V/0031/2010
Bestellung von Mitgliedern des Rates für den Integrationsrat
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Beschlussvorlage
6533 Zeichen
V/0031/2010
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters
Betrifft
Bestellung von Mitgliedern des Rates für den Integrationsrat
Beratungsfolge
03.02.2010 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Bestellung von Mitgliedern des Rates für den Integrationsrat erfolgt in Anwendung von §
50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
2. Für den Integrationsrat werden als Vertreter/innen des Rates folgende Mitglieder bestellt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Vorlagen-Nr.:
V/0031/2010
Auskunft erteilt:
Herr Kupferschmidt
Ruf:
492 60 40
E-Mail:
Kupferschmidt@stadt-muenster.de
Datum:
25.01.2010
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0031/2010
Begründung:
Der Landtag Nordrhein-Westfalens hat am 24.06.2009 mit dem Gesetz zur Förderung der politi-
schen Partizipation in den Gemeinden eine Änderung des § 27 Gemeindeordnung NRW beschlos-
sen. Diese Änderung sieht für den Regelfall die Bildung eines Integrationsrates vor, wenn in einer
Gemeinde mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben.
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 28.10.2009 in Umsetzung von § 27 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beschlossen, einen Integrationsrat
zu bilden. Nach dem Ratsbeschluss vom 11.11.2009 gehören dem Integrationsrat insgesamt 27
stimmberechtigte Mitglieder an, von denen 9 stimmberechtigte Mitglieder aus der Mitte des Rates
bestellt werden und 18 stimmberechtigte Mitglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl nach § 27 Abs. 2 GO NRW gewählt werden. Die Wahl für den Integrationsrat
findet am 07.02.2010 statt. Um sicherzustellen, dass der neugewählte Integrationsrat so schnell
wie möglich arbeitsfähig wird, schlägt die Verwaltung vor, die Bestellung der Mitglieder des Rates
in der Sitzung des Rates am 03.02.2010 vorzunehmen.
Verfahren zur Bestellung der Mitglieder des Rates:
Zum Verfahren der Bestellung der Mitglieder des Rates ist in der Sitzung des Rates am
11.11.2009 folgender Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL eingebracht worden.
„Der Rat der Stadt Münster beschließt:
1. Die Zahl der Ratsvertreter wird von 9 auf 8 begrenzt, die Mitgliederzahl des Integrationsrates
verbleibt bei 27 Personen.
2. Die Ratsvertretung setzt sich aus je einem Mitglieder aller im Rat vertretenden Parteien zu-
sammen.“
Dieser Antrag wurde zwar nach ausführlicher Diskussion zurückgezogen, gleichwohl hat die Ver-
waltung zugesagt zu klären, inwieweit die Bestellung der Vertreter/innen des Rates nach § 50
Abs. 3 GO NRW erfolgen müsse oder ob es möglich sei, einen Beschluss dahingehend zu fassen,
dass alle im Rat vertretenen Parteien eine Person entsenden können.
Die Verwaltung hat daraufhin mit dem Innenministerium des Landes NRW Kontakt aufgenommen,
um diese Rechtfrage zu klären. Nach allen Gesprächen bleibt festzuhalten, dass eine Bestellung
auf der Grundlage von § 50 Abs. 3 GO NRW möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Auch eine Besetzung nach dem von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL vorgeschlagenen
Verfahren ist rechtlich möglich.
Der Ausländerbeirat hat sich in seiner Sitzung am 02.12.2009 nochmals mit diesem Thema befasst
und sich dafür ausgesprochen, dass jede im Rat vertretene Partei ein Ratsmitglied in den neuen
Integrationsrat entsendet. Was die Entsendung anbelange, sieht der Ausländerbeirat diese jedoch
gerade für die kleineren, im Rat der Stadt Münster vertretenen Parteien als problematisch an. Vor-
aussichtlich sei den kleinen Parteien eine Entsendung eines Ratsmitgliedes nicht möglich. Den-
noch solle es ermöglicht werden. Gegebenenfalls könnte die zukünftige Menge an Ratsmitgliedern
acht betragen.
- 3 -
V/0031/2010
Vorschlag der Verwaltung:
Auf der Grundlage der mit dem Innenministerium geführten Gespräche schlägt die Verwaltung vor,
dennoch für die Bestellung das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen, um für alle vom
Rat durchzuführenden Besetzungsverfahren ein einheitliches Verfahren zu wählen. Darüber hin-
aus ist zu beachten, dass nach § 27 GO NRW nur Ratsmitglieder entsandt werden können und
somit den kleineren Parteien keine Wahl in der Entsendung bleibt, sondern vielmehr immer nur
das jeweilige Ratsmitglied entsandt werden kann.
Nach § 50 Abs. 3 GO NRW ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme
eines einheitlichen Wahlvorschlages, auf den sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Aus-
schüsse geeinigt haben, ausreichend. Unter diesem Gesichtspunkt könnten sich die Mitglieder des
Rates in Kenntnis des Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL und des Beschlusses
des Ausländerbeirates auf einen einheitlichen Wahlvorschlag im Sinne von § 50 Abs. 3 GO NRW
einigen. Eine mögliche Einigung könnte so aussehen, dass die mit nur wenigen Vertretern im Rat
vertretenen Fraktionen, Gruppen oder Parteien (Fraktion Die Linke., Gruppe UWG/ödp, Herr Lan-
genfeld) jeweils entscheiden, ob sie einen der 9 zur Verfügung stehenden Sitze in Anspruch neh-
men möchten. Alle nicht in Anspruch genommen Sitze würden dann unter Anwendung des Verfah-
rens nach Hare/Niemeyer auf die übrigen Fraktionen verteilt.
Nur für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt, würden dann die folgenden weiteren
Regelungen nach § 50 Abs. 3 GO NRW Anwendung finden.
§ 50 Abs. 3 GO NRW:
„…
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhält-
niswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der
Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die
einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu vertei-
len. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zah-
lenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“
Darüber hinaus mache ich darauf aufmerksam, dass gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung
von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) bei der
Besetzung von Kommissionen, Beiräten, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie sonstigen Gre-
mien auf eine geschlechtsparitätische Besetzung zu achten ist.
gez.
Markus Lewe
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0031/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.01.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37