V/0302/2011
Hilfe zur Pflege - Pflegefachkraft im Sozialen Fachdienst Senioren und Pflege
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Beschlussvorlage
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V/0302/2011 DER OBERBÜRGERMEISTER Sozialamt Betrifft Hilfe zur Pflege - Pflegefachkraft im Sozialen Fachdienst Senioren und Pflege Beratungsfolge 27.06.2011 Kommunale Seniorenvertretung Anhörung 05.07.2011 Kommission z. Förderung d. Inklusion v. Menschen mit Behinderungen Vorberatung 05.07.2011 Ausschuss für Personal, Recht und Ordnung Vorberatung 06.07.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Vorberatung 13.07.2011 Hauptausschuss Vorberatung 13.07.2011 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Verwaltung wird beauftragt, 1. den Einsatz einer Pflegefachkraft gesamtstädtisch dauerhaft zu sichern, um das Prinzip „ambulant vor stationär“ wirksam weiter zu verfolgen sowie den erreichten Standard in der Steuerung der Hilfen zur Pflege zu erhalten und zu optimieren. 2. Dafür wird zum 01.01.2012 im Teilergebnisplan 0503 „Sicherung besonderer sozialer Be- darfe“ 1,00 Planstelle EGr. 10 eingerichtet. II. Finanzielle Auswirkungen: Dauerhaft fallen Personalaufwendungen an, die durch Einsparungen bei den Hilfen zur Pflege mehr als kompensiert werden. Aufwendungen Nr. Bezeichnung Betrag 2012 ff. Bemerkungen Produktgruppe 0503 Zeile 11 Personalaufwendungen Pflegefachkraft 63.580 € Vorlagen-Nr.: V/0302/2011 Auskunft erteilt: Frau Schwering Ruf: 492 50 02 E-Mail: SchweringMaria@stadt-muenster.de Datum: 16.05.2011 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0302/2011 Begründung: 1. Anlass Mit der Vorlage V/0200/2009 hat der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung am 09.06.2009 entschieden, dem Grundsatz „ambulant vor stationär„ durch eine verbesserte Steue- rung der Hilfen zur Pflege Rechnung zu tragen. Hierbei sollen die Gewährleistung der Versor- gungskontinuität nach einem stationären Krankenhausaufenthalt sowie die Rückkehr in die eigene Häuslichkeit im Vordergrund stehen. Des Weit eren wurde beschlossen, im Sozialamt ab dem 01.01.2010 eine Pflegefachkraft haushaltsneutral einzustellen und im Jahr 2011 einen Erfahrungs- bericht vorzulegen. Den Inhalten der Vorlage vorausgegangen war eine Empfehlung der Gemeindeprüfanstalt NW, die zur Stärkung der ambulanten Pflege und zur Vermeidung von stationärer Pflege den Einsatz einer Pflegefachkraft empfohlen hatte. Mit dem Einsatz einer Pflegefachkraft wurden in der Vorlage die Personalkosten in Höhe von 58.390 € kalkuliert, die durch die Einsparungen in der Hilfe zur Pflege refinanziert werden sollten. Ebenso spricht sich ein Bürger in der Anregung Nr. K-017c-2010 zum Haushalt bzw. zum Konsoli- dierungskonzept der Stadt Münster dafür aus, dass bei der Pflegeheimversorgung ein großes Sparpotenzial besteht und durch die Überprüfung der Heimnotwendigkeit sowie einem gezielten Fallmanagement, einem verfrühten Heimeinzug gegenzusteuern ist. 2. Aktuelle Situation Bei der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII besteht ein grundsätzlicher Vorrang ambulanter vor stationärer Hilfe. In Münster stellt sich die Infrastruktur an ambulanten und wohnortnahen Angebo- ten gut ausdifferenziert dar, so dass eine angemessene ambulante Versorgung sicher gestellt ist. Nach wie vor entspricht die Versorgung in der häuslichen Umgebung dem Wunsch der meisten Pflegebedürftigen. Oft sind aber die vielfältigen Möglichkeiten der häuslichen Pflege und Unterstüt- zungsangebote nicht ausreichend bekannt oder in ihrer Umsetzbarkeit, insbesondere bei den An- gehörigen, nur schwer vorstellbar. Dies hat zur Folge, dass Angehörige eine stationäre Pflege initi- ieren. Dabei werden sie häufig von Ärzten innerhalb und außerhalb von Krankenhäusern sowie den Krankenhaussozialdiensten nicht ausreichend über die Möglichkeiten der ambulanten Pflege informiert.. Hier muss eine frühzeitige, gezielte Beratung und Hilfeplanung einsetzen, die den Verbleib der Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit ermöglicht und den Angehörigen ein weitgehendes Sicherheitsgefühl vermittelt. 3. Einsatz der Pflegefachkraft Zum 01.01.2010 ist eine Pflegefachkraft im Sozialamt, in der Fachstelle „Sozialer Fachdienst Seni- oren und Pflege“ befristet eingestellt worden. 3.1 Aufgaben der Pflegefachkraft Im Rahmen eines Fallmanagements berät die Fachkraft vor Ort und dort überwiegend in der Woh- nung der Pflegebedürftigen/des Pflegebedürftigen, aber ebenso im Krankenhaus, in der Kurzzeit- pflege, in stationären Pflege- und Behinderteneinrichtungen oder anderen pflegerischen Einrich- tungen. Das Aufgabengebiet der Pflegefachkraft umfasst die Pflegebedarfsfeststellung in komplexen Pfle- gesituationen, die Prüfung der Heimnotwendigkeit bei Personen im SGB XII-Bezug bzw. denen, - 3 - V/0302/2011 die absehbar SGB XII Leistungen erhalten werden und die damit verbundene Durchführung eines Überleitungsmanagements nach einem Krankenhausaufenthalt. 3.1.1 Pflegebedarfsfeststellung in komplexen Pflegesituationen Im Sozialen Fachdienst Senioren und Pflege übernehmen die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbei- ter das Fallmanagement bei sich abzeichnenden bzw. bestehenden SGB-XII-Fällen die Pflegebe- darfsfeststellung, die als Grundlage für die sozialhilferechtliche Entscheidung dient. Der Fachdienst trifft bei seiner täglichen Arbeit auf multiple Problemlagen, bei denen die Zusam- menarbeit mit anderen Diensten zielführend ist. Neben den verschiedenen sozialen Problemkons- tellationen treffen die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter auf komplexe Pflegesituationen, die einer pflegerisch/medizinischen Einschätzung bedürfen. Hier wird die fachliche Unterstützung der Pflegefachkraft in die Fallarbeit einbezogen. Die Kriterien für die Einbindung der Pflegefachkraft sind vielfältig, insbesondere bei ambulanten Pflegesituationen mit einer hohen Versorgungsdichte wird die Fachlichkeit der Pflegefachkraft hin- zu gezogen. 3.1.2 Prüfung der Heimnotwendigkeit/Überleitungsmanagement Das Sozialamt prüft vor jeder Heimaufnahme eines Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der stationären Pflege. Bislang wurde diese Prüfung im Rahmen der ‚Richtlinien für das Verfahren zur Feststellung einer Heimbetreuungsbedürftigkeit’ vorgenommen. Zum 01.01.2010 wurden diese Richtlinien zugunsten eines neuen und pragmatisch ausgerichteten Verfahrens ausgesetzt: Danach wird das Ziel verfolgt, dem Betroffenen / der Betroffenen die größtmöglichen Chancen einzuräumen, ein selbstbestimmtes und so weit wie möglich selbständiges Leben zu führen. Dem geht ein Umdenken voraus, das sich vom Kategorisieren in Pflegestufen löst und das Vorliegen einer Pflegestufe nicht mit dem „selbstverständlichen Eintritt“ in eine stationäre Pflegeeinrichtung gleichsetzt. Die Prüfung der Heimbetreuungsbedürftigkeit wurde ab dem 01.01.2010 grundständig in den Auf- gabenbereich der Fallmanager/innen im Sozialen Fachdienst Senioren und Pflege übertragen. Darüber hinaus wird der Übergang vom Krankenhaus in die Häuslichkeit der Pflegebedürftigen oder in anschließende teilstationäre Pflegeangebote konkretisiert. Gerade nach einem Kranken- hausaufenthalt muss eine Versorgungskontinuität gewährleistet sein, die den Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen größtmögliche Sicherheit bietet. Die Pflegefachkraft nimmt frühzeitig, so- mit bereits im Krankenhaus, Kontakt zum Pflegebedürftigen (und ggf. dessen Angehörigen), dem Krankenhaussozialdienst, den Krankenhausärzten, dem Hausarzt und ggf. tätigen ambulanten Pflegediensten auf. Die Pflegefachkraft macht sich ein ganzheitliches Bild zur Situation des Pfle- gedürftigen und seiner aktuellen Umgebung. Das Arbeitsfeld der Pflegefachkraft im stationären Rahmen bezieht sich nicht nur auf die Begut- achtung der Heimbedürftigkeit sondern auch auf die Prüfung, ob die jeweilige pflegerische Versor- gung in stationären Einrichtungen mit dem aktuellen pflegerischen Bedarf übereinstimmt. Hier ist auch zu bewerten, ob der Verbleib in speziellen pflegerischen Bereichen oder eine Höherstufung angezeigt ist. 4. Umsetzung der Aufgaben Mit den Krankenhaussozialdiensten wurde die Arbeitsabsprache getroffen, dass bei Personen, die nach Einschätzung des Krankenhaussozialdienstes einer stationären Pflege bedürfen, unverzüg- lich Kontakt zur Pflegefachkraft aufgenommen wird. Hintergrund ist hierbei, dass die Pflegefach- kraft frühzeitig die pflegebedürftige Person und ihr Umfeld kennenlernt und weder von Seiten des Krankenhaussozialdienstes noch von Seiten der Angehörigen voreilig Fakten geschaffen werden. - 4 - V/0302/2011 Die Aufgaben der Pflegefachkraft überschneiden sich nicht mit denen der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter im Sozialen Fachdienst sondern ergänzen sich sinnvoll. 4. 1 Aufgabe: Pflegebedarfsfeststellung in komplexen Pflegesituationen Bei der Begutachtung komplexer bzw. spezifischer Pflegesituationen entscheidet zunächst der zuständige sozialarbeiterische Mitarbeiter über die Inanspruchnahme pflegefachlicher Kompeten- zen durch die Pflegefachkraft. Diese wird je nach Fallkonstellation für einen klärenden Hausbesuch oder ein klärendes Gespräch eingebunden und gibt dem Fallmanager anschließend schriftlich sei- ne fachliche Bewertung ab. Je nach Sachlage wird der Fall für die Zeit der Abklärung und für die Implementierung pflegeri- scher Hilfen kurzfristig an die Pflegefachkraft übergeben. Darüber hinaus werden Einzelfälle in Team- und Fallbesprechungen vorgestellt um mit einer pflegefachlichen Beurteilung die Betreuung und Beratung durch die sozialarbeiterischen Mitarbeiter/innen fortführen zu können. 4.2 Aufgabe: Prüfung der Heimnotwendigkeit/Überleitungsmanagement In einem ersten Schritt wurde die Pflegefachkraft ab 01.03.2010 für alle neuen Fälle zuständig, die aus dem St. Franziskus-Hospital, Münster, dem Evangelisches Krankenhaus Johannisstift, Müns- ter, sowie aus der Klinik für geriatrische Rehabilitation in Telgte entlassen werden sollten. Die Auswahl dieser Häuser beruht zum einen darauf, dass das Evangelische Krankenhaus Johannis- stift sowie die Klinik für geriatrische Rehabilitation mit der jeweiligen geriatrischen Ausrichtung viele pflege- und hilfsbedürftige Menschen betreuen und im Einzugsgebiet des St. Franziskus-Hospitals eine hohe Anzahl älterer und pflegebedürftiger Menschen leben. Die Krankenhaussozialdienste der oben aufgeführten Krankenhäuser schalten nach Bekanntwer- den einer Entlasssituation die Pflegefachkraft ein und teilen die Einschätzung des Krankenhaus- personals zum betroffenen Pflegebedürftigen mit. Die Pflegefachkraft übernimmt das Fall- und Überleitungsmanagement anhand folgender Kriterien: • Aufnahme des Ist-Zustandes • Besuch des Pflegebedürftigen im Krankenhaus bzw. in der REHA-Einrichtung • Informationssammlung beim Pflegepersonal • Kontaktaufnahme zu Angehörigen bzw. Bezugspersonen, Hausärzten usw. • Einschaltung möglicher ambulanter Dienste • Klärung des Bedarfs an Hilfsmitteln für eine ambulante Versorgung Zur Prüfung der Heimnotwendigkeit hält sich die Pflegefachkraft an folgende Merkmale des Pfle- gebedürftigen sowie des Umfeldes: • Pflegestufe • Finalpflege • Mobilitätseinschränkung/Sturzgefährdung • Nächtlicher Hilfebedarf • Selbst- und Fremdgefährdungstendenzen • Eingeschränkte Alltagskompetenz • Räumliche Gegebenheiten • Alleinlebend • Fehlen einer Pflegeperson • Fehlende Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen • Drohende oder bereits eingetretene Überforderung der Pflegeperson • Mangelnde Sozialkontakte - 5 - V/0302/2011 Die Pflegefachkraft fertigt die Stellungnahme und führt je nach Ergebnis das Fallmanagement durch, um die Voraussetzungen für den Verbleib in der Häuslichkeit zu ermöglichen. Hierbei greift sie auf das Netzwerkwissen der Fallmanager/innen aus den Stadtteilen zurück. 5. Wirkung des Einsatzes der Pflegefachkraft Die Pflegefachkraft hat sich als wichtige zukunftsweisende Ergänzung der Kompetenzen des Sozi- alen Fachdienstes Senioren und Pflege erwiesen. Im Gegenzug ist die Erfahrung mit dem syste- mischen Arbeitsansatz der sozialarbeiterischen Fachkräfte für die Pflegefachkraft gewinnbringend gewesen. Die Fachstelle genießt eine hohe Anerkennung im Feld der Altenhilfe und in der Pflegelandschaft Münsters. Es ist der Pflegefachkraft gelungen, ihre Funktion mit den Trägern pflegerischer Einrich- tungen sowie mit den Angehörigen/Betreuern Pflegebedürftiger kooperativ zu gestalten und ihr Agieren in erster Linie von den Wünschen der Pflegebedürftigen selber leiten zu lassen aber dabei das Anliegen der Stadt zu verfolgen. Die Fachstelle hat hierdurch einen Kompetenzgewinn erhal- ten. Dabei folgt die Wirkung nicht zuletzt dem Anliegen der Anregung Nr. K-017c-2010 zum Haushalt bzw. zum Konsolidierungskonzept der Stadt Münster. Hierin wird beispielhaft auf das Fallmana- gement im Kreis Warendorf hingewiesen. Wobei die Stadt Münster dies bereits mit den Fallmana- ger/innen grundsätzlich ab dem 01.10.2009, aber ins besondere im Bereich der Heimnotwendigkeit seit dem 01.01.2010 mit der Pflegefachkraft erfolgreich durchführt. Der Einsatz von Pflegefachkräften in diesem Arbeitsgebiet wird mittlerweile von vielen Kreisen und Städten umgesetzt beziehungsweise konkret in Erwägung gezogen. Hier hat das Sozialamt Müns- ter im Rahmen des Benchmarking-Austausches der mittelgroßen Städte in Nordrhein-Westfalen den Nutzen einer Pflegefachkraft deutlich machen können und nimmt dabei eine Vorreiterrolle ein. Die mit dem Einsatz der Pflegefachkraft entstandenen, nachweisbar monetären Synergien im Be- reich der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sprechen für sich. Im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 war die Pflegefachkraft in folgendem Umfang tätig: Aufgabe Fallzahl Einsparungen bei der Hilfe zur Pflege SGB XII Pflegebedarfsfeststellungen in komplexen Pfle- gesituationen 59 64.041,30 € Prüfung der Heimnotwendigkeit und Durchfüh- rung eines Überleitungsmanagement 67 179.437,18 € Im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.04.2011 ist die Pflegefachkraft in folgendem Umfang tätig geworden: Aufgabe Fallzahl Einsparungen bei der Hilfe zur Pflege SGB XII Pflegebedarfsfeststellungen in komplexen Pfle- gesituationen 29 32.692,47 € Prüfung der Heimnotwendigkeit und Durchfüh- rung eines Überleitungsmanagement 27 69.933,75 € - 6 - V/0302/2011 Berechnet wurden die oben angegebenen Zahlen wie folgt: Die statistische Erhebung ermittelt anhand des Kostenvergleichsrechners für ambulante und stationäre Versorgung in jedem Einzelfall taggenau die verringerten oder vermiedenen Kosten. Diese werden mit dem ersten Tag der Kos- tenersparnis bis zum Ende eines Kalenderjahres hochgerechnet. Ergeben sich Veränderungen, wie zum Beispiel durch neue Bedarfe oder Einstellung des Hilfebedarfs werden die Beträge in der Statistik, ebenso taggenau, entsprechend angepasst bzw. im Jahresverlauf nicht weiter hochge- rechnet. Ein Beispiel hierzu: Stellt die Pflegefachkr aft fest, dass eine Heimunterbringung abgewendet wer- den kann, wird der Differenzbetrag zwischen den Kosten der ambulanten und der stationären Ver- sorgung mit dem Tag der Feststellung als Ersparnis in der Statistik festgehalten und bis zum Ende des Kalenderjahres hochgerechnet. Verändert sich die Situation zum Beispiel in der Form, dass die ambulanten Kosten sich erhöhen, wird dies statistisch angepasst und diese neue Differenz bis zum Ende eines Kalenderjahres berechnet. Verändert sich die Situation der Person, zum Beispiel durch Wegzug aus Münster oder Tod, wird die Kostenersparnis zu dem Datum der Veränderung eingestellt und nicht weiter fortgeführt. Der Nutzen der Einrichtung dieser Stelle ist in erster Linie mit den Auswirkungen auf die Ausgaben der Hilfe zur Pflege zu beschreiben. In der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.04.2011 konnten Ein- sparungen in Höhe von insgesamt 346.104,70€ erzielt werden. Die in der Vorlage V/0200/2009 kalkulierte Zielerwartung in Höhe von 144.800,00 € pro Jahr ist somit deutlich überschritten wor- den. 6. Ausblick Mit dem Einsatz einer pflegerischen Fachkraft in di esem Arbeitsgebiet hat das Sozialamt Münster einen neuen Weg beschritten, der für alle, innerhalb und außerhalb der Verwaltung, Beteiligten ein Lernprozess bedeutete. Das Konzept und der Einsatz der Pflegefachkraft haben sich bewährt und als ausgesprochen er- folgreich erwiesen und sollten unbedingt fortgeführt werden. Zum 31.12.2011 wird die statistische Erfassung der Pflegefachkraft erneut ausgewertet und die Konzeption auf seine Zielorientierung hin überprüft. Die Ausweitung der Zuständigkeit der Pflege- fachkraft auf weitere Krankenhäuser kann auf Grund personeller Ressourcen noch nicht umgesetzt werden. Abschließend bleibt festzuhalten, dass für ein gelingendes Fallmanagement im Bereich der Hilfe zur Pflege im SGB XII das pflegerische Fachwiss en unerlässlich ist. Mit Blick auf das Personal in dieser Fachstelle ist eine Doppelqualifikation von alten- bzw. krankenpflegerischer und sozialarbei- terischer Ausbildung zukunftsweisend. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtrat
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0302/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.05.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37