V/0686/2019
Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)"
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V_686_2019_Neuer_Text_Allgemeiner_Rahmen
8935 Zeichen
1
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am
• 02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und
Ergänzung vom 27.10.1983),
• 13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 3 95/89 - Schul. - vom 14.11.1989),
• 13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an de n Rat Nr. 1265/2000 vom 15.11.2000 mit
Ergänzung E 1 vom 07.12.2000),
• 30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 1420/2001),
• 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 765/2002),
• 21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 104/2007),
• 29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 501/2007),
• 08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 870/2010),
• 19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlagen an den Rat Nrn. 743/2011 und 743/2011/1),
• 08.02.2012 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 943/2011),
• 13.03.2013 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0101/2013),
• 10.09.2014 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0455/2014),
• 14.12.2016 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0950/2016),
• 10.10.2018 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 0793/2018),
• 09.10.2019 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an den Rat Nr. 0686/2019)
den folgenden „Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen Schulen
(vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“ beschlossen.
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern:
1. Grundschulen
1.1 Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichtigung des vom für
das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Stadtbezirk Mitte-Altstadt Zahl der Eingangskla ssen
Martinischule 2
Aegidii-Ludgeri-Schule 1
zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring
Kreuzschule 2
Martin-Luther-Schule 2
Bodelschwinghschule 2
Overbergschule 2
Johannisschule 2
Stadtbezirk Mitte-Süd
Hermannschule 2
Dietrich-Bonhoeffer-Schule 2
Matthias-Claudius-Schule 3
Gottfried-von-Cappenberg-Schule 3
Stadtbezirk Mitte-Nordost
Dreifaltigkeitsschule 3
Thomas-Morus-Schule 3
Pötterhoekschule 2
Mauritzschule 2
2
Stadtbezirk West Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge 3
Wartburgschule 4
Michaelschule 4
Mosaik-Schule 3
Theresienschule 2
Marienschule Roxel 4
Peter-Wust-Schule 3
Ludgerusschule Albachten 3
Stadtbezirk Nord
Grundschule Sprakel 2
Paul-Schneider-Schule 3
Grundschule am Kinderbach 2
Grundschule Kinderhaus-West 4
Melanchthonschule 2
1)
Norbertschule 3
Stadtbezirk Ost
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer 1
Matthias-Claudius-Schule Handorf 2
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf 2
Pleisterschule 2
Margaretenschule 2
Stadtbezirk Südost
Idaschule 4
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde 2
Eichendorffschule Angelmodde 3
Nikolaischule Wolbeck 2 3
Städtische Grundschule Wolbeck-Nord 2
Stadtbezirk Hiltrup
Marienschule Hiltrup 2
Clemensschule Hiltrup 2
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup 2
Ludgerusschule Hiltrup 4
Grundschule Loevelingloh 1
Davertschule Amelsbüren 3
1.2 In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers
und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine weitere Klasse gebildet werden.
Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber
dem Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen).
1) Die Anzahl der in die Eingangsklassen der Melancht honschule aufzunehmenden Schülerinnen und
Schüler ist abweichend von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten Klassen-
frequenzhöchstwert auf 22 je Klasse begrenzt.
3
2. Weiterführende Schulen und Schulversuch PRIMUS
2.1 Hauptschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung des vom für das
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Hauptschulen Zahl der Eingangsklassen
Hauptschule Coerde 2
Hauptschule Hiltrup 4
Hauptschule Wolbeck 2
Waldschule Kinderhaus 2
10
2.2 Realschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom für das
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Realschulen Zahl der Eingangsklassen
Erich-Klausener-Schule 3
Erna-de-Vries-Realschule 3,5
Geschwister-Scholl-Realschule 3
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 3,5
Realschule im Kreuzviertel 4
Realschule Wolbeck 3
20
2.3 Gymnasien
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des vom für das
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gymnasien Zahl der Eingangsklassen
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium 5
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 5
Geschwister-Scholl-Gymnasium 4
Gymnasium Paulinum 4
Gymnasium Wolbeck 4,5
Immanuel-Kant-Gymnasium 4
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium 3
Pascal-Gymnasium 5
Ratsgymnasium 4
Schillergymnasium 4
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium 4
46,5
4
2.4 Gesamtschulen
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gesamtschule wird unter Berücksichtigung des vom für das
Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Gesamtschulen Zahl der Eingangsklassen
Städtische Gesamtschule Münster-Mitte 4
Mathilde-Anneke-Gesamtschule 4 6
8 10
2.5 Sekundarschule
Die Aufnahmekapazität der städtischen Sekundarschule wird unter Berücksichtigung des vom für
das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt:
Sekundarschule Zahl der Eingangsklassen
Schulcampus Roxel 4
2.6 Schulversuch PRIMUS
Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses v on Schulen der PRIM arstufe Und der
Sekundarstufe
Die Aufnahmekapazität der städtischen PRIMUS-Schule wird unter Berücksichtigung des vom für
das Schulwesen zuständigen Ministerium festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer-
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt. Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und
Bandbreiten der Grundschule (Eckpunkte Schulversuch PRIMUS, Ministerium für Schule und Wei-
terbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 28.06.2012).
PRIMUS-Schule Zahl der Eingangsklassen
PRIMUS-Schule Münster
Primarstufe 2
Sekundarstufe I 2
2.7 Unterhalb der vom für das Schulwesen zuständig en Ministerium zur Klassenbildung festgelegten
jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet.
2.8 Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen keine Ein-
gangsklassen entsprechend der Mindestzügigkeit bild en können, wird im Anschluss an die Anmelde-
frist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt.
2.9 Soweit einzelne weiterführende Schulen trotz vollständiger Ausschöpfung der unter den in Ziffern 2.1
bis 2.6 genannten Zügigkeiten eine weitere Eingangs klasse bilden müssen, wird dies in besonderen
Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit dem Schulträ ger – ggf. unter Inanspruchnahme freier
Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen – zugelassen.
Anmerkung:
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von den
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des für das Schulwesen zuständigen Mi-
nisteriums.
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend
den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt.
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genannten Aufnahmekapazitäten nicht zu Raum-
einschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.
Beschlussvorlage
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V/0686/2019
V/0686/2019
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Änderung des "Allgemeinen Rahmens zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die
städtischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)"
Beratungsfolge
19.09.2019 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
24.09.2019 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
01.10.2019 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
01.10.2019 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
09.10.2019 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
09.10.2019 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der „Allgemeine Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen / Schülern in die städtischen
Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 und 3 Schulgesetz)“ - im Folgenden Allgemeiner Rahmen ge-
nannt - wird für die genannten Schulen wie folgt geändert:
1.1 Ziffer 1.1 „Grundschulen“
„Stadtbezirk Südost
Nikolaischule Wolbeck Zahl der Eingangsklassen: 3“
1.2 Ziffer 2.4 „Gesamtschulen“
„Mathilde-Anneke-Gesamtschule Zahl der Eingangsklassen: 6“
2. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Aufnahmekapazitäten folgender Schulen auf der
Grundlage einer weiteren Beschlussvorlage noch vor dem Anmeldeverfahren für das Schul-
jahr 2020/2021 geändert werden:
2.1 Erna-de-Vries-Realschule
2.2 Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup
2.3 Gymnasium Wolbeck
Amt für Schule und
Weiterbildung
05.09.2019
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Meyering
Frau Averbeck
Telefon: 492-4056, -4074
Meyering@stadt-
muenster.de
AverbeckJ@stadt-
muenster.de
- 2 -
V/0686/2019
Begründung:
§ 46 Schulgesetz NRW gibt dem Schulträger die Möglichkeit, den allgemeinen Rahmen für die Auf-
nahme von Schülerinnen und Schülern näher zu bestimmen. Der Rat der Stadt Münster hat hiervon in
der Vergangenheit, zuletzt mit Ratsbeschluss vom 10.10.2018, Gebrauch gemacht und für die städti-
schen Schulen die Zahl der Eingangsklassen festgelegt.
Zu 1.1: Nikolaischule Wolbeck
Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.05.2018 mit der Vorlage V/0202/2018 beschlossen, die Aufnah-
mekapazität der Nikolaischule Wolbeck parallel zum Gründungszeitpunkt der Grundschule Wolbeck-
Nord für das Schuljahr 2019/20 um 2 auf 2 Eingangsklassen zu reduzieren. Ab dem Schuljahr
2020/21 hat er die Anzahl der möglichen Eingangsklassen auf 3 festgelegt.
Mit der Vorlage V/0793/2018 wurde der Allgemeine Rahmen angepasst und die Anzahl der Ein-
gangsklassen an der Nikolaischule Wolbeck auf 2 reduziert. Aufgrund der Anzahl der Anmeldungen in
Wolbeck insgesamt kann die Grundschule Wolbeck-Nord 2 Eingangsklassen und die Nikolaischule
Wolbeck 3 Eingangsklassen bilden. Die als Stützungsmaßnahme für die neue Grundschule vorgese-
hene Reduzierung der Aufnahmekapazität der Nikolaischule Wolbeck auf 2 Eingangsklassen musste
somit nicht erfolgen.
Die Bezirksregierung Münster hat diese Maßnahme mit Schreiben vom 05.10.2018 auf der Grundlage
des § 81 Abs. 2 und 3 Schulgesetz NRW genehmigt.
Zur Umsetzung der vom Rat beschlossenen Aufnahmekapazität von 3 Eingangsklassen ist es erfor-
derlich, den Allgemeinen Rahmen erneut anzupassen.
Zu 1.2: Mathilde-Anneke-Gesamtschule
Der Rat hat in seiner Sitzung am 25.03.2015 mit der Vorlage V/0016/2015 die Errichtung der 2. städ-
tischen Gesamtschule beschlossen. Entschieden wurde, den Schulbetrieb zunächst mit 4 Zügen auf-
zunehmen und mit Fertigstellung ergänzender Neubauflächen für den Unterricht auf 6 Züge zu erwei-
tern. Mit Ratsbeschluss vom 10.10.2018 (Vorlage V/0793/2018) wurde die 4-Zügigkeit der Mathilde-
Anneke-Gesamtschule im Allgemeinen Rahmen festgeschrieben.
Die Erweiterung auf 6 Züge wurde von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 08.12.2015 gem.
§ 81 Abs. 2 und 3 Schulgesetz NRW unter der Bedingung genehmigt, dass ausreichend Schulraum
zur Verfügung steht und die Mindestklassengröße von 25 Schülerinnen und Schülern je Klasse er-
reicht wird. Die Neubauflächen befinden sich in der Bauphase. Obwohl es zu zeitlichen Verzögerun-
gen bei der Bauausführung kam, ist die Erhöhung der Aufnahmekapazität auf 6 Züge durch die Nut-
zung der Gebäude der Fürstenbergschule, der Fürstin-von-Gallitzin-Schule und der Errichtung einer
provisorischen Mensa möglich (siehe Beschlussvorlage an den Rat V/0932/2018).
Aufgrund der Schülerprognose und der hohen Abweisungszahlen an den münsterschen Gesamtschu-
len wird davon ausgegangen, dass die Mindestklassengrößen erreicht werden. Die entsprechenden
Nachweise werden der Bezirksregierung zum gegebenen Zeitpunkt vorgelegt.
Mit dem Schuljahr 2020/2021 kann die Mathilde-Anneke-Gesamtschule planmäßig erstmalig 6 Ein-
gangsklassen bilden. Um die vom Rat beschlossene Erweiterung auf 6 Züge umzusetzen, ist es not-
wendig, den Allgemeinen Rahmen entsprechend anzupassen.
- 3 -
V/0686/2019
Zu 2.1 Erna-de-Vries-Realschule
2.2 Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup
2.3 Gymnasium Wolbeck
Gemäß § 81 Abs. 2 Schulgesetz NRW beschließt über die Änderung einer Schule, für die das Land
nicht Schulträger ist, der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Als Änderung
sind der Aus- und Abbau bestehender Schulen zu behandeln, zu denen auch die Veränderung der
Zügigkeiten zählt. Der Beschluss des Schulträgers bedarf gemäß § 81 Abs. 3 Schulgesetz NRW der
Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
Die Festlegung halber Züge gewährleistet keine Eindeutigkeit der Zügigkeit. Die Bezirksregierung
Münster hat die Stadt Münster als Schulträgerin aufgefordert, den Allgemeinen Rahmen dahingehend
zu korrigieren, dass die Anzahl der möglichen Eingangsklassen mit vollen Zahlen ausgewiesen wird.
Davon betroffen sind die Erna-de-Vries-Realschule (aktuell 3,5 Eingangsklassen), die Johannes-
Gutenberg-Realschule Hiltrup (aktuell 3,5 Eingangsklassen) und das Gymnasium Wolbeck (aktuell
4,5 Eingangsklassen). Die mit halben Zahlen festgelegten Aufnahmekapazitäten waren zum Zeitpunkt
der Festlegung durch den Gebäudebestand der Schulen begründet. Den Schulen sollte dadurch die
Möglichkeit gegeben werden, die volle Raumkapazität auszuschöpfen. Eine entsprechende Flexibilität
kann aber auch im Einzelfall mit der genehmigungspflichtigen Mehrklassenbildung erreicht werden.
Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen
(§ 76 Schulgesetz NRW). Hierzu gehören insbesondere die Änderung der Schule (§ 76 Ziffer 1
Schulgesetz NRW) sowie die räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische
Baumaßnahmen (§ 76 Ziffer 4 Schulgesetz NRW). Über die Mitwirkung beim Schulträger entscheidet
gemäß § 65 Abs. 2 Ziffer 21 Schulgesetz NRW die Schulkonferenz im Rahmen der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften. Beteiligt wird eine Schule vom Schulträger in Angelegenheiten seines Aufga-
benbereichs durch Anhörung. Die Änderung der Zügigkeit stellt eine Änderung der Schule im Sinne
dieser Vorschriften dar.
Um die Stellungnahmen der Schulkonferenzen der betroffenen Schulen im Rahmen der Formulierung
der Beschlussvorschläge berücksichtigen zu können, wird im Vorfeld Kontakt mit den Schulen aufge-
nommen und noch vor dem Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2020/2021 eine weitere Vorlage zur
Änderung des Allgemeinen Rahmens erstellt.
In Vertretung
gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor
Anlagen:
Anlage A zur Vorlage V/0686/2019
Aktualisierter Text „Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städ-
tischen Schulen (vgl. § 46 Schulgesetz NRW)“
Anlage A
3591 Zeichen
Anlage A zur V/0686/2019
Kurzüberblick
Mit dem Allgemeinen Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schu-
len (vgl. § 46 Schulgesetz NRW) legt der Schulträger die Anzahl der maximal möglichen Ein-
gangs-klassen je Schule fest.
Mit dieser Vorlage werden folgende vom Rat beschlossenen Änderungen umgesetzt:
- Nikolaischule Wolbeck: Erhöhung der Aufnahmekapazität von 2 auf 3 Eingangsklassen,
- Mathilde-Anneke-Gesamtschule: Erhöhung der Aufnahmekapazität von 4 auf 6
Eingangsklassen.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Mit der Vorlage wird das Ziel „Wir werden einer der führenden Bildungs-, Wissenschafts-, For-
schungs- und Entwicklungsstandorte in Europa“ verfolgt.
In der Beschreibung des Produktbereichs 03 - Schulträgeraufgaben - im Haushaltsplan 2019 der
Stadt Münster (Seite 17) wird dazu ausgeführt:
„ … Ziel hierbei ist es, orientiert an den gesetzlichen Rahmenbedingungen und einer strategi-
schen Bildungsplanung die schulischen Angebote bedarfsgerecht, zielgenau, verlässlich,
angemessen und ausgewogen und an der demografischen Entwicklung orientiert zu erbringen
und weiter zu entwickeln. …“
Die Beschreibung der Produktgruppe 0301 - Leistungen für Schulen - (Seite 23) konkretisiert
dies:
„Das Amt für Schule und Weiterbildung stellt mit dieser Produktgruppe für die städtischen Schu-
len den erforderlichen Schulraum, einschließlich der notwendigen Ausstattung und das ergän-
zende kommunale Personal zur Verfügung. Darüber hinaus gestaltet es die schulische Bildung
durch Steuerung, Koordination und Impulsgebung.
Hierdurch sollen die Schulen in die Lage versetzt werden,
- einen den Lehrplänen entsprechenden
- qualitativ guten
- die besonderen Rahmenbedingungen und Bedarfe berücksichtigenden
Unterricht anzubieten und flankierende Angebote zu ermöglichen. …“
Finanzierung
Produktgruppe: 0301 Leistungen für Schulen
Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein
Bereits veranschlagt? Ja x Nein
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig frei-
willig
§ 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW
„Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin
oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere
der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang.“
§ 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW
„Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschu-
le der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten
Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Der Schulträ-
ger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen
nach der Verordnung gemäß § 93 Absatz 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der Eingangs-
klassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. …“
§ 81 Abs. 1 Schulgesetz NRW
„Gemeinden und Kreise, die Schulträgeraufgaben erfüllen, sind verpflichtet, durch schulorganisato-
rische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu
die Schulgrößen fest. …“
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
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Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Loevelingloh 1
- Kinderhaus 2
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Details
- Aktenzeichen
- V/0686/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.09.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37