V/0257/2015
Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr
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Beschlussvorlage
4484 Zeichen
V/0257/2015 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr hier: Erhöhung des Aufgabenträgeranteils Beratungsfolge 11.06.2015 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen Vorberatung 17.06.2015 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 17.06.2015 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung Der Anteil an der Landespauschale, der von der Stadt Münster als Ausgleichsleistung gem. § 11 a Abs. 2 ÖPNVG NRW den antragsberechtigten Verkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, beträgt ab dem Förderjahr 2015 87,5 %. Die verbleibenden 12,5 % werden – angepasst an die Bedarfslage - von der Stadt Münster gem. § 11 a Abs. 3 ÖPNVG NRW verwendet. Die Aufteilung erfolgt vorbehaltlich einer Bedarfsüberprüfung in den Folgejahren und ist dann ggf. neu festzulegen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Allgemeine Vorschrift die Verwendung der der Stadt Münster gem. § 11 a ÖPNVG NRW zur Weiterleitung übertragenen Landesmittel r e- gelt. Durch die Beschlussfassung zu dieser Vorlage verbleibt, angepasst an die Bedarfsl a- ge, ein höherer Anteil an Landesmitteln bei der Stadt Münster. Begründung: Im Rahmen der Novellierung des ÖPNVG NRW hat das Land im Jahr 2011 die Zuständigkeit für den Ausgleich von Mindereinnahm en im Ausbildungsverkehr von den Bezirksregierungen auf die Kreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger des ÖPNV übertragen, sodass die Weiterleitung der Fördermittel an die im Stadtgebiet Münster tätigen Verkehrsunternehmen gem. der EU – VO auf Grund lage einer „Allgemeinen Vorschrift“ erfolgen musste. Die derzeit geltende Allgemeine Vorschrift der Stadt Münster wurde daher mit Ratsbeschluss zur Vorlage V/0822/2011 zum Vorlagen-Nr.: V/0257/2015 Auskunft erteilt: Frau Ziese Ruf: 492-6102 E-Mail: Ziese@stadt-muenster.de Datum: 12.05.2015 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0257/2015 01.01.2011 eingeführt (siehe im Internet unter Stadt Münster/Amt für Stadtentwicklun g, Stadtpla- nung, Verkehrsplanung/Publikationen/Downloads/Bus und Bahn). § 11 a ÖPNVG schreibt vor, dass mindestens 87,5 % der an die Aufgabenträger ausgezahlten Mittel zum Ausgleich von Mindereinnahmen im Ausbildungsverkehr an Verkehrsunternehmen we i- terzuleiten sind. Die übrigen bis zu 12,5 % dürfen die Aufgabenträger zur Finanzierung von Ma ß- nahmen, die der Fortentwicklung von Tarif – und Verkehrsangeboten sowie Qualitätsverbesserun- gen im Ausbildungsverkehr dienen oder für die mit der Abwicklung der Pausc hale verbundenen Aufwendungen verwenden oder hierfür diskriminierungsfrei an öffentliche oder private Verkehrsun- ternehmen, Gemeinden, Zweckverbände oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zw e- cke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten. Bei Einführung der Allgemeinen Vorschrift im Förderjahr 2011 wurde durch den Rat der Stadt Münster aufgrund der Vorlage V/0822/2011 beschlossen, 95 % der der Stadt gewährten Mittel an Verkehrsunternehmen weiterzuleiten. Nur die übrigen 5 % wurden bislang für die Abwicklu ng der mit der Verteilung der Pauschale verbundenen Aufwendungen (Personalkosten) verwendet und soweit sie nicht voll ausgeschöpft wurden noch zusätzlich an die Verkehrsunternehmen ausg e- schüttet. Im Jahr 2015 ist absehbar, dass die bisher veranschlagten 5 % der Fördermittel nicht ausreichen, um die Aufwendungen der Stadt als Aufgabenträger zu decken. Erhöhte Aufwendungen entstehen aufgrund mehrerer Rechtsstreitverfahren, die Verkehrsunternehmen exemplarisch gegen die Stadt Münster führen und voraussichtlic h zukünftig noch führen werden. Außerdem entstehen zukünftig zusätzliche Aufwendungen für externe Aufträge, da für den Verwendungsnachweis gegenüber der Bezirksregierung Münster die von den Verkehrsunternehmen vorzulegenden Betriebsunterlagen stichprobenartig geprüft werden müssen und dieses mit eigenen personellen Kapazitäten nicht erfolgen kann. Die Bewilligung der Fördermittel ab dem Jahr 2015 soll daher grundsätzlich nur die gesetzlich vo r- geschriebene Mindestquote von 87,5 % erfüllen. Für Restmittel, d ie nach Deckung der Trägerau f- wendungen der Stadt noch bestehen, bleibt jedoch wie bisher die Möglichkeit, sie bis zum 30.06. des Folgejahres an die Verkehrsunternehmen auszuschütten. In Vertretung gez. Schultheiß Stadtdirektor
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0257/2015
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 31.03.2015
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37