JHA/038/2025
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich
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Beschlussvorlage
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JHA/038/2025 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich Fachbereich: 51 - Amt für Soziales und Jugend / Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Jugendhilfeausschuss 18.06.2025 Vorberatung Schulausschuss 18.06.2025 Vorberatung Haupt- und Finanzausschuss 30.06.2025 Vorberatung Rat 10.07.2025 Entscheidung Beschlussdarstellung: Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die anliegende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagesbetreuung im Primarbereich (Anlage 1) inklusive der Anpassung der Beitragssätze bezogen auf die Neukonzeption der Ganztagsbetreuung im Primarbereich ab 2026/27. Sachdarstellung: Die geänderte Elternbeitragssatzung stellt eine umfassende Überarbeitung des Abschnitts zur Ganztagsbetreuung in der Primarstufe dar, die aufgrund der Neukonzeption der Ganztagsbetreuung (vgl. SchuA/016/2025) ab dem Schuljahr 2026/27 nötig wird. Dabei sind Änderungen im Wortlaut notwendig, um die neue Modularisierung zu berücksichtigen. Außerdem wurden die verschiedenen Module mit familienfreundlichen und verwaltungsvereinfachten Beiträgen in die Beitragstabellen gefasst, mit denen keine Familie in der Ganztagsbetreuung an Schulen der Primarstufe mehr zahlt als in der vorherigen Fassung. Dabei werden alle schulischen Betreuungsangebote im Primarbereich, unabhängig von dem Träger der Maßnahme, zukünftig durch die Elternbeitragssatzung abgedeckt. Dies gilt z.B. auch für die Betreuungsangebote der bewegten Schulkindbetreuung in Sportvereinen. Seite 2 Beiträge für Schulkinder in Tagespflege und Tageseinrichtungen richten sich ab dem 01.08.2026 nach der Beitragstabelle für die Ganztagsbetreuung, wobei nur in besonders begründeten Einzelfällen oder bei nachgewiesenen Bedarfen über 16.00 Uhr hinaus, der nicht im Rahmen der Ganztagsbetreuung sichergestellt werden kann, die Betreuung von Schulkindern in Tagespflege und Tageseinrichtungen erfolgen kann. Im Einzelnen beinhalten die vorgeschlagenen Anpassungen folgende Änderungen (zusammengefasste Darstellung): Die Begrifflichkeit „Offene Ganztagsschule im Primarbereich“ wird abgelöst durch die Formulierung „Ganztagsbetreuung im Primarbereich“ und wurde entsprechend in § 6 (1), § 7 (1), Überschrift III. Abschnitt, § 12 (1), § 14, § 15 geändert. § 12 (Allgemeines) (1) wurde hinsichtlich der Definition der Ganztagsangebote konkretisiert. (2) räumt die Möglichkeit für anderweitig geltende Regelungen neben §§ 2 bis 9 des I. Abschnitts der Satzung ein. § 13 (Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt) wird neu vor dem ehemaligen § 13 eingeschoben. (1) benennt die Faktoren der Zusammensetzung der Beitragshöhe. (2) hält die die Erhebung des Verpflegungsentgeltes fest. (3) stellt die verbindliche Teilnahme an der Mittagsverpflegung im 15- und 16-Uhr Modell, sowie die optionale Teilnahme dessen im 14-Uhr Modell dar. § 14 (Ermäßigung bei vorübergehender Teilnahme) ehemals § 13. § 15 (Teilnahme) ehemals § 14 wurde vereinfacht. § 16 (In-Kraft-Treten) ehemals §15: Das Datum, an denen die Satzung in Kraft tritt, wurde geändert und die bisherige Satzung wird außer Kraft gesetzt. Anlagen: 01_Elternbeitragssatzung 02_Beitragstabelle 03_Synopse
01_Elternbeitragssatzung
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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung vom 03.12.2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77/SGV. NRW. 216 ) sowie des § 9 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102/SGV. NRW. 223) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Düsseldorf in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: I. Abschnitt Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen § 1 Allgemeines (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen i.S.d. § § 22 Abs. 1 S. 1, 24 SGB VIII der Stadt Düsseldorf und der von ihr geförderten freien Träger der Jugendhilfe einen öffentlich -rechtlichen Beitrag , soweit sich nach § 49 KiBiz keine abweichende Zuständigkeit ergibt. (2) Für die Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Gebietes der Stadt Düsseldorf erhebt die Stadt Düsseldorf Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung, soweit die Zuständigkeit nach § 49 i.V.m. § 51 KiBiz gegeben ist. § 2 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr (01. August bis 31. Juli). Abweichend davon beginnt die Beitragspflicht stets (rückwirkend) zum 01. des Monats, in dem der Beginn der Betreuung vertraglich f estgelegt wurde. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt (z.B. aufgrund des Endes der Betreuungszeit oder einer Kündigung). Die Beitragspflicht endet, wenn dem Kind kein Betreuungsplatz mehr zur Verfügung gestellt wird. (2) Die Beitragspflicht gilt auch in Ferienzeiten und auch, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird; insbesondere wird die Beitragspflicht durch Eingewöhnungs- oder Schließungszeiten der Einrichtung nicht be rührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf Beitragsminderung. Das Gleiche gilt, wenn das Kind aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub, Krankheit oder private Termine) vorübergehend nicht an der Betreuung teilnimmt. § 3 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern (Eltern im leiblichen Sinne und Adoptiveltern) und diesen rechtlich gleichgestellt en Personen (Vormünder) mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder einer rechtlich gleichgestellten Person zusammen, so tritt dieser bzw. diese an die Stelle der Eltern bzw. der rechtlich gleichgestellten Personen. (2) Ein Zusammenleben des Kindes mit den Eltern ist auch dann gegeben, wenn das Kind in etwa zu gleichen Teilen einmal mit dem einen und einmal mit dem anderen Elternteil zusammenlebt; dies ist insbesondere gegeben, wenn das Kind in der Regel in derselben Wohnung lebt und sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes dort teilen, oder wenn das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt (sogenanntes echtes Wechselmodell). In diesem Fall sind ebenfalls beide Eltern beitragspflichtig. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Lebt das Kind bei keiner der vorgenannten Personen (z.B. in Heimpflege), ist kein Elternbeitrag zu zahlen. § 4 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt (1) Der Elternbeitrag für Kinder in einer Betreuungseinrichtung nach dieser Sa tzung wird in monatlichen Raten als öffentlich-rechtlicher Jahresbeitrag erhoben. (2) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig von de r tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für den Betreuungsumfang erhoben, für den das Kind angemeldet ist. Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit ihrer Ehegattin beziehungsweise ihrem Ehegatten oder ihrer Partne rin beziehungsweise ihrem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese beziehungsweise dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes oder rechtlich gleichgestellt, gehören auch das Einkommen der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten ode r der Partnerin beziehungsweise des Partners zum beitragsrelevanten Einkommen. Lebt das Kind allerdings in einem Wechselmodell im Sinne des § 3 Abs. 2 mit seinen Elternteilen zusammen, bleibt das Einkommen von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern der Elternteile unberücksichtigt. Beitragspflichtige nach § 3 dieser Satzung und Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, deren Einkommen nach den beiden vorgenannten Sätzen zu berücksichtigen ist, werden im Folgenden zusammenfassend als „einkommenseinsatzpflic htige Personen“ bezeichnet. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (3) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann gem. § 51 Abs. 3 KiBiZ zusätzlich ein Entgelt für das Mittagessen verlangen. Das Verpflegungsentgelt ist unabh ängig vom Einkommen zu zahlen. § 5 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der einkommenseinsatzpflichtigen Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veran lagten Ehegatten/eingetragene Lebenspartner ist nicht zulässig. (2) Dem Einkommen gem. Abs. 1 sind steuerfreie Einkünfte (z.B. Einmalzahlungen, Zulagen für Mehrarbeit bzw. Schichtarbeit, Sonderzahlungen etc.), Unterhaltsleistungen, Lohnersatzleistungen wie z .B. Elterngeld oder Arbeitslosengeld sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die einkommenseinsatzpflichtigen Personen sowie das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und entsprechenden Vorschriften sowie der Kinderzuschlag (vgl. § 6a BKGG) sind zum Einkommen nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu den in § 10 BEEG genannte n Beträgen als Einkommen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die in § 10 Abs. 1-3 BEEG genannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder. (3) Vorschriften des EStG über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen, insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen. Ausgenommen hiervon sind Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 5a S. 2 EStG in der vom Finanzamt anerkannten Höhe vom Einkommen abgezogen. (4) Bezieht eine einkommenseinsatzpflichtige Person Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihr aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle e ine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 1- 4 ermittelten Einkommen abzuziehen. § 6 Beitragsermäßigung (1) Wird mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder im Gebiet der Stadt Düsseldorf, von einer Tagespflegeperson oder im Rahmen einer Ganztagsbetreuung im Primarbereich im Gebiet der Stadt Düsseldorf betreut und werden für die Betreuungen Elternbeiträge durch die Stadt Düsseldorf erhoben, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach S. 1 unterschiedlich hohe Beiträge für die betreuten Kinder, so ist der Elternbeitrag für das Kind zu zahlen, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Betrag nach der Anlage zu dieser Satzung ergibt. Die Regelung der Geschwisterermäßigung gilt nur für öffentlich geförderte Betreuungsangebote. (2) Die G eschwisterermäßigung nach Abs. 1 gilt auch dann, wenn die Kinder der beitragspflichtigen Personen in unterschiedlichen Jugendamtsbezirken betreut werden, die Stadt Düsseldorf aufgrund der Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 2 KiBiz NRW jedoch auch für die Beitragserhebung in Bezug auf das auswärtig betreute Kind bzw. die auswärtig betreuten Kinder zuständig ist. (3) Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit einer anderen Person gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 dieser Satzung und wird für mehr als ein Kind einer dieser beiden Personen und/oder beider Personen ein Elternbeitrag erhoben, gelten die vorstehenden Beitragsbefreiungen entsprechend. (4) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II und XII (Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe), Wohngel d nach dem Wohngeldgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach dem BKKG oder Eltern, denen gegenüber im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes eine Kostenübernahme in Bezug auf das Verpflegungsentgelt erklärt wurde, sind nach Vorlage der entsprechenden Nachweise von der Zahlung des Elternbeitrags befreit. Bei Vorlage eines gültigen Düsselpasses wird eine Beitragsbefreiung ab Beginn des Monats der Vorlage und zukünftig bis Ende der Gültigkeitsdauer gewährt. Sobald der Beitragspflichtige die Anspruchsgrundlagen für die in S. 2 und 3 benannten Voraussetzungen, unabhängig von der jeweiligen Gültigkeitsdauer, nicht mehr erfüllt, erfolgt die Beitragsfestsetzung nach dem dann gültigen Einkommen. (5) Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist di e Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei. Kinder, deren Tagesbetreuung nach S. 1 beitragsfrei ist, sind so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. (6) Im Fall der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Ebenfalls beitragsfrei sind Kinder, die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII erhalten. § 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung, bei der Ganztagsbetreuung die Schule und bei Kindertagespflege die Tagespflegeperson im Rahmen des Antrags auf Geldleistungen, der Stadt Düsseldorf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechende n Angaben zu dessen bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich mit. (2) Die Beitragspflichtigen haben sich binnen vier Wochen nach Zugang der Aufforderung zur Abgabe der schriftlichen Einkommenserklärung und danach auf Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verbindlich zu ihrer Einkommenssituation zu erklären und alle Tatsachen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise, insbesondere über das maßgebliche Einkommen gem. § 5 dieser Satzung, vorzulegen. Die Beitragspflichtigen s ind während des gesamten Betreuungszeitraums verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird durch die Rechtsprechung ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Der Nachweis des Einkommens gem. § 5 dieser Satzung entfällt, wenn und solange der/die Zahlungs- bzw. Beitragspflichtige/n sich selbst durch eine schriftliche Erklärung der höchsten Einkommensstufe zuordnet bzw. zuordnen. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts - und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der entsprechend der Betreuungsform höchste Elternbeitrag festgesetzt. § 8 Veranlagung, Fälligkeit und Zahlung des Beitrages (1) Maßgeblich für die Bemessung des Elternbeitrages ist das gemäß § 5 dieser Satzung tatsächliche Einkommen des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Beitragsmonat liegt. Für die Bemessung der Beitragshöhe wird zunächst auf das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr abgestellt. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation auf Dauer besteht. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen Festsetzung zugrundeliegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgeblich ist, ist die Beitragsfestsetzung für das gesamte Kalenderjahr zu ändern. (2) Die Elternbeiträge sind nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides für die Zeit ab dem vertraglichen Betreuungsbeginn fällig und monatlich im Voraus, spätestens zum 05. eines Monats, zu entrichten. Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unab hängig von An -/Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien oder anderen in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Gründen. (3) Bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z.B. Trennung der Eltern) erfolgt eine Anpassung des Elternbeitrags im Monat nach Eintritt der Veränderung. (4) Mit der Anmeldung des Kindes in der Tageseinrichtung verpflichten sich die Eltern bzw. die Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, den fälligen Beitrag durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Auf begründeten Antrag kann von der Verpflichtung zur Teilnahme am Bankeinzugsverfahren verzichtet werden. (5) Unabhängig von den Anzeige - und Auskunftspflichten ist die Stadt Düsseldorf berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen bei Bedarf, mindestens jährlich, zu überprüfen. § 9 Bußgeldvorschrift Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in § 7 Abs. 2 dieser Satzung vorgeschriebenen Mitteilungsverpflichtungen nicht erfüllt und die dort bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung. II. Abschnitt Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Sinne der §§ 22, 23 SGB VIII § 10 Allgemeines (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 22 Abs. 1 S. 2, 23 und 24 SGB VIII einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. (2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, der Auskunfts - und Anz eigepflichten, der Festsetzung des Elternbeitrages, der jährlichen Überprüfung und der Fälligkei t gelten die Regelungen der §§ 3 bis 9 des I. Abschnitts entsprechend. § 11 Beitragszeitraum Kindertagespflege (1) Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum der Geldleistung für die Kindertagespflege, er beginnt und endet mit dem Monat des vertraglichen Betreuungsanspruchs. Beginnt der vertragliche Betreuungsanspruch für die Kindertagespflege nach dem 15. eines Monats oder endet der vertragliche Betreuungsanspruch bis zum 15. eines Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben. (2) Die Beitragspflicht wird durch die Eingewöhnung sowie Unterbrechungen aus persönlichen Gründen, z.B. Urlaub oder Fehlta ge des Kindes oder der Tagespflegeperson bis maximal 4 Wochen oder andere in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannte Gründe, nicht berührt. Der Beitragsbescheid bleibt solange gültig, bis ein neuer Bescheid (z.B. Stundenänderung, Einkommensänderung etc.) erteilt wird oder eine Abmeldung erfolgt. III. Abschnitt Elternbeiträge im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich § 12 Allgemeines (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Teilnahme von Kindern am Angebot der Ganztagsbetreuung im Primarbereich gem. § 51 Abs. 5 KiBiz einen öffentlich - rechtlichen Beitrag. Hierunter ist sowohl die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen im Sinne von § 9 Abs. 3 SchulG NRW als auch an anderen außerunterrichtlichen Ganztags - und Betreuungsangeboten in Schulen im Sinne von § 9 Abs. 2 SchulG N RW zu verstehen. Umfasst werden alle schulischen Betreuungsangebote, unabhängig vom Träger der Maßnahme, dazu zählen z.B. auch die Betreuungsangebote im Rahmen der „bewegten Schulkindbetreuung“ in Sportvereinen. (2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, des Beitragszeitraumes (Schuljahr 01. August bis 31. Juli), der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der jährlichen Überprüfung und der Fälligkeit gelten die Regelungen der §§ 2 bis 9 des I. Abschnitts dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. § 13 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt (1) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen sowie dem Betreuungsumfang. Der Betreuungsumfang kann bis 14.00 Uhr, bis 15.00 Uhr oder bis 16.00 Uhr gewählt werden. (2) Der Träger der Ganztagsbetreuung verlangt ein zusätzliches Entgelt für das Mittagessen. Das Verpflegungsentgelt ist unabhängig vom Einkommen zu bezahlen. (3) Bei einer Anmeldung für den Besuch einer Ganztagsbetreuung im Primarbereich im Betreuungsumfang bis 15 .00 Uhr bzw. bis 16 .00 Uhr ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend. Bei einer Betreuung bis 14.00 Uhr besteht optional die Möglichkeit an der Mittagsverpflegung teilzunehmen. § 14 Ermäßigung bei vorübergehender Teilnahme In besonders begründeten Ausnahmefällen können Kinder vorübergehend an der Ganztagsbetreuung teilnehmen, ohne dass ein Beitrag erhoben wird. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. § 15 Anmeldung und Teilnahme Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an der Ganztagsbetreuung bindet für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.). Werden die Angebote aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, privater Termin) nicht wahrgenommen, reduziert sich der Elternbeitrag nicht. IV. Abschnitt Abschließende Regelung § 16 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagesschule im Primarbereich vom 07.02.2025 außer Kraft.
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Anlage zur Satzung - Beitragstabellen Beträge in Euro EK-Stufe EK-Grenze 25 Std. 35 Std. 45 Std.über 45 Std. Stufe 1* bis 30.000 0,00 0,00 0,00 50,00 Stufe 2 bis 40.000 0,00 0,00 0,00 50,00 Stufe 3 bis 50.000 0,00 50,00 100,00 150,00 Stufe 4 bis 60.000 0,00 125,00 175,00 225,00 Stufe 5 bis 70.000 25,00 205,00 255,00 305,00 Stufe 6 bis 80.000 50,00 255,00 305,00 355,00 Stufe 7 über 80.00075,00 300,00 350,00 400,00 EK-Stufe EK-Grenzebis 25 Std. 26 Std. 27 Std. 28 Std. 29 Std. 30 Std. 31 Std. 32 Std. 33 Std. 34 Std. 35 Std. 36 Std. 37 Std. 38 Std. 39 Std. 40 Std. 41 Std. 42 Std. 43 Std. 44 Std. 45 Std. über 45 Std. Stufe 1* bis 30.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 50,00 Stufe 2 bis 40.000 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 50,00 Stufe 3 bis 50.000 0,00 5,00 10,00 15,00 20,00 25,00 30,00 35,00 40,00 45,00 50,00 55,00 60,00 65,00 70,00 75,00 80,00 85,00 90,00 95,00 100,00 150,00 Stufe 4 bis 60.000 0,00 12,50 25,00 37,50 50,00 62,50 75,00 87,50 100,00 112,50 125,00 130,00 135,00 140,00 145,00 150,00 155,00 160,00 165,00 170,00 175,00 225,00 Stufe 5 bis 70.000 25,00 43,00 61,00 79,00 97,00 115,00 133,00 151,00 169,00 187,00 205,00 210,00 215,00 220,00 225,00 230,00 235,00 240,00 245,00 250,00 255,00 305,00 Stufe 6 bis 80.000 50,00 70,50 91,00 111,50 132,00 152,50 173,00 193,50 214,00 234,50 255,00 260,00 265,00 270,00 275,00 280,00 285,00 290,00 295,00 300,00 305,00 355,00 Stufe 7 über 80.000 75,00 97,50 120,00 142,50 165,00 187,50 210,00 232,50 255,00 277,50 300,00 305,00 310,00 315,00 320,00 325,00 330,00 335,00 340,00 345,00 350,00 400,00 Einkommen Unter 3 Jahre (A) Beiträge für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (mtl.) Die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder (Tabelle A) und in Tagespflege (Tabelle B) ist für Kinder im Alter von 3 Jahren bis Schuleintritt in allen Einkommensstufen beitragsfrei. Einkommen Unter 3 Jahre (B) Beiträge für die Betreuung in Tagespflege (mtl.) Seite 1 Anlage zur Satzung - Beitragstabellen Beträge in Euro EK-Stufe EK-Grenze 14 Uhr 15 Uhr 16 Uhr/GTK Stufe 1* bis 30.000 0,00 0,00 0,00 Stufe 2 bis 40.000 0,00 15,00 30,00 Stufe 3 bis 50.000 0,00 25,00 50,00 Stufe 4 bis 60.000 0,00 38,00 75,00 Stufe 5 bis 70.000 0,00 50,00 100,00 Stufe 6 bis 80.000 0,00 63,00 125,00 Stufe 7 über 80.000 0,00 90,00 180,00 Einkommen (C) Ganztagsbetreuung / Schulkind in Tagespflege (mtl.) Zusatzinformationen zur Beitragstabelle1. * Düsselpass-RegelungBeitragspflichtige, die im Besitz eines gültigen Düsselpasses sind, werden automatisch in die Einkommensstufe 1 eingestuft und sind somit vom Elternbeitrag befreit.2. * BeitragsbefreiungBeitragspflichtige, die Anspruch auf eine der folgenden Leistungen haben, werden automatisch in die Einkommensstufe 1 eingestuft und sind somit vom Elternbeitrag befreit:Bildungs- und Teilhabepaket (BuT), Arbeitslosengeld II (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4), Asylbewerberleistungen (nach §§ 2 und 3 AsylbLG), Kinderzuschlag, Wohngeld 3. Geschwisterkind-Regelung1. Kind = voller Beitrag2. Kind = Beitragsfreiheit in allen Betreuungsformen. Ergeben sich für Geschwisterkinder unterschiedlich hohe Beiträge, ist der entsprechend höhere Beitrag zu zahlen.4. Pflegekinder und Kinder im Leistungsbezug der Hilfen zur ErziehungFür Pflegekinder und Kinder, die im Leistungsbezug der Hilfen zur Erziehung stehen, ist kein Elternbeitrag zu zahlen.5. Betreuung von mehr als 45 Stunden / Woche oder in einer Anschlussbetreuung für Schulkinder in Tagespflege nach 16 UhrDie Betreuung eines Kindes von mehr als 45 Stunden pro Woche in einer Tageseinrichtung / Tagespflege oder in einer Anschlussbetreuung für Schulkinder in Tagespflege nach 16 Uhr stellen ein Zusatzangebot außerhalb der Regelungen nach dem Kinderbildungsgesetz dar. Dieses Zusatzangebot wird pauschal mit plus 50 EUR über alle Einkommensstufen und Angebotsformen belegt. Seite 2
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Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich Synoptische Gegenüberstellung Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (IST) Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich (SOLL) § 6 Beitragsermäßigung (IST) § 6 Beitragsermäßigung (SOLL) (1) Wird mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder im Gebiet der Stadt Düsseldorf, von einer Tagespflegeperson oder in einer offenen Ganztagsschule im Gebiet der Stadt Düsseldorf betreut und werden für die Betreuungen Elternbeiträge durch die Stadt Düsseldorf erhoben, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach S. 1 unterschiedlich hohe Beiträge für die betreuten Kinder, so ist der Elternbeitrag für das Kind zu zahle n, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Betrag nach der Anlage zu dieser Satzung ergibt. Die Regelung der Geschwisterermäßigung gilt nur für öffentlich geförderte Betreuungsangebote. (1) Wird mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 3 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig in einer Tageseinrichtung für Kinder im Gebiet der Stadt Düsseldorf, von einer Tagespflegeperson oder im Rahmen einer Ganztagsbetreuung im Primarbereich im Gebiet der S tadt Düsseldorf betreut und werden für die Betreuungen Elternbeiträge durch die Stadt Düsseldorf erhoben, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach S. 1 unterschiedlich hohe Beiträge für die betreuten Kinder, so ist der Elternbeitrag für das Kind zu zahlen, für das sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart der höchste Betrag nach der Anlage zu dieser Satzung ergibt. Die Regelung der Geschwisterermäßigung gilt nur für öffentlich geförderte Betreuungsangebote. § 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (IST) § 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (SOLL) (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung, bei der offenen Ganztagsschule die Schule und bei Kindertagespflege die Tagespflegeperson im Rahmen des Antrags auf Geldleistungen, der Stadt Düsseldorf die Namen, Anschriften, Geburt sdaten und die Aufnahme - und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu dessen bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich mit. (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtung, bei der Ganztagsbetreuung die Schule und bei Kindertagespflege die Tagespflegeperson im Rahmen des Antrags auf Geldleistungen, der Stadt Düsseldorf die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und die Aufnahme - und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu dess en bzw. deren Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich mit. § 10 Allgemeines (IST) § 10 Allgemeines (SOLL) (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung von Kindern in von Kindertagespflege nach §§ 22 Abs. 1 S. 2, 23 und 24 SGB VIII einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 22 Abs. 1 S. 2, 23 und 24 SGB VIII einen öffentlich- rechtlichen Beitrag. III. Abschnitt (IST) III. Abschnitt (SOLL) Elternbeiträge im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Elternbeiträge im Rahmen der Ganztagsbetreuung im Primarbereich § 12 Allgemeines (IST) § 12 Allgemeines (SOLL) (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Teilnahme von Kindern am Angebot der Offenen Ganztagsschule i.S.d. § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW gem. § 51 Abs. 5 KiBiz einen öffentlich- rechtlichen Beitrag. (1) Die Stadt Düsseldorf erhebt für die Teiln ahme von Kindern am Angebot der Ganztagsbetreuung im Primarbereich gem. § 51 Abs. 5 KiBiz einen öffentlich-rechtlichen Beitrag . Hierunter ist sowohl die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen im Sinne von § 9 Abs. 3 SchulG NRW als auch an anderen außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen im Sinne von § 9 Abs. 2 SchulG NRW zu verstehen. Umfasst werden alle schulische n Betreuungsangebote, unabhängig vom Träger der Maßnahme, dazu zählen z.B. auch die Betreuungsangebote im Rahmen der „bewegten Schulkindbetreuung“ in Sportvereinen. (2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, des Beitragszeitraumes (Schuljahr 01. August bis 31. Juli), der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der jährlichen Überprüfung und der Fälligkeit gelten die Regelunge n der §§ 2 bis 9 des I. Abschnitts dieser Satzung entsprechend. (2) Hinsichtlich der Zuständigkeiten, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, des Beitragszeitraumes (Schuljahr 01. August bis 31. Juli), der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Beitragsermäßigung, der Festsetzung des Elternbeitrages sowie der jährlichen Überprüfung und der Fälligkeit gelten die Regelungen der §§ 2 bis 9 des I. Abschnitts dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Folgenden abweichende Reg elungen getroffen werden. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege sowie im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Synoptische Gegenüberstellung neu § 13 Beitragshöhe, Verpflegungsentgelt (SOLL) (1) neu (1) Der Elternbeitrag richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen sowie dem Betreuungsumfang. Der Betreuungsumfang kann bis 14.00 Uhr, bis 15.00 Uhr oder bis 16.00 Uhr gewählt werden. neu (2) Der Träger der Ganztagsbetreuung verlangt ein zusätzliches Entgelt für das Mittagessen. Das Verpflegungsentgelt ist unabhängig vom Einkommen zu bezahlen. neu (3) Bei einer Anmeldung für den Besuch einer Ganztagsbetreuung im Primarbereich im Betreuungsumfang bis 15:00 Uhr bzw. bis 16:00 Uhr ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung verpflichtend. Bei einer Betreuung bis 14:00 Uhr besteht optional die Möglichkeit a n der Mittagsverpflegung teilzunehmen. § 14 Teilnahme (IST) § 15 Anmeldung und Teilnahme (SOLL) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig, die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.). Werden die Angebote aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, privater Termin) nicht wahrgenommen, reduziert sich der Elternbeitrag nicht. Die Anmeldung eines Kindes a n der Ganztagsbetreuung bindet für die Dauer eines Schuljahres (01.08. bis 31.07.) Werden die Angebote aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, privater Termin) nicht wahrgenommen, reduziert sich der Elternbeitrag nicht. § 13 Ermäßigung bei vorübergehender Teilnahme (IST) § 14 Ermäßigung bei vorübergehender Teilnahme (SOLL) In besonders begründeten Ausnahmefällen können Kinder vorübergehend an der offenen Ganztagsschule teilnehmen, ohne dass ein Beitrag erhoben wird. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Kinder vorübergehend an der Ganztagsbetreuung teilnehmen, ohne dass ein Beitrag erhoben wird. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. § 15 In-Kraft-Treten (IST) § 16 In-Kraft-Treten (SOLL) Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagesschule im Primarbereich vom 09. Juli 2012 außer Kraft Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagesschule im Primarbereich vom 07.02.2025 außer Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: Empfehlung einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- JHA/038/2025
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 22.05.2025
- Erstellt
- 20.05.2025 13:20