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V/0924/2014

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 - Beschluss zur Aufstellung - Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 01.12.2014

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V-0924-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0924-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Beschlussvorlage

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V-0924-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

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V-0924-2014-Anlage-2-Begruendung

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V-0924-2014-Anlage-1-Stellungnahmen

21077 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0924/2014  
  
Stellungnahmen zur Offenlegung   
zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
Zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden folgende Stellungnahmen 
abgegeben:  
1 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange 
münsterNETZ GmbH  
Es wird  angeregt, die Trasse der unter der Wegeverbindung östlich des 
Änderungsbereichs I befindlichen Versorgungsleitungen im Bebauungsplan durch eine 
GFL-Fläche auszuweisen. Eine Umlegung der Trasse wird abgelehnt.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die betreffende Trasse der Versorgungsleitungen liegt außerhalb des Geltungsbereichs 
der Bebauungsplanänderung. Der Bestand der Trasse wurde durch die Ausweisung als 
öffentliche Verkehrsfläche für Fußgänger und Radfahrer im Zuge der 2.  Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 396 gesichert. Diese Festsetzung ist durch die 4. Änderung des 
Bebauungsplans nicht betroffen. Das im Änderungsbereich I ausgewiesene Leitungsrecht 
für Erschließungsträger sichert einen 5 m Korridor für den bestehenden 
Regenwasserkanal. Mit der Festsetzung dieses Leitungsrechts wird jedoch keine 
Verlegung der bestehenden Versorgungsleitungen angestrebt . Die Anregung, für die 
Trasse eine GFL-Fläche vorzusehen ist daher für die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 
396 nicht relevant. 
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
2 Stellungnahmen von Privatpersonen  
2.1 Es wird angeregt , dass die Festsetzung von Hausgruppen für die Riegelbebauung im 
Änderungsbereich I präzisiert wird, indem di e zulässige Zahl an Wohnungen auf zwei 
Wohnungen pro Gebäude beschränkt wird. So könne die Errichtung von 
Mehrfamilienhäusern in diesem Bereich vermieden werden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die vorgeschlagene Ergänzung der Festsetzungen dient der Sicherung der Planung, da sie 
dem Bau von Mehrfamilienhäusern, die in diesem Bereich nicht vorgesehen sind, entgegen 
wirkt. Eine entsprechende Festsetzung besteht bereits in anderen Bereichen des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 396.  
Beschlussvorschlag:  
In de n Textlichen Festsetzungen wird der  Punkt 1.2.4 eingefügt: Im WA
1-Gebiet dürfen 
höchstens zwei Wohnungen je Gebäude errichtet werden (Beschlussvorschlag 2.1.2).  
2.2 Es wird angeregt, die Dachform für das WA 2-Gebiet von „Flachdach“ auf „Satteldach“ zu 
ändern und di e maximal zulässige Traufhöhe auf 69,40 m ü.  NHN zu begrenzen. Ein 
Satteldach entspräche sowohl der Prägung der Bestandbebauung als auch der, der 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 1 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck –  
Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
Änderungsbereich I und II  
Gebäude im angrenzenden WA 1-Gebiet und sichere so eine einheitliche Gestaltung in 
diesem Bereich. Zudem bestehe durch den vorhandenen Fuß-  und Radweg eine klare 
Abgrenzung zum benachbarten Baugebiet, die durch ein Satteldach unterstützt werde. 
Eine möglichst große Ausnutzung des Dachgeschosses könne durch Gauben ermöglicht 
werden. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Festsetzungen für das WA
1-Gebiet orientieren sich an der bestehende Bebauung 
nördlich des Änderungsbereichs I. Diese ist geprägt durch zwei Geschosse und 
Satteldächer. Die Festsetzungen für das WA 2-Gebiet weichen mit der als zwingend 
festgesetzten III-Geschossigkeit und dem festgesetzten Flachdach von diesen Bereichen 
ab. Dadurch ist es möglich einen gestuften Übergang zum angrenzenden Geltungsbereich 
der vorhabenbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 zu schaffen, anstatt 
sich von diesem Bereich abzugrenzen. Mit der angeregten Reduzierung der maximal 
zulässigen Traufhöhe auf 69,40 m ü. NHN ginge eine Reduzierung der Geschossigkeit von 
drei auf zwei Vollg eschosse einher. Die bestehenden Festsetzungen ermöglichen jedoch 
bisher eine maximale Ausnutzung der Wohnflächen, was der Angebots -Nachfragesituation 
im Bereich Geschosswohnungsbau in Münster zuträglich ist . Mit der festgesetzten 
maximalen Bauhöhe, wird das Gebäude hinter den Firsthöhen der angrenzenden Gebäude 
im WA1-Gebiet zurück bleiben und passt sich daher in die Umgebung ein. 
Beschlussvorschlag:  
Den Anregungen, die Dachform von Flachdach auf Satteldach zu ändern und die maximal 
zulässige Traufhöhe auf 69,40 m ü.  NHN zu begrenzen, wird nicht gefolgt  
(Beschlussvorschlag 2.2.1). 
2.3 Es wird angeregt , für das Mischgebiet zwei Vollgeschosse mit Satteldach, statt drei 
Vollgeschosse mit Flachdach festzusetzen. Durch die geänderte Festsetzung der 
Geschossigkeit und der Dachform werde die prägende Randbebauung nördlich und südlich 
der St. Anna Kirche a n zentraler Stelle aufgegriffen und eine aufgelockerte 
Fassadengestaltung erreicht. Zum Ausgleich bestehe die Möglichkeit auch für das zweite 
Geschoss eine größere Gebäudetiefe vorzusehen.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Festsetzungen für das Mischgebiet greifen die Bauweise des angrenzenden 
Stadtteilzentrums auf und gewährleisten so, dass sich eine zukünftige Bebauung in die 
nähere Umgebung einfügt.  So ist auch die festgesetzte Bauhöhe am Bestand orientiert. 
Insgesamt wurden für die WA
3-Gebiete und das MI-Gebiet im Änderungsbereichs II als 
zusammenhängende Gebiet e einheitliche Festsetzungen getroff en. Die massivere 
Bebauung ist in diesem Bereich aufgrund der zentralen Lage zwischen Dingbängerweg 
und Brockmannstraße verträglich. Durch die Festsetzungen wi rd ein Zurückspringen des 
dritten Geschosses ermöglicht, solange es als Vollgeschoss erhalten bleibt.  Dies 
ermöglicht einen Gestaltungsspielraum für die Bauherren um beispielsweise eine 
aufgelockerte Fassadengestaltung zu erreichen. Zum Ausgleich für eine reduzierte 
Gebäudehöhe eine größere Gebäudetiefe vorzusehen, bietet sich nicht an, da bei Tiefen 
über 12 m die Qualität der Belichtung der Wohnräume abnimmt.  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Festsetzungen für das MI -Gebiet von drei auf zwei Geschoss e und die 
Dachform von Flachdach auf Satteldach zu ändern, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 2.2.2). 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 2 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck –  
Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
Änderungsbereich I und II  
2.4 In Bezug auf die innenliegenden Baufelder des Änderungsbereichs II wird angeregt sie 
über zwei Stiche mit Parkplätzen, ähnlich dem südlich der Feuerwache, zu erschließen, da 
die Erschließung über Geh-  und Fahrrecht als unzureichend erachtet wird. Durch die neue 
Erschließung ergebe sich so zudem eine Ausrichtung der Gebäude nach Süden bzw. Süd-
Osten.  
Es wird zudem angeregt, insbesondere für die innenliegenden Bereiche des 
Änderungsbereichs II die geplante Bebauung und die daraus resultierenden Erfordernisse 
für die Feu erwehr- und Rettungswege zu überprüfen. Insbesondere seien die Zufahrten 
und notwen digen Fahrradien der Rettungsfahrzeuge großzügiger darzustellen und 
erkennbar zu m achen. Beispielsweise solle, falls notwendig, auf einzelne Parkplätze im 
zentralen Erschließungsstich im Änderungsbereich II verzichtet werden, um die Zufahrt zu 
ermöglichen. 
Zudem wird angeregt Flächen auszuweisen, in denen Sperrmüll oder auch Müllcontainer 
aufgestellt werden dürfen, da die stark verdichtete Bebauung eine größere Anzahl von 
Müllcontainern erfordere. Bei Abfuhrtagen komme es daher zu beengten 
Erschließungsstraßen.   
Stellungnahme der Verwaltung  
Die inneren Baufelder werden über eine öffentliche Stichstraße erschlossen. Bei der 
aufgezeigten Aufteilung der Verkehrsfläche handelt es sich lediglich um einen Vorschlag. 
Die genaue Ausgestaltung und die Stellung der Parkplätze erfolgt im Zuge der 
Ausbauplanung des Er schließungsstichs. Die innere Erschließung der beiden Baufelder 
obliegt dem spät eren Eigentümer, da vorgesehen ist die Baufelder als Ganzes zu 
vermarkten. Die genaue Ausführung, sowohl der Bebauung als auch der Erschließung, 
hängt dabei vom geplanten Vorhaben des Eigentümers ab. Die im Bebauungsplan 
festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sowie die vorgeschlagenen Abgrenzungen, 
sind daher nicht zwingend umz usetzen. Die Entwürfe späterer Investoren und damit auch 
die Qualität der Erschließung, werden im  Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
geprüft. Dabei werden auch brand schutzrechtliche Belange einzelner Grundstücke und 
Gebäude nochmals betrachtet. Im Vorfeld wurden im Zuge der Beteiligung der Ämter und 
Träger öffentlicher Belange bereits Stellungnahmen der zuständigen Ämter bzw. Träger 
wie der Feuerwehr eingeholt und in den Planungen berücksichtigt.  
Die Wahl der Standorte von Müllbehältern ist innerhalb der jeweiligen Grundstücksgrenzen 
möglich und obliegt den jeweiligen Eigentümern (siehe Textliche Festsetzungen 1.3.1). 
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Erschließung im Änderungsbereich II neu zu strukturieren, wird nicht 
gefolgt (Beschlussvorschlag 2.2.3). 
Der Anregung, die geplante Bebauung und die daraus resultierenden Erfordernisse 
einzelner Akteure nochmals zu überprüfen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 2.2.4).  
Ein Beschluss hinsichtlich der Standorte von Müllbehältern erübrigt sich. 
2.5 Es wird angemerkt, dass das ursprüngliche Stellplatzkonzept des Bebauungsplans Nr. 396 
angesichts der stark verdichteten Bebauung nicht mehr ausreichend sei. Das nördlich des 
Änderungsbereichs II gelegene Stadtteilzentrum sei ein Beispiel für eine Ausnahme vom 
Konzept die Stellplätze ausschließlich im öffentlichen Raum auszuweisen. Durch die neue 
Bebauung sei zusätzlich zu der hohen Auslastung eine Fremdnutzung der Parkplatzanlage 
des Stadtteilzentrums durch Anwohner und Besucher zu erwarten, was die Kapazitäten der 
Stellplatzanlage übersteigen würde. Zudem sei unter dem Gesichtspunkt der geplanten 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 3 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck –  
Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
Änderungsbereich I und II  
barrierefreien Bebauung nicht ersichtlich, wie für Besucher, Kunden und Patienten in Nähe 
zu den Häusern erforderliche Stellplätze nachgewiesen werden können.  
Angeregt wird daher, die Zahl an Stellplätzen für die innenliegenden Mehrfamilienhäuser 
durch zusätzliche öffentliche oder private Parkflächen zu erhöhen. Zusätzlich wird auch die 
Möglichkeit T iefgaragen auf den WA -Grundstücksflächen des Änderungsbereichs II 
vorzusehen angeregt. Dies könne die Wohnqualität verbessern.  
Zudem wird angeregt, zusätzlich zu der im MI -Gebiet zulässigen Tiefgarage, Stellplätze an 
den Gebäudeseiten vorzusehen. Der rückwärtige Bereich des Gebäudes solle von 
Stellplätzen frei gehalten werden, um für die angrenzenden Gebäude ruhige Wohnbereiche 
zu gewährleisten. So könne auch eine Nutzung der Straßen und der Geh-  und Radwege 
durch parkende und haltende Fahrzeuge vermieden werden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Änderungsbereich wird das Stellplatzkonzept des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 
396 verfolgt, welches vorsieht Stellplätz e möglichst vollständig im öffentlichen Raum 
unterzubringen. Verglichen mit den ursprünglich ausgewiesenen Kerngebietsflächen sind 
für die neu entstehenden Wohngebiete weniger Stellplätze erforderlich. Zusätzliche 
Stellplatzanlagen zum ursprünglichen Stellplatzkonzept sind in den Änderungsbereichen an 
drei Stellen vorgesehen. Sie dienen als Ergänzung zum im Bebauungsplan Nr. 396 
ausgewiesenen Stellplatzangebot. Zusammengenommen ist rechnerisch ein ausreichender 
Stellplatznachweis von 1,3 Stellplätzen pro Wohneinheit möglich. 
Für einen Abgleich des Stellplatzbedarfs mit dem Stellplatzangebot ist der 
Änderungsbereich II im Kontext zu betrachten. Das zu betrachtende Gebiet wird in seiner 
Nord-Süd-Ausdehnung von der Straße am Hof Schultmann sowie von der 
Meyerbeerstraße und in seiner Ost -West-Ausdehnung vom Dingbängerweg und einem 
Grünzug begrenzt. Im Gebiet ist zukünftig mit einem Zuwachs von ca. 185 bis 205 
Wohneinheiten zu rechnen. Daraus ergibt sich bei einem Stellplatzschlüssel von 1,3 
Stellplätzen pro Wohneinheit ein Stellplatzbedarf von 240 bis 266 Stellplätzen. Dieser 
Bedarf wird durch ein Angebot von rund 273 Stellplätzen sowohl im öffentlichen 
Straßenraum als auch auf privaten Grundstücken abgedeckt. Eine Notwendigkeit von 
Tiefgaragen im Bereich der WA -Gebiete im Änderungsbereich II ist aus planerischer Sicht 
daher nicht ersichtlich. Da die Ausgestaltung der innenliegenden Baufelder in diesem 
Bereich von den Konzepten der zukünftigen Eigentümer bzw. Investoren abhängt, steht die 
Zahl der dort entstehenden Wohneinheiten nicht abschließend fest. Im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens obliegt es der Verantwortung des Eigentümers die benötigte 
Anzahl an Stellplätzen im öffentlichen Raum abzulösen. 
Im MI -Gebiet ergeben sich durch die Festsetzungen ausreichend Flächen, um die 
erforderlichen Stellplätze sowohl in einer Tiefgarage als auch auf den Grundstücksflächen 
nachzuweisen. Eine konkrete Festsetzung von Stellplätzen wird für diesen Bereich nicht 
befürwortet, da weder die genaue Nutzung noch die Größe der zuk ünftigen Bebauung 
bekannt sind. Die Verortung der Stellplätze kann durch den Investor erfolgen und ist daher 
flexibel an den Bedarf anpassbar. Das Vorhandensein ausreichender Stellplätze wird auch 
hier im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Den r ückwärtigen Bereich des 
Gebäudes vollständig von Stellplätzen frei zu halten ist jedoch eher unrealistisch. Da die 
zukünftigen Nutzungen die Vorgaben für Mischgebiete einhalten müssen und im Gebiet 
selbst auch eine Wohnnutzung vorgesehen ist, sind gesunde Wohn-  und 
Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Durch die vorgegebene GRZ ist eine vollständige 
Versiegelung ausgeschlossen.  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 4 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck –  
Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
Änderungsbereich I und II  
Beschlussvorschlag:  
Der Anregung, die Zahl der Stellplätze für die innenliegenden Baufelder durch die 
Ausweisung weiterer Parkflächen zu erhöhen, wird nicht gefolgt 
(Beschlussvorschlag 2.2.5). 
Der Anregung, weitere Stellplätze in Tiefgaragen unter den WA -Gebieten unterzubringen, 
wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 2.2.6).  
Der Anregung, im MI -Gebiet Stellplatzanlagen nur an den Schm alseiten der Gebäude 
zuzulassen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 2.2.7). 
2.6 Weiterhin wird angeregt, für die private Stellplatzfläche im WA 4-Gebiet eine 
Wendemöglichkeit vorzusehen, um das Wenden auch bei belegten Parkplätzen zu 
ermöglichen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die im Bebauungsplan festgesetzte Stellplatzfläche kennzeichnet lediglich den Bereich 
innerhalb dessen die Errichtung einer privaten Stellplatzanlage zulässig ist. Stellplätze 
sowie eine entsprechende Erschließung in diesem Bereich zu realisieren, liegt im 
Ermessen des zukünftigen Eigentümer s. Im Bebauungsplan eine Fläche für eine 
Wendeanlage vorzusehen, wäre daher lediglich ein Vorschlag an den späteren 
Eigentümer, der jedoch nicht die Realisierung der Anlage sicherstellt.  Die aktuellen 
Festsetzungen stehen der Anlage einer Wendemöglichkeit nicht entgegen.  Als private 
Stellplatzfläche stehen die Stellplätze ausschließlich Mietern zur Verfügung. 
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich.  
2.7 Es wird angeregt , an der St raße Am Hof Schultmann einseitig einen Bürgersteig 
anzulegen. Entlang der Straße verlaufen Wegeverbindungen zu zentralen Einrichtungen im 
Stadtteil. Z ukünftig müsse die Straße durch die neuen Baugebiete in ihrem geringen 
Querschnitt erheblich mehr Verkehr aufnehmen.  Bereits heute seien Begegnungsverkehre 
teilweise nur eingeschränkt möglich. Es wird daher angeregt die Bebauung in diesem 
Bereich zurück zu nehmen, um zwischen den Gebäuden und der Straßenbegrenzungslinie 
einen Abstand von 5 m zu erreichen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Im Bereich des Änderungsbereichs II ist die öffentliche Verkehrsfläche mit  einer Breite von 
7 m festgesetzt. Auf dieser Fläche lässt sich neben einer 5 m breiten Fahrbahn mit zwei 
Fahrspuren ein einseitiger 2 m breiter Gehweg real isieren. Die Planung ermöglicht somit  
den geforderten Gehweg. Die Anlage des Gehwegs wird ausdrücklich befürwortet. Ein 
Zurücksetzen der Gebäude von 2,5 m auf 5 m gemessen von der Straßenbegrenzungslinie 
erscheint im Hinblick auf die beschriebene Problematik nicht zielführend.  
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung bezüglich eines einseitigen Gehwegs erübrigt sich.  
Der Anregung, die Gebäude südlich der Straße am Hof Schultmann auf 5 m hinter die 
Straßenbegrenzungslinie zurück zu setzen, wird nicht gefolgt (Beschlussvorschlag 2.2.8).  
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 5 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck –  
Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
Änderungsbereich I und II  
2.8 Es wird angeregt, zur Geschwindigkeitsreduzierung auf der Meyerbeerstraße geeignete 
Maßnahmen wie Aufpflasterungen und Freiburger Kegel  zu ergreifen, um so die 
Meyerbeerstraße als Abkürzung für Durchgangsverkehre von der Weseler Straße bzw. 
dem Dingbängerweg aus unattraktiv zu machen. Der Wohncharakter der Straße müsse 
baulich durch eine Berücksichtigung der entsprechenden Maßnahmen bei der 
Erschließung unterstützt werden.  
Stellungnahme der Verwaltung  
Die Meyerbeerstraße ist, bis auf die Parkflächen nördlich des Änderungsbereichs I  und die 
Verlängerung zur Brockmannstraße bereits hergestellt. Daher ist sie, obwohl sie die neu 
entstehenden Baufelder erschließt, nicht Gegenstand des Geltungsbereichs der 4. 
Änderung des B ebauungsplans Nr. 396. Die Erforderlichkeit verkehrsberuhigender 
Maßnahmen sollte nach Realisierung der Planungen geprüft werden. 
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
2.9 Es wird angeregt, in Höhe der Straße Am Hof Schultmann eine zusätzliche  
Fußgängerampel über den Dingbängerweg zu errichten, um die Querung zu erleichtern. 
Insbesondere bei Rückstaus von der Kreuzung Dingbängerweg / Mecklenbecker Straße, 
die trotz der neu geführten Fritz -Sticker-Straße entstehen, gestalte diese sich schwierig. 
Die Problematik ergebe sich insbesonder e für Kinder, Mütter mit Kinderwagen und 
Radfahrer, die von Osten aus Richtung der GAD kommen. Durch die neuen Baugebiete sei 
mit einer weiteren Zunahme des Verkehrs in diesem Bereich zu rechnen. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Der Dingbängerweg ist nicht Gegenstand der Bebauungsplanänderung. Die 
Erforderlichkeit verkehrstechnischer Maßnahmen außerhalb des Änderungsbereichs sollte 
im Rahmen eines gesonderten Verfahrens, unter Umständen auch erst nach Realisierung 
der Planungen, geprüft werden.  
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
2.10 Es wird angeregt, die Festsetzung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396, den 
Rad- und Fußwegs als öffentliche Verkehrsfläche dauerhaft der Öffentlichkeit z ur 
Verfügung zu stellen, nicht zu verändern. Durch die 4. Änderung des Bebauungsplans 
werde ein Teil des Weges als private Wegefläche ausgewiesen und der restliche Weg 
entfalle. 
Stellungnahme der Verwaltung  
Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 weist  am östlichen Rand des 
Änderungsbereichs eine mit Leitungsrechten für den Erschließungsträger belastete Fläche 
aus. Diese Fläche befindet sich jedoch nicht auf der vorhandenen öffentlichen 
Wegeverbindung, son dern grenzt lediglich an diese an. Die Festsetzungen der 2. 
Änderung bleiben damit von der 4. Änderung unberührt. Der Weg ist daher weiterhin für 
die Öffentlichkeit in gewohnter Weise nutzbar. 
Beschlussvorschlag:  
Eine Beschlussfassung erübrigt sich. 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 6 von 7

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck –  
Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
Änderungsbereich I und II  
3  Änderung durch die Verwaltung 
In den Textlichen Festsetzungen sind unter Gliederungspunkt 1.2.2 die Mindesthöhen der 
Erdgeschossfertigfußböden über der der Erschließung dienenden Verkehrsfläche mit 0,3 m 
festgesetzt. Die Meyerbeer - und Brockmannstraße sind noch nicht fertig ausgebaut, die 
geplanten Straßenausbauhöhen sind im Plan eingetragen. Zur Konkretisierung sollen die 
mit Normalhöhennull (NHN) definierten Straßenausbauhöhen in die Textlichen 
Festsetzungen übernommen werden. 
Beschlussvorschlag:  
Die Textlichen Festsetzungen unter Punkt 1.2.2 werden um die Bezugshöhe in Meter über 
NHN angepasst : Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude muss 
mindestens 0,3 m über der durch NHN definierten Höhe der  jeweils der Erschließung 
dienenden Verkehrsfläche liegen (Beschlussvorschlag 2.1.1). 
Stellungnahmen zur Offenlegung / Seite 7 von 7

V-0924-2014-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

8708 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 3 
zur Vorlage Nr. V/0924/2014 
 
Textliche Festsetzungen  
zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
Änderungsbereich I: südlich Meyerbeerstraße / östlich Meckmannweg 
Änderungsbereich II: nördlich Meyerbeerstraße / östlich Brockmannstraße 
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art der baulichen Nutzung 
1.1.1 In den WA -Gebieten sind Läden (gem äß § 4 (2) Nr. 2) sowie Nutzungen gem äß  
§ 4 (3) Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO unzulässig (§ 1 (5) und § 1 (9) BauNVO). 
1.1.2 Im MI-Gebiet sind Nutzungen gem äß § 6 (2) Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 BauNVO sowie 
Nutzungen gemäß § 6 (3) BauNVO unzulässig. Wohnungen sind im Erdgeschoss 
unzulässig (§ 1 Nr. 7 BauNVO). 
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1 Die festgesetzten Höhen für die Hauptbaukörper sind in Meter über Normalhöhen-
null (NHN) zu messen.  
Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der 
Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut (§ 18 (1) BauNVO).  
1.2.2 Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude muss mindestens 
0,3 m über der durch NHN definierten Höhe der jeweils der Erschließung dienenden 
Verkehrsfläche liegen (§ 9 (3) BauGB i. V. m. § 18 (1) BauNVO). 
1.2.3 Ausnahmsweise dürfen Dachgeschosse Vollgeschosse sein.  
1.2.4 Im WA1-Gebiet dürfen höchstens zwei Wohnungen je Gebäude errichtet werden  
(§ 9 (1) Nr. 6 BauGB). 
1.3  Überbaubare Grundstücksfläche, Nebenanlagen, ruhender Verkehr  
Nebenanlagen 
1.3.1 Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen gemäß § 14 
BauNVO an den Schmalseiten der Gebäude oder im rückwärtigen Bereich zulässig 
(§ 23 (5) BauN VO). Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Abstellanlagen 
für Abfallbehälter oder Fahrräder.  
1.3.2 Alle Nebenanlagen sind in eingeschossiger Bauweise mit einer maximalen Höhe 
von 2,50 m zu errichten (§ 16 (2) 4 BauNVO).  
Ein Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Verkehrs - und Grünflächen ist 
einzuhalten (§ 23 (3) und (5) BauNVO). 
1.3.2 Die Grundfläche von Nebenanlagen darf für Reihenhäuser 10,00 m² pro Hausei n-
heit nicht überschreiten.  
Für Mehrfamilienhäuser beträgt die zulässige Gesamtgröße für Nebenanlagen  
40,00 m² pro Gebäude. Die Grundfläche darf pro Nebenanlage 20,00 m² nicht 
überschreiten (§ 9 (1) 4 i. V. m. § 9 (3) BauGB). 
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 
Mecklenbeck –  Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
Änderungsbereiche I und II 
Zuwegungen, Einfriedungen, Sichtschutzanlagen sowie Terrassen sind von den an-
gegebenen Werten ausgenommen.  
Ruhender Verkehr 
1.3.3 In den WA-Gebieten sind – auch auf überbaubaren Grundstücksflächen – Stellplät-
ze und Garagen nur zulässig, soweit entsprechende Flächen festgesetzt sind  
(§ 12 (6) BauNVO).  
1.3.4  Im MI-Gebiet sind Stellplätze sowie eine Tiefgarage auch außerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen zulässig.  
1.3.5 Für Fahrräder sind die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstellplätze oberirdisch 
auf dem jeweiligen Baugrundstück herzustellen. Im MI -Gebiet sind Fahrradabstel l-
plätze auch in der Tiefgarage zulässig (§ 51 (3) BauO NRW). 
1.4  Begrünung 
Die innerhalb der Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen sowie von Gewässern vorhandenen Grünstrukturen dürfen nicht beschädigt, be-
einträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle bei Bäumen sind durch Neuanpflanzungen 
von heimischen, standortgerechten Laubbäumen zu ersetzen (§ 9 (1) 25 b BauGB). 
1.5  Abgrabungen und Aufschüttungen  
Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf den Baugrundstücken unzulässig. 
1.6  Immissionsschutz 
1.6.1 In den im Plan mit Lärmpegelbereichen (LPB) III gekennzeichneten überbaubaren 
Grundstücksflächen sind an den Gebäuden passive Schallschutzmaßnahmen nach 
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB).  
1.6.2 In den überwiegend zum Schlafen genutzten Räumen, die nur über Lüftungsmög-
lichkeiten an den mit LPB gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, sind schallg e-
dämmte Lüftungen zu installieren (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). 
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 86 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 
(BauO NRW) 
2.1  Dächer 
2.1.1 Die jeweils zulässige Dachform ist in der Planzeichnung festgesetzt. 
2.1.2 Festgesetzte Satteldächer sind mit einer Neigung von 35°± 3° zu errichten.  
2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind auf Satteldächern ab einer Neigung von 
35° zulässig, soweit ein Abstand von 1,00 m zu Trauf- und 1,50 m zu Giebelwänden 
eingehalten und insgesamt die Hälfte der jeweiligen Gebäudebreite nicht überschrit-
ten wird. 
2.1.4 Dachbegrünungen und die Anbringung von Solar - und Photovoltaikanlagen auf den 
Dachflächen sind zulässig.  
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 
Mecklenbeck –  Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
Änderungsbereiche I und II 
2.2  Fassaden 
2.2.1 Hausgruppen sind profilgleich und jeweils einheitlich in Material, Farbe und Bauhö-
he zu errichten. 
2.2.2 Für Außenwände ist St ein- oder Putzmaterial zu verwenden. Für untergeordnete 
Bauteile und energiesparende Maßnahmen können andere Materialien zugelassen 
werden.  
2.3  Werbeanlagen  
2.3.1 Zettel- und Bogenanschläge sind nur an Litfasssäulen gestattet. Im Übrigen sind 
Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung. Für einheitlich gestaltete, in 
Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder können Ausnahmen zugelas-
sen werden. 
2.3.2 Werbeanlagen sind nur zulässig bis zur Unterkante der Fenster des ersten Oberg e-
schosses. Für Betriebe mit Geschäftsräumen in Obergeschossen können Ausnah-
men zugelassen werden. In diesen Fällen sind nur Einzelbuchstaben zulässig. Die 
Unterkante der Fenster des obersten Geschosses darf nicht überschritten werden.  
2.3.3 Werbeanlagen parallel zur Fassade dürfen nicht stärker als 0,15 m, nicht höher als 
0,40 m und nicht länger als 6,00 m sein. Es darf jedoch höchstens 2/3 der Laden-
front bzw. Gebäudebreite in Anspruch genommen werden. 
2.3.4 Ausleger dürfen eine Stärke von 0,20 m und eine Fläche von 0,50 m² je Ladenfront 
erreichen. Sie dürfen höchstens 0,80 m vor die Gebäudefront vortreten. Anstelle 
von Auslegern können im Einzelfall flach angebrachte oder freistehende Schilder 
gestattet werden.  
2.4  Begrünung, Gestaltung von Stellplätzen und Standplätzen für Abfallbehälter 
2.4.1 Tiefgaragen sind außerhalb der notwendigen Fahrwege mit einer Mindestüberde-
ckung von 0,5 m aus geeignetem Substrat für eine Begrünung zu versehen. 
2.4.2 Offene, ebenerdige Stellplätze dürfen nur mit wasserdurchlässigen Materiali en 
(z. B. Porenpflaster, offenfugige Pflasterungen, Rasengittersteine, Schotterrasen 
o. ä.) angelegt werden (§ 9 (1) 20 BauGB).  
Pro sechs Stellplätze ist ein heimischer, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen.  
2.4.3 Standplätzen für Abfallbehälter in den straßenseitigen Vorgartenbereichen sind mit 
einer blickdichten Verkleidung zu versehen, mit Sträuchern oder Hecken zu um-
pflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen.  
2.5  Einfriedungen 
Zur Einfriedung der Baugrundstücke sind Hecken aus heimischen, standortgerechten 
Laubgehölzen – auch in Verbindung mit Maschendrahtzäunen bis zu 1,20 m Höhe – zu-
lässig.  
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 
Mecklenbeck –  Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
Änderungsbereiche I und II 
3 Hinweise  
3.1 Kampfmittel 
Luftbilder lassen im Bereich des Bebauungsplans Kampfmittelbeeinflussungen erken nen. 
Baumaßnahmen sind deshalb rechtzeitig vor Beginn der Feuerwehr der Stadt Münster 
anzuzeigen. 
3.2 Denkmalschutz 
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein- Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung ei-
nes Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL – Ar-
chäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster an zuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten.  
3.3 Einsichtnahme in Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kunden-
zentrum Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 
33, eingesehen werden. 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4

Beschlussvorlage

8212 Zeichen

V/0924/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / 
Egelshove -  
Änderungsbereich I: Südlich Meyerbeerstraße / Östlich Meckmannweg -  
Änderungsbereich II: Nördlich Meyerbeerstraße / Östlich Brockmannstraße 
1. Beschluss zur Aufstellung 
2. Beschluss über Stellungnahmen 
3. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.01.2015 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
29.01.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 
04.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
11.02.2015 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Bebauungsplan Nr. 396: Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove - ist 
gemäß §§ 2 (1) und 1 (8) in Verbindung m it § 13 a Baugesetzbuch in den Bereichen Südlich 
Meyerbeerstraße / Östlich Meckmannweg (Änderungsbereich I) und Nördlich Meyerbeerstr a-
ße / Östlich Brockmannstraßeist (Änderungsbereich II) dahingehend zu ändern, dass u.a. bi s-
herige Kerngebietsflächen in allgemeine Wohngebiete umgewandelt werden. 
 
2. Über die vorliegenden Stellungnahmen zu dem vom 01.09. bis zum 01.10.2014 öffentlich aus-
gelegten Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird wie folgt Beschluss g e-
fasst:  
 
2.1 Der Entwurf der 4. Änderung des  Bebauungsplans Nr. 396 wird in den Textlichen Fes t-
setzungen wie folgt geändert: 
 
2.1.1 Der Punkt 1.2.2 lautet wie folgt: Die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens 
der Gebäude muss mindestens 0,3 m über der durch NHN definierten Höhe der 
jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegen (Anlage 1, Punkt 3). 
 
2.1.2 Der Punkt 1.2.4 wird eingefügt: Im WA1-Gebiet dürfen höchstens zwei Wohnun-
gen je Gebäude errichtet werden (Anlage 1, Punkt 2.1). 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0924/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Sauer / Herr Geitel 
Ruf: 
492 61 13 / 492 61 93 
E-Mail: 
Sauer@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.12.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0924/2014 
2.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander un d untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf der 4. Änderung des Bebau-
ungsplans Nr. 396 nicht gefolgt: 
 
2.2.1 Die Änderung der Dachform im WA 2-Gebiet von Flachdach auf Satteldach bei 
gleichzeitiger Reduzierung der Traufhöhe auf 69,40 m ü. NH N (Anlage 1, Punkt 
2.2). 
 
2.2.2 Die Änderung der Geschosszahl im MI -Gebiet von drei auf zwei Geschosse bei 
gleichzeitiger Änderung der Dachform von Flachdach auf Satteldach (Anlage 1, 
Punkt 2.3). 
 
2.2.3 Die Erschließung im Änderungsbereich II neu zu strukturieren (Anlage 1, Punkte 
2.4). 
 
2.2.4 Die geplanten Baufelder und die daraus resultierenden Erfordernisse einzelner 
Betroffener zu überprüfen (Anlage 1, Punkt 2.4). 
 
2.2.5 Die Anzahl der Stellplätze für die innenliegenden Baufelder zu erhöhen (Anlage 
1, Punkt 2.5). 
 
2.2.6 Die Ausweisung einer Tiefgarage unter den WA -Gebieten im Änderungsbereich 
II (Anlage 1, Punkt 2.5). 
 
2.2.7 Die Zulassung von Stellplatzanlagen im MI -Gebiet nur an den Schmalseiten der 
Gebäude (Anlage 1, Punkt 2.5). 
 
2.2.8 Die geplanten Gebäude südlich der Straße „Am Hof Schultman n“ um 5 m von 
der Straßenbegrenzungslinie zu versetzen (Anlage 1, Punkt 2.7). 
 
3. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit  
§ 13 a Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW als Satzung beschlo s-
sen.  
 
 Die Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird ebenfalls beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Teilfinanzplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 1101 Abwasserbeseitigung    
Investitionsmaßnah-
me 
4032 Mecklenbeck-Mitte BG  
Bebauungsplan Nr. 396 
   
Auszahlungen 08  2015 
2016 
100.000 
190.000 
Restbetrag 
von 190.000 € 
wird für den 
Haushalt 
2016 ange-
meldet. 
Summe aller Auszahlungen/Saldo  290.000

- 3 - 
V/0924/2014 
Teilfinanzplan 
 
 
Nr. Bezeichnung 
Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkun-
gen 
 
Produktgruppe 1201 Bereitstellung von Verkehrs-
flächen und -anlagen 
   
Investitionsmaßnah-
me 
4032 Mecklenbeck-Mitte BG  
Bebauungsplan Nr. 396 
   
Auszahlungen 08  2015 
2016 
2017 
35.000 
55.000 
160.000 
 
Summe aller Auszahlungen/Saldo  250.000  
 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf 2015 bei den 
o. g. Produktgruppen veranschlagt. 
 
 
Begründung: 
 
1. Der zentrale Bereich vo n Mecklenbeck wird durch den seit dem 10. November 1995 recht s-
kräftigen Bebauungsplan Nr. 396 planungsrechtlich festgesetzt. Die in diesem Plan ausgewi e-
senen Kerngebietsflächen entlang der Weseler Straße bzw. westlich des Dingbängerwegs 
sind bisher nicht realisiert worden und sollen auch nicht mehr verwirklicht werden. Ebenso b e-
steht auch kein Bedarf mehr zur Errichtung einer Mehrzweckhalle westlich des Dingbänge r-
wegs, wie im bisherigen Bebauungsplan ausgewiesen. 
Da weiterhin eine große Nachfrage nach Wohnbauflächen besteht, sollen nun die noch nicht 
bebauten Teilflächen des Bebauungsplans Nr. 396 einer Wohnnutzung zugeführt werden. 
Übergeordnetes Ziel ist dabei eine bedarfsgerechte und verträgliche Weiterentwicklung so-
wohl des Wohnungs- als auch des Nahversorgungsangebots. Ein besonderer Fokus liegt auf 
der Förderung von Vielfalt und sozialer Gerechtigkeit. 
 
Die 4. Änderung des Bebauungsplans umfasst zwei Änderungsbereiche. Der Bereich I liegt 
südlich der Meyerbeerstraße / östlich des Meckmannwegs und der Be reich II nördlich der 
Meyerbeerstraße / östlich Brockmannstraße.  
 
Die Änderung wird gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der 
Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach §  2 (4) BauGB durchgeführt. 
Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Nach Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungs-
plans Nr.  396 erfolgt die Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung 
gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB. 
 
2. Der Entwurf der 4. Änderung hat bereits vom 1. September bis eins chließlich 1. Oktober 2014 
öffentlich ausgelegen. Während dieser Zeit sind Stellungnahmen eingegangen, zu denen wie 
unter Punkt 2 Beschluss gefasst werden soll.  
 
Die gemäß den oben genannten Beschlussvorschlägen 2.1.1 und 2.1.2 vorgesehenen Änd e-
rungen der Planung betreffen folgende Themen: 
 
 Die Höhenangaben für Baukörper sind in der Planzeichnung in  Meter über Normalhöhe n-
null (NHN) angegeben. Die Höhenangaben orientieren sich dabei an eingemessenen bzw.

- 4 - 
V/0924/2014 
geplanten Höhen in den öffentlichen Verkehrsflächen. Als Bezugspunkt für eine erhöhte 
Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens ist hingegen lediglich die Oberkante der der 
Erschließung dienenden Verkehrsfläche  angegeben. Um die textlichen Festsetzungen a n-
zugleichen, werden auch für diese Festsetzung ausgemes sene Höhen in Meter über NHN 
als Bezugspunkte definiert. 
 
 In der Planung zur Offenlage sind im WA 1-Gebiet (Änderungsbereich I) Hausgruppen vo r-
gesehen. Angestrebt wird in diesem Bereich eine Bebauung mit Reihenhäusern. Durch die 
getroffenen Festsetzungen ist diese Planung jedoch nicht ausreichend abgesichert, so dass 
hier auch andere Bauformen, wie Mehrfamilienhäuser realisiert werden können. Daher 
werden die Festsetzungen durch die textliche Festsetzung 1.2.4 dahingehend präzisiert, 
dass die zulässige Zahl an Wohnungen auf zwei Wohnungen pro Gebäude beschränkt 
wird. Eine entsprechende Festsetzung besteht bereits in anderen Bereichen des Geltung s-
bereichs des Bebauungsplans Nr. 396. 
 
3. Da es sich bei den Beschlusspunkten unter 2.1 um Konkretisierungen handelt, b ei der die 
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann neben dem Beschluss zur Änderung (B e-
schlussvorschlag 1) auch gleichzeitig der Satzungsbeschluss (Beschlussvorschlag 3) gefasst 
werden.  
 
Nähere Einzelheiten zur Bebauungsplanänderung sind aus den beigefügten Anlagen dieser Vorl a-
ge ersichtlich. 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 
1. Stellungnahmen zur Offenlegung  
2. Begründung  
3. Textliche Festsetzungen  
4. Planverkleinerung

V-0924-2014-Anlage-4-Planverkleinerung

161 Zeichen

Amt für _ / Stadtentwicklu

Anlage 4

zur Vorlage Nr. V/0924/2014

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9

Stadtplanun

- ohne Maßstab

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Verkehrsplanung

V-0924-2014-Anlage-2-Begruendung

56730 Zeichen

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0924/2014 
 
Begründun g  
zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
 
Änderungsbereich I: südlich Meyerbeerstraße / östlich Meckmannweg  
Änderungsbereich II: nördlich Meyerbeerstraße / östlich Brockmannstraße 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen .................................................................................................. 2 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3  Planungsrechtliche Situation .................................................................................................................. 3 
3.1  Flächennutzungsplan .................................................................................................................. 3 
3.2  Bestehendes Planungsrecht ....................................................................................................... 4 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5  Planungsziele ......................................................................................................................................... 6 
6  Inhalte des Bebauungsplans .................................................................................................................. 7 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7 
6.2.1  Nutzungsarten, Nutzungsdichte ........................................................................................ 7 
6.2.1.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................................... 7 
6.2.1.2 Maß der baulichen Nutzung .................................................................................. 9 
6.2.2 Überbaubare Flächen, Bauweise, Vollgeschosse, Bauhöhe und Dachform ................... 10 
6.2.3  Material, Farbgebung ...................................................................................................... 12 
6.2.4  Stellplätze ........................................................................................................................ 12 
6.2.5  Freiflächen, Begrünung, Grundstückseinfriedung ........................................................... 13 
6.2.6  Werbeanlagen ................................................................................................................. 13 
6.3  Erschließung, Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ................................................. 14 
6.4  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ........................................................................................ 14 
6.5  Immissionsschutz ..................................................................................................................... 15 
6.6  Altlasten / Altstandorte .............................................................................................................. 16 
6.7  Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................... 16 
7  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 16 
8  Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................................. 17 
8.1  Artenschutz ............................................................................................................................... 17 
8.2  Eingriffsregelung ....................................................................................................................... 17 
8.3  Klimaschutz .............................................................................................................................. 18 
9  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 18 
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ...................................................................... 18 
 
Begründung / Seite 1 von 19

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
Änderungsbereiche I und II 
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Planungsanlass ist die Wohnbaulandentwicklung in Mecklenbeck-Mitte. Seit den 1930er Jahren 
gibt es in Mecklenbeck Ansätze einer planmäßigen Entwicklung. Für den zentralen Bereich von 
Mecklenbeck wird die Entwicklung von Wohnbaulandreserven durch den seit 1995 rechtskräf ti-
gen Bebauungsplan Nr. 396 gesteuert. Heute sind nahezu sämtliche im Bebauungsplan Nr. 
396 ausgewiesene Wohnquartiere inklusive des Stadtteilzentrums nördlich und südlich der 
St.-Anna-Kirche realisiert worden. Bisher nicht realisiert wurden die geplante D ienstleistungs-
bebauung entlang der Weseler Straße und die sich nach Norden entlang des Dingbängerwegs 
bis zum Stadtteilzentrum anschließenden Wohngebiets- und Kerngebietsflächen inklusive eines 
Standorts für eine Mehrzweckhalle.  
Der Umfang der im Bebauung splan Nr. 396 ausgewiesenen Kerngebietsflächen (MK -Flächen) 
ist angesichts der Realisierung der beiden Stadtteilzentrumsbereiche nicht mehr bedarfsg e-
recht. Vor dem Hintergrund der nach wie vor großen Nachfrage nach Wohnbauflächen, insbe-
sondere an zentral g elegenen Standorten, wurde die städtebauliche Zielsetzung für Teile der 
Kerngebietsflächen entlang des Dingbängerwegs sowie an der Weseler Straße überprüft. Mit 
der 4. Änderung des Bebauungsplans werden die betreffenden Flächen einer Wohnbaunutzung 
zugeführt. Auch der Standort für die Mehrzweckhalle wird überplant, da in diesem Bereich ak-
tuell kein Bedarf besteht. Der vor 20 Jahren in den Bebauungsplan 396 aufgenommene Stand-
ort wurde nie realisiert. Ein umfassendes Angebot an Veranstaltungs - und Ausstellungsräumen 
verschiedener Größe wurde im Hof Hesselmann verwirklicht. Das Sportangebot wurde an der 
Egelshove großzügig realisiert. Aktuell wird mit dem Neubau einer Zweifachsporthalle an der 
Peter-Wust-Schule das Angebot an Sportflächen in zentraler Lage ausgebaut.  
Die 4 . Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird im beschleunigten Ver fahren gem äß  
§ 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung “ durchgeführt. Die 
hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen liegen vor:  
- es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; 
- die zulässige Gesamt -Grundfläche im Plangebiet inklusive der Bebauungspläne, die in ei-
nem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellten werden, 
ist kleiner als 20 000 m²; 
- die Planung ermög licht/umfasst keine Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer 
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen; 
- Natura 2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt. 
In diesem Zusammenhang entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung. Die Umweltbelange 
werden jedoch in die Planung und deren Abwägung eingestellt. Eingriffe in Natur und 
Landschaft, die aufgrund der Änderung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als  
erfolgt oder zulässig . Die Vermeidungsgrundsätze des § 1  a (3) BauGB werden gleichwohl in 
der Planung und deren Abwägung berücksichtigt. 
2  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 umfasst die brachliegende 
Fläche südlich der Meyerbeerstraße zwischen Meckmannweg und dem Hof  Appels (im Folgen-
den Änderungsbereich I) sowie den momentan landwirtschaftlich genutzten Bereich nördlich 
der Meyerbeerstraße zwischen Dingbängerweg und Brockmannstraße bis zum Stadtteilzentrum 
an der Straße Am Hof Schultmann (im Folgenden Änderungsbereich II).  
Begründung / Seite 2 von 19

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
Änderungsbereiche I und II 
Innerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung liegen damit die folgenden 
Grundstücke:  
Gemarkung Münster  
Flur 227, Teile des Flurstücks 520, 
Flur 228,  Teile der Flurstücke 51, 660, 803, 806. 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung sind im Plan durch einen grauen 
Farbstreifen gekennzeichnet. 
 
Abbildung 1: Räumliche Einordnung der Geltungsbereiche 
3  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich I als 
gemischte Baufläche dar. Der Änderungsbereich II wird teilweise als gemischte Baufläche, 
überwiegend aber als Fläche für den Gemeinbedarf mit u.a. den Zweckbestimmungen ‚Kinder-
garten’, ‚Jugendheim’ und ‚Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen’ darge-
stellt. Unter anderem war hier im nördlichen Bereich der Bau einer Mehrzweckhalle vorges e-
hen.  
Unter Berücksichtigung der geplanten städtebaulichen Entwicklung sind diese Darstellungen 
des FNPs als überholt anzusehen. Die Inhalte der Änderung sind daher nur teilweise im Sinne 
des § 8 (2) Satz 1 BauGB aus den Darstellungen des FNPs entwickelt. Der Bebauungsplan 
kann jedoch nach § 13  a (2) Nr. 2 BauGB vor Änderung bzw. Ergänzung des FNPs aufgestellt 
werden, da seine Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13  a BauGB erfolgt und die 
Änderungsbereich I 
Änderungsbereich II 
Begründung / Seite 3 von 19

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
Änderungsbereiche I und II 
geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Der FNP 
wird nach Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 im Wege der Bericht i-
gung als 56. Änderung des fortgeschriebenen FNP angepasst. Im Rahmen der Berichtigung 
werden der Änderungsbereich I sowie der überwiegende Teil des Änderungsbereichs II als 
Wohnbauflächen, der nordöstliche Teil des Änderungsbereichs II als eine gemischte Bau fläche 
dargestellt.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht  
Der Änderungsbereich liegt im recht skräftigen Bebauungsplan Nr. 396 in der Fassung vom 
10.11.1995. Dieser Bebauungsplan setzt den Änderungsbereich I sowie einen Großteil des Än-
derungsbereichs II als Kerngebiet fest.  Im Änderungsbereich II sind zudem im nördlichen B e-
reich eine sportlichen Zwecken dienende Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung 
‚Mehrzweckhalle’ und nord-westlich der Grünschneise ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.  
  
   
Abbildung 2: Festsetzungen im Änderungsbereich I (links) und II (rechts) 
4  Räumliche und strukturelle Situation 
Der Stadtteil Mecklenbeck liegt westlich der Münsteraner Innenstadt und hat heute rund 8 950 
Einwohner (Stand 2013). Mecklenbeck ist geprägt durch Wohnsiedlungsbereiche, di e durch 
landwirtschaftliche Flächen und ein Band überörtlichen Gewerbes längs der Bundesstraße B 51 
und der B ahnstrecken Münster – Recklinghausen und Münster – Coesfeld getrennt sind. Ei n-
richtungen der öffentlichen Grundversorgung wie Ki ndergarten, Grundschule, Jugend heim und 
Kirche sind schwerpunktmäßig um den Dingbängerweg konzentriert.  
Änderungsbereiche  
Beide Änderungsbereiche sind zentral in Meck lenbeck-Mitte gelegen. Bei dem Änderungsbe-
reich I handelt es sich um eine momentan brachliegende Fläche, die mit Gehölzstrukturen be-
wachsen ist. Der Änderungsbereich II wird aktuell überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im 
südöstlichen Bereich, angrenzend an die Feuerwehr, ist er ebenfalls mit Gehölzstrukturen be-
wachsen. Von Nord-Ost nach Süd-West verläuft quer durch das Gebiet eine Fläche zum Erhalt 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern, die dem Schutz 
einer bestehenden Wallhecke dient.  
Begründung / Seite 4 von 19

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
Änderungsbereiche I und II 
Nähere Umgebung  
Änderungsbereich I 
Südlich an den Änderungsbereich I grenzt eine bewaldete Fläche an, die den Bereich von der 
Weseler Straße (B 51) abschirmt. Die Kronen der Bäume ragen in das geplante Baugebiet hi n-
ein. Im Norden liegt die Meyerbeerstraße zwischen dem Änderungsbereich und der angrenzen-
den II-geschossigen Reihenhausbebauung. Im Westen der Fläche befinden sich eine Stel l-
platzanlage und weitere Wohnbebauung, die an den Meckmannweg angrenzt. Dieser trennt 
das Gebiet von einem benachbarten Autohaus. Nach Aufgabe des Autohauses ist geplant, 
auch diesen Bereich zusammen mit dem angrenzenden Sportplatz zu einem Wohngebiet zu 
entwickeln. Im Osten bildet ein öffentlicher Fuß-  und Radweg eine Verbindung zwischen Mey-
erbeerstraße und Weseler Straße. Da sich der Weg außerhalb des Änderungsbereichs befi n-
det, bleibt er in seiner Funktion auch zukünftig erhalten. Der Weg trennt den Änderungsbereich 
von einer ihm in seiner jetzigen Prägung gleichartigen Fläche.  Diese wird im Zuge der vorha-
benbezogenen 6. Änderung des Bebauungsplans 396 ebenfalls mit Reihen-  und Mehrfamilien-
häusern überplant.  
 
Abbildung 3: Luftbild Änderungsbereich I (Stand 2011) 
Änderungsbereich II 
Nördlich des Änderungsbereichs befindet sich in II- geschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss 
und Flachdach ein Teil des Stadtteilzentrums von Mecklenbeck. Im Erdgeschoss befi nden sich 
Nahversorgungsangebote aus den Bereichen Einzelhandel und Dienstleistungen, in den oberen 
Geschossen Wohnungen. Im Osten grenzt der Änderungsbereich an den Dingbängerweg an, 
der ihn von den benachbarten überwiegend ein-  und II-geschossigen freistehenden Wohnhäu-
sern trennt. Östlich in das Gebiet hereinreichend liegt eine Feuerwache. Im Süden des G ebiets 
befindet sich die Meyerbeerstraße und angrenzend eine landwirtschaftlich genutzte Fl äche, die 
perspektivisch als Kerngebiet mit Dienstleistungseinrichtungen entwickelt werden soll. Die 
Brockmannstraße bildet den westlichen Rand des Änderungsbereichs. Der angrenzende Pau-
lushof ist Teil der vorhabenbezogenen 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 und wird zu 
einer überwiegend barrierefrei gestalteten III- geschossigen Wohnanlage mit angrenzendem  
I-geschossigen Jugendzentrum entwickelt. Südlich des Hofs befinden sich Wohnbauflächen für 
II-geschossige Doppel- und Reihenhäuser sowie II- geschossige Mehrfamilienhäuser mit Staf-
felgeschoss in der Vermarktung. Eine ausgeprägte Grünschneise bildet die Grenze zur weiter 
westlich gelegenen Wohnbebauung. Prägend für die Umgebung sind die beschriebenen Rei-
hen- und Mehrfamilienhäuser mit Flachdächern bzw. einer Dachneigung von maximal 20 bis 30 
Grad und einer Traufhöhe von ca. 10 m.  
Begründung / Seite 5 von 19

Stadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396  
Mecklenbeck – Weseler Straße / Dingbängerweg / Egelshove 
Änderungsbereiche I und II 
 
Abbildung 4: Luftbild Änderungsbereich II (Stand 2011) 
5  Planungsziele 
Bedarfsgerechte und verträgliche Weiterentwicklung 
Die Änderung des Bebauungsplans verfolgt die Ziele, sowohl das Wohnungs - als auch das 
Nahversorgungsangebot in Mecklenbeck-Mitte bedarfsgerecht weiter zu entwickeln. Es ist eine 
städtebaulich und stadtgestalterisch verträgliche Realisierung  von Wohnnutzungen für abseh-
bar bestehende Bedarfe an einem strukturell sinnvollen Standort vorgesehen. 
Das ursprüngliche Ziel des Bebauungsplans Nr. 396 einer ver träglichen Verdichtung, die nicht 
in die Höhe geht und damit dem Umweltschutz und dem Schutz des Ortsbildes Rechnung trägt, 
wird weiter verfolgt. So werden auch keine Flächen in Anspruch genommen, die von be sonders 
hohem ökologischem Wert sind.  
Stärkung des Stadtteils 
Durch das Wohnen in zentraler Lage in Mecklenbeck -Mitte in unmittelbarer Nähe zu den Ver-
sorgungsinfrastrukturen, werden sowohl bestehende Einrichtungen als auch der Stadtteil ins-
gesamt weiter gestärkt. Zudem bietet sich durch eine Fläche zur Erweiterung des Stadtteilzent-
rums Raum für neue Entwicklungen im Bereich Einzelhandel und zentrenkompatible Dienstlei s-
tungen. 
Wohnen in zentraler Lage 
Die geplanten Wohngebiete weisen mit ihrer zentralen Lage besondere Qualitäten auf. Die 
Wohnlage ist gekennzeichnet durch kurze Wege und insbesondere die Nähe zum zentralen 
Versorgungsbereich. Durch die gewählte Erschließung und di e Anordnung von Bebauung und 
Stellplätzen sollen die neuen Baugebiete trotz ihrer zentralen Lage möglichst unbeeinträchtigt 
von Verkehr bleiben.  
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Änderungsbereiche I und II 
Förderung von Vielfalt und sozialer Gerechtigkeit  
Durch die Anordnung der Gebäude ist gewährleistet, dass vielfältige Wohnformen realisierbar 
sind und somit unterschiedlichen Wohnbedürfnissen entsprochen werden kann. Ziel ist es ins-
besondere, entsprechend den Zielsetzungen einer sozialgerechten Bodennutzung, neuen 
Wohnraum im Bereich Geschosswohnungsbau zu schaff en. Zwei Baufelder im Änderungsbe-
reich II können zudem dazu dienen, die Entwicklung gemeinschaftsorientierter Bau-  und Wohn-
formen zu stärken.  
Entsprechend der Ziele einer sozialgerechten Bodennutzung ist vorgesehen, die entstehende 
Nettowohnfläche anteilig zu gefördertem  bzw. förderfähigem Wohnraum zu entwickeln. Dabei 
gelten die folgenden Vorgaben für städtische Grundstücke:  
- Mehrfamilienhausbebauung: 60% der entstehenden  Nettowohnfläche für geförderten 
Mietwohnraum, 
- Einfamilienhausbebauung: Anwendung der  Richtlinie für die Vergabe städtischer Einf a-
milienhausgrundstücke zur Förderung der Eigentumsbildung. 
6  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Die Grundzüge der Planung bestehen in der Festsetzung 
• zweier Baugebiete, für Reihen- und Mehrfamilienhäuser,  
• von Baufeldern im Änderungsbereich II für eine Nutzungsmischung aus Wohnen und 
Dienstleistungseinrichtungen sowie 
• dem Erhalt der äußeren Erschließung und einer an die neue Nutzungsausrichtung ang e-
passten internen Erschließung, bestehend aus einer öffentlichen Stichstraße und ergän-
zenden privaten Erschließungsstichen.  
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen dienen dazu,  das städ-
tebauliche Konzept des Vorhabens zu sichern.  
6.2.1  Nutzungsarten, Nutzungsdichte 
6.2.1.1 Art der baulichen Nutzung 
Entsprechend der Planungsziele werden die beiden Änderungsbereiche überwiegend als ‚Al l-
gemeine Wohngebiete‘ nach § 4 BauNVO festgesetzt. Lediglich für den nordöstlichen Teil des 
Änderungsbereichs II erfolgt eine Festsetzung als Mischgebiet (MI-Gebiet) nach § 6 BauNVO. 
Allgemeine Wohngebiete 
Die Änderung des Bebauungsplans dient im Wesentlichen der Entwicklung von Wohnbauland. 
Vor diesem Hintergrund schafft der Bebauungsplan Baurecht für ca.  170 Wohneinheiten, die in 
Mehrfamilien- und Reihenhäuser realisierbar sind. Die Zahl der Wohneinheiten variiert je nach 
Zuschnitt der Wohnungen und dem realisierten Anteil an Reihenhäusern.  
Um den Planungszielen nachzukommen, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass in den al l-
gemeinen Wohngebieten (WA -Gebieten) bestimmte Nutzungen unzulässig sind (§ 1 (5) i. V. m. 
Begründung / Seite 7 von 19

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§ 1 (9) BauNVO). Zu diesen Nutzungen zählen Läden sowie Gartenbaubetriebe und Tankstel-
len.  
Da die Änderungsbereiche zum Teil direkt an das Stadtteilzentrum mit allen Versorgungsang e-
boten des täglichen Bedarfs angrenzt, werden Läden (§ 4 (2) Nr. 2 BauNVO) in den Wohng e-
bieten zugunsten einer zentrenorientierten Versorgung ausgeschlossen. Das Ziel ist, Läden auf 
den zentralen Versorgungsbereich und damit vor allem auf das Stadtteilzentrum und die Berei-
che um die Kirche St. Anna zu konzentrieren.  
Großflächige Nutzungen wie Gartenbaubetriebe (§ 4 (3) Nr. 4 BauNVO) und Tankstellen (§ 4 
(3) Nr. 5 BauNVO) würden die verfolgten Ziele behindern, so dass si e im Plangebiet ausg e-
schlossen werden. Von Tankstellen gehen zudem, u.a. aufgrund der Öffnungszeiten, Störun-
gen aus, die sich nicht mit den Planungszielen vereinbaren lassen.  
Mischgebiet 
Die Ausweisung des MI -Gebiets direkt angrenzend an den zentralen Ver sorgungsbereich (vgl. 
Abb. 5) dient der Erweiterung und Stärkung des Stadtteilzentrums. Bedingt durch die Nähe zum 
Stadtteilzentrum ist für die Fläche eine Kombination aus Wohnnutzung und verträglicher Stadt-
teilzentrumserweiterung vorgesehen.  
Verträgliche Zentrumserweiterung 
Der Fokus liegt vor allem auf der Erweiterung der zentrenorientierten Versorgung und einer 
Nutzungsmischung mit eher kleinteiligem Besatz. Daher und um die Verträglichkeit im Hinblick 
auf die Wohnnutzung im Gebiet und im Umkreis zu gew ährleisten, werden Gartenbaubetriebe 
und Tankstellen als grundsätzlich in MI -Gebieten zulässige Nutzungen (§ 6 (2) Nr. 6 und Nr. 7 
BauNVO) ausgeschlossen. So werden Störungen vermieden und es ist möglich die bestehende 
Mischung aus klein- und großflächigen Einzelhandelsstrukturen aufrecht zu erhalten.  
Ausschluss von Vergnügungsstätten  
Die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten im engeren Umfeld des 
Stadtteilzentrums erzeugt werden können, sind geeignet, hier die beabsichtigte städtebauliche 
Entwicklung zu beeinträchtigen. Damit eine Niveauabsenkung – Trading-Down-Effekt – im 
Stadtteilzentrum sowie negative städtebauliche Auswirkungen auf die angrenzenden Wohng e-
biete vermieden werden, soll eine Entwicklung zum Spielhallenstandort hier  nicht erfolgen. Im 
Nahbereich der Weseler Straße (Weseler Straße Nr. 675e) befindet sich in einem Gewerbeg e-
biet bereits ein genehmigtes Spielkasino, welches vier Spielhallen mit insgesamt 636 m² Nut z-
fläche umfasst. Die übrigen, bislang in Mecklenbeck noch nicht vorhandenen Arten von Ver-
gnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung, wie Nachtlokale, Diskotheken oder 
Swinger-Clubs, führen zu Störungen, die mit denen von Spielhallen vergleichbar sind. Daher 
wird festgesetzt, dass Vergnügungsstätten im Si nne des § 6 (2) Nr. 8 sowie § 6 (3) BauNVO 
unzulässig sind (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).  
Nutzungsmischung  
Um den Charakter des Stadtteilzentrums weiter zu führen und eine Nutzungsmischung zu g e-
währleisten, sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig § 1 (7) BauNVO). 
Begründung / Seite 8 von 19

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Abbildung 5: Zentraler Versorgungsbereich Mecklenbeck-Mitte  
(Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Münster) 
6.2.1.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Einzelnen durch Grund-  und Geschossflächenzahlen 
bestimmt. Sowohl die Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Geschossflächenzahl (GFZ) sind in 
der Planzeichnung jeweils für einzelne Baufelder bzw. Abschnitte festgesetzt. 
Allgemeine Wohngebiete 
Die geplante Wohnbebauung ist angelehnt an den im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 396 vorhandenen Bestand. Die GRZ wird für die WA -Gebiete auf 0,4 festgesetzt. Die GFZ 
liegt im WA 1- und im WA 4-Gebiet bei 1,0, im WA 2-Gebiet bei 0,8 und in den WA 3-Gebieten bei 
1,2. Im WA 1-Gebiet ist die zulässige Zahl an Wohneinheiten auf zwei Wohneinheiten pro G e-
bäude beschränkt, um die städtebaulich angestrebte Entwicklung von Reihenhäusern in diesem 
Bereich zu sichern. 
Mischgebiet 
Für das MI -Gebiet sind eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,2 festgeschrieben. Die festg e-
setzten Werte entsprechen den in § 17 (1) BauNVO festgesetzten Obergrenzen. Eine vollstän-
dige Versiegelung gewerblich genutzter Grundstücke durch Parkplätze, etc. wird damit verhi n-
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dert. Für die Erdgeschossnutzungen steht insgesamt eine Bruttogeschossfläche von rund  
2 020 m² zur Verfügung.  
6.2.2 Überbaubare Flächen, Bauweise, Vollgeschosse, Bauhöhe und Dachform 
Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Baugrenzen festgesetzt und lassen die städt e-
bauliche Figur der Planung erkennen. D ie in der Umgebung vorhandenen Strukturen werden 
dabei aufgegriffen. Im Änderungsbereich I wurde von einer Senkrechtaufstellung wie bei den 
benachbarten Gebäuden abgesehen, um die vorhandenen Gehölzstrukturen südlich des Bau-
gebiets zu schützen. Für die innenliegenden Bereiche des Änderungsbereichs II sind die Bau-
grenzen weiter gefasst. Dies ermöglicht Bewerbern wie Baugruppen Flexibilität bei der Konz i-
pierung ihrer Bebauungskonzepte. Für das MI -Gebiet wird ein zusammenhängendes Baufeld 
dargestellt. Dies ermöglicht ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Konzipierung von Konzep-
ten, die lediglich durch das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung und die festgesetzte Bau-
weise beschränkt wird.  
Nebenanlagen 
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO an 
den Schmalseiten der Gebäude oder im rückwärtigen Bereich zulässig. Ausgenommen von 
dieser Einschränkung sind Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder. Diese können 
auch im Vorgartenbereich realisiert werden. Standplät zen für Abfallbehälter im Vorgartenbe-
reich sind dabei mit einer blickdichten Verkleidung zu versehen, mit Sträuchern oder Hecken zu 
umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. Für alle Nebenanlagen sind ein Abstand von 
mindestens 0,50 m zu öffentlichen V erkehrs- und Grünflächen sowie eine I -geschossige Bau-
weise mit einer maximalen Höhe von 2,50 m einzuhalten. 
Die Grundfläche von Nebenanlagen darf für Reihenhäuser 10,00 m² pro Hauseinheit nicht 
überschreiten. Für Mehrfamilienhäuser beträgt die zulässige Gesamtgröße für Nebenanlagen 
40 m² pro Gebäude, wobei die Grundfläche pro Nebenanlage 20,00 m² nicht überschreiten 
darf. Zuwegungen, Einfriedungen, Sichtschutzanlagen sowie Terrassen sind nicht zu der zuläs-
sigen Grundfläche der Nebenanlagen hinzu zu zählen. 
Ruhender Verkehr 
In den WA -Gebieten sind Stellplätze und Garagen –  auch innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen – nur zulässig, soweit entsprechende Flächen festgesetzt sind 
(§ 12 (6) BauNVO). Damit wird das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 396 verfolgte 
Stellplatzkonzept aufgegriffen (vgl. hierzu 6.2.4). 
Das MI-Gebiet stellt eine Ausnahme dar. Dort sind Stellplätze sowohl inner - als auch außerhalb 
der überbaubaren Grundstücksflächen allgemein zulässig. Einzelne Flächen sind nicht festg e-
setzt, um möglichen Investoren eine Konzipierung der Stellplatzanlagen entsprechend ihrer 
Bedarfe zu ermöglichen. Ergänzend ist die Errichtung einer Tiefgarage zulässig. So ist es mög-
lich die Kundenstellplätze und die Stellplätze für die Bewohner der Obergeschosse zu trennen 
und gleichzeitig die Versiegelung zu begrenzen. 
Bauweise 
Im Änderungsbereich I sind entlang der Meyerbeerstraße im WA
1-Gebiet, angelehnt an die g e-
genüberliegende Bebauung, Hausgruppen festgesetzt. Ergänzend ermöglichen die Festset-
zungen für das östliche WA2-Gebiet ein Mehrfamilienhaus, um in diesem Bereich verschiedene 
Wohnformen anbieten zu können. In den WA 3- und WA 4-Gebieten im Änderungsbereich II ist 
freigestellt, ob die Baufelder mit Hausgruppen oder Mehrfamilienhäusern bebaut werden sollen. 
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So kann bei der Vergabe der Grundstücke flexibel auf die Bedarfe reagiert werden. Bei der 
Umsetzung dieser flexiblen Angebotsstruktur spielt bei der Standortwahl für verschiedene Bau-
formen jedoch auch die Prägung der unmittelbaren Nachbarbebauung eine entscheidende Rol-
le. Zudem soll vorrangig die Nachfrage nach Wohnraum in Mehrfamilienhäusern bedient wer-
den. Insbesondere in den viel befahrenen Kreuzungsbereichen soll der Schwerpunkt auf dem 
Bau von Mehrfamilienhäusern liegen. Für alle WA -Gebiete ist ei ne offene Bauweise festg e-
setzt. Hausgruppen sind im gesamten Gebiet profilgleich zu errichten. 
Für das MI -Gebiet ist eine offene Bauweise festgesetzt, was die Gebäudelänge auf 50,00 m 
beschränkt. Weitergehenden Festsetzungen hinsichtlich der Bauweise wurden nicht getroffen, 
um Flexibilität für potenzielle Investoren zu ermöglichen.  
Die Innenbereiche im Änderungsbereich II sind als zwei große Baufelder mit 
Grundstücksgrößen von rund 2 480 m² im nördlichen und r und 1 880 m² im südlichen Bereich 
festgesetzt. Der sich dadurch ergebende Gestaltungsspielraum eröffnet insbesondere 
Perspektiven im Hinblick auf die Errichtung gemeinschaftlicher Bau-  und Wohnformen. Eine 
mögliche Bebauungsvariante wird in der Pland arstellung aufgezeigt. Diese stellt lediglich ein 
Beispiel dar und hat keinerlei bindende Wirkung. 
Zahl der Vollgeschosse 
Die Geschossigkeit wird in den jeweiligen Baufeldern festgesetzt. Es sind mindestens zwei G e-
schosse notwendig, um  den Grundsätzen der zeitgemäßen kosten-  und flächensparenden 
Bauweise und dem schonenden Umgang mit Grund und Boden –  insbesondere im Hinblick auf 
den zu reduzierenden Versiegelungsgrad – gerecht zu werden. Aufgrund der zentralen Lage im 
Stadtteil und der Nähe zu zentralen Verkehrsachsen variiert die Zahl der Vollgeschosse in den 
Änderungsbereichen innerhalb einer Spanne von zwei und drei Vollgeschossen. Um auch bei 
einer II-geschossigen Bebauung mit Satteldach eine möglichst große Ausnutzung der Fläche 
zu ermöglichen, ist es ausnahmsweise zulässig das Dachgeschoss als Vollgeschoss ausz u-
bauen. Die jeweilig getroffenen Festsetzungen richten sich nach der Umgebungsbebauung und 
nach der Lage im Stadtteil allgemein.  
Bauhöhen  
Die zulässigen Gebäudehöhen sind  für jedes Gebäude in der Planzeichnung vermerkt und so 
festgesetzt, dass eine verträgliche Eingliederung in die Umgebung gewährleistet ist. Die Höhen 
sind in Meter über Normalhöhennull (NHN) zu messen. Als Orientierungspunkte für die Höhen-
angaben dienen eingemessene Kanaldeckel im öffentlichen Straßenraum.  Für die neu ausg e-
bauten Teile der Brockmann-  und Meyerbeerstraße dient die vorgesehene Straßenendausbau-
höhe als Orientierungswert.  Die Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen 
der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut (§ 18 (1) BauNVO).  
Gemessen an den reinen Gebäudehöhen ergeben sich die folgenden Bauhöhen:  
WA-Gebiete:  
- Reihenhäuser, II-geschossig:  
Traufhöhe (TH) max. 6,80 m, Firsthöhe (FH) max. 11,50 m  
- Mehrfamilienhäuser, III-geschossig:  
Bauhöhe (BH, Attika) max. 10,00 m  
MI-Gebiet:  
- I-geschossige Gebäudeteile: BH max. 5,50 m 
- III-geschossige Gebäudeteile: BH max. 11,50 m  
Begründung / Seite 11 von 19

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In den angegebenen Gebäudehöhen ist eine erhöhte Oberkante des Erdgeschossfertigfußbo-
dens von 0,30  m über der durch Normalhöhennull (NHN) definierten Höhe der jeweils der E r-
schließung dienenden Verkehrsfläche berücksichtigt. Als Bestandteil der textlichen Festsetzun-
gen, dient dieses Mindestmaß dazu, Überflutungen bei Starkniederschlag zu vermeiden. Die 
barrierefreie Erreichbarkeit der Gebäude ist dabei sicher zu stellen. 
Dachform 
Die Dachformen sind in der Planzeichnung jeweils für einzelne Bereiche festgelegt. Sie orien-
tieren sich an der prägenden Umgebungsbebauung, an der zulässigen Geschossigkeit  sowie 
an den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 396 in seiner ersten Fassung. Ziel dieser Fes t-
setzungen ist die Sicherung eines einheitlichen Erscheinungsbilds.  
Satteldächer sind mit einer Neigung von 35° ± 3° zu errichten. Durch diese Festsetzung können 
Dachgauben zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass diese einen Abstand von 1,00 m zu 
Trauf- und 1,50 m zu Giebelwänden einhalten und in ihrer Größe insgesamt die Hälfte der j e-
weiligen Gebäudebreite nicht überschreiten. 
Die Anbringung von Solar - und P hotovoltaikanlagen auf den Dachflächen sowie Dachbegr ü-
nungen auf Flachdächern sind zugelassen, um eine klimafreundliche Siedlungsentwicklung zu 
unterstützen.  
6.2.3  Material, Farbgebung 
Gestalterische Festsetzungen zu Material und Farbgebung sind notwendi g, um ein harmoni-
sches Erscheinungsbild und insbesondere eine Einfügung in das Gesamtbild des Stadtteils zu 
sichern. Um gestalterische Spannungslosigkeit zu vermeiden, ist lediglich die Verwendung von 
Stein- oder Putzmaterial für Außenwände festgesetzt. Di e Material - und Farbwahl für Haus-
gruppen sind einheitlich zu treffen. Für untergeordnete Bauteile und energiesparende Maß-
nahmen können andere als die festgesetzten Materialien zugelassen werden. 
6.2.4  Stellplätze 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 396 wird ein Stellplatzkonzept verfolgt, welches 
die Stellplätze vorrangig im öffentlichen Straßenraum nachweist. Ergänzend sind Stellplätze auf 
den jeweiligen Grundstücken nur dann zulässig, wenn sie dort festgesetzt sind. So soll verhi n-
dert werden, dass die knappen Freiräume, insbesondere vor und zwischen den Gebäuden, für 
den ruhenden Verkehr in Anspruch genommen und angrenzende Wohnungen gestört werden. 
Zudem wird die Versiegelung durch dieses Konzept reduziert sowie eine wirtschaftliche Erric h-
tung und flexible Belegung des Parkraums gesichert. Der Stellplatzschlüssel für das Gebiet be-
trägt 1,3 Stellplätze je Wohneinheit . Zusätzliche Stellplatzanlagen zum ursprünglichen Konzept 
sind in den Änderungsbereichen an zwei Stellen vorgesehen.  
Damit stehen f ür das an den Änderungsbereich I angrenzende Gebiet i nsgesamt rund 310 
Stellplätze für zukünftig rund 220 Wohneinheiten zur Verfügung. Das betreffende Gebiet er-
streckt sich vom westlichen Ende der Meyerbeerstraße bis zur Straßenkreuzung am Hof A p-
pels. In Süd- Ost-Ausdehnung sind die Bereiche entlang der Straße „Am Hof Schultmann“ bis 
hin zum nördlich angrenzenden Grünzug einbezogen. Im  Änderungsbereich II sowie entlang 
des neuen Teilstücks der Brockmannstraße sind rund 320 Stellplätze sowie rund 200 neue 
Wohneinheiten realisierbar. 
Die private Stellplatzanlage im Änderungsbereich II südlich der Feuerwache ermöglicht für zwei 
der drei Baufelder die Realisierung von Carports. Im Idealfall sollten diese mit einer geschlos-
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senen Rückwand angelegt werden, so dass das Baugebiet von der benachbarten Feuerwehr 
und Rettungswache abgeschirmt wird (vgl. hierzu auch 6.5).  
Um flexibel auf den Stellplatzbedarf im MI-Gebiet reagieren zu können, sind dort keine Standor-
te für Stellplätze vorgesehen. Die Verortung der Stellplätze kann daher durch den Investor er-
folgen. Bei Bedarf besteht zudem die Möglichkeit die Stellplätze in einer Tiefgarage zu realisi e-
ren (vgl. hierzu auch 6.2.2 - Überbaubare Grundstücksflächen). 
Zusätzlich zu den notwendigen Kfz -Stellplätzen sind die gemäß Fahrradabstell -Richtlinie der 
Stadt Münster bauordnungsrechtlich erforderlichen Fahrradabstellplätze auf dem Baugrund-
stück herzustellen. Im  Allgemeinen sind geeignete Abstellflächen oberirdisch nachzuweisen. 
Sofern im MI -Gebiet eine Tiefgarage realisiert wird, können die Fahrradabstellplätze für die 
Anwohner auch dort untergebracht werden.  
6.2.5  Freiflächen, Begrünung, Grundstückseinfriedung  
Die folgenden Festsetzungen dienen insbesondere dazu, eine klima - und umweltfreundliche 
Siedlungsentwicklung sicherzustellen. So dürfen d ie innerhalb der Flächen zum Erhalt von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern vorhandenen Grün-
strukturen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Der Baumbestand und die 
Wallhecken sind daher in den gekennzeichneten Bereichen dauerhaft zu erhalten. Eventuelle 
Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerecht en Laubbäumen zu er-
setzen. Um den Schutz der Wallhecke im Änderungsbereich II sicher zu stellen, wird der zu 
schützende Bereich in eine öf fentliche Grünfläche eingebettet. Die von Süd- West nach Nord-
Ost durch das Gebiet verlaufende Grünfläche bietet ausrei chend Platz, um ei nen zusätzlichen 
Rad- und Fußweg durch das Gebiet anzulegen. Zusätzlich schirmt sie die angrenzenden Bau-
grundstücke von der Feuerwache ab.  
Der Änderungsbereich I grenzt an eine bewaldete Fläche an, von der aus die Kronen der Bäu-
me etwa 8 bis 10 m in das geplante Baugebiet hinein ragen. Trotz der zu erwartenden Teilver-
schattung der Gärten ist eine Rücknahme des Gehölzbestandes – abgesehen von notwendigen 
Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bzw. der Entnahme grenzstän-
diger Bäume – nicht vorgesehen.  
Zusätzlich zu den bereits vorhandenen Bäumen ist je sechs Stellplätze ein heimischer, stand-
ortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Diese können auch an anderer Stelle auf dem Grundstück 
gepflanzt werden. Offene, ebenerdige Stellplätze sind zusätzlich mit wasserdurchlässigen Ma-
terialien wie beispielsweise Porenpflaster, offenfugigen  Pflasterungen, Rasengittersteinen und 
Schotterrasen o. ä. zu befestigen. Bei Pflanzungen ist zu beachten, dass mit Leitungsrechten 
belegte Flächen von Überpflanzung mit tiefwurzelnden Gehölzen freizuhalten sind, um die Lei-
tungen nicht zu beschädigen. Tiefgaragen sind außerhalb der not wendigen Fahrwege mit einer 
Mindestüberdeckung von 0,50 m aus geeignetem Substrat für eine Begrünung zu versehen. 
Zur Sicherung eines einheitlichen jedoch nicht eintönigen Erscheinungsbilds der Baugebiete, 
sind zur Grundstückseinfriedung Hecken aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen -  
auch in Verbindung mit Maschendrahtzäunen bis zu 1,20 m Höhe - zulässig. 
Abgrabungen und Aufschüttungen sind aufgrund der teils geringen Größe der Bau grundstücke 
im Plangebiet nicht zulässig.  
6.2.6  Werbeanlagen 
Da insbesondere für das MI -Gebiet gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind, sind entspr e-
chende Festsetzungen in Bezug auf Werbeanl agen zu treffen. In Anlehnung an den bereits be-
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stehenden Bebauungsplan sind Werbeanlagen außerhalb der Stätte der Leistung nur an Li t-
faßsäulen und Hinweisschildern in Form von Sammelanlagen zulässig. Ausnahmen können für 
einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder zugelassen wer-
den. Werbeanlagen an den Gebäuden selbst, müssen entsprechend der textlichen Festsetzun-
gen konzipiert und dem Maßstab der Bebauung angepasst sein.  
6.3  Erschließung, Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Erschließung 
Die Erschließung der Baufelder erfolgt größtenteils über das vorhandene Straßennetz. Für die 
Erschließung der innenliegenden Baufelder im Änderungsbereich II wird ergänzend eine öffent-
liche Verkehrsfläche angelegt. Diese bietet eine Wendemöglichkeit für ein 3- achsiges Müllfahr-
zeug. Zusätzlich sind private Wege- und Straßenflächen vorgesehen. 
Für Fußgänger wird perspektivisch auf dem  Teilstück der Straße Am Hof Schultmann zwischen 
dem Stadtteilzentrum und dem Änderungsbereich II auf der südlichen Straßenseite ein 2 m 
breiter Gehweg entstehen. Dieser dient zum einen der Erschließung der angrenzenden Gebäu-
de und zum anderen der Erhöhung der Verkehrssicherheit in diesem Bereich. Als Ergänzung 
zu den bestehenden Wegeverbindungen soll ein Fuß-  und Radweg durch die öffentliche Grün-
fläche im Änderungsbereich II angelegt werden. Der an den Änderungsbereich I angrenzende 
öffentliche Fuß-  und Radweg bleibt als Verbindung zwischen Meyerbeerstraße und Weseler 
Straße erhalten. 
Da einige Gebäude nicht von den Entsorgungsfahrzeugen der Abfallwirtschaftsbetriebe Müns-
ter (AWM) angefahren werden können, können beim Endausbau der Brockmannstraße und der 
Parkbuchten an der Meyerbeerstraße im öffentlichen Straßenraum Vorbuchtungen von  
Querungshilfen als temporäre Abstellflächen für Abfallbehälter vorgesehen werden.  
Abgesehen von den beschriebenen Maßnahmen ist das bestehende Straßennetz von dieser 
Bebauungsplanänderung nicht betroffen. 
Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Entwässerung der Änderungsbereiche erfolgt im Trennsystem, da die Versickerung von 
Regenwasser nicht möglich ist. Im Änderungsbereich I können zu diesem Zweck die vorhande-
nen Grundstücksanschlussleitungen genutzt werden. Im Änderungsbereich II ist ebenfalls Inf-
rastruktur vorhanden, an die das Gebiet angeschlossen werden kann. Lediglich im öffentlichen 
Stich im Zentrum des Gebiets ist es notwendig neue Leitungen zu verlegen. Auch die Infr a-
struktur für die Versorgung der Gebiete mit Wasser, Fernwärme und Strom ist weitestgehend 
vorhanden.   
Über das östliche Grundstück im Änderungsbereich I verläuft ein Regenwasserkanal. Dieser ist 
als L-E-Fläche gekennzeichnet und damit von Bebauung und Bepflanzung mit tiefwurzelnden 
Gehölzen freizuhalten.  
6.4  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  
Kindertageseinrichtung 
Neben der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 befinden sich mit der vorhabenbezog e-
nen 5. und der vorhabenbezogenen 6. Änderung zwei weitere Vorhaben für Mecklenbeck -Mitte 
in Planung. Allgemein gilt Mecklenbeck bereits heute al s familienfreundlicher Stadtteil. Durch 
die Planungen werden zusätzliche für Familien geeignete neue Wohnangebote geschaffen. 
Daher ist zukünftig mit einem erhöhten Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen zu rec h-
nen. In der näheren Umgebung des Änder ungsbereichs wurde am Stratmannweg kürzlich eine 
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Änderungsbereiche I und II 
Kindertageseinrichtung für vier Gruppen realisiert. Diese ist  bereits ausgelastet . Durch die 
Summe der geplanten neuen Wohneinheiten ergibt sich der Bedarf nach einer weiteren Kinder-
tageseinrichtung mit mindestens vier Gruppen. Geeignete Grundstücke mit entsprechend gr o-
ßen Freiflächen sind im Änderungsbereichs II vorhanden. 
6.5  Immissionsschutz 
Der Änderungsbereich I grenzt an die stark befahrene Weseler Straße (B 51) und der Ände-
rungsbereich II an den Dingbängerweg an. Daher sind im Hinblick auf Immissionsschutz für die 
beiden Änderungsbereiche schwerpunktmäßig Aspekte im Zusammenhang mit Verkehrslärm 
zu betrachten. Ausgehend von Verkehrslärmberechnungen auf Grundlage von Verkehrslär m-
karten und Verkehrsprognosen für das Jahr 2020, ist eine lärmtechnische Beurteilung der Neu-
baugebiete erfolgt.  
Ausgehend von den ermittelten Lärmpegeln ist für beide Änderungsbereiche an der straßenz u-
gewandten Baugrenze der Lärmpegelbereich III (LPB III) nach DIN 4109 festgesetz t. In den mit 
LPB III gekennzeichneten Bereichen sind höhere Schallschutzanforderungen an die Außenbau-
teile zu stellen. Passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden sind daher entsprechend 
der DIN 4109, Teil 1 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen. Um eine ausreichende Luftwech-
selrate bei geschlossenen Fenstern zu gewährleisten, sind in Schlafräumen, die nur über Lüf-
tungsmöglichkeiten an den mit LPB gekennzeichneten Baugrenzen verfügen, schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen zu installieren (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB). Gestalterische Elemente, wie ver-
schließbare Loggien sind weitere Maßnahmen, die den Schallschutz unterstützen. Die Festset-
zung aktiver Lärmschutzmaßnahmen ist nicht erforderlich. Die Situation in den beiden Ände-
rungsbereichen wird im Folgenden einzeln betrachtet. 
Änderungsbereich I – Weseler Straße 
Durch die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Weseler Straße von 70 km/h auf 50 
km/h ist an der südlichen Grenze des Änderungsbereichs I von einer Reduzierung der Ver-
kehrslärmbelastung um etwas mehr als 2 dB(A) auszugehen. Bei einer prognostizierten Ver-
kehrsbelastung von 23  500 Kfz/24h im Jahr 2020 werden Lärmpegel von 60,3 dB(A) am Tag 
erwartet. Dies bedeutet eine Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005, Teil 1 
„Schallschutz im Städtebau“ für WA-Gebiete von bis zu 5,3 dB(A) am Tag. Da es sich nicht um 
Grenzwerte sondern um aus Sicht des Schallschutzes erwünschte Zielwerte handelt, ist in A b-
hängigkeit der Situation eine Abweichung nach oben oder nach unten hin möglich. Im Allg e-
meinen sollte die Überschreitung nicht mehr als 5 dB(A) betragen. Die hier prognostizierte 
Überschreitung lässt sich noch als zumutbar einstufen. Ein Ausgleich durch Maßnahmen wie 
eine geeignete Gebäudeanordnung ist in diesem Bereich aufgrund der Einschränkungen durch 
die benachbarte Waldfläche nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkei t durch entspr e-
chende Grundrissgestaltung und bauliche Schallschutzmaßnahmen –  insbesondere für Schlaf-
räume – auf die Belastung zu reagieren. Damit ist es möglich die Belastungen weitgehend auf 
die Außenbereiche der Gebäude zu beschränken. Die Außenbereiche selbst sind durch die 
südlich angrenzende bewaldete Fläche optisch von der Weseler Straße abgeschirmt. 
Änderungsbereich II – Dingbängerweg 
Für den Dingbängerweg werden für das Jahr 2020 Verkehrsbelastungen von 7  700 Kfz/24h 
prognostiziert. Betroffen sind dadurch schwerpunktmäßig das MI -Gebiet und das südlich der 
Feuerwehr liegende Baugebiet (WA
4). In diesen Bereichen entlang des Dingbängerwegs sind 
Lärmpegel von 61,3 dB(A) am Tag zu erwarten. Die Orientierungswer te für WA -Gebiete wer-
den damit um 6,3 dB(A) und die Werte für MI -Gebiete um 1,3 dB(A) überschritten. Hinzu kom-
men für diesen Änderungsbereich Belastungen durch das angrenzende Gerätehaus der Freiwil-
ligen Feuerwehr und die Rettungswache. Analog zu anderen G erätehäusern ist neben Fahr-
zeugbewegungen allgemein ca. einmal wöchentlich mit Ausfahrten mit Einsatzhorn zu rec hnen. 
Hinzu kommen regelmäßige Übungen und Gerätewartungen, die in der Halle sowie  auf dem 
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Änderungsbereiche I und II 
Außengelände stattfinden können. Die Einsätze der Ret tungswache erfolgen über 24 Stunden 
verteilt und in der Regel unter Einsatz des Martinshorns.  
Für den Änderungsbereich II sind die gleichen Maßstäbe wie für den Änderungsbereich I anz u-
setzen. Ergänzend zu möglichen Maßnahmen im Bereich Grundrissgestaltung  und baulichen 
Maßnahmen konnte hier bereits durch die Gebäudestellung auf die Lärmbelastungen reagiert 
werden. Diese ist im WA 4 so gewählt, dass geschützte Innenbereiche entstehen, die von den 
Straßen abgewandt liegen. Rund um die Freiwillige Feuerwehr und die Rettungswache schirmt 
eine Wallhecke die Wohngebiete ab. Südlich der Feuerwehr ist zur Ergänzung dieser Struktur 
zusätzlich ein Pflanzgebot festgesetzt. Die in diesem Bereich möglichen Stellplätze können 
auch als Carports realisiert werden, um durch die geschlossene Rückwand das Gebiet zusät z-
lich abzuschirmen.  
6.6  Altlasten / Altstandorte 
Im Änderungsbereich sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Altlasten bzw. Altlastenver-
dachtsflächen vorhanden.  
6.7  Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des P langebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau-  und Bo-
dendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können j e-
doch jederzeit archäologische und pal äontologische Funde und Befunde auftreten sowie neue 
Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbun-
gen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hi n-
weis.  
7  Flächenbilanz 
 
Änderungsbereich I m² ha % 
Gesamtes Plangebiet 7 677 0,77 100 
WA1 5 413 0,54 71 
WA2 2 264 0,23 29 
Tabelle 1: Flächenbilanz Änderungsbereich I 
 
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Änderungsbereiche I und II 
 
Änderungsbereich II m² ha % 
Gesamtes Plangebiet 20 213 2,02 100 
Öffentliche Verkehrsfläche 2 133 0,21 11 
Öffentliche Grünfläche 1 978 0,20 10 
MI 3 371 0,34 16 
WA3 8 572 0,85 42 
WA4 4 159 0,42 21 
Tabelle 2: Flächenbilanz Änderungsbereich II 
8  Auswirkungen auf die Umwelt  
Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 396 wird im beschleunigten Verfahren nach § 13  a 
BauGB aufgestellt, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dess en 
Grundfläche weniger als 20  000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Ver-
fahrens unzulässige Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten 
Schutzgüter (FFH -Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wi e die B e-
gründung der Zulässigkeit eines UVP -pflichtigen Vorhabens nach Bundes - oder Landesrecht. 
Eine förmliche Umweltprüfung ist damit nicht erforderlich. Die Bebauung der Änderungsberei-
che ist bereits in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 396 von 1995 vorgesehen. 
8.1  Artenschutz 
Der Änderungsbereich I sowie die Fläche südlich der Feuerwehr im Änderungsbereich II haben 
sich durch die sukzess ive Entwicklung der letzten 15 bis  20 Jahre zu strukturreichen, teilweise 
feuchten Brach-/Gehölzflächen entwickelt, so dass das Vorkommen geschützter Tierarten nicht 
von vornherein ausgeschlossen werden konnte.  
Die durchgeführte Artenschutzprüfung (M. Schwartze, 2014) erfolgte auf der Grundlage der 
gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, 
Wohnen und Verkehr Nordrhein- Westfalen (NRW) und des Ministeriums für Klimaschutz, U m-
welt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22. Dezember 2010. Untersucht 
wurden die vorkommenden Vogelarten sowie das Vorkommen von Höhlenbäumen als mögliche 
Fledermausquartiere. Die nachgewiesenen Vogelarten sind ausnahmslos häufig und ungefähr-
det und gelten nicht als planungsrelevant.  
Für diese Arten kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit 
und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnatur-
schutzgesetz ( BNatSchG) nicht betroffen sind. Das Tötungsverbot nach § 44 ( 1) Nr. 1 kann 
vermieden werden, wenn der Baum - und Strauchbestand außerhalb der Brutzeit gerodet wird. 
Baumhöhlen als potenzielle Quartiere für Fledermäuse konnten in den beiden untersuchten 
Teilflächen nicht entdeckt werden. Das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände 
nach § 44 BNatSchG ist damit nicht gegeben.  
8.2  Eingriffsregelung 
Der Bebauung splan wird nach § 13  a BauGB aufgestellt. Ein Ausgleich für Eingriffe in Natur 
und Landschaft ist daher entbehrlich. Gleichwohl sind im Vorgriff auf die zukünftige Bebauung 
die im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 396 ermittelten und beschlossenen Aus-
gleichsmaßnahmen durch die Stadt Münster bereits vollständig umgesetzt.  
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Änderungsbereiche I und II 
8.3  Klimaschutz 
Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplans wurde dem Klimaschutz Rechnung getragen. 
Der Versiegelungsgrad in den Baugebieten wird möglichst gering gehalten. So sind beispiel s-
weise Dachbegrünungen zulässig und wasserdurchlässige Materialien für die Befestigung der 
Parkplätze festgesetzt. Dächer können zudem für Solarkollektoren / Photovoltaik genutzt wer-
den. Die Baugebiete weisen eine hohe Kompaktheit auf. Die vorgesehene Bebauung stellt ei-
nen Kompromiss zwischen Dichte und Durchgrünung dar, so dass zwar der zentralen Lage 
entsprochen wird, die Baugebiete aber dennoch ausreichend durchgrünt und durchlüftet wer-
den.  
9  Gesamtabwägung 
Mit den Planungen werden die wichtigen und bedarfsgerechten Ziele verfolgt, Wohnraum für 
die münstersche Bevölkerung zu schaffen sowie eine Zentrumserweiterung des bestehenden 
Nahversorgungsstandorts zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung  der definierten Ziele (siehe 
im Einzelnen: Kapitel 5 Planungsziele), sind die im Verfahren eingegangenen Anregungen, B e-
denken und Hinweise, unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander 
und gegeneinander, soweit als möglich in die Planung eingeflossen.  
Die den Planungen zugrunde liegenden Entwürfe stimmen mit den übergeordneten städtischen 
Zielsetzungen überein (siehe im Einzelnen: Kapitel 1 Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
und Kapitel 5 Planungsziele) und orientieren sich an dem i m Ursprungsplan von 1995 verfol g-
ten Ansätzen.  
Im Verfahren entfällt die Erforderlichkeit der Kompensation der planungsbedingten Eingriffe in 
Natur und Landschaft . Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen wurden im 
Rahmen des Planungsprozesses gleichwohl geprüft und abwägend berücksichtigt. Die Neuver-
siegelungen werden auf das notwendige Maß beschränkt, sodass der Boden geschont wird. 
Erhaltenswerte Grünstrukturen werden durch entsprechende Festsetzungen geschützt . Arten-
schutzrechtliche Belange stehen der Planung nicht entgegen. 
Wesentliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind auf Basis der Festsetzungen des B e-
bauungsplans nicht festzustellen und auch künftig nicht zu erwarten. Der Bebauungsplan un-
terstützt ergänzend das stadtstrukturelle Oberziel der Innenentwicklung vor Außenentwicklung 
indem das Wohnen im Zentrum durch die Umwandlung der MK -Flächen stärker in den Mittel-
punkt gerückt wird. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan werden die Kernzielrichtungen 
des geplanten Vorhabens unterstützt und gesichert.  
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Planung auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der B e-
völkerung – insbesondere auf die sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse, die B e-
lange der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, Migranten sowie die unter-
schiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer – wurden die zuständigen Fachämter betei-
ligt. Während dieser Behördenbeteiligungen sowie während der Beteiligungen der Bürgerinnen 
und Bürgern im Planverfahren sind keine (weitergehenden) Anhaltspunkte ersichtlich, die eine 
nicht berücksichtigte Betroffenheit der verschiedenen Bevölkerungsgruppen erkennen lassen.  
10  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Durchführung des Bebauungsplans sind keine Maßnahmen der öffentlichen Hand zur Or d-
nung des Grund und Bodens erforderlich.  
Begründung / Seite 18 von 19

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Änderungsbereiche I und II 
Die Verwirklichung des Bebauungsplans berührt zwar die persönlichen Lebensumstände der im 
Plangebiet arbeitenden Menschen, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer 
Hinsicht sind jedoch nicht zu erwarten. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anlage zu der durch 
den Rat der Stadt Münster am _________ als Satzung beschlossenen 
4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 396: Mec klenbeck - Weseler 
Straße / Dingbängerweg / Egelshove  
Änderungsbereich I: südlich Meyerbeerstraße / östlich Meckmannweg 
Änderungsbereich II: nördlich Meyerbeerstraße / östlich Brockmann-
straße. 
Münster, den __________  
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
Begründung / Seite 19 von 19

Beratungsverlauf (4)

15.01.2015 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
29.01.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 6.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2015 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 15.2.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
11.02.2015 Rat
TOP 24.2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Weseler Straße
  • Meyerbeerstraße
  • Brockmannstraße 1
  • Mecklenbecker Straße
  • Dingbängerweg
  • Meckmannweg
  • Stratmannweg
  • Am Hof Schultmann
  • An den Speichern 7
  • Albersloher Weg 33
  • Egelshove

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0924/2014
Typ
Vorlagen
Datum
01.12.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37