V/0255/2012
Änderung des Verfahrens zur Vergabe von Zuschüssen aus der Gewinnausschüttung der Sparkassen Münsterland-Ost
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Anlage1_ Richtlinien_Fassung-2011-05-25
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Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus der Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland Ost 1. Die Durchführung von Projekten • zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers • für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt kann von der Stadt Münster aus der Gewinnausschüttung der Spar- kasse Münsterland-Ost gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 2. Finanzieller Rahmen Die Mittel sollen wenn möglich zu gleichen Anteilen • für die Durchführung besonderer städtischer Projekte und • für die Durchführung qualifizierter Projekte freier Träger bereitgestellt werden. Grundsätzlich sollen nur Projekte gefördert werden, • die einen hohen qualitativen Standard und/oder einen großen Wert für die Allgemein- heit haben, • die nicht bereits eine andere finanzielle Unterstützung durch die Sparkasse Münster- land Ost (z.B. Stiftung) erhalten und • deren Laufzeit sich maximal über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckt. In begrün- deten Ausnahmefällen kann auch bei einer längeren Dauer eines Projektes ein Zu- schuss gewährt werden. Der Eigenanteil an den Gesamtkosten des Projekts soll in der Regel mindestens 15 % betragen; eigene Personalkosten können dabei nicht als Eigenanteil angesetzt werden. 3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind • städtische Dezernate, Ämter und Einrichtungen • freie Träger wie Vereine, Institutionen, Verbände und Initiativen sowie bürgerschaftli- che Gruppen aus Münster 4. Antragstellung Anträge sind schriftlich beim Amt des Rates und des Oberbürgermeisters zu stellen. An- tragsformulare werden beim Amt des Rates und des Oberbürgermeisters sowie im Internet vorgehalten. In der Antragstellung sind das Projekt bzw. die Veranstaltung detailliert zu be- schreiben und alle beteiligten Institutionen zu nennen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass alle anderen Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden. Im Antrag sind in jedem Fall die geplante Finanzierung des Projektes sowie alle beantragten oder zugesag- ten Förderungen von anderer Seite zu benennen. Anträge sind grundsätzlich rechtzeitig vor Projektbeginn zu stellen. 5. Vergabeverfahren 5.1 allgemein Die eingereichten Anträge werden vom Amt des Rates und des Oberbürgermeisters geprüft und an eine politische Arbeitsgruppe, der ein Ratsmitglied von jeder Fraktion des Rates an- gehören sollte, weitergeleitet. Die Sitzungen der Arbeitsgruppe werden vom Amt des Rates und des Oberbürgermeisters vorbereitet und geleitet. Nach entsprechender Vorberatung trifft der Rat die Entscheidung über die Vergabe der Mit- tel. 5.2 Die Gesamtsumme der zur Verfügung stehenden Mittel wird am 31.08. eines Jahres fest- gestellt. Sie setzt sich zusammen aus dem Ausschüttungsbetrag des laufenden Kalender- jahres, den bisher nicht verausgabten Restmitteln sowie zurückgeflossener Mittel aus bis- herigen Zuschussgewährungen. Für die Mittelvergabe gilt Folgendes: a) Grundsätzlich stehen Mittel bis zu einer Höhe von 85 % der Gesamtsumme für die Gewäh- rung von Zuschüssen aufgrund von Anträgen, die bis zum 31.08. eines Jahres eingehen, zur Verfügung. Die Entscheidung über eine Zuschussgewährung bezogen auf diese Anträ- ge wird in der Regel in der Sitzung des Rates, in der auch der städtische Haushalt für das Folgejahr verabschiedet wird, entschieden. b) Die übrigen 15 % der Gesamtsumme zuzüglich nach dem 31.08. eines Jahres zurückge- flossene Mittel aus bisherigen Zuschussgewährungen sowie nach Ziffer 5.2 a nicht verge- bene Mittel können für Anträge eingesetzt werden, bei denen sich besondere Projektideen kurz- bzw. mittelfristig entwickelt haben und bei denen eine Entscheidung zur Zuschussge- währung angesichts der jeweiligen Inhalte und Zielsetzungen außerhalb der zu Ziffer 5.2 a dargestellten Entscheidungsmodalität ausnahmsweise angezeigt ist. Die allgemeinen Verfahrensregelungen des 5.1 bleiben dabei unberührt. 6. Bewilligungsverfahren Nach Beschlussfassung des Rates erhält der/die Antragsteller/in einen Bescheid des Am- tes des Rates und des Oberbürgermeisters und es erfolgt die Auszahlung des beschlosse- nen Zuschusses. Sofern der tatsächliche Kostenrahmen von der Antragstellung abweichen sollte, wird nur in der Höhe ausgezahlt, wie es zur Durchführung des Projektes erforderlich ist. 7. Verwendungsnachweis Nach der Veranstaltung ist vom Antragsteller ein Verwendungsnachweis einzureichen, mit dem die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. Ergibt sich aus dem vorgelegten Verwendungsnachweis, dass der Zuschuss nicht oder nicht in voller Höhe zweckentsprechend verwendet wurde, werden die Mittel ganz oder teilweise zurückgefordert. Gleiches gilt, sofern die tatsächlich entstandenen Kosten durch anderweitige Mittel gedeckt werden konnten. Des Weiteren kann der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sich die tatsächlich entstandenen Kosten gegen- über den Angaben im Antrag reduziert oder die Einnahmen erhöht haben sollten. Im Übrigen wird der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert, sofern die Mittel er- kennbar nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit eingesetzt wurden. 8. Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlussfassung des Rates in Kraft. gez. Markus Lewe
Anlage2_Neufassung Richtlinie
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Anlage 2 –Entwurf neuer Richtlinien Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus der Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland Ost 1. Die Durchführung von Projekten • zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers • für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des kommuna len, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung , Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt kann von der Stadt Münster aus d er Gewinnausschüttung der Spar- kasse Münsterland-Ost gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 2. Finanzieller Rahmen Die Mittel sollen wenn möglich zu gleichen Anteilen • für die Durchführung besonderer städtischer Proje kte und • für die Durchführung qualifizierter Projekte freie r Träger bereitgestellt werden. Grundsätzlich sollen nur Projekte gefördert werden, • die einen hohen qualitativen Standard und/oder ein en großen Wert für die Allgemein- heit haben, • deren Laufzeit sich maximal über einen Zeitraum vo n einem Jahr erstreckt. In begrün- deten Ausnahmefällen kann auch bei einer längeren D auer eines Projektes ein Zu- schuss gewährt werden. Der Eigenanteil an den Gesamtkosten des Projekts so ll in der Regel mindestens 15 % betragen; eigene Personalkosten können dabei nicht als Eigenanteil angesetzt werden. 3. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind • städtische Dezernate, Ämter und Einrichtungen • freie Träger wie Vereine, Institutionen, Verbände und Initiativen sowie bürgerschaftli- che Gruppen aus Münster Anlage 2 –Entwurf neuer Richtlinien 4. Antragstellung Anträge sind schriftlich beim Amt des Rates und des Oberbürgermeisters zu stellen. An- tragsformulare werden beim Amt des Rates und des Ob erbürgermeisters sowie im Internet vorgehalten. In der Antragstellung sind das Projekt bzw. die Veranstaltung detailliert zu be- schreiben und alle beteiligten Institutionen zu nen nen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass alle anderen Förderungsmöglichkeiten aus geschöpft wurden. Im Antrag sind in jedem Fall die geplante Finanzierung des Projektes sowie alle beantragten oder zugesag- ten Förderungen von anderer Seite (insbesondere auc h von städtischen Ämtern oder Ge- sellschaften mit städtischer Beteiligung) zu benennen. Anträge sind grundsätzlich rechtzeitig vor Projektbeginn zu stellen. Ein Anspruch auf Förde- rung besteht nicht. 5. Vergabeverfahren Anträge, die bis zum 31.08. eines Jahres eingehen, werden in der Regel in der Sitzung des Rates, in der auch der städtische Haushalt für das Folgejahr verabschiedet wird, entschie- den. Davon abweichend kann der Rat in Einzelfällen auch unterjährig über die Bewilligung von dringenden Anträgen entscheiden, soweit entspre chende Mittel nach dem vom Rat be- schlossenen Vergabeverfahren bereit stehen und eine frühzeitige Antragstellung aus vom Antragsteller nicht zu vertretenen Gründen, nicht möglich war. 6. Bewilligungsverfahren Nach Beschlussfassung des Rates erhält der/die Antr agsteller/in einen Bescheid des Am- tes des Rates und des Oberbürgermeisters und es erf olgt die Auszahlung des beschlosse- nen Zuschusses. Sofern der tatsächliche Kostenrahme n von der Antragstellung abweichen sollte, wird nur in der Höhe ausgezahlt, wie es zur Durchführung des Projektes erforderlich ist. Die Auszahlung der Mittel erfolgt, je nach Planungsfortschritt des Projektes, gegebenen- falls in mehreren Teilbeträgen. 7. Verwendungsnachweis Nach der Veranstaltung ist vom Antragsteller ein Ve rwendungsnachweis einzureichen, mit dem die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. Ergibt sich aus dem vorgelegten Verwendungsnachweis , dass der Zuschuss nicht oder nicht in voller Höhe zweckentsprechend verwendet wu rde, werden die Mittel ganz oder teilweise zurückgefordert. Gleiches gilt, sofern di e tatsächlich entstandenen Kosten durch anderweitige Mittel gedeckt werden konnten. Des Wei teren kann der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn sich die tat sächlich entstandenen Kosten gegen- über den Angaben im Antrag reduziert oder die Einnahmen erhöht haben sollten. Im Übrigen wird der Zuschuss ganz oder teilweise zu rückgefordert, sofern die Mittel er- kennbar nicht unter Berücksichtigung des Grundsatze s der Wirtschaftlichkeit eingesetzt wurden . 8. Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlu ssfassung des Rates in Kraft. gez. Markus Lewe
Beschlussvorlage
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V/0255/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Änderung des Verfahrens zur Vergabe von Zuschüssen aus der Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland-Ost Beratungsfolge 09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 09.05.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Richt linien der Stadt Münster zur Gewährung von Zuschüssen aus den Gewinnau s- schüttungen der Sparkasse Münsterland Ost in der Fassung der Beschlussfassung des Ra- tes vom 25.05.2011 (Anlage 1) werden aufgehoben. 2. Die Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen aus den Gewinnausschüttungen der Spa r- kasse Münsterland Ost (Anlage 2) wird beschlossen. 3. Das in der Begründung der Vorlage dargestellte Verfahren zur Vorberatung der Beschlüsse des Rates zur Gewährung von Zuschüssen aus den Gewinnausschüttungen der Sparkasse Münsterland Ost wird beschlossen. 4. Der Rat legt ausgehend von den bisherigen Erfahrungswerten die Quotierung des ausg e- schütteten Betrages wie folgt fest: a. Mittel, die den Fachausschüssen zugeordnet werden (Topf 1): 65 % b. Mittel insbesondere für Projekte von gesamtstädtischer Bedeutung bzw. ohne eindeutige fachliche Zuordnung (Topf 2): 35 % 5. Die Verwaltung wird beauftragt, für die den Fachausschüssen insgesamt zugeordneten Mit- tel eine weitergehende Quotierung auf die einzelnen Fachausschüsse vorzunehmen. Dabei sollen insbesondere die bisherigen Erfahrungen bei der Vergabe der Mittel aus der G e- winnausschüttung der Sparkasse Münsterland Ost Berücksichtigung finden. Vorlagen-Nr.: V/0255/2012 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 04.05.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0255/2012 6. Mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage sind der gemeinsame Antrag der CDU- Fraktion und der SPD-Fraktion Nr. A-R/0081/2012 „Neuregelung des Verfahrens zur Vertei- lung der Sparkassenüberschüsse“ und die Anregung des Integrationsrates Nr. AIR/0002/2011 „Sparkassenmittel einsetzen für Gleichstellung der Stadt Münster“ erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Begründung: I. Vorbemerkungen Seit dem Jahr 2009 wird ein Anteil des Gewinnüberschusses der Sparkasse Münsterland Ost an die Trägerkommunen ausgeschüttet. Dieser Betrag ist nach § 25 Sparkassengesetz (SpkG) zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwe- cke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und träge r- schaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erzieh ung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken. Für die Stadt Münster wurden für die Verwendung der Gelder erstmals im Jahr 2009 Richtlinien erstellt, die in den Folgejahren stetig modifiziert wurden. Ziel war es jeweils ein für die Mitglieder des Rates und für die Bürgerinnen und Bürger transparentes und für ein möglichst breites Spek t- rum anwendbares Verfahren zu entwickeln. Gleichwohl zeigte sich jeweils am Ende einer Förde r- periode, dass das jeweils gewählte Verfahren nicht alle n Belangen optimal gerecht wurde. Auch nach Abschluss des Verfahrens parallel zu den Etatberatungen im Jahr 2011 wurde in der eing e- setzten Arbeitsgruppe thematisiert, dass eine erneute Anpassung des Verfahrens erforderlich sei und hierbei insbesondere beso nderes Augenmerk auf die Einbeziehung der Fachausschüsse g e- legt werden müsse. Dieser Grundintention entsprach auch der gemeinsame Antrag der CDU -Fraktion und der SPD - Fraktion, der am 14.12.2011 im Rat eingebracht worden ist und an den Hauptausschuss verwiesen wurde. Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 21.03.2012 zu dem Antrag folgenden B e- schluss gefasst: „Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat unter Zugrundelegung der Grundintention des gemei n- samen Antrages der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion Nr. A-R/0081/2011 einen Verfahrensvor- schlag zur Verwendung der Gewinnausschüttungen der Sparkasse Münste rland Ost an die Stadt Münster zu unterbreiten.“ II. Verfahrensvorschlag 1. Änderung der Richtlinien (zu den Beschlusspunkten 1 und 2): Die Änderung d es Verfahrens bei der Verwendung der Zuschüsse aus der Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland Ost erfordert zunächst eine Änderung der Richtlinien. Die derzeit ge l- tenden Richtlinien (Anlage 1) werden daher aufgehoben. Der Entwurf neuer Richtlinien ( Anlage 2) ist beigefügt. Dabei ist insbesondere das bisherige inte r- ne Prozedere bei der Bearbeitung der Anträge nicht mehr gesondert aufgeführt worden. - 3 - V/0255/2012 2. Verfahrensvorschlag zum Beratungsablauf (zu Beschlusspunkt 3): Der nunmehr in Abstimmung mit der poli tischen Arbeitsgruppe erarbeitete Verfahrensvorschlag geht von folgenden Prämissen aus: Es ist nicht gewünscht, die Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland -Ost vollstän- dig in den Haushalt fließen zu lassen und zur Konsolidierung zu nutzen. Ein Antragsverfahren für Dritte und Ämter und Einrichtungen der Verwaltung soll aufrecht erhalten bleiben und ist möglichst transparent zu gestalten. Es soll weiterhin zentral abg e- wickelt werden. Die Ausschüsse sollen intensiv in das Beratungsverfahren einbezogen werden. Die Entscheidung über die Zuschussgewährung soll beim Rat bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben soll das in folgender Grafik dargestellte Verfahren eing e- führt werden: In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Rat über Anträge, die aus Topf 2 zu finanzieren sind und die aus gesamtstädtischen Interessen dringlich sind, unterjährig, auch ohne Vorberatung durch den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften entscheiden. - 4 - V/0255/2012 Überschüsse der Sparkasse Münsterland Ost Topf 1 Mittel, die dem Vorschlagsrecht der Ausschüsse zufallen, (Aufteilung durch Ratsbeschluss) Eingegangene Anträge AGL AKJF ASW ASGAF AUB KA SPA Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften spricht Empfehlung aus für die Förderung von - Mittel für Projekte von gesamtstädtischer Bedeutung - Projekten die keinem Fachausschuss zugeordnet werden können - Priorisierte aber nicht mehr aus Ausschuss- budgets zu finanzierende Projekte Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften leitet weiter Rat Anträge in Zuständig- keit der Ausschüsse Anträge zu Großprojekten und zu Projekten, die keinem Fachausschuss zugeordnet werden können Priorisierte aber nicht mehr aus Ausschuss- budget zu finanzierende Anträge Zuschussempfehlungen aus den Budgets der Ausschüsse Aufteilung der Mittel durch den Rat in Zuordnung der Anträge durch Amt 01 oder in Zweifelsfällen durch den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Hauptausschuss Nicht verbrauchte Mittel aus dem Ausschussbudget ASSVW Topf 2 Mittel insbesondere für - Projekte von gesamtstädtischer Bedeutung - Projekte, die keinem Fachausschuss zugeordnet werden können - Priorisierte aber nicht aus Ausschussbudget zu finanzierende Projekte Zur Konkretisierung wird das Verfahren an folgendem Beispiel deutlich: - 5 - V/0255/2012 Ca. im Juni/Juli eines Jahres teilt die Sparkasse Münsterland -Ost der Stadt mit, wie hoch die Gewinnausschüttung ist. Das Amt des Rates und des Oberbürgermeisters errechnet die auf die Ausschüsse entfa l- lenen Beträge und teilt dies den Geschäftsstellen der Ausschüsse mit. Das Amt des Rates und des Oberbürgermeisters nimmt gegebenenfalls nach Rückkop p- lung mit der Arbeitsgruppe eine Zuordnung der Anträge auf die Ausschüsse vor und leitet die Anträge sowie die einzelnen Kurzzusammenfassungen an die Schriftführer/innen der Ausschüsse weiter. Zu den Etatberatungen der Ausschüsse liegen somit folgende Rahmenbedingungen fest: a. Höhe der jeweiligen Ausschussbudgets (Beispiel 200.000 Euro) b. Alle Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich des Aussch usses fallen unter Stel- lungnahme der Fachverwaltung c. Sonstige Etatanträge Der Ausschuss berät nun über die Bezuschussung dieser Anträge nach folgendem Muster: a. Anträge, die aus den für den jeweiligen Ausschuss bereitstehenden Mitteln geför- dert werden sollen. b. priorisierte Auflistung der Anträge, die zwar nicht (mehr) aus dem Budget gefördert werden können, deren Förderung aber dennoch wünschenswert wäre c. abzulehnende Anträge Das Beratungsergebnis aller Ausschüsse wird an das Amt des Rates und des Oberbü r- germeisters weitergeleitet und zur Beratung im Ausschuss für Finanzen, Bete iligungen und Liegenschaften aufbereitet. Im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften wird dann über folgende An- träge beraten: a. Anträge, die keinem Ausschuss zugeordnet werden konnten b. zu fördernden Projekte von gesamtstädtischer Bedeutung c. aus den Ausschüssen priorisierte Anträge, die nicht (mehr) aus dem jeweiligen Budget finanziert werden können Die Budget bezogenen Empfehlungen der Au sschüsse werden in der Regel vom AFBL übernommen und zur Beschlussfassung dem Rat zugeleitet. Auf der Basis der Beratungen im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenscha f- ten wird eine „Förderungsvorlage“ an den Rat erstellt und diesem parallel zum Haushalt zur Beschlussfassung vorgelegt. 3. Aufteilung der Mittel (zu den Beschlusspunkten 4 und 5): Die Verwaltung wird beauftragt, für die den Fachausschüssen insgesamt zugeordneten Mittel eine weitergehende Quotierung auf die einzelnen Fachausschüsse vorzu nehmen. Dabei sollen insbesondere die bisherigen Erfahrungen bei der Vergabe der Mittel aus der Gewinnausschü t- tung der Sparkasse Münsterland Ost Berücksichtigung finden. Nach dem Vorschlag der Verwaltung kann der Rat künftig nach jeder Förderperiode erneut fest, welche Quotierung der Mittel in den Ausschüssen für den nächsten Förderzeitraum gelten soll. Berücksichtigt werden sollen dabei die Erfahrungswerte aus den vergangenen Förderperioden. 4. Erledigung von Anträgen (zu Beschlusspunkt 6): Mit der jetzigen Beschlussfassung sind der gemeinsame Antrag der CDU -Fraktion und der SPD- Fraktion Nr. A -R/0081/2012 „Neuregelung des Verfahrens zur Verteilung der Sparka s- senüberschüsse“ und die Anregung des Integrationsrates Nr. AIR/0002/2011 „Sparkassenmittel einsetzen für Gleichstellung der Stadt Münster“ erledigt. - 6 - V/0255/2012 Zum Antrag des Integrationsrates ist auszuführen, dass in den bisherigen Förderperioden A n- träge bewilligt wurden, bei denen der Zuschuss auch für die (Gleichstellungs-)Arbeit von und für Menschen mi t Migrationsvorgeschichte verwandt wurde. Diese Anträge sind jedoch vom Grundsatz fachlich orientiert gewesen, wobei dem Aspekt der Integration eine besondere B e- deutung zufällt. Bei diesen Anträgen sollte in die Fachausschussberatungen möglicherweise e i- ne Stellungnahme des Integrationsrates einfließen. Da der Integrationsrat keine eigenen a b- schließenden Fachzuständigkeiten hat und auch nicht in die Etatberatungen eingebunden ist, war eine Budgetzuweisung an den Integrationsrat aus den Mitteln der Gewinnauss chüttung nicht vorzunehmen. gez. Markus Lewe Anlagen: Anlage 1_ Richtlinien in der Fassung der Beschlussfassung des Rates vom 25.05.2011 Anlage 2_ Richtlinien Neufassung
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0255/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.04.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37