V/0658/2017
Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Eigentümergemeinschaft "Altenwohnungen am Klarastift"/Kommunale Stiftungen
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Beschlussvorlage
4870 Zeichen
V/0658/2017 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Finanzen und Beteiligungen Betrifft Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Eigentümergemeinschaft "Altenwohnungen am Klarastift"/Kommunale Stiftungen Beratungsfolge 20.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 20.09.2017 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. In Anwendun g der Satzung zur kommunalen Bürgschaftsregelung der Stadt Münster (Vo rlage V/0624/2009) werden folgende wesentliche Punkte zu einer Einzelbürgschaft der Stadt Münster beschlossen: a) Der Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die Eigentümergemeinschaft „Altenwohnungen am Klarastift“, an der die kommunal verwalteten, rechtlich selbständigen Stiftungen Vereinigte Pfründnerhaus mit 60% und Pfründnerhaus Kinderhaus mit 40% beteiligt sind, mit einem Höchstbetrag von 80% der Kreditsumme zur Besicherung eines Kredit es mit einem Nennwert von 3,0 Mio. €, wird zugestimmt. b) Die Bürgschaft ist begrenzt auf die Laufzeit des Darlehens. Es wird eine Bürgschafts provision i.H.v. 0,5 v. H. vom jeweiligen Restkapital zum Jahresende festgesetzt. 2. Vorgenannter Beschluss steht unt er dem Vorbehalt, dass die geänderten Wirtschaftspläne 2017 der Stiftungen Vereinigte Pfründnerhaus, Pfründnerhaus Kinderhaus sowie der Eigentümerg e- meinschaft „Altenwohnungen am Klarastift“ (Vorlage V/0662/2017) genehmigt werden. Begründung: Die Wohn- und Stadtbau GmbH errichtet für die Eigentümergemeinschaft „Altenwohnungen am Kl a- rastift“, an denen die Stiftung Vereinigte Pfründnerhäuser mit 60 % und Pfründerhaus Kinderhaus mit 40% beteiligt sind, in zwei Baukörpern 52 neue Wo hnungen. In einem Gebäude wi rd die öffentlich geförderte Wohnfläche des Altbestandes von rd. 1.500 qm in 27 Wohnungen wieder hergestellt; im zweiten Gebäude entstehen mit weiteren rd. 1.500 qm Wohnfläche zusätzlich 25 frei finanzierte Woh- nungen (s. Vorlage V/0725/2016). Durch die Ge stellung der Ausfallbürgschaft bleiben der Eigentümergemeinschaft im Rahmen einer Vorlagen-Nr.: V/0658/2017 Auskunft erteilt: Herr Deppe Ruf: 492 20 20 E-Mail: Deppe@stadt-muenster.de Datum: 02.08.2017 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0658/2017 grundbuchrechtlichen Sicherung Gerichts-, Notarkosten und höhere Zinsen erspart. Für die Übernahme der Ausfallbürgschaft wird gem. Ratsbeschluss V/0624/2009 ein marktübl iches Entgelt i.H.v. 0,5 v. H. erhoben Es wird davon ausgegangen, dass die Stadt Münster aus der Bürgschaft nicht in Anspruch geno m- men wird. Für die o. g. Stiftungen und die Eigentümergemeinschaft bestehen zurzeit keine Ausfallbürgschaften. In der Vorlage V/0624/2009 wird ausgeführt: „Unter folgenden kumulativen Voraussetzungen stellt eine kommunale Bürgschaft jedoch keine Beihilfe dar: - Der Kreditnehmer ist nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, im Sinne der „Leitlinien der G e- meinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwi e- rigkeiten“ (ABI. EU Nr. C 244 vom 01.10.2004, S. 2 ff.). - Er trägt ein Eigenobligo von 20 %, d.h. es dürfen nur 80 % der jeweilig verbleibenden Kredi t- summe verbürgt werden. - Er kann grundsätzlich auch ohne Hilfe der Kommune Kreditmittel auf dem Markt erhalten. - Er zahlt eine marktübliche Prämie für die Bürgschaft. - Im Falle einer Einzelgarantie muss die Garantie an eine bestimmte finanzielle Transaktion g e- knüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein.“ Weiter heißt es dort „Nach der Praxis der Europäischen Kommission sind aber solche kommunal bewilligten Beihilfen zu Gunsten von Unternehmen unbedenklich, deren Beihilfewert innerhalb von 3 Jahren den Bet rag von 200 T€ nicht übersteigen (sogenannter „de-minimis-Betrag“). Hierzu müssen alle innerhalb von 3 Jahren bewilligten Beihilfen, die nicht auf genehmigte Beihilferegelungen oder be ihilferechtlichen Einzelfallgenehmigungen gestützt werden können, zusammengerechnet werden.“ Die Verwaltung geht davon aus, dass der Zinsvorteil durch Gestellung einer Ausfallbürgschaft max. 1 %-Punkt beträgt. Der Zinsvorteil auf drei Jahre läge damit unter 100.000 €. Alle weiteren og. Kriterien werden ebenfalls eingehalten. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier nicht um eine Beihilfe handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe p GO NRW hat der Rat der Stadt Münster über die Übernahme von Bürgschaften zu entscheiden. Die Stadt Münster ist zur Übernahme von Bürgschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 87 Abs. 2 Satz 1 GO NRW berechtigt. Diese Voraussetzung wird als gegeben angesehen. Hinsichtlich der Bürgschaftsübernahme besteht gemäß § 87 Abs. 2 Satz 2 GO NRW eine Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsicht. I. V. gez. Reinkemeier Stadtkämmerer Anlage: Entwurf Ausfallbürgschaft
Entwurf Bürgschaft
2736 Zeichen
ENTWURF
Anlage
Kontonummer: xxx xxx xxx
Bürgschaftserklärung
Die Stadt Münster
(im folgenden Bürge genannt) übernimmt gemäß der Ratsentscheidung vom 20.09.2017 gegenüber
der
(im folgenden Bank genannt)
für die
Eigentümergemeinschaft „Altenwohnungen am Klarastift“
(im folgenden Hauptschuldner genannt)
eine Ausfallbürgschaft für de n mit Vertrag vom XX.XX.2017 gewährten Kredit in Höhe von insgesamt
EUR 3.000.000 (in Worten: EURO drei Millionen) bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.400.000 (in
Worten: EURO zwei Millionen vier hundert tausend).
Für die Übernahme der Bürgschaft gelten die nachstehenden Bedingungen:
1. Die Bürgschaft ist an die Laufzeit des Kredites mit der Kontonummer xxx xxx xxx gebunden.
2. Die Bürgschaft erstreckt sich im Rahmen des Höchstbetrages auch auf vereinbarte Zinsen,
Verzugszinsen sowie alle Nebenkosten.
3. Die Bank ist befugt, den Erlös von Sicherheiten und Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer
Verpflichteter zunächst auf den den Kreditbetrag übersteigenden Teil ihrer Forderungen zu
verrechnen.
4. Erklärungen der Bank, die sich auf die Bürgschaft beziehen, sind dem Bürgen mittels Einschreiben
zuzustellen. Mündliche Mitteilungen sind nicht rechtswirksam. Die Bank ist ferner verpflichtet, für
den Fall, dass der Hauptschuldner mit Zins -, Tilgungs- oder anderen Leistungen in Verzug gerät,
dies und die Höhe der Rückstände innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit dem Bürgen
schriftlich mitzuteilen. Kommt die Bank dieser Mitteilungspflicht nicht nach, wird der Bürge von der
Bürgschaftsverpflichtung für die nicht gemeldeten rückständigen Beträge befreit.
5. Der Ausfall in Höhe des noch nicht getilgten Kredites zuzüglich Zinsen und Kosten gilt frühestens
als festgestellt,
a) wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners durch Eröffnung des
Insolvenzverfahrens oder durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf sonstige Weise
erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten, die nach Maßgabe
des mit dem Hauptschuldner abgeschlossenen Schuldscheines gestellt werden, nicht oder nicht
mehr zu erwarten sind; zu den Sicherheiten, die vor Feststellung des Ausfalls zu verwerten sind,
gehören auch etwaige weitere für den Kredit gegebene Bürgschaften;
b) wenn ein fälliger Zins - oder Tilgungsbetrag spätestens nach sechs Monaten – gerechnet vom
Zeitpunkt des Eingangs d er Anzeige über die rückständigen Beträge beim Bürgen – in Höhe der
dann nicht gezahlten oder noch nicht beigetriebenen Beträge nicht eingegangen ist.
6. Gerichtsstand für Klagen aus der Bürgschaft ist Münster.
Münster,
I.V.
Lewe Reinkemeier
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0658/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 09.08.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37