V/0506/2023
Beschluss einer allgemeinen Vorschrift als Satzung zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif
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Anlage 1 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
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Anlage 1 zur Vorlage V/0506/2023
Satzung
Allgemeine Vorschrift
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071
der Stadt Münster
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif
Präambel
Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinig t, ein digitales,
deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr
zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im mona tlich kündbaren
Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Hierzu hat der Bund das
Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. Zudem wurde vereinbart, dass die im Jahr
2023 entstehenden Schäden paritätisch zwischen Bund und Lä ndern aufgeteilt und
etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr entstehen bzw.
entstanden sind, je zur Hälfte von Bund und Ländern vollumfänglich getragen werden.
Eine Nachschusspflicht der Aufgabenträger ist dadurch bezogen auf das Kalenderjahr
2023 ausgeschlossen.
Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muste r-Richtlinien
zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und
Landesmitteln vom 20. März 2023 (im Folgenden: Muster-Richtlinien
Deutschlandticket 2023) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung
des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien
regeln die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und
Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des
straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Zudem mache n sie
Vorgaben für die Ausreichung des Ausgleichs an die Verkehrsunternehmen.
Die Muster-Richtlinien sind von den Ländern jeweils noch au f die konkreten
Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Die wesentlichen Teile der
bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2023 sind verbindlich un d bundesweit
1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung
der Verordnung (EU) 2016/2338 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember
2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes f ür
inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).
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einheitlich umzusetzen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen der „Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nic ht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket i m
Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen “2 (im Folgenden: Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023; Anlage 1).
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der A uswirkungen
des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des
ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffen tlicher
Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, erlässt die Stadt Münster vor
diesem Hintergrund eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung. Die all gemeine Vorschrift
definiert die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt
Münster tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung
des Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme au f
die Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023.
§ 1 Rechtsgrundlagen
Auf Grundlage von § 8 Abs. 3 und § 8a Abs. 1 Sätze 2 un d 3 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW), § 7 Abs. 1
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie Art. 3 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und d er
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 erlässt die Stadt
Münster die „Allgemeine Vorschrift zur Festset zung des Deutschlandtickets als
Höchsttarif“ für ihr Zuständigkeitsgebiet in Form einer Satzung.
§ 2 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (Höchsttarif); sachlicher und
geografischer Anwendungsbereich
(1) Das Deutschlandticket wird im Geltungsbereich dieser allge meinen Vorschrift als
Höchsttarif im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 festgesetzt.
Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt si ch in sachlicher
Hinsicht auf die Tarifanwendung und -anerkennung im Linienverkehr im Sinne von
§§ 42 ff. PBefG und geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Münster
– unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Ü bertragung von
Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden – die Befugnis als
zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
2 Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 21. April 2023 (VII D 3 –
8.53.08-000006)
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1370/2007 für den ÖPNV inne hat. Die mit der Festsetzung als Höchsttarif
einhergehenden Pflichten der Verkehrsunternehmen bestehen nach Maßgabe der
folgenden Absätze.
(2) Die Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich diese r allgemeinen Vorschrift
öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr nach dem PBefG (insb. nach
§§ 42 ff. PBefG mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeuge n) erbringen, sind
verpflichtet, in der Zeit vom 01. Mai bis 31. Dezember 2023 das Deutschlandticket
im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgese tzes (RegG) und der
bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung (Anlage
2) als Höchsttarif im Sinne des Art. 3 Absatz 2 Vero rdnung (EG) Nr. 1370/2007
gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift anzuwenden und
anzuerkennen. Dies beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen
Deutschlandticket, ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten
entstehen.
Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch die Anwendung eines Ve rbundtarifs erfüllt
werden, der die gesetzlichen und bundeseinheitlichen Tarifbestimmungen
ordnungsgemäß umgesetzt oder in die eigenen Tarifbestimmungen integriert hat.
(3) Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, Beförderungsbedingungen des
Deutschlandtickets aufzustellen und zu veröffentlichen und, wenn und soweit im
Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge
für das Deutschlandticket selbst zu stellen und/oder bei entsp rechenden
Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie
haben in dem ihnen möglichen, erforderlichen und zumutbar en Umfang an der
bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken.
§ 3 Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge
Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im ÖPNV auf Grundlage öffentlicher
Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste),
gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich
etwaiger Ergänzungen und/oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor d en
Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.
Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanwendung und -anerken nung
sowie die
entsprechende Gewährung von Ausgleichsleistungen nur, wenn der jeweilige
öffentliche Dienstleistungsauftrag eine dieser Allgemeinen Vorschrift entsprechende n
Pflicht zur Tarifanwendung/Tarifanerkennung des Deutschlandtickets und die
Ausreichung von entsprechenden Ausgleichsleistungen enthält. Die Ermittlung der
Höhe des ausgleichsfähigen Schadens, die erforderlichen Darlegungspflichten und
Nachweisführungen erfolgt sodann auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen
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Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser
allgemeinen Vorschrift.
Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag keine Pflicht zur
Tarifanwendung/Tarifanerkennung des Deutschlandtickets nach Maßgabe diese r
Allgemeinen Vorschrift als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung enthält, kommt dies e
Allgemeine Vorschrift – vorausgesetzt der öffentliche Dienstleistungsauftrag lässt die
Vorgabe zusätzlicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen über Allgemein en
Vorschriften zu – uneingeschränkt zur Anwendung.
§ 4 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt nach dieser allgemeinen Vorschrift sind ö ffentliche oder private
Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber nach dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
ÖPNV auf dem Gebiet der Stadt Münster Beförderungsleistungen im ÖPNV gemäß
§ 8 Abs. 1 und 2 PBefG erbringen.
Im Falle der Übertragung der personenbeförderungsrechtlichen Betriebsführung
nach § 2 Absatz 2 Nr. 3 PBefG ist nur der Betriebsführer anspru chsberechtigt. Im
Falle von Gemeinschaftskonzessionen ist jeder Gemeinschaftsko nzessionär in
Höhe seines Anteils an den Einnahmen auf der jeweiligen Lin ie
anspruchsberechtigt, wenn nicht die Betriebsführung auf eine n der
Gemeinschaftskonzessionäre oder ein anderes Verkehrsunternehmen übertragen
wurde.
(2) Die Antragsberechtigung entfällt, wenn das jeweilige Verkeh rsunternehmen auf
anderweitigem Weg (bspw. über öffentliche Dienstleistungsauftr äge oder andere
allgemeine Vorschriften etc.) einen Ausgleich für die Tarifanerk ennung und -
anwendung erhält oder für die jeweiligen Personenverkehrsdie nste selbst kein
Erlösrisiko trägt (bspw. aufgrund sog. Bruttoverträge).
§ 5 Art der Ausgleichsleistungen
Die Stadt Münster gewährt Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 an die Antrag sberechtigten zum
Ausgleich der nicht (mehr) gedeckten Kosten, die aus der Ta rifanwendung und -
anerkennung nach § 2 resultieren. Die Ausgleichsleistungen werden im Interesse und
zur Förderung des ÖPNV geleistet und stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit einzelnen Beförderungsleistungen. Förderziel ist die Gew ährleistung einer
ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistu ngen im ÖPNV. Die
Ausgleichsleistungen unterliegen als echte nicht steuerbare Zu schüsse nicht der
Umsatzsteuer. Die Zahlungen werden daher netto (ohne Umsatzsteuer) geleistet. Sind
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von den Verkehrsunternehmen Umsatzsteuerbeträge rückwirkend zu entrichten (durch
Änderung der rechtlichen Beurteilung z. B. im Rahmen ein er steuerlichen
Betriebsprüfung), erhöht sich der Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen nicht.
Dies gilt ebenso für durch die nachträgliche Zahlung entstehend en steuerlichen
Nebenleistungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Abgabenordnung . Sollte die
Finanzverwaltung Umsatzsteuer auf die Ausgleichsleistungen nach dieser Richtlinie
erheben, sind die Antragsberechtigten in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde
dazu verpflichtet, alle erforderlichen Rechtsmittel gegen diese Erhebung zu ergreifen.
§ 6 Höhe der Ausgleichsleistungen
Die Höhe der nach dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen ist
insgesamt begrenzt auf die der Stadt Münster durch das L and Nordrhein-Westfalen
zugewiesenen Mittel nach der Richtlinien Zuwendungen Deutschl andticket ÖPNV
NRW 2023 ( Anlage 1 ). Die Höhe der Ausgleichsleistungen je Antragsberechtigten
berechnet sich nach Maßgabe und dem Verfahren der Richtlin ien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 in ihrer jeweiligen Fassung. Dan ach ergibt sich
der ausgleichsfähige Schaden der Antragsberechtigten aus der Summe der gemäß der
Ziffern 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtic ket ÖPNV NRW 2023
errechneten (Einnahmen-)Minderungen abzüglich der verm iedenen oder ersparten
Aufwendungen Ziffer 5.4.7 der Richtlinien Zuwendungen De utschlandticket ÖPNV
NRW 2023 unter Berücksichtigung der Zuordnung nach Ziffer 5. 4.8 Richtlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemei nen Vorschrift sind
im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets ve rpflichtet, an
der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutsch landticket
teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, b estehende
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und ggf. diese Ansprüche
überschießende Einnahmen abzugeben.
(2) Im Falle der Beantragung von Ausgleichsleistungen für erhöh te Ausgaben für die
Anpassung der Vertriebsprozesse zur Einführung des Deutschla ndtickets nach
Ziffer 5.4.4 der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 ist
die unterstützte Kontrollinfrastruktur von dem Empfänger der Ausgleichsleistung
nach dieser allgemeinen Vorschrift drei Jahre im ÖPNV in Deutschland
einzusetzen.
(3) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen sind nach dieser allg emeinen Vorschrift
verpflichtet, bis zum 20. eines Monats für den Vormonat a lle Verkäufe des
Deutschlandtickets an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband
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Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifver bund GmbH, dem
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bu ndesverband
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden.
(4) Das Verfahren zur Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen
Vorschrift gibt den Verkehrsunternehmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung oder
Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung und der Erbrin gung von
Personenverkehrsdiensten in ausreichend hoher Qualität (Nr. 7 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007). Der Anreiz zu Aufrechterhaltu ng oder
Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausre ichend hoher
Qualität ergibt sich u.a. aus dem jeweils gültigen Nahverk ehrsplan und sonstige
Vorgaben der Stadt Münster. Da die Ausgleichsleistung nach die ser allgemeinen
Vorschrift zudem beschränkt ist, tragen die Verkehrsunternehmen auch weiterhin
das Marktrisiko. Daraus resultiert ein Anreiz, die Wirtschaftlichk eit des jeweiligen
Unternehmens stetig zu steigern bzw. aufrechtzuerhalten.
§ 8 Verfahren
(1) Für die Antragstellung ist die Anlage 3 (Muster-Antragsformular) zu verwenden.
Der Antrag hat die Berechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen
nicht gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in § 6 dieser allgeme inen
Vorschrift i.V.m. der in Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandtic ket
ÖPNV NRW 2023 genannten Berechnungsmethode zu enthalten. Dem Antrag
sind insbesondere Prognosen der jeweiligen Verbundorganisationen über die
Minderungen gemäß Ziffer 5.4.1 bis 5.4.5 Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 sowie weitere Unterlagen zur
Plausibilisierung beizufügen.
(2) Anträge auf Gewährung der Ausgleichsleistung sind bis zum 25. Oktober 2025 zu
stellen. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen.
(3) Für die (vorläufige) Bewilligung des Ausgleichs wird das die ser allgemeinen
Vorschrift beigefügte Muster ( Anlage 4) verwendet. Die Modalitäten der
Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
(4) Die Empfänger von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemei nen Vorschrift sind
dazu verpflichtet, bis zum 31. Januar 2025 die tatsächlic h entstandenen nicht
gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage d er in § 6 dieser
allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2023 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, d ieser
Nachweis gilt als Schlussverwendungsnachweis.
(5) Dem Schlussverwendungsnachweis sind insbesondere Bestätigungen d er
jeweiligen Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate
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Mai bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für d ie nach Ziffer
5.4.1.1 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Ziffer 5.4.1.2
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 ermittelt en
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023 sowie eine
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre
2019 und 2023 im Haustarif beziehungsweise nach BBDB beizufügen. Den
Bestätigungen der Verbundgesellschaften hat der Antragsteller auch se ine
betragsmäßigen Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen beziehungsweise
Einsparungen von Vertriebsprovisionen hinzuzufügen. Weiterhin ist jeder
Antragsberechtigte dazu verpflichtet, dem Nachweis die Anzahl der
Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Ziffer 5.4.1.1 Rich tlinien
Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 zu den Stichtagen 30. April
2023 und 31. Januar 2024 beizulegen.
(6) Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt die
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster die Höhe der Ausgl eichsleistungen nach
dieser allgemeinen Vorschrift endgültig fest.
Nach Bestandskraft des endgültigen Bewilligungsbescheides auf Basis diese r
allgemeinen Vorschrift bzw. entsprechend der Mitteilung der endgültigen Höhe der
Ausgleichsleistungen unter Bezugnahme auf den öffentlichen
Dienstleistungsauftrag erfolgt die Schlusszahlung, soweit den Antragstellern der
Schlussabrechnung noch Ausgleichsleistungen zustehen. Soweit die Antragsteller
nach der Schlussabrechnung eine Überzahlung erhalten haben, haben die se
binnen einer im endgültigen Bewilligungsbescheid bzw. der Mitteilung zu
bestimmenden Frist an die Stadt Münster zurückzuzahlen. Überzahlungen sind ab
Ablauf dieser Frist bis zur Rückerstattung der Überzahlung mit einem Zinssatz von
3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Eine Verzinsung
im Fall der Unterzahlung findet nicht statt.
Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung
vorzunehmen.
§ 9 Überkompensationskontrolle
(1) Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung darf den finanzi ellen Nettoeffekt der
Summe aller positiven und negativen Auswirkungen der Erfüllun g der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens in Form der
Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das Deutschland ticket nicht
übersteigen.
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer Überkompensation haben die Empfänger
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von Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift der
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August des Folgejahres eine
unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung des finanziellen
Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für d as
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der
Summe der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur
Anerkennung und Anwendung des Deutschlandtickets auf die Einnahmen de s
Verkehrsunternehmens sowie auf seine Kosten, soweit diese als zusätzlicher
Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der Ausgleichsberechnung geltend
gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen aufgrund der Einführung
des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eines angemessenen Gewinns.
Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung und die Angemessenheit des
angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
1370/2007 sowie das Nichtvorliegend einer Überkompensation nach Maßgabe der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 muss durch einen
branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung
der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
(2) Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer allgemeine
Vorschriften oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über
die Berechnung des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw . eine
Überkompensationsprüfung vorgenommen, können diese gemeinsa m erfolgen,
wenn sichergestellt ist, dass die positiven und negativen Auswirku ngen aus der
Erfüllung der jeweiligen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ge trennt und
nachvollziehbar dargestellt werden.
(3) Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Empfänger der
Ausgleichsleistung den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung ein er
unzulässigen Beihilfe einschließlich Verzinsung ab dem Eintritt der
Überkompensation zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der
jeweils aktuellen Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen be i Beihilfe-
Rückforderungen angewandten Zinssätze.
§ 10 Darlegungs- und Nachweispflichten
(1) Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser
allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anfor derungen an die
Gewährung der Ausgleichsleistungen. Er ist verpflichtet, sämtli che für die
Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angab en vollständig
und wahrheitsgemäß zu machen. Die Richtigkeit der gemachte n Angaben und
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vorgelegten Daten ist im Rahmen der Nachweisführung jeweils zu bestätigen.
(2) Die Stadt Münster kann weitere Vorgaben für die Führung des Nachweises machen
sowie die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen , soweit dies
insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie weitergehe nder
Anforderungen anderer Stellen (bspw. der Bewilligungsbe hörde, der EU-
Kommission oder des Landesrechnungshofes) erforderlich ist.
(3) Werden die nach dieser allgemeinen Vorschrift geforder ten Unterlagen und
Nachweise (insb. gem. §§ 7, 8 und 9) nicht fristgerecht vorg elegt, kann die
Ausgleichsleistung für das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt
werden. Bereits geleistete Zahlungen sind entsprechend zurückzuzahlen. § 8 Abs.
6 gilt entsprechend.
(4) Die Stadt Münster kann die von den Antragstellern nach Maßgabe d ieser
allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate
oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit
verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf
entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu
gewähren.
(5) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern vo n
Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift Prüfun gen
durchzuführen.
(6) Die Antragsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass es sich bei den
Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des
Strafgesetzbuches handelt, und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschri ft
strafbar ist.
§ 11 Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Die Stadt Münster ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten
Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007. Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach A rtikel 7
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, könn en Daten,
die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträgli ch
von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, de nen
ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich
insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen ge machten
Angaben berufen.
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§ 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten
Diese allgemeine Vorschrift tritt nach dem Tag der Bekanntmachun g in Kraft und am
30. Juni 2025 außer Kraft. Sie kann verlängert, geändert oder aufgehoben werden.
Anlagen
Anlage 1: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht
gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im
Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-
Westfalen
Anlage 2: Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 7. März 2023
Anlage 3 Muster-Antrag auf Gewährung von Billigkeitsleistungen
Deutschlandticket 2023
Anlage 4 Muster-Bescheid Gewährung von Billigkeitsleistungen Deutschlandticket
2023
923
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen
(Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023)
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
- VII D 3 – 58.53.08-000006 -
vom 21. April 2023
1
Rechtsgrundlage
Zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben der Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs
(SPNV) im Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets gewährt das Land
nach Maßgabe dieser Richtlinien und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils
geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 06. Juni 2022 (MBl. NRW. S.
445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Leistung. Die Bewilligungsbehörde
entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Die Zuwendungen sind ein finanzieller Ausgleich an die Empfänger in Nordrhein-Westfalen,
deren Ausgaben in den Monaten Mai bis Dezember 2023 aufgrund der Einführung des
Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen
aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht
durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die
Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom
3.12.2007, S. 1) (VO 1370) oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz
3 der VO 1370 gedeckt werden können.
3
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Empfänger sind
3.1
Aufgabenträger des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW.
S. 196) in der jeweils geltenden Fassung,
3.2
Zweckverbände sowie die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, soweit sie Aufgaben der
ÖPNV-Finanzierung für die Aufgabenträger des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV
wahrnehmen, als Sammelantragsteller für die Empfänger nach Nummer 3.1,
3.3
Nur soweit Aufgabenträger oder Aufgabenträgerorganisationen bis zum 31. Dezember 2023
keine Regelung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 4 RegG getroffen haben, sind für den
Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 30. September 2023 Empfänger auch öffentliche und
private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer
nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf
Anlage 1 Satung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Anlage 1 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen.
Für die Eisenbahnverkehrsunternehmen ist eine getrennte Antragstellung und Bewilligung für
die jeweiligen Regionalbereiche zulässig.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Soweit die Empfänger für Verkehrsleistungen nicht erlösverantwortlich sind, leiten sie die
Zuwendungen an die das wirtschaftliche Risiko tragenden Verkehrsunternehmen in
entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 und nach den Vorgaben der VO 1370 über
allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge oder über andere
beihilferechtlich zulässige Instrumente diskriminierungsfrei weiter. Die Erlösverantwortlichen
sind zu verpflichten, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das
Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende
Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese
Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen der Einnahmeaufteilung abzugeben.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Bei der Leistung handelt es sich um eine Zuwendung gemäß § 44 LHO im Rahmen der
Projektförderung.
5.2
Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100
Prozent der ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben.
5.3
Die Zuwendung wird in Form einer Zuweisung bzw. eines Zuschusses gewährt.
5.4
Die ausgleichsfähigen nicht gedeckten Ausgaben sind wie folgt zu ermitteln:
5.4.1
Fahrgeldausfälle:
Für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarif,
Beförderungsbedingungen DB (BBDB), Deutschlandtarif (DT)) ist die Differenz zwischen den
um die jeweiligen Tarifanpassungen auf das Jahr 2023 hochgerechneten tatsächlichen
Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2019 und den tatsächlichen
Fahrgeldeinnahmen der jeweiligen Monate des Jahres 2023 nach Maßgabe der Nummern
5.4.1.1 und 5.4.1.2 ausgleichsfähig. Maßgebend sind dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen
(ohne Umsatzsteuer).
Die Verbundorganisationen haben den Empfängern die für die Antragstellung erforderlichen
Daten zu liefern. Einnahmen aus dem Erhöhten Beförderungsentgelt werden nicht
berücksichtigt.
5.4.1.1
Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bis Dezember 2023
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen des Zeitraums in 2019 sind die im jeweiligen Monat
verkauften bzw. dem Verbund gemeldeten Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und
Preisstufe der Monate Mai bis Dezember 2019 mit den für diese Kartenart und für die im
Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe im jeweiligen Zeitraum des Jahres 2023
genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen, die ab dem 1. Mai 2023 wirksam
werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten und alle Preisstufen
vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen
oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der
Berechnung nach Satz 1 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die
Hochrechnung maßgebend. Wenn aufgrund einer grundlegenden Änderung der Tarifstruktur,
die nach dem 15. Januar 2023 wirksam wurde, ein Vergleich zu den Tarifarten und
Preisstufen des Jahres 2019 nicht möglich ist, können die hochgerechneten
Fahrgelde innahmen auf Basis des Preisstandes zum 1. Januar 2023 ermittelt werden.
Wurden die Preise für Tickets mit nicht deutschl andweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar
2023 abgesenkt, sind für diese Tickets die hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen auf Basis
des Preisstandes zum 1. Januar 2023 zu ermitteln. Die nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen sind im Verhältnis der Veränderung der tatsächlich
erbrachten Betriebsleistungen in Fahrzeug-, Wagen- bzw. Zug-Kilometern im Kalenderjahr
2023 gegenüber dem Kalenderjahr 2019 im Gebiet des Empfängers nach Nummer 3.1
fortzuschreiben. Als Faktor der Fortschreibung sind dabei 30 Prozent der prozentualen
Steigerung bzw. prozentualen Verminderung der Betriebsleistungen im Gebiet des
Empfängers nach Nummer 3.1 anzusetzen.
Als pauschaler Ausgleich der durch die Einführung des Deutschlandtickets entfallenden
prognostizierten Einnahmesteigerungen aus positiven Verkehrsmengeneffekten werden die
nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um 1,3 Prozent erhöht.
Unterschreitet die Gesamtzahl der Abonnentinnen und Abonnenten nach
Einnahmenaufteilung im jeweiligen Bundesland zum 31. Januar 2024 die Gesamtzahl der
Abonnentinnen und Abonnenten zum 30. April 2023 um mehr als 10 Prozent, sind die nach
den Sätzen 1 bis 7 ermittelten Fahrgeldeinnahmen um den über die Bagatellgrenze von
5 Prozent hinausgehenden Prozentsatz für alle Empfänger im Land abzusenken.
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif sind die
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen gemäß der Einnahmenaufteilung unter
Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der jeweiligen
Verbundorganisation zu verteilen, der ohne die Einführung des Deutschlandtickets gegolten
hätte.
5.4.1.2
Zur Berechnung der anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis
Dezember 2023 sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen einschließlich der
Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket zu ermitteln. Für Jobtickets zum
Deutschlandticket sind die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen ansetzbar, soweit dabei die
abgestimmten bundeseinheitlichen Rabattierungen angewendet wurden. Die Vornahme
weiterer Absetzungen von den Fahrgeldeinnahmen aus dem Deutschlandticket
insbesondere für die Deckung von Vertriebsaufwendungen ist nicht zulässig. Wurden die
Preise für Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit nach dem 15. Januar 2023
abgesenkt, sind bei der Ermittlung der tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für die Berechnung
des Ausgleichs für alle Tickets mit nicht deutschlandweiter Gültigkeit mit Ausnahme von im
Solidarmodell verkauften Studierendentickets alle verkauften Tickets mit den am 1. Januar
2023 geltenden ggfs. den Preis des Deutschlandtickets auch übersteigenden Preisen
anzusetzen.
Bei Verbundtarifen, Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem
Deutschlandticket sind die so ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen gemäß der
Einnahmenaufteilung unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels für das Jahr 2023 der
jeweiligen Verbundorganisation sowie gemäß der Einnahmeaufteilung für das
Deutschlandticket zu verteilen.
5.4.2
Zur Berechnung der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3
Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind die
um die Tarifanpassungen gemäß Nummer 5.4.1.1 hochgerechneten erstattungsfähigen
Fahrgeldeinnahmen des Zeitraumes Mai bis Dezember 2019 bzw. die nach Maßgabe der
Nummer 5.4.1.2 errechneten erstattungsfähigen Fahrgeldeinnahmen für den Zeitraum Mai
bis Dezember 2023 zu ermitteln und für diese die Erstattungsleistung aufgrund der jeweiligen
für das entsprechende Jahr festgelegten oder nachgewiesenen Vomhundertsätze (2019 für
hochgerechnete und 2023 für Ist-Fahrgeldeinnahmen 2023) zu berechnen. Maßgebend sind
dabei die Netto-Fahrgeldeinnahmen (ohne Umsatzsteuer), bei Verbundtarifen,
Übergangstarifen, landesweiten Tarifen, DT, dem BBDB-Tarif und dem Deutschlandticket
gemäß der nach Nummer 5.4.1.1 für die hochgerechneten erstattungsfähigen
Fahrgeldeinnahmen bzw. gemäß Nummer 5.4.1.2 für die tatsächlichen erstattungsfähigen
Fahrgeldeinnahmen maßgebenden Einnahmenaufteilung. Ausgleichsfähig ist die Differenz
der so errechneten Beträge für die jeweiligen Verkehrsleistungen.
5.4.3
In entsprechender Weise ist die ebenfalls ausgleichsfähige Minderung anderer
Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften zu berechnen. Einsparungen der
Empfänger nach 3.1 bei Leistungen aus Allgemeinen Vorschriften sind gegenzurechnen.
5.4.4
Ausgleichsfähig sind darüber hinaus erhöhte Ausgaben für die Anpassung der
Vertriebsprozesse zur Einführung des Deutschlandtickets. Dabei wird für jeden zum Stichtag
30. April 2023 beim Empfänger bzw. den in wirtschaftlicher Verantwortung stehenden
Verkehrsunternehmen in einem vor dem Deutschlandticket angebotenen Abonnement
gebundenen Kunden eine einmalige Umstellungspauschale in Höhe von 15,00 Euro
gewährt. Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem
Monat. Dazu zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen
ausgegeben werden, die keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und
mindestens vier dieser Monatskarten im Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023
nachweislich an denselben Kunden oder dieselbe Kundin verkauft wurden. Voraussetzung
um für alle zum Stichtag 30. April 2023 beim Empfänger bzw. den in wirtschaftlicher
Verantwortung stehenden Verkehrsunternehmen gebundenen Kunden im Sinne des Satzes
2 eine Umstellungspauschale zu erhalten ist, dass zum Stichtag 31. Dezember 2023 eine
Anzahl an Kunden, die mindestens 60% des Abo-Kundenbestands vom 30. April 2023
beträgt, im Deutschlandticket beim Empfänger bzw. dem in wirtschaftlicher Verantwortung
stehenden Verkehrsunternehmen gebunden ist. Wenn unter 60 %, aber mehr als 30 % des
Kundenbestandes vom 30. April 2023 zum Stichtag 31. Dezember 2023 beim jeweiligen
Empfänger bzw. Unternehmen gebunden ist, erhält der Empfänger bzw. das Unternehmen
50 % des sich aus Satz 2 ergebenden Wertes. In besonders begründeten Einzelfällen kann
eine gesonderte Regelung getroffen werden. Zuzüglich wird pauschal für jedes zum 30. April
2023 vorhandene, auf die Kontrolle des Deutschlandtickets ertüchtigte Kontrollgerät und für
die Kontrolle des Deutschlandtickets im Jahr 2023 beschaffte Kontrollgerät eine einmalige
Umstellungspauschale zur Kompensation der Kontrollmehrausgaben in Höhe von 317,00
Euro gewährt. Es ist durch geeignete Regelungen mit den für den Vertrieb und Kontrolle
beauftragten Partnern sicherzustellen, dass die Pauschalen sachgerecht ausgereicht
werden.
Weiterhin kann der Empfänger die geleisteten Ausgaben für die Einrichtung des EAV-
Clearings im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband Deutscher
Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem Bundesverband
Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband SchienenNahverkehr e.V.,
die an die NVBW GmbH geleisteten Ausgaben für die gutachterliche Begleitung des
Prozesses zur Neufassung eines Einnahmeaufteilungsverfahrens und an die
DeutschlandMobil 2030 GmbH geleisteten Ausgaben für bundesweites Marketing sowie für
die Evaluation des Deutschlandtickets geltend machen.
Nicht erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen.
5.4.5
Mit der Ausgabe des Deutschlandtickets verbundene Minderungen von Erlösen aus
Vertriebsprovisionen eines Empfängers innerhalb von Tarifbereichen sind erstattungsfähig.
5.4.6
Von dem nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.5 ermittelten Ausgleich sind in direktem
ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedene oder
ersparte Aufwendungen durch verringerte Vertriebsprovisionen, soweit diesen keine
rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittenen Deutschlandticket
bedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus
ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen, in Abzug zu
bringen.
5.4.7
Die Summe der gemäß den Nummern 5.4.1 bis 5.4.5 errechneten M inderungen abzüglich
der vermiedenen oder ersparten Aufwendungen gemäß Nummer 5.4.6 ist der
ausgleichsfähige Ausgleichsbetrag.
5.4.8
Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer
Aufgabenträger und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der
Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, sind diese auf
der Grundlage der im Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers erbrachten Fahrzeug-, Wagen-
bzw. Zug-Kilometer des Kalenderjahres 2023 den Aufgabenträgern zuzuordnen. Die
beteiligten Aufgabenträger oder Bewilligungsbehörden können eine abweichende Aufteilung
vereinbaren.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Es ist sicherzustellen, dass bei Weiterleitung der Zuwendungen an Verkehrsunternehmen
eine Überkompensation der aus der Einführung des Deutschlandtickets resultierenden
wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit die beihilferechtliche Rechtfertigung
aus der VO 1370 erfolgt, dürfen bei der Überkompensationsprüfung aus Gründen der
Gleichbehandlung als Maßstab auch nur die Mindestanforderungen aus dem Anhang der VO
1370 zur Anwendung kommen. Der finanzielle Nettoeffekt berechnet sich aus der Summe
der (positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des
Deutschlandticket-Tarifs auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart; sonstige Kosten des
Verkehrsunternehmens sind nicht Gegenstand dieser Überkompensationskontrolle.
6.2
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass die Unternehmen verpflichtet werden, die nach Nr.
5.4.4 dieser Richtlinien unterstützte Kontrollinfrastruktur drei Jahre im ÖPNV in Deutschland
einzusetzen.
6.3
Die Empfänger sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben um
subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches handelt und
dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Eine Doppelförderung ist
ausgeschlossen.
6.4
Die Empfänger sind zu verpflichten, dass sichergestellt wird, dass bis zum 20. eines Monats
für den Vormonat alle Verkäufe des Deutschlandtickets an die von der Arbeitsgemeinschaft
aus dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund
GmbH, dem Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle gemeldet werden.
6.5
Die Empfänger sind zu verpflichten, bis zum 31. März 2025 die tatsächlich entstandenen
nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der in Nummer 5.4
genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt als
Schlussverwendungsnachweis. Auf Grundlage des Schlussverwendungsnachweises setzt
die Bewilligungsbehörde die Zuwendung endgültig fest. Dem Nachweis sind insbesondere
Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate
Mai bis Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Nummer 5.4.1.1
hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 ermittelten
tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Mai bis Dezember 2023 sowie eine
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und
2023 im Haustarif bzw. nach BBDB beizufügen. Den Bestätigungen der
Verbundgesellschaften sind auch die betragsmäßigen Erlösminderungen aus
Vertriebsprovisionen bzw. Einsparungen von Ver triebsprovisionen je Empfänger
hinzuzufügen. Weiterhin ist jeder Empfänger zu verpflichten, dem Nachweis die Anzahl der
Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1 zu den Stichtagen 30. April
2023 und 31. Januar 2024 beizulegen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen
anfordern.
6.6
Zuwendungen, die über den reinen Ausgleich der nicht gedeckten Ausgaben nach Maßgabe
der Nummer 5.4.1 hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. In der Regel sind die
zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet
werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche ausgleichsfähige Betrag den
prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Zuwendung vorzunehmen.
6.7 Die Ziffern 1.3, 1.5, 1.6, 3.2, 5.2.3, 7.2, 8.2.5, 8.6, 10.2, 11a der VV zu § 44 LHO, die
Ziffern 1.3, 1.5, 2.2, 2.4, 7.2, 8.2.5, 8.6, 11a der VVG zu § 44 LHO, die Ziffern 1.4, 3, 5.4, 6,
8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-G finden
keine Anwendung.
7
Verfahren
7.1
Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis zum 30. September 2023 zu stellen. Für
die Antragstellung ist die Anlage 1 zu verwenden. Die Bewilligungsbehörde kann verspätete
Anträge zulassen. Er hat die Berechnung bzw. Schätzung der voraussichtlichen nicht
gedeckten Ausgaben auf der Grundlage der in Nummer 5.4 genannten
Berechnungsmethode zu enthalten.
7.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat.
Bewilligungsbehörde für Empfänger nach Nummer 3.3 ist jeweils die Bezirksregierung, die
die zuständige Bewilligungsbehörde für den Empfänger nach Nummer 3.1 ist, der bis zum
31. Dezember 2023 keine Regelung im Sinne des § 9 Absatz 1 Sätze 4 und 5 RegG
getroffen hat.
7.3
Dem Antrag sind Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß den
Nummern 5.4.1 sowie weitere begründende Unterlagen beizufügen.
Sammelanträgen von Empfängern gemäß Nummer 3.2 sind die Anträge der Empfänger
gemäß Nummer 3.1 beizufügen.
7.4
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
Auf formlosen auch elektronischen Antrag erhalten die Empfänger nach den Nummern 3.1
bzw. 3.2 eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 80 Prozent des nach Maßgabe der
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und
dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Jahr 2022 in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien
Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2022 - Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Verkehr - II B 3 – 58.53.08-000001 - vom 2. August 2022) vorläufig
bewilligten Schadensausgleichs für die Monate Juni bis August 2022. Der Antrag kann um
bis zu 80 Prozent des nach Maßgabe der Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV
NRW 2022 bewilligten Schadensausgleichs von Verkehrsunternehmen erweitert werden,
welche im Jahr 2022 ausschließlich einen isolierten Schadenausgleich nach Nummer 4.5
Richtlinien Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV NRW 2022 beantragt haben und auf dem
Gebiet des Aufgabenträgers Verkehrsleistungen erbringen. Erbringt ein
Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen in dem Gebiet mehrerer Aufgabenträger und
können die für das Jahr 2022 bewilligten Schäden nicht eindeutig der Betriebsleistung im
jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, gilt Nummer 5.4.8 entsprechend.
Die Vorauszahlung wird je zur Hälfte in den Monaten April und August 2023 ausgezahlt. Sie
ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen.
7.5
Empfänger gemäß Nummer 3.2 haben die Zuwendungen an die Empfänger gemäß Nummer
3.1 weiterzuleiten und dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des
Bewilligungsbescheides auch den Empfängern auferlegt werden. Dies schließt ausdrücklich
die Nachweisführung ein.
7.6
Die Modalitäten der Auszahlung werden im Bewilligungsbescheid näher geregelt.
7.7 Die Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt.
7.8 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern und bei Dritten, an die die
Mittel aus diesen Richtlinien weitergeleitet werden, Prüfungen durchzuführen.
8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2025
außer Kraft.
Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket
1. Grundsatz
Das Deutschlandticket ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern gefördertes
deutschlandweit gültiges Tarifangebot im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 1. Mai 2023.
Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschlandticket und sind von allen teilneh-
menden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV in Deutschland verbindlich anzuwenden.
Diese Tarifbestimmungen ergänzen die bestehenden Tarif- und Beförderungsbedingungen der teilneh-
menden Verkehrsverbünde, der Landestarife und des Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedin-
gungen der teilnehmenden Eisenbahn-Verkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Ver-
kehrsunternehmen des ÖPNV, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die Bedingungen des vertragshaltenden Verkehrsun-
ternehmens.
2. Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich
Das Deutschlandticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge
des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sons-
tigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Gelt ungsbereich der Tarife der teilnehmenden Ver-
kehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland lie-
gende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unterneh-
mens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum
ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungs-
gesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahver-
kehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG
allgemein zugänglich sind.
Das Deutschlandticket g ilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder histori-
schen Zwecken betrieben werden.
Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschlandticket ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungs-
bereich des Deutschlandtickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben.
Anlage 2 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis ausgegeben, der
mindestens den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum des Fahrgastes beinhaltet. Dieser
Fahrausweis wird in Form einer Chipkarte und als Handyticket ausgegeben. Das Deutschlandticket
kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das Deutschlandticket über eine Chipkarte als Trä-
germedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längs-
tens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares Papierticket (mit Barcode) ausgegeben werden. Ein
als Papierticket ausgegebenes Deutschlandticket gilt für maximal einen Kalendermonat. Zur Legitima-
tion ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und
Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt zur L egitimation ein Schülerausweis.
Wird ein solcher nicht ausgestellt, entfällt die Legitimationspflicht.
Das Deutschlandticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 6 Jahren.
Das Deutschlandticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklasse.
Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Lan-
destarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich.
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die
Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mit-
nahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
3. Vertragslaufzeit und Kündigung
Das Deutschlandticket kann an den von den Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden und Landes-
tariforganisationen für Abonnement-Produkte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über deren Ver-
triebskanäle erworben werden.
Das Deutschlandticket wird im Abonnement ausgegeben. Der Einstieg ins Abonnement ist jeweils zum
Ersten eines Monats möglich.
Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die
Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen.
Das Deutschlandticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebss chluss nach dem Ende des letzten
Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags.
Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindung mit anderen Produkten im Bereich des Per-
sonenverkehrs auch eine feste Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden.
4. Beförderungsentgelt
Der Preis für das Deutschlandticket im Abonnement beträgt 49,00 EUR pro Monat bei monatlicher
Zahlung. Eine jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrages kann angeboten werden.
Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z. B. On-demand-Verkehr, Anruf-Sammeltaxi, Ruf-
bus) sowie bei täglich verkehrende Eisenbahnen mit besonderen Betriebsformen (z. B. Schmalspur-
bahnen mit Dampftraktion) kann ein Zuschlag nach den örtlichen Tarifbestimmungen erhoben.
5. Jobticket
Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden.
Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmen-
den Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutsch-
land-Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen,
Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.
Der Fahrpreis für das Deutschlandticket als Jobticket ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4 abzüglich 5%
Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet,
der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt.
6. Fahrgastrechte
Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des
Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer
jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unter www.deutschlandtarif-
verbund.de. Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt
gemäß § 3 EVO. Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird aus-
geschlossen.
Anlage 3 Satzung Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zum Ausgleich nicht gedeckter
Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem
Deutschlandticket im Jahr 2023 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster
(Nordrhein-Westfalen)
Stadt Münster
Amt für Mobilität und Tiefbau
Albersloher Weg 33
48155 Münster
1. Allgemeines
1.1 Antragsteller
1.2 Verkehrsleistung
km in 2019 km in 2023
Betriebsleistungen insgesamt davon
in Land / Aufgabenträger / Bündel
2. nicht gedeckte Ausgaben
2.1 nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge
2.1.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben durch Fahrgeldrückgänge in den
folgenden Verkehrsverbünden bzw. Tarifgemeinschaften
Verbund/
Gemein-
schaft
nicht gedeckte Ausgaben
(netto)
Summe
0,00 €
Verkehrsunternehmen
Anschrift
PLZ, Ort
AnsprechpartnerIn
Telefon
E-Mail
Bank
IBAN
2.1.2 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge im
Verbundtarif / Gemeinschaftstarif.
Diese nicht gedeckten Ausgaben sind nur in einem Antrag des Antragstellers darzustellen.
Gesamtbetrag
2.1.3 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben (netto) durch Fahrgeldrückgänge in
Haustarifen.
Gesamtbetrag
*In der Anlage sind die einzelnen Ticketarten darzustellen. Zur Berechnung der um die
Tarifanpassungen auf den Zeitraum Mai bis Dezember 2023 hochgerechneten t atsächlichen
Fahrgeldeinnahmen (netto) des Zeitraums in 2019 sind die im j eweiligen Monat verkauften
Fahrausweise der jeweiligen Kartenart und Preisstufe der Monate des entsprechenden Zeitraums 2019
mit den für diese Kartenart und für die im Gültigkeitszeitraum entsprechende Preisstufe ( netto) im
jeweiligen Zeitraum des Jahres 2023 genehmigten Preisen zu multiplizieren. Preisanpassungen,
die ab dem 1. Mai 2023 wirksam werden, sind im Wesentlichen gleichmäßig für alle Kartenarten
und alle Preisstufen vorzunehmen. Lassen sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise
zuordnen oder handelt es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote, ist die aus der
Berechnung nach Satz 2 abgeleitete durchschnittliche prozentuale Tarifanpassung für die
Hochrechnung maßgebend. Die hochgerechneten Einnahmen sind um die in Nummer 5.4.1.1
Richtlinien Deutschlandticket Zuwendungen ÖPNV NRW 2023 genannten Mehrv erkehrs- und
Mehrleistungsfaktoren fortzuschreiben. Die Verbund-/Tariforganisationen haben den Empfängern die
für die Antragstellung erforderlichen Daten zu liefern.
2.2 nicht gedeckte Ausgaben im Zusammenhang mit allgemeinen Vorschriften
2.2.1 Dem Antragsteller entstehen nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben auf
Grund eigener Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften (bitte einzeln benennen,
ohne Umsatzsteuer*)
Allgemeine Vorschrift
Gesamtbetrag
Summe: 0,00 €
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)* 0,00 €
nicht gedeckte Ausgaben (bitte Anlage zur Berechnung des Betrages beifügen)*
2.2.2 Einsparungen bei Leistungen aus allgemeinen Vorschriften bitte einzeln benennen, o hne
Umsatzsteuer*)
Allgemeine Vorschrift
Gesamtbetrag
Summe: 0,00 €
*Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften zur Umsetzung des Deutschlandtick ets sind hier nicht zu
berücksichtigen. Einsparungen bei Leistungen aus AV sind unter Punkt 2.2.2 zu erfassen und
gegenzurechnen.
2.3 nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX
Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt.
*Die Hochrechnung wird durch Multiplikation der Anzahl der in 2019 verkauften einzelnen Ticketarten
mit den in 2023 geltenden Preisen durchgeführt (siehe Hinweise zu 2.1)
nicht gedeckte Ausgaben aus erhöhten Ausgaben aus AV 0,00 €
Einsparungen bei Leistungen aus AV 0,00 €
Saldo nicht gedeckte Ausgaben aus allgemeinen Vorschriften 0,00 €
Vomhundertsatz SGB IX 2019
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2019
Vomhundertsatz SGB IX 2023
Individueller Vomhundertsatz gem. § 231 Abs. 5 SGB IX 2023
Fahrgeldeinnahmen Antragszeitraum 2023
hochgerechnete Fahrgeldeinnahmen Vergleichszeitraum 2019*
Nach Anwendung Vomhundertsatz SGB IX 2023 0,00 €
Nach Anwendung Vomhundertsatz SGB IX 2019 0,00 €
Differenz = nicht gedeckte Ausgaben 0,00 €
2.4 Erhöhte Ausgaben zur Anpassung der Vertriebsprozesse
vorhandene ertüchtigte Kontrollgeräte zum 30.04.2023**
in Abonnements gebundene Kunden am 30.04.2023*
neu im Jahr 2023 beschaffte Kontrollgeräte**
Gesamt
*Abonnements sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von m ehr als einem Monat. Dazu
zählen auch Semestertickets sowie Monatskarten, die von Unternehmen ausgege ben werden, die
keine Abonnements im gesamten Tarifangebot haben und mindestens vier dieser Monatskarten im
Zeitraum 1. Mai 2022 bis 30. April 2023 nachweislich an densel ben Kunden oder dieselbe Kundin
verkauft wurden.
**Berücksichtigt werden dürfen vorhandene, für das Deutschlandticket ertüchtigte Kontrollgeräte sowie
im Jahr 2023 zur Kontrolle des Deutschlandtickets neu beschaffte Kontrollgeräte
2.5 Minderung von Erlösen aus Vertriebsprovisionen
Gesamtbetrag
*Ausschließlich mit der Ausgabe des Deutschlandtickets verbundene Mindererlöse (netto) innerhalb
von Tarifbereichen
3. Ersparte Aufwendungen
Der Antragsteller vermied oder ersparte Aufwendungen (netto) in direktem ursächliche m
Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets durch verringerte Vertriebsprovisionen,
soweit diesen keine rechtskräftig festgestellten oder zwischen den Parteien unbestrittene n
Deutschlandticket bedingten Forderungen des Vertriebsdienstleisters auf Anpassung der Vergütung aus
ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 313 BGB gegenüberstehen
Gesamtbetrag
4. Saldo nicht gedeckte Ausgaben und Minderaufwendungen
Der anzusetzende Saldo aus nicht gedeckten Ausgaben und Minderaufwendungen beträgt (ohne
Umsatzsteuer):
Gesamtbetrag
- €
- €
- €
- €
Minderungen von Erlösen aus Vertriebsprovisionen*
ersparte/ vermiedene Aufwendungen
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen (Verbund) 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus AV 0,00 €
Erhöhte Ausgaben für Vertriebsprozesse Deutschlandticket - €
Minderungen von Erlösen aus Vertriebsprovisionen - €
abzüglich Einsparungen - €
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung 0,00 €
Hinweis:
Es handelt sich bei den vorgenannten Angaben um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von
§ 264 des Strafgesetzbuches. Subventionsbetrug ist nach dieser Vorschrift strafbar.
Ort/ Datum Rechtsverbindliche Unterschrift/en
Name/n des/der Unterzeichner/s
Anlage 4 Allgemeine Vorschrift Deutschlandticket
Anlage 4
Musterbescheid für Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im
öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket
im Jahr 2023 im Zuständigkeitsgebiet Stadt Münster (Nordrhein-Westfalen)
Sehr geehrte/r …
auf Ihren Antrag vom … hin, gewähre ich Ihnen auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift
der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif i.V.m. den
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben
im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr
2023 in Nordrhein-Westfalen (nachfolgend auch „Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2023“) eine [vorläufige] Zuwendung für das Kalenderjahr 2023 in Höhe von
… Euro
Die Höhe der Ihnen [vorläufig] gewährten Zuwendung ist auf Grundlage Ihres Antrags vom
… wie folgt ermittelt worden (ohne Umsatzsteuer):
Gesamtbetrag
[Erläuterung falls Abweichung zu Antrag]
Nebenbestimmungen:
1. Die beigefügten ANBest-P/ANBest-G sind Bestandteil dieses Bescheids. Die Zif fern 1.4,
3, 5.4, 6, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P sowie die Ziffern 1.2, 1.4, 5.4, 7, 9.3.1, 9.5 der ANBest-
G finden keine Anwendung.
2. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der bundesweit abgestimm ten
Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket teilzunehmen, die hierfür erforde rlichen
Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu
machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen im Rahmen
der Einnahmeaufteilung abzugeben.
3. Die Höhe der Zuwendung ist begrenzt auf die Summe aller positiven und neg ativen
Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung des
Zuwendungsempfängers in Form der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das
Deutschlandticket nicht übersteigen (finanzieller Nettoeffekt nach Maßgabe der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007).
Nicht gedeckte Ausgaben aus dem Rückgang der Fahrgeldeinnahmen
(Verbund) 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Rückgang der Fahrgeldeinnahmen im Haustarif
des Antragstellers 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Erstattungsleistung nach SGB IX 0,00 €
Nicht gedeckte Ausgaben aus Minderung der Ausgleichsleistungen aus
allgemeinen Vorschriften 0,00 €
Erhöhte Ausgaben für Vertriebsprozesse Deutschlandticket 0,00 €
Minderungen von Erlösen aus Vertriebsprovisionen 0,00 €
abzüglich Einsparungen -0,00 €
Saldo nicht gedeckte Ausgaben/Ersparnisse = Zuwendung 0,00 €
Zum Nachweis des Nichtvorliegens einer sog. Überkompensation hat der
Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde der Stadt Münster bis zum 31. August
des Folgejahres eine unternehmensindividuelle Ergebnisrechnung über die Berechnung
des finanziellen Nettoeffekts aus der Anerkennung und Anwendung des Tarifs für das
Deutschlandticket vorzulegen. Gem. den Regelungen des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 berechnet sich der finanzielle Nettoeffekt aus der Summe de r
(positiven oder negativen) Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftl ichen
Verpflichtung des Verkehrsunternehmens zur Anerkennung und Anwendung des
Deutschlandtickets auf die Einnahmen des Verkehrsunternehmens sowie auf seine
Kosten, soweit diese als zusätzlicher Nachteil vom Verkehrsunternehmen bei der
Ausgleichsberechnung geltend gemacht werden oder soweit das Verkehrsunternehmen
aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets Kosten erspart, zzgl. eine s
angemessenen Gewinns. Die inhaltliche Richtigkeit der Ergebnisrechnung und di e
Angemessenheit des angesetzten Gewinns im Sinne der Ziffer 6 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie das Nichtvorliegend einer Überkompensation
nach Maßgabe der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 muss
durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater begutachtet und
bescheinigt werden. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Ergebnisrechnung der
Bewilligungsbehörde der Stadt Münster vorzulegen.
Wird aufgrund anderer Ausgleichsregelungen (bspw. weiterer allgemeine Vorschriften
oder öffentlicher Dienstleistungsaufträge) eine Ergebnisrechnung über die Berechnung
des finanziellen Nettoeffektes aufgestellt bzw. eine Überkompensationsprüfung
vorgenommen, können diese gemeinsam erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die
positiven und negativen Auswirkungen aus der Erfüllung der jeweiligen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung getrennt und nachvollziehbar dargestellt werden.
Die vorstehende Nachweisfrist (31. August des Folgejahres) sowie die Begutachtun g
und Bescheinigung durch einen branchenerfahrenen Wirtschaftsprüfer oder
Steuerberater ist auch in diesem Fall zu beachten.
Im Falle einer festgestellten Überkompensation hat der Zuwendungsempfänger de n
überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich
Verzinsung ab dem Eintritt der Überkompensation an die Bewilligungsbehörde der Stadt
Münster zurückzuzahlen. Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der jeweils aktuellen
Mitteilung der EU-Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforder ungen
angewandten Zinssätze.
4. Bis zum 31. Januar 2025 hat der Zuwendungsempfänger die tatsächlich en tstandenen
nicht gedeckten Ausgaben und Einsparungen auf der Grundlage der in § 6 de r
Allgemeinen Vorschrift i.V.m. Ziffer 5.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket
ÖPNV NRW 2023 genannten Berechnungsmethode nachzuweisen, dieser Nachweis gilt
als Schlussverwendungsnachweis. Dem Nachweis sind insbesondere Bestätigungen
der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Mon ate Mai bis
Dezember 2019 und die Einnahmeaufteilungen sowohl für die nach Ziffer 5.4.1.1 der
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 hochgerechneten
Fahrgeldeinnahmen als auch für die nach Nummer 5.4.1.2 Richtlinien Zuwendungen
Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 ermittelten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der
Monate Mai bis Dezember 2023 sowie eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über
die Fahrgeldeinnahmen der Jahre 2019 und 2023 im Haustarif bzw. nach BBDB
beizufügen. Den Bestätigungen der Verbundgesellschaften/Tarifgemeinschaften sind
auch die betragsmäßigen Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen bzw.
Einsparungen von Vertriebsprovisionen je Empfänger hinzuzufügen. Dem Nachweis
sind die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im Sinne der Nummer 5.4.1.1
Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023 zu den Stichtagen 30.
April 2023 und 31. Januar 2024 beizulegen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere
Unterlagen anfordern.
5. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die nach § 7 Abs. 2 der Allgemeinen
Vorschrift i.V.m. Nr. 5.4.4 Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023
unterstützte Kontrollinfrastruktur drei Jahre im ÖPNV in Deutschland einzusetzen.
6. Der Zuwendungsempfänger hat bis zum 20. eines Monats für den Vormonat all e
Verkäufe des Deutschlandtickets an die von der Arbeitsgemeinschaft aus dem Verband
Deutscher Verkehrsunternehmen e.V., der Deutschlandtarifverbund GmbH, dem
Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e.V. und dem Bundesverband
SchienenNahverkehr e.V. gebildete EAV-Clearingstelle zu melden.
7. Die Bewilligungsbehörde, das Rechtsprüfungsamt der Stadt Münster, die
Bezirksregierung Münster, das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen, der
Bundesrechnungshof und die Europäische Kommission sind berechtigt, Prüfungen
vorzunehmen und dazu Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern
sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat daher alle für den
Leistungserhalt erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte
zu erteilen. Die für den Antrag maßgeblichen Unterlagen sind ab der Gewährung der
Zuwendung 10 Jahre aufzubewahren.
8. Die Zuwendung wird unmittelbar nach Bestandskraft dieses Bescheides ausgezahlt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Anlagen: ANBest-P
ANBest-G
Anlage A
1169 Zeichen
Anlage A zur V/0506/2023 Kurzüberblick Zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif erlässt die Stadt Münster im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 die Allgemeine Vorschrift als Satzung. Die daraus resultierenden Mindereinnahmen der Verkehrsunternehmen werden vollumfänglich durch Ausgleichsleistungen von Bund und Ländern gedeckt. Die Satzung Allgemeine Vorschrift hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Stadt Münster. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Die o. g. Satzung Allgemeine Vorschrift garantiert die Anwendung des Deutschlandtickets als Höchsttarifes in Münster und ermöglicht den Verkehrsunternehmen die Antragstellung zur De- ckung der Mindereinnahmen resultierend aus dem Deutschlandticket gegenüber der Stadt Müns- ter als ÖPNV-Aufgabenträger. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Gem. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/20071 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG n. F. sowie Tarifbestimmungen Deutschlandticket vom 07.03.2023 und Richtlinien Zuwendungen Deutsch- landticket ÖPNV NRW 2023
Beschlussvorlage
6577 Zeichen
V/0506/2023 V/0506/2023 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Beschluss einer allgemeinen Vorschrift als Satzung zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif Beratungsfolge 13.09.2023 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Vorberatung 19.09.2023 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung 20.09.2023 Hauptausschuss Vorberatung 20.09.2023 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die anliegende „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ (Anlage 1) wird zunächst befristet bis zum 31.12.2023 beschlossen. 2. Die Gültigkeit der Satzung wird auf die Jahre 2024 und 2025 ausgeweitet, wenn und soweit der Bund bzw. das Land Nordrhein-Westfalen für das jeweilige Kalenderjahr eine entsprechende Finan- zierungsrundlage bzw. Landesrichtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen erlässt, die sicher- stellt, dass der Stadt Münster aus der Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif auch bezo- gen auf die Jahre 2024 bzw. 2025 keine eigene Haushaltsbelastung erwächst (Nachschusspflicht). II. Finanzielle Auswirkungen: Die „Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif“ hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Stadt Münster. Begründung: Bund und Länder haben sich im Dezember 2022 darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gülti- Amt für Mobilität und Tiefbau 11.09.2023 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Milde Telefon: 492-6500 Milde@stadt-muenster.de - 2 - V/0506/2023 ges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement ab dem 01. Mai 2023 einzuführen. Zudem wur- de vereinbart, dass die im Jahr 2023 dadurch entstehenden finanziellen Nachteile paritätisch zwi- schen Bund und Ländern aufgeteilt werden. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) mit Beschluss des Deutschen Bundestag am 16. März 2023 sowie des Bundesrats am 31. März 2023 angepasst. Für das Deutschlandticket stellen Bund und Länder nach Maßgabe des neuen § 9 RegG jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich bis einschl. 2025 zur Verfügung. Bund und Länder verständigten sich weiter- hin darauf, dass die notwendige finanzielle Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket je- denfalls für das Jahr 2023 gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einfüh- rungsjahr 2023 entstehen bzw. entstanden sind, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern vollum- fänglich getragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG n.F. ist der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entspre- chend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 von den Ländern beziehungsweise den zuständigen Behörden abzuwickeln. Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutsch- landticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 (im Folgenden: Muster- Richtlinien Deutschlandticket 2023) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien regeln die Ausrei- chung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des straßengebundenen öffentlichen Personen- nahverkehrs (ÖPNV). Zudem machen sie Vorgaben für die Ausreichung des Ausgleichs an die Ver- kehrsunternehmen. Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2023 sind verbindlich und bundesweit einheitlich umzusetzen. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies im Rahmen der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 in Nordrhein- Westfalen“ (Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023). Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln. Um eine rechtskonforme Finanzierung zu gewährleisten, erlässt die Stadt Münster vor diesem Hinter- grund eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung. Die allgemeine Vorschrift definiert die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zu- ständigkeitsgebiet der Stadt Münster tätigen Verkehrsunternehmen des ÖPNV zur Anwendung bzw. Anerkennung des Deutschlandtickets und regelt die Ausgleichsgewährung unter Bezugnahme auf die und in Umsetzung der Richtlinien Zuwendungen Deutschlandticket ÖPNV NRW 2023. Diese Satzung setzt die Anwendung des Deutschlandtarifs i.S.d. § 9 Abs. 1 RegG und der bundeseinheitlichen Tarif- bestimmungen zunächst – auf Grund der derzeit noch unklaren Finanzierungssituation – befristet für den Zeitraum vom 01.05. bis 31. Dezember 2023 als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung fest. Hier- durch wird sichergestellt, dass der Stadt kein eigenes Haushaltsrisiko erwächst. Die Stadt wird die Gültigkeit der Satzung auf die Jahre 2024 und 2025 ausweiten, wenn und soweit der Bund und/oder das Land Nordrhein-Westfalen für das jeweilige Kalenderjahr eine entsprechende Finanzierungsrundlage bzw. Landesrichtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen erlässt, die jedwede Mindereinnahmen aus der Anwendung des Deutschlandtickets bei den Unternehmen ab- deckt (Nachschusspflicht entsprechend 2023) und der Stadt Münster insoweit aus der Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarifs auch bezogen auf die Jahre 2024 bzw. 2025 keine eigene Haushaltsbelastung erwächst. - 3 - V/0506/2023 Des Weiteren wird diese Satzung im Amtsblatt der Stadt Münster veröffentlicht. i. V. gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A zur Vorlage V/0506/2023 Anlage 1 zur Vorlage V/0506/2023 Satzung Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 der Stadt Münster über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Albersloher Weg 33
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Details
- Aktenzeichen
- V/0506/2023
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.08.2023
- Erstellt
- 25.08.2023 11:27