V/0800/2024
91. FNP-Änderung - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss
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V-0800-2024-Anlage-2-Begruendung
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B e g r ü n d u n g
zur 91. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost,
im Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich
Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
Inhalt Seite
1 Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2
1.1 Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) ................................................................ 4
1.2 Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ................................................................. 5
2 Änderungsbereich .................................................................................................................................. 5
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 5
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan .................................... 8
3.3 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte ............... 8
4 Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 9
4.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft ........................................................................... 9
4.1.1 Verkehrliche Erschließung ................................................................................................ 9
4.1.2 Technische Erschließung: Regenwasser ........................................................................ 10
4.2 Flächen für Ver- und Entsorgung .............................................................................................. 11
4.2.1 Zweckbestimmung Pumpwerk ........................................................................................ 11
4.3 Flächen für Wald ....................................................................................................................... 12
4.4 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 12
4.5 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ................................................. 12
4.5.1 Altlasten/ Altlastverdachtsflächen >1 ha ......................................................................... 12
4.5.2 Denkmalschutz / Archäologie .......................................................................................... 13
5 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 14
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 14
5.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 15
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 15
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 18
5.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 19
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 21
5.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 23
5.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 24
5.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 25
5.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 26
5.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 26
5.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 27
5.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 27
5.4.10 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen ............................................................................................ 27
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 29
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 29
5.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 30
5.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 30
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0800/2024
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
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1 Planungsanlass und Planungsziele
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster soll im Rahmen des Verfahrens zur
91. Änderung im Bereich „Pulverschuppen“ geändert werden. Damit sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen auf der Ebene des FNP geschaffen werden, um eine
Neuerrichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) in Münster im Bereich
„Pulverschuppen“ realisieren zu können.
Eine ZUE dient der Unterbringung von Flüchtlingen nach ihrem Aufenthalt in einer
Erstaufnahmeeinrichtung (EAE). In einer ZUE sollen Geflüchtete bis zu zwei Jahre bleiben (für
Familien ist eine deutlich kürzere Verweildauer vorgesehen), bis sie – ein Bleiberecht
vorausgesetzt – den Kommunen zugewiesen werden. In einer ZUE wird neben der eigentlichen
Unterbringung auch ein schulnahes Bildungsangebot (u. a. Sprachkurse) sowie ein
Freizeitangebot (u. a. Betreuung für Kinder bis 6 Jahre) ermöglicht. Eine Sanitätsstation wird in
Kooperation mit niedergelassenen Ärzten im Münsterland betrieben.
Zurzeit betreibt das Land NRW in Münster eine ZUE am Standort der ehemaligen York-Kaserne
im Stadtteil Gremmendorf. Gemäß der zwischen dem Land NRW und der Stadt Münster
getroffenen „Vereinbarung der Stadt Münster über die Freigabe und weitere Nutzung der York-
Kaserne“ ist das Land bereit, die von der ZUE genutzten Flächen der ehemaligen York-Kaserne
frei zu geben, wenn sich die Stadt u. a. im Gegenzug bereit erklärt, dem Land eine
Alternativeinrichtung für eine ZUE unbefristet und mietzinsfrei zur Verfügung zu stellen.
Dementsprechend strebt die Stadt eine möglichst zeitnahe Verlagerung der ZUE an den Standort
Am Pulverschuppen / Warendorfer Straße an, um die städtebauliche und strukturelle Entwicklung
des seit Jahren geplanten künftigen Wohngebietes York-Quartier ganzheitlich realisieren zu
können.
Die ehemalige York-Kaserne bietet Flächen für insgesamt rund 1.800 Wohneinheiten inklusive
der nötigen sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie weitere stadtteilbezogene Einrichtungen
wie eine Sporthalle und ein Bürgerhaus. Durch die derzeitige Nutzung der ZUE im historischen,
zentralen Bereich der ehemaligen York-Kaserne werden zunächst ca. 500 Wohneinheiten (von
ca. 1.800 WE) und eine städtische 9-gruppige Kita von der geplanten städtebaulichen
Entwicklung ausgeschlossen. Um die städtebaulichen und freiraumplanerischen Zielsetzungen
umsetzen zu können und die genannten Qualitäten für das gesamte neue York-Quartier
einschließlich seiner Integration in den Stadtteil Gremmendorf erreichen zu können, ist eine
ganzheitliche, in sich schlüssige städtebauliche Entwicklung des gesamten York-Quartiers
dringend anzustreben. Dabei kommt dem historischen Bereich der Kaserne als Mittelpunkt des
künftigen York-Quartiers eine besondere Bedeutung zu. Eine Fremdnutzung im zentralen Bereich
des ehemaligen Kasernengeländes würde der angestrebten städtebaulich hochwertigen
Entwicklung des neuen York-Quartiers entgegenstehen. Bei Aufrechterhaltung der ZUE am
jetzigen Standort würde demnach weiterhin ein zentraler Bereich des seit langem geplanten York-
Quartiers den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern und der ansässigen Gremmendorfer
Bevölkerung verschlossen bleiben.
Die Neuerrichtung einer ZUE in Münster an einem neuen Standort soll grundsätzlich nach dem
Leitbild eines „Kleinen Dorfes in der Stadt“ mit spezifischen räumlichen und baulichen
Anforderungen an das gemeinschaftliche Zusammenleben der dort unterzubringenden
Menschen konzipiert und betrieben werden. Der daraus resultierende Flächenbedarf beträgt
ca. 2,3 ha (netto) mit einem zusammenhängenden, kompakten Standortzuschnitt plus optionaler
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
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Flächen für eine Eingrünung und/oder Ausgleichsflächen. Eine gute Erreichbarkeit mit dem
stadtinternen ÖPNV und für Kfz mit Anbindung an benachbarte Hauptverkehrsstraßen sowie eine
räumliche Nähe zu bestehenden Siedlungsstrukturen unter Beachtung notwendiger
Abstandserfordernisse (d. h. keine „Insellage“ im Freiraum) sind weitere wesentliche
Standortanforderungen.
Die Kapazität der Einrichtung soll für ca. 500 Personen ausgerichtet werden. Die Anlage soll
mehrere Wohngebäude mit Gemeinschaftsraum und Technik- und Wäscheraum sowie mehrere
Gemeinschaftsgebäude mit den Nutzungsbestandteilen Kantine / Kiosk, Freizeit-, Fitness- und
Sozialräume, eine religiöse Einrichtung, Kinderstube, Sanitätsräume, Lager und
Wäscheausgabe, Verwaltung / Hausmeister, Pförtner beinhalten. Im Zufahrtsbereich der ZUE
bedarf es Flächen für ca. 35 - 50 Pkw-Stellplätze sowie ca. 250 Fahrräder im Bereich der
Wohngebäude.
Der geplante Standort „Pulverschuppen“ wurde zunächst auf der Grundlage einer Standort-
untersuchung ermittelt, die wegen der Dringlichkeit des Vorhabens auf der zeitnahen
liegenschaftlichen Verfügbarkeit der untersuchten Standorte basierte und daher ausschließlich
städtische Grundstücke sowie ein Grundstück der Stadtwerke Münster GmbH zum
Untersuchungsgegenstand hatte.
Im Nachgang dazu ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Verfahren zur Änderung des
Regionalplans Münsterland sowie des Flächennutzungsplans der Stadt Münster eine ergänzende
Standortuntersuchung bezogen auf das gesamte Stadtgebiet Münsters und unabhängig von
Eigentumsverhältnissen durchgeführt worden. Ergebnis dieser Standortuntersuchung ist, dass
der Standort „Pulverschuppen“ nach wie vor als der am besten geeignete Standort im Vergleich
mit den übrigen Standorten bewertet wird.
Der gemeinsame Antrag (Ratsantrag zur sofortigen Beschlussfassung) der CDU-Fraktion, der
SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen / GAL und der FDP-Fraktion an den Rat (A-
R/0065/2018) „Transparenz durch Bürgerbeteiligung – Flächennutzungsplanverfahren für die
ZUE durchführen“ wurde vom Rat am 19.09.2018 beschlossen und die Verwaltung damit
beauftragt, ein entsprechendes FNP-Änderungsverfahren durchzuführen und eine Änderung des
Regionalplans Münsterland bei der Bezirksregierung Münster zu beantragen.
Auf Basis der o. a. zwischenzeitlich ergänzten Standortuntersuchung hat der Rat in seiner
Sitzung am 10.10.2018 die Einleitung des Verfahrens zur 91. Änderung des FNP beschlossen
(vgl. V/0812/2018).
Die frühzeitige Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 91. FNP-Änderung im
Bereich „Pulverschuppen“ wurde am 03.12.2018 in Form einer Bürgeranhörung durchgeführt. In
dieser Bürgerinformationsveranstaltung wurden die Methodik und die Ergebnisse der o. a.
ergänzten Standortuntersuchung sowie das Verfahren zur 91. Änderung des FNP erläutert.
Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des
Stadthauses 3 und in der Bezirksverwaltung Ost sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-
muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 19.11.2018 bis 03.12.2018 bereitgestellt.
Der Bereich der 91. Änderung des FNP umfasste 2018 zunächst die Fläche der ehemals
militärisch genutzten Einrichtung „Pulverschuppen“, die sich damals noch im Eigentum des
Bundes bzw. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) befand, zuzüglich des östlich
angrenzenden städtischen Grundstücks. Beide Flächen wurden im Vorentwurf zur 91. Änderung
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im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
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des FNP als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen / ZUE dargestellt. Auf welchen Flächen die geplante ZUE
tatsächlich errichtet werden würde, sollte sich im weiteren Verfahren konkretisieren bzw.
entscheiden. Im Fortgang des Verfahrens war es Ziel der Stadt Münster, die Fläche der ehemals
militärisch genutzten Einrichtung „Pulverschuppen“ von der BImA zu erwerben, um diese für die
Realisierung der ZUE nutzen zu können, weil mit der Nutzung der ehem. Kaserne
Pulverschuppen (BImA-Fläche) gegenüber der städtischen Fläche deutliche Vorteile bestehen
und daher dieser Variante der Vorzug gegeben werden sollte. Nachdem die Gespräche mit der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) über den Grunderwerb Ende 2021 weitestgehend
abgeschlossen waren und ein entsprechender Kaufvertrag über das frühere Militärgelände
vorbereitet wurde, fokussierte sich die Planung nun ausschließlich auf diese westliche Fläche,
den aktuellen Planbereich.
Mit Beschluss der Vorlage V/0606/2021 wurden im Februar 2022 der Änderungsbereich der 91.
Änderung des FNP sowie der Bereich zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 an den
damals aktuellen Planungsstand angepasst. Ende März 2022 erfolgte der Besitzübergang des
Plangebiets von der BImA zur Stadt Münster.
Die Veröffentlichung der Planunterlagen der 91. Änderung des FNP und die Beteiligung der
Behörden sowie Träger öffentlicher Belange gemäß den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgte
im Zeitraum vom 15.07.2024 bis 30.08.2024.
Die Stadt Münster hat die Nutzung der früher auf dem ehem. Kasernen-Gelände bestehenden
städtischen Gemeinschaftsunterkunft für geflüchtete und wohnungslose Personen zum
Jahreswechsel 2024/2025 aufgegeben.
1.1 Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel)
Münster ist eine wachsende Stadt mit einer wohnberechtigten Bevölkerung 1 von rund 322.350
(30.11.2024). Für das Jahr 2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt
Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum. Dies führt – verstärkt durch den Trend
sinkender Haushaltsgrößen – zu einem Bedarf von ca. 2.000 neuen Wohnungen pro Jahr bei
einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen.
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des
Bodenschutzgebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster
festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf
Brachflächen, im Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert
wurde in der Vergangenheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere
gewerbliche Brachflächen, militärische Konversionsflächen, aber auch bauliche
Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden.
Bei dem Plangebiet – soweit es zukünftig durch die ZUE genutzt werden soll – handelt es sich
um eine schon seit mehr als einhundert Jahren baulich genutzte Konversionsfläche. Die
Errichtung und Verlagerung der ZUE an diesem Standort ermöglicht die vollständige Umsetzung
des seit Jahren geplanten künftigen Wohngebietes York-Quartier. Zusammen mit der ebenfalls
zuvor militärisch genutzten Konversionsfläche der ehemaligen Oxford-Kaserne ist die zukünftige
Wohngebietsnutzung beider ehemaligen Kasernen für die Erfüllung des städtischen
1 https://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
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Baulandprogramms von entscheidender Bedeutung. Die vorliegende Planung entspricht daher in
besonderer Weise den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und
schonend umzugehen.
1.2 Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel)
Der Änderungsbereich wird im nördlichen Teilbereich (ehem. Kaserne Pulverschuppen) bereits
seit mehr als einhundert Jahren überwiegend militärisch-baulich genutzt. Grünflächen auf dem
ehemaligen Kasernenareal sind großflächig zwischen den bestehenden Gebäuden und
Verkehrsflächen vorhanden, prägende Gehölze bestehen in den Randbereichen des Areals.
Entsprechend seiner bereits bestehenden und auch zukünftigen Bedeutung als Siedlungsfläche
ist der nördliche Änderungsbereich in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsfläche
berücksichtigt.
Der südliche Teilbereich des Änderungsbereichs ist überwiegend – mit Ausnahme zweier
Bestands-Wohngebäude mit zugehörigen Hausgärten sowie der bestehenden versiegelten
Zufahrt zur Warendorfer Straße – mit Wald bestanden.
Der Änderungsbereich besitzt gemäß Umweltkataster flächendeckend eine Funktion als
klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Eine Funktion als
Belüftungskorridor besteht jedoch nicht.
Das Planvorhaben trägt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels z. B. durch Art
und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgasemissionen bei. Eine
besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht ebenso
wenig.
2 Änderungsbereich
Der Änderungsbereich der 91. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster für die
Zentrale Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge in Münster (ZUE) liegt im Stadtbezirk Münster-
Ost im Stadtteil Mauritz-Ost. Der Änderungsbereich wird begrenzt
im Süden durch die Warendorfer Straße,
durch die Straße Am Pulverschuppen im Westen,
durch die Nord- und Ostgrenze der ehemaligen militärischen Einrichtung
„Pulverschuppen“.
Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von ca. 5,6 ha.
3 Planungsrechtliche Situation
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster
aufgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt
gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie
ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein.
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
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Zu diesem Zeitpunkt (ab 2013) wurde der Änderungsbereich im fortgeschriebenen Regionalplan
Münsterland überwiegend als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB), im Süden
teilweise als Waldbereich dargestellt.
Am 21.09.2020 wurde die (von der Stadt Münster beantragte) 26. Änderung des Regionalplans
Münsterland vom Regionalrat aufgestellt (vgl. Sitzungsvorlage 40/2020). Mit der Veröffentlichung
der Bekanntmachung zu diesem Beschluss im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW
(Ausgabe 2020 Nr. 53 vom 26.11.2020, Seite 1071) ist die o. g. Änderung mithin wirksam
geworden.
Mit Wirksamkeit der 26. Änderung des Regionalplans wird das Plangebiet der 91. Änderung des
FNP nunmehr im Norden im Bereich der geplanten ZUE als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
dargestellt, im Süden überwiegend als Waldbereich sowie in geringem Umfang als Allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich (AFAB).
Abbildung 1: Regionalplan Münsterland mit 26. Änderung (26.11.2020), Quelle: BRMS 2
Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH)
(Hochwasser- und Starkregenschutzklausel)
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die
Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in
potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z. B. hinter Deichen) und der Rückhalt des
Wassers in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht
unterstützen und ergänzen und dient dazu den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende
Planung zu verbessern.
2 https://www.bezreg-muenster.de/de/regionalplanung/regionalplan/regionalplanaenderungen/index.html
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
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Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von
Hochwasserschäden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne
grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine - wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH
vorgesehene - allgemeine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6
Nr. 12 BauGB hinaus. Die im BRPH festgelegten Ziele sind nach § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten,
die Grundsätze im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Gemäß dem BRPH sind das insbesondere die nachfolgenden Ziele und Grundsätze:
Ziel I.1.1
Ziel I.2.1
Grundsatz II.1.1
Das Plangebiet der 91. FNP-Änderung liegt außerhalb festgesetzter
Überschwemmungsbereiche, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z. B. durch einen
etwaigen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind.
Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt derzeit über das namenlose Vorflutgewässer
Nr. 3299992, das über teilweise verrohrte Gräben zur Einleitung in den Dortmund-Ems-Kanal
(DEK) nördlich der Schleuse verläuft. Mit Schreiben vom 18.11.2021 hat das
Wasserschifffahrtsamt (WSA) Rheine die Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung
(SSG) für die zeitlich unbefristete Einleitung von Regenwasser aus dem Nebengewässer im
Umfang der bisher genehmigten Wassermenge in den DEK erteilt.
Die bestehende Topografie, die Bodeneigenschaften und der hohe Grundwasserstand lassen
keine Regenwasser-Versickerung zu, was bei starken Regenfällen in der Vergangenheit
wiederholt zu lokalen Überschwemmungen geführt hat. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse führt
bereits ein zwei- bis 5-jähriges Starkregen-Ereignis zu Überflutungen. Im Normalfall wird bei der
Regenentwässerung angestrebt, dass die Wassermenge unterhalb eines 10-jährigen
Starkregens ohne Probleme abgeführt werden kann.
Vor diesem Hintergrund wurde – unabhängig von der Planung einer ZUE am Standort – ein
hochwasserwirtschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses bestätigt eine unzureichende
Hochwasser-Sicherheit im Einzugsgebiet.3 Das bedeutet, dass im Einzugsgebiet ein dringender
Bedarf für eine hydraulische Sanierung des lokalen Gewässersystems zur Erfüllung der
gesetzlich vorgeschriebenen Standards zur Hochwasservorsorge besteht. Entsprechende
Maßnahmen wurden eingeleitet (s. auch Kapitel 4.1).
Anhand vorliegender Erkenntnisse (z. B. Starkregengefahrenhinweiskarte NRW,
Starkregengefahrenkarten der Stadt Münster4) sind durch die Lage und die bauliche Prägung des
Plangebietes keine Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse zu
erwarten. Gemäß der Starkregengefahrenkarte des Amtes für Mobilität und Tiefbau der Stadt
Münster sowie der Starkregengefahrenhinweiskarte NRW kann das Plangebiet der 91. FNP-
Änderung bei seltenen und extremen Starkregenereignissen teilweise überflutet werden.
3 Lage im Basiseinzugsgebiet 32999923 nach GSK3E NRW.
4 https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten
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Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und
Hitzeperioden werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619 geeignete Festsetzungen, z. B. zur Begrünung von
Flachdächern und zum Schutz von Gebäuden durch Starkregenereignisse, getroffen.
Im Zuge der geplanten Neutrassierung und des naturnahen Ausbaus des Vorfluters wird ein
leistungsfähiges Gewässersystem mit ausreichendem Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in den
DEK nördlich der Schleuse entstehen. Wegen der genehmigten, nur gedrosselten Einleitung von
Regenwasser in den DEK wird der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das
Gewässersystem nur über separate dezentrale Rückhaltemaßnahmen auf dem künftigen ZUE-
Grundstück möglich sein. Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden
Regenwassers bzw. zu dessen Rückhaltung wird der Bebauungsplan Nr. 619 bspw. großflächige
Dachbegrünungen für noch zu errichtende Neubauten vorsehen (s. auch Kapitel 4.1).
Bei dem Plangebiet der 91. FNP-Änderung handelt es sich um das bereits seit mehr als
einhundert Jahren baulich genutzte und weitgehend versiegelte Areal der ehemaligen Kaserne
„Pulverschuppen“, welches auch zukünftig für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist. Absehbar
wird die künftige Versiegelung des ehemaligen Kasernengeländes das bisherige Maß nicht
überschreiten, da voraussichtlich bisherige Verkehrs-, Rangier- und Abstellflächen entsiegelt
werden können (geplant ist der Bau eines wasserdurchlässigen internen Wegenetzes). Daher ist
von keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen auszugehen, durch die geplanten Maßnahmen zur
Regenrückhaltung ist eher von einer Verbesserung auszugehen (s. auch Kapitel 4.1).
3.2 Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster (FNP) stellt für den Änderungsbereich im
Norden derzeit Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Militärische
Einrichtung“ dar und enthält zudem die Kennzeichnung einer Altlasten-/-Verdachtsfläche > 1 ha.
Im südlichen Teil des Geltungsbereichs werden Flächen für Wald dargestellt.
3.3 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte
Die Flächen innerhalb des Änderungsbereichs liegen im planungsrechtlichen Außenbereich,
sodass sich die Zulässigkeit von Vorhaben bisher nach den Regelungen des § 35 BauGB
bemessen hat.
Grünordnung Münster
Entsprechend seiner bereits bestehenden und auch zukünftigen Bedeutung als Siedlungsfläche
ist der nördliche Änderungsbereich in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsfläche
berücksichtigt. Der südliche Teilbereich des Änderungsbereichs liegt im 2. Grünring.
Landschaftsplan
Der Änderungsbereich der 91. Änderung des Flächennutzungsplans liegt – mit Ausnahme der
ehemaligen militärisch genutzten Einrichtung „Pulverschuppen“ – im Geltungsbereich des
Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ (LP 1).
Die Entwicklungskarte des LP 1 nennt als Entwicklungsziel für den Raum die „Erhaltung einer mit
natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (Nr. 1-1.1).
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
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Die bisherigen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Militärische
Einrichtung“ liegen als Siedlungsflächen außerhalb des Landschaftsplans Werse. Die südlich
angrenzenden Waldflächen, die auch ein Wohnhaus umfassen, für welches im Rahmen einer
Innenbereichssatzung Baurecht besteht, liegen hingegen innerhalb des Landschaftsplans. Die
Darstellung im Flächennutzungsplan ändert sich in diesem Bereich durch die vorliegende 91.
Änderung nicht.
4 Änderungsinhalte
4.1 Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft
Im Rahmen der 91. Änderung des fortgeschriebenen FNP wird der Änderungsbereich im Entwurf
im Norden, nördlich des bestehenden Waldes, vollständig als Fläche für den Gemeinbedarf mit
der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-
Unterkunft“ dargestellt. Dadurch wird die bereits im wirksamen FNP dargestellte Fläche für den
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Militärische Einrichtung“ im Bereich der ehemals
militärisch genutzten Einrichtung „Pulverschuppen“ umgewidmet.
Folgende Aspekte spielen bei der weiteren Planung und Umsetzung der ZUE eine wichtige Rolle
und werden daher im Folgenden ausführlicher beschrieben:
4.1.1 Verkehrliche Erschließung
Seit der Inbetriebnahme der neuen Einmündung im Mai 2020 erfolgt die Erschließung des
eigentlichen ZUE-Grundstücks (sowie der beiden Bestands-Wohngebäude an der Zufahrt) nicht
mehr über die unmittelbare Auffahrt auf die Warendorfer Straße, sondern über die Verlängerung
der neuen gebündelten, südwestlichen gemeinsamen Anbindung.
Busse, die die Geflüchteten bringen bzw. holen, können im Süden des ehemaligen
Kasernenareals wenden.
Eine im August 2018 durchgeführte Verkehrszählung an der ZUE Ibbenbüren (mit ca. 350 zum
Zeitpunkt der Zählung dort untergebrachten Personen) hat im Ergebnis nur eine geringe
Belastung mit Kfz-Fahrten mit insges. ca. 130 Kfz - Zu-/Abfahrten im Zählzeitraum von 5:00 bis
19:00 Uhr aufgezeigt. Für die geplante, grundsätzlich vergleichbare ZUE Münster wird mit einem
hochgerechneten Kfz-Aufkommen von ca. 185 Kfz - Zu-/Abfahrten gerechnet. Diese zu
erwartenden Verkehre der künftigen Einrichtung können aus verkehrsplanerischer Sicht ohne
entgegenstehende Beeinträchtigungen über die geplante neue, lichtsignal-gesteuerte
Einmündung in die Warendorfer Straße abgewickelt werden.
Weitere Informationen können der durchgeführten verkehrstechnischen Untersuchung
entnommen werden.5
5 s. Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieursgesellschaft für Verkehrswesen mbH (Bondzio L / Schwarte, J.)
zur ZUE in Münster (Januar 2020).
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
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4.1.2 Technische Erschließung: Regenwasser
Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt derzeit über das namenlose Vorflutgewässers
Nr. 3299992, das über teilweise verrohrte Gräben (im Gewässer-Unterlauf mit ca. 800 m Länge)
mit zu engen Querschnitten entlang des Coppenrathswegs und der Straße Wilhelmshavenufer
zur Einleitung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK) nördlich der Schleuse verläuft.
Im FNP wird das auch im Plangebiet verlaufende Gewässer nicht als Wasserfläche dargestellt,
weil im FNP aus Gründen der Maßstäblichkeit nur Gewässer I. Ordnung – das ist im Stadtgebiet
Münster nur der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) – sowie namentlich benannte Gewässer dargestellt
werden, nicht jedoch die namenlosen Gewässer.
Bei dem vorgenannten Gewässer handelt es sich historisch um den Oberlauf des natürlichen
Fließgewässers Edelbach, der im Zuge des Baus des DEK von seinem Unterlauf westlich des
DEK abgetrennt wurde, weil hier kein entsprechender Düker eingebaut wurde. Daraus resultiert
die aktuelle Entwässerungsproblematik.
Wie auch unter Kapitel 3.1 skizziert, besteht mangels lokaler Versickerungsmöglichkeiten im
Einzugsgebiet daher ein dringender Bedarf für eine hydraulische Sanierung des lokalen
Gewässersystems zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Standards zur
Hochwasservorsorge.
Dieser Bedarf besteht unabhängig davon, ob eine ZUE am geplanten Standort „Pulverschuppen“
errichtet wird.
Abbildung 2: Retentionsflächen Gewässer 3299922 und 3299924 -
hellblau: geplanter Gewässerverlauf
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
Begründung / Seite 11 von 31
Vorgesehene Maßnahmen sind daher
die Neutrassierung und der naturnahe Ausbau eines leistungsfähigen Gewässersystems
mit ausreichendem Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in den DEK nördlich der
Schleuse. Hierzu soll das bestehende Gewässer, das zzt. verrohrt nördlich des
Umspannwerks und südlich des Coppenrathswegs verläuft, in den Bereich nördlich des
Coppenrathswegs verlegt und offen geführt werden. Zur Anbindung soll der vorhandene
Gewässer-Graben östlich des Umspannwerks mit einem leistungsfähigen Rohr den
Coppenrathsweg unterqueren und in das neu geschaffene Gewässer münden, das dann
östlich bzw. nördlich entlang des bestehenden Sportgeländes zum Wilhelmshavenufer
führen wird, um anschließend entlang des Wilhelmshavenufers zur Einleitungsstelle
nördlich der DEK-Schleuse geführt zu werden (siehe hellblaue breite Trasse in
obenstehender Abbildung),
die Öffnung von verrohrten Gewässerstrecken, die Schaffung von Retentionsvolumen im
und am Gewässer sowie die Beseitigung von punktuellen Engstellen (Durchlass-
Aufweitungen),
der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem nur über
separate dezentrale Rückhaltemaßnahmen auf dem künftigen ZUE-Grundstück.
Die Planung zur Neutrassierung und zum naturnahen Ausbau der Gewässer 3299922 &
32999224 ist abgeschlossen und liegt derzeit der Unteren Wasserbehörde zur Erteilung der
wasserrechtlichen Plangenehmigung vor.
Die schmutz- und regenwassertechnische Erschließung des zukünftigen ZUE-Grundstücks
befindet sich in der Planungsphase.
Der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem soll durch separate
dezentrale Rückhaltemaßnahmen unterstützt werden. Absehbar wird die künftige Versiegelung
des ehemaligen Kasernengeländes das bisherige Maß nicht überschreiten, da voraussichtlich
bisherige Verkehrs-, Rangier- und Abstellflächen entsiegelt werden können (geplant ist der Bau
eines wasserdurchlässigen internen Wegenetzes). Ergänzend können flache Retentionsmulden
mit in die Freiraumgestaltung einbezogen werden und der Abflussverzögerung / Verdunstung
dienen. Zudem trägt auch die geplante Dachbegrünung künftiger Neubauten zur
Regenrückhaltung bei. Insgesamt soll durch die Kombination der Maßnahmen zur
Regenwasserbewirtschaftung vor Ort den Wasserhaushaltsgrößen der unbesiedelten Landschaft
entsprochen werden und somit auch das „Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur
Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes der Stadt Münster“ erfüllt werden. Das Vorhaben
„ZUE“ wird keine nachteiligen Auswirkungen auf den Niederschlagswasserhaushalt haben.
4.2 Flächen für Ver- und Entsorgung
4.2.1 Zweckbestimmung Pumpwerk
Um die zukünftige Schmutzwasserentsorgung des Standortes sicherzustellen, erfolgt der Bau eines
neuen Schmutzwasser-Pumpwerkes südwestlich des Eingangs, außerhalb des eingezäunten
Bereichs der ZUE. Das Pumpwerk ist entsprechend als Ver-/Entsorgungs-Symbol in der
Planzeichnung zur 91. Änderung des FNP neu dargestellt.
Im weiteren Verlauf zur Hauptkläranlage genügt das Regenüberlaufbecken am Hauptpumpwerk
an der Gartenstraße nicht mehr den geforderten Reinigungsleistungen. Aus diesem Grund
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
Begründung / Seite 12 von 31
werden entsprechende Abkopplungsmaßnahmen umgesetzt, um somit die hydraulische
Belastung am Regenüberlaufbecken zu reduzieren.
4.3 Flächen für Wald
Südlich angrenzend an die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft“ wird der bestehende
Wald vollflächig entsprechend dargestellt. Insofern wird die bestehende Walddarstellung im
Nordwesten erweitert. Das innerhalb der bewaldeten Fläche bestehende Wohnhaus sowie der
Parkplatz werden maßstabsbedingt im FNP nicht separat dargestellt. Innerhalb der Wald-
Darstellung bestehen zwei Wohngebäude, die Bestandsschutz genießen. Im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619 wird das nördliche Wohngebäude als Allgemeines
Wohngebiet (WA) mit geringfügigem Entwicklungsspielraum festgesetzt. Der
Darstellungsmaßstab des FNP kann diese bestandsgeschützten Gebäude jedoch nicht
wiedergeben.
4.4 Immissionsschutz
Die Ermittlung der entstehenden Immissionen sowie die Sicherstellung des Immissionsschutzes
erfolgen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Begründung des Bebauungsplans
Nr. 619 ist zu entnehmen, dass im Plangebiet von Lärmvorbelastungen ausgegangen werden
kann, die mit gesunden Wohnverhältnissen vereinbar sind. Auch ist künftig bzgl.
- des Straßenverkehrslärms der L 843 (auch bei steigenden Verkehrsbelastungen) wegen der
Lärmschutzwand sowie der großen Entfernung der Warendorfer Straße zur ZUE
- des Straßenverkehrslärms durch den nächstgelegenen Verknüpfungsstreifen der
Warendorfer Straße / B 51 / B 481n
- des Schienenverkehrslärms (auch bei etwaiger Erhöhung der Taktfrequenz) wegen der
großen Entfernung der Bahntrasse zur ZUE
- des Schiffsverkehrslärms (auch bei etwaiger Zunahme des Schiffsverkehrs) wegen der
großen Entfernung des DEK zur ZUE
zu erwarten, dass
- weder durch das geplante Bauvorhaben ZUE (und seine Anbindung) unverhältnismäßige
bzw. unzumutbare Emissionen auf die Anwohnenden einwirken werden,
- noch die in der ZUE Unterkommenden übermäßigen Immissionen ausgesetzt wären.
Der FNP-Änderung steht dieser Belang daher nicht entgegen.
4.5 Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
4.5.1 Altlasten/ Altlastverdachtsflächen >1 ha
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw.
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis- und Warnfunktion. Im
Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen
vorgesehene Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“,
gekennzeichnet werden.
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
Begründung / Seite 13 von 31
Aufgrund seiner Nutzungsgeschichte (u.a. Herstellung und Lagerung von Munition, Kaserne) ist
eine Belastung des „Alten Pulverschuppens“ mit Bodenverunreinigungen zu prüfen. Hierzu sind
eine historische Erkundung6 und eine Gefährdungsabschätzung7 erstellt worden. Sie gehen auf
bisherige Nutzungen und Ereignisse ein, aus denen für mehrere Flächen ein
Kontaminationsverdacht resultiert. Dies sind bspw. eine Explosion erheblicher Munitionsmengen
im Jahr 1915 (wodurch der gesamte damalige Gebäudebestand zerstört wurde, Granaten in
einen Umkreis bis zu 1.000 m gelangten und bis zu 8 m tiefe Krater entstanden) sowie diversen
altlastenverursachenden Nutzungen, wie sie bei militärisch-technischen Nutzungen häufig
entstanden.
Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung erfolgten Bodenuntersuchungen durch das Abteufen
von Rammkernsondierungen sowie die Entnahme von Oberflächenmischproben.
In Teilbereichen zeigten sich in der Analyse des Bodens Überschreitungen der Prüfwerte der
Bundesbodenschutzverordnung für den Gefährdungspfad Boden-Mensch mit polycyclischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen, Benzo(a)pyren sowie mit einigen Schwermetallen.
Hier sind im Rahmen der Umnutzung ggfs. Sanierungs- und Sicherungsmaßnahen (z. B.
Versiegelung, Abdeckung, Bodenaustausch etc.) erforderlich.
Von der Stadt Münster wird das Gelände des Alten Pulverschuppens aufgrund der militärischen
Nutzung als Altlastenverdachtsfläche (Nr. 722) geführt. Ein Altlastenverdacht besteht demnach
in den Bereichen der früheren Nutzungen Tankstelle, Werkstattbereich, Kohlelager, Heizzentrale
sowie im Bereich verschiedener Auffüllungen. Auf Empfehlung der Unteren Bodenschutzbehörde
wird das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 619 vollflächig als Altlastenverdachtsfläche
gekennzeichnet; eine entsprechende Kennzeichnung wird für den Geltungsbereich der 91.
Änderung des FNP übernommen.
Nach Angaben der Unteren Bodenschutzbehörde ist die geplante Nutzung möglich, die
notwendigen technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen können im nachfolgenden
Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt werden.
Aufgrund der Nutzung des Grundstücks zur Munitionsherstellung und des Explosionsunglückes
im Jahr 1915 ist darüber hinaus mit Munitionsresten zu rechnen und daher die Feuerwehr
(Kampfmittelräumdienst) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu
beteiligen.
Der FNP-Änderung steht dieser Belang daher nicht entgegen.
4.5.2 Denkmalschutz / Archäologie
Das Objekt „Truppenunterkunft Pulverschuppen, Warendorfer Straße 263“ wurde hinsichtlich
eines möglichen Denkmalwertes geprüft. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt
Münster und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen sind
einvernehmlich zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Denkmalwert gemäß § 2 Abs. 1
6 Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH: „Bericht 180959 MS Truppenunterkunft Warendorfer Straße 263 /
Pulverschuppen und Dingstiege, 48155 Münster (WE125610, WE 125663, WE 149010) – Historische Erkundung
zur Erstbewertung“, Hamburg, 16.11.2018
7 CDM Smith: „Orientierende Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung“, Bochum, 20.05.2021
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
Begründung / Seite 14 von 31
DSchG NRW für die Anlage nicht begründen lässt und deshalb eine mögliche
Unterschutzstellung der Anlage als Denkmal keine Grundlage hat.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Im
Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 619 erfolgen Hinweise zum sachgerechten
Umgang bei der Entdeckung neuer Bodendenkmäler.
Der FNP-Änderung steht dieser Belang unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen.
5 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
5.1 Rahmen der Umweltprüfung
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a
des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen
festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie
verschiedene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird.
Diese Quellen sind im Folgenden aufgelistet:
LANUV (2021): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet:
http://www.klimaanpassung-
karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume¶m=Klimaanalyse
Ökoplanung Münster (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung
einer zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. Planvarianten
A01 und A02 (13. Dezember 2019)
Ökoplanung Münster (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung
einer zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. Planvariante
B01 (20. Dezember 2019)
Ökoplanung Münster (2019): Faunistischer Fachbeitrag zur Neuerrichtung einer zentralen
Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. 91. Änderung FNP: Am
Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße (20. August 2019)
Umweltdaten Münster 2014/2015 https://www.stadt-
muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141
Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: https://www.stadt-
muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster.html
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen
Schutzgüter zu erwarten sind, d.h. diese reichen auch über den eigentlichen Änderungsbereich
hinaus.
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
Begründung / Seite 15 von 31
5.2 Kurzdarstellung der Planung
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich bislang
als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Militärische Einrichtung“ sowie als
Wald dar. Der nördliche Teil der Fläche ist als Altlasten-/-Verdachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet.
Mit der 91. Änderung wird die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche geändert in „Sozialen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft“. Die
Gemeinbedarfsfläche wird im Südwesten verkleinert zugunsten des dort faktisch vorhandenen
Waldes. Damit wird der Südteil des Änderungsbereichs vollständig als Wald dargestellt. Die
Kennzeichnung der Altlast-/-Verdachtsfläche wird auf den gesamten Änderungsbereich
ausgeweitet. Ein geplantes Schmutzwasserpumpwerk wird in der Planzeichnung zur
91. Änderung des FNP neu dargestellt.
Mit diesen Änderungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung
der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem ehemaligen Kasernengelände
geschaffen.
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und –plänen sind für die vorliegende 91. Änderung
des Flächennutzungsplans neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen
folgende relevant und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung):
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des
Umweltschutzes
Menschen und menschliche
Gesundheit
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005;
DIN 4109-1 (technische Regelwerke)
Freizeitlärmrichtlinie NRW: Messung, Beurteilung
und Verminderung von Geräuschimmissionen bei
Freizeitanlagen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
-V-5-8827.5-(VNr.)v. 23.10.2006, geändert durch
RdErl. vom 13.04.2016)
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
TA Lärm
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng
geschützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m.
den Regelungen des BauGB
91. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung / Seite 16 von 31
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des
Umweltschutzes
Fläche und Boden Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz,
Landeswassergesetz NRW
Klima / Luft Klimaanpassungsgesetz NRW
Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes
NRW (KliSchGNRW)
Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung
i. V. m. den Regelungen des BauGB)
Landesnaturschutzgesetz NRW
Kulturelles Erbe und sonstige
Sachgüter
Denkmalschutzgesetz NRW
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Regionalplan
Der Bereich der ehemaligen Kaserne sowie die östlich, nördlich und westlich angrenzenden
Flächen sind im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. Der
südlich angrenzende Wald ist als Waldbereich dargestellt.
Mit der seit Dezember 2022 laufenden Änderung des Regionalplans ist die Darstellung weiterer
Potenzialbereiche für allgemeine Siedlungen (ASB-P) im Norden, Nordosten und Osten der
Umgebung des Kasernengeländes vorgesehen.
Flächennutzungsplan
S. Kapitel 5.2.
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
Die Planung sieht die Weiter- bzw. Umnutzung eines bereits bebauten und versiegelten
ehemaligen Kasernengeländes vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot, mit Grund
und Boden sparsam umzugehen. Siehe dazu ergänzend die Ausführungen unter Kapitel 1.1 der
Begründung.
91. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung / Seite 17 von 31
Folgen des Klimawandels
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Absatz 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet
werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 5.4.5 Klima/Luft sowie unter Kapitel 1.2 der
Begründung.
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von der 91. Änderung des FNP
betroffen.
Wald
Die vorhandenen Waldflächen werden als solche im Flächennutzungsplan dargestellt und werden
erhalten.
Landschaftsplan Werse (LP 1)
Die bisherigen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Militärische
Einrichtung“ liegen als Siedlungsflächen außerhalb des Landschaftsplans Werse. Die südlich
angrenzenden Waldflächen hingegen liegen innerhalb des Landschaftsplans. Die Darstellung im
Flächennutzungsplan ändert sich in diesem Bereich durch die vorliegende 91. Änderung – bis auf
die in nordwestliche Richtung erweiterte Waldfläche südlich der Flächen für den Gemeinbedarf –
nicht.
Abbildung 3: Ausschnitt LP Werse (ohne Maßstab)
Grünordnung Münster
Die bisherigen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Militärische
Einrichtung“ sind in der Karte „Grünsystem / Freiraumkonzept“ der Grünordnung als
91. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung / Seite 18 von 31
Siedlungsflächen berücksichtigt. Die südlich angrenzenden Waldflächen mit dem integrierten
Standort für Wohnen hingegen liegen innerhalb des zweiten Grünrings sowie in der Vorrangfläche
Freiraumsicherung. Hierbei handelt es sich um Freiflächen, die zur Sicherung der
Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulassen. In diesem Bereich stellt der
Flächennutzungsplan Wald dar, so dass kein Widerspruch zur Grünordnung besteht.
Der westlich an den Änderungsbereich angrenzende Dortmund-Ems-Kanal ist als
systemüberlagernder Grünzug in der Grünordnung ausgewiesen und weist eine wichtige Freizeit-
und Erholungsfunktion auf.
Gemäß dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung Münster liegt der
Änderungsbereich innerhalb einer geplanten Parkanlage. Die Parkanlage ist als überwiegend
funktionalisierter Freiraum mit spezifischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver
Nutzung vorgesehen. Eine Konzentration der Freizeit- und Erholungseinrichtungen auf geeignete
Teilräume einerseits und eine ökologische Aufwertung durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege andererseits sind vorgesehen.
Abbildung 4: Ausschnitt Grünordnung Münster „Grünsystem / Freiraumkonzept“ (ohne Maßstab)
Sonstige Schutzwürdigkeiten
Der vorhandene Feuerlöschteich südlich der ehemaligen Kasernenanlage ist als Stillgewässer
mit hoher Bedeutung für Amphibien schützenswert (s. Punkt 5.4.2). Die umgebenden
Waldbereiche sind als Landlebensräume zu erhalten und werden im FNP weiterhin als Wald
dargestellt.
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der
Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In
dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relevant die
91. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung / Seite 19 von 31
Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Schwierigkeiten traten bei der
Zusammenstellung der Angaben nicht auf.
5.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung / Maßnahmen
Das ehemalige Kasernengelände wird in der Bestandssituation zur Unterbringung von
Geflüchteten und Wohnungslosen genutzt. Dieser Bereich ist für die Neuerrichtung der ZUE
vorgesehen. Der südliche Änderungsbereich umfasst im wesentlichen Wald sowie zwei
Wohngebäude, die Bestandsschutz genießen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 619 wird das nördliche Wohngebäude als Allgemeines Wohngebiet (WA) mit geringfügigem
Entwicklungsspielraum festgesetzt. Im Flächennutzungsplan werden – aufgrund dessen
Maßstäblichkeit – beide Wohngebäude allerdings als Waldfläche dargestellt. Das Umfeld des
Änderungsbereichs ist durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Im Westen verläuft der
Dortmund-Ems-Kanal, dessen beidseitig parallel verlaufende Wege von Spaziergängern und
Radfahrenden genutzt werden.
Immissionsschutz
Hinsichtlich der Lärmsituation sind im Bestand sowie für die Planung im wesentlichen
Verkehrslärmeinwirkungen der Warendorfer Straße (Lärmschutzwand vorhanden) und des
Verknüpfungsstreifens Warendorfer Straße / B 51 / B 481n (ohne Lärmschutzwand) zu
berücksichtigen.
Aufgrund der Abstände der Lärmquellen ist davon auszugehen, dass – ggf. unter
Lärmschutzregelungen im Bebauungsplan – für die künftige Wohnnutzung von gesunden
Wohnverhältnissen auszugehen ist.
Hinweis: Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der B 51 / B 481n wurde die
Lärmschutzwand an der Warendorfer Straße im Abschnitt südlich der ZUE errichtet.
Die mit Regionalbahnen befahrene Bahnstrecke Münster-Warendorf südlich des
Änderungsbereichs sowie der Schiffsverkehr auf dem ca. 190 m westlich gelegenen Dortmund-
Ems-Kanal sind hinsichtlich Lärmimmissionen nicht erheblich.
Die Sportanlage DJK Germania Mauritz nördlich des Änderungsbereichs soll künftig intensiver
genutzt werden, so dass zusätzliche Trainings auf dem Gelände stattfinden können. Aufgrund
der ca. 200 m Abstand zum Änderungsbereich und der bereits vorhandenen, mit 30 m bzw. 50 m
näher gelegenen Bebauung am Coppenrathsweg ist weder davon auszugehen, dass von der
Sportanlage bedeutende Immissionen auf den Änderungsbereich einwirken, noch durch die
geplante ZUE Einschränkungen für die Sportanlagenplanung resultieren.
Eine relevante gewerbliche Lärmvorbelastung auf den Änderungsbereich ist nicht gegeben. Auch
bei Realisierung eines Wohnmobilplatzes auf Grundlage der bestehenden FNP-Darstellung
nordwestlich des Änderungsbereichs, der über die Straße Wilhelmshavenufer an die Warendorfer
Straße anzubinden wäre, sind wegen der großen Entfernung keine relevanten Lärmimmissionen
zu erwarten.
91. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung / Seite 20 von 31
Durch die ZUE wird voraussichtlich nur ein geringes Verkehrsaufkommen erzeugt werden,
welches aus verkehrsplanerischer Sicht ohne entgegenstehende Beeinträchtigungen über die
Warendorfer Straße abgewickelt werden kann (s. Kapitel 4.1 / Überschrift Erschließung). Mit Blick
auf die Lärmemissionen ist von keiner nennenswerten Zusatzbelastung auszugehen.
Luftschadstoffe: Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftschadstoffe sind die Grenzwerte der 39. BImSchV "Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die
verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen
für die Luftqualität zu betrachten.
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die
Straßenabschnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die
Luftschadstoffe aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig
geschlossener Blockrandbebauung, die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem
eine Verkehrsfrequentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen.
Die Warendorfer Straße weist zwar eine verkehrliche Querschnittsbelastung von deutlich über
10.000 Kfz pro Tag auf (Prognose: 26.500 Kfz/DTV im Abschnitt südlich der geplanten ZUE),
aber die Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe sind günstig. Erhebliche
Schadstoffbelastungen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen würden, sind auch
unter Berücksichtigung der (geringfügigen) Kfz-Verkehre durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Geruch: Von Geruchsvorbelastungen ist nicht auszugehen, da weder landwirtschaftliche Betriebe
mit nennenswerter Tierhaltung noch geruchsemittierende Betriebe im Umfeld existieren.
Elektromagnetische Felder: Aufgrund der Entfernung der künftig bewohnten Gebäude der ZUE
von mindestens 130 m zum nördlich gelegenen Stadtwerke-Umspannwerk ist nicht von
relevanten elektromagnetischen Immissionen auszugehen.
Risiken für die menschliche Gesundheit sind im Zusammenhang mit der 91. Änderung des FNP
mit dem Ziel, die planerischen Voraussetzungen für eine zentrale Unterbringungseinrichtung für
Flüchtlinge zu schaffen, nicht erkennbar und nicht zu erwarten. Grundsätzlich sind potenzielle
Risiken jedoch im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu betrachten und zu
minimieren bzw. auszuschließen (z. B. durch ein Brandschutzkonzept im Rahmen der
Baugenehmigung).
Erholung
Die beidseitigen Fuß- und Radwege des westlich der ZUE gelegenen Dortmund-Ems-Kanals
können von den Bewohnern der ZUE fußläufig erreicht und zur Erholung genutzt werden. Die
nördlich gelegene Schleuse stellt für viele Menschen, insbesondere Familien mit Kindern, eine
Attraktion dar.
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z. B. Landschaft / Ortsbild und
Kulturgüter, werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
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Begründung / Seite 21 von 31
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung / Maßnahmen
Im Norden ist der Änderungsbereich gekennzeichnet durch die Gemeinbedarfsfläche „Militärische
Einrichtung“ des ehemaligen Kasernengeländes. Dieses ist gekennzeichnet durch erhebliche
Flächenversiegelung in Form von Gebäuden, Fahr- und Stellflächen. Darüber hinaus dominieren
große, intensiv gepflegte Zierrasenflächen, die punktuell mit Einzelbäumen aus vorwiegend
heimischen Baumarten bestanden sind. Ansonsten beschränken sich nennenswerte
Gehölzbestände innerhalb des Kasernengeländes auf eine im Norden vorhandene ältere, zum
Teil lückige, ein- bis zweireihige Baumhecke aus Hainbuchen, Stieleichen, Weiden und Birken,
eine Baumgruppe aus mittelalten, z. T. mehrstämmigen Eschen, einen älteren Baumbestand aus
Buchen, Feldahorn und Birken im nördlichen Waldrandbereich eines mittelalten Buchen-
Eschenwaldes sowie auf mehrere Einzelbäume aus alten Stieleichen mit Stammdurchmessern
von bis zu 120 cm.
Teilflächen südlich an die Kaserne und westlich an die Zufahrtsstraße angrenzend sind ebenfalls
als Gemeinbedarfsflächen mit o. g. Zweckbestimmung ausgewiesen. Diese charakterisieren sich
durch ein großzügiges Wohnhaus mit großflächigem Gartenbereich, einem eingezäunten
ehemaligen Feuerlöschteich sowie einer Stellplatzanlage. Südlich an die Gemeinbedarfsflächen
schließen sich beiderseits der Zufahrtsstraße im FNP als Wald ausgewiesene Bereiche an, die
sich sowohl bzgl. der dort stockenden Baumarten als auch hinsichtlich der Waldstruktur deutlich
voneinander unterscheiden. Ganz im Süden ist innerhalb der ausgewiesenen Waldfläche ein
Wohnhaus mit größerer Gartenfläche vorhanden.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete
werden nicht berührt.
Der Entwurf des FNP sieht eine Reduzierung der Gemeinbedarfsfläche mit Änderung der
Zweckbestimmung vor. Die ausgewiesenen Waldflächen werden vergrößert, wobei die innerhalb
dieser Flächen vorhandenen Wohnhäuser Bestandsschutz genießen.
Mit den vorgesehenen Änderungen sind voraussichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft
verbunden (§ 18 BNatSchG). Eine genaue Bilanzierung des ökologischen Zustands der
bisherigen und neuen planungsrechtlichen Situation sowie die Feststellung eines sich daraus
ergebenden möglichen Ausgleichsbedarfs erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619).
Faunistischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP)
Für die Planung der ZUE wurden ein Faunistischer Fachbeitrag erstellt und eine
Artenschutzrechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) durchgeführt. Verfahrenskritische
Arten wurden nicht angetroffen.
Im Ergebnis des Faunistischen Fachbeitrages wurden im Untersuchungsgebiet Brutvorkommen
von 14 als wertgebend anzusehenden Vogelarten festgestellt. Acht dieser Arten – Bluthänfling,
Feldsperling, Flussregenpfeifer, Mäusebussard, Neuntöter, Rauchschwalbe, Star und Steinkauz
– zählen in Nordrhein-Westfalen derzeit zu den planungsrelevanten Brutvogelarten. Als weitere
wertgebende Arten wurden Bachstelze, Gimpel, Goldammer, Grünspecht, Haussperling und
Klappergrasmücke nachgewiesen. Diese sechs Arten werden derzeit in Nordrhein-Westfalen
91. Änderung des Flächennutzungsplans
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nicht als planungsrelevant eingestuft, gelten jedoch nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG als „streng
geschützte Art“, nach der Roten Liste als gefährdet oder werden zumindest als Arten der
Vorwarnliste geführt. Alle genannten Arten sind als Europäische Vogelarten mindestens
besonders geschützte Arten, teilweise handelt es sich auch um streng geschützte Arten.
Im eigentlichen Änderungsbereich, der den ehemaligen Kasernenbereich, die südlich
angrenzenden Waldflächen sowie die beiden Wohnhäuser mit Garten umfasst, wurden
Brutvorkommen von Feldsperling, Star, Bachstelze und Grünspecht sowie angrenzend Gimpel
und Mäusebussard festgestellt.
Im Ergebnis der gutachterlichen Bewertung hat das Untersuchungsgebiet eine mittlere
Bedeutung für die Artgruppe der Brutvögel.
Eine Karte der Brutvogelvorkommen sowie weitere Informationen finden sich im Faunistischen
Fachbeitrag.
Im Untersuchungsgebiet wurden die sechs Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer
Abendsegler, Mücken-, Rauhaut-, Wasser- und Zwergfledermaus festgestellt. Zudem wurden
mehrfach Kontakte von Fledermäusen der Gattungen Myotis, Nyctalus und Pipistrellus erfasst,
welche nicht mit Sicherheit bis auf Artniveau bestimmt werden konnten.
Alle in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Fledermausarten sind streng geschützt und
planungsrelevant.
Als Amphibienarten wurden im Gewässer südlich der ehemaligen Kaserne mittelgroße
Vorkommen von Bergmolch und Wasserfröschen sowie große Populationen von Erdkröte und
Teichmolch festgestellt.
Im Regenrückhaltebecken östlich außerhalb des Untersuchungsgebietes, welches im Jahr 2018
neu angelegt wurde, wurde eine kleine Initialpopulation von Wasserfröschen sowie eine
ausgesetzte Gelbbauchunke festgestellt. Voraussichtlich wird dieses Gewässer im Lauf der
nächsten Jahre durch die Amphibienarten Bergmolch, Erdkröte, Grasfrosch und Teichmolch
besiedelt werden. Hierbei können sich auch Wanderbeziehungen zwischen den
Laubwaldbeständen südlich der ehemaligen Kaserne und dem Regenrückhaltebecken
etablieren.
Die beiden Gewässer werden insgesamt von hoher Bedeutung für Amphibien eingeschätzt. Die
Waldbereiche südlich der ehemaligen Kaserne sind hierbei zumindest für Bergmolch, Erdkröte
und Teichmolch als wichtiger Landlebensraum anzusehen, der insgesamt als von mittlerer
Bedeutung für die Arten eingeschätzt wird.
Durch die 91. Änderung des FNP werden keine Änderungen an den Gewässern oder den
Waldbereichen vorbereitet.
Weitere Informationen können dem Faunistischen Fachbeitrag entnommen werden.
In Ergänzung zum Faunistischen Fachbeitrag gibt es folgende Hinweise: Im Jahr 2020 wurden
vom NABU Münster brütende Kiebitze auf der Ackerfläche nördlich des ehemaligen
Kasernengeländes festgestellt. In 2021/22 wurden keine brütenden Kiebitze auf dieser
Ackerfläche kartiert.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 wird diese Entwicklung weiter zu
berücksichtigen sein.
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
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Die Artenschutzrechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) kommt zu dem Ergebnis, dass
der geplante Neubau der ZUE unter Anwendung einer Bauzeitenregelung die Entfernung und die
Rodung von Gehölzen betreffend (europäische Vogelarten), einer Bauzeitenregelung den
Abbruch und den Umbau von Gebäuden betreffend (Feldsperling, Star und europäische
Vogelarten), vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen
(Feldsperling, Star, Breitflügel-, Mücken- und Zwergfledermaus) sowie einer ökologischen
Baubegleitung (Feldsperling, Star, europäische Vogelarten, Breitflügel-, Mücken- und
Zwergfledermaus) betreffend, zulässig ist. Die Umsetzung der genannten Maßnahmen ist im
weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu regeln.
Auf der Ebene des FNP stehen artenschutzrechtliche Belange der Planung somit nicht entgegen.
Weitere Informationen können dem Faunistischen Fachbeitrag und der Artenschutzrechtlichen
Prüfung zu den Planvarianten A01 und A02 entnommen werden.
Zum Jahresbeginn 2024 ist eine Teilaktualisierung (gebäudebewohnende Vögel, Fledermäuse)
im Zuge der anstehenden Abbrucharbeiten erfolgt.
Hinweis: Da im Vorfeld auch eine Inanspruchnahme der östlich gelegenen Flächen (Acker und
Grünland) für die ZUE nicht ausgeschlossen wurde, wurde auch für diesen Bereich eine ASP
(Planvariante B01) durchgeführt. Im Ergebnis wären bei der inzwischen verworfenen Planung in
diesem Bereich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) in Höhe von
5 ha Fläche erforderlich gewesen.
Weitere Informationen können der Artenschutzprüfung zur Planvariante B01 entnommen werden.
5.4.3 Fläche und Boden
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung / Maßnahmen
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung des ehemaligen Kasernengeländes
Pulverschuppen vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot des § 1 a BauGB, mit Grund
und Boden sparsam umzugehen.
Der natürlicherweise im Plangebiet vorkommende Bodentyp ist gemäß der Bodenkarte 1:50.000
im Umweltkataster ein Podsol-Pseudogley und Pseudogley mit mittlerer Stauwasserstufe.
Schutzwürdige bzw. klimarelevante Böden sind in der Karte der schutzwürdigen Böden für den
Änderungsbereich nicht ausgewiesen. Der natürliche Bodentyp ist bereits durch die vorhandene
Versiegelung im Bereich des ehemaligen Kasernengeländes sowie durch Altlasten und
Kampfmittel des ehemaligen Pulverschuppens beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen, dass die
Böden überwiegend nicht mehr den Angaben der Bodenkarte entsprechen.
Auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans wird davon ausgegangen, dass die
Versiegelung im Rahmen der Neuerrichtung der ZUE auf dem ehemaligen Kasernengelände
nicht zunimmt. Eine genaue Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und abschließende
Versiegelungsbilanz erfolgt im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619.
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Altlasten-/Verdachtsflächen
Im Änderungsbereich befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte
Fläche 722. Durch die verschiedenen Nutzungen auf der Kaserne bestehen Belastungen mit
polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Benzo(a)pyren und Schwermetallen.
Gemäß der Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde ist die gesamte Fläche des
Änderungsbereiches als Altlast-/Verdachtsfläche gekennzeichnet. Die geplante Nutzung ist
möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden
Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt.
Weitere Informationen können dem Kapitel 4.5.1 der Begründung entnommen werden.
Kampfmittel
Aufgrund der Nutzung des Grundstücks zur Munitionsherstellung und eines Explosionsunglückes
im Jahr 1915 ist mit Munitionsresten zu rechnen und daher die Feuerwehr
(Kampfmittelräumdienst) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu
beteiligen.
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 5.4.7 (Kulturgüter).
5.4.4 Wasser
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung / Maßnahmen
Südlich des bebauten Bereichs des ehemaligen Kasernengeländes befindet sich ein
Feuerlöschteich von rund 430 qm Größe. Das Stillgewässer ist im Umweltkataster Münster als
„bedingt naturnah“ erfasst. Als Amphibienarten wurden mittelgroße Vorkommen von Bergmolch
und Wasserfröschen sowie große Populationen von Erdkröte und Teichmolch festgestellt. Damit
hat der Teich eine hohe Bedeutung für Amphibien (s. Punkt 5.4.2). Der Teich befindet sich
innerhalb der als Wald dargestellten Fläche des FNP. Veränderungen an dem Teich werden
durch die 91. Änderung des FNP nicht vorbereitet.
Weitere Stillgewässer oder Fließgewässer / Überschwemmungsgebiete befinden sich nicht im
Änderungsbereich. Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes.
Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt derzeit über das namenlose Vorflutgewässer
Nr. 3299992 (nördlich des Änderungsbereichs), das entlang des Coppenrathswegs und der
Straße Wilhelmshavenufer zur Einleitung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK) nördlich der
Schleuse verläuft.
Im Einzugsgebiet dieses Gewässers besteht ein dringender Bedarf für eine hydraulische
Sanierung des lokalen Gewässersystems zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen
Standards zur Hochwasservorsorge. Dieser Bedarf besteht unabhängig davon, ob eine ZUE am
geplanten Standort „Pulverschuppen“ errichtet wird.
Vorgesehen ist hierbei die Neutrassierung und der möglichst naturnahe Ausbau eines
leistungsfähigen Gewässersystems mit ausreichendem Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in
den DEK nördlich der Schleuse. Weitere Informationen hierzu s. Kapitel 4.1 / Überschrift
Technische Erschließung: Regenwasser.
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Der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem soll durch separate
dezentrale Rückhaltemaßnahmen unterstützt werden. Die zukünftige Versiegelung des
ehemaligen Kasernengeländes soll das bisherige Maß nicht überschreiten. Zudem trägt auch die
geplante Dachbegrünung künftiger Neubauten zur Regenrückhaltung bei. Insgesamt soll durch
die Kombination der Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung vor Ort den
Wasserhaushaltsgrößen der unbesiedelten Landschaft entsprochen werden und somit auch das
„Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes der
Stadt Münster“ erfüllt werden.
Weitere Informationen können den Kapiteln 3.1 und 4.1 der Begründung entnommen werden.
Unter diesen Voraussetzungen ist durch das Vorhaben „ZUE“ von keinen erheblichen
nachteiligen Auswirkungen auf den Niederschlagswasserhaushalt auszugehen.
5.4.5 Klima / Luft
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung / Maßnahmen
Der Änderungsbereich liegt gemäß Umweltkataster Münster innerhalb eines klimaökologischen
Ausgleichsraums, dabei handelt es sich um Freiflächen, die durch ihre Lage innerhalb oder am
Rande der Innenstadt lokalklimatische Ausgleichsfunktionen übernehmen können, z.B. zur
Minderung von Wärmeinseleffekten.
Gemäß dem Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV weist das ehemalige
Kasernengelände tagsüber eine starke, die Waldflächen sowie das nördliche Wohnhaus mit
Garten eine schwache thermische Belastung auf. Das Wohnhaus im Südwesten des
Änderungsbereichs weist eine mäßige thermische Belastung am Tag auf. Nachts weist das
Kasernengelände keine und die Wohnhäuser eine schwache Überwärmung auf.
Die Waldflächen, Bäume und Gehölze des Änderungsbereichs dienen als Schattenspender und
als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole und Kohlendioxid binden und Sauerstoff
produzieren. Die Waldflächen bleiben im Rahmen der Planungen erhalten. Zum Erhalt und zur
Anpflanzung von Bäumen und Gehölzen werden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619
Regelungen getroffen werden.
Auf Basis des Ziels, die Versiegelung nicht zu erhöhen, sowie möglicher Maßnahmen im
Bebauungsplan, wie z.B. Dachbegrünung zur verzögerten Niederschlagswasserabführung und -
verdunstung, wird sich das Mikroklima des Änderungsbereichs voraussichtlich nicht im
erheblichen Maß verändern. Genauere Regelungen trifft der Bebauungsplan Nr. 619.
Klimawandel
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen
Treibhauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen
verursachten Ursprung haben können. Im Änderungsbereich werden Treibhausgasemissionen
bauzeitlich durch die Baumaschinen und LKW etc. sowie betriebsbedingt ggf. durch Heizanlagen
(Bestandsanlagen; abhängig von der Anlagenart) sowie durch den Kfz-Verkehr auftreten. Das
Kfz-Aufkommen ist allerdings als sehr gering einzuschätzen (s. Kapitel 4.1 / Überschrift
Erschließung). Die ZUE ist an der Warendorfer Straße an den ÖPNV angebunden und liegt in
Fahrradnähe zur Innenstadt.
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Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
im Gebäudebereich können Treibhausgasemissionen vermindert werden. Regelungen hierzu
sind im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu treffen.
Im Fazit ist nicht davon auszugehen, dass das Planvorhaben zu einer relevanten Verstärkung
des Klimawandels z. B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen
Treibhausgasemissionen beiträgt.
Klimarelevante Böden im Sinne von Böden mit großem Wasserrückhaltevermögen im 2-Meter-
Raum, Kohlenstoffsenken (Böden mit hoch anstehendem Grund- oder Staunässeböden mit
starker bis sehr starker Staunässe) sowie Kohlenstoffspeicher sind im Änderungsbereich gemäß
der Karte der schutzwürdigen Böden von NRW nicht ausgewiesen.
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und
Hitzeperioden sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 619 geeignete Festsetzungen, z. B. zur Begrünung von Flachdächern
und zum Schutz von Gebäuden durch Starkregenereignisse zu treffen (s. auch Kapitel 4.1).
Weitere Informationen zum Niederschlagswasserhaushalt s. Kapitel 4.1 und 5.4.4.
5.4.6 Landschaft / Ortsbild
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung / Maßnahmen
Der Änderungsbereich ist hinsichtlich seines Landschafts-/Ortsbildes zweigeteilt zu betrachten:
Im Norden befinden sich die Gebäude und Einrichtungen der ehemaligen Kaserne mit
Rasenflächen und einzelnen Bäumen, der Süden des Änderungsbereichs wird dagegen durch
Waldflächen geprägt.
Die ehemalige Kaserne wird nach Norden durch eine ältere, zum Teil lückige, ein- bis zweireihige
Baumhecke aus heimischen Baum- und Gehölzarten begrenzt.
Das zukünftige ZUE-Gelände ist mittels weitgehender Erhaltung der vorhandenen sowie durch
Neuanpflanzung von Gehölzstrukturen in die Umgebung einzubinden. Im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 sind geeignete Begrünungsmaßnahmen innerhalb des
bebauten Bereichs festzusetzen. Die Waldflächen im Süden des Änderungsbereichs werden im
FNP dargestellt und bleiben erhalten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Landschafts-
/Ortsbild sind nicht zu erwarten.
5.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung / Maßnahmen
Das Objekt „Truppenunterkunft Pulverschuppen, Warendorfer Straße 263“ wurde hinsichtlich
eines möglichen Denkmalwertes geprüft. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt
Münster und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen sind
einvernehmlich zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Denkmalwert gemäß § 2 Abs. 1
DSchG NRW für die Anlage nicht begründen lässt und deshalb eine mögliche
Unterschutzstellung der Anlage als Denkmal keine Grundlage hat.
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Ein Bodendenkmal ist im Änderungsbereich nicht bekannt. Den Umgang mit Bodendenkmälern
und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz
NRW. Im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 619 erfolgen Hinweise zum
sachgerechten Umgang bei der Entdeckung neuer Bodendenkmäler etc.
5.4.8 Wechselwirkungen
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.
5.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden artenschutzrechtliche
Maßnahmen im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen),
Bauzeitenregelungen und ökologischer Baubegleitung erforderlich. Diese sind im weiteren
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 verbindlich zu regeln.
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 werden Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher
Versiegelung, zur verzögerten Abführung, dezentralen Rückhaltung und Verdunstung von
Niederschlagswasser etc. erforderlich. Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt über ein
namenloses Gewässer nördlich des Änderungsbereichs, welches möglichst naturnah
auszubauen und hydraulisch zu sanieren ist. Regelungen dazu werden in einem
wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren getroffen.
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 ist zu prüfen, ob Regelungen zum Lärmschutz
notwendig werden.
Unter diesen Voraussetzungen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung auf
Maßstabsebene des Flächennutzungsplans nicht absehbar.
5.4.10 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen
Die Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen, die bei den jeweiligen Schutzgütern in den fachgesetzlichen Zielen und
Vorgaben des Umweltschutzes sowie bei der Diskussion von Planungsalternativen aufgeführt
sind, werden im Folgenden noch einmal zusammenfassend dargestellt:
Vermeidungs- bzw. Verringerungsmaßnahmen hinsichtlich Immissionsschutz
Auf den Änderungsbereich wirken zwar verschiedene Lärmquellen ein, aufgrund der Abstände
der Lärmquellen ist davon auszugehen, dass – ggf. unter Lärmschutzregelungen im
Bebauungsplan – für die künftige Wohnnutzung von gesunden Wohnverhältnissen auszugehen
ist.
Vermeidung der Inanspruchnahme von Wald
Die vorhandenen Waldflächen werden im Flächennutzungsplan dargestellt und erhalten.
Vermeidung der Inanspruchnahme des Grünsystems der Grünordnung Münster
Die südlich an die ehemalige Kaserne angrenzenden Waldflächen mit dem integrierten Standort
für Wohnen liegen innerhalb des zweiten Grünrings sowie in der Vorrangfläche
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Freiraumsicherung der Grünordnung Münster. Hierbei handelt es sich um Freiflächen, die zur
Sicherung der Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulassen. In diesem Bereich stellt
der Flächennutzungsplan Wald dar, so dass kein Widerspruch zur Grünordnung besteht.
Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft und Kompensation
Mit den vorgesehenen Änderungen sind voraussichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft
verbunden (§ 18 BNatSchG). Eine genaue Bilanzierung des ökologischen Zustands der
bisherigen und neuen planungsrechtlichen Situation sowie die Feststellung eines sich daraus
ergebenden möglichen Ausgleichsbedarfs erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
(Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619).
Artenschutzrechtliche Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Die Artenschutzrechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) kommt zu dem Ergebnis, dass
der geplante Neubau der ZUE unter Anwendung einer Bauzeitenregelung die Entfernung und die
Rodung von Gehölzen betreffend (europäische Vogelarten), einer Bauzeitenregelung den
Abbruch und den Umbau von Gebäuden betreffend (Feldsperling, Star und europäische
Vogelarten), vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen
(Feldsperling, Star, Breitflügel-, Mücken- und Zwergfledermaus) sowie einer ökologischen
Baubegleitung (Feldsperling, Star, europäische Vogelarten, Breitflügel-, Mücken- und
Zwergfledermaus) betreffend, zulässig ist. Die Umsetzung der genannten Maßnahmen ist im
weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu regeln.
Auf der Ebene des FNP stehen artenschutzrechtliche Belange der Planung somit nicht entgegen.
Da im Vorfeld auch eine Inanspruchnahme der östlich gelegenen Flächen (Acker und Grünland)
für die ZUE nicht ausgeschlossen wurde, wurde auch für diesen Bereich eine ASP (Planvariante
B01) durchgeführt. Im Ergebnis wären bei der inzwischen verworfenen Planung in diesem
Bereich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) in Höhe von 5 ha
Fläche erforderlich gewesen.
Vermeidungs- bzw. Verringerungsmaßnahmen für Fläche und Boden
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung des ehemaligen Kasernengeländes
Pulverschuppen vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot des § 1 a BauGB, mit Grund
und Boden sparsam umzugehen.
Auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans wird davon ausgegangen, dass die
Versiegelung im Rahmen der Neuerrichtung der ZUE auf dem ehemaligen Kasernengelände
nicht zunimmt. Eine genaue Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und abschließende
Versiegelungsbilanz erfolgt im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619.
Gemäß der Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde ist die gesamte Fläche des
Änderungsbereiches als Altlast-/Verdachtsfläche gekennzeichnet. Die geplante Nutzung ist
möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden
Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt.
Vermeidungs- bzw. Verringerungsmaßnahmen für Wasser und Klima
Der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem soll durch separate
dezentrale Rückhaltemaßnahmen unterstützt werden. Die zukünftige Versiegelung des
91. Änderung des Flächennutzungsplans
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
Begründung / Seite 29 von 31
ehemaligen Kasernengeländes soll das bisherige Maß nicht überschreiten. Zudem trägt auch die
geplante Dachbegrünung künftiger Neubauten zur Regenrückhaltung bei. Insgesamt soll durch
die Kombination der Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung vor Ort den
Wasserhaushaltsgrößen der unbesiedelten Landschaft entsprochen werden und somit auch das
„Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes der
Stadt Münster“ erfüllt werden.
Die Waldflächen, Bäume und Gehölze des Änderungsbereichs dienen als Schattenspender und
als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole und Kohlendioxid binden und Sauerstoff
produzieren. Die Waldflächen bleiben im Rahmen der Planungen erhalten. Zum Erhalt und zur
Anpflanzung von Bäumen und Gehölzen werden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619
Regelungen getroffen werden.
Auf Basis des Ziels, die Versiegelung nicht zu erhöhen, sowie möglicher Maßnahmen im
Bebauungsplan, wie z.B. Dachbegrünung zur verzögerten Niederschlagswasserabführung
und -verdunstung, wird sich das Mikroklima des Änderungsbereichs voraussichtlich nicht im
erheblichen Maß verändern. Genauere Regelungen trifft der Bebauungsplan Nr. 619.
Durch die Anbindung der ZUE an den ÖPNV an der Warendorfer Straße und die Lage in
Fahrradnähe zur Innenstadt können Treibhausgasemissionen durch KFZ-Verkehr vermieden
bzw. verringert werden.
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und
Hitzeperioden sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 619 geeignete Festsetzungen, z. B. zur Begrünung von Flachdächern
und zum Schutz von Gebäuden durch Starkregenereignisse zu treffen.
Das zukünftige ZUE-Gelände ist mittels weitgehender Erhaltung der vorhandenen sowie durch
Neuanpflanzung von Gehölzstrukturen in die Umgebung einzubinden. Im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 sind geeignete Begrünungsmaßnahmen innerhalb des
bebauten Bereichs festzusetzen. Die Waldflächen im Süden des Änderungsbereichs werden im
FNP dargestellt und bleiben erhalten.
Vermeidungs- bzw. Verringerungsmaßnahmen für das Kulturelle Erbe
Ein Bodendenkmal ist im Änderungsbereich nicht bekannt. Den Umgang mit Bodendenkmälern
und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz
NRW. Im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 619 erfolgen Hinweise zum
sachgerechten Umgang bei der Entdeckung neuer Bodendenkmäler etc.
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung ist anzunehmen, dass die bestehende Nutzung des
ehemaligen Kasernengeländes als städtische Gemeinschaftsunterkunft für geflüchtete und
wohnungslose Personen noch weiter bestehen bleibt.
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Vorfeld der geplanten 91. Änderung des FNP wurden stadtweit potenzielle Standorte für die
ZUE untersucht. Die Standortuntersuchungen sind in der V/0812/2018 dokumentiert. Im Ergebnis
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wurde der Standort Mauritz-Ost – Östlich Pulverschuppen als am besten geeignet bewertet und
das 91. FNP-Änderungsverfahren für diesen Standort eröffnet.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits bebautes und versiegeltes Kasernengelände,
welches nach- bzw. weitergenutzt wird. Dementsprechend entspricht die Planung dem Gebot des
§ 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.
Eine alternative Planungsmöglichkeit am Standort bestand in der Überplanung der östlich
gelegenen Ackerfläche. In diesem Fall würden überwiegend unversiegelte, landwirtschaftlich
genutzte Flächen in Anspruch genommen. Dementsprechend würde der Eingriff in Natur und
Landschaft zu einem Kompensationserfordernis führen. Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen
Prüfung (Planvariante B01) würden bei Überplanung der Freifläche vorgezogene
artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von 5 ha Fläche erforderlich.
Diese Erwägungen haben mit dazu beigetragen, die östliche Freifläche für die ZUE nicht in
Anspruch zu nehmen.
Nichtsdestotrotz ist diese Freifläche aber Bestandteil einer ausgewiesenen allgemeinen
Siedlungsfläche im Regionalplan, so dass von einer perspektivischen Inanspruchnahme dieser
Fläche für die Siedlungsentwicklung ausgegangen werden kann.
5.7 Überwachung (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
zu ergreifen.
Die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Überwachung des Amtes für
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen werden.
Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der
Umweltentwicklungen.
5.8 Zusammenfassung
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich bislang
als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Militärische Einrichtung“ sowie als
Wald dar. Der nördliche Teil der Fläche ist als Altlasten-/-Verdachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet.
Mit der 91. Änderung wird die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche geändert in „Sozialen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft“. Die
Gemeinbedarfsfläche wird im Südwesten verkleinert zugunsten des dort faktisch vorhandenen
Waldes. Damit wird der Südteil des Änderungsbereichs vollständig als Wald dargestellt. Die
Kennzeichnung der Altlast-/ Verdachtsfläche wird auf den gesamten Änderungsbereich
ausgeweitet. Ein geplantes Schmutzwasserpumpwerk wird in der Planzeichnung zur 91.
Änderung des FNP neu dargestellt.
91. Änderung des Flächennutzungsplans
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Begründung / Seite 31 von 31
Mit diesen Änderungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung
der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem ehemaligen Kasernengelände
geschaffen.
Die Planung sieht die Weiter- bzw. Umnutzung eines bereits bebauten und versiegelten
ehemaligen Kasernengeländes vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot, mit Grund
und Boden sparsam umzugehen. Die Waldflächen südlich des Kasernengeländes werden im
FNP dargestellt und bleiben erhalten.
Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden artenschutzrechtliche
Maßnahmen im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen),
Bauzeitenregelungen und ökologischer Baubegleitung erforderlich. Diese sind im weiteren
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 verbindlich zu regeln. Die
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Überwachung des Amtes für
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 werden Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher
Versiegelung, zur verzögerten Abführung, dezentralen Rückhaltung und Verdunstung von
Niederschlagswasser etc. erforderlich. Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt über ein
namenloses Gewässer nördlich des Änderungsbereichs, welches möglichst naturnah
auszubauen und hydraulisch zu sanieren ist. Regelungen dazu werden in einem
wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren getroffen.
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 ist zu prüfen, ob Regelungen zum Lärmschutz
notwendig werden.
Unter diesen Voraussetzungen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung auf
Maßstabsebene des Flächennutzungsplans nicht absehbar.
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage
zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschließend
beschlossenen 91. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich
Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
V-0800-2024-Anlage-3-Plan
594 Zeichen
OE OE Schleuse VM DEK W W M SO VM M MW M M M W W GE W M SO WOMO PR RRB OE OE Schleuse VM DEK W W M SO VM M MW M M M W W GE W M SO WOMO PR RRB Bisherige Darstellung Neue Darstellung Änderungsbereich N Plan zur 91. Änderung des Flächennutzungsplans Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße Stand: 12.03.2024M. 1:15.000 Militärische Einrichtung Flächen für den Gemeinbedarf Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft Flächen für Wald Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha Flächen für Ver- und Entsorgung Pumpwerk Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0800/2024
Beschlussvorlage
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V/0800/2024 V/0800/2024 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft 91. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße [Neuerrichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete in Münster] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Abschließender Beschluss Beratungsfolge 30.01.2025 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 20.02.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 26.02.2025 Hauptausschuss Vorberatung 26.02.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 91. Änderung des Flächennutzungs- plans (FNP) der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße wird wie folgt Beschluss gefasst: Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt: 1.1 Den Anregungen, die darauf abzielen, für die ZUE einen anderweitigen Standort als das ehemalige Kasernengelände „Alter Pulverschuppen“ zu wählen (siehe Anlage 1, Punk- te 1.2, 1.7, 1.13, 1.16). 1.2. Der Anregung, die ehemalige Fläche der BImA im FNP als Grünfläche darzustellen (siehe Anlage 1, Punkt 1.5). 1.3 Der Anregung, das Grundstück Warendorfer Straße 261 im FNP als Wohnbaufläche dar- zustellen (siehe Anlage 1, Punkt 2.1.1). Stadtplanungsamt 20.01.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Bernsen Herr Lange Telefon: 492-6199 492-6112 Bernsen@stadt-muenster.de LangeNico@stadt- muenster.de - 2 - V/0800/2024 1.4 Der Anregung, im FNP weitere Wohnbauflächen darzustellen (siehe Anlag e 1, Punkt 2.1.2). 1.5 Der Anregung, die darauf abzielt, für die ZUE eine alternative Erschließung von Osten über den Verknüpfungsstreifen der B 481n / L 843 vorzusehen (siehe Anlage 1, Punkt 3.1.2). 2. Der Entwurf der 91. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster im Stadtbe- zirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz -Ost im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen. Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung (Anlage 2) wird ebenfalls beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die zur Verwirklichung der ZUE erforderlichen Grundstücke stehen in städtischem Eigentum. Durch den Bau der ZUE entstehen der Stadt Münster umfangreiche Kosten, für die entsprechende Finanzmittel durch separaten Beschluss in den hierfür zuständigen Gremien bereitzustellen sind. Mieterin und Betreiberin der Einrichtung wird die Bezirksregierung Münster. Begründung: Am 10.10.2018 hat der Rat der Stadt Münster den einleitenden Beschluss zur 91. Änderung des Flä- chennutzungsplans (FNP) gefasst, um Planungsrecht für die Verlagerung der Zentralen Unterbrin- gungseinrichtung (ZUE) von der ehemaligen York -Kaserne zur ehemaligen Kaserne „Alter Pulver- schuppen“ nördlich der Warendorfer Straße zu schaffen (Vorlage Nr. V/812/2018). Dieser Beschluss wurde am 09.02.2022 verändert neu gefasst (Vorlage Nr. V/0606/2021). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 91. FNP-Änderung fand am 03.12.2018 in Form einer Bürgeranhörung im Institut der Feuerwehr, sowie per Veröffentlichung des Planvorentwurfs vom 19.11. bis einschließlich 03.12.2018 auf der städtischen Homepage und per Auslage im Stadthaus 3 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 01.03. bis einschließlich 05.04.2019. Die Veröffentlichung des Entwurfs im Internet s owie die Auslage im Stadthaus 3 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vollzog sich vom 15.07. bis einschließlich 30.08.2024, zeitgleich waren die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingebunden. Die zu den o.g. Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend ein Beschluss zur Abwägung (Beschlussvorschlag 1) gefasst werden. Der Entwurf der 91. FNP-Änderung soll gemäß den Beschlussvorschlägen unter 1. nicht geändert werden. Es werden lediglich, u.a. auf Empfehlung der Bezirksregierung , geringfügige redaktionelle Anpassungen und Ergänzungen an der Begründung der 91. FNP-Änderung (insbesondere der Glie- derungsstruktur) vorgenommen, um das Verständnis zu verbessern. Für diese redaktionellen Ände- rungen ist kein Beschluss notwendig. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange ist daher nicht erforderlich, sodass nachfolgend der abschließende Beschluss zur 91. Änderung gefasst werden kann (Beschlussvorschlag 2). - 3 - V/0800/2024 Anschließend erfolgt die Beantragung der Genehmigung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung Münster. Sobald diese vorliegt, kann die 91. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Be- kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam werden. Neben der Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) ist auch die Aufstellung eines Bebauungs- plans erforderlich. Siehe hierzu die im Parallelverfahren erstellte Beschlussvorlage Nr. V/0801/2024 zum Bebauungsplan Nr. 619: Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1: Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge Anlage 2: Begründung Anlage 3: Plan Beschluss zur Änderung + Freigabe f. frühzeit. Beteiligung Veröffentlichung im Internet § 3 (2) und § 4(2) BauGB frühzeitige Beteiligung § 3 (1) und § 4(1) BauGB Abw ägung + Abschließender Beschluss
V-0800-2024-Anlage-1-Stellungnahmen
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0800/2024 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 23 91. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. 1 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 03.12.2018 statt, Veranstaltungsort war das Institut der Feuerwehr im Stadtteil Mauritz-Ost. Anwesend waren rd. 65 Bürgerinnen und Bürger. Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des Stadthauses 3 und in der Bezirksverwaltung Ost sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 19.11.2018 bis 03.12.2018 bereitgestellt. Außerhalb der Bürgeranhörung sind keine weiteren Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffent- lichkeit eingegangen. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Bürgeranhörung 03.12.2018 Die Auswahl der Fläche sei nur aufgrund der Ver- meidung eines Bebauungsplanverfahrens erfolgt. Der Standort ist aufgrund umfangreicher Standortkrite- rien als der geeignetste ausgewählt worden. Zunächst ging man davon aus, dass bestehende Bau- substanz überwiegend hätte weiterverwendet werden können, woraus eine Privilegierung gem. § 35 BauGB re- sultiert hätte und ein Bebauungsplan somit entbehrlich gewesen wäre. Aufgrund umfangreicherer Neubau-Erfordernisse ist aber ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden, wel- ches ebenfalls vor dem Abschluss steht. Der Bebauungs- plan Nr. 619 „Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen“ hat eine weitere, zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung durchlaufen. Ein Beschluss ist nicht erforder- lich. 1.2 In der ersten Standortuntersuchung sei der Standort ohne Betrachtung der tatsächlichen Probleme vor Ort zu positiv bewertet worden. Im Übrigen sei die zweite Standortuntersuchung nicht objektiv, da das Eine erste Standortuntersuchung bezog sich aufgrund der zunächst beabsichtigten Genehmigung nach § 246 (14) BauGB ausschließlich auf liegenschaftlich verfügbare potenzielle Standorte im Eig entum der Stadt Münster. Den Anregungen, die darauf abzielen, für die ZUE einen anderweitigen Standort als das ehemalige Kasernengelände 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Ergebnis durch den Ratsbeschluss im Mai dieses Jahres bereits festgestanden habe. In der zweiten Standortuntersuchung wurden entspre- chend im Kern-Siedlungsschwerpunkt 17 Bereiche hin- sichtlich verschiedener Aspekte (u.a.: ausreichendes Flä- chendargebot, zusammenhängender kompakter Stand- ortzuschnitt, Nachbarschaft zu Hauptverkehrs straßen, Nähe zu bestehenden Siedlungsstrukturen (zugleich Be- achtung notwendiger Abstandserfordernisse), Rückbau- verpflichtung nach Nutzungsaufgabe, Wasser-, Hoch- wasser- und Naturschutz-Schutzgebiete, Nutzungskon- kurrenzen, Entwässerung, Immissionsschutz) überprüft. Damit ist die grundsätzliche und langfristige Standorteig- nung analysiert und für diesen Standort positiv bestätigt worden, temporäre Faktoren (wie z.B. Baumaßnahmen im Umfeld) sind nicht eingeflossen. Als Ergebnis dieser Standortuntersuchung ist der Bereich des „Alten Pulver- schuppens“ als der am besten geeignete Standort im Vergleich mit den übrigen Standorten hervorgegangen. „Alter Pulverschuppen“ zu wählen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 1.3 Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet der 91. FNP-Änderung ca. die doppelte Größe der städtischen Fläche aufweist. Die seinerzeit im Vorentwurf enthaltene doppelte Option ist nachfolgend bereits auf den fokussierten Standort des alten Kasernengeländes reduziert worden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Größe des Plangebiets eine Vergrößerung der Einrichtung nicht auszuschließen sei. Der große Geltungsbereich diente der Absicherung der Fläche, da der genaue Standort innerhalb des Geltungs- bereichs zu Beginn nicht klar war. Nach der Präzisierung und Verkleinerung des Geltungsbereichs ist nun eine klar abgesteckte Größe des Plangebiets für die ZUE vorge- geben. Eine Vergrößerung ist nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.5 Es wird vorgeschlagen die Fläche der BImA als Grünfläche darzustellen. Die genannte Fläche (ehemals im Eigentum der BImA) wird nun im nördlichen Bereich für die Realisierung der ZUE vorgesehen. Eine Darstellung als Grünfläche ist da- her nicht möglich. Nach der damit einhergehenden Prä- zisierung und Verkleinerung des Geltungsber eichs wird Der Anregung, die ehemalige Fläche der BImA im FNP als Grünfläche darzustellen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.2) 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag nun das ehemalige Kasernengelände als Gemeinbe- darfsfläche, sowie die südliche Fläche als Waldfläche dargestellt. 1.6 Es wird auf den Widerspruch hingewiesen, dass die Fläche in früheren Untersuchungen für eine Wohn- siedlungsentwicklung als nicht geeignet angesehen worden ist und nun der am besten geeignete Stand- ort für die ZUE sei. Die Standortkriterien für die Ansiedlung einer ZUE und für die Entwicklung eines neuen allgemeinen Wohnge- biets sind unterschiedlich. So wäre z.B. bei einem übli- chen Wohngebiet mit einem erheblich größeren Kfz-Auf- kommen zu rechnen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.7 Es wird auf mögliche Alternativstandorte wie z.B. die Fläche am Heumannsweg verwiesen, wo die Eigen- tümer grundsätzlich zu einer Veräußerung bereit wären. Eine erste Standortuntersuchung bezog sich aufgrund der zunächst beabsichtigten Genehmigung nach § 246 (14) BauGB ausschließlich auf liegenschaftlich verfügbare potenzielle Standorte im Eigentum der Stadt Münster. In der zweiten Standortuntersuchung wurden entspre- chend im Kern-Siedlungsschwerpunkt 17 Bereiche hin- sichtlich verschiedener Aspekte (u.a.: ausreichen des Flächendargebot, zusammenhängender kompak ter Standortzuschnitt, Nachbarschaft zu Hauptver- kehrsstraßen, Nähe zu bestehenden Siedlungs- strukturen (zugleich Beachtung notwendiger Abstandserfordernisse), Rückbauverpflichtung nach Nutzungsaufgabe, Wasser-, Hochwasser- und Naturschutz-Schutzgebiete, Nutzungskonkurrenzen, Entwässerung, Immissionsschutz) überprüft. Damit ist die grundsätzliche und langfristige Standorteignung ana- lysiert und für diesen Standort positiv bestätigt worden, temporäre Faktoren (wie z.B. Baumaßnahmen im Um- feld) sind nicht eingeflossen. Als Ergebnis dieser Standortuntersuchung ist der Bereich des „Alten Pulverschuppens“ als der am besten geeignete Standort im Vergleich mit den übrigen Standorten hervorgegangen. Den Anregungen, die darauf abzielen, für die ZUE einen anderweitigen Standort als das ehemalige Kasernengelände „Alter Pulverschuppen“ zu wählen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Die Fläche am Heumannsweg ist wegen der dort entge- genstehenden Nutzungskonkurrenz ausgeschlossen worden. Dort ist die Fläche im FNP als Gewerbegebiet dargestellt, sie soll vor dem Hintergrund des großen Ge- werbeflächenbedarfs weiterhin als solche v orgehalten bleiben. 1.8 Die potenzielle verkehrliche Anbindung über den Coppenrathsweg wird kritisiert und angezweifelt. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Die im Zusammenhang mit der Bebauungsplan-Aufstel- lung vertiefte Auseinandersetzung mit der Anbindungs- frage hat die fachliche Einschätzung bestätigt, dass das vorgelagerte Verkehrsnetz für das zu erwartende ver- gleichsweise geringe Verkehrsaufkommen ausreichend dimensioniert ist. Die Anbindung wird entsprechend über die Warend orfer Straße (L 843) erfolgen. Gemäß den Planungen von Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie Landesbetrieb Straßen NRW wird künftig im Zusammenhang mit dem Neubau der DEK-Brücke eine gebündelte Zufahrt des Quartiers ca. 70 m Richtung Osten verlagert und signali- siert. Im Rahmen des FNP-Ände- rungsverfahrens ist ein Be- schluss nicht erforderlich. 1.9 Es wird auf das bereits zusätzliche, erhebliche Ver- kehrsaufkommen im Zuge des geplanten Wohnmo- bilstellplatzes am Wilhelmshavenufer hingewiesen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Es wird auf die Begründung des Bebauungsplanverfah- rens Nr. 619 verwiesen. Demnach liegt das Verkehrsauf- kommen inkl. ZUE-Verkehre deutlich unterhalb der gem. „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) zur Orientierung gegebenen Obergrenze. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens ist ein Beschluss nicht erforderlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag Ein etwaiger Wohnmobilstellplatz würde von der Landes- straße auf westlicher Seite über die Straße „Wilhelms- havenufer“ angebunden, die ZUE hingegen über den öst- lichen Straßenast. Ergänzung: De r Rat der Stadt Münster hat am 19.06.2024 im Kontext des Konzepts der Stadt Münster für das Marktsegment Wohnmobiltourismus beschlos- sen, dass an dem Standort Wilhelmshavenufer für die nächsten acht Jahre kein Wohnmobilstellplatz realisiert werden soll (vgl. Beschlusspunkt 2 der V/0177/2024). 1.10 Es wird kritisiert, dass kleine Baumaßnahmen auf den Anliegergrundstücken abgelehnt werden und städtische Planungen genehmigt werden würden. Alle baulichen Maßnahmen sind daran gebunden, inwie- weit sie planungsrechtlich zulässig sind. Ein Beschluss ist nicht erforder- lich. 1.11 Es wird bemängelt, dass die verkehrliche Erschlie- ßung durch die Hauptzufahrt am Coppenrathsweg nicht fundiert sei und willkürlich erfolge. Der FNP als solcher legt keine Anbindung der ZUE fest. Der Bebauungsplan hingegen sieht die Anbindung über die bisherige Kasernenzufahrt von Süden vor. s. zudem Ausführungen zu 1.8 Im Rahmen des FNP-Ände- rungsverfahrens ist ein Be- schluss nicht erforderlich. 1.12 Es wird angemerkt, dass der erzeugte Kfz- Verkehr nördlich der Lärmschutzwand verlaufe und die dar- gestellte Anbindung tlw. über Privatgrundstücke verlaufen würde. Der FNP als solcher legt keine Anbindung der ZUE fest. Der Bebauungsplan hingegen sieht die Anbindung über die bisherige Kasernenzufahrt von Süden vor. Fremdpar- zellen werden nicht genutzt. s. zudem Ausführungen zu 1.8 u. 1.9 Im Rahmen des FNP-Ände- rungsverfahrens ist ein Be- schluss nicht erforderlich. 1.13 Die Standortentscheidung wird bemängelt, da zu diesem Standort zwei Negativ-Aussagen zum Plan- bereich bekannt seien. s. Ausführungen zu 1.7 Den Anregungen, die darauf abzielen, für die ZUE einen anderweitigen Standort als das ehemalige Kasernengelände „Alter Pulverschuppen“ zu wählen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 1.14 Es wird bemängelt, dass durch das Ausbleiben ei- nes Bebauungsplanverfahrens „am Bürger vorbei“ geplant werde. Es wird darauf verwiesen, dass – entgegen ursprüngli- cher Überlegungen – der Bebauungsplan Nr. 619 mit zweistufiger Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt wird. Ein Beschluss ist nicht erforder- lich. 1.15 Es wird darauf hingewiesen, dass die finanziellen Aufwendungen bei der Standortuntersuchung mehr Gewicht hätten finden müssen. Zu dem frühen Zeitpunkt der Standortuntersuchung im Verfahren konnten noch kei ne verlässlichen Aussagen zu etwaigen Kosten gemacht werden. Daher wu rde dies auch entsprechend innerhalb der Standortuntersuchung weniger gewichtet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 1.16 Der jetzige Standort hätte bei der Untersuchung ausscheiden müssen, da er nicht zum „Kern-Sied- lungsschwerpunkt“ gehöre, sondern zur Kategorie „Stadtteillage“. s. die Ausführungen zu 1.7 Ergänzend dazu: Der Bereich liegt innerhalb des im Flä- chennutzungsplan dargestellten Kern-Siedlungsschwer- punkt (SSP). Den Anregungen, die darauf abzielen, für die ZUE einen anderweitigen Standort als das ehemalige Kasernengelände „Alter Pulverschuppen“ zu wählen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.1) 1.17 Es wird auf die negativen Umwelteinflüsse und die problematische Entwässerungssituation seitens der Standortuntersuchung hingewiesen. Eine positive Bewertung sei vor diesem Hintergrund nicht mög- lich. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Eine negative Einschätzung bei einzelnen Kriterien führt nicht automatisch zu einer generellen Nicht-Eignung des Standorts. Die Planungskonkretisierung hat aufgezeigt, dass die Entwässerung realisierbar ist. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens ist ein Beschluss nicht erforderlich. 1.18 Es wird die bisherige BImA- Fläche als Alternativstandort eingebracht. Aufgrund der Präzisierung wurde der Geltungsbereichs der 91. FNP-Änderung entsprechend verkleinert. Ein Beschluss ist nicht erforder- lich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 23 2 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum vom 01.03.2019 bis einschließlich 05.04.2019 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 28.01.2019 (im Vorfeld der Beteiligung eingegangen) 2.1.1 Es wird der Hinweis gegeben, dass das bundeseigene MFH „Warendorfer Straße 261“ zu Wohnzwecken vermie- tet ist und langfristig bleiben soll. Daher wird angeregt, den Bereich entsprechend als Wohnbaufläche darzustellen. Der Flächennutzungsplan verzichtet auf die bisherige Ge- meinbedarfsdarstellung „Militärische Einrichtung“ für die ehemalige Kaserne sowie für die beiden südwestlich davon gelegenen Grundstücke des Löschwasserteichs und des Mehrfamilienhauses. Das Mehrfamilienhaus genießt Be- standsschutz, benötigt hierzu jedoch nicht die exakte Wie- dergabe als einzelnes Wohnhaus im nicht-parzellenschar- fen FNP. Der Anregung, das Grundstück Warendorfer Straße 261 im FNP als Wohnbaufläche darzustellen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.3) 2.1.2 Es wird angeregt das Flurstück 142 (Warendorfer Straße 261) in den Geltungsbereich der Satzung der Stadt Münster über die Grenzen der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile für den Bereich „Am Pulverschuppen/ Wil- helmshavenufer (Klarstellungssatzung) vom 13.03.2013 aufzunehmen; sowie den Bereich des gesamten bundesei- genen Flurstücks 145 (Warendorfer Straße 259), Flur 129, Gemarkung Münster und einen Teilbereich des Flurstücks 143 entlang der Straße „Am Pulverschuppen“ im Ände- rungsbereich zu ergänzen, und auch diese Flächen voll- ständig als Wohnbaufläche (W) darzustellen. Auch für die vorgenannten Flächen, insb. für das gesamte Flurstück 145, wäre die Aufnahme in die o.g. Klarstellungssatzung wünschenswert. Der Flächennutzungsplan ist nicht parzellenscharf. Mit sei- ner künftigen Abgrenzung zwischen „Gemeinbedarfsfläche Übergangsunterkunft“ und Wald zeigt er auf, dass eine auf FNP-Ebene relevante Wohnbauflächenentwicklung im Waldbereich östlich der Anliegerstraße „Am Pulverschup- pen“ nicht städtebauliches Ziel ist. Die Klarstellungssatzung ist ein separates Rechtsinstru- ment, das nicht Verfahrensinhalt dieser 91. FNP-Änderung ist. Der Anregung, im FNP weitere Wohnbauflächen darzustellen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.4) 2.2 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 05.03.2019 2.2.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.3 Gemeinde Senden vom 06.03.2019 2.3.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.4 Stadtwerke Münster GmbH vom 06.03.2019 2.4.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.5 Landwirtschaftskammer NRW vom 07.03.2019 2.5.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.6 Bezirksregierung Münster (Flurbereinigungsbehörde) vom 11.03.2019 2.6.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.7 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 11.03.2018 2.7.1 Es werden keine Bedenken geäußert. Sollte die Höhe bau- licher Anlagen (einschl. untergeordneter Gebäudeteile) eine Höhe von 30 m über Grund überschreiten, bedarf es einer erneuten Prüfung während der Baugenehmigung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der FNP trifft zwar keine Aussagen zu zulässigen Baukör- perhöhen, aber auch die sich detaillierenden Planungen se- hen keine Höhen von 30 m vor. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.8 LWL-Archäologie für Westfalen vom 12.03.2019 2.8.1 Es wird auf folgende Punkte hingewiesen: 1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL- Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Die detaillierten Hinweise zum konkreten Vorgehen bei Erdbewegungen und Bodenfunden überschreiten bei wei- tem die Regelungs-Tiefe des FNP. Die Hinweise werden jedoch im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 aufge- griffen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Ge- meinde als Untere Denkmalbehörde sind Boden- denkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der na- türlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu melden. Ihre Lage im Geländedarf nicht verändert werden (§§ 15 und 16 DSchG). 3. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Be- auftragten ist das Betreten der betroffenen Grund- stücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/o- der paläontologische Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötig- ten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten. 2.9 Ordnungsamt (Straßenverkehrsbehörde) vom 12.03.2019 2.9.1 Es bestünden – unter der Voraussetzung, dass die neue gebündelte und lichtsignalgesteuerte Einmündung Wil- helmshavenufer/ Am Pulverschuppen / Zufahrt zur BImA- Fläche zur Anbindung an die Warendorfer Straße gebaut wird – keine Bedenken. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.10 Amprion GmbH vom 13.03.2019 2.10.1 Es bestehen keine Bedenken. Weder sind im Planbereich Hochspannungsleitungen geplant noch aktuell verortet. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.11 Stadtwerke Münster GmbH vom 13.03.2019 2.11.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.12 Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 14.03.2019 2.12.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige und künf- tige Regenentwässerung über das namenlose Vorflutge- wässer Nr. 3299992 erfolge, welches zur Einleitung in den DEK nördlich der Schleuse verläuft. Diese Einleitung er- folge auf der Grundlage einer Genehmigung, die am 31.12.2020 ausläuft und auch nicht verlängert werde. In 2021 wurde ein unbefristeter Nutzungsvertrag mit der Wasser- und Schifffahrtverwaltung bzgl. der Einleitung von Niederschlagswasser des Gewässersystems 329992 in das Unterwasser der Schleuse Münster geschlossen. Eine zugehörige Einleitungserlaubnis wurde nicht erforderlich, da es sich um die Einmündung eines verrohrten Gewässers in den DEK handelt. Zur Wahrung der zulässigen Mengen- und Qualitätsparameter für den DEK sind entsprechende Behandlungs- und Retentionsräume im Einzugsgebiet vor- geschaltet bzw. geplant. Für den Bereich Knotenpunkt B 51 / B 481n sind die entwässerungstechnischen Behand- lungsanlagen planfestgestellt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.12.2 Eine Überplanung von Flächen der WSV sowie eine Ent- wässerung in den DEK sei grundsätzlich nicht zulässig. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.12.3 Es wird auf die Geräusch- und Geruchsimmissione n aus dem allgemeinen Betrieb der Wasserstraße sowie der Schleuse Münster hingewiesen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Die bestehende Geräuschsituation stellt – auch vor dem Hintergrund der vorhandenen näher gelegenen Wohnbe- bauung – erkennbar kein Hemmnis für das ZUE-Vorhaben dar. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.13 Feuerwehr Münster vom 17.03.2019 2.13.1 Es werden grundsätzlich keine Bedenken geäußert, jedoch darauf hingewiesen, dass frühzeitig ein Antrag auf Kampf- mittelüberprüfung für das Gebiet gestellt werde. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.14 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW vom 18.03.2019 2.14.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.15 Thyssengas vom 18.03.2019 2.15.1 Es bestehen keine Bedenken. Weder sind im Planbereich Gasfernleitungen geplant noch aktuell verortet. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.16 Gemeinde Ascheberg vom 26.03.2019 2.16.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.17 Industrie- und Handelskammer NRW vom 27.03.2019 2.17.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.18 münsterNETZ GmbH vom 27.03.2019 2.18.1 Es wird auf die notwendige Trafostation mit einem Ausmaß von 6,5m x 4,0m hingewiesen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.18.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandene Infra- struktur nicht überbaut werden darf, da dort Hauptkabel- stränge vom Umspannwerk Mauritz das gesamte östliche Gebiet der Stadt Münster mit Elektrizität versorgen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.19 Abfallwirtschaftsbetriebe Münster vom 27.03.2019 2.19.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.20 Straßen.NRW vom 02.04.2019 2.20.1 Sollte im Zusammenhang mit der 91.FNP- Änderung ein gänzlicher oder teilweiser Funktionsverlust planfestgestell- ter Ausgleichmaßnahmen entstehen, sei dieser entspre- chend von der Stadt Münster auszugleichen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Derartiges ist nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.20.2 Die einschlägigen anbaurechtlichen Regelungen – insbe- sondere Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen – seien zu beachten. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis wird im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.20.3 Geräuschimmissionen, die von der planfestgestellten Aus- bau- bzw. Neubaumaßnahme (B 481n / B 51) ausgehen, sollen selbstständig überprüft werden und ggf. Schutzmaß- nahmen festgesetzt werden. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis ist im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.20.4 Die Erschließung der ZUE erfolge über eine neue, gebün- delte und lichtsignalgesteuerte Einmündung im Zuge der L 843 (Warendorfer Straße), Abschnitt 18, Station 0,600, innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt. Diese neue An- bindung werde im Rahmen der planfestgestellten Ausbau- und Neubaumaßnahme B 51 / B 481n durch Straßen NRW realisiert. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.21 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 02.04.2019 2.21.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.22 Bezirksregierung Münster Dezernat 54 vom 04.04.2019 2.22.1 Es werden erhebliche Bedenken hinsichtlich der beabsich- tigten Einleitung von Niederschlagswasser in den DEK ge- äußert. Der DEK habe als stehendes Gewässer keine Vor- flutfunktion und werde als Trinkwasserversorgung genutzt. Dies sei bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. In 2021 wurde ein unbefristeter Nutzungsvertrag mit der Wasser- und Schifffahrtverwaltung bzgl. der Einleitung von Niederschlagswasser des Gewässersystems 329992 in das Unterwasser der Schleuse Münster geschlossen. Eine zugehörige Einleitungserlaubnis wurde nicht erforderlich da es sich um die Einmündung eines verrohrten Gewässers in Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag den DEK handelt. Zur Wahrung der zulässigen Mengen- und Qualitätsparameter für den DEK sind entsprechende Behandlungs- und Retentionsräume im Einzugsgebiet vor- geschaltet bzw. g eplant. Für den Bereich Knotenpunkt B 51 / B 481n sind die entwässerungstechnischen Behand- lungsanlagen planfestgestellt. 2.23 Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 04.04.2019 2.23.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im südlichen Bereich der östlichen Fläche eine Waldfläche angrenzt, die bisher als Grünfläche festgesetzt sei. Zu einer zukünftigen Bebauung sei ein Abstand von 15 m einzuhalten. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Im Bebauungsplan Nr. 619 sind im entsprechenden Be- reich keine Baufelder verortet. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.23.2 Bei einer Waldinanspruchnahme sei dies im Verhältnis 1:1,5 auszugleichen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange Eine Waldinanspruchnahme ist nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.24 Handwerkskammer Münster vom 05.04.2019 2.24.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 2.25 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (Untere Naturschutzbehörde, Untere Immissionsschutzbehörde) vom 11.04.2019 2.25.1 Es wird seitens der Landschaftsplanung auf die Rechts- grundlage der Anpassung des Landschaftsplans nach § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz hingewiesen. Es erfolgt entsprechend eine redaktionelle Änderung in der Begründung. Der Anregung / dem Hinweis wird gefolgt. Für die Änderung der Begründung ist kein Be- schluss erforderlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 2.25.2 Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei zu prü- fen, ob und welche Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm am ZUE-Standort erforderlich sind. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis ist im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.25.3 Im Zusammenhang von Lärmimmissionen wird auf die vor- handene Sportanlage am Coppenrathsweg hingewiesen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis ist im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 2.25.4 Es wird auf die ehemals militärische Nutzung der Anlage hingewiesen. In diesem Kontext seien vor Inanspruch- nahme eine Gefährdungsabschätzung sowie weitere Un- tersuchungen notwendig. Eine orientierende Untersuchung zur Gefährdungsabschät- zung ist erstellt worden. Demnach sind im Rahmen des nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren ggf. Sanie- rungs- und Sicherungsmaßnahmen zu prüfen und festzule- gen. Eine entsprechende Altlastenverdachtsflä che ist in der Planzeichnung zur 91.FNP-Änderung bereits zur Veröffent- lichung des Planentwurfs gekennzeichnet worden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 23 3 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 15.07.2024 bis einschließlich 30.08.2024 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Anwohnende, persönliches Gespräch vom 31.07.2024 3.1.1 Im Rahmen des Neubaus und Verbreiterung der Waren- dorfer-Straßen-Brücke über den Dortmund-Ems- Kanal solle die Erschließung der Gebäude „Am Pulverschup- pen“ über den Coppenrathsweg und die Dyckburgstraße erfolgen. Diese Erschließungen seien im Bestand eng dimensioniert und mit zusätzlichem Verkehr zur ZUE nochmals zu prüfen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Ab- wägungsbelange. Der FNP trifft keine Vorgaben für die Anbin- dung. Die verkehrliche Anbindung ist hingegen im Bebauungsp lan Nr. 619 vertieft behandelt. Dort ist aufgezeigt, dass das künf- tige Verkehrsnetz (inkl. zu verlegender gebündelter Ein-/Aus- fahrt der Anliegerstraßen auf die L 843 im Kontext mit der neuen DEK-Brücke) die zu erwartenden geringen Ziel- und Quellverkehrsmengen der ZUE ausreichend bewältigen kann. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 3.1.2 Die Zuwegung parallel der Warendorfer Straße sei eng dimensioniert. Eine Erschließung aus Osten kommend sei zu prüfen. s. zudem die Ausführungen 3.1.1 Eine Erschließung von Osten über den Verknüpfungsstreifen B 481n / L 843 ist nicht möglich. Der Anregung, die darauf abzielt, für die ZUE eine alternative Erschließung von Osten über den Verknüpfungsstreifen der B 481n / L 843 vorzusehen, wird nicht gefolgt. (Beschlussvorschlag 1.5) 3.1.3 Mit Ausbau der Straße „Am Pulverschuppen“ werde die Erschließung eines weiteren Baugebiets vorbereitet Bereits im bisherigen Regionalplan Münsterland wird der All- gemeine Siedlungsbereich über das bisherige Quartier Wil- helmshavenufer / Am Pulverschuppen hinaus dargestellt. Der aktuelle Änderungsentwurf des Regionalplans Münsterland zeigt darüber hinaus weitere Potenzialbereiche für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB-P) bis zur B 481n und nördlich des Coppenrathswegs, die auch im Kontext des Erarbeitungspro- zesses zum sog. Integrierten Flächenkonzept Münster (IFM) als zukünftige Siedlungsflächenpotenzial e öffentlich diskutiert Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag wurden. Diese möglichen Potenziale stehen zum heutigen Stand in keinem Zusammenhang zur Erschli eßungsthematik im Kontext des Neubaus der ZUE. 3.2 Private Stellungnahme vom 28.08.2024 3.2.1 Es wird auf die Gefahrenquelle des südlich der Waren- dorfer Straße gelegenen unbeschrankten Bahnüber- gangs hingewiesen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Ab- wägungsbelange. Die Ansiedlung der ZUE lenkt absehbar keine bedeutende Frequentierung von Erholungssuchenden zum Maikottenquar- tier jenseits der Bahngleise, zumal die L 843 eine spürbare op- tische und funktionale Zäsur darstellt und der Bahnübergang zu Fuß nur umwegig zu erreichen ist . Vielmehr werden auf dem ZUE-Gelände selber Aufenthaltsangebote im Freiraum geschaffen. Naturgemäß lässt sich die ohnehin für die Allgemeinheit be- stehende Zugangszulässigkeit über den Bahnübergang zum Naherholungsgebiet nicht für Einzelgruppen ausschließen. Eine deutliche Gefahrenerhöhung ist jedoch nicht zu erwarten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 3.2.2 Es sei im Benehmen der Stadt Münster geplant, im Zu- sammenhang des Bebauungsplanverfahrens die unbe- schrankten Bahnübergänge (Pulverschuppen, Mai- kottenweg und Mondstraße) zugunsten des Bahnver- kehrs und Ausschluss der Gefährdung zu schließen. Dies sei zu beschleunigen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Ab- wägungsbelange. Die seit langem bestehenden Bemühungen zur Schließung des Bahnübergangs sind der Stadtverwaltung bekannt. Eine Beschleunigung ist wünschenswert, aber bei der Bahn nicht erzwingbar. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 23 4 Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum vom 15.07.2024 bis einschließlich 30.08.2024 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, NL Münster vom 15.07.2024 4.1.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.2 Gemeinde Everswinkel vom 15.07.2024 4.2.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.3 GasLINE GmbH vom 15.07.2024 4.3.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.4 Stadt Greven vom 15.07.2024 4.4.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.5 Stadtwerke Münster GmbH vom 15.07.2024 4.5.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.6 Gemeinde Ostbevern vom 16.07.2024 4.6.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.7 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr vom 17.07.2024 4.7.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.8 Bezirksregierung Münster (Dezernat 33) vom 18.07.2024 4.8.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.9 Gemeinde Senden vom 23.07.2024 4.9.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.10 Stadt Telgte vom 30.07.2024 4.10.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.11 Bezirksregierung Münster (Dezernat 52) vom 31.07.2024 4.11.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.12 Landwirtschaftskammer NRW vom 06.08.2024 4.12.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.13 WestNETZ GmbH vom 07.08.2024 4.13.1 Es wird auf ein im Geltungsbereich des FNP gelegenes Hochspannungskabel hingewiesen, durch das Beschrän- kungen für etwaige größere Höhenänderungen, Überbau- ungen oder Bepflanzungen resultieren. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.14 Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 12.08.2024 4.14.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.15 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 14.08.2024 4.15.1 Seitens der Landschaftsplanung bestehen keine Beden- ken. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.15.2 Es wird gebeten, den Erläuterungstext des Umweltberichts- entwurfs im Kap. 5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt unter dem Titel „Derzeitige Umweltsituation / Prog- nose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen“ durch einen modifizierten Textbaustein zu er- setzen. Die Begründung zur 91. FNP-Änderung wird entsprechend angepasst Für die redaktionelle Ände- rung der Begründung ist ein Beschluss nicht erforderlich. 4.15.3 Seitens der unteren Immissionsschutzbehörde, der unteren Bodenschutzbehörde/Abfallwirtschaftsbehörde und der un- teren Wasserbehörde bestehen keine Bedenken. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.16 Stadtnetze Münster GmbH vom 14.08.2024 4.16.1 Die Entfernung zum nahegelegenen Umspannwerk habe keine relevanten elektromagnetischen Immissionen zur Folge. Entsprechende Grenzwerte werden eingehalten. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.16.2 Es wird darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Lösch- wasserversorgung aus dem Trinkwassernetz nicht möglich sei und über Löschteiche oder ähnliches erfolgen soll. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis ist im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. So besteht bspw. die Option zur Beibehaltung des Lösch- teichs südwestlich des ehem. Kasernengelände oder alter- nativ die Anlegung einer Zisterne. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.16.3 Wenn das nahegelegene Umspannwerk nicht erweitert werden könne, ist eine redundante elektrische Stromver- sorgung nicht gegeben. Die Suche nach einem hierfür geeigneten Standort ist ein anstehender gemeinsamer Prozess, der mehrere offene Optionen bewerten muss. Das Vorhaben der ZUE-Ansiedlung ist hingegen konkret absehbar und durch bisherige Beschlüsse und Beteili- gungsverfahren eine verfestigte Planung, auf die ein künf- tiges Umspannwerk Rücksicht nehmen muss. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.16.4 Es wird darauf hingewiesen, dass vorhandene Anlagen fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern sind sowie frei von Anlagen/Gebäuden und Bäumen bleiben sollen. Für etwa- ige Wartungen sind ausreichend Parkmöglichkeiten freizu- halten. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Soweit erforderlich, wird der Hinweise im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.16.5 Zur Stromversorgung befinde sich auf dem Kasernenareal eine Privatstation. Eine Änderung des Hausanschlusses solle über das Stadtwerke-Netzanschlussportal erfolgen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Soweit erforderlich, wird der Hinweise im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.17 LWL-Archäologie für Westfalen vom 15.08.2024 4.17.1 In den Bebauungsplan solle eine geänderte Formulierung zum Verhalten beim Auffinden von Bodendenkmälern auf- genommen werden. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.18 Stadt Münster: Städtische Denkmalbehörde vom 15.08.2024 4.18.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.19 Industrie- und Handelskammer vom 19.08.2024 4.19.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.20 Gemeinde Altenberge vom 20.08.2024 4.201 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.21 Handwerkskammer Münster vom 20.08.2024 4.21.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.22 NABU Münster vom 21.08.2024 4.22.1 Es wird auf die Gefahr der Tötung winterschlafender Fle- dermäuse bei Gebäudeabbrüchen hingewiesen. Auch könne die im Bericht zur ökologischen Baubegleitung ge- nannte Suche nach frostschwärmenden Fledermäusen keine Winterquartiere ausschließen. Geplante Gebäudeab- brüche seien zwischen Oktober und Februar (besser März) zu vermeiden. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. Die im Rahmen des Vorhabens notwendige Baufeldräu- mung wird zurzeit durch eine ökologische Baubegleitung überwacht. Dort ergeben sich verschiedene Anforderungen an die Abbrucharbeiten, um die Tötung winterschlafender Fledermäuse zu vermeiden. Mit den Arbeiten wurde bereits im September begonnen, um diesen Aspekt zu berücksich- tigen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.23 Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 21.08.2024 4.23.1 Das Plangebiet befinde sich im Bereich des planfestgestell- ten Ausbauvorhabens Stadtstrecke Münster, im Nahbe- reich werde der Ersatzneubau der Warendorfer Straßen- Brücke erfolgen. Eine Überplanung von Flächen der WSV sowie eine Entwässerung in den DEK– auch während der Bauzeit – sei nicht zulässig. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Bebauungsplan Nr. 619 trifft darüber hinaus keine Festsetzungen, die dem Inhalt der DEK- Planfeststellung widersprächen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.23.2 Die für das vorhandene Einleitbauwerk genehmigte maxi- male Wassermenge dürfe nicht überschritten werden. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Die mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau getroffenen Ver- einbarungen werden eingehalten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.23.3 Einschränkungen bzw. Behinderungen für die planfestge- stellte DEK-Ausbaumaßnahme sowie der östlichen Rampe seien auszuschließen. Die geplante Ampel im Einmün- dungsbereich in die L 843 Warendorfer Straße liege im planfestgestellten Bereich des WSA. Deren Realisierungen seien miteinander abzustimmen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.23.4 Während der Bauphase der neuen Warendorfer-Straße- Brücke seien Verkehrsbeschränkungen und Umfahrungen erforderlich. Die Maßnahmen müssten untereinander ab- gestimmt werden. Mit den Verkehrsbeschränkungen sei nach aktuellem Stand frühestens Ende 2027 zu rechnen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Die Prüfungen für die Ersatzumfahrungen, Erschließung der Siedlung und Führung des Radverkehrs während der Baumaßnahmen sind noch nicht abgeschlossen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.24 Bezirksregierung Münster (Dezernat 54) vom 27.08.2024 4.24.1 Die Entwässerung sei nicht gesichert. Das im Kap. 4.2 be- schriebene Entwässerungskonzept basiere auf dem An- schluss des Schmutzwassers an die Bestandskanalisation (Trennkanalisation und im späteren Verlauf auch Mischka- nalisation), welches über das Pumpwerk Gartenstraße zur Hauptkläranlage Münster gefördert wird. Die an das Pump- werk angeschlossene Regenwasserbehandlungsanlage RÜB (Regenüberlaufbecken) Gartenstraße diene im Re- genwetterfall zur Behandlung des Mischwassers und ent- spreche aktuell nicht dem Stand der Technik. Daher sei die sichere Entwässerung für das Schmutzwasser nicht gesi- chert. Um die zukünftige Schmutzwasserentsorgung des Stan- dortes sicherzustellen, erfolgt der Bau eines neuen Schmutzwasser-Pumpwerks südwestlich des Eingangs, außerhalb des eingezäunten Bereichs der ZUE. Das Pump- werk ist entsprechend mit Ver-/Entsorgungs-Symbol darge- stellt. Im weiteren Verlauf zur Hauptkläranlage genügt das Regenüberlaufbecken am Hauptpumpwerk nicht mehr den geforderten Reinigungsleistungen. Aus diesem Grund wer- den – wie mit dem Dez. 54 der Bezirksregierung vereinbart – entsprechende Abkopplungsmaßnahmen im Einzugsge- biet des Hauptpumpwerkes (Modifiziertes Trennsystem) umgesetzt, um die hydraulische Belastung am Regenüber- laufbecken bis zur Fertigstellung des geplanten neuen Pumpwerkes/ Regenüberlaufbeckens in 2030 zu re- duzieren. Anmerkung: Die derzeitige Bebauung im Planungsbereich entwässert im Trennsystem und ist schon seit Jahrzehnten an das Schmutz- /Mischwassernetz des Hauptpumpwerkes Gartenstraße angeschlossen. Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 4.25 Gemeinde Havixbeck vom 30.08.2024 4.25.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu- ßert. - Ein Beschluss ist nicht erfor- derlich. 91.FNP-Änderung Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 23 Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 4.26 Straßen.NRW vom 30.08.2024 4.26.1 Sollte im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 619 ein gänzlicher oder teilweiser Funktionsverlust planfestge- stellter Ausgleichmaßnahmen entstehen, sei dieser ent- sprechend von der Stadt Münster auszugleichen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Derartiges ist nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.26.2 Die Baumaßnahme im Bereich der L 843 Warendorfer Straße sei von Straßen.NRW abgeschlossen, die Ver- kehrsanlage (und somit die Straßenbaulast in diesem Stre- ckenabschnitt) an die Stadt Münster übergegangen. Der endgültige Knotenpunktausbau werde im Rahmen des DEK-Brückenneubaus durch die WSV erfolgen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.26.3 Etwaige Lärmschutzansprüche gegenüber dem Straßen- baulastträger könnten nicht geltend gemacht werden, weil die Bebauungsplanaufstellung in Kenntnis der Bundes- straße durchgeführt werde. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.26.4 Die einschlägigen anbaurechtlichen Regelungen – insbe- sondere Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen – seien zu beachten. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Der Hinweis wird im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich. 4.27 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 30.08.2024 4.27.1 Es wird auf die Gewährleistung vom Bestand und Betrieb der vorhandenen Telekommunikationslinien hingewiesen. Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut- zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Abwägungsbelange. Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Anlage A
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Anlage A zur V/0800/2024 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) für die neue zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete im Bereich der ehemaligen Kaserne „Alter Pulverschuppen“ nördlich der Warendorfer Straße herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zu den Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen Stel- lungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel ist es, Planungsrecht für die Errichtung einer Zentralen Unterbringungs-Einrichtung (ZUE) für 500 Geflüchtete zu schaffen. Hierzu ist die Änderung des Flächennutzungsplans (hier: 91. FNP-Änderung) erforderlich. Nachdem die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen absolviert wurden, können nun im An- schluss die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie der abschließende Be- schluss zur FNP-Änderung erfolgen. Neben der FNP-Änderung ist auch die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Siehe hier- zu die im Parallelverfahren erstellte Beschlussvorlage Nr. V/0801/2024 zum Bebauungsplan Nr. 619. Finanzierung Durch die mit der Vorlage verbundenen Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine Kosten. Die Baukosten für die ZUE werden Inhalt eines Beschlusses im entsprechenden Ausschuss sein. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) In der ZUE sollen bis zu 500 Geflüchtete untergebracht werden. Das ehemalige Kasernengelände Alter Pulverschuppen ist bereits seit vielen Jahrzehnten bebaut und versiegelt, die Nachfolgenutzung als ZUE bietet die Möglichkeit, einen Teil des Gebäudebe- stands („graue Energie“) weiter zu nutzen und auf die Inanspruchnahme von Freiraum zu verzich- ten.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (14)
- Warendorfer Straße 261
- Sentruper Straße 285
- Dyckburgstraße
- Mondstraße
- Gartenstraße
- Coppenrathsweg
- Heumannsweg
- Wilhelmshavenufer
- Am Pulverschuppen
- An den Speichern 7
- Wasserstraße
- Edelbach
- Dingstiege
- Werse
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0800/2024
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 14.01.2025
- Erstellt
- 17.12.2024 18:00