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V/0031/2012/1

Abgabe des hälftigen Eigentums der Stadt Münster am Haus Rüschhaus in Münster-Nienberge

Vorlagen 06.03.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2012, TOP 33

Beschlussvorlage

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Ansehen

Hauptvorlage V/0031/2012

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Ansehen

Beschlussvorlage

6538 Zeichen

V/0031/2012/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtmuseum 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Abgabe des hälftigen Eigentumsanteils der Stadt Münster am Haus Rüschhaus in Münster-
Nienberge im Zusammenhang mit der Errichtung einer Kulturstiftung einschließlich der Burg 
Hülshoff 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.03.2012 Kulturausschuss Vorberatung 
15.03.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
21.03.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Die Stadt Münster begrüßt die Absicht des Landes , durch ihre eigene NRW Stiftung die in 
Gründung befindliche Kulturstiftung „Annette von Droste zu Hülshoff -Stiftung“ unterstützen 
zu wollen.  
 
2. Der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Stadt Münster am Haus Rüschhaus 
und seinen Außenanlagen in Münster -Nienberge an die Annette von Droste zu Hülshoff -
Stiftung mit dem Ziel des anschließenden Verkaufs an die NRW-Stiftung wird unter der auf-
schiebenden Bedingung zugestimmt, dass die zuständige staatliche Stiftungsaufsichtsb e-
hörde die Annette von Droste zu Hülshoff -Stiftung als rechtsfähig anerkennt. Aus dem Ver-
kauf an die NRW  Stiftung wird, bezogen auf den hälftigen Anteil der Stadt Münster , ein 
Verkaufserlös von 806.000,- Euro erwartet. Zusätzlich wird seitens der Stadt Münster eine 
Geldeinlage von 500.000,- Euro in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung eingebracht. 
Die Stadt erhält mindestens eine Stimme im Kuratorium der Annette von Droste zu Hül s-
hoff-Stiftung. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt alle Maßnahmen zu treffen, um eine Finanzierung der 
Geldeinlage in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung in Höhe von 500.000 € aus einer 
zu erwartenden Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland -Ost vornehmen zu kö n-
nen. 
 
4. Die Zustimmung steht unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Münster mit dem LWL und der 
NRW Stiftung über die Ablösung der Kosten für den Betrieb und die Bauinstandhaltung etc. 
bis 2019 eine einvernehmliche Lösung findet. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0031/2012/1 
Auskunft erteilt: 
Frau Dr. Rommé 
Ruf: 
492 45 00 
E-Mail: 
RommeB@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.03.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0031/2012/1 
5.  Der Rat der Stadt Münster nimmt zur Kenntnis, dass eine von der staatlichen Stiftungsau f-
sichtsbehörde als rechtsfähig anerkannte Stiftung eine eigenständige Rechtsperson ist und 
am Gründungsakt nicht beteiligte Zustifter, somit auch die Stadt Münster, für deren Ve r-
bindlichkeiten nicht haften. Wenn die Stadt Münster ein Mitglied ins Kuratorium der Droste -
Stiftung entsendet, so haftet sie in dem Rahmen, wie sie auch bei anderen Aufsich tsgremi-
en in Verantwortung gezogen werden kann.  
 
6. Dem Rat der Stadt Münster werden die Eckpunkte des Übereignungsvertrages zwischen 
der Stadt Münster und der Annette von Droste zu Hülshoff -Stiftung und die Ergebnisse der 
liegenschaftlichen Vereinbarungen zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
 
Begründung: 
 
Nach den ersten politischen Beratungen der Hauptvorlage zeichnete sich ein zusätzlicher Änd e-
rungs- bzw. Klärungsbedarf ab.  
 
Durch das Ensemble von Burg Hülshoff und das Rüschhaus entsteht ein enormes kultur elles Ent-
wicklungspotential für die Zukunft in Verbindung mit überregionaler Strahlkraft, die der jeweils ei n-
zelne Standort so nicht erreichen könnte. Die zunächst mit einem literarischen Profil angedachte 
Ensemblestruktur kann weiter ausgebaut werden zu e inem lebendigen kulturellen Mittelpunkt, der 
zugleich Museum, Veranstaltungsort, Lern -, Arbeits- Wohn- und Gesprächsstätte ist. Ein solcher 
kultureller Mehrwert ließe sich mit dem Haus Rüschhaus allein nicht verwirklichen. 
 
Der erforderlichen Anerkennung d er Annette von Droste zu Hülshoff -Stiftung durch die staatliche 
Stiftungsaufsichtsbehörde kommt eine zentrale Bedeutung in diesem Verfahren für alle kommun a-
len Träger wie die Gemeinde Havixbeck, die Kreise Coesfeld, Borken und Warendorf, den Lan d-
schaftsverband Westfalen -Lippe und die Stadt Münster zu. Das Verfahren zur Einbringung des 
Rüschhaus-Grundstücks in das Stiftungsvermögen ist kompliziert, da die Zustiftung an eine noch 
nicht als rechtsfähig anerkannte Stiftung erfolgen soll und der Verkaufserlös fü r das Haus gleic h-
zeitig unabdingbar notwendig für ein ausreichend hohes Stiftungskapital ist.  
Die Übereignung des Rüschhaus-Grundstücks ist aber erst nach der staatlichen Anerkennung der 
Rechtsfähigkeit der Annette von Droste zu Hülshoff -Stiftung möglich, also nachdem die staatliche 
Stiftungsaufsichtsbehörde die gesicherte Existenz und nachhaltige Verfolgung des Zwecks der 
Annette von Droste zu Hülshoff -Stiftung geprüft, bejaht und attestiert hat. Erst dann sind auch die 
entscheidenden Fakten für die Prüfu ng geklärt und es steht fest, ob das kommunale Miteigentum 
am Rüschhaus-Grundstück ohne Gegenleistung in die Stiftung eingebracht werden darf.   
 
Ein Antrag zur Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 500.000 € aus einer zu erwartenden 
Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland-Ost zur Finanzierung der Geldeinlage in die A n-
nette von Droste zu Hülshoff-Stiftung wurde von der Fachverwaltung bereits gestellt.  
 
Die Stadt Münster wird die Betriebs- und Bauinstandhaltungskosten bis 2019 durch eine pauschale 
Zahlung an die Annette von Droste zu Hülshoff -Stiftung ablösen. Nach 2019 werden keine weit e-
ren Zuschüsse gezahlt. Von da an hat die Annette von Droste zu Hülshoff -Stiftung aus ihren eige-
nen Vermögenserträgen für den Betrieb und die Instandhaltung der Immobil ie aufzukommen. Die 
Stiftungsgründer, LWL und Land Nordrhein -Westfalen, gehen von weiteren privaten Zustiftungen 
aus, wenn sich die Stadt Münster in der geplanten Form an der Stiftung beteiligt.  Der bislang gülti-
ge Vertrag zwischen der Stadt Münster und de m LWL, der sich auf die Übernahme aller Betriebs - 
und Bauinstandhaltungskosten bis zum Jahr 2019 bezieht, verliert durch die Abgabe des Eige n-
tumsanteils seine Gültigkeit. 
 
Das Ergebnis der Verhandlungen wird den bisher beteiligten städt. Ausschüssen zur Anhörung 
bzw. Vorberatung und dem Rat zur Beschlussfassung im Mai vorgelegt. Damit wird der Beschluss-
vorschlag der Bezirksvertretung  Münster-West vom 26.01.2012 berücksichtigt.

- 3 - 
V/0031/2012/1 
Eine Beschlussfassung im Mai ist er forderlich, weil der Bund seine Förderzusage – nach Auskunft 
des LWL – an die Einbringung des Rüschhauses gekoppelt hat. Die Zusage hat bis Mitte 2012 
Gültigkeit.  
 
 
I. V. 
 
 
 
Dr. Andrea Hanke 
Stadträtin

Hauptvorlage V/0031/2012

8999 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtmuseum 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0031/2012  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Frau Dr. Rommé 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Abgabe des hälftigen Eigentumsanteils der Stadt Münster am Haus Rüschhaus in Münster-
Nienberge im Zusammenhang mit der Errichtung einer Kulturstiftung einschließlich der Burg 
Hülshoff 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.01.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
02.02.2012 Kulturausschuss Vorberatung 
07.02.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
08.02.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
08.02.2012 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Die Stadt Münster begrüßt die Absicht des Landes durch ihre eigene NRW Stiftung die neu 
gegründete Kulturstiftung „Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung“ unterstützen zu wollen.  
2. Der Übertragung des hälftigen Eigentumsanteils der Stadt Münster am Haus Rüschhaus 
und seinen Außenanlagen in Münster-Nienberge an die Annette von Droste zu Hülshoff-
Stiftung mit dem Ziel des anschließenden Verkaufs an die NRW Stiftung wird zugestimmt. 
Aus dem Verkauf an die NRW Stiftung wird bezogen auf den hälftigen Anteil der Stadt 
Münster  ein Verkaufserlös von 806.000,- Euro  erwartet. Zusätzlich wird seitens der Stadt 
Münster eine Geldeinlage von 500.000,- Euro in die Annette von Droste zu Hülshoff-
Stiftung eingebracht. Die Stadt erhält mindestens eine Stimme im Kuratorium der Annette 
von Droste zu Hülshoff-Stiftung. 
3. Die Verwaltung wird beauftragt alle Maßnahmen zu treffen, um eine Finanzierung der 
Geldeinlage in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung in Höhe von 500.000 € aus einer 
zu erwartenden Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland-Ost vornehmen zu kön-
nen. 
4. Die Zustimmung steht unter dem Vorbehalt, dass die Stadt Münster mit dem LWL und der 
NRW Stiftung über die Ablösung der Kosten für den Betrieb und die Bauinstandhaltung etc. 
bis 2019 eine einvernehmliche Lösung findet. 
5. Dem Rat der Stadt Münster wird das Ergebnis der Verhandlungen zur Beschlussfassung 
vorgelegt. 
 
 
 
 
 
492 45 00 
 
E-Mail: 
RommeB@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.01.2012 
V/0031/2012

- 2 - 
 
 
 
Begründung: 
 
Vorbemerkung 
Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), das Land Nordrhein-Westfalen, die NRW-Stiftung 
für Naturschutz, Kultur- und Heimatpflege und verschiedene andere Zustifter haben am 
22.12.2011 die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung gegründet.  
 
Mit der Kulturstiftung wird in Zeiten knapper Haushaltsmittel unter erheblicher Beteiligung des Lan-
des und der anderen genannten Institutionen und Gebietskörperschaften ein „kulturpolitisches Sig-
nal“  auch für Münster gesetzt, das von großer regionaler Bedeutung ist. Für die Stadt Münster ist 
die Stiftung, in die neben der Burg Hülshoff auch das Haus Rüschhaus in Münster-Nienberge ein-
gebracht werden soll, eine große Chance und  bietet neue Möglichkeiten, das kulturelle und kultur-
historische Erbe der Annette von Droste-Hülshoff zu bewahren, konzeptionell neu darzustellen und 
gleichzeitig auf eine nachhaltige zukunftssichere und tragfähige Grundlage zu stellen.  
 
 
Abgabe von Haus Rüschhaus an die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung und Verkauf 
an die NRW-Stiftung 
Der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) und die Stadt Münster sind Miteigentümer zu je 
½ Anteil von sechs Grundstücken in der Gemarkung Nienberge Flur 12. Das Gebäude Haus 
Rüschhaus gliedert sich in ein Haupthaus und zwei Torhäuser auf. 
Das Haus Rüschhaus soll seitens der Stadt Münster sowie des LWL in die Annette von Droste zu 
Hülshoff-Stiftung eingebracht werden, in die dann als Gesamtensemble auch die Burg Hülshoff 
eingeht. Diese neue gemeinnützige Stiftung hat folgenden Zweck: „Die Förderung von Kunst und 
Kultur, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie das Fördern des Denkmal-
schutzes und der Denkmalpflege, vor allem auch die Bewahrung und Förderung der mit dem Na-
men von Droste zu Hülshoff verbundenen kultur- und kunsthistorischen Werte und ihre Vermittlung 
an Nachwelt und Öffentlichkeit.“ Sowohl das Land Nordrhein-Westfalen als auch der LWL sind 
Hauptstifter und werden von den Kreisen Warendorf und Coesfeld als auch der Gemeinde Havix-
beck sowie privaten Zustiftern unterstützt. Es entsteht so ein kultureller Zusammenhang, der eine 
positive Entwicklung mit entsprechender finanzieller Ausstattung erwarten lässt. Da die NRW-
Stiftung aufgrund der Satzung nicht Geldmittel zustiften kann, besteht das Angebot, das Haus 
Rüschhaus zu erwerben und der Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung das Nießbrauchrecht zu 
gewähren. Es wird verhandelt, welche Nutzungsmöglic hkeiten für die Stadt Münster sich aus der 
Begleichung der Instandhaltung ergeben. 
 
Einbringen des Verkaufserlöses in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung 
Der Verkaufserlös für Haus Rüschhaus soll insgesamt 1.612.000 Euro betragen. Der hälftige Anteil 
der Stadt Münster mit erwartetem Verkaufserlös von 806.000,- Euro wird zuzüglich einer Geldein-
lage von 500.000,- Euro in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung eingebracht. Der zusätzli-
che Betrag von 500.000,- Euro soll nicht aus dem städtischen Haushalt, sondern aus der Gewinn-
ausschüttung der Sparkasse Münsterland Ost für diesen Zweck zur Verfügung gestellt werden. 
Parallel zu dieser Vorlage wird in der Sitzung des Rates am 08.02.2012 auch eine Vorlage zur 
Gewährung von Zuschüssen aus Sparkassenüberschüssen zur Beschlussfassung vorgelegt. Die 
Verwaltung beabsichtigt, im Rahmen dieser Vorlage auch die Bereitstellung der im Beschlusspunkt 
Nr. 3 dargestellten 500.000 € als Geldeinlage in die Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung be-
schließen zu lassen. Die Gesamtsumme von 1.306.000,- Euro bringt der Stadt Münster mindes-
tens einen Sitz im Kuratorium der Annette von Droste zu Hülshoff-Stiftung ein.  
 
 
 
V/0031/2012

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V/0031/2012 
Rechtliche Einschätzung  
Die Einbringung des städtischen hälftigen Miteigentumsanteils in das Stiftungsvermögen ist recht-
lich zulässig. Gemeindevermögen darf gemäß § 100 Abs. 3 Gemeindeordnung in eine Stiftung 
eingebracht werden, wenn damit erstens Aufgaben der Gemeinde erfüllt werden und wenn zwei-
tens der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Diese Vor-
schrift gilt – der Überschrift "örtliche Stiftungen" zum Trotz – auch für die Einbringung kommunalen 
Vermögens in selbständige Stiftungen, die nicht von der Gemeinde verwaltet werden (F. W. Held, 
Kommunalverfassungsrecht NRW [Loseblatt], Anm. 3 zu § 100 GO [Dezember 2010]).  
Die Veräußerung des Miteigentumsanteils an die neu gegründete Annette von Droste zu Hülshoff-
Stiftung soll sicher stellen, dass das im Stadtgebiet gelegene Rüschhaus als bedeutendes Zeugnis 
barocker Baukunst und als Wirkungsstätte der Schriftstellerin Annette von Droste Hülshoff dauer-
haft erhalten bleibt. Hierbei handelt es sich um ein wichtiges kommunales Anliegen. Die zweite 
Voraussetzung des § 100 Abs. 3 Gemeindeordnung ist auch erfüllt, wenn die Einbringung in das 
Vermögen der neu gegründeten Stiftung für die Erfüllung einer bisher anders organisierten Aufga-
be einen deutlichen Qualitätsgewinn mit sich bringt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die kom-
munale Vorleistung bedeutende private Zustiftungen nach sich zieht, so dass anders nicht mehr 
darstellbare kulturelle Angebote dauerhaft gesichert werden (Held, ebd.).  
Die Einbringung kommunalen Vermögens in eine gemeinnützige Stiftung lässt es auch zu, ein 
Grundstück ohne Verstoß gegen § 90 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung unentgeltlich zu veräußern. 
Wenn es dort heißt, dass Vermögensgegenstände i n d e r  R e g e l  nur zu ihrem vollen Wert ver-
äußert werden dürfen, so ist ausnahmsweise sogar die unentgeltliche Veräußerung zulässig, so-
fern damit gleichzeitig eine eigene Aufgabe der Gemeinde erfüllt wird und der Verzicht auf die Ge-
genleistung  angemessen und der Sache nach gerechtfertigt ist (Held a.a.O., Anm. 4.2 zu § 90 
GO). Davon ist aus den soeben zu § 100 Abs. 3 GO genannten Gründen auszugehen.    
 
Verfahrensvorschlag 
Nach dem gemeinsamen Erwerb von Haus Rüschhaus wurde 1979 ein Vertrag zwischen beiden 
Eigentümern geschlossen, der die Stadt Münster dazu verpflichtet, sämtliche Betriebs- und In-
standhaltungskosten sowie den Museumsbetrieb zu tragen. Der Vertrag hat eine Gültigkeit bis 
2019. Die NRW Stiftung kann kraft ihrer Satzung solche Kosten nicht tragen. Über die Ablösung 
der vertraglichen Pflichten der Stadt Münster muss verhandelt werden. Diese Fragen sind in einem 
Vertrag festzulegen. 
Der Rat der Stadt Münster beauftragt die Verwaltung, in Verhandlungen mit dem LWL, der neuen 
Stiftung und der NRW Stiftung einzutreten, um bei Abgabe des Hauses die Ablösung der Kosten 
von Museumsbetrieb, Bauinstandhaltung, konservatorischer Betreuung, der Verkehrssicherungs-
pflicht etc. zu erwirken. 
Dem Rat der Stadt Münster wird das Ergebnis zur Beschlussfassung vorgelegt. 
 
 
 
 
 
Dr. Andrea Hanke 
Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

15.03.2012 Kulturausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
15.03.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
21.03.2012 Hauptausschuss
TOP 30 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
21.03.2012 Rat
TOP 33 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Am Rüschhaus

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0031/2012/1
Typ
Vorlagen
Datum
06.03.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37