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V/0506/2023

Beschluss einer allgemeinen Vorschrift als Satzung zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif

Vorlagen 25.08.2023

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Anlage 1 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage 1 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket

69795 Zeichen

Seite 1/10 
 
Anlage 1 zur Vorlage V/0506/2023 
 
 
Satzung 
Allgemeine Vorschrift 
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071
 
der Stadt Münster 
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif 
 
 
Präambel  
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinig t, ein digitales, 
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr 
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im mona tlich kündbaren 
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat  der Bund das 
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. Zudem wurde vereinbart, dass die im Jahr 
2023 entstehenden Schäden paritätisch zwischen Bund und Lä ndern aufgeteilt und 
etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr entstehen bzw. 
entstanden sind, je zur Hälfte von Bund und Ländern vollumfänglich getragen werden. 
Eine Nachschusspflicht der Aufgabenträger ist dadurch bezogen auf das Kalenderjahr 
2023 ausgeschlossen.  
Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muste r-Richtlinien 
zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und 
Landesmitteln vom 20. März 2023 (im Folgenden: Muster-Richtlinien 
Deutschlandticket 2023) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung 
des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien 
regeln die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und 
Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des 
straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Zudem mache n sie   
Vorgaben für die Ausreichung des Ausgleichs an die Verkehrsunternehmen.  
Die Muster-Richtlinien sind von den Ländern jeweils noch au f die konkreten 
Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Die wesentlichen  Teile der 
bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2023 sind verbindlich un d bundesweit 
                                                           
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung 
der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 
2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes f ür 
inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).

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einheitlich umzusetzen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen der „Richtlinien 
über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nic ht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket i m 
Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen “2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023; Anlage 1).  
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der A uswirkungen 
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des 
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffen tlicher 
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.   
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, erlässt die Stadt Münster vor 
diesem Hintergrund eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2  
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung. Die all gemeine Vorschrift 
definiert die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt 
Münster tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung 
des Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme au f 
die Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023.  
 
§ 1 Rechtsgrundlagen
 
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 un d 3 des 
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des  Gesetzes über den 
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2  
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und d er 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 erlässt die Stadt 
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festset zung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung.
 
 
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und 
geografischer Anwendungsbereich 
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich dieser allge meinen Vorschrift als 
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt. 
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt si ch in sachlicher 
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von 
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster 
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Ü bertragung von 
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden – die Befugnis als 
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 
                                                           
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 21. April 2023 (VII D 3 – 
8.53.08-000006)

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1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festsetzung als Höchsttarif 
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der 
folgenden Absätze. 
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich diese r allgemeinen Vorschrift 
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach 
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeuge n) erbringen, sind 
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Mai bis 31. Dezember 2023 das Deutschlandticket 
im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgese tzes (RegG) und der 
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 
2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Vero rdnung (EG) Nr. 1370/2007 
gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und 
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen 
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten 
entstehen.  
 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwendung eines Ve rbundtarifs erfüllt 
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen  Tarifbestimmungen 
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat. 
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des 
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn  und soweit im 
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge 
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsp rechenden 
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie 
haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zumutbar en Umfang an der 
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.  
 
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge 
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher 
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste), 
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich 
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor d en 
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.  
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendung und -anerken nung
 sowie die 
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nur, wenn der jeweilige 
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechende n 
Pflicht zur Tarifanwendung/Tarifanerkennung des Deutschlandtickets und die 
Ausreichung von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Die Ermittlung der  
Höhe des ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darlegungspflichten  und 
Nachweisführungen erfolgt sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen

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Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser 
allgemeinen Vorschrift. 
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag keine Pflicht zur 
Tarifanwendung/Tarifanerkennung des Deutschlandtickets nach Maßgabe diese r 
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung enthält, kommt dies e 
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentliche Dienstleistungsauftrag lässt die 
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über Allgemein en 
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung. 
 
§ 4 Antragsberechtigte  
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorschrift sind ö ffentliche oder private 
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber nach dem 
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß 
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.  
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen  Betriebsführung 
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer anspru chsberechtigt. Im 
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemeinschaftsko nzessionär in 
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweiligen Lin ie 
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf eine n der 
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen 
wurde.  
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jeweilige Verkeh rsunternehmen auf 
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstleistungsauftr äge oder andere 
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für die Tarifanerk ennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenverkehrsdie nste selbst kein 
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge). 
 
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen  
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe  der  Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 an die Antrag sberechtigten zum 
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die aus der Ta rifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und 
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang 
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gew ährleistung einer 
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistu ngen im ÖPNV. Die 
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht steuerbare Zu schüsse nicht der 
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind

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von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch 
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahmen ein er steuerlichen 
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht. 
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehend en steuerlichen 
Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenordnung . Sollte die 
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie 
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der  Bewilligungsbehörde 
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen. 
 
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen 
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gewährten  Ausgleichsleistungen ist 
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das L and Nordrhein-Westfalen 
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendungen Deutschl andticket ÖPNV 
NRW 2023 ( Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsberechtigten 
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlin ien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 in ihrer jeweiligen Fassung. Dan ach ergibt sich 
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der 
Ziffern 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtic ket ÖPNV NRW 2023 
errechneten (Einnahmen-)Minderungen abzüglich der verm iedenen oder ersparten 
Aufwendungen Ziffer 5.4.7 der Richtlinien Zuwendungen De utschlandticket ÖPNV 
NRW 2023 unter Berücksichtigung der Zuordnung nach Ziffer 5. 4.8 Richtlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023.  
 
§ 7 Sonstige Bestimmungen 
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemei nen Vorschrift sind 
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets ve rpflichtet, an 
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutsch landticket 
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, b estehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche 
überschießende Einnahmen abzugeben. 
(2) Im Falle der Beantragung von Ausgleichsleistungen für erhöh te Ausgaben für die 
Anpassung der Vertriebsprozesse zur Einführung des Deutschla ndtickets nach 
Ziffer 5.4.4 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV  NRW 2023 ist 
die unterstützte Kontrollinfrastruktur von dem Empfänger der Ausgleichsleistung 
nach dieser allgemeinen Vorschrift drei Jahre im ÖPNV in  Deutschland 
einzusetzen. 
(3) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen sind nach dieser allg emeinen Vorschrift 
verpflichtet, bis zum 20. eines Monats für den Vormonat a lle Verkäufe des 
Deutschlandtickets an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem  Verband

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Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifver bund GmbH, dem 
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bu ndesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. 
(4) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen 
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder 
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbrin gung von 
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufrechterhaltu ng oder 
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausre ichend hoher 
Qualität ergibt sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverk ehrsplan und sonstige 
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistung nach die ser allgemeinen 
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen auch weiterhin 
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichk eit des jeweiligen 
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten. 
 
§ 8 Verfahren 
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden. 
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen 
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgeme inen 
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtic ket 
ÖPNV NRW 2023 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag 
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundorganisationen über die 
Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 sowie weitere Unterlagen zur 
Plausibilisierung beizufügen. 
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 25. Oktober 2025 zu 
stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.  
(3) Für die (vorläufige) Bewilligung des Ausgleichs wird das die ser allgemeinen 
Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4)  verwendet. Die Modalitäten der 
Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt. 
(4) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemei nen Vorschrift sind 
dazu verpflichtet, bis zum 31. Januar 2025 die tatsächlic h entstandenen nicht 
gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage d er in § 6 dieser 
allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2023 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, d ieser 
Nachweis gilt als Schlussverwendungsnachweis.  
(5) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesondere Bestätigungen d er 
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate

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Mai bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für d ie nach Ziffer 
5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2  
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 ermittelt en 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023 sowie eine 
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 
2019 und 2023 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB beizufügen. Den 
Bestätigungen der Verbundgesellschaften hat der Antragsteller auch se ine 
betragsmäßigen Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen beziehungsweise  
Einsparungen von Vertriebsprovisionen hinzuzufügen. Weiterhin ist jeder 
Antragsberechtigte dazu verpflichtet, dem Nachweis die Anzahl der 
Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Ziffer 5.4.1.1 Rich tlinien 
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 zu den Stichtagen 30. April 
2023 und 31. Januar 2024 beizulegen.  
(6) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die  
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgl eichsleistungen nach 
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest. 
 Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbescheides auf Basis diese r 
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der 
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffentlichen 
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der  
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller 
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten haben, haben die se 
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bzw. der Mitteilung zu 
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab 
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von 
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung  
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.  
 Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den 
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung 
vorzunehmen. 
 
§ 9 Überkompensationskontrolle 
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanzi ellen Nettoeffekt der 
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllun g der 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in  Form der 
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschland ticket nicht 
übersteigen.  
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger

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von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine 
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen 
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für d as 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der 
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der  
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur 
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen de s 
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher 
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend 
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung 
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.  
Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die Angemessenheit des  
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 sowie das Nichtvorliegend einer Überkompensation nach Maßgabe der 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 muss durch einen 
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung 
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer  allgemeine 
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über 
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw . eine 
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsa m erfolgen, 
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirku ngen aus der 
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ge trennt und 
nachvollziehbar dargestellt werden.  
(3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der 
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung ein er 
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der 
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der 
jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen be i Beihilfe-
Rückforderungen angewandten Zinssätze.  
 
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten 
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser 
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anfor derungen an die 
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflichtet, sämtli che für die 
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angab en vollständig 
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der gemachte n Angaben und

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vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.   
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen 
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen , soweit dies 
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehe nder 
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligungsbe hörde, der EU-
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.  
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift geforder ten Unterlagen und 
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristgerecht vorg elegt, kann die 
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt 
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs. 
6 gilt entsprechend. 
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstellern nach Maßgabe d ieser 
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate 
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit 
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf 
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu 
gewähren. 
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern vo n 
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift Prüfun gen 
durchzuführen. 
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den 
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264  des 
Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschri ft 
strafbar ist. 
 
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
 
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten 
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach A rtikel 7 
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, könn en Daten, 
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträgli ch 
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, de nen 
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich 
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen ge machten 
Angaben berufen.

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§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten 
Diese allgemeine Vorschrift tritt nach dem Tag der Bekanntmachun g in Kraft und am 
30. Juni 2025 außer Kraft. Sie kann verlängert, geändert oder aufgehoben werden.  
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht 
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im 
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-
Westfalen 
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 7. März 2023 
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistungen 
Deutschlandticket 2023 
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket 
2023

923 
 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen  
(Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023) 
 
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr 
- VII D 3 – 58.53.08-000006 - 
vom 21. April 2023 
 
1  
Rechtsgrundlage  
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im 
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs 
(SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land 
nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils 
geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen 
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 06. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 
445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen. 
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde 
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der 
verfügbaren Haushaltsmittel.  
 
2  
Gegenstand der Förderung 
Die Zuwendungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Nordrhein-Westfalen, 
deren Ausgaben in den Monaten Mai bis Dezember 2023 aufgrund der Einführung des 
Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen 
aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht 
durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die 
Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der 
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 
3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 
3 der VO 1370 gedeckt werden können. 
 
3  
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger 
Empfänger sind  
3.1  
Aufgabenträger des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen 
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. 
S. 196) in der jeweils geltenden Fassung,  
3.2  
Zweckverbände sowie die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, soweit sie Aufgaben der 
ÖPNV-Finanzierung für die Aufgabenträger des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV 
wahrnehmen, als Sammelantragsteller für die Empfänger nach Nummer 3.1, 
3.3  
Nur soweit Aufgabenträger oder Aufgabenträgerorganisationen bis zum 31. Dezember 2023 
keine Regelung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4 RegG getroffen haben, sind für den 
Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 30. September 2023 Empfänger auch öffentliche und 
private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer 
nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf 
Anlage 1 Satung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Anlage 1 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket

dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages 
Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen. 
Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für 
die jeweiligen Regionalbereiche zulässig. 
 
4  
Zuwendungsvoraussetzungen  
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die 
Zuwendungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in 
entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über 
allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere 
beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen 
sind zu verpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das 
Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende 
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese 
Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben.  
 
5  
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 
5.1  
Bei der Leistung handelt es sich um eine Zuwendung gemäß § 44 LHO im Rahmen der 
Projektförderung. 
5.2  
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 
Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.  
5.3  
Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt.  
5.4  
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:  
5.4.1  
Fahrgeldausfälle:  
Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif, 
Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den 
um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2023 hochgerechneten tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und den tatsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2023 nach Maßgabe der Nummern 
5.4.1.1 und 5.4.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen 
(ohne Umsatzsteuer). 
Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen 
Daten zu liefern. Einnahmen aus dem Erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht 
berücksichtigt. 
5.4.1.1  
Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat 
verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und 
Preisstufe der Monate Mai bis Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im 
Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2023 
genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Mai 2023 wirksam 
werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen 
vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen 
oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der 
Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die 
Hochrechnung maßgebend. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur, 
die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und 
Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, können die hochgerechneten 
Fahrgelde innahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt werden.

Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschl andweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 
2023 abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis 
des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln.  Die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich 
erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometern im Kalenderjahr 
2023 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1 
fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen 
Steigerung bzw. prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet des 
Empfängers nach Nummer 3.1 anzusetzen.  
Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden 
prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten werden die 
nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um 1,3 Prozent erhöht. 
Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach 
Einnahmenaufteilung im jeweiligen Bundesland zum 31. Januar 2024 die Gesamtzahl der 
Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach 
den Sätzen 1 bis 7 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von 
5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken. 
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter 
Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der jeweiligen 
Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten 
hätte.  
5.4.1.2  
Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis 
Dezember 2023 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der 
Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Für Jobtickets zum 
Deutschlandticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die 
abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet wurden. Die Vornahme 
weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket 
insbesondere für die Deckung von Vertriebsaufwendungen ist nicht zulässig. Wurden die 
Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023 
abgesenkt, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung 
des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im 
Solidarmodell verkauften Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar 
2023 geltenden ggfs. den Preis des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen 
anzusetzen.  
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem 
Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der 
Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der 
jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das 
Deutschlandticket zu verteilen.  
5.4.2  
Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch 
Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 
Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind die 
um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen 
Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Mai bis Dezember 2019 bzw. die nach Maßgabe der 
Nummer 5.4.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Mai 
bis Dezember 2023 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund der jeweiligen 
für das entsprechende Jahr festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsätze (2019 für 
hochgerechnete und 2023 für Ist-Fahrgeldeinnahmen 2023) zu berechnen. Maßgebend sind 
dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen, 
Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket 
gemäß der nach Nummer 5.4.1.1 für die hochgerechneten erstattungsfähigen 
Fahrgeldeinnahmen bzw. gemäß Nummer 5.4.1.2 für die tatsächlichen erstattungsfähigen

Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmenaufteilung. Ausgleichsfähig ist die Differenz 
der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.  
5.4.3 
In entsprechender Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung anderer 
Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen.  Einsparungen der 
Empfänger nach 3.1 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen.  
5.4.4 
Ausgleichsfähig sind darüber hinaus erhöhte Ausgaben für die Anpassung der 
Vertriebsprozesse zur Einführung des Deutschlandtickets. Dabei wird für jeden zum Stichtag 
30. April 2023 beim Empfänger bzw. den in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden 
Verkehrsunternehmen in einem vor dem Deutschlandticket angebotenen Abonnement 
gebundenen Kunden eine einmalige Umstellungspauschale in Höhe von 15,00 Euro 
gewährt. Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem 
Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen 
ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und 
mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 
nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden. Voraussetzung 
um für alle zum Stichtag 30. April 2023 beim Empfänger bzw. den in wirtschaftlicher 
Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen gebundenen Kunden im Sinne des Satzes 
2 eine Umstellungspauschale zu erhalten ist, dass zum Stichtag 31. Dezember 2023 eine 
Anzahl an Kunden, die mindestens 60% des Abo-Kundenbestands vom 30. April 2023 
beträgt, im Deutschlandticket beim Empfänger bzw. dem in wirtschaftlicher Verantwortung 
stehenden Verkehrsunternehmen gebunden ist. Wenn unter 60 %, aber mehr als 30 % des 
Kundenbestandes vom 30. April 2023 zum Stichtag 31. Dezember 2023 beim jeweiligen 
Empfänger bzw. Unternehmen gebunden ist, erhält der Empfänger bzw. das Unternehmen 
50 % des sich aus Satz 2 ergebenden Wertes. In besonders begründeten Einzelfällen kann 
eine gesonderte Regelung getroffen werden. Zuzüglich wird pauschal für jedes zum 30. April 
2023 vorhandene, auf die Kontrolle des Deutschlandtickets ertüchtigte Kontrollgerät und für 
die Kontrolle des Deutschlandtickets im Jahr 2023 beschaffte Kontrollgerät eine einmalige 
Umstellungspauschale zur Kompensation der Kontrollmehrausgaben in Höhe von 317,00 
Euro gewährt. Es ist durch geeignete Regelungen mit den für den Vertrieb und Kontrolle 
beauftragten Partnern sicherzustellen, dass die Pauschalen sachgerecht ausgereicht 
werden. 
Weiterhin kann der Empfänger die geleisteten Ausgaben für die Einrichtung des EAV-
Clearings im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher 
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband 
Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V., 
die an die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben für die gutachterliche Begleitung des 
Prozesses zur Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens und an die 
DeutschlandMobil 2030 GmbH geleisteten Ausgaben für bundesweites Marketing sowie für 
die Evaluation des Deutschlandtickets geltend machen.  
Nicht erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen. 
5.4.5 
Mit der Ausgabe des Deutschlandtickets verbundene Minderungen von Erlösen aus 
Vertriebsprovisionen eines Empfängers innerhalb von Tarifbereichen sind erstattungsfähig.  
5.4.6 
Von dem nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.5 ermittelten Ausgleich sind in direktem 
ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedene oder 
ersparte Aufwendungen durch verringerte Vertriebsprovisionen, soweit diesen keine 
rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen Deutschlandticket 
bedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus 
ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen, in Abzug zu 
bringen.   
5.4.7

Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1 bis 5.4.5 errechneten M inderungen abzüglich 
der vermiedenen oder ersparten Aufwendungen gemäß Nummer 5.4.6 ist der 
ausgleichsfähige Ausgleichsbetrag.  
5.4.8 
Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer 
Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der 
Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf 
der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen- 
bzw. Zug-Kilometer des Kalenderjahres 2023 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Die 
beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung 
vereinbaren.  
 
6  
Sonstige Bestimmungen  
6.1  
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen an Verkehrsunternehmen 
eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden 
wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung 
aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der 
Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO 
1370 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe 
der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des 
Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine 
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der 
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen 
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart; sonstige Kosten des 
Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle. 
6.2 
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass die Unternehmen verpflichtet werden, die nach Nr. 
5.4.4 dieser Richtlinien unterstützte Kontrollinfrastruktur drei Jahre im ÖPNV in Deutschland 
einzusetzen.  
6.3  
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um 
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und 
dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist 
ausgeschlossen.  
6.4  
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass bis zum 20. eines Monats 
für den Vormonat alle Verkäufe des Deutschlandtickets an die von der Arbeitsgemeinschaft 
aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund 
GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband 
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden. 
6.5  
Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2025 die tatsächlich entstandenen 
nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der in Nummer 5.4 
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als 
Schlussverwendungsnachweis. Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt 
die Bewilligungsbehörde die Zuwendung endgültig fest. Dem Nachweis sind insbesondere 
Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate 
Mai bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Nummer 5.4.1.1 
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 ermittelten 
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023 sowie eine 
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 
2023 im Haustarif bzw. nach BBDB beizufügen. Den Bestätigungen der 
Verbundgesellschaften sind auch die betragsmäßigen Erlösminderungen aus

Vertriebsprovisionen bzw. Einsparungen von Ver triebsprovisionen je Empfänger 
hinzuzufügen. Weiterhin ist jeder Empfänger zu verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der 
Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 zu den Stichtagen 30. April 
2023 und 31. Januar 2024 beizulegen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen 
anfordern.  
6.6  
Zuwendungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe 
der Nummer 5.4.1 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die 
zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet 
werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den 
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen.  
6.7 Die Ziffern 1.3, 1.5, 1.6, 3.2, 5.2.3, 7.2, 8.2.5, 8.6, 10.2, 11a der VV zu § 44 LHO, die 
Ziffern 1.3, 1.5, 2.2, 2.4, 7.2, 8.2.5, 8.6, 11a der VVG zu § 44 LHO, die Ziffern 1.4, 3, 5.4, 6, 
8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-G finden 
keine Anwendung. 
 
7  
Verfahren  
7.1  
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. September 2023 zu stellen. Für 
die Antragstellung ist die Anlage 1 zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete 
Anträge zulassen. Er hat die Berechnung bzw. Schätzung der voraussichtlichen nicht 
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten 
Berechnungsmethode zu enthalten.  
7.2  
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat.  
Bewilligungsbehörde für Empfänger nach Nummer 3.3 ist jeweils die Bezirksregierung, die 
die zuständige Bewilligungsbehörde für den Empfänger nach Nummer 3.1 ist, der bis zum 
31. Dezember 2023 keine Regelung im Sinne des § 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 RegG 
getroffen hat. 
7.3  
Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß den 
Nummern 5.4.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen. 
Sammelanträgen von Empfängern gemäß Nummer 3.2 sind die Anträge der Empfänger 
gemäß Nummer 3.1 beizufügen.  
7.4  
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden. 
Auf formlosen auch elektronischen Antrag erhalten die Empfänger nach den Nummern 3.1 
bzw. 3.2 eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 80 Prozent des nach Maßgabe der 
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und 
dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Jahr 2022 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien 
Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2022 - Runderlass des Ministeriums für Umwelt, 
Naturschutz und Verkehr - II B 3 – 58.53.08-000001 - vom 2. August 2022) vorläufig 
bewilligten Schadensausgleichs für die Monate Juni bis August 2022. Der Antrag kann um 
bis zu 80 Prozent des nach Maßgabe der Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV 
NRW 2022 bewilligten Schadensausgleichs von Verkehrsunternehmen erweitert werden, 
welche im Jahr 2022 ausschließlich einen isolierten Schadenausgleich nach Nummer 4.5 
Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2022 beantragt haben und auf dem 
Gebiet des Aufgabenträgers Verkehrsleistungen erbringen. Erbringt ein 
Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer Aufgabenträger und 
können die für das Jahr 2022 bewilligten Schäden nicht eindeutig der Betriebsleistung im 
jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, gilt Nummer 5.4.8 entsprechend. 
Die Vorauszahlung wird je zur Hälfte in den Monaten April und August 2023 ausgezahlt. Sie 
ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. 
7.5

Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Zuwendungen an die Empfänger gemäß Nummer 
3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des 
Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich 
die Nachweisführung ein.  
7.6  
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.  
7.7 Die Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt. 
7.8 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern und bei Dritten, an die die 
Mittel aus diesen Richtlinien weitergeleitet werden, Prüfungen durchzuführen. 
 
8  
Inkrafttreten/Außerkrafttreten  
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2025 
außer Kraft.

Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket  
 
1. Grundsatz  
Das Deutschlandticket ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern gefördertes 
deutschlandweit gültiges Tarifangebot im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im öffentlichen 
Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 1. Mai 2023. 
Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschlandticket und sind von allen teilneh-
menden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV  in Deutschland verbindlich anzuwenden. 
Diese Tarifbestimmungen ergänzen die bestehenden Tarif- und Beförderungsbedingungen der teilneh-
menden Verkehrsverbünde, der Landestarife und des Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedin-
gungen der teilnehmenden Eisenbahn-Verkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Ver-
kehrsunternehmen des ÖPNV, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.  
Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die Bedingungen des vertragshaltenden Verkehrsun-
ternehmens.  
2. Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich  
Das Deutschlandticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge 
des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sons-
tigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Gelt ungsbereich der Tarife der teilnehmenden Ver-
kehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland lie-
gende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unterneh-
mens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum  
ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungs-
gesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahver-
kehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG 
allgemein zugänglich sind. 
Das Deutschlandticket g ilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder histori-
schen Zwecken betrieben werden. 
Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschlandticket ist grundsätzlich ausgeschlossen. 
Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungs-
bereich des Deutschlandtickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben. 
 
Anlage 2 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket

Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis ausgegeben, der 
mindestens den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum des Fahrgastes beinhaltet. Dieser 
Fahrausweis wird in Form einer Chipkarte  und als Handyticket ausgegeben. Das Deutschlandticket 
kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das Deutschlandticket über eine Chipkarte als Trä-
germedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längs-
tens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares Papierticket (mit Barcode) ausgegeben werden. Ein 
als Papierticket ausgegebenes Deutschlandticket gilt für maximal einen Kalendermonat. Zur Legitima-
tion ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und 
Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt zur L egitimation ein Schülerausweis. 
Wird ein solcher nicht ausgestellt, entfällt die Legitimationspflicht. 
Das Deutschlandticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 6 Jahren.  
Das Deutschlandticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklasse.  
Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Lan-
destarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich. 
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die 
Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. 
Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mit-
nahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist. 
3. Vertragslaufzeit und Kündigung 
Das Deutschlandticket kann an den von den Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden und Landes-
tariforganisationen für Abonnement-Produkte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über deren Ver-
triebskanäle erworben werden.  
Das Deutschlandticket wird im Abonnement ausgegeben. Der Einstieg ins Abonnement ist jeweils zum 
Ersten eines Monats möglich.  
Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die 
Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. 
Das Deutschlandticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebss chluss nach dem Ende des letzten 
Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags.  
Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindung mit anderen Produkten im Bereich des Per-
sonenverkehrs auch eine feste Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden.

4. Beförderungsentgelt  
Der Preis für das Deutschlandticket im Abonnement beträgt 49,00 EUR pro Monat bei monatlicher 
Zahlung. Eine jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrages kann angeboten werden.  
Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z. B. On-demand-Verkehr, Anruf-Sammeltaxi, Ruf-
bus) sowie bei täglich verkehrende Eisenbahnen mit besonderen Betriebsformen (z. B. Schmalspur-
bahnen mit Dampftraktion) kann ein Zuschlag nach den örtlichen Tarifbestimmungen erhoben. 
5. Jobticket  
Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden. 
Dieses  Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmen-
den Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutsch-
land-Jobtickets abgeschlossen hat.  Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, 
Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein. 
Der Fahrpreis für das Deutschlandticket als Jobticket ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4 abzüglich 5% 
Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet, 
der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt. 
6. Fahrgastrechte  
Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des 
Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer 
jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unter www.deutschlandtarif-
verbund.de. Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt 
gemäß § 3 EVO. Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird aus-
geschlossen.

Anlage 3 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
 
 
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich nicht gedeckter 
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem 
Deutschlandticket im Jahr 2023 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster 
(Nordrhein-Westfalen)
 
 
 
Stadt Münster 
Amt für Mobilität und Tiefbau 
Albersloher Weg 33 
48155 Münster 
 
1. Allgemeines   
 
1.1 Antragsteller  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.2 Verkehrsleistung 
 
km in 2019 km in 2023  
Betriebsleistungen insgesamt davon 
in Land / Aufgabenträger / Bündel 
  
 
 
 
 
 
2. nicht gedeckte Ausgaben 
 
2.1 nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge  
2.1.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge in den 
folgenden Verkehrsverbünden bzw. Tarifgemeinschaften 
 
Verbund/ 
Gemein-
schaft
 
 
 
nicht gedeckte Ausgaben  
(netto) 
 
 
 
Summe 
 
 
0,00 €  
Verkehrsunternehmen  
Anschrift   
PLZ, Ort   
AnsprechpartnerIn   
Telefon   
E-Mail   
Bank   
IBAN

2.1.2 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge im 
Verbundtarif / Gemeinschaftstarif. 
 
Diese nicht gedeckten Ausgaben sind nur in einem Antrag des Antragstellers darzustellen.  
Gesamtbetrag  
 
 
2.1.3 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge in 
Haustarifen.  
 
Gesamtbetrag  
 
 
*In der Anlage sind die einzelnen Ticketarten darzustellen. Zur Berechnung der um die  
Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 hochgerechneten t atsächlichen 
Fahrgeldeinnahmen (netto) des Zeitraums in 2019 sind die im j eweiligen Monat verkauften 
Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate des entsprechenden Zeitraums 2019 
mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe ( netto) im 
jeweiligen Zeitraum des  Jahres 2023 genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, 
die ab dem  1. Mai 2023  wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten 
und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise 
zuordnen oder  handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der  
Berechnung nach Satz 2  abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die 
Hochrechnung maßgebend. Die  hochgerechneten Einnahmen sind um die in Nummer 5.4.1.1 
Richtlinien Deutschlandticket Zuwendungen ÖPNV NRW 2023 genannten Mehrv erkehrs- und 
Mehrleistungsfaktoren fortzuschreiben. Die Verbund-/Tariforganisationen haben den Empfängern die 
für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern.  
 
 
2.2 nicht gedeckte Ausgaben im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften  
 
2.2.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben auf 
Grund eigener Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften (bitte einzeln benennen, 
ohne Umsatzsteuer*) 
 
Allgemeine Vorschrift 
 
 
 
Gesamtbetrag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe: 0,00 € 
 
 
 
 
 
 
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*  0,00 €  
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*

2.2.2 Einsparungen bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften bitte einzeln benennen, o hne 
Umsatzsteuer*) 
 
Allgemeine Vorschrift  
 
 
Gesamtbetrag 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe: 0,00 € 
 
*Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften zur Umsetzung des Deutschlandtick ets sind hier nicht zu  
berücksichtigen. Einsparungen bei Leistungen aus AV sind unter Punkt 2.2.2 zu erfassen und  
gegenzurechnen.  
 
 
 
 
 
 
2.3 nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX 
 
Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
*Die Hochrechnung wird durch Multiplikation der Anzahl der in 2019  verkauften einzelnen Ticketarten 
mit den in 2023 geltenden Preisen durchgeführt (siehe Hinweise zu 2.1) 
 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben aus AV  0,00 €  
Einsparungen bei Leistungen aus AV  0,00 €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften  0,00 €  
Vomhundertsatz SGB IX 2019   
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2019   
Vomhundertsatz SGB IX 2023   
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2023   
Fahrgeldeinnahmen Antragszeitraum 2023   
hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019*   
Nach Anwendung Vomhundertsatz SGB IX 2023  0,00 €  
Nach Anwendung Vomhundertsatz SGB IX 2019  0,00 €  
Differenz = nicht gedeckte Ausgaben  0,00 €

2.4 Erhöhte Ausgaben zur Anpassung der Vertriebsprozesse  
 
vorhandene ertüchtigte Kontrollgeräte zum 30.04.2023** 
in Abonnements gebundene Kunden am 30.04.2023* 
neu im Jahr 2023 beschaffte Kontrollgeräte** 
 
Gesamt  
 
 
*Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von m ehr als einem Monat. Dazu  
zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgege ben werden, die  
keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier  dieser Monatskarten im  
Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an densel ben Kunden oder dieselbe Kundin  
verkauft wurden. 
 
 
**Berücksichtigt werden dürfen vorhandene, für das Deutschlandticket ertüchtigte Kontrollgeräte sowie 
im Jahr 2023 zur Kontrolle des Deutschlandtickets neu beschaffte Kontrollgeräte  
 
 
2.5 Minderung von Erlösen aus Vertriebsprovisionen 
 
Gesamtbetrag  
 
*Ausschließlich mit der Ausgabe des Deutschlandtickets verbundene Mindererlöse (netto) innerhalb 
von Tarifbereichen  
 
 
3. Ersparte Aufwendungen 
 
 
Der Antragsteller vermied oder ersparte Aufwendungen (netto) in direktem ursächliche m 
Zusammenhang  mit der Einführung des Deutschlandtickets durch verringerte Vertriebsprovisionen, 
soweit diesen keine  rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittene n 
Deutschlandticket bedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus 
ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen  
 
Gesamtbetrag  
 
 
 
4. Saldo nicht gedeckte Ausgaben und Minderaufwendungen 
 
 
Der anzusetzende Saldo aus nicht gedeckten Ausgaben und Minderaufwendungen beträgt (ohne 
Umsatzsteuer):  
Gesamtbetrag  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
- €  
- €  
- €  
 - € 
Minderungen von Erlösen aus Vertriebsprovisionen*   
ersparte/ vermiedene Aufwendungen   
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen (Verbund)  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX  0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus AV  0,00 €  
Erhöhte Ausgaben für Vertriebsprozesse Deutschlandticket  - €  
Minderungen von Erlösen aus Vertriebsprovisionen  - €  
abzüglich Einsparungen  - €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung  0,00 €

Hinweis:  
 
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von 
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.  
 
 
 
Ort/ Datum Rechtsverbindliche Unterschrift/en 
Name/n des/der Unterzeichner/s

Anlage 4 Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket 
Anlage 4 
 
Musterbescheid für Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im 
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket 
im Jahr 2023 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster (Nordrhein-Westfalen) 
 
Sehr geehrte/r …  
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif  i.V.m. den 
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben  
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang  mit dem Deutschlandticket im Jahr 
2023 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2023“) eine [vorläufige] Zuwendung für das Kalenderjahr 2023 in Höhe von    
… Euro  
Die Höhe der Ihnen [vorläufig] gewährten Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom 
… wie folgt ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer):   
 
  Gesamtbetrag   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag] 
 
Nebenbestimmungen:  
 
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandteil dieses Bescheids. Die Zif fern 1.4, 
3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-
G finden keine Anwendung. 
 
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der bundesweit abgestimm ten 
Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforde rlichen 
Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu 
machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen 
der Einnahmeaufteilung abzugeben. 
 
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summe aller positiven und neg ativen 
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des 
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket nicht übersteigen (finanzieller Nettoeffekt nach Maßgabe der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).  
 
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen   
(Verbund)   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif   
des Antragstellers   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX   0,00 €  
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus   
allgemeinen Vorschriften   0,00 €  
Erhöhte Ausgaben für Vertriebsprozesse Deutschlandticket    0,00 €  
Minderungen von Erlösen aus Vertriebsprovisionen    0,00 €  
abzüglich Einsparungen       -0,00 €  
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung   0,00 €

Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkompensation hat der 
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August 
des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung 
des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das 
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der Verordnung 
(EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe de r 
(positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftl ichen 
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des 
Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine 
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der 
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen 
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eine s 
angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung und di e 
Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der 
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegend einer Überkompensation 
nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 muss 
durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und 
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der 
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen. 
 
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer allgemeine Vorschriften 
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über die Berechnung 
des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine Überkompensationsprüfung 
vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die 
positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der jeweiligen 
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und nachvollziehbar dargestellt werden.  
Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folgejahres) sowie die Begutachtun g 
und Bescheinigung durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder 
Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten. 
 
Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger de n 
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich 
Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation an die Bewilligungsbehörde der Stadt 
Münster zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen 
Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforder ungen 
angewandten Zinssätze.  
 
4. Bis zum 31. Januar 2025 hat der Zuwendungsempfänger die tatsächlich en tstandenen 
nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der in § 6 de r 
Allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket 
ÖPNV NRW 2023 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt 
als Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen 
der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Mon ate Mai bis 
Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Ziffer 5.4.1.1 der  
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 hochgerechneten 
Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen 
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der 
Monate Mai bis Dezember 2023 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über 
die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2023 im Haustarif bzw. nach BBDB 
beizufügen. Den Bestätigungen der Verbundgesellschaften/Tarifgemeinschaften  sind 
auch die betragsmäßigen Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen bzw. 
Einsparungen von Vertriebsprovisionen je Empfänger hinzuzufügen. Dem Nachweis 
sind die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 zu den Stichtagen 30. 
April 2023 und 31. Januar 2024 beizulegen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere 
Unterlagen anfordern. 
 
5. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die nach § 7 Abs. 2 der Allgemeinen 
Vorschrift i.V.m. Nr. 5.4.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023

unterstützte Kontrollinfrastruktur drei Jahre im ÖPNV in Deutschland einzusetzen.   
 
6. Der Zuwendungsempfänger hat bis zum 20. eines Monats für den Vormonat all e 
Verkäufe des Deutschlandtickets an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband 
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem  
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband  
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden. 
 
7. Die Bewilligungsbehörde, das Rechtsprüfungsamt der Stadt Münster, die  
Bezirksregierung Münster, das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes 
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, der 
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission sind berechtigt, Prüfungen 
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern 
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch 
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat daher alle für den 
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte 
zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblichen Unterlagen sind ab der Gewährung der 
Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren. 
 
8. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraft dieses Bescheides ausgezahlt.   
 
Rechtsbehelfsbelehrung  
 
Anlagen: ANBest-P   
ANBest-G

Anlage A

1169 Zeichen

Anlage A zur V/0506/2023 
Kurzüberblick 
Zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif erlässt die Stadt Münster im Sinne von 
Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 die Allgemeine Vorschrift als Satzung. 
Die daraus resultierenden Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen werden vollumfänglich 
durch Ausgleichsleistungen von Bund und Ländern gedeckt. 
Die Satzung Allgemeine Vorschrift hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Stadt Münster. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die o. g. Satzung Allgemeine Vorschrift garantiert die Anwendung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarifes in Münster und ermöglicht den Verkehrsunternehmen die Antragstellung zur De-
ckung der Mindereinnahmen resultierend aus dem Deutschlandticket gegenüber der Stadt Müns-
ter als ÖPNV-Aufgabenträger. 
 
 
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/20071 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG n. F. sowie 
Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 07.03.2023 und Richtlinien Zuwendungen Deutsch-
landticket ÖPNV NRW 2023

Beschlussvorlage

6577 Zeichen

V/0506/2023 
V/0506/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschluss einer allgemeinen Vorschrift als Satzung zur Festsetzung des Deutschlandtickets als 
Höchsttarif 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   13.09.2023 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 
   19.09.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 
   20.09.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   20.09.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
1. Die anliegende „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 
1370/20071 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage 
1) wird zunächst befristet bis zum 31.12.2023 beschlossen. 
 
2. Die Gültigkeit der Satzung wird auf die Jahre 2024 und 2025 ausgeweitet, wenn und soweit der 
Bund bzw. das Land Nordrhein-Westfalen für das jeweilige Kalenderjahr eine entsprechende Finan-
zierungsrundlage bzw. Landesrichtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen erlässt, die sicher-
stellt, dass der Stadt Münster aus der Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif auch bezo-
gen auf die Jahre 2024 bzw. 2025 keine eigene Haushaltsbelastung erwächst (Nachschusspflicht). 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Die „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ hat keine finanziellen 
Auswirkungen auf die Stadt Münster. 
 
 
Begründung: 
 
 
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gülti-
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
11.09.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Milde 
Telefon: 492-6500 
Milde@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0506/2023 
ges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Einführungspreis von 49 
Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Zudem wur-
de vereinbart, dass die im Jahr 2023 dadurch entstehenden finanziellen Nachteile paritätisch zwi-
schen Bund und Ländern aufgeteilt werden. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz 
(RegG) mit Beschluss des Deutschen Bundestag am 16. März 2023 sowie des Bundesrats am 31. 
März 2023 angepasst.   
 
Für das Deutschlandticket stellen Bund und Länder nach Maßgabe des neuen § 9 RegG jeweils 1,5 
Milliarden Euro jährlich bis einschl. 2025 zur Verfügung. Bund und Länder verständigten sich weiter-
hin darauf, dass die notwendige finanzielle Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket je-
denfalls für das Jahr 2023 gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einfüh-
rungsjahr 2023 entstehen bzw. entstanden sind, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern vollum-
fänglich getragen.  
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG n.F. ist der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entspre-
chend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 von den Ländern beziehungsweise den 
zuständigen Behörden abzuwickeln.  
 
Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich 
nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutsch-
landticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 (im Folgenden: Muster-
Richtlinien Deutschlandticket 2023) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des 
Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien regeln die Ausrei-
chung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen 
des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des straßengebundenen öffentlichen Personen-
nahverkehrs (ÖPNV). Zudem machen sie Vorgaben für die Ausreichung des Ausgleichs an die Ver-
kehrsunternehmen.  
 
Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2023 sind verbindlich und 
bundesweit einheitlich umzusetzen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen der „Richtlinien 
über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen 
Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-
Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023). Den Aufgabenträgern 
obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu 
den Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 
1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.   
 
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, erlässt die Stadt Münster vor diesem Hinter-
grund eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form 
einer Satzung. Die allgemeine Vorschrift definiert die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zu-
ständigkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. 
Anerkennung des Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf die 
und in Umsetzung der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023. Diese Satzung 
setzt die Anwendung des Deutschlandtarifs i.S.d. § 9 Abs. 1 RegG und der bundeseinheitlichen Tarif-
bestimmungen zunächst – auf Grund der derzeit noch unklaren Finanzierungssituation – befristet für 
den Zeitraum vom 01.05. bis 31. Dezember 2023 als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung fest. Hier-
durch wird sichergestellt, dass der Stadt kein eigenes Haushaltsrisiko erwächst.  
 
Die Stadt wird die Gültigkeit der Satzung auf die Jahre 2024 und 2025 ausweiten, wenn und soweit 
der Bund und/oder das Land Nordrhein-Westfalen für das jeweilige Kalenderjahr eine entsprechende 
Finanzierungsrundlage bzw. Landesrichtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen erlässt, die 
jedwede Mindereinnahmen aus der Anwendung des Deutschlandtickets bei den Unternehmen ab-
deckt (Nachschusspflicht entsprechend 2023) und der Stadt Münster insoweit aus der Festsetzung 
des Deutschlandtickets als Höchsttarifs auch bezogen auf die Jahre 2024 bzw. 2025 keine eigene 
Haushaltsbelastung erwächst.

- 3 - 
V/0506/2023 
Des Weiteren wird diese Satzung im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. 
 
 
 
 
 
 
 
 
i. V.         
 
gez.        
 
Robin Denstorff       
Stadtbaurat      
 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
 
Anlage A zur Vorlage V/0506/2023 
 
Anlage 1 zur Vorlage V/0506/2023 
Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif

Beratungsverlauf (4)

13.09.2023 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 5.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.18 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2023 Hauptausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.09.2023 Rat
TOP 21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Albersloher Weg 33

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0506/2023
Typ
Vorlagen
Datum
25.08.2023
Erstellt
25.08.2023 11:27