Mandari Insight

V/0743/2014

Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen

Vorlagen 02.10.2014

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2014, TOP 21.1.1

02.10.2014_Anlage 1 zur Mantelvorlage V_0743_2014

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

02.10.2014_Anlage 1 zur Mantelvorlage V_0743_2014

4220 Zeichen

Anlage 1 
 
 
 
Beratungs- und Unterstützungssysteme 
 
Neben den bestehenden Beratungsangeboten (z.B. Bildungsberatung,  schulpsychologische Beratungsste l-
le), die auch in vielfältigen Fragen zum Thema Inklusion angesprochen werden, sind weitere spezielle Bera-
tungs- und Unterstützungsstrukturen für Schulen, Lehrkräfte und Eltern  
 
Inklusionskoordinatoren 
 
Zum Schuljahr 2011/2012 wurden in jedem Schulamt zur Unterstützung der Schulaufsichtsbeamtinnen und 
-beamten Inklusionskoordinatorinnen und   -koordinatoren (IKos) eingesetzt. In der Regel stehen vor Ort 
jeweils ein Sonderpädagoge und ein Regelschullehrer mit je halber Stelle als Ansprechpartner für Schulen, 
Kollegien und Eltern rund um das Thema Inklusion zur Verfügung. In Ihre Arbeit bringen die  Inklusionskoor-
dinatorinnen und -koordinatoren durch langjährige und vielfältige Unterrichtserfahrungen an Schulen mit 
dem Angebot des Gemeinsamen Lernens neben Fachwissen umfangreiche Praxiserfahrungen mit ein. 
 
Inklusionsfachberater 
 
Ab dem Schuljahr 201 4/2015 werden den 53 Schulämtern zunächst 50 zusätzliche  Stellen für sog. Inklus i-
onsfachberaterinnen und -fachberater zur Verfügung gestellt. Aufgaben sind im Wesentlichen: 
 
 Unterstützung der Schulleitungen der Schwerpunktschulen 
 Sicherung der Unterrichtsqualität in der sonderpädagogischen Förderung 
 Sicherung der sonderpädagogischen Expertise im gL 
Kompetenzteam Münster 
 
Im Landesauftrag berät und unterstützt das Kompetenzteam Münster alle Münsteraner Schulen in ihren 
Schulentwicklungsprozessen und bietet bedarfsgerechte Fortbildungen in den Fächern und zu allgemeinen 
pädagogischen Fragestellungen. Den Orientierungsrahmen bildet hierbei die vom Ministerium erarbeitete 
„Menuekarte“. Auf dieser Menuekarte sind alle verbindlichen Handlungsfelder der  Kompetezteams aufge-
führt.  Darüber hinaus ist die Planung und Durchführung von Tagungen zu ausgewählten Themen z.T. mit 
Kooperationspartnern ein weiterer Schwerpunkt in der Arbeit des Kompetenzteams. Die Angebote der 
Moderatoren/innen des Kompetenzteams sind Teil der staatlichen Lehrerfortbildung und somit entgeltfrei. 
 
Stift Tilbeck 
 
In zentraler Lage im Münsterland hat die Bezirksregierung Münster im Stift Tilbeck ein Fortbildungszentrum 
errichtet. Ursprünglich ist das Stift Tilbeck eine Einrichtung des Bistums Münster, in der seit vielen Ja hren 
Menschen mit Behinderung betreut und gefördert werden. Durch die Einrichtung eines Fortbildung szent-
rums innerhalb des Stiftes unterstützt die Bezirksregierung die Bemühungen des Stiftes um Integration und 
Inklusion der dort lebenden Menschen. Durch vielfältige Begegnungen, Aktionen und Veranstaltungen kann 
und wird im Stift Inklusion erlebt und erfahren. Außerdem bietet die Infrastruktur dieser Einrichtung (zen t-
rale Lage, Großküche, freie Raumkapazitäten, Integ rationsfirma…) ideale Möglichkeiten, um unte rschiedli-
che Veranstaltungen durchzuführen.

- 2 - 
 
LWL-Beratungshaus 
 
Zur Unterstützung einer inklusiven Beschulung für mehr Kinder und Jugendliche mit Behin derungen wurde 
im Mai 2012 das LWL -Beratungshauses am Bröderichweg 33 im Schulzentrum des LWL eröffnet. Das LWL -
Beratungshaus bietet Beratung für Eltern, Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher von Kindern und Jugendli-
chen mit besonderen und sonderpädagogis chen Förderbedarfen insbesondere in den Bereichen Sehen, 
Hören und Kommunikation, Sprache, Autismus sowie körperliche und motorische Entwicklung.  
 
Vor Ort stehen Sonderpädagoginnen und -pädagogen unterschiedlicher Fachrichtungen zusammen mit 
Ergo- und Physiotherapeutinnen und Pflegekräften des LWL für alle Anfragen zur Verfügung. Die Bündelung 
verschiedener Fachkompetenzen, die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die Kooperation mit unte r-
schiedlichen Partnern, wie Frühförderstellen, Kliniken und Ärzten, H ilfsmittelfirmen etc. bietet dabei die 
Möglichkeit einer differenzierten und qualifizierten Beratung - und zwar unter einem Dach. 
 
Das LWL-Beratungshaus bietet seine Beratung über die Stadtgrenzen Münsters hinaus für die gesamte R e-
gion an. Alle Ratsuchende n aus den Einzugsbereichen der LWL -Förderschulen am Bröderichweg können 
sich an das LWL-Beratungshaus wenden.

Beschlussvorlage

67131 Zeichen

V/0743/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Rahmenkonzept für Inklusion an Schulen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.11.2014 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
25.11.2014 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches  
 Flächenmanagement Vorberatung 
26.11.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
27.11.2014 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung  
 und E-Government Vorberatung 
02.12.2014 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen  
 mit Behinderungen Vorberatung 
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
10.12.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Stadt Münster wird im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen, ihrer bildungspolit i-
schen Zielsetzungen und der sich aus der Haushaltslage ergebenden Möglichkeiten der F i-
nanzierung darauf hinwirken, die Umsetzung der Inklusion im Bildungsbereich schrittweise 
und partizipativ zu gestalten. 
 
2. Zur Umsetzung dieser Zielsetzung beschließt der Rat - vorbehaltlich der Haushaltsentsche i-
dungen der Folgejahre - die für Bau u nd Ausstattung pauschalierten Landeszuwendungen 
i.H.v. zunächst rd. 357.000,00 € aufzustocken und ab 2015 jährlich 1.000.000,00 € für Bau - 
und Ausstattungskosten zur Verfügung zu stellen. 
 
3. Der Rat beschließt für die Umsetzung ein schrittweises Vorgehen unter besonderer Berüc k-
sichtigung des Elternwahlverhaltens; die ‚Leitplanken für die Umsetzung der Inklusion‘ (s. Zif-
fer 5 der Begründung) dienen dabei als Orientierung. 
 
4. Der Rat erteilt seine Zustimmung zur Einrichtung des gemeinsamen Lernens (§ 20 Abs . 5 
SchulG NW) an folgenden Schulen 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0743/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Ehling 
Ruf: 
492 40 00 
E-Mail: 
Ehling@stadt-muenster.de  
Datum: 
21.10.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0743/2014 
• Fürstin-von-Gallitzin-Realschule 
• Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 
• Sekundarschule Roxel 
• Gesamtschule Münster-Mitte 
• Schillergymnasium 
• Hauptschule Coerde 
• Waldschule Kinderhaus 
• Geschwister-Scholl-Realschule 
• Karl-Wagenfeld-Realschule 
• Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 
• Geschwister-Scholl-Gymnasium 
• PRIMUS-Schule 
• Hauptschule Wolbeck 
 
5. Der Rat bekräftigt seinen Willen, zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern (SuS) mit 
Förderbedarf im Schwerpunkt ‚Lernen‘ zumindest mittelfristig ein Förderschulangebot erhal-
ten zu wollen. 
 
6. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Richard -von-Weizsäcker-Schule - Förderschule für 
emotionale und soziale Entwicklung - die nach der Mindestgrößenverordnung erforderlichen 
Schülerzahlen nicht mehr erreicht und beauftragt die Verwaltung, konzeptionelle Vorschläge 
für die künftige Beschulung der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln und zur Entsche i-
dung vorzulegen 
 
7. Der Rat beschließt, 
 
a. im Primarbereich bedarfsbezogen Schulen für Förderschwerpunkte mit geringen Sch ü-
lerzahlen und besonderen Bedarfen an sächlicher Ausstattung (HK, SH, KM) schrittwe i-
se zu entwickeln, bzw. auszustatten. Zumindest eine solche Schule sollte in jedem 
Stadtbezirk vorhanden sein. 
 
b. in der Sekundars tufe zunächst keine formale Ausweisung von Schulen als Schwe r-
punktschulen nach dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz vorzunehmen und stattdessen 
Schulangebote mit besonderer Ausstattung für einze lne Förderschwerpunkte (KM, HK) 
in allen Schulformen schrittweise zu entwickeln. 
 
8. Zur räumlichen Ausstattung sollen in einem ersten Schritt die folgenden Zielstandards def i-
niert und schrittweise angestrebt werden:

- 3 - 
V/0743/2014 
a. In Schulen des gemeinsamen Lernens (gL), d.h. Förderschwerpunkte bei den Lern - und 
Entwicklungsstörungen (LES): 
 
  Differenzierungsraum von 20 - 30 qm für die Primarstufe und die Sekundarstufe I  
 
 • für die Primarstufe pro  Zug 1 Raum  
 • für die Sekundarstufe I pro Zug 1,5 Räume 
 
b. Im sonderpädagogischen Schwerpunkt KM erfolgt eine Maßnahmeplanung er st bei 
konkretem Bedarf. 
 
c. In den Förderbedarfen HK, SE, GE, SQ erfolgt eine bedarfsbezogene Ausstattung u nter 
Nutzung auch des Gerätepools des LWL. 
 
e. Sukzessive Einrichtung von gesonderten Fachräumen für Hauswirtschaft und Technik 
an Schulen des gL der Sekundarstufe I 
 
d. Grundsätzliche Anerkennung des Bedarfes eines Personal - und Beratungsraumes von 
ca. 20 qm; Umsetzung aber nachrangig. 
 
9. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage und in Abstimmung mit den Schulen 
ein Maßnahmeprogramm im R ahmen der Haushaltsermächtigung für 2015 (u. ggf. 2016) zu 
entwickeln und dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung zur Entscheidung vorzulegen. 
 
Kosten/Finanzierung 
 
10. Für die Planung und Realisierung des Gesamtprogramms „ Inklusion an Schulen“ und den 
damit verbundenen Umbau - und baulichen Anpassungsmaßnahmen , die in einer Vielzahl 
von Gebäuden erforderlich werden, werden im Amt für Immobilienmanagement, je nach 
Projektverlauf, 1,5 Stellen zunächst bis 2018 befristet eingestellt. 
 
11. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die ersten Umsetzungsschritte im Entwurf des Haushalt s-
planes für 2015 ff. wie folgt finanziert sind: 
 
 Bisher sind folgende Beträge unter den Maßnahmenziffern  
 
 0710 „Baukosten Inklusion“ 
 0711 „Beschaffungskosten Inklusion“ 
 im Etatentwurf 2 015 (Band 2; Seite 37) enthalten und müssen teilweise angepasst werden. 
Neben einer Anpassung der Zuschusssummen für die Investition ist auch der mittlerweile f i-
xierte Anteil an der Inklusionspauschale i.H.v. rd. 140.800,00 € zusätzlich als Einnahme zu 
veranschlagen. Es ergibt sich folgende Übersicht:

- 4 - 
V/0743/2014 
Etatentwurf 2015 
 
Maßnahme: 0710/11 Baukosten/Beschaffungen Inklusion 
Bezeichnung Ansatz 2015 Ansatz 2016 Ansatz 2017 Ansatz 2018 
Einzahlungen  0710 341.250,00 € 341.250,00 € 341.250,00 € 341.250,00 € 
Einzahlungen  0711 113.750,00 € 113.750,00 € 113.750,00 € 113.750,00 € 
Summe Einzahlungen 455.000,00 € 455.000,00 € 455.000,00 € 455.000,00 € 
Auszahlungen 0710 750.000,00 € 750.000,00 € 750.000,00 € 750.000,00 € 
Auszahlungen 0711 250.000,00 € 250.000,00 € 250.000,00 € 250.000,00 € 
Summe Auszahlungen 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 
Zuschuss alt(Etatentwurf) 545.000,00 € 545.000,00 € 545.000,00 € 545.000,00 € 
     
     
     Veränderungen 
    Maßnahme: 0710/11 Baukosten/Beschaffungen Inklusion 
Summe Einzahlungen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 
Summe Auszahlungen 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 
     
     Maßnahme: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft 
Bezeichnung Ansatz 2015 Ansatz 2016 Ansatz 2017 Ansatz 2018 
Einzahlungen  497.800,00 € 497.800,00 € 557.800,00 € 557.800,00 € 
 
Neue Veranschlagung im Haushalt 2015 
 
Maßnahme: 0710/11 Baukosten/Beschaffungen Inklusion 
Summe Einzahlungen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 
Summe Auszahlungen 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 1.000.000,00 € 
Produktgruppe: 1601 Allgemeine Finanzwirtschaft 
Einzahlungen für 
Bau/Ausstattung (Korb I) 357.000,00 € 357.000,00 € 417.000,00 € 417.000,00 € 
Zuschuss für Baukosten und 
Beschaffungen neu: 643.000,00 € 643.000,00 € 583.000,00 € 583.000,00 € 
Einzahlung für Personalau s-
gaben nicht lehrendes Pe r-
sonal (Korb II) s. 6.3.2, Seite 
26 140.800,00 € 140.800,00 € 140.800,00 € 140.800,00 € 
     
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0111 Immobilienmanagement    
Zeile 11 Personalaufwendungen  2015 
2016 
2017 
111.910 
114.150 
116.430 
1,50 Vollzeit- 
äquivalente  
EGr. 11 
 
Die erforderlichen Veränderungen werden durch Veränderungsblätter zum Haushaltplanentwurf 2015 vorg enommen.

- 5 - 
V/0743/2014 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
 Mit der UN Behindertenrechtskonvention ist die Umsetzung der Inklusion in Deutschland vor 
nun-mehr bereits 4 Jahren auf den Weg gebracht worden. Die Umsetzung in innerstaatliches 
Recht - hier durch die zuständige Landesgesetzgebung - schreitet sehr unterschiedlich voran. 
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz hat NRW in 2013 die Grundlagen für eine Umse t-
zung gelegt und nach langen Verhandlungen schließlich auch die Konnexitätsrelevanz ane r-
kannt. 
 
 Ansatzpunkt für die UN Behinderten rechtskonvention sind Behinderungen im weitesten Si n-
ne. AOSF und auch das Schulgesetz NRW definieren die Behinderungsformen, die sonderp ä-
dagogischen Unterstützungsbedarf auslösen. Sowohl auf Bundes- als auch auf der Ebene der 
Länder und in der Literatur ha t sich indes ein erweiterter Inklusionsbegriff durchgesetzt, im 
Sinne des Umgangs mit Heterogenität und des Anspruches individueller Förderung. In di e-
sem erweiterten Verständnis meint inklusive Schule auch Begabungsförderung, Interkultur a-
lität, Migration, sprachliche Vielfalt…kurz: diversity management. 
 
 Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz des Landes NRW und die jetzt getroffene Vereinbarung 
zur Konnexität mit dem Land beschleunigen die Umsetzung des gemeinsamen Lernens in al l-
gemeinen Schulen, wobei es derze it vorrangig darum geht, die Schulen für die Beschulung 
von Schülerinnen und Schülern mit den o.a. Unterstützungsbedarfen zu ertüchtigen.  
 
 Bereits erkennbar zunehmend sind in den letzten Jahren Schülerinnen und Schüler mit Fö r-
derbedarf in die allgemeinen  Schulen gedrängt. Wenngleich Deutschland im europäischen 
Vergleich auch 4 Jahre nach Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention weiterhin 
mit Belgien das Schlusslicht in Sachen Inklusion bildet, ist - trotz erheblicher Bundeslände r-
unterschiede - eine „Aufholjagd“ insgesamt nicht erkennbar. 
 
 Bei der Frage nach den erforderlichen Maßnahmen und Hilfen spielt natürlich eine wesentl i-
che Rolle, was die Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf in den allgemeinen Schulen 
benötigen. Diese eher „integration sorientierte“ Sichtweise ist im Sinne eines inklusiven A n-
satzes zu erweitern auf die Frage, was Schulen tun müssen und wie sie dabei unterstützt 
werden müssen, um alle Schülerinnen und Schüler, auch die mit Förderbedarf, unterrichten 
zu können. 
 
 Diese Fra gestellungen gehen in ihrer Reichweite weit über das hinaus, was gemeinhin mit 
Inklusion in Schulträgerverantwortung verbunden wird: Rampen, Aufzüge, Differenzierung s-
räume, Rückzugsräume, Integrationshelfer, sozialpädagogische Fachkräfte, etc.  
 Hier geht es in zumindest gleichem Maße auch um Einstellungen, um die Haltung einer ga n-
zen Schule und ihres Umfeldes, hier spielen Fragen von Toleranz und Willkommenskultur e i-
ne zentrale Rolle.

- 6 - 
V/0743/2014 
 Die wesentlichen Aufgaben liegen bei den Lehrerinnen und Lehrern , de shalb s pielen auch 
Fragen rund um Lehreraus- und -fortbildung, Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Lehr-
kräfte  bis hin zum Thema Lehrergesundheit eine Rolle. Für Schulen bedeutet das die We i-
terentwicklung von Kulturen, Strukturen und Praktiken, so dass sie besser auf die Vielfalt der 
Schülerinnen und Schüler ihres Umfeldes eingehen. Dazu gehören multiprofessionelle Teams 
ebenso wie Fortbildungs - und Qualifizierungsmaßnahmen bis hin zu Anpassungen bei der 
Lehrerausbildung an den Hochschulen und in den Seminaren. 
 
 Es kommt hinzu, dass ein klar definiertes Ziel, also eine exakte Beschreibung der inklusiven 
Schullandschaft in z. B. 2030, unmöglich zu formulieren ist. Im Prozess mit seinen vielen B e-
teiligten und Variablen müssen viele Erfahrungen erst gemach t werden, die die Entwicklung 
der Schullandschaft beeinflussen. Umso mehr ist  ein behutsames und schrittweises Hera n-
gehen Handlungsprinzip. Es gilt, in diesem Prozess eine stetig wachsende Kompetenz der 
Kollegien zur Förderung der Schülerinnen und Schüler  mit sonderpädagogischem Förderb e-
darf in den allgemeinen Schulen weiter zu entwickeln und das Vertrauen der Eltern in eine 
bestmögliche Förderung ihres Kindes zu stärken. 
 
 Auch dürfen gewachsene und bewährte Strukturen - dazu gehören die Förderschulen ebe n-
so wie die Hauptschulen - nicht eher und nicht in größerem Umfang vom Netz genommen 
werden, wie es Zeit braucht, die allgemeinen Schulen zu ertüchtigen. 
 Dies zeigt umso mehr, dass weder die Schulen noch die Schulaufsicht oder die Schulträger 
diese Aufgabe alleine bewältigen können. Dies kann nur in einem engen Schulterschluss und 
unter Einbeziehung vieler weiterer Partner gelingen. 
 
 Inklusion in Schule ist aber mehr als die Verteilung von Förderschülern in allgemeine Sch u-
len. Die Teilnahme von Menschen m it Behinderungen am Bildungssystem macht es noch 
nicht inklusiv!  
 
 Die Umsetzung der UN -Behindertenrechtskonvention, die Inklusion, ist ein gesamtgesel l-
schaftliches und umfassendes Vorhaben, das langfristig, schrittweise und partizipativ ang e-
legt sein muss. 
 
 Ziel dieser Vorlage ist die Verdeutlichung der erforderlichen Handlungsschritte, der Rollen 
der beteiligten Institutionen sowie die Verabredung von Eckpfeilern für das weitere Vorg e-
hen.  
 
2. Stand der Erstattungsregelungen / Konnexität 
 
2.1 Vereinbarung mit dem Land NRW 
 
 Das Land Nordrhein -Westfalen hat mit der Verabschiedung des 9. Schulrechtsänderungsg e-
setzes im Oktober 2013 die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung des Art. 24 der 
UN-Behindertenrechtskonvention geschaffen. Strittig blieb auch  nach der Verabschiedung 
die Frage der Finanzierungsverantwortung für die mit den Regelungen verbundenen Kosten 
für Infrastruktur und Personal. In der Diskussion um die Anwendung des Konnexitätsprinzips 
ist es nach monatelangen zähen Verhandlungen den drei kommunalen Spitzenverbänden ge-
lungen, mit dem Land am 8. April 2014 eine Einigung zu erzielen (s. Anlage 1).

- 7 - 
V/0743/2014 
 Das Land e rkennt im Rahmen der Vereinbarung an, dass das die Inklusion umsetzende 9. 
Schulrechtsänderungsgesetz hinsichtlich der „Schulträgerau fgaben“ der Konnexität unte r-
fällt. Die Landesregierung, die regierungstragenden Fraktionen und die drei kommunalen 
Spitzenverbände in NRW haben sich bei der Inklusion im Schulbereich auf eine Erstattung 
der kommunalrelevanten Kosten sowie jährliche Überprü fungen der verabredeten Summen 
verständigt. 
 
 Insgesamt wird das Land den Kommunen in den nächsten fünf Jahren mindestens 175 Mio. 
Euro erstatten. Jährlich sind dies 35 Mio. Euro, die sich aus 25 Mio. Euro für Schulträgerau f-
gaben (z.B. für zusätzliche Klas sen- und Differenzierungsräume, sanitäre Ausstattungen und 
Barrierefreiheit = Korb I) sowie aus 10 Mio. Euro für Personalausgaben (für nichtlehrendes 
Personal wie Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter = Korb II) zusammensetzen.  
 
2.2 Gesetz zur Förderung der kommunalen Aufwendungen für die schulische Inklusion 
 
 Die gesetzlichen und damit wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind damit weitestgehend 
definiert. Noch offen ist die Frage des Verfahrens der Kostenerstattung bzw. der Abrec h-
nung. Mittlerweile hat der Landtag das „Gesetz zur Förderung der kommunalen Aufwendu n-
gen für die schulische Inklusion“ beschlossen.  
 
 Die Aufteilung der Erstattungsmittel des Landes auf die einzelnen Kommunen / Kreise soll 
sich nach der jeweiligen Schülerzahl richten. Im vorgele gten Gesetzentwurf waren hierbei 
jedoch Schülerinnen und Schüler der Berufskollegs sowie der Sekundarstufe II zunächst au s-
geklammert. Die kommunalen Spitzenverbände haben in einer Stellungnahme dazu aufg e-
fordert, die Beschränkung auf die Prima rstufe und die Sekundarstufe I zurückzunehmen. Die 
Bemühungen haben letztendlich zu einer dem Gesetz angehängten Protokollnotiz geführt. 
Danach bleibt der Verteilerschlüssel aktuell auf die Schülerzahl allgemeiner Schulen der Pr i-
marstufe und der Sekundarstufe I begrenz t. Dies folgt aus dem zeitlich versetzten Wirksa m-
werden des elterlichen Antragsrechtes gem. § 19 Abs. 5 SchulG. Rechtze itig vor Ausweitung 
des elterlichen Antragsrechts auf die Eingangsklasse eines Berufskollegs zum Schuljahr 
2016/2017 wird der Verteilersc hlüssel, also dann zum Haushaltsjahr 2017, um die Schüler 
der Sekundarstufe II aller allgemeinen Schulen ergänzt. Dies betrifft jedoch ausschließlich 
den investiven Bereich, d.h. die pauschalierte Zuwendung i.H.v. zunächst 25 Mio. € (Korb I) 
 
 In einer Mod ellrechnung hatte der Landkreistag eine Aufteilung auf die Kommunen ermi t-
telt, dies allerdings unter Einrechnung aller Schülerinnen und Schüler. Dies führte zu einer 
für die Stadt Münster zu erwartenden Zuweisung von rd. 
 
 455.000,00 €  für die Schulträgeraufgaben Bau/Ausstattung (Korb I) sowie 
 180.000,00 €  für Personalausgaben für nicht lehrendes Personal (Korb II) 
 
 Nach der Änderung der Berechnung (Berücksichtigung nur der Schülerinnen und Schüler der 
Primarstufe und der Sekundarstufe I) ergibt sich fü r die Jahre 2015 und 2016 jeweils ein e t-
was geringerer Betrag. Die ebenfalls in einer Modellrechnung durch den Städtetag aktuell 
ermittelten Beträge liegen für 2015/2016 bei rd. 
 
 357.000,00 €  für die Schulträgeraufgaben Bau / Ausstattung (Korb I) sowie 
 140.800,00 €  für Personalausgaben für nicht lehrendes Personal (Korb II)

- 8 - 
V/0743/2014 
 Ab 2017 erhöhen sich die Zuwendungen aus Korb I noch einmal um rd. 60.000 € (vorläufige 
Modellrechnung) 
 
 Im Entwurf des Haushaltsplanes sind bislang nur die Zuwendungen aus Korb I  berücksichtigt. 
Die Verwaltung ist dabei noch von einer Landeszuwendung von 455.000,00 € ausg egangen. 
Der Entwurf sieht vor, dass die Landesmittel durch kommunale Mittel auf 1 Mio. € für Bau 
und Ausstattung aufgestockt und damit mehr als verdoppelt werden . Entsprechend der 
nunmehr geringer zu erwartenden Zuwendungen des Landes wird die Verwaltung die Su m-
men über ein Veränderungsblatt entsprechend reduzieren. Hierbei ist zu beachten, dass s o-
wohl die Landeszuweisung für die Schulträgerau fgaben Bau / Ausstatt ung (Korb I) sowie die 
Pauschale für Personalausgaben für nicht lehrendes Personal (Korb II) konsumtiv - d.h. im 
Ergebnisplan - zu veranschlagen sind. Insoweit sind die im Etatentwurf 2015 unter der Ma ß-
nahme  
 
 0710 „Baukosten Inklusion“ (Einzahlung 2015 bis 2018 jährlich 341.250,00 €) 
 0711 „Beschaffungen Inklusion“ (Einzahlung 2015 bis 2018 jährlich 113.750,00 €) 
 
 veranschlagten Einzahlungen in der Produktgruppe 03.01 (siehe Etatentwurf 2015, Band 2, 
Seite 37) per Veränderungsblatt abzusetzen.     
 
 Gleichzeitig sind die zu erwartenden Zuwendungen im Rahmen der Inklusionspauschale 
(Korb II) jetzt fixiert und werden ebenfalls als Einnahme ausgewiesen. Im Etatentwurf sind 
diese Beträge bislang nicht berücksichtigt gewesen. Es handelt sich hier um einen Betrag  von 
140.838,02 € (rd. 140.800 €). Der Betrag bleibt konstant. 
 
 Die Landeszuweisungen werden insgesamt per Veränderungsblatt im Teilergebnisplan der 
Produktgruppe 1601 „Allgemeine Finanzwirtschaft“ als Erträge (Zeile 02 „Zuwendungen und 
allgemeine Umlagen“) wie folgt veranschlagt: 
 
2015 und 2016 = 497.800,00 € 
2017 und 2018 = 557.800,00 € 
 
 Die pauschalierten Zahlungen sollen ab dem Haushaltsjahr 2015 fließen. Bei den Schultr ä-
gerkosten soll bereits das erste Halbjahr des kommenden Schuljahres 2014/15 berücksichtigt 
werden. 
 
 Bei den Erträgen/Einzahlungen handelt es sich nach Abstimmung zwischen den kommunalen 
Spitzenverbänden mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) und dem La n-
desbetrieb I nformation und Technik (IT.NRW) um allgemeine Transferert räge/                                    
-einzahlungen. Nach Mitteilung von MIK NRW und IT.NRW sind alle Landesleistungen nach 
dem Gesetz zur Förderung der kommunalen Aufwendungen für die schulische Inklusion als 
Zahlungsströme der Produktgruppe 1601 „Allgemeine Finanzwirtschaft“ und dem Sachkonto 
412100 „Allgemeine Zuweisungen vom Land“ zuzuordnen.

- 9 - 
V/0743/2014 
 Das Gesetz sieht vor, dass die in den Kommunen anfallenden Kosten nunmehr jährlich übe r-
prüft und dementsprechend für das jeweils kommende Haushaltsjahr ange passt werden sol-
len. Dieser enge Überprüfungsturnus erlaubt es, im Falle des Abweichens der Kostenpa u-
schalen des Landes von den tatsächlich entstehenden Kosten, diese Pauschalen so schnell 
wie haushaltstechnisch möglich für die Zukunft anzupassen. Wichtig ist in diesem Zusa m-
menhang, dass der Erhebungszeitraum der ersten Überprüfungsrunde am 05.11.2013 (Tag 
nach Verkündung des 9. SchRÄG) beginnt. Dabei soll die erste Überprüfung bereits zum 
01.06.2015 abgeschlossen werden, zwei Monate vor Ablauf der Klagefrist für die kommunale 
Verfassungsbeschwerde zum 01.08.2015.  
 
 Für Korb I wird es voraussichtlich in NRW ke ine Vollerhebung geben; vielmehr werden nach 
derzeitigem Kenntnisstand einige Städte/Kreise ausgewählt. 
 
 Die mit dem Land erzielte Verständigung wird  auch in den anderen Bundesländern, die g e-
nauso wie Nordrhein -Westfalen mit der Umsetzung der Inklusion bef asst sind, aufmerksam 
verfolgt, die Umsetzung gestaltet sich unterschiedlich. 
 
 Für NRW ist damit jedenfalls die  Grundlage gelegt, auf der die Kommun en gemeinsam mit 
den Schulen und der Schulaufsicht die Umsetzung vor Ort in Angriff nehmen können. 
 
 Die Verwaltung schlägt vor, die Zuwendungen des Landes für Investitionen/Ausstattung  
durch kommunale Mittel aufzustocken. 
 Für 2015 sind im Haushaltsentwu rf Ausgaben von 1.000.000,00 € für Bau und Ausstattung 
vorgesehen. 
 Durch Veränderungsbl att wird  eine Korrektur der Veranschlagung auf der Einnahmeseite  
vorgeschlagen.  
 
3. Aufgaben des Schulträgers nach der neuen Rechtslage 
 
 Mit dem 8. und insbesondere  dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz erfolgte ein Paradigme n-
wechsel von der Integration zur Inklusion: Inklusive Bildung und Erziehung in allgemeinen 
Schulen werden im Schulgesetz NRW (SchulG) als Regelfall verankert. Mit dem Gesetz und 
ergänzend der ‚Verord nung über die Mindestgrößen der Förderschulen und Schulen für 
Kranke‘ werden Fragen grundsätzlicher Strukturen und auch landesseitiger Unterstützung 
der Schulen geklärt; die konkrete Umsetzung vor Ort aber wird weitgehend in die Veran t-
wortung der Kommunen gegeben.  
 
 So entscheiden diese nach u.a. über 
 
• vorzuhaltende Schulangebote (i.R. der SEP; unverändert), 
• die Errichtung und Auflösung von Schulen, auch Förderschulen (i.R. der SEP; unverä n-
dert),

- 10 - 
V/0743/2014 
• die Einrichtung von Schwerpunktschulen, 
• die Reduzierung von Klassengrößen, 
• die Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler 
mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Einvernehmen mit der Schulleitung, 
• die Frage, ob Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Gemeinde eine Sc hule der gewähl-
ten Schulform besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der 
Anmeldungen die Aufnahmekapazität überschreitet, 
• die Einrichtung außerschulischer Lernorte sowie 
• die Möglichkeit, Förderschulen mit den Förderschwerpunkten de r Lern- und Entwick-
lungsstörungen auch dann aufzulösen, wenn sie die Mindestgröße erreichen. 
 
 Die Zustimmung des Schulträgers ist zudem u.a. erforderlich bei der Einrichtung von gemei n-
samem Lernen. 
 Gleichzeitig werden zentrale Aufgaben direkt der Schulaufsicht zugeordnet, wie z.B. 
 
• Entscheidung über die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf 
• Aufnahme in die pädagogische Frühförderung 
• Beratung von Schulen, Lehrkräften  
• Beratung von Eltern über mögliche Orte sonderpädagogischer Förderung sowie über 
weitere Beratungsangebote 
• Verpflichtung, Eltern von Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderb e-
darf mindestens eine geeignete allgemeine Schule vorzuschlagen, an der GL eingeric h-
tet ist 
• Verpflichtung, mindestens eine Förderschule vorzuschlagen, soweit Eltern abweichend 
von der allgemeinen Schule die Förderschule gewählt haben (dies allerdings nur so 
lang, wie Förderschulen mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt existieren, da es 
keine Bestandsgarantie für Förderschulen gibt. 
• Organisation und Koordination des Wechsels von der Grundschule in die weiterfü h-
rende Schule 
 
4. Situation in Münster  
 
 Verglichen werden oftmals - zunehmend auch interkommunal, bzw. zwischen Bundeslä n-
dern - die so genannten Inklusionsquoten. Diese zeigen, wie groß der Anteil der Schüleri n-
nen und Schüler mit Förderbedarf ist, der im gemeinsamen Lernen beschult wird. Auch hier 
sind die Berechnungsgrundlagen und damit die -ergebnisse so vielfältig wie die Schülerschaft 
selbst. Bei der Nennung und Verwendung so lcher Parameter sollten deswegen gleichzeitig 
die Berechnungsgrundlagen dargelegt werden. Gerade in einer Situation wie in Münster mit 
5 nicht -städtischen Förderschulen führen Berechnungen schnell zu sehr unterschiedlichen 
Ergebnissen, je nachdem, ob nur s tädtische oder alle Förderschulen gerechnet werden. We i-
terhin verfügen die nicht -städtischen Förderschulen über einen über Münster hinausgehe n-
den Einzugsbereich.

- 11 - 
V/0743/2014 
 Für die Berechnungen stellt sich deshalb weiterhin die Frage, ob die Schülerinnen und Sch ü-
ler an allgemeinen Schulen mit allen Förderschüler/innen oder nur mit den münsterschen 
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ins Verhältnis gesetzt 
werden. 
 
 In den nachfolgenden Darstellungen wird die Herkunft der Schülerinnen und Schüler nicht 
berücksichtigt. Die Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem 
Förderbedarf von 2.378 setzt sich damit zusammen aus  
 
 732  Schülerinnen und Schüler der städtischen Förderschulen, 
 834  Schülerinnen und Schüler der nicht-städtischen Förderschulen  
 580  Schülerinnen und Schüler im gemeinsamen Lernen sowie 
232  Kinder aus der Frühförderung, der Hausfrüherziehung sowie der ambulanten Betre u-
ung in allg. Kindergärten und Sonderkindergärten durch Irisschule und Münsterlan d-
schule. 
 
 Gemessen an dieser Gesamtzahl liegt die ‚Inklusionsquote‘ bei 24 %. Bereinigt man die G e-
samtzahl um die genannten 232 Kinder, die faktisch noch nicht Schülerinnen und Schüler 
sind, liegt die Quote bei 27 %, allerdings mit einer deutlichen Spreizung bei den verschiede-
nen Förderschwerpunkten. 
 
 Der Anteil von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in 
Münster in allgemeinen Schulen unterrichtet werden, ist in den letzten Jahren kontinuierlich 
angestiegen.  
 Die Entwicklung i nsgesamt sowie in den einzelnen Förderschwerpunkten verdeutlichen die 
nachfolgenden Darstellungen: 
 
 
Quelle: Amtliche Schuldaten, LWL-Schulen

- 12 - 
V/0743/2014 
 
 
 
Quelle: Amtliche Schuldaten 
 
 
Quelle: Amtliche Schuldaten, Martin-Luther-King-Schule

- 13 - 
V/0743/2014 
 
Quelle: Amtliche Schuldaten 
 
 
Quelle: Amtliche Schuldaten, Regenbogenschule

- 14 - 
V/0743/2014 
 
Quelle: Amtliche Schuldaten, Münsterlandschule 
  
 
Quelle: Amtliche Schuldaten, Irisschule

- 15 - 
V/0743/2014 
 
Quelle: Amtliche Schuldaten, Papst-Johannes-Schule 
 
 Deutlich wird, dass im Bereich der Lern - und Entwicklungsstörungen nicht nur zahlenmäßig 
die meisten Schülerinnen und Schüler vertreten sind, gerade der Anstieg im Bereich Emoti o-
nale und soziale Entwicklung ist überproportional hoch. Die Fallzahlen bei den Schülerinnen 
und Schüler mit Förderbedarf jenseit s der Lern - und Entwicklungsstörungen sind auf einem 
niedrigen Niveau und steigen auch nur ausgesprochen verhalten an. Dies zeigt, dass zum je t-
zigen Zeitpunkt die Eltern ganz überwiegend weiterhin die Förderschule wählen und deshalb 
in den allgemeinen Schu len nur punktuell Maßnahmen hinsichtlich Bau und Ausstattung e r-
forderlich werden. 
 
 Zum Schuljahr 2014/15 strebten Eltern von insgesamt 86 Schülerinnen und Schülern mit 
sonderpädagogischem Förderbedarf die Aufnahme in eine allgemeine Schule mit gL der S e-
kundarstufe I an. 
 
Sie teilen sich wie folgt auf die jeweiligen Förderschwerpunkte auf: 
 
(Haupt-) Förderschwerpunkt 
Lernen 
(LB) 
Geistige 
Entwicklung 
GE) 
Emotionale 
und soziale 
Entwicklung 
(ESE) 
Körperliche 
und mot o-
rische En t-
wicklung 
(KM) 
Sehen 
(SE) 
Hören und  
Kommunikation 
(HK) 
Sprache 
(SQ) 
Gesamt 
55 6 16 1 2 0 6 83 
 
 Die vorgehaltene Zahl von weiterführenden Schulen, an denen gL angeboten wird, war b e-
darfsdeckend, sodass allen Eltern, die es wünschten, ein Platz für ihr Kind im gL einer weite r-
führenden Schule angeboten werden konnte.

- 16 - 
V/0743/2014 
 Es deutet sich derzeit an, dass zum Schuljahr 2015/16 noch mehr Eltern von Kindern mit 
sonderpädagogischem Förderbedarf die Aufnahme in allgemeine Schulen anstreben werden, 
sodass an weiteren Schulstandorten gL einzurichten sein wird.  
 
5. Strategische Ausrichtung / übergeordnete Leitlinien 
 
 Mit dem Beschluss zum Rahmenkonzept zur Schulentwicklungsplanung hat der Rat der Stadt 
Münster bereits im Januar 2011 Leitlinien beschlossen. Dazu gehörte ausdrücklich der 
Wunsch, das Schu langebot so weiterzuentwickeln, dass das Prinzip der Inklusion von Me n-
schen mit Behinderungen als leitendes Prinzip verwirklicht ist. Unter Berücksichtigung der 
Tatsache, dass es bei der Umsetzung der Inklusion vorrangig um die Veränderung von Ha l-
tungen und Einstellungen geht, die weder erzwungen noch verordnet werden können, erg e-
ben sich als übergeordnete 
 
 Leitplanken für den Prozess  
 
 die Inklusion als partizipativen Prozess anzulegen 
 die Umsetzung ernsthaft und zielstrebig, aber ebenso behutsam und mit Fingerspit-
zengefühl anzugehen 
 das Elternwahlverhalten zu berücksichtigen 
 Strukturen nicht voreilig zu zerschlagen oder aufs Spiel zu setzen, sondern eine behut-
same Überführung in eine inklusive Schullandschaft anzusteuern 
 die Umsetzung deshalb kleinschrittig anzulegen 
 gewachsene Strukturen und bewährte Netzwerke (z. B. im Feld der Berufsorientierung) 
für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Auge zu be-
halten und auch in einer inklusiven Schullandschaft zu erhalten 
 ein Elternwahlrecht für eine Förderschule zumindest mittelfristig zu erhalten 
 wohnortnahe Schulangebote im Primarbereich vorzuhalten 
 stadtteilbezogene Konzepte zu entwickeln 
 Angebote für die Förderschwerpunkte mit geringen Schülerzahlen (HK, KM, SE) an wei-
terführenden allgemeinen Schulen bedarfsorientiert aufzubauen 
 
6. Einzelne Handlungsfelder 
 
6.1 Förderschulen 
 
6.1.1 Die Rechtslage 
 
 Auch wenn nach dem 9. SchRÄG die allgemeine Schule Regelförderort sein soll, können E l-
tern abweichend davon für ihr Kind die Förderschule wählen. Derzeit wird noch der weitaus 
größte Teil der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung 
in Förderschulen unterrichtet. Die künftige Entwicklung des gemeinsamen Lernens (gL) hängt 
also entscheidend vom Elternwillen - und der Attraktivität der Angebote - ab.

- 17 - 
V/0743/2014 
 Die Landesregierung geht davon aus, dass das gL zunehmen und bis zum Ende der Legisl a-
turperiode einen Anteil von 50 % erreichen wird - im Bereich der Lern- und Entwicklungsstö-
rungen etwas höher, bei den anderen Fö rderbedarfen etwas niedriger. Vor diesem Hinte r-
grund ist zu erwarten, dass das Angebot an Förderschulen nicht mehr in dem bisherigen U m-
fang beibehalten werden kann. 
 
 Für die Förderschulen als Alternative zum gL hat sich die Rechtslage mit der im Zusamme n-
hang mit dem 9. SchrÄG erlassenen Verordnung über die Mindestgrößen von Förderschulen 
und Schulen für Kranke verändert. Die neu festgelegten Mindestgrößen werden insbesond e-
re bei Förderschulen ‚Lernen‘ häufig deutlich unterschritten. Die neue Verordnung läs st kein 
Unterschreiten der Größen mehr zu, allerdings sind Teilstandortlösungen mit dann gering e-
ren Schülerzahlen möglich. Förderschulen, die nicht mehr fortgeführt werden können, laufen 
i.d.R. jahrgangsweise aus. Schülerinnen und Schüler, die diese Schule n bereits besuchen, 
können ihre schulische Laufbahn i.d.R. an dieser Schule fortsetzen. 
 
 Insbesondere in den letzten Jahren des Auslaufens ist eine enge Kooperation mit anderen 
Schulen - auch allgemeinen Schulen - notwendig, um die Unterrichtsversorgung z u sichern.  
So kann der Schulträger einer Förderschule, wenn diese dadurch aufgelöst wird, dass sie 
jahrgangsweise abgebaut wird, Klassen dieser Schule auch an eine allgemeine Schule verl a-
gern und dort auslaufend fortführen (§ 2 Abs. 3 MindGrVO). 
 
6.1.2 Städtische Förderschulen 
 
 Förderschulen ‚Lernen‘ 
 
 Im Sinne der oben beschriebenen „Prozess -Leitplanken“ hat der Rat mit der Vorlage 
V/0014/2014 „Umstrukturierung des Förderschulangebotes „Lernen“ beschlossen, mittelfris-
tig ein aufnahmefähiges Förderschulan gebot für diesen Förderschwerpunkt in Münster au f-
recht zu erhalten. Nach der erfolgten Zusammenlegung der 3 Förderschulen ‚Uppenber g-
schule‘, ‚Augustin -Wibbelt-Schule Roxel‘ und ‚Johannisschule Hiltrup‘ unter dem Dach der 
Uppenbergschule verfügt die Schule zunächst über ausreichende Schülerzahlen insgesamt. 
Auch für Teilstandorte gelten Mindestschülerzahlen (72). Bezogen auf die Teilstandorte in 
Roxel und Hiltrup wurde diese Zahl im Schuljahr 2013/14 mit 99 Schülerinnen und Schülern 
(Roxel) und 125 Schülerinnen und Schüler (Hiltrup) überschritten.  
 
 Absehbar wird an beiden Standorten in den kommenden Jahren die Mindestschülerzahl u n-
terschritten werden. 
 
 An diesen Teilstandorten werden zusätzlich Schülerinnen und Schüler aus Nachbargemei n-
den gefördert, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen aufgenommen wurden. 
Die Verwaltung hat den Auftrag, diese Vereinbarungen aufzuheben bzw. an die neuen g e-
setzlichen Regelungen anzupassen und im Dialog mit den Nachbargemeinden eine Lösung zu 
finden, die weiter hin die Beschulung von auswärtigen Schülerinnen und Schülern mit Fö r-
derbedarf im Schwerpunkt ‚Lernen‘ einvernehmlich ermöglicht.

- 18 - 
V/0743/2014 
 
 Förderschulen „Lernen“ 
 
 Zumindest mittelfristig soll ein Förderschulangebot im Förderschwerpunkt ‚Lernen e r-
halten bleiben. 
 
 Einvernehmliche Anpassung der Vereinbarungen mit den umliegenden Gemeinden zur 
Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf im Schwerpunkt ‚Lernen‘ 
an die veränderte Rechts- und Sachlage. 
 
 Förderschule Sprache 
 
 Die Erich-Kästner-Schule verfügt absehbar über ausreichende Schülerzahlen und ist - wie die 
meisten Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt ‚Sprache‘ in NRW - zumindest mittelfris-
tig im Bestand gesichert. 
 
 Förderschule Emotionale und soziale Entwicklung 
 
 Angesichts der jetzt schon ei ngetretenen Entwicklung im gemeinsamen Lernen sowohl in 
Münster als auch auf Landesebene ist zu erwarten, dass das Angebot an Förderschulen nicht 
mehr in dem bish erigen Umfang aufrechterhalten werden kann. Für Förderschulen mit dem 
Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung beträgt die Mindestgröße 88 Sch ü-
lerinnen und Schüler an Schulen mit Primar - und Sekundarstufe, 33 Schülerinnen und Sch ü-
ler an Schulen der Primarstufe, sowie 55 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I.  
 
 Im Schuljahr 2013/ 14 besuchten 78 Schülerinnen und Schüler die Richard -von-Weizsäcker-
Schule, davon 32 die Primarstufe und 46 die Sekundarstufe I. Diese Zahl ist im aktuellen 
Schuljahr 2014/15 gleich geblieben: Aktuell besuchen 28 Schülerinnen und Schüler die Kla s-
sen 2 - 4, 50 Schülerinnen und Schüler besuchen die Klassen 5 - 9. Damit unterschreitet die 
Richard-von-Weizsäcker-Schule die erforderliche Mindestgröße. Das Schulgesetz NRW ve r-
pflichtet die Schulträger, die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirku ng 
spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/2016 zu treffen.  
 
 Gerade die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit dem Förderbedarf emotionale 
und soziale Entwicklung stellt die allgemeinen Schulen vor besondere Herausforderungen. 
Zumindest aktuell noch nicht zu bewältigen sind die Intensivfälle mit erheblichen sozialen 
und emotionalen Auffälligkeiten und damit einhergehend oftmals psychischen Störungen 
(ehemals § 10 AOSF). Für diese Schülerinnen und Schüler ermöglicht das Schulgesetz auch 
nach Auflösung der Förderschulen die Errichtung eines schulischen Lernortes, der entweder 
Förderschule oder Teil einer allgemeinen Schule sein muss. Insofern gelten hier die gleichen 
Voraussetzungen wie bei der Villa Interim. Dennoch unterscheiden sich die Zielgruppen, s o-
dass Erfolg versprechende Lösungsansätze entsprechend den Bedarfen der jeweiligen Zie l-
gruppe zu konzeptionieren sind. Bei der Klientel der Villa Interim handelt es sich um Schül e-
rinnen und Schüler mit Förderbedarf ESE, die vorübergehend im allgemeinen Sch ulsystem 
bzw. im gemeinsamen Lernen nicht beschulbar sind, bei denen aber davon ausgegangen 
werden kann, dass sie mit einer klaren Rückschulorientierung in der Villa Interim von Anfang 
an intensiv und zeitnah wieder an Schule herangeführt werden können.

- 19 - 
V/0743/2014 
 Im Gegensatz dazu gibt es aber auch Schülerinnen und Schüler, bei denen ein kleinschrittig e-
res Vorgehen notwendig und eine längere zeitliche Perspektive und Planung zu berücksicht i-
gen ist. In erster Linie geht es zunächst darum, einen Lernort zu gestalten , der es ermöglicht, 
die Schülerinnen und Schüler mit erheblichen sozialen und emotionalen Auffälligkeiten im 
Sinne eines erhöhten „intensivpädagogischen“ und sonderpädagogischen Unterstützung s-
bedarfes im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung de n Zugang zur Bildung we i-
terhin zu ermöglichen und sie damit im Bildungssystem langfristig zu halten.  
 
 Hierzu ist eine zum Teil unterschiedlichen Herangehensweise, andere Maßnahmen und ein 
anderes Setting als in der Villa Interim notwendig, um angemessen auf die differenzierten 
Unterstützungs- und Förderbedarfe der Kinder und Jugendlichen reagieren zu können. G e-
meinsam mit den Sonderpädagogen aus der unteren und oberen Schulaufsicht, der Richard -
von-Weizsäcker-Schule sowie der Villa Interim erarbeitet die Verwaltung aktuell eine Ko n-
zeption für die Beschulung dieser Schülerinnen und Schüler.  
 
 Ziel muss es sein, die allgemeinen Schulen mittel - bis langfristig in die Lage zu versetzen, 
auch diese spezielle Schülerklientel im gemeinsamen Lernen inklusiv zu be schulen und fö r-
dern zu können. Dies ist aber nicht von heute auf morgen zu erwarten, sodass Übergänge zu 
gestalten sind. Zumindest für eine Übergangszeit ist es daher unerlässlich, schulische Lerno r-
te auch außerhalb des allgemeinen Schulsystems vorzuhalten , die - korrespondierend mit 
dem Aufbau des gemeinsamen Lernens und einer Kultur des Behaltens in den allgemeinen 
Schulen - sukzessive zurückgefahren werden können.  
 
 Förderschule Emotionale und soziale Entwicklung 
 Richard-von-Weizsäcker-Schule 
 
 Konzeptionierung eines schulischen Lernortes für die Beschulung von Schülerinnen und 
Schülern mit ausgeprägtem Unterstützungsbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen 
Entwicklung als Übergang für die Zeit zwischen dem Auslaufen der Richard -von-Weizsäcker-
Schule und der Ertüchtigung der allgemeinen Schulen. 
 
 Villa Interim 
 s. parallele V orlage „Villa Interim - Verstetigung des Angebote s für einen schulischen Ler n-
ort“ (V/0647/2014) 
  
6.1.3 Förderschulen des LWL 
  
 Der Landschaftsverband Westfalen -Lippe ist Trä ger von 35 Förderschulen und drei Schulen 
für Kranke. Zudem finanziert er zwei Förderschulen in anderer Trägerschaft (Olsberg und 
Volmarstein), für deren Schülerschaft er der gesetzlich verpflichtete Schulträger ist.

- 20 - 
V/0743/2014 
 In folgender Grafik ist die Entwickl ung der Gesamtzahl aller Schülerinnen und Schüler der 
o.a. 40 Schulen abgebildet. Im Schuljahr 2013/14 wurden 6.575 Kinder und Jugendliche  
(Vorjahr 6.609) an einer LWL -Schule (bzw. in einer Förderschule, die der LWL finanziert) u n-
terrichtet und sonderpädagogisch gefördert. 
 
 
     
  
Quelle: Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 
 
 Es ist festzustellen, dass die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler seit 2007 sinkt. Für die 
nächsten Schuljahre wird sich der Abwärtstrend aller Vora ussicht nach insgesamt fortsetzen, 
wenngleich gesicherte Aussagen hierzu nicht getroffen werden können. Erfahrungsgemäß ist 
nur schwer einschätzbar, in welcher Weise und in welchem Umfang die allgemein festzuste l-
lende demografische Entwicklung sowie schulp olitische Veränderungen Einfluss auf die Fö r-
derschwerpunkte der LWL-Förderschulen haben werden.  
 
 Die neu gefasste MindestgrößenVO für Förderschulen ist so formuliert, dass Förderschulen 
des LWL voraussichtlich auf Jahre in ihrem Bestand gesichert sind. V on der Mindestgr ö-
ßenverordnung ist derzeit lediglich eine Förderschule des LWL in Olpe betroffen, die die Vo r-
gabe nicht erfüllt, so dass sie in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden kann.

- 21 - 
V/0743/2014 
 Die Mindestgröße für alle münsterschen Schulen in Träge rschaft des LWL liegt bei 110 Sch ü-
lerinnen und Schülern. Alle Schulen liegen im Schuljahr 2013/14 deutlich darüber: 
 
 Schule     FöSP   Mindest-  Schülerinnen und 
          größe   Schüler 
 Regenbogenschule   KM   110    264 
 Münsterlandschule   HK   110    497 
 Irisschule     SH   110    214 
 Martin-Luther-King-Schule  SQ   110    204 
 
6.1.4 Andere Förderschulen 
 
 Die Papst-Johannes-Schule ist eine bischöfliche Schule für geistige Entwicklung. Die Mindes t-
größe für diesen Förderschwerpunkt ist mit 50 Schüle rinnen und Schülern unverändert g e-
blieben. Alle der derzeit rund 100 existierenden Förderschulen mit diesem Förderschwe r-
punkt liegen z.T. deutlich darüber, ebenso wie die Papst -Johannes-Schule mit aktuell 176 
Schülerinnen und Schülern (Schuljahr 2013/2014). 
 
6.2 Schwerpunktschulen 
 
 „Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der 
oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine 
solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen,  Sprache sowie emotionale und 
soziale Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren 
Förderschwerpunkt. Die Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im Rahmen der Z u-
sammenarbeit nach § 4“ (§ 20 Abs. 5 Schulgesetz NRW). De r Gesetzgeber selbst sieht die 
Einrichtung von Schwerpunktschulen als einen Zwischenschritt zu einer inklusiven Schullan d-
schaft, da die zwingende Konzentration von mindestens vier Förderschwerpunkten an diesen 
Schulen den Zielvorstellungen der Inklusion nicht genügt. 
 
 Mittel- bis langfristig ist es Ziel, dass möglichst alle allgemeinen Schulen in die Lage versetzt 
werden, insbesondere die im Verhältnis relativ große Zahl von Schülerinnen und Schülern 
mit Lern- und Entwicklungsstörungen zu unterrichten. So kann sich eine „Kultur des Beha l-
tens“ entwickeln, da die entsprechenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfe in 
der Regel erst im Laufe des Schulbesuchs festgestellt werden. Mit der großen Zahl der bisher 
eingerichteten integrativen Lerngruppen an allen allgemeinen Schulformen der Sekundarstu-
fe hat Münster bereits einen großen Schritt in Richtung eines diversifizierten Schulangebotes 
für diese Schülerinnen und Schüler gemacht. Ihnen steht beim Wechsel von der Primarstufe 
bereits heute ein auch unter de m Aspekt einer möglichst wohno rtnahen Beschulung breites 
Schulangebot in der Sekundarstufe zur Verfügung.

- 22 - 
V/0743/2014 
 Für die zahlenmäßig kleinere Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagog i-
schem Unterstützungsbedarf in den Schwerpunkten außerhalb der Le rn- und Entwicklungs-
störungen können die zur sonderpädagogischen Förderung angemessenen personellen und 
sächlichen Voraussetzungen nicht an allen allgemeinen Schulen geschaffen werden. Zudem 
kann eine Bündelung auch aus päd agogischen Gründen sinnvoll sein.  Die Möglichkeiten von 
Peergroups (sowohl bei Schülerinnen und Schülern als auch bei deren Eltern) sowie entspr e-
chende Qualifikationen in den Kollegien (z. B. Gebärdensprache) sprechen im Zusamme n-
hang mit der ausgesprochen geringen Zahl dieser Schülerinnen  und Schüler für eine Ko n-
zentration einzelner Förderschwerpunkte.  
 
 Die Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit den unterschiedlichen sonderpädagog i-
schen Förderbedarfen auf die einzelnen Schulformen stellte sich im Schuljahr 2013/14 wie 
folgt dar: 
 
Lernen
Emotionale und 
soziale 
Entwicklung
Sprache Geistige 
Entwicklung
Körperliche und 
motorische 
Entwicklung
Hören und 
Kommunikation Sehen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Grundschule 9.256 351 129 107 63 17 19 12 4
Hauptschule 1.720 110 72 34 2 0 2 0 0
Realschule 4.067 51 21 24 3 0 0 1 2
Sekundarschule 167 26 12 7 5 1 1 0 0
Gesamtschule 230 17 6 4 4 0 1 2 0
Gymnasium 9.890 25 14 3 2 0 2 1 3
Gesamt 25.330 580 254 179 79 18 25 16 9
Förderschule 732 732 459 135 138 0 0 0 0
Gesamt 26.062 1.312 713 314 217 18 25 16 9
Schulform
SuS in 
dieser 
Schulform
SuS mit 
Förderbedarf
Förderbedarf
 
Quelle: Amtliche Schuldaten 
 
 Deutlich wird bei den weiterführenden Schulen, dass die Hauptschulen sowie die beiden 
integrierten Schulen Sekundarschule und Gesamtschule zwar nur 13 % aller Schülerinnen 
und Schüler der Sekundarstufe I stellen, gleichzeitig aber 67 % aller Schülerinnen und Schüler 
mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschulen. Diese Schulen tragen damit aktuell die 
Hauptlast der integrativen/inklusiven Beschulung und ermöglichen es überhaupt, dass im e r-
forderlichen Umfang Plätze im gL zur Verfügung gestellt werden.  
 
 Mit Beginn dieses Schuljahres konnte dem steigenden Bedarf an Plätzen im gL nur dadurch 
entsprochen werden, dass zusätzlich die neue Primus -Schule in erheblichem Umfang und in 
jeder 5. Klasse Schülerinnen und Schüler mit sonderp ädagogischem Förderbedarf aufg e-
nommen hat. 
 
 Im Sinne einer wohnortnahen Beschulung, insbesondere im Primarbereich, liegt es nahe, die 
GU-Schulen - nicht zuletzt auf Grund ihrer über viele Jahre entwickelten Kompetenzen - zu 
Schulangeboten für Förderschwer punkte mit geringen Schülerzahlen auszubauen (HK, SH, 
KM, GE). Dies ist aber mit allen Schulen und der Schulaufsicht zu entwickeln. Zumindest eine 
solche Schule sollte aber in jedem Stadtbezirk vorhanden sein.

- 23 - 
V/0743/2014 
 
 Bei der Abwägung der Interessen zwischen wo hnortnaher Beschulung einerseits und des 
erforderlichen Aufwandes angesichts doch sehr geringer Schülerzahlen andererseits ist hier 
abzuwägen, welche Förderschwerpunkte an welchen Standorten umsetzbar und sinnvoll 
sind.  
 
 In der Sekundarstufe kommt neben der zielgleichen und zieldifferenten Beschulung die Fr a-
ge der unterschiedlichen Schulformen hinzu. Wird ein Kind zieldifferent gefördert, kann es 
grundsätzlich jede Schule aller Schulformen besuchen. Ein Anspruch auf eine bestimmte 
Schulform oder gar eine konkrete allgemeine Schule besteht dagegen nicht.  
 
 Wird das Kind zielgleich gefördert, entscheidet vom Grundsatz her der Elternwille, an we l-
cher Schulform sie ihr Kind anmelden. Gleichwohl kann es möglich sein, dass sich der E l-
ternwille nicht immer reali sieren lässt. Dann müssen andere Schulformen oder ggf. die Fö r-
derschulen als Alternativen geprüft werden. Der Elternwunsch wird nach Möglichkeit b e-
rücksichtigt. 
 
 Die Frage der Einrichtung von Schwerpunktschulen ist - bezogen auf die unterschiedlichen 
Förderschwerpunkte - durchaus unterschiedlich zu beantworten: 
 
 Im Förderschwerpunkt Sehen wäre die Einrichtung angesichts der Tatsache, dass Schü-
lerinnen und Schüler mit diesem Förderbedarf ohne nennenswerten Mehraufwand in 
allen allgemeinen Schulen beschulbar sind, eher ein Rückschritt. 
 Im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation macht angesichts der o. a. Ausfü h-
rungen die Konzentration an einer Schule Sinn. 
 Im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung  ist die Gruppe za h-
lenmäßig sehr klein und die Unterstützungsbedarfe sind individuell sehr unterschie d-
lich. Auch hier sollte keine Vorabfestlegung einer Schwerpunktschule erfolgen, so n-
dern eine Prüfung des individuellen Bedarfs und der Möglichkeiten an der gewünsc h-
ten Schule erfolgen. Im weiteren V erlauf und bei kostenintensiven Umbauten aber mit 
der Perspektive einer Bündelung. 
 Im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kommen ohnehin alle Schulen infrage, die 
zieldifferent unterrichten. Ob hier eine weitere Reduktion auf ein oder zwei Schulen 
sinnvoll erscheint, wird sich erst herausstellen müssen.  
 
 Schwerpunktschulen 
 
 Primarbereich:  
 Stadtbezirkliche Entwicklung von Schulen für Förderschwerpunkte mit geringen Schülerza h-
len (HK, SH, KM, GE). Zumindest eine solche Schule sollte in jedem Stadtbezi rk vorhanden 
sein. 
 
 Sekundarstufe 
 Verzicht auf formale Etikettierung von Schulen als Schwerpunktschulen nach 9. Schulrecht s-
änderungsgesetz. Stattdessen Schulangebote mit besonderer Ausstattung für einzelne Fö r-
derschwerpunkte (KM, HK)  in allen Schulformen  
 Konkrete (bauliche) Umsetzung erst im Bedarfsfall

- 24 - 
V/0743/2014 
6.3 Ausstattung von Schulen des gL 
 
6.3.1 Räumliche/sächliche Ausstattung  
 
 Nach der Verabschiedung des 9. Schulrechtänderungsgesetzes am 16.10.2013 haben das 
Land und die kommunalen Spitzenverbände s ich darauf verständigt, durch Herrn Prof. em. 
Dr. Klaus Klemm ein Gutachten erstellen zu lassen. Am Beispiel von zwei Kommunen (krei s-
freie Stadt Krefeld und Kreis Minden -Lübbecke) sollte die zu erwartende Kostenentwicklung 
dargestellt werden. 
 
 Vor einer K ostenberechnung ist aber zunächst festzustellen, welche Standards für den B e-
reich Bau und Ausstattung in Schulgebäuden gelten sollen. Für Nordrhein -Westfalen fehlen 
konkrete Richtlinien des Landes, die den Zusatzbedarf an Flächen für inklusiv arbeitende 
Schulen definieren. Eher allgemein gehalten wird in Empfehlungen und Leitlinien (z.B. Mo n-
tag-Stiftung) auf den Bedarf von Differenzierungsräumen, Therapieräumen, Ruhe - / Rüc k-
zugsräumen, ergänzenden Fachräumen (Küche, Werken) und umgestaltete Sanitärräume 
hingewiesen. 
 
 Im so genannten Klemm -Gutachten werden folgende Maßnahmen als Raumbedarf konst a-
tiert: 
 
 für die äußere Differenzierung zusätzliche Räume in der Größe von ca. 30 qm; in der 
Primarstufe 1 Raum je Zug, in der Sekundarstufe I 1,5 Raum je Zug, 
 
 1 Therapieraum für Schulen, die auf die sonderpädagogischen Förderschwerpunkte GE 
und KM ausgerichtet sind, 
 
 entsprechend umgestaltete Sanitärräume für Schulen, die auf die sonderpädagog i-
schen Schwerpunkte GE und KM ausgerichtet sind, 
 
 je 1 Fachraum für Hauswir tschaft und Technik für Schulen der Sekundarstufe I, die 
zieldifferent unterrichten. 
 
 Für den Aspekt der Barrierefreiheit geht das Klemm -Gutachten vom Einbau von Aufz ügen / 
Rampen sowie taktilen, visuellen und raumakustischen Maßnahmen im Gebäudebestand 
aus. 
 
 An dieser Stelle sei bereits darauf hingewiesen, dass im Klemm -Gutachten dem zusätzlichen 
Raumbedarf für die Inklusion in den allgemeinbildenden Schulen Flächengewinne durch die 
demografische Entwicklung gegenübergestellt werden, so dass ein „Flächen tausch stattfin-
den soll, wenn in Folge geringerer Klassenbildung freigewordener Unterrichtsraum für die 
äußere Differenzierung in der Inklusionsarbeit genutzt wird. In Münster besteht demgege n-
über aber eine deutlich andere Ausgangslage - durch stabile bis steigende Schülerzahlen sind 
die Schulgebäude ausgelastet, so dass Lösungen im Bestand die Ausnahme darstellen we r-
den.

- 25 - 
V/0743/2014 
 Landesseitig wird keine Schulbaurichtlinie für den Bereich Inklusion festgelegt. Lt. § 79 
Schulgesetz NW sind „die Schulträger … verpf lichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unte r-
richt erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen.“  
 
 Quantität und Qualität sind somit durch die jeweilige Kommune in eigener Verantwortlic h-
keit festzulegen. Unterschiedli che politische Priorisierungen wie vor allem die unterschiedl i-
chen finanziellen Möglichkeiten der Kommunen werden dazu führen, dass die Standards - 
und damit auch die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Inklusion - erhebliche Un-
terschiede innerhalb von NRW aufweisen werden.  
 
 Handlungsleitend für die kommunale Umsetzung der Inklusion im Schulbereich in Münster 
sollten aus Sicht der Verwaltung die im Klemm -Gutachten getroffenen Aussagen zu den 
Raumbedarfen sein, da in mehreren Gesprächsrunden mit Schule n, die Erfahrungen mit i n-
tegrativen Lerngruppen haben und der Bezirksregierung Münster deutlich wurde, dass die 
pädagogischen Herausforderungen nicht ausschließlich über eine innere Differenzierung im 
Klassenraum zu lösen sind. 
 
 Die folgenden Ausbaustanda rds sollten nach Einschätzung der Verwaltung eine erste Zie l-
marke darstellen: 
 
 In Schulen des gL (LES): 
 
 Differenzierungsraum von 20 - 30 qm für die Primarstufe und die Sekundarstufe I  
 
o für die Primarstufe pro Zug 1 Raum 
o für die Sekundarstufe I pro Zug 1,5 Räume 
 
 (Aktuell sind im Primarbereich 111 Züge Im SEK -I-Bereich 90 Züge festgelegt. Im Endausbau 
würde dies einen zusätzlichen Bedarf von 111 + 135 = 246 Räumen auslösen.) 
 
 Dieser Raumbedarf kann im Regelfall nicht im vorhandenen Gebäudebestand gedec kt wer-
den, sondern löst einen zusätzlichen Flächenbedarf aus; dieser Flächenbedarf ist abzugle i-
chen und in Verbindung zu bringen mit einer Neufestlegung der OGTS-Standards bei Grund- 
und Förderschulen sowie perspektivisch mit der demografischen Entwicklung  der Stadt, da 
für einige Stadtteile steigende Schülerzahlen zu erwarten sind. In jedem Fall löst die Anpa s-
sung der Gebäude bzw. ggf. die Ne uschaffung von Raumkontingenten bauliche Maßnahmen 
in mehreren Gebäuden und, in der Summe, in erheblichem Umfang aus.  
 
 Für die Umsetzung schlägt die Verwaltung vor, in einem ersten Schritt wie folgt vorzugehen: 
 
 Primarbereich 
 
 Ermittlung der Erweiterungs-/Umbauoptionen in den Grundschulen, in denen gL einge-
richtet ist; Kostenermittlung.

- 26 - 
V/0743/2014 
 Abgleich mit Neufestlegung d er OGTS -Standards (vgl. dazu parallele Vorlage ‚Neue 
Raumstandards im Offenen Ganztag an Grundschulen in Münster, Vorlage 
V/0661/2014). 
 
 Priorisierung der Rangfolge der Umsetzung nach Dringlichkeit des Bedarfes anhand der 
Kriterien 
 
o Raumbestand/Auslastung 
o Kopplung an das regionale Stellenbudget LES der Schulaufsicht (Huckepackve r-
fahren). 
o Stadtteilorientierung  
 
 SEK-I-Bereich 
 
 Kopplung der ersten Umsetzungsmaßnahmen an die Einrichtung von Schulen des gL. G e-
meinsames Lernen soll eingerichtet werden an den folgenden Schulen: 
 
 Fürstin-von-Gallitzin-Realschule 
 Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup 
 Sekundarschule Roxel 
 Gesamtschule Münster-Mitte 
 Schillergymnasium 
 Hauptschule Coerde 
 Waldschule Kinderhaus 
 Geschwister-Scholl-Realschule 
 Karl-Wagenfeld-Realschule 
 Freiherr-vom-Stein-Gymnasium 
 Geschwister-Scholl-Gymnasium 
 PRIMUS-Schule 
 Hauptschule Wolbeck 
 
In einem ersten Umsetzungsschritt sollte an diesen Schulen, an denen gL eingerichtet we r-
den soll, angelehnt an die von Klemm definierten Standards, Differenzierungsrä ume - vor-
zugsweise im Bestand - geschaffen werden. Die Verwaltung wird hierzu nach Prüfung U m-
setzungsvorschläge vorlegen.

- 27 - 
V/0743/2014 
 Im sonderpädagogischen Schwerpunkt KM 
können die konkreten Anforderungen sehr unterschiedlich sein und es ist nur sehr schwer 
einzuschätzen, in welchem Maße Eltern ihre Kinder tatsächlich an einer allgemeinbildenden 
Schule anmelden. Auf diesen Raumbedarf sollte ausdrücklich reaktiv nach Anmeldung re a-
giert werden. 
 
 Förderbedarfe HK, SE, GE 
 Bedarfsbezogene Ausstattung unter Nutzung auch des Gerätepools des LWL 
 
 Fachräume Hauswirtschaft und Technik 
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an Schulen des gL 
zieldifferent unterrichtet werden, werden zu eigenen Abschlüssen geführt und erreichen im 
Regelfall nicht die Abschlüsse der Sekundarstufe I. Hauswirtschaft und Technik sind nicht B e-
standteil der Kernlehrpläne in der Sekundarstufe I der allgemeinen Schulen; gehören aber 
wesentlich zu den Unterrichtsinhalten der Förderschulen. Gerade diese lebenspraktischen 
und ertüchtigenden Hilfen, die auch ein Stück weit die Selbständigkeit befördern, sollte den 
Schülerinnen und Schülern im gL nicht vorenthalten werden. Die Schaffung dazu erforderl i-
cher Fachräume (Lehrküche, Werken/Technik) sollte nach Einschätzung der Verwa ltung suk-
zessive in Angriff genommen werden. (Nach Einschätzung aus dem o.a. ‚Klemm -Gutachten‘ 
erfordert die Einrichtung eines entsprechenden Raumes eine Investition von 30.000,00 €).   
 
Personal- und Beratungsraum von 20 qm 
Grundsätzlich soll in jeder Sch ule der Primarstufe und Sekundarstufe I ein eigenständiger 
Personal- und Beratungsraum vorhanden sein. Vorhandene Räume im Bestand werden a n-
gerechnet. Das Mengengerüst an zusätzlichen Raumbedarfen für die städtischen Schulen 
ist noch zu ermitteln, um dann eine Umsetzungsentscheidung treffen zu können. Die baul i-
che Umsetzung wäre als Präferenzreihenfolge analog zum Differenzierungsraum denkbar, 
hierzu aber nachrangig. 
 
 
 Räumliche/sächliche Ausstattung 
 
 In Schulen des gL (LES) 
 
 Differenzierungsraum von 20 - 30 qm für die Primarstufe und die Sekundarstufe I . Die rec h-
nerische Zielgröße liegt 
 
• für die Primarstufe pro Zug  bei 1 Raum 
• für die Sekundarstufe I pro Zug  bei 1,5 Räumen 
 
 Umsetzung erfolgt schrittweise zunächst für Schulen des gL.

- 28 - 
V/0743/2014 
 Im sonderpä dagogischen Schwerpunkt KM erfolgt eine erste Maßnahmeplanung erst bei 
konkretem Bedarf. 
 
 Bei den Förderbedarfen HK, SE, GE, SQ: Bedarfsbezogene Ausstattung unter Nutzung auch 
des Gerätepools des LWL. 
 
 Sukzessive Einrichtung gesonderter Fachräume für Hau swirtschaft und Technik in der S e-
kundarstufe I (Lehrküchen, Fachräume Werken/Technik) 
 
 Grundsätzliche Anerkennung des Bedarfes eines Personal - und Beratungsraumes von ca. 20 
qm; Umsetzung aber nachrangig. 
 
 Angesichts der absehbar verfügbaren Haushaltsmit tel werden zunächst ausschließlich Ma ß-
nahmen im Gebäudebestand durchführbar sein. 
 
6.3.2 Personelle Ausstattung in Schulen 
 
 Sowohl in der Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Spitzenverbänden als auch in 
dem der Vereinbarung zugrunde liegenden Gutach ten von Prof. Klemm wird unterschieden 
in zwei Ausgabenbereiche: 
 
 Die Schaffung der schulischen Voraussetzungen für Inklusion (Mindestgröße von Sch u-
len, Klassengrößen, Raum - und Ausstattungsbedarf, Barrierefreiheit, Schülerbeförd e-
rung) 
 
 Schulische Inklusio n unterstützende Maßnahmen (hier insbesondere die systemische 
Unterstützung der Schulen durch nicht lehrendes Personal, Sozialpädagogen, Schu l-
psychologen) 
 
 Systemische Unterstützung meint in diesem Zusammenhang, dass hier nicht nur die einze l-
nen Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf gezielte individuelle Hilfen bekommen; hier 
geht es um das gesamte System Schule mit Schülerinnen und Schülern, lehrendem wie nicht-
lehrendem Personal sowie Eltern und Kooperationspartnern. 
 
 Gelingende Inklusion in Schule setzt voraus, dass die gesamte Schule eine inklusive Haltung 
einnimmt und letztlich lebt. Dies kann nicht durch zugeordnete multiprofessionelle Teams 
ersetzt, wohl aber sinnvoll ergänzt werden. Ziel der systemischen sozialpädagogischen U n-
terstützung muss e s deshalb sein, das gesamte System auf gelingende Inklusion von Schül e-
rinnen und Schülern einzustellen, dies letztlich auch, um die ergänzenden und unterstütze n-
den Hilfen in einem verantwortbaren Rahmen zu halten. 
 
 Die Unterstützung der bisherigen GU -Grundschulen sowie der weiterführenden Schulen, in 
denen integrative Lerngruppen eingerichtet waren, erfolgte z.T. durch Erzieher/innen im 
Primarbereich wie durch sozialpädagogische Fachkräfte im Sek I-Bereich.

- 29 - 
V/0743/2014 
 Die Zuteilung von weiteren Fachkräften erfolgte darüber hinaus bislang zur Unterstützung 
 
o des Ganztages an weiterführenden Schulen 
o zum Aufbau neuer Schulen 
o in besonderen Einzelfällen 
 
 Daneben besteht für Schulen seit 2008 die Möglichkeit der Umwandlung von Lehrerstellen in 
Stellen für Schulsozialarbeit, was allerdings eher für größere Systeme in Frage kommt.  
 
 Unmittelbar nach Verabschiedung des Rahmenkonzeptes entstand die Möglichkeit der Ei n-
richtung der BUT -Schulsozialarbeit, was sowohl im Primar - als auch im Sekundarbereich u n-
ter Einbeziehung vieler freier Träger erfolgte. Dies führte insgesamt zu einer deutlich verbe s-
serten Ausstattung mit Schulsozialarbeit, wenngleich das Aufgabenspektrum der BUT -
Schulsozialarbeit an die Vermittlung zu den Leistungen des Bildungs - und Teilhabepaketes 
gekoppelt war und ist. 
 
 Vor dem Hintergrund des absehbaren Auslaufens der Finanzierungsmöglichkeit der BUT -
Schulsozialarbeit ist nunmehr eine neue Regelung über die Zuteilung von Schulsozialarbeit 
erforderlich, auch im Verhältnis von Schulsozialarbeit und Jugendhilf e an Schulen. In diesem 
Zusammenhang soll auch die konzeptionelle Bündelung der Aufgaben der Schulsozialarbeit 
erfolgen.  
 
 Die Zuteilung von sozialpädagogischen. Fachkräften soll deshalb vorrangig nicht an individ u-
ellen Voraussetzungen von Schülerinnen un d Schülern mit Unterstützungsbedarf gekoppelt 
werden, sondern an gesamtschulische Aufgaben wie   
 
 Umsetzung der Inklusion 
 Begleitung des Übergangs von der Schule in den Beruf 
 Beschulung von Seiteneinsteigern 
 
 Demgegenüber orientiert sich die BUT-Schulsozialarbeit richtigerweise an Sozialkriterien. Bei 
Fortsetzung auch dieses Arbeitsansatzes wäre das 4. Kriterium ein Sozialindex. 
 
 Zur Unterstützung der Schulen geht die Verwaltung für den Einstieg von einer Aus stattung 
mit einer 0,5 Stelle einer sozialpädagogischen Fachkraft pro Schule, an der gemeinsames 
Lernen eingerichtet ist, aus. Darüber hinaus ist entsprechend dem o.a. Gutachten zusätzliche 
schulpsychologische Unterstützung erforderlich. Dies aber soll dur ch eine entsprechende 
Aufstockung der schulpsychologischen Beratungsstelle insgesamt erfolgen. Einerseits ist so 
eine fachliche Anbindung gewährleistet; andererseits ist dies mit weit weniger zusätzlicher 
Ressource umsetzbar, als wenn die Fachkräfte auf einzelne Schulen ‚verrieselt‘ werden. Hier-
zu wird die Verwaltung auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem gL im Schuljahr 
2014/2015 einen Vorschlag zum Haushalt 2016 vorlegen.

- 30 - 
V/0743/2014 
 
 Personelle Ausstattung 
  
 Ein Vorschlag für die Umsetzung hinsichtlich des Einsatzes der sozialpädagogischen Fachkräf-
te erfolgt incl. der Landeseinnahmen für Personalausgaben (Korb II) mit der Vorlage „Ne u-
konzeption Schulsozialarbeit“.  
 
 Die vom Land avisierten Pauschalen für den Einsatz von Personalkräften in Höhe von 
140.800,00 € entsprechen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Personalkosten rd. 
2,66 Stellen.  
 
 Zudem schlägt die Verwaltung mit dem Stellenplan 2015 (S. 21) 1,0 Stelle befristet für admi-
nistrative und koordinative Aufgaben im Rahmen der Inklusion sowie 5,0  Stellen für Sozia l-
pädagogen/innen zur Einrichtung neuer Gruppen für gemeinsames Lernen vor.  
 
6.3.3 Personelle Ausstattung (für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen) 
 
 Das Gesamtprogramm “Inklusion an Schulen“ erstreckt sich auf eine Vielzahl von Schulen  
(Grundschulen und Weiterführende Schulen) im gesamten Stadtbezirk. 
 
 Ziel ist es, die notwendigen baulichen Maßnahmen zur Anpassung/Optimierung des Gebä u-
debestandes stufenweise, möglichst parallel mit den pädagogischen Erfordernissen zu real i-
sieren. Die einzelnen Planungen müssen standortbezogen erarbeitet werden und geben Au f-
schluss darüber, in wie weit sich die gestellten Anforderungen innerhalb der Bestandgebä u-
de realisieren lassen. 
 
 Da es zum Thema Inklusion keine konkreten Standards und Raumprogramme  im Hinblick auf 
Bau und Ausstattung in Schulgebäuden gibt, müssen - gemeinsam mit den Schulen - viele in-
dividuelle Lösungen, auf die jeweiligen speziellen Anforderungen der einzelnen Standorte 
abgestimmt entwickelt und umgesetzt werden. Auf Grund der teil weise anforderungsb e-
dingten Kleinteiligkeit der baulichen Maßnahmen und der erforderlichen Orts - und Detai l-
kenntnisse der Bestandbauwerke ist die Einbindung externer Architektur - und Ingenieurbü-
ros nur in wenigen Einzelfällen sinnvoll, ggf. dann, wenn größ ere Einzelmaßnahmen oder 
Erweiterungen zu Ausführung kommen. 
 
 Aufgrund des umfangreichen Investitionsvolumens von 1,0 Mio € pro Jahr, zunächst bis 
2018, und im Besonderen der Vielzahl an kleineren Einzelmaßnahmen in den verschieden s-
ten Schulgebäuden und der umfangreichen Planungsaktivitäten und -abstimmungen mit der 
Schulen sind für die Umsetzung des Gesamtprogramms zusätzliche Personalkapazitäten im 
Amt 23 für die hochbau- und haustechnische Planung und Realisierung notwendig.  
 
 Für die Abteilung 23.4, Hochbau:      1,0 Stellenanteile 
 Für die Abteilung 23.5, Tech. Gebäudeausstattung:  0,5 Stellenanteile

- 31 - 
V/0743/2014 
7. Unterstützungs- und Beratungssysteme  
 
 Vielfältige Unterstützungs - und Beratungsstrukturen für Schulen Lehrerinnen und Lehrer 
sowie Eltern sind zwischenzeitlich aufgebaut worden (u.a. Inklusionskoordinatoren,  neu: In-
klusionsfachberater, LWL-Beratungshaus, Bildungsberatung) 
 
 Anlage 1 beschreibt die wesentlichen Strukturen und deren Funktion. 
 
 Darüber hinaus existiert für die unterschiedlichen Beteiligten in Schule und im Umfeld von 
Schule eine Reihe von zusätzlichen Informationsveranstaltungen. 
 
Fachtagungen für Lehrerinnen und Lehrer 
 
Fachtagungen dienen der Festlegung von Qualitätsstandards in inklusiven Settings (z. B. U n-
terrichtsfächer, sonderpädagogische Förderung). 
 
Die nächsten anstehenden Fachtagungen: 
 
5. Fachtagung zum Index für Inklusion am 22. Oktober 2014:  
‚Gemeinsame Unterrichtsplanung im inklusiven Kontext - Könnenserfahrungen ermögl i-
chen‘ 
 
6. Fachtagung zum Index für Inklusion am 17. November 2014:  
‚Herausforderndes Verhalten verstehen - eine Gemeinschaft entwickeln‘ 
Vernetzung (KT/IKos) 
 
Die sich ändernde Schullandschaft und Gesetzeslage sieht eine Stärkung der inklusiven 
Schulkulturen und -strukturen vor. Zur Unterstützung dieser Entwicklung wurden Arbeit s-
kreise eingerichtet, die interessiert en Pädagoginnen und Pädagogen in regelmäßigen A b-
ständen Möglichkeiten des Austausches und der Fortbildung zu Themen rund um das G e-
meinsame Lernen bietet.  
 
Folgende Arbeitskreise arbeiten aktiv mit Lehrerinnen und Lehrern an der Umsetzung der I n-
klusion 
 
 AK Sek I: Schwerpunkt ‚Unterrichtsentwicklung‘ 
 AK Grundschule (Schulleiterinnen und Schulleiter): Schwerpunkt ‚Entwicklung von i n-
klusiven Systemen‘ 
 AK Grundschule (Pädagoginnen und Pädagogen im GL): Schwerpunktsetzung nach B e-
darf 
 AK LWL, Bezirksregierung, untere Schulaufsicht und Amt für Schule und Weiterbildung 
 AK Grundschule (Pädagoginnen und Pädagogen aus den ursprünglichen GU -Schulen): 
Schwerpunktsetzung nach Bedarf

- 32 - 
V/0743/2014 
Öffentliche Informationsveranstaltung  
 
In gemeinsamer Verantwortung mit der unteren und oberen Schulaufsicht sowie dem Lan d-
schaftsverband Westfalen -Lippe hat die Schulverwaltung im September 2014 eine öffentl i-
che Informationsveranstaltung zum Stand der Umsetzung der Inklusion in Münster durchg e-
führt. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
 
 
 
Anlage: 
 
Beratungs- und Unterstützungssysteme

Beratungsverlauf (7)

19.11.2014 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 11 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
25.11.2014 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement
TOP 8.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
26.11.2014 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2014 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
03.12.2014 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 15.1 Vorberatung
Zur Sitzung
10.12.2014 Rat
TOP 21.1.1 Entscheidung
Zur Sitzung
Vorberatung

Orte (2)

  • Bröderichweg 33
  • Kinderhaus

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0743/2014
Typ
Vorlagen
Datum
02.10.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37