V/0245/2021
Bebauungsplan Nr. 572 - Stellungnahmen - Satzung
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V-0245-2021-Anlage-1-Stellungnahmen
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Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 59 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB A Gebündelte Themenblöcke vorab Zu mehreren Aspekten sind von der Öffentlichkeit sowie von den Fachbehörden Stellungnahmen eingegangen, die im engen Zusammenhang stehen und zum Teil wörtlich bzw. inhaltsgleich wiederkehrend vorgebracht wurden. Da auf ihnen Schwerpunkte der Befassung liegen und in der Einzel-Auflistung unter den Abschnitten B 1 bis B 4 gehäufte Wiederholungen vermieden werden sollen, sind sie nachfolgend vorab in Th emenblöcke SEITE I Topographie / Entwässerung / hydraulische Leistungsfähigkeit des Kannenbachs / Drainage 2 II Maßstäblichkeit der Neubebauung / Stützmauer / Gebäudeabstände 10 III Anbindung Fuß-/Radweg Lütke Geist 15 IV verkehrliche Leistungsfähigkeit Sendener Stiege / Linksabbieger aus der Weseler Straße / Berücksichtigung planbedingter Verkehrslärm 17 V Anbindung von Kleingartenanlage und Festplatz 21 zusammengefasst. Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0245/2021 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 59 I Topographie / Entwässerung / hydraulische Leistungsfähigkeit des Kannenbachs / Drainage An Regenentwässerungskonzepte werden folgende zentrale Anforderungen gestellt: klimaorientierte Regenwasserbewirtschaftung Stärkung des naturnahen Wasserhaushalts / des Wasserkreislaufs offene Ableitungselemente und Regenrückhaltung = Steigerung der Verdunstungsrate Überflutungsschutz als kommunale Gemeinschaftsaufgabe: Integration in Grünflächen und Städtebau Anpassung der Topografie zum Schutz der Bestandsbebauung vor Starkregen naturnahe Grünmulden statt Kanäle = leistungsfähigere Ableitung des Starkregenereignisses oberhalb der Bemessungsgrenzen. Zahlreiche Stellungnahmen haben sich auf die Frage der Entwässerung bezogen, die mit der geplanten Veränderung der Topographie / Geländeneigung, der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Kannenbachs, der Störung von Drainagen sowie der Wasserentnahme für Viehtränkung verknüpft wurden: wesentliche Merkmale: • Abtragung Hochpunkt • Aufschüttung an westl. / süd- westl. Rändern • Retention auf Gründächern • Ableitung in den Wohnhöfen (Raingardens) • Weiterleitung in offene Gräben in den Straßenachsen • zentrale Regenwasserführung im Grünzug • Regenrückhaltebecken im Südosten Ziel: hohe Verdunstungsrate Entwässerungskonzept Büro Dreiseitl Starkregengefahren AKTUELLE SITUATION • Topographie mit Hochpunkt in der Plangebietsmitte • Regenwasser fließt Richtung Westen zum Bestand Starkregengefahren gem. PLANUNG • Regenwasser in Gräben + Grünzug • zu RRB geleitet • gedrosselte Abgabe an Kannenbach Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag I.1 Infoveranstal- tung 14.12.2017; Privatschreiben vom 30.4.2017 21.5.2017 10.12.2017 28.12.2017 13.12.2019 17.07.2020 Das Regenrückhaltebecken sei auf der falschen Seite ange- legt worden, es solle besser im Übergang zur Lütke Geist an der niedrigsten Stelle westlich des Hügels – ggfs. zusätzlich zum im südöstlichen Bereich geplanten Becken – angeord- net werden. Im Südosten sei noch nie eine Hochwassersitu- ation aufgetreten. Aufgrund der topographischen Situation seien die aufgezeigten Maßnahmen nicht in der Lage, die bisherigen Probleme für die Anwohner zu beseitigen. Die zu- sätzliche Versiegelung werde Oberflächenwasser in noch stärkerem Maße als bisher die bestehenden und die neu zu bauenden Häuser auf dem westlichen Teil des Gebietes ge- fährden. Die Entwässerungsproblematik, die in der Vergangenheit zu mehreren Überflutungen geführt habe, müsse nachhaltig ge- löst werden. Es solle vorab ein detailliertes Konzept zum Hochwasserschutz erstellt werden. Zur Entwässerung des Plangebietes hat das Büro Dreiseitl ein gutachterliches Konzept erstellt, das u.a. die Problematik ei- nes RRB an dem vorgeschlagenen Standort bewertet. Es be- stätigt (auch mit Bezug auf die Aufforderung aus der BV West), dass die vorgesehene Änderung der Ent wässerungsrichtung Richtung Osten vorteilhaft, ein Regenrückhaltebecken an der westlichen Schnittstelle zur Bestandsgebäude hingegen risi- kobehaftet sei. Das Dreiseitl-Konzept hat verschiedene Varianten geprüft und geht konkret auf die Niederschlagswasserableitung im Pla- nungsgebiet ein. Säulen des Entwurfes sind die schadlose Ab- leitung des anfallenden Niederschlagswassers für alle Szena- rien bis zum Extremereignis ohne Belastung der vorhandenen Regenwassersysteme im Bestandsgebiet. Durch die geplante Geländemodulation – Änderung der Ge- ländeneigung künftig in Richtung Os ten – und die Nut zungs- änderung der Planungsfläche werden die kritischen Oberflä- chenabflüsse der heutigen landwirtschaftlichen Flächen ent- fallen, da sie nachhaltig von der Altbebauung weggeführt wer- den. Der Anregung, ein anderes Ent- wässerungskon- zept zugrund e zu legen , wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.1 I.2 Privatschreiben vom 9.7.2020 Das gesamte Entwässerungskonzept sei mehr als fragwür- dig, da die Kanalisation im Falle von Starkregen über ihre Grenzen belastet werde. Extremereignisse führen immer an die Belastungsgrenzen der Ableitungssysteme. Durch Ausweisung von oberflächennahen Notwasserwegen und privatem Objektschutz kann eine Scha- densminimierung erfolgen. Ziel eines klimaorientierten Nieder- schlagswasserkonzeptes ist die Stärkung des natürlich en Wasserhaushaltes / Kreislaufs. Der Anregung, ein anderes Ent- wässerungskon- zept zugrunde zu legen , wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.1 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag I.3 Privatschreiben vom 9.7.2020 Es sei sicherzustellen, wie das zur Lütke Geist gerichtete, auf einer Fläche von 20x100m der äußeren abschüssigen Gartenflächen anfallende Regenwasser schadlos abgeleitet werden könne. Jeder Eigentümer ist gesetzlich verpflichtet, den Nieder- schlagsabfluss vom eigenen Grundstück auf Nachbargrund- stücke auszuschließen. Ein Beschluss erübrigt sich. Information Die BV West hatte am 27.02.2020 beschlossen: „Die nach den bisherigen Planungen vorgesehene glatte Be- tonmauer in Höhe von einem Meter zur Bestandsbebauung wird in der Form nicht ausgeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, Alternativen zum bisherigen Hochwasserschutzkonzept zu erarbeiten um die oben er- wähnte Mauer möglicherweise zu ersetzen. Dabei sind fol- gende Möglichkeiten beispielhaft: • Geländemodellierung ohne Abschlussmauer und 1,5 Meter Gefälle auf 60 Meter • Absetzen der Mauer durch einen ausreichend brei- ten Pflanzstreifen (3 m), Terrassierung, stufenför- mige Rigolen mit Bepflanzung • Bau eines Regenrückhaltebeckens am westlichen Teil des Baugebietes vor der Bestandbebauung Lütke Geist • Verzicht auf die komplizierte Geländemodellierung • Kombinationen aus den verschiedenen Möglichkei- ten. Die Verwaltung stellt auch explizit den geplanten Aufbau der Bodenschichten vor der Altbebauung dar. Diese Boden- schichten müssen so aufgebaut sein, dass sie das Wasser aufnehmen und ableiten können ohne den Grundwasser- spiegel an der Altbebauung zu erhöhen bzw. diese durch Oberflächenwasser zu schädigen." Das Büro Studio Dreiseitl hat diese Zusatzvariante zu seinem Entwässerungskonzept unter Berücksichtigung der Be- standstopografie und der Option eines westlichen Regenrück- haltebeckens geprüft. Das abflusswirksame Einzugsgebiet für dieses Regenrückhaltebecken würde ca. 4,7 ha umfassen. Um eine Überflutungssicherheit (100 jähriges Hochwasser) für die benachbarten Flächen – angesichts der geringen Einlei- tungskapazität des vorhandenen Kanals in der Lütken Geist - sicherstellen zu können, würde ein Volumen von ca. 2.550 m³ benötigt. Bei einer maximalen Einstautiefe von 0,5 m würde dies eine Fläche von ca. 6.000 – 7.000 m² erfordern. Eine deutlich höhere Einst autiefe und mit kleinerem Becken wäre hier aufgrund der Topografie nicht funktionsfähig. Für Starkregenereignisse wären dann jedoch immer noch Überstauungen des Regenrückhaltebeckens mit erheblicher Gefährdung der Bestandsbebauung zu befürchten, so dass diese Variante nicht weiterverfolgt werden kann. Eine Geländemodellierung ohne Abschlussmauer und 1,5 Me- ter Gefälle auf 60 Meter würde große Verschiebungen der Baukörper bewirken und zu äußerst tiefen, unvermarktbaren Grundstücksgrößen führen. Der BPlan-Entwurf hat gemäß BV-Beschluss die 1 m hohe Ab- schlussmauer im öffentlich einsehbaren Abschnitt östlich der Lütke-Geist-Reihenhäuser um 3 m abgerückt und damit den Höhenversatz von der Grundstücksgrenze zur Bestandsbe- bauung zurückverlagert auf das Nachbargrundstück im Neu- baugebiet, inklusive einer Eingrünung mit einem Pflanzstreifen als Sichtschutz. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag I.4 Privatschreiben vom 29.2.2020 Es wird hinterfragt, warum hierzu externe Berater einbezo- gen würden und wieso dies erst, als Beschwerden geäußert worden seien. Das Büro Dreiseitl wurde – aufgrund der Gebietsgröße und der Komplexität der Aufgabe – bereits im September 2018 vom Amt für Mobilität und Tiefbau in den Planungspro zess einge- bunden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. I.5 Privatschreiben vom 16.1.2020 Die hohen Kosten für eine fachgerechte Modellierung des Geländes sollten im Vorfeld öffentlich gemacht werden. Die Modellierung des Geländes ist tatsächlich aufwändig, lässt sich allerdings momentan noch nicht exakt beziffer n, da es vom Ausschreibungsergebnis abhängt. Sie ist zwingend erforderlich – insbesondere zum Schutz der Bestandsbebauung. Der Anregung kann erst bei Vorliegen der Ausschreibungser- gebnisse gefolgt werden. Ein Beschluss erübrigt sich. I.6 Privatschreiben vom 16.1.2020 Die Modellierung verhindere gerade bei langanhaltendem Regen nicht, dass das Wasser in unteren Bodenschichten weiterhin seinen Weg Richtung Westen zur Bestandsbebau- ung entgegengesetzt der gewünschten Abflussrichtung fließt. Quer durch das geplante Neubaugelände verlaufe die Wasserscheide Rhein/Ems, daran ändere auch eine ober- flächliche Geländemodellierung nichts. Die Änderung der Grundwasserfließrichtung kann und wird nicht durch die geplante Geländemodulation beeinflusst. Das Niederschlagswasserkonzept des Planungsgebietes be- ruht auf dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel der Auf- rechterhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes. Grund- steine dieses Konzeptes sind die Verdunstung des Nieder- schlagswassers mit bis zu 70 %, die Versickerung je nach Un- tergrundeigenschaften mit 10 % bis 25 % und der Ableitung von Regenwasser. Der Anregung, ein anderes Ent- wässerungskon- zept zugrunde zu legen , wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.1 I.7 Privatschreiben vom 29.2.2020 17.7.2020 Was passiert, wenn die Gräben in der Sendener Stiege über- laufen? Die vorhandenen seien bei Regen schon jetzt über- voll. Das gesamte Entwässerungskonzept sei mehr als frag- würdig, da die Kanalisation in den angrenzenden Gebieten (Geist/Stiege/Tinnenbusch) im Falle von Starkregen über ihre Grenzen belastet werde. Das geplante Entwässerungssyste m für das Plangebiet „Al- bachten Ost“ ist vollständig entkoppelt von der Bestandsent- wässerung an der Sendener Stiege. Die vorhandenen Gräben werden daher nicht durch das neue Gebiet zusätzlich beauf- schlagt. Um die Bestandsbebauung vor oberflächigem Regenwasser zu schützen, wird das Neubaugebiet so gestaltet, dass im ge- samten Gebiet ein Gefälle Richtung Osten entsteht. Dadurch fließt das Niederschlagswasser im Starkregenfall weg von der Der Anregung, ein anderes Ent- wässerungskon- zept zugrunde zu legen , wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.1 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Bestandsbebauung (Notwasserweg). Bei extremen Ereignis- sen kann es aber trotzdem zu Überflutungen im Bestandsge- biet kommen. Diese werden jedoch nicht vom Neubaugebiet entstehen. Die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen kön- nen nicht für diese extremen Szenarien ausgelegt und gebaut werden. Bei extremen Niederschlägen greift der Objektschutz. Durch vermehrt auftretende Starkregen, bedingt durch den Kli- mawandel, werden seitens der Fachverwaltung auch extreme Ereignisse mitbetrachtet. Für diese Ereignisse können zwar keine Entwässerungseinrichtungen (Kanäle, Gräben, Rück- haltebecken) ausgelegt werden. Da diese Ereignisse jedoch immer wieder auftreten, werden sie in der Entwässerungspla- nung und -konzeption soweit wie möglich berücksichtigt. Um den Nachweis für das Plangebi et „Albachten Ost“ zu er- stellen, wurde vom Planungsbüro in Zusammenarbeit mit der Stadt Münster ein detailliertes Geländemodell aufgebaut, das die Auswirkungen von einem extremen Regenereignis simula- tionstechnisch aufgezeigt. Durch den Gelände-Umbau kann das Niederschlagswasser im Starkregenfall künftig über die Oberfläche in Richtung Osten abgeleitet werden. Hierdurch kann auch die angrenzende Bestandsbebauung vor den Aus- wirkungen von Starkregenereignissen geschützt werden. Insgesamt kann die Ableitung über Gräben im Vergleich zu ei- nem Kanal als sicherer betrachtet werden, da bei einem klas- sischen Regenwasserkanal die Niederschlagsabflüsse über den Engpass Straßenablauf dem Kanal zufließen. Da Starkre- genereignisse oft mit Sturm in Verbindung stehen, kann es in diesem Fall zum Zusetzen der Straßenabläufe führen, was Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag dazu führt, dass das Wasser nur begrenzt der Kanalisation zu- geleitet werden kann. Bei offenen Systemen ist diese Gefahr des Zusetzens weniger vorhanden. I.8 Privatschreiben vom 13.12.2019 Da die im Westen bestehende Kanalisation erweitert werde, läge dort dann auch ausreichende Kapazität – als Alternative zur Geländemodellierung – vor. Die Kanalmaßnahmen im Westen sind von der Kapazität her nicht geeignet, um das Regenwasser aus dem Neubaugebiet aufzunehmen. Vielmehr kann die Ableitung über Gräben im Vergleich zu einem Kanal als sicherer betrachtet werden, da bei einem klassischen Regenw asserkanal die Niederschlags- abflüsse über den Engpass Straßenablauf dem Kanal zuflie- ßen. Gräben und Regenrückhaltung ermöglichen einen verzöger- ten Abfluss. Der Anregung, ein anderes Ent- wässerungskon- zept zugrunde zu legen , wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.1 I.9 Privatschreiben vom 15.7.2020 Als alternative Entwässerung wird ein ausreichend groß ge- planter grüner Gürtel als Ausgleichsfläche zwischen dem Be- stand „Sendener Stiege und Lütke Geist“ zur Neubebauung vorgeschlagen. Der vorgeschlagene Grüng ürtel würde keinen ausreichenden Beitrag zur Lösung der Entwässerungsaufgabe leisten kön- nen. Überschwemmungen wären dennoch nicht auszuschlie- ßen, Starkregenereignisse könnten nicht aufgenommen wer- den. Der Anregung, ein anderes Ent- wässerungskon- zept zugrund e zu legen , wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.1 I.10 Privatschreiben vom 12.6.2017 13.7.2020 15.7.2020 15.7.2020 15.7.2020 15.7.2020 16.7.2020 16.7.2020 Auf Bedenken stieße auch die Abführung des durch die Neu- versiegelung nicht m ehr versickerbaren Niederschlag was- sers in den Kannenbach. Ein Anlieger habe in jüngerer Zeit bereits keine Erlaubnis für eine Einleitung bekommen, der Anschluss des Baugebietes leite hingegen eine er heblich größere Menge Oberflächenwasser an einer Stelle ein. Mit dem Kannenbach werde es durch die zusätzlichen Was- sermengen aus dem gesamten Baugebiet erhebliche Prob- leme für die Anlieger geben. Die Durchlässe unter den Stra- Begleitend zur Entwicklung des Baugebietes ist die hydrauli- sche Leistungsfähigkeit des Kannenbachs untersucht worden. In die vorgenommene 2D - Modellierung ist das vom Büro Dreiseitl erarbeitete Konzept einbezogen worden, wobei die südlich der Weseler Straße vorgesehene Verlegung des Ge- wässerabschnitts modelltechnisch keinen Einfluss auf das Er- gebnis hat. Das neue Baugebiet vergrößert zwar die Einzugs- gebietsfläche, womit die Abflussfülle größer wird. Jedoc h be- wirkt die Rückhaltung im geplanten Regenrückhaltebecken Der Anregung, ein anderes Ent- wässerungskon- zept zugrunde zu legen , wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.1 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 16.7.2020 17.7.2020 17.7.2020 17.7.2020 17.7.2020 Landwirtschafts- kammer ßen und der Bahn – unter der A 43m bspw. nur 1 m – könn- ten kein weiteres Wasser mehr aufnehmen, unzureichend geregelter Oberflächenabfluss führe wegen geringer Quer- schnitte von Rohrdurchlässen zu einer Überflutungsproble- matik und somit zu einer Gefährdung von Mensch und Tier. Es habe in 2014, 2015 und 2016 bereits erhebliche Probleme mit der wasserhydraulischen Leistung des Kannenbachs und der Vorfluter für die Anwohner (z.B. Rückstau Sendener Stiege 90) und angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen bestanden, die zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden ge- führt hätten. Dies könne auch die großflächige Entwässerungsmulde mangels ausreichender Versickerungsfähigkeit nicht puffern. Fotos des Kannenbachs vom 23.2.2020 (einem Tag weit jen- seits der Belastungen des Starkregenereignisses vom 28.7.2014) belegten dies. Es solle daher von der Planung vollständig abgesehen wer- den. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Drainagen land- wirtschaftlichen Flächen in den Kannenbach mündet en, so dass Verstopfungen der Ausläufe mit entsprechender Staunässe und Wertminderung zu befürchten sei. Es ent- stünde gravierender volkswirtschaftlicher Schaden mit Be- zug auf die Lebensmittelproduktion mehrerer nebeneinan- derliegender landwirtschaftlicher Betriebe. Es solle daher von der Planung insgesamt abgesehen werden. Zudem sei mit einer Vernässung landwirtschaftlicher Nutzflä- chen zu rechnen, insbesondere befänden sich Draina geein- läufe in der Sole des Kannenbachs. Der Anstieg des Was- serstandes müsse aus diesem Grund vermieden werden, eine Reduzierung des Scheitelwertes der Abflüsse im Kannen- bach. Die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kannenbachs ist zur Entwässerung des Neubaugebietes geeignet. Somit werden die in den Stellungnahmen benannten Überflu- tungen, Rückstauunge n, Wasserstandsveränderungen ver- mieden. Die damit einhergehenden Gefährdungen und wirt- schaftlichen Nachteile (verstopfte Drainagen, Vernässung, be- einträchtigte Lebensmittelproduktion, Grundwasserspiegelän- derung) sind nicht zu befürchten. Der Anregung, von der Planung abzusehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.2 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag damit der Wasserabfluss von den land wirtschaftlichen Flä- chen nicht gefährdet werde. Durch die erheblichen Erdbewegungen sei davon auszuge- hen, dass sich der Grundwasserstand verringere. Er müsse jedoch erhalten bleiben, um durch die Eigenwasserversor- gung die Tiere ordnungsgemäß versorgen zu können. I.11 Privatschreiben vom 17.7.2020 Der Verlegung und dem naturnahen Ausba u des Kannen - bachs werde aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht wi- dersprochen. Man habe bereits bei der Flurbereinigung 1966-72 von einer Kannenbachverlegung bewusst abgese- hen, da durch den großen Höhenunterschied von 5-6 m zwi- schen Weseler Straße und K annenbachsole ein unnötiges Gefahrenpotential für Verkehr und Bevölkerung entstünde. Nördlich der Weseler Straße seien – entgegen der BPlan- Begründung – in der Vergangenheit keine Rückstauungen des Kannenbachs aufgetreten, der bestehende Rohrdurch- lass reiche aus. Eine Hochwasserwirtschaftliche Untersuchung zum Gewäs- sersystem Kannenbach im Auftrag des Tiefbauamtes ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bereich oberhalb der L 557 (Weseler Straße) großflächig von Überschwemmungen bei einem HQ100 betroffen wäre. Daher schlägt sie den Aus- tausch gering dimensionierter Durchlässe und Durchlassbau- werke vor, um den HW100-Wasserspiegel maßgeblich senken zu können. Eine Konkretisierung unter Einbezug zeitlicher Komponenten hat hierzu die Dringlichkeit an der Weseler Straße entschärft. Mit der im BPlan-Entwurf aufgezeigten Verlegung des Gewäs- serabschnitts ist eine Flächensicherung angestrebt worden, die Details ergä ben sich aus der gewässertechnischen Aus- bauplanung. Aus den unter V . benannten Gründen wird die aufgezeigte Kannenbachverlegung aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgenommen – dies ist jedoch ohne Auswirkung auf das sonstige Entwässerungskonzept für das Baugebiet. Der Anregung, ein anderes Ent- wässerungskon- zept zugrunde zu legen , wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.1 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 59 II Maßstäblichkeit der Neubebauung / Stützmauer / Gebäudeabstände Städtebaulicher Realisierungswettbewerb Albachten-Ost, 2017 Preis: Rheinflügel Severin / 3pass, Köln, wesentliche Merkmale: - Geschosswohnbauten und Einfamilienhäuser bilden jeweils hofförmige Nach- barschaften - die Bebauung ist durchgängig 3-geschossig mit Flachdächern - Einfamilienhäuser mit Abstaffelungen überwiegend in den Randbereichen zum Bestand angeordnet - Gemeinbedarfsflächen für Grundschule, drei Kitas und Sportersatzflächen - Zentraler Ost-West Grünzug mit Öffnung nach Osten zur Landschaft - Regenwasserführung in offenen Gräben im gesamten Plangebiet - Haupterschließung von der Weseler Straße aus, Nebenerschließung zur Sen- dener Stiege - Fuß-/Radwegeverbindungen zur Hohen Geist, zur Lütken Geist und zur Sen- dener Stiege - Kleingärten und Festplatz am östlichen Rand Um die Fließrichtung des Niederschlagswassers umzukehren, muss die Gelän- deneigung durch Massenausgleich geändert werden. Die bisherigen Ackerflächen – künftig Wohngrundstücke – sollen wegen der resul- tierenden Geländeerhöhung zur Bestandsbebauung im Westen mit bis zu 1 m ho- hen Stützmauern abgefangen werden. Die nebenstehende Grafik verdeutlicht die Maßstäblichkeiten und Höhenverhältnisse im Bereich Lütke Geist zur Neubebau- ung. Der Abstand ist im Vergleich zum Wettbewerbsentwurf um 13 m erhöht, der Neubau zudem nach Westen abgestaffelt worden. Lütke Geist 11 Lütke Geist 24 Lütke Geist 11 Lütke Geist 24 stb. Entwurf Wettbewerbs-Gewinner Schnitt Lütke Geist gem. Wettbewerb Schnitt Lütke Geist gem. BPlan-Entwurf Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 59 Mehrfach bezogen sich Stellungnahmen auf die Dimensionierung der Neubebauung, auf von ihr ausgehende erdrückende Wirkung, auf Verschattung und auf das Ortsbild. Thematisiert wurden die Abstände der geplanten Gebäude zur Bestandsbebauung. Besonderes Augenmerk fiel auf die zum Abfangen der Geländemodellierung erforderlichen Stützmauer (u.a. Gestalt, Eingrünung, Graffiti): Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag II.1 Infoveranstal- tung 14.12.2017; Privatschreiben vom 13.12.2019 16.1.2020 Das den Anwohnern vorgestellte Entwässerungskonzept greife massiv negativ in die Lebenssituation der A nwohner ein. Die aus dem Entwässerungskonzept resultierende sprunghafte Geländeerhöhung und die sich anschließende Betonmauer würden massiv negativ in die Lebenssituation der Anwohner eingreifen. Dies verdeutliche ein Foto, das die erdrückende und bedrückende städtebauliche Zumutung zeige. Daraus resultiere eine Verzwergung der dahinter le- benden Menschen. Die Mauer, die zum Abfangen der Geländemodellierung (ge- änderte Neigung, künftig gen Osten) erforderlich, ist entlang der Westflanke des Baugebiets zur Bes tandsbebauung auf maximal 1 m, im Süden auslaufend auf 0,75 m / 0,5 m be- grenzt. Darüber hinaus wurde sie in Teilabschnitten von der Grundstücksgrenze abgerückt und mit einer Eingrünungs- pflicht belegt. Der Anregung, den Übergang zum Bestand mit der geplant en Stützwand und der Geländeer- höhung ander- weitig auszufüh- ren, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.3 II.2 Infoveranstal- tung 14.12.2017; Privatschreiben vom 10.12.2017 Eine Person gibt zu bedenken, dass aufgrund der Anhebung des Geländes die zweiges chossig geplante Bebauung aus dem Bestand wie eine dreigeschossige wirke. Die geplante Bebauung werde in direkter Nachbarschaft zur Bestandsbe- bauung zu massiv, zumal zwei weitere, bisher nicht geplante Häuser ergänzt worden seien. Es entstehe optisch ein D orf im Dorf. Die Stützmauer ist auf max. 1 m Höhe festgesetzt, die Gelän- deaufschüttung bis zur Nachbarbebauung steigt dann um ei- nen weiteren halben Meter an. In II-geschossig festgesetzten Abschnitten dürfen die Attikahöhen der Neubauten maximal 7 m, bei III-Geschossigkeit max. 10 m hoch sein. Unter Einbe- zug der Gebäudeabstände und - ausrichtungen wird dies für vertretbar eingeschätzt. Im Übrigen wird das Neubaugebiet in städtebaulicher und ge- stalterischer Hinsicht erkennbar werden. Albachten ist schritt- weise durch mehrere Baugebiete gewachsen, die heute noch erkennbar sind. Die 1960er Jahre Bebauung östlich der Ost- hofstraße, das Osthofviertel, der nördliche Siedlungsrand und der südliche Abschluss zum Bahnhaltepunkt sowie der Aus- bau der Ortsmitte aus den 2000er Jahren – sie alle prägen das Der Anregung, die Höhe ge- planter Gebäude zu reduzieren, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.4 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Ortsbild eines abschnittsweise gewachsenen Stadtteils mit ih- ren jeweils typischen G estaltmerkmalen. Die langjährigen Er- fahrungen haben gezeigt, dass jeder Entwicklungsabschnitt gut in die Struktur des Stadtteils integriert wurde und zu seiner Vielfalt und Wohnqualität beigetragen hat. II.3 Infoveranstal- tung 14.12.2017 Der zentrale Anger solle bis an die bestehende Bebauung geführt werden. Die westliche abschließende Neubebauung soll eine Fassung des Grünzugs bewirken, den die Bestandsbebauung nicht dar- stellen kann. Der Anregung, den geplanten zentralen Anger zu verlängern, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.5 II.4 Privatschreiben vom 10.12.2017 An anderer Stelle z. B. im nördlichen oder östlichen Teil des Neubaugebiets am Wald- oder Feldrand, wo niemand dadurch in der Sicht behindert wird, sei ein besserer Ort für eine dichte Bebauung. Der städtebauliche Wettbewerb 2017 hat verschiedene Ent- wurfslösungen erbracht. Dabei waren Entwürfe, die die Ge- schossigkeiten unterschiedlich im Plangebiet verteilt haben. Neben II-geschossigen Häusern gab es dort auch IV - V-ge- schossige Gebäude. Diese Entwurfslösungen haben die Jury nicht überzeugt. Im Gegenteil, sie hielt die gleichmäßige Be- bauung mit bis zu III Geschossen, wie sie der prämierte Ent- wurf vorsieht, für die angemessene Variante zur Weiterent- wicklung Albachtens. Dieser Empfehlung hat sich der P la- nungsausschuss angeschlossen. Der städtebauliche Entwurf sieht eine relativ gleichmäßige Verteilung der Baustrukturen vor. Die im Westen zugeordnete Bebauung hat eine maßstäblich angemessene Dimensionie- rung, soll jedoch zugleich auch eine Fassung des zentralen Grünzugs gewährleisten. Mehrfamilienhäuser sind in anderen Bereichen des Plangebietes vorgesehen. Der Anregung, die bauliche Dichte zu redu- zieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.6 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Die vorgesehenen Dimensionen werden für städtebaulich ver- tretbar gehalten – insbesondere in Abwägung mit dem anste- henden Wohnraumbedarf. II.5 Privatschreiben vom 13.12.2019 Zudem seien die Neubauten dermaßen höher als die Be- standsbauten, dass ein verträgliches Nebeneinander nicht möglich sei. Für die Neubauten sind tatsächlich größere Höh en zulässig. An den jeweiligen Schnittstellen ist jedoch gewährleistet, dass durch - Abstände - Höhenstaffelungen - Konstellation der Gebäudeseiten (Giebel -/ Trauf seiten von Bestand und Neubau) ein verträgliches Nebeneinander möglich ist, wie es an zahl- reichen anderen Stellen des Stadtgebietes auch existiert. Der Anregung, die Höhe ge- planter Gebäude zu reduzieren, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.4 II.6 Privatschreiben vom 9.7.2020 In zahlreichen Mails – z.T. auch im Namen weiterer Anlieger – weist der Anlieger auf unterschiedliche Höhensituationen hin: Die Bestandsgebäude Lütke Geist 11- 19 seien 6,60 m hoch, die östlich vorgesehenen II -III-Geschosser seien mit 11,50 m (10 m zzgl. 1,5 m Geländeanhebung) hoch. Die in den ASSVW-Beratungen verwendeten Grafiken zeigten irre- führend nur die höheren Gebäude Lütke Geist gerader Haus- nummern auf. Im Westen des Neubaugebietes sollten daher an der Schnitt- stelle maximal II -geschossige Gebäude zulässig sein, die dann noch immer die Bestandsgebäude um 2 m übertreffen würden, was einen Kompromiss darstelle. Wohnraumver- luste könnten am Standort des entbehrlichen Feuerwehrge- rätehauses kompensiert werden. Die Neubauten sollen in der Höhe ihrer Geschossigkeit an die Bestandsbebauung angepasst werden. Die Dimensionen der nördlichen Reihenhäuser Nr. 11-19 stellt sich nicht grundlegend anders dar als die der südlichen Rei- henhäuser Nr. 12- 24: Die Baugenehmi gungen verzeichnen Traufhöhen von ca. 4,3 m / 5,5 m und Firsthöhen von 7,1 m / 9 m. Sie sind nicht alleinig ins Verhältnis zu setzen mit der öst- lich künftig zulässigen Baukörper- und Geländehöhe, sondern auch mit den dazwischenliegenden Abständen: Die aktuelle städtebauliche Planung gegenüber der Bestands- bebauung ist bereits Ergebnis der Überarbeitung des Wettbe- werbsentwurfes aufgrund der frühzeitig vorgebrachten Anre- gungen. Im BPlan-Entwurf beträgt die Entfernung von den Reihenhäu- sern Nr. 11-19 und 12-24 zu den künftigen Neubauten zwi- schen 33 m und 35 m. Sie halten somit größeren Abstand, als die bisherigen Reihenhauszeilen es untereinander tun. Zudem sind die Neubauten Richtung Westen abgestaffelt zu errichten. Die angeregte II-Geschossigkeit wird also innerhalb der künf- Der Anregung, die Höhe ge- planter Gebäude zu reduzieren, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.4 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag tigen Bebauung berücksichtigt. Die für die Geländemodellie- rung erforderliche Stützmauer ist aufgrund der Anliegerforde- rungen bereits abgerückt und zur Begrünung vorgesehen. II.7 Privatschreiben vom 16.1.2020 Die Betonmauer locke Graff itisprayer an, die Kosten gingen zu Lasten der Anwohner. Für die Mauer ist eine Begrünung vorgesehen. Zudem ist sie in weiten Abschnitten nicht von öffentlichen Flächen aus zu- gänglich. Auch wenn Graff itischmierereien nie ausgeschlos- sen werden können, sind sie hier nicht zu erwarten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. II.8 Privatschreiben vom 17.7.2020 Laut BPlan -Begründung solle der Zwischenraum zwischen der geplanten Stützmauer und den Reihenhausgrundstü- cken mit abschirmenden Sträuchern sowi e einem Dungweg belegt werden können. Hierzu solle sichergestellt werden, dass tatsächlich abschirmende Sträucher die Mauer voll- ständig verdecken und die Pflege stattfinde. Die Bewohner der anliegenden Neubauten würden hieran wenig Interesse haben, da sie die Bepflanzung überhaupt nicht wahrnehmen könnten, zumal sie von den Neubaugrundstücken schwer zu erreichen sei. Vielmehr drohe dort die Entsorgung von Gar- tenabfällen. Die Begrünung (und somit auch ihre Pflege) ist den Neubau- grundstücken zugeordnet. Seitens der Stadt als Grundstücks- verkäuferin wird angestrebt, dass Stützmauer und Grünstrei- fen im Vorfeld gemeinschaftlich erstellt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 59 III Anbindung Fuß-/Radweg Lütke Geist Mehrere Stellungnahmen befassten sich mit der Fuß-/Radweganbindung, die in Verlängerung der Straße „Lütke Geist“ in das Neubaugebiet vorgesehen ist: Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag III.1 Privatschreiben vom 20.2.2020 9.7.2020 Bei den vor den Häusern Lütke Geist 11 – 19 u. 12 -24 ein- gezeichneten grauen Wegen handele es sich um private Wege, sie seien über die schmale öffentliche Straße er- schlossen, auf der z.B. die Zufahrt für Handwerker oder Heiz- öllieferungen erfolge. Wegen der nun im BPlan 572 erfolgten Kennzeichnung der o.g. privaten Wege mit Fußwegzeichen werde befürchtet, ob das öffentliche Straßenstück zum Rad- /Fußweg erklärt werde und dann nicht mehr wie beschrieben genutzt werden könne. Die östlich der Reihenhäuser gelegenen Wege stehen im pri- vaten Eigentum. Die Fußweg-Signatur entspringt dem Katas- ter und hat keinen Festsetzungs -Charakter, zumal sie sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet. Das verbindende Stück öffentliche Straße (verlängerte Lütke Geist) ist für die Befahrbarkeit auch mit Kfz gewidmet. Lediglich die östlich davon im BPlan vorgesehene Verbindung bleibt als Geh - und Radweg beschränkt, damit sie nicht von Kfz als Abkürzung in das Neubaugebiet genutzt wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. III.2 Infoveranstal- tung 14.12.2017; Privatschreiben vom 10.12.2017 28.12.2017 16.1.2020 9.7.2020 13.7.2020 Durch die vorgesehene Anbindung für Fußgänger und Rad- fahrer würde an der Lütke Geist ein neuer Gefahren punkt geschaffen. Es wird darauf hingewiesen, dass die beiden vor den Häusern Lütke Geist 12- 24 und Lütke Geist 11- 19 ver- laufenden Privatwege wegen ihrer Breite nicht von Handwer- kern, Paketboten, Krankentransportern, Heizöllieferanten etc. genutzt werden können, so dass deren größeren Fahr- zeuge regelmäßig im Bereich des Endstücks der städtischen Straße Lütke Geist parkten – was z.T. auch Stunden dauern könne. Diese gemäß BPlan- Entwurf in Verlängerung eines zentra- len Fuß-Radweges gelegene Verbindung sei somit blockiert, was zu gefährlichen Situationen führen könne. Die winzige Straße Lütke Geist könne nicht den Großteil des Fußgänger- und Radverkehrs ins Dorf aufnehmen – dies sei ein verkehrstechnisches Unding in der fahrrad- freundlichen Stadt Münster. Der geplante Fuß - und Radweg im Neubaugebiet wird nicht als Zufahrt für PKW oder Lieferwagen ausgestaltet. Die Zu- fahrt zu den Bestandsgebäuden verbleibt weiterhin über die Lütke Geist. Für die geringe Häufigkeit von Fällen, in denen Lieferwagen etc. den Fuß-/Radweg blockieren, verbleibt die alternative We- geroute über die Hohe Geist. Die temporären Einschränkungen sind vertretbar, da dies heute schon für die Anlieger funktioniert und künftig – über den Tag verteilt – nicht mit einer überstarken Frequentierung zu rechnen ist. Der Anregung, die verkehrliche Anbindung des Plangebiets über die Straße Lütke Geist zu ändern, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.7 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag III.3 Infoveranstal- tung 14.12.2017; Privatschreiben vom 13.7.2020 Bei voraussichtlich 500 Wohneinheiten würden r und 1.500 Fahrradfahrer die neue Anbindung an die Lütke Geist nut- zen, was zu gefährlichen Situationen führe. Die Fahrradfrequenzen verteilen sich je nach Fahrtziel auf die Sendener Stiege, die Hohe Geist und die Lütke Geist. Aus ver- kehrsplanerischer Sicht wird kein neuer Gefahrenpunkt be- fürchtet, weil die Bestandsstraßen nur einige wenige Häuser anbinden und somit vergleichsweise gering frequentiert sind. Die den bestehenden Reihen häusern zugeordneten Stell- plätze liegen nördlich im Garagenhof, so dass nur s elten Ge- legenheitsverkehr die private Stichstraße über die öffentliche Straße ansteuern dürfte. Es ist nicht als Gefahrenpotential einzustufen, wenn auf einem knapp 40 m langen Abschnitt nur eine Breite von 3 m zur Ver- fügung steht. Der Anregung, die verkehrliche Anbindung des Plangebiets über die Straße Lütke Geist zu ändern, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.7 III.4 Privatschreiben vom 9.7.2020 Es wird vorgeschlagen, den Privatweg Lütke Geist 12-24 und Lütke Geist 11- 19 um etwa einen Meter zu ver breitern, so dass die dortigen Haushalte direkt angefahren werden könn- ten. Kosten dürft en für die dortigen Anwohner jedoch nicht entstehen. Ein Parkverbot sei nicht praktikabel, weil dann die notwendige Versorgung der Anwohner nicht mehr gesichert sei. Der Bebauungsplan selber löst keine zwingende Not wendig- keit aus, dass die beiden in Privateigentum stehenden Stich- straßen verbreitert werden müssten. Es steht den Anwohnern jedoch frei dies auf eigener Fläche zu tun, soweit sie darin eine Verbesserung darin sehen. Der Anregung, die Straße Lütke Geist im Bereich des Übergangs zum Plangebiet zu verbreitern, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.8 III.5 Infoveranstal- tung 14.12.2017 Es wird angeregt, die Anbindung an die Lütke Geist zu ver- breitern, mindestens auf die vorhandene Breite der Lütke Geist. Die östlichen letzten 40 Wegemeter der Lütke Geist sind durch die beidseitig angrenzenden Privatgrundstücke faktisch auf 3 m Breite begrenzt. Eine Aufweitung auf 5 m – wie weiter westlich vorhanden – wäre wünschenswert, lässt sich aber nicht ohne einen anteiligen Grunderwerb realisieren. Der Anregung, die Straße Lütke Geist im Bereich des Übergangs zum Plangebiet zu verbreitern, wird nicht ge- folgt. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Beschlussvor- schlag 1.2.8 III.6 Privatschreiben vom 13.7.2020 Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen den Anlieger- grundstücken und dem Neubau ein ca. 3 m Grünstreifen be- stehe, welcher für Mülltonnen etc. genutzt werde. Zu den Reihenhäusern gehörten keine unmittelbaren Stellplätze, so dass man entlang der Straße bzw. in einem etwas entfernte- ren Garagenhof parke. Daher werde Interesse gemeldet, diesen 3m -Streifen zu erwerben, um dort einen Parkplatz ggfs. mit Stromschnittstelle anlegen zu können. Somit könne man auch die Zuwegung für Heizöltransporter etc. erleich- tern. Man könne dann als Übergang mit L-Steinen nach den 3 m einen glatten Abschluss zu dem neuen Baugebiet und somit eine leicht zu pflegende Übergangsstelle schaffen. Der Erwerb durch die Anlieger solle auf ganzer Länge erfol- gen, ggfs. sprängen einzelne für andere ersatzweise ein. An die Reihenhäuser der Lütke Geist grenzt östlich deren Pri- vatstraße. Der gem. B ebauungsplan daran anschließende 3 m-Streifen ist allerdings nicht für Stellplätze, Mülltonnen oder Stromschnittstelle vorgesehen, sondern dient der Eingrünung, der Stützmauer und dem rückwärtigen Dungweg der neuen Reihenhäuser. Insofern kann der Anregung mit seinem Er- werbsinteresse nicht gefolgt werden. Die Anlieger verfügen über 8 -10,5 m tiefe Vorgärten, wo dies ggfs. untergebracht werden kann. Der Anre gung, die geplanten Grünstreifen und parallelen Stich- wege für Stell- platzflächen auszuweiten, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.9 IV verkehrliche Leistungsfähigkeit Sendener Stiege / Linksabbieger aus der Weseler Straße / Berücksichtigung planbedingter Verkehrslärm Etliche Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger beziehen sich auf Aspekte der verkehrlichen Anbindung des Baugebietes an die Sendener Stiege. Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag IV.1 Infoveranstal- tung 14.12.2017 Eine Person gibt zu bedenken, dass die Sendener Stiege entweder Veloroute oder Verkehrsstraße, nicht beides sein könne. Eine Veloroute kann auch auf einer normalen Verkehrsstraße verlaufen. Die planerische Ausgestaltung wird im Zuge der Planungen zur Veloroute berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag IV.2 Infoveranstal- tung 14.12.2017 Eine Person befürchtet, dass durch die im südlichen Bereich vorgesehene Kind ertagesstätte deutlich mehr Ver kehr als angenommen über die Sendener Stiege abgewickelt werden wird. Aus diesem Grund fordert er verkehrs regelnde Maß- nahmen. Die im Vorfeld der Pl anung erstellte Verkehrsuntersu chung geht von einer Verteilung aus, die zu 75 % nach Norden zur Weseler Straße und zu 25 % nach Süden zur Sendener Stiege führt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Sendener Stiege von ihrem Straßenstandard und dem Verkehrsaufkommen deutlich in der Lage ist, den durch die neue Wohnbebauung sowie die Infrastruktureinrichtungen entstehenden Mehr ver- kehr zu bewältigen. Die Kita ist darin einkalkuliert Sollten in der Praxis – wider Erwarten – deutlich mehr Ver- kehre die Sendener Stiege nutzen, können zusätzliche ver- kehrsregelnde Maßnahmen in Betracht kommen. Der Anregung, verkehrsre- gelnde Maßnah- men auf der Sendener Stiege vorzunehmen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.10 IV.3 Privatschreiben vom 28.12.2017 29.2.2020 9.7.2020 15.7.2020 15.7.2020 17.7.2020 17.7.2020 17.7.2020 17.7.2020 17.7.2020 17.7.2020 17.7.2020 17.7.2020 Es wird hinterfragt, wie die Anbindung der Sendener Stiege geplant ist, bzw. wie das Tempo 30- und Anlieger-Gebiet vor der Gefahr einer – bereits jetzt schon zum Teil vorhandenen – Durchgangsschnellstraße geschützt werden soll. Anlieger erheben erhebliche Bedenken, weil di e Sendener Stiege das erhöhte Verkehrsaufkommen nicht aufnehmen könne. Bereits jetzt komme es zu langen Rückstaus wegen der Auslastung auf der Weseler Straße durch den Berufsver- kehr. Die Sendener Stiege sei zufahrtsbeschränkt und bereits jetzt durch Unberechtigte aus Richtung Senden überlastet, als künftige Veloroute reiche sie keinesfalls für den zusätzlichen Kfz-Verkehr aus, zumal sich bereits Oberflächenschäden ab- zeichneten. Es entstünden unzumutbare Verkehrsverhältnisse in der Sendener Stiege mit erhebl icher Sicherheitsbeeinträchti- gung, was nicht Ergebnis einer gerechten Abwägung öffent- licher und privater Belange sein könne. Das Neubaugebiet wird künftig von der Weseler Straße aus erschlossen und erhält ei nen weiteren Anschluss zur Sende- ner Stiege. Die Planung des Wohnquartiers ist so ausgerichtet, dass der überwiegende Teil des Anliegerverkehrs zur Weseler Straße ausgerichtet sein wird und dementsprechend deutlich weniger zur Sender Stiege. Die Planung geht von einer Verkehrsver- teilung von ca. 75 % zur Wes eler Straße und ca. 25 % zur Sendener Stiege aus. Auch für das neue Wohngebiet wird ge- nerell Tempo 30 gelten. Die Sendener Stiege wird unverän dert beibehalten, das heißt stadtauswärts darf man weiterhin nicht von der Weseler Straße in die Sendener Stiege einbiegen. Auch die Tempo 30 Regelung und Ausweisung als Anliegerstraße bleiben gültig. Der Anregung, die verkehrliche Anbindung der Sendener Stiege zu ändern, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.11 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag IV.4 Privatschreiben vom 15.7.2020 Ein Anwohner weist auf die Führung durch ein ausgewiese- nes Landschaftsschutzgebiet hin. Hinsichtlich der Führung der Sendener Stiege – außerhalb des Plangebiets – durch das LSG Schonebeck, Rüschenfeld und Alvingheide auf einer Länge von 600 m ist keine Veränderung vorgesehen. Das hier vorgesehene Schutzziel „Erhaltung ei- ner mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig aus gestatteten Landschaft (Erhaltung)“ ist nicht tangiert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. IV.5 Privatschreiben vom 17.6.2020 Obwohl in Fahrtrichtung Albachten Linksabbiegeverbot be- stehe, nähmen viele Autofahrer die „Sendener Stiege“ als Abkürzung. Dies solle baulich verhindert werden. Im Gegenzug solle das Linksabbiegen stadtauswärts für An- liegerverkehr für das Neubaugebiet ermöglicht werden – ebenso wie die Nutzung als Fahrradstraße. Die missbräuchliche Nutzung der Sendener Stiege ist eine in- dividuelle Beobachtung, die allerdings erst durch Zählungen der Verkehrspl anung verifiziert werden müssten. Falls sich dies bestätigt, stünden zunächst Überwachungsm aßnahmen durch Ordnungsamt / Polizei an. Soweit hieraus kein Erfolg re- sultieren würde, wäre über bauliche Maßnahmen nachzuden- ken. Ein Linksabbiegen stadtauswärts in die Sendener Stiege allein zugunsten der Anlieger wäre in der Praxis nicht kontrollierbar und würde deutlich mehr Verkehr auf die Sendener Stiege – statt der prognostizierten 25% aus dem Neubaugebiet – leiten. Der Anregung, die verkehrliche Anbindung der Sendener Stiege zu ändern, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.11 IV.6 Privatschreiben vom 9.7.2020 15.7.2020 15.7.2020 15.7.2020 17.7.2020 17.7.2020v 17.7.2020 Auch die Erhöhung des Verkehrslärms sei vermutlich nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Auswirkungen der Wohnbauplanung auf die Kfz-Belastung an den vorhandenen Straßen wurde im Verkehrs - und im Lärmgutachten untersucht. Durch die Wohnbebauung wird zu- künftig eine Erhöhung der Verkehrsbelastung in der Sendener Stiege von 1100 auf 1500 Kfz/Tag erwartet. Das entspricht ei- ner Zunahme beim Verkehrslärm auf der Sendener Stiege von ca. 49 dB(A) auf 50 dB(A) am Tag in 25 m Abstand zur Stra- ßenachse. Da der Lärmpegel im Bereich der Sendener Stiege stark durch die Lärmvorbelastung der BAB 1, BAB 43 und die Bahnlinie dominiert werden, ist diese geringfügige Pegelerhö- Den Bedenken, die Belast ung durch Verkehrs- lärm sei nicht be- rücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.12 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag hung akustisch kaum wahrnehmbar. Gesunde Wohnverhält- nisse entlang der Wohnbebauung an der Sendener Stiege bleiben auch nach Realisierung der Planung gewahrt. IV.7 Privatschreiben vom 13.7.2020 Die Anlieger hätten kein Interesse daran, dass die schmale und wenig ausgebaute Sendener Stiege die zusätzliche Ver- kehrsbelastung bewältigen müsse und wurden auch nicht gefragt. Die Sendener Stiege ist als Gemeindestraße für den öffentli- chen Verkehr gewidmet und somit für eine derartige Nutzung vorgesehen. Der Ausbauzustand lässt dies auch zu. Die Absicht, dass das Neubaugebiet nicht nur eine Anbindung an die Weseler Straße, sondern auch an die Sendener Stiege erhalten soll, ist bereits frühzeitig kommuniziert worden. Sie war Bestandteil der Wettbewerbsaufgabe deren Zielsetzun- gen in einer öffentlichen Bürgerinformation Ende 2016 erläu- tert wurden. Der Anregung, die verkehrliche Anbindung der Sendener Stiege zu ändern, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.11 IV.8 Privatschreiben vom 13.7.2020 Für eine Zuwegung aus Richtung Münster sei die Sende ner Stiege wegen des Linksabbiegeverbots von der Weseler Straße aus ohnehin nicht geeignet. Eine Zufahrt auf die Sendener Stiege von der Innenstadt kom- mend ist wegen des Linksabbiegeverbotes nicht Inhalt des Verkehrskonzepts gewesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. IV.9 Infoveranstal- tung 14.12.2017; Privatschreiben vom 28.12.2017 13.7.2020 17.7.2020 Da die Zufahrt zum gesamten Baugebiet Albachten-Ost über eine Kreuzung – nicht einen Kreisel – geführt werde, kämen auf die südliche Abfahrt über die Sendener Stiege mit Sicher- heit große Verkehrsbelastungen zu. Eine Person fordert daher, aufgrund der guten Erfahrung an der Westseite Albachtens die Anbindung an die Weseler Straße mit einem Kreisverkehr auszubauen. Die Weseler Straße liegt in der Baulast von Straßen.NRW. Als Voraussetzung für die Errichtung von Kreisverkehren muss eine zumindest im Grundsatz gleichartige Verkehrsbelastung an allen Kreisverkehrarmen vorliegen (in der Nebenrichtung mindestens 15 % der Hauptrichtung), was hier nicht der Fall ist. Der an der Weseler Straße geplante Knotenpunkt hat genü- gend Leistungsfähigkeit, dass hier keine Verdrängungseffekte auf andere Fahrtbeziehungen zu erwarten sind. Zudem berücksichtigt eine signalgesteuerte Lösung stärker den Schutz der nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer, zumal eine Bushaltestelle benachbart ist. Der Anregung, die verkehrliche Anbindung über einen Kreisver- kehr zu regeln, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.13 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 59 V Anbindung von Kleingartenanlage und Festplatz Der Bebauungsplanentwurf sah im Nordosten des Plangebietes eine Kleingarten- anlage sowie einen Festplatz vor. Sie sollten durch eine gemeinsame Einfahrt von der Weseler Straße aus angebunden werden, die im Bereich der heutigen Hofzu- fahrt orientiert ist: Etwa 15 m östlich der heutigen Hofzufahrt würde eine neue, gemeinsame Kfz - Zufahrt angelegt werden. Von ihr aus zweigt dann die Kfz-Hofzufahrt auf die bis- herige, alleeartige Führung nach Westen ab. Naturgemäß würde die Stadt Müns- ter als Eigentümer dieser vorgelagerten Fläche dem Hofeigentümer Wegerechte zu seiner Hofzufahrt grundbuchlich eintragen lassen. Besucher von Kleingärten und Festplatz führen nach Osten zu den dortigen Stell- plätzen. Für Fußgänger-/Radfahrer bliebe die bisherige Hofzufahrt von der Weseler Straße unverändert. Zudem hätte eine Verlängerung des Wegs aus dem Neubaugebiet eine ge- schützte separate Zugänglichkeit für nicht-motorisierte Besucher ermöglichen sol- len, die allerdings die Hofzufahrt gequert hätte. Die Gespräche mit dem Eigentümer der Hofstelle und s eine Stellungnahmen zu der Planung zeigen, dass eine gemeinsame Zufahrt zur Hofstelle und zum Fest- platz /Kleingärten in der Form nicht umsetzbar sind. Insofern ist dieser östliche Abschnitt aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszunehmen. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 59 B Beteiligung aus der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange 1. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Anmerkungen aus der Informationsveranstaltung am 14.12.2017 sowie vorausgehend / nachfolgend eingegangene Stellungnahmen; Zahlreiche Anregungen bezogen sich auf gleichartige Themen, die in gebündelten Blöcken im Abschnitt A zusammengefasst sind und daher nicht erneut im Einzelnen unter B aufgeführt werden. Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 1.1.1 Informationsver- anstaltung am14.12.2017 Es wird eine Verbreiterung der Anbindung an den Festplatz gefordert, um eine Anfahrt mit LKW zu ermöglichen Die Anbindung ist im vorliegenden Entwurf für das größtmög- liche Fahrzeug (Sattelschlepper) ausgestaltet. Ein Beschluss erübrigt sich. 1.1.2 Es wird eine Busbucht auf der Weseler Straße auch in östli- che Fahrtrichtung gefordert. Der verkehrliche Entwurf sieht auch in östliche Fahrtrichtung eine Busbucht vor. Ein Beschluss erübrigt sich. 1.1.3 Es wird berichtet, dass der Sportverein Concordia Albachten bereits aktuell nicht über ausreichend Sport -Außenflächen und Hallen-Kapazitäten verfüge. Durch die Planung verliere der Sportverein Flächen, zudem wird eine Entwicklung von Sportflächen im Umfeld der bestehenden verhindert. U.a. auch aufgrund des Bevölkerungszuwachses durch das Neu- baugebiet werden in Zukunft mehr Sportflächen, ins beson- dere ein drittes Großspielfeld, benötigt. Durch die neue Straßenanbindung zur Weseler Straße gehen ca. 2.300 m² Sportfläche im Osten verloren, im Gegenzug sieht der BPlan nun südlich der Sporthalle zwei Felder mit ca. 2.800 m² Gesamtfläche vor. Zudem ist mit der Umwandlung des östlichen Ascheplatzes in einen Kunstrasenplatz im Jahr 2019 eine Kontinuisierung des Spielbetriebs möglich, die die Schlechtwetter-Ausfälle vermei- det und eine deutliche Ausweitung der Nutzungszeiten ermög- licht hat. Ein drittes Großspielfeld würde erhebliche Verluste an Wohn- bauflächen und damit ei ne deutliche Reduzierung der erziel- baren Wohneinheiten bedeuten. Der Anregung, weitere Sportflä- chen vorzuse- hen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.14 1.1.4 Es wurde angeregt zu prüfen, ob ein drittes Großspielfeld durch eine Verlagerung der Grundschule möglich gemacht werden könne. Die Schaffung zusätzlicher Sportflächen ist nicht Ziel des Be- bauungsplans. Der vorgesehene Grundschulstandort liegt günstig an der Nahtstelle von Alt- und Neubebauung. Der Anregung, den geplanten Standort der Grundschule zu Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag verlegen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.15 1.1.5 Eine Person regt eine Verlagerung der Hauptzufahrt zuguns- ten eines neuen Großspielfeldes an. Bei der im Entwurf gewählten Hauptzufahrt von der Weseler Straße wird die geringstmögliche Wald -Inanspruchnahme ausgelöst, eine Verlagerung würde zu mehr Waldverlust füh- ren. Die Schaffung zusätzlicher Sportflächen ist nicht Ziel des Bebauungsplans. Der Anregung, die Zufahrt von der Weseler Straße zu verle- gen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.16 1.2.1 Private Stellung- nahme vom 30.4.2017 Die Anlieger seien vom Ergebnis des Städtebaulichen Wett- bewerbs enttäuscht und empört. Zur vorhandenen Altbebau- ung entstünden massive Geschosswohnungsbauten. Im Übergangsbereich zur Bestandsbebauung sind überwie- gend Einfamilienhaus-Typen (Reihenhäuser) vorgesehen, die zudem z.T. in ihrer Höhenentwicklung zur Bestandsbebauung abgetreppt wurden. Die frühzeitigen Anregungen haben bereits zu einer Überar- beitung des Wettbewerbsentwurfes geführt. Statt einer Bebau- ung mit III Vollgeschossen wird abgetreppte II -III geschossi- gen Bebauung geplant. Der Abstand zur Bestandsbebauung wurde von…m auf… erhöht. Diese Dimensionen werden in Nachbarschaft zur Bestandsbe- bauung für städtebaulich vertretbar gehalten – insbesondere in Abwägung mit dem anstehenden Wohnraumbedarf. Der Anregung, die bauliche Dichte im Über- gangsbereich zum Bestand zu reduzieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.17 1.2.2 Die Verzahnung der neuen Bebauung mit dem vorhandenen Freiraum werde den bisherigen Anwohnern verwehrt. An der bisherigen Ackerkante ermöglicht künftig eine Fuß -/ Radverknüpfung den Zugang zum zentralen Anger / Grünzug. Ein Beschluss erübrigt sich. 1.3.1 Private Stellung- nahme vom 28.12.2017 Der BPlan solle auch eine Bushal tebucht Richtung Innen- stadt vorsehen. Der verkehrliche Entwurf sieht auch in östliche F ahrtrichtung eine Busbucht vor. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 1.3.2 Der Festplatz sei zu abgelegen angeordnet. Ein sinnvoller näher gelegener Standort ist bislang nicht zu fin- den gewesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. 1.3.3 Zwischen den beiden Sporthallen fehle eine Fahrverbindung, auch als Überlauf für die beiden Stellplatznutzungen. Der Bebauungsplan soll für die funktionalen Anordnungen auf dem Schulgrundstück weite Optionen offenhalten. Die Vor- gabe einer konkreten Zufahrt wäre hierzu nicht dienlich. Der Anregung, eine verkehrli- che Anbindung zwischen der be- stehenden und geplanten Sport- halle festzuset- zen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.18 1.3.4 Im Vorentwurf fehlten öffentliche Stellflächen. Im BPlan-Entwurf sind entlang des Straßenraums die Besu- cherstellplätze dargestellt. Ein Beschluss erübrigt sich. 1.3.5 Durch Verschwenkung des westlichen Möselerhooks ließe sich eine gemeinsame Kreuzung mit der Kleingartenzufahrt erreichen. Die Verschwenkung des westlichen Möselerhooks (gemeint ist vermutlich der Meerhook) würde einen zu großen Eingriff in das Verkehrssystem bedeuten. Der Anregung, die Anlegung ei- ner gemeinsa- me n Kreuzung aus der verleg- ten Straße Meer- hook und der Kleingartenzu- fahrt, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.19 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 1.3.6 Für die Einmündung der Welsingheide müssten Links - und Rechtsabbieger vorgesehen werden. Die Einmündung der Welsingheide liegt außerhalb des Plan- gebiets und ist nicht Inhalt des vorliegenden Bebauungsplan- verfahrens. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. 1.3.7 Für die Einmündungen des östlichen Möselerhooks und der Sendener Stiege solle als gemeinsam e Kreuzung, ggfs. auch als Kreisverkehr ausgebildet werden. Die Verkehrsregelungen des östlichen Möselerhooks und der Sendener Stiege im Einfahrtsbereich zur Weseler Straße lie- gen außerhalb des Plangebiets und sind nicht Inhalt des vor- liegenden Bebauungsplanverfahrens. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 59 2. Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 17.1.2018 bis einschließlich 16.2.2018 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 2.1 Amt 66 – Tiefbau Vom Tiefbauamt werden zum Vorentwurfsstadium zahlrei- che Details insbesondere hinsichtlich - verkehrsplanerischer Aspekte - verkehrlicher Erschließungspunkte - Regen- und Schmutzwasserbeseitigung - Überflutungsschutz als Aufgabenstellung der weiteren Bearbeitung aufgelistet. Die benannten Aspekte wurden nachfolgend gemeinsam durch - verkehrstechnische Nachjustierung, - ein umfangreiches Entwässerungs- und Freiraumkonzept (Büro Dreiseitl), - entwässerungstechnische Infrastruktur aufgegriffen und überarbeitet. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.2.1 Amt 67 – Grünflächen Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) weist auf den Land- schaftsplan „Roxeler Riedel“ mit seinen Entwicklungszielen hin, der gem. § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW bei Inkrafttreten des entsprechenden BPlanes außer Kraft tritt, soweit der Träger der Landschaftsplanung nicht widerspro- chen hat. Die UNB bittet um Aufnahme entsprechender Passagen in die BPlan-Begründung. In der Begründung sind die Erläuterungen aufgegriffen wor- den. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.2.2 Die UNB weist auf den Schutz eines Abschnitts der Hofzu- fahrt als Allee hin und lehnt die seinerzeit im BPlan- Vorent- wurf noch vorgesehene Erschl ießung des Festplatzes hier- über als schädigend ab. Stattdessen schlägt sie eine ander- weitige Anordnung von Kleingarten und Festplatz vor. Für die Kleingärten und den Festplatz sind die Anordnung und Erschließung des Vorentwurfes in Zusammenarbeit mit der UNB überarbeitet worden und neuartig in den BPlan- Entwurf eingeflossen. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst- lich der Hofzufahrt vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.2.3 Die durch die Überpla nung zulässig werdenden Eingriffe in die Biotop- und Gehölzstrukturen von Natur und Landschaft sind auszugleichen. Eingriffe in den Waldbestand sind durch Ersatzaufforstungen zu kompensieren. Zur Kompensation der Eingriffe in Natur, Landschaft und Forst hat die UNB entsprechende Angaben erstellt: Das verbleibende Defizit kann auf einer städtischen Ackerflä- che im Bereich Huronensee und Haus Rüschhaus vollständig kompensiert werden. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 2.3 Bezirksregie- rung Münster (Wasserwirt- schaft) Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass die Mischwas- serbehandlungsanlange (RÜB Steinbrede) Defizite auf- weise, die vor dem Anschluss weiterer Baugebiete behoben werden müssen. Schmutzwasser wird direkt in die Schmutzwasserdruckrohrlei- tung zur Haupt kläranlage Coerde eingespeist. Die geplante Regenwasserableitung des Planungsgebietes wird keine An- bindung an das Mischwasser netz Albachten haben. Die Mischwasserbehandlung Albachten wird derzeit überplant. Es ist geplant, das Regenklärbecken durch einen Rete ntionsbo- denfilter zu ersetzen. Die Anregung der Bezirksregierung wird – unabhängig von der Bebauungsplanung – befolgt. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.4 LWL Denkmalpflege/ Archäologie sowie Städt. Denkmal- behörde, Schreiben vom 22.1.2018 Seitens der Denkm alpfleger wird darauf hingewiesen, dass in direkter und näherer Nachbarschaft Hinweise auf mögli- che mittelalterliche Siedlungsbefunde sowie auf eine beson- dere Fossilführung vorliegen. So sei bspw. damit zu rechnen, dass auch im Planungsgebiet bislang unbek annte paläonto- logische Bodendenkmäler in Form von Fossilien (verstei- nerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus dem mittleren Pleistozän (Saale-Kaltzeit) angetroffen werden könnten. Ein entsprechender Hinweis auf die Verhaltensregeln ist in der Legende zur Planzeichnung enthalten. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.5.1 Landwirtschafts- kammer Die Landwirtschaftskammer weist auf eine erhebliche Beein- trächtigung landwirtschaftlicher Belange durch den Verlust von Ackerflächen bei günstigen landwirtschaftlichen Boden- verhältnissen hin. Das Neubaugebiet ist im Regionalplan als Allgemeiner Sied- lungsbereich dargestellt. Eine Inanspruchnahme von ortsna- hen Ackerflächen lässt sich bei dem Ziel von Wohnraumbe- reitstellung nicht vermeiden. Die bauliche Verdichtung durch die vorgesehenen Mehrfamilienhäuser mindert jedoch bereits den Flächenverbrauch. Der Anregung, weniger land- wirtschaftliche Nutzflächen zu überplanen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.20 2.5.2 Auf das Plangebiet wirkten Gerüche dreier weiterer landwirt- schaftliche Betriebe ein. Die östliche Grenze des Plangebiets solle zurückgenommen werden, so dass nicht mehr als 15 % Jahresgeruchsstunden erreicht werden. Das Geruchsgutachten führt aus, dass sich drei von der LWK benannte Höfe mit ihrem erfassten Tierbestand aufgrund ihrer Entfernung geruchlich nicht relevant auf das Plangebiet aus- wirken. In den wenigen Bereichen, in denen Gerüche gering- Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag fügig häufiger als in 15 % der Jahresstunden Gerüche wahr- genommen werden können, sieht der BPlan-Entwurf mit Klein- gärten und Festplatz Nutzungen vor, die nur für kurze Zeit an- stehen. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst- lich der Hofzufahrt vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 2.5.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßn ahmen dürften nicht weitere landwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen. Der im Plangebiet vorgesehene Grünzug dient sowohl der Ent- wässerung als auch dem Ausgleich. Dieser mindert somit den externen Kompensationsbedarf. Die externen Kompensati- onsmaßnahmen sind benachbart zu den Rieselfeldern vorge- sehen, wo sich im großräumigen Zusammenhang ein sinnvol- ler Gesamtkontext ergibt. Der Anregung, keine landwirt- schaftlichen Flä- chen für Aus- gleichsmaßnah- men zu verwen- den, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.21 2.5.4 Das Regenrückhaltebecken solle von der Hofstelle Biller- mann abgerückt werden, um Störungen zu vermeiden. Das RRB ist in der überarbeiteten Fassung abgerückt, die An- regung bereits berücksichtigt. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.6.1 Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalnie- derlassung Münsterland| Stellungnahme vom 26.1.2018 Es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die nachfolgenden Punkte bei der weiteren Bauleitplanung be- rücksichtigt würden: Für die geplanten Netzverknüpfungen sei ein detaillierter Entwurf aufzustellen und d ie Leistungsfähigkeit nach zuwei- sen. Die Erkenntnisse aus dem Sicherheitsaudit seien bei der weiteren Verkehrsplanung zu berücksichtigen. Der verkehrstechnische Entwurf (als grundsätzliche Konstruk- tion des Straßenbaukörpers, seiner Fahrbahnen, Geh- und Radwege) wurde und wird in enger Abstimmung mit dem Lan- desbetrieb entwickelt. Geringfügige Detailüberarbeitungen stehen noch an, haben aber keine Auswirkungen auf die im BPlan festgesetzten Verkehrsflächen-Abmessungen. Der Anregung wird bei der konkretisierenden Straßenplanung gefolgt. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.6.2 Gemäß BPlan-Begründung sollen über eine Anbindung an die Sendener Stiege im Süden des Plangebietes ca. ¼ der Verkehre abgewickelt werden. Ein Einbiegen von Kfz – aus der Innenstadt kommend – von der Weseler Straße in die Sendener Stiege ist nicht vorgese- hen. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Diese Verkehrsströme flössen im weiteren Verlauf über die Weseler Straße ab. Derzeit sei an dieser Einmündung ein Einbiegen von der Weseler Straße in die Sendener Stiege untersagt. Sofern über diese Anbindung zukünftig zusätzlich Linksabbiegeverkehre abgewickelt werden soll ten, müsste aus Gründen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs eine Linksabbiegespur im Bereich der Landesstraße ange- ordnet werden. 2.6.3 Standort und Gestaltung der Bushaltestellen sowie Anbin- dung / Anpassung von Geh- und Radwegen seien mit dem Landesbetrieb abzustimmen. Hierzu hat eine kontinuierliche Abstimmung stattgefunden. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.6.4 Vor dem Hintergrund der im Lärmgutachten aufgezeigten Lärmbetroffenheit werde darauf hingewiesen, dass eventu- elle Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz ge- genüber dem Straßenbaulastträger der Landesstraße nicht geltend gemacht werden können, da das neue Baugebiet in Kenntnis der Landestraße entwickelt werde. Spätere lärm- senkende Maßnahmen in Rahmen einer Lärmaktionspla- nung zu Lasten der Funktionsfähigkeit der Landesstraße würden vorsorglich ausgeschlossen. Die Stellungnahme zeigt die geltende Rechtsposition auf. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.6.5 Zur Regelung der rechtlichen und technischen Einzelheiten der Baumaßnahmen müsse rechtzeitig vor Abschluss der Bauleitplanung eine Vereinbarung zwischen der Stadt Müns- ter und Straßen.NRW auf der Grundlage einer Ausführungs- planung abgeschlossen werden. Die Stadt wird an den Landesbetrieb herantreten, um eine ent- sprechende Vereinbarung zu treffen. Die Ausführungsplanung (als hochdetaillierte Konstruktion aller bautechnischen Einzel- heiten) wird voraussichtlich Mitte 2021 vorliegen. Der Anre- gung wird bei der konkretisierenden Straßenplanung gefolgt. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.6.6 Bei der Baumaßnahme handele es sich um eine einseitige Veranlassung aufgrund des Änderungsverlangens der Stadt Münster zur ordnungsgemäßen Erschließung des Plange- bietes „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“. Die für die Baumaßnahmen anfallenden Kosten seien Die Stellungnahme zeigt die geltende Rechtsposition auf. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag nach dem Veranlasserprinzip von der Stadt Münster zu tra- gen. 2.7 Stadtwerke Münster (Verkehr) MünsterNetz regt an, eine Fläche von etwa 370 m² für eine Erzeugungsanlage Fernwärme vorzuhalten (Abmessungen ca. 25x15 m). Eine entsprechende Fläche sieht der Bebau ungsplanentwurf vor. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.8 Telekom Die Telekom hat keine Einwände, regt jedoch an, für tlw. nicht als öffentliche Verkehrsflächen gewidmete Trassen zu veranlassen, dass in den Grundbüchern eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom eingetra- gen werden solle. Grundbuchliche Eintragungen sind erst in den nachfolgenden Stadien der Realisierung sinnvoll. Der Anregung kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanver- fahrens gefolgt werden. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.9.1 Amprion GmbH, Schreiben vom 1.3.2018 Der BPlan Geltungsbereich befinde sich geringfügig im Schutzstreifenbereich der Amprion-Höchstspannungsfreilei- tung. Daher werde gebeten, die Leitung ei nschließlich des Schutzstreifens in den Bebauungsplanentwurf zu überneh- men. Die Planzeichnung hat den Schutzstreifen entsprechend wie- dergegeben. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.9.2 Die geplanten Kleingärten und der Festplatz lägen (im sei- nerzeitigen BPlan-Vorentwurf der frühzeitigen Beteiligung) geringfügig im Schut zstreifen der Höchstspannungsfreilei- tung. Kleingärten und Festplatz sind gegenüber dem BPlan-Vorent- wurf nun anderweitig platziert, so dass der Schutzstreifen nicht mehr tangiert ist. Ein Beschluss erübrigt sich. 2.9.3 Im Bebauungsplan solle darauf hin gewiesen werden, dass Gebäude im Schutzstreifenbereich nicht zulässig sind und sämtliche andere Maßnahmen, wie z. B. Geländeniveauver- änderungen oder Anpflanzungen, der Zustimmung der Amprion GmbH bedürften. Die Wuchshöhe dürfe 10m nicht überschreiten, die Leitung und die Maststandorte müssen je- derzeit zugänglich bleiben, insbesondere ist eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Planzeichnung ist bereits ein entsprechender Hinweis auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkun- gen erfolgt. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 59 3. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 2.6.2020 bis einschließlich 17.7.2020 sowie vorausgehend / nachfolgend eingegangene Stellungnahmen. Zahlreiche Anregungen bezogen sich auf gleichartige Themen, die in gebündelten Blöcken im Abschnitt A zusammengefasst sind und daher nic ht erneut im Einzelnen unter B aufgeführt werden. Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 3.1 Private Stellung- nahme vom 29.2.2020 Eine Trennwand für den Zugverkehr sei entbehrlich – meh- rere Häuserreihen stünden deutlich näher an der Bahnstre- cke. Die Planung für das Wohngebiet Albachten Ost sieht keinerlei Lärmschutzwände entlang der Bahnstrecke vor. Die Bahnstre- cke ist räumlich so weit entfernt von dem Neubaugebiet, dass eine Lärmschutzwand keine Wirkung mehr hätte – oder unver- tretbar hoch sein müsste. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.2 Private Stellung- nahme vom 8.5.2020 Es wird angeregt , das Feuerwehrgeräte haus nicht an der Dülmener Straße, sondern im Neubaugebiet Albachten- Ost zu errichten. Der Rat der Stadt Münster hat am 24.6.2020 den Errichtungs- beschluss zum Neubau des Feuerwehrhauses für den Lösch- zug Albachten am Standort nördlich Dülmener Straße getrof- fen. Die Verwaltung klärt aktuell die liegenschaftlichen und pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen der Realisierbarkeit. Inso- fern ist die Standortausweisung im BPlan Nr. 572 lediglich als optionale Ersatzlösung berücksichtigt. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.3 Private Stellung- nahme vom 2.6.2020 Der Kindergarten sei in einer ursprünglich für Einfamilien- häuser geplanten Fläche platziert worden – angrenzend an dortige Villen. Die Kinder müssten nun bis an den Ortsrand laufen. Der BPlan -Entwurf verteilt drei Sta ndorte für Kindergärten über das Neubaugebiet: im Quartierszentrum sowie am nord- östlichen wie am südöstlichen Quartiersrand. Somit ergeben sich verschiedene Einzugsradien – die zu bewältigenden Ent- fernungen sind in zahlreichen Wohnquartieren deutlich länger. Der Anregung, die Standorte der Kindergärten aufgrund der Er- reichbarkeit zu verlegen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.22 3.4.1 Kanzlei HLW vom 18.6.2020 Die Kanzlei vertritt drei Eigentümer eines 3.731 m² großen Grundstücks, das mit einem Wo hnhaus bebaut ist und des- sen Restfläche mit einem übergroßen Hausgarten in den Die benannten Flächen liegen im Geruchs -Einwirkungsbe- reich der östlich gelegenen Hofstelle. Sie überschreiten im überwiegenden Teil die Jahreshäufigkeit von 15 %, welche Der Anregung, vorgesehene Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Geltungsbereich des BPlan -Entwurfs hineinragt. Dieser setze diese Fläche als Hausgarten fest. Die Kanzlei regt an, den BPlan zu ändern und zur sparsamen Verwendung von Baugrund und der Innenverdichtung statt der 2.121 m² Haus- garten zwei Baugrundstücke als Lückenschluss auszuwei- sen, die über das vorderliegende Grundstück des Mandan- ten erschlossen werden könne. Alternativ könne dies auch über die östlich vorgesehene neue Straße geschehen. gem. Geruchsimmissionsrichtlinie in Übergangsbereichen noch akzeptabel wären. Insofern wird – auch zur angemesse- nen Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit – von einer zusätzlichen Wohnbaumöglichkeit abgesehen. private Grünflä- chen in Wohn- bauflächen um- zuwandeln, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.23 3.4.2 Die Mandanten wehren sich zudem entschieden gegen die Anlage von rund 40 Pkw-Stellplätzen an der Nordseite ihres Grundstücks, die in derartiger Massierung Lärmimmissionen einen bislang ruhigen Gartenbereich brächten. Stattdessen sollten sie parallel zur neu zu errichtenden Straße nördlich vorgesehen werden. Die in der Planzeichnung dargestellte Stellplatzanordnung ist nicht verbindlich festgesetzt, sondern als Vorschlag zu verste- hen. Erst im Baugenehmigungsverfahren ist bei Vorliegen des konkreten Bauvorhabens zu klären, ob von der dann gewähl- ten Stellplatzanordnung unangemessene Lärmemissionen ausgehen. Der Anregung, die Darstellung vorgeschlagener Stellplätze zu ändern, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.24 3.4.3 Schließlich wird angeregt, im östlichen Bereich des BPlanes Schallschutzmaßnahmen bspw. als Wand oder Wall vorzu- sehen, um die erheblichen Lärmemissionen der BAB 1 vom Neubaugebiet und der Bestandsbebauung fernzuhalten. Aufgrund der großen Entfernung zum Neubaugebiet würden Lärmschutzwände oder - wälle keinen effektiven Lärmschutz zu den Autobahnen bewirken. Derartige Maßnahmen sind so nah wie möglich der Lärmquelle zuzuordnen, um spürbare Verbesserung zu erzielen. Der Anregung, Lärmschutzanla- gen zur Auto- bahn 1 (A1) zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.25 3.5 Private Stellung- nahme vom 30.6.2020 Es wird angeregt, die bislang ausgeschlossenen Holzfassa- den wieder in den Zulässigkeitskatalog aufzunehmen, da Holz als CO2-Speicher einen positiven Effekt auf das Mikro- klima habe. Mit dem Neubaugebiet ist auch die Umsetzung einer gestalte- rischen Zielsetzung beabsichtigt . Die allgemeine Zulässigkeit von Holzfassaden würden dem im Wettbewerbsergebnis ver- ankerten Erscheinungsbild widersprechen – der mikroklimati- sche Effekt unterliegt somit in der Abwägung dem stadtgestal- terischen Ziel. Der Anregung, Holzfassaden zuzulassen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.26 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 3.6 Private Stellung- nahme vom 9.7.2020 Der Anlieger weist darauf hin, dass die östlich seines Grund- stücks festgesetzte Stützwand der Geländemodellierung den Wohnraum im Souterrain seines angrenzenden Gebäudes (Längsseite) beeinträchtigen werde. Somit verbliebe zwi- schen Haus und Grundstücksgrenze nur ein schmaler Gar- tenstreifen, man würde aus allen Fenstern Richtung Osten direkt auf eine 1 m hohe Betonwand blicken. Auch wenn die zusätzliche Grundstückseinfriedung lt. BPlan nur blickdurch- lässig zulässig errichtet werden dürfe, werde man somit auf eine bis zu drei Meter hohe Barriere schauen. Der bis herige freie Ausblick auf ein Feld werde durch Gefängnischarakter abgelöst. Das wohngenutzte Souterrain werde merklich dunkler werden, somit sei die erdrückende / bedrückende Mauer ein massiver negativer Eingriff in die Wohn- und Le- benssituation. Es wird auf die nördlich gelegenen deutlich kleineren Rei- henhausgrundstücke verwiesen. Sie seien von der geplan- ten Stützwand weniger betroffen, würden hingegen durch ein 3 m-Abrücken der Stützwand stärker berücksichtigt. Daher solle der BPlan- Entwurf entsprechend angepasst und auch der südlich angrenzende Bereich gleichartig geschützt wer- den. Das Bestandsgebäude ist so auf dem Grundstück platziert, dass es Richtung Osten (Neubaugebiet) mindestens 3 m Ab- stand hält und die Gartenbereiche Richtung Westen / Süden orientiert sind. Nach Osten schließen großkronige Bäume das Grundstück ab. Östlich ist für das Neubaugebiet die 1 m hohe Stützmauer festgesetzt, auf der begrünte Einfriedungen von max. 1 m platziert werden können – nicht müssen. Somit ist die optisch wirksame Nachbargrenze maximal 2 m hoch. Dies ist nicht als einschränkender einzustufen als bis zu 3 m hohe grenzständige Garagen, wie sie in zahlreichen Wohnquartie- ren üblich sind. Bestands- und Neubebauung (Reihen- /Doppelhäuser) halten ohnedies einen Abstand von ca. 19 m, Auf Höhe der Reihenhausgrundstücke sind die Stützmauern abgerückt und eingegrünt geplant, da sie vom F/R -Weg aus öffentlich einsehbar sind. Dies ist bei dem südlicher gelegenen freistehenden Einfamilienhausgrundstück nicht der Fall. Der Anregung, die direkt an der westlichen Plan- gebietsgrenze vorgesehene Stützwand in das Plangebiet hinein zu ver- schieben, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.27 3.7 Private Stellung- nahme vom 9.7.2020 Es solle von der Planung insgesamt Abstand genommen oder zumindest eine geeignete Erschließung vorgesehen werden. Mit einem generellen Verzicht auf das Neubaugebiet könnte die Stadt nicht der Aufgabe gerecht werden, im Stadtgebiet und den jeweiligen Stadtteilen ausreichend neuen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Eine anderweitige Erschließung – bspw. ausschließlich an die Weseler Straße entspräche nicht der verkehrlich sinnvollen Praxis, Anbindungen an mehreren hierzu ausreichend leis- tungsfähigen Verkehrssystemen vorzusehen. Der Anregung, von der Planung abzusehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.2 Der Anregung, die verkehrliche Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Erschließung des Plangebiets zu ändern, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.28 3.8 Private Stellung- nahme vom 14.7.2020 Der Anlieger vom Kreuzungsbereich Hohe Geist / Lütke Geist mache sich große Sorgen um die zu erwartende Ver- kehrszunahme im Bestandswohngebiet. Er befürchte einen regen Parktourismus im Baubestand mit Zunahme von Durchgangsverkehren und Verkehrsgefährdungen vor Kin- dergarten, Grundschule, Musikschule, H dB. Daher müsse der Verkehr auf die direkten Anwohner des Bestandsgebie- tes beschränkt werden. Kfz-Zufahrten zum Neubaugebiet sind von Norden über die Weseler Straße, von Süden über die Sendener Stiege und von Westen über die Hohe Geist vorgesehen. Über die Verlänge- rung der Lütke Geist gelangt man lediglich zu Fuß / per Rad in das Gebiet. Insofern führt der BPlan keine Kfz-Verkehre in die Lütke Geist. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.9 Private Stellung- nahme vom 15.7.2020 Der Anwohner wendet sich – u.a. mit ü bersandten Fotos – dagegen, dass an sein Grundstück angrenzende Grünflä- chen nicht berücksichtigt worden seien, auf der fünf große und sieben mittelgroße Bäume zzgl. Sträuchern und Hecken stünden. Bei einer seinerzeitigen Kaufanfrage von ihm zur Grenzbegradigung sei ihm mitgeteilt worden, dass der dor- tige Wildbewuchs nicht beseitigt werden dürfe. Statt den Grünbestand zu berücksichtigen sehe der BPlan dort III - geschossige massive Bebauung vor, die doppelt so hoch werden könne wie das eigene Gebäude, sie besc hatte Grundstück und Terrasse. Die Privatsphäre sei beeinträch- tigt, da künftige Nachbarn auf den Teller schauten. Es dürfe kein zweites Dorf im Dorf entstehen, selber habe man bei der Bebauung strenge Auflagen erfüllen müssen. Daher sollte die angrenzende Bauweise von III - auf II - geschossig reduziert werden. Der heute östlich des Grundstücks verlaufende Fußweg wird verlegt, so dass der vom Anwohner angeführte Gehölzstreifen nur noch als isolierter Appendix verblieben wäre. Für dessen Beseitigung ist ein ent sprechend erforderlicher Eingriffsaus- gleich einberechnet worden. Die dort künftig angrenzenden II -III-geschossigen Einzel -/ Doppelhäuser dürfen mit ihrer Attika maximal 7 m bzw.10 m hoch werden. Ihre Baugrenzen sind so festgesetzt, dass sie zu dem in etwa mittig auf dem 1.300 m² großen Grundstück stehenden Bestandsgebäude 17 m bzw. 20 m Abstand einhal- ten. Hierin wird kein unangemessener Eingriff gesehen, zumal auch eine Verschattung durch die künftig nördlich bzw. nord- östlich angrenzenden Nachbarhäuser nur sehr gering auftre- ten kann. Der Anregung, die mögliche Bauhöhe von III- auf II- Geschosse zu reduzieren, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.29 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 3.20 Private Stellung- nahme vom 15.7.2020 Es wird hinterfragt, ob eine geplante benachbarte II -III- geschossige Hausgruppe den Mindestgrenzabstand von 3 m einhalte. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt an der angefrag- ten Stelle mindestens 3,96 m, die Baugrenze ist mindestens 7,95 m vom Bestandsgebäude entfernt. Die bauordnungs- rechtlichen Mindestabstände sind im Rahmen des Baugeneh- migungsverfahrens einzuhalten. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.21 Private Stellung- nahme vom 15.7.2020 Als Anlieger eines angrenzenden Grundstücks könne man die vorgesehene Bebauung auf dem nördlich angrenzenden Areal nicht akzeptieren: Während die neuen Baugrenzen bei vier westlich angrenzenden Grundstücken zehn bis 15 m einhielten, betrüge der Abstand zum eigenen Grundstück nur 3 m. Auch das östlich angrenzende Planungsareal zeige, dass die bebaubare Fläche und das Bauvolumen reduziert werden könne. In Relation zum eigenen Objekt (<9m, 50° Dachneigung) er- scheine die dreigeschossige 10m hohe Flachdachbebauung – zudem ggfs. auf Aufschüttung und mit Aufbauten – absolut fragwürdig. Die Stützmauer für Aufschüttungen ende nördlich des eige- nen Grundstücks, östlich sei keine mehr vorgesehen. Man möge aufzeigen, wie die Entwässerung in diesem gelände- vertieften Verlauf bei Starkregen gesichert sei. Zur Vermeidung übergroßer Baugrundstücke ist das Baufens- ter für die in Verlängerung einer Sti chstraße gelegene Einzel- / Doppelhausbebauung bis auf die generell üblichen 3 m an die Grundstücksgrenze zum Einwender gezogen worden. Da sein Gebäude – in zweiter Reihe – südlich auf seinem Grund- stück platziert steht, beträgt der Abstand von Alt - und Neube- bauung in Summe über 15 m. Dies wird nicht für unangemes- sen oder gar erdrückend eingestuft, zumal - durch die Nordlage der Neubebauung keine Besonnung reduziert wird, - die Geländemodellierung dort nur noch 0,5 m beträgt und - die benannten (max. 1 m hohen Aufbauten, bspw. für So- laranlagen) mind. 1 m vom den Außenkanten der max. 10m hohen Gebäude zurücktreten müssen. Da allerdings die bauliche Orientierung und der Garten zur Nordseite orientiert ist, wird zur Minderung des heranrücken- den Charakters die südliche e Baugrenze um 2 m zurückge- nommen. Dies soll die Anlegung eines Gehölzstreifens ent- lang der südlichen Grundstücksgrenze zur Abschirmung ge- genüber der Neubebauung ermöglichen. . Die südliche Baugrenze des DH-Baufensters im südlichen WA-Gebiet wird um 2 m zurück- versetzt. Beschlussvor- schlag 1.1.2 3.22.1 Kanzlei Baumeister vom 17.7.2020 Der BPlan wäre im Fall seines Beschlusses als Satzung un- wirksam, weil er nicht vollziehbar sei: Die Hofzufahrt des Mandanten als „Fuß- und Radweg“ sowie „alleeartige Hofzufahrt“ könnte nicht vollzogen werden, da der Mandant die Zustimmung zur Nutzung als Zuwegung zu Es ist nicht vorgesehen, dass die Zufahrt zu Kleingärten / Fest- platz von der Weseler Straße über das Eigentum des Landwir- tes führt. Vielmehr soll etwa 15 m östlich eine neue, gemein- same Kfz-Zufahrt angelegt werden. Von ihr aus zweigt dann die Kfz-Hofzufahrt auf die bisherige, alleeartige Führung ab. Das Plangebiet wird im nordöstli- chen Bereich um einen Teil der Verkehrsfläche Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Kleingärten / Festplatz verweigere und auch nicht als Wege- recht dulden müsse – er sei auch nicht zur Veräußerung be- reit. Ein 1976 grundbuchlich eingetragenes Wegerecht er- mächtige nicht zu dieser intensivierten Inanspruchnahme. Ihm stünden ansonsten Unterlassungs - und ggfs. auch Schadensersatzansprüche zu. Für Fußgänger-/Radfahrer bleibt die bisherige Hofzufahrt un- verändert. Das in der Tat zur landwirtschaftlichen Nutzung eingetragene Wegerecht wird nicht in Anspruch genommen. Weil der Umbau als gemeinsame Zufahrt von der Weseler Straße für Hof+Kleingärten+Festplatz allerdings nicht ohne Zustimmung des Hofeigentümers erfolgen kann, muss zum jetzigen Zeitpunkt darauf verzichtet werden, Kleingärten und Festplatz im Nordosten zu platzieren – entsprechend ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu reduzieren. Die heutige Hofzufahrt bleibt unverändert beibehalten. Das Ge- spräch mit dem Eigentümer wird jedoch weiterhin gesucht, um mittelfristig die geplante Lösung realisieren zu können. sowie den vor- gesehenen Flä- chen des Fest- platzes und der Kleingartenan- lage inklusive Zuwegungen verringert. Beschlussvor- schlag 1.1.1 3.22.2 Die Anbindung an die Weseler Straße solle augenscheinlich nicht als Straßenverkehrsfläche gestaltet werden. Somit könne keine planmäßige Erschließung der festgesetzten Dauerkleingärten und des Festplatzes erfolgen. Die Anbindung von Kleingärten / Festplatz an die Weseler Straße würde im Binnenverhältnis mit dem Straßenbaulastträ- ger erfolgen. Der Hofeigentümer hätte über die gemeinsame Anbindung zu seinem Hof gelangen können. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst- lich der Hofzufahrt vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.22.3 Ein vorgesehener Fuß- und Radweg vom Wohngebiet zur Kleingartenanlage quere die private Hofzuf ahrt. Dieser würde die Bewirtschaftungsfähigkeit des Hofes erheblich be- einträchtigen und große Gefahren für die Allgemeinheit mit sich bringen. Die Querung der Hofzufahrt zur fuß-/radwegemäßigen Anbin- dung von Kleingärten / Festplatz an das Neubaugebiet und die Ortslage ist lediglich als Vorschlag in der Planzeichnung dar- gestellt. Die Umsetzung ist in der Tat nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer möglich. Da die Bereitschaft allerdings nicht vorliegt und eine separate Fuß-/Rad-Verknüpfung für Festplatz und Kleingärten – unab- hängig von der Weseler Straße – sehr sinnvoll sind, muss zum jetzigen Zeitpunkt darauf verzichtet werden, Kleingärten und Festplatz im Nordosten zu platzieren. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 3.22.4 Es werde gegen das bauplanungsrechtlich e Abwägungsge- bot verstoßen: das Abwägungsmaterial sei unvollständig und unzutreffend ermittelt und bewertet und verkenne immissi- onsschutzrechtliche Implikationen: a) Die Kindertagesstätte rücke bis auf 60 m an den Betrieb des Mandanten mit seinen Tierhaltu ngsanlagen heran. Das Regelmaß von 100 m bei der Neuansiedlung von Tierhal- tungsanlagen sei unterschritten, so dass nicht zu erkennen sei, warum dies bei der besonders schutzbedürftigen Kita im Gegenzug zulässig sein solle. a) Ein Gutachten hat ermittelt, m it welcher Jahreshäufigkeit Gerüche des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs so- wie von weiteren Höfen des Umfelds auf den südöstlichen Kin- dergartenstandort und die sonstigen Planbereiche einwirken. Es ist – u.a. wg. des Hinweises auf weiteren Tierbestand - ak- tualisiert worden. D ieses hat ergeben, dass die Jahresge- ruchsstundenhäufigkeiten (auch mit dem auf der Hofstelle be- antragten Sauenstall) in weiten nördlichen, westlichen und südwestlichen Quartiersbereichen 10 % und weniger betra- gen, bei dem im S üdosten vorgesehenen Kindergartenge- bäude hält der Wert mit 15 % die von der GIRL im Einzelfall als abwägungsgerecht benannte Grenze noch ein. Auf Hinter- liegergrundstücken rückwärtig der Sendener Stiege steigen die Werte dann auf 16-18 % an, so dass dort von einer ange- regten Wohnnutzung abgesehen wird. Der Anregung, den Standort des südöstlichen Kindergartens aus Immissions- schutzgründen zu verlegen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.30 3.22.5 b) Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Partner sei fehlerhaft, da es die Vorbelastung durch weitere Höfe nicht berücksichtige. Gemäß überprüfender Einschätzung des Büros Richters & Hüls hätte jedoch für jeden der unbe- rücksichtigten Betriebe dessen Irrelevanz nachgewiesen werden müssen. Zudem seien die 834 Legehennen in drei mobilen Legehen- nenställen nicht berücksichtig worden. b) Das Gutachten hat auch Geruchsemissionen von Tierhal- tungsanlagen im erweiterten Umfeld von 600 - 1.200 m ermit- telt und hierzu die Tierplatzzahlen herangezogen, die der vom Landwirt beauftragte Gutachter benannt hatte. Davon wurde ein Betrieb in die konkretere Betrachtung einbezogen, der als relevant zur Gebietsbelastung eingestuft wurde, der Nachweis der geruchlichen Irrelevanz ist konkretisiert worden. Die Emissionen der 843 Legehennen in den Hühnermobilen wurden noch nachträglich gutachterlich geprüft – auch durch sie entsteht keine kritische Gesamtsituation , die Jahresge- ruchshäufigkeiten haben sich allerdings z.T. um 1-2 % erhöht. Der Anregung nach gutachterlicher Nachbetrachtun g ist ge- folgt, eine Planänderung für das Baugebiet ergibt sich hieraus jedoch nicht. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 3.22.6 Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Partner prognostizieren einen Immissionswert von bis zu 0,19 nach Gebäudeimmissionsrichtlinie (GIRL) in der Dauerkleingar- tenanlage – dieser Wert überschreite die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung, so dass ein Abwägungsfeh- ler zu Lasten des landwirtschaftlichen Betriebs des Mandan- ten vorliege. Es würden neue immissionsschutzrechtliche Zwangspunkte gesetzt, die umso gravierender wirkten, da die prognostizierten Werte bei zutreffender Ermittlung der Vorbelastung noch höher ausfallen würden. Die Kleingärten sind gemäß den Auslegungshinweisen zur GIRL im Allgemeinen wie Gewerbegebiete (15 % Jah resge- ruchsstunden) zu beurteilen. Hier ist die Geruchsbelastung insbesondere auch insofern zu relativieren, als dass man sich dort nur eine begrenzte Zeit lang aufhält und nicht zwingend zu einem festen Zeitpunkt verweilen muss. Die Verortung der Kleingar tenanlage an dieser Stelle von Al- bachten ist mangels zur Verfügung stehender Standortalterna- tiven erforderlich und auch vor dem Hintergrund der Entfer- nung Nähe zur Hofstelle (mindestens etwa 140 m Abstand) abwägend vertretbar, da von diesen Nutzungen die E rweite- rungsmöglichkeiten der Intensivtierhaltung nicht umfangrei- cher eingeschränkt werden, als dies aufgrund der vorhande- nen sowie der geplanten Wohnbebauung an der Sendener Stiege ohnehin der Fall ist. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst- lich der Hofzufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.22.7 Die schalltechnische Untersuchung lasse die Schallimmissi- onen – Tierhaltung, Bestellungs- und Erntearbeiten, Zuliefer- und Kundenverkehr, Futtermittelzubereitung – des landwirt- schaftlichen Betriebes völlig außer Acht. Der Hof ist etwa 100 m bis zur nächstgelegenen geplanten Wohnbebauung entfernt, so dass erheblicher Lärm durch die landwirtschaftliche Hofstelle ausgeschlossen werden kann. In der B ebauungsplanbegründung ist dies erläutert. Die Ein- schätzung stützt sich auf folgende Herleitung: Nach dem Immissionsschutzrecht fallen nicht -BImSchG-ge- nehmigungsbedürftige landwirtschaftlicher Betriebe, wie der hier einschlägige Schweineaufzucht und -mastbetrieb, nicht unter den Anwendungsbereich der TA Lärm. Sie kann aber als aktuelle Erkenntnisquelle für die Messung, Prognose und Be- urteilung herangezogen werden, soweit keine spezielleren Den Bedenken, Schallimmissio- nen bestehen- der Betriebe seien nicht be- rücksichtigt wor- den, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.31 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Vorschriften vorhanden sind. Dabei sind die Spezifika der je- weiligen Anlagenart zu berücksichtigen. Die in der Anregung aufgeführten Lärmquellen, wie Tierhaltung, Bestellungs - und Erntearbeiten, Zuliefer - und Kundenverkehr sowie Futtermit- telherstellung finden in der Regel in Gebäuden bzw. in dem durch Gebäude (zum Plangebiet hin) abgeschirmten Innenhof statt. In der für die Beurteilung besonders kritischen Nachtzeit zwi- schen 22 und 6 Uhr, können morgendliche Tierverladungen, Erntearbeiten und die Lüfter der Stallungen Lärmquellen sein. Die Tierverladungen sind durch Hofgebäude gut abgeschirmt bzw. weiter entfernt von der Wohnnutzung (neuer Ferkelstall). Ernte- und Bestellarbeiten finden auf dem Acker statt und sind der Hofstelle als Anlagenlärm nicht zuzuordnen. Dies gilt auch für die den Hof umgebenden Ackerflächen. Unabhängig davon finden diese Arbeiten in der Nachtzeit nur selten statt und kön- nen dann als seltenes Ereignis eingestuft werden, sie unterlie- gen damit einer erhöhten Duldungspflicht durch die Nachbar- schaft. Die maximale Nutzung der Stalllüfter ist insbesondere an heißen Tagen im Sommer erforderlich. Die Lüftungsaggre- gate befinden sich in der Regel jedoch in den Stallgebäuden und die Abluftrohre sind gedämmt. Die Lüfter weisen schon aus diesem Grund keine hohen Schallabstrahlungen außer- halb der Dachhaut auf. 3.22.8 Es sei mit dem Abwägungsgebot nicht vereinbar, dass die Hofzufahrt als Haupterschließung zum Vollerwerbsbetrieb des Mandanten mit den dort genehmigten Intensivtierhal- tungsanlagen als private Grünfläche mit der Zweckbestim- mung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt werden solle. Die nördliche Hofzufahrt soll auch weiterhin dem bisherigen Zweck dienen – entsprechend dem Planeinschrieb „alleeartige Hofzufahrt“. Im nördlichen Einmündungsbereich zur Weseler Straße soll sie jedoch tatsächlich über die gemeinsame Zu- fahrt mit der Anbindung von Kleingartenanlage und Festplatz Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag geführt werden – mit unveränderter Nutzbarkeit und ohne Ein- schränkungen für den Hof. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst- lich der Hofzufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 3.22.9 Der Planentwurf verfehle die Mindestanforderungen für die Grundstückserschließung von Kleingartenanlage und Fest- platz, da sie nicht mit Kfz zu erreichen seien. Eine andere wegemäßige Zufahrt als die über die Hofzufahrt sehe der Planentwurf nicht vor, ebenso keine Kfz-Stellflächen, von de- nen aus die Grundstücke fußläufig err eichbar wären. Die im Planentwurf eingezeichnete Linksabbiegespur von der We- seler Straße führe ins Leere. Aufgrund ihrer unmittelbaren Lage an der Weseler Straße ist für Kleingartenanlage / Festplatz keine neue eigenständige Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Vielmehr zeigt bereits die eingestrichelten Linien die Verkehrsführung auf das städtische Grundstück, von wo aus dann auch die Abzweigung auf die alleeartige Hofzufahrt erfolgt wäre. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof- zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.22.10 Zudem wird auf eine Reihe von Einwänden des Mandanten verwiesen, die dieser persönlich gegen den BPlan- Entwurf einreiche. Die benannten Einwände sind in diese Abwägung einbezogen. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.1 Private Stel- lungnahmen Die Erschließung von Kleingarten und Festplatz über die pri- vate Hofzufahrt sei nicht geklärt, eine Zustimmung liege nicht vor. Es ist nicht vorgesehen, dass die Zufahrt zu Kleingärten / Fest- platz von der Weseler Straße über das Eigentum des Landwir- tes führt. Vielmehr soll etwa 15m östlich eine neue, gemein- same Kfz-Zufahrt angelegt werden. Von ihr aus zweigt dann die Kfz-Hofzufahrt auf die bisherige, alleeartige Führung ab. Für Fußgänger-/Radfahrer bleibt die bisherige Hofzufahrt un- verändert. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof- zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.2 Auf die verkehrsrechtliche Erschließung des Hofes mit land- wirtschaftlichen Fahrzeugen, Zuliefer - und Kundenverkehr gehe die Verkehrsuntersuchung nicht ein. Im Zusammenhang mit der BPlan-Erstellung wird kein Anlass für Zweifel gesehen, dass sich der Verkehr mit seinen land- wirtschaftlichen, Zuliefer - und Kundenfahrzeugen nicht im Den Bedenken, die Verkehrsun- tersuchung sei unzureichend, Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Rahmen des durch die Baugenehmigung zu erwartenden Um- fangs bewegen würde, wie er auch in der Vergangenheit rei- bungslos abgewickelt werden konnte. wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.32 3.23.3 Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Partner solle durch einen weiteren Gutachter wie z.B. Richter&Hüls über- prüft werden: a) Drei mobile Freilandställe mit rd. 834 Hühnern seien nicht berücksichtigt, ebenso wenig das ak tuelle Gutachten von Richter&Hüls. a) Nachträglich sind auch die Immissionen des Geflügels der Hühnermobile untersucht worden – eine erhebliche Beein- trächtigung wird ausgeschlossen. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.4 b) Tierhaltung auf weiteren landwirt schaftlichen Betrieben sei nicht berücksichtigt worden. b) Die benannten landwirtschaftlichen Betriebe haben für das Plangebiet keine Relevanz. Die Irrelevanz ist im Gutachten konkretisiert worden. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.5 Der im Lärmgutachten benannten Errichtung eines Linksab- biegers in der Weseler Straße zur Anbindung von Kleingar- tenanlage / Festplatz werde widersprochen, da keine Zustim- mung des Eigentümers vorliege. Flächen des Eigentümers werden für die Errichtung des Links- abbiegers nicht in Anspruch genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.6 es werden Aspekte vorgebracht inhaltsgleich zu lfd. Nr. 3.22.7 siehe Ausführungen zu Lfd. Nr. 3.22.7 Siehe Lfd.Nr. 3.22.7. Beschlussvor- schlag 1.2.31 3.23.7 Die Bioaerosol-Untersuchung des Büros Uppenkamp+Part- ner ignoriere die vorhandene Hühnerhaltung. Nachträglich sind auch die Immissionen des Geflügels der Hühnermobile untersucht worden – eine erhebliche Beein- trächtigung wird ausgeschlossen. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.8 Einer Kita in 60 m Abstand zur vorhandenen Tierhaltungsan- lage werde vehement widersprochen, da für sie mit erhebli- chen Geruchsbelästigungen zu rechnen sei. Es sollten hier keine anderen Regelungen gelten als für allgemeinen Wohn- bebauung. siehe Ausführungen zu Lfd. Nr. 3.22.4 Ergänzend ist hier anzumerken, dass in der Kita natürlich schutzbedürftige Kinder betreut werden – die Dauer des Auf- enthaltes (werktags, tagsüber, nicht in Schließzeiten) liegt da- für aber bei deutlich weniger als der Hälfte des Zeitraums, in dem ständige Anwohner den Gerüchen ausgesetzt sind. Der Anregung, den Standort des südöstli- chen Kindergar- tens aus Immis- Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag sionsschutz- gründen zu ver- legen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.30 3.23.9 Es wird darauf hingewiesen, dass neben der Sauen - und Mastschweinehaltung auch genehmigte Hühnerhaltung be- trieben. Das veraltete Geruchsgutachten aus 2009 könne nicht Grundlage für die Planung sein. Die genehmigte Geflü- gelhaltung sei nicht für die Schwebstaubkonzentration, Ge- ruchs- und Lärmimmissionen berücksichtigt worden. Nachträglich sind auch die Immissionen des Geflügels der Hühnermobile untersucht worden – eine erhebliche Beein- trächtigung ist ausgeschlossen. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.10 es werden Aspekte vorgebracht inhaltsgleich zu lfd. Nr. 4.8.2 siehe Ausführungen unter lfd. Nr. 4.8.2 siehe zu lfd. Nr. 4.8.2 Beschlussvor- schlag 1.2.43 3.23.11 Auf agrarstrukturelle Belange gemäß Grundsatz 17.1 des Regionalplans Münsterland werde nicht Rücksicht genom- men. Der Grundsatz 17.1 besagt, dass in den Allge meinen Frei- raum- und Agrarbereichen die Funktion und Nutzung der Na- turgüter auch als Grundlage für die Landwirtschaft gesichert werden soll. Dabei soll auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht genommen werden. Insbesondere sollen für landwirtschaftli- che Nutzung besonders geeignete Böden nur in notwendigem Umfang in Anspruch genommen werden. Das Neubaugebiet beschränkt sich auf den im Regionalplan verankerten Allge- meinen Siedlungsbereich. Um für die Bevölkerung ausrei- chend Wohnfläche bereitzustellen und zugleich die Inan- spruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu begrenzen, ist bereits eine bauliche Dichte vorgesehen, die von Teilen der Anwohner kritisch gesehen wird. Der Anregung, weniger land- wirtschaftliche Nutzflächen zu überplanen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.20 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 3.23.12 Mit Verweis auf eine seinerzeitige verwaltungsinterne Stel- lungnahme wird die hofzuführende Eichenallee als geschütz- ter Landschaftsbestandteil benannt, die aufgrund der zu er- wartenden Grundwasserabsenkung in ihrem Bestand ge- fährdet sei. Einer Querung / Durchschneidung durch Fußweg oder Druckrohrleitung werde widersprochen. Die hofzuführende Allee ist berücksichtigt – eine Grundwas- serabsenkung ist nicht zu erwarten. Eine Querung (Fußweg, Druckrohrleitung) ist nur im Einvernehmen mit dem Eigentü- mer möglich. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof- zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.13 Es seien Sicherheitsabstände einzuhalten, damit weder Menschen noch Sachen durch herabfallende Äste beschä- digt werden. Es werden keine stark frequentierten Nutzungen in die Nähe der Allee des Einwenders herangeführt, die eine Verkehrssi- cherungspflicht über das Maß auslösen würden, die ohnehin an der Nachbargrenze gegeben ist. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof- zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.14 Der Erschließung von Kleingartenanlage oder Festplatz über die derzeitige Hofzufahrt werde – ebenso wie einem queren- den F/R-Weg – widersprochen. Es ist nicht vorgesehen, Kleingartenanlagen oder Festplatz über die derzeitige Hofzufahrt anzubinden. Eine Querung ist in der Tat nur einvernehmlich möglich. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof- zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.15 Die vorhandene landwirtschaftlic he Zufahrt werde verwal- tungsintern kritisch gesehen, sie sei aus betrieblichen Grün- den sicherzustellen. Die zum Vorentw urf bei der frühzeitigen Beteiligung von der Unteren Naturschutzbehörde bemängelte Erschließung von Kleingärten und Festplatz ist bereits überarbeitet worden und hält die Wegeführungen weitestgehend auseinander. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof- zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.16 Bislang liege im Bebauungsplan kein Hinweis auf die vorhan- denen landwirtschaftlichen Gerüche im Übergangsbereich vor. In den zur Planzeichnung z ugehörigen Hinweisen wird unter Punkt 3.2 ausdrücklich benannt, dass geruchliche Vorbelas- tungen wahrnehmbar sind. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.17 Da die vorgeschlagene Wegeführung keine Rücksicht auf Baumstandorte nehme, sei von der vorgesehenen Pla nung Abstand zu nehmen. Der BPlan sieht – mit Ausnahme der Hauptzuwegung von der Weseler Straße – keine Wegeführung mehr vor, die in nen- nenswertem Maß Baumstandorte betrifft. Der Anregung, die Planung zu- gunsten beste- Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag hender Baum- standorte zu än- dern, wird nic ht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.33 3.23.18 Mit Verweis auf eine seinerzeitige Stellungnahme des Tief- bauamtes sei die dargestellte Erschließung von Kleingarten- anlage und Festplatz über die private Zuwegung von der We- seler Straße aus nicht möglich. Eine beleuchtete Zuwegung vom Neubaugebiet zu Festplatz und Kleingartenanlage werde angestrebt, sei jedoch aus ei- gentumsrechtlichen Gründen nicht umsetzbar. Die bei der frühzeitigen Beteiligung vom Tiefbauamt bemän- gelte Erschließung von Kleingärten und Festplatz ist bereits überarbeitet worden und hält die Wegeführungen weitestge- hend auseinander. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der H of- zufahrt vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.19 Es liege kein e privatrechtliche Genehmigung für die schmutzwassertechnische Erschließung von Kleingartenan- lage und Festplatz vor, sie werde auch nicht erfolgen. Die schmutzwassertechnische Erschließung des Festplatzes und der Kleingartenanlage kann über ein Druckentwäs se- rungssystem sichergestellt werden, ohne private Flächen zu beanspruchen. Siehe auch lfd. Nr. 3.22.1 Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.20 Es werde auf die kritischen Anmerkungen der Landwirt- schaftskammer verwiesen, denen in vollem Umfang zuge- stimmt werde. hierzu wird auf die Ausführungen unter lfd. Nr. 2.5.1-2.5.4 ver- wiesen. Beschlussvor- schlag 1.2.20 Beschlussvor- schlag 1.2.21 3.23.21 es werden Aspekte vorgebracht inhaltsgleich zu lfd. Nr. 4.8.2 siehe Ausführungen unter lfd. Nr. 4.8.2 siehe zu lfd. Nr. 4.8.2 Beschlussvor- schlag 1.2.43 3.23.22 Bei der Kannenbach-Umlegung sei die Zuwegung des Hoch- spannungsmastes Nr. 204 nicht beachtet worden, Gelän- deniveauveränderung und geplante Anpflanzungen bedürf- ten der Zustimmung der Amprion. Für eine künftige Zuwegung zu dem Mast bestehen die Optio- nen einer Ackerzufahrt von der Weseler Straße aus sowie von einer einfachen Überbrückung des Kannenbachs von der süd- lich gelegenen, im städtischen Eigentum befindliche Fläche. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof- zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 3.23.23 Weder die vorhandene Gasleitung noch die Gelsenwasser- Frischwasserzuleitung seien berücksichtigt. Da sie betroffen sind und gequert werden müssten, seien deren Betreiberbe- lange hinreichend zu beachten. Der Abstand zur Gasleitung ist einzuhalten – hierzu wird auf die Ausführungen unter lfd. Nr. 4.6.1 verwiesen. Ein Beschluss erübrigt sich 3.23.24 Die Überführung des Regenwassers aus den 3m breiten Ent- wässerungsmulden in einen vorhandenen Vorfluter sei tech- nisch nicht umsetzbar, da die Querung der 700mm -Gelsen- wasserleitung nicht berücksichtigt werde. Laut den von der Gelsenwasser übermittelten Unterlagen wird ihre Gelsenwasser-Frischwasserleitung nicht tangiert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich 3.23.25 Weder Anbindung noch Ausstattung von Festplatz und Klein- gartenanlage sei sichergestellt. Verkehrssicherungstechni- sche und gesundheitliche Gründe unter der 380kV -Leitung verböten dieses. Der BPlan -Entwurf zeigt die Anbindung von Festplatz und Kleingartenanlage auf. Auf die Ausstattung geht er in seiner Abstraktheit naturgemäß nicht ein, aber weder technische noch gesundheitliche Gründe stehen der späteren Umsetzung entgegen. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof- zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich 3.23.26 Durch Festplatz und Kleingartenanlage entstünden Ein- schränkungen für den angrenzenden Hof, erhöhter Publi- kumsverkehr stelle ein Gefahrenpotential für Bewirtschaf- tung von Hof und landwirtschaftlichen Nutzflächen dar. Frequentierungen von Festplatz und Kleingartenanlage sind auf die städtischen Flächen beschränkt, eine Beanspruchung / Gefährdung der Hofes oder der Landwirtschaftsflächen ist nicht zu erkennen. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof- zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich 3.23.27 Unabsehbare technische oder natürliche Katastrophen seien wegen der Nähe von Wohngebiet / Kleingärten / Festplatz zur Gaspipeline und unterirdischem Röhrenlager der Stadt- werke nicht auszuschließen. Weder Gaspipeline (nicht als Störfall-Anlage klassifiziert) noch Stadtwerke-Röhrenlager (über 750 m entfernt) lösen eine Störfallproblematik für das Neubaugebiet aus. Der Anregung, von der Planung abzusehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.2 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 3.23.28 Wegen der geplanten Anpflanzungen als Ausgleichsmaß- nahme sei mit Schattenwurf auf die Photovoltaikanlage des Hofes zu rechnen, dies gelte es zu vermeiden. Der BPlan -Entwurf trifft keine Festsetzungen zu Pflanzmaß- nahmen in Nachbarschaft zu den Photovoltaikanlagen auf den Ställen des Hofes. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.23.29 Das Regenrüc khaltebecken könne zur Ansiedlung von Schadnagern führen, was die Bewirtschaftung des landwirt- schaftlichen Betriebes erheblich einschränke. Das Regenrückhaltebecken wird als Trockenbecken betrie- ben, sodass eine Ansiedlung von Schadnagern unwahrschein- lich ist. Zudem sind die Flächen zur Regenrückhaltung von den Ställen abgerückt. Den Bedenken, das geplante Regenrückhalte- becken führe zu Einschränkun- gen landwirt- schaftlicher Be- triebe, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.34 3.23.30 Soweit eine in der Pr esse diskutierte Skateranlage benach- bart zur Hofstelle errichtet werden solle, werde dies wegen der vom Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen sowie des auf den Betrieb einwirkenden Lärms abgelehnt. Es ist keine Skateranlage benachbart zur Hofstelle vorges e- hen. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.24 Büro Rich- ters&Hüls: ergänzende Kurzbewertung des Geruchsgut- achtens, 16.1.2020 Das Büro weist darauf hin, dass nicht für alle in der Umge- bung gelegenen Hofstellen der Nachweis der Irrelevanz für das Plangebiet dokumentiert sei. Das Geruchsgutachten ist um einen konkreteren Nachweis der Irrelevanz vertieft worden, führt jedoch zu keinem geän- derten Fazit. Eine Planänderung resultiert daraus nicht. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.25.1 Private Stellung- nahme vom 6.7.2020 Für das jährliche Schützenfest in Albachten werde zum tem- porären Aufbau von Festzelt und Dorfkirmes ein Festplatz benötigt. Diese Punkte seien im Planentwurf aufgenommen, die vorgesehenen Dimensionen reichten aus. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind die östlich der Hofzufahr- ten vorgesehenen Planungen für den Festplatz momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Das Gespräch mit dem Eigentümer wird jedoch weiterhin ge- sucht, um mittelfristig die geplante Lösung realisieren zu kön- nen. 3.25.2 Es werde eine gesicherte Zugänglichkeit aus dem Baugebiet benötigt, ein alleiniger Zugang von der Weseler Straße sei wegen der Gefährdung keine Option. Der separate Fuß-/Radweg aus dem Baugebiet zu Kleingärten und Festplatz ist wünschenswert, kann aber nicht g egen den Willen des Eigentümers erzwungen werden, dessen Hofzu- fahrt gequert werden müsste. Er kann nur – ohne verbindliche BPlan-Festsetzung – auf einvernehmlicher Basis umgesetzt werden. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind die östlich der Hofzufahrten vorgesehenen Planungen für den Festplatz mo- mentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.25.3 Es würden Parkplätze und Stellflächen für Veranstalter und Besucher benötigt. Der Platz müsse mit LKW befahrbar und sein Bodenbelag leicht zu rei nigen sein, er benötige ausreichend dimensio- nierte Anbindung an Strom, Wasser und Abwasser. Eine feste stationäre Vogelschießanlage müsse installiert werden können. Die Stellplätze sind berücksichtigt und in der Planzeichnung dargestellt, die detaillierte Ausstattung mit Strom, Wasser, Ab- wasser sowie einer festen stationären Vogelschießanlage ist nicht Inhalt von Bebauungsplanfestsetzungen. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst- lich der Hofzufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.25.4 Es wird auf die Planung für ein neues Wasserschutzgebiet i.Z.m. Kannenbach / Offerbach und ggfs. daraus resultieren- den Einschränkungen verwiesen. Die neuen Wasserschutzgebietsfestsetzungen haben keinen Einfluss auf die vorgesehenen Nutzungen, da der Einbezug ins WSG lediglich förderstrukturellen Zwecken dient. Ein Beschluss erübrigt sich. 3.26.1 Private Stellung- nahme vom 17.7.2020 Im Hinblick auf das Klimaanpassungskonzept Münsters sei es unverständlich, war um Stellplatzanlagen, Abstellflächen für Fahrräder und Mülltonen sowie Hauszugänge in Ausnah- mefällen nach wie vor versiegelt angelegt werden können, da der Markt versickerungsfähige bzw. durchlässige Materi- alien anbiete. Daher solle wegen der diversen (u.a. klimati- Die Festsetzungen sehen vor, dass die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche mit Ausnahme der Zufahr- ten, Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendi- gen Wege (Hauszugänge) unversiegelt anzulegen, gärtne- risch zu bepflanzen und dauerhaft als Gartenfläche zu unter- halten sind. Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche mit Stein- schüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig. Der Anregung, weitere Festset- zungen zur Ge- staltung von pri- vaten Stellplät- zen, Wegen und Gartenflächen Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag schen, entwässerungstechnischen) Vorteile diese Ausnah- memöglichkeit aus den textl. Festsetzungen gestrichen wer- den. Die Stadt sei gefordert, zum Wohle von Umwelt und Natur eindeutige Vorgaben gegen Schottergärten und für - belebte Gärten mit einheimischen insektenfreundlichen Gewächsen - unbebauten versickerungsfähigen Flächen - Stellplatzbegrenzungen zu machen. Es wird u.a. angeregt, dass „Rasenflächen in den Textlichen Festsetzungen auf 60 % der nicht befestigten, nicht bebau- ten, Flächen begr enzt werden (…). Außerdem sollten die Terrassenflächen und Wege im Garten (…) eine vorzuge- bend der Grundstücksgröße verhältnismäßig angepasste Fläche nicht übersteigen.“ Zuwegungen und Zufahrten sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für TG -Zufahrten, sofern eine Pflasterung aus techni- schen Gründen (bspw. Scherkräften auf der Neigungsfläche) nicht möglich ist. Eine absolute Begrenzung der Stellplätze / Nebenanlagen ist durch - die sogen. GRZ 2 (die gem. § 19 Abs.4 BauNVO Nebenan- lagen über das für Wohngebäude zulässige Obermaß hin- aus von 0,4 nur um 0,2 zulässt) - die räumliche Beschränkung auf überbaubare Flächen, Vorgartenbereiche, seitlichen Bauwich e und mit „St“ ge- kennzeichneten Flächen sichergestellt. Der Anregung, Schottergärten auszuschließen ist gefolgt. Vor- gaben für insektenfreundliche Gewächse werden für unvoll- ziehbar gehalten, da eine Überprüfung der Einhaltung prak- tisch nicht realisierbar ist. zu treffen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.35 3.26.2 Es solle keine zweite Wohneinheit in Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und Reihenhäusern zulässig sein, wenn die Grundstücksgröße im Seitenbereich zum Nachbargrund- stück keine zwei nebeneinander liegenden Stellplätze zu- lässt. Werden zwei Wohneinheiten errichtet, sind im Baugenehmi- gungsverfahren i.d.R. zwei Stellplätze nachzuweisen, die in den laut BPlan zulässigen Bereichen zu platzieren sind. Eine weitergehende Festsetzung mit Bezug auf die Grund- stücksgröße – welche vor der Parzellierung ohnehin noch gar nicht feststeht – ginge nicht mit dem Ziel einher, bspw. auch kleine Einliegerwohnungen zu ermöglichen, deren Stellplatz auch im Vorgarten zulässig ist. Der Anregung, die Anzahl der Wohneinheiten in Relation zur Grundstücks- größe festzuset- zen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.36 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 3.26.3 „Zukünftige Hauseigentümer sollten durch die Textlichen Festsetzungen überprüfbare Vorgaben an die Hand gege- ben werden. Umweltschutz (Artenvielfalt) sowie Klimaschutz als Inhalt des bekannten Paragraphen „Eigentum verpflich- tet" sollten vorgeschrieben werden und nicht nur empfohlen, angesichts des dramatischen Artensterbens und Klimawan- dels.“ Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt – eindeutig defi- nierte – textliche Festsetzungen, die dem Umwelt- und Klima- schutz dienen: eng gefasste überbaubare Flächen für eine sparsame In- anspruchnahme von Boden Begrenzung des Versiegelungsgrades für die Bebauung und die zusätzlichen Nebenanlagen Beschränkung der maximalen Versiegelung durch Tiefga- ragen Überschreitungsmöglichkeit der Bauhöhen für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Pflanzvorgaben für heimische Sträucher und Bäume nicht überbaubare Flächen sind gärtnerisch anzulegen Flachdächer sind generell zu begrünen generelle Zulässigkeit von Photovoltaik-/Solaranlagen Der Anregung, durch weitere Festsetzungen den Eigentü- mern Maßnah- men zum Um- weltschutz so- wie Klimaschutz aufzuerlegen, wird nicht gefolgt Beschlussvor- schlag 1.2.37 3.27.1 Private Stellung- nahme vom 17.7.2020 Es wird bemängelt, dass die Größe nordnung des Neubau- gebietes für Albachten deutlich zu groß sei, es führe zu ei- nem zeitlich eng erfolgenden Zuzug von rd. 25 % Neubür- gern in dem Stadtteil. Durch das relativ abgeschlossene Neubauareal fehle eine vernünftige Einbindung, so dass Ghettobildung zu befürchten sei. Das Neubaugebiet soll – als eines von zahlreichen – einen Beitrag zur Deckung der Wohnungsversorgung Münsters leis- ten, der auch Albachtener Bedarfe berücksichtigt. Es knüpft mit seinen Wegebeziehungen und Funktionen an die vorhan- dene Siedlungslage an. Der Anregung, das Plangebiet und somit die Anzahl der Wohneinheiten zu verkleinern, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.38 3.27.2 Festplatz und Sportgelände in unmittelbarer Nachbarschaft zu den neuen Wohnhäusern führten unweigerlich zu Konflik- ten. Das Lärmgutachten zeigt das verträgliche Nebeneinander der Nutzungen auf – Beschwerden sind dennoch nie auszuschlie- ßen. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 entfallen momentan die Kon- flikte bezüglich des Festplatzes. Der Anregung, das Nebenei- nander von Sport- und Wohnflächen Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag führe zu Konflik- ten, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.39 3.27.3 Die im Plangebiet vorgesehene zweite Grundschule sei teuer, erfordere größere Personalausstattung und eine Schulentscheidung der Eltern. Besser se i der Neubau einer neuen großen Grundschule für Albachten und die Umnut- zung des vorhandenen Schulareals für einen Dorfmittelpunkt in Albachten. Der Rat hat in der Vorlage V/0276/2018/1 den Beschluss für einen Neubau einer neuen Grundschule in Albachten (2- Zü- gigkeit mit der Option einer Erweiterung zur 3- Zügigkeit) be- schlossen. Die Machbarkeitsstudie für die Ludgerusschule ist abge- schlossen. Der Ausbau des Gebäudes zur festgelegten 3- Zü- gigkeit ist auf dem Schulgelände machba r. Sofern sich der Fertigstellungszeitpunkt des Schulgebäudes der neuen Grundschule Albachten verzögern sollte, besteht die Gefahr, dass die erforderlichen Schulplätze in Albachten nicht ausrei- chen werden. An der Ludgerusschule Albachten stehen seit Herbst 2019 zwei weitere Fertigbauklassen zur Verfügung. Ak- tuell werden die beiden Fertigbauklassen als Betreuungs- räume genutzt. Die zusätzlichen Fertigbauklassen bieten die notwendige Flexibilität, um kurzfristig auf weitere Klassenbil- dungen vor Ort reagieren zu können. Der Anregung, die Planu ngen bezüglich der Grundschul- standorte für Al- bachten zu än- dern, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.40 3.27.4 In unmittelbarer Nähe des geplanten Neubaugebietes befän- den sich landwirtschaftliche Hofstellen, die durch die Nähe zu einem Neubaugebiet absolut in ihrer Existenz gefährdet seien. Das alltägliche Leben zeige, dass Höfe gerichtlich dazu genötigt würden, den landwirtschaftlichen Betrieb ein- zustellen. Die im Umfeld gelegenen landwirtschaftlichen Hofstellen wur- den in der Planung berücksichtigt und in ihrer Existenz nicht gefährdet. Der Anregung, den Bebauungs- planentwurf neu zu überplanen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.41 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 3.27.5 Der Bebauungsplanentwurf Nr. 572 sei daher in der vorlie- genden Form nicht beschlussfähig, müsse grunds ätzlich überdacht und die weitere Stadtentwicklung in und um Al- bachten umgeplant werden. In die Abwägung fließt eine Vielzahl verschiedenster zu be- rücksichtigender Aspekte ein, zu denen naturgemäß die vom Bürger benannten verkehrlichen, siedlungsstrukturel len und landwirtschaftlichen Belange zählen. Das BauGB listet an vor- derer Stelle auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, ins- besondere auch von Familien mit mehreren Kindern auf. Der Anregung, den Bebauungs- planentwurf neu zu überplanen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.41 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 59 4. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 2.6.2020 bis einschließlich 3.7.2020 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 4.1 Stadtwerke Münster | Stellungnahme vom 4.6.2020 An den Bushaltestellen sollten bei der weiteren Planung aus- reichende – ca. 10 – zumindest tlw. überdachte Fahrrad-An- lehnbügel pro Richtungshaltestelle vorgesehen werden. Die Detailplanung zum Straßenausbau wird die Anregung be- rücksichtigen, für den Bebauungsplan hat sie jedoch keine Re- levanz. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. 4.2 münsterNET | Stellungnahme vom 9.6.2020 Ob bzw. welche (Gas, Nahwärme) Wärmeversorgung im Baugebiet angeboten werde derzeit noch geprüft. Der BPlan -Entwurf ermöglicht bereits die flächenbeanspru- chendere Fassung einer Nahwärmeversorgung. Hierzu werden für die dem BPlan nachfolgende Ausbaupla- nung Gespräche mit MünsterNet geführt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Beschluss erübrigt sich. 4.3 Landesbetrieb Straßen NRW; Autobahnnie- derlassung Hamm | Stellungnahme vom 24.6.2020 Das Plangebiet liege ca. 600 m von der A 43 und 1,1 km von der A 1 entfernt, somit bestünden keine Bedenken. Es sei jedoch vorsichtshalber darauf hinzuweisen, dass keine An- sprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz bzw. bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können. Die Stellungnahme zeigt die geltende Rechtsposition auf. Ein Beschluss erübrigt sich. 4.4.1 Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalnie- derlassung Münsterland| Stellungnahme vom 24.6.2020 Es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die nachfolgenden Punkte bei der weiteren Bauleitplanung be- rücksichtigt würden: Für die geplanten Netzverknüpfungen sei eine Ausführungs- planung (inkl. Signalplanung) unter Beachtung der gesamt- heitlichen Belange der nichtmotorisierten Verkehrsteilneh- mer aufzustellen und mit Straßen. NRW einvernehmlich ab- zustimmen. Die Leistungsfähigkeit gem. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) müsse nachgewiesen werden. Dabei sei für den Strecken- abschnitt der Landesstraße bei der Bemessung die Richtlinie Der verkehrstechnische Entwurf (als grundsätzliche Konstruk- tion des Straßenbaukörpers, seiner Fahrbahnen, Geh- und Radwege) wurde und wird in enger Abstimmung mit dem Lan- desbetrieb entwickelt. Geringfügige Detailüberarbeitungen stehen noch an, haben aber keine Auswirkungen auf die im BPlan festgesetzten Verkehrsflächen-Abmessungen. Der Anregung wird bei der konkretisierenden Straßenplanung gefolgt. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag für Landstraßen (RAL 2012) zugrunde zu legen. Bei der Ge- staltung der Bushaltstellen und der Ge h- / Radweganlagen sei der Leitfaden Barrierefreiheit im Straßenraum (Stra- ßen.NRW) zu berücksichtigen. Anschließend müsse die Ver- kehrsplanung nach den Empfehlungen für das Sicherheits- audit von Straßen (ESAS) auditiert werden. Die Erkenntnisse aus dem Sicherheitsaudit seien bei der Fortführung der Aus- führungsplanung zu berücksichtigen. 4.4.2 Gemäß BPlan-Begründung sollen über eine Anbindung an die Sendener Stiege im Süden des Plangebietes ca. ¼ der Verkehre abgewickelt werden. Diese Verkehrsströme flössen im weiteren Verlauf über die Weseler Straße ab. Laut Planung der Stadt Münster solle zu- künftig der Abschnitt H der Veloroute „Münster – Senden“ über diesen Netzknoten geführt werden. Derzeit sei an die- ser Einmündung ein Einbiegen von der Weseler Straße in die Sendener Stiege untersagt. Sofern über diese Anbindung zukünftig zusätzlich Linksabbiegeverkehre abgewickelt wer- den sollten, müsste aus Gründen der Leichtigkeit und Sicher- heit des Verkehrs eine Linksabbiegespur im Bereich der Lan- desstraße angeordnet werden. Ein Einbiegen von Kfz – aus der Innenstadt kommend – von der Weseler Straße in die Sendener Stiege ist nicht vorgese- hen. Ein Beschluss erübrigt sich. 4.4.3 Ob die Verkehrsplanung in der bisher vorgelegten Variante oder in anderer Form umgesetzt werden kann, bleibe zu er- örtern. So sei z. B. die Lage der geplanten Bushaltstelle ge- genüberliegend zur Anbindung des Wohngebietes nicht kompatibel mit einem perspektivischen Kreuzungsausbau im Norden. Vor Abschuss der Bauleitplanung solle Klarheit zu den vorgenannten Sachverhalten vorliegen. Letztendlich sei ein verkehrliches Gesamtkonze pt wünschenswert, in dem auch die Flächen der Verkehrsentwicklung für die absehbare Der verkehrstechnische Entwurf berücksichtigt perspektivisch bereits die Option, im Grundsatz einen Kreuzungsausbau auch Richtung Norden zu ermöglichen. Soweit dieser langfris- tig tatsächlich umgesetzt wird, ist ggfs. eine Detailüberarbei- tung der nördlichen Bushaltestelle erforderlich – was im Zu- sammenhang mit d er dann ohnehin anstehenden umfassen- den Überplanung der dortigen Flächen zu bewältigen ist. Der Anregung wird bei der konkretisierenden Straßenplanung gefolgt. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Zukunft enthalten sind. Inwieweit die im Bebauungsplan dar- gestellten Verkehrsflächen die oben aufgeführten verkehrli- chen Aspekte hinreichend abgedeckten, bleibe auf der Grundlage der abschließenden Verkehrsplanung zu prüfen. Die für die Straßenbaumaßnahmen notwendigen Verkehrs- flächen seien im Rahmen der weiteren Bauleitplanung sei- tens der Stadt Münster sicherzustellen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 4.4.4 Vor dem Hintergrun d der im Lärmgutachten aufgezeigten Lärmbetroffenheit werde darauf hingewiesen, dass eventu- elle Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz ge- genüber dem Straßenbaulastträger der Landesstraße nicht geltend gemacht werden können, da das neue Baugebiet in Kenntnis der Landestraße entwickelt werde. Spätere lärm- senkende Maßnahmen in Rahmen einer Lärmaktionspla- nung zu Lasten der Funktionsfähigkeit der Landesstraße würden vorsorglich ausgeschlossen. Die Stellungnahme zeigt die geltende Rechtsposition auf. Ein Beschluss erübrigt sich. 4.4.5 Zur Regelung der rechtlichen und technischen Einzelheiten der Baumaßnahmen müsse rechtzeitig vor Abschluss der Bauleitplanung eine Vereinbarung zwischen der Stadt Müns- ter und Straßen.NRW auf der Grundlage einer Ausführungs- planung abgeschlossen werden. Die Stadt wird an den Landesbetrieb herantreten, um eine ent- sprechende Vereinbarung zu treffen. Ein Beschluss erübrigt sich. 4.4.6 Bei der Baumaßnahme handele es sich um eine einseitige Veranlassung aufgrund des Änderungsverlangens der Stadt Münster zur ordnungsgemäßen Erschließung des Plange- bietes „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist“. Die für die Baumaßnahmen anfallenden Kosten seien nach dem Veranlasserprinzip von der Stadt Münster zu tra- gen. Die Stellungnahme zeigt die geltende Rechtsposition auf. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 4.4.7 Die weitere Verkehrsplanung sowie der weitere Verfahrens- ablauf solle rechtzeitig mit Straßen.NRW abgestimmt wer- den. Die Fachbehörden werden den bewährten Dialog beibehalten Ein Beschluss erübrigt sich. 4.5.1 Landesbetrieb Wald und Holz | Stellungnahme vom 29.6.2020 Wald und Holz bestätigt, dass die zum Vorentwurf vorge- brachten Bedenken berücksichtigt wurden. Die zur Kompensation des für die Hauptanbindung zu besei- tigenden Waldes erforderlichen Ersatzaufforstung möge per Kartographie für die Prüfung der Flächeneignung übermittelt werden. Aus Anlass der Anregung wurde die Kompensationsfläche mit dem Forstamt abgestimmt. Ein Beschluss erübrigt sich. 4.5.2 Zudem werden drei Wallhecken nachgemeldet, die gem. § 1 Abs. 1 Landesforstgesetz auch als Wald einzustufen seien. Diese seien daher entweder als Wald festzusetzen oder im Verhältnis 1:2 zu kompensieren. Der Landesbetrieb Wald und Holz hat a) eine Wallhecke / Windschutzstreifen südlich des Hofes Bill- ermann b) eine Wallhecke südlich bis südöstlich der Sportanlage c) eine Wallhecke mit Entwässerungsgraben im Nordosten des Geltungsbereiches als Wald benannt, den es im BPlan als Wald festgesetzt, oder im Verhältnis 1:2 kompensiert bekommen möchte. Der Gehölzstreifen zu a) ist im BPlan explizit als zu erhalten festgesetzt, eine Beseitigung steht nicht an. Der einreihige Baumstreifen zu b) südlich des Sportplatzes liegt außerhalb des Geltungsbereiches. Der Gehölzstreifen zu c) entlang des zu verlegenden Kannenbachs ist auf einer Länge von 150m mit lediglich 7 schmalkronigen Bäumen bestanden, die keine Waldeigenschaft ausprägen. Ein gemäß Kommentierung hierzu erforderliches „Bestandes-Innenklima“ liegt nicht vor. Weder eine Waldfestsetz ung noch eine Kompensation sind begründet. Der Anregung, weitere Flächen als Wald festzu- setzen oder ent- sprechend zu kompensieren, wird nicht ge- folgt. Beschlussvor- schlag 1.2.42 4.6.1 PLEdoc / open grid | Ein Abgleich des BPlan -Entwurfs. mit dem Pipelineverlauf habe ergeben, dass die geplante Verlegung des Kannen- Die am östlichen Plangebietsrand verlaufende Pipeline bean- sprucht einen 5 m breiten Schutzstreifen beids eits der Rohr- achse. Die Verwaltung hat für ihre Planung Unterlagen des Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag Stellungnahme vom 2.7.2020 bachs in den Schutzstreifen der parallel verlaufenden Lei- tung rage. Eine teilweise Inanspruchnahme des Schutzstrei- fens für Gewässer gleich welcher Art sei nicht zulässig. Die Darstellung der Ferngasleitung sei nach bestem Wissen er- folgt – gleichwohl sei die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Pipeline-Dienstleisters zugrunde gelegt. Der Bebauungsplan berücksichtigt bzgl. des zu verlegenden Kannenbachs die in den Unterlagen wiedergegebenen Eintragungen parallel zur eigentlichen Rohrtrasse. Nach nun erfolgter Erklärung durch PLEdoc handelte es sich hierbei jedoch nicht um den Schutz- streifen, sondern lediglich um eine topographische Linie oder eine Drainageleitung zur Pipeline – nur 4m von der Rohrachse entfernt. Abgrabungen (i nsbesondere für die Anlegung von Gewäs- sern) sind im Schutzstreifen nicht zulässig. Die in der Plan- zeichnung mit 15 m Breite großzügig festgesetzte Fläche des künftig renaturierten Kannenbach-Verlaufs wird daher im öst- lichen Böschungsrandbereich präventiv m it einem Hinweis versehen, dass die technische Detailplanung mit der Pipeline- betreibergesellschaft abzustimmen ist. Die Geländeeinker- bung wird somit geringfügig anzupassen sein. Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof- zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 4.6.2 Hinsichtlich der vorgesehenen Ausgleichsflächen im Bereich des Huronensees bei den Rieselfeldern wird darauf hinge- wiesen, dass sie die dort benachbart verlaufende KSR - Anlage (Kabelschutzrohr für Leitungen zur Steuerung der betrieblichen Abläufe) nicht beeinträchtigten, allerdings die Zugangsmöglichkeit weiterhin gewährleistet bleiben müsse. Die dem BPlan nachfolgenden Detailplanungen zu den vorge- sehenen Ausgleichsmaßnahmen an den Rieselfeldern werden die KSR-Anlage berücksichtigen. Ein Beschluss erübrigt sich. 4.7.1 Westnetz | Stellungnahme vom 2.7.2020 Es wird auf ein im Geltungsbereich gelegenes Fernmeldeka- bel verwiesen, welches ausser Betrieb sei. Konsequenzen für den Bebauungsplan ergeben sich nicht Ein Beschluss erübrigt sich. 4.7.2 Nördlich der Weseler Straße befinde sich ein weiteres Fern- meldekabel, welches im Zuge des Ausbaus der Weseler Straße geschützt werden müsse. Etwaige Kabelverläufe sind im Zuge der Straßenausbaupl a- nung nördlich der Weseler zu berücksichtigen, bedürfen je- doch keiner Wiedergabe in der Planzeichnung. Ein Beschluss erübrigt sich. Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 59 Lfd. Nr. Einwender Stellungnahme Abwägung Beschluss- vorschlag 4.8.1 Amprion | Stellungnahme vom 7.7.2020 Die am 01.03.2018 abgegebene Stellungnahme behalte ihre Gültigkeit. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 2.9.1 – 2.9.3 verwie- sen. Ein Beschluss erübrigt sich. 4.8.2 Es werde erneut um Berücksichtigung des Grundsatzes 8.2- 3 des LEP NRW gebeten, die genannten Mindestabstände von Höchstspannungsfreileitungen von der Trassenmitte zu Wohngebäuden weit über den fachrechtlichen Gesundheits- schutz gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz vorzusehen, um mögliche Beeinträchtigungen des Wohnraumumfeldes planerisch- steuernd vorsorgend zu vermeiden. Mit dem BPlan träfen bereits vorhandene wirtschaftl iche Nutzungen und neu entstehende Wohnbebauung auf bislang nicht ent- sprechend genutzten Flächen aufeinander. Östlich benachbart zum Plangebiet verläuft eine 380 kV-Hoch- spannungsfreileitung. Die nächstgelegenen bebaubaren Grundstücke, auf denen somit auch von einem ständigen Auf- enthalt von Personen auszugehen ist, liegen ca. 180 m von dem äußersten Leiter entfernt. Gemäß den Ausführungen des LEP NRW sind bereits bei einem Abstand von ca. 100 m die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der elekt romagneti- schen Emissionen deutlich ei ngehalten. Der Abstands erlass NRW (2007) dimensioniert die erforderlichen Schutzabstände für 380kV - Hochspannungsfreileitungen zu Wohnbebauung sogar nur mit 40 m (senkrecht zur Trassenachse bis zur Be- grenzungslinie der zu schützenden Gebiete). Die Kleingarten- parzellen halten diesen Abstand deutlich ein, lediglich Ab- schnitte des geplanten Festplatzes ragen näher an die Freilei- tung heran, was bei der kurzen Verweildauer als nicht kritisch eingeschätzt wird. Der Anregung, die Abstände von Wohnbe- bauungen ge- genüber der Hochspan- nungsfreileitung zu erhöhen, wird nicht gefolgt. Beschlussvor- schlag 1.2.43 Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 58 von 59 Verortung (Auswahl) von im Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan eingegangenen Stellungnahmen Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 59 von 59
V-0245-2021-Anlage-4-Planzeichnung
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AH max.10,00 m StSt GLAE GFLAE GFLAE GA GA GA GAGA GAGAGFLAEGFLAE GFLAE GFLAE GA GFLAE GFLAE GFLAE GFLAEGA K GLAE GLAE GLAE GLAE Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg St St/Cp M M M MM M M MM M M M TGaTGa TGa TGa A St/Cp ITGaSt/Cp St/Cp St/Cp A II-III GA St/Cp St St A B/C St/CpSt StSt/CpSt St StSt/Cp GFLAEGFLAE GFLAEGA GA TGa TGa IIIIIIIIIIII II-III ED III ED HDH III II-III II-III II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III IIIIIIIII II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III II-IIIII-IIIIIIIII IIIIIIIIIIII II-IIIII-III II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIDHDH DH H ED EDED ED ED EDED H H HH HHHHH H H H HH HH H MI0,6FD0° - 5°0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5°II IIIII I WA EDII-IIIDHEDII-IIIED WA0,4FD0° - 5° AH max.10,00 m WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° ED ErschließungsstraßeLandesstraße CpCpCpCpCp CpCpCpCpCpCpCpCpCpCp CpCp CpCpCpCp CpCp CpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCp Cp 62,5 dB(A)65 dB(A) 67,5 dB(A) 67,5 dB(A) 65 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A)60 dB(A) 60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A) 60 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A)62,5 dB(A)65 dB(A) 62,5 dB(A) 68,1168,12 68,30 68,4768,49 68,5568,4468,69H=1,00m H=1,00m H=1,00m H=1,00m H=1,00m H=0,75mH=0,50m 68,0767,89 68,57 Hausgarten GFLAE II-III 60 dB(A) III GA St/Cp Fuß- und Radweg GA II-III II-III69,7069,18 70,80 70,2270,06 69,61 69,60 69,5668,80 70,17 68,56 71,00 69,4168,4968,4968,8069,56 69,6669,66 69,6069,7069,7068,6168,61 71,39 69,5569,5570,0770,07 AH max.12,00 m 69,66 P II III I I II I I I I 4II II II I I I I I I II II I II II I I I II I II II I I I II I II Rampe I I I I II II II III II I II II I I Geistkamp I II I -I I II II I II II I I II I II I I 55 10 I I II I II I II I I I II II I I II II I I I II II I I II II II I I I I II Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas II I I 18 bII II 18 aII I II II II I 6 I I II 27 I II I II II I I I RampeI I I II II II 9 II I 24 I I I I I II I I 380 KV I II II I I I II II 380 KV Kannenbach I I I I IIII I I II II II I I I I II II II I II II I II I II II I II II II II II I I II 18 II I I 2 -I I I II II I I 27 b II I I II II I II I I I II I I I II I 33 b I II II II Flur 17 I II II II Tennisplatz I I I I I I II I -I II I II I I 33 a I II II I I 32 7 b II II I II I I II II II I I I II I II I I I II I I II I 26 I II 26 b I II II II II II I I I II I II I II II I II 34I II 26 a I I II II I II An der Sendener Stiege II I II I II I II II I I II II II II I II I II II II I I Hohe Geist 7 38 43 49 28 11 11 12 57 56 15 70 13 36 12 14a 20 72 30 Pohlbrede Steinkuhle Steinkuhle 56 44 23d 16 40 50 7 26 81 39a 27aAm Tinnenbusch 362a 31 34 2 9 53 52 16 28b 51 3 66 76 814 33 3946 30 25a 35 44 7 32a 51a 32 32b31 14a 17 19 34 46 43b 4423a 11 1 42 20 6 61 62 11 18 28a 36 8 14 6 21 Meerhook 23e 18 41 27 48 41e 43 10 32 83 3133 27a 41c :HVHOHU6WUDH:HVHOHU6WUDH 9a 16 15 72 68 29a 19 15 5012 29 25 64 20 24 2328 14 77 40 2 75 6 4 17 14 54 33 1b 11 4b4a 47a 71 41d 9 31a 23c Hohe Geist 32 37 20 14c Sendener Stiege 24 46 2012 29 30 20a 10 21a 9 21 14 15a 7 40 23b 35a 23f 14 29 26 16 13 28a 4839e 8 38 45a 42 921 21 55 13 60 23 39d 54 41a22 64 27 8 66 78 24 15 51 18 6a 10 19 939 35 74 90 38 67 4b 59 55a43a 25 70 21 39 58 13 30 16 25 45 18 16 37 10 47 2b 15 13 41 14a 15 79 26 4 69 12 34 45 47b 4 35a 10 6 14b /WNH*HLVW 28 18a 47 19 65 4a 41b 17 22 60 20a 15 17 18 49 19 58 18 19a 42 12 68 22 7a 17 20 845 523 762 1222 54 1614 507 1291 1187 576 35 1247 11621385 62 932 1355 1186 1582 1585 30 1166 657 31 501225 459 1570 278 1667 38 1253 227 506 765 1343 844 31 1328 75 1748 1618 652 56 1653 884 552 1497 229 1243 1751 755 973 1324 655 630 1598 1690 1034 1665 779 904 27 1621 1562 858 679 1028 1202 1563 920 30 48 1444 912 1148 58 24 36 656 1552 2 653 33 1591 95 979 14291032 17 1675 1035 976 605 908 924 39 1421610 1061 1613 930 809 446 1617 882488 141 1043 7341381 1606 852 1244 15741623 1438999 20 974 1590 1616 42 1063 1288 921 678 970 1177238 81 1646 1557 96 450 82 522 1349 1345 1605 110 154 951 1622 1287 1041 931 1609 972 1561754 903 90 1033 1473 243 1226 777 445 457 1271 1003 10 944 79 14081699 629 28 454 814 17261750 1611 63 226 919 1211 910881 1004 1407 232 1193 862 1409 1031 942 608 1666 1000 1210 1145 74 1064 1348 1059 735 504 1498 1579 1344 909 977 1592 88 1727 39 1724 68 1700 1001 1296 978 93 1707 651 52 1550 1729 1607 773 877 4 575 456 846 1295 1322 233 1569 774 1037 5694 7 1749 155 1252 768 1176 18 1284 1042 85 460 143 78 911 1219 1652 886 934 876 1246 905 1036 1292 76 1608 101 654 1297 62 607 1274 1255 1754 71 971 152 1664 1555 271705 41 237 1465 906 144 936 1022 965 47131953 1005 1250 1747 1023 885 228 36 1575 1272 56 1411 907 94 1249 521 1283 1161 1021 1756 671390 14421395 767 1321 502 100 453 12731030 1384 926 98 1619 452 99 77 24 455 1698 45 1281 75 1728 61 861 38 1413 6 840 12 124254 15891670 49 524 36 769 1676 1323 929 1330 64 741 503 1329 1586 879 51 1593 968 772 92 451 964 995 1584 878 1040 943 1761 1752 1702 922 1673 97 505 1412 145 1668 933 1146 1615 778 1627 1755 231 1311 1282 1382 1572 1671 1290 1441 1701 880 1285 833 546 60 1227 1185 770 860 1573 1062 1002 80 1571 764 1320 153 40 64 1443 80 1414 545 1192 12549459161251 13 1060 28 83 1703 509 998 1223 925 65 1245 1416 1753 1734 1286 1704 1663 1669 935 1725 994 571440 46 92 1006 15 923 661583 1587 59 8 25 111 1415 1396 975 16451599 883 230 913 37 1620 1224 1410 1519 1327 1706 Flur 13 WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0245/2021 Verkleinerung der Planzeichnung / Maßstab 1:5000Bebauungsplan Nr. 572
572_Plan_2-Satzungsentwurf
19207 Zeichen
GAGAGFLAEGFLAE GFLAE GFLAE GA GFLAE GFLAE GFLAEGA K GLAE GLAE Fuß- und RadwegM M MM M MTGa TGa A GA St/Cp B/CSt StSt/Cp GFLAEGFLAE GFLAEGA GA TGa ED III IIIIIIIIIIII II-IIIII-III II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIDHDH DH EDED ED ED EDED H HH HH H IIIII EDII-IIIDHEDII-IIIED AH max.10,00 m WA0,4FD0° - 5° ED CpCp CpCpCpCp CpCp CpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCp Cp 67,5 dB(A) 65 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A)60 dB(A) 60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A) 60 dB(A) 62,5 dB(A)62,5 dB(A)68,1168,12 68,30 68,4768,49 68,5568,4468,69H=1,00m H=1,00m H=1,00m H=0,75mH=0,50m Hausgarten II-III GAFuß- und Radweg GA 69,60 69,5668,80 69,4168,4968,4968,8069,56 69,6669,66 69,6069,7069,7068,6168,61 I I I I II II I I I I II I I I I II II I I I I Rampe I I II III II II I Geistkamp I II I -I II II I II I I II I II I I 55 I II II I II I I I I I II II I II II I I I I II I I II I II I I II 27 I II I II II I I RampeI I I II 9 I I I I I 380 KV I I I II I I I I II I III I I I II II I II II I II I II I II II II I I II II I I 2 -I I II II I I 27 b I I I II II II I I I I 33 b I II Flur 17 I II I I I I I II -I II I I 33 a I II I I 32 II I I I I I II I II II I II I II II I I I I II I II I 34I II II I II I I II I I II II I II I I I Hohe Geist 7 43 49 28 11 11 57 56 70 13 12 14a 72 30 Pohlbrede 56 23d 1650 81 39a 27aAm Tinnenbusch 362a 31 34 2 53 52 16 51 66 76 814 33 46 30 25a 44 32a 51a 32b31 19 43b 4423a1 42 6 61 62 18 28a14 6 21 23e 41 27 48 41e 43 10 83 27a 41c16 15 72 68 29a 19 5012 25 64 20 24 2328 14 77 40 75 4 17 14 54 33 11 47a 71 41d31a 23c 37 20 14c Sendener Stiege 24 46 2012 29 20a 10 21a 9 21 14 15a 23b 35a 23f 29 26 16 13 4839e 8 38 45a 42 55 6039d 54 41a22 648 66 78 15 51 18 6a 939 35 74 90 6759 55a43a 70 21 39 58 25 45 18 16 47 2b 15 13 14a 79 4 69 1245 47b 4 10 6 14b /WNH*HLVW 18a 47 65 41b 17 6015 18 49 19 58 1812 68 22 17 20 523 762 1614 1291 1187 11621385 62 932 1186 1582 1585 30 1166 657 459 1570 227 765 1343 3175 1618 652 1653 884 1497 229755 655 1598 1034 1665 779 904 1621 1562 858 679 1563 920 1444 912 1148 58 656653 33 1591 14291032 171035 908 924 1421610 1613 930 809 1617 882 141 1043 1606 15741623 1590 1616 921 678 1177238 1646 1557 450 1349 1345 1605 154 951 1622 1041 931 1609 1561754 903 1033 243 777 457 1271 1699 454 814 1611 226 919 1211 910881 1004 232 1193 862 1210 1145 74 1348 735 1498 1579 1344 909 1592 68 93 1707 651 1550 1729 1607 773456 233 1569 774 1037155 768 1176 1284 1042 460 143 911 1219 1652 886 934 876 1036 1292 76 1608 101 654 1754 152 1664 1555 271705 237144 1022 965 1005885 228 1575 1272 56 907 94 1161 1021 1756 671390 14421395 767 502 100 453 1384 926 98 1619 452 99 455 1698 1728 61 861 12524 769 929 64 503 1586 879 1593 968 772 92 451 964 995 1584 1040 1761 1752 1702 922 505 145 933 1146 1615 7781755 231 1282 1572 1290 1441 1701 880 1285 546 60 1185 770 860 1573 1002 80 1571 764 153 1443 545 1192 28 1703 925 65 1753 1286 1704 1663 935 994 571440 1006 15 923 661583 1587 59 8 1415 1396 16451599 883 230 1620 1706WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° Albachten1:1000Gemarkung:Flur:Maßstab:13, 17 ZeichenerklärungFestsetzungen des Bebauungsplanes Bestandsangaben Bezugshöhen (Meter über Normalhöhennull) FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)WirtschaftsgebäudeÖffentliche GebäudeII12 Bebauungsplan Nr. 572 Bebauungsplan Nr. 572Albachten -Südlich Weseler Straße / ÖstlichHohe GeistBlatt 2 von 2 Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes BebauungsplansAllgemeine WohngebieteMischgebieteWAMIArt der baulichen NutzungMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahlZahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßZahl der Vollgeschosse, als Mindest- und HöchstmaßAttikahöhe, als Höchstmaß (siehe textl. Festsetzung 1.4.1)0,4AH max.10,00 mIIII-IIIBauweiseAbgrenzung unterschiedlicher NutzungÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFDGemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfSchuleFeuerwehr Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungStraßenverkehrsflächenVerkehrVerkehrsberuhigter BereichStraßenbegrenzungslinie Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität BallspielplätzeSport- und SpielanlagenFlächen für Sport- und SpielanlagenKindertagesstätteK Verkehrsgrün Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0° - 5° nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässigEDHDH Fassadenmaterial beiger Klinker und Putz(siehe textl. Festsetzungen)Fassadenmaterial roter Klinker (siehe textl. Festsetzungen) Geschossabgrenzung EinfahrtsbereichPumpstation Blatt 1 Blatt 2 Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSICRAL 3000FeuerrotRAL 3003RubinrotRAL 3011BraunrotRAL 3013TomatenrotRAL 3016KorallenrotRAL 3031OrientrotRAL 3032PerlrubinrotRAL 3033Perlrosa RAL 3005WeinrotRAL 3009Oxidrot Fassadenfarben beige - RAL CLASSICRAL 1000GrünbeigeRAL 1001BeigeRAL 1014ElfenbeinRAL 1002SandgelbRAL 1013PerlweißRAL 1015HellelfenbeinRAL 9001Cremeweiß Ableitung und Rückhaltung von NiederschlagswasserFernwärmeBestandshöhen (Meter über Normalhöhennull)68,5517H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl%DXJHVHW]EXFK%DX*%1.1Art der baulichen Nutzung1.1.1In den allgemeinen Wohngebieten (WA) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gartenbaubetriebenund Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Inhalt dieses Bebauungsplanes.1.1.2In den Mischgebieten (MI) sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nach § 6Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 nicht zulässig. Im Erdgeschoss sind Wohnnutzungen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 und Abs. 7 Nr. 2 BauNVO)1.20DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ1.2.1Ausnahmsweise kann eine GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen werden, um diegeforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einzuhalten. (§ 17 Abs. 2 BauNVO)1.2.2Tiefgaragen sind bei der Berechnung der Grundflächen einzubeziehen. Durch sie bedingt darf dieGRZ jedoch bis zu 0,8 betragen. (§ 19 Abs. 4 BauNVO)1.2.3Bei der Berechnung der Grundflächen sind zugehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen,die außerhalb des Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. (§ 19 Abs. 4 und § 21a Abs. 2BauNVO)1.3%DXZHLVHEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQEine rückwärtige Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durchTerrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23Abs. 3 BauNVO)Rettungsbalkone für Kindergärten dürfen ausnahmsweise über die Baugrenze hinausragen.1.4+|KHEDXOLFKHU$QODJHQ*HVFKRVVLJNHLW1.4.1Für die Gebäude ist als maximale Attikahöhe (AH max; als oberste Attikakante des Flachdachs)§bei einem Geschoss 4,00 m§bei zwei Geschossen 7,00 m§bei drei Geschossen 10,00 mbezogen auf die zugeordneten Wohnhof-/Erschließungshöhen (Bezugshöhen) zulässig.(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)1.4.2Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nutzungerneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen Seiten ummindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16Abs. 6 BauNVO)1.4.3Bei den II- bis III-geschossig festgesetzten Gebäuden darf das dritte Geschoss maximal 80 % derGrundfläche des darunter liegenden Geschosses betragen.1.5Nebenanlagen, ruhender Verkehr1.5.1Tiefgaragen sind nur in den mit „TGa“ gekennzeichneten Flächen, überdachteStellplätze (Carports) nur in den mit „Cp“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen sindausgeschlossen. (§ 12 Abs. 6 BauNVO)1.5.2Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den Vorgartenbereichen (zwischen denbenachbarten Erschließungsflächen und der vorderen Baugrenze) sowie im seitlichen Bauwichzulässig. Ansonsten sind Stellplätze nur in den mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig.(§ 12 Abs. 6 BauNVO) 1.5.3Die Decken von Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten Flächen vollständig mit einerSubstratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. (§9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)1.5.4Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur außerhalb der Vorgartenbereichezulässig. Die Grundfläche darf max. 10 m² pro Grundstück betragen. Zu den öffentlichen Verkehrs-und Grünflächen sowie den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen ist einMindestabstand von 0,5 m einzuhalten.Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder können auch in den Vorgärten platziert werden. (§23 Abs. 5 BauNVO)1.69HUVLHJHOXQJ)UHLIOlFKHQ%HJUQXQJ1.6.1In den Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene sechsStellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einerVegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zuunterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)1.6.2Stellplätze sind zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 m Breiteeinzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn).1.6.3Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der Zufahrten,Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendigen Wege (Hauszugänge) unversiegeltanzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft als Gartenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltungder Vorgartenbereiche mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig.Zuwegungen und Zufahrten sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen.Diese Regelung gilt nicht für TG-Zufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nichtmöglich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)1.6.4Flachdächer (auch in Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) sind vollflächigmit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 cBauGB)1.7Schall-Immissionen1.7.1Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbedürftiger Räumemindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109-1 “Schallschutz imHochbau“ - Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109-1:2018-01)auszubilden. Die dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Planurkunde zu entnehmen. ImRahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile derGebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen.1.7.2Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz abgewichenwerden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass infolgeeines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erforderlichenSchallschutzmaßnahmen zu stellen sind.1.7.3Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über ein Fenster inFassaden mit Beurteilungspegeln ≤ 45 dB(A) nachts verfügen, mit einergeeigneten, fensterunabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssysteme) auszustatten.1.8%|VFKXQJVNDQWHQZu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches desBebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch eineStützwand (bspw. aus Betonelementen) mit der in der Planzeichnung angegebenen Höheauszugleichen. Sie ergibt sich aus der linearen Interpolation mit den beiden benachbarten, an dergemeinsamen Grenze in der Planzeichnung eingetragenen Bestands-Höhenangaben überNormalhöhennull (NHN). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). 27H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl%DXRUGQXQJ1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ%DX215:2.13URILOJOHLFKKHLW%DXN|USHUZueinander grenzständig errichtete Hausgruppen und Doppelhäuser sind profilgleich zu errichten. Siesind zudem einheitlich in Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung zu gestalten.2.2Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung2.2.1In den in der Planzeichnung rot hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur als Klinkerbautenin roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032,3033) zulässig.2.2.2In den in der Planzeichnung ohne Farbe hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur alsKlinker- oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014,1015, 9001) zulässig.2.2.3Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.2.3EinfriedungenZur Abgrenzung der Hausgärten zu den Verkehrsflächen sind Einfriedungen ausschließlich als Heckeaus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster,Feldahorn).Im übrigen Bereich sind bauliche Einfriedungen lediglich in blickdurchlässiger Form (z.B.Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke aus heimischen,standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die baulichen Einfriedungen sind auf eine maximale Höhevon 1,20 m beschränkt.Bei den Stützmauern zur Bestandsbebauung sind sie auf eine maximale Höhe von 1,00 mbeschränkt.2.4SichtschutzBei Doppel- und Reihenhäusern sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern,Gabionen, Sichtschutzzäune) als gartenseitige Terrassentrennwände untereinander mit einer Höhevon maximal 2,00 m und einer maximalen Länge von maximal 3,00 m zulässig2.5$QODJHQIU$EIDOOEHKlOWHUAnlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzenoder mit Rankpflanzen einzugrünen.3Hinweise3.1Empfehlung zum Schutz vor StarkregenereignissenUm Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, dieOberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante derjeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen imKellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen(Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).3.2GeruchsvorbelastungenIn Teilbereichen des Plangebietes sind geruchliche Vorbelastungen wahrnehmbar. 3.3Den durch den Bebauungsplan entstehenden Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft werdenAusgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 479, Flur 21, Gemarkung St. Mauritz („südlichHuronensee“, außerhalb des Plangebiets) zugeordnet.3.4Zur Inanspruchnahme einer (Teil-)Waldfläche an der Weseler Straße für die von Nordenheranzuführende Hauptzufahrts-Trasse erfolgt ersatzweise eine Erstaufforstung auf einer 4.333 m²großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 12, Gemarkung Nienberge.3.50DQDKPHQ]XU9HUPHLGXQJXQG]XPYRUJH]RJHQHQ$XVJOHLFK&()Der Umweltbericht trifft Vorgaben zu CEF-Maßnahmen, die im Rahmen der Erschließungsarbeitendurch die Stadt zu gewährleisten sind.3.6Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse undDIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, imKundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, AlbersloherWeg 33, eingesehen werden.3.7BodendenkmaleDie Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aberauch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der StadtMünster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zuerhalten (§ 16 DSchG).3.8KampfmittelZu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher keineErkenntnisse vor. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub aufaußergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt,sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.3.9AltlastenFür den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei denBauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die UntereBodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.3.10AlleeAlleen sind nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu erhalten.3.11HochspannungsleitungAuf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen unter derHochspannungsleitung (Unzulässigkeit von Gebäuden, Beschränkung der Wuchshöhe von Bäumenund Sträuchern) wird hingewiesen.3.12Erdgas-FernleitungAuf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen über derErdgasfernleitung wird hingewiesen. 70,17 Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBI. I S. 1728)·9HURUGQXQJEHUGLHEDXOLFKH1XW]XQJGHU*UXQGVWFNH%DXQXW]XQJVYHURUGQXQJ%DX192in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)·%DXRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ/DQGHVEDXRUGQXQJ%DX215:vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b)·*HPHLQGHRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ*215:in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 218b, ber. S. 304a) Grünflächenprivate Grünflächenöffentliche GrünflächenSpielplatzParkanlage Flächen für StellplätzeNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenFlächen für TiefgaragenStTGaMit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,der Erschließungsträger EGFLAEBesondere schallschutztechnische VorkehrungenHinweiseVorgeschlagene Abgrenzung(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, Bäume)EntwässerungsfunktionVorgeschlagener MüllsammelplatzVorgeschlagener Standort für AbfallcontainerMA Flächen für CarportsCpErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von GewässernAnpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgeschlagene StellplatzanordnungMaßgebliche Außenlärmpegel(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)62,5 dB(A) Flächen für WaldLandwirtschaft, Wald Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern Verknüpfungshaken Böschungskante (und ihre Höhe) an derGrundstücksgrenze (siehe textliche Festsetzungen)H=0,50m Der Rat der Stadt Münster hat am ____________ zu dem vom 02.06.2020 bis 17.07.2020 öffentlich ausgelegten Entwurf desBebauungsplans Nr. 572 Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planfassung wiedergegeben werden.Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzungbeschlossen worden.Münster, _______________ _____________________________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom ____________ in Kraftgetreten.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________Brinkheetker
Beschlussvorlage
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V/0245/2021 V/0245/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 572: Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist [Wohngebiet Albachten-Ost] Beschluss über die Stellungnahmen Satzungsbeschluss Beratungsfolge 22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-West Einbringung 12.05.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Einbringung 27.05.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 15.06.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 23.06.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572 wird wie folgt geändert: 1.1.1 Das Plangebiet wird im nordöstlichen Bereich um einen Teil der Verkehrsfläche sowie die vorgesehenen Flächen des Festplatzes und der Kleingartenanlage in- klusive Zuwegungen verringert (Anlage 1; B: 3.22.1) 1.1.2 Die südliche Baugrenze des DH-Baufensters im südlichen WA-Gebiet wird um 2 m zurückversetzt. (Anlage 1; B: 3.21) 1.2 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572 nicht gefolgt. 1.2.1 Der Anregung, ein anderes Entwässerungskonzept zugrunde zu legen (Anlage 1; A: I.1, I.2, I.6, I.7, I.8, I.9, I.10, I.11) Stadtplanungsamt 09.04.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Blick-Veber / Herr Geitel Telefon: 492-6141 / 492-6193 Blick-Veber@stadt- muenster.de / Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0245/2021 1.2.2 Der Anregung, von der Planung abzusehen (Anlage 1; A: I.10, B: 3.7, 3.23.27) 1.2.3 Der Anregung, den Übergang zum Bestand mit der geplanten Stützwand und der Geländeerhöhung anderweitig auszuführen (Anlage 1; A: II.1) 1.2.4 Der Anregung, die Höhe geplanter Gebäude zu reduzieren (Anlage 1; A: II.2, II.5, II.6) 1.2.5 Der Anregung, den geplanten zentralen Anger zu verlängern (Anlage 1; A: II.3) 1.2.6 Der Anregung, die bauliche Dichte zu reduzieren (Anlage 1; A: II.4) 1.2.7 Der Anregung, die verkehrliche Anbindung des Plangebiets über die Straße Lüt- ke Geist zu ändern (Anlage 1; A: III.2, III.3) 1.2.8 Der Anregung, die Straße Lütke Geist im Bereich des Übergangs zum Plangebiet zu verbreitern (Anlage 1; A: III.4, III.5) 1.2.9 Der Anregung, die geplanten Grünstreifen und parallelen Stichwege für Stell- platzflächen auszuweiten (Anlage 1; A: III.6) 1.2.10 Der Anregung, verkehrsregelnde Maßnahmen auf der Sendener Stiege vorzu- nehmen (Anlage 1; A: IV.2) 1.2.11 Der Anregung, die verkehrliche Anbindung der Sendener Stiege zu ändern (An- lage 1; A: IV.3, IV.5, IV.7) 1.2.12 Den Bedenken, die Belastung durch Verkehrslärm sei nicht berücksichtigt (An- lage 1; A: IV.6) 1.2.13 Der Anregung, die verkehrliche Anbindung über einen Kreisverkehr zu regeln (Anlage 1; A: IV.9) 1.2.14 Der Anregung, weitere Sportflächen vorzusehen (Anlage 1; B: 1.1.3) 1.2.15 Der Anregung, den geplanten Standort der Grundschule zu verlegen (Anlage 1; B: 1.1.4) 1.2.16 Der Anregung, die Zufahrt von der Weseler Straße zu verlegen (Anlage 1; B: 1.1.5) 1.2.17 Der Anregung, die bauliche Dichte im Übergangsbereich zum Bestand zu redu- zieren (Anlage 1; B: 1.2.1) 1.2.18 Der Anregung, eine verkehrliche Anbindung zwischen der bestehenden und geplanten Sporthalle festzusetzen (Anlage 1; B: 1.3.3) 1.2.19 Der Anregung, die Anlegung einer gemeinsamen Kreuzung aus der verlegten Straße Meerhook und der Kleingartenzufahrt (Anlage 1; B: 1.3.5) 1.2.20 Der Anregung, weniger landwirtschaftliche Nutzflächen zu überplanen (Anlage 1; B: 2.5.1, 3.23.11, 3.23.20) 1.2.21 Der Anregung, keine landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu verwenden (Anlage 1; B: 2.5.3, 3.23.20) 1.2.22 Der Anregung, die Standorte der Kindergärten aufgrund der Erreichbarkeit zu verlegen (Anlage 1; B: 3.3) 1.2.23 Der Anregung, vorgesehene private Grünflächen in Wohnbauflächen umzu- wandeln (Anlage 1; B: 3.4.1) - 3 - V/0245/2021 1.2.24 Der Anregung, die Darstellung vorgeschlagener Stellplätze zu ändern (Anlage 1; B: 3.4.2) 1.2.25 Der Anregung, Lärmschutzanlagen zur Autobahn 1 (A1) zu errichten (Anlage 1; B:3.4.3) 1.2.26 Der Anregung, Holzfassaden zuzulassen (Anlage 1; B: 3.5) 1.2.27 Der Anregung, die direkt an der westlichen Plangebietsgrenze vorgesehene Stützwand in das Plangebiet hinein zu verschieben (Anlage 1; B: 3.6) 1.2.28 Der Anregung, die verkehrliche Erschließung des Plangebiets zu ändern (Anla- ge 1, B: 3.7, 3.15.5) 1.2.29 Der Anregung, die mögliche Bauhöhe von III- auf II-Geschosse zu reduzieren (Anlage 1, B: 3.9) 1.2.30 Der Anregung, den Standort des südöstlichen Kindergartens aus Immissions- schutzgründen zu verlegen (Anlage 1; B: 3.22.4, 3.23.8) 1.2.31 Den Bedenken, Schallimmissionen bestehender Betriebe seien nicht berück- sichtigt worden (Anlage 1; B: 3.22.7, 3.23.6) 1.2.32 Den Bedenken, die Verkehrsuntersuchung sei unzureichend (Anlage 1; B: 3.23.2 1.2.33 Der Anregung, die Planung zugunsten bestehender Baumstandorte zu ändern (Anlage 1; B: 3.23.17) 1.2.34 Den Bedenken, das geplante Regenrückhaltebecken führe zu Einschränkungen landwirtschaftlicher Betriebe (Anlage 1; B: 3.23.29) 1.2.35 Der Anregung, weitere Festsetzungen zur Gestaltung von privaten Stellplätzen, Wegen und Gartenflächen zu treffen (Anlage 1; B: 3.26.1) 1.2.36 Der Anregung, die Anzahl der Wohneinheiten in Relation zur Grundstücksgröße festzusetzen (Anlage 1; B: 3.26.2) 1.2.37 Der Anregung, durch weitere Festsetzungen den Eigentümern Maßnahmen zum Umweltschutz sowie Klimaschutz aufzuerlegen (Anlage 1; B: 3.26.3) 1.2.38 Der Anregung, das Plangebiet und somit die Anzahl der Wohneinheiten zu ver- kleinern (Anlage 1; B: 3.27.1) 1.2.39 Der Anregung, das Nebeneinander von Sport- und Wohnflächen führe zu Kon- flikten (Anlage 1; B: 3.27.2) 1.2.40 Der Anregung, die Planungen bezüglich der Grundschulstandorte für Albachten zu ändern (Anlage 1; B: 3.27.3) 1.2.41 Der Anregung, den Bebauungsplanentwurf neu zu überplanen (Anlage 1; B: 3.27.4, 3.27.5) 1.2.42 Der Anregung, weitere Flächen als Wald festzusetzen oder entsprechend zu kompensieren (Anlage 1; B: 4.5.2) 1.2.43 Der Anregung, die Abstände von Wohnbebauungen gegenüber der Hochspan- nungsfreileitung zu erhöhen (Anlage 1; B: 3.23.10, 3.23.21, 4.8.2) - 4 - V/0245/2021 2 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 572 wird ebenfalls beschlossen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Flurstücke: Gemarkung Albachten: Flur 13, Teile der Flurstücke 25, 80, 83, 110; Flur 17, Flurstücke 4, 90, 93, 94, Teile der Flurstücke 10, 71, 88, 92, 96, 98. II. Finanzielle Auswirkungen: Die Kosten für die Errichtung der erforderlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal, Regenrück- haltung) sowie der öffentlichen Grünflächen werden durch die Stadt getragen. Die Kosten für deren Planung und Bau werden erst als Ergebnis einer Ausschreibung vorliegen. Das nach Reduzierung des Geltungsbereichs verkleinerte Plangebiet befindet sich, abges ehen von der Weseler Straße, im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Veräußerung von Baugrund- stücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt. Begründung: Der Rat der Stadt Münster fasste am 17.06.2015 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572, um im Anschluss an die Ortslage Albachtens Planungsrecht für eine umfangreiche Wohnge- bietserweiterung zu schaffen (Vorlage Nr. V/0357/2015). Mit der Vorlage erfolgte auch der Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans (64. Änderung des FNP) im Parallelverfahren. Der aus einem Wettbewerb 2017 hervorgegangene städtebauliche Entwurf ist durch ein Entwässe- rungskonzept umfassend weiterentwickelt und in einen Bebauungsplanentwurf umgesetzt worden. Die thematischen Schwerpunkte liegen insbesondere in folgenden Bereichen: Städtebauliche Gesamtfigur Der Entwurf beruht auf einer Bündelung vielzähliger Wohnhöfe mit überwiegend III -geschossiger Be- bauung, die für Albachten maßstäbliche und überschaubare Nachbarschaften bilden. In ihnen lassen sich verschiedene Wohntypologien und Eigentumsformen gut mischen. An den Übergängen zu den Bestandsquartieren sind Einfamilienhäuser (EH, DHH; RH) angeordnet. Der städtebauliche Entwurf wurde aufgrund von Anliegeranregungen im Laufe des Verfah rens hinsichtlich der Abstände zur Be- standsbebauung und der Höhenstaffelung der neuen Gebäude überarbeitet. Ein wesentliches Element ist das Freiraumsystem, das sich von einem zentralen Anger zu einem of- fenen Landschaftsraum im Osten entwickelt. Soziale Infrastruktur Im neuen Wohnquartier werden mehrere öffentliche Einrichtungen verortet, die z. T. im Nordwesten einen gemeinsamen Anlaufpunkt bilden. Im Westen ist dringlich der Bau einer zweizügigen Grund- schule mit Erweiterungsoption vorgesehen. Z udem sollen an drei im Quartier verteilten Standorten Kindertageseinrichtungen für fünf, neun und sechs Gruppen entstehen. - 5 - V/0245/2021 Für zwei Bolzplätze, die im Norden zur Realisierung der Haupterschließung weichen müssen, wird ein Ersatzstandort benachbart zur bes tehenden Sporthalle bereitgestellt. Ergänzt werden sie hier durch einen Spielplatz der Kategorie A, ein weiterer der Kategorie B/C findet sich im Übergang des Grün- zugs zum Landschaftsraum. Standort Feuerwehrgerätehaus Der Rat der Stadt Münster hat am 24.0 6.2020 den Errichtungsbeschluss zum Neubau des Feuer- wehrhauses für den Löschzug Albachten am Standort nördlich Dülmener Straße, auf Teilflächen des ehemaligen Friedhofs und angrenzender Flächen, getroffen (V/0352/2020). Die Verwaltung ist an den o.g. Ratsbeschluss gebunden und setzt ihn aktiv um. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses erfordert den Erwerb kirchlicher und privater Grundstücksflä- chen sowie die Änderung des rechtskräfti gen Bebauungsplanes Nr. 427 „Albachten Ortsmitte“. Diese Voraussetzungen sind derzeit noch nicht erfüllt. Die Verwaltung hat daher einerseits mit den Eigen- tümern der zur Umsetzung des Ratsbeschlusses benötigten Grundstücke Gespräche aufgenommen und andererseits die vertiefte und detaillierte planerische Prüfung der Realisierbarkeit entsprechend den Vorgaben für Feuerwehrhäuser (z.B. Vorgaben zur Unfallverhütung) begonnen. Die liegenschaftlichen Verhandlungen entwickeln sich nach aktuellem Stand durchaus positiv. Die detaillierte Prüfung der Vorgaben für Feuerwehrhäuser (z. B. Vorgab en zur Unfallverhütung) haben jedoch gezeigt, dass die Realisierung des Feuerwehrhauses auf dem gem. Ratsbeschluss vorgese- henen Flächen problematisch ist. Die Verwaltung wird kurzfristig auch unter Einbezug Dritter (z. B. Unfallkasse) diese Fragen klären und baldmöglichst eine abschließende Bewertung geben. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den neuen Feuerwehrstandort in der Ortsmitte werden nach Prüfung der o.g. Vorgaben für Feuerwehrhäuser mit positivem Ergebnis kurzfristig durch Be- schluss des Rates zur Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 427 gestartet. Der Ände- rungsbereich wird die Flächen nördlich der Dülmener Straße für das neue Gerätehaus sowie die Flä- chen südlich der Dülmener Straße für die Nachnutzung des aktuel len Gerätehausstandortes umfas- sen. Angesichts des genannten Klärungsbedarfes weist der Bebauungsplanentwurf „Albachten Ost“ bis zur abschließenden Klärung der o.g. Rahmenbedingungen vorsorglich einen Feuerwehrstandort als Option aus. Sobald die Realisierungsfähifkeit eines F euerwehrneubaus nördlich der Dülmener Straße – gemäß Ratsbeschluss – abschließend geklärt werden konnte, wird die Verwaltung die Änderungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 572 (parallel zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 427) und den FNP mit dem Ziele der Aufgabe des optionalen Feuerwehrstandortes umgehend einleiten. Verkehrliche Anbindung des Wohnquartiers Die Haupt-Kfz-Erschließung des neuen Quartiers erfolgt über eine Nord-Süd-gerichtete Achse, die an die Weseler Straße anbindet. Diese wird mit einer Ampelanlage und Linksabbiegespur ausgestaltet. Die Bushaltestelle Meerhook wird dabei besser zugänglich angeordnet. Da sich die Anknüpfung im Hoheitsbereich des Landesbetriebs Straßen.NRW befindet, ist mit diesem eine Vereinbarung über Bau und Unterhalt zu schließen. - 6 - V/0245/2021 Eine untergeordnete zweite Zufahrt erfolgt im Südosten von der Sendener Stiege. Für Fußgänger / Radfahrer ist zudem eine Verknüpfung mit dem Ortskern über die Straßen Lütke Geist und Hohe Geist vorgesehen. Verkehrliche Anbindung von Kleingartenanlage und Festplatz – Herausnahme aus Geltungsbereich Im Nordosten war eine neue gemeinsame Zufahrt von der Weseler Straße für die vorhandene Hof- stelle sowie zur geplanten Kleingartenanlage und den Festplatz vorgesehen, um keine zusätzliche Zufahrt zur Weseler Straße einrichten zu müssen. Die neue Zufahrt war gegenüber der heutigen Ein- fahrt um etwa 15 m in Richtung Osten verschoben und sollte sich in die alleeartige Hofzufahrt und die Parkplatzzufahrt aufteilen. Zusätzlich war für Fußgänger eine Verlänge rung des Wegs aus dem Neu- baugebiet mit Querung der Hofzufahrt als geschützte separate Zugänglichkeit für nicht -motorisierte Besucher vorgesehen. Mit dem Eigentümer der Hofstelle sind Gespräche geführt worden. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, der Eigentümer hat der Planung widersprochen. Ohne die Mitwirkung des Eigentümers lässt sich der Bebauungsplanentwurf hier nicht verwirklichen. Daher wird zunächst auf die Festsetzung von Flächen für Kleingärten und einen Festplatz verzichtet. Dementsprechend wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans reduziert (Beschlussvorschlag 1.1.1). Um hier eine Erschließungslösung zu finden, die sowohl den übergeordneten Verkehrsanforderungen als auch der Erschließung der Hofstelle und der Kleingärten /des Festplatzes gerecht wird, strebt die Verwaltung weitere Gespräche mit der Landesstraßenverwaltung und dem betroffenen Eigentümer an. Entwässerungs- und Freiraumkonzept Auf der Grundlage des städtebaulichen Entwurfs ist durch das Büro StudioDreiseitl – unter der be- sonderen neuen Herausforderung der Berücksichtigung von Starkregenereignissen – ein umfangrei- ches Konzept erstellt worden, das die Belange der Niederschlagsentwässerung mit der Gestaltung des Freiraums vereint. Starkregenereignisse hatten in der Vergangenheit aufgrund der unterschiedli- chen Topographie im Plangebiet regelmäßig zu Überschwemmungsereignissen bei der vorhandenen Wohnbebauung geführt. Das abgestufte Entwässerungskonzept sieht einen insgesamt verzögerten Regenwasserabfluss aus dem Plangebiet vor. Begrünte Flachdächer sollen den Regen nach Möglichkeit direkt vor Ort zurück- halten und so zur Verdunstung und Verbesserung des Mikroklimas beitragen. Weitere Regenmengen werden offen im Straßenraum geführt und in die zentrale Grünachse geleitet, so dass sie im aufge- weiteten Freiraum in kaskadenartigen Becken rückgehalten werden. Durch die naturnahe Gestaltung dieser Entwässerung kann zugleich eine hohe Aufenthalts- und Freiraumqualität erzielt werden. Um eine geänderte Geländeneigung zu schaffen, die das Nie derschlagswasser künftig nicht mehr Richtung Westen zur Bestandsbebauung, sondern nach Osten führt, ist eine neue Geländemodellie- rung erforderlich. Dadurch sind im westlichen Planbereich Aufschüttungen und die Errichtung einer Stützmauer von bis zu einem Meter Höhe erforderlich. Das Konzept lag Ende 2019 vor. - 7 - V/0245/2021 Unabhängig von der Entwässerungssituation des Baugebiets soll im Nordosten eine Verlegung inklu- sive einer geöffneten Führung des Kannenbachs dazu beitragen, dass künftig Aufstauungen nördlich der Weseler Straße vermieden werden. Aufgrund der zuvor geschilderten Reduzierung des Gel- tungsbereiches steht diese Renaturierung zunächst nicht mehr an. Teil-Überplanung Bebauungsplan 466 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572 überplant teilweise den Geltungs bereich des Bebauungs- plans Nr. 466: Albachten – Sportzentrum / Hohe Geist. Mit der Rechtskraft des neuen Bebauungs- plans tritt dieser Plan in den Bereichen, in denen er vom neuen Plan überlagert wird, außer Kraft. Erschließungsbeiträge Nach derzeitigem Sta nd der Bemessung werden für die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Straßen-, Entwässerungs- und Grünflächen weit überwiegend die Neubewohner zur Beitragszahlung herangezogen. Allerdings sieht das Erschließungsbeitragsrecht vor, dass auch die nahegelegene Bestandsbebauung hierfür mit einzubeziehen ist. Beteiligungsverfahren Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur 64. Änderung des FNP und zum Bebauungsplan Nr. 572 fand am 14.12.2017 in Form einer Bürgeranhörung im Haus der Begegnung in Albachten statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli- cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 17.01. bis zum 16.02.2018. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 572 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 02.06. bis zum 17.07.2020 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlä- gen Beschluss gefasst werden. Die immissionstechnische Betrachtung (Gerüche, Bioaerosole) ist aufgrund eingegangener Stellungnahmen durch Ergänzung der entsprechenden Gutachten noch um- fassender erfolgt. Neben der Reduzierung des Plangebiets wird der Entwurf des Bebauungsplans an einer weiteren Stelle geändert. Eine Baugrenze zu einer ausgewiesenen Doppelhaus - / Hausgruppenbebauung im WA-Gebiet im südlichen Planbereich, nördlich der Bestandsbebauung zur Straße Am Tinnenbusch, wird um 2 m reduziert und somit der Abstand zum Nachbargrundstück vergrößert (Beschlussvor- schlag 1.1.2). Zur graphischen Verortung einiger Themen dienen Übersichtskarten mit Detailausschnitten / erläu- ternden Grafiken in / am Ende der Anlage 1. Trotz der vorgenommenen Änderungen an der Planzeichnung kann der Satzungsbeschluss gefasst werden (Beschlussvorschlag 2). Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange ist nicht erforderlich. Weil Fragen zum Entwässerungskonzept im besonderen Focus des nachbarschaftlichen Interesses gestanden haben, hatte die Verwaltung, im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung im Som- mer 2020, auch einen Informationstermin für die Öffentlichkeit mit den Fach leuten vom Büro Studio- - 8 - V/0245/2021 Dreiseitl geplant. Wegen der Pandemie-Situation musste jedoch auf eine derartige Veranstaltung ver- zichtet werden. Um dem großen Informationsinteresse trotzdem nachzukommen, wird die Verwaltung eine digitale Information mit den beteiligten Fachleuten durchführen. Der abschließende Beschluss zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans wurde v om Rat der Stadt Münster am 17.03.2021 herbeigeführt (Vorlage V/1066/2020). Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung Gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planzeichnung (Verkleinerung)
Anlage A
1600 Zeichen
Anlage A zur V/0245/2021 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 572 für das neue Wohnquar- tier „Albachten-Ost“ herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, östlich der Ortslage Albachten den Bau von ca. 470 Wohneinheiten sowie ergänzenden Infrastruktureinrichtungen (Grundschule, Kindergärten, öffent- licher Grünzug mit Entwässerungsfunktion) zu ermöglichen. Zur Zielerreichung ist es erforderlich, entsprechendes Planungsrecht zu schaffen. Finanzierung Die Erschließungskosten sind von der Stadt Münster bereitzustellen. Durch die Grundstücksver- käufe erfolgt eine Refinanzierung. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Das neue Baugebiet soll die Mantelbevölkerung Albachtens in allen Altersstrukturen stärken – durch die vorgesehene Baustruktur wird es insbesondere für Familien von Interesse sein. Die Umwandlung bislang weitgehend landwirtschaftlicher genutzter Flächen stellt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar, der entsprechend ausgeglichen wird. Durch das Entwässerungskonzept ist zu erwarten, dass die Auswirkungen auf das Stadtklima deutlich gemindert werden.
V-0245-2021-Anlage-2-Begruendung
147280 Zeichen
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Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 572:
Albachten - Südlich Weseler Straße /
Östlich Hohe Geist
Inhalt Seite
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2
2. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4
5. Planungsziele ......................................................................................................................................... 4
6. Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................... 8
6.2.4 Dachform ........................................................................................................................... 8
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 9
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 12
6.4.1 Entwässerung .................................................................................................................. 12
6.4.2 Abfallentsorgung ............................................................................................................. 14
6.4.3 Technische Infrastruktur .................................................................................................. 14
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 14
6.6 Freiflächen / Begrünung ............................................................................................................ 16
6.6.1 öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 16
6.6.2 private Grünflächen ......................................................................................................... 17
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 18
6.6.4 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 18
6.6.5 Waldflächen ..................................................................................................................... 19
6.7 Wasserflächen ........................................................................................................................... 19
6.8 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 19
6.8.1 Schallimmissionen / Schallemissionen: Ausgangssituation ............................................. 20
6.8.2 Schallimmissionen / Schallemissionen: Gutachtenergebnisse, Festsetzungen ............. 22
6.8.3 Geruchsimmissionen / Bioaerosole ................................................................................. 23
6.8.4 elektromagnetische Immissionen .................................................................................... 26
6.9 Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen .................................................................. 26
6.10 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 26
6.11 Kampfmittel ................................................................................................................................ 26
6.12 Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 27
7. Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 28
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 28
8.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 28
8.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 29
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 29
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 31
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0245/2021
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 31
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 36
8.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 42
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 43
8.4.5 Klimaschutz / Klimawandelwandelanpassung ................................................................ 44
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 45
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 46
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 47
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 47
8.7. Kumulierende Betrachtung Planungsmöglichkeiten .................................................................. 47
8.8 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 47
8.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 47
9. Klimaschutz .......................................................................................................................................... 48
10. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 49
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 50
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen
Der Stadtteil Albachten weist trotz siedlungsstruktureller und natürlicher Grenzen noch begrenzte
Flächenpotenziale für die Entwicklung von Wohnbauland auf. Als südwestlichster Stadtteil Müns-
ters profitiert Albachten insbesondere von seiner Nähe zu Freiräumen und Erholungsgebieten.
Aufgrund des Bahnhaltepunktes und der Nähe zur Autobahn 43 befindet sich der Stadtteil zudem
in einer verkehrsgünstigen Lage. Im Osten von Albachten ist eine bauliche Arrondierung des
Siedlungsbereichs geplant. Das rund 22,1 ha große Gebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt.
Im Jahr 2017 wurde für das Plangebiet ein städtebaulicher Realisierungswettbewerb durchge-
führt. Zielsetzung des Wettbewerbs war die Realisierung eines attraktiven Wohnquartiers für ver-
schiedene Wohnansprüche und Lebensstile. Zudem mussten unterschiedliche Infrastruktur ein-
richtungen verträglich in das Gebiet integriert werden. Das überarbeitete Konzept des ersten
Preisträgers ist Grundlage dieses Bebauungsplans. Mit ihm sollen etwa 470 Wohnungen ge-
schaffen werden können.
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) im Vollverfahren durchgeführt. Ziel ist es, dass der Bebauungsplan Nr. 572 als qualifi-
zierter Bebauungsplan eine geordnete Nutzung der Flächen im Geltungsbereich mit Festsetzun-
gen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und
die örtlichen Verkehrsflächen ermöglicht.
2. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 572 umfasst eine Teilfläche der Weseler Straße
und die südlich davon gelegenen landwirt schaftlich genutzten Flächen bis zur Sendener Stiege
und zur Hohe Geist. Insgesamt umfasst der Bereich eine Fläche von rund 22,1 ha. Innerhalb des
Geltungsbereichs liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Albachten:
Flur 13, Teile der Flurstücke 25, 80, 83, 110;
Flur 17, Flurstücke 4, 90, 93, 94, Teile der Flurstücke 10, 71, 88, 92, 96, 98.
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen ge-
kennzeichnet. Der zwischen Weseler Straße und Baugebiet gelegene Wald wurde nicht in den
Geltungsbereich einbezogen, da für ihn kein Änderungsbedarf vorliegt und planerisch kein Ein-
bezug in das Siedlungsgebiet gewünscht ist. Gegenüber vorausgegangenen Beteiligungsfassun-
gen ist der Geltungsbereich im Nordosten um bislang dort vorgesehene Kleingarten-, Festplatz-,
Wasserflächen sowie eine Hofzufahrt reduziert worden.
3. Planungsrechtliche Situation
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt e bislang den Großteil des
Geltungsbereichs als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Im nördlichen Bereich ist zudem eine
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten, Festplatz, Sportplatz und
Spielbereich A“ aufgezeigt. Der nord-östliche Bereich rund um den Kannenbach ist als „Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“
mit der Maßgabe „Fläche für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen“ vorgesehen gewe-
sen. Der Flächennutzungsplan durchläuft parallel das Verfahren zu seiner 64. Änderung, so dass
der Bebauungsplan zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus den Darstellungen des FNP entwi-
ckelt sein wird. Der Regionalplan Münsterland der Bezirksregierung Münster stellt den Planbe-
reich bereits entsprechend der beabsichtigten Nutzung als Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen
Im nord-westlichen Bereich gibt es eine Überlagerung mit dem Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Nr. 466 „Albachten – Sportzentrum/Hohe Geist“. Jener Bebauungsplan setzt neben einer
Dreifachsporthalle mit zugehöriger Erschließung auch eine optionale Erweiterung des Freizeit-
sports, eine kombinierte Nutzung aus Freizeitsport und Festplatz sowie einen Ballspiel- und einen
Spielplatz fest. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 572 tritt dieser in den überlagerten
Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts.
Im Baulandprogramm 2020 – 2030 ist die Fläche als prioritäres Projekt aufgelistet, d.h. es besteht
ein hohes öffentliches Interesse an der Verwirklichung.
Der künftige Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel“.
Gemäß § 20 Abs.4 LNatSchG NRW treten bei Änderung eines Flächennutzungsplans im Gel-
tungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Fes tsetzungen des
Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, so-
weit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan
nicht widersprochen hat. Der Landschaftsplan wird entsprechend geändert.
Die Flächen des Bebauungsplans werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplans Ro-
xeler Riedel entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans Roxeler Riedel erfolgt an
der Außengrenze des Bebauungsplans. Das erforderliche Verfahren zur Änderung des Land-
schaftsplans wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans innerhalb des Bebauungsplanver-
fahrens durchgeführt. Die Änderung erfolgt als sog. „Klauselverfahren“ (Anpassungsklausel) ge-
mäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NW.
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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Landschaftspläne sind gemäß § 9 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz NW einer strategischen
Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Dies gilt für die Aufstellung und Änderung von Land-
schaftsplänen. Dabei werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen aufgrund der Realisie-
rung des Plans im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und bewer-
tet. Es bestehen im Rahmen der Landschaftsplanung keine Anhaltspunkte für weitergehende,
zusätzliche oder erhebliche Umweltauswirkungen, die nicht bereits in d er Umweltprüfung der
Bauleitplanung berücksichtigt wurden. Insofern wird gemäß § 9 (2) LNatSchG von der Durchfüh-
rung einer Strategischen Umweltprüfung in der Landschaftsplanung abgesehen.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 erfolgt gleichfalls die Durchführung einer
eigenständigen Umweltprüfung (Umweltbericht Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan).
4. Räumliche und strukturelle Situation
Das rund 22,1 ha große Plangebiet befindet sich im Osten des Stadtteils Albachten. Im Westen,
in einer Entfernung von rund einem Kilometer, befindet sich das Grundversorgungszentrum Al-
bachten mit zahlreichen Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen. Zwischen dem
Versorgungszentrum und dem Plangebiet liegt ein gemischtes Wohngebiet, in welchem Einfami-
lienhäuser überwiegen. Zudem befinden sich hier die Ludgerusschule, eine Kindertageseinrich-
tung und das Haus der Begegnung. An das Plangebiet grenzen eine Waldfläche sowie die Anla-
gen des Sportvereins SV Concordia Albachten. Nördlich verläuft die Weseler Straße, eine wich-
tige Ost-West-Verbindung u.a. in die Münsteraner Innenstadt. Jenseits der Weseler Straße sowie
östlich des Plangebiets befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Mit einer östlich gelegenen Hofstelle und einer südlich, jenseits der Sendener Stiege gelegenen
Hofstelle gibt es zwei landwirt schaftliche Betriebe mit Tierhaltung im unmittelbaren Umfeld. Im
Süden grenzt das Plangebiet an ein Einfamilienhausgebiet sowie die dahinter verlaufende Sen-
dener Stiege. Die Straße ist im stadtregionalen Veloroutenkonzept als Entwicklungsziel aufge-
nommen. Südlich der Sendener Stiege verlaufen die Bahnstrecke Wanne-Eickel – Münster sowie
die Autobahn A 43.
Der Bahnhaltepunkt Münster -Albachten liegt süd- westlich in einer Entfernung von rund einem
Kilometer. Von diesem sind per Regionalverkehr der Hauptbahnhof Münster in acht Minuten so-
wie in entgegengesetzte Richtung das Ruhrgebiet zu erreichen. Die Bushaltestelle Meerhook an
der Weseler Straße wird von der Stadtbuslinie 15 und der Nachtbuslinie N84 bedient.
Der überwiegende Teil des Plangebiets wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Daneben stellt die
Fläche eine Verbindung in den Landschaftsraum dar und hat daher auch eine Erholungsfunktion
für die Albachtener Bürger. Östlich des Plangebiets fließt der Kannenbach, welcher im Süden
Münsters in den Dortmund-Ems-Kanal mündet. Zudem verlaufen hier eine 380 KV- und eine Gas-
leitung.
5. Planungsziele
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 wird das Ziel verfolgt, neuen Wohnraum im
Stadtteil Albachten zu schaffen und Wachstums - und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Die
geplante Bebauung ergänzt die bestehenden Strukturen durch die Schaffung von Wohnraum be-
darfsgerecht und verträglich. Der angestrebten städtebaulichen Struktur liegt der städtebauliche
Entwurf des Preisträgers im städtebaulichen Wettbewerb zugrunde.
Bebauungsplan Nr. 572
Albachten -
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist
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Mit der vorgesehenen Dichte von 55 Wohneinheiten je Hektar Nettowohnbauland wird einerseits
sparsam mit Boden umgegangen, andererseits fügt sich das städtebauliche Konzept auch ver-
träglich in das Umfeld ein. Insgesamt können im Quartier rund 470 Wohneinheiten realisiert wer-
den, davon rund 64 % in Mehrfamilien- und rund 36 % in Einfamilienhäusern. Während entlang
der Haupterschließung und des zentralen Angers überwiegend dreigeschossige Mehrfam ilien-
häuser vorgesehen sind, wird für die Wohnhöfe eine Mischung unterschiedlicher Gebäudetypen
angestrebt. Neben Mehrfamilien- sind hier Reihen- und Doppelhäuser sowie vereinzelt freiste-
hende Einfamilienhäuser vorgesehen. Durch die Durchmischung entstehe n Angebotsqualitäten
für unterschiedliche Ziel - und Einkommensgruppen. Auch lokal zunehmend nachgefragte Ge-
meinschaftswohnformen zugunsten von Baugruppen, Projektgenossenschaften oder Bewohner-
gemeinschaften können hier Berücksichtigung finden.
Im Eingangs bereich zum Quartier sind benachbart zu einem optionalen Feuerwachestandort
Strukturen vorgesehen, die neben Wohnungen auch Raum für Büros und Dienstleistungsnutzun-
gen bieten. Daneben werden im Plangebiet mit einer Grundschule, drei Kindertageseinrichtungen
mit insgesamt 20 Gruppen, zwei Spielplätzen und Sporterweiterungsflächen auch soziale Bedarfe
abgedeckt.
Das Ziel, nordöstlich des Plangebietes einen Verlagerungsstandort für einen Festplatz und eine
Kleingartenanlage zu verorten sowie einen Abschnitt des Kannenbachs zu verlegen, wird weiter-
hin angestrebt, ist aber aufgrund eigentumsrechtlicher Verhältnisse im vorliegenden Bebauungs-
plan nicht umsetzbar.
6. Inhalte des Bebauungsplans
6.1 Grundzüge der Planung
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent -
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich
der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung,
der Bauweise sowie überbaubarer Flächen,
des zentralen Grünzugs
der offenen Regenentwässerung und
der öffentlichen Verkehrsflächen
die Grundzüge der Planung dar.
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Fest setzungen dienen dazu, die städte-
baulichen Qualitäten der Planung zu sichern:
6.2.1 Art der baulichen Nutzung
Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern, wird als zulässige Art der
baulichen Nutzung im Wesentlichen ein „Allgemeines Wohngebiet” (WA) gemäß § 4 BauNVO
festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 572
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Die zahlreichen Wohnhöfe sind als WA festgesetzt und sollen als kleine Nachbarschaften insbe-
sondere dem Wohnen dienen. Um auch in diesen Gebieten eine Verflechtung von Wohnen und
Arbeiten zu ermöglichen, sollen auch Nutzungen wie z.B. Schank- oder Speisewirtschaften oder
nicht störende Handwerksbetriebe angesiedelt werden können. Da das Maß der baulichen Nut-
zung variiert, werden unterschiedliche WA differenziert. In den WA werden die ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstel-
len) aufgrund der von ihnen ausgehenden Störungen und großen Flächenbedarfe ausgeschlos-
sen. Aus demselben Grund sind sie – wie zudem Vergnügungsstätten im Sinne des § 6 Abs. 2
Nr. 8 sowie § 6 Abs. 3 BauNVO – auch im MI (s.u.) ausgeschlossen.
Im Eingangsbereich in das Quartier ist zudem ein „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO vorge-
sehen. An dieser Stelle des Plangebiets treffen u.a. mit der Feuerwehr, Kindertageseinrichtung
und Sport- und Spielflächen unterschiedliche Nutzungen aufeinander. Die Ergänzung mit weite-
ren Nutzungen wie z.B. Büros oder Dienstleistungen ist aus städtebaulicher Sicht an diesem
zentralen Standort gewollt und verträglich. Zudem dient die Festsetzung der Verflechtung von
Wohnen und Arbeiten und trägt so zum städtebaulichen Ziel der kurzen Wege bei.
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der zu-
lässigen Gebäudehöhen wird das Maß der baulichen Nutzung definiert:
Grundflächenzahl (GRZ)
Die festgesetzte Gr undflächenzahl gibt sowohl den künftigen Bewohnern selbst als auch den
Bewohnern der unmittelbaren Umgebung eine Verlässlichkeit hinsichtlich der zu erwartenden
baulichen Dichte. Sie sichert ein verträgliches Einfügen in die Umgebung, einen sparsamen Bau-
landverbrauch sowie eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke.
Die Grundflächenzahl wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 BauNVO definierten Obergrenze für
allgemeine Wohngebiete flächendeckend auf 0,4 und im Mischgebiet auf 0,6 festgesetzt. Die
Festsetzung orientiert sich an der Bauweise der umliegenden Wohngebiete und fügt sich verträg-
lich ein.
Bei der Berechnung der Grundfläche sind die zugehörigen Flächenanteile von Gemeinschaftsan-
lagen als Teil des Bemessungsgrundstücks (also auch Stellplatzanlage n), die außerhalb des
Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. Im Mischgebiet sowie den Wohngebieten rund um
den Anger sind Tiefgaragen zulässig, die über die überbaubaren Flächen hinausreichen. Die Flä-
chen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit einzurechnen, die GRZ darf –
durch sie bedingt – jedoch auf bis zu 0,8 ausgeschöpft werden, weil die unterirdischen Anlagen
die stadtgestalterisch wahrnehmbare Dichte nicht beeinflussen. Vielmehr lässt sich durch sie der
ruhende Verkehr im Stadtbild reduzieren. Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bo-
dens sind nur in beschränktem Umfang zu erwarten.
Exemplarische Berechnungen zum städtebaulichen Entwurf haben ergeben, dass bei Reihenmit-
telhäusern die Ausnutzung der Baugrenzen zu einer GRZ von bis zu 0,5 führen kann. Zugleich
ist es aber auch gestalterisches Ziel, dass zueinander grenzständig errichtete Gebäude profil-
gleich errichtet werden müssen. Durch die wohnhofartige Anordnung dieser Gebäude ist sicher-
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gestellt, dass keine städtebaulich unmaßvolle Dichte entsteht . Entsprechende Ausnahmerege-
lungen für Reihenmittelhäuser werden durch den § 17 Abs. 2 BauNVO ermöglicht (siehe Textliche
Festsetzungen 1.2.1).
Die Kombination aus der Grundflächenzahl in Verbindung mit der Geschossigkeit er übrigt die
Festsetzung einer Geschossflächenzahl.
Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit
Das städtebauliche Konzept sieht im Wesentlichen eine dreigeschossige Bebauung vor. Im Über-
gang zur bestehenden Bebauung im Süden und Westen ist eine zwei - bis dreigeschossige Be-
bauung vorgesehen.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Festset-
zung der Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit maximalen Bauhöhen planungsrechtlich ge-
sichert. Die Dimensionierung orientiert sic h an den umliegenden Wohngebieten und stellt hier-
durch ein verträgliches Nebeneinander von neuer und bestehender Bebauung sicher. Die Fest-
setzung einer optionalen II - bis III-Geschossigkeit am westlichen und südlichen Siedlungsrand
soll einen höhengestaffelten Übergang erzielen.
Die festgelegten Gebäudehöhen können durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nutzung erneuer-
barer Energien überschritten werden. Aus gestalterischen Gründen sind die Aufbauten und An-
lagen allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen.
Die in die Planzeichnung eingeschriebenen – aus der Entwässerungsplanung resultierenden Hö-
henlagen der Erschließungsstraßen und Wohnhofstiche – sind Bezugspunkt für die benachbarte
zuzuordnende Bebauung. Das für diese Festsetzungen zugr unde gelegte Konzept geht davon
aus, dass für die Flachdachgebäude (mit einem maximal 5° geneigten Flachdach)
bei einem Geschoss eine Gesamthöhe von 4 m
bei zwei Geschossen eine Gesamthöhe von 7 m
bei drei Geschossen eine Gesamthöhe von 10 m
ermöglicht wird.
Zur Bildung klarer Raumkanten entlang des Angers sowie im nördlichen Plangebiet werden hier
zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt. Bei Gebäuden mit zwei bis drei Vollgeschossen darf –
um die im städtebaulichen Entwurf vorgesehene Staffelung des obersten Vollgeschosses sicher-
zustellen – das dritte Geschoss maximal 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschos-
ses umfassen. Durch die Festsetzung wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke
(bspw. auch für kinderreiche Familien) ermöglicht, gleichzeitig jedoch ein verträglicher Übergang
zwischen dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt.
Zum Schutz der Erdgeschossbereiche vor Überflutungen, beispielsweise bei Starkregenereignis-
sen, wird den Bauherren empfohlen, die jeweilige Oberkante des Erdgeschossfußbodens min-
destens 0,30 m über der geplanten Straßenhöhe anzuordnen.
Grundstückshöhen zu bebauten Nachbargrundstücken
Um den geforderten Überflutungsschutz zu erfüllen, muss die Ableitungsausrichtung für das Nie-
derschlagswasser aus dem gesamten Plangebiet in Richtung des zentralen Grünzugs bzw. des
östlichen Freiraums erfolgen. Hierfür sind topografische Anpassungen im Plangebiet erforderlich.
Bebauungsplan Nr. 572
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Der heutige Hochpunkt mitten im Plangebiet, der in der Vergangenheit bei größeren Regenereig-
nissen zu Überschwemmungen im Bereich der Bestandshäuser geführt hat, muss zum Teil ab-
getragen werden. Die westlichen und südlichen Randbereiche zum Siedlungsbestand müssen
dagegen erhöht werden (siehe auch Grafik Kap. 6.4.1).
Der Höhenunterschied zwischen den Bestandsgrundstücken und der Neubebauung umfasst im
Westen zwischen 1,2 m und 1,5 m, im Süden zwischen 0,75 und 1,0 m. Dies soll zum einen durch
eine Stützmauer, zum anderen durch moderates Gefälle innerhalb der Gartenflächen der äuße-
ren Baugrundstücke aufgefangen werden. Im Bereich östlich der Reihenhausgrundstücke „Lütke
Geist“, der dort aus dem öffentlichen Raum einsehbar ist, wird diese maximal 1 m hohe Stütz-
mauer um 3 m von der Grundstücksgrenze abgesetzt, so dass der Zwischenraum mit abs chir-
menden Sträuchern sowie einem Dungweg belegt werden kann. Für die nördlich und südlich an
diesen Bereich angrenzenden Abschnitte setzt der Bebauungsplan grenzständige Stützmauern /
Winkelstützen von 1,0 m Höhe im Westen und bis zu 0,5 m Höhe im Süden f est. Zusätzliche
Grundstückseinfriedigungen sind ebenfalls in der Höhe begrenzt und nur in Form von blickdurch-
lässigen Zäunen zulässig.
Lediglich das in den äußeren Gartenflächen anfallende Regenwasser muss geordnet gesammelt
und abgeleitet werden. Da das gesamte Plangebiet ansonsten nach Osten entwässert wird, müs-
sen Nachbarn keine Überschwemmungen mehr bei größeren Regenereignissen befürchten.
6.2.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bauweise und zu den überbaubaren Grund-
stücksflächen werden die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses und damit verbunden auch
die Eingliederung der Planung in die Umgebung abges ichert. Um eine Durchmischung unter -
schiedlicher Gebäudetypen innerhalb der Wohnhöfe sicherzustellen, werden neben den Mehrfa-
milienhäusern die Bauweisen mit „Hausgruppen“, „Einzel- und Doppelhäuser“ oder „Doppelhäu-
ser und Hausgruppen“ festgesetzt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen definiert. Um eine gewisse archi-
tektonische Einheitlichkeit im Gebiet zu gewährleisten, sind zueinander grenzständig errichtete
Hausgruppen und Doppelhäuser profilgleich zu errichten. In den Erdgeschossbereichen ist nicht-
erschließungsstraßenseitig eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen oder Terras-
senüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m ausnahmsweise zulässig. Dies ermöglicht ge-
stalterische Freiräume, sichert aber dennoch ein homogenes städtebauliches Bild.
6.2.4 Dachform
Die Festsetzung der Dachform dient dem Ziel, ein städtebaulic h homogenes Siedlungsbild zu
erreichen. Daneben wird durch die Festsetzung in Kombination mit Dachbegrünung ein Beitrag
zum Entwässerungskonzept geleistet sowie das Mikroklima verbessert. Aus diesen Gründen sind
im gesamten Plangebiet ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von maximal 5° zu-
lässig.
6.2.5 Material, Farbgebung
Das städtebauliche Konzept sieht eine kubische (Backstein- )Architektur mit Flachdächern vor,
deren Fassaden von großzügigen Loggien und Fensteröffnungen gegliedert werden. Um eine
gestalterische Vielfalt zu ermöglichen, aber dennoch ein städtebaulich gemeinschaftlich gepräg-
tes Wohngebiet zu erreichen, werden die Gebäude rund um die jeweiligen Wohnhöfe einheitlich
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gestaltet: Zur Betonung dieser Cluster werden im Bebauungsplan Fes tsetzungen bzgl. der Ein-
heitlichkeit des Außenwandmaterials der Gebäude rund um die Wohnhöfe getroffen. Jeweils ent-
sprechend ihrer Färbung in der Planzeichnung sind die Gebäude je Wohnhof entweder einheitlich
mit roter / rotbrauner (rötliche Darstellung) Klinkerfassade oder roter bis beiger Klinker- bzw. Putz-
fassade (farblose Darstellung) herzustellen. Ein Nebeneinander von roten Klinker- und Putzbau-
ten würde – ebenso wie glänzende Fassadenmaterialien mir ihren Reflexionen und ihrer Fernwir-
kung – absehbar ein zu variierendes Erscheinungsbild erzeugen.
Darüber hinaus sind im gesamten Plangebiet Doppelhäuser sowie zueinander grenzständig er-
richtete Hausgruppen (Reihenhäuser) profilgleich und einheitlich in Material und Farbe der Fas-
sade zu gestalten. Dieses Angleichungsgebot dient dazu, den bei diesen Haustypen offensicht-
lich vorhandenen baulich-funktionalen Zusammenhang auch städtebaulich- architektonisch zum
Ausdruck bringen.
6.2.6 Stellplätze, Nebenanlagen
Ruhender Verkehr
Das Konzept ist mit der Annahme eines Stellplatzschlüssels von
einem Stellplatz je Wohneinheit und
zusätzlich 30 % öffentlichen Besucherstellplätzen im Straßenraum (im nördlichen Bereich
aufgrund der Nähe zur Bushaltestelle an der Weseler Straße auf 10 % reduziert)
entwickelt worden. Um die Versiegelung der privaten Grünflächen zu beschränken, sind private
bzw. öffentliche Gemeinschaftsanlagen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs überwiegend
an den Einfahrten in die Wohnhöfe platziert. Damit die Wirkung des Angers als attraktiver Aufent-
haltsraum nicht durch ruhenden Verkehr gestört wird, sind im Bereich der Mehrfamilienhäuser
rund um den Anger Tiefgaragen ausgewiesen. Auch im Mischgebiet ist eine Tiefgarage vorgese-
hen, um die erhöhten Stellplatzanforderungen von Büros und Dienstleistu ngsbetrieben erfüllen
zu können.
Zu den erwarteten rund 470 Wohneinheiten können rund 370 Stellplätze ebenerdig angeordnet
werden. Zur Sicherung der Wohnumfeldqualität werden die restlichen rund 25 % der privaten
Stellplätze in Tiefgaragen angeordnet. Di e für Tiefgaragen zulässigen Zufahrtsbereiche sind in
der Planzeichnung gekennzeichnet.
Private Stellplätze sind zum Schutz der rückwärtigen Bereiche nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen, in den Vorgartenbereichen (Fläche zwischen den Erschließungsflächen und
der vorderen Baugrenze), im seitlichen Bauwich und in den vorgesehenen Sammelanlangen zu-
lässig.
Die ebenerdigen Stellplätze sind offen, d.h. ohne Überdachung und Seitenwände, herzustellen,
soweit in der Planzeichnung nicht eine Kennzeichnung als Carport (Cp) aufgezeigt ist. Durch die
kompakten Strukturen im Gebiet und die teils doppelseitige Anordnung der Stellplätze würde an-
sonsten eine durchgehende Überdachung eine beengte, tunnelartige Raumwirkung erzeugen.
Zudem dient die Festsetzung der städtebaulichen Konzeption von offenen, einsehbaren Vorgar-
tenbereichen.
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Nebenanlagen
Durch verschiedene Regelungen wird die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Plangebiet verträg-
lich gesteuert. Dies geschieht u.a. auch, damit die z.T. kleinen Grundstücke nicht übermäßig ver-
dichtet werden. Nebenanlagen sind bis zu einer Fläche von 1 0 m² pro Grundstück auch außer-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nicht im Vorgartenbereich. Ähnlich
wie Garagen und Carports würden sie dort ansonsten der Idee von offenen Vorgartenbereichen
entgegenstehen. Um eine gewisse Einheitlichkeit im Plangebiet zu erreichen, sind Nebenanlagen
von öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flä-
chen um mindestens 0,50 m zurückzusetzen.
Anlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder sind im Standort nicht beschränkt. Sofern sich Abfall-
behälter bzw. deren Abstellanlagen in den straßenseitigen Vorgartenbereichen befinden, sind sie
aus gestalterischen Gründen mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen
einzugrünen.
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung
Das Wohngebiet wird an zwei Stellen an das übergeordnete Straßennetz von Albachten ange-
schlossen. Die Hauptanbindung erfolgt im Norden an die Weseler Straße. Über die wichtige An-
bindung sowohl an das Albachtener als auch an das Münsteraner Zentrum werden voraussicht-
lich rund drei Viertel aller Quell- und Zielverkehre abgewickelt. Zudem spielt der Knotenpunkt eine
wichtige Rolle für die Anbindung des geplanten Feuerwehrgerätehauses sowie der neuen Grund-
schule. Aus diesen Gründen ist ein signalisierter Knotenpunkt vorgesehen. Auch die Bushalte-
stelle an der Weseler Straße, welche im Zuge der Baumaßnahmen näher an den neuen Knoten-
punkt verlegt wird, ist bei einer Ausgestaltung mit Ampelanlage insbesondere für Kinder und Ju-
gendliche sicherer zu erreichen. Über die zweite, unter geordnete Anbindung im Süden an die
Sendener Stiege werden voraussichtlich rund ein Viertel der Verkehre geleitet.
Innerhalb des Plangebiets ergibt sich ausgehend von der Hauptzufahrt an der Weseler Straße
eine zentrale Erschließungsachse, welche bis zur Sendener Stiege durch das Gebiet führt. Der
Verlauf ist so gewählt, dass möglichst viele Wohnhöfe unmittelbar erreicht werden und darüber
hinaus kein Durchgangsverkehr erzeugt wird. Vor der nordwestlichen Kindertageseinrichtung, der
Grundschule und auf der Höhe des Angers sollen Aufpflasterungen für eine reduzierte Fahrge-
schwindigkeit und eine erhöhte Aufmerksamkeit im Straßenverkehr sorgen. Die Detailgestaltung
bleibt der konkreten Straßenausbaugestaltung vorbehalten. Neben der zentralen Achse ist ledig-
lich ein weiterer Ast im Trennprofil für den nord östlichen Bereich erforderlich. An diese Haupt-
stränge werden die Wohnhöfe über verkehrsberuhigte Bereiche angebunden.
Die Abschnitte der Weseler Straße, an denen Umbaumaßnahmen erforderlich werden, sind in
die Planzeichnung einbezogen und mit den entsprechenden Markierungen aufgezeigt. Bau und
Unterhalt dieser Maßnahmen sind Inhalt eines Vertrages mit dem Straßenbaulastträger.
Durch Fußgänger- und Fahrradwege wird eine Vernetzung zwischen dem bestehenden Stadtteil,
dem neuen Plangebiet sowie dem Landschaftsraum im Südosten hergestellt. Da das Plangebiet
fast vollständig an private Flächen der Bestandsbebauung angrenzt, werden die einzigen drei
Anknüpfungspunkte „Hohe Geist“, „Lütke Geist“ und die Waldfläche im südöstlichen Plangebiet
für F/R -Anbindungen genutzt. Die Verlängerung der „Hohe Geist“ ver knüpft das Albachtener
Zentrum mit der Grundschule, den Sport plätzen und Kindertageseinrichtungen. Daneben wird
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auch der Feuerwehrstandort über diese Straße angefahren. Um Schleichverkehr zu ver meiden,
ist die Straße als verkehrsberuhigter Bereich und Anliegerstraße vorgesehen. Der zweite An-
knüpfungspunkt befindet sich am westlichen Ende des Angers. Die Verbindung ist sowohl für den
Übergang zwischen bestehender und neuer Bebauung als auch für die Erlebbarkeit des Angers
von hoher Bedeutung. Im südlichen Bereich wird der Fußweg von der Sendener Stiege durch
eine kleine Waldfläche zwischen der bestehenden Bebauung in das Plangebiet erhalten. Dieser
erfüllt als Anbindung in den südlichen Landschaftsraum eine wichtige Funktion.
Die Entwicklung Münsters zur Smart City wird im Bebauungsplan insbesondere unter dem Aspekt
„Mobilität & Digitalisierung“ (sowie „smart energy) auch konkrete Standortfragen aufwerfen. Ein
konkreter Flächenbezug kann z.B. für
umfangreiche Fahrradabstellanlagen an öffentlichen / stark frequentierten Gebäuden
Sammelstellplätze für Carsharing, Hol- und Bringstationen (HUB)
öffentliche Stellplätze mit E-Ladeoption
Stellplätze in räumlicher Zuordnung zu Bushaltestellen
entstehen.
Um ausreichend Flexibilität für die sich rasch wandelnden Erfordernisse zu wahren trifft die Plan-
zeichnung hierfür keine starren Festsetzungen. Standorte sind jedoch vor allem in den gekenn-
zeichneten Bereichen denkbar:
Abbildung 1: Standortoptionen Sammel-Anlagen
Bebauungsplan Nr. 572
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6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur
6.4.1 Entwässerung
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über Kanäle in das bestehende Mischwasser-
netz in Albachten entsorgt. Am Feuerwehrstandort ist ein Pumpwerk vorgesehen, welches das
Schmutzwasser in das vorhandene Netz in der „Hohen Geist“ leitet.
Zur Ableitung des Regenwassers ist eine naturnahe Entwässerung des Baugebietes geplant, die
die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt so gering wie möglich hält und mit offen gestalteten
Gräben und Mulden zum prägenden Gestaltungsmittel für den öffentlichen Raum im Plangebiet
wird.
Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Niederschlagswasserbeseitigung ist ein Gutach-
ten
1 erstellt worden. Da die Böden nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grundgedanke
des Konzepts vor, Niederschlagswasser so weit wie möglich auf begrünten Flachdächern sowie
mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten und verdunsten zu lassen. Das abzuleitende Re-
genwasser wird – ebenfalls zur Optimierung der Verdunstung – im öffentlichen Raum so weit wie
möglich offen geführt. Somit können die Spitzenabflüsse aus dem Gebiet gemindert, der Nieder-
schlag in den natürlichen Wasserkreislauf rückgeführt und die Regenwasserbewirtschaftung als
integrativer Bestandteil in die Gestaltung der Freianlagen aufgenommen werden.
1 Ramboll Studio Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albachten, Münster“, Hamburg, Oktober 2019‚
Bebauungsplan Nr. 572
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Abbildung 2: Entwässerungskonzept
Die Ableitung des Regenwassers über Entwässerungsmulden sowie Retentions- und Regenrück-
haltebecken in den Vorfluter stellt eine ausreichende Vorsorge im Falle von Starkregenereignis-
sen sicher. Hierzu muss das Gelände neu modelliert werden. Um einen natürlichen Abfluss des
Regenwassers zu ermöglichen, ist ein von Westen nach Osten abfallender Geländeverlauf vor-
gesehen. Das Regenwasser soll zudem in rund 3 m breiten Entwässerungsmulden in den ost -
west-gerichteten Erschließungsstraßen geführt werden. Somit gelangt es über ein Regenrück-
haltebecken im südöstlichen Plangebiet in einen vorhandenen Vorfluter südlich der Sendener
Stiege, der es in den Kannenbach führt. Dessen Kapazität wird durch das Vorhaben nicht beein-
trächtigt. Das Entwässerungskonzept leitet auch keine Niederschlagswässer in das westlich vor-
handene Kanalsystem ein.
Als Alternative zu diesem Konzept der kompletten Regenentwässerung nach Osten ist geprüft
worden, zwischen heutigem Siedlungsrand und dem neuen Plangebiet ei ne Regenrückhaltung
mit Ableitung des Niederschlagswassers in die Bestandskanalisation der Hohen Geist vorzuse-
hen. Dies ist jedoch, trotz geplanter hydraulischer Sanierung der Regenwasserkanalisation, nicht
zielführend. Starkregenereignisse mit hohen Oberf lächenabflüssen würden zu hohem Über-
schwemmungsrisiken für die Bestandsbebauung führen. Um den geforderten Überflutungsschutz
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erfüllen zu können muss die Ableitungsrichtung für das Niederschlagswasser daher Richtung
Osten zum tiefsten Punkt im Plangebiet erfolgen.
Die Höhen der Entwässerungspunkte, die der Höhenplan des Büro Dreiseitl im Erarbeitungspro-
zess aufgezeigt hat, werden künftig als Orientierung für die an den Bebauungsplan nachfolgende
detaillierte Entwässerungsplanung des Tiefbauamtes herangezog en. Sie sind nicht zentimeter-
genau verbindlich.
Aufgrund der überwiegend als Freiraum ausgeprägten Erscheinung der Niederschlagswasserbe-
seitigung werden die in den Freianlagen gelegenen Retentionsräume überwiegend als „öffentli-
che Grünfläche“ mit der Zweck bestimmung „mit Entwässerungsfunktion“ festgesetzt. Lediglich
die kaskadenartig als landschaftsgerecht gestalteten Regenrückhaltebecken im Südosten wer-
den als „Fläche für Ver - und Entsorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Ableitung und
Rückhaltung von Niederschlagswasser“ verankert.
6.4.2 Abfallentsorgung
Für jeden Wohnhof ist an seiner Einfahrt ein Müllsammelplatz vorgesehen. An der Haupteinfahrt
in das Baugebiet ist zudem ein Standort für Abfallcontainer (insb. Glascontainer) ausgewiesen.
6.4.3 Technische Infrastruktur
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Gas, W asser, Telekommunikation,
Strom etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerk en Münster durch Erweiterung beste-
hender Netze. Die Wasserversorgung kann von süd- östlicher Richtung hergestellt werden. Der
Anschluss an die Gasversorgung könnte bei entsprechender Wirtschaftlichkeit von Süd-Westen
aus von der GA-118 Osthofstraße realisiert werden. Im Bereich des Plangebiets ist keine Fern-
wärme vorhanden. Die Stromversorgung kann nicht direkt aus dem Niederspannungsnetz erfol-
gen, da eine Verlegung bis zum Baugebiet zu hohe Energieverluste bedeuten würde. Aus diesem
Grund sind im nördlichen und südlichen Bereich des Baugebiets an städtebaulich verträglichen
Standorten zwei Flächen für Versorgungseinrichtungen mit der Zweckbestimmung Elektrizität
festgesetzt. Die zwei Garagenstandorte ( je Gebäude ca. 3 x 5,4 m) bieten jeweils Platz für 2
Trafos.
Unter der Vision Klimaschutz 2050 verfolgt die Stadt Münster das Ziel, bis zum Jahr 2050 die
Treibhausgasemissionen um 95 % und der Endenergieverbrauch im Vergleich zu 1990 um die
Hälfte zu reduzieren. Eine der wichtigsten Maßnahmen hierbei ist der weitere Ausbau der Nah-
bzw. Fernwärme. Aufgrund der Größe des Baugebiets plant MünsterNetz den Aufbau eines Nah-
wärmenetzes. Hierfür ist im Bebauungsplan im Bereich der geplanten Feuerwehr ein Standort für
eine Erzeugungsanlage vorgesehen.
Östlich des Plangebietes verlaufen eine oberirdische Höchstspannungs-Trasse sowie eine unter-
irdische Gaspipeline.
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur
In Albachten besteht zwar eine gut ausgebaute soziale Infrastruktur , u.a. mit einer dreizügigen
Grundschule und Kindertageseinrichtungen. Aufgrund des Zuwachses um rund 470 Wohneinhei-
ten und teil weise bestehenden Bedarfen ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Be-
bauungsplans Nr. 572 dennoch die Errichtung verschiedener Infrastruktureinrichtungen erforder-
lich.
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Grundschule und kinderpädagogische Einrichtung
Die Ludgerusschule kann nicht den Bedarf an Grundschulplätzen im Stadtteil decken. Aus die-
sem Grund wird im neuen Baugebiet südlich der bestehenden Sporthalle und in räumlicher Nähe
zu den Sportflächen eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt.
Der Standort ermöglicht den Bau einer zweizügigen Grundschule mit Turnhalle und Außenflächen
sowie der Möglichkeit zur Erweiterung auf eine Dreizügigkeit. Bereits frühzeitig werden Über-
hangbedarfe aus der Ortslage vorab an diesem neuen Standort gedeckt werden müssen. Exemp-
larisch zeigt die Planzeichnung eine Baukörper-Anordnung, wie sie sich aufgrund des vorliegen-
den Wettbewerbsergebnisses abzeichnet.
Unter anderem durch das neue Baugebiet wird auch die Zahl von Kindern und Jugendlichen in
Albachten deutlich steigen. Da bereits die a ktuellen Angebote nicht ausreichen, sollen weitere
integrierende Infrastrukturmaßnahmen für kinderpädagogische Angebote der offenen Kinder -
und Jugendarbeit angesiedelt werden. Es wird die Errichtung einer Kombieinrichtung aus kinder-
pädagogischer Einrichtung und offener Ganztagsschule angestrebt. Zur Wahrung einer höchst-
möglichen Flexibilität wird auf die Festsetzung weiterer Vorgaben im Bebauungsplan verzichtet.
Als sinnvoller Standort hierfür böte sich bspw. der MI-Bereich an, in dem auch bereits eine KiTa
vorgesehen ist.
Kindertageseinrichtung
Für die Berechnung der Kita-Bedarfe wurde eine mittlere Belegungsdichte zugrunde gelegt. Zu-
dem wurden zur Bestimmung von potentiell benötigten Reserveflächen die Bedarfe nach der ma-
ximalen Belegungsdichte ermittelt. Danach sind im Plangebiet drei Standorte für Kindertagesein-
richtungen mit insgesamt 20 Gruppen vorgesehen. Hierdurch wird sowohl der Bedarf durch das
neue Baugebiet als auch bereits bestehende Bedarfe aus dem Stadtteil gedeckt. Die Standorte
befinden sich an Lagen, die eine gute Erreichbarkeit sicherstellen sowie Hol- und Bringverkehre
und damit zusätzliche Lärmbelastungen im Quartier minimieren.
Im zentral gelegenen MI an der Einfahrt in das neue Quartier ist im Erdgeschoss eine Kinderta-
geseinrichtung mit fünf Gruppen vorgesehen, diese soll als erster Standort realisiert werden.
Kombiniert denkbar sind ergänzende öffentliche Nutzungen in den oberen Geschossen. In der
südöstlich ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche ist eine Kindertageseinrichtung mit neun Grup-
pen vorgesehen. Diese soll mittelfristig errichtet werden und auch die nach der maximalen Be-
völkerungsentwicklung errechneten Reserveflächen (drei Gruppen) enthalten. Bei Bedarf kann
zudem auf dem nord-östlichsten WA-Grundstück eine Kindertageseinrichtung mit sechs Gruppen
errichtet werden. Dieser Standort wird voraussichtlich erst langfristig benötigt. Zwei Kindergarten-
standorte sind als MI- bzw. WA-Gebiet allgemeinen Gebietskategorien der BauNVO zugeordnet,
so dass sie später – sollten sie je entbehrlich werden – bspw. auch für Wohnen umgenutzt werden
können. Der südöstliche Langfrist -Standort soll allerdings aufgrund seiner baulichen Dimensio-
nierung Gemeinbedarfszwecken vorbehalten bleiben.
Standort für eine Feuerwache
Zentral an der Haupteinfahrt in das neue Quartier gelegen ist ein Standort für eine Feuerwache
mit bis zu vier Fahrzeughallen vorgesehen. Dieser soll einen Ersatz für das Feuerwehrgerätehaus
der Freiwilligen Feuerwehr im Stadtteilzentrum ermöglichen. Durch die verkehrsgünstige Lage,
unmittelbar an der Weseler Straße sowie durch die neue Verbindung in Verlängerung der Hohe
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Geist auch aus dem übrigen Stadtteil gut zu erreichen, sind die entsprechenden Einsatzzeiten
gewährleistet. Um eine große Flexibilität (bspw. zur schallabschirmenden Gebäudestellung, s.
Vorschlag in Planzeichnung) zu ermöglichen, belassen die Bebauungsplanfestsetzungen für die
Feuerwache einen ausreichenden Spielraum. Die festgesetzte AHmax von 80,0m NHN in Verbin-
dung mit den allgemeinen Abstandsflächenerfordernissen wahrt den Vertrauensschutz der Nach-
barn, dass keine unmaßstäbliche Bebauung entsteht.
Hinweis:
Der Rat der Stadt Münster hat am 24.06.2020 den Errichtungsbeschluss zum Neubau des Feu-
erwehrhauses für den Löschzug Albachten am Standort nördlich Dülmener Straße, au f Teilflä-
chen des ehemaligen Friedhofs und angrenzender Flächen, getroffen. Um diesen Ratsbeschluss
umzusetzen, wurden seitdem einerseits mit den Eigentümern der dafür benötigten Grundstücke
Gespräche aufgenommen und andererseits die vertiefte und detaillierte planerische Prüfung der
technischen Realisierbarkeit begonnen. Da hierzu die planungsrechtliche Zulässigkeit durch Än-
derung des Bebauungsplans Nr. 427 „Albachten Ortsmitte“ geschaffen werden muss, soll bis zu
deren Rechtskraft vorsorglich der Feuerwehrstandort im Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 572 als Option (Sicherung der Daseinsvorsorge) gewahrt bleiben.
Sporterweiterungsflächen
Durch die Verkehrsanbindung an die Weseler Straße entfallen Sportflächen (asphaltierter und
Rasenbolzplatz), für die Ersatz geschaffen wird. Die neuen Sportflächen sind in räumlicher Nähe
zu den bestehenden vorgesehen. Um die räumliche Lage der beiden Kleinspielfelder zu steuern,
wird eine Fläche für Sport - und Spielanlangen mit der Zweckbestimmung „Ballspielplätze“ aus-
gewiesen. In die anschließende öffentliche Grünfläche werden weitere Bewegungsangebote in-
tegriert.
Flüchtlingsunterkunft
Der Stadtrat hat im Dezember 2014 für zahlreiche Neubaugebiete – u.a. auch für das vorliegende
– die Errichtung einer festen Flüchtlingsunterkunft beschlossen. Für ihre Bewohner werden keine
andersartigen Nutzungs-/Standortanforderungen gesehen als für Bewohner, die als klassische
Mieter / Bauherren Grundstücke nachfragen. Derartige Unterkünfte lassen sich in Allgemeinen
Wohngebieten bspw. in Form von Mehrfamilienhäusern oder auch Reihenhäusern unterbringen.
Daher lässt der Bebauungsplan die Standortentscheidung offen.
6.6 Freiflächen / Begrünung
Die Festsetzung von Freiflächen und Begrünung zielen im Wesentlichen darauf ab, das Freiraum-
und Entwässerungskonzept des städtebaulichen Entwurfs zu sichern. Zudem sollen durch die
Festsetzungen das allgemeine Erscheinungsbild des Quartiers sowie sein Mikroklima positiv be-
einflusst werden.
6.6.1 öffentliche Grünflächen
Parkanlage
Das städtebauliche Konzept sieht für das Quartier eine ausgeprägte Durchgrünung vor. Die öf-
fentlichen Grünflächen werden naturnah gestaltet und teilweise mit Retentionsflächen für Regen-
wasser versehen. Auch die Entwässerungsmulden entlang der Verkehrsflächen sowie das Ver-
kehrsgrün an den Einfahrtsbereichen dienen der Durchgrünung des Quartiers.
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Prägendes Freiraumelement ist der zentrale Anger, mit einer klaren räumlichen Fassung im Wes-
ten und einer Öffnung zur Ostseite, die in der Art eines Landschaftsparks vorgesehen ist. Der
Anger soll als zusammenhängender, qualitätvoller Freiraum gestaltet werden. Er gliedert nicht
nur das Baugebiet in einen nördlichen und südlichen Bereich, er stellt auch eine Ost -West-Ver-
bindung zwischen dem neuen und dem westlichen angrenzenden Wohngebiet her. Aufgrund des
Fuß- und Radweges in Verlängerung der Lütke Geist ist der Anger auch für die Bewohner des
bestehenden westlichen Wohngebiets gut erreichbar. Mit den vorgesehenen Fußwegen werden
engmaschige Verknüpfungen des Siedlungs- mit dem Freiraum hergestellt. Die weitläufige Grün-
fläche übernimmt auch die Führung der Niederschlagsbeseitigung. Ein dichter Gehölzstreifen auf
städtischer Parzelle am südöstlichen Rand des Geltungsbereiches wird als zu erhalten festge-
setzt.
Ergänzt wird das Freiraumkonzept durch weitere öffentliche Grünflächen. Südlich des an der We-
seler Straße gelegenen Waldes ist eine öffentliche Grünfläche mit Fußweg vorgesehen.
Der südlich gelegene Abschnitt mit Fußweg durch die Baumgruppe als bereits heute wichtige
Verbindung in den Landschaftsraum bleibt als Wald beibehalten.
Spielplätze
Um das Wohngebiet auch für Kinder und Jugendliche attraktiv zu gestalten, werden im städte -
baulichen Entwurf zwei Spielplätze vorgesehen. Im nord-westlichen Plangebiet wird das Angebot
mit Sportflächen und Grundschule durch einen Spielplatz der Kategorie A abgerundet. Der Spiel-
platz wird am westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche und in Abstimmung mit den zusätzlich
hier vorgesehenen Sportflächen angelegt. Der zweite Spielplatz der Kategorie B/C wird südöstlich
im ausgeweiteten Angerbereich integriert.
Festplatz
Ein in vorherigen Entwurfsfassungen im Nordosten im Bereich der Weseler Straße vorgesehener
Festplatz kann zum jetzigen Zeitpunkt wegen entgegenstehender Eigentumrsrechte nicht reali-
siert werden und wird somit nicht um Inhalt dieses Bebauungsplanes. Dennoch steht es in hohem
öffentlichen Interesse, für ihn zeitnah eine zweckgemäße Lösung zu finden.
6.6.2 private Grünflächen
Kleingartenanlage
Aufgrund des kontinuierlichen Wachstums des Stadtteils Albachten und insbesondere der vorge-
sehenen Mehrfamilienhäuser besteht der Bedarf an einer Kleingartenanlage. Entsprechende - in
vorherigen Entwurfsfassungen ebenfalls im Nordosten vorgesehene - private Grünflächen kön-
nen wegen der o .g. Eigentums-Einschränkungen ebenfalls nicht realisiert werden und entfallen
somit aus dem Geltungsbereich. Auch für sie wird nach einer zeitnahen Lösung gesucht.
Sonstige private Grünflächen
Hinsichtlich der von der Weseler Straße aus zur südlich gelegenen Hofstelle verlaufenden Allee
erfolgen keine Änderungen, sie wird nicht mehr vom Geltungsbereich erfasst.
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist eine private Fläche im Süden des Plangebiets – im
Übergang zur bestehenden Bebauung Sendener Stiege – nicht bebaubar. Aus diesem Grund ist
hier ebenfalls eine private Grünfläche (hier: Zweckbestimmung „Hausgarten“ – wie auch de facto
ausgeübt) vorgesehen.
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Gärten / Einfriedungen / Sichtschutz
Um die von den Verkehrsflächen aus wahrnehmbaren städtebaulichen Qualitäten abzusichern,
enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zu Grundstückeinfriedungen. So sind zur Abgrenzung
der Hausgärten zu den Verkehrsflächen Einfriedungen ausschließlich als Hecke aus heimischen
standortgerechten Laubgehölzen zulässig. In den übrigen Bereichen sind Einfriedungen in blick-
durchlässiger Form in Verbindung / Kombination mit einer Hecke aus heimischen, standortge-
rechten Laubgehölzen oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zuläs-
sig. Die Höhe von baulichen blickdurchlässigen Einfriedungen darf maximal 1,20m (an den Naht-
stellen zur Bestandsbebauung mit 1m hohen Stützmauern max. 1,00m) betragen.
Bauliche blickdichte Sichtschutzanlagen sind ausschließlich zwischen privaten Grundstücken auf
Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Höhe von maximal 2,00 m und einer maximalen Länge
von 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig.
6.6.3 Anpflanz- und Erhaltungsgebote
Durch Anpflanzungs - und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige freiräumliche Qualität des
Quartiers sichergestellt. Zudem werden durch die Festsetzungen Versiegelungen vermieden und
damit das Entwässerungskonzept unterstützt. Zur Sicherung einer grundsätzlichen grünräumli-
chen Gestaltqualität wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c, 20 und 25 a und b BauGB festgesetzt, dass
offene, ebenerdige Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien wie Porenpflaster, of-
fenfugigen Plasterungen, Rasengittersteinen, Schotterrasen o.ä. anzulegen sind,
innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene sechs Stellplätze als
hochstämmiger, mittel- oder großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind.
2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten ist,
Stellplätze zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 m Breite
einzugrünen sind,
Flachdächer mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrünen
sind (hierdurch kein Ausschluss von Photovoltaik) und
die Decken von Tiefgaragen mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 0,50
m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind.
6.6.4 Ausgleichsflächen
Die Umweltbelange behandelt der Umweltbericht vertieft. Die Eingriffs-/ Ausgleichsflächenbilan-
zierung vergleicht die Biotopwerte im Geltungsbereich vor und nach Schaffung der pl anungs-
rechtlichen Zulässigkeit für das Baugebiet. Während naturgemäß die Versiegelung durch Straßen
und Gebäude sowie der entfallende Bewuchs zu Biotopwertverlusten führen, erzielen die geplan-
ten Grün- und Freiflächen hingegen eine ökologische Wertsteigerung gegenüber der bestehen-
den intensivlandwirtschaftlichen Nutzung. Die von der Umplanung der derzeitigen Ackerflächen
in ökologisch höherwertigere Grünflächen ausgehende Flächenaufwertung, führt somit zu einer
Minimierung und einer rechnerischen Kompensati on der mit der Planung einhergehenden Ein-
griffe in Natur und Landschaft.
Da der zusätzlich erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen Planungs-
vorgaben und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt Münster
nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 nachgewiesen werden kann,
Bebauungsplan Nr. 572
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wird der aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf außerhalb des Gel-
tungsbereichs bereitgestellt. Das verbleibende Werteinheitendefizit von ca. 146.500 Werteinhei-
ten kann auf einer städtischen Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder – südlich Huronensee
(Gemarkung St. Mauritz, Flur 21, Flurstück 479) vollständig kompensiert werden, die das Amt für
Immobilienmanagement für städtische Ausgleichserfordernisse zur Verfügung stellt. Somit sind
die Aspekte der Kompensation der vielfältigen Wirkungsfaktoren (z.B. Bodenversiegelung, Flora
und Fauna) dieser erstmaligen Flächeninanspruchnahme sowie ihrer Klimaauswirkungen um-
fangreich berücksichtigt.
Aufgrund der erstmaligen Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für Siedlungszwecke und
den damit verbundenen erheblichen Eingriffen in die Böden, ist ein 100 %-er Ausgleich gerecht-
fertigt.
6.6.5 Waldflächen
Die Inanspruchnahme von Waldflächen ist auf ein unvermeidbares Maß beschränkt worden. Hier-
von ist eine Parzelle an der Weseler Straße betroffen, auf welcher der Bewuchs für die von Nor-
den heranzuführende Hauptzufahrts-Trasse beseitigt werden muss. Für sie wird ersatzweise eine
Erstaufforstung auf einer 4.333 m² großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 12, Ge-
markung Nienberge (Nähe Haus Rüschhaus) vorgenommen. Ansonsten bleibt diese umfangrei-
che Waldfläche erhalten, Änderungen sind nicht vorgesehen. Der Wald ist durch das Landes-
forstgesetz geschützt. Ein Einbezug in den Geltungsbereich nicht erforderlich. Eine schleichende
Wandlung zum unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB ist nicht zu befürchten. Das südlich
von ihm vorgesehene WA-Gebiet definiert eine eindeutige Siedlungskante.
Sonstige Waldflächen sind nicht betroffen.
6.7 Wasserflächen
Östlich des Plangebietes verläuft der Kannenbach, der unter der Weseler Straße und auch die
folgenden 100 m Richtung Süden zwischen einem Waldstück und einer Hofzufahrt verrohrt ge-
führt wird. Erst dann knickt er unverrohrt Richtung Osten ab und verlässt das Plangebiet dort in
einem Bereich, an dem die nord-südlich verlaufende Gas-Pipeline gedükert unter ihm hergeführt
wird. Nördlich der Weseler Straße sind in der Vergangenheit Rückstauungen aufgetreten, da der
dortige Rohrdurchlass vergleichsweise eng dimensioniert ist.
Eine etwaige Aufweitung und Verlegung des Teilabschnitts südlich der Weseler Straße ist nicht
mehr Inhalt des Bebauungsplanes, sondern kann separat in einem Genehmigungsverfahren
gem. § 68 WHG für diese Gewässerverlegung erfolgen.
6.8 Immissionsschutz
Die unten dargestellten Emissionsquellen wirken erheblich auf das Plangebiet ein (siehe Abbil-
dung und nachfolgende Aufzählung). Auch durch die vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet
werden Emissionen verursacht.
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Abbildung 3: Überblick der Emissionssituation
6.8.1 Schallimmissionen / Schallemissionen: Ausgangssituation
Folgende Lärmvorbelastungen wirken auf das Plangebiet ein, bzw. wirken planbedingt auf die
Umgebung:
Verkehrslärm Straßen
In etwa 600 m bzw. 1,1 km Entfernung zum Plangebiet verlaufen südlich bzw. östlich die Auto-
bahnen A 43 und A 1, die sich am Autobahnkreuz „Münster-Süd“ schneiden. Die L 551 „Weseler
Straße“ tangiert das Plangebiet unmittelbar nördlich. Der Lärm wirkt auf das Plangebiet ein.
Verkehrslärm Schiene
Die von Personen- und Güterzügen befahrene Bahnstrecke „Wanne-Eickel – Hamburg“ liegt in
ungefähr 250 m Entfernung zum südlichen Rand des Plangebietes, somit ca. 350 m von den
südlichsten Neu-Gebäuden entfernt. Der Lärm wirkt auf das Plangebiet ein.
Verkehrslärm (durch die Planung bedingt)
Es wird davon ausgegangen, dass sich der vom Plangebiet hervorgerufene Kfz -Verkehr (etwa
2.200 Kfz/Tag) zu etwa ¾ zur Weseler Straße und zu etwa ¼ zur Sendener Stiege orientiert. Von
diesen Kfz wird jeweils etwa die Hälfte Richtung Ortsmitte Albachten oder Richtung Mecklenbeck
/ Innenstadt fahren. Somit ist abzusehen, dass sich das Verkehrsaufkommen über 24 Stunden
auf der L 551 Richtung Albachten um etwa 825 Kfz, das auf der Sendener Stiege Richtung Ost-
hofstraße um etwa 275 Kfz erhöht. Anhand der Faustformel, dass nur etwa 1/10 dieser Summe
in der stärksten Spitzenstunde (und somit 1,4 Kfz bzw. 0,5 Kfz/Minute) anfallen, kann aufgrund
der Verteilung auf die vorhandenen Verkehrsmengen von einer verträglichen Lärm entwicklung
ausgegangen werden.
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Die im Ein - und Ausfahrtsbereich von den im Plangebiet zu erwartenden kleinen Tiefgaragen
entstehenden Fahrgeräusche wirken nur im unmittelbaren Nahbereich. Soweit dadurch lärmtech-
nisch überhaupt Handlungsbedarf besteht, lässt sich dieser absehbar durch mindernde Maßnah-
men im Baugenehmigungsverfahren lösen.
Sportlärm
Nordwestlich an das Plangebiet grenzt der Sportplatz des SV Concordia an. Zwei bislang dort
zugehörige Kleinspielfelder werden in das Plangebiet verlagert, weil ihr heutiger Standort durch
die künftige Straßenanbindung zur Weseler Straße überplant wird.
Feuerwehr
Für die Albachtener Feuerwehr – bislang südlich der „Dülmener Straße“ – ist ein neuer Standort
erforderlich. Um eine Option zur Verlagerung in das Plangebiet zu ermöglichen, ist an der künfti-
gen Ausfahrt auf die Weseler Straße eine entsprechende Gemeinbedarfsfläche festgesetzt.
Der Einsatz des Martinshorns dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Bei der lärmtechni-
schen Beurteilung einer Feuerwehr handelt es sich um einen Sonderfall nach Punkt 3.2.2
TA Lärm, der Einsatz des Martinshorns ist nach Punkt 7.1 TA Lärm als Notsituation von einer
immissionsschutzrechtlichen Betrachtung ausgenommen. Insbesondere nächtliches Aufschre-
cken ist dann zwar möglich, dies müsste allerdings vor dem Hintergrund hingenommen werden,
dass bereits zum Bezug der Wohnungen die Nachbarschaft zur neuen Feuerwehr bekannt ge-
wesen ist. Die Notwendigkeit für den Einsatz soll planerisch reduziert werden, soweit dies zum
Schutz der Nachbarschaft verhältnismäßig und geboten ist.
Die anderen Tätigkeiten der Feuerwehr (Fahrzeugbewegungen und -wartung, Ausbildung, Übun-
gen auf dem Betriebsgelände), müssen im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Lärm beur-
teilt werden. Um eine Eigenabschirmung zum sensibleren östlich angrenzenden Allgemeinen
Wohngebiet zu erzielen ist absehbar, dass der Baukörper in Nord- Süd-Richtung auf dem Ge-
meinbedarfsgrundstück errichtet und die Schallabstrahlung zur Ostseite gedämpft wird.
Für seinen noch abstrakten Status ist es ausreichend, dass für diesen Bebauungsplan nachge-
wiesen ist, dass die von ihm vorgesehenen Inhalte realisierungsfähig sind. Im Rahmen des kon-
kretisierenden Baugenehmigungsverfahrens ist auf B asis des dann vorliegenden Gebäudeent-
wurfes im Detail zu prüfen, ob weitergehende Maßnahmen (wie bspw. Installation einer feuer-
wehrgesteuerten Ampelschaltung) erforderlich sind, um die Schutzbedürfnisse der Anlieger hin-
reichend zu berücksichtigen.
Gewerbelärm
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine gewerblichen Betriebe, von denen Schallimmis-
sionen auf die künftige Bebauung einwirken. Der östlich angrenzende landwirtschaftliche Betrieb
weist eine ausreichende Entfernung von 100 m zur nächstgelegenen geplanten Wohnbebauung
auf, so dass erheblicher Lärm durch die landwirtschaftliche Hofstelle ausgeschlossen werden
kann.
Innerhalb des Gebietes sind keine als geringfügig störenden Betriebe mehr zulässig.
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6.8.2 Schallimmissionen / Schallemissionen: Gutachtenergebnisse, Festsetzungen
Zur Ermittlung der Auswirkungen durch die planungsrelevanten Schallquellen ist ein Gutachten2
erstellt worden. Das Gutachten ermittelt und beurteilt die lärmtechnischen Auswirkungen der re-
levanten Lärmquellen und zeigt lärmtechnische Restriktionen auf:
Verkehrslärm
Für allgemeine Wohngebiete (WA) gibt die DIN 18005 Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und
45 dB(A) nachts, für Mischgebiete (MI) 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor. Die Anwendungs-
voraussetzungen gem. § 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) liegen nicht vor, da
die Immissionsgrenzwerte nicht erreicht werden.
Das Gutachten zeigt auf, dass der vom neuen Gebiet erzeugte Verkehr keine wesentlichen Lärm-
beeinträchtigungen auf das Umfeld nach sich zieht.
Der von der Weseler Straße hervorgerufene Lärm führt aber zu einer Überschreitung der Orien-
tierungswerte der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ für WA-Gebiete von 55/45 dB(A)
Tag/Nacht im nordöstlichen Plangebiet um bis zu 2 dB(A) am Tag und 4 dB(A) in der Nacht. Der
Güterverkehrslärm der Bahn beeinträchtigt vor allem nachts im südlichen Plangebiet den Orien-
tierungswert (ca. 7 dB(A)). Die Orientierungswerte in der DIN 18005 sind dem eigenen Verständ-
nis nach in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes, aber keine Grenzwerte.
Nach Abwägung aller Belange ist zu entscheiden, ob Überschreitungen hingenommen oder pas-
siver oder aktiven Lärmschutz zur Reduzierung der Lärmbelastung vorzusehen ist.
Aktiver Lärmschutz in Form von Lärmschutzwänden oder - wällen unmittelbar an der Weseler
Straße ist nicht realisierbar, weil die Straße nicht in städtischem Eigentum steht, die Wurzelbe-
reiche des südlich angrenzenden Waldes (zudem: Privatgrundstück) geschädigt würden und das
Landschaftsbild mit dem bislang prägenden Wald massiv beeinträchtigt wäre. Südlich des Wal-
des – weit entfernt von der Lärmquelle – wären Lärmschutzwall oder -wand im Verhältnis zum
Aufwand und der geringen Minderungswirkung vergleichsweise ineffektiv. Entlang der Bahnstre-
cke müssten Lärmschutzwall oder - wand mit sehr hohem Aufwand auf einem langen Abschnitt
erstellt werden, da die Bahnstrecke zum Teil erhöht in Dammlage geführt wird und angrenzende
Grundstücke in privatem Eigentum stehen.
Kann das Plangebiet durch die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht geschützt wer-
den, ist die Ausweisung passiver Lärmschutzmaßnahmen notwendig: „Maßgebliche Außenlärm-
pegel“ sind Grundlage für die Festlegung der Außenbauteildämmung nach DIN 4109-1/01.18 und
dienen allgemein einer einprägsamen Kennzeichnung der äußeren Lärmbelastung.
Mit Bezug auf die DIN 4109-1/01.18 „Schallschutz im Hochbau“, Tabelle 7 (Zuordnung zwischen
Lärmpegelbereichen und maßgeblichem Außenlärmpegel) resultiert für das Plangebiet (bei maß-
geblichem Außenlärmpegel La von max. 65 dB) im Maximum der Lärmpegelbereich III. Bei Ge-
bäuden mit massiven Außenwänden ergeben sich in Verbindung mit dem Lärmpegelbereich III
keine erhöhten Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen.
Daher werden für die Baugrundstücke folgende Festsetzungen getroffen:
2 Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge: „Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 572 Albachten –
südl. Weseler Str. / östl. Hohe Geist“, Senden, Dezember 2019‚
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„Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbedürftiger
Räume mindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109- 1 “Schallschutz im Hochbau“ –
Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109 -1:2018-01) auszubilden. Die
dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Planurkunde zu entnehmen.“
„Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile
der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzu-
weisen.“
„Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz abgewi-
chen werden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass
infolge eines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erfor-
derlichen Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind.“
Laut DIN 18005/07.02 (Beiblatt 1) ist ungestörter Schlaf bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A)
selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster häufig nic ht mehr möglich. Für die Bauvorhaben ist
der Einbau einer schallgedämmten Lüftung in Schlafräumen zu empfehlen, soweit Fenster in den
Fassaden angeordnet werden, für die eine Lärmbelastung in der Nacht von mehr als 45 dB(A)
dokumentiert ist. Lärmbelastungen von mehr als 45 dB(A) in der Nacht ergeben sich im gesamten
Plangebiet insbesondere durch die nächtlichen Streckenbelastungen auf der DB -Strecke 2200
sowie dem Straßenverkehrslärm.
Daher wird hierzu folgende planungsrechtliche Festsetzung getroffen:
„Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über ein Fenster
in Fassaden mit Beurteilungspegeln ≤ 45 dB(A) nachts verfügen, mit einer geeigneten, fenster-
unabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssysteme) auszustatten.“
Auf ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der Hygiene, der Begrenzung der Luftfeuchte
sowie gegebenenfalls der Zuführung von Verbrennungsluft zu achten.
Sportlärm
Für den vom Sportplatz und den Kleinspielfeldern ausgehenden Lärm bedarf es unter Annahme
der genehmigten Nutzungszeiten nach Aussage des Gutachters keiner lärmtechnischen Maß-
nahmen. Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind unterschritten –
naturgemäß wird man als Anlieger aber dennoch die vom Sport verursachten Geräusche hören.
Feuerwehr
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorgesehene Nutzung des Feuerwehr-
gerätehauses keinen unverträglichen Lärmimmissionen zu erwarten sind. Planungsrechtliche
Festsetzungen sind nicht erforderlich.
6.8.3 Geruchsimmissionen / Bioaerosole
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand von Albachten im Einwirkungsbereich
landwirtschaftlicher Hofstellen mit Tierhaltung. Um die Auswirkungen von Geruchsimmissionen
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durch landwirtschaftliche Betriebe auf die geplanten Bauflächen zu ermitteln, wurde eine Ge-
ruchsimmissionsprognose erstellt3. Ergänzt wurde eine Untersuchung auf Bioaerosole4.
In die Ausbreitungsberechnung wurden die drei vorhandenen geruchsemittierenden Betriebe in-
nerhalb eines Radius von 600 m um das Plangebiet eingestellt. Bei den Tierhaltungsbetrieben im
erweiterten Untersuchungsraum (bis max. 1.200 m um die Grenzen des Plangebiets) wurde
durch die Ermittlung der 2-%-Isolinie geprüft, ob sie relevant zur Belastung im Plangebiet beitra-
gen. Wie gutachterlich festgestellt wurde, trägt im erweiterten Untersuchungsraum eine Hofstelle
relevant zur Belastung im Bereich des Plangebiets bei, drei weitere Hofstellen hingegen wirken
nicht relevant im Plangebiet ein. Auch die nordöstlich gelegenen Hofstellen haben aufgrund ihrer
Lage entgegen der Hauptwindrichtung keine Relevanz für das Plangebiet.
Bei zwei Hofstellen wurde bei der Ermittlung der Emissionen lediglich der genehmigte Bestand
angesetzt, da sich zwischen den Betrieben und den geplanten Bauflächen bereit s bestehende
Wohnbebauung befindet. Aufgrund der Lage dieser Betriebe ist für die Genehmigungsfähigkeit
einer Erweiterung folglich die bestehende Bebauung maßgeblich.
Bei der südlich der Sendener Stiege gelegenen Hofstelle wurde aufgrund des zum großen Teil
untergegangenen Bestandsschutzes von Ställen ein solches Geruchskontingent in die Abwägung
eingestellt, welches im theoretischen Fall einer Wiederaufnahme von intensiverer Tierhaltung un-
ter Berücksichtigung der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung im Sinne einer Zwischen-
wertbildung möglich wäre.
Beim östlich angrenzenden Betrieb wurde der genehmigte Bestand, eine genehmigte geringfü-
gige Erweiterung (Zwischentrakt BE 11), eine im Jahr 2019 genehmigte Ferkelstall-Verlagerung
und -vergrößerung (BE 4 zu BE 10) sowie drei Hühnermobile berücksichtigt
Mögliche zusätzliche Betriebserweiterungen landwirtschaftlicher Betriebe im Umfeld des Plange-
biets sind aufgrund der Nähe zur bestehenden Wohnbebauung im Bereich der Sendener Stiege
ohnehin deutlich eingeschränkt, da dort der Orientierungswert gemäß Geruchsimmissions-Richt-
linie (GIRL) für Wohngebiete bereits überschritten wird.
Die GIRL stellt im Bauleitplanverfahren sicher, dass sowohl die Belange der zukünftigen Anwoh-
ner als auch die der betroffenen Landwirte ihre Berücksichtigung finden. Sie definiert relative
Häufigkeiten der Stunden, in denen man die landwirtschaftlichen Gerüche zweifelsfrei als solche
wahrnehmen kann. Dabei werden für Wohn - und Mischgebiete 10%, für Dorf- und Gewerbege-
biete 15 % der Geruchsstunden / Jahr als Obergrenze des Orientierungswertes benannt.
Im Bereich der geplanten Wohnbauflächen werden gutachterlich Geruchsstundenhäufigkeiten
ausgehend von 8 % im Nordwesten des Plangebiets ansteigend bis zum Übergang in den Au-
ßenbereich im Osten prognostiziert.
3 Uppenkamp + Partner: „Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in
Münster-Albachten“, Ahaus, 26.3.2021
4 Uppenkamp + Partner: „Untersuchungen zu Bioaerosolen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 572 der Stadt
Münster“, Ahaus, 18.1.2021
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Sie verteilen sich bei pessimaler Annahme folgendermaßen über das Quartier:
Abbildung 4: Geruchsgesamtbelastung in % der Jahresstunden (Uppenkamp und Partner, 2021)
Wie den Auslegungshinweisen zu Punkt 3.1 der GIRL zu entnehmen ist, kann es im begründeten
Einzelfall abwägungsgerecht sein, im Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbe-
bauung Zwischenwerte bis maximal 15 % der Jahresgeruchsstunden zugrunde zu legen (siehe
auch OVG NRW Urteil vom 26.04.2007 (7 D 4/07.NE)). Der Übergang zum Außenbereich ist im
Hinblick auf die lagebedingte Geruchssituation nicht als eine klar abgrenzbare Linie zu begreifen,
sondern als eine Zone von einiger Tiefe, in der sich die mit der landwirtschaftlichen Nutzung des
benachbarten Außenbereichs regelmäßig verbundenen Geruchsimmissionen üblicherweise ver-
stärkt und gehäuft ausbreiten (OVG NRW vom 08.02.2017 (10 B 1176/16.NE)). Vor dem Hinter-
grund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits sowie dem Ziel, Wohnraum in Münster-
Albachten zu schaffen und der sehr guten siedlungsstrukturellen Lage des Plangebiets anderer-
seits wird die oben auf gezeigte Überschreitung des GIRL- Orientierungswertes auf Teilflächen
abwägend als sachgerecht und vertretbar erachtet.
Im Sinne einer gem. § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung sind neben den Planungszielen
der Stadt Münster, dringend benötigte neue Wohnbau flächen zu entwickeln, ebenso aber auch
die nach derzeitigem Erkenntnisstand betrieblichen Erweiterungsinteressen der landwirtschaftli-
chen Hof stellen zu berücksichtigen. Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu bereits vorhandenen
Wohngebieten außerhalb des Plangebiets stellt der künftige Bebauungsplan Nr. 572 für mögliche
Erweiterungsabsichten dreier weiter entfernt gelegener Hofstellen keine maßgebliche Restriktion
dar. Hingegen rückt das geplante Baugebiet im Osten an die dort benachbarte Hofstelle heran.
Dort sind im Über gang zum Außenbereich folglich auch die höchsten Geruchsimmissionen zu
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verzeichnen. Jedoch sind die Erweiterungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Hofstellen aufgrund
der Nähe zur bereits vorzufindenden Wohnbebauung im Bereich nördlich der Sendener Stiege –
wo der Orientierungswert für Wohngebiete der GIRL gemäß der erstellten Geruchsimmissions-
prognose bereits überschritten wird – auch ohne die geplante Wohnbauentwicklung deutlich ein-
geschränkt.
Hinsichtlich der Einwirkung von Bioaerosolen und Schwebstaub hat das Gutachten festgestellt,
dass von der vorhanden sowie der genehmigten künftigen benachbarten Tierhaltung (inkl. drei
Hühnermobilen) keine Relevanz für das Plangebiet resultiert und gesundheitliche Beeinträchti-
gungen nicht zu erwarten sind.
6.8.4 elektromagnetische Immissionen
Östlich benachbart zum Plangebiet verläuft eine 380 kV-Hochspannungsfreileitung. Die nächst-
gelegenen bebaubaren Grundstücke, auf denen somit auch von einem ständigen Aufenthalt von
Personen auszugehen ist, liegen ca. 180 m von dem äußersten Leiter entfernt. Gemäß LEP NRW
sind bereits bei einem Abstand von ca. 100 m die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der
elektromagnetischen Auswirkungen voll erfüllt.
6.9 Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen
Zu den zu prüfenden Belangen zählt gem. § 1 Abs. 6 Nr.7 BauGB auch, ob ein Vorhaben anfällig
ist für schwere Unfälle oder Katastrophen. Im vorliegenden Fall kann deutlich festgestellt werden,
dass
weder von der geplanten Wohnbebauung noch von den Gemeinbedarfseinrichtungen
eine erkennbare Gesundheitsgefährdung auf die Umgebung ausgeht,
aus der Umgebung ebenfalls keine besondere Gefährdung (Störfallbetriebe, Hochwas-
sergefahren, Pipeline-Leckagen o.ä.) für das Vorhaben zu erwarten ist.
Der einzige Störfallbetrieb im Umfeld ist das unterirdische Röhrenlager der Stadtwerke an der
Weseler Straße / BAB-1 in über 950 m Entfernung bis zur nächstliegenden geplanten Wohnbe-
bauung. In ihm wird seit Beginn des Jahrtausends unterirdisch eine Erdgasreserve der Stadt-
werke gehalten. Die Bezirksregierung Münster gibt für diese Anlage einen Achtungsabstand von
200 m an, somit weniger als ein Drittel des o.g. tatsächlichen Abstands. Unmittelbar benachbart
zum Röhrenlager verläuft die BAB-1, die bereits bei dessen Ansiedlung als schutzwürdige Nut-
zung zu berücksichtigen war.
Unabsehbare technische oder natürliche Katastrophen sind höchst unwahrscheinlich und dem
allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
6.10 Altlasten / Altstandorte
Für den Planbereich sind keine Altlasten-/Verdachtsflächen bekannt und aufgrund der Vornut-
zung auch nicht zu vermuten.
6.11 Kampfmittel
Für das Plangebiet wurde durch den K ampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD) im
Rahmen einer Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswertung durchgeführt. Eine Kampfmittel-
beeinflussung war ni cht erkennbar. S ofern keine ergänzenden Erkenntnisse bekannt werden,
sind weiterführende Überprüfungsmaßnahmen nicht erforderlich.
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Zu beachten ist, dass auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung eine komplette Kampfmit-
telfreiheit nicht bestätigt werden kann. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaus-
hub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampf-
mittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr
ist zu verständigen.
6.12 Bodendenkmäler
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. In der unmittelbaren
Umgebung des Plangebiets sind in der Urkarte von 1827 zudem Esche als alte Anbaufluren ver-
zeichnet, ob diese noch bis in das Plangebiet hineinreichen, ist allerdings ungewiss.
Zudem könnten in der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mittle-
ren Pleistozän (Backen- und Stoßzahn eines Mammuts) möglicherweise auf eine besondere Fos-
silführung des Pleistozäns (Saale-Kaltzeit) im Plangebiet hinweisen.
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch gewachsenen Kulturlandschaft können daher jederzeit
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-
heit und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei
der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan
enthält entsprechende Hinweise.
Die Städtische Denkmalbehörde empfiehlt eine Prospektion des Geländes im Vorfeld der Bautä-
tigkeit, um Planungssicherheit im Hinblick auf die mögliche Entdeckung von Bodendenkmälern
zu erhalten.
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7. Flächenbilanz
Gesamtes Plangebiet 220.598 m² 22,06 ha 100,0%
Öffentliche Verkehrsfläche 33.064m² 3,31 ha 15,0%
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
14.171 m² 1,42 ha 6,4%
Öffentliche Grünfläche 58.851 m² 5,89 ha 26,6%
Private Grünfläche 2.120 m² 0,21 ha 0,9%
Gemeinbedarfsfläche gesamt 21.122 m² 2,11 ha 9,6%
Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr 3.028 m² 0,30 ha
Gemeinbedarfsfläche Schule 11.986 m² 1,20 ha
Gemeinbedarfsfläche Kita 6.108 m² 0,61 ha
Sportfläche 2.813 m² 0,28 ha 1,3%
Waldfläche 776 m² 0,08 ha 0,4%
Versorgungsfläche gesamt 5.849 m² 0,58 ha 2,7%
Versorgungsfläche Elektrizität 82 m² 0,01 ha
Versorgungsfläche Ableitung und Rück-
haltung von Niederschlagswasser
5.767 m² 0,58 ha
WA 76.566 m² 7,65 ha 34,7%
davon GFL-Fläche 1.763 m² 0,17 ha
MI 5.266 m² 0,53 ha 2,4%
Tabelle 1: Flächenbilanz
8. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sind die Ge-
meinden verpflichtet, nach § 2 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz 1 BauGB für die „Belange des Umwelt-
schutzes“ eine Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch bei der Ergänzung bzw. Änderung
von Bauleitplänen.
8.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belang e des Um-
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung der
Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:
Bebauungsplan Nr. 572
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Schwartze (2016): Horst- und Höhlenbaumerfassung östlich Albachten, Münster
Ökon GmbH (2017, aktualisiert 2020): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungs-
plan Nr. 572 „Albachten - südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“
Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2019); Schalltechnische Untersuchung zum Be-
bauungsplan Nr. 572 „Albachten - südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“
Uppenkamp und Partner ( 2021): Immissionsschutz-Gutachten, Geruchsimmissionen durch
landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in Münster-Albachten
Uppenkamp und Partner (2021): Immissionsschutz-Gutachten, Untersuchungen zu Bioaero-
solen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 572 der Stadt Münster
Ramboll Studio Dreiseitl GmbH (2019): Entwässerungs- und Freianlagenplanung
IGB (2018), Versickerungsgutachten, Münster
Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster)
8.2 Kurzdarstellung der Planung
Im Stadtteil Albachten soll auf einer ca. 22,1 ha großen Fläche am östlichen Ortsrand ein Wohn-
gebiet entwickelt werden. Das Gebiet wird im Norden durch die Weseler Straße als Hauptver-
kehrsstraße, im Osten durch die freie Landschaft mit der Hofstelle Billermann, im Süden durch
die Bebauung entlang der Sendener Stiege und im Westen durch den zusammenhängenden
Ortsteil im Bereich der Straße Hohe Geist und die Sportanlagen von Concordia Albachten be-
grenzt.
Das neue Baugebiet erstreckt sich fast vollständig auf bislang als Acker genutzte Flächen. Im
nördlichen Teil muss zur Anbindung der Erschließung an die Weseler Straße ein Waldbestand
gequert werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 wird das Ziel verfolgt, neuen Wohnraum für den
Stadtteil Albachten zu scha ffen und Wachstums - und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Der
angestrebten städtebaulichen Struktur liegt der städtebauliche Entwurf des Preisträgers im städ-
tebaulichen Wettbewerb zugrunde. Insgesamt sollen im Quartier rund 470 Wohneinheiten reali-
siert werden, davon ca. 64 % Mehrfamilien- und ca. 36 % in Einfamilienhäusern. Im nördlichen
Eingangsbereich zum neuen Baugebiet sind neben einer Feuerwache auch Strukturen vorgese-
hen, die neben Wohnungen auch Raum für Büros und Dienstleistungsnutzungen bieten. D ane-
ben werden im Plangebiet mit einer Grundschule, drei Kindertageseinrichtungen mit insgesamt
20 Gruppen, zwei Spielplätzen und Sporterweiterungsflächen auch soziale Bedarfe abgedeckt.
Im zentralen Bereich des Plangebietes erstreckt sich in Ost-West-Richtung ein Grünzug, der auch
Entwässerungsfunktionen für das Baugebiet übernimmt.
8.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Bauges etzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende
fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Berücksichti-
gung der fachgesetzlichen Ziele wird unter den jeweiligen Schutzgütern abgehandelt.
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Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch / menschliche Ge-
sundheit
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG DIN
18.005, Beiblatt 1
- 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
- TA-Lärm
- TA-Luft
- DIN 4109-1/01“Schallschutz im Hochbau“ – Teil 1: Mindest-
anforderungen“
- 39. BImSchV
- Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)
Pflanzen und Tiere / biologi-
sche Vielfalt
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und ge-
schützte Gebiete
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB)
- Landesnaturschutzgesetz (Landschaftsplan, geschützte
Landschaftsbestandteile)
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)
- Wasserhaushaltsgesetz (Gewässerausbau)
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität)
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB)
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Bodendenk-
male)
Tabelle 2: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster, der das Plangebiet bislang überwiegend als Grün-
fläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage, Kleingartenanlage, Spielplatz, Sporthalle und Aus-
gleichsfläche sowie als Fläche für die Landwirtschaft darstellt, wird mit der 64. Änderung des
Flächennutzungsplans im Parallelverfahren geändert. Die neuen Darstellungen entsprechen ins-
besondere durch die Darstellung von Wohngebieten der Planungsabsicht des Bebauungsplans.
Der Bebauungsplan erstreckt sich auch auf Flächen, für die der geltende Landschaftsplan 3 „Ro-
xeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftsele-
menten reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt. Die Planung geht dabei über Flä-
chen hinaus, für die lediglich eine temporäre Erhaltung bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichen
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Überplanung dargestellt war. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennut-
zungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen
und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungs-
plans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.
Das Plangebiet wird in der Grünordnung Münster dem 3. Grünring zugeordnet.
Der Rat der Stadt Münster hat den Klimanotstand für Münster erklärt (V/0482/2019). Die Eindäm-
mung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik besitzt damit eine hohe Priorität
und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten.
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen
des Verfahrens berücksichtigt werden, wird j eweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, sind nicht erkennbar.
8.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
5
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwarten-
den Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen zur V er-
meidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
8.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 6500 Einwohner
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2018). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird
durch landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerland) bestimmt.
Eine Freizeit- und Sportnutzung findet im Bereich der Sportanlagen von Concordia Albachten
statt. Hier befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins.
Für die Naherholung ist gegenwärtig ein das Gebiet querender Weg von Bedeutung, der von
zahlreichen Fußgängern und Radfahrern genutzt wird.
Vorbelastungen durch Immissionen
Das Plangebiet wirken Lärmimmissionen verursacht durch die benachbarte Sportanlage ein. Wei-
tere Lärmimmissionen wirken durch den Straßenverkehr auf der am nördlichen Rand des Plan-
gebietes befindlichen „Weseler Straße“ ein. und zudem durch die im Süden gelegene Bahnstre-
cke 2200 (Recklinghausen/ Münster) auf das ganze Plangebiet ein. Zurzeit befinden sich inner-
halb des Gebietes keine immissionsempfindlichen Nutzungen.
Durch die im Umfeld der Planung befindlichen Tierhaltungsbetriebe wirken Immissionen, insbe-
sondere durch Gerüche, auf das Plangebiet ein.
5 Die Beschreibung der Umweltauswirkungen soll sich gemäß Anlage 1 zum BauGB auf die direkten und die etwai-
gen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen,
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstre-
cken. Dieser Anforderung wird, sofern gegenwärtig erkennbar, unter den jeweiligen Schutzgütern Rechnung ge-
tragen.
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Für den am westlichen Stadtrand von Münster gelegenen Stadtteil Albachten liegen keine Hin-
weise auf erhöhte Luftbelastungen vor. Für das Plangebiet ist daher von der allgemeinen Hinter-
grundbelastung der Region auszugehen.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
8.4.1.1 Lärmimmissionen
Verkehrslärmimmissionen
Die Berechnung der Verkehrslärmemissionen und -immissionen erfolgt auf der Grundlage der
RLS-90 (Straße) und der SCHALL 03 (Schiene). Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2030 bei
den Berechnungen verwendet.
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen
Umweltanforderungen und Vorsorgenormen wie folgt zu werten:
Nutzungskategorie DIN 18005/07.02 - Schall-
schutz im Städtebau
16. BImSchV
(Verkehrslärmschutzverordnung)
tags nachts tags nachts
Allgemeines
Wohngebiet
55 45 59 49
Mischgebiet 60 50 64 54
Tabelle 3: Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gelten beim Neubau oder beim Ausbau von Straßen
und kann im vorliegenden Fall nur zur Orientierung und nicht als Grenzwert herangezogen wer-
den.
Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 Beiblatt 1 gelten für städtebauliche Planungen und
sind somit direkt für das Bauleitplanverfahren konzipiert. Allerdings lassen sich die Orientierungs-
werte im Bereich von Verkehrswegen oft nicht einhalten. Wenn im Rahmen der Abwägung mit
plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen wird, weil andere Belange über-
wiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch geeignete Maßnahmen (Gebäudestellung, passiver
Schallschutz) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.
I. Auswirkungen auf das Plangebiet
Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms stellt die Weseler Straße (L 586) die maßgebliche Quelle
im Norden des Plangebietes dar. An den nächstgelegenen Immissionsorten im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes werden im Nahbereich zur Weseler Straße maximale Beurteilungspegel
57 dB(A) tags bzw. 48 dB(A) nachts erreicht. Damit beträgt die Überschreitung der Orientierungs-
werte der DIN 18005/07.02 bis zu 2 dB(A) tags und 3 dB(A) nachts.
Für den südlichen Planbereich, in dem der Wohnungsbau im Einwirkungsbereich der A 43 und
insbesondere der DB -Strecke 2200 liegt, ergibt sich die maximal e Lärmbelastung zu 54 dB(A)
tags und 52 dB(A) nachts. Der Orientierungswert wird im Beurteilungszeitraum Nacht maximal 7
dB(A) überschritten.
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Während die Orientierungswerte der DIN 18005 tags fast im gesamten Plangebiet eingehalten
werden und nur im nördli chen Teilgebiet geringfügig überschritten werden, sind zumeist leichte
nächtliche Überschreitungen in weiten Teilen des Plangebietes gegeben. Ursächlich hierfür sind
vor allem der Schienenverkehr und der Verkehr auf der internen Haupterschließungsstraße.
Passiver Lärmschutz
Kann das Plangebiet bei gegebenen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005
durch die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht geschützt werden, ist die Ausweisung
passiver Lärmschutzmaßnahmen notwendig.
Der Bau aktiver Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall/-wand) ist nicht beabsichtigt. Dies hätte
im nördlichen Plangebiet erhebliche Eingriffe in den Wald im Bereich der Weseler Straße zur
Folge. Im südlichen Teil des Bebauungsplans ist durch die weite Entfernung der Lärmquel le ein
aktiver Lärmschutz nicht umsetzbar.
Durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1.7 werden die Voraussetzungen für passiven Schall-
schutz geschaffen. Diese umfassen einerseits die Anforderungen an die Außenbauteile schutz-
bedürftiger Räume bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden nach DIN 4109 -1. Anderer-
seits wird innerhalb des Bebauungsplans der Einbau einer schallgedämmten Lüftung in Schlaf-
räumen vorgesehen, soweit Fenster in den Fassaden angeordnet werden, für die eine Lärmbe-
lastung in der Nacht von mehr als 45 dB(A) dokumentiert ist.
II. Auswirkungen außerhalb des Plangebiets
Für den Prognosehorizont 2030 wurden die Lärmbelastungen mit und ohne planbedingten Zu-
satzverkehr im Umfeld des Plangebietes ermittelt.
Die vorhabenbedingte Verkehrszunahme führt im Zuge der unmittelbar der Erschließung des
Plangebietes dienenden Straßen zu einer weitergehenden Überschreitung der Grenzwerte der
16. BImSchV bzw. der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005/07.02.
Dabei sind im Zuge der Weseler Straße als Bestandteil des weiterführenden Straßennetzes die
vorhabenbedingten Pegelerhöhungen (Neuverkehr) aufgrund einer bereits im Prognose- Nullfall
(Bestand) sehr hohen Vorbelastung im Bereich der kritischen Toleranzwerte zu sehen.
Im Verlauf der Sendener Stiege, über die das südliche Plangebiet erschlossen wird, ist aufgrund
der geringen Grundbelastung (Prognose 2030 -Nullfall) eine Erhöhung der Lärmbelastung von
maximal 1,1 dB(A) gegeben.
Die an der Bebauung im Kreuzungsbereich der Weseler Straße mit der Ostho fstraße/Oberort
prognostizierten Beurteilungspegel bewegen sich im Bereich der kritischen Toleranzwerte von
70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, ab dem gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung noch
nicht zwangsläufig die Frage eines enteignenden Eingriffs in die grundgesetzlich garantierten Ei-
gentumsrechte zu stellen ist.
Die vorhabenbedingten Pegelerhöhungen gegenüber dem Prognose-Nullfall liegen zwischen 0,1
und 1,2 dB(A) und damit unterhalb bzw. im Bereich der bei 1 dB(A) liegenden Schwelle zur Wahr-
nehmbarkeit durch das menschliche Gehör. Da die kritischen Toleranzwerte von 70 dB(A) tags
bzw. 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden, sind die Lärmerhöhungen durch die Verkehrs-
zunahmen in Verbindung mit dem planbedingten Zusatzverkehr (Neuverkehr aus dem P lange-
biet) nach Aussage des Gutachtens hinzunehmen.
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Gewerbelärm
Von dem neuen Feuerwehrgerätehaus werden zukünftig mit den Übungen, die lärmtechnisch
aufgrund der Abendstunden (17.30 bis 20.00 Uhr) sowie der längeren Maschinenlaufzeiten un-
günstiger sind al s die Funktionsüberprüfungen, an den nächstgelegenen Baufenstern im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplan Nr. 572 Lärmbelastungen von maximal 50 dB(A) verursacht.
Der zulässige Immissionsrichtwert der TA-Lärm 08/98 von 55 dB(A) tags wird mit dem hier be-
trachteten Belastungsfall “Übung westlich des Feuerwehrgerätehauses“ nicht überschritten. Auch
im östlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet wird bei einer zu erwartenden Lärmbelastung
von 47 dB(A) der zulässige Richtwert von 55 dB(A) eingehalten.
Übungen während der nächtlichen Ruhezeiten sollten nicht stattfinden.
Sportlärm
Zu erwartende Lärmbelastungen in Verbindung mit dem Sportbetrieb in der Sportanlage Concor-
denstraße Münster-Albachten sind nach den Maßstäben der Sportanlagenlärmschutzverordnung
(18. BImSchV) zu bewerten.
Am nächstgelegenen Baufenster werden die zulässigen Immissionsrichtwerte während des Trai-
nings- und Spielbetriebes außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten.
Lärmschutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
8.4.1.2 Geruchsimmissionen
Der Bebauungsplan befindet sich im Einflussbereich landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen,
von denen Gerüche auf die Umgebung ausgehen. Das Gebiet wird insbesondere durch Ge-
ruchsimmissionen des unmittelbar östlich des Plangebietes liegenden Betriebes beaufschlagt.
Zur Bewertung der Immissionsbelastung des geplanten Wohngebietes liegt ein I mmissions-
schutz-Gutachten (Uppenkamp und Partner, 2021) vor.
Zur Bewertung der Geruchsimmissionen wird auf die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zurück-
gegriffen. Der Gutachter weist jedoch darauf hin, dass gemäß einer Entscheidung des Oberver-
waltungsgerichtes Münster (Az: 10B 1176/16.NE) die GIRL keine absolut einzuhaltenden Grenz-
werte beinhaltet, sondern es sich vielmehr um Orientierungswerte handelt, die in begründeten
Einzelfällen überschritten werden können.
Für die geplanten Wohnbauflächen ergeben sich in der Gesamtbelastung Geruchshäufigkeiten
von 9-15 %. Der in der GIRL ausgewiesene Wert für Wohnbauflächen von 10 % wird damit auf
etwa der Hälfte der Bauflächen überschritten, nur ein geringer Anteil davon liegt auch über 12%
der Jahresstunden (vgl. Abb. 5).
Begründete Einzelfälle für eine Überschreitung der „Richtwerte“ liegen nach Aussage des Gut-
achters z.B. vor, wenn die bauplanungsrechtliche Prägung der Situation stärkere Immissionen
hervorruft (z.B. Vorbelastungen durch gewachsene Strukturen, Ortsüblichkeit der Nutzung), hö-
here Vorbelastungen sozial akzeptiert werden oder immissionsträchtige Nutzungen aufeinander-
treffen.
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Abbildung 5: Geruchsgesamtbelastung in % der Jahresstunden (Uppenkamp und Partner, 20 21)
Unter den gegebenen Voraussetzungen, d.h. der Planung eines Wohngebietes am landwirt-
schaftlich geprägten Rand eines Außenstadtteils, erscheint die Annahme eines begründeten Aus-
nahmefalls sachgerecht.
8.4.1.3 Luftschadstoffimmissionen
Hinsichtlich zu berücksichtigender Luftschadstoffe ist aufgrund der räumlichen Nähe der geplan-
ten Wohnbebauung bzw. öffentlichen Einrichtungen (Kita) zu einem Tierhaltungsbetrieb eine
mögliche Belastung durch Schwebstäube (PM-10) und Bioaerosole in den Blick zu nehmen. Die
Auswirkungen wurden entsprechen durch ein Gutachten untersucht (Uppenkamp und Partner,
2021).
Bei der Betrachtung möglicher Auswirkungen des Tierhaltungsbetriebes wurde in dem vorliegen-
den Gutachten sowohl auf den aktuell genehmigten Zustand, wie auch auf geplante Änderungen
im Bestand abgestellt.
Bei der Bewertung der von dem Tierhaltungsbestand ausgehenden Schwebstaub- Immissionen
wurde auf die Irrelevanzregelung gemäß T A-Luft abgestellt. Unterschreitet die Zusatzbelastung
3 % des Immissionsjahreswertes (PM -10 = 40 µg/m³), d.h. für Schwebstäube 1,2 µg/m³, so ist
davon auszugehen, dass derartige Zusatzbelastungen keinen nennenswerten Einfluss auf die
vorhandene Belastung haben.
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Für Bioaerosole, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken, liegen
keine verbindlichen Grenzwertfestlegungen in der TA-Luft vor, da eine eindeutige Dosis-Wirkung-
Beziehung für gesundheitsrelevante Bioaerosole bislang wis senschaftlich noch nicht abgeleitet
werden konnte. Der Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol -Immissionen (LAI-
Bioaerosole; Bund -/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, 2014) sieht ein Prüf-
schema zur Berücksichtigung von Bioaerosolen in der Genehmigung von Anlagen vor. Als erster
Schritt wird geprüft, ob die Irrelevanzregelung für Schwebstaub zum Tragen kommt. Ist dies der
Fall, so wird davon ausgegangen, dass die von einer Anlage immittierten Bioaerosole einen un-
tergeordneten Einfluss auf die Immissionssituation haben.
An den im Gutachten festgelegten maßgeblichen Beurteilungspunkten (nächste Wohnbebauung,
Spielplatz, Kita) unterschreiten die ermittelten Zusatzbelastungen den Irrelevanzwert von
1,2 µg/m³ im genehmigten wie im geplant en Zustand deutlich. Relevante Belastung schutzbe-
dürftiger Nutzungen durch Schwebstäube oder Bioaerosole liegen gemäß dem vorliegenden Gut-
achten damit nicht vor.
Hinsichtlich weiterer Luftschadstoffe (Stickoxide, Ozon) sind aufgrund der Lage im ländlich gele-
genen Ortsteil Albachten, keine wesentlichen Änderungen der Belastungen gegenüber dem Be-
stand zu erwarten. Die Luftbelastungen entsprechen hier im Wesentlichen der allgemeinen Hin-
tergrundbelastung. Eine Überschreitung der geltenden Grenzwerte ist auszuschließen.
8.4.1.4 Elektrosmog
Östlich des Plangebietes verläuft eine 380 kV – Hochspannungsleitung. Im Einwirkungsbereich
der Hochspannungsleitung sind keine empfindlichen Nutzungen geplant, so dass keine erhebli-
chen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder zu besorgen sind.
8.4.1.5 Erholung/ Grünordnung Münster
Mit der Etablierung des geplanten neuen Wohngebietes ergibt sich die Notwendigkeit, entspre-
chende Grün- und Freiflächen für die Erholung anzubieten. Zu diesem Zweck werden im zentra-
len und östlichen Plangebiet öffentliche Grünflächen (u.a. mit Spielplatz) neu geplant. Die gegen-
wärtige Sportnutzung kann weiterhin im bisherigen Umfang weitergeführt werden. Zudem werden
Erweiterungsflächen für den Sport an die vorhandenen Sportflächen angebunden.
8.4.1.6 Sonstige Risiken für die menschliche Gesundheit
Sonstige Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen
sind nicht ersichtlich.
8.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Bestandssituation:
Die Biotopstrukturen des Plangebietes werden weitgehend durch Ackerflächen bestimmt. In ge-
ringem Umfang umfasst das Gebiet auch Waldflächen/Feldgehölze. Der südlich der Weseler
Straße liegende Altholzbestand ist strukturreich und zeichnet sich durch kleinräumige Blänken
und Grabenstrukturen aus. Ein weiteres Feldgehölz befindet sich an der südlichen Planungs-
raumgrenze.
Als lineare Strukturen sind die Eichenallee an der Hofzufahrt Billermann, eine Hecke südlich Bill-
ermann sowie die Eingrünung der Sportanlagen zu berücksichtigen.
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Schutzgebiete/-objekte und Schutzwürdige Biotope
Für das Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlichen Ausweisungen von Schutzgebieten bzw.
-objekten vor (vgl. Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“).
Durch das Landesnaturschutzgesetz sind Heck en ab 100 Metern Länge im Außenbereich im
Sinne des Bauplanungsrechts (§ 39 Abs.1 Nr.2 LNatSchG) und Alleen an öffentlichen oder pri-
vaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen (§ 41 Abs. 1 LNatSchG) geschützt. Einer speziellen
Ausweisung bedarf es nicht. Dies umfasst die an das Plangebiet unmittelbar angrenzende Allee
nördlich Billermann und die Hecke südlich Billermann.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete
werden nicht berührt. Das FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet Davert befindet sich in ca. 6,5 km
Entfernung.
Der Waldbestand an der Weseler Straße ist als schutzwürdiges Biotop (BK -4011-0188 Eichen-
Buchenwald beiderseits „B51“) von der LANUV-NRW kartiert.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
8.4.2.1 Artenschutz
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfeh-
lungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
Für das Plangebiet liegt eine artenschutzrechtliche Prüfung (öKon GmbH 2017/2020 ) vor. Die
faunistischen Untersuchungen (Vögel, Fledermäuse) fanden von Anfang März bis Ende August
2017 statt.
Planungsrelevante Vögel und Fledermäuse im Untersuchungsgebiet
(öKon GmbH 2017)
Planungsrelevante Vogelarten
mit Rote Liste-Status
Planungsrelevante Fledermausarten
mit Rote Liste-Status
Feldsperling (RL 3) Breitflügelfledermaus (RL 2)
Mäusebussard Großer Abendsegler (RL-R)
Rauchschwalbe (RL 3S) Fransenfledermaus
Steinkauz (RL 3S) Gattung Mausohren
Turmfalke (RL VS) Rauhautfledermaus (RL-R)
Waldkauz Zwergfledermaus
Star (RL V)
Tabelle 4: Planungsrelevante Vögel und Fledermäuse im Untersuchungsgebiet
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Auswirkungen der Planung auf Vögel
Von den vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten treten die Arten Waldkauz, Turmfalke,
Star, Mäusebussard und Rauchschwalbe nur als Nahrungsgast auf und wurden singulär beo-
bachtet. Für diese Arten ist der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
nicht zu erwarten.
Die Reviere des Feldsperlings befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Diese werden
durch die Planung nicht zerstört oder beseitigt. Eine Tötung von Individuen oder Entwicklungs-
formen des Feldsperli ngs kann ebenso wie eine direkte Schädigung der Fortpflanzungsstätte
ausgeschlossen werden. Grundsätzlich können Fortpflanzungsstätten auch dann verloren gehen,
wenn essenzielle Bestandteile zerstört oder entwertet werden. Durch die Planung werden Teile
der Feldsperlingreviere deutlich verändert. In dem für die Feldsperlinge maßgeblichen östlichen
Teil verbleibt der Raum allerdings größtenteils unversiegelt / unbebaut. Er wird darüber hinaus
mit Gehölzen angereichert und zu einer parkartigen, halboffenen Landschaft entwickelt, die struk-
turell einen geeigneten Lebensraum für Feldsperlinge bietet. Innerhalb des Grünzuges werden
die Pflanzung heimischer Gehölze und die Hängung von für Feldsperlinge geeigneter Nistkästen
empfohlen.
Das Brutvorkommen des Steinkauzes auf dem Hof Billermann ist nicht Teil des Plangebietes.
Grundsätzlich könnte eine Veränderung des Plangebietes, welches den Reviermittelpunkt der
Steinkäuze von drei Seiten umschließt, jedoch zu einer Entwertung der Fortpflanzungsstätte füh-
ren. In der Planung wird der östliche Teil mit dem direkten Umfeld um die Hofstelle Billermann als
parkartiger, halboffener Grünzug gestaltet. Dies kann einerseits zu einer Verbesserung des Le-
bensraumes der Steinkäuze beitragen. Andererseits bestehen Risiken vor allem in möglichen
Störungen durch den Baubetrieb, aber auch durch Erholungssuchende, die sich dem Brutplatz
zu sehr nähern und störend wirken können.
Zum Schutz des Steinkauzreviers und der Steinkauzbrut auf Hof Billermann ist daher eine bau-
zeitliche Regelung erforderlich. Zudem sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
Maßgebliche Auswirkungen auf sonstige im Plangebiet vorkommende, häufigere Vogelarten sind
nicht gegeben bzw. können durch allgemeine Bauzeitenregelungen vermieden werden.
Auswirkungen der Planung auf Fledermäuse
Für die Erschließungsstraße sind voraussichtlich einzelne Laubbäume (überwiegend Buchen, tlw.
Eichen mit mittlerem bis starkem Baumholz) zu entfernen. Die mögliche Nutzung des Gebietes
durch Gehölz bewohnende Fledermäuse wurde im Rahmen mehrerer Fledermaus -Detektorer-
fassungen überprüft. Ausflüge aus Gehölzen sowie ein frühes oder vermehrtes Auftreten Gehölz
bewohnender Arten konnten hierbei nicht ermittelt werden. Wochenstuben oder individuenreiche
Quartiere im Sommerlebensraum können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Einzelquartiere der Fransenfledermaus im Sommer sowie dem Großen Abendsegler, können al-
lerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Da im Zuge der Planung nur ein kleiner Teil der Altgehölze, die potenziell Quartierfunktionen
bieten können, verloren geht und im Gebiet und Umfeld zahlreiche weitere Altgehölze vorhanden
sind, ist nicht von einem Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszugehen. Im räumlichen
Zusammenhang bleiben Quartierfunktionen für Einzeltiere erhalten.
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Die überplanten landwirtschaftlich genutzten Flächen und besonders die gehölz bestandenen
Randstrukturen werden als Nahrungshabitate genutzt. Für die Zwergfledermaus, die im Gebiet
regelmäßig präsent ist, und weitere Arten wird der Nahrungsraum durch die Versiegelung poten-
ziell verringert. Ein Verlust essenzieller Nahrungsräume ist durch das Vorhaben nicht zu erwar-
ten, da im Plangebiet umfangreiche strukturerhaltende sowie anreichernde Maßnahmen konzep-
tionell dargestellt sind.
Nicht auszuschließen sind Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen, Lärm und Erschütterun-
gen. Mit erheblichen Störungen ist jedoch nicht zu rechnen.
Auswirkungen auf Amphibien
Hinweise auf Amphibienvorkommen fehlen. Die untersuchten Gewässer konnten als Laichge-
wässer oder saisonal dauerhafter Lebensraum ausgeschlossen werden. Sie bleiben darüber hin-
aus von der Planung unberührt. Artenschutzrechtliche Konflikte mit Amphibien können hinrei-
chend sicher ausgeschlossen werden
Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich (CEF)
Bauzeitenregelung (Gehölzbeseitigungen zw. 01.11. – 28./29.02.)
Zur Vermeidung der Tötung von Vögeln und von übertagenden Fledermäusen im Sommer - und
Übergangsquartier sind Arbeiten an Gehölzen (Fällung / Beseitigung) nur in der Zeit vom 01.
November bis zum 28. / 29.02. durchzuführen.
Zur Vermeidung der Tötung von Individuen im Winterquartier ist die Kombination mit der ökologi-
schen Baubegleitung erforderlich.
Bauzeitenregelung (Beginn Erschließungsarbeiten außerhalb 15.03. bis 30.06.)
Auf den überplanten Ackerflächen kann es durch Erschließungsarbeiten während der Brutzeit zu
erhöhten lärm- und transportbedingten Störungen kommen. Dies kann zum direkten Verlust oder
zur Aufgabe einer möglicherweise begonnenen Brut führen.
Durch einen Beginn der Erschließungsarbeiten außerhalb der Brutzeit von Fasanen oder anderen
möglichen Bodenbrütern des Plangebietes (im Wesentlichen Mitte März bis Ende Juni) ist dies
auszuschließen. Für den Fall, dass die Erschließungsarbeiten bis in die Brutzeit andauern, müs-
sen diese kontinuierlich (ohne mehrtägige Pause) durchgeführt werden. Sollten kontinuierliche
Erschließungsarbeiten nicht gewährleistet werden können, hat der Bau gänzlich außerhalb der
Brutzeit, also ausschließlich in der Zeit von Juli bis Mitte März zu erfolgen.
Ökologische Baubegleitung (Baumfällung)
Einige der Altbäume (Buchen, Eichen) im Wald entlang der Weseler Straße weisen höhlenartige
Strukturen auf, die Fledermausarten, wie Rauhautfledermaus und Abendsegler und weiteren Ar-
ten als Winterquartier dienen können. Bei diesen ausgewählten, durch einen Fachgutachter vor
Beginn von Fällungen zu kennzeichnenden Bäumen, ist die Fällung unter fachkundiger Beglei-
tung eines Fledermausexperten durchzuführen.
Bauzeitenregelung Steinkauz
Potenziell störwirksame Arbeiten sind im Bereich des Grünzuges mit einer Entfernung < 100 m
zur Obstwiese auf Hof Billermann außerhalb des Zeitraums vom 01.03. -15.06. durchzuführen.
Bebauungsplan Nr. 572
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Der 100 m-Puffer um das Steinkauzvorkommen, für den die Bauzeitenregelung Steinkauz erfor-
derlich ist, ist in der folgenden Abbildung 6 farblich hervorgehoben.
Abbildung 6: Steinkauzrevier (ökon GmbH, 2017/2020)
CEF-Maßnahme:
Ohne Vorsorgemaßnahmen drohen in Bezug auf das Steinkauzrevier die Revieraufgabe oder ein
Brutverlust. Daher sind vorgezogen wirksame Maßnahmen erforderlich, die dem Erhalt des Stein-
kauzreviers dienen. Mittelfristig sind daher die Blickbeziehungen zur Steinkauzröhre zu unterbre-
chen und ist der Zugang zur Grundstücksgrenze / zum Nahbereich zu erschweren, ohne dass
jedoch der sensible Brutplatz durch allzu hohe und dichte Gehölzanpflanzungen für die Stein-
käuze in der Attraktivität erheblich gemindert wird (waldähnliche Kulissen werden i.d.R. bei der
Wahl des Brutplatzes gemieden). Die Pflanzung einer dichten, hochwüchsigen Gehölzreihe ent-
lang der Grundstücksgrenze ist daher zu vermeiden. Stattdessen wird eine versetzt lückige Be-
pflanzung mit dichten, ggf. dornigen Sträuchern (z.B. dichte Strauchhecke, ggf. mit Weißdorn,
Schlehe) empfohlen. Sie ist zwischen Weg und der Obstwiese so anzulegen, dass Störungen
möglichst gut vorgebeugt wird (Erschwerung Zugang, Unterbrechung Sichtbeziehung). Das Ver-
lassen der Wege ist ggf. für den Bereich vor der Obstwiese zu untersagen, was mit gut sichtbaren
Schildern und ggf. einem allgemeinen Hinweis auf die Funktion als sensibler Bereich / Schutz
von Vogelbruten kenntlich gemacht werden sollte. Bis die Gehölze groß und dicht genug sind,
um hinsichtlich der Zielsetzung wirksam zu sein, müssen mindestens überg angsweise abseits
von Störungen im Bereich der Hofstelle Billermann, ggf. auch im nördlich angrenzend geplanten
Grünzug, mindestens zwei weitere Steinkauzröhren als Ausweichmöglichkeiten angeboten wer-
den. So kann auch kurzfristig schon der Reviererhalt sichergestellt werden. Für die Standortwahl
Bebauungsplan Nr. 572
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und Aufhängung ist eine fachliche Begleitung notwendig, so dass eine hohe Prognosewahr-
scheinlichkeit für die Wirksamkeit besteht. Die dauerhafte Instandhaltung und gelegentliche Kon-
trollen sind zu gewährleisten.
Sonstige Maßnahmen
Als weitere Maßnahmen empfiehlt der Gutachter die Erhaltung lichtarmer Dunkelräumen bzw.
eine insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtung (mindestens entlang der öffentlichen
Wege und der Grünflächen) als allgemein bedeutsame Konfliktminderungsmaßnahme. Als Dun-
kelräume sollen vornehmlich die in den geplanten öffentlichen Grünflächen liegenden Übergangs-
räume zu den im Gebiet vorhandenen/angrenzenden Gehölzstrukturen im Norden und Osten
entwickelt werden.
Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des geplanten Grünzuges im Osten des Plangebietes
sind mindestens 60 m² der geplanten Wege als Schotter- oder Graswege herzurichten. Im Über-
gang zu den Gehölzen sind krautreiche Säume zu entwickeln. Zudem wird die Hängung geeig-
neter Nistkästen empfohlen.
8.4.2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft:
Eingriffsbewertung
Die innerhalb des Geltungsbereiches vorhandenen Biotop- und Gehölzstrukturen werden durch
die geplanten Erschließungs - und Baugebietsflächen weitgehend überplant. Zur äußeren Er-
schließung des Gebietes ist ein Ausbau der Weseler Straße im Norden des Plangebietes erfor-
derlich, die in die Eingriffsbewertung eingeht.
Die geplante Nutzung des Planungsraumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans
Nr. 572 einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen, Teillebensräumen, der damit verbunde-
nen Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den verbleibenden
Biotopen und die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen Flächen stellt
einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft dar.
Die geplanten Grünflächen parallel zur östlichen Geltungsbereichsgrenze führen hingegen zu ei-
ner ökologischer Wertsteigerung gegenüber der bestehenden Nutzung. Die von der Umplanung
der derzeitigen Ackerflächen in ökologisch höherwertigere Grünflächen ausgehende Flächenauf-
wertung, führt zu einer Minimierung und einer rechnerischen Kompensation der mit der Planung
einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft.
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der derzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 von ca. 5,28 % auf ca. 44,08 %. Dies entspricht
einer Fläche von ca. 11 ha.
Zusätzlicher Ausgleichsbedarf
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswerti gkeit mit der ökologischen Wer-
tigkeit der vorliegenden Planung führt auf Grund der Inanspruchnahme von bisher unversiegelten
Wald-, Acker- und Grünflächen innerhalb des ca. 22 ha großen Planungsraumes, sowie der Über-
planung und dem Entzug von Teillebensräumen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebau-
ungsplans Nr. 572 Albachten – südlich Weseler Straße / östlich Hohe Geist, zu einem rechnerisch
ermittelten Ausgleichsbedarf, der in Abhängigkeit zur räumlichen Lage und zu seinem ökologi-
schen Aufwertungspotenzial einer Fläche von etwa 5 ha entspricht.
Bebauungsplan Nr. 572
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Ersatzaufforstung
Aus der vorliegenden Stellungnahme des Regionalforstamtes Münsterland vom 01.02.2018 wird
für die Überplanung von Waldflächen eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 gefordert. Die vom
Regionalforstamt geforderte Ersatzaufforstungsfläche (ca. 0,45 ha) wird auf einer Fläche im Um-
feld des Hauses Rüschhaus (Gemarkung Nienberge, Flur 12, Flurstück 91) umgesetzt und zu-
gleich als Ausgleichsfläche für Eingriffe in Natur und Landschaft angerechnet. Die Ersatzauffors-
tung führt zu einer weiteren Reduzierung des verbleibenden Ausgleichsbedarfs.
Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft
Bei der landschaftsökologischen Bewertung der Bestandssituation wurde der anteilig im Bewer-
tungsraum rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 466 zu Grunde gelegt. Die planungsrelevanten Flä-
chen und Festsetzungen wurden im Bestandsplan zeichnerisch und flächenmäßig erfasst und
dargestellt.
Da der zusätzlich erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen Planungs-
vorgaben und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt Münster
nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 nachgewiesen werden kann,
wird der aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf außerhalb des Gel-
tungsbereiches nachgewiesen und erbracht.
Das verbleibende Werteinheitendefizit kann auf einer etwa 5 ha großen städtischen Ackerfläche
im Bereich der Rieselfelder – südlich Huronensee (Gemarkung St. Mauritz, Flur 21, Flurstück
479) vollständig kompensiert werden. Die derzeit intensiv genutzten Ackerflächen südlich des
Huronen Sees werden einer extensiven Nutzung zugeführt und mit Strukturelementen der „Müns-
terländischen Parklandschaft“ ausgestattet und als Brutgebiet für Kiebitze optimiert und langfristig
gesichert.
8.4.2.3 Wald
Mit der geplanten Erschließung von der Weseler Straße sind Eingriffe in Wald im Sinne des Bun-
deswaldgesetzes verbunden. In der vorliegenden Stellungnahme des Regionalforstamtes Müns-
terland vom 01.02.2018 wird für die Überplanung von Waldflächen eine Ersatzaufforstung im Ver-
hältnis 1:2 gefordert. Für die erforderliche Aufforstung ist eine Fläche in der Gemarkung Nien-
berge, Flur 12, Flurstück 91 vorgesehen. Die Aufforstung wird auf den naturschutzrechtlichen
Ausgleich angerechnet.
8.4.3 Boden / Fläche
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich vorwiegend um Pseudogley -
Braunerden und Plaggeneschböden. Der Plaggeneschboden im nordöstlichen Plangebiet ist vom
Geologischen Dienst NRW wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als schutzwürdiger Boden
bewertet worden.
Die sandig-lehmigen Braunerden haben hinsichtlich ihrer natürlichen Funktionen eine mittlere -
hohe Bedeutung im Naturhaushalt. Die Bodenwertzahlen liegen über 50 Wertpunkten. Die Funk-
tion der Plaggeneschböden im Naturhaushalt ist eher als gering bis mittel zu bewerten (vgl. Um-
weltkataster Münster).
Im südöstlichen Plangebiet finden sich im bislang geltenden Flächennutzungsplan Böden mit be-
sonderer Bedeutung für die Landwirtschaft.
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Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Planung führt im Bereich der geplanten baulichen Entwicklung dazu, dass die vorhandenen
natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung und Aufschüttung/Abgrabungen zu großen Tei-
len verloren gehen. Bedingt durch die Entwässerungskonzeption, die eine vollständige oberflä-
chige Abführung des Niederschlagswassers vorsieht, müssen in den bebauten Bereichen Anfül-
lungen des Geländes bis ca. 2,0 m Höhe durchgeführt werden. Im Bereich der öffentlichen Grün-
flächen im zentralen und östlichen Plangebiet, die gleichzeitig für die Abführung des Nieder-
schlagswassers genutzt werden, sind hingegen Abgrabungen bis zu 2,0 m erforderlich. Auch hier
erfolgen somit erhebliche Bodeneingriffe. Aufgrund der eingeschränkten Eignung des abzutra-
genden Bodenmaterials für die Aufhöhung an einem anderen Ort im Plangebiet ist von einem
verstärkten Bodentransport im Zuge der Erschließung des Baugebietes auszugehen. Von den
Eingriffen in den Boden ist auch der schutzwürdige Plaggenesch betroffen.
Mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 wird entsprechend der Ausweisung als allgemeines
Wohngebiet eine der Ortsrandlage angemessene Dichte erreicht. Ausnahmsweise kann eine
GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen werden. Bei Tiefgaragen, die bei der Be-
rechnung der Grundflächen einzubeziehen sind, darf die GRZ jedoch bis zu 0,8 betragen.
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von Flä-
chen im bisherigen Außenbereich grundsätzlich als erheblich einzustufen. Die Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass dem gegenwärtigen
Wohnungsmangel nicht mehr allein durch Maßnahmen der Innenentwicklung begegnet werden
kann. Vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft dienen auch
der Kompensation von Eingriffen in den Boden.
8.4.4 Wasser
Grundwasser
Das Baugebiet befindet sich in Bereichen mit oberflächennahem Geschiebemergel/-lehm, der zur
Staunässe neigt. Die Fläche hat überwiegend eine mittlere Grundwasserneubildungsrate von
200-300 mm/a, im nördlichen Bereich liegt die Grundwasserneubildungsrate mit 300-360 mm/a
im hohen Bereich (vgl. Umweltkataster Münster).
Im Rahmen des vorliegenden Versickerungsgutachtens konnte im Bereich der Sondierungen, die
weitgehend auf das künftige Baugebiet beschränkt blieben, kein Grundwasser erbohrt werden.
Einzig im nördlichen Plangebiet konnte eine Wasserführung in den hier innerhalb der Lehme /
Mergel vorhandenen Geschiebesanden ausgemacht werden.
Oberflächengewässer
Östlich des Plangebietes verläuft der Kannenbach. Von dem Durchlass Weseler Straße bis zum
Durchlass an der Hofzufahrt Billermann ist das Gewässer verrohrt. Im weiteren Verlauf erstreckt
er sich geradlinig in einem relativ stark eingetieften Trapezprofil. Das Gewässer wird von einem
kürzlich auf den Stock gesetzten Erlenbestand gesäumt. Die Gewässerstrukturgüte ist überwie-
gend merklich bis stark geschädigt.
Abgesehen von temporär wasserführenden Gräben und Blänken innerhalb des Waldbestandes
sind keine dauerhaften Stillgewässer im Gebiet vorhanden.
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Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Mit der geplanten naturnahen Entwässerung des Baugebietes werden die Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt minimiert. Durch die Rückhaltung und Abführung des Niederschlagswassers in
Mulden, Gräben und Retentionsbecken soll ein möglichst großer Teil des Niederschlagswassers
verdunstet und – soweit im Rahmen der eingeschränkten geologischen Verhältnisse möglich -
versickert werden. Die Nutzung von Versickerungsanlagen ist aufgrund der geringen Eignung
des Gebietes nicht möglich. Das abfließende Niederschlagswasser wird schlussendlich soweit
gedrosselt, dass das Gewässersystem des Kannenbaches nicht unverträglich belastet wird.
Der Rückhaltung des Gewässers dienen auch die im Bebauungsplan für Flachdächer vorge-
schriebenen Dachbegrünungen.
Im Rahmen der Entwässerungs - und Freiflächenplanung (Ramboll/Dreiseitl) wurden auch
Starkregenereignisse simuliert. Die Berechnungen zeigen, dass das Niederschlagswasser auch
bei intensiven bzw. außergewöhnlichen Starkregenereignissen gesichert abgeführt werden kann.
Überflutungen treten fast ausschließlich im Straßenraum bzw. den Grünflächen auf, so dass
Schäden an Gebäuden minimiert werden. Zur Gewährleistung eines gesicherten Abflusses von
Niederschlagswässern einschließlich Starkregenereignissen sind erhebliche Geländemodellie-
rungen erforderlich. Ziel ist die vollständige Entwässerung des Gebietes in südöstliche Richtung.
Zum Schutz vor Starkregenereignissen enthält der Bebauungsplan Hinweise zur Höhe der Ober-
kante des Erdgeschossfertigfußbodens (mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils be-
nachbarten Verkehrs- und Freiflächen), zum Schutz vor Überflutungen bei Tiefgaragen (Schwel-
len, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen) und zur ungestörten Abflussförderung
des Niederschlagswassers.
Die bislang auftretenden Schadereignisse durch Starkregen am westlichen angrenzenden Sied-
lungsrand werden mit Realisierung des Bau gebietes durch eine in südöstliche Richtung ausge-
richtete Entwässerung des gesamten Baugebietes vermieden.
8.4.5 Klimaschutz / Klimawandelwandelanpassung
Das Plangebiet ist mit seinen offenen Flächen dem Freiland-Klimatop zuzuordnen, das allgemein
gegenüber dem bebauten Bereich kühlere Temperaturen aufweist und gut durchlüftet ist.
Das Gebiet hat im Verbund mit den angrenzenden Freiflächen durch die Nähe zu bereits bebau-
ten Flächen jedoch lokal eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion. Der Kaltluftvolumen-
strom ist mittel ausgeprägt und weist in südöstliche Richtung. („Fachinformationssystem Klima-
anpassung“; LANUV NRW).
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die zu erwartenden lokalklimatischen Auswirkungen sind weitgehend auf das Plangebiet selber
und den heutigen östlichen Ortsrand beschränkt. Durch die Bebauung verschiebt sich das Klima-
top hin zu Vorstadtklimatopen, d.h. es ist von einer Erhöhung der Temperaturen ggü. den Frei-
landklimatopen auszugehen, die sich durch die gut durchlüftete Lage Albachtens im ländlichen
Raum Münsters jedoch insgesamt moderat ausprägen wird. Der bisherige Ortsrand wird durch
die neue Bebauung im Winter vor kalten Ostwinden geschützt.
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Zur Minderung der Erwärmung tragen in dem neuen Baugebiet vor allem die das Baugebiet glie-
dernden Grünflächen bei. Hinzu kommen die Verdunstungswirkungen des geplanten oberflächi-
gen Entwässerungssystems sowie die auf Flachdächern vorgeschriebene Dachbegrünung.
Mit der Entwicklung des geplanten neuen Baugebietes und den damit verbundenen Energiebe-
darfen ergeben sich grundsätzlich zusätzliche CO
2-Emissionen in Münster. Das Level trägt dabei
den gestiegenen Anforderungen an den Klimaschutz in der Baulandentwicklung Rechnung.
Zusammenfassende Maßnahmen der Klimawandelanpassung und des Klimaschutzes:
Folgende Maßnahmen tragen zur Minderung klimawandelbedingter Auswirkungen bei:
Durchgrünung des Gebietes mit Grünzügen (Durchlüftung, Beschattung)
Begrünung des Straßenraums (Verdunstung, Beschattung)
Naturnahes Entwässerungskonzept (Wasserrückhaltung, Verdunstung)
Dachbegrünungen (Wasserrückhaltung, Verdunstung)
Anhebung des Geländes im westlichen Teilgebiet (Unterbindung von Starkregenabflüs-
sen der Altbebauung)
Weitgehend überflutungssichere Höhenlage der Gebäude
Folgende Maßnahmen dienen dem Klimaschutz (CO2-Minderung)
Allgemeine Zulässigkeit der Nutzung von Solarenergie/Photovoltaik
Hohe städtebauliche Dichte und Kompaktheit der Gebäude
Realisierung „Münsters Energiesparhaus 55“ auf städtischen Grundstücken
Anbindung an den ÖPNV-Verkehr (Bus/Schiene)
8.4.6 Landschaft
Der gesamte Planungsraum liegt innerhalb des 3. Grünrings der Grünordnung Münster.
Beim Plangebiet handelt es sich um einen durch weiträumige Ackerflächen bestimmten Raum.
Durch den Waldbestand im Norden, Gärten im Süden und Westen sowie Gehölzbestände östlich
des Plangebietes (z.B. Allee Billermann) ist eine Kulissenwirkung der ansonsten nicht geglieder-
ten landwirtschaftlichen Flächen gegeben.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die geplante Entwicklung des Wohnbaugebietes Albachten-Ost entsteht ein nachhaltiger
Eingriff in den Landschaftsraum im Osten des Stadtteils Albachten. Der Eingriff ist Gegenstand
der Eingriffsermittlung und -bewertung. Ein entsprechender Ausgleich ist mit den vorgesehenen
Kompensationsmaßnahmen gegeben.
Zur Minimierung des Eingriffs ist der Erhalt der markanten Gehölzstrukturen vorgesehen. Ledig-
lich zur Erschließung des Baugebietes ist ein Durchstich durch den Wald zur Weseler Straße
erforderlich. Durch die Neugestaltung des Ortrandes innerhalb geplanter öffentlicher Grünflächen
wird eine gute Ortsrandbegrünung sichergestellt.
Innerhalb des Baugebietes sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen, die zur Begrü-
nung des Baugebietes beitragen (vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 1.6):
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Schaffung eines ost-west-gerichteten, zentralen Grünzuges mit Anschluss an den Land-
schaftsraum im Osten des Plangebietes.
Begrünung des Straßenraumes mit straßenbegleitenden Bäumen.
Begrünung von Tiefgaragen durch eine vorgeschriebene Substratabdeckung von mindes-
tens 50 cm Stärke.
Begrünung ebenerdiger Stellplatzanlagen mit Bäumen.
Einfriedung von Stellplätzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen mit Hecken.
Dachbegrünung von Flachdächern
8.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. Die südliche Grenze
des Plangebietes bildet die 1370 urkundlich erstmals erwähnte „Sendener Stiege“. Unmittelbar
östlich des Plangebietes liegt der ehemalige Hof Emsmann, der in den Heberegistern des Dom-
kapitels des 14. Jahrhunderts genannt ist.
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets sind in der Urkarte von 1827 zudem Esche ver-
zeichnet, also alte Anbaufluren, die sich durch die seit dem ausgehenden 10. Jahrhundert prak-
tizierte Düngung mit Heideplaggen gebildet haben. O b diese noch bis in das Plangebiet hinein-
reichen, ist unklar. Eschfluren sind erfahrungsgemäß im Münsterland archäologisch hochrele-
vant. In der Regel befinden sich die frühmittelalterlichen Höfe, die den hoch- und spätmittelalter-
lichen Anlagen am Rand des Eschs vorausgehen, mitten in diesem. Durch den schützenden Bo-
denauftrag sind sie meist sehr gut erhalten. Gleichfalls befinden sich dort häufig Siedlungsplätze
der Eisenzeit. Darauf kann die an der Sendener Stiege unweit des Plangebietes gefundene
Münze der Römischen Kaiserzeit (3. Jh. N. Chr.) hinweisen.
In der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mittleren Pleistozän
(Backen- und Stoßzahn eines Mammuts) weisen möglicherweise auf eine besondere Fossilfüh-
rung des Pleistozäns (Saale-Kaltzeit) im Plangebiet hin.
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch gewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit archäo-
logische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Boden-
funde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und
Fossilien) entdeckt werden.
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Unmittelbar erkennbare Auswirkungen auf Bodendenkmäler sind nicht ersichtlich. Vor dem Hin-
tergrund der potenziellen Bedeutung des Raumes für den Bodendenkmalschutz empfiehlt die
Städtische Denkmalbehörde eine Prospektion des Geländes im Vorfeld der Bautätigkeit.
Bebauungsplan Nr. 572
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Zur Berücksichtigung etwaiger Bodendenkmäler enthält der Bebauungsplan den Hinweis, dass
die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde,
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der
Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe /
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen ist (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unver-
ändert zu erhalten (§ 16 DSchG).
8.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige Zustand als landwirtschaftliche Nutzfläche
bis auf weiteres erhalten. Die jeweils unter den Schutzgütern beschrieb ene Bestandssituation
wird fortgeführt.
8.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind vergleichende Ausführungen zur
Frage des Standortes entbehrlich. Auf der Ebene des Bebauungsplanes wurden, aufbauend auf
dem 1. Preis des städtebaulichen Wettbewerbs, verschiedene Detailalternativen geprüft (Lage
Kleingärten und Festplatz, Anpassung der Baugebiete an die vorgesehene oberflächige Entwäs-
serung, Anbindung an die Weseler Straße) . Hinsichtlich der Umweltauswirkungen ergeben sich
daraus keine erheblichen Änderungen der Umweltauswirkungen des Plans.
8.7. Kumulierende Betrachtung Planungsmöglichkeiten
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete oder Projekte
ist nicht ersichtlich. Der Regionalplan Münsterland stellt zwar nördlich der Weseler Straße einen
Wohnsiedlungsbereich dar. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand der gegenwärtigen Planungen
zur Wohnbaulandentwicklung in Münster. Eine Berücksichtigung im Rahmen dieses Umweltbe-
richtes ist daher nicht erforderlich.
8.8 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durch-
führung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, nach-
teilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergrei-
fen.
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleichsflächen erfolgt eine kontinu-
ierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Die
Stadt Münster wird damit in die Lage versetzt, unter Umständen notwendige Maßnahmen zur
Vermeidung zur ergreifen.
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter Indika-
toren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards, z.B. die
Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster nachvollzogen
werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring
der Umweltentwicklungen.
8.9 Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 „Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich
Hohe Geist“ im Stadtteil Albachten werden die planerischen Voraussetzungen für die Schaffung
Bebauungsplan Nr. 572
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eines neuen Wohngebietes mit rund 470 Wohneinheiten und ergänzender Infrastruktur am östli-
chen Ortsrand geschaffen.
Auf das Plangebiet wirken verschiedenartige Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen für
die künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmgutachtens zum Bebauungsplan dargelegt wer-
den. Hinsichtlich des Verkehrslärms (Straße/Schiene) sind deutliche Überschreitungen der Ori-
entierungswerte der DIN 18005 zu erwarten. Den Überschreitungen wird durch Festsetzungen
zum passiven Lärmschutz begegnet. Lärmimm issionen durch Gewerbe- und Sportlärm werden
als verträglich eingestuft.
Vom Plangebiet ausgehende Verkehrsbelastungen haben keine erhebliche Steigerung der Lär-
mimmissionen im Umfeld des Neubaugebietes zur Folge.
Hinsichtlich auftretender Geruchsbelastungen liegen die prognostizierten Immissionen am östli-
chen Siedlungsrand oberhalb der Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohn-
gebiete. Als Gesamtbelastung ergeben sich Geruchshäufigkeiten von 9-15 %. Im Übergang zur
Landschaft und in Anbetracht der gegebenen Vorbelastungen wird hinsichtlich der Richtwerte
ausnahmsweise auf auch dem Wohnen dienende Dorfgebiete abgestellt, deren Wert nicht er-
reicht wird.
Maßgebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Luftschadstoffen/Bioaerosolen oder Elektrosmog
sind nicht gegeben.
Mit der Planung sind vor allem durch den Umfang der Planung erhebliche Eingriffe in Natur und
Landschaft verbunden. Der nicht im Gebiet selber abdeckbare Ausgleich wird in Ausgleichsflä-
chen im Bereich Huronensee und im Umfeld des Hause Rüschhaus (Ersatzaufforstung) umge-
setzt.
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab unter Berücksichtigung von durchzu-
führenden Artenschutzmaßnahmen, insbesondere erforderlichen vorgezogenen Ausgleichsmaß-
nahmen (CEF) für den Steinkauz, keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung der zu
berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten.
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von Flä-
chen im Außenbereich erheblich. Dabei werden auch schutzwürdige Böden und Böden mit be-
sonderer Bedeutung für die Landwirtschaft tangiert. Die Eingriffe in den Wasserhaushalt werden
absehbar durch eine ökologisch orientierte Entwässerungsplanung für das Gebiet minimiert. Da-
mit erfolgt durch die Minderung von Gefahren durch Starkregenereignisse zugleich eine Anpas-
sung an den Klimawandel.
Klimatische Auswirkungen sind lokal begrenzt zu betrachten. Durch Maßnahmen zur Durchgrü-
nung des Baugebietes soll insbesondere einer Überwärmung vorgebeugt werden.
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen durch den Bebauungsplan sind nicht festzustel-
len.
9. Klimaschutz
Der Rat der Stadt Münster hat am 22.05.2019 per Beschluss festgestellt, dass der globale Klima-
notstand auch die Stadt Münster erreicht hat und daher den Klimanotstand erklärt. Sie setzt damit
ein deutliches Zeichen, dass die bisherige erfolgreiche städtische Klimapolitik weiter entwickelt
Bebauungsplan Nr. 572
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werden muss. Die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels besitzt daher in der städti-
schen Politik eine hohe Priorität und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten. Die-
ser Belang ist somit insbesondere durch
die Konzeption einer offenen Regenentwässerung
die vorgesehene kompakte Bebauung mit Durchlüftungsmöglichkeiten
Festsetzungen zur Dachflächenbegrünung
das Anlegen eines zentralen Grünzugs
berücksichtigt worden.
10. Gesamtabwägung
Münster weist eine kontinuierlich steigende Einwohnerzahl auf. Dies erfordert Wohnraum in gro-
ßem Umfang und für vielfältigste Wohnansprüche. Die hohe Wohnraumnachfrage lässt sich seit
Langem nicht mehr im Siedlungsbestand befriedigen, sondern erfordert immer auch die Bereit-
stellung geeigneter neuer Siedlungsflächen. Mit Albachten-Ost wird ein großer Beitrag zur Wohn-
raumversorgung angestrebt.
Aber auch für den Stadtteil Albachten werden mit der Erweiterung wichtige Infrastrukturangebote
bereitgestellt, die für ein funktionierendes Gemeinwesen benötigt werden.
Mit einem Städtebaulichen Wettbewerb wurde ein Städtebaulicher Entwurf entwickel t, der die
vielfältigen Anforderungen an heutige Wohnformen zusammen mit den Infrastruktureinrichtungen
und den Gestaltungsansprüchen an die öffentlichen Verkehrsräume und Freiflächen zu einem
qualitätvollen Quartier mit eigener Identität integriert.
Die Abstimmung der Planung macht deutlich, dass die Planung mit verschiedenen Auswirkungen
einhergeht. Das Plangebiet ist Lärmimmissionen von den Straßen und Bahnlinien ausgesetzt.
Geruchsimmissionen der bäuerlichen Landwirtschaft schränken die Wohngebietsentwicklung ein.
Die erstmalige Versiegelung von teilweise wertvollen Böden stellt einen erheblichen Eingriff in
Natur und Landschaft dar.
Die vorliegende Planung zeigt im Ergebnis, dass das Plangebiet für die angestrebten städtebau-
lichen Zielsetzungen einer integrierten Stadtteilerweiterung und der Wohnraumversorgung gut
geeignet ist.
Die fachlichen Herausforderungen können gelöst werden, so dass ein qualitätvolles Wohnquartier
auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfes entstehen kann,
welches sparsam mit dem Boden umgeht (Mindestbebauungsdichte),
das mit einer naturnahen Regenentwässerung (offene Regenwasserführung) einen wich-
tigen Beitrag zum Klimaschutz leistet,
das die mit der Planung verbundenen Eingriffe vollständig ausgleicht,
das die Lärm- und Geruchsimmissionen durch Abstände zu den Immissionsquellen oder
durch bauliche Anforderungen berücksichtigt,
so dass insgesamt ein Wohnquartier mit hoher Wohnqualität zu erwarten ist.
Bebauungsplan Nr. 572
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Die im Verlauf des Planverfahrens erfolgte Reduzierung des Geltungsbereiches mit Verzicht auf
Festplatz, Kleingärten und Kannenbachverlegung ist vor dem Hintergrund des Ziels hinzuneh-
men, zeitnah umfangreiche Wohnbauflächen für die Deckung des dringenden Bedarfs realisieren
zu können.
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Das Plangebiet ist weitestgehend im Besitz der Stadt Münster. Nach Inkrafttreten des Bebau-
ungsplans werden die Erschließungsarbeiten mit dem Bau der Straßen und Kanäle durch von
der Stadt Münster beauftragte Firmen durchgeführt.
Sobald die Erschließungsarbeiten durchgeführt worden sind, kann mit der Vermarktung der Flä-
chen begonnen werden. Die Stadt Münster wird auf Grundlage der städtischen Vergaberichtlinien
die Einfamilien- und die Mehrfamilienhausgrundstücke vermarkten.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage
zu der vom Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler
Straße / Östlich Hohe Geist.
Münster, den ____________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
V-0245-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
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Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 Textliche Festsetzungen z um Bebauungsplan Nr. 572: Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 In den allgemeinen Wohngebieten (WA) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gar- tenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Inhalt dieses Bebauungsplanes. 1.1.2 In den Mischgebieten (MI) sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungs- stätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 nicht zulässig. Im Erdgeschoss sind Wohnnut- zungen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 und Abs. 7 Nr. 2 BauNVO) 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Ausnahmsweise kann eine GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen wer- den, um die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einzuhalten. (§ 17 Abs. 2 BauNVO) 1.2.2 Tiefgaragen sind bei der Berechnung der Grundflächen einzubeziehen. Durch sie be- dingt darf die GRZ jedoch bis zu 0,8 betragen. (§ 19 Abs. 4 BauNVO) 1.2.3 Bei der Berechnung der Grundflächen sind zugehörige Flächenanteile von Gemein- schaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. (§ 19 Abs. 4 und § 21a Abs. 2 BauNVO) 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Eine rückwärtige Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durch Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO) Rettungsbalkone für Kindergärten dürfen ausnahmsweise über die Baugrenze hinausra- gen. 1.4 Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 1.4.1 Für die Gebäude ist als maximale Attikahöhe (AH max; als oberste Attikakante des Flachdachs) bei einem Geschoss 4,00 m bei zwei Geschoss en 7,00 m bei drei Geschossen 10,00 m bezogen auf die zugeordneten Wohnhof-/Erschließungshöhen (Bezugshöhen) zuläs- sig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0245/2021 Bebauungsplan Nr. 572 Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 1.4.2 Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen Seiten um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO) 1.4.3 Bei den II- bis III-geschossig festgesetzten Gebäuden darf das dritte Geschoss maxi- mal 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses betragen. 1.5 Nebenanlagen, ruhender Verkehr 1.5.1 Tiefgaragen sind nur in den mit „TGa“ gekennzeichneten Flächen, überdachte Stell- plätze (Carports) nur in den mit „Cp“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen sind ausgeschlossen. (§ 12 Abs. 6 BauNVO) 1.5.2 Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den Vorgartenbereichen (zwischen den benachbarten Erschließungsflächen und der vorderen Baugrenze) so- wie im seitlichen Bauwich zulässig. Ansonsten sind Stellplätze nur in den mit „St“ ge- kennzeichneten Flächen zulässig. (§ 12 Abs. 6 BauNVO) 1.5.3 Die Decken von Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten Flächen vollständig mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dau- erhaft zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 1.5.4 Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur außerhalb der Vorgar- tenbereiche zulässig. Die Grundfläche darf max. 10 m² pro Grundstück betragen. Zu den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie den mit Geh-, Fahr- und Leitungs- rechten belasteten Flächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten. Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder können auch in den Vorgärten plat- ziert werden. (§ 23 Abs. 5 BauNVO) 1.6 Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 1.6.1 In den Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefan- gene sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laub- baum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatz- verpflichtung dauerhaft zu unterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB 1.6.2 Stellplätze sind zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 m Breite einzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn). 1.6.3 Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der Zufahrten, Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendigen Wege (Haus- zugänge) unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft als Gar- tenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche mit Steinschüttun- gen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig. Zuwegungen und Zufahrten sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt nicht für TG-Zufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nicht mög- lich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 1.6.4 Flachdächer (auch in Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB) Bebauungsplan Nr. 572 Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 1.7 Schall-Immissionen 1.7.1 Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbe- dürftiger Räume mindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109 -1 “Schall- schutz im Hochbau“ – Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109-1:2018-01) auszubilden. Die dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Pla- nurkunde zu entnehmen. Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen. 1.7.2 Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schall- schutz abgewichen werden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass infolge eines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind. 1.7.3 Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über ein Fenster in Fassaden mit Beurteilungspegeln ≤ 45 dB(A) nachts verfügen, mit einer geeigneten, fensterunabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssysteme) auszustatten. 1.8 Böschungskanten Zu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Be- bauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch eine Stützwand (bspw. aus Betonelementen ) mit der in der Planzeichnung angegebenen Höhe auszugleichen. Sie ergibt sich aus der linearen Interpolation mit den beiden benach- barten, an der gemeinsamen Grenze in der Planzeichnung eingetragenen Bestands -Hö- henangaben über Normalhöhennull (NHN). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2.1 Profilgleichheit Baukörper Zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen und Doppelhäuser sind profilgleich zu er- richten. Sie sind zudem einheitlich in Material und Farbe der Fassaden sowie der Dachein- deckung zu gestalten. 2.2 Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung 2.2.1 In den in der Planzeichnung rot hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur als Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033) zulässig. 2.2.2 In den in der Planzeichnung ohne Farbe hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukör- per nur als Klinker- oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001) zulässig. 2.2.3 Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen. Bebauungsplan Nr. 572 Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 2.3 Einfriedungen Zur Abgrenzung der Hausgärten zu den Verkehrsflächen sind Einfriedungen ausschließlich als Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig (z.B. Hainbuche, Rot- buche, Liguster, Feldahorn). Im übrigen Bereich sind bauliche Einfriedungen lediglich in blickdurchlässiger Form (z.B. Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die baulichen Einfriedungen sind auf eine ma- ximale Höhe von 1,20 m beschränkt. Bei den Stützmauern zur Bestandsbebauung sind sie auf eine maximale Höhe von 1,00 m beschränkt. 2.4 Sichtschutz Bei Doppel- und Reihenhäusern sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mau- ern, Gabionen, Sichtschutzzäune) als gartenseitige Terrassentrennwände untereinander mit einer Höhe von maximal 2,00 m und einer maximalen Länge von maximal 3,00 m zu- lässig 2.5 Anlagen für Abfallbehälter Anlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 3 Hinweise 3.1 Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getrof- fen werden. Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 3.2 Geruchsvorbelastungen In Teilbereichen des Plangebietes sind geruchliche Vorbelastungen wahrnehmbar. 3.3 Den durch den Bebauungsplan entstehenden Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft werden Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 479, Flur 21, Gemarkung St. Mauritz („südlich Huronensee“, außerhalb des Plangebiets) zugeordnet. 3.4 Zur Inanspruchnahme einer (Teil -)Waldfläche an der Weseler Straße für die von Norden heranzuführende Hauptzufahrts-Trasse erfolgt ersatzweise eine Erstaufforstung auf einer 4.333 m² großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 12, Gemarkung Nienberge. 3.5 Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich (CEF) Der Umweltbericht trifft Vorgaben zu CEF-Maßnahmen, die im Rahmen der Erschließungs- arbeiten durch die Stadt zu gewährleisten sind. Bebauungsplan Nr. 572 Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 3.6 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent- rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge- sehen werden. 3.7 Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel- funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver- band Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 3.8 Kampfmittel Zu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher keine Erkenntnisse vor. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen. 3.9 Altlasten Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu infor- mieren. 3.10 Allee Alleen sind nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu erhalten. 3.11 Hochspannungsleitung Auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen unter der Hochspannungsleitung (Unzulässigkeit von Gebäuden, Beschränkung der Wuchshöhe von Bäumen und Sträuchern) wird hingewiesen. 3.12 Erdgas-Fernleitung Auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen über der Erdgasfernleitung wird hingewiesen.
572_Plan_1-Satzungsentwurf
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AH max.10,00 m StSt GLAE GFLAE GFLAE GA GA GA GAGA GAGAGFLAEGFLAE GA GFLAE GFLAE GA K GLAE GLAE GLAE GLAE Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg St St/Cp M M M MM M M MM M M M TGaTGa TGa TGa A St/Cp ITGaSt/Cp St/Cp St/CpII-III GA St/Cp St St A B/C St/CpSt StSt/CpSt St StSt/Cp GA GA TGa TGa IIIIIIIIIIII II-III III ED HDH III II-III II-III II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III IIIIIIIII II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III II-IIIII-IIIIIIIII IIIIIIIIIIII II-IIIII-III II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIDHDH H ED EDED ED H H HH HHHHH H H H HH HH H MI0,6FD0° - 5°0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5°II IIIII I WA II-III WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° WA0,4FD0° - 5° ErschließungsstraßeLandesstraße CpCpCpCpCp CpCpCpCpCpCpCpCpCpCp CpCp CpCpCpCp CpCp CpCp Cp 62,5 dB(A) 65 dB(A) 67,5 dB(A) 65 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A) 60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A) 62,5 dB(A) 62,5 dB(A)62,5 dB(A) 65 dB(A) 62,5 dB(A) 68,1168,12 68,30 68,47 H=1,00m H=1,00m H=1,00m 68,0767,89 68,57 GFLAE II-III 60 dB(A) III GA St/Cp Fuß- und Radweg GA II-III II-III69,7069,18 70,80 70,2270,06 69,61 69,60 70,17 68,56 71,00 69,6669,66 69,6069,7069,7068,6168,61 71,39 69,5569,5570,0770,07 AH max.12,00 m 69,66 II I II II I II II I I II II I II I I II II II Geistkamp I II II II I II II IIII II III I II II Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas II I II II II I I I II II II I 380 KV II II I IIII III II I I II I II II II II II II I II II I II I II II I II Flur 17 II II II I II II 7 b II IIII II II II II I IIII II II I II I II II I II II I II I I II II II II II II Hohe Geist11 57 1513 12 20 Pohlbrede 56 1650 26 2 16 28b 66 814 3946 35 44 32 14a 17 42 6 61 11 36 18 4843 3133 :HVHOHU6WUDH:HVHOHU6WUDH 68 19 29 64 20 2414 7775 6 54 11 71 9 Hohe Geist30 109 7 40 14 28a 8 921 21 55 232724 51 18 19 93938 6759 25 21 1316 18 16 3747 13 41 15 69 12 34 45 4 35a 6 /WNH*HLVW 28 19 65 22 6015 1749 58 18 22 7a 20 845 762 1222 54 1291 1187 35 1247 932 1355 1166 31 501225 38 1253 765 844 1618884 1243 973 1324 779 27 1621 858 1202 920 30 48 912 36295 979 976 908 924 930882 7341381852 1244 974 42 921 970 81 1557 96 450 110 1041 931 972 90 777 10 944 79 28 63 919910881 1004862 1031 942 1145 1064 735 1579 909 977 88 391296 978 52 877 4 846 1295 1322 7 1252 768 1284 78 911 886 934 876 1246 905 1292 12971274 1255 1754 71 971 41 906936 965 47131953 1005 1250 885 9071249 1756 767 1321 12731030 92616191698 45 861 38 6 840124254 49 36 769 1323 929 879 51 92964 995 878 1040 943 1752 922 97 933 7781755 1282 1382 1290 880 1285 833 860 1002 764 1320 40 64 80 1192 12549459161251 83 1223 925 1245 1753 1286 935 994 46 1006 923 8 111 975 883 913 37 1620 1224 Flur 13 WA0,4FD0° - 5° Albachten1:1000Gemarkung:Flur:Maßstab:13, 17 ZeichenerklärungFestsetzungen des Bebauungsplanes Bestandsangaben Bezugshöhen (Meter über Normalhöhennull) FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)WirtschaftsgebäudeÖffentliche GebäudeII12 Bebauungsplan Nr. 572 Bebauungsplan Nr. 572Albachten -Südlich Weseler Straße / ÖstlichHohe GeistBlatt 1 von 2Textliche Festsetzungen siehe Blatt 2 Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes BebauungsplansAllgemeine WohngebieteMischgebieteWAMIArt der baulichen NutzungMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahlZahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßZahl der Vollgeschosse, als Mindest- und HöchstmaßAttikahöhe, als Höchstmaß (siehe textl. Festsetzung 1.4.1)0,4IIII-IIIBauweiseAbgrenzung unterschiedlicher NutzungÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFDGemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfSchuleFeuerwehr Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungStraßenverkehrsflächenVerkehrVerkehrsberuhigter BereichStraßenbegrenzungslinie Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität BallspielplätzeSport- und SpielanlagenFlächen für Sport- und SpielanlagenKindertagesstätteK Verkehrsgrün Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0° - 5° nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässigEDHDH Fassadenmaterial beiger Klinker und Putz(siehe textl. Festsetzungen)Fassadenmaterial roter Klinker (siehe textl. Festsetzungen) Geschossabgrenzung EinfahrtsbereichPumpstation Blatt 1 Blatt 2 Ableitung und Rückhaltung von NiederschlagswasserFernwärmeBestandshöhen (Meter über Normalhöhennull)68,5570,17 AH max.10,00 m Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBI. I S. 1728)·9HURUGQXQJEHUGLHEDXOLFKH1XW]XQJGHU*UXQGVWFNH%DXQXW]XQJVYHURUGQXQJ%DX192in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)·%DXRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ/DQGHVEDXRUGQXQJ%DX215:vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b)·*HPHLQGHRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ*215:in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 218b, ber. S. 304a) Grünflächenprivate Grünflächenöffentliche GrünflächenSpielplatzParkanlage Flächen für StellplätzeNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenFlächen für TiefgaragenStTGaMit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,der Erschließungsträger EGFLAEBesondere schallschutztechnische VorkehrungenHinweiseVorgeschlagene Abgrenzung(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, Bäume)EntwässerungsfunktionVorgeschlagener MüllsammelplatzVorgeschlagener Standort für AbfallcontainerMA Flächen für CarportsCpErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von GewässernAnpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgeschlagene StellplatzanordnungMaßgebliche Außenlärmpegel(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)62,5 dB(A) Flächen für WaldLandwirtschaft, Wald Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern Verknüpfungshaken Böschungskante (und ihre Höhe) an derGrundstücksgrenze (siehe textliche Festsetzungen)H=0,50m Der Rat der Stadt Münster hat am ____________ zu dem vom 02.06.2020 bis 17.07.2020 öffentlich ausgelegten Entwurf desBebauungsplans Nr. 572 Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planfassung wiedergegeben werden.Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzungbeschlossen worden.Münster, _______________ _____________________________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom ____________ in Kraftgetreten.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________Brinkheetker
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: keine Beschlussfassung wegen Sitzungsabsage
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (18)
- Weseler Straße
- Osthofstraße
- Dülmener Straße
- Geistkamp
- Albersloher Weg 33
- Am Tinnenbusch
- Sendener Stiege 24
- Lütke Geist 15
- Welsingheide
- Hohe Geist 1
- Pohlbrede 56
- Hofstraße
- Schonebeck
- Alvingheide
- Steinbrede
- Steinkuhle 56
- Meerhook 23e
- Oberort
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Details
- Aktenzeichen
- V/0245/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.03.2021
- Erstellt
- 18.03.2021 14:57