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V/0391/2012

ÖPNV-Förderung gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW in Münster

Vorlagen 08.05.2012

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Aenderungen_Foerderrichtlinie

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Beschlussvorlage

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Foerderrichtlinie_Anlage_1

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Aenderungen_Foerderrichtlinie

26600 Zeichen

Änderungen  der Richtlinie 
der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG 
NRW (ÖPNV-Pauschale)  
 
 
1).  
Ziff. 1.6 wird gestrichen: 
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die 
Prüfung der Ver wendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zu wendungsbescheides sowie 
die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten di e VV/VVG zu § 44 LHO, ergänzt durch di e- 
se Richtlinie und den Zuwendungsbescheid. Bei Wider sprüchlichkeiten gehen die Regelungen a us 
der Richtlinie und dem Zuwendungsbescheid vor.  
 
Ziffer 1.7 alt wird Ziffer 1.6 neu. 
 
Satz 6 von Ziff. 6.1 wird gestrichen: 
 
Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landes hau 
shaltsordnung, wonach Zuwendungen zur 
Projektförderung nur für solche Vorha ben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonne n wo r- 
den sind, findet insoweit keine Anwe ndung.  
 
2) 
Ziffer 2.2 Satz 3 lautet neu:  
 
Die Gewährung der Zuwendung steht unter der Bedingu ng, dass die zu beschaffenden Fahrzeuge 
bestimmte 
 als  Mindestanforderungen Niederflurigkeit oder Low-Entry besitzen. Zudem sin d 
bestimmte Anforderungen an Umweltstandards und Ausstattungen der Fahrzeuge sow ie be- 
stimmte Fahrzeugtypen zu  erfüllen. 
 
Ziff. 2.2 Satz 4 wird gestrichen: 
 
Diese Mindestanforderungen selber sind keine 
 gemeinwir tschaftlichen Verpflichtungen; die damit 
verbundenen Kosten sind nicht ausgleichsfähig.  
 
 
3) 
Ziffer 4.1 lautet neu: 
 
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und erfolgt jeweils  als Anteilfinanzierung 
 Festbetrags- 
finanzierung  für gemeinwirtschaftliche Ausstattungsmerkmale gem. Anlage 1. 
 
Ziff. 4.3 erhält die folgende Fassung (Ergänzungen in Fettschrift) 
 
Für die Erreichung der in Anlage 1 genannten höhere n Beförderungsqualität und -Sicherheit wird 
ein pauschaler Zuschuss pro zusätzlichem Sitzplatz gewährt, der über die Anzahl von 35 Sitzplät- 
zen je Fahrzeug im Neufahrzeug zur Verfügung gestel lt wird und die Gesamtzahl von 55 Sitzplät- 
zen nicht übersteigt. Dies gilt auch für max. 2 Klappsitze.  Für den Einsatz von sog. „Mehrzweck- 
flächen“ wird eine Förderung im Wert von maximal se chs Sitzplätzen gewährt. Die Förderung 
einer Mehrzweckfläche (im Wert von 6 Sitzplätzen) k ann in Anspruch genommen werden ab 
der 2. Mehrzweckfläche. Die anrechenbaren Faktoren für die erhöhte Sitzplatzkapazität (Be- 
stuhlung und Mehrzweckfläche) ist auf insgesamt max . 20 pro Fahrzeug begrenzt. Die För- 
derung ist auf die in den Erläuterungen zur Anlage 1 hierzu genannten objektiven Obergrenzen 
begrenzt.

Ziffer 4.4 erhält die folgende Fassung (Ergänzungen in Fettschrift): 
 
Für die 
 Die Förderung der  fahrgastorientierten Merkmale in Anlage 1 hat grundsätzlich Vorrang 
vor den genannten Mehrkosten  Merkmalen für die Beschaffung und den Einsatz alternativer A n- 
triebstechniken je Fahrzeug  wird eine Förderung von maximal 80 % der zuwendungsfäh igen Au s- 
gaben gewährt. Die Förderung ist auf die in den Erl äuterungen zur Anlage 1 hierzu genannten o b- 
jektiven Ober grenzen begrenzt  oder vor Ersatzbeschaffungen (Aussonderung älterer  Fahr- 
zeuge nach Ablauf ihrer Zweckbindung) . 
 
 
4) 
Anlage 1 (gemeinwirtschaftliche Ausstattungsmerkmal e) und die Erläuterungen zur Anlage 1 wur- 
den aktualisiert und gelten in der jeweils aktuellen Fassung.

Präambel 
 
Die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinf urt und Warendorf sowie die Stadt 
Münster haben mit dem Ziel, eine im Grundsatz einhe itliche ÖPNV-Förderung für das ge- 
samte Münsterland zu gewähren, eine Förderrichtlini e erarbeitet. Diese Richtlinie regelt die 
Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG NRW (Pauschale nach § 11 Abs. 2) an die im Müns- 
terland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. 
 
Durch Anwendung der gemeinsamen Förderrichtlinie so ll für die Stadt Münster und die 
Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf 
- den Fahrgästen weiterhin ein qualitativ hochwertige r ÖPNV angeboten und damit der 
Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV verstärkt werden, 
- der ÖPNV als verbundenes System weiter gestärkt werden, 
- ein einheitlicher, transparenter, diskriminierungs freier und rechtssicherer Förderzu- 
gang für antragsberechtigte Verkehrsunternehmen gew ährleistet und damit „Förder- 
tourismus“ vermieden werden. 
 
 
 
1. Rechtsgrundlagen und Förderzweck 
 
1.1 Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind § 10 
Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des Ge setzes über den öffentlichen Personen- 
nahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) in Ve rbindung mit den hierzu ergange- 
nen Verwaltungsvorschriften sowie die am 03.12.2009  in Kraft getretene Verordnung (EG) 
Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. 
 
1.2 Den Aufgabenträgern in Nordrhein-Westfalen wird ein e Pauschale aus den Mitteln des Re-
gionalisierungsgesetzes des Bundes gewährt. Entspre chend werden mindestens 80 vom 
Hundert der Pauschale für Zwecke des ÖPNV mit Ausna hme des SPNV an öffentliche und 
private Verkehrsunternehmen weitergeleitet. Der übr ige Teil der Mittel ist von Aufgabenträ- 
gern selbst für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder h ierfür an öffentliche und private juris- 
tische Personen, Zweckverbände, Gemeinden oder Eise nbahnunternehmen weiterzuleiten, 
die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen innerhalb  des geografischen Geltungsbereichs 
dieser Richtlinie erfüllen. Die Aufgabenträger ents cheiden über den Umfang und die Ver- 
wendung der übrigen Mittel.  
 
1.3 Zuwendungszweck ist die Gewährleistung eines in qua litativer und quantitativer Hinsicht an- 
gemessenen ÖPNV-Angebots unter Wahrung der beihilfe rechtlichen Voraussetzungen der 
VO (EG) 1370/2007. Durch die Förderung soll für die  antragsberechtigten Verkehrsunter- 
nehmen ein Anreiz geschaffen werden, gemeinwirtscha ftliche Verpflichtungen im Rahmen 
des ÖPNV zu erbringen. 
 
Die Zuwendungen dienen dem anteiligen Ausgleich von  Kosten, die den Verkehrsunterneh- 
men durch die Übernahme gemeinwirtschaftlicher Verp flichtungen im Rahmen des ÖPNV-
Angebots entstehen und die nicht durch Fahrgeldeinn ahmen abgedeckt sind. Die Rahmen- 
vorgaben für das ÖPNV-Angebot und dessen Qualitätsa nforderungen ergeben sich aus dem 
jeweils gültigen Nahverkehrsplan. Gefördert werden gemeinwirtschaftliche Ausstattungs- 
merkmale von Fahrzeugen für den ÖPNV bei der Bescha ffung von Neufahrzeugen (Investi-
tionsförderung). 
 
1.4  Die Aufgabenträger als zuständige Behörden im Sinn e der VO (EG) 1370/2007 entscheiden 
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Zuwendun gen des Landes über die weiter- 
zuleitenden Zuwendungen. Die jährlich für die Förde rung nach dieser Richtlinie zur Verfü-

gung stehenden Finanzmittel sind begrenzt auf die d en Aufgabenträgern nach § 11 Abs. 2 
ÖPNVG in seiner jeweiligen Fassung vom Land zur Verfügung gestellten Mittel.  
 
1.5  Jegliche Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt de r Finanzierung durch das Land. Dies 
gilt auch im Falle einer Rückforderung, wenn das La nd rückwirkend eine niedrigere Zuwei- 
sung festsetzt, als tatsächlich zur Auszahlung gekommen ist. 
 
1.6  Die mit dieser Richtlinie angestrebte Förderung er folgt durch Zuwendungsbescheid für ge- 
meinwirtschaftliche Zwecke der Qualitätssicherung n ach dieser Richtlinie. Diese Richtlinie ist 
inhaltlicher Bestandteil des Zuwendungsbescheides. 
 
 
2. Fördergegenstand 
 
2.1 Die der Stadt Münster und den Münsterlandkreisen Bo rken, Coesfeld, Steinfurt und Waren- 
dorf vom Land zugeleiteten Mittel werden den Verkeh rsunternehmen für die Zwecke nach 
Ziffer 2.2 dieser Richtlinie weitergeleitet. Zuwend ungen werden als Investitionsförderung zur 
Gewährleistung eines in qualitativer und quantitati ver Hinsicht angemessenen ÖPNV-
Angebots für gemeinwirtschaftliche Investitionskost en im Jahr der Anschaffung gewährt. 
Förderfähig sind die in Anlage 1  näher spezifizierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:  
• Besondere Ausstattungsmerkmale von Fahrzeugen,  
• Höherer Beförderungskomfort und höhere Sicherheit von Fahrzeugen, 
• Einsatz alternativer Antriebstechniken.  
 
2.2  Fördermittel werden unmittelbar für zu beschaffend e neue Fahrzeuge mit gemeinwirtschaftli- 
chen Ausstattungsmerkmalen im ÖPNV als eigenständig e gemeinwirtschaftliche Maßnahme 
gewährt. Diese sind zusätzliche Leistungen gegenübe r dem qualitativen oder quantitativen 
Standard und Bestand, wie er sonst bei zu beschaffe nden neuen Fahrzeugen ohne die För- 
derung nach dieser Richtlinie bestehen würde. Die G ewährung der Zuwendung steht unter 
der Bedingung, dass die zu beschaffenden Fahrzeuge als Mindestanforderungen Niederflu- 
rigkeit oder Low-Entry besitzen. Zudem sind bestimm te Anforderungen an Umweltstandards 
und Ausstattungen der Fahrzeuge sowie bestimmte Fah rzeugtypen zu erfüllen. Detaillierte 
Vorgaben sind dem Kriterienkatalog für Fahrzeuge ( Anlage 2) zu entnehmen.  
 
2.3  Gefördert wird nur die Beschaffung von Neufahrzeug en oder neuwertigen Fahrzeugen. 
Neuwertig sind Fahrzeuge, die keine höhere Laufleis tung als 25.000 km haben und die nur 
auf den Fahrzeughersteller zugelassen waren. Der Ze itraum zwischen Erstzulassung auf 
den Fahrzeughersteller und Zulassung auf das antrag stellende Unternehmen darf bei diesen 
Fahrzeugen 6 Monate nicht überschreiten.  
 
 
3. Zuwendungsvoraussetzungen, Antragsberechtigung 
 
3.1  Die Förderung nach dieser Richtlinie darf den Ziel en des Nahverkehrsplanes der Stadt 
Münster und der Münsterlandkreise Borken, Coesfeld,  Steinfurt und Warendorf in der jeweils 
gültigen Fassung nicht widersprechen.  
 
3.2  Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die Zuwendu ng im Einzelfall mindestens 2.000,- € 
je Förderantrag beträgt. 
 
3.3  Antragsberechtigt sind öffentliche und private Ver kehrsunternehmen, die als Genehmigungs- 
inhaber oder Betriebsführer im Gebiet des zuständig en Aufgabenträgers öffentlichen Perso- 
nenverkehrsdienste gem. § 1 ÖPNVG NRW im Förderjahr betreiben. 
 
3.4 Unternehmer ohne eigene personenbeförderungsrechtl iche Genehmigungen (Auftragsunter- 
nehmer) können über antragsberechtigte Verkehrsunte rnehmen in die Förderung einbezo- 
gen werden, wenn sichergestellt ist, dass die geför derten Fahrzeuge für die Dauer ihrer

Zweckbindung im Verkehrsgebiet der vier Münsterland kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und 
Warendorf sowie die Stadt Münster eingesetzt werden . Berechtigter und Verpflichteter aus 
dem Zuwendungsverhältnis bleibt der antragsberechti gte Verkehrsunternehmer. Für die Ein- 
beziehung der Auftragsunternehmer ist eine Vereinba rung zwischen dem antragsberechtig- 
ten Verkehrsunternehmen und dem Auftragsunternehmer  zu schließen und dem Förderan- 
trag beizufügen. In der Vereinbarung ist durch das antragsberechtigte Verkehrsunternehmen 
sicherzustellen, dass für den Nachweis der Überkomp ensationskontrolle der Auftragsunter- 
nehmer insbesondere die nach Ziffer 4 dieser Verein barung erforderlichen Angaben bereit- 
stellt. Abweichend von Ziffer 4.6 ist Grundlage für  die Berechnung der Zuwendung nicht die 
Betriebsleistungen des Antrag stellenden Verkehrsunternehmens, sondern die des jeweiligen 
Auftragsunternehmens. Die Fördermittel können durch  den Aufgabenträger direkt an den 
Auftragsunternehmer gezahlt werden, wenn dies von d en Vertrag schließenden Parteien 
vereinbart wurde.  
 
3.5  Der Verkehrsunternehmer muss einen bedeutenden Teil  (mindestens 25 %) der Personen- 
verkehrsdienste selbst erbringen (Eigenerbringungsquote). 
 
 
4. Art, Umfang und Bemessung der Zuwendung  
 
4.1  Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und erfolg t jeweils als Festbetragsfinanzierung 
für gemeinwirtschaftliche Ausstattungsmerkmale gem. Anlage 1 . 
 
4.2 Berücksichtigungsfähig sind Mehraufwendungen für d ie in Anlage 1 genannten gemeinwirt- 
schaftlichen Ausstattungsmerkmale. Die Förderung is t auf die in den Erläuterungen zur An- 
lage 1 genannten objektiven Obergrenzen begrenzt.  
 
4.3   Für die Erreichung der in Anlage 1 genannten höhe ren Beförderungsqualität und -Sicherheit 
wird ein pauschaler Zuschuss pro zusätzlichem Sitzp latz gewährt, der über die Anzahl von 
35 Sitzplätzen je Fahrzeug im Neufahrzeug zur Verfü gung gestellt wird und die Gesamtzahl 
von 55 Sitzplätzen nicht übersteigt. Dies gilt auch  für max. 2 Klappsitze. Für den Einsatz von 
sog. „Mehrzweckflächen“ wird eine Förderung im Wert  von maximal sechs Sitzplätzen ge- 
währt. Die Förderung einer Mehrzweckfläche (im Wert  von 6 Sitzplätzen) kann in Anspruch 
genommen werden ab der 2. Mehrzweckfläche. Die anre chenbaren Faktoren für die erhöhte 
Sitzplatzkapazität (Bestuhlung und Mehrzweckfläche)  ist auf insgesamt max. 20 pro Fahr- 
zeug begrenzt. Die Förderung ist auf die in den Erl äuterungen zur Anlage 1 hierzu genann- 
ten objektiven Obergrenzen begrenzt. 
 
4.4   Die Förderung der fahrgastorientierten Merkmale i n Anlage 1 hat grundsätzlich Vorrang vor 
den Merkmalen für die Beschaffung und den Einsatz a lternativer Antriebstechniken oder vor 
Ersatzbeschaffungen (Aussonderung älterer Fahrzeuge nach Ablauf ihrer Zweckbindung).  
 
4.5 Die Entscheidung ob und in welcher Höhe die Maßnah me zuwendungsfähig ist, entscheidet 
der zuständige Aufgabenträger nach pflichtgemäßem Ermessen.  
 
4.6 Ist das Antrag stellende Verkehrsunternehmen auf d em Gebiet mehrerer Aufgabenträger 
tätig, so erfolgt die Berechnung der Zuwendung ante ilig nach dem Umfang der Gesamtbe- 
triebsleistung des Antrag stellenden Verkehrsuntern ehmens auf dem Gebiet des Aufgaben- 
trägers. Eine Komplementärförderung durch einen and eren Aufgabenträger – entsprechend 
seines Anteils am Umfang der Gesamtbetriebsleistung  auf dem Gebiet des anderen Aufga- 
benträgers – ist möglich. Grundlage der Berechnung ist das Vorjahr des Antragsjahres. Bei 
der Berechnung der Gesamtbetriebsleistung sind die eigenen Fahrleistungen auf dem Gebiet 
des jeweiligen Aufgabenträgers und die jeweiligen d er Auftragsunternehmen gesondert aus- 
zuweisen. Die Fahrleistungen der Auftragsunternehme n sind von diesen zu bestätigen. Bei 
Gemeinschaftslinien erfolgt die Meldung durch das betriebsführende Verkehrsunternehmen.

4.7 Das jeweilige Verkehrsunternehmen führt eine Trennu ngsrechnung auf Grundlage eines 
internen Rechnungswesens durch (vgl. Anlage 3). Die Unternehmen, die einen Ausgleich für 
die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflicht ungen erhalten, weisen in ihrer Rech- 
nungslegung getrennt aus, welche Kosten ihnen durch  die Erfüllung der betreffenden ge- 
meinwirtschaftlichen Verpflichtung entstanden sind,  welche zusätzlichen Erträge sie auf- 
grund der Erfüllung dieser Verpflichtung erzielt ha ben und welche Ausgleichszahlungen er- 
folgt sind. 
 
4.8 Ausgleichsleistungen dürfen den Betrag nicht übers chreiten, der dem finanziellen Nettoeffekt 
der Summe aller Auswirkungen der Erfüllung gemeinwi rtschaftlicher Verpflichtungen auf die 
Kosten und Einnahmen des Betreibers eines öffentlic hen Dienstes entspricht. Die Auswir- 
kungen werden beurteilt anhand des Vergleichs der S ituation bei Erfüllung der gemeinwirt- 
schaftlichen Verpflichtung mit der Situation, die v orläge, wenn die gemeinwirtschaftliche Ver- 
pflichtung nicht erfüllt worden wäre. Im Rahmen der  Ausgleichsleistungen kann den Ver- 
kehrsunternehmen ein angemessener Gewinnzuschlag ge währt werden, der einen Prozent- 
satz von 4 vom Hundert der Zuwendungssumme nicht üb erschreitet. Sofern von dem Ver- 
kehrsunternehmen ein höherer Gewinnzuschlag geltend  gemacht wird, muss das Verkehrs- 
unternehmen den Nachweis für die Angemessenheit ein es höheren Wertes führen. Die Ver- 
kehrsunternehmen sind verpflichtet, die Regeln des Anhangs zur VO (EG) 1370/2007 einzu- 
halten ( Anlage 4). Die Höhe des Ausgleichsbetrags ist bei Einschalt ung von Auftragsunter- 
nehmern begrenzt auf die Kosten des Auftragsunterne hmers aus der Erfüllung der gemein- 
wirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichti gung seiner erzielten Einnahmen. Diese 
Vorgaben sind durch einen Wirtschaftsprüfer als ex- post-Kontrolle zu bescheinigen. Die Ver- 
kehrsunternehmen haben durch vertragliche Regelunge n die ex-post-Kontrolle für ihre Auf- 
tragsunternehmen sicherzustellen. 
 
4.9 Der Ausschluss einer Überkompensation bei anderen Förderungen des Verkehrsunterneh- 
mens (öffentlicher Dienstleistungsauftrag) ist dadu rch sicherzustellen, dass die Förderung 
aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW innerhalb der beihilferec htlichen Prüfungen der Verkehrsver- 
träge mit den Aufgabenträgern als Einnahmeposition aufgenommen wird und so im Rahmen 
der Überkompensationskontrolle Berücksichtigung findet. 
 
4.10 Die Gesamtförderung je beantragendem Verkehrsunter nehmen errechnet sich aus der Sum- 
me der aufgeführten Einzelbeträge gemäß Ziffer 4.1.  Eine Abweichung ist zulässig, wenn die 
zur Verfügung stehenden 
 Fördermittel überschritten oder nicht ausgeschöpft werden. 
 
4.11 Berücksichtigt werden die veröffentlichten fahrpla nmäßig erbrachten Betriebsleistungen nach 
§ 42 und § 43 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBe fG). Regelmäßige Einsatzfahrten, 
Verstärkungsfahrten und Zusatzangebote, die nachfra gebedingt nachweisbar durchgeführt 
werden, werden berücksichtigt. Betriebsleistungen n ach § 43 Nr. 1 PBefG und Fahrten im 
freigestellten Schülerverkehr sind nicht zu berücksichtigen. 
 
 
5.  Infrastrukturmaßnahmen 
 
Sofern ein Anteil der Mittel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG  NRW für Maßnahmen zur Erhaltung 
und Verbesserung der ÖPNV-Infrastruktur verwendet werden soll, so sind die rechtlichen An- 
forderungen hierfür unmittelbar und abschließend im  öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu 
regeln. Die Regelungen dieser Richtlinie gelten nicht.  
 
 
6. Antragsverfahren und Antragsprüfung 
 
6.1  Eine Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Die Na chweispflichten des Antragstellers sind 
entsprechend dieser Richtlinie, den Angaben im Antr ag und im Verwendungsnachweis ein- 
zuhalten. Die Aufgabenträger bestätigen schriftlich den Eingang von Anträgen.

Diese Eingangsbestätigung berechtigt das Verkehrsun ternehmen, auf eigenes Risiko eine 
Bestellung der Neufahrzeuge mit den gemeinwirtschaf tlichen Ausstattungsmerkmalen förde- 
runschädlich vorzunehmen. Dieses gilt auch für Antr äge, die vor Beginn des jeweiligen Zu- 
wendungsjahres gestellt werden. Die Lieferung der F ahrzeuge darf nicht vor Beginn des Be- 
willigungszeitraumes erfolgen. Durch die Möglichkei t der vorzeitigen Bestellung besteht ein 
Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Paus chale weder dem Grunde nach noch 
in einer bestimmten Höhe. 
 
6.2  Der Antrag ist jeweils bis zum 30.06. des Förderja hres vollständig mit allen Unterlagen bei 
jedem zuständigen Aufgabenträger rechtsverbindlich unterschrieben einzureichen. Anträge, 
die nach diesem Zeitpunkt eingehen, finden keine Berücksichtigung. Änderungen, die für das 
Antragsjahr maßgeblich sind, sind den Aufgabenträgern umgehend mitzuteilen. 
 
6.3  Über Änderungsanträge, die nach dem 30.06. eingehe n, entscheidet jeder Aufgabenträger in 
eigener Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. 
 
6.4 Nachfolgend angeführte Unterlagen sind für eine Fö rderung nach Ziffer 2.2 dieser Richtlinie 
beim jeweils zuständigen Aufgabenträger einzureichen: 
 
-  Grundantrag  
-  Unternehmensbezogene Betriebsleistungen des dem F örderjahr vorausgehenden Jahr 
(Verteilungsschlüssel) 
-  Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen 
-  Testierte Jahresabschlüsse (Bilanzen) für die dem  Förderjahr vorausgehenden zwei 
Jahre 
-  Angebotsbeschreibung für alle Neufahrzeuge einsch ließlich der gemeinwirtschaftlichen 
Ausstattungsmerkmale 
-  Gültige Konzession bzw. Nachweis der Betriebsführ erschaft 
 
6.5 Über die vorgelegten Anträge wird nur entschieden,  wenn die eingereichten Antragsunterla- 
gen vollständig vorliegen und die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer 3 erfüllt sind. 
 
6.6 Bei jedem Aufgabenträger, in dessen Gebiet ÖPNV un d damit Leistungen im Sinne dieser 
Richtlinie erbracht werden, ist ein gesonderter Ant rag mit den entsprechenden Anlagen zu 
stellen. 
 
6.7 Die Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass das Antragsvolumen aller Förderanträge der 
Höhe nach nicht über die vorhandenen Mittel hinausg eht. Sollte das Antragsvolumen die 
vorhandenen Mittel übersteigen, werden die Förderbeträge proportional gekürzt. 
 
6.8  Ergeben sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass das Verkehrs- 
unternehmen auf Dauer nicht finanziell leistungsfäh ig bleibt, kann der zuständige Aufgaben- 
träger durch entsprechende Auflage im Bewilligungsb escheid die Vorlage einer Bankbürg- 
schaftsurkunde in Höhe der bewilligten Pauschale fordern. 
 
 
7. Auszahlung und Rückzahlungsverpflichtungen 
 
7.1  Die Auszahlung der Zuwendung an die Verkehrsuntern ehmen erfolgt regelmäßig zum 01.12. 
des Förderjahres. 
 
7.2  Die Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn di e Bewilligungsbedingungen nicht be- 
achtet oder erfüllt werden. 
 
7.3 Sollte sich die Realisierung der Maßnahme verzöger n oder der Verwendungsnachweis nicht, 
unvollständig oder verspätet eingereicht werden, en tfällt der Anspruch auf die Zuwendung.

Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde  bis spätestens zum 31.05. des Fol- 
gejahres vorzulegen. Im Falle einer Überkompensation werden Fördermittel zurückgefordert. 
 
7.4  Im Falle einer Rückforderung ist der Wert der zurü ckgeforderten Zuwendung mit fünf Pro- 
zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Für 
die Verzinsung ist auf den Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen, sie ist auf den Wert des 
Rückforderungsbetrages Überzahlung begrenzt.  
 
7.5   Der Zuwendungsempfänger hat die Förderung zwecke ntsprechend zu verwenden.  
 Die Zweckbindungsdauer beträgt für 
 
 - Busse   10 Jahre Zulassung im ÖPNV oder 600.000 km Laufleistung 
     - Kleinbusse 7 Jahre Zulassung im ÖPNV oder 30 0.000 km Laufleistung  
 
 Die zeitliche Bindung beginnt mit dem 01.07. des A nschaffungsjahres, die laufleistungsbezo- 
gene mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Anschaff ungsjahr ist das Jahr in dem das 
Fahrzeug an den Antragsteller ausgeliefert wurde. Sollte die Zweckbindung vor Ablauf der 10 
Jahre durch entsprechende Kilometerleistungen erfül lt sein, ist dieses gegenüber dem Auf- 
gabenträger durch Vorlage der Fahrtenbücher nachzuw eisen. Solange dieser Nachweis 
nicht erbracht ist, besteht die 10-jährige Zweckbin dungsdauer fort. Während der Zweckbin- 
dungsfrist hat das Verkehrsunternehmen das geförder te Fahrzeug, insbesondere die ge- 
meinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmale, auf eige ne Kosten in einem angemessenen, 
funktionstüchtigen Zustand zu erhalten. Hierzu gehö rt die regelmäßige Überprüfung und 
fachgerechte Wartung des Fahrzeuges und der gemeinw irtschaftlichen Ausstattungsmerk- 
male. Unfallschäden sind unverzüglich zu beheben. 
 
7.6  Die geförderten neuen Fahrzeuge mit den gemeinwir tschaftlichen Ausstattungsmerkmalen 
müssen während der Zweckbindungsdauer 
 
- ununterbrochen zum Linienverkehr zugelassen, 
- von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein und 
- jährlich mindestens zu zwei Dritteln ihrer Betrie bsleistung im Linienverkehr nach §§ 42, 43 
PBefG, dabei aber überwiegend, d. h., mehr als 50 %  alleine im Linienverkehr nach § 42 
PBefG eingesetzt werden. Darüber sind vom Antragste ller Nachweise zu führen, die dem 
zuständigen Aufgabenträger im Einzelfall auf Verlan gen jeweils für den Zeitraum vom 
01.07. des Vorjahres bis zum 30.06. des laufenden Jahres vorzulegen sind, 
- im Umfang der zugrundegelegten Gesamtbetriebsleis tung (Ziffer 4.6) im Geltungsbereich 
der jeweiligen Förderrichtlinie der Stadt Münster u nd der Kreise Borken, Coesfeld, Stein- 
furt und Warendorf eingesetzt werden. 
 
7.7 Die vier Münsterlandkreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie die Stadt Müns- 
ter behalten sich vor, den Einsatz der neuen Fahrze uge stichprobenhaft zu überprüfen. Hier- 
zu wird ihren Vertretern ein Zugangsrecht zu Betrie bseinrichtungen des Antragstellers ge- 
währt. Wird der Zugang zweimal ohne stichhaltige Be gründung verweigert, besteht das 
Recht eine Rückforderung der Zuwendungen. Für den F all, dass die geförderten Ausstat- 
tungselemente nicht funktionsfähig oder nicht einge setzt werden, können die Zuwendungen 
anteilig zurückgefordert werden. 
 
7.8 Der Zuwendungsempfänger hat spätestens zwei Jahren  nach Ablauf des Förderjahres durch 
die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers im Rahme n der ex-post-Kontrolle nachzuweisen, 
dass die Voraussetzungen der VO (EG) 1370/2007 eing ehalten sind und insbesondere keine 
Überkompensation eingetreten ist. Auch bei Auftrags unternehmen ist der Nachweis dieser 
Voraussetzungen durch den Konzessionsinhaber zu erbringen. 
 
7.9 Nicht verausgabte sowie zurück erhaltene Mittel dü rfen nach § 11 Abs. 4 ÖPNVG bis zu 
sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres von de n Aufgabenträgern für Zwecke des 
ÖPNV verausgabt werden. Bis dahin nicht verausgabte Mittel sind dem Land zu erstatten.

8. Schlussbestimmungen 
 
8.1  Die im Rahmen des Zuwendungsverfahrens gemachten A ngaben sind im Sinne von § 264 
Strafgesetzbuch subventionserheblich. Subventionser hebliche Tatsachen, die sich im Laufe 
Entwurfsfassung: Stand 13.12.2010 der Abwicklung de s Vorhabens ändern, sind den Bewil- 
ligungsbehörden unverzüglich mitzuteilen. 
 
8.2  Die Mittel dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen einer Förderung nach den §§ 12 und 13 
ÖPNVG NRW verwendet werden. 
 
8.3 Die Verwendung der Pauschalen nach § 11 ÖPNVG NRW unterliegt der Prüfung durch den 
Landesrechnungshof. Leiten die Empfänger die Pausch alen an Dritte weiter, so kann der 
Landesrechnungshof auch bei diesen die Verwendung der Mittel prüfen (§ 16 Abs. 7 ÖPNVG 
NRW). 
 
8.4 Diese Richtlinie gilt mit Wirkung vom 01.01.2011 b is zum 03.12.2019, wenn sie nicht vorher 
entsprechend geändert wird. 
 
8.5 Für die bis einschließlich 2010 durchgeführten Zuw endungsverfahren bleiben die bisherige 
Richtlinie der Stadt Münster und der Münsterlandkre ise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Wa- 
rendorf bis zum Ablauf der Zweckbindung wirksam. 
 
 
Hinweis: 
 
Die vorstehende Richtlinie nebst den wesentlichen A nlagen wurde in der Erstfassung im Amtsblatt 
der Stadt Münster veröffentlicht. Die jeweils aktue lle Fassung der Richtlinie kann im Internet unter 
www.muenster.de/stadt/stadtplanung  eingesehen werden. 
 
Anlage 1:  Gemeinwirtschaftlicher Ausstattungsmerkm ale  
Anlage 2 Mindestanforderungen der Förderfähigkeit v on Fahrzeugen 
Anlage 3: Transparenzpflichten, Trennungsrechnung 
Anlage 4: Anlage der VO (EG) 1370/2007.

Beschlussvorlage

13919 Zeichen

V/0391/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
ÖPNV-Förderung gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW in Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
31.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
27.06.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
27.06.2012 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Bericht zum Förderjahr 2011, das erstmalig auf Basis der neu eing eführten Richtlinie zur 
Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW durchgeführt wu rde, wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
2. Den Anpassungen der Förderrichtlini e und den Ergänzungen in Anlage 1 der Richtlinie wird 
zugestimmt. Zukünftige Anpassungen bedürfen der Beschlussfassung durch den Rat nur, 
wenn die Förderziele der Richtlinie geändert werden sollen. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG vorzusehenden Zahlungen 
an die Verkehrsunternehmen vorrangig Ausstattungsmerkmale zu fördern, die den Nutzern des 
ÖPNV unmittelbar zu Gute kommen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Anpassungen der Förderrichtli nie zur Verwendung der 
ÖPNV-Pauschale gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW keine Veränderung auf den Haushaltsplan h a-
ben, da die Richtlinie nur die Weiterleitung der Fördermittel an die Verkehrsunternehmen regelt. 
 
 
Begründung: 
 
zu 1. 
 
Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf 
Schiene und Straße (VO/1370/07) am 03.12.2009 sind die Rechtsgrundlagen zur Gewährung von 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0391/2012 
Auskunft erteilt: 
Frau Dittmer 
Ruf: 
492 6102 
E-Mail: 
DittmerR@stadt-muenster.de  
Datum: 
08.05.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0391/2012 
Zuwendungen ergänzt worden. Zugleich ist das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr 
in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) zum 01.01.2011 neu gefasst worden. Die bisherige Fö r-
derpraxis auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 ÖPNVG war diesen Änderungen anzupassen. 
 
Für d ie ÖPNV-Aufgabenträger Stadt Münster und die vier Münsterlan dkreise Borken, Coesfeld,  
Steinfurt und Warendorf wurde daher in 2011 eine neue Förderrichtlinie eingeführt  mit dem Ziel, 
eine im Grundsatz einheitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland zu gewähren. Diese 
Förderrichtlinie regelt die Weiterleitung der Mittel aus dem ÖPNVG  NRW (Pauschale nach § 11 
Abs. 2) an die im Münste rland im ÖPNV tätigen Verkehrsunternehmen. Durch die Förderung soll 
für die antragsberechtigten Verkehrsunternehmen ein Anreiz geschaffen werden, gemeinwir t-
schaftliche Verpflichtungen im Rahmen des ÖPNV zu erbringen.  
 
Im Vergleich zur Fahrzeugförderung der vorherigen Jahre, die nach den Verwaltungsvorschriften 
zum ÖPNVG bzw. vormals Regionalisierungsgesetz darauf ausgerichtet war, die Beschaffung von 
Linienbussen als Gesamtfahrzeuge zu fördern, sofern diese Mindeststandards erfüllten, dürfen zur 
Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU -Verordnung nur gemeinwirtschaftliche Mer k-
male gefördert werden, somit nur solche Ausstattungsqualitäten, die über den gesetzlichen Mi n-
deststandard hinausgehen. 
 
Gleichzeitig steht Auftragsunternehmen kein originäres Antragsrecht mehr zu, da sie nicht als Ve r-
kehrsunternehmen im Sinne des ÖPNVG gelten. Daher war es der Stadt Münster und den vier 
Münsterlandkreisen ein wesentliches Anliegen, diesen Auftragsunternehmen, d ie Betriebsleistun-
gen für Konzessionsinhaber erbringen, weiterhin einen Förderzugang zu den Fördermitteln zu er-
halten. Somit sind nun Beschaffungsvorgänge von ne uen Linienbussen in diesen Unternehmen 
nur förderfähig, wenn der Förderantrag hierzu von den Ve rkehrsunternehmen gestellt wird, in d e-
ren Fahrauftrag das Auftragsunternehmen Fahrleistungen erbringt. Soweit sich die Fahrleistungen 
auf mehrere Verkehrsunternehmen und bzw. oder mehrere Aufgabenträger verteilen, ist jeweils ein 
separater Antrag erforderlich. 
 
Erfahrungsbericht zum Förderjahr 2011: 
 
Die notwendigen Anpassungen an die gesetzlichen Vorgaben waren sehr weitreichend. Damit 
stand gleichsam zu erwarten, dass das veränderte Verfahren  im ersten Förderjahr 2011 Fragen in 
Bezug auf die praktische Um setzung und die erforderlichen vertraglichen Regelungen auf Seiten 
der Konzessionäre und Auftragsunternehmen aufwerfen würde. Weil für dieses auslaufende Fö r-
derjahr der Abschluss nunmehr bevorsteht, ist es möglich, zu den Erfahrungen zu beric hten und 
zugleich einen Ausblick auf das beginnende Förderjahr 2012 zu geben.  
 
Festgestellt wurde, dass Verfahrensregelungen konkretisiert und einige Fördermerkmale e rgänzt 
werden sollten. Dabei waren insbesondere Verfahrenswege zu vereinbaren, um die ang estrebte 
Antragstellung auch für Auftragsunternehmen in die Praxis umzusetzen.  
 
Im Dialog mit den Verkehrsunternehmen wurden Regelungen gefunden, die die Verkehrsunte r-
nehmen als Antragsteller einerseits entlasten in Bezug auf Haftungsfragen oder für den Fall von 
Rückzahlungsforderungen, die ausgelöst werden durch Verfahrensfehler bei den Auftragsunte r-
nehmen. Auch wurde von den Verkehrsunternehmen angefragt, wie ihr administrativer Mehrau f-
wand verträglich gestaltet werden könnte. Andererseits sollte die Offenlegung von u nternehmens-
internen Daten der Au ftragsunternehmen gegenüber den antragstellenden Verkehrsunternehmen 
auf das notwendige Maß beschränkt werden. 
 
Besonders dieser notwendige Erörterungsprozess hat dazu geführt, dass in der ohnehin eing e-
schränkten Zeit zur Antragstellung seit der Einführung der Richtlinie im Juli 2011 nur ein Antrag für 
ein Auftragsunternehmen gestellt worden ist. In vorherigen Jahren nahmen 7 bis 9 Auftragsunte r-
nehmen am Förderverfahren bei der Stadt Münster teil.

- 3 - 
V/0391/2012 
Im Ergebnis wurden somit deutlich weniger Anträge gestellt. Alle zulässigen Förderanträge wurden 
berücksichtigt und entsprechend der Richtlinie gefördert. 
 
Zugleich waren die Fördermittel aus der Landespauschale nahezu unverändert. Die Pauschale des 
Landes nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG  an die Stadt Münster für das Förderjahr 2011  beträgt 
2.135.370,92 €. 
 
Somit ergab sich die Möglichkeit, für die Stadtwerke Münster GmbH nicht nur die standardmäßigen 
Re-Investitionen zu fördern, sondern mit den verbliebenen Restmitteln auch zwei Hybridfahrzeuge 
in die Förderung hineinzunehmen. 
 
Die nachstehenden beiden Tabellen zeigen in der Übersicht, wie die Pauschale des Jahres 2011 
auf die Förderzwecke verteilt wurde. 
 
Tabelle 1: Weiterleitung an die Verkehrsunternehmen, mind. 80 % der Landespauschale 
 
Antragsteller Anzahl 
Fahrzeuge 
Fördersummen Anmerkungen 
WVG - Unternehmensgruppe 
Regionalverkehr Münsterland GmbH  
(RVM) 
2 35.957,41 € Anteil der Fahrleistung 
in Münster: 18,44 % 
RVM für Auftragsunternehmen 1 2.354,36 € Anteil der Fahrleistung 
in Münster: 2,67 % 
Stadtwerke Münster GmbH 12 1.606.603,20 € Anteil der Fahrleistung 
in Münster: 100,00 %; 
2 Fahrzeuge mit Hy b-
ridantrieb 
Westfalen Bus GmbH 3 41.900,79 € Anteil der Fahrleistung 
in Münster: 22,89 % 
Restmittel zur Verteilung bis 30.06.2012 39.790,21 €  
Summe  1.686.815,76 € Quote: 80,86% 
 
 
Tabelle 2: Verwendung für eigene Zwecke des ÖPNV oder Weiterleitung an Verkehrs unterneh-
men,  bis zu 20 % der Pauschalmittel 
 
Verwendungszweck Fördersummen Anmerkungen 
Haltestellenprogramm Stadt Münster 233.212,95 €  
Aufgabenträgerpauschale Stadt Münster 90.000,00 €  
Referenzfunkempfänger Stadt Münster 6.188,00 €  
ÖPNV-Management an Stadtwerke Münster GmbH 50.000,00 € erhöht die Quote der 
Weiterleitung an Ve r-
kehrsunternehmen um 
3,25 %  
Fahrgasterhebung für 3. NVP an Stadtwerke Münster 
GmbH 
19.364,00 € 
Summe  408.764,95 €  
 
 
Ausblick auf das Förderjahr 2012: 
 
Zuletzt wurden die Rahmenbedingungen der Antragstellung in e inem gemeinsamen Termin der 
fünf Aufgabenträger im Münsterland und den antragsberechtigten Ve rkehrsunternehmen am 
27.04.2012 besprochen und als Konsens bestätigt.  Somit erwartet die Verwaltung, dass die ko n-
zessionierten Verkehrsunternehmen Förderanträge für ihre Auftragsunternehmen stellen werden, 
zumal auch von den Auftragsunternehmen Beschaffungsvorgänge für das Jahr 2012 a ngekündigt 
worden sind.

- 4 - 
V/0391/2012 
 
Inaussichtstellungen für 2012 liegen vor für 40 Fahrzeuge. Die gefö rderten Beschaffungsmaßnah-
men im Zeitraum 2006 – 2010 zum Vergleich umfassten 56, 51, 35, 37, 30 Fahrzeuge. Damit ist zu 
erwarten, dass sich die Anzahl der neuen Linienbusse, die mit Mitteln des § 11 Abs. 2 ÖPNVG 
gefördert werden sollen, wieder in der Größ enordnung der früheren Jahre bewegen wird, so dass 
der Rückgang der Anträge in 2011 als einmaliges Ereignis verzeichnet werden darf, dessen Urs a-
chen jedoch ausgeräumt worden sind.  
 
 
Zu 2. 
 
Fördermittel werden unmittelbar für Neuanschaffungen von Linienbussen im ÖPNV gewährt, wenn 
diese mit gemeinwirtschaftlichen Merkmalen ausgestattet sind. Anlage 1 der Richtlinie führt die 
förderfähigen gemeinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmale auf und weist diesen einen Förde r-
satz von jeweils 80 % der zu Grunde gelegten Anschaffungskosten zu. Diese Zuwendung wird als 
Zuschuss und als eigenständige gemeinwirtschaftliche Maßnahme gewährt.  
 
Vorrangiges Ziel ist es, in Quantität und Qualität von neuen Bussen im Linienverkehr zu investi e-
ren. Daher sollen hochpreisige neue A ntriebstechniken oder die ergänzende Förderung von E r-
satzbeschaffungen die fahrgastorientierten Merkmale in den Neufahrzeugen nicht aus der Förd e-
rung verdrängen, zumal hierfür auch teilweise andere Förderzugänge existieren. Zugleich konnten 
für die Antriebsart Hybridtechnik erhebliche Preisveränderungen festgestellt werden. Die aktuellen 
Preise sind fortgeschrieben und übernommen worden. 
 
Die weiteren in den  Anlagen zur Vorlage dargestellten Änderungen in der Richtlinie und ihrer z u-
gehörigen Anlage 1 mit Erläuterungen wurden von den fünf Aufgabenträgern in enger Abstimmung 
mit den Verkehrsunternehmen und unter Einbeziehung des Verbandes nordrheinwestfälischer 
Omnibusunternehmen (NWO) erarbeitet. Zusätzlich gefördert werden sollen die Ausstattung s-
merkmale „Ni ederflurigkeit“, „Automatikgetr iebe“, „Rußpartikelfilter“, „Außenschwenkschieb e-
tür/Außenschwingtür“. Die Förderung der erhöhten Sitzplatzkapazitäten bzw. zusätzlichen Meh r-
zweckflächen in den Bussen wird konkretisiert. Zudem  soll ein Förderzugang für Ersatz beschaf-
fungen (Aussonderung älterer Fahrzeuge nach Ablauf seiner Zweckbindung) geschaffen werden.  
 
Bei den Verfahrensregelungen wird die Bindung an die LHO aufgegeben. Diese wird vom Land 
selbst – anders als bei anderen Landeszuwendungen – nicht gefordert, zumal in diesem Verfahren 
Restmittel einschließlich etwaiger Rückzahlungen und Zinsen bis zum 30.06. des Folg ejahres für 
Zwecke des ÖPNV verwendet bzw. an Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden  können. Die-
ses schließt das Recht ein, auch neue Maßnahme n nach Ablauf des Programmjahres zu fördern 
oder eine Höherdotierung der bereits begonnenen Maßnahmen zu bewilligen.  
Bei der Finanzierungsart handelt es um eine Festbetragsfinanzierung, die sich bei den Förderb e-
trägen für die förderfähigen Merkmale an 80 % der zu Grunde gelegten Anschaffungskosten orien-
tiert. Zugleich sind dies jeweils die Höchstbeträge (vgl. Anlage 1, Ziffer 4.1).  
Die Anpassungen werden bereits bei der Auskehrung der Restmittel bis zum 30.06.2012 und damit 
bei der abschließenden Festsetz ung der Bewilligungen des Förderjahres 2011 zu Grunde g elegt. 
Zudem wird die Merkmalsliste um eine Pauschale zum Ausgleich des Aufwands der Antragstellung 
von konzessionierten Verkehrsunternehmen für ihre Auftragsunternehmen erweitert.  
 
Die Verwaltung wird die Anschaffungskosten und die daraus abgeleiteten Fördersätze der förde r-
fähigen gemeinwirtschaftlichen Merkmale bei Bedarf überprüfen und ggf. aktualisieren,  wenn sie 
aus Gründen der Praktikabilität dieser Richtlinie, mit technischen Modernisierungen od er der 
Preisentwicklung begründet sind. Dabei soll das bestehende Förderziel und d ie im Grundsatz ein-
heitliche ÖPNV-Förderung für das gesamte Münsterland auch weiterhin aufrecht erhalten werden.

- 5 - 
V/0391/2012 
Zu 3:  
 
Ziel der gemeinsamen Förderrichtlinie der vier Müns terlandkreise und der Stadt Mün ster ist dabei 
in erster Linie, den Fahrgästen weiterhin einen qualitativ hochwertigen ÖPNV anzubieten und d a-
mit den Anreiz zum Umstieg auf den ÖPNV zu stärken. Daher zielen die förderfähigen gemeinwirt-
schaftlichen Merkmale insbesondere auf die Ausstattungen der Busse, die den Fahrgästen unmi t-
telbar zu Gute kommen und damit die Attraktivität des ÖPNV nachhaltig verbessern. Demnach 
werden vorrangig Merkmale gefördert, die den Komfort und die Information f ür die Fahrgäste über 
das gesetzlich erforderliche Maß hinaus steigern. 
 
Nachgeordnet dazu lässt die Richtlinie eine Förderung alternativer Antriebstechniken zu. Das sind 
Techniken, die den Schadstoffausstoß und die Lärmentwicklung über das Maß hinaus senk en, 
welches als Mindestforderung zum Förderzugang definiert ist. Diese sind zum jetzigen Zeitpunkt 
der Elektro-, Hybrid- oder Brennstoffzelleantrieb. Da diese Antriebsarten derzeit noch sehr koste n-
intensiv sind, würde eine Förderung große Anteile der Förde rsummen für wenige Fahrzeuge bi n-
den und damit gegebenenfalls dem eigentlichen Ziel der Richtlinie entgegenstehen. Daher so llen 
diese Merkmale nur dann gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass alle übrigen Anträge aus-
kömmlich im Sinne der Richtlinie beschieden werden können. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
 Änderungen der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 
ÖPNVG NRW 
 Geänderte Anlage 1 der Richtlinie der Stadt Münster 
 Geänderte Erläuterungen zu Anlage 1 der Richtlinie der Stadt Münster

Foerderrichtlinie_Anlage_1

6142 Zeichen

Anlage 1 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) 
Motor und Fahrwerk Innenraum und Sonstiges 
Niederflurigkeit/ Low-Entry Rückhaltesystem für Rollstühle 
Elektro Schwanenhals-Mikrofon oder in der Kopfstütze integriertes Mikrofon 
Hybrid seriell TFT-Bildschirm incl. Halterung, pro Stück 
Hybrid parallel Videoüberwachungsanlage mit Speichersystem 
Brennstoffzelle Standheizung 
besonders schadstoffarmer Antrieb EEV Aussenkamera zur Überwachung des "Toten Winkels" 
Rußpartikelfilter zusätzliche Haltewunsch-Knöpfe 
Automatikgetriebe Aussenschwenkschiebetür/ -schwingtür 
Kneelingfunktion (einseitiges Absenken des Fahrzeuges an Haltestellen) Xenon-Fahrlicht 
Anhängerkupplung Sicherheitsgurte 
Reifenluftdruckkontrollgerät Ersatzbeschaffung 
Pauschale für die Antragstellung für Auftragsunternehmen 
Klima und Elektrik 
Vollklimatisierung des Fahrgastraumes, je nach Fahrzeugtyp 
(mit einer Anlage, die kühlen, entfeuchten und wärmen kann) 
Elektrische Kühlgeräte (Förderung gilt pro Kühlgerät) 
Dachkanalheizung 
(beschreibt eine besonders effiziente Möglichkeit, das Fahrzeug zu belüften und zu heizen) 
Doppelverglaste getönte Scheiben 
Fahrtzielanzeigen mit 24 x 192 Punkten (2-zeilig) 
Vorbereitung für die im vorgesehenen Einsatzgebiet übliche Lichtsignalanlagenbeeinflussung 
(Datenfunk) 
RBL - System "Rechnergestütztes oder rechnergesteuertes Betriebsleitsystem" 
E-Ticketingfähiger Borderchner, zusätzliche optische Strecken-Anzeigeelemente und 
hochqualitativer Haltestellenansage, einschl. Halterungen, Befestigungsmaterial, Verkabelung 
und Montage 
Automatisches Fahrgastzählsystem 
Betriebsfunk oder Handy mit Freisprecheinrichtung 
Entwerter

Erläuterungen zu Anlage 1 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) 
Motor und Fahrwerk 
Auswirkung auf 
Fahrgastnach- 
frage (Mehrerlöse) 
Niederflurigkeit/ Low-Entry 15.000,00 € 15.000,00 € 12.000,00 € 12.000,00 € ja 
12m 18m 12m 18m 
Erdgas 52.000,00 € 52.000,00 € 41.600,00 € 41.600,00 € nein 
Elektro 405.000,00 € Einzelfallprüfung 324.000,00 € nein 
Hybrid seriell 115.000,00 € 185.000,00 € 92.000,00 € 148.000,00 € nein
Hybrid parallel 90.000,00 € 125.000,00 € 72.000,00 € 100.000,00 € nein 
Brennstoffzelle 1.100.000,00 € 1.250.000,00 € 880.000,00 € 1.000.000,0 0 € nein 
besonders schadstoffarmer Antrieb EEV 5.200,00 € 5.200,00 € 4.160,00 € 4.160,00 € nein 
Rußpartikelfilter 9.000,00 € 9.000,00 € 7.200,00 € 7.200,00 € nein 
Automatikgetriebe 5.000,00 € 5.000,00 € 4.000,00 € 4.000,00 € nein 
Kneelingfunktion (einseitiges Absenken des Fahrzeuges an Haltestellen) 500,00 € 500,00 € 400,00 € 400,00 € ja 
Anhängerkupplung 500,00 € - 400,00 € nein 
Reifenluftdruckkontrollgerät 600,00 € 700,00 € 480,00 € 560,00 € nein 
Klima und Elektrik 
Vollklimatisierung des Fahrgastraumes, je nach Fahrzeugtyp 
(mit einer Anlage, die kühlen, entfeuchten und wärmen kann) 13.200,00 € 20.000,00 € 10.560,00 € 16.000,00 € ja 
Elektrische Kühlgeräte (Förderung gilt pro Kühlgerät) 8.800,00 € - 7.040,00 € - ja 
Dachkanalheizung 
(beschreibt eine besonders effiziente Möglichkeit, das Fahrzeug zu belüften 
und zu heizen) 
5.900,00 € 9.650,00 € 4.720,00 € 7.720,00 € ja 
Doppelverglaste getönte Scheiben 1.300,00 € 1.900,00 € 1.040,00 € 1.520,00 € nein 
Fahrtzielanzeigen mit 24 x 192 Punkten (2-zeilig) 2.200,00 € 2.200,00 € 1.760,00 € 1.760,00 € nein 
Vorbereitung für die im vorgesehenen Einsatzgebiet übliche 
Lichtsignalanlagenbeeinflussung (Datenfunk) 2.021,00 € 2.021,00 € 1.616,80 € 1.616,80 € nein 
Erläuterungen zu Anlage 1 :
Die einzelnen Merkmale werden gemäß der in der Tabelle ausgewiesenen Anschaffungskosten im Rahmen der Förderung berücksichtigt. Diese 
Anschaffungskosten orientieren sich an den zur Zeit üblichen Marktpreisen für diese Ausstattungsmerkmale. Sollten zukünftig marktbedingt Anpassungen 
der Preise erforderlich werden, so liegt die Zuständigkeit dafür bei der Verwaltung. 
Anschaffungskosten Fördersätze 
(80% der Anschaffungskosten)

Erläuterungen zu Anlage 1 der Richtlinie der Stadt Münster zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) 
RBL - System "Rechnergestütztes oder rechnergesteuertes 
Betriebsleitsystem" 
E-Ticketingfähiger Borderchner, zusätzliche optische Strecken- 
Anzeigeelemente und hochqualitativer Haltestellenansage, einschl. 
Halterungen, Befestigungsmaterial, Verkabelung und Montage 
9.386,00 € 9.386,00 € 7.508,80 € 7.508,80 € ja 
Automatisches Fahrgastzählsystem 6.000,00 € 9.000,00 € 4.800,00 € 7.200,00 € nein 
Betriebsfunk oder Handy mit Freisprecheinrichtung 80 0,00 € 800,00 € 640,00 € 640,00 € nein 
Entwerter 1.200,00 € 1.200,00 € 960,00 € 960,00 € nein 
Innenraum und Sonstiges 
Regionalbus-Bestuhlung 
Bezeichnung einer bestimmten Qualitätsstufe / pro Sitz 89,00 € 89,00 € 71,20 € 71,20 € ja 
Schwanenhals-Mikrofon oder in der Kopfstütze integriertes Mikrofon 485,00 € 485,00 € 388,00 € 388,00 € nein
TFT-Bildschirm incl. Halterung, pro Stück 2.850,00 € 2.850,00 € 2.280,00 € 2.280,00 € ja 
Videoüberwachungsanlage mit Speichersystem 4.350,00 € 4.950,00 € 3.480,00 € 3.960,00 € ja 
Standheizung 1.500,00 € 1.600,00 € 1.200,00 € 1.280,00 € nein 
Aussenkamera zur Überwachung des "Toten Winkels" 800 ,00 € 800,00 € 640,00 € 640,00 € nein 
zusätzliche Haltewunsch-Knöpfe je 25,00 € je 25,00 € je 20,00 € je 20,00 € nein 
Außenschwenkschiebetür / -schwingtür 4.500,00 € 4.500,00 € 3.600,00 € 3.600,00 € nein 
Rückhaltesystem für Rollstühle 1.200,00 € 1.200,00 € 960,00 € 960,00 € nein 
Xenon-Fahrlicht 600,00 € 600,00 € 480,00 € 480,00 € nein 
Sicherheitsgurte für Zulassung auf 100 km/h 6.500,00 € 8.200,00 € 5.200,00 € 6.560,00 € nein 
erhöhte Sitzplatzkapazität für alle Fz-Typen und -Arten nach dieser Richtlinie 2.240 Euro pro Sitzplatz / Gemeinfläche 
Abmeldung eines Fahrzeuges im Förderjahr bei Neubeschaffung wird pauschal mit 20.000 Euro gefördert. 
Ersatzbeschaffung Bedingung: Alter des Fahrzeuges: 10 bis 15 Jahre alt oder mit einer Betriebsleistung 
von 600.000 km bis 900.000 km 
Pauschale für die Antragstellung für Auftragsunternehmen pro Antrag 500,00 Euro

Beratungsverlauf (3)

31.05.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 8.10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Hauptausschuss
TOP 26 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
27.06.2012 Rat
TOP 25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0391/2012
Typ
Vorlagen
Datum
08.05.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37