V/0132/2018
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, den 06.05.2018 und 19.05.2019, in Münster-Hiltrup
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Beschlussvorlage
7054 Zeichen
V/0132/2018
DER OBERBÜRGERMEISTER
Ordnungsamt
Betrifft
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen am Sonntag, den
06.05.2018 und 19.05.2019, in Münster-Hiltrup
Beratungsfolge
21.02.2018 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung
28.02.2018 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches
Flächenmanagement Vorberatung
06.03.2018 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
13.03.2018 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung
und E-Government Vorberatung
14.03.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
14.03.2018 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Frist zur Beantragung eines verkaufsoffenen Sonntags am 6. Mai 2018 anlässlich des
Hiltruper Frühlingsfestes wird rückwirkend bis zum Ablauf des 6. Februar 2018 verlängert.
2. Die als Anlage 1 beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
Begründung:
Zu I 1:
Gem. der Vorlage V/0938/2014 war der Antrag für einen verkaufsoffenen Sonntag am 6. Mai 2018
anlässlich des Hiltruper Frühlingsfestes bis zum 5. Februar 2018 einzureichen. Der Antrag ist erst am
6. Februar und damit verfristet durch den Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. (WV Hiltrup) eingereicht
worden. Der Vors itzende des WV Hiltrup hat krankheitsbedingte Gründe vorgetragen und glaubhaft
gemacht, die eine rückwirkende Verlängerung der Frist gem. § 31 Abs. 7 VwVfG NRW als sachg e-
recht erscheinen lassen, um eine unbillige Härte für den WV Hiltrup zu vermeiden.
Vorlagen-Nr.:
V/0132/2018
Auskunft erteilt:
Frau Müller
Ruf:
492-3265
E-Mail:
MuellerB@stadt-muenster.de
Datum:
13.02.2018
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0132/2018
Zu I 2:
Der Verwaltung liegt folgender Antrag auf Freigabe von Verkaufszeiten vor:
Antrag des Wirtschaftsverbund Hiltrup e.V. (W V Hiltrup) vom 05.01.2018, eingegangen am
06.02.2018, auf Freigabe von Verkaufszeiten anlässlich der Veranstaltung „ 25. Hiltruper Früh-
lingsfest“ am Sonntag, dem 06.05.2018, und „26. Hiltruper Frühlingsfest“ am Sonntag, dem
19.05.2019.
Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) zur Freigabe von Verkaufs zeiten an Sonn - und Feiertagen im
Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup werden erfüllt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Voraussetzungen:
vier Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben werden, werden in den ge-
nannten Stadtbezirken nicht überschritten,
11 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben wurden, werden , bezogen auf
das gesamte Stadtgebiet Münster, nicht überschritten,
Anlässe sind vorhanden,
es ist kein Adventssonntag betroffen:
die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt,
die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten,
die zuständigen Stellen, Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber - und Wirtschaftsverbände, Kirchen,
die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster wu r-
den angehört.
Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem L a-
denschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008,
V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Eckpunkte werden ein-
gehalten. Hiernach sind die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt. In den zu beschließenden or d-
nungsbehördlichen Verordnungen werden die Sonntagsöffnungen ausschließlich nur für die Betriebe
genehmigt, die in den Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien
der räumlichen Entwicklung“ als „Typ B: Stadtbereichszentrum“, oder „Typ C: Grundversorgungszent-
rum“ ausgewiesen sind. Die schriftliche Antragsform unter Benennung konkreter Termine wurde ein-
gehalten. Bezüglich der Antragsfrist verweise ich auf den Beschlussvorschlag unter Punkt I.
Zusätzlich müssen die durch die aktuelle Rechtsprechung zur Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
formulierten Vorgaben erfüllt sein. Dabei stellt die neuere Rechtsprechung auf folgende Vorausset-
zungen ab:
Durch die anlassgebende Veranstaltung müssen mehr Besucher angezogen werden als durch
die Öffnung der Verkaufsstellen selbst.
Die Veranstaltungsfläche darf gegenüber der Verkaufsfläche der zu öffnenden Einzelh andels-
geschäfte keine untergeordnete Bedeutung haben.
Der für die Ladenöffnung vorgesehene Bereich muss in einem engen räumlichen Bezug zu
der anlassgebenden Veranstaltung stehen.
Die Sonntagsöffnung darf nach den gesamten Ums tänden lediglich als Annex zu r anlassge-
benden V eranstaltung wahrgenommen und veranstaltet werden. Dieser Einschätzung muss
eine schlüssige und vertretbare Prognose zugrunde lieg en, die aus den oben genannten P a-
rametern abzuleiten ist.
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V/0132/2018
Für den vorliegenden Antrag kommt die vorzunehmende Prognose auf der Grundlage der vo m Ver-
anstalter mitgeteilten einschlägigen Parameter zu folgenden Ergebnissen:
Antrag des WV Hiltrup
Das seit über zwanzig Jahren stattfindende und bereits zur Tradition gewordene „Hiltruper
Frühlingsfest“ findet an zwei Veranstaltungstagen (Samstag/Sonntag) statt. In den vergang e-
nen Jahren wurde das Fest von ca. 2 5.000 Personen je Veranstaltungstag besucht; durch die
sonntägliche Ladenöffnung wurden 2017 zusätzlich ca. 2.500 Besucher angezogen. Die Ver-
anstaltungsfläche beträgt ca. 20.000 qm und erstreckt sich entlang der Marktallee, beginnend
an der Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Hülsebrockstraße / Glasuritstraße.
Demgegenüber zu stellen ist die Nettoverkaufsfläche der zu öffnenden Geschäfte. Dies e be-
trägt laut Einzelhandelskonzept „Einzelhandelsstruktur in Münster Hiltrup, Marktallee“, Stand
12/2015, 10.091 qm. Es werden ausschließlich die Geschäfte entlang der Marktallee öffnen.
Die maßgeblichen Fakten lassen daher die Prognose zu, dass die beant ragte Sonntagsöff-
nung lediglich als Annex zum „Hiltruper Frühlingsfest“ angesehen werden kann.
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die seitens der Rechtsprechung geforderten
Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. d ie anlassgebende Veranstaltung steht im Vordergrund und e r-
zeugt die hohen Besucherzahlen, die Verkaufsflächen der zu öffnenden Geschäfte sind deutlich g e-
ringer als die Veranstaltungsflächen und es öffnen nur Geschäfte, die sich an der jeweiligen Vera n-
staltungsfläche befinden.
Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe der Verkauf s-
zeiten anlässlich der Veranstaltung „25. und 26. Hiltruper Frühlingsfest“ liegen vor, so dass dem Rat
empfohlen wird, die oben dargestellte Prognose zu übernehmen und die als Anlage 1 beigefügte ord-
nungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
I.V.
gez.
Wolfgang Heuer
Stadtrat
Anlage
Microsoft Word - Vorlage Nr. 0132-2018, Anlage 1.doc
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Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0132/2018 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung d er Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 51 6), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnis se der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntma chung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW S. 1062), wird von der Stadt Müns- ter als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die sich entlang der Marktallee (Kreuzung Westfalenstraße bis zur Einmündung Hülsebrockstraße/Glasuritstraße) befinden, dürfen am Sonntag, dem 06.05.2018, in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr anlässlich der Veranstaltung „25. Hiltruper Frühlingsfest“ und am Sonntag, dem 19.05.2019, in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr anlässlich der Veranstaltung „26. Hiltruper Frühlingsfest“ geöffnet sein . § 2 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Marktallee
- Glasuritstraße
- Westfalenstraße
- Hülsebrockstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0132/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 13.02.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37