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V/0542/2018

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - Satzung zur Änderung der Betriebssatzung citeq - Änderung der Zuständigkeitsordnung

Vorlagen 29.06.2018

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V-0542-2018_Anlage-3-Zuständigkeitsordnung

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V-0542-2018_Anlage-2-Betriebssatzung-citeq

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Beschlussvorlage

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V-0542-2018_Anlage-1-Hauptsatzung

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Anlage A

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V-0542-2018_Anlage-3-Zuständigkeitsordnung

1718 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage V/0542/2018 
Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Münster 
A. Die Zuständigkeiten des Vergabeausschusses werden wie folgt geändert: 
II, 12. Vergabeausschuss 
 12.1 Entscheidungszuständigkeiten 
 12.1.1 Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen bei für Bauleistun-
gen Leistungen und Lieferungen nach VOB bei einem Auftragswert von mehr 
als 75.000 € sowie bei für Lieferungen und Dienstleistungen nach VOL bei ei-
nem Auftragswert von mehr als 50.000 €, soweit diese Zuständigkeitsord-
nung keine abweichenden Regelungen trifft. 
12.1.2 wie bisher 
B. Die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses für die „citeq“ werden korrespondie-
rend zur Änderung der Betriebssatzung wie folgt übernommen: 
II, 16. Betriebsausschuss für die "citeq" 
16.1 wie bisher 
16.2 Entscheidungszuständigkeiten 
Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die Ge-
meindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind unter Beachtung 
der Beschlüsse des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses (hier insbeson-
dere deren Zielvorgaben), sowie in finanzrelevanten Angelegenheiten im Rahmen 
der Ansätze des vom Rat beschlossenen Wirtschaftsplanes. Insbesondere ist für 
folgende Angelegenheiten die Zustimmung des Betriebsausschusses erforderlich: 
16.2.1 Vergabe von Aufträgen bei für Leistungen und Lieferungen 
nach VOB oder 
VOL bei mit einem Auftragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 
250.000 € 
16.2.2 Vergabe von Aufträgen bei für freiberufliche Leistungen und Lieferungen nach 
VOF oder von sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und Gut-
achten mit einem Auftragswert von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 
€ 
16.2.3 wie bisher

V-0542-2018_Anlage-2-Betriebssatzung-citeq

1253 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage V/0542/2018 
Satzung zur Änderung 
der Betriebsatzung der Stadt Münster 
für die „citeq“ 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NW. 2018 Nr. 5 vom 01.02.2018, S. 89ff), in Verbin-
dung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 08.06.2016 (GV.NRW 2016 Nr. 22 vom 15.07.2016, S. 539ff.) hat der Rat der 
Stadt Münster am ______ folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt 
Münster für die „citeq“ beschlossen: 
 
Artikel I 
 
§ 4 Absatz 3 Satz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende neue Fassung: 
 
a) Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen mit einem Auftrags-
wert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 
b) Vergabe von Aufträgen für freiberufliche Leistungen mit einem Auftragswert 
von mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € 
 
 
Artikel II 
 
Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ tritt am 
Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage

6046 Zeichen

V/0542/2018 
V/0542/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
2. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die "citeq" 
3. Änderung der Zuständigkeitsordnung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   30.08.2018 Betriebsausschuss der citeq Vorberatung 
   04.09.2018 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit B e-
hinderungen 
Vorberatung 
   19.09.2018 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   19.09.2018 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
2. Die Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ (Anlage 2) 
wird beschlossen. 
 
3. Die Zuständigkeitsordnung wird in Ziffer II, 12 und 16 gemäß Anlage 3 geändert. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
Zur Änderung des § 18 der Hauptsatzung: 
 
Der Begriff „der/die Behindertenbeauftragte“ wird durch die Bezeichnung „der/die Beauftragte für 
Menschen mit Behinderung“ ersetzt. Damit wird die Formulierung aus dem § 27 a der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufgegriffen.  
 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
07.08.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Lembeck 
Telefon: 492-3360 
LembeckA@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0542/2018 
Zur Änderung der vergaberechtlichen Bestimmungen: 
 
Das Vergaberecht unterliegt in den letzten Jahren und aktuell zahlreichen Veränderungen.  
 
Am 08.06.2018 ist die Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO) im Minister i-
alblatt (MBl. NRW 2018 Nr. 14 ) aktualisiert worden. Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) trat 
danach ab dem 09.06.2018 für die Vergabest ellen der Landesverwaltung in Nordrhein -Westfalen in 
Kraft. Für die kommunalen Auftraggeber soll es einen sog. Anwendungsbefehl über einen novellierten 
Kommunalerlass (Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung 
NRW (GemHVO NRW)) geben. Der Erlass liegt im Entwurf vor, ist aber bis zum Zeitpunkt der Vorla-
generstellung noch nicht in Kraft gesetzt.  Gleichzeitig wird die entsprechende Anwendung des sog. 
Vergabehandbuchs für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach dem Runderlass des 
Ministeriums der Finanzen H 4090 - 1 - IV A 3 vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW 2018 Nr. 14 ) auch für Ge-
meinden und Gemeindeverbände empfohlen. 
 
Damit entfällt die Anwendung der VOL/A in den Vergabeverfahren und wird durch die UVgO ersetzt. 
Die VOF ist bereits im April 2016 außer Kraft gesetzt worden.  
 
Daher sind die vergaberechtlichen Bestimmungen in der Hauptsatzung (für die Bezirksvertretungen), 
in der Betriebssatzung der Stadt Münster für die citeq für den Betriebsausschuss für die citeq und in 
der Zuständigkeitsordnung für den Vergabeausschuss und Betriebsausschuss für die citeq korres-
pondierend zur Betriebssatzung zu aktualisieren. Die Betriebssatzungen der weiteren eigenbetriebs-
ähnlichen Einrichtungen sind nicht anzupassen, da es dort keinen Bezug/keine Verweise zur VOL/A 
bzw. VOF gab/gibt. 
 
 
Die Änderungen sind im Folgenden zusammengestellt: 
 
Änderungen in der Hauptsatzung 
 
§ 18 
 
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen 
(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung und einer umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe von 
Menschen mit Behinderungen wird eine Kommission zur Förderung der Inklusion von Me n-
schen mit Behinderungen eingerichtet und ein/e Behindertenbeauftragte/r eine/ein Beauftrag-
te/r für Menschen mit Behinderung bestellt. 
(2) Die Zuständigkeit der Kommission zur Förderung der IntegrationInklusion von Menschen mit 
Behinderungen legt der Rat in einer Zuständigkeitsordnung fest. 
(3) Der/Die Behindertenbeauftragte  Der/Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung  ist 
hauptamtlich tätig. Er/sie wirkt auf kommunaler Ebene darauf hin, die Benachteiligung behi n-
derter Menschen zu beseitigen und zu verhi ndern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von 
Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine 
selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Es handelt sich um die Wahrnehmung von 
Querschnittsaufgaben, die fachübergr eifend alle Bereiche der Kommunalverwaltung und -
politik berühren. 
(4) Der/Die Oberbürgermeister/in hat die/den Behindertenbeauftragte/n  die/den Beauftragte/n 
für Menschen mit Behinderung  im Rahmen seines Aufgabenbereiches so frühzeitig zu b e-
teiligen, dass  ihre/seine Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Ste l-
lungnahmen berücksichtigt werden können.

- 3 - 
V/0542/2018 
(5) Der/Die Behindertenbeauftragte/r Der/Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung  ar-
beitet zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben eng mit der Kommission zur Förderung der In-
klusion von Menschen mit Behinderungen zusammen. 
 
 
§ 21 Absatz 1 Ziffer 15 
 
(15) Vergabe von Aufträgen aufgrund von Ausschreibungen für  bei Bauleistungen Leistungen 
und Lieferungen nach VOB  bei einem Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie nach VOL 
für Lieferungen und Dienstleistungen  bei einem Auftragswert von mehr als 50.000 €, die 
sowohl von ihrer Art als auch vom finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen 
sind. 
 
 
Änderungen in der Betriebssatzung für die citeq: 
 
§ 4 Absatz 3 
 
… 
 
a) Vergabe von Aufträgen bei für Leistungen und Lieferungen nach VOB oder VOL bei mit einem 
Auftragswert von mehr als 100.000 € und weniger als 250.000 € 
 
b) Vergabe von Aufträgen bei für freiberufliche Leistungen und Lieferungen nach VOF oder von 
sonstigen Aufträgen für Planungen, Untersuchungen und Gutachten mit einem Auftragswert von 
mehr als 50.000 € und weniger als 250.000 € 
 
 
Die Änderungen der Zuständigkeitsordnung sind der Anlage 3 zu entnehmen. 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
gez. 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
Anlage 2 – Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Stadt Münster für die „citeq“ 
Anlage 3 – Änderung Zuständigkeitsordnung

V-0542-2018_Anlage-1-Hauptsatzung

2470 Zeichen

Anlage 1 zur V/0542/2018 
 
Satzung zur Änderung 
der Hauptsatzung der Stadt Münster 
 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW, S. 666), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NW. 2018 Nr. 5 vom 01.02.2018, S. 89ff), hat der Rat der 
Stadt Münster am ____ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt 
Münster beschlossen: 
 
 
 
Artikel 1 
 
§ 18 erhält folgende Fassung: 
 
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen 
(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung und einer umfassenden gesellschaftlichen Teil-
habe von Menschen mit Behinderungen wird eine Kommission zur Förderung der Inklusi-
on von Menschen mit Behinderungen eingerichtet und eine/ein Beauftragte/r für Menschen 
mit Behinderung bestellt. 
(2) Die Zuständigkeit der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be-
hinderungen legt der Rat in einer Zuständigkeitsordnung fest. 
(3) Der/Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung ist hauptamtlich tätig. Er/sie wirkt 
auf kommunaler Ebene darauf hin, die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseiti-
gen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinde-
rungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte 
Lebensführung zu ermöglichen. Es handelt sich um die Wahrnehmung von Querschnitts-
aufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politik berüh-
ren. 
(4) Der/Die Oberbürgermeister/in hat die/den Beauftragte/n für Menschen mit Behinderung 
im Rahmen seines Aufgabenbereiches so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre/seine Initiati-
ven, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt 
werden können. 
(5) Der/Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung arbeitet zur Wahrnehmung sei-
ner/ihrer Aufgaben eng mit der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen 
mit Behinderungen zusammen. 
 
Artikel 2 
 
§ 21 Absatz 1 Ziffer 15 erhält folgende Fassung: 
 
(15) Vergabe von Aufträgen aufgrund von Aussch reibungen für Bauleistungen bei einem 
Auftragswert von mehr als 75.000 € sowie  für Lieferungen und Dienstleistungen bei

Anlage 1 zur V/0542/2018 
einem Auftragswert von mehr als 50.000 €, die sowohl von ihrer Art als auch vom 
finanziellen Gesamtrahmen als bezirksbezogen anzusehen sind. 
 
 
Artikel 3 
 
 
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Anlage A

1582 Zeichen

Anlage A zur V/0542/2018 
Kurzüberblick 
Die Hauptsatzung (§ 18 und 21, Absatz 1, Ziffer 15), die Betriebssatzung für die citeq (§ 4 Absatz 
3) und die Zuständigkeitsordnung (II, 12 und II, 16) werden aufgrund geänderter rechtlicher Best-
immungen im Vergaberecht und in der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen angepasst. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. 
Dazu zählt auch die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. 
Im konkreten Fall ist das Ziel mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzungsänderung er-
reicht. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, Städtepartner-
schaften 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine 
Die Änderung in § 18 Hauptsatzung greift die Formulierung aus § 27a GO NRW auf und ist damit 
eine redaktionelle Änderung.

Beratungsverlauf (4)

30.08.2018 Betriebsausschuss der citeq
TOP 6.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
04.09.2018 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
19.09.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 10.1 Vorberatung
Zur Sitzung
19.09.2018 Rat
TOP 13.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0542/2018
Typ
Vorlagen
Datum
29.06.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37