V/0909/2007
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
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Beschlussvorlage
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V/0909/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt des Rates und des Oberbürgermeisters Betrifft Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Beratungsfolge 22.11.2007 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 29.11.2007 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 29.11.2007 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 04.12.2007 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 04.12.2007 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 04.12.2007 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 11.12.2007 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 12.12.2007 Hauptausschuss Vorberatung 12.12.2007 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die anliegende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster (Anlage 1) wird beschlossen. 2. Die anliegenden Änderungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) (Anlage 3) werden zur Kenntnis genommen. II. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Beschlussfassung zur dieser Vorlage nur geringe Kos- ten bzw. Folgekosten entstehen, die aus dem laufenden Budget zu decken sind. Begründung: Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat 09.10.2007 das Gesetz zur Stärkung der kom- munalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz (Anlage 3 - Artikel I des Gesetzes) – beschlossen, dass nach Veröffentlichung am 17.10.2007 in Kraft getreten ist. Zu Beschlusspunkt 1: Vorlagen-Nr.: V/0909/2007 Auskunft erteilt: Herr Kupferschmidt Ruf: 492 60 40 E-Mail: Kupferschmidt@stadt-muenster.de Datum: 05.11.2007 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0909/2007 Da die Hauptsatzung der Stadt Münster im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Rege- lungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in einigen Punkten aufgreift bzw. konkretisiert, ist auch eine entsprechende Anpassung der Hauptsatzung erforderlich. Die Verwaltung legt daher die anliegende Vorlage zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) zur Beschlussfassung vor. Aus der beigefügten Gegenüberstellung (Anlage 2) werden die Änderungen deutlich. Während einige Anpassungen lediglich redaktioneller Art sind, wird auf folgende bedeutsamere Änderungen hingewiesen: 1. Bezirksbürgermeister Der neu eingefügte § 36 Absatz 2 Satz 3 GO NRW sieht vor, dass der Rat beschließen kann, dass der Bezirksvorsteher die Bezeichnung Bezirksbürgermeister führt. Die Verwaltung schlägt in Artikel I der anliegenden Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vor, diese Regelung auf- zugreifen. Die Auffassung, dass die im Beratungsverfahren geäußerte Befürchtung, dass diese Benennung zu Irritationen hinsichtlich der Abgrenzung zum hauptamtlichen Oberbürgermeister oder zu den ehrenamtlichen Bürgermeister/innen führen kann, wird von der Verwaltung nicht geteilt. Mit der Bezeichnung „Bezirksbürgermeister/in“ wird aber vielmehr der Bedeutung ent- sprochen, die die bisherigen „Bezirksvorsteher/innen“ bei den Bürgern ihres Stadtbezirks be- reits haben. 2. Bürgerbegehren/Bürgerentscheid Die in § 26 Abs. 1 GO NRW aufgenommene Regelung, dass nunmehr auch der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen kann, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid), wird ent- sprechend in der Hauptsatzung ergänzt. Weitere Regelungen zum Verfahren werden in der Sat- zung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürger- entscheiden getroffen. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass, nach der Entscheidung über Zulässigkeit des Bürgerbe- gehrens bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren ent- gegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden darf, es sei denn, zu diesem Zeit- punkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zu- lässigen Bürgerbegehrens).“ 3. Akteneinsicht § 55 der Gemeindeordnung sieht vor, dass jedem Ratsmitglied oder jedem Mitglied einer Be- zirksvertretung vom Bürgermeister auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren ist, soweit die Ak- ten der Vorbereitung oder der Kontrolle von Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung dienen, der das betreffende Mitglied angehört. Dritte sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht ausgeschlossen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, soweit ihr schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. Eine Regelung zum Verfahren ist nur insoweit erforderlich, als festzulegen ist, dass alle Anträge auf Akteneinsicht direkt an den Oberbürgermeister zu richten sind. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die von der Ver- waltung zu nummerierenden Akten in der Regel am 6. Arbeitstag nach Zugang des Verlangens auf Akteneinsicht vorgelegt werden. Diese Frist kann auf Antrag auf 4 Tage verkürzt werden. Die Verwaltung wird intern regeln, dass die Durchführung einer Akteneinsicht nicht im Fachamt, sondern zentral im Amt des Rates und des Oberbürgermeisters erfolgt. 4. Bezirksvertretungen - 3 - V/0909/2007 Die Änderungen in § 20 Hauptsatzung gehen auf Änderungen der konkreten Rechtsnormen zu- rück und haben keinen materiellen Hintergrund. 5. Bürgermeister Ein Kernziel der im September beschlossenen Änderung der Gemeindeordnung war die Stär- kung der Position des Bürgermeisters. Dementsprechend wurde zum einen die Wahlzeit des Bürgermeisters von 5 auf 6 Jahre verlängert und somit eine Trennung von der Wahl des Rates vorgenommen und zum anderen auch seine Stellung im Rat und in der Verwaltung gestärkt. Der Bürgermeister ist nunmehr „Mitglied des Rates“, aber wiederum kein Ratsmitglied im Sinne der Gemeindeordnung. Bestimmt die Gemeindeordnung, dass „der Rat“ (z.B. § 26 Abs. 6 GO NRW) oder „der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder“ (§ 7 Abs. 3 GO NRW) entscheidet, so kann der Bürgermeister als „Mitglied des Rates“ mit stimmen. Gleichwohl bleibt es nach § 40 Abs. 2 GO NRW auch bei Ausnahmen, bei denen der Bürgermeister nicht mit stimmen darf, dies sind in der Regel alle Beschlüsse, die die Selbstorganisation des Rates (Ausschussbeset- zungen) betreffen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber dem Bürgermeister in § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW nun- mehr auch ein umfassendes Entscheidungsrecht in allen Personalentscheidungen eingeräumt. Er ist bei seinen Personalentscheidungen selbstverständlich an die rechtlichen Rahmenbedin- gungen gebunden, insbesondere den Stellenplan, Landesbeamtengesetz, Landesgleichstel- lungsgesetz, Landespersonalvertretungsgesetz. Dies gilt für sämtliche Bedienstete. Lediglich für Bedienstete in Führungsfunktionen sieht die Gemeindeordnung die Möglichkeit einer Ausnahme vor: Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder durch den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu tr effen sind. Dabei handelt es sich insbesondere um beamtenrechtliche Ernennungen, Beförderungen, Entlassungen, Zurruhesetzungen und den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder Aufhebung von Arbeitsverträgen. Die Verwaltung schlägt dem Rat vor, keine Regelung in der Hauptsatzung im Sinne des § 73 Abs. 3 GO NRW zu treffen, sondern empfiehlt, § 21 der Hauptsatzung zu streichen. Das bedeu- tet, dass es auch für die in § 73 Abs. 3 Satz 2 GO erfassten Bediensteten in Führungsfunktio- nen bei der ausschließlichen Personalentscheidungskompetenz des Oberbürgermeisters bleibt. Die Verwaltung wird die Zuständigkeitsordnung entsprechend anpassen. 6. Eine weitere redaktionelle Änderung der Hauptsatzung bezogen auf die Umbenennung der Kurzform GO NW in GO NRW wird die Verwaltung in die nächste Neuauflage der Hauptsatzung einarbeiten. Zu Beschlusspunkt 2: Eckpunkte der Neufassung der Gemeindeordnung (GO-Reformgesetz) - Neue Abkürzung GO NRW - Aufnahme der Generationengerechtigkeit als Wesenselement/Verpflichtung der Gemeinde - Ratsbürgerentscheid; Beschluss mit 2/3 Drittel-Mehrheit - 4 - V/0909/2007 - Einführung einer Sperrwirkung durch ein zulässige Bürgerbegehren, kein Beschluss über entgegenstehende Entscheidungen bzw. Vollzug einer derartigen Entscheidung zulässig - Stellung des Oberbürgermeisters < Verlängerung der Wahlzeit des OBM auf 6 Jahre, < Wegfall der Altersgrenze (LBG), < verkürztes Abwahlverfahren durch Verzicht des OBM auf eine Entscheidung der Bürger < Gesetzliches Mitglied des Rates - Unterscheidung: Ratsmitglied (= Ratsherr/-frau) und Mitglieder des Rates (= Ratsmitglieder + OBM) - Kompetenzabgrenzung zwischen Rat und Oberbürgermeister in Fragen der Verwaltungs- organisation und bei Personalentscheidungen < Festlegung des Geschäftskreises der Beigeordneten im Einvernehmen zwischen Rat und OBM; sofern kein Einvernehmen zu Stande kommt, entscheidet der Rat mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder < Grundsätzliche Zuständigkeit des Bürgermeisters für Personalentscheidungen < Für Entscheidungen bei Bediensteten in Führungsfunktionen, die das beamten- rechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten verändern, ist das Einvernehmen zwischen dem Rat/H auptausschuss und dem Bürgermeister erforderlich. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Rat mit einer 2/3 Mehr- heit der Ratsmitglieder entscheiden. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ent- scheidet der Bürgermeister. - Ausschussvorsitzende sind verpflichtet, auf Verlangen des BM einen Gegenstand auf die Tagesordnung aufzunehmen; Gleiches gilt für die Fraktionen (bisher nur die jeweiligen Mit- glieder bzw. Gruppe von Mitgliedern). - Kontrolle der Verwaltung: < Erweiterung des allgemeinen Akteneinsichtsrechts auf Fraktionen < Erweiterung des Akteneinsichtsrechts auf Einzelmitglieder des Rates und der Be- zirksvertretungen, soweit die Akten zur Vorbereitung oder der Kontrolle von Be- schlüssen des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung dienen, der es angehört. < Verpflichtung des BM auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesord- nungspunkt Stellung zu nehmen (Rat und Bezirksvertretungen) - Möglichkeit des Rates eine Festlegung zu treffen, dass die Bezirksvorsteher/innen als Be- zirksbürgermeister/innen bezeichnet werden. - Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind verpflichtet, sich im Interesse der Einheit- lichkeit der Verwaltungsführung gegenseitig zu unterrichten und zu beraten. - Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen u. Einzelmitglieder (§ 56) < Anspruch auf angemessene finanzielle Ausstattung für Gruppen (= 2 Ratsmitglie- der), Höhe: Fest betrag: 2/3 der Zuwendungen, die die kleinstmögliche Fraktion er- hält bzw. erhalten würde. < Sachmittel und Kommunikationsmittel für Einzelmitglieder (oder alternativ finanzielle Zuwendung entsprechend der Entscheidung des Rates) Höchst betrag = ½ der Zu- wendung, die eine Gruppe erhielte (= 1/3 der Zuwendungen an die kleinstmögliche - 5 - V/0909/2007 Fraktion) Die Verwaltung wird hierzu eine Vorlage erstellen und dem Rat zur Ent- scheidung vorlegen. - Entschädigung für Mandatsträger < Klarstellung, das Sitzungen von Teilen einer Fraktion auch Fraktionssitzungen im Sinne der Entschädigungsregelungen sind. < Die Zahl der ersatz pflichtigen Fraktionssitzungen ist in der Hauptsatzung zu regeln. < Die Höhe der Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder ist am Beginn und zur Hälfte der Wahlzeit anzupassen (Innenministerium). - Die Leitung der Rechnungsprüfung muss nicht mehr von einem Beamten wahrgenommen werden. - Im Gemeindewirtschaftsrecht: < Bindung einer wirtschaftlichen Betätigung an einen dringenden öffentlichen Zweck < Verschärfung der Subsidiaritätsklausel < Nichtwirtschaftliche überörtliche Betätigung wird auch an einen dringenden öffentli- chen Zweck und die Leistungsfähigkeit gebunden < o. g. gilt auch für die Betätigung im Ausland < Besondere Betonung der Rolle des Rates bei mittelbaren Beteiligungen < Klarstellung, dass die Besetzung von Gremien städtischer Beteiligungen auch Gre- mien mittelbarer Beteiligungen umfasst (z. B. Flughafen FMO) - Die Zusammensetzung der Ausschüsse und sonstigen Gremien wird nach der nächsten Kommunalwahl nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren erfolgen, kein Stimmrecht des BM gez. Dr. Berthold Tillmann Anlagen: Anlage 1 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Anlage 2 Synopse zu den geänderten Paragraphen Anlage 3 Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO- Reformgesetz
Anlage 1 - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0909/2007 Satzung zur Änderung der H a u p t s a t z u n g der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV.NW, 2007, S. 379 ff) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen Artikel I § 3 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 3 Bezeichnungen (1) Die Ratsmitglieder der Stadt Münster führen die Bezeichnung "Ratsherr" bzw. "Ratsfrau". (2) Der/Die Vorsitzende des Rates führt die Bezeich nung „Oberbürgermeister“ bzw. „Oberbürgermeisterin", die Vertreter/innen führen die Bezeichnung „Bürgermeister" bzw. „Bürgermeisterin". (3) Die Vorsitzenden der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung „Bezirksbürgermeister" bzw. „Bezirksbür- germeisterin". Artikel II § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 5 Unterrichtung der Einwohner … (3) Beschließt der Rat, eine Einwohner/innenversamm lung anzuberaumen, so bereitet der/die Oberbürgermeis- ter/in diese vor. Für die Tagesordnung und ihre öffentliche Bekanntmachung gilt § 48 Abs. 1 GO NRW. Für die Leitung der Versammlung gilt § 51 Abs. 1 GO NRW entsprechend. Findet die Einwoh- ner/innenversammlung zur Unterrichtung der Einwohner/innen eines bestimmten Stadtbezirkes statt, so kann der/die Oberbürgermeister/in die Leitung der Sitzung dem/der Bezirksbürgermeister/in übertragen. … Artikel III § 6 Abs. 1 bis 4 der Hauptsatzung erhalten folgende Fassung: § 6 Anregungen und Beschwerden (1) Der/Die Oberbürgermeister/in leitet Anregungen im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NRW, die an den Rat gerichtet sind, der zuständigen Stelle zur Bearbeitung zu. (2) Der/Die Bezirksbürgermeister/in leitet Anregungen im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NRW, die an die Bezirksver- tretung gerichtet sind und für die die Bezirksvertretung zuständig ist, dem/der Oberbürgermeister/in zur Vorbe- reitung einer Entscheidung zu. Anregungen, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen fallen, leitet der/die Bezirksbürgermeister/in über den/die Oberbürgermeister/in an die zuständige Stelle weiter. (3) Der/Die Oberbürgermeister/in bzw. der/die Bezirksbürgermeister/in teilt dem/der Eingeber/in mit, wer über die Anregung zuständigkeitshalber entscheiden wird und wann die Anregung im Rat bzw. in der Bezirksvertretung eingebracht wird. (4) Anregungen, die mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag beim/bei der Oberbürgermeister/in / beim/bei der Bezirksbürgermeister/in eingehen, werden in der nächsten Sitzung des Rates/der Bezirksvertretung be- kannt gegeben und gegebenenfalls beraten. Artikel IV § 8 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung erhalten folgende Fassung: § 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (1) Die Bürger/innen können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates oder einer Bezirksvertre- tung über eine Angelegenheit selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde e in Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). (2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen. Es muss gem. § 26 GO NRW a) die zur Entscheidung zu bringende Frage und b) eine Begründung enthalten, c) eine nach gesetzlichen Vorschriften durchführba re Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme vor- schlagen, d) mindestens eine/en, aber höchstens drei Bürger/ innen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnen- den zu vertreten … Artikel V § 10 Abs. 3 und Abs. 6 der Hauptsatzung erhalten folgende Fassung: § 10 Entschädigung der Ratsmitglieder , Mitgliedern der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen … (3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwoh ner/innen erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne von § 45 Abs. 5 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im Kalenderjahr gewährt. … (6) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 erhalten an zusätzlicher Aufwandsentschädigung a) die Bezirksbürgermeistern/innen den 2fachen Sat z b) die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertret ungen den 1fachen Satz der gemäß Abs. 2 den Bezirksvertretern/innen gezah lt wird. Artikel VI § 11 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 11 Auskunft und Akteneinsicht Anträge auf Akteneinsicht nach § 55 GO NRW sind direkt an den/die Oberbürgermeister/in zu richten. Die Akten- einsicht ist am sechsten Arbeitstag nach Zugang des Verlangens, auf Antrag bereits am 4. Tag, zu gewähren. Artikel VII Die Überschrift zu § 12 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 12 Verträge der Stadt Münster mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften Artikel VIII § 16 Abs. 5 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung: § 16 Teilnahme an Sitzungen … (5) Der/Die Oberbürgermeister/in nimmt an den Einwo hner/innenversammlungen, deren Durchführung der Rat beschlossen hat, teil. Die Beigeordneten nehmen an Einwohner/innenversammlungen teil, wenn Fragen ihres Dezernatsbereiches berührt werden. Der/Die Oberbürgermeister/in und die Beigeordneten können sich bei Einwohner/innenversammlungen, die zur Unterrichtung der Einwohner/innen eines bestimmten Stadtbezirkes unter der Leitung des/der Bezirksbürgermeisters/in stattfinden, durch Dienstkräfte des höheren Dienstes oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe vertreten lassen. … Artikel IX § 20 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 der Hauptsatzung erhalten folgende Fassung: § 20 Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Angelegenheiten, deren Bedeu- tung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW aus- schließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z. B. behördlicher Anord- nungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der lau- fenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören insbesonde- re: 1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau über 50.000 € sowie Unterhaltung und Ausstattung mit Kosten über 25.000 € der be- zirksbezogenen öffentlichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den öffentlichen Einrichtungen zählen insbesondere: - Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über d en Stadtbezirk hinausgeht. Dazu zählen die Schu- len, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren W ohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen Lernort entschei- dend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vor- jahres festgestellt. - Stadtteilbüchereien - Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hamm er Straße und des Sportparks Sentruper Höhe - Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Sc hulen sind, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen. Ausgenommen sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Groß- sporthalle Berg Fidel - Frei- und Hallenbäder - Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kin derhaus, Bennohaus) - bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Soz ialbetreuung einschließlich Altenbegegnungsstät- ten, - öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neu bau, Kindertageseinrichtungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie vor- behalten, - Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheid e - Zweigstellen der Volkshochschule und der Musiksc hule Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und Betriebsmittel sowie Beschaf- fung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten des Jugendamtes (Auschuss für Kinder, Jugendliche und Familien sowie Verwaltung d es Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), der Schulkonferenz nach dem Schulgesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständigkeitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse. 2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im S tadtbezirk vorhandenen und neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbezogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Aus- genommen sind die Freizeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gel ten für die Ausgestaltung der Anlagen entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO bereitgestellten Haushaltsmittel. Artikel X § 21 der Hauptsatzung wird gestrichen. Artikel XI § 22 der Hauptsatzung wird § 21 der Hauptsatzung. Artikel XII § 23 der Hauptsatzung wird § 22 der Hauptsatzung. Artikel XIII § 24 der Hauptsatzung wird § 23 der Hauptsatzung. Artikel XIV Inkrafttreten Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 2 - Synospse zur Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
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Anlage 2 zur Vorlage V/0909/2007 Alte Fassung Geänderte Fassung (Anpassung an die Regelungen der geänderten Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein- Westfalen) H a u p t s a t z u n g der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be- kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV.NW, S. 245) hat der Rat der Stadt Münster am 20.12.1995 folgende Hauptsatzung der Stadt Münster, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom 28.03.2007 beschlossen: … § 3 Bezeichnungen (1) Die Mitglieder des Rates der Stadt Münster führ en die Bezeichnung "Ratsherr" bzw. "Ratsfrau". (2) Der/Die Vorsitzende des Rates führt die Bezeich - nung „Oberbürgermeister“ bzw. „Oberbürgermeis- terin", die Vertreter/innen führen die Bezeichnung „Bürgermeister" bzw. „Bürgermeisterin". (3) Die Vorsitzenden der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung „Bezirksvorsteher" bzw. „Bezirks- vorsteherin". … § 5 Unterrichtung der Einwohner … (3) Beschließt der Rat, eine Einwoh- ner/innenversammlung anzuberaumen, so bereitet der/die Oberbürgermeister/in diese vor. Für die Tagesordnung und ihre öffentliche Bekanntma- chung gilt § 48 Abs. 1 GO NW. Für die Leitung der Versammlung gilt § 51 Abs. 1 GO NW entspre- chend. Findet die Einwohner/innenversammlung zur Unterrichtung der Einwohner/innen eines be- stimmten Stadtbezirkes statt, so kann der/die O- berbürgermeister/in die Leitung der Sitzung dem/der Bezirksvorsteher/in übertragen. … § 6 Anregungen und Beschwerden (1) Der/Die Oberbürgermeister/in leitet Anregungen im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NW, die an den Rat ge- richtet sind, der zuständigen Stelle zur Bearbeitung zu. H a u p t s a t z u n g der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV.NW, 2007, S. 379) hat der Rat der Stadt Münster am 20.12.1995 folgende Hauptsatzung der Stadt Münster, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom beschlossen: … § 3 Bezeichnungen (1) Die Ratsmitglieder der Stadt Münster führen die Bezeichnung "Ratsherr" bzw. "Ratsfrau". (2) Der/Die Vorsitzende des Rates führt die Bezeich - nung „Oberbürgermeister“ bzw. „Oberbürgermeis- terin", die Vertreter/innen führen die Bezeichnung „Bürgermeister" bzw. „Bürgermeisterin". (3) Die Vorsitzenden der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung „ Bezirksbürgermeister" bzw. „Bezirksbürgermeisterin". … § 5 Unterrichtung der Einwohner … (3) Beschließt der Rat, eine Einwoh- ner/innenversammlung anzuberaumen, so bereitet der/die Oberbürgermeister/in diese vor. Für die Tagesordnung und ihre öffentliche Bekanntma- chung gilt § 48 Abs. 1 GO NW. Für die Leitung der Versammlung gilt § 51 Abs. 1 GO NRW entspre- chend. Findet die Einwohner/innenversammlung zur Unterrichtung der Einwohner/innen eines be- stimmten Stadtbezirkes statt, so kann der/die O- berbürgermeister/in die Leitung der Sitzung dem/der Bezirksbürgermeister/in übertragen. … § 6 Anregungen und Beschwerden (1) Der/Die Oberbürgermeister/in leitet Anregungen im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NRW, die an den Rat ge- richtet sind, der zuständigen Stelle zur Bearbeitung zu. Anlage 2 zur Vorlage V/0909/2007 Alte Fassung Geänderte Fassung (Anpassung an die Regelungen der geänderten Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein- Westfalen) (2) Der/Die Bezirksvorsteher/in leitet Anregungen i m Sinne des § 24 Abs. 1 GO NW, die an die Bezirks- vertretung gerichtet sind und für die die Bezirksver- tretung zuständig ist, dem/der Oberbürgermeister/in zur Vorbereitung einer Entscheidung zu. Anregun- gen, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksvertre- tungen fallen, leitet der/die Bezirksvorsteher/in über den/die Oberbürgermeister/in an die zuständige Stelle weiter. (3) Der/Die Oberbürgermeister/in bzw. Bezirksvorste - her/in teilt dem/der Eingeber/in mit, wer über die Anregung zuständigkeitshalber entscheiden wird und wann die Anregung im Rat bzw. in der Bezirks- vertretung eingebracht wird. (4) Anregungen, die mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag beim/bei der Oberbürgermeister/in / beim/bei der Bezirksvorsteher/in eingehen, werden in der nächsten Sitzung des Rates/der Bezirksver- tretung bekannt gegeben und gegebenenfalls bera- ten. . . . § 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (1) Die Bürger/innen können beantragen (Bürgerbe- gehren), dass sie an Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit selbst entscheiden (Bürgerentscheid). (2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen. Es muss gem. § 26 GO NW a) die zur Entscheidung zu bringende Frage und b) eine Begründung enthalten, c) eine nach gesetzlichen Vorschriften durchführ- bare Deckung der Kosten der verlangten Maß- nahme vorschlagen, d) mindestens eine, aber höchstens drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeich- nenden zu vertreten. … (2) Der/Die Bezirksbürgermeister/in leitet Anregung en im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NRW, die an die Be- zirksvertretung gerichtet sind und für die die Be- zirksvertretung zuständig ist, dem/der Oberbürger- meister/in zur Vorbereitung einer Entscheidung zu. Anregungen, die nicht in die Zuständigkeit der Be- zirksvertretungen fallen, leitet der/die Bezirksbür - germeister/in über den/die Oberbürgermeister/in an die zuständige Stelle weiter. (3) Der/Die Oberbürgermeister/in bzw. Bezirksbür- germeister/in teilt dem/der Eingeber/in mit, wer ü- ber die Anregung zuständigkeitshalber entscheiden wird und wann die Anregung im Rat bzw. in der Be- zirksvertretung eingebracht wird. (4) Anregungen, die mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag beim/bei der Oberbürgermeister/in / beim/bei der Bezirksbürgermeister/in eingehen, werden in der nächsten Sitzung des Rates/der Be- zirksvertretung bekannt gegeben und gegebenen- falls beraten. … § 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (1) Die Bürger/innen können beantragen (Bürgerbegeh- ren), dass sie an Stelle des Rates oder einer Be- zirksvertretung über eine Angelegenheit selbst ent- scheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit ei- ner Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). (2) Ein Bürgerbegehren ist schriftlich einzureichen. Es muss gem. § 26 GO NRW a) die zur Entscheidung zu bringende Frage und b) eine Begründung enthalten, c) eine nach gesetzlichen Vorschriften durchführ- bare Deckung der Kosten der verlangten Maß- nahme vorschlagen, d) mindestens eine/en, aber höchstens drei Bür- ger/innen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten … Anlage 2 zur Vorlage V/0909/2007 Alte Fassung Geänderte Fassung (Anpassung an die Regelungen der geänderten Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein- Westfalen) § 10 Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen (3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Ein- wohner/innen erhalten für die Teilnahme an Aus- schuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Das Sitzungsgeld für Frak- tionssitzungen wird für höchstens 12 Sitzungen im Kalenderjahr gewährt. … (6) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 erhalten an zusätzlicher Aufwandsentschädigung a) die Bezirksvorsteher/innen den 2fachen Satz b) die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksver- tretungen den 1fachen Satz der gemäß Abs. 2 den Bezirksvertretern/innen gezahlt wird. … § 11 Auskunft und Akteneinsicht Die Bezirksvorsteher/innen und Ausschussvorsitzenden können vom/von der Oberbürgermeister/in jederzeit Auskunft über alle Angelegenheit verlangen, die zum Aufgabenbereich ihrer Bezirksvertretung oder ihres Aus- schusses gehören. Sie haben das Recht auf Aktenein- sicht. Die Akteneinsicht ist am sechsten Arbeitstag nach Zugang des Verlangens auf Akteneinsicht, auf Antrag bereits am 4. Tag, zu ge- währen. Diese Frist gilt entsprechend für den Fall des § 55 Abs. 4 GO NW. § 12 Verträge der Stadt Münster mit Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften …. § 10 Entschädigung der Ratsmitglieder , Mitgliedern der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen … (3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Ein- wohner/innen erhalten für die Teilnahme an Aus- schuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Das Sitzungsgeld für Frak- tionssitzungen im Sinne von § 45 Abs. 5 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im Ka- lenderjahr gewährt. … (6) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 erhalten an zusätzlicher Aufwandsentschädigung a) die Bezirksbürgermeistern/innen den 2fachen Satz b) die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksver- tretungen den 1fachen Satz der gemäß Abs. 2 den Bezirksvertretern/innen ge- zahlt wird. … § 11 Auskunft und Akteneinsicht Anträge auf Akteneinsicht nach § 55 GO NRW sind di- rekt an den/die Oberbürgermeister/in zu richten. Di e Akteneinsicht ist am sechsten Arbeitstag nach Zugang des Verlangens, auf Antrag bereits am 4. Tag, zu ge - währen. § 12 Verträge der Stadt Münster mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften Anlage 2 zur Vorlage V/0909/2007 Alte Fassung Geänderte Fassung (Anpassung an die Regelungen der geänderten Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein- Westfalen) § 16 Teilnahme an Sitzungen … (5) Der/Die Oberbürgermeister/in nimmt an den Ein- wohner/innenversammlungen, deren Durchfüh- rung der Rat beschlossen hat, teil. Die Beigeord- neten nehmen an Einwoh- ner/innenversammlungen teil, wenn Fragen ihres Dezernatsbereiches berührt werden. Der/Die O- berbürgermeister/in und die Beigeordneten kön- nen sich bei Einwohner/innenversammlungen, die zur Unterrichtung der Einwohner/innen eines be- stimmten Stadtbezirkes unter der Leitung des/der Bezirksvorstehers/in stattfinden, durch Dienstkräfte des höheren Dienstes oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe vertreten lassen. § 20 Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretun- gen (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beachtung der Belange der ge- samten Stadt im Rahmen der vom Rat bereitge- stellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NW ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflich- tungen (z. B. behördlicher Anordnungen und Auf- lagen, Verkehrssicherungspflicht, Vertragspflich- ten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören insbeson- dere: 1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweite- rung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NW handelt und Umbau über 50.000 € sowie Unterhaltung und Ausstattung mit Kos- ten über 25.000 € der bezirksbezogenen öf- fentlichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den öffentlichen Ein- richtungen zählen insbesondere: - Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im je- weiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen Lernort ent- scheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird § 16 Teilnahme an Sitzungen … (5) Der/Die Oberbürgermeister/in nimmt an den Ein- wohner/innenversammlungen, deren Durchführung der Rat beschlossen hat, teil. Die Beigeordneten nehmen an Einwohner/innenversammlungen teil, wenn Fragen ihres Dezernatsbereiches berührt werden. Der/Die Oberbürgermeister/in und die Bei- geordneten können sich bei Einwoh- ner/innenversammlungen, die zur Unterrichtung der Einwohner/innen eines bestimmten Stadtbezir- kes unter der Leitung des/der Bezirksbürgermeis- ters/in stattfinden, durch Dienstkräfte des höheren Dienstes oder einer vergleichbaren Vergütungs- gruppe vertreten lassen. § 20 Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretun- gen (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beachtung der Belange der ge- samten Stadt im Rahmen der vom Rat bereitge- stellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflich- tungen (z. B. behördlicher Anordnungen und Auf- lagen, Verkehrssicherungspflicht, Vertragspflich- ten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören insbeson- dere: 1. Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweite- rung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau über 50.000 € sowie Unterhaltung und Ausstattung mit Kos- ten über 25.000 € der bezirksbezogenen öf- fentlichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den öffentlichen Ein- richtungen zählen insbesondere: - Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jewei- ligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen Lernort ent- scheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag Anlage 2 zur Vorlage V/0909/2007 Alte Fassung Geänderte Fassung (Anpassung an die Regelungen der geänderten Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein- Westfalen) zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. - Stadtteilbüchereien - Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Sta- dions Hammer Straße und des Sportparks Sentruper Höhe - Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Bedeutung we- sentlich über den Stadtbezirk hinausgehen. Ausgenommen sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg Fidel - Frei- und Hallenbäder - Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürger- haus Kinderhaus, Bennohaus) - bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung einschließlich Alten- begegnungsstätten, - öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrichtungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familie vorbehalten, - Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide - Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule Ausgenommen sind laufende Unterhaltungs- arbeiten (Buchungspläne) und Betriebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten des Ju- gendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendli- che und Familien sowie Verwaltung des Am- tes für Kinder, Jugendliche und Familien) nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, der Schulkonferenz nach dem Schulmitwirkungs- gesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständigkeitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse. 2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und neuanzule- genden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbezogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Freizeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. vom 15.10. des Vorjahres festgestellt. - Stadtteilbüchereien - Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Sta- dions Hammer Straße und des Sportparks Sentruper Höhe - Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Bedeutung we- sentlich über den Stadtbezirk hinausgehen. Ausgenommen sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg Fidel - Frei- und Hallenbäder - Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürger- haus Kinderhaus, Bennohaus) - bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung einschließlich Alten- begegnungsstätten, - öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrichtungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem Ausschuss für Kin- der, Jugendliche und Familie vorbehalten, - Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide - Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsar- beiten (Buchungspläne) und Betriebsmittel so- wie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Un- berührt bleiben die Zuständigkeiten des Ju- gendamtes (Auschuss für Kinder, Jugendliche und Familien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), der Schulkonferenz nach dem Schulgesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständig- keitsordnung, sowie des Rates und der Fach- ausschüsse. 2. Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und neuanzule- genden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbezogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Freizeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Anlage 2 zur Vorlage V/0909/2007 Alte Fassung Geänderte Fassung (Anpassung an die Regelungen der geänderten Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein- Westfalen) Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 2 und 3 gelten für die Ausgestaltung der Anlagen ent- sprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO bereitgestellten Haushaltsmittel. … § 21 Personalangelegenheiten (1) Über die Ernennung, die Beförderung, die Zurruhe- setzung vor Erreichen der Altersgrenze und die Entlassung von Beamten/innen und über die Ertei- lung der Zustimmung zur Versetzung von Beam- ten/innen eines anderen Dienstherrn in den Dienst- bereich der Stadt Münster sowie über die Einstel- lung, Eingruppierung und arbeitgeberseitige Kündi- gung von Angestellten und Arbeitern/innen ent- scheiden, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt: a) der Rat bei Ehrenbeamten/innen, Beam- ten/innen der Besoldungsgruppen B und A 16 und A 15 und bei Angestellten der Vergütungs- gruppen I und I a und bei Angestellten mit höhe- rer Vergütung (Sonderverträge) sowie bei der Besetzung der Stellen von Amtsleitern/innen des höheren Dienstes mit externen Bewer- bern/innen, b) der Hauptausschuss bei Beamten/innen der Besoldungsgruppen A 13 hD bis A 14, bei An- gestellten der Tarifgruppen II hD bis I b und bei Orchestermitgliedern mit Sonderverträgen, c) der Ausschuss für Personal, Recht und Ord- nung bei Beamten/innen der Besoldungsgrup- pen A 11 bis A 13 gD und bei Angestellten der Tarifgruppen IV a bis II. Der Ausschuss für Personal, Recht und Ord- nung entscheidet ferner über die befristete Ein- stellung von Angestellten (Sonderregelung 2 y zum BAT) der Tarifgruppe IV a und höher für die Dauer von mehr als einem Jahr. d) der/die Oberbürgermeister/in bei den übrigen Beamten/innen und Angestellten und bei den Arbeitern/innen. (2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der/die Oberbürgermeister/in über Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für die Ausgestaltung der Anlagen ent- sprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO bereitgestellten Haus- haltsmittel. … § 21 Personalangelegenheiten entfällt. Anlage 2 zur Vorlage V/0909/2007 Alte Fassung Geänderte Fassung (Anpassung an die Regelungen der geänderten Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein- Westfalen) a) die Ernennung und Entlassung von Beam- ten/innen im Vorbereitungsdienst, b) die Anstellung von Beamten/innen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen, c) die Verleihung der Eigenschaft eines/einer Be- amten/in auf Lebenszeit, d) die Entlassung und Zurruhesetzung von Beam- ten/innen auf eigenen Wunsch mit Ausnahme der Wahlbeamten/innen, e) die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündi- gung von Angestellten, die Kündigung von An- gestellten innerhalb der Probezeit und den Ab- schluss von Aufhebungsverträgen, soweit es sich nicht um Angestellte mit Sonderverträgen (Abs. 1 Buchstabe a) handelt, f) die befristete Einstellung von Angestellten im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und die befristete Einstellung von Angestellten zur Vertretung beurlaubter Mitarbeiter/innen, g) den tarifbedingten Zeit- und Bewährungsauf- stieg von Angestellten, h) Beurlaubungen und Teilzeitarbeit im Rahmen der beamten- und tarifrechtlichen Bestimmun- gen mit Ausnahme der Wahlbeamten/innen; sonstige Veränderungen der regelmäßigen bzw. vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bei Angestellten. (3) Der/Die Oberbürgermeister/in ist ermächtigt, di e ihm/ihr übertragenen Befugnisse auf nachgeordne- te Beamte/innen oder Angestellte zu übertragen.
Anlage 3 - Artikel I des GO-Reformgesetzes
36421 Zeichen
Anlage 3 zur Vorlage V/0909/2007
380 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 21 vom 16. Okttober 2007
Die Justizministerin
zugleich
für den Innenminister
Roswitha Müller-Piepenkötter
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Eckhard Uhlenberg
-GV. NRW. 2007 5. 379
202
2021
2022
2023
2030
610
630
641
Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -
GO-Reformgesetz
Vom 9. Oktober 2007
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das
hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -
GO-Reformgesetz
2023
ArtikelI
Änderung der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West-
falen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV.
NRW. 5.498), wird wie folgt geändert:
1. Die Abkürzung im Normkopf erhält folgende Fas-
sung: .
„(GO NRW)“,
2. $1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zu-
künftigen Generationen,"
3. $3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird „$4 Abs.5" durch „84
Abs. 8" ersetzt.
4. $4 wird wie folgt neu gefasst:
84
”
Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemelnden
(1) Mittleren kreisangehörigen Städten (Absatz 2)
und Großen Kreisangehörigen Städten (Absatz 3)
können neben den Aufgaben nach den $$ 2 und 3 zu-
sätzliche Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverord-
nung übertragen werden.
(2) Eine kreisangehörige Gemeinde ist auf eigenen
Antrag zur Mittleren kreisan; gehörigen Stadt zu be-
stimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an
drei aufeinanderfolgenden Stichtagen {Absatz 7)
mehr als 20.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts
wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu be-
stimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an
drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7)
mehr als 25.000 Einwohner beträgt.
{3} Eine kreisangehörige ‚Gemeinde ist auf eigenen
Antrag zur Großen kreisangehörigen Stadt zu be-
stimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an
drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7)
mehr als 50.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts
wegen zur Großen kreisangehörigen Stadt zu be-
stimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an
drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7)
mehr als 60.000 Einwohner beträgt.
(4) Eine Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen
Antrag zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu be-
stimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an
fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7)
weniger als 50.000 Einwohner beträgt. Sie ist von
Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu
bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl
an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7)
weniger als 45.000 Einwohner beträgt.
(5) Eine Mittlere kreisangehärige Stadt oder eine
Große kreisangehörige Stadt ist auf eigenen Antrag
in der Rechtsverordnung (Absatz 6) zu streichen,
wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf auf-
einanderfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als
20.000 Einwohner beträgt. Sie ist von Amts wegen in
der Rechtsverordnung (Absatz 6) zu streichen, wenn
ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinan-
derfolgenden Stichtagen (Absatz 7) weniger als
15.000 Einwohner beträgt.
(6) Über Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 entschei-
det das Innenministerium. Ihnen ist zu entsprechen,
wenn zwingende übergeordnete Interessen nicht ent-
gegenstehen. Die Bestimmung kreisangehöriger Ge-
meinden zur Mittleren oder Großen kreisangehörigen
Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesre-
gierung. Änderungen dieser Rechtsverordnung treten
ein Kalenderjahr nach der Verkündung in Kraft.
(7) Maßgebliche Einwohnerzahl ist die vom Landes-
amt für an und Statistik veröffent-
lichte Zahl der jeweils auf den 30, Juni und 31. De-
zember eines jeden Jahres fortgeschriebenen Bevöl-
kerung (Stichtage).
(8) Eine Gemeinde kann gemäß $8 23 ff. des Ge-
setzes über kommunale Gemeinschattsarbeit
a) mit einer oder mehreren benachbarten Gemein-
den vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben
nach Absatz 1 in der Form gemeinsam wahrzu-
nehmen, dass eine der Gemeinden die Aufgabe
übernimmt oder für die übrigen Beteiligten
durchführt,
als Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt mit
dem Kreis vereinbaren, dass eine oder mehrere
ihr nach Absatz 1 übertragene Aufgaben vom
Kreis übernommen werden.
In den Fällen des Buchstaben a) muss die Summe
der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden die
jeweilige Einwohnerzahl des Absatzes 2 Satz 1 oder
des Absatzes 3 Satz 1 überschreiten {additiver
Schwellenwert). Die Gemeinde gilt insoweit als
Mittlere bzw. Große kreisangehörige Stadt. Die Ab-
sätze 4 und 5 gelten entsprechend, Soweit durch die
Vereinbarung Aufgaben vom Kreis auf die Gemein-
de übergehen, ist das Benehmen mit dem abge-
benden Kreis erforderlich. Der Kreis gilt insoweit
als Beteiligter im Sinne von $ 29 Ahs. 4 des Üasetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit. $3 Abs. 6
gilt entsprechend.“
b)
. 87 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Rat
aur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mit-
glieder beschließen.“
. $ 13 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Eine kreisangehörige Stadt, in der die Kreisverwal-
tung ihren Sitz hat, ist berechtigt, die Bezeichnung
„Kreisstadt“ zu führen.“
7.
10.
11.
12.
14.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 21 vom 16, Okttober 2007
$ 26 wird wie folgt geändert:
a) ” Absatz I werden folgende Sätze 2 und 3 ange-
ügt:
„Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Drit-
teln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder be-
schließen, dass über eine ‚Angelegenheit der Ge-
meinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbür-
gerentscheid). Absatz 2 Satz 1 sowie die Absätze
5, 7,8 und 10 gelten entsprechend.“
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Personen“ ge-
strichen und durch das Wort „Bürger“ ersetzt.
ce) In Absatz 6 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festge-
stellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses
des Bürgerentscheids eine dem Begehren entge-
genstehende Entscheidung der Gemeindeorgane
nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer
derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen
werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben
rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu
bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürger-
begehrens).“
& 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Buchstabe b wird das Wort „Auslän-
dergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“
ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Satz“ ersetzt
durch die Bezeichnung „Nr.".
b)
. $29 wird wie folgt geändert:
In $ 29 Abs. 3 wird die Angabe „500 Deutsche Mark“
durch die Angabe „250 Euro“ sowie die Angabe
„1000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Eu-
ro“ ersetzt.
$ 34 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2} Beschlüsse über die Verleihung uder die Entzie-
hung des Ehrenbürgerrechts und über die Entzie-
hung einer Ehrenbezeichnung fasst der Rat mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder.“
$ 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird als Satz 3 eingefügt:
„Der Rat kann beschließen, dass der Bezirksvor-
ne die Bezeichnung Bezirksbürgermeister
ührt.“
b) DE bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und
$ 39 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Rat kann beschließen, dass der Ortsvorsteher
die Bezeichnung Ortsbürgermeister führt,“
. 840 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den
Bürgermeister vertreten. Der Rat besteht aus den ge-
wählten Ratsmitgliedern und dem Bürgermeister
(Mitglied kraft Gesetzes). Die Vertretung und Reprä-
senlation des Rates obliegt dem Bürgermeister (in
kreisfreien Städten: Oberbürgermeister). Den Vor-
sitz im Rat führt der Bürgermeister.
Der Bürgermeister hat im Rat Stimmrecht. In den
Fällen der $847 Abs.1, 48 Abs. 1, 50. Abs. 3, 53
Abs. 2,55 Abs. 3 und 4, 58 Abs. 1, 3 und 5, 68 Abs. 1,
69 Abs. 1 Salz 2, 73 Abs. i und 3 und 98 Abs. I
Salz 4 stimmt er nicht mit.“
$41 wird wie folgt geändert:
In Absatz I Satz 2 werden die Buchstaben k und I
wie folgt gefasst:
„K) die teilweise oder vollständige Veräußerung oder
Verpachfung von Eigenbetricben, die teilweise oder
vollständige Veräußerung ciner unmittelbaren oder
15.
16.
17.
381
mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder
anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Ver-
äußerung eines Geschäftsanteils an einer eingetra-
genen itgenossenschaft sowie den Abschluss
von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des $ 111
Abs. Lund 2,
ı) die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Ein-
schränkung und Auflösung von Anstalten des öffent-
lichen Rechts gemäß $ 114 a, öffentlichen Einrich-
tungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflö-
sung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens
ernäß 527 Abs. 1 bis 3 und 6 des Gesetzes über
ommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der
Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommu-
nalunternehmens sowie der Austritt aus einem ge-.
meinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die
Erhöhung einer unmittelbaren oder mitielbaren Be-
teiligung an einer Gesellschaft oder anderen Verei-
nigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines
Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditge-
nossenschaft,*.
& 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied
des Rates, einer Bezirksvertretung und eines Aus-
schusses“ durch die Wörter „Ratsmitglied, Mit-
glied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines
Ausschusses“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Mitglieder
des Rates und der Ausschüsse" durch die Wörter
„Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüs-
se" ersetzt.
8.44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz I Satz 1 werden die Wörter „Mitglied
des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines
Ausschusses“ durch die Wörter „Ratsmitglied,
Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied
eines Ausschusses“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Mitglieder
des Rates, der Bezirksvertretungen und der Aus-
schüsse“ durch die Wörter „Ratsmitglieder, Mit-
glieder der Bezirksvertretungen oder Mitglieder
ler Ausschüsse“ ersetzt.
$ 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksver-
tretung oder ein Mitglied eines Ausschusses hat
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der
ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit
sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erfor-
derlich ist.*
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Unabhängig von einem Anspruch auf Ver-
dienstausfall besteht ein Anspruch auf angemes-
sene Aufwandsentschädigung nach folgenden
Maßgaben:
1. Einem Ratsmitglied oder einem Mitglied einer
Bezirksvertretung kann die Aufwandsentschä-
digung teilweise als Sitzungsgeld für Rats-,
Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und Frakti-
onssitzungen gezahlt werden.
2. Ein Ausschussmitglied, das nicht Ratsmitglied
ist (sachkundiger Bürger oder sachkundiger
Einwohner), erhält ein Sitzungsgeld für die im
Rahmen seiner Mandatsausübung erforderliche
Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssit-
zungen.
3. Ein stellvertretendes Ausschussmitglied, das
nicht Ratsmitglied ist, erhält unabhängig vom
Eintritt des Vertretungsfalles für die Teilnah-
me an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.“
Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von
Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Frakti-
onsarbeitskreise). Die Zahl der ersatzpflichtigen
Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsat-
zung zu beschränken.“
b
c
382
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 21 vom 16. Okttober 2007
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
folgt neu gefasst:
„(6) Das Innenministerium bestimmt durch
Rechtsverordnung
1. die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädi-
gung sowie die Höhe der Sitzungsgelder,
2. die Fahrtkostenerstattung und den Ersatz von
Auslagen neben der Aufwandsentschädigung.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der
Sitzungsgelder ist zu Beginn und mit Äblauf der
Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür
ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und
Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung
aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der
vorangegangenen Anpassung der Höhe der Auf-
wandsentschädigung und der Sitzungsgelder.“
18. $47 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Rat wird vom Bürgermeister einberufen.“
19. 850 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz I erhalten die Sätze 4 und 5 folgende
Fassung:
„Auf Antrag einer in der Geschäftsordnung zu
bestimmenden Zahl von Mitgliedern des Rates ist
namentlich abzustimmen. Auf Antrag mindestens
eines Fünftels der Mitglieder des Rates ist geheim
abzustimmen.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
bb) Als neue Sätze 3 bis 6 werden eingefügt:
„Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahl-
vorschläge der Fraktionen und Gruppen des
Rates entsprechend dem Verhältnis der Stim-
menzahlen, die auf die einzelnen Wahlvor-
schläge entfallen. zur Gesamtzahl der abge-
FE ültigen Stimmen zu verteilen. Je-
lem Wahlvorschlag werden zunächst so viele
Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu verge-
ben, so sind sie in der Reihenfolge der höchs-
ten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mit-
jeder im Sinne der 58 63 Abs. 2 und 113 zu bestel-
en oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich
tätig sind, ist das Verfahren nach Absatz 3 entspre-
chend anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn zwei
oder mehr Personen vorzeitig aus dem Gremium
ausgeschieden sind, für das sie bestellt oder vorge-
schlagen worden waren und für diese mehrere
Nachfolger zu wählen sind. Scheidet eine Person
vorzeitig aus dem Gremium aus, für das sie bestellt
oder vorgeschla, worden war, wählt der Rat den
Nachfolger für die restliche Zeit nach Absatz 2."
Als neuer Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Ein Mitglied, in dessen Person ein Ausschlie-
Bungsgrund nach $ 31 besteht, kann an der Bera-
tung und Abstimmung nicht teilnehmen.“
. 853 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Wenn er persönlich betroffen ist, handelt der
Stellvertreter.“
b} In Absatz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch
die Wörter „allgemeine Vertreter" ersetzt.
. 855 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Bürgermeister ist verpflichtet, einem Rats-
mitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder
. zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nch-
b
d
men. In Angelegenheiten einer Bezirksvertretung
ist dessen Mitglied in gleicher Weise berechtigt
und der Bürgermeister verpflichtet.“
In Absatz 2 wird das Semikolon nach dem Wort
„gehören“ durch einen Punkt ersetzt. Der letzte
albsatz entfällt.
e) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zu diesem Zweck kann der Rat mit der Mehr-
heit der Ratsmitglieder vom Bürgermeister Ein-
sicht in die Akten durch einen von ihm bestimm-
ten Ausschuss oder einzelne von ihm beauftragte
Mitglieder verlangen,“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In Einzelfällen muss auf Beschluss des Ra-
tes mit der Mehrheit der Ratsmitglieder oder
auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmit-
glieder oder einer Fraktion auch einem ein-
zelnen, von den N jeweils zu
benennenden Ratsmitglied Akteneinsicht
gewährt werden.“
bb) Als Sätze 3 und 4 werden angefügt:
„Dritte sind von der Teilnahme an der Ak-
teneinsicht ausgeschlossen. Akteneinsicht
darf einem Ratsmitglied oder einem Mitglied
der Bezirksvertretung nicht gewährt werden,
das wegen Interessenwiderstreits von der Be-
ratung und Entscheidung der Angelegenheit
ausgeschlossen ist.”
e) Als neuer Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Jedem Ratsmitglied oder jedem Mitglied ei-
ner Bezirksvertretung ist vom Bürgermeister auf
Verlangen Akteneinsicht zu gewähren, soweit die
Akten der Vorbereitung oder der Kontrolle von
Beschlüssen des Rates, des Ausschusses oder der
Bezirksvertretung dienen, der es angehört. Dritte
sind von der Teilnahme an der Akteneinsicht aus-
geschlossen. Die Akteneinsicht darf nur verwei-
gert werden, soweit ihr schutzwürdige Belange
jetroffener oder Dritter entgegenstehen. Die ab-
lehnende Entscheidung ist schriftlich zu begrün-
den. Akteneinsicht darf einem Ratsmitglied oder
einem Mitglied der Bezirksvertretung nicht ge-
währt werden, das wegen Interessenwiderstreits
von der Beratung und Entscheidung der Angele-
genheit ausgeschlossen ist.“
b)
d
22. $56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz I erhält folgende Fassung:
„(1} Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen
von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer
Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage
grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu
möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammen-
geschlossen haben. Im Rat einer kreisangehörigen
emeinde muss eine Fraktion aus mindestens
zwei Mitgliedern, im Rat einer kreisfreien Stadt
aus mindestens drei Mitgliedern, in einer Be-
zirksvertreiung aus mindestens zwei Mitgliedern
bestehen. Satz 1 gilt für Gruppen ohne Frakti-
onsstatus im Rat oder einer Bezirksvertretung
entsprechend. Eine Gruppe im Rat oder in einer
Bezirksvertretung besteht aus mindestens zwei
Mitgliedern.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Gemeinde gewährt den Fraktionen und
Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu
den sächlichen und personellen Aufwendungen
für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an
die Fraktionen und Gruppen sind in einer n-
deren Anlage zum Haushaltsplan darzustellen.
Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein
Nachweis in einfacher Form zu führen, der un-
mittelbar dem Bürgermeister zuzuleiten ist. Eine
Gruppe erhält mindestens eine proportionale
Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen
entspricht, die die kleinste Fraktion nach Äb-
satz 1 Satz 2 erhält oder erhalten würde. Einem
b]
23.
24,
25.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 21 vom 16. Okttober 2007
Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe
angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem
Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel
zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssit-
zung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen be-
schließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushalts-
mitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die
Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die
eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte. In die-
ser Fall ist nach den Sätzen 2 und 3 zu verfah-
ren.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter einer
Fraktion kann Ratsmitglied sein."
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob
eine Fraktion ein Ratsmitglied, das keiner
Ka angehört, als Hospitant aufnehmen
nn.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5)} Soweit personenbezogene Daten an Ratsmit-
glieder oder Mitglieder einer Bezirksvertretung
übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung
auch an Mitarbeiter einer Fraktion oder einer
Gruppe oder eines einzelnen Ratsmitgliedes nach
Absatz 3 Satz 4 zulässig, wenn diese zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet sind."
$ 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen
der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der
Ausschüsse und ihre Befugnisse.“
In Absatz 1 Satz 5 wird der Punkt durch ein Se-
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„$ 45 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt.“
cd) 4 Absatz 2 werden als neue Sätze 3 und 4 einge-
ügt:
„Auf Verlangen des Bürgermeisters ist der Aus-
schussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand
in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Aus-
schussvorsitzende ist in gleicher Weise verpflich-
tet, wenn eine Fraktion dies beantragt.“
d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
$ 64 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie sind vom Bürgermeister oder dem allgemeinen
Vertreter und einem vertretungsberechtigten Be-
diensteten zu unterzeichnen, soweit nicht dieses
Gesetz etwas anderes bestimmt."
8 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern in
allgerneiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ge-
wählt. Die Wahl findet frühestens drei Monate
vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf der
Amtszeit des amtierenden Bürgermeisters statt.
Die näheren Vorschriften trifft das Kommunal-
wahlgesetz.“
Die Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
b
b
‚c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
d
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält
folgende Fassung: 5
„(3) Der Bürgermeister wird vom Vorsitzenden
(ehrenamtlicher Stellvertreter oder Altersvorsit-
zender) in einer Sitzung des Rates vereidigt und
in sein Amt eingeführt.”
e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die dienstrechtliche Stellung gelten die
beamtenrechtlichen Vorschriften.“
26.
27.
28.
29,
30.
3.
383
& 66 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige $ 66 wird $ 66 Abs. 1.
b) $ 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zur Einleitung des Abwahlverfahrens be-
rf es eines von mindestens der Hälfte der
gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestell-
ten Antrags und eines mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Rats-
mitglieder zu fassenden Beschlusses.“
bb) In Satz 8 wird das Wort „Mitglieder“ durch
die Wörter „Zahl der Ratsmitglieder“ ersetzt.
ec) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Bürgermeister gilt als abgewählt, falls er
binnen einer Woche nach dem Beschluss gemäß
Absatz 1 Satz 2 auf die Entscheidung der Bürger
über seine Abwahl verzichtet. Der Verzicht ist
schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stell-
vertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages,
an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen
Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als er-
folgt.“
$ 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Rat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit
aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche
Stellvertreter des Bürgermeisters.“
b} In Absatz 2 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvor-
schläge der Fraktionen und Gruppen des Rates
nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu vertei-
len, die sich durch Teilung der auf die Wahlvor-
schläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2,3
usw. ergeben.“
& 68 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Beamte oder
Angestellte“ ersetzt durch das Wort „Bedienstete“.
$ 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz I wird das Wort „hauptamtliche" ge-
strichen.
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sind
verpflichtet, sich im Interesse der Einheitlichkeit
der Verwaltungsführung gegenseitig zu unter-
richten und zu beraten.“
$ 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz i erhält folgende Fassung:
„(1) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die
Hauptsatz: festgelegt. Die Beigeordneten sind
kommunale Wahlbeamte. Sie werden vom Rat für
die Dauer von acht Jahren gewählt.“
In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 4 gestrichen.
Sätze 2 und 3 werden Sätze I und 2.
c) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„In den übrigen Gemeinden muss mindestens ei-
ner der Beigcordneten mindestens die Befähigung
für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen
Verwaltungsdienstes besitzen.“
& 73 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze I und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Der Rat kann die Geschäftskreise der Beige-
ordneten im Einvernehmen mit dem Bürgermeis-
ter festlegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu
Stande, kann der Rat den Geschäftskreis der Bei-
eordneten mit der Mehrheit der gesetzlichen
ahl der Ratsmitglieder festlegen. Bei Entschei-
dungen des Rates nach Satz 1 und 2 stimmt der
Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entschei-
dung nach Satz I oder 2 gilt 562 Abs. I Satz 3
und 4.
b
384
32.
33.
3.
3.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der
Bediensteten der Gemeinde.“
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Bürgermeister trifft die dienstrecht-
lichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die
Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bediens-
tete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die
das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das
Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemein-
de verändern, durch den Rat oder den Hauptaus-
schuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister
zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu
Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl
der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen
des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürger-
meister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung
nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1. Bedienstete in
Führungsfunktionen sind Leiter von Organisati-
onseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten
oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in
der Füh sfunktion vergleichbaren Bedienste-
ten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von
Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen
Referenten oder Pressereferenten.“
$ 74 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Bedienstele der Gemeinde".
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Bediensteten der Gemeinde müssen die
für ihren Arbeitsbereich erforderlichen fach-
lichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere
die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen
nachweisen.“
c) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die nach geltendem Recht auszustellenden Ur-
kunden für Beamte sowie Arbeitsverträge und
sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung
der Rechtsverhältnisse von Bediensteten ür-
fen der Unterzeichnung durch den Bürgermeister
oder seinen allgemeinen Vertreter.“
$ 79 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz werden die Wörter
„Beamten, Angestellten und Arbeiter“ ersetzt durch
das Wort „Bediensteten“.
b
b)
. 8 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1] werden das Wort „diese"
durch das Wort „dieser“ und das Wort „machen“
durch das Wort „geben“ ersetzt.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist
im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung
bis zum Ende der in $ 96 Abs. 2 benannten Frist
zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.“
& 83 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Beschäftigte“ er-
setzt durch das Wort „Bedienstete“.
. 8 93 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Beschäftigten“ durch das Wort „Bediensteien” er-
setzt.
$ 97 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 kön-
nen die für die Wirtschaftsführung und das Rech-
nungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vor-
schriften sinngemäß angewendet werden. Absatz 3
gilt sinngemäß.“
38
39
40.
4
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 21 vom 18. Okttober 2007
. $ 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen,
' b) In Absatz i werden an den Satz 1 folgende neue
Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Vorschriften des $ 75 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1
und 2, Abs. 6 und 7, der $$ 78 bis 80, 82 bis 87,
89, 90, 93 und 94 sowie $ 96 Abs, 1 sind sinnge-
mäß anzuwenden, soweit nicht Vorschriften des
Stiftungsgesetzes entgegen stehen. Die $8 78 und
80 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Be-
schluss über den Haushaltsplan tritt und von der
öffentlichen Bekanntgabe und dem Verfügbar-
halten zur Einsichtnahme nach $ 80 Abs. 3 und 6
übgesehen werden kann.“
. $ 104 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung
darf nicht Angehöriger des Bürgermeisters, des
Kämmerers oder des für die Zahlungsabwicklung
Verantwortlichen und dessen Stellvertreters sein.“
$ 107 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„(1} Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn
1. ein dringender öffentlicher Zweck die Betäti-
gung erfordert,
2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem
angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfä-
hikkeit der Gemeinde steht und
3. bei einem Tätigwerden außerhalb der Energie-
versorgung, der Wasserversorgung, des öffent-
lichen Verkehrs sowie des Betriebes von Tele-
kommunikationsleitungsnetzen einschließlich
der Telefondienstleistungen der dringende öf-
fentliche Zweck durch andere Unternehmen
nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt
werden kann."
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
n{3) Die wirtschaftliche Betätigung außerhalb
des Gemeindegebietes ist nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und
die berechtigten Interessen der betroffenen kom-
munalen Gebietskörperschaften gewahrt sind.
Bei der Versorgung mit Strom und Gas gelten nur
die Interessen als berechtigt, die nach den Vor-
schriften des Energiewirtschaftsgesetzes eine
Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Die
Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung auf
ausländischen Märkten ist nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes ] Satz 1 Nr. 1 und
Nr. 2 vorliegen. Die Aufnahme einer solchen Be-
tätigung bedarf der Genehmigung.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die nichtwirtschaftliche Betätigung außer-
halb des Gemeindegebiets ist nur zulässig, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz I Nr. 1
und Nr. 2 vorliegen und die berechtigten Interes-
sen der betroffenen kommunalen Gebietskörper-
schaften gewahrt sind. Diese Voraussetzungen
gelten bei in den Krankenhausplan des Landes
aufgenommenen Krankenhäusern als erfüllt. Die
Aufnahme einer nichtwirtschaftlichen Betätigung
auf ausländischen Märkten ist nur zulässig, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz I Nr. 1
und Nr. 2 vorliegen. Die Aufnahme einer solchen
Betätigung bedarf der Genehmigung.*
. & 108 wird wie folgt geändert:
a) = Absatz 2 Nr. 1 wird Buchstabe c wie folgt ge-
asst:
„c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die
Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis
der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage-
berichts unbeschadet der bestehenden gesetz-
lichen Offenlegungspflichten öffentlich bekannt
gemacht werden und der Jahresabschluss und der
b
42.
43.
44.
b)
=
In
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. 21 vom 16. Okttober 2007 385
Lagebericht bis zur Feststellung des folgenden
Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar
gehalten werden,“.
In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an
der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweck-
verbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als
25 vom Hundert beteiligt sind, dürfen
a) der Gründung einer anderen Gesellschaft
oder einer anderen Vereinigung in einer
Rechtsform des privaten Rechts, einer Betei-
ligung sowie der Erhöhung einer Beteiligung
der Ischaft an einer anderen Gesell-
schaft oder einer anderen Vereinigung in
einer Rechtsform des privaten Rechts nur
zustimmen, wenn
- De vorherige Entscheidung des Rates vor-
iegt.
- für die Gemeinde selbst die Gründungs-
bzw. Beteiligungsvoraussetzungen vorlie-
gen und ö
- sowohl die Haftung der gründenden Ge-
sellschaft als auch die Haftung der zu
gründenden Gesellschaft oder Vereinigung
urch ihre Rechtsform auf einen bestimm-
ten Betrag begrenzt sind oder
- sowohl die Haftung der sich beteiligenden
Gesellschaft als auch die Haftung der Ge-
sellschaft oder Vereinigung, arı der eine
Beteiligung erfolgt, durch ihre Rechtsform
auf einen bestimmten Betrag begrenzt
sind;
b) einem Beschluss der Gesellschaft zu einer
wesentlichen Änderung des Gesellschafts-
zwecks oder sonstiger wesentlicher Ände-
rungen des Gesellschaftsvertrages nur nach
vorheriger Entscheidung des Rates zustim-
men.
den Fällen von Satz 1 Buchstabe a) gilt Absatz 1
Satz 2 entsprechend.“
$ 111 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft,
an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweck-
verbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als
50 v.H. beteiligt sind, dürfen Veräußerungen oder
anderen Rechtsgeschäften i.S. des Absatzes 1 nur
nach vorheriger Entscheidung des Rates und nur
dann zustimmen, wenn für die Gemeinde die Zuläs-
sigkeitsvoraussetzung des Absatzes 1 vorliegt."
$ 112 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden das Komma und das Wort
„Beteiligungsbericht“ gestrichen.
& 113 wird wie folgt geändert:
a)
b)
o
In Absatz I Satz 1 werden nach den Wörtern „die
Gemeinde“ die Wörter „unmittelbar oder mittel-
bar“ eingefügt.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt ein
vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den
in Absatz 1 genannten Gremien, Sofern weitere
Vertreter zu benennen sind, muss der Bürger-
meister oder der von ihm vorgeschlagene Be-
dienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Sätze 1
und 2 gelten für mittelbare Beteiligungen ent-
sprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vor-
keh ‚en zur Sicherung hinreichender gemeind-
licher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten
getroffen werden.“
In Absatz 3 werden
aa) in Satz 3 die Wörter „Beamter oder Ange-
stellter“ ersetzt durch das Wort „Bediens-
teter“
und
bb) als Satz 4 angefügt:
„Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mit-
telbare Beteiligungen.“
44.1 $ 114 wird wie folgt geändert:
45.
46.
47.
48.
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Werksaus-
schuss“ durch das Wort „Betriebsausschuss“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Anzahl“ durch
das Wort „Zahl“ ersetzt.
$ 114 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anzahl“ durch
s Wort „Zahl“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Anstalt kann nach Maßgabe der Satzung
andere Unternehmen oder Einrichtungen grün-
den oder sich an solchen beteiligen oder eine be-
stehende Beteiligung erhöhen, wenn das dem An-
staltszweck dient. Für die Gründung von und die
Beteiligung an anderen Unternehmen und Ein-
richtungen in einer Rechtsform des privaten
Rechts sowie deren Veräußerung und andere
Rechtsgeschäfte im Sinne des $ ill gelten die
&$ 108 bis 113 entsprechend. Für die in Satz 2 ge-
nannten Gründungen und Beteiligungen muss ein
besonders wichtiges Interesse vorliegen.“
In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 an-
gefügt:
„Rechtsgeschäfte im Sinne des $ 87 dürfen von
der Anstalt nicht getätigt werden.“
d) Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteili-
gung der Anstalt an anderen Unternehmen oder
nrichtungen sowie deren Gründung, “.
e) In Absatz 7 Satz 3 wird in Nummer 6 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 6
folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des
$ 111.“
b
€
f} In Absatz 7 wird Satz 4 durch folgende Sätze 4
und 5 ersetzt:
„Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwal-
t rat den Weisungen des Rates und berät und
beschließt in öffentlicher Sitzung. In den Fällen
der Nummern 2 und 7 bedarf es der vorherigen
Entscheidung des Rates.“
g) In Absatz 7 werden die bisherigen Sätze 5 bis 6
zu den Sätzen 6 und 7.
$& 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a sind nach dem
Wort „Gesellschaftszwecks“ die Wörter „oder
sonstiger wesentlicher Änderungen des Gesell-
schaftsvertrages“ einzufügen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird Buchstabe h_ um fol-
genden Satzteil ergänzt:
„, die Beteiligung oder Frhöhung einer Boteili-
gung der Anstalt an anderen Unternehmen oder
Einrichtungen oder deren Gründung sowie
Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des 8 111”.
e) In Absatz 2 wird nach der Zahl „5" die Angabe
„oder & 111 Abs. 2" eingefügt.
$ 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 entfällt.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
Das Inhaltsverzeichnis ist an die neuen Über-
schriften der 88 45, 74 und 112 anzupassen.
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (4)
- Hammer Straße
- Sentruper Höhe
- Promenade
- Kinderhaus
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0909/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.11.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37