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V/0624/2009

Kommunale Bürgschaftsregelung der Stadt Münster

Vorlagen 17.09.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 30.09.2009, TOP 10

Anlage 1 aus HP 2009

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BrgschaftsregelungAnlage2

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Beschlussvorlage

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BrgschaftsregelungAnlage2

7449 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Kommunale Regelung der Stadt Münster über die Gewährung von 
Bürgschaften, insbesondere die unter die „de-minimis-Verordnung“ fallen 
 
 
 
Die Stadt Münster erlässt folgende Regelung über di e Gewährung von Bürgschaften durch 
die Stadt Münster, insbesondere von Bürgschaften, d ie unter die „de-minimis-Verordnung“ 
fallen:  
 
 
1. Allgemeines 
 
1.1.  Die Stadt Münster übernimmt nach der  Regelun g zu Sicherheiten und 
 Gewährleistung für Dritte gem. § 87 Abs. 2 Gemeind eordnung NRW Bürgschaften 
 nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben . Unter diese Regelung fallen 
 insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen  Eigen- und 
 Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übern ahme einer Bürgschaft besteht 
 nicht. 
 
1.2. Der Darlehensnehmer hat gegenüber der Stadt Mü nster für die gesamte Darlehens- 
und Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte Darlehen 
ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerf üllung für die Stadt 
Münster verwendet wird. Dieser Nachweis ist in Form  geeigneter Unterlagen jeweils 
zum 31.03. eines Jahres bei der Stadt Münster einzureichen. 
 
 
2.  Bürgschaftsregelung 
 
Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie mit de n europarechtlichen 
Beihilfevorschriften vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraus setzungen 
erfüllt sein: 
 
2.1 Eine „de-minimis-Bürgschaft“ in Form einer Einz elbeihilfe darf nur auf der Grundlage 
 dieser Bürgschaftsregelung gewährt werden. 
 
2.2 Beihilfeberechtigt und beihilfefähig sind alle Unternehmen mit Ausnahme der in Art. 1 
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten,  bei Erfüllung der weiteren 
Voraussetzungen. 
 
2.3. Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine „de -minimis-Beihilfe“ im Sinne der 
„Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 1 5.12.2006 über die 
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „de- minimis-Beihilfen“ (ABl. EU Nr. 
L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.). 
 
2.4. Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich nicht um ein Unternehmen in 
Schwierigkeiten im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staat liche Beihilfen zur 
Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Sch wierigkeiten“ (ABl. EU Nr. 
C 244 vom 01.10.2004, S. 2 ff.). Für Unternehmen, d ie der Definition der kleinen und 
mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Allgemeine n Gruppenfrei- 
stellungsverordnung VO (EG) 800/2008 der Kommission  vom 06.08.2008 entsprechen, 
kann die Definition eines Unternehmens in Schwierig keiten aus Artikel 1 Absatz 7 
dieser Verordnung herangezogen werden. Dies ist der  Stadt Münster auf Verlangen 
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

2.5 Der verbürgte Teil des Darlehens , für das im Rahmen dieser Regelung eine 
Einzelbürgschaft gewährt wird, darf insgesamt 1.500.000 Euro je Unternehmen nicht 
übersteigen. Wird die Bürgschaft für ein Unternehme n des Straßentransportsektors 
gewährt, so darf der verbürgte Teil des Darlehens i nsgesamt 750.000 Euro je 
Unternehmen nicht übersteigen. Der vorgenannte Bürg schaftsbetrag von maximal 
1.500.000 EUR bzw. 750.000 EUR entspricht einem Bei hilfewert von 200.000 EUR 
bzw. 100.000 EUR, der in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschritten 
werden darf. Die Höhe der Bürgschaft darf jedoch gr undsätzlich maximal 80 % des 
Darlehens betragen. Ausnahmen von der 80 %-Regelung  können bei der Besicherung 
von Darlehen vorliegen, die im Rahmen von allgemein en Kreditprogrammen z.B. der 
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aufgenommen we rden, soweit sich die 
Notwendigkeit einer vollständigen Bürgschaftsbesich erung aus den allgemeinen 
Bedingungen für die Kreditvergabe ergeben. Dies ist  im Einzelfall von der Verwaltung 
zu prüfen. 
 
2.6 Im Einzelfall kann die Schwelle von 1,5 Mio. Eu ro auch überschritten werden, sofern 
die Berechnung des Bruttobeihilfewertes der jeweili gen Bürgschaft möglich ist und 
dieser Wert 200.000 EUR in drei Steuerjahren nicht übersteigt. Zur Berechnung des 
Bruttobeihilfewertes wird die von der EU-Kommission  am 25.09.2007 genehmigte 
Berechnungsmethode der Bundesrepublik Deutschland s owie deren Ergänzung vom 
28.11.2007 angewandt. Der Beihilfewert darf in eine m Zeitraum von drei Steuerjahren 
200.000 € bzw. 100.000 € bei Unternehmen im Straßen transportsektor nicht 
überschreiten. Die maximale Bürgschaftshöhe darf au ch in diesen Fällen maximal 
80 % des Darlehens betragen. 
 
Folgende Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Beihilfewert es  sind 
zugelassen: 
 
a) Der zu verbürgende Kredit dient zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens : 
N 197/2007 – Methode zur Berechnung der Beihilfeint ensität von Bürgschaften für 
Darlehen zur Finanzierung von Investitionsausgaben, K (2007) 4287 endg. 
b) Der zu verbürgende Kredit dient zur Besicherung von Betriebsmittelkrediten : N 
541/2007 – Ergänzung der deutschen Bürgschaftsmetho de zur Ausweitung auf 
Bürgschaften für Betriebsmitteldarlehen, K (2007) 5626 endg. 
 
Für beide Methoden kann der von der Wirtschafts- un d Beratungsgesellschaft PWC 
entwickelte Beihilfewertrechner zur Ermittlung des Beihilfewertes eingesetzt werden. 
 
 
3. Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) 
 
Sofern es sich um staatliche Garantien zur Finanzie rung von Unternehmen handelt, deren 
Tätigkeit sich auf die Erbringung einer Dienstleist ung von allgemeinem wirtschaftlichen 
Interesse beschränkt, darf ein gegebenes Darlehen zu 100 % verbürgt werden. 
 
Dabei gelten bestimmte Wettbewerbsregeln. Der Staat  muss ein Unternehmen mit der 
Erfüllung einer bestimmten Aufgabe offiziell betrau en. Die Ausnahme muss  für die Erfüllung 
der übertragenen Aufgabe erforderlich und dem Zweck  angemessen sein. Schließlich darf 
die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das 
dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. 
 
Der für die Erbringung von „Dienstleistung von allg emeinem wirtschaftlichen Interesse“ 
gewährte Ausgleich stellt dann keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag 
dar, wenn die nachstehenden vier Voraussetzungen  erfüllt sind 
AltmarkTransEntscheidung):

(1) 
Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit de r Erfüllung gemeinwirtschaftlicher 
Verpflichtungen betraut sein und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein. 
 
(2) 
Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet  wird, müssen zuvor transparent und 
objektiv festgelegt werden. 
 
(3) 
Der Ausgleich darf nicht über das Maß eines angemessenen Gewinns hinausgehen. 
 
(4) 
Die Ausgleichszahlung muss auf die Kosten eines dur chschnittlichen gut geführten und 
angemessen mit Sachmitteln ausgestatteten Unternehmens begrenzt sein. 
 
Sollte es sich bei der Gewährung staatlicher Ausgle ichszahlungen im Bereich der 
„Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (DAWI) doch um eine Beihilfe 
handeln, gilt die sog. Freistellungsentscheidung fü r Ausgleichszahlungen im DAWI-Bereich 
(Entscheidung der KOM vom 28.11.2005 hier insb. Die Erwägungsgründe unter Rz. 4 und 5).  
Im Falle der hier zulässigen 100 % Verbürgung kann der PWC Rechner keine Anwendung 
finden. 
 
 
4. Bürgschaftsprovision 
Die Verwaltung schlägt vor, jährlich eine Bürgschaftsprovision in Höhe von 0,5 %  der 
jeweiligen verbürgten Restschuld zu erheben. Das vo m Kreditnehmer zu leistende Entgelt 
dient zur Abdeckung des Ausfallrisikos und der Verwaltungskosten. 
 
 
Münster, 21.09.2009  
 
 
gez. Dr. Tillmann 
Oberbürgermeister

Beschlussvorlage

10862 Zeichen

V/0624/2009 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Finanzen und Beteiligungen 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Kommunale Bürgschaftsregelung der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.09.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
30.09.2009 Hauptausschuss Vorberatung 
30.09.2009 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Rat nimmt den aktuellen Stand der Bürgschaften der Stadt Münster in Höhe von 
102.000.000 € per 31.12.2009 (Anlage 1) zur Kenntnis. 
 
2. Die Hinweise zur Notwendigkeit der Aktualisierung der Bürgschaftsregelung werden zur 
Kenntnis genommen. 
 
3. Die neu gefasste kommunale Bürgschaftsregelung wird als Grundlage für die zukünftige Ver-
gabe von Bürgschaften der Stadt Münster (Anlage 2) beschlossen. 
 
 
Begründung: 
 
Zu 2.: Notwendigkeit der Aktualisierung der Bürgschaftsregelung 
 
Sachverhaltsdarstellung
 
Gem. Artikel 87 des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, 
gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige 
den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unverein-
bar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. 
Unter Beihilfen versteht das Europäische Wettbewerbsrecht alle von staatlichen Stellen gewährten 
Vorteile, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normaler-
weise zu tragen hat. Nach Auffassung der Europäischen Kommission, der die ausschließliche Be-
fugnis zur Überwachung von Beihilfen in alleiniger Verantwortung obliegt, können auch Bürgschaf-
ten der öffentlichen Hand diese Voraussetzungen erfüllen. Aus staatlichen Mitteln gewährte Bürg-
schaften und Garantien stellen eine der Kontrolle der Kommission unterliegende Beihilfe für den 
Kreditnehmer dar, soweit sie ihn überhaupt in die Lage versetzen, einen Kredit zu erhalten, ihm 
den Vorteil eines günstigeren Kredites verschaffen, ihm die Leistung anderer Sicherheiten erspa-
ren oder sie ihm "kostenlos" ohne angemessene Risikoprämie bewilligt werden. Für die Herkunft 
Vorlagen-Nr.: 
V/0624/2009 
Auskunft erteilt: 
Frau Dr. Janetzki 
Ruf: 
492 20 10 
E-Mail: 
JanetzkiA@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.09.2009 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0624/2009 
der Garantie aus staatlichen Mitteln genügt es, wenn sie von einer lokalen Körperschaft oder von 
einem von einer Körperschaft beherrschten Unternehmen erbracht wird.  
 
Unter folgenden kumulativen Voraussetzungen stellt eine kommunale Bürgschaft jedoch keine 
Beihilfe dar: 
 
- Der Kreditnehmer ist nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten , im Sinne der „Leitlinien der 
Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in 
Schwierigkeiten“ (ABI. EU Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2 ff.). 
- Er trägt ein Eigenobligo von 20 % , d.h. es dürfen nur 80 % der jeweilig verbleibenden Kredit-
summe verbürgt werden. 
- Er kann grundsätzlich auch ohne Hilfe der Kommune Kreditmittel auf dem Markt erhalten. 
- Er zahlt eine marktübliche Prämie für die Bürgschaft . 
- Im Falle einer Einzelgarantie muss die Garantie an eine bestimmte finanzielle Transaktion ge-
knüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein. 
 
Bürgschaften, die von Kommunen und kommunalen Unternehmen an Unternehmen bewilligt wer-
den, müssen grundsätzlich als Beihilfe angesehen werden, wenn sie die oben aufgeführten Merk-
male nicht erfüllen. 
 
Dies trifft vor allem in jenen Fällen zu, in denen Unternehmen ohne Gegenleistung auf Grund 
kommunaler Bürgschaften günstige Kredite zu Kommunalkonditionen erhalten. Nach der Praxis 
der Europäischen Kommission sind aber solche kommunal bewilligten Beihilfen zu Gunsten von 
Unternehmen unbedenklich, deren Beihilfewert  innerhalb von 3 Jahren den Betrag von 200 T€ 
nicht übersteigen (sogenannter „de-minimis-Betrag“). Hierzu müssen alle innerhalb von 3 Jahren 
bewilligten Beihilfen, die nicht auf genehmigte Beihilferegelungen oder beihilferechtlichen Einzel-
fallgenehmigungen gestützt werden können, zusammengerechnet werden. 
 
Ermittlung des Beihilfewertes: 
Die Ermittlung des Beihilfewertes eines kommunal verbürgten Kredites kann anhand des Beihilfe-
wertrechners der Fa. PWC, erfolgen. Dabei sind unter anderem das Rating der Gesellschaft, die 
Höhe und Laufzeit des Darlehens sowie die Höhe der Bürgschaftsprovision zu benennen. 
 
Bürgschaften zu Gunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten, d.h. zu Gunsten eines zah-
lungsunfähigen, drohend zahlungsunfähigen oder ver schuldeten Unternehmens, bei dem mehr als 
die Hälfte der Eigenmittel und davon ein Viertel während der letzten 12 Monate verlustbedingt auf-
gezerrt ist, haben nach der Praxis der Kommission jedoch in der Regel einen der Kreditsumme 
entsprechenden Beihilfewert, so dass die "de-minimis-Regel" hier nur zu einer Beihilfefreiheit eines 
Kredites in Höhe von 100.000 € innerhalb von 3 Jahren führt. Keine Beeinträchtigung des Binnen-
marktes sieht die Europäische Kommission ebenfalls dann, wenn ein mit kommunalen Mitteln un-
terstütztes Vorhaben ausschließlich den örtlichen Markt bedient und keine grenzüberschreitende 
Attraktivität ausstrahlt. Daraus kann geschlossen werden, dass kommunale Bürgschaften nicht der 
Beihilfenkontrolle unterliegen und nicht notifiziert werden müssen, wenn das mit ihnen unterstützte 
Vorhaben streng kommunal bezogen ist. Bürgschaften zur Realisierung von Aufgaben der klassi-
schen kommunalen Daseinsvorsorge dürften daher zulässig sein, soweit das mit ihrer Hilfe ver-
wirklichte Vorhaben nicht eine deutlich grenzüberschreitende Nachfrage auslöst. Da es bei der 
Beurteilung einer Beihilfe nur auf die Beeinträchtigung eines potenziellen Wettbewerbers aus dem 
EU-Raum ankommt, ist eine Beihilfenkontrolle jedoch niemals dadurch ausgeschlossen, dass das 
begünstige Unternehmen selbst nur in den kommunalen Grenzen tätig wird. 
 
Erfüllt eine Bürgschaft die oben aufgelisteten Voraussetzungen oder fehlt es an anderen beihilfe-
begründenden Merkmalen („de-minimis-Regelung“), ist eine Notifizierung nicht erforderlich. Der 
Bewilligung und Ausreichung der Bürgschaft stehen keine europarechtlichen Hindernisse entge-
gen. Die Beurteilung der Beihilfe durch die gewährende Stelle begründet jedoch keine Rechtssi-
cherheit. Diese Rechtssicherheit kann nur durch ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen 
Kommission, gerichtet auf die Feststellung, dass es sich bei der Bürgschaft nicht um eine Beihilfe

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V/0624/2009 
handelt, erreicht werden. Wird eine notifizierungspflichtige Beihilfe nicht notifiziert und erfährt die 
Europäische Kommission - etwa durch Beschwerden Dritter oder aus der Presse - hiervon, leitet 
sie von Amts wegen ein beihilferechtliches Verfahren ein. Die Missachtung der Notifizierungs-
verpflichtung kann zur Folge haben, dass die Europäische Kommission die vorläufige Rückzahlung 
der Beihilfe bis zur Entscheidung über die Genehmigung anordnet. 
 
Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Bürgschaft um eine Beihilfe han-
delt, die keinen nach dem EG-Vertrag genehmigungsfähigen Zweck erfüllt, ordnet sie die –
verzinsliche – Rückabwicklung der Beihilfe an. Dies wird in der Regel dazu führen, dass der durch 
die Bürgschaft begründete wirtschaftliche Vorteil des Kreditnehmers abgeschöpft wird. Erfüllt eine 
Kommunalbürgschaft die Merkmale einer Beihilfe und übersteigt sie die „de-minimis-Grenze“, ist 
sie vor Gewährung durch die Kommune der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorzule-
gen. Diese Vorlage (Notifizierung) ist unabhängig von der Einhaltung der Regelungen des § 87 der 
Gemeindeordnung über die örtlich zuständige Aufsichtsbehörde und die zuständige Bezirksregie-
rung an das Bundesministerium der Finanzen, das die Mitteilung unter eigenem Briefkopf an die 
Kommission weiterleitet, vor zu nehmen. Vor der Genehmigung der Bürgschaft durch die Europäi-
sche Kommission darf sie nicht durchgeführt werden, d.h. es sind alle Maßnahmen zu unterlassen, 
die einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der Bürgschaft begründen könnten. 
 
 
Weiteres Vorgehen
 
Um zukünftig mit dem Europäischen Beihilferecht konform gehende kommunale Bürgschaften ein-
räumen zu können, schlägt die Verwaltung folgende Vorgehensweise bei der Einräumung von 
Bürgschaften vor: 
 
Bürgschaften werden von der Stadt Münster in Zukunft grundsätzlich nur noch erteilt,  
- wenn es sich um gesunde kreditwürdige Unternehmen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-
schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-
keiten“ (2008C155/02 Amtsblatt der EU vom 20.06.2008).handelt, 
- der Kreditnehmer ein Eigenobligo von mindestens 20 % selbst trägt, 
 
- der Kreditnehmer eine marktübliche Prämie für die Bürgschaft bezahlt. Die Verwaltung schlägt 
vor, gem. Ratsbeschluss vom 16.07.2003 (vgl. Vorlage 562/2003) jährlich eine Bürgschaftspro-
vision in Höhe von 0,5 % der jeweiligen verbürgten Restschuld zu erheben. Das vom Kredit-
nehmer zu leistende Entgelt dient zur Abdeckung des Ausfallrisikos und der Verwaltungskosten. 
 
Sollte die Stadt Münster eine Bürgschaft gewähren, die Beihilfecharakter besitzt, ist anhand des 
Beihilfewertrechners zu überprüfen, ob die „de-minimis-Grenze“ überschritten wird. Um insbeson-
dere Überschreitungen der „de-minimis-Grenze“ bei Mehrfachförderungen zu vermeiden, ist der 
Beihilfeempfänger in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass er die „de-minimis-Grenze“ einzu-
halten und den Beihilfegeber von einer Überschreitung zu unterrichten hat. Vor Einräumung einer 
Bürgschaft, die Beihilfecharakter besitzt, ist daher von dem betroffenen Unternehmen eine „de-
minimis-Bescheinigung“ anzufordern, in der das Unterneh-men die in den letzten 3 Jahren erhalte-
nen „de-minimis-Beihilfen“ detailliert aufführen muss, um den zulässigen Subventionswert von ins-
gesamt 200.000 Euro nicht zu überschreiten. 
 
 
Zu 3.: Kommunale Regelung über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die „de-
 minimis-Verordnung“ fallen 
 
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände - Deutscher Städtetag, Deutscher 
Landkreistag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der zentrale Kreditausschuss - ha-
ben einen Vorschlag für eine kommunale Bürgschaftsregelung erarbeitet. Auf dieser Grundlage ist 
der Münsteraner Vorschlag erstellt worden, soweit es um Bürgschaften geht, die unter die „de-
minimis-Verordnung“ fallen.

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V/0624/2009 
 
Darüber hinaus regelt die kommunale Bürgschaftsregelung Fälle für die Gewährung einer kom-
munalen Bürgschaft, die die Wertgrenzen der „de-minimis-Regelung“ übersteigen,  die aber 
nach den Anforderungen bzw. den Regelungen der EU-Kommission keine Beihilfe im Sinne des 
Art. 8  EG-Vertrages sind. Die Satzung ist in der Anlage 2 beigefügt. 
 
I. V. 
 
gez. Bickeböller 
Stadtkämmerin 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (3)

29.09.2009 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 4.8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.09.2009 Hauptausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.09.2009 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0624/2009
Typ
Vorlagen
Datum
17.09.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37