V/0440/2015
Erstattung anteiliger Elternbeiträge für streikbedingte Schließungstage im Jahr 2015
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Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2009
2590 Zeichen
Anlage
Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Innenministerium Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseklorf
An die
Bezirksregierungen
Arnsberg
Detmold
Düsseldorf
Köln
Münster
nachrichtlich:
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen
per E-Mail
Rückerstattung geleisteter Elternbeiträge nach $ 23 KiBiz bei
streikbedingten Schließungszeiten
Sowohl die Bezirksregierung Münster als auch die Bezirksregierung
Düsseldorf sind mit Berichten an das Innenministerium herangetreten,
die die Frage aufwerfen, wie mit der beabsichtigten Rückerstattung
geleisteter Elternbeiträge bei streikbedingten Schließungszeiten
kommunalaufsichtsrechtlich umzugehen sei.
Hierzu teile ich mit, dass .eine solche Erstattung geleisteter
Elternbeiträge bei Nothaushaltskommunen und solchen Kommunen
kommunalaufsichtsrechtlich ‘ nicht geduldet werden kann, die
überschuldet sind oder denen die Überschuldung im
Finanzplanungszeitraum droht. Für die auf der Grundlage von
Gebührensatzungen gemäß & 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII! i.V,m. 8 23 KiBiz
erhobenen Elternbeiträge gibt es jedenfalls für die hier vorliegende
Konstellation keine rechtliche Pflicht zur Rückerstattung, so dass eine
solche Rückerstattung als freiwillige Leistung zu bewerten wäre.
Gemeinden in der dauerhaften vorläufigen Haushaltsführung (8 82 GO)
dürfen keine neuen freiwilligen Leistungen erbringen.
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17. Juli 2009
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33 -46.02.02
ORR Dr. Ebbing
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Haltestelle: Poststraßs
Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Auch eine nachträgliche Satzungsänderung kommt bei Nothaushalts-,
überschuldeten oder im Finanzplanungszeitraum von Überschuldung
bedrohten Gemeinden als Rechtsgrundlage für eine Beitragserstattung
nicht in Betracht. Es kann nicht zugelassen werden, dass Satzungsrecht
so instrumentalisiert wird, dass freiwillige Leistungen per Satzung zu
pflichtigen Leistungen umdeklariert werden.
Daneben möchte ich noch auf den Gesichtspunkt hinweisen, dass der
durch Elternbeiträge landesdurchschnittlich erbrachte
Finanzierungsanteil noch nicht einmal ein Fünftel der Kosten abdeckt,
so dass von einer „Bereicherung“ der Städte nicht die Rede sein kann.
Im Auftrag
1494
(Winkel)
o
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Beschlussvorlage
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V/0440/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Erstattung anteiliger Elternbeiträge für streikbedingte Schließungstage im Jahr 2015 Beratungsfolge 10.06.2015 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 17.06.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Den Eltern von Kindern in städtischen Kindertageseinrichtungen werden die Elternbeitr äge für die durch die Streiktage im Jahr 2015 ausgefallenen Betreuungstage tageweise zurück erstattet, soweit keine Betreuung in einer Notgruppe erfolgt ist. 2. Eine generelle Regelung in der Beitragssatzung zu treffen, wird nicht befürwortet, um in den relativ seltenen Fällen ausfallender Betreuungstage in Würdigung der Gesamtsituati- on im Einzelfall Entscheidungen treffen zu können. II. Finanzielle Auswirkungen: Zusätzliche Belastungen für den städtischen Haushalt entstehen nicht, weil für die Erstattung der Elternbeiträge eingesparte Personalkosten der Erzieherinnen und Erzieher als Ausgleich zur Ve r- fügung stehen. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 060 1 Förderung von Kindern in Tagesbetreuung 2015 Zeile 04 11 Öffentlich-rechtliche Lei s- tungsentgelte Personalkosten In 2009 für zwei Wochen insg. 45.000 Eine Summe kann für 2015 noch nicht konkret bezif- fert werden Vorlagen-Nr.: V/0440/2015 Auskunft erteilt: Frau Bauer Frau Pohl Ruf: 492-51 47 4 92-51 00 E-Mail: BauerG@stadt-munster.de PohlA@stadt-muenster.de Datum: 19.05.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0440/2015 Begründung: 1. Ausgangslage In den Monaten März, April und Mai haben städtische Kindertageseinrichtungen streikb edingt einzelne bzw. mehrere Tage geschlossen. Der Streik ab dem 11.05.2015 ist unbefristet. Die Schließungstage führen in vielen Familien zu Engpässen bei der Betreuung ihrer Kinder. In s- besondere berufstätige Eltern haben große Schwierigkeiten, eine adäquate Betreuung ihrer Kinder zu organisieren. Durch die Einrichtung von Notgruppen in verschiedenen städt. Ki ndertagesstätten und auch im Maxi-Turm und auf dem betreuten Spielplatz Südpark (ABI) versucht das Amt für Kin- der, Jugendliche und Familie, die schwierige Situation aufzufangen. Le ider konnten und können nicht für alle Kinder geeignete Betreuungsangebote zur Verfügung gestellt werden. Viele Eltern haben jetzt darum gebeten, Ihnen die Elternbeiträge und Verpflegungskosten für die Tage, an denen die Einrichtung aufgrund des Streiks geschlossen war, zu erstatten. Die Elternbeiträge für die Betreuung eines Kindes in einer städt. Kindertagesei nrichtung werden nach § 23 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Münster zur E r- hebung von Elternbeiträgen festgesetzt und erhoben. Grundsätzlich besteht die Beitragspflicht solange, wie ein Platz in einer Kindertageseinri chtung vorgehalten wird. Schließungstage ändern daran nichts. Die Elternbeiträge sind kein Entgelt für die tatsächliche Betreuung eines Kindes, sondern ein öffentlich -rechtlicher Beitrag zu den Gesamtb e- triebskosten der Kindertageseinrichtungen. Ein Erstattungsanspruch für Elternbeiträge ergibt sich weder aus § 23 Ki Biz in Verbindung mit der Satzung der Stadt Münster zur Erhebung von Elter n- beiträgen noch aus dem Betreuungsve rtrag. Eine Erstattung folgt daher nicht einer Rechtspflicht der Stadt, sondern auf der Basis eines Ratsbeschlusses als freiwillige kommunale Leistung. Im Jahre 2009 erfolgte die Erstattung von Elternbeiträgen für die Schließ ungstage aufgrund des Streiks als freiwillige kommunale Leistung entsprechend dem Ratsbeschluss vom 24.06.2009. Für die Deckung des Erstattungsbetrages und die Anschaffung einer Softwareunterstützung wurden die eingesparten Personalkosten eingesetzt. In diesem Beschluss wurde die Verwaltung beauftragt, den Sachverhalt einer satzungsm äßigen Absicherung zur Auszahlung v on Elternbeiträgen bei streikbedingten Schließungen von Kindert a- geseinrichtungen in interkommunaler Rückkopplung unter Einbeziehung der Stellungnahmen des Städte- und Gemeindebundes ergebnisoffen zu prüfen und den zuständigen politischen Gremien zu berichten. Offenbar ist eine Information und nachfolgende Gremienbefassung mit dem Ergebnis einer expliziten Beschlussfassung über die satzungsmäßige Absicherung unterblieben. Sie soll hier nun nachgeholt werden. Nach Umfragen bei diversen Kommunen im Städtetag h ält die Ve r- waltung flexible Einzelfallentscheidungen unter Würdigung der jeweiligen Gesamtsituation der nicht regelmäßig eintretenden Ereignisse (Schließungen aufgrund von Streiks) für sachgerecht. 2. Prüfungsergebnis und bisherige Beschlusslage Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 17.07.2009 zur Frage einer Ersta t- tung geleisteter Elternbeiträge bei streikbedingten Schließungszeiten mitgeteilt: „…dass eine Erstattung geleisteter Elternbeiträge bei Nothaushalten und solchen Komm u- nen kommunalaufsichtsrechtlich nicht geduldet werden kann, die überschuldet sind oder denen Überschuldung im Finanzplanungszei traum droht. Für die auf der Grundlage von Gebührensatzungen gem. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII i. v. m. § 23 KiBiz erhobenen Elternbe i- träge gibt es jedenfalls für die hier vorliegende Konstellation keine rechtliche Pflicht zur Rückerstattung, so dass eine solche Rückerstattung als freiwillige Leistung zu bewerten wäre. Gemeinden in der dauerhaften vorläuf igen Haushaltsführung (§ 82 GO) d ürfen keine - 3 - V/0440/2015 neuen freiwilligen Leistungen erbringen. Auch eine nachträgliche Satzungsänderung kommt bei Nothaushalts-, überschuldeten oder im Finanzplanungszeitraum von Überschu l- dung bedrohten Gemeinden als Rechtsgrundlage für eine Beitragserstattung nicht in B e- tracht. Es kann nicht zugelassen werden, dass Satzungsrecht so instrumental isiert wird, dass freiwillige Leistungen per Satzung zu pflichtigen Leistungen umdeklariert werden.“ Dieser Erlass hat weiterhin Bestand und der Städtetag Nordrhein-Westfalen hat alle Mitglieder des Arbeitskreises „Kinder- und Jugendhilfe“ des Städtetages darauf hingewiesen (vgl. Anlage). Ein Vergleich mit den Satzungen der Städte Aachen, Bonn, Düsseldorf, Dortmund, Gelsenkirchen, Köln und Wuppertal hat ergeben, dass keine die ser Städte eine Erstattung von Beiträgen für streikbedingte Schließungen vorsieht. In den Satzungen von Wuppe rtal, Gelsenkirchen und Köln wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Schließzeiten unbeachtlich sind. Die Stadt Dortmund hat in der Satzung aufgen ommen, dass die Abgabenpflichtigen bei vorübergehenden Unterbrechu n- gen oder Einschränku ngen der Betreuung, die von der Stadt Dortmund nicht zu vertreten sind, keinen Anspruch auf Beitragsminderung haben. Eine Erstattung aufgrund von streikbedingten Schlie ßungstagen ist unter Berücksichtigung des Erlasses des Innenministeriums und auch der Regelungen in anderen Kommunen nicht über die Satzung abzusichern. 3. Fazit und weiteres Verfahren Die anteilige Erstattung von Elternbeiträgen für die Schließungsta ge in städtischen Kitas aufgrund des Streiks im Jahre 2015 sollte als freiwillige kommunale Leistung gewährt wer- den. Für die Deckung des Erstattungsbetrages stehen die für die Erzieherinnen und Erzieher eingespar- ten Personalkosten zur Verfügung. Weil die Schließungstage der städtischen Kindertageseinrichtungen in Münster sehr unterschie d- lich sind, schlägt die Verwaltung eine anteilige Erstattung der Elternbeiträge und Verpflegungsko s- ten in städtischen Kindertageseinrichtungen nach Tage n vor. Die Erstattung erfolgt für alle Kinder einer bestreikten Kindertageseinrichtung als Ausgleich für entstandene Belastungen der betroff e- nen Familien. Eine Absicherung von anteiligen streikbedingten Erstattungen von Elternbeiträgen in der Satzung erfolgt nicht. Es handelt sich um eine freiwillige kommunale Leistung, über die jeweils einzelfallb e- zogen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation entschieden wird. I.V. Gez. Thomas Paal Anlagen: Erlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2009
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0440/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.05.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37