierenden klimaökologischen Auswirkungen insgesamt als gering einzustufen. Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird eine weitere infrastrukturelle oder bauliche Inanspruchnahme wirksam ausgeschlossen. Dadurch sind Flächenversiegelungen nicht zu erwarten, sodass die klimaökologischen Funktionen – insbesondere die Kalt- und Frischluftentstehung, die Luftaustauschprozesse sowie die Verdunstungs- und Filterfunktionen der Vegetation – dauerhaft gesichert werden. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 17 Vor diesem Hintergrund sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft und Klima nicht zu prognostizieren. Auch durch die Änderung des Landschaftsplans ergeben sich keine negativen Beeinträchtigungen dieses Schutzgut. 4.6 Schutzgut Landschaft Derzeitiger Umweltzustand Das Gebiet „Mielenforster Wiesen“ befindet sich am östlichen Rand des Landschaftsraums der Kulturlandschaft 19: Rheinschiene. In diesem Kontext übernimmt es eine wichtige Funktion für die Sicherung und Vernetzung zusammenhängender Freiraumstrukturen der bergischen Heideterrassen im rechtsrheinischen Raum, welches als ein Hauptziel des Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln anzusehen ist. Gemäß der landesweiten Bewertung des Landschaftsbildes (LANUK) ist das Gebiet dem Landschaftsraum LR-II-004 „Bergische Heideterrassen“ sowie randlich dem Landschaftsraum LR-II-010 „Rheinischen Verdichtungsraum Köln-Leverkusen“ zuzuordnen (LANUK 2019). Die Bergischen Heideterrassen werden wie folgt beschrieben: „Die bewaldeten, siedlungsnahen Freiflächen der Bergischen Heideflächen wie Wahner Heide, Königsforst, Schluchter Heide, Dünnwalder Wald und Bürger Busch sind als Ruheraum und Naturerlebnisgebiet für Erholungssuchende von herausragender Bedeutung“. Der Landschaftsraum LR-II-010 stellt dagegen einen „städtisch geprägten, von zahlreichen Verkehrsbändern durchzogenen Ballungsraum dar, dessen Grünanlagen, Parks und Gärten Inselflächen für die Kurzzeit-Erholung sind“. Die Mielenforster Wiesen stellen innerhalb dieses Raumes einen vergleichsweise strukturreichen Freiraumbereich dar, der sowohl landschaftsökologische als auch erholungsbezogene Funktionen erfüllt. Der überwiegende Teil des Gebietes ist durch offene Grünlandstrukturen mit randlichen Gehölz- und Waldbereichen geprägt und weist eine hohe Bedeutung als ruhiger, landschaftlich geprägter Naturraum auf. In Verbindung mit den angrenzenden Waldgebieten der Bergischen Heideterrassen trägt das Gebiet zur Wahrnehmung eines zusammenhängenden Landschaftsraumes bei. Insgesamt stellt das Gebiet einen wichtigen Freiraum innerhalb eines zunehmend verdichteten Umfelds dar, der sowohl für die landschaftliche Gliederung als auch für die landschaftsbezogene Erholung von Bedeutung ist. Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der aktuelle Schutzstatus des Landschaftsschutzgebietes erhalten. Die langfristige Sicherung ist im Grundsatz auf Grund der Waldnutzung zu erwarten. Eine Aufwertung des Landschaftsbildes kann jedoch nicht sichergestellt werden, da eine Umsetzung großflächig wirkender Vorhaben, die sich störend auf das Landschaftsbild auswirken, nicht wirksam vermieden werden kann. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 18 Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird eine Realisierung von Vorhaben, die sich störend auf das Landschaftsbild auswirken können, wirksam vermieden, sodass eine langfristige Sicherung des Landschaftsbildes bewahrt wird. 4.7 Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzg üter Derzeitiger Umweltzustand Das Schutzgut umfasst Zeugnisse menschlichen Handelns von ideeller, geistiger und materieller Natur, die für die Geschichte des Menschen bedeutsam sind oder waren. Hierzu zählen beispielsweise Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke, archäologische Fundstellen, Stätten historischer Landnutzungsformen oder kulturell bedeutsame Stadt- und Ortsbilder. Ein Großteil des Gebiets gehört zum Kulturlandschaftsbereich 375 „Gut Mielenforst, Ostfriedhof“, einem ehemaligen Gutshof welcher im engen Zusammenhang mit dem westlich, das Gebiet trennenden Mauspfad, einer historischen Fernstraße im Rheinland, steht. Ziel der kulturlandschaftlichen und denkmalpflegerischen Regionalplanung des Gut Mielenforsts, ist die erhaltende Entwicklung des Kulturlandschaftsgefüges, insbesondere der Schutz und die Sicherung charakteristischer Elemente, Strukturen und Sichtachsen von Adelssitzen, Hofanlagen sowie geoarchäologischer und paläontologischer Bodendenkmäler wie sie in der Aue des Frankenforstbaches ausgeprägt sind (LVR, 2025). Die Mielenforster Wiesen sind darüber hinaus Teil des Teilraums Iddelsfelder Hardt, einem Kulturlandschaftsbereich, der den Bergischen Heideterrassen zugeordnet ist (LVR, 2025). Zudem ist die Fläche Teil der persistenten historischen Offenlandflächen im Gebiet der Integrierten Raumanalyse Köln-Ost. Hierbei handelt es sich um Nutzungsflächen, die seit Jahrhunderten für Ackerbau und Grünland zur Verfügung standen. Grundsätzlich mussten diese Offenland-Flächen von Bebauung und Bewaldung freigehalten bleiben. Damit ist die Struktur historisch raumprägend und wirkt sich als Standortentscheidung in der Vergangenheit bis heute noch aus. Da diese bereits in den letzten 100 Jahren stark reduzierten Flächen die letzten Offenlandbereiche mit diesen persistenten mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Strukturen im städtisch geprägten Gebiet darstellen, werden sie als sehr hochbedeutend für die Kulturlandschaftsgeschichte im rechtsrheinischen Gebiet der Stadt Köln eingestuft. Es wird empfohlen diese Flächen als historische Zeugnisse und als landschaftliches Kulturgut offen zu halten. Neben der landwirtschaftlichen Nutzung haben diese einen hohen Erlebniswert für die Naherholung, insbesondere auch auf Grund des Verbundes aus extensiven Grünlandflächen, des naturnahen Bachlaufs und der naturnahen Wälder (LVR, 2025). Entwicklung bei Nichtdurchführung Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der aktuelle Schutzstatus als Landschaftsschutzgebiet erhalten. Damit wäre zwar ein grundlegender Erhalt der kulturhistorischen Funktion sichergestellt, jedoch bestünden im Vergleich zu einem strengeren Schutzstatus geringere Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich Nutzung und Pflege sowie ein niedrigeres Schutzniveau gegenüber schleichenden Veränderungen. Zudem könnten insbesondere nutzungsbedingte Veränderungen sowie eine intensivere öffentliche Inanspruchnahme langfristig zu Beeinträchtigungen der kulturhistorischen Strukturen führen. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 19 Auswirkungen der Planung Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird das Ziel verfolgt, die Fläche von jeglicher nicht naturschutzgerechten Nutzung freizuhalten. Dadurch soll sich das Gebiet ohne störende Einflüsse eigenständig weiterentwickeln und zugleich durch geeignete Pflegemaßnahmen in seiner ökologischen Wertigkeit unterstützt werden. Auf diese Weise wird das Gebiet auch aus kulturhistorischer Sicht vor negativen Beeinträchtigungen bewahrt. 5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern Die Schutzgüter stehen in vielfältigen funktionalen und strukturellen Beziehungen zueinander und bilden somit ein komplexes Wirkungsgefüge. Folglich können sich die Umweltauswirkungen des Plangebietes auch in verschiedenster Art und Weise auf die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern auswirken. Im Rahmen der SUP erfolgt jedoch keine vollständige ökosystemare Darstellung des gesamten Wirkungsgefüges, sondern es sollen Bereiche herausgestellt werden, in denen die Umweltauswirkungen des Planvorhabens das Wirkungsgefüge in seiner Gesamtheit oder spezielle Teilbereiche davon so beeinflusst, dass sich die Umweltauswirkungen verstärken. Durch die 15. Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die zu einer Verstärkung von Umweltauswirkungen führen, verbunden. 6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Eine erhebliche negative Beeinträchtigung der Schutzgüter ist mit der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans bzw. der Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu erwarten. 7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung eines Plans ergeben, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen, sind in einem Monitoring darzulegen. Da sich nach aktuellem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für erhebliche negative Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Änderung des Landschaftsplans ergeben, sind Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 45 UVPG nicht erforderlich. Gleichwohl kontrolliert die Untere Naturschutzbehörde nach § 2 LNatSchG NRW den Umweltzustand des Plangebietes nach Maßgabe der geltenden rechtlichen Vorschriften und formulierten Schutzziele. Um weiterhin die geplante Entwicklung von Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes zu gewährleisten, ist ein Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) aufzustellen. Der PEPL konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen der Landschaftsplanung und soll regelmäßig aktualisiert werden. Im Zuge der Aktualisierung wird die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft sowie ggf. erforderliche Anpassungen vorgenommen, so dass auch hierüber eine Überwachung des Umweltzustandes gewährleistet ist. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 20 8 Hinweise auf Schwierigkeiten Bei der Zusammenstellung des Datenmaterials zu den einzelnen Schutzgütern sind keine Schwierigkeiten aufgetreten. Bei der Beschreibung des aktuellen Umweltzustands sowie der Prognose der Umweltauswirkungen liegen somit nach aktuellem Kenntnisstand keine relevanten Defizite vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gegebenenfalls weitere Hinweise zu den Schutzgütern eingehen können, die die Datengrundlage weiter präzisieren und die fachliche Bewertung unterstützen. 9 Prüfung von Alternativen Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW eine verpflichtende Aufgabe der Träger der Landschaftsplanung. Weiterhin ist die Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 4 BNatSchG insbesondere dann fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Ausweisung zum Naturschutzgebiet im Gegensatz zur Beibehaltung des bisherigen Schutzstatus die fachlich vorzugswürdigere Alternative dar. . 10 Zusammenfassung Ziel der Planung ist die Ausweisung der Fläche „Mielenforster Wiesen“ (55,6 ha) als Naturschutzgebiet. Damit soll die hohe naturschutzfachliche Bedeutung des Gebiets gesichert und durch geeignete Maßnahmen weiterentwickelt werden. Aufgrund seiner Lage und Biotopausstattung kommt dem Gebiet eine wesentliche Funktion für den lokalen und regionalen Biotopverbund zu. Die Ausweisung dient zugleich der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung, indem Natur und Landschaft in ihrem Eigenwert sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen dauerhaft geschützt werden. Einschränkungen für die Erholungsnutzung stehen dabei vielfältigen ökologischen Verbesserungen gegenüber, wie dem Erhalt wertvoller Lebensräume, der Stärkung des Biotopverbundes, der Sicherung klima- und bodenökologischer Funktionen sowie der langfristigen Bewahrung des Landschaftsbildes. Insgesamt ergeben sich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt; vielmehr leistet die Ausweisung einen positiven Beitrag zur Stabilisierung und Verbesserung des Naturhaushaltes. Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln Stadt Köln 21 11 Qellenverzeichnis GASSNER , E., A. WINKELBRANDT , D. BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung - Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. 5. Auflage. Heidelberg (C.F. Müller VERLAG ): S.192-195. BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2018): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln. LVR (Landesverband Rheinland ) (2025): Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Köln. 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LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): Landesinformationssystem NRW (@LINFOS), Schutzgebiete, geschützte Biotope, Biotopkataster, Naturräumliche Einheiten. Abrufbar unter: http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent bzw. WMS- Dienst LINFOS (letzter Zugriff. 30.01.2026) LVR (2025). Landesverband Rheinland. KuLaDig. Online unter: https://www.kuladig.de/Karte MUNV NRW (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein- Westfalen) (2025): Fachinformationssystem ELWAS: Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. Online unter: https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0143/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.04.2026
- Erstellt
- 15.01.2026 14:17