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0143/2026

Aufstellungsbeschluss zur 15. Änderung des Landschaftsplans Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 16.04.2026

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Anlage 4 Festsetzungstext Vorentwurf Kemperbachniederung im Thielenbruch

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Anlage 5 Festsetzungskarte Gremberger Wäldchen

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Anlage 10 Umweltbericht Vorentwurf Kemperbachniederung im Thielenbruch

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 Festsetzungstext Vorentwurf Mielenforster Wiesen

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Anlage 8 Umweltbericht Vorentwurf Gremberger Wäldchen

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Anlage 6 Festsetzungskarte Mielenforster Wiesen

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Anlage 7 Festsetzungskarte Kemperbachniederung im Thielenbruch

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Festsetzungsext Vorentwurf Gremberger Wäldchen

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Anlage 9 Umweltbericht Vorentwurf Mielenforster Wiesen

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Anlage 4 Festsetzungstext Vorentwurf Kemperbachniederung im Thielenbruch

14780 Zeichen

Anlage 4 
  Stand: 26.03.2026 
 
Landschaftsplan Köln 
 
Vorentwurf 
 
Naturschutzgebiet (NSG)  
 
N 28 „Kemperbachniederung im 
Thielenbruch“

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln -2 
Präambel 
Änderung von Entwicklungszielen 
Für die als Naturschutzgebiet NSG N 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ 
festzusetzenden Flächen werden die bislang dargestellten Entwicklungsziele 1 
(Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft) im 
südlichen Teil und 7 (Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für 
Pflanzen und Tiere) im nördlichen Teil einheitlich zu dem Entwicklungsziel 7 (Sicherung 
und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere) 
zusammengeführt. 
 
 
Aufnahme von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen für das neue 
Naturschutzgebiet 
 
In Kapitel 3.2.2 (Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für das Naturschutzgebiet 
(NSG) gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) im Landschaftsplan Köln 
wird nach den textlichen Festsetzungen zu NSG N 27 „Mielenforster Wiesen“ folgender 
Text als Teil der 15. Änderung des Landschaftsplans eingefügt:

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln -3 
Gebietsspezifische textliche 
Festsetzungen für 
Naturschutzgebiete (NSG) gem. 
§ 23 BNatSchG 
Die nachfolgend unter N 28 näher 
beschriebenen Flächen werden als 
Naturschutzgebiet (NSG) gem. 
§ 23 BNatSchG  festgesetzt.  
 
N 28 
NSG „Kemperbachniederung im 
Thielenbruch“ 
Das Naturschutzgebiet ist in Blatt 7/8 der 
Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 
festgesetzt. 
Größe: ca. 50,3 ha 
 
Das Naturschutzgebiet liegt am östlichen 
Rand des Stadtteils Dellbrück und grenzt 
unmittelbar an die Stadtgrenze von 
Bergisch-Gladbach. Es wird von den 
Ortsteilen Thielenbruch im Westen sowie 
Strunden im Süden eingegrenzt. Nördlich 
grenzt das Naturschutzgebiet an die 
Bergisch Gladbacher Straße.  
Das Gebiet ist zum Großteil im LANUK-
Informationssystem unter der Kennung 
BK-K-00006 (Stand: 28.11.2025) erfasst 
und wird dort unter dem Namen 
„Laubwaldbestand Tiefen- und 
Thielenbruch mit Bächen östlich 
Dellbrück“ geführt. 
 
Zur Abgrenzung des Schutzgebietes gelten die 
Hinweise unter Gliederungspunkt 3.2.1.  
Das Gebiet ist überwiegend von einem 
ausgedehnten, naturnahen 
Laubwaldbestand geprägt, der eine 
Vielzahl unterschiedlicher 
Vegetationsformen umfasst, die von 
Bruch- und Sumpfwäldern bis hin zu 
Buchenwäldern reichen. Das Areal wird 
zudem von kleineren Bachläufen 
durchzogen, die anschließend in den 
Kemperbach münden, welcher das 
Gebiet nach Südwesten hin verlässt. Es 
stellt ein bedeutsames 
Vernetzungselement zwischen dem NSG 
Thielenbruch und Thurner Wald im 
Norden und dem Thielenbruch im Süden

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln -4 
dar.  
Die Unterschutzstellung des NSGs N 28 
dient der Erhaltung und Entwicklung 
naturnaher, zum Teil feuchter 
Laubwälder und Abschnitten naturnaher 
Bäche sowie als Ergänzungsraum für die 
im angrenzenden NSG „Thielenbruch 
und Thurner Wald“. 
Schutzzweck   
Das NSG „Kemperbachniederung im 
Thielenbruch“ wird festgesetzt:
 
Die besondere Schutzwürdigkeit des 
Gebietes resultiert aus seinen 
naturnahen Bachläufen, seiner Funktion 
als Lebensraum für Arten der 
Fließgewässer sowie den wertgebenden 
Wald-Lebensraumtypen nach FFH-
Richtlinie. 
 
- zur Erhaltung folgender natürlicher 
Lebensräume von gemeinschaftlichem 
Interesse in Verbindung mit der FFH-
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 
Mai 1992 in der aktuell gültigen Fassung 
gemäß Anhang I.  
 
o Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 
9130) 
 
Die Angaben zu den FFH-
Lebensraumtypen sind dem 
Informationssystem des LANUK 
entnommen; BK-K 00006 / 
Laubwaldbestand Tiefen- u. Thielenbruch 
mit Bächen östlich Dellbrück. 
 
 
BT-K-00614 
- zur Erhaltung und Sicherung der gemäß § 
30 BNatSchG i. V. mit § 42 LNatSchG NRW 
geschützten Biotope:  
• Sumpf-, Moor- und Bruchwälder (NAC0) 
• Natürliche und naturnahe Fließgewässer 
(NFM0) 
Die Angaben zu den gesetzlich 
geschützten Biotoptypen sind dem 
Informationssystem des LANUK 
entnommen; Objektkennungen:  
BT-K-00616; BT-K-00606; BT-K-00621  
- zur Erhaltung und Sicherung von 
naturschutzwürdigen Biotopen: 
• Laubwälder außerhalb von 
Sonderstandorten (NA00) 
 
 
BT-K-00610; BT-K-00625 
- zur Sicherung der Funktion als Kernfläche 
im Biotopverbund von herausragender 
Bedeutung einschließlich seiner 
Verbindungsflächen und 
Das Vorkommen klimasensitiver Biotope, 
insbesondere von Fließ- und 
Stillgewässern, die regionale Bedeutung 
der naturnahen Bachläufe und seine

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln -5 
- zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des 
Naturhaushaltes, insbesondere durch 
Sicherung von zusammenhängenden 
naturnah entwickelten, standorttypischen 
Laubwaldgesellschaften und 
Feuchtbereichen mit überwiegend Erlen-
Eschen-Mischbeständen.
 
Dieses Waldgebiet bietet einer 
artenreichen Flora und Fauna ungestörte 
Entwicklungsmöglichkeiten, 
insbesondere in Kleinhabitaten aufgrund 
engräumiger Unterschiede in Bezug auf 
die Nährstoff- und Wasserversorgung. 
 
- zur Erhaltung des Gebiets als regional 
bedeutsames Vernetzungselement zwischen 
dem Dünnwalder Wald und Teilräumen des 
Thielenbruchs mit Thurner Wald im Norden 
und der Schluchter Heide im Süden. 
Vernetzungselemente fungieren als 
Korridore zwischen Lebensräumen und 
fördern die Ausbreitung und den 
genetischen Austausch verschiedener 
wild lebender Tier- und Pflanzenarten. 
- zum Schutz der wild lebenden, z. T. 
seltenen, gefährdeten und/oder lokal 
bedeutenden Pflanzen und Tieren der 
naturnahen Laubwälder und zur Erhaltung 
und Wiederherstellung der von ihnen 
benötigten Habitate und natürlichen 
Lebensräume. 
Das Schutzgebiet bietet Habitatpotenzial 
für zahleiche gefährdete Arten wie 
Eisvogel, Gartenrotschwanz, Habicht, 
Kleinspecht, Kuckuck, Mittelspecht, 
Mäusebussard, Schwarzspecht, Sperber, 
Waldschnepfe, Geburtshelferkröte, 
Ringelnatter, Zauneidechse und 
zahlreiche Fledermausarten.  
- zur Erhaltung und Wiederherstellung von 
naturnahen, unverbauten Still- und 
Fließgewässern und der daran gebundenen 
Lebensgemeinschaften sowie 
standortangepassten Tier- und 
Pflanzenarten. 
Geprägt wird das Waldgebiet durch den 
bisher geschützten 
Landschaftsbestandteil der 
Fließgewässer 9.15 „Kemperbach im 
Tiefenbruch, Dellbrück“ mit 
Bedeutungsschwerpunkt auf die 
Erhaltung des natürlichen Verlaufs des 
Kemperbachs, des Umbachs, der 
Strunde (randlich) und den 
schutzwürdigen Fließgewässerarten.  
- wegen der Bedeutung des Gebietes als 
klimatischer Ausgleichsraum. 
Klimatische Ausgleichsräume zeichnen 
sich aus durch einen gedämpften 
Tagesgang von Temperatur und 
Feuchte. Sie können zur Kalt- und 
Frischluftproduktion beitragen. Aufgrund 
der Morphologie kann die Kaltluft nach 
Westen u.a. in belastete 
Verbindungselemente (§ 21 (1) und (3) Ziff. 
1 und 3 BNatSchG). 
Funktion im Zusammenhang mit dem 
Naturschutzgebiet „Thielenbruch und 
Thurner Wald“ und seinen geschützten 
Fließgewässerarten bedingen die große 
Bedeutung für den regionalen 
Biotopverbund.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln -6 
Siedlungsflächen fließen. 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung von 
schutzwürdigen Böden; insbesondere zur 
Sicherung der Kohlenstoffspeicherfunktion 
und von Böden mit einem hohen 
Biotopentwicklungspotential.  
Zu den im Schutzgebiet vorliegenden 
Böden mit hohem 
Biotopentwicklungspotential gehören 
folgende Bodentypen: sandig- lehmiger 
Auengley (G4), lehmig-sandiger 
Pseudogley (S5) und schluffig-sandige 
Podsol-Braunerde (pB8)

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln -7 
Gebietsspezifische Verbote 
Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im 
NSG „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ (N 
28) über die Allgemeinen  Verbote  (Das Verbot 
Nr. 12 (Seite 71) des Landschaftsplans findet 
keine Anwendung.) unter Gliederungspunkt 3.2.1 
hinaus verboten: 
 
Die Luftverkehrsverordnung (LuftVO) in 
der jeweils gültigen Fassung regelt den 
Luftverkehr abschließend. Über 
Naturschutzgebieten ist der Betrieb von 
unbemannten Fluggeräten (inkl. 
Drohnen) durch § 21h LuftVO in der 
jeweils gültigen Fassung geregelt. Nach 
§ 21h LuftVO bedarf diese Nutzung der 
Zustimmung der zuständigen 
Naturschutzbehörde. 
 
1. das Betreten des gesamten Gebietes mit 
Ausnahme der für Erholungszwecke 
freigegebenen Wege. 
Zur Beruhigung des Naturschutzgebietes 
soll ein Wegekonzept ausgearbeitet 
werden (vgl. Gebot Nr. 2:  Erstellung 
eines Erholungslenkungskonzeptes), das 
mit dem Schutzzweck des Gebietes 
vereinbar ist. Die bestehenden Wege 
sind im Gelände kenntlich zu machen. 
Sonstige Wege (beispielsweise 
Forstwege oder Betriebswege zur 
Leitungsunterhaltung) und Trampelpfade 
sind nicht zur Erholungsnutzung 
freigegeben. 
Auf die Nr. 1 und 2 der 
gebietsspezifischen Gebote wird 
verwiesen. Im Rahmen der Erstellung 
des Pflege- und Entwicklungsplanes und 
des Erholungslenkungskonzeptes sind 
die bestehenden Wege zu bewerten und 
auf das erforderliche Maß zu 
beschränken. 
 
2. die Ausübung der Jagd im Sinne der 
jagdrechtlichen Bestimmungen in der Zeit 
vom 01.02. bis 31.08. 
Die zeitliche Einschränkung der Jagd ist 
aufgrund der besonderen 
ornithologischen Bedeutung des 
Gebietes für seltene und gefährdete 
Brutvögel erforderlich. Für Vögel stellt die 
Jagd einen Störfaktor dar, der mit einem 
örtlichen Vertreibungseffekt verbunden 
ist, der zur Aufgabe der Gelege führen 
und sich negativ auf die Energiereserven 
der Tiere im Hinblick auf den Vogelzug

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln -8 
 
  
auswirken kann. 
3. Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in 
eine höhere Ausbaustufe zu überführen. 
 
4. Die Böden im Bach- und Auenbereich zu 
verfestigen, versiegeln oder zu 
verunreinigen. 
 
5. Jegliche stofflichen Einträge in die 
Bachläufe und deren Uferbereiche 
vorzunehmen oder zu verursachen, auch 
durch indirekte Einträge infolge von 
Düngung, Kalkung oder sonstigen 
Maßnahmen, die den Wasserchemismus 
verändern können. 
 
6. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen. 
  
7. Bodenschutzkalkungen innerhalb der 
Auwald- und Quellbereiche oder 
nährstoffarmen Bereiche durchzuführen. 
 
 
8. das Aufstellen von Bienenvölkern.  Das Verbot di ent dem Schutz der 
vorkommenden Insektenarten, 
insbesondere den Wildbienenarten.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln -9 
Nicht betroffene Nutzungen 
Folgende Nutzungen - hierzu zählen auch 
Tätigkeiten - bleiben von allen oder nur einzelnen 
Allgemeinen  und/ oder Gebietsspezifischen  
Verboten  unberührt: 
 
  
Im Rahmen der ordnungsgemäßen 
Jagdausübung bleibt insbesondere zulässig: 
Angeschossenes oder aus sonstigen Gründen 
krankes Wild, darf nachgesucht und erlegt 
werden. 
 
Bezug ist hier die Regelung des § 4 Abs. 
5 - Befriedete Bezirke LJG NRW in der 
jeweils geltenden Fassung.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln -10 
Gebietsspezifische Gebote  
Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im 
NSG 28 „Kemperbachniederung im 
Thielenbruch“ über die Allgemeinen  Gebote  
unter Gliederungspunkt 3.2.1 hinaus geboten:
 
 
1. Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung 
eines Pflege- und Entwicklungsplans in 
einvernehmlicher Abstimmung mit der 
Unteren Naturschutzbehörde (UNB).  
Eine flächenscharfe Festsetzung von 
Maßnahmen ist fachlich zum jetzigen 
Zeitpunkt nicht möglich, da hierzu eine 
weitergehende Detailkartierung der 
wertgebenden Biotoptypen, 
Waldgesellschaften und der Fauna 
insbesondere der Vögel und Amphibien 
sowie der Säugetiere/ Fledermäuse 
erforderlich ist. 
Im Pflege- und Entwicklungsplan werden 
die Gebotsreglungen berücksichtigt. 
Besonderer Wert ist hierbei auf den 
langfristigen Umbau der Waldflächen in 
bodenständige Gehölzbestände und die 
natürliche Entwicklung der feuchten 
Gebiete zu legen. 
Auf die Auen- und 
Überschwemmungsbereiche der 
Fließgewässer ist zur Wiederherstellung 
natürlicher und naturnaher Uferbereiche 
und einer natürlichen Gewässerdynamik 
im Konzept ein besonderer Fokus zu 
legen. 
 
2. Erstellung eines 
Erholungslenkungskonzeptes. 
Zur Entwicklung des Gebiets und zur 
Verbesserung der ökologischen Qualität 
des Gebiets ist es unabdingbar, die 
Störungen zu minimieren. Das Ziel, 
ausreichende Wegeverbindungen für 
Naherholungssuchende zu erhalten, ist 
im Konzept abzustimmen.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln -11 
3. Förderung einer naturnahen 
Waldbewirtschaftung und Entwicklung 
natürlich strukturierter Wälder sowie die 
Umwandlung in standortgerechte 
Gehölzbestände.  
Insbesondere die Umwandlung von 
Hybridpappel- und Nadelforsten in 
bodenständige, standortgerechte Gehölze. 
In den Waldbereichen erfolgt die 
Bewirtschaftung auf Grundlage des FSC® 
(Forest Stewardship Council) -Standards, 
die eingangs näher beschrieben, ist. 
 
4. das Belassen eines dauerhaften und 
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz 
(möglichst ≥ 10 Bäume/ha) bis zur 
Zerfallsphase, insbesondere von Großhöhlen- 
und Uraltbäumen, bevorzugt Entwicklung von 
Altholzinseln. 
 
5. Förderung einer nachhaltigen ökologischen 
Fließgewässerunterhaltung, zur Erreichung 
guter Gewässerzustände gemäß der 
Europäischen Wasserrahmen Richtlinie. 
Mit der Umsetzung wird das Ziel verfolgt, 
die Erhaltung naturnaher Bäche mit 
rezenten Überschwemmungsgebieten und 
eutropher Stillgewässer sicherzustellen 
und deren Entwicklung zu fördern. 
 
Streichung von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen 
In der Festsetzungskarte werden Teile des Landschaftsschutzgebiets L 27 „Dellbrücker 
Wald, vorgelagerte Freiräume und verbindende Grünbereiche.“, des geschützten 
Landschaftsbestandteils LB 9.15 „Kemperbach im Tiefenbruch, Dellbrück“ und Teile des 
geschützten Landschaftsbestandteils LB 9.17 „Strunderbach und Umbach „Im 
Grundloch“ und westlich Strunder Mühle, Dellbrück“ im Landschaftsplan Köln mit der 
Ausweisung des Naturschutzgebietes NSG N 28 „Kemperbachniederung im 
Thielenbruch“ in diesen Teilbereichen gestrichen.

Anlage 5 Festsetzungskarte Gremberger Wäldchen

8 Zeichen

Anlage 5

Anlage 10 Umweltbericht Vorentwurf Kemperbachniederung im Thielenbruch

54453 Zeichen

Anlage 10  
 
 Stadt Köln 
  
 
Landschaftsplan – Köln 
Vorentwurf  
 
Naturschutzgebiet (NSG) 
N 28 „Kemperbachniederung im 
Thielenbruch“ 
 
15. Änderung des Landschaftsplans Köln 
- Umweltbericht -  
 
 
Entwurfsbearbeitung: 
 
Dipl.-Ing. agr. Helmut Dahmen, Dipl.-Ing. agr. Dr. Dorothea Heyder 
Dipl.-Biol. Maria Luise Regh, Dipl.-Geogr. Christian Rosenzweig 
 
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 
Bahnhofstraße 31    53123 Bonn    Fon 0228 - 978 977- 0 
info@umweltplanung-bonn.de, www.umweltplanung-bonn.de

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
2 
 
Datum: 24.03.2026  
Inhalt 
1 Rechtliche Grundlagen und Ziele ...................................................................... .............. 4 
1.1  Rechtliche Grundlagen................................................................................. ................... 4 
1.2  Zielsetzung des Umweltberichts ....................................................................... ............... 4 
2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele ................................................................ ......... 5 
2.1  Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien ............................................................ ....... 5 
2.2  Darstellung der relevanten Umweltziele ............................................................... ........... 7 
3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche Potentiale und Umweltprobleme ......... 8 
4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung sowie 
Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ............................................ 9 
4.1  Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit ...........................................10  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 10  
Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 11  
4.2  Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität ............................................................. ............11  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 11  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 12  
Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 12  
4.3  Schutzgut Fläche und Boden ........................................................................... ..............13  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 13  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 13  
Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 14  
4.4  Schutzgut Wasser ..................................................................................... .....................14  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 14  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 14  
Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 14  
4.5  Schutzgut Luft und Klima ............................................................................. ..................15  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 15  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 16  
Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 16  
4.6  Schutzgut Landschaft ................................................................................. ...................16  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 16  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 17  
Auswirkungen der Planung ............................................................................................................ 17  
4.7  Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzgüter ....................................................17  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................................................ 17  
Entwicklung bei Nichtdurchführung ................................................................................................ 18

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
3 
 
5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern ................................................................. ......18  
6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ..............................................18  
7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................................................... ....19  
8 Hinweise auf Schwierigkeiten.......................................................................... ...............19  
9 Prüfung von Alternativen ............................................................................. ...................19  
10  Zusammenfassung ...................................................................................... ..................19  
11  Qellenverzeichnis .................................................................................... .......................21

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
4 
 
1 Rechtliche Grundlagen und Ziele 
1.1  Rechtliche Grundlagen 
Nach § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW ist bei der Aufstellung oder Änderung von 
Landschaftsplänen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Im Rahmen der 
SUP sollen nach § 3 UVPG die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines 
Plans oder Programms im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben 
und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 
1 UVPG aufgeführten Schutzgüter zu berücksichtigen. 
Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die SUP richten sich nach den 
§§ 33 ff. und §§ 38 ff. UVPG. Ist eine SUP für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in 
vorlaufenden Plänen oder Programmen durchgeführt worden, soll sich die SUP gemäß § 9 
Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder 
andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. 
Die im Rahmen der SUP durchgeführten Prüfschritte und deren Ergebnisse werden nach § 
40 UVPG durch die zuständige Behörde in einem Umweltbericht dokumentiert. Gemäß § 9 
Abs. 1 LNatSchG NRW erfüllt die Begründung zum Landschaftsplans die Funktion eines 
Umweltberichtes.  
Sowohl der Untersuchungsrahmen der SUP als auch der Umfang und Detaillierungsgrad der 
in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben wird nach § 39 Abs. 1 UVPG durch die 
zuständige Behörde festgelegt. In diesem Zusammenhang werden die Behörden, deren 
umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm 
berührt wird, beteiligt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden gemäß § 
39 Abs. 4 UVPG Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme (Scoping) über 
die zu treffenden Festlegungen hinsichtlich der SUP und des Umweltberichts. Im Rahmen 
der Landschaftsplanung sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
konkretisiert und verwirklicht werden (§ 8 BNatSchG). Die Landschaftsplanung ist somit 
vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen 
Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung 
für die künftigen Generationen dauerhaft zu sichern. Somit verfolgen die im Zusammenhang 
der Landschaftsplanung entwickelten Pläne und Programme von ihrer Zielsetzung 
grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt. Im Zuge der SUP muss dennoch 
geprüft werden, ob z. B. grundsätzlich positive Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter 
nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen.  
 
1.2 Zielsetzung des Umweltberichts 
Das Ziel von Umweltprüfungen, hier im Konkreten der Strategischen Umweltprüfung (SUP) 
und im Allgemeinen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), ist eine wirksame 
Umweltvorsorge. In der Umweltprüfung und im Umweltbericht sind die folgenden, in § 2 Abs. 
1 UVPG genannten Schutzgüter zu betrachten: 
• Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,  
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,  
• Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, 
• Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
5 
 
 
Durch die SUP soll ermittelt und beurteilt werden, ob in Plänen Festlegungen erfolgen, die 
bei ihrer Umsetzung negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben. 
Wirkungen, die zur Beeinträchtigung der Schutzgüter führen, sollen auf diese Weise 
frühzeitig erkannt und nach Möglichkeit vermieden oder wenigstens vermindert werden. 
Folglich dient die Strategische Umweltprüfung einer vorsorgenden, in die Planung 
integrierten Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt. 
 
2  Übergeordnete gesetzliche Umweltziele 
In diesem Kapitel werden gesetzlich bestimmte Umweltziele, welche für die Beurteilung der 
Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG 
Relevanz haben können, aufgeführt. Insbesondere wird auf die Ziele des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege verwiesen. 
 
2.1 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien 
Bundesgesetze 
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das grundlegende Gesetz für den Natur- und 
Landschaftsschutz. Nach § 1 Abs. 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft aufgrund ihres 
eigenen Wertes und als Grundlage für das Leben und die Gesundheit des Menschen, auch 
in Verantwortung für die zukünftigen Generationen zu schützen. Der Schutz umfasst auch 
die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, auch die Wiederstellung von Natur und 
Landschaft. Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 3 BNatSchG der Schutz von Böden, Gewässern, 
Luft und Klima als Ziele definiert. Nach § 1 Abs. 4 BNatSchG ist zudem die Vielfalt, Eigenart 
und Schönheit der Naturlandschaften und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften mit 
ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern zu bewahren. Als Bundesgesetze sind für den 
Schutz der Bodenfunktionen das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) für das Klima das 
Bundesklimaschutzgesetz (KSG) und das Bundes Klimaanpassungsgesetz (KAnG) und für 
den Schutz des Wassers das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen. 
Landesgesetze NRW 
Auf Landesebene ist das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu berücksichtigen. Im 
Landesnaturschutzgesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz 
ergänzen, neben dem BNatSchG gelten oder von diesem – im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 
des Grundgesetzes (GG) – abweichen. Hinsichtlich des Klimaschutzes und des 
Klimawandels ist das Klimaschutzgesetz NRW und das Klimaanpassungsgesetz NRW zu 
beachten. Der Klimaschutzplan NRW legt Strategien und Maßnahmen fest, um die 
Klimaschutzziele, die im Klimaschutzgesetz NRW verankert sind, umzusetzen. Das 
Landeswassergesetz NRW (LWG) greift das Wasserhaushaltgesetz (WHG) auf und das 
Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). 
Hinsichtlich des Kulturellen Erbes ist auf der Landesebene das Denkmalschutzgesetz NRW 
(DSchG) maßgeblich. 
Richtlinien der EU 
Für die Landschaftsplanung relevant sind die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie 
die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL). Die FFH-Richtlinie hat das Ziel, die biologische Vielfalt 
wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern, indem natürliche Lebensräume sowie 
wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen sind. Dies soll insbesondere durch ein

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
6 
 
zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten (Natura 2000) erreicht werden. Die 
Vogelschutzrichtlinie dient der Erhaltung und dem Schutz der wildlebenden europäischen 
Vogelarten. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zum Ziel, die Qualität der 
Oberflächengewässer und des Grundwassers zu verbessern und diese bis 2027 in einen 
"guten Zustand" zu überführen. In Deutschland ist die EU-WRRL im Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) verankert.  
 
2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung – Regionalplan Köln  
Auf der Ebene der Raumordnung sind die Ziele und Grundsätze des Regionalplans Köln zu 
berücksichtigen. Für die Landschaftsplanung und die Beurteilung der Umweltauswirkungen 
sind insbesondere die Festlegungen zu den Freiraum- und Landschaftsfunktionen von 
Bedeutung.  
Im Regionalplan Köln sind weite Teile des Freiraums als Regionale Grünzüge ausgewiesen. 
Regionale Grünzüge dienen der großräumigen Sicherung zusammenhängender Freiräume 
und erfüllen wichtige Funktionen für den Naturhaushalt, den Klimaschutz sowie die 
landschaftsgebundene Erholung. Das Gebiet liegt innerhalb eines im Regionalplan Köln 
ausgewiesenen Regionalen Grünzugs. Darüber hinaus befindet es sich innerhalb der 
Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) 
(Abbildung 1). Diese Bereiche haben eine besondere Bedeutung für den Erhalt der Vielfalt, 
Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie für die wohnungsnahe und überörtliche 
Erholung. Der Südliche Bereich ist zudem noch als Grundwasser- und 
Gewässerschutzfläche ausgewiesen.  
Entsprechend sind die Festlegungen des Regionalplans Köln bei der weiteren Planung zu 
berücksichtigen.  
 
  
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln (betreffendes Gebiet rot umrandet) 
(Bezirksregierung Köln, 2025).

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
7 
 
2.2 Darstellung der relevanten Umweltziele 
In der folgenden Tabelle werden die in den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien 
festgelegten Ziele zum Schutz der Umwelt sowie von Natur und Landschaft aufgeführt. 
Dabei erfolgt eine Konzentration auf die zentralen, übergeordneten Ziele, die jeweils den 
Schutzgütern zu geordnet werden. 
Tabelle 1: 
Auszug von berücksichtigten Zielen des LEP NRW für die Aufstellung des Landschaftsplans nach den einze lnen 
Schutzgütern (§2 Abs. 1 UVPG).  
Mensch Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch  dem Naturerleben und der 
naturverträglichen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung dienen, sofern dies den 
jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck nicht widerspricht. 
Tiere, Pflanzen, 
biologische Vielfalt 
Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von 
Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, 
um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden 
Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschreitende 
Biotopverbund zu gewährleisten. 
Die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der 
Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen 
Pflanzen- und Tierarten. 
• Erhalt wildlebender Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihrer 
Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im 
Naturhaushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG),  
• Sicherung des Naturhaushalts in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen, so dass die den 
Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie 
landschaftliche Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 1 Abs. 3 
Nr. 1 BNatSchG), 
• Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der 
biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie sowie §§ 1, 23, 30, 32, 33, 
44 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW),  
• Sicherung sämtlicher Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 6 WHG und § 2 
LWG),  
• Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW, 
§ 21 BNatSchG) 
Fläche, Boden Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der 
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen 
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen 
Entwicklungspotenzialen auszurichten. 
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, 
Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Geschädigte 
Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen 
auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen 
zugeführt werden. 
• Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von 
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß (§ 1 LBodSchG),  
• Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- 
und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG),  
• Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; 
nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, falls nicht möglich, 
der natürlichen Entwicklung zu überlassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG),  
• Altlasten und hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und 
es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 
BBodSchG),  
• Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sind zu 
sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG).

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
8 
 
Wasser Gewässer sind mit ihren vielfältigen Leistungen und Funktionen als Bestandteil des 
Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und 
Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig zu sichern und zu entwickeln. 
• Bewahrung von Gewässern vor Beeinträchtigungen und Erhaltung ihrer natürlichen 
Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik, insbes. Erhaltung von natürlichen und 
naturnahen Gewässern einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen 
(§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG),  
• Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des 
Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut (§ 1 WHG),  
• Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 27 WHG),  
• Erreichen eines guten ökologischen Zustands/ Potenzials und eines guten chemischen 
Zustands der Oberflächengewässer (§ 29 WHG, Art. 4 WRRL),  
• Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers 
(§ 47 WHG, Art. 4 WRRL),  
• Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von 
Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG). 
Luft, Klima Die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen 
sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, die Sicherung und 
Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von 
weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland ist anzustreben. 
• Schutz der Luft und des Klimas durch Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer und 
klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder 
Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 
BNatSchG),  
• Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die Erarbeitung und 
Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten 
Anpassungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Klimaschutzgesetz NRW). 
Landschaft Vermeidung einer Zerschneidung sowie ökologische und ästhetische Aufwertung der 
Landschaft. 
• Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes 
von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 4 BNatSchG),  
• Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor 
Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 
BNatSchG),  
• Erhaltung und Neuschaffung von Freiräumen in besiedelten und siedlungsnahen 
Bereichen (§ 1 Abs. 6 BNatSchG),  
• großflächige weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer 
Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). 
Kulturelles Erbe und 
sonstige Sachgüter 
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im 
besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen 
räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. 
• Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, 
Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen 
Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG),  
• Schutz und Pflege der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler und 
archäologischen Fundstellen sowie Kulturdenkmäler (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, § 1 
DSchG NRW). 
 
3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche P otentiale und 
Umweltprobleme 
Das Gebiet „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ setzt sich überwiegend aus einem 
ausgedehnten Laubwaldbestand zusammen, der unterschiedliche Vegetationsbestände 
aufweist, die von feuchten Bruch- und Sumpfwäldern bis zu Buchenwäldern reichen und von

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
9 
 
naturnahen Bachläufen, wie der Kemperbach mit bachbegleitenden Gehölzen durchzogen 
sind. Diese Strukturen verleihen dem  Gebiet eine hohe regionale und ökologische Wertigkeit. 
Es fungiert als ein bedeutendes Erweiterungsgebiet des Naturschutzgebiets Thielenbruch 
und Thurner Wald im Norden. Zudem übernimmt es eine wichtige Funktion als regional 
bedeutendes Vernetzungselement zwischen Dellbrück und Bergisch-Gladbach sowie 
zwischen Dünnwalder Wald, Thielenbruch/Thurner Wald und Schluchter Heide. 
Die größten naturschutzfachlichen Potenziale liegen in der Erhaltung und Entwicklung der 
naturnahen, mäandrierenden Fließgewässer und strukturreichen Wälder mit dem Erhalt von 
Alt- und Totholz, um die ökologische Qualität und Vernetzung des Gebietes langfristig zu 
sichern. 
In den Flächen unterbleiben Nutzungseingriffe außer den erforderlichen 
Verkehrssicherungsmaßnahmen und jagdlichen Maßnahmen.  
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Biotopstrukturen und Biotopkomplexe von 
Relevanz: 
− Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie Anhang I:  
o Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130) 
− Nach § 30 BNatSchG i. V. mit § 42 LNatSchG NRW ges chützten Biotope: 
o Sumpf-, Moor- und Bruchwälder (NAC0) 
o Natürliche und naturnahe Fließgewässer (NFM0) 
1 
 
Insgesamt lassen sich für die Flächen im auszuweisenden Naturschutzgebiet folgende 
bedeutsame Umweltprobleme benennen: 
− Hohe Frequentierung als Erholungswald durch Spazie rgänger, auch mit Hunden 
− Verkehrstrassen (Straße) sowie Leitungstrassen am Rande und innerhalb des geplanten 
NSG. 
− Einfassende und sich in Richtung der Grenzen des g eplanten Gebietes fortentwickelnde 
Bebauung mit entsprechenden Auswirkungen. 
− Nutzung des Kemperbachs für die Wasserschule der S tEB (Umweltbildung) und eine 
zunehmende Anzahl von Nachahmern. 
Die genannten Umweltprobleme wurden im Sinne der vorsorgeorientierten 
Landschaftsplanung erkannt. Mit der geplanten 15. Änderung des Landschaftsplans soll den 
bestehenden Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt 
langfristig zu verbessern. 
 
4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwi cklung bei 
Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen 
Auswirkungen 
Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen (nach § 2 
Abs. 1 UVPG) dargestellt und bewertet. Es erfolgt zunächst eine Beschreibung des 
 
1 natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Gewäs ser einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen  uferbegleitenden natürlichen oder 
naturnahen Vegetation

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
10 
 
derzeitigen Umweltzustands, in welcher die Funktionen und eventuell vorhandenen 
Vorbelastungen der jeweiligen Schutzgüter erläutert werden. 
Im Anschluss wird die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans 
erläutert. Schließlich erfolgen eine Darstellung und Bewertung der möglichen 
Umweltauswirkungen des Plans auf die jeweiligen Schutzgüter sowie ggf. damit verbundene 
Wechselwirkungen auf andere Schutzgüter. 
Mit der Darstellung von Entwicklungszielen gemäß § 10 LNatSchG NRW werden allgemeine 
Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege formuliert. Die Festsetzung 
von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28 und 29 
BNatSchG (hier Ausweisung als Naturschutzgebiet) dient der Erhaltung und Entwicklung von 
Natur und Landschaft. Aus beiden Handlungsfeldern ergeben sich jedoch keine konkreten 
Maßnahmen oder Vorhaben, die Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur 
und Landschaft hervorrufen können. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen und der 
Festsetzung von Schutzgebieten sind in der Regel folglich keine nachteiligen Auswirkungen 
auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 
Da auf die Festlegung von konkreten Maßnahmen im Rahmen der Unterschutzstellung 
verzichtet wird und nur als Gebot die Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines 
Pflege- und Entwicklungsplans festgesetzt wird, ergeben sich auch hieraus keine 
unmittelbaren Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft. 
Auch die Festlegung von Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW), 
forstliche Festsetzungen (§ 12 LNatSchG NRW) sowie Entwicklungs-, Pflege- und 
Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) erfolgt nicht. Somit wird im Rahmen 
dieser SUP ausschließlich grundsätzlich auf die aus den Ver- und Geboten abzuleitenden 
Handlungserfordernisse Bezug genommen. 
Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. einer 
nachteiligen Entwicklung von Natur und Landschaft führen (z. B., ausbleibende Pflege, 
unzureichender Schutz wertvoller Biotope). Diese nachteiligen Auswirkungen und 
Entwicklungen sollen mit dem vorliegenden Plan unterbunden werden. 
Grundsätzlich sind die Flächen im rechtskräftigen Landschaftsplan Köln bereits als 
Landschaftsschutzgebiet L 25 „Freiräume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, 
Merheim und Holweide“ ausgewiesen und unterliegen somit einem grundsätzlichen 
Schutzstatus. Die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet dient aber der dauerhaften 
Sicherung und Entwicklung der im Gebiet bestehenden Potentiale. 
 
4.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesu ndheit 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Plangebiet befindet sich rechtsrheinisch östlich von Dellbrück, am östlichen Stadtrand 
von Köln an der direkten Grenze zu Bergisch Gladbach.  
Als reich strukturierte Waldlandschaft ist der Thielenbruch für das Schutzgut Mensch für die 
Erhaltung von Natur und Landschaft einschließlich ihrer Ökosystemleistungen als Grundlage 
für Leben und Gesundheit des Menschen von Relevanz. Das Waldgebiet mit seinen 
Bachläufen stellt einen zentralen, stark frequentierten Erholungsraum für die umliegende 
Bevölkerung dar. Es erfüllt eine wichtige Funktion für landschaftsgebundene Freizeit- und

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
11 
 
Erholungsaktivitäten. Vor dem Hintergrund der intensiven Nutzung ist im Pflege- und 
Entwicklungsplan (PEPL) zu prüfen, inwieweit eine Reduzierung bzw. Bündelung des 
Wegenetzes sowie die Rücknahme informeller Trampelpfade erfolgen kann, um 
insbesondere im südlichen Teil des Gebiets eine Beruhigung und Entlastung sensibler 
Bereiche zu erreichen. 
Weitere relevante Funktionen (z. B. Wohn- und Wohnumfeldfunktion) oder zu 
berücksichtigende Vorbelastungen (z. B. Lärm, Schadstoffemittenten) liegen für das 
Schutzgut Mensch im Plangebiet nicht vor. 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine negative Beeinträchtigung von Natur und 
Landschaft innerhalb des Plangebietes z. B. durch den anhaltenden Nutzungsdruck zu 
befürchten. Ebenso wäre eine ungesteuerte bzw. uneingeschränkte Erholungsnutzung in 
ökologisch sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel am Bachlauf möglich. 
Somit wären auch die schützenswerten Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer Funktion 
zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bedroht, sodass langfristig negative 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten wären. 
Auswirkungen der Planung 
Durch die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet erhöht sich der Flächenanteil der 
Naturschutzgebiete innerhalb des Stadtgebietes Köln. Damit verbunden ist eine Stärkung der 
langfristigen Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushalts, der zugleich wesentliche 
Lebensgrundlage des Menschen darstellt. 
Darüber hinaus führen die mit der Unterschutzstellung verbundenen Regelungen – wie die 
Einschränkung jagdlicher Nutzungen sowie die Pflicht zur Anleinung von Hunden – 
voraussichtlich zu einer begünstigenden Wirkung auf die biologische Vielfalt. 
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch sind im Rahmen der Änderungen des 
Landschaftsplans dahingehend zu erwarten, dass das Betreten der freien Landschaft, 
insbesondere der ufernahen Bereiche zum Schutz und zur Förderung dort brütender 
Vogelarten eingeschränkt wird.  
 
4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Gebiet weist trotz der Nutzung durch Erholungssuchende eine hohe ökologische 
Bedeutung auf. Es wird durch ausgedehnte, weitgehend naturnahe Laubwaldbestände 
geprägt, die von feuchten Bruch- und Sumpfwäldern bis zu Eichen- und 
Buchenmischwäldern reichen. Im nördlichen Bereich dominieren Erlen-Eschen-Mischwälder 
mit gut ausgebildeter Kraut- und Strauchschicht, während im Süden eher strukturärmere 
Eichen-Buchen-Bestände vorkommen. Drei überwiegend naturnahe, mäandrierende 
Fließgewässer – Umbach, Kemperbach und Strunderbach – mit zum Teil steilen 
Uferabschnitten und begleitenden Erlenwäldern durchziehen das Gebiet; zusätzlich existiert 
ein temporäres Kleingewässer am Kemperbach. 
Durch den hohen Anteil naturnaher Waldlebensräume und Fließgewässer weist das Gebiet 
eine regionale ökologische Bedeutung auf und fungiert als wichtiges Vernetzungselement

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
12 
 
zwischen Dünnwalder Wald, Thielenbruch/Thurner Wald und Schluchter Heide. Als 
Ergänzungsraum des Naturschutzgebiets Thielenbruch und Thurner Wald im Norden 
unterstützt es insbesondere Arten der Fließgewässer.  
Klimasensitive Lebensräume wie Fließgewässer mit häufigen Niedrigwasserständen sowie 
eutrophe Stillgewässer mit sommerlicher Austrocknung sind im Gebiet vorhanden und 
erhöhen die ökologische Vulnerabilität. Trotz hoher Erholungsnutzung bleibt der 
Gebietskomplex ein bedeutender Baustein im regionalen Biotopverbund. 
Besonders wertvoll ist das Standortpotenzial zur Entwicklung und Erhaltung naturnaher, teils 
feuchter Laubwälder sowie naturnaher Bäche als bedeutende Bestandteile des regionalen 
Biotopverbundes.  
Im Fachbeitrag zum Naturschutz und zur Landschaftspflege für die Planungsregion des 
Regierungsbezirks Köln werden die Biotopverbundflächen nach der Kategorie 
„herausragende Bedeutung – Stufe 1“ und „besondere Bedeutung – Stufe 2“ differenziert, 
bewertet und in standardisierten Einzeldokumenten dargestellt. Die Fläche 
„Kemperbachniederung im Thielenbruch“ ist der Kategorie „herausragende Bedeutung – 
Stufe 1“ zugeordnet. 
 
Die Auwälder bieten wertvolle Entwicklungs- und Lebensräume für zahlreiche Tier- und 
Pflanzenarten, darunter viele Vogelarten wie zum Beispiel Schwarz-, Grün-, Mittel-, und 
Kleinspecht, Waldschnepfe, Eisvogel, Krickente und Waldwasserläufer . Zudem verfügt er 
über einen dichten Kleinvogelbrutbestand mit einem überdurchschnittlich hohen Anteil an 
Höhlenbrüter. Ergänzend sind im Gebiet mehrere nach § 42 LNatSchG gesetzlich 
geschützten Biotope wie Stillgewässer, Sumpf-, Moor- und Bruchwälder vorhanden. Diese 
Biotope besitzen aufgrund ihrer Habitatfunktion für zahlreiche gefährdete Arten sowie ihrer 
Bedeutung für den Biotopverbund eine hohe naturschutzfachliche Relevanz.  
Eine detaillierte Beschreibung der vorhandenen Lebensräume und des Arteninventars sowie 
der Bedeutung für den Biotopverbund findet sich in der Festsetzung der Schutzzwecke in der 
Gebietsausweisung.   
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die gebietsspezifischen Umweltprobleme 
bestehen bleiben und sich eventuell verschlimmern. Für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und 
biologische Vielfalt wären daher insbesondere Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion 
sowie der Bedeutung im Biotopverbund zu erwarten. 
In diesem Zusammenhang sind sowohl unmittelbare Beeinträchtigungen schutzwürdiger 
Lebensräume (z. B., Naherholungs- und Freizeitinfrastruktur) als auch mittelbare 
Auswirkungen (z. B. durch erhöhten Nutzungsdruck) zu erwarten.  
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ wird 
sowohl die Lebensraumfunktion für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten als auch 
die Bedeutung im Biotopverbund gestärkt. Dadurch ergeben sich insgesamt positive Effekte 
für das Schutzgut.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
13 
 
Zudem werden die Zielsetzungen zum Erhalt der charakteristischen und schützenswerten 
Tier- und Pflanzengesellschaften rechtsverbindlich festgesetzt, so dass diese sowohl bei der 
Ausarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes als auch weiterer externer Planung zu 
berücksichtigen sind.  
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, 
Pflanzen und Biodiversität verbunden.  
 
4.3 Schutzgut Fläche und Boden 
Derzeitiger Umweltzustand  
Der Großteil des Gebiets ist von Waldflächen mit Auen- und Uferbereichen geprägt, die sich 
in einem weitgehend natürlichen Zustand befinden. Die besondere geologische Bedeutung 
ist durch die Lage am bergischen Höhenrand bedingt, wo die Paffrather Kalkmulde unter die 
Mittelterrasse des Rheins abtaucht. Nur hier überlagern die Flugsande aus dem Rheintal 
direkt die Riffkalke, sodass ein abwechslungsreiches Bodenmosaik entstehen konnte. Damit 
wurde die Voraussetzung für eine hohe Artenvielfalt geschaffen.  
Durch das Gebiet führt ein ausgebautes Wegenetz mit größtenteils wassergebundener 
Oberfläche und einige Trampelpfade.  
Der vorherrschenden Bodentypen sind Auengley, Braunerde-Gley und Podsol-Braunerde. Es 
befinden sich keine schutzwürdigen Böden in dem Gebiet (Abbildung 1). Im Gebiet befinden 
sich zudem Grundwasserböden mit Kohlenstoffspeicherfunktion und hohem 
Biotopentwicklungspotenzial (LANUK 2025).  
  
Abbildung 1: Übersicht der Bodentypen im Gebiet (MUNV NRW 2025). 
 
Entwicklung bei Nichtdurchführung  
Bei Nichtdurchführung der Planung kann eine weitere infrastrukturelle bzw. bauliche 
Erschließung und damit eine zusätzliche Versiegelung von bisher unversiegelten Flächen

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
14 
 
nicht vollständig ausgeschlossen werden, ist jedoch aufgrund der bestehenden 
planungsrechtlichen und naturschutzfachlichen Einschränkungen kaum realisierbar. Das 
Plangebiet ist im Regionalplan als Freiraum ausgewiesen und im Flächennutzungsplan der 
Stadt Köln als Wald dargestellt; ein Bebauungsplan besteht nicht.  Als Wald im Sinne der 
Forstgesetze würde eine bauliche Nutzung eine genehmigungspflichtige Waldumwandlung 
mit umfangreichen Kompensationsmaßnahmen erfordern  
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung des Gebiets als Naturschutzgebiet wird eine ohnehin nur eingeschränkt 
mögliche infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung zusätzlich unterbunden, sodass 
zusätzliche Flächenversiegelungen nicht zu erwarten sind und die natürlichen 
Bodenprozesse in ihrer derzeitigen Funktionserfüllung weiterhin erhalten werden können. 
Durch eine Renaturierung der Auenbereiche werden wichtige Ökosystemleistungen des 
Bodens verbessert. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf 
die Schutzgüter Fläche und Boden verbunden. 
 
4.4 Schutzgut Wasser 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Gebiet N 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ liegt innerhalb des 
Grundwasserkörpers „Niederungen des Rheins“ mit einer Gesamtfläche von 100,2 km². Der 
zugrunde liegende Porengrundwasserleiter ist als sehr ergiebig und hoch durchlässig 
eingestuft (MUNV NRW 2025). Durch das Gebiet verlaufen die naturnahen, mäandrierenden 
Bachläufe Umbach und Kemperbach, die mit ihren begleitenden Feucht- und Auenbereichen 
eine hohe Bedeutung für den Wasserhaushalt besitzen. Ergänzend verläuft der 
rechtsrheinische Kölner Randkanal durch das Gebiet, der als technisches Gewässer der 
Hochwasserentlastung der rechtsrheinischen Bäche dient. 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Ohne Durchführung der Planung wären für das Schutzgut Wasser lediglich geringfügige 
Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten. Die Wasserqualität der 
Bäche könnte durch die Erholungsnutzung und andere diffuse Einträge verstärkt 
beeinträchtigt werden.  
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird die Erholungsnutzung an den 
Bachabschnitten weitestgehend unterbunden und dadurch einhergehende mögliche 
Verunreinigungen des Gewässers reduziert. Für die Bachläufe sind im Zuge der Umsetzung 
der Planung daher positive Effekte zu erwarten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass 
sich durch die Entwicklung und Nichtnutzung der Uferzonen unter dem Prinzip des 
Prozessschutzes die Artenzusammensetzung erhöht und sich die natürlichen 
Standortverhältnisse insgesamt verbessern. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut 
Wasser sind mit der Änderung des Landschaftsplans nicht verbunden.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
15 
 
4.5 Schutzgut Luft und Klima 
Derzeitiger Umweltzustand  
Der Bereich der Kölner Rheinebene ist subatlantisch-mitteleuropäisch geprägt und gehört zu 
den mildesten Gebieten in NRW.  Die mittlere Jahrestemperatur im Plangebiet betrug bis zu 
den 1980-er Jahren ca. 10 °C und hat sich im Zeitraum 1990 bis 2020 auf 11,3 °C erhöht. Ab 
2020 beträgt die aktuelle Jahresdurchschnittstemperatur für das Plangebiet 11,8 °C, womit 
die mittlere Jahrestemperatur in den letzten 100 Jahren um ca. 1,8 °C gestiegen ist. Auch die 
heißen Sommertage sind seit den 1980-er Jahren von durchschnittlich 5 Tagen (1950-1980) 
auf 8 Tage (1981 bis 2010) bzw. 11 Tage (1991-2020) gestiegen und aktuell liegen sie 
ebenfalls bei 11 Tagen (2024). Die mittlere Niederschlagssumme beträgt ca. 880 mm/ Jahr.  
Der Kaltluftvolumenstrom ist auf der Fläche mit „mittel“ angegeben, wodurch dem Gebiet 
eine lokale Bedeutung für die Frischluftentstehung und des Luftaustausch zukommt. 
(Abbildung 2).  
Für das Gebiet ist insbesondere seine Funktion als strukturreicher Wald- und 
Feuchtraumkomplex mit klimaökologischer Ausgleichswirkung von Bedeutung. Die 
Kombination aus bachbegleitenden Feuchtbereichen, Bruchwaldstrukturen und 
geschlossenen Waldbeständen führt zu einer ausgeprägten Verdunstungsleistung und 
Kühlwirkung, die zur Minderung lokaler Wärmebelastungen beiträgt. 
Die Auswirkungen der globalen Erwärmung sind schon jetzt in ganz Deutschland spürbar. 
Die Stadt Köln hat das Projekt "Klimawandelgerechte Metropole Köln", zusammen mit dem 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen 
Wetterdienst und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln durchgeführt und die Ergebnisse in 
der Studie: "Fachbericht 50: Klimawandelgerechte Metropole Köln - Abschlussbericht" 
publiziert. Die Studie hat deutlich gezeigt, dass es zukünftig in Köln heißer wird und dass 
Wetterextreme (Starkregenereignisse) zunehmen werden. Aufgrund dessen kommt dem 
Erhalt solcher Freiflächen eine besondere Bedeutung für die klimaresiliente Entwicklung zu, 
dessen Bedeutung vor dem Hintergrund zunehmender Hitzeperioden weiter an Bedeutung 
gewinnt. In Verbindung mit angrenzenden Freiräumen ergibt sich ein zusammenhängendes 
klimaökologisches Ausgleichssystem mit Bedeutung für die umliegenden Siedlungsbereiche.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
16 
 
 
Abbildung 2: Klimaanalysekarte (Nacht) im Bereich des Gebiets (LANUK 2025).  
Entwicklung bei Nichtdurchführung  
Bei einer Nichtdurchführung der Planung wäre eine zukünftige infrastrukturelle oder bauliche 
Inanspruchnahme der Fläche und die damit einhergehende Versiegelung grundsätzlich nicht 
vollständig auszuschließen. Aufgrund des weiterhin bestehenden Schutzstatus als 
Landschaftsschutzgebiet wären jedoch lediglich kleinräumige Eingriffe denkbar. 
Entsprechend wären die daraus resultierenden klimaökologischen Auswirkungen insgesamt 
als gering einzustufen. 
Auswirkungen der Planung  
Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird eine weitere infrastrukturelle 
oder bauliche Inanspruchnahme wirksam ausgeschlossen. Dadurch sind zusätzliche 
Flächenversiegelungen nicht zu erwarten, sodass die klimaökologischen Funktionen – 
insbesondere die Kalt- und Frischluftentstehung, die Luftaustauschprozesse sowie die 
Verdunstungs- und Filterfunktionen der Vegetation – dauerhaft gesichert werden. 
Vor diesem Hintergrund sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft 
und Klima nicht zu prognostizieren. Auch durch die Änderung des Landschaftsplans ergeben 
sich keine negativen Beeinträchtigungen dieses Schutzgut. 
 
4.6 Schutzgut Landschaft 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Gebiet „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ befindet sich am östlichen Rand des 
Landschaftsraums der Kulturlandschaft 19: Rheinschiene.  In diesem Kontext übernimmt es 
eine wesentliche Funktion zur Sicherung und Vernetzung der rechtsrheinischen Bergischen 
Heideterrasse, welche als ein Hauptziel des Fachbeitrags für Naturschutz und der 
Landschaftspflege für die Planungsregion des Regierungsbezirks Köln anzusehen ist.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
17 
 
Das LANUK hat eine landesweite und flächendeckende Bewertung des Landschaftsbildes 
vorgenommen (LANUK 2025). Zum Landschaftsbild ist hier für den Landschaftsraum LR-II-
004 „Bergische Heideterrassen“ folgendes beschrieben: Die bewaldeten, siedlungsnahen 
Freiflächen der Bergischen Heideflächen  
wie Wahner Heide, Königsforst, Schluchter Heide, Dünnwalder Wald und Bürger Busch sind 
als Ruheraum und Naturerlebnisgebiet für Erholungssuchende von herausragender 
Bedeutung.  
Charakteristisch für das Gebiet ist der naturnahe Verlauf des Kemperbachs mit begleitenden 
Feucht- und Bruchwaldstrukturen. Diese prägen das Landschaftsbild in besonderer Weise 
und verleihen dem Raum eine hohe naturräumliche Eigenart sowie eine ausgeprägte 
Strukturvielfalt. Die Kombination aus Fließgewässer, feuchten Senken und altholzreichen 
Waldbeständen führt zu einem vergleichsweise störungsarmen und landschaftlich 
hochwertigen Bereich. Das Gebiet besitzt zudem eine besondere Bedeutung als ruhiger, 
siedlungsnaher Natur- und Erholungsraum.   
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der aktuelle Schutzstatus des 
Landschaftsschutzgebietes erhalten. Die langfristige Sicherung ist im Grundsatz auf Grund 
der Waldnutzung zu erwarten. Eine Aufwertung des Landschaftsbildes kann aber nicht 
sichergestellt werden, da eine Umsetzung großflächig wirkender Vorhaben, die sich störend 
auf das Landschaftsbild auswirken, nicht wirksam vermieden werden kann. 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird eine Realisierung von Vorhaben, 
die sich störend auf das Landschaftsbild auswirken können, wirksam vermieden, sodass eine 
langfristige Sicherung des Landschaftsbildes bewahrt wird.   
Da die Flächen im Entwicklungsziel 7 – „Sicherung und Entwicklung von besonderen 
Lebensstätten für Pflanzen und Tiere“ verortet sind, ist zudem eine dauerhafte Sicherung 
und Qualifizierung des Landschaftsbildes vorgesehen. Mit der Änderung des 
Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft 
verbunden. 
 
4.7 Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzg üter  
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Schutzgut umfasst Zeugnisse menschlichen Handelns von ideeller, geistiger und materieller 
Natur, die für die Geschichte des Menschen bedeutsam sind oder waren. Hierzu zählen 
beispielsweise Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke, archäologische Fundstellen, 
Stätten historischer Landnutzungsformen oder kulturell bedeutsame Stadt- und Ortsbilder . 
Teile des Gebiets im Süden und Südosten gehören zum Kulturlandschaftsbereich Strundetal. 
Das Tal der Strunde hat devonische Kalkgesteine aufgeschlossen, die zum Teil sehr 
fossilienreich sind. 
Am Lauf der wasserreichen Strunde siedelte sich seit spätmittelalterlicher Zeit eine Reihe 
von Mühlenanlagen an, die sich vornehmlich der Papierherstellung widmeten. Neben den

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
18 
 
Relikten dieser frühen Mühlen haben sich eine Reihe der nachfolgenden Produktionsstätten 
anschaulich erhalten.  
Zudem gehört das Gebiet zum Kulturlandschaftsbereich „Historische Wald- und Forstflächen 
im Gebiet der integrierten Raumanalyse Köln-Ost. Darin liegen Wald- und Forstgebiete, die 
in Altkarten des 19. Jahrhunderts in ihrer Fläche bereits dargestellt sind. Die Wald- und 
Forstgeschichte des Raumes reicht bis in das Mittelalter zurück, da das mittelalterliche und 
frühneuzeitliche agrarische Nutzungssystem die Ressource Wald einbezogen hatte. Da die 
Wald- und Forststrukturen sowie die Persistenz der Flächen noch sehr deutlich erkennbar 
bzw. vorhanden sind, werden diese Flächen als sehr hochbedeutend eingestuft. 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der aktuelle Schutzstatus als 
Landschaftsschutzgebiet erhalten. Damit wäre zwar ein grundlegender Erhalt der 
kulturhistorischen Funktion sichergestellt, jedoch bestünden im Vergleich zu einem 
strengeren Schutzstatus geringere Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich Nutzung und Pflege 
sowie ein niedrigeres Schutzniveau gegenüber schleichenden Veränderungen. Zudem 
könnten insbesondere nutzungsbedingte Veränderungen sowie eine intensivere öffentliche 
Inanspruchnahme langfristig zu Beeinträchtigungen der kulturhistorischen Strukturen führen. 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird das Ziel verfolgt, den 
Prozessschutz zu fördern. Dies wird im Rahmen des zu erstellenden Pflege- und 
Entwicklungsplan näher auszuarbeiten sein. Dadurch soll sich das Gebiet ohne störende 
Einflüsse eigenständig weiterentwickeln und zugleich durch geeignete Pflegemaßnahmen in 
seiner ökologischen Wertigkeit unterstützt werden. Auf diese Weise wird das Gebiet auch 
aus kulturhistorischer Sicht vor negativen Beeinträchtigungen bewahrt. 
 
5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern  
Die Schutzgüter stehen in vielfältigen funktionalen und strukturellen Beziehungen zueinander 
und bilden somit ein komplexes Wirkungsgefüge. Folglich können sich die 
Umweltauswirkungen des Plangebietes auch in verschiedenster Art und Weise auf die 
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern auswirken. Im Rahmen der SUP 
erfolgt jedoch keine vollständige ökosystemare Darstellung des gesamten Wirkungsgefüges, 
sondern es sollen Bereiche herausgestellt werden, in denen die Umweltauswirkungen des 
Planvorhabens das Wirkungsgefüge in seiner Gesamtheit oder spezielle Teilbereiche davon 
so beeinflusst, dass sich die Umweltauswirkungen verstärken. Durch die 15. Änderung des 
Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen 
den Schutzgütern, die zu einer Verstärkung von Umweltauswirkungen führen, verbunden. 
 
6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen  
Eine erhebliche negative Beeinträchtigung der Schutzgüter ist mit der vorliegenden 
Änderung des Landschaftsplans bzw. der Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu 
erwarten.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
19 
 
7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung eines Plans ergeben, um insbesondere 
frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und ggf. erforderliche 
Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen.  
Da sich nach aktuellem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für erhebliche negative 
Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Änderung 
des Landschaftsplans ergeben, sind Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 45 UVPG 
nicht erforderlich. Gleichwohl kontrolliert die Untere Naturschutzbehörde nach § 2 LNatSchG 
NRW den Umweltzustand des Plangebietes nach Maßgabe der geltenden rechtlichen 
Vorschriften und formulierten Schutzziele. Um weiterhin die geplante Entwicklung von Natur 
und Landschaft innerhalb des Plangebietes zu gewährleisten, ist ein Pflege- und 
Entwicklungsplan (PEPL) aufzustellen bzw. bestehende Pflegepläne zu aktualisieren. 
Der PEPL konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen der Landschaftsplanung und soll 
regelmäßig aktualisiert werden. Im Zuge der Aktualisierung wird die Wirksamkeit der 
Maßnahmen überprüft sowie ggf. erforderliche Anpassungen vorgenommen, so dass auch 
hierüber eine Überwachung des Umweltzustandes gewährleistet ist. 
 
8 Hinweise auf Schwierigkeiten 
Bei der Zusammenstellung des Datenmaterials zu den einzelnen Schutzgütern sind keine 
Schwierigkeiten aufgetreten. Bei der Beschreibung des aktuellen Umweltzustands sowie der 
Prognose der Umweltauswirkungen liegen somit nach aktuellem Kenntnisstand keine 
relevanten Defizite vor. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Trägeröffentlicher 
Belange ist zu erwarten, dass weitere Anregungen und Hinweise zu einer Überarbeitung des 
Umweltberichtes führen können.  
 
9 Prüfung von Alternativen 
Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW eine 
verpflichtende Aufgabe der Träger der Landschaftsplanung. Weiterhin ist die 
Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 4 BNatSchG insbesondere dann fortzuschreiben, wenn 
wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, 
vorgesehen oder zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Ausweisung zum 
Naturschutzgebiet im Gegensatz zur Beibehaltung des bisherigen Schutzstatus die fachlich 
vorzugswürdigere Alternative dar.  
 
10 Zusammenfassung 
Ziel der Planung ist unter anderem die Ausweisung der Fläche „Kemperbachniederung im 
Thielenbruch“ (insgesamt 50,3 ha) als Naturschutzgebiet. Damit soll die hohe 
naturschutzfachliche Bedeutung des Gebiets gesichert und durch geeignete Maßnahmen 
weiterentwickelt werden. Aufgrund seiner Lage und Biotopausstattung kommt dem Gebiet 
eine wesentliche Funktion für den lokalen und regionalen Biotopverbund zu. 
Die Ausweisung dient zugleich der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung, indem Natur 
und Landschaft in ihrem Eigenwert sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des 
Menschen dauerhaft geschützt werden. Einschränkungen für die Erholungsnutzung stehen

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
20 
 
dabei vielfältigen ökologischen Verbesserungen gegenüber, wie dem Erhalt wertvoller 
Lebensräume, der Stärkung des Biotopverbundes, der Sicherung klima- und 
bodenökologischer Funktionen sowie der langfristigen Bewahrung des Landschaftsbildes. 
Insgesamt ergeben sich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt; vielmehr 
leistet die Ausweisung einen positiven Beitrag zur Stabilisierung und Verbesserung des 
Biotopschutzes und des Naturhaushaltes.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
21 
 
11 Qellenverzeichnis 
GASSNER , E.,  A.  WINKELBRANDT , D.  BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung - 
Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. 5. Auflage. Heidelberg 
(C.F. Müller VERLAG ):  S.192-195. 
BEZIRKSREGIERUNG  KÖLN  (2018):  Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, 
Teilabschnitt Region Köln.  
LVR  (2016):  Landesverband Rheinland. Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan 
Köln. 
MWIDE NRW (Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW) 
(2024): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Lesefassung. 
Düsseldorf. Online unter: 
https://landesplanung.nrw.de/system/files/media/document/file/202409829-
lesefassung-lep.pdf. 
 
Datenportale 
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2018 ): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 
1:50.000 – dritte Auflage 2018 – Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung. 
Bodenkarte 1: 50.000. Geologischer Dienst NRW  
LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): 
Kartieranleitung – Biotop- und Lebensraumtypenkatalog inkl. 
Erhaltungszustandsbewertung von FFH-Lebensraumtypen; 
https://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/ 
LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2022): 
Klimaatlas NRW, Klima NRW.Plus, online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-
nrw-pluskarte. 
LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): 
Landesinformationssystem NRW (@LINFOS), Schutzgebiete, geschützte Biotope, 
Biotopkataster, Naturräumliche Einheiten. Abrufbar unter: 
http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent bzw. WMS-
Dienst LINFOS (letzter Zugriff. 09.02.2026) 
LVR (2025). Landesverband Rheinland. KuLaDig. Online unter: https://www.kuladig.de/Karte 
MUNV NRW (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-
Westfalen) (2025): Fachinformationssystem ELWAS: Elektronisches  
wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. 
Online unter: https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml

Beschlussvorlage Rat

7871 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/67/671/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0143/2026 
Freigabedatum 
 16.04.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Aufstellungsbeschluss zur 15. Änderung des Landschaftsplans Köln  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Einleitung des 15. Änderungsverfahrens des Landschaftsplans Köln 
gemäß § 14 i. V. m. § 20 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen 
(LNatSchG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 
568), das durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, 
zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 
288) für die in den Anlagen 2-4 (Vorentwurfstext) und den in den Anlagen 5-7 (Karten) darge-
stellten Bereichen der bisherigen Geschützten Landschaftsbestandteile und Landschafts-
schutzgebiete, welche insgesamt als Naturschutzgebiete N 26 „Gremberger Wäldchen“, N 27 
„Mielenforster Wiesen“ und N 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ im Landschaftsplan 
Köln ausgewiesen werden sollen. 
 
Der Beschluss zur 15. Änderung des Landschaftsplans Köln beinhaltet  
 
 den Aufstellungsbeschluss gem. § 14 (1) LNatSchG NRW ortsüblich bekannt zu ma-
chen,  
 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 15 LNatSchG NRW sowie die 
frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gem. § 16 LNatSchG NRW durch-
zuführen und 
 den überarbeiteten Entwurf gemäß § 17 LNatSchG NRW für die Dauer eines Monats 
öffentlich auszulegen. 
 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 27.04.2026 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 30.04.2026 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 04.05.2026 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 18.06.2026 
Rat 02.07.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung:  
Der Ausschuss für Umwelt und Grün hat in seiner Sitzung am 25.08.2022 das „Kon-
zept zur Neuausweisung und Erweiterung einzelner Naturschutzgebiete in Köln“ 
(0862/2022) einstimmig beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die unter Schutz-
stellung weiterer Naturschutzgebiete vorzubereiten. 
 
Die in diesem Konzept mit sehr hoher oder hoher Priorität klassifizierten Gebiete 
„Gremberger Wäldchen“, „Mielenforster Wiesen“ und „Kemperbachniederung im Thie-
lenbruch“ sollen in einem eigenen Landschaftsplanänderungsverfahren als Natur-
schutzgebiete N 26 bis N 28 im Landschaftsplan Köln gemäß § 23 Bundesnatur-
schutzgesetz (BNatSchG) unter Schutz gestellt werden. 
 
Die Verwaltung hat unter Beteiligung eines externen Planungsbüros jeweils einen 
textlichen Vorentwurf (Festsetzungstext, Anlagen 2-4) und einen Abgrenzungsvor-
schlag (Karte des Änderungsbereiches für die Ausweisung dieser neuen Naturschutz-
gebiete, Anlagen 5-7) sowie eine Strategische Umweltprüfung (SUP – Anlagen 8-10) 
erarbeitet.  
 
 
Besondere Schutzwürdigkeit der drei neuen Naturschutzgebiete: 
 
 
NSG N 26 Gremberger Wäldchen“ 
 
Das Naturschutzgebiet liegt südöstlich des Kölner Stadtteils Gremberg im Stadtbezirk 
Kalk, innerhalb des rechtsrheinischen Grüngürtels der Stadt Köln und hat eine Flä-
chengröße von ca. 59,63 ha und besteht aus drei Teilräumen. Das Gebiet war bisher 
als Landschaftsschutzgebiet (LSG) L 23 „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von 
Poll bis Heumar“ im Landschaftsplan Köln festgesetzt.  
 
Das neue Schutzgebiet besteht aus mehreren Abschnitten eines Waldgebiets, auf 
welchen hauptsächlich Buchenmisch- und Eichen-Hainbuchenwälder stocken. Es ver-
fügt über einen hohen Altholzanteil mit letzten Überresten eines autochthonen Wald-
bestandes.  
 
Die Unterschutzstellung als NSG verfolgt das Ziel, die naturnahen Buchen- und Ei-
chen-Hainbuchenwälder mit ihrem natürlichen und hohen Altholzanteil an diesem Re-
liktstandort sowie den seltenen Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald als regional be-
deutsames Biotopverbundelement zu bewahren und weiterzuentwickeln.

3 
NSG N 27 „Mielenforster Wiesen“ 
 
Das neue Naturschutzgebiet liegt rechtsrheinisch nördlich der Autobahn A4, zwischen 
Refrath, der Brücker Heide und dem Ostfriedhof südlich des Stadtteils Dellbrück. Es 
grenzt östlich an die Stadtgrenze von Bergisch Gladbach und hat eine Flächengröße 
von ca. 55,6 ha. 
Zwischen dem Wald, den Randbereichen des Ostfriedhofes und dem Dellbrücker 
Mauspfad befinden sich ausgedehnte Grünländer, die im Osten große Magerwiesen 
aufweisen.  
 
Das Naturschutzgebiet erstreckt sich in südöstlicher Richtung von der an das Gut 
Mielenforst angrenzenden Fläche bis zum südwestlichen Ortsrand von Refrath.  
Der Dellbrücker Mauspfad durchschneidet das Gebiet. Zunächst fließt der weitgehend 
unbefestigte Frankenforstbach durch überwiegend Eichen- und Buchen-Eichenwald. 
Mit Austritt in den Grünlandbereich wird, der zum Eggerbach umbenannte, Bach von 
Begleitgehölzen gesäumt. 
 
Ziel der Unterschutzstellung ist der Erhalt und die Entwicklung der für zahlreiche ge-
fährdete Arten wertgebenden Lebensraumtypen, wie naturnahe Fließgewässer, Bu-
chenwaldgesellschaften und artenreiches Magergrünland. 
 
 
NSG N 28 „Kemperbachniederung im Thielenbruch“ 
 
Das neue Naturschutzgebiet liegt am östlichen Rand des Stadtteils Dellbrück und 
grenzt unmittelbar an die Stadtgrenze von Bergisch-Gladbach. Es wird von den Orts-
teilen Thielenbruch im Westen sowie Strunden im Süden eingegrenzt. Nördlich grenzt 
das Naturschutzgebiet an die Bergisch Gladbacher Straße. Es umfass eine Flächen-
größe von ca. 50,35 ha. 
 
Das Gebiet ist überwiegend von einem ausgedehnten, naturnahen Laubwaldbestand 
geprägt, der eine Vielzahl unterschiedlicher Vegetationsformen umfasst, die von 
Moor-, Bruch- und Sumpfwäldern bis hin zu Buchenwäldern reichen.  
 
Das Areal wird zudem von kleineren Bachläufen durchzogen, die in den Kemperbach 
münden. Es stellt ein bedeutsames Vernetzungselement zwischen dem NSG N 9 
„Thielenbruch und Thurner Wald“ im Norden und den angrenzenden Wäldern dar.  
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung naturnaher, zum Teil 
feuchter Laubwälder und mäandrierender natürlicher und naturnaher Bäche. 
 
 
Die erforderlichen Verfahrensschritte zur Unterschutzstellung dieser drei Naturschutz-
gebiete im Landschaftsplan Köln ergeben sich aus den §§ 14-21 LNatSchG NRW. Mit 
dem Aufstellungsbeschluss (§14 (1) LNatSchG NRW) in Verbindung mit §20 (1) 
LNatSchG NRW) wird das förmliche Verfahren eingeleitet. Dieses ist ortüblich bekannt 
zu machen. Hieran schließen sich die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§15 
LNatSchG NRW) und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (§16 LNatSchG 
NRW) an. In einem weiteren Verfahrensschritt wird der dann erarbeitete Entwurf ge-
mäß §17 LNatSchG NRW für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Nach Ab-
wägung der eingebrachten Änderungsvorschläge wird der Entwurf dem Rat zur ab-
schließenden Beschlussfassung erneut vorgelegt.

4 
Erläuterung der positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
Durch die Unterschutzstellung und Entwicklung der drei neuen Naturschutzgebiete 
werden der Schutz, die Sicherung und naturnahe Entwicklung festgesetzt. Durch den 
langfristigen Erhalt der naturnahen Wälder, die extensive Entwicklung von artenrei-
chen Grünlandbeständen und die Entwicklung naturnaher Fließgewässer werden die 
Resilienz der Gebiete gestärkt und beispielweise die Wasserrückhaltung in der Fläche 
(Retention) sowie die Kühlung durch natürliche Verdunstung und die Kaltluftentste-
hung in der Nacht langfristig gesichert. 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlagen 2-4 Vorentwurfstext zur 15. Änderung des Landschaftsplans Köln 
Anlagen 5-7 Karten - Abgrenzungsvorschlag der drei neuen Naturschutzgebiete 
Anlagen 8-10  Vorentwürfe der Strategischen Umweltprüfung – Umweltberichte

Anlage 3 Festsetzungstext Vorentwurf Mielenforster Wiesen

18514 Zeichen

Anlage 3 
  Stand: 26.03.2026 
 
 
Landschaftsplan Köln 
 
Vorentwurf 
 
Naturschutzgebiet (NSG)  
 
N 27 „Mielenforster Wiesen“

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 2 
 
Präambel 
Änderung von Entwicklungszielen 
Für die als Naturschutzgebiet N 27 „Mielenforster Wiesen“ festzusetzenden Flächen 
wird das bislang dargestellte Entwicklungsziel 1 (Erhaltung und Weiterentwicklung einer 
weitgehend naturnahen Landschaft) beibehalten.  
 
 
Aufnahme von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen für das neue 
Naturschutzgebiet 
In Kapitel 3.2.2 (Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für das Naturschutzgebiet 
(NSG) gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) im Landschaftsplan Köln 
wird nach den textlichen Festsetzungen zu N 26 (NSG „Gremberger Wäldchen“) 
folgender Text als Teil der 15. Änderung des Landschaftsplans eingefügt:

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 3 
Gebietsspezifische textliche 
Festsetzungen für 
Naturschutzgebiete (NSG) gem. 
§ 23 BNatSchG 
Die nachfolgend unter N 27 näher 
beschriebenen Flächen werden als 
Naturschutzgebiet (NSG) gem. 
§ 23 BNatSchG  festgesetzt.  
 
N 27  
NSG „Mielenforster Wiesen“ 
Das Naturschutzgebiet ist in Blatt 7 in der 
Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 
festgesetzt. 
Größe: ca. 55,6 ha 
 
Das Naturschutzgebiet liegt 
rechtsrheinisch nördlich der A 4 zwischen 
Refrath, Brücker Heide und Ostfriedhof 
südlich des Stadtteils Dellbrück. Es 
grenzt östlich an die Stadtgrenze von 
Bergisch Gladbach.  
Das Areal ist zum Teil im LANUK-
Informationssystem unter der Kennung 
BK-K-00015 (Stand: 28.11.2025) erfasst 
und wird unter dem Namen 
„Frankenforst-, Egger- und Bruchbachtal 
nördlich Brück“ geführt. 
 
Zur Abgrenzung des Schutzgebietes gelten die 
Hinweise unter Gliederungspunkt 3.2.1.  
Das Naturschutzgebiet liegt 
rechtsrheinisch, nördlich der A 4 und ist 
überwiegend von Grünland und randlich 
verlaufenden Waldparzellen geprägt. Es 
erstreckt sich in südöstlicher Richtung 
vom Dellbrücker Mauspfad bis zum 
südwestlichen Ortsrand von Refrath. 
Das Gebiet wird im Süden vom 
Frankenforstbach und im weiteren 
Verlauf Richtung Norden vom Eggerbach 
durchflossen. Zunächst fließt der 2,0 – 
2,5 m breite weitgehend unbefestigte 
Frankenforstbach durch überwiegend 
Eichen- und Buchen-Eichenwald. Mit 
Austritt in den Grünlandbereich wird, der 
zum Eggerbach umbenannte Bach von 
Begleitgehölz gesäumt.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 4 
Zwischen dem Wald, dem Randbereich 
des Ostfriedhofes und dem Dellbrücker 
Mauspfad befinden sich ausgedehnte 
Grünlandflächen, im Osten überwiegend 
als Magergrünland. 
Ziel der Unterschutzstellung des NSG 
N 27 ist der Erhalt und die Entwicklung 
der für zahlreiche gefährdete Arten 
wertgebenden Lebensraumtypen, wie der 
Fließgewässer, 
Buchenwaldgesellschaften und des 
artenreichen Magergrünlands. 
Unter der Bezeichnung Nr. 17 „Am 
Frankenforstbach“ sind 6,42 ha des 
Gebietes nach „den Prinzipien zur 
nachhaltigen Forstwirtschaft des FSC® 
als Naturwaldentwicklungsfläche 
zertifiziert. Nach der Definition des FSC® 
(Forest Stewardship Council) -Standard 
handelt es sich dabei um "von direkten 
menschlichen Eingriffen ungestörte 
Flächen, die unter besonderer 
Berücksichtigung der Biotopwertigkeit 
und des Entwicklungspotenzials der 
Flächen für den Natur- und Artenschutz 
ausgewählt werden. In den Flächen 
unterbleiben Nutzungseingriffe außer den 
erforderlichen jagdlichen Maßnahmen 
sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen 
und die Ernte von Saatgut, sofern 
vergleichbare lokale Herkünfte 
anderweitig nicht verfügbar sind.“ 
Schutzzweck   
Das NSG N 27 „Mielenforster Wiesen“ wird 
festgesetzt: 
Die besondere Schutzwürdigkeit des 
Gebietes resultiert aus seiner hohen 
strukturellen Diversität, die sich von 
einem naturnahen Bachlauf über 
verschiedene Laub- und 
Waldgesellschaften bis hin zu 
artenreichem, extensiv genutztem 
Grünland erstreckt und Lebensraum für 
viele bedrohte Tier- und Pflanzenarten 
des Wald- und Offenlandes darstellt.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 5 
- Zur Erhaltung und Sicherung von 
naturschutzwürdigen Biotopen: 
• Laubwälder außerhalb von 
Sonderstandorten (Biotoptypencode 
nach LANUK NA00) 
• Kleingehölze (Alleen, linienförmige 
Gehölzstrukturen, Einzelbäume, 
Ufergehölze, flächige Gebüsche, 
Baumgruppen und Feldgehölze) 
(NB00) 
• Magergrünland inkl. Brachen (NED0) 
• Auenwälder (NAX0) 
 
Die Angaben zu den gesetzlich 
geschützten Biotoptypen sind dem 
Informationssystem des LANUK (Stand: 
10.09.2025) entnommen; 
Objektkennungen:  
BT-K-00622, BT-K-00620, BT-K-00619, 
BT-K-00615 
 
- zur Sicherung der Funktion als Kernfläche 
im Biotopverbund von besonderer 
Bedeutung einschließlich seiner 
Verbindungsflächen und 
Verbindungselemente (§ 21 (1) und (3) Ziff. 
1 und 3 BNatSchG). 
Das Vorkommen, insbesondere von 
Fließgewässern und Feucht- und 
Nassgrünland sowie die Funktion der 
Vernetzung der angrenzenden 
Waldgebiete, weisen die besondere 
Bedeutung für den regionalen 
Biotopverbund aus.
 
- zur Erhaltung und Entwicklung naturnaher 
Bachauen und Bachläufe mit Ufergehölzen 
Nachgewiesen ist in Vorkommen der 
zur Erhaltung folgender natürlicher Lebensräume 
von gemeinschaftlichem Interesse in Verbindung 
mit der FFH-Richtlinie 92/43/EWG des Rates 
vom 21. Mai 1992 in der aktuell gültigen Fassung 
gemäß Anhang I.  
o Glatthafer- und Wiesenknopf-
Silgenwiesen (EU-Code 6510) 
Die Angaben zu den FFH-
Lebensraumtypen sind dem 
Informationssystem des LANUK 
entnommen; 
 
BT – GL 00160, BT-K-00617 
o Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 
9130) 
BT-K-00612, BT-K-00623, BT-K-00624 
o Stieleichen-Hainbuchenwald (EU-
Code 9160). 
 
BT-K-00611, BT-K-00618, BT-K-00613 
- zur Erhaltung und Sicherung der gemäß § 
30 BNatSchG i. V. mit § 42 LNatSchG NRW 
geschützten Biotope:  
o Glatthafer- und Wiesenknopf-
Silgenwiesen  
BT – GL 00160, BT-K-00617

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 6 
und Uferfluren sowie der an naturnahe, 
unverbaute Fließgewässer gebundenen 
Lebensgemeinschaften sowie 
standortangepassten Tier- und 
Pflanzenarten. 
Blauflügel-Prachtlibelle.  
  
- zur Erhaltung und zur Entwicklung guter 
Gewässerzustände gemäß der 
Europäischen Wasserrahmenrichtlinie 
(WRRL) durch nachhaltige und ökologische 
Gewässerunterhaltung. 
Ziel der WWRL ist es, die Gewässer in 
einen sehr guten chemischen und 
ökologischen Zustand zu überführen und 
zu erhalten. 
 
- Zur langfristigen Erhaltung und Förderung 
der charakteristischen Arten und 
Lebensgemeinschaften des Offenlandes und 
der Laubwälder und des Waldrandes, 
einschließlich ihrer Lebensräume, 
Strukturvielfalt und ökologischen 
Funktionsbeziehungen. 
Das Schutzgebiet bietet Habitatpotenzial 
für zahlreiche gefährdete Vogelarten wie 
Baumpieper, Sperber, Habicht, Kuckuck, 
Mäusebussard, Klein-, Mittel-, und 
Schwarzspecht, Turmfalke, Star 
Schleiereule, Waldkauz und 
Waldohreule.  
Zudem sind hier weitere Tierarten wie 
Feldhase und Schwalbenschwanz, aber 
auch Turmfalke und Schleiereule als 
Nahrungsgast sowie zahlreiche 
Pflanzenarten wie Acker-Witwenblume, 
Rundblättrige Glockenblume, 
Herbstzeitlose, hohe Schlüsselblume und 
Gold-Hahnenfuß nachgewiesen. 
- zur Erhaltung strukturreicher Grünland-
Waldkomplexe 
 
 
- zur Erhaltung typischer, zum Teil feuchter 
Grünlandauenbereiche sowie Röhrichtzonen 
und Feuchtwälder 
 
- zur Erhaltung, zur Regeneration und Pflege 
besonders schutzwürdiger Offenlandbiotope  
 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
insbesondere durch Sicherung, Entwicklung 
und Verbindung von naturnahen 
Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. 
 
- wegen der Bedeutung des Gebietes für die 
Kaltluftproduktion (Grünland) und als 
klimatischer Ausgleichsraum (Wald) 
Kaltluftproduzierende Flächen zeichnen 
sich aus durch einen stark ausgeprägten 
Tagesgang von Temperatur und 
Feuchte. Klimatische Ausgleichsräume

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 7 
hingegen weisen einen gedämpften 
Tagesgang dieser Parameter auf. 
Aufgrund der Morphologie kann die 
Kaltluft nach Nordwesten abfließen. 
 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung von 
schutzwürdigen Böden; insbesondere der 
Böden mit einem sehr hohen 
Biotopentwicklungspotential  
Zu den im Schutzgebiet vorliegenden 
tiefgründigen Sand- und Schuttböden mit 
hohem Bodenfunktionserfüllungsgrad 
hinsichtlich des 
Biotopentwicklungspotentials für 
Extremstandorte gehören folgende 
Bodentypen: lehmig-sandiger Gley (G7) 
und lehmig-sandige Braunerde (B71)

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 8 
Gebietsspezifische Verbote 
Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im 
NSG „Mielenforster Wiesen“ (N 27) über die 
Allgemeinen  Verbote  (Das Verbot Nr. 12 (Seite 
71) des Landschaftsplans findet keine 
Anwendung.) unter Gliederungspunkt 3.2.1 
hinaus verboten:
 
Die Luftverkehrsverordnung (LuftVO) in 
der jeweils gültigen Fassung regelt den 
Luftverkehr abschließend. Über 
Naturschutzgebieten ist der Betrieb von 
unbemannten Fluggeräten (inkl. 
Drohnen) durch § 21h LuftVO in der 
jeweils gültigen Fassung geregelt.  
Nach § 21h LuftVO bedarf diese Nutzung 
der Zustimmung der zuständigen 
Naturschutzbehörde. 
 
1. das Betreten des gesamten Gebietes mit 
Ausnahme der für Erholungszwecke 
freigegebenen Wege. 
Zur Beruhigung des Naturschutzgebietes 
wurde ein Rundwegekonzept 
ausgearbeitet, das mit dem Schutzzweck 
des Gebietes vereinbar ist. Die 
entsprechenden Wege sind im Gelände 
kenntlich gemacht. Sonstige Wege 
(beispielsweise Forstwege oder 
Betriebswege zur Leitungsunterhaltung) 
und Trampelpfade sind nicht zur 
Erholungsnutzung freigegeben.  
2. Die Böden im Bach- und Auenbereich zu 
verfestigen, versiegeln oder zu 
verunreinigen 
 
3. Jegliche forstliche Nutzung vorzunehmen, 
Einzelbäume, Totholz und absterbende 
Bäume zu entnehmen. 
 
Durch das Verbot wird natürliche 
Dynamik und damit die 
Strukturanreicherung des Gebietes 
gefördert sowie der Lebensraum für 
Höhlenbrüter, Fledermäuse, xylobionte 
Käferarten und weitere Arten verbessert.  
Gehölzentnahmen oder 
Gehölzrückschnitte aus Gründen der 
Verkehrssicherungspflicht oder der 
Biotoppflege sind hiervon ausgenommen 
(siehe hierzu auch allgemeine 
Unberührtheitsregelung Nr. 5 und 12). 
 
4. Auftrag von Dünge- und 
Pflanzenbehandlungsmitteln auf den 
Grünlandflächen. Ausgenommen ist der 
Eintrag organischen Düngers durch 
Weidetiere, soweit ihre Anzahl 1,5 GV/ha 
Unerwünschte Nährstoffanreicherungen 
im Boden, im Bereich des Bachlaufs und 
Auswaschungen in das Grundwasser 
sollen hierdurch vermieden werden. 
Die Begrenzung auf 1,5 GV/ha und Jahr

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 9 
und Jahr nicht übersteigt.  entspricht dem derzeiti gen Kenntnisstand 
über Viehbestandsgrößen, die den 
Erfordernissen der 
Naturhaushaltssicherung gerecht werden 
(1 GV = Großvieheinheit = z. B. 1 Kuh 
über 2 Jahre oder 10 Schafe über 1 
Jahr). 
5. die Nachsaat auf vegetationskundlich 
wertvollen Grünlandflächen. 
 
Das Verbot soll eine Verfälschung der 
Artenzusammensetzung durch nicht 
autochthones Material verhindern.  
Die vegetationskundlich wertvollen 
Grünlandflächen (beispielsweise 
Glatthafer- und Wiesenknopf-
Silgenwiese) sind im Biotop- und 
Lebensraumtypenkatalog des LANUV 
gelistet. 
 
6. das Schleppen und Walzen im Rahmen der 
Frühjahrsarbeiten vegetationskundlich 
wertvollen Grünlandflächen nach dem 
15.03. 
Mit diesem Verbot soll der Schutz 
gefährdeter bodenbrütender Vogelarten 
(beispielsweise Wiesenpieper) 
sichergestellt werden.  
7. das Abstellen von Anhängern und Geräten 
aller Art sowie Heu- und Silageballen zu 
lagern. 
Das Verbot dient insbesondere dem 
Schutz des Bodens vor Verdichtungen 
und soll die Vegetationsdecke vor 
negativen Beeinträchtigungen schützen. 
8. Bodenschutzkalkungen durchzuführen. 
 
9. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen.  
10. die Ausübung der Jagd im Sinne der 
jagdrechtlichen Bestimmungen in der Zeit 
vom 01.02. bis 31.08. 
Die zeitliche Einschränkung der Jagd ist 
aufgrund der besonderen 
ornithologischen Bedeutung des 
Gebietes für seltene und gefährdete 
Brutvögel erforderlich. Für Vögel stellt die 
Jagd einen Störfaktor dar, der mit einem 
örtlichen Vertreibungseffekt verbunden 
ist, der zur Aufgabe der Gelege führen 
und sich negativ auf die Energiereserven 
der Tiere im Hinblick auf den Vogelzug 
auswirken kann. 
11. das Aufstellen von Bienenvölkern.  Das Verbot d ient dem Schutz der 
vorkommenden Insektenarten, 
insbesondere den Wildbienenarten.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 10 
Nicht betroffene Nutzungen 
Folgende Nutzungen - hierzu zählen auch 
Tätigkeiten - bleiben von allen oder nur einzelnen 
Allgemeinen  und/ oder Gebietsspezifischen  
Verboten  unberührt: 
 
Im Rahmen der ordnungsgemäßen 
Jagdausübung bleibt insbesondere zulässig: 
Angeschossenes oder aus sonstigen Gründen 
krankes Wild, darf nachgesucht und erlegt 
werden. 
Bezug ist hier die Regelung des § 4 Abs. 
5 - Befriedete Bezirke LJG NRW in der 
jeweils geltenden Fassung.  
1. von den allgemeinen Verboten 1, 3, 6 tlw. 
(Zäune) und 11 sowie dem 
gebietsspezifischen Verbot 1 die extensive 
Nutzung der Grünlandbestände als 
zweischürige Mähwiese (Abstand zwischen 
den beiden Schnitten mindestens 10 
Wochen), als Weideland (Saisonbeweidung, 
mit bis zu 1,5/ha und Jahr) oder eine 
Kombination beider Nutzungsformen sowie 
Einrichtungen zur Viehtränkung und 
Viehfütterung.  
Durch diese extensive 
Grünlandbewirtschaftung wird die 
Wiederherstellung der typischen 
Wiesenvegetation gefördert. Die 
Begrenzung der GV/ha entspricht dem 
derzeitigen Kenntnisstand über 
Viehbestandsgrößen, die den 
Erfordernissen der 
Naturhaushaltssicherung gerecht werden 
(1 GV = Großvieheinheit = z. B. 1 Rind 
von mehr als 2 Jahren oder 10 Schafe 
von mehr als einem Jahr).  
Detailvorgaben zur extensiven 
Grünlandnutzung sind dem Pflege- und 
Entwicklungsplan und den Ergebnissen 
des Monitorings vorbehalten. 
2. das Betreten der Fläche außerhalb der 
gekennzeichneten Wege im Rahmen der 
ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen 
Bewirtschaftung und weiterer genehmigter 
Nutzungen.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 11 
Gebietsspezifische Gebote 
Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im 
NSG „Mielenforster Wiesen“ über die 
Allgemeinen  Gebote  unter Gliederungspunkt 
3.2.1 hinaus geboten:
 
 
1. Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung 
eines Pflege- und Entwicklungsplans  in 
einvernehmlicher Abstimmung mit der UNB.  
Eine flächenscharfe Festsetzung von 
Maßnahmen ist fachlich zum jetzigen 
Zeitpunkt nicht möglich, da hierzu eine 
weitergehende Detailkartierung der 
wertgebenden Biotoptypen, 
Waldgesellschaften und der Fauna 
insbesondere der Vögel und Amphibien 
sowie der Säugetiere/ Fledermäuse 
erforderlich ist. 
Im Pflege- und Entwicklungsplan werden 
die Gebotsreglungen berücksichtigt. 
 
2. Erhalt und Entwicklung des 
Offenlandcharakters und des bestehenden 
Grünlandbestandes durch extensive 
Grünlandnutzung und Maßnahmen zur 
Verhinderung von Verbuschung. 
Die extensive Grünlandbewirtschaftung 
dient der Wiederherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 
fördert die Artenvielfalt und sichert 
Lebensräume für Vögel des Offenlands.   
3. das Belassen eines dauerhaften und 
ausreichenden Anteils von Alt- und Totholz 
(möglichst ≥ 10 Bäume/ha) bis zur 
Zerfallsphase, insbesondere von Großhöhlen- 
und Uraltbäumen, bevorzugt Entwicklung von 
Altholzinseln. 
 
4. Renaturierung der Bachaue des 
Frankenforstbaches im Zuge der Umsetzung 
der EG-WRRL.  
 
5. Förderung gestufter Waldränder als 
Lebensraum für Arten der Übergangsbereiche 
von Wald zu Offenland. 
 
 
6. das Belassen von Biotopbäumen (unter 
Berücksichtigung der Arbeits- und 
Verkehrssicherheit ggf. Biotopbaumgruppen, -
bestände) einschließlich der häufig wärme- 
und lichtbegünstigten Biotopbäume an 
Bestandsrändern (Belassen möglichst großer

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 12 
Baumteile stehend oder liegend im Rahmen 
von Verkehrssicherungsmaßnahmen). 
7. Sofern eine Mahd erfolgt, ist diese 
abschnittsweise durchzuführen und das 
Mahdgut ist aus dem Gebiet zu entfernen.  
Die Maßnahme dient dem Erhalt der 
artenreichen Wiesenbestände u. a. auch 
als wertvolles Nahrungshabitat.  
Die genauen Regelungen bleiben dem 
noch zu erstellenden Pflege- und 
Entwicklungsplan vorbehalten. 
Die Entfernung des Mahdguts ist 
erforderlich, um die durch Hochwasser 
bedingten Nährstoffeinträge auszugleichen 
und somit einer Überdüngung sowie einer 
damit einhergehenden Veränderung der 
Flora in den Grünlandzonen vorzubeugen 
. 
8. Förderung einer nachhaltigen ökologischen 
Gewässerunterhaltung, um sehr gute 
Gewässerzustände gemäß der Europäischen 
Wasserrahmen Richtlinie zu erreichen. 
 
 
9. Optimierung und Kennzeichnung des zur 
Erholungsnutzung zugelassenen 
Wegesystems. 
Hierdurch wird ein ausgewogenes 
Miteinander der Ansprüche von Erholung 
und Naturschutz für die Nutzung dieses 
Lebensraumes bedrohter Tier- und 
Pflanzenarten angestrebt. Gleichzeitig soll 
eine möglichst große beruhigte Zone für 
die ungestörte Entwicklung der Fauna und 
Flora des Gebietes sichergestellt werden 
 
Streichung von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen 
In der Festsetzungskarte werden Teile des Landschaftsschutzgebiets „L 25 Freiräume 
und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Merheim und Holweide“ und der 
geschützte Landschaftsbestandteil LB 8.14 „Frankenforst-/Eggerbach von der 
Stadtgrenze bis Dellbrücker Mauspfad“ im Landschaftsplan Köln mit der Ausweisung 
des Naturschutzgebietes N 27 „Mielenforster Wiesen“ gestrichen.

Anlage 8 Umweltbericht Vorentwurf Gremberger Wäldchen

53300 Zeichen

Anlage 8  
 
 Stadt Köln 
  
 
Landschaftsplan – Köln 
Vorentwurf  
 
Naturschutzgebiet (NSG) 
N 26 „Gremberger Wäldchen“ 
 
15. Änderung des Landschaftsplans Köln 
- Umweltbericht -  
 
 
Entwurfsbearbeitung: 
 
Dipl.-Ing. agr. Helmut Dahmen, Dipl.-Ing. agr. Dr. Dorothea Heyder 
Dipl.-Biol. Maria Luise Regh, Dipl.-Geogr. Christian Rosenzweig 
 
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 
Bahnhofstraße 31    53123 Bonn    Fon 0228 - 978 977- 0 
info@umweltplanung-bonn.de, www.umweltplanung-bonn.de 
 
Datum: 24.03.2026

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
2 
 
 
 
Inhalt 
1 Rechtliche Grundlagen und Ziele ...................................................................... .............. 4 
1.1  Rechtliche Grundlagen................................................................................. ................... 4 
1.2  Zielsetzung des Umweltberichts ....................................................................... ............... 4 
2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele ................................................................ ......... 5 
2.1  Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien ............................................................ ....... 5 
2.2  Darstellung der relevanten Umweltziele ............................................................... ........... 7 
3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche Potentiale und Umweltprobleme ......... 8 
4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung sowie 
Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ............................................ 9 
4.1  Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit ...........................................10  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................10  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............11  
4.2  Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität ............................................................. ............11  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................11  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............12  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............12  
4.3  Schutzgut Fläche und Boden ........................................................................... ..............12  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................12  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............13  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............13  
4.4  Schutzgut Wasser ..................................................................................... .....................13  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................13  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............14  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............14  
4.5  Schutzgut Luft und Klima ............................................................................. ..................14  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................14  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............15  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............15  
4.6  Schutzgut Landschaft ................................................................................. ...................15  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................15  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............16

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
3 
 
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............16  
4.7  Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzgüter ....................................................16  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................16  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............17  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............17  
5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern ................................................................. ......17  
6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ..............................................18  
7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................................................... ....18  
8 Hinweise auf Schwierigkeiten.......................................................................... ...............18  
9 Prüfung von Alternativen ............................................................................. ...................18  
10  Zusammenfassung ...................................................................................... ..................18  
11  Qellenverzeichnis .................................................................................... .......................20

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
4 
 
1 Rechtliche Grundlagen und Ziele 
1.1  Rechtliche Grundlagen 
Nach § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW ist bei der Aufstellung oder Änderung von 
Landschaftsplänen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Im Rahmen der 
SUP sollen nach § 3 UVPG die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines 
Plans oder Programms im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben 
und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 
1 UVPG aufgeführten Schutzgüter zu berücksichtigen. 
Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die SUP richten sich nach den 
§§ 33 ff. und §§ 38 ff. UVPG. Ist eine SUP für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in 
vorlaufenden Plänen oder Programmen durchgeführt worden, soll sich die SUP gemäß § 9 
Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 3 UVPG auf zusätzliche oder 
andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. 
Die im Rahmen der SUP durchgeführten Prüfschritte und deren Ergebnisse werden nach § 
40 UVPG durch die zuständige Behörde in einem Umweltbericht dokumentiert. Gemäß § 9 
Abs. 1 LNatSchG NRW erfüllt die Begründung zum Landschaftsplans die Funktion eines 
Umweltberichtes.  
Sowohl der Untersuchungsrahmen der SUP als auch der Umfang und Detaillierungsgrad der 
in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben wird nach § 39 Abs. 1 UVPG durch die 
zuständige Behörde festgelegt. In diesem Zusammenhang werden die Behörden, deren 
umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm 
berührt wird, beteiligt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden gemäß § 
39 Abs. 4 UVPG Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme (Scoping) über 
die zu treffenden Festlegungen hinsichtlich der SUP und des Umweltberichts. Im Rahmen 
der Landschaftsplanung sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
konkretisiert und verwirklicht werden (§ 8 BNatSchG). Die Landschaftsplanung ist somit 
vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen 
Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung 
für die künftigen Generationen dauerhaft zu sichern. Somit verfolgen die im Zusammenhang 
der Landschaftsplanung entwickelten Pläne und Programme von ihrer Zielsetzung 
grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt. Im Zuge der SUP muss dennoch 
geprüft werden, ob z. B. grundsätzlich positive Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter 
nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen.  
 
1.2 Zielsetzung des Umweltberichts 
Das Ziel von Umweltprüfungen, hier im Konkreten der Strategischen Umweltprüfung (SUP) 
und im Allgemeinen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), ist eine wirksame 
Umweltvorsorge. In der Umweltprüfung und im Umweltbericht sind die folgenden, in § 2 Abs. 
1 UVPG genannten Schutzgüter zu betrachten: 
• Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,  
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,  
• Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, 
• Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
5 
 
 
Durch die SUP soll ermittelt und beurteilt werden, ob in Plänen Festlegungen erfolgen, die 
bei ihrer Umsetzung negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben. 
Wirkungen, die zur Beeinträchtigung der Schutzgüter führen, sollen auf diese Weise 
frühzeitig erkannt und nach Möglichkeit vermieden oder wenigstens vermindert werden. 
Folglich dient die Strategische Umweltprüfung einer vorsorgenden, in die Planung 
integrierten Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt. 
 
2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele 
In diesem Kapitel werden gesetzlich bestimmte Umweltziele, welche für die Beurteilung der 
Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG 
Relevanz haben können, aufgeführt. Insbesondere wird auf die Ziele des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege verwiesen. 
 
2.1 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien 
Bundesgesetze 
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das grundlegende Gesetz für den Natur- und 
Landschaftsschutz. Nach § 1 Abs. 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft aufgrund ihres 
eigenen Wertes und als Grundlage für das Leben und die Gesundheit des Menschen, auch 
in Verantwortung für die zukünftigen Generationen zu schützen. Der Schutz umfasst auch 
die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, auch die Wiederstellung von Natur und 
Landschaft. Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 3 BNatSchG der Schutz von wildlebenden Tieren 
und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume, ebenso wie der Schutz von 
Böden, Gewässern, Luft und Klima als Ziele definiert. Nach § 1 Abs. 4 BNatSchG ist zudem 
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Naturlandschaften, der Erholungswert der 
Landschaft und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften mit ihren Kultur-, Bau- und 
Bodendenkmälern zu bewahren. Als Bundesgesetze sind für den Schutz der 
Bodenfunktionen das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) für das Klima das 
Bundesklimaschutzgesetz (KSG) und das Bundes Klimaanpassungsgesetz (KAnG) und für 
den Schutz des Wassers das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen. 
Landesgesetze NRW 
Auf Landesebene ist das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu berücksichtigen. Im 
Landesnaturschutzgesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz 
ergänzen, neben dem BNatSchG gelten oder von diesem – im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 
des Grundgesetzes (GG) – abweichen. Hinsichtlich des Klimaschutzes und des 
Klimawandels ist das Klimaschutzgesetz NRW zu und das Klimaanpassungsgesetz NRW zu 
beachten. Der Klimaschutzplan NRW legt Strategien und Maßnahmen fest, um die 
Klimaschutzziele, die im Klimaschutzgesetz NRW verankert sind, umzusetzen. Das 
Landeswassergesetz NRW (LWG) greift das Wasserhaushaltgesetz (WHG) auf und das 
Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). 
Hinsichtlich des Kulturellen Erbes ist auf der Landesebene das Denkmalschutzgesetz NRW 
(DSchG) maßgeblich. 
Richtlinien der EU 
Für die Landschaftsplanung relevant sind die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie 
die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL). Die FFH-Richtlinie hat das Ziel, die biologische Vielfalt

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
6 
 
wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern, indem natürliche Lebensräume sowie 
wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen sind. Dies soll insbesondere durch ein 
zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten (Natura 2000) erreicht werden. Die 
Vogelschutzrichtlinie dient der Erhaltung und dem Schutz der wildlebenden europäischen 
Vogelarten. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zum Ziel, die Qualität der 
Oberflächengewässer und des Grundwassers zu verbessern und diese bis 2027 in einen 
"guten Zustand" zu überführen. In Deutschland ist die EU-WRRL im Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) verankert.  
 
2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung – Regionalplan Köln  
Auf der Ebene der Raumordnung sind die Ziele und Grundsätze des Regionalplans Köln zu 
berücksichtigen. Für die Landschaftsplanung und die Beurteilung der Umweltauswirkungen 
sind insbesondere die Festlegungen zu den Freiraum- und Landschaftsfunktionen von 
Bedeutung.  
Im Regionalplan Köln sind weite Teile des Freiraums als Regionale Grünzüge ausgewiesen. 
Regionale Grünzüge dienen der großräumigen Sicherung zusammenhängender Freiräume 
und erfüllen wichtige Funktionen für den Naturhaushalt, den Klimaschutz sowie die 
landschaftsgebundene Erholung. Das betreffende Gebiet liegt innerhalb eines im 
Regionalplan Köln ausgewiesenen Regionalen Grünzugs. Darüber hinaus befindet es sich 
innerhalb der Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte 
Erholung (BSLE) und dem Schutz der Natur (Abbildung 1). Diese Bereiche haben eine 
besondere Bedeutung für den Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft 
sowie für die wohnungsnahe und überörtliche Erholung.  
Entsprechend sind die Festlegungen des Regionalplans Köln bei der weiteren Planung zu 
berücksichtigen.  
 
 
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln (betreffendes Gebiet rot umrandet) (Bezirksregierung Köln, 
2025).

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
7 
 
2.2 Darstellung der relevanten Umweltziele 
In der folgenden Tabelle werden die in den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien 
festgelegten Ziele zum Schutz der Umwelt sowie von Natur und Landschaft aufgeführt. 
Dabei erfolgt eine Konzentration auf die zentralen, übergeordneten Ziele, die jeweils den 
Schutzgütern zu geordnet werden. 
Tabelle 1: Auszug von berücksichtigten Zielen des LEP NRW für die  Aufstellung des Landschaftsplans nach den 
einzelnen Schutzgütern (§2 Abs. 1 UVPG).  
Mensch Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch dem Naturerleben und der 
naturverträglichen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung dienen, sofern dies den 
jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck nicht widerspricht. 
Tiere, Pflanzen, 
biologische Vielfalt 
Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von 
Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, 
um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden 
Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschreitende 
Biotopverbund zu gewährleisten. 
Die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der 
Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen 
Pflanzen- und Tierarten. 
• Erhalt wildlebender Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihrer 
Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im 
Naturhaushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG),  
• Sicherung des Naturhaushalts in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen, so dass die den 
Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie 
landschaftliche Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 1 Abs. 3 
Nr. 1 BNatSchG), 
• Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der 
biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie sowie §§ 1, 23, 30, 32, 33, 
44 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW),  
• Sicherung sämtlicher Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 6 WHG und § 2 
LWG),  
• Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW, 
§ 21 BNatSchG) 
Fläche, Boden Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der 
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen 
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen 
Entwicklungspotenzialen auszurichten. 
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, 
Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Geschädigte 
Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen 
auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen 
zugeführt werden. 
• Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von 
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß (§ 1 LBodSchG),  
• Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- 
und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG),  
• Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; 
nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, falls nicht möglich, 
der natürlichen Entwicklung zu überlassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG),  
• Altlasten und hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und 
es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 
BBodSchG),  
• Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sind zu 
sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG). 
Wasser Gewässer sind mit ihren vielfältigen Leistungen und Funktionen als Bestandteil des 
Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und 
Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig zu sichern und zu entwickeln. 
• Bewahrung von Gewässern vor Beeinträchtigungen und Erhaltung ihrer natürlichen 
Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik, insbes. Erhaltung von natürlichen und

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
8 
 
naturnahen Gewässern einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen 
(§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG),  
• Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des 
Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut (§ 1 WHG),  
• Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 27 WHG),  
• Erreichen eines guten ökologischen Zustands/ Potenzials und eines guten chemischen 
Zustands der Oberflächengewässer (§ 29 WHG, Art. 4 WRRL),  
• Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers 
(§ 47 WHG, Art. 4 WRRL),  
• Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von 
Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG). 
Luft, Klima Die Milderung von Hitzefolgen in Siedlungsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen 
sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, die Sicherung und 
Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von 
weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland ist anzustreben. 
• Schutz der Luft und des Klimas durch Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer und 
klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder 
Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 
BNatSchG),  
• Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die Erarbeitung und 
Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten 
Anpassungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Klimaschutzgesetz NRW). 
Landschaft Vermeidung einer Zerschneidung sowie ökologische und ästhetische Aufwertung der 
Landschaft. 
• Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes 
von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 4 BNatSchG),  
• Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor 
Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 
BNatSchG),  
• Erhaltung und Neuschaffung von Freiräumen in besiedelten und siedlungsnahen 
Bereichen (§ 1 Abs. 6 BNatSchG),  
• großflächige weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer 
Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). 
Kulturelles Erbe und 
sonstige Sachgüter 
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im 
besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen 
räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. 
• Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, 
Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen 
Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG),  
• Schutz und Pflege der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler und 
archäologischen Fundstellen sowie Kulturdenkmäler (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, § 1 
DSchG NRW). 
 
3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche P otentiale und 
Umweltprobleme 
Das Gremberger Wäldchen besteht aus drei Teilflächen innerhalb eines Gleis-
Autobahndreiecks und umfasst sowohl ältere Buchen- und Buchenmischwald sowie aus 
Eichen-Hainbuchenwäldern im Süden als auch jüngere, strukturreiche Bestände im Norden. 
Die südliche Fläche zeichnet sich durch zahlreiche Uraltbäume mit Stammdurchmessern bis 
zu 120 Zentimetern aus, während im nördlichen Bereich eine zweite Baumschicht sowie 
dichter wechselnde Strauch- und Krautschichten auftreten. Insgesamt entsteht eine hohe 
strukturelle Vielfalt mit Resten des seltenen Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwaldes – dem 
letzten erhaltenen Vorkommen dieser Waldgesellschaft in der Niederrheinischen Bucht. Das 
Gebiet besitzt dadurch eine besondere Bedeutung im landesweiten Biotopverbund. Es dient 
als Relikt der potenziellen natürlichen Vegetation sowie als wichtiger Refugial- und 
Trittsteinlebensraum, insbesondere für Waldmeister-Buchenwälder und dessen Artenvielfalt. 
Hierzu zählen vor allen seltene und gefährdete, waldbewohnende Vogelarten als auch

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
9 
 
Säugetiere, Fledermäuse. Darüber hinaus sind auch Insekten, insbesondere xylobionte 
(holzbewohnende) Käferarten, von besonderer Bedeutung. Die größten 
naturschutzfachlichen Potenziale liegen in der Erhaltung und Entwicklung naturnaher 
Buchen- und Eichenwälder sowie der Schutz der Maiglöckchen-Perlgras-Bestände und der 
Erhalt von Alt- und Totholz.  
In den Flächen unterbleiben Nutzungseingriffe sehr weitgehend, nur die erforderliche 
Verkehrssicherungspflicht und die Nachsuche nach krankem oder angefahrenem Wild bleibt 
zulässig.  
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Biotopstrukturen und Biotopkomplexe von 
Relevanz: 
− Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie Anhang I:  
o Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130) 
 
Insgesamt lassen sich für die Flächen im auszuweisenden Naturschutzgebiet folgende 
bedeutsame Umweltprobleme benennen: 
− Hohe Frequentierung als Erholungswald durch Spazie rgänger, auch mit Hunden 
− Hoher Lärmpegel durch nahegelegene Autobahnen und Bahntrassen 
− Barriere- und Trennwirkung für Vernetzung und Biot opverbund durch Straßen und 
Bahntrassen  
− anstehender Ausbau der Bundesautobahn sowie von St raßen und Bahnanlagen, sowie 
von ggf. angrenzenden Kleingartenanlagen 
Die aufgeführten Umweltprobleme wurden im Sinne der vorsorgeorientierten 
Landschaftsplanung erkannt. Mit der geplanten 15. Änderung des Landschaftsplans soll den 
bestehenden Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt 
langfristig zu verbessern. 
 
4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwi cklung bei 
Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen 
Auswirkungen 
Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen (nach § 2 
Abs. 1 UVPG) dargestellt und bewertet. Es erfolgt zunächst eine Beschreibung des 
derzeitigen Umweltzustands, in welcher die Funktionen und eventuell vorhandenen 
Vorbelastungen der jeweiligen Schutzgüter erläutert werden. 
Im Anschluss wird die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans 
erläutert. Schließlich erfolgen eine Darstellung und Bewertung der möglichen 
Umweltauswirkungen des Plans auf die jeweiligen Schutzgüter sowie ggf. damit verbundene 
Wechselwirkungen auf andere Schutzgüter. 
Mit der Darstellung von Entwicklungszielen gemäß § 10 LNatSchG NRW werden allgemeine 
Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege formuliert. Die Festsetzung 
von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28 und 29 
BNatSchG (hier Ausweisung als Naturschutzgebiet) dient der Erhaltung und Entwicklung von 
Natur und Landschaft. Aus beiden Handlungsfeldern ergeben sich jedoch keine konkreten

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
10 
 
Maßnahmen oder Vorhaben, die Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur 
und Landschaft hervorrufen können. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen und der 
Festsetzung von Schutzgebieten sind in der Regel folglich keine nachteiligen Auswirkungen 
auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 
Da auf die Festlegung von konkreten Maßnahmen im Rahmen der Unterschutzstellung 
verzichtet wird und nur als Gebot die Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines 
Pflege- und Entwicklungsplans festgesetzt wird, ergeben sich auch hieraus keine 
unmittelbaren Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft. 
Auch die Festlegung von Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW), 
forstliche Festsetzungen (§ 12 LNatSchG NRW) sowie Entwicklungs-, Pflege- und 
Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) erfolgt nicht. Somit wird im Rahmen 
dieser SUP ausschließlich grundsätzlich auf die aus den Ver- und Geboten abzuleitenden 
Handlungserfordernissen Bezug genommen. 
Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. einer 
nachteiligen Entwicklung von Natur und Landschaft führen (z. B. Errichtung baulicher 
Anlagen, ausbleibende Pflege). Diese nachteiligen Auswirkungen und Entwicklungen sollen 
mit dem vorliegenden Plan unterbunden werden. 
Grundsätzlich sind die Flächen im rechtskräftigen Landschaftsplan Köln bereits als 
Landschaftsschutzgebiet L 23 „Freiraum um das Gremberger Wäldchen von Poll bis 
Heumar“ ausgewiesen und unterliegen somit einem grundsätzlichen Schutzstatus. Die 
Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet dient aber der dauerhaften Sicherung und 
Entwicklung der im Gebiet bestehenden Potentiale. 
 
4.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesu ndheit 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Plangebiet befindet sich rechtsrheinisch im Süden des Kölner Stadtteils Humboldt-
Gremberg innerhalb des Bezirks Kalk. Als reich strukturierte Waldlandschaft ist das 
Gremberger Wäldchen für das Schutzgut Mensch für die Erhaltung von Natur und 
Landschaft einschließlich ihrer Ökosystemleistungen als Grundlage für Leben und 
Gesundheit des Menschen von Relevanz. Die kompakten Waldstücke im Gleis-
Autobahndreieck stellen einen zentralen Erholungsraum für die umliegende Bevölkerung dar. 
Sie erfüllen eine wichtige Funktion für landschaftsgebundene Freizeit- und 
Erholungsaktivitäten. Das Gebiet ist durch ein bestehendes Wegenetz sowie punktuelle 
Erholungsinfrastruktur (u. a. Sitzbänke) erschlossen und wird regelmäßig für Spaziergänge 
und andere freizeitbezogene Aufenthalte in Anspruch genommen. Durch die Lage innerhalb 
des Autobahnkreuzes „Köln-Gremberg“ ist das Gebiet hinsichtlich des hiervon ausgehenden 
Autolärms bereits vorbelastet, stellt jedoch einen wichtigen Rückzugs- und Ausgleichsraum 
im urban geprägten Umfeld dar.  
Im Rahmen des Förderprojekts „Grüne Infrastruktur – Gremberger Wäldchen“ wurde das 
Wegenetz zur naturschutzfachlichen Optimierung insgesamt reduziert. Zudem wurden 
Informationstafeln sowie eine klarere Beschilderung installiert. Die Umsetzung dieser 
Maßnahmen hat die Akzeptanz für die Beruhigung des Gebietes deutlich gestärkt. 
Entwicklung bei Nichtdurchführung

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
11 
 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine negative Beeinträchtigung von Natur und 
Landschaft innerhalb des Plangebietes z. B. durch den anhaltenden Nutzungsdruck zu 
befürchten.  
Somit wären auch die schützenswerten Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer Funktion 
zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bedroht, sodass langfristig negative 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten wären. 
Auswirkungen der Planung 
Durch die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet erhöht sich der Flächenanteil der 
Naturschutzgebiete innerhalb des Stadtgebietes Köln. Damit verbunden ist eine Stärkung der 
langfristigen Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushalts, der zugleich wesentliche 
Lebensgrundlage des Menschen darstellt. 
Darüber hinaus führen die mit der Unterschutzstellung verbundenen Regelungen – wie die 
Einschränkung jagdlicher Nutzungen sowie die Pflicht zur Anleinung von Hunden – 
voraussichtlich zu einer begünstigenden Wirkung auf die biologische Vielfalt. 
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch sind im Rahmen der Änderungen des 
Landschaftsplans dahingehend zu erwarten, dass das Betreten der freien Landschaft zum 
Schutz und zur Förderung dort brütender Vogelarten eingeschränkt wird. 
 
4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Gebiet weist trotz der Nutzung durch Erholungssuchende eine hohe ökologische 
Bedeutung auf. Die südliche Waldfläche wird geprägt von einem naturnahen Waldmeister-
Buchenwald und Buchen-Eichen-Hallenwald mit einem außergewöhnlich hohen Anteil an 
Altbäumen, deren Stammdurchmesser zwischen 30 und 120 Zentimetern liegt. 
Bemerkenswert ist weiterhin der hohe Anteil an alten Winterlinden. Die Strauch- und 
Krautschicht ist hier nur spärlich ausgeprägt; einzelne Eschen und Ahorne treten als 
Beimischung hinzu. In der nördlichen Teilfläche überwiegen jüngere Baumbestände, teils 
ergänzt durch eine zweite Baumschicht aus Buche, Eiche und Esche. Die Strauch- und 
Krautschicht zeigt dort ein deutlich wechselhafteres, lokal auch dichteres Erscheinungsbild. 
Insgesamt zeichnet sich das Gremberger Wäldchen durch einen hohen Strukturreichtum und 
eine vielfältige innere Gliederung aus, die auf den Wechsel unterschiedlicher Altersstadien 
zurückzuführen ist. Besonders hervorzuheben sind noch vorhandene Reste des 
Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwaldes – eine Vegetationsform, die in der Niederrheinischen 
Bucht nahezu vollständig verschwunden ist. Der naturnahe Waldlebensraum mit seinen 
ausgeprägten Altholzbeständen bildet ein bedeutendes Trittsteinbiotop für Arten der 
Laubwaldgesellschaften. Insbesondere baumbewohnende Vogelarten (z.B. Spechtarten) und 
Fledermäuse profitieren von den Strukturen alter Bäume. Damit leistet das Gebiet einen 
wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. 
Im Fachbeitrag zum Naturschutz und zur Landschaftspflege für die Planungsregion des 
Regierungsbezirks Köln werden die Biotopverbundflächen nach der Kategorie 
„herausragende Bedeutung – Stufe 1“ und „besondere Bedeutung – Stufe 2“ differenziert, 
bewertet und in standardisierten Einzeldokumenten dargestellt. Die Fläche „Gremberger 
Wäldchen“ ist der Kategorie „herausragende Bedeutung – Stufe 1“ zugeordnet . Insgesamt 
kommt dem Biotopverbund eine landesweite Bedeutung als Reliktstandort der potenziellen 
natürlichen Vegetation natürlicher Waldgesellschaften zu.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
12 
 
Eine detaillierte Beschreibung der vorhandenen Lebensräume und des Arteninventars sowie 
der Bedeutung für den Biotopverbund findet sich in der Festsetzung der Schutzzwecke in der 
Gebietsausweisung. 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die gebietsspezifischen Umweltprobleme 
bestehen bleiben und sich eventuell verschlimmern. Für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und 
biologische Vielfalt wären daher insbesondere Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion 
sowie der Bedeutung im Biotopverbund zu erwarten. 
In diesem Zusammenhang sind sowohl unmittelbare Beeinträchtigungen schutzwürdiger 
Lebensräume (z. B. Naherholungs- und Freizeitinfrastruktur) als auch mittelbare 
Auswirkungen (z. B. durch erhöhten Nutzungsdruck) zu erwarten.  
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Gremberger Wäldchen“ wird sowohl die 
Lebensraumfunktion für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten als auch die 
Bedeutung im Biotopverbund gestärkt. Dadurch ergeben sich insgesamt positive Effekte für 
das Schutzgut. ergeben sich positive Wirkungen auf das Schutzgut.  
Zudem werden die Zielsetzungen zum Erhalt der charakteristischen und schützenswerten 
Tier- und Pflanzengesellschaften rechtsverbindlich festgesetzt, so dass diese sowohl bei der 
Ausarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes als auch weiterer externer Planung zu 
berücksichtigen sind. 
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, 
Pflanzen und Biodiversität verbunden. 
 
4.3 Schutzgut Fläche und Boden 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Gebiet ist überwiegend von zusammenhängenden Waldflächen geprägt und weist 
insgesamt einen hohen Anteil unversiegelter Böden mit weitgehend natürlichen 
Bodenfunktionen auf. Teile des Gebiets sind aufgrund der zukünftigen Erweiterung der 
Bundesautobahn A4 sowie durch Wegebefestigungen von Flächenversiegelung betroffen.  
Der vorherrschende Bodentyp ist sandig-lehmige und tonig-lehmige Parabraunerde. Es 
befinden sich keine schutzwürdigen Böden in dem Gebiet (Abbildung 1).  Die vorhandenen 
Böden erfüllen jedoch wichtige Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als Standort für 
Vegetation, im Wasserhaushalt sowie im Hinblick auf Filter- und Pufferleistungen.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
13 
 
Legende 
  
Abbildung 2: Übersicht der Bodentypen im Gebiet (MUNV NRW 2025). 
Entwicklung bei Nichtdurchführung  
Bei Nichtdurchführung der Planung kann eine weitere infrastrukturelle bzw. bauliche 
Inanspruchnahme bislang unversiegelter Flächen nicht vollständig ausgeschlossen werden, 
ist jedoch aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen und naturschutzfachlichen 
Einschränkungen (Regionalplan: Waldbereich; Flächennutzungsplan: Wald) kaum 
realisierbar. Eine bereits feststehende bauliche Inanspruchnahme ist der Ausbau der 
Bestandsfahrbahn der A4. Die Autobahn wird im Bereich des Gremberger Wäldchens um ca. 
3,5 m in nördlicher Richtung erweitert. Zusätzlich ergibt sich in südlicher Richtung eine 
Erweiterung der Fahrbahn zwischen 2,1 und 6,0 Metern. Die Erweiterung befindet sich 
größtenteils im Bereich des Straßenbegleitgrüns (Autobahn GmbH des Bundes 2026).  
Auswirkungen der Planung  
Mit der Ausweisung des Gremberger Wäldchens als Naturschutzgebiet wird eine ohnehin 
nur eingeschränkt mögliche infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung zusätzlich 
unterbunden., sodass zusätzliche Flächenversiegelungen nicht zu erwarten sind und 
weiterhin die natürlichen Bodenprozesse in ihrer derzeitigen Funktionserfüllung erhalten 
werden können. Mit der Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf die 
Schutzgüter Fläche und Boden verbunden. Der Ausbau der BAB A4 wird durch die 
Ausweisung als Naturschutzgebiet nicht verhindert, da sich das Vorhaben bereits in der 
Planfeststellung befindet. Das Schutzgut wird durch den Ausbau jedoch nur geringfügig 
beeinträchtigt.  
 
4.4 Schutzgut Wasser 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Gebiet N 26 „Gremberger Wäldchen“ liegt innerhalb des Grundwasserkörpers 
„Niederungen des Rheins“. mit einer Gesamtfläche von 100,2 km². Der zugrunde liegende

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
14 
 
Porengrundwasserleiter ist als sehr ergiebig und hoch durchlässig eingestuft (MUNV NRW 
2025). Aufgrund des hohen Anteils unversiegelter Waldflächen bestehen günstige 
Voraussetzungen für die Versickerung von Niederschlagswasser sowie für eine 
kontinuierliche Grundwasserneubildung.  
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Ohne Durchführung der Planung wären für das Schutzgut Wasser lediglich geringfügige 
Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten. Allerdings könnte eine 
zunehmende Flächenversiegelung die Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser 
beeinträchtigen. Zudem bestünde ein höheres Risiko für zusätzliche Schadstoffeinträge, 
etwa durch Dünger oder Pestizide, in das Grundwasser.  
Auswirkungen der Planung 
Durch die Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird der Ausbau und die Führung 
des Wegenetzes gezielt gesteuert und weitere Versiegelungen vermieden. Dadurch werden 
Bodenverdichtung reduziert und die natürliche Versickerung gefördert, was langfristig zu 
einer stabilen Grundwasserneubildung beiträgt. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut 
Wasser sind mit der Änderung des Landschaftsplans nicht zu erwarten. 
 
4.5 Schutzgut Luft und Klima 
Derzeitiger Umweltzustand  
Der Bereich der Kölner Rheinebene ist subatlantisch-mitteleuropäisch geprägt und gehört zu 
den mildesten Gebieten in NRW. Die mittlere Jahrestemperatur im Plangebiet betrug bis zu 
den 1980-er Jahren ca. 10 °C und hat sich im Zeitraum 1990 bis 2020 auf 11,3 °C erhöht. Ab 
2020 beträgt die aktuelle Jahresdurchschnittstemperatur für das Plangebiet 11,7 °C, womit 
die mittlere Jahrestemperatur in den letzten 100 Jahren um ca. 1,7 °C gestiegen ist. Auch die 
heißen Sommertage sind seit den 1980-er Jahren von durchschnittlich 5 Tagen (1950-1980) 
auf 8 Tage (1981 bis 2010) bzw. 11 Tage (1991-2020) und aktuell auf 12 Tagen (2024) 
gestiegen. Die mittlere Niederschlagssumme beträgt ca. 800 mm/ Jahr.  Der 
Kaltluftvolumenstrom ist auf der Fläche mit „mittel“ angegeben, wodurch dem Gebiet eine 
lokale Bedeutung für die Frischluftversorgung angrenzender Siedlungsbereiche zukommt. 
(Abbildung 2). Darüber hinaus übernehmen die vorhandenen Waldflächen wichtige 
Funktionen für das Lokalklima, insbesondere durch Verdunstungskühlung, 
Temperaturausgleich sowie Filterung von Luftschadstoffen, der zur Minderung von 
Wärmebelastungen und zur Stabilisierung des Mikroklimas beiträgt. Die Auswirkungen der 
globalen Erwärmung sind schon jetzt in ganz Deutschland spürbar. Die Stadt Köln hat das 
Projekt "Klimawandelgerechte Metropole Köln", zusammen mit dem Landesamt für Natur, 
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen Wetterdienst und den 
Stadtentwässerungsbetrieben Köln durchgeführt und die Ergebnisse in der Studie: 
"Fachbericht 50: Klimawandelgerechte Metropole Köln - Abschlussbericht" publiziert. Die 
Studie hat deutlich gezeigt, dass es zukünftig in Köln heißer wird und dass Wetterextreme 
(Starkregenereignisse) zunehmen werden. Aufgrund dessen kommt solchen Waldflächen 
eine wachsende Bedeutung für die klimaresiliente Stadt- und Landschaftsentwicklung zu.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
15 
 
 
Abbildung 3: Klimaanalysekarte (Nacht) im Bereich des Gebiets (LANUK 2025).  
Entwicklung bei Nichtdurchführung  
Bei einer Nichtdurchführung der Planung wäre eine zukünftige infrastrukturelle oder bauliche 
Inanspruchnahme der Fläche und die damit einhergehende Versiegelung grundsätzlich nicht 
vollständig auszuschließen. Aufgrund des weiterhin bestehenden Schutzstatus als 
Landschaftsschutzgebiet wären jedoch lediglich kleinräumige Eingriffe denkbar. 
Entsprechend wären die daraus resultierenden klimaökologischen Auswirkungen insgesamt 
als gering einzustufen. 
Auswirkungen der Planung  
Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird eine weitere infrastrukturelle 
oder bauliche Inanspruchnahme wirksam ausgeschlossen. Dadurch sind zusätzliche 
Flächenversiegelungen nicht zu erwarten, sodass die klimaökologischen Funktionen – 
insbesondere die Kalt- und Frischluftentstehung, die Luftaustauschprozesse sowie die 
Verdunstungs- und Filterfunktionen der Vegetation – dauerhaft gesichert werden. 
Vor diesem Hintergrund sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft 
und Klima nicht zu prognostizieren. Auch durch die Änderung des Landschaftsplans ergeben 
sich keine negativen Beeinträchtigungen dieses Schutzgut. 
4.6 Schutzgut Landschaft 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Gebiet „Gremberger Wäldchen“ befindet sich am nordwestlichen Rand des 
Landschaftsraums der Kulturlandschaft 19: Rheinschiene und ist Teil des verdichteten 
rechtsrheinischen Freiraums. Es übernimmt eine wichtige Funktion als zusammenhängender 
Wald- und Grünraum innerhalb eines stark bebauten Umfeldes. Die Sicherung und 
Vernetzung der rechtsrheinischen Bergischen Heideterrasse ist als ein Hauptziel, welches im 
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
16 
 
Regierungsbezirks Köln aufgelistet ist, anzusehen. Das Gremberger Wäldchen fungiert 
hierbei als strukturprägendes Element sowie als Bindeglied zwischen einzelnen Freiraum- 
und Biotopstrukturen. 
Das LANUK hat eine landesweite und flächendeckende Bewertung des Landschaftsbildes 
vorgenommen (LANUK 2023). Zum Landschaftsbild ist hier für den Landschaftsraum LR-II-
010 „Rheinischer Verdichtungsraum Köln-Leverkusen“ folgendes beschrieben: „Die 
Bauleitplanung fördert eine flächenschonende Bauweise mit einer engen, 
verkehrsreduzierenden Vernetzung zwischen den Einrichtungen des Wohnens, Arbeitens 
und der Erholung. Erhalten gebliebene Freiräume werden gepflegt und optimiert. Auf der 
Grundlage eines stadtökologischen Fachbeitrages werden Biotopinseln miteinander 
vernetzt“.  
 
Im Rahmen des geplanten Ausbaus der Bundesautobahn A4 wird das Landschaftsbild 
zukünftig noch weiter beeinträchtigt.  
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der aktuelle Schutzstatus des 
Landschaftsschutzgebietes bestehen. Die langfristige Sicherung ist im Grundsatz auf Grund 
der Waldnutzung zu erwarten. Eine Aufwertung des Landschaftsbildes kann aber nicht 
sichergestellt werden, da eine Umsetzung großflächig wirkender Vorhaben, die sich störend 
auf das Landschaftsbild auswirken, nicht in gleichem Maße wirksam vermieden werden 
kann. 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Änderung des Landschaftsplans und der Ausweisung als Naturschutzgebiet wird der 
Schutz des Landschaftsbildes gestärkt. Insbesondere die charakteristischen Waldstrukturen 
sowie die Funktion des Gebietes als prägendes Freiraumelement im verdichteten Raum 
werden langfristig gesichert. 
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Landschaft verbunden. Lediglich der bereits geplante Ausbau der 
Bundesautobahn A4 stellt in Zukunft auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds dar. 
 
4.7 Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzg üter  
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Schutzgut umfasst Zeugnisse menschlichen Handelns von ideeller, geistiger und 
materieller Natur, die für die Geschichte des Menschen bedeutsam sind oder waren. Hierzu 
zählen beispielsweise Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke, archäologische 
Fundstellen, Stätten historischer Landnutzungsformen oder kulturell bedeutsame Stadt- und 
Ortsbilder.   
Das Gremberger Wäldchen selbst ist ein bedeutender Kulturlandschaftsbereich, der in 
kurfürstlichen Zeiten ein Hofgut der Abtei Deutz war. Heute gehört es zu den beliebtesten 
rechtsrheinischen Naherholungsgebieten der Kölner.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
17 
 
Im Gebiet befindet sich die eine NS-Gedenkstätte für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft“. 
Sie soll an 74 sowjetische Bürger erinnern, die hier unter der nationalsozialistischen 
Herrschaft zwischen 1941 und 1945 ermordet wurden. Die Gedenkstätte befindet sich an der 
Stelle eines Massengrabs, die Gestaltung erinnert an einen kleinen Friedhof (LVR 2025).  
Im östlichen Teilbereich befindet sich zudem das Zwischenwerk IXb, hierbei handelt es sich 
um ein altes preußisches Fort, welches Teil des äußeren preußischen Festungsgürtels ist. 
Das Festungswerk wurde zwischen 1877 und 1879 errichtet, diente zur Aufstellung von 
Artilleriegeschützen und bot Platz für Soldaten.  
Zudem gehört das Gebiet zum Kulturlandschaftsbereich „Äußerer Grüngürtel 
rechtsrheinisch“. Kulturlandschaftliches und denkmalpflegerisches Ziel im Rahmen der 
Regionalplanung ist eine erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung, insbesondere die 
Bewahrung des Kulturlandschaftsgefüges (LVR 2025). 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der aktuelle Schutzstatus als 
Landschaftsschutzgebiet erhalten. Damit wäre zwar ein grundlegender Erhalt der 
kulturhistorischen Funktion sichergestellt, allerdings könnte unter diesen Voraussetzungen 
auch eine weitergehende öffentliche bzw. infrastrukturelle Erschließung sowie die Errichtung 
baulicher Anlagen erfolgen. Dies könnte negative Auswirkungen auf die kulturhistorische 
Funktion für die Fläche haben.  
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird das Ziel verfolgt, die Fläche von 
jeglicher nicht naturschutzgerechten Nutzung freizuhalten. Durch die erfolgte Umsetzung des 
Projektes zur „Grünen Infrastruktur“ ist das Wegenetz insgesamt reduziert worden und die 
einzelnen Waldbereiche sind insgesamt beruhigt worden. Dadurch soll sich das Gebiet ohne 
störende Einflüsse eigenständig weiterentwickeln und zugleich durch geeignete 
Pflegemaßnahmen in seiner ökologischen Wertigkeit unterstützt werden. Auf diese Weise 
wird das Gebiet auch aus kulturhistorischer Sicht vor negativen Beeinträchtigungen bewahrt. 
 
5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern  
Die Schutzgüter stehen in vielfältigen funktionalen und strukturellen Beziehungen zueinander 
und bilden somit ein komplexes Wirkungsgefüge. Folglich können sich die 
Umweltauswirkungen des Plangebietes auch in verschiedenster Art und Weise auf die 
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern auswirken. Im Rahmen der SUP 
erfolgt jedoch keine vollständige ökosystemare Darstellung des gesamten Wirkungsgefüges, 
sondern es sollen Bereiche herausgestellt werden, in denen die Umweltauswirkungen des 
Planvorhabens das Wirkungsgefüge in seiner Gesamtheit oder spezielle Teilbereiche davon 
so beeinflusst, dass sich die Umweltauswirkungen verstärken. Mit der 15. Änderung des 
Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen 
den Schutzgütern, die zu einer Verstärkung von Umweltauswirkungen führen, verbunden.

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18 
 
6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen  
Eine erhebliche negative Beeinträchtigung der Schutzgüter ist mit der vorliegenden 
Änderung des Landschaftsplans bzw. der Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu 
erwarten. 
 
7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung eines Plans ergeben, um insbesondere 
frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und ggf. erforderliche 
Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen.  
Da sich nach aktuellem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für erhebliche negative 
Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Änderung 
des Landschaftsplans ergeben, sind Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 45 UVPG 
nicht erforderlich. Gleichwohl kontrolliert die Untere Naturschutzbehörde nach § 2 LNatSchG 
NRW den Umweltzustand des Plangebietes nach Maßgabe der geltenden rechtlichen 
Vorschriften und formulierten Schutzziele. Um weiterhin die geplante Entwicklung von Natur 
und Landschaft innerhalb des Plangebietes zu gewährleisten, ist ein Pflege- und 
Entwicklungsplan (PEPL) aufzustellen bzw. bestehende Pflegepläne zu aktualisieren. 
Der PEPL konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen der Landschaftsplanung und soll 
regelmäßig aktualisiert werden. Im Zuge der Aktualisierung wird die Wirksamkeit der 
Maßnahmen überprüft sowie ggf. erforderliche Anpassungen vorgenommen, so dass auch 
hierüber eine Überwachung des Umweltzustandes gewährleistet ist. 
 
8 Hinweise auf Schwierigkeiten 
Bei der Zusammenstellung des Datenmaterials zu den einzelnen Schutzgütern sind keine 
Schwierigkeiten aufgetreten. Bei der Beschreibung des aktuellen Umweltzustands sowie der 
Prognose der Umweltauswirkungen liegen somit nach aktuellem Kenntnisstand keine 
relevanten Defizite vor. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher 
Belange ist zu erwarten, dass weitere Anregungen und Hinweise zu einer Überarbeitung des 
Umweltberichtes führen können.  
 
9 Prüfung von Alternativen 
Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW eine 
verpflichtende Aufgabe der Träger der Landschaftsplanung. Weiterhin ist die 
Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 4 BNatSchG insbesondere dann fortzuschreiben, wenn 
wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, 
vorgesehen oder zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Ausweisung zum 
Naturschutzgebiet im Gegensatz zur Beibehaltung des bisherigen Schutzstatus die fachlich 
vorzugswürdigere Alternative dar.  
 
10 Zusammenfassung 
Ziel der Planung ist unter anderem die Ausweisung der Fläche „Gremberger Wäldchens“ 
(insgesamt 59, 7 ha) als Naturschutzgebiet. Damit soll die hohe naturschutzfachliche

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
19 
 
Bedeutung des Gebiets gesichert und durch geeignete Maßnahmen weiterentwickelt 
werden. Aufgrund seiner Lage und Biotopausstattung kommt dem Gebiet eine wesentliche 
Funktion für den lokalen und regionalen Biotopverbund zu. 
Die Ausweisung dient zugleich der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung, indem Natur 
und Landschaft in ihrem Eigenwert sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des 
Menschen dauerhaft geschützt werden. Einschränkungen für die Erholungsnutzung stehen 
dabei vielfältigen ökologischen Verbesserungen gegenüber, wie dem Erhalt wertvoller 
Lebensräume, der Stärkung des Biotopverbundes, der Sicherung klima- und 
bodenökologischer Funktionen sowie der langfristigen Bewahrung des Landschaftsbildes. 
Insgesamt ergeben sich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt; vielmehr 
leistet die Ausweisung einen positiven Beitrag zur Stabilisierung und Verbesserung des 
Biotopschutzes und des Naturhaushaltes und des Biotopschutzes.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
20 
 
11 Qellenverzeichnis 
AUTOBAHN GMB H DES BUNDES (2006):  A4plus – Ausbau im Kölner Süden. Online unter: 
https://www.autobahn.de/planen-bauen/projekt/a4plus-ausbau-im-koelner-sueden 
(letzter Zugriff: 02.02.2026)  
BEZIRKSREGIERUNG  KÖLN  (2018):  Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, 
Teilabschnitt Region Köln.  
GASSNER , E.,  A.  WINKELBRANDT , D.  BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung - 
Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. 5. Auflage. Heidelberg 
(C.F. Müller VERLAG ):  S.192-195. 
LVR  (2016):  Landesverband Rheinland. Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan 
Köln. 
MWIDE  NRW  (Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW) 
(2024):  Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) – Lesefassung. 
Düsseldorf. Online unter: 
https://landesplanung.nrw.de/system/files/media/document/file/202409829-
lesefassung-lep.pdf. 
 
Datenportale 
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2018 ): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 
1:50.000 – dritte Auflage 2018 – Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung. 
Bodenkarte 1: 50.000. Geologischer Dienst NRW  
LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): 
Kartieranleitung – Biotop- und Lebensraumtypenkatalog inkl. 
Erhaltungszustandsbewertung von FFH-Lebensraumtypen; 
https://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/ 
LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2022): 
Klimaatlas NRW, Klima NRW.Plus, online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-
nrw-pluskarte. 
LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): 
Landesinformationssystem NRW (@LINFOS), Schutzgebiete, geschützte Biotope, 
Biotopkataster, Naturräumliche Einheiten. Abrufbar unter: 
http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent bzw. WMS-
Dienst LINFOS (letzter Zugriff. 09.02.2026) 
LVR (2025). Landesverband Rheinland. KuLaDig. Online unter: https://www.kuladig.de/Karte 
MUNV NRW (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-
Westfalen) (2025): Fachinformationssystem ELWAS: Elektronisches  
wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. 
Online unter: https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml

Anlage 6 Festsetzungskarte Mielenforster Wiesen

8 Zeichen

Anlage 6

Anlage 7 Festsetzungskarte Kemperbachniederung im Thielenbruch

8 Zeichen

Anlage 7

Anlage 2 Festsetzungsext Vorentwurf Gremberger Wäldchen

13961 Zeichen

Anlage 2 
  Stand: 23.03.2026 
 
Landschaftsplan Köln 
 
Vorentwurf 
 
Naturschutzgebiet (NSG)  
 
N 26 „Gremberger Wäldchen“

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 2 
Präambel 
 
Änderung von Entwicklungszielen 
Für die als Naturschutzgebiet NSG N 26 „Gremberger Wäldchen“ festzusetzenden 
Flächen wird das bislang dargestellten Entwicklungsziel 1 (Erhaltung und 
Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft) durch das Entwicklungsziel 
7 (Sicherung und Entwicklung von besonderen Lebensstätten für Pflanzen und Tiere) 
ersetzt. 
 
 
Aufnahme von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen für das neue 
Naturschutzgebiet 
 
In Kapitel 3.2.2 - Gebietsspezifische textliche Festsetzungen für das Naturschutzgebiet 
(NSG) gemäß § 23 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG - im Landschaftsplan Köln 
wird nach den textlichen Festsetzungen zu NSG N 25 NSG „Auf dem Dreißiger“ 
folgender Text als Teil der 15. Änderung des Landschaftsplans eingefügt:

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 3 
Gebietsspezifische textliche 
Festsetzungen für 
Naturschutzgebiete (NSG) gem. 
§ 23 BNatSchG 
Die nachfolgend unter N 26 näher 
beschriebenen Flächen werden als 
Naturschutzgebiet (NSG) gem. 
§ 23 BNatSchG  festgesetzt.  
 
N 26 
NSG „Gremberger Wäldchen“ 
Das Naturschutzgebiet ist in Blatt 7 der 
Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 
festgesetzt. 
Größe: 59,7 ha (3 Teilflächen) 
 
Das Naturschutzgebiet liegt südöstlich 
des Kölner Stadtteils 
Humboldt/Gremberg im Stadtbezirk Kalk, 
innerhalb des rechtsrheinischen 
Grüngürtels der Stadt Köln.  
Das Gebiet ist im LANUK-
Informationssystem unter der Kennung 
BK-K-00013 erfasst (Stand: 01.12.2025) 
und wird dort unter dem Namen 
„Gremberger Wäldchen“ geführt.  
Zur Abgrenzung des Schutzgebietes gelten die 
Hinweise unter Gliederungspunkt 3.2.1. 
Das betroffene Gebiet war zuvor Teil des 
Landschaftsschutzgebiets L 23 „Freiraum 
um das Gremberger Wäldchen von Poll 
bis Heumar“.  
Bei dem NSG handelt es sich um 
mehrere Teilflächen eines Waldgebiets, 
welches hauptsächlich aus 
Buchenmisch- und Eichen-
Hainbuchenwäldern besteht. Es verfügt 
über einen hohen Altholzanteil mit den 
letzten Überresten eines autochthonen 
 
Waldbestandes.  
Die Unterschutzstellung des NSG N 26 
verfolgt das Ziel, die naturnahen Buchen- 
und Eichen-Hainbuchenwälder mit ihrem 
natürlichen, hohen Altholzanteil an 
diesem Reliktstandort sowie den 
seltenen Maiglöckchen-Perlgras-
Buchenwald als regional bedeutsames 
Biotopverbundelement zu bewahren und

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 4 
weiterzuentwickeln. 
Insgesamt 51,84 ha sind als 
Naturwaldentwicklungsfläche nach den 
Prinzipien zur nachhaltigen 
Forstwirtschaft des FSC® zertifiziert. 
Nach der Definition des FSC® (Forest 
Stewardship Council) -Standard handelt 
es sich dabei um "von direkten 
menschlichen Eingriffen ungestörte 
Flächen, die unter besonderer 
Berücksichtigung der Biotopwertigkeit 
und des Entwicklungspotenzials der 
Flächen für den Natur- und Artenschutz 
ausgewählt werden. In den Flächen 
unterbleiben Nutzungseingriffe außer den 
erforderlichen jagdlichen Maßnahmen 
sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen 
und die Ernte von Saatgut, sofern 
vergleichbare lokale Herkünfte 
anderweitig nicht verfügbar sind. " 
Schutzzweck  
 
Das NSG „Gremberger Wäldchen“ wird 
festgesetzt:
 
Die besondere Schutzwürdigkeit des 
Gebietes ergibt sich aufgrund der 
wertgebenden Wald-Lebensraumtypen 
nach FFH-Richtlinie. Hervorzuheben ist 
der Altholzbestand mit vielen 
„Uraltbäumen“ mit Brusthöhen-
durchmessern von mehr als 120 cm.  
- zur Erhaltung folgender natürlicher 
Lebensräume von gemeinschaftlichem 
Interesse in Verbindung mit der FFH-
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 
1992 in der aktuell gültigen Fassung gemäß 
Anhang I.  
 
• Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 
9130)  
Die Angaben zu den FFH-
Lebensraumtypen sind dem 
Informationssystem des LANUK 
entnommen; BK – K 00013 / Gremberger 
Wäldchen 
 
Objektkennungen:  
BT-K-00576, BT-K-00570, BT-K-00574, 
BT-K-00567 
Der Lebensraumtyp der Waldmeister- 
bzw. Perlgras-Buchenwälder gehört auf 
kalkreichen bzw. neutralen, basenreichen 
Standorten in Deutschland großflächig 
zur potenziell natürlichen Vegetation.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 5 
- zur Sicherung der Funktion als Kernfläche 
im Biotopverbund von herausragender 
Bedeutung einschließlich seiner 
Verbindungsflächen und -elemente (§ 21 (1) 
und (3) Ziff. 1 und 3 BNatSchG). 
Die herausragende Bedeutung des 
Gebiets ergibt sich aus seiner Funktion 
als Relikt der potenziellen natürlichen 
Vegetation sowie als Refugial- und 
Trittsteinlebensraum für den 
landesweiten Biotopverbund, 
insbesondere aufgrund des einzigen 
erhaltenen Reststandorts des 
Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwaldes in 
der Niederrheinischen Bucht. 
Diese Relikte bieten die Chance, im 
Biotopverbund die Biodiversität regional 
zu stärken. 
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der 
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, 
insbesondere durch die Sicherung und 
Entwicklung naturnaher Buchen- und 
Eichenwälder.
 
Als Reliktstandort des einzigen Restes 
des Maiglöckchen-Perlgras-
Buchenwaldes in der Niederrheinischen 
Bucht und naturnaher Buchen- und 
Eichenwälder besonders wertvoll.
 
- zum Schutz und zur Entwicklung der wild 
lebenden, z. T. seltenen, gefährdeten 
und/oder lokal bedeutenden, 
lebensraumtypischen Tier- und 
Pflanzenarten und zur Erhaltung und 
Wiederherstellung der von ihnen benötigten 
Habitate und natürlichen Lebensräume. 
 
Ein besonderes Potential besteht 
aufgrund der bestehenden Waldstruktur 
mit Altbäumen für Fledermäuse (z.B. 
Zweifarbfledermaus, Braunes und 
Graues Langohr, Große und Kleine 
Bartfledermaus, Rauhautfledermaus 
(Verantwortungsart NRW, Großer 
Abendsegler und Fransenfledermaus) 
und verschiedene Spechtarten 
(Mittelspecht, Kleinspecht). Das 
Schutzgebiet bietet zudem 
Habitatpotenzial für zahleiche gefährdete 
Arten wie Feldsperling, Star, Habicht, 
Kuckuck, Mäusebussard, Nachtigall, 
Pirol, Sperber, Waldkauz, Waldohreule, 
Gartenschläfer (Verantwortungsart NRW) 
- zur Erhaltung und Sicherung von 
naturschutzwürdigen Biotopen:  
• Laubwälder außerhalb von 
Sonderstandorten (Biotoptypencode 
NRW NA00) 
 
Die Angaben zu den 
naturschutzwürdigen Biotoptypen sind 
dem Informationssystem des LANUK 
(Stand: 28.11.2025) entnommen; 
Objektkennungen:  
BT-K-00057, BT-K-00573, BT-K-00056, 
BT-K-00568, BT-K-00569, BT-K-00577, 
BT-K-00566, BT-K-00575, BT-K-00572, 
BT-K-00571

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 6 
und Zauneidechse.  
- zur Erhaltung und Entwicklung eines 
zusammenhängenden naturnahen 
Waldgebietes 
 von Waldmeister-
Buchenwäldern und Laubwäldern außerhalb 
von Sonderstandorten, insbesondere zur 
Erhöhung des Natürlichkeitsgrades und des 
Strukturreichtums.
 
Das Ziel von Naturwaldentwicklungs-
flächen ist mit dem Motto "Natur Natur 
sein lassen" zu beschreiben, dass auch 
für die Entwicklung von Nationalparken 
und Wildnisgebieten gilt und als 
Prozessschutz bezeichnet wird.  
Der Prozessschutz zielt darauf ab, die 
Lebensgemeinschaften und ihrer 
Lebensräume, ohne den Einfluss des 
Menschen sich selbst zu überlassen. 
Nicht der aktuelle Zustand, bestimmte 
Arten, die Artenzusammensetzung oder 
besondere Vielfalt werden geschützt, 
sondern die natürliche 
Entwicklungsdynamik im Gebiet. 
Der Mensch soll nicht in natürliche 
Prozesse eingreifen. In der Praxis 
bedeutet dies, dass die Waldflächen 
nicht mehr bewirtschaftet werden. Holz 
wird nicht mehr genutzt. Die natürliche 
Dynamik der Waldentwicklung soll 
möglichst ungestört ablaufen. 
Beispielsweise wird nach Sturmwürfen 
Schadholz nicht aufgearbeitet. 
Trampelpfade, die durch umgestürzte 
Bäume versperrt werden, werden nicht 
freigeräumt. Grundsätzlich bleibt alles 
Holz im Wald liegen.  
Maßnahmen zur Verkehrssicherung 
bleiben auf Grund der hohen Bedeutung 
für die Erholungsnutzung weiter zulässig. 
 
- wegen der Bedeutung des Gebietes als 
klimatischer Ausgleichsraum  
Klimaaktive Flächen zeichnen sich durch 
einen stark ausgeprägten Tagesgang 
von Temperatur und Feuchte aus, 
wodurch es zu einer starken Frisch- und 
Kaltluftproduktion kommt. Aufgrund der 
Topografie kann die Kaltluft u.a. in 
belastete Siedlungsflächen fließen. 
Klimatische Ausgleichsräume zeichnen 
sich aus durch einen gedämpften 
Tagesgang von Termperatur und 
Feuchte. Sie können zur Kalt- und 
Frischluftproduktion beitragen. 
Einschränkend für diese klimatische 
Funktion sind im vorliegenden Fall die

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 7 
  
Immissionen insbesondere der 
Autobahnen und deren Barrierewirkung 
für den Kaltluftstrom.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 8 
Gebietsspezifische Verbote 
Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im 
NSG „Gremberger Wäldchen“ (N 26) über die 
Allgemeinen  Verbote  (Das Verbot Nr. 12 (Seite 
71) des Landschaftsplans findet keine 
Anwendung.) unter Gliederungspunkt 3.2.1 
hinaus verboten:
 
Die Luftverkehrsverordnung (LuftVO) in 
der jeweils gültigen Fassung regelt den 
Luftverkehr abschließend. Über 
Naturschutzgebieten ist der Betrieb von 
unbemannten Fluggeräten (inkl. 
Drohnen) durch § 21h Luft VO in der 
jeweils gültigen Fassung geregelt. 
Nach § 21h LuftVO bedarf diese Nutzung 
der Zustimmung der zuständigen 
Naturschutzbehörde. 
 
1. das Betreten des gesamten Gebietes mit 
Ausnahme der für Erholungszwecke 
freigegebenen Wege. 
Zur Beruhigung des Naturschutzgebietes 
wurde bereits ein Wegekonzept mit 
entsprechender Beschilderung im 
Rahmen des Projekts „Vielfalt vernetzen“ 
ausgearbeitet und umgesetzt. Sonstige 
Wege (beispielsweise Forstwege oder 
Betriebswege zur Leitungsunterhaltung) 
und Trampelpfade sind nicht zur 
Erholungsnutzung freigegeben. 
 
2. Totholz und absterbende Bäume zu 
entnehmen. 
Hierdurch soll das Angebot an 
natürlichen Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten 
 sowie totholzgebundener 
Arten erhöht werden. 
3. Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in 
eine höhere Ausbaustufe zu überführen. 
 
4. Bodenschutzkalkungen innerhalb der 
Waldbereiche oder nährstoffarmen Bereiche 
durchzuführen. 
 
5. das Aufstellen von Bienenvölkern.  Das Verbot di ent dem Schutz der auf den 
Flächen vorkommenden Insektenarten, 
insbesondere der Wildbienenarten.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 9 
 
 
Nicht betroffene Nutzungen 
Folgende Nutzungen - hierzu zählen auch 
Tätigkeiten - bleiben von allen oder nur einzelnen 
Allgemeinen  und/ oder Gebietsspezifischen  
Verboten  unberührt: 
 
Die allgemeine „Nicht betroffene Nutzung“ Nr. 8 
(Seite 77) des derzeit gültigen Landschaftsplans 
Köln ist in diesem Gebiet nicht gültig. 
Hierunter versteht sich die 
ordnungsgemäße und im Sinne des § 5 
BNatSchG privilegierte Forstwirtschaft. 
Da eine forstwirtschaftliche Nutzung nicht 
mehr erfolgen soll und Prozessschutz 
gilt, greifen diese Prinzipien nicht mehr 
und bedürfen entsprechend keiner 
Unberührtheitsregel mehr. Vielmehr 
gelten die gebietsspezifisch 
festgesetzten Verbote 3 und 5. 
Im Rahmen der ordnungsgemäßen 
Jagdausübung bleibt insbesondere zulässig: 
Angeschossenes oder aus sonstigen Gründen 
krankes Wild, darf nachgesucht und erlegt 
werden. 
 
Bezug ist hier die Regelung des § 4 Abs. 
5 - Befriedete Bezirke LJG NRW in der 
jeweils geltenden Fassung.  
 
Die ordnungsgemäße Instandsetzung, 
Unterhaltung und Pflege des Gedenkortes 
„Gremberger Wäldchen“. 
Das ehemalige Krankensammellager aus 
der Zeit des Nationalsozialismus (1040-
1945) wurde am 27. Juni 2024 unter der 
Nr. 506 als Bodendenkmal unter Schutz 
gestellt.

NATURSCHUTZGEBIETE  LANDSCHAFTSPLAN KÖLN   
 
Textliche Festsetzungen   Erläuterungen 
 
 
15. Änderung des Landschaftsplan Köln 10 
Gebietsspezifische Gebote  
Zur Gewährleistung des Schutzzwecks ist im 
NSG „Gremberger Wäldchen“ (N 26) über die 
Allgemeinen  Gebote  unter Gliederungspunkt 
3.2.1 hinaus geboten:
 
 
1. Erarbeitung, Umsetzung und 
Fortschreibung eines Pflege- und 
Entwicklungsplans in einvernehmlicher 
Abstimmung mit der Unteren 
Naturschutzbehörde (UNB).  
Eine flächenscharfe Festsetzung von 
Maßnahmen ist fachlich zum jetzigen 
Zeitpunkt nicht möglich, da hierzu eine 
weitergehende Detailkartierung der 
wertgebenden Biotoptypen, 
Waldgesellschaften und der Fauna 
insbesondere der Vögel und Reptilien 
sowie der Säugetiere/ Fledermäuse 
erforderlich ist. 
Im Pflege- und Entwicklungsplan werden 
die Gebotsreglungen berücksichtigt. 
 
2. Zulassen und Fördern einer naturnahen 
Waldentwicklung, die dem Prozessschutz 
unterliegt unter Ausrichtung der natürlichen 
Waldgesellschaften, auf alters- und 
strukturdiverse Bestände und 
Naturverjüngung. 
 
Der Prozessschutz beinhaltet auch 
Übergangsstadien mit anderen als den hier 
aufgeführten Klimax Stadien der 
Waldentwicklung. 
 
3. Dauerhaftes Belassen von Alt- und Totholz 
sowie der Erhalt der Bäume (möglichst ≥ 10 
Bäume/ha) bis zur Zerfallsphase, 
insbesondere von Großhöhlen- und 
Uraltbäumen, bevorzugt Entwicklung von 
Altholzinseln. 
 
 
Streichung von textlichen Festsetzungen und Erläuterungen 
In der Festsetzungskarte werden Teile des Landschaftsschutzgebiets L 23 „Freiraum 
um das Gremberger Wäldchen von Poll bis Heumar“ im Landschaftsplan Köln mit der 
Ausweisung des Naturschutzgebietes NSG N 26 „Gremberger Wäldchen“ gestrichen.

Anlage 9 Umweltbericht Vorentwurf Mielenforster Wiesen

54545 Zeichen

Anlage 9  
 
 Stadt Köln 
  
 
 
Landschaftsplan – Köln 
Vorentwurf  
 
Naturschutzgebiet (NSG) 
N 27 „Mielenforster Wiesen“ 
 
15. Änderung des Landschaftsplans Köln 
- Umweltbericht -  
 
 
 
 
Entwurfsbearbeitung: 
 
Dipl.-Ing. agr. Helmut Dahmen, Dipl.-Ing. agr. Dr. Dorothea Heyder 
Dipl.-Biol. Maria Luise Regh, Dipl.-Geogr. Christian Rosenzweig 
 
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung 
Bahnhofstraße 31    53123 Bonn    Fon 0228 - 978 977- 0 
info@umweltplanung-bonn.de, www.umweltplanung-bonn.de 
 
Datum: 24.03.2026

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
2

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
3 
 
Inhalt 
1 Rechtliche Grundlagen und Ziele ...................................................................... .............. 5 
1.1  Rechtliche Grundlagen................................................................................. ................... 5 
1.2  Zielsetzung des Umweltberichts ....................................................................... ............... 5 
2 Übergeordnete gesetzliche Umweltziele ................................................................ ......... 6 
2.1  Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien ............................................................ ....... 6 
2.2  Darstellung der relevanten Umweltziele ............................................................... ........... 7 
3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche Potentiale und Umweltprobleme ......... 9 
4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung sowie 
Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen ...........................................10  
4.1  Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesundheit ...........................................11  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................11  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............12  
4.2  Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität ............................................................. ............12  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................12  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............13  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............13  
4.3  Schutzgut Fläche und Boden ........................................................................... ..............13  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................13  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............14  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............14  
4.4  Schutzgut Wasser ..................................................................................... .....................15  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................15  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............15  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............15  
4.5  Schutzgut Luft und Klima ............................................................................. ..................15  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................15  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............16  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............16  
4.6  Schutzgut Landschaft ................................................................................. ...................17  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................17  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............17  
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............18  
4.7  Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzgüter ....................................................18  
Derzeitiger Umweltzustand ............................................................................ ................18  
Entwicklung bei Nichtdurchführung .................................................................... ............18

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
4 
 
Auswirkungen der Planung ............................................................................. ...............19  
5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern ................................................................. ......19  
6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ..............................................19  
7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) ................................................................... ....19  
8 Hinweise auf Schwierigkeiten.......................................................................... ...............20  
9 Prüfung von Alternativen ............................................................................. ...................20  
10  Zusammenfassung ...................................................................................... ..................20  
11  Qellenverzeichnis .................................................................................... .......................21

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
5 
 
1 Rechtliche Grundlagen und Ziele 
1.1  Rechtliche Grundlagen 
Nach § 9 Abs. 1 LNatSchG NRW ist bei der Aufstellung oder Änderung von 
Landschaftsplänen eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen. Im Rahmen der 
SUP sollen nach § 3 UVPG die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen eines 
Plans oder Programms im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben 
und bewertet werden. Hierbei sind insbesondere die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 
1 UVPG aufgeführten Schutzgüter zu berücksichtigen. 
Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an die SUP richten sich nach den 
§§ 33 ff. und §§ 38 ff. UVPG. Ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) für das Plangebiet 
oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen oder Programmen durchgeführt worden, 
soll sich die SUP gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 39 Abs. 3 
UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. 
Die im Rahmen der SUP durchgeführten Prüfschritte und deren Ergebnisse werden nach § 
40 UVPG durch die zuständige Behörde in einem Umweltbericht dokumentiert. Gemäß § 9 
Abs. 1 LNatSchG NRW erfüllt die Begründung zum Landschaftsplans die Funktion eines 
Umweltberichtes.  
Sowohl der Untersuchungsrahmen der SUP als auch der Umfang und Detaillierungsgrad der 
in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben wird nach § 39 Abs. 1 UVPG durch die 
zuständige Behörde festgelegt. In diesem Zusammenhang werden die Behörden, deren 
umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm 
berührt wird, beteiligt. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden gemäß § 
39 Abs. 4 UVPG Gelegenheit zu einer Besprechung oder zur Stellungnahme (Scoping) über 
die zu treffenden Festlegungen hinsichtlich der SUP und des Umweltberichts. Im Rahmen 
der Landschaftsplanung sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
konkretisiert und verwirklicht werden (§ 8 BNatSchG). Die Landschaftsplanung ist somit 
vorsorgeorientiert und soll dazu beitragen, Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen 
Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung 
für die künftigen Generationen dauerhaft zu sichern. Somit verfolgen die im Zusammenhang 
der Landschaftsplanung entwickelten Pläne und Programme von ihrer Zielsetzung 
grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt. Im Zuge der SUP muss dennoch 
geprüft werden, ob z. B. grundsätzlich positive Auswirkungen auf bestimmte Schutzgüter 
nicht ihrerseits zu erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter führen.  
 
1.2 Zielsetzung des Umweltberichts 
Das Ziel von Umweltprüfungen, hier im Konkreten der Strategischen Umweltprüfung (SUP) 
und im Allgemeinen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), ist eine wirksame 
Umweltvorsorge. In der Umweltprüfung und im Umweltbericht sind die folgenden, in § 2 Abs. 
1 UVPG genannten Schutzgüter zu betrachten: 
• Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,  
• Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,  
• Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter, 
• Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
6 
 
 
Durch die SUP soll ermittelt und beurteilt werden, ob in Plänen Festlegungen erfolgen, die 
bei ihrer Umsetzung negative Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben. 
Wirkungen, die zur Beeinträchtigung der Schutzgüter führen, sollen auf diese Weise 
frühzeitig erkannt und nach Möglichkeit vermieden oder wenigstens vermindert werden. 
Folglich dient die Strategische Umweltprüfung einer vorsorgenden, in die Planung 
integrierten Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt. 
 
2  Übergeordnete gesetzliche Umweltziele 
In diesem Kapitel werden gesetzlich bestimmte Umweltziele, welche für die Beurteilung der 
Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die einzelnen Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG 
Relevanz haben können, aufgeführt. Insbesondere wird auf die Ziele des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege verwiesen. 
 
2.1 Gesetzliche Grundlagen und EU-Richtlinien 
Bundesgesetze 
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das grundlegende Gesetz für den Natur- und 
Landschaftsschutz. Nach § 1 Abs. 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft aufgrund ihres 
eigenen Wertes und als Grundlage für das Leben und die Gesundheit des Menschen, auch 
in Verantwortung für die zukünftigen Generationen zu schützen. Der Schutz umfasst auch 
die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, auch die Wiederstellung von Natur und 
Landschaft. Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 3 BNatSchG der Schutz von wildlebenden Tieren 
und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume, ebenso wie der Schutz von 
Böden, Gewässern, Luft und Klima als Ziele definiert. Nach § 1 Abs. 4 BNatSchG ist zudem 
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Naturlandschaften, der Erholungswert der 
Landschaft und die historisch gewachsenen Kulturlandschaften mit ihren Kultur-, Bau- und 
Bodendenkmälern zu bewahren. Als Bundesgesetze sind für den Schutz der 
Bodenfunktionen das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), für das Klima das 
Bundesklimaschutzgesetz (KSG) und das Bundes Klimaanpassungsgesetz (KAnG) und für 
den Schutz des Wassers das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu nennen. 
Landesgesetze NRW 
Auf Landesebene ist das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu berücksichtigen. Im 
Landesnaturschutzgesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz 
ergänzen, neben dem BNatSchG gelten oder von diesem – im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 
des Grundgesetzes (GG) – abweichen. Hinsichtlich des Klimaschutzes und des 
Klimawandels ist das Klimaschutzgesetz NRW und das Klimaanpassungsgesetz NRW zu 
beachten. Der Klimaschutzplan NRW legt Strategien und Maßnahmen fest, um die 
Klimaschutzziele, die im Klimaschutzgesetz NRW verankert sind, umzusetzen. Das 
Landeswassergesetz NRW (LWG) greift das Wasserhaushaltgesetz (WHG) auf und das 
Landesbodenschutzgesetz NRW (LBodSchG) das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). 
Hinsichtlich des Kulturellen Erbes ist auf der Landesebene das Denkmalschutzgesetz NRW 
(DSchG) maßgeblich. 
Richtlinien der EU 
Für die Landschaftsplanung relevant sind die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sowie 
die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL). Die FFH-Richtlinie hat das Ziel, die biologische Vielfalt

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
7 
 
wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern, indem natürliche Lebensräume sowie 
wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen sind. Dies soll insbesondere durch ein 
zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten (Natura 2000) erreicht werden. Die 
Vogelschutzrichtlinie dient der Erhaltung und dem Schutz der wildlebenden europäischen 
Vogelarten. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat zum Ziel, die Qualität der 
Oberflächengewässer und des Grundwassers zu verbessern und diese bis 2027 in einen 
"guten Zustand" zu überführen. In Deutschland ist die EU-WRRL im Wasserhaushaltsgesetz 
(WHG) verankert.  
 
2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung – Regionalplan Köln  
Auf der Ebene der Raumordnung sind die Ziele und Grundsätze des Regionalplans Köln zu 
berücksichtigen. Für die Landschaftsplanung und die Beurteilung der Umweltauswirkungen 
sind insbesondere die Festlegungen zu den Freiraum- und Landschaftsfunktionen von 
Bedeutung.  
Im Regionalplan Köln sind weite Teile des Freiraums als Regionale Grünzüge ausgewiesen. 
Regionale Grünzüge dienen der großräumigen Sicherung zusammenhängender Freiräume 
und erfüllen wichtige Funktionen für den Naturhaushalt, den Klimaschutz sowie die 
landschaftsgebundene Erholung. Das Gebiet liegt innerhalb eines im Regionalplan Köln 
ausgewiesenen Regionalen Grünzugs. Darüber hinaus befindet es sich innerhalb der 
Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE) und 
im Bereich des Grundwasser- und Gewässerschutzes (Abbildung 1). Entsprechend sind die 
Festlegungen des Regionalplans Köln bei der weiteren Planung zu berücksichtigen.  
 
 
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln (betreffendes Gebiet rot umrandet) (Bezirksregierung Köln, 
2025).  
 
 
2.2 Darstellung der relevanten Umweltziele 
In der folgenden Tabelle werden die in den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien 
festgelegten Ziele zum Schutz der Umwelt sowie von Natur und Landschaft aufgeführt. 
Dabei erfolgt eine Konzentration auf die zentralen, übergeordneten Ziele, die jeweils den 
Schutzgütern zu geordnet werden.  
Legende

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
8 
 
Tabelle 1: Auszug von berücksichtigten Zielen des LEP NRW für die Aufstellung des Landschaftsplans nach den einze lnen 
Schutzgütern (§2 Abs. 1 UVPG).  
Mensch Gebiete für den Schutz der Natur sollen auch  dem Naturerleben und der 
naturverträglichen Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung dienen, sofern dies den 
jeweiligen Erhaltungszielen und dem Schutzzweck nicht widerspricht. 
Tiere, Pflanzen, 
biologische Vielfalt 
Landesweit sind ausreichend große Lebensräume mit einer Vielfalt von 
Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen zu sichern und zu entwickeln, 
um die biologische Vielfalt zu erhalten. Sie sind funktional zu einem übergreifenden 
Biotopverbundsystem zu vernetzen. Dabei ist auch der grenzüberschreitende 
Biotopverbund zu gewährleisten. 
Die Sicherung eines Biotopverbundsystems als Voraussetzung für die Erhaltung der 
Artenvielfalt bei sich räumlich verschiebenden Verbreitungsgebieten von klimasensiblen 
Pflanzen- und Tierarten. 
• Erhalt wildlebender Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihrer 
Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im 
Naturhaushalt (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG),  
• Sicherung des Naturhaushalts in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen, so dass die den 
Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie 
landschaftliche Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 1 Abs. 3 
Nr. 1 BNatSchG), 
• Schutz wildlebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie der 
biologischen Vielfalt (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie sowie §§ 1, 23, 30, 32, 33, 
44 BNatSchG und § 42 LNatSchG NRW),  
• Sicherung sämtlicher Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, § 6 WHG und § 2 
LWG),  
• Schaffung eines Biotopverbundsystems (§ 20 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG NRW, 
§ 21 BNatSchG) 
Fläche, Boden Die Siedlungsentwicklung ist flächenspa rend und bedarfsgerecht an der 
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen 
Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen 
Entwicklungspotenzialen auszurichten. 
Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die Leistungsfähigkeit, 
Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Böden zu berücksichtigen. Geschädigte 
Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen 
auch im Freiraum saniert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen 
zugeführt werden. 
• Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von 
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß (§ 1 LBodSchG),  
• Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- 
und Kulturgeschichte (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG),  
• Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; 
nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, falls nicht möglich, 
der natürlichen Entwicklung zu überlassen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG),  
• Altlasten und hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und 
es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (§ 1 
BBodSchG),  
• Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren, der Boden und Altlasten sind zu 
sanieren (§ 1 BBodSchG, § 1 LBodSchG). 
Wasser Gewässer sind mit ihren vielfältigen Leistun gen und Funktionen als Bestandteil des 
Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und 
Pflanzen sowie als nutzbares Gut nachhaltig zu sichern und zu entwickeln. 
• Bewahrung von Gewässern vor Beeinträchtigungen und Erhaltung ihrer natürlichen 
Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik, insbes. Erhaltung von natürlichen und 
naturnahen Gewässern einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen 
(§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG),

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
9 
 
• Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des 
Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut (§ 1 WHG),  
• Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 27 WHG),  
• Erreichen eines guten ökologischen Zustands/ Potenzials und eines guten chemischen 
Zustands der Oberflächengewässer (§ 29 WHG, Art. 4 WRRL),  
• Erreichen eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers 
(§ 47 WHG, Art. 4 WRRL),  
• Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von 
Überschwemmungsgebieten (§§ 72-78 WHG). 
Luft, Klima Die Milderung von Hitzefolgen in Siedlun gsbereichen durch Erhaltung von Kaltluftbahnen 
sowie innerstädtischen Grünflächen, Wäldern und Wasserflächen, die Sicherung und 
Vermehrung sowie nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und die Sicherung von 
weiteren CO2-Senken wie z. B. Mooren und Grünland ist anzustreben. 
• Schutz der Luft und des Klimas durch Maßnahmen des Naturschutzes und der 
Landschaftspflege, dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer und 
klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder 
Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 
BNatSchG),  
• Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels durch die Erarbeitung und 
Umsetzung von sektorspezifischen und auf die jeweilige Region abgestimmten 
Anpassungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Klimaschutzgesetz NRW). 
 
Landschaft Vermeidung einer Zerschneidung sowie ökol ogische und ästhetische Aufwertung der 
Landschaft. 
• Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes 
von Natur und Landschaft (§ 1 Abs. 4 BNatSchG),  
• Bewahrung von Naturlandschaften und historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor 
Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 
BNatSchG),  
• Erhaltung und Neuschaffung von Freiräumen in besiedelten und siedlungsnahen 
Bereichen (§ 1 Abs. 6 BNatSchG),  
• großflächige weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer 
Zerschneidung zu bewahren (§ 1 Abs. 5 BNatSchG). 
Kulturelles Erbe und 
sonstige Sachgüter 
Die Vielfalt der Kulturlandschaften und des raumbedeutsamen kulturellen Erbes ist im 
besiedelten und unbesiedelten Raum zu erhalten und im Zusammenhang mit anderen 
räumlichen Nutzungen und raumbedeutsamen Maßnahmen zu gestalten. 
• Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, 
Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen 
Beeinträchtigungen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG),  
• Schutz und Pflege der Baudenkmäler, Denkmalbereiche, Bodendenkmäler und 
archäologischen Fundstellen sowie Kulturdenkmäler (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG, § 1 
DSchG NRW). 
 
3 Derzeitige ökologische und naturschutzfachliche P otentiale und 
Umweltprobleme 
Das Gebiet „Mielenforster Wiesen“ umfasst hauptsächlich die umgebende Landschaft des 
weitgehend ungefestigten Bauchlaufs Frankenforstbach, die sich durch naturnahe Eichen- 
und Buchenwälder, artenreiches Mager- und Feuchtgrünland sowie Reste von Auwäldern 
auszeichnet. Diese wertvollen Lebensräume sind durch ein hohes ökologisches Potenzial 
gekennzeichnet und bilden ein wichtiges Bindeglied im regionalen Biotopverbund zwischen 
der Schluchter Heide und Thielenbruch im Norden sowie dem Königsforst im Süden. 
Besonders das extensive Grünland und die naturnahen Fließgewässerabschnitte besitzen 
regionale Bedeutung für seltene und gefährdete Arten. Die größten naturschutzfachlichen

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
10 
 
Potenziale liegen in der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer, artenreicher 
Wiesen und strukturreicher Wälder, um die ökologische Qualität und Vernetzung des 
Gebietes langfristig zu sichern. 
Aus naturschutzfachlicher Sicht sind folgende Biotopstrukturen und Biotopkomplexe von 
Relevanz: 
− Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie Anhang I und na ch § 30 BNatSchG i. V. mit § 42 
LNatSchG NRW geschützten Biotope: 
 
o Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiesen (EU-Code 6510) 
 
− Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie Anhang I:  
 
o Waldmeister-Buchenwald (EU-Code 9130).  
o Stieleichen-Hainbuchenwald (EU-Code 9160).  
Insgesamt lassen sich für die Flächen im auszuweisenden Naturschutzgebiet folgende 
bedeutsame Umweltprobleme benennen: 
-  
- Gezielte Nutzung von Teilflächen Glatthafer-Silge nwiesen als Hundefreilauffläche im 
Zusammenhang mit dem nördlich gelegenen Tierheim Köln-Dellbrück  
- Nutzung des Bachufers überwiegend durch Spaziergä nger und Hundehalter; 
- Aufgabe der Grünlandnutzung. 
Die genannten Umweltprobleme wurden im Sinne der vorsorgeorientierten 
Landschaftsplanung erkannt. Mit der geplanten 15. Änderung des Landschaftsplans soll den 
bestehenden Umweltproblemen begegnet werden, um den Umweltzustand insgesamt 
langfristig zu verbessern. 
 
4 Derzeitiger Umweltzustand, voraussichtliche Entwi cklung bei 
Nichtdurchführung sowie Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen 
Auswirkungen 
Im Folgenden werden die wesentlichen Merkmale der Umwelt schutzgutbezogen dargestellt 
und bewertet. Es erfolgt zunächst eine Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands, in 
welcher die Funktionen und eventuell vorhandenen Vorbelastungen der jeweiligen 
Schutzgüter erläutert werden. 
Im Anschluss wird die voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans 
erläutert. Schließlich erfolgen eine Darstellung und Bewertung der möglichen 
Umweltauswirkungen des Plans auf die jeweiligen Schutzgüter sowie ggf. damit verbundene 
Wechselwirkungen auf andere Schutzgüter. 
Mit der Darstellung von Entwicklungszielen gemäß § 10 LNatSchG NRW werden allgemeine 
Zielvorstellungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege formuliert. Die Festsetzung 
von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 23, 26, 28 und 29 
BNatSchG (hier Ausweisung als Naturschutzgebiet) dient der Erhaltung und Entwicklung von 
Natur und Landschaft. Aus beiden Handlungsfeldern ergeben sich jedoch keine konkreten 
Maßnahmen oder Vorhaben, die Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur 
und Landschaft hervorrufen können. Mit der Darstellung von Entwicklungszielen und der

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
11 
 
Festsetzung von Schutzgebieten sind in der Regel folglich keine nachteiligen Auswirkungen 
auf die in der SUP zu untersuchenden Schutzgüter verbunden. 
Da auf die Festlegung von konkreten Maßnahmen im Rahmen der Unterschutzstellung 
verzichtet wird und nur als Gebot die Erarbeitung, Umsetzung und Fortschreibung eines 
Pflege- und Entwicklungsplans festgesetzt wird, ergeben sich auch hieraus keine 
unmittelbaren Umweltauswirkungen durch unmittelbare Eingriffe in Natur und Landschaft. 
Auch die Festlegung von Zweckbestimmungen für Brachflächen (§ 11 LNatSchG NRW), 
forstliche Festsetzungen (§ 12 LNatSchG NRW) sowie Entwicklungs-, Pflege- und 
Erschließungsmaßnahmen (§ 13 LNatSchG NRW) erfolgt nicht. Somit wird im Rahmen 
dieser SUP ausschließlich grundsätzlich auf die aus den Ver- und Geboten abzuleitenden 
Handlungserfordernisse Bezug genommen. 
Eine Nichtdurchführung des Plans kann zu nachteiligen Umweltauswirkungen bzw. einer 
nachteiligen Entwicklung von Natur und Landschaft führen (z. B. ausbleibende Pflege, 
unzureichender Schutz wertvoller Biotope). Diese nachteiligen Auswirkungen und 
Entwicklungen sollen mit dem vorliegenden Plan unterbunden werden. 
Grundsätzlich sind die Flächen im rechtskräftigen Landschaftsplan Köln bereits als 
Landschaftsschutzgebiet L 25 „Freiräume und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, 
Merheim und Holweide“ ausgewiesen und unterliegen somit einem grundsätzlichen 
Schutzstatus. Die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet dient aber der dauerhaften 
Sicherung und Entwicklung der im Gebiet bestehenden Potentiale. 
 
4.1 Schutzgut Mensch, insbesondere menschliche Gesu ndheit 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Plangebiet befindet sich rechtsrheinisch zwischen den Kölner Stadtteilen Dellbrück und 
Brück, am östlichen Stadtrand von Köln an der direkten Grenze zu Bergisch Gladbach.  
Als reich strukturierte Landschaft mit Wald- und Wiesenanteilen sind die „Mielenforster 
Wiesen“ für das Schutzgut Mensch für die Erhaltung von Natur und Landschaft einschließlich 
ihrer Ökosystemleistungen als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen von 
Relevanz. Die Grünverbindungen zwischen Brück und Dellbrück stellen einen zentralen 
Erholungsraum für die umliegende Bevölkerung dar. Sie erfüllen eine wichtige Funktion für 
landschaftsgebundene Freizeit- und Erholungsaktivitäten. Insbesondere die im Gebiet 
gelegene „Herrenwiese“ ist, auch aufgrund des nahegelegenen Dellbrücker Tierheims, ein 
beliebter Treffpunkt für Hundespaziergänger.  
Weitere relevante Funktionen (z. B. Wohn- und Wohnumfeldfunktion) oder zu 
berücksichtigende Vorbelastungen (z. B. Lärm, Schadstoffemittenten) liegen für das 
Schutzgut Mensch im Plangebiet nicht vor. 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist eine negative Beeinträchtigung von Natur und 
Landschaft innerhalb des Plangebietes z. B. durch den anhaltenden Nutzungsdruck zu 
befürchten. Ebenso wäre weiterhin eine ungesteuerte bzw. uneingeschränkte 
Erholungsnutzung in ökologisch sensiblen Bereichen, wie zum Beispiel am Bachlauf 
möglich, was zu Beeinträchtigungen der vorherrschenden Flora und Fauna führen kann.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
12 
 
Somit wären auch die schützenswerten Bestandteile des Naturhaushaltes in ihrer Funktion 
zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen bedroht, sodass langfristig negative 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten wären. 
Auswirkungen der Planung 
Durch die Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet erhöht sich der Flächenanteil der 
Naturschutzgebiete innerhalb des Stadtgebietes Köln. Damit verbunden ist eine Stärkung der 
langfristigen Sicherung eines funktionsfähigen Naturhaushalts, der zugleich wesentliche 
Lebensgrundlage des Menschen darstellt. 
Darüber hinaus führen die mit der Unterschutzstellung verbundenen Regelungen – wie die 
Einschränkung jagdlicher Nutzungen sowie die Pflicht zur Anleinung von Hunden – 
voraussichtlich zu einer begünstigenden Wirkung auf die biologische Vielfalt.  
Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch sind im Rahmen der Änderungen des 
Landschaftsplans dahingehend zu erwarten, dass das Betreten der freien Landschaft, 
insbesondere der ufernahen Bereiche zum Schutz und zur Förderung dort brütender 
Vogelarten eingeschränkt wird.  
 
4.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biodiversität 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Gebiet weist trotz der Nutzung durch Erholungssuchende eine hohe ökologische 
Bedeutung auf. Zwischen den Waldflächen, den Randbereichen des Ostfriedhofes und dem 
Dellbrücker Mauspfad erstrecken sich großflächige Grünländer, die insbesondere im 
östlichen Abschnitt artenreiche Magergrünlandflächen aufweisen. Westlich des Dellbrücker 
Mauspfades befindet sich zudem eine artenreiche Glatthaferwiese. Das Gebiet wird von dem 
Bachsystem des naturnahen Frankenforstbaches durchzogen, welches im östlichen und 
südöstlichen Teil von Waldflächen gesäumt, die vorwiegend aus Eichen- und Buchen-
Eichenbeständen bestehen, gesäumt wird. Besonders hervorzuheben ist seine Funktion als 
Kernfläche innerhalb des regionalen Biotopverbundes der bergischen Heidetrassen 
zwischen der Schluchter Heide und dem Thielenbruch im Norden sowie dem Königsforst im 
Süden. Die artenreichen, teils mageren Wiesen bieten wertvollen Lebensraum für seltene 
und gefährdete Pflanzen- und Tierarten und tragen wesentlich zur Erhaltung der 
biologischen Vielfalt bei. Insbesondere die extensiv landwirtschaftlich genutzte Mielenforster 
Wiese mit Rinderweiden, Mähwiesen und dem Egger- bzw. Frankenforstbachsystem ist von 
besonderer Bedeutung, unter anderem für den Edelkrebs, die Blauflügel-Prachtlibelle, die 
Acker-Witwenblume und die Herbstzeitlose. Ältere Eichen-Hainbuchenwälder sind 
Lebensraum des Mittelspechts und zahlreicher typischer Geophyten (LVR 2025). 
 
Besonders wertvoll ist das Standortpotenzial zur Entwicklung und Erhaltung naturnaher 
Bachabschnitte mit Ufergehölzen, artenreicher Feucht- und Magerwiesen sowie alter 
Buchen- und Eichenwälder als bedeutende Bestandteile des regionalen Biotopverbundes.  
Im Fachbeitrag zum Naturschutz und zur Landschaftspflege für die Planungsregion des 
Regierungsbezirks Köln werden die Biotopverbundflächen nach der Kategorie 
„herausragende Bedeutung – Stufe 1“ und „besondere Bedeutung – Stufe 2“ differenziert, 
bewertet und in standardisierten Einzeldokumenten dargestellt. Die Fläche „Mielenforster

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
13 
 
Wiesen“ ist der Kategorie „besondere Bedeutung – Stufe 2“ zugeordnet. Insgesamt kommt 
der Biotopverbundfläche eine landesweite Bedeutung für die Vernetzung von Waldgebieten 
im Raum Dellbrück und Bergisch Gladbach (Schluchter Heide, Thielenbruch) mit dem 
Waldreservat Königsforst zu.  
Ergänzend befinden sich im Gebiet mehrere Vorkommen des nach § 42 LNatSchG NRW 
gesetzlich geschützten Biotoptyps Glatthafer- und Wiesenknopf-Silgenwiese. Diese 
Biotopflächen besitzen aufgrund ihrer hohen Habitatfunktion für zahlreiche gefährdete Arten 
sowie ihrer Bedeutung für den Biotopverbund eine erhebliche naturschutzfachliche 
Wertigkeit. 
Eine detaillierte Beschreibung der vorhandenen Lebensräume und des Arteninventars sowie 
der Bedeutung für den Biotopverbund findet sich in der Festsetzung der Schutzzwecke in der 
Gebietsausweisung.   
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung würden die gebietsspezifischen Umweltprobleme 
bestehen bleiben und sich eventuell verschlimmern. Für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und 
biologische Vielfalt wären daher insbesondere Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion 
sowie der Bedeutung im Biotopverbund zu erwarten. 
In diesem Zusammenhang sind sowohl unmittelbare Beeinträchtigungen schutzwürdiger 
Lebensräume (z. B. Naherholungs- und Freizeitinfrastruktur) als auch mittelbare 
Auswirkungen (z. B. durch erhöhten Nutzungsdruck) zu erwarten.  
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung des Naturschutzgebiets „Mielenforster Wiesen“ wird sowohl die 
Lebensraumfunktion für zahlreiche geschützte Tier- und Pflanzenarten als auch die 
Bedeutung im Biotopverbund gestärkt. Dadurch ergeben sich insgesamt positive Effekte für 
das Schutzgut.   
Zudem werden die Zielsetzungen zum Erhalt der charakteristischen und schützenswerten 
Tier- und Pflanzengesellschaften rechtsverbindlich festgesetzt, so dass diese sowohl bei der 
Ausarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplanes als auch weiterer externer Planung zu 
berücksichtigen sind. 
Mit der Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere, 
Pflanzen und Biodiversität verbunden. 
 
4.3 Schutzgut Fläche und Boden 
Derzeitiger Umweltzustand  
Der überwiegende Teil des Untersuchungsgebiets wird von Grünlandflächen sowie randlich 
anschließenden Waldstrukturen geprägt, die sich in einem weitgehend naturnahen Zustand 
befinden. Auf einem Teil der Grünfläche sind einige Trampelpfade zu finden. Innerhalb des 
Areals treten zudem extensive Glatthaferwiesen mit standorttypischen, artenreichen 
Pflanzengesellschaften sowie ein naturnaher Bachlauf auf. Der vorherrschende Bodentyp ist 
Gley (im Bereich des Bachlaufs). Randlich befindet sich zudem noch Braunerde. Der

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
14 
 
Braunerdeboden ist als tiefgründiger Sand- und Schuttboden mit hoher Funktionserfüllung 
als Biotopentwicklungspotenzial für Extremstandorte beschrieben und damit als 
schutzwürdig eingestuft (MUNV NRW 2025). Die vorhandenen Böden erfüllen wichtige 
Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als Standort für Vegetation, im Wasserhaushalt 
sowie im Hinblick auf Filter- und Pufferleistungen. 
 
  
Abbildung 1: Übersicht der Bodentypen im Gebiet (MUNV NRW 2025). 
 
Entwicklung bei Nichtdurchführung  
Bei Nichtdurchführung der Planung kann eine infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung 
und damit eine Versiegelung von bisher unversiegelten Flächen nicht vollständig 
ausgeschlossen werden, ist jedoch aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen und 
naturschutzfachlichen Einschränkungen kaum realisierbar. Das Plangebiet ist im 
Regionalplan als Freiraum ausgewiesen und im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als 
Grünfläche dargestellt; ein Bebauungsplan besteht nicht. Zudem könnte der Einsatz von 
Pflanzenbehandlungsmitteln in Wald-, Wiesen-, und Bachbereichen sowie Eingriffe in den 
Nährstoffhaushalt der Auwälder den Boden beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang wäre 
auch eine negative Beeinträchtigung der natürlichen chemischen und physikalischen 
Bodenprozesse zu prognostizieren.  
Auswirkungen der Planung  
Mit der Ausweisung der Mielenforster Wiesen als Naturschutzgebiet wird eine ohnehin nur 
eingeschränkt mögliche infrastrukturelle bzw. bauliche Erschließung zusätzlich unterbunden. 
Flächenversiegelungen sind daher nicht zu erwarten, sodass die natürlichen 
Bodenfunktionen in ihrer derzeitigen Ausprägung dauerhaft erhalten bleiben können. Mit der 
Änderung des Landschaftsplans sind positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche und 
Boden verbunden.

Umweltbericht zum Landschaftsplan Köln  Stadt Köln      
 
15 
 
4.4 Schutzgut Wasser 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Gebiet N 27 „Mielenforster Wiesen“ liegt innerhalb des Grundwasserkörpers 
„Niederungen des Rheins“ mit einer Gesamtfläche von 100,2 km². Der zugrunde liegende 
Porengrundwasserleiter ist als sehr ergiebig und hoch durchlässig eingestuft. Durch das 
Gebiet hindurch verläuft der naturnahe Frankenforstbach bzw. Eggerbach, welcher zur 
Gewässertypgruppe Bäche des Tieflands zählt und innerhalb der Mielenforster Wiesen weite 
Auen bildet (MUNV NRW 2025).  Diese übernehmen wichtige Funktionen für den 
Wasserhaushalt, insbesondere hinsichtlich Retention, Versickerung und ökologischer 
Gewässerdynamik. Östlich des Gebiets verläuft der Rechtsrheinische Kölner Randkanal. Er 
dient dem Hochwasserschutz als Entlastungskanal für die rechtsrheinischen Bäche.  
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Ohne Durchführung der Planung wären für das Schutzgut Wasser lediglich geringfügige 
Veränderungen gegenüber dem derzeitigen Zustand zu erwarten. Die Wasserqualität des 
Frankenforstbaches könnte durch die Erholungsnutzung am Bach und andere diffuse 
Einträge verstärkt beeinträchtigt werden.  
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird die Erholungsnutzung am Bach 
weitestgehend unterbunden und dadurch einhergehende mögliche Verunreinigungen des 
Gewässers reduziert. Für den Bachabschnitt sind im Zuge der Umsetzung der Planung 
daher positive Effekte zu erwarten. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich durch die 
Entwicklung und Nichtnutzung des Bachabschnitts die Artenzusammensetzung erhöht und 
sich die natürlichen Standortverhältnisse insgesamt verbessern. Negative Auswirkungen auf 
das Schutzgut Wasser sind mit der Änderung des Landschaftsplans nicht verbunden. 
 
4.5 Schutzgut Luft und Klima 
Derzeitiger Umweltzustand  
Der Bereich der Kölner Rheinebene ist subatlantisch-mitteleuropäisch geprägt und gehört zu 
den mildesten Gebieten in NRW. Die mittlere Jahrestemperatur im Plangebiet betrug bis zu 
den 1980-er Jahren ca. 10 °C und hat sich im Zeitraum 1990 bis 2020 auf 11,2 °C erhöht. Ab 
2020 beträgt die aktuelle Jahresdurchschnittstemperatur für das Plangebiet 11,4 °C, womit 
die mittlere Jahrestemperatur in den letzten 100 Jahren um ca. 1,4 °C gestiegen ist. Auch die 
heißen Sommertage sind seit den 1980-er Jahren von durchschnittlich 5 Tagen (1950-1980) 
auf 10 Tage (1981 bis 2020) und aktuell auf 12 Tagen (2024) gestiegen. Die mittlere 
Niederschlagssumme beträgt ca. 880 mm/ Jahr.  Der Kaltluftvolumenstrom ist auf der Fläche 
mit „hoch“ bewertet, sodass dem Gebiet eine wichtige Rolle für die Kaltluftentstehung und 
den nächtlichen Luftaustausch zukommt. (Abbildung 2). Die vorhandenen Freiflächen und 
Vegetationsstrukturen tragen wesentlich zur Abkühlung durch Verdunstung, zur Filterung von 
Luftschadstoffen sowie zur Stabilisierung des lokalen Mikroklimas bei. 
Die Auswirkungen der globalen Erwärmung sind schon jetzt in ganz Deutschland spürbar. 
Die Stadt Köln hat das Projekt "Klimawandelgerechte Metropole Köln", zusammen mit dem

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Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, dem Deutschen 
Wetterdienst und den Stadtentwässerungsbetrieben Köln durchgeführt und die Ergebnisse in 
der Studie: "Fachbericht 50: Klimawandelgerechte Metropole Köln - Abschlussbericht" 
publiziert. Die Studie hat deutlich gezeigt, dass es zukünftig in Köln heißer wird und dass 
Wetterextreme (Starkregenereignisse) zunehmen werden. Aufgrund dessen kommt dem 
Erhalt solcher Freiflächen eine besondere Bedeutung für die klimaresiliente Entwicklung zu. 
In Verbindung mit angrenzenden Freiräumen ergibt sich ein zusammenhängendes 
klimaökologisches Ausgleichssystem mit Bedeutung für die umliegenden Siedlungsbereiche.  
 
 
Abbildung 2: Klimaanalysekarte (Nacht) im Bereich des Gebiets (LANUK 2025).  
Entwicklung bei Nichtdurchführung  
Bei einer Nichtdurchführung der Planung wäre eine zukünftige infrastrukturelle oder bauliche 
Inanspruchnahme der Fläche und die damit einhergehende Versiegelung grundsätzlich nicht 
vollständig auszuschließen. Aufgrund des weiterhin bestehenden Schutzstatus als 
Landschaftsschutzgebiet wären jedoch lediglich kleinräumige Eingriffe denkbar. 
Entsprechend wären die daraus resultierenden klimaökologischen Auswirkungen insgesamt 
als gering einzustufen. 
Auswirkungen der Planung  
Mit der Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet wird eine weitere infrastrukturelle 
oder bauliche Inanspruchnahme wirksam ausgeschlossen. Dadurch sind 
Flächenversiegelungen nicht zu erwarten, sodass die klimaökologischen Funktionen – 
insbesondere die Kalt- und Frischluftentstehung, die Luftaustauschprozesse sowie die 
Verdunstungs- und Filterfunktionen der Vegetation – dauerhaft gesichert werden.

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Vor diesem Hintergrund sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft 
und Klima nicht zu prognostizieren. Auch durch die Änderung des Landschaftsplans ergeben 
sich keine negativen Beeinträchtigungen dieses Schutzgut. 
 
4.6 Schutzgut Landschaft 
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Gebiet „Mielenforster Wiesen“ befindet sich am östlichen Rand des Landschaftsraums 
der Kulturlandschaft 19: Rheinschiene. In diesem Kontext übernimmt es eine wichtige 
Funktion für die Sicherung und Vernetzung zusammenhängender Freiraumstrukturen der 
bergischen Heideterrassen im rechtsrheinischen Raum, welches als ein Hauptziel des 
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Planungsregion des 
Regierungsbezirks Köln anzusehen ist. 
Gemäß der landesweiten Bewertung des Landschaftsbildes (LANUK) ist das Gebiet dem 
Landschaftsraum LR-II-004 „Bergische Heideterrassen“ sowie randlich dem 
Landschaftsraum LR-II-010 „Rheinischen Verdichtungsraum Köln-Leverkusen“ zuzuordnen 
(LANUK 2019). Die Bergischen Heideterrassen werden wie folgt beschrieben: 
 „Die 
bewaldeten, siedlungsnahen Freiflächen der Bergischen Heideflächen wie Wahner Heide, 
Königsforst, Schluchter Heide, Dünnwalder Wald und Bürger Busch sind als Ruheraum und 
Naturerlebnisgebiet für Erholungssuchende von herausragender Bedeutung“. Der 
Landschaftsraum LR-II-010 stellt dagegen einen „städtisch geprägten, von zahlreichen 
Verkehrsbändern durchzogenen Ballungsraum dar, dessen Grünanlagen, Parks und Gärten 
Inselflächen für die Kurzzeit-Erholung sind“.  
Die Mielenforster Wiesen stellen innerhalb dieses Raumes einen vergleichsweise 
strukturreichen Freiraumbereich dar, der sowohl landschaftsökologische als auch 
erholungsbezogene Funktionen erfüllt. 
Der überwiegende Teil des Gebietes ist durch offene Grünlandstrukturen mit randlichen 
Gehölz- und Waldbereichen geprägt und weist eine hohe Bedeutung als ruhiger, 
landschaftlich geprägter Naturraum auf. In Verbindung mit den angrenzenden Waldgebieten 
der Bergischen Heideterrassen trägt das Gebiet zur Wahrnehmung eines 
zusammenhängenden Landschaftsraumes bei. 
Insgesamt stellt das Gebiet einen wichtigen Freiraum innerhalb eines zunehmend 
verdichteten Umfelds dar, der sowohl für die landschaftliche Gliederung als auch für die 
landschaftsbezogene Erholung von Bedeutung ist. 
 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung bliebe der aktuelle Schutzstatus des 
Landschaftsschutzgebietes erhalten. Die langfristige Sicherung ist im Grundsatz auf Grund 
der Waldnutzung zu erwarten. Eine Aufwertung des Landschaftsbildes kann jedoch nicht 
sichergestellt werden, da eine Umsetzung großflächig wirkender Vorhaben, die sich störend 
auf das Landschaftsbild auswirken, nicht wirksam vermieden werden kann.

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Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird eine Realisierung von Vorhaben, 
die sich störend auf das Landschaftsbild auswirken können, wirksam vermieden, sodass eine 
langfristige Sicherung des Landschaftsbildes bewahrt wird.   
4.7 Schutzgut kulturelles Erbe und Sonstige Schutzg üter  
Derzeitiger Umweltzustand  
Das Schutzgut umfasst Zeugnisse menschlichen Handelns von ideeller, geistiger und 
materieller Natur, die für die Geschichte des Menschen bedeutsam sind oder waren. Hierzu 
zählen beispielsweise Baudenkmäler und schutzwürdige Bauwerke, archäologische 
Fundstellen, Stätten historischer Landnutzungsformen oder kulturell bedeutsame Stadt- und 
Ortsbilder. Ein Großteil des Gebiets gehört zum Kulturlandschaftsbereich 375 „Gut 
Mielenforst, Ostfriedhof“, einem ehemaligen Gutshof welcher im engen Zusammenhang mit 
dem westlich, das Gebiet trennenden Mauspfad, einer historischen Fernstraße im Rheinland, 
steht. Ziel der kulturlandschaftlichen und denkmalpflegerischen Regionalplanung des Gut 
Mielenforsts, ist die erhaltende Entwicklung des Kulturlandschaftsgefüges, insbesondere der 
Schutz und die Sicherung charakteristischer Elemente, Strukturen und Sichtachsen von 
Adelssitzen, Hofanlagen sowie geoarchäologischer und paläontologischer Bodendenkmäler 
wie sie in der Aue des Frankenforstbaches ausgeprägt sind (LVR, 2025).  
Die Mielenforster Wiesen sind darüber hinaus Teil des Teilraums Iddelsfelder Hardt, einem 
Kulturlandschaftsbereich, der den Bergischen Heideterrassen zugeordnet ist (LVR, 2025). 
Zudem ist die Fläche Teil der persistenten historischen Offenlandflächen im Gebiet der 
Integrierten Raumanalyse Köln-Ost. Hierbei handelt es sich um Nutzungsflächen, die seit 
Jahrhunderten für Ackerbau und Grünland zur Verfügung standen. Grundsätzlich mussten 
diese Offenland-Flächen von Bebauung und Bewaldung freigehalten bleiben. Damit ist die 
Struktur historisch raumprägend und wirkt sich als Standortentscheidung in der 
Vergangenheit bis heute noch aus. Da diese bereits in den letzten 100 Jahren stark 
reduzierten Flächen die letzten Offenlandbereiche mit diesen persistenten mittelalterlichen 
und frühneuzeitlichen Strukturen im städtisch geprägten Gebiet darstellen, werden sie als 
sehr hochbedeutend für die Kulturlandschaftsgeschichte im rechtsrheinischen Gebiet der 
Stadt Köln eingestuft. Es wird empfohlen diese Flächen als historische Zeugnisse und als 
landschaftliches Kulturgut offen zu halten. Neben der landwirtschaftlichen Nutzung haben 
diese einen hohen Erlebniswert für die Naherholung, insbesondere auch auf Grund des 
Verbundes aus extensiven Grünlandflächen, des naturnahen Bachlaufs und der naturnahen 
Wälder (LVR, 2025). 
Entwicklung bei Nichtdurchführung 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der aktuelle Schutzstatus als 
Landschaftsschutzgebiet erhalten. Damit wäre zwar ein grundlegender Erhalt der 
kulturhistorischen Funktion sichergestellt, jedoch bestünden im Vergleich zu einem 
strengeren Schutzstatus geringere Steuerungsmöglichkeiten hinsichtlich Nutzung und Pflege 
sowie ein niedrigeres Schutzniveau gegenüber schleichenden Veränderungen. Zudem 
könnten insbesondere nutzungsbedingte Veränderungen sowie eine intensivere öffentliche 
Inanspruchnahme langfristig zu Beeinträchtigungen der kulturhistorischen Strukturen führen.

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19 
 
Auswirkungen der Planung 
Mit der Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet wird das Ziel verfolgt, die Fläche von 
jeglicher nicht naturschutzgerechten Nutzung freizuhalten. Dadurch soll sich das Gebiet 
ohne störende Einflüsse eigenständig weiterentwickeln und zugleich durch geeignete 
Pflegemaßnahmen in seiner ökologischen Wertigkeit unterstützt werden. Auf diese Weise 
wird das Gebiet auch aus kulturhistorischer Sicht vor negativen Beeinträchtigungen bewahrt. 
 
5 Wechselwirkung zwischen Schutzgütern  
Die Schutzgüter stehen in vielfältigen funktionalen und strukturellen Beziehungen zueinander 
und bilden somit ein komplexes Wirkungsgefüge. Folglich können sich die 
Umweltauswirkungen des Plangebietes auch in verschiedenster Art und Weise auf die 
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern auswirken. Im Rahmen der SUP 
erfolgt jedoch keine vollständige ökosystemare Darstellung des gesamten Wirkungsgefüges, 
sondern es sollen Bereiche herausgestellt werden, in denen die Umweltauswirkungen des 
Planvorhabens das Wirkungsgefüge in seiner Gesamtheit oder spezielle Teilbereiche davon 
so beeinflusst, dass sich die Umweltauswirkungen verstärken. Durch die 15. Änderung des 
Landschaftsplans sind keine negativen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen 
den Schutzgütern, die zu einer Verstärkung von Umweltauswirkungen führen, verbunden. 
 
6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen  
Eine erhebliche negative Beeinträchtigung der Schutzgüter ist mit der vorliegenden 
Änderung des Landschaftsplans bzw. der Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht zu 
erwarten. 
 
7 Überwachungsmaßnahmen (Monitoring) 
Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung eines Plans ergeben, um insbesondere 
frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und ggf. erforderliche 
Maßnahmen zur Abhilfe zu schaffen, sind in einem Monitoring darzulegen.  
Da sich nach aktuellem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für erhebliche negative 
Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Änderung 
des Landschaftsplans ergeben, sind Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 45 UVPG 
nicht erforderlich. Gleichwohl kontrolliert die Untere Naturschutzbehörde nach § 2 LNatSchG 
NRW den Umweltzustand des Plangebietes nach Maßgabe der geltenden rechtlichen 
Vorschriften und formulierten Schutzziele. Um weiterhin die geplante Entwicklung von Natur 
und Landschaft innerhalb des Plangebietes zu gewährleisten, ist ein Pflege- und 
Entwicklungsplan (PEPL) aufzustellen. 
Der PEPL konkretisiert die erforderlichen Maßnahmen der Landschaftsplanung und soll 
regelmäßig aktualisiert werden. Im Zuge der Aktualisierung wird die Wirksamkeit der 
Maßnahmen überprüft sowie ggf. erforderliche Anpassungen vorgenommen, so dass auch 
hierüber eine Überwachung des Umweltzustandes gewährleistet ist.

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20 
 
8 Hinweise auf Schwierigkeiten 
Bei der Zusammenstellung des Datenmaterials zu den einzelnen Schutzgütern sind keine 
Schwierigkeiten aufgetreten. Bei der Beschreibung des aktuellen Umweltzustands sowie der 
Prognose der Umweltauswirkungen liegen somit nach aktuellem Kenntnisstand keine 
relevanten Defizite vor.  Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der frühzeitigen 
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gegebenenfalls weitere Hinweise zu den 
Schutzgütern eingehen können, die die Datengrundlage weiter präzisieren und die fachliche 
Bewertung unterstützen.  
 
9 Prüfung von Alternativen 
Die Aufstellung von Landschaftsplänen ist nach § 7 Abs. 3 LNatSchG NRW eine 
verpflichtende Aufgabe der Träger der Landschaftsplanung. Weiterhin ist die 
Landschaftsplanung nach § 9 Abs. 4 BNatSchG insbesondere dann fortzuschreiben, wenn 
wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, 
vorgesehen oder zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund stellt die Ausweisung zum 
Naturschutzgebiet im Gegensatz zur Beibehaltung des bisherigen Schutzstatus die fachlich 
vorzugswürdigere Alternative dar. . 
 
10 Zusammenfassung 
Ziel der Planung ist die Ausweisung der Fläche „Mielenforster Wiesen“ (55,6 ha) als 
Naturschutzgebiet. Damit soll die hohe naturschutzfachliche Bedeutung des Gebiets 
gesichert und durch geeignete Maßnahmen weiterentwickelt werden. Aufgrund seiner Lage 
und Biotopausstattung kommt dem Gebiet eine wesentliche Funktion für den lokalen und 
regionalen Biotopverbund zu. 
Die Ausweisung dient zugleich der vorsorgeorientierten Landschaftsplanung, indem Natur 
und Landschaft in ihrem Eigenwert sowie als Grundlage für Leben und Gesundheit des 
Menschen dauerhaft geschützt werden. Einschränkungen für die Erholungsnutzung stehen 
dabei vielfältigen ökologischen Verbesserungen gegenüber, wie dem Erhalt wertvoller 
Lebensräume, der Stärkung des Biotopverbundes, der Sicherung klima- und 
bodenökologischer Funktionen sowie der langfristigen Bewahrung des Landschaftsbildes. 
Insgesamt ergeben sich keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt; vielmehr 
leistet die Ausweisung einen positiven Beitrag zur Stabilisierung und Verbesserung des 
Naturhaushaltes.

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21 
 
11 Qellenverzeichnis 
GASSNER , E.,  A.  WINKELBRANDT , D.  BERNOTAT (2010): UVP und strategische Umweltprüfung - 
Rechtliche und fachliche Anleitung für die Umweltprüfung. 5. Auflage. Heidelberg 
(C.F. Müller VERLAG ):  S.192-195. 
BEZIRKSREGIERUNG  KÖLN  (2018):  Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, 
Teilabschnitt Region Köln.  
LVR  (Landesverband Rheinland ) (2025): Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan 
Köln. 
MWIDE  NRW  (Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW) 
(2024):  Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP  NRW)  – Lesefassung. 
Düsseldorf. Online unter: 
https://landesplanung.nrw.de/system/files/media/document/file/202409829- 
lesefassung-lep.pdf. 
 
 
Datenportale 
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2018 ): Die Karte der schutzwürdigen Böden von NRW 
1:50.000 – dritte Auflage 2018 – Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung. 
Bodenkarte 1: 50.000. Geologischer Dienst NRW  
LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): 
Kartieranleitung – Biotop- und Lebensraumtypenkatalog inkl. 
Erhaltungszustandsbewertung von FFH-Lebensraumtypen; 
https://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/ 
LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2022): 
Klimaatlas NRW, Klima NRW.Plus, online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-
nrw-pluskarte. 
LANUK NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, Nordrhein-Westfalen) (2025): 
Landesinformationssystem NRW (@LINFOS), Schutzgebiete, geschützte Biotope, 
Biotopkataster, Naturräumliche Einheiten. Abrufbar unter: 
http://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent bzw. WMS-
Dienst LINFOS (letzter Zugriff. 30.01.2026) 
LVR (2025). Landesverband Rheinland. KuLaDig. Online unter: https://www.kuladig.de/Karte 
MUNV NRW (Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-
Westfalen) (2025): Fachinformationssystem ELWAS: Elektronisches  
wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW. 
Online unter: https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.xhtml

Beratungsverlauf (5)

27.04.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
30.04.2026 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.05.2026 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 4.1 Anhörung (BV)

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
18.06.2026 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.07.2026 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0143/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
16.04.2026
Erstellt
15.01.2026 14:17