V/0297/2012
Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH und Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH
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Anlage 3 zur Vorlage 297-2012
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Anlage 3 zur Vorlage 297 /2012
Entwurf geänderter Gesellschaftsvertrag
der Wirtschaftsförderung Münster GmbH (Auszug)
(Stand: 29.03.2012)
Gesellschaftsvertrag
der
Wirtschaftsförderung Münster GmbH
§ 5 Einlagen, Nachschüsse der Gesellschafter; Grundsätze
§ 5a Besondere Festbetragseinlagen, Nachschüsse der Gesellschafterin Stadt
Münster
5a.1
Ergänzend zu § 5, Ziff. 5.1 erbringt die Stadt Müns ter als Gesellschafterin die zur Wahrneh-
mung der Aufgaben und zur Erreichung des Zwecks der Gesellschaft beschlossenen Kapital-
einzahlungen durch institutionelle Zuschüsse als beschränkte Festbetragseinlagen (Kapitalein-
lagen in Form von Nachschüssen).
5a.2
Der Gesamtbetrag der Festbetragseinlagen beträgt in den Geschäftsjahren 2011 bis 2015 je-
weils EUR 2.350.000,- (in Worten: Zweimillionendrei hundertfünfzigtausend Euro). In den
auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäftsjahre n beträgt der Gesamtbetrag der Fest-
betragseinlagen jeweils EUR 2.350.000,- (in Worten: Zweimillionendreihundertfünfzigtau-
send Euro), soweit nicht für diese Geschäftsjahre b is zum 31.12.2015 eine Neuregelung der
Einlagenverpflichtung erfolgt.
5a.3
Die Kapitaleinzahlungen der Stadt Münster bestehen in
a. einer allgemeinen betriebskostenbezogenen beschr änkten Festbetragseinlage (I Nr. 1),
b. einer besonderen betriebskostenbezogenen beschrä nkten Festbetragseinlage (I Nr. 2),
c. einer kommunikationsbezogenen beschränkten Festb etragseinlage (II),
d. einer veranstaltungsbezogenen beschränkten Festb etragseinlage (III),
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e. einer grundstücksbezogenen beschränkten Festbetr agseinlage (IV) und
e. einer beteiligungsbezogenen beschränkten Festbet ragseinlage für die Beteiligung der Ge-
sellschaft an der Technologieförderung Münster GmbH und deren Beteiligungen (V)
5a.4
Die Festbetragseinzahlung der allgemeinen betriebskostenbezogenen beschränkten Fe st-
betragseinlage I Nr. 1 der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 438.000,- EUR (in Worten: Vierhundertachtunddrei-
ßigtausend Euro),
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 433.000,- EUR (in Worten: Vierhundertdreiunddrei-
ßigtausend Euro),
c.
im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 431.000,- EUR (i n Worten: Vierhunderteinunddrei-
ßigtausend Euro),
d.
im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 431.000,- EUR (in Worten: Vierhunderteinunddrei-
ßigtausend Euro),
e.
im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 431.000,- EUR (in Worten: Vierhunderteinunddrei-
ßigtausend Euro), und
f.
in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschä ftsjahren in Höhe von 431.000,-
EUR (in Worten:Vierhunderteinunddreißigtausend Eur o) je Geschäftsjahr , soweit nicht
für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Ne uregelung der Einlagenverpflichtung
erfolgt.
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest-
betragseinlage I Nr. 1 der Gesellschafterin Stadt Münster
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 438.000,- EUR ( in Worten: Vierhundertachtunddrei-
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweil s 110.000,- (in Worten: Einhundert-
zehntausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.04.2011 und in Höhe von jeweils weiteren
109.000,- EUR (in Worten: Einhundertneuntausend Eur o) zum 01.07.2011 und
01.10.2011 im Geschäftsjahr 2011,
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 433.000,- EUR ( in Worten: Vierhundertdreiunddrei-
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 109.00 0,- EUR (in Worten: Einhundert-
neuntausend Euro) zum 01.01.2012 und in Höhe von je weils weiteren 108.000,- EUR (in
Worten: Einhundertachttausend Euro) zum 01.04.2012, 01.07.2012 und 01.10.2012 im
Geschäftsjahr 2012,
c.
in Höhe eines Gesamtbetrages von 431.000,- EUR (in Worten: Vierhunderteinunddrei-
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 116.00 0,- EUR (in Worten: Einhundert-
sechzehntausend Euro) zum 15.01.2013 und in Höhe von jeweils weiteren 105.000,- EUR
(in Worten: Einhundertfünftausend Euro) zum 01.04.2 013, 01.07.2013 und 01.10.2013
im Geschäftsjahr 2013,
d.
in Höhe eines Gesamtbetrages von 431.000,- EUR (in Worten: Vierhunderteinunddrei-
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 116.00 0,- EUR (in Worten: Einhundert-
im Geschäftsjahr 2013
in Höhe von 436.000,- EUR (in
Worten: Vierhundertsechsunddrei-
ßigtausend Euro),
im Geschäftsjahr 2014
in Höhe von 436.000,- EUR (in
Worten Vierhundertsechsunddrei-
ßigtausend Euro),
im Geschäftsjahr 2015
in Höhe von 436.000,- EUR (in
Worten: Vierhundertsechsunddrei-
ßigtausend Euro)
in den auf das Ge-
schäftsjahr 2015 folgenden Ge-
schäftsjahren in Höhe von 436.000,-
EUR (in Worten: Vierhundertsechs-
unddreißigtausend Euro) je Ge-
schäftsjahr
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 436.000,- EUR (in
Worten: Vierhundertsechsunddrei-
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in
Höhe von jeweils 109.000,- EUR (in
Worten: Einhundertneuntausend
Euro) zum 01.01.2013, 01.04.2013,
01.07.2013 und 01.10.2013 im
Geschäftsjahr 2013,
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sechzehntausend Euro) zum 15.01.2014 und in Höhe von jeweils weiteren 105.000,- EUR
(in Worten: Einhundertfünftausend Euro) zum 01.04.2 014, 01.07.2014 und 01.10.2014
im Geschäftsjahr 2014,
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 431.000,- EUR (in Worten: Vierhunderteinunddrei-
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 116.00 0,- EUR (in Worten: Einhundert-
sechzehntausend Euro) zum 15.01.2015 und in Höhe von jeweils weiteren 105.000,- EUR
(in Worten: Einhundertfünftausend Euro) zum 01.04.2 015, 01.07.2015 und 01.10.2015
im Geschäftsjahr 2015 und
f.
in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäf tsjahren in Höhe eines Gesamtbe-
trages von je 431.000,- EUR (in Worten: Vierhundert einunddreißigtausend Euro) in Teil-
einlagen in Höhe von 116.000 EUR (in Worten: Einhun dertsechzehntausend Euro) zum
15.01. und in Höhe von jeweils weiteren 105.000,- E UR (in Worten: Einhundertfünftau-
send Euro) zum 01.04., 01.07. und 01.10. jeden Jahr es , soweit nicht für diese Geschäfts-
jahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt,
zur Zahlung fällig und eingehend.
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit-
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö-
hen zu den benannten Terminen zu leisten.
5a.5
Die Festbetragseinzahlung der besonderen betriebskostenbezogenen beschränkten Fest-
betragseinlage I Nr. 2 der Stadt Münster erfolgt
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 887.000,-EUR ( in Worten: Achthundertsiebenund-
achtzigtausend Euro),
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 883.000,- EUR (in Worten: Achthundertdreiundacht-
zigtausend Euro),
c.
im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 955.000,- EUR (in Worten: Neunhundertfünfund-
fünfzigtausend Euro),
d.
im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 955.000,- EUR (i n Worten: Neunhundertfünfund-
fünfzigtausend Euro),
e.
im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 955.000,- EUR (in Worten: Neunhundertfünfund-
fünfzigtausend Euro) und
f.
in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschä ftsjahren in Höhe von 955.000,-
EUR (in Worten: Neunhundertfünfundfünfzigtausend Eu ro) je Geschäftsjahr , soweit
nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 e ine Neuregelung der Einlagenver-
pflichtung erfolgt.
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest-
betragseinlage I Nr. 2 der Gesellschafterin Stadt Münster
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 436.000,- EUR (in
Worten: Vierhundertsechsunddrei-
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in
Höhe von jeweils 109.000,- EUR (in
Worten: Einhundertneuntausend
Euro) zum 01.01.2014, 01.04.2014,
01.07.2014 und 01.10.2014 im
Geschäftsjahr 2014,¶
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 436.000,- EUR (in
Worten: Vierhundertsechsunddrei-
ßig) in Teileinlagen in Höhe von
jeweils 109.000,- EUR (in Worten:
Einhundertneuntausend Euro) zum
01.01.2015, 01.04.2015, 01.07.2015
und 01.10.2015 im Geschäftsjahr
2015
in den auf das Ge-
schäftsjahr 2015 folgenden Ge-
schäftsjahren in Höhe eines Ge-
samtbetrages von je 436.000,- EUR
(in Worten: Vierhundertsechsund-
dreißigtausend Euro) in Teileinlagen
in Höhe von jeweils 109.000,- EUR
(in Worten: Einhundertneuntausend
Euro) zum 01.01., 01.04., 01.07.
und 01.10. jeden Jahres
im Geschäftsjahr 2013
in Höhe von 885.000,- EUR (in
Worten: Achthundertfünfundacht-
zigtausend Euro),
im Geschäftsjahr 2014
in Höhe von 885.000,- EUR (in
Worten: Achthundertfünfundacht-
zigtausend Euro),
im Geschäftsjahr 2015
in Höhe von 885.000,- EUR (in
Worten: Achthundertfünfundacht-
zigtausend Euro)
in den auf das Ge-
schäftsjahr 2015 folgenden Ge-
schäftsjahren in Höhe von 885.000,-
EUR (in Worten: Achthundertfünf-
undachtzigtausend Euro) je Ge-
schäftsjahr
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a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 887.000,- EUR ( in Worten: Achthundertsiebenund-
achtzigtausend. Euro) in Teileinlagen in Höhe von j eweils 222.000,- EUR (in Worten:
Zweihundertzweiundzwanzigtausend Euro) zum 01.01.20 11, 01.04.2011 und 01.07.2011
und in Höhe von weiteren 221.000,- EUR (in Worten: Zweihunderteinundzwanzigtau-
send Euro) zum 01.10.2011 im Geschäftsjahr 2011,
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 883.000,- EUR ( in Worten: Achthundertdreiundacht-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweil s 221.000,- EUR (in Worten: Zwei-
hunderteinundzwanzigtausend Euro) zum 01.01.2012, 0 1.04.2012, 01.07.2012 und in
Höhe von weiteren 220.000,- EUR (in Worten: Zweihun dertzwanzigtausend Euro) zum
01.10.2012 im Geschäftsjahr 2012,
c.
in Höhe eines Gesamtbetrages von 955.000,- EUR (in Worten: Neunhundertfünfundfünf-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 272.00 0,- EUR (in Worten: Zweihundert-
zweiundsiebzigtausend Euro) zum 15.01.2013, in Höhe von jeweils 226.000,- EUR (in
Worten: Zweihundertsechsundzwanzigtausend Euro) zum 01.04.2013 und 01.07.2013
und in Höhe von weiteren 231.000,- EUR (in Worten: Zweihunderteinunddreißigtausend
Euro) zum 01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013,
d.
in Höhe eines Gesamtbetrages von 955.000,- EUR (in Worten: Neunhundertfünfundfünf-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 272.00 0,- EUR (in Worten: Zweihundert-
zweiundsiebzigtausend Euro) zum 15.01.2014, in Höhe von jeweils 226.000,- EUR (in
Worten: Zweihundertsechsundzwanzigtausend Euro) zum 01.04.2014 und 01.07.2014
und in Höhe von weiteren 231.000,- EUR (in Worten: Zweihunderteinunddreißigtausend
Euro) zum 01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014,
e.
in Höhe eines Gesamtbetrages von 955.000,- EUR (in Worten: Neunhundertfünfundfünf-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 272.00 0,- EUR (in Worten: Zweihundert-
zweiundsiebzigtausend Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von jeweils 226.000,- EUR (in
Worten: Zweihundertsechsundzwanzigtausend Euro) zum 01.04.2015 und 01.07.2015
und in Höhe von weiteren 231.000,- EUR (in Worten: Zweihunderteinunddreißigtausend
Euro) zum 01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015 und
f.
in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäf tsjahren in Höhe von je 955.000,-
EUR (in Worten: Neunhundertfünfundfünfzigtausend Eu ro) in Teileinlagen in Höhe von
272.000,- EUR (in Worten: Zweihundertzweiundsiebzig tausend Euro) zum 15.01., in
Höhe von jeweils 226.000,- EUR (in Worten: Zweihund ertsechsundzwanzigtausend Eu-
ro) zum 01.04. und 01.07. und in Höhe von weiteren 231.000,- EUR (in Worten: Zwei-
hunderteinunddreißigtausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres , soweit nicht für diese Ge-
schäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt,
zur Zahlung fällig und eingehend.
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit-
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö-
hen zu den benannten Terminen zu leisten.
5a.6
Die Festbetragseinzahlung der kommunikationsbezogenen beschränkten Festbetragsein -
lage II der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 885.000,- EUR (in
Worten: Achthundertfünfundacht-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in
Höhe von 222.000,- EUR (in Wor-
ten: Zweihundertzweiundzwanzig-
tausend Euro) zum 01.01.2013 und
in Höhe von jeweils weiteren
221.000,- EUR (in Worten: Zwei-
hunderteinundzwanzigtausend Euro)
zum 01.04.2013, 01.07.2013 und
01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013, ¶
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 885.000,- EUR (in
Worten: Achthundertfünfundacht-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in
Höhe von 222.000,- EUR (in Wor-
ten: Zweihundertzweiundzwanzig-
tausend Euro) zum 01.01.2014 und
in Höhe von jeweils weiteren
221.000,- EUR (in Worten: Zwei-
hunderteinundzwanzigtausend Euro)
zum 01.04.2014, 01.07.2014 und
01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014,¶
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 885.000,- EUR (in
Worten: Achthundertfünfundacht-
zigtausend Euro) in Teileinlagen in
Höhe von 222.000,- EUR (in Wor-
ten: Zweihundertzweiundzwanzig-
tausend Euro) zum 01.01.2015 und
in Höhe von jeweils weiteren
221.000,- EUR (in Worten: Zwei-
hunderteinundzwanzigtausend Euro)
zum 01.04.2015, 01.07.2015 und
01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015
in den auf das Ge-
schäftsjahr 2015 folgenden Ge-
schäftsjahren in Höhe von je
885.000,- EUR (in Worten: Acht-
hundertfünfundachtzigtausend Euro)
in Teileinlagen in Höhe von
222.000,- EUR (in Worten: Zwei-
hundertzweiundzwanzigtausend
Euro) zum 01.01. und in Höhe von
jeweils weiteren 221.000,- EUR (in
Worten: Zweihunderteinundzwan-
zigtausend Euro) zum 01.04., 01.07.
und 01.10. jeden Jahres
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a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 131.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinunddrei-
ßigtausend. Euro),
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 133.000,- EUR (in Worten: Einhundertdreiunddrei-
ßigtausend Euro),
c.
im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 99.000,- EUR (in Worten: Neunundneunzigtausend
Euro),
d.
im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 99.000,- EUR (in Worten: Neunundneunzigtausend
Euro),
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 99.000,- EUR (in Worten: Neunundneunzigtausend
Euro), und
f.
in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschä ftsjahren in Höhe von 99.000,- EUR
(in Worten: Neunundneunzigtausend Euro) je Geschäft sjahr , soweit nicht für diese Ge-
schäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt.
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest-
betragseinlage II der Gesellschafterin Stadt Münster
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 131.000,- EUR ( in Worten: Einhunderteinunddreißig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 3 3.000,- EUR (in Worten: Dreiund-
dreißigtausend Euro) zum 01.01.2011, 01.04.2011 und 01.07.2011 und in Höhe von wei-
teren 32.000,- EUR (in Worten: Zweiunddreißigtausen d Euro) zum 01.10.2011 im Ge-
schäftsjahr 2011,
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 133.000,- EUR ( in Worten: Einhundertdreiunddreißig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 34.000,- EUR (in Worten: Vierunddreißigtau-
send Euro) zum 01.01.2013 und in Höhe von jeweils w eiteren 33.000,- EUR (in Worten:
Dreiunddreißigtausend Euro) zum 01.04.2012, 01.07.2 012 und 01.10.2012 im Geschäfts-
jahr 2012,
c.
in Höhe eines Gesamtbetrages von 99.000,- EUR (in W orten: Neunundneunzigtausend
Euro) in Teileinlagen in Höhe von 25.000,- EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausend
Euro) zum 15.01.2013, in Höhe von jeweils 30.000,- EUR (in Worten: Dreißigtausend
Euro) zum 01.04.2013 und 01.07.2013 und in Höhe von weiteren 14.000,- EUR (in Wor-
ten: Vierzehntausend Euro) zum 01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013,
d.
in Höhe eines Gesamtbetrages von 99.000,- EUR (in W orten: Neunundneunzigtausend
Euro) in Teileinlagen in Höhe von 25.000,- EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausend
Euro) zum 15.01.2014, in Höhe von jeweils 30.000,- EUR (in Worten: Dreißigtausend
Euro) zum 01.04.2014 und 01.07.2014 und in Höhe von weiteren 14.000,- EUR (in Wor-
ten: Vierzehntausend Euro) zum 01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014,
e.
in Höhe eines Gesamtbetrages von 99.000,- EUR (in Worten: Neunundneunzigtausend
Euro) in Teileinlagen in Höhe von 25.000,- EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausend
Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von jeweils 30.000,- EUR (in Worten: Dreißigtausend
Euro) zum 01.04.2015 und 01.07.2015 und in Höhe von weiteren 14.000,- EUR (in Wor-
ten: Vierzehntausend Euro) zum 01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015 und
im Geschäftsjahr 2013
in Höhe von 119.000,- EUR (in
Worten: Einhundertneunzehntau-
send Euro),
im Geschäftsjahr 2014
in Höhe von 119.000,- EUR (in
Worten: Einhundertneunzehntau-
sendtausend Euro),¶
im Geschäftsjahr 2015
in Höhe von 119.000,- EUR (in
Worten: Einhundertneunzehntau-
send Euro)
in den auf das Ge-
schäftsjahr 2015 folgenden Ge-
schäftsjahren in Höhe von 119.000,-
EUR (in Worten: Einhundertneun-
zehntausend Euro) je Geschäftsjahr
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 119.000,- EUR (in
Worten: Einhundertneunzehntau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe
von jeweils 30.000,- EUR (in Wor-
ten: Dreißigtausend Euro) zum
01.01.2013, 01.04.2013 und
01.07.2013 und in Höhe von weite-
ren 29.000,- EUR (in Worten:
Neunundzwanzigtausend Euro) zum
01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013, ¶
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 119.000,- EUR (in
Worten: Einhundertneunzehntau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe
von jeweils 30.000,- EUR (in Wor-
ten: Dreißigtausend Euro) zum
01.01.2014, 01.04.2014 und
01.07.2014 in Höhe von weiteren
29.000,- EUR (in Worten: Neun-
undzwanzigtausend Euro) zum
01.10.2013 im Geschäftsjahr 2014, ¶
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 119.000,- EUR (in
Worten: Einhundertneunzehntau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe
von jeweils 30.000,- EUR (in Wor-
ten: Dreißigtausend Euro) zum
01.01.2015, 01.04.2015 und
01.07.2015 und in Höhe von weite-
ren 29.000,- EUR (in Worten:
Neunundzwanzigtausend Euro) zum
01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015
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f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäf tsjahren in Höhe eines Gesamtbe-
trages von je 99.000,- EUR (in Worten: Neunundneunz igtausend Euro) in Teileinlagen in
Höhe von 25.000,- EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtau send Euro) zum 15.01., in Höhe
von jeweils 30.000 EUR (in Worten: Dreißigtausend E uro) zum 01.04. und 01.07. und in
Höhe von weiteren 14.000,- EUR (in Worten: Vierzehn tausend Euro) zum 01.10. jeden
Jahres , soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31. 12.2015 eine Neuregelung der
Einlagenverpflichtung erfolgt,
zur Zahlung fällig und eingehend.
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit-
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö-
hen zu den benannten Terminen zu leisten.
5a.7
Die Festbetragseinzahlung der veranstaltungsbezogenen beschränkten Festbetragsein lage
III der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 134.000,- EUR (in Worten: Einhundertvierunddrei-
ßigtausend Euro),
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 141.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinundvierzig-
tausend Euro),
c.
im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 135.000,- EUR (i n Worten: Einhundertfünfunddrei-
ßigtausend Euro),
d.
im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 135.000,- EUR (in Worten: Einhundertfünfunddrei-
ßigtausend Euro),
e.
im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 135.000,- EUR (in Worten: Einhundertfünfunddrei-
ßigtausend Euro) und
f.
in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschä ftsjahren in Höhe von 135.000,-
EUR (in Worten: Einhundertfünfunddreißigtausend Eur o) je Geschäftsjahr , soweit nicht
für diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Ne uregelung der Einlagenverpflichtung
erfolgt.
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest-
betragseinlage III der Gesellschafterin Stadt Münster
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 134.000,- EUR ( in Worten: Einhundertvierunddreißig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 2 0.000,- EUR (in Worten: Zwanzig-
tausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.04.2011, in Höh e von weiteren 49.000,- EUR (in
Worten: Neunundvierzigtausend Euro) zum 01.07.2011 und in Höhe von weiteren
45.000,- EUR (in Worten: Fünfundvierzigtausend Euro ) zum 01.10.2011 im Geschäfts-
jahr 2011,
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 141.000,- EUR ( in Worten: Einhunderteinundvierzig-
tausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 2 0.000,- EUR (in Worten: Zwanzig-
tausend Euro) zum 01.01.2012 und 01.04.2012, in Höh e von weiteren 55.000,- EUR (in
¶
¶
in den auf das Ge-
schäftsjahr 2015 folgenden Ge-
schäftsjahren in Höhe eines Ge-
samtbetrages von je 119.000,- EUR
(in Worten: Einhundertneunzehn-
tausend Euro) in Teileinlagen in
Höhe von jeweils 30.000,- EUR (in
Worten: Dreißigtausend Euro) zum
01.01., 01.04. und 01.07. und in
Höhe von weiteren 29.000,- EUR
(in Worten: Neunundzwanzigtau-
send Euro) zum 01.10. jeden Jahres
im Geschäftsjahr 2013
in Höhe von 150.000,- EUR (in
Worten: Einhundertfünfzigtausend
Euro),
im Geschäftsjahr 2014
in Höhe von 150.000,- EUR (in
Worten: Einhundertfünfzigtausend
Euro), ¶
im Geschäftsjahr 2015
in Höhe von 150.000,- EUR (in
Worten: Einhundertfünfzigtausend
Euro)
in den auf das Ge-
schäftsjahr 2015 folgenden Ge-
schäftsjahren in Höhe von 150.000,-
EUR (in Worten: Einhundertfünf-
zigtausend Euro)
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Worten: Fünfundfünfzigtausend Euro) zum 01.07.2012 und in Höhe von weiteren
46.000,- EUR (in Worten: Sechsundvierzigtausend Eur o) zum 01.10.2012 im Geschäfts-
jahr 2012,
c.
in Höhe eines Gesamtbetrages von 135.000,- EUR (in Worten: Einhundertfünfunddrei-
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 30.000 ,- EUR (in Worten: Dreißigtausend
Euro) zum 15.01.2013, in Höhe von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend
Euro) zum 01.04.2013 und 01.07.2013 und in Höhe von weiteren 5.000,- EUR (in Wor-
ten: Fünftausend Euro) zum 01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013 ,
d.
in Höhe eines Gesamtbetrages von 135.000,- EUR (in Worten: Einhundertfünfunddrei-
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 30.000 ,- EUR (in Worten: Dreißigtausend
Euro) zum 15.01.2014, in Höhe von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend
Euro) zum 01.04.2014 und 01.07.2014 und in Höhe von weiteren 5.000,- EUR (in Wor-
ten: Fünftausend Euro) zum 01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014,
e.
in Höhe eines Gesamtbetrages von 135.000,- EUR (in Worten: Einhundertfünfunddrei-
ßigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von 30.000 ,- EUR (in Worten: Dreißigtausend
Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend
Euro) zum 01.04.2015 und 01.07.2015 und in Höhe von weiteren 5.000,- EUR (in Wor-
ten: Fünftausend Euro) zum 01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015 und
f.
in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschäf tsjahren in Höhe eines Gesamtbe-
trages von je 135.000,- EUR (in Worten: Einhundertf ünfunddreißigtausend Euro) in Teil-
einlagen in Höhe von 30.000,- (in Worten: Dreißigta usend Euro) zum 15.01., in Höhe
von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend Euro) zum 01.04. und 01.07. und
in Höhe von weiteren 5.000,- EUR (in Worten: Fünfta usend Euro) zum 01.10. jeden Jah-
res , soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum 31. 12.2015 eine Neuregelung der Ein-
lagenverpflichtung erfolgt,
zur Zahlung fällig und eingehend.
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit-
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö-
hen zu den benannten Terminen zu leisten.
5a.8
Die Festbetragseinzahlung der grundstücksbezogenen beschränkten Festbetragseinlage IV
der Gesellschafterin Stadt Münster erfolgt
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 100.000,- EUR (in Worten: Einhunderttausend Euro),
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 100.000,- EUR (in Worten: Einhunderttausend Euro),
c.
im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro),
d.
im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro),
e.
im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro) und
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 150.000,- EUR (in
Worten: Einhundertfünfzigtausend
Euro) in Teileinlagen in Höhe von
jeweils 20.000,- EUR (in Worten:
Zwanzigtausend Euro) zum
01.01.2013 und 01.04.2013, in Höhe
von weiteren 60.000,- EUR (in
Worten: Sechzigtausend Euro) zum
01.07.2013 und in Höhe von weite-
ren 50.000,- EUR (in Worten:
Fünfzigtausend Euro) zum
01.10.2013 im Geschäftsjahr 2013
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 150.000,- EUR (in
Worten: Einhundertfünfzigtausend
Euro) in Teileinlagen in Höhe von
jeweils 20.000,- EUR (in Worten:
Zwanzigtausend Euro) zum
01.01.2014 und 01.04.2014, in Höhe
von weiteren 60.000,- EUR (in
Worten: Sechzigtausend Euro) zum
01.07.2014 und in Höhe von weite-
ren 50.000,- EUR (in Worten:
Fünfzigtausend Euro) zum
01.10.2014 im Geschäftsjahr 2014,
in Höhe eines Gesamt-
betrages von 150.000,- EUR (in
Worten: Einhundertfünfzigtausend
Euro) in Teileinlagen in Höhe von
jeweils 20.000,- EUR (in Worten:
Zwanzigtausend Euro) zum
01.01.2015 und 01.04.2015, in Höhe
von weiteren 60.000,- EUR (in
Worten: Sechzigtausend Euro) zum
01.07.2015 und in Höhe von weite-
ren 50.000,- EUR (in Worten:
Fünfzigtausend Euro) zum
01.10.2015 im Geschäftsjahr 2015,
in den auf das Ge-
schäftsjahr 2015 folgenden Ge-
schäftsjahren in Höhe eines Ge-
samtbetrages von je 150.000,- EUR
(in Worten: Einhundertfünfzigtau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe
von jeweils 20.000,- (in Worten:
Zwanzigtausend Euro) zum 01.01.
und 01.04., in Höhe von weiteren
60.000,- EUR (in Worten: Sechzig-
tausend Euro) zum 01.07. und in
Höhe von weiteren 50.000,- EUR
(in Worten: Fünfzigtausend Euro)
zum 01.10. jeden Jahres
im Geschäftsjahr 2013
in Höhe von 100.000,- EUR (in
Worten: Einhunderttausend Euro),
im Geschäftsjahr 2014
in Höhe von 100.000,- EUR (in
Worten: Einhunderttausend Euro),
im Geschäftsjahr 2015
in Höhe von 100.000,- EUR (in
Worten: Einhunderttausend Euro)
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f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Geschä ftsjahren in Höhe von 70.000,- EUR
(in Worten Siebzigtausend Euro) je Geschäftsjahr , soweit nicht für diese Geschäftsjahre
bis zum 31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt.
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest-
betragseinlage IV der Gesellschafterin Stadt Münster
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 100.000,- EUR ( in Worten: Einhunderttausend Euro)
in Teileinlagen in Höhe von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend Euro) zum
01.01.2011 und 01.07.2011 im Geschäftsjahr 2011,
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 100.000,- EUR ( in Worten: Einhunderttausend Euro)
in Teileinlagen in Höhe von jeweils 50.000,- EUR (in Worten: Fünfzigtausend Euro) zum
01.01.2012 und 01.07.2012 im Geschäftsjahr 2012,
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von
70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro) in
Teileinlagen in Höhe von jeweils 35.000,- EUR (in W orten: Fünfunddreißigtausend Eu-
ro) zum 15 .01.2013 und 01.07.2013 im Geschäftsjahr 2013,
d. in Höhe eines Gesamtbetrages von
70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro) in
Teileinlagen in Höhe von jeweils 35.000,- EUR (in W orten: Fünfunddreißigtausend Eu-
ro) zum 15 .01.2014 und 01.07.2014 im Geschäftsjahr 2014,
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von
70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro) in
Teileinlagen in Höhe von jeweils 35.000,- EUR (in W orten: Fünfunddreißigtausend Eu-
ro) zum 15 .01.2015 und 01.07.2015 im Geschäftsjahr 2015,
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Gesc häftsjahren in Höhe eines Gesamtbe-
trages
von je 70.000,- EUR (in Worten: Siebzigtausend Euro ) in Teileinlagen in Höhe
von jeweils 35.000,- EUR (in Worten: Fünfunddreißig tausend Euro) zum 15 .01. und
01.07. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäf tsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neu-
regelung der Einlagenverpflichtung erfolgt,
zur Zahlung fällig und eingehend.
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit-
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö-
hen zu den benannten Terminen zu leisten.
5a.9
Die Festbetragseinzahlung der beteiligungsbezogenen beschränkten Festbetragseinla ge V
der Gesellschafterin Stadt Münster für die Beteilig ung der Gesellschaft an der Technologie-
förderung Münster GmbH und deren Beteiligung an anderen Unternehmen erfolgt
a. im Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 660.000 EUR (i n Worten: Sechshundertsechzigtau-
send Euro),
b. im Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 660.000 EUR (i n Worten: Sechshundertsechzigtau-
send Euro),
in den auf das Ge-
schäftsjahr 2015 folgenden Ge-
schäftsjahren in Höhe von 100.000,-
EUR (in Worten Einhunderttausend
Euro)
100.000,- EUR (in
Worten: Einhunderttausend Euro) in
Teileinlagen in Höhe von jeweils
50.000,- EUR (in Worten: Fünfzig-
tausend Euro)
01
100.000,- EUR (in
Worten: Einhunderttausend Euro) in
Teileinlagen in Höhe von jeweils
50.000,- EUR (in Worten: Fünfzig-
tausend Euro)
01
100.000,- EUR (in
Worten: Einhunderttausend Euro) in
Teileinlagen in Höhe von jeweils
50.000,- EUR (in Worten: Fünfzig-
tausend Euro)
01
von je 100.000,- EUR
(in Worten: Einhunderttausend
Euro) in Teileinlagen in Höhe von
jeweils 50.000,- EUR (in Worten:
Fünfzigtausend Euro)
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c. im Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 660.000 EUR (i n Worten: Sechshundertsechzigtau-
send Euro),
d. im Geschäftsjahr 2014 in Höhe von 660.000 EUR (i n Worten: Sechshundertsechzigtau-
send Euro),
e. im Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 660.000 EUR (i n Worten: Sechshundertsechzigtau-
send Euro) und
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Gesc häftsjahren in Höhe von 660.000,-
EUR (in Worten: Sechshundertsechzigtausend Euro) je Geschäftsjahr, soweit nicht für
diese Geschäftsjahre bis zum 31.12.2015 eine Neureg elung der Einlagenverpflichtung er-
folgt.
Abweichend zu § 5, Ziff. 5.2 ist die je Geschäftsja hr nachforderbare beschränkte Fest-
betragseinlage V der Gesellschafterin Stadt Münster für die Beteilig ung der Gesellschaft an
der Technologieförderung Münster GmbH und deren Beteiligung an anderen Unternehmen
a. in Höhe eines Gesamtbetrages von 660.000,- EUR ( in Worten: Sechshundertsechzigtau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 330. 000,- EUR (in Worten: Dreihundert-
dreißigtausend Euro) zum 01.01.2011 und 01.07.2011 im Geschäftsjahr 2011,
b. in Höhe eines Gesamtbetrages von 660.000,- EUR ( in Worten: Sechshundertsechzigtau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von jeweils 330. 000,- EUR (in Worten: Dreihundert-
dreißigtausend Euro) zum 01.01.2012 und 01.07.2012 im Geschäftsjahr 2012,
c. in Höhe eines Gesamtbetrages von 660.000,- EUR ( in Worten: Sechshundertsechzigtau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von
181.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinund-
achtzigtausend Euro) zum 15.01.2013, in Höhe von 15 9.000,- EUR (in Worten: Einhun-
dertneunundfünfzigtausend Euro) zum 01.04.2013, in Höhe von 178.000,- EUR (in Wor-
ten: Einhundertachtundsiebzigtausend Euro) zum 01.0 7.2013 und in Höhe von weiteren
142.000,- EUR (in Worten: Einhundertzweiundvierzigt ausend Euro) zum 01.10.2013 im
Geschäftsjahr 2013,
d. in Höhe eines Gesamtbetrages von 660.000,- EUR ( in Worten: Sechshundertsechzigtau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von
181.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinund-
achtzigtausend Euro) zum 15.01.2014, in Höhe von 15 9.000,- EUR (in Worten: Einhun-
dertneunundfünfzigtausend Euro) zum 01.04.2014, in Höhe von 178.000,- EUR (in Wor-
ten: Einhundertachtundsiebzigtausend Euro) zum 01.0 7.2014 und in Höhe von weiteren
142.000,- EUR (in Worten: Einhundertzweiundvierzigt ausend Euro) zum 01.10.2014 im
Geschäftsjahr 2014,
e. in Höhe eines Gesamtbetrages von 660.000,- EUR ( in Worten: Sechshundertsechzigtau-
send Euro) in Teileinlagen in Höhe von
181.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinund-
achtzigtausend Euro) zum 15.01.2015, in Höhe von 15 9.000,- EUR (in Worten: Einhun-
dertneunundfünfzigtausend Euro) zum 01.04.2015, in Höhe von 178.000,- EUR (in Wor-
ten: Einhundertachtundsiebzigtausend Euro) zum 01.0 7.2015 und in Höhe von weiteren
142.000,- EUR (in Worten: Einhundertzweiundvierzigt ausend Euro) zum 01.10.2015 im
Geschäftsjahr 2015 und
f. in den auf das Geschäftsjahr 2015 folgenden Gesc häftsjahren in Höhe von je 660.000,-
EUR (in Worten: Sechshundertsechzigtausend Euro) in Teileinlagen in Höhe von
jeweils 330.000,- EUR
(in Worten: Dreihundertdreißigtau-
send Euro) zum 01.01.2013 und
01.07.2013
jeweils 330.000,- EUR
(in Worten: Dreihundertdreißigtau-
send Euro) zum 01.01.2014 und
01.07.2014
jeweils 330.000,- EUR
(in Worten: Dreihundertdreißigtau-
send Euro) zum 01.01.2015 und
01.07.2015
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181.000,- EUR (in Worten: Einhunderteinundachtzigta usend Euro) zum 15.01., in Höhe
von 159.000,- EUR (in Worten: Einhundertneunundfünf zigtausend Euro) zum 01.04., in
Höhe von 178.000,- EUR (in Worten: Einhundertachtun dsiebzigtausend Euro) zum
01.07. und in Höhe von weiteren 142.000,- EUR (in W orten: Einhundertzweiundvierzig-
tausend Euro) zum 01.10. jeden Jahres, soweit nicht für diese Geschäftsjahre bis zum
31.12.2015 eine Neuregelung der Einlagenverpflichtung erfolgt,
zur Zahlung fällig und eingehend.
Über abweichende Höhen der anzufordernden Teileinla gen oder abweichende Fälligkeitszeit-
punkte beschließt die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen, andernfalls sind die vorgenann ten Teileinlagen in den benannten Hö-
hen zu den benannten Terminen zu leisten.
jeweils 330.000,- EUR
(in Worten: Dreihundertdreißigtau-
send Euro) zum 01.01. und 01.07.
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Anlage 1 zur Vorlage 297-2012
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Beschlussvorlage
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V/0297/2012 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH und Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH Beratungsfolge 08.05.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 09.05.2012 Hauptausschuss Vorberatung 09.05.2012 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung aufgrund der rechtlichen Ausgangssitu a- tion Betrauungsakte in Form von Verwaltungsakten für städtische Gesellschaften und E i- genbetriebe, die städtische Zuschüsse erhalten, erlassen muss. 2. Der in der Anlage 1 beigefügte Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH wird beschlossen. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Änderungen sowie Verlängerungen des abgeschlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen. 4. Der Rat beschließt die im Zusammenhang mit dem Betrauungsakt angezeigten Änderu n- gen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH ( Anlage 2) sowie die sich aus den ersten Erfahrungen mit dem 2011 eingeführten und im Gesellschaftsve r- trag der Wirtschaftsförderung Münster GmbH geregelten Einlagesystem ergebenden Ände- rungen (Anlage 3). Der Vertreter der Stadt Münster wird ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung zu fassen. Vorlagen-Nr.: V/0297/2012 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: JanetzkiA@stadt-muenster.de Datum: 17.04.2012 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0297/2012 Begründung: zu 1. Ausgangssituation a) Rechtslage Aufgrund der EU-Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zw ischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005), der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbri ngung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (2005/842/EG, ABl EU Nr. L 312/67 vom 29. November 2005 – sog. Freistellungsentscheidung - und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen die als Ausgleich für die Erbringung ö f- fentlicher Dienstleistungen gewährt werde (2005/C 297/04, ABl. EU Nr. C 297/4 vom 29. November 2005) ist bei der Gewährung von Zuschüssen der öffentlichen Hand, hier der Stadt Münster an ihre Eigenbetriebe oder Gesellschaften, bei denen sie Anteile hält, bzw. an Einrichtungen, die im Ra h- men der der Kommune obliegenden Pflicht zur Daseinsvorsorge Dienstleistungen von allgeme i- nem wirtschaftlic hen Interesse (DAWI) erbringen, zu prüfen und festzustellen, ob diese Z u- schussgewährung rechtskonform ist. Diese Prüfung umfasst die Klärung der Frage, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Beihilfe, eine Beihilfe für die nach der sog. Freistellungsen tscheidung von einer Genehmigung und Anmeldung abgesehen werden kann oder ob es sich bereits tatb e- standsmäßig nach den Kriterien der sog. Altmark -Trans-Entscheidung des EuGH (Sammlung 2003, I-7747) nicht um eine staatliche Beihilfe handelt. Mit Beschluss vom 20.12.2011 hat die EU -Kommission die Regelungen für Ausgleichsleistungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgeme i- nem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, reformiert und verschärft. Grundsätzlich g reifen die neuen Regelungen ab Januar 2012. Allerdings ist eine Übergangsregelung für zwei Jahre vorg e- sehen, nach der der Betrauungsakt noch auf Grundlage der Entscheidung 2005/842/EG beschlo s- sen werden kann. Diese zweijährige Übergangsregelung wird bei de m beigefügten Betrauungsakt berücksichtigt. Nach Ablauf der zwei Jahre ist eine Überprüfung erforderlich, ob den Anforderu n- gen der aktuellen Rechtslage entsprochen wird. Erforderlich ist in den Fällen, in denen die Stadt Münster Zuschüsse an Gesellschaft en und Ei n- richtungen gewährt, die Aufgaben der Daseinvorsorge durch DAWI erfüllen, dass die Zuschus s- gewährung an diese Einrichtungen jeweils aufgrund eines sog. Betrauungsaktes, der den Krit e- rien der Altmark -Trans-Entscheidung und der Freistellungsentschei dung entsprechen muss, e r- folgt. Grundsätzlich gilt in der EU das Beihilfeverbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV). Beihilfe ist eine Ma ß- nahme zugunsten eines Unternehmens mit begünstigender Wirkung für das Unternehmen, die aus staatlichen Mitteln finanziert wird und selektiv nur ein einzelnes Unternehmen begünstigt. Ein Ta t- bestand der grundsätzlich verbotenen Beihilfegewährung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt aber nicht vor, wenn die Maßnahme keine begünstigende Wirkung hat. Dies ist immer dann geg e- ben, wenn sie die 4 Kriterien der Altmark-Trans-Entscheidung des EuGH kumulativ erfüllt. Diese sind im Einzelnen: - Rechtsverbindliche Festlegung der zu erfüllenden Daseinsvorsorge-Aufgabe in einem Be- trauungsakt - 3 - V/0297/2012 - Verbindliche, vor Ausgleich der Kosten erfolgende objektive Festschreibung der Kos- tenparameter - Beachtung des Verbots der Überkompensation - Vergabe der Daseinsvorsorge-Aufgabe im Wege einer Ausschreibung oder Begrenzung der Ausgleichssumme auf die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und ange- messen mit Sachmitteln ausgestatteten Unternehmens abzüglich der dabei erzielten Erlö- se. Der Hauptausschuss des IDW hat am 07.09.2011 Prüfungsstandards für die Prüfung von Beihilfen nach Art. 107 AEUV insb. zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700) verabschiedet. Die Zuschussgewährung wird daher jährlich von Wirtschaftsprüfern auf ihre Qualität als unzuläss ige bzw. genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe geprüft. b) Ist - Zustand Die Stadt Münster gewährt Zuschüsse im Rahmen einer Erbringung von Dienstleis tungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse durch folgende Gesellschaften und Einrichtungen: Wirtschaftsförderung Münster GmbH Messe- und Congresszentrum Halle Münsterland GmbH Westfälischer Zoologischer Garten GmbH Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Münster-Marketing Eigenbetriebsähnlicher Einrichtung Städtische Bühnen (Theater Münster) Theater im Pumpenhaus gGmbH AirportPark FMO GmbH Bislang wurden sog. Managementkontrakte als Vereinbarungen zur Festlegung von Zielen sowie dem Bezuschussungszweck und -umfang abgeschlossen bzw. entsprechende Regelungen in die Gesellschaftsverträge aufgenommen. Darin sind i.d.R. bereits Punkte enthalten, die auch ein Betrauungsakt enthalten muss. Allerdings fehlen zum Teil Regelungen hinsichtlich der Berechnung, Überwachung und etwaigen Änderungen der kommunalen Ausgleichszahlungen sowie Vorkehrungen bzgl. einer möglichen Überkompensa- tion. Insbesondere entsprechen die bestehenden Regelungen aber nicht dem Formerfordernis eines Betrauungsaktes als einem einseitigen Verwaltungsakt. Es ist daher aufgrund der geltenden EU-Bestimmungen erforderlich, sog. Betrauungsakte für die Zuschussgewährung zu erlassen. Diese Vorgehensweise deckt sich auch mit den Prüfungsvorgaben des IDW. zu 2 und 3: Inhalt und Aufbau des Betrauungsaktes Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der durch das Unternehmen oder die Ei nrichtung übernommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge , zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der übernommenen Aufgabe – es sind maximal 10 Jahre Übertr agungszeitraum möglich - , zur Vermeidung einer Überkompensation mit evtl. Rückerstattungsregelung, zu Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. eine Regelung für die Änderung der Ausgleichszah- lung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten. Der Entwurf für den Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH ist als Anlage 1 beigefügt. zu 4: Änderungen des Gesellschaftsvertrages Hinsichtlich des Betrauungsaktes ist es angezeigt, entsprechende Hinweise auf den Charak ter der Aufgaben der Wirtschaftsförderung als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen - 4 - V/0297/2012 Interesse sowie einen Verweis auf den Betrauungsakt aufzunehmen. Die entsprechenden Ergä n- zungen in Form einer Präambel sowie zu § 2.1 sind in der Anlage 2 dargestellt. Das Einlagesystem für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH wurde 2011 eingeführt. Nach den ersten Erfahrungen ergeben sich für die Jahre 2013 ff. Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich der Zahlungsabwicklung (Verschiebung des ersten Fälligkeitster mins eines Jahres vom 01.01 auf den 15.01.) sowie hinsichtlich der Verteilung des gleichbleibenden Gesamtzuschusses von 2,35 Mio. € auf die einzelnen Festbetragseinlagen und die unterjährige Verteilung auf die Za h- lungstermine. Diese Änderungen sind in der Anlage 3 beigefügt. i.V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlagen: Anlage 1: Betrauungsakt für die Wirtschaftsförderung Münster GmbH Anlage 2: Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH im Zusammenhang mit dem Betrauungsakt Anlage 3: Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Wirtschaftsförderung Münster GmbH aufgrund der ersten Erfahrungen mit dem Einlagesystem
Anlage 2 zur Vorlage 297-2012
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ANLAGE 2 ZUR VORLAGE 297-2012 GESELLSCHAFTSVERTRAG Präambel Die Stadt Münster hat die Wirtschaftsförderung Müns ter GmbH mit Betrauungsakt vom … mit der Wahrnehmung sämtlicher Wirtschaftsför derungsangelegenheiten in- nerhalb der Stadt Münster betraut, die Dienstleistu ngen von allgemeinem wirtschaft- lichem Interesse darstellen und die mit einer beson deren Gemeinwohlverpflichtung verbunden sind. Auf den Betrauungsakt vom … wird verwiesen. 1. ABSCHNITT: FIRMA, SITZ, GEGENSTAND, DAUER § 1 Firma und Sitz 1.1 Die Gesellschaft führt die Firma: Wirtschaftsförderung Münster GmbH. 1.2 Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Münster. § 2 Gegenstand und Aufgaben der Gesellschaft 2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Wirtschaftsförd erung in der und für die Stadt Münster, insbesondere die Sicherung und Ausweitung der Attraktivität des Wirt- schaftsstandortes Münster. Hierzu übernimmt die Gesellschaft die in 2.2.1, 2. 2.2. sowie 2.2.3 genannten Aufgaben. Bei all diesen Aufg aben im Zusammenhang mit der Wirtschaftsförderung handelt es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse, die mit besonderen Gemeinwo hlverpflichtungen verbunden sind und die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. 2.2 Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehören insbesondere: 2.2.1 Die allgemeine Wirtschaftsförderung Hierzu zählen: a) die wirtschaftliche Beratung von Unternehmer/innen (Standortberatung, Gründungs- beratung, Festigungsberatung, Krisenprävention) sow ie die Beratung über die Mög- lichkeit der Inanspruchnahme von Förder- und Finanzierungsmitteln;
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0297/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 12.04.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37