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V/0665/2017

Satzungen der kommunalen Stiftungen (örtliche Stiftungen gem. § 100 GO NRW), hier: Satzungsänderung

Vorlagen 04.08.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.09.2017, TOP 30

Beschlussvorlage

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Anlage

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Beschlussvorlage

2344 Zeichen

V/0665/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Geschäftsstelle der Kommunalen Stiftungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzungen der kommunalen Stiftungen (örtliche Stiftungen gem. § 100 GO NRW);  
hier: Satzungsänderung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
06.09.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit,  
 Verbraucherschutz und Arbeitsförderung Vorberatung 
13.09.2017 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und  
 strategisches Flächenmanagement Vorberatung 
20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
20.09.2017 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. § 6 Abs. (1)  der jeweiligen Satzung der rechtlich selbstständigen Stiftungen 
 
a) Magdalenenhospital  
b) Siverdes  
c) Vereinigte Pfründnerhäuser 
d) Pfründnerhaus Kinderhaus 
e) Bürgerwaisenhaus 
 
wird wie in der Anlage durch Fettdruck kenntlich gemachten Ergänzung neu gefasst. 
 
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass bei den rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen 
 
a)  Friedrich und Irmgard Buschmann 
b)  Generalarmenfonds 
c)  Hüfferstiftung 
 
keine entsprechenden Satzungsänderungen erforderlich sind, weil deren Stiftungsvermögen von 
der Stadt Münster treuhänderisch im eigenen Namen verwaltet wird. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine Auswirkungen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0665/2017 
Auskunft erteilt: 
Frau Woldt 
Ruf: 
492-5900 
E-Mail: 
Woldt@stadt-muenster.de  
Datum: 
04.08.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0665/2017 
 
 
Begründung: 
Für die Verwaltung ist absehbar, dass die Bearbeitung laufender Stiftungsgeschäfte in naher Zukunft 
auch Eigentumsübertragungen an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zwischen einzel-
nen Stiftungen erforderlich macht. 
 
Die Neufassung der Stiftungssatzungen gemäß Anlage regelt bei entsprechenden Geschäften der 
Stiftungen untereinander die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft). 
 
Gemäß § 7 Abs. ( 2) der jeweiligen Stiftungssatzung bedarf ein Satzungsänderungsbeschluss der 
Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Der Bezirksregierung Münster wurde die vorgesehene 
Neufassung vorab zur Kenntnis gegeben. Diese hat für den Fall eines entsprechenden Bes chlusses 
die Erteilung ihrer Zustimmung signalisiert. 
 
I. V.                
 
 
gez. 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
Anlage: 
Satzungen/Neufassung von § 6 Abs. (1)

Anlage

1719 Zeichen

Anlage  
 
 
 
Satzungen der rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen / Neufassung von § 6 Abs. (1) 
 
 
Die Stiftung wird durch den Vorstand vertreten (§§ 86, 26 BGB). Als örtliche Stiftung wird sie 
von der Stadt Münster verwaltet. Die Aufgaben des Vorstan ds übernehmen der Rat und 
der/die Oberbürgermeister/in bzw. sein/ihr allgemeiner Vertreter entsprechend den 
Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO NRW) . Der/die 
Oberbürgermeisterin bzw. sein/ihr allgemeiner Vertreter wird aus drücklich ermächtigt, 
Bediensteten der Stadt Münster unter entsprechender Beachtung der Vorschriften des § 64 
GO NRW Vollmachten zum Abschluss und zur Durchführung von Grundstücksgeschäften  
sowie zur Abgabe von Erklärungen zu dinglichen Rechten der Stiftun g zu erteilen. Bei 
Verträgen mit der Stadt Münster oder einer anderen von der Stadt Münster verwalteten, 
örtlichen Stiftung ist der/die Oberbürgermeister/in bzw. sein/ihr allgemeiner Vertreter von 
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Gleiches gilt für  Verträge, an der die 
Stiftung einerseits sowie andererseits die Stadt Münster und/oder eine andere bzw. 
mehrere der übrigen von der Stadt Münster verwalteten örtlichen Stiftungen beteiligt 
sind. Die vorgenannte Befreiung kann im Zuge der in Satz 4 genannt en Bevollmächtigung 
auch für die dort genannten Bediensteten ausgesprochen werden. 
 
Der/die Oberbürgermeister/in bzw. sein/ihr allgemeiner Vertreter wird weiterhin ermächtigt, 
Bediensteten der Stadt Münster ebenfalls unter entsprechender Beachtung der Vors chriften 
des § 64 GO NRW Vollmachten für die Annahme von Zustiftungen, Vermächtnissen und 
Nachlässen bis zu einem Wert von 100.000 Euro zu erteilen.

Beratungsverlauf (4)

06.09.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.09.2017 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 29 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2017 Rat
TOP 30 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kinderhaus

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Details

Aktenzeichen
V/0665/2017
Typ
Vorlagen
Datum
04.08.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37