V/0028/2020
Wohnraumschutzsatzung
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ZweckentfremdungssatzungMS_Synopse_farbliche Änderungen _Anlage2_Vorlage28_2020
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1 Anlage 2 zur Vorlage V0028/2020 Wohnraumschutzsatzung - Synopse Bisherige Satzung der Stadt Münster Neue Satzung An merkungen Satzung der Stadt Münster zum Schutz und Erhalt von Wohnraum vom 20.02.2015 Die Stadt Münster erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (WAG NRW), in der Fassung vom 10.04.2014 (GV NRW vom 29.04.2014, S. 269) in Verbindung mit § 7 Abs.1 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) folgende Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Münster Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Münster (Wohnraumschutzsatzung) Vom … Die Stadt Münster erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (WAG NRW), in der Fassung vom 10.04.2014 (GV NRW vom 29.04.2014, S. 269) in Verbindung mit § 7 Abs.1 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in der Fassung des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV.NRW. S. 202) folgende Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Münster - Wohnraumschutzsatzung Präambel: Im Gebiet der Stadt Münster besteht ein erhöhter Wohnungsbedarf. Auf der Grundlage der aktuellen Wohnungsmarktlage gehört die Stadt Münster seit 2012 zur Gebietskulisse der Kündigungssperrfristverordnung des Landes NRW. Ebenso ist die Stadt Münster seit 2014 ein von der Landesregierung festgelegtes Gebiet, in dem die Kappungsgrenze gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf 15% abgesenkt ist. In Anbetracht der weiter wachsenden Einwohnerzahl ist die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet. Daher wird die vorliegende Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum für weitere fünf Zur Verdeutlichung der Wohnraumsituation und der Ziele der Wohnraumschutzsatzung wurde eine Präambel aufgenommen. 2 Jahre erlassen. § 1 Gegenstand der Satzung Das Stadtgebiet der Stadt Münster ist ein Gebiet mi t erhöhtem Wohnbedarf. Freifinanzierter Wohnraum darf in Münster ohne Genehmigung nicht anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen. § 1 Gegenstand der Satzung (1) Die Satzung hat den Schutz von Wohnraum vor ungenehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Freifinanzierter Wohnraum im Gebiet der Stadt Münster , der am 20.03.2015 Wohnraum war oder danach wurde, darf nicht ohne Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen. (2) Ehemals geförderter Wohnraum ist von dieser Satzung betroffen, sobald seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW-WFNG NRW (§§ 22 u. 23) entfällt bzw. bereits entfallen ist. Mit der neuen Formulierung wird eine Präzisierung des geschützten Wohnraums vorgenommen und klargestellt, dass sich der Schutzzweck nur auf den Wohnraum bezieht, der bei Inkrafttreten der ersten Wohnraumschutzsatzung bereits bestand. § 2 Wohnraum (1) Wohnraum im Sinne der Satzung sind sämtliche Wohnungen und einzelne Wohnräume, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind. (2) Objektiv geeignet sind Räume, wenn sie (alleine oder zusammen mit anderen Räumen) die Führung eines selbstständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung trifft die/der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach außen erkennbares schlüssiges Verhalten, z.B. durch die erstmalige Nutzung zu Wohnzwecken oder durch entsprechende Umwidmung. § 2 Wohnraum (1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Es kann sich hierbei um Wohngebäude, Wohnungen oder einzelne Wohnräume handeln (vergl. § 3 Nr. 1 WAG NRW). (2) Tatsächlich und rechtlich, und damit objektiv, zur dauernden Wohnnutzung geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder zusammen mit anderen Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung, d.h. die erstmalige Widmung oder spätere Umwidmung, trifft die/der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder durch nach Als Definition des Begriffs „Wohnraum“ wurde nun die gesetzliche Definition aus § 3 Nr. 1 WAG NRW übernommen. Der übrige Wortlaut enthält lediglich redaktionelle Änderungen. 3 (3) Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt nicht vo r, wenn 1. Dieser dem Wohnungsmarkt nicht allgemein zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z.B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude). 2. Der Raum bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken dient 3. Die Räume (noch) nicht bezugsfähig sind bzw. nac h der Fertigstellung noch nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, 4. Baurechtlich eine Wohnnutzung nicht zulässig und auch nicht genehmigungsfähig ist, 5. Der Wohnraum einen vom Verfügungsberechtigen nicht zu vertretenden, schweren Mangel bzw. Missstand aufweist, und ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen u nd zumut-baren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Wirtschaftlich zumutbar sind bauliche Maßnahmen, bei denen die damit verbundenen laufenden Aufwendungen (Kapital- und Bewirtschaftungskosten) durch entsprechende Erträge insbesondere auch durch Inanspruchnahme öffentlicher oder sonstiger Fördermittel gedeckt werden können. 6. Der Wohnraum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, seines Grundrisses oder aufgrund von unerträglichen Umwelteinflüssen. außen erkennbares schlüssiges Verhalten, z.B. durch die erstmalige Nutzung zu Wohnzwecken oder durch entsprechende Umwidmung. (3) Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt nicht vo r, wenn 1. der Raum dem Wohnungsmarkt nicht allgemein zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf einem Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung), 2. der Raum bereits vor dem 20.03.2015 und seitdem ohne Unterbrechung anderen zu Wohnzwecken diente, 3. die Räume (noch) nicht bezugsfähig sind bzw. nac h der Fertigstellung noch nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, 4. baurechtlich eine Wohnnutzung nicht zulässig ist , 5. der Wohnraum einen vom Verfügungsberechtigen nicht zu vertretenden, schweren Mangel bzw. Missstand aufweist, und ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen u nd zumutbaren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Wirtschaftlich zumutbar sind bauliche Maßnahmen, bei denen die damit verbundenen laufenden Aufwendungen (Kapital- und Bewirtschaftungskosten) durch entsprechende Erträge insbesondere auch durch Inanspruchnahme öffentlicher oder sonstiger Fördermittel gedeckt werden können. 6. der Wohnraum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, seines Grundrisses oder aufgrund von unerträglichen Umwelteinflüssen. In Ziffer 4. wurde der 2. Halbsatz gestrichen, da er überflüssig ist. 4 § 3 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch di e Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten und/oder die Nutzerin-/dem Nutzer anderen als Wohnzwecken zugeführt wird oder der Wohnraum leer steht oder abgebrochen werden soll. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. Überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwec ke verwendet oder überlassen wird. 2. Für die Zwecke einer gewerblichen Zimmervermietung oder für Zwecke der Fremdenbeherbergung überlassen oder genutzt wird. Eine gewerbliche Zimmervermietung liegt vor, wenn der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter oder vom Eigentümer jeweils nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer überlassen wird und dabei eine Miete erzielt wird, die bei einer auf Dauer angelegten Vermietung nicht zu erzielen wäre. Eine Überlassung nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer liegt insbesondere vor, wenn diese die Räume nur vorübergehend ohne Meldung als Wohnsitz nutzen. 3. Baulich derart verändert oder in einer Weise gen utzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. 4. Länger als drei Monate leer steht. 5. Ganz oder teilweise abgebrochen wird. (2) Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn 1. Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehend, jedoch nicht länger als 6 Monate, unbewohnbar ist oder lee r § 3 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch di e Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten und/oder die Nutzerin/dem Nutzer anderen als Wohnzwecken zugeführt wird oder der Wohnraum leer steht oder abgebrochen werden soll. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwec ke verwendet oder überlassen wird, 2. für die Zwecke einer gewerblichen Zimmervermietung oder für Zwecke der Fremdenbeherbergung (z.B. Ferienwohnungs- nutzung) überlassen oder genutzt wird. Eine gewerbliche Zimmervermietung liegt vor, wenn der Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter oder vom Eigentümer jeweils nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer überlassen wird und dabei eine Miete erzielt wird, die bei einer auf Dauer angelegten Vermietung nicht zu erzielen wäre. Eine Überlassung nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer liegt insbesondere vor, wenn diese die Räume nur vorübergehend ohne Meldung als Wohnsitz nutzen. 3. baulich derart verändert oder in einer Weise gen utzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, 4. länger als 3 Monate leer steht, 5. ganz oder teilweise abgebrochen wird. (2) Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn 1. Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehend, jedoch nicht länger als 6 Monate, unbewohnbar ist oder lee r Klarstellend wird der bisherige Wortlaut zum Tatbestand der Fremdenbeherbergung um den Begriff der Ferienwohnung ergänzt. 5 steht, 2. Eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten oder die Nutzerin/dem Nutzer zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die Wohnnutzung überwiegt (über 50 % der Fläche) und Räume nicht im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 baulich verändert wurden, 3. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der/dem Verfügungs- berechtigten als Zweit- oder Ferienwohnung dient. 4. Der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren Wohnnutzung zusammengelegt oder der Wohnraum geteilt wird. 5. Wohnraum im selbstgenutzten Wohneigentum zweckfremd genutzt wird, auch wenn die Wohnnutzung untergeordnet ist 6. Bislang selbstgenutztes Wohneigentum abgebrochen werden soll. steht, 2. eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten oder die Nutzerin/ dem Nutzer zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedoch die Wohnnutzung überwiegt (über 50 %. der Fläche) und Räume nicht im Sinne von Abs. 1 Nr.3 baulich verändert wurden, 3. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der/dem Verfügungs- berechtigten ausschließlich als Zweitwohnung dient, 4. der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren Wohnnutzung zusammengelegt oder der Wohnraum geteilt wird, Bei Abs. 2 Ziffer 3. wurde der Zusatz Ferienwohnung gestrichen. Damit ist nun klargestellt, dass eine Zweitwohnung nur mit entsprechender Anmeldung des Verfügungsberechtigten als Zweitwohnsitz genutzt werden darf. Eine Nutzung der Wohnung auch als Ferienwohnung ist damit zukünftig ausgeschlossen. Bei Absatz 2 wurden die Ziffern 5. und 6. gestrichen. Das hat zur Folge, dass nun auch selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheime einschließlich Einliegerwohnungen und selbstgenutzte Eigentumswohnungen uneingeschränkt dem Schutzzweck der Satzung unterliegt. 6 § 4 Genehmigung (1) Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung wird auf Antrag erteilt, wenn vorrangige öffentliche ode r schutzwürdige private Interessen das Interesse an d er Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. (2) Vorrangige öffentliche Belange für eine Zweckentfremdung sind in der Regel gegeben, wenn de r Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit soziale n Einrichtungen (z.B. für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke) oder lebenswichtigen Diensten (z.B. ärztliche Betreuung) verwendet werden soll, die gerade an dieser Stelle der Stadt Münster dringend benötigt werden und für ande re Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitger echt geschaffen werden können. (3) Überwiegende schutzwürdige private Interessen sind insbesondere gegeben, wenn die wirtschaftliche Existenz des Verfügungsberechtigten bei einer Versagung der Zweckentfremdungsgenehmigung ernsthaft gefährdet wäre. Die Genehmigung wirkt für und gegen eine/n Rechtnachfolgerin/Rechtnachfolger. § 4 Genehmigung (1) Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung wird auf Antrag erteilt, wenn vorrangige öffentliche Interes sen oder besonders schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. (2) Eine Zweckentfremdungsgenehmigung aufgrund vorrangiger öffentlicher Belange wird insbesondere erteilt, wenn der Wohnraum zur Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen (z. B. Erziehungs-, Ausbildungs-, od er Betreuungszwecke, gesundheitliche Zwecke) oder lebenswichtigen Diensten (z. B. ärztliche oder therapeutische Betreuung) verwendet werden soll, die gerade an dieser Stelle der Stadt Münster dringend benötigt werden und für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können. (3) Eine Zweckentfremdungsgenehmigung aufgrund überwiegender schutzwürdiger, privater Interessen kann insbesondere erteilt werden , wenn eine Versagung die Gefährdung der privaten oder beruflichen Existenz des Antragstellers zur Folge hätte. (4) Eine Genehmigung wird bei bewohntem Wohnraum nur unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass diese erst wirksam wird, wenn die Mieter/-innen den Wohnraum verlassen haben. (5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den/die Rechtsnachfolger/in; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz am Wohnraum nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. § 4 alte Fassung wird redaktionell ergänzt um verfahrensrechtliche Bestimmungen. Es soll mit dieser neuen Regelung sichergestellt werden, dass die Zweckentfremdungs- genehmigung nicht als Kündigungsgrund genutzt werden kann. Der Zusatz ist hinsichtlich einer Genehmigung an einen/eine Mieter/Mieterin erforderlich. 7 § 6 Schaffung von Ersatzwohnraum (1) Anstelle der Entrichtung einer Abstandssumme gemäß § 5 kann der Antragsteller auf seinen Wunsch hin auch ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Schaffung von Ersatzwohnraum unterbreiten. (2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ersatzwohnraum wird im Gebiet der Stadt Münster geschaffen. 2. Der Ersatzwohnraum wird von der/dem Begünstigten der Zweckentfremdungs-genehmigung (Personenidentität) geschaffen. 3. Der Ersatzwohnraum wird in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen (kein Ersatzwohnraum aus dem Bestand oder auf Vorrat). 4. Der neu zu schaffende Wohnraum muss gleichwertig zum entfallenden Wohnraum sein. Er darf insgesamt nicht kleiner als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum sein. Wohnungszuschnitte und Ausstattungsstandard des neuen Wohn-raums dürfen nicht in einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise von denen des entfallenden Wohnraums abweichen. 5. Der Ersatzwohnraum steht dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung wie vorher der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Erstvertragsmieten des Ersatzwohnraums die Obergrenze der Mietzinsspanne für Wohnungen der neuesten Baualtersklasse des Mietspiegels der Stadt Münster nicht überschreiten. § 5 Genehmigung aufgrund von Ersatzraum (1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums in der Regel entfallen, wenn die Wohnraumbilanz insgesamt wieder ausgeglichen wird. (2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ersatzwohnraum wird im Gebiet der Stadt Münster geschaffen. 2. Der Ersatzwohnraum wird von der/dem Begünstigten der Zweckentfremdungsgenehmigung (Personenidentität) geschaffen. 3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung neu geschaffen (kein Ersatzwohnraum aus dem Bestand oder auf Vorrat). 4. Der neu zu schaffende Wohnraum muss gleichwertig zum entfallenden Wohnraum sein. Er darf insgesamt nicht kleiner als der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum sein. Wohnungszuschnitte und Ausstattungsstandard des neuen Wohnraums dürfen nicht in einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise von denen des entfallenden Wohnraums abweichen. In der Satzungssystematik wurden die Regelungen der §§ 5 und 6 der alten Fassung getauscht. Inhaltlich begründet sich der Tausch damit, dass der Schaffung von Ersatzwohnraum ein höheres Gewicht zugeschrieben wird, als die Zahlung einer Abstandssumme. Und die Schaffung von Ersatzwohnraum begründet nach gängiger Rechtsprechung unter den genannten Bedingungen eine Genehmigung; die Abstandssumme dagegen reicht allein als Genehmigungsgrund nicht aus. Die Bindung von Erstvertragsmieten des Ersatzwohnraums an eine Höchstmiete, wie bisher in § 6 Abs. 2 Ziffer 5. geregelt, muss gestrichen werden. Diese Regelung entbehrt nach Auffassung des VG Münster einer entsprechenden Satzungsbefugnis in § 10 WAG NRW. Auch die Stadt Köln kommt in dieser Frage zum gleichen Ergebnis. Unter Orientierung an den Grundsätzen des Bundesver- fassungsgerichts zum Zweck- 8 (3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn sich seine öffentlich- rechtliche Zulässigkeit aus prüfbaren Unterlagen ergibt und die Antragstellerin/ der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie /er das Vorhaben finanzieren kann. (3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn sich seine öffentlich- rechtliche Zulässigkeit aus prüfbaren Unterlagen ergibt und die Antragstellerin bzw. der Antragstell er glaubhaft macht, dass sie bzw. er das Vorhaben finanzieren (z.B. mittels Bankbürgschaft) kann. entfremdungsrecht gilt der Grundsatz, dass auch teurerer Ersatzwohnraum grundsätzlich als beachtlich anzusehen ist, solange er nicht die Luxusgrenze überschreitet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.12.1980, Az. 1BVR43678 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78, juris, Randnummer 33.). Dementsprechend wurde Abs. 2 Ziffer 5 neu gefasst. § 5 Entrichtung von Ausgleichszahlungen (1) Die Zweckentfremdungsgenehmigung kann unter der Auflage zur Entrichtung einer einmaligen oder laufenden Abstandssumme erteilt werden. Mit der Abstandssumme sollen die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust an Wohnraum geschaffen werden. Die Ausgleichsbeiträge werden zweckgebunden für die Förderung der Schaffung neuen Wohnraums in Münster eingesetzt. (2) Die Abstandssumme wird pro Quadratmeter zweckentfremdeten Wohnraums in Höhe des jeweiligen Fördersatzes, der für die Erstellung von öffentlich-geförderten Mietwohnraum, Einkommensgruppe B, in Münster gilt, festgesetzt. (3) Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums ist in der Regel eine laufende, monatlich zu entrichtende Abstandssumme in Höhe der Differenz zwischen der Miethöhe für neu geförderte § 6 Entrichtung von Ausgleichsbeträgen (1) Die Zweckentfremdungsgenehmigung kann insbesondere bei Vorliegen eines überwiegenden schutzwürdigen, privaten Interesses unter der Auflage zur Entrichtung einer einmaligen oder laufenden Abstandssumme erteilt werden. Mit der Abstandssumme soll die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust an Wohnraum geschaffen werden. Die Ausgleichsbeiträge werden zweckgebunden für die Förderung der Schaffung neuen Wohnraums in Münster eingesetzt. (2) Die Abstandssumme wird pro Quadratmeter zweckentfremdeten Wohnraums in Höhe des jeweiligen Fördersatzes, der für die Erstellung von öffentlich-geförderten Mietwohnraum, Einkommensgruppe B, in Münster gilt, festgesetzt. (3) Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums ist in der Regel eine laufende, monatlich zu entrichtende Abstandssumme in Höhe der Differenz zwischen der Miethöhe für neu geförderte Klarstellend wurde hinzugefügt, dass eine Abstandssumme insbesondere bei Vorliegen eines vorrangigen privaten Interesses erhoben werden kann. 9 Wohnungen der Einkommensgruppe B und dem Oberwert der Mietspanne für vergleichbaren Wohnraum in Münster, mindestens jedoch 2,00 Euro pro Quadratmeter, zu entrichten. Wohnungen der Einkommensgruppe B und dem Oberwert der Mietspanne für vergleichbaren Wohnraum in Münster, mindestens jedoch 2,00 Euro pro Quadratmeter, zu entrichten. . § 7 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. (2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. § 7 wurde neu aufgenommen. Abs. 1 nimmt klarstellend allgemein gültige verwaltungsrechtliche Regelungen auf. Mit Abs. 2 wird eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für ein Wohnnutzungsgebot geschaffen, welches sich bislang nur aus dem erloschenen Bescheid herleiten ließ. § 7 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, weil Wohnraum nicht vorhanden ist oder eine Zweckentfremdung nicht vorliegt wird auf Antra g ein Negativattest ausgestellt § 8 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, weil schützenswerter Wohnraum nic ht vorhanden ist oder eine Zweckentfremdung nicht vorliegt, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt. § 9 Mitwirkungs-, Auskunfts- und Betretungsrecht (1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten des Wohnraums haben den Bediensteten der Stadt Münster die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. Sie haben ihnen dazu zu ermöglichen, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. § 9 wurde neu aufgenommen. Entsprechende Regelungen bestehen zwar bereits im Wohnungsaufsichtsgesetz NRW. Klarstellend werden diese Befugnisse nun aber auch in die Satzung übernommen. 10 (2) Auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 WAG NRW sowie dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt. § 9 Anordnungen (1) Bei einer ungenehmigten Zweckentfremdung von Wohnraum kann der/dem Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzerin/dem Nutzer aufgegeben werden, die Zweckentfremdung in angemessener Frist zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. (2) Ist Wohnraum durch bauliche Veränderungen oder durch fortlaufende unterlassene Instandhaltung unbewohnbar geworden, kann die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes des Wohnraums angeordnet werden. § 10 Anordnungen (1) Bei einer ungenehmigten Zweckentfremdung von Wohnraum kann der/dem Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzerin/dem Nutzer aufgegeben werden, die Zweckentfremdung in angemessener Frist zu beenden und den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. (2) Ist Wohnraum durch bauliche Veränderungen oder durch fortlaufende unterlassene Instandhaltung unbewohnbar geworden, kann die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes des Wohnraums angeordnet werden. § 10 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung werden nach § 13 WAG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet. § 11 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung werden nach § 13 WAG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet. § 11 Verwaltungsgebühren Amtshandlungen nach dieser Satzung sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet si ch nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung § 12 Verwaltungsgebühren Amtshandlungen nach dieser Satzung sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet si ch nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Sie tritt 5 Jahre nach ihrer Veröffentlichung außer Kraft. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Sie tritt fün f Jahre nach ihrer Veröffentlichung außer Kraft. Die alte Satzung verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des 19.03.2020. Da am 20.03.2020 ein Amtsblatt erscheinen wird, ist gewährleistet, dass keine Satzungslücke entsteht.
Zweckentfremdungssatzung_2020_Anlage3_Vorlage_V0028_2020
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Anlage 3 zur Vorlage V/0028/2020 Bericht über die Wirkungen der Wohnraumschutzsatzung Abbruch von Wohnraum Der Abbruch von Wohngebäuden mit anschließender Neu bebauung stellt den häufigsten Fall von Zweckentfremdung dar. Es wird - bedingt auch durch die hohe Wohnungsnachfrage in Münster - mit der Neubebauung mehr Wohnraum geschaffen als abgebrochen wurde. Entsprechend wurden im Zeitr aum vom 01.04.2015 bis zum Stichtag 01.12.2019 für diesen Bericht 217 Abbrucha nträge bisher satzungsgemäß genehmigt. Von den Abbruchgenehmigungen waren insge samt 549 Wohnungen mit 29.611 qm Wohnfläche betroffen, die durch den Abbru ch wegfallen. Die Neubauplanungen auf den Abrissgrundstücken umfasste n dagegen 875 Wohnungen mit insgesamt 59.550 qm Wohnfläche. Nutzungsänderung von Wohnraum Im Betrachtungszeitraum entschied die Verwaltung üb er 34 Anträge auf Nutzungsänderung. Davon wurden 5 Anträge auf Nutzun gsänderung von Wohnraum genehmigt, weil entweder ein öffentliches Interesse (Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen) oder ein berechtigtes Inter esse des Antragstellers (Existenzgefährdung) vorlag. 3 Anträge auf Nutzungs änderung wurden abgelehnt (2 Anträge zur Umnutzung in Ferienwohnung und 1 Antrag zur freiberuflichen Nutzung). In 26 Fällen handelte es sich bei dem betroffenen W ohnraum nicht um schützenswerten Wohnraum im Sinne der Wohnraumschut zsatzung (z.B. Umnutzung einer luxuriösen Wohnung oder von Dienst-/Hausmeisterwohnungen). 23 Anträge auf Nutzungsänderung in Ferienwohnungen wurden zurückgezogen, weil die Verwaltung den betroffenen Antragstellern in B eratungsgesprächen die Aussichtslosigkeit einer Genehmigung verdeutlichte. Die Verwaltung sprach 151 sogenannte Negativatteste aus. Hier stellte sich in den Antragsverfahren heraus, dass es einer wohnungsrec htlichen Genehmigung nicht bedarf, in der Regel beim Abbruch bisher selbst ge nutzter Eigenheime (s. § 3 Abs. 2 Ziffer 5 Wohnraumschutzsatzung). Anzeigen zu Nutzungsänderungen In den vergangenen knapp 5 Jahren seit Erlass der W ohnraumschutzsatzung am 20.03.2015 bis zum Stichtag 01.12.2019 ist die Verw altung 38 Anzeigen besorgter Bürger oder der Mietervereine über mutmaßliche Nutz ungsänderungen von Wohnraum abschließend nachgegangen. 26 gemeldete Nutzungsänderungen (auch von Ferienwoh nungen) waren nachweislich bereits vor Inkrafttreten der Satzung vorgenommen und teilweise auch baurechtlich genehmigt worden. Diese Nutzungsänderu ngen genießen gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 2 Wohnraumschutzsatzung Bestandsschut z und bedurften keiner wohnungsrechtlichen Genehmigung. In 10 Fällen handelte es sich um eine genehmigungsf reie, untergeordnete Teilnutzung von Wohnraum gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Wohnraumschutzsatzung. Das bedeutet in der Regel, dass ein Raum in der Wohnun g (auch) zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird, z.B. als Praxis f ür Heilpraktiker, Physiotherapeuten und für die medizinische Fußpfleg e. Die eigene Wohnnutzung (über 50% der Wohnfläche) überwiegt die untergeordnete berufliche Nutzung. Die Überprüfung von 2 Hinweisen ergab, dass die ang ezeigte Nutzung als Ferienwohnung nicht genehmigt und nicht genehmigung sfähig war. Die Verwaltung erließ Anordnungen zur Wiedervermietung der betrof fenen Räume zu Wohnzwecken. Ein Verwaltungsverfahren ist noch nich t abgeschlossen, die andere Wohnung ist wieder vermietet. Anzeigen zu Leerständen Die Verwaltung überprüfte im Betrachtungszeitraum 5 2 Hinweise auf leerstehende Wohnungen. Die Hinweise bezogen sich zum Teil auf ganze Wohngebäude mit mehreren Wohnungen oder betrafen einzelne Wohnungen in einem Gebäude. In 41 Fällen lag kein genehmigungspflichtiger Leerstand (Leerstand vor Abbruch eines Wohnhauses) und in 10 Fällen war für den Leerstan d, z. B. wegen des baulichen Zustandes der Wohnung, keine Genehmigung erforderlich. Ein einzelner Hinweis auf den kompletten Leerstande s von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 25 Mietwohnungen veranlasste die Verwaltung, ein Anordnungsverfahren zur Vermietung der Wohnunge n einzuleiten. Der Eigentümer hat sich nach Gesprächen mit der Verwalt ung verbindlich bereit erklärt, die Häuser umfassend zu sanieren, die Grundrisse zu optimieren und die Dachgeschosse beider Wohnhäuser auszubauen. Dadurch konnte ein verwaltungsrechtliches, im Falle eines Rechtsstreit es vor Gericht über Jahre andauerndes Verfahren, vermieden und der Wohnraum d em Wohnungsmarkt wieder zur Verfügung gestellt werden. Bewertung der Satzung durch das Verwaltungsgericht Münster In einem Genehmigungsverfahren, in dem die Schaffun g von Ersatzwohnraum zur Begründung einer Abbruchgenehmigung unter der Aufla ge erteilt wurde, diesen gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 5. Wohnraumschutzsatzung be i Erstbezug zu einer limitierten Miete zu vermieten, hat das Verwaltungs gericht Münster (VG Münster) im Jahr 2016 die Wohnraumschutzsatzung auf ihre Rechtm äßigkeit geprüft und das Prüfungsergebnis bei einem Erörterungstermin mitgeteilt. Die Bindung von Ersatzwohnraum an Mietobergrenzen g emäß Mietspiegel (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 Wohnraumschutzsatzung) stellt nach Auffass ung des VG Münster eine unzulässige Mietpreisbindung dar, für die sich kein e Satzungsermächtigung aus § 10 WAG NRW herleiten ließe. Es reiche als Grundlage fü r eine Zweckentfremdungsgenehmigung aus, wenn der Verlust an Wohnraum durch den Ersatzwohnraum quantitativ ausgeglichen werde. Dahe r sei diese Bestimmung der Wohnraumschutzsatzung rechtswidrig. Die Prozessvertreterin der Stadt Münster als Beklag te hat im Rahmen des Erörterungstermins die Auflage einer Mietpreisbindu ng zurückgenommen. Da es in der Sache zu keinem Urteil gekommen ist, blieb die Wohnraumschutzsatzung formal in Kraft. Die Verwaltung hatte in der Folgezeit abe r unter Berücksichtigung der eindeutigen Aussagen des VG Münster auf die Auflage der Mietpreisbegrenzung bei der Erstvermietung von Ersatzwohnraum gemäß § 6 Abs . 2 Nr. 5 Wohnraumschutzsatzung in den Abbruchgenehmigungen zu verzichten.
Anlage A
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Anlage A zur V/0028/2020 Kurzüberblick Der Rat der Stadt Münster hat am 11.02.2015 auf der Grundlage des § 10 Wohnungsau f- sichtsgesetzes NRW die Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Münster (Wohnraumschutzsatzung) beschlossen. Die Satzung trat am 21.03.2015 in Kraft. Sei t- dem darf nach Maßgabe der Satzung schützenswerter Wohnraum nicht ohne gesonderte wohnungsrechtliche Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt oder abgebr o- chen werden; vermeidbarer Leerstand von Wohnraum ist untersagt. Die Geltungsdauer der Satzung ist auf 5 Jahre befristet und endet am 20 .03.2020. Die Verwaltung berichtet mit dieser Vorlage über die Intention und Wirkungen der Woh n- raumschutzsatzung und empfiehlt deren Novellierung für weitere 5 Jahre. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi- ckeln: mit hoher Umwelt- und Naturqualität mit breitem Freizeit- und Sportangebot mit hohem Wohnwert, Familienfreundlichkeit und sozialer Balance in der Stadtgesellschaft Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja Nein x Auswirkungen auf den Finanzplan Ja Nein x Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? x Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Die Höhe der Aufwendungen oder Auszahlungen sind unabhängig von der vorhandenen Mittelbe- reitstellung im Beschlussvorschlag zu nennen. Eine Angabe an dieser Stelle oder bei den Zielen reicht nicht aus. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig frei- willig Der Erlass der Wohnraumschutzsatzung beruht auf § 10 Absatz 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (WAG NRW) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW. Die finanziellen Auswirkungen zur Umsetzung der Satzung sind in ihrer Höhe nicht beeinflussbar. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Beschlussvorlage
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V/0028/2020 V/0028/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Wohnraumschutzsatzung Beratungsfolge 05.02.2020 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbrauche r- schutz und Arbeitsförderung Vorberatung 06.02.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wo h- nen Vorberatung 12.02.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 12.02.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Münster (Wohnraumschutzsatzung). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Einführung einer Registrierungspflicht bei Kurzzei t- vermietungen von Wohnraum zu prüfen, wenn § 10 des Wohnungsaufsichtsgesetzes NRW (WAG NRW) als Ermächtigungsgrundlage für die Wohnraumschutzsatzung nove l- liert wird und Kontroll - sowie Sanktionsmechanismen bei Kurzzeitvermietungen von Wohnraum zulässt. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Rat unmittelbar zur Entsche i- dung über eine notwendige Satzungsänderung vorzulegen. 3. Der Antrag der SPD -Fraktion „Zweckentfremdung von Wohnraum stoppen - Wohnraum- schutzsatzung besser machen“ vom 05.02.2019 (A-R/0007/2019) ist mit Beschluss dieser Vorlage erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es ergeben sich keine finanziellen Veränderungen. des Amtes für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung 23.01.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Bragard Telefon: 492-6470 BragardR@stadt- muenster.de - 2 - V/0028/2020 Begründung: Zu Beschlussziffer 1: Ausgangslage Der Rat der Stadt Münster hat am 11.02.2015 die Wohnraumschutzsatzung beschlossen (Vorlage V/0692/2014/1. Erg.). Die Satzung trat mit dem Tag der Veröffentlichung im Amt s- blatt am 20.03.2015 in Kraft. Seitdem darf nach Maßgabe der Satzung schützenswerter Wohnraum nicht ohne gesond erte wohnungsrechtliche Genehmigung zu anderen als Woh n- zwecken genutzt oder abgebrochen werden; vermeidbarer Leerstand von Wohnraum ist u n- tersagt. Intention und Wirkungen der Satzung Bei der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt in Münster gilt es zu vermeiden, dass best e- hender Wohnraum frei und uneingeschränkt dem Wohnzweck entzogen werden kann. De s- halb ist es geboten, zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnraumversorgung neben der Förderung des Neubaus von Wohnungen auch über ein geeignetes Inst rument zu verfü- gen, durch das die Verringerung des vorhandenen Bestandes an Wohnraum und damit eine Vergrößerung der Wohnungsnotlage verhindert werden kann. Genau das ist die Intention der Wohnraumschutzsatzung. Sie bietet die rechtliche Grundlage dafür, dass zweckfremde Nutzungen nur unter den dort festgelegten Voraussetzungen g e- nehmigt werden können. Die Verwaltung kann gegen unzulässige Zweckentfremdungen wirksam vorgehen und in der Kommunikation mit den Eigentümern über die Zukunft ihrer Wohnungsbestände notfalls Bußgelder und wohnungsrechtliche Anordnungen zur Wiede r- herstellung der Wohnnutzung ankündigen. Dies eröffnet für die Verwaltung eine gute Ve r- handlungsposition, die Eigentümer von der erforderlichen Beendigung der zweckfremden Nutzung zu überzeugen, und damit ein oftmals über Jahre andauernden Rechtsstreit zu ve r- meiden. Inhalt des Zweckentfremdungsverbotes und von der Satzungsermächtigung gemäß § 10 WAG NRW gedeckt ist allein der Bestandsschutz von Wohnraum. Daraus folgt, dass mit Hi l- fe der Wohn raumschutzsatzung nicht gleichermaßen auch andere Ziele, namentlich der E r- halt besonders preiswerter Altbauwohnungen, verfolgt werden dürfen. Daher dürfen Mie t- preisbegrenzungen bei der Erstellung von angemessenem Ersatzwohnraum, die über die abschließend i m Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Begrenzungen hinausgehen, nicht gefordert werden. Ebenso schließt die Satzungsermächtigung städtebauliche Zielsetzungen aus, die im Baug e- setzbuch (BauGB) geregelt sind , wie z.B. den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevöl- kerung (sogenannte Milieuschutzsatzung gemäß §172 BauGB). Die Verwaltung hat in dem als Anlage 3 beigefügten Bericht die Daten und Fakten zu den vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Fallkonstellationen Abriss, Nutzungsänderungen und Leerstand von Wohnraum zusammengestellt. Als problematisch erweist sich in der praktischen Anwendung der geltenden Wohnrau m- schutzsatzung, dass die Eigentümer in dem Zeitraum vom Auslaufen der Zweckentfre m- - 3 - V/0028/2020 dungsverordnung des Landes NRW am 01.01.2007 bis zum Inkr afttreten der Wohnrau m- schutzsatzung in Münster am 20.03.2015 -vorbehaltlich baurechtlicher Genehmigungsfähi g- keit- Umnutzungen vornehmen konnten, die nun unter den Bestandsschutz fallen. In diesen Fällen hat die Verwaltung rückwirkend keine rechtlich zuläss ige Möglichkeit, die Wiederhe r- stellung der Wohnnutzung anzuordnen. Neuer Satzungsbeschluss Rechtliche Grundlagen Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe aus § 10 Absatz 2 WAG NRW wurde die Geltung s- dauer der Wohnraumschutzsatzung auf 5 Jahre befristet. D ie bestehende Satzung verliert daher mit Ablauf des 20.03.2020 ihre Gültigkeit. Die Verwaltung schlägt unter Berücksicht i- gung von notwendigen Änderungen den Erlass einer neuen Wohnraumschutzsatzung vor (Anlage 1). Vorbehaltlich des Ratsbeschlusses tritt d ie Satzung am Tag nach ihrer Bekann t- machung am 20.03.2020, mithin zum 21.03.2020, in Kraft. Die Tatbestandsvoraussetzung nach § 10 Absatz 1 WAG NRW liegen vor. Hiernach können Gemeinden „durch Satzung G e- biete mit erhöhtem Wohnungsbedarf festlegen, in denen Wohnraum nur mit Genehmigung zweckentfremdet werden darf“. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt hat sich seit Erlass der Wohnraumschutzsatzung nicht verändert. Im gesamten Stadtgebiet ist eine Wohnraummangellage in allen Teilsegmenten zu verzeichnen. Die bei I nkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung im Jahr 2015 bestehenden Landesverordnungen (Kündigungssperrfristverordnung NRW, Mietpreisbegrenzungsverord- nung NRW und Kappungsgrenzenverordnung NRW) sind weiter gültig. Grundlage aller Ve r- ordnungen ist, dass das Lan d NRW auf der Basis von Gutachten eine besondere Gefäh r- dung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen in Münster festgestellt hat. Zudem wächst Münster auch in Zukunft. Nach der neuesten Veröffentlichung von IT.NRW „Vorausberechnung der Bevölkerung in den kreisfreien Städten und Kreisen Nordrhein - Westfalens 2018 bis 2040/60 - 2019“ aus Juli 2019 wird für die Stadt Münster ein Bevölk e- rungszuwachs bis 2040 von 13,9 % prognostiziert. Damit gehört Münster neben B onn (+ 12,1%), Düsseldorf (+ 14,0 %) und Köln (+ 15,8%) zu den 4 wachstumsstärksten Städten in NRW. Folgerichtig wird Münster zusammen mit diesen 3 Wachstumsregionen im Rahmen der Wohnraumförderkulisse seitens des Landes in die höchste Bedarfskategorie eingestuft. Wesentlichen Änderungen In die Satzung wird eine Präambel eingefügt, in der zur Verdeutlichung die angespannte Wohnungssituation im Gebiet der Stadt Münster als Voraussetzung für den Erlass der Sa t- zung beschrieben wird. Der sachliche Geltungsbereich der aktuell gültigen Wohnraumschutzsatzung erstreckt sich derzeit auf alle freifinanzierten Miet - und Genossenschaftswohnungen. Mit der neuen Sa t- zung soll künftig auch das selbst genutzte Wohneigentum (Eigenheime einschließlich Einli e- gerwohnungen und selbstgenutzte Eigentumswohnungen) unter Schutz gestellt werden. - 4 - V/0028/2020 Die Verwaltung wird die Entwicklung der Fallzahlen für diese Ausweitung des Schutzzw e- ckes nach einem Jahr evaluieren, den sich ggfls. hieraus ergebenden Mehraufwand und die notwendige Ausweitung der Personalkapazitäten darstellen. Die in der bisherigen Satzung geforderte Begrenzung der Erstvertragsmieten des Ersat z- wohnraums ist nach der Rechtsauffassung des VG Münster rechtswidrig und deshalb e r- satzlos zu streichen. Diese und alle weiteren Änderungen und Ergänzungen, die zum besseren Verständnis, zur Klarstellung und besseren Lesbarkeit der Bestimmungen der neuen Wohnraumschutzsa t- zung formuliert wurden, sind der beigefügten Synopse in der Anlage 2 zu entnehmen. Inhaltliche Änderungen sind in roter Schrift, lediglich redaktionelle Änderungen und Ergä n- zungen in blauer Schrift dargestellt. Zu Beschlussziffer 2: Ausgangslage Die Wohnungsmieten und Immobilienpreise sind in den vergangenen Jahren in vielen Stä d- ten deutlich gestiegen. Gleichzeitig nimmt die touristische Nutzung von Wohnungen in einer Reihe von Städten stark zu. Das Geschäftsmodell von Online -Wohnungsvermittlern wie Ai r- bnb, Booking.com, WIMDU, 9flats etc. ermöglicht es Wohnraumeigentümern und -mietern, auf einfachstem Wege, anonym und unbegrenzt Wohnraum privat als Ferienwohnungen zu vermieten. Hamburg geht nach groben eigenen Schätzungen von 6.000 bis 8.500 allein über airbnb angebotenen Schlafplätzen aus; Köln taxiert eine solche Zahl auf 3.500 bis 7.000. München geht von ca. 1.000 zweckentfremdeten Wohnungen aus, welche ausschließlich als Ferienwohnung genutzt werden. Der dauerhafte Entzug von Wohnungen durch die gewer b- liche Fremdenvermietung ist als Zweckentfremdung von Wohnraum zu bewerten. Die Überlassung von Wohnraum als Ferienwohnung führt zur weiteren Anspannung des Wohnungsmarktes – vor allem in den städtetouristisch attraktiven Metropolen, an bedeuten- den Messe- und Medizinstandorten sowie in einzelnen Universitätsstädten. Eine Studie des Instituts für Wirtschaftspolitik der Universität zu Köln (https://iwp.uni- koeln.de/koelner_impulse.htm) liefert nun Belege, dass innerhalb bestimmter Stadtteile Be r- lins stark konzentrierte airbnb -Vermietungen Wohnraum verknappen und steigende Mieten verursachen. Die Studie kommt zu dem Schluss, „dass das Angebot von airbnb in bestim m- ten Berliner Bezirken die verfügbaren Miet wohnungen verknappt und einen Teil der Mie t- preisanstiege induziert hat“. Das Land Berlin hat im April 2018 eine Änderung des Zweckentfremdungsverbots -Gesetzes in Kraft gesetzt. Die Stadt München hat im Dezember 2017 die bereits existierende Satzung für d as Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum auf Grundlage des Bayerischen Zweckentfremdungsgesetzes aktualisiert und ebenfalls deutlich verschärft. In Hamburg ist zum 1. Januar 2019 eine stark erweiterte Fassung des Wohnraumschutzgesetzes in Kraft getreten, Es wurde u.a. eine Registrierungspflicht für Kurzzeitvermietungen, verbunden mit Kontroll- und Sanktionsbefugnissen eingeführt, um Verantwortliche für eine gewerbliche Wohnraumvermietung identifizieren zu können. Die Gremien des Deutschen Städtetages u nd des Städtetages NRW haben sich der Probl e- matik angenommen und zum ständigen Tagesordnungspunkt in ihren Sitzungen gemacht, - 5 - V/0028/2020 um gemeinsam Lösungen zu diskutieren und erarbeiten. Sowohl in der Fachkommission Wohnungswesen des Deutschen Städtetages als auch im Arbeitskreis Wohnungswesen des Städtetages NRW ist die Stadt Münster vertreten und an der Erörterung der Problemlagen und Formulierungen von Handlungsempfehlungen beteiligt. Sach- und Rechtslage in NRW Das Land NRW hat im Gegensatz zu den o.g. Ländern kein eigenständiges Gesetz erlassen, das Regelungen zu zweckfremden Nutzungen von Wohnraum trifft. In § 10 WAG NRW als Satzungsermächtigung sind nur sehr kurze Ausführungen zur Ausgestaltung der Satzungen formuliert. In der letzten Vorstandssitzung des Städtetages NRW am 27 .11.2019 haben sich die Haup t- verwaltungsbeamten für eine Änderung des § 10 WAG NRW als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass und die Ausgestaltung von Wohnraumschutzsatzungen ausgesprochen. Den Kommunen sollen neben der Forderun g einer Registrierungspflicht bei der Kurzzeitvermi e- tung von Wohnraum auch die Kontrolle und Sanktion bei illegalen Vermietungen von Woh n- raum für touristische Zwecke ermöglicht werden, wie dies z. B. in Hamburg nach der aktue l- len Änderung des Hamburgische n Wohnraumschutzgesetzes zum 01.01.2019 rechtssicher erlaubt ist. Zurzeit ist eine Regelung wie in Hamburg aufgrund der fehlenden landesgesetzlichen Rechtsgrundlagen in NRW nicht möglich. Der Beschluss des Vorstandes des Städtetages NRW ist als Anlage 4 zu dieser Vorlage bei- gefügt. Aktuelle Situation in Münster Über diesen Link können Informationen zu den vorrangig über airbnb in Münster angebot e- nen Ferienwohnungen eingeholt werden: https://www.airdna.co/vacation-rental-data/app/de/nordrhein-westfalen/munster/overview Zum Stichtag 03.12.2019 zeigte das Portal 375 Angebote für Kurzzeitvermietungen von Wohnraum an, wovon 56 % der Angebote (= 210) komp lette Wohnungen betreffen (Entire Home), die zum großen Teil in innerstädtischen Bereichen liegen. Aufgrund der Anonymität der Angebote auf den entsprechenden Plattformen kann aber keine Aussage dazu getroffen werden, bei wie vielen Angeboten es sich davon um ungenehmigte Zweckentfremdungen handelt, die nach dem Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung am 20.03.2015 vorgeno m- menen wurden, oder ob es sich gar um genehmigungsfreie Umnutzungen handelt. Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass nicht alle de r vorgenannten ganzen Wohnungen zu Zwecken der Fremdenbeherbergung ungenehmigt genutzt werden ist es aus Sicht der Verwaltung geboten, die mit dem Vorstandsbeschluss des Städtetages NRW vom 27.11.2019 dargestellte Forderung nach einer Änderung des § 10 WAG NRW gegenüber dem MHKBG NRW konsequent zu vertreten, um wirksame und rechtssichere Instrumente gegen aktuelle illegale Kurzzeitvermietungen anwenden zu können und präventiv künftige illegale gewerbliche Vermietungen von Wohnungen an Touristen in Münster wirksam zu ver- hindern. - 6 - V/0028/2020 Die Initiative des MHKBG NRW, die betroffenen Städte bei der Erarbeitung kommunaler Sa t- zungen zu unterstützen, greift die Verwaltung auf und wird sich aktiv in den Prozess einbri n- gen. Sie sieht in dem kooperativen Angebot des MHKBG NRW mit den Städten die Chance, im gemeinsamen Dialog eine Änderung des WAG NRW zu bewirken. Wenn dies gelingt, wird die Verwaltung, vorbehaltlich des Beschlusses in Ziffer 2, die Einfü h- rung einer Registrierungspflicht bei Kurzzeitvermietungen von Wohnra um prüfen und dem Rat die Ergebnisse zur Entscheidung über eine notwendige Satzungsänderung vorlegen. Zu Beschlussziffer 3: Mit Ratsantrag A-R/0007/2019 vom 05.02.2019 „Zweckentfremdung von Wohnraum stoppen- Wohnraumschutzsatzung besser machen“ beantrag t die SPD -Fraktion, dem Rat und seinen Gremien, Art und Ausmaß der Zweckentfremdung umfassend darzustellen und Maßnahmen aufzuzeigen, die geeignet sind, einer Zweckentfremdung entschieden entgegenzutreten und zeitnah dem Rat und seinen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. Die derzeit gültige Wohnraumschutzsatzung solle nach den o.g. Punkten überarbeitet we r- den und dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Mit dieser Vorlage hat die Verwaltung die Antragsanliegen aufgegriffen. Sie berichtet über die Wirkungen der Wohnraumschutzsatzung, zu ihren Möglichkeiten aber auch zu ihren Gre n- zen, die sie aufgrund der aktuellen Rechtslage hat, gegen illegale Kurzzeitvermietungen vo r- gehen zu können. Ebenso wird dem Rat der Stadt Münster der Entwurf einer neuen Sat zung mit Änderungen und Ergänzungen, wie in der Vorlage dargestellt, zur Beschlussfassung vorgelegt. Der Antrag ist damit erledigt. I.V. gez. Matthias Peck Stadtrat Anlagen: - Anlage A - Wohnraumschutzsatzung - Synopse zu den Änderungen der Satzung - Bericht über die Wirkungen der Wohnraumschutzsatzung - Beschluss des Vorstandes des Städtetages NRW vom 27.11.2019 - Ratsantrag A-R 0007/2019 vom 05.02.2019 „Zweckentfremdung von Wohnraum stoppen – Wohnraumschutzsatzung besser machen“
Zweckentfremdungssatzung_Beschluss_Wohnungsaufsichtsgesetz_Anlage4_Vorlage_0028_2020
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Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln Telefon 0221 3771-0 Telefax 0221 3771-128 Internet: www.staedtetag-nrw.de Erforderliche Änderungen des Wohnungsaufsichtsgesetzes NRW (Beschluss des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2019 – 326. Sitzung in Düsseldorf) 1. Der Vorstand des Städtetages NRW stellt fest, dass die zunehmende missbräuchliche Überlassung von Wohnraum als Ferienwohnung im Sinne einer Zweckentfremdung auf den ohnehin bereits stark ange- spannten Wohnungsmärkten einiger Städte das Angebot an Wohnraum zusätzlich verknappt und ver- teuert. Zudem verursacht diese Form der Zweckentfremdung von Wohnraum vermehrt soziale Kon- flikte in Hausgemeinschaften und Nachbarschaften. 2. Der Vorstand begrüßt die Initiative des MHKBG NRW, die betroffenen Städte bei der Erarbeitung kom- munaler Satzungen zu unterstützen. 3. Der Vorstand hält eine Registrierungspflicht nach dem Hamburger Beispiel für geeignet, um Verstöße gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum effektiver ahnden zu können. Wirkung kann eine solche Registrierungspflicht aber nur entfalten, wenn damit auch durchsetzbare Kontroll- und Sanktionsme- chanismen verbunden sind. Für den Schutz des vorhandenen Wohnraumes in angespannten Märkten ist es notwendig, den Kommunen in Nordrhein-Westfalen ein erweitertes Wohnungsaufsichtsgesetz an die Hand zu geben und den zugehörigen Leitfaden entsprechend zu ergänzen.
a-r-0007-2019-Zweckentfremdung von Wohnraum stoppen
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Antrag an den Rat Nr.: A-R/0007/2019
SPD -Fraktion
im Rat der Stadt Münster
Bahnhofstraße 9
48143 Münster
Tel. (0251) 45 314
Fax (0251) 511 750
www.spd-muenster.de
Zweckentfremdung von Wohnraum stoppen –
Wohnraumschutzsatzung besser machen
Ratsantrag
Der Rat möge beschließen:
1. Der Rat der Stadt Münster lehnt eine Zweckentfremdung von Wohnraum grundsätzlich
ab.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat und seinen Gremien Art und Ausmaß der
Zweckentfremdung von Wohnraum trotz gültiger Wohnraumschutzsatzung umfassend
darzustellen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, Maßnahmen und Regelungen aufzuzeigen, die geeignet
sind, einer Zweckentfremdung von Wohnraum entschieden entgegenzutreten und zeit-
nah dem Rat und seinen Gremien zur Entscheidung vorzulegen.
4. Die derzeit gültige und bis 2020 befristete Wohnraumschutzsatzung wird nach den o. g.
Punkten überarbeitet und rechtzeitig dem Rat der Stadt Münster zur Beschlussfassung
vorgelegt.
Begründung:
Münster leidet unter dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Zur weiteren Verknappung und
damit Preissteigerung auf dem Mietmarkt führt die meist private Vermietung und damit Zweck-
entfremdung von Wohnraum für z. B. touristische Zwecke (Ferienwohnung und -zimmer, Apart-
ments, B&B).
Trotz vorhandener Wohnraumschutzsatzung scheint Münster zu den Städten mit einem hohen
Anteil zweckentfremdeten Wohnraums zu gehören. Unter Nutzung von Suchportalen im Inter-
net (auch sogenannte Homesharing-Plattformen) für privat vermietete Unterkünfte werden ca.
300 Angebote angezeigt, die sich vom Grundsatz her auch für eine dauerhafte Vermietung eig-
nen würden.
Am 18.01.2019 hat zu dieser Thematik eine Anhörung im Landtag auf Antrag der SPD-
Landtagsfraktion stattgefunden. Ergebnis dieser Anhörung war u. a. ein nachweislich stark ange-
05.02.2019
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stiegener Anteil an Homesharing-Angeboten in den Großstädten und touristisch bedeutsamen
Städten in NRW. Als mögliches wirksames Mittel gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum
wurde das Wohnungsaufsichtsgesetz nach Berliner Vorbild genannt. Bisher fehlen allerdings
nach Angaben des Instituts der Deutschen Wirtschaft haltbare empirische Belege.
Die Verwaltung ist daher gefordert, Art und Ausmaß einer Zweckentfremdung von Wohnraum in
Münster darzustellen und dem Rat der Stadt Münster Möglichkeiten aufzuzeigen, dieser Zweck-
entfremdung wirksam entgegenzutreten.
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Fraktion im Rat der Stadt Münster
Dr. Michael Jung Stephan Brinktrine Doris Feldmann
Philipp Hagemann Marius Herwig Dr. Cornelia Jäger
Mathias Kersting Michael Kleyboldt Marianne Koch
Katharina Köhnke Thomas Kollmann Gaby Kubig-Stel tig
Hedwig Liekefedt Mustafa Schat Anne Schulze Wi ntzler
Petra Seyfferth Ludger Steinmann Beate Vilhjalmsso n
Maria Winkel
Satzung 2020_Reinschrift _Anlage1 zur Vorlage28_2020
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Anlage 1 zur Vorlage V/0028/2020 Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Münster (Wohnraumschutzsatzung) vom … Die Stadt Münster erlässt auf Grund § 10 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (WAG NRW), in der Fassung vom 10.04.2014 (GV NRW vom 29.04.2014, S. 269) in Verbindung mit § 7 Abs.1 und § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023) in der Fassung des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV.NRW. S. 202) folgende: Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum im Gebiet der Stadt Münster - Wohnraumschutzsatzung Präambel: Im Gebiet der Stadt Münster besteht ein erhöhter Wo hnungsbedarf. Auf der Grundlage der aktuellen Wohnungsmarktlage gehört die Stadt Münste r seit 2012 zur Gebietskulisse der Kündigungssperrfristverordnung des Landes NRW. Eben so ist die Stadt Münster seit 2014 ein von der Landesregierung festgelegtes Gebiet, in dem die Kappungsgrenze gemäß § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf 15% abgesenkt ist . In Anbetracht der weiter wachsenden Einwohnerzahl ist die Versorgung der Bev ölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gefährdet. Dah er wird die vorliegende Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum für weitere fünf Jahre erlassen. § 1 Gegenstand der Satzung (1) Die Satzung hat den Schutz von Wohnraum vor ung enehmigter Zweckentfremdung zum Inhalt. Freifinanzierter Wohnraum im Gebiet der Sta dt Münster, der am 20.03.2015 Wohnraum war oder danach wurde, darf nicht ohne Gen ehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden oder leer stehen. (2) Ehemals geförderter Wohnraum ist von dieser Sat zung betroffen, sobald seine Zweckbindung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zu r Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW-WFNG NRW (§§ 22 u. 23 ) entfällt bzw. bereits entfallen ist. § 2 Wohnraum (1) Wohnraum im Sinne dieser Satzung ist umbauter R aum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügun gsberechtigten dazu bestimmt ist. Es kann sich hierbei um Wohngebäude, Wohnungen oder einzelne Wohnräume handeln (vergl. § 3 Nr. 1 WAG NRW). (2) Tatsächlich und rechtlich, und damit objektiv, zur dauernden Wohnnutzung geeignet sind Räume, wenn sie alleine oder zusammen mit ande ren Räumen die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Die subjektive Bestimmung, d.h. die erstmalige Widm ung oder spätere Umwidmung, trifft die/der Verfügungsberechtigte ausdrücklich o der durch nach außen erkennbares 2 schlüssiges Verhalten, z.B. durch die erstmalige Nu tzung zu Wohnzwecken oder durch entsprechende Umwidmung. (3) Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt nicht vor, wenn 1. der Raum dem Wohnungsmarkt nicht allgemein zur V erfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine best immte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf einem Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung), 2. der Raum bereits vor dem 20.03.2015 und seitdem ohne Unterbrechung anderen zu Wohnzwecken diente, 3. die Räume (noch) nicht bezugsfähig sind bzw. nac h der Fertigstellung noch nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, 4. baurechtlich eine Wohnnutzung nicht zulässig ist , 5. der Wohnraum einen vom Verfügungsberechtigen nic ht zu vertretenden, schweren Mangel bzw. Missstand aufweist, und ein ordnungsgem äßer Zustand nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand wi eder hergestellt werden kann. Wirtschaftlich zumutbar sind bauliche Maßnahmen, be i denen die damit verbundenen laufenden Aufwendungen (Kapital- und Bewirtschaftun gskosten) durch entsprechende Erträge insbesondere auch durch Inanspruchnahme öff entlicher oder sonstiger Fördermittel gedeckt werden können. 6. der Wohnraum aufgrund der Umstände des Einzelfal ls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen seiner Größe, se ines Grundrisses oder aufgrund von unerträglichen Umwelteinflüssen. § 3 Zweckentfremdung (1) Wohnraum wird zweckentfremdet, wenn er durch di e Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten und/oder die Nutzerin/dem Nu tzer anderen als Wohnzwecken zugeführt wird oder der Wohnraum leer steht oder ab gebrochen werden soll. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum 1. überwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwec ke verwendet oder überlassen wird, 2. für die Zwecke einer gewerblichen Zimmervermietu ng oder für Zwecke der Fremdenbeherbergung (z.B. Ferienwohnungsnutzung) üb erlassen oder genutzt wird. Eine gewerbliche Zimmervermietung liegt vor, wenn d er Wohnraum von einem gewerblichen Zwischenmieter oder vom Eigentümer jew eils nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer überlassen wird und dabei eine Miete erzielt wird, die bei einer auf Dauer angelegten Vermietung nicht zu erzielen wäre. Eine Überlassung nur für kurze Dauer an häufig wechselnde Nutzer liegt insbe sondere vor, wenn diese die Räume nur vorübergehend ohne Meldung als Wohnsitz nutzen. 3. baulich derart verändert oder in einer Weise gen utzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist, 4. länger als 3 Monate leer steht, 5. ganz oder teilweise abgebrochen wird. (2) Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn 1. Wohnraum nachweislich zügig umgebaut, instand ge setzt oder modernisiert wird oder veräußert werden soll und deshalb vorübergehend, je doch nicht länger als 6 Monate, unbewohnbar ist oder leer steht, 2. eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten oder die Nutzerin/ dem Nutzer zu gewerblichen oder beruflich en Zwecken mitbenutzt wird, 3 insgesamt jedoch die Wohnnutzung überwiegt (über 50 %. der Fläche) und Räume nicht im Sinne von Abs. 1 Nr.3 baulich verändert wurden, 3. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der/dem Verfügungs-berechtigten ausschließlich als Zweitwohnung dient, 4. der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren W ohnnutzung zusammengelegt oder der Wohnraum geteilt wird, eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten oder die Nutzerin/ dem Nutze r zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt jedo ch die Wohnnutzung überwiegt (über 50 %. der Fläche) und Räume nicht im Sinne vo n Abs. 1 Nr.3 baulich verändert wurden, 5. Wohnraum nicht ununterbrochen genutzt wird, weil er bestimmungsgemäß der/dem Verfügungsberechtigten ausschließlich als Zweitwohnung dient, 6. der Wohnraum mit anderem Wohnraum zur weiteren W ohnnutzung zusammengelegt oder der Wohnraum geteilt wird, § 4 Genehmigung (1) Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung wird auf Antrag erteilt, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums überwiegen. (2) Eine Zweckentfremdungsgenehmigung aufgrund vorr angiger öffentlicher Belange wird insbesondere erteilt, wenn der Wohnraum zur Versorg ung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen (z. B. Erziehungs-, Ausbildungs-, od er Betreuungszwecke, gesundheitliche Zwecke) oder lebenswichtigen Dienst en (z. B. ärztliche oder therapeutische Betreuung) verwendet werden soll, di e gerade an dieser Stelle der Stadt Münster dringend benötigt werden und für die andere Räume nicht zur Verfügung stehen oder nicht zeitgerecht geschaffen werden können. (3) Eine Zweckentfremdungsgenehmigung aufgrund überwiegender schutzwürdiger, privater Interessen kann insbesondere erteilt werden, wenn e ine Versagung die Gefährdung der privaten oder beruflichen Existenz des Antragstellers zur Folge hätte. (4) Eine Genehmigung wird bei bewohntem Wohnraum nu r unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass diese erst wirksam wird, we nn die Mieter/-innen den Wohnraum verlassen haben. (5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den/die Rec htsnachfolger/in; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz am Wohnraum nach Ertei lung der Genehmigung erlangt haben. § 5 Genehmigung aufgrund von Ersatzraum (1) Ein beachtliches und verlässliches Angebot zur Bereitstellung von Ersatzwohnraum lässt das öffentliche Interesse an der Erhaltung de s Wohnraums in der Regel entfallen, wenn die Wohnraumbilanz insgesamt wieder ausgeglichen wird. (2) Ein beachtliches Angebot zur Errichtung von Ers atzwohnraum liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ersatzwohnraum wird im Gebiet der Stadt Müns ter geschaffen. 2. Der Ersatzwohnraum wird von der/dem Begünstigten der Zweckentfremdungsgenehmigung (Personenidentität) geschaffen. 3. Der Ersatzwohnraum wird in zeitlichem Zusammenha ng mit der Zweckentfremdung neu geschaffen (kein Ersatzwohnraum aus dem Bestand oder auf Vorrat). 4 4. Der neu zu schaffende Wohnraum muss gleichwertig zum entfallenden Wohnraum sein. Er darf insgesamt nicht kleiner als der durch die Z weckentfremdung entfallende Wohnraum sein. Wohnungszuschnitte und Ausstattungss tandard des neuen Wohnraums dürfen nicht in einer für den allgemeinen Wohnungsmarkt nachteiligen Weise von denen des entfallenden Wohnraums abweichen. (3) Ein verlässliches Angebot zur Errichtung von Ersatzwohnraum liegt vor, wenn sich seine öffentlich-rechtliche Zulässigkeit aus prüfbaren Unterlagen ergibt und die Antragstellerin bzw. der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie bzw. er das Vorhaben finanzieren (z.B. mittels Bankbürgschaft) kann. § 6 Entrichtung von Ausgleichsbeträgen (1) Die Zweckentfremdungsgenehmigung kann insbesondere bei Vorliegen eines überwiegenden schutzwürdigen, privaten Interesses unter der Auflage zur Entrichtung einer einmaligen oder laufenden Abstand ssumme erteilt werden. Mit der Abstandssumme soll die durch die Zweckentfremdung b edingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit für die Schaffung neuen Wohnraums kompensiert und so ein Ausgleich für den Verlust an Wohnraum geschaffen we rden. Die Ausgleichsbeiträge werden zweckgebunden für die Förderung der Schaffung neuen Wohnraums in Münster eingesetzt. (2) Die Abstandssumme wird pro Quadratmeter zwecken tfremdeten Wohnraums in Höhe des jeweiligen Fördersatzes, der für die Erstellung von öffentlich-geförderten Mietwohnraum, Einkommensgruppe B, in Münster gilt, festgesetzt. (3) Bei nur vorübergehendem Verlust des Wohnraums i st in der Regel eine laufende, monatlich zu entrichtende Abstandssumme in Höhe der Differenz zwischen der Miethöhe für neu geförderte Wohnungen der Einkomme nsgruppe B und dem Oberwert der Mietspanne für vergleichbaren Wohnraum in Münster, mindestens jedoch 2,00 Euro pro Quadratmeter, zu entrichten. § 7 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnra um kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. (2) Ist aufgrund einer Nebenbestimmung die Wirksamkeit einer Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln und Wohnzwecken zuzuführen. § 8 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung nicht erfor derlich ist, weil schützenswerter Wohnraum nicht vorhanden ist oder eine Zweckentfrem dung nicht vorliegt, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt. § 9 Mitwirkungs-, Auskunfts- und Betretungsrecht (1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Nut zungsberechtigten des Wohnraums haben den Bediensteten der Stadt Münster die Auskün fte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltun g der Vorschriften dieser Satzung zu überwachen. Sie haben ihnen dazu zu ermöglichen, Gr undstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten. 5 (2) Auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 WAG NRW sowie dieser Satzung wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) eingeschränkt. § 10 Anordnungen (1) Bei einer ungenehmigten Zweckentfremdung von Wo hnraum kann der/dem Verfügungsberechtigten bzw. der Nutzerin/dem Nutzer aufgegeben werden, die Zweckentfremdung in angemessener Frist zu beenden u nd den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen. (2) Ist Wohnraum durch bauliche Veränderungen oder durch fortlaufende unterlassene Instandhaltung unbewohnbar geworden, kann die Wiede rherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes des Wohnraums angeordnet werden. § 11 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung werden nach § 13 WAG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet. § 12 Verwaltungsgebühren Amtshandlungen nach dieser Satzung sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster in der jeweils gültigen Fassung § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung außer Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (2)
- Bahnhofstraße 9
- Gereonstraße 18
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0028/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.01.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37