V/0624/2009
Kommunale Bürgschaftsregelung der Stadt Münster
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BrgschaftsregelungAnlage2
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Anlage 2 Kommunale Regelung der Stadt Münster über die Gewährung von Bürgschaften, insbesondere die unter die „de-minimis-Verordnung“ fallen Die Stadt Münster erlässt folgende Regelung über di e Gewährung von Bürgschaften durch die Stadt Münster, insbesondere von Bürgschaften, d ie unter die „de-minimis-Verordnung“ fallen: 1. Allgemeines 1.1. Die Stadt Münster übernimmt nach der Regelun g zu Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte gem. § 87 Abs. 2 Gemeind eordnung NRW Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben . Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übern ahme einer Bürgschaft besteht nicht. 1.2. Der Darlehensnehmer hat gegenüber der Stadt Mü nster für die gesamte Darlehens- und Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte Darlehen ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerf üllung für die Stadt Münster verwendet wird. Dieser Nachweis ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils zum 31.03. eines Jahres bei der Stadt Münster einzureichen. 2. Bürgschaftsregelung Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie mit de n europarechtlichen Beihilfevorschriften vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraus setzungen erfüllt sein: 2.1 Eine „de-minimis-Bürgschaft“ in Form einer Einz elbeihilfe darf nur auf der Grundlage dieser Bürgschaftsregelung gewährt werden. 2.2 Beihilfeberechtigt und beihilfefähig sind alle Unternehmen mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen. 2.3. Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine „de -minimis-Beihilfe“ im Sinne der „Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 1 5.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „de- minimis-Beihilfen“ (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.). 2.4. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staat liche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Sch wierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2 ff.). Für Unternehmen, d ie der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Allgemeine n Gruppenfrei- stellungsverordnung VO (EG) 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 entsprechen, kann die Definition eines Unternehmens in Schwierig keiten aus Artikel 1 Absatz 7 dieser Verordnung herangezogen werden. Dies ist der Stadt Münster auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 2.5 Der verbürgte Teil des Darlehens , für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt 1.500.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Wird die Bürgschaft für ein Unternehme n des Straßentransportsektors gewährt, so darf der verbürgte Teil des Darlehens i nsgesamt 750.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Der vorgenannte Bürg schaftsbetrag von maximal 1.500.000 EUR bzw. 750.000 EUR entspricht einem Bei hilfewert von 200.000 EUR bzw. 100.000 EUR, der in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten werden darf. Die Höhe der Bürgschaft darf jedoch gr undsätzlich maximal 80 % des Darlehens betragen. Ausnahmen von der 80 %-Regelung können bei der Besicherung von Darlehen vorliegen, die im Rahmen von allgemein en Kreditprogrammen z.B. der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufgenommen we rden, soweit sich die Notwendigkeit einer vollständigen Bürgschaftsbesich erung aus den allgemeinen Bedingungen für die Kreditvergabe ergeben. Dies ist im Einzelfall von der Verwaltung zu prüfen. 2.6 Im Einzelfall kann die Schwelle von 1,5 Mio. Eu ro auch überschritten werden, sofern die Berechnung des Bruttobeihilfewertes der jeweili gen Bürgschaft möglich ist und dieser Wert 200.000 EUR in drei Steuerjahren nicht übersteigt. Zur Berechnung des Bruttobeihilfewertes wird die von der EU-Kommission am 25.09.2007 genehmigte Berechnungsmethode der Bundesrepublik Deutschland s owie deren Ergänzung vom 28.11.2007 angewandt. Der Beihilfewert darf in eine m Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 € bzw. 100.000 € bei Unternehmen im Straßen transportsektor nicht überschreiten. Die maximale Bürgschaftshöhe darf au ch in diesen Fällen maximal 80 % des Darlehens betragen. Folgende Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Beihilfewert es sind zugelassen: a) Der zu verbürgende Kredit dient zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens : N 197/2007 – Methode zur Berechnung der Beihilfeint ensität von Bürgschaften für Darlehen zur Finanzierung von Investitionsausgaben, K (2007) 4287 endg. b) Der zu verbürgende Kredit dient zur Besicherung von Betriebsmittelkrediten : N 541/2007 – Ergänzung der deutschen Bürgschaftsmetho de zur Ausweitung auf Bürgschaften für Betriebsmitteldarlehen, K (2007) 5626 endg. Für beide Methoden kann der von der Wirtschafts- un d Beratungsgesellschaft PWC entwickelte Beihilfewertrechner zur Ermittlung des Beihilfewertes eingesetzt werden. 3. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) Sofern es sich um staatliche Garantien zur Finanzie rung von Unternehmen handelt, deren Tätigkeit sich auf die Erbringung einer Dienstleist ung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beschränkt, darf ein gegebenes Darlehen zu 100 % verbürgt werden. Dabei gelten bestimmte Wettbewerbsregeln. Der Staat muss ein Unternehmen mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe offiziell betrau en. Die Ausnahme muss für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich und dem Zweck angemessen sein. Schließlich darf die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Der für die Erbringung von „Dienstleistung von allg emeinem wirtschaftlichen Interesse“ gewährte Ausgleich stellt dann keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag dar, wenn die nachstehenden vier Voraussetzungen erfüllt sind AltmarkTransEntscheidung): (1) Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit de r Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. (2) Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, müssen zuvor transparent und objektiv festgelegt werden. (3) Der Ausgleich darf nicht über das Maß eines angemessenen Gewinns hinausgehen. (4) Die Ausgleichszahlung muss auf die Kosten eines dur chschnittlichen gut geführten und angemessen mit Sachmitteln ausgestatteten Unternehmens begrenzt sein. Sollte es sich bei der Gewährung staatlicher Ausgle ichszahlungen im Bereich der „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI) doch um eine Beihilfe handeln, gilt die sog. Freistellungsentscheidung fü r Ausgleichszahlungen im DAWI-Bereich (Entscheidung der KOM vom 28.11.2005 hier insb. Die Erwägungsgründe unter Rz. 4 und 5). Im Falle der hier zulässigen 100 % Verbürgung kann der PWC Rechner keine Anwendung finden. 4. Bürgschaftsprovision Die Verwaltung schlägt vor, jährlich eine Bürgschaftsprovision in Höhe von 0,5 % der jeweiligen verbürgten Restschuld zu erheben. Das vo m Kreditnehmer zu leistende Entgelt dient zur Abdeckung des Ausfallrisikos und der Verwaltungskosten. Münster, 21.09.2009 gez. Dr. Tillmann Oberbürgermeister
Beschlussvorlage
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V/0624/2009 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Kommunale Bürgschaftsregelung der Stadt Münster Beratungsfolge 29.09.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 30.09.2009 Hauptausschuss Vorberatung 30.09.2009 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Rat nimmt den aktuellen Stand der Bürgschaften der Stadt Münster in Höhe von 102.000.000 € per 31.12.2009 (Anlage 1) zur Kenntnis. 2. Die Hinweise zur Notwendigkeit der Aktualisierung der Bürgschaftsregelung werden zur Kenntnis genommen. 3. Die neu gefasste kommunale Bürgschaftsregelung wird als Grundlage für die zukünftige Ver- gabe von Bürgschaften der Stadt Münster (Anlage 2) beschlossen. Begründung: Zu 2.: Notwendigkeit der Aktualisierung der Bürgschaftsregelung Sachverhaltsdarstellung Gem. Artikel 87 des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unverein- bar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Unter Beihilfen versteht das Europäische Wettbewerbsrecht alle von staatlichen Stellen gewährten Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normaler- weise zu tragen hat. Nach Auffassung der Europäischen Kommission, der die ausschließliche Be- fugnis zur Überwachung von Beihilfen in alleiniger Verantwortung obliegt, können auch Bürgschaf- ten der öffentlichen Hand diese Voraussetzungen erfüllen. Aus staatlichen Mitteln gewährte Bürg- schaften und Garantien stellen eine der Kontrolle der Kommission unterliegende Beihilfe für den Kreditnehmer dar, soweit sie ihn überhaupt in die Lage versetzen, einen Kredit zu erhalten, ihm den Vorteil eines günstigeren Kredites verschaffen, ihm die Leistung anderer Sicherheiten erspa- ren oder sie ihm "kostenlos" ohne angemessene Risikoprämie bewilligt werden. Für die Herkunft Vorlagen-Nr.: V/0624/2009 Auskunft erteilt: Frau Dr. Janetzki Ruf: 492 20 10 E-Mail: JanetzkiA@stadt-muenster.de Datum: 17.09.2009 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0624/2009 der Garantie aus staatlichen Mitteln genügt es, wenn sie von einer lokalen Körperschaft oder von einem von einer Körperschaft beherrschten Unternehmen erbracht wird. Unter folgenden kumulativen Voraussetzungen stellt eine kommunale Bürgschaft jedoch keine Beihilfe dar: - Der Kreditnehmer ist nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten , im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABI. EU Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2 ff.). - Er trägt ein Eigenobligo von 20 % , d.h. es dürfen nur 80 % der jeweilig verbleibenden Kredit- summe verbürgt werden. - Er kann grundsätzlich auch ohne Hilfe der Kommune Kreditmittel auf dem Markt erhalten. - Er zahlt eine marktübliche Prämie für die Bürgschaft . - Im Falle einer Einzelgarantie muss die Garantie an eine bestimmte finanzielle Transaktion ge- knüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein. Bürgschaften, die von Kommunen und kommunalen Unternehmen an Unternehmen bewilligt wer- den, müssen grundsätzlich als Beihilfe angesehen werden, wenn sie die oben aufgeführten Merk- male nicht erfüllen. Dies trifft vor allem in jenen Fällen zu, in denen Unternehmen ohne Gegenleistung auf Grund kommunaler Bürgschaften günstige Kredite zu Kommunalkonditionen erhalten. Nach der Praxis der Europäischen Kommission sind aber solche kommunal bewilligten Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen unbedenklich, deren Beihilfewert innerhalb von 3 Jahren den Betrag von 200 T€ nicht übersteigen (sogenannter „de-minimis-Betrag“). Hierzu müssen alle innerhalb von 3 Jahren bewilligten Beihilfen, die nicht auf genehmigte Beihilferegelungen oder beihilferechtlichen Einzel- fallgenehmigungen gestützt werden können, zusammengerechnet werden. Ermittlung des Beihilfewertes: Die Ermittlung des Beihilfewertes eines kommunal verbürgten Kredites kann anhand des Beihilfe- wertrechners der Fa. PWC, erfolgen. Dabei sind unter anderem das Rating der Gesellschaft, die Höhe und Laufzeit des Darlehens sowie die Höhe der Bürgschaftsprovision zu benennen. Bürgschaften zu Gunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten, d.h. zu Gunsten eines zah- lungsunfähigen, drohend zahlungsunfähigen oder ver schuldeten Unternehmens, bei dem mehr als die Hälfte der Eigenmittel und davon ein Viertel während der letzten 12 Monate verlustbedingt auf- gezerrt ist, haben nach der Praxis der Kommission jedoch in der Regel einen der Kreditsumme entsprechenden Beihilfewert, so dass die "de-minimis-Regel" hier nur zu einer Beihilfefreiheit eines Kredites in Höhe von 100.000 € innerhalb von 3 Jahren führt. Keine Beeinträchtigung des Binnen- marktes sieht die Europäische Kommission ebenfalls dann, wenn ein mit kommunalen Mitteln un- terstütztes Vorhaben ausschließlich den örtlichen Markt bedient und keine grenzüberschreitende Attraktivität ausstrahlt. Daraus kann geschlossen werden, dass kommunale Bürgschaften nicht der Beihilfenkontrolle unterliegen und nicht notifiziert werden müssen, wenn das mit ihnen unterstützte Vorhaben streng kommunal bezogen ist. Bürgschaften zur Realisierung von Aufgaben der klassi- schen kommunalen Daseinsvorsorge dürften daher zulässig sein, soweit das mit ihrer Hilfe ver- wirklichte Vorhaben nicht eine deutlich grenzüberschreitende Nachfrage auslöst. Da es bei der Beurteilung einer Beihilfe nur auf die Beeinträchtigung eines potenziellen Wettbewerbers aus dem EU-Raum ankommt, ist eine Beihilfenkontrolle jedoch niemals dadurch ausgeschlossen, dass das begünstige Unternehmen selbst nur in den kommunalen Grenzen tätig wird. Erfüllt eine Bürgschaft die oben aufgelisteten Voraussetzungen oder fehlt es an anderen beihilfe- begründenden Merkmalen („de-minimis-Regelung“), ist eine Notifizierung nicht erforderlich. Der Bewilligung und Ausreichung der Bürgschaft stehen keine europarechtlichen Hindernisse entge- gen. Die Beurteilung der Beihilfe durch die gewährende Stelle begründet jedoch keine Rechtssi- cherheit. Diese Rechtssicherheit kann nur durch ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission, gerichtet auf die Feststellung, dass es sich bei der Bürgschaft nicht um eine Beihilfe - 3 - V/0624/2009 handelt, erreicht werden. Wird eine notifizierungspflichtige Beihilfe nicht notifiziert und erfährt die Europäische Kommission - etwa durch Beschwerden Dritter oder aus der Presse - hiervon, leitet sie von Amts wegen ein beihilferechtliches Verfahren ein. Die Missachtung der Notifizierungs- verpflichtung kann zur Folge haben, dass die Europäische Kommission die vorläufige Rückzahlung der Beihilfe bis zur Entscheidung über die Genehmigung anordnet. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Bürgschaft um eine Beihilfe han- delt, die keinen nach dem EG-Vertrag genehmigungsfähigen Zweck erfüllt, ordnet sie die – verzinsliche – Rückabwicklung der Beihilfe an. Dies wird in der Regel dazu führen, dass der durch die Bürgschaft begründete wirtschaftliche Vorteil des Kreditnehmers abgeschöpft wird. Erfüllt eine Kommunalbürgschaft die Merkmale einer Beihilfe und übersteigt sie die „de-minimis-Grenze“, ist sie vor Gewährung durch die Kommune der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzule- gen. Diese Vorlage (Notifizierung) ist unabhängig von der Einhaltung der Regelungen des § 87 der Gemeindeordnung über die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde und die zuständige Bezirksregie- rung an das Bundesministerium der Finanzen, das die Mitteilung unter eigenem Briefkopf an die Kommission weiterleitet, vor zu nehmen. Vor der Genehmigung der Bürgschaft durch die Europäi- sche Kommission darf sie nicht durchgeführt werden, d.h. es sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Bürgschaft begründen könnten. Weiteres Vorgehen Um zukünftig mit dem Europäischen Beihilferecht konform gehende kommunale Bürgschaften ein- räumen zu können, schlägt die Verwaltung folgende Vorgehensweise bei der Einräumung von Bürgschaften vor: Bürgschaften werden von der Stadt Münster in Zukunft grundsätzlich nur noch erteilt, - wenn es sich um gesunde kreditwürdige Unternehmen im Sinne der „Leitlinien der Gemein- schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig- keiten“ (2008C155/02 Amtsblatt der EU vom 20.06.2008).handelt, - der Kreditnehmer ein Eigenobligo von mindestens 20 % selbst trägt, - der Kreditnehmer eine marktübliche Prämie für die Bürgschaft bezahlt. Die Verwaltung schlägt vor, gem. Ratsbeschluss vom 16.07.2003 (vgl. Vorlage 562/2003) jährlich eine Bürgschaftspro- vision in Höhe von 0,5 % der jeweiligen verbürgten Restschuld zu erheben. Das vom Kredit- nehmer zu leistende Entgelt dient zur Abdeckung des Ausfallrisikos und der Verwaltungskosten. Sollte die Stadt Münster eine Bürgschaft gewähren, die Beihilfecharakter besitzt, ist anhand des Beihilfewertrechners zu überprüfen, ob die „de-minimis-Grenze“ überschritten wird. Um insbeson- dere Überschreitungen der „de-minimis-Grenze“ bei Mehrfachförderungen zu vermeiden, ist der Beihilfeempfänger in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass er die „de-minimis-Grenze“ einzu- halten und den Beihilfegeber von einer Überschreitung zu unterrichten hat. Vor Einräumung einer Bürgschaft, die Beihilfecharakter besitzt, ist daher von dem betroffenen Unternehmen eine „de- minimis-Bescheinigung“ anzufordern, in der das Unterneh-men die in den letzten 3 Jahren erhalte- nen „de-minimis-Beihilfen“ detailliert aufführen muss, um den zulässigen Subventionswert von ins- gesamt 200.000 Euro nicht zu überschreiten. Zu 3.: Kommunale Regelung über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die „de- minimis-Verordnung“ fallen Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände - Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der zentrale Kreditausschuss - ha- ben einen Vorschlag für eine kommunale Bürgschaftsregelung erarbeitet. Auf dieser Grundlage ist der Münsteraner Vorschlag erstellt worden, soweit es um Bürgschaften geht, die unter die „de- minimis-Verordnung“ fallen. - 4 - V/0624/2009 Darüber hinaus regelt die kommunale Bürgschaftsregelung Fälle für die Gewährung einer kom- munalen Bürgschaft, die die Wertgrenzen der „de-minimis-Regelung“ übersteigen, die aber nach den Anforderungen bzw. den Regelungen der EU-Kommission keine Beihilfe im Sinne des Art. 8 EG-Vertrages sind. Die Satzung ist in der Anlage 2 beigefügt. I. V. gez. Bickeböller Stadtkämmerin Anlagen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0624/2009
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.09.2009
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37