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V/0319/2022

Klimagerechte Stadtentwicklung: Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen

Vorlagen 11.05.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.06.2022, TOP 21

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Beschlussvorlage

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V/0319/2022
V/0319/2022
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Klimagerechte Stadtentwicklung: Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen
Beratungsfolge
07.06.2022 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung
08.06.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung
14.06.2022 Hauptausschuss Vorberatung
14.06.2022 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. In Bebauungsplänen wird für neue Wohngebäude grundsätzlich die Verpflichtung zur
Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak (kWp) pro
entstehender Wohneinheit festgesetzt. Die Verpflichtung gilt auch für vorhandene
Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Zur Erfüllung dieser
Pflicht kann die Dachfläche auch an Dritte verpachtet werden.
2. In Bebauungsplänen wird für neue Nichtwohngebäude grundsätzlich die Verpflichtung zur
Installation einer Anlage zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie)
festgesetzt. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des
Gebäudes haben. Die Verpflichtung gilt auch für vorhandene Bestandsgebäude, wenn eine
grundlegende Dachsanierung erfolgt. Zur Erfüllung dieser Pflicht kann die Dachfläche auch
an Dritte verpachtet werden.
3. Von den o. g. Verpflichtungen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn eine
Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann (z. B. wegen
vorhandener Verschattung des Gebäudes) oder das Gebäude nicht bzw. nicht in gefordertem
Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist (z. B. bei einem Störfallbetrieb).
4. Der im Rahmen der Beschlussfassung über die Vorlage V/0434/2021 am 29.09.2021 neu
eingeführte Solarstandard bei Grundstückskaufverträgen und Erbbaurechtsverträgen der
Stadt Münster sowie bei städtebaulichen und Durchführungsverträgen wird an diese
weitergehenden Vorgaben angepasst. Die neuen Vorgaben gelten ab dem 01.08.2022.
Stadtplanungsamt
24.05.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Brinkheetker
T elefon:492-6190
Brinkheetker@stadt-
muenster.de

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V/0319/2022
II. Finanzielle Auswirkungen:
keine
Begründung:
1. Ausgangslage
Die Ergebnisse der internationalen Klimaforschung bestätigen inzwischen sicher, dass es durch die
vom Menschen verursachten Emissionen in die Atmosphäre zu einer Veränderung des Klimas
kommt. Die Auswirkungen dieser globalen Klimaveränderung sind auch in der Stadt Münster
inzwischen deutlich spürbar. Es treten längere Trockenphasen auf; die Starkregenereignisse und die
Hitzeperioden verstärken sich.
Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Münster weitreichende Klimaschutzziele beschlossen und ein
umfangreiches Klimaschutzprogramm sowie Klimaanpassungsprogramm auf den Weg gebracht. Ziel
ist es, bis zum Jahr 2030 die Klimaneutralität zu erreichen (siehe Vorlage V/0770/2019). Dies ist nur
möglich, wenn die Verbrennung fossiler Energieträger (Gas, Öl, Kohle) in Münster kurzfristig massiv
reduziert wird und stattdessen erneuerbare Energien erzeugt und genutzt werden. Photovoltaik-
Anlagen sowie Solaranlagen für Warmwasser und Heizung (Solarthermie) sind neben der
Windenergie wesentliche Instrumente zur klimaneutralen Erzeugung von Energie. Sie sind in allen
Neubaugebieten verfügbar und wirtschaftlich nutzbar.
Bei den meisten neuen Wohngebäuden werden inzwischen Solarthermieanlagen zur
Heizungsunterstützung bzw. Warmwasseraufbereitung installiert. Die Errichtung von
Photovoltaikanlagen erfolgt dagegen bei neuen Gebäuden nur in geringem Umfang.
Deutschlandweit wurden in den Jahren 2016 bis 2018 nur etwa 7% der neuen Wohngebäude mit
Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) versehen (EUPD Research Sustainable Management GmbH
2019). Auch wenn die aktuellen Zahlen in Münster vermutlich höher liegen, besteht in den
Neubaugebieten noch ein erhebliches ungenutztes Potential zur Erzeugung von erneuerbarem Strom.
Durch den Ausbau der E-Mobilität und den verstärkten Einsatz von Wärmepumpen zu Heizzwecken
wird der Stromverbrauch in den Wohn- und Gewerbegebieten sogar noch weiter steigen. Die
Erhöhung der nachhaltigen Stromerzeugung ist daher zur Erreichung der Klimaschutzziele der Stadt
Münster von großer Bedeutung. Die Solarpflicht in den neuen Bebauungsplänen führt zu einer
intensiveren Nutzung von Dachflächen zur Strom- und Wärmeerzeugung. Für den dort nachhaltig
erzeugten Strom und die erzeugte Wärme kann der Flächenverbrauch für eine nachhaltige
Energieerzeugung an anderer Stelle reduziert werden (weniger Fläche für Freiflächen PV-Anlagen,
Biogasanlagen…). Die Umsetzung einer Solarpflicht in den neuen Baugebieten trägt somit auch zu
einem flächenschonenden Ausbau erneuerbarer Energien bei.
Ob eine Kommune auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23 b Baugesetzbauch (BauGB) im
Bebauungsplan eine Solarpflicht festsetzen kann, ist inzwischen rechtlich nicht mehr umstritten (siehe
hierzu Ziffer 3.3)
Im Rahmen einer Anregung nach § 24 der Gemeindeordnung (2021/00132) hat ein Bürger der Stadt
Münster eine solche Pflicht vorgeschlagen.
Bei allen Neuerstellungen und allen Änderungen von Bebauungsplänen wird eine Pflicht zur
Installation von PV Anlagen für Neubauten aufgenommen. Bei Gewerbebauten ist eine Quote von
mindestens 80% oder mehr der Dachfläche vorzusehen. Bei Wohnhäusern soll sich die Quote dem
durchschnittlichen Verbrauch eine solchen Hauses orientieren. Nur beim Nachweis der
Nichtwirtschaftlichkeit z. B. durch Schattenschlag von Nachbarhäusern darf von dieser Quote
abgewichen werden.

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Die Verwaltung schlägt mit dieser Beschlussvorlage vor, diese Anregung teilweise aufzugreifen.
Eine klimagerechte Bauleitplanung kann erheblich zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen
und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen. Die Solarpflicht ist dabei nur eines der zahlreichen
Instrumente. Im gesamten Prozess zur Bereitstellung von neuem Wohnraum und Gewerbeflächen
gibt es entsprechende Steuerungsmöglichkeiten. Dies reicht von der Frage in welchem Umfang und
wo im Stadtgebiet überhaupt neue Wohn- und Gewerbegebiete geschaffen werden sollen bis zur
klimagerechten Anordnung der Gebäude, so dass sich die Solaranlagen effektiv nutzen lassen.
Bereits im Jahr 2011 wurde eine entsprechende Klimaschutzklausel in das BauGB aufgenommen (§ 1
Abs.5 S.2 BauGB). Über die Konsequenzen dieser Neuregelung hat die Verwaltung 2011 mit
Beschlussvorlage V/0533/2011 ausführlich informiert.
Im letzten Jahr wurden im Rahmen der Vorlage V/0531/2020 „Ökologische Belange in der
Bauleitplanung: Begrünung der Vorgärten und der Flachdächer“ bereits neue Festsetzungen
beschlossen.
Zeitgleich zu dieser Vorlage hat die Verwaltung in Abstimmung mit den Stadtwerken Münster eine
Vorlage zur Klimagerechten Wärmeversorgung der neuen Baugebiete (V/0317/2022) in die
Beratung gegeben. Zudem gibt es eine übergreifende Beschlussvorlage zur klimagerechten
Bauleitplanung (siehe V/0323/2022).
2. Welche gesetzlichen Grundlagen für eine Solarpflicht gibt es aktuell?
2.1 Bundesweite Regelungen
Es gibt keine bundesweite Regelung, aus der sich eine Pflicht zur Installation einer Solaranlage auf
einem neuen Gebäude ergibt. Auch ein entsprechender Gesetzesentwurf hierzu liegt nicht vor. Im
Koalitionsvertrag der neuen Regierung gibt es lediglich Hinweise auf eine mögliche Solarpflicht für
Nicht-Wohngebäude. Ob und wann eine solche Regelung eingeführt wird, ist aber noch offen.
Das aktuelle Gebäudeenergiegesetz des Bundes (GEG) ersetzt die Energieeinsparverordnung und
regelt die energetischen Anforderungen aller neuen Gebäude. Das GEG verlangt für bestimmte
Gebäude (Dämmstandard unter KfW 55) auch den Einsatz von regenerativen Energien. Dies muss
aber nicht zwingend eine Solaranlage sein, sondern es kann beispielsweise auch eine Holzheizung
genutzt werden. Zur Erfüllung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes GEG werden in
Kombination mit Gasbrennwertkesseln bzw. Wärmepumpen bei einer großen Zahl neuer
Wohngebäude inzwischen Solarthermieanlagen installiert und genutzt.
2.2 Landesrechtliche Regelungen
Das Land Baden-Württemberg hat mit seinem Landesklimaschutzgesetz und der darauf basierenden
Photovoltaik-Pflicht-Verordnung ein umfassendes Instrument zur Solarpflicht geschaffen. Für alle
privaten Wohnneubauten gibt es ab dem 01.05.2022 eine Photovoltaik-Pflicht. Ab dem 01.01.2023
müssen die Eigentümer/innen bei einer grundlegenden Dachsanierung eine Solarstromanlage
errichten.
Der Niedersächsische Landtag hat am 09.11.2021 eine Novelle der Bauordnung beschlossen. Darin
wird in § 32a eine Solarpflicht für neue Nichtwohngebäude festgesetzt. Auf allen überwiegend
gewerblich genutzten Gebäuden mit mehr als 75m² Dachfläche muss auf mindestens 50% der
Dachfläche eine Solaranlage (Strom- oder Wärmeerzeugung) errichtet werden.
Auch andere Bundesländer planen entsprechende Regelungen. Für Nordrhein-Westfalen ist eine
solche landesweite Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen aktuell nicht absehbar. Es gilt
lediglich seit dem 01.01.2022 die Regelung der Landesbauordnung, wonach die Eigentümer
verpflichtet sind, über neu gebauten offenen und gewerblichen Parkflächen mit mehr als 35 Plätzen
Photovoltaik-Anlagen zu errichten.

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3. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Stadt Münster eine Solarpflicht
festzulegen?
3.1 Solarpflicht als öffentliche Bauvorschrift (Solarsatzung)
Grundsätzlich können Städte auch öffentliche Bauvorschriften erlassen. Voraussetzung hierfür ist,
dass sie nicht gegen abschließende Regelungen des Bundes verstoßen und es hierfür eine
(landesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage gibt, etwa in der Bauordnung. Eine solche
Ermächtigungsgrundlage existiert derzeit aber in Nordrhein-Westfalen nicht. Daher ist eine
„Solarsatzung“ aktuell nicht möglich. Die Stadt Marburg hatte im Jahr 2008 eine solche Solarsatzung
erlassen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat aber die Unwirksamkeit dieser Satzung festgestellt (VG
Gießen, 12.05.2010 – 8 K 4071-08.GI).
3.2 Regelungen in den Kaufverträgen bzw. Erbbaurechtsverträgen
In den Fällen, in denen die Stadt Münster Eigentümerin der zu veräußernden Wohn- oder
Gewerbegrundstücke ist, kann eine Solarpflicht in den Kaufvertrag bzw. im Erbbaurechtsvertrag mit
aufgenommen werden. Dies betrifft überwiegend Grundstücke in den neuen Bebauungsplangebieten,
aber auch Grundstücke in Bestandsgebieten. Der Rat hat im Rahmen der Weiterentwicklung der
Gebäudeenergiestandards (V/0434/2021/2) für die Grundstückskaufverträge und
Erbbaurechtsverträge die Verpflichtung zur Installation einer Solaranlage festgelegt.
 Auf Wohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt Peak
(kWp) zu installieren.
 Auf Nichtwohngebäuden mit einer Raum Solltemperatur > 19 Grad C müssen Anlagen zur
Nutzung von Solarenergie auf einer Mindestfläche von 20% der Gebäudegrundfläche installiert
werden.
In den aktuellen Kauf-bzw. Erbbaurechtsverträgen der Stadt gibt es daher entsprechende
Regelungen. Die Verwaltung schlägt vor, diese Regelungen an die etwas weitergehenden
Festsetzungen anzupassen (siehe Beschlusspunkt 4).
3.3 Regelungen in den städtebaulichen Verträgen
In zahlreichen Bebauungsplanverfahren werden mit den Grundstückseigentümern städtebauliche
Verträge bzw. Durchführungsverträge geschlossen. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauGB ermöglicht es
ausdrücklich, die Errichtung und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus
erneuerbaren Energien vertraglich festzusetzen. Der Ratsbeschluss zu den
Gebäudeenergiestandards (s. o.) erstreckt sich auch auf diese Verträge. Die dort enthaltene
Solarpflicht wird daher ergänzend zu den Festsetzungen auch in die Verträge übernommen.
3.4 Festsetzungen im Bebauungsplan
Für eine Festsetzung der Solarpflicht in einem Bebauungsplan müssten städtebauliche Gründe
vorliegen (§ 9 Abs. 1 BauGB). Lange Zeit war umstritten, ob die globale Aufgabe des Klimaschutzes
einen hinreichenden städtebaulichen Grund für eine Solarpflicht darstellen kann. Im Rahmen der
Klimaschutznovelle wurde im BauGB aber klargestellt, dass Bauleitpläne dazu beitragen sollen, den
Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern.
Inzwischen gibt es auch in der Literatur vermehrt die Einschätzung, dass zumindest in den
Gemeinden mit klimapolitischen Grundsatzbeschlüssen (in Münster Klimanotstand, Klimaneutralität
bis 2030) eine Solarpflicht möglich ist, wenn diese im jeweiligen Bebauungsplan konkret begründet
wird. Sowohl das Rechtsgutachten von Prof. Grigoleit für den Landtag NRW vom 01.12.2020 als auch
ein Rechtsgutachten von Dr. Longo für die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen vom
01.03.2021 teilen diese Auffassung. Auch das BVerfG hat in seinem historischen Klimaschutz-
Beschluss von 24.03.2021 die Bedeutung des Klimaschutzes hervorgehoben und die Pflicht des
Staates zur Sicherung zukünftiger Freiheitsrechte, die von zu späten Klimaschutzmaßnahmen
betroffen werden könnten, festgestellt. Auch wenn dies in erster Linie den Gesetzgeber betrifft,
wurden hier die Belange des globalen Klimaschutzes allgemein hervorgehoben. Das ist insbesondere

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bei einer Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen gem. § 1 Abs. 7 BauGB bei
Festsetzungen im konkreten Bebauungsplan zu berücksichtigen.
Grundlage der Festsetzung ist § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB. Danach können im
Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte
bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien getroffen werden müssen.
Inzwischen haben einige Kommunen in Bebauungsplänen eine Solarpflicht festgesetzt. In Marburg
gibt es inzwischen über 30 Bebauungspläne mit solchen Festsetzungen. Auch in Senden wurde in
2021 in einem Bebauungsplan eine solche Regelung getroffen. Zur Frage, ob eine Gemeinde eine
solare Baupflicht im Bebauungsplan festsetzen kann oder nicht, gibt es aber bislang aber noch keine
gerichtlichen Entscheidungen.
Festgesetzt werden kann die Verpflichtung zur Installation einer solchen Anlage. Die Nutzung der
installierten Anlage kann dagegen nicht verlangt werden. Die Nutzung hat keinen bodenrechtlichen
Bezug. Außerdem könnte es einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen, wenn jemand
verpflichtet würde, gewerblich Strom zu veräußern (die Einspeisung des selbst erzeugten Stroms in
das Netz der Stadtwerke ist eine gewerbliche Tätigkeit). Da es in der Praxis vermutlich kaum ein
Bauvorhaben geben wird, in der eine Solaranlage zwar errichtet, aber nicht genutzt wird, stellt dies
keine Beeinträchtigung der angestrebten höheren Solarstromerzeugung dar.
Die technische Entwicklung zur Nutzung der Solarenergie ist sehr schnell. Inzwischen gibt es auch
Anlagen, die sowohl Strom als auch warmes Wasser erzeugen (sog. T andemanlagen).Bei der
Formulierung der Festsetzung muss daher beachtet werden, dass diese auch für neue Entwicklungen
offen sind.
4. Begründung der Beschlusspunkte:
Zu 1:
Wie oben beschrieben, besteht bei Wohngebäuden in erster Linie ein Defizit bei der Nutzung von
Solarstrom, weniger bei der Solarthermie. Es werden auf neuen Wohngebäuden noch relativ wenig
PV-Anlagen errichtet. Der Umfang der Solarpflicht kann sich an den Beschlüssen zu der vertraglichen
Solarpflicht (siehe 3.1) orientieren. Die geforderte Mindestanlagenleistung von 1 kWp pro Wohneinheit
hat dabei nur eine Anstoßfunktion. Eine solche Anlage (Flächenbedarf ca. 6 – 8 m2) kann mit
wirtschaftlich angemessenem Aufwand (ca. 2.000 €) errichtet werden. Im Regelfall ist die
wirtschaftlich optimale Anlagengröße aber nicht erreicht. Die Auslegungsoptimierung soll durch die
Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zusammen mit den Fachfirmen frei gestaltbar bleiben.
Aktuell beträgt die durchschnittlich installierte Leistung bei PV-Kleinanlagen 7,5 kWp. Für
Mehrfamilienhäuser erfolgt eine Klarstellung, dass sich die Mindestgröße auf jede Wohneinheit
bezieht. Hierdurch wird verhindert, dass bei großen Objekten nur eine Anlage mit 1 kWp installiert
wird. Sollte bei Bebauungsplänen für die Errichtung von sehr hohen Gebäuden mit zahlreichen
Wohneinheiten eine Dachfläche ausnahmsweise nicht für die Mindestanlagengröße ausreichen und
eine Fassadennutzung nicht möglich sein, würden abweichende Festsetzungen erfolgen.
In der Anregung nach § 24 GO wird vorgeschlagen, die Mindestanlagengröße auf der Grundlage des
möglichen Verbrauchs des Gebäudes zu berechnen. Ein solches Kriterium würde einen deutlich
größeren Vollzugsaufwand und stärkere rechtliche Unsicherheiten erzeugen, ohne das sicher ist, dass
die im neuen Wohngebiet installierte PV-Leistung deutlich höher ist, als bei der vorgeschlagenen
Mindestgröße.
Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bestandsgebäude im Gebiet eines neuen Bebauungsplanes,
wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Als grundlegende Dachsanierung gelten
Baumaßnahmen, bei denen die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert
wird. Eine Erneuerung der darunterliegenden Lattungen oder Schalungen wird nicht vorausgesetzt.
Ausgenommen sind aber Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener
Schäden vorgenommen werden (zum Beispiel: Sturmschäden). Falls ein Eigentümer oder eine
Eigentümerin selber die Solaranlage nicht errichten will oder kann, kann zur Erfüllung der Pflicht eine

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geeignete Fläche auch an Dritte verpachtet werden.
Die neuen Festsetzungen sollen auch in die laufenden Bebauungsplanverfahren, bei denen der
Ausschuss noch keinen Beschluss zur Offenlage gefasst hat, mit aufgenommen werden. Laufende
Bauleitplanverfahren mit bereits eingeleiteter Offenlage werden jedoch nicht nachträglich mit den
oben beschriebenen Festsetzungen ausgestattet, um eine ansonsten deshalb erforderliche erneute
öffentliche Auslegung zu vermeiden.
Zu 2:
Um die ambitionierten Klimaziele der Stadt zu erreichen, muss auch das Potential für die Nutzung von
Solarenergie bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden (Hotels, Büroflächen, Gewerbehallten,
Schulen, Kitas…) unbedingt genutzt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung, die teilweise sehr großen
Dachflächen für die Erzeugung von Solarenergie zu nutzen, besteht bislang nicht. Daher sollen in
neuen Bebauungsplänen jetzt entsprechende Festsetzungen erfolgen. Der Heizungs- und
Warmwasserbedarf bei gewerblichen Gebäuden ist sehr unterschiedlich. Sofern ein großer Bedarf
besteht, kann anstelle der Nutzung des Daches für die Stromerzeugung auch eine solarthermische
Nutzung erfolgen. Die geplanten Festsetzungen sollen sich anders als die aktuelle vertragliche
Regelung der Stadt (siehe 3.1) auch auf nicht über 19 Grad C beheizte Objekte erstrecken und einen
größeren Mindestumfang haben (50 % statt 20%). Bei einer noch stärkeren Verpflichtung (z. B. wie in
der Anregung nach § 24 GO vorgeschlagen mindestens 80% der Dachfläche) käme es zu deutlich
höheren Investitionskosten für den Eigentümer. Damit erhöht sich auch das Risiko, dass die
Festsetzung bei einer gerichtlichen Überprüfung als nicht angemessen angesehen wird. Wie bei den
Wohngebäuden greift die Verpflichtung im Bestand auch bei grundlegenden Dachsanierungen und es
besteht die Möglichkeit, zur Erfüllung der Pflicht eine geeignete Fläche an Dritte zu verpachten.
Für die Errichtung der von der Stadt Münster selbst genutzten Gebäude (Schulen, Kitas etc.) gelten
die besonderen Anforderungen der Gebäudeleitlinien (Vorlage V/0388/2020). Danach muss
grundsätzlich auf jedes Gebäude, das die Stadt Münster errichtet oder langfristig (über 10 Jahre)
nutzt, eine PV-Anlage installiert werden. Ausnahmen sind nach den Gebäudeleitlinien nur dann
zulässig, wenn ein wirtschaftlicher Betrieb der PV-Anlage nicht möglich ist. Eine entsprechende
Regelung ist auch für die Festsetzungen in den Bebauungsplanen vorgesehen (siehe Beschlusspunkt
3.)
Zu 3:
Von den geplanten Festsetzungen zur Solarpflicht können Ausnahmen zugelassen werden. Es
kann Situationen geben, in denen eine Solaranlage z. B. wegen vorhandener Verschattung des
Gebäudes durch einen Wald oder ein bestehendes hohes Nachbargebäude nicht wirtschaftlich
betrieben werden kann. Gleiches würde gelten, wenn ein Gebäude wegen einer ungünstigen
Gebäudeausrichtung nicht für eine Solarnutzung geeignet ist. Da bei Planung der neuen Wohn- und
Gewerbegebiet auch die für eine Solarnutzung sinnvolle Gebäudestellung berücksichtigt wird,
dürften solche Fälle nur in Ausnahmesituationen entstehen. Eine Ausnahme kann aber erforderlich
sein, wenn bei gewerblichen Nutzungen aufgrund der Betriebstätigkeit eine Solarnutzung nicht
möglich ist (z. B. bei problematischen Störfallbetrieben).
In neuen Wohn- und Gewerbegebieten in Münster müssen flache und flachgeneigte Dächer
grundsätzlich begrünt werden (siehe Vorlage V/0531/2020). Die Verpflichtung zur Dachbegrünung
steht nicht im Widerspruch zur Solarpflicht und ist damit grundsätzlich kein Grund für eine Ausnahme.
Bei der Planung einer Solaranlage auf einer begrünten Dachfläche müssen allerdings die
grundlegenden Anforderungen beider Systeme berücksichtigt werden. PV-Anlagen werden in aller
Regel über extensiven Dachbegrünungen aufgestellt. Es werden Pflanzen mit niedrigem Wuchs
eingesetzt, um eine Verschattung der Module zu vermeiden. Die Vegetationstragschicht dient
gleichzeitig als Ballastierung der Module. Die Kühlung durch die Pflanzen senkt die T emperaturder
Solarmodule und steigert so den Stromertrag, denn mit niedrigeren T emperaturenerhöht sich deren
Effizienz. Sollte in Einzelfällen die Erfüllung beider Verpflichtungen nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich sein, ist eine Ausnahme bzw. Verringerung der Pflicht möglich. Die Stadt München

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V/0319/2022
hat für die Planung eines solchen Solargründachs einen Leitfaden herausgegeben (Planungsleitfaden
München).

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Zu 4:
Der im Rahmen der Beschlussfassung über die Vorlage V/0434/2021/2 am 29.09.2021 neu
eingeführte Solarstandard bei Grundstückskaufverträgen und Erbbaurechtsverträgen der Stadt
sowie städtebaulichen und Durchführungsverträgen wird an diese Vorgaben angepasst. Hierdurch
wird vermieden, dass es für ein Grundstück zwei verschiedene Forderungen der Stadt gibt. Da die
Forderungen über die Festsetzungen im Bebauungsplan weitergehend sind als die bisherigen
Standards in den städtischen Verträgen, kommt es auch zu einer höheren Ausnutzung der
Solarenergie.
Die Anforderungen gelten für neue Grundstückskaufverträge und Erbbaurechtsverträge ab dem
01.08.2022. Für städtebauliche Verträge bzw. Durchführungsverträge gelten die Vorgaben ebenfalls
ab dem 01.08.2022, sofern nicht bereits vorher ein abweichender projektbezogener Vertrag
geschlossen wurde.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A

Anlage A

1516 Zeichen

Anlage A zur V/0319/2022
Kurzüberblick
Es gibt keine bundes- oder landesweite Regelung, aus der sich eine Pflicht zur Installation einer
Solaranlage auf einem neuen Gebäude ergibt. Zur Erreichung der städtischen Klimaziele ist es
aber zwingend notwendig, die Solarenergie kurzfristig stärker zu nutzen. In den Bebauungsplänen
wird daher zukünftig eine Solarpflicht festgesetzt.
Der für Verträge eingeführte Solarstandard (Vorlage V/0434/2021) wird an die Solarpflicht in den
Bebauungsplänen angepasst.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Mit den neuen Festsetzungen werden die Möglichkeiten zur solaren Strom- und
Wärmeerzeugung in neuen Baugebieten stärker ausgenutzt.
Die Festsetzungen für Wohngebäude fordern Anlagen zur Stromerzeugung (Solarthermie wird in
der Regel ohnehin installiert).
Bei Nichtwohngebäuden gibt es eine allgemeine Festsetzung zur Nutzung von Solarenergie.
Durch die Anpassung der bestehenden Regelung zum Solarstandard in Verträgen an die
geplanten Festsetzungen werden die städtischen Forderungen harmonisiert (ohne Anpassung
müsste trotz abweichender Regelung im Vertrag die weitergehende Festsetzung im
Bebauungsplan umgesetzt werden)
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Die geplanten Festsetzungen sind für die angestrebte Klimaneutralität der Stadt Münster relevant.

Beratungsverlauf (4)

07.06.2022 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
08.06.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2022 Hauptausschuss
TOP 12 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2022 Rat
TOP 21 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0319/2022
Typ
Vorlagen
Datum
11.05.2022
Erstellt
06.05.2022 10:34