V/0511/2014
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im 1. Halbjahr 2014
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Berichtsvorlage
3833 Zeichen
V/0511/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im 1. Halbjahr 2014 Beratungsfolge 10.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss Bericht 10.09.2014 Rat Bericht Bericht: Der Stadtkämmerer hat im 1. Halbjahr 2014 die in dem beiliegenden Verzeichnis aufgeführt en über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 GO NRW mit folgen- den Summen genehmigt: 1. Teilergebnispläne 242.890 Euro Die Deckung der Mehraufwendungen erfolgt durch Mehrerträge / Mehreinzahlungen in Höhe von 0 Euro Minderaufwendungen / Minderauszahlungen in Höhe von 242.890 Euro 242.890 Euro 2. Teilfinanzpläne 213.800 Euro Die Deckung der Mehrauszahlungen erfolgt durch Mehrerträge / Mehreinzahlungen in Höhe von 14.000 Euro Minderaufwendungen / Minderauszahlungen in Höhe von 199.800 Euro 213.800 Euro Vorlagen-Nr.: V/0511/2014 Auskunft erteilt: Herr Hülsmann Ruf: 492-2034 E-Mail: Huelsmann@stadt-muenster.de Datum: 23.07.2014 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0511/2014 Hinweise zu den Deckungsmöglichkeiten: a) Mehraufwendungen in den Teilergebnisplänen (konsumtiv) Die Deckung erfolgt grundsätz lich durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im Amtsbudget des Bedarfsamtes oder ggf . in anderen Teilergebnisplänen. Dabei darf der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht gemindert werden (§ 21 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO), d. h. Mehraufwendungen, die mit Mehrausgaben verbunden sind, müssen auch Mehrerträge oder Min- derausgaben in gleicher Höhe gegenüber stehen. Sind Mehraufwendungen unabweisbar und kann eine Deckung durch das Bedarfsamt nicht erbracht werden, muss die Deckung nach dem Grun d- satz der Gesamtdeckung des § 20 GemHVO ggf. in der Produktgruppe eines anderen Am tes si- chergestellt werden. In der Praxis wird in diesen Ausnahmefällen z. B. auf Minderaufwendungen / - ausgaben im Teilergebnisplan 1601 „Allgemeine Finanzwirtschaft“, Zeile 20 „Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen“ zurückgegriffen, da aufgrund der zeitlich und betragsmäßig nicht exakt vor- hersehbaren Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung Spielräume bei der Veranschlagung en t- stehen können. b) Mehrauszahlungen in den Teilfinanzplänen (investiv) Die Deckung erfolgt grundsätzlich durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen für Investiti- onen im Amtsbudget des Bedarfsamtes oder ggf. in anderen Teilfinanzplänen. Darüber hinaus ist im Rahmen des § 20 Abs. 3 GemHVO die Deckung durch „Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit“, d. h. durch konsumtive Minderaufwendungen oder Mehrerträge, die mit ent- sprechenden Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen verbunden sind, in den Teilergebni s- plänen möglich. Sind Mehrauszahlungen für Investitionen unabweisbar und kann eine Deckung durch das Bedarfsamt nicht erbracht werden, erfolgt auch hier die Deckung nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung. Minderauszahlungen, die als Deckung herangezogen werden können, erge- ben sich z. B. im Teilfinanzplan 0111 „Immobilienmanagement“, Zeile 07 „Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden“, da der Abschluss von Grundstücksgeschäften aufgrund von Vertragsverhandlungen oft nicht genau terminiert bzw. in der Betragshöhe beziffert werden kann und sich so Minderauszahlungen ergeben können. Zur Begründung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird auf die im anliegenden Verzeichnis enthaltenen Erläuterungen verwiesen. Dieser Bericht wird gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zur Kenntnis gegeben. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Verzeichnis der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 Abs. 1 GO NRW
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0511/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.07.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37