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V/0931/2005

Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages

Vorlage 02.11.2005

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.12.2005, TOP 16

Originalvorlage

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage

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Ansehen

Originalvorlage

7498 Zeichen

...  
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Chemischen Landes- und Staatl. Veterinärun- 
tersuchungsamt Münster über die Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosme- 
tischen Mitteln  
 
 
Beratungsfolge 
 
  
16.11.2005 
07.12.2005 
07.12.2005 
 
Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung 
Hauptausschuss 
Rat 
 
Vorberatung 
Vorberatung 
Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag 
 
Die Stadt Münster schließt mit dem Chemischen Lande s- und Staatlichen Veterinäruntersu- 
chungsamt Münster (CVUA) einen öffentlich-rechtlich en Vertrag über Untersuchungen im Sinne 
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) gemäß der Anlage 1 ab.  
 
Kosten/Folgekosten 
 
Die notwendigen Mittel für die Haushaltsjahre 2006 bis 2011 werden wie nachstehend in den ent- 
sprechenden Haushaltsjahren bereitgestellt.  
 
Mittelbereitstellung/Finanzierung 
 
Haushaltsstelle: 1150.655.0000.9 „Nahrungsmitteluntersuchungen“ 
 
Die oben genannte Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren:  
 
Haus-
halts- 
jahr 
Kos- 
ten/Ein 
wohner  
Bevölkerungs- 
prognose 
Untersuchungs- 
kosten € 
bisher ver-
anschlagt € 
neue Ver-
anschla- 
gung € 
Differenz 
2006 1,52  280.997  427.116           410.150 447.000  36.850  
2007 1,67  281.046  469.347     410.000 489.000  79.000  
2008 1,81  280.950  508.520  409.400  528.000  118.600  
2009 1,94  280.773  544.700  . 565.000   
2010 1,96  280.566  549.910   570.000   
2011 1,98  280.291  554.977   575.000   
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.:  
 
V/0931/2005  
Auskunft erteilt: 
Herr Reuper 
Ruf: 
02534/971-302 
E-Mail: 
ReuperR@Stadt-Muenster.de 
Datum: 
02.11.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 -  
 ...  
 
 
Zusätzlich zu den o. a. Untersuchungskosten müssen auch in der Zukunft Haushaltsmittel für an- 
dere Beschaffungen der Lebensmittelüberwachung (The rmometer, Fotoapparate, technische Ge- 
räte und anderes Zubehör) sowie die Benutzerkosten für das Informations- und Kommunikations- 
system Lebensmittelüberwachung (ILM) berücksichtigt  werden. Hierfür sind Kosten von ca. 
20.000,-- €/Jahr erforderlich, die in die Veranschlagung mit eingeflossen sind. 
 
 
 
Befristung 
 
31.12.2011  
 
Begründung 
 
Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensm ittel- und Bedarfsgegenständerechts 
(LMBVG-NW) ist die Stadt Münster als Kreisordnungsb ehörde zuständige Behörde im Sinne des 
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) und der aufgrund der danach erlassenen 
Rechtsverordnungen. 
 
Zu den Aufgaben des Veterinär- und Lebensmittelüber wachungsamtes gehören im Rahmen der 
Durchführung des LMBG neben den Betriebskontrollen auch die Entnahme von Proben (Lebens- 
mittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Tabakerzeugnisse) und deren Untersuchung. 
 
Gemäß § 3 LMBVG NW bedienen sich die Kreisordnungsb ehörden zur Durchführung ihrer Aufga- 
ben des Chemischen Landesuntersuchungsamtes, der Ch emischen- und Lebensmittel-
untersuchungsämter, der Staatlichen Veterinärunters uchungsämter, der Medizinaluntersuchungs- 
ämter und -stellen oder, in Ausnahmefällen, anderer geeigneter Untersuchungseinrichtungen. 
 
Die Nutzung der oben aufgeführten Einrichtungen wir d auch durch die Ziffer 2.7 der Verwaltungs- 
vorschrift zum LMBG festgeschrieben. Nur in Ausnahm efällen, z. B. bei Spezialuntersuchungen, 
die von den oben aufgeführten Untersuchungsämtern n icht untersucht werden können, dürfen 
auch private Untersuchungslabore genutzt werden. Di e grundsätzliche Durchführung von Untersu- 
chungen durch private Unternehmen ist jedoch nicht zulässig. 
 
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) hat außerdem eine weitere 
Beschränkung von Untersuchungsämtern im Bereich der  zuständigen Bezirksregierung festgelegt, 
d. h. die Stadt Münster darf nur Untersuchungsämter  im Bereich der Bezirksregierung Münster be- 
auftragen. Hintergrund der örtlichen Beschränkung i st die gleichmäßige Auslastung der Untersu- 
chungsämter.  
 
Unter Hinweis auf die Vorgaben der §§ 2 und 3 LMBVG-NW bedient sich bislang die Stadt Münster 
für die Untersuchungen der entnommenen Proben des CVUA Münster. 
 
In § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen 
Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften (AVVRÜb) ist die Pro- 
benzahl geregelt. Danach sind jährlich 5 amtliche P roben von Lebensmitteln und Lebensmittelbe- 
darfsgegenständen und 0,5 amtlichen Proben von Kosm etika, Tabakerzeugnissen, sonstigen Be- 
darfsgegenständen und Wein je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (1000 E) zu entnehmen 
und zu untersuchen. Dies stellt eine fixe Probenzahl von 5,5 Proben pro 1.000 E dar. 
 
Bereits seit etwa 3 Jahrzehnten wurden Verträge übe r die Untersuchung von Proben zwischen der 
Stadt Münster und dem CVUA Münster geschlossen. Der  zuletzt geschlossene Vertrag von 2000 
wurde für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12 .2005 vereinbart. Die Vergütung während 
dieses Zeitraumes erhöhte sich von 0,97 € auf 1,48 € / Einwohner.

- 3 -  
 
Da der Vertrag Ende diesen Jahres ausläuft ist eine  Anschlussregelung zu treffen. Diesbezüglich 
hat die Verwaltung zusammen mit den ebenfalls betroffenen Kreisen Warendorf und Steinfurt unter 
Mitwirkung der Bezirksregierung Münster Verhandlung  mit dem CVUA Münster durchgeführt. Der 
zur Beschlussfassung vorliegende Entwurf des Vertra ges mit dem CVUA ist Ergebnis dieser Ver- 
handlungen. 
 
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Verwaltung w erden auch die Kreise Warendorf und 
Steinfurt einen gleichlautenden Vertrag mit dem Untersuchungsamt abschließen. 
 
Mit Ausnahme der §§ 4 und 5 des neuen Vertrages, in  denen die Vergütung der Untersuchungen 
bzw. die Laufzeit geregelt ist, haben sich gegenübe r dem derzeitigen Vertrag keine Änderungen 
ergeben. Alle weiteren Unterschiede basieren auf re chtlich verbindlichen Vorschriften, die sich seit 
Abschluss des bestehenden Vertrages geändert haben. 
 
Die Kalkulation der Probeuntersuchungskosten erfolg te auf der Basis der Kosten-
Leistungsrechnung, die im vergangenen Jahr beim CVUA eingerichtet wurde. Danach wäre bei der 
vollständigen Umlegung des Produktes „amtliche Lebe nsmitteluntersuchung“ auf die Kommunen 
ein Betrag von rund 700 €/Probe herausgekommen, was  faktisch einer Verdoppelung der bisheri- 
gen Probekosten gleichgekommen wäre. Da dieser Betr ag nicht akzeptabel war, konnte vorbehalt- 
lich der Zustimmung des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrau- 
cherschutz ein durchschnittlicher Untersuchungsbetrag von 455 € pro Probe ausgehandelt werden. 
Um der schwierigen Haushaltslage der Kommunen entge genzukommen, soll der durchschnittliche 
Untersuchungsbetrag auch nicht sofort realisiert, s ondern gestaffelt werden. So sind für das Jahr 
2006 381 €/Probe (= 1,52 €/Einwohner) vorgesehen, d ie sich dann bis 2011 auf 497 €/Probe (= 
1,98 €/Einwohner) erhöhen. Der derzeitige Betrag na ch dem laufenden Vertrag beträgt 358 
€/Probe (=1,48 €/Einwohner). 
 
 
Der zur Beschlussfassung vorliegende Entwurf eines Anschlussvertrages mit dem CVUA setzt die 
bewährte Durchführung von Untersuchungen nach dem L ebensmittel- und Bedarfsgegenstän- 
derecht und somit die Funktionalität der Lebensmitt el- und Bedarfsgegenständeüberwachung im 
Stadtgebiet der Stadt Münster fort und sichert die Finanzplanung langfristig. 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Dr. Klein 
Stadträtin

Beschlussvorlage

7396 Zeichen

V/0931/2005 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Veterinär- u. Lebensmittelüberwachungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem chemischen Landes- und staatlichen 
Veterinäruntersuchungsamt Münster über die Untersuchung von Lebensmitteln, 
Bedarfgegenständen und kosmetischen Mitteln 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.11.2005 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 
07.12.2005 Hauptausschuss Vorberatung 
07.12.2005 Rat Entscheidung
 
 
Sachentscheidung: 
 
Die Stadt Münster schließt mit dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersu-
chungsamt Münster (CVUA) einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über Untersuchungen im Sinne 
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) gemäß der Anlage 1 ab.  
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Die notwendigen Mittel für die Haushaltsjahre 2006 bis 2011 werden wie nachstehend in den ent-
sprechenden Haushaltsjahren bereitgestellt.  
 
Mittelbereitstellung/Finanzierung 
 
Haushaltsstelle: 1150.655.0000.9 „Nahrungsmitteluntersuchungen“ 
 
Die oben genannte Sachentscheidung ist wie folgt zu finanzieren:  
 
Haus-
halts- 
jahr 
Kos-
ten/Ein
wohner 
Bevölkerungs-
prognose 
Untersuchungs-
kosten € 
bisher ver-
anschlagt € 
neue Ver-
anschla-
gung € 
Differenz 
2006 1,52 280.997 427.116          410.150 447.000 36.850
2007 1,67 281.046 469.347    410.000 489.000 79.000
2008 1,81 280.950 508.520 409.400 528.000 118.600
2009 1,94 280.773 544.700 . 565.000 
2010 1,96 280.566 549.910 570.000 
2011 1,98 280.291 554.977 575.000 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0931/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr  Reuper 
Ruf: 
02534/971-302 
E-Mail: 
ReuperR@Stadt-Muenster.de 
Datum: 
02.11.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0931/2005 
Zusätzlich zu den o. a. Untersuchungskosten müssen auch in der Zukunft Haushaltsmittel für an-
dere Beschaffungen der Lebensmittelüberwachung (Thermometer, Fotoapparate, technische Ge-
räte und anderes Zubehör) sowie die Benutzerkosten für das Informations- und Kommunikations-
system Lebensmittelüberwachung (ILM) berücksichtigt werden. Hierfür sind Kosten von ca. 
20.000,-- €/Jahr erforderlich, die in die Veranschlagung mit eingeflossen sind. 
 
 
Befristung 
 
31.12.2011  
 
 
Begründung 
 
Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts 
(LMBVG-NW) ist die Stadt Münster als Kreisordnungsbehörde zuständige Behörde im Sinne des 
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) und der aufgrund der danach erlassenen 
Rechtsverordnungen. 
 
Zu den Aufgaben des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes gehören im Rahmen der 
Durchführung des LMBG neben den Betriebskontro llen auch die Entnahme von Proben (Lebens-
mittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Tabakerzeugnisse) und deren Untersuchung. 
 
Gemäß § 3 LMBVG NW bedienen sich die Kreisordnungsbehörden zur Durchführung ihrer Aufga-
ben des Chemischen Landesuntersuchungsamtes, der Chemischen- und Lebensmittel-
untersuchungsämter, der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter, der Medizinaluntersuchungs-
ämter und -stellen oder, in Ausnahmefällen, anderer geeigneter Untersuchungseinrichtungen. 
 
Die Nutzung der oben aufgeführten Einrichtungen wird auch durch die Ziffer 2.7 der Verwaltungs-
vorschrift zum LMBG festgeschrieben. Nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Spezialuntersuchungen, 
die von den oben aufgeführten Untersuchungsämtern nicht untersucht werden können, dürfen 
auch private Untersuchungslabore genutzt werden. Die grundsätzliche Durchführung von Untersu-
chungen durch private Unternehmen ist jedoch nicht zulässig. 
 
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) hat außerdem eine weitere 
Beschränkung von Untersuchungsämtern im Bereich der zuständigen Bezirksregierung festgelegt, 
d. h. die Stadt Münster darf nur Untersuchungsämter im Bereich der Bezirksregierung Münster 
beauftragen. Hintergrund der örtlichen Beschränkung ist die gleichmäßige Auslastung der Unter-
suchungsämter.  
 
Unter Hinweis auf die Vorgaben der §§ 2 und 3 LMBVG-NW bedient sich bislang die Stadt Münster 
für die Untersuchungen der entnommenen Proben des CVUA Münster. 
 
In § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen 
Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften (AVVRÜb) ist die 
Probenzahl geregelt. Danach sind jährlich 5 amtliche Proben von Lebensmitteln und Lebensmittel-
bedarfsgegenständen und 0,5 amtlichen Proben von Kosmetika, Tabakerzeugnissen, sonstigen 
Bedarfsgegenständen und Wein je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (1000 E) zu entnehmen 
und zu untersuchen. Dies stellt eine fixe Probenzahl von 5,5 Proben pro 1.000 E dar. 
 
Bereits seit etwa 3 Jahrzehnten wurden Verträge über die Untersuchung von Proben zwischen der 
Stadt Münster und dem CVUA Münster geschlossen. Der zuletzt geschlossene Vertrag von 2000 
wurde für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2005 vereinbart. Die Vergütung während 
dieses Zeitraumes erhöhte sich von 0,97 € auf 1,48 € / Einwohner. 
 
Da der Vertrag Ende diesen Jahres ausläuft ist eine Anschlussregelung zu treffen. Diesbezüglich 
hat die Verwaltung zusammen mit den ebenfalls betroffenen Kreisen Warendorf und Steinfurt unter

- 3 - 
V/0931/2005 
Mitwirkung der Bezirksregierung Münster Verhandlung mit dem CVUA Münster durchgeführt. Der 
zur Beschlussfassung vorliegende Entwurf des Vertrages mit dem CVUA ist Ergebnis dieser Ver-
handlungen. 
 
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Verwaltung werden auch die Kreise Warendorf und 
Steinfurt einen gleichlautenden Vertrag mit dem Untersuchungsamt abschließen. 
 
Mit Ausnahme der §§ 4 und 5 des neuen Vertrages, in denen die Vergütung der Untersuchungen 
bzw. die Laufzeit geregelt ist, haben sich gegenüber dem derzeitigen Vertrag keine Änderungen 
ergeben. Alle weiteren Unterschiede basieren auf rechtlich verbindlichen Vorschriften, die sich seit 
Abschluss des bestehenden Vertrages geändert haben. 
 
Die Kalkulation der Probeuntersuchungskosten erfolgte auf der Basis der Kosten-
Leistungsrechnung, die im vergangenen Jahr beim CVUA eingerichtet wurde. Danach wäre bei der 
vollständigen Umlegung des Produktes „amtliche Lebensmitteluntersuchung“ auf die Kommunen 
ein Betrag von rund 700 €/Probe herausgekommen, was faktisch einer Verdoppelung der bisheri-
gen Probekosten gleichgekommen wäre. Da dieser Betrag nicht akzeptabel war, konnte vorbehalt-
lich der Zustimmung des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz ein durchschnittlicher Untersuchungsbetrag von 455 € pro Probe ausgehandelt werden. 
Um der schwierigen Haushaltslage der Kommunen entgegenzukommen, soll der durchschnittliche 
Untersuchungsbetrag auch nicht sofort realisiert, sondern gestaffelt werden. So sind für das Jahr 
2006 381 €/Probe (= 1,52 €/Einwohner) vorgesehen, die sich dann bis 2011 auf 497 €/Probe (= 
1,98 €/Einwohner) erhöhen. Der derzeitige Betrag nach dem laufenden Vertrag beträgt 358 
€/Probe (=1,48 €/Einwohner). 
 
 
Der zur Beschlussfassung vorliegende Entwurf eines Anschlussvertrages mit dem CVUA setzt die 
bewährte Durchführung von Untersuchungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
derecht und somit die Funktionalität der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung im 
Stadtgebiet der Stadt Münster fort und sichert die Finanzplanung langfristig. 
 
I.V. 
 
gez. 
 
Dr. Klein 
Stadträtin

Anlage

6122 Zeichen

Öffentlich-rechtlicher Vertrag 
 
 
 
Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschu tz, dieses vertreten durch das 
Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt in Münster, nachfolgend 
Untersuchungsamt genannt, 
 
und der Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister,  
wird folgender 
 
 
V e r t r a g 
 
geschlossen: 
 
§ 1  
 
(1) 
Die Stadt Münster verpflichtet sich, alle im Sinne des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuchs (LFGB) entnommenen Proben von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen 
und kosmetischen Mitteln dem Untersuchungsamt - unbeschadet des § 4 des Gesetzes 
über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19.03.1985 - 
vorzulegen. 
 
(2) 
Das Untersuchungsamt verpflichtet sich, die nach de n jeweils geltenden Vorschriften 
des LFGB von der Stadt Münster vorgelegten Proben gemäß dem jeweiligen Stand der 
Technik in chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Hinsicht zu untersuchen 
und sich dabei an der bisherigen Verfahrenspraxis zu orientieren.

- 2 - 
 
 
 
(3) 
Ausgenommen von den Verpflichtungen nach den Absätz en 1 und 2 sind diejenigen 
Proben, die nach den jeweils geltenden Bestimmungen  in anderen Untersuchungs-
einrichtungen bearbeitet werden, oder für die sich aus sachlichen Gründen kein weiterer 
Untersuchungsbedarf im Untersuchungsamt ergibt. 
 
(4) 
Die nähere Festlegung der vorzulegenden Proben erfolgt im einzelnen im Einvernehmen 
mit dem Untersuchungsamt. Der Planprobenanteil soll  dabei in der Regel ca. 70 % 
betragen. 
 
(5) 
Das Untersuchungsamt verpflichtet sich, die rechtlichen Anforderungen an seine Qualifi- 
kation, insbesondere die der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.04.2004 über amtli- 
che Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts 
sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz jederzeit zu erfüllen. 
 
 
§ 2  
 
(1)  
Die Sachverständigen des Untersuchungsamtes nehmen im Einvernehmen mit der 
Stadt Münster an Betriebsbesichtigungen teil. 
 
(2) 
Praktikantinnen und Praktikanten der Lebensmittelchemie können im Einvernehmen mit 
der Stadt Münster während ihrer Ausbildung nach den jeweils dafür geltenden rechtli- 
chen Vorschriften im Lebensmittelüberwachungsamt hospitieren und im Rahmen ihrer 
Hospitation an Betriebsbesichtigungen teilnehmen.

- 3 - 
 
 
 
§ 3  
 
(1) 
Über jede eingereichte Probe erstellt das Untersuchungsamt für die Stadt Münster ein 
Gutachten, welches auch die Einzelergebnisse der du rchgeführten Untersuchungen 
enthält. 
 
(2) 
In Beanstandungsfällen erstellt das Untersuchungsamt vorsorgliche Kostenmitteilungen, 
in Fällen der Warencodes 5 bis 12 sowie 42 zu Gunsten der Landeskasse Münster, in 
allen anderen Fällen zu Gunsten der Stadtkasse Münster. 
 
 
§ 4  
 
(1) 
Die Stadt Münster verpflichtet sich, dem Untersuchungsamt die nach den §§ 1, 2 und 3 
dieses Vertrages erbrachten Leistungen zu vergüten. 
Die Vergütung berechnet sich dabei einwohnerbezogen wie folgt: 
   Kosten/Einwohner 
   Kosten/Probe  
        (rechnerisch bei 5,5 Proben/1000E) 
1. Jahr (2006):  1,52  Euro/E  ca. 381 Euro 
2. Jahr (2007):  1,67  Euro/E  ca. 417 Euro 
3. Jahr (2008):  1,81  Euro/E  ca. 452 Euro 
4. Jahr (2009):  1,94  Euro/E  ca. 486 Euro 
5. Jahr (2010):  1,96  Euro/E  ca. 491 Euro 
6. Jahr (2011):  1,98  Euro/E  ca. 496 Euro 
(E = Einwohner) 
 
(2) 
Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des Absatzes 1 i st die fortgeschriebene Be-

- 4 - 
 
 
 
völkerung am Ort der Hauptwohnung der Stadt Münster  nach den Angaben des Lan- 
desamtes für Datenverarbeitung und Statistik des La ndes Nordrhein-Westfalen mit 
Stand vom 31.12. des für den jeweiligen Berechnungszeitraum vorvergangenen Jahres. 
 
(3)  
Die Bemessung der vorstehenden Vergütung orientiert  sich an der jährlichen Ge-
samtzahl von 5,5 Proben pro 1000 Einwohnern im Sinne des § 10 der Allgemeinen Ver- 
waltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung le- 
bensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschrif ten (AVV RÜb) vom 21.12.2004 
(GMBl. Nr. 58 S.1169). Von dieser Gesamtprobenzahl sind derzeit nur 72,5 % gebüh- 
renpflichtig. Die Probenzahl wird aber letzten Ende s durch die Belange des Verbrau- 
cherschutzes bestimmt. 
 
(4) 
Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich zum Quartalsende, im 4. Quartal zur Quartalsmitte 
durch das Untersuchungsamt. Sie basiert auf den ein wohnerbezogenen Kosten nach 
Abs.1 und nicht auf den tatsächlich eingelieferten Proben. 
 
 
§ 5  
 
(1)  
Dieser Vertrag tritt am 01.01.2006 in Kraft. 
 
(2) 
Der Vertrag gilt bis zum 31.12.2011. 
 
(3) 
Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund 
liegt insbesondere dann vor, wenn einschlägige Best immungen wesentlich geändert 
werden oder die Organisation der staatlichen und kommunalen Untersuchungsämter im

- 5 - 
 
 
 
Regierungsbezirk Münster oder anderweitig in Nordrhein-Westfalen geändert wird oder 
Änderungen von Organisationsstrukturen im Rahmen der Verwaltungsstrukturreform des 
Landes erfolgen und dadurch dem Kündigenden ein Festhalten an diesem Vertrag nicht 
zugemutet werden kann. Darüber hinaus liegt ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund 
vor, wenn die Kosten für die zu erbringenden Untersuchungen unvorhergesehen in ei- 
nem Maße steigen oder fallen sollten, welche die Bemessungsgrundlage der nach § 4 
dieses Vertrages geschuldeten Vergütung in unzumutbarer Weise wesentlich erschüttert 
oder zum Wegfall bringt. 
 
Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines laufenden Kalenderjahres zu erfolgen und 
muss der anderen Seite spätestens sechs Monate vorher zugegangen sein. 
 
 
(4) 
§ 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unbe- 
rührt. 
 
 
Münster, den                 2005 Münster, den                 2005 
 
    Für das Chemische Landes- und Für die Stadt Mün ster  
Staatliche Veterinäruntersuchungsamt Der Oberbürger meister 
 
 
 
…………………………………………  ………………………………………. 
  (Dr. Preuß) (Dr. Tillmann) 
   Ltd. Regierungschemiedirektor

Beratungsverlauf (3)

16.11.2005 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 13 Vorberatung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2005 Hauptausschuss
TOP 17 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
07.12.2005 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0931/2005
Typ
Vorlage
Datum
02.11.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37