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V/0297/2012

Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH und Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH

Vorlagen 12.04.2012

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Anlage 3 zur Vorlage 297-2012

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Ansehen

Anlage 1 zur Vorlage 297-2012

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Beschlussvorlage

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Anlage 2 zur Vorlage 297-2012

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Anlage 3 zur Vorlage 297-2012

38277 Zeichen

	

	
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                                                                            Anlage 3 zur Vorlage 297 /2012           
 
Entwurf geänderter Gesellschaftsvertrag 
der Wirtschaftsförderung Münster GmbH (Auszug) 
(Stand: 29.03.2012) 
 
 
 
Gesellschaftsvertrag 
der 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
 
 
 
§ 5 Einlagen, Nachschüsse der Gesellschafter; Grundsätze 
 
§ 5a Besondere Festbetragseinlagen, Nachschüsse der Gesellschafterin Stadt 
 Münster 
 
5a.1  
Ergänzend zu § 5, Ziff. 5.1 erbringt die Stadt Müns ter als Gesellschafterin die zur Wahrneh- 
mung der Aufgaben und zur Erreichung des Zwecks der  Gesellschaft beschlossenen Kapital- 
einzahlungen durch institutionelle Zuschüsse als beschränkte Festbetragseinlagen (Kapitalein- 
lagen in Form von Nachschüssen). 
 
5a.2 
Der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen beträgt in  den Geschäftsjahren 2011 bis 2015 je- 
weils EUR 2.350.000,- (in Worten: Zweimillionendrei hundertfünfzigtausend Euro). In den 
auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahre n beträgt der Gesamtbetrag der Fest- 
betragseinlagen jeweils EUR 2.350.000,- (in Worten:  Zweimillionendreihundertfünfzigtau- 
send Euro), soweit nicht für diese Geschäftsjahre b is zum 31.12.2015 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt.  
 
5a.3 
Die Kapitaleinzahlungen der Stadt Münster  bestehen in  
 
a. einer allgemeinen betriebskostenbezogenen beschr änkten Festbetragseinlage (I Nr. 1), 
 
b. einer besonderen betriebskostenbezogenen beschrä nkten Festbetragseinlage  (I Nr. 2),  
 
c. einer kommunikationsbezogenen beschränkten Festb etragseinlage (II),  
 
d. einer veranstaltungsbezogenen beschränkten Festb etragseinlage (III), 
 
	
  
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e. einer grundstücksbezogenen beschränkten Festbetr agseinlage (IV) und 
 
e. einer beteiligungsbezogenen beschränkten Festbet ragseinlage für die Beteiligung der Ge- 
sellschaft an der Technologieförderung Münster GmbH und deren Beteiligungen (V) 
 
5a.4 
Die Festbetragseinzahlung der allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten Fe st- 
betragseinlage I Nr. 1 der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt   
 
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 438.000,- EUR (in Worten: Vierhundertachtunddrei- 
ßigtausend Euro),  
 
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 433.000,- EUR (in Worten: Vierhundertdreiunddrei- 
ßigtausend Euro),  
 
c. 
 im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 431.000,- EUR (i n Worten: Vierhunderteinunddrei-
ßigtausend Euro),   
 
d. 
im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 431.000,- EUR (in  Worten: Vierhunderteinunddrei-
ßigtausend Euro),  
 
e. 
im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 431.000,- EUR (in  Worten: Vierhunderteinunddrei-
ßigtausend Euro), und 
 
f. 
 in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschä ftsjahren in Höhe von 431.000,-  
EUR (in Worten:Vierhunderteinunddreißigtausend  Eur o) je Geschäftsjahr , soweit nicht 
für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Ne uregelung der Einlagenverpflichtung 
erfolgt. 
 
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest- 
betragseinlage I Nr. 1  der Gesellschafterin Stadt Münster  
 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 438.000,- EUR ( in Worten: Vierhundertachtunddrei- 
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweil s 110.000,- (in Worten: Einhundert- 
zehntausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.04.2011 und  in Höhe von jeweils weiteren 
109.000,- EUR (in Worten: Einhundertneuntausend Eur o) zum 01.07.2011 und 
01.10.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 433.000,- EUR ( in Worten: Vierhundertdreiunddrei- 
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 109.00 0,- EUR (in Worten: Einhundert- 
neuntausend Euro) zum 01.01.2012 und in Höhe von je weils weiteren 108.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertachttausend Euro) zum 01.04.2012,  01.07.2012 und 01.10.2012 im 
Geschäftsjahr 2012, 
 
c. 
 in Höhe eines Gesamtbetrages von 431.000,- EUR (in  Worten: Vierhunderteinunddrei- 
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 116.00 0,- EUR (in Worten: Einhundert- 
sechzehntausend Euro) zum 15.01.2013 und in Höhe von jeweils weiteren 105.000,- EUR 
(in Worten: Einhundertfünftausend Euro) zum 01.04.2 013, 01.07.2013 und 01.10.2013 
im Geschäftsjahr 2013,   
 
d. 
in Höhe eines Gesamtbetrages von 431.000,- EUR (in Worten: Vierhunderteinunddrei- 
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 116.00 0,- EUR (in Worten: Einhundert- 
	
 im Geschäftsjahr 2013 
in Höhe von 436.000,- EUR (in 
Worten: Vierhundertsechsunddrei- 
ßigtausend Euro), 
	
 im Geschäftsjahr 2014 
in Höhe von 436.000,- EUR (in 
Worten Vierhundertsechsunddrei- 
ßigtausend  Euro), 
	
 im Geschäftsjahr 2015 
in Höhe von 436.000,- EUR (in 
Worten: Vierhundertsechsunddrei- 
ßigtausend  Euro) 
	
 in den auf das Ge- 
schäftsjahr 2015 folgenden Ge- 
schäftsjahren in Höhe von 436.000,- 
EUR (in Worten: Vierhundertsechs- 
unddreißigtausend  Euro) je Ge- 
schäftsjahr 
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 436.000,- EUR (in 
Worten: Vierhundertsechsunddrei- 
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in 
Höhe von jeweils 109.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertneuntausend 
Euro) zum 01.01.2013, 01.04.2013, 
01.07.2013 und 01.10.2013 im 
Geschäftsjahr 2013, 
	
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sechzehntausend Euro) zum 15.01.2014 und in Höhe von jeweils weiteren 105.000,- EUR 
(in Worten: Einhundertfünftausend Euro) zum 01.04.2 014, 01.07.2014 und 01.10.2014  
im Geschäftsjahr 2014, 
  
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 431.000,- EUR (in Worten: Vierhunderteinunddrei- 
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 116.00 0,- EUR (in Worten: Einhundert- 
sechzehntausend Euro) zum 15.01.2015 und in Höhe von jeweils weiteren 105.000,- EUR 
(in Worten: Einhundertfünftausend Euro) zum 01.04.2 015, 01.07.2015 und 01.10.2015  
im Geschäftsjahr 2015 und 
 
f. 
in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäf tsjahren in Höhe eines Gesamtbe- 
trages von je 431.000,- EUR (in Worten: Vierhundert einunddreißigtausend Euro) in Teil- 
einlagen in Höhe von 116.000 EUR (in Worten: Einhun dertsechzehntausend Euro) zum 
15.01. und in Höhe von jeweils weiteren 105.000,- E UR (in Worten: Einhundertfünftau- 
send Euro) zum 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahr es , soweit nicht für diese Geschäfts- 
jahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
 
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit- 
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit  einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö- 
hen zu den benannten Terminen zu leisten. 
 
5a.5 
Die Festbetragseinzahlung der besonderen betriebskostenbezogenen  beschränkten Fest- 
betragseinlage  I Nr. 2  der Stadt Münster erfolgt   
 
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 887.000,-EUR ( in Worten: Achthundertsiebenund- 
achtzigtausend Euro),  
 
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 883.000,- EUR (in Worten: Achthundertdreiundacht- 
zigtausend Euro),  
 
c. 
im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 955.000,- EUR (in  Worten: Neunhundertfünfund- 
fünfzigtausend Euro),    
 
d. 
 im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 955.000,- EUR (i n Worten: Neunhundertfünfund- 
fünfzigtausend Euro),    
 
e. 
im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 955.000,- EUR (in  Worten: Neunhundertfünfund- 
fünfzigtausend Euro)  und  
 
f. 
 in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschä ftsjahren in Höhe von 955.000,-  
EUR (in Worten: Neunhundertfünfundfünfzigtausend Eu ro) je Geschäftsjahr , soweit 
nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 e ine Neuregelung der Einlagenver- 
pflichtung erfolgt.  
 
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest- 
betragseinlage I Nr. 2   der Gesellschafterin Stadt Münster 
 
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 436.000,- EUR (in 
Worten: Vierhundertsechsunddrei- 
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in 
Höhe von jeweils 109.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertneuntausend 
Euro) zum 01.01.2014, 01.04.2014, 
01.07.2014 und 01.10.2014 im 
Geschäftsjahr 2014,¶
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 436.000,- EUR (in 
Worten: Vierhundertsechsunddrei- 
ßig) in Teileinlagen in Höhe von 
jeweils 109.000,- EUR (in Worten: 
Einhundertneuntausend Euro) zum 
01.01.2015, 01.04.2015, 01.07.2015 
und 01.10.2015 im Geschäftsjahr 
2015 
	
 in den auf das Ge- 
schäftsjahr 2015 folgenden Ge- 
schäftsjahren in Höhe eines Ge- 
samtbetrages von je 436.000,- EUR 
(in Worten: Vierhundertsechsund- 
dreißigtausend Euro) in Teileinlagen 
in Höhe von jeweils 109.000,- EUR 
(in Worten: Einhundertneuntausend 
Euro) zum 01.01., 01.04., 01.07. 
und 01.10. jeden Jahres 
	
 im Geschäftsjahr 2013 
in Höhe von 885.000,- EUR (in 
Worten: Achthundertfünfundacht- 
zigtausend Euro), 
	
 im Geschäftsjahr 2014 
in Höhe von 885.000,- EUR (in 
Worten: Achthundertfünfundacht- 
zigtausend Euro), 
	
 im Geschäftsjahr 2015 
in Höhe von 885.000,- EUR (in 
Worten: Achthundertfünfundacht- 
zigtausend Euro) 
	
 in den auf das Ge- 
schäftsjahr 2015 folgenden Ge- 
schäftsjahren in Höhe von 885.000,- 
EUR (in Worten: Achthundertfünf- 
undachtzigtausend Euro) je Ge- 
schäftsjahr 
	
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a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 887.000,- EUR ( in Worten: Achthundertsiebenund- 
achtzigtausend. Euro) in Teileinlagen in Höhe von j eweils 222.000,- EUR (in Worten: 
Zweihundertzweiundzwanzigtausend Euro) zum 01.01.20 11, 01.04.2011 und 01.07.2011 
und in Höhe von weiteren 221.000,- EUR (in Worten: Zweihunderteinundzwanzigtau- 
send Euro) zum 01.10.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 883.000,- EUR ( in Worten: Achthundertdreiundacht- 
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweil s 221.000,- EUR (in Worten: Zwei- 
hunderteinundzwanzigtausend Euro) zum 01.01.2012, 0 1.04.2012, 01.07.2012 und in 
Höhe von weiteren 220.000,- EUR (in Worten: Zweihun dertzwanzigtausend Euro) zum 
01.10.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
 
c. 
in Höhe eines Gesamtbetrages von 955.000,- EUR (in Worten: Neunhundertfünfundfünf- 
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 272.00 0,- EUR (in Worten: Zweihundert- 
zweiundsiebzigtausend Euro) zum 15.01.2013, in Höhe  von jeweils 226.000,- EUR (in 
Worten: Zweihundertsechsundzwanzigtausend Euro) zum  01.04.2013 und 01.07.2013 
und in Höhe von weiteren 231.000,- EUR (in Worten: Zweihunderteinunddreißigtausend 
Euro) zum 01.10.2013  im Geschäftsjahr 2013,  
 
d. 
in Höhe eines Gesamtbetrages von 955.000,- EUR (in Worten: Neunhundertfünfundfünf- 
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 272.00 0,- EUR (in Worten: Zweihundert- 
zweiundsiebzigtausend Euro) zum 15.01.2014, in Höhe  von jeweils 226.000,- EUR (in 
Worten: Zweihundertsechsundzwanzigtausend Euro) zum  01.04.2014 und 01.07.2014  
und in Höhe von weiteren 231.000,- EUR (in Worten: Zweihunderteinunddreißigtausend 
Euro) zum 01.10.2014  im Geschäftsjahr 2014,  
 
e.  
in Höhe eines Gesamtbetrages von 955.000,- EUR (in Worten: Neunhundertfünfundfünf- 
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 272.00 0,- EUR (in Worten: Zweihundert- 
zweiundsiebzigtausend Euro) zum 15.01.2015, in Höhe  von jeweils 226.000,- EUR (in 
Worten: Zweihundertsechsundzwanzigtausend Euro) zum  01.04.2015 und 01.07.2015  
und in Höhe von weiteren 231.000,- EUR (in Worten: Zweihunderteinunddreißigtausend 
Euro) zum 01.10.2015  im Geschäftsjahr 2015 und 
 
f. 
in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäf tsjahren in Höhe von je 955.000,-  
EUR (in Worten: Neunhundertfünfundfünfzigtausend Eu ro) in Teileinlagen in Höhe von 
272.000,- EUR (in Worten: Zweihundertzweiundsiebzig tausend Euro) zum 15.01., in 
Höhe von jeweils 226.000,- EUR (in Worten: Zweihund ertsechsundzwanzigtausend Eu- 
ro) zum 01.04. und 01.07. und in Höhe von weiteren 231.000,- EUR (in Worten: Zwei- 
hunderteinunddreißigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres , soweit nicht für diese Ge- 
schäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt,  
  
zur Zahlung fällig und eingehend.  
 
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit- 
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit  einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö- 
hen zu den benannten Terminen zu leisten. 
 
5a.6 
Die Festbetragseinzahlung der kommunikationsbezogenen beschränkten Festbetragsein - 
lage  II der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt   
 
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 885.000,- EUR (in 
Worten: Achthundertfünfundacht- 
zigtausend Euro) in Teileinlagen in 
Höhe von 222.000,- EUR (in Wor- 
ten: Zweihundertzweiundzwanzig- 
tausend Euro) zum 01.01.2013 und 
in Höhe von jeweils weiteren 
221.000,- EUR (in Worten: Zwei- 
hunderteinundzwanzigtausend Euro) 
zum 01.04.2013, 01.07.2013 und 
01.10.2013  im Geschäftsjahr 2013, ¶
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 885.000,- EUR (in 
Worten: Achthundertfünfundacht- 
zigtausend Euro) in Teileinlagen in 
Höhe von 222.000,- EUR (in Wor- 
ten: Zweihundertzweiundzwanzig- 
tausend Euro) zum 01.01.2014 und 
in Höhe von jeweils weiteren 
221.000,- EUR (in Worten: Zwei- 
hunderteinundzwanzigtausend Euro) 
zum 01.04.2014, 01.07.2014 und 
01.10.2014  im Geschäftsjahr 2014,¶
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 885.000,- EUR (in 
Worten: Achthundertfünfundacht- 
zigtausend Euro) in Teileinlagen in 
Höhe von 222.000,- EUR (in Wor- 
ten: Zweihundertzweiundzwanzig- 
tausend Euro) zum 01.01.2015 und 
in Höhe von jeweils weiteren 
221.000,- EUR (in Worten: Zwei- 
hunderteinundzwanzigtausend Euro) 
zum 01.04.2015, 01.07.2015 und 
01.10.2015  im Geschäftsjahr 2015 
	
 in den auf das Ge- 
schäftsjahr 2015 folgenden Ge- 
schäftsjahren in Höhe von je 
885.000,- EUR (in Worten: Acht- 
hundertfünfundachtzigtausend Euro) 
in Teileinlagen in Höhe von 
222.000,- EUR (in Worten: Zwei- 
hundertzweiundzwanzigtausend 
Euro) zum 01.01. und in Höhe von 
jeweils weiteren 221.000,- EUR (in 
Worten: Zweihunderteinundzwan- 
zigtausend Euro) zum 01.04., 01.07. 
und 01.10. jeden Jahres 
	
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a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 131.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinunddrei- 
ßigtausend. Euro),  
 
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 133.000,- EUR (in Worten: Einhundertdreiunddrei- 
ßigtausend Euro),  
 
c. 
 im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 99.000,- EUR (in  Worten: Neunundneunzigtausend 
Euro),   
 
d. 
im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 99.000,- EUR (in Worten: Neunundneunzigtausend 
Euro),  
 
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 99.000,- EUR (in Worten: Neunundneunzigtausend 
Euro), und 
 
f. 
 in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschä ftsjahren in Höhe von 99.000,- EUR 
(in Worten: Neunundneunzigtausend Euro) je Geschäft sjahr , soweit nicht für diese Ge- 
schäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt. 
 
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest- 
betragseinlage II  der Gesellschafterin Stadt Münster  
 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 131.000,- EUR ( in Worten: Einhunderteinunddreißig- 
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 3 3.000,- EUR (in Worten: Dreiund- 
dreißigtausend Euro) zum 01.01.2011, 01.04.2011 und  01.07.2011 und in Höhe von wei- 
teren 32.000,- EUR (in Worten: Zweiunddreißigtausen d Euro) zum 01.10.2011 im Ge- 
schäftsjahr 2011,  
 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 133.000,- EUR ( in Worten: Einhundertdreiunddreißig- 
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 34.000,- EUR (in Worten: Vierunddreißigtau- 
send Euro) zum 01.01.2013 und in Höhe von jeweils w eiteren 33.000,- EUR (in Worten: 
Dreiunddreißigtausend Euro) zum 01.04.2012, 01.07.2 012 und 01.10.2012 im Geschäfts- 
jahr 2012, 
 
c. 
in Höhe eines Gesamtbetrages von 99.000,- EUR (in W orten: Neunundneunzigtausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von 25.000,- EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausend 
Euro) zum 15.01.2013, in Höhe von jeweils 30.000,- EUR (in Worten: Dreißigtausend 
Euro) zum 01.04.2013 und 01.07.2013 und in Höhe von  weiteren 14.000,- EUR (in Wor- 
ten: Vierzehntausend Euro) zum 01.10.2013  im Geschäftsjahr 2013,  
 
d. 
in Höhe eines Gesamtbetrages von 99.000,- EUR (in W orten: Neunundneunzigtausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von 25.000,- EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausend 
Euro) zum 15.01.2014, in Höhe von jeweils 30.000,- EUR (in Worten: Dreißigtausend 
Euro) zum 01.04.2014 und 01.07.2014 und in Höhe von  weiteren 14.000,- EUR (in Wor- 
ten: Vierzehntausend Euro) zum 01.10.2014  im Geschäftsjahr 2014,  
 
e. 
 in Höhe eines Gesamtbetrages von 99.000,- EUR (in Worten: Neunundneunzigtausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von 25.000,- EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausend 
Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von jeweils 30.000,- EUR (in Worten: Dreißigtausend 
Euro) zum 01.04.2015 und 01.07.2015 und in Höhe von  weiteren 14.000,- EUR (in Wor- 
ten: Vierzehntausend Euro) zum 01.10.2015  im Geschäftsjahr 2015 und   
	
 im Geschäftsjahr 2013 
in Höhe von 119.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertneunzehntau- 
send Euro), 
	
 im Geschäftsjahr 2014 
in Höhe von 119.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertneunzehntau- 
sendtausend Euro),¶
	
 im Geschäftsjahr 2015 
in Höhe von 119.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertneunzehntau- 
send Euro) 
	
 in den auf das Ge- 
schäftsjahr 2015 folgenden Ge- 
schäftsjahren in Höhe von 119.000,- 
EUR (in Worten: Einhundertneun- 
zehntausend Euro) je Geschäftsjahr 
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 119.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertneunzehntau- 
send Euro) in Teileinlagen in Höhe 
von jeweils 30.000,- EUR (in Wor- 
ten: Dreißigtausend Euro) zum 
01.01.2013, 01.04.2013 und 
01.07.2013 und in Höhe von weite- 
ren 29.000,- EUR (in Worten: 
Neunundzwanzigtausend Euro) zum 
01.10.2013  im Geschäftsjahr 2013, ¶
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 119.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertneunzehntau- 
send Euro) in Teileinlagen in Höhe 
von jeweils 30.000,- EUR (in Wor- 
ten: Dreißigtausend Euro) zum 
01.01.2014, 01.04.2014 und 
01.07.2014 in Höhe von weiteren 
29.000,- EUR (in Worten: Neun- 
undzwanzigtausend Euro) zum 
01.10.2013 im Geschäftsjahr 2014, ¶
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 119.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertneunzehntau- 
send Euro) in Teileinlagen in Höhe 
von jeweils 30.000,- EUR (in Wor- 
ten: Dreißigtausend Euro) zum 
01.01.2015, 01.04.2015 und 
01.07.2015 und in Höhe von weite- 
ren 29.000,- EUR (in Worten: 
Neunundzwanzigtausend Euro) zum 
01.10.2015  im Geschäftsjahr 2015 
und 
	
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- 6 - 
	

	
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f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäf tsjahren in Höhe eines Gesamtbe- 
trages von je 99.000,- EUR (in Worten: Neunundneunz igtausend Euro) in Teileinlagen in 
Höhe von 25.000,- EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtau send Euro) zum 15.01., in Höhe 
von jeweils 30.000 EUR (in Worten: Dreißigtausend E uro) zum 01.04. und 01.07. und in 
Höhe von weiteren 14.000,- EUR (in Worten: Vierzehn tausend Euro) zum 01.10. jeden 
Jahres , soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31. 12.2015 eine Neuregelung der 
Einlagenverpflichtung erfolgt,  
 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
 
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit- 
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit  einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö- 
hen zu den benannten Terminen zu leisten. 
 
5a.7 
Die Festbetragseinzahlung der veranstaltungsbezogenen beschränkten Festbetragsein lage  
III  der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt   
 
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 134.000,- EUR (in Worten: Einhundertvierunddrei- 
ßigtausend Euro),  
 
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 141.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinundvierzig- 
tausend Euro),  
 
c. 
 im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 135.000,- EUR (i n Worten: Einhundertfünfunddrei- 
ßigtausend Euro),   
 
d. 
im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 135.000,- EUR (in  Worten: Einhundertfünfunddrei- 
ßigtausend Euro),  
 
e. 
im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 135.000,- EUR (in  Worten: Einhundertfünfunddrei- 
ßigtausend Euro) und 
 
f. 
 in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschä ftsjahren in Höhe von 135.000,-  
EUR (in Worten: Einhundertfünfunddreißigtausend Eur o) je Geschäftsjahr , soweit nicht 
für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Ne uregelung der Einlagenverpflichtung 
erfolgt.  
 
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest- 
betragseinlage III der Gesellschafterin Stadt Münster  
 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 134.000,- EUR ( in Worten: Einhundertvierunddreißig- 
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 2 0.000,- EUR (in Worten: Zwanzig- 
tausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.04.2011, in Höh e von weiteren 49.000,- EUR (in 
Worten: Neunundvierzigtausend Euro) zum 01.07.2011 und in Höhe von weiteren 
45.000,- EUR (in Worten: Fünfundvierzigtausend Euro ) zum 01.10.2011 im Geschäfts- 
jahr 2011,  
 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 141.000,- EUR ( in Worten: Einhunderteinundvierzig- 
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 2 0.000,- EUR (in Worten: Zwanzig- 
tausend Euro) zum 01.01.2012 und 01.04.2012, in Höh e von weiteren 55.000,- EUR (in 
	
  ¶
¶
	
 in den auf das Ge- 
schäftsjahr 2015 folgenden Ge- 
schäftsjahren in Höhe eines Ge- 
samtbetrages von je 119.000,- EUR 
(in Worten: Einhundertneunzehn- 
tausend Euro) in Teileinlagen in 
Höhe von jeweils 30.000,- EUR (in 
Worten: Dreißigtausend Euro) zum 
01.01., 01.04. und 01.07. und in 
Höhe von weiteren 29.000,- EUR 
(in Worten: Neunundzwanzigtau- 
send Euro) zum 01.10. jeden Jahres 
	
 im Geschäftsjahr 2013 
in Höhe von 150.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertfünfzigtausend 
Euro), 
	
 im Geschäftsjahr 2014 
in Höhe von 150.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertfünfzigtausend 
Euro), ¶
	
 im Geschäftsjahr 2015 
in Höhe von 150.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertfünfzigtausend 
Euro) 
	
 in den auf das Ge- 
schäftsjahr 2015 folgenden Ge- 
schäftsjahren in Höhe von 150.000,- 
EUR (in Worten: Einhundertfünf- 
zigtausend Euro) 
	
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- 7 - 
	

	
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Worten: Fünfundfünfzigtausend Euro) zum 01.07.2012 und in Höhe von weiteren 
46.000,- EUR (in Worten: Sechsundvierzigtausend Eur o) zum 01.10.2012 im Geschäfts- 
jahr 2012, 
 
c. 
 in Höhe eines Gesamtbetrages von 135.000,- EUR (in  Worten: Einhundertfünfunddrei- 
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 30.000 ,- EUR (in Worten: Dreißigtausend 
Euro) zum 15.01.2013, in Höhe von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend 
Euro) zum 01.04.2013 und 01.07.2013 und in Höhe von  weiteren 5.000,- EUR (in Wor- 
ten: Fünftausend Euro) zum 01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013 , 
 
d. 
 in Höhe eines Gesamtbetrages von 135.000,- EUR (in  Worten: Einhundertfünfunddrei- 
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 30.000 ,- EUR (in Worten: Dreißigtausend 
Euro) zum 15.01.2014, in Höhe von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend 
Euro) zum 01.04.2014 und 01.07.2014 und in Höhe von  weiteren 5.000,- EUR (in Wor- 
ten: Fünftausend Euro) zum 01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014,  
 
e. 
 in Höhe eines Gesamtbetrages von 135.000,- EUR (in  Worten: Einhundertfünfunddrei- 
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 30.000 ,- EUR (in Worten: Dreißigtausend 
Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend 
Euro) zum 01.04.2015 und 01.07.2015 und in Höhe von  weiteren 5.000,- EUR (in Wor- 
ten: Fünftausend Euro) zum 01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015 und  
 
f. 
in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäf tsjahren in Höhe eines Gesamtbe- 
trages von je 135.000,- EUR (in Worten: Einhundertf ünfunddreißigtausend Euro) in Teil- 
einlagen in Höhe von 30.000,- (in Worten: Dreißigta usend Euro) zum 15.01., in Höhe 
von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend  Euro) zum 01.04. und 01.07. und 
in Höhe von weiteren 5.000,- EUR (in Worten: Fünfta usend Euro) zum 01.10. jeden Jah- 
res , soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31. 12.2015 eine Neuregelung der Ein- 
lagenverpflichtung erfolgt, 
 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
 
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit- 
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit  einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö- 
hen zu den benannten Terminen zu leisten. 
 
5a.8 
Die Festbetragseinzahlung der grundstücksbezogenen beschränkten Festbetragseinlage IV 
der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt   
 
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 100.000,- EUR (in Worten: Einhunderttausend Euro),  
 
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 100.000,- EUR (in Worten: Einhunderttausend Euro),  
 
c. 
 im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro),   
 
d. 
 im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro),   
 
e. 
im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro) und 
 
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 150.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertfünfzigtausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von 
jeweils 20.000,- EUR (in Worten: 
Zwanzigtausend Euro) zum 
01.01.2013 und 01.04.2013, in Höhe 
von weiteren 60.000,- EUR (in 
Worten: Sechzigtausend Euro) zum 
01.07.2013 und in Höhe von weite- 
ren 50.000,- EUR (in Worten: 
Fünfzigtausend Euro) zum 
01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013 
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 150.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertfünfzigtausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von 
jeweils 20.000,- EUR (in Worten: 
Zwanzigtausend Euro) zum 
01.01.2014 und 01.04.2014, in Höhe 
von weiteren 60.000,- EUR (in 
Worten: Sechzigtausend Euro) zum 
01.07.2014 und in Höhe von weite- 
ren 50.000,- EUR (in Worten: 
Fünfzigtausend Euro) zum 
01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014,
	
 in Höhe eines Gesamt- 
betrages von 150.000,- EUR (in 
Worten: Einhundertfünfzigtausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von 
jeweils 20.000,- EUR (in Worten: 
Zwanzigtausend Euro) zum 
01.01.2015 und 01.04.2015, in Höhe 
von weiteren 60.000,- EUR (in 
Worten: Sechzigtausend Euro) zum 
01.07.2015 und in Höhe von weite- 
ren 50.000,- EUR (in Worten: 
Fünfzigtausend Euro) zum 
01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015,
	
 in den auf das Ge- 
schäftsjahr 2015 folgenden Ge- 
schäftsjahren in Höhe eines Ge- 
samtbetrages von je 150.000,- EUR 
(in Worten: Einhundertfünfzigtau- 
send Euro) in Teileinlagen in Höhe 
von jeweils 20.000,- (in Worten: 
Zwanzigtausend Euro) zum 01.01. 
und 01.04., in Höhe von weiteren 
60.000,- EUR (in Worten: Sechzig- 
tausend Euro) zum 01.07. und in 
Höhe von weiteren 50.000,- EUR 
(in Worten: Fünfzigtausend Euro) 
zum 01.10. jeden Jahres 
	
 im Geschäftsjahr 2013 
in Höhe von 100.000,- EUR (in 
Worten: Einhunderttausend Euro), 
	
 im Geschäftsjahr 2014 
in Höhe von 100.000,- EUR (in 
Worten: Einhunderttausend Euro), 
	
 im Geschäftsjahr 2015 
in Höhe von 100.000,- EUR (in 
Worten: Einhunderttausend Euro) 
	
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f.  in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschä ftsjahren in Höhe von 70.000,- EUR 
(in Worten Siebzigtausend Euro) je Geschäftsjahr , soweit nicht für diese Geschäftsjahre 
bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt.  
 
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest- 
betragseinlage IV der Gesellschafterin Stadt Münster  
 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 100.000,- EUR ( in Worten: Einhunderttausend Euro) 
in Teileinlagen in Höhe von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend Euro) zum 
01.01.2011 und 01.07.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 100.000,- EUR ( in Worten: Einhunderttausend Euro) 
in Teileinlagen in Höhe von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend Euro) zum 
01.01.2012 und 01.07.2012 im Geschäftsjahr 2012, 
 
 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 
70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro) in 
Teileinlagen in Höhe von jeweils 35.000,- EUR (in W orten: Fünfunddreißigtausend Eu- 
ro)  zum 15 .01.2013 und 01.07.2013 im Geschäftsjahr 2013, 
 
d. in Höhe eines Gesamtbetrages von 
70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro) in 
Teileinlagen in Höhe von jeweils 35.000,- EUR (in W orten: Fünfunddreißigtausend Eu- 
ro) zum 15 .01.2014 und 01.07.2014 im Geschäftsjahr 2014, 
 
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 
70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro) in 
Teileinlagen in Höhe von jeweils 35.000,- EUR (in W orten: Fünfunddreißigtausend Eu- 
ro)  zum 15 .01.2015 und 01.07.2015 im Geschäftsjahr 2015, 
 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Gesc häftsjahren in Höhe eines Gesamtbe- 
trages 
von je 70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro ) in Teileinlagen in Höhe 
von jeweils 35.000,- EUR (in Worten: Fünfunddreißig tausend Euro) zum 15 .01. und 
01.07. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäf tsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neu- 
regelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
 
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit- 
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit  einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö- 
hen zu den benannten Terminen zu leisten. 
 
5a.9 
Die Festbetragseinzahlung der beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinla ge  V 
der Gesellschafterin Stadt Münster für die Beteilig ung der Gesellschaft an der  Technologie- 
förderung Münster GmbH  und deren Beteiligung an anderen Unternehmen erfolgt   
 
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 660.000 EUR (i n Worten: Sechshundertsechzigtau- 
send  Euro),  
 
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 660.000 EUR (i n Worten: Sechshundertsechzigtau- 
send  Euro), 
 
	
 in den auf das Ge- 
schäftsjahr 2015 folgenden Ge- 
schäftsjahren in Höhe von 100.000,- 
EUR (in Worten Einhunderttausend 
Euro) 
	
 100.000,- EUR (in 
Worten: Einhunderttausend Euro) in 
Teileinlagen in Höhe von jeweils 
50.000,- EUR (in Worten: Fünfzig- 
tausend Euro) 
	
 01 
	
 100.000,- EUR (in 
Worten: Einhunderttausend Euro) in 
Teileinlagen in Höhe von jeweils 
50.000,- EUR (in Worten: Fünfzig- 
tausend Euro) 
	
 01 
	
 100.000,- EUR (in 
Worten: Einhunderttausend Euro) in 
Teileinlagen in Höhe von jeweils 
50.000,- EUR (in Worten: Fünfzig- 
tausend Euro) 
	
 01 
	
 von je 100.000,- EUR 
(in Worten: Einhunderttausend 
Euro) in Teileinlagen in Höhe von 
jeweils 50.000,- EUR (in Worten: 
Fünfzigtausend Euro) 
	
 01 
	
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c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 660.000 EUR (i n Worten: Sechshundertsechzigtau- 
send  Euro),  
 
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 660.000 EUR (i n Worten: Sechshundertsechzigtau- 
send  Euro), 
 
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 660.000 EUR (i n Worten: Sechshundertsechzigtau- 
send  Euro) und 
 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Gesc häftsjahren in Höhe von 660.000,- 
EUR (in Worten: Sechshundertsechzigtausend Euro) je  Geschäftsjahr, soweit nicht für 
diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neureg elung der Einlagenverpflichtung er- 
folgt. 
 
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest- 
betragseinlage V der Gesellschafterin Stadt Münster für die Beteilig ung der Gesellschaft an 
der Technologieförderung Münster GmbH und deren Beteiligung an anderen Unternehmen  
 
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 660.000,- EUR ( in Worten: Sechshundertsechzigtau- 
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 330. 000,- EUR (in Worten: Dreihundert- 
dreißigtausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.07.2011 im Geschäftsjahr 2011,  
 
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 660.000,- EUR ( in Worten: Sechshundertsechzigtau- 
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 330. 000,- EUR (in Worten: Dreihundert- 
dreißigtausend Euro) zum 01.01.2012 und 01.07.2012 im Geschäftsjahr 2012,  
 
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 660.000,- EUR ( in Worten: Sechshundertsechzigtau- 
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von 
181.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinund- 
achtzigtausend Euro) zum 15.01.2013, in Höhe von 15 9.000,- EUR (in Worten: Einhun- 
dertneunundfünfzigtausend Euro) zum 01.04.2013, in Höhe von 178.000,- EUR (in Wor- 
ten: Einhundertachtundsiebzigtausend Euro) zum 01.0 7.2013 und in Höhe von weiteren 
142.000,- EUR (in Worten: Einhundertzweiundvierzigt ausend Euro) zum 01.10.2013 im 
Geschäftsjahr 2013,  
 
d. in Höhe eines Gesamtbetrages von 660.000,- EUR ( in Worten: Sechshundertsechzigtau- 
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von 
181.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinund- 
achtzigtausend Euro) zum 15.01.2014, in Höhe von 15 9.000,- EUR (in Worten: Einhun- 
dertneunundfünfzigtausend Euro) zum 01.04.2014, in Höhe von 178.000,- EUR (in Wor- 
ten: Einhundertachtundsiebzigtausend Euro) zum 01.0 7.2014 und in Höhe von weiteren 
142.000,- EUR (in Worten: Einhundertzweiundvierzigt ausend Euro) zum 01.10.2014 im 
Geschäftsjahr 2014,  
 
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 660.000,- EUR ( in Worten: Sechshundertsechzigtau- 
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von 
181.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinund- 
achtzigtausend Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von 15 9.000,- EUR (in Worten: Einhun- 
dertneunundfünfzigtausend Euro) zum 01.04.2015, in Höhe von 178.000,- EUR (in Wor- 
ten: Einhundertachtundsiebzigtausend Euro) zum 01.0 7.2015 und in Höhe von weiteren 
142.000,- EUR (in Worten: Einhundertzweiundvierzigt ausend Euro) zum 01.10.2015 im 
Geschäftsjahr 2015 und  
 
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Gesc häftsjahren in Höhe von je 660.000,- 
EUR (in Worten: Sechshundertsechzigtausend Euro) in  Teileinlagen in Höhe von 
 
	
 jeweils 330.000,- EUR 
(in Worten: Dreihundertdreißigtau- 
send Euro) zum 01.01.2013 und 
01.07.2013 
	
 jeweils 330.000,- EUR 
(in Worten: Dreihundertdreißigtau- 
send Euro) zum 01.01.2014 und 
01.07.2014 
	
 jeweils 330.000,- EUR 
(in Worten: Dreihundertdreißigtau- 
send Euro) zum 01.01.2015 und 
01.07.2015 
	
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181.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinundachtzigta usend Euro) zum 15.01., in Höhe 
von 159.000,- EUR (in Worten: Einhundertneunundfünf zigtausend Euro) zum 01.04., in 
Höhe von 178.000,- EUR (in Worten: Einhundertachtun dsiebzigtausend Euro) zum 
01.07. und in Höhe von weiteren 142.000,- EUR (in W orten: Einhundertzweiundvierzig- 
tausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre  bis zum 
31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt, 
 
zur Zahlung fällig und eingehend.  
 
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit- 
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit  einer Mehrheit von drei Vierteln der 
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö- 
hen zu den benannten Terminen zu leisten. 
 
 
	
  jeweils 330.000,- EUR 
(in Worten: Dreihundertdreißigtau- 
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Anlage 1 zur Vorlage 297-2012

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Beschlussvorlage

9493 Zeichen

V/0297/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH und Änderungen des 
Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.05.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
09.05.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung aufgrund der rechtlichen Ausgangssitu a-
tion Betrauungsakte in Form von Verwaltungsakten für städtische Gesellschaften und E i-
genbetriebe, die städtische Zuschüsse erhalten, erlassen muss. 
 
2. Der in der Anlage 1 beigefügte Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
wird beschlossen. 
 
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Änderungen sowie Verlängerungen 
des abgeschlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen. 
 
4. Der Rat beschließt die im Zusammenhang mit dem Betrauungsakt angezeigten Änderu n-
gen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH ( Anlage 2) sowie 
die sich aus den ersten Erfahrungen mit dem 2011 eingeführten und im Gesellschaftsve r-
trag der Wirtschaftsförderung Münster GmbH geregelten Einlagesystem ergebenden Ände-
rungen (Anlage 3). Der Vertreter der Stadt Münster wird ermächtigt, die entsprechenden 
Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung zu fassen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0297/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Dr. Janetzki 
Ruf: 
492 20 10 
E-Mail: 
JanetzkiA@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.04.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0297/2012 
 
Begründung: 
 
zu 1.  Ausgangssituation 
 
a) Rechtslage 
 
Aufgrund  
 der EU-Richtlinie 2005/81/EG der Kommission  vom 28. November  2005 zur Änderung der 
Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen  zw ischen den 
Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz 
innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005),  
 der Entscheidung der Kommission vom 28. November  2005 über die Anwendung von Art. 
86 Abs. 2  EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbri ngung von 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als 
Ausgleich gewährt werden (2005/842/EG, ABl EU Nr. L 312/67 vom 29. November 2005 – 
sog. Freistellungsentscheidung - und  
 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen die als Ausgleich für die Erbringung ö f-
fentlicher Dienstleistungen gewährt werde (2005/C 297/04, ABl. EU Nr. C 297/4 vom 29. 
November 2005)  
 
ist bei der Gewährung von Zuschüssen der öffentlichen Hand, hier der Stadt Münster an ihre 
Eigenbetriebe oder Gesellschaften, bei denen sie Anteile hält, bzw. an Einrichtungen, die im Ra h-
men der der Kommune obliegenden Pflicht zur Daseinsvorsorge Dienstleistungen von allgeme i-
nem wirtschaftlic hen Interesse (DAWI) erbringen, zu prüfen  und festzustellen, ob diese  Z u-
schussgewährung rechtskonform ist. Diese Prüfung umfasst die Klärung der Frage, ob es sich um 
eine genehmigungspflichtige Beihilfe, eine Beihilfe für die nach der sog. Freistellungsen tscheidung 
von einer Genehmigung und Anmeldung abgesehen werden kann  oder ob es sich bereits tatb e-
standsmäßig nach den Kriterien der sog. Altmark -Trans-Entscheidung des EuGH (Sammlung 
2003, I-7747) nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. 
 
Mit Beschluss vom 20.12.2011 hat die EU -Kommission die Regelungen für Ausgleichsleistungen 
zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgeme i-
nem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, reformiert und verschärft. Grundsätzlich g reifen die 
neuen Regelungen ab Januar 2012. Allerdings ist eine Übergangsregelung für zwei Jahre vorg e-
sehen, nach der der Betrauungsakt noch auf Grundlage der Entscheidung 2005/842/EG beschlo s-
sen werden kann. Diese zweijährige Übergangsregelung wird bei de m beigefügten Betrauungsakt 
berücksichtigt. Nach Ablauf der zwei Jahre ist eine Überprüfung erforderlich, ob den Anforderu n-
gen der aktuellen Rechtslage entsprochen wird.  
 
Erforderlich ist in den Fällen,  in denen die Stadt Münster Zuschüsse an Gesellschaft en und Ei n-
richtungen gewährt, die Aufgaben der Daseinvorsorge durch DAWI erfüllen, dass die Zuschus s-
gewährung an diese Einrichtungen jeweils aufgrund eines sog. Betrauungsaktes, der den Krit e-
rien der Altmark -Trans-Entscheidung und der Freistellungsentschei dung entsprechen muss, e r-
folgt. 
 
Grundsätzlich gilt in der EU das Beihilfeverbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Beihilfe ist eine Ma ß-
nahme zugunsten eines Unternehmens mit begünstigender Wirkung für das Unternehmen, die aus 
staatlichen Mitteln finanziert wird und  selektiv nur ein einzelnes Unternehmen begünstigt. Ein Ta t-
bestand der grundsätzlich verbotenen Beihilfegewährung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt aber 
nicht vor, wenn die Maßnahme keine begünstigende Wirkung hat. Dies ist immer dann geg e-
ben, wenn sie die 4 Kriterien der Altmark-Trans-Entscheidung des EuGH kumulativ erfüllt. Diese 
sind im Einzelnen:  
- Rechtsverbindliche Festlegung der  zu erfüllenden Daseinsvorsorge-Aufgabe in einem Be-
trauungsakt

- 3 - 
V/0297/2012 
- Verbindliche, vor Ausgleich der Kosten erfolgende objektive Festschreibung  der Kos-
tenparameter 
- Beachtung des Verbots der Überkompensation  
- Vergabe  der Daseinsvorsorge-Aufgabe im Wege einer Ausschreibung oder Begrenzung 
der Ausgleichssumme auf die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten  und ange-
messen mit Sachmitteln ausgestatteten Unternehmens  abzüglich der dabei erzielten Erlö-
se. 
 
Der Hauptausschuss des IDW hat am 07.09.2011 Prüfungsstandards für die Prüfung von Beihilfen 
nach Art. 107 AEUV insb. zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700) verabschiedet. Die 
Zuschussgewährung wird daher jährlich von Wirtschaftsprüfern auf ihre Qualität als unzuläss ige 
bzw. genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe geprüft. 
 
 
b) Ist - Zustand 
 
Die Stadt Münster gewährt Zuschüsse im Rahmen einer Erbringung von Dienstleis tungen von 
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch folgende Gesellschaften und Einrichtungen: 
 
 Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
 Messe- und Congresszentrum Halle Münsterland GmbH 
 Westfälischer Zoologischer Garten GmbH 
 Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Münster-Marketing 
 Eigenbetriebsähnlicher Einrichtung Städtische Bühnen (Theater Münster) 
 Theater im Pumpenhaus gGmbH 
 AirportPark FMO GmbH 
 
Bislang wurden sog. Managementkontrakte als  Vereinbarungen zur Festlegung von Zielen sowie 
dem Bezuschussungszweck und -umfang abgeschlossen bzw. entsprechende Regelungen in die 
Gesellschaftsverträge aufgenommen. 
Darin sind i.d.R. bereits Punkte enthalten, die auch ein Betrauungsakt enthalten muss. Allerdings 
fehlen zum Teil Regelungen hinsichtlich der Berechnung, Überwachung und etwaigen Änderungen 
der kommunalen Ausgleichszahlungen sowie Vorkehrungen bzgl. einer möglichen Überkompensa-
tion. Insbesondere entsprechen die bestehenden Regelungen aber nicht dem Formerfordernis 
eines Betrauungsaktes als einem einseitigen Verwaltungsakt. Es ist daher aufgrund der geltenden 
EU-Bestimmungen erforderlich, sog. Betrauungsakte für die Zuschussgewährung zu erlassen. 
Diese Vorgehensweise deckt sich auch mit den Prüfungsvorgaben des IDW. 
 
 
zu 2 und 3: Inhalt und Aufbau des Betrauungsaktes 
 
Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der  durch das Unternehmen oder die Ei nrichtung 
übernommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge , zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung  
der übernommenen Aufgabe – es sind maximal 10 Jahre Übertr agungszeitraum möglich - , zur 
Vermeidung einer Überkompensation mit evtl. Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht  
und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszah-
lung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten. 
 
Der Entwurf für den Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH ist als Anlage 1 
beigefügt. 
 
 
zu 4:  Änderungen des Gesellschaftsvertrages 
 
Hinsichtlich des Betrauungsaktes ist es angezeigt, entsprechende Hinweise auf den Charak ter der 
Aufgaben der Wirtschaftsförderung als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen

- 4 - 
V/0297/2012 
Interesse sowie einen Verweis auf den Betrauungsakt aufzunehmen. Die entsprechenden Ergä n-
zungen in Form einer Präambel sowie zu § 2.1 sind in der Anlage 2 dargestellt. 
 
Das Einlagesystem für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH wurde 2011 eingeführt. Nach den 
ersten Erfahrungen ergeben sich für die Jahre 2013 ff. Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich 
der Zahlungsabwicklung (Verschiebung des ersten Fälligkeitster mins eines Jahres vom 01.01 
auf den 15.01.) sowie hinsichtlich der Verteilung des gleichbleibenden Gesamtzuschusses von 
2,35 Mio. € auf die einzelnen Festbetragseinlagen und die unterjährige Verteilung auf die Za h-
lungstermine. Diese Änderungen sind in der Anlage 3 beigefügt. 
 
 
 
i.V. 
 
gez. 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage 1:  Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
Anlage 2:  Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
im Zusammenhang mit dem Betrauungsakt 
Anlage 3:  Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH 
aufgrund der ersten Erfahrungen mit dem Einlagesystem

Anlage 2 zur Vorlage 297-2012

1689 Zeichen

	

	

ANLAGE 2 ZUR VORLAGE 297-2012  
 
GESELLSCHAFTSVERTRAG  
 
 
Präambel  
 
Die Stadt Münster hat die Wirtschaftsförderung Müns ter GmbH mit Betrauungsakt 
vom … mit der Wahrnehmung sämtlicher Wirtschaftsför derungsangelegenheiten in- 
nerhalb der Stadt Münster betraut, die Dienstleistu ngen von allgemeinem wirtschaft- 
lichem Interesse darstellen und die mit einer beson deren Gemeinwohlverpflichtung 
verbunden sind.  
 
Auf den Betrauungsakt vom … wird verwiesen.  
 
1. ABSCHNITT: FIRMA, SITZ, GEGENSTAND, DAUER 
 
§ 1 Firma und Sitz 
 
1.1 
Die Gesellschaft führt die Firma: 
 
Wirtschaftsförderung Münster GmbH. 
 
1.2 
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münster. 
 
 
§ 2 Gegenstand und Aufgaben der Gesellschaft  
 
2.1 
Gegenstand des Unternehmens ist die Wirtschaftsförd erung in der und für die Stadt 
Münster, insbesondere die Sicherung und Ausweitung der Attraktivität des Wirt- 
schaftsstandortes Münster. 
 Hierzu übernimmt die Gesellschaft die in 2.2.1, 2. 2.2. 
sowie 2.2.3 genannten Aufgaben. Bei all diesen Aufg aben im Zusammenhang mit 
der Wirtschaftsförderung handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirt- 
schaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwo hlverpflichtungen verbunden 
sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden.  
 
2.2 
Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehören insbesondere: 
 
2.2.1 
Die allgemeine Wirtschaftsförderung 
 
Hierzu zählen: 
 
a) 
die wirtschaftliche Beratung von Unternehmer/innen (Standortberatung, Gründungs- 
beratung, Festigungsberatung, Krisenprävention) sow ie die Beratung über die Mög- 
lichkeit der Inanspruchnahme von Förder- und Finanzierungsmitteln;

Beratungsverlauf (3)

08.05.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.05.2012 Hauptausschuss
TOP 14 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
09.05.2012 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0297/2012
Typ
Vorlagen
Datum
12.04.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37