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V/0914/2012

Münster auf dem Weg zu einer inklusiven Bildungslandschaft, hier: Statusbericht Herbst 2012

Vorlagen 17.12.2012

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08.01.2013_Inklusion_Bericht

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Berichtsvorlage

5213 Zeichen

V/0914/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Münster auf dem Weg zu einer inklusiven Bildungslandschaft; hier: Statusbericht Herbst 2012 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
31.01.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Einbringung 
20.02.2013 Ausschuss für Gleichstellung Bericht 
20.02.2013 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen  
 mit Behinderungen Bericht 
05.03.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht 
06.03.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
13.03.2013 Hauptausschuss Bericht 
13.03.2013 Rat Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Im Zusammenhang mit der  Beschlussfassung zur Schulentwicklungsplanung hat der Rat der 
Stadt Münster im Februar 2011 die Verwaltung beauftragt, dem Rat ein Konzept vorzulegen, in 
dem detailliert in Absprache mit weiterführenden Schulen aller Schulformen dargestellt wird, we l-
che besonderen Förderschwerpunkte an welchem Schulstandort in welcher Schulform in Zukunft 
im Rahmen einer Umsetzung der UN -Behindertenrechtskonvention zur Inklusion von Menschen 
mit Behinderungen umgesetzt werden. Gleichzeitig ist die Verwaltung beauftragt wor den, die 
Konsequenzen für die Förderschulen darzustellen und mit diesen ein Konzept zur Unterstützung 
der allgemeinbildenden Schulen mit 7 Förderschwerpunkten zu entwickeln. Der Landschaftsve r-
band Westfalen-Lippe sollte als Schulträger in die Planungen voll einbezogen werden.  
Sämtliche Schritte sollten korrespondierend mit und auf der Grundlage der Vorgaben und Em p-
fehlungen des Landes erfolgen. Seinerzeit wurde davon ausgegangen, dass diese Eckpunkte 
Mitte des Jahres 2011 vorliegen würden. 
 
Im Laufe des Ja hres 2011 zeichnete sich ab, dass die Eckpunkte erst zu einem späteren Zei t-
punkt vorliegen werden. Im Rahmen der Beratungen zur Vorlage „Münster auf dem Weg zur I n-
klusion“ (Vorlage V/0525/2011) hat der Rat dann beschlossen,  
 
„Auf der Grundlage der im Konzept dargelegten Eckpunkte (Kapitel 3.3) einen Aktionsplan 
„Münster auf dem Weg zur Inklusion - Umsetzung der UN -Behindertenrechtskonvention“ 
für den Zeitraum bis 2022 zu erarbeiten und dem Rat bis Ende 2012 vorzulegen. Im Be-
reich Schule wird damit erst beg onnen, wenn die entsprechenden Vorgaben des 
Landes dazu vorliegen.“ 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0914/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Ehling 
Ruf: 
492 40 00 
E-Mail: 
Ehling@stadt-muenster.de 
Datum: 
14.01.2013 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0914/2012 
 
Nachdem Mitte 2011 ein von der Landesregierung in Auftrag gegebenes Gutachten von Klaus 
Klemm und Ulf Preuß -Lausitz veröffentlicht wurde, liegt seit Juli 2012 der Aktionsplan der La n-
desregierung zur Umsetzung der UN -Behindertenrechtskonvention vor. Im September dieses 
Jahres ist dann schließlich der Referentenentwurf für das 9. Schulrechtsänderungsgesetz sowie 
zeitgleich ein Entwurf einer Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und der Schu-
len für Kranke vorgelegt worden. 
 
Da das 9. Schulrechtsänderungsgesetz nach Mitteilung der Ministerin nicht mehr im Frühjahr 
2013 verabschiedet werden kann, hat es auf den kommunalen Schulträger keine Auswirkungen 
zum Schuljahr 2013/2014. Im Vo rfeld einer Entwicklung, Diskussion und Verabschiedung eines 
Planes zur Umsetzung der Inklusion im Schulbereich in der Stadt Münster sind deshalb Überl e-
gungen / Vorkehrungen zu treffen, wie der bereits jetzt bestehenden Nachfrage und dem ggf. ab 
dem nächst en Schuljahr bestehenden Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im allg e-
meinen Schulsystem zu begegnen ist. Hier sind insbesondere die Frage der Schwerpunktschulen 
sowie die Verteilung der personellen und sächlichen Ressourcen von Bedeutung.  
 
Die Verordnung über die Schulgrößen der Förderschulen legt neben Mindestschülerzahlen fest, 
dass bei Unterschreiten dieser Mindestgrößen ab 01.08.2014 keine Schülerinnen und Schüler 
mehr aufgenommen werden dürfen. Auch aus dieser Verordnung ergibt sich unmittelbar Hand-
lungsbedarf insbesondere im Hinblick auf die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt „Le r-
nen“. 
 
Der jetzt vorgelegte Bericht „Münster auf dem Weg zu einer inklusiven Bildungslandschaft“ hat 
zum Ziel, eine allgemeine und umfassende Informationsgrundlage  zum aktuellen Stand der vie l-
fältigen Initiativen und Aktivitäten der unterschiedlichsten Institutionen in Münster abzubilden. 
Zum besseren Verständnis für die Umsteuerungsbedarfe wird das derzeitige System der sonde r-
pädagogischen Förderung, von der Festst ellung bis zur Zuweisung und Ausstattung in den Fö r-
derorten dargestellt. Durch tabellarische Darstellungen wird verdeutlicht, wie die zahlenmäßige 
Entwicklung in einzelnen Förderschwerpunkten und an einzelnen Förderschulen ist und wie sich 
das Zahlengerüst insgesamt darstellt.  
 
Insbesondere soll mit dem Bericht eine Informationsbasis geschaffen werden für den Einstieg in 
die notwendige Diskussion um die Errichtung von Schwerpunktschulen, die Zukunft der Förde r-
schulen und die Verteilung der kommunalen Ressourcen im Zuge der Inklusion.  
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
 
 
Anlagen: 
 
Münster auf dem Weg zu einer inklusiven Schullandschaft 
Statusbericht zur integrativen Schulbildung

08.01.2013_Inklusion_Bericht

101791 Zeichen

Münster auf dem Weg zu einer  
inklusiven Schullandschaft 
Statusbericht zur integrativen Schulbildung 
 
Januar 2013

Herausgeber: 
Stadt Münster 
Amt für Schule und Weiterbildung; Januar 2013 
Das Amt für Schule und Weiterbildung der St adt Münster bedankt sich bei der Bezirksre-
gierung Münster sowie dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe und den dort zuständi-
gen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Überlassung von Daten zur sonderpädagogi-
schen Förderung und die inhaltliche / redaktionelle Unterstützung bei der Erstellung dieses 
Berichtes. Ein besonderer Dank gilt dem Kompetenzteam beim Schu lamt für die Stadt 
Münster und hier insbesondere Maik Slotosch-Kemper für die Unterstützung. 
Das Titelbild hat Laura Koshtanjevac, Schüle rin der Klasse 6a der Fürstin-von-Gallitzin-
Realschule, gemalt. Herzlichen Dank dafür!

Inhaltsverzeichnis: 
 
1. Einführung und Zielsetzung des Berichtes ....................................................................... 7 
2. Von der Integration zur Inklusion .................................................................................... 13 
2.1 „Es ist normal, verschieden zu sein“............................................................................... 13 
2.2 Inklusion in Abgrenzung zur Integration .......................................................................... 14 
3. Sonderpädagogische Förderung – derzeitiger Stand ..................................................... 19 
3.1 Förderschwerpunkte........................................................................................................ 19 
3.2 Verfahren der Feststellung.............................................................................................. 21  
3.3 Zielgleiche / zieldifferente Förderung .............................................................................. 22 
3.4 Förderorte........................................................................................................................ 23 
3.4.1 Allgemeine Schulen......................................................................................................... 23 
3.4.2 Förderschulen ................................................................................................................. 23 
3.5 Daten zur sonderpädagogischen Förderung................................................................... 25 
3.5.1 Entwicklung in der Stadt Münster.................................................................................... 25 
3.5.2 Förderschulen in Trägerschaft der Stadt Münster........................................................... 29 
3.5.3 Förderschulen in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe ................. 30 
3.5.4 Förderschule in Trägerschaft des Bistums Münster........................................................ 32 
3.5.5 Regierungsbezirk Münster .............................................................................................. 33 
4. Positionen und Eckpunkte zu rechtlichen Rahmenbedingungen.................................... 37 
4.1 Aktionsplan der Landesregierung.................................................................................... 37 
4.2 Entwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes .............................................................. 38 
4.3 Position des Städtetages................................................................................................. 40 
4.4 Beschlusslage der Stadt Münster.................................................................................... 42 
5. Strukturen / Maßnahmen auf dem Weg zur Inklusion .................................................... 45 
5.1 Gemeinsam im Netzwerk: Stadt Münster, Bezirksregierung Münster, 
Landschaftsverband Westfalen-Lippe ............................................................................ 45 
5.2 LWL-Beratungshaus........................................................................................................ 46 
5.3 Koordinatoren für Inklusion ............................................................................................. 46 
5.4 Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ........................................... 47 
5.5 Inklusive Schuleingangsphase ........................................................................................ 48 
5.6 Projekt Hildegardisschule / Papst-Johannes-Schule....................................................... 48 
5.7 Fortbildung ...................................................................................................................... 49 
5.8 Villa Interim...................................................................................................................... 50 
6. Ausstattung und Personal............................................................................................... 55 
6.1 Bisherige Ausstattung GU / integrative Lerngruppen ...................................................... 57 
6.1.1 Räumliche / sächliche Ausstattung ................................................................................. 57 
6.1.2 Personelle Ausstattung ................................................................................................... 57 
6.1.3 Sonstige Aufwendungen ................................................................................................. 58 
7. Ausblick und Handlungsoptionen ................................................................................... 61 
7.1 Wahl des passenden Förderortes zum Schuljahr 2013/2014 ......................................... 61 
7.2 Einrichtung von Schwerpunktschulen ............................................................................. 62 
7.3 Entwicklung Förderschulen ............................................................................................. 64 
7.4 Ausstattung an inklusiven Schulen.................................................................................. 65 
7.5 Neuordnung kommunaler Personalressourcen............................................................... 66 
8. Weiterer Prozess auf dem Weg zu einer inklusiven Schullandschaft ............................. 71 
8.1 Transparenz und Partizipation ........................................................................................ 71 
8.2 Entscheidungen des Rates ............................................................................................. 72 
Anlagen ....................................................................................................................................... 74

Der Bericht

1. Einführung und Zielset zung des Berichtes 
Im Dezember 2006 hat die Generalvers ammlung der Vereinte n Nationen die UN 
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verabschiedet. Der Bundestag hat im De-
zember 2008 das entsprechende Zustimm ungsgesetz, dem auch der Bundesrat 
zugestimmt hat, beschlossen. Anschließen d wurde die UN-BRK ratifiziert und am 
26. März 2009 für die Bundesrepublik völkerrechtlich verbindlich. 
In Artikel 24 der Konvention anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Men-
schen mit Behinderungen auf Bildung. Zur Umsetzung dieses Rechtes werden die 
Staaten verpflichtet und verpflichten sich selbst, ein „inklusives“ Bildungssystem auf 
allen Ebenen umzusetzen. 
Die Umsetzung gerade im schulischen Bereic h stellt für alle beteiligten Personen 
und Institutionen eine groß e Herausforderung, für die Schulen einen Paradigmen-
wechsel dar. Die Veränderungen reichen von der Lehrerausbildung und der Lehrer-
fortbildung über Schulstrukturfragen (Stichwort: Zukunft der Förderschulen) bis hin 
zur Frage der Auswirkungen für die kommunalen Schulträger. 
Die Stadt Münster und auch die Schulen de r Stadt Münster sind auf dem Weg hin 
zur Inklusion. Wenngleich ein Umsetzungsplan für die Stadt Münster mangels lan-
desgesetzlicher Regelung noch nicht auf den Weg gebracht werden konnte, hat der 
„Zug der Inklusion“ in Münster durch Aktivitäten von vielen Beteiligten und auf allen 
Ebenen bereits Fahrt aufgenom men. Die Zahl von Fortbildungen, Tagungen, Kon-
gressen zum Thema ist schier unüberschaubar, der Anteil der in Lerngruppen inte-
grativ oder inklusiv beschulten Schüler innen und Schüler im allgemeinen Schulsys-
tem steigt beständig, ebenso wie die Antr äge auf Einzelintegration von Schülerin-
nen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Regelschulsystem. 
Das Land NRW hat bereits 2010 begonnen, im Rahmen der geltenden Rechtslage 
Vorkehrungen zur Umsetzung des Anliegens  der UN-Behindert enrechtskonvention 
zu treffen. Zum Haushalt 2011 wurden zusätzlich 390 Stellen zur Unterstützung des 
Gemeinsamen Lernens eingerichtet. Jedem  der 53 Schulämter in NRW wird seit 
dem Schuljahr 2011/2012 eine zu sätzliche Lehrerstelle zur Koordination, insbeson-
dere beim Übergang von der Gr undschule auf die weiterf ührende Schule, bereitge-
stellt. Im Haushaltsentwurf 2012 werden weitere 240 Lehrerstellen zur Unterstüt-
  7

zung des Gemeinsamen Lernens vorgesehen. Seit September 2012 (Stand 
10.09.2012) liegt der Referent enentwurf des Ministeriums für Schule und Weiterbil-
dung NRW zum Ersten Gesetz zur Umse tzung der UN-BRK in den Schulen  
(9. Schulrechtsänderungsgesetz) vor. 
Der hier vorliegende Bericht hat zum Ziel, den aktuellen Stand der rechtlichen 
Rahmenbedingungen, Verfahren und geplanten Rechtsänderungen sowie der Akti-
vitäten und Maßnahmen verschiedener Akteure in Münster abzubilden und damit 
den Status quo darzustellen. Er beschränk t sich dabei zunächst bewusst auf den 
Bereich der schulischen Bildung.  
Der Bericht gibt grundlege nde Erläuterungen zu  den unterschiedlichen sonderpä-
dagogischen Förderbedarfen und den damit einhergeh enden Anforderungen an ei-
ne inklusive Beschulung. Durch Zeit-Reihen -Vergleiche sowie auch Vergleiche mit 
dem Regierungsbezirk wird ei n Überblick darüber gegeben, wo Münster sich im 
Hinblick auf die Umsetzung der Inklusion im Schulbereich einordnen kann und wel-
che Entwicklung sich abzeichnet. 
Die dafür zugrunde gelegten Daten in Kapitel 3.5 en tstammen den Angaben der 
Schulen zu den amtlichen Schuldaten oder si nd zur Erstellung dieses Berichtes 
vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe und der Bezirksregierung Münster zur 
Verfügung gestellt worden. Die  Erhebung der Daten bei den jeweiligen Trägern er-
folgt aktuell nicht nach allgemeinen gleichen Kriterien, sondern or ientiert sich an 
den Erfordernissen der jeweiligen Träger zu r Nutzung der Daten. Das führt zu un-
terschiedlichen Kategorisierungen etwa bei der Zusammenfassung / Differenzierung 
von Förderschwerpunkten oder bei der Zuordnung zu Förderorten. Insoweit sind die 
Daten aus unterschiedlichen Quellen nicht immer mitei nander vergleichbar oder in 
Beziehung zu setzen. Auf differenzierende Merkmale wird in der Diagrammdarstel-
lung hingewiesen. Zur Entwicklung einer inklusiven Schullandschaft und einer ihr 
entsprechenden Entwicklungsplanung ist eine zukünftige Ve reinheitlichung der Da-
tenerhebung ein wesentlicher Baustein. In den zukünftigen Gesprächen mit ande-
ren Institutionen wird das Amt für Schule und Weiterbildung darauf hinwirken. 
Schließlich werden Maßnahmen dargestellt und erläutert, die als nächste Schritte 
zur Inklusion erforderlich sind. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei ei-
nem Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes bereits mit Beginn des 
8

9 
Schuljahres 2013/2014 hohe Erwartungen und umfangreiche Anforderungen an die 
kommunalen Schulträger gestellt werden.

Von der Integration zur Inklusion

2. Von der Integration zur Inklusion 
2.1 „Es ist normal, verschieden zu sein“ 
In der Auseinandersetzung mit dem Thema In klusion wird man diesem Satz häufig 
begegnen. Auch wenn dieser Leitgedanke ei nleuchtend erscheint und sehr präg-
nant das zusammenfasst, was Inklusion bedeut et, gibt das Wort „Inklusion“ immer 
noch Rätsel auf. Generell betrifft Inklusion alle Mitglieder einer Gesellschaft und be-
deutet für den Einzelnen: 
ƒ eingebunden zu sein, 
ƒ nicht zum Sonderfall erklärt zu werden  
ƒ mit allen Stärken, Schwächen, Eigenheiten und Interessen akzeptiert zu werden. 
Man geht von einer grundsätzlichen Nichtaussonderung der einzelnen Mitglieder 
der Gesellschaft aus. Es werden die individuellen Unterschiede berücksichtigt, ohne 
dass eine Kategorisierung und  Zuordnung zu einer be stimmten Gruppe von Men-
schen erfolgt. Dabei werden alle Dimensi onen von Heterogenität mitgedacht, d.h. 
nicht nur Behinderungen, sondern auch beispielsweise der sozioökonomische Hin-
tergrund, die Herkunftssprache oder der ku lturelle Hintergrund. Inklusion im schuli-
schen Kontext gesehen beinhaltet das Bestreben, alle Barrieren in Bildung und Er-
ziehung für alle Schüler/innen auf ein Minimum zu r eduzieren. Die folgende Auflis-
tung soll dieses verdeutlichen1. 
Inklusion in Erziehung und Bildung bedeutet … 
ƒ die gleiche Wertschätzung aller Sc hüler/innen und Mitarbeiter/innen, 
ƒ eine innere Schulentwicklung hin zu einer  Kultur der Teilhabe aller Schü-
ler/innen, 
ƒ den Abbau von Barrieren für Lernen und Te ilhabe aller Schüler/innen, nicht nur 
solcher mit Beeinträchtigungen oder solcher, denen besonderer Förderbedarf 
zugesprochen wird, 
                                                 
1 Entnommen aus: Boban, I. & Hinz, A. (2003) : Index für Inklusion. Lernen und Teilhabe in der Schule der Vielfalt entwickeln (Über
 setzt, für deutschsprachige Verhältnisse bearbeitet und herausge geben von Ines Boban & Andreas Hinz). Martin-Luther-Universitä t 
 Halle Wittenberg 
 
  13

ƒ die Sichtweise, dass Unterschiede z wischen den Schüler/innen Chancen für das 
Gemeinsame Lernen sind und nicht Probleme, die es zu überwinden gilt, 
ƒ die Anerkennung, dass alle Schüler/ innen ein Recht auf wohnortnahe Bildung 
und Erziehung haben, 
ƒ die Verbesserung von Schulen nicht nur für die Schüler/innen, sondern auch für 
alle anderen Beteiligten, 
ƒ die Betonung der Bedeutung von Schulen dafür, Gemeinschaften aufzubauen, 
Werte zu entwickeln und Leistungen zu steigern, 
ƒ den Auf- und Ausbau nachhaltiger Beziehungen zwischen Schulen und Ge-
meinden, 
ƒ den Anspruch, dass Inklusion in Erziehun g und Bildung ein Aspekt von Inklusion 
in der Gesellschaft ist. 
Inklusion beginnt aber nicht erst mit k onkreten Handlungen, Inklusion beginnt be-
reits „im Kopf“. Zur Umsetzung des inklusiven Gedankens ist ein geändertes Werte-
system in der Gesellschaft er forderlich, das allen Men schen die gleichen Rechte 
einräumt, Vielfalt akzeptiert und als selbstverständlich voraussetzt. 
2.2 Inklusion in Abgrenzung zur Integration 
Obwohl der Inklusionsbegriff recht neu erschei nt, ist dieser bereits seit dem Jahre 
2000 verstärkt in der Diskussion in Deutschl and zu finden. Dennoch weist er immer 
noch eine gewisse begriffliche Unschärfe auf  und wird häufig als „In-Begriff“ ohne 
Hintergrund gebraucht. Daher erscheint die Verdeutlichung der Unterschiede zwi-
schen Integration und Inklusion notwendig  und wichtig. Von Integration sprechen 
wir, wenn zusammengeführt wird, was zuvor get rennt war. Dieses betrifft in unserer 
Gesellschaft beispielsweise die Kinder mit einem so nderpädagogischen Förderbe-
darf. Inklusion hingegen bedeutet, dass Grundlagen geschaffen werden, die eine In-
tegration erst gar nicht erfordern. Jeder  wird entsprechend seiner Bedürfnisse ge-
fördert und unterstützt, ohne dabei eine Son derstellung zugewiesen zu bekommen. 
Vielfalt ist normal und gewünscht, sodass j eder die Möglichkeit hat, von den Stär-
ken des anderen zu profit ieren. Inklusion bedeutet Veränderung und bezogen auf 
den schulischen Bereich einen nicht en denden Prozess von gesteigertem Lernen 
und zunehmender Teilhabe aller Schüler/innen. In gewisser Weise hat Inklusion ei-
14

nen visionären Charakter. Sie ist ein Ideal, nach dem Sc hulen streben können, das 
aber möglicherweise nie vollständig erreicht  wird. Dieser Prozess benötigt Zeit und 
muss langsam wachsen. Daher sind die zu rzeit vorherrschende Integrationspraxis 
und der Ausbau des Gemeinsamen Unterri chts und der Integr ativen Lerngruppen 
Teil des Prozesses und ein Schritt in Richtung Inklusion. 
 Zwei Schaubilder sollen den Unterschied noch einmal visualisieren: 
Schaubild 1 
 
Schaubild 2 
  15

Sonderpädagogische Förderung

3. Sonderpädagogische Förderung – derzeitiger Stand 
„Bei Anhaltspunkten dafür, dass eine Schü lerin oder ein Schüler wegen einer kör-
perlichen, seelischen oder gei stigen Behinderung oder wegen des erheblich beein-
trächtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule (allgemein 
bildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen kann, entscheidet die Schulauf-
sichtsbehörde über sonderpädagogischen För derbedarf, Förderschwerpunkte und 
den Förderort. Sie beteiligt die Eltern nac h Maßgabe dieser Verordnung.“ (§ 3 Abs. 
1 Ausbildungsordnung Sonde rpädagogische Förderung / AO-SF, i.d.F.v. 
10.07.2011). 
Fehlende Deutschkenntni sse begründen keinen son derpädagogischen Förderbe-
darf. Ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahr ens ist in solchen Fällen frühestens 
nach 20 Schulbesuchswochen möglich (§ 18 Abs. 1, AO-SF, i.d.F.v. 10.07.2011). 
Im Kapitel 3. des Berichtes werden di e unterschiedlichen Förderbedarfe und ihre 
differenzierten Ausprägungen detailliert be schrieben. Der Ablauf des umfassenden 
Verfahrens zur Feststellung von För derbedarfen wird ebenso dar gestellt wie die 
schulorganisatorischen Möglichkeiten der Förderung und die verschiedenen Förde-
rorte.  
Die „Daten zur sonderpädagogischen Förder ung“ (Kap. 3.5) geben Auskunft über 
die Entwicklung der Zahl der Förderschüler in Münster insgesamt und differenziert 
nach Förderschwerpunkten. Sie zeigen ei nen entsprechenden Vergleich im Regie-
rungsbezirk Münster und informieren über die Schülerzahlen in den in Trägerschaft 
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe / Bistum Münster geführten Förder-
schulen in Münster. 
3.1 Förderschwerpunkte 
Eine bei Schülerinne n und Schülern vorliegende Behi nderung oder Entwicklungs-
verzögerung kann eine sonderpädagogische Fö rderung auslösen. Der § 1 der AO-
SF i.d.F.v. 10.07.2011 unt erscheidet zwischen sieben Schwerpunkten der sonder-
pädagogischen Förderung, die dem nac hfolgenden Schaubild 3 entnommen wer-
den können. Der Förderbedarf von Schüler/i nnen kann auch in mehreren Förder-
schwerpunkten liegen. Die sonderpädagog ische Förderung wird dann an einem 
Förderort des überwiegend vorliegenden Förderschwerpunktes vorgenommen. 
  19

Schaubild 3 
20

3.2 Verfahren der Feststellung 
Schaubild 4 
  21

3.3 Zielgleiche / ziel differente Förderung 
In Abhängigkeit davon, in welchem Förder schwerpunkt die Schülerin / der Schüler 
gefördert wird, kann die Förderung zielgleich oder zieldifferent erfolgen. Dabei ist es 
möglich, dass auch mehrere Förderschwer punkte festgestellt werden können, wo-
bei immer ein Förderschwerpunkt als vorr angig bestimmt wird. Bei einer zielglei-
chen Förderung werden die Richtlinien u nd Lehrpläne der allgemeinen Schule 
zugrunde gelegt. Eine zieldifferente För derung erfolgt in den Förderschwerpunkten 
Lernen und Geistige Entwicklung. Hier stelle n die Richtlinien und Lehrpläne der all-
gemeinen Schule lediglich eine Orientierung dar (s. dazu auch Anlage 1). 
Beispiel: 
Wenn bei einem Schüler der Förderbedarf Sprache als vorrangiger Förderschwer-
punkt und als weiterer Schw erpunkt der Förderbedarf Lernen festgestellt wird, so 
wird der Schüler zieldifferent im Bildu ngsgang Lernen unterrichtet. Dieses bedeutet 
allerdings nicht gleichzeitig, dass der Be such einer Förderschule mit dem Förder-
schwerpunkt Lernen erforderlich ist. Wird nur der Förderschwerpunkt Sprache fest-
gestellt, so wird der Schüler im Bildungsgang der allgemeinen Schule unterrichtet. 
Das bedeutet kurz gesagt, dass sobald als Förderschwerpunkt oder als weiterer 
Förderschwerpunkt Lernen oder Geistige Ent wicklung festgestellt wird, die Schüle-
rin / der Schüler zieldifferent unterrichtet wird. 
Tabelle 1 
zielgleich zieldifferent  
Bildungsgang 
allgemeine 
Schule 
Bildungsgang 
Förderschwer-
punkt Lernen 
Bildungsgang 
Förderschwer-
punkt geistige 
Entwicklung 
Lernen  X  
Sprache X X  
Emotionale und sozi-
ale Entwicklung X X  
Geistige Entwicklung   X 
Körperliche und mo-
torische Entwicklung X X X 
Hören und Kommuni-
kation X X X 
Förderschwerpunkte Sehen X X X 
22

3.4 Förderorte 
3.4.1 Allgemeine Schulen 
Die Förderung kann an der Grundschule un d der weiterführenden Schule erfolgen. 
Obwohl in beiden Fällen di e Förderung an einer allgemeinen Schule erfolgt, muss 
zwischen den Begrifflichkeiten „Gemeins amer Unterricht“ und „Integrative Lern-
gruppe“ unterschieden werden. Für die Beschulung von Schüler/innen mit sonder-
pädagogischem Förderbedarf in der Grundschule wird ausschließlich der Begriff 
„Gemeinsamer Unterricht“ verwendet. Hierbei ist es unerheblich, ob die Förderung 
zielgleich oder zieldifferent erfolgt. Bei der Beschulung an ei ner weiterführenden 
Schule wird zwischen dem Gemeinsamen Un terricht (zielgleich) und einer Integrati-
ven Lerngruppe (zieldifferent) unterschieden. 
Tabelle 2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3.4.2 Förderschulen 
Sofern die Förderung an einer Förderschule er folgt, richtet sich die Wahl in der Re-
gel nach dem vorrangigen Förderschwerp unkt. Die Aufgliederu ng der Förderschu-
len stellt sich wie folgt dar:  Schaubild 5  
  23 
Grundschule Weiterführende Schule 
 
zielgleich zieldifferent zielgleich zieldifferent 
Gemeinsamer Unterricht x x x  
Integrative Lerngruppe    x

Im Stadtgebiet Münster besteht folgendes Förderschulangebot: 
Lernen 
ƒ Albert-Schweitzer-Schule, Städtische Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen 
ƒ Augustin-Wibbelt-Schule Roxel, Städti sche Förderschule, Förderschwerpunkt 
Lernen 
ƒ Johannesschule Hiltrup, Städtische För derschule, Förderschwerpunkte Lernen 
und Emotionale und soziale Entwicklung 
ƒ Uppenbergschule, Städtische Förderschule, Förderschwe rpunkte Lernen und 
Emotionale und soziale Entwicklung 
Emotionale und soziale Entwicklung 
ƒ Richard-von-Weizsäcker-Schule, Städti sche Förderschule, Förderschwerpunkt 
Emotionale und soziale Entwicklung 
ƒ Johannesschule Hiltrup, Städtische För derschule, Förderschwerpunkte Lernen 
und Emotionale und soziale Entwicklung 
ƒ Uppenbergschule, Städtische Förderschule, Förderschwe rpunkte Lernen und 
Emotionale und soziale Entwicklung 
Sprache 
ƒ Erich Kästner-Schule, Städtische För derschule, Förderschwerpunkt Sprache 
(Primarstufe) 
ƒ Martin-Luther-King-Schule, LWL-För derschule, Förderschwerpunkt Sprache 
(Sekundarstufe I) 
Sehen 
ƒ Irisschule, LWL-Förderschul e, Förderschwerpunkt Sehen 
Hören und Kommunikation 
ƒ Münsterlandschule, LWL-Förderschule,  Förderschwerpunkt Hören und Kommu-
nikation 
Körperliche und motorische Entwicklung 
ƒ Regenbogenschule, LWL-Fö rderschule, Förderschwerpunkt körperliche und mo-
torische Entwicklung 
Geistige Entwicklung 
ƒ Papst-Johannes-Schule, Bischöfliche Förderschule für Geistige Entwicklung 
24

3.5 Daten zur sonderpädagogischen Förderung 
3.5.1 Entwicklung in der Stadt Münster 
In der Stadt Münster besuchten im Schuljahr 2011/2012 insgesamt 2.058 Schüle-
rinnen und Schüler eine Förderschule, wobei die Gesamtzahl im Vergleich zu den 
Vorjahren leicht rückläufig ist (s. nachfolgendes Diagramm). 
Diagramm 1 
2.058
2.171
2.191
2.241
2.201
1.950 2.000 2.050 2.100 2.150 2.200 2.250
2011/2012
2010/2011
2009/2010
2008/2009
2007/2008
Schülerinnen und Schüler, die eine Förderschule in Münster besuchen1)
1) incl. Hausfrüherziehung, ambulante Maßnahmen, Förderschulkindergarten und Hausfrühförderung durch die Irisschule und die Münsterlandschule
   (Zahlen werden in der Schulstatistik des Amtes für Schule und Weiterbildung nur als Fußnote benannt.)
  25

Die Entwicklung der Schülerzahlen an Förder schulen ist sehr unterschiedlich. Bei 
insgesamt rückläufiger Gesamtzahl sind in einzelnen Förderschwerpunkten (Körper-
liche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation) gemessen am Aus-
gangsjahr 2007/2008 durchaus Zuwächse zu verzeichnen. 
Diagramm 2 
Entwicklung der Schülerzahlen an den Förderschulen in Münster1)
765 672 646
216
218 222
324
333 328
143
147 145
346
368 381
246 256 261
201 197 188
606
785
189
208
316
319 141
150
353
300
260
240
193
199
0
500
1000
1500
2000
2500
2007/2008 2008/2009 2009/2010 2010/2011 2011/2012
Schülerinnen und Schüler
Geistige Entwicklung
Körperliche und 
motorische Entwicklung
Hören und Kommunikation
Sehen
Sprache
Emotionale und 
soziale Entwicklung
Lernen
1) incl. Hausfrüherziehung, ambulante Maßnahmen, Förderschulkindergarten und Hausfrühförderung durch die Irisschule und die Münsterlandschule
   (Zahlen werden in der Schulstatistik des Amtes für Schule und Weiterbildung nur als Fußnote benannt.)
 
26

Die Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, 
Sprache, § 5 AO-SF) stellen nach wie vor mit insgesamt über 50 % den überwie-
genden Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf dar. 
Diagramm 3 
Schülerinnen und Schüler an den städtischen Förderschulen in der Stadt Münster 
im Schuljahr 2011/2012
172
132
207
133
165
119
Richard-von-Weizsäcker-Schule
FSP Lernen
Erich Kästner-Schule
FSP Sprache
Uppenbergschule
FSP Lernen und
Emotionale und soziale Entwicklung Johannesschule Hiltrup
FSP Lernen und
Emotionale und soziale Entwicklung
Albert-Schweitzer-Schule
FSP Lernen
Augustin-Wibbelt-Schule Roxel
FSP Lernen
Quelle: Angaben der Schulen zu den Amtlichen Schuldaten
 
Übergänge zwischen allgemeinen Schulen und Förderschulen 
Die Anteile der Schülerinnen und Schüler, di e von einer Förderschule zu einer all-
gemeinen Schule wechseln, variieren sow ohl zwischen den Schulformen als auch 
auf den räumlichen Betrachtungsebenen. 
Sofern ein Wechsel stattgefunden hat, konnten in den Schuljahren 2007/2008 bis 
2010/2011 die meisten Schül erinnen und Schüler von Förderschulen zur Haupt-
schule wechseln; in Münster bis zu 1,42 % der Förderschüler des Vorjahres, im Re-
gierungsbezirk bis zu 1,24 % und im Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls bis zu 
1,24 %. 
Darauf folgten zahlen- und anteilmäßig die Übergänge von der Förderschule zur 
Grundschule. In Münster waren es bis zu 0,42 % - allerdings mit sinkender Tendenz 
  27

(zuletzt 0,09 %) -, im Regierungsbezir k bis zu 0,64 % und im Land Nordrhein-
Westfalen bis zu 0,37 %. 
Zur Realschule wechselte in Münster im Schuljahr 2007/2008 1 Kind (0,04%), in 
den 3 Folgejahren waren es jeweils 8 (0,34 %). Im Regierungsbezirk konnte der An-
teil von 0,11 % im Schuljahr 2007/2008 auf 0,21 % im Schulj ahr 2010/2011 gestei-
gert werden. Auf Landeseben e bewegten sich die Ante ile zwischen 0,09 % im 
Schuljahr 2007/2008 und 0,18 % im Schuljahr 2010/2011. 
Wesentlich mehr Schülerinnen und Schüle r wechselten von einer allgemeinen 
Schule an eine Förderschule. Der Übergang vo llzog sich vorrangig im Primarbe-
reich. In der Stadt Münster kamen in  den Schuljahren 2007/2008 bis 2010/2011 
zwischen 4,17 % und 5,29 % der Fördersc hüler aus Grundschulen, im Regierungs-
bezirk zwischen 3,66 % und 4,74 % und im Land Nordr hein-Westfalen zwischen 
3,83 % am Ende und 5,22 % zu  Beginn des Betrachtungszeitraums. Auch hier folg-
ten wie schon bei den Auf schulungen zahlen- und anteilmäß ig die Übergänge zwi-
schen Hauptschule und Förderschule; in M ünster haben bis zu 2,84 %, im Regie-
rungsbezirk bis zu 1,53 % und im Land No rdrhein-Westfalen bis zu 1,63 % der 
Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen zuvor eine Hauptschule besucht. 
Diese Zahlen belegen, dass auch und teilweise vor allem in Münster die Durchläs-
sigkeit in weniger qualifiz ierende Bildungsgänge größer ist als in die umgekehrte 
Richtung. Detaillierte Übersichten enthalten die Anlagen 2 und 3. 
28

3.5.2 Förderschulen in Trägerschaft der Stadt Münster 
Die Stadt Münster ist Trägerin von insges amt 6 Förderschulen. An diesen Schulen 
werden Kinder mit Förderschwerpunkten in folgenden Bereichen unterrichtet: 
ƒ Lernen 
ƒ Emotionale und soziale Entwicklung 
ƒ Sprache 
Im Schuljahr 2011/2012 besuchten 928 Schüler innen und Schüler diese Förder-
schulen.  
Diagramm 4 
Schülerinnen und Schüler an den städtischen Förderschulen in der Stadt Münster 
im Schuljahr 2011/2012
172
132
207
133
165
119
Richard-von-Weizsäcker-Schule
FSP Lernen
Erich-Kästner-Schule
FSP Sprache
Uppenbergschule
FSP Lernen und
Emotionale und soziale Entwicklung Johannesschule Hiltrup
FSP Lernen und
Emotionale und soziale Entwicklung
Albert-Schweitzer-Schule
FSP Lernen
Augustin-Wibbelt-Schule Roxel
FSP Lernen
Quelle: Angaben der Schulen zu den Amtlichen Schuldaten
 
  29

3.5.3 Förderschulen in Trägerschaft d es Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe 
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe unterhält in Münster vier Förderschulen in 
den Förderschwerpunkten 
ƒ Sprache (Sek. I) 
ƒ Sehen 
ƒ Hören und Kommunikation 
ƒ Körperliche und motorische Entwicklung 
Diese Förderschulen wurden zum Schuljahr 2011/2012 von insgesamt 721 Schüle-
rinnen und Schülern besucht. 
Diagramm 5 
Der Schulstandort Münster
LWL - Förderschule, 
Förderschwerpunkt Sehen
LWL - Förderschule, 
Förderschwerpunkt Hören 
und Kommunikation1)
LWL - Förderschule, 
Förderschwerpunkt 
körperliche und motorische 
Entwicklung2)
LWL- Förderschule, 
Förderschwerpunkt Sprache 
(Sek.I) 
50
228
183
260
Gesamt: 721 Schüler/-innen
Stand: 15.10.2011
 
1)incl. Förderschulkindergarten, ohne Hausfrühförderung und ambulante Betreuung 
2)ohne Hausfrüherziehung und ambulante Maßnahmen 
30

Aus der Stadt Münster besuchten im Sc huljahr 2011/2012 insgesamt 203 Schüle-
rinnen und Schüler Förderschulen des LWL.  196 davon die vier Förderschulen des 
LWL in Münster.  
Diagramm 6 
 
HK= Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation 
Schüler/innen aus der Stadt Münster besuchen folgende LWL-Förderschulen
KME Münster
Berufskolleg Soest
Sprache Münster 
HK Münster 
Kranke Marl 
Kranke Hamm 
Sehen Soest
Sehen Münster
1 4
1
1
34
44
110
8
Gesamt: 203 Schüler/-innen
Stand: 15.10.2011
H 
KME= Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 
Berufskolleg= LWL-Berufskolleg Soest, Förderschwerpunkt Sehen 
Kranke= LWL-Schulen für Kranke 
Sehen=  Fördersc hwerpunkt Sehen 
Sprache= Förderschwer punkt Sprache (Sek.I) 
Quelle: Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 
Der Anteil der münsterschen Schülerin nen und Schüler an der Gesamtzahl der 
Schülerinnen und Schüler der jeweiligen LW L-Förderschule variiert von 15 % (För-
derschwerpunkt Hören und Kommunikation) bis zu rd. 42 % (Förderschwerpunkt 
Körperliche und motorische Entwicklung). Die Aufteilung der Herkünfte der Schüle-
rinnen und Schüler an den einzelnen LWL-Förderschulen in Münster ergibt sich aus 
Anlage 4. 
  31

3.5.4 Förderschule in Trägerschaft des Bistums Münster 
Die Papst-Johannes-Schule ist eine privat e Ersatzschule mit dem Förderschwer-
punkt Geistige Entwicklung. Träger ist das Bistum Münster (bischöfliches General-
vikariat). Die Stadt Münster beteiligt sich an den Aufwendungen für den Betrieb der 
Schule nach Maßgabe eines bereits im Jahr 1972 geschlossenen Vertrages. 
Die Behinderungsformen der Schülerinnen u nd Schüler sind vielfältig. Sie reichen 
von einer leichten geistigen Behinderung an  der Grenze zur Lernbehinderung bis 
zur Schwerstbehinderung. 
Die Schülerzahl ist relativ stabil. Im Schuljahr 2007/2008 besuchten 199 Schülerin-
nen und Schüler die Papst-Johannes-Schule.  Im Schuljahr 2008/2009 waren es 
201, im Schuljahr 2009/2010 197, im Schuljahr 2010/ 2011 188 und im Schuljahr 
2011/2012 193. 
32

3.5.5 Regierungsbezirk Münster 
Die Zahl der Schülerinnen und Schüler mi t sonderpädagogischem Förderbedarf ist 
im Bereich der Lern- und Entwicklungsstör ung (§ 5 AO-SF) nicht nur in Münster 
spürbar zurückgegangen, sondern auch im Regierungsbezirk Münster (s. Tabelle 
3). In der Zeit von 2007/2008 bis zum Schu ljahr 2011/2012 reduzierte sich die Zahl 
der Schülerinnen und Schüler mit den ent sprechenden Förderbedarfen von 12.235 
auf 10.895. Dies ist ein Rückgang von rd. 11 %. Den größten Rückgang verzeichnet 
der Kreis Borken mit minus 22 %; in den Kr eisen Coesfeld und Warendorf sind da-
gegen leichte Anstiege zu verzeichnen. Di e Stadt Münster rangiert mit einem Rück-
gang von rd. 7,5 % etwa im Mittelfeld. 
Tabelle 3 
Entwicklung 2007/2008 – 2011/2012 der Schülerinnen und Schüler mit  
sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 5 AO-SF 
Schuljahr 07-08 08-09 09-10 10-11 11-12 Veränderung  
zum SJ 07-08 
BOR 2010 1988 1963 1718 1569 - 21,94 % 
 
BOT 360 351 352 360 346 - 0,03 % 
 
COE 863 891 917 977 895        + 0,03 % 
 
GE 1423 1392 1373 1341 1296 - 8,92 % 
 
MS 1431 1437 1362 1356 1323 - 7,54 % 
 
RE 2815 2840 2904 2764 2431 - 13,64 % 
 
ST 2367 2344 2346 2355 2063 - 12,84 % 
 
WAF 966 976 961 1012 972        + 0,62 % 
 
BezReg 12235 12219 12178 11883 10895 - 10,95 % 
 
Quelle: Bezirksregierung Münster 
  33

34 
Die Quoten GU (zum Teil auch Inklus ionsquote genannt) beschreiben den Anteil 
der Schülerinnen und Schüler mit sonder pädagogischem Förderbedarf, die in all-
gemeinen Schulen lernen.  
Die nachfolgende Tabelle zeigt diese Quot en für die einzelnen Kreise und Städte 
des Regierungsbezirks Münster, bezogen auf di e jeweiligen Schulstufen. Es zeigt 
sich, dass Münster durchgängig in etwa dem Schnitt des Regierungsbezirks Müns-
ter entspricht. 
Tabelle 4 
Quoten GU, Stand Juli 2012 
 
 BOR BOT COE GE MS RE ST WAF BezReg 
Primar 40,4% 14,7% 33,9% 6,1% 25,3% 17,0% 21,8% 30,1% 23,6% 
HS 6,5% 3,9% 14,5% 0,4% 5,7% 5,1% 11,2% 6,9% 6,8% 
RS 0,4% 0,0% 1,4% 0,7% 1,4% 0,8% 2,7% 0,2% 1,0% 
GE 0,2% 0,0% 0,0% 0,1% 0,9% 0,1% 0,1% 0,1% 0,2% 
GY 2,6% 1,6% 0,0% 3,4% 1,0% 2,4% 0,0% 0,2% 1,4% 
Sek I 9,7% 5,4% 15,9% 4,5% 8,9% 8,5% 14,0% 11,9% 9,9% 
Quelle: Bezirksregierung Münster

Rechtliche Rahmenbedingungen

4. Positionen und Eckpunkte zu rechtlichen Rahmenbedingungen  
4.1 Aktionsplan der Landesregierung 
Seitens der Landesregierung ist im Juli 2012 ein Aktionsplan zur Umsetzung der 
UN Behindertenrechtskonvention „Eine Gesellschaft für Alle - NRW inklusiv“ vorge-
legt worden. Für die Bereiche Schule un d Hochschule wird zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass der Anspruch an ein inklusiv es Bildungssystem gr undsätzlich mehr 
beinhaltet als eine Antwort auf die Frage, wie künfti g das Recht auf Bildung für 
Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förder bedarf in allge-
meinen Schulen umgesetzt werden kann.  
Die Anforderungen konzentrieren  sich aus Sicht der Landesregierung auf zwei we-
sentliche Grundsätze (s.S. 203, Aktionsplan der Landesregierun g; Landesregierung 
NRW, Juli 2012): 
ƒ „allen Kindern - unabhängig davon, ob sie einen sonderpädagogischen Förder-
bedarf haben oder nicht - muss vom Grundsat z her der Zugang zu allgemeinen 
Schulen eröffnet werden - und unabhängi g davon, welcher Ar t ein Förderbedarf 
ist. 
ƒ Schulen, die im Laufe der Schulzei t bei Kindern einen sonderpädagogischen 
Förderbedarf feststellen, müssen so gestärkt und unterstützt werden, dass sie 
im Regelfall eine „Kultur des Behaltens“ entwickeln und leben können. Sie müs-
sen in die Lage versetzt we rden, ihren Bildungsauftrag im Sinne eines qualitativ 
anspruchsvollen Umgangs mit Vielfalt auch bei Menschen mit Behinderungen zu 
realisieren“. 
Der Aktionsplan räumt bereits ein, dass in der mittelfristigen Umsetzungspraxis der 
kommenden Jahre sich nicht jede einzel ne Schule in NRW in  einem umfassenden 
Sinne zu einer inklusiven Schule entwickeln kann.  
Um qualitativ hochwertigen Unterricht für Sc hülerinnen und Schüler sicherstellen zu 
können, sind Bündelungsformen, wie z. B. Schwerpunktschulen oder Vorreiterschu-
len nächste Schritte auf diesem Weg. Si e ermöglichen zunächst eine Qualitätssi-
cherung, beugen aber gleichzeitig der Gefahr von Vereinzelung vor. 
Bei den Lern- und Entwicklungsstörungen sollen jedoch möglichst viele Schulen in 
die Lage versetzt werden, Kinder und J ugendliche mit Unterstützungsbedarf ent-
  37

sprechend unterrichten zu können. Da s bisherige Unterstützungssystem (Abord-
nung von Lehrkräften aus Förderschulen) soll mit Beginn des Schuljahres 
2014/2015 durch ein neues Konzept zur personellen Unterstützung der allgemeinen 
Schulen abgelöst werden. Für den Bereich der Lern- und Entwic klungsstörung soll 
dieser sonderpädagogische Mehrbedarf künftig über ein regional es Stellenbudget 
aufgefangen werden (zurückgeh end auf Vorschlag der Gutachter Prof. Klemm und 
Prof. Preuß-Lausitz).  
Dies soll für Schülerinnen und Schüler in den Förderschwer punkten Geistige Ent-
wicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation so-
wie Sehen nicht gelten; dort sollen auch künftig durch die individuelle Feststellung 
eines entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs Förderstunden 
zugewiesen werden. 
4.2 Entwurf des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes 
Seit September 2012 liegt der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Umsetzung der 
UN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) 
vor, der die im Aktionsplan beschriebene Zielrichtung fortführt und umsetzt. Der 
Entwurf sieht ein Inkrafttreten der Gesetzesänderung für den 01.08.2013 vor. Schul-
trägerrelevante Änderungen betreffen in Teil en ebenfalls das Schuljahr 2013/2014 
und wären damit bereits zu den entsprechenden vorgelagerten Anmeldeterminen 
zu berücksichtigen. 
Mit dem Gesetzentwurf wird bei der sonderpädagogischen Förderung / Unterstüt-
zung nicht mehr unterschieden zwischen „Gemeinsamer Unterricht“, „Integrative 
Lerngruppe“, „Einzelintegration“ oder sonderpädagogischen Förderklassen an all-
gemeinen Berufskollegs. Der neu gefasste § 20 fasst sie unter dem Begriff des 
„Gemeinsamen Lernens“ an allgemeinen Schulen zusammen (vgl. § 20 Ref. Ent-
wurf und Begründung). 
Die wesentlichen Änderungen des Entwurfes sind: 
ƒ Sonderpädagogische Unterstützung gibt es  weiterhin in sieben Förderschwer-
punkten. Den Antrag, ein Ve rfahren einzuleiten, stellen grundsätzlich die Eltern. 
(§ 19 Abs. 2 u. 5) 
38

ƒ Bei festgestelltem Unterstützungsbedarf schlägt die Schulaufsichtsbehörde den 
Eltern mit Zustimmung des Schulträger s mindestens eine allgemeine Schule 
vor, an der ein dem Bildungsgang ent sprechendes Angebot zum Gemeinsamen 
Lernen eingerichtet ist (Aus nahmeregelung nach § 20 (5) möglich, wenn perso-
nelle und sächliche Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind 
und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können). (§ 19 Abs. 5) 
ƒ Das Gemeinsame Lernen an einer allgemeinen Schule wird von der Schulauf-
sichtsbehörde mit Zustimmung des Schult rägers eingerichtet. Der Schulträger 
hat die Möglichkeit, die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstu-
fe I mit Gemeinsamen Lernen zu begrenzen , so lange im Durchschnitt aller Pa-
rallelklassen der gültige Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschritten wird. (§ 20 
Abs. 3 u. § 46 Abs. 4) 
ƒ Eltern können die Rechte auf Gemein sames Lernen aus §§ 19, 20 SchulG für 
ihre Kinder geltend machen, die ab dem Schuljahr 2013/2014 die Klasse 1 einer 
Grundschule, die Klasse 5 einer weit erführenden Schule, die Eingangsklasse 
einer gymnasialen Oberstuf e oder die Eingangsklasse eines Berufskollegs be-
suchen. Eltern haben grundsätzlich das  Wahlrecht, ihr Kind mit sonderpädago-
gischem Förderbedarf an einer  allgemeinen Schule mit Gemeinsamen Lernen 
oder einer Förderschule anzumelden. (Art . 2 Abs. 1 Übergangsvorschriften u. § 
20 Abs. 4 u. 5) 
ƒ Schulen, die eine Mindestgröße nicht mehr erreichen, sind grundsätzlich auslau-
fend aufzulösen - das gilt auch für Förderschulen. Der Schul träger hat grund-
sätzlich die Möglichkeit, mit Genehmigu ng der oberen Schulaufsichtsbehörde, 
Förderschulen mit den Förderschwerpunk ten Lernen, Sprache und Emotionale 
und soziale Entwicklung auch dann aufzulö sen, wenn die Mindestgröße für För-
derschulen erreicht wird. (§ 132 Übergangsvorschriften u. §§ 1 u. 2 Entwurf Ver-
ordnung über die Schulgrößen der Förderschulen und Schulen für Kranke) 
ƒ Sofern für den Förderschwerpunkt Emot ionale und soziale Entwicklung allein die 
allgemeine Schule Ort der sonder pädagogischen Förderung ist, können öffentli-
che und freie Träger Unterstützungszentren einrichten. „Ein Unterstützungszent-
rum ist eine Schule, in der Schüleri nnen und Schüler mi t einem besonders aus-
geprägten, umfassenden Bedarf an sonder pädagogischer Unterstützung im 
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung befristet mit dem Ziel 
  39

unterrichtet und erzogen werden, sie auf die Rückkehr in den Unterricht ihrer 
allgemeinen Schule vorzubereiten. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schüle-
rinnen und Schüler der allgemeinen Schule . Unterstützungszentren in öffentli-
cher Trägerschaft werden durch die Ä nderung einer bestehenden Schule errich-
tet." (§ 132 Abs. 3 Referentenentwurf) 
ƒ Um das Schulangebot schrittweise inklusiv aufzubauen, kann der Schulträger im 
Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehö rde allgemeine Schu len als Schwer-
punktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwer-
punkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus min-
destens einen weiteren Förderschwerpunkt. (§ 20 Abs. 6) 
ƒ Kompetenzzentren für die sonderpädagogis che Förderung sind bis spätestens 
31.07.2014 aufzulösen. (Art. 2 Abs. 2 Übergangsvorschriften) 
ƒ Integrative Lerngruppen kön nen letztmalig zum Schu ljahr 2013/2014 gebildet 
werden und können anschließen d auslaufend fortgeführt werden. (Art. 2 Abs. 3 
Übergangsvorschriften) 
4.3 Position des Städtetages 
Nach Auffassung des Städtetages NRW ist das Land NRW grunds ätzlich verpflich-
tet, neben einer entsprechenden schulgesetzlichen Änderung das strikte Konnexi-
tätsprinzip der Landesverfassung (Artikel 78) im Rahmen einer Umsetzung einzu-
halten. Der Aktionsplan der Landesregi erung und auch der vorliegende Gesetzent-
wurf gehen davon aus, dass sich die Verp flichtung der Schulträger zur Schulent-
wicklungsplanung auch darauf erstreckt, dem Auftrag aus der UN-
Behindertenkonvention ger echt zu werden, inklusive Sc hulangebote zu errichten. 
Dies kann aber nicht dazu führen, dass di e umfangreichen Auf gaben und Lasten 
dieser für die Kommunen neue n Aufgabe der Inklusion in wesentlichen Teilen auf 
die Kommunen verlagert werden. Hier sind landesseitig Rahmenbedingungen zu 
schaffen, die über das Lehrpersonal hinaus gehen und die die Gestaltung inklusiver 
Bildungslandschaften überhaupt erst ermöglichen. 
Nach Auffassung der kommunalen Spitze nverbände ist das Land über das Lehr- 
und Ergänzungspersonal hinaus gefordert, einen Ausgleich für Folgekosten im Be-
reich der Schulträgeraufgaben für zusätzliche Aufwendungen, wie z. B. die barriere-
40

freie Gestaltung von Schul gebäuden, die Ausstattung mit geeigneten Lehrmitteln 
und die Gewährleistung entsprechender Schülerbeförderung, zu erbringen. 
Der Städtetag und dessen Präsidium haben sich in den vergangenen drei Jahren 
intensiv mit der Umsetzung der Inklusi on im Schulbereich be fasst und dabei deut-
lich auf die Beachtung des Konnexitätsprinzips hingewiesen. Im Herbst 2011 hat die 
Geschäftsstelle des nordrhein-westfälischen Städtetages ein Gutachten zu „Rechts-
fragen der Umsetzung von Artikel 24 der UN- BRK in Nordrhein-Westfalen unter be-
sonderer Berücksichtigung der Konnexitätspr oblematik" in Auftrag gegeben. Das 
Gutachten wurde von Herrn Prof. Dr. Wolfra m Höfling MA, Direktor des Instituts für 
Staatsrecht der Universität Köln, erstellt. 
Es bestätigt die Position des Städtetages, dass die Umsetzung des Art. 24 UN-BRK 
bei den Kommunen zu einer konnexitätsrelevanten Aufgabenerweiterung und einer 
erheblichen finanziellen M ehrbelastung führen wird, die vom Land ausgeglichen 
werden muss. 
Der Referentenentwurf ist den kommunal en Spitzenverbänden zur Verbändebeteili-
gung zugeleitet worden. Nach Einschätz ung des Städtetages NRW überantwortet 
der Entwurf den kommunalen Schulträgern gr oße Entscheidungsspielräume bei der 
Ausgestaltung der schulischen Inklusion vor Ort; etwa zur Einr ichtung von Schwer-
punktschulen, zur Begrenzung von Klassenstä rken in inklusiven Schulen oder zur 
Aufgabe von Förderschulangeboten. 
Nicht überzeugt ist der Städtetag NRW vo n der Argumentation des Landes, dass 
die Inklusion eben nicht als Übertragung ei ner neuen Aufgabe oder als wesentliche 
Veränderung einer bestehenden Aufgabe zu verstehen ist. Es ist absehbar, dass es 
zu dieser Frage zu einer Konfrontati on mit den Kommunen kommt, die ggf. verfas-
sungsgerichtlich zu klären sein wird. 
Zwischenzeitlich liegt eine gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft 
der kommunalen Spitzenverbände zu dem Re ferentenentwurf vor. Darin wird ein-
vernehmlich der Auffassung der Landesregier ung widersprochen, dass der Gesetz-
entwurf des 9. Schulrechtsänderungsgeset zes nicht zur Übertragung einer neuen 
oder zu einer wesentlichen Veränderung einer  bereits bestehenden Aufgabe führe. 
Unter Hinweis auf diese Begründung geht der Entwurf davon aus, dass ein Belas-
  41

42 
tungsausgleich nach Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG) nicht in Betracht 
komme. 
4.4 Beschlusslage der Stadt Münster 
Die Stadt Münster nimmt die kommunale Bildungsverantwortun g und damit die mit 
der UN-Konvention verbundene Zielsetzun g zum Aufbau einer inklusiven Schul-
landschaft ernst. Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Schulentwick-
lungsplanung hat der Rat im Februar 2011 die Verwaltung beauftragt, als erste 
Schritte korrespondierend mit den Vor gaben und Empfehlungen des Landes dem 
Rat bis Ende 2011 ein Konzept vorzulegen, in dem detailliert in Absprache mit wei-
terführenden Schulen aller Schulformen dar gestellt wird, welche besonderen För-
derschwerpunkte an welchem Schulstandort in welcher Schulform in Zukunft im 
Rahmen einer Umsetzung der UN-Konvention zur Inklusion von Menschen mit Be-
hinderungen umgesetzt werden. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, für den 
Kita- und Primarbereich ein übergreifendes Konzept vorzulegen, wie Kinder mit und 
ohne Behinderung wohnortnah gemeins am lernen können und welche Investitions-
maßnahmen dafür erforderlich sind. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die 
Konsequenzen für die Förderschulen darzustellen und mit diesen ein Konzept zur 
Unterstützung der allgemei nbildenden Schulen mit neu en Förderschwerpunkten zu 
entwickeln. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird als Schulträger in diese 
Planungen voll einbezogen. (TOP 18 der Niederschrift zur Ratssitzung 16.02.2011) 
Ergänzend zum Auftrag des Rates zum Rahm enkonzept Schulentwi cklungsplanung hat 
der Ausschuss für Schule und Weiterbildung und nachfolgend der Rat im Rahmen der Be-
ratungen zur Vorlage V/0525/2011 „Münster auf dem Weg zur Inklusion“ beschlossen, „auf 
der Grundlage der im Konzept dargelegten Eck punkte (Kapitel 3.3) einen Aktionsplan 
‚Münster auf dem Weg zur Inklusion - Um setzung der UN-Behindertenrechtskonvention’ 
für den Zeitraum bis 2022 zu erarbeiten und dem Rat bis Ende 2012 vorzulegen. Im Be-
reich Schule wird damit erst begonnen, wenn die entsprechenden Vorgaben des Landes 
dazu vorliegen.“

Strukturen und Maßnahmen

5. Strukturen / Maßnahmen auf dem Weg zur Inklusion 
Der Prozess der Inklusion hat begonnen. In vielen Schulen und Institutionen sind 
Prozesse in Gang gekommen, die sukzessive die Schullandschaft verändern wer-
den. Neben dem Austausch in nerhalb der Institutionen erfo lgt dies auch instituti-
onsübergreifend; mit einer Reihe von Maßnahmen und Projekten werden aktuell be-
reits Grundlagen gelegt.  
Darüber hinaus gibt es di e unterschiedlichsten Unters tützungsangebote, die unter 
dem Blickwinkel der Inklusion wichtige Be iträge zu diesem Prozess leisten, ohne 
dass der Schwerpunkt allein auf Schüler innen und Schülern mit besonderem För-
derbedarf liegt. Dies sind die Schulpsychologische Beratungsstelle mit Beratung, 
Diagnostik, Förderungen oder auch Supervision für Klassen-Teams. Die Schulsozi-
alarbeit unterstützt z.B. durch sozi alpädagogische Beratung und Interventionen. 
Schulärzte liefern durch Begutachtung Hin weise auf evtl. besondere Förderbedarfe 
und Integrationshelfer unter stützen einzelne Schülerinnen und Schüler mit festge-
stelltem Bedarf. 
Ausdrücklich beispielhaft werden nachfolge nd einige dieser Aktivitäten / Maßnah-
men beschrieben. 
5.1 Gemeinsam im Netzwerk: Stadt Münster, Bezirksregierung Münster, Land-
schaftsverband Westfalen-Lippe 
Eine inklusive Schullandschaft zu entwickeln, ist eine große Herausforderung für al-
le Beteiligten und kann nur  in enger Zusammenarbeit gel ingen. Um diese Schul-
entwicklungsplanung in Münster entsprechend der Beschlussfassung des Rates (s. 
Punkt 4.4) voranzubringen, arbeiten der LWL, die Bezirksregierung Münster und die 
Stadt Münster eng zusammen. Durch die Zusammenarbeit soll die bisherige Quali-
tät der Unterstützung von Kindern mit sonderpädagogischen Förderbedarf gesichert 
werden, damit Kinder mit und ohne Behind erungen in einer inklusiven Schule ge-
meinsam lernen können und alle Schüleri nnen und Schüler ihren Möglichkeiten 
entsprechend optimal geförder t werden. Im Bereich der Förderschwerpunkte Kör-
perliche und motorische Entwicklung, Höre n und Kommunikation, Sehen und Spra-
che Sek I als die Förderschwerpunkte, die der LWL mit seinen Schulen vertritt, be-
steht eine enge Zusammenarbeit. Im Vorjahr der Einschulun g findet ein Austausch 
über die zur Einschulung anstehenden Schüle rinnen und Schüler aus der Frühför-
  45

derung der LWL Schulen und über die Schül erinnen und Schüler, die vor dem 
Wechsel in die Sekundarstuf e stehen, statt. Unter Beteiligung des Schulamtes für 
die Stadt Münster werden die Vorau ssetzungen und Rahmenb edingungen für die 
Aufnahme in eine Regelschule festgelegt  und gemeinsam mit dem Schulträger 
Stadt Münster geeignete Regelschulen zu r Aufnahme dieser Kinder genannt. So-
weit möglich bietet der LWL erforderliche Unterstützungsleistungen an. 
5.2 LWL-Beratungshaus 
Zur Unterstützung einer inklusiven Beschulung für mehr Kinder und Jugendliche mit 
Behinderungen wurde im Mai 2012 das LWL- Beratungshaus am Bröderichweg 33 
im Schulzentrum des LWL eröffnet. Das LWL-Beratungshaus bietet Beratung für El-
tern, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieh er von Kindern und Jugendlichen mit be-
sonderen und sonderpädagog ischen Förderbedarfen insb esondere in den Berei-
chen Sehen, Hören und Kommunikation, Spra che, Autismus sowie Körperliche und 
motorische Entwicklung. 
Vor Ort stehen Sonderpädagoginnen und -pädago gen unterschiedlicher Fachrich-
tungen zusammen mit Ergo- und Physiotherapeutinnen und Pflegekräften des LWL 
für alle Anfragen zur Verfügung. Die Bünd elung verschiedener Fachkompetenzen, 
die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die Kooperation mit unterschiedlichen 
Partnern, wie Frühförderstellen, Kliniken und Ärzten, Hilfsmittelfirmen etc. bietet da-
bei die Möglichkeit einer differenzierten und qualifizierten Beratung - und zwar unter 
einem Dach. 
Das LWL-Beratungshaus bietet seine Beratung über die Stadtgrenzen Münsters 
hinaus für die gesamte Region an. Alle  Ratsuchenden aus den Einzugsbereichen 
der LWL-Förderschulen am Bröderichweg können sich an das LWL-Beratungshaus 
wenden. 
5.3 Koordinatoren für Inklusion 
Zum Schuljahr 2011/2012 wurden in jedem Schulamt Koordinatoren für Inklusion 
(IKOs) eingesetzt. Im Mittelpunkt ihrer Arbeit steht der schulformübergreifende Aus-
bau des Gemeinsamen Lernens. Sie unterstüt zen die untere Schulaufsicht bei der 
Aufgabe, Schulen, die sich ber eits auf den Weg hin zu ei ner inklusiven Schule be-
geben haben, zu begleiten und weitere Schulen zu ermutigen, diesen Prozess an-
46

zugehen. Zentral ist auch der Beitrag der IK Os zur Vernetzung der Schulen sowohl 
untereinander als auch mit außerschulischen Institutionen.  Ein weiterer wichtiger 
Baustein der Arbeit ist die Koordinierun g des Überganges von der Grundschule in 
die weiterführende Schule, in dessen Rahmen in enger Zusammenarbeit mit der un-
teren Schulaufsicht Absprachen mit Schulen, Schulträgern und Eltern getroffen 
werden. Die Koordinatoren für Inklusion stehen im regelmäßigen Austausch mit den 
Koordinatoren aller Schulämter inner halb des Regierungsbezirks und den An-
sprechpartnern für Inklusion bei der Bezirk sregierung Münster. Ziel dieses Austau-
sches ist es, Arbeitsstände, Arbeitsinstru mente und Vorgehensweisen abzuglei-
chen, auszutauschen und gegebenenfalls zu optimieren. 
5.4 Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung 
Seit Beginn des Schuljahres 2008/2009 wird im Land NRW im Rahmen eines 
Schulversuchs eine grundlegende Ver änderung sonderpädagogi scher Förderung 
unter Einbeziehung der allgemeinen Schulen erprobt. Dazu wurden in der Anfangs-
phase 20 Förderschulen in ein Kompetenz zentrum für sonderpädagogische Förde-
rung (KsF) umgewandelt. Sie arbeiten in ei nem Netzwerk mit allgemeinen Schulen 
und ggf. weiteren Förderschulen mit einem klaren Einzugsbereich / Zuständigkeits-
bereich. 
Ziel der Arbeit des Kompetenzzentrums  ist es, unter Einbeziehung ergänzender 
kommunaler Unterstützungs- und Beratung ssysteme alle Maßnahmen der sonder-
pädagogischen Förderung zu bü ndeln und in den allgem einen Schulen einzuset-
zen. Durch frühzeitige Diagnoseberat ung und entsprechende Präventionsmaßnah-
men in den allgemeinen Schulen soll verh indert werden, dass sich Unterstützungs-
bedarfe der Schülerinnen und Schüler zu  einem sonderpädagogischen Förderbe-
darf festigen. 
Die Stadt Münster nimmt an dem Pilotprojekt teil. Auf der Grundlage eines Ratsbe-
schlusses ist die Uppenbergschule in ei n Kompetenzzentrum für sonderpädagogi-
sche Förderung für Lern- und Entwicklungsstörungen umgewandelt worden. Die Ri-
chard-von-Weizsäcker-Schule, Städt. Fö rderschule mit dem Förderschwerpunkt 
Emotionale und soziale Entw icklung und die Erich Kästne r-Schule, Städt. Förder-
schule mit dem Förderschwerp unkt Sprache (Primarstufe ), wurden zu Teilkompe-
tenzzentren. Mit der Martin-Luther-King-Schule, Förderschule mit dem Förder-
  47

schwerpunkt Sprache (Sekundarstufe I), ist eine enge Kooperation vereinbart wor-
den. Zum Einzugsbereich des KsF Uppenb ergschule gehören die Stadtteile Müns-
ter-Kinderhaus und Münster-Coerde. 
Das aktuell laufende Pilotprojekt ist bis zum 31.07.2013 befristet. Eine Verlänge-
rung des Projektes bis zum 31.07.2014 k ann beantragt werden. Danach sind die 
Kompetenzzentren für sonder pädagogische Förderung aufzulös en. (vgl. Art 2 Abs. 
2 Ref.Entwurf 9. Schulrechtsänderungsgesetz) 
5.5 Inklusive Schuleingangsphase  
Seit Beginn des Schuljahres 2012/2013 arbei ten aktuell 9 Münsteraner Grundschu-
len im Rahmen der individuellen Förderung in der Schuleingangsphase vergleichbar 
zum Kompetenzzentrum. Durch präventive Maßnahmen soll auch hier verhindert 
werden, dass sich Unterstützungsbedarfe im  Rahmen von Lern- und Entwicklungs-
verzögerungen zu einem sonderpädagogischen Förderbedarf verfestigen. Die Zeit, 
die ein Kind in der Schuleingangsphase ve rbleiben kann, ist auf drei Jahre be-
grenzt. Das dritte Jahr wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. 
5.6 Projekt Hildegardissc hule / Papst-Johannes-Schule  
Gemeinsames Lernen an der Hildegardisschule – unter diesem Leitgedanken steht 
an der Hildegardisschule in Münster die Einführung eines inklusiven Bildungsgangs 
mit hauswirtschaftlichem Schwerpunkt. Um diese Zielperspektive zu entwickeln, hat 
sich vor gut einem Jahr auf Anregung und mit Unterstü tzung des Schulträgers eine 
Projektgruppe konstituiert, der sowohl Ko lleginnen und Kollegen der Hildegardis-
schule als auch der Papst-Johannes-Schul e angehören. Regelmäßige Arbeitstref-
fen führten zur Entwicklung er ster Zielvorstellungen und klarer Strukturen im Sinne 
eines inklusiven Bildungsgangs, der die Chance bieten soll,  sowohl hauswirtschaft-
liche Fertigkeiten als auch Lebe nskompetenz zu vermitteln. Wesentliches Ziel die-
ses Vorhabens ist es, Schülerinnen und Sc hülern der Papst-Johannes-Schule, der 
Bischöflichen Förderschule für Geistige Ent wicklung in Münster, eine berufliche 
Grundbildung zu vermitteln und sie an eine  zukünftige berufliche Tätigkeit im Be-
rufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft heranzuführen. 
Während eines achtwöchigen Schnupperpraktikums, welches aus einer vierwöchi-
gen Orientierungsphase sowie aus einer vierwöchigen Praxisphase besteht, werden 
48

die Schülerinnen und Schüler von Kollegin nen und Kollegen der Hildegardisschule 
und der Papst-Johannes-Schule begleitet. In der zweiten Hälfte des Praktikums 
wird zudem eine gemeinsame Beschulung der Schülerinnen und Schüler der Papst-
Johannes-Schule mit den Auszubildenden der Heilerziehungspflege der Hildegar-
disschule im Rahmen des schulinternen Differenzierungsbereichs angeboten. Am 
Ende des Praktikums soll gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern, den El-
tern und Lehrerinnen und Lehr ern reflektiert werden, ob ein Wechsel zur Hildegar-
disschule gewünscht ist und eine Bereicherung für diese Schülerinnen und Schüler 
sein kann. 
Zum Schuljahr 2012/2013 ist an  der Hildegardisschule ein inklusiver Bildungsgang 
eingerichtet worden, so da ss Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung 
im Sinne der Bildungsgangstruktur des Be rufskollegs in kleinen Lerngruppen mit 
Schülerinnen und Schülern der  Hildegardisschule gemeinsam unterrichtet werden. 
Das inklusive Angebot wird als Berufsgrundschuljahr für Ernährung und Hauswirt-
schaft geführt und könnte ggf. in Anlehnung an den Bildungsgang der Servicekraft 
weiter geführt werden. Der Unterricht wird mit Blick auf die unterschiedlichen Kom-
petenzen der Schülergruppen in der Regel zwar  themengleich, aber zieldifferent er-
teilt. 
5.7 Fortbildung 
Im Landesauftrag berät und unterstützt das Kompetenzteam Münster alle Münste-
raner Schulen auf der Basis des Index für Inklusion (Anlage 5) in ihren Schulent-
wicklungsprozessen und bietet  bedarfsgerechte und nachf rageorientierte Fortbil-
dung in den Fächern und zu  allgemeinen pädagogischen Fragestellungen. Weitere 
Aufgaben sind die Medienberatung in den Schulen sowie die Kooperation mit ande-
ren außerschulischen Partnern im Kont ext von Fortbildung (VHS, Unfallkasse, 
Schulpsychologie, Stadtbücherei, u.a.).  Neben diesen an das System Schule ad-
ressierten Veranstaltungen bietet das Ko mpetenzteam in Ko operation mit der 
Volkshochschule Münster auch schulexterne Fortbildungen an. Diese werden durch 
Angebote von schulerfahrenen VHS-Dozenten/innen ergänzt. Darüber hinaus ist die 
Planung und Durchführung vo n Tagungen zu ausgewählten Themen zum Teil mit 
Kooperationspartnern ein weiterer Schwerpunkt in der Arbeit des Kompetenzteams. 
Im Zuge der Entwicklung zu einem inklusiven Schulsystem wird der Bedarf nach 
  49

professioneller Unterstützung noch wachs en, Fragen der Unterrichtsorganisation 
und -entwicklung, der individuellen För derung und des Umgangs mit Heterogenität 
werden weiter an Be deutung gewinnen. Di e Angebote der Moderatoren/innen des 
Kompetenzteams sind Teil der staatlichen Lehrerfortbildung und somit entgeltfrei. 
Die Bezirksregierung Münster hat im Stift Tilbeck ein Fortbildungszentrum errich-
tet. Stift Tilbeck ist eine Einrichtung des Bist ums Münster, in der seit vielen Jahren 
Menschen mit Behinderung betreut und gefördert werden. Du rch die Einrichtung ei-
nes Fortbildungszentrums innerhalb des Stif tes unterstützt die Bezirksregierung die 
Bemühungen des Stiftes um Integration und Inklusion der dort lebenden Menschen. 
Außerdem bietet die Infrastruktur dieser  Einrichtung (zentrale Lage, Großküche, 
freie Raumkapazitäten, Integrationsfirma…) ideale Möglichkeiten, um Fortbildungs-
veranstaltungen, Dienstbesprechungen, Fach tagungen, Konferenzen, Beratungen 
etc. durchzuführen. Die von der Bezirksregierung angemieteten und modern aus-
gestatteten Räume stehen auch anderen Interessenten für Veranstaltungen mit 
schulischem Kontext kostenlos zur Verfügung. 
5.8 Villa Interim  
Im September 2011 hat der Rat das Konzep t „Villa Interim“ als außerschulischen 
Lernort für verhaltensauffällige Schüler/i nnen im Bildungsgang Realschule bzw. 
Gymnasium beschlossen. Für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Be-
reich der emotionalen und sozialen Entwi cklung gab es in Münster bezogen auf die 
genannten Bildungsgänge bis dato kein a däquates Schulangebot, da die Förder-
schule mit dem Förderschwerpunkt Emotional e- und soziale Entwicklung nur Ab-
schlüsse im Bildungsgang Hauptschule anbi eten. Gestützt durch ein OVG-Urteil 
aus dem Jahr 2009 haben aber Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogi-
schem Förderbedarf auch ein grundsätzliches Anrecht auf eine/n ihrer Schulform-
empfehlung entsprechende/n Schulbildung / Bildungsabschluss. Die Villa Interim 
bietet maximal 12 Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, über ein Förderange-
bot, welches sich über die Da uer von bis zu einem Jahr erstrecken kann, die Be-
schulbarkeit wieder zu erreichen. Dabei bleiben sie Schüler ihrer Stammschule, was 
die geplante Reintegration erleichtert. In der Villa Interim arbeitet ein multiprofessio-
nelles Team aus Förder-, Realschul- und Gymnasiallehrern sowie sozialpädagogi-
schen Fachkräften und wird durch die betei ligten Ämter der Verwaltung (Amt für 
50

51 
Schule und Weiterbildung, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, Gesundheits-
amt) unterstützt. Zurzeit werden in der Villa Interim die Schülerinnen und Schüler im 
ehemals von der Peter-Wust-Schule ge nutzten Gebäude „Am Schürbusch“ betreut. 
Da dieser Standort nur als vorläufige Lösung anzusehen ist, wird die Verwaltung 
Vorschläge für einen dauerhaften Standort unterbreiten.

Ausstattung und Personal

6. Ausstattung und Personal 
Im Zuge der Umsetzung der Inklusion in M ünster wird vor allem die Frage der Aus-
stattungsstandards künftiger inklusiver Schulen von Bedeutung sein. Hier ist es ab-
sehbar, dass die Standards, die bislang bei  den GU-Schulen im Primarbereich, 
bzw. den weiterf ührenden Schulen mit Integrativ en Lerngruppen zugrunde gelegt 
wurden, nicht 1:1 auf alle Schulen übertr agen werden können. Es kommt hinzu, 
dass die bisherigen Maßnahmen in der g anz überwiegenden Zahl der Fälle die Be-
darfe im Bereich der Lern-  und Entwicklungsst örungen im Auge hatten; gerade für 
die Förderbedarfe Hören und Kommunikati on sowie insbesondere körperliche und 
motorische Entwicklung sind aber vollständig andere Voraussetzungen zu schaffen. 
Gemeinsamer Unterricht 
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur „Weiterentwicklung der sonderpädagogi-
schen Förderung in Schulen“ hatte der Landtag NRW im April 1995 die Grundlage 
für einen gemeinsamen zieldifferenten Unte rricht in Grundschulen gelegt. In den 
Sekundarstufen I und II konnte dieser we iterhin nur im Rahm en von Schulversu-
chen umgesetzt werden. 
Im Grundschulbereich der Stadt Münster wird seit dem Jahr 1995 gemeinsamer 
zieldifferenter Unterricht angeboten. Bei der Einrichtung dieser Unterrichtsform wur-
de das Ziel verfolgt, zumindest in jedem Stadtbezirk eine Grundschule mit Gemein-
samen Unterricht vorzuhalten (s. Tabelle 5). 
Für die Umsetzung des Gemeinsamen Unte rrichtes wurden den Schulen durch 
Ratsbeschluss personelle und sächliche Ressourcen zur Verfügung gestellt sowie 
bauliche Maßnahmen getroffen. 
Integrative Lerngruppen 
Schülerinnen und Schüler, die im Grundschul bereich zieldifferent (Förderschwer-
punkt Lernen und Geistige Entwicklung) gefördert wurden, mussten nach Abschluss 
der Grundschule bis zum Ende des Schu ljahres 2004/2005 in eine Förderschule 
wechseln, sofern der sonderpädagogische Förderbedarf weiterhin gegeben war. Ei-
ne zieldifferente Förderung an weiterführenden Schulen wa r bis zu diesem Zeit-
punkt nur im Rahmen des Modellversuchs „Gemeinsamer Unterricht von behinder-
  55

ten und nichtbehinderten Schüler/innen - ziel different“- möglich. Die Beteiligung an 
diesem Modellversuch war freiwillig. 
Zum Schuljahr 2005/2006 wurde den Schul en und Schulträgern durch eine Ände-
rung des Schulgesetzes (§ 20 Abs. 8) die Einrichtung Int egrativer Lerngruppen - 
und damit eine zieldifferent e Förderung von Schüler/innen mit besonderem Förder-
bedarf auch in weiterführenden Schulen - erm öglicht. Der Modellversuch endete zu 
diesem Zeitpunkt. 
Die erste Integrative Lerngr uppe wurde von der unter en staatlichen Schulaufsicht 
mit Zustimmung des Schulträgers zum 01.08.2008 an der Droste-Hauptschule Ro-
xel eingerichtet. 
Tabelle 5 
Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Förderbedarf, 
die im Schuljahr 2012/2013 in städtischen allgemeinen Schulen sonderpädagogisch gefördert werden
Lernen Sprache
Emotionale 
und soziale 
Entwicklung
Körperliche 
und 
motorische 
Entwicklung
Geistige
Entwicklung
Schwer-
hörige Sehen Summe
 6 GU-Schulen1) 72 35 54 14 12 3 1 191
21 weitere Grundschulen 34 11 27 5 3 7 3 90
Summe 106 46 81 19 15 10 4 281
1)Grundschule Berg Fidel, Ludgerusschule Hiltrup, Matthias-Claudius-Schule, Nikolaischule Wolbeck, Norbertschule, Wartburgschule
Lernen Sprache
Emotionale 
und soziale 
Entwicklung
Körperliche 
und 
motorische 
Entwicklung
Geistige
Entwicklung
Schwer-
hörige Sehen Summe
8 ILG-Schulen 1) 87 12 23 4 0 0 1 127
Einzelintegrationen 421 6 6 0 14 3 3
Summe 91 14 39 10 0 1 5 160
1) Droste-Hauptschule, Hauptschule Coerde, Waldschule Kinderhaus, Johannes-Gutenberg-Realschule, Fürstin-von-Gallitzin-Schule, 
   Sekundarschule Roxel, Gesamtschule Münster-Mitte, Schillergymnasium
   Quelle: Angaben der Schulen zu den Amtlichen Schuldaten (ASD)
weiterführende
Schulen
Förderschwerpunkt
Übersicht über den Gemeinsamen Unterricht in Grundschulen (GU) in Münster 
Grundschulen
Förderschwerpunkt
Übersicht über die integrativen Lerngruppen (ILG) und Einzelintegrationen (E-I) an weiterführenden Schulen
 
56

6.1 Bisherige Ausstattung GU / integrative Lerngruppen 
6.1.1 Räumliche / sächliche Ausstattung 
Sowohl im Gemeinsamen Unterricht der Gr undschulen als auch in den Integrativen 
Lerngruppen der weiterführenden Schulen ist im Rahmen der integrativen Erzie-
hung phasenweise eine differenzierte Förder ung und damit eine zeitlich begrenzte 
Trennung der Schülerinnen und Schüler mi t und ohne Förderbedarf erforderlich. 
Hierzu wurden den Schulen geeignete Räum e zur Verfügung gestellt, für die zum 
Teil Umbauten erforderlich wa ren. Darüber hinaus wurd en erforderliche kleinere 
Baumaßnahmen durchgeführt, die die integrative Förderung unterstützen oder auch 
erst ermöglichen. Dazu gehören u. a. Akustikmaßnahmen, das Anbringen von 
Lampen oder zusätzlichen Handläufen. 
Die Differenzierungsräume wie auch die integrativ genutzten Klassenräume wer-
den mit dem Mobiliar ausgestattet, das aufgrund spezieller Behinderungen erfor-
derlich ist. Dieses können z. B. behinderungsspezifische Schülerarbeitsplätze  
wie z. B. besondere Stühle,  höhenverstellbare Tische oder zusätzliche technische 
Einrichtungen oder Hilfsmittel sein. Soweit möglich, wird hier  auf den bestehenden 
Gerätepool des Landschafts verbandes Westf.-Lippe  zurückgegriffen. Im Lea-
singverfahren können hier bestimmte techni sche Hilfsmittel z. B. für sehbehinderte 
Schülerinnen und Schüler bereitgestellt werden. 
Bei der erstmaligen Einrichtung Integrat iver Lerngruppen wurden für die Grundaus-
stattung mit behinderungsspezifischen Lehr- und Lernmitteln pauschal 2.000 Euro 
bereitgestellt. 
Für die laufende Bereitstellung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln einschließ-
lich Verbrauchsmaterialien wird pro Schüle r/in mit zieldifferent er Förderung jährlich 
ein Betrag in Höhe von 110 Euro bereitgestellt. 
6.1.2 Personelle Ausstattung 
Für den Gemeinsamen (zieldifferenten) Unterricht hat der Rat der Stadt Münster 
bisher zusätzliches sozialpädagogisches / erzieherisches Personal bereitgestellt. 
So wurde jeder integrativ geführten Grundschulklasse ei ne städtische Erzieherin / 
Erzieher mit halber Stundenzahl zur Verfügung gestellt. 
  57

58 
Für eine annähernde Gleichbehandlung des integrativen Unterrichtes in den weiter-
führenden Schulen werden den  Integrativen Lerngruppen bis zum Endausbau ma-
ximal zwei sozialpädagogische Fachkräfte mit jeweils halber Stundenzahl zur Ver-
fügung gestellt. Die Einstellung erfolgt im Regelfall über freie Träger. 
6.1.3 Sonstige Aufwendungen 
Aufgrund spezieller Behind erungen können behinderung sspezifische Mehrkosten 
bei einzelnen Schülerinnen und Schülern anfa llen. Dazu gehören z. B. Kosten für 
eine Begleitperson, Kosten für einen Taxeneinsatz oder für einen rollstuhlgerechten 
Spezialtransport. Darüber hinaus können ggf. auch Aufwendungen für individuelle 
Schulbegleiter anfallen, die Kosten hierfür werden dann vo m örtlichen Sozialhilfe- 
oder Jugendhilfeträger übernommen.

Ausblick und Handlungsoptionen

7. Ausblick und Handlungsoptionen  
Der Rat der Stadt Münster hat im Febr uar 2011 beschlossen,  die Schulentwick-
lungsplanung als einen transparenten und partizipativen Prozess anzulegen, der al-
len Beteiligten ein hohes Maß an Informa tion, kritischer Be gleitung und Einfluss-
nahme ermöglicht. Dieser Beschluss folgt auch der Erkenntnis, dass die Entwick-
lung der Schullandschaft nur in einem möglichst breit getragenen Konsens in der 
Politik aber auch in der Lehrerschaft, bei El tern und Schülerinnen und Schülern er-
folgreich sein kann.  
Dieser Grundsatz gilt umso mehr bei der Weiterentwicklung eine r integrativen zu 
einer inklusiven Schullandschaft. Zust immende und fördernde Haltungen und Ein-
stellungen handelnder Akteure, das Vertrauen der Eltern in eine möglichst optimale 
Förderung ihrer Kinder auch an einer Schu le des „Gemeinsamen Lernens“ sind 
grundlegende Elemente und von mindestens gleicher Bedeutung wie eine entspre-
chende bauliche Gestaltung und Ausstattung der Schulen. 
7.1 Wahl des passenden För derortes zum Schuljahr 2013/2014 
Der Referentenentwurf zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz legt das Inkrafttreten 
der gesetzlichen Bestimmungen für das Schu ljahr 2013/2014 fest. Demzufolge wä-
ren bereits zu den Anmeldeterminen der Grundschulen im Oktober 2012 und den 
Anmeldeterminen zu den we iterführenden Schulen im Februar / März 2013 Maß-
nahmen zu veranlassen (gewesen), die die Umsetzung z. B. des Elternwillens zur 
Beschulung der Kinder ermöglichen. Eine gesetzliche Regelung hat zu den Anmel-
determinen der Grundschulen zum Schuljahr  2013/2014 nicht vorgelegen und wird 
voraussichtlich auch zu den Anmeldeterminen für die weiterführenden Schulen zum 
selben Schuljahr nicht vorliegen. Deshalb is t für dieses Schuljahr die Fortsetzung 
der bisher gewählten Verf ahren zur Umsetzung der Int egration von Schülerinnen 
und Schülern mit sonderpädagogischem Fö rderbedarf angezeigt. Die Anmeldung 
zu den bestehenden Schulen mit Integrativen Lerngruppen wird auch zum Schuljahr 
2013/2014 ermöglicht. Für die Aufnahme in den Gemeinsa men Unterricht allgemei-
ner Schulen bei zielgleich zu unterri chtenden Schülerinnen und Schülern wird im 
Dialog zwischen Schulaufsicht, Schulträger und Eltern der geeignete Förderort er-
mittelt. Dieses Vorgehen hat sich in den  zurückliegenden Jahren bewährt. Aufgrund 
der noch fehlenden rechtlichen Grundlagen kann im Rahmen dieses Verfahrens 
kein verbindlicher Standard für Ausstattung und Personal in einer zukünftigen inklu-
  61

siven Schullandschaft gesetzt werden. Diesbezügliche Ent scheidungen müssen 
durch den Rat auf der Basis eines entsp rechenden Schulrechtsänderungsgesetzes 
getroffen werden. 
7.2 Einrichtung von Schwerpunktschulen 
Laut des Referentenentwurfs der Landesregi erung soll den kommunalen Schulträ-
gern mit Zustimmung der oberen Schulauf sichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet 
werden, auf dem Weg zu einer umfassenden inklusiven Schullandschaft allgemeine 
Schulen zu Schwerpunktschulen zu bestimmen. Schwerpunktschulen umfassen 
dabei die Förderschwerpunkte  Lernen, Sprache, Emoti onale und soziale Entwick-
lung sowie zumindest einen weiteren Förderschwerpunkt.  
Die Bestimmung allgemeiner Schulen zu Schwerpunktschulen soll im Dialog zwi-
schen Schulen und Schulträger geschehen.  Schulkonferenzen entscheiden über 
den Vorschlag einer Schule zur Einrichtun g des Gemeinsamen Lernens (vgl. § 65 
Abs. 2 Pkt. 8 des Ref. Entwurfs); Schulträger müssen Schulen bei der geplanten 
Einrichtung des Gemeinsamen Lernens re chtzeitig beteiligen (vgl. § 76 Pkt. 8 des 
Ref. Entwurfs). Auch wenn sie als Angebot „auf dem Weg zu einem inklusiven 
Schulangebot“ (Ref. Entwurf § 20 Abs. 6) gesehen werden, eröffnen sie dem kom-
munalen Schulträger die Chance, möglichst zielgerichtet eine optimierte Ausstat-
tung für mehrere Förderbedarfe an einzelnen Schulen aufzubauen. 
Bei der Einrichtung von Schwerpunktschulen  müssen aus Sicht der Verwaltung dif-
ferenzierte Kriterien und Rahmenbedingungen berücksichtigt  werden. So wäre im 
Bereich der Primarstufe auch bei Schwerpunktschulen der Grundsatz „kurze Beine - 
kurze Wege“ als Maßstab zugrunde zu legen, der die Einrichtung einer Grundschu-
le als Schwerpunktschule je Stadtbezirk na helegt. Da bereits heute in vielen allge-
meinen Grundschulen - auch über den Gemeinsamen Unterricht hinaus- Schülerin-
nen und Schüler mit einem Förderbedarf im Bereich Lernen, Sprache oder Emotio-
naler und sozialer Entwicklun g unterrichtet werden, wäre eine spezifische Bestim-
mung von Schwerpunktschulen im Sinne de s Referentenentwurfs kontraproduktiv 
zur inklusiven Idee (s. Anlage 6). Bezüg lich der Förderschwerpunkte bei Sinnesbe-
einträchtigungen oder Körperliche und motorische Entwicklung dagegen wäre die 
Einrichtung einer bezirksbezogenen Grundschule mit entsprechender Ausstattung 
denkbar. Für eine solche Lösung spräche z udem, dass die Schülerinnen und Schü-
62

ler mit spezifischen Förderbedarfen an di esen Schwerpunktschulen auch die Chan-
ce zur Bildung von Peergr oups haben, die ihnen den für die persönliche Entwick-
lung wichtigen Austausch mit anderen Schüler innen und Schülern mit vergleichba-
ren Förderbedarfen ermöglich t. Sinnfällig wird dieses Er fordernis im Bereich des 
Förderschwerpunkts Hören, in dem einige Schülerinnen und Schüler sich über Ge-
bärdensprache verständigen, eine Kommunikation mit Anderen also auf dieser Ver-
ständigungsbasis ermöglicht werden muss. 
Im Primarbereich muss neben ei ner Weiterentwicklung zu einem inklusiven Schul-
angebot im Rahmen des allgemei nen Unterrichts eine para llele Entwicklung beim 
Angebot des Offenen Ganztags in den Blick genommen wer den. Die stetig steigen-
den Anmeldezahlen mit einer aktuellen Versorgungsquote von rd. 33% bedeuten 
zugleich, dass Schülerinnen und Schü ler mit sonderpädagogischem Unterstüt-
zungsbedarf die Angebote des Offenen Ganzt ags deutlich vermehrt in Anspruch 
nehmen. Den sich daraus ergebenden Aussta ttungsanforderungen wird mit den zu 
treffenden Maßnahmen für den allgemeinen Unterricht Rechnung getragen. Für ei-
ne adäquate pädagogische Betreuung und Förderung sind jedoch insbesondere die 
im Offenen Ganztag tätigen Mitarbeiterinne n und Mitarbeiter (Erzieherinnen, Hono-
rarkräfte, Integrationshelferinnen/-helfer) der verschiedenen Träger  (Stadt Münster, 
Freie Träger) entsprechend zu qualifizieren. 
Aus Sicht der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 
gilt diese Prämisse natü rlich auch für die Sekundarst ufen I und II. Während in die-
sen Schulstufen ein bezirksbezogenes Ang ebot nicht mehr erforderlich ist, muss 
das Angebot des Gemeinsamen Lernens an einer allgemeinen Schule der Empfeh-
lung der Schule oder dem bisherigen Bildun gsweg der Schülerin oder des Schülers 
entsprechen. Für zielgleich zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler mit sonder-
pädagogischem Förderbedarf (s. K ap. 3.3 / Tabelle 1: Ziel gleiche und zieldifferente 
Förderung und auch Anlage 1) bedeutet dies, dass für sie Schulangebote für alle 
Abschlüsse der Sekundarstufen I und II vo rgehalten werden müssen. Demzufolge 
wären integrierte Schulangebote oder zumi ndest eine Schwerpunktschule je Schul-
form (HS / RS / Gym) einzurichten, sofe rn an ihnen Angebote für alle Förder-
schwerpunkte vorgehalten werden. Ist dies nicht möglich, müssten weitere Schulen 
in der jeweiligen Schulform für einzelne Förderschwerpunkte optimiert ausgestattet 
werden. 
  63

7.3 Entwicklung Förderschulen 
Eine grundsätzliche Schließung oder ausla ufende Auflösung von Förderschulen al-
ler oder einzelner Förderschwerpunkte ist im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Sie 
sind mit den allgemein bildenden Schul en und den Berufskollegs sowie den Schu-
len für Kranke Orte der sonderpädagogischen Förderung (vgl. § 20 Abs. 1 Ref. 
Entwurf). In der Regel soll die sonder pädagogische Förderung in  der allgemeinen 
Schule stattfinden; den Eltern obliegt grundsätzlich ein Wahlrecht zum Besuch der 
Förderschule.  
Förderschulen, die die Mindestschülerza hl entsprechend der zum Referentenent-
wurf vorgelegten Verordnung nicht erre ichen, können zum Schuljahr 2014/2015 
nicht mehr aufnehmen und laufen dann jahrgangsweise aus. Unabhängig davon 
kann die Auflösung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Emoti-
onale und soziale Entwicklung oder Sprach e durch den Schulträger mit Genehmi-
gung der oberen Schulaufsichtsbehörde beschlossen werden, wenn ein inklusives 
Schulangebot vorhanden oder ge währleistet ist, dass allein  die allgemeine Schule 
Ort der sonderpädagogischen Förderung ist. Das Elternwahlrecht besteht in diesen 
Fällen nicht mehr. 
Will eine öffentliche oder private Förderschule auch Schülerinnen und Schüler ohne 
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstütz ung aufnehmen, muss der Schulträger 
sie vorher in eine allgemeine Schule umwandeln. 
Die Entwicklung einer inklusiven Schulland schaft ist als ein langfristig angelegter 
Prozess zu verstehen, der nicht allein auf der Komponente der baulichen und säch-
lichen Ausstattung und einer entsprechenden Ausstattung allgemeiner Schulen mit 
sonderpädagogischen Fachkräften aufbaut, s ondern in gleichem Maße auch von 
einer Änderung von Haltungen und Einstell ungen aller am Schu lleben Beteiligten 
abhängt, um eine vergleichbare Qualität sonderpädagogischer Förderung an allge-
meinen Schulen zu erreichen. Diesem Umstand trägt auch das Recht der Eltern zur 
Wahl des Förderortes Rechnung. Das Vertrauen der Eltern in  eine adäquate und 
optimale Förderung ihres Kindes in einer allgemeinen Schule ist dabei eine ent-
scheidende Größe. Es ist grundlegend für eine gelingende Inklusion im Schulwesen 
und spiegelt sich letztlich auch in den Anmeldezahlen an den einzelnen Schulfor-
men wider. Es ist deshalb davon auszugehen,  dass zumindest mittelfristig dieser 
64

Prozess durch ein Förderschulangebot u nd der dort unstrittig vorhandenen Fach-
kompetenz für den jeweiligen Förderschwerpunkt begleitet werden wird. 
7.4 Ausstattung an inklusiven Schulen 
Die im Rahmen der Integr ationsphase an allgemeinen Schulen umgesetzten zu-
sätzlichen Ausstattungen können - wie unter Pkt. 6 dargestellt  - keinen Standard für 
zukünftige Ausstattungsmerkmale begründen. 
Vielmehr werden auch in einer inklusiven Schullandschaft die Ausstattungsmerkma-
le zwischen einzelnen Schulen differieren. So wird es selbst langfristig weder mög-
lich noch erforderlich sein, jede noch so kl eine Schule vollständig inklusiv auszu-
statten (vgl. Aktionsplan der Landesregieru ng – Eine Gesellschaft für Alle; S. 206; 
NRW 2012). Die dargestellte Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in den ein-
zelnen Förderschwerpunkten (s. Diagramm 2, S. 26) und die Möglichkeit und Not-
wendigkeit zur Peergroupbildung verdeutlichen, dass die Nachfrage nach inklusiven 
Schulplätzen nicht auf das umfassende Angebot aller allgemeinbildenden Schulen 
zurückgreifen wird. Zudem hängen Ausstatt ungsbedarfe ganz wesentlich von den 
jeweiligen Förderschwerpunkten ab. 
Andererseits legen Vorschläge des Referent enentwurfes, die z. B. die allgemeine 
Schule als Regelförderort s ehen, nahe, dass Schwerpunktschulen für die bei ihnen 
angesiedelten Förderschwerpunkte optimal ausgestattet sein sollten. Dabei wird für 
eine gelingende Inklusion als notwendig erachtet, dass das Niveau von Hilfe, Unter-
stützung und Förderung, das in  den Förderschulen erreicht wurde, in den allgemei-
nen Schulen einer inklusiven Schullandschaft nicht unterschritten werden sollte (vgl. 
Anträge der Landtagsfraktionen SPD, Bündnis 90 / Die Grünen; Drucksache 
15/4107 sowie Entschließung der Landtags fraktion der CDU zur Drucksache 
15/4107). 
Ansätze zu einer adäquaten Ausstattung sind die für die Förderschwerpunkte der 
Integrativen Lerngruppen eing erichteten Differenzierungs räume oder die für die 
Einzelintegration bei verschiedenen För derbedarfen an einzelnen Schulen bereits 
durchgeführten ergänzenden Um baumaßnahmen (z.B. Aufzug, Akustikmaßnah-
men). Zur Sicherung des an Förderschul en vorhandenen Niveaus der Hilfe, Unter-
stützung und Förderung sind aber deutlic h darüber hinausgehende bauliche und 
  65

sächliche Ausstattungsmerkmale gemeint.  
Ohne genauere Differenzierung auf die spez ifischen Bedarfe der einzelnen Förder-
schwerpunkte (die ja in Schwerpunkt schulen zusammengefasst werden) werden 
über die oben genannten Raumangebote hinaus  
ƒ Ruheräume (Förderschwerpunkte (FSP): LE, ES, GE) 
ƒ Akustik- und Orientierungshilfen (FSP: SE, HK) 
ƒ Therapieräume (z. B. Physio-, Ergot herapie, Logopädie, Psychomotorik) (FSP: 
KM, SQ) 
ƒ Räume zur körperlichen und medizini schen Versorgung / Betreuung (FSP: KM) 
ƒ Räume oder Flächen für Rehabilitationsgeräte (FSP: KM) 
ƒ lebenspraktische Unterrichtsräume (z.B. Lehrküche, Hauswirtschaft, Werkstatt) 
(FSP: LE, ES, GG) 
für eine gelingende inklusive Schule als erforderlich und notwendig erachtet (vgl. 
Möller / Imhäuser; Denkanstöße / Wege zur gelingenden Inklusion; VBE Mai 2012 
oder auch Stellungnahm e der Lebenshilfe Berlin  und der Spastikerhilfe Berlin e.V. 
zum Gesamtkonzept „Inklusive Schule“; März 2012). Entsprechende Bewegungs-
freiheit auf Verkehrswegen (Aufzüge, Flure, Raumzugänge etc.), Verwaltungs- / Be-
ratungsräume für die multiprofessionellen Teams sowie Lehrerarbeitsplätze bei 
Ganztagsschulangeboten sind eine dann logische Konsequenz. 
Neben der hauptsächlich in der Verantwo rtung des Landes liegenden Ausstattung 
der Schulen mit ausreichenden und mult iprofessionell aufgestellten Personalres-
sourcen muss das in der Verantwort ung des Schulträgers an Schulen handelnde 
Personal (Sozialpädagogen/innen, Schulsozi alarbeiter/innen, Erzieher/innen, 
Hausmeister/innen, Sekretärinnen) ebenso für die Herausforderung einer inklusiven 
Schule qualifiziert werden. Da bestimmt e Förderschwerpunkte mehrheitlich bei 
Jungen vorliegen, zählt hierzu auch eine Qualifizierung des Personals für die ge-
schlechtsspezifische pädagogische Arbeit mit Jungen. 
7.5 Neuordnung kommunaler Personalressourcen 
Parallel zur Konzeptentwicklung der Strukt ur einer inklusiven Schullandschaft in 
Münster muss angesichts der mit der Schulrechtsänderungen bevorstehenden Än-
66

67 
derungen auch die Verteilung der vorhand enen kommunalen (Personal-) Ressour-
cen im Primar- und Sekundarbereich n eu geordnet werden. Es muss geklärt wer-
den, ob die personelle Unterstützung des  Schulträgers für die sogenannten „GU-
Schulen der ersten Stunde" in Zukunft so aufrecht erhalten werden kann. Dieses gilt 
auch für die Integrativen Lerngruppen. Bere its heute besteht ein Ungleichgewicht 
zwischen GU-Schulen, Schul en mit Intergrativen Lerngruppen und solchen, die im 
Wege der Einzelintegration / des zieldi fferenten Unterrichtes Schülerinnen und 
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten und betreuen und da-
für keine kommunalen personellen Ressourc en erhalten. Die Frage der künftigen 
personellen Unterstützung ist unter Be rücksichtigung und vor allem Einbeziehung 
der unterschiedlichen Berufsgruppen und Unte rstützungssysteme in einem inklusi-
ven Konzept zu klären. Dabei darf das  Nebeneinander und Miteinander verschiede-
ner Professionen (Sonder- / Pädagogen, Schul sozialarbeiter/innen, Erzieher/innen, 
med. Fachkräfte, Integrationshelfer/i nnen u.a.) und Personalressourcen aus unter-
schiedlichen Förderansprüchen nicht zu einer Dopplung oder Parallelstrukturen füh-
ren. Multiprofessionelle Teams sind und wer den aber zweifellos aber weiterhin Vor-
aussetzung und Bedingung für gelingende Schulkarrieren bleiben.

Der weitere Prozess

8. Weiterer Prozess auf dem Weg zu  einer inklusiven Schullandschaft 
8.1 Transparenz und Partizipation 
Das vom Rat beschlossene transparente und partizipative Verfahren zur Schulent-
wicklungsplanung soll so weit  möglich auch Anwendung finden bei den einzelnen 
Schritten auf dem Weg zu einer inklus iven Schullandschaft. Wesentliche Grundlage 
für die angestrebte Kooperation mit Schulen,  Eltern und Schülerschaft in der Ent-
wicklung einer inklusiven Schullandschaft bl eibt die letztlich vom Landesgesetzge-
ber noch zu beschließende 9. Schulrechtsnovelle. 
Für die oben beschriebenen Handlungsopt ionen, die aus den genannten Gründen 
zumindest noch zum Schuljahr 2013/2014 Gült igkeit haben, wird die Beteiligung 
von Schulen, Eltern und Schulaufsicht im Verfahren zur Wahl des passenden För-
derortes im jeweiligen Einzelfall sicher gestellt. 
Für die Handlungsoptionen in der Prim arstufe müssen Gespräche aufgenommen 
werden mit den Leitungen, Koll egien und Elternschaften der Grundschulen in allen 
städtischen Bezirken, die als Schwerpunktschulen ins besondere für die ergänzen-
den Förderschwerpunkte Sehen, Hören und Kommunikation, Körperliche und moto-
rische Entwicklung, Geistige Behinderung in Betracht zu ziehen sind. 
Ebenso sind stadtweit Gespräche mit weiterführenden Schulen für die Sekundarstu-
fen I und II zu führen, die als Schwerpunktschulen denkbar sind.  
Aus Sicht der Verwaltung wir d ein Förderschulangebot mi ttelfristig neben den all-
gemeinbildenden Schulen fort bestehen. Langfristig ist jedoch davon auszugehen, 
dass mit steigender Akzeptanz inklusiver  Schulangebote im Primar- und Sekundar-
bereich sich das Wahlverhalten der Elte rn auf das Angebot der allgemeinbildenden 
Schulen konzentrieren wird und damit not wendige Mindestgrößen von Förderschu-
len unterschritten werden. Dies könnte nach aktuellem Stand auf drei städtische 
Förderschulen zukommen. Deshalb soll der bestehende Dialog mit den Förderschu-
len zeitnah zum Inkrafttreten der Schulrechtsnovelle intensiviert werden, um Wege 
zur Sicherung sonderpädagogischer Fach kompetenz und entsprechender Förde-
rung der Schülerinnen un d Schüler mit sonderpädagogi schem Förderbedarf zu 
entwickeln. 
  71

72 
8.2 Entscheidungen des Rates 
Die dargestellte Beschlusslage der Stadt Münster und die bisher nur als Referen-
tenentwurf vorliegenden Ä nderungen des Schulgesetztes machen eine Entschei-
dung des Rates zur Entwicklung einer inkl usiven Schullandschaft nicht unmittelbar 
erforderlich. 
Zum Schuljahr, zu dem die Schulrechtsnovelle in Kraft tritt, sind Entscheidungen zu 
treffen über 
ƒ die Einrichtung von bezi rksbezogenen Schulangeboten der Primar stufe für För-
derschwerpunkte außerhalb von Lern- und Entwicklungsstörungen, 
ƒ die Einrichtung von Schwerpunktschul en der Sekundarstufen I und II. 
Zu diesen Entscheidungen wird eine Klärun g der Ausstattungsmerkmale für einzel-
ne Förderbedarfe an allgemeinen Schulen des Gemeinsamen Lernens gehören. Sie 
muss im Spannungsfeld der Forderung nach ungebrochener Qualität der Förderung 
an allgemeinen Schulen und den sich aus der Haushaltsl age der Stadt Münster er-
gebenden Möglichkeiten der Finanzierung erfolgen. 
Im Bereich Übergang Schule / Beruf ist die Erarbeitung geeigneter Konzepte zur 
Umsetzung der Inklusion an den Berufskollegs erforderlich. 
Mittelfristig sind einvernehmlich mit all en Trägern Entscheidungen zu treffen zur 
Struktur des Förderschulangebotes in der Stadt Münster. 
Voraussetzung für diese Beschlüsse zur Umsetzung der Inklusion auf kommunaler 
Ebene, bei der die Beteiligung der Kommission zur Inklusion von Menschen mit Be-
hinderungen ausdrücklich vorgesehen ist, is t jedoch ein entsprechender Abschluss 
des Gesetzgebungsverfahrens, in dem die wesentlichen Eckpun kte des Referen-
tenentwurfs zum 9. Schulrechtsänderungsgesetz bestätigt werden.

Anlagen

Anlagen 
1. Zielgleiche / zieldifferente Förderung 
2. Übergänge von Förderschulen an allgemeinen Schulen 
3. Übergänge von allgemeinen Schulen an Förderschulen 
4. Herkunft der Schülerinnen und Schüler an  den 4 Förderschulen des LWL in Müns-
ter 
5. Index für Inklusion und Kommunaler Index 
74

Anlage 1 
Zieldifferente Bildungsgänge 
 
 
Bildungsgang geistige Entwicklung Bildungsgang Lernen 
Unterricht 
¬ Unterricht fördert Kompetenzen in 
den Entwicklungsbereichen Motorik, 
Wahrnehmung, Kognition, Sozialisa-
tion und Kommunikation.  
¬ Aufgabenfelder: Sprache und 
Kommunikation, Mathematik, Sach-
unterricht, Arbeitslehre, Bewegungs-
erziehung/Sport, musischästhetische 
Erziehung und Religiöse Erzie-
hung/Ethik. Gewichtung richtet sich 
nach den Fördermöglichkeiten der 
Schülerinnen und Schüler. 
¬ Unterrichtsfächer und Stundentafeln 
richten sich nach denen der Grundschu-
le und der Hauptschule 
¬ Klassenkonferenz beschließt, ob sie für 
SchülerInnen das Fach Englisch oder 
für verstärkte Bildungsangebote in an-
deren Fächern Stunden verwendet 
werden 
 
Leistungs-
bewertung 
¬ ohne Notenstufen auf der Grundlage 
der im Förderplan festgelegten Ziele  
¬ Leistungsbewertung erstreckt sich 
auf die Ergebnisse des Lernens so-
wie die individuellen Anstrengungen 
und Lernfortschritte 
¬ Leistungen der SchülerInnen werden 
auf der Grundlage der im Förderplan 
festgelegten Lernziele beschrieben. Die 
Leistungsbewertung erstreckt sich auf 
die Ergebnisse des Lernens sowie 
die individuellen Anstrengungen und 
Lernfortschritte. 
¬ Bewertung einzelner Leistungen mit 
Noten mit Schulkonferenzbeschluss 
möglich 
¬ Voraussetzung ist, dass die Leistung 
den Anforderungen 
der jeweils vorhergehenden Jahrgangs-
stufe der Grundschule 
oder der Hauptschule entspricht.  
Abschlüsse, 
Zeugnisse 
¬ SchülerInnen erhalten am Ende je-
des Schuljahres ein Zeugnis 
¬ Abschlusszeugnis am Ende der 
Schulbesuchszeit, das die erworbe-
nen Kenntnisse, Fähigkeiten und 
Fertigkeiten bescheinigt. 
¬ SchülerInnen, die ihre Vollzeitschul-
pflicht erfüllt haben und die Schule vor 
der Klasse 10 verlassen, erhalten ein 
Zeugnis, das die erworbenen Kenntnis-
se, Fähigkeiten und Fertigkeiten be-
scheinigt 
¬ Die Klasse 10 führt zum „Abschluss des 
Bildungsgangs im Förderschwerpunkt 
Lernen". 
¬ In einem besonderen Bildungsgang 
führt die Klasse 10 bei bestimmten Vor-
aussetzungen zu einem dem Haupt-
schulabschluss (nach Klasse 9) gleich-
wertigen Abschluss. 
  75

Anlage 2 
Übergänge von Förderschulen an allgemeine Schulen
Anzahl
Anteil von 
FS im 
Vorjahr
Anzahl
Anteil von 
FS im 
Vorjahr
Anzahl
Anteil von 
FS im 
Vorjahr
Anzahl
Anteil von 
FS im 
Vorjahr
Land Nordrhein-Westfalen
Förderschulen 
im Vorjahr Förderschulen 102.814 102.398 101.480 100.501
Grundschulen 357 0,35% 379 0,37% 401 0,40% 372 0,37%
Hauptschulen 924 0,90% 1.039 1,01% 1.098 1,08% 1.245 1,24%
Realschulen 97 0,09% 109 0,11% 108 0,11% 178 0,18%
Gymnasien 13 0,01% 22 0,02% 15 0,01% 20 0,02%
Integrierte 
Gesamtschulen 176 0,17% 199 0,19% 221 0,22% 261 0,26%
Freie 
Waldorfschulen 55 0,05% 50 0,05% 141 0,14% 76 0,08%
Regierungsbezirk Münster
Förderschulen 
im Vorjahr Förderschulen 16.619 16.670 16.562 16.459
Grundschulen 99 0,60% 106 0,64% 89 0,54% 89 0,54%
Hauptschulen 167 1,00% 192 1,15% 192 1,16% 204 1,24%
Realschulen 19 0,11% 29 0,17% 18 0,11% 34 0,21%
Gymnasien 7 0,04% 3 0,02% 1 0,01% 3 0,02%
Integrierte 
Gesamtschulen 39 0,23% 42 0,25% 40 0,24% 40 0,24%
Freie 
Waldorfschulen 10 0,06% 14 0,08% 7 0,04% 11 0,07%
Stadt Münster
Förderschulen 
im Vorjahr Förderschulen 2.393 2.351 2.382 2.325
Grundschulen 10 0,42% 9 0,38% - - 2 0,09%
Hauptschulen 28 1,17% 29 1,23% 20 0,84% 33 1,42%
Realschulen 1 0,04% 8 0,34% 8 0,34% 8 0,34%
Gymnasien 1 0,04% 1 0,04% - - 2 0,09%
Integrierte 
Gesamtschulen - - 2 0,09% 2 0,08% 3 0,13%
Freie 
Waldorfschulen ---- - - - -
Berechnun
g der Übergangsquote von Förderschulen an allgemeine Schulen
Zähler: Schülerinnen und Schüler der einzelnen Schulform mit Herkunft aus der Förderschule
Nenner: Bestand der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen im Vorjahr
zu Grundschulen: auch Volksschulen Jahrgänge 01 bis 04
zu Hauptschulen: auch Volksschulen Jahrgänge 05 bis 10
Quelle: Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW)
2010/20112009/20102008/20092007/2008
Herkunftsschulform der Wechsler von 
Förderschulen
Schulwechsel 
Förderschulen /
allgemeine Schulen 
Schulwechsel 
Förderschulen /
allgemeine Schulen 
Schulwechsel 
Förderschulen /
allgemeine Schulen 
 
76

Anlage 3 
Übergänge von allgemeinen Schulen an Förderschulen
Anzahl
Anteil von 
FS im akt. 
Jahr
Anzahl
Anteil von 
FS im akt. 
Jahr
Anzahl
Anteil von 
FS im akt. 
Jahr
Anzahl
Anteil von 
FS im akt. 
Jahr
Land Nordrhein-Westfalen
Förderschulen 
im aktuellen Jahr Förderschulen 102.398 101.480 100.501 98.290
Grundschulen 5.350 5,22% 4.751 4,68% 4.413 4,39% 3.762 3,83%
Hauptschulen 1.663 1,62% 1.611 1,59% 1.641 1,63% 1.414 1,44%
Realschulen 332 0,32% 349 0,34% 331 0,33% 346 0,35%
Gymnasien 322 0,31% 355 0,35% 377 0,38% 356 0,36%
Integrierte 
Gesamtschulen 542 0,53% 493 0,49% 503 0,50% 493 0,50%
Freie 
Waldorfschulen 67 0,07% 59 0,06% 48 0,05% 52 0,05%
Regierungsbezirk Münster
Förderschulen 
im aktuellen Jahr Förderschulen 16.670 16.562 16.459 16.012
Grundschulen 747 4,48% 785 4,74% 688 4,18% 586 3,66%
Hauptschulen 248 1,49% 247 1,49% 251 1,53% 204 1,27%
Realschulen 49 0,29% 57 0,34% 57 0,35% 74 0,46%
Gymnasien 51 0,31% 62 0,37% 56 0,34% 69 0,43%
Integrierte 
Gesamtschulen 73 0,44% 83 0,50% 89 0,54% 84 0,52%
Freie 
Waldorfschulen 9 0,05% 9 0,05% 5 0,03% 3 0,02%
Stadt Münster
Förderschulen 
im aktuellen Jahr Förderschulen 2.351 2.382 2.325 2.301
Grundschulen 112 4,76% 126 5,29% 98 4,22% 96 4,17%
Hauptschulen 64 2,72% 61 2,56% 66 2,84% 60 2,61%
Realschulen 13 0,55% 11 0,46% 12 0,52% 18 0,78%
Gymnasien 20 0,85% 20 0,84% 19 0,82% 22 0,96%
Integrierte 
Gesamtschulen 14 0,60% 15 0,63% 11 0,47% 10 0,43%
Freie 
Waldorfschulen 1 0,04% 1 0,04% - - 2 0,09%
Berechnung der Übergangsquote von allgemeinen Schulen an Förderschulen
Zähler: Anzahl der an Förderschulen gewechselten Schülerinnen und Schüler mit Herkunft aus einzelner Schulform
Nenner: Bestand der Schülerinnen und Schüler an Förderschulen im aktuellen Jahr
zu Grundschulen: auch Volksschulen Jahrgänge 01 bis 04
zu Hauptschulen: auch Volksschulen Jahrgänge 05 bis 10
Quelle: Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW)
2010/2011
Schulwechsel 
allgemeine Schulen / 
Förderschulen
Schulwechsel 
allgemeine Schulen / 
Förderschulen
Schulwechsel 
allgemeine Schulen / 
Förderschulen
2007/2008 2009/20102008/2009
Herkunftsschulform der Wechsler an 
Förderschulen
 
  77

Anlage 4 
Herkunft der Schülerinnen und Schüler an den vier LWL Förderschulen in Münster 
LWL-Förderschule, 
Förderschwerpunkt Sehen, Münster
Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Kreis SteinfurtKreis Warendorf
Stadt Münster
andere Bundesländer
Gesamt: 50 Schüler/‐innen
Stand: 15.10.2011
6
5
1413
8
4
 
 
LWL-Förderschule,
 Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Münster
Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Kreis Gütersloh Hochsauerlandkreis
Kreis Steinfurt
Kreis Höxter
Märkischer 
Kreis
Kreis Unna
Kreis Siegen-
Wittgenstein
Soest
Kreis Olpe
Kreis Warendorf
Stadt Hamm
Stadt Münster
andere 
Bundesländer
27
26
1
54
4
33
1
41
1
34
1
1
1
Gesamt: 228 Schüler/‐innen
Stand: 15.10.2011
2
1
 
 
78

LWL-Förderschule,
Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Münster
Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Kreis Steinfurt
Kreis Warendorf
Stadt Münster
110
36
53
46
15
Gesamt: 260 Schüler/‐innen
Stand: 15.10.2011
 
 
LWL-Förderschule,
Förderschwerpunkt Sprache (Sek.I), Münster
Kreis Borken
Kreis Coesfeld
Kreis Soest
Kreis Steinfurt
Kreis Unna
Kreis Warendorf
Stadt Hamm
Stadt Münster
Gesamt: 183 Schüler/‐innen
Stand: 15.10.2011
12
27
3
41
34
8
44
14
 
  79

Anlage 5 
Index für Inklusion und Kommunaler Index 
Index für Inklusion 
Der Ursprung des „Index für Inklusion“ liegt in Großbritannien. Dort erarbeitete ein 
Team aus LehrerInnen, Eltern, Schulvorstä nden, ForscherInnen und einem Vertre-
ter von Behindertenorganisationen in dreijähriger Arbeit den „Index for Inclusion“. 
Übersetzt und für deutschsprachiges Verhäl tnis bearbeitet wurde die englische Ori-
ginalfassung von Ines Boban & Andreas Hinz, beide tätig an der Martin-Luther-
Universität in Halle-Witttenberg. Das Wo rt „Index“ suggeriert im Grunde etwas 
Missverständliches. Der „Index für Inklusion“ ist kein Test für Schulen bei dem am 
Ende eine Indexzahl steht, die bescheinigt, wie sehr - oder  auch wie wenig - sie in-
klusiv sind. Ziel des Inde x und der Arbeit damit ist die Förderung einer inklusiven 
Schulentwicklung bzw. ganz konkret damit  verbunden die Fragestellung, wie alle 
Barrieren für Lernen und Teilhabe für alle Schüler auf ei n Minimum reduziert wer-
den können. Er stellt eine Materialsammlun g dar, die jeder Schule bei den eigenen 
nächsten Schritten ihrer Schulentwicklung hin zu einer „Schule für alle“ helfen kann. 
Dabei bietet er ei ne Systematik, die da bei unterstützt, den Pr ozess zu beginnen, 
weiterzuführen und immer wieder zu Evalui eren. Obwohl die Gesamtheit der not-
wendigen Schritte immer im Blick ist, können die nächsten - und zwar angemessen 
große oder kleine, verkraftbar e, realistische - Schritte bestimmt werden. Im Index 
wird die Schule anhand von drei Dimensionen betrachtet: 
80

Um Inklusion in einer Schule zu entwicke ln, müssen alle drei Dimensionen in den 
Blick genommen werden. Obwohl alle als gleichwertig ges ehen werden, ist die Di-
mension „inklusive Kulturen schaffen“ bewusst als Fundament des Dreiecks plat-
ziert, da die Arbeit in dieser Dimension nac hhaltig auf die Bereiche Strukturen und 
Praktiken wirkt und bereits viel Potential für Veränderungen in sich trägt. Die kon-
krete Arbeit mit dem Index, der „Index-Prozess“, ist als Kreislauf zu sehen. Es kann 
ein Startpunkt, aber kein E ndpunkt festgelegt werden. D.h. eine Schule auf dem 
Weg in Richtung Inklusion befindet sich immer in Bewegung. 
Ein wesentlicher Teil der Ar beit innerhalb dieses „Index Prozesses“ ist die Ausei-
nandersetzung mit konkreten Fragestellungen, we lche der „Index für Inklusion“ be-
reithält. Anhand derer werden die Schulsitu ation beleuchtet und Zielperspektiven 
bestimmt. 
Bei der Schulaufsicht in Münster wird der „Index für Inklusion“ als das wegweisende 
Instrument für die inklusive Schulentwicklung gesehen. Am 23. 05.2012 führte das 
Schulamt für die Stadt Münster in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzteam Müns-
ter (staatliche Lehrerfortbildung für die St adt Münster) eine Tagung für Schullei-
tungs- und Steuergruppenmit glieder mit dem Titel: „Vie lfalt gestalten - Münsters 
Schulen auf dem Weg zur inklusiven Schulk ultur“ durch. Im Mittelpunkt stand die 
Einführung in die Arbeitsweise mit dem „Index für Inklusion“. Die Veranstaltung war 
der Auftakt zu einer Reihe von Tagungen, die immer im direkten Bezug zum Index 
stehen. In der Folgeverans taltung am 07.11.2012 wird die Leistungsbewertung in 
  81

den Blick genommen. Am 20.03.2013 wird in einer weiteren Fachtagung ein Bogen 
zum „Kommunalen Index“ geschlagen. 
Kommunaler Index 
Die Idee, den Index für Sc hulen auf die Arbeit im Gemeinwesen anzuwenden, 
kommt ebenfalls aus Großbrit annien. Dort wurde ein H andbuch entwickelt, um in-
klusives Handeln in allen kommunalen Bereichen umzusetzen. Die Montag Stiftung 
hat diese Initiative für den deutschsprachigen Raum adaptiert un d das Arbeitsbuch 
übersetzt und für deutsche Verhältnisse angepa sst. Mit der Bereitstellung dieses 
Arbeitsbuches ist die Idee verbunden, alle Mitglieder aller Arten von Einrichtungen 
dabei zu unterstützen, unter aktiver Beteiligung aller inklusives Handeln anzustre-
ben und sich an dieser gemeinsamen Leiti dee zu orientieren.  Die Zielgruppe be-
steht aus Menschen in allen Arten von Einrichtungen - Kommunen, Organisationen, 
Behörden, Unternehmen, Verbänden, Kirchen, Bildungseinrichtungen, etc . Auch im 
„Kommunalen Index“ bzw. im Arbeitsbuch ist ein Fragenkatalog die Ausgangsbasis 
der inklusiven Entwicklung. Dabei sind die Fragen als Angebot und nicht als Metho-
de zu verstehen. Jegliche Nutzung der Fragen ist wichtig, damit der Blick auf mögli-
che Verbesserungen im Umfeld  gerichtet wird und dies e gemeinsam diskutiert und 
umgesetzt werden. Die Fr agen zielen auf Kernbereiche des kommunalen Alltags 
und bilden in drei Fragenbereichen die verschiedenen Handlungsfelder ab, die für 
ein inklusives Gemeinwesen wichtig sind: 
82

Wie der „Index für Inklusion“ ist auch das Arbeitsbuch zum „Kommunalen Index“ in 
drei große inhaltliche Bere iche unterteilt: Kultur, Stru kturen und Praktiken. Jeder 
dieser Bereiche enthält ca. 10-12 Merkmale mit den dazugehörigen Fragen: 
Die Arbeit mit dem „Kommunalen  Index“ ist ein wichtiger Baustein in der Entwick-
lung in Richtung einer inklusiven Gesellschaft und damit verknüpft auch in Richtung 
einer inklusiven Bildungslandschaft. Es sind dadurch Chancen gegeben, um 
ƒ die Verbesserungspotenziale für die eig ene Organisation/Einrichtung zu identifi-
zieren und erste, realisierbare Schritte zeitnah umzusetzen. 
ƒ durch organisationsübergrei fende Aktivitäten auf kommunaler Ebene Synergie-
effekte zu erreichen. 
ƒ das gesellschaftliche Bewusstsein zur Wertschätzung von Unterschiedlichkeit zu 
erhöhen und dazu beizutragen, dass die Menschen sich in der Gemeinschaft 
zueinander orientieren können. 
ƒ die Selbstwirksamkeit im direkten Lebens umfeld zu erfahren und zu gestalten. 
ƒ die barrierefreie Beteiligung an der Gestaltung des kommunalen Zusammenle-
bens und -wirkens zu verbessern und Zukunft mit zu gestalten. 
ƒ Dienstleistungen kommunaler und anderer Tr äger besser an die Bedürfnisse 
und Bedarfe der Bevölkerung anzupassen. 
  83

Beratungsverlauf (7)

31.01.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Einbringung Entscheidung

Beschluss: eingebracht

Zur Sitzung
20.02.2013 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
16.04.2013 Ausschuss für Gleichstellung
TOP 4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.04.2013 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.04.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.05.2013 Hauptausschuss
TOP 15 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.05.2013 Rat
TOP 20 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Bröderichweg 33
  • Kinderhaus
  • Schürbusch

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0914/2012
Typ
Vorlagen
Datum
17.12.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37