V/0448/2013/1
Landschaftsplan Roxeler Riedel - Satzungsbeschluss
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Anlage 1 Positionspapier Landwirtschaft
3294 Zeichen
Anlage EA
Position der Landwirtschaft betr. Landschaftsplan Roxeler Riedel-Satzungsentwurf
aus der Vorstandssitzung des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes Münster vom 6.11.2013
1. Bauen im Außenbereich
Privilegiertes (und begünstigtes) Bauen im Sinne des 5 35 Abs.1 {und Abs.4} BauGB muss von den
Verboten in Landschaftsschutzgebieten unberührt bleiben!
Begründung:
Das privilegierte Bauen dient unerlässlich der notwendigen Fortentwicklung der landwirtschaftlichen
Betriebe. Da die Hofstellen vollständig und nahezu flächendeckend mitüberplant sind, hätten-diese
Betriebe keine verlässliche Weiterentwicklungsperspektive mehr.
Seit dem 20.9.2013 ist das privilegierte Bauen nach $ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (sog. gewerbliches
Bauen, also ohne Futterfläche(Anm: etwas anderes verbirgt sich hinter dem Begriff „gewerblich“
nicht, insbesondere nicht Größe oder Industrialisierung!!!) auf folgende Bestandsgrößen "
eingeschränkt: 1.500 Mastschweine, 560 Sauen, 4.500 Ferkel,-600 Rinder, 15.000 Truthühner oder
Hennen, 30.000. Junghennen oder Mastgeflügel, d.h. größere Betriebe dürfen ohnehin nicht. ohne
entsprechende Bauleitplanung der Stadt entstehen!
Alle Nachbarkreise (Coesfeld, Warendorf, Steinfurt) haben wesentlich weniger einschränkende
Formulierungen im Satzungstext für Landschaftsschutzgebiete.
Kompromissvorschlag
. zur Änderung des Satzungstextes (Landschaftsschutzgebiete | Verbote Ziffer 3-2.2.15. 52 des
Entwurfes unter a) }:
„Insbesondere sind verboten:
a) bauliche Anlagen im Sinne des $ 2 der Bauordnung für das Land NRW zu errichten sowie
bauliche Änderungen der Außenseite bestehender Anlagen, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen
Genehmigung bedürfen, vorzunehmen;
Unberührt von den Verboten bleiben, soweit nicht für das einzelne Landschaftsschutzgebiet etwas
anderes bestimmt wird: “ P}
Nachfolgende Vorhaben im Sinne des $ 29 BauGB
D Land- und forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von 8 35 Abs.1 Nr.1 BauGB
\
. Gartenbauliche Vorhaben im Sinne des 8 35 Abs.1'Nr.2 BauGB
. Vorhaben nach 8 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB (alternativ: soweit sie in unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle stehen)
° Vorhaben im Sinne von $ 35 Abs.4 BauGB.“
2. Ausweisung von Naturschutzgebieten -
mit der Begründung, diese seien als Bereiche zum Schutz der Natur im Regionalplan ausgewiesen
Die Naturschutzgebiete sind so auszuweisen, dass sie auf das absolut notwendige Maß
zurückzuführen.sind. "
Begründung:
Schon der aktuell geltende Gebietsentwicklungsplan sieht lediglich vor, dass Bereiche für den Schutz
der Natur „nicht vollständig in Form festgesetzter Naturschutzgebiete gesichert werden“ müssen.
Der im Entwurf vorliegende, ab voraussichtlich 2014 geltende Regionalplan geht noch darüber
hinaus: zunächst war vorgesehen, die Bereiche zum Schutz der Natur in „bedeutsamen Räumen in
wesentlichen Teilen“ als Schutzgebiet festzusetzen, nach jetziger Formulierung wird ausdrücklich
klargestellt, dass „nicht die Forderung einer vollständigen Ausweisung als Naturschutzgebiet damit
einher geht!“
Gleiches gilt für die Umsetzung der Bereiche zum Schutz der Landschaft und Erholung in
Landschaftsschutzgebiete j
Vorschlag: Rückführung der Schutzgebiete auf das nachweisbare schutzwürdige Ausmaß!
Münster, den 6.11.2013
Friedemann
Beschlussvorlage
6464 Zeichen
V/0448/2013/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Landschaftsplan Roxeler Riedel - Satzungsbeschluss Beratungsfolge 23.01.2014 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 18.02.2014 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 27.03.2014 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 02.04.2014 Hauptausschuss Vorberatung 02.04.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Zu den während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregu ngen zum Entwurf des Landschaftsplanes Roxeler Riedel (LP 3) werden die in Anlage 3 aufgeführten Be- schlüsse gefasst. 2. Weitere Optimierungsmaßnahmen insbesondere im Naturschutzgebiet (NSG) Aa-Aue, z. B. Verzicht auf Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbekämpfungs- und/oder Düngemittel sowie Umwandlung von Ackerflächen in Grünland, werden über den Vertragsnaturschutz im Rahmen freiwilliger vertraglicher Vereinbarungen verhandelt. 3. Der Entwurf des Landschaftsplans Roxeler Riedel wird unter Einbeziehung der Beschlussvo r- schläge zu 1 und 2 als Satzung beschlossen. 4. Der Rat der Stadt Münster erkennt an, dass sich landwirtschaftliche Betriebe auch in Landschaftsschutzgebieten entwickeln können müssen und sieht in den Regelungen des Landschaftsplans Roxeler Riedel dafür gute Grundlagen. Um dies für landwirtschaftlich geprägte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auf eine planbare und verlässliche B a- sis zu stellen, wird die Verwaltung beauftragt, gemeinsam mit dem Landschaftsbeirat Leitlinien und Kriterien für solche Vorhaben zu erarbeiten, die als Grundlage für die Beur- teilung der Befreiungsvoraussetzungen und -bedingungen vom Bauverbot in Lan d- schaftsschutzgebieten dienen sollen. Vorlagen-Nr.: V/0448/2013/1 Auskunft erteilt: Herr Stoldt Ruf: 492 67 20 E-Mail: StoldtR@stadt-muenster.de Datum: 17.01.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0448/2013/1 II. Finanzielle Auswirkungen: Teilfinanzplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemer- kungen Produktgruppe 1303 Natur, Landschaft, Wasser Investitionsmaß- nahme Finanzstelle ist noch zu bilden Entschädigung/ Grunder- werb Landschaftsplan Roxe- ler Riedel Investitionsmaß- nahme Finanzstelle ist noch zu bilden Baukosten Realisier ung Landschaftsplan Roxeler Riedel Investitionsmaß- nahme Finanzstelle ist noch zu bilden Inv.-Zuwendungen Land Landschaftsplan Roxeler Riedel Auszahlungen 2015 ff. 359.100,00 Einzahlungen 2015 ff. 238.280,00 Summe aller Auszahlungen/Saldo 120.820,00 Für die Umsetzung ortsgebundener Festsetzungen können Drittprogramme herangezogen we r- den, wie beispielsweise Ausgleichs - und Ersatzmaßnahmen, Ökokonto, europäische Wasserra h- menrichtlinie usw. Insofern wurde bei der Berechnung der Baukosten ein kalkulatorischer Wert von 50 % der ermittelten, voraussichtlichen Kosten in Ansatz gebracht. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Umsetzung von raumbezogenen Festsetzungen au s- schließlich über Drittprogramme erfolgen wird. Es werden deshalb hier für keine Finanzmittel ei n- gestellt. Es wird zur Kenntnis genommen, dass durch den Satzungsbeschluss keine unmittelbaren Kosten entstehen. durch diese Vorlage noch keine Entscheidungen über die Bereitstellung von Haushaltsermäc h- tigungen getroffen werden. H ierüber ist vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Haushaltsplanaufstellungen der kommenden Jahre unter Berücksichtigung der dann gegeb e- nen Finanzlage der Stadt zu entscheiden. - 3 - V/0448/2013/1 Begründung: Zu 1. bis 3 .. Auf die Vorlage V/0448/2013 wird verwiesen. Zu 4.: Mit Schreiben vom 6.11.2013 hat der Westfälisch -Lippische Landwirtschaftsverband e.V. (WLV) ein Positionspapier der Landwirtschaft zum Landschaftsplan Roxeler Riedel verfasst und der Ve r- waltung zur Berücksichtigung im laufenden Satzungsbeschlussverfahren eingereicht (Anlage E 1). Hierzu hat die Verwaltung mit Schreiben vom 2.12.2013 Stellung bez ogen (Anlage E 2). Im Kern geht es um die Fragestellung des landwirtschaftlichen Bauens im Landschaftsschutzgebiet. Wie in den bisherigen La ndschaftsplänen der Stadt ist im Landschaftsplan Roxeler Riedel eine differe n- zierte Grundlage der Genehmigung enthalten. Für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 (sog. flächengebunden landwirtschaftliche Privilegi erung) und 2 (gartenbauliche Erzeugung) BauGB i st eine Ausnahmeregelung vorgesehen (S. 57 des Entwurfs), die dem landwirtschaftlichen Bauen eine Sonderstellung verleiht. Vorh aben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (sog. gewerbliche Landwirtschaft) sind in Anwendung der Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes als Befreiungstatbestand zu beurteilen. Im Rahmen einer erneut einberufenen Sitzung des interfraktionellen Arbeitskreises unter Beteil i- gung des WLV konnten die Positionen ausgetauscht und dahingehend ein Kompr omiss entwickelt werden, nach dem das Anlieg en der Landwirtschaft nach erleichterten En twicklungsmöglichkeiten zur Absicherung der bäuerlichen Familienbetriebe über die fläche ngebundene Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hinaus auch im Zuge der Befreiung Rechnung getragen werden kann, indem die untere Landschaftsbehörde gemeinsam mit dem Landschaftsbeirat hierzu Kriterien und Leitlinien entwickelt, die im Zuge der Antragsbeurteilung als Maßstab herangezogen werden. In s- besondere sollen Fragen der räumlichen Anbindung an die Hofstelle, Angeme ssenheit der En t- wicklung, Sicherung des Familienbetriebes usw. einerseits und Kriterien der Kultu rlandschaft, Landschaftsprägung, ökologische Bedingungen und Erholungsansprüche andererseits als Beurtei- lungskriterien aufbereitet werden. Da der Landschaftsbeirat entsprechend gesetzlicher Bestimmung einer Befreiung aus den Verb o- ten von Schutzgebietsverordnungen und Landschaftsplänen zustimmen muss und im Beirat alle relevanten Vertreter der Vereinigungen und Verbände vertreten sind, wurde seitens des interfrak ti- onellen Arbeitskreises dieses Vorgehen als Grundlage für den Interessensausgleich vorgeschl a- gen. z.d.A.:67.2 i. V. Thomas Paal Stadtrat Anlagen: Anlage E1: Positionspapier des Westfälisch-Lippischen Lanwirtschaftsverbandes e.V. betr. Landschaftsplan Roxeler Riedel - Satzungsentwurf Anlage E2: Stellungnahme der Stadtverwaltung
Anlage 2 Stellungnahme Verwaltung
7298 Zeichen
DER _
OBERBÜRGERMEISTER
|| MÜNSTER
AMT FÜR GRÜNFLÄCHEN
UND UMWELTSCHUTZ
Postanschrift: Stadt Münster e 48127 Münster
Albersioher Weg 33
Westfälisch-Lippischer Landwirtschaftsverband e.V. = Auskunft ertellt:
Frau Sonja Friedemann , Herr Stoldt
Schorlemerstrasse 15 Zimmer: D 506
48143 Münster Telefon: 0251/492 - 67 20
Telefax: 0251/492 - 77 37
E-Mail:
StoldR@stadt-muenster.de
Sprechzeiten:
Mo.-Fr. 08.00 - 12.00
Do. 15.00 - 18.00
Datum und Zeichen Ihres Schreibens: Mein Zeichen (Bitte angeben): Münster, 02.12.2013
14. November 2013 . 67.20.0001
Position der Landwirtschaft betr. Landschaftsplan Roxeler Riedel - Satzungsentwurf
Sehr geehrte Frau Friedemann,
mit dem im Betreff genannten Schreiben stellen Sie im Zusammenhang mit dem Entwurf des
Landschaftsplanes Roxeler Riedel noch einmal 2 Themenbereiche heraus:
Regelungen zum landwirtschaftlichen Bauen in Landschaftsschutzgebieten und die Ausweisung
von Naturschutzgebieten. .
Gerne gehe ich auf diese Themen noch einmal ein, wobei sicherlich auch einige Hintergrundas-
pekte. mit berücksichtigt werden müssen, die ich Ihnen gerne kurz darlegen möchte, Ich möchte
dabei aber auch nicht unerwähnt lassen, dass der bisherige Planungsprozess ganz entscheidend
auch dadurch geprägt war, einen für alle Akteure tragfähigen Kompromiss: herbeizuführen. Nicht
zuletzt hat sich ein interfraktioneller Arbeitskreis um diesen Anspruch bemüht, so dass das nun-
mehr vorliegende Planwerk Resultat dieses langwierigen Diskussionsprozesses ist,
Regelungen zum landwirtschaftlichen Bauen in Landschaftsschutzgebieten
Mit Ihrem Schreiben möchten Sie die grundsätzliche Freistellung des landwirtschaftlichen Bauens
im Sinne $ 35 Abs. 1 Nr. 1 (und Nr. 4) BauGB erwirken und beziehen sich zugleich darauf, dass
die Nachbarkreise wesentlich weniger einschränkende Formulierungen im Satzungstext hätten.
Die Thematik des landwirtschaftlichen Bauens ist bereits in den zuvor in der Stadt Münster zur
Rechtskraft gelangten Landschaftsplänen Werse und Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel in
diversen Arbeitskreisen diskutiert worden. Ergebnis dieser Diskussionen ist, dass schon in diesen
Plänen dem landwirtschaftlichen Bauen eine Sonderposition zugesprochen wurde. Für Vorhaben
nach $ 35 Abs, 1 Nr. 1 und 2 BauGB wurde ein „Ausnahmetatbestand“ formuliert.
Mit dieser Ausnahme soll einerseits insbesondere die landschaftliche Einbindung und die Stand-
ortwahl der Vorhaben im Sinne der Bewahrung der typischen Kulturlandschaft und der Erho-
lungseignung gesteuert, andererseits aber auch der lanidwirtschaftlichen Entwicklung Raum ge-
Konten der Staditkasse . Zentrale Verbindungen
Sparkasse Münsterland Ost - Kto.-Nr. 752 (8LZ 400 50150) IBAN DE10 40050150 0000 090752 BICWELADED!MST Hauptvarmittlung (0251) 492-0
Volksbank Münster eG Kto.-Nr. 4200800 (BLZ40160050) {BAN DE21 4016 0050 0004200800 EICGENODEMIMSC Telefax (0251) 492-7701
Deutsche Bank Münster Kto.- Nr. 047000500 (BLZ 400 70080) IBAN DE25 4007 0080 0047 0005 00 BICDEUTDES3400 Stadtverwaltung@stedt-muensler.de
(und andere) Wwanw.muenster.de/siadi
Gläubiger-Ideniifikationsnummer: DE 93 100 000 000 20799
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geben. werden. Sofern die formulierten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht quasi ein „Anspruch“
auf die Ausnahmegenehmigung.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Standort und Ausprägung der Gebäude und /oder die
landschaftliche Einbindung im städtischen Umfeld eine ungleich höhere Bedeutung für die Nah-
‚erholung, für den Landschaftscharakter und für die Ortsbildprägung haben, als in den z. T. weit-
läufigen Landkreisen. Dieser Aspekt bestätigt sich schon allein durch die vielfältigen Nutzungs-
und Bauansprüche Dritter, die - unabhängig von den landwirtschaftlichen Produktionsanforderun-
gen im Stadtgebiet - von vielen Seiten geltend gemacht werden. Insofern sind auch Gleichbe-
handlungsgrundsätze im Sinne der Schutzziele und des Schutzzweckes zu berücksichtigen. Es
wird kaum vermittelbar sein, dass nicht privilegierte Bauvorhaben mit' möglicherweise geringeren
Auswirkungen auf die Landschaftsstruktur ungleich sensibler bewertet werden, wenn demgegen-
über große landwirtschaftliche Vorhaben freigestellt sein sollten.
Aus diesen Gründen liegt den Landschaftsplänen eine ausgewogene gestufte Genehmigungs-
grundlage für das Bauen in Landschaftsschutzgebieten zu Grunde.
Landwirtschaftliches Bauen im o0.g. Sinne wird über den Ausnahmetatbestand beurteilt, gewerbli-
che und andere nach der gesetzlichen Befreiung. Auch unter Berücksichtigung der Novelle des
BauGB aus 2013 macht diese Differenzierung unter Zugrundelegung der zuvor genannten Ziel-
setzung Sinn. Prinzipiell hat die Novelle keine neuen Eingangsvoraussetzungen für 8 35.Abs. 1
Nr, 4 BauGB geschaffen, da der erste Satz vollständig übernommen wurde. In der Novelle ist
vielmehr eine „Obergrenzenkappung" dahingehend aufgenommen worden, dass Vorhaben mit
Größen, die einer UVP — Vorprüfung unterworfen werden, nur noch durch Schaffung von Pla-
nungsrecht über die Bauleitplanung realisiert werden können. Insofern hat auch der Gesetzgeber
nach wie vor die Differenzierung nach $ 35 Abs. 1 Nr. 1 versus Nr. 4 BauGB beibehalten, um die
Bindung an die Fläche im Rahmen der Privilegierung herauszustellen. j
Der Landschaftsbeirat bei der unteren Landschaftsbehörde hat sich gerade in der letzten Woche
Intensiv mit dieser Thematik auseinandergesetzt und schlussendlich der differenzierten Beurtei-
lung wiederum einstimmig zugestimmt.
Im Übrigen möchte.ich darauf hinweisen, dass bereits die von der Bezirksregierung erlassene
Verordnung von 1971 ebenfalls einen Ausnahmetatbestand formuliert hat.
Ausweisung von Naturschutzgebieten
Die Abgrenzungen der Schutzgebiete des Landschaftsplanes Roxeler Riedel sind mit der Be-
zirksplanungsbehörde abgestimmt.
Bedenken hinsichtlich der Ziele der Raumordnung und Landesplanung wurden nicht geltend ge- _
macht. N
Die Abgrenzungen der.Naturschutzgebiete entsprechen den fachlichen Anforderungen, sind zu-
gleich aber sowohl flächen- als auch regelungsbezogen am unteren Level der Handlungsbedarfe
angesiedelt. Im Zuge der Auswertung der aus der Offenlage hervorgegangenen Bedenken und
Anregungen wurde der ohnehin enge Spielraum ausgeschöpft, indem nunmehr nach fachlicher
Prüfung und Abwägung z.T. auch Rücknahmen von Einzelflächen - Alvingheide, Aatal - in der
“Vorlage zum Satzungsbeschluss zum Tragen kommen. j .
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass auch Forderungen vorliegen, nach denen die Regelungen in
den Schutzgebieten hinsichtlich der Nutzungsbedingungen strenger gefasst werden sollten.
Zusammenfassend möchte ich darauf hinweisen, dass wesentliche Änderungen hinsichtlich der °
materiellen Schutzgebietsregelungen bzw. — abgrenzungen zu einer neuen Offenlegung zumin,,
dest aber Beteiligung der Träger öffentlicher Belange führen könnten. Diese Änderungen müss-
ten im Sinne eines Offenlegungsbeschlusses durch den Rat konkretisiert, ggf. flächenbezogen
dargelegt werden. :
In Anbetracht des bisherigen Planungsganges und der'vielschichtigen Diskussion von Einzelthe-
men mögen Sie erkennen, dass der vorliegende Landschaftsplan in starkem Maße von der Kom-
-3-
promissfähigkeit geleitetist. Ich würde mich freuen, wenn Sie daher diese Position annehmen
könnten.
Mit freundlichen Grüßen
IV.
lan. Te
Thomas Paal
Stadtrat
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Schorlemerstraße 15
- Vorbergs Hügel
- Alvingheide
- Werse
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0448/2013/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.01.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37