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JHA/038/2025

Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich

Beschlussvorlage 22.05.2025

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Beschlussvorlage

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01_Elternbeitragssatzung

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02_Beitragstabelle

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03_Synopse

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Beschlussvorlage

3619 Zeichen

JHA/038/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von 
Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der 
Ganztagsbetreuung im Primarbereich 
Fachbereich: 
51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Stadtdirektor Burkhard Hintzsche      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Jugendhilfeausschuss 18.06.2025 Vorberatung 
Schulausschuss 18.06.2025 Vorberatung 
Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung 
Rat 10.07.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die anliegende Neufassung der 
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in 
Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagesbetreuung im 
Primarbereich (Anlage 1) inklusive der Anpassung der Beitragssätze bezogen auf die 
Neukonzeption der Ganztagsbetreuung im Primarbereich ab 2026/27. 
 
 
Sachdarstellung: 
Die geänderte Elternbeitragssatzung stellt eine umfassende Überarbeitung des 
Abschnitts zur Ganztagsbetreuung in der Primarstufe dar, die aufgrund der 
Neukonzeption der Ganztagsbetreuung (vgl. SchuA/016/2025) ab dem Schuljahr 
2026/27 nötig wird. Dabei sind Änderungen im Wortlaut notwendig, um die neue 
Modularisierung zu berücksichtigen. Außerdem wurden die verschiedenen Module mit 
familienfreundlichen und verwaltungsvereinfachten Beiträgen in die Beitragstabellen 
gefasst, mit denen keine Familie in der Ganztagsbetreuung an Schulen der 
Primarstufe mehr zahlt als in der vorherigen Fassung. Dabei werden alle schulischen 
Betreuungsangebote im Primarbereich, unabhängig von dem Träger der Maßnahme, 
zukünftig durch die Elternbeitragssatzung abgedeckt. Dies gilt z.B. auch für die 
Betreuungsangebote der bewegten Schulkindbetreuung in Sportvereinen.

Seite 2 
Beiträge für Schulkinder in Tagespflege und Tageseinrichtungen richten sich ab dem 
01.08.2026 nach der Beitragstabelle für die Ganztagsbetreuung, wobei nur in 
besonders begründeten Einzelfällen oder bei nachgewiesenen Bedarfen über 16.00 
Uhr hinaus, der nicht im Rahmen der Ganztagsbetreuung sichergestellt werden kann, 
die Betreuung von Schulkindern in Tagespflege und Tageseinrichtungen erfolgen 
kann. 
 
 
 
Im Einzelnen beinhalten die vorgeschlagenen Anpassungen folgende Änderungen 
(zusammengefasste Darstellung): 
 
Die Begrifflichkeit „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ wird abgelöst durch die 
Formulierung „Ganztagsbetreuung im Primarbereich“ und wurde entsprechend in § 6 
(1), § 7 (1), Überschrift III. Abschnitt, § 12 (1), § 14, § 15 geändert. 
§ 12 (Allgemeines) (1) wurde hinsichtlich der Definition der Ganztagsangebote 
konkretisiert.  
(2) räumt die Möglichkeit für anderweitig geltende Regelungen neben §§ 2 bis 9 des 
I. Abschnitts der Satzung ein. 
 
§ 13 (Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt) wird neu vor dem ehemaligen § 13 
eingeschoben.  
(1) benennt die Faktoren der Zusammensetzung der Beitragshöhe. 
(2) hält die die Erhebung des Verpflegungsentgeltes fest. 
(3) stellt die verbindliche Teilnahme an der Mittagsverpflegung im 15- und 16-Uhr 
Modell, sowie die optionale Teilnahme dessen im 14-Uhr Modell dar.  
 
§ 14 (Ermäßigung bei vorübergehender Teilnahme) ehemals § 13. 
 
§ 15 (Teilnahme) ehemals § 14 wurde vereinfacht. 
 
§ 16  (In-Kraft-Treten) ehemals §15: Das Datum, an denen die Satzung in Kraft tritt, 
wurde geändert und die bisherige Satzung wird außer Kraft gesetzt. 
 
 
Anlagen: 
01_Elternbeitragssatzung 
02_Beitragstabelle 
03_Synopse

01_Elternbeitragssatzung

20355 Zeichen

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von 
Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der 
Ganztagsbetreuung im Primarbereich 
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 
2023), des § 90 Achtes  Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), des § 51 des Gesetzes zur frühen 
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung vom 
03.12.2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77/SGV. NRW. 216 ) sowie des § 9 des 
Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. 
NRW. S. 102/SGV. NRW. 223) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen 
Fassung – hat der Rat der Stadt Düsseldorf in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende 
Satzung beschlossen:  
 
I. Abschnitt  
Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen  
 
§ 1 Allgemeines 
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen 
i.S.d. § § 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII der Stadt Düsseldorf und der von ihr 
geförderten freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich -rechtlichen Beitrag , 
soweit sich nach § 49 KiBiz keine abweichende Zuständigkeit ergibt.  
 
(2) Für die Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des 
Gebietes der Stadt Düsseldorf erhebt die Stadt Düsseldorf Elternbeiträge nach 
Maßgabe dieser Satzung, soweit die Zuständigkeit nach § 49 i.V.m. § 51 KiBiz 
gegeben ist.  
 
§ 2 Beitragszeitraum  
(1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr 
entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die 
Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der 
Betreuung vertraglich f estgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des 
Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. 
aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht 
endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird.  
 
(2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch, wenn das Kind nicht an allen 
Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch 
Eingewöhnungs- oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht be rührt. Bei 
vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, 
insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein 
Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind aus persönlichen 
Gründen (z.B. Urlaub, Krankheit oder private Termine) vorübergehend nicht an der

Betreuung teilnimmt. 
 
 
 
§ 3 Beitragspflichtige  
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern (Eltern im leiblichen Sinne und Adoptiveltern) und 
diesen rechtlich gleichgestellt en Personen (Vormünder) mit denen das Kind 
zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder einer rechtlich 
gleichgestellten Person zusammen, so tritt dieser bzw. diese an die Stelle der Eltern 
bzw. der  rechtlich gleichgestellten Personen.  
 
(2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch dann gegeben, wenn das 
Kind in etwa zu gleichen Teilen einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen 
Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben, wenn das Kind in der 
Regel in derselben Wohnung lebt und sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes 
dort teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den 
elterlichen Wohnungen wechselt (sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem 
Fall sind ebenfalls beide Eltern beitragspflichtig. 
 
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 
 
(4) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein 
Elternbeitrag zu zahlen.  
 
§ 4 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt  
(1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Sa tzung 
wird in monatlichen Raten als öffentlich-rechtlicher Jahresbeitrag erhoben.  
 
(2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der 
Beitragspflichtigen, nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. 
Unabhängig von de r tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche 
Elternbeitrag für den Betreuungsumfang erhoben, für den das Kind angemeldet ist. 
Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit ihrer Ehegattin 
beziehungsweise ihrem Ehegatten oder ihrer Partne rin beziehungsweise ihrem 
Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese beziehungsweise 
dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes oder rechtlich gleichgestellt, gehören 
auch das Einkommen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten ode r der 
Partnerin beziehungsweise des Partners zum beitragsrelevanten Einkommen. Lebt 
das Kind allerdings in einem Wechselmodell im Sinne des § 3 Abs. 2 mit seinen 
Elternteilen zusammen, bleibt das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen 
Lebenspartnern der Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 3 dieser 
Satzung und Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, deren Einkommen nach den 
beiden vorgenannten Sätzen zu berücksichtigen ist, werden im Folgenden 
zusammenfassend als „einkommenseinsatzpflic htige Personen“ bezeichnet. Die 
Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 
 
(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann gem. § 51 Abs. 3 KiBiZ zusätzlich ein 
Entgelt für das Mittagessen verlangen. Das Verpflegungsentgelt ist unabh ängig 
vom Einkommen zu zahlen.

§ 5 Einkommen  
(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der 
einkommenseinsatzpflichtigen Personen im Sinne des §  2 Abs. 1 und Abs. 2 des 
Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und 
vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten 
aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veran lagten 
Ehegatten/eingetragene Lebenspartner ist nicht zulässig.  
 
(2) Dem Einkommen gem. Abs.  1 sind steuerfreie Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen, 
Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), 
Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z .B. Elterngeld oder 
Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten 
öffentlichen Leistungen für die einkommenseinsatzpflichtigen Personen sowie das 
Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach 
dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften sowie der 
Kinderzuschlag (vgl. § 6a BKGG) sind zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das 
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu 
den in § 10 BEEG genannte n Beträgen als Einkommen unberücksichtigt. Bei 
Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1-3 BEEG genannten Beträge 
mit der Zahl der geborenen Kinder. 
 
(3) Vorschriften des EStG über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind 
für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern 
das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen, insbesondere 
Sozialversicherungsbeiträge und Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, 
gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen. Ausgenommen hiervon sind 
Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 
in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden entsprechend der Regelung in § 2 
Abs. 5a S. 2 EStG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen 
abgezogen. 
 
(4) Bezieht eine einkommenseinsatzpflichtige Person Einkünfte aus einem 
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihr 
aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung 
oder an deren Stelle e ine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen 
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz 
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem 
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats 
hinzuzurechnen. 
 
(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu 
gewährenden Freibeträge von dem nach Abs.  1- 4 ermittelten Einkommen 
abzuziehen.  
 
 
  § 6 Beitragsermäßigung  
(1)   Wird mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 3 dieser Satzung 
an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder im

Gebiet der Stadt Düsseldorf, von einer Tagespflegeperson  oder im Rahmen einer 
Ganztagsbetreuung im Primarbereich im Gebiet der Stadt Düsseldorf betreut und 
werden für die Betreuungen Elternbeiträge durch die Stadt Düsseldorf erhoben, so 
entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.  Ergeben sich ohne 
Beitragsbefreiung nach S. 1 unterschiedlich hohe Beiträge für die betreuten Kinder, 
so ist der Elternbeitrag für das Kind zu zahlen, für das sich nach dem Einkommen 
und der Betreuungsart der höchste Betrag nach der Anlage zu dieser Satzung 
ergibt. Die Regelung der Geschwisterermäßigung gilt nur für öffentlich geförderte 
Betreuungsangebote. 
(2) Die G eschwisterermäßigung nach Abs.  1 gilt auch dann, wenn die Kinder der 
beitragspflichtigen Personen in unterschiedlichen Jugendamtsbezirken betreut 
werden, die Stadt Düsseldorf aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 2 KiBiz 
NRW jedoch auch für die Beitragserhebung in Bezug auf das auswärtig betreute 
Kind bzw. die auswärtig betreuten Kinder zuständig ist. 
(3) Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit einer anderen Person gemäß 
§ 4 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung und wird für mehr als ein Kind einer dieser beiden 
Personen und/oder beider Personen ein Elternbeitrag erhoben, gelten die 
vorstehenden Beitragsbefreiungen entsprechend. 
(4) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen 
Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem 
Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Empfänger von Leistungen zur 
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II und XII 
(Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe), Wohngel d nach dem Wohngeldgesetz, 
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach dem 
BKKG oder Eltern, denen gegenüber im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes 
eine Kostenübernahme in Bezug auf das Verpflegungsentgelt erklärt wurde, sind 
nach Vorlage der entsprechenden Nachweise von der Zahlung des Elternbeitrags 
befreit. Bei Vorlage eines gültigen Düsselpasses wird eine Beitragsbefreiung ab 
Beginn des Monats der Vorlage und zukünftig bis Ende der Gültigkeitsdauer 
gewährt. Sobald der Beitragspflichtige die Anspruchsgrundlagen für die in S. 2 und 
3 benannten Voraussetzungen, unabhängig von der jeweiligen Gültigkeitsdauer, 
nicht mehr erfüllt, erfolgt die Beitragsfestsetzung nach dem dann gültigen 
Einkommen.  
(5) Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist di e Inanspruchnahme von Angeboten in 
Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. 
September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben 
Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung  beitragsfrei. 
Kinder, deren Tagesbetreuung nach S. 1 beitragsfrei ist, sind so zu berücksichtigen, 
als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. 
 
(6) Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist kein Elternbeitrag zu zahlen. 
Ebenfalls beitragsfrei sind Kinder, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII 
erhalten. 
 
§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung, bei der 
Ganztagsbetreuung die Schule und bei Kindertagespflege die Tagespflegeperson im 
Rahmen des Antrags auf Geldleistungen, der Stadt Düsseldorf die Namen, 
Anschriften, Geburtsdaten und die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie 
die entsprechende n Angaben zu dessen bzw. deren Eltern oder 
Erziehungsberechtigten unverzüglich mit.  
 
(2) Die Beitragspflichtigen haben sich binnen vier Wochen nach Zugang der 
Aufforderung zur Abgabe der schriftlichen Einkommenserklärung und danach auf 
Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verbindlich zu ihrer 
Einkommenssituation zu erklären und alle Tatsachen, die für die Bemessung des 
Elternbeitrags maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen 
Nachweise, insbesondere über das maßgebliche Einkommen gem. § 5 dieser 
Satzung, vorzulegen. Die Beitragspflichtigen s ind während des gesamten 
Betreuungszeitraums verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder 
persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich 
sind, unverzüglich mitzuteilen. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird 
durch die Rechtsprechung ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Der Nachweis 
des Einkommens gem. § 5 dieser Satzung entfällt, wenn und solange der/die 
Zahlungs- bzw. Beitragspflichtige/n sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der 
höchsten Einkommensstufe zuordnet bzw. zuordnen.  
 
(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts - und Anzeigepflichten nicht oder 
nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der entsprechend der Betreuungsform 
höchste Elternbeitrag festgesetzt.  
 
§ 8 Veranlagung, Fälligkeit und Zahlung des Beitrages 
(1) Maßgeblich für die Bemessung des Elternbeitrages ist das gemäß § 5 dieser 
Satzung tatsächliche Einkommen des Kalenderjahres, in dem der jeweilige 
Beitragsmonat liegt. Für die Bemessung der Beitragshöhe wird zunächst auf das 
Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr abgestellt. Im Rahmen 
der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu 
aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und 
wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte 
laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die 
Einkommenssituation auf Dauer besteht. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das 
tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der 
bisherigen Festsetzung zugrundeliegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund 
dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgeblich ist, ist die 
Beitragsfestsetzung für das gesamte Kalenderjahr zu ändern. 
 
(2) Die Elternbeiträge sind nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die Zeit 
ab dem vertraglichen Betreuungsbeginn fällig und monatlich im Voraus, spätestens 
zum 05. eines Monats, zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle 
Monatsbeiträge erhoben, unab hängig von An -/Abwesenheitszeiten des Kindes, 
Schließzeiten, Ferien oder anderen in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten 
Gründen.  
 
(3) Bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Trennung der Eltern) erfolgt 
eine Anpassung des Elternbeitrags im Monat nach Eintritt der Veränderung.

(4) Mit der Anmeldung des Kindes in der Tageseinrichtung verpflichten sich die Eltern 
bzw. die Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, den 
fälligen Beitrag durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Auf begründeten Antrag 
kann von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren verzichtet 
werden.  
 
(5) Unabhängig von den Anzeige - und Auskunftspflichten ist die Stadt Düsseldorf 
berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der 
Beitragspflichtigen bei Bedarf, mindestens jährlich, zu überprüfen. 
 
 
§ 9 Bußgeldvorschrift  
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 7 Abs. 2 dieser 
Satzung vorgeschriebenen Mitteilungsverpflichtungen nicht erfüllt und die dort 
bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit 
kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die Verfolgung und 
Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils 
gültigen Fassung.  
 
II. Abschnitt  
Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Sinne der §§ 
22, 23 SGB VIII  
 
§ 10 Allgemeines  
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung 
von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 22 Abs. 1 S. 2, 23 und 24 SGB VIII einen 
öffentlich-rechtlichen Beitrag.  
 
(2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, der 
Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der 
Beitragsermäßigung, der Auskunfts - und Anz eigepflichten, der Festsetzung des 
Elternbeitrages, der jährlichen Überprüfung und der Fälligkei t gelten die 
Regelungen der §§ 3 bis 9 des I. Abschnitts entsprechend.  
 
§ 11 Beitragszeitraum Kindertagespflege 
(1) Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum der Geldleistung für die 
Kindertagespflege, er beginnt und endet mit dem Monat des vertraglichen 
Betreuungsanspruchs. Beginnt der vertragliche Betreuungsanspruch für die 
Kindertagespflege nach dem 15. eines Monats oder endet der vertragliche 
Betreuungsanspruch bis zum 15. eines Monats, wird der hälftige Elternbeitrag 
erhoben.

(2) Die Beitragspflicht wird durch die Eingewöhnung sowie Unterbrechungen  aus 
persönlichen Gründen,  z.B. Urlaub oder Fehlta ge des Kindes oder der 
Tagespflegeperson bis maximal 4 Wochen oder andere in § 2 Abs. 2 dieser Satzung 
genannte Gründe, nicht berührt. Der Beitragsbescheid bleibt solange gültig, bis ein 
neuer Bescheid (z.B. Stundenänderung, Einkommensänderung etc.) erteilt wird 
oder eine Abmeldung erfolgt.  
 
III. Abschnitt  
Elternbeiträge im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich  
 
§ 12 Allgemeines  
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Teilnahme von Kindern am Angebot der 
Ganztagsbetreuung im Primarbereich gem. § 51 Abs. 5 KiBiz einen öffentlich -
rechtlichen Beitrag. Hierunter ist sowohl die Teilnahme an außerunterrichtlichen 
Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen im Sinne von § 9 Abs. 3 SchulG 
NRW als auch an anderen außerunterrichtlichen Ganztags - und 
Betreuungsangeboten in Schulen  im Sinne von § 9 Abs. 2 SchulG N RW zu 
verstehen. Umfasst werden alle schulischen Betreuungsangebote, unabhängig 
vom Träger der Maßnahme, dazu zählen z.B. auch die Betreuungsangebote im 
Rahmen der „bewegten Schulkindbetreuung“ in Sportvereinen. 
 
(2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, 
des Beitragszeitraumes (Schuljahr 01. August bis 31. Juli), der Ermittlung der 
Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, 
der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der jährlichen Überprüfung und der 
Fälligkeit gelten die Regelungen der §§ 2 bis 9 des I. Abschnitts dieser Satzung 
entsprechend, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen 
werden.  
§ 13 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt  
(1) Der Elternbeitrag richtet sich nach der  wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der 
Beitragspflichtigen sowie dem Betreuungsumfang. Der Betreuungsumfang kann 
bis 14.00 Uhr, bis 15.00 Uhr oder bis 16.00 Uhr gewählt werden.  
 
(2) Der Träger der Ganztagsbetreuung verlangt ein zusätzliches Entgelt für das 
Mittagessen. Das Verpflegungsentgelt ist unabhängig vom Einkommen zu 
bezahlen.  
 
(3) Bei einer Anmeldung für den Besuch einer Ganztagsbetreuung im Primarbereich 
im Betreuungsumfang bis 15 .00 Uhr bzw. bis 16 .00 Uhr ist die Teilnahme an 
der Mittagsverpflegung verpflichtend. Bei einer Betreuung bis 14.00 Uhr besteht 
optional die Möglichkeit an der Mittagsverpflegung teilzunehmen.

§ 14 Ermäßigung bei vorübergehender Teilnahme 
In besonders begründeten Ausnahmefällen können Kinder vorübergehend an der 
Ganztagsbetreuung teilnehmen, ohne dass ein Beitrag erhoben wird. Die Entscheidung 
trifft die Schulleitung.  
 
§ 15 Anmeldung und Teilnahme 
Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an der Ganztagsbetreuung bindet für die 
Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.). Werden die Angebote aus persönlichen 
Gründen (z.B. Krankheit, privater Termin) nicht wahrgenommen, reduziert sich der 
Elternbeitrag nicht. 
 
IV. Abschnitt  
Abschließende Regelung  
 
§ 16 In-Kraft-Treten  
Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die 
Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, 
in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagesschule  im Primarbereich vom 
07.02.2025 außer Kraft.

02_Beitragstabelle

4081 Zeichen

Anlage zur Satzung - Beitragstabellen
Beträge in Euro
EK-Stufe EK-Grenze 25 Std. 35 Std. 45 Std.über 45 
Std.
Stufe 1* bis 30.000 0,00 0,00 0,00 50,00
Stufe 2 bis 40.000 0,00 0,00 0,00 50,00
Stufe 3 bis 50.000 0,00 50,00 100,00 150,00
Stufe 4 bis 60.000 0,00 125,00 175,00 225,00
Stufe 5 bis 70.000 25,00 205,00 255,00 305,00
Stufe 6 bis 80.000 50,00 255,00 305,00 355,00
Stufe 7 über 80.00075,00 300,00 350,00 400,00
EK-Stufe EK-Grenzebis 25 
Std. 26 Std. 27 Std. 28 Std. 29 Std. 30 Std. 31 Std. 32 Std. 33 Std. 34 Std. 35 Std. 36 Std. 37 Std. 38 Std. 39 Std. 40 Std. 41 Std. 42 Std. 43 Std. 44 Std. 45 Std. über 45 
Std.
Stufe 1* bis 30.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 50,00
Stufe 2 bis 40.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 50,00
Stufe 3 bis 50.000 0,00 5,00 10,00 15,00 20,00 25,00 30,00 35,00 40,00 45,00 50,00 55,00 60,00 65,00 70,00 75,00 80,00 85,00 90,00 95,00 100,00 150,00
Stufe 4 bis 60.000 0,00 12,50 25,00 37,50 50,00 62,50 75,00 87,50 100,00 112,50 125,00 130,00 135,00 140,00 145,00 150,00 155,00 160,00 165,00 170,00 175,00 225,00
Stufe 5 bis 70.000 25,00 43,00 61,00 79,00 97,00 115,00 133,00 151,00 169,00 187,00 205,00 210,00 215,00 220,00 225,00 230,00 235,00 240,00 245,00 250,00 255,00 305,00
Stufe 6 bis 80.000 50,00 70,50 91,00 111,50 132,00 152,50 173,00 193,50 214,00 234,50 255,00 260,00 265,00 270,00 275,00 280,00 285,00 290,00 295,00 300,00 305,00 355,00
Stufe 7 über 80.000 75,00 97,50 120,00 142,50 165,00 187,50 210,00 232,50 255,00 277,50 300,00 305,00 310,00 315,00 320,00 325,00 330,00 335,00 340,00 345,00 350,00 400,00
Einkommen Unter 3 Jahre
(A)     Beiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen für 
Kinder (mtl.)
Die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (Tabelle A) und in Tagespflege (Tabelle B) ist für 
Kinder im Alter von 3 Jahren bis Schuleintritt in allen Einkommensstufen beitragsfrei.
Einkommen Unter 3 Jahre
(B)     Beiträge für die Betreuung in Tagespflege (mtl.) 
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Anlage zur Satzung - Beitragstabellen
Beträge in Euro
EK-Stufe EK-Grenze 14 Uhr 15 Uhr 16 Uhr/GTK
Stufe 1* bis 30.000 0,00 0,00 0,00
Stufe 2 bis 40.000 0,00 15,00 30,00
Stufe 3 bis 50.000 0,00 25,00 50,00
Stufe 4 bis 60.000 0,00 38,00 75,00
Stufe 5 bis 70.000 0,00 50,00 100,00
Stufe 6 bis 80.000 0,00 63,00 125,00
Stufe 7 über 80.000 0,00 90,00 180,00
Einkommen
(C) Ganztagsbetreuung / Schulkind in Tagespflege (mtl.)
Zusatzinformationen zur Beitragstabelle1. * Düsselpass-RegelungBeitragspflichtige, die im Besitz eines gültigen Düsselpasses sind, werden automatisch in die Einkommensstufe 1 eingestuft und sind somit vom Elternbeitrag befreit.2. * BeitragsbefreiungBeitragspflichtige, die Anspruch auf eine der folgenden Leistungen haben, werden automatisch in die Einkommensstufe 1 eingestuft und sind somit vom Elternbeitrag befreit:Bildungs- und Teilhabepaket (BuT), Arbeitslosengeld II (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4), Asylbewerberleistungen (nach §§ 2 und 3 AsylbLG), Kinderzuschlag, Wohngeld 3. Geschwisterkind-Regelung1. Kind = voller Beitrag2. Kind = Beitragsfreiheit in allen Betreuungsformen. Ergeben sich für Geschwisterkinder unterschiedlich hohe Beiträge, ist der entsprechend höhere Beitrag zu zahlen.4. Pflegekinder und Kinder im Leistungsbezug der Hilfen zur ErziehungFür Pflegekinder und Kinder, die im Leistungsbezug der Hilfen zur Erziehung stehen, ist kein Elternbeitrag zu zahlen.5. Betreuung von mehr als 45 Stunden / Woche oder in einer Anschlussbetreuung für Schulkinder in Tagespflege nach 16 UhrDie Betreuung eines Kindes von mehr als 45 Stunden pro Woche in einer Tageseinrichtung / Tagespflege oder in einer Anschlussbetreuung für Schulkinder in Tagespflege nach 16 Uhr stellen ein Zusatzangebot außerhalb der Regelungen nach dem Kinderbildungsgesetz dar. Dieses Zusatzangebot wird pauschal mit plus 50 EUR über alle Einkommensstufen und Angebotsformen belegt.
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03_Synopse

8499 Zeichen

Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der 
Ganztagsbetreuung im Primarbereich  
 
Synoptische Gegenüberstellung 
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die 
Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in 
Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule 
im Primarbereich (IST) 
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die 
Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in 
Tagespflege und im Rahmen der  Ganztagsbetreuung im 
Primarbereich (SOLL) 
 
§ 6       
Beitragsermäßigung 
(IST) 
§ 6 Beitragsermäßigung (SOLL) 
 (1) Wird mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die 
nach § 3 dieser Satzung an  die Stelle der Eltern treten, 
gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder im Gebiet 
der Stadt Düsseldorf, von einer Tagespflegeperson oder in 
einer offenen Ganztagsschule im Gebiet der Stadt 
Düsseldorf betreut und werden für die Betreuungen 
Elternbeiträge durch die Stadt Düsseldorf erhoben, so 
entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. 
Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach S. 1 
unterschiedlich hohe Beiträge für die betreuten Kinder, so 
ist der Elternbeitrag für das Kind zu zahle n, für das sich 
nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste 
Betrag nach der Anlage zu dieser Satzung ergibt. Die 
Regelung der Geschwisterermäßigung gilt nur für öffentlich 
geförderte Betreuungsangebote. 
(1)   Wird mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die 
nach § 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, 
gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder im Gebiet 
der Stadt Düsseldorf, von einer Tagespflegeperson  oder im 
Rahmen einer Ganztagsbetreuung im Primarbereich  im 
Gebiet der S tadt Düsseldorf betreut und werden für die 
Betreuungen Elternbeiträge durch die Stadt Düsseldorf 
erhoben, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes 
weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach S. 1 
unterschiedlich hohe Beiträge für die betreuten Kinder, so ist 
der Elternbeitrag für das Kind zu zahlen, für das sich nach 
dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Betrag 
nach der Anlage zu dieser Satzung ergibt. Die Regelung der 
Geschwisterermäßigung gilt nur für öffentlich geförderte 
Betreuungsangebote.

§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (IST) § 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (SOLL) 
(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der 
Einrichtung, bei der offenen Ganztagsschule die Schule und 
bei Kindertagespflege die Tagespflegeperson im Rahmen des 
Antrags auf Geldleistungen, der Stadt Düsseldorf die Namen, 
Anschriften, Geburt sdaten und die Aufnahme - und 
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben 
zu dessen bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten 
unverzüglich mit.  
 
(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der 
Einrichtung, bei der Ganztagsbetreuung die Schule und bei 
Kindertagespflege die Tagespflegeperson im Rahmen des 
Antrags auf Geldleistungen, der Stadt Düsseldorf die Namen, 
Anschriften, Geburtsdaten und die Aufnahme - und 
Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben 
zu dess en bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten 
unverzüglich mit.  
 
§ 10 Allgemeines (IST) 
 
 
 § 10 Allgemeines (SOLL) 
 
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Inanspruchnahme des 
Angebots der Förderung von Kindern in von 
Kindertagespflege nach §§ 22 Abs. 1 S. 2, 23 und 24 SGB 
VIII einen öffentlich-rechtlichen Beitrag.  
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Inanspruchnahme des 
Angebots der Förderung von Kindern in  Kindertagespflege 
nach §§ 22 Abs. 1 S. 2, 23 und 24 SGB VIII einen öffentlich-
rechtlichen Beitrag.

III. Abschnitt (IST) III. Abschnitt (SOLL) 
  
Elternbeiträge im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im 
Primarbereich 
Elternbeiträge im Rahmen der Ganztagsbetreuung im 
Primarbereich 
 
 
§ 12 Allgemeines (IST) § 12 Allgemeines (SOLL) 
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Teilnahme von Kindern 
am Angebot der Offenen Ganztagsschule i.S.d. § 9 Abs. 3 
Schulgesetz NRW gem. § 51 Abs. 5 KiBiz einen  öffentlich-
rechtlichen Beitrag. 
(1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Teiln ahme von Kindern 
am Angebot der Ganztagsbetreuung im Primarbereich gem. 
§ 51 Abs. 5 KiBiz einen  öffentlich-rechtlichen Beitrag .  
Hierunter ist sowohl die Teilnahme an außerunterrichtlichen 
Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen im Sinne 
von § 9 Abs. 3 SchulG NRW als auch an anderen 
außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten 
in Schulen im Sinne von § 9 Abs. 2 SchulG NRW zu 
verstehen. Umfasst werden alle schulische n 
Betreuungsangebote, unabhängig vom Träger der 
Maßnahme, dazu zählen z.B. auch die Betreuungsangebote 
im Rahmen der „bewegten Schulkindbetreuung“ in 
Sportvereinen.

(2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der 
Beitragspflichtigen, des Beitragszeitraumes (Schuljahr 01. 
August bis 31. Juli), der Ermittlung der Beitragshöhe, des 
beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, 
der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der jährlichen 
Überprüfung und der Fälligkeit gelten die Regelunge n der 
§§ 2 bis 9 des I. Abschnitts dieser Satzung entsprechend. 
(2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der 
Beitragspflichtigen, des Beitragszeitraumes (Schuljahr 01. 
August bis 31. Juli), der Ermittlung der Beitragshöhe, des 
beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, 
der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der jährlichen 
Überprüfung und der Fälligkeit gelten die Regelungen der §§ 
2 bis 9 des I. Abschnitts dieser Satzung entsprechend, soweit 
nicht im Folgenden abweichende Reg elungen getroffen 
werden.

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der 
Offenen Ganztagsschule im Primarbereich 
Synoptische Gegenüberstellung 
neu § 13 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt (SOLL) 
(1) neu (1) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen 
Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen sowie dem 
Betreuungsumfang. Der Betreuungsumfang kann bis 14.00 
Uhr, bis 15.00 Uhr oder bis 16.00 Uhr gewählt werden. 
 neu (2) Der Träger der Ganztagsbetreuung verlangt ein zusätzliches 
Entgelt für das Mittagessen. Das Verpflegungsentgelt ist 
unabhängig vom Einkommen zu bezahlen.  
 
 neu (3) Bei einer Anmeldung für den Besuch einer 
Ganztagsbetreuung im Primarbereich im Betreuungsumfang 
bis 15:00 Uhr bzw. bis 16:00 Uhr ist die Teilnahme an der 
Mittagsverpflegung verpflichtend. Bei einer Betreuung bis 
14:00 Uhr besteht optional die Möglichkeit a n der 
Mittagsverpflegung teilzunehmen.

§ 14 Teilnahme (IST) § 15 Anmeldung und 
Teilnahme (SOLL) 
 Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der 
offenen Ganztagsschule ist freiwillig, die Anmeldung eines 
Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer 
eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.). Werden die Angebote 
aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, privater Termin) 
nicht wahrgenommen, reduziert sich der Elternbeitrag 
nicht. 
  Die Anmeldung eines Kindes a n der Ganztagsbetreuung 
bindet für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.) 
Werden die Angebote aus persönlichen Gründen (z.B. 
Krankheit, privater Termin) nicht wahrgenommen, reduziert 
sich der Elternbeitrag nicht. 
 
 
§ 13 Ermäßigung bei vorübergehender Teilnahme (IST) § 14 Ermäßigung bei vorübergehender Teilnahme (SOLL) 
  In besonders begründeten Ausnahmefällen können 
Kinder vorübergehend an der offenen Ganztagsschule 
teilnehmen, ohne dass ein Beitrag erhoben wird. Die 
Entscheidung trifft die Schulleitung.  
  In besonders begründeten Ausnahmefällen können Kinder 
vorübergehend an der Ganztagsbetreuung teilnehmen, ohne 
dass ein Beitrag erhoben wird. Die Entscheidung trifft die 
Schulleitung.

§ 15 In-Kraft-Treten (IST) § 16 In-Kraft-Treten (SOLL) 
  Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig 
tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen 
für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in 
Tagespflege und im Rahmen der Offenen 
Ganztagesschule im Primarbereich vom 09. Juli 2012 
außer Kraft 
  Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt 
die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die 
Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in  
Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagesschule 
im Primarbereich vom 07.02.2025 außer Kraft.

Beratungsverlauf (4)

18.06.2025 Jugendhilfeausschuss, Schulausschuss
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2025 Jugendhilfeausschuss, Schulausschuss
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
30.06.2025 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 19 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.07.2025 Rat
TOP 25 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
JHA/038/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
22.05.2025
Erstellt
20.05.2025 13:20