2725/2023
Aufwandsneutrale Gewährung von Sachkosten für das Case Management des Kommunalen Integrationsmanagements (KIM)
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle OB/16/162 Vorlagen-Nummer 2725/2023 Freigabedatum 08.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Aufwandsneutrale Gewährung von Sachkosten aus städtischen Mitteln für das Case Management des Kommunalen Integrationsmanagements (KIM) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt ab 01.01.2024 die Gewährung von Sachkosten für die Träger des KIM Case Managements im Rahmen der Mittelverwendung aus den zur Verfügung stehenden städtischen Mitteln in Höhe von maximal 11.000 € jährlich pro Trägerstelle für das Case Ma- nagement in KIM (Baustein 2). Die Inanspruchnahme für Sachkosten ist nur dann möglich, wenn die Mittel nicht vorrangig für Personalkosten eingesetzt werden müssen. Integrationsrat 16.01.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.01.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 29.01.2024 Rat 06.02.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Zusammenfassung in einfacher Sprache: Menschen, die neu aus dem Ausland nach Köln gekommen sind, können sich beim Kommunalen Integrationsmanagement in den Stadtvierteln beraten lassen. Neben der Beratung soll auch die städtische Verwaltung schneller und besser werden. Bisher konnten nur Person alkosten für die Beratung aus dem städtischen Zuschuss von 11.000 € bezahlt werden. Nun sollen auch Sachkosten wie Miete, Energie und anderes daraus bezahlt werden können. Der Rat der Stadt Köln hat der Teilnahme am Landesprogramm Kommunales Integra- tionsmanagement (KIM) und damit der Einrichtung eines rechtskreisübergreifenden, einzelfallbezogenen Case Managements im Mai 2021 zugestimmt (Vorlage 1004/2021). Der Rat der Stadt Köln hat im Dezember 2022 die Fortführung des Pro- gramms beschlossen (Vorlage 2904/2022). Das operative Case Management im Sinne der Landesförderung KIM wird in allen Köl- ner Stadtteilen ausschließlich von Trägern der freien Wohlfahrtspflege durchgeführt. Die Beratung richtet sich an - Kölner*innen mit internationaler Familiengeschichte, die nich t vorrangig durch das Jobcenter integrativ begleitet werden und mit spezialisierten Beratungsangeboten für folgende Zielgruppen: - Kölner*innen mit internationaler Familiengeschichte mit Behinderung - Kölner*innen mit internationaler Familiengeschichte aus der queeren Community Insbesondere werden Menschen mit internationaler Familiengeschichte, die den Auf- enthaltsstatus Duldung oder Aufenthaltsgestattung besitzen in den Blick genommen, da dieser Gruppe oft der Zugang in andere Beratungssysteme fehlt. Gleichzeitig sollen aus den Beratungen systematisch Erkenntnisse für strukturelle Ver- besserungen gewonnen werden. Finanzierung in der bisherigen Form: Die Umsetzung des KIM im Baustein 2 (Case Management) erfolgt in Köln durch 14 Stellen bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege. (2 Stellen sind beim Amt für Integration 3 und Vielfalt angesiedelt). Die Fördergrenze liegt bei maximal 68.000 € jährlich pro Stelle (57.000 € Landesförderung und 11.000 € als maximaler kommunaler Anteil). Das Pro- gramm ist durch gese tzliche Verankerung auf Dauer angelegt und wird jährlich durch Zuwendungsbescheid und Anpassung bzw. Neuerlass der Förderrichtlinie fortgeschrie- ben. Die Förderung ist derzeit ausschließlich für Personalkosten vorgesehen, die den Trägern durch zusätzlichen Personaleinsatz entstehen. Im Rahmen der auch für 2023 geltenden Förderrichtlinie des Landes zur Gewährung der Fachpauschale in Höhe von nunmehr x 57.000 € pro Stelle (in Köln 14 Stellen bei Trägern) per Bewilligungsbescheid vom 15.02.2023 ist eine Gewährung bzw. Förderung von Sachkosten in direkter oder umgelegter Form nicht möglich. Jene Kosten werden auch anderweitig nicht erstattet. Der Rat kann entscheiden, dass die – bereits zur Verfügung gestellte – kommunale Förderung neben Personal- auch Sachkosten umfasst. Situation der Beratungsstellen: Aktuell stehen viele Träger der Wohlfahrtspflege durch steigende Kosten im Energiebe- reich, aber auch durch die allgemeine Inflation, finanziell stark unter Druck: So können zum Beispiel Räumlichkeiten für die Beratung nicht mehr allein aus trägereigenen Mit- teln finanziert werden. Damit droht sehr konkret der Ausstieg einiger etablierter Träger aus dem Landesprogramm KIM. Das hätte den Verlust von Beratungsangeboten für Menschen mit internationaler Familiengeschichte in Köln zur Folge und würde den Er- folg des Programms schmälern. Bereits jetzt sind die Beratungsstellen an ihrer Kapazitätsgrenze angelangt - gerade in Zeiten der auf Bundesebene geplanten Kürzungen bei den Jugendmigr ationsdiensten und der Migrationsberatung für Erwachsene ist davon auszugehen, dass sich die Nach- frage der Ratsuchenden noch stärker auf die KIM Case Management Stellen verteilen wird. Ein Wegfall dieser Beratungsangebote ist weder im Interesse der Zielgru ppen noch im Interesse der Stadt, da die Beratungsstellen sehr wichtige Arbeit leisten, unter anderem bei dem Zusammenstellen von komplexen Anträgen für verschiedene Ämter oder andere Stellen. Für Menschen, die neu aus dem Ausland nach Köln kommen, sind Angebote der Träger wie das KIM Case Management entscheidend, um z.B. die Aner- kennung ihres Berufsabschlusses schnell und strukturiert zu beantragen, was auch für die Stadtgesellschaft einen hohen Nutzen hat. Auch für die langfristige, soziale Integra- tion vor Ort ist die Beratung entscheidend. Aus diesem Grund soll die bisherige Verwendung des städtischen Eigenanteils in Höhe von 11.000 € nicht nur für Personalkosten, sondern auch für die Sach- kosten ermöglicht werden. Die Personalkosten sind weiter vorrangig vor Sachkosten. Zu den Sachkosten fallen sowohl umlagefähige Kosten (z.B. Büromiete etc.) als auch Einzelkosten für Fortbildungen, Lizenzen und weitere (siehe Richtlinie). Durch einen Ratsbeschluss kann die Aufgabenwahrnehmung des KIM-Case Managements und der gesetzlichen Vorgaben durch die ausführenden Träger der freien Wohlfahrtspflege durch ergänzende Förderung auch im Sachkostenbedarf sichergestellt werden. Somit bleibt die Arbeit der Träger als wichtige Säule des sozialen Köln weiter möglich. Gleich- zeitig bleibt die stabile Basis für strukturelle Änderungen erhalten. Zur Gewährung der Sachkosten wurde eine Förderrichtlinie erarbeitet, die als Anlage beigefügt ist. 4
Förderrichtlinie zur Gewährung von Sachkosten im KIM Baustein 2
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1 Förderrichtlinie über die Gewährung von Personalkosten und Sachkosten für die KIM Baustein 2 Träger im Rahmen der Mittelverwendung aus kommunalen Mitteln 1. Ziel und Hintergrund der geförderten Maßnahme: Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung der Durchführung des „Case Managements“ im Rahmen des Handlungskonzepts des Landes NRW über das Kommunale Integrationsmanagement (KIM) und der gesetzlichen Vorgabe durch die ausführenden Träger der freien Wohlfahrtpflege durch ergänzende Unterstützung auch im Sachkostenbedarf, der durch die Durchführung von KIM entsteht und welchen die Träger anderweitig nicht erstattet bekommen. Gesetzlicher Auftrag und Hintergrund der Förderung: Die Landesregierung fördert gemäß des gesetzlichem Auftrages aus § 9 Teilhabe- und Integrationsgesetz die Einführung des KIM in allen Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen. Mit KIM sollen die vielfältigen Angebote in der Integrationsarbeit innerhalb und außerhalb der Kommunalverwaltung koordiniert und einheitlich ausgerichtet werden. Im Fokus steht die verbesserte Zusammenarbeit in den Regelstrukturen, um die Phase des Ankommens von Beginn an auf Teilhabe auszurichten. Barrieren und Zugangshindernisse in der Regelstruktur sollen abgebaut werden, um einen lückenlosen Übergang in den Phasen des Rechtskreiswechsels zu ermöglichen. Die Koordinierungsstelle im Kommunalen Integrationszentrum (KI) im Amt für Integration und Vielfalt ist für die Umsetzung des Gesamtprozesses von KIM in der Stadt Köln verantwortlich. Neben der strukturellen Steuerung auf Kommunalebene mit verschiedenen Instrumenten wird mit dem Baustein 2 des Landesprogramms ein rechtskreisübergreifendes Case Management für Köln etabliert. 2 Das Programm ist per Gesetzesverankerung auf Dauer angelegt und wird jährlich per Bewilligungsbescheid und Anpassungen und Neuerlass der Förderrichtlinie fortgeschrieben. 2. Finanzierung: Die Durchführung des Kommunalen Integrationsmanagements (KIM) im Baustein 2 (Case Management) wird in Köln durch Träger der freien Wohlfahrtspflege durchgeführt. Die Fördergrenze liegt pro Stelle bei maximal 68.000 € (57.000 € Landesförderung sowie 11.000 € als maximaler kommunaler Anteil). 3. Vorrang der Gewährung von Personalkosten vor Sachkosten Die Erstattung der Personalkosten aus dem kommunalen Anteil ist gegenüber der Erstattung der Sachkosten vorrangig. Mittel, die nicht als Personalkosten abgerechnet werden, können für Sachkosten wie im nächsten Abschnitt beschrieben, genutzt werden. Die Abrechnung der Personalkosten erfolgt gemäß den mit den Trägern geschlossenen Weiterleitungsverträgen. 4. Geltendmachung des Bedarfs zur Berücksichtigung von Sachkosten Durch flexible Nutzung des städtischen Eigenanteils in Höhe von 11.000 € sowohl für Personalkosten als auch für Sachkosten/ Overheadkosten werden die allgemein steigenden Kosten für Träger abgefedert. Gemeint sind sowohl umlegbare Kosten (zum Beispiel Büromiete) sowie auch individuelle Kosten für Fortbildungen, Lizenzen und weitere. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Gewährung von Sachkosten aus dem kommunalen Eigenanteil sind nachrangig gegenüber der Gewährung von Personalkosten. Die Gewährung kann nicht erfolgen für Aufwendungen, welche von anderen Stellen erstattet werden oder erstatten werden können. Die Träger erwirken, auch aus dem Weiterleitungsvertrag, aufgrund der Deckelung keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der geltend gemachten Sachkosten in voller Höhe, selbst dann, wenn die geltend gemachten Kosten den übrigen Vorgaben aus Punkt 4 dieser Richtlinie entsprechen. 3 Die Förderung aus Landesmitteln und deren Förderzweck werden durch diese Regelung nicht berührt. Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz sind zu beachten. 5. Abrechenbare Sachkosten: a. Personenbezogene Einzelkosten, die für die/den konkrete(n) Stelleninhaber*in im laufenden Kalenderjahr entstehen: 1. Fortbildungskosten (Unterbringung, Reise, Teilnahmegebühr). 2. Zertifikatskosten bei Erwerb von Qualifikationen. 3. Fahrtkosten zu Dienst- und Beratungsgeschäften und Veranstaltungen, sofern der/dem Stelleninhaber*in nicht eine Monatsfahrkarte oder sonstige Beförderungsmöglichkeiten bereitgestellt werden. 4. Literatur und Arbeitsmaterialen, die ausschließlich für die/den Stelleninhaber*in zu Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Reise- und Bewirtungskosten sind die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes (LRKG) entsprechend anzuwenden. b. Stellenbezogene Einzelkosten, die für Einrichtung und Fortführung der Arbeitsinhalte der Stelle entstehen: 1. Beschaffungskosten Arbeitsplatz und IT-Geräte, sofern diese im Abrechnungszeitraum tatsächlich nur für die eingerichtete Stelle beschafft wurden. 2. Kosten für die Anschaffung und Fortführung eines S/MIME Zertifikat (Verschlüsselung von Email-Kommunikation) oder sonstiger IT-Zertifikate, welche zur Ausübung der Aufgabe durch den KIM Träger im Rahmen der Vorgaben aus der KIM Förderung erforderlich werden. 3. Kosten für die monatliche Raummiete, sofern die Anmietung einer neuen Liegenschaft oder Geschäftsräume zur Sicherstellung des Beratungsangebotes erforderlich wird. Nicht 4 gemeint sind umlegbare Kosten, die für Nutzung der bisherigen Trägerliegenschaft entstehen. 4. Kosten für programmspezifische Öffentlichkeitsarbeit: Erstellung und Druck von Visitenkarten und Flyern. c. Umlegbare Gemeinkosten, welche dem Träger wegen der Durchführung des KIM Bausteins 2 entstehen 1. Umgelegte Mietkosten anteilig für die genutzte Stelle im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen, welche dem Träger durch die Gesamtkosten im Bereich der Mietaufwendungen der Liegenschaft entstehen in Höhe von maximal 10 % der Fördersumme im Jahr. 2. Umgelegte Energiekosten anteilig für die genutzte Stelle im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen, welche dem Träger durch die Gesamtkosten im Bereich der Energieaufwendungen für die Liegenschaft entstehen in Höhe von maximal 10 % der Fördersumme im Jahr. 3. Umgelegte Verwaltungskosten anteilig für die genutzte Stelle im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen, welche dem Träger durch die Gesamtkosten im Bereich der Verwaltung für den Träger entstehen in Höhe von maximal 10 % der Fördersumme im Jahr. d. Weitere nicht zuwendungsfähige Posten: 1. nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen). 2. Spenden an Dritte. 3. Kosten die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder). e. Änpassung der Weiterleitungsverträge 5 Mit der Änderung der Fördermöglichkeiten werden die bereits geschlossenen Weiterleitungsverträge angepasst. 6. Verfahren und Abrechnung Eine Abrechnung im Rahmen des Mittelabrufs ist erst zum Jahresende möglich, da übersteigende Personalkosten verrechnet werden müssen. Bei Start der Förderung ab 1.1.2024 somit erst zum Jahresende 2024. Hierbei ist die Vorrangigkeit der Mittelverwendung für den Personaleinsatz zu beachten. o Feststellung der verfügbaren Mittel: Für die Abrechnung der Personalkosten wird ein eigenes einheitliches Formular verwendet, welches seitens der KIM Koordination beim Amt für Integration- und Vielfalt bereitgestellt wird. Dieses schließt zum Jahresende mit dem Ergebnis pro Stelle ab, in welcher Höhe nach Verausgabung noch Mittel für die Sachkosten zur Verfügung stehen. o Feststellung der verausgabbaren Sachkosten pro Stelle und Träger. Die Auflistung der entsprechenden Sachkosten pro Stelle erfolgt ebenfalls auf einem vorgegebenen einheitlichen Formular, welches der Träger zum Ende des Jahres im Rahmen der Geltendmachung der Mittelweiterleitung einreicht. Dabei können nur die Kosten geltend gemacht werden, welche unter 4.a bis 4.c abschließend genannt werden, ausgenommen der Kostenarten welche unter 4.d genannt werden und unter Beachtung der Grundsätze unter 3. Die Träger sind im Zuge der Weiterleitungsverträge, aber auch bei Bewilligung der Sachkosten darauf hinzuweisen, dass die Nachweise zu allen geltend gemachten Kosten für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt und vorgehalten werden müssen, vorbehaltlich einer Überprüfung der Richtigkeit der Angaben. Ebenfalls ist auf eine Erstattungspflicht zu verweisen, sollten die Angaben nicht entsprechend nachweisbar sein. 6 7. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinie tritt mit Datum vom 01.01.2024 in Kraft und gilt bis zunächst 31.12.2024.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2725/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.11.2023
- Erstellt
- 23.08.2023 17:44