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V/0800/2024

91. FNP-Änderung - Stellungnahmen - Abschließender Beschluss

Vorlagen 14.01.2025

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V-0800-2024-Anlage-2-Begruendung

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Anlage A

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V-0800-2024-Anlage-2-Begruendung

93356 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 31 
B e g r ü n d u n g   
zur 91. Änderung des Flächennutzungsplans der 
Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost,  
im Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich  
Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass und Planungsziele ....................................................................................................... 2 
1.1  Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) ................................................................ 4 
1.2  Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) ................................................................. 5 
2  Änderungsbereich .................................................................................................................................. 5 
3  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 5 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung .............................................................................. 5 
3.2  Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan .................................... 8 
3.3  Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte ............... 8 
4  Änderungsinhalte ................................................................................................................................... 9 
4.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken dienende 
Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft ........................................................................... 9 
4.1.1  Verkehrliche Erschließung ................................................................................................ 9 
4.1.2  Technische Erschließung: Regenwasser ........................................................................ 10 
4.2  Flächen für Ver- und Entsorgung .............................................................................................. 11 
4.2.1  Zweckbestimmung Pumpwerk ........................................................................................ 11 
4.3  Flächen für Wald ....................................................................................................................... 12 
4.4  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 12 
4.5  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise ................................................. 12 
4.5.1  Altlasten/ Altlastverdachtsflächen >1 ha ......................................................................... 12 
4.5.2  Denkmalschutz / Archäologie .......................................................................................... 13 
5  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB .................................................. 14 
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 14 
5.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 15 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 15 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 18 
5.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit ........................................................................ 19 
5.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 21 
5.4.3  Fläche und Boden ........................................................................................................... 23 
5.4.4  Wasser ............................................................................................................................ 24 
5.4.5  Klima / Luft ...................................................................................................................... 25 
5.4.6  Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 26 
5.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 26 
5.4.8  Wechselwirkungen .......................................................................................................... 27 
5.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 27 
5.4.10 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen ............................................................................................ 27 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 29 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 29 
5.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 30 
5.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 30 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0800/2024

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung / Seite 2 von 31 
1  Planungsanlass und Planungsziele 
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster soll im Rahmen des Verfahrens zur 
91. Änderung im Bereich „Pulverschuppen“ geändert werden. Damit sollen die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen auf der Ebene des FNP geschaffen werden, um eine 
Neuerrichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) in Münster im Bereich 
„Pulverschuppen“ realisieren zu können.  
Eine ZUE dient der Unterbringung von Flüchtlingen nach ihrem Aufenthalt in einer 
Erstaufnahmeeinrichtung (EAE). In einer ZUE sollen Geflüchtete bis zu zwei Jahre bleiben (für 
Familien ist eine deutlich kürzere Verweildauer vorgesehen), bis sie – ein Bleiberecht 
vorausgesetzt – den Kommunen zugewiesen werden. In einer ZUE wird neben der eigentlichen 
Unterbringung auch ein schulnahes Bildungsangebot (u. a. Sprachkurse) sowie ein 
Freizeitangebot (u. a. Betreuung für Kinder bis 6 Jahre) ermöglicht. Eine Sanitätsstation wird in 
Kooperation mit niedergelassenen Ärzten im Münsterland betrieben. 
Zurzeit betreibt das Land NRW in Münster eine ZUE am Standort der ehemaligen York-Kaserne 
im Stadtteil Gremmendorf. Gemäß der zwischen dem Land NRW und der Stadt Münster 
getroffenen „Vereinbarung der Stadt Münster über die Freigabe und weitere Nutzung der York-
Kaserne“ ist das Land bereit, die von der ZUE genutzten Flächen der ehemaligen York-Kaserne 
frei zu geben, wenn sich die Stadt u. a. im Gegenzug bereit erklärt, dem Land eine 
Alternativeinrichtung für eine ZUE unbefristet und mietzinsfrei zur Verfügung zu stellen. 
Dementsprechend strebt die Stadt eine möglichst zeitnahe Verlagerung der ZUE an den Standort 
Am Pulverschuppen / Warendorfer Straße an, um die städtebauliche und strukturelle Entwicklung 
des seit Jahren geplanten künftigen Wohngebietes York-Quartier ganzheitlich realisieren zu 
können. 
Die ehemalige York-Kaserne bietet Flächen für insgesamt rund 1.800 Wohneinheiten inklusive 
der nötigen sozialen Infrastruktureinrichtungen sowie weitere stadtteilbezogene Einrichtungen 
wie eine Sporthalle und ein Bürgerhaus. Durch die derzeitige Nutzung der ZUE im historischen, 
zentralen Bereich der ehemaligen York-Kaserne werden zunächst ca. 500 Wohneinheiten (von 
ca. 1.800 WE) und eine städtische 9-gruppige Kita von der geplanten städtebaulichen 
Entwicklung ausgeschlossen. Um die städtebaulichen und freiraumplanerischen Zielsetzungen 
umsetzen zu können und die genannten Qualitäten für das gesamte neue York-Quartier 
einschließlich seiner Integration in den Stadtteil Gremmendorf erreichen zu können, ist eine 
ganzheitliche, in sich schlüssige städtebauliche Entwicklung des gesamten York-Quartiers 
dringend anzustreben. Dabei kommt dem historischen Bereich der Kaserne als Mittelpunkt des 
künftigen York-Quartiers eine besondere Bedeutung zu. Eine Fremdnutzung im zentralen Bereich 
des ehemaligen Kasernengeländes würde der angestrebten städtebaulich hochwertigen 
Entwicklung des neuen York-Quartiers entgegenstehen. Bei Aufrechterhaltung der ZUE am 
jetzigen Standort würde demnach weiterhin ein zentraler Bereich des seit langem geplanten York-
Quartiers den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern und der ansässigen Gremmendorfer 
Bevölkerung verschlossen bleiben.  
Die Neuerrichtung einer ZUE in Münster an einem neuen Standort soll grundsätzlich nach dem 
Leitbild eines „Kleinen Dorfes in der Stadt“ mit spezifischen räumlichen und baulichen 
Anforderungen an das gemeinschaftliche Zusammenleben der dort unterzubringenden 
Menschen konzipiert und betrieben werden. Der daraus resultierende Flächenbedarf beträgt 
ca. 2,3 ha (netto) mit einem zusammenhängenden, kompakten Standortzuschnitt plus optionaler

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung / Seite 3 von 31 
Flächen für eine Eingrünung und/oder Ausgleichsflächen. Eine gute Erreichbarkeit mit dem 
stadtinternen ÖPNV und für Kfz mit Anbindung an benachbarte Hauptverkehrsstraßen sowie eine 
räumliche Nähe zu bestehenden Siedlungsstrukturen unter Beachtung notwendiger 
Abstandserfordernisse (d. h. keine „Insellage“ im Freiraum) sind weitere wesentliche 
Standortanforderungen.   
Die Kapazität der Einrichtung soll für ca. 500 Personen ausgerichtet werden. Die Anlage soll 
mehrere Wohngebäude mit Gemeinschaftsraum und Technik- und Wäscheraum sowie mehrere 
Gemeinschaftsgebäude mit den Nutzungsbestandteilen Kantine / Kiosk, Freizeit-, Fitness- und 
Sozialräume, eine religiöse Einrichtung, Kinderstube, Sanitätsräume, Lager und 
Wäscheausgabe, Verwaltung / Hausmeister, Pförtner beinhalten. Im Zufahrtsbereich der ZUE 
bedarf es Flächen für ca. 35 - 50 Pkw-Stellplätze sowie ca. 250 Fahrräder im Bereich der 
Wohngebäude. 
Der geplante Standort „Pulverschuppen“ wurde zunächst auf der Grundlage einer Standort-
untersuchung ermittelt, die wegen der Dringlichkeit des Vorhabens auf der zeitnahen 
liegenschaftlichen Verfügbarkeit der untersuchten Standorte basierte und daher ausschließlich 
städtische Grundstücke sowie ein Grundstück der Stadtwerke Münster GmbH zum 
Untersuchungsgegenstand hatte.  
Im Nachgang dazu ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Verfahren zur Änderung des 
Regionalplans Münsterland sowie des Flächennutzungsplans der Stadt Münster eine ergänzende 
Standortuntersuchung bezogen auf das gesamte Stadtgebiet Münsters und unabhängig von 
Eigentumsverhältnissen durchgeführt worden. Ergebnis dieser Standortuntersuchung ist, dass 
der Standort „Pulverschuppen“ nach wie vor als der am besten geeignete Standort im Vergleich 
mit den übrigen Standorten bewertet wird.  
Der gemeinsame Antrag (Ratsantrag zur sofortigen Beschlussfassung) der CDU-Fraktion, der 
SPD-Fraktion, der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen / GAL und der FDP-Fraktion an den Rat (A-
R/0065/2018) „Transparenz durch Bürgerbeteiligung – Flächennutzungsplanverfahren für die 
ZUE durchführen“ wurde vom Rat am 19.09.2018 beschlossen und die Verwaltung damit 
beauftragt, ein entsprechendes FNP-Änderungsverfahren durchzuführen und eine Änderung des 
Regionalplans Münsterland bei der Bezirksregierung Münster zu beantragen.  
Auf Basis der o. a. zwischenzeitlich ergänzten Standortuntersuchung hat der Rat in seiner 
Sitzung am 10.10.2018 die Einleitung des Verfahrens zur 91. Änderung des FNP beschlossen 
(vgl. V/0812/2018). 
Die frühzeitige Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 91. FNP-Änderung im 
Bereich „Pulverschuppen“ wurde am 03.12.2018 in Form einer Bürgeranhörung durchgeführt. In 
dieser Bürgerinformationsveranstaltung wurden die Methodik und die Ergebnisse der o. a. 
ergänzten Standortuntersuchung sowie das Verfahren zur 91. Änderung des FNP erläutert.  
Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im Kundenzentrum des 
Stadthauses 3 und in der Bezirksverwaltung Ost sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-
muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 19.11.2018 bis 03.12.2018 bereitgestellt. 
Der Bereich der 91. Änderung des FNP umfasste 2018 zunächst die Fläche der ehemals 
militärisch genutzten Einrichtung „Pulverschuppen“, die sich damals noch im Eigentum des 
Bundes bzw. der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) befand, zuzüglich des östlich 
angrenzenden städtischen Grundstücks. Beide Flächen wurden im Vorentwurf zur 91. Änderung

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung / Seite 4 von 31 
des FNP als Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen / ZUE dargestellt. Auf welchen Flächen die geplante ZUE 
tatsächlich errichtet werden würde, sollte sich im weiteren Verfahren konkretisieren bzw. 
entscheiden. Im Fortgang des Verfahrens war es Ziel der Stadt Münster, die Fläche der ehemals 
militärisch genutzten Einrichtung „Pulverschuppen“ von der BImA zu erwerben, um diese für die 
Realisierung der ZUE nutzen zu können, weil mit der Nutzung der ehem. Kaserne 
Pulverschuppen (BImA-Fläche) gegenüber der städtischen Fläche deutliche Vorteile bestehen 
und daher dieser Variante der Vorzug gegeben werden sollte. Nachdem die Gespräche mit der 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) über den Grunderwerb Ende 2021 weitestgehend 
abgeschlossen waren und ein entsprechender Kaufvertrag über das frühere Militärgelände 
vorbereitet wurde, fokussierte sich die Planung nun ausschließlich auf diese westliche Fläche, 
den aktuellen Planbereich.  
Mit Beschluss der Vorlage V/0606/2021 wurden im Februar 2022 der Änderungsbereich der 91. 
Änderung des FNP sowie der Bereich zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 an den 
damals aktuellen Planungsstand angepasst. Ende März 2022 erfolgte der Besitzübergang des 
Plangebiets von der BImA zur Stadt Münster. 
Die Veröffentlichung der Planunterlagen der 91. Änderung des FNP und die Beteiligung der 
Behörden sowie Träger öffentlicher Belange gemäß den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgte 
im Zeitraum vom 15.07.2024 bis 30.08.2024. 
Die Stadt Münster hat die Nutzung der früher auf dem ehem. Kasernen-Gelände bestehenden 
städtischen Gemeinschaftsunterkunft für geflüchtete und wohnungslose Personen zum 
Jahreswechsel 2024/2025 aufgegeben. 
1.1  Hinweis zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit einer wohnberechtigten Bevölkerung 1 von rund 322.350 
(30.11.2024). Für das Jahr 2030 prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt 
Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum. Dies führt – verstärkt durch den Trend 
sinkender Haushaltsgrößen – zu einem Bedarf von ca. 2.000 neuen Wohnungen pro Jahr bei 
einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. 
Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des 
Bodenschutzgebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster 
festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf 
Brachflächen, im Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert 
wurde in der Vergangenheit regelmäßig deutlich überschritten, indem konsequent insbesondere 
gewerbliche Brachflächen, militärische Konversionsflächen, aber auch bauliche 
Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. 
Bei dem Plangebiet – soweit es zukünftig durch die ZUE genutzt werden soll – handelt es sich 
um eine schon seit mehr als einhundert Jahren baulich genutzte Konversionsfläche. Die 
Errichtung und Verlagerung der ZUE an diesem Standort ermöglicht die vollständige Umsetzung 
des seit Jahren geplanten künftigen Wohngebietes York-Quartier. Zusammen mit der ebenfalls 
zuvor militärisch genutzten Konversionsfläche der ehemaligen Oxford-Kaserne ist die zukünftige 
Wohngebietsnutzung beider ehemaligen Kasernen für die Erfüllung des städtischen 
                                                
1 https://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung / Seite 5 von 31 
Baulandprogramms von entscheidender Bedeutung. Die vorliegende Planung entspricht daher in 
besonderer Weise den Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und 
schonend umzugehen.   
1.2  Hinweis zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) 
Der Änderungsbereich wird im nördlichen Teilbereich (ehem. Kaserne Pulverschuppen) bereits 
seit mehr als einhundert Jahren überwiegend militärisch-baulich genutzt. Grünflächen auf dem 
ehemaligen Kasernenareal sind großflächig zwischen den bestehenden Gebäuden und 
Verkehrsflächen vorhanden, prägende Gehölze bestehen in den Randbereichen des Areals.  
Entsprechend seiner bereits bestehenden und auch zukünftigen Bedeutung als Siedlungsfläche 
ist der nördliche Änderungsbereich in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsfläche 
berücksichtigt. 
Der südliche Teilbereich des Änderungsbereichs ist überwiegend – mit Ausnahme zweier 
Bestands-Wohngebäude mit zugehörigen Hausgärten sowie der bestehenden versiegelten 
Zufahrt zur Warendorfer Straße – mit Wald bestanden.  
Der Änderungsbereich besitzt gemäß Umweltkataster flächendeckend eine Funktion als 
klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper. Eine Funktion als 
Belüftungskorridor besteht jedoch nicht.  
Das Planvorhaben trägt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels z. B. durch Art 
und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen Treibhausgasemissionen bei. Eine 
besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht ebenso 
wenig.  
2  Änderungsbereich 
Der Änderungsbereich der 91. Änderung des fortgeschriebenen FNP der Stadt Münster für die 
Zentrale Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge in Münster (ZUE) liegt im Stadtbezirk Münster-
Ost im Stadtteil Mauritz-Ost. Der Änderungsbereich wird begrenzt  
 im Süden durch die Warendorfer Straße,  
 durch die Straße Am Pulverschuppen im Westen,  
 durch die Nord- und Ostgrenze der ehemaligen militärischen Einrichtung 
„Pulverschuppen“. 
Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von ca. 5,6 ha.  
3  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16.12.2013 vom Regionalrat Münster 
aufgestellt und am 27.06.2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein-Westfalen bekannt 
gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan Energie 
ergänzt, seit dem 24.10.2018 zusätzlich durch den Sachlichen Teilplan Kalkstein.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
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Zu diesem Zeitpunkt (ab 2013) wurde der Änderungsbereich im fortgeschriebenen Regionalplan 
Münsterland überwiegend als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB), im Süden 
teilweise als Waldbereich dargestellt. 
Am 21.09.2020 wurde die (von der Stadt Münster beantragte) 26. Änderung des Regionalplans 
Münsterland vom Regionalrat aufgestellt (vgl. Sitzungsvorlage 40/2020). Mit der Veröffentlichung 
der Bekanntmachung zu diesem Beschluss im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW 
(Ausgabe 2020 Nr. 53 vom 26.11.2020, Seite 1071) ist die o. g. Änderung mithin wirksam 
geworden.  
Mit Wirksamkeit der 26. Änderung des Regionalplans wird das Plangebiet der 91. Änderung des 
FNP nunmehr im Norden im Bereich der geplanten ZUE als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
dargestellt, im Süden überwiegend als Waldbereich sowie in geringem Umfang als Allgemeiner 
Freiraum- und Agrarbereich (AFAB). 
 
Abbildung 1: Regionalplan Münsterland mit 26. Änderung (26.11.2020), Quelle: BRMS 2 
Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH)  
(Hochwasser- und Starkregenschutzklausel) 
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, länderübergreifend die von Starkregen 
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die 
Sicherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in 
potenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z. B. hinter Deichen) und der Rückhalt des 
Wassers in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan soll das Wasserrecht 
unterstützen und ergänzen und dient dazu den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende 
Planung zu verbessern. 
                                                
2 https://www.bezreg-muenster.de/de/regionalplanung/regionalplan/regionalplanaenderungen/index.html

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Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB 
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und 
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von 
Hochwasserschäden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne 
grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine - wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH 
vorgesehene - allgemeine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 
Nr. 12 BauGB hinaus. Die im BRPH festgelegten Ziele sind nach § 1 Abs. 4 BauGB zu beachten, 
die Grundsätze im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.  
Gemäß dem BRPH sind das insbesondere die nachfolgenden Ziele und Grundsätze: 
 Ziel I.1.1  
 Ziel I.2.1  
 Grundsatz II.1.1  
Das Plangebiet der 91. FNP-Änderung liegt außerhalb festgesetzter 
Überschwemmungsbereiche, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen - z. B. durch einen 
etwaigen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind.  
Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt derzeit über das namenlose Vorflutgewässer 
Nr. 3299992, das über teilweise verrohrte Gräben zur Einleitung in den Dortmund-Ems-Kanal 
(DEK) nördlich der Schleuse verläuft. Mit Schreiben vom 18.11.2021 hat das 
Wasserschifffahrtsamt (WSA) Rheine die Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung 
(SSG) für die zeitlich unbefristete Einleitung von Regenwasser aus dem Nebengewässer im 
Umfang der bisher genehmigten Wassermenge in den DEK erteilt.  
Die bestehende Topografie, die Bodeneigenschaften und der hohe Grundwasserstand lassen 
keine Regenwasser-Versickerung zu, was bei starken Regenfällen in der Vergangenheit 
wiederholt zu lokalen Überschwemmungen geführt hat. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse führt 
bereits ein zwei- bis 5-jähriges Starkregen-Ereignis zu Überflutungen. Im Normalfall wird bei der 
Regenentwässerung angestrebt, dass die Wassermenge unterhalb eines 10-jährigen 
Starkregens ohne Probleme abgeführt werden kann.  
Vor diesem Hintergrund wurde – unabhängig von der Planung einer ZUE am Standort – ein 
hochwasserwirtschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses bestätigt eine unzureichende 
Hochwasser-Sicherheit im Einzugsgebiet.3 Das bedeutet, dass im Einzugsgebiet ein dringender 
Bedarf für eine hydraulische Sanierung des lokalen Gewässersystems zur Erfüllung der 
gesetzlich vorgeschriebenen Standards zur Hochwasservorsorge besteht. Entsprechende 
Maßnahmen wurden eingeleitet (s. auch Kapitel 4.1).  
Anhand vorliegender Erkenntnisse (z. B. Starkregengefahrenhinweiskarte NRW, 
Starkregengefahrenkarten der Stadt Münster4) sind durch die Lage und die bauliche Prägung des 
Plangebietes keine Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse zu 
erwarten. Gemäß der Starkregengefahrenkarte des Amtes für Mobilität und Tiefbau der Stadt 
Münster sowie der Starkregengefahrenhinweiskarte NRW kann das Plangebiet der 91. FNP-
Änderung bei seltenen und extremen Starkregenereignissen teilweise überflutet werden.  
                                                
3 Lage im Basiseinzugsgebiet 32999923 nach GSK3E NRW. 
4 https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten

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Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619 geeignete Festsetzungen, z. B. zur Begrünung von 
Flachdächern und zum Schutz von Gebäuden durch Starkregenereignisse, getroffen.  
Im Zuge der geplanten Neutrassierung und des naturnahen Ausbaus des Vorfluters wird ein 
leistungsfähiges Gewässersystem mit ausreichendem Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in den 
DEK nördlich der Schleuse entstehen. Wegen der genehmigten, nur gedrosselten Einleitung von 
Regenwasser in den DEK wird der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das 
Gewässersystem nur über separate dezentrale Rückhaltemaßnahmen auf dem künftigen ZUE-
Grundstück möglich sein. Für die Entsorgung des innerhalb des Plangebietes anfallenden 
Regenwassers bzw. zu dessen Rückhaltung wird der Bebauungsplan Nr. 619 bspw. großflächige 
Dachbegrünungen für noch zu errichtende Neubauten vorsehen (s. auch Kapitel 4.1).  
Bei dem Plangebiet der 91. FNP-Änderung handelt es sich um das bereits seit mehr als 
einhundert Jahren baulich genutzte und weitgehend versiegelte Areal der ehemaligen Kaserne 
„Pulverschuppen“, welches auch zukünftig für eine bauliche Nutzung vorgesehen ist. Absehbar 
wird die künftige Versiegelung des ehemaligen Kasernengeländes das bisherige Maß nicht 
überschreiten, da voraussichtlich bisherige Verkehrs-, Rangier- und Abstellflächen entsiegelt 
werden können (geplant ist der Bau eines wasserdurchlässigen internen Wegenetzes). Daher ist 
von keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen auszugehen, durch die geplanten Maßnahmen zur 
Regenrückhaltung ist eher von einer Verbesserung auszugehen (s. auch Kapitel 4.1).   
3.2  Vorbereitende Bauleitplanung, Darstellungen im Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Münster (FNP) stellt für den Änderungsbereich im 
Norden derzeit Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Militärische 
Einrichtung“ dar und enthält zudem die Kennzeichnung einer Altlasten-/-Verdachtsfläche > 1 ha. 
Im südlichen Teil des Geltungsbereichs werden Flächen für Wald dargestellt.  
3.3  Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen, Verordnungen und Plankonzepte 
Die Flächen innerhalb des Änderungsbereichs liegen im planungsrechtlichen Außenbereich, 
sodass sich die Zulässigkeit von Vorhaben bisher nach den Regelungen des § 35 BauGB 
bemessen hat.  
Grünordnung Münster 
Entsprechend seiner bereits bestehenden und auch zukünftigen Bedeutung als Siedlungsfläche 
ist der nördliche Änderungsbereich in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsfläche 
berücksichtigt. Der südliche Teilbereich des Änderungsbereichs liegt im 2. Grünring.  
Landschaftsplan 
Der Änderungsbereich der 91. Änderung des Flächennutzungsplans liegt – mit Ausnahme der 
ehemaligen militärisch genutzten Einrichtung „Pulverschuppen“ – im Geltungsbereich des 
Landschaftsplans Nr. 1 „Werse“ (LP 1). 
Die Entwicklungskarte des LP 1 nennt als Entwicklungsziel für den Raum die „Erhaltung einer mit 
natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ (Nr. 1-1.1).

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 9 von 31 
Die bisherigen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Militärische 
Einrichtung“ liegen als Siedlungsflächen außerhalb des Landschaftsplans Werse. Die südlich 
angrenzenden Waldflächen, die auch ein Wohnhaus umfassen, für welches im Rahmen einer 
Innenbereichssatzung Baurecht besteht, liegen hingegen innerhalb des Landschaftsplans. Die 
Darstellung im Flächennutzungsplan ändert sich in diesem Bereich durch die vorliegende 91. 
Änderung nicht.  
4  Änderungsinhalte 
4.1  Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sozialen Zwecken 
dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft 
Im Rahmen der 91. Änderung des fortgeschriebenen FNP wird der Änderungsbereich im Entwurf 
im Norden, nördlich des bestehenden Waldes, vollständig als Fläche für den Gemeinbedarf mit 
der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-
Unterkunft“ dargestellt. Dadurch wird die bereits im wirksamen FNP dargestellte Fläche für den 
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Militärische Einrichtung“ im Bereich der ehemals 
militärisch genutzten Einrichtung „Pulverschuppen“ umgewidmet.  
Folgende Aspekte spielen bei der weiteren Planung und Umsetzung der ZUE eine wichtige Rolle 
und werden daher im Folgenden ausführlicher beschrieben:   
4.1.1  Verkehrliche Erschließung  
Seit der Inbetriebnahme der neuen Einmündung im Mai 2020 erfolgt die Erschließung des 
eigentlichen ZUE-Grundstücks (sowie der beiden Bestands-Wohngebäude an der Zufahrt) nicht 
mehr über die unmittelbare Auffahrt auf die Warendorfer Straße, sondern über die Verlängerung 
der neuen gebündelten, südwestlichen gemeinsamen Anbindung.  
Busse, die die Geflüchteten bringen bzw. holen, können im Süden des ehemaligen 
Kasernenareals wenden. 
Eine im August 2018 durchgeführte Verkehrszählung an der ZUE Ibbenbüren (mit ca. 350 zum 
Zeitpunkt der Zählung dort untergebrachten Personen) hat im Ergebnis nur eine geringe 
Belastung mit Kfz-Fahrten mit insges. ca. 130 Kfz - Zu-/Abfahrten im Zählzeitraum von 5:00 bis 
19:00 Uhr aufgezeigt. Für die geplante, grundsätzlich vergleichbare ZUE Münster wird mit einem 
hochgerechneten Kfz-Aufkommen von ca. 185 Kfz - Zu-/Abfahrten gerechnet. Diese zu 
erwartenden Verkehre der künftigen Einrichtung können aus verkehrsplanerischer Sicht ohne 
entgegenstehende Beeinträchtigungen über die geplante neue, lichtsignal-gesteuerte 
Einmündung in die Warendorfer Straße abgewickelt werden. 
Weitere Informationen können der durchgeführten verkehrstechnischen Untersuchung 
entnommen werden.5 
                                                
5 s. Verkehrstechnische Untersuchung der Ingenieursgesellschaft für Verkehrswesen mbH (Bondzio L / Schwarte, J.) 
zur ZUE in Münster (Januar 2020).

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
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Begründung / Seite 10 von 31 
4.1.2  Technische Erschließung: Regenwasser 
Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt derzeit über das namenlose Vorflutgewässers 
Nr. 3299992, das über teilweise verrohrte Gräben (im Gewässer-Unterlauf mit ca. 800 m Länge) 
mit zu engen Querschnitten entlang des Coppenrathswegs und der Straße Wilhelmshavenufer 
zur Einleitung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK) nördlich der Schleuse verläuft.  
Im FNP wird das auch im Plangebiet verlaufende Gewässer nicht als Wasserfläche dargestellt, 
weil im FNP aus Gründen der Maßstäblichkeit nur Gewässer I. Ordnung – das ist im Stadtgebiet 
Münster nur der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) – sowie namentlich benannte Gewässer dargestellt 
werden, nicht jedoch die namenlosen Gewässer.   
Bei dem vorgenannten Gewässer handelt es sich historisch um den Oberlauf des natürlichen 
Fließgewässers Edelbach, der im Zuge des Baus des DEK von seinem Unterlauf westlich des 
DEK abgetrennt wurde, weil hier kein entsprechender Düker eingebaut wurde. Daraus resultiert 
die aktuelle Entwässerungsproblematik.  
Wie auch unter Kapitel 3.1 skizziert, besteht mangels lokaler Versickerungsmöglichkeiten im 
Einzugsgebiet daher ein dringender Bedarf für eine hydraulische Sanierung des lokalen 
Gewässersystems zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Standards zur 
Hochwasservorsorge.  
Dieser Bedarf besteht unabhängig davon, ob eine ZUE am geplanten Standort „Pulverschuppen“ 
errichtet wird. 
 
Abbildung 2: Retentionsflächen Gewässer 3299922 und 3299924 -  
hellblau: geplanter Gewässerverlauf

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 11 von 31 
Vorgesehene Maßnahmen sind daher  
 die Neutrassierung und der naturnahe Ausbau eines leistungsfähigen Gewässersystems 
mit ausreichendem Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in den DEK nördlich der 
Schleuse. Hierzu soll das bestehende Gewässer, das zzt. verrohrt nördlich des 
Umspannwerks und südlich des Coppenrathswegs verläuft, in den Bereich nördlich des 
Coppenrathswegs verlegt und offen geführt werden. Zur Anbindung soll der vorhandene 
Gewässer-Graben östlich des Umspannwerks mit einem leistungsfähigen Rohr den 
Coppenrathsweg unterqueren und in das neu geschaffene Gewässer münden, das dann 
östlich bzw. nördlich entlang des bestehenden Sportgeländes zum Wilhelmshavenufer 
führen wird, um anschließend entlang des Wilhelmshavenufers zur Einleitungsstelle 
nördlich der DEK-Schleuse geführt zu werden (siehe hellblaue breite Trasse in 
obenstehender Abbildung), 
 die Öffnung von verrohrten Gewässerstrecken, die Schaffung von Retentionsvolumen im 
und am Gewässer sowie die Beseitigung von punktuellen Engstellen (Durchlass-
Aufweitungen), 
 der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem nur über 
separate dezentrale Rückhaltemaßnahmen auf dem künftigen ZUE-Grundstück. 
Die Planung zur Neutrassierung und zum naturnahen Ausbau der Gewässer 3299922 & 
32999224 ist abgeschlossen und liegt derzeit der Unteren Wasserbehörde zur Erteilung der 
wasserrechtlichen Plangenehmigung vor. 
Die schmutz- und regenwassertechnische Erschließung des zukünftigen ZUE-Grundstücks 
befindet sich in der Planungsphase.  
Der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem soll durch separate 
dezentrale Rückhaltemaßnahmen unterstützt werden. Absehbar wird die künftige Versiegelung 
des ehemaligen Kasernengeländes das bisherige Maß nicht überschreiten, da voraussichtlich 
bisherige Verkehrs-, Rangier- und Abstellflächen entsiegelt werden können (geplant ist der Bau 
eines wasserdurchlässigen internen Wegenetzes). Ergänzend können flache Retentionsmulden 
mit in die Freiraumgestaltung einbezogen werden und der Abflussverzögerung / Verdunstung 
dienen. Zudem trägt auch die geplante Dachbegrünung künftiger Neubauten zur 
Regenrückhaltung bei. Insgesamt soll durch die Kombination der Maßnahmen zur 
Regenwasserbewirtschaftung vor Ort den Wasserhaushaltsgrößen der unbesiedelten Landschaft 
entsprochen werden und somit auch das „Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur 
Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes der Stadt Münster“ erfüllt werden. Das Vorhaben 
„ZUE“ wird keine nachteiligen Auswirkungen auf den Niederschlagswasserhaushalt haben. 
4.2  Flächen für Ver- und Entsorgung  
4.2.1  Zweckbestimmung Pumpwerk 
Um die zukünftige Schmutzwasserentsorgung des Standortes sicherzustellen, erfolgt der Bau eines 
neuen Schmutzwasser-Pumpwerkes südwestlich des Eingangs, außerhalb des eingezäunten 
Bereichs der ZUE. Das Pumpwerk ist entsprechend als Ver-/Entsorgungs-Symbol in der 
Planzeichnung zur 91. Änderung des FNP neu dargestellt. 
Im weiteren Verlauf zur Hauptkläranlage genügt das Regenüberlaufbecken am Hauptpumpwerk 
an der Gartenstraße nicht mehr den geforderten Reinigungsleistungen. Aus diesem Grund

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 12 von 31 
werden entsprechende Abkopplungsmaßnahmen umgesetzt, um somit die hydraulische 
Belastung am Regenüberlaufbecken zu reduzieren. 
4.3  Flächen für Wald 
Südlich angrenzend an die Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft“ wird der bestehende 
Wald vollflächig entsprechend dargestellt. Insofern wird die bestehende Walddarstellung im 
Nordwesten erweitert. Das innerhalb der bewaldeten Fläche bestehende Wohnhaus sowie der 
Parkplatz werden maßstabsbedingt im FNP nicht separat dargestellt. Innerhalb der Wald-
Darstellung bestehen zwei Wohngebäude, die Bestandsschutz genießen. Im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619 wird das nördliche Wohngebäude als Allgemeines 
Wohngebiet (WA) mit geringfügigem Entwicklungsspielraum festgesetzt. Der 
Darstellungsmaßstab des FNP kann diese bestandsgeschützten Gebäude jedoch nicht 
wiedergeben.  
4.4  Immissionsschutz 
Die Ermittlung der entstehenden Immissionen sowie die Sicherstellung des Immissionsschutzes 
erfolgen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Der Begründung des Bebauungsplans 
Nr. 619 ist zu entnehmen, dass im Plangebiet von Lärmvorbelastungen ausgegangen werden 
kann, die mit gesunden Wohnverhältnissen vereinbar sind. Auch ist künftig bzgl. 
- des Straßenverkehrslärms der L 843 (auch bei steigenden Verkehrsbelastungen) wegen der 
Lärmschutzwand sowie der großen Entfernung der Warendorfer Straße zur ZUE 
- des Straßenverkehrslärms durch den nächstgelegenen Verknüpfungsstreifen der 
Warendorfer Straße / B 51 / B 481n 
- des Schienenverkehrslärms (auch bei etwaiger Erhöhung der Taktfrequenz) wegen der 
großen Entfernung der Bahntrasse zur ZUE 
- des Schiffsverkehrslärms (auch bei etwaiger Zunahme des Schiffsverkehrs) wegen der 
großen Entfernung des DEK zur ZUE  
zu erwarten, dass  
- weder durch das geplante Bauvorhaben ZUE (und seine Anbindung) unverhältnismäßige 
bzw. unzumutbare Emissionen auf die Anwohnenden einwirken werden,  
- noch die in der ZUE Unterkommenden übermäßigen Immissionen ausgesetzt wären. 
Der FNP-Änderung steht dieser Belang daher nicht entgegen. 
4.5  Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und Hinweise 
4.5.1  Altlasten/ Altlastverdachtsflächen >1 ha 
Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. 
mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis- und Warnfunktion. Im 
Flächennutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen 
vorgesehene Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, 
gekennzeichnet werden.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 13 von 31 
Aufgrund seiner Nutzungsgeschichte (u.a. Herstellung und Lagerung von Munition, Kaserne) ist 
eine Belastung des „Alten Pulverschuppens“ mit Bodenverunreinigungen zu prüfen. Hierzu sind 
eine historische Erkundung6 und eine Gefährdungsabschätzung7 erstellt worden. Sie gehen auf 
bisherige Nutzungen und Ereignisse ein, aus denen für mehrere Flächen ein 
Kontaminationsverdacht resultiert. Dies sind bspw. eine Explosion erheblicher Munitionsmengen 
im Jahr 1915 (wodurch der gesamte damalige Gebäudebestand zerstört wurde, Granaten in 
einen Umkreis bis zu 1.000 m gelangten und bis zu 8 m tiefe Krater entstanden) sowie diversen 
altlastenverursachenden Nutzungen, wie sie bei militärisch-technischen Nutzungen häufig 
entstanden. 
Im Rahmen der Gefährdungsabschätzung erfolgten Bodenuntersuchungen durch das Abteufen 
von Rammkernsondierungen sowie die Entnahme von Oberflächenmischproben. 
In Teilbereichen zeigten sich in der Analyse des Bodens Überschreitungen der Prüfwerte der 
Bundesbodenschutzverordnung für den Gefährdungspfad Boden-Mensch mit polycyclischen 
aromatischen Kohlenwasserstoffen, Benzo(a)pyren sowie mit einigen Schwermetallen.  
Hier sind im Rahmen der Umnutzung ggfs. Sanierungs- und Sicherungsmaßnahen (z. B. 
Versiegelung, Abdeckung, Bodenaustausch etc.) erforderlich. 
Von der Stadt Münster wird das Gelände des Alten Pulverschuppens aufgrund der militärischen 
Nutzung als Altlastenverdachtsfläche (Nr. 722) geführt. Ein Altlastenverdacht besteht demnach 
in den Bereichen der früheren Nutzungen Tankstelle, Werkstattbereich, Kohlelager, Heizzentrale 
sowie im Bereich verschiedener Auffüllungen. Auf Empfehlung der Unteren Bodenschutzbehörde 
wird das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 619 vollflächig als Altlastenverdachtsfläche 
gekennzeichnet; eine entsprechende Kennzeichnung wird für den Geltungsbereich der 91. 
Änderung des FNP übernommen.  
Nach Angaben der Unteren Bodenschutzbehörde ist die geplante Nutzung möglich, die 
notwendigen technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen können im nachfolgenden 
Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt werden. 
Aufgrund der Nutzung des Grundstücks zur Munitionsherstellung und des Explosionsunglückes 
im Jahr 1915 ist darüber hinaus mit Munitionsresten zu rechnen und daher die Feuerwehr 
(Kampfmittelräumdienst) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu 
beteiligen.  
Der FNP-Änderung steht dieser Belang daher nicht entgegen.  
4.5.2  Denkmalschutz / Archäologie 
Das Objekt „Truppenunterkunft Pulverschuppen, Warendorfer Straße 263“ wurde hinsichtlich 
eines möglichen Denkmalwertes geprüft. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt 
Münster und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen sind 
einvernehmlich zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Denkmalwert gemäß § 2 Abs. 1 
                                                
6  Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH: „Bericht 180959 MS Truppenunterkunft Warendorfer Straße 263 / 
Pulverschuppen und Dingstiege, 48155 Münster (WE125610, WE 125663, WE 149010) – Historische Erkundung 
zur Erstbewertung“, Hamburg, 16.11.2018 
7  CDM Smith: „Orientierende Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung“, Bochum, 20.05.2021

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 14 von 31 
DSchG NRW für die Anlage nicht begründen lässt und deshalb eine mögliche 
Unterschutzstellung der Anlage als Denkmal keine Grundlage hat.  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das 
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Im 
Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 619 erfolgen Hinweise zum sachgerechten 
Umgang bei der Entdeckung neuer Bodendenkmäler. 
Der FNP-Änderung steht dieser Belang unter diesen Voraussetzungen nicht entgegen.  
5  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2a BauGB 
5.1 Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen 
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie 
verschiedene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird. 
Diese Quellen sind im Folgenden aufgelistet: 
 LANUV (2021): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet: 
http://www.klimaanpassung-
karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume&param=Klimaanalyse 
 Ökoplanung Münster (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung 
einer zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. Planvarianten 
A01 und A02 (13. Dezember 2019) 
 Ökoplanung Münster (2019): Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) zur Neuerrichtung 
einer zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. Planvariante 
B01 (20. Dezember 2019) 
 Ökoplanung Münster (2019): Faunistischer Fachbeitrag zur Neuerrichtung einer zentralen 
Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Flüchtlinge in Münster. 91. Änderung FNP: Am 
Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße (20. August 2019) 
 Umweltdaten Münster 2014/2015 https://www.stadt-
muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141 
 Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: https://www.stadt-
muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster.html 
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind, d.h. diese reichen auch über den eigentlichen Änderungsbereich 
hinaus.

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5.2  Kurzdarstellung der Planung 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich bislang 
als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Militärische Einrichtung“ sowie als 
Wald dar. Der nördliche Teil der Fläche ist als Altlasten-/-Verdachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet.  
Mit der 91. Änderung wird die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche geändert in „Sozialen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft“. Die 
Gemeinbedarfsfläche wird im Südwesten verkleinert zugunsten des dort faktisch vorhandenen 
Waldes. Damit wird der Südteil des Änderungsbereichs vollständig als Wald dargestellt. Die 
Kennzeichnung der Altlast-/-Verdachtsfläche wird auf den gesamten Änderungsbereich 
ausgeweitet. Ein geplantes Schmutzwasserpumpwerk wird in der Planzeichnung zur 
91. Änderung des FNP neu dargestellt.   
Mit diesen Änderungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung 
der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem ehemaligen Kasernengelände 
geschaffen.  
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Von den Umweltschutzzielen in Fachgesetzen und –plänen sind für die vorliegende 91. Änderung 
des Flächennutzungsplans neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen 
folgende relevant und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung): 
 
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des 
Umweltschutzes 
Menschen und menschliche 
Gesundheit  
 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
 DIN 18005, Teil 1, und Beiblatt 1 zur DIN 18005; 
DIN 4109-1 (technische Regelwerke)  
 Freizeitlärmrichtlinie NRW: Messung, Beurteilung 
und Verminderung von Geräuschimmissionen bei 
Freizeitanlagen (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt 
und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz  
-V-5-8827.5-(VNr.)v. 23.10.2006, geändert durch 
RdErl. vom 13.04.2016) 
 Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 
 TA Lärm 
 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 
Pflanzen und Tiere /  
biologische Vielfalt 
 
 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie 
(Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf streng 
geschützte Arten sowie Eingriffsregelung i. V. m. 
den Regelungen des BauGB

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Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des 
Umweltschutzes 
Fläche und Boden  Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz 
Wasser 
 
 Wasserhaushaltsgesetz,  
 Landeswassergesetz NRW  
Klima / Luft  Klimaanpassungsgesetz NRW 
 Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes 
NRW (KliSchGNRW) 
 Verordnung über Luftqualitätsstandards und 
Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) 
Landschaft  Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung 
i. V. m. den Regelungen des BauGB) 
 Landesnaturschutzgesetz NRW 
Kulturelles Erbe und sonstige 
Sachgüter  
 Denkmalschutzgesetz NRW  
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Regionalplan 
Der Bereich der ehemaligen Kaserne sowie die östlich, nördlich und westlich angrenzenden 
Flächen sind im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. Der 
südlich angrenzende Wald ist als Waldbereich dargestellt.  
Mit der seit Dezember 2022 laufenden Änderung des Regionalplans ist die Darstellung weiterer 
Potenzialbereiche für allgemeine Siedlungen (ASB-P) im Norden, Nordosten und Osten der 
Umgebung des Kasernengeländes vorgesehen.  
Flächennutzungsplan 
S. Kapitel 5.2.  
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden 
Die Planung sieht die Weiter- bzw. Umnutzung eines bereits bebauten und versiegelten 
ehemaligen Kasernengeländes vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot, mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen. Siehe dazu ergänzend die Ausführungen unter Kapitel 1.1 der 
Begründung.

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Folgen des Klimawandels 
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Absatz 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet 
werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 5.4.5 Klima/Luft sowie unter Kapitel 1.2 der 
Begründung. 
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes 
Natura 2000-Gebiete (FFH- bzw. Vogelschutzgebiete) sind nicht von der 91. Änderung des FNP 
betroffen.  
Wald 
Die vorhandenen Waldflächen werden als solche im Flächennutzungsplan dargestellt und werden 
erhalten.  
Landschaftsplan Werse (LP 1) 
Die bisherigen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Militärische 
Einrichtung“ liegen als Siedlungsflächen außerhalb des Landschaftsplans Werse. Die südlich 
angrenzenden Waldflächen hingegen liegen innerhalb des Landschaftsplans. Die Darstellung im 
Flächennutzungsplan ändert sich in diesem Bereich durch die vorliegende 91. Änderung – bis auf 
die in nordwestliche Richtung erweiterte Waldfläche südlich der Flächen für den Gemeinbedarf – 
nicht.   
 
Abbildung 3: Ausschnitt LP Werse (ohne Maßstab) 
Grünordnung Münster 
Die bisherigen Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Militärische 
Einrichtung“ sind in der Karte „Grünsystem / Freiraumkonzept“ der Grünordnung als

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 18 von 31 
Siedlungsflächen berücksichtigt. Die südlich angrenzenden Waldflächen mit dem integrierten 
Standort für Wohnen hingegen liegen innerhalb des zweiten Grünrings sowie in der Vorrangfläche 
Freiraumsicherung. Hierbei handelt es sich um Freiflächen, die zur Sicherung der 
Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulassen. In diesem Bereich stellt der 
Flächennutzungsplan Wald dar, so dass kein Widerspruch zur Grünordnung besteht.  
Der westlich an den Änderungsbereich angrenzende Dortmund-Ems-Kanal ist als 
systemüberlagernder Grünzug in der Grünordnung ausgewiesen und weist eine wichtige Freizeit- 
und Erholungsfunktion auf.  
Gemäß dem Zielkonzept „Freizeit und Erholung“ der Grünordnung Münster liegt der 
Änderungsbereich innerhalb einer geplanten Parkanlage. Die Parkanlage ist als überwiegend 
funktionalisierter Freiraum mit spezifischen Freizeit- und Erholungseinrichtungen und intensiver 
Nutzung vorgesehen. Eine Konzentration der Freizeit- und Erholungseinrichtungen auf geeignete 
Teilräume einerseits und eine ökologische Aufwertung durch Maßnahmen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege andererseits sind vorgesehen.  
 
Abbildung 4: Ausschnitt Grünordnung Münster „Grünsystem / Freiraumkonzept“ (ohne Maßstab) 
Sonstige Schutzwürdigkeiten 
Der vorhandene Feuerlöschteich südlich der ehemaligen Kasernenanlage ist als Stillgewässer 
mit hoher Bedeutung für Amphibien schützenswert (s. Punkt 5.4.2). Die umgebenden 
Waldbereiche sind als Landlebensräume zu erhalten und werden im FNP weiterhin als Wald 
dargestellt.  
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzustands in der 
Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In 
dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relevant die

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 19 von 31 
Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und zum Ausgleich 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Schwierigkeiten traten bei der 
Zusammenstellung der Angaben nicht auf.  
5.4.1  Menschen und menschliche Gesundheit 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Das ehemalige Kasernengelände wird in der Bestandssituation zur Unterbringung von 
Geflüchteten und Wohnungslosen genutzt. Dieser Bereich ist für die Neuerrichtung der ZUE 
vorgesehen. Der südliche Änderungsbereich umfasst im wesentlichen Wald sowie zwei 
Wohngebäude, die Bestandsschutz genießen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 619 wird das nördliche Wohngebäude als Allgemeines Wohngebiet (WA) mit geringfügigem 
Entwicklungsspielraum festgesetzt. Im Flächennutzungsplan werden – aufgrund dessen 
Maßstäblichkeit – beide Wohngebäude allerdings als Waldfläche dargestellt. Das Umfeld des 
Änderungsbereichs ist durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Im Westen verläuft der 
Dortmund-Ems-Kanal, dessen beidseitig parallel verlaufende Wege von Spaziergängern und 
Radfahrenden genutzt werden.  
Immissionsschutz 
Hinsichtlich der Lärmsituation sind im Bestand sowie für die Planung im wesentlichen 
Verkehrslärmeinwirkungen der Warendorfer Straße (Lärmschutzwand vorhanden) und des 
Verknüpfungsstreifens Warendorfer Straße / B 51 / B 481n (ohne Lärmschutzwand) zu 
berücksichtigen.  
Aufgrund der Abstände der Lärmquellen ist davon auszugehen, dass – ggf. unter 
Lärmschutzregelungen im Bebauungsplan – für die künftige Wohnnutzung von gesunden 
Wohnverhältnissen auszugehen ist.  
Hinweis: Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der B 51 / B 481n wurde die 
Lärmschutzwand an der Warendorfer Straße im Abschnitt südlich der ZUE errichtet. 
Die mit Regionalbahnen befahrene Bahnstrecke Münster-Warendorf südlich des 
Änderungsbereichs sowie der Schiffsverkehr auf dem ca. 190 m westlich gelegenen Dortmund-
Ems-Kanal sind hinsichtlich Lärmimmissionen nicht erheblich.  
Die Sportanlage DJK Germania Mauritz nördlich des Änderungsbereichs soll künftig intensiver 
genutzt werden, so dass zusätzliche Trainings auf dem Gelände stattfinden können. Aufgrund 
der ca. 200 m Abstand zum Änderungsbereich und der bereits vorhandenen, mit 30 m bzw. 50 m 
näher gelegenen Bebauung am Coppenrathsweg ist weder davon auszugehen, dass von der 
Sportanlage bedeutende Immissionen auf den Änderungsbereich einwirken, noch durch die 
geplante ZUE Einschränkungen für die Sportanlagenplanung resultieren.   
Eine relevante gewerbliche Lärmvorbelastung auf den Änderungsbereich ist nicht gegeben. Auch 
bei Realisierung eines Wohnmobilplatzes auf Grundlage der bestehenden FNP-Darstellung 
nordwestlich des Änderungsbereichs, der über die Straße Wilhelmshavenufer an die Warendorfer 
Straße anzubinden wäre, sind wegen der großen Entfernung keine relevanten Lärmimmissionen 
zu erwarten.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 20 von 31 
Durch die ZUE wird voraussichtlich nur ein geringes Verkehrsaufkommen erzeugt werden, 
welches aus verkehrsplanerischer Sicht ohne entgegenstehende Beeinträchtigungen über die 
Warendorfer Straße abgewickelt werden kann (s. Kapitel 4.1 / Überschrift Erschließung). Mit Blick 
auf die Lärmemissionen ist von keiner nennenswerten Zusatzbelastung auszugehen.  
Luftschadstoffe: Zum Schutz der Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Luftschadstoffe sind die Grenzwerte der 39. BImSchV "Verordnung über Luftqualitätsstandards 
und Emissionshöchstmengen“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Insbesondere sind die 
verkehrsbedingten Schadstoffbelastungen von Stickstoffdioxid und Feinstaub als Leitsubstanzen 
für die Luftqualität zu betrachten. 
Im Rahmen der Aufstellung der Luftreinhaltepläne für die Stadt Münster wurden die 
Straßenabschnitte, welche Immissionskonzentrationen im Bereich der Grenzwerte für die 
Luftschadstoffe aufweisen, identifiziert. Ausnahmslos sind dies Straßen mit beidseitig 
geschlossener Blockrandbebauung, die einen Abstand von weniger als 25 m Breite und zudem 
eine Verkehrsfrequentierung von deutlich über 10.000 Kfz am Tag aufweisen. 
Die Warendorfer Straße weist zwar eine verkehrliche Querschnittsbelastung von deutlich über 
10.000 Kfz pro Tag auf (Prognose: 26.500 Kfz/DTV im Abschnitt südlich der geplanten ZUE), 
aber die Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe sind günstig. Erhebliche 
Schadstoffbelastungen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen würden, sind auch 
unter Berücksichtigung der (geringfügigen) Kfz-Verkehre durch das Vorhaben nicht zu erwarten. 
Geruch: Von Geruchsvorbelastungen ist nicht auszugehen, da weder landwirtschaftliche Betriebe 
mit nennenswerter Tierhaltung noch geruchsemittierende Betriebe im Umfeld existieren.  
Elektromagnetische Felder: Aufgrund der Entfernung der künftig bewohnten Gebäude der ZUE 
von mindestens 130 m zum nördlich gelegenen Stadtwerke-Umspannwerk ist nicht von 
relevanten elektromagnetischen Immissionen auszugehen.  
Risiken für die menschliche Gesundheit sind im Zusammenhang mit der 91. Änderung des FNP 
mit dem Ziel, die planerischen Voraussetzungen für eine zentrale Unterbringungseinrichtung für 
Flüchtlinge zu schaffen, nicht erkennbar und nicht zu erwarten. Grundsätzlich sind potenzielle 
Risiken jedoch im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu betrachten und zu 
minimieren bzw. auszuschließen (z. B. durch ein Brandschutzkonzept im Rahmen der 
Baugenehmigung).  
Erholung 
Die beidseitigen Fuß- und Radwege des westlich der ZUE gelegenen Dortmund-Ems-Kanals 
können von den Bewohnern der ZUE fußläufig erreicht und zur Erholung genutzt werden. Die 
nördlich gelegene Schleuse stellt für viele Menschen, insbesondere Familien mit Kindern, eine 
Attraktion dar.  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z. B. Landschaft / Ortsbild und 
Kulturgüter, werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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Begründung / Seite 21 von 31 
5.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Im Norden ist der Änderungsbereich gekennzeichnet durch die Gemeinbedarfsfläche „Militärische 
Einrichtung“ des ehemaligen Kasernengeländes. Dieses ist gekennzeichnet durch erhebliche 
Flächenversiegelung in Form von Gebäuden, Fahr- und Stellflächen. Darüber hinaus dominieren 
große, intensiv gepflegte Zierrasenflächen, die punktuell mit Einzelbäumen aus vorwiegend 
heimischen Baumarten bestanden sind. Ansonsten beschränken sich nennenswerte 
Gehölzbestände innerhalb des Kasernengeländes auf eine im Norden vorhandene ältere, zum 
Teil lückige, ein- bis zweireihige Baumhecke aus Hainbuchen, Stieleichen, Weiden und Birken, 
eine Baumgruppe aus mittelalten, z. T. mehrstämmigen Eschen, einen älteren Baumbestand aus 
Buchen, Feldahorn und Birken im nördlichen Waldrandbereich eines mittelalten Buchen-
Eschenwaldes sowie auf mehrere Einzelbäume aus alten Stieleichen mit Stammdurchmessern 
von bis zu 120 cm.  
Teilflächen südlich an die Kaserne und westlich an die Zufahrtsstraße angrenzend sind ebenfalls 
als Gemeinbedarfsflächen mit o. g. Zweckbestimmung ausgewiesen. Diese charakterisieren sich 
durch ein großzügiges Wohnhaus mit großflächigem Gartenbereich, einem eingezäunten 
ehemaligen Feuerlöschteich sowie einer Stellplatzanlage. Südlich an die Gemeinbedarfsflächen 
schließen sich beiderseits der Zufahrtsstraße im FNP als Wald ausgewiesene Bereiche an, die 
sich sowohl bzgl. der dort stockenden Baumarten als auch hinsichtlich der Waldstruktur deutlich 
voneinander unterscheiden. Ganz im Süden ist innerhalb der ausgewiesenen Waldfläche ein 
Wohnhaus mit größerer Gartenfläche vorhanden.  
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete 
werden nicht berührt.  
Der Entwurf des FNP sieht eine Reduzierung der Gemeinbedarfsfläche mit Änderung der 
Zweckbestimmung vor. Die ausgewiesenen Waldflächen werden vergrößert, wobei die innerhalb 
dieser Flächen vorhandenen Wohnhäuser Bestandsschutz genießen.  
Mit den vorgesehenen Änderungen sind voraussichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft 
verbunden (§ 18 BNatSchG). Eine genaue Bilanzierung des ökologischen Zustands der 
bisherigen und neuen planungsrechtlichen Situation sowie die Feststellung eines sich daraus 
ergebenden möglichen Ausgleichsbedarfs erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619). 
Faunistischer Fachbeitrag und Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) 
Für die Planung der ZUE wurden ein Faunistischer Fachbeitrag erstellt und eine 
Artenschutzrechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) durchgeführt. Verfahrenskritische 
Arten wurden nicht angetroffen.  
Im Ergebnis des Faunistischen Fachbeitrages wurden im Untersuchungsgebiet Brutvorkommen 
von 14 als wertgebend anzusehenden Vogelarten festgestellt. Acht dieser Arten – Bluthänfling, 
Feldsperling, Flussregenpfeifer, Mäusebussard, Neuntöter, Rauchschwalbe, Star und Steinkauz 
– zählen in Nordrhein-Westfalen derzeit zu den planungsrelevanten Brutvogelarten. Als weitere 
wertgebende Arten wurden Bachstelze, Gimpel, Goldammer, Grünspecht, Haussperling und 
Klappergrasmücke nachgewiesen. Diese sechs Arten werden derzeit in Nordrhein-Westfalen

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
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nicht als planungsrelevant eingestuft, gelten jedoch nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG als „streng 
geschützte Art“, nach der Roten Liste als gefährdet oder werden zumindest als Arten der 
Vorwarnliste geführt. Alle genannten Arten sind als Europäische Vogelarten mindestens 
besonders geschützte Arten, teilweise handelt es sich auch um streng geschützte Arten.  
Im eigentlichen Änderungsbereich, der den ehemaligen Kasernenbereich, die südlich 
angrenzenden Waldflächen sowie die beiden Wohnhäuser mit Garten umfasst, wurden 
Brutvorkommen von Feldsperling, Star, Bachstelze und Grünspecht sowie angrenzend Gimpel 
und Mäusebussard festgestellt.  
Im Ergebnis der gutachterlichen Bewertung hat das Untersuchungsgebiet eine mittlere 
Bedeutung für die Artgruppe der Brutvögel.  
Eine Karte der Brutvogelvorkommen sowie weitere Informationen finden sich im Faunistischen 
Fachbeitrag.  
Im Untersuchungsgebiet wurden die sechs Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Großer 
Abendsegler, Mücken-, Rauhaut-, Wasser- und Zwergfledermaus festgestellt. Zudem wurden 
mehrfach Kontakte von Fledermäusen der Gattungen Myotis, Nyctalus und Pipistrellus erfasst, 
welche nicht mit Sicherheit bis auf Artniveau bestimmt werden konnten.  
Alle in Nordrhein-Westfalen vorkommenden Fledermausarten sind streng geschützt und 
planungsrelevant.  
Als Amphibienarten wurden im Gewässer südlich der ehemaligen Kaserne mittelgroße 
Vorkommen von Bergmolch und Wasserfröschen sowie große Populationen von Erdkröte und 
Teichmolch festgestellt.  
Im Regenrückhaltebecken östlich außerhalb des Untersuchungsgebietes, welches im Jahr 2018 
neu angelegt wurde, wurde eine kleine Initialpopulation von Wasserfröschen sowie eine 
ausgesetzte Gelbbauchunke festgestellt. Voraussichtlich wird dieses Gewässer im Lauf der 
nächsten Jahre durch die Amphibienarten Bergmolch, Erdkröte, Grasfrosch und Teichmolch 
besiedelt werden. Hierbei können sich auch Wanderbeziehungen zwischen den 
Laubwaldbeständen südlich der ehemaligen Kaserne und dem Regenrückhaltebecken 
etablieren. 
Die beiden Gewässer werden insgesamt von hoher Bedeutung für Amphibien eingeschätzt. Die 
Waldbereiche südlich der ehemaligen Kaserne sind hierbei zumindest für Bergmolch, Erdkröte 
und Teichmolch als wichtiger Landlebensraum anzusehen, der insgesamt als von mittlerer 
Bedeutung für die Arten eingeschätzt wird.  
Durch die 91. Änderung des FNP werden keine Änderungen an den Gewässern oder den 
Waldbereichen vorbereitet.  
Weitere Informationen können dem Faunistischen Fachbeitrag entnommen werden.  
In Ergänzung zum Faunistischen Fachbeitrag gibt es folgende Hinweise: Im Jahr 2020 wurden 
vom NABU Münster brütende Kiebitze auf der Ackerfläche nördlich des ehemaligen 
Kasernengeländes festgestellt. In 2021/22 wurden keine brütenden Kiebitze auf dieser 
Ackerfläche kartiert. 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 wird diese Entwicklung weiter zu 
berücksichtigen sein.

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Die Artenschutzrechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) kommt zu dem Ergebnis, dass 
der geplante Neubau der ZUE unter Anwendung einer Bauzeitenregelung die Entfernung und die 
Rodung von Gehölzen betreffend (europäische Vogelarten), einer Bauzeitenregelung den 
Abbruch und den Umbau von Gebäuden betreffend (Feldsperling, Star und europäische 
Vogelarten), vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen 
(Feldsperling, Star, Breitflügel-, Mücken- und Zwergfledermaus) sowie einer ökologischen 
Baubegleitung (Feldsperling, Star, europäische Vogelarten, Breitflügel-, Mücken- und 
Zwergfledermaus) betreffend, zulässig ist. Die Umsetzung der genannten Maßnahmen ist im 
weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu regeln.  
Auf der Ebene des FNP stehen artenschutzrechtliche Belange der Planung somit nicht entgegen. 
Weitere Informationen können dem Faunistischen Fachbeitrag und der Artenschutzrechtlichen 
Prüfung zu den Planvarianten A01 und A02 entnommen werden.  
Zum Jahresbeginn 2024 ist eine Teilaktualisierung (gebäudebewohnende Vögel, Fledermäuse) 
im Zuge der anstehenden Abbrucharbeiten erfolgt.  
Hinweis: Da im Vorfeld auch eine Inanspruchnahme der östlich gelegenen Flächen (Acker und 
Grünland) für die ZUE nicht ausgeschlossen wurde, wurde auch für diesen Bereich eine ASP 
(Planvariante B01) durchgeführt. Im Ergebnis wären bei der inzwischen verworfenen Planung in 
diesem Bereich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) in Höhe von 
5 ha Fläche erforderlich gewesen.  
Weitere Informationen können der Artenschutzprüfung zur Planvariante B01 entnommen werden. 
5.4.3  Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung des ehemaligen Kasernengeländes 
Pulverschuppen vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot des § 1 a BauGB, mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen.  
Der natürlicherweise im Plangebiet vorkommende Bodentyp ist gemäß der Bodenkarte 1:50.000 
im Umweltkataster ein Podsol-Pseudogley und Pseudogley mit mittlerer Stauwasserstufe. 
Schutzwürdige bzw. klimarelevante Böden sind in der Karte der schutzwürdigen Böden für den 
Änderungsbereich nicht ausgewiesen. Der natürliche Bodentyp ist bereits durch die vorhandene 
Versiegelung im Bereich des ehemaligen Kasernengeländes sowie durch Altlasten und 
Kampfmittel des ehemaligen Pulverschuppens beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen, dass die 
Böden überwiegend nicht mehr den Angaben der Bodenkarte entsprechen.  
Auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans wird davon ausgegangen, dass die 
Versiegelung im Rahmen der Neuerrichtung der ZUE auf dem ehemaligen Kasernengelände 
nicht zunimmt. Eine genaue Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und abschließende 
Versiegelungsbilanz erfolgt im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619.

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Altlasten-/Verdachtsflächen  
Im Änderungsbereich befindet sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführte 
Fläche 722. Durch die verschiedenen Nutzungen auf der Kaserne bestehen Belastungen mit 
polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Benzo(a)pyren und Schwermetallen. 
Gemäß der Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde ist die gesamte Fläche des 
Änderungsbereiches als Altlast-/Verdachtsfläche gekennzeichnet. Die geplante Nutzung ist 
möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden 
Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt.  
Weitere Informationen können dem Kapitel 4.5.1 der Begründung entnommen werden.  
Kampfmittel 
Aufgrund der Nutzung des Grundstücks zur Munitionsherstellung und eines Explosionsunglückes 
im Jahr 1915 ist mit Munitionsresten zu rechnen und daher die Feuerwehr 
(Kampfmittelräumdienst) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu 
beteiligen.  
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 5.4.7 (Kulturgüter). 
5.4.4  Wasser 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Südlich des bebauten Bereichs des ehemaligen Kasernengeländes befindet sich ein 
Feuerlöschteich von rund 430 qm Größe. Das Stillgewässer ist im Umweltkataster Münster als 
„bedingt naturnah“ erfasst. Als Amphibienarten wurden mittelgroße Vorkommen von Bergmolch 
und Wasserfröschen sowie große Populationen von Erdkröte und Teichmolch festgestellt. Damit 
hat der Teich eine hohe Bedeutung für Amphibien (s. Punkt 5.4.2). Der Teich befindet sich 
innerhalb der als Wald dargestellten Fläche des FNP. Veränderungen an dem Teich werden 
durch die 91. Änderung des FNP nicht vorbereitet.  
Weitere Stillgewässer oder Fließgewässer / Überschwemmungsgebiete befinden sich nicht im 
Änderungsbereich. Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes.  
Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt derzeit über das namenlose Vorflutgewässer 
Nr. 3299992 (nördlich des Änderungsbereichs), das entlang des Coppenrathswegs und der 
Straße Wilhelmshavenufer zur Einleitung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK) nördlich der 
Schleuse verläuft.  
Im Einzugsgebiet dieses Gewässers besteht ein dringender Bedarf für eine hydraulische 
Sanierung des lokalen Gewässersystems zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen 
Standards zur Hochwasservorsorge. Dieser Bedarf besteht unabhängig davon, ob eine ZUE am 
geplanten Standort „Pulverschuppen“ errichtet wird. 
Vorgesehen ist hierbei die Neutrassierung und der möglichst naturnahe Ausbau eines 
leistungsfähigen Gewässersystems mit ausreichendem Querschnitt bis zur Einleitungsstelle in 
den DEK nördlich der Schleuse. Weitere Informationen hierzu s. Kapitel 4.1 / Überschrift 
Technische Erschließung: Regenwasser.

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Der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem soll durch separate 
dezentrale Rückhaltemaßnahmen unterstützt werden. Die zukünftige Versiegelung des 
ehemaligen Kasernengeländes soll das bisherige Maß nicht überschreiten. Zudem trägt auch die 
geplante Dachbegrünung künftiger Neubauten zur Regenrückhaltung bei. Insgesamt soll durch 
die Kombination der Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung vor Ort den 
Wasserhaushaltsgrößen der unbesiedelten Landschaft entsprochen werden und somit auch das 
„Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes der 
Stadt Münster“ erfüllt werden.  
Weitere Informationen können den Kapiteln 3.1 und 4.1 der Begründung entnommen werden.  
Unter diesen Voraussetzungen ist durch das Vorhaben „ZUE“ von keinen erheblichen 
nachteiligen Auswirkungen auf den Niederschlagswasserhaushalt auszugehen.  
5.4.5  Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Der Änderungsbereich liegt gemäß Umweltkataster Münster innerhalb eines klimaökologischen 
Ausgleichsraums, dabei handelt es sich um Freiflächen, die durch ihre Lage innerhalb oder am 
Rande der Innenstadt lokalklimatische Ausgleichsfunktionen übernehmen können, z.B. zur 
Minderung von Wärmeinseleffekten.  
Gemäß dem Fachinformationssystem Klimaanpassung des LANUV weist das ehemalige 
Kasernengelände tagsüber eine starke, die Waldflächen sowie das nördliche Wohnhaus mit 
Garten eine schwache thermische Belastung auf. Das Wohnhaus im Südwesten des 
Änderungsbereichs weist eine mäßige thermische Belastung am Tag auf. Nachts weist das 
Kasernengelände keine und die Wohnhäuser eine schwache Überwärmung auf.  
Die Waldflächen, Bäume und Gehölze des Änderungsbereichs dienen als Schattenspender und 
als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole und Kohlendioxid binden und Sauerstoff 
produzieren. Die Waldflächen bleiben im Rahmen der Planungen erhalten. Zum Erhalt und zur 
Anpflanzung von Bäumen und Gehölzen werden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 
Regelungen getroffen werden.  
Auf Basis des Ziels, die Versiegelung nicht zu erhöhen, sowie möglicher Maßnahmen im 
Bebauungsplan, wie z.B. Dachbegrünung zur verzögerten Niederschlagswasserabführung und -
verdunstung, wird sich das Mikroklima des Änderungsbereichs voraussichtlich nicht im 
erheblichen Maß verändern. Genauere Regelungen trifft der Bebauungsplan Nr. 619. 
Klimawandel 
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen 
Treibhauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Menschen 
verursachten Ursprung haben können. Im Änderungsbereich werden Treibhausgasemissionen 
bauzeitlich durch die Baumaschinen und LKW etc. sowie betriebsbedingt ggf. durch Heizanlagen 
(Bestandsanlagen; abhängig von der Anlagenart) sowie durch den Kfz-Verkehr auftreten. Das 
Kfz-Aufkommen ist allerdings als sehr gering einzuschätzen (s. Kapitel 4.1 / Überschrift 
Erschließung). Die ZUE ist an der Warendorfer Straße an den ÖPNV angebunden und liegt in 
Fahrradnähe zur Innenstadt.

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Durch Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
im Gebäudebereich können Treibhausgasemissionen vermindert werden. Regelungen hierzu 
sind im weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu treffen. 
Im Fazit ist nicht davon auszugehen, dass das Planvorhaben zu einer relevanten Verstärkung 
des Klimawandels z. B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens verbundenen 
Treibhausgasemissionen beiträgt.  
Klimarelevante Böden im Sinne von Böden mit großem Wasserrückhaltevermögen im 2-Meter-
Raum, Kohlenstoffsenken (Böden mit hoch anstehendem Grund- oder Staunässeböden mit 
starker bis sehr starker Staunässe) sowie Kohlenstoffspeicher sind im Änderungsbereich gemäß 
der Karte der schutzwürdigen Böden von NRW nicht ausgewiesen.   
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung 
des Bebauungsplanes Nr. 619 geeignete Festsetzungen, z. B. zur Begrünung von Flachdächern 
und zum Schutz von Gebäuden durch Starkregenereignisse zu treffen (s. auch Kapitel 4.1).   
Weitere Informationen zum Niederschlagswasserhaushalt s. Kapitel 4.1 und 5.4.4.  
5.4.6  Landschaft / Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Der Änderungsbereich ist hinsichtlich seines Landschafts-/Ortsbildes zweigeteilt zu betrachten: 
Im Norden befinden sich die Gebäude und Einrichtungen der ehemaligen Kaserne mit 
Rasenflächen und einzelnen Bäumen, der Süden des Änderungsbereichs wird dagegen durch 
Waldflächen geprägt.  
Die ehemalige Kaserne wird nach Norden durch eine ältere, zum Teil lückige, ein- bis zweireihige 
Baumhecke aus heimischen Baum- und Gehölzarten begrenzt.  
Das zukünftige ZUE-Gelände ist mittels weitgehender Erhaltung der vorhandenen sowie durch 
Neuanpflanzung von Gehölzstrukturen in die Umgebung einzubinden. Im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 sind geeignete Begrünungsmaßnahmen innerhalb des 
bebauten Bereichs festzusetzen. Die Waldflächen im Süden des Änderungsbereichs werden im 
FNP dargestellt und bleiben erhalten. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Landschafts-
/Ortsbild sind nicht zu erwarten.   
5.4.7  Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Derzeitige Umweltsituation / Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der 
Planung / Maßnahmen 
Das Objekt „Truppenunterkunft Pulverschuppen, Warendorfer Straße 263“ wurde hinsichtlich 
eines möglichen Denkmalwertes geprüft. Die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Stadt 
Münster und die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen sind 
einvernehmlich zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Denkmalwert gemäß § 2 Abs. 1 
DSchG NRW für die Anlage nicht begründen lässt und deshalb eine mögliche 
Unterschutzstellung der Anlage als Denkmal keine Grundlage hat.

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Ein Bodendenkmal ist im Änderungsbereich nicht bekannt. Den Umgang mit Bodendenkmälern 
und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz 
NRW. Im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 619 erfolgen Hinweise zum 
sachgerechten Umgang bei der Entdeckung neuer Bodendenkmäler etc.  
5.4.8  Wechselwirkungen 
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
5.4.9  Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden artenschutzrechtliche 
Maßnahmen im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), 
Bauzeitenregelungen und ökologischer Baubegleitung erforderlich. Diese sind im weiteren 
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 verbindlich zu regeln.  
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 werden Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher 
Versiegelung, zur verzögerten Abführung, dezentralen Rückhaltung und Verdunstung von 
Niederschlagswasser etc. erforderlich. Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt über ein 
namenloses Gewässer nördlich des Änderungsbereichs, welches möglichst naturnah 
auszubauen und hydraulisch zu sanieren ist. Regelungen dazu werden in einem 
wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren getroffen.  
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 ist zu prüfen, ob Regelungen zum Lärmschutz 
notwendig werden.  
Unter diesen Voraussetzungen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung auf 
Maßstabsebene des Flächennutzungsplans nicht absehbar.  
5.4.10 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen 
Die Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen nachteiligen 
Umweltauswirkungen, die bei den jeweiligen Schutzgütern in den fachgesetzlichen Zielen und 
Vorgaben des Umweltschutzes sowie bei der Diskussion von Planungsalternativen aufgeführt 
sind, werden im Folgenden noch einmal zusammenfassend dargestellt: 
Vermeidungs- bzw. Verringerungsmaßnahmen hinsichtlich Immissionsschutz 
Auf den Änderungsbereich wirken zwar verschiedene Lärmquellen ein, aufgrund der Abstände 
der Lärmquellen ist davon auszugehen, dass – ggf. unter Lärmschutzregelungen im 
Bebauungsplan – für die künftige Wohnnutzung von gesunden Wohnverhältnissen auszugehen 
ist.  
Vermeidung der Inanspruchnahme von Wald  
Die vorhandenen Waldflächen werden im Flächennutzungsplan dargestellt und erhalten.  
Vermeidung der Inanspruchnahme des Grünsystems der Grünordnung Münster 
Die südlich an die ehemalige Kaserne angrenzenden Waldflächen mit dem integrierten Standort 
für Wohnen liegen innerhalb des zweiten Grünrings sowie in der Vorrangfläche

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Freiraumsicherung der Grünordnung Münster. Hierbei handelt es sich um Freiflächen, die zur 
Sicherung der Freiraumfunktionen keine bauliche Entwicklung zulassen. In diesem Bereich stellt 
der Flächennutzungsplan Wald dar, so dass kein Widerspruch zur Grünordnung besteht.  
Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft und Kompensation 
Mit den vorgesehenen Änderungen sind voraussichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft 
verbunden (§ 18 BNatSchG). Eine genaue Bilanzierung des ökologischen Zustands der 
bisherigen und neuen planungsrechtlichen Situation sowie die Feststellung eines sich daraus 
ergebenden möglichen Ausgleichsbedarfs erfolgt im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
(Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 619). 
Artenschutzrechtliche Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
Die Artenschutzrechtliche Prüfung (Planvarianten A01 und A02) kommt zu dem Ergebnis, dass 
der geplante Neubau der ZUE unter Anwendung einer Bauzeitenregelung die Entfernung und die 
Rodung von Gehölzen betreffend (europäische Vogelarten), einer Bauzeitenregelung den 
Abbruch und den Umbau von Gebäuden betreffend (Feldsperling, Star und europäische 
Vogelarten), vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von CEF-Maßnahmen 
(Feldsperling, Star, Breitflügel-, Mücken- und Zwergfledermaus) sowie einer ökologischen 
Baubegleitung (Feldsperling, Star, europäische Vogelarten, Breitflügel-, Mücken- und 
Zwergfledermaus) betreffend, zulässig ist. Die Umsetzung der genannten Maßnahmen ist im 
weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 zu regeln.  
Auf der Ebene des FNP stehen artenschutzrechtliche Belange der Planung somit nicht entgegen. 
Da im Vorfeld auch eine Inanspruchnahme der östlich gelegenen Flächen (Acker und Grünland) 
für die ZUE nicht ausgeschlossen wurde, wurde auch für diesen Bereich eine ASP (Planvariante 
B01) durchgeführt. Im Ergebnis wären bei der inzwischen verworfenen Planung in diesem 
Bereich vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (CEF) in Höhe von 5 ha 
Fläche erforderlich gewesen.  
Vermeidungs- bzw. Verringerungsmaßnahmen für Fläche und Boden 
Die Planung sieht die Wieder- bzw. Umnutzung des ehemaligen Kasernengeländes 
Pulverschuppen vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot des § 1 a BauGB, mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen.  
Auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplans wird davon ausgegangen, dass die 
Versiegelung im Rahmen der Neuerrichtung der ZUE auf dem ehemaligen Kasernengelände 
nicht zunimmt. Eine genaue Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und abschließende 
Versiegelungsbilanz erfolgt im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619. 
Gemäß der Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde ist die gesamte Fläche des 
Änderungsbereiches als Altlast-/Verdachtsfläche gekennzeichnet. Die geplante Nutzung ist 
möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden 
Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt.  
Vermeidungs- bzw. Verringerungsmaßnahmen für Wasser und Klima 
Der Anschluss des künftigen ZUE-Grundstücks an das Gewässersystem soll durch separate 
dezentrale Rückhaltemaßnahmen unterstützt werden. Die zukünftige Versiegelung des

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung / Seite 29 von 31 
ehemaligen Kasernengeländes soll das bisherige Maß nicht überschreiten. Zudem trägt auch die 
geplante Dachbegrünung künftiger Neubauten zur Regenrückhaltung bei. Insgesamt soll durch 
die Kombination der Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung vor Ort den 
Wasserhaushaltsgrößen der unbesiedelten Landschaft entsprochen werden und somit auch das 
„Handlungskonzept Klimaanpassung 2030 zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzeptes der 
Stadt Münster“ erfüllt werden.  
Die Waldflächen, Bäume und Gehölze des Änderungsbereichs dienen als Schattenspender und 
als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole und Kohlendioxid binden und Sauerstoff 
produzieren. Die Waldflächen bleiben im Rahmen der Planungen erhalten. Zum Erhalt und zur 
Anpflanzung von Bäumen und Gehölzen werden im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 
Regelungen getroffen werden.  
Auf Basis des Ziels, die Versiegelung nicht zu erhöhen, sowie möglicher Maßnahmen im 
Bebauungsplan, wie z.B. Dachbegrünung zur verzögerten Niederschlagswasserabführung 
und -verdunstung, wird sich das Mikroklima des Änderungsbereichs voraussichtlich nicht im 
erheblichen Maß verändern. Genauere Regelungen trifft der Bebauungsplan Nr. 619. 
Durch die Anbindung der ZUE an den ÖPNV an der Warendorfer Straße und die Lage in 
Fahrradnähe zur Innenstadt können Treibhausgasemissionen durch KFZ-Verkehr vermieden 
bzw. verringert werden. 
Zum Schutz gegen die Folgen des Klimawandels in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden sind auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Rahmen der Aufstellung 
des Bebauungsplanes Nr. 619 geeignete Festsetzungen, z. B. zur Begrünung von Flachdächern 
und zum Schutz von Gebäuden durch Starkregenereignisse zu treffen. 
Das zukünftige ZUE-Gelände ist mittels weitgehender Erhaltung der vorhandenen sowie durch 
Neuanpflanzung von Gehölzstrukturen in die Umgebung einzubinden. Im Rahmen der 
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 sind geeignete Begrünungsmaßnahmen innerhalb des 
bebauten Bereichs festzusetzen. Die Waldflächen im Süden des Änderungsbereichs werden im 
FNP dargestellt und bleiben erhalten. 
Vermeidungs- bzw. Verringerungsmaßnahmen für das Kulturelle Erbe 
Ein Bodendenkmal ist im Änderungsbereich nicht bekannt. Den Umgang mit Bodendenkmälern 
und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz 
NRW. Im Rahmen des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 619 erfolgen Hinweise zum 
sachgerechten Umgang bei der Entdeckung neuer Bodendenkmäler etc. 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist anzunehmen, dass die bestehende Nutzung des 
ehemaligen Kasernengeländes als städtische Gemeinschaftsunterkunft für geflüchtete und 
wohnungslose Personen noch weiter bestehen bleibt.   
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Im Vorfeld der geplanten 91. Änderung des FNP wurden stadtweit potenzielle Standorte für die 
ZUE untersucht. Die Standortuntersuchungen sind in der V/0812/2018 dokumentiert. Im Ergebnis

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung / Seite 30 von 31 
wurde der Standort Mauritz-Ost – Östlich Pulverschuppen als am besten geeignet bewertet und 
das 91. FNP-Änderungsverfahren für diesen Standort eröffnet.   
Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein bereits bebautes und versiegeltes Kasernengelände, 
welches nach- bzw. weitergenutzt wird. Dementsprechend entspricht die Planung dem Gebot des 
§ 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam umzugehen.  
Eine alternative Planungsmöglichkeit am Standort bestand in der Überplanung der östlich 
gelegenen Ackerfläche. In diesem Fall würden überwiegend unversiegelte, landwirtschaftlich 
genutzte Flächen in Anspruch genommen. Dementsprechend würde der Eingriff in Natur und 
Landschaft zu einem Kompensationserfordernis führen. Im Ergebnis der artenschutzrechtlichen 
Prüfung (Planvariante B01) würden bei Überplanung der Freifläche vorgezogene 
artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von 5 ha Fläche erforderlich. 
Diese Erwägungen haben mit dazu beigetragen, die östliche Freifläche für die ZUE nicht in 
Anspruch zu nehmen.   
Nichtsdestotrotz ist diese Freifläche aber Bestandteil einer ausgewiesenen allgemeinen 
Siedlungsfläche im Regionalplan, so dass von einer perspektivischen Inanspruchnahme dieser 
Fläche für die Siedlungsentwicklung ausgegangen werden kann.  
5.7  Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige 
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe 
zu ergreifen.  
Die artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Überwachung des Amtes für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die 
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen werden. 
Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring der 
Umweltentwicklungen.  
5.8  Zusammenfassung 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Änderungsbereich bislang 
als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Militärische Einrichtung“ sowie als 
Wald dar. Der nördliche Teil der Fläche ist als Altlasten-/-Verdachtsfläche > 1 ha gekennzeichnet.  
Mit der 91. Änderung wird die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche geändert in „Sozialen 
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen / Übergangs-Unterkunft“. Die 
Gemeinbedarfsfläche wird im Südwesten verkleinert zugunsten des dort faktisch vorhandenen 
Waldes. Damit wird der Südteil des Änderungsbereichs vollständig als Wald dargestellt. Die 
Kennzeichnung der Altlast-/ Verdachtsfläche wird auf den gesamten Änderungsbereich 
ausgeweitet. Ein geplantes Schmutzwasserpumpwerk wird in der Planzeichnung zur 91. 
Änderung des FNP neu dargestellt.

91. Änderung des Flächennutzungsplans 
im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost 
im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Begründung / Seite 31 von 31 
Mit diesen Änderungen werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung 
der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) auf dem ehemaligen Kasernengelände 
geschaffen.  
Die Planung sieht die Weiter- bzw. Umnutzung eines bereits bebauten und versiegelten 
ehemaligen Kasernengeländes vor. Demgemäß entspricht die Planung dem Gebot, mit Grund 
und Boden sparsam umzugehen. Die Waldflächen südlich des Kasernengeländes werden im 
FNP dargestellt und bleiben erhalten.  
Zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen werden artenschutzrechtliche 
Maßnahmen im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), 
Bauzeitenregelungen und ökologischer Baubegleitung erforderlich. Diese sind im weiteren 
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 619 verbindlich zu regeln. Die 
artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen unterliegen der Überwachung des Amtes für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.  
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 werden Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher 
Versiegelung, zur verzögerten Abführung, dezentralen Rückhaltung und Verdunstung von 
Niederschlagswasser etc. erforderlich. Die Regenwasser-Entwässerung erfolgt über ein 
namenloses Gewässer nördlich des Änderungsbereichs, welches möglichst naturnah 
auszubauen und hydraulisch zu sanieren ist. Regelungen dazu werden in einem 
wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahren getroffen.  
Im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 ist zu prüfen, ob Regelungen zum Lärmschutz 
notwendig werden.  
Unter diesen Voraussetzungen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Planung auf 
Maßstabsebene des Flächennutzungsplans nicht absehbar.  
Diese Begründung dient gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch als Anlage 
zu der durch den Rat der Stadt Münster am __________ abschließend 
beschlossenen 91. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt 
Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich 
Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
Münster, den __________  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

V-0800-2024-Anlage-3-Plan

594 Zeichen

OE
OE
Schleuse
VM
DEK
W
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M
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MW
M
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OE
OE
Schleuse
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MW
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WOMO
PR
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Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Änderungsbereich
N
Plan zur 91. Änderung 
des Flächennutzungsplans 
Am Pulverschuppen / 
Coppenrathsweg / 
Warendorfer Straße 
Stand: 12.03.2024M. 1:15.000
Militärische Einrichtung
Flächen für den Gemeinbedarf
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen /
Übergangs-Unterkunft
Flächen für Wald
Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha
Flächen für Ver- und Entsorgung
Pumpwerk
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0800/2024

Beschlussvorlage

5908 Zeichen

V/0800/2024 
V/0800/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
91. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im 
Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
[Neuerrichtung der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete in Münster] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen   
2. Abschließender Beschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   30.01.2025 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
   20.02.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   26.02.2025 Hauptausschuss Vorberatung 
   26.02.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf der 91.  Änderung des Flächennutzungs-
plans (FNP) der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich 
Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße wird wie folgt Beschluss gefasst:  
 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen nicht gefolgt:  
 
1.1  Den Anregungen, die darauf abzielen, für die ZUE einen anderweitigen Standort als das 
ehemalige Kasernengelände „Alter Pulverschuppen“ zu wählen (siehe Anlage  1, Punk-
te 1.2, 1.7, 1.13, 1.16).  
 
1.2.  Der Anregung, die ehemalige Fläche der BImA im FNP als Grünfläche darzustellen (siehe 
Anlage 1, Punkt 1.5).  
 
1.3  Der Anregung, das Grundstück Warendorfer Straße 261 im FNP als Wohnbaufläche dar-
zustellen (siehe Anlage 1, Punkt 2.1.1).  
 
Stadtplanungsamt 
 
20.01.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Bernsen 
Herr Lange 
Telefon: 492-6199 
492-6112 
Bernsen@stadt-muenster.de 
LangeNico@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0800/2024 
1.4  Der Anregung, im FNP weitere Wohnbauflächen darzustellen (siehe Anlag e 1, 
Punkt 2.1.2).  
 
1.5  Der Anregung, die darauf abzielt, für die ZUE eine alternative Erschließung von Osten 
über den Verknüpfungsstreifen der B  481n / L  843 vorzusehen (siehe Anlage  1, 
Punkt 3.1.2).  
 
 
2. Der Entwurf der 91. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Münster im Stadtbe-
zirk Münster-Ost im Stadtteil Mauritz -Ost im Bereich Am Pulverschuppen  / Coppenrathsweg / 
Warendorfer Straße wird gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) abschließend beschlossen.  
 
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung (Anlage 2) wird ebenfalls beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen der Stadt Münster keine Kosten. 
 
Die zur Verwirklichung der ZUE erforderlichen Grundstücke stehen in städtischem Eigentum.  
 
Durch den Bau der ZUE entstehen der Stadt Münster umfangreiche Kosten, für die entsprechende 
Finanzmittel durch separaten Beschluss in den hierfür zuständigen Gremien bereitzustellen sind.  
 
Mieterin und Betreiberin der Einrichtung wird die Bezirksregierung Münster.  
 
 
Begründung: 
 
Am 10.10.2018 hat der Rat der Stadt Münster den einleitenden Beschluss zur 91. Änderung des Flä-
chennutzungsplans (FNP) gefasst, um Planungsrecht für die Verlagerung der Zentralen Unterbrin-
gungseinrichtung (ZUE) von der ehemaligen York -Kaserne zur ehemaligen Kaserne „Alter Pulver-
schuppen“ nördlich der Warendorfer Straße zu schaffen (Vorlage Nr. V/812/2018). Dieser Beschluss 
wurde am 09.02.2022 verändert neu gefasst (Vorlage Nr. V/0606/2021).  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB zur 91.  FNP-Änderung fand 
am 03.12.2018 in Form einer Bürgeranhörung im Institut der Feuerwehr, sowie per Veröffentlichung 
des Planvorentwurfs vom 19.11. bis einschließlich 03.12.2018 auf der städtischen Homepage und per 
Auslage im Stadthaus 3 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 01.03. bis einschließlich 05.04.2019.  
Die Veröffentlichung des Entwurfs im Internet s owie die Auslage im Stadthaus  3 gemäß §  3 Abs. 2 
BauGB vollzog sich vom 15.07. bis einschließlich 30.08.2024, zeitgleich waren die Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingebunden.  
 
Die zu den o.g. Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über 
sie soll entsprechend ein Beschluss zur Abwägung (Beschlussvorschlag 1) gefasst werden.  
 
Der Entwurf der 91.  FNP-Änderung soll gemäß den Beschlussvorschlägen unter 1. nicht geändert 
werden. Es werden lediglich, u.a. auf Empfehlung der Bezirksregierung , geringfügige redaktionelle 
Anpassungen und Ergänzungen an der Begründung der 91. FNP-Änderung (insbesondere der Glie-
derungsstruktur) vorgenommen, um das Verständnis zu verbessern.  Für diese redaktionellen Ände-
rungen ist kein Beschluss notwendig. 
 
Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit oder der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange ist daher nicht erforderlich, sodass nachfolgend der abschließende Beschluss zur 91. Änderung 
gefasst werden kann (Beschlussvorschlag 2).

- 3 - 
V/0800/2024 
 
 
 
 
Anschließend erfolgt die Beantragung der Genehmigung der FNP-Änderung bei der Bezirksregierung 
Münster. Sobald diese vorliegt, kann die 91.  Änderung des Flächennutzungsplans durch die Be-
kanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster wirksam werden. 
 
Neben der Änderung des  Flächennutzungsplans (FNP) ist auch die Aufstellung eines Bebauungs-
plans erforderlich. Siehe hierzu die im Parallelverfahren erstellte Beschlussvorlage Nr.  V/0801/2024 
zum Bebauungsplan Nr. 619: Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen. 
 
 
In Vertretung  
gez. 
 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
 
Anlage A  
Anlage 1: Stellungnahmen und Abwägungsvorschläge  
Anlage 2:  Begründung  
Anlage 3:  Plan 
 
 
  
Beschluss zur Änderung + 
Freigabe f. frühzeit. Beteiligung 
Veröffentlichung im Internet 
§ 3 (2) und § 4(2) BauGB 
frühzeitige Beteiligung 
§ 3 (1) und § 4(1) BauGB 
Abw ägung + 
Abschließender Beschluss

V-0800-2024-Anlage-1-Stellungnahmen

52025 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0800/2024 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 23 
91. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  
im Stadtbezirk Münster-Ost, im Stadtteil Mauritz-Ost im Bereich Am Pulverschuppen / Coppenrathsweg / Warendorfer Straße 
 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB 
sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB. 
1  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 03.12.2018 statt, Veranstaltungsort war das Institut 
der Feuerwehr im Stadtteil Mauritz-Ost. Anwesend waren rd. 65 Bürgerinnen und Bürger. Zusätzlich wurden die Planunterlagen in Form eines Aushangs im 
Kundenzentrum des Stadthauses 3 und in der Bezirksverwaltung Ost sowie in Münsters Stadtnetz unter www.stadt-muenster.de/stadtplanung im Zeitraum vom 
19.11.2018 bis 03.12.2018 bereitgestellt. Außerhalb der Bürgeranhörung sind keine weiteren Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffent-
lichkeit eingegangen. 
 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1 Bürgeranhörung 
03.12.2018 
Die Auswahl der Fläche sei nur aufgrund der Ver-
meidung eines Bebauungsplanverfahrens erfolgt. 
Der Standort ist aufgrund umfangreicher Standortkrite-
rien als der geeignetste ausgewählt worden. 
Zunächst ging man davon aus, dass bestehende Bau-
substanz überwiegend hätte weiterverwendet werden 
können, woraus eine Privilegierung gem. § 35 BauGB re-
sultiert hätte und ein Bebauungsplan somit entbehrlich 
gewesen wäre.  
Aufgrund umfangreicherer Neubau-Erfordernisse ist aber 
ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt worden, wel-
ches ebenfalls vor dem Abschluss steht. Der Bebauungs-
plan Nr. 619 „Mauritz-Ost – Östlich Am Pulverschuppen“ 
hat eine weitere, zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung 
durchlaufen. 
Ein Beschluss ist nicht erforder-
lich. 
1.2  In der ersten Standortuntersuchung sei der Standort 
ohne Betrachtung der tatsächlichen Probleme vor 
Ort zu positiv bewertet worden. Im Übrigen sei die 
zweite Standortuntersuchung nicht objektiv, da das 
Eine erste Standortuntersuchung bezog sich aufgrund 
der zunächst beabsichtigten Genehmigung nach 
§ 246 (14) BauGB ausschließlich auf liegenschaftlich 
verfügbare potenzielle Standorte im Eig entum der Stadt 
Münster.  
Den Anregungen, die darauf 
abzielen, für die ZUE einen 
anderweitigen Standort als das 
ehemalige Kasernengelände

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Ergebnis durch den Ratsbeschluss im Mai dieses 
Jahres bereits festgestanden habe. 
In der zweiten Standortuntersuchung wurden entspre-
chend im Kern-Siedlungsschwerpunkt 17 Bereiche hin-
sichtlich verschiedener Aspekte (u.a.: ausreichendes Flä-
chendargebot, zusammenhängender kompakter Stand-
ortzuschnitt, Nachbarschaft zu Hauptverkehrs straßen, 
Nähe zu bestehenden Siedlungsstrukturen (zugleich Be-
achtung notwendiger Abstandserfordernisse), Rückbau-
verpflichtung nach Nutzungsaufgabe, Wasser-, Hoch-
wasser- und Naturschutz-Schutzgebiete, Nutzungskon-
kurrenzen, Entwässerung, Immissionsschutz) überprüft. 
Damit ist die grundsätzliche und langfristige Standorteig-
nung analysiert und für diesen Standort positiv bestätigt 
worden, temporäre Faktoren (wie z.B. Baumaßnahmen 
im Umfeld) sind nicht eingeflossen. Als Ergebnis dieser 
Standortuntersuchung ist  der Bereich des „Alten Pulver-
schuppens“ als der am besten geeignete Standort im 
Vergleich mit den übrigen Standorten hervorgegangen. 
„Alter Pulverschuppen“ zu 
wählen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1) 
1.3  Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet 
der 91. FNP-Änderung ca. die doppelte Größe der 
städtischen Fläche aufweist. 
Die seinerzeit im Vorentwurf enthaltene doppelte Option 
ist nachfolgend bereits auf den fokussierten Standort des 
alten Kasernengeländes reduziert worden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
1.4  Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Größe 
des Plangebiets eine Vergrößerung der Einrichtung 
nicht auszuschließen sei. 
Der große Geltungsbereich diente der Absicherung der 
Fläche, da der genaue Standort innerhalb des Geltungs-
bereichs zu Beginn nicht klar war. Nach der Präzisierung 
und Verkleinerung des Geltungsbereichs ist nun eine klar 
abgesteckte Größe des Plangebiets für die ZUE vorge-
geben. Eine Vergrößerung ist nicht vorgesehen.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
1.5  Es wird vorgeschlagen die Fläche der BImA als 
Grünfläche darzustellen. 
Die genannte Fläche (ehemals im Eigentum der BImA) 
wird nun im nördlichen Bereich für die Realisierung der 
ZUE vorgesehen. Eine Darstellung als Grünfläche ist da-
her nicht möglich. Nach der damit einhergehenden Prä-
zisierung und Verkleinerung des Geltungsber eichs wird 
Der Anregung, die ehemalige 
Fläche der BImA im FNP als 
Grünfläche darzustellen, wird 
nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.2)

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
nun das ehemalige Kasernengelände als Gemeinbe-
darfsfläche, sowie die südliche Fläche als Waldfläche 
dargestellt. 
1.6  Es wird auf den Widerspruch hingewiesen, dass die 
Fläche in früheren Untersuchungen für eine Wohn-
siedlungsentwicklung als nicht geeignet angesehen 
worden ist und nun der am besten geeignete Stand-
ort für die ZUE sei. 
Die Standortkriterien für die Ansiedlung einer ZUE und 
für die Entwicklung eines neuen allgemeinen Wohnge-
biets sind unterschiedlich. So wäre z.B. bei einem übli-
chen Wohngebiet mit einem erheblich größeren Kfz-Auf-
kommen zu rechnen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
1.7  Es wird auf mögliche Alternativstandorte wie z.B. die 
Fläche am Heumannsweg verwiesen, wo die Eigen-
tümer grundsätzlich zu einer Veräußerung bereit 
wären. 
Eine erste Standortuntersuchung bezog sich aufgrund 
der zunächst beabsichtigten Genehmigung nach 
§ 246 (14) BauGB ausschließlich auf liegenschaftlich 
verfügbare potenzielle Standorte im Eigentum der Stadt 
Münster.  
In der zweiten Standortuntersuchung wurden entspre-
chend im Kern-Siedlungsschwerpunkt 17 Bereiche hin-
sichtlich verschiedener Aspekte (u.a.: ausreichen des 
Flächendargebot, zusammenhängender kompak ter 
Standortzuschnitt, Nachbarschaft zu Hauptver-
kehrsstraßen, Nähe zu bestehenden Siedlungs-
strukturen (zugleich Beachtung notwendiger 
Abstandserfordernisse), Rückbauverpflichtung nach 
Nutzungsaufgabe, Wasser-, Hochwasser- und 
Naturschutz-Schutzgebiete, Nutzungskonkurrenzen, 
Entwässerung, Immissionsschutz) überprüft. Damit ist 
die grundsätzliche und langfristige Standorteignung ana-
lysiert und für diesen Standort positiv bestätigt worden, 
temporäre Faktoren (wie z.B. Baumaßnahmen im Um-
feld) sind nicht eingeflossen. Als Ergebnis dieser 
Standortuntersuchung ist  der Bereich des „Alten 
Pulverschuppens“ als der am besten geeignete Standort 
im Vergleich mit den übrigen Standorten 
hervorgegangen. 
Den Anregungen, die darauf 
abzielen, für die ZUE einen 
anderweitigen Standort als das 
ehemalige Kasernengelände 
„Alter Pulverschuppen“ zu 
wählen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1)

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Die Fläche am Heumannsweg ist wegen der dort entge-
genstehenden Nutzungskonkurrenz ausgeschlossen 
worden. Dort ist die Fläche im FNP als Gewerbegebiet 
dargestellt, sie soll vor dem Hintergrund des großen Ge-
werbeflächenbedarfs weiterhin als solche v orgehalten 
bleiben. 
1.8  Die potenzielle verkehrliche Anbindung über den 
Coppenrathsweg wird kritisiert und angezweifelt. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange.  
Die im Zusammenhang mit der Bebauungsplan-Aufstel-
lung vertiefte Auseinandersetzung mit der Anbindungs-
frage hat die fachliche Einschätzung bestätigt, dass das 
vorgelagerte Verkehrsnetz für das zu erwartende ver-
gleichsweise geringe Verkehrsaufkommen ausreichend 
dimensioniert ist. 
Die Anbindung wird entsprechend über die Warend orfer 
Straße (L 843) erfolgen. Gemäß den Planungen von 
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie Landesbetrieb 
Straßen NRW wird künftig im Zusammenhang mit dem 
Neubau der DEK-Brücke eine gebündelte Zufahrt des 
Quartiers ca. 70 m Richtung Osten verlagert und signali-
siert.   
Im Rahmen des FNP-Ände-
rungsverfahrens ist ein Be-
schluss nicht erforderlich. 
1.9  Es wird auf das bereits zusätzliche, erhebliche Ver-
kehrsaufkommen im Zuge des geplanten Wohnmo-
bilstellplatzes am Wilhelmshavenufer hingewiesen. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange.  
Es wird auf die Begründung des Bebauungsplanverfah-
rens Nr. 619 verwiesen. Demnach liegt das Verkehrsauf-
kommen inkl. ZUE-Verkehre deutlich unterhalb der gem. 
„Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt 06) zur 
Orientierung gegebenen Obergrenze.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens ist 
ein Beschluss nicht erforderlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
Ein etwaiger Wohnmobilstellplatz würde von der Landes-
straße auf westlicher Seite über die Straße „Wilhelms-
havenufer“ angebunden, die ZUE hingegen über den öst-
lichen Straßenast. 
Ergänzung: De r Rat der Stadt Münster hat am 
19.06.2024 im Kontext des Konzepts der Stadt Münster 
für das Marktsegment Wohnmobiltourismus beschlos-
sen, dass an dem Standort Wilhelmshavenufer für die 
nächsten acht Jahre kein Wohnmobilstellplatz realisiert 
werden soll (vgl. Beschlusspunkt 2 der V/0177/2024).  
1.10  Es wird kritisiert, dass kleine Baumaßnahmen auf 
den Anliegergrundstücken abgelehnt werden und 
städtische Planungen genehmigt werden würden. 
Alle baulichen Maßnahmen sind daran gebunden, inwie-
weit sie planungsrechtlich zulässig sind. 
Ein Beschluss ist nicht erforder-
lich. 
1.11  Es wird bemängelt, dass die verkehrliche Erschlie-
ßung durch die Hauptzufahrt am Coppenrathsweg 
nicht fundiert sei und willkürlich erfolge. 
Der FNP als solcher legt keine Anbindung der ZUE fest. 
Der Bebauungsplan hingegen sieht die Anbindung über 
die bisherige Kasernenzufahrt von Süden vor. 
s. zudem Ausführungen zu 1.8   
Im Rahmen des FNP-Ände-
rungsverfahrens ist ein Be-
schluss nicht erforderlich. 
1.12  Es wird angemerkt, dass der erzeugte Kfz- Verkehr 
nördlich der Lärmschutzwand verlaufe und die dar-
gestellte Anbindung tlw. über Privatgrundstücke 
verlaufen würde. 
Der FNP als solcher legt keine Anbindung der ZUE fest. 
Der Bebauungsplan hingegen sieht die Anbindung über 
die bisherige Kasernenzufahrt von Süden vor. Fremdpar-
zellen werden nicht genutzt. 
s. zudem Ausführungen zu 1.8 u. 1.9 
Im Rahmen des FNP-Ände-
rungsverfahrens ist ein Be-
schluss nicht erforderlich. 
1.13  Die Standortentscheidung wird bemängelt, da zu 
diesem Standort zwei Negativ-Aussagen zum Plan-
bereich bekannt seien. 
s. Ausführungen zu 1.7 Den Anregungen, die darauf 
abzielen, für die ZUE einen 
anderweitigen Standort als das 
ehemalige Kasernengelände 
„Alter Pulverschuppen“ zu 
wählen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1)

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschlussvorschlag 
1.14  Es wird bemängelt, dass durch das Ausbleiben ei-
nes Bebauungsplanverfahrens „am Bürger vorbei“ 
geplant werde. 
Es wird darauf verwiesen, dass – entgegen ursprüngli-
cher Überlegungen – der Bebauungsplan Nr. 619 mit 
zweistufiger Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt wird. 
Ein Beschluss ist nicht erforder-
lich. 
1.15  Es wird darauf hingewiesen, dass die finanziellen 
Aufwendungen bei der Standortuntersuchung mehr 
Gewicht hätten finden müssen. 
Zu dem frühen Zeitpunkt der Standortuntersuchung im 
Verfahren konnten noch kei ne verlässlichen Aussagen 
zu etwaigen Kosten gemacht werden. Daher wu rde dies 
auch entsprechend innerhalb der Standortuntersuchung 
weniger gewichtet. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
1.16  Der jetzige Standort hätte bei der Untersuchung 
ausscheiden müssen, da er nicht zum „Kern-Sied-
lungsschwerpunkt“ gehöre, sondern zur Kategorie 
„Stadtteillage“. 
s. die Ausführungen zu 1.7 
Ergänzend dazu: Der Bereich liegt innerhalb des im Flä-
chennutzungsplan dargestellten Kern-Siedlungsschwer-
punkt (SSP). 
Den Anregungen, die darauf 
abzielen, für die ZUE einen 
anderweitigen Standort als das 
ehemalige Kasernengelände 
„Alter Pulverschuppen“ zu 
wählen, wird nicht gefolgt.  
(Beschlussvorschlag 1.1) 
1.17  Es wird auf die negativen Umwelteinflüsse und die 
problematische Entwässerungssituation seitens der 
Standortuntersuchung hingewiesen. Eine positive 
Bewertung sei vor diesem Hintergrund nicht mög-
lich. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange.  
Eine negative Einschätzung bei einzelnen Kriterien führt 
nicht automatisch zu einer generellen Nicht-Eignung des 
Standorts.  
Die Planungskonkretisierung hat aufgezeigt, dass die 
Entwässerung realisierbar ist. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Im Rahmen des 
FNP-Änderungsverfahrens ist 
ein Beschluss nicht erforderlich. 
1.18  Es wird die bisherige BImA- Fläche als 
Alternativstandort eingebracht. 
Aufgrund der Präzisierung wurde der Geltungsbereichs 
der 91. FNP-Änderung entsprechend verkleinert. 
Ein Beschluss ist nicht erforder-
lich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 23 
2  Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 01.03.2019 bis einschließlich 05.04.2019  
 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.1 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 28.01.2019 (im Vorfeld der Beteiligung eingegangen) 
 2.1.1 Es wird der Hinweis gegeben, dass das bundeseigene 
MFH „Warendorfer Straße 261“ zu Wohnzwecken vermie-
tet ist und langfristig bleiben soll. Daher wird angeregt, den 
Bereich entsprechend als Wohnbaufläche darzustellen. 
Der Flächennutzungsplan verzichtet auf die bisherige Ge-
meinbedarfsdarstellung „Militärische Einrichtung“ für die 
ehemalige Kaserne sowie für die beiden südwestlich davon 
gelegenen Grundstücke des Löschwasserteichs und des 
Mehrfamilienhauses. Das Mehrfamilienhaus genießt Be-
standsschutz, benötigt hierzu jedoch nicht die exakte Wie-
dergabe als einzelnes Wohnhaus im nicht-parzellenschar-
fen FNP. 
Der Anregung, das 
Grundstück Warendorfer 
Straße 261 im FNP als 
Wohnbaufläche darzustellen, 
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.3) 
 2.1.2 Es wird angeregt das Flurstück 142 (Warendorfer 
Straße 261) in den Geltungsbereich der Satzung der Stadt 
Münster über die Grenzen der im Zusammenhang bebau-
ten Ortsteile für den Bereich „Am Pulverschuppen/ Wil-
helmshavenufer (Klarstellungssatzung) vom 13.03.2013 
aufzunehmen; sowie den Bereich des gesamten bundesei-
genen Flurstücks 145 (Warendorfer Straße 259), Flur 129, 
Gemarkung Münster und einen Teilbereich des Flurstücks 
143 entlang der Straße „Am Pulverschuppen“ im Ände-
rungsbereich zu ergänzen, und auch diese Flächen voll-
ständig als Wohnbaufläche (W) darzustellen. Auch für die 
vorgenannten Flächen, insb. für das gesamte Flurstück 
145, wäre die Aufnahme in die o.g. Klarstellungssatzung 
wünschenswert. 
Der Flächennutzungsplan ist nicht parzellenscharf. Mit sei-
ner künftigen Abgrenzung zwischen „Gemeinbedarfsfläche 
Übergangsunterkunft“ und Wald zeigt er auf, dass eine auf 
FNP-Ebene relevante Wohnbauflächenentwicklung im 
Waldbereich östlich der Anliegerstraße „Am Pulverschup-
pen“ nicht städtebauliches Ziel ist. 
Die Klarstellungssatzung ist ein separates  Rechtsinstru-
ment, das nicht Verfahrensinhalt dieser 91. FNP-Änderung 
ist. 
Der Anregung, im FNP 
weitere Wohnbauflächen 
darzustellen, wird nicht 
gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.4) 
2.2 Westfälische Fernwärmeversorgung GmbH vom 05.03.2019 
 2.2.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.3 Gemeinde Senden vom 06.03.2019 
 2.3.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.4 Stadtwerke Münster GmbH vom 06.03.2019 
 2.4.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.5 Landwirtschaftskammer NRW vom 07.03.2019 
 2.5.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.6 Bezirksregierung Münster (Flurbereinigungsbehörde) vom 11.03.2019 
 2.6.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.7 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 11.03.2018 
 2.7.1 Es werden keine Bedenken geäußert. Sollte die Höhe bau-
licher Anlagen (einschl. untergeordneter Gebäudeteile) 
eine Höhe von 30 m über Grund überschreiten, bedarf es 
einer erneuten Prüfung während der Baugenehmigung. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Der FNP trifft zwar keine Aussagen zu zulässigen Baukör-
perhöhen, aber auch die sich detaillierenden Planungen se-
hen keine Höhen von 30 m vor.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
2.8 LWL-Archäologie für Westfalen vom 12.03.2019 
 2.8.1 Es wird auf folgende Punkte hingewiesen: 
1. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage 
vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An 
den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-
Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, 
Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich 
mitzuteilen. 
 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Die detaillierten Hinweise zum konkreten Vorgehen bei 
Erdbewegungen und Bodenfunden überschreiten bei wei-
tem die Regelungs-Tiefe des FNP. Die Hinweise werden  
jedoch im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 619 aufge-
griffen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag 
2. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder der Ge-
meinde als Untere Denkmalbehörde sind Boden-
denkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber 
auch Veränderungen und Verfärbungen in der na-
türlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich zu 
melden. Ihre Lage im Geländedarf nicht verändert 
werden (§§ 15 und 16 DSchG). 
 
3. Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Be-
auftragten ist das Betreten der betroffenen Grund-
stücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/o-
der paläontologische Untersuchungen durchführen 
zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötig-
ten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen 
freizuhalten. 
2.9 Ordnungsamt (Straßenverkehrsbehörde) vom 12.03.2019 
 2.9.1 Es bestünden – unter der Voraussetzung, dass die neue 
gebündelte und lichtsignalgesteuerte Einmündung Wil-
helmshavenufer/ Am Pulverschuppen / Zufahrt zur BImA-
Fläche zur Anbindung an die Warendorfer Straße gebaut 
wird – keine Bedenken. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
2.10 Amprion GmbH vom 13.03.2019 
 2.10.1 Es bestehen keine Bedenken. Weder sind im Planbereich 
Hochspannungsleitungen geplant noch aktuell verortet.  
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.11 Stadtwerke Münster GmbH vom 13.03.2019 
 2.11.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.12 Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 14.03.2019 
 2.12.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die derzeitige und künf-
tige Regenentwässerung über das namenlose Vorflutge-
wässer Nr. 3299992 erfolge, welches zur Einleitung in den 
DEK nördlich der Schleuse verläuft. Diese Einleitung er-
folge auf der Grundlage einer Genehmigung, die am 
31.12.2020 ausläuft und auch nicht verlängert werde.  
In 2021 wurde ein unbefristeter Nutzungsvertrag mit der 
Wasser- und Schifffahrtverwaltung bzgl. der Einleitung von 
Niederschlagswasser des Gewässersystems 329992 in 
das Unterwasser der Schleuse Münster geschlossen. Eine 
zugehörige Einleitungserlaubnis wurde nicht erforderlich,  
da es sich um die Einmündung eines verrohrten Gewässers 
in den DEK handelt. Zur Wahrung der zulässigen Mengen- 
und Qualitätsparameter für den DEK sind entsprechende 
Behandlungs- und Retentionsräume im Einzugsgebiet vor-
geschaltet bzw. geplant. Für den Bereich Knotenpunkt 
B 51 / B 481n sind die entwässerungstechnischen Behand-
lungsanlagen planfestgestellt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 2.12.2 Eine Überplanung von Flächen der WSV sowie eine Ent-
wässerung in den DEK sei grundsätzlich nicht zulässig. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 2.12.3 Es wird auf die Geräusch- und Geruchsimmissione n aus 
dem allgemeinen Betrieb der Wasserstraße sowie der 
Schleuse Münster hingewiesen.  
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Die bestehende Geräuschsituation stellt – auch vor dem 
Hintergrund der vorhandenen näher gelegenen Wohnbe-
bauung – erkennbar kein Hemmnis für das ZUE-Vorhaben 
dar. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
2.13 Feuerwehr Münster vom 17.03.2019 
 2.13.1 Es werden grundsätzlich keine Bedenken geäußert, jedoch 
darauf hingewiesen, dass frühzeitig ein Antrag auf Kampf-
mittelüberprüfung für das Gebiet gestellt werde. 
- Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
2.14 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW vom 18.03.2019 
 2.14.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.15 Thyssengas vom 18.03.2019 
 2.15.1 Es bestehen keine Bedenken. Weder sind im Planbereich 
Gasfernleitungen geplant noch aktuell verortet.  
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.16 Gemeinde Ascheberg vom 26.03.2019 
 2.16.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.17 Industrie- und Handelskammer NRW vom 27.03.2019 
 2.17.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.18 münsterNETZ GmbH vom 27.03.2019 
 2.18.1 Es wird auf die notwendige Trafostation mit einem Ausmaß 
von 6,5m x 4,0m hingewiesen. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 2.18.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die vorhandene Infra-
struktur nicht überbaut werden darf, da dort Hauptkabel-
stränge vom Umspannwerk Mauritz das gesamte östliche 
Gebiet der Stadt Münster mit Elektrizität versorgen.  
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
2.19 Abfallwirtschaftsbetriebe Münster vom 27.03.2019 
 2.19.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.20 Straßen.NRW vom 02.04.2019 
 2.20.1 Sollte im Zusammenhang mit der 91.FNP- Änderung ein 
gänzlicher oder teilweiser Funktionsverlust planfestgestell-
ter Ausgleichmaßnahmen entstehen, sei dieser entspre-
chend von der Stadt Münster auszugleichen.  
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Derartiges ist nicht vorgesehen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag 
 2.20.2 Die einschlägigen anbaurechtlichen Regelungen – insbe-
sondere Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen – 
seien zu beachten. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Hinweis wird im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 619 
berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 2.20.3 Geräuschimmissionen, die von der planfestgestellten Aus-
bau- bzw. Neubaumaßnahme (B 481n / B 51) ausgehen,  
sollen selbstständig überprüft werden und ggf. Schutzmaß-
nahmen festgesetzt werden.  
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Hinweis ist im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 2.20.4 Die Erschließung der ZUE erfolge über eine neue, gebün-
delte und lichtsignalgesteuerte Einmündung im Zuge der 
L 843 (Warendorfer Straße), Abschnitt 18, Station 0,600, 
innerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt. Diese neue An-
bindung werde im Rahmen der planfestgestellten Ausbau-  
und Neubaumaßnahme B 51 / B 481n durch Straßen NRW 
realisiert.  
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
2.21 Deutsche Telekom Technik GmbH  vom 02.04.2019 
 2.21.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.22 Bezirksregierung Münster Dezernat 54 vom 04.04.2019 
 2.22.1 Es werden erhebliche Bedenken hinsichtlich der beabsich-
tigten Einleitung von Niederschlagswasser in den DEK ge-
äußert. Der DEK habe als stehendes Gewässer keine Vor-
flutfunktion und werde als Trinkwasserversorgung genutzt. 
Dies sei bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. 
In 2021 wurde ein unbefristeter Nutzungsvertrag mit der 
Wasser- und Schifffahrtverwaltung bzgl. der Einleitung von 
Niederschlagswasser des Gewässersystems 329992 in 
das Unterwasser der Schleuse Münster geschlossen. Eine 
zugehörige Einleitungserlaubnis wurde nicht erforderlich da 
es sich um die Einmündung eines verrohrten Gewässers in 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag 
den DEK handelt. Zur Wahrung der zulässigen Mengen-  
und Qualitätsparameter für den DEK sind entsprechende 
Behandlungs- und Retentionsräume im Einzugsgebiet vor-
geschaltet bzw. g eplant. Für den Bereich Knotenpunkt 
B 51 / B 481n sind die entwässerungstechnischen Behand-
lungsanlagen planfestgestellt. 
2.23 Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 04.04.2019 
 2.23.1 Es wird darauf hingewiesen, dass im südlichen Bereich der 
östlichen Fläche eine Waldfläche angrenzt, die bisher als 
Grünfläche festgesetzt sei. Zu einer zukünftigen Bebauung 
sei ein Abstand von 15 m einzuhalten. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Im Bebauungsplan Nr. 619 sind im entsprechenden Be-
reich keine Baufelder verortet.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 2.23.2 Bei einer Waldinanspruchnahme sei dies im Verhältnis 
1:1,5 auszugleichen.  
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange  
Eine Waldinanspruchnahme ist nicht vorgesehen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
2.24 Handwerkskammer Münster vom 05.04.2019 
 2.24.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
2.25 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (Untere Naturschutzbehörde, Untere Immissionsschutzbehörde) vom 11.04.2019 
 2.25.1 Es wird seitens der Landschaftsplanung auf die Rechts-
grundlage der Anpassung des Landschaftsplans nach § 20 
Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz hingewiesen.  
Es erfolgt entsprechend eine redaktionelle Änderung in der 
Begründung.  
Der Anregung / dem Hinweis 
wird gefolgt. Für die Änderung 
der Begründung ist kein Be-
schluss erforderlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 23 
Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung  Beschlussvorschlag 
 2.25.2 Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei zu prü-
fen, ob und welche Schallschutzmaßnahmen zum Schutz 
vor Verkehrslärm am ZUE-Standort erforderlich sind.  
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Hinweis ist im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 2.25.3 Im Zusammenhang von Lärmimmissionen wird auf die vor-
handene Sportanlage am Coppenrathsweg hingewiesen. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Hinweis ist im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 2.25.4 Es wird auf die ehemals militärische Nutzung der Anlage 
hingewiesen. In diesem Kontext seien vor Inanspruch-
nahme eine Gefährdungsabschätzung sowie weitere Un-
tersuchungen notwendig.  
Eine orientierende Untersuchung zur Gefährdungsabschät-
zung ist erstellt worden. Demnach sind im Rahmen des 
nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren ggf. Sanie-
rungs- und Sicherungsmaßnahmen zu prüfen und festzule-
gen.  
Eine entsprechende Altlastenverdachtsflä che ist in der 
Planzeichnung zur 91.FNP-Änderung bereits zur Veröffent-
lichung des Planentwurfs gekennzeichnet worden.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 23 
3  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 15.07.2024 bis einschließlich 30.08.2024  
 
Nr.  Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1 Anwohnende, persönliches Gespräch vom 31.07.2024 
 3.1.1 Im Rahmen des Neubaus und Verbreiterung der Waren-
dorfer-Straßen-Brücke über den Dortmund-Ems- Kanal 
solle die Erschließung der Gebäude „Am Pulverschup-
pen“ über den Coppenrathsweg und die Dyckburgstraße 
erfolgen. Diese Erschließungen seien im Bestand eng 
dimensioniert und mit zusätzlichem Verkehr zur ZUE 
nochmals zu prüfen. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Ab-
wägungsbelange. Der FNP trifft keine Vorgaben für die Anbin-
dung. 
Die verkehrliche Anbindung ist hingegen im Bebauungsp lan 
Nr. 619 vertieft behandelt. Dort ist aufgezeigt, dass das künf-
tige Verkehrsnetz (inkl. zu verlegender gebündelter Ein-/Aus-
fahrt der Anliegerstraßen auf die L 843 im Kontext mit der 
neuen DEK-Brücke) die zu erwartenden geringen Ziel- und 
Quellverkehrsmengen der ZUE ausreichend bewältigen kann. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
 3.1.2 Die Zuwegung parallel der Warendorfer Straße sei eng 
dimensioniert. Eine Erschließung aus Osten  
kommend sei zu prüfen.  
s. zudem die Ausführungen 3.1.1 
Eine Erschließung von Osten über den Verknüpfungsstreifen 
B 481n / L 843 ist nicht möglich. 
Der Anregung, die darauf 
abzielt, für die ZUE eine 
alternative Erschließung von 
Osten über den 
Verknüpfungsstreifen der 
B 481n / L 843 vorzusehen, 
wird nicht gefolgt. 
(Beschlussvorschlag 1.5) 
 3.1.3 Mit Ausbau der Straße „Am Pulverschuppen“ werde die 
Erschließung eines weiteren Baugebiets vorbereitet 
Bereits im bisherigen Regionalplan Münsterland wird der All-
gemeine Siedlungsbereich über das bisherige Quartier Wil-
helmshavenufer / Am Pulverschuppen hinaus dargestellt. Der  
aktuelle Änderungsentwurf des Regionalplans Münsterland 
zeigt darüber hinaus weitere Potenzialbereiche für Allgemeine 
Siedlungsbereiche (ASB-P) bis zur B 481n und nördlich des 
Coppenrathswegs, die auch im Kontext des Erarbeitungspro-
zesses zum sog. Integrierten Flächenkonzept Münster (IFM) 
als zukünftige Siedlungsflächenpotenzial e öffentlich diskutiert 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 23 
Nr.  Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
wurden. Diese möglichen Potenziale stehen zum heutigen 
Stand in keinem Zusammenhang zur Erschli eßungsthematik 
im Kontext des Neubaus der ZUE. 
3.2 Private Stellungnahme vom 28.08.2024 
 3.2.1 Es wird auf die Gefahrenquelle des südlich der Waren-
dorfer Straße gelegenen unbeschrankten Bahnüber-
gangs hingewiesen.  
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Ab-
wägungsbelange. 
Die Ansiedlung der ZUE lenkt absehbar keine bedeutende 
Frequentierung von Erholungssuchenden zum Maikottenquar-
tier jenseits der Bahngleise, zumal die L 843 eine spürbare op-
tische und funktionale Zäsur darstellt und der Bahnübergang 
zu Fuß nur umwegig zu erreichen ist . Vielmehr werden auf 
dem ZUE-Gelände selber Aufenthaltsangebote im Freiraum 
geschaffen. 
Naturgemäß lässt sich die ohnehin für die Allgemeinheit be-
stehende Zugangszulässigkeit über den Bahnübergang zum 
Naherholungsgebiet nicht für Einzelgruppen ausschließen. 
Eine deutliche Gefahrenerhöhung ist jedoch nicht zu erwarten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 3.2.2 Es sei im Benehmen der Stadt Münster geplant, im Zu-
sammenhang des Bebauungsplanverfahrens die unbe-
schrankten Bahnübergänge (Pulverschuppen, Mai-
kottenweg und Mondstraße) zugunsten des Bahnver-
kehrs und Ausschluss der Gefährdung zu schließen. 
Dies sei zu beschleunigen.  
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder Ab-
wägungsbelange. 
Die seit langem bestehenden Bemühungen zur Schließung 
des Bahnübergangs sind der Stadtverwaltung bekannt. Eine 
Beschleunigung ist wünschenswert, aber bei der Bahn nicht 
erzwingbar. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 23 
4  Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum vom 15.07.2024 bis einschließlich 30.08.2024 
 
Nr.  Einwender Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1  Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, NL Münster vom 15.07.2024 
 4.1.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.2  Gemeinde Everswinkel vom 15.07.2024 
 4.2.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.3 GasLINE GmbH vom 15.07.2024 
 4.3.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.4 Stadt Greven vom 15.07.2024 
 4.4.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.5 Stadtwerke Münster GmbH vom 15.07.2024 
 4.5.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.6 Gemeinde Ostbevern vom 16.07.2024 
 4.6.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.7 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr vom 17.07.2024 
 4.7.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 23 
Nr.  Einwender Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.8 Bezirksregierung Münster (Dezernat 33) vom 18.07.2024 
 4.8.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.9 Gemeinde Senden vom 23.07.2024 
 4.9.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.10 Stadt Telgte vom 30.07.2024 
 4.10.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.11 Bezirksregierung Münster (Dezernat 52) vom 31.07.2024 
 4.11.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.12 Landwirtschaftskammer NRW vom 06.08.2024 
 4.12.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.13 WestNETZ GmbH vom 07.08.2024 
 4.13.1 Es wird auf ein im Geltungsbereich des FNP gelegenes 
Hochspannungskabel hingewiesen, durch das Beschrän-
kungen für etwaige größere Höhenänderungen, Überbau-
ungen oder Bepflanzungen resultieren. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan 
Nr. 619 berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
4.14 Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 12.08.2024 
 4.14.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 23 
Nr.  Einwender Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.15 Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit vom 14.08.2024 
 4.15.1 Seitens der Landschaftsplanung bestehen keine Beden-
ken. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
 4.15.2 Es wird gebeten, den Erläuterungstext des Umweltberichts-
entwurfs im Kap. 5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische 
Vielfalt unter dem Titel „Derzeitige Umweltsituation / Prog-
nose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / 
Maßnahmen“ durch einen modifizierten Textbaustein zu er-
setzen. 
Die Begründung zur 91. FNP-Änderung wird entsprechend 
angepasst 
Für die redaktionelle Ände-
rung der Begründung ist ein 
Beschluss nicht erforderlich. 
 4.15.3 Seitens der unteren Immissionsschutzbehörde, der unteren 
Bodenschutzbehörde/Abfallwirtschaftsbehörde und der un-
teren Wasserbehörde bestehen keine Bedenken. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.16 Stadtnetze Münster GmbH vom 14.08.2024 
 4.16.1 Die Entfernung zum nahegelegenen Umspannwerk habe 
keine relevanten elektromagnetischen Immissionen zur 
Folge. Entsprechende Grenzwerte werden eingehalten.  
- Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 4.16.2 Es wird darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Lösch-
wasserversorgung aus dem Trinkwassernetz nicht möglich 
sei und über Löschteiche oder ähnliches erfolgen soll. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Hinweis ist im Bebauungsplan Nr. 619 berücksichtigt. 
So besteht bspw. die Option zur Beibehaltung des Lösch-
teichs südwestlich des ehem. Kasernengelände oder alter-
nativ die Anlegung einer Zisterne. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 4.16.3 Wenn das nahegelegene Umspannwerk nicht erweitert 
werden könne, ist eine redundante elektrische Stromver-
sorgung nicht gegeben.  
Die Suche nach einem hierfür geeigneten Standort ist ein 
anstehender gemeinsamer Prozess, der mehrere offene 
Optionen bewerten muss. 
Das Vorhaben der ZUE-Ansiedlung ist hingegen konkret 
absehbar und durch bisherige Beschlüsse und Beteili-
gungsverfahren eine verfestigte Planung, auf die ein künf-
tiges Umspannwerk Rücksicht nehmen muss. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 23 
Nr.  Einwender Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 4.16.4 Es wird darauf hingewiesen, dass vorhandene Anlagen 
fachgerecht zu schützen bzw. zu sichern sind sowie frei von 
Anlagen/Gebäuden und Bäumen bleiben sollen. Für etwa-
ige Wartungen sind ausreichend Parkmöglichkeiten freizu-
halten.  
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Soweit erforderlich, wird der Hinweise im Bebauungsplan 
Nr. 619 berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 4.16.5 Zur Stromversorgung befinde sich auf dem Kasernenareal 
eine Privatstation. Eine Änderung des Hausanschlusses 
solle über das Stadtwerke-Netzanschlussportal erfolgen. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Soweit erforderlich, wird der Hinweise im Bebauungsplan 
Nr. 619 berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
4.17 LWL-Archäologie für Westfalen vom 15.08.2024 
 4.17.1 In den Bebauungsplan solle eine geänderte Formulierung 
zum Verhalten beim Auffinden von Bodendenkmälern auf-
genommen werden. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan 
Nr. 619 berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
4.18 Stadt Münster: Städtische Denkmalbehörde vom 15.08.2024 
 4.18.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.19 Industrie- und Handelskammer vom 19.08.2024 
 4.19.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.20 Gemeinde Altenberge vom 20.08.2024 
 4.201 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.21 Handwerkskammer Münster vom 20.08.2024 
 4.21.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 23 
Nr.  Einwender Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.22 NABU Münster vom 21.08.2024 
 4.22.1 Es wird auf die Gefahr der Tötung winterschlafender Fle-
dermäuse bei Gebäudeabbrüchen hingewiesen. Auch 
könne die im Bericht zur ökologischen Baubegleitung ge-
nannte Suche nach frostschwärmenden Fledermäusen 
keine Winterquartiere ausschließen. Geplante Gebäudeab-
brüche seien zwischen Oktober und Februar (besser März) 
zu vermeiden. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan 
Nr. 619 berücksichtigt.  
Die im Rahmen des Vorhabens notwendige Baufeldräu-
mung wird zurzeit durch eine ökologische Baubegleitung 
überwacht. Dort ergeben sich verschiedene Anforderungen 
an die Abbrucharbeiten, um die Tötung winterschlafender 
Fledermäuse zu vermeiden. Mit den Arbeiten wurde bereits 
im September begonnen, um diesen Aspekt zu berücksich-
tigen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
4.23 Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 21.08.2024 
 4.23.1 Das Plangebiet befinde sich im Bereich des planfestgestell-
ten Ausbauvorhabens Stadtstrecke Münster, im Nahbe-
reich werde der Ersatzneubau der Warendorfer Straßen-
Brücke erfolgen. Eine Überplanung von Flächen der WSV 
sowie eine Entwässerung in den DEK– auch während der 
Bauzeit – sei nicht zulässig. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Bebauungsplan Nr. 619 trifft darüber hinaus keine 
Festsetzungen, die dem Inhalt der DEK- Planfeststellung 
widersprächen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 4.23.2 Die für das vorhandene Einleitbauwerk genehmigte maxi-
male Wassermenge dürfe nicht überschritten werden. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Die mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau getroffenen Ver-
einbarungen werden eingehalten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 4.23.3 Einschränkungen bzw. Behinderungen für die planfestge-
stellte DEK-Ausbaumaßnahme sowie der östlichen Rampe 
seien auszuschließen. Die geplante Ampel im Einmün-
dungsbereich in die L 843 Warendorfer Straße liege im 
planfestgestellten Bereich des WSA. Deren Realisierungen 
seien miteinander abzustimmen. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 23 
Nr.  Einwender Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 4.23.4 Während der Bauphase der neuen Warendorfer-Straße-
Brücke seien Verkehrsbeschränkungen und Umfahrungen 
erforderlich. Die Maßnahmen müssten untereinander ab-
gestimmt werden. Mit den Verkehrsbeschränkungen sei 
nach aktuellem Stand frühestens Ende 2027 zu rechnen. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Die Prüfungen für die Ersatzumfahrungen, Erschließung 
der Siedlung und Führung des Radverkehrs während der 
Baumaßnahmen sind noch nicht abgeschlossen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
4.24 Bezirksregierung Münster (Dezernat 54) vom 27.08.2024 
 4.24.1 Die Entwässerung sei nicht gesichert. Das im Kap. 4.2 be-
schriebene Entwässerungskonzept basiere auf dem An-
schluss des Schmutzwassers an die Bestandskanalisation 
(Trennkanalisation und im späteren Verlauf auch Mischka-
nalisation), welches über das Pumpwerk Gartenstraße zur 
Hauptkläranlage Münster gefördert wird. Die an das Pump-
werk angeschlossene Regenwasserbehandlungsanlage 
RÜB (Regenüberlaufbecken) Gartenstraße diene im Re-
genwetterfall zur Behandlung des Mischwassers und ent-
spreche aktuell nicht dem Stand der Technik. Daher sei die 
sichere Entwässerung für das Schmutzwasser nicht gesi-
chert. 
Um die zukünftige Schmutzwasserentsorgung des Stan-
dortes sicherzustellen, erfolgt der Bau eines neuen 
Schmutzwasser-Pumpwerks südwestlich des Eingangs, 
außerhalb des eingezäunten Bereichs der ZUE. Das Pump-
werk ist entsprechend mit Ver-/Entsorgungs-Symbol darge-
stellt.  
Im weiteren Verlauf zur Hauptkläranlage genügt das 
Regenüberlaufbecken am Hauptpumpwerk nicht mehr den 
geforderten Reinigungsleistungen. Aus diesem Grund wer-
den – wie mit dem Dez. 54 der Bezirksregierung vereinbart 
– entsprechende Abkopplungsmaßnahmen im Einzugsge-
biet des Hauptpumpwerkes (Modifiziertes Trennsystem) 
umgesetzt, um die hydraulische Belastung am Regenüber-
laufbecken bis zur Fertigstellung des geplanten 
neuen Pumpwerkes/ Regenüberlaufbeckens in 2030 zu re-
duzieren.  
Anmerkung: Die derzeitige Bebauung im Planungsbereich 
entwässert im Trennsystem und ist schon seit Jahrzehnten 
an das Schmutz- /Mischwassernetz des Hauptpumpwerkes 
Gartenstraße angeschlossen. 
Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich. 
4.25 Gemeinde Havixbeck vom 30.08.2024 
 4.25.1 Es werden keine Anregungen und/oder Bedenken geäu-
ßert. 
- Ein Beschluss ist nicht erfor-
derlich.

91.FNP-Änderung 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 23 
Nr.  Einwender Stellungnahme  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.26 Straßen.NRW vom 30.08.2024 
 4.26.1 Sollte im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 619 
ein gänzlicher oder teilweiser Funktionsverlust planfestge-
stellter Ausgleichmaßnahmen entstehen, sei dieser ent-
sprechend von der Stadt Münster auszugleichen. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Derartiges ist nicht vorgesehen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 4.26.2 Die Baumaßnahme im Bereich der L 843 Warendorfer 
Straße sei von Straßen.NRW abgeschlossen, die Ver-
kehrsanlage (und somit die Straßenbaulast in diesem Stre-
ckenabschnitt) an die Stadt Münster übergegangen.  
Der endgültige Knotenpunktausbau werde im Rahmen des 
DEK-Brückenneubaus durch die WSV erfolgen. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan 
Nr. 619 berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 4.26.3 Etwaige Lärmschutzansprüche gegenüber dem Straßen-
baulastträger könnten nicht geltend gemacht werden, weil 
die Bebauungsplanaufstellung in Kenntnis der Bundes-
straße durchgeführt werde. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan 
Nr. 619 berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
 4.26.4 Die einschlägigen anbaurechtlichen Regelungen – insbe-
sondere Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen – 
seien zu beachten. 
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Der Hinweis wird im Rahmen des Bebauungsplanes 
Nr. 619 berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich. 
4.27 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 30.08.2024 
 4.27.1 Es wird auf die Gewährleistung vom Bestand und Betrieb 
der vorhandenen Telekommunikationslinien hingewiesen.  
Der Hinweis berührt keine auf der Ebene der Flächennut-
zungsplanung zu berücksichtigenden Darstellungs- oder 
Abwägungsbelange. 
Soweit erforderlich, wird der Hinweis im Bebauungsplan 
Nr. 619 berücksichtigt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Ein Beschluss ist 
nicht erforderlich.

Anlage A

2010 Zeichen

Anlage A zur V/0800/2024 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der abschließende Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) 
für die neue zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) für Geflüchtete im Bereich der ehemaligen 
Kaserne „Alter Pulverschuppen“ nördlich der Warendorfer Straße herbeigeführt werden. Hierzu 
wird zunächst über die zu den Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen eingegangenen Stel-
lungnahmen entschieden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist es, Planungsrecht für die Errichtung einer Zentralen Unterbringungs-Einrichtung (ZUE) für 
500 Geflüchtete zu schaffen. Hierzu ist die Änderung des Flächennutzungsplans (hier: 
91. FNP-Änderung) erforderlich.  
Nachdem die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligungen absolviert wurden, können nun im An-
schluss die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen sowie der abschließende Be-
schluss zur FNP-Änderung erfolgen.  
Neben der FNP-Änderung ist auch die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Siehe hier-
zu die im Parallelverfahren erstellte Beschlussvorlage Nr. V/0801/2024 zum Bebauungsplan 
Nr. 619.  
 
Finanzierung  
Durch die mit der Vorlage verbundenen Beschlüsse entstehen der Stadt Münster keine Kosten.  
Die Baukosten für die ZUE werden Inhalt eines Beschlusses im entsprechenden Ausschuss sein.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
In der ZUE sollen bis zu 500 Geflüchtete untergebracht werden.  
Das ehemalige Kasernengelände Alter Pulverschuppen ist bereits seit vielen Jahrzehnten bebaut 
und versiegelt, die Nachfolgenutzung als ZUE bietet die Möglichkeit, einen Teil des Gebäudebe-
stands („graue Energie“) weiter zu nutzen und auf die Inanspruchnahme von Freiraum zu verzich-
ten.

Beratungsverlauf (4)

30.01.2025 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 3.3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
20.02.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
26.02.2025 Hauptausschuss
TOP 27.3.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
26.02.2025 Rat
TOP 34.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (14)

  • Warendorfer Straße 261
  • Sentruper Straße 285
  • Dyckburgstraße
  • Mondstraße
  • Gartenstraße
  • Coppenrathsweg
  • Heumannsweg
  • Wilhelmshavenufer
  • Am Pulverschuppen
  • An den Speichern 7
  • Wasserstraße
  • Edelbach
  • Dingstiege
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0800/2024
Typ
Vorlagen
Datum
14.01.2025
Erstellt
17.12.2024 18:00