V/0752/2024
Novellierung der Vergnügungssteuersatzung
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Anlage 1 - Allgemeine Vergnügungssteuersatzung
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Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Münster (Allgemeine Vergnügungssteuersatzung) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am XX.XX.20XX die nach folgende Satzung be- schlossen. Die Satzung beruht auf den §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f und 77 Abs. 1 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein -Westfalen in der Form der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Steuergegenstand (1) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Münster veranstalteten nach- folgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: 1. Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z.B. Striptease, Tabledances, Peep- shows); 2. Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen sowie an sonstigen öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, die zu diesem Zwe ck zeitlich be- fristet genutzt werden; 3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern, 4. Sex- und Erotikmessen. § 2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 1. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe, 2. Veranstaltungen, deren Ertrag vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen o- der mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der v erwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Vergnügungssteuer erreicht. § 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). (2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung z.B. Speisen und/oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner. § 4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben 1. als Kartensteuer (§ 5) für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Entrich- tung eines Eintrittspreises abhängig gemacht wird, 2. als Pauschsteuer (§ 6) a. wenn für die Veranstaltung kein Eintrittspreis erhoben wird, b. wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. (2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Monats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziffer 2. b nur dann er- hoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. § 5 Steuermaßstab/Steuersatz (1) Die Kartensteuer wird nach der Höhe des erhobenen Eintrittspreises berechnet. (2) Eintrittspreis (Entgelt) ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehört auch die Vorver- kaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt ein Betrag für Mindestverzehr enthalten ist, bleibt dieser bei der Berechnung außer Ansatz. Mindestverzehr ist der Aufwand lt. Ge- tränke-/Speisekarte, der von jedem Teilnehmer für den Genuss von Getränken und Speisen seiner Wahl mindestens zu leisten ist. (3) Der Steuersatz beträgt bei Veranstaltungen nach Ziffern 1. 22 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts, nach § 1 Ziffern 3. und 4. 25 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. § 6 Erhebung nach der Fläche (1) Für Veranstaltungen nach Absatz 2 wird die Steuer nach der Größe der Veranstal- tungsfläche erhoben. Die Größe der Veranstaltungsfläche berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Besucher bestimmten Räume mit Ausnahme der Toiletten-, Garderoben- und ähnlichen Nebenräume. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien. (2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Ver- anstaltungsfläche bei Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. gegen Entgelt 2,80 € § 4 Abs. 1 Ziffer 2. b Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. ohne Entgelt 1,80 € Ausspielungen in Spielklubs etc. 20,00 € Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 5. ohne Entgelt 3,00 € § 4 Abs. 1 Ziffer 2. b (3) Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steu er für jede weitere angefangene Stunde um 25 v.H., höchstens um 125 v.H., der in Absatz 2 genannten Sätze. Bei Veranstaltungen, die an mehreren aufeinander folgenden Tagen stattfinden, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag erhoben. § 7 Anmeldung / Sicherheitsleistung / Erklärung (1) Veranstaltungen nach § 1 sind spätestens fünf Werktage vor Beginn schriftlich beim Amt für Finanzen und Beteiligungen anzumelden. Die Anmeldung muss folgende An- gaben enthalten: Veranstaltungsort Veranstaltungsdatum Eintrittspreis je Veranstaltung (§ 5 Absatz 2) Veranstaltungsfläche (§ 6 Absatz 1) Bei unvorbereiteten und nicht vorhersehbaren Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Zur Anmeldung verpflichtet sind sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der genutzten Räume oder Grundstücke. (3) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltun- gen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. (4) Die Stadt Münster ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtli- chen Steuerschuld zu verlangen. (5) Der Veranstalter hat dem Amt für Finanzen und Beteiligungen binnen 10 Kalender- tagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 15. Kalendertag des nachfolgenden Monats, den Veranstaltungsort die Veranstaltungstage die Anzahl der Besucher je Veranstaltung den Eintrittspreis je Veranstaltung (§ 5 Absatz 2) die Veranstaltungsfläche (§ 6 Absatz 1) das Ende der Veranstaltung (Uhrzeit) schriftlich mitzuteilen. § 8 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht für Veranstaltungen mit dem Beginn der Veran- staltung. § 9 Fälligkeit Bei rückwirkender Festsetzung ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. § 10 Vereinbarung Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1 kann mit dem Veranstalter vereinbart wer- den, wenn der Nachweis über die Größe der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt. § 11 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht (1) Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass den Beauftragten der Steuergläubigerin zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung während der üblichen Geschäfts - und Arbeitszeiten unentgeltlich Zugang zum Ver- anstaltungsort gewährt wird. Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin. Auf § 98 "Einsichtnahme des Augenscheins" und § 99 "Betreten von Grundstücken und Räumen" der Abgabenordnung (AO) wird verwiesen (2) Die Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung (AO). (3) Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, un- verzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie müssen neben den "Grundsätzen o rdnungsgemäßer DV -gestützter Buchfüh- rungssysteme (GoBS)" vom 07.11.1995 (BStBl I S. 738) auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" vom1 6.07.2001 (BStBl I S. 415) entsprechen ( § 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Ein- zelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewah- rungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenfor- mat vorliegen. (4) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, und andere Un- terlagen in der Betriebstätte bzw. den Geschäftsräumen in Münster vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind der Stadt auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen. (5) Die Steuergläubigerin behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter die Pflichten nach §§ 7, 9 und 11 dieser Satzung verletzt. § 13 Geltung des Kommunalabgabengesetzes NRW und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. § 14 Inkrafttreten Diese allgemeine Vergnügungssteuersatzung tritt ab 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 18.5.2006 (Amts- blatt der Stadt Münster 2006 S. 110) in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0752/2024 Kurzüberblick Die Stadt Münster folgt der Anpassung der Spielverordnung durch eine Anpassung der Satzungsinhalte und stellt dadurch sicher, dass sich die Besteuerungssystematik an den aktuellen technischen Voraussetzungen von Geldspielapparaten orientiert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Erhebung der Spielapparatesteuer verfolgt die Verwaltung insb. fiskalische Ziele, denn mit der Steuer sollen insb. Steuererträge für den städtischen Haushalt generiert werden. Im Zuge des von der Verwaltung eingeleiteten Finanzstabilitätsprozesses wird die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeiten von 19 vom Hundert auf 22 vom Hundert des Einspielergeb- nisses erhöht. Zudem soll das Besteuerungsverfahren umfassend modernisiert sowie entbürokratisiert und gleichzeitig Möglichkeiten zur Besteuerung des illegalen Glücksspiels geschaffen werden. Finanzierung Produktgruppe: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im Haushaltsplan 2025 enthalten? X Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig X vollständig freiwillig Das Recht der Stadt Münster zur Erhebung der Vergnügungssteuer leitet sich aus den Artikeln 105 Abs. 2a, 106 Abs. 6 Grundgesetz i. V. m. § 3 Kommunalabgabengesetz NRW ab. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Es besteht keine unmittelbare Relevanz zu den o. g. Querschnittsthemen.
Anlage 3 - Synopse Apparatesteuersatzung
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Novellierung der Vergnügungssteuersatzung (Apparatesteuersatzung) Übersicht der beabsichtigten Änderungen Ursprüngliche Fassung Vergnügungssteuersatzung v. 26.06.2020 Neue Fassung Anm.: gestrichene Passagen betreffen ausschließlich die allg. Ver- gnügungssteuersatzung und nicht die Spielapparate § 1 Steuergläubigerin Die Stadt Münster erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Spielapparate mit Geld - oder Warengewinnmöglichkeit sowie Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Stadt Münster als örtliche Aufwandsteuer. § 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Münster veranstal- teten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: 1. Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbie- tungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z.B. Striptease, Tabledances, Peepshows); 2. Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Ein- richtungen sowie an sonstigen öffentlich zugänglichen Örtlich- keiten, die zu diesem Zweck zeitlich befristet genutzt werden; 3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern, 4. die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhal- tungs- oder ähnlichen Apparaten a. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b. an allen anderen Orten. Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Inter- net verwendet werden können. 5. Sex- und Erotikmessen. § 2 Steuergegenstand (1) Besteuert wird der Aufwand für die Benutzung bzw. Haltung von Spielapparaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sowie Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit (u. a. Spiel -, Musik-, Geschicklichkeits -, Unterhaltungsapparaten oder ähnlichen) gegen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unter- nehmen sowie an sonstigen Orten wie Gaststättenbetrieben, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Internetcafés, Kaufhäusern, Beherbergungsbetrieben, Kantinen, Wettan- nahmestellen, Vereins - und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Als Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit gelten auch Per- sonalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung zum individu- ellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Ferner zählen zu den Spielapparaten: Punktespielgeräte (zum Beispiel Touch -Screen-Ge- räte, Fun-Games), Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte (zum Beispiel Videospiele, Simu- latoren), Flipper, multifunktionale Geräte (Infotainment -Terminals, Sportinfo-Terminals) und ähnliche Geräte. (4) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Aufwand für die Benutzung bzw. Haltung von den in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Spielapparaten, die a. im Rahmen von Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezi- almärkten aufgestellt sind, b. nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, c. ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung verwendet werden. § 2 Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind 1. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentli- chen Rechts oder ihrer Organe, 2. Veranstaltungen, deren Ertrag vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Vergnügungssteuer erreicht. - In § 2 Abs. 4 aufgenommen 3. die Benutzung von Apparaten nach § 1 Ziffer 5. im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen oder ähnlichen Veranstaltungen, 4. die Benutzung von Apparaten nach § 1 Ziffer 5., die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind. § 3 Steuerschuldner § 3 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstal- ter). In den Fällen des § 1 Ziffer 4. ist der Halter der Apparate Veran- stalter. Halter ist der Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde. (2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstal- tung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung z.B. Speisen und/oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamt- schuldner. (1) Steuerschuldner ist die Person, der die Einnahmen aus den Spielapparaten als Eigentümer, als sonstige ve rfügungsbe- rechtigte Person oder als derjenigen Person zufließen, dem die Apparate von dem Eigentümer oder einer sonstigen ver- fügungsberechtigen Person zur Nutzung als Halter überlas- sen wurden. (2) Als Steuerschuldner gilt neben den in Absatz 1 genannten auch die Person als Mitunternehmer, der aufgrund ordnungs- rechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstel- lerlaubnis erteilt wurde. Mitunternehmer ist zudem auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Apparate betrieben werden, wenn er im Rahmen der Veran- staltung z.B. Speisen und/oder Getränke verkauft, an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder die Räume und Grundstücke für die Spielautomaten- aufstellung gegen Entgelt zur Verfügung stellt. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Ge- samtschuldner nach § 44 AO. § 4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben 1. als Kartensteuer (§ 5) für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Entrichtung eines Eintrittspreises abhängig gemacht wird, 2. als Pauschsteuer (§ 6) § 6 Besteuerungs- und Erhebungszeitraum (1) Besteuerungszeitraum für die Vergnügungssteuer ist der Kalendermonat. (2) Die Vergnügungssteuer entsteht mit Ablauf eines jeden Ka- lendermonats. a. wenn für die Veranstaltung kein Eintrittspreis erhoben wird, b. wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer, 3. als Steuer für die Benutzung von Apparaten (§ 7) a. nach dem Einspielergebnis der Apparate mit Gewinn- möglichkeit b. nach der Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit (2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Fin- den im Zeitraum eines Monats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziffer 2. b nur dann erhoben, wenn bei Zu- sammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer. (3) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Apparates an einem in § 2 Abs. 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem der Apparat endgültig entfernt wird bzw. dauerhaft nicht mehr benutzt werden kann. II. Kartensteuer § 5 Steuermaßstab/Steuersatz (1) Die Kartensteuer wird nach der Höhe des erhobenen Eintrittspreises berechnet. (2) Eintrittspreis (Entgelt) ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Ent- gelt gehört auch die Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt ein Be- trag für Mindestverzehr enthalten ist, bleibt dieser bei der Berechnung außer Ansatz. Mindestverzehr ist der Aufwand lt. Getränke-/Speise- karte, der von jedem Teilnehmer für den Genuss von Getränken und Speisen seiner Wahl mindestens zu leisten ist. (3) Der Steuersatz beträgt bei Veranstaltungen nach Ziffern 1. 22 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts, nach § 1 Ziffern 3. und 5. 25 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. III. Pauschsteuer § 6 Erhebung nach der Fläche (1) Für Veranstaltungen nach Absatz 2 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Die Größe der Veranstaltungsfläche berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Besucher bestimmten Räume mit Ausnahme der Toiletten-, Garde- roben- und ähnlichen Nebenräume. Entsprechendes gilt für Veranstal- tungen im Freien. (2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche bei Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. gegen Entgelt 2,80 € § 4 Abs. 1 Ziffer 2. B Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. ohne Entgelt 1,80 € Ausspielungen in Spielklubs etc. 20,00 € Veranstaltungen nach § 1. Ziffer 6. ohne Entgelt 3,00 € § 4 Abs. 1 Ziffer 2. b (3) Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 v.H., höchstens um 125 v.H., der in Absatz 2 genannten Sätze. Bei Veran- staltungen, die an mehreren aufeinander folgenden Tagen stattfinden, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag erhoben. IV. Steuer für die Benutzung von Apparaten § 7 Bemessungsgrundlagen und Steuersätze (1) Für die Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- o- der ähnlichen Apparaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten be- misst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt die Bruttokasse. Die Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch § 4 Spielapparate mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit (1) Bemessungsgrundlage bei Spielapparaten mit Geldgewinn- möglichkeit und Bauartzulassung nach der Spielverordnung ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Be- trag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errech- net sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauf- füllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffül- lung, Falschgeld und Fehlgeld. (2) Für die Benutzung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach festen Sätzen. (3) Die Steuer beträgt für a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 19 v. H. vom Einspielergebnis b) für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 € je Gerät in Spielhallen oder ähnlichen Unterneh- men und angefangenem Kalendermonat c) für Personalcomputer in Spielhallen und ähnlichen Unterneh- men 30,00 € je Gerät und angefangenem Kalendermonat d) Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 28,00 € je Gerät an allen anderen Aufstellorten und ange- fangenem Kalendermonat (4) Besitzt ein Apparat im Sinne von Absatz 2 mehrere Spieleinrichtun- gen, gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden oder mehrere Personen gleich- zeitig spielen können. (5) Apparate, an denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Apparate mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können, eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Bei einem negativen Einspielergebnis eines Apparates im Kalen- dermonat wird die Mindeststeuer nach Absatz 2 erhoben. (2) Die Vergnügungssteuer beträgt pro Spielapparat mit Geld- gewinnmöglichkeit je angefangenen Kalendermonat 22,00 vom Hundert des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 60,00 Euro. (3) Für Apparate, die ohne gültige Bauartzulassung nach der Spielverordnung genutzt werden und somit nicht über eine gültige Zulassung der Bauart durch die Physikalisch-Techni- sche Bundesanstalt verfügen, beträgt die Steuer 5,00 vom Hundert des Einsatzes, sofern ermittelbar, mindestens je- doch 5.000 Euro je Gerät und angefangenem Kalendermo- nat. Dies gilt auch für Spielapparate, bei denen die erzielten Gewinne nicht unmittelbar durch das Gerät ausgeworfen, sondern auf andere Art gewährt werden. (4) Für Apparate, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Wa- renspielapparat), wird eine Steuer je Apparat und angefan- genen Monat i. H. v. 30,00 Euro erhoben. (5) Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttä- tigkeit gegen Menschen und/oder Tiere, eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, beträgt die Steuer abweichend von Abs. 1 und 2 je angefangenen Kalendermonat und Apparat 30,00 vom Hundert des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 500,00 Euro. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoft- ware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 (6) Vom Austausch eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit gegen ei- nen gleichartigen Apparat innerhalb eines Kalendermonats bleibt die Steuerfestsetzung unberührt. (7) Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung der Vergnügungssteuer abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt vorher schriftlich angezeigt worden ist. Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundeszent- rale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. § 5 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit (1) Die Steuer für den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Aufwand be- trägt je Apparat ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefan- genen Kalendermonat In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 50 Euro An allen anderen Aufstellorten 28 Euro. (2) Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttä- tigkeit gegen Menschen und/oder Tiere, eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, beträgt die Steuer abweichend von Abs. 1 je angefangenen Kalendermonat und Apparat 500,00 Euro. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 1 4 Ju- gendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. (3) Bei einem gleichartigen Austausch eines Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit innerhalb e ines Kalendermonats am selben Aufstellort wird die Steuer nur einmal erhoben. (4) Eine vorübergehende Betriebsschließung wird bei der Steu- erfestsetzung kalendermonatlich berücksichtigt, wenn diese der Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – vor der Schließung schriftlich angezeigt worden ist. Der Auf- stellort muss jedoch wenigstens einen vollen Kalendermonat geschlossen sein. § 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung bzw. erstmaligen Benut- zung eines Apparates an einem in § 1 Ziffer 4. genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem der Apparat endgültig entfernt wird bzw. dauerhaft nicht mehr benutzt werden kann. - In § 6 Abs. 3 aufgenommen. § 9 Anzeigepflicht (1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates, bei Appa- raten mit Gewinnmöglichkeit auch deren Ersatz/Tausch, so wie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats auf amtlich vorgeschrie- benem Vordruck beim Amt für Finanzen und Beteiligungen anzuzeigen. (2) Bei verspäteter Anzeige der Entfernung eines Apparates im Sinne des § 7 Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) wird die Steuer für diesen Apparat bis zum Ende des Monats, in dem die Anzeige erfolgt, erho- ben. § 7 Anzeigepflichten (1) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Aufstellung eines Ap- parates an einem der in § 2 genannten Aufstellorte innerhalb von zehn Werktagen seit Aufstellungsbeginn der Stadt Müns- ter – Amt für Finanzen und Beteiligungen – nach amtlich vor- geschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. An den Apparaten ist ein Hinweisschild anzu- bringen, aus dem sich der vollständige Name (Firma bzw. Vor- und Zuname) und die Anschrift des Aufstellers ergeben. (2) Wird die Aufstellung von Apparaten an einem Aufstellort voll- ständig eingestellt, ist dies der Stadt Münster – Amt für Fi- nanzen und Beteiligungen – innerhalb von zehn Werktagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern- übertragung zu übermitteln. (3) Zur Anzeige nach Absatz 1 und 2 ist auch der Mitunterneh- mer nach § 3 Absatz 2 verpflichtet. (4) Alle Zu- und Abgänge von Apparaten sowie Änderungen hin- sichtlich Art und Anzahl der Apparate, sind taggenau, unab- hängig vom Aufstellort oder vom Apparatetyp, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfer- nung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung der Auf- stellung der Tag des Anzeigeneingangs. (5) Auf schriftlichen Antrag kann durch die Steuergläubigerin zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber- tragung verzichtet werden. Einem solchen Antrag ist zu ent- sprechen, wenn eine Übermittlung nach amtlich vorgeschrie- benem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steu- erpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der tech- nischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensa tzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. (6) Apparate gelten als benutzbar, wenn diese augenscheinlich einsatzfähig sind. Wird ein derartiger Apparat nicht mehr ein- gesetzt (z. B. aufgrund eines Defektes), so ist dieser abzu- decken und mit einem schriftlichen Hinweis entsprechend zu kennzeichnen. Der Apparat ist spätestens am folgenden Tag abzubauen und die Beendigung der Aufstellung nach Ab- satz 4 anzuzeigen. (7) Wird ein Spielapparat ohne Gewinnmöglichkeit lediglich aus- getauscht und durch einen anderen Apparat ersetzt, ist die- ses nicht anzuzeigen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit es sich um einen Apparat im Sinne des § 5 Abs. 2 handelt. § 10 Vorauszahlungen (1) Der Steuerschuldner hat für Apparate mit Gewinnmöglichkeit viertel- jährlich Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten - entfallen Veranlagung ergeben hat. Bei erstmaliger Aufstellung werden die Vo- rauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Vorjah- res-Durchschnittswert der Einspielergebnisse an vergleichbaren Auf- stellorten bemessen. (2) Die Vorauszahlungen werden jährlich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten. (3) Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die tatsächlichen Ver- hältnisse ist jederzeit möglich. Der Steuerschuldner kann eine Anpas- sung der Vorauszahlungshöhe beantragen, wenn die Veränderung der Bemessungsgrundlagen nachweislich zu einer Veränderung der Vo- rauszahlungen von mehr als 20 % führt. § 11 Besteuerungsverfahren (1) Die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungs- zeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, tritt an die Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum). (2) Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerech- net. (3) Zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinn- möglichkeit hat der Steuerschuldner nach Ablauf eines Erhebungszeitraumes bis zum 15. Februar des Folgejahres, nach vollständiger Aufgabe eines Aufstellortes oder des Betriebes in- nerhalb von 10 Kalendertagen, § 8 Besteuerungsverfahren (1) Der Steuerschuldner im Sinne dieser Satzung hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steu- eranmeldungszeitraum) die Steuer unter Anwendung der in den §§ 4 und 5 genannten Steuersätze selbst zu errechnen. Er ist verpflichtet, für jeden Aufstellort gesondert, eine Steu- eranmeldung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebe- nen Datensatzes durch Datenfernübertragung zu übermitteln und die errechnete Steuer zu entrichten. (2) Der Steuerschuldner ist zudem verpflichtet mit der Steueran- meldung eine Anlage über die im Steueranmeldungszeit- raum gehaltenen, ausgetauschten oder entfernten Apparate unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensat- zes durch Datenfernüber tragung zu übermitteln . Dies gilt auch für den Fall der erstmaligen Aufstell ung mit Aufstel- lungsbeginn. nach Entfernung oder Tausch eines Apparates bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats, eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abga- benordnung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (4) Auf Verlangen sind die in der Steueranmeldung genannten Bemes- sungsgrundlagen durch Zählwerksausdrucke gemäß Spielverordnung nachzuweisen und der Stadt Münster (ggf. als Datei) vorzulegen. (5) Gibt der Steuerschuldner die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzei- tig, unvollständig oder nicht rechnerisch richtig ab, kann die Steuer- schuld nach den Vorschriften der Abgabenordnung geschätzt werden. In der Anlage müssen Name des Apparateherstellers, Gerä- tename, Geräteart/-typ, Gerätenummer, Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung übermittelt werden. (3) Wird ein Spielapparat an einem Standort abgebaut, ist eine Schlussauslesung nach Leerung des Apparates durchzufüh- ren. Die Daten der Schlussauslesung müssen bei der letzten Steueranmeldung eines Apparates entsprechend Absatz 4 vorgelegt werden. (4) Bei Apparaten mit Geldgewinnmöglichkeit sind die VDAI-Da- ten mindestens einmal im Monat auszulesen. Diese sind der Steueranmeldung für jeden Apparat des Steueranmeldungs- zeitraums in maschinell auswertbarer Form auf amtlich vor- geschriebenen Datensatz per Datenfe rnübertragung zu übermitteln. Die Einreichung von nicht abgeschlossenen Zwi- schenauslesungen ist unzulässig. Für jeden Spielapparat ist nur eine vollständige Auslesung je Kalendermonat als begründende Anlage zulässig. Hierfür ist die Zeit zwischen der letz ten, dem Steueranmeldungszeit- raum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmel- dungszeitraum vorgenommen Datenauslesung zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den letzten Aus- lesezeitpunkt (Tag, Uhrzeit der Auslesung und letzte Se- quenznummer des Ausdrucks) des Vormonats anzuschlie- ßen. Die der Steueranmeldung beizufügenden Dateien müssen als Langausdrucke mindestens folgende Angaben enthalten: den Namen des Geräteherstellers, den Gerätenamen, die Geräteart/-typ, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, die erste und die letzte Sequenznummer, die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, die eingesetzten Spielbeträge (Einwurf), die ausgezahlten Gewinne (Auswurf), die Veränderungen der Röhren - und Dispenserin- halte den Fehlbetrag und die elektronische Kasse enthalten sein. Die Eintragungen sind getrennt nach Aufstellorten und an- schließend aufsteigend nach Zulas sungsnummern vorzu- nehmen. (5) Für jeden Apparat mit Geldgewinnmöglichkeit sind die Fis- kaldaten mindestens einmal im Jahr mit Ablauf des Kalen- derjahres auszulesen und mit der Steueranmeldung des Mo- nats Dezembers in maschinell auswertbarer Form auf amt- lich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird die Aufstellung eines Apparates been- det, sind die Fiskaldaten mit der letztmaligen Steueranmel- dung vollständig einzureichen. (6) Unabhängig von den Übermittlungspflichten nach Absatz 4 und 5 sind der Stadt Münster – Amt für Finanzen und Betei- ligungen – zur Prüfung der Angaben in der Steueranmeldung auf Anforderung die Fiskaldaten sowie die VDAI-Ausleseda- ten in maschinell auswertbarer Form per Datenfernübertra- gung zu übermitteln. (7) Auf schriftlichen Antrag kann durch die Steuergläubigerin zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Da- teien sowie die Steueranmeldung durch Datenfernübertra- gung verzichtet werden. Einem solchen Antrag ist zu ent- sprechen, wenn die Übermittlung der Dateien durch Daten- fernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen fi- nanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuer- pflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähig- keiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Mög- lichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. In diesem Fall hat der Steuerschuldner die Fiskal - und VDAI-Auslese- daten als Datei oder hilfsweise als Ausdrucke (in Form der Langausdrucke, die Angaben über die amtliche Zulassungs- nummer, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlau- fende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, die elektronisch gezäh lte Bruttokasse, den Kasseninhalt und den Statistikteil (Geldbilanz und hersteller- spezifischen Serviceausdruck)) für den jeweiligen Besteue- rungszeitraum zu übermitteln. (8) Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschriften ist eine Steuer- anmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW in Verbin- dung mit § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung. Diese Steueranmeldung steht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW in Verbindung mit §§ 164,168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Die Annahme der Vergnügungssteueranmeldung durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen gilt als formloser Steuerbescheid. Ein Steuerbeschei d ist nur zu erteilen, wenn der Steuer- schuldner bis zum Ablauf der Anmeldefrist die Steueranmel- dung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. (9) Soweit die Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligun- gen – die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder be- rechnen kann, hat sie diese gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW i. V. m. § 162 AO zu schätzen. Dabei sind alle Um- stände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeu- tung sind. Die Besteuerungsgrundlagen sind gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW i. V. m. § 162 Abs. 2 AO insb. dann zu schätzen, wenn die sachliche Richt igkeit der erklärten Besteuerungs- grundlagen zu beanstanden ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die besteuerungsrelevanten Daten manipuliert sind o- der diese nicht den technisch vorgeschriebenen Zählwerkda- ten der SpielV und dieser Satzung entsprechen. (10) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebe- nen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW in Verbindung mit § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden. (11) Die Steueranmeldung muss von dem Steuerpflichtigen oder der gesetzlichen Vertretung bzw. einer dazu bevollmächtig- ten Person über den amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – übermittelt werden. § 12 Fälligkeiten (1) Die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit sind vier- teljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Vorauszahlungen, die für zurückliegende Zeiträume festge- setzt werden, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vo- rauszahlungsbescheides zu entrichten. § 9 Fälligkeit der festgesetzten Steuer Die sich aus d en Vergnügungssteueranmeldung ergebende Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig. Die Steuer ist spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu entrich- ten. (2) Ist die Steuerschuld für einen Erhebungszeitraum größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter- schiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuer- bescheides zu entrichten (Abschlusszahlung). (3) Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit wird die Pauschsteuer für einzelne Kalender-vierteljahre im Voraus festgesetzt. Die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr ist zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Wird die Steuer nach § 8 Abs. 8 durch Bescheid festgesetzt, so ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten der Stadt Münster – Amt für Fi- nanzen und Beteiligungen – einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig und von dem Steuerschuldner zu entrichten. V. Gemeinsame Bestimmungen § 13 Anmeldung / Sicherheitsleistung / Erklärung (1) Veranstaltungen nach § 2 Ziffern 1. – 4. und 6. sind spätestens fünf Werktage vor Beginn schriftlich beim Amt für Finanzen und Beteiligun- gen anzumelden. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: - Veranstaltungsort - Veranstaltungsdatum - Eintrittspreis je Veranstaltung (§ 5 Absatz 2) - Veranstaltungsfläche (§ 6 Absatz 1) Bei unvorbereiteten und nicht vorhersehbaren Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzu- holen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. (2) Zur Anmeldung verpflichtet sind sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der genutzten Räume oder Grundstücke. (3) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. (4) Die Stadt Münster ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. (5) Der Veranstalter hat dem Amt für Finanzen und Beteiligungen bin- nen 10 Kalendertagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wieder- kehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 15. Kalendertag des nachfolgenden Monats, - den Veranstaltungsort - die Veranstaltungstage - die Anzahl der Besucher je Veranstaltung - den Eintrittspreis je Veranstaltung (§ 5 Absatz 2) - die Veranstaltungsfläche (§ 6 Absatz 1) - das Ende der Veranstaltung (Uhrzeit) schriftlich mitzuteilen. § 14 Entstehung des Steueranspruches Der Vergnügungssteueranspruch entsteht - für Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 3. und 5. mit dem Be- ginn der Veranstaltung, - mit der Nutzung eines jeden Spielapparates im Sinne des § 7 Absatz 3 Buchstabe a), - mit der Aufstellung eines jeden Gerätes im Sinne von § 7 Absatz 3 Buchstaben b) – d). - In § 6 Abs. 1 und 2 aufgenommen § 15 Fälligkeit bei Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 3. und 5. Bei rückwirkender Festsetzung ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. § 16 Vereinbarung Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 3. und 5. kann mit dem Veranstalter vereinbart werden, wenn der Nachweis über die Größe der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt. § 17 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht (1) Der Veranstalter (Halter, Aufsteller, Nutzungsüberlasser, Eigentü- mer) hat sicher zu stellen, dass den Beauftragten der Steuergläubigerin zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Be- steuerung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten unent- geltlich Zugang zum Veranstaltungsort bzw. zum Aufstellort sowie zum Gerät gewährt wird. Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin. Auf § 98 "Einsichtnahme des Augenscheins" und § 99 "Betreten von Grundstücken und Räumen" der Abgabenordnung (AO) wird verwiesen. Eine kostenfreie Überprüfung der Geräte ist der Stadt Münster zu Prüfzwecken zu ermöglichen. (2) Alle durch die Geräte erzeugbaren oder von diesen vorgenomme- nen Aufzeichnungen sind in der Regel monatlich, mindestens aber ein- mal im Kalendervierteljahr auszudrucken. Die Aufzeichnungen sind auf- bewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung (AO). (3) Die Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, un- verzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie müssen neben den "Grundsätzen ordnungsgemä- ßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" vom 07.11.1995 ( BStBl I S. 738) auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" vom16.07.2001 (BStBl I S. 415) entsprechen ( § 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Ein- zeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder die aus- schließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. § 10 Prüfungsrechte der Gemeinde (1) Die Apparate sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Un- terlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist je- derzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell aus- wertbar aufzubewahren (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW i. V. m. 145 – 148 AO). Sie mü ssen den „Grundsätzen zur ord- nungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form so- wie zum Datenzugriff - GoBD“ (vgl. dazu BMF -Schreiben vom 28.11.2019, BStBl. I S. 1269) in der jeweils gültigen Fas- sung e ntsprechen (§§ 12 Abs. Nr. 4 KAG NRW i. V. m. 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuer- pflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Da- ten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungs- endsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Struk- turinformationen müssen in einem auswertbaren Datenfor- mat vorliegen. (2) Der Steuerschuldner, der Eigentümer bzw. die Eigentümerin, der Vermieter bzw. die Vermieterin, der Besitzer bzw. die Be- sitzerin oder der sonstige Inhaber bzw. die sonstige Inhabe- rin der Aufstellorte ist verpflichtet, den Beschäftigten oder Be- auftragten der Steuergläubigerin zur Feststellung von Steu- ertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung un- entgeltlich Zugang zum Aufstellort und zum Apparat zu ge- währen. Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin. Die Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin sind berechtigt, Grund- stücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üb- lichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die §§ (4) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Ge- schäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betrieb- stätte bzw. den Geschäftsräumen in Münster vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind der Stadt auf Verlan- gen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen. (5) Die Steuergläubigerin behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemä- ßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzu- nehmen. Sollte dies in angemessener Zeit nicht möglich sein, können zur Vermeidung von Manipulationen Geräte durch die Steuergläubigerin versiegelt werden. Die Versiegelung wird unmittelbar nach erfolgter Datenerhebung ent- fernt. Der Steuerschuldner hat entsprechend mitzuwirken, dass der durch die Versiegelung beabsichtigte Zweck erreicht wird. 12 Abs. 1 Nr. 3 KAG NRW i. V. m. 98 und 99 AO zur Ein- nahme des Augenscheins und zum Betreten von Grundstü- cken und Räumen wird verwiesen. Eine kostenfreie Überprü- fung der Apparate ist der Steuergläubigerin zu Prüfzwecken zu ermöglichen. Um die Auslesung der Apparate zu ermögli- chen, hat der Steuerschuldner dafür Sorge zu tragen, dass die Apparate auf Verlangen der Steuergläubigerin jederzeit zu Prüfzwecken geöffnet werden können. Daher müssen die jeweiligen Geräteschlüssel am Aufstellort selbst für alle Mit- arbeitenden oder Beauftragten der Steuerschuldnerin bzw. für die Person, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügt, sofort zugänglich gemacht oder auf Verlangen zeitnah beschafft werden können. (3) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten P ersonen haben auf Verlangen den Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin Aufzeichnungen, Bücher, Geschäfts- papiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Be- triebsstätte bzw. den Geschäftsräumen vorzulegen, Aus- künfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unter- lagen sind der Steuergläubigerin auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 KAG NRW i. V. m. 90 und 93 AO wird verwiesen. (4) Die Stadt Münster als Steuergläubigerin behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhe- bungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Zu diesem Zweck darf die Steuergläubigerin selbst die Ausleseproto- kolle mit hierzu mitgeführt em Auslesegerät fertigen und die besteuerungsrelevanten Daten auslesen. Zu diesen Daten gehören insbesondere die nach § 13 der Spielverordnung zu speichernden Daten. Um die Auslesung der Apparate zu er- möglichen, hat der Steuerschuldner dafür Sorge zu trage n, dass die Apparate auf Verlangen der Steuergläubigerin je- derzeit geöffnet werden können. Daher müssen die jeweili- gen Geräteschlüssel am Aufstellort selbst für alle Mitarbei- tenden oder Beauftragten der Steuerschuldnerin bzw. für die Person, die darüber hinaus über eine entsprechende Berech- tigung verfügt, sofort zugänglich gemacht oder auf Verlangen zeitnah beschafft werden können. Sofern die Auslesung nicht in angemessener Zeit ermöglicht wird, können zur Vermeidung von Manipulationen Apparate bzw. das gesamte Objekt versiegelt werden. Die Steuergläu- bigerin soll die Versiegelung am darauffolgenden Werktag entfernen, sofern unter Mitwirkung des Steuerschuldners der durch die Versiegelung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Bei Gefahr im Verzug behält sich die Stadt Münster vor, den entsprechenden Spielapparat zwangsweise öffnen zu las- sen. § 18 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 b des Kommunalabgaben- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, in der je- weils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter die Pflichten nach §§ 9, 11, 12, 13 und 17 dieser Satzung verletzt. § 11 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 und 2 KAG NRW in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich o- der leichtfertig gegen die Verpflichtungen, die für die Durch- führung einer ordnungsmäßen Besteuerung von Bedeutung sind, zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von min- destens 50 Euro und höchstens 5.000 Euro geahndet wer- den. Abweichend kann in Fällen einer leichtfertigen Steuer- verkürzung gemäß § 20 Abs. 1 KAG NRW i. V. m. § 20 Abs. 3 KAG NRW ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. (3) Für die folgenden Ordnungswidrigkeiten soll in der Regel ein Bußgeld festgesetzt werden, wenn entgegen a. §§ 7, 8 den Anmeldungs - und / oder Anzeigepflicht laut dieser Satzung nicht pflicht -, form- oder fristge- mäß nachgekommen wird, b. § 8 Abs. 4 bis 6 den Steueranmeldungen und Auffor- derungen nicht die entsprechenden elektronischen Belege (Fiskal- und VDAI-Datensatz) in unveränder- ter Datei in maschinell auswertbarer Form beifügt bzw. übermittelt werden, c. § 10 Abs. 1 gegen die Aufbewahrungspflicht versto- ßen wird, d. § 10 Abs. 2 Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Münster mit Dienstausweis oder besonderer Voll- macht zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht unentgelt- lich Einlass zu den Aufstellorten , auch während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, gewährt wird, e. § 10 Abs. 3 den Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin nicht auf Verlangen Aufzeichnun- gen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Ge- schäftsräumen in Münster unverzüglich und vollstän- dig vorlegt, Auskünfte erteilt und nach vorheriger Ab- sprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle unverzüglich und vollständig erstellt werden, f. § 10 Abs. 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt Münster daran gehindert werden bzw. es unterlassen wird, diesen auf Aufforderung eine Kopie mit den für die Erhebung der Spielapparatesteuer relevanten VDAI- bzw. Fiskaldaten zu erstellen, g. § 10 Abs. 2 und 4 nicht dafür Sorge getragen wird, dass die jeweiligen Geräteschlüssel am Aufst ellort selbst für alle Mitarbei tenden oder Beauftragten der Steuerschuldner bzw. für die Person, die darüber hin- aus über eine entsprechende Berechtigung verfügt, sofort zugänglich gemacht oder auf Verlangen zeit- nah beschafft werden können. (4) Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. § 19 Geltung des Kommunalabgabengesetzes NRW und der Abga- benordnung Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. § 12 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenord- nung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 1 2 – 20, 22a KAG NRW und der Abgaben- ordnung – soweit diese nach § 12 KAG NRW für Aufwandsteuer n gelten – in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. § 20 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. § 13 Inkrafttreten Diese Vergnügungssteuersatzung tritt ab 01.07.2025 in Kraft.
Anlage 2 - Apparatesteuersatzung
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Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielapparate in der Stadt Münster (Apparatesteuersatzung) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am XX.XX.20XX die nachfolgende Satzung beschlossen. Die Satzung beruht auf den §§ 7 , 41 Absatz 1 Buchstabe f und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Steuergläubigerin Die Stadt Münster erhebt nach dieser Satzung eine Steuer auf Spielapparate mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sowie auf Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Stadt Münster als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Steuergegenstand (1) Besteuert wird der Aufwand für die Benutzung bzw. Haltung von Spielapparaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sowie Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit (u. a. Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsapparaten oder ähnlichen) ge- gen Entgelt in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie an sonstigen Orten wie Gaststättenbetrieben, Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Internetcafés, Kauf- häusern, Beherbergungsbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähn- lichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. (2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleich- zeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. (3) Als Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit gelten auch Personalcomputer, die auf- grund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netz- werken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Ferner zählen zu den Spielapparaten: Punktespielgeräte (zum Beispiel Touch-Screen-Geräte, Fun-Games), Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte (zum Beispiel Videospiele, Simulatoren), Flipper, multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals) und ähnliche Geräte. (4) Von der Besteuerung ausgenommen ist der Aufwand für die Benutzung bzw. Haltung von den in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Spielapparaten, die a. im Rahmen von Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt sind, b. nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind, c. ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus - bzw. Weiterbil- dung verwendet werden. § 3 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner*in ist die Person, die den Spielapparat aufstellt (Halter*in) und der die Einnahmen aus den Spielapparaten als Eigentümer*in, als sonstige verfügungsberech- tigte Person oder als derjenigen Person zufließ en, der die Apparate von dem/der Ei- gentümer*in oder einer sonstigen verfügungsberechtigen Person zur Nutzung überlas- sen wurden. (2) Als Steuerschuldner*in gilt neben den in Absatz 1 genannten auch die Person als Mit- unternehmer*in, der/ die aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallener- laubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde. Mitunternehmer*in ist zudem auch der/ die Inhaber*in der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Apparate betrieben werden, wenn er/ sie im Rahmen der Veranstaltung z.B. Speisen und/ oder Getränke verkauft, an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder die Räume und Grundstücke für die Spielautomatenaufstellung gegen Entgelt zur Ver- fügung stellt. (3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner*innen nach § 44 AO. § 4 Spielapparate mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit (1) Bemessungsgrundlage bei Spielapparaten mit Geldgewinnmöglichkeit und Bauartzu- lassung nach der Spielverordnung ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elekt- ronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röh- renauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Bei einem negativen Einspielergebnis eines Apparates im Kalendermonat wird die Min- deststeuer nach Absatz 2 erhoben. (2) Die Vergnügungssteuer beträgt pro Spielapparat mit Geldgewinnmöglichkeit je ange- fangenen Kalendermonat 22,00 vom Hundert des Einspielergebnisses, mindestens je- doch 60,00 Euro. (3) Für Apparate, die ohne gültige Bauartzulassung nach der Spielverordnung genutzt werden und somit nicht über eine gültige Zulassung der Bauart durch die Physikalisch- Technische Bundesanstalt verfügen, beträgt die Steuer 5,00 vom Hundert des Einsat- zes, mindestens jedoch 5.000 Euro je Gerät und angefangenem Kalendermonat. Dies gilt auch für Spielapparate, bei denen die erzielten Gewinne nicht unmittelbar durch das Gerät ausgeworfen, sondern auf andere Art gewährt werden. (4) Für Apparate, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielapparat), wird eine Steuer je Apparat und angefangenen Monat i. H. v. 30,00 Euro erhoben. (5) Für Apparate mit Gewinnmöglichkeit , mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tiere, eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges , pornographi- sche oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, beträgt die Steuer abweichend von Abs. 1 und 2 je angefangenen Kalender- monat und Apparat 30,00 vom Hundert des E inspielergebnisses, mindestens jedoch 500,00 Euro. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als ge- geben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungs- software Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. § 5 Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit (1) Die Steuer für den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Apparat ohne Ge- winnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat In Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 50 Euro An allen anderen Aufstellorten 28 Euro. (2) Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tiere, eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographi- sche oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken und ähnliches dargestellt werden, beträgt die Steuer abweichend von Abs. 1 je a ngefangenen Kalendermonat und Apparat 500,00 Euro. Die Voraussetzungen für die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als ge- geben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungs- software Selbstkontrolle (USK) keine Jug endfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. (3) Bei einem gleichartigen Austausch eines Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit in- nerhalb eines Kalendermonats am selben Aufstellort wird die Steuer nur einmal erho- ben. (4) Eine vorübergehende Betriebsschließung wird bei der Steuerfestsetzung kalendermo- natlich berücksichtigt, wenn diese der Stadt Münster – Amt für Finanzen und B eteili- gungen – vor der Schließung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Daten- satzes durch Datenfernübertragung angezeigt worden ist. Der Aufstellort muss jedoch wenigstens einen vollen Kalendermonat geschlossen sein. § 6 Besteuerungs- und Erhebungszeitraum (1) Besteuerungszeitraum für die Vergnügungssteuer ist der Kalendermonat. (2) Die Vergnügungssteuer entsteht mit Ablauf eines jeden Kalendermonats. (3) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Apparates an einem i n § 2 Abs. 1 genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem der Apparat endgültig entfernt wird bzw. dauerhaft nicht mehr benutzt werden kann. § 7 Anzeigepflichten (1) Der/ Die Steuerschuldner*in hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates an einem der in § 2 genannten Aufstellorte innerhalb von zehn Werktagen seit Aufstellungsbe- ginn der Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – nach amtlich vorge- schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. An den Appara- ten ist ein Hinweisschild anzubringen, aus dem sich der vollständige Name (Firma bzw. Vor- und Zuname) und die Anschrift des Aufstellers/ der Aufstellerin ergeben. (2) Wird die Aufstellung von Apparaten an einem Aufstellort vollständig eingestellt, ist dies der Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – innerhalb von zehn Werk- tagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu über- mitteln. (3) Zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 ist auch der/ die Mitunternehmer*in im Sinne des § 3 Absatz 2 verpflichtet. (4) Alle Zu- und Abgänge von Apparaten sowie Änderungen hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate, sind taggenau, unabhängig vom Aufstellort oder vom Apparatetyp, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Been- digung der Aufstellung der Tag des Anzeigeneingangs. (5) Auf schriftlichen Antrag kann durch die Steuergläubigerin zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten- fernübertragung verzichtet werden. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, wenn eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra- gung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Da- tenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht un- erheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. (6) Apparate gelten als benutzbar, wenn diese augenscheinlich einsatzfähig sind. Wird ein derartiger Apparat nicht mehr eingesetzt (z. B. aufgrund eines Defektes), so ist dieser abzudecken und mit einem schriftlichen Hinweis entsprechend zu kennzeichnen. Der Apparat ist spätestens am folgenden Tag abzubauen und die Beendigung der Aufstel- lung nach Absatz 4 anzuzeigen. (7) Wird ein Spielapparat ohne Gewinnmöglichkeit lediglich ausgetauscht und durch einen anderen Apparat ersetzt, ist dieses nicht anzuzeigen. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit es sich um einen Apparat im Sinne des § 5 Absatz 2 handelt. § 8 Besteuerungsverfahren (1) Der/ die Steuerschuldner*in nach § 3 Absatz 1 hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) die Steuer unter Anwen- dung der in den §§ 4 und 5 genannten Steuersätze selbst zu errechnen . Er ist ver- pflichtet, für jeden Aufstellort gesondert, eine Steueranmeldung unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung zu übermitteln und die errechnete Steuer zu entrichten. (2) Der/ die Steuerschuldner*in ist zudem verpflichtet mit der Steueranmeldung eine An- lage über die im Steueranmeldungszeitraum gehaltenen, ausgetauschten oder entfern- ten Apparate unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Da- tenfernübertragung zu übermitteln. Dies gilt auch für den Fall der erstmaligen Aufstel- lung mit Aufstellungsbeginn. In der Anlage müssen Gerätename, Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung übermittelt werden. (3) Wird ein Spielapparat an einem Standort abgebaut, ist eine Schlussauslesung n ach Leerung des Apparates durchzuführen. Die Daten der Schlussauslesung müssen bei der letzten Steueranmeldung eines Apparates entsprechend Absatz 4 vorgelegt wer- den. (4) Bei Apparaten mit Geldgewinnmöglichkeit sind die VDAI-Daten mindestens einmal im Monat auszulesen. Diese sind der Steueranmeldung für jeden Apparat des Steueran- meldungszeitraums in maschinell auswertbare r Form auf amtlich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Einreichung von nicht abge- schlossenen Zwischenauslesungen ist unzulässig. Für jeden Spielapparat ist nur eine vollständige Auslesung je Kalendermonat als be- gründende Anlage zulässig . Hierfür ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueran- meldungszeitraum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldungszeitraum vorgenommen Datenauslesung zugrunde zu legen. Für den Folgemon at ist lückenlos an den letzten Auslesezeitpunkt (Tag, Uhrzeit der Auslesung und letzte Sequenznum- mer des Ausdrucks) des Vormonats anzuschließen. Die der Steueranmeldung beizufügenden Dateien müssen als Langausdrucke mindes- tens folgende Angaben enthalten: den Namen des Geräteherstellers, den Gerätenamen, die Geräteart/-typ, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer, die fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerk- ausdruckes, die erste und die letzte Sequenznummer, die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, die eingesetzten Spielbeträge (Einwurf), die ausgezahlten Gewinne (Auswurf), die Veränderungen der Röhren- und Dispenserinhalte den Fehlbetrag und die elektronische Kasse enthalten sein. (5) Für jeden Apparat mit Geldgewinnmöglichkeit sind die Fiskaldaten mindestens einmal im Jahr mit Ablauf des Kalenderjahres auszulesen und mit der Steueranmeldung des Monats Dezembers in unveränderter Datei in maschinell auswertbarer Form auf amt- lich vorgeschriebenen Datensatz per Datenfernüber tragung zu übermitteln. Wird die Aufstellung eines Apparates beendet, sind die Fiskaldaten mit der letztmaligen Steuer- anmeldung vollständig einzureichen. (6) Unabhängig von den Übermittlungspflichten nach Absatz 4 und 5 sind der Stadt Müns- ter – Amt für Finanzen und Beteiligungen – zur Prüfung der Angaben in der Steueran- meldung auf Anforderung die Fiskaldaten sowie die VDAI-Auslesedaten in maschinell auswertbarer Form per Datenfernübertragung zu übermitteln. (7) Auf schriftlichen Antrag kann durch die Steuer gläubigerin zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Dateien sowie die Steueranmeldung durch Daten- fernübertragung verzichtet werden. Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, wenn die Übermittlung der Dateien durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirt- schaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. In diesem Fall hat der/ die Steuerschuldner*in die Fiskal- und VDAI-Auslesedaten als Datei oder hilfs- weise als Ausdrucke (in Form der Langausdrucke, die Angaben über die amtliche Zu- lassungsnummer, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne, die elektronisch gezä hlte Brut- tokasse, den Kasseninhalt und den Statistikteil (Geldbilanz und herstellerspezifischen Serviceausdruck)) für den jeweiligen Besteuerungszeitraum zu übermitteln. (8) Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschriften ist eine Steueranmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW in Verbindung mit § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgaben- ordnung. Diese Steueranmeldung steht nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW in Verbin- dung mit §§ 164,168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprü- fung gleich. Die Annahme der Vergnügungssteueranmeldung durch das Amt für Finan- zen und Beteiligungen gilt als formloser Steuerbescheid. Ein Steuerbescheid ist nur zu erteilen, wenn der/ die Steuerschuldner*in bis zum Ablauf der Anmeldefrist die Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. (9) Soweit die Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – die Besteuerungs- grundlagen nicht ermitteln oder berech nen kann, hat sie diese gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW i. V. m. § 162 AO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Besteuerungsgrundlagen sind gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW i. V. m. § 162 Abs. 2 AO insb. dann zu schätzen, wenn die sachliche Richtigkeit der erklärten Besteuerungsgrundlagen zu beanstanden ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn die besteuerungsrelevanten Daten manipuliert sind oder diese nicht den technisch vorge- schriebenen Zählwerkdaten der SpielV und dieser Satzung entsprechen. (10) Wenn der/ die Steuerschuldner*in die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW in Verbindung mit § 152 AO ein Ver- spätungszuschlag erhoben werden. (11) Die Steueranmeldung muss von dem/ der Steuerpflichtigen oder der gesetzlichen Ver- tretung bzw. einer dazu bevollmächtigten Person über den amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – übermittelt werden. § 9 Fälligkeit der festgesetzten Steuer Die sich aus den Vergnügungssteueranmeldung ergebende Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig . Die Steuer ist spätestens bis zu diesem Zeit- punkt zu entrichten. Wird die Steuer nach § 8 Abs. 8 durch Bescheid festgesetzt, so ist ein Unterschiedsbetrag zugunsten der Stadt Münster – Amt für Finanzen und Beteiligungen – einen Monat nach Be- kanntgabe des Steuerbescheids fällig und von dem/ der Steuerschuldner*in zu entrichten. § 10 Prüfungsrechte der Gemeinde (1) Die Apparate sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§§ 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG NRW i. V. m. 145 – 148 AO). Sie müssen den „Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Bü- chern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD“ (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl. I S. 1269) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen (§§ 12 Abs. Nr. 4 KAG NRW i. V. m. 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast li egt bei dem/der Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) unveränderbar und voll- ständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Spei- cherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschlie ßliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Da- tenformat vorliegen. (2) Der/ die Steuerschuldner*in, der/ die Eigentümer *in, der/ die Vermieter*in, der/ die Besitzer*inoder der/ die sonstige Inhaber*in der Aufstellorte ist verpflichtet, den Be- schäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin zur Feststellung von Steuertatbe- ständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zum Aufstellort und zum Apparat zu gewähren. Die Grundstücke und Betriebsräum e unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin. Die Beschäftigten oder Beauftragten der Steuer- gläubigerin sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 KAG NRW i. V. m. 98 und 99 AO zur Einnahme des Augenscheins und zum Betreten von Grundstücken und Räumen wird verwiesen. Eine kostenfreie Überprüfung der Appa- rate ist der Steuergläubigerin zu Prüfzwecken zu ermöglichen. Um die Auslesung der Apparate zu ermöglichen, hat der/ die Steuerschuldner*in dafür Sorge zu tragen, dass die Apparate auf Verlangen der Steuergläubigerin jederzeit zu Prüfzwecken geöffnet werden können. Daher müssen die jeweiligen Geräteschlüssel am Aufstellort selbst für alle Mitarbeitenden oder Beauftragten der Steuerschuldnerin bzw. für die Person, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügt, sofort zugänglich ge- macht oder auf Verlangen zeitnah beschafft werden können. (3) Der/ die Steuerschuldner*in und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlage n in der Betriebs stätte bzw. den Geschäftsräumen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Abspra- che in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind der Steuergläubigerin auf Verlangen unverzüglich und voll ständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 KAG NRW i. V. m. 90 und 93 AO wird verwiesen. (4) Die Stadt Münster als Steuergläubigerin behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemä- ßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Zu die- sem Zweck darf die Steuergläubigerin selbst die Ausleseprot okolle mit hierzu mitge- führtem Auslesegerät fertigen und die besteuerungsrelevanten Daten auslesen. Zu die- sen Daten gehören insbesondere die nach § 13 der Spielverordnung zu speichernden Daten. Um die Auslesung der Apparate zu ermöglichen, hat der / die Steuerschuld- ner*in dafür Sorge zu tragen, dass die Apparate auf Verlangen der Steuergläubigerin jederzeit geöffnet werden kön nen. Daher müssen die jeweiligen Geräteschlüssel am Aufstellort selbst für alle Mitarbeitenden oder Beauftragten der Steuerschuldnerin bzw. für die Person, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügt, so- fort zugänglich gemacht oder auf Verlangen zeitnah beschafft werden können. Sofern die Auslesung nicht in angemessener Zeit ermöglicht wird, können zur Vermei- dung von Manipulationen Apparate bzw. das gesamte Objekt versiegelt werden. Die Steuergläubigerin soll die Versiegelung am darauffolgenden Werktag entfernen, sofern unter Mitwirkung des Steuerschuldners der durch die Versiegelung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Bei Gefahr im Verzug behält sich die Stadt Münster vor, den ent- sprechenden Spielapparat zwangsweise öffnen zu lassen. § 11 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 und 2 KAG NRW in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer v orsätzlich oder leichtfertig ge gen die Verpflichtungen, die für die Durchführung einer ordn ungsmäßen Besteuerung von Bedeu tung sind, zuwider- handelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von mindestens 50 Euro und höchs- tens 5.000 Euro geahndet werden . Abweichend kann in Fällen einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 20 Abs. 1 KAG NRW i. V. m. § 20 Abs. 3 KAG NRW ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. (3) Für die folgenden Ordnungswidrigkeiten soll in der Regel ein Bußgeld festgesetzt wer- den, wenn entgegen a. §§ 7, 8 d en Anmeldungs- und / oder Anzeigepflicht laut dieser Satzung nicht pflicht-, form- oder fristgemäß nachgekommen wird, b. § 8 Abs. 4 bis 6 den Steueranmeldungen und Aufforderungen nicht die entspre- chenden elektronischen Belege (Fiskal- und VDAI-Datensatz) in unveränderter Datei in maschinell auswertbarer Form beifügt bzw. übermittelt werden, c. § 10 Abs. 1 gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen wird, d. § 10 Abs. 2 Vertreter*innen der Stadt Münster mit Dienstausweis oder beson- derer Vollmacht zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nicht unentgeltlich Einlass zu den Aufstellorten, auch wäh- rend der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, gewährt wird, e. § 10 Abs. 3 den Beschäftigten oder Beauftragten der Steuergläubigerin nicht auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Münster unverzüglich und vollständig vorlegt, Auskünfte erteilt und nach vorhe- riger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle unverzüglich und vollständig erstellt werden, f. § 10 Abs. 4 Vertreter*innen der Stadt Münster daran gehindert werden bzw. es unterlassen wird, diesen auf Aufforderung eine Kopie mit den für die Erhebung der Spielapparatesteuer relevanten VDAI- bzw. Fiskaldaten zu erstellen, g. § 10 Abs. 2 und 4 nicht dafür Sorge getragen wird, dass die jeweiligen Geräte- schlüssel am Aufst ellort selbst für alle Mitarbei tenden oder Be auftragten der Steuerschuldner bzw. für die Person, die darüber hin aus über eine entspre- chende Berechtigung verfügt, sofort zugänglich gemacht oder auf Verlangen zeitnah beschafft werden können. (4) Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkei- ten in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. § 12 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 20, 22a KAG NRW und der Abgabenordnung – soweit diese nach § 12 KAG NRW für Auf- wandsteuern gelten – in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. § 13 Inkrafttreten Diese Apparatesteuersatzung tritt ab 01.07.2025 in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0752/2024
V/0752/2024
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Novellierung der Vergnügungssteuersatzung
Beratungsfolge
25.02.2025 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Vorberatung
26.02.2025 Hauptausschuss Vorberatung
26.02.2025 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Rat stimmt der Novellierung der Vergnügungssteuer und einer Trennung der allgemeinen Ver-
gnügungssteuer von der Apparatesteuer zu.
2. Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Münster (Allgemeine Vergnü-
gungssteuersatzung) [Anlage 1] sowie die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für
Spielapparate in der Stadt Münster (Apparatesteuersatzung) [Anlage 2] werden beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung und die Neufassung der Apparatesteuersatzung führen
zu folgenden Erträgen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft
Zeile 01 Steuern und ähnliche Abgaben 2025 2.550.000
2026 ff. 2.700.000
Im Haushaltplan 2025 sind die Erträge aus der Vergnügungssteuer bei der o. g. Produktgruppe ver-
anschlagt.
Amt für Finanzen und
Beteiligungen
17.02.2025
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Schmohl
Telefon: 492-2203
SchmohlL@stadt-
muenster.de
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Begründung:
A. Besteuerungsgegenstand der Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer in der Form der Spielautomatensteuer ist eine indirekte örtliche Verbrauch-
und Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG. Die Steuer soll die besondere Leistungsfä-
higkeit des Spielenden erfassen, die in dem über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung
hinausgehenden Konsum zum Ausdruck kommt. Besteuert wird somit die gewerbliche Veranstaltung
von Vergnügungen im Zusammenhang mit Geld, Waren - und Unterhaltungsspielen an Automaten.
Die Steuerschuld obliegt Veranstaltenden, also Automatenaufstellenden. Diese werden zur Vergnü-
gungssteuer herangezogen, obwohl eigentliches Steuergut das Vergnügen des Spielenden ist bzw.
dessen dafür erbrachter Aufwand als Indiz der wirtschaftlichen Leistungskraft. Die Vergnügungssteu-
er zielt also darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kom-
mende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Der Steuermaßstab ist demgemäß am Vergnü-
gungsaufwand auszurichten und äußert sich je Gerät insb. durch den Wert der eingeworfenen Gelbe-
träge. Die Vergnügungssteuer wird in Münster seit dem Jahr 2006 erhoben.
B. Anpassung der Satzungsinhalte an die aktuellen technischen Gegebenheiten bei Spielau-
tomaten mit Geldgewinnmöglichkeit
Grundlage für die Zulassung und Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit bildet die
Spielverordnung (SpielV), die ergänzende Regelungen zu § 33c Gewerbeordnung (GewO) trifft. Da
sich die Regelungen der Spielverordnung geändert haben, ist eine Anpassung der Vergnügungssteu-
ersatzung der Stadt Münster an die neuen technischen Gegebenheiten erforderlich.
Da die Spielgerätesteuer von der Rechtsprechung als Unterfall der Vergnügungssteuer und damit
ebenfalls als Aufwandsteuer angesehen wird,1 erfolgt durch Novellierung der Vergnügungssteuer zu-
künftig eine Trennung der allgemeinen Vergnügungssteuer (z. B. die Darbietungen mit beabsichtigter
erotisierender Wirkung, Vorführungen von pornografischen Filmen, Sex - oder Erotikmessen oder
Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen) von der Spielapparatesteuer.
Die Verwaltung orientiert sich dabei beispielhaft an den S tädten Dortmund, Köln, Wiesbaden oder
Mülheim an der Ruhr, da diese allesamt eine separate Spielapparatesteuersatzung erlassen haben.
Die Aufteilung der Besteuerungsparameter in zwei separate Satzungen soll zukünftig zu einer besse-
ren Lesbarkeit und Verständlichkeit der Satzungsinhalte führen. Eine Evaluation der Satzungsinhalte
der allg. Vergnügungssteuersatzung wird die Verwaltung in der Zukunft vornehmen. Die Regelungen
aus der alten Satzung werden somit zunächst unverändert übernommen.
Durch die Änderung der Spielverordnung im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber insbesondere die Zulas-
sungsvoraussetzungen für die vom Spielgerät aufzuzeichnenden Daten geändert. Die Vorgaben für
die im Gerät zu erfassenden und aufzuzeichnenden Daten sind bundesrechtlich in § 13 d er SpielV
normiert. Seit Novellierung der SpielV wird gesetzlich vorgeschrieben, dass die im Spielgerät erfass-
ten Daten von einer Kontrolleinrichtung dauerhaft aufzuzeichnen sind. Dies soll Manipulationen vor-
beugen und die Kontrollmöglichkeiten der Behörden im Steuervollzug verbessern.
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Die Kontrolleinrichtung selbst ist jedoch nicht auslesbar und fungiert lediglich als Zwischenspeicher
zur Weitergabe der Daten an den sogenannten Fiskaldatenspeicher. Der Fiskaldatenspeicher selbst
ist auslesbar und soll ein e Manipulationssicherheit der Geldspielgeräte garantieren. So werden für
Finanzbehörden an den Daten nachträglich vorgenommene Veränderungen durch eine Auslesung
der Fiskaldaten feststellbar sein. Die detaillierten technischen Vorgaben für die Fiskaldaten eines
Geldspielgerätes sind in der Technischen Richtlinie (TR) 5.0 der Physikalisch-Technischen Bundes-
anstalt (PTB), Anlage 3 dokumentiert.2 Die technische Richtlinie ist als Ergänzung des § 12 Abs. 3 der
SpielV zu verstehen und richtet sich an die Hersteller von Geldspielgeräten nach § 33c der GewO,
die eine Bauartzulassung bei der PTB beantragen. Die Richtlinie schreibt also vor, wie die Software
und Hardware von Geldspielgeräten zu funktionieren hat und soll u. a. eine Durchführung von Bau-
artprüfungen unterstützen sowie bauartabhängige Voraussetzungen für eine wirksame Überprüfung
aufgestellter Spielgeräte festlegen.
Über die Regelungen in der SpielV und der technischen Richtlinie möchte der Gesetzgeber insb. dem
Spielerschutz und der Suchtprävention im gewerblichen Glückspiel gerecht werden und diese weiter
stärken. Für die Neuregelungen in den §§ 12 und 13 der SpielV wurden der Automatenindustrie
Übergangsfristen für die Umrüstung respektive Neubeschaffung von Geldspielgeräten gewährt. Aller-
dings dürfen seit Februar 2021 ausschließlich Geldspielgräte aufgestellt werden, die den zuvor be-
schriebenen technischen Anforderungen entsprechen.
Die Stadt Münster folgt diesem Bestreben nun durch eine Anpassung der Satzungsinhalte und stellt
dadurch sicher, dass s ich die Besteuerungssystematik an den aktuellen technischen Voraussetzun-
gen der Geldspielgeräte orientiert.
Neben der Fiskaldatenschnittstelle verfügen Geldspielgeräte über eine sog. VDAI -
Standardschnittstelle, die ebenfalls ausgewertet werden kann. Dabei handelt es sich um eine serielle
Schnittstelle. An dieser muss verpflichtend ein Datenausdruck nach dem vom Verband der Deutschen
Automatenindustrie e.V. (VDAI) entwickelten Standard erzeugt werden, da die Angaben im sog.
Zählwerksausdruck alle steuerlich relevanten Daten enthalten. Die als Textdatei formatierten Daten
werden dem Amt für Finanzen und Beteiligungen gegenwärtig lediglich in ausgedruckter Papierform
oder nicht maschinell auswertbar als PDF -Dokument neben der Steuererklärung übersandt. Durch
Satzungsänderung werden die Steuerschuldner nun dazu aufgefordert die Daten in unveränderter
und maschinell auswertbarer Form auf elektronischem Wege zu übermitteln. Zukünftig soll damit eine
Überprüfbarkeit der elektronischen Daten seitens der Verwaltung möglich sein.
C. Anpassung der steuerlichen Bemessungsgrundlage
Gemäß § 7 Abs. 3 Buchstabe a der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster vom 18.5.2006 in
Form der 5. Änderungssatzung vom 26.06.2020 beträgt die Vergnügungssteuer je Apparat mit Ge-
winnmöglichkeit 19 vom Hundert des Einspielergebnisses. Der Steuersatz wurde in Münster letztma-
lig im Jahr 2012 verändert. Seinerzeit betrug der Steuersatz 15 vom Hundert. Seit mehr als 10 Jahren
blieb der Steuersatz der Vergnügungssteuer in Münster somit unverändert.
1 Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig -Holstein, Urtei l vom 19. Juli 2024 – 6 LB 1/24, Rn. 55.
2 Vgl. dazu Ausführungen des VDAI: https://www.vdai.de/wp-content/uploads/2021/04/S_VDAI_01_2015 -0068-
D.pdf.
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Mit der Erhebung der Spielapparatesteuer verfolgt die Verwaltung insb. fiskalische Ziele, denn mit der
Steuer sollen insb. Steuererträge für den städtischen Haushalt generiert werden, indem der Steuer-
satz für die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeiten nun von 19 vom Hundert
auf 22 vom Hundert des Einspielergebnisses erhöht wird. Bei einem negativen oder geringen Ein-
spielergebnis eines Apparates im Kalendermonat wird eine Mindeststeuer in Höhe von 60 Euro je
Apparat und Monat erhoben. Mit der Einführung der Mindestbesteuerung möchte die Verwaltung zu-
dem bei legalen Geräten den unter „B. Anpassung der Satzungsinhalte an die aktuellen technischen
Gegebenheiten“ bei Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit beschriebenen sekundären Len-
kungszweck der Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht weiter fördern.
Der interkommunale Vergleich verdeutlicht, dass in vielen Großstädten, die als steuerliche Bemes-
sungsgrundlage ebenfalls das Einspielergebnis (sog. Bruttokasse) gewählt haben, inzwischen höhere
Steuersätze verwendet werden. So beträgt in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln oder Mönchengla-
dbach der Steuersatz 20 vom Hundert des Einspielergebnisses. In Duisburg, Hagen, Hamm, Herne
und Wuppertal beträgt der Steuersatz 22 vom Hundert des Ein spielergebnisses. In Mülheim an der
Ruhr, in Essen und in Karlsruhe beträgt der Steuersatz 24 vom Hundert. Im Jahr 2024 haben zudem
sowohl die Stadt Oberhausen eine Erhöhung des Steuersatzes von 22 auf 24 vom Hundert3 als auch
die Stadt Osnabrück 4 eine Erhöhung des Steuersatzes von 22 auf 25 vom Hundert des Einspieler-
gebnisses beschlossen.
Die Befugnis der Kommunen zur Erhebung von Vergnügungssteuern findet insoweit eine Grenze, als
die erhobene Steuer keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) darstellen darf. Ein
derartiger unzulässiger Eingriff wird immer dann angenommen, wenn eine Besteuerung eine sog.
erdrosselnde Wirkung entfaltet und die betroffenen Berufsangehörigen (hier: die Spielautomatenbe-
treibenden) in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wä-
ren, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. 5 Ob
eine erdrosselnde Wirkung anzunehmen ist, kann z. B. anhand der Entwicklung der Anzahl der ent-
sprechenden Spielgeräte und Spielhallen im Gemeindegebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte
seit Erlass der Satzungsnovellierung betrachtet werden. Eine erdrosselnde Wirkung wäre dann er-
sichtlich, wenn die schwächsten Anbieter auf dem Markt ausscheiden würden, ohne dass neue ihren
Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkenn-
bar sein.
In zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen ist von den Gerichten bei einem Steuersatz von ≥
20% eine erdrosselnde Wirkung verneint und ein solcher Steuersatz für zulässig erachtet worden. 6
Zudem ist geklärt, dass selbst ein Steuersatz von 25 vom Hundert der Bruttokasse rechtmäßig ist und
keine erdrosselnde Wirkung entfaltet. 7 Aus Sicht der Verwaltung liegen daher keine Anhalt spunkte
vor, dass die Vergnügungssteuer der Stadt Münster nach Novellierung in ihrer objektiven Gestaltung
3 Vgl. Beschlussvorlage B/17/5213 05/24.
4 Vgl. Beschlussvorlage VO/2024/2982.
5 Schmittmann: B esteuerung von Spielgeräten durch die Vergnügungssteuer unter besonderer Berücksichti-
gung des Steuersatzes (der gemeindehaushalt S. 132).
6 Vgl. dazu beispielhaft Ausführungen des VG Arnsberg bei einem Steuersatz von 22 vom Hundert auf die elekt-
ronisch gezählte Bruttokasse, Urteil vom 18. April 2024, 5 K 2125/23, Rn. 69; Bundesfinanzhof, Urteil vom
24.04.2018, II R 43/15; Bundesverwaltungsgericht, Besc hluss vom 09.08.2018, 9 BN 6/18.
7 Vgl. dazu VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 2 K 2649/19 – Rn. 57; Verwaltungsgerichtshof Baden -
Württemberg, Urteil vom 21. Dezembe r 2021, 2 S 457/21, Rn. 105.
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und Höhe nach dazu führen wird, dass Automatenaufsteller nicht mehr in der Lage seien, ihren Beruf
ganz oder teilweise auszuüben und diesen zur wirts chaftlichen Grundlage ihrer Lebensführung zu
machen. Unter Berücksichtigung sowohl des Interesses der Stadt Münster an einer Finanzmittelbe-
schaffung als auch an einer ordnungspolitischen Lenkung im Bereich der Geldspielgeräteaufstellung
erscheint eine Erhö hung des Steuersatzes bei den Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte auf 22
vom Hundert des Einspielergebnisses daher angemessen.
Die Zahl der Aufstellorte und Geräte auf dem Stadtgebiet Münster hat sich seit 2018 wie folgt entwi-
ckelt:
Anzahl der Spielhallen 40 Anzahl der Spielhallen 29 Anzahl der Spielhallen 28 Anzahl der Spielhallen 26
Anzahl der sonstigen Orte 56 Anzahl der sonstigen Orte 53 Anzahl der sonstigen Orte 31 Anzahl der sonstigen Orte 29
GSG 590 106 GSG 320 99 GSG 311 56 GSG 277 52
USG 2 5 USG 2 5 USG 1 5 USG 0 5
Anzahl der Spielhallen 26 Anzahl der Spielhallen 25 Anzahl der Spielhallen 25
Anzahl der sonstigen Orte 34 Anzahl der sonstigen Orte 27 Anzahl der sonstigen Orte 28
GSG 277 61 GSG 265 50 GSG 265 46
USG 1 5 USG 2 3 USG 0 4
2018 2019 2020 2021
2022 2023 2024 (aktuell)
Da in Münster die letzte Steuererhöhung auf das Jahr 2012 zurückzuführen ist, wird auf Grundlage
der Darstellung deutlich, dass die Anzahl der Spielhallen und der aufgestellten Geldspielgeräte auf-
grund marktüblicher Verschiebungen im Zeitverlauf variiert. Die Reduzierung der Anzahl der Aufstel-
lorte und Geräte in den Jahren 2018 und 2019 dürfte auf die Effekte des in 2017 überarbeiteten
Glücksspielstaatsvertrags zurückzuführen sein und ab 2020 an den aus Infektionsschutzgründen lan-
desweit angeordneten Schließungen gelegen hab en. Die konsequente Umsetzung des Ersten
Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster
GlüÄndStV) durch das hiesige Ordnungsamt führte zu den skizzierten Verschiebungen. Der Glücks-
spielstaatsvertrag, der u.a. die Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht zum Ziel hat, sah insb.
eine Beschränkung der Anzahl der aufgestellten Geräte in der Gastronomie und die Vorgabe größe-
rer Mindestabstandsflächen zwischen den einzelnen Spielhallen vor. Die Umsetzung hat zudem z ur
Ablehnung von Verlängerungen glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Weiterbetrieb von Spielhallen
und zum Erlass von Schließungsverfügungen geführt.
Die Schwankungen in den Jahren 2021 bis 2024 verdeutlichen ergänzend, dass marktübliche
Schwankungen auch unabhängig von Steuererhöhungen üblich sind. Die Verwaltung führt dies auf
stärkere Reglementierungen auf dem Gebiet des legalen Glücksspiels und auf den stetig wachsen-
den illegalen Schwarzmarkt zurück. Zudem hat im Zeitverlauf vermehrt das virtuelle Aut omatenspiel
an Bedeutung gewonnen, weshalb der Rückgang der Spielangebote ebenfalls auf diesen Umstand
zurückzuführen sein dürfte.8
Damit sich die Automatenaufsteller auf den angepassten Steuersatz sowie auf das in der Synopse
dargestellte angepasste Besteuerungsverfahren angemessen vorbereiten können, um ggf. erforderli-
che Umstellungen im Betrieb vorzunehmen, sollen die neuen Satzungsinhalte zum 01.07.2025 in
Kraft treten.
Das bisherige Besteuerungsverfahren für Geldspielgeräte findet somit bis zum 30.06 .2025 Anwen-
dung. Bislang wurden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres gem. § 10 der Satzung vierteljährliche
8 Schmittmann: Besteuerung von Spielgeräten durch die Vergnügungssteuer unter besonderer Berücksichti-
gung des Steuersatzes (der gemeindehaush alt)
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Vorauszahlungen auf Basis der Einspielergebnisse des Vorjahres festgesetzt. Die vorab geleisteten
Vorauszahlungen wurden im Rahmen der Jahresfestset zung auf Basis der Jahressteuererklärung
gem. § 11 der Satzung angerechnet. Im Zuge der Novellierung der Vergnügungssteuer werden die
Steuerpflichtigen rechtzeitig im Jahr 2025 über die mit der Novellierung einhergehenden Änderungen
informiert und gleichze itig aufgefordert, ihre Jahressteuererklärung (I. und II. Quartal 2025) bis spä-
testens zum 15.08.2025 einzureichen.
D. Maßnahmen gegen das illegale Glückspiel
Polizei, kommunale Ordnungs - und Steuerämter sowie Steuerfahndungen der Finanzverwaltungen
(nachfolgend Ordnungsbehörden) finden im Rahmen von Kontrollen bundesweit regelmäßig Spielge-
räte vor, deren Aufstellung und Betrieb gemäß § 6a SpielV verboten sind. Es handelt sich bei diesen
Geräten um illegale Geldspielgeräte mit denen auf dem Schwarzmarkt Milliarden Euro an Umsätzen
strafrechtlich hinterzogen werden. In vielen Fällen handelt es sich bei den Geräten um als legale Un-
terhaltungsgeräte getarnte Glücksspielautomaten. Allerdings verfügen diese Geräte zum einen nicht
über die vom Gesetzgeber über di e Regelungen der SpielV erforderliche PTB-Bauartzulassung und
zum anderen nicht über eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Wegen der fehlenden Bauartzu-
lassung gibt es regelmäßig keine Begrenzungen bei Spielzeiten, Gewinn oder Verlust. Da es bei den
betroffenen Geräten, die auch als Fun -Games bezeichnet werden, keine Verlustbegrenzung gibt, ist
es möglich, innerhalb eines Zeitraums von 4 Stunden mehr als 3.000 Euro zu verlieren (vgl. dazu
Minuten 16 und 17 der NDR -Dokumentation).9 Bei legalen Geldspielgeräten setzt ein solcher Verlust
hingegen eine Spielzeit von mindestens 50 Stunden voraus (vgl. dazu Minute 28 der NDR -
Dokumentation). Durch schnelle Spielabläufe und höhere Gewinnmöglichkeiten bieten diese Geräte
eine enorme Attraktivität für den Spielenden und bedingen ein deutlich erhöhtes Suchtpotenzial.
Im Sinne höchstrichterlicher Rechtsprechung ist daher geklärt, dass beim Betrieb sog. „Fun-Games“
grundsätzlich der Anfangsverdacht einer Veranstaltung verbotenen Glücksspiels gegeben ist. Der
Straftatbestand des § 284 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels) ist bereits erfüllt, wenn
für das konkret aufgestellte Geldspielgerät keine Bauartzulassung der PTB besteht oder das in Rede
stehende Gerät abweichend von dieser Zulassung betrieben wird.10
Das FG Münster ist daher zu dem Entschluss gekommen, dass die Betreiber illegaler Fun-Games auf
dem Markt im Wettbewerb zu legalen Automatenaufstellern stehen. Auch in Münster mussten bereits
illegale Spielgeräte durch die Ordnungsbehörden stillgelegt werden.11
Durch eine Novellierung der Vergnügungssteuersatzung möchte die Verwaltung zukünftig den oben
in Rede stehenden Entwicklungen angemessen Rechnung tragen und der Verbreitung von Spielsucht
effektiv entgegenwirken. Da es nach § 40 AO für die Besteuerung uner heblich ist, ob ein Verhalten,
das den Tatbestand eines Steuergesetzes erfüllt, gesetzeswidrig oder sittenwidrig ist, möchte die
Verwaltung über die Novellierung der Vergnügungssteuersatzung die Rahmenbedingungen für eine
angemessene Besteuerung des illega len Glücksspiels schaffen. Die Regelung des § 40 AO dient
9
https://www.ardmediathek.de/video/Y3JpZDovL25kci5kZS9wcm9wbGFuXzE5NjM0ODMzMl9nYW56ZVNlbmR1
bmc.
10 Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.01.2 018 – Az.: 4 StR 305/17, Rn. 25.
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somit der Förderung der Steuergerechtigkeit, da über den Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität
eine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften vermieden werden soll. Daher
nimmt die Verwaltung einen weiteren Steuergegenstand zur Besteuerung von Geldspielgeräten ohne
Bauartzulassung in ihre Satzung auf.
Da die illegalen Geldspielgeräte über kein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, scheidet eine
einspielergebnisbezogene Besteuerung gem. § 4 Abs. 1 des Spielapparatesteuer-Satzungsentwurfes
aus. Auch eine alternative Bemessungsgrundlage, die sich dem tatsächlichen Verhältnis zwischen
Einsatz und Gewinn auch nur ansatzweise annähert, dürfte ausscheiden, da beide Parameter für die
Verwaltung aufgrund einer im Regelfall durchgeführten Löschung des Punktspeichers und einem an-
schließenden Hand-Payout nicht ermittelbar sein dürften. Eine Besteuerung illegaler Geräte in der-
selben oder vergleichbaren Höhe und auf Basis derselben Bemessungsgrundlage, wie diese für das
legale Glücksspiel in der Satzung normiert sind, ist somit für die Verwaltung nicht möglich, da Betrei-
bende von Fun-Games ihren Steuererklärungspflichten nicht nachkommen werden.
Um die Einnahmen aus illegalem Glücksspiel adäquat zu besteuern, Spielsucht, Wirtschaftskriminali-
tät effektiv zu bekämpfen, schlägt die Verwaltung den in § 4 Abs. 3 des Entwurfes gewählten Steuer-
maßstab vor. Da in der Regel die tatsächliche Höhe des Einsatzes der Spielenden über das Kontroll-
modul nicht zu ermitteln ist, sich die monatlichen Einsätze pro Gerät jedoch in vielen Fällen auf meh-
rere zehntausend Euro summieren (vgl. dazu Minute 9 der NDR -Dokumentation),12 ist der gewählte
Stückzahlmaßstab in Höhe von 5.000 Euro, auch nach Rücksprache mit den Strafverfolgungsbehör-
den, als sachgerecht zu qualifizieren, um den zuvor beschriebenen Lenkungszweck zu erfüllen.
E. Abgabe von Steuererklärungen
Die Verwaltung stellt zudem das Besteuerungsverfahren auf ein monatliches Steueranmeldeverfah-
ren um, da sich das Besteuerungsverfahren über Vorauszahlungen gem. § 10 der aktuell gültigen
Vergnügungssteuersatzung in der Praxis sowohl für die Automatenaufsteller als auch für die Verwal-
tung als verfahrensunökonomisch erwiesen hat. Zudem hat die Evaluation ergeben, dass aus diesen
Gründen die meisten Kommunen das Besteuerungsverfahren über Steueranmeldungen abwickeln.
Das Steueranmeldeverfahren, das im Satzungsentwurf über die Vorschrift des § 8 geregelt wird, ist
auch aus Sicht der Verwaltungsgerichtsbarkeiten sowohl für Steuergläubiger*innen als auch für Steu-
erschuldner*innen sinnvoll, da die Steuerschuldner*innen die Bemessungsgrundlage zu erklären ha-
ben und ihnen somit eine Mitwirkungspflicht obliegt. Das Steueranmeldeverfahren erspart den Betei-
ligten nicht nur unnötigen Aufwand, sondern verbessert sogar in gewissem Maße die verfahrensrecht-
liche Stellung der Steuerschuldner*innen.
Überdies werden für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie für die weiteren in der Satzung auf-
geführten Meldepflichten, die bestehenden OZG-Dienstleistungen erweitert. Da die einzureichenden
Dokumente eine Unterschrift erfordern, wird zukünftig ausschließlich eine authentifizierte Unterschrift
mittels DeutschlandID (vormals BundID) oder Mein Unternehmenskonto (MUK) von den steuerpflich-
11 https://muenster.polizei.nrw/presse/illegales -gluecksspiel-polizisten-legen-casino-an-der-hafenstrasse-still
12 https://www.morgenpost.de/wirtschaft/article241719434/Es -gibt-Spielautomaten -da-kann -man-10-000-Euro-
verlieren.html ; https://www.stuttgarter -nachrichten.de/inhalt.ehepaar -und-soehne-vor-gericht-in-stuttgart-
spielautomaten-mit-software-manipuliert.4e61fdd3 -9c01-4886-bc5c-72c82b8f06cf.html .
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tigen Automatenaufstellern gefordert. Die Übermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung mit dem auf der Internetseite des Amtes für Finanzen und Beteiligungen
zukünftig zur Verfügung gestellten Übermittlungsportal zu erfolgen. Da Automatenaufsteller in der
Regel z. B. für Umsatzsteuer -Voranmeldungen bereits zur elektronischen Abgabe von Steuererklä-
rungen verpflichtet sind, sind die tangierten Unternehmer bereits mit entsprechenden elektronischen
Verfahren vertraut. Zur Vermeidung unbilliger Härtefälle kann jedoch im Einzelfall weiterhin – bei-
spielhaft über § 8 Abs. 7 der Satzung – eine Einreichung der Unterlagen in Papierform beantragt wer-
den.
Die Neufassung der Spielapparatesteuer und die damit einhergehenden Änderungen im Vergleich zu
den Besteuerungsparametern für Geldspielgeräte in der aktuellen Vergnügungssteuersatzung sind in
der Synopse (Anlage 3) dargestellt. Darüber hinaus sind die Satzungen in der jeweiligen neuen Ge-
samtfassung mit den Änderungen (Anlage 1 und 2) beigefügt.
In Vertretung
gez.
Christine Zeller
Stadtkämmerin
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Münster (Allgemeine Ver-
gnügungssteuersatzung)
Anlage 2: Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielapparate in der Stadt Münster
(Apparatesteuersatzung)
Anlage 3: Synopse Apparatesteuersatzung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Hafenstraße
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Details
- Aktenzeichen
- V/0752/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 18.11.2024
- Erstellt
- 18.11.2024 13:43