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V/0440/2015

Erstattung anteiliger Elternbeiträge für streikbedingte Schließungstage im Jahr 2015

Vorlagen 19.05.2015

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 17.06.2015, TOP 47

Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2009

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2009

2590 Zeichen

Anlage
Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Innenministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseklorf

An die
Bezirksregierungen

Arnsberg
Detmold
Düsseldorf
Köln
Münster

nachrichtlich:
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen

Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

per E-Mail

Rückerstattung geleisteter Elternbeiträge nach $ 23 KiBiz bei
streikbedingten Schließungszeiten

Sowohl die Bezirksregierung Münster als auch die Bezirksregierung
Düsseldorf sind mit Berichten an das Innenministerium herangetreten,
die die Frage aufwerfen, wie mit der beabsichtigten Rückerstattung
geleisteter Elternbeiträge bei streikbedingten Schließungszeiten
kommunalaufsichtsrechtlich umzugehen sei.

Hierzu teile ich mit, dass .eine solche Erstattung geleisteter
Elternbeiträge bei Nothaushaltskommunen und solchen Kommunen
kommunalaufsichtsrechtlich ‘ nicht geduldet werden kann, die
überschuldet sind oder denen die Überschuldung im
Finanzplanungszeitraum droht. Für die auf der Grundlage von
Gebührensatzungen gemäß & 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII! i.V,m. 8 23 KiBiz
erhobenen Elternbeiträge gibt es jedenfalls für die hier vorliegende
Konstellation keine rechtliche Pflicht zur Rückerstattung, so dass eine
solche Rückerstattung als freiwillige Leistung zu bewerten wäre.
Gemeinden in der dauerhaften vorläufigen Haushaltsführung (8 82 GO)
dürfen keine neuen freiwilligen Leistungen erbringen.

e%

17. Juli 2009
Seite 1 von2

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33 -46.02.02

ORR Dr. Ebbing
Telefon 0211871 -2463

Telefax 0211 871-162463
Patrick.Ebbing@im.nrw.de

Dienstgebäude und
Lieferanschrift

Haroldstr. 5, 40213 Düsseldorf
Teiefon 0211 871-01

Telefax 0211 871-3355
poststelle@im.nrw.de

WW mM.nnW.de

Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahnlinien 704, 709, 719
Haltestelle: Poststraßs

Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Auch eine nachträgliche Satzungsänderung kommt bei Nothaushalts-,
überschuldeten oder im Finanzplanungszeitraum von Überschuldung
bedrohten Gemeinden als Rechtsgrundlage für eine Beitragserstattung
nicht in Betracht. Es kann nicht zugelassen werden, dass Satzungsrecht
so instrumentalisiert wird, dass freiwillige Leistungen per Satzung zu
pflichtigen Leistungen umdeklariert werden.

Daneben möchte ich noch auf den Gesichtspunkt hinweisen, dass der
durch Elternbeiträge landesdurchschnittlich erbrachte
Finanzierungsanteil noch nicht einmal ein Fünftel der Kosten abdeckt,
so dass von einer „Bereicherung“ der Städte nicht die Rede sein kann.

Im Auftrag

1494

(Winkel)

o

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Beschlussvorlage

8310 Zeichen

V/0440/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Erstattung anteiliger Elternbeiträge für streikbedingte Schließungstage im Jahr 2015 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.06.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
17.06.2015 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Den Eltern von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen werden die Elternbeitr äge 
für die durch die Streiktage im Jahr 2015 ausgefallenen Betreuungstage tageweise zurück 
erstattet, soweit keine Betreuung in einer Notgruppe erfolgt ist. 
 
2. Eine generelle Regelung in der Beitragssatzung zu treffen, wird nicht befürwortet, um in 
den relativ seltenen Fällen ausfallender Betreuungstage in Würdigung der Gesamtsituati-
on im Einzelfall Entscheidungen treffen zu können. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Zusätzliche Belastungen für den städtischen Haushalt entstehen nicht, weil für die Erstattung der 
Elternbeiträge eingesparte Personalkosten der Erzieherinnen und Erzieher als Ausgleich zur Ve r-
fügung stehen. 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 060
1 
Förderung von Kindern in 
Tagesbetreuung 
2015   
Zeile 04 
 
11 
Öffentlich-rechtliche Lei s-
tungsentgelte 
Personalkosten 
 In 2009 
für zwei 
Wochen 
insg. 
45.000  
Eine Summe 
kann für 2015 
noch nicht 
konkret bezif-
fert werden 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0440/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Bauer 
Frau Pohl 
Ruf: 
492-51 47 
4 92-51 00 
E-Mail: 
BauerG@stadt-munster.de 
PohlA@stadt-muenster.de  
Datum: 
19.05.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0440/2015 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
In den Monaten März, April und Mai  haben  städtische Kindertageseinrichtungen streikb edingt  
einzelne bzw. mehrere Tage geschlossen. Der Streik ab dem 11.05.2015 ist unbefristet. 
Die Schließungstage führen in vielen Familien zu Engpässen bei der Betreuung ihrer Kinder. In s-
besondere berufstätige Eltern haben große Schwierigkeiten, eine adäquate Betreuung ihrer Kinder 
zu organisieren. Durch die Einrichtung von Notgruppen in verschiedenen städt. Ki ndertagesstätten 
und auch im Maxi-Turm und auf dem betreuten Spielplatz Südpark (ABI) versucht das Amt für Kin-
der, Jugendliche und Familie, die schwierige Situation aufzufangen. Le ider konnten und können 
nicht für alle Kinder geeignete Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt werden.  
Viele Eltern haben jetzt darum gebeten, Ihnen die Elternbeiträge und Verpflegungskosten für die 
Tage, an denen die Einrichtung aufgrund des Streiks geschlossen war, zu erstatten. 
  
Die Elternbeiträge für die Betreuung eines Kindes in einer städt. Kindertagesei nrichtung werden 
nach § 23 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Münster zur E r-
hebung von Elternbeiträgen festgesetzt  und erhoben.   
 
Grundsätzlich besteht die Beitragspflicht solange, wie ein Platz in einer Kindertageseinri chtung 
vorgehalten wird. Schließungstage ändern daran nichts. Die Elternbeiträge sind kein Entgelt für die 
tatsächliche Betreuung eines Kindes, sondern ein öffentlich -rechtlicher Beitrag zu den Gesamtb e-
triebskosten der Kindertageseinrichtungen.  Ein Erstattungsanspruch für Elternbeiträge ergibt sich 
weder aus § 23 Ki Biz in Verbindung mit der Satzung der Stadt Münster zur Erhebung von Elter n-
beiträgen noch aus dem Betreuungsve rtrag. Eine Erstattung folgt daher nicht einer Rechtspflicht 
der Stadt, sondern auf der Basis eines Ratsbeschlusses als freiwillige kommunale Leistung. 
 
Im Jahre 2009 erfolgte die Erstattung von Elternbeiträgen für die Schließ ungstage aufgrund des 
Streiks als freiwillige kommunale Leistung entsprechend dem Ratsbeschluss vom 24.06.2009. Für 
die Deckung des Erstattungsbetrages und die Anschaffung einer Softwareunterstützung wurden 
die eingesparten Personalkosten eingesetzt. 
 
In diesem Beschluss wurde die Verwaltung beauftragt, den Sachverhalt einer satzungsm äßigen 
Absicherung zur Auszahlung v on Elternbeiträgen bei streikbedingten Schließungen von Kindert a-
geseinrichtungen in interkommunaler Rückkopplung unter Einbeziehung der Stellungnahmen des 
Städte- und Gemeindebundes ergebnisoffen zu prüfen und den zuständigen politischen Gremien 
zu berichten. Offenbar ist eine Information und nachfolgende Gremienbefassung mit dem Ergebnis 
einer expliziten Beschlussfassung über die satzungsmäßige Absicherung unterblieben. Sie soll 
hier nun nachgeholt werden. Nach Umfragen bei diversen Kommunen im Städtetag h ält die Ve r-
waltung flexible Einzelfallentscheidungen unter Würdigung der jeweiligen Gesamtsituation der 
nicht regelmäßig eintretenden Ereignisse (Schließungen aufgrund von Streiks) für sachgerecht.  
 
 
2. Prüfungsergebnis und bisherige Beschlusslage 
 
Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 17.07.2009 zur Frage einer Ersta t-
tung geleisteter Elternbeiträge bei streikbedingten Schließungszeiten mitgeteilt: 
„…dass eine Erstattung geleisteter Elternbeiträge bei Nothaushalten und solchen Komm u-
nen kommunalaufsichtsrechtlich nicht geduldet werden kann, die überschuldet sind oder 
denen Überschuldung im Finanzplanungszei traum droht. Für die auf der Grundlage von 
Gebührensatzungen gem. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII i. v. m. § 23 KiBiz erhobenen Elternbe i-
träge gibt es jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation keine rechtliche Pflicht zur 
Rückerstattung, so dass eine solche Rückerstattung als freiwillige Leistung zu bewerten 
wäre. Gemeinden in der dauerhaften vorläuf igen Haushaltsführung (§ 82 GO) d ürfen keine

- 3 - 
V/0440/2015 
neuen freiwilligen Leistungen erbringen. Auch eine nachträgliche Satzungsänderung 
kommt bei Nothaushalts-, überschuldeten oder im Finanzplanungszeitraum von Überschu l-
dung bedrohten Gemeinden als Rechtsgrundlage für eine Beitragserstattung nicht  in B e-
tracht. Es kann nicht zugelassen werden, dass Satzungsrecht so instrumental isiert wird, 
dass freiwillige Leistungen per Satzung zu pflichtigen Leistungen umdeklariert werden.“ 
Dieser Erlass hat weiterhin Bestand und der Städtetag Nordrhein-Westfalen hat alle Mitglieder des 
Arbeitskreises „Kinder- und Jugendhilfe“ des Städtetages darauf hingewiesen (vgl. Anlage). 
 
Ein Vergleich mit den Satzungen der Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Dortmund, Gelsenkirchen, 
Köln und Wuppertal hat ergeben, dass keine die ser Städte eine Erstattung von Beiträgen für 
streikbedingte Schließungen vorsieht. In den Satzungen von Wuppe rtal, Gelsenkirchen und Köln 
wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Schließzeiten unbeachtlich sind. Die Stadt Dortmund hat 
in der Satzung aufgen ommen, dass die Abgabenpflichtigen bei vorübergehenden Unterbrechu n-
gen oder Einschränku ngen der Betreuung, die von der Stadt Dortmund nicht zu vertreten sind, 
keinen Anspruch auf Beitragsminderung haben. 
 
Eine Erstattung aufgrund von streikbedingten Schlie ßungstagen ist unter Berücksichtigung des 
Erlasses des Innenministeriums und auch der Regelungen in anderen Kommunen nicht über die 
Satzung abzusichern.  
 
 
 
3. Fazit und weiteres Verfahren 
 
Die anteilige Erstattung von Elternbeiträgen für die Schließungsta ge in städtischen Kitas 
aufgrund des Streiks im Jahre 2015 sollte als  freiwillige kommunale Leistung gewährt wer-
den.   
 
Für die Deckung des Erstattungsbetrages stehen die für die Erzieherinnen und Erzieher eingespar-
ten Personalkosten zur Verfügung.  
 
Weil die Schließungstage der städtischen Kindertageseinrichtungen in Münster sehr unterschie d-
lich sind, schlägt die Verwaltung eine anteilige Erstattung der Elternbeiträge und Verpflegungsko s-
ten in städtischen Kindertageseinrichtungen nach Tage n vor. Die Erstattung erfolgt für alle Kinder 
einer bestreikten Kindertageseinrichtung als Ausgleich für entstandene Belastungen der betroff e-
nen Familien.  
 
Eine Absicherung von anteiligen streikbedingten Erstattungen von Elternbeiträgen in der Satzung 
erfolgt nicht. Es handelt sich um eine freiwillige kommunale Leistung, über die jeweils einzelfallb e-
zogen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation entschieden wird. 
 
  
 
 
 
I.V. 
 
Gez. 
 
Thomas Paal 
 
 
Anlagen: 
 
Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2009

Beratungsverlauf (3)

10.06.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 45 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
17.06.2015 Rat
TOP 47 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0440/2015
Typ
Vorlagen
Datum
19.05.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37