V/0542/2018
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - Satzung zur Änderung der Betriebssatzung citeq - Änderung der Zuständigkeitsordnung
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V-0542-2018_Anlage-3-Zuständigkeitsordnung
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Anlage 3 zur Vorlage V/0542/2018 Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster A. Die Zuständigkeiten des Vergabeausschusses werden wie folgt geändert: II, 12. Vergabeausschuss 12.1 Entscheidungszuständigkeiten 12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen bei für Bauleistun- gen Leistungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie bei für Lieferungen und Dienstleistungen nach VOL bei ei- nem Auftragswert von mehr als 50.000 €, soweit diese Zuständigkeitsord- nung keine abweichenden Regelungen trifft. 12.1.2 wie bisher B. Die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses für die „citeq“ werden korrespondie- rend zur Änderung der Betriebssatzung wie folgt übernommen: II, 16. Betriebsausschuss für die "citeq" 16.1 wie bisher 16.2 Entscheidungszuständigkeiten Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Ge- meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses (hier insbeson- dere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich: 16.2.1 Vergabe von Aufträgen bei für Leistungen und Lieferungen nach VOB oder VOL bei mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 16.2.2 Vergabe von Aufträgen bei für freiberufliche Leistungen und Lieferungen nach VOF oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und Gut- achten mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € 16.2.3 wie bisher
V-0542-2018_Anlage-2-Betriebssatzung-citeq
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Anlage 2 zur Vorlage V/0542/2018 Satzung zur Änderung der Betriebsatzung der Stadt Münster für die „citeq“ Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NW. 2018 Nr. 5 vom 01.02.2018, S. 89ff), in Verbin- dung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.06.2016 (GV.NRW 2016 Nr. 22 vom 15.07.2016, S. 539ff.) hat der Rat der Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ beschlossen: Artikel I § 4 Absatz 3 Satz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende neue Fassung: a) Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen mit einem Auftrags- wert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € b) Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € Artikel II Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage
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V/0542/2018 V/0542/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die "citeq" 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung Beratungsfolge 30.08.2018 Betriebsausschuss der citeq Vorberatung 04.09.2018 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit B e- hinderungen Vorberatung 19.09.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 19.09.2018 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. 2. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ (Anlage 2) wird beschlossen. 3. Die Zuständigkeitsordnung wird in Ziffer II, 12 und 16 gemäß Anlage 3 geändert. II. Finanzielle Auswirkungen: keine Begründung: Zur Änderung des § 18 der Hauptsatzung: Der Begriff „der/die Behindertenbeauftragte“ wird durch die Bezeichnung „der/die Beauftragte für Menschen mit Behinderung“ ersetzt. Damit wird die Formulierung aus dem § 27 a der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgegriffen. Amt für Bürger- und Ratsservice 07.08.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-3360 LembeckA@stadt- muenster.de - 2 - V/0542/2018 Zur Änderung der vergaberechtlichen Bestimmungen: Das Vergaberecht unterliegt in den letzten Jahren und aktuell zahlreichen Veränderungen. Am 08.06.2018 ist die Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) im Minister i- alblatt (MBl. NRW 2018 Nr. 14 ) aktualisiert worden. Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) trat danach ab dem 09.06.2018 für die Vergabest ellen der Landesverwaltung in Nordrhein -Westfalen in Kraft. Für die kommunalen Auftraggeber soll es einen sog. Anwendungsbefehl über einen novellierten Kommunalerlass (Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW)) geben. Der Erlass liegt im Entwurf vor, ist aber bis zum Zeitpunkt der Vorla- generstellung noch nicht in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird die entsprechende Anwendung des sog. Vergabehandbuchs für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen H 4090 - 1 - IV A 3 vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW 2018 Nr. 14 ) auch für Ge- meinden und Gemeindeverbände empfohlen. Damit entfällt die Anwendung der VOL/A in den Vergabeverfahren und wird durch die UVgO ersetzt. Die VOF ist bereits im April 2016 außer Kraft gesetzt worden. Daher sind die vergaberechtlichen Bestimmungen in der Hauptsatzung (für die Bezirksvertretungen), in der Betriebssatzung der Stadt Münster für die citeq für den Betriebsausschuss für die citeq und in der Zuständigkeitsordnung für den Vergabeausschuss und Betriebsausschuss für die citeq korres- pondierend zur Betriebssatzung zu aktualisieren. Die Betriebssatzungen der weiteren eigenbetriebs- ähnlichen Einrichtungen sind nicht anzupassen, da es dort keinen Bezug/keine Verweise zur VOL/A bzw. VOF gab/gibt. Die Änderungen sind im Folgenden zusammengestellt: Änderungen in der Hauptsatzung § 18 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen (1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung und einer umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wird eine Kommission zur Förderung der Inklusion von Me n- schen mit Behinderungen eingerichtet und ein/e Behindertenbeauftragte/r eine/ein Beauftrag- te/r für Menschen mit Behinderung bestellt. (2) Die Zuständigkeit der Kommission zur Förderung der IntegrationInklusion von Menschen mit Behinderungen legt der Rat in einer Zuständigkeitsordnung fest. (3) Der/Die Behindertenbeauftragte Der/Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung ist hauptamtlich tätig. Er/sie wirkt auf kommunaler Ebene darauf hin, die Benachteiligung behi n- derter Menschen zu beseitigen und zu verhi ndern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Es handelt sich um die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben, die fachübergr eifend alle Bereiche der Kommunalverwaltung und - politik berühren. (4) Der/Die Oberbürgermeister/in hat die/den Behindertenbeauftragte/n die/den Beauftragte/n für Menschen mit Behinderung im Rahmen seines Aufgabenbereiches so frühzeitig zu b e- teiligen, dass ihre/seine Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Ste l- lungnahmen berücksichtigt werden können. - 3 - V/0542/2018 (5) Der/Die Behindertenbeauftragte/r Der/Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung ar- beitet zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben eng mit der Kommission zur Förderung der In- klusion von Menschen mit Behinderungen zusammen. § 21 Absatz 1 Ziffer 15 (15) Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen für bei Bauleistungen Leistungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie nach VOL für Lieferungen und Dienstleistungen bei einem Auftragswert von mehr als 50.000 €, die sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen sind. Änderungen in der Betriebssatzung für die citeq: § 4 Absatz 3 … a) Vergabe von Aufträgen bei für Leistungen und Lieferungen nach VOB oder VOL bei mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € b) Vergabe von Aufträgen bei für freiberufliche Leistungen und Lieferungen nach VOF oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und Gutachten mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € Die Änderungen der Zuständigkeitsordnung sind der Anlage 3 zu entnehmen. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Anlage 2 – Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ Anlage 3 – Änderung Zuständigkeitsordnung
V-0542-2018_Anlage-1-Hauptsatzung
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Anlage 1 zur V/0542/2018 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NW. 2018 Nr. 5 vom 01.02.2018, S. 89ff), hat der Rat der Stadt Münster am ____ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen: Artikel 1 § 18 erhält folgende Fassung: Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen (1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung und einer umfassenden gesellschaftlichen Teil- habe von Menschen mit Behinderungen wird eine Kommission zur Förderung der Inklusi- on von Menschen mit Behinderungen eingerichtet und eine/ein Beauftragte/r für Menschen mit Behinderung bestellt. (2) Die Zuständigkeit der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be- hinderungen legt der Rat in einer Zuständigkeitsordnung fest. (3) Der/Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung ist hauptamtlich tätig. Er/sie wirkt auf kommunaler Ebene darauf hin, die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseiti- gen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinde- rungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Es handelt sich um die Wahrnehmung von Querschnitts- aufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politik berüh- ren. (4) Der/Die Oberbürgermeister/in hat die/den Beauftragte/n für Menschen mit Behinderung im Rahmen seines Aufgabenbereiches so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre/seine Initiati- ven, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. (5) Der/Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung arbeitet zur Wahrnehmung sei- ner/ihrer Aufgaben eng mit der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen zusammen. Artikel 2 § 21 Absatz 1 Ziffer 15 erhält folgende Fassung: (15) Vergabe von Aufträgen aufgrund von Aussch reibungen für Bauleistungen bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie für Lieferungen und Dienstleistungen bei Anlage 1 zur V/0542/2018 einem Auftragswert von mehr als 50.000 €, die sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen sind. Artikel 3 Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0542/2018 Kurzüberblick Die Hauptsatzung (§ 18 und 21, Absatz 1, Ziffer 15), die Betriebssatzung für die citeq (§ 4 Absatz 3) und die Zuständigkeitsordnung (II, 12 und II, 16) werden aufgrund geänderter rechtlicher Best- immungen im Vergaberecht und in der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen angepasst. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Dazu zählt auch die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Im konkreten Fall ist das Ziel mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderung er- reicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, Städtepartner- schaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine Die Änderung in § 18 Hauptsatzung greift die Formulierung aus § 27a GO NRW auf und ist damit eine redaktionelle Änderung.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0542/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.06.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37