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V/0019/2014

Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster

Vorlagen 20.01.2014

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.02.2014, TOP 10

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Beschlussvorlage

5090 Zeichen

V/0019/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Bürger- und Ratsservice 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
29.01.2014 Integrationsrat Anhörung 
12.02.2014 Hauptausschuss Vorberatung 
12.02.2014 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster wird geä n-
dert und in der anliegenden Fassung - Anlage 1 - beschlossen. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Vorlage keine Kosten oder Folgekosten entst e-
hen. 
 
 
Begründung: 
Der Landtag des Landes Nordrhein -Westfalen hat am 19.12.2013 das Gesetz zur Weiterentwic k-
lung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassung s-
rechtlicher Vorschriften mit wesentlichen Änderungen des § 27 Gemeindeordnung besc hlossen. 
Das Gesetz ist am 31.12.2013 in Kraft g etreten, Gesetz- und Verordnungsblatt  (GV. NRW.) 2013 
Nr. 45 vom 30.12.2013, S. 847 ff. 
 
Das Gesetz will die Integrations - und Migrationsarbeit vereinheitlichen und sieht für ein gleichb e-
rechtigtes Miteinander von Migrantenvertretern und Ratsmitgliedern künftig den I ntegrationsrat als 
einziges Organisationsmodell vor, wie er in Münster bereits eingerichtet ist. Die Möglichkeit, einen 
Integrationsausschuss zu bilden, entfällt damit.  
 
Der Kreis der aktiv Wahlb erechtigten wurde erweitert, so dass neben Ausländern nun auch Deu t-
sche, die zugleich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen, sowie Pers o-
nen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben, wahlberec htigt 
sind. Die zuletzt Genannten sowie die so genannten Optionsdeutschen, die die deutsche Staat s-
angehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bis zum 18. Lebensjahr erhalten  
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0019/2014 
Auskunft erteilt: 
Herr Gudorf 
Ruf: 
492-3305 
E-Mail: 
Gudorf@stadt-muenster.de  
Datum: 
16.01.2014 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0019/2014 
haben mit der Auflage, sich dann für die deutsche oder die ausländ ische Staatsangehörigkeit zu 
entscheiden, können ihr Wahlrecht nur wahrnehmen, wenn sie sich in das Wählerverzeichnis ei n-
tragen lassen. 
 
Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates wird künftig am Tag der Kommunalwahl erfo lgen, 
somit am 25. Mai dieses Jahres. 
 
Die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen machen es erforderlich, die Wahlordnung für die 
Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster anzupassen. Dieser Vorlage sind d a-
her zur Beschlussfassung als Anlage 1 die geänderte Fassung der Wah lordnung sowie eine G e-
genüberstellung der alten und neuen Fassung als Anlage 2 beigefügt. 
 
Die geänderten Vorschriften zur Wahlberechtigung finden sich in § 2 Abs. 1 und 2 der Wahlor d-
nung. Die Festlegung des Wahltermins auf den Tag der Kommunalwahl ist in § 11 Abs. 2 der 
Wahlordnung erfolgt.  
 
Dem Gesetz entsprechend wird in § 12 der Wahlordnung die Möglichkeit geschaffen, für Wahlb e-
werber Stellvertreter zu bestimmen. Diese sollen auch vorrangig als Nachrücker für aus dem Integ-
rationsrat ausscheidende Mitglieder in Frage kommen, § 34 der Wahlordnung. Das weitere Nac h-
rückverfahren ist dort detailliert beschrieben. 
 
Intention der Zusammenlegung des Termins für die Kommunalwahl und die Wahl des Integrations-
rates war, eine Steigerung der Wahlbeteiligung bei der Wahl des Integrationsrates zu erreichen. 
Dem kann nur entsprochen werden, wenn die sowohl zur Kommunalwahl als auch zur Integrat i-
onsratswahl Wahlberechtigten ihre Stimmen im gleichen  Wahllokal und nicht an unterschiedlichen 
Orten abgeben können. Vor dem H intergrund der ungleichmäßigen Verteilung der Wahlberechti g-
ten für die Integrationsratswahl im Wahlgebiet und der bisherigen geringen Wahlbeteiligung b e-
steht in Stimmbezirken, in den die Zahl der Wahlberechtigten zum Integrationsrat gering ist, die 
Gefahr, dass das Wahlgeheimnis nicht g ewahrt bleibt, weil bei der Stimmenauszählung aus den 
Stimmabgabevermerken und den abgegebenen Sti mmen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten 
Einzelner gezogen werden könnten. Der Gesetzgeber hat diesem Problem Rechnung getragen, in 
dem er den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, von der unmittelbaren Auszählung im Wahllokal 
abweichende Regelungen zu tre ffen. Danach sind die Kommunen berechtigt, die abgegebenen 
Stimmen zur Integrationsratswahl zusammenzuführen und zentral durch eige ns bestellte (Auszäh-
lungs)-Wahlvorstände auszählen zu lassen. Die Änd erung der Wahlordnung sieht entsprechende 
Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 sowie in §§ 21 ff vor.  
 
Die Beschlussfassung muss in der Sitzung am 12.02.2014 erfolgen, um für das Wa hlvorschlags-
verfahren einschließlich der Beibringung von Unterstützungsunterschriften für Wah lvorschläge die 
den gesetzlichen Regelungen entsprechenden satzungsgemäßen Voraussetzungen zu haben. 
 
 
 
I. V.  
 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: 
1. Wahlordnung 
2. Gegenüberstellung Wahlordnung

19_14_Anl. 1

46731 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage V/0019/2014 
 
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der 
Stadt Münster   
 
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 27 der Gemeind eordnung für das Land Nord- 
rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung v om 14. 7. 1994 (GV. NW. S. 
666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artike l I des Gesetzes vom 19. De- 
zember 2013 (GV. NRW S. 847) hat der Rat der Stadt Münster am   .  .2014 folgende 
Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl d er Mitglieder des Integrations- 
rates der Stadt Münster beschlossen: 
Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Int egrationsrates der Stadt Münster 
vom 13.11.2009 erhält folgende Fassung: 
 
§ 1 Allgemeines 
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werde n in weiblicher oder männli- 
cher Form geführt. 
(2) Die Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster werden auf der Grundlage 
dieser Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl 
für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt nach  Listen oder als Einzelbewerber 
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 
(3) Die gemäß § 14 zugelassenen Wahlvorschläge (§ 1 2) erhalten so viele Sitze zu- 
geteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfal lenden Stimmzahlen entsprechend 
dem nach dem Kommunalwahlgesetz anzuwendenden Zutei lungsverfahren zuste- 
hen. Im Falle gleicher Zuteilungszahlen entscheidet  das vom Wahlleiter zu ziehende 
Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze a ls Bewerber im Wahlvorschlag 
benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. 
(4) Jede wählbare Person kann nur in einem Wahlvors chlag als Bewerber benannt 
werden. 
(5) Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr entscheid et er sich bei Bewerbern von Lis- 
tenwahlvorschlägen und bei Einzelbewerbern zugleich  für die nicht auf dem Stimm- 
zettel aufgeführten Bewerber und Stellvertreter 
 desselben Listenwahlvorschlages. 
(6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das Wahlgebie t wird, soweit erforderlich, in 
Stimmbezirke eingeteilt.  
(7) Die in dieser Wahlordnung genannten amtlichen U nterlagen werden in deutscher 
Sprache abgefasst. Für Namen, Titel und Bezeichnung  wird die lateinische Schrift 
verwendet; gegebenenfalls ist eine amtliche Transskription heranzuziehen.

§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit 
(1) Wahlberechtigt ist, wer 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz  1 des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürger ung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3  des Staatsangehörigkeits- 
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie derungsnummer 102-1, ver- 
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert  durch Artikel 31 des Ge- 
setzes vom 28. August 2013 /BGBl. I S 3458), erworben hat.  
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und  
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl  in der Stadt Münster ihre 
Hauptwohnung haben.  
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum 
zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den 
Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. 
(2) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der  Bekanntmachung 
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geän dert durch Artikel 7 
des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555),  nach seinem § 1 
Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder 
2. die Asylbewerber sind. 
(3) Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Leb ensjahres alle Wahlberechtig- 
ten nach Absatz 1 sowie alle Bürger der Stadt Münst er. Sie müssen am Wahltag seit 
mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in der Stadt Münster haben. 
(4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt Münster un terliegen als Beamte und Ange- 
stellte den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit v on Beschäftigungsverhältnis 
und Mandat des § 13 des Kommunalwahlgesetzes. 
 
§ 3 Wahlorgane 
(1) Wahlorgane sind 
1. für das Wahlgebiet  
1. der Oberbürgermeister der Stadt Münster als Wahl leiter, stellvertreten- 
der Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt; der Oberb ürgermeister kann 
die Funktionen delegieren;

2. der Wahlausschuss 
2. für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wa hlvorstand, 
3. für die Briefwahl der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand und  
4. sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen ange ordnet wird, der Auszäh- 
lungsvorsteher und der Auszählungsvorstand 
(2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als Mitglied des Wahlausschusses oder eines 
Wahlvorstandes an Entscheidungen mitzuwirken, die i hre eigene Kandidatur betref- 
fen. 
(3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbe reitung und Durchführung der 
Wahl verantwortlich. 
(4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder der Wahlorgane zur unparteiischen 
Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit üb er die ihnen bei ihrer amtli- 
chen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbes ondere über alle dem Wahl- 
geheimnis unterliegenden Angelegenheiten. 
(5) Sofern in Stimmbezirken die Zahl der Wahlberech tigten so gering ist, dass zu be- 
fürchten ist, dass in Folge zu wenig abgegebener St immen das Wahlgeheimnis nicht 
gewahrt ist, kann der Wahlleiter anordnen, dass für  alle Stimmbezirke ein zentraler 
Auszählungsort bestimmt wird und für die Auszählung  der abgegebenen Stimmen 
Auszählungsvorsteher und Auszählungsvorstände gebil det werden. Die abgegebe- 
nen Stimmen aus den Stimmbezirken sollen dann so zu sammen gefasst werden, 
dass das Wahlergebnis auf der Ebene der Stadtbezirke ermittelt wird. 
  
 
§ 4 Wahlausschuss 
(1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Abs. 3 des Kommu nalwahlgesetzes vom Rat der 
Stadt gewählte Wahlausschuss für die Kommunalwahlen. 
(2) Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vo rschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anw endung, dass der Wahlaus- 
schuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er  ohne Rücksicht auf die Zahl der 
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass be i Stimmengleichheit die Stimme 
des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Ab s. 1 Satz 8 bis 10 und Abs. 3 
Satz 4 der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben. 
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prü- 
fung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson  den Wahlausschuss anruft, 
sowie über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 14).  Er stellt das Wahlergebnis fest 
(§ 26). 
 
§ 5 Wahlvorstand 
(1) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand bzw. de r Auszählungsvorstand  besteht 
aus dem Wahlvorsteher, dem Briefwahlvorsteher bzw. dem Auszählungsvorsteher, 
dem stellvertretenden Wahlvorsteher , dem stellvertretenden Briefwahlvorsteher bzw.

dem stellvertretenden Auszählungsvorsteher   und drei bis sechs Beisitzern. Der 
Wahlvorsteher, der Briefwahlvorsteher bzw. der Ausz ählungsvorsteher, der schrift- 
führende Beisitzer und ihre jeweiligen Stellvertret er sollen wahlberechtigte oder 
wählbare Bedienstete der Stadt Münster sein. Die üb rigen Beisitzer müssen wahlbe- 
rechtigte oder wählbare Personen im Sinne des § 2 s ein. Der Wahlleiter beruft die 
Mitglieder des Wahlvorstandes, des Briefwahlvorstan ds bzw. des Auszählungsvor- 
stands und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Stadt vertretenen Par- 
teien und Wählergruppen.  
(2) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand bzw. de r Auszählungsvorstand  ent- 
scheidet bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei d er Auszählung der Stimmen mit 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Sti mme des Wahlvorstehers, des 
Briefwahlvorstehers oder des Auszählungsvorstehers den Ausschlag. 
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes, des Briefwah lvorstands bzw. des Auszäh- 
lungsvorstands üben eine ehrenamtliche Tätigkeit au s, auf die sinngemäß die allge- 
meinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrecht s mit Ausnahme des § 31 
der Gemeindeordnung Anwendung finden. Ihnen kann fü r den Wahltag ein Erfri- 
schungsgeld in Höhe des für die Kommunalwahlen geza hlten Satzes gewährt wer- 
den. 
 
§ 6 Stimmbezirke 
Die Stimmbezirke entsprechen den Stimmbezirken der Kommunalwahlen.  
 
§ 7 Wählerverzeichnis 
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis e ingetragen ist oder einen Wahl- 
schein hat. 
(1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeic hnis eingetragen ist, erhält auf 
Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis 
eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn 
1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu  vertretenden Grund die Ein- 
spruchsfrist versäumt hat;  
2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund  nicht in das Wählerver- 
zeichnis aufgenommen worden ist;  
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl ers t nach der Einspruchsfrist 
entstanden ist oder sich herausstellt. 
(1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 9 
Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. 
(2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis  geführt. In das Wählerverzeich- 
nis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, 
dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht aus geschlossen sind. Von Amts 
wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auc h die nach dem Stichtag bis 
zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Me ldebehörde gemeldeten

Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten sind im Wähl erverzeichnis mit Familienna- 
men, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwoh nung sowie Nationalität auf- 
geführt; sie werden unter fortlaufender Nummer nach  Straßen und Hausnummern 
alphabetisch geführt. 
(3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er 
eingetragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können i n jedem Stimmbezirk des Wahl- 
bezirks oder durch Briefwahl wählen. 
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Wer ktagen vom 20. bis zum 16. 
Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungsze iten des Wahlamtes die Rich- 
tigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person i m Wählerverzeichnis eingetragenen 
Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit od er Vollständigkeit der Daten von 
anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte wäh- 
rend des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ei n Recht auf Einsicht in das 
Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft mac hen, aus denen sich die Un- 
richtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzei chnisses ergeben kann. Das 
Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hi nsichtlich der Daten von Wahl- 
berechtigten, für die im Melderegister ein Sperrver merk gemäß § 34 Abs. 6 des Mel- 
degesetzes eingetragen ist. 
(5) Personen können nur auf rechtzeitigen Einspruch  hin in das Wählerverzeichnis 
aufgenommen oder darin gestrichen werden (§ 9 Abs. 1), es sei denn, dass es sich 
um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Wahll eiter bis zum Tag vor der Wahl 
zu berichtigen sind. 
 
§ 8 Wahlbenachrichtigung 
(1) Die Wahlberechtigten erhalten spätestens am 22.  Tag vor der Wahl eine Wahlbe- 
nachrichtigung. 
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 
1. den Familiennamen und Vornamen, 
2. die Anschrift der einzigen Wohnung oder der Haup twohnung, 
3. den Stimmbezirk und den Wahlraum,  
4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wäh lerverzeichnis eingetragen 
ist,  
5. die Wahlzeit,  
6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und e inen Ausweis/Pass zur 
Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei 
Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann.

§ 9 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis 
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder un vollständig hält, kann innerhalb 
der Einsichtsfrist beim Wahlleiter schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch 
einlegen. Der Wahlleiter weist in der Bekanntmachun g zur Einsichtnahme in das 
Wählerverzeichnis (§ 7 Abs. 4) auf die Möglichkeit des Einspruchs hin. 
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung  eines anderen, so ist dieser vor 
der Entscheidung zu hören.  
 
(3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglic h zu fällen und dem Antragsteller 
und dem Betroffenen zuzustellen. 
(4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zustellung 
Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichts behörde entscheidet, es sei 
denn, der Wahlleiter hilft der Beschwerde sogleich ab. 
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist  für die Berechtigung zur Teil- 
nahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erheb ung eines Einspruchs im Wahl- 
prüfungsverfahren nicht aus (§ 36). 
 
§ 10 Änderung im Wählerverzeichnis 
(1) Wird einem Einspruch gegen das Wählerverzeichni s stattgegeben oder gibt die 
Aufsichtsbehörde einer Beschwerde statt, ändert der  Wahlleiter das Wählerverzeich- 
nis. 
(2) Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann der Wahlleiter bis zum Tag 
vor der Wahl berichtigen. Im Übrigen wird das Wähle rverzeichnis am 2. Tag vor der 
Wahl abgeschlossen. 
 
§ 11 Wahltag, Wahlzeit 
(1) Wahltag ist ein Sonntag. 
(2) Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahl statt. Der Wahlleiter schreibt die Wahl 
durch öffentliche Bekanntmachung unverzüglich aus. 
(3) Den Tag der Nachwahl oder der Wiederholungswahl  und die für die Vorbereitung 
maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt. 
(4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 
 
§ 12 Wahlvorschläge 
(1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des Wah ltages (§ 11 Abs. 2) durch öf- 
fentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvo rschlägen auf. Zur Einrei- 
chung von Wahlvorschlägen berechtigt sind Gruppen von Wahlberechtigten und/oder 
Bürgern (Wählergruppen), politische Parteien im Sinne von § 2 des Parteiengesetzes 
sowie einzelne Wahlberechtigte oder Bürger (Einzelb ewerber) der Stadt Münster.

Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahl vorschlag einreichen. Wahl- 
vorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. 
(2) Als Bewerber benannt werden kann jede wählbare Person im Sinne des § 2 Abs. 
3 dieser Wahlordnung 
1. in einem Listenwahlvorschlag einer Wählergruppe oder Partei oder 
2. als Einzelbewerber auf eigenen Vorschlag oder Vo rschlag einzelner Wahlbe- 
rechtigter,  
die ihre Zustimmung schriftlich und unwiderruflich hierzu gegeben hat. 
(2a) Für die in einem Listenwahlvorschlag benannten  Bewerber und für Einzelbewer- 
ber sollen persönliche Stellvertreter benannt werden, die die gewählten Bewerber bei 
Verhinderung in den Sitzungen des Integrationsrates  vertreten und bei Ausscheiden 
eines gewählten Bewerbers gemäß § 34 der Wahlordnun g nachrücken können. Die 
vorgeschlagenen Stellvertreter müssen wählbar im Si nne des § 2 Abs. 3 dieser 
Wahlordnung sein und ihre Zustimmung zur Benennung schriftlich und unwiderruflich 
erklären. 
(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Erklärung de r Leitung der den Wahlvor- 
schlag einreichenden Gruppe enthalten, dass sie 
1. einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt, 
2. keine in der Bundesrepublik Deutschland verboten e Vereinigung bildet.  
Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung der Gru ppe haben gegenüber dem 
Wahlleiter zu versichern, dass  
1. die Wahl zur Aufstellung der Bewerber in geheime r Abstimmung und nur unter 
wahlberechtigten Mitgliedern im Sinne von § 2 Abs. 1 durchgeführt worden ist, 
2. die Reihenfolge der im Listenwahlvorschlag aufge führten Bewerber dem Ab- 
stimmungsergebnis entspricht. 
(4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift des Ab satzes 3 Nummer 2 sinngemäß 
Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der B ildung einer verbotenen Ver- 
einigung die Zugehörigkeit tritt. 
(5) Der Wahlvorschlag muss in Block- oder Maschinen schrift Name des Wahlvor- 
schlags, Nationalität oder Staatsangehörigkeit, Vor namen und Familiennamen, Ge- 
burtsdatum, Beruf oder Stand und Anschrift der Haup twohnung der/des Bewerber/s 
enthalten. Entsprechendes gilt für die Benennung von Stellvertretern. 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschl ag" (Mehrpersonen- oder Ein-
Personen-Liste) oder als "Einzelbewerber/in" erkenn bar und mit dem Namen des 
Wahlvorschlags sowie einer Kurzbezeichnung versehen  sein. Fehlt ein eigener Na- 
me, tritt ersatzweise der Familienname des ersten B ewerbers/der ersten Bewerberin 
an die Stelle des Wahlvorschlagsnamens. 
(7) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlbe rechtigten eigenhändig 
schriftlich unterstützt werden. Jeder Wahlberechtig te darf mit seiner Unterschrift nur 
einen Wahlvorschlag unterstützen. Bewerber dürfen d en sie selbst betreffenden

Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahl vorschläge unterzeichnet, so 
ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorsc hlägen ungültig. Die Unterzeichner 
müssen in Block- oder Maschinenschrift Familienname n und Vornamen, Geburtsda- 
tum und Anschrift der Hauptwohnung selbst angeben u nd eigenhändig unterschrei- 
ben. 
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauenspe rson und eine stellvertretende 
Vertrauensperson bezeichnet sein. 
(9) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsun terschriften sind Formblätter zu 
verwenden, die vom Wahlleiter bereitgehalten werden. 
(10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche Bekanntm achung fest, bis zu welchem Tag 
vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge bei m Wahlleiter eingereicht wer- 
den können. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge  und legt sie unverzüglich dem 
Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 14). 
 
§ 13 Ungültige Wahlvorschläge 
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie  
1. verspätet eingereicht sind,  
2. nicht formgerecht eingereicht sind oder im Übrig en den Anforderungen der 
Wahlordnung nicht genügen,  
3. nicht die vorgeschriebene Zahl von Unterstützung sunterschriften nachweisen 
(§ 12 Abs. 7),  
4. nicht wählbare Personen vorgeschlagen oder Perso nen, die nicht ihre schriftli- 
che Zustimmung zur Aufstellung als Bewerber gegeben haben,  
5. nicht die für die Bewerber vorgeschriebenen Anga ben enthalten oder wenn 
diese nicht lesbar sind,  
6. nicht die für die Unterzeichner vorgeschriebenen  Angaben enthalten oder 
wenn diese nicht lesbar sind und wenn nach deren St reichung (§ 12 Abs. 8 
Satz 4) die Mindestzahl nicht erreicht ist. 
(2) Mängel in den Wahlvorschlägen sind bis zur Zula ssung nach Aufforderung durch 
das Wahlamt von der Vertrauensperson zu beseitigen. 
(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Bew erber oder Stellvertreter die 
Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, so werden sie gestrichen. 
 
§ 14 Entscheidung des Wahlausschusses, Bekanntmachung der Wahlvor- 
schläge 
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach  Maßgabe des § 13 und ent- 
scheidet nach Terminfestlegung durch den Wahlleiter über die Zulassung.

(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuwe isen, wenn sie verspätet 
eingereicht sind, den durch diese Wahlordnung aufge stellten Anforderungen nicht 
genügen oder aufgrund einer Entscheidung nach Artik el 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 
des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind. 
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für di e Aufstellung der Bewerber zur 
Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Ein spruchs im Wahlprüfungsverfah- 
ren nicht aus (§ 36). 
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 
(5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorsch läge einschließlich der Stellver- 
treter unverzüglich nach der Zulassung durch den Wa hlausschuss mit den in § 12 
Abs. 5 und Abs. 6 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, 
öffentlich bekannt. Zunächst genügt einfache Bekann tmachung. Die Veröffentlichung 
im Amtsblatt ist unverzüglich nachzuholen. 
 
§ 15 Stimmzettel 
(1) Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher Sprache hergestellt. Sie enthalten:  
1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvorschlag,  
2. Familiennamen, Vornamen und Wohnung der Bewerber /innen,  
3. bei Listenwahlvorschlägen die Bezeichnung "Liste nwahlvorschlag" sowie den 
Namen des Wahlvorschlags, bei anderen Wahlvorschläg en die Bezeichnung 
"Einzelbewerber/in" und gegebenenfalls einen Wahlvorschlagsnamen,  
4. einen Kreis zum Kennzeichnen.  
Bei Listenwahlvorschlägen werden die ersten fünf Be werber/innen aufgeführt. 
Stellvertreter werden nicht aufgeführt. 
(2) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge de s Zeitpunktes des Eingangs 
beim Wahlleiter fortlaufend aufgeführt. 
 
§ 16 Wahlbekanntmachung 
Der Wahlleiter macht spätestens am 15. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 
1. den Wahltermin,  
2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich herges tellt sind und im Wahlraum 
bereitgehalten werden,  
3. den Hinweis, dass der Ausweis/Pass und möglichst  die Wahlbenachrichtigung 
mitzubringen sind,  
4. den Hinweis, dass der Wähler die Wahl nur persön lich ausüben kann, bei der 
Stimmabgabe nur eine Stimme hat und den Wahlvorschl ag, dem er seine

Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vor- 
gesehenen Spalte kennzeichnen muss.  
5. den zentralen Auszählungsort 
 
§ 17 Ausstattung des Wahlvorstandes 
Der Wahlvorstand erhält:  
1. das Wählerverzeichnis,  
2. die Stimmzettel,  
3. eine Wahlurne und Wahlzelle/n,  
4. einen Abdruck der Wahlordnung,  
5. je einen Vordruck der Wahlniederschrift und der Schnellmeldung,  
6. eine Wahlbekanntmachung nach § 16 der Wahlordnun g zum Aushang am 
Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet,  
7. das erforderliche Material. 
 
§ 18 Ordnung der Wahlhandlung 
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlerg ebnisses sind öffentlich. Der 
Wahlvorstand bzw. der Auszählungsvorstand kann die Zahl der im Wahllokal bzw. 
am zentralen Auszählungsort Anwesenden beschränken. 
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die W ahlhandlung und das Wahler- 
gebnis untersagt. 
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum  befindet, ist jede Beeinflus- 
sung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten. 
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wähler befragungen nach der Stimm- 
abgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. 
(5) Während der Wahlhandlung und Stimmenzählung müssen immer mindestens drei 
Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunt er der Wahlvorsteher und der 
Schriftführer oder ihre Stellvertreter. Bei Festste llung des Wahlergebnisses sollen 
alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder, anwesend sein. 
 
§ 19 Eröffnung der Wahlhandlung 
(1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass die Wahlu rne leer ist. Danach wird sie 
verschlossen; sie darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden. 
(2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für eröffnet.

§ 20 Stimmabgabe 
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel und 
einen amtlichen Stimmzettelumschlag; er soll nach M öglichkeit die Wahlbenachrich- 
tigung abgeben. Danach begibt sich der Wähler in di e Wahlzelle. Dort kennzeichnet 
er seinen Stimmzettel.  
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Die Wahl kann nur p ersönlich ausgeübt werden. 
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder infol ge körperlichen Gebrechens 
gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig zu kenn zeichnen, können sich der Hilfe 
einer Vertrauensperson bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung des 
Wählerwillens zu beschränken. 
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, d ass er durch ein auf den Stimm- 
zettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeu tig kenntlich macht, welchem 
Wahlvorschlag sie gelten soll. 
(4) Der Wähler kann sich für einen von ihm versehen tlich unbrauchbar gemachten 
Stimmzettel vom Wahlvorsteher einen neuen Stimmzettel geben lassen. 
(5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel so gefaltet und in den Stimmzettelum- 
schlag gelegt hat, dass der Inhalt der Stimmabgabe für Umstehende nicht erkenntlich 
ist, tritt er an den Tisch des Wahlvorstandes und n ennt seinen Namen. Er weist sich 
über seine Person durch Pass oder Identitätsnachweis aus. 
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der  
1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,  
2. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzei chnis hat, es sei denn, er 
weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,  
3. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle geken nzeichnet hat. 
(7) Der Wähler wirft den Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne. 
(8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. 
(9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahl handlung für geschlossen. Zu 
diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende Wahlberechti gte können ihre Stimme 
noch abgeben. 
 
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses 
(1) Die Stimmen werden unmittelbar nach Schluss der  Wahlhandlung durch den 
Wahlvorstand ausgezählt, sofern durch den Wahlleiter keine zentrale Auszählung der 
Stimmen angeordnet wurde.   
(2) Der Wahlvorstand stellt fest:  
1. die Zahl der Wahlberechtigten  
2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der ungültigen und gültigen Stimmen,  
4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stim- 
men.  
 
§ 22 Zählung der Wähler 
(1) Die Wahlurne wird geöffnet; die Stimmzettelumsc hläge werden entnommen und 
gezählt. 
(2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wähler- 
verzeichnis fest. 
(3) Ergibt sich zwischen beiden Zählvorgängen auch nach wiederholter Zählung eine 
Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschri ft anzugeben und, soweit möglich, 
aufzuklären. Im Falle der unaufklärbaren Verschiede nheit gilt für das weitere Verfah- 
ren die Zahl der Stimmzettel als Zahl der Wähler. 
(4) Sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen erf olgt, stellt der Wahlvorstand nur 
die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl der Wähl er fest, schließt damit die Nie- 
derschrift ab und übergibt sie mit den in einem ver schlossenen und versiegelten Um- 
schlag verpackten Stimmzetteln an den amtlichen Sam meldienst. Dieser verbringt 
die Unterlagen an den zentralen Auszählungsort. 
 
 
§ 22a  Zählung der gültigen und ungültigen Stimmen 
Nach Feststellung der Zahl der Wähler wird die Zahl  der gültigen Stimmen insge- 
samt, der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gült igen Stimmen sowie der ungülti- 
gen Stimmen ermittelt, gegebenenfalls durch den zentralen Auszählungsvorstand. 
 
§ 23 Ungültige Stimmen 
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der  Wahlvorstand bzw. der Auszäh- 
lungsvorstand. 
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel  
1. nicht amtlich hergestellt ist,  
2. keine Kennzeichnung enthält,  
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,  
4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkenn en lässt, insbesondere wenn  
4.1 mehrere Wahlvorschläge angekreuzt oder bezeichnet sind, 
4.2 durch die Ankreuzung oder Kennzeichnung des Sti mmzettels nicht be- 
stimmt werden kann, welcher Wahlvorschlag gemeint ist,

4.3 der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist.  
 
 
§ 24 Zählung der Stimmen 
(1) Mehrere Beisitzer öffnen die Stimmzettelumschlä ge und legen unter Aufsicht des 
Wahlvorstehers bzw. des Auszählungsvorstehers 
die Stimmzettel getrennt ab nach  
1. offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen für di e einzelnen Wahlvorschläge,  
2. offensichtlich ungültig abgegebenen Stimmen auf ungekennzeichneten 
Stimmzetteln und Stimmzettel mit Kennzeichnung mehr erer Wahlvorschläge 
(eine ungültige Stimme je Stimmzettel),  
3. Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. Die Stapel 2. und 3. nimmt ein 
Beisitzer in Verwahrung.  
(2) Wahlvorsteher und stellvertretender Wahlvorsteh er bzw. Auszählungsvorsteher 
und stellvertretender Auszählungsvorsteher prüfen n acheinander alle Stapel mit den 
offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen, ob die K ennzeichnung der Stimmzettel 
eines jeden Stapels gleich lautet. Gibt ein Stimmzettel zu Bedenken Anlass, so fügen 
sie diesen den ausgesonderten Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 3 bei. 
(3) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bzw. Auszählungsvorsteher bestimmte 
Beisitzer nacheinander die Stapel der nach Abs. 2 S atz 1 geordneten Stimmzettel 
unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln die Zah l der für jeden Wahlvorschlag ab- 
gegebenen gültigen Stimmen. 
(4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so ents cheidet der Wahlvorstand bzw. der 
Auszählungsvorstand über die nach Abs. 1 Nr. 3 ausg esonderten Stimmzettel. Diese 
Stimmzettel sind auf der Rückseite durch entspreche nde Vermerke über das Be- 
schlussergebnis des Wahlvorstands bzw. Auszählungsv orstands zu kennzeichnen. 
Die hiernach für gültig erklärten Stimmzettel sind bei den Stimmzettelstapeln der in 
Betracht kommenden Wahlvorschläge zu berücksichtigen. 
(5) Die nach Beschlussfassung gem. Abs. 4 ungültige n Stimmzettel werden in glei- 
cher Weise beschriftet, dem Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 2 hinzugefügt und die 
ungültigen Stimmen insgesamt gezählt. 
(6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes bzw. des Auszählungsvorstands vor 
der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneu te Zählung der Stimmen, so ist 
diese in vollem Umfang zu wiederholen. Die Gründe f ür die erneute Zählung sind in 
der Wahlniederschrift zu vermerken. 
 
§ 25 Wahlniederschrift und Schnellmeldung 
(1) Über die Wahlhandlung und das Ergebnis der Stim menzählung wird vom Schrift- 
führer eine Wahlniederschrift gefertigt. Ist die ze ntrale Auszählung der Stimmen an- 
geordnet, ist die Wahlniederschrift des Wahlvorstan ds entsprechend § 21 Satz 3 die-

ser Wahlordnung zu verfahren. Über die Auszählung d er Stimmen durch zentrale 
Auszählungsvorstände ist eine weitere Wahlniederschrift zu fertigen. 
(2) Die Wahlniederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes  
bzw. des Auszählungsvorstands zu unterschreiben. 
(3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk oder dur ch einen zentralen Auszäh- 
lungsvorstand ermittelt und durch die Unterschrifte n der Mitglieder des Wahl- bzw. 
Auszählungsvorstands bestätigt ist, meldet der Wahl vorsteher bzw. Auszählungs- 
wahlvorsteher das Wahlergebnis mit der Schnellmeldung dem Wahlleiter. 
(4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen:  
1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt  nach Wahlvorschlägen (oh- 
ne die durch Beschluss für gültig erklärten), 
2. die durch besonderen Beschluss für gültig erklär ten Stimmzettel,  
3. alle ungültigen Stimmzettel. Der Wahlvorsteher b zw. der Auszählungsvorste- 
her übergibt die Unterlagen dem Wahlleiter. 
 
§ 26 Briefwahl 
(1) Wer durch Briefwahl wählt, 
• kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn i n den amtlichen Stimmzet- 
telumschlag und verschließt diesen,  
• unterzeichnet die auf dem Wahlschein vor gedruckte Versicherung an Eides 
Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,  
• steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumsc hlag und den unter- 
schriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,  
• verschließt den Wahlbriefumschlag und  
• übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeister. Der Wahlbrief kann dort 
auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes  beim Oberbürger- 
meister darf er nicht mehr zurückgegeben werden.  
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichne n und in den Stimmzettelum- 
schlag zu legen; § 20 Abs. 4 gilt entsprechend. Für  die Stimmabgabe behinderter 
Wähler gilt § 20 entsprechend. Hat der Wähler den S timmzettel durch eine Hilfsper- 
son kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahls chein durch Unterschreiben 
der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sieden Stimmzettel 
gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichn et hat. Die Hilfsperson muss 
das 16. Lebensjahr vollendet haben. 
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechti gten bei der Übersendung des 
amtlichen Wahlbriefumschlages ohne besondere Versen dungsform innerhalb des 
Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. Der Obe rbürgermeister hat vor der 
Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei welchem oder welchen Versandunternehmen 
die Wahlberechtigten den amtlichen Wahlbriefumschla g ohne besondere Versen- 
dungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können.

§ 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der Briefwahl 
(1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffne t und hält sie unter Verschluss. 
Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr ei ngegangenen Wahlbrief Tag 
und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen 
nur den Eingangstag. 
(2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den d arauf vermerkten Wahlbezirken 
und gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wa hlscheinnummern und über- 
gibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, fa lls mehrere Briefwahlvorstände 
eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvo rstände. Er übergibt jedem Brief- 
wahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zu geteilten Wahlbezirken für un- 
gültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge da zu oder die Mitteilung, dass kei- 
ne Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. Je der Briefwahlvorstand erhält so- 
viel Wahlurnen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind;  hierfür können kleinere Wahlur- 
nen verwendet werden. Auf jeder Wahlurne muss der W ahlbezirk deutlich sichtbar 
bezeichnet sein. 
(3) Ist zu erwarten, dass für Wahlbezirke 50 oder m ehr Wahlbriefe eingehen werden, 
so kann der Wahlleiter anordnen, dass für diese Wah lbezirke der Briefwahlvorstand 
auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt. 
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Wa hlleiter angenommen, mit 
den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen  und ungeöffnet verpackt. 
Das Paket wird vom Wahlleiter versiegelt, mit Inhal tsangabe versehen und verwahrt, 
bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Der Wahllei ter hat sicherzustellen, dass das 
Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. 
 
§ 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes 
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet 
die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimm- 
zettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeic hnis für ungültig erklärter Wahl- 
scheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die G ültigkeit des Wahlscheines 
erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhal t unter Kontrolle des Briefwahlvor- 
stehers auszusondern und später entsprechend Absätz e 2 und 4 zu behandeln. Die 
aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettel umschläge werden ungeöff- 
net in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt, der auf  dem Wahlschein bezeichnet ist. 
Die Wahlscheine werden, nach Wahlbezirken getrennt, gesammelt. 
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahl- 
vorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der  Wahlbrief ist vom Briefwahl- 
vorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach §  27 Abs. 2 Satz 1 des Kom- 
munalwahlgesetzes vorliegt. Die Einsender zurückgew iesener Wahlbriefe werden 
nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§27 Abs. 2 Satz 2 
des Kommunalwahlgesetzes).

(3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift 
zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitglied ern des Briefwahlvorstandes zu un- 
terzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Briefwahlv orstandes die Unterschrift, so ist 
der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken. 
(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonder er Beschlussfassung zugelas- 
senen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in d er Wahlniederschrift zu ver- 
merken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem 
Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, w ieder zu verschließen, fort- 
laufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in  einem versiegelten Paket bei- 
zufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach 
besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren. 
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden 
sind, wird in der Briefwahlniederschrift eingetrage n, wie viele Wahlbriefe insgesamt 
eingegangen und wie viele Wahlbriefe zurückgewiesen  worden sind. Die Zahl der 
zugelassenen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezirken get rennt, in die Wahlniederschrift 
eingetragen, die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen 
ist. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegel t, die Wahlscheine beizufügen. Die 
leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die N iederschrift wird dem Wahlleiter 
übergeben. 
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben beende t, so übergibt der Briefwahlvor- 
steher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern  die verschlossene Wahlurne nebst 
Schlüssel dem Wahlvorsteher des Stimmbezirks, der v om Wahlleiter zur Ermittlung 
des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk bestimmt ist . Der Empfang der Wahlurne 
und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher zu bestätigen. 
 
§ 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses 
(1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk 
beendet ist. Danach werden die Stimmzettelumschläge  aus der Briefwahlurne ent- 
nommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, a uch nach wiederholter Zählung, 
eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand mitge teilten Zahl der Briefwähler, 
so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. 
(2) Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschläge n entnommen und gezählt. 
Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung ke ine Übereinstimmung zu der 
nach Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift 
anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In die sem Fall gilt die Anzahl der 
Stimmzettel jeweils als Zahl der Briefwähler. 
(3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebe nen Stimmen werden gemein- 
sam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind. 
 
§ 30 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand 
Ist vom Wahlleiter angeordnet, dass der Briefwahlvo rstand auch das Ergebnis der 
Briefwahl ermittelt (§ 27 Abs. 3), so finden § 28 A bs. 6 und § 29 Abs. 1 und 3 keine 
Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der B riefwahl darf nicht vor Ab-

schluss der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 28 Abs. 1 bis 5 und nicht vor 
Schluss der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. I m Übrigen gelten die allge- 
meinen Vorschriften sinngemäß. 
 
§ 31 Feststellung des Wahlergebnisses 
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften aller Stimmbezirke auf Vollständigkeit 
und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. 
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand g etroffenen Entscheidungen 
gebunden, jedoch berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der 
Wahlvorstände vorzunehmen. 
(3) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest: 
1. die Zahl der Wahlberechtigten,  
2. die Zahl der Wähler,  
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,  
4. die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen Wahlvorsc hläge und die Verteilung 
der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge,  
5. die Zuweisung der Sitze gemäß § 1 Abs. 2 auf die  Wahlvorschläge entspre- 
chend dem im Kommunalwahlgesetz festgelegten Verfah ren und die danach 
gewählten Bewerber; entfällt auf einen Listenwahlvo rschlag mehr als ein Sitz, 
so sind die gewählten Personen aus dem zugelassenen  Wahlvorschlag fest- 
zustellen. 
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
(5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl unve rzüglich öffentlich bekannt, un- 
terrichtet die gewählten Bewerber und fordert sie a uf, binnen einer Woche nach Zu- 
stellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. In der Aufforderung ist auf 
die Rechtsfolgen einer Annahme oder Ablehnung nach § 62 der Kommunalwahlord- 
nung hinzuweisen. 
 
§ 32 Annahmeerklärung, Erwerb der Mitgliedschaft 
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedscha ft im Integrationsrat mit dem Ein- 
gang der auf die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 5 erfolgten Annahmeerklärung 
beim Wahlleiter. Eine Erklärung unter Vorbehalt gil t als Ablehnung. Eine Ablehnung 
kann nicht widerrufen werden. Gibt der Gewählte bis  zum Ablauf der gesetzten Frist 
keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. 
(2) Für die Annahmeerklärung eines Beamten oder Ang estellten des öffentlichen 
Dienstes gelten die besonderen Vorschriften des § 1 3 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3 des 
Kommunalwahlgesetzes.

§ 33 Mandatsverlust 
(1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen Sitz  
1. durch Verzicht,  
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entsc heidung im Wahlprüfungs- 
verfahren,  
4. durch ein Parteiverbot gem. Artikel 21 des Grund gesetzes, durch eine Ent- 
scheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes u nd durch eine Entschei- 
dung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§  46 Abs. 1 und 3 des 
Kommunalwahlgesetzes),  
5. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernis ses für die gleichzeitige Aus- 
übung eines Beschäftigungsverhältnisses und Zugehörigkeit zum Integrations- 
rat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Sa tz 3 des Kommunalwahl- 
gesetzes). 
(2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur wirksa m, wenn er dem Wahlleiter oder 
einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklär t wird. Der Verzicht kann mit Wir- 
kung ab einem späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. 
 
§ 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern 
(1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates aus den in § 33 genannten Gründen oder 
durch Tod ausscheidet oder wenn ein gewählter Bewer ber die Annahme der Wahl 
ablehnt, so gilt folgende Regelung:  
1. Listenwahlvorschläge  
Ist für den Ausscheidenden ein Stellvertreter benan nt, kann der Stellvertreter 
die Mitgliedschaft erwerben. Verzichtet der Stellve rtreter auf diese Anwart- 
schaft oder ist kein Stellvertreter benannt, erfolg t die Nachbesetzung nach der 
weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag derjenigen Partei oder Wäh- 
lergruppe, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späte- 
rer Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschiedenen z u dieser Gruppierung 
bleibt unberücksichtigt. Ist für den Nachrückenden ein Stellvertreter bestimmt, 
so erwirbt dieser die stellvertretende Mitgliedschaft im Integrationsrat und kann 
bei Ausscheiden des Nachrückers gem. Satz 2 die Mitgliedschaft erwerben. Ist 
für den Nachrückenden kein Stellvertreter benannt, erwirbt der nach der weite- 
ren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag  benannt e ordentliche Bewerber 
die stellvertretende Mitgliedschaft. Verliert ein S tellvertreter aus den Gründen 
des § 33 Absatz 1 seine Anwartschaft, dann rückt de r nach der weiteren Rei- 
henfolge in dem Listenwahlvorschlag  benannte orden tliche Bewerber als 
Stellvertreter nach. Auf dem Listenwahlvorschlag bl eiben diejenigen Bewerber 
und Stellvertreter außer Betracht, die aus der Part ei oder Wählergruppe, für 
die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschied en sind oder in der gem. § 
33 Abs. 2 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft v erzichtet haben. Ist der 
Listenwahlvorschlag erschöpft, so bleibt der betreffende Sitz unbesetzt.

2. Einzelbewerber  
Ist für den Einzelbewerber ein Stellvertreter benan nt, kann der Stellvertreter 
die Mitgliedschaft erwerben. Ist kein Stellvertrete r benannt, bleibt der betref- 
fende Sitz im Integrationsrat unbesetzt.  
(2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder das F reibleiben des Sitzes fest und 
macht dies öffentlich bekannt. 
(3) Wird als Ergebnis eines Wahlprüfungsverfahrens (§ 36) eine Ersatzbestimmung 
erforderlich, so finden die § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 des Kommunalwahlge- 
setzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, das s an die Stelle des Be- 
schlusses des Integrationsrates die Entscheidung des Wahlleiters tritt. 
 
§ 35 Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe 
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation eine r Partei durch das Bundesverfas- 
sungsgericht gem. Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so 
verlieren die Mitglieder, die dieser Partei oder Te ilorganisation zur Zeit der Antrag- 
stellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz. 
(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn 
die Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig er- 
klärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall rücken Vertreter aus 
diesem Wahlvorschlag nach (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1). 
(3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn  eine Partei oder Wähler- 
gruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungs widrig erklärten Partei festge- 
stellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten 
oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung getroffen 
ist. 
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 34 
Abs. 2 und 3 finden Anwendung 
 
§ 36 Wahlprüfung 
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können 
1. jeder Wahlberechtigte und alle Bürger/innen des Wahlgebiets sowie  
2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solche r Parteien und Wählergrup- 
pen, die an der Wahl teilgenommen haben, binnen ein es Monats nach Be- 
kanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben,  wenn sie eine Ent- 
scheidung über die Gültigkeit der Wahl für erforder lich halten. Der Einspruch 
ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen ode r mündlich zur Niederschrift 
zu erklären.  
(2) Gegen die von den Wahlorganen bei der Vorbereit ung der Wahl oder bei der 
Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspr uch gem. Absatz 1 eingelegt

werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit de r Wahl herbeizuführen. § 9 Abs. 
5 Satz 2 und § 14 Abs. 3 bleiben unberührt.  
(3) Über den Einspruch entscheidet der für die Komm unalwahlen gebildete Wahlprü- 
fungsausschuss des Rates. Für das Verfahren der Wah lprüfung finden die §§ 39 bis 
42 Abs. 3, §§ 43 und 44 mit Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahl- 
gesetzesentsprechende Anwendung. 
 
§ 37 Kosten 
(1) Die Kosten der Integrationsratswahlen trägt die Stadt Münster. 
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. 
 
 
§ 38 Ergänzende Bestimmungen 
Soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft, f inden die Vorschriften des Kom- 
munalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. 
 
§ 39 Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Anlage 2 zur Vorlage V/0019/2014 
 
 
Gegenüberstellung 
Wahlordnung für die Wahl der Mit- 
glieder des Integrationsrates der Stadt 
Münster 
  
 
vom 13.11.2009, Amtsblatt der Stadt 
Münster 2009 S. 193 
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 27 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666 / 
SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Arti- 
kel I des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV. 
NRW S. 380) hat der Rat der Stadt Münster 
am 11.11.2009 folgende Wahlordnung be- 
schlossen: 
 
Wahlordnung für die Wahl der Mit- 
glieder des Integrationsrates der Stadt 
Münster  
 
-neu- 
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 27 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14. 7. 1994 (GV. NW. S. 666 / 
SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch 
Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 
2013 (GV. NRW S. 847) hat der Rat der 
Stadt Münster am   .  .2014 folgende Sat- 
zung zur Änderung der Wahlordnung für die 
Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der 
Stadt Münster beschlossen: 
 
§ 1 Allgemeines 
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Sat- 
zung werden in weiblicher oder männlicher 
Form geführt. 
(2) Die Mitglieder des Integrationsrates der 
Stadt Münster werden auf der Grundlage 
dieser Wahlordnung in allgemeiner, unmit- 
telbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl 
für die Dauer der Wahlzeit des Rates der 
Stadt nach Listen oder als Einzelbewerber 
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
gewählt. 
(3) Die gemäß § 14 zugelassenen Wahlvor- 
schläge (§ 12) erhalten so viele Sitze zuge- 
teilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie ent- 
fallenden Stimmzahlen im Höchstzahlverfah- 
ren d’Hondt zustehen. Über die Zuteilung 
des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher 
Höchstzahl das vom Wahlleiter zu ziehende 
Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr 
Sitze als Bewerber im Wahlvorschlag be- 
nannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. 
 
(4) Jede wählbare Person kann nur in einem 
Wahlvorschlag als Bewerber benannt wer- 
den. 
(5) Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr 
§ 1 Allgemeines 
(1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Sat- 
zung werden in weiblicher oder männlicher 
Form geführt. 
(2) Die Mitglieder des Integrationsrates der 
Stadt Münster werden auf der Grundlage 
dieser Wahlordnung in allgemeiner, unmit- 
telbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl 
für die Dauer der Wahlzeit des Rates der 
Stadt nach Listen oder als Einzelbewerber 
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
gewählt. 
(3) Die gemäß § 14 zugelassenen Wahlvor- 
schläge (§ 12) erhalten so viele Sitze zuge- 
teilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie ent- 
fallenden Stimmzahlen 
entsprechend dem 
nach dem Kommunalwahlgesetz anzuwen- 
denden Zuteilungsverfahren 
 zustehen. Im 
Falle gleicher Zuteilungszahlen entscheidet 
das vom Wahlleiter zu ziehende Los. 
 Entfal- 
len auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als 
Bewerber im Wahlvorschlag benannt sind, 
so bleiben diese Sitze unbesetzt. 
(4) Jede wählbare Person kann nur in einem 
Wahlvorschlag als Bewerber benannt wer- 
den. 
(5) Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr 
entscheidet er sich bei Bewerbern von Lis-

entscheidet er sich bei Bewerbern von Lis- 
tenwahlvorschlägen zugleich für die nicht auf 
dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber 
desselben Listenwahlvorschlages. 
(6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das 
Wahlgebiet wird, soweit erforderlich, in 
Stimmbezirke eingeteilt  
(7) Die in dieser Wahlordnung genannten 
amtlichen Unterlagen werden in deutscher 
Sprache abgefasst. Für Namen, Titel und 
Bezeichnung wird die lateinische Schrift 
verwendet; gegebenenfalls ist eine amtliche 
Transskription heranzuziehen. 
 
tenwahlvorschlägen und bei Einzelbewer- 
bern 
 zugleich für die nicht auf dem Stimm- 
zettel aufgeführten Bewerber  und Stellver- 
treter desselben Listenwahlvorschlages. 
(6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das 
Wahlgebiet wird, soweit erforderlich, in 
Stimmbezirke eingeteilt.  
(7) Die in dieser Wahlordnung genannten 
amtlichen Unterlagen werden in deutscher 
Sprache abgefasst. Für Namen, Titel und 
Bezeichnung wird die lateinische Schrift 
verwendet; gegebenenfalls ist eine amtliche 
Transskription heranzuziehen. 
 
§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit 
(1) Wahlberechtigt sind 
1. Ausländer, 
2. Deutsche, 
wenn die deutsche Staatsangehörigkeit ge- 
mäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 
5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühes- 
tens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl er- 
worben worden ist. 
 
 
 
 
 
Darüber hinaus muss die Person am Wahl- 
tag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im 
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten 
und  
3. mindestens seit dem sechzehnten 
Tag vor der Wahl in der Stadt Müns- 
ter ihre Hauptwohnung haben.  
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 
Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften 
Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis 
eintragenlassen. Sie haben den Nachweis 
über die Wahlberechtigung zu führen. 
 
§ 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit 
(1) Wahlberechtigt ist, wer 
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 
116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 
2. eine ausländische Staatsangehörig- 
keit besitzt, 
3. die deutsche Staatsangehörigkeit 
durch Einbürgerung erhalten hat oder 
4. die deutsche Staatsangehörigkeit 
nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehö- 
rigkeitsgesetzes in der im Bundesge- 
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 
102-1, veröffentlichten bereinigten 
Fassung, zuletzt geändert durch Arti- 
kel 31 des Gesetzes vom 28. August 
2013 /BGBl. I S 3458), erworben hat. 
 
Darüber hinaus muss die Person am Wahl- 
tag 
1. 16 Jahre alt sein, 
2. sich seit mindestens einem Jahr im 
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten 
und  
3. mindestens seit dem sechzehnten 
Tag vor der Wahl in der Stadt Müns- 
ter ihre Hauptwohnung haben.  
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 
Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum 
zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerver- 
zeichnis eintragen lassen. Sie haben den 
Nachweis über die Wahlberechtigung zu 
führen.

(2) Nicht wahlberechtigt sind 
1. Ausländer,  
1. auf die das Aufenthaltsgesetz 
nach seinem § 1 Absatz 2, 
Nummern 2 und 3 keine An- 
wendung findet, 
2. die Asylbewerber sind, 
2. Deutsche, die nicht von Absatz 1 
Satz 1 Nummer 2 erfasst sind. 
 
(3) Wählbar sind mit Vollendung des acht- 
zehnten Lebensjahres alle Wahlberechtigten 
nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sowie alle Bür- 
ger der Stadt Münster. 
 
(4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt 
Münster unterliegen als Beamte und Ange- 
stellte den Bestimmungen über die Unver- 
einbarkeit von Beschäftigungsverhältnis und 
Mandat des § 13 des Kommunalwahlgeset- 
zes. 
 
(2) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 
1. auf die das Aufenthaltsgesetz 
in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 25. Februar 
2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt 
geändert durch Artikel 7 des 
Gesetzes vom 17. Juni 2013 
(BGBl. I S. 1555),  nach sei- 
nem § 1 Absatz 2, Nummern 
2 und 3 keine Anwendung 
findet oder 
2. die Asylbewerber sind. 
 
(3) Wählbar sind mit Vollendung des acht- 
zehnten Lebensjahres alle Wahlberechtigten 
nach Absatz 1 sowie alle Bürger der Stadt 
Münster. Sie müssen am Wahltag seit min- 
destens drei Monaten ihre Hauptwohnung in 
der Stadt Münster haben. 
(4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt 
Münster unterliegen als Beamte und Ange- 
stellte den Bestimmungen über die Unver- 
einbarkeit von Beschäftigungsverhältnis und 
Mandat des § 13 des Kommunalwahlgeset- 
zes. 
 
§ 3 Wahlorgane 
(1) Wahlorgane sind 
1. für das Wahlgebiet  
1. der Oberbürgermeister der 
Stadt Münster als Wahlleiter, 
stellvertretender Wahlleiter ist 
sein Vertreter im Amt; der 
Oberbürgermeister kann die 
Funktionen delegieren; 
2. der Wahlausschuss 
2. für den Stimmbezirk der Wahlvorste- 
her und der Wahlvorstand, 
3. für die Briefwahl der Briefwahlvorste- 
her und der Briefwahlvorstand 
 
 
 
§ 3 Wahlorgane 
(1) Wahlorgane sind 
1. für das Wahlgebiet  
1. der Oberbürgermeister der 
Stadt Münster als Wahlleiter, 
stellvertretender Wahlleiter ist 
sein Vertreter im Amt; der 
Oberbürgermeister kann die 
Funktionen delegieren; 
2. der Wahlausschuss 
2. für den Stimmbezirk der Wahlvorste- 
her und der Wahlvorstand, 
3. für die Briefwahl der Briefwahlvorste- 
her und der Briefwahlvorstand und  
4. sofern eine zentrale Auszählung der 
Stimmen angeordnet wird, der Aus- 
zählungsvorsteher und der Auszäh- 
lungsvorstand

(2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als 
Mitglied des Wahlausschusses oder eines 
Wahlvorstandes an Entscheidungen mitzu- 
wirken, die ihre eigene Kandidatur betreffen. 
(3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige 
Vorbereitung und Durchführung der Wahl 
verantwortlich. 
(4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder 
der Wahlorgane zur unparteiischen Wahr- 
nehmung ihres Amtes und zur Verschwie- 
genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen 
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, 
insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis 
unterliegenden Angelegenheiten. 
 
 
(2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als 
Mitglied des Wahlausschusses oder eines 
Wahlvorstandes an Entscheidungen mitzu- 
wirken, die ihre eigene Kandidatur betreffen. 
(3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige 
Vorbereitung und Durchführung der Wahl 
verantwortlich. 
(4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder 
der Wahlorgane zur unparteiischen Wahr- 
nehmung ihres Amtes und zur Verschwie- 
genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen 
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, 
insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis 
unterliegenden Angelegenheiten. 
(5) Sofern in Stimmbezirken die Zahl der 
Wahlberechtigten so gering ist, dass zu be- 
fürchten ist, dass in Folge zu wenig abgege- 
bener Stimmen das Wahlgeheimnis nicht 
gewahrt ist, kann der Wahlleiter anordnen, 
dass für alle Stimmbezirke ein zentraler 
Auszählungsort bestimmt wird und für die 
Auszählung der abgegebenen Stimmen 
Auszählungsvorsteher und Auszählungsvor- 
stände gebildet werden. Die abgegebenen 
Stimmen aus den Stimmbezirken sollen 
dann so zusammen gefasst werden, dass 
das Wahlergebnis auf der Ebene der Stadt- 
bezirke ermittelt wird.   
 
 
§ 4 Wahlausschuss 
(1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Abs. 3 
des Kommunalwahlgesetzes vom Rat der 
Stadt gewählte Wahlausschuss für die Kom- 
munalwahlen. 
(2) Auf den Wahlausschuss finden die all- 
gemeinen Vorschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, dass der Wahlaus- 
schuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, 
dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der er- 
schienenen Mitglieder beschlussfähig ist, 
dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 
Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 
58 Abs. 1 Satz 8 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 
der Gemeindeordnung außer Betracht blei- 
ben. 
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über 
Verfügungen des Wahlleiters bei der Prü- 
fung von Wahlvorschlägen, wenn die Ver- 
§ 4 Wahlausschuss 
(1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Abs. 3 
des Kommunalwahlgesetzes vom Rat der 
Stadt gewählte Wahlausschuss für die 
Kommunalwahlen. 
(2) Auf den Wahlausschuss finden die all- 
gemeinen Vorschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, dass der Wahlaus- 
schuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, 
dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der er- 
schienenen Mitglieder beschlussfähig ist, 
dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 
Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 
58 Abs. 1 Satz 8 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 
der Gemeindeordnung außer Betracht blei- 
ben. 
(3) Der Wahlausschuss entscheidet über 
Verfügungen des Wahlleiters bei der Prü- 
fung von Wahlvorschlägen, wenn die Ver-

trauensperson den Wahlausschuss anruft, 
sowie über die Zulassung der Wahlvorschlä- 
ge (§ 14). Er stellt das Wahlergebnis fest (§ 
26). 
 
trauensperson den Wahlausschuss anruft, 
sowie über die Zulassung der Wahlvorschlä- 
ge (§ 14). Er stellt das Wahlergebnis fest (§ 
26). 
 
§ 5 Wahlvorstand 
(1) Der Wahlvorstand bzw. der Briefwahlvor- 
stand besteht aus dem Wahlvorsteher bzw. 
dem Briefwahlvorsteher, dem stellvertreten- 
den Wahlvorsteher bzw. dem stellvertreten- 
den Briefwahlvorsteher und drei bis sechs 
Beisitzern. Der Wahlvorsteher oder der 
Briefwahlvorsteher, der schriftführende Bei- 
sitzer und ihre jeweiligen Stellvertreter sollen 
wahlberechtigte oder wählbare Bedienstete 
der Stadt Münster sein. Die übrigen Beisitzer 
müssen wahlberechtigte oder wählbare Per- 
sonen im Sinne des § 2 sein. Der Wahlleiter 
beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes 
und des Briefwahlvorstands und berücksich- 
tigt hierbei nach Möglichkeit die in der Stadt 
vertretenen Parteien und Wählergruppen.  
 
 
 
(2) Der Wahlvorstand oder der Briefwahlvor- 
stand entscheidet bei Zweifelsfragen im 
Wahlablauf und bei der Auszählung der 
Stimmen mit Stimmenmehrheit. Bei Stim- 
mengleichheit gibt die Stimme des Wahlvor- 
stehers oder des Briefwahlvorstehers den 
Ausschlag. 
 
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes oder 
des Briefwahlvorstands üben eine ehrenamt- 
liche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die 
allgemeinen Vorschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 
der Gemeindeordnung Anwendung finden. 
Ihnen kann für den Wahltag ein Erfri- 
schungsgeld in Höhe des für die vorange- 
gangenen Kommunalwahlen gezahlten Sat- 
zes gewährt werden. 
 
§ 5 Wahlvorstand 
(1) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand 
bzw. der Auszählungsvorstand  besteht aus 
dem Wahlvorsteher, dem Briefwahlvorsteher 
bzw. dem Auszählungsvorsteher, dem stell- 
vertretenden Wahlvorsteher , dem stellvertre- 
tenden Briefwahlvorsteher bzw. dem stellver- 
tretenden Auszählungsvorsteher   und drei 
bis sechs Beisitzern. Der Wahlvorsteher, der 
Briefwahlvorsteher bzw. der Auszählungs- 
vorsteher, der schriftführende Beisitzer und 
ihre jeweiligen Stellvertreter sollen wahlbe- 
rechtigte oder wählbare Bedienstete der 
Stadt Münster sein. Die übrigen Beisitzer 
müssen wahlberechtigte oder wählbare Per- 
sonen im Sinne des § 2 sein. Der Wahlleiter 
beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes, 
des Briefwahlvorstands bzw. des Auszäh- 
lungsvorstands und berücksichtigt hierbei 
nach Möglichkeit die in der Stadt vertretenen 
Parteien und Wählergruppen.  
 
(2) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand 
bzw. der Auszählungsvorstand  entscheidet 
bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei 
der Auszählung der Stimmen mit Stimmen- 
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die 
Stimme des Wahlvorstehers, des Briefwahl- 
vorstehers oder des Auszählungsvorstehers 
den Ausschlag. 
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes, des 
Briefwahlvorstands bzw. des Auszählungs- 
vorstands üben eine ehrenamtliche Tätigkeit 
aus, auf die sinngemäß die allgemeinen 
Vorschriften des kommunalen Verfassungs- 
rechts mit Ausnahme des § 31 der Gemein- 
deordnung Anwendung finden. Ihnen kann 
für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Hö- 
he des für die Kommunalwahlen gezahlten 
Satzes gewährt werden. 
 
§ 6 Stimmbezirke 
Sofern Stimmbezirke vom Wahlleiter festge- 
legt werden sollen sie in der Regel 500 bis 2 
§ 6 Stimmbezirke 
Die Stimmbezirke entsprechen den Stimm- 
bezirken der Kommunalwahlen.

500 Wahlberechtigte umfassen.  
§ 7 Wählerverzeichnis 
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerver- 
zeichnis eingetragen ist oder einen Wahl- 
schein hat. 
(1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wäh- 
lerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf An- 
trag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtig- 
ter, der nicht in das Wählerverzeichnis ein- 
getragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl- 
schein, wenn 
1. er nachweist, dass er aus einem von 
ihm nicht zu vertretenden Grund die 
Einspruchsfrist versäumt hat;  
2. er aus einem von ihm nicht zu vertre- 
tenden Grund nicht in das Wähler- 
verzeichnis aufgenommen worden 
ist;  
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an 
der Wahl erst nach der Einspruchs- 
frist entstanden ist oder sich heraus- 
stellt. 
(1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann 
dagegen Einspruch eingelegt werden. § 9 
Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. 
(2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wähler- 
verzeichnis geführt. In das Wählerverzeich- 
nis werden alle Personen eingetragen, bei 
denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, 
dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahl- 
recht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen 
in das Wählerverzeichnis einzutragen sind 
auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag 
vor der Wahl zugezogenen und bei der Mel- 
debehörde gemeldeten Wahlberechtigten. 
Die Wahlberechtigten sind im Wählerver- 
zeichnis mit Familiennamen, Vornamen, 
Geburtsdatum, Anschrift derHauptwohnung 
sowie Nationalität aufgeführt; sie werden 
unter fortlaufender Nummer nach Straßen 
und Hausnummern alphabetisch geführt. 
(3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk 
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er ein- 
getragen ist. Inhaber eines Wahlscheins 
können in jedem Stimmbezirk des Wahlbe- 
zirks oder durch Briefwahl wählen. 
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an 
den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor 
der Wahl während der allgemeinen Öff- 
§ 7 Wählerverzeichnis 
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerver- 
zeichnis eingetragen ist oder einen Wahl- 
schein hat. 
(1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wäh- 
lerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf An- 
trag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtig- 
ter, der nicht in das Wählerverzeichnis ein- 
getragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl- 
schein, wenn 
1. er nachweist, dass er aus einem von 
ihm nicht zu vertretenden Grund die 
Einspruchsfrist versäumt hat;  
2. er aus einem von ihm nicht zu vertre- 
tenden Grund nicht in das Wähler- 
verzeichnis aufgenommen worden 
ist;  
3. seine Berechtigung zur Teilnahme an 
der Wahl erst nach der Einspruchs- 
frist entstanden ist oder sich heraus- 
stellt. 
(1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann 
dagegen Einspruch eingelegt werden. § 9 
Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. 
(2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wähler- 
verzeichnis geführt. In das Wählerverzeich- 
nis werden alle Personen eingetragen, bei 
denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, 
dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahl- 
recht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen 
in das Wählerverzeichnis einzutragen sind 
auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag 
vor der Wahl zugezogenen und bei der Mel- 
debehörde gemeldeten Wahlberechtigten. 
Die Wahlberechtigten sind im Wählerver- 
zeichnis mit Familiennamen, Vornamen, 
Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung 
sowie Nationalität aufgeführt; sie werden 
unter fortlaufender Nummer nach Straßen 
und Hausnummern alphabetisch geführt. 
(3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk 
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er ein- 
getragen ist. Inhaber eines Wahlscheins 
können in jedem Stimmbezirk des Wahlbe- 
zirks oder durch Briefwahl wählen. 
(4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an 
den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor 
der Wahl während der allgemeinen Öff-

nungszeiten des Wahlamtes die Richtigkeit 
oder Vollständigkeit der zu seiner Person im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu 
prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder 
Vollständigkeit der Daten von anderen im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen 
haben Wahlberechtigte während des in Satz 
1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht 
auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn 
sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen 
sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit 
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 
Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 
besteht nicht hinsichtlich der Daten von 
Wahlberechtigten, für die im Melderegister 
ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des 
Meldegesetzes eingetragen ist. 
(5) Personen können nur auf rechtzeitigen 
Einspruch hin in das Wählerverzeichnis auf- 
genommen oder darin gestrichen werden (§ 
9 Abs. 1), es sei denn, dass es sich um of- 
fenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom 
Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl zu be- 
richtigen sind. 
 
nungszeiten des Wahlamtes die Richtigkeit 
oder Vollständigkeit der zu seiner Person im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu 
prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder 
Vollständigkeit der Daten von anderen im 
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen 
haben Wahlberechtigte während des in Satz 
1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht 
auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn 
sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen 
sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit 
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. 
Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 
besteht nicht hinsichtlich der Daten von 
Wahlberechtigten, für die im Melderegister 
ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des 
Meldegesetzes eingetragen ist. 
(5) Personen können nur auf rechtzeitigen 
Einspruch hin in das Wählerverzeichnis auf- 
genommen oder darin gestrichen werden (§ 
9 Abs. 1), es sei denn, dass es sich um of- 
fenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom 
Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl zu be- 
richtigen sind. 
 
§ 8 Wahlbenachrichtigung 
(1) Die Wahlberechtigten erhalten spätes- 
tens am 22. Tag vor der Wahl eine Wahlbe- 
nachrichtigung. 
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 
1. den Familiennamen und Vornamen, 
2. die Anschrift der einzigen Wohnung 
oder der Hauptwohnung, 
3. den Stimmbezirk und den Wahlraum, 
 
4. die Nummer, unter der der Wahlbe- 
rechtigte im Wählerverzeichnis einge- 
tragen ist,  
5. die Wahlzeit,  
6. die Aufforderung, die Wahlbenach- 
richtigung und einen Ausweis/Pass 
zur Wahl mitzubringen, verbunden 
mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht 
auch bei Verlust der Wahlbenachrich- 
tigung ausgeübt werden kann.  
 
§ 8 Wahlbenachrichtigung 
(1) Die Wahlberechtigten erhalten spätes- 
tens am 22. Tag vor der Wahl eine Wahlbe- 
nachrichtigung. 
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 
1. den Familiennamen und Vornamen, 
2. die Anschrift der einzigen Wohnung 
oder der Hauptwohnung, 
3. den Stimmbezirk und den Wahlraum, 
 
4. die Nummer, unter der der Wahlbe- 
rechtigte im Wählerverzeichnis einge- 
tragen ist,  
5. die Wahlzeit,  
6. die Aufforderung, die Wahlbenach- 
richtigung und einen Ausweis/Pass 
zur Wahl mitzubringen, verbunden 
mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht 
auch bei Verlust der Wahlbenachrich- 
tigung ausgeübt werden kann.

§ 9 Einspruch und Beschwerde gegen 
das Wählerverzeichnis 
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig 
oder unvollständig hält, kann innerhalb der 
Einsichtsfrist beim Wahlleiter schriftlich oder 
mündlich zur Niederschrift Einspruch einle- 
gen. Der Wahlleiter weist in der Bekanntma- 
chung zur Einsichtnahme in das Wählerver- 
zeichnis (§ 7 Abs. 4) auf die Möglichkeit des 
Einspruchs hin. 
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die 
Eintragung eines anderen, so ist dieser vor 
der Entscheidung zu hören. 
 
 
(3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung un- 
verzüglich zu fällen und dem Antragsteller 
und dem Betroffenen zuzustellen. 
(4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters 
kann binnen drei Tagen nach Zustellung 
Beschwerde eingelegt werden, über die die 
Aufsichtsbehörde entscheidet, es sei denn, 
der Wahlleiter hilft der Beschwerde sogleich 
ab. 
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeent- 
scheidung ist für die Berechtigung zur Teil- 
nahme an der Wahl endgültig. Sie schließt 
die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprü- 
fungsverfahren nicht aus (§ 36). 
 
§ 9 Einspruch und Beschwerde gegen 
das Wählerverzeichnis 
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig 
oder unvollständig hält, kann innerhalb der 
Einsichtsfrist beim Wahlleiter schriftlich oder 
mündlich zur Niederschrift Einspruch einle- 
gen. Der Wahlleiter weist in der Bekanntma- 
chung zur Einsichtnahme in das Wählerver- 
zeichnis (§ 7 Abs. 4) auf die Möglichkeit des 
Einspruchs hin. 
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die 
Eintragung eines anderen, so ist dieser vor 
der Entscheidung zu hören. 
 
 
(3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung un- 
verzüglich zu fällen und dem Antragsteller 
und dem Betroffenen zuzustellen. 
(4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters 
kann binnen drei Tagen nach Zustellung 
Beschwerde eingelegt werden, über die die 
Aufsichtsbehörde entscheidet, es sei denn, 
der Wahlleiter hilft der Beschwerde sogleich 
ab. 
(5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeent- 
scheidung ist für die Berechtigung zur Teil- 
nahme an der Wahl endgültig. Sie schließt 
die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprü- 
fungsverfahren nicht aus (§ 36). 
 
§ 10 Änderung im Wählerverzeichnis 
(1) Wird einem Einspruch gegen das Wäh- 
lerverzeichnis stattgegeben oder gibt die 
Aufsichtsbehörde einer Beschwerde statt, 
ändert der Wahlleiter das Wählerverzeichnis. 
 
(2) Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerver- 
zeichnis kann der Wahlleiter bis zum Tag vor 
der Wahl berichtigen. Im Übrigen wird das 
Wählerverzeichnis am 2. Tag vor der Wahl 
abgeschlossen. 
 
§ 10 Änderung im Wählerverzeichnis 
(1) Wird einem Einspruch gegen das Wäh- 
lerverzeichnis stattgegeben oder gibt die 
Aufsichtsbehörde einer Beschwerde statt, 
ändert der Wahlleiter das Wählerverzeichnis. 
 
(2) Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerver- 
zeichnis kann der Wahlleiter bis zum Tag vor 
der Wahl berichtigen. Im Übrigen wird das 
Wählerverzeichnis am 2. Tag vor der Wahl 
abgeschlossen. 
 
§ 11 Wahltag, Wahlzeit 
(1) Wahltag ist ein Sonntag. 
(2) Die Wahl findet spätestens innerhalb von 
sechzehn Wochen nach dem Beginn der 
Wahlzeit des Rates statt. Der Wahlleiter legt 
unverzüglich nach in Kraft treten dieser 
§ 11 Wahltag, Wahlzeit 
(1) Wahltag ist ein Sonntag. 
(2) Die Wahl findet am Tag der Kommunal- 
wahl statt. Der Wahlleiter schreibt die Wahl 
durch öffentliche Bekanntmachung unver-

Wahlordnung, möglichst bis zum 90. Tag vor 
der Wahl im Benehmen mit dem amtieren- 
den Ausländerbeirat bzw. Integrationsrat den 
Wahltermin fest. Der Wahlleiter schreibt die 
Wahl durch öffentliche Bekanntmachung 
unverzüglich aus. 
(3) Den Tag der Nachwahl oder der Wieder- 
holungswahl und die für die Vorbereitung 
maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt 
der Rat der Stadt. 
(4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 
18.00 Uhr. 
 
züglich aus. 
(3) Den Tag der Nachwahl oder der Wieder- 
holungswahl und die für die Vorbereitung 
maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt 
der Rat der Stadt. 
(4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 
18.00 Uhr. 
 
§ 12 Wahlvorschläge 
(1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe 
des Wahltages (§ 11 Abs. 2) durch öffentli- 
che Bekanntmachung zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen auf. Zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen berechtigt sind Gruppen 
von Wahlberechtigten und/oder Bürgern 
(Wählergruppen), politische Parteien im Sin- 
ne von § 2 des Parteiengesetzes sowie ein- 
zelne Wahlberechtigte oder Bürger (Einzel- 
bewerber) der StadtMünster. Jeder Wahlvor- 
schlagsberechtigte kann nur einen Wahlvor- 
schlag einreichen. Wahlvorschläge dürfen 
nur von Wahlberechtigten unterstützt wer- 
den. 
(2) Als Bewerber benannt werden kann jede 
wählbare Person im Sinne des § 2 Abs. 3 
dieser Wahlordnung 
1. in einem Listenwahlvorschlag einer 
Wählergruppe oder Partei oder 
2. als Einzelbewerber auf eigenen Vor- 
schlag oder Vorschlag einzelner 
Wahlberechtigter, die ihre Zustim- 
mung schriftlich und unwiderruflich 
hierzu gegeben hat. 
 
 
 
 
 
 
§ 12 Wahlvorschläge 
(1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe 
des Wahltages (§ 11 Abs. 2) durch öffentli- 
che Bekanntmachung zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen auf. Zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen berechtigt sind Gruppen 
von Wahlberechtigten und/oder Bürgern 
(Wählergruppen), politische Parteien im Sin- 
ne von § 2 des Parteiengesetzes sowie ein- 
zelne Wahlberechtigte oder Bürger (Einzel- 
bewerber) der Stadt Münster. Jeder Wahl- 
vorschlagsberechtigte kann nur einen Wahl- 
vorschlag einreichen. Wahlvorschläge dür- 
fen nur von Wahlberechtigten unterstützt 
werden. 
(2) Als Bewerber benannt werden kann 
jede wählbare Person im Sinne des § 2 
Abs. 3 dieser Wahlordnung 
1. in einem Listenwahlvorschlag ei- 
ner Wählergruppe oder Partei 
oder 
2. als Einzelbewerber auf eigenen 
Vorschlag oder Vorschlag einzel- 
ner Wahlberechtigter,  
die ihre Zustimmung schriftlich und un- 
widerruflich hierzu gegeben hat. 
(2a) Für die in einem Listenwahlvorschlag 
benannten Bewerber und für Einzelbewerber 
sollen persönliche Stellvertreter benannt 
werden, die die gewählten Bewerber bei 
Verhinderung in den Sitzungen des Integra- 
tionsrates vertreten 
 und bei Ausscheiden 
eines gewählten Bewerbers gemäß § 34 der 
Wahlordnung nachrücken können. Die vor- 
geschlagenen Stellvertreter müssen wählbar

(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Er- 
klärung der Leitung der den Wahlvorschlag 
einreichenden Gruppe enthalten, dass sie 
1. einen nach demokratischen 
Grundsätzen gewählten Vorstand 
besitzt, 
2. keine in der Bundesrepublik Deutsch- 
land verbotene Vereinigung bildet.  
Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung 
der Gruppe haben gegenüber dem Wahllei- 
ter zu versichern, dass  
1. die Wahl zur Aufstellung der Bewer- 
ber in geheimer Abstimmung und nur 
unter wahlberechtigten Mitgliedern im 
Sinne von § 2 Abs. 1 durchgeführt 
worden ist, 
2. die Reihenfolge der im Listenwahl- 
vorschlag aufgeführten Bewerber 
dem Abstimmungsergebnis ent- 
spricht. 
(4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift 
des Absatzes 3 Nummer 2 sinngemäß An- 
wendung mit der Maßgabe, dass an die Stel- 
le der Bildung einer verbotenen Vereinigung 
die Zugehörigkeit tritt. 
(5) Der Wahlvorschlag muss in Block- oder 
Maschinenschrift Name des Wahlvorschlags, 
Nationalität oder Staatsangehörigkeit, Vor- 
namen und Familiennamen, Geburtsdatum, 
Beruf oder Stand und Anschrift der Haupt- 
wohnung der/des Bewerber/s enthalten. 
 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listen- 
wahlvorschlag" (Mehrpersonen- oder Ein-
Personen-Liste) oder als "Einzelbewerber/in" 
erkennbar und mit dem Namen des Wahl- 
vorschlags versehen sein. Fehlt ein eigener 
Name, tritt ersatzweise der Familienname 
des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin 
an die Stelle des Wahlvorschlagsnamens. 
(7) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 
20 Wahlberechtigten eigenhändig schriftlich 
unterstützt werden. Jeder Wahlberechtigte 
darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahl- 
vorschlag unterstützen. Bewerber dürfen 
im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Wahlordnung 
sein und ihre Zustimmung zur Benennung 
schriftlich und unwiderruflich erklären. 
(3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Er- 
klärung der Leitung der den Wahlvorschlag 
einreichenden Gruppe enthalten, dass sie 
1. einen nach demokratischen 
Grundsätzen gewählten Vorstand 
besitzt, 
2. keine in der Bundesrepublik Deutsch- 
land verbotene Vereinigung bildet.  
Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung 
der Gruppe haben gegenüber dem Wahllei- 
ter zu versichern, dass  
1. die Wahl zur Aufstellung der Bewer- 
ber in geheimer Abstimmung und nur 
unter wahlberechtigten Mitgliedern im 
Sinne von § 2 Abs. 1 durchgeführt 
worden ist, 
2. die Reihenfolge der im Listenwahl- 
vorschlag aufgeführten Bewerber 
dem Abstimmungsergebnis ent- 
spricht. 
(4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift 
des Absatzes 3 Nummer 2 sinngemäß An- 
wendung mit der Maßgabe, dass an die Stel- 
le der Bildung einer verbotenen Vereinigung 
die Zugehörigkeit tritt. 
(5) Der Wahlvorschlag muss in Block- oder 
Maschinenschrift Name des Wahlvorschlags, 
Nationalität oder Staatsangehörigkeit, Vor- 
namen und Familiennamen, Geburtsdatum, 
Beruf oder Stand und Anschrift der Haupt- 
wohnung der/des Bewerber/s enthalten. 
Entsprechendes gilt für die Benennung von 
Stellvertretern. 
(6) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listen- 
wahlvorschlag" (Mehrpersonen- oder Ein-
Personen-Liste) oder als "Einzelbewerber/in" 
erkennbar und mit dem Namen des Wahl- 
vorschlags sowie einer Kurzbezeichnung 
versehen sein. Fehlt ein eigener Name, tritt 
ersatzweise der Familienname des ersten 
Bewerbers/der ersten Bewerberin an die 
Stelle des Wahlvorschlagsnamens. 
(7) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 
20 Wahlberechtigten eigenhändig schriftlich 
unterstützt werden. Jeder Wahlberechtigte 
darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahl-

den sie selbst betreffenden Wahlvorschlag 
unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvor- 
schläge unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen 
ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- 
oder Maschinenschrift Familiennamen und 
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der 
Hauptwohnung selbst angeben und eigen- 
händig unterschreiben. 
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Ver- 
trauensperson und eine stellvertretende Ver- 
trauensperson bezeichnet sein. 
(9) Für die Wahlvorschläge und die Unter- 
stützungsunterschriften sind Formblätter zu 
verwenden, die vom Wahlleiter bereitgehal- 
ten werden. 
 
(10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche 
Bekanntmachung fest, bis zu welchem Tag 
vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvor- 
schläge beim Wahlleiter eingereicht werden 
können. Der Wahlleiter prüft die Wahlvor- 
schläge und legt sie unverzüglich dem 
Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 14). 
 
 
vorschlag unterstützen. Bewerber dürfen 
den sie selbst betreffenden Wahlvorschlag 
unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvor- 
schläge unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen 
ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- 
oder Maschinenschrift Familiennamen und 
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der 
Hauptwohnung selbst angeben und eigen- 
händig unterschreiben. 
(8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Ver- 
trauensperson und eine stellvertretende Ver- 
trauensperson bezeichnet sein. 
(9) Für die Wahlvorschläge und die Unter- 
stützungsunterschriften sind Formblätter zu 
verwenden, die vom Wahlleiter bereitgehal- 
ten werden. 
(10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche 
Bekanntmachung fest, bis zu welchem Tag 
vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvor- 
schläge beim Wahlleiter eingereicht werden 
können. Der Wahlleiter prüft die Wahlvor- 
schläge und legt sie unverzüglich dem 
Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 14). 
 
§ 13 Ungültige Wahlvorschläge 
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie  
1. verspätet eingereicht sind,  
2. nicht formgerecht eingereicht sind 
oder im Übrigen den Anforderungen 
der Wahlordnung nicht genügen,  
3. nicht die vorgeschriebene Zahl von 
Unterstützungsunterschriften nach- 
weisen (§ 12 Abs. 7),  
4. nicht wählbare Personen vorgeschla- 
gen oder Personen, die nicht ihre 
schriftliche Zustimmung zur Aufstel- 
lung als Bewerber gegeben haben,  
5. nicht die für die Bewerber vorge- 
schriebenen Angaben enthalten oder 
wenn diese nicht lesbar sind,  
6. nicht die für die Unterzeichner vorge- 
schriebenen Angaben enthalten oder 
wenn diese nicht lesbar sind und 
wenn nach deren Streichung (§ 12 
§ 13 Ungültige Wahlvorschläge 
(1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie  
1. verspätet eingereicht sind,  
2. nicht formgerecht eingereicht sind 
oder im Übrigen den Anforderungen 
der Wahlordnung nicht genügen,  
3. nicht die vorgeschriebene Zahl von 
Unterstützungsunterschriften nach- 
weisen (§ 12 Abs. 7),  
4. nicht wählbare Personen vorgeschla- 
gen oder Personen, die nicht ihre 
schriftliche Zustimmung zur Aufstel- 
lung als Bewerber gegeben haben,  
5. nicht die für die Bewerber vorge- 
schriebenen Angaben enthalten oder 
wenn diese nicht lesbar sind,  
6. nicht die für die Unterzeichner vorge- 
schriebenen Angaben enthalten oder 
wenn diese nicht lesbar sind und 
wenn nach deren Streichung (§ 12

Abs. 8 Satz 4) die Mindestzahl nicht 
erreicht ist. 
(2) Mängel in den Wahlvorschlägen sind bis 
zur Zulassung nach Aufforderung durch das 
Wahlamt von der Vertrauensperson zu be- 
seitigen. 
(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen ein- 
zelne Bewerber die Wählbarkeitsvorausset- 
zungen nicht, so werden sie gestrichen. 
 
Abs. 7 Satz 4) die Mindestzahl nicht 
erreicht ist. 
(2) Mängel in den Wahlvorschlägen sind bis 
zur Zulassung nach Aufforderung durch das 
Wahlamt von der Vertrauensperson zu be- 
seitigen. 
(3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen ein- 
zelne Bewerber oder Stellvertreter die Wähl- 
barkeitsvoraussetzungen nicht, so werden 
sie gestrichen. 
 
§ 14 Entscheidung des Wahlausschus- 
ses, Bekanntmachung der Wahlvorschlä- 
ge 
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvor- 
schläge nach Maßgabe des § 13 und ent- 
scheidet nach Terminfestlegung durch den 
Wahlleiter über die Zulassung. 
(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge 
zurückzuweisen, wenn sie verspätet einge- 
reicht sind, den durch diese Wahlordnung 
aufgestellten Anforderungen nicht genügen 
oder aufgrund einer Entscheidung nach Arti- 
kel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundge- 
setzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesver- 
fassung unzulässig sind. 
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses 
ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl 
endgültig. Sie schließt die Erhebung eines 
Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht 
aus (§ 36). 
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu 
fertigen. 
(5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen 
Wahlvorschläge unverzüglich nach der Zu- 
lassung durch den Wahlausschuss mit den 
in § 12 Abs. 5 und Abs. 6 genannten Merk- 
malen, jedoch ohne Tag und Monat der Ge- 
burt, öffentlich bekannt. Zunächst genügt 
einfache Bekanntmachung. Die Veröffentli- 
chung im Amtsblatt ist unverzüglich nachzu- 
holen. 
 
§ 14 Entscheidung des Wahlausschus- 
ses, Bekanntmachung der Wahlvorschlä- 
ge 
(1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvor- 
schläge nach Maßgabe des § 13 und ent- 
scheidet nach Terminfestlegung durch den 
Wahlleiter über die Zulassung. 
(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge 
zurückzuweisen, wenn sie verspätet einge- 
reicht sind, den durch diese Wahlordnung 
aufgestellten Anforderungen nicht genügen 
oder aufgrund einer Entscheidung nach Arti- 
kel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundge- 
setzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesver- 
fassung unzulässig sind. 
(3) Die Entscheidung des Wahlausschusses 
ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl 
endgültig. Sie schließt die Erhebung eines 
Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht 
aus (§ 36). 
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu 
fertigen. 
(5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen 
Wahlvorschläge einschließlich der Stellver- 
treter unverzüglich nach der Zulassung 
durch den Wahlausschuss mit den in § 12 
Abs. 5 und Abs. 6 genannten Merkmalen, 
jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, 
öffentlich bekannt. Zunächst genügt einfache 
Bekanntmachung. Die Veröffentlichung im 
Amtsblatt ist unverzüglich nachzuholen. 
 
§ 15 Stimmzettel 
(1) Die Stimmzettel werden amtlich in deut- 
scher Sprache hergestellt. Sie enthalten:  
1. eine laufende Nummer für jeden 
§ 15 Stimmzettel 
(1) Die Stimmzettel werden amtlich in deut- 
scher Sprache hergestellt. Sie enthalten:  
1. eine laufende Nummer für jeden

Wahlvorschlag,  
2. Familiennamen, Vornamen und 
Wohnung der Bewerber/innen,  
3. bei Listenwahlvorschlägen die Be- 
zeichnung "Listenwahlvorschlag" so- 
wie den Namen des Wahlvorschlags, 
bei anderen Wahlvorschlägen die 
Bezeichnung "Einzelbewerber/in" und 
gegebenenfalls einen Wahlvor- 
schlagsnamen,  
4. einen Kreis zum Kennzeichnen. Bei 
Listenwahlvorschlägen werden die 
ersten fünf Bewerber/innen aufge- 
führt. 
 
(2) Die Wahlvorschläge werden in der Rei- 
henfolge des Zeitpunktes des Eingangs 
beim Wahlleiter fortlaufend aufgeführt. 
 
Wahlvorschlag,  
2. Familiennamen, Vornamen und 
Wohnung der Bewerber/innen,  
3. bei Listenwahlvorschlägen die Be- 
zeichnung "Listenwahlvorschlag" so- 
wie den Namen des Wahlvorschlags, 
bei anderen Wahlvorschlägen die 
Bezeichnung "Einzelbewerber/in" und 
gegebenenfalls einen Wahlvor- 
schlagsnamen,  
4. einen Kreis zum Kennzeichnen.  
Bei Listenwahlvorschlägen werden die 
ersten fünf Bewerber/innen aufgeführt. 
Stellvertreter werden nicht aufgeführt. 
 
 
(2) Die Wahlvorschläge werden in der Rei- 
henfolge des Zeitpunktes des Eingangs 
beim Wahlleiter fortlaufend aufgeführt. 
 
§ 16 Wahlbekanntmachung 
Der Wahlleiter macht spätestens am 15. Tag 
vor der Wahl öffentlich bekannt: 
1. den Wahltermin,  
2. den Hinweis, dass die Stimmzettel 
amtlich hergestellt sind und im Wahl- 
raum bereitgehalten werden,  
3. den Hinweis, dass der Ausweis/Pass 
und möglichst die Wahlbenachrichti- 
gung mitzubringen sind,  
4. den Hinweis, dass der Wähler die 
Wahl nur persönlich ausüben kann, 
bei der Stimmabgabe nur eine Stim- 
me hat und den Wahlvorschlag, dem 
er seine Stimme geben will, durch 
Ankreuzen oder auf andere Weise in 
der dafür vorgesehenen Spalte kenn- 
zeichnen muss.  
 
§ 16 Wahlbekanntmachung 
Der Wahlleiter macht spätestens am 15. Tag 
vor der Wahl öffentlich bekannt: 
1. den Wahltermin,  
2. den Hinweis, dass die Stimmzettel 
amtlich hergestellt sind und im Wahl- 
raum bereitgehalten werden,  
3. den Hinweis, dass der Ausweis/Pass 
und möglichst die Wahlbenachrichti- 
gung mitzubringen sind,  
4. den Hinweis, dass der Wähler die 
Wahl nur persönlich ausüben kann, 
bei der Stimmabgabe nur eine Stim- 
me hat und den Wahlvorschlag, dem 
er seine Stimme geben will, durch 
Ankreuzen oder auf andere Weise in 
der dafür vorgesehenen Spalte kenn- 
zeichnen muss, 
5. den zentralen Auszählungsort 
 
§ 17 Ausstattung des Wahlvorstandes 
Der Wahlvorstand erhält:  
1. das Wählerverzeichnis,  
2. die Stimmzettel,  
§ 17 Ausstattung des Wahlvorstandes 
Der Wahlvorstand erhält:  
1. das Wählerverzeichnis,  
2. die Stimmzettel,

3. eine Wahlurne und Wahlzelle/n,  
4. einen Abdruck der Wahlordnung,  
5. je einen Vordruck der Wahlnieder- 
schrift und der Schnellmeldung,  
6. eine Wahlbekanntmachung nach § 
16 der Wahlordnung zum Aushang 
am Eingang des Gebäudes, in dem 
sich der Wahlraum befindet,  
7. das erforderliche Material. 
 
3. eine Wahlurne und Wahlzelle/n,  
4. einen Abdruck der Wahlordnung,  
5. je einen Vordruck der Wahlnieder- 
schrift und der Schnellmeldung,  
6. eine Wahlbekanntmachung nach § 
16 der Wahlordnung zum Aushang 
am Eingang des Gebäudes, in dem 
sich der Wahlraum befindet,  
7. das erforderliche Material. 
 
§ 18 Ordnung der Wahlhandlung 
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des 
Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahl- 
vorstand kann die Zahl der im Wahllokal 
Anwesenden beschränken. 
 
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme 
auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis 
untersagt. 
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der 
Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung 
der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift 
verboten. 
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen 
von Wählerbefragungen nach der Stimmab- 
gabe über den Inhalt der Wahlentscheidung 
ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. 
(5) Während der Wahlhandlung und Stim- 
menzählung müssen immer mindestens drei 
Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend 
sein, darunter der Wahlvorsteher und der 
Schriftführer oder ihre Stellvertreter. Bei 
Feststellung des Wahlergebnisses sollen 
alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder, an- 
wesend sein. 
 
§ 19 Eröffnung der Wahlhandlung 
(1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass 
die Wahlurne leer ist. Danach wird sie ver- 
schlossen; sie darf bis zum Ende der Wahl- 
zeit nicht mehr geöffnet werden. 
(2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher 
§ 18 Ordnung der Wahlhandlung 
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des 
Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahl- 
vorstand bzw. der Auszählungsvorstand 
kann die Zahl der im Wahllokal bzw. am 
zentralen Auszählungsort Anwesenden be- 
schränken. 
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme 
auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis 
untersagt. 
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der 
Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung 
der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift 
verboten. 
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen 
von Wählerbefragungen nach der Stimmab- 
gabe über den Inhalt der Wahlentscheidung 
ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. 
(5) Während der Wahlhandlung und Stim- 
menzählung müssen immer mindestens drei 
Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend 
sein, darunter der Wahlvorsteher und der 
Schriftführer oder ihre Stellvertreter. Bei 
Feststellung des Wahlergebnisses sollen 
alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder, an- 
wesend sein. 
 
§ 19 Eröffnung der Wahlhandlung 
(1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass 
die Wahlurne leer ist. Danach wird sie ver- 
schlossen; sie darf bis zum Ende der Wahl- 
zeit nicht mehr geöffnet werden. 
(2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher 
die Wahlhandlung für eröffnet.

die Wahlhandlung für eröffnet. 
 
 
§ 20 Stimmabgabe 
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, 
erhält er einen amtlichen Stimmzettel; er soll 
nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung 
abgeben. Danach begibt sich der Wähler in 
die Wahlzelle. Dort kennzeichnet er seinen 
Stimmzettel.  
 
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Die Wahl 
kann nur persönlich ausgeübt werden. Wahl- 
berechtigte, die des Lesens unkundig oder 
infolge körperlichen Gebrechens gehindert 
sind, den Stimmzettel eigenhändig zu kenn- 
zeichnen, können sich der Hilfe einer Ver- 
trauensperson bedienen. Die Hilfeleistung 
hat sich auf die Erfüllung des Wählerwillens 
zu beschränken. 
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der 
Weise ab, dass er durch ein auf den Stimm- 
zettel gesetztes Kreuz oder auf andere Wei- 
se eindeutig kenntlich macht, welchem 
Wahlvorschlag sie gelten soll. 
(4) Der Wähler kann sich für einen von ihm 
versehentlich unbrauchbar gemachten 
Stimmzettel vom Wahlvorsteher einen neuen 
Stimmzettel geben lassen. 
(5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel so 
gefaltet hat, dass der Inhalt der Stimmabga- 
be für Umstehende nicht erkenntlich ist, tritt 
er an den Tisch des Wahlvorstandes und 
nennt seinen Namen. Er weist sich über sei- 
ne Person durch Pass oder Identitätsnach- 
weis aus. 
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zu- 
rückzuweisen, der  
1. nicht in das Wählerverzeichnis einge- 
tragen ist,  
2. bereits einen Stimmabgabevermerk 
im Wählerverzeichnis hat, es sei 
denn, er weist nach, dass er noch 
nicht gewählt hat,  
3. seinen Stimmzettel außerhalb der 
Wahlzelle gekennzeichnet hat. 
(7) Der Wähler wirft den Stimmzettel in die 
§ 20 Stimmabgabe 
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, 
erhält er einen amtlichen Stimmzettel und 
einen amtlichen Stimmzettelumschlag; er 
soll nach Möglichkeit die Wahlbenachrichti- 
gung abgeben. Danach begibt sich der Wäh- 
ler in die Wahlzelle. Dort kennzeichnet er 
seinen Stimmzettel.  
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Die Wahl 
kann nur persönlich ausgeübt werden. 
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig 
oder infolge körperlichen Gebrechens ge- 
hindert sind, den Stimmzettel eigenhändig 
zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer 
Vertrauensperson bedienen. Die Hilfeleis- 
tung hat sich auf die Erfüllung des Wähler- 
willens zu beschränken. 
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der 
Weise ab, dass er durch ein auf den Stimm- 
zettel gesetztes Kreuz oder auf andere Wei- 
se eindeutig kenntlich macht, welchem 
Wahlvorschlag sie gelten soll. 
(4) Der Wähler kann sich für einen von ihm 
versehentlich unbrauchbar gemachten 
Stimmzettel vom Wahlvorsteher einen neuen 
Stimmzettel geben lassen. 
(5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel so 
gefaltet und in den Stimmzettelumschlag 
gelegt hat, dass der Inhalt der Stimmabgabe 
für Umstehende nicht erkenntlich ist, tritt er 
an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt 
seinen Namen. Er weist sich über seine Per- 
son durch Pass oder Identitätsnachweis aus. 
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zu- 
rückzuweisen, der  
1. nicht in das Wählerverzeichnis einge- 
tragen ist,  
2. bereits einen Stimmabgabevermerk 
im Wählerverzeichnis hat, es sei 
denn, er weist nach, dass er noch 
nicht gewählt hat,  
3. seinen Stimmzettel außerhalb der 
Wahlzelle gekennzeichnet hat. 
(7) Der Wähler wirft den Stimmzettelum- 
schlag mit dem Stimmzettel 
 in die Wahlurne.

Wahlurne. 
(8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmab- 
gabe im Wählerverzeichnis. 
(9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher 
die Wahlhandlung für geschlossen. Zu die- 
sem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende 
Wahlberechtigte können ihre Stimme noch 
abgeben. 
 
 
(8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmab- 
gabe im Wählerverzeichnis. 
(9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher 
die Wahlhandlung für geschlossen. Zu die- 
sem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende 
Wahlberechtigte können ihre Stimme noch 
abgeben. 
 
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses 
(1) Die Stimmen werden unmittelbar nach 
Schluss der Wahlhandlung durch den Wahl- 
vorstand ausgezählt.  
 
(2) Der Wahlvorstand stellt fest:  
1. die Zahl der Wahlberechtigten,  
2. die Zahl der Wähler,  
3. die Zahlen der ungültigen und gülti- 
gen Stimmen,  
4. die Zahlen der für die einzelnen 
Wahlvorschläge abgegebenen gülti- 
gen Stimmen.  
 
§ 21 Feststellung des Wahlergebnisses 
(1) Die Stimmen werden unmittelbar nach 
Schluss der Wahlhandlung durch den Wahl- 
vorstand ausgezählt, sofern durch den Wahl- 
leiter keine zentrale Auszählung der Stim- 
men angeordnet wurde.   
(2) Der Wahlvorstand stellt fest:  
1. die Zahl der Wahlberechtigten  
2. die Zahl der Wähler,  
3. die Zahlen der ungültigen und gülti- 
gen Stimmen,  
4. die Zahlen der für die einzelnen 
Wahlvorschläge abgegebenen gülti- 
gen Stimmen.  
 
§ 22 Zählung der Wähler, Zählung der 
gültigen und ungültigen Stimmen  
(1) Die Wahlurne wird geöffnet; die Stimm- 
zettel werden entnommen und gezählt. 
(2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl 
der Stimmabgabevermerke im Wählerver- 
zeichnis fest. 
(3) Ergibt sich zwischen beiden Zählvorgän- 
gen auch nach wiederholter Zählung eine 
Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlnie- 
derschrift anzugeben und, soweit möglich, 
aufzuklären. Im Falle der unaufklärbaren 
Verschiedenheit gilt für das weitere Verfah- 
ren die Zahl der Stimmzettel als Zahl der 
Wähler. 
(4) Nach Feststellung der Zahl der Wähler 
wird die Zahl der gültigen Stimmen insge- 
samt, der auf jeden Wahlvorschlag entfal- 
lenden gültigen Stimmen sowie der ungülti- 
§ 22 Zählung der Wähler 
(1) Die Wahlurne wird geöffnet; die Stimm- 
zettelumschläge werden entnommen und 
gezählt. 
(2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl 
der Stimmabgabevermerke im Wählerver- 
zeichnis fest. 
(3) Ergibt sich zwischen beiden Zählvorgän- 
gen auch nach wiederholter Zählung eine 
Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlnie- 
derschrift anzugeben und, soweit möglich, 
aufzuklären. Im Falle der unaufklärbaren 
Verschiedenheit gilt für das weitere Verfah- 
ren die Zahl der Stimmzettel als Zahl der 
Wähler. 
(4) Sofern eine zentrale Auszählung der 
Stimmen erfolgt, stellt der Wahlvorstand nur 
die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl 
der Wähler fest, schließt damit die Nieder- 
schrift ab und übergibt sie mit den in einem

gen Stimmen ermittelt. 
 
verschlossenen und versiegelten Umschlag 
verpackten Stimmzetteln an den amtlichen 
Sammeldienst. Dieser verbringt die Unterla- 
gen an den zentralen Auszählungsort. 
 
§ 22a  Zählung der gültigen und ungülti- 
gen Stimmen 
Nach Feststellung der Zahl der Wähler wird 
die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt, 
der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden 
gültigen Stimmen sowie der ungültigen 
Stimmen ermittelt, gegebenenfalls durch den 
zentralen Auszählungsvorstand. 
§ 23 Ungültige Stimmen 
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen ent- 
scheidet der Wahlvorstand. 
 
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimm- 
zettel  
1. nicht amtlich hergestellt ist,  
2. keine Kennzeichnung enthält,  
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,  
4. den Willen des Wählers nicht zwei- 
felsfrei erkennen lässt, insbesondere 
wenn  
4.1 mehrere Wahlvorschläge ange- 
kreuzt oder bezeichnet sind, 
4.2 durch die Ankreuzung oder 
Kennzeichnung des Stimmzettels 
nicht bestimmt werden kann, welcher 
Wahlvorschlag gemeint ist, 
4.3 der Stimmzettel zerrissen oder 
stark beschädigt ist.  
 
§ 23 Ungültige Stimmen 
(1) Über die Gültigkeit der Stimmen ent- 
scheidet der Wahlvorstand bzw. der Auszäh- 
lungsvorstand. 
 
(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimm- 
zettel  
1. nicht amtlich hergestellt ist,  
2. keine Kennzeichnung enthält,  
3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,  
4. den Willen des Wählers nicht zwei- 
felsfrei erkennen lässt, insbesondere 
wenn  
4.1 mehrere Wahlvorschläge ange- 
kreuzt oder bezeichnet sind, 
4.2 durch die Ankreuzung oder 
Kennzeichnung des Stimmzettels 
nicht bestimmt werden kann, welcher 
Wahlvorschlag gemeint ist, 
4.3 der Stimmzettel zerrissen oder 
stark beschädigt ist.  
 
§ 24 Zählung der Stimmen 
(1) Mehrere Beisitzer legen unter Aufsicht 
des Wahlvorstehers die Stimmzettel getrennt 
ab nach  
1. offensichtlich gültig abgegebenen 
Stimmen für die einzelnen Wahlvor- 
schläge,  
2. offensichtlich ungültig abgegebenen 
§ 24 Zählung der Stimmen 
(1) Mehrere Beisitzer öffnen die Stimmzet- 
telumschläge und 
 legen unter Aufsicht des 
Wahlvorstehers bzw. des Auszählungsvor- 
stehers die Stimmzettel getrennt ab nach  
1. offensichtlich gültig abgegebenen 
Stimmen für die einzelnen Wahlvor- 
schläge,

Stimmen auf ungekennzeichneten 
Stimmzetteln und Stimmzettel mit 
Kennzeichnung mehrerer Wahlvor- 
schläge (eine ungültige Stimme je 
Stimmzettel),  
3. Stimmzetteln, die Anlass zu Beden- 
ken geben. Die Stapel 2. und 3. 
nimmt ein Beisitzer in Verwahrung.  
 
(2) Wahlvorsteher und stellvertretender 
Wahlvorsteher prüfen nacheinander alle Sta- 
pel mit den offensichtlich gültig abgegebe- 
nen Stimmen, ob die Kennzeichnung der 
Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet. 
Gibt ein Stimmzettel zu Bedenken Anlass, so 
fügen sie diesen den ausgesonderten 
Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 3 bei. 
 
 
(3) Danach zählen je zwei vom Wahlvorste- 
her bestimmte Beisitzer nacheinander die 
Stapel der nach Abs. 2 Satz 1 geordneten 
Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle 
und ermitteln die Zahl der für jeden Wahlvor- 
schlag abgegebenen gültigen Stimmen. 
 
(4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so 
entscheidet der Wahlvorstand über die nach 
Abs. 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel. 
Diese Stimmzettel sind auf der Rückseite 
durch entsprechende Vermerke über das 
Beschlussergebnis des Wahlvorstandes zu 
kennzeichnen. Die hiernach für gültig erklär- 
ten Stimmzettel sind bei den Stimmzettelsta- 
peln der in Betracht kommenden Wahlvor- 
schläge zu berücksichtigen. 
 
(5) Die nach Beschlussfassung gem. Abs. 4 
ungültigen Stimmzettel werden in gleicher 
Weise beschriftet, dem Stimmzettelstapel 
nach Abs. 1 Nr. 2 hinzugefügt und die ungül- 
tigen Stimmen insgesamt gezählt. 
(6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstan- 
des vor der Unterzeichnung der Wahlnieder- 
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, 
so ist diese in vollem Umfang zu wiederho- 
len. Die Gründe für die erneute Zählung sind 
in der Wahlniederschrift zu vermerken. 
2. offensichtlich ungültig abgegebenen 
Stimmen auf ungekennzeichneten 
Stimmzetteln und Stimmzettel mit 
Kennzeichnung mehrerer Wahlvor- 
schläge (eine ungültige Stimme je 
Stimmzettel),  
3. Stimmzetteln, die Anlass zu Beden- 
ken geben. Die Stapel 2. und 3. 
nimmt ein Beisitzer in Verwahrung.  
 
(2) Wahlvorsteher und stellvertretender 
Wahlvorsteher bzw. Auszählungsvorsteher 
und stellvertretender Auszählungsvorsteher 
prüfen nacheinander alle Stapel mit den of- 
fensichtlich gültig abgegebenen Stimmen, ob 
die Kennzeichnung der Stimmzettel eines 
jeden Stapels gleich lautet. Gibt ein Stimm- 
zettel zu Bedenken Anlass, so fügen sie die- 
sen den ausgesonderten Stimmzetteln nach 
Abs. 1 Nr. 3 bei. 
 
(3) Danach zählen je zwei vom Wahlvorste- 
her bzw. Auszählungsvorsteher bestimmte 
Beisitzer nacheinander die Stapel der nach 
Abs. 2 Satz 1 geordneten Stimmzettel unter 
gegenseitiger Kontrolle und ermitteln die 
Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgege- 
benen gültigen Stimmen. 
(4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so 
entscheidet der Wahlvorstand bzw. der Aus- 
zählungsvorstand über die nach Abs. 1 Nr. 3 
ausgesonderten Stimmzettel. Diese Stimm- 
zettel sind auf der Rückseite durch entspre- 
chende Vermerke über das Beschlusser- 
gebnis des Wahlvorstands bzw. Auszäh- 
lungsvorstands zu kennzeichnen. Die hier- 
nach für gültig erklärten Stimmzettel sind bei 
den Stimmzettelstapeln der in Betracht 
kommenden Wahlvorschläge zu berücksich- 
tigen. 
(5) Die nach Beschlussfassung gem. Abs. 4 
ungültigen Stimmzettel werden in gleicher 
Weise beschriftet, dem Stimmzettelstapel 
nach Abs. 1 Nr. 2 hinzugefügt und die ungül- 
tigen Stimmen insgesamt gezählt. 
(6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstan- 
des bzw. des Auszählungsvorstands vor der 
Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine 
erneute Zählung der Stimmen, so ist diese in 
vollem Umfang zu wiederholen. Die Gründe

für die erneute Zählung sind in der Wahlnie- 
derschrift zu vermerken. 
 
§ 25 Wahlniederschrift und Schnellmel- 
dung 
(1) Über die Wahlhandlung und das Ergeb- 
nis der Stimmenzählung wird vom Schriftfüh- 
rer eine Wahlniederschrift gefertigt. 
 
 
 
 
 
(2) Die Wahlniederschrift ist von allen anwe- 
senden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu 
unterschreiben. 
 
(3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbe- 
zirk ermittelt und durch die Unterschriften der 
Mitglieder des Wahlvorstandes bestätigt ist, 
meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis 
mit der Schnellmeldung dem Wahlleiter. 
 
 
 
 
(4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und 
versiegelt, beizufügen:  
1. die gültigen Stimmzettel, geordnet 
und gebündelt nach Wahlvorschlä- 
gen (ohne die durch Beschluss für 
gültig erklärten), 
2. die durch besonderen Beschluss für 
gültig erklärten Stimmzettel,  
3. alle ungültigen Stimmzettel. Der 
Wahlvorsteher übergibt die Unterla- 
gen dem Wahlleiter. 
 
§ 25 Wahlniederschrift und Schnellmel- 
dung 
(1) Über die Wahlhandlung und das Ergeb- 
nis der Stimmenzählung wird vom Schriftfüh- 
rer eine Wahlniederschrift gefertigt. Ist die 
zentrale Auszählung der Stimmen angeord- 
net, ist die Wahlniederschrift des Wahlvor- 
stands entsprechend § 21 Satz 3 dieser 
Wahlordnung zu verfahren. Über die Aus- 
zählung der Stimmen durch zentrale Aus- 
zählungsvorstände ist eine weitere Wahlnie- 
derschrift zu fertigen. 
 
(2) Die Wahlniederschrift ist von allen anwe- 
senden Mitgliedern des Wahlvor
standes  
bzw. des Auszählungsvorstands zu unter- 
schreiben. 
 
(3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbe- 
zirk oder durch einen zentralen Auszäh- 
lungsvorstand ermittelt und durch die Unter- 
schriften der Mitglieder des Wahl- bzw. Aus- 
zählungsvorstands bestätigt ist, meldet der 
Wahlvorsteher bzw. Auszählungswahlvor- 
steher das Wahlergebnis mit der Schnell- 
meldung dem Wahlleiter. 
 
 
(4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und 
versiegelt, beizufügen:  
1. die gültigen Stimmzettel, geordnet 
und gebündelt nach Wahlvorschlä- 
gen (ohne die durch Beschluss für 
gültig erklärten), 
2. die durch besonderen Beschluss für 
gültig erklärten Stimmzettel,  
3. alle ungültigen Stimmzettel. Der 
Wahlvorsteher bzw. der Auszäh- 
lungsvorsteher übergibt die Unterla- 
gen dem Wahlleiter. 
 
§ 26 Briefwahl 
(1) Wer durch Briefwahl wählt, 
§ 26 Briefwahl 
(1) Wer durch Briefwahl wählt,

• kennzeichnet persönlich den Stimm- 
zettel legt ihn in den amtlichen 
Stimmzettelumschlag und verschließt 
diesen,  
• unterzeichnet die auf dem Wahl- 
schein vorgedruckte Versicherung an 
Eides Statt zur Briefwahl unter Anga- 
be des Ortes und Tages,  
• steckt den verschlossenen amtlichen 
Stimmzettelumschlag und den unter- 
schriebenen Wahlschein in den amt- 
lichen Wahlbriefumschlag,  
• verschließt den Wahlbriefumschlag 
und  
• übersendet den Wahlbrief an den 
Oberbürgermeister. Der Wahlbrief 
kann dort auch abgegeben werden. 
Nach Eingang des Wahlbriefes beim 
Oberbürgermeister darf er nicht mehr 
zurückgegeben werden.  
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu 
kennzeichnen und in den Stimmzettelum- 
schlag zu legen; § 20 Abs. 4 gilt entspre- 
chend. Für die Stimmabgabe behinderter 
Wähler gilt § 20 entsprechend. Hat der Wäh- 
ler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson 
kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem 
Wahlschein durch Unterschreiben der Versi- 
cherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bes- 
tätigen, dass sieden Stimmzettel gemäß 
dem erklärten Willen des Wählers gekenn- 
zeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. 
Lebensjahr vollendet haben. 
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den 
Wahlberechtigten bei der Übersendung des 
amtlichen Wahlbriefumschlages ohne be- 
sondere Versendungsform innerhalb des 
Bundesgebietes keine Portokosten entste- 
hen. Der Oberbürgermeister hat vor der 
Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei wel- 
chem oder welchen Versandunternehmen 
die Wahlberechtigten den amtlichen Wahl- 
briefumschlag ohne besondere Versen- 
dungsform innerhalb des Bundesgebietes 
unentgeltlich einliefern können. 
 
• kennzeichnet persönlich den Stimm- 
zettel, legt ihn in den amtlichen 
Stimmzettelumschlag und verschließt 
diesen,  
• unterzeichnet die auf dem Wahl- 
schein vor gedruckte Versicherung 
an Eides Statt zur Briefwahl unter 
Angabe des Ortes und Tages,  
• steckt den verschlossenen amtlichen 
Stimmzettelumschlag und den unter- 
schriebenen Wahlschein in den amt- 
lichen Wahlbriefumschlag,  
• verschließt den Wahlbriefumschlag 
und  
• übersendet den Wahlbrief an den 
Oberbürgermeister. Der Wahlbrief 
kann dort auch abgegeben werden. 
Nach Eingang des Wahlbriefes beim 
Oberbürgermeister darf er nicht mehr 
zurückgegeben werden.  
(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu 
kennzeichnen und in den Stimmzettelum- 
schlag zu legen; § 20 Abs. 4 gilt entspre- 
chend. Für die Stimmabgabe behinderter 
Wähler gilt § 20 entsprechend. Hat der Wäh- 
ler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson 
kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem 
Wahlschein durch Unterschreiben der Versi- 
cherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bes- 
tätigen, dass sieden Stimmzettel gemäß 
dem erklärten Willen des Wählers gekenn- 
zeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. 
Lebensjahr vollendet haben. 
(3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den 
Wahlberechtigten bei der Übersendung des 
amtlichen Wahlbriefumschlages ohne be- 
sondere Versendungsform innerhalb des 
Bundesgebietes keine Portokosten entste- 
hen. Der Oberbürgermeister hat vor der 
Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei wel- 
chem oder welchen Versandunternehmen 
die Wahlberechtigten den amtlichen Wahl- 
briefumschlag ohne besondere Versen- 
dungsform innerhalb des Bundesgebietes 
unentgeltlich einliefern können. 
 
§ 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der 
Briefwahl 
(1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe 
§ 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der 
Briefwahl 
(1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe

ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er 
vermerkt auf jedem am Wahltage nach 
16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag 
und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom 
nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen 
nur den Eingangstag. 
(2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe 
nach den darauf vermerkten Wahlbezirken 
und gegebenenfalls nach den darauf ver- 
zeichneten Wahlscheinnummern und über- 
gibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand 
oder, falls mehrere Briefwahlvorstände ein- 
gesetzt werden, verteilt sie auf die Brief- 
wahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahl- 
vorstand das Verzeichnis über die in den 
ihm zugeteilten Wahlbezirken für ungültig 
erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge 
dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahl- 
scheine für ungültig erklärt worden sind. Je- 
der Briefwahlvorstand erhält soviel Wahlur- 
nen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind; 
hierfür können kleinere Wahlurnen verwen- 
det werden. Auf jeder Wahlurne muss der 
Wahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet 
sein. 
(3) Ist zu erwarten, dass für Wahlbezirke 50 
oder mehr Wahlbriefe eingehen werden, so 
kann der Wahlleiter anordnen, dass für diese 
Wahlbezirke der Briefwahlvorstand auch das 
Ergebnis der Briefwahl ermittelt. 
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe wer- 
den vom Wahlleiter angenommen, mit den in 
Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken ver- 
sehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket 
wird vom Wahlleiter versiegelt, mit Inhalts- 
angabe versehen und verwahrt, bis die Wahl 
unanfechtbar geworden ist. Der Wahlleiter 
hat sicherzustellen, dass das Paket Unbe- 
fugten nicht zugänglich ist. 
 
ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er 
vermerkt auf jedem am Wahltage nach 
16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag 
und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom 
nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen 
nur den Eingangstag. 
(2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe 
nach den darauf vermerkten Wahlbezirken 
und gegebenenfalls nach den darauf ver- 
zeichneten Wahlscheinnummern und über- 
gibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand 
oder, falls mehrere Briefwahlvorstände ein- 
gesetzt werden, verteilt sie auf die Brief- 
wahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahl- 
vorstand das Verzeichnis über die in den 
ihm zugeteilten Wahlbezirken für ungültig 
erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge 
dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahl- 
scheine für ungültig erklärt worden sind. Je- 
der Briefwahlvorstand erhält soviel Wahlur- 
nen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind; 
hierfür können kleinere Wahlurnen verwen- 
det werden. Auf jeder Wahlurne muss der 
Wahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet 
sein. 
(3) Ist zu erwarten, dass für Wahlbezirke 50 
oder mehr Wahlbriefe eingehen werden, so 
kann der Wahlleiter anordnen, dass für diese 
Wahlbezirke der Briefwahlvorstand auch das 
Ergebnis der Briefwahl ermittelt. 
(4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe wer- 
den vom Wahlleiter angenommen, mit den in 
Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken ver- 
sehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket 
wird vom Wahlleiter versiegelt, mit Inhalts- 
angabe versehen und verwahrt, bis die Wahl 
unanfechtbar geworden ist. Der Wahlleiter 
hat sicherzustellen, dass das Paket Unbe- 
fugten nicht zugänglich ist. 
 
§ 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes 
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes 
Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die 
Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ih- 
nen den Wahlschein und den Stimmzettel- 
umschlag. Ist der Wahlschein in einem Ver- 
zeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine 
aufgeführt oder werden Bedenken gegen die 
Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist 
der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter 
Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszu- 
sondern und später entsprechend Absätze 2 
§ 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes 
(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes 
Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die 
Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ih- 
nen den Wahlschein und den Stimmzettel- 
umschlag. Ist der Wahlschein in einem Ver- 
zeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine 
aufgeführt oder werden Bedenken gegen die 
Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist 
der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter 
Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszu- 
sondern und später entsprechend Absätze 2

und 4 zu behandeln. Die aus den übrigen 
Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelum- 
schläge werden ungeöffnet in die Wahlurne 
des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahl- 
schein bezeichnet ist. Die Wahlscheine wer- 
den, nach Wahlbezirken getrennt, gesam- 
melt. 
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Beden- 
ken erhoben, so beschließt der Briefwahl- 
vorstand über die Zulassung oder Zurück- 
weisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahl- 
vorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbe- 
stand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Kommu- 
nalwahlgesetzes vorliegt. Die Einsender zu- 
rückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als 
Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als 
nicht abgegeben (§27 Abs. 2 Satz 2 des 
Kommunalwahlgesetzes). 
(3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstan- 
des ist vom Schriftführer eine Niederschrift 
zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mit- 
gliedern des Briefwahlvorstandes zu unter- 
zeichnen. Verweigert ein Mitglied des Brief- 
wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der 
Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu 
vermerken. 
(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach 
besonderer Beschlussfassung zugelassenen 
und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind 
inder Wahlniederschrift zu vermerken. Die 
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt 
Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk 
über den Zurückweisungsgrund zu verse- 
hen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu 
nummerieren und der Wahlniederschrift in 
einem versiegelten Paket beizufügen. Ent- 
sprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen 
und Wahlscheinen der nach besonderer Be- 
schlussfassung zugelassenen Wahlbriefe zu 
verfahren. 
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand 
zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden 
sind, wird in der Briefwahlniederschrift einge- 
tragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt ein- 
gegangen und wie viele Wahlbriefe zurück- 
gewiesen worden sind. Die Zahl der zuge- 
lassenen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezir- 
ken getrennt, in die Wahlniederschrift einge- 
tragen, die von dem Briefwahlvorsteher und 
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der 
Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, 
die Wahlscheine beizufügen. Die leeren 
Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die 
Niederschrift wird dem Wahlleiter überge- 
und 4 zu behandeln. Die aus den übrigen 
Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelum- 
schläge werden ungeöffnet in die Wahlurne 
des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahl- 
schein bezeichnet ist. Die Wahlscheine wer- 
den, nach Wahlbezirken getrennt, gesam- 
melt. 
(2) Werden gegen einen Wahlbrief Beden- 
ken erhoben, so beschließt der Briefwahl- 
vorstand über die Zulassung oder Zurück- 
weisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahl- 
vorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbe- 
stand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Kommu- 
nalwahlgesetzes vorliegt. Die Einsender zu- 
rückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als 
Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als 
nicht abgegeben (§27 Abs. 2 Satz 2 des 
Kommunalwahlgesetzes). 
(3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstan- 
des ist vom Schriftführer eine Niederschrift 
zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mit- 
gliedern des Briefwahlvorstandes zu unter- 
zeichnen. Verweigert ein Mitglied des Brief- 
wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der 
Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu 
vermerken. 
(4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach 
besonderer Beschlussfassung zugelassenen 
und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind 
in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die 
zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt 
Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk 
über den Zurückweisungsgrund zu verse- 
hen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu 
nummerieren und der Wahlniederschrift in 
einem versiegelten Paket beizufügen. Ent- 
sprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen 
und Wahlscheinen der nach besonderer Be- 
schlussfassung zugelassenen Wahlbriefe zu 
verfahren. 
(5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand 
zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden 
sind, wird in der Briefwahlniederschrift einge- 
tragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt ein- 
gegangen und wie viele Wahlbriefe zurück- 
gewiesen worden sind. Die Zahl der zuge- 
lassenen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezir- 
ken getrennt, in die Wahlniederschrift einge- 
tragen, die von dem Briefwahlvorsteher und 
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der 
Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, 
die Wahlscheine beizufügen. Die leeren 
Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die 
Niederschrift wird dem Wahlleiter überge-

ben. 
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufga- 
ben beendet, so übergibt der Briefwahlvor- 
steher oder sein Stellvertreter mit zwei Bei- 
sitzern die verschlossene Wahlurne nebst 
Schlüssel dem Wahlvorsteher des Stimmbe- 
zirks, der vom Wahlleiter zur Ermittlung des 
Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk be- 
stimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und 
der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher zu bes- 
tätigen. 
 
ben. 
(6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufga- 
ben beendet, so übergibt der Briefwahlvor- 
steher oder sein Stellvertreter mit zwei Bei- 
sitzern die verschlossene Wahlurne nebst 
Schlüssel dem Wahlvorsteher des Stimmbe- 
zirks, der vom Wahlleiter zur Ermittlung des 
Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk be- 
stimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und 
der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher zu bes- 
tätigen. 
 
§ 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses 
(1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, 
bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk 
beendet ist. Danach werden die Stimmzet- 
telumschläge aus der Briefwahlurne ent- 
nommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich 
dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine 
Abweichung von der vom Briefwahlvorstand 
mitgeteilten Zahl der Briefwähler, so ist dies 
in der Wahlniederschrift zu vermerken. 
(2) Die Stimmzettel werden den Stimmzet- 
telumschlägen entnommen und gezählt. Er- 
gibt sich dabei auch nach wiederholter Zäh- 
lung keine Übereinstimmung zu der nach 
Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so 
ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben 
und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem 
Fall gilt die Anzahl der Stimmzettel jeweils 
als Zahl der Briefwähler. 
(3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl 
abgegebenen Stimmen werden gemeinsam 
ausgezählt, nachdem sie vermengt worden 
sind. 
 
§ 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses 
(1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, 
bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk 
beendet ist. Danach werden die Stimmzet- 
telumschläge aus der Briefwahlurne ent- 
nommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich 
dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine 
Abweichung von der vom Briefwahlvorstand 
mitgeteilten Zahl der Briefwähler, so ist dies 
in der Wahlniederschrift zu vermerken. 
(2) Die Stimmzettel werden den Stimmzet- 
telumschlägen entnommen und gezählt. Er- 
gibt sich dabei auch nach wiederholter Zäh- 
lung keine Übereinstimmung zu der nach 
Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so 
ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben 
und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem 
Fall gilt die Anzahl der Stimmzettel jeweils 
als Zahl der Briefwähler. 
(3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl 
abgegebenen Stimmen werden gemeinsam 
ausgezählt, nachdem sie vermengt worden 
sind. 
 
§ 30 Ermittlung des Ergebnisses der 
Briefwahl durch den Briefwahlvorstand 
Ist vom Oberbürgermeister angeordnet, dass 
der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis 
der Briefwahl ermittelt (§ 27 Abs. 3), so fin- 
den § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 1 und 3 keine 
Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergeb- 
nisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluss 
der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach 
§ 28 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluss der 
allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im 
Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften 
sinngemäß. 
§ 30 Ermittlung des Ergebnisses der 
Briefwahl durch den Briefwahlvorstand 
Ist vom Wahlleiter angeordnet, dass der 
Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der 
Briefwahl ermittelt (§ 27 Abs. 3), so finden § 
28 Abs. 6 und § 29 Abs. 1 und 3 keine An- 
wendung. Mit der Ermittlung des Ergebnis- 
ses der Briefwahl darf nicht vor Abschluss 
der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach 
§ 28 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluss der 
allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im 
Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften 
sinngemäß.

§ 31 Feststellung des Wahlergebnisses  
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschrif- 
ten aller Stimmbezirke auf Vollständigkeit 
und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem 
Wahlausschuss zur Entscheidung vor. 
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahl- 
vorstand getroffenen Entscheidungen ge- 
bunden, jedoch berechtigt, rechnerische 
Berichtigungen an den Feststellungen der 
Wahlvorstände vorzunehmen. 
(3) Der Wahlausschuss stellt das Wahler- 
gebnis fest: 
1. die Zahl der Wahlberechtigten,  
2. die Zahl der Wähler,  
3. die Zahlen der gültigen und ungülti- 
gen Stimmen,  
4. die Gesamtstimmenzahl der zugelas- 
senen Wahlvorschläge und die Ver- 
teilung der Stimmen auf die einzel- 
nen Wahlvorschläge,  
5. die Zuweisung der Sitze gemäß § 1 
Abs. 2 auf die Wahlvorschläge nach 
dem d’Hondt’schen Höchstzahlver- 
fahren und die danach gewählten 
Bewerber; entfällt auf einen Listen- 
wahlvorschlag aufgrund der Berech- 
nung nach d’Hondt mehr als ein Sitz, 
so sind die gewählten Personen aus 
dem zugelassenen Wahlvorschlag 
festzustellen. 
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnis- 
ses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
(5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der 
Wahl unverzüglich öffentlich bekannt, unter- 
richtet die gewählten Bewerber und fordert 
sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung 
schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl an- 
nehmen. In der Aufforderung ist auf die 
Rechtsfolgen einer Annahme oder Ableh- 
nung nach § 62 der Kommunalwahlordnung 
hinzuweisen. 
 
§ 31 Feststellung des Wahlergebnisses 
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschrif- 
ten aller Stimmbezirke auf Vollständigkeit 
und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem 
Wahlausschuss zur Entscheidung vor. 
(2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahl- 
vorstand getroffenen Entscheidungen ge- 
bunden, jedoch berechtigt, rechnerische 
Berichtigungen an den Feststellungen der 
Wahlvorstände vorzunehmen. 
(3) Der Wahlausschuss stellt das Wahler- 
gebnis fest: 
1. die Zahl der Wahlberechtigten,  
2. die Zahl der Wähler,  
3. die Zahlen der gültigen und ungülti- 
gen Stimmen,  
4. die Gesamtstimmenzahl der zugelas- 
senen Wahlvorschläge und die Ver- 
teilung der Stimmen auf die einzel- 
nen Wahlvorschläge,  
5. die Zuweisung der Sitze gemäß § 1 
Abs. 2 auf die Wahlvorschläge ent- 
sprechend dem im Kommunalwahl- 
gesetz festgelegten Verfahren und 
die danach gewählten Bewerber; ent- 
fällt auf einen Listenwahlvorschlag 
mehr als ein Sitz, so sind die gewähl- 
ten Personen aus dem zugelassenen 
Wahlvorschlag festzustellen. 
 
(4) Über die Feststellung des Wahlergebnis- 
ses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
(5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der 
Wahl unverzüglich öffentlich bekannt, unter- 
richtet die gewählten Bewerber und fordert 
sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung 
schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl an- 
nehmen. In der Aufforderung ist auf die 
Rechtsfolgen einer Annahme oder Ableh- 
nung nach § 62 der Kommunalwahlordnung 
hinzuweisen. 
 
§ 32 Annahmeerklärung, Erwerb der Mit- 
gliedschaft 
§ 32 Annahmeerklärung, Erwerb der Mit- 
gliedschaft

(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mit- 
gliedschaft im Integrationsrat mit dem Ein- 
gang der auf die Benachrichtigung nach § 31 
Abs. 5 erfolgten Annahmeerklärung beim 
Wahlleiter. Eine Erklärung unter Vorbehalt 
gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann 
nicht widerrufen werden. Gibt der Gewählte 
bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine 
Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem 
Zeitpunkt als angenommen. 
(2) Für die Annahmeerklärung eines Beam- 
ten oder Angestellten des öffentlichen Diens- 
tes gelten die besonderen Vorschriften des § 
13 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3 des Kommu- 
nalwahlgesetzes. 
 
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mit- 
gliedschaft im Integrationsrat mit dem Ein- 
gang der auf die Benachrichtigung nach § 31 
Abs. 5 erfolgten Annahmeerklärung beim 
Wahlleiter. Eine Erklärung unter Vorbehalt 
gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann 
nicht widerrufen werden. Gibt der Gewählte 
bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine 
Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem 
Zeitpunkt als angenommen. 
(2) Für die Annahmeerklärung eines Beam- 
ten oder Angestellten des öffentlichen Diens- 
tes gelten die besonderen Vorschriften des § 
13 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3 des Kommu- 
nalwahlgesetzes. 
 
§ 33 Mandatsverlust 
(1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert 
seinen Sitz  
1. durch Verzicht,  
2. durch nachträglichen Verlust der 
Wählbarkeit, 
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl ge- 
mäß einer Entscheidung im Wahlprü- 
fungsverfahren,  
4. durch ein Parteiverbot gem. Artikel 
21 des Grundgesetzes, durch eine 
Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 
des Grundgesetzes und durch eine 
Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 
der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 
und 3 des Kommunalwahlgesetzes),  
5. durch nachträgliche Feststellung ei- 
nes Hindernisses für die gleichzeitige 
Ausübung eines Beschäftigungsver- 
hältnisses und Zugehörigkeit zum In- 
tegrationsrat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 
3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des 
Kommunalwahlgesetzes). 
(2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur 
wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder ei- 
nem von ihm Beauftragten zur Niederschrift 
erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung 
ab einem späteren Zeitpunkt erklärt werden; 
er kann nicht widerrufen werden. 
 
§ 33 Mandatsverlust 
(1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert 
seinen Sitz  
1. durch Verzicht,  
2. durch nachträglichen Verlust der 
Wählbarkeit, 
3. durch Ungültigkeit seiner Wahl ge- 
mäß einer Entscheidung im Wahlprü- 
fungsverfahren,  
4. durch ein Parteiverbot gem. Artikel 
21 des Grundgesetzes, durch eine 
Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 
des Grundgesetzes und durch eine 
Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 
der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 
und 3 des Kommunalwahlgesetzes),  
5. durch nachträgliche Feststellung ei- 
nes Hindernisses für die gleichzeitige 
Ausübung eines Beschäftigungsver- 
hältnisses und Zugehörigkeit zum In- 
tegrationsrat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 
3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des 
Kommunalwahlgesetzes). 
(2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur 
wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder ei- 
nem von ihm Beauftragten zur Niederschrift 
erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung 
ab einem späteren Zeitpunkt erklärt werden; 
er kann nicht widerrufen werden.

§ 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern  
(1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates 
aus den in § 33 genannten Gründen oder 
durch Tod ausscheidet oder wenn ein ge- 
wählter Bewerber die Annahme der Wahl 
ablehnt, so gilt folgende Regelung:  
1. Bei Listenvorschlägen wird der Sitz 
nach der weiteren Reihenfolge auf 
dem Listenwahlvorschlag derjenigen 
Partei oder Wählergruppe besetzt, für 
die der Ausgeschiedene bei der Wahl 
aufgetreten ist; ein späterer Wechsel 
der Zugehörigkeit des Ausgeschie- 
denen zu dieser Gruppierung bleibt 
unberücksichtigt. Auf dem Listen- 
wahlvorschlag bleiben diejenigen 
Bewerber außer Betracht, die aus der 
Partei oder Wählergruppe, für die sie 
bei der Wahl aufgestellt waren, aus- 
geschieden sind oder in der gem. § 
33 Abs. 2 vorgesehenen Form auf ih- 
re Anwartschaft verzichtet haben. Ist 
der Listenwahlvorschlag erschöpft, 
so bleibt der betreffende Sitz unbe- 
setzt.  
2. Bei einem Einzelbewerber bleibt der 
betreffende Sitz unbesetzt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern 
(1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates 
aus den in § 33 genannten Gründen oder 
durch Tod ausscheidet oder wenn ein ge- 
wählter Bewerber die Annahme der Wahl 
ablehnt, so gilt folgende Regelung:  
1. Listenwahlvorschläge  
Ist für den Ausscheidenden ein Stell- 
vertreter benannt, kann der Stellver- 
treter die Mitgliedschaft erwerben. 
Verzichtet der Stellvertreter auf diese 
Anwartschaft oder ist kein Stellvertre- 
ter benannt,  erfolgt die Nachbeset- 
zung nach der weiteren Reihenfolge 
in dem Listenwahlvorschlag derjeni- 
gen Partei oder Wählergruppe, für die 
der Ausgeschiedene bei der Wahl 
aufgetreten ist; ein späterer Wechsel 
der Zugehörigkeit des Ausgeschie- 
denen zu dieser Gruppierung bleibt 
unberücksichtigt. Ist für den Nachrü- 
ckenden ein Stellvertreter bestimmt, 
so erwirbt dieser die stellvertretende 
Mitgliedschaft im Integrationsrat und 
kann bei Ausscheiden des Nachrü- 
ckers gem. Satz 2 die Mitgliedschaft 
erwerben. Ist für den Nachrückenden 
kein Stellvertreter benannt, erwirbt 
der nach der weiteren Reihenfolge in 
dem Listenwahlvorschlag  benannte 
ordentliche Bewerber die stellvertre- 
tende Mitgliedschaft. Verliert ein 
Stellvertreter aus den Gründen des § 
33 Absatz 1 seine Anwartschaft, 
dann rückt der nach der weiteren 
Reihenfolge in dem Listenwahlvor- 
schlag  benannte ordentliche Bewer- 
ber als Stellvertreter nach. Auf dem 
Listenwahlvorschlag bleiben diejeni- 
gen Bewerber und Stellvertreter au- 
ßer Betracht, die aus der Partei oder 
Wählergruppe, für die sie bei der 
Wahl aufgestellt waren, ausgeschie- 
den sind oder in der gem. § 33 Abs. 2 
vorgesehenen Form auf ihre Anwart- 
schaft verzichtet haben. Ist der Lis- 
tenwahlvorschlag erschöpft, so bleibt 
der betreffende Sitz unbesetzt.  
2. Einzelbewerber  
Ist für den Einzelbewerber ein Stell- 
vertreter benannt, kann der Stellver- 
treter die Mitgliedschaft erwerben. Ist 
kein Stellvertreter benannt, bleibt der

(2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder 
das Freibleiben des Sitzes fest und macht 
dies öffentlich bekannt. 
(3) Wird als Ergebnis eines Wahlprüfungs- 
verfahrens (§ 36) eine Ersatzbestimmung 
erforderlich, so finden die § 39 Abs. 1, § 40 
Abs. 3 und § 41 des Kommunalwahlgeset- 
zes mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, dass an die Stelle des Beschlus- 
ses des Integrationsrates die Entscheidung 
des Wahlleiters tritt. 
 
betreffende Sitz im Integrationsrat 
unbesetzt.  
(2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder 
das Freibleiben des Sitzes fest und macht 
dies öffentlich bekannt. 
(3) Wird als Ergebnis eines Wahlprüfungs- 
verfahrens (§ 36) eine Ersatzbestimmung 
erforderlich, so finden die § 39 Abs. 1, § 40 
Abs. 3 und § 41 des Kommunalwahlgeset- 
zes mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, dass an die Stelle des Beschlus- 
ses des Integrationsrates die Entscheidung 
des Wahlleiters tritt. 
 
§ 35 Folgen des Verbots einer Partei oder 
Wählergruppe 
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation 
einer Partei durch das Bundesverfassungs- 
gericht gem. Artikel 21 des Grundgesetzes 
für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die 
Mitglieder, die dieser Partei oder Teilorgani- 
sation zur Zeit der Antragstellung oder der 
Verkündung des Urteils angehören, ihren 
Sitz. 
(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze 
bleiben unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die 
Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlags 
einer nicht für verfassungswidrig erklärten 
Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in 
diesem Fall rücken Vertreter aus diesem 
Wahlvorschlag nach (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 
1). 
(3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß An- 
wendung, wenn eine Partei oder Wähler- 
gruppe als Ersatzorganisation einer für ver- 
fassungswidrig erklärten Partei festgestellt, 
wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 
2 des Grundgesetzes verboten oder wenn 
eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 
der Landesverfassung getroffen ist. 
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Ab- 
satz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 34 
Abs. 2 und 3 finden Anwendung. 
 
§ 35 Folgen des Verbots einer Partei oder 
Wählergruppe 
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation 
einer Partei durch das Bundesverfassungs- 
gericht gem. Artikel 21 des Grundgesetzes 
für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die 
Mitglieder, die dieser Partei oder Teilorgani- 
sation zur Zeit der Antragstellung oder der 
Verkündung des Urteils angehören, ihren 
Sitz. 
(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze 
bleiben unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die 
Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlags 
einer nicht für verfassungswidrig erklärten 
Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in 
diesem Fall rücken Vertreter aus diesem 
Wahlvorschlag nach (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 
1). 
(3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß An- 
wendung, wenn eine Partei oder Wähler- 
gruppe als Ersatzorganisation einer für ver- 
fassungswidrig erklärten Partei festgestellt, 
wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 
2 des Grundgesetzes verboten oder wenn 
eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 
der Landesverfassung getroffen ist. 
(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Ab- 
satz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 34 
Abs. 2 und 3 finden Anwendung. 
§ 36 Wahlprüfung 
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können 
§ 36 Wahlprüfung 
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können

1. jeder Wahlberechtigte und alle Bür- 
ger/innen des Wahlgebiets sowie  
2. die für das Wahlgebiet zuständige 
Leitung solcher Parteien und Wäh- 
lergruppen, die an der Wahl teilge- 
nommen haben, binnen eines Mo- 
nats nach Bekanntmachung des 
Wahlergebnisses Einspruch erheben, 
wenn sie eine Entscheidung über die 
Gültigkeit der Wahl für erforderlich 
halten. Der Einspruch ist bei dem 
Wahlleiter schriftlich einzureichen 
oder mündlich zur Niederschrift zu 
erklären.  
(2) Gegen die von den Wahlorganen bei der 
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahl- 
handlung getroffenen Entscheidungen kann 
Einspruch gem. Absatz 1 eingelegt werden, 
um eine Entscheidung über die Gültigkeit 
der Wahl herbeizuführen. § 9 Abs. 5 Satz 2 
und § 14 Abs. 3 bleiben unberührt.  
(3) Über den Einspruch entscheidet der für 
die Kommunalwahlen gebildete Wahlprü- 
fungsausschuss des Rates. Für das Verfah- 
ren der Wahlprüfung finden die §§ 39 bis 42 
Abs. 3, §§ 43 und 44 mit Ausnahme des § 
41 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgeset- 
zesentsprechende Anwendung. 
 
1. jeder Wahlberechtigte und alle Bür- 
ger/innen des Wahlgebiets sowie  
2. die für das Wahlgebiet zuständige 
Leitung solcher Parteien und Wäh- 
lergruppen, die an der Wahl teilge- 
nommen haben, binnen eines Mo- 
nats nach Bekanntmachung des 
Wahlergebnisses Einspruch erheben, 
wenn sie eine Entscheidung über die 
Gültigkeit der Wahl für erforderlich 
halten. Der Einspruch ist bei dem 
Wahlleiter schriftlich einzureichen 
oder mündlich zur Niederschrift zu 
erklären.  
(2) Gegen die von den Wahlorganen bei der 
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahl- 
handlung getroffenen Entscheidungen kann 
Einspruch gem. Absatz 1 eingelegt werden, 
um eine Entscheidung über die Gültigkeit 
der Wahl herbeizuführen. § 9 Abs. 5 Satz 2 
und § 14 Abs. 3 bleiben unberührt.  
(3) Über den Einspruch entscheidet der für 
die Kommunalwahlen gebildete Wahlprü- 
fungsausschuss des Rates. Für das Verfah- 
ren der Wahlprüfung finden die §§ 39 bis 42 
Abs. 3, §§ 43 und 44 mit Ausnahme des § 
41 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgeset- 
zesentsprechende Anwendung. 
 
§ 37 Kosten 
(1) Die Kosten der Integrationsratswahlen 
trägt die Stadt Münster. 
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten 
findet nicht statt.  
§ 37 Kosten 
(1) Die Kosten der Integrationsratswahlen 
trägt die Stadt Münster. 
(2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten 
findet nicht statt. 
 
§ 38 Ergänzende Bestimmungen 
Soweit diese Wahlordnung Regelungen 
nicht trifft, finden die Vorschriften des Kom- 
munalwahlgesetzes sowie der Kommunal- 
wahlordnung entsprechende Anwendung.  
§ 38 Ergänzende Bestimmungen 
Soweit diese Wahlordnung Regelungen 
nicht trifft, finden die Vorschriften des Kom- 
munalwahlgesetzes sowie der Kommunal- 
wahlordnung entsprechende Anwendung. 
§ 39 Inkrafttreten  
Die Wahlordnung tritt am Tage nach der 
Bekanntmachung in Kraft. 
 
§ 39 Inkrafttreten 
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der 
Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

29.01.2014 Integrationsrat
TOP 2.1 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.02.2014 Hauptausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.02.2014 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0019/2014
Typ
Vorlagen
Datum
20.01.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37