V/0433/2010
Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
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V-0433-2010-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0433/2010 Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 2 Textliche Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210: Coermühle Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG / BauGB 1. Auf den im Plan mit einem Pflanzgebot gemäß § 9 (1) 15 BBauG gekennzeichneten Flächen sind standortgerechte Gehölze wie Quercus pedunculata, Acer plantanoides, Acer campertre, Prunus avium, Prunus spinos a, Corylus avellana, Euonymus europaea, Ligustrum vulgare, Cornus sanguinea und Rosa canina anzupflanzen. Es sind mindestens 7 Arten zu verwenden, wobei die Bäume und baumartigen Gehölze in die mittleren Reihen, die Sträucher an den Rändern zu pflanzen sind. 2. Vorhandene Lücken innerhalb der Flächen, auf denen der Baumbestand erhalten werden soll (gem. § 9 (1) Nr. 16 BBauG) sind mit den unter 1. aufgeführten Gehölzen zu schließen. 3. In den Baugebieten sind Einzelhandelsbetriebe und Einzelhandelsnutzungen – mit Ausnahme von Einzelhandel mit Kfz-, Kfz- Zubehör und Kfz-Anhängern – unzulässig (§ 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO). Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Betriebsteil eines produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen Gewerbe- oder Industriebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem unmittelbaren räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen (§ 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO). Für den bestehenden Betrieb: Pinolino, Kindermöbel und Babyzubehör, Sprakeler Straße 397, Gemarkung St. Mauritz, Flur 11, Flurstück 390 der nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wäre, kann ausnahmsweise eine einmalige Erweiterung der genehmigten Verkaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m² zugelassen werden, wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 (3) BauNVO zu erwarten sind. Änderungen (jedoch nicht Nutzungsänderungen) und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig (§ 1 (10) BauNVO). 4. Gem. § 16 (2) Satz 5 der BauNVO wird im GI- Gebiet die Traufenhöhe der Gebäude mit 8,0 m, bezogen auf die Straßenkrone der angrenzenden Verkehrsflächen, als Höchstgrenze festgesetzt. 5. Die GE- und GI- Gebiete werden entsprechend den Planeintragungen nach § 1 (4) BauNVO gegliedert. Ausnahmen nach § 31 (1) BBauG für Betriebe der nächst höheren Abstandsklasse der Abstandsliste können im Einzelfall zugelassen werden. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 2 Hinweise 1. Reine Ausstellungsflächen für die im Betrieb erzeugten Waren werden bei der Ermittlung der Verkaufsflächen nicht mit angerechnet. 2. Für die von der Lärmquelle B 219 (Sprakeler Straße) abgewandten Gebäudeseiten darf der „maßgebliche Außenlärmpegel“ ohne besonderen Nachweis bei offener Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen um 10 dB(A) gemindert werden. 3. Gemäß § 15 DSchG NW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt Münster (Tel. 0251/492-6143) oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL – Archäologie für Westfalen, Münster (Tel. 0251/2105252) anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG NW unverändert zu erhalten. Baumaßnahmen sind spätestens zwei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen.
V-0433-2010-Anlage-4-Plan
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Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 64B Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 65 Schädliche Bodenveränderung Nr. 10011 Altlasten-/ Verdachtsfläche Nr. 64C BD Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0433/2010 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Gewerbegebiet Coermühle - Planverkleinerung ST ADT M TÜNS ER
V-0433-2010-Anlage-2-Begruendung
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0433/2010 Begründung / Seite 1 von 6 Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210: Coermühle Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................1 2. Geltungsbereich des Bebauungsplanes................................................................................................1 3. Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.............................................................................. 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen.......................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation .....................................................................................................2 5. Planungsziele ........................................................................................................................................3 6. Inhalte des Bebauungsplanes ...............................................................................................................3 6.1 Art der Nutzung............................................................................................................................... 3 6.2 Verkehrsflächen / Erschließung .................................................................................................4 6.3 Altlasten-/ Verdachtsflächen / Schädliche Bodenveränderungen.............................................. 4 6.4 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 5 6.5 Denkmalschutz / Archäologie.....................................................................................................5 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................6 8. Flächenbilanz.........................................................................................................................................6 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .......................................................................6 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen Mit dem Einzelhandelskonzept 2004 und seiner Fortschreibung 2008 hat die Stadt Münster Standortbereiche für die Einzelhandelsentwicklung – die zentralen Versorgungsbereiche – fest- gelegt. Diese konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Innenstadt und die Stadtteilzentren und sollen deren Versorgungsstrukturen stärken und auf Dauer sichern. Neben der Einzelhandelsentwicklung dient das Einzelhandelskonzept auch der Zielsetzung, vorhandene Gewerbeflächen für das produzierende Gewerbe und das Handwerk zu sichern. Bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten sowie städtebaulich- gestalterische Anforderungen in zentralen Lagen haben sich Gewerbegebiete in der Vergan- genheit teilweise vom Standort für produzierendes Gewerbe und Handwerk zu Einzelhandels- agglomerationen bzw. Fachmarktstandorten gewandelt. Diese Entwicklung ging einher mit ei- nem deutlichen Anstieg der Miet- und Grundstückspreise, die einer sukzessiven Verdrängung des Gewerbes Vorschub leistet bzw. die Ansiedlung von Gewerbe erschwert. Die Sicherung von Entwicklungspotenzialen für gewerblich produzierende Wirtschaftszweige ist insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Möglichkeiten zur Diversifikation der Wirtschaftsstruktur und eines breiten Arbeitsplatzangebotes unverzichtbar. Das Einzelhandelskonzept sieht für das Plangebiet keine Entwicklung zum Einzelhandelsstand- ort vor. Anlass für die Planung ist insofern das Erfordernis, die derzeit weitreichenden planungs- rechtlichen Möglichkeiten zur Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen deutlich restriktiver zu regeln, um die Sicherung der Gewerbeflächen künftig gewährleisten zu können. 2. Geltungsbereich des Bebauungsplanes Die 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst den gesamten Geltungsbereich Nr. 210 in der Fassung vom 11.01.1980. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle Begründung / Seite 2 von 6 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Geltungsbereich östlich der Sprakeler Straße (B 219) gewerbliche Bauflächen sowie im rückwärtigen Bereich Industrieflächen dar. Aufgrund geltend gemachter Anregungen wurden zwei kleinere Mischge- bietsflächen in den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes aufgenommen. We- gen des geringen Umfanges dieser Flächen stimmen die Festsetzungen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes weitgehend überein. Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen werden die Darstellungen im Flächennut- zungsplan nicht betroffen. Die festgesetzte Art der Nutzung in den Baugebieten bleibt unverän- dert. Der Bebauungsplan gilt damit weiterhin gem. § 8 (2) BauGB als aus dem Flächennut- zungsplan entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 210 dient in erster Linie der Ausweisung eines stadtteil- nahen Gewerbe- und Industriegebietes und zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschlie- ßung und baulichen Nutzung der Grundstücke im Bereich östlich der Sprakeler Straße sowie südlich der Straße Coermühle. Die Baugebiete werden lt. Abstandsliste vom 25.07.1974 und den Schutzabständen der unzulässigen Betriebe gem § 1 (4) BauNVO gegliedert. Rechtsgrund- lage für den Bebauungsplan ist die BauNVO in der Fassung vom 26.11.1968. Demnach sind derzeit in den Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 (3) BauNVO zulässig. Lediglich der Lebensmittel- einzelhandel wird durch textliche Festsetzungen ausgeschlossen. Ansonsten sind Einzelhan- delsnutzungen generell uneingeschränkt zulässig, sofern sie keine negativen städtebaulichen Auswirkungen gem. § 11 (3) BauNVO erzeugen. Nur für das Industriegebiet wird eine Traufhöhe von 8.00 m, bezogen auf die Straßenkrone der angrenzenden Verkehrsflächen, festgesetzt. Die Erschließung erfolgt von der Sprakeler Straße über die Straße Coermühle und einer ca. 380 m langen Stichstraße in südlicher Richtung. Das Gewerbegebiet grenzt sich nach Westen mit einem 5.00 m breiten und nach Osten zur freien Landschaft mit einem 7.00 m breiten Pflanzstreifen ab. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 210 wird im Westen von der Sprakeler Straße (B 219) und im Süden von der Eisenbahnstrecke Münster Nevinghoff – Gronau begrenzt. Im Norden und Osten bilden landwirtschaftliche – bzw. Waldflächen die Grenzen. Das überwiegend ge- werblich genutzte Plangebiet nördlich des ehemaligen Haltepunktes Kinderhaus hat noch einige Restgrundstücke, vor allem im südlichen Teilbereich. Neben Betonwerk, Autohaus, Fuhrunter- nehmen, Stahlhandel, Maschinenfabrik, Lagerverkauf sowie typische Handwerksbetriebe. Folgende Betriebe mit genehmigten Einzelhandelsnutzungen befinden sich im Plangebiet: • Greiwing, Autohaus, Sprakeler Straße 357 • Pinolino, Kindermöbel und Babyzubehör, Sprakeler Straße 397 Darüber hinaus gibt es teilweise auch Mischnutzungen aus Gewerbe / Dienstleistung und Han- del mit den im Betrieb erzeugten Waren. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle Begründung / Seite 3 von 6 Im Nordwesten sind einige freistehende Wohnhäuser vorhanden, die aber eher dem Wohnquar- tier an der Straße Am Knapp zugeordnet werden können. Eine Kinderbetreuung „Die Minis“ befindet sich nördlich der Straße Coermühle im Nordosten des Plangebietes. Im Süden, an der Bahnstrecke, ist ein Regenrückhaltebecken auf einem eingezäunten Grundstück eingerichtet. Von Nord nach Süd fällt das Gelände – wegen des früheren Sandabbaus – stark ab. Während die Sprakeler Straße vom Bahnübergang nach Norden hin stetig ansteigt, verbleibt das östlich gelegene Gewerbegebiet zunächst auf einem nahezu horizontalen Niveau, um dann auf den letzten ca. 40 m zur West / Ost verlaufenden Coermühle stark anzusteigen. Deutliche Gelände- brüche gibt es demzufolge östlich der Sprakeler Straße als auch südlich der Coermühle. Außerhalb des Plangebietes sind landwirtschaftliche Flächen mit entsprechenden Hofanlagen sowie Waldflächen, Baumreihen und Hecken anzutreffen. 5. Planungsziele Ziele der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 sind: • eine Anpassung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes an die Ziele des Ein- zelhandelskonzeptes der Stadt Münster. Diese sehen vor, die künftige Einzelhandelsent- wicklung nur noch in definierten Standortbereichen, nach Standorttypen gegliedert, zuzu- lassen. Für das Plangebiet schließt das Einzelhandelskonzept eine Entwicklung von Ein- zelhandelsstandorten für die Zukunft aus. Deshalb sollen die Festsetzungen dahingehend geändert werden, dass Einzelhandelsnutzungen künftig generell unzulässig sind • die Sicherung von etablierten Gewerbestandorten für das produzierende Gewerbe und für das Handwerk. 6. Inhalte des Bebauungsplanes 6.1 Art der Nutzung Um die Ziele des Einzelhandelskonzeptes (zentrenorientierte Entwicklung des Einzelhandels und Sicherung von Gewerbeflächen) umzusetzen, wird die Ansiedlung von Einzelhandelsbe- trieben und Einzelhandelsnutzungen künftig generell ausgeschlossen. Die textliche Festsetzung Nr. 3 wird entsprechend geändert. Der Ausschluss umfasst sowohl den zentrenorientierten als auch den nicht-zentrenorientierten Einzelhandel. Für beide Angebotsbereiche weist das Einzel- handelskonzept ausreichende Entwicklungspotenziale an stadtstrukturverträglichen Standorten aus. Nahversorgungsangebote für die im Plangebiet Lebenden und Arbeitenden werden in den benachbarten Stadtteilzentren Kinderhaus und Sprakel bereitgestellt. Eine Ausnahme vom generellen Einzelhandelsausschluss bildet nur der Einzelhandel mit Kraft- fahrzeugen, Kfz- Zubehör und Kfz- Anhängern. Er soll auch weiterhin – ausnahmsweise – zu- lässig bleiben, da er nicht zum Einzelhandel im engeren Sinne (in Anlehnung an die einschlägi- ge Fachdefinition, z. B. des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels HDE) gehört, der durch die Steuerungsmechanismen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts erfasst werden soll. Durch die regelmäßige Angliederung von Werkstätten liegt ein wesentlicher Schwerpunkt auf Reparatur- und Serviceleistungen. Diese gewerbliche Ausrichtung lässt es aufgrund der Immissionen oftmals nicht zu, Kfz-Betriebe in anderen Baugebieten anzusiedeln. Darüber hin- aus weist der Verkauf von Kfz – gegenüber dem Einzelhandel im engeren Sinne – Besonder- heiten auf, da die Präsentation der Ware „Kfz“ oft mit einen enormen Flächenbedarf einhergeht und es sich um eine spezielle Form aperiodischer Güter handelt, die vom einzelnen Käufer nur in großen Zeitabständen nachgefragt werden. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der Kfz- Branche im Sinne einer Atypik (Handel mit Werkstatt- und Serviceleistungen, Flächen- bedarf) kommt eine Steuerung nach den Kriterien des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts nicht in Betracht. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle Begründung / Seite 4 von 6 Gleichzeitig soll den bestehenden Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem flächenmäßig deutlich untergeordneten Umfang von max. 250 m² Verkaufs- fläche gegeben werden. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, dass Firmen ihre Pro- dukte auf dem Betriebsgelände präsentieren und direkt vermarkten können. Die Größenbe- grenzung macht deutlich, dass es sich bei der angegliederten Verkaufsfläche um eine dem Ge- werbebetrieb deutlich untergeordnete Nebeneinrichtung handeln muss. Sie zielt insofern nicht auf die Beschreibung eines eigenständigen Betriebstypus. In den Textlichen Festsetzungen wird dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: „Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsflächen von max. 250 m² Verkaufsfläche als un- tergeordneter Betriebsteil eines Gewerbe- oder Industriebetriebes, wenn die vertriebenen Wa- ren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistungen stehen (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).“ Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten werden den vorhandenen Betrieben die Einzelhandel betreiben, betriebsbezogen, geringfügige Entwicklungsspielräume am Standort zugestanden. Vor diesem Hintergrund bleiben auch Ände- rungen und Erneuerungen baulicher Anlagen allgemein zulässig. Erweiterungen der vorhande- nen und genehmigten Verkaufsflächen zur Betriebsoptimierung sind daher ausnahmsweise, einmalig bis zu 10 %, max. aber 100 m² zulässig. 6.2 Verkehrsflächen / Erschließung Der Wendehammer am Ende der Straße Coermühle soll künftig auch durch Lastzüge benutzt werden können. Die derzeit festgesetzte Verkehrsfläche berücksichtigt lediglich einen Wende- hammer mit 18,0 m Durchmesser, der für kleinere LKW und 2-achsige Müllfahrzeuge ausrei- chend ist. Gemäß RASt 06 soll die Wendeanlage künftig einen Durchmesser von 25,0 m haben. Die öffentliche Verkehrsfläche wird entsprechend vergrößert. 6.3 Altlasten-/ Verdachtsflächen / Schädliche Bodenveränderungen Im Plangebiet befinden sich zwei Altlasten-/ Verdachtsflächen sowie eine schädliche Bodenver- änderung. Altlasten-/ Verdachtsfläche 64 B Es handelt sich um eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden, Bauschutt, Ziegelbruch und Schlacke verfüllt wurde. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung liegen vor und zei- gen Verunreinigungen des Bodens mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fläche in Verbindung mit den Untersuchungsergebnis- sen sind für die im BBodSchG definierten Schutzgüter keine Gefährdungen zu befürchten. Bei Nutzungsänderungen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich. Altlasten-/ Verdachtsfläche 65 Es handelt sich um eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden, Bauschutt, Beton- und Ziegelbruch verfüllt wurde. Punktuell wurden Auffüllungen mit Farb- und Holzresten festgestellt. Die Untersuchungen zur Gefährdung zeigten Verunreinigungen des Bodens mit Schwermetal- len, polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Mineralölkohlenwasserstoffen. In der Bodenluft wurden Kontaminationen mit Methan festgestellt. Im Bereich der Bodenluftverunreinigungen we rden jährliche Überwachungsmaßnahmen durch- geführt. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle Begründung / Seite 5 von 6 Aufgrund der gewerblichen Nutzungen der Fläche in Verbindung mit den Untersuchungsergeb- nissen sind für die im BBodSchG definierten Schutzgüter keine Gefährdungen zu befürchten. Bei Nutzungsänderungen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich. Altlast -/ Verdachtsfläche 64 C Es handelt sich um eine ehemalige Entsandungsfläche, die mit Boden und Bauschutt verfüllt wurde. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung aus dem Jahr 1991 liegen vor und zeig- ten Verunreinigungen der Bodenluft. Im Rahmen von Kontrollmessungen im Jahr 1997 konnten die Bodenluftverunreinigungen nicht mehr nachgewiesen werden. Aufgrund der Untersu- chungsergebnisse geht von der Altablagerung keine Gefahr für die Schutzgüter aus. Bei Nutzungsänderungen sind ggf. weitere Maßnahmen erforderlich. Schädliche Bodenveränderungen 10011 Im Planbereich befindet sich die im Verzeichnis für schädliche Bodenveränderungen geführte Fläche 10011. Hierbei handelt es sich um festgestellte Bodenkontamination auf dem Grund- stück eines metallverarbeitenden Betriebes. Im Rahmen der bestehenden Nutzung sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Da bei Baumaßnahmen im Bereich dieser Flächen Auflagen zu Bauvorhaben erforderlich wer- den können, sind die Flächen im Planbereich gekennzeichnet. 6.4 Immissionsschutz Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 210 setzt Misch-, Gewerbe- und Industriegebiete fest. Entlang der Sprakeler Straße befinden sich mehrere Wohnhäuser. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der B 219 (Sprakeler Straße) werden die Orien- tierungswerte der DIN 18005, Teil 1, sowohl für Gewerbe- als auch für Mischgebiete tags und nachts überschritten. Im Mischgebiet wird nachts der Sanierungswert von 60 dB(A) überschrit- ten. Der Wert wurde der Lärmminderungsplanung entnommen. Die sich aus der Lärmvorbelastung ergebenden Lärmpegelbereiche IV–V sind im Planbereich eingetragen. In Ergänzung hierzu ist – für die von der maßgeblichen Lärmquelle abgewandten Gebäudeseiten – der maßgebliche Außenlärmpegel ohne besonderen Nachweis, bei offener Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung bzw. bei Innenhöfen um 10 dB(A) ge- mindert worden. 6.5 Denkmalschutz / Archäologie Im Plangebiet befindet sich ein Bodendenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG NW). Es handelt sich um ein Brandgräberfeld der Bronze- und vorrömischen Eisenzeit, das unmittelbar an der Sprakeler Straße und der davon abzweigenden Coermühle liegt. Die Ausdehnung des Gräberfeldes, das vermutlich auch in der Römischen Kaiserzeit ge- nutzt worden ist, ist unbekannt. Bodendenkmäler gemäß § 2 DSchG NW sind nach § 3 DSchG NW in die Denkmalliste einzu- tragen. Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen sie den Bestimmungen des DSchG, insbesondere den §§ 9 und 12, die festlegen, dass jeder Eingriff in ein Bodendenkmal einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können außerhalb von Bodendenkmälern jederzeit archäologische Funde auftreten und Bodendenkmä- Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für Bebauungsplan Nr. 210 – 1. Änderung Coermühle Begründung / Seite 6 von 6 ler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL – Archäo- logie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhal- ten (§ 16 DSchG). Baumaßnahmen sind spätestens zwei Wochen vor Baubeginn anzuzeigen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen einer gewerblichen Nutzung nicht in Frage gestellt. Lediglich der Einzelhandel wird künftig ausgeschlossen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch die Änderung des Bebauungsplanes keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesonde- re der Schutzgüter des §1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beein- trächtigt werden. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Weitere Einzelheiten sind aus der Planzeichnung ersichtlich. 8. Flächenbilanz Plangebiet insgesamt 15,04 ha 100,00 % Mischgebiet 0,57 ha 3,79 % Gewerbegebiet 9,39 ha 62,43 % Industriegebiet 3,23 ha 21,48 % Straßenverkehrsflächen 1,85 ha 12,30 % Tabelle 1: Flächenbilanz 9. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der im bzw. am Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht erforderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung be- schlossenen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210: Coermühle. Münster, den __________ Lewe Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
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V/0433/2010 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 "Coermühle" 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 29.06.2010 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 30.06.2010 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 07.07.2010 Hauptausschuss Vorberatung 07.07.2010 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 „Coermühle“ wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wird wie folgt geändert: 1.1.1 Die Baugrenze wird im Bereich des geplanten erweiterten Wendehammers auf den bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstand zurückgenommen und südlich des Wendehammers erweitert (Anlage 1, Punkt 7). 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungspla- nes Nr. 210 nicht gefolgt: 1.2.1 Den Stellungnahmen, im Plangebiet Einzelhandel nicht generell, sondern lediglich den zentrenrelevanten Einzelhandel auszuschließen (Anlage 1, Punkt 1). 1.2.2 Den Stellungnahmen, wonach durch den Einzelhandelsausschluss das wirtschaftli- che Wachstum und die Arbeitsplatzsicherheit der Betriebe, die selbsterzeugte Wa- ren am Firmenstandort verkaufen, erheblich eingeschränkt würden und die Zu- kunftsfähigkeit dieser Betriebe gefährdet sei (Anlage 1, Punkt 2). 1.2.3 Der Stellungnahme, im Bebauungsplan auf die Festsetzung der maximalen Größe der ausnahmsweise zulässigen Verkaufsflächen zu verzichten und diese lediglich in der Begründung darzulegen (Anlage 1, Punkt 3). Vorlagen-Nr.: V/0433/2010 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Husmann Ruf: 492 61 40 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 16.06.2010 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0433/2010 1.2.4 Den Stellungnahmen, die im Bebauungsplan gekennzeichneten Altlasten- / Ver- dachtsflächen zu reduzieren (Anlage 1, Punkt 4). 1.2.5 Der Stellungnahme, auf die Kennzeichnung des Bodendenkmals im Bebauungsplan zu verzichten (Anlage 1, Punkt 5). 1.2.6 Der Stellungnahme, die geplante Erweiterung des Wendehammers auf die gegenü- berliegende Seite zu verlegen (Anlage 1, Punkt 7). 2. Der geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 „Coermühle“ wird ge- mäß §§ 2 und 10 i. V. m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung (GO NRW) als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 wird ebenfalls beschlossen. II. Kosten/Folgekosten Durch den vorstehenden Beschlussvorschlag entstehen keine zusätzlichen Kosten und keine wei- teren Folgekosten. Begründung: Der Rat der Stadt Münster hat am 21.02.2007 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 be- schlossen (Vorlage Nr. V/1024/2006). Nach der Beratung in den parlamentarischen Gremien (Vor- lage Nr. V/0396/2009) hat der Entwurf der Bebauungsplanänderung vom 17.08. bis zum 17.09.2009 öffentlich ausgelegen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 erfolgte als ver- einfachtes Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch. Zur Offenlegung wurden die in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen, über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1.1 bis 1.2.5 Beschluss gefasst werden soll. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung soll aufgrund des Beschlussvorschlages 1.1.1 geringfü- gig geändert werden. Da sich diese Änderungen auf das Plangebiet und die Nachbarbereiche nicht auswirken ist eine erneute Offenlegung sowie ein erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nicht erforderlich. Dem betroffenen Eigentümer wurde statt einer erneuten Offenlegung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der daraufhin erfolgten Stellungnahme konnte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.6, Anlage 1, Punkt 7). Eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der Träger öffentlicher Belange ist nicht notwendig. Somit kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 gemäß Beschlussvorschlag 2 als Sat- zung beschlossen werden. i. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. Textliche Festsetzungen 4. Geänderter Plan (Verkleinerung)
V-0433-2010-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0433/210 Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 7 Bebauungsplan Nr. 210: „Coermühle“ Zur Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes wurden die nachfolgenden Stellungnahmen vorgetragen: 1. Mehrere Eingeber, die im Plangebiet Gewerbegrundstücke als Eigentümer oder Pächter nutzen, bzw. Grundstücke zu gewerblichen Zwecken verpachten, wenden sich gegen den geplanten generellen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen. Der geplante generelle Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen würde die Wirtschaftlichkeit der gewerblichen Objekte in Frage stellen, die Neuvermietung erschweren und das Leerstandsrisiko erhöhen. Dies führe zu Wertminderungen der Grundstücke und Einkommensverlusten, was geeignet sei, die wirtschaftliche Existenz der Eingeber zu gefährden. Im Vertrauen auf die Gültigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes seien hohe Investitionen in den Gebäudebestand sowie für die Anlage eines Kundenparkplatzes getätigt worden, um marktgerecht auf wechselnde Kundennachfragen reagieren zu können. Bisher seien unter anderem Gewerberäume und -flächen an Möbelhändler, Fenster- und Türenhandel und Baumaschinenhändler vermietet worden. Für eine wirtschaftliche Vermietung von Gewerberäumen sei man auf eine hohe Nutzungsflexibilität angewiesen, die das derzeit gültige Planungsrecht ermögliche. So seien Nutzungen wie der Handel mit Möbeln, Gartenartikeln, Sanitärbedarfen, Fußboden- und Wandbelägen, Malerbedarfen etc. möglich. Bisher seien die Grundstücke und Gewerbebauten nur an kleine und mittlere Betriebe veräußert bzw. verpachtet worden, die oft mit dem Endverbraucher handeln. Zusätzliche Betriebe aus den Bereichen Baustoffe, Innenausbau, Fliesen könnten Synergien zu den bestehenden Betrieben (Glas, Naturstein, Betonfertigteile) nutzen. Auch der Handel mit Baumaschinen und Baugeräten oder die Ansiedlung eines Landmaschinenhandels würden hierzu gut passen, ohne nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung der Stadtteilzentren zu haben. Wegen des angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebes des Eingebers sei auch der Aufbau eines Landhandels oder eines Gartenmarktes mit Baumschule gerade im Hinblick auf künftige Umstrukturierungserfordernisse (Aufgabe der Milchwirtschaft) von besonderer Bedeutung für den Eingeber. Beim Elektrotechnikunternehmen würden neben dem Schalttafelbau auch viele Privatkunden im Bereich Elektromaschinen und Elektroinstallation bedient. Zum Erhalt der Arbeitsplätze könne es künftig erforderlich sein, den Einzelhandel z.B. mit Elektrowerkzeugen oder Haushaltsgeräten auszuweiten. Im Vertrauen auf den gültigen Bebauungsplan seien 3.000 qm Fläche hinzugepachtet und eine multifunktionale Halle errichtet worden, um flexibel für weitere Marktentwicklungen zu sein. Die Eingeber regen daher an, lediglich den z entrenrelevanten Einzelhandel im Plangebiet auszuschließen. Handelsbetriebe deren Sortimente keine Konkurrenz zu den Anbietern in den Stadtteilzentren darstellen, könnten dann weiterhin im Plangebiet angesiedelt werden. Damit wären sowohl die Stadtteilzentren gestä rkt als auch die Entwicklungsmöglichkeiten des Plangebietes gesichert. Stellungnahme der Verwaltung: Die städtebauliche Zielsetzung für die geplante Bebauungsplanänderung besteht in der Steuerung des Einzelhandels entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung Coermühle Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 7 Stadt Münster, das vom Rat 2004 beschlossen und 2008 aktualisiert worden ist. Zu den zentralen Zielen des Einzelhandelskonzeptes gehören die Sicherung und Entwicklung der Innenstadt, der Stadtbereichs- und Stadtteilzentren als Versorgungszentren und ihrer Identität stiftenden Funktion sowie die Sicherung von Gewerbeflächen für das produzierende Gewerbe. Insbesondere die Entwicklungstendenzen im Einzelhandel haben diesen Steuerungsbedarf ausgelöst. Aufgrund neuer Betreiberkonzepte mit deutlich gewachsenen Verkaufsflächenansprüchen und einer stärkeren Orientierung am motorisierten Kunden, sucht der Einzelhandel verstärkt großflächige Standorte außerhalb integrierter Ortslagen nach. Das führt einerseits zur Schwächung historischer Zentren und andererseits zu Verdrängungseffekten in den Gewerbegebieten in Folge höherer Miet- und Grundstückskosten die der zahlungskräftigere Einzelhandel zahlen kann. Beide Entwicklungen sind stadtstrukturell nicht wünschenswert. Deshalb sieht das Einzelhandels- und Zentrenkonzept sowohl Entwicklungsräume für den Einzelhandel – im Wesentlichen die Zentren – als auch Restriktionsräume für den Einzelhandel – Gewerbegebiete und nicht integrierte Standorte – vor. Das Gewerbegebiet Coermühle gehört nicht zu den vom Einzelhandels- und Zentrenkonzept definierten Ansiedlungsräumen für den Einzelhandel. Mehrere städtebauliche Rahmenbedingungen des Gewerbegebietes stehen einer Einzelhandelsentwicklung, entsprechend den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes, entgegen. Da ist zunächst die Lage außerhalb des Bebauungszusammenhanges des Stadtteils Kinderhaus, abgesetzt durch Bahntrasse und Grünzug. Das Gebiet wäre ein rein KFZ-orientierter Einzelhandelsstandort, dessen Erschließung von der Sprakeler Straße für eine kundenintensive Nutzung nicht ausreichend ist. Das Gewerbegebiet wird durch klassische produzierende industrielle und gewerbliche Nutzer geprägt. Einzelhandel, mit Ausnahme des KFZ-Handels und kleiner Angebotsflächen für eigene Produkte, wird dort nicht betrieben. Trotz der planungsrechtlichen Möglichkeiten hat sich das Gebiet in der Vergangenheit nicht zum Einzelhandelsstandort entwickelt. Das Interesse der Eingeber die Nutzungsmöglichkeiten im Gebiet offenzuhalten für strukturelle Veränderungen in der Zukunft ist verständlich. In der Abwägung dieser privaten Belange mit den öffentlichen Belangen, ist jedoch einer konsequenten Umsetzung der Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes und der Sicherung der vorhandenen Gewerbegebietsstruktur der Vorrang zu geben. Dies gilt auch für den in der Regel zentrenunschädlichen Einzelhandel mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten, da auch mit ihm Verdrängungseffekte für die klassische gewerbliche Nutzung zu befürchten wären. Beschlussvorschlag: Den Stellungnahmen, im Plangebiet Einzelhandel nicht generell, sondern lediglich den zentrenrelevanten Einzelhandel auszuschließen, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.1). 2. Vom Tischlereibetreiber wird darauf verwiesen, dass es künftig nicht mehr möglich sein werde, die eigenen Produkte auszustellen und zu verkaufen. Die Möglichkeiten für wirtschaftliches Wachstum und Arbeitsplatzsicherheit zu sorgen würden damit erheblich eingeschränkt. Vom Betreiber des Marmor- und Natursteinunternehmens, das sowohl Grabsteine und Grablampen an Verbraucher verkauft, als auch die Ausstattung größerer Bauobjekte betreibt, wird ausgeführt, dass der geplante Ausschluss des Einzelhandels zu gravierenden Einschränkungen der bisherigen Geschäftstätigkeit führen werde. Die geplanten Investitionen in den Ausbau der Ausstellungsfläche und die Erweiterung des Sortiments um Fliesen seien damit gefährdet. Eine eigene Grabsteinabteilung sei gerade erst eingerichtet Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung Coermühle Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 7 worden, deren Betrieb künftig eingeschränkt bzw. unmöglich gemacht würde. Damit sei die Zukunftsfähigkeit des Betriebes gefährdet. Stellungnahme der Verwaltung: Um sowohl die Zielsetzungen des Einzelhandelskonzeptes umsetzen zu können als auch den betrieblichen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können, sieht der Bebauungsplan differenzierte Regelungen vor. Mit dem generellen Einzelhandelsausschluss soll eine Umstrukturierung von einem Standort der Produktion zum Einzelhandelsstandort verhindert werden. Zur wirtschaftlichen Realität gehört es jedoch, dass Gewerbebetriebe – neben der Beratung der Kunden – auch ihre selbsterzeugten Waren am Firmenstandort verkaufen können. Diesen Anforderungen trägt der Bebauungsplan Rechnung, in dem für den sogenannten Handwerkerverkauf eine Ausnahme vom Einzelhandelsausschluss berücksichtigt wird. Auf max. 250 qm Verkaufsfläche ist der Verkauf an den Endverbraucher mit eigenen Produkten zum Mitnehmen möglich. Die Flächengröße liegt deutlich unterhalb der Verkaufsflächen von klassischen Fachmärkten mit ihrem breiten Warensortiment. Die Beschränkung der Verkaufsfläche ist insofern berechtigt, als es sich bei den hier vertriebenen Waren um Produkte aus eigener Produktion und dem dazu notwendigen Zubehör handeln muss. Mögliche Ausstellungsflächen bleiben von dieser Flächenbegrenzung unberührt, so dass den betrieblichen Erfordernissen angemessen Rechnung getragen wird. Beschlussvorschlag: Den Stellungnahmen, wonach durch den Einzelhandelsausschluss das wirtschaftliche Wachstum und die Arbeitsplatzsicherheit der Betriebe, die selbsterzeugte Waren am Firmenstandort verkaufen, erheblich eingeschränkt würden und die Zukunftsfähigkeit dieser Betriebe gefährdet sei, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.2). 3. Der Eingeber äußert Bedenken hinsichtlich der geplanten Regelung zum Verkauf der im Betrieb erzeugten Waren. Die textliche Festsetzung Nr. 3 erlaube hierfür eine Verkaufsfläche bis zu 250 qm. Der Bebauungsplanentwurf enthalte ferner den Hinweis, dass reine Ausstellungsflächen bei der Ermittlung der Verkaufsfläche für die im Betrieb erzeugten Waren nicht angerechnet werden. Angesichts der strengen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes scheine es noch nicht klar zu sein, ob für den sogenannten Handwerkerhandel eine bestimmte Verkaufsflächengröße festgesetzt werden könne. Es wird angeregt, für die Verkaufsflächegröße lediglich festzusetzen, dass sie auf einem untergeordneten Teil der Betriebsfläche stattfinden dürfe. Bis zu welcher Größe die Verkaufsfläche zugelassen werden soll, sollte dann in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt werden. Auch die Frage unter welchen Voraussetzungen Ausstellungsflächen auf die Verkaufsflächen angerechnet werden sollen, sollte in der Begründung dargelegt werden. Bei einer Beibehaltung der geplanten Regelung sei zu klären, ob reine Ausstellungsflächen noch als solche zu werten seien, wenn auf untergeordneten Teilflächen Waren zur sofortigen Mitnahme ausliegen würden. Zur Klarstellung könnten Verkaufsgegenstände nur auf gesondert genehmigten Teilflächen geführt werden und die Restfläche könnte nicht als Verkaufsfläche sondern als Ausstellungsfläche gewertet werden. Hinsichtlich der „im Betrieb erzeugten Waren“ sollte klargestellt werden, dass damit auch zugekauftes Zubehör, wie etwa Türbeschläge, für die im Betrieb angeboten Waren gemeint ist. Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung Coermühle Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 7 Stellungnahme der Verwaltung: Die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes sehen – trotz Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen – die Möglichkeit vor, dass Betriebe ausnahmsweise ihre Produkte an ihrem Firmenstandort präsentieren und verkaufen können. Zur Abgrenzung dieser besonderen Vertriebsform von klassischen Einzelhandelsbetrieben nennt die textliche Festsetzung Nr. 3, Satz 2, folgende Voraussetzungen: - die Verkaufsfläche darf nur ein untergeordneter Betriebsteil sein und max. 250 qm betragen - es muss sich um einen produzierenden, verarbeitenden oder handwerklich tätigen Betrieb handeln - -der räumliche Zusammenhang zwischen Produktion und Verkauf muss bestehen, - -der betriebliche Zusammenhang zwischen hinzu gekauften Waren und eigenen Produkten muss bestehen - -die Produktion oder Dienstleistung muss auf dem eigenen Grundstück ausgeübt werden Mit dieser Regelung werden sowohl die betrieblichen Interessen (Verkauf der eigenen Produkte) als auch die stadtstrukturellen Ziele (Steuerung der Einzelhandelsentwicklung, Sicherung des Gewerbestandortes) berücksichtigt. Die Einzelhandelssteuerung wäre bei einer Aufgabe der Obergrenze von 250 qm VKF zugunsten der Forderung dass sich die Verkaufsfläche lediglich unterzuordnen hat, nur sehr begrenzt möglich. Untergeordnete Betriebsflächen für den Verkauf könnten bis zur Großflächigkeit (ca. 800 qm) reichen und damit Größe üblicher Fachmärkte haben. Die oben genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verkaufsflächen berücksichtigen auch die Zubehörartikel. Die Forderung, da ss angebotenen Produkte in einem betrieblichen Zusammenhang zu den eigenen Produkten stehen müssen schließt das erforderliche Zubehör mit ein, dass der Vervollständigung der eigenen Produkte dient und z.B. aus dem Firmenprodukt „Türblatt“ erst das vom Kunden nachgefragte Produkt „Tür“ (inkl. Beschläge und Scharniere) macht. Neben der klassischen Verkaufsfläche benötigen die Gewerbebetriebe vor allem Ausstellungsflächen zur Präsentation ihrer Produkte. Sie dienen zur Kundenberatung und Gestaltung der Produkte nach den individuellen Wünschen der Kunden. Im Bebauungsplanentwurf wird deshalb daraufhin gewiesen, dass diese betrieblich notwendigen Ausstellungsflächen nicht wie Verkaufsflächen gewertet werden (Hinweis 1). In jüngerer Zeit werden allerdings auch Präsentationskonzepte von den Betrieben umgesetzt, die innerhalb der Ausstellungsflächen einzelne oder mehrere Verkaufsflächen mit Waren zur direkten Mitnahme durch den Kunden anbieten. In diesen Fällen ist nicht die gesamte vom Kunden zugängliche Fläche als Verkaufsfläche zu werten, sondern lediglich der Anteil der für den Verkauf an den Endverbraucher in Anspruch genommen wird. Das Kriterium „Verkauf an den Endverbraucher“ reicht zur Abgrenzung von Verkaufs- und Ausstellungsflächen aus. Weitere Bedingungen wie eine Vorabfestlegung von Verkaufsflächen in den Bauantragsplänen führen zu Umsetzungsproblemen, weil sie die Flexibilität der Gewerbetreibenden, ihre Ausstellung jederzeit nach neuen Konzepten neu zu ordnen, begrenzen und die bauordnungsrechtliche Überprüfung erschweren. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme, im Bebauungsplan auf die Festsetzung der maximalen Größe der ausnahmsweise zulässigen Verkaufsflächen zu verzichten und diese lediglich in der Begründung darzulegen, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.3). Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung Coermühle Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 7 4. Von einer Eingeberin wird angeregt, die Kennzei chnung der Altlasten-/ Verdachtsflächen auf die aufgefüllten Bereiche der beiden ehemaligen Tiefentsandungsflächen südöstlich der Coermühle (Flurstücke 317 und 300 der Flur 11, Gemarkung St. Mauritz) und nördlich der Coermühle (Flurstücke 73 und 86 der Flur 50, Gemarkung St. Mauritz) zu begrenzen. Ein anderer Eingeber fordert ebenfalls die Begrenzung der Kennzeichnung der Altlasten-/ Verdachtsflächen auf die aufgefüllten Bereiche der ehemaligen Tiefentsandungsflächen. Die in seinem Eigentum befindlichen Flurstücke 32 4, 371 und 372 (Gemarkung St. Mauritz, Flur 11) seien im Bebauungsplanentwurf als Altlasten-/ Verdachtsfläche gekennzeichnet, die Flächen seien jedoch nicht aufgefüllt worden, mithin ohne Fremdmaterialien. Stellungnahme der Verwaltung: Die Altlasten-/ Verdachtsflächen Nr. 64 B (nördlich der Coermühle) und 65 (südlich der Coermühle) wurden aufgrund einer historischen Betrachtung (Akteneinsicht, Luftbildauswertung) in das Kataster aufgenommen. Bodenuntersuchungen zum Bereich nördlich der Coermühle aus den Jahren 1989 und 1999 belegen die Aussagen aus der historischen Recherche, dass der im Bebauungsplan gekennzeichnete Bereich mit Boden, Bauschutt, Ziegelbruch etc. verfüllt worden ist. Im Jahr 2003 wurden zuletzt altlastenspezifische Bodenuntersuchungen vorgenommen u. a. zur Eingrenzung der Ablagerungsfläche. Dabei wurden bis zu einer Tiefe von 6,20 m unter Gelände Ziegelbruch, Bauschutt und Schotter gefunden. Eine Flächenreduzierung der gekennzeichneten Altlasten-/ Verdachtsflächen kann aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen. Im Altlastenkataster aufgenommene Flächen müssen dort verbleiben und dürfen nicht gelöscht werden. Der jeweilige Sachstand zu den Altlasten-/ Verdachtsflächen wird im Kataster vermerkt. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, Auskunft über die durchgeführten Untersuchungen zu erhalten. Die Flurstücke 324 und 372 liegen nur teilweise im gekennzeichneten Bereich, das Flurstück 371 ist nicht betroffen. Beschlussvorschlag: Den Stellungnahmen, die im Bebauungsplan gekennzeichneten Altlasten- / Verdachtsflächen zu reduzieren, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.4). 5. Die Kennzeichnung des Bodendenkmalbereiches im Eckbereich Coermühle / B 219 wird von einer Eingeberin in Frage gestellt. Hierzu lägen keine Informationen vor. Funde von Urnen, Grabbeigaben oder ähnlichem seien nicht gemacht worden. Allein die Möglichkeit von Funden rechtfertige keine Kennzeichnung der Fläche als Bodendenkmal. Sie regt daher an auf die Kennzeichnung im Bebauungsplan zu verzichten. Stellungnahme der Verwaltung: Beidseits der Sprakeler Straße befindet sich unmittelbar nördlich von Kinderhaus eine Geländekuppe, die früher den Namen „Mühlenberg“ trug. Dort befand sich nach Ausweis der Unterlagen der LWL-Archäologie ein bedeutender Siedlungs- und Bestattungsplatz vorgeschichtlicher Zeit, der im Zuge der Kiessandgewinnung im letzten Jahrhundert zerstört worden ist. Während des Kiesabbaus kamen zahlreiche Urnen eines vor allem in der jüngeren Bronze- und vorrömischen Eisenzeit (1.200 – 300 v. Chr.) belegten Brandgräberfeldes zutage. Die Urnenfunde aus den Jahren 1928/29 und 1948 bis 1952 werden im Zentralmagazin der LWL-Archäologie für Westfalen aufbewahrt. In dem an der Sprakeler Straße gelegenen Waldstück befinden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch Reste dieses Brandgräberfeldes, das zweifelsfrei bedeutend für die Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung Coermühle Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 7 Geschichte des Menschen in Westfalen ist und somit ein Bodendenkmal gemäß Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen darstellt. Dieser Sachverhalt wurde dem Eingeber bereits schriftlich mitgeteilt. Gemäß Baugesetzbuch sollen Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich im Bebauungsplan übernommen werden, soweit sie zum Verständnis der Planung und zur Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind. Beschlussvorschlag: Der Stellungnahme, auf die Kennzeichnung des Bodendenkmals im Bebauungsplan zu verzichten sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.5). 6. Der Hinweis im Bebauungsplan, wonach der maßgebliche Außenlärmpegel um 5 bzw. 10 dB(A) gemindert werden kann, sei nicht zu verstehen. Was bedeutet er und welche rechtlichen Auswirkungen hat er? Stellungnahme der Verwaltung: Der Bebauungsplanentwurf enthält den Hinweis, dass für die Gebäudeseiten, die von der Lärmquelle B 219 (Sprakeler Straße) abgewandt sind, der maßgebliche Außenlärmpegel bei offener Bebauung um 5 dB(A) und bei geschlossener Bebauung um 10 dB(A) gemindert werden kann. Die maßgeblichen Außenlärmpegel gem. DIN 4109 dienen dazu, die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile von Gebäuden zu definieren. Die Gebäudeseiten der Bebauung entlang der Sprakeler Straße sind unterschiedlich stark von den Verkehrslärmemissionen betroffen. Am stärksten betroffen sind die Gebäudeseiten parallel zur Sprakeler Straße. Für diese Gebäudefronten gelten die im Bebauungsplanentwurf festgesetzten Lärmpegelbereiche. Die rechtwinklig zur Sprakeler Straße stehenden Gebäudeseiten sind deutlich weniger von den Lärmemissionen betroffen. Der Hinweis macht klar, dass hier die Anforderungen an das Schalldämmmaß für die Außenwände geringer angesetzt werden können. Ein Beschluss erübrigt sich. 7. Der Bebauungsplanentwurf sieht die Vergrößerung des Wendehammers am Ende der Coermühle vor. Ein Engeber erklärt, dass die erweiterte Verkehrsfläche die Bebauungsmöglichkeiten auf seinem Grundstück einschränke, da der Abstand zur Baugrenze weniger als 3,0 m betrage. Es wird angeregt, hier einen geringeren Grenzabstand für die Bebauung zuzulassen oder die Verkehrsfläche soweit zurück zu nehmen, dass der Abstand von 3,0 m eingehalten werden kann. Stellungnahme der Verwaltung: Dem Eingeber wurde eine geänderte Planung zur Verfügung gestellt, die zusätzliche überbaubare Flächen im Bereich des Wendehammers bereitstellt. Im Rahmen der Nachbeteiligung zu dieser Planung hat der Eingeber sich mit der Erweiterung der Straßenfläche für die Vergrößerung des Wendehammers einverstanden erklärt, wenn die dafür benötigte Fläche seitens der Stadt Münster zum Gewerbelandpreis erworben würde. Alternativ schlägt er die Erweiterung des Wendehammers zur gegenüberliegenden (West-) Seite vor. Dort sei die benötigte Fläche bereits teilweise im Eigentum der Stadt Münster. Die liegenschaftlichen Konditionen, zu denen ein Erwerb der benötigten Flächen erfolgen kann, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes. Die Stadtplanung Verkehrsplanung StadtentwicklungAmt für STADT MUNSTER Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung Coermühle Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 7 Wendemöglichkeit ist bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan zu Lasten des Eingebers abgesichert, der Eingeber verfügt über erhebliche Flächenanteile im Plangebiet und muss daher ein gesteigertes Interesse am verkehrlichen Funktionieren des Gewerbegebietes haben. Die geplante Erweiterung des Wendehammers entspricht den Mindestanforderungen für derartige Anlagen im Gewerbegebiet und ist von daher flächenmäßig nicht unverhältnismäßig. Die auf der Westseite der Coermühle gelegene städtische Fläche ist mit Anlagen der Wasserversorgung bebaut und kann insofern nicht für andere Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Beschlussvorschlag: Die Baugrenze wird im Bereich des geplanten erweiterten Wendehammers auf den bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstand zurückgenommen und südlich des Wendehammers erweitert (Beschlussvorschlag 1.1.1). Der Stellungnahme, die geplante Erweiterung des Wendehammers auf die gegenüberliegende Seite zu verlegen, sollte nicht gefolgt werden (Beschlussvorschlag 1.2.6).
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungOrte (6)
- Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Sprakeler Straße 357
- Am Knapp
- Coermühle
- Nevinghoff
- Kinderhaus
Bebauungsplan Nr. 210, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Coermühle
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0433/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 15.06.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37