V/0019/2014
Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster
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Beschlussvorlage
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V/0019/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Bürger- und Ratsservice Betrifft Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster Beratungsfolge 29.01.2014 Integrationsrat Anhörung 12.02.2014 Hauptausschuss Vorberatung 12.02.2014 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster wird geä n- dert und in der anliegenden Fassung - Anlage 1 - beschlossen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dieser Vorlage keine Kosten oder Folgekosten entst e- hen. Begründung: Der Landtag des Landes Nordrhein -Westfalen hat am 19.12.2013 das Gesetz zur Weiterentwic k- lung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassung s- rechtlicher Vorschriften mit wesentlichen Änderungen des § 27 Gemeindeordnung besc hlossen. Das Gesetz ist am 31.12.2013 in Kraft g etreten, Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) 2013 Nr. 45 vom 30.12.2013, S. 847 ff. Das Gesetz will die Integrations - und Migrationsarbeit vereinheitlichen und sieht für ein gleichb e- rechtigtes Miteinander von Migrantenvertretern und Ratsmitgliedern künftig den I ntegrationsrat als einziges Organisationsmodell vor, wie er in Münster bereits eingerichtet ist. Die Möglichkeit, einen Integrationsausschuss zu bilden, entfällt damit. Der Kreis der aktiv Wahlb erechtigten wurde erweitert, so dass neben Ausländern nun auch Deu t- sche, die zugleich eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzen, sowie Pers o- nen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben, wahlberec htigt sind. Die zuletzt Genannten sowie die so genannten Optionsdeutschen, die die deutsche Staat s- angehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bis zum 18. Lebensjahr erhalten Vorlagen-Nr.: V/0019/2014 Auskunft erteilt: Herr Gudorf Ruf: 492-3305 E-Mail: Gudorf@stadt-muenster.de Datum: 16.01.2014 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0019/2014 haben mit der Auflage, sich dann für die deutsche oder die ausländ ische Staatsangehörigkeit zu entscheiden, können ihr Wahlrecht nur wahrnehmen, wenn sie sich in das Wählerverzeichnis ei n- tragen lassen. Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates wird künftig am Tag der Kommunalwahl erfo lgen, somit am 25. Mai dieses Jahres. Die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen machen es erforderlich, die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster anzupassen. Dieser Vorlage sind d a- her zur Beschlussfassung als Anlage 1 die geänderte Fassung der Wah lordnung sowie eine G e- genüberstellung der alten und neuen Fassung als Anlage 2 beigefügt. Die geänderten Vorschriften zur Wahlberechtigung finden sich in § 2 Abs. 1 und 2 der Wahlor d- nung. Die Festlegung des Wahltermins auf den Tag der Kommunalwahl ist in § 11 Abs. 2 der Wahlordnung erfolgt. Dem Gesetz entsprechend wird in § 12 der Wahlordnung die Möglichkeit geschaffen, für Wahlb e- werber Stellvertreter zu bestimmen. Diese sollen auch vorrangig als Nachrücker für aus dem Integ- rationsrat ausscheidende Mitglieder in Frage kommen, § 34 der Wahlordnung. Das weitere Nac h- rückverfahren ist dort detailliert beschrieben. Intention der Zusammenlegung des Termins für die Kommunalwahl und die Wahl des Integrations- rates war, eine Steigerung der Wahlbeteiligung bei der Wahl des Integrationsrates zu erreichen. Dem kann nur entsprochen werden, wenn die sowohl zur Kommunalwahl als auch zur Integrat i- onsratswahl Wahlberechtigten ihre Stimmen im gleichen Wahllokal und nicht an unterschiedlichen Orten abgeben können. Vor dem H intergrund der ungleichmäßigen Verteilung der Wahlberechti g- ten für die Integrationsratswahl im Wahlgebiet und der bisherigen geringen Wahlbeteiligung b e- steht in Stimmbezirken, in den die Zahl der Wahlberechtigten zum Integrationsrat gering ist, die Gefahr, dass das Wahlgeheimnis nicht g ewahrt bleibt, weil bei der Stimmenauszählung aus den Stimmabgabevermerken und den abgegebenen Sti mmen Rückschlüsse auf das Wahlverhalten Einzelner gezogen werden könnten. Der Gesetzgeber hat diesem Problem Rechnung getragen, in dem er den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, von der unmittelbaren Auszählung im Wahllokal abweichende Regelungen zu tre ffen. Danach sind die Kommunen berechtigt, die abgegebenen Stimmen zur Integrationsratswahl zusammenzuführen und zentral durch eige ns bestellte (Auszäh- lungs)-Wahlvorstände auszählen zu lassen. Die Änd erung der Wahlordnung sieht entsprechende Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 sowie in §§ 21 ff vor. Die Beschlussfassung muss in der Sitzung am 12.02.2014 erfolgen, um für das Wa hlvorschlags- verfahren einschließlich der Beibringung von Unterstützungsunterschriften für Wah lvorschläge die den gesetzlichen Regelungen entsprechenden satzungsgemäßen Voraussetzungen zu haben. I. V. gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: 1. Wahlordnung 2. Gegenüberstellung Wahlordnung
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Anlage 1 zur Vorlage V/0019/2014 Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 27 der Gemeind eordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung v om 14. 7. 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artike l I des Gesetzes vom 19. De- zember 2013 (GV. NRW S. 847) hat der Rat der Stadt Münster am . .2014 folgende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl d er Mitglieder des Integrations- rates der Stadt Münster beschlossen: Die Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Int egrationsrates der Stadt Münster vom 13.11.2009 erhält folgende Fassung: § 1 Allgemeines (1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werde n in weiblicher oder männli- cher Form geführt. (2) Die Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster werden auf der Grundlage dieser Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt nach Listen oder als Einzelbewerber nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (3) Die gemäß § 14 zugelassenen Wahlvorschläge (§ 1 2) erhalten so viele Sitze zu- geteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfal lenden Stimmzahlen entsprechend dem nach dem Kommunalwahlgesetz anzuwendenden Zutei lungsverfahren zuste- hen. Im Falle gleicher Zuteilungszahlen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze a ls Bewerber im Wahlvorschlag benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (4) Jede wählbare Person kann nur in einem Wahlvors chlag als Bewerber benannt werden. (5) Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr entscheid et er sich bei Bewerbern von Lis- tenwahlvorschlägen und bei Einzelbewerbern zugleich für die nicht auf dem Stimm- zettel aufgeführten Bewerber und Stellvertreter desselben Listenwahlvorschlages. (6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das Wahlgebie t wird, soweit erforderlich, in Stimmbezirke eingeteilt. (7) Die in dieser Wahlordnung genannten amtlichen U nterlagen werden in deutscher Sprache abgefasst. Für Namen, Titel und Bezeichnung wird die lateinische Schrift verwendet; gegebenenfalls ist eine amtliche Transskription heranzuziehen. § 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürger ung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeits- gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie derungsnummer 102-1, ver- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 31 des Ge- setzes vom 28. August 2013 /BGBl. I S 3458), erworben hat. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Münster ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. (2) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geän dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerber sind. (3) Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Leb ensjahres alle Wahlberechtig- ten nach Absatz 1 sowie alle Bürger der Stadt Münst er. Sie müssen am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Hauptwohnung in der Stadt Münster haben. (4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt Münster un terliegen als Beamte und Ange- stellte den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit v on Beschäftigungsverhältnis und Mandat des § 13 des Kommunalwahlgesetzes. § 3 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind 1. für das Wahlgebiet 1. der Oberbürgermeister der Stadt Münster als Wahl leiter, stellvertreten- der Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt; der Oberb ürgermeister kann die Funktionen delegieren; 2. der Wahlausschuss 2. für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wa hlvorstand, 3. für die Briefwahl der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand und 4. sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen ange ordnet wird, der Auszäh- lungsvorsteher und der Auszählungsvorstand (2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als Mitglied des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes an Entscheidungen mitzuwirken, die i hre eigene Kandidatur betref- fen. (3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbe reitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. (4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder der Wahlorgane zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit üb er die ihnen bei ihrer amtli- chen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbes ondere über alle dem Wahl- geheimnis unterliegenden Angelegenheiten. (5) Sofern in Stimmbezirken die Zahl der Wahlberech tigten so gering ist, dass zu be- fürchten ist, dass in Folge zu wenig abgegebener St immen das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist, kann der Wahlleiter anordnen, dass für alle Stimmbezirke ein zentraler Auszählungsort bestimmt wird und für die Auszählung der abgegebenen Stimmen Auszählungsvorsteher und Auszählungsvorstände gebil det werden. Die abgegebe- nen Stimmen aus den Stimmbezirken sollen dann so zu sammen gefasst werden, dass das Wahlergebnis auf der Ebene der Stadtbezirke ermittelt wird. § 4 Wahlausschuss (1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Abs. 3 des Kommu nalwahlgesetzes vom Rat der Stadt gewählte Wahlausschuss für die Kommunalwahlen. (2) Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vo rschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anw endung, dass der Wahlaus- schuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass be i Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Ab s. 1 Satz 8 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben. (3) Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prü- fung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft, sowie über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 14). Er stellt das Wahlergebnis fest (§ 26). § 5 Wahlvorstand (1) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand bzw. de r Auszählungsvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem Briefwahlvorsteher bzw. dem Auszählungsvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher , dem stellvertretenden Briefwahlvorsteher bzw. dem stellvertretenden Auszählungsvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Wahlvorsteher, der Briefwahlvorsteher bzw. der Ausz ählungsvorsteher, der schrift- führende Beisitzer und ihre jeweiligen Stellvertret er sollen wahlberechtigte oder wählbare Bedienstete der Stadt Münster sein. Die üb rigen Beisitzer müssen wahlbe- rechtigte oder wählbare Personen im Sinne des § 2 s ein. Der Wahlleiter beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes, des Briefwahlvorstan ds bzw. des Auszählungsvor- stands und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Stadt vertretenen Par- teien und Wählergruppen. (2) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand bzw. de r Auszählungsvorstand ent- scheidet bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei d er Auszählung der Stimmen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Sti mme des Wahlvorstehers, des Briefwahlvorstehers oder des Auszählungsvorstehers den Ausschlag. (3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes, des Briefwah lvorstands bzw. des Auszäh- lungsvorstands üben eine ehrenamtliche Tätigkeit au s, auf die sinngemäß die allge- meinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrecht s mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. Ihnen kann fü r den Wahltag ein Erfri- schungsgeld in Höhe des für die Kommunalwahlen geza hlten Satzes gewährt wer- den. § 6 Stimmbezirke Die Stimmbezirke entsprechen den Stimmbezirken der Kommunalwahlen. § 7 Wählerverzeichnis (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis e ingetragen ist oder einen Wahl- schein hat. (1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeic hnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn 1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Ein- spruchsfrist versäumt hat; 2. er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerver- zeichnis aufgenommen worden ist; 3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl ers t nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt. (1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 9 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. (2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeich- nis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht aus geschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auc h die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Me ldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten sind im Wähl erverzeichnis mit Familienna- men, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwoh nung sowie Nationalität auf- geführt; sie werden unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch geführt. (3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können i n jedem Stimmbezirk des Wahl- bezirks oder durch Briefwahl wählen. (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Wer ktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungsze iten des Wahlamtes die Rich- tigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person i m Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit od er Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte wäh- rend des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ei n Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft mac hen, aus denen sich die Un- richtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzei chnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hi nsichtlich der Daten von Wahl- berechtigten, für die im Melderegister ein Sperrver merk gemäß § 34 Abs. 6 des Mel- degesetzes eingetragen ist. (5) Personen können nur auf rechtzeitigen Einspruch hin in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden (§ 9 Abs. 1), es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Wahll eiter bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen sind. § 8 Wahlbenachrichtigung (1) Die Wahlberechtigten erhalten spätestens am 22. Tag vor der Wahl eine Wahlbe- nachrichtigung. (2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 1. den Familiennamen und Vornamen, 2. die Anschrift der einzigen Wohnung oder der Haup twohnung, 3. den Stimmbezirk und den Wahlraum, 4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wäh lerverzeichnis eingetragen ist, 5. die Wahlzeit, 6. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und e inen Ausweis/Pass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann. § 9 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder un vollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Wahlleiter schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einlegen. Der Wahlleiter weist in der Bekanntmachun g zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis (§ 7 Abs. 4) auf die Möglichkeit des Einspruchs hin. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. (3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglic h zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. (4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichts behörde entscheidet, es sei denn, der Wahlleiter hilft der Beschwerde sogleich ab. (5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teil- nahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erheb ung eines Einspruchs im Wahl- prüfungsverfahren nicht aus (§ 36). § 10 Änderung im Wählerverzeichnis (1) Wird einem Einspruch gegen das Wählerverzeichni s stattgegeben oder gibt die Aufsichtsbehörde einer Beschwerde statt, ändert der Wahlleiter das Wählerverzeich- nis. (2) Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerverzeichnis kann der Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl berichtigen. Im Übrigen wird das Wähle rverzeichnis am 2. Tag vor der Wahl abgeschlossen. § 11 Wahltag, Wahlzeit (1) Wahltag ist ein Sonntag. (2) Die Wahl findet am Tag der Kommunalwahl statt. Der Wahlleiter schreibt die Wahl durch öffentliche Bekanntmachung unverzüglich aus. (3) Den Tag der Nachwahl oder der Wiederholungswahl und die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt. (4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. § 12 Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des Wah ltages (§ 11 Abs. 2) durch öf- fentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvo rschlägen auf. Zur Einrei- chung von Wahlvorschlägen berechtigt sind Gruppen von Wahlberechtigten und/oder Bürgern (Wählergruppen), politische Parteien im Sinne von § 2 des Parteiengesetzes sowie einzelne Wahlberechtigte oder Bürger (Einzelb ewerber) der Stadt Münster. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahl vorschlag einreichen. Wahl- vorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. (2) Als Bewerber benannt werden kann jede wählbare Person im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Wahlordnung 1. in einem Listenwahlvorschlag einer Wählergruppe oder Partei oder 2. als Einzelbewerber auf eigenen Vorschlag oder Vo rschlag einzelner Wahlbe- rechtigter, die ihre Zustimmung schriftlich und unwiderruflich hierzu gegeben hat. (2a) Für die in einem Listenwahlvorschlag benannten Bewerber und für Einzelbewer- ber sollen persönliche Stellvertreter benannt werden, die die gewählten Bewerber bei Verhinderung in den Sitzungen des Integrationsrates vertreten und bei Ausscheiden eines gewählten Bewerbers gemäß § 34 der Wahlordnun g nachrücken können. Die vorgeschlagenen Stellvertreter müssen wählbar im Si nne des § 2 Abs. 3 dieser Wahlordnung sein und ihre Zustimmung zur Benennung schriftlich und unwiderruflich erklären. (3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Erklärung de r Leitung der den Wahlvor- schlag einreichenden Gruppe enthalten, dass sie 1. einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt, 2. keine in der Bundesrepublik Deutschland verboten e Vereinigung bildet. Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung der Gru ppe haben gegenüber dem Wahlleiter zu versichern, dass 1. die Wahl zur Aufstellung der Bewerber in geheime r Abstimmung und nur unter wahlberechtigten Mitgliedern im Sinne von § 2 Abs. 1 durchgeführt worden ist, 2. die Reihenfolge der im Listenwahlvorschlag aufge führten Bewerber dem Ab- stimmungsergebnis entspricht. (4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift des Ab satzes 3 Nummer 2 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der B ildung einer verbotenen Ver- einigung die Zugehörigkeit tritt. (5) Der Wahlvorschlag muss in Block- oder Maschinen schrift Name des Wahlvor- schlags, Nationalität oder Staatsangehörigkeit, Vor namen und Familiennamen, Ge- burtsdatum, Beruf oder Stand und Anschrift der Haup twohnung der/des Bewerber/s enthalten. Entsprechendes gilt für die Benennung von Stellvertretern. (6) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listenwahlvorschl ag" (Mehrpersonen- oder Ein- Personen-Liste) oder als "Einzelbewerber/in" erkenn bar und mit dem Namen des Wahlvorschlags sowie einer Kurzbezeichnung versehen sein. Fehlt ein eigener Na- me, tritt ersatzweise der Familienname des ersten B ewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle des Wahlvorschlagsnamens. (7) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlbe rechtigten eigenhändig schriftlich unterstützt werden. Jeder Wahlberechtig te darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Bewerber dürfen d en sie selbst betreffenden Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahl vorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorsc hlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Familienname n und Vornamen, Geburtsda- tum und Anschrift der Hauptwohnung selbst angeben u nd eigenhändig unterschrei- ben. (8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauenspe rson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. (9) Für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsun terschriften sind Formblätter zu verwenden, die vom Wahlleiter bereitgehalten werden. (10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche Bekanntm achung fest, bis zu welchem Tag vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvorschläge bei m Wahlleiter eingereicht wer- den können. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge und legt sie unverzüglich dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 14). § 13 Ungültige Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind, 2. nicht formgerecht eingereicht sind oder im Übrig en den Anforderungen der Wahlordnung nicht genügen, 3. nicht die vorgeschriebene Zahl von Unterstützung sunterschriften nachweisen (§ 12 Abs. 7), 4. nicht wählbare Personen vorgeschlagen oder Perso nen, die nicht ihre schriftli- che Zustimmung zur Aufstellung als Bewerber gegeben haben, 5. nicht die für die Bewerber vorgeschriebenen Anga ben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind, 6. nicht die für die Unterzeichner vorgeschriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind und wenn nach deren St reichung (§ 12 Abs. 8 Satz 4) die Mindestzahl nicht erreicht ist. (2) Mängel in den Wahlvorschlägen sind bis zur Zula ssung nach Aufforderung durch das Wahlamt von der Vertrauensperson zu beseitigen. (3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen einzelne Bew erber oder Stellvertreter die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht, so werden sie gestrichen. § 14 Entscheidung des Wahlausschusses, Bekanntmachung der Wahlvor- schläge (1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge nach Maßgabe des § 13 und ent- scheidet nach Terminfestlegung durch den Wahlleiter über die Zulassung. (2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuwe isen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch diese Wahlordnung aufge stellten Anforderungen nicht genügen oder aufgrund einer Entscheidung nach Artik el 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind. (3) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für di e Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Ein spruchs im Wahlprüfungsverfah- ren nicht aus (§ 36). (4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. (5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorsch läge einschließlich der Stellver- treter unverzüglich nach der Zulassung durch den Wa hlausschuss mit den in § 12 Abs. 5 und Abs. 6 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, öffentlich bekannt. Zunächst genügt einfache Bekann tmachung. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist unverzüglich nachzuholen. § 15 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden amtlich in deutscher Sprache hergestellt. Sie enthalten: 1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvorschlag, 2. Familiennamen, Vornamen und Wohnung der Bewerber /innen, 3. bei Listenwahlvorschlägen die Bezeichnung "Liste nwahlvorschlag" sowie den Namen des Wahlvorschlags, bei anderen Wahlvorschläg en die Bezeichnung "Einzelbewerber/in" und gegebenenfalls einen Wahlvorschlagsnamen, 4. einen Kreis zum Kennzeichnen. Bei Listenwahlvorschlägen werden die ersten fünf Be werber/innen aufgeführt. Stellvertreter werden nicht aufgeführt. (2) Die Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge de s Zeitpunktes des Eingangs beim Wahlleiter fortlaufend aufgeführt. § 16 Wahlbekanntmachung Der Wahlleiter macht spätestens am 15. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 1. den Wahltermin, 2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich herges tellt sind und im Wahlraum bereitgehalten werden, 3. den Hinweis, dass der Ausweis/Pass und möglichst die Wahlbenachrichtigung mitzubringen sind, 4. den Hinweis, dass der Wähler die Wahl nur persön lich ausüben kann, bei der Stimmabgabe nur eine Stimme hat und den Wahlvorschl ag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vor- gesehenen Spalte kennzeichnen muss. 5. den zentralen Auszählungsort § 17 Ausstattung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand erhält: 1. das Wählerverzeichnis, 2. die Stimmzettel, 3. eine Wahlurne und Wahlzelle/n, 4. einen Abdruck der Wahlordnung, 5. je einen Vordruck der Wahlniederschrift und der Schnellmeldung, 6. eine Wahlbekanntmachung nach § 16 der Wahlordnun g zum Aushang am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, 7. das erforderliche Material. § 18 Ordnung der Wahlhandlung (1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlerg ebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand bzw. der Auszählungsvorstand kann die Zahl der im Wahllokal bzw. am zentralen Auszählungsort Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die W ahlhandlung und das Wahler- gebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflus- sung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wähler befragungen nach der Stimm- abgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. (5) Während der Wahlhandlung und Stimmenzählung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunt er der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter. Bei Festste llung des Wahlergebnisses sollen alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder, anwesend sein. § 19 Eröffnung der Wahlhandlung (1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass die Wahlu rne leer ist. Danach wird sie verschlossen; sie darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht mehr geöffnet werden. (2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für eröffnet. § 20 Stimmabgabe (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Stimmzettelumschlag; er soll nach M öglichkeit die Wahlbenachrich- tigung abgeben. Danach begibt sich der Wähler in di e Wahlzelle. Dort kennzeichnet er seinen Stimmzettel. (2) Der Wähler hat eine Stimme. Die Wahl kann nur p ersönlich ausgeübt werden. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder infol ge körperlichen Gebrechens gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig zu kenn zeichnen, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung des Wählerwillens zu beschränken. (3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, d ass er durch ein auf den Stimm- zettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeu tig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. (4) Der Wähler kann sich für einen von ihm versehen tlich unbrauchbar gemachten Stimmzettel vom Wahlvorsteher einen neuen Stimmzettel geben lassen. (5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel so gefaltet und in den Stimmzettelum- schlag gelegt hat, dass der Inhalt der Stimmabgabe für Umstehende nicht erkenntlich ist, tritt er an den Tisch des Wahlvorstandes und n ennt seinen Namen. Er weist sich über seine Person durch Pass oder Identitätsnachweis aus. (6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 2. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzei chnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 3. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle geken nzeichnet hat. (7) Der Wähler wirft den Stimmzettelumschlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne. (8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. (9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahl handlung für geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende Wahlberechti gte können ihre Stimme noch abgeben. § 21 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Die Stimmen werden unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung durch den Wahlvorstand ausgezählt, sofern durch den Wahlleiter keine zentrale Auszählung der Stimmen angeordnet wurde. (2) Der Wahlvorstand stellt fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der ungültigen und gültigen Stimmen, 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stim- men. § 22 Zählung der Wähler (1) Die Wahlurne wird geöffnet; die Stimmzettelumsc hläge werden entnommen und gezählt. (2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wähler- verzeichnis fest. (3) Ergibt sich zwischen beiden Zählvorgängen auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschri ft anzugeben und, soweit möglich, aufzuklären. Im Falle der unaufklärbaren Verschiede nheit gilt für das weitere Verfah- ren die Zahl der Stimmzettel als Zahl der Wähler. (4) Sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen erf olgt, stellt der Wahlvorstand nur die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl der Wähl er fest, schließt damit die Nie- derschrift ab und übergibt sie mit den in einem ver schlossenen und versiegelten Um- schlag verpackten Stimmzetteln an den amtlichen Sam meldienst. Dieser verbringt die Unterlagen an den zentralen Auszählungsort. § 22a Zählung der gültigen und ungültigen Stimmen Nach Feststellung der Zahl der Wähler wird die Zahl der gültigen Stimmen insge- samt, der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gült igen Stimmen sowie der ungülti- gen Stimmen ermittelt, gegebenenfalls durch den zentralen Auszählungsvorstand. § 23 Ungültige Stimmen (1) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand bzw. der Auszäh- lungsvorstand. (2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkenn en lässt, insbesondere wenn 4.1 mehrere Wahlvorschläge angekreuzt oder bezeichnet sind, 4.2 durch die Ankreuzung oder Kennzeichnung des Sti mmzettels nicht be- stimmt werden kann, welcher Wahlvorschlag gemeint ist, 4.3 der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist. § 24 Zählung der Stimmen (1) Mehrere Beisitzer öffnen die Stimmzettelumschlä ge und legen unter Aufsicht des Wahlvorstehers bzw. des Auszählungsvorstehers die Stimmzettel getrennt ab nach 1. offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen für di e einzelnen Wahlvorschläge, 2. offensichtlich ungültig abgegebenen Stimmen auf ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzettel mit Kennzeichnung mehr erer Wahlvorschläge (eine ungültige Stimme je Stimmzettel), 3. Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. Die Stapel 2. und 3. nimmt ein Beisitzer in Verwahrung. (2) Wahlvorsteher und stellvertretender Wahlvorsteh er bzw. Auszählungsvorsteher und stellvertretender Auszählungsvorsteher prüfen n acheinander alle Stapel mit den offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen, ob die K ennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet. Gibt ein Stimmzettel zu Bedenken Anlass, so fügen sie diesen den ausgesonderten Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 3 bei. (3) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bzw. Auszählungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die Stapel der nach Abs. 2 S atz 1 geordneten Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln die Zah l der für jeden Wahlvorschlag ab- gegebenen gültigen Stimmen. (4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so ents cheidet der Wahlvorstand bzw. der Auszählungsvorstand über die nach Abs. 1 Nr. 3 ausg esonderten Stimmzettel. Diese Stimmzettel sind auf der Rückseite durch entspreche nde Vermerke über das Be- schlussergebnis des Wahlvorstands bzw. Auszählungsv orstands zu kennzeichnen. Die hiernach für gültig erklärten Stimmzettel sind bei den Stimmzettelstapeln der in Betracht kommenden Wahlvorschläge zu berücksichtigen. (5) Die nach Beschlussfassung gem. Abs. 4 ungültige n Stimmzettel werden in glei- cher Weise beschriftet, dem Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 2 hinzugefügt und die ungültigen Stimmen insgesamt gezählt. (6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes bzw. des Auszählungsvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneu te Zählung der Stimmen, so ist diese in vollem Umfang zu wiederholen. Die Gründe f ür die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. § 25 Wahlniederschrift und Schnellmeldung (1) Über die Wahlhandlung und das Ergebnis der Stim menzählung wird vom Schrift- führer eine Wahlniederschrift gefertigt. Ist die ze ntrale Auszählung der Stimmen an- geordnet, ist die Wahlniederschrift des Wahlvorstan ds entsprechend § 21 Satz 3 die- ser Wahlordnung zu verfahren. Über die Auszählung d er Stimmen durch zentrale Auszählungsvorstände ist eine weitere Wahlniederschrift zu fertigen. (2) Die Wahlniederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes bzw. des Auszählungsvorstands zu unterschreiben. (3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk oder dur ch einen zentralen Auszäh- lungsvorstand ermittelt und durch die Unterschrifte n der Mitglieder des Wahl- bzw. Auszählungsvorstands bestätigt ist, meldet der Wahl vorsteher bzw. Auszählungs- wahlvorsteher das Wahlergebnis mit der Schnellmeldung dem Wahlleiter. (4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen: 1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlvorschlägen (oh- ne die durch Beschluss für gültig erklärten), 2. die durch besonderen Beschluss für gültig erklär ten Stimmzettel, 3. alle ungültigen Stimmzettel. Der Wahlvorsteher b zw. der Auszählungsvorste- her übergibt die Unterlagen dem Wahlleiter. § 26 Briefwahl (1) Wer durch Briefwahl wählt, • kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn i n den amtlichen Stimmzet- telumschlag und verschließt diesen, • unterzeichnet die auf dem Wahlschein vor gedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, • steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumsc hlag und den unter- schriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, • verschließt den Wahlbriefumschlag und • übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Oberbürger- meister darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichne n und in den Stimmzettelum- schlag zu legen; § 20 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 20 entsprechend. Hat der Wähler den S timmzettel durch eine Hilfsper- son kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahls chein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sieden Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichn et hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechti gten bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlages ohne besondere Versen dungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entstehen. Der Obe rbürgermeister hat vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei welchem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahlbriefumschla g ohne besondere Versen- dungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können. § 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der Briefwahl (1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffne t und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr ei ngegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den d arauf vermerkten Wahlbezirken und gegebenenfalls nach den darauf verzeichneten Wa hlscheinnummern und über- gibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, fa lls mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden, verteilt sie auf die Briefwahlvo rstände. Er übergibt jedem Brief- wahlvorstand das Verzeichnis über die in den ihm zu geteilten Wahlbezirken für un- gültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge da zu oder die Mitteilung, dass kei- ne Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. Je der Briefwahlvorstand erhält so- viel Wahlurnen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere Wahlur- nen verwendet werden. Auf jeder Wahlurne muss der W ahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein. (3) Ist zu erwarten, dass für Wahlbezirke 50 oder m ehr Wahlbriefe eingehen werden, so kann der Wahlleiter anordnen, dass für diese Wah lbezirke der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt. (4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Wa hlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Wahlleiter versiegelt, mit Inhal tsangabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Der Wahllei ter hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. § 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimm- zettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeic hnis für ungültig erklärter Wahl- scheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die G ültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhal t unter Kontrolle des Briefwahlvor- stehers auszusondern und später entsprechend Absätz e 2 und 4 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettel umschläge werden ungeöff- net in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahlschein bezeichnet ist. Die Wahlscheine werden, nach Wahlbezirken getrennt, gesammelt. (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahl- vorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahl- vorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Kom- munalwahlgesetzes vorliegt. Die Einsender zurückgew iesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§27 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes). (3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitglied ern des Briefwahlvorstandes zu un- terzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Briefwahlv orstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken. (4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonder er Beschlussfassung zugelas- senen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in d er Wahlniederschrift zu ver- merken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, w ieder zu verschließen, fort- laufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket bei- zufügen. Entsprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren. (5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der Briefwahlniederschrift eingetrage n, wie viele Wahlbriefe insgesamt eingegangen und wie viele Wahlbriefe zurückgewiesen worden sind. Die Zahl der zugelassenen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezirken get rennt, in die Wahlniederschrift eingetragen, die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegel t, die Wahlscheine beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die N iederschrift wird dem Wahlleiter übergeben. (6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgaben beende t, so übergibt der Briefwahlvor- steher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern die verschlossene Wahlurne nebst Schlüssel dem Wahlvorsteher des Stimmbezirks, der v om Wahlleiter zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk bestimmt ist . Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher zu bestätigen. § 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses (1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk beendet ist. Danach werden die Stimmzettelumschläge aus der Briefwahlurne ent- nommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, a uch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand mitge teilten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. (2) Die Stimmzettel werden den Stimmzettelumschläge n entnommen und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung ke ine Übereinstimmung zu der nach Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In die sem Fall gilt die Anzahl der Stimmzettel jeweils als Zahl der Briefwähler. (3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebe nen Stimmen werden gemein- sam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind. § 30 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand Ist vom Wahlleiter angeordnet, dass der Briefwahlvo rstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 27 Abs. 3), so finden § 28 A bs. 6 und § 29 Abs. 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergebnisses der B riefwahl darf nicht vor Ab- schluss der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 28 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. I m Übrigen gelten die allge- meinen Vorschriften sinngemäß. § 31 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften aller Stimmbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. (2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahlvorstand g etroffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. (3) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen, 4. die Gesamtstimmenzahl der zugelassenen Wahlvorsc hläge und die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge, 5. die Zuweisung der Sitze gemäß § 1 Abs. 2 auf die Wahlvorschläge entspre- chend dem im Kommunalwahlgesetz festgelegten Verfah ren und die danach gewählten Bewerber; entfällt auf einen Listenwahlvo rschlag mehr als ein Sitz, so sind die gewählten Personen aus dem zugelassenen Wahlvorschlag fest- zustellen. (4) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. (5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl unve rzüglich öffentlich bekannt, un- terrichtet die gewählten Bewerber und fordert sie a uf, binnen einer Woche nach Zu- stellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. In der Aufforderung ist auf die Rechtsfolgen einer Annahme oder Ablehnung nach § 62 der Kommunalwahlord- nung hinzuweisen. § 32 Annahmeerklärung, Erwerb der Mitgliedschaft (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedscha ft im Integrationsrat mit dem Ein- gang der auf die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 5 erfolgten Annahmeerklärung beim Wahlleiter. Eine Erklärung unter Vorbehalt gil t als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. (2) Für die Annahmeerklärung eines Beamten oder Ang estellten des öffentlichen Dienstes gelten die besonderen Vorschriften des § 1 3 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes. § 33 Mandatsverlust (1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen Sitz 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 3. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entsc heidung im Wahlprüfungs- verfahren, 4. durch ein Parteiverbot gem. Artikel 21 des Grund gesetzes, durch eine Ent- scheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes u nd durch eine Entschei- dung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 und 3 des Kommunalwahlgesetzes), 5. durch nachträgliche Feststellung eines Hindernis ses für die gleichzeitige Aus- übung eines Beschäftigungsverhältnisses und Zugehörigkeit zum Integrations- rat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Sa tz 3 des Kommunalwahl- gesetzes). (2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur wirksa m, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklär t wird. Der Verzicht kann mit Wir- kung ab einem späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. § 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern (1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates aus den in § 33 genannten Gründen oder durch Tod ausscheidet oder wenn ein gewählter Bewer ber die Annahme der Wahl ablehnt, so gilt folgende Regelung: 1. Listenwahlvorschläge Ist für den Ausscheidenden ein Stellvertreter benan nt, kann der Stellvertreter die Mitgliedschaft erwerben. Verzichtet der Stellve rtreter auf diese Anwart- schaft oder ist kein Stellvertreter benannt, erfolg t die Nachbesetzung nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag derjenigen Partei oder Wäh- lergruppe, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späte- rer Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschiedenen z u dieser Gruppierung bleibt unberücksichtigt. Ist für den Nachrückenden ein Stellvertreter bestimmt, so erwirbt dieser die stellvertretende Mitgliedschaft im Integrationsrat und kann bei Ausscheiden des Nachrückers gem. Satz 2 die Mitgliedschaft erwerben. Ist für den Nachrückenden kein Stellvertreter benannt, erwirbt der nach der weite- ren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag benannt e ordentliche Bewerber die stellvertretende Mitgliedschaft. Verliert ein S tellvertreter aus den Gründen des § 33 Absatz 1 seine Anwartschaft, dann rückt de r nach der weiteren Rei- henfolge in dem Listenwahlvorschlag benannte orden tliche Bewerber als Stellvertreter nach. Auf dem Listenwahlvorschlag bl eiben diejenigen Bewerber und Stellvertreter außer Betracht, die aus der Part ei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschied en sind oder in der gem. § 33 Abs. 2 vorgesehenen Form auf ihre Anwartschaft v erzichtet haben. Ist der Listenwahlvorschlag erschöpft, so bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. 2. Einzelbewerber Ist für den Einzelbewerber ein Stellvertreter benan nt, kann der Stellvertreter die Mitgliedschaft erwerben. Ist kein Stellvertrete r benannt, bleibt der betref- fende Sitz im Integrationsrat unbesetzt. (2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder das F reibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt. (3) Wird als Ergebnis eines Wahlprüfungsverfahrens (§ 36) eine Ersatzbestimmung erforderlich, so finden die § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 des Kommunalwahlge- setzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, das s an die Stelle des Be- schlusses des Integrationsrates die Entscheidung des Wahlleiters tritt. § 35 Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation eine r Partei durch das Bundesverfas- sungsgericht gem. Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder, die dieser Partei oder Te ilorganisation zur Zeit der Antrag- stellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz. (2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig er- klärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall rücken Vertreter aus diesem Wahlvorschlag nach (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1). (3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Partei oder Wähler- gruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungs widrig erklärten Partei festge- stellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung getroffen ist. (4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 34 Abs. 2 und 3 finden Anwendung § 36 Wahlprüfung (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können 1. jeder Wahlberechtigte und alle Bürger/innen des Wahlgebiets sowie 2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solche r Parteien und Wählergrup- pen, die an der Wahl teilgenommen haben, binnen ein es Monats nach Be- kanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Ent- scheidung über die Gültigkeit der Wahl für erforder lich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen ode r mündlich zur Niederschrift zu erklären. (2) Gegen die von den Wahlorganen bei der Vorbereit ung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspr uch gem. Absatz 1 eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit de r Wahl herbeizuführen. § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Über den Einspruch entscheidet der für die Komm unalwahlen gebildete Wahlprü- fungsausschuss des Rates. Für das Verfahren der Wah lprüfung finden die §§ 39 bis 42 Abs. 3, §§ 43 und 44 mit Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahl- gesetzesentsprechende Anwendung. § 37 Kosten (1) Die Kosten der Integrationsratswahlen trägt die Stadt Münster. (2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. § 38 Ergänzende Bestimmungen Soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft, f inden die Vorschriften des Kom- munalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. § 39 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Anlage 2 zur Vorlage V/0019/2014 Gegenüberstellung Wahlordnung für die Wahl der Mit- glieder des Integrationsrates der Stadt Münster vom 13.11.2009, Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 193 Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666 / SGV.NW. 2023), zuletzt geändert durch Arti- kel I des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 380) hat der Rat der Stadt Münster am 11.11.2009 folgende Wahlordnung be- schlossen: Wahlordnung für die Wahl der Mit- glieder des Integrationsrates der Stadt Münster -neu- Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. 7. 1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 847) hat der Rat der Stadt Münster am . .2014 folgende Sat- zung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Sat- zung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. (2) Die Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster werden auf der Grundlage dieser Wahlordnung in allgemeiner, unmit- telbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt nach Listen oder als Einzelbewerber nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (3) Die gemäß § 14 zugelassenen Wahlvor- schläge (§ 12) erhalten so viele Sitze zuge- teilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie ent- fallenden Stimmzahlen im Höchstzahlverfah- ren d’Hondt zustehen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber im Wahlvorschlag be- nannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (4) Jede wählbare Person kann nur in einem Wahlvorschlag als Bewerber benannt wer- den. (5) Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr § 1 Allgemeines (1) Die Funktionsbezeichnungen dieser Sat- zung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. (2) Die Mitglieder des Integrationsrates der Stadt Münster werden auf der Grundlage dieser Wahlordnung in allgemeiner, unmit- telbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt nach Listen oder als Einzelbewerber nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (3) Die gemäß § 14 zugelassenen Wahlvor- schläge (§ 12) erhalten so viele Sitze zuge- teilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie ent- fallenden Stimmzahlen entsprechend dem nach dem Kommunalwahlgesetz anzuwen- denden Zuteilungsverfahren zustehen. Im Falle gleicher Zuteilungszahlen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfal- len auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber im Wahlvorschlag benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (4) Jede wählbare Person kann nur in einem Wahlvorschlag als Bewerber benannt wer- den. (5) Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr entscheidet er sich bei Bewerbern von Lis- entscheidet er sich bei Bewerbern von Lis- tenwahlvorschlägen zugleich für die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber desselben Listenwahlvorschlages. (6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das Wahlgebiet wird, soweit erforderlich, in Stimmbezirke eingeteilt (7) Die in dieser Wahlordnung genannten amtlichen Unterlagen werden in deutscher Sprache abgefasst. Für Namen, Titel und Bezeichnung wird die lateinische Schrift verwendet; gegebenenfalls ist eine amtliche Transskription heranzuziehen. tenwahlvorschlägen und bei Einzelbewer- bern zugleich für die nicht auf dem Stimm- zettel aufgeführten Bewerber und Stellver- treter desselben Listenwahlvorschlages. (6) Wahlgebiet ist die Stadt Münster. Das Wahlgebiet wird, soweit erforderlich, in Stimmbezirke eingeteilt. (7) Die in dieser Wahlordnung genannten amtlichen Unterlagen werden in deutscher Sprache abgefasst. Für Namen, Titel und Bezeichnung wird die lateinische Schrift verwendet; gegebenenfalls ist eine amtliche Transskription heranzuziehen. § 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind 1. Ausländer, 2. Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit ge- mäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühes- tens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl er- worben worden ist. Darüber hinaus muss die Person am Wahl- tag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Müns- ter ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragenlassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. § 2 Wahlberechtigung, Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt ist, wer 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, 2. eine ausländische Staatsangehörig- keit besitzt, 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehö- rigkeitsgesetzes in der im Bundesge- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- kel 31 des Gesetzes vom 28. August 2013 /BGBl. I S 3458), erworben hat. Darüber hinaus muss die Person am Wahl- tag 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Müns- ter ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerver- zeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. (2) Nicht wahlberechtigt sind 1. Ausländer, 1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine An- wendung findet, 2. die Asylbewerber sind, 2. Deutsche, die nicht von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind. (3) Wählbar sind mit Vollendung des acht- zehnten Lebensjahres alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 sowie alle Bür- ger der Stadt Münster. (4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt Münster unterliegen als Beamte und Ange- stellte den Bestimmungen über die Unver- einbarkeit von Beschäftigungsverhältnis und Mandat des § 13 des Kommunalwahlgeset- zes. (2) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555), nach sei- nem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerber sind. (3) Wählbar sind mit Vollendung des acht- zehnten Lebensjahres alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie alle Bürger der Stadt Münster. Sie müssen am Wahltag seit min- destens drei Monaten ihre Hauptwohnung in der Stadt Münster haben. (4) Wahlberechtigte und Bürger der Stadt Münster unterliegen als Beamte und Ange- stellte den Bestimmungen über die Unver- einbarkeit von Beschäftigungsverhältnis und Mandat des § 13 des Kommunalwahlgeset- zes. § 3 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind 1. für das Wahlgebiet 1. der Oberbürgermeister der Stadt Münster als Wahlleiter, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt; der Oberbürgermeister kann die Funktionen delegieren; 2. der Wahlausschuss 2. für den Stimmbezirk der Wahlvorste- her und der Wahlvorstand, 3. für die Briefwahl der Briefwahlvorste- her und der Briefwahlvorstand § 3 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind 1. für das Wahlgebiet 1. der Oberbürgermeister der Stadt Münster als Wahlleiter, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt; der Oberbürgermeister kann die Funktionen delegieren; 2. der Wahlausschuss 2. für den Stimmbezirk der Wahlvorste- her und der Wahlvorstand, 3. für die Briefwahl der Briefwahlvorste- her und der Briefwahlvorstand und 4. sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen angeordnet wird, der Aus- zählungsvorsteher und der Auszäh- lungsvorstand (2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als Mitglied des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes an Entscheidungen mitzu- wirken, die ihre eigene Kandidatur betreffen. (3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. (4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder der Wahlorgane zur unparteiischen Wahr- nehmung ihres Amtes und zur Verschwie- genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. (2) Wahlbewerber sind nicht gehindert, als Mitglied des Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes an Entscheidungen mitzu- wirken, die ihre eigene Kandidatur betreffen. (3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. (4) Der Wahlleiter verpflichtet die Mitglieder der Wahlorgane zur unparteiischen Wahr- nehmung ihres Amtes und zur Verschwie- genheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. (5) Sofern in Stimmbezirken die Zahl der Wahlberechtigten so gering ist, dass zu be- fürchten ist, dass in Folge zu wenig abgege- bener Stimmen das Wahlgeheimnis nicht gewahrt ist, kann der Wahlleiter anordnen, dass für alle Stimmbezirke ein zentraler Auszählungsort bestimmt wird und für die Auszählung der abgegebenen Stimmen Auszählungsvorsteher und Auszählungsvor- stände gebildet werden. Die abgegebenen Stimmen aus den Stimmbezirken sollen dann so zusammen gefasst werden, dass das Wahlergebnis auf der Ebene der Stadt- bezirke ermittelt wird. § 4 Wahlausschuss (1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes vom Rat der Stadt gewählte Wahlausschuss für die Kom- munalwahlen. (2) Auf den Wahlausschuss finden die all- gemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe ent- sprechende Anwendung, dass der Wahlaus- schuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der er- schienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. 1 Satz 8 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung außer Betracht blei- ben. (3) Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prü- fung von Wahlvorschlägen, wenn die Ver- § 4 Wahlausschuss (1) Wahlausschuss ist der nach § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes vom Rat der Stadt gewählte Wahlausschuss für die Kommunalwahlen. (2) Auf den Wahlausschuss finden die all- gemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe ent- sprechende Anwendung, dass der Wahlaus- schuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der er- schienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. 1 Satz 8 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung außer Betracht blei- ben. (3) Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prü- fung von Wahlvorschlägen, wenn die Ver- trauensperson den Wahlausschuss anruft, sowie über die Zulassung der Wahlvorschlä- ge (§ 14). Er stellt das Wahlergebnis fest (§ 26). trauensperson den Wahlausschuss anruft, sowie über die Zulassung der Wahlvorschlä- ge (§ 14). Er stellt das Wahlergebnis fest (§ 26). § 5 Wahlvorstand (1) Der Wahlvorstand bzw. der Briefwahlvor- stand besteht aus dem Wahlvorsteher bzw. dem Briefwahlvorsteher, dem stellvertreten- den Wahlvorsteher bzw. dem stellvertreten- den Briefwahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Wahlvorsteher oder der Briefwahlvorsteher, der schriftführende Bei- sitzer und ihre jeweiligen Stellvertreter sollen wahlberechtigte oder wählbare Bedienstete der Stadt Münster sein. Die übrigen Beisitzer müssen wahlberechtigte oder wählbare Per- sonen im Sinne des § 2 sein. Der Wahlleiter beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstands und berücksich- tigt hierbei nach Möglichkeit die in der Stadt vertretenen Parteien und Wählergruppen. (2) Der Wahlvorstand oder der Briefwahlvor- stand entscheidet bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei der Auszählung der Stimmen mit Stimmenmehrheit. Bei Stim- mengleichheit gibt die Stimme des Wahlvor- stehers oder des Briefwahlvorstehers den Ausschlag. (3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes oder des Briefwahlvorstands üben eine ehrenamt- liche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden. Ihnen kann für den Wahltag ein Erfri- schungsgeld in Höhe des für die vorange- gangenen Kommunalwahlen gezahlten Sat- zes gewährt werden. § 5 Wahlvorstand (1) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand bzw. der Auszählungsvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem Briefwahlvorsteher bzw. dem Auszählungsvorsteher, dem stell- vertretenden Wahlvorsteher , dem stellvertre- tenden Briefwahlvorsteher bzw. dem stellver- tretenden Auszählungsvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Wahlvorsteher, der Briefwahlvorsteher bzw. der Auszählungs- vorsteher, der schriftführende Beisitzer und ihre jeweiligen Stellvertreter sollen wahlbe- rechtigte oder wählbare Bedienstete der Stadt Münster sein. Die übrigen Beisitzer müssen wahlberechtigte oder wählbare Per- sonen im Sinne des § 2 sein. Der Wahlleiter beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes, des Briefwahlvorstands bzw. des Auszäh- lungsvorstands und berücksichtigt hierbei nach Möglichkeit die in der Stadt vertretenen Parteien und Wählergruppen. (2) Der Wahlvorstand, der Briefwahlvorstand bzw. der Auszählungsvorstand entscheidet bei Zweifelsfragen im Wahlablauf und bei der Auszählung der Stimmen mit Stimmen- mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers, des Briefwahl- vorstehers oder des Auszählungsvorstehers den Ausschlag. (3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes, des Briefwahlvorstands bzw. des Auszählungs- vorstands üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungs- rechts mit Ausnahme des § 31 der Gemein- deordnung Anwendung finden. Ihnen kann für den Wahltag ein Erfrischungsgeld in Hö- he des für die Kommunalwahlen gezahlten Satzes gewährt werden. § 6 Stimmbezirke Sofern Stimmbezirke vom Wahlleiter festge- legt werden sollen sie in der Regel 500 bis 2 § 6 Stimmbezirke Die Stimmbezirke entsprechen den Stimm- bezirken der Kommunalwahlen. 500 Wahlberechtigte umfassen. § 7 Wählerverzeichnis (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerver- zeichnis eingetragen ist oder einen Wahl- schein hat. (1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wäh- lerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf An- trag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtig- ter, der nicht in das Wählerverzeichnis ein- getragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl- schein, wenn 1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat; 2. er aus einem von ihm nicht zu vertre- tenden Grund nicht in das Wähler- verzeichnis aufgenommen worden ist; 3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchs- frist entstanden ist oder sich heraus- stellt. (1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 9 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. (2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wähler- verzeichnis geführt. In das Wählerverzeich- nis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahl- recht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Mel- debehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten sind im Wählerver- zeichnis mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift derHauptwohnung sowie Nationalität aufgeführt; sie werden unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch geführt. (3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er ein- getragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk des Wahlbe- zirks oder durch Briefwahl wählen. (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öff- § 7 Wählerverzeichnis (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerver- zeichnis eingetragen ist oder einen Wahl- schein hat. (1a) Ein Wahlberechtigter, der in das Wäh- lerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf An- trag einen Wahlschein. Ein Wahlberechtig- ter, der nicht in das Wählerverzeichnis ein- getragen ist, erhält auf Antrag einen Wahl- schein, wenn 1. er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat; 2. er aus einem von ihm nicht zu vertre- tenden Grund nicht in das Wähler- verzeichnis aufgenommen worden ist; 3. seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchs- frist entstanden ist oder sich heraus- stellt. (1b) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 9 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. (2) In jedem Stimmbezirk wird ein Wähler- verzeichnis geführt. In das Wählerverzeich- nis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahl- recht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Mel- debehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten sind im Wählerver- zeichnis mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung sowie Nationalität aufgeführt; sie werden unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch geführt. (3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er ein- getragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk des Wahlbe- zirks oder durch Briefwahl wählen. (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öff- nungszeiten des Wahlamtes die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist. (5) Personen können nur auf rechtzeitigen Einspruch hin in das Wählerverzeichnis auf- genommen oder darin gestrichen werden (§ 9 Abs. 1), es sei denn, dass es sich um of- fenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl zu be- richtigen sind. nungszeiten des Wahlamtes die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist. (5) Personen können nur auf rechtzeitigen Einspruch hin in das Wählerverzeichnis auf- genommen oder darin gestrichen werden (§ 9 Abs. 1), es sei denn, dass es sich um of- fenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl zu be- richtigen sind. § 8 Wahlbenachrichtigung (1) Die Wahlberechtigten erhalten spätes- tens am 22. Tag vor der Wahl eine Wahlbe- nachrichtigung. (2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 1. den Familiennamen und Vornamen, 2. die Anschrift der einzigen Wohnung oder der Hauptwohnung, 3. den Stimmbezirk und den Wahlraum, 4. die Nummer, unter der der Wahlbe- rechtigte im Wählerverzeichnis einge- tragen ist, 5. die Wahlzeit, 6. die Aufforderung, die Wahlbenach- richtigung und einen Ausweis/Pass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrich- tigung ausgeübt werden kann. § 8 Wahlbenachrichtigung (1) Die Wahlberechtigten erhalten spätes- tens am 22. Tag vor der Wahl eine Wahlbe- nachrichtigung. (2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: 1. den Familiennamen und Vornamen, 2. die Anschrift der einzigen Wohnung oder der Hauptwohnung, 3. den Stimmbezirk und den Wahlraum, 4. die Nummer, unter der der Wahlbe- rechtigte im Wählerverzeichnis einge- tragen ist, 5. die Wahlzeit, 6. die Aufforderung, die Wahlbenach- richtigung und einen Ausweis/Pass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrich- tigung ausgeübt werden kann. § 9 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Wahlleiter schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einle- gen. Der Wahlleiter weist in der Bekanntma- chung zur Einsichtnahme in das Wählerver- zeichnis (§ 7 Abs. 4) auf die Möglichkeit des Einspruchs hin. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. (3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung un- verzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. (4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet, es sei denn, der Wahlleiter hilft der Beschwerde sogleich ab. (5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeent- scheidung ist für die Berechtigung zur Teil- nahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprü- fungsverfahren nicht aus (§ 36). § 9 Einspruch und Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Wahlleiter schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch einle- gen. Der Wahlleiter weist in der Bekanntma- chung zur Einsichtnahme in das Wählerver- zeichnis (§ 7 Abs. 4) auf die Möglichkeit des Einspruchs hin. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. (3) Der Wahlleiter hat die Entscheidung un- verzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. (4) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet, es sei denn, der Wahlleiter hilft der Beschwerde sogleich ab. (5) Die Einspruchs- oder Beschwerdeent- scheidung ist für die Berechtigung zur Teil- nahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprü- fungsverfahren nicht aus (§ 36). § 10 Änderung im Wählerverzeichnis (1) Wird einem Einspruch gegen das Wäh- lerverzeichnis stattgegeben oder gibt die Aufsichtsbehörde einer Beschwerde statt, ändert der Wahlleiter das Wählerverzeichnis. (2) Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerver- zeichnis kann der Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl berichtigen. Im Übrigen wird das Wählerverzeichnis am 2. Tag vor der Wahl abgeschlossen. § 10 Änderung im Wählerverzeichnis (1) Wird einem Einspruch gegen das Wäh- lerverzeichnis stattgegeben oder gibt die Aufsichtsbehörde einer Beschwerde statt, ändert der Wahlleiter das Wählerverzeichnis. (2) Offenbare Unrichtigkeiten im Wählerver- zeichnis kann der Wahlleiter bis zum Tag vor der Wahl berichtigen. Im Übrigen wird das Wählerverzeichnis am 2. Tag vor der Wahl abgeschlossen. § 11 Wahltag, Wahlzeit (1) Wahltag ist ein Sonntag. (2) Die Wahl findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit des Rates statt. Der Wahlleiter legt unverzüglich nach in Kraft treten dieser § 11 Wahltag, Wahlzeit (1) Wahltag ist ein Sonntag. (2) Die Wahl findet am Tag der Kommunal- wahl statt. Der Wahlleiter schreibt die Wahl durch öffentliche Bekanntmachung unver- Wahlordnung, möglichst bis zum 90. Tag vor der Wahl im Benehmen mit dem amtieren- den Ausländerbeirat bzw. Integrationsrat den Wahltermin fest. Der Wahlleiter schreibt die Wahl durch öffentliche Bekanntmachung unverzüglich aus. (3) Den Tag der Nachwahl oder der Wieder- holungswahl und die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt. (4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. züglich aus. (3) Den Tag der Nachwahl oder der Wieder- holungswahl und die für die Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt der Rat der Stadt. (4) Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. § 12 Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des Wahltages (§ 11 Abs. 2) durch öffentli- che Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind Gruppen von Wahlberechtigten und/oder Bürgern (Wählergruppen), politische Parteien im Sin- ne von § 2 des Parteiengesetzes sowie ein- zelne Wahlberechtigte oder Bürger (Einzel- bewerber) der StadtMünster. Jeder Wahlvor- schlagsberechtigte kann nur einen Wahlvor- schlag einreichen. Wahlvorschläge dürfen nur von Wahlberechtigten unterstützt wer- den. (2) Als Bewerber benannt werden kann jede wählbare Person im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Wahlordnung 1. in einem Listenwahlvorschlag einer Wählergruppe oder Partei oder 2. als Einzelbewerber auf eigenen Vor- schlag oder Vorschlag einzelner Wahlberechtigter, die ihre Zustim- mung schriftlich und unwiderruflich hierzu gegeben hat. § 12 Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert nach Bekanntgabe des Wahltages (§ 11 Abs. 2) durch öffentli- che Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind Gruppen von Wahlberechtigten und/oder Bürgern (Wählergruppen), politische Parteien im Sin- ne von § 2 des Parteiengesetzes sowie ein- zelne Wahlberechtigte oder Bürger (Einzel- bewerber) der Stadt Münster. Jeder Wahl- vorschlagsberechtigte kann nur einen Wahl- vorschlag einreichen. Wahlvorschläge dür- fen nur von Wahlberechtigten unterstützt werden. (2) Als Bewerber benannt werden kann jede wählbare Person im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Wahlordnung 1. in einem Listenwahlvorschlag ei- ner Wählergruppe oder Partei oder 2. als Einzelbewerber auf eigenen Vorschlag oder Vorschlag einzel- ner Wahlberechtigter, die ihre Zustimmung schriftlich und un- widerruflich hierzu gegeben hat. (2a) Für die in einem Listenwahlvorschlag benannten Bewerber und für Einzelbewerber sollen persönliche Stellvertreter benannt werden, die die gewählten Bewerber bei Verhinderung in den Sitzungen des Integra- tionsrates vertreten und bei Ausscheiden eines gewählten Bewerbers gemäß § 34 der Wahlordnung nachrücken können. Die vor- geschlagenen Stellvertreter müssen wählbar (3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Er- klärung der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe enthalten, dass sie 1. einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt, 2. keine in der Bundesrepublik Deutsch- land verbotene Vereinigung bildet. Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung der Gruppe haben gegenüber dem Wahllei- ter zu versichern, dass 1. die Wahl zur Aufstellung der Bewer- ber in geheimer Abstimmung und nur unter wahlberechtigten Mitgliedern im Sinne von § 2 Abs. 1 durchgeführt worden ist, 2. die Reihenfolge der im Listenwahl- vorschlag aufgeführten Bewerber dem Abstimmungsergebnis ent- spricht. (4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift des Absatzes 3 Nummer 2 sinngemäß An- wendung mit der Maßgabe, dass an die Stel- le der Bildung einer verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit tritt. (5) Der Wahlvorschlag muss in Block- oder Maschinenschrift Name des Wahlvorschlags, Nationalität oder Staatsangehörigkeit, Vor- namen und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stand und Anschrift der Haupt- wohnung der/des Bewerber/s enthalten. (6) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listen- wahlvorschlag" (Mehrpersonen- oder Ein- Personen-Liste) oder als "Einzelbewerber/in" erkennbar und mit dem Namen des Wahl- vorschlags versehen sein. Fehlt ein eigener Name, tritt ersatzweise der Familienname des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle des Wahlvorschlagsnamens. (7) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig schriftlich unterstützt werden. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahl- vorschlag unterstützen. Bewerber dürfen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Wahlordnung sein und ihre Zustimmung zur Benennung schriftlich und unwiderruflich erklären. (3) Jeder Listenwahlvorschlag muss die Er- klärung der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe enthalten, dass sie 1. einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt, 2. keine in der Bundesrepublik Deutsch- land verbotene Vereinigung bildet. Die unterzeichnenden Mitglieder der Leitung der Gruppe haben gegenüber dem Wahllei- ter zu versichern, dass 1. die Wahl zur Aufstellung der Bewer- ber in geheimer Abstimmung und nur unter wahlberechtigten Mitgliedern im Sinne von § 2 Abs. 1 durchgeführt worden ist, 2. die Reihenfolge der im Listenwahl- vorschlag aufgeführten Bewerber dem Abstimmungsergebnis ent- spricht. (4) Auf Einzelbewerber findet die Vorschrift des Absatzes 3 Nummer 2 sinngemäß An- wendung mit der Maßgabe, dass an die Stel- le der Bildung einer verbotenen Vereinigung die Zugehörigkeit tritt. (5) Der Wahlvorschlag muss in Block- oder Maschinenschrift Name des Wahlvorschlags, Nationalität oder Staatsangehörigkeit, Vor- namen und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf oder Stand und Anschrift der Haupt- wohnung der/des Bewerber/s enthalten. Entsprechendes gilt für die Benennung von Stellvertretern. (6) Jeder Wahlvorschlag muss als "Listen- wahlvorschlag" (Mehrpersonen- oder Ein- Personen-Liste) oder als "Einzelbewerber/in" erkennbar und mit dem Namen des Wahl- vorschlags sowie einer Kurzbezeichnung versehen sein. Fehlt ein eigener Name, tritt ersatzweise der Familienname des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle des Wahlvorschlagsnamens. (7) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 20 Wahlberechtigten eigenhändig schriftlich unterstützt werden. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahl- den sie selbst betreffenden Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvor- schläge unterzeichnet, so ist seine Unter- schrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung selbst angeben und eigen- händig unterschreiben. (8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Ver- trauensperson und eine stellvertretende Ver- trauensperson bezeichnet sein. (9) Für die Wahlvorschläge und die Unter- stützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die vom Wahlleiter bereitgehal- ten werden. (10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche Bekanntmachung fest, bis zu welchem Tag vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvor- schläge beim Wahlleiter eingereicht werden können. Der Wahlleiter prüft die Wahlvor- schläge und legt sie unverzüglich dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 14). vorschlag unterstützen. Bewerber dürfen den sie selbst betreffenden Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvor- schläge unterzeichnet, so ist seine Unter- schrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichner müssen in Block- oder Maschinenschrift Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung selbst angeben und eigen- händig unterschreiben. (8) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Ver- trauensperson und eine stellvertretende Ver- trauensperson bezeichnet sein. (9) Für die Wahlvorschläge und die Unter- stützungsunterschriften sind Formblätter zu verwenden, die vom Wahlleiter bereitgehal- ten werden. (10) Der Wahlleiter legt durch öffentliche Bekanntmachung fest, bis zu welchem Tag vor der Wahl und welcher Uhrzeit Wahlvor- schläge beim Wahlleiter eingereicht werden können. Der Wahlleiter prüft die Wahlvor- schläge und legt sie unverzüglich dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor (§ 14). § 13 Ungültige Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind, 2. nicht formgerecht eingereicht sind oder im Übrigen den Anforderungen der Wahlordnung nicht genügen, 3. nicht die vorgeschriebene Zahl von Unterstützungsunterschriften nach- weisen (§ 12 Abs. 7), 4. nicht wählbare Personen vorgeschla- gen oder Personen, die nicht ihre schriftliche Zustimmung zur Aufstel- lung als Bewerber gegeben haben, 5. nicht die für die Bewerber vorge- schriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind, 6. nicht die für die Unterzeichner vorge- schriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind und wenn nach deren Streichung (§ 12 § 13 Ungültige Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind, 2. nicht formgerecht eingereicht sind oder im Übrigen den Anforderungen der Wahlordnung nicht genügen, 3. nicht die vorgeschriebene Zahl von Unterstützungsunterschriften nach- weisen (§ 12 Abs. 7), 4. nicht wählbare Personen vorgeschla- gen oder Personen, die nicht ihre schriftliche Zustimmung zur Aufstel- lung als Bewerber gegeben haben, 5. nicht die für die Bewerber vorge- schriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind, 6. nicht die für die Unterzeichner vorge- schriebenen Angaben enthalten oder wenn diese nicht lesbar sind und wenn nach deren Streichung (§ 12 Abs. 8 Satz 4) die Mindestzahl nicht erreicht ist. (2) Mängel in den Wahlvorschlägen sind bis zur Zulassung nach Aufforderung durch das Wahlamt von der Vertrauensperson zu be- seitigen. (3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen ein- zelne Bewerber die Wählbarkeitsvorausset- zungen nicht, so werden sie gestrichen. Abs. 7 Satz 4) die Mindestzahl nicht erreicht ist. (2) Mängel in den Wahlvorschlägen sind bis zur Zulassung nach Aufforderung durch das Wahlamt von der Vertrauensperson zu be- seitigen. (3) Erfüllen bei Listenwahlvorschlägen ein- zelne Bewerber oder Stellvertreter die Wähl- barkeitsvoraussetzungen nicht, so werden sie gestrichen. § 14 Entscheidung des Wahlausschus- ses, Bekanntmachung der Wahlvorschlä- ge (1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvor- schläge nach Maßgabe des § 13 und ent- scheidet nach Terminfestlegung durch den Wahlleiter über die Zulassung. (2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet einge- reicht sind, den durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht genügen oder aufgrund einer Entscheidung nach Arti- kel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundge- setzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesver- fassung unzulässig sind. (3) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 36). (4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. (5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich nach der Zu- lassung durch den Wahlausschuss mit den in § 12 Abs. 5 und Abs. 6 genannten Merk- malen, jedoch ohne Tag und Monat der Ge- burt, öffentlich bekannt. Zunächst genügt einfache Bekanntmachung. Die Veröffentli- chung im Amtsblatt ist unverzüglich nachzu- holen. § 14 Entscheidung des Wahlausschus- ses, Bekanntmachung der Wahlvorschlä- ge (1) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvor- schläge nach Maßgabe des § 13 und ent- scheidet nach Terminfestlegung durch den Wahlleiter über die Zulassung. (2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet einge- reicht sind, den durch diese Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht genügen oder aufgrund einer Entscheidung nach Arti- kel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundge- setzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesver- fassung unzulässig sind. (3) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 36). (4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. (5) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge einschließlich der Stellver- treter unverzüglich nach der Zulassung durch den Wahlausschuss mit den in § 12 Abs. 5 und Abs. 6 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, öffentlich bekannt. Zunächst genügt einfache Bekanntmachung. Die Veröffentlichung im Amtsblatt ist unverzüglich nachzuholen. § 15 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden amtlich in deut- scher Sprache hergestellt. Sie enthalten: 1. eine laufende Nummer für jeden § 15 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden amtlich in deut- scher Sprache hergestellt. Sie enthalten: 1. eine laufende Nummer für jeden Wahlvorschlag, 2. Familiennamen, Vornamen und Wohnung der Bewerber/innen, 3. bei Listenwahlvorschlägen die Be- zeichnung "Listenwahlvorschlag" so- wie den Namen des Wahlvorschlags, bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung "Einzelbewerber/in" und gegebenenfalls einen Wahlvor- schlagsnamen, 4. einen Kreis zum Kennzeichnen. Bei Listenwahlvorschlägen werden die ersten fünf Bewerber/innen aufge- führt. (2) Die Wahlvorschläge werden in der Rei- henfolge des Zeitpunktes des Eingangs beim Wahlleiter fortlaufend aufgeführt. Wahlvorschlag, 2. Familiennamen, Vornamen und Wohnung der Bewerber/innen, 3. bei Listenwahlvorschlägen die Be- zeichnung "Listenwahlvorschlag" so- wie den Namen des Wahlvorschlags, bei anderen Wahlvorschlägen die Bezeichnung "Einzelbewerber/in" und gegebenenfalls einen Wahlvor- schlagsnamen, 4. einen Kreis zum Kennzeichnen. Bei Listenwahlvorschlägen werden die ersten fünf Bewerber/innen aufgeführt. Stellvertreter werden nicht aufgeführt. (2) Die Wahlvorschläge werden in der Rei- henfolge des Zeitpunktes des Eingangs beim Wahlleiter fortlaufend aufgeführt. § 16 Wahlbekanntmachung Der Wahlleiter macht spätestens am 15. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 1. den Wahltermin, 2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt sind und im Wahl- raum bereitgehalten werden, 3. den Hinweis, dass der Ausweis/Pass und möglichst die Wahlbenachrichti- gung mitzubringen sind, 4. den Hinweis, dass der Wähler die Wahl nur persönlich ausüben kann, bei der Stimmabgabe nur eine Stim- me hat und den Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kenn- zeichnen muss. § 16 Wahlbekanntmachung Der Wahlleiter macht spätestens am 15. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt: 1. den Wahltermin, 2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt sind und im Wahl- raum bereitgehalten werden, 3. den Hinweis, dass der Ausweis/Pass und möglichst die Wahlbenachrichti- gung mitzubringen sind, 4. den Hinweis, dass der Wähler die Wahl nur persönlich ausüben kann, bei der Stimmabgabe nur eine Stim- me hat und den Wahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kenn- zeichnen muss, 5. den zentralen Auszählungsort § 17 Ausstattung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand erhält: 1. das Wählerverzeichnis, 2. die Stimmzettel, § 17 Ausstattung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand erhält: 1. das Wählerverzeichnis, 2. die Stimmzettel, 3. eine Wahlurne und Wahlzelle/n, 4. einen Abdruck der Wahlordnung, 5. je einen Vordruck der Wahlnieder- schrift und der Schnellmeldung, 6. eine Wahlbekanntmachung nach § 16 der Wahlordnung zum Aushang am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, 7. das erforderliche Material. 3. eine Wahlurne und Wahlzelle/n, 4. einen Abdruck der Wahlordnung, 5. je einen Vordruck der Wahlnieder- schrift und der Schnellmeldung, 6. eine Wahlbekanntmachung nach § 16 der Wahlordnung zum Aushang am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, 7. das erforderliche Material. § 18 Ordnung der Wahlhandlung (1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahl- vorstand kann die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmab- gabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. (5) Während der Wahlhandlung und Stim- menzählung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter. Bei Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder, an- wesend sein. § 19 Eröffnung der Wahlhandlung (1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass die Wahlurne leer ist. Danach wird sie ver- schlossen; sie darf bis zum Ende der Wahl- zeit nicht mehr geöffnet werden. (2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher § 18 Ordnung der Wahlhandlung (1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahl- vorstand bzw. der Auszählungsvorstand kann die Zahl der im Wahllokal bzw. am zentralen Auszählungsort Anwesenden be- schränken. (2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt. (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift verboten. (4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmab- gabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. (5) Während der Wahlhandlung und Stim- menzählung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter. Bei Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle, mindestens jedoch fünf Mitglieder, an- wesend sein. § 19 Eröffnung der Wahlhandlung (1) Der Wahlvorstand überzeugt sich, dass die Wahlurne leer ist. Danach wird sie ver- schlossen; sie darf bis zum Ende der Wahl- zeit nicht mehr geöffnet werden. (2) Um 8.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für eröffnet. die Wahlhandlung für eröffnet. § 20 Stimmabgabe (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel; er soll nach Möglichkeit die Wahlbenachrichtigung abgeben. Danach begibt sich der Wähler in die Wahlzelle. Dort kennzeichnet er seinen Stimmzettel. (2) Der Wähler hat eine Stimme. Die Wahl kann nur persönlich ausgeübt werden. Wahl- berechtigte, die des Lesens unkundig oder infolge körperlichen Gebrechens gehindert sind, den Stimmzettel eigenhändig zu kenn- zeichnen, können sich der Hilfe einer Ver- trauensperson bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung des Wählerwillens zu beschränken. (3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimm- zettel gesetztes Kreuz oder auf andere Wei- se eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. (4) Der Wähler kann sich für einen von ihm versehentlich unbrauchbar gemachten Stimmzettel vom Wahlvorsteher einen neuen Stimmzettel geben lassen. (5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel so gefaltet hat, dass der Inhalt der Stimmabga- be für Umstehende nicht erkenntlich ist, tritt er an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Er weist sich über sei- ne Person durch Pass oder Identitätsnach- weis aus. (6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zu- rückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis einge- tragen ist, 2. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 3. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet hat. (7) Der Wähler wirft den Stimmzettel in die § 20 Stimmabgabe (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Stimmzettelumschlag; er soll nach Möglichkeit die Wahlbenachrichti- gung abgeben. Danach begibt sich der Wäh- ler in die Wahlzelle. Dort kennzeichnet er seinen Stimmzettel. (2) Der Wähler hat eine Stimme. Die Wahl kann nur persönlich ausgeübt werden. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder infolge körperlichen Gebrechens ge- hindert sind, den Stimmzettel eigenhändig zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. Die Hilfeleis- tung hat sich auf die Erfüllung des Wähler- willens zu beschränken. (3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimm- zettel gesetztes Kreuz oder auf andere Wei- se eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. (4) Der Wähler kann sich für einen von ihm versehentlich unbrauchbar gemachten Stimmzettel vom Wahlvorsteher einen neuen Stimmzettel geben lassen. (5) Nachdem der Wähler den Stimmzettel so gefaltet und in den Stimmzettelumschlag gelegt hat, dass der Inhalt der Stimmabgabe für Umstehende nicht erkenntlich ist, tritt er an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Er weist sich über seine Per- son durch Pass oder Identitätsnachweis aus. (6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zu- rückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis einge- tragen ist, 2. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, 3. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet hat. (7) Der Wähler wirft den Stimmzettelum- schlag mit dem Stimmzettel in die Wahlurne. Wahlurne. (8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmab- gabe im Wählerverzeichnis. (9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. Zu die- sem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme noch abgeben. (8) Der Schriftführer vermerkt die Stimmab- gabe im Wählerverzeichnis. (9) Um 18.00 Uhr erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. Zu die- sem Zeitpunkt im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme noch abgeben. § 21 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Die Stimmen werden unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung durch den Wahl- vorstand ausgezählt. (2) Der Wahlvorstand stellt fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der ungültigen und gülti- gen Stimmen, 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gülti- gen Stimmen. § 21 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Die Stimmen werden unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung durch den Wahl- vorstand ausgezählt, sofern durch den Wahl- leiter keine zentrale Auszählung der Stim- men angeordnet wurde. (2) Der Wahlvorstand stellt fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der ungültigen und gülti- gen Stimmen, 4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gülti- gen Stimmen. § 22 Zählung der Wähler, Zählung der gültigen und ungültigen Stimmen (1) Die Wahlurne wird geöffnet; die Stimm- zettel werden entnommen und gezählt. (2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerver- zeichnis fest. (3) Ergibt sich zwischen beiden Zählvorgän- gen auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlnie- derschrift anzugeben und, soweit möglich, aufzuklären. Im Falle der unaufklärbaren Verschiedenheit gilt für das weitere Verfah- ren die Zahl der Stimmzettel als Zahl der Wähler. (4) Nach Feststellung der Zahl der Wähler wird die Zahl der gültigen Stimmen insge- samt, der auf jeden Wahlvorschlag entfal- lenden gültigen Stimmen sowie der ungülti- § 22 Zählung der Wähler (1) Die Wahlurne wird geöffnet; die Stimm- zettelumschläge werden entnommen und gezählt. (2) Zugleich stellt der Schriftführer die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerver- zeichnis fest. (3) Ergibt sich zwischen beiden Zählvorgän- gen auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlnie- derschrift anzugeben und, soweit möglich, aufzuklären. Im Falle der unaufklärbaren Verschiedenheit gilt für das weitere Verfah- ren die Zahl der Stimmzettel als Zahl der Wähler. (4) Sofern eine zentrale Auszählung der Stimmen erfolgt, stellt der Wahlvorstand nur die Zahl der Wahlberechtigten und die Zahl der Wähler fest, schließt damit die Nieder- schrift ab und übergibt sie mit den in einem gen Stimmen ermittelt. verschlossenen und versiegelten Umschlag verpackten Stimmzetteln an den amtlichen Sammeldienst. Dieser verbringt die Unterla- gen an den zentralen Auszählungsort. § 22a Zählung der gültigen und ungülti- gen Stimmen Nach Feststellung der Zahl der Wähler wird die Zahl der gültigen Stimmen insgesamt, der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen sowie der ungültigen Stimmen ermittelt, gegebenenfalls durch den zentralen Auszählungsvorstand. § 23 Ungültige Stimmen (1) Über die Gültigkeit der Stimmen ent- scheidet der Wahlvorstand. (2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimm- zettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 4. den Willen des Wählers nicht zwei- felsfrei erkennen lässt, insbesondere wenn 4.1 mehrere Wahlvorschläge ange- kreuzt oder bezeichnet sind, 4.2 durch die Ankreuzung oder Kennzeichnung des Stimmzettels nicht bestimmt werden kann, welcher Wahlvorschlag gemeint ist, 4.3 der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist. § 23 Ungültige Stimmen (1) Über die Gültigkeit der Stimmen ent- scheidet der Wahlvorstand bzw. der Auszäh- lungsvorstand. (2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimm- zettel 1. nicht amtlich hergestellt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 4. den Willen des Wählers nicht zwei- felsfrei erkennen lässt, insbesondere wenn 4.1 mehrere Wahlvorschläge ange- kreuzt oder bezeichnet sind, 4.2 durch die Ankreuzung oder Kennzeichnung des Stimmzettels nicht bestimmt werden kann, welcher Wahlvorschlag gemeint ist, 4.3 der Stimmzettel zerrissen oder stark beschädigt ist. § 24 Zählung der Stimmen (1) Mehrere Beisitzer legen unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Stimmzettel getrennt ab nach 1. offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen für die einzelnen Wahlvor- schläge, 2. offensichtlich ungültig abgegebenen § 24 Zählung der Stimmen (1) Mehrere Beisitzer öffnen die Stimmzet- telumschläge und legen unter Aufsicht des Wahlvorstehers bzw. des Auszählungsvor- stehers die Stimmzettel getrennt ab nach 1. offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen für die einzelnen Wahlvor- schläge, Stimmen auf ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzettel mit Kennzeichnung mehrerer Wahlvor- schläge (eine ungültige Stimme je Stimmzettel), 3. Stimmzetteln, die Anlass zu Beden- ken geben. Die Stapel 2. und 3. nimmt ein Beisitzer in Verwahrung. (2) Wahlvorsteher und stellvertretender Wahlvorsteher prüfen nacheinander alle Sta- pel mit den offensichtlich gültig abgegebe- nen Stimmen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet. Gibt ein Stimmzettel zu Bedenken Anlass, so fügen sie diesen den ausgesonderten Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 3 bei. (3) Danach zählen je zwei vom Wahlvorste- her bestimmte Beisitzer nacheinander die Stapel der nach Abs. 2 Satz 1 geordneten Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln die Zahl der für jeden Wahlvor- schlag abgegebenen gültigen Stimmen. (4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so entscheidet der Wahlvorstand über die nach Abs. 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel. Diese Stimmzettel sind auf der Rückseite durch entsprechende Vermerke über das Beschlussergebnis des Wahlvorstandes zu kennzeichnen. Die hiernach für gültig erklär- ten Stimmzettel sind bei den Stimmzettelsta- peln der in Betracht kommenden Wahlvor- schläge zu berücksichtigen. (5) Die nach Beschlussfassung gem. Abs. 4 ungültigen Stimmzettel werden in gleicher Weise beschriftet, dem Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 2 hinzugefügt und die ungül- tigen Stimmen insgesamt gezählt. (6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstan- des vor der Unterzeichnung der Wahlnieder- schrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese in vollem Umfang zu wiederho- len. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. 2. offensichtlich ungültig abgegebenen Stimmen auf ungekennzeichneten Stimmzetteln und Stimmzettel mit Kennzeichnung mehrerer Wahlvor- schläge (eine ungültige Stimme je Stimmzettel), 3. Stimmzetteln, die Anlass zu Beden- ken geben. Die Stapel 2. und 3. nimmt ein Beisitzer in Verwahrung. (2) Wahlvorsteher und stellvertretender Wahlvorsteher bzw. Auszählungsvorsteher und stellvertretender Auszählungsvorsteher prüfen nacheinander alle Stapel mit den of- fensichtlich gültig abgegebenen Stimmen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet. Gibt ein Stimm- zettel zu Bedenken Anlass, so fügen sie die- sen den ausgesonderten Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 3 bei. (3) Danach zählen je zwei vom Wahlvorste- her bzw. Auszählungsvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die Stapel der nach Abs. 2 Satz 1 geordneten Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle und ermitteln die Zahl der für jeden Wahlvorschlag abgege- benen gültigen Stimmen. (4) Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, so entscheidet der Wahlvorstand bzw. der Aus- zählungsvorstand über die nach Abs. 1 Nr. 3 ausgesonderten Stimmzettel. Diese Stimm- zettel sind auf der Rückseite durch entspre- chende Vermerke über das Beschlusser- gebnis des Wahlvorstands bzw. Auszäh- lungsvorstands zu kennzeichnen. Die hier- nach für gültig erklärten Stimmzettel sind bei den Stimmzettelstapeln der in Betracht kommenden Wahlvorschläge zu berücksich- tigen. (5) Die nach Beschlussfassung gem. Abs. 4 ungültigen Stimmzettel werden in gleicher Weise beschriftet, dem Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 2 hinzugefügt und die ungül- tigen Stimmen insgesamt gezählt. (6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstan- des bzw. des Auszählungsvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese in vollem Umfang zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlnie- derschrift zu vermerken. § 25 Wahlniederschrift und Schnellmel- dung (1) Über die Wahlhandlung und das Ergeb- nis der Stimmenzählung wird vom Schriftfüh- rer eine Wahlniederschrift gefertigt. (2) Die Wahlniederschrift ist von allen anwe- senden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. (3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbe- zirk ermittelt und durch die Unterschriften der Mitglieder des Wahlvorstandes bestätigt ist, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis mit der Schnellmeldung dem Wahlleiter. (4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen: 1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlvorschlä- gen (ohne die durch Beschluss für gültig erklärten), 2. die durch besonderen Beschluss für gültig erklärten Stimmzettel, 3. alle ungültigen Stimmzettel. Der Wahlvorsteher übergibt die Unterla- gen dem Wahlleiter. § 25 Wahlniederschrift und Schnellmel- dung (1) Über die Wahlhandlung und das Ergeb- nis der Stimmenzählung wird vom Schriftfüh- rer eine Wahlniederschrift gefertigt. Ist die zentrale Auszählung der Stimmen angeord- net, ist die Wahlniederschrift des Wahlvor- stands entsprechend § 21 Satz 3 dieser Wahlordnung zu verfahren. Über die Aus- zählung der Stimmen durch zentrale Aus- zählungsvorstände ist eine weitere Wahlnie- derschrift zu fertigen. (2) Die Wahlniederschrift ist von allen anwe- senden Mitgliedern des Wahlvor standes bzw. des Auszählungsvorstands zu unter- schreiben. (3) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbe- zirk oder durch einen zentralen Auszäh- lungsvorstand ermittelt und durch die Unter- schriften der Mitglieder des Wahl- bzw. Aus- zählungsvorstands bestätigt ist, meldet der Wahlvorsteher bzw. Auszählungswahlvor- steher das Wahlergebnis mit der Schnell- meldung dem Wahlleiter. (4) Der Wahlniederschrift sind, verpackt und versiegelt, beizufügen: 1. die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlvorschlä- gen (ohne die durch Beschluss für gültig erklärten), 2. die durch besonderen Beschluss für gültig erklärten Stimmzettel, 3. alle ungültigen Stimmzettel. Der Wahlvorsteher bzw. der Auszäh- lungsvorsteher übergibt die Unterla- gen dem Wahlleiter. § 26 Briefwahl (1) Wer durch Briefwahl wählt, § 26 Briefwahl (1) Wer durch Briefwahl wählt, • kennzeichnet persönlich den Stimm- zettel legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, • unterzeichnet die auf dem Wahl- schein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Anga- be des Ortes und Tages, • steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unter- schriebenen Wahlschein in den amt- lichen Wahlbriefumschlag, • verschließt den Wahlbriefumschlag und • übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Oberbürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelum- schlag zu legen; § 20 Abs. 4 gilt entspre- chend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 20 entsprechend. Hat der Wäh- ler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versi- cherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bes- tätigen, dass sieden Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekenn- zeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlages ohne be- sondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entste- hen. Der Oberbürgermeister hat vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei wel- chem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahl- briefumschlag ohne besondere Versen- dungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können. • kennzeichnet persönlich den Stimm- zettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, • unterzeichnet die auf dem Wahl- schein vor gedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, • steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unter- schriebenen Wahlschein in den amt- lichen Wahlbriefumschlag, • verschließt den Wahlbriefumschlag und • übersendet den Wahlbrief an den Oberbürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Oberbürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelum- schlag zu legen; § 20 Abs. 4 gilt entspre- chend. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 20 entsprechend. Hat der Wäh- ler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versi- cherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bes- tätigen, dass sieden Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekenn- zeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (3) Die Gemeinde sorgt dafür, dass den Wahlberechtigten bei der Übersendung des amtlichen Wahlbriefumschlages ohne be- sondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes keine Portokosten entste- hen. Der Oberbürgermeister hat vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen, bei wel- chem oder welchen Versandunternehmen die Wahlberechtigten den amtlichen Wahl- briefumschlag ohne besondere Versen- dungsform innerhalb des Bundesgebietes unentgeltlich einliefern können. § 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der Briefwahl (1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe § 27 Aufgaben des Wahlleiters bei der Briefwahl (1) Der Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Wahlbezirken und gegebenenfalls nach den darauf ver- zeichneten Wahlscheinnummern und über- gibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände ein- gesetzt werden, verteilt sie auf die Brief- wahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahl- vorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Wahlbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahl- scheine für ungültig erklärt worden sind. Je- der Briefwahlvorstand erhält soviel Wahlur- nen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere Wahlurnen verwen- det werden. Auf jeder Wahlurne muss der Wahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein. (3) Ist zu erwarten, dass für Wahlbezirke 50 oder mehr Wahlbriefe eingehen werden, so kann der Wahlleiter anordnen, dass für diese Wahlbezirke der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt. (4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe wer- den vom Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken ver- sehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Wahlleiter versiegelt, mit Inhalts- angabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Der Wahlleiter hat sicherzustellen, dass das Paket Unbe- fugten nicht zugänglich ist. ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach 16.00 Uhr eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Wahlbezirken und gegebenenfalls nach den darauf ver- zeichneten Wahlscheinnummern und über- gibt sie am Wahltage dem Briefwahlvorstand oder, falls mehrere Briefwahlvorstände ein- gesetzt werden, verteilt sie auf die Brief- wahlvorstände. Er übergibt jedem Briefwahl- vorstand das Verzeichnis über die in den ihm zugeteilten Wahlbezirken für ungültig erklärten Wahlscheine sowie die Nachträge dazu oder die Mitteilung, dass keine Wahl- scheine für ungültig erklärt worden sind. Je- der Briefwahlvorstand erhält soviel Wahlur- nen, wie ihm Wahlbezirke zugeteilt sind; hierfür können kleinere Wahlurnen verwen- det werden. Auf jeder Wahlurne muss der Wahlbezirk deutlich sichtbar bezeichnet sein. (3) Ist zu erwarten, dass für Wahlbezirke 50 oder mehr Wahlbriefe eingehen werden, so kann der Wahlleiter anordnen, dass für diese Wahlbezirke der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt. (4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe wer- den vom Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken ver- sehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird vom Wahlleiter versiegelt, mit Inhalts- angabe versehen und verwahrt, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Der Wahlleiter hat sicherzustellen, dass das Paket Unbe- fugten nicht zugänglich ist. § 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ih- nen den Wahlschein und den Stimmzettel- umschlag. Ist der Wahlschein in einem Ver- zeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszu- sondern und später entsprechend Absätze 2 § 28 Tätigkeit des Briefwahlvorstandes (1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ih- nen den Wahlschein und den Stimmzettel- umschlag. Ist der Wahlschein in einem Ver- zeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so ist der betroffene Wahlbrief samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszu- sondern und später entsprechend Absätze 2 und 4 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelum- schläge werden ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahl- schein bezeichnet ist. Die Wahlscheine wer- den, nach Wahlbezirken getrennt, gesam- melt. (2) Werden gegen einen Wahlbrief Beden- ken erhoben, so beschließt der Briefwahl- vorstand über die Zulassung oder Zurück- weisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahl- vorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbe- stand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Kommu- nalwahlgesetzes vorliegt. Die Einsender zu- rückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§27 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes). (3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstan- des ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mit- gliedern des Briefwahlvorstandes zu unter- zeichnen. Verweigert ein Mitglied des Brief- wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken. (4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind inder Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu verse- hen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Ent- sprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Be- schlussfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren. (5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der Briefwahlniederschrift einge- tragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt ein- gegangen und wie viele Wahlbriefe zurück- gewiesen worden sind. Die Zahl der zuge- lassenen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezir- ken getrennt, in die Wahlniederschrift einge- tragen, die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, die Wahlscheine beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird dem Wahlleiter überge- und 4 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelum- schläge werden ungeöffnet in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt, der auf dem Wahl- schein bezeichnet ist. Die Wahlscheine wer- den, nach Wahlbezirken getrennt, gesam- melt. (2) Werden gegen einen Wahlbrief Beden- ken erhoben, so beschließt der Briefwahl- vorstand über die Zulassung oder Zurück- weisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahl- vorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbe- stand nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Kommu- nalwahlgesetzes vorliegt. Die Einsender zu- rückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§27 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes). (3) Über die Tätigkeit des Briefwahlvorstan- des ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mit- gliedern des Briefwahlvorstandes zu unter- zeichnen. Verweigert ein Mitglied des Brief- wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Briefwahlniederschrift zu vermerken. (4) Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu verse- hen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Ent- sprechend ist mit den Wahlbriefumschlägen und Wahlscheinen der nach besonderer Be- schlussfassung zugelassenen Wahlbriefe zu verfahren. (5) Nachdem alle dem Briefwahlvorstand zugeteilten Wahlbriefe behandelt worden sind, wird in der Briefwahlniederschrift einge- tragen, wie viele Wahlbriefe insgesamt ein- gegangen und wie viele Wahlbriefe zurück- gewiesen worden sind. Die Zahl der zuge- lassenen Wahlbriefe wird, nach Wahlbezir- ken getrennt, in die Wahlniederschrift einge- tragen, die von dem Briefwahlvorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Niederschrift sind, verpackt und versiegelt, die Wahlscheine beizufügen. Die leeren Briefwahlumschläge sind zu vernichten. Die Niederschrift wird dem Wahlleiter überge- ben. (6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufga- ben beendet, so übergibt der Briefwahlvor- steher oder sein Stellvertreter mit zwei Bei- sitzern die verschlossene Wahlurne nebst Schlüssel dem Wahlvorsteher des Stimmbe- zirks, der vom Wahlleiter zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk be- stimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher zu bes- tätigen. ben. (6) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufga- ben beendet, so übergibt der Briefwahlvor- steher oder sein Stellvertreter mit zwei Bei- sitzern die verschlossene Wahlurne nebst Schlüssel dem Wahlvorsteher des Stimmbe- zirks, der vom Wahlleiter zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses im Wahlbezirk be- stimmt ist. Der Empfang der Wahlurne und der Mitteilung ist vom Wahlvorsteher zu bes- tätigen. § 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses (1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk beendet ist. Danach werden die Stimmzet- telumschläge aus der Briefwahlurne ent- nommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. (2) Die Stimmzettel werden den Stimmzet- telumschlägen entnommen und gezählt. Er- gibt sich dabei auch nach wiederholter Zäh- lung keine Übereinstimmung zu der nach Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Anzahl der Stimmzettel jeweils als Zahl der Briefwähler. (3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind. § 29 Ermittlung des Briefwahlergebnisses (1) Die Briefwahlurne bleibt verschlossen, bis die Zählung der Wähler im Stimmbezirk beendet ist. Danach werden die Stimmzet- telumschläge aus der Briefwahlurne ent- nommen und ungeöffnet gezählt. Ergibt sich dabei, auch nach wiederholter Zählung, eine Abweichung von der vom Briefwahlvorstand mitgeteilten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken. (2) Die Stimmzettel werden den Stimmzet- telumschlägen entnommen und gezählt. Er- gibt sich dabei auch nach wiederholter Zäh- lung keine Übereinstimmung zu der nach Absatz 1 ermittelten Zahl der Briefwähler, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Anzahl der Stimmzettel jeweils als Zahl der Briefwähler. (3) Die im Stimmbezirk und durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt, nachdem sie vermengt worden sind. § 30 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand Ist vom Oberbürgermeister angeordnet, dass der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 27 Abs. 3), so fin- den § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 1 und 3 keine Anwendung. Mit der Ermittlung des Ergeb- nisses der Briefwahl darf nicht vor Abschluss der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 28 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß. § 30 Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch den Briefwahlvorstand Ist vom Wahlleiter angeordnet, dass der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 27 Abs. 3), so finden § 28 Abs. 6 und § 29 Abs. 1 und 3 keine An- wendung. Mit der Ermittlung des Ergebnis- ses der Briefwahl darf nicht vor Abschluss der Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach § 28 Abs. 1 bis 5 und nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit begonnen werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften sinngemäß. § 31 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschrif- ten aller Stimmbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. (2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahl- vorstand getroffenen Entscheidungen ge- bunden, jedoch berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. (3) Der Wahlausschuss stellt das Wahler- gebnis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungülti- gen Stimmen, 4. die Gesamtstimmenzahl der zugelas- senen Wahlvorschläge und die Ver- teilung der Stimmen auf die einzel- nen Wahlvorschläge, 5. die Zuweisung der Sitze gemäß § 1 Abs. 2 auf die Wahlvorschläge nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlver- fahren und die danach gewählten Bewerber; entfällt auf einen Listen- wahlvorschlag aufgrund der Berech- nung nach d’Hondt mehr als ein Sitz, so sind die gewählten Personen aus dem zugelassenen Wahlvorschlag festzustellen. (4) Über die Feststellung des Wahlergebnis- ses ist eine Niederschrift zu fertigen. (5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl unverzüglich öffentlich bekannt, unter- richtet die gewählten Bewerber und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl an- nehmen. In der Aufforderung ist auf die Rechtsfolgen einer Annahme oder Ableh- nung nach § 62 der Kommunalwahlordnung hinzuweisen. § 31 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschrif- ten aller Stimmbezirke auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. (2) Der Wahlausschuss ist an die vom Wahl- vorstand getroffenen Entscheidungen ge- bunden, jedoch berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. (3) Der Wahlausschuss stellt das Wahler- gebnis fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahlen der gültigen und ungülti- gen Stimmen, 4. die Gesamtstimmenzahl der zugelas- senen Wahlvorschläge und die Ver- teilung der Stimmen auf die einzel- nen Wahlvorschläge, 5. die Zuweisung der Sitze gemäß § 1 Abs. 2 auf die Wahlvorschläge ent- sprechend dem im Kommunalwahl- gesetz festgelegten Verfahren und die danach gewählten Bewerber; ent- fällt auf einen Listenwahlvorschlag mehr als ein Sitz, so sind die gewähl- ten Personen aus dem zugelassenen Wahlvorschlag festzustellen. (4) Über die Feststellung des Wahlergebnis- ses ist eine Niederschrift zu fertigen. (5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl unverzüglich öffentlich bekannt, unter- richtet die gewählten Bewerber und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl an- nehmen. In der Aufforderung ist auf die Rechtsfolgen einer Annahme oder Ableh- nung nach § 62 der Kommunalwahlordnung hinzuweisen. § 32 Annahmeerklärung, Erwerb der Mit- gliedschaft § 32 Annahmeerklärung, Erwerb der Mit- gliedschaft (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mit- gliedschaft im Integrationsrat mit dem Ein- gang der auf die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 5 erfolgten Annahmeerklärung beim Wahlleiter. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. (2) Für die Annahmeerklärung eines Beam- ten oder Angestellten des öffentlichen Diens- tes gelten die besonderen Vorschriften des § 13 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3 des Kommu- nalwahlgesetzes. (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mit- gliedschaft im Integrationsrat mit dem Ein- gang der auf die Benachrichtigung nach § 31 Abs. 5 erfolgten Annahmeerklärung beim Wahlleiter. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. (2) Für die Annahmeerklärung eines Beam- ten oder Angestellten des öffentlichen Diens- tes gelten die besonderen Vorschriften des § 13 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3 des Kommu- nalwahlgesetzes. § 33 Mandatsverlust (1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen Sitz 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 3. durch Ungültigkeit seiner Wahl ge- mäß einer Entscheidung im Wahlprü- fungsverfahren, 4. durch ein Parteiverbot gem. Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 und 3 des Kommunalwahlgesetzes), 5. durch nachträgliche Feststellung ei- nes Hindernisses für die gleichzeitige Ausübung eines Beschäftigungsver- hältnisses und Zugehörigkeit zum In- tegrationsrat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes). (2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder ei- nem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. § 33 Mandatsverlust (1) Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen Sitz 1. durch Verzicht, 2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit, 3. durch Ungültigkeit seiner Wahl ge- mäß einer Entscheidung im Wahlprü- fungsverfahren, 4. durch ein Parteiverbot gem. Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung (§ 46 Abs. 1 und 3 des Kommunalwahlgesetzes), 5. durch nachträgliche Feststellung ei- nes Hindernisses für die gleichzeitige Ausübung eines Beschäftigungsver- hältnisses und Zugehörigkeit zum In- tegrationsrat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes). (2) Der Verzicht nach Absatz 1 Nr. 1 ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder ei- nem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. § 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern (1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates aus den in § 33 genannten Gründen oder durch Tod ausscheidet oder wenn ein ge- wählter Bewerber die Annahme der Wahl ablehnt, so gilt folgende Regelung: 1. Bei Listenvorschlägen wird der Sitz nach der weiteren Reihenfolge auf dem Listenwahlvorschlag derjenigen Partei oder Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschie- denen zu dieser Gruppierung bleibt unberücksichtigt. Auf dem Listen- wahlvorschlag bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, aus- geschieden sind oder in der gem. § 33 Abs. 2 vorgesehenen Form auf ih- re Anwartschaft verzichtet haben. Ist der Listenwahlvorschlag erschöpft, so bleibt der betreffende Sitz unbe- setzt. 2. Bei einem Einzelbewerber bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. § 34 Ersatzbestimmung von Mitgliedern (1) Wenn ein Mitglied des Integrationsrates aus den in § 33 genannten Gründen oder durch Tod ausscheidet oder wenn ein ge- wählter Bewerber die Annahme der Wahl ablehnt, so gilt folgende Regelung: 1. Listenwahlvorschläge Ist für den Ausscheidenden ein Stell- vertreter benannt, kann der Stellver- treter die Mitgliedschaft erwerben. Verzichtet der Stellvertreter auf diese Anwartschaft oder ist kein Stellvertre- ter benannt, erfolgt die Nachbeset- zung nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag derjeni- gen Partei oder Wählergruppe, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; ein späterer Wechsel der Zugehörigkeit des Ausgeschie- denen zu dieser Gruppierung bleibt unberücksichtigt. Ist für den Nachrü- ckenden ein Stellvertreter bestimmt, so erwirbt dieser die stellvertretende Mitgliedschaft im Integrationsrat und kann bei Ausscheiden des Nachrü- ckers gem. Satz 2 die Mitgliedschaft erwerben. Ist für den Nachrückenden kein Stellvertreter benannt, erwirbt der nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag benannte ordentliche Bewerber die stellvertre- tende Mitgliedschaft. Verliert ein Stellvertreter aus den Gründen des § 33 Absatz 1 seine Anwartschaft, dann rückt der nach der weiteren Reihenfolge in dem Listenwahlvor- schlag benannte ordentliche Bewer- ber als Stellvertreter nach. Auf dem Listenwahlvorschlag bleiben diejeni- gen Bewerber und Stellvertreter au- ßer Betracht, die aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschie- den sind oder in der gem. § 33 Abs. 2 vorgesehenen Form auf ihre Anwart- schaft verzichtet haben. Ist der Lis- tenwahlvorschlag erschöpft, so bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. 2. Einzelbewerber Ist für den Einzelbewerber ein Stell- vertreter benannt, kann der Stellver- treter die Mitgliedschaft erwerben. Ist kein Stellvertreter benannt, bleibt der (2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt. (3) Wird als Ergebnis eines Wahlprüfungs- verfahrens (§ 36) eine Ersatzbestimmung erforderlich, so finden die § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 des Kommunalwahlgeset- zes mit der Maßgabe entsprechende An- wendung, dass an die Stelle des Beschlus- ses des Integrationsrates die Entscheidung des Wahlleiters tritt. betreffende Sitz im Integrationsrat unbesetzt. (2) Der Wahlleiter stellt den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt. (3) Wird als Ergebnis eines Wahlprüfungs- verfahrens (§ 36) eine Ersatzbestimmung erforderlich, so finden die § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41 des Kommunalwahlgeset- zes mit der Maßgabe entsprechende An- wendung, dass an die Stelle des Beschlus- ses des Integrationsrates die Entscheidung des Wahlleiters tritt. § 35 Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungs- gericht gem. Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder, die dieser Partei oder Teilorgani- sation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz. (2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall rücken Vertreter aus diesem Wahlvorschlag nach (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1). (3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß An- wendung, wenn eine Partei oder Wähler- gruppe als Ersatzorganisation einer für ver- fassungswidrig erklärten Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung getroffen ist. (4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Ab- satz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 34 Abs. 2 und 3 finden Anwendung. § 35 Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungs- gericht gem. Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder, die dieser Partei oder Teilorgani- sation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz. (2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Mitglieder aufgrund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Fall rücken Vertreter aus diesem Wahlvorschlag nach (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1). (3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß An- wendung, wenn eine Partei oder Wähler- gruppe als Ersatzorganisation einer für ver- fassungswidrig erklärten Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung getroffen ist. (4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Ab- satz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 34 Abs. 2 und 3 finden Anwendung. § 36 Wahlprüfung (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können § 36 Wahlprüfung (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können 1. jeder Wahlberechtigte und alle Bür- ger/innen des Wahlgebiets sowie 2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wäh- lergruppen, die an der Wahl teilge- nommen haben, binnen eines Mo- nats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. (2) Gegen die von den Wahlorganen bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahl- handlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gem. Absatz 1 eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl herbeizuführen. § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Über den Einspruch entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprü- fungsausschuss des Rates. Für das Verfah- ren der Wahlprüfung finden die §§ 39 bis 42 Abs. 3, §§ 43 und 44 mit Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgeset- zesentsprechende Anwendung. 1. jeder Wahlberechtigte und alle Bür- ger/innen des Wahlgebiets sowie 2. die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wäh- lergruppen, die an der Wahl teilge- nommen haben, binnen eines Mo- nats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. (2) Gegen die von den Wahlorganen bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahl- handlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch gem. Absatz 1 eingelegt werden, um eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl herbeizuführen. § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 14 Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Über den Einspruch entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprü- fungsausschuss des Rates. Für das Verfah- ren der Wahlprüfung finden die §§ 39 bis 42 Abs. 3, §§ 43 und 44 mit Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalwahlgeset- zesentsprechende Anwendung. § 37 Kosten (1) Die Kosten der Integrationsratswahlen trägt die Stadt Münster. (2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. § 37 Kosten (1) Die Kosten der Integrationsratswahlen trägt die Stadt Münster. (2) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt. § 38 Ergänzende Bestimmungen Soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft, finden die Vorschriften des Kom- munalwahlgesetzes sowie der Kommunal- wahlordnung entsprechende Anwendung. § 38 Ergänzende Bestimmungen Soweit diese Wahlordnung Regelungen nicht trifft, finden die Vorschriften des Kom- munalwahlgesetzes sowie der Kommunal- wahlordnung entsprechende Anwendung. § 39 Inkrafttreten Die Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. § 39 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0019/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.01.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37