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V/0329/2017

Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes

Vorlagen 18.04.2017

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Vorlage Nr. 239-2017, Anlage 1

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Vorlage Nr. 329-2017, Anlage 2.docx

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Beschlussvorlage

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Ansehen

Vorlage Nr. 239-2017, Anlage 1

283028 Zeichen

Gutachten 
 
über die Funktionsfähigkeit des Taxi - und 
Mietwagengewerbes in der Stadt Münster 
gemäß §13 Abs. 4 Personenbeförderung s-
gesetz (PBefG) einschließlich einer Tari f-
analyse  
 
 
 
 
Sievershagen, den 31. März 2017 
 
 
TOKOM – Partner Rostock GmbH 
Dr. Burkhard Saß & Co. 
Unternehmensberater 
Sievershagen | Rostocker Straße 32 
18069 Lambrechtshagen

Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes für die Stadt Münster 
2017
TOKOM - Partner Rostock GmbH 
Dr. Burkhard Saß & Co. Sievershagen  
Rostocker Straße 32, 18069 Lambrechtshagen 
Seite 2 von 117 Gutachten-Stadt_Münster_2017-03-31-Endfassung.doc 
 
 
 
  
Inhaltsverzeichnis 
1. Auftrag, Zielstellungen und Gewährleistung ................................ ................................ ............. 4 
1.1 Auftrag ................................ ................................ ................................ ................................  4 
1.2 Zielstellungen ................................ ................................ ................................ ..................... 4 
1.3 Gewährleistung ................................ ................................ ................................ ................... 4 
2. Gesetzliche Grundlagen ................................ ................................ ................................ ........... 6 
2.1 Wichtige gesetzliche Grundlagen................................ ................................ ........................ 6 
2.2 Grundsätze der Erstellung des Gutachtens ................................ ................................ ........ 7 
3. Begriffe und Abkürzungen ................................ ................................ ................................ ........ 9 
4. Die Stadt Münster ................................ ................................ ................................ ................... 10 
5. Struktur des Gewerbes und geltender Tarif ................................ ................................ ............ 11 
5.1 Struktur und Beschäftigungszahlen der Taxibetriebe ................................ ........................ 11 
5.2 Tarifstruktur ................................ ................................ ................................ ...................... 13 
6. Methodik und Vorgehensweise bei der Gutachtenerstellung ................................ .................. 15 
6.1 Bewertungsansatz ................................ ................................ ................................ ............ 15 
6.2 Daten- und Informationserfassung ................................ ................................ .................... 15 
6.3 Auswertung der Unterlagen und Daten ................................ ................................ ............. 16 
7. Beurteilung der Nachfrage ................................ ................................ ................................ ...... 19 
7.1 Nachfrage auf Grundlage der Anzahl der Beförderungsaufträge  und des Gesamtumsatzes
 ................................ ................................ ................................ ................................ ............... 19 
7.2 Nachfragestruktur ................................ ................................ ................................ ............. 22 
7.3 Nachfrage durch Patientenfahrten ................................ ................................ .................... 23 
7.4 Nachfrage durch klassische Beförderungsleistungen mit Taxis ................................ ........ 25 
7.5 Nachfrage durch Schülerbeförderungen ................................ ................................ ........... 25 
7.6 Nachfrage durch Daueraufträge und Kurierdienste ................................ ........................... 26 
7.7 Nachfrage durch den Öffentlichen Personennahverkehr ................................ ................... 26 
7.8 Nachfrage durch Tourismus ................................ ................................ ..............................  28 
7.9 Statistische Daten der Taxivermittlungszentralen ................................ ............................. 28 
7.10 CarSharing ................................ ................................ ................................ ..................... 30 
7.11 Angebot durch Selbstfahrer zu Selbstkostenpreisen über Onlineplattformen .................. 31 
7.12 Kooperation zwischen dem Taxigewerbe und dem ÖPNV ................................ .............. 32 
7.13 Nachfrage und Art der Auftragsannahme ................................ ................................ ........ 33 
7.14 Alter und Struktur der nachfragenden Kundschaft ................................ .......................... 34 
7.15 Zusammenfassende Bewertung der Nachfrage ................................ ..............................  36 
8. Beurteilung von Taxidichte, Bevölkerungsentwicklung, Kaufkraft und Pkw-Bestand ............... 37 
8.1 Taxidichte und Taxi-/Mietwagendichte ................................ ................................ .............. 37 
8.2 Bevölkerungsentwicklung ................................ ................................ ................................ . 39 
8.3 Kaufkraft ................................ ................................ ................................ ........................... 40 
8.4 Ausstattung mit Pkw ................................ ................................ ................................ ......... 42 
9. Beurteilung der Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit44 
9.1 Entwicklung von Umsätzen, Kosten und Gewinnen ................................ .......................... 44 
9.2 Kostenentwicklung ................................ ................................ ................................ ............ 48 
9.3 Lohnkosten und Mindestlohn ................................ ................................ ............................ 49 
9.4 Gewinne bzw. Überschüsse im Taxigewerbe der Stadt Münster insgesamt ..................... 50 
9.5 Einsatzzeit der Fahrzeuge und der Unternehmer ................................ ..............................  52 
9.6 Unternehmerische Vorausplanung................................ ................................ .................... 55 
9.7 Zusammenfassende Bewertung der Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter 
Einbeziehung der Einsatzzeit ................................ ................................ ................................ . 57 
10. Geschäftsaufgaben im Auswertungszeitraum ................................ ................................ ....... 58 
11. Sonstige untersuchte Kriterien ................................ ................................ ..............................  59 
11.1 Wartezeiten zwischen Auftragserteilung und Einstieg des Fahrgastes ........................... 59 
11.2 Wartelisten ................................ ................................ ................................ ..................... 59

Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes für die Stadt Münster 
2017
TOKOM - Partner Rostock GmbH 
Dr. Burkhard Saß & Co. Sievershagen  
Rostocker Straße 32, 18069 Lambrechtshagen 
Seite 3 von 117 Gutachten-Stadt_Münster_2017-03-31-Endfassung.doc 
 
 
 
  
11.3 Ergebnisse der Hauptuntersuchung und Untersuchung nach BOKraft ............................ 61 
11.4 Zahlungsverpflichtungen ................................ ................................ ................................ . 61 
11.5 Monatliche Vorsorgeaufwendungen ................................ ................................ ................ 62 
11.6 Reproduktion des Fahrzeugbestandes ................................ ................................ ........... 63 
11.7 Verpachtung von Taxigenehmigungen ................................ ................................ ........... 64 
11.8 Interview mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ...............................  65 
11.9 Interview mit dem Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. ................................ ............. 65 
11.10 Interview mit dem zuständigen Zollamt ................................ ................................ ......... 67 
11.11 Interview mit der Gewerbefachstelle der Stadt Münster, mit Vertretern der IHK und den 
Taxizentralen ................................ ................................ ................................ .......................... 67 
11.12 Interview mit einem Vertreter des Gewerbes ................................ ................................  68 
12. Anmerkungen der Unternehmer ................................ ................................ ........................... 69 
12.1 Anmerkungen der Unternehmer in den Erhebungsbögen ................................ ............... 69 
12.2 Meinung der Unternehmer zum Tarif ................................ ................................ .............. 70 
12.3 Anmerkungen der Unternehmer zur Genehmigungsanzahl ................................ ............ 71 
13. Analyse des Mietwagengewerbes in der Stadt Münster ................................ ........................ 73 
13.1 Struktur und Beschäftigungszahlen der Mietwagenbetriebe ................................ ............ 73 
13.2 Auswertung der Unterlagen und Daten ................................ ................................ ........... 74 
13.3 Nachfragestruktur ................................ ................................ ................................ ........... 75 
13.4 Entwicklung von Umsätzen und Kosten ................................ ................................ .......... 77 
13.5 Lohnkosten und Mindestlohn ................................ ................................ .......................... 79 
13.6 Gewinne bzw. Überschüsse im Mietwagengewerbe der Stadt Münster insgesamt ......... 80 
13.7 Unternehmerische Vorausplanung ................................ ................................ .................. 81 
13.8 Ergebnisse der Hauptuntersuchung und Reproduktion des Fahrzeugbestandes ............ 82 
13.9 Zahlungsverpflichtungen ................................ ................................ ................................ . 82 
13.10 Monatliche Vorsorgeaufwendungen ................................ ................................ .............. 82 
13.11 Anmerkungen der Mietwagenunternehmer in den Erhebungsbögen ............................. 84 
13.12 Zusammenfassende Bewertung und Vergleich mit dem Taxigewerbe .......................... 84 
14. Bewertung der Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes ................................ ... 87 
15. Prognose zur zulässigen Genehmigungszahl für die Stadt Münster ................................ ..... 90 
15.1 Annahmen ................................ ................................ ................................ ...................... 90 
15.2 Nachfrageprognose ................................ ................................ ................................ ........ 90 
15.3 Vollkostenkalkulation ................................ ................................ ................................ ...... 91 
15.4 Prognose der Zahl der Genehmigungen ................................ ................................ ......... 93 
16. Beförderungsentgelte ................................ ................................ ................................ ........... 94 
17. Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen ................................ ..............................  101 
Verzeichnis der Abbildungen ................................ ................................ ................................ .... 104 
Verzeichnis der Tabellen ................................ ................................ ................................ .......... 106 
Verzeichnis der Anlagen ................................ ................................ ................................ ........... 106 
Anlagen ................................ ................................ ................................ ................................ .... 107

Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes für die Stadt Münster 
2017
TOKOM - Partner Rostock GmbH 
Dr. Burkhard Saß & Co. Sievershagen  
Rostocker Straße 32, 18069 Lambrechtshagen 
Seite 4 von 117 Gutachten-Stadt_Münster_2017-03-31-Endfassung.doc 
 
 
 
  
 
1. Auftrag, Zielstellungen und Gewährleistung 
1.1 Auftrag 
Mit der Zus chlagserklärung vom 25.01.2016 beauftragt die Stadt Münster die TOKOM - 
Partner Rostock GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 13 Abs. 4 Personenbe-
förderungsgesetz (PBefG) zur Beurteilung  der Funktionsfähigkeit des Taxi gewerbes in der 
Stadt Münster sowie einer gutachterlichen Untersuchung der Tarife für das Taxigewerbe in 
der Stadt Münster.1 
 
Grundlage des Auftrages ist das Angebot der TOKOM - Partner Rostock GmbH vom 
03.12.2015.  
 
1.2 Zielstellungen 
Die Zielstellungen des Gutachtens laut Vertrag bestehen insbesondere darin, 
1. die Funktionsfähigkeit des Taxi - und Mietwagen gewerbes in der Stadt Münster zu 
beurteilen und daraus abgeleitet eine Empfehlung für die Höchstzahl der Taxigeneh-
migungen in der Stadt Münster für den kommenden Beobachtungszeitrau m zu g e-
ben, 
2. die gegenwärtig geltenden Tarife in der Stadt Münster zu bewerten und einen Vo r-
schlag für die künftige Gestaltung zu machen, 
3. die Auswirkungen der Einführung des Mindestlohns genauer zu betrachten und Vor-
schläge zur Lösung struktureller Probleme des Taxiverkehrs in Münster zu erarbeiten. 
 
Hierfür ist es erforderlich,  
1. die Situation der Taxibetriebe nach § 13 Abs. 4 PBefG und auf Grundlage weiterer 
Kriterien, insbesondere den Einfluss des Mietwagengewerbes, zu ermitteln, 
2. nach einer detaillierten Analyse der bisherigen Entwicklung  des Taxigewerbes in der 
Stadt Münster festzustellen, ob das Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht 
war oder ob Anzeichen für eine Bedrohung bestehen und warum dies gegebenenfalls 
der Fall war, ist bzw. sein könnte, 
3. eine Prognose abzugeben, wie sich die Zahl der Genehmigungen für die Stadt Müns-
ter in den kommenden Jahren entwickeln sollte, damit die Nachfrage gedeckt werden 
kann, ohne dass eine Bedrohung des Gewerbes entsteht, 
4. ausgehend von den betriebswirtschaftli chen Erhebungen und der ermittelten Au f-
tragslage zu beurteilen, ob der gegenwärtige Tarif auskömmlich ist bzw. welcher Ve r-
änderung er bedarf. 
 
1.3 Gewährleistung 
Der Gutachter sichert die ordnungsgemäße Aufbereitung der zur Verfügung gestellten Ei n-
nahmen-Überschuss-Rechnungen sowie Gewinn- und Verlustrechnu ngen2 der Jahre 20 11 
bis 2015 sowie der sonstigen Unterlagen zu. 
 
Die vom Gutachter getroffenen Annahmen erfolgen aus eigener Kenntnis der Sachverhalte3,4 
und in Anlehnung an Veröffentlichungen, insbesond ere des „Deutschen Taxi - und Mietwa-
                                            
1 Stadt Münster - Zuschlagserklärung vom 25.01.2016 
2 diverse Einnahmen-Überschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie Gewinn- und Verlustrech-
nungen der Taxibetriebe der Stadt Münster aus 2011 bis 2015 
3 gleichartige Gutachten für die Hansestadt Rostock aus 1998, 2001, 2003, 2006, 2009, 2012

Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes für die Stadt Münster 
2017
TOKOM - Partner Rostock GmbH 
Dr. Burkhard Saß & Co. Sievershagen  
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Seite 5 von 117 Gutachten-Stadt_Münster_2017-03-31-Endfassung.doc 
 
 
 
  
genverbandes e.V.“5. Der Gutachter versichert ausdrücklich, dass er in der Analyse der vo r-
gelegten Unterlagen keine erkennbar falschen oder parteilichen Annahmen getroffen hat.  
Die durch die Unternehmer selbst gemachten Angaben (insbesondere im Erhebungsbogen) 
wurden mit der gebotenen Vorsicht berücksichtigt.  
 
Die erfassten Werte im Erhebungsbogen bezogen sich im  Wesentlichen auf die Jahre 2011 
bis 2015. Der Erhebungsbogen wurde mit dem Auftraggeber abgestimmt. 
 
Generell sind unklare oder offensichtlich falsche Aussagen nicht in die Beurteilung eingeflos-
sen.  
 
                                                                                                                                        
4 gleichartige Gutachten für andere Städte und Landkreise aus 1996, 1998, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2008, 2010, 
2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 
5 Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) Geschäftsberichte, insbesondere 2012/2013, 2013/2014, 2015/2016

Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes für die Stadt Münster 
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Dr. Burkhard Saß & Co. Sievershagen  
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2. Gesetzliche Grundlagen 
2.1 Wichtige gesetzliche Grundlagen 
Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes 
Zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes ist die zuständige G e-
nehmigungsbehörde verpflichtet. In § 13 Abs. 4 PBefG wird hierzu ausgeführt: 
„(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen 
Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch d ie Ausübung des bea n-
tragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. 
Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen: 
1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr, 
2. die Taxendichte, 
3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung  
der Einsatzzeit, 
4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben. 
 
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Ve r-
kehrsinteressen soll die Gen ehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue A nträge 
einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein 
Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.“6 
 
Festlegung von Beförderungsentgelten 
Die Festlegung v on Beförderungsentgelten und -bedingungen im Tax iverkehr regelt z u-
nächst § 51 PBefG. Dieser ermächtigt die Landesregierung durch Rechtsverordnung Beför-
derungsentgelte und -bedingungen festzulegen. Die Landesregierung hat dieses Recht nach 
§ 51 PBefG an die Stadt Münster übertragen. 
Zur Struktur der Beförderungsentgelte (Tarife) nennt § 51 PBefG: 
„1. Grundpreis, Kilometerpreis und Zeitpreise, 
2. Zuschläge …“ 
Diese und weitere Einzelheiten sind in der Taxiordnung bzw. in der Taxitarifordnung festz u-
legen. 
 
Die Grundregeln des § 51  PBefG gehen dem allgemeinen „freien“ Preisrecht vor und b e-
gründen auch die Allgemeinverbindlichkeit der Tarife für die Unternehmen (Tarifpflicht) und 
die Kunden. Die Tarifpflicht ist neben der Betriebspflicht und der Beförderungspflic ht ein we-
sentliches Unterscheidungsmerkmal zum Mietwagenverkehr, in dem Beförderungspreise frei 
verhandelbar sind. Sie bekräftigt durch gleiche Pflichten für Taxiunternehmer wie für Unte r-
nehmen im Linienverkehr mit Kfz die Zuordnung des Taxiverkehrs als individuelle Ergänzung 
des liniengebundenen Ve rkehrs zum Öffentlichen Personennahverkehr ( ÖPNV). Die Rolle 
des Taxiverkehrs als Bestandteil des ÖPNV soll daher von den zuständigen Behörden auch 
ausreichend gewürdigt werden. 
 
In § 51 Abs. 3 PBefG wird festgelegt:  
„Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind die §  14 Abs. 2 
und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.“ 
Durch den Bezug der Beförderungsentgelte und -bedingungen zu § 39 PBefG wird durch 
den Gesetzgeber die Verbindung zu m liniengebundenen ÖPNV nochmals unmissverstän d-
lich hergestellt. 
 
                                            
6 Personenbeförderungsgesetz, http://bundesrecht.juris.de/pbefg/__13.html (16.12.2016)

Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes für die Stadt Münster 
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TOKOM - Partner Rostock GmbH 
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§ 39 Abs. 2 PBefG bestimmt: 
„Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prü-
fen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer aus-
reichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen 
Entwicklung angemessen sind.“ 
 
Hinsichtlich der Beförderungstarife urteilte das Hamburger Oberverwaltungsgericht unter Be-
zug auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Umsetzung des § 39 PBefG: 
„Zweck der Regelung ist es, die öffentlichen Verkehrsinteressen und das Gemeinwohl mit 
den berechtigten Gewinninteressen der Taxiunternehmer im Wege eines Interessenau s-
gleiches in Einklang zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.5.1976, BVerfGE 42, 191). Die 
Entgelte müssen dazu mindestens kostendeckend sein und sollen insgesamt so festg e-
setzt werden, dass sie eine angemessene Gewinnspanne und Aufwendungen für no t-
wendige technische Entwicklungen enthalten (vgl. BVerfG, a . a. O.; Fromm, Anmerku n-
gen, DVBl. 1977, 822). In diesem Rahmen obliegt es dem Verordnungsgeber, wie er die 
Einzelheiten der Regelung für Entgelte oder Beförderungsbedingungen festlegt und we l-
che tatsächlichen Ermittlungen oder welche betriebswirtschaftlic hen Überlegungen er a n-
stellt (vgl. BVerfG, a. a. O.).“ 7 
Die Erhebungen und Untersuchungen müssen sich auf das gesamte örtliche Taxigewerbe 
erstrecken.8 
„Für den privatgewerblichen Unternehmer müsse die Entgeltberechnung einen Unte r-
nehmensgewinn enthalten; …“9 urteilte das Bundesverfassungsgericht. 
Neben der Auskömmlichkeit der Tarife für das Taxigewerbe ist auch der Einfluss auf die 
Nachfrage nach Beförderungsleistungen durch die Tarifänderung zu betrachten, urteilt e 
das Hamb urger Oberverwaltungsgericht10: „Insbesondere darf der Verordnungsgeber 
auch berücksichtigen, dass eine Ta riferhöhung zu Nachfrageeinbußen führen kann (vgl. 
Fielitz/Grätz, a. a. O., § 51 RB 14 PBefG).“  
 
Der Grundpreis soll im Wesentlichen die Bereithaltung des Fahrzeuges über die Fixkos ten 
angemessen abdecken. 
Der Kilometerpreis soll im Wes entlichen die variablen Kosten  mit einem Anteil Fixko sten für 
die Fahrzeit abdecken. 
 
2.2 Grundsätze der Erstellung des Gutachtens 
Die Begrenzung der Zugangsmöglichkeiten zum Tax igewerbe aufgrund des P ersonenbeför-
derungsgesetzes steht zunächst im Widerspruch zum Grundsatz der Berufsfreiheit nach Ar-
tikel 12 des Grundgesetzes. Die Festsetzung der Genehmigungszahlen in Verantwortung der 
zuständigen Behörde stellt einen erheblichen, gesetzlich zulässigen Ei ngriff in die unterne h-
merische Freiheit dar. 
 
In einigen Streitfällen hatten die Gerichte bei der Feststellung der Zahl der Genehmigungen 
zwischen der grundgesetzlichen Berufsfreiheit und deren Einschränkung aufgrund gesetz -
licher Regelungen abzuwägen. Dab ei haben sich hohe Anforderungen an die gesetzliche 
Einschränkung herausgebildet. Um das Gutachten nicht von vornherein an einer gerichtli-
chen Auseinandersetzung scheitern zu lassen, sollen diese von den Gerichten erarbeiteten 
                                            
7 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 23.06.2009, 3 Bf 62/06.Z 
8 Personenbeförderungsrecht, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz nebst sonstigen einschlägigen Vorschriften, Dr. 
jur. Rita Bidinger, Erich-Schmidt-Verlag, ISBN 3 503 00819 5 
9 vgl. BVerfG 2. Senat, 2BvL 1/7 
10 vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Beschluss vom 23.06.2009, 3 Bf 62/06.Z

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Grundsätze zur Erstellung eines Gutachtens (unabhängig davon, ob durch die Behörde oder 
einen externen Gutachter) in der Anlage ausschnittsweise wiedergegeben werden. 
 
Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung, im Zweifel ist zugelass e-
ne juristische Beratung einzuholen.  
Der Gutachter hat die aktuelle Rechtsprechung  anhand von Fachveröffentlichungen11,12 so-
wie eigener Recherchen verfolgt. 
 
Daraus wird abgeleitet, dass insbesondere nachfolgende Grundsätze der Erstellung des 
Gutachtens konsequent angewendet werden. Diese sind: 
1. Bewertungen der wirtschaftlichen Lage der Unternehmer, insbesondere für eine au s-
reichende Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, die notwendige technische 
Entwicklung und einen angemessenen Unternehmerlohn. Dazu:  
a. Einhaltung der Beurteilungskriterien entsprechend § 13 Abs . 4 Personenbeförde-
rungsgesetz, insbesondere: 
 Nachfrage nach Beförderungsaufträgen     Kapitel 7 
 Taxidichte        Kapitel 8 
 Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit Kapitel 9 
 Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben   Kapitel 10 
b. Rückgriff auf überprüfbare Primärdaten, das heißt auf durch den  
Steuerberater erstellte bzw. bestätigte Jahresabschlüsse 
c. Auswertung von Originalunterlagen der Verkehrsbehörde 
d. Führen von Interviews und deren stichprobenartige  
Prüfung auf Richtigkeit, sofern dies möglich ist    Kapitel 11 
e. vorsichtige Bewertung von Aussagen, die nicht im Einzelfall  
nachprüfbar sind (zum Beispiel Erhebungsbögen der Taxiunternehmen) 
f. Anmerkungen der Unternehmer      Kapitel 12 
2. Bewertung des Mietwagengewerbes     Kapitel 13 
3. Bewertung zur Bedrohung des Taxigewerbes     Kapitel 14 
4. Erstellung von Fahrzeugkostenkalkulation und Nachfrageprognose Kapitel 15 
5. Empfehlung zur Genehmigungszahl      Kapitel 15 
6. Ableiten eines Vorschlages für Beförderungsentgelte   Kapitel 16 
 
Alle Ergebnisse werden in den Empfehlungen des Gutachters   Kapitel 17 
zusammengefasst. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                            
11 Personenbeförderungsrecht, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz nebst sonstigen einschlägigen Vorschriften, Dr. 
jur. Rita Bidinger, Erich-Schmidt-Verlag, ISBN 3 503 00819 5 
12 Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) Geschäftsberichte, insbesondere 2011/2012 bis 2015/2016

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Seite 9 von 117 Gutachten-Stadt_Münster_2017-03-31-Endfassung.doc 
 
 
 
  
3. Begriffe und Abkürzungen  
Wichtige Begriffe bzw. Abkürzungen werden nachfolgend erläutert. Insbesondere in den A b-
bildungen ist es nicht immer möglich, die genaue B ezeichnung auszuschreiben. In solchen 
Fällen werden Abkürzungen verwendet, die im unter der Abbildung stehenden Text erklärt 
werden. An dieser Stelle ein einführender Überblick. 
BWA    Betriebswirtschaftliche Auswertung  
BZP   Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) 
Genehmigung  Genehmigung nach Personenbeförderungsgesetz zum Einsatz eines 
Taxis. Da die Genehmigung auf ein einzelnes Fahrzeug bezogen ist, 
wird die Anzahl der Genehmigungen mit der Anzahl der als Taxi einge-
setzten Fahrzeuge gleichgesetzt. Genehmigungen sind nach Pers o-
nenbeförderungsgesetz auch für Mietwagen erforderlich. Handelt es 
sich um Genehmigungen für Mietwagen, so wird dies im Folgenden 
besonders deutlich gemacht.  
HU Hauptuntersuchung 
MA    Mitarbeiter  
MW    Mietwagen  
ÖPNV    Öffentlicher Personennahverkehr  
PBefG   Personenbeförderungsgesetz  
Pflichtfahrbereich  Der Bereich, in dem ein ortsansässiger Unternehmer eine Beförderung 
zum vorgegebenen Tarif durchführen muss. In diesem Bereich best e-
hen Tarifpflicht und Beförderungspflicht.  
Taxidichte  Zur Ermittlung der Taxidichte wird die Einwohnerzahl durch die Zahl 
der Genehmigungen bzw. Taxis dividiert. Die Taxidichte drückt aus, 
wie viele Einwohner einer Stadt oder eines Landkreises als potenzielle 
Fahrgäste vorhanden sind. Bei der Taxidichte bleiben Touristen, G e-
schäftsleute und andere Besucher unberücksichtigt.  
7 %    Umsätze zu sieben Prozent Umsatzsteuer  
Der Gesetzgeber hat wichtige Waren und Dienstleistungen, die der 
unmittelbaren Befriedigung von Grun dbedürfnissen dienen, einem e r-
mäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen. Dazu gehört auch das B e-
dürfnis der Beweglichkeit in einem Nahgebiet. Aus diesem Grund sind 
Personenbeförderungsleistungen im ÖPNV innerhalb einer Gemeinde 
immer sowie außerhalb der Gemein de bis zu einer Gesamtbeförd e-
rungsstrecke von 50 Kilometern, sofern die Beförderung aus der G e-
meinde hinausführt, mit einer ermäßigten Mehrwertsteuer von sieben 
Prozent belegt. Die Umsätze zu sieben Prozent gelten nur für Beförd e-
rungen im Taxi, nicht für B eförderungen in einem Mietwagen. Alle 
sonstigen Beförderungen mit dem Taxi sowie alle Beförderungen mit 
einem Mietwagen werden zum Regelsteuersatz von gegenwärtig 19 
Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet.  
19 %  Umsätze zu 19 Prozent Umsatzsteuer oder zum jew eils gültigen R e-
gelsteuersatz

Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes für die Stadt Münster 
2017
TOKOM - Partner Rostock GmbH 
Dr. Burkhard Saß & Co. Sievershagen  
Rostocker Straße 32, 18069 Lambrechtshagen 
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4. Die Stadt Münster 
Die kreisfreie Stadt Münster in Westfalen ist Sitz des gleichnamigen Regierungsbezirks im 
Bundesland Nordrhein-Westfalen. Im Dezember 2015 waren insgesamt 3 10.039 Einwohner 
in Münster gemeldet. Zwischen 2006 und 2011 verzeichnete Münster bundesweit den grö ß-
ten Einwohnerzuwachs. Auch in den kommenden Jahren rechnet die Stadt mit einem posit i-
ven Bevölkerungswachstum, welches sich aller Voraussicht nach zu 80 Prozent aus einem 
Wanderungsüberschuss ergeben w ird. Die Prognose geht davon aus, dass die Studiere n-
denzahlen bis 2020 auf einem konstant hohen Niveau bleiben 13. Bereits heute gehört Müns-
ter mit 55.000 Studierenden und einem Studierendenanteil von rund 18 Prozent zu den zehn 
größten Universitätsstädten D eutschlands14. Die Stadt gilt als Dienstleistungs - und Verwal-
tungsstandort mit Sitz mehrerer Hochschulen. Die Arbeitslosenquote betrug im Juni 2016 
rund 5,5 Prozent 15. Insgesamt 86,4 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten 
sind im Dienstlei stungssektor tätig 16. Größte Arbeitgeber in der Region sind Bildungs - und 
Verwaltungseinrichtungen, u.a. die Universitäten, der Landschaftsverband Westfalen -Lippe 
und die Bezirksregierung. Bekannt ist Münster als Fahrradstadt, wobei täglich 100.000 Me n-
schen mit dem Fahrrad unterwegs sind. Mit insgesamt 500.000 Fahrrädern in der Stadt gibt 
es fast doppelt so viele Räder wie Einwohner17.  
 
„Was ist denn nun eigentlich das Typische an dieser Stadt? Der mächtige Dom, die ehrwü r-
digen Kirchen und Patrizierhäuser, das gotische Rathaus mit dem historischen Erbe des 
Westfälischen Friedens? Oder doch eher dieses Quirlig -Lebendige, die unzähligen jungen 
Gesichter überall auf den Straßen oder in den Cafés – und die Heerscharen von Fahrr ä-
dern? Münster: Alte Stadt? Oder junge Stadt? – Die Frage ist falsch. Gerade dieser Kontrast 
ist es, diese Spannung, die der Stadt ihr unverwechselbares Flair gibt: Die über 1200 Jahre 
alte Bischofs - und Hansestadt mit reicher Tradition – und zugleich die Stadt der Wisse n-
schaft, mit ihrem hohen Studierendenanteil einzigartig unter Deutschlands großen Städten. 
Ehrwürdige Geschichte und vibrierende Jetzt -Kultur, im Alltag der Stadt miteinander verw o-
ben […] Münsters Charme und Schönheit leben genau von diesem Zusammenspiel.“18 
 
„Am internationalen Flughafen Münster-Osnabrück (FMO) gibt es eine Vielzahl an Direktve r-
bindungen aus dem Inland und Europa verschiedener Anbieter, u.a. mit der Deutsche  Luft- 
hansa und deren Partnerairlines. … Münsters Hauptbahnhof liegt mitten in der Stadt. Mit 
seinen IC -, EC- und ICE -Anschlüssen verbindet er Münster mit den Metropolen Deutsc h-
lands und Europas. Zwei Stunden braucht der Zug von Hamburg oder Köln nach Münster, 
von Berlin sind es ca. 3,5 Stunden und Enschede (Niederlande) ist eine gute Bahn -Stunde 
entfernt. … Der preisgünstige Hamburg-Köln-Express (HKX) erweitert das Angebot an Fern-
verkehrszügen im Hauptbahnhof Münster. Mit dem HKX können Reisende aus Hamburg 
und Köln sowie aus dem Ruhrgebiet und dem Rheinland nach Münster fahren. … Sie erre i-
chen Münster direkt über die Autobahnen A1 und A43. Für die Fahrt von Frankfurt a. M., 
Hamburg oder Amsterdam benötigen Sie ca. 3 Stunden, für die Fahrt von Berlin nach Mün s-
ter ca. 5 Stunden. … Über den Dortmund -Ems-Kanal ist Münster an das europäische Wa s-
serstraßennetz angebunden.“19 
 
                                            
13 http://www.muenster.de/stadt/presseservice/pressemeldungen/web/frontend/show/894027 (30.01.2017)  
14 http://www.studis-online.de/StudInfo/Studieren_in/Muenster.php (30.01.2017) 
15 https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Regionen/Politische-Gebietsstruktur/Nordrhein-
Westfalen/Muenster-Stadt-Nav.html (30.01.2017) 
16 http://www.wfm-muenster.de/media/svpbeschftigte_wirtschaftszweige_30062015.pdf  (30.01.2017) 
17 http://www.muenster.de/stadt/tourismus/fahrradhauptstadt.html (30.01.2017) 
18 https://www.muenster.de/stadt/tourismus/informationsmaterial.html (30.01.2017) 
19 https://www.muenster.de/busbahn.html (30.01.2017)

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5. Struktur des Gewerbes und geltender Tarif 
5.1 Struktur und Beschäftigungszahlen der Taxibetriebe 
Bei Auftragserteilung wurden von der zuständigen Behörde 181 bestehende Taxiunterne h-
men in der Stadt Münster gemeldet. Während der Datenerhebung (April bis Dezember 2016) 
ist ein Unternehmer verstorben und vier weitere Unternehmer haben nach Auskunft der B e-
hörde ihr Gewerbe abgemeldet. Daher wird für dieses Gutachten von einer Gesam tzahl von 
176 Taxiunternehmen in der Stadt Münster ausgegangen. Von den bestehenden 176 Taxi-
unternehmern haben 170 den Erhebungsbogen abgegeben. 
  
Das ermittelte Durchschnittsalter der Firmen betrug, bezogen auf den 30.01.2017, 9,6 Jahre. 
Das ist nach den Erfahrungen des Gutachters ein durchschnittliches Unternehmensalter und 
kann für eine stabile Situation im Gewerbe sprechen.  
 
Das Durchschnittsalter der Unternehmer beträgt 52,49 Jahre. Dies ist ein branchenübliches 
Alter. Es lässt zahlreiche Betriebsübernahmen bzw. -aufgaben in ca. zehn bis fünfzehn Jah-
ren erwarten. 
 
Zwölf Unternehmer gaben im Erhebungsbogen an, parallel zu den Taxis insgesamt 47 Miet-
wagen einzusetzen.  Insgesamt werden von Münsteraner Taxiunternehmen 57 Mietw agen 
betrieben.20  
 
Zusätzlich zu den oben genannten Taxibetrieben setzen 24 Mietwagenunternehmen 88 
Mietwagen ein. Von der Behör de werden für das Jahr 2015 insgesamt 269 Taxis und 145  
Mietwagen angegeben. Damit bedienen insgesamt 414 Kraftfahrzeuge den Personenbefö r-
derungsmarkt mit Pkw.21 
 
Der Einsatz von Mietwagen durch Taxiunternehmer ermöglicht es den Unternehmern, auf 
Veränderungen am Markt zu reagieren. Nur mit Mietwagen können marktorientierte Kapaz i-
täten kurzfristig erhöht oder abgebaut werden. Mit dem Taxi ist dies wegen der Vergabem o-
dalitäten nicht möglich. Eine ausführliche Analyse des Mietwagenmarktes in der Stadt Müns-
ter erfolgt in Kapitel 13. 
 
Die eingereichten betriebswirtschaftlichen Unterlagen beinhalten damit in wenigen Fällen 
auch Ergebnisse des Mietwagens im Taxibetrieb.  
 
Auf die Fr age, ob die Taxibetreiber  ein weiteres Gewer be ausüben, haben zwölf Unterneh-
mer in den Erhebungsbögen mit Ja geantwortet.  
Weitere angegebene Gewerbe neben Mietwagen sind:  
 Kfz-Gewerbe, 
 Internethandel, 
 Vertrieb, 
 Friseur, 
 Nachhilfeschule, 
 Omnibusbetrieb, 
 Reisebüro.  
 
                                            
20 Angabe der zuständigen Behörde per April 2016 
21 Angabe der zuständigen Behörde per April 2016

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Bei anderen Nebengewerben als Mietwagen k onnten so zum Teil auch nur  Umsätze zum 
ermäßigten Steuersatz von  sieben Prozent dem Taxigewerbe zugeordnet und ausgewertet 
werden.  
 
170 Taxibetriebe beschäftigten im Jahr 201 5 407 Mitarbeiter, darunter 182 Mitarbeiter in 
Vollzeit, 128 Mitarbeiter in Teil zeit bis 450 Euro/Monat und 97 Mitarbeiter in der Glei tzone 
zwischen 450 und 850 Euro/Monat.  
22 Angestellte sind bereits Rentner und 29 Empfänger von Sozialleistungen. 
 
In 154 Betrieben fährt der Betriebsinhaber selbst.  
 
Damit verdienten 2015 im Taxigewerbe in Münster neben den 176 Unternehmer n mindes-
tens 407 weitere Mitarbeiter ihren Unterhalt.  
 
 
Abbildung 1 Entwicklung der Anzahl der Taxibetriebe mit angestellten Mitarbeitern in der Stadt Münster

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Abbildung 2 Beschäftigtenstruktur in den Taxibetrieben mit angestellten Mitarbeitern in der Stadt Münster 
 
5.2 Tarifstruktur  
In der Stadt Münster besteht ein Pflichtfahrbereich, welcher mit den Gre nzen der Stadt über-
einstimmt. Die Tarifstruktur gemäß Rechtsverordnung der Stadt Münster über die Beförd e-
rungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Münster genehmigten Taxis - Taxentarif-
ordnung - gestaltet sich seit 01.01.2015 auszugsweise folgendermaßen:22 
 
„§ 2 Berechnung des Beförderungsentgeltes 
 
1) Als Beförderungsentgelte sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers 
(Taxameteruhr) zu berechnen: 
 
1. In der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr 
a. ein Grundbetrag von 3,19 € 
b. zusätzlich 1,89 € je gefahrenen Kilometer. 
2. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 
a. ein Grundbetrag von 3,30 € 
b. zusätzlich 2,01 € je gefahrenen Kilometer. 
3. Für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen durch ein Großraumfahrzeug e r-
höht sich der Grundbetrag um 5,- €. 
4. Für die Mitnahme eines oder mehrerer Fahrräder auf einem Tragesystem wird ein 
Zuschlag in Höhe von 3,- € erhoben. 
5. Für Wartezeit beträgt die Gebühr 0,10 € für jede Teilzeit von 26,20 €/Stunde. 
 
2) Der Fahrpreisanzeiger is t, soweit in § 4 Abs. 2 nicht etwas Anderes bestimmt ist, einz u-
schalten, sobald der Fahrgast eingestiegen ist. 
 
                                            
22 Rechtsverordnung der Stadt Münster über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Verkehr mit den in der Stadt 
Münster genehmigten Taxis vom 18.02.2008, zuletzt geändert zum 01.01.2015 bzw. Verordnung zur Änderung der Verordnung 
über die Beförderungsentgelte und –bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen vom 13. 11. 2014

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3) Tritt der Besteller nach erfolgter Anfahrt der Taxe und der Anzeige gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 
vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Unternehme r nicht zu vertreten hat, so ist der j e-
weils gültige Grundbetrag für die Anfahrt zu berechnen. 
 
Der Fahrpreisanzeiger ist nach Erhalt dieses Entgeltes zur Registrierung des Betrages ei n-
zuschalten und sofort wieder auszuschalten.  
 
Tritt der Besteller erst später vom Vertrag zurück oder wird die Beförderung vom Fahrer nach  
§ 4 Abs. 3 verweigert, so ist der vom Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Betrag zu berechnen. 
 
4) Bei Beendigung der Fahrt schaltet der Fahrpreisanzeiger nach 10 Meter Fahrstrecke in 
der Stellung „Kasse“ automatisch in die Stellung „Frei“. Bei der Fortsetzung der Fahrt durch 
einen Fahrgast wird der Fahrpreisanzeiger innerhalb von 10 Meter manuell in den zuletzt 
gültigen Tarif geschaltet.  
 
5) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen.  
 
6) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich im Sinne des § 51 Abs. 2 des Persone n-
beförderungsgesetzes sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. 
 
§ 5 Wartezeiten 
Wird die Beförderung auf Wunsch des Fahrgastes für mehr als 15 Minuten  
unterbrochen, so kann der Fahrer die weitere Beförderung verweigern.“

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6. Methodik und Vorgehensweise bei der Gutachtenerstellung  
6.1 Bewertungsansatz 
Der Gutachter untersucht und bewertet vorrangig die gesetzlichen Beurteilungskriterien 
nach § 13 Abs. 4 PBefG.  
Für seine Meinungsbildung untersucht der Gutachter weitere Einflussfaktoren. 
 
Aus den hieraus gewonnenen Erkenntnissen führt der Gutachter eine Bewertung zur Bedr o-
hung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes in der Gegenwart und in der Zukunft durch. 
Für die B eurteilung der Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes in der Zukunft s o-
wie die Bestimmung der empfohlenen Anzahl Taxis in der Stadt Münster wird innerhalb der 
oben genannten Kriterien vor allem ein betriebswirtschaftlicher Ansatz gewählt. Die zu erm it-
telnde prognostische Entwicklung der Nachfrage im Territorium (Kapitel 15.2) wird einer Voll-
kostenrechnung je Genehmigung (Kapitel 1 5.3) gegenübergestellt. Durch Division der pro g-
nostizierten Nachfrage im Territorium durch die Vollkosten je Genehmigung e rgibt sich die 
Anzahl der maximal zulässigen Genehmigungen in der Stadt Münster (Kapitel 15.4). 
Am Ende führt der Gutachter alle Einzelbetrachtungen zusammen und gibt seine Empfe h-
lung. 
 
Zur Beurteilung der Tarife (Kapitel 16 ) wird die Aus kömmlichkeit des T arifs auf Basis der 
Vollkostenrechnung (Kapitel 1 5.3) für angenommen e Beförderungsaufträge bewertet . Es 
wird ein Vorschlag für einen auskömmlichen Tarif unterbreitet. 
 
6.2 Daten- und Informationserfassung 
Durch die Stadt Münster wurden die Jahresabschlüsse 2011 bis 2015 abgefordert.  
 
Darüber hinaus wurden die Unternehmer  durch die Stadt Münster  gebeten, einen Erhe-
bungsbogen zum Unternehmen aus zufüllen und einzureichen. Dieser Erhe bungsbogen 
wurde zwischen dem Gutachter und der Stadt Münster abgestimmt.  
 
Durch Behörden der  Stadt Münster wurden weiterhin Angaben zu folgenden Themenbere i-
chen vorgelegt: 
 Warteliste für Taxigenehmigungen, 
 Geschäftsaufgaben von Taxiunternehmen und deren Gründe, 
 Entwicklung der Anzahl der Taxigenehmigungen im Erhebungszeitraum, 
 Bedeutung des Schülerverkehrs für das örtliche Taxigewerbe. 
 
Durch den Gutachter wurde versucht, folgende Interviews zu führen: 
 der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Münster,  
 der IHK Nord Westfalen, 
 dem Hauptzollamt Münster, 
 dem Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V., 
 Vertretern des Taxigewerbes der Stadt Münster. 
 
Mit den Gesprächspartnern wurde abgestimmt, dass der Wortlaut der Interviews im Gutach -
ten erscheint. Die Interviewpartner haben den Wortlaut bestätigt. Getroffene Aussagen kön -
nen Einzelmeinungen des Interviewten, tendenziös, widersprüchlich oder im Einzelfall sogar 
falsch sein. Sie sollen die zahlreichen Facetten des Taxigewerbes in einer Gebietskörper-
schaft widerspiegeln und die Meinung bzw. Kenntnis des Interviewpartners wiedergeben.

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Daher können die Aussagen nicht immer verallgemeinert werden. Sie dienen dem Gutachter 
zur Meinungsbildung. 
 
Neben den Interviews wurden folgende Sekundärquellen zur Erstellung des Gutachtens her-
angezogen: 
 Daten des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V. zur Entwicklung des Taxi- 
und Mietwagenverkehrs, 
 Daten des Bundesministeriums für Gesundheit zu Fahrtkosten der Gesetzliche n 
Krankenversicherung durch Taxi- und Mietwagenverkehr, 
 Daten der S tatistischen Landesdatenbank Nordrhein-Westfalen zur Entwicklung der 
Übernachtungs- und Gästezahlen sowie der Bevölkerung in der Stadt Münster, 
 Informationen zur Entwicklung von CarSharing Angeboten, 
 Auskünfte benachbarter Städte und Landkreise zur Taxi- und Mietwagendichte, 
 Daten der Michael Bauer Research GmbH zur Entw icklung der Kaufkraft in der Stadt 
Münster, 
 Daten des Kraftfahrt Bundesamtes zur Pkw-Dichte in der Stadt Münster sowie in ver-
gleichbaren anderen Städten. 
Die Ermittlung und Auswertung erfolgte in der für die im Gutachten geforderten Aussagen 
notwendigen Tiefe, Notwendigkeit und in dem erforderlichen Umfang. 
6.3 Auswertung der Unterlagen und Daten 
Die betriebswirtschaftlichen Unterlagen wurden gesichtet, in Tabellen übertragen, bewertet 
und ausgewertet. 
Ausgewertet wurden insbesondere folgende Positionen (alles Nettowerte ohne Umsatzsteuer 
in Euro /Jahr):  
 Umsätze aus Personenbeförderung im Pflichtfahrbereich bzw. beim Verlassen des 
Pflichtfahrgebietes bis insgesamt 50 Kilometer Beförderungsstrecke zu sieben Pro-
zent Umsatzsteuer, 
 Umsätze zum Regelsteuersatz, 
 Gesamtumsätze. 
Eine exakte Kostenzuordnung zu einzelnen Kostenarten war nicht immer möglich. Ausg e-
wertet wurden vorrangig: 
 Gesamtkosten, 
 Fahrzeugkosten, 
 Personalkosten. 
 
Das wirtschaftliche Ergebnis wurde bestimmt über den: 
 Nettogewinn bzw. Nettoüberschuss vor Einkommensteuer. 
 
In der betriebswirtschaftlichen Auswertung wurden nicht berücksichtigt: 
 Betriebe, in deren betriebswirtschaftlicher Auswertung Leistungen enthalten sind, die 
nicht Taxi- bzw. Mietwagenleistungen sind, 
 Betriebe, deren Daten nicht oder unvollständig vorlagen.

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Folgende Stichproben wurden untersucht und ausgewertet. 
  2011 2012 2013 2014 2015 
Betriebe, von denen die betriebswirt -
schaftlichen Unterlagen eingereicht wurden 92 103 114 122 143 
davon ausgewertete betriebswirtschaftliche 
Unterlagen nach Anzahl der Betriebe 82 96 106 115 128 
Anteil der auswertbaren Jahresabschlüsse 
zu den eingereichten Jahresabschlüssen in 
Prozent 
89% 93% 93% 94% 90% 
insgesamt vorhandene Genehmigungen im 
jeweiligen Jahr laut erhaltener Unternehmer -
liste/Fahrzeugstatistik 
272 269 269 269 269 
Anzahl der Genehmigungen aus den  
Betrieben, deren Jahresabschlüsse  
ausgewertet werden konnten 
143 162 178 182 193 
ausgewertete Genehmigungen zu vorhand e-
nen Genehmigungen in Prozent  53% 60% 66% 68% 72% 
Tabelle 1 Eingereichte Unterlagen und untersuchte Stichproben 
 
Im Gutachten konnten die Daten nicht zu allen erteilten 272 (Höchstzahl 2011) bzw. 269  
(Höchstzahl 2012 bis 2015) Genehmigungen ausgewertet werden, da nicht alle Unternehmer 
die geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt haben bzw. nicht alle eingereichten Unter-
lagen auswertbar waren. Weiterhin gab es im Beobachtungszeitraum 29 Geschäftsaufgaben 
bzw. -übergaben, weshalb die Daten von diesen Unternehmern ebenfalls nicht mehr erhoben 
werden konnten.   
 
Tabelle 2 schlüsselt die Gründe, warum die Unterlagen einiger Unternehmen nicht ausg e-
wertet werden konnten, weiter auf.  
  
2011 2012 2013 2014 2015 gesamt 
Nebengewerbe ohne  
separate Buchführung 2 3 2 2 4 13 
nicht auswertbar  3 2 2 1 7 15 
unplausibel 2 0 0 0 2 4 
Gründung in der  
zweiten Jahreshälfte 2 1 3 3 2 11 
alle Genehmigungen  
verpachtet und nur Angaben zur 
Pacht 
1 1 1 1 0 4 
Jahressumme 10 7 8 7 15  
Tabelle 2 Nicht ausgewertete Unterlagen und untersuchte Stichproben

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So konnten die betriebswirtschaftlichen U nterlagen von insgesamt 13  Firmen nicht ausg e-
wertet werden, da die jeweiligen Unternehmer Nebengewerben nachgehen, diese aber 
buchhalterisch gemeinsam mit den Er gebnissen aus dem Taxibetrieb führen. In diesen Fä l-
len war eine klare Zuordnung der aufgeführten Umsätze und Kosten zum Taxibetrieb nicht 
möglich. 
 
Insgesamt wurden 15 Jahresabschlüsse unvollständig abgegeben oder waren nicht nac h-
vollziehbar, weiterhin wurden von den entsprechenden Unternehmern trotz mehrfacher Au f-
forderung keine anderen Unterlagen zur Verfügung gestellt. 
 
In lediglich vier Fällen erschienen die eingereichten betriebswirtschaftlichen Unterlagen dem 
Gutachter als derart unplausibel (z.B. im Vergleich deutlich zu niedrige Umsätze oder deu t-
lich zu hohe Kosten), dass sie nicht weiter ausgewertet wurden. 
 
Insgesamt elf Unternehmen wurden in der zweiten Hälfte des entsprechenden Jahres neu 
gegründet, weshalb eine Hochrechnung der in diesem Zeitrau m erwirtschafteten Umsätze 
bzw. entstandenen Kosten auf einen Jahreswert unterlassen wurde. 
 
Ein Unternehmer hatte über einen Zeitraum von vier Jahren alle Genehmigungen verpachtet  
und erzielte daher nur Einnahmen aus der Verpachtung und nicht durch die se lbstständige 
Tätigkeit als Taxiunternehmer.   
 
Insgesamt wurden pro Jahr für durchschnittlich 64 Prozent aller vergebenen Genehmigu n-
gen betriebswirtschaftliche Unterlagen ausgewertet. Nach vernünftigen kaufmännischen As-
pekten kann aus diesen Stichproben 2011 bis 2015 der betriebswirtschaftlichen Daten mit 
ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die Situation des Gesamtgewerbes geschlossen wer-
den.

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7. Beurteilung der Nachfrage  
7.1 Nachfrage auf Grundlage der Anzahl der Beförderungsaufträge  und des Gesamt-
umsatzes 
Die Angaben der Unternehmer zeigen folgendes Bild: 
 
 
Abbildung 3 Angaben der Unternehmer zur Entwicklung der Aufträge je Genehmigung und Jahr in der Stadt Münster 
von 2011 bis 2015 
 
Im Erhebungszeitraum 2011 bis 2015 wurden entsprechend der Angaben der Unternehmer 
im Durchschnitt 3.565 Aufträge p ro Genehmigung und  Jahr durchgeführt. 2012 wurde ein 
Spitzenwert von 3.668 Aufträgen erzielt. Seitdem ist die Anzahl der Beförderungen leicht 
rückläufig. 2015, nach der Einführung des Mindestlohns und der letzten Tariferhöhung um 18 
Prozent, wurden pro Genehmigung nur noch ca. 3.460 Aufträge durchgeführt. Verglichen mit 
dem Vorjahreswert stellt dies ein Minus von etwa 2,4 Prozent dar. Im Zeitraum 2011 bis 
2015 betrug der durchschnittliche jährliche Auftragsrückgang 1,01 Prozent.  
 
Aus den eingereichten betriebswirtschaftlichen Unterlagen der Taxiunternehmer wurden die 
durchschnittlichen Umsätze je Genehmigung und  Jahr errechnet. Diese Werte wurden mit 
der Anzahl der in den jeweiligen Jahren vergebenen Genehmigungen multipliziert , um den 
Gesamtumsatz des Gewerbes abzuschätzen.  
 
Abbildung 4  zeigt die Entwicklung  der Gesamtnachfrage nach Taxid ienstleistungen in der 
Stadt Münster im Zeitraum 2011 bis 2015. Der ermittelte Gesamtumsatz des Taxigewerbes 
betrug 2011 16,9 Millionen Euro und ist seitdem um durchschnittlic h 1,86 Prozent pro Jahr 
angestiegen. 2015 erzielten die Münsteraner Taxiunternehmer einen geschätzten Gesam t-
umsatz von 18,2 Millionen Euro.

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Abbildung 4 Entwicklung der Gesamtnachfrage nach Taxid ienstleistungen in der Stadt Münster im Zeitraum 2011 bis 
2015 
 
Aus den durchschnittlichen Umsätzen pro Auftrag im Erhebungszeitraum und der durc h-
schnittlichen Anz ahl der  Aufträge resultiert ein durchschnittlicher Umsatz von 18,05 Eu-
ro/Auftrag. Diese Umsätze je Auftrag liegen im unteren Bereich der Erfahrungswerte des 
Gutachters für Städte (11,18 bis 36,11 Euro/Auftrag).  
 
Der durchschnittliche jährliche Anstieg der Einnahmen je Auftrag  im Beobachtungszeitraum 
betrug 0,54 Euro, was einem Um satzzuwachs von 3,29  Prozent pro Auftrag und Jahr ent-
spricht. Die  Erhöhung der durchschnittlichen Einnahmen je Beförderungsauftrag ist unter 
Beachtung der Kostensteigerungen und insbesondere der seit 2015 erfolgten Einführung und 
der weiteren Erhöhung des Mindestlohns zunächst betriebswirtschaftlich ausreichend. Aller-
dings sinkt gleichzeitig die Zahl der Aufträge , was diesen Umsatzzuwachs relativiert . Eine 
genauere Analyse der Kostenentwicklung wird in Abschnitt 9 vorgenommen. 
 
 
Abbildung 5 Entwicklung der Umsätze je Auftrag in der Stadt Münster 
 
Der Bundesverband des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes e.V. (BZP) veröffentlicht 
nachfolgende Angaben zur Auftragsentwicklung:

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Abbildung 6 Beförderte Personen im Taxi- und Mietwagenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, Angaben in Mio. 
Euro23 
 
Im Bund beträgt der Rückgang der beförderten  Personen durchschnittlich ca. 0,2 3 Prozent 
pro Jahr im Zeitraum 2011 bis 2015. 
 
Die Angaben des Deutschen Taxi - und Mietwagenverband e.V. betreffen beförderte Pers o-
nen, die Angaben zur Stadt Münster betreffen die Anzahl der Beförderungsaufträge. Beide 
Angaben lassen sich nicht direkt vergleichen, aber man kann davon ausgehen, dass sie te n-
denziell vergleichbar sind. Demnach ist die Stadt Münster mit einem Rückgang der Aufträge 
um 1,0 Prozent im Vergleich zum bundesweiten Rückgang von 0, 2 Prozent hin sichtlich der 
Anzahl beförderter Personen deutlich stärker betroffen. 
 
 
Abbildung 7 Einnahmen im Taxi- und Mietwagenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, Angaben in Mio. Euro24 
                                            
23 Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) Geschäftsbericht 2015/2016 
24 Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) Geschäftsbericht 2015/2016

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Vom Deutschen Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) wurden die in der Abbildung 7 dar-
gestellten Zahlen zu den Einnahmen veröffentlicht.  Durch Einführung des Mindestlohns b e-
stand auch auf Seiten des BZP die Befürchtung, dass es zu starken Ve rwerfungen am Markt 
kommt. Die Umsätze konnten allerdings deutlich gesteigert werden – ein Plus von mehr als 
zehn Prozent im Vergleich zu 2014 – was nach Angaben des BZP vermutlich auf die stark 
erhöhten Tarife zurückzuführen ist.25   Die Einnahmen in der Stadt Münster stiegen dagegen 
2015 im Verhältnis zu 2014 nur um 4,5 Prozent. 
 
Betrachtet man den Vergleichszeitraum 2011 bis 2015, stiegen die Einnahmen bundesweit 
durchschnittlich um 5,13 Prozent pro Jahr , in der Stadt Münster jedoch nur um 2,11 Pro zent 
(Kapitel 9.1). 
 
Im leichten Rückgang der Auftragszahlen im Untersuchungszeitraum 201 1 bis 2015, 
dem nur unzureichenden  Anstieg der Umsätze pro  Auftrag, in der Nachfrage insg e-
samt sowie der im Vergleich zum Bundesdurchschnitt schlechteren Umsatzentwic k-
lung sieht der Gutachter  Anzeichen für eine bestehende und zukünftige Bedrohung 
des Gewerbes. 
7.2 Nachfragestruktur 
Die Unternehmer haben im Erhebungsbogen Angaben dazu gemacht, welche Leistungsb e-
reiche sie mit ihren Betrieben im Zeitraum 2011 bis 2015 bedient haben.  
 
 
Abbildung 8 Struktur der Ertragsanteile im Taxigewerbe in der Stadt Münster 
 
Haupteinnahmequelle der Taxiunternehmen sind Beförderungsleistungen im Pflichtfahrb e-
reich ohne Krankenkassen  (zwischen 65,2 und 70,7 Prozent ). Im Vergleich zum Jahr 2011 
ist diese Ertragsquelle leicht zurückgegangen, hat sich zwischen 2012 und 2015 aber auf ca. 
66,0 Prozent stabilisiert. Der zweitgrößte Umsatzanteil (zwischen 15,6 und 16,2  Prozent) 
wird mit Beförderung sleistungen für die Krankenkassen  erzielt. Diese Ertragsquelle ist seit 
2011 minimal rückläufig. 
 
                                            
25 Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) Geschäftsbericht 2015/2016. S. 18

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Zusammen deutlich unter 20 Prozent der Erträge werden mit Beförderungen außerhalb des 
Pflichtfahrgebiets ohne Krankenkassen (durchschnittlich 7,3 Prozent), so nstigen Dienstleis-
tungen (durchschnittlich 4,7 Prozent), anderen Daueraufträgen (durchschnittlich 2,9 Prozent) 
und Kurierdiensten (durchschnittlich 2,1 Prozent) erzielt. 
 
Der Taxiverkehr ist damit auch in der Stadt Münster die individuelle Ergänzung des linienge-
bundenen ÖPNV und muss als solche behandelt werden. 
 
Es besteht eine nur geringe Abhängigkeit von Krankenbeförderungen, was nach den Erfa h-
rungen des Gutachters für größere Städte typisch ist.  
 
Anzeichen für eine Bedrohung des Gewerbes aus der Struktur der Ertragsanteile allein 
sind hieraus nicht erkennbar. 
 
7.3 Nachfrage durch Patientenfahrten 
Die Daten in Abbildung 8 sind Angaben der Unternehmer. Sie zeigen einen minimalen Rück-
gang des Umsatzanteils durch Beförderungsleistungen für die Kranken kassen zwischen 
2011 und 2015 von 16,2 auf 15,6 Prozent. Es bleibt festzuhalten, dass Umsätze durch die 
Krankenkassen den zweitgrößten Umsatzblock bilden. Die nachfolgenden vier Umsatzque l-
len erwirtschaften gemeinsam ei nen vergleichbaren Umsatzanteil, weshalb de r Einfluss der 
Krankenkassen (insbesondere durch ihre Tarifpolitik) auf das Taxigewerbe nicht zu vernac h-
lässigen ist. 
 
Nach den Erfahrungen des Gutach ters ist dieser Umsatzanteil für eine größere Stadt ein 
normaler Wert.  
 
Die mit den Krankenkassen vereinbarten Tarife liegen grundsätzlich leicht unten dem öffen t-
lichen Tarif. In anderen Regionen Deutschlands haben die Krankenkassen inzwischen den 
öffentlichen Tarif akzeptieren müssen. 
 
Durch den Gutachter wurden bereits in vorherigen Gutachten jetzt noch gültige Angaben und 
Rahmenbedingungen zur Kostenübernahme der Krankenkassen für Beförderungsleistungen, 
sogenannte „Patientenfahrten mit Taxi und Mietwagen“, ermittelt: 
1. Aufgrund des Umfang s der Patientenfahrten sind die Krankenkassen ein beherr-
schender Anbieter für das Gewerbe mit sehr hohem Einfluss auf die Preisgestalt ung 
und auf die Unternehmen,  umgekehrt besteht eine sehr hohe Abhängigkeit des G e-
werbes von den Kassen.  
2. Taxiunternehmer stehen hier in sehr starkem Wettbewerb durch Mietwagen. Es gibt 
erfahrungsgemäß viele Anbieter, die den Kassen ihre Leistungen zu nicht ausköm m-
lichen Preisen offerieren und so den Preis und den Markt sehr negativ beeinflussen. 
3. Durch den Gutachter wurden aus Statistiken des zuständigen Bundesministeriums 
Angaben für die Kostenerstattung für Patientenfahrten durch Taxi und Mietwagen ge-
samt zusammengestellt (siehe nachfolgende Abbildung 9 und Abbildung 10). 
4. In welchem Umfang Kosten für Patientenfahrten kün ftig auch durch die Krankenkas-
sen übernommen werden, kann langfristig nicht sicher eingeschätzt werden . Es gab 
2004 einen durch den Gesetzgeber verursachten gravierenden Einbruch, der viele 
Unternehmer an den Rand der wirtschaftlichen Existenz gebracht hat.  
5. Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband e.V. beklagte in seinen Geschäftsberic h-
ten mehrfach und anhaltend den hohen bürokratischen Aufwand.26  
                                            
26 Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) Geschäftsberichte ab 2008/2009

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Der Einbruch bei den Krankenfahrten ab 2004 mit der Einführung des Gesundheitsmodern i-
sierungsgesetzes im Zuge der Gesundheitsreform ist zwischenzeitlich nicht nur ausgegl i-
chen, sondern sogar überwunden.  
 
 
Abbildung 9 Kostenübernahme für Krankenfahrten in der Bundesrepublik Deutschland durch die Krankenkassen27 
 
 
 
Abbildung 10 Fahrkosten für Krankenfahrten je Versicherten und Jahr in der Bundesrepublik Deutschland 28 
                                            
27 Bundesministerium für Gesundheit, Gesetzliche Krankenversicherung, Vorläufige Rechnungsergebnisse 4. Quartal 2015 
www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Statistiken/GKV/Finanzergebnisse/KV45_1-4.Q2015-korr.pdf sowie gleiche 
Quellen aus den Vorjahren (30.01.2017)

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Aufgrund der zunehmenden Alterung der Bevölkerung erwartet der Gutachter, dass die Zahl 
der Patientenfahrten weiter steigen wird.  
 
Der Anstieg der Kostenübernahme durch die Krankenkassen im Vergleichszeitraum 2011 bis 
2015 beträgt im Bundesdurchschnitt 8,4 Prozent pro Jahr. Basierend auf den Angaben der 
Unternehmer in den Erhebungsbögen (vergleiche  Abschnitt 7.2) und d en Daten aus den 
BWA, ergibt sich ein jährliches Wachstum der Nettoerträge pro Genehmigung durch Kra n-
kenfahrten von 1,3 Prozent. Im Durchschnitt wurde pro Genehmigung ein jährlicher Umsatz 
von 10.268,80 Euro erzielt. Demzufolge kann das Taxigewerbe nicht vollumfänglich vom An-
stieg der Kostenübernahme durch die Krankenkassen profitieren. 
 
Anzeichen für eine gegenwärtige und zukünftige leichte Bedrohung des Gewerbes be-
stehen.  
7.4 Nachfrage durch klassische Beförderungsleistungen mit Taxis 
Klassische Beförder ungsleistungen nach Taxi tarif innerhalb de s Pflichtfahrbereiches, das 
heißt in der Stadt Münster (Betriebssitzgemeinde) und bis zu 50 Kilometer Entfernung stellen 
mit einem Anteil von ca. 67,0 Prozent zwischen 2011 und 2015 den Hauptumsatztreiber des 
Münsteraner Taxigewerbes dar.  Fahrten außerhalb der Gemeinde über 50 Kilometer nach 
Regelsteuersatz liegen auf Rang drei mit nur etwa 7,3 Prozent Umsatzanteil. 
 
Für die Nutzung des Angebotes spielt folgendes eine wesentliche Rolle und wird im Gutach-
ten hierzu unter anderem weiter bewertet: 
1. das verfügbare Einkommen der Bevölkerung, 
2. der Wettbewerb durch den Mietwagen, 
3. der Wettbewerb durch den ÖPNV, 
4. die Qualität der Taxidienstleistungen  (nach Aussagen von Unternehmern im Erh e-
bungsbogen). 
 
Vor diesem Hintergrund sind eine begründete Höchstzahl von Taxis und ein auskömmlicher 
Tarif unabdingbar. 
 
Anzeichen für e ine gegenwärtige oder zukünftige Bedrohung des Gewerbes aus der 
Nachfragestruktur bestehen hierdurch nicht. 
 
7.5 Nachfrage durch Schülerbeförderungen 
Die zustän dige Behörde hat die jährlichen Kosten für den Schüler -(Spezial-)Transport mit 
Taxis auf ca. 460.000 Euro beziffert, wobei dieser Betrag in den letzten Jahren weitgehend 
konstant geblieben ist.29  
 
Legt man die jährlichen Kosten für Schüler -(Spezial-)Transporte auf die Anzahl der Gene h-
migungen um und vergleicht diesen mit dem durchschnittlichen Umsatz je Genehmigung, so 
ergibt sich ein Umsatzanteil für Schülerbeförderungen von ca. 2,6 Prozent (Durchschnitt 
2011 bis 2015). Pro Genehmigung wurde damit durchsch nittlich ein jährlicher Umsatz von 
1.706,27 Euro erzielt. Damit ist kein wesentlicher Einfluss der Nachfrage durch Schülerb e-
förderung auf das Gewerbe festzustellen.  
                                                                                                                                        
28 Bundesministerium für Gesundheit, Gesetzliche Krankenversicherung, Vorläufige Rechnungsergebnisse 4. Quartal 2015 
www.bmg.bund.de/fileadmin/dateien/Downloads/Statistiken/GKV/Finanzergebnisse/KV45_1-4.Q2015-korr.pdf sowie gleiche 
Quellen aus den Vorjahren (30.01.2017) 
29 Angaben der zuständigen Behörde vom Juli 2016

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Anzeichen für e ine Bedrohung des Gewerbes aus der Schülerbeförderung allein be-
stehen oder entstehen hierdurch nicht. 
 
7.6 Nachfrage durch Daueraufträge und Kurierdienste 
Daueraufträge 
 
In der Stadt Münster werden andere Daueraufträge in den Erhebungsbögen mit durchschnitt-
lich ca. 2,9 Prozent Anteil der Einnahmen angegeben. Das ist ein normaler Wert. 
 
Anzeichen für e ine Be drohung des Gewerbes bestehen oder entstehen  hierdurch 
nicht. 
 
Kurierdienste 
 
Kurierdienste, wie etwa eine Aushilfe bei der Sammlung von Post oder der Verteilung von 
Medikamenten, werden mit zusammen rund 2,1 Prozent der Einnahmen in den Erhebung s-
bögen angegeben.  
 
Dieser geringe Anteil hat kaum eine Bedeutung für das Taxigewerbe. 
 
Anzeichen für eine Bedrohung des Gewerbes aus Daueraufträgen und Kurierdiensten 
allein bestehen oder entstehen hierdurch nicht. 
7.7 Nachfrage durch den Öffentlichen Personennahverkehr  
Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) wird in der Stadt Münster durch die Stadtwerke 
Münster organisiert und durch die folgenden fünf Unternehmen gewährleistet: 
 Verkehrsbetriebe der Stadtwerke / VSM 
 Regionalverkehr Münsterland GmbH 
 Westfalenbus GmbH 
 Kraftverkehr Münsterland  
 Veelker GmbH & Co. KG 
 
„Der Rat der Stadt Münster hat im März 2008 ein ehrgeiziges Klimaschutzziel mit einer R e-
duzierung der CO2-Emissionen um 40% bis 2020 und der Erhöhung des Anteils der regen e-
rativen Energieträger auf 20% bis 2020 beschlossen.“ 30 Dieses Klimaschutzziel soll vo r-
nehmlich durch eine Reduktion des motorisierten Individualverkehrs erfolgen, weshalb in s-
besondere der ÖPNV gezielt ausgebaut und verbessert wird.  
 
So wurde zwischen 2005 u nd 2014 die Anzahl der eingesetzten Busse von 156 auf 177 g e-
steigert, die im Jahr  2014 1.150 Haltestellen auf 9,1 Millionen  Fahrplankilometern ansteuer-
ten (8,6 Millionen 2005). Durch die verstärkte Einfü hrung von Gelenkbussen konnte  die An-
zahl der angebotenen Platzkilometer von 824 Millionen (2005) auf über 900 Mi llionen (2014) 
gesteigert werden. Um die Nutzung des ÖPNV  weiter zu vereinfachen, wurde seit 2013 
schrittweise ein eTicket eingeführt. 31 Die Zahl der Vertragskunden, welche verschiedene 
                                            
30  3. Nahverkehrsplan Stadt Münster, https://www.stadt -muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/getfile.php?id=385405&type=do 
(30.01.2017) 
31 3. Nahverkehrsplan Stadt Münster, S. 48-49

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Abos bzw. da s eTicket nutzen, stieg  2015 im Vergleich zum Vorjahr  um 17,5 Prozent  auf 
über 67.00032  
 
Bereits 2006 wurde ein umfassendes Abend- und Nachtbusnetz eingeführt, welches am Wo-
chenende einen durchlaufenden Betrieb vorsieht. „Das gute Nachtbusangebot, honorier t 
durch die hohe Fahrgastnachfrage, ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal des Stadtbus -
Systems in der Universitätsstadt Münster mit ihren ca. 55.000 Studierenden.“33 
 
Die Qualität des ÖPNV  in Münster belegt auch die Spitzenplatzierung im bundesweit durc h-
geführten ÖPNV-Kundenbarometer in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2015. 34 Die in Ab-
bildung 11 gezeigte Entwicklung der im ÖPNV  beförderten Personen im Zeitraum 2008 bis 
2015 unterstreicht die erfolgreiche Umsetzun g der  Qualitätsoffensive im ÖPNV . In diesem 
Zeitraum konnte ein jährliches Wachstum von 5,15 Prozent re alisiert werden, welches weit 
über dem Branchendurchschnitt liegt. 
 
 
Abbildung 11 Entwicklung der Anzahl der mit ÖPNV beförderten Personen in der Stadt Münster35 
 
Die Stadtwerke Münster setzen bei der Anbindung nachfrageschwacher Gebiete bzw. in g e-
nerell nachfrageschwachen Tageszeiten auf eine enge Kooperation mit dem örtlichen Tax i-
gewerbe. Diese wird genauer im Abschnitt 7.12 beleuchtet. 
 
Anzeichen für eine leichte Bedrohung des Gewerbes aus der Entwicklung der befö r-
derten Personen durch den ÖPNV gegenwärtig und zukünftig werden abgeleitet, da 
durch den kontinuierlichen Anstieg der beförderten Personen die Nachfrage nach Ta-
xidienstleistungen geschwächt werden kann.  
 
 
                                            
32 https://www.stadtwerke-
muenster.de/fileadmin/presse/mediathek/publikationen/geschaeftsberichte/SWMS_Gesch%C3%A4ftsbericht_2014.pdf 
(30.01.2017)   
33 3. Nahverkehrsplan Stadt Münster, S. 128 
34 3. Nahverkehrsplan Stadt Münster, S. 50 
35 http://www.stadt-muenster.de/stadtentwicklung/zahlen-daten-fakten.html (30.01.2017)

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7.8 Nachfrage durch Tourismus  
Ankünfte und Übernachtungen 
Wie die Stadt Münster von Touristen und Geschäftsleuten besucht wird, zei gt nachfolgende 
Abbildung: 
 
Abbildung 12 Anzahl der Ankünfte und Übernachtungen in der Stadt Münster36 
 
Abbildung 12 zeigt einen deutlichen Anstieg der Übernachtungszahlen und der Ankünfte. Im 
dargestellten Zeitraum stieg die Anzahl der Übernachtungen im Schnitt jährlich um 1,74 Pro-
zent. Die Gästeanzahl wuchs im gleichen Zeitraum um 2,28 Prozent pro Jahr.  
Während die Gästezahlen anstiegen, ging die durchschnittliche Verweildauer  von 2,19 Ta-
gen im Jahr 2010 auf 2,13 Tage im Jahr 2015 zurück. 
 
Wird zu den Ankünften und Übernachtungen vergleichend die Abbildung 3 zur Entwicklung 
der Aufträge im Taxiverkehr betrachtet, so sind Einflüsse des Tourismus auf die Nachfrage 
nicht zu sehen.  
 
Anzeichen für eine Bedroh ung des Gewerbes aus der Entwicklung des Tourismus a l-
lein werden nicht abgeleitet, vielmehr spricht der kontinuierliche Anstieg der Übe r-
nachtungs- und Gästezahlen gegen eine Bedrohung des Gewerbes. 
 
7.9 Statistische Daten der Taxivermittlungszentralen 
Durch die beiden in Münster  tätigen Taxivermittlungszentralen – TaxiRuf 25500 und Taxi 
Zentrale-Münster – wurden für den Zeitraum 2013 bis 2016 Daten zur Anzahl der vermittel-
ten Taxis sowie der Gesamtzahl der vermittelten Fahrten bereitgestellt. Leider waren für den 
Zeitraum 2011 bis 2013 die Daten nicht von beiden Taxizentralen verfügbar.                                                     
 
Die untenstehende Abbildung zeigt die insgesamt vermittelten Fahrten durch beide Taxive r-
mittlungszentralen in Münster.  
                                            
36 https://www.regionalstatistik.de/genesis/online Schlagworte Gästeübernachtungen, Gästeankünfte nach ihrer Herkunft für die 
Stadt Münster (30.01.2017)

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Abbildung 13 Gesamtzahl der durch die Taxivermittlungszentralen in Münster vermittelten Fahrten37 
 
Im Gegensatz zur Entwicklung der Aufträge pro Taxi nach Angaben der Unternehmer (ve r-
gleiche Abschnitt 7.1) kann für über die Ver mittlungszentralen vermittelte Fahrten kein rüc k-
läufiger Trend festgestellt werden. Im Zeitraum 2013 bis 2016 sind die vermittelten Fahrten 
um durchschnittlich 1,82 Prozent gestiegen.  
 
Die folgende Abbildung zeigt sowohl die Entwicklung der Gesamtzahl der  durch eine der 
beiden Münsteraner Taxivermittlungszentralen vermittelten Taxis (rechte y -Achse) als auch 
die Entwicklung der durchschnittlichen Anzahl der vermittelten Fahrten pro Taxi (linke y -
Achse). Hier wurde ein Durchschnitt für beide Taxivermittlung szentralen, basierend auf den 
Angaben bezüglich der Gesamtzahl der vermittelten Fahrten und der betreuten Taxis, gebi l-
det. 
 
Die Anzahl der über beide Vermittlungszentralen vermittelten Taxis liegt im Untersuchung s-
zeitraum relativ konstant bei ca. 262 Fahrzeugen. Zu berücksichtigen ist, dass nach den A n-
gaben der Unternehmer im Erhebungsbogen nicht alle Münsteraner Taxis über eine Zentrale 
vermittelt werden.  
 
Das durchschnittliche Fahrtenaufkommen lag im Zeitraum 2013 bis 2016 bei 2.941 Aufträgen 
pro Taxi. Im Jahr 2015 wurde ein Maximalwert von 3.038 Aufträgen pro Taxi erzielt. Im Zei t-
raum 2013 bis 2015 ergibt sich daher ein Durchschnittswert von 2.932 Aufträgen pro Taxi. 
Die über die Zentralen vermittelten Aufträge pro Taxi sind im Zeitraum 2013 bis 2016 um 
durchschnittlich 1,57 Prozent pro Jahr gestiegen. 
 
Die Unternehmer gaben für denselben Zeitraum in den Erhebungsbögen durchschnittlich 
3.525 Aufträge pro Genehmigung an. Das heißt, dass ca. 16,6 Prozent der Fahrten nicht d i-
rekt über die Vermittlungszentrale vermittelt wurden.  
                                            
37 Daten durch die Taxivermittlungszentralen in Münster zur Verfügung gestellt – Stand Juni bzw. Juli 2016/März 2017

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Abbildung 14 Übersicht über die in Münster zentral vermittelten Taxis und Aufträge pro Taxi 38 
 
Erstaunlich ist, dass die Taxivermittlungszentralen mit Einführung des Mindestlohn s im Jahr 
2015 und der parallel erfolgten Tariferhöhung um 18 Prozent ein Auftragshoch verzeichn e-
ten. Anschließend gingen die Auftragszahlen allerdings um 4,5 Prozent zurück. Die weitere 
Entwicklung der Auftragszahlen muss daher genau beobachtet werden. 
 
Aus dem leichten Rückgang der Auftragszahlen der Münsteraner Taxivermittlung s-
zentralen  im Jahr 2016 sowie der Angaben der Unternehmer leitet der Gutachter leich-
te Anzeichen für eine gegenwärtige und zukünftige Bedrohung des Gewerbes ab.  
 
7.10 CarSharing 
In der Stadt Münster finden sich mehrere stationsbasierte CarSharing-Angebote unterschied-
licher Anbieter (z.B. Stadtteilauto Carsharing Münster GmbH, Flinkster. Mein Carsharing  
etc.), w obei gerade auch internetbasierte Plattformen, a uf denen Privatanbieter  ihren Pkw  
vermieten, zunehmen (Tamyca – take my care, drivy.de). Laut dem Bundesverband Carsh a-
ring kommen in Münster auf 1 .000 Einwohner etwa 0,49 CarS haring-Fahrzeuge (Platz 18 in 
Deutschland – Stand 2015)39.  
 
Aktuell existieren über 45 CarSharing -Stationen in Münster und Umgebung, die den Zugriff 
auf über 200  Fahrzeuge ermöglichen. Der CarS haringPlus-Tarif, eine Erweiterung der 
PlusCard (kostenlose Kundenkarte der Stadtwerke M ünster), erleichtert die Buchung und 
den Zugang zu einem Mietwagen in Münster. Um den Service nutzen zu können, ist ein Min-
destumsatz von fünf Euro im Monat erforderlich, der mit den Fahrtkosten verrechnet wird.40      
 
Generell entwickelt sich Carsharing zu einem Wettbewerber für das Taxigewerbe:  
„CarSharing, das Prinzip „Nutzen sta tt Besitzen“, war auch im Jahr 2015 weiter auf 
Wachstumskurs. Insgesamt 1.26 Millionen Kunden waren am 01.01.2016 bei deu t-
                                            
38 Daten durch die Taxivermittlungszentralen in Münster zur Verfügung gestellt – Stand Juni bzw. Juli 2016 
39 Bundesverband für Carsharing (2015): BCS-Städtevergleich 2015: CarSharing-Angebote in deutschen Städten über 50.000 
Einwohner. Unter: http://www.carsharing.de/sites/default/files/uploads/uebersichtstabelle_staedteranking_2015_lang.pdf 
40 http://www.carsharing-news.de/carsharing-muenster/ (30.01.2017)

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schen CarSharing -Anbietern angemeldet, 220.000 mehr als im Vorjahr. Besonders 
dynamisch ist wieder einmal die Anzahl der Kunden bei de n reinen free -floating An-
bietern gewachsen. Ihre Zahl stieg um 26 Prozent auf 830.000. Stationsbasierte A n-
bieter konnten ein Plus von 13 Prozent verzeichnen und haben nun insgesamt 
430.000 Kunden. […] Die Zahl der Städte und Gemeinden, in denen CarSharing ver-
fügbar ist, kletterte auf 537 Orte. Das sind 47 Orte mehr als im Jahr zuvor. Diese E x-
pansion in der Fläche wurde ausschließlich von den mittelständischen, stationsb a-
sierten Anbietern getragen. Die großen Free -Floating-Systeme expandierten nicht. 
[…] Oli ver Wolff, Hauptgeschäftsführer des Verbands Deutscher Verkehrsunterne h-
men (VDV), bewertet die Entwicklung des CarSharing aus Sicht des Öffentlichen 
Nahverkehrs: „Wenn man an die Mobilität der Zukunft in unseren Städten und Ba l-
lungsräumen denkt, dann wird einem schnell klar, dass weiteres Verkehrswachstum 
nicht mit dem privaten Pkw stattfinden kann. […] Die seit Jahren erfolgreiche Z u-
sammenarbeit von ÖPNV-Unternehmen und CarSharing-Anbietern nimmt diesbezüg-
lich eine Vorreiterrolle ein: mobil sein, ohne eige nes Auto. Durch ÖPNV und CarSh a-
ring gemeinsam kann man Geld sparen und die Lebensqualität für sich und seine 
Mitmenschen steigern.“41  
 
Die oben angeführten Auszüge aus der Pressemeldung des Bund esverbandes CarSharing 
zeugen vom starken Wachstum der Branche , insbesondere durch Expansionen in der Fl ä-
che. Aufgrund des zunehmenden Angebotes im CarSharingbereich, auch durch Privatperso-
nen, kann es unter Umständen  zu nachteiligen Auswirkungen auf das Taxigewerbe in der 
Stadt Münster kommen.  
 
Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) stellt aber überraschend fest, dass in 
den Gebieten, wo verstärkt CarSharing-Angebote offeriert werden, die Umsätze des Taxig e-
werbes keinesfalls sinken. Der BZP führt dies darauf zurück, dass eine Vielzahl von Mobil i-
tätsangeboten lediglich die Nutzung des privaten Pkw verringert.42 Der erleichterte Zugang 
durch die PlusCard  (vergleiche Abschnitt 7.7) zu CarSharing-Angeboten und Taxis (verglei-
che Abschnitt 7.12) unterstützt diesen Trend. Die Nettoumsätze je Genehmigung werden im  
Abschnitt 9.1 näher beleuchtet. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Umsätze pro 
Genehmigung im Beobachtungszeitraum um ca. 2,1 Prozent pro Jahr gewachsen sind.  
  
Der Gutachter empfiehlt, diese Entwicklung weiter zu beobachten. Anzeichen für eine  
gegenwärtige Bedrohung werden nicht abgeleitet. Ob künftig Anzeichen einer Bedr o-
hung vorhanden sind, kann noch nicht eingeschätzt werden. 
 
7.11 Angebot durch Selbstfahrer zu Selbstkostenpreisen über Onlineplattformen 
Private Unternehmen, wie zum Beispiel die Unternehmen „Uber“ oder „WunderCar“, haben 
Beförderungen weit unter Taxitarif angeboten. Durch Beschluss des Hamburger Oberverwal-
tungsgerichtes 3 Bs 175/14 vom 24. September 2014 und neuere Entscheidungen, z.B. 
durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 10.04.2015 (Aktenzeichen OVG 
1 S 96.14), wurden diese Angebote für gesetzwidrig erklärt.  Hier gilt es, die weitere Entwick-
lung zu beobachten.  
 
Sollten Leistungen durch private Unternehmen , wie etwa „Uber“ oder „Wunde rCar“, 
künftig doch zulässig werden, so können sie eine Bedrohung des Gewerbes der Stadt 
Münster darstellen. 
                                            
41 http://www.carsharing.de/presse/pressemitteilungen/carsharing-jahresbilanz-2015-wachstum-konsolidierung-im-deutschen 
(30.01.2017) 
42 Deutscher Taxi- und Mietwagen Verein e.V. (BZP) Geschäftsbericht 2015/2016 S. 19

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7.12 Kooperation zwischen dem Taxigewerbe und dem ÖPNV 
Zwischen den Stadtwerken Münster und dem Münsteraner Taxigewerbe besteht eine enge 
Kooperation, die weit über die Zusammenarbeit in vergleichbaren Städten hinausgeht. 
 
So werden im Auftrag der Stadtwerke Münster neun Tag- sowie sieben Nacht-Taxibus-Linien 
betrieben, die vergleichbar mit einem herkömmlichen Anrufsammeltaxi sind. Nach vorheriger 
telefonischer Anmeldung k ann so auf nachfrageschwachen Routen oder zu nachfrag e-
schwachen Zeiten eine wirtschaftliche Beförderung der Fahrgäste sichergestellt werden.  
 
Weiterhin bieten die Stadtwerke Münster einen Taxirufservice an. Hierbei kann das Fahrpe r-
sonal auf Wunsch des Fahrgastes ein Taxi zur Ausstiegshaltestelle bestellen.  
 
Seit 1996 wird das Frauen-Nacht-Taxi angeboten, um weiblichen Fahrgästen einen sicheren 
Heimweg von der Ausstiegshaltestelle bis zur Haustür zu ermöglichen. Die Stadtwerke übe r-
nehmen bei diesem Service  den Grundbetrag nach geltendem Taxitarif, weshalb der Fah r-
gast lediglich die Beförderungsstrecke selber zahlen muss43. 
 
TaxiPlus, eine Erweiterung der PlusCard (kostenlose Kundenkarte der Stadtwerke Münster), 
ermöglicht die bargeldlose Bezahlung in Taxis, um den Fahrgastkomfort bei der Nutzung e i-
nes Taxis weiter zu erhöhen. Dieser Service kann auch durch Minderjährige ab sieben Ja h-
ren genutzt werden. Teilnehmende Taxis werden über die Taxi -Zentrale Münster vermittelt 
und können am PlusCard-Taxi-Aufkleber erkannt werden.44 
 
Die Bedeutung des Taxibusverkehrs ist nach Ansicht des Gutachters für das Gewerbe aktu-
ell noch gering, im Verlauf der letzten Jahre aber dramatisch gewachsen. Basierend auf A n-
gaben der Taxi -Zentrale Münster wir d der Gesamtumsatz mit Taxibus dienstleistungen im 
Jahr 2011 auf 289.400 Euro und im Jahr  2015 auf bereits mehr als 502.800 Euro  geschätzt. 
Dies en tspricht einem jährli chen Wachstum von 19,87 Prozent!  Die Taxi-Zentrale Münster 
geht auch weiterhin von stark steigenden Umsätzen aus. 
 
Der Taxibusumsatzanteil pro Genehmigung ist de mentsprechend von 1,7 Prozent im Jahr 
2011 auf 2,8 Prozent im Jahr  2015 gestiegen und war damit bereits 2015 höher als der Um-
satz durch Schülertransporte (2,5 Prozent im Jahr 2015, vergleiche Abschnitt 7.5). 
 
Auch der Deutsche Taxi - und Mietwagenverein e.V. (BZP) ruft in seinem aktuellen G e-
schäftsbericht zu einer verstärkten Kooperation zwischen Verkehrs - und Taxiunternehmen 
auf.45 Die Kooperation des Münsteraner Taxigewerbes mit dem ÖPNV erscheint bereits als 
recht umfassend. Weiterhin kann ein positiver Entwicklungstrend ausgemacht werden.  
 
Die enge Zusammenarbeit mit d em ÖPNV sowie die sehr positive Umsatzentwicklung 
sprechen gegen eine Bedrohung des Taxigewerbes.  
 
 
 
 
                                            
43 3. Nahverkehrsplan Stadt Münster, S. 60 
44 https://www.stadtwerke-muenster.de/pluscard/pluscard-infos/pluscard-infos/pluscard-vorteile/uebersicht.html (30.01.2017) 
45 Deutscher Taxi- und Mietwagenverein e.V. (BZP) Geschäftsbericht 2015/2016 S. 23

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7.13 Nachfrage und Art der Auftragsannahme 
 
 
Abbildung 15 Art der Auftragsannahme (nach Angaben der Unternehmen) in der Stadt Münster 
 
Nach den Angaben der Taxiunternehmer  im Erhebungsbogen werden d urchschnittlich 60 
Prozent der Aufträge  für das  Münsteraner Taxigewerbe über die Zentralen akquiriert . Am 
Taxistand am Hauptbahnhof werden durchschnittlich 13 Prozent aller Beförderungsaufträge 
abgeschlossen. Etwa gleiche Auftragsanteile von ca. sieben Prozent werden durch telefon i-
sche Bestellung, an anderen Taxiständen oder durch „Abwinker“ generiert. Zwei Pr ozent der 
Aufträge entstammen sonstigen Quellen, etwa mobilen Anwendungen für Smartphones. Die 
Anteile der verschiedenen Akquisitionsquellen sind im Beobachtungsraum vergleich sweise 
stabil geblieben.  
 
Anzeichen für eine Bedrohung des Gewerbes aus der Art der Auftragsannahme allein 
bestehen oder entstehen hierdurch nicht.

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7.14 Alter und Struktur der nachfragenden Kundschaft 
 
 
Abbildung 16 Durchschnittliche Kundenstruktur in der Stadt Münster 
 
Wie zu erwarten war, bilden sowohl in Hinsicht auf den Umsatz, als auch die Anzahl der Auf-
träge Privatpersonen mit ca. 30 Prozent die wichtigste Kundengruppe für die  Taxi-
unternehmer in der Stadt Münster. Es folgen von Kranken-, Arzt- und Dialysetransporten so-
wie Geschäftskunden aus Münster  mit ca. 17 bis 18 Prozent . Geschäftskunden von außer-
halb bilden die viertstärkste Kundengruppe (ca. 13 Prozent), gefolgt von Touristen und Schü-
lerfahrten (beide ca. sechs Prozent). Nach Angaben der Unternehmer greifen Studenten (ca. 
vier Prozent Umsatzanteil) eher auf ein Taxi zurück als Mitarbeiter von Behörden (ca. drei 
Prozent Umsatzanteil).  
 
Für keine Kundengruppe konnten signifikan te Unterschiede hinsichtlich Auftrags- und Um-
satzanteil festgestellt werden.  
 
Die folgende Abbildung zeigt die durchschnittliche Altersst ruktur der Kundschaft der Taxi -
unternehmer in der Stadt Münster.

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Abbildung 17 Durchschnittliche Altersstruktur der Kundschaft in der Stadt Münster 
 
Den größten Anteil stellen Erwachsene mit etwa 40 Prozent der Kunden, Jugendliche bis 30 
Jahre sowie Rentner sind mit jeweils ca. 23 Prozent die zweit - bzw. drittgrößte Kundengrup-
pe. In der Mobilität beeinträchtigte Menschen machen ca. 13 Prozent der Kunden aus.  
 
Anzeichen für eine Bedrohung des Gewerbes hinsichtlich der Kundenstruktur best e-
hen oder entstehen hierdurch nicht.

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7.15 Zusammenfassende Bewertung der Nachfrage 
Die Auftragslage für da s Taxigewerbe in der Stadt Münster entwickelt sich insgesamt neg a-
tiv. Das Gewerbe kann nur unzureichend an Trends auf Bundesebene (u.a. Anstieg der Aus-
gaben für Krankentransporte mit Taxis oder Anstieg beförderter Personen mit Taxis) partiz i-
pieren.  
 
Die einzelnen Nachfragesegmente entwickeln sich im Allgemeinen stabil. Der kontinuierliche 
Ausbau des ÖPNV  kann zu einer Bedrohung des Gewerbes in der Zukunft führen. Dieses 
Risiko wird durch die zunehmende Kooperation zwischen ÖPNV und Taxigewerbe (Stichwort 
Taxibus) abgeschwächt. Positive oder negative Einflüsse des Tourismus oder der steige n-
den Nutzung von CarSharing -Angeboten auf das örtliche Taxigewerbe können nicht nac h-
gewiesen werden. 
 
Bei der durch die Stadt Münster gewollten Entwicklung des liniengebund enen ÖPNV muss 
auch immer der Einfluss auf das Taxigewerbe betrachtet werden!  Das kann durch mit ste i-
gende Tarife oder durch Rücknahme von Genehmigungen erfolgen. 
 
Die Taxizentralen spielen für das Gewerbe eine außerordentlich wichtige Rolle, da der Groß-
teil der Aufträge über sie vermittelt wird. Für 2016 berichten die beiden Taxizentralen im 
Sommer von deutlich rückläufigen Auftragszahlen. Die Entwicklung der Auftragslage sollte 
unbedingt genau beobachtet werden.  
 
Insbesondere wegen der negativen Entwicklung der Auftragslage und Gesamtnac h-
frage gegenwärtig und im Prognosezeitraum liegen leichte Anzeichen für eine Bedro-
hung des Gewerbes vor.

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8. Beurteilung von Taxidichte, Bevölkerungsentwicklung, Kaufkraft und Pkw-Bestand 
8.1 Taxidichte und Taxi-/Mietwagendichte 
Anhand der vorgelegten Unterlagen wird im Untersuchungszeitraum von folgenden Gene h-
migungszahlen und Einwohnern ausgegangen, die nachfolgend dargestellte Taxidichte bzw. 
Taxi- und Mietwagendichte ergeben: 
 
  Taxis  
2015 
Mietwagen  
2015 
Einwohner  
2015 
Einwohner 
je Taxi 
Einwohner je Taxi - 
und Mietwagen 
Stadt Münster 269 145 310.039 1.153 749 
Tabelle 3 Einwohner je Taxi und Einwohner je Taxi und Mietwagen in der Stadt Münster46 
 
Je mehr Einwohner als potenzielle Kunden auf e in Fahrzeug kommen, desto günstiger  kann 
die anzunehmende Einnahmen situation erwartet werden. Grundsätzlich gilt, dass in 
Regionen mit vielen Einwohnern je Taxi auch die betriebswirtschaftliche Situation des 
Taxigewerbes tendenziell besser sein kann als in  vergleichbaren Regionen mit weniger 
Einwohnern je Fahrzeug. In fast allen bisherigen Gutachten ließ sich aber kein signifikanter 
Zusammenhang zwischen der Taxidichte und der betriebswirtschaftlichen Situation herleiten. 
Die Taxidichte allein ist nur ein Indiz für die Bedrohung des Gewerbes. Neben der Taxidichte 
muss gleichzeitig die Taxi -Mietwagendichte betrachtet werden, da Taxi - und 
Mietwagengewerbe ähnliche Leistungen anbieten  und somit  im Wettbewerb zueinander 
stehen. 
 
Zur Bewertung der bestehenden Tax idichte und Taxi -Mietwagendichte wurden für mit der 
Stadt Münster  vergleichbare Städte entsprechende Daten bei den zuständigen Behörden 
angefragt und aufbereitet. Das Ergebnis ist in Tabelle 4 wiedergegeben. 
 
Wird die Taxidichte als Kriterium herangezogen, so liegt die Stadt Münster leicht unter dem 
Durchschnitt der Referenzgruppe (1.284) und unter dem Landesdurchschnitt von Nordrhein-
Westfalen. Es zeigt sich eine starke Spreizung hinsichtlich der Einwohner je Taxi von 1.892 
in Gelsenkirchen zu 841 in Wiesbaden. Als weitere hinsichtlich der Taxidichte mit der Stadt 
Münster vergleichbare Städte werden Mannheim, Chemnitz und Augsburg mit angegeben. 
 
Neben der Taxidichte muss immer auch die Taxi - und Mietwagendichte betrachtet werden, 
da beide Verkehrsformen den gleichen Markt bedienen. Auch hier gibt es eine große 
Schwankungsbreite. Die Spreizung in der Referenzgruppe reicht von einer Taxi - und 
Mietwagendichte von 1.155 in Bielefeld bis zu 574 in Hannover. Die Stadt Münster liegt mit 
749 Einwohnern je Taxi und Mietwagen unter dem Landesdurchschnitt von Nordrhein-
Westfalen (930). Hinsichtlich der Taxi - und Mietwagendichte mit der Stadt Münster 
vergleichbare Städte sind Chemnitz, Mönchengladbach, Bonn und Kiel. 
                                            
46 Angaben der zuständigen Behörde von April 2016

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Einwohner Taxis Mietwagen Einwohner 
je Taxi 
Einwohner  
je Taxi und 
Mietwagen 
Gelsenkirchen 264.901 140 94 1.892 1.132 
Bielefeld 330.320 187 99 1.766 1.155 
Mönchengladbach 259.996 159 182 1.635 762 
Nordrhein-Westfalen 17.841.956 11.254 7.922 1.585 930 
Braunschweig 252.768 163 88 1.551 1.007 
Karlsruhe 304.562 214 91 1.423 999 
Aachen 253.945 181 246 1.403 595 
Augsburg 286.374 209 67 1.370 1.038 
Chemnitz 246.654 200 135 1.233 736 
Münster 310.039 269 145 1.153 749 
Mannheim 317.744 315 140 1.009 698 
Bonn 320.820 327 73 981 802 
Kiel 247.642 287 17 863 815 
Hannover 514.000 627 300 849 574 
Wiesbaden 288.478 343 113 841 633 
Tabelle 4 Taxidichte und Taxi-Mietwagendichte in Einwohner je Kfz im Vergleich zu anderen Städten und Landkreisen 
aus der Bundesrepublik Deutschland 47 
(Anmerkung: Nicht in jedem Fall konnten die Aussagen der Städte sicher zugeordnet werden.) 
 
Taxidichten und Taxi- und Mietwagendichten unter 1.000 Einwohner je Kfz waren in anderen 
Gutachten im Zusammenhang mit den i nsgesamt untersuchten Kriterien immer ein Indiz für 
Anzeichen der Bedrohung des Gewerbes. Die Stadt Münster liegt mit 749 Einwohnern je Ta-
xi und Mietwagen deutlich unter dieser Schwelle. 
 
Aus der Taxidichte im Vergleich zu anderen Städten lassen sich keine  Anzeichen für 
eine Bedrohung ableiten. 
Aus der Taxi- und Mietwagendichte leitet der Gutachter Anzeichen für eine bestehende 
und zukünftige Bedrohung des Gewerbes ab. 
                                            
47 Aussagen durch die zuständigen Ämtern der angegebenen Städte in 2016 für andere Gutachten der Firma TOKOM Partner 
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8.2 Bevölkerungsentwicklung 
Die Bevölkerungsentwicklung in den letzten Jahren zeigt einen positiven Trend.  
 
Abbildung 18 Bevölkerungsentwicklung in der Stadt Münster48 
 
Im Dezember 2015 waren insgesamt 310.039 Einwohner in Münster gemeldet. Zwischen 
2011 und 2015 gab es einen durchschnittlichen jährlichen Zuwachs von ca. 4.215 Personen. 
Dies entspricht einem jährlichen Wachstum von ca. 1,47 Prozent. 
 
Nachfolgende Abbildung zeigt die Prognose der Bevölkerung in der Stadt Münster bis 2040: 
 
 
Abbildung 19 Prognose der Bevölkerungsentwicklung für die Stadt Münster49 
 
Laut Prognose wächst die Bevölkerung bis 2040 absolut um ca. 12,68 Prozent. 
 
                                            
48 http://www.stadt-muenster.de/stadtentwicklung/zahlen-daten-fakten.html#c36302 (30.01.2017) 
49 Landesdatenbank NRW – Schlagworte: Bevölkerungsprognose Stadt Münster (30.01.2017)

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Unter den Annahmen, dass die Bevölkerungsentwicklung der Prognose entspricht und dass 
die Zahl de r Taxigenehmigungen gleich bleibt, würde sich die Taxidichte geringfügig 
zugunsten der Taxiunternehmer verbessern. 
 
 
Abbildung 20 Entwicklung der Taxidichte bei angenommener Bevölkerungsentwicklung un d gleichbleibender Geneh-
migungszahl in der Stadt Münster 
 
Der Bevölkerungsprognose folgend  wird die Zahl der Einwohner je Taxi von 1.15 3 im Jahr 
2015 auf 1.328 im Jahr 2040 steigen, sofern die Anzahl der Genehmigungen konstant gehal-
ten wird. Wächst die Bev ölkerung stärker als erwartet, wird sich dieser Effekt verstärken. 
Tendenziell stehen daher immer mehr Personen je Taxi zur Verfügung. 
 
Das anhaltende Bevölkerungswachstum spricht gegen eine Bedrohung des Gewerbes.  
 
8.3 Kaufkraft  
Die hier dargestellte Ka ufkraft beschreibt das verfügbare Einkommen von Personen (Nett o-
einkommen ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, inklusive empfangener Transfer-
leistungen).50 Die verfügbare Kaufkraft trifft damit eine Aussage über das vorhandene Au s-
gabenpotenzial der Bevölkerung, unter anderem auch für Taxibeförderungen. 
Grundsätzlich darf angenommen werden, dass sich eine hohe Kaufkraft auch günstig auf 
das Taxigewerbe auswirken kann. Allerdings darf dieses Kriterium nicht für sich allein b e-
trachtet werden, da das Ein kaufsverhalten der Bewohner in ihrer Region, das Ang ebot an 
Einzelhandelsgeschäften, das Angebot des liniengebundenen ÖPNV und andere Kr iterien 
(z.B. Mobilitätsgrad, Altersstruktur, Nähe zu Einkaufs - und Versorgungszentren) auf die Ver-
wendung der verfügbaren Kaufkraft einen Einfluss haben.  
 
Der Kaufkraftindex für Deutschland beträgt 100 Prozent. Der Kaufkraftindex eines Landkre i-
ses bzw. einer Stadt sagt aus, wie hoch oder niedrig die lokale Kaufkraft im Vergleich zum 
Bundesdurchschnitt ist. 
                                            
50 Michael Bauer Research GmbH, http://www.mb-research.de/marktdaten-deutschland/kaufkraft.html (30.01.2017)

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2015 Kaufkraft je Einwohner  
in Euro/Jahr 
Kaufkraftindex  
je Einwohner  
Deutschland 21.865 € 100,0 
Nordrhein-Westfalen 21.850 € 99,7 
Münster 23.191 € 106,7 
Tabelle 5 Kaufkraft51 
 
Die Kaufkraft in der Stadt Münster liegt mit 106,7 deutlich über dem Bundesdurchschnitt. 
 
Nachfolgende Abbildung zeigt die Entwicklung der Kaufkraft je Einwohner zwischen 2011 
und 2015: 
 
 
Abbildung 21 Entwicklung der verfügbaren Kaufkraft je Einwohner in der Stadt Münster52 
 
Die Kaufkraft je Einwohner steigt durchschnittlich um 343 Euro/Jahr bzw. um 1,59 Prozent 
jährlich seit 2011. 
 
Die Kaufkraft der Einwohner der Stadt Münster hat sich allerdings im Vergleich zum Bundes-
durchschnitt über den betrachte ten Zeitraum leicht verschlechtert, vo n einem Kaufkraftindex 
von 108,3 im Jahr 2011 zu einem Wert von 106, 7 im Jahr 2015. Folglich steigt  die Kaufkraft 
in der Stadt Münster im Vergleich zum Bundesdurchschnitt geringfügig langsamer. 
                                            
51 Michael Bauer Research GmbH 
52 MB – Research Internationale Marktdaten, vgl.: http://www.mb-research.de/marktdaten-deutschland/kaufkraft.html 
(30.01.2017)

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Abbildung 22 Entwicklung des Kaufkraftindexes in der Stadt Münster im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt53 
 
Nach den Erfahrungen des Gutachters gibt es keinen zwingenden Zusammenhang zwischen 
dem vermuteten Einkommen des Fahrgastes und der Nutzung von Taxis. 
Durch den Taxiverband wird die sinkende Bereitschaft der Bevölkerung zu Taxifahrten b e-
klagt. Diese Darstellungen können daher nur Indizien sein. 
 
Die Kaufkraft und die Kaufkraftentwicklung sind Anzeichen gegen eine Bedrohung des 
Gewerbes. 
 
8.4 Ausstattung mit Pkw 
Pkw-Dichte 
Die beiden nachfolgenden Grafiken zeigen die Pkw -Dichte in der Stadt Münster und im 
Vergleich mit anderen Städten im Bundesgebiet. 
Die Pkw-Dichte je 1.000 Einwohner liegt mit gegenwärtig 456 Pkw deutlich unter dem La n-
desdurchschnitt von 539 Pkw je 1.000 Einwohner. Auch hieraus lassen sich nur bedingt 
Rückschlüsse auf die Personenbeförderung mit dem Taxi oder Mietwagen ableiten. 
                                            
53 MB – Research Internationale Marktdaten, vgl.: http://www.mb-research.de/marktdaten-deutschland/kaufkraft.html 
(30.01.2017)

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Abbildung 23 Pkw-Dichte in Pkw je 1.000 Einwohner54 
 
 
 
Abbildung 24 Entwicklung der Pkw-Dichte in der Stadt Münster55 
 
 
Aus der Pkw-Dichte werden gegenwärtig und zukünftig keine Anzeichen einer Bedr o-
hung des Gewerbes abgeleitet. 
                                            
54 Kraftfahrt-Bundesamt http://www.kba.de/DE/Presse/Presseportal/FZ_Bestand/fz1_bestand_kfz_zulassungsbezirk_inhalt.html 
(30.01.2017) 
55 Kraftfahrt-Bundesamt http://www.kba.de/DE/Presse/Presseportal/FZ_Bestand/fz1_bestand_kfz_zulassungsbezirk_inhalt.html 
(30.01.2017)

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9. Beurteilung der Entwicklung der Ertrags - und Kostenlage unter Einbeziehung der 
Einsatzzeit 
9.1 Entwicklung von Umsätzen, Kosten und Gewinnen 
Die n achfolgenden Abbildungen zeigen die wirtschaftliche Situation im Gewerbe auf 
Grundlage der ausgewerteten betriebswirtschaftlichen Unterlagen  der Taxiu nternehmen. 
Dargestellt werden die ermittelte Entwicklung  der gesa mten Nettou msätze, -kosten und -
gewinne.  
 
 
Abbildung 25 Gesamtnettoeinnahmen aus Taxiverkehr je Genehmigung und Jahr insgesamt für alle auswertbaren Ta-
xibetriebe in der Stadt Münster 
 
Die Entwicklung zeigt, dass ein Taxi (einschließlich ein gegebenenfalls im Taxiunternehmen 
vorhandener Mietwagen) im Erhebungszeitraum zwischen 62.200 und 67.800  Euro im Jahr 
erwirtschaftet. Das entspricht einem moderaten Anstieg um ca. 2,11 Prozent pro Jahr zw i-
schen 2011 und 2015. Im Durchschnitt liegt der absolute Zuwachs bei 1.272,2 Euro im Jahr. 
Im Vergleich zum Vorjahr konnte der Umsatz 2014 und 2015 um jeweils mehr als vier Pr o-
zent gesteigert werden.

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2017
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Abbildung 26 Nettogewinne bzw. -überschüsse aus Personenbeförderung je Genehmigung aller untersuchten Taxib e-
triebe in der Stadt Münster 
 
Die jährlichen Gewinne pro Taxi liegen im Erhebungszeitraum zwischen 11.700 und 18.300 
Euro. Auffällig ist, dass zwischen 2011 und 2013 durchschnittlich recht stabile und moderat 
wachsende Gewinne um ca.  12.000 Euro erzielt wurden. Das durchschnittliche jährliche 
Wachstum betrug in diesem Zeitraum ca. drei P rozent. Deutliche Anstiege wurden 2014 und 
2015 (nach der Erhöhung des Tarifs um 18 Prozent) erzielt. Die jährlichen Zuwachsraten 
betrugen 17,7 bzw. 24,1 Prozent. Vermutlich spielt hierbei auch der schwache Dieselpreis 
eine Rolle. 
 
Insgesamt entwickeln sich d ie Gewinne pro Genehmigung  positiv, verblei ben allerdings 
immer noch auf einem unzureichenden Niveau.  
 
 
Abbildung 27 Durchschnittliche Nettoergebnisse bzw. -überschüsse je Taxibetrieb pro Jahr in der Stadt Münster

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Die Entwicklung der Gewinne/Überschüsse je Betrieb ähnelt sehr dem Verlauf der Gewi n-
ne/Überschüsse je Genehmigung.  
 
Im Gegensatz zu den Gewinnen pro Genehmigung, wuchsen die Gewinne auf Betriebseb e-
ne im Zeitraum 2011 bis 2013  langsamer (durchschnittlich um 1,1 Prozent  pro Jahr). 2014 
und 2015 konnten aber deutliche Gewinnzuwächse (10,8 bzw. 18,5 Prozent im Jahresve r-
gleich) erzielt werden. Betrachtet man den gesamten Beobachtungszeitraum, so lässt sich 
ein durchschnittliches jährliches Wachstum von 9,62 Prozent ableiten. Insgesamt k ann fest-
gehalten werden, dass die Gewinne auf Betriebsebene in den Jahren 2014 und 2015 deu t-
lich gestiegen sind, zuletzt auf ca. 27. 120 Euro. Dieser Gewinn ist allerdings nach wie vor 
unzureichend.  
 
Die nicht ausreichenden  durchschnittlichen Gewinne pro B etrieb ergeben sich auch durch 
die Struktur des Taxigewerbes in der Stadt Münster. Abbildung 28 zeigt die durchschnittliche 
Unternehmensgröße des Taxigewerbes in der Stadt Münster. Diese Abbildung basiert auf 
Auskünften der zuständigen Behörde von April 2016 . 81 Prozent aller Unternehmer besitzen 
nur eine, sieben Prozent zwei u nd zwölf Prozent der Unternehmer  mehr als zwei Taxig e-
nehmigungen (maximal neun Taxigenehmigungen). Damit ergibt sich eine durchsc hnittliche 
Betriebsgröße von 1,53 Taxis pro Unternehmen.  
 
Von den Taxiunternehmern werden zusätzlich zu den Taxis 57 Mietwagen eingesetzt, wobei 
ein Unternehmer – der nicht ausgewertet wurde – alleine 23 Mietwagen betreibt. Verteilt man 
die 34 Mietwagen auf die verbleibenden 175 Unternehmen, so ergibt sich eine rechnerische 
Größe von 0,19 Mietwagen pro Taxiunternehmen in der Stadt Münster. Bei rechnerisch 
durchschnittlich 1,53 Taxis pro Taxiunternehmen spielen die von Taxiunternehmern betri e-
benen Mietwagen daher nur eine vernachlässigbare Rolle.  
 
 
 
 
Abbildung 28 Durchschnittliche Unternehmensgröße im Taxigewerbe in der Stadt Münster - Stand April 2016

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Der Gewinnzuwachs im Untersuchungszeitraum betrug: 
 bei Gewinnen je Genehmigung durchschnittlich 17,07 Prozent, 
 bei Gewinnen je Betrieb durchschnittlich 9,62 Prozent. 
 
Der kontinuierliche Anstieg der Gewinne kann als sehr positiv bewertet werden.  
Die durchschnittliche Gewinnhöhe liegt aber auf einem nicht ausreichenden Niveau. 
 
Von diesen  Gewinnen müssen die Unternehme r, sofern nicht Freibeträge wirken,  
Einkommen- und Gewerbesteuer abführen, Rücklagen für das Gewerbe bilden, unternehme-
rische Risiken tragen, ihren privaten Lebensunterhalt, ihre laufende Sozialvers icherung und 
die Altersvorsorge abdecken.  
Der Gewinn entspricht Arbeitgeberlohnkosten für die eigene Fahrtätigkeit sowie für den 
Unternehmerlohn. Die Unternehmer selbst erzielen damit Einkünfte im Niedriglohnsektor. 
 
Betrachtet werden nachfolgend die Einnahmen- und Kostenentwicklung: 
 
 
Abbildung 29 Erträge und Kosten je Genehmigung und Jahr in der Stadt Münster 
 
Die Einnahmen veränderten sich im Untersuchungszeitraum durchschnittlich jährlich: 
 je Genehmigung um 2,11 Prozent, 
 je Betrieb jährlich um -1,59 Prozent. 
 
Die Kosten sanken im Untersuchungszeitraum durchschnittlich jährlich: 
 je Genehmigung um 0,56 Prozent, 
 je Betrieb jährlich um 3,70 Prozent. 
 
Die Summe der Nettokosten (blau) je Genehmigung verb leibt im Beobachtungszeitraum ver-
gleichsweise stabil bei ca. 50.200 Euro pro Jahr  und ist tendenziell leicht rückläufig . Im Zeit-
raum 2011 bis 2013 verblieben die Nettoumsätze (rot) ebenfalls stabil bei ca. 62.600 Euro. In 
den Jahren 2014 und 2015 konnten deutliche Ertragssteigerungen verzeichnet werden.  
Der plateauartige Verlauf der Nettokosten entspricht nicht der realen Kostenentwicklung und 
kann daher nur durch übermäßige Einsparungen erzielt werden.

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In einkommensschwachen Jahren müssen überproportion al Kosten gespart werden. Das ist 
im Taxigewerbe sehr schwierig, da ca. 7 5 Prozent der Gesamtkosten lei stungsunabhängige 
Kosten, sogenannte Fixkosten, sind (siehe Abbildung 30). 
 
 
Abbildung 30 Kostenstruktur nach leistungsunabhängigen und leistungsabhängigen Kosten 
 
Die betriebswirtschaftliche Situation, insbesondere die trotz deutlichen Steigerungen 
unzureichenden Gewinne, die bedenkliche flache Kostenentwick lung sowie die nur 
moderat wachsenden Umsätze , lassen stark auf eine gegenwärtige und künftige B e-
drohung des Gewerbes schließen. 
 
9.2 Kostenentwicklung 
Es muss berücksichtigt werden, dass es in den zurückliegenden Jahren starke Kostensteige-
rungen gegeben hat, so zum Beispiel bei: 
1. Personalkosten (Mindestlohn), 
2. Reparaturleistungen und Ersatzteilen, 
3. Versicherungen und  
4. allgemeinen Verwaltungskosten. 
 
Aus den Jahresabsch lüssen der Unternehmen in der Stadt Münster sind Kostensenkungen 
je Genehmigung von 2011 bis 2015 in Höhe von durchschnittlich 0,56 Prozent jährlich ermit-
telt worden. Diese kontinuierliche Abnahme widerspricht den Erfahrungen des Gutachters. 
 
Da reale Preissteigerungen im Erhebungszeitraum aufgetreten sind, ist  der Rückgang der 
Kosten in der Stadt Münster nur durch extremes Sparen  zu erklären. Dies hat einen Kosten-
stau zur Folge, da die Unternehmer notwendige Reparaturen und andere Investitionen ve r-
schieben und mehr als sonst in Eigenleistung erledigen. Hier sieht der Gutachter ernste A n-
zeichen für eine Bedrohung des Gewerbes. 
 
Aus dem nachhaltigen Kostenstau wird eine bestehende und künftige Bedrohung a b-
geleitet.

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9.3 Lohnkosten und Mindestlohn 
Ein derartiger Kostenstau  führt auch dazu, dass das Gewerbe insbesondere bei den Loh n-
kosten nicht dem Ma rkttrend folgen kann und das Lohnniveau im Taxi - und Mietwagenge-
werbe zu den schlechtesten in der deutschen Wirtschaft zählt. Dies führt nach marktwir t-
schaftlichen Mechanismen dazu, dass sich die Motivation des Fahrpersonals erheblich ve r-
schlechtern kann. Das kann im Service, in der Höflichkeit, in der Kommunikationsfähigkeit 
und in de n fahrerischen Qualität en (Unfallgeschehen) zum Ausdruck kommen  (vergleiche 
Abschnitt 12.3, Anmerkungen der Unternehmer) . Dies entspricht auch den Erfahrungen des 
Gutachters.  
 
Die Unternehmer selbst haben für das Jahr 2014 die Durchschnittslöhne ihrer Mitarbeiter mit 
4,90 bis 14,00 Euro/Stunde angegeben. Daraus ergeben sich im Durchschnitt 7,49 Eu-
ro/Stunde. 
 
Das heißt, 2015 waren Lohnsteigerungen von durchschnittlich 13,5 Prozent erforderlich. Im 
Erhebungsbogen berichten die Unternehmer von einem durchschnittlichen Stundenlohn von 
8,67 Euro (die Spanne liegt jetzt zwischen 8,50 und 14,00 Euro/Stunde). 
 
Aus der Auswertung der Jahresabschlüsse der Unternehmer lässt sich eine Stei gerung der 
Personalkosten von 2014 auf 2015 um 4,7 Prozent ableiten.  
 
Oft erhielten Taxifahrer in der Vergangenheit steuerfreie und sozialversicherungsfreie Z u-
schläge (z.B. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge, Reisekosten) , die jetzt zur Erre i-
chung des Mindestlohn s in Lohn umgewandelt werden und demzufolge auch lohnsteue r-
pflichtig und sozialversicherungspflichtig werden. Das bedeutet, dass der Fahrer gegebenen-
falls netto jetzt weniger erhält als vorher. Um den Nettoverlust beim Fahrer aufzufangen, sind 
vom Unternehmer weitere zusätzliche Lohnkosten einzuplanen. 
 
Wie das Gewerbe den gesetzlichen Mindestlohn 2017 auffangen wird, bleibt abzuwarten. 
Entweder erfolgt dies über steigende Tarife, die Einschränkung des Bereithaltens der Taxis 
oder über weitere steigende Selbstausbeutung der Unternehmer . Skeptiker von Tarif erhö-
hungen befürchten einen Rückgang der Beförderungsanzahl.  In telefonisch  und im Erh e-
bungsbogen durchgeführten Befragungen bei Unternehmern aus der Stadt Münster zum Ta-
rif aus dem Jahr 2015 und in anderen eigenen Gutachten untersuchten Fällen, haben Tari f-
erhöhungen nur zu einem moderaten Rückgang der nachgefragten Anzahl der Aufträge ge-
führt. Die Unternehmer aus Münster wurden im Erhebungsbogen b efragt, wie sich ihre Au f-
tragszahlen und der Umsatz nach der letzten Tariferhöhung (Januar 2015) entwickelt haben. 
Die Unternehmer gaben an, dass sich die Anzahl der Aufträge  durch die Tariferhöhung im 
Januar 2015 um durc hschnittlich 6,4 Prozent verringert hat. Gleichzeitig sind die Umsätze 
aber – trotz des Auftragsrückgangs – um 3,1 Prozent gestiegen. 
 
Die Münsteraner Taxiunternehmer wurden im Erhebungsbogen auch nach den jährlich 
durchgeführten Aufträgen pro Genehmigung befragt (vergleich e Abbildung 3). Werte t man 
basierend auf diesen Angaben den Auftragsrückgang von 2014 auf 2015 aus, so ergibt sich 
ein Rückgang von ca. 2,4 Prozent. Daher lag der reale Auftragsrückgang durch die Tarife r-
höhung vermutlich niedriger als 6,4 Prozent. 
 
Der Deutsche Taxi - und Mietw agenverband e.V.  (BZP) berichtet in seinem aktuellen G e-
schäftsbericht von einem starken Zurückfahren des Taxia ngebots, insbesondere in nachfr a-
geschwachen Zeiten, um die Auswirkungen des Mindestlohns aufzufangen. 56 Dieses Verhal-
                                            
56 Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) Geschäftsbericht 2015/2016. S. 18

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ten des Gewerbes kann auch für  die Stadt Münster ansatzweise nachgewiesen werden und 
wird im Abschnitt 9.5 näher erläutert.  
 
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat und wird weiter zu einer wirtschaft-
lichen Belastung und damit zu leichten Anzeichen der Bedrohung der Funktionsfähig-
keit des Taxigewerbes führen. 
 
9.4 Gewinne bzw. Überschüsse im Taxigewerbe der Stadt Münster insgesamt 
Zur Entwicklung der Gewinne je Genehmigung bzw. je Betrieb vergleiche die Abbildungen 26 
und 27 im Kapitel 9.1. 
 
Nachfolgend eine Betrachtung der Gewinnstruktur des Gewerbes: 
 
 
Abbildung 31 Gewinn- bzw. Überschussstruktur je Taxibetrieb in Euro pro Jahr in der Stadt Münster 
 
In dieser Grafik werden die Verluste und Gewinne bis zu 9.600 Euro (der vom Gutachter a n-
genommene Unternehmerlohn für die Altersvorsorge, das unternehmerische Risiko, Rüc k-
stellungen, etc.), Gewinne zwischen 9.600 und 46.300 Euro (der vom Gutach ter angenom-
mene Unternehmerlohn zuzüglich der Vergütung für eine Tätigkeit im Unternehmen von 60 
Stunden pro Woche auf Basis des Mindestlohns) und Gewinne von mehr als 46.300 Euro 
dargestellt. 
 
Die Gewinn- bzw. Überschussstruktur aller untersuchten Betrieb e zeigt, gemittelt über den 
Erhebungszeitraum des aktuellen Gutachtens von 2011 bis 2015, folgendes Bild: 
 
 ca. 3,61 Prozent (zwischen 2,34 Prozent im Jahr  2015 sowie 6,10 Prozent im Jahr  
2011) der Betriebe verzeichnen Verluste, 
 ca. 9,64 Prozent (zwischen 5,47 Prozent i m Jahr 2015 und 13,41 Prozent im Jahr  
2011) der Unternehmen erwirtschaften Gewinne unterhalb von 9.600 Euro und sind 
nicht in der Lage, mindestens die Vorsorge abzusichern, 
 ca. 80,73 Prozent (zwischen 74,39 Prozent im Jahr 2011 und 83,33 Prozent im Jahr 
2012) der Unternehmen erwirtschaften Gewinne zwischen 9.600 und 46.300 Euro, 
 ca. 6,02 Prozent (zwischen 3,13 Prozent im Jahr 2013 und 10,94 Prozent in den Jah-
ren 2012 und 201 5) der Unternehmen erwirtschaften ausreichende Gewinne von 
mehr als 46.300 Euro.

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Nur auskömmliche Gewinne pro Jahr und Betrieb ermöglichen die geordnete Führung e ines 
Unternehmens. Bei den Gewinnen handelt es sich vergleichbar um Arbeitgeberlohnko sten, 
das heißt Jahresgehalt zuzüglich Arbeitgebersozialversicherungsaufwendungen, mit dem 
neben Steuern und Sozialvorsorge auch das gesamte unternehmerische Risiko und die En t-
wicklung des Betriebes abzudecken sind. 
 
Bezüglich der Auskömmlichkeit der Gewinne verweist der Gutachter auf § 39 Abs. 2 und § 
51 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 P BefG. Danach müssen Beförderungsentgelte auch im Tax i-
verkehr so festgesetzt sein, dass sie zumindest kostendeckend sind. Das schließt  einen an-
gemessener Unternehmerlohn mit ein.  
Dazu berücksichtigt der Gutachter als auskömmlichen Gewinn den gesetzlichen Mindestlohn 
in einer Vollbeschäftigung mit 8,84  Euro/Stunde sowie zusätzlich einen angemessenen U n-
ternehmerlohn in Höhe der Vorsorge. Daraus resultiert ein auskömmlicher Ja hresgewinn pro 
Genehmigung von ca. 46.300 im Jahr. Das wurde in der Vergangenheit durchschnittlich nur 
von 6,02 Prozent der Unternehmen erreicht! 
 
Wird nur der vom Gutachter als angemessen eingeschätzte Unternehmerlohn in Höhe von 
mindestens 9.600 Euro als wesentliches Element der Auskömmlichkeit berücksichtigt , so 
waren mindestens 13,25 Prozent ( 7,81 Prozent bis 19,51 Prozent) der Unternehme r von 
2011 bis 2015 mit Gewinnen unterhalb von 9.600 Euro nicht in der Lage, eine ausreichende 
Vorsorge zu gewährleisten. Vergleiche hierzu auch Kapitel 11.5. 
 
Die Unternehmen in der Stadt Münster sind aufgrund der geringen Fahrzeuganzahl pro B e-
trieb nicht in der Lage, die unzureichende Ertragslage pro G enehmigung auszugleichen und 
auf Betriebsebene auskömmliche Gewinne zu erzielen  (vergleiche Ausführungen zur durch-
schnittlichen Betriebsgröße in Abschnit t 9.1) . 13,25 Prozent der Unternehmer  sind nicht in 
der Lage, eine ausreichende Altersvorsorge aus den Gewinnen ihrer Unternehmen aufz u-
bauen. 93,98 Prozent aller Unternehmer erzielen keinen für den Aufwand ihrer Tätigkeit a n-
gemessenen Gewinn.  
 
Daher werde n aus der Gewinnlage starke Anzeichen für eine  gegenwärtige und z u-
künftige Gefährdung des Gewerbes abgeleitet.

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9.5 Einsatzzeit der Fahrzeuge und der Unternehmer 
Nach § 13 Abs. 4 PBefG ist die wirtschaftliche Lage im Kontext zu den Einsatzbedingungen 
zu betrachten.  
 
 
Abbildung 32 Durchschnittliche tägliche Einsatz- und Arbeitszeit eines Taxiunternehmers in der Stadt Münster 
 
Die durchschnittliche tägliche Einsatzzeit des Unternehmers geben diese mit 16,4 Stunden 
an. Das ist branchenüblich. 2015 konnte im Vergleich zum Vorjahr ein leichter Rückgang der 
Einsatzzeit auf 16,3 Stunden verzeichnet werden. Erhoben wurde die tägliche, nicht die 
werktägliche Arbeitszeit! 
Daraus resultiert eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von  ca. 114,8 Stunden für den 
Unternehmer. Dessen Arbeitsbelastung blieb  im Zeitraum 2011  bis 2015 (alter und neuer 
Erhebungszeitraum) vergleichsweise stabil. 
 
Die befragten Unternehmer gaben an, dass die Taxifahrer für die Durchführu ng eines Beför-
derungsauftrages tagsüber im Durchschnitt 38,89 Minuten benötigen und danach ca. 49,2 
Minuten auf den nächsten Auftrag warten müssen. Nachts ergibt sich nach den Angaben der 
Unternehmer eine minimal höhere Auftragsdurchführungs - (40,67 Minute n) und Wartezeit 
(55,79 Minuten) Das folgende Diagramm zeigt die durchschnittliche zeitliche Struktur der 
Auftragsabwicklung in Prozent.

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Abbildung 33 Zeitliche Struktur der Auftragsabwicklung in Prozent 
Der prozentual größte  Anteil entfällt mit 47,5 Prozent tagsüber auf die Wartezeit nach dem 
vorherigen Auftrag (53,6 Prozent nachts), gefolgt von der Besetztfahrt mit 16,7 Prozent (14 
Prozent nachts) und der Leerfahrt zum Taxihalteplatz bzw. zum Betriebssitz mit 13,1 Prozent 
(11,8 Prozent nachts). Weitere Teilaspekte des Beförderungsauftrags, wie die Anfahrt zum 
Kunden, die Zeit für den Einstieg und die Verladung des Gepäcks, die Wartezeit während 
des Auftrags und das Ausstellen der Quittung , summieren sich auf 22,7 Prozent der Au f-
tragszeit (20,6 Prozent nachts).  
 
  
Abbildung 34 Durchschnittliche jährliche Fahrleistung eines Taxis in der Stadt Münster

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Die Fahrleistung eine s Taxis beträgt im Erhebungszeitraum 2012 bis 2015 durchschnittlich 
ca. 61.819 Kilometer pro Jahr. Sie ist seit 2013 tendenziell rückläufig. Der Anteil der Kilome-
ter mit Fahrgast, das heißt, der Anteil, bei dem die Unternehmer Umsätze erzielen, b eträgt 
im Zeitraum 2012 bis 2015 im Durchschnitt 46,73 Prozent.  
 
Der Anteil von Leerkilometern zuzüglich sonstiger Kilometer  beträgt durchschnittlich 53,27 
Prozent der Gesamtfahrleistung und ist in dieser Höhe üblich. Auch Fahrten ohne Fahrgast 
muss der Taxitarif mit abdecken, damit die Funktionsfähigkeit gegeben ist. 
 
Für die Kostenkalkulation 2016 und die Folgejahre wird von einer durchschnittlichen Gesamt-
fahrleistung von 61.819 Kilometern ausgegangen. 
 
 
 
Abbildung 35 Durchschnittliche tägliche Einsatzstunden der Taxis pro Einsatztag in der Stadt Münster 
 
Die angegebene durchschnittliche tägliche Einsatzzeit der Tax is beläuft sich im Erhebung s-
zeitraum auf durchschnittlich 16,9 Stunden pro Einsatztag (neun Stunden tagsüber und 7,9 
Stunden nachts). Die Einsatzdauer ist im Zeitraum 2012 bis 2014 vergleichsweise stabil ge-
blieben (durchschnittlich 17,0 Stunden), allerdings im Jahr  2015 auf 16,7 Stunden zurückge-
gangen.

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Abbildung 36 Durchschnittliche Anzahl der Einsatztage der Taxis pro Jahr in der Stadt Münster 
 
Die Zahl der Einsatztage der Tax is pro Jahr geben die Unternehmer im Erhebungszeitraum 
2012 bis 2015 mit 241 Tagen an. An durchschnittlich 158 Tagen wurde das Taxi auch in der 
Nacht eingesetzt. Dies ist in dieser Höhe in vergleichbaren Städten nicht unüblich. Die Zahl 
der Einsatztage und -nächte ist seit 2012 leicht rückläufig. Die Anzahl der  Einsatztage hat 
sich von 244 im Jahr 2012 auf 234 im Jahr  2015 reduziert. Ein ähnliche Verringerung kann 
bei den Einsatznächten beobachtet werden: 165 Einsatznächte im Jahr 2012 zu 152 im Jahr  
2015. 
 
Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) stellt in seinem aktuellen Geschäft s-
bericht folgendes fest: „In Großstädten fielen die Verkürzungen der Bereithaltungszeit wegen 
der Überbesetzung des Taxigewerbes nicht gravierend auf, in län dlichen Bezirken jedoch ist 
die Taxiverfügbarkeit geringer als in der Vergangenheit“ 57. Diese Aussage stimmte mit den 
Erfahrungen des Gutachters überein und kann auch für Münster bestätigt werden.  
 
Anzeichen für e ine Bedrohung des Gewerbes aus den Einsatzzeiten allein sind g e-
genwärtig nicht gegeben. Aufgrund der aufgezeigten Tendenzen im Jahr  2015 ist a l-
lerdings eine zukünftige Bedrohung möglich. 
 
9.6 Unternehmerische Vorausplanung 
144 Unternehmer (86 Prozent) gaben im Erhebungsbogen an, dass sie ihren Taxibetrieb wie 
bisher f ortführen möchten, 14 Unternehmer (acht Prozent) beabsichtigen eine Erweiterung  
des Betriebes, vier (zwei Prozent) wollen ihn verkleinern. Zum Zeitpunkt der Befragung plan-
ten sechs der befragten Unternehmer (vier Prozent), ihren Betrieb stilllegen. Lediglich zwei 
planen dies aus Altersgründen . Drei Unternehmer gaben konkret wirtschaftliche Grü nde für 
die geplante Stilllegung ihres Betriebs an. Ein Unternehmer bekla gt Probleme, qualifizierte 
                                            
57 Deutscher Taxi- und Mietwagenverein e.V. (BZP) Geschäftsbericht 2015/2016 S. 48

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Arbeitskräfte zu finden und  beanstandet, dass der durch die Betriebsführung entst ehende 
Aufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag steht. 
 
Ein Unternehmer vermerkte im Erhebungsbogen, dass er davon ausgeht, beim Verkauf se i-
nes Betriebs einen Erlös von ca. 4.000 Euro je Genehmigung zu erzielen.  
 
Eine übergroße Mehrheit der Taxiunternehmer will den Betrieb fortführen. 
Eine spezielle Ursachenermittlung, warum die Mehrzahl der Taxiunternehmer der Stadt 
Münster ihren Betrieb trotz unzure ichender betriebswirtschaftlicher Lage fortführen, ist nicht 
erfolgt. Aus anderen eigenen Gutachten ist bekannt, dass oft Alternativlosigkeit zum Taxibet-
rieb die Ursache ist. 
 
 
Abbildung 37 Planungen zur Unternehmensfortführung durch die Unternehmer in der Stadt Münster 
 
Aus der unternehmerischen Vorausplanung  sind keine Anzeichen für eine gegenwär-
tige und zukünftige Bedrohung des Gewerbes abzuleiten.

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9.7 Zusammenfassende Bewertung der Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter 
Einbeziehung der Einsatzzeit 
Die Umsätze pro Genehmigung sind im Beobachtungszeitraum leicht gestiegen, auf B e-
triebsebene allerdings rückläufig. Die stabile Entwicklung interpretiert der Gutachter als A n-
zeichen eines Kostenstaus und massiver Einsparung auf Seiten der Unternehmer, da allg e-
mein steigende Kosten  (Beispiel Mindestlohn) eine stabile Kostenentwicklung bei den Tax i-
unternehmern als unplausibel erscheinen lassen. Die Gewinne haben sich sowohl je Ge-
nehmigung als auch auf Betriebsebene in den Jahren 2014 und 2015 positiv entwickelt, ve r-
bleiben aber auf einem  sehr unzureichenden Niveau - lediglich 6,0 Prozent aller Unterne h-
mer erwirtschaften einen für ihre Tätigkeit angemessenen Gewinn. Die geringe Betriebsgr ö-
ße des Münsteraner Taxigewerbes (durchschnittlich 1,53 Taxis und 0,19 Mietwagen pro T a-
xibetrieb) erklärt die unzureichende Akkumulation von Gewinnen pro Genehmigung auf B e-
triebsebene. 
 
Die Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 hat zu einem Anstieg der Personalkosten von 
ca. 18 Prozent im Vergleich zum Vorjahr geführt. Dieser Kostenanstieg wurde durch Einsp a-
rungen an anderer Stelle kompensiert. Da zahlreiche Unternehmer keine Mitarbeiter b e-
schäftigen, ist das Gewerbe allerdings auch stark unterschiedlich von den Auswirkungen des 
Mindestlohns betroffen.  
 
Die Einsatzzeit zur Erzielung dieser unzureichenden Überschüsse bzw. Gewinne ist sehr 
hoch. 
 
Starke Anzeichen für eine gegenwärtig und zukünftig starke Bedrohung des Gewerbes 
leitet der Gutachter bezüglich der unzureichenden Gewinnsituation, de r massiven 
Kosteneinsparungsbemühungen der Münsteraner Unternehmer und der seit 2015 te n-
denziell leicht rückläufigen Bereithaltung (Einsatzzeit nach § 13 PBefG) bei gleichzeitig 
hohen Einsatzzeiten ab.

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2017
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10. Geschäftsaufgaben im Auswertungszeitraum 
Durch die zuständige Verwaltung der Stadt Münster werden folgende Gründe für Betrieb s-
übertragungen angegeben: 
 
Jahr 
wirtschaft- 
liche 
Gründe 
Alters- 
gründe 
Tod bzw. 
Krankheit 
Änderung 
der Rechts-
form 
Übertragung 
an Nachfo l-
ger 
persönliche 
Gründe 
Anzahl 
der Au f-
gaben 
gesamt 
2011 2   2     1 5 
2012 2 2 2       6 
2013 4 2 2       8 
2014 4       1   5 
2015 3         2 5 
Summe 15 4 6 0 1 3 29 
Anteil 52% 14% 21% 0% 3% 10% 100% 
Tabelle 6 Geschäftsaufgaben bzw. Geschäftsübertragungen 2011 bis 2015 in der Stadt Münster  
 
Tabelle sechs zeigt, dass es zwischen 2011 und 2015 in fünfzehn Fällen zu Geschäftsauf-
gaben aus wirts chaftlichen Gründen kam . Dies entspricht 52 Prozent aller Geschäftsaufg a-
ben im beobachteten Zeitraum und ist ein vergleichsweise sehr hoher Anteil!  
Weitere wichtige Gründe für Geschäftsaufgaben waren Tod bzw. Krankheit (21 Prozent) s o-
wie Altersgründe (14 Prozent). Persönliche Gründe bzw. eine Übertragung an den Nachfo l-
ger spielten mit zehn bzw. drei Prozent eine eher untergeordnete Rolle. 
 
Nach Auskunft der zuständigen Behörde vom Dezember 2016 wird sich die ohnehin hohe 
Quote an Geschäftsaufgaben aus wirtschaftlichen Gründen durch die Verpachtung von nicht 
mehr benötigten Konzessionen weiter erhöht.  
 
Aus der vergleichsweise hohen Rückgabe von Genehmigungen in der Vergangenheit 
lassen sich starke Anzeichen für eine gegenwärtige und zukünftige Bedrohung für das 
Gewerbe ableiten.

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11. Sonstige untersuchte Kriterien 
11.1 Wartezeiten zwischen Auftragserteilung und Einstieg des Fahrgastes 
Die Wartezeit ist die Zeit, die ein Kunde von der Auftragserteilung bis zum Eintreffen des 
Fahrzeuges durchschnittlich wartet. 
 
Durch die Unternehmer werden folgende Wartezeiten eingeschätzt (in Prozent): 
 
 
Abbildung 38 Wartezeiten der Kunden zwischen Auftragserteilung und Einstieg des Fahrgastes in der Stadt Münster 
 
Die Wartezeiten der Kunden haben sich im Beobachtungszeitraum (Zeitpunkte 201 4 und 
2015) nur unwesentlich verändert. So lag die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kunde auf ein b e-
stelltes Taxi weniger als 15 Minuten warten muss te in den Jahren 2014 und 2015 bei 9 1 
Prozent.  
 
Die Wartezeiten entsprechen denen vergleichbarer Städte.  
 
Anzeichen für e ine gegenwärtige oder zukünftige Bedrohung des Taxigewerbes wer-
den aus den Wartezeiten noch nicht abgeleitet. 
 
11.2 Wartelisten  
Für die Stadt Münster wird eine Warteliste unterteilt nach bevorzugten und Regelbewerbern 
geführt. Eine Unterteilung nach Alt - und Neubewerbern wird von Seiten der Behörde nicht 
vorgenommen. 
 
Die Warteliste umfasst insgesamt 275 Bewerber. Hierbei entfallen die ersten 25 Plätze auf 
bevorzugte Bewerber (Schwe rbehindertenstatus). Der älteste Eintrag bei den bevorzugten 
Bewerbern ist vom 06. März 1992 und der jüngste vom 25. Oktober 2016. Insgesamt gibt es 
250 Regelbewerber. Der älteste Eintrag ist vom 20. Febr uar 1970 und der jüngste  vom 22. 
Dezember 2016. In 18 Fällen kam es , aufgrund der Erteilung von einer oder mehr Genehm i-
gungen, zu einer zeitlichen Zurücksetzung der Bewerber auf der Warteliste.

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Inwiefern alle Einträge auf der Warteliste noch aktuell sind und ob die Unternehmer im Zute i-
lungsfall eine (weitere) Genehmigung annehmen , bleibt zu hinterfragen. Vergleich e hierzu 
auch die eher al s abwartend zu bezeichnende unternehmerische Vorausplanung der Unte r-
nehmer (Abschnitt 9.6). 
 
Der Gutachter hat einen Abgleich der Daten auf der Warteliste mit den von der Behörde zur 
Verfügung gestellten aktuellen Unternehmerdaten vorgenommen. Hierbei erga b sich ein An-
teil von 66 Altbewerbern (ca. 24 Prozent der Bewerber). Aufgrund der fehlenden Nachprü f-
barkeit der Aktualität der Warteliste kann dies allerdings nur einen Schätzwert darstellen. 
Nichtsdestotrotz entspricht der ermittelte Anteil der Altbewerbe r den Erfahrungen des Gu t-
achters.  
 
 
Abbildung 39 zeigt die Altersverteilung der Wartelisten einträge. Bevorzugte und Regel -
bewerber wurden gleichermaßen berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich ein durchschnittliches 
Eintragsalter von 17,44 Jahren zum 30. Januar 2017. 41 Einträge (14,9 Prozent) sind jünger 
als fünf Jahre. Der Großteil der Einträge (64 Einträge bzw. 23,3 Prozent) sind zwischen 15 
und 20 Jahre alt. 21 Einträge (9,1 Prozent) sind älter als 30 Jahre.  
 
 
Abbildung 39 Alter der Einträge in der Warteliste der Stadt Münster58 
 
Der mit anderen Gutachten vergleichbare Anteil der Altunternehmer von ca. einem Viertel 
spricht zunächst gegen eine Bedrohung des Gew erbes. Wird allerdings zudem auch das 
Durchschnittsalter der Wartelisteneinträge berücksichtigt , so bleibt fraglich, inwiefern alle 
aufgeführten Unternehmer noch Interesse an einer weiteren Genehmigung haben.  
 
Der Stadt Münster wird empfohlen, die Wartelisten zu aktualisieren. 
 
Anzeichen für e ine gegenwärtige oder zukünftige Bedrohung der Funktionsfähigkeit 
des Gewerbes werden aus der Warteliste nicht abgeleitet. 
                                            
58 Angaben der zuständigen Behörde Stand Januar 2017

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11.3 Ergebnisse der Hauptuntersuchung und Untersuchung nach BOKraft 
Die Angaben der Unternehmer wurden ausgewertet und ergeben folgendes Bild: 
 
 
Abbildung 40 Ergebnisse der Hauptuntersuchung (HU) nach StVZO und BOKraft in der Stadt Münster 
 
Der technische Zustand der Fahrzeuge ist bedenklich. Der Anteil der Fahrzeuge, die erhebli-
che Mängel aufwiesen bzw. bei denen eine Nachuntersuchung oder Wiedervorstellung no t-
wendig war, liegt bei durchschnittlich 12,9 Prozent. Dies ist ein im Vergleich zu anderen Gut-
achten sehr hoher Wert. 
 
Leichte Anzeichen für eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes sind hier 
erkennbar. 
 
11.4 Zahlungsverpflichtungen 
Gegenüber den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern bzw. dem Finanzamt bestanden in 
fünf Fällen längerfristige Zahlungsverpflichtungen (Antwort erfolgte hierzu durch 158 Unter-
nehmer). Drei Unternehmer machten Angaben zur Höhe der Rückstände (vornehmlich beim 
Finanzamt). Die Spanne liegt hier zwischen 122 und 2.500 Euro. 
 
Das Vorliegen von Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern oder 
den Finanzämtern ist nach der Erfahrung des Gutachters untypisch und auffällig. Aufgrund 
der Größe des Münsteraner Taxigewerbes ergibt sich ein prozentualer Anteil von ca. 3,2 
Prozent der Unternehmer, die Zahlungsverpflichtungen haben.  
  
Anzeichen für e ine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes sind hier noch 
nicht erkennbar.

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11.5 Monatliche Vorsorgeaufwendungen 
Die monatlichen Vorsorgeaufwendungen aller Taxiunternehmer aus verfügbarem G e-
winn/Überschuss nach Steuern für Krankenversicherun g, Altersvorsorge, Pflege -
versicherung und Unfall betrugen pro Betrieb durchschnittlich 430,58 Euro im Jahr 2012 und 
491,43 Euro im Jahr 2015. 
 
Diese Werte sind in Abbildung 41 wiedergegeben. Es ergibt sich ein rec hnerischer Anstieg 
von ca. 4,7 Prozent pro Jahr . Trotzdem verbleibt das Vorsorgeniveau, insbesondere für die 
Altersvorsorge, auf einem vollkommen unzureichenden Niveau und spricht stark gegen eine 
auskömmliche Ertragslage des Münsteraner Taxigewerbes. 
 
 
Abbildung 41 Monatliche Gesamtausgaben für Vorsorge insgesamt und für Altersvorsorge im Taxigewerbe 
 
Auffällig und bedenklich ist, dass trotz gestiegener  Vorsorgeaufwendungen die ohnehin sehr 
geringen A usgaben für Altersvorsorge, z.B. Einzahlungen in die Rentenversicherung oder 
eine kapitalge bundene Lebensversicherung, rückläufig sind. Die Aufwendungen für die A l-
tersvorsorge sind im Untersuchungszeitraum von durchschnittlich 61,99 Euro im Jahr 201 2 
auf 60,76 Euro im Jahr 2015 zurückgegangen. 
 
Dies entspricht für 2012 und 2015 der Arbeitnehmer- plus Arbeitgebervorsorge für einen Ge-
haltsempfänger mit ca. 330 Euro/Monat. Ein angestellter Mitarbeiter in Vollzeit bei Zahlung 
des Mindestlohns erhält monatlich c a. 1.480 Euro brutto, seine Altersvorsorge (Arbeitne h-
mer- und Arbeitgeberanteil) beträgt monatlich ca. 280 Euro. Das heißt, dass die Unterne h-
mer in der Altersvorsorge deutlich unterhalb des Niveaus von Mindestlohnempfängern liegen 
und damit stark unterversorgt sind. 
 
Zu berücksichtigen ist weit erhin, dass die Ausgaben für die Altersvorsorge  insgesamt sehr 
stark zwischen den Unternehmern variieren: Eine Spanne zwischen null und 500 Euro/Monat 
im Jahr  2012 sowie zwi schen null und 600 Euro/Monat im Jahr  2015 konnte verzeichnet 
werden.

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Für das Jahr 2012 machten 99 Unternehmer Angaben zu ihren Vorsorgeleistungen. Davon 
investierten lediglich 37 Unternehmer überhaupt in die Altersvorsorge (Beitrag größer null 
Euro). Sechs Unternehmer (ein Anteil von sechs Proz ent) investierten mehr als 280  Euro in 
ihre Altersvorsorge, was dem aktuellen Niveau eines in Vollzeit beschäftigten Mindestloh n-
empfängers entspricht. Für 2015 berichteten 139 Unternehmer über ihre Vorsorgeaufwe n-
dungen, wobei 46 überhaupt in ihre Altersvorsor ge und davon zehn Unternehmer (ein Anteil 
von ca. 7 Prozent) mehr als 280 Euro investierten.  
 
Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass für diese Unternehmer keine gesetzliche 
Pflichtversicherung greift. 
 
Die Höhe der Vorsorge im Gewerbe ist nach Auffas sung des Gutachters katastrophal und 
wurde in dieser Form bisher nicht beobachtet. Ein möglicher Grund für die ungewöhnlich 
niedrigen Vorsorgeaufwendungen der Münsteraner Unternehmer könnte die ungewöhnlich 
hohe Verpachtungsquote sein, die in Abschnitt 11.7 näher diskutiert wird.  
 
Nach der Erfahrung des Gutachters ist der Grund für eine unzureichende Altersvorsoge i n 
der Regel weniger  die mangelnde Unkenntnis der Unternehmer hinsichtlich der Notwendi g-
keit von Vorsorge sondern vielmehr  die fehlende Ertragsk raft des Gewerbes , weshalb 
selbstständige Unternehmer ohne (ausreichende) Altersvorsorge im Alter buchstäblich vor 
dem „Nichts“ stehen. 
 
Aus den geringen und mangelhaften Vorsorgeleistungen in der Vergangenheit werden 
erhebliche Anzeichen für eine gegenwärtige und zukünftige Bedrohung des Gewerbes 
abgeleitet. 
 
11.6 Reproduktion des Fahrzeugbestandes 
 
 
Abbildung 42 Alter der Taxis in der Stadt Münster in Jahren zum 30. Januar 2017 
 
Das Durchschnittsalter der Taxis beträgt zum 30. Januar 2017 5,61 Jahre, wobei die Spanne 
zwischen 0,65 und 26,98 Jahren liegt. Auffällig ist, dass mehr als 16 Prozent der eingeset z-

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ten Taxis zehn Jahre oder älter sind. Dies ist nach der Erfahrung des Gutachters ein sehr 
hoher Anteil und spricht teilweise gegen die Reproduktionsfähigkeit des Gewerbes. 
 
Vollständige Angaben wurden für 230 Taxis im Jahr 2015 gemacht und ausgewertet. Für 215 
Fahrzeuge liegen Informationen zur Erwerbsart vor. So wurden die Kfz in 19 Fällen (8,8 Pr o-
zent) geleast und in 196 Fällen (91,2 Prozent) käuflich erworben. 
 
Die Unternehmer machen den Fahrzeugersatz von den finanziellen Mitteln, den Instandhal-
tungskosten und vor allem von günstigen Angeboten der Händler an das Gewerbe abhängig. 
 
Anzeichen für eine Bedrohung des Gewerbes sind hieraus noch nicht ableitbar. 
 
11.7 Verpachtung von Taxigenehmigungen 
Von der zuständigen Behörde wurde eine Übersicht über den historischen Verlauf der ver-
pachteten Genehmigungen zur Verfügung gestellt. Diese List e umfasste zunächst 188 Ein-
träge. Nach Bereinigung der Mehrfachnenn ungen derselben Genehmigung (z.B. bedingt 
durch wechselnde Pächter), verbleiben 113 Einträge. Für 2016 wurden von der zuständigen 
Behörde insgesamt 263 Genehmigungen vergeben. Damit wurden ca. 43 Prozent aller erteil-
ten Genehmigungen verpachtet. 
 
Im Erhebungsbogen sollten sich die Unternehmer zum Besitzstand ihrer Genehmigung (E i-
gentum oder Pacht) äußern, sowie die Höhe der gegebenenfalls monatlich zu entrichtenden 
Pacht mitteilen. Für 246 Genehmigungen wurden im Erhebungsbogen Angaben zum Besitz-
stand gemacht. 125 Genehmigungen sind Eigentum der jeweiligen Unternehmer und werden 
von diesen Unternehmern selber  genutzt. 121 Genehmigungen wurden  gepachtet. Im Erhe-
bungsbogen wurden zu 44 Genehmigungen sowohl Angaben vom Eigentümer al s auch vom 
Pächter gemacht. Dies bedeutet, dass in 44 Fällen aktive Taxiunternehmer nicht benötigte 
Taxigenehmigungen verpachten. Zu den fehlenden 77 gepachteten Genehmigungen konn-
ten die Angaben zum Eigentümer nicht zweifelsfrei belegt werden. Daher beste ht der Ve r-
dacht, dass einige Genehmigungshalter selber nicht mehr aktive Taxiunternehmer sind, aber 
durch die Verpachtung aller Genehmigungen unnötige Kosten für das Taxigewerbe als Ga n-
zes verursachen. Basierend auf den Angaben der Unternehmer ergibt sich so eine Verpach-
tungsquote der Münsteraner Taxigenehmigungen von 49,19 Prozent.  
 
Im Erhebungsbogen machten 108 Unternehmer Angaben zur Höhe der monatlichen Pacht. 
Durchschnittlich beläuft sich diese auf 297,23 Euro. Die Höhe der Pacht schwankt zwischen 
182,51 und 600,00 Euro.  
 
Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerleistungen für die Altersvorsorge eines vollzeitbeschäfti g-
ten Mindestlohnempfängers betragen ca. 280 Euro. Die aktuelle durchschnittliche Altersvo r-
sorge der Münsteraner Unternehmer beträgt monatlich 6 0,76 Euro. Berücksichtigt man den 
Anteil verpachteter Genehmigungen und die durchschnittliche monatliche Pacht, so muss 
jeder Münsteraner Taxiunternehmer (rein rechnerisch) durchschnittlich 146,21 Euro monatl i-
che Pachtgebühren aufbringen. Würden diese Pach tgebühren entfallen und stattde ssen in 
die persönliche Altersvorsorge investiert werden, wäre die Absicherung der meisten Unte r-
nehmer zwar im mer noch unter dem Mindestlohnd urchschnitt, aber dennoch drastisch be s-
ser als im Vergleich zur aktuellen Situation.  
 
Der Gutachter unterstützt die Bemühungen der Stadt Münster, die Verpachtung auf das g e-
setzlich zulässige Maß zurückzuführen!

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Nach Auffassung des Gutachters bedroht die enorm hohe Verpachtungsquote die 
Funktionsfähigkeit des Gewerbes, da ihm dringend be nötigte liquide Mittel entzogen 
werden. Zum Wohle der Münsteraner Taxifahrer und damit auch zum Wohl der Bevö l-
kerung von Münster sollte dieser Zustand beseitigt werden. 
11.8 Interview mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) 
Für das Interview mit der IHK Nord Westfalen wurde Frau Beate Schleicher, Teamleiterin – 
Branchenbetreuung und Prüfun g Verkehr, nach einem mündlichen  Vorgespräch schriftlich 
befragt. Im Folgenden werden die Aussagen der IHK Nord Westfalen wiedergegeben. 
 
„Das Taxi ist Teil  des öffentlichen Personennahverkehrs und trägt zur Aufrechterhaltung der 
Mobilität bei. Derzeit sind in Münster nach unserer Kenntnis 261 Taxis aktiv. Dazu kommen 
154 Mietwagen, von denen 77 Fahrzeuge für Krankenfahrten gebunden sind. Ein signifika n-
ter Einfluss von Mietwagen in der Stadt Münster ist nicht erkennbar. 
 
Ein Grund für die Tariferhöhung zum 01. Januar 2016 war die Einführung des Mindestlohns. 
Die IHK hat vor diesem Hintergrund den vom Taxigewerbe beantragten Tarif unterstützt. Der 
Rat der Stadt Münster hat jedoch einen niedrigeren Tarif beschlossen. 
 
Bedingt durch die anhaltend hohe Nachfrage na ch Prüfungsplätzen haben wir 2015 die An-
zahl der durchgeführten Prüfungen verdoppelt. Dies ist insbesondere auf die hohe Anzahl an 
Wiederholern zurückzuführen. Gleiches gilt für 2 016. Das Niveau der Prüflinge i st insbeson-
dere durch sprachliche Defizite geprägt aber auch durch unzureichende Vorbereitung.“ 
 
Der Gutachter leitet aus dem Interview keine Anzeichen für eine gegenwärtige und z u-
künftige Bedrohung des Gewerbes ab.  
11.9 Interview mit dem Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. 
 
Für das Interview mit dem Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V. wurde Herr Dr. Hoog, Ge-
schäftsführer des Taxi-Verbands, nach einem mündlichen Vorgespräch schriftlich befragt. Im 
Folgenden werden die Aussagen des Verbandes wiedergegeben. 
 
1. Die Anzahl der Genehmigungen ist unverändert, nahezu 100 Konzessionen sind in Ve r-
pachtung. Monatlich werden durchschnittlich 3 -5 Genehmigungen übertragen. Zum Jahre s-
beginn 2015 stieg die Zahl der Übertragungen stark an. 
  
2. Die Anzahl der Krankenbeförderungen ist auch in Münster gestiegen, allerdings ist der 
Zuwachs für das Taxigewerbe nicht wahrnehmbar, vielmehr sinkt der Anteil der Krankenb e-
förderungen. Grund ist der starke Anstieg der erte ilten Mietwagengenehmigungen, insb e-
sondere bei den gemeinnützigen Organisationen 
  
3. Die Vergütungssätze seitens der gesetzlichen Krankenkassen sind weiterhin deutlich u n-
terhalb des Taxitarif s. Darüber hinaus bewirken mittlerweile Ausschreibungsplattforme n der 
gesetzlichen Krankenkassen (Barmer Ersatzkasse und DAK) ein weiteres Absinken der Ve r-
gütung durch Vergabe im Bieterverfahren. 
  
4. Wie unter 3. schon dargelegt, verlagern sich ehemals durch Taxibetriebe erbrachte Lei s-
tungen in der Krankenbeförderung in den Mietwagenbereich. Bedenklich ist hierbei, dass ö f-
fentlich geförderte, als gemeinnützig anerkannte Organisationen unter Einsatz von Ehrenamt 
dieses Kundensegment durch Dumpingpreise an sich ziehen.

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5. Hierzu [Anzeichen dafür, dass das Mietwagen gewerbe dem Taxigewerbe illegal Wettb e-
werb macht, Anm. d. Gutachters] liegen keine Erkenntnisse vor, der Anteil der „klass ischen“ 
Mietwagengenehmigungen ist hierzu auch gering. 
  
6. Wie nahezu überall im städtischen Taxigewerbe bundesweit, so wurde auch in  Münster 
eine prozentuale Umsatzbeteiligung als Basis der Lohnberechnung [vor Einführung des Mi n-
destlohns, Anm. d. Gutachters] angesehen. 
  
7. Deutlich feststellbar sind Fahrerentlassungen [durch  die Einführung des Mindestlohn s, 
Anm. d. Gutachters] in den Kleinbetrieben (Einfahrzeugbetrieb). So gibt es eine Vielzahl von 
derartigen Betrieben, die kei n Fahrpersonal in Vollzeit mehr  beschäftigen, allenfalls gibt es 
noch die Wochenendaushilfe. Die Einsatzzeiten der in diesen Firmen betriebenen Taxis sind 
zurückgegangen. Der selbstfahrende Taxiunternehmer ist in diesen Betriebsgrößen der R e-
gelfall. 
  
8. Es gibt weiterhin regelmäßige Kontrollen durch Zoll und Genehmigungsbehörde.           
  
9. Die Beurteilung der Qualität der Beförderungsleistung ist in einem sta rk heterogenen Ge-
werbe wie dem Taxi sehr schwer vorzunehmen. Sie werden ein breit gefächertes Qualität s-
spektrum vorfinden. Maßgeblich sind hierzu die anzuwendenden Kriterien. Die Erreichbarkeit 
und Pünktlichkeit ist in städtischen Versorgungsgebieten immer  sehr hoch. Große Unte r-
schiede gibt es in der Regel zwischen Taxis, die durch Vermittlungszentralen disponiert we r-
den und Taxis, die keiner Vermittlungszentrale angeschlossen sind. 
  
10. Ein seinerzeitig von der Taxi -Zentrale Münster e.G. initiiertes Proje kt „Service Taxi“ wur-
de seitens der Stadt Münster und der IHK Nordwestfa len nicht unterstützt. Die Taxi -Zentrale 
Münster e.G. unterhält ein eigenes Qualitätsmanagement unter anderem mit einem Bewe r-
tungsportal, dass Kunden nach erfolgter Taxifahrt eine Bewertung derselben ermöglicht. 
  
11. Aufgrund des aktuellen Markt- und Preisumfeldes (Kraftstoffe ec.) ist der gültige Taxit arif 
knapp auskömmlich. Grundsätzlich sind Anpassungen des Taxitarif s regelmäßiger bzw. p a-
rallel zu den Anpassungen der Tarife des ÖPNV Busverkehres vorzunehmen. 
  
12. Aktuell sind in Münster 268 Konzessionen erteilt, einzelne Konzessionen sind betrieb s-
pflichtbefreit. Die hohe Anzahl der Einwagenbetriebe und die mit der Einführung des geset z-
lichen Mindestlohns zunehmend geringeren Einsatz zeiten des jeweils einzelnen T axis und 
der parallelen Bevölkerungszunahme der Stadt Münster (Prognose 2020: 320.000 Einwo h-
ner) lassen eine höhere Anzahl von Taxikonzessionen vermuten. Allerdings nimmt Mün ster 
als Fahrradstadt Nummer eins eine Sonderrolle e in. Der Modal Split weist für Münster einen 
Radfahranteil von 40 % aus. 
  
13. Wir fordern seit langem die konsequente Integration des Beförderungsmittels Taxi in den 
ÖPNV. 
  
14. Die Kooperation zwischen Taxigewerbe und Verkehrsbetrieb der Stadtwerke Mün ster ist 
seit den 1980er Jahren stetig vertieft worden. 
             
15. Die Reaktion auf Anhebungen der jeweiligen Taxitarife verläuft oftmals in den Regi onen 
des Landes ähnlich. Nach einer Phase der Kundenzurückhaltung pendelt sich das Auftrag s-
volumen nach geraumer Zeit wieder auf das Niveau der Auftragszahlen vor der jeweil igen             
Tarifanpassung.

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16. [Erfahrungen bzw. Kenntnisse zu Preisen für den „Verkauf“ von Genehm igungen, Anm. 
d. Gutachters] liegen uns nicht vor. 
  
17. Die Liquidit ät von Taxiunternehmen ist oftmals sehr schwach ausgeprägt. Eine Vie lzahl 
von Unternehmern sorgt gar nicht oder nur rudimentär vor.  
  
18. Beschwerden über die Taxiqualität werden so gut wie gar nicht an einen Landesve rband 
gestellt. 
  
19. Die bisherige Ve rpachtungspraxis, das Einsetzen von Geschäftsführern in Kleinstbetri e-
ben zur Sicherstellung des Fachkundena chweises halten wir für eine Fehlentwicklung. Auf 
kommunaler Ebene ist immer wieder festzustellen, dass das Taxigewerbe nachrangig ve r-
waltet wird. Eine bessere personelle Ausstattung der Fachstellen, sowie ein Ausschöpfen der 
Möglichkeiten nach PBefG könnten eine deutliche Stärkung des Gewerbes bewirken. 
 
Aus dem Interview mit dem Verband leitet der Gutachter Anzeichen für eine gegenwär-
tige und zukünftige Bedrohung des Gewerbes ab. 
11.10 Interview mit dem zuständigen Zollamt  
Das zuständige Hauptzollamt hat auf die Fragen des Gutachters nicht reagiert. 
Die zuständigen Zollorgane stellen die Situation im Gewerbe in der Regel wie folgt da r: Das 
Gewerbe ge hört zu den Verdachtsgewerben, vereinzelt erfolgen Verstöße. Diese liegen 
grundsätzlich im Bestreben der Unternehmen sich illegal zu bereichern. 
 
Der Gutachter bewertet nicht. 
11.11 Interview mit der Gewerbefachstelle der Stadt Münster, mit Vertretern der IHK 
und den Taxizentralen 
 
Das Inter view mit der Stadt fand am 04.03 .2016 sowie in zahlreichen Telefongesprächen 
statt. Teilnehmer waren Herr Recker, Sachbearbeiter, und Herr Dr. Burkhard Saß, Gutachter. 
 
Im Anschluss an das Interview fand am 04. März 2016 eine Einführungsveranstaltung zur 
Erstellung des Gutachtes statt, an der Herr Schulze-Werner, Ordnungsamtsleiter , Herr 
Lammers, Fachstellenleiter Gewerbe, Herr Recker, Sachb earbeiter Taxi gewerbe, Frau 
Schleicher, Industrie- und Handelskammer, Herr Böhm und Herr Kessler, Taxizentrale Müns-
ter, Herr Michels, Taxiruf Münster, und Herr Dr. Burkhard Saß, Gutachter teilgenommen h a-
ben. 
 
Beide Veranstaltungen werden im Folgenden zusammengefasst. 
 
Anfang 2015 wurde der Tarif um 18 % erhöht. Die Tarifanhebung erfolgt e mit den Vorbehal-
ten, dass nach einem Jahr die Auswi rkungen zu prüfen sind und die wirtschaftliche Situation 
des Gewerbes neu zu beurteilen ist.  Dabei soll die Wirkung des Mindestlohns und  das Ve r-
halten der Fahrgäste  auf die Erhöhung des Taxitarif s untersucht werden. Erwartet we rden 
Vorschläge, wie strukturelle Probleme, sofern es diese gibt, verbessert werden können. 
 
Das Gutachten soll in einer Ratsvorlage münden. 
 
Münsters verkehrspolitische Zielstellung besteht darin, einen hohen Anteil des Umweltve r-
bundes am Modalsplit zu realisieren und sieht sich hierbei in Deutschland in einer Führungs-
position. Inwiefern das Taxi hier involviert ist, ist es zu prüfen.

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Als rechtlich schwierig wird die Unterverpachtung zahlreicher Genehmigungen ang esehen 
(diese ist inzwischen per Erlass des Regierungspräsidiums Nordrhein -Westfalen nur noch in 
Ausnahmen zulässig). Bekannt sind monatliche Pachten von ca. 300,00 Euro.  
 
Die Situation im Taxigewerbe hat sich in den vergangenen 20 Jahren nicht verbe ssert. Es ist 
nahezu unmöglich, einmal vergebene Genehmigungen bei Vorliegen der persönlichen Z u-
verlässigkeit zurückzunehmen. Es wurde vorgeschlagen, hierzu die finanzielle Leistungsf ä-
higkeit stärker heranzuziehen. 
 
Ein hoher Anteil der Unternehme n wird von Geschäftsführern ge leitet, den Unternehmern 
selbst fehlt die fachliche Eignung.  
 
Die Vorgehensweise zur Erstellung des Gutachtens wurde, wie vom Gutachter vorgestellt , 
bestätigt. 
Die Erhebungsbögen wurden mit den Teilnehmern am Interview detailliert präzisiert. Sie sind 
durch das Amt an die Unternehmer zu senden.  
 
Vom Gewerbe wurde der Wunsch geäußert, dass der Tarif keine C entbeträge mehr beinhal-
tet (Bereithaltung von Wechselgeld). 
 
In der Stadt gibt es zwei große Taxizentralen, an denen fast alle Unternehmen angeschlo s-
sen sind.  
 
Eine Beurteilung der Halteplätze soll nicht erfolgen. 
 
Es gab und gibt keine bedeutsamen Gerichtsprozesse zum Taxigewerbe.  
 
Eine Warteliste wird geführt.  
 
Der Flughafen wird nach Kenntnis der Anwesenden fast ausschließlich durch Mietwagen des 
Kreises Steinfurt bedient und spielt für das örtliche Gewerbe nur eine untergeordnete Rolle. 
 
Die Krankenkassen haben eigene Tarife bzw. Tarifvereinbarungen . Diese liegen unterhalb 
des Taxitarifs. Darüber hinaus gibt es keine Sondervereinbarungen.  
 
Verkehrliche Sonderregelungen für Taxis in der Stadt Münster gibt es nicht. 
 
Große Mietwagenanbieter, die dem Gewerbe über eigene Vermittlungszentralen direkt Wet t-
bewerb machen, gibt es nicht. 
 
Die gesamte Stadt ist ein Pflichtfahrbereich. 
 
Eine Bewertung der Situation des Gewerbes aus diesem Gespräch erfolgt nicht. 
11.12 Interview mit einem Vertreter des Gewerbes 
Im Verlauf des Gutachtens wurden zahlr eiche Telefongespräche mit U nternehmern geführt. 
Die von ihnen  gemachten Angaben zum Gewerbe spie geln sich sehr gut im Kapitel zwölf  
und in den sonstigen Angaben im Erhebungsbogen wider. 
 
Eine Doppelbewertung soll darum nicht erfolgen.

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12. Anmerkungen der Unternehmer  
12.1 Anmerkungen der Unternehmer in den Erhebungsbögen 
Durch die Unternehmer werden in den Erhebungsbögen vor  allem kritische Anmerkungen 
gemacht. Die gewählte Reihenfolge entspricht der Häufigkeit der Nennungen . Die Anmer-
kungen betreffen insbesondere: 
1. Anzahl der Genehmigungen:  25 Unternehmer stellen fest, dass eine Reduzierung 
der Genehmigungsanzahl dringend erforderlich ist. Die Unternehmer machen dies an 
stark erhöhten Wartezeiten bzw. Leerstand fest. Der Bedarf sei „auf Hochbetrieb 
ausgelegt, der aber nur in wenigen Stunden innerhalb der Woche erreicht wird“.  
2. Widerrechtliche Nutzung von Ersatzwagen: 21 Unternehmer bemängeln, dass Er-
satzwagen gemeinsam mit den Taxis eingesetzt werden, die sie eigentlic h ersetzen 
sollen.  
3. Zu viele Mietwagen: 16 Unternehmer beklagen, dass es deutlich zu viele Mietwagen 
in Münster gibt, die dem Taxigewerbe Aufträge streitig  machen. Ein nicht regelko n-
former Einsatz der Mietwagen wird vielfach angedeutet. 
4. Mangelnde Kontrollen: 13 Unternehmer fordern eine deutliche Ausweitung der Kon-
trollen von Seiten des Ordnungsamtes, des Zolls und des Finanzamts , um einen fai-
ren und regelkon formen Wettbewerb innerhalb des Personenbeförderungsgewe rbes 
zu ermöglichen. Stichpunkte sind hier insbesondere die Überprüfung des Einsatzes 
von Mietwagen und von Ersatzfahrzeugen. Weiterhin berichten einige Unternehme r 
von der Bereithaltung von Taxis  aus Nachbarkreisen im Münsteraner Stadtgebie t. 
Darüber hinaus wird vereinzelt von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz beric h-
tet. 
5. Unzureichende Servicequalität des Gewerbes: Elf Unternehmer berichten von Un-
zulänglichkeiten hinsichtlich der Servicequalität ei nzelner Taxifahrer. So werden 
mangelnde Deutsch- und Ortskenntnisse attestiert, ungepflegtes Auftreten, das Ra u-
chen im Taxi, Verstöße gegen die Beförderungspflicht (insbesondere bei sehr kurzen 
Strecken), Zustand der Fahrzeuge und eine allgemeine mangelhafte Höflichkeit. 
6. Schwarzarbeit: Zehn Unternehmer stellen eine Ausweitung der den fairen Wettb e-
werb belastenden Schwarzarbeit fest, insbesondere seit Einführung des Mindes t-
lohns. 
7. Mangelnde Rentabilität: Neun Unternehmer stellen eine mangelnde Rentabilität des 
Taxigewerbes fest. Sie beklagen eine zu hohe steuerliche Belastung, ein allgemein 
zu niedriges Gewinnniveau, einen zu hohen Verwaltungsaufwand und ständig ste i-
gende Kosten. 
8. Verpachtung: Acht Unternehmer kritisieren die Verpachtungspraxis in der Stadt 
Münster, die viele Kleinunternehmer finanziell stark belastet. Es wird von Kaufpreisen 
für eine Genehmigung von bis zu 30.000 Euro berichtet. 
9. Bauliches, Straßenverkehrsführung: Sechs Unternehmer schlagen vor, das G e-
werbe bei der Umgestaltung oder Einrichtung von Taxihalteplätzen besser einzubi n-
den, Busspuren für Taxis freizugeben, den Taxihalteplatz am Bahnhof auszubauen 
oder Toiletten auf besonders stark frequentierten Taxihalteplätzen zu errichten. We i-
terhin wird die Verkehrssteuerung der Stadt Münster  beklagt. Aufgrund der anvisie r-
ten niedrigen Durchschnittsgeschwindigkeit von 18 km/h (nach Angabe des Unte r-
nehmers) würden auch nachts viele Ampeln unnötigerweise geschaltet sein und so 
den Treibstoffverbrauch und Verschleiß erhöhen. 
10. Tarif: Fünf Unternehmer kritisieren den Tarif. Es wird angeregt, einen mehrstufi gen 
Tarif einzuführen und Centbeträge aufzurunden.  
11. Unlauterer Wettbewerb: Fünf Unternehmer berichten vom Einsatz von Taxis aus 
Nachbarkreisen im Stadtgebiet Münster, von Privatfahrern und dem nicht rege lkon-
formen Einsatz von Mietwagen.

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12. Krankenkassen: Vier Unternehmer fordern eine bessere Vergütung von Beförderu n-
gen für die Krankenkassen. 
13. Taxizentralen: Drei Unternehmer regen die Zusammenlegung der beiden Taxizentra-
len an. Insbesondere der Umstand, dass d ie Zentralen eigene Fahrzeuge besitzen 
(bzw. die entsprechenden Genehmigungen verpachten) wird als äußerst kritisch b e-
wertet. Die Neutralität bei der Auftragsvergabe wird hinterfragt. 
14. Nachtangebot ÖPNV: Drei Unternehmer beklagen einen Verlust von Fahrgäste n 
durch das Nachtangebot des ÖPNVs. 
15. Tarifpflicht: Drei Unternehmer berichten von gesetzeswidrigen Festpreisbeförderu n-
gen innerhalb des Pflichtfahrgebietes. 
16. Sonstiges: Ein Unternehmer fordert den Einsatz von Kameras in den Taxis, um die 
Sicherheit der Fahre r zu erhöhen. Ein anderer stellt fest, dass die Bereithaltung von 
Taxis (insbesondere in werktäglichen Nächten) seit der Einführung des Mindestlohns 
stark zurückgegangen ist.  
 
Die Aussagen der Unternehmer in den  Erhebungsbögen sind Anzeichen für eine g e-
genwärtige und künftige Bedrohung des Gewerbes. 
 
12.2 Meinung der Unternehmer zum Tarif 
In den Erhebungsbögen wurde die Meinung der Unternehmer zu den  geltenden Tarifen er-
fragt. Die nachfolgende Tabelle spiegelt die Meinungen  der Unternehmer zur Auskömmlic h-
keit des aktuellen Tarifs wider.  
 
    zu niedrig genau 
richtig zu hoch 
Der Taxitarif ist in s-
gesamt   29.75% 68.99% 1.27% 
Grundpreis  
tagsüber 3.19 € 28.75% 70.00% 1.25% 
durchschnittlicher 
Veränderungswunsch 
auf  
3.50 € 4.27 € 3.19 € 3.00 € 
Grundpreis  
nachts, sonn - und 
feiertags 
3.30 € 23.13% 75.63% 1.25% 
durchschnittlicher 
Veränderungswunsch 
auf  
3.67 € 4.92 € 3.30 € 3.15 € 
Tagtarif  
Fahrtvergütung je 
km  
1.89 € 21.38% 77.99% 0.63% 
durchschnittlicher 
Veränderungswunsch 
auf  
1.92 € 2.04 € 1.89 € 1.59 € 
Nachttarif  
Fahrtvergütung je 
km  
2.01 € 18.87% 77.99% 3.14% 
durchschnittlicher 
Veränderungswunsch 
auf  
2.06 € 2.31 € 2.01 € 1.92 €

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Großraumtaxi  
Zuschlag zum 
Grundpreis 
5.00 € 6.54% 91.50% 1.96% 
durchschnittlicher 
Veränderungswunsch 
auf  
5.11 € 7.00 € 5.00 € 4.00 € 
Wartezeit 
in Euro pro Stunde  26.50 € 14.38% 85.00% 0.63% 
durchschnittlicher 
Veränderungswunsch 
auf  
27.31 € 32.37 € 26.50 € 20.50 € 
Zuschläge 
Fahrrad 3.00 € 7.19% 92.81% 0.00% 
durchschnittlicher 
Veränderungswunsch 
auf  
3.16 € 5.00 € 3.02 € k.A. 
Tabelle 7 Meinung der Unternehmer zum Tarif 
 
Insgesamt sind ca. 69 Prozent der Unternehmer der Auffassung , dass der aktuelle Tarif ge-
nau richtig ist. 1,3 Prozent der Unternehmer halten den Tarif für zu hoch und 29,7 P rozent 
empfinden ihn als zu niedrig.  
 
Durchschnittlich fordern die Unternehmer eine Erhöhung der Grundpreise (tagsüber und 
nachts) um ca. zehn Prozent. So sollte der G rundpreis tagsüber von 3,10 auf 3,50 Euro und 
der Grundpreis nachts, s onn- und feiertags von 3,30 auf 3,67 Euro erhöht werden. Die Kil o-
metervergütung soll durchschnittlich um ca. zwei Prozent steigen (auf 1,92 Euro je Kilometer 
tagsüber bzw. 2,06 Euro je Kilometer nachts).  
 
Hinsichtlich der im Tarif vorgesehenen Zuschläge zu Sonderleistungen  fordern die Unte r-
nehmer eine Anhebung um durchschnittlich 3,5 Prozent. So soll der Großraumzuschlag von 
5,00 Euro auf 5,11 Euro steigen. Die Wartezeit sollte mit 27,31 Euro je Stunde vergütet we r-
den (ein Plus von 0,81 Euro) und der Zuschlag für den Transp ort von Fahrrädern sollte um 
0,16 Euro auf 3,16 Euro steigen.  
 
Befragt nach den Auswirkungen der Tariferhöhung im Januar 2015 auf die Umsätze gaben 
147 Unternehmer an, dass selbige im Mittel um 3,1 Prozent gestiegen sein. Gleichzeitig ist 
die Auftragsanza hl aber im Durchschnitt um 6,4 Prozent zurückgegangen. Die Schwa n-
kungsbreite reicht für beide Posten von minus 50 Prozent bis plus 50 Prozent. 
 
Die Aussagen der Unternehmer zum Tarif lassen Anzeichen für eine gegenwärtige und 
eine künftige Bedrohung des Gewerbes erkennen. 
Unabhängig davon ist der Gutachter der Meinung, dass vor dem Hintergrund der u n-
genügenden Gewinnsituation, der weiteren Erhöhung des Mindestlohns und des aktu-
ellen Kostenstaus eine Tariferhöhung nötig ist. 
 
12.3 Anmerkungen der Unternehmer zur Genehmigungsanzahl 
Auf die Frage, ob die Zahl der Genehmigungen im Taxiverkehr angemessen ist, wurde durch 
162 Unternehmer in den Erhebungsbögen wie folgt geantwortet:

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Abbildung 43 Meinungen der Unternehmer zur Anzahl der Genehmigungen in der Stadt Münster 
 
64 Unternehmer, das sind 4 0 Prozent der Unternehmer, sind der Ansicht, dass die Anzahl 
der Genehmigungen ausgewogen ist. Drei Unternehmer (zwei Prozent) vertreten die Auffas-
sung, dass die Zah l der Genehmigungen erhöht werden sollte. Die deutliche Mehrheit (95 
Unternehmer, 59 Prozent) ist  der Meinung, dass die Anza hl der Genehmigungen zu hoch 
sei.  
 
Im Durchschnitt plädieren die Unternehmer dafür, die Anzahl der Genehmigungen um 25,91 
Genehmigungen zu reduzieren. Die Spannweite reicht hier von einer Erhöhung um 50 G e-
nehmigungen bis hin zu einer Redu zierung um 100 Genehmigungen.  2016 wurden von der 
zuständigen Behörde 263 Genehmigungen erteilt. Dementsprechend fordern die Unterne h-
mer im Durchschn itt eine Reduzierun g auf ca. 2 37 Genehmigungen. Dies entspricht e inem 
Abbau von ca. 10 Prozent der gegenwärtig erteilten Genehmigungen.  
 
Aus den Meinungen der Unternehmer zur zukünftigen Entwicklung der Genehm i-
gungszahl leitet der Gutachter starke Anzeichen für eine gegenwärtige und zukünftige 
Bedrohung ab.

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13. Analyse des Mietwagengewerbes in der Stadt Münster  
13.1 Struktur und Beschäftigungszahlen der Mietwagenbetriebe 
Von den im Jahr 2016 bestehenden 25 Mietwagenunternehmern haben 15 den Erhebungs-
bogen abgegeben. Angaben wurden je nach Frage allerdings nur von ca. fünf bis zwölf U n-
ternehmern gemacht.  
  
Das ermittelte Durchschnittsalter der Firmen betrug, bezogen auf den 30.01.2017, 19,32 
Jahre. Das ist nach den Erfahrungen des Gutachters ein vergleichsweise hohes Unterneh-
mensalter und kann für eine stabile Situation im Gewerbe sprechen.  
 
Das Durchschnittsalter der Unternehmer beträgt 5 5,94 Jahre. Dies ist ein branchenübliches 
Alter. Es lässt zahlreiche Betriebs übernahmen bzw. -aufgaben in etwa  zehn Jahren erwar-
ten. 
 
Auf die Frage, ob die Mietwagenunternehmer ein weiteres Gewerbe betreiben, haben vier 
Unternehmer in den Erhebungsbögen mit Ja geantwortet.  
Weitere angegebene Gewerbe neben Mietwagen sind:  
 Gastronomie, 
 Tourneeagentur, 
 Veranstaltungen.  
 
15 Mietwagenbetriebe beschäftigten im Jahr 2015  61 Mitarbeiter, darunter 22 Mitarbeiter in 
Vollzeit, 30 Mitarbeiter in Teilzeit bis 450 Euro/Monat und neun Mitarbeiter in der Glei tzone 
zwischen 450 und 850 Euro/Monat.  
Vier Angestellte sind bereits Rentner und zwei Empfänger von Sozialleistungen. 
 
In neun Betrieben fährt der Betriebsinhaber selbst.  
 
Damit verdienten 2015 im Mietwagen gewerbe mindestens 15 Unternehmer und 61 Mitarbei-
ter ihren Unterhalt.  
 
Betrachtet man die Entwicklung der Beschäftigtenzah len, so ist ein deutlicher Anstieg der 
beschäftigten Teilzeitmitarbeiter bis 450 Euro im Jahr 2014 zu verzeichnen.  2015 ist die An-
zahl der fest beschäftigten Mitarbeiter im Vergleich zum Vorjahr nur minimal gestiegen.

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Abbildung 44 Entwicklung der Anzahl der Mietwagenbetriebe mit angestellten Mitarbeitern in der Stadt Münster 
 
 
Abbildung 45 Beschäftigungsstruktur in den Mietwagenbetrieben mit angestellten Mitarbeitern in der Stadt Münster 
 
13.2 Auswertung der Unterlagen und Daten 
Die betriebswirtschaftlichen Daten der Mietwagenunternehmer wurden wie die Unterlagen 
der Taxiunternehmer ausgewertet. Eine genaue Beschreibung der Auswertung wurde in A b-
schnitt 6.3 gegeben.

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Folgende Stichproben wurden untersucht und ausgewertet: 
  2011 2012 2013 2014 2015 
Betriebe, von denen die betriebs-
wirtschaftlichen Unterlagen einge-
reicht wurden 
14 14 14 13 12 
davon ausgewertete betriebswirt-
schaftliche Unterlagen nach Anzahl 
der Betriebe 
9 9 9 8 6 
Anteil der auswertbaren Jahresab-
schlüsse zu den eingereichten Jah-
resabschlüssen in Prozent 
64% 64% 64% 62% 50% 
insgesamt vorhandene Genehmi-
gungen im jeweiligen Jahr laut er-
haltener Unternehmer-
liste/Fahrzeugstatistik 
74 74 81 86 88 
Anzahl der Genehmigungen aus 
den Betrieben, deren Jahresab-
schlüsse ausgewertet werden 
konnten 
22,00 22,00 22,00 21,00 19,00 
ausgewertete Genehmigungen zu 
vorhandenen Genehmigungen in 
Prozent  
30% 30% 27% 24% 22% 
Tabelle 8 Eingereichte Unterlagen und untersuchte Stichproben 
 
Im Gutachten konnten die Daten nicht zu allen erteilten Genehmigungen ausgewertet we r-
den, da nicht alle Unternehmer die geforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt haben 
bzw. nicht alle eingereichten Unterlagen auswertbar waren.  
 
So konnten die eingereichten betriebswirtschaftlichen Unterlagen von vier Mietwagenbetri e-
ben nicht ausgewertet werden, da parallel andere Nebengewerbe betrieben und diese nicht 
separat buchhalterisch erfasst wurden. Ein Unternehmen wurde  für den gesamten Erh e-
bungszeitraum ausgeschlossen, da es nicht -profitorientierte Personenbeförderung mit Mie t-
wagen durchführt (karikative Einrichtung). 2015 konnte ein weiterer Jahresabschluss nicht 
ausgewertet werden, da das betreffend e Unternehmen erst in der zweiten Jahreshälfte g e-
gründet wurde und eine Hochrechnung der Ergebnisse aus diesem Zeitraum auf das gesam-
te Jahr als aussagekräftig erschien. 
 
Insgesamt konnten so für durchschnittlich ca. 27 Prozent der erteilten Mietwagengeneh mi-
gungen betriebswirtschaftliche Unterlagen ausgewertet werden. Nach vernünftigen kau f-
männischen Aspekten kann aus diesen Stichproben der betriebswirtschaftl ichen Daten mit 
ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die ungefähre Situation des Gesamtgewerbes g e-
schlossen werden.  
 
13.3 Nachfragestruktur  
Die Unternehmer haben im Erhebungsbogen Angaben dazu gemacht, welche Leistungsb e-
reiche sie mit ihren Betrieben im Zeitraum 2011 bis 2015 bedient haben.

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Abbildung 46 Struktur der Ertragsanteile im Mietwagengewerbe in der Stadt Münster 
 
Haupteinnahmequelle der Mietwagenunternehmen sind Beförderungsleistungen für die  
Krankenkassen (durchschnittlich 24,8 Prozent) und sonstige Beförderungen (durchschnittlich 
28 Prozent) – wie etwa Schülerbeförderung oder Shuttlefahrten. Beförderungsleistungen in-
nerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs der Taxiunternehmer der Stadt Münster spi e-
len mit gemeinsam durchschnittlich 35,2 Prozent ebenfalls eine besti mmende Rolle für das 
Gewerbe. Kurierdienste und andere Daueraufträge können mit durchschnittlich 9,2 bzw. 2,8 
Prozent für das Mietwagengewerbe als eher ergänzenden Umsatzquellen bezeichnet we r-
den.  
 
Lediglich fünf Mietwagenunternehmer haben in den Erhebungsbögen Angaben zu den E r-
tragsanteilen gemacht, weshalb die dargestellten Schwankungen (insbesondere bei Beförde-
rungsleistungen für die Krankenkassen oder im Pflichtfahrbereich) vornehmlich auf veränder-
te Schwerpunkte einzelner Unternehmen zurückzuführen sind. Pauschale Aussagen für ve r-
änderte Ertragsanteile des gesamten Mietwagengewerbes sind daher nur mit Vorsicht abz u-
leiten. Tendenziell scheint die Bedeutung von Beförderungsaufträgen für die Krankenkassen 
allerdings zuzunehmen.  
 
Allgemein lässt sich aber dennoch festhalten, dass das Mietwagenge werbe seine Hauptum-
sätze vornehmlich durch Beförderungen für die Krankenkassen und Beförderu ngen inner - 
und außerhalb des Stadtgebiets von Münster erzielt. Hinzu kommen Nischen, wie etwa 
Schülerbeförderung oder Shuttlefahrten, die von einzelnen Unternehmer n b esetzt werden 
konnten.  
 
Im Vergleich zum Taxigewerbe ist auffällig, dass die Ertragsquellen des Mietwagengewerbes 
deutlich diversifizierter sind. Da fast jedes Unternehmen mehrere, fast gleichbedeutende E r-
tragsquellen nutzt, scheint das Mietwagengewerb e hier robuster gegenüber etwaigen Nac h-
frageschwankungen (siehe z.B. veränderte Gesetzgebung zu Krankentrans porten im Jahr  
2004) ausgestellt zu sein als das Taxigewerbe.

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13.4 Entwicklung von Umsätzen und Kosten 
Nachfolgende Abbildungen zeigen die wirtsch aftliche Situation im Mietwagengewerbe auf 
Grundlage der ausgewerteten betriebsw irtschaftlichen Unterlagen der 
Mietwagenunternehmen. Dargestellt werden die ermittelte Entwicklung der gesamten 
Nettoumsätze und -kosten.  
 
 
Abbildung 47 Gesamtnettoeinnahmen aus Mietwagenverkehr je Genehmigung und Jahr insgesamt für alle auswertb a-
ren Mietwagenbetriebe in der Stadt Münster 
 
Die Entwicklung zeigt, dass ein Mietwagen im Erhebungszeitraum zwischen 58.800 und 
66.900 Euro im Jahr erwirtschaftet. Die Umsätze je Mietwagengenehmigung sind insgesamt 
rückläufig, durchschnittlich 1,02 Prozent pro Jahr . Im Durchschnitt liegt der absolute Rück-
gang bei 664,83 Euro pro Jahr. Auffällig ist, dass der Umsatz zwischen 2011 und  2014 kon-
tinuierlich rückläufig war  (durchschnittlich -4,2 Prozent), im Jahr 2015 aber ein deutlicher 
Umsatzzuwachs erzielt werden konnte (ein Plus von 13,2 Prozent). 
 
Das Mietwagengewerbe unterliegt im Gegensatz zum Taxigewerbe nicht der Tarifpflicht. 
Nach der Erfahrung des Gutachters orientiert sich das Mietwagengewerbe aber in der Regel 
am Taxitarif, der meist leicht unterboten wird. Dies könnte den Umsatzsprung 2015 erklären. 
 
Abbildung 48 zeigt die Entwicklung der Nettokosten im Erhebungszeitraum im 
Mietwagengewerbe de r Stadt Münster. Diese  lagen zwischen durchschnittlich 54.2 00 und 
61.700 Euro pro Jahr. Die Kosten je Genehmigung waren im Zeitraum 2011 bis 2014 
ingesamt rückläufig (durchschnittlicher Rückg ang um  3,9 Prozent), stiegen 2015 aber – 
analog zu den Umsätzen – um 13,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr an und erreicht en 
damit in etwa den Wert von 2011. Der durchschnittliche jährliche Rückgang betrug zwischen 
2011 und 2015 dennoch 0,67 Prozent. Folglich ge hen die Umsätze schneller als die Kosten 
zurück, was für eine sich negativ entwickelnde Gewinnsituation spricht.

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Abbildung 48 Gesamtnettokosten aus Mietwagenverkehr je Genehmigung und Jahr insgesam t für alle auswertbaren 
Mietwagenbetriebe in der Stadt Münster 
 
Der Verlauf der Nettokosten folgt dem Verlauf der Nettoumsätze sehr dicht.  
 
Abbildung 49 zeigt die Entwicklung der Nettogewinne je Genehmigung für Mü nsteraner 
Mietwagenunternehmer. Im Erhebungszeitraum konnte ein durchschnittlicher jährlicher 
Rückgang um 4,91 Prozent festgestellt werden. Im Vergleich zum  Vorjahr konnten die 
Gewinne 2015 leicht gesteigert werden, verharr en aber nach wie vor auf einem v öllig 
unzulänglichen Niveau. 
 
 
Abbildung 49 Jährliche Gewinne je Genehmigung aus Mietwagenverkehr insgesamt für alle auswertbaren Mietwage n-
betriebe in der Stadt Münster

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Abbildung 50 zeigt den Verlauf der Nettogewinne je Betrieb für das Münsteraner Mietwage n-
gewerbe. Der Verlauf ähnelt dem der Nettogewinne je Genehmigung. Insgesamt können 
aber deutlich höhere Gewinne auf Betriebsebene realisiert werden. Dies ist auf die Struktur 
des Münsteraner Miet wagenmarktes zurückzuführen. 2015 nutzten nach Angabe der z u-
ständigen Behörde 24 Unternehmer insgesamt 88 Mietwagengenehmigungen. Daraus ergibt 
sich ein durchschnittlicher Wert von 3,67 Mietwagen pro Unternehmer. Die Me hrzahl der 
eingesetzten Fahrzeuge pro Betrieb führt zu einer (moderaten) Akkumulation der Gewinne je 
Genehmigung auf Betriebsebene.  
 
 
Abbildung 50 Jährliche Gewinne je Betrieb aus Mietwagenverkehr in sgesamt für alle auswertbaren Mietwagenbetriebe 
in der Stadt Münster 
 
Taxiunternehmer erzielten im Zeitraum 2011 bis 2015 einen durchschnittlichen Nett oumsatz 
je Genehmigung von ca. 64.100 Euro. Der durchschnittliche Umsatz je Gene hmigung betrug 
im selben Zeitraum für Mietwagenunternehmer ca. 63.300 Euro. Damit ergibt sich ein durch-
schnittliches Umsatzdelta von ca. 8 00 Euro. Vergleicht man die Nettokosten je Genehm i-
gung, so ergibt sich ein Kostendelta von ca. 8.600 Euro zugunsten der Taxiunternehmer. 
Damit erwirtschaftet ein Taxiunternehmer in der Stadt Münster je Genehmigung einen durch-
schnittlich höheren Umsatz bei niedrigeren Kosten als ein Mietwagenunternehmer je G e-
nehmigung. Dies spiegelt sich auch in den Gewinnen wider. Betrachtet man den Gewinn pro 
Genehmigung, so erzielten Münsteraner Taxiunternehmer im Zeitraum 2011 bis 2015 durch-
schnittlich 9.300 Euro mehr als ihre Kollegen aus dem reinen Mietwagengewerbe. Auch auf 
Betriebsebene konnten Taxiunternehmer ca . 9.400 Euro mehr als Mietwagenunte rnehmer 
erlösen.  
13.5 Lohnkosten und Mindestlohn 
In den Erhebungsbögen haben die Mietwagenunternehmer Angaben zu den gezahlten Stu n-
denlöhnen in den Jahren 2014 und 2015 gemacht. Die Spannbreite der gezahlten Stunde n-
löhne lag 2014 zwischen 5,99 und 14,5 0 Euro. Im Du rchschnitt wurde ein Stundenlohn von 
8,41 Euro gezahlt. 2015 stieg der Durchschnittslohn auf 9,74 Euro (das heißt er liegt deutlich 
höher als der aktuelle Minde stlohn). Die Spannbreite lag 2015 zwischen 8,50 und 14,50 Eu-
ro. Dementsprechend wurden die Lohnk osten zwischen 2014 und 2015 um durchschnit tlich 
15 Prozent gesteigert.

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Mit Einführung des Mindest lohns im Jahr  2015 sind die durchschnittlichen Personalkosten 
eines Mietwagenunternehmers um ca. 15,4 Prozent gestiegen. 
 
Die Durchschnittslöhne im  Mietwagengewerbe in Münster 2015 liegen damit um ca. 12,3 
Prozent über den Durchschnittslöhnen des Taxigewerbes.  
13.6 Gewinne bzw. Überschüsse im Mietwagengewerbe der Stadt Münster insgesamt 
Nachfolgend eine Betrachtung der Struktur der Gewinnhöhe je Mietwagenbetrieb: 
 
 
Abbildung 51 Gewinn- bzw. Überschussstruktur je Mietwagenbetrieb in Euro pro Jahr in der Stadt Münster 
 
Für diese Grafik wurden Verluste und  Gewinne bis zu 9.600 Euro (der vom Gutachter ang e-
nommene Unternehmerlohn für die Altersvorsorge, das unternehmerische Risiko, Rückste l-
lungen, etc.), Gewinne zwischen 9.600 Euro und 46.300 Euro (der vom Gutachter ang e-
nommene Unternehmerlohn zuzüglich der Vergütung für eine Tätigkeit im Unternehmen von 
60 Stunden pro Woche auf Basis des Mindestlohns) und Gewinne von mehr als 46.300 Euro 
dargestellt. 
 
Die Gewinn- bzw. Überschussstruktur aller untersuchten Betriebe zeigt, gemittelt über den 
Erhebungszeitraum des aktuellen Gutachtens von 2011 bis 2015, folgendes Bild: 
 
 ca. 20,55 Prozent (zwischen 0,0 Prozent im Jahr  2015 und 50,0 Prozent im Jahr  
2013) der Betriebe verzeichnen Verluste, 
 ca. 35,0 Prozent (zwischen 22,2 Prozent im Jahr  2013 und 50,0 Prozent im Jahr  
2015) der Unternehmen erwirtschaften Gewinne unterha lb von 9.600 Euro und sind 
nicht in der Lage, mindestens die Vorsorge abzusichern, 
 ca. 42,22 Prozent (zwischen 22,22 Prozent im Jahr  2013 und 50,0 Prozent in den 
Jahren 2014 und 2015) der Unternehmen erwirtschaften Gewinne zwischen 9.600 
und 46.300 Euro, 
 ca. 2,22 Prozent (zwischen 0,0 Prozent in den Jahren 2011, 2012, 2014 und 2015  
sowie 11,1  Prozent im Jahr 2013) der Unternehmen erwirtschaften ausreichende 
Gewinne von mehr als 46.300 Euro. 
 
Auskömmliche Gewinne pro Jahr und Betrieb ermöglichen die geordnet e Führung eines Un-
ternehmens. Bei den Gewinnen handelt es sich vergleichbar um Arbeitg eberlohnkosten, das 
heißt Jahresgehalt zuzüglich Arbeitgebersozialversicherungsaufwendungen, mit dem neben

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Steuern und Sozialvorsorge auch das gesamte unternehmerische Ri siko und die Entwic k-
lung des Betriebes abzudecken sind. 
 
Der Gutachter bezeichnet als auskömmlichen Gewinn den gesetzlichen Mindestlohn in einer 
Vollbeschäftigung mit 8,84  Euro/Stunde sowie zusätzlich einen angemessenen Unterne h-
merlohn in Höhe der Vorsorge . Daraus resultiert ein auskömmlicher Jahresgewinn pro G e-
nehmigung von ca. 46.300 im Jahr. Das wurde in der Vergangenheit von durchschnittlich nur 
2,22 Prozent der Unternehmen erreicht! 
 
Wird nur der  vom Gutachter als angemessen eingeschätzte  Unternehmerlohn in Höhe von 
mindestens 9.600 Euro berücksichtigt, so waren mindestens 55,55 Prozent (50,0 Prozent bis 
66,7 Prozent) der Unternehmen 2011 bis 2015 mit Gewinnen unterhalb 9.600 Euro nicht in 
der Lage, eine ausreichende Vorsorge zu gewährleisten. 96,0 Prozent aller Unternehmer er-
zielen keinen für den Aufwand ihrer Tätigkeit angemessenen Gewinn.  
 
Im Vergleich zum Taxigewerbe fällt auf, dass dort „nur“ 13,25 Prozent der Unternehmer Ge-
winne unter 9.600 Euro im Jahr erzielen. Auch ist der Anteil der Unternehme r mit einem an-
gemessenen Jahresgewinn mit durchsch nittlich sechs  Prozent um  ca. vier Prozentpunkte 
höher als im Mietwagengewerbe. 
 
13.7 Unternehmerische Vorausplanung 
Neun Unternehmer (69 Prozent) gaben im Erhebu ngsbogen an, dass sie ihren Mietwage n-
betrieb wie bisher fortführen möchten, ein Unternehmer (acht Prozent) will den Betrieb erwei-
tern, ein weiterer (acht Prozent) will ihn verkleinern und zwei Unternehmer (15 Prozent) wol-
len ihren Betrieb stilllegen.  
 
Von den zwei Unternehmern, die ihren Betrieb ze itnah stilllegen möchten gaben beide kon-
kret wirtschaftliche Gründe für die geplante Stilllegung ihres Betriebs an.  
 
 
Abbildung 52 Planungen zur Unternehmensfortführung durch die Mietwagenunternehmer in der Stadt Münster

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Im V ergleich zum Taxigewerbe fällt auf, dass verhältnismäßig mehr Mietwagen - als 
Taxiunternehmer planen, ihren Betrieb zu verkleinern oder stillzulegen und relativ w e-
niger Unternehmer eine Erweiterung anstreben. 
 
13.8 Ergebnisse der Hauptuntersuchung und Reproduktion des Fahrzeugbestandes 
 
Die Angaben der Unternehmer wurden ausgewertet und ergeben folgendes Bild: 
 
Abbildung 53 Ergebnisse der Hauptuntersuchung (HU) nach StVZO für Mietwagenunternehmer in der Stadt Münster 
 
Der Anteil der Fahrzeuge, die erhebliche Mängel aufwiesen bzw. bei denen eine Nachunte r-
suchung oder Wiedervorstellung notwendig war, liegt bei durchs chnittlich 9,3 Prozent. Das 
ist hoch! 
Das Durchschnittsalter der Mietwagen beträgt zum 30. Januar 2017 4,18 Jahre, wobei die 
Spanne zwischen 0,91 und 9,35 Jahren liegt. 
 
Im Vergleich zum Taxigewerbe liegt der Anteil der Fahrzeuge , die bei der Hauptunte r-
suchung erhebliche Mängel aufwiesen oder wiedervorgestellt werden mussten, um ca. 
drei Prozentpunkte niedriger. Das Durchschnittsalter der eingesetzten Mietwagen ist 
um fast 1,5 Jahre geringer als das der eingesetzten Taxis. Das Maximalalter von Miet-
wagen beträgt nur ca. neun Jahren ( ca. 27 Jahre bei Taxis). Insgesamt ist der techni-
sche Zustand der Mietwagen besser als der Taxis in der Stadt Münster. 
13.9 Zahlungsverpflichtungen 
Gegenüber den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern bzw. dem Finanzamt bestanden in 
keinem Fall Zahlungsverpflichtungen (Antwort erfolgte hierzu durch 13 Unternehmer).  
Bei 3,2 Prozent der Taxiunternehmer bestehen aktuell Zahlungsverpflichtungen g egenüber 
den Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt.  
13.10 Monatliche Vorsorgeaufwendungen 
Die monatlichen Vorsorgeaufwendungen aller Mietwagenunternehmer aus verfügbarem G e-
winn/Überschuss nach Steuern für Krankenversicherung, Altersvorsorge, Pflege -

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versicherung und Unfall betrugen pro Betrieb durchschnittlich 454,03 Euro im Jahr 2012 und 
558,05 Euro im Jahr 2015. 
Diese Werte sind in Abbildung 54 wiedergegeben. Es ergibt sich ein rechnerischer Anstieg 
von ca. 7,6 Prozent pro Jahr, was einem sehr deutlichen Wachstum entspricht. Nichtsdesto-
trotz verbleibt das Vorsorgeniveau, insbesondere für die Altersvorsorge, auf einem vollko m-
men unzu reichenden Niveau und spricht stark gegen eine auskömmlic he Ertragslage des 
Münsteraner Mietwagengewerbes. 
 
 
Abbildung 54 Monatliche Gesamtausgaben für Vorsorge insgesamt und für Altersvorsorge im Mietwagengewerbe 
 
Auffällig und bedenklich ist, dass die Ausgaben für Altersvorsorge, z.B. Einzahlungen in die 
Rentenversicherung oder eine kapitalgebundene Lebensversicherung, nicht im gleichen Ma-
ße gewachsen sind wie die Gesamtausgaben für die Vorsorge (dur chschnittliches jährliches 
Wachstum von 2,7 Prozent) . Die Aufwendungen für die Altersvorsorge sind im Unters u-
chungszeitraum von durchschnittlich 84,45 Euro im Jahr 2012 auf 91,40 Euro im Jahr 2015 
gestiegen. 
 
Dies entspricht für 2012 und 2015 der Arbeitnehmer- plus Arbeitgebervorsorge für einen Ge-
haltsempfänger mit ca. 450 bis 490  Euro/Monat. Ein angestellter Mitarbeiter in Vollzeit bei 
Zahlung des Mindestlohns erhält monatlich ca. 1.480 Euro brutto, seine Altersvorsorge (A r-
beitnehmer- und Arbeitgeberanteil) beträgt monatlich ca. 280 Euro. Das heißt, dass die U n-
ternehmer in der Altersvorsorge deutlich unterhalb des Niveaus von Mindestlohnempfängern 
liegen und damit stark unterversorgt sind. 
 
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Ausgaben  für die Altersv orsorge insgesamt sehr 
stark zwischen den Unternehmern variieren: Eine Spanne zwischen null und 400 Euro/Monat 
im Jahr  2012 sowie zwischen null und 450 Euro/Monat im Jahr  2015 konnte verzeichnet 
werden. 
 
Die Höhe der Vorsorge im Gewerbe ist nach Auffassung des Gutachters äußerst bedenklich.

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Nach der Erfahrung des Gutachters ist der Grund für eine unzureichende Altersvorso rge in 
der Regel weniger  die mangelnde Unkenntnis der Unternehmer hinsichtlich der Notwendi g-
keit von Vorsorge, sondern vielmehr die fehlende Ertragskraft des Gewerbes. 
 
Vergleicht man die Vorsorgeleistungen des Mietwagen - mit denen des Taxigewerbes, 
so lässt sich eine leicht bessere Vorsorgesituation für die Mietwagenunternehmer 
feststellen.  
Die Altersvorsorgeleistungen der Mietwagenunternehmer sind ebenfalls höher als die 
der Kollegen aus dem Taxigewerbe (ca. 90 zu ca. 60 Euro im Jahr 2015).  
Die Altersvorsorgeleistungen der Mietwagenunternehmer befinden sich auf einem i n-
akzeptabel niedrigen Niveau. 
13.11 Anmerkungen der Mietwagenunternehmer in den Erhebungsbögen  
Durch die Unternehmer werden in den Erhebungsbögen vor allem kritische Anmerkungen 
gemacht. So wird die hohe Konkurrenz, die mangelnde Auftragslage und der starke Prei s-
kampf im Mietwagengewerbe beklagt. Weiterhin haben viele Fahr er schlechte Ortskenntnis-
se, treten mit einer mangelnden Höflichkeit auf oder haben Verständigungsprobleme.  
 
Vier Mietwagenunternehmer haben Angaben zu ihrer Meinung hinsichtlich der Anzahl der 
Taxigenehmigungen in der Stadt Münster gemacht. Alle sind der  Auffassung, dass die G e-
nehmigungszahl zu hoch ist. Zwei Unternehmer regen eine Reduzierung um 30 Genehm i-
gungen an.  
13.12 Zusammenfassende Bewertung und Vergleich mit dem Taxigewerbe  
Der Mietwagenverkehr ist in sehr vielen Einsatzbereichen der direkte We ttbewerber zum Ta-
xiverkehr. Der Gesetzgeber schützt die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes durch eine B e-
schränkung des Zugangs zum Taxigewerbe auf Grundlage § 13 Abs. 4 PBefG durch B e-
schränkung der Genehmigungsvergabe.  
 
Im Umsatzsteuerrecht wurde der Ta xiverkehr innerhalb des Pflichtfahrbereiches bzw. bei 
Fahrten nach außerhalb bis 50 Kilometer mit sieben Prozent Umsatzsteuer begünstigt.  
 
Da das Mietwagengewerbe ebenfalls in der Personenbeförderung mit Pkw auf der Straße in 
der Region tätig ist (Gelegen heitsverkehr), aber drei Pflichten des Taxigewerbes (Betriebs-
pflicht, Tarifpflicht, Beförderungspflicht) den Mietwagenunternehmer nicht auferlegt sind, hat 
der Gesetzgeber das Bereithalten von Mietwagen nur am Betriebssitz gestattet. Für den Fall, 
dass am Betriebssitz eine Bestellung eingeht, die dann über Telekommunikat ionsmittel an 
den Fahrer während der Fahrt weitergeleitet wird, ist die Aufnahme von Fahrgästen ebenfalls 
zulässig. Dieses ist nur sehr schwer überprüfbar und kann in der Praxis durch die zu ständi-
gen Behörden auch nur stichprobenartig überwacht werden. 
  
Die Beförderungsleistung wird mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer versteuert. En t-
sprechend des Urteils des BFH vom 2.7.2014 - XI R 39/10, veröffentlicht am 22.10.2014 , 
dürfen Mietwagen bei Patientenfahrten, sofern Grundlage ein Vertag mit den Krankenkassen 
ist, der sowohl für Taxis als auch für Mietwagen gilt, unter Umständen jetzt auch sieben Pr o-
zent Mehrwertsteuer berechnen. Dadurch wird das Taxigewerbe weiter benachteiligt. 
 
Das Mietwagengewerbe setzt mit folgenden tatsächlichen bzw. vermeintlichen Vorteilen das 
Taxigewerbe einem erheblichen Wettbewerbsdruck aus:  
1. keine Pflicht, nach Tarif fahren zu müssen und die Möglichkeit der Fahrpreisunterbi e-
tung,

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2. keine Beförderungspflicht, der Mi etwagenunternehmer kann sich seine Kunden aus -
suchen und unattraktive Beförderungen ablehnen,  
3. flexible Anpassung des Fuhrpark s und der Anzahl der Fahrzeuge an die wirtschaftl i-
chen Gegebenheiten, da es einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung 
gibt, wenn die Berufszugangsvoraussetzungen, wie fachliche Eignung, finanzielle 
Leistungsfähigkeit und persönliche Zuverlässigkeit (die gleichen wie beim Taxiunte r-
nehmer), gegeben sind; der Taxiunternehmer darf dies nicht, gibt er eine Genehm i-
gung zurück, so wird sie nur unter besonders günstigen und seltenen Voraussetzu n-
gen wiedererteilt,  
4. wegen der fehlenden Betriebspflicht können zeitweise nicht benötigte Genehmigu n-
gen unbemerkt ruhen und bei Bedarf wieder aufleben.  
 
Diese Vorteile werden durch den paralle len Einsatz von Mietwagen auch durch einige Taxi-
unternehmer in der Stadt Münster selbst genutzt.  
 
Insgesamt waren in der Stadt Münster im Jahr 2015 145 Mietwagen gemeldet, was einen 
erheblichen Wettbewerb zuungunsten der Taxiunternehmer darstellt. In den  Erhebungsbö-
gen beklagten auch viele Taxiunternehmer einen starken Konkurrenzdruck durch die Mie t-
wagenunternehmer sowie häufige Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz.59  
 
Im Rahmen dieses Gutachtens wurden ausgewählte Aspekte des Mietwagenmarktes g e-
nauer analysiert und mit den entsprechenden Ergebnissen aus der Untersuchung des Tax i-
gewerbes verglichen: 
 Die Nachfragestruktur des Mietwagengewerbes ist deutlich vielseitiger und damit r o-
buster gegenüber Marktveränderungen als die des Taxigewerbes. 
 Die Mi etwagenunternehmer erwirtschaften je Genehmigung geringere Umsätze bei 
höheren Kosten als die Taxiunternehmer - die Differenz liegt hier insgesamt bei 
durchschnittlich etwa 9.400 Euro pro Jahr. 
 Zwei Gründe für die höhere Kostenstruktur der Mietwagenunterne hmer könnten die 
um 12,3 Prozent höheren Durchschnit tslöhne und der allgemein etwas  jüngere und 
damit modernere Fahrzeugpool sein. 
 Die Gewinnsituation des Mietwagengewerbes ist  unzureichend. 20,6 Prozent der 
Mietwagenunternehmer erwirtschaften Verluste ( 3,61 Prozent der Taxiunternehmer) 
im Zeitraum 2011 bis 2015. Der Anteil der Taxiunternehmer, die zwischen 9.600 und 
46.300 Euro verdienen liegt bei ca. 80,7 Prozent - die der Mietwagenunternehmer bei 
nur 42,2 Prozent. 
 Der völlig unzureichende Gewinn je Mietw agengenehmigung kann durch die Struktur 
der Münsteraner Mietwagenbetriebe (durchschnittlich 3,67 Kfz je Betrieb – Taxi im 
Vergleich durchschnittlich 1,67 Kfz je Betrieb) auf Betrie bsebene etwas verbessert 
werden, ist aber unzureichend. 
 Insgesamt haben die Mietwagenunternehmer eine höhere Tendenz als ihre Kollegen 
aus dem Taxigewerbe, ihr Unternehmen zeitnah zu verkleinern oder stillzulegen. 
 Die Vorsorgesituation des Mietwagengewerbes ist leicht besser als die des Taxig e-
werbes und weist eine höhere Wachstums rate auf. Das gleiche gilt für die Altersvo r-
sorge, die somit zwar besser ist als die im Taxigewerbe . Insgesamt ist die Vorsorge 
unzureichend.  
 
Auch wenn es der Behörde aus gesetzlichen Gründen nicht möglich ist, die Anzahl der Mie t-
wagengenehmigungen aktiv  zu steuern, empfiehlt der Gutachter, Interessenten für eine 
                                            
59 Angabe der zuständigen Behörde per April 2016

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Mietwagengenehmigung die Situation des Gewerbes zu schildern und anzuregen, die g e-
plante Geschäftsgründung noch einmal zu überdenken.  
 
Der Wettbewerb des  vorhandenen Mietwagengewerbes ergibt Anzeichen für eine B e-
drohung des Taxigewerbes.

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14. Bewertung der Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes  
In folgender Tabelle fasst der Gutachter seine Untersuchungen vorläufig zusammen. 
Folgender Bewertungsmaßstab liegt zugrunde: 
1 spricht stark gegen eine Bedrohung 
2 spricht gegen eine Bedrohung  
3 keine Bedrohung vorhanden oder absehbar 
4 geringe Bedrohung vorhanden oder absehbar 
5 massive Bedrohung und Gefährdung vorhanden oder absehbar 
 Bewertung im Unters u-
chungszeit-
raum 
zukünftig 
Kap. Was Beurteilung 1 2 3 4 5 1 2 3 4 5 
7. Beurteilung der 
Nachfrage 
           
7.1 Anzahl der Aufträge leichter Rückgang der Aufträge 
und ungenügender Anstieg des  
Auftragsumsatzes 
   x     x  
7.2 
 
Nachfragestruktur/ 
Leistungsstruktur/ 
Krankenfahrten 
unauffällig   x     x   
7.3 Nachfrage Patienten- 
fahrten 
Unzureichende Partizipation an 
Bundestrends. Niedriger KV-
Tarif 
  x x    x x  
7.4 klassische Beförderung s-
leistungen 
von geringer Bedeutung   x     x   
7.5 Schülerbeförderungen von geringer Bedeutung  aber 
sehr konstant 
  x     x   
7.6 Daueraufträge und K u-
rierdienste 
von geringer Bedeutung   x     x   
7.7 ÖPNV Stark wachsender ÖPNV, auch 
im Nachtangebot 
   x     x  
7.8 Tourismus stetiges Wachstum  x     x    
7.9 Taxivermittlungszentralen hohe Bedeutung fürs Gew erbe, 
2016 leichter Auftragsrückgang 
   x     x  
7.10 CarSharing Entwicklung unklar    x     x   
7.11 Selbstfahrer zu Selbs t-
kosten 
Entwicklung im Moment unklar   x     x   
7.12 Kooperation Taxi und 
ÖPNV 
Großteil der Aufträge über Zent-
ralen 
 x     x    
7.13 Auftragsannahme unauffällig   x     x   
7.14 Kundenstruktur unauffällig   x     x   
7.15 Zusammenfassung der 
Nachfrage  
negative Entwicklung der Au f-
tragslage 
   x     x  
8. Taxidichte und Kaufkraft             
8.1 Taxi- (und Mietw agen-) 
dichte 
Taxi- und MW-Dichte kritisch    x     x  
8.2 Bevölkerungsentwicklung deutliches Bevölkerungs -
wachstum prognostiziert 
 x     x    
8.3 Kaufkraft hohe Kaufkraft, robustes  x     x

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 Bewertung im Unters u-
chungszeit-
raum 
zukünftig 
Kap. Was Beurteilung 1 2 3 4 5 1 2 3 4 5 
Wachstum, über Bundesdurch-
schnitt 
8.4 Ausstattung mit Pkw durchschnittliche Ausstattung   x     x   
9. Beurteilung der Ertrag s-
lage und Einsatzzeit 
           
9.1 Entwicklung von Umsä t-
zen, Kosten, Gewinnen 
deutlich steigende Gewinne , 
aber auf unzulänglichem N i-
veau, vermuteter starker Ko s-
tenstau 
   x     x  
9.2  Besonderheiten der  
Kostenentwicklung 
Kostenstau    x     x  
9.3 Lohnkosten und Mindes t-
lohn 
erhebliche Belastung für das 
Gewerbe 
   x     x  
9.4 Struktur der betrieblichen 
Gewinne 
hoher Anteil Unte rnehmen mit 
unzureichenden Gewinnen 
    x     x 
9.5 Einsatzzeit der Fahrz eu-
ge und Unternehmer 
stabil, auf hohem Niveau , 2015 
vereinzelt leicht rückläufig 
  x      x  
9.6 unternehmerische V o-
rausplanung 
die Unternehmer  sehen keine 
Alternativen 
  x     x   
9.7 zusammenfassende B e-
wertung der Entwic klung 
der Ertrags - und Koste n-
lage unter Ei nbeziehung 
der Einsatzzeit 
zusammenfassende Bewertung 
der Kapitel 9.1 bis 9.6 
 
 
    x     x 
10. Anzahl und Urs achen der 
Geschäftsaufgaben  
mehr als 50 Prozent der Ge-
nehmigungsrückgaben zwi-
schen 2011 und  2015 aus wir t-
schaftlichen Gründen  
    x     x 
11. sonstige Kriterien            
11.1 Wartezeit der Kunden unauffällig   x     x   
11.2 Warteliste es gibt Bewerber auf den Wa r-
telisten 
  x     x   
11.3 technischer Zustand der 
Fahrzeuge 
durchwachsener technischer 
Zustand  
   x     x  
11.4 Zahlungsverpflichtungen keine   x     x   
11.5 Vorsorgefähigkeit vollkommen unzureichend, z.T. 
auf sehr niedrigem Niveau  
    x     x 
11.6 Reproduktion Fahrzeuge vergleichsweise hoher  Alters-
durchschnitt, zum Teil sehr 
große Spreizung 
  x     x   
11.7 Verpachtung enorm hohe Verpachtungsqu o-
te 
    x     x 
11.8 Interview IHK anhaltend hohe Nachfrage nach 
Prüfungen zum Taxiunterne h-
mer 
  x     x   
11.9 Interview mit der Fachv e-
reinigung 
sehr schwierige Situation 
auch Einführung Mindestlohn  
   x     x

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 Bewertung im Unters u-
chungszeit-
raum 
zukünftig 
Kap. Was Beurteilung 1 2 3 4 5 1 2 3 4 5 
11.10 Zoll ohne Bewertung           
11.11 Stadt Münster ohne Bewertung           
11.12 Vertreter des Gewerbes keine Doppelbewertung           
12. Anmerkungen der Unte r-
nehmer 
    x x    x x 
12.1 Unternehmer in Erh e-
bungsbögen 
sehr viele kritische Anmerku n-
gen 
   x     x  
12.2 Meinungen der Unte r-
nehmer zum Tarif  
neuer Tarif nach Ansicht Gu t-
achter unzureichend 
   x     x  
12.3 Anmerkungen zur G e-
nehmigungszahl 
Genehmigungen sollten red u-
ziert werden 
    x     x 
13 Mietwagengewerbe wirtschaftlich deutlich schlec h-
ter gestellt als das Taxigewerbe 
   x     x  
Tabelle 9 Zusammenfassende Bewertung zur Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes 
 
Der Gutachter geht summarisch von Anzeichen einer Bedrohung der Funktionsfähi g-
keit des Gewerbes in der Gegenwart und in der Zukunft aus.

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15. Prognose zur zulässigen Genehmigungszahl für die Stadt Münster 
15.1 Annahmen 
Es wird wie folgt vorgegangen: 
1. Ermittlung der voraussichtlichen Nachfrage nach  Beförderungsleistungen von 201 6 
bis 2021, ausgehend von den ermittelten Umsätzen und der durch das Taxigewerbe 
realisierten Nachfrage der Jahre 2011 bis 2015, 
2. Durchführung einer Vollkostenrechnung für ein Fahrzeug im Jahr 2017. 
 
Ergebnis: Ermittlung der zulässigen Genehmigungshöchstzahl. 
 
15.2 Nachfrageprognose 
 
Die durchschnittlichen Umsätze pro Fahrzeug und Jahr im Erhebungszeitraum wurden auf 
Grundlage der Jahresabschlüsse ermittelt.  
 
Diese Umsätze je Genehmigung der einzelnen Jahre werden linear in die Zukunft bis 2021 
interpoliert. 
 
 
Abbildung 55 Interpolation der Umsätze je Genehmigung bis 2021 für Taxis in der Stadt Münster 
 
Auf Grundlage  der in den Jahren vorhandenen Taxigenehmigungen wird die realisierte 
Nachfrage nach Beförderungsleistungen in der  Stadt Münster in der Vergange nheit (blau) 
und die prognostizierte Nachfrage für den Zeitraum 2016 bis 2021 (rot) ermittelt.

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Abbildung 56 Realisierte Nachfrage und Nachfrageprognose im Taxigewerbe in Euro pro Jahr in der Stadt Münster bis 
2020 
 
Es wird von einer Nachfrage nach Beförderungsleistungen im Taxiverkehr im Zeitraum 2016 
bis 2021 in der Stadt Münster in Höhe von ca. 18.200.000 bis 20.000.000 Euro ausgegan-
gen. 
 
15.3 Vollkostenkalkulation 
Zur Fahrzeugkostenrechnung siehe die in der nachfolg enden Tabelle getroffenen Anna h-
men. 
 
Angenommen wird ein auch selbst fahrender Taxiunternehmer. Es werden Lohnkosten für  
den Fahrer bzw. für den selbst fahrenden Unternehmer in Höhe des aktuell gültigen gesetzli-
chen Mindestlohns von 8,84 Euro/Einsatzstunde des Taxis und zusätzlich Unternehmerlohn 
einkalkuliert.  
 
Aus der Vollkostenrechnung ergeben sich der erforderliche Umsatz bzw. die erforderlichen 
Einnahmen zur Deckung der Kosten und für den Unternehmerlohn. 
 
Die direkten Kosten werden so kalkuliert, dass alle Aufwendungen im Unternehmen ausg e-
glichen werden können. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der einzelne Unternehmer durch 
unternehmerisches Geschick einzelne Kosten in der angegebenen Höhe möglicherwe ise 
nicht voll in Anspruch nehmen muss (zum Beispiel Kraftstoffverbrauch, eigene Fahrzeug -
pflege, keine Fremdkosten für Garage, Reparatur des Kfz in Eigenleistung, guter Schade n-
freiheitsrabatt in der Versicherung u.a.). 
Außerordentlich hohe Einsatzstunden des Unternehmers oder unternehmerisches Geschick, 
das zu erhöhten Einnahmen führen kann, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. 
 
Es wird unterstellt, dass jedes beliebige, ordentlich geführte Unternehmen die Vollkosten 
durch erzielbare Erlöse decken kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Unterneh-
mer aufgrund ihrer Kundenbeziehungen oder des mangeln den unternehmerischen Ge-
schicks die Vollkosten nicht erwirtschaften können und somit nicht überlebensfähig sind. 
 
Ansatzpunkt und Basis sind die ordentliche Funktion des Gewerbes. 
Für ein Fahrzeug  wird eine Vollkostenkalkulation (siehe Anlage)  mit folgenden Annahmen 
durchgeführt:

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Variable Kosten 
Kraftstoffkosten  Durchschnittsverbrauch: 8 l Diesel /100 km  
 erwarteter Einkaufspreis: 1, 11 €/Liter, abgeleitet a us dem 
Durchschnitt der letzten sechs Jahre aus der Preisentwick-
lung60 
 Jahresfahrleistung: laut Erhebungsbogen für die letzten  Jah-
re 61.819 km 
Öl und Schmierstoffe   0,5 Liter Öl je 1.000  km Fahrleistung zum Preis von 9 ,29 € 
(BZP geht von 0,5 Liter/1.000 km aus) 
Reparatur und Wartung  2.000 €/Jahr Annahme des Gutachters 
 Eichung Fahrpreisanzeiger 77,00 € (BZP 77,00 €) 
 TÜV, BOKraft & AU (92,00 € (BZP 92,00 €) 
 Wagenpflege 50 Wochen à 8,74 € (BZP 8,74 €)  
Reifen  Kaufpreis für 1 Satz Reifen: 464,00 € (BZP 464,00 €) 
 Reifenlaufleistung: 60.000 km 
Fixe Kosten 
Werteverbrauch Der Werteverbrauch wird als kalkulatorische Abschreibung au s-
gehend von folgenden Angaben ermittelt: 
 Nettokaufpreis: 33.000,00 € (Listenpreis plus Überführung 
plus Ausstattung) 
 Restwert nach 5 Jahren, ca. 5.000,00 € 
 Fahrzeugtausch nach 5 Jahren 
Kapitalverzinsung  nach anerkannten Grundsätzen der Kalkulation e rmittelt aus 
½ Kaufpreis und 2000 € Umlaufmitteln mit einer Verzinsung 
von 6,0 % p.a. 
Personalkosten  Grundlage ist ein angenommener Mindestlohn von 
8,84 €/Stunde, bei ermittelten 68,94 Wochenstunden und 52 
Wochen nach Angaben der Unternehmer aus Münster für 
den Zeitraum 2011-2015 
 Arbeitgeberanteil sowie Vertretung von 33 % 
Unfallversicherung in der 
Berufsgenossenschaft 
 für den Unternehmer: 387,00 €/Jahr 
 für die Mitarbeiter: in den Personalkosten enthalten 
Kfz-Steuer  340,00 €/Jahr nach Kfz-Steuergesetz 
Fachvereinigung  104,00 € pro Jahr 
IHK  100,00 € Annahme 
Garagenmiete  ortsüblich: 75,00 €/Monat  
Rechtsschutzversicherung  183,00 € pro Jahr 
Versicherungen  Grundbetrag 5.000,00 € (im Einzelfall aufg rund Schaden s-
freiheitsrate sicher abweichend) 
Taxivermittlungszentrale  Eine Umlage in Höhe von 3.180 €/Jahr 
allgemeine 
Verwaltungskosten 
 durch den Gutachter anhand der Angaben der Unterne hmer 
aus Münster ermittelt und bewertet (2.200,00 €/Jahr) 
Einsatztage pro Jahr  es wird mit durchschnittlich 239 Einsatztagen pro Jahr laut 
den Angaben der Unternehmer im Erhebungsbogen kalku-
liert 
Unternehmerlohn  es wird ein zusätzlicher Unternehmerlohn in Höhe der  Vor-
sorgeaufwendungen von 800,00 €/Monat kalkuliert  
Tabelle 10 Annahmen für die Vollkostenrechnung in der Fahrzeugkostenkalkulation 
                                            
60 http://de.statista.com/statistik/daten/studie/779/umfrage/durchschnittspreis-fuer-dieselkraftstoff-seit-dem-jahr-1950/ 
(30.01.2017)

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Der Unternehmerlohn ist der Lohn für die Mitarbeit des U nternehmers im Unternehmen über 
seine eventuelle Fahrtätigkeit hinaus und berücksichtigt gleichzeitig zu zahlende Gewerbe - 
und Einkommensteuer, das unternehmerische Risiko, Rücklagen, Kapital für Erweiterungen 
und die wirtschaftsübliche Verzinsung des eingesetzten privaten bzw. betrieblichen Ka pitals 
und stellt neben dem kalkulierten Fahrerlohn (bei Selbstfahrern) die Quelle seiner Privaten t-
nahme dar. 
 
Ausgehend von dieser Kalkulation ergeben sich (alle Werte sind Nettobeträge!):  
 variable Kosten pro Kilometer        0,14 Euro 
 variable Kosten je Besetztkilometer        0,30 Euro 
 fixe Kosten pro Einsatztag ohne Unternehmerlohn  256,29 Euro 
 fixe Kosten pro Einsatztag mit Unternehmerlohn  296,46 Euro 
 
Nur zur Information, nicht als Berechnungsgrundlage: 
 durchschnittliche Gesamtkosten pro Einsatztag  333,02 Euro 
 durchschnittliche Gesamtkosten je Besetztkilometer     2,76 Euro 
 
Insgesamt ergeben sich so Jahresgesamtkosten in Höhe von 69.992,31 Euro ohne bzw. 
79.592,31 Euro mit Unternehmerlohn. 
Die vollständige Kalkulation befindet sich in der Anlage in den Tabellen 12 und 13. 
 
15.4 Prognose der Zahl der Genehmigungen 
Aus der so durchgeführten Fahrzeugkostenkalkulation ergibt sich eine Vollkostendeckung 
ohne Vorsorge von ca. 69.992,31 Euro Jahresumsatz, mit Einbeziehung der Vorsorge für 
den Unternehmer in Höhe von 79.592,31 Euro. 
 
Es wird von einer jährlichen Kostensteigerung – basierend auf der im Beobachtungszeitraum 
ermittelten Kostenentwicklung pro Genehmigung in der Stadt Münster – von zwei Prozent  
ausgegangen. Zum Vergleich wird ebenfalls mit einer Kostensteigerung von vier Prozent kal-
kuliert. Aus den Jahresabschlüssen der  Münsteraner Taxiunternehmer ergibt sich ein durch-
schnittlicher jährlicher Kostenrückg ang von ca. 0,56 Prozent . Die Annahme des Gutachters 
ist damit sehr konservativ. 
 
Ermittlung der zulässigen Genehmigungszahl 
Die zulässige Genehmigungszahl ergibt sich mittels Division der prognostizierten Nachfrage 
durch die ermittelten Vollkosten je Genehmigung. 
 
Die rechnerisch zulässige Genehmigungsanzahl für den Zeitraum 2017 bis 2020 beträgt: 
 Ausgehend von einer jährlichen Kostensteigerung von zwei Prozent 233 
Genehmigungen und 
 ausgehend von einer jähr lichen Kostensteigerung von vier  Prozent 230 
Genehmigungen. 
 
Der Markt hat sich 2016 nach Auskunft der Behörde von April 2016 selbst auf 263 
Genehmigungen reguliert. Dies würde einem notwendigen Genehmigungsabbau von 30 
(11,4 Prozent) bzw. 33 Genehmigungen (12,5 Prozent) entsprechen. Die Münsteraner 
Taxiunternehmer fordern im Erhebungsbogen selbst den Abbau von 25,9 Genehmigungen. 
 
Nach Auskunft der Behörde wurden im  Januar 2012 eigenständige Überlegungen zu einer 
maximal zulässigen Genehmigungszahl in der Stadt Münster durchgeführt. Ausgangsbasis

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waren hier die Erkenntnisse vorange gangener Taxigutachten sowie die  Entwicklung 
relevanter Kennzahlen.  Im Januar 2012 betrug die maximal zulässige Genehmigungszahl 
bereits 233 Taxigenehmigungen. Folglich hat sich die Situation des Taxigewerbes in Münster 
seit 2012 nicht entscheidend verbessert.  
 
Der Gutachter schlägt darum vor, die Zahl der Genehmigungen möglichst auf 233 
Genehmigungen anzupassen und die Auswirkungen zu beurteilen. 
 
 
16. Beförderungsentgelte 
Beförderungsentgelte sollen kostendeckend und auskömmlich sein. 
Die durchgeführte Vollkostenrechnung für ein Taxi berücksichtigt die nach § 39 Abs. 2 
PBefG geforderten Kostenbestandteile und einen angemessenen unternehmerischen G e-
winn (Auskömmlichkeit). Aus der Vollkostenrechnung ergeben sich der erforderliche Um -
satz/die Einnahmen zur Deckung der Kosten und für den Unternehmerlohn, die über den Ta-
rif erwirtschaftet werden müssen. 
 
Der Gutachter schlägt zwei verschiedene, moderate Tarifanpassungen vor, die die zu erwar-
tenden positiven Effekte des Rückgangs der Genehmigungszahl berücksichtigen. 
 
Argumente, die der Bevölkerung bei einer weiteren Tarifanpas sung kommuniziert werden 
könnten, sind die folgenden: 
 Erhöhung des Mindestlohns 2017, 
 die ungenügende Auskömmlichkeit der bestehenden Tarife, 
 der Zuwachs in der Kaufkraft sowie 
 die zuletzt im Jahr 2015 erfolgte Tarifanpassung 
 
Grundlagen der Modellierung 
Der Tarif gilt für Einwagen - und Mehrwagenbetriebe. Er muss allen Unternehmern die Mö g-
lichkeit bieten, bei ordentlicher Betriebsführung vollkostendeckend zu wirtschaften. Darum 
erfolgt keine getrennte Betrachtung. 
Ausgangspunkte der Modellierung sind: 
 die Vollkostenrechnung für ein Taxi und 
 die Ausführung von Beförderungsleistungen mit Taxis innerhalb der Stadt Münster  
sowie außerhalb in Abhängigkeit von der Entfernung und der benötigten Zeit. 
Berücksichtigt wird die Erhöhung des Mindestlohns seit 01.01.2017. 
 
Bei der Modellierung des Tarifs geht der Gutachter von den Angaben der Unternehmer im 
Erhebungszeitraum aus: 
 3.554 Aufträge pro Genehmigung (Durchschnittswert für 2011 bis 2015), 
 61.819 Kilometer Fahrleistung pro Jahr (Durchschnittswert für 2011 bis 2015), 
 28.888 Kilometer Fahrgastbeförderung pro Jahr, 
 3.585 Stunden Einsatzzeit der Taxis pro Jahr. 
 
Die jährliche Fahrl eistung wird durch die Anzahl der Aufträge  pro Genehmigung und Jahr 
geteilt, um die durchschnittliche Fahrleist ung zu erhalten. Die Anzahl der Besetztkilometer 
wird ermittelt. Weiterhin wird die Anzahl der Aufträge pro Genehmigung und  Tag ermittelt. 
Basierend auf den Angaben zur einsatztäglichen Arbeitszeit der Taxifahrer wird die durc h-
schnittliche Dauer der Auftragsabwicklung (inkl. Leerfahrt und Wartezeit) bestimmt.

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Berechnet man diesen durchschnittlichen Auftrag bzw. Referenzauftrag mit den Durc h-
schnittswerten aus dem Zeitraum 2011 bis 2015, so zeigt sich folgendes Bild: 
 17,39 Kilometer durchsch nittliche Fahrleistung bzw. 8,13  Besetztkilometer pro Au f-
trag, 
 14,87 Aufträge pro Einsatztag, 
 0,54 Stunden Wartezeit bzw. Leerfahrt je Auftrag. 
Für einen solchen durchschnittlichen Auftrag müssen zur Deckung der Vollkosten 22,37 Euro 
Umsatz netto erzielt werden. 
Durch den gegenwärtig geltenden Tarif seit 01. Januar 2015 werden für den Referenzauftrag 
17,37 Euro Umsatz netto realisiert. 
Das heißt, der Unternehmer realisiert  eine Mindereinnahme von ca. fünf  Euro! Bei einer 
durchschnittlichen jährlichen Auftragszahl von 3.554 Aufträgen ergibt sich ein Fehlbetrag von 
ca. 17.770 Euro! 
 
Der gegenwärtige Tarif ist nicht kostendeckend und auskömmlich im Sinne des 
PBefG. 
 
Modellierung des Tarifs  
Die vorhandene Kostenstruktur in einem Taxibetrieb wird vornehmlich durch die Fixkosten 
bestimmt (vergleiche Abbildung 30). In der Stadt Münster sind die Fixkosten mit 71,7 bis 
77,7 Prozent der Gesamtkos ten relativ konstant, nur ca. 22,3 bis 28,3  Prozent der Kosten 
sind variable, kilometerabhängige Kosten. Anders ausgedrückt, nu r ein geringer Teil der in 
einem Taxiunternehmen anfallenden Kosten entstehen durch die Bewegung des Kfz, der 
weitaus höhere Anteil der Kost en entsteht dadurch, dass Zeit für Wartezeit zwischen den 
Aufträgen, Auftragsannahme, Fahrtzeit zum Kunden, Einsteig en des Kunden, Zeit für die 
Besetztfahrt, Abrechnen und Aussteigen des Kunden sowie Rückfahrt, Aufbereitung des Auf-
trages und des Fahrzeuges sowie durch das Bereithalten vergeht. 
 
Das muss auch der Tarif widerspiegeln. Der Grundpreis soll nach Auffassung des Gesetzge-
bers diesen hohen Anteil der Fixkosten (leistungsunabhängige Kosten) berücksichtigen. 
Da kurze Strecken mehr Gesamtzeit je Kilometer beanspruchen als lange Strecken, sollte 
der Tarif eine entsprechende Staffelung haben. 
 
Durch Modellierung der A uftragsdurchführung über verschiedene Entfernungen hat der Gu t-
achter zunächst die entstehenden Vollkosten und anschließend einen kostendeckenden und 
auskömmlichen Tarif ermittelt. 
 
Folgende, grundlegende Annahmen wurden basierend auf den voraussichtlichen Rückgang 
der Taxigenehmigungen in der Stadt Münster getroffen. Dies schließt die bis Ende 2016 er-
folgten Rückgaben an Genehmigungen und die vom Gutachter empfohlene weitere Reduzie-
rung der Genehmigungen mit ein. Da dementsprechend weniger Tax is denselben Markt be-
dienen, erwartet der Gutachter die folgenden Effekte: 
 Anstieg der Besetztquote im Taxiverkehr auf ca. 55 Prozent, 
 etwa 3.735 Aufträge pro Taxi und Jahr – Annahme, dass die absoluten Aufträge leicht 
zurückgehen (weitere Tariferhöhung), die Aufträge je Genehmigung aber durch weni-
ger Genehmigungen am Markt steigen. 
 
Aus diesen Annahmen resultiert der im nachfolgenden Bild dargestellte Verlauf der Netto -
vollkosten für Beförderungsaufträge (rote Kurve):

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Abbildung 57 Modellierung der Vollkosten in Euro in Abhängigkeit von der Beförderungsstrecke 
 
Die hohen auftragsbezogenen Fixkosten sind über den Grundpreis aufzufangen. Je länger 
die Beförderungsstrecke wird, desto geringer werden die zu realisierenden Vollkosten je K i-
lometer. Daraus ergibt sich der degressive Kurvenverlauf der roten Kurve in obiger Abbi l-
dung. Darum sollte eine tiefere Staffelung der Kilometerpreise in Abhängigkeit von der En t-
fernung vorgesehen werden. 
 
Der gegenwärtige Tarif, bestehend aus Grundpreis und einem einstufigen Kilometerpreis, ist 
in netto, das heißt ohne sieben Prozent Umsatzsteuer, wiedergegeben. Es ist ersichtlich, 
dass sowohl der Tag - als auch der Nachttarif den modellierten Kostenverlauf nur unzure i-
chend widerspiegeln. Aufträge bis etwa sechzehn Kilometer Beförderungsleistung sind nicht 
kostendeckend! Das kann dazu führen, dass Fahrten in diesem Kurzstreckenbereich abg e-
lehnt werden. Andererseits bezahlt der Kunde bei großen Entfernungen, zum Beispiel für 50 
Kilometer, erheblich mehr als die Vollkosten für den Tag- und Nachttarif. 
Der weiter oben vorgestellte Referenzauftrag führt auch unter den veränderten Annahmen zu 
einem Verlust von 2,20  Euro pro Auftrag für den Taxiunternehmer. Daher ist trotz der ang e-
nommenen Reduzierung der Taxigenehmigungen eine Tarifanpassung vorzunehmen. 
 
Modellierung des Tarifs  
Der Tarifvorschlag des Gutachters ist in Tabelle 11 wiedergegeben. Er umfasst die Varianten 
1 und 2. 
 
Variante 1  folgt dem aktuell gültigen, einstufige n Tarif, verz ichtet allerdings auf die Cent -
beträge und sieht e ine Erhöhung des Grundpreises von  ca. 0,31 Euro vor. Das Kilometer -
entgelt steigt ebenfalls um ca. 0,31 Euro.   
Auf Basis des Referenzauftrags ergibt sich für den Unternehmer so ein zusätzlicher Gewinn 
von 0,73 Euro pro Referenzauftrag. 
Der erzielte Umsatz übersteigt d ie Nettokosten erstmals nach dreizehn Beförderungskilome-
tern. Die Kostensteigerung im Vergleich zum alten Tarif beträgt auf Basis des Referenzau f-
trages etwa 15,3 Prozent.

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Variante 2 sieht einen zweistufigen Tarif vor und verzichtet ebenfalls auf die Centbeträge der 
einzelnen Tarifbestandteile. Der Grundpreis wird ebenfalls um ca. 0,3 1 Euro auf 3,50 E uro 
erhöht. Die erste Tarifstufe reicht bis Kilometer fünf und soll mit 2,30 Euro je Kilometer vergü-
tet werden – ein Anstieg von ca. 0,4 1 Euro je Kilometer. Die zweite Tarifstufe beginnt nach 
dem fünften Kilometer und sieht ein Kilometerentgelt von 2,10 Euro vor (nur 0,2 1 Euro mehr 
als der aktuelle Tarif). 
Es ergibt sich ein zusätzlicher Gewinn pro Referenzauftrag von 0,77 Euro. 
Die Kostendeckung wird ebenfalls nach etwa dreizehn Kilometern Beförderungsstrecke e r-
reicht. Im Vergleich zum aktuellen Tarif ergibt sich eine K ostensteigerung in Höhe von 15, 6 
Prozent. 
 
Für beide Tarifvarianten liegen die Nacht- und Feiertagstarife im Grundpreis um 0,3 0 und in 
der Kilometervergütung um pauschal 0,20 Euro je Kilometer höher. 
 
 
Bruttowerte Nettowerte 
Grundpreis bis 5 km ab 5 km Umsatz Refer-
enzauftrag 
Gewinn/Verlust 
je Auftrag 
Break 
even 
Aktueller 
Tarif 3,19 € 1,89 € 19,58 € - 2,35 € 17 km 
Variante 1 3,50 € 2,20 € 22,59 € 0,66 € 13 km 
Variante 2 3,50 € 2,30 € 2,10 € 22,60 € 0,67 € 13 km 
Tabelle 11 Tarifvorschläge des Gutachters – umfangreiche Tarifanpassung (Bruttowerte) 
 
Abbildung 58 zeigt beide vorgeschlagenen Tarifvarianten im Vergleich zum aktuellen Tarif 
und zu den Nettovollkosten. Insbesondere durch die Erhöhung der Tarifbestandteile für ku r-
ze Fahraufträge kann die Ertragslage für sol che Fahraufträge verbessert werden. So ergibt 
sich eine Kostendeckung bei beiden Tarifvorschlägen bei ca. dreizehn Kilometer Beförd e-
rungsstrecke. Der aktuelle Tarif ist erst ab einer Beförderungsstrecke von ca. siebzehn Kilo-
metern kostendeckend.

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Abbildung 58 Gegenüberstellung der Nettovollkosten mit dem aktuellen Tarif und dem Gutachtervorschlag 
 
Modellierung des Tarifs – Vergleich mit vergleichbaren Städten 
Die folgende Tabelle zeigt die a ktuell gültigen Taxitarife und die Tarifvorschläge (blau her-
vorgehoben) in mit der Stadt Münster vergleichbaren Städten. Sehr viele Tarife wurden zur 
Einführung des Mindestlohns 2015 angepasst. Mit dem aktuellen Grundpreis von 3,50 Euro 
(Tag) bewegt sich die Stadt Münster (der aktuelle Tarif ist blau eingefärbt) im ob eren Drittel 
der Vergleichsgruppe. Bei den Kilometervergütungen liegt die Stadt Münster mit 2,20 Euro 
(Tagtarif, erste drei Kilometer) ebenfalls im oberen Drittel der Vergleichsgruppe. Auffällig ist, 
dass die meisten Städte der Vergleichsgruppe ein zwei- oder sogar dreistufiges Tarifmodell 
verwenden. 
Mit den vorgeschlagenen Tarifanpassungen liegt der Tarif der Stadt Münster im oberen Be-
reich vergleichbarer Städte.

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  Grund- 
preis Hinweis km  
Tag Hinweis km 
Nacht Hinweis Warte-
zeit Hinweis GRT 
Gül-
tig 
seit 
Bielefeld 
6,10 € We 
1,90 €  
 
2,00 €  33,00 €  5,00 € 06/ 
2015 6,40 € So 
Osnabrück 4,40 €  
2,10 € bis 3 km 2,20 € bis 3 km 
27,00 €  8,50 € 01/ 
2015 2,00 € ab 3 km 2,10 € ab 3 km 
Magdeburg 3,50 €  
2,50 € bis 2 km 
  24,00 €  8,00 € 12/ 
2014 1,90 € ab 2 km 
Braunschweig 
3,50 € We 2,20 € bis 3 km 
  26,00 €  5,00 € 01/ 
2015 4,00 € So, Fe 1,80 € ab 3 km 
Salzgitter 
3,50 € We 1,90 € bis 3 km  
 
 
 26,00 €   01/ 
2015 4,00 € So 1,80 € bis 3 km 
Hamm 
3,00 € We 
1,90 €  2,10 €  30,00 €  7,00 € 09/ 
2015 3,40 € So 
Aachen 3,80 €  1,90 €  2,00 €  30,00 €  7,00 € 07/ 
2015 
Halle a.d.Saale 3,50 €  
2,50 € bis 2 km 2,70 € bis 2 km 
25,00 €  7,00 € 01/ 
2015 1,80 € bis 10 km 2,00 € bis 10 km 
Tarifvorschlag 
1 
3,50 € We 
2,20 €  2,40 €  26,20 €  6,00 €  
3,80 € So, Fe 
Tarifvorschlag 
2 
3,50 € We 2,30 € bis 5 km 2,50 € bis 5 km 
26,20 €  6,00 €  
3,80 € So, Fe 2,10 € ab 5 km 2,30 € ab 5 km  
Potsdam 3,50 €  
1,90 € bis 3 km 2,00 € bis 3 km 
24,00 €  7,00 € 01/ 
2015 1,70 € ab 3 km 1,80 € ab 3 km 
Stadt Münster 
3,19 € We 
1,89 €  2,01 €  26,20 €  5,00 € 01/ 
2015 3,30 € So 
Bonn 2,60 €  
2,75 € bis 1 km 2,75 € bis 1 km 20,00 € bis 5 Min. 
 01/ 
2015 1,60 € ab 1 km 1,70 € ab 1 km 27,30 € ab 5 Min. 
Tabelle 12 Vergleich des Taxitarifs in der Stadt Münster mit Taxitarifen vergleichbarer anderer Städte61  
 
Großraumzuschlag  
Nach Meinungen der Unternehmer zum aktuellen Tarif in der Stadt Münster (vergleiche Ab-
schnitt 12.2) wird deutlich, dass nur wenige Unternehmer (c a. 6,5 Prozent) für eine deutliche 
Erhöhung des Großraumzuschlags plädieren. Im Mittel sollte der Großraumzuschlag auf 
5,11 Euro angepasst werden. Basierend auf de n Tarifen vergleichbarer Städte, der Meinung 
der Unternehmer sowie den erhöhten Investitionskosten für größere Taxis empfiehlt der Gut-
achter dennoch eine Anhebung des Großraumzuschlags brutto von 5,00 auf 6,00 Euro.  
 
Wartezeit  
Die Vergütung für Wartezeiten soll beibehalten werden. 
 
Fahrradzuschlag 
Die Mehrheit der Taxiunternehmer spricht sich gegen eine Erhöhung des Fahrradzuschlags 
aus. Der Gutachter schließt sich dem an.  
 
                                            
61 Website „DERINNENSPIEGEL“ http://www.derinnenspiegel.de/taxitarife/uebersicht/uebersicht.php [04.07.2016]  
(We = werktags zwischen 6:00 und 22:00 Uhr; So = sonntags, aber auch zwischen 22:00 und 6 Uhr; Fe = Feiertags; GRT = 
Großraumtaxizuschlag)

Gutachten zur Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes für die Stadt Münster 
2017
TOKOM - Partner Rostock GmbH 
Dr. Burkhard Saß & Co. Sievershagen  
Rostocker Straße 32, 18069 Lambrechtshagen 
Seite 100 von 117 Gutachten-Stadt_Münster_2017-03-31-Endfassung.doc 
 
 
 
  
Centbeträge, außer in 10 -Centbeträgen,  sollten wegen der Bereithaltung von Wechselgeld 
im Tarif nicht mehr enthalten sein. 
 
Beurteilung der Akzeptanz und Nachfrage nach der Tarifänderung  
Neben der Betrachtung der Auskömmlichkeit der Tarife für das Taxigewerbe ist der Einfluss 
auf die Akzeptanz/Nachfrage nach Beförderungsleistungen durch die Tarifänderung zu b e-
trachten54, urteilt das Hamburgische Oberverwaltungsgericht.  
Eine Tariferhöhung um ca. 1 5 Prozent (Tarifvorschläge 1 und 2 ) bei dem ermittelten Ref e-
renzauftrag über etwa 9,5 Kilometer Beförderungsstrecke zum bestehenden Tarif kann ps y-
chologisch und wirtschaftlich bei den Fahrgästen negativ aufgenommen werden.  
 
Eine abschließende Beurteilung der Akzeptanz der Tarife muss im Tarifverfahren erfolgen. 
  
Es handelt sich um ein konzessioniertes Gewerbe, in dem die Mechanismen der Marktwir t-
schaft nicht greifen. Die Stadt Münster gibt die Zahl der Genehmigungen und den Tarif vor. 
Sie ist damit verantwortlich für ein funktionierendes Gewerbe, das heißt für ein Gewerbe, das 
bei ordnungsgemäßer Führung auskömmliche Gewinne erwirtschaften kann.  
 
Der Gutachter empfi ehlt die Einführung von einem der vorgeschlagenen Tarife bei 
gleichzeitiger Reduzierung der Genehmigungsanzahl.  
Der Tarifvorschlag gilt für einen Zeitraum von  zwei Jahren und sollte spätestens dann 
überprüft werden.

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2017
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17. Zusammenfassung und Handlungsempfehlungen 
Das Gewerbe, die Ämter und die angefragten Institutionen haben die Erstellung des Gutac h-
tens überwiegend aufgeschlossen und aktiv unterstützt. 
 
Der Gutachter hat entsprechend § 13 Abs. 4 PBefG insbesondere: 
1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxiverkehr (Kapitel 7), 
2. die Taxidichte (Kapitel 8), 
3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit (Ka-
pitel 9) und 
4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben (Kapital 10). 
berücksichtigt. 
 
Weitere Einflussfaktoren u nd Informationen zur Situation im Gewerbe wurden untersucht, 
bewertet und sind in das Gutachten eingeflossen (Kapitel 11). 
Die Bestimmungen insbesondere der §§ 39, 51 PBefG zur Beurteilung der Beförderungsent -
gelte wurden berücksichtigt. 
 
Gegen Anzeichen für eine Bedrohung sprechen insbesondere: 
1. der wachsende Tourismus in Münster, 
2. die stark wachsende Bevölkerung, 
3. die überdurchschnittlich hohe Kaufkraft, 
4. die Kooperation zwischen dem ÖPNV und dem Taxigewerbe. 
 
In wesentlichen Bereichen sieht der Gutachter Anz eichen für eine bestehende und zukünft i-
ge Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes, insbesondere durch: 
1. die unzureichende Gewinnsituation, 
2. den Kostenstau, 
3. die anhaltende Belastung des Gewerbes durch den gesetzlichen Mindestlohn, 
4. die mangelnde Vorsorgefähigkeit der Taxiunternehmer in Münster, 
5. die steigende Zahl an Genehmigungsrückgaben aus wirtschaftlichen Gründen, 
6. die nach Angaben der Unternehmen insgesamt rückläufigen Auftragszahlen im Zei t-
raum 2011 bis 2015, 
7. die vergleichsweise hohe Taxi- und Mietwagendichte, 
8. das kritische Bild, welches das Gewerbe selbst zeichnet, 
9. die Hinweise und Bemerkungen der Unternehmer in den Erhebungsbögen, ihre Au s-
sagen zum Tarif und zur Genehmigungszahl. 
 
Der Gutachter geht summarisch von einer Bedrohung der Funktionsfähigke it des Ge-
werbes in der Gegenwart und in der Zukunft aus.

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Der Gutachter gibt folgende Handlungsempfehlungen für die Stadt Münster. 
1. Die Anzahl der Genehmigungen sollte auf 233 Genehmigungen reduziert werden , 
soweit dies rechtlich möglich ist. 
2. Eine der vorgeschlagenen Tarifanpassungen sollte vorgenommen werden. 
 
Darüber hinaus empfiehlt der Gutachter 
1. Die Vergütungssätze seitens der gesetzlichen Krankenkassen sind weiterhin unte r-
halb des Taxitarifs. Darüber hinaus bewirken mittlerweile Ausschreibungsplattfo rmen 
einiger gesetzlichen Krankenkassen (Barmer Ersatzkasse und DAK) ein weiteres Ab-
sinken der Vergütung durch Vergabe im Bieterverfahren , vergleiche Abschnitt 11.9.  
Der Gutachter empfiehlt, Maßnahmen zur Unterlaufung des Tarifs entgegenzuwirken. 
2. Bei der durch die Stadt Münster gewollten Entwicklung des liniengebundenen ÖPNV 
muss auch immer der Einfluss auf das Taxigewerbe betrachtet werden! Das kann 
durch steigende Tarife oder durch Rücknahme von Genehmigungen im rechtlich 
möglichen Rahmen erfolgen.  
3. Taxitarife sollten in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden, um zu verhi n-
dern, dass nach mehreren Jahren große Anhebungen erfolgen müssen. Der über e i-
nen langen Zeitraum eingetretene Rückstand in den Tarifen ist abzubauen. Zu prüfen 
ist eine Kopplung der Erhöhung der Taxitarife an den ÖPNV oder andere große 
Dienstleister. 
4. Zur der Beurteilung der Unternehmen bei Beantragung der Wiedererteilung der G e-
nehmigung ist das BMF -Schreiben vom 26. November 2010 „Aufbewahrung digitaler 
Unterlagen bei Bargeschäften“ m it den Grundsätzen zur Ordnungsmäßigkeit der 
Buchführung für Taxi- und Mietwagenunternehmer konsequent heranzuziehen. 
5. Die Zulassung externer Geschäftsführer in Taxiunternehmen, bei denen der Inhaber 
selbst die fachliche Eignung nicht hat, sollte weiterhin stringent gehandhabt werden. 
6. Widerrechtliche Nutzung von Ersatzwagen: 21 Unternehmer kritisieren, dass Ersat z-
wagen gemeinsam mit den Taxis eingesetzt werden, die sie eigentlich ersetzen so l-
len. Aufgrund der Häufigkeit der Nennung erscheint hier dringender Handlungsbedarf 
seitens der Behörde zu bestehen. 
7. Der Stadt Münster wird dringend empfohlen, die Wartelisten zu prüfen und zu aktual i-
sieren. Es sollte geprüft werden, ob vor Aufnahme auf die Warteliste die fachliche 
Eignung nachzuweisen ist. 
8. Der Gutachter u nterstützt die Bemühungen der Stadt Münster  sehr stark , die Ve r-
pachtung auf das gesetzlich zulässige Maß zurück zu führen!  
9. Um die Akzeptanz und Bereitschaft der Münsteraner Bevölkerung, ein Taxi zu nu t-
zen, zu erhöhen, könnte in Kooperation mit den beiden Taxivermittlungszentralen und 
der IHK eine Qualitätsoffensive im Gewerbe durchgeführt werden.  Die Einführung ei-
ner Bewertungsmöglichkeit der Fahrt (z.B. hinsichtlich der Sauberkeit des Taxis, der 
Pünktlichkeit und Höflichkeit des Fahrers, etc.) oder die Te ilnahme zum Beispiel am 
TAXIstars-Programm62 könnten hier erste Schritte sein. Dem Gutachter ist bekannt, 
dass sich zumindest eine der Taxivermittlungszentralen bereits intensiv mit dem 
Thema Qualität beschäftigt. Dies sollte ausgebaut werden. 
10. Die Erteilung von Sonderrechten, wie z.B. der Nutzung von Busspuren oder das B e-
fahren der Innenstadtbereiche, kann die Attraktivität des Transportmittels Taxi weite r-
hin erhöhen. 
11. Eine Anhörung des Gewerbes bei baulichen Maßnahmen in Münster, insbesondere, 
wenn Taxistände betroffen sind. 
12. Viele Taxiunternehmer beklagen mangelnde Kontrollen seitens der Behörden – bei-
spielsweise hinsichtlich der Einhaltung des Mindestlohns, der Einhaltung der Aufl a-
gen für das Mietwagengewerbe, der Einhaltung des Verbots der Bereithaltung von  
                                            
62 http://www.bzp.org/Content/RUND_UMS_TAXI/TAXIstars/index.php (16.12.2016)

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Taxis aus benachbarten Landkreisen, etc. Der Gutachter empfiehlt, verstärkte Ko n-
trollen durchzuführen, um ein regelkonformes Taxigewerbe zu unterstützen. 
 
Um die Rückgabe von Taxigenehmigungen in der Stadt Münster zu beschleunigen, wird der 
Behörde empfohlen – soweit es ihr rechtlich möglich ist – die folgenden Empfehlungen u m-
zusetzen: 
1. Die Taxiunternehmer sollten über eine Entscheidung der Behörde zur Verringerung 
der Gesamtanzahl der von der Stadt Münster erteilten Taxigenehmigungen informiert 
werden. Hierbei sollten den Taxiunternehmern die Hintergründe für die Red uzierung 
und der Umfang der Genehmigungsrücknahme transparent kommuniziert werden. 
2. Eine Aufklärung von Existenzgründern über die betriebswirtschaftlich schwierige S i-
tuation im Taxi - und Mietwagengewerbe sollte weiterhin (auch durch die IHK) erfol-
gen. 
3. Bisher ist es üblich, dass Altunternehmer, die sich auf der Vormerkliste für weitere 
Genehmigungen eingetragen haben, bei der Rückgabe von Genehmigungen nac h-
rangig behandelt werden. Soweit es der Beh örde rechtlich möglich ist, empfiehlt der 
Gutachter, diese Regelung für ein unbestimmtes Zeitfenster auszusetzen, um die 
Rückgabe von Genehmigungen attraktiver zu gestalten. Sollte sich der Markt wieder 
erholen und das gesamte Beförderungsaufkommen je Taxi  wieder nachhaltig wac h-
sen, könnten die Altunternehmer so vereinfacht ihre alten Genehmigungen „zurück -
erhalten“ (Option). 
4. Die Auswirkungen der Einführung des Tarifs und der Beschränkung der Genehm i-
gungszahl sollten aufgrund der aktuell als kritisch zu bew ertenden Situation des G e-
werbes zeitnah, idealerweise 2019/2020 erneut evaluiert werden. 
 
 
 
Dr. Burkhard Saß

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Verzeichnis der Abbildungen 
Abbildung 1 Entwicklung der Anzahl der Taxibetriebe mit angestellten Mitarbeitern in der 
Stadt Münster ................................ ................................ ...............................  12 
Abbildung 2 Beschäftigtenstruktur in den Taxibetrieben mit angestellten Mitarbeitern in der 
Stadt Münster ................................ ................................ ...............................  13 
Abbildung 3 Angaben der Unternehmer zur Entwicklung der Aufträge je Genehmigung und 
Jahr in der Stadt Münster von 2011 bis 2015 ................................ ................ 19 
Abbildung 4 Entwicklung der Gesamtnachfrage nach Taxidienstleistungen in der Stadt 
Münster im Zeitraum 2011 bis 2015 ................................ ..............................  20 
Abbildung 5 Entwicklung der Umsätze je Auftrag in der Stadt Münster ................................  20 
Abbildung 6 Beförderte Personen im Taxi- und Mietwagenverkehr in der Bundesrepublik 
Deutschland, Angaben in Mio. Euro ................................ ..............................  21 
Abbildung 7 Einnahmen im Taxi- und Mietwagenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, 
Angaben in Mio. Euro ................................ ................................ ................... 21 
Abbildung 8 Struktur der Ertragsanteile im Taxigewerbe in der Stadt Münster ..................... 22 
Abbildung 9 Kostenübernahme für Krankenfahrten in der Bundesrepublik Deutschland durch 
die Krankenkassen ................................ ................................ ....................... 24 
Abbildung 10 Fahrkosten für Krankenfahrten je Versicherten und Jahr in der Bundesrepublik 
Deutschland ................................ ................................ ................................ .. 24 
Abbildung 11 Entwicklung der Anzahl der mit ÖPNV beförderten Personen in der Stadt 
Münster................................ ................................ ................................ ......... 27 
Abbildung 12 Anzahl der Ankünfte und Übernachtungen in der Stadt Münster .................... 28 
Abbildung 13 Gesamtzahl der durch die Taxivermittlungszentralen in Münster vermittelten 
Fahrten ................................ ................................ ................................ ......... 29 
Abbildung 14 Übersicht über die in Münster zentral vermittelten Taxis und Aufträge pro Taxi 
 ................................ ................................ ................................ ..................... 30 
Abbildung 15 Art der Auftragsannahme (nach Angaben der Unternehmen) in der Stadt 
Münster................................ ................................ ................................ ......... 33 
Abbildung 16 Durchschnittliche Kundenstruktur in der Stadt Münster ................................ .. 34 
Abbildung 17 Durchschnittliche Altersstruktur der Kundschaft in der Stadt Münster ............ 35 
Abbildung 18 Bevölkerungsentwicklung in der Stadt Münster ................................ .............. 39 
Abbildung 19 Prognose der Bevölkerungsentwicklung für die Stadt Münster ....................... 39 
Abbildung 20 Entwicklung der Taxidichte bei angenommener Bevölkerungsentwicklung und 
gleichbleibender Genehmigungszahl in der Stadt Münster ........................... 40 
Abbildung 21 Entwicklung der verfügbaren Kaufkraft je Einwohner in der Stadt Münster..... 41 
Abbildung 22 Entwicklung des Kaufkraftindexes in der Stadt Münster im Verhältnis zum 
Bundesdurchschnitt ................................ ................................ ...................... 42 
Abbildung 23 Pkw-Dichte in Pkw je 1.000 Einwohner ................................ .......................... 43 
Abbildung 24 Entwicklung der Pkw-Dichte in der Stadt Münster ................................ .......... 43 
Abbildung 25 Gesamtnettoeinnahmen aus Taxiverkehr je Genehmigung und Jahr insgesamt 
für alle auswertbaren Taxibetriebe in der Stadt Münster ...............................  44 
Abbildung 26 Nettogewinne bzw. -überschüsse aus Personenbeförderung je Genehmigung 
aller untersuchten Taxibetriebe in der Stadt Münster ................................ .... 45 
Abbildung 27 Durchschnittliche Nettoergebnisse bzw. -überschüsse je Taxibetrieb pro Jahr in 
der Stadt Münster ................................ ................................ ......................... 45 
Abbildung 28 Durchschnittliche Unternehmensgröße im Taxigewerbe in der Stadt Münster - 
Stand April 2016 ................................ ................................ ........................... 46 
Abbildung 29 Erträge und Kosten je Genehmigung und Jahr in der Stadt Münster .............. 47 
Abbildung 30 Kostenstruktur nach leistungsunabhängigen und leistungsabhängigen Kosten
 ................................ ................................ ................................ ..................... 48

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Abbildung 31 Gewinn- bzw. Überschussstruktur je Taxibetrieb in Euro pro Jahr in der Stadt 
Münster................................ ................................ ................................ ......... 50 
Abbildung 32 Durchschnittliche tägliche Einsatz- und Arbeitszeit eines Taxiunternehmers in 
der Stadt Münster ................................ ................................ ......................... 52 
Abbildung 33 Zeitliche Struktur der Auftragsabwicklung in Prozent ................................ ..... 53 
Abbildung 34 Durchschnittliche jährliche Fahrleistung eines Taxis in der Stadt Münster ...... 53 
Abbildung 35 Durchschnittliche tägliche Einsatzstunden der Taxis pro Einsatztag in der Stadt 
Münster................................ ................................ ................................ ......... 54 
Abbildung 36 Durchschnittliche Anzahl der Einsatztage der Taxis pro Jahr in der Stadt 
Münster................................ ................................ ................................ ......... 55 
Abbildung 37 Planungen zur Unternehmensfortführung durch die Unternehmer in der Stadt 
Münster................................ ................................ ................................ ......... 56 
Abbildung 38 Wartezeiten der Kunden zwischen Auftragserteilung und Einstieg des 
Fahrgastes in der Stadt Münster ................................ ................................ ... 59 
Abbildung 39 Alter der Einträge in der Warteliste der Stadt Münster................................ .... 60 
Abbildung 40 Ergebnisse der Hauptuntersuchung (HU) nach StVZO und BOKraft in der Stadt 
Münster................................ ................................ ................................ ......... 61 
Abbildung 41 Monatliche Gesamtausgaben für Vorsorge insgesamt und für Altersvorsorge im 
Taxigewerbe ................................ ................................ ................................ . 62 
Abbildung 42 Alter der Taxis in der Stadt Münster in Jahren zum 30. Januar 2017 ............. 63 
Abbildung 43 Meinungen der Unternehmer zur Anzahl der Genehmigungen in der Stadt 
Münster................................ ................................ ................................ ......... 72 
Abbildung 44 Entwicklung der Anzahl der Mietwagenbetriebe mit angestellten Mitarbeitern in 
der Stadt Münster ................................ ................................ ......................... 74 
Abbildung 45 Beschäftigungsstruktur in den Mietwagenbetrieben mit angestellten 
Mitarbeitern in der Stadt Münster ................................ ................................ .. 74 
Abbildung 46 Struktur der Ertragsanteile im Mietwagengewerbe in der Stadt Münster ........ 76 
Abbildung 47 Gesamtnettoeinnahmen aus Mietwagenverkehr je Genehmigung und Jahr 
insgesamt für alle auswertbaren Mietwagenbetriebe in der Stadt Münster .... 77 
Abbildung 48 Gesamtnettokosten aus Mietwagenverkehr je Genehmigung und Jahr 
insgesamt für alle auswertbaren Mietwagenbetriebe in der Stadt Münster .... 78 
Abbildung 49 Jährliche Gewinne je Genehmigung aus Mietwagenverkehr insgesamt für alle 
auswertbaren Mietwagenbetriebe in der Stadt Münster ................................  78 
Abbildung 50 Jährliche Gewinne je Betrieb aus Mietwagenverkehr insgesamt für alle 
auswertbaren Mietwagenbetriebe in der Stadt Münster ................................  79 
Abbildung 51 Gewinn- bzw. Überschussstruktur je Mietwagenbetrieb in Euro pro Jahr in der 
Stadt Münster ................................ ................................ ...............................  80 
Abbildung 52 Planungen zur Unternehmensfortführung durch die Mietwagenunternehmer in 
der Stadt Münster ................................ ................................ ......................... 81 
Abbildung 53 Ergebnisse der Hauptuntersuchung (HU) nach StVZO für 
Mietwagenunternehmer in der Stadt Münster ................................ ............... 82 
Abbildung 54 Monatliche Gesamtausgaben für Vorsorge insgesamt und für Altersvorsorge im 
Mietwagengewerbe ................................ ................................ ....................... 83 
Abbildung 55 Interpolation der Umsätze je Genehmigung bis 2021 für Taxis in der Stadt 
Münster................................ ................................ ................................ ......... 90 
Abbildung 56 Realisierte Nachfrage und Nachfrageprognose im Taxigewerbe in Euro pro 
Jahr in der Stadt Münster bis 2020 ................................ ...............................  91 
Abbildung 57 Modellierung der Vollkosten in Euro in Abhängigkeit von der 
Beförderungsstrecke ................................ ................................ ..................... 96 
Abbildung 58 Gegenüberstellung der Nettovollkosten mit dem aktuellen Tarif und dem 
Gutachtervorschlag ................................ ................................ ....................... 98

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Verzeichnis der Tabellen 
Tabelle 1 Eingereichte Unterlagen und untersuchte Stichproben ................................ ............... 17 
Tabelle 2 Nicht ausgewertete Unterlagen und untersuchte Stichproben ................................ ..... 17 
Tabelle 3 Einwohner je Taxi und Einwohner je Taxi und Mietwagen in der Stadt Münster .......... 37 
Tabelle 4 Taxidichte und Taxi-Mietwagendichte in Einwohner je Kfz im Vergleich zu anderen 
Städten und Landkreisen aus der Bundesrepublik Deutschland ................................ . 38 
Tabelle 5 Kaufkraft ................................ ................................ ................................ ..................... 41 
Tabelle 6 Geschäftsaufgaben bzw. Geschäftsübertragungen 2011 bis 2015 in der Stadt Münster
 ................................ ................................ ................................ ................................ ... 58 
Tabelle 7 Meinung der Unternehmer zum Tarif ................................ ................................ .......... 71 
Tabelle 8 Eingereichte Unterlagen und untersuchte Stichproben ................................ ............... 75 
Tabelle 9 Zusammenfassende Bewertung zur Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Gewerbes
 ................................ ................................ ................................ ................................ ... 89 
Tabelle 10 Annahmen für die Vollkostenrechnung in der Fahrzeugkostenkalkulation ................. 92 
Tabelle 11 Tarifvorschläge des Gutachters – umfangreiche Tarifanpassung (Bruttowerte) ........ 97 
Tabelle 12 Vergleich des Taxitarifs in der Stadt Münster mit Taxitarifen vergleichbarer anderer 
Städte ................................ ................................ ................................ ......................... 99 
Tabelle 13 Kalkulation der variablen Kosten ................................ ................................ ............. 116 
Tabelle 14 Kalkulation der Fixkosten und der Gesamtkosten ................................ ................... 117 
 
Verzeichnis der Anlagen 
 Relevante Urteile aus der Rechtsprechung  
 Kalkulation der variablen und fixen Kosten für ein Taxi im Jahr 2017

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Anlagen  
 
In der Interpretation des PBefG wurde weitgehend auf die Kommentierung zurückgegriffen in  
„Bidinger – Personenbeförderungsrecht“ Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz 
nebst sonstigen einschlägigen Vorschriften 
begründet von Dr. Helmuth Bidinger 
Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main 
fortgeführt von Dr. jur. Rita Bidinger 
Oberursel 
 
Auszug Kommentierungen Bidinger B §13 
Die Erstellung des Gutachtens muss ausgehend von Originalunterlagen erfolgen. Konkrete 
Angaben sind zu machen, die Gefahr des ruinösen Wettbewerbes muss konkret beweisbar 
eingetreten sein oder in drohende Nähe gerückt sein. Es ist die Gesamtheit des Taxengewe r-
bes zu untersuchen. 
 
Die Funktionsfähigkeit schließt die Existenzfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes ein.  
 
Nicht erst die Existenz, sondern schon das ordnungsgemäße Funktionieren des Taxigewerbes 
als Teil des öffentlichen Verkehrsangebotes ist als Gegenstand des „öffentlichen Verkehrsint e-
resses“ ein besonders herausragendes Gemeinschaftsgut. 
 
Wenn der durchschnittliche Taxiunternehmer nicht mehr in der Lage ist, unter zumutbaren A r-
beitsbedingungen seine Kosten und einen angemessenen bescheidenen Gewinn zu erwir t-
schaften, verstieße die Erteilung neuer Konzessionen gegen die verfassungsrecht liche Mi n-
destgarantie des Art. 1 GG für Unternehmen, „die im Korsett staatlicher Reglementierung ö f-
fentliche Aufträge erfüllen“. 
 
Über die Ziffern 1 bis 4 des § 13 Abs. 4. PBefG hinausgehend sind weitere Entscheidungskr i-
terien möglich. 
 
Folgende grundsätzliche Urteile aus der Rechtsprechung wurden u.a. herangezogen. Um die Übe r-
sichtlichkeit zu erhöhen, wurden diese Urteile einer der folgenden vier Kategorien zugeordnet:  
 
 Urteile mit Hinweisen für die Erstellung von Gutachten gemäß § 13 Personenbeförderung s-
gesetz (PBefG) über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes 
 Urteile zur Anpassung der Anzahl der Taxigenehmigungen in einer Gebietskörperschaft  
 Urteile zum Betrieb von Taxiunternehmen sowie zur Verwaltungspraxis der zuständigen B e-
hörden  
 Urteile zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Taxis und Mietwagen 
 Urteile zu Beförderungsentgelten für den Taxi- und/oder Mietwagenverkehr 
 Urteile zum Angebot durch Selbstfahrer zu Selbstkostenpreisen über Onlineplattformen  
 
Die zur Erstellung des Gutachtens h erangezogenen Urteile wurden vornehmlich den Geschäftsb e-
richten 2002/2003 bis 2015/2016 des BZP (Deutscher Taxi - und Mietwagenverband e.V.) entno m-
men.

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Urteile mit Hinweisen für die Erstellung von Gutachten gemäß § 13 Personenbeförderungsg e-
setz (PBefG) über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes 
 
Bundesverwaltungsgericht 07.09.1989   BVerwG 7 C 44 und 4588 
Erteilung einer Taxengenehmigung (auszugsweise Wiedergabe) 
„Die Konzessionierung des örtlichen Taxengewerbes ist nach dem Willen des Gesetzgebers 
ein Instrument bestmöglicher Befriedigung des öffentlichen Bedürfnisses nach individueller 
Verkehrsbedienung in Ergänzung zum öffentlichen Linienverkehr und lt. Verfassung wegen 
(Art. 12 Abs. 1 GG) nur mit dieser Zielsetzung als Beschränkung des Zuganges zum Beruf 
des Taxenunternehmers gerechtfertigt (BVerfGE 11, 168; vergleiche auch BVerwGe 79, 208 
ff). Die Behörde hat deshalb die Aufgabe, die Entwicklung in diesem Bereich des öffentlichen 
Verkehrs sorgfältig zu beobachten und die ihr nach dem Gesetz zu Gebot e stehenden Maß-
nahmen zu ergreifen, insbesondere über die Erteilung beantragter neuer Genehmigungen 
unter Berücksichtigung einerseits des hohen Ranges der verfassungsrechtlichen Gewäh r-
leistung der Berufsfreiheit und andererseits des öffentlichen Verkehrsin teresses zu entschei-
den. Bei einer Mehrzahl von Bewerbungen erfordert dies eine Prognose dazu, welche Zahl 
neuer Taxen das örtliche Taxengewerbe „verträgt“, ohne in seiner vom öffentlichen Ve r-
kehrsinteresse her zu bestimmenden Funktionsfähigkeit bedroht zu sein.“ 
 
OVG Rheinland-Pfalz 19.11.2003   7 A 11567/03.OVG 
 § 13 Abs. 4 PBefG 
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 13 Abs. 4 PBefG ergeben 
sich gerade wegen der tatsächlichen Folgen der rechtswidrigen Freigabe des Taxigewerbes 
in Hamburg und Berlin nicht. 
 
OVG Berlin 28.03.2000     1 SN 15.22 
Zu § 13 Abs. 4 Satz 3 PBefG 
Die Entwicklung der Ertragslage bei Einbeziehung der Einsatzzeit ist zwar ein gesetzlich 
vorgesehenes Indiz, welches bei der Beurteilung von Gefahren für die Funktionsf ähigkeit 
des örtlichen Taxigewerbes unter anderem zu berücksichtigen ist. Für sich allein genommen 
ist es jedoch nicht aussagefähig genug, um einen Beobachtungszeitraum mit Beschränkung 
des Konzessionsbestandes einzuschalten. 
 
OVG NRW 03.02.1998    13 B 1488/97 
Zu GG Artikel 2; §§ 13, 54a PBefG 
Das Tatbestandsmerkmal „Erforderlich“ des § 54a PBefG ist weit auszulegen. Somit bildet 
diese Vorschrift im Rahmen der Erforderlichkeit eine ausreichend bestimmte Rechtsgrundl a-
ge für alle von der Behörde im Zusammenh ang mit der Prüfung der Vergabe weiterer Tax i-
konzessionen in einem Fragebogen aufgelisteten Fragen an die vorhandenen Unternehmer.  
 
 
VG Neustadt (Weinstraße) 24.06.2015  3 K 662/14.NW  
PBefG § 13 Abs. 4 
Die Linie, auf der die Grenze zwischen Gewährleistung  und Beeinträchtigung der öffentl i-
chen Verkehrsinteressen wegen Existenzbedrohung des örtlichen Taxengewerbes verläuft, 
lässt sich weniger durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen, sondern vor allem durch prakt i-
sche Erfahrungen ermitteln, weil es auf die Gesa mtschau der wirtschaftlichen Verhältnisse 
im örtlichen Taxengewerbe ankommt. Die Genehmigungsbehörde muss in einem angeme s-
senen Zeitabstand prüfen, ob infolge von Veränderungen der Umstände, die für die Frage 
der Existenzbedrohung des gesamten örtlichen Ta xengewerbes bedeutsam sind, weitere 
Genehmigungen in welcher Zahl erteilt werden können.

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VG Münster 07.03.1989    7 K 1868/87 
Auszugsweiser Inhalt u.a. 
Verwaltungsbehörde muss beurteilen,  
 ob Funktionsfähigkeit des gesamten Gewerbes gefährdet ist oder „in drohende Nähe g e-
rückt“ ist. 
 
Dabei ist zu sichern, 
   dass maßgebende Sachverhalte zutreffend und vollständig ermittelt sind,  
 die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt und der mögliche Verlauf der En t-
wicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt ist, 
   dass konkreter Zahlen genannt werden. 
 
„Eine hier in Betracht kommende Erhöhung der Zahl der zugelassenen Taxen um weniger als 
10 % würde allenfalls zu einem entsprechenden Umsatzrückgang bei den zugelassenen U n-
ternehmen führen. Umsatzein bußen führen aber regelmäßig noch nicht zum Ruin eines von 
einem tüchtigen Unternehmer geführten Betriebes, auf den hier abzustellen ist.“  
 
Urteile zur Anpassung der Anzahl der Taxigenehmigungen in einer Gebietskörperschaft  
 
VG München 26.03.2009     M 23 K 0.7405 
 § 13 Abs. 4, GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 PBefG 
Ein zugelassener Taxiunternehmer kann nicht geltend machen, durch die einem anderen 
Taxiunternehmer erteilte Genehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Denn § 13 Abs. 4 
Satz 1 PBefG bezwec kt nicht den Schutz der am Ort das Taxengewerbe betreibenden U n-
ternehmen vor Konkurrenz, sondern schützt die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxeng e-
werbes im öffentlichen Verkehrsinteresse.  
 
OVG Nordrhein-Westfalen 08.03.2007  13 A 1417/05 
 §§ 13 Abs. 4 S. 1, 13 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 PBefG 
Ein Gutachten, welches zu den in § 13 Abs. 4 PBefG genannten Kriterien Stellung bezieht 
und zu nachvollziehbaren und tragfähigen Schlussfolgerungen kommt, kann die Versagung 
einer beantragten Taxigenehmigung durch die Ver waltungsbehörde rechtfertigen. Die nac h-
rangige Behandlung eines Antragstellers, der im Hauptberuf der Tätigkeit eines Zahnarztes 
nachkommt, ist tragfähig. 
 
VG Koblenz 20.10.2008    4 K 1786/07.KO 
 §§ 13 Abs. 1, 4, 5, 26 Nr. 2, 47 Abs. 2 PBefG 
1. Die behördliche Prognose nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG erfordert die Festlegung einer 
höchstzulässigen Zahl von Taxikonzessionen, welche das örtliche Taxigewerbe „ve r-
trägt“, ohne in seiner von öffentlichem Verkehrsinteresse her zu bestimmenden Funkt i-
onsfähigkeit bedroht zu sein.  
2. … 
 
VG Koblenz 18.12.2006    4 K 329/06.KO 
 § 13 Abs. 4 PBefG 
Ein Antrag auf Genehmigung zum Betrieb eines Taxis kann von der Behörde nicht unter 
Hinweis auf das bereits funktionierende und bestehende Verkehrssystem abgelehnt werden, 
denn eine solche Bedarfsprüfung ist vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschüt z-
ten Berufsfreiheit unzulässig. Vielmehr hätte die versagende Behörde nachvollziehbar darl e-
gen müssen, dass bei Erteilung weiterer Genehmigungen ein ruinöser Wettbewerb mit 
schwerwiegenden Folgen für die Verkehrsbedienung durch Taxis drohe. 
 
VG Koblenz 25.11.2002     3 K 661/02 KO 
Zu § 13 IV PBefG 
Der Antrag auf Erteilung einer Taxigenehmigung kann dann abgelehnt werden, wenn die 
damit einhergehende Erhöhung der Anzahl von Konzessi onen zu einem Anstieg von 77,59

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2017
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% führen würde und somit die Sicherheit der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes 
bedroht ist.63 
 
 
 
Urteile zum Betrieb von Taxiunternehmen sowie zur Verwaltungspraxis der zuständigen B e-
hörden  
 
 
OVG NRW 04.09.2015     13 E 535/15  
PBefG § 13 
Die Verwaltungspraxis, schon beim Antrag auf Eintragung in die Vormerkliste für Taxi -
Genehmigungen hinsichtlich der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen jedenfalls e i-
nen Nachweis für die fachliche Eignung zu verlangen, ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und 
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden. 
 
OVG NRW 03.09.2015     13 B 655/15  
PBefG § 13  
Aus dem Besitzstandsschutz folgt nicht, dass dem Altunternehmer die beantragte Genehm i-
gung stets wieder erteilt werden müsste. Es gibt insbesondere keinen Anlass zur Annahme, 
die zuständige Genehmigungsbehörde dürfe im Rahmen einer nach § 13 Abs. 3 PBefG e r-
forderlichen Abwägung eine verspätete Antragstellung grundsätzlich nicht zu Lasten des U n-
ternehmers berücksichtigen. D er auf der Vormerkliste erstplatzierte Bewerber hat damit vo r-
behaltlich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen im Übrigen grundsätzlich einen 
Anspruch auf Erteilung der nunmehr neu auszugebenden Genehmigung.  
 
OVG Rheinland-Pfalz 31.03.2015    7 B 11168/14  
PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 
Um von einer Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmens wegen eines Betriebspflichtve r-
stoßes ausgehen zu können, muss die Auswertung der Schichtzettel den Schluss zulassen, 
dass die Pflicht zur Bereitstellung der Taxen an so vielen Tagen verletzt wurde, dass der Un-
ternehmer die von der örtlichen Taxiordnung vorgegebene Mindestanzahl von 235 Tagen im 
Kalenderjahr mit jeweils acht Stunden Bereithalten nicht erreicht. 
 
VGH Bayern 01.07.1996    11 B 95.2169 
Zu § 13 IV, V PBefG 
1. Die Bildung zweier Betriebssitze für einen von einem Taxiunternehmen betriebenen Ve r-
kehr ist grundsätzlich ausgeschlossen.  
 
VG Sigmaringen 11.11.2015   1 K 3511/14  
PBefG § 13 Abs. 3 
Eine Rechtsverletzung zu Lasten eines Mitbewerbers um eine Taxigenehmi gung kann en t-
stehen, wenn er auf einer Warteliste steht und die Vergabe einer Taxigenehmigung zu U n-
recht, weil nämlich immer nur eine Verpachtung vorlag, unter Berücksichtigung des Altunte r-
nehmerprivilegs nach § 13 Abs. 3 PBefG und damit unter Umgehung der  Warteliste erfolgt. 
 
VG Köln 03.06.2013     18 K 6314/11  
 § 13 Abs. 4 PBefG 
Übertragungen von Taxigenehmigungen, die in einer Weise erfolgen, dass hohe fünfstellige 
Beträge für die Übernahme der Konzession gezahlt werden, stellen regelmäßig nicht als B e-
triebsaufgaben i. S. d. § 13 Abs. 4 Nr. 4 PBefG dar. Diesen Betriebsübertragungen kommt 
damit regelmäßig kein Aussagewert für die Beurteilung des örtlichen Taximarkts zu.  
 
VG Aachen 20.09.2011     2 K 1058/09  
PBefG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; PBZugV § 1 Abs. 2 lit. a 
                                            
63 Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) Geschäftsbericht 2002/2003

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Bei der jahrelangen Überlassung von Genehmigungen zur Nutzung der Taxen an einen a n-
deren ohne entsprechende behördliche Genehmigung der Übertragung handelt es um einen 
schwerwiegenden Verstoß gegen § 1 Abs. 2 lit. a) PBZugV. Aufgrund der damit zu  prognos-
tizierenden Unzuverlässigkeit hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Wiedererteilung 
dieser Genehmigungen.  
 
 
VG Augsburg 23.07.1998     Au 3 K 97.908 
Zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG 
Schon bei dem bloßen Antrag auf Aufnahme in die Vormerkliste für Ta xigenehmigungen 
können Nachweise für die Fachliche Eignung verlangt werden. 
 
LG Stuttgart 15.06.2005      37 0 72/05KfH 
 §§ 2, 3, 49 Abs. 4 PBefG  
Der Arbeiter-Samariter-Bund hat es zu unterlassen, Personen gegen Entgelt zu befördern, 
sofern das Entgelt di e anstehenden Betriebskosten übersteigt, ohne dass eine Genehm i-
gung nach dem Personenbeförderungsgesetz für diese Beförderung vorliegt.   
 
Bundesfinanzhof 19.07.2007   V – R 6805 
Zu § 12 II Nr. 10 UStG 
1. Soweit nach dem Umsatzsteuerrecht Taxifahrten untersch iedlich behandelt werden, als 
Fahrten innerhalb einer Gemeinde unabhängig von der konkreten Fahrstrecke immer als 
Nahverkehrsfahrt ermäßigt zu besteuern sind, während dies für Taxifahrten außerhalb 
einer Gemeinde nur dann gilt, wenn die einzelne Fahrt 50 k m nicht überschreitet, ist dies 
als gesetzgeberische Typisierung verfassungsgemäß.  
2. Hin- und Rückfahrt bei Patientenfahrten mit Taxi sind einheitliche Beförderungsleistung, 
wenn vereinbarungsgemäß nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den 
Fahrgast wartet („Wartefahrt“). Eine nicht einheitliche Beförderungsleistung liegt vor, 
wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später wieder abholt und zum 
Ausgangspunkt zurückbefördert („Doppelfahrt“). 
 
FG Mecklenburg-Vorpommern 25.09.2001 2 K 137/99 
Zu § 12 II Nr. 10 b) bb) UStG 
Dadurch, dass bei einer sog. Dialysefahrt, welche langjährig, regelmäßig und mit denselben 
Personen unternommen wird, der Taxiunternehmer und der Patient jeweils bei Antritt der 
Fahrt Hin- und Rückfahrt vereinbaren, li egt für die gesamte Beförderungsstrecke ein Befö r-
derungsvertrag vor. Aus der mehrstündigen Unterbrechung der Fahrt während der Dialys e-
behandlung ist nicht zu folgern, dass nunmehr zwei Beförderungsverträge anzunehmen 
sind. Dann aber sind die Umsätze, sofer n die gesamte Beförderungsstrecke hin und zurück 
größer als 50 km ist, der vollen Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. 64 
                                            
64 Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V. (BZP) Geschäftsbericht 2002/2003

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Urteile zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Taxis und Mietwagen  
 
Bundesgerichtshof 30.04.2015   I ZR 196/13 „Rückkehrpflicht V“ 
PBefG § 49 Abs. 4 Satz 3 
1. Bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht handelt es sich um eine 
Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Diese hat den Zweck, die tax i-
ähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmen zu unt erbinden und wirkt sich nicht 
nur auf den Wettbewerb zwischen Mietwagen - und Taxiunternehmen aus, sondern gilt 
auch für den Wettbewerb von Mietwagenunternehmen untereinander.  
2. Mietwagen, die für die Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitgehalten werden , 
müssen am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers abgestellt werden, wenn sie keine 
Beförderungsaufträge ausführen. Auch wenn dies kein ausdrücklicher Regelungsinhalt 
ist, liegt dieses Gebot für einsatzbereite Fahrzeuge unausgesprochen der Regelung von 
§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zugrunde. 
3. Gegen das Gebot zur Rückkehr hat das beklagte Mietwagenunternehmen aber nicht 
verstoßen, weil die Mietwagen nur dann nicht am Betriebssitz verbleiben, wenn mit i h-
nen keine Beförderungsaufträge ausgeführt werden können, weil  nämlich die Dienstb e-
reitschaft wegen Beendigung der Arbeitszeit geendet hat. Die Ausführung des ersten 
Beförderungsauftrages nach Dienstbeginn hat vom Betriebssitz des Unternehmers aus 
zu erfolgen. 
4. Mietwagen müssen nach Beendigung des letzten Beförderungs auftrages am Ende der 
Dienstzeit der Fahrer nicht am Betriebssitz verbleiben. Schon die sowieso durch die 
Rückkehrpflicht berührte Freiheit der Berufsausübung verlangt es, dass es dem Fahrer 
eines Mietwagens erlaubt sein muss, das Fahrzeug mit nach Hause z u nehmen. Die 
Rückkehrpflicht kann nämlich nur dann angenommen werden, solange der Mietwagen 
für Beförderungsaufträge bereitsteht. Dieses ist solange der Fall, wie sich der Fahrer des 
Mietwagens im Dienst befindet (einschließlich der vom Mietwagenfahrer ei ngelegten 
Pausen). 
 
VG Freiburg 31.01.2012     2 K 78/12  
PBZugV § 2 Abs. 2 Satz 1a; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 3, 4 
Ein Verstoß des Mietwagenunternehmers gegen die Auftragsaufzeichnungs - sowie Rüc k-
kehrpflicht stellt für sich genommen noch keinen „schweren Ver stoß“ dar. Allein damit fehlt 
es noch an der notwendigen negativen Aussagekraft hinsichtlich einer zukünftigen Schäd i-
gung oder Gefährdung der Allgemeinheit. Allerdings kann für die Wirksamkeitsdauer dieser 
Anordnung gerichtlich aufgegeben werden, die Beför derungsaufträge durch die Disponenten 
lückenlos und fortlaufend zu erfassen und diese Dokumentation dem zuständigen Straße n-
verkehrsamt regelmäßig unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen sowie für jedes Fahrzeug 
ein Fahrtennachweisheft zu führen. 
 
Kammergericht Berlin 11.12.2015   5 U 31/15  
PBefG § 49 Abs. 4; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 
Die Zuleitung eines Auftrages über eine App in einen Mietwagen genügt dann nicht den g e-
setzlichen Vorgaben, wenn die App in gleicher Weise wie bei einer automatisierten Anruf -
Weiterschaltung eine unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen Fahrgästen und Fahrer ohne 
Einschaltung einer weiteren Person am Betriebssitz des Unternehmers ermöglicht. Das B e-
nachrichtigungsmodell, bei dem der Fahrer ein automatisiertes E -Mail auf sein Smartphone 
gesendet bekommt, verstößt gegen die PBefG -Verpflichtung, dass ein Auftrag nur dann 
empfangen werden darf, wenn sich der Mietwagen am Betriebssitz oder in der Wohnung des 
Mietwagenunternehmers aufhält oder sich auf der Hin - und Rückfahrt vom Betriebssitz oder 
der Wohnung zum Zielort befindet. Die Tatsache, dass der Unternehmer neben dem Fahrer 
ebenfalls eine E -Mail-Benachrichtigung erhält, genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht, da 
der Unternehmer derjenige sein muss, der nach Auftragseingang den konkreten Auft rag an 
den Fahrer weiterleitet.

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OLG München 07.03.2006    6 U 5417/05  
PBefG § 49 Abs. 4 Satz 1; UWG § 13 
Sammelfahrten von Dialysepatienten verschiedener Krankenkassen für einen Dialyseze n-
tren-Betreiber sind als dem Mietwagenverkehr verbotene Einzel platzvermietungen einzustu-
fen! 
 
 
BFH 23.09.2015     V R 4/15  
UStG § § 12 Abs. 2 Nr. 10 lit. b; PBefG §§ 47 Abs. 1, 49 Abs. 4, 51 Abs. 1 Nr. 1  
Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatz ist es unbeachtlich, wenn der Unte r-
nehmer die begünstige Person enbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern 
durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Insbesondere muss sie nicht durch den G e-
nehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht werden. Der im nationalen Recht 
vorgesehene ermäßigte Steuer satz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr 
durch Taxen ist europarechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von 
Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen. 
 
BFH 02.07.2014      XI R 39/10  
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 
Die nationale Regelung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförd e-
rungsleistungen im Nahverkehr mit Taxen ist grundsätzlich europarechtskonform. Dies gilt 
auch angesichts des Umstands, dass entsprechende Beförderungsleistungen mit Mietwagen 
nicht von dieser Vergünstigung erfasst sind, sondern dem Regelsteuersatz unterliegen. Di e-
se Rechtslage kann anders zu beurteilen sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer 
durchgeführte Patientenfahrten auf Sondervereinbarungen beruhen, die auch für Taxiunte r-
nehmer gelten.

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Urteile zu Beförderungsentgelten für den Taxi- und/oder Mietwagenverkehr 
 
OVG Hamburg 23.06.2009    3 Bf 62/06.Z 
 §§ 51 Abs. 1, Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG 
Die Festsetzung von Beförderungsentgelten für den Taxiverkehr gemäß § § 51 Abs. 1 Satz 1, 
Abs. 3, 39 Abs. 2 PBefG unterliegt wegen des Beurteilungs - und Bewertungsspielraums des 
Verordnungsgebers bei der Handhabung der Maßstäbe des Abs. 39 Abs. 2 PBefG nur ei n-
geschränkt gerichtlicher Kontrolle. Der Verordnungsgeber ist nicht  gehalten, die Einko m-
menssituation der Taxiunternehmer durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens 
zu ermitteln. 
 
 
OVG Berlin-Brandenburg 18.12.2015   OVG 1 S 76.15  
PBefG § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 
Die durch die Berliner Taxitarifverordnung angeord nete Verpflichtung zur unbaren Za h-
lungsannahme im Taxenverkehr durch drei im Geschäftsverkehr übliche Kredit - oder 
Debitkarten und zum Bereithalten entsprechend funktionierender Abrechnungssysteme oder 
-geräte ist rechtens und bedeutet insbesondere auch ke ine unzumutbare Belastung. Der a n-
geblich hinzukommende „nicht unerhebliche bürokratische Aufwand“ bei der Abrechnung mit 
dem Kreditkartenleseanbieter erscheint weder verfassungswidrig noch unzumutbar.  
 
OVG Nordrhein-Westfalen 15.03.2013  13 B 1421/12  
PBefG § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 
Sieht die Taxentarifordnung keinen Zuschlag für die Zahlung per Kreditkarte vor, darf der 
Taxiunternehmer einen solchen Zuschlag auch nicht verlangen. Die Genehmigungsbehörde 
kann eine entsprechende Unterlassungsverfügung erlasse n, die auf die ordnungsbehördl i-
che Generalermächtigung gestützt ist, weil das PBefG keine spezifische Ermächtigung s-
grundlage enthält. 
 
VGH München 13.05.1996     11 B 93.363765 
„1. Das Verwaltungsgericht ist nur eingeschränkt in der Lage, die Wirtschaftlich keit von 
Taxitarifen zu überprüfen. Seine Kompetenz beschränkt sich auf die Kontrolle, ob die 
Genehmigungsbehörde den zugrunde zu legenden Sachverhalt zutreffend und vollständig 
ermittelt hat und ob die Prognose über den möglichen Verlauf der weiteren Entw icklung der 
wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmer erkennbar fehlerhaft ist. 
2. Mit dem Betriebsergebnis eines einzelnen Unternehmens kann die Wirtschaftlichkeit des 
Taxitarifs nicht in Frage gestellt werden.“ 
 
Obgleich sich dieses Urteil mit dem Taxita rif beschäftigt, würdigt das Gericht in konseque n-
ter Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung zur Funktionsfähigkeit des Droschkeng e-
werbes den Umstand, dass  
a) die Entscheidung zur Schaltung eines Beobachtungszeitraumes und zur menge n-
mäßigen Begrenzung von Genehmigungen in den Ausschließlichkeitsbereich der zuständ i-
gen Behörde fällt, 
b) die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Gesamtgewerbes maßgeblich ist,  
c) die Beurteilung des Gesamtgewerbes nicht offensichtlich fehlerhaft sein darf.  
 
VG Schleswig 20.10.2006     3 B 120/06  
PBefG § 51 Abs. 2 
Eine Sondervereinbarung für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 2 PBefG ist nur dann z u-
lässig, wenn keine Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes entsteht. Die Vorschrift entfa l-
tet insoweit drittschützende Wirkung, als d ie Auskömmlichkeit der Taxitarife im Pflichtfahrb e-
reich gewahrt bleiben muss.  
 
                                            
65 Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Kommentar, Erich-Schmidt-Verlag, ISBN 3 503 008195

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LSG Hessen 27.03.2014     L 8 KR 27/13 B ER  
SGB V § 133 
Die in Versorgungsstruktur -Verträgen zwischen Krankenkassen und Taxengewerbe verei n-
barten Vergütungen haben nicht di e Rechtsqualität von Gebührenordnungen. Bestehende 
Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern mit höheren Preisen werden aber von 
Verträgen zwischen Kassen und Dritten mit niedrigeren Preisen nicht berührt. Die Höchs t-
preisregelung in § 133 Abs. 1 Sat z 4 SGB V berechtigt die Krankenkassen nicht dazu, ei n-
gegangene rahmenvertragliche Vergütungsverpflichtungen einseitig einem Vorbehalt günst i-
gerer Vertragsangebote Dritter zu unterwerfen. 
 
 
Urteile zum Angebot durch Selbstfahrer zu Selbstkostenpreisen über Onlineplattformen  
 
OVG Berlin-Brandenburg 10.04.2015   OVG 1 S 96.14  
PBefG §§ 1, 2 
Die Geschäftsmodelle UberPop und UberBlack sind mit den Bestimmungen des PBefG nicht 
vereinbar, von daher unzulässig und auch nicht genehmigungsfähig. Wer sowohl von der 
vertraglichen wie auch von der organisatorischen Seite die Personenbeförderung der Nutzer 
einer von ihm zur Verfügung gestellten App, angefangen von der Kunden -Werbung und d e-
ren Registrierung über die Vermittlung und Durchführung der Beförderung bis hin zu  deren 
Bezahlung allein verantwortlich organisiert und kontrolliert, erfüllt alle Voraussetzungen, die 
einen selbst Personenbeförderungen durchführenden Unternehmer kennzeichnen.   
 
VG Berlin 26.09.2014     11 L 353.14  
PBefG § 47 
Die Untersagungsverfügung des Berliner Landesamtes für Bürger - und Ordnungsangel e-
genheiten gegen Uber dient dem Schutz der Existenz - und Funktionsfähigkeit des Taxe n-
verkehrs, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht. Das Geschäftsmodell 
stellt sowohl in der Variante  UberPop als auch in der Variante UberBlack eine massive B e-
drohung für das Taxigewerbe dar, da die Freigabe von Mietwagen oder Taxen ohne Tari f-
bindung und ohne Kontrahierungszwang die Wettbewerbsfähigkeit des Taxenverkehrs un-
tergraben könnte. 
 
OLG Frankfurt 09.06.2016     6 U 73/15  
UWG § 3a UWG; PBefG §§ 2, § 46 
Die genehmigungslose Durchführung entgeltlicher Personenbeförderungsaufträge durch den 
Einsatz von Privatpersonen, die eine Fahrt mit dem eigenen Personenkraftwagen anbieten 
(Modell Uber Pop), verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz und stellt zugleich eine 
unlautere geschäftliche Handlung dar. Für diesen Wettbewerbsverstoß ist auch Uber als der 
Betreiber des App -basierten Dienstes zur Vermittlung entsprechender Fahraufträge veran t-
wortlich. Das hiergegen gerichtete Verbot ist sowohl mit dem Verfassungsrecht als auch mit 
dem Unionsrecht vereinbar. 
 
LG Frankfurt 25.08.2014    2-03 O 329/14  
UWG §§ 3 , 4 Nr. 11; PBefG §§ 1, 6 
Die Funktionsweise von Uber Pop ist mit den im PBefG aufgestellten Regel n nicht vereinbar. 
Uber vermittelt Personenbeförderungen, die von Personen und ihren Fahrzeugen durchg e-
führt wurden, die nicht über eine Genehmigung verfügten und bei denen das Entgelt für die 
Fahrt die Betriebskosten überstieg. Uber ist, auch wenn es unmi ttelbar keine Beförderungs-
leistungen erbringt und damit nicht Unternehmer ist, zumindest als Teilnehmer an einem von 
dem Fahrer begangenen Verstoß anzusehen, zumal § 6 PBefG auch Umgehungen der B e-
stimmungen des PBefG erfasst.

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II - Kalkulation der variablen und fixen Kosten 
 
 
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Fahrzeugkalkulation für das Jahr 2017 
 
     Diese Kalkulation geht von einer Deckung der Reproduzierbarkeit des Betriebes durch Vollkostendeckung aus.  
Enthalten sind auch die erforderlichen kalkulatorischen Kosten.  
  
               
variable Kosten 
   
€ / Jahr 
  Verbrauch je 100 km Preis je Liter netto Jahresfahrleistung in km   
Treibstoffe 8 1,11 61.819 5.489,53 
  € / Liter Verbrauch je 1.000 km 
 
  
Öle und Schmierstoffe 9,29 0,5 61.819 287,15 
Reparaturen und Wartung 
  
1.878,00   
  Eichung incl. 77,00   
  TÜV - BOKraft & AU incl. 92,00   
  Wagenpflege incl.  437,00 2.484,00 
Reifen Preis für 1 Satz Reifen Laufleistung Jahresfahrleistung in km   
  464,00 60.000 61.819 478,07 
Abschreibungen werden hier voll den Fixkosten zugeordnet 
  
  
  variable Kosten pro Jahr  
  
8.738,75 
  variable Kosten je Kilometer 
 
0,14 
          
Tabelle 13 Kalkulation der variablen Kosten

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Fixkosten       € / Jahr 
Abschreibung Nettoanschaffung kalk. Nutzungsdauer Restwert   
(var. Abschreibung) 33.000,00 5 5.000,00 5.600,00 
  1/2 Anschaffungswert Umlaufmittel Zinssatz   
Kapitalverzinsung 16.500,00 2.000,00 6,00% 1.110,00 
  Monatsbrutto Arbeitgeberanteil Monatslöhne   
Personalkosten 2.640,95 1,33 12 42.149,56 
Unfallversicherung Unternehmer bei der Berufsgenossen-
schaft 
  
387,00 
  
   
  
Umlage Zentrale 
   
3.180,00 
  
   
  
Taxi - Verband 
   
104,00 
IHK-Beitrag 
   
100,00 
Kfz-Steuer 
   
340,00 
  
ortsübliche Miete pro 
Monat 
  
  
Garagenmiete 75 12 
 
900,00 
Versicherung 
   
  
Kfz - Haftpflicht 
   
  
Vollkasko  mit 300 EURO Selbstbeteiligung 
 
  
Teilkasko mit 350 EURO Selbstbeteiligung inkl 5.000,00 
Insassenunfallversicherung 
  
Inkl.   
Rechtsschutzversicherung 
  
183,00 183,00 
sonstige AVK Steuerberater, Telefon, Porto, Büro, Gebühren, Beiträge usw. 2.200,00 
  
   
  
  Fixkosten pro Jahr 
  
61.253,56 
  
 
Fixkosten pro Tag 
 
256,29 
Unternehmerlohn 
   
9.600,00 
  
   
  
Fixkosten: Vollkosten einschließlich Vorsorgeaufwendungen des Unternehmers 
 
70.853,56 
  
   
  
Fixkosten je Einsatztag 
 
Einsatztage 239 256,29 
    
einschließlich Unterneh-
merlohn   296,46 
Gesamtkosten 2017 
  
69.992,31 
  einschließlich Unternehmerlohn   79.592,31 
durchschnittliche Gesamtkosten pro Tag 
  
292,85 
  einschließlich Unternehmerlohn   333,02 
durchschnittliche Gesamtkosten je Besetzkilometer 
 
Beförderungskilometer 2,42 
  einschließlich Unternehmerlohn 28.888 2,76 
durchschnittliche Kosten Variable Kosten 
 
Variable Kosten pro km 0,14 
  
  
Variable Kosten pro Be-
setzt-km 0,30 
  Fixe Kosten 
 
pro ET ohne Unternehmer-
lohn 256,29 
      
pro ET mit Unternehmer-
lohn 296,46 
Tabelle 14 Kalkulation der Fixkosten und der Gesamtkosten

Vorlage Nr. 329-2017, Anlage 2.docx

1775 Zeichen

Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage V/0329/2017 
 
 
 
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen 
für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen   
 
Auf Grund des § 51 Abs. 1 - 5 des Personenbeförderu ngsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), 
 das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29.08.  2016 (BGBl. I S. 
2082) geändert worden ist, und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des 
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnw esens vom 25.06.2015 (GV.NRW 2015 Nr. 28, S. 
495) hat der Rat der Stadt Münster am 12.07.2017 di e nachfolgende Verordnung zur Änderung der Verord- 
nung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen  für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen 
vom 13.11.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014  S. 251) beschlossen. 
 
 
 
Artikel 1 
 
Die  Verordnung über die Beförderungsentgelte und - bedingungen für die von der Stadt Münster zugelasse - 
nen Taxen vom 13.11.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 251) wird wie folgt geändert: 
 
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 erhält folgende Fassung: 
 
(1)  Als Beförderungsentgelte sind unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr)      
      zu berechnen: 
 
 1. In der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 
   a) ein Grundbetrag von 3,50 €,  
   b) zusätzlich 2,20 € je gefahrenen Kilometer. 
 
 2. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie a n Sonn- und Feiertagen  
  a) ein Grundbetrag von 3,80 €,  
  b) zusätzlich 2,40 € je gefahrenen Kilometer. 
 
3. Für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen  durch ein Großraumfahrzeug erhöht sich der 
Grundbetrag um 6,-- €. 
 
 
Artikel 2 
 
Diese Verordnung tritt zum 01.10.2017 in Kraft.

Beschlussvorlage

3387 Zeichen

V/0329/2017 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Ordnungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes 
hier: Gutachten und Änderung der Beförderungsentgelte 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.05.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung  
                       und E-Government Einbringung 
04.07.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung 
                       und E-Government Vorberatung 
05.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
12.07.2017 Rat Entscheidung 
 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Das Gutachten über die Funktionsfähigkeit des Taxi - und Mietwagengewerbes in der Stadt 
Münster gemäß § 13 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz einschließlich einer Tarifanalyse 
vom 31.03.2017  (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen. 
2. Die   Verordnung   zur   Änderung   der   Verordnung   über   die   Beförderungsentgelte    und 
-bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen (Anlage 2) wird beschlo s-
sen. 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die über die reine Tariferhöhung hinausgehenden Han d-
lungsempfehlungen des Gutachters zur strukturellen Verbesserung des Taxengewerbes auf-
zugreifen, soweit dies rechtlich möglich ist. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0329/2017 
Auskunft erteilt: 
Herr Recker 
Ruf: 
492-3266 
E-Mail: 
Recker@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.04.2017 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0329/2017 
 
Begründung: 
 
Zu 1. 
 
Am 05.11.2014 hat der Rat zur Vorlage V/0560/2014 (Taxientgelte) folgenden Beschluss gefasst: 
 
1. Die  Verordnung  zur  Änderung  der  Verordnung  über  die  Beförderungsentgelte 
und -bedingungen für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen wird beschlo s-
sen: 
Die Beförderungsentgelte werden um 18 Prozent erhöht. 
Nach einem Jahr wird diese Erhöhung der  Beförderungsentgelte noch einmal übe r-
prüft, ob sie mit der wirtschaftlichen Situation und der Höhe des gesetzlichen Mindes t-
lohns in Einklang stehen. 
2. Die Verwaltung gibt ein Gutachten über die Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes in 
Münster in Auftrag. Auf  Basis des Gutachtens erarbeitet die Verwaltung Vorschläge, 
wie die strukturellen Probleme auf dem Münsteraner Taximarkt gelöst werden können. 
 
Die in dem Beschluss formulierten Aufträge an die Verwaltung wurden im Einvernehmen mit den 
Fraktionen gebündelt bearbeitet und fanden Eingang in den Auftrag an den Gutachter. Dieser wu rde 
mit Zuschlagserklärung vom 25. 01.2016 entsprechend beauftragt und legte das Gutachten im März 
2017 vor. Die Verwaltung schließt sich den Bewertungen (Seite 101 des Gutachtens)  und Hand-
lungsempfehlungen (Seiten 102/103 des Gutachtens) des Gutachters an. Die Aufträge an die Verwal-
tung sind damit abgearbeitet. 
 
Zu 2. 
 
Die gutachterlichen Empfehlungen zur zukünftigen Gebührenstruktur finden sich auf den Seiten 94 – 
100 des Gutachtens. Die vorgeschlagene Änderungsverordnung übernimmt die vom Gutachter em p-
fohlene Tarifvariante 1 (Seite 96 des Gutachtens). 
 
Zu 3. 
 
Die weiteren Handlungsempfehlungen des Gutachters (Seiten 10 2 – 103 des Gutachtens) sind 
zweckmäßig und sollen im Rahmen der vo rhandenen Personalressourcen und der rechtlichen Mö g-
lichkeiten aufgegriffen oder fortgeführt werden. 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen

Beratungsverlauf (4)

16.05.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 6 Einbringung Entscheidung

Beschluss: Vorlage eingebracht

Zur Sitzung
04.07.2017 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
12.07.2017 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 10.1 Vorberatung
Zur Sitzung
12.07.2017 Rat
TOP 12.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0329/2017
Typ
Vorlagen
Datum
18.04.2017
Erstellt
06.10.2020 14:37