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V/0759/2010

Neufassung der Entgeltordnung für die Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle

Vorlagen 19.10.2010

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 08.12.2010, TOP 20.11

Entgeltordnung der Lernwerkstatt

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Beschlussvorlage

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Entgeltordnung der Lernwerkstatt

5223 Zeichen

Entgeltordnung der Lernwerkstatt der  
Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster 
 
 
 
Präambel 
 
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe i der Gemeindeor dnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, z uletzt geändert durch Gesetz vom 
17.12.2009 (SGV NRW 2023) hat der Rat der Stadt Mün ster am 08.12.2010 folgende Entgeltord- 
nung beschlossen: 
 
§ 1  
Art und Höhe der Entgelte 
 
(1) Gegenstand dieser Entgeltordnung sind die Koste n, die als Gegenleistung 
 a)  für die Erteilung von Förderunterricht, 
 b)  für die beraterischen und diagnostischen Tätig keiten vor und bei der Aufnahme eines Kin- 
des in die Lernwerkstatt und  
 c) für die begleitende Beratung von Eltern und Leh rkräften bzgl. der Lernentwicklung der 
Kinder erhoben werden. 
 
(2) Die Entgelte werden wie folgt festgesetzt: 
 
Ziffer Art der Förderung Jahresentgelt 
1.1 Basisförderung als Gruppenförderung (3 oder 4 K inder / Gruppe) 240,00 € 
1.2 Basisförderung als Gruppenförderung (2 Kinder /  Gruppe) 360,00 € 
1.3 Basisförderung als Einzelförderung 480,00 € 
1.4 „Freiplatz“   60,00 € 
1.5 Intensivmaßnahme (10 Werktage in den Ferien) pa uschal 240,00 € 
 
(3) „Freiplätze“ erhalten die Kinder, die die gleic hen Voraussetzungen erfüllen wie bei der Über- 
nahme der Schulbuchgebühren. Unabhängig von der Art  der Förderung wird hier ein Betrag 
von 5,00 € pro Monat, gleich einem Jahresentgelt von 60,00 € erhoben.  
 
 
§ 2  
Zahlungspflichtige 
 
Zahlungspflichtige sind die volljährigen Schülerinn en und Schüler sowie die Eltern oder Erzie- 
hungsberechtigten der minderjährigen Kinder. Mehrer e Zahlungspflichtige haften als Gesamt- 
schuldner. 
 
 
§ 3  
Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung 
 
(1) Das Entgelt nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 ist ein Ja hresentgelt. Die Entgeltpflicht beginnt mit dem 1. 
des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung zum Unt erricht erfolgt. Die Zahlungstermine ei- 
nes Jahres sind der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November. 
(2) Für jeden Monat ist 1/12 des Jahresentgeltes zu  zahlen. 
(3) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu en trichtenden Entgelte eine schriftliche Zah- 
lungsaufforderung.

- 2 - 
 
§ 4  
Ermäßigungen, Zuschläge und Stundung 
 
(1)  Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Lern werkstatt, ermäßigen sich die Unterrichtsge- 
bühren 
 a) für das zweite Kind der Familie um 20 % des Ent geltes, 
 b) für das dritte Kind der Familie um 40 % des Ent geltes, 
 c) für das vierte Kind der Familie um 60 % des Ent geltes, 
 d) für das fünfte und jedes weitere Kind der Famil ie 80 % des Entgeltes. 
 
 Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugen dlichen und Erwachsenen, soweit und solan- 
ge für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. 
Der Anspruch auf Kindergeld ist für Erwachsene stet s, für Kinder und Jugendliche auf Anfra- 
ge, der Lernwerkstatt nachzuweisen. Die Reihenfolge  der Geschwisterkinder richtet sich je- 
weils nach der Höhe der jeweiligen Unterrichtsgebüh ren vor Abzug einer Ermäßigung. Das 
Kind mit dem höchsten Entgelt zählt als erstes. 
 
(2)  Fällt der Unterricht aus von der Lernwerkstatt  zu vertretenden Gründen im Laufe des Kalen- 
derjahres an mehr als 3 Unterrichtstagen aus, erfol gt die anteilige Erstattung der Unterrichts- 
entgelte am 01.11. des laufenden Jahres. 
 
 
§ 5 
Unterstützung 
 
Die Fördermaßnahme der Lernwerkstatt kann auch eine geeignete Maßnahme für Kinder gemäß § 
35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- und Jugen dhilfegesetz) sein. sie stellt deshalb 25 
Plätze für diesen Personenkreis bereit. Die Kosten belaufen sich für das Amt für Kinder, Jugendli- 
che und Familien auf 1.000,00 € pro Förderplatz. 
 
 
§ 6  
Intensivmaßnahme 
 
Vorzugsweise in den Ferien kann eine Intensivmaßnah me im Umfang von 40 Förderstunden an- 
geboten werden. Die fachliche Entscheidung und die Auswahl der Kinder trifft die Lernwerkstatt. 
 
 
§ 7  
Entgeltreduzierte Plätze 
 
Ein Viertel der Lernwerkstattplätze können entgeltreduzierte Plätze („Freiplätze“) sein. 
Ein Kind erhält in der Regel einen entgeltreduzierten Platz, wenn laufende Leistungen nach 
- dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) 
- dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) 
- den §§ 34 und 41 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJ HG) oder 
- dem Asylbewerberleistungsgesetz  
bezogen werden. Dies ist durch Vorlage eines aktuel len Leistungsbescheides oder eines gültigen 
Münster-Passes durch den Antragsteller / die Antragsstellerin nachzuweisen.

- 3 - 
 
§8  
Förderunterricht 
 
Die Berechnungsgröße für die Unterrichtszeit ist die Unterrichtseinheit von 45 Minuten. 
Kinder mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten werden in der Regel in Gruppen von 2 bis 4 Kindern 
gefördert. 
Kinder mit Mathematik-Schwierigkeiten werden in der Regel einzeln gefördert. 
 
 
 
§ 9  
Beratung 
 
Förderung der Kinder und Beratung der Eltern bzw. E rziehungsberechtigten Minderjähriger sind 
eine Einheit. Die Kosten der Beratung sind in den in § 1 Abs. 2 genannten Entgelten enthalten 
 
 
 
§ 10  
Inkrafttreten 
 
Diese Entgeltordnung tritt mit dem 01.01.2011 in Kr aft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 
16.07.2003 (Amtsblatt Stadt Münster Seite 97) außer Kraft.

Beschlussvorlage

3314 Zeichen

V/0759/2010 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Entgeltordnung für die Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle 
der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.11.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
08.12.2010 Rat Entscheidung
08.12.2010 Hauptausschuss Vorberatung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die anliegende Neufassung der Entgeltordnung für die Lernwerkstatt der Schulpsychologi-
schen Beratungsstelle der Stadt Münster wird beschlossen.  
 
2. Die neuen Entgelte (Anlage 1) treten zum 01.01.2011 in Kraft und ersetzen die derzeitige 
Entgeltordnung der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt 
Münster vom 16.07.2003. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Folgekosten entstehen.  
 
 
 
Begründung: 
 
Das Angebot „Lernwerkstatt“ richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die im Erlernen der grund-
legenden Fertigkeiten im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen Schwierigkeiten haben. Diese 
Probleme bewirken häufig begleitende emotionale Auffälligkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, die 
nur mithilfe psychologischer und / oder therapeutischer Hilfsmaßnahmen parallel und in Abstim-
mung zu der Lernförderung bewältigt werden können.  
 
Überwiegend werden die Schülerinnen und Schüler in kleinen Gruppen gefördert, die in der Regel 
auf ca. zwei Jahre (manchmal auch länger) angelegt ist. Der außerschulische freie Markt hält in 
Münster eine Vielzahl von derartigen Angeboten vor. Der größte Teil dieser Angebote ist für viele 
Familien jedoch nahezu nicht bezahlbar.  
Vorlagen-Nr.: 
V/0759/2010 
Auskunft erteilt: 
Herr Dunkel 
Ruf: 
492 40 80 
E-Mail: 
Dunkel@stadt-muenster.de  
Datum: 
03.11.2010 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0759/2010 
Mit der neuen Entgeltordnung werden für Eltern, die sich in einer schwierigen finanziellen Situation 
befinden, Plätze vorgehalten, für die nur ein geringes Jahresentgelt in Höhe von 60,00 € erhoben 
wird.  
Darüber hinaus werden die Entgelte mit der neuen Entgeltordnung nur geringfügig angehoben und 
auf glatte Summen festgesetzt. Dieses trägt sowohl bei den Eltern als auch der Verwaltung zur 
Vereinfachung bei. 
 
Bisherige Regelungen und jetzige neue Regelungen 
 
Die Änderungen in der n
euen Entgeltordnung stellen sich wie folgt dar: 
 
Änderung der Entgelte: 
 
  bisher pro Jahr  jetzt pro Jahr 
 
Gruppenförderung (3er/4er Gruppe)   235,00 €   240,00 € 
Gruppenförderung (2er Gruppe)   353,00 €   360,00 € 
Einzelförderung     470,00 €   480,00 € 
ermäßigte Plätze           60,00 € 
 
Sonstige Änderungen 
 
Die bisher nach der Entgeltordnung vorgesehene motopädische Förderung als ergänzende Förde-
rung entfällt.  
 
Die bisherige Entgeltordnung sah eine Beteiligung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien 
an der Lernwerkstatt vor, die mit der Einführung der Förderhorte endete.  
 
Kinder mit Lese-/Rechtschreibschwierigkeiten wurden bisher in der Regel in Vierergruppen geför-
dert. Zukünftig können diese Kinder in der Regel auch in Gruppen von zwei bis vier Kindern geför-
dert werden.  
 
 
I. V. 
 
gez.  
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Entgeltordnung der Lernwerkstatt der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt Münster

Beratungsverlauf (3)

16.11.2010 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2010 Hauptausschuss
TOP 18.11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.12.2010 Rat
TOP 20.11 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0759/2010
Typ
Vorlagen
Datum
19.10.2010
Erstellt
06.10.2020 14:37