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V/0245/2021

Bebauungsplan Nr. 572 - Stellungnahmen - Satzung

Vorlagen 29.03.2021

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V-0245-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

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Ansehen

V-0245-2021-Anlage-4-Planzeichnung

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Ansehen

572_Plan_2-Satzungsentwurf

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-0245-2021-Anlage-2-Begruendung

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Ansehen

V-0245-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

572_Plan_1-Satzungsentwurf

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Ansehen

V-0245-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

145109 Zeichen

Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1  von 59 
Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und  
§ 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB 
A  Gebündelte Themenblöcke vorab
 
 
Zu mehreren Aspekten sind von der Öffentlichkeit sowie von den Fachbehörden Stellungnahmen eingegangen, die im engen Zusammenhang stehen und 
zum Teil wörtlich bzw. inhaltsgleich wiederkehrend vorgebracht wurden. Da auf ihnen Schwerpunkte der Befassung liegen und in der Einzel-Auflistung unter 
den Abschnitten B 1 bis B 4 gehäufte Wiederholungen vermieden werden sollen, sind 
 
sie
 nachfolgend vorab in Th
 
emenblöcke
  
 SEITE 
I  Topographie / Entwässerung / hydraulische Leistungsfähigkeit des Kannenbachs / Drainage 2  
II  Maßstäblichkeit der Neubebauung / Stützmauer / Gebäudeabstände 10
 
 
III  Anbindung Fuß-/Radweg Lütke Geist 15
 
 
IV  verkehrliche Leistungsfähigkeit Sendener Stiege / Linksabbieger aus der Weseler Straße / Berücksichtigung planbedingter Verkehrslärm 17
 
 
V  Anbindung von Kleingartenanlage und Festplatz 21
 
 
 
zusammengefasst. 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0245/2021

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 59 
I  Topographie / Entwässerung / hydraulische Leistungsfähigkeit des Kannenbachs / Drainage
 
An Regenentwässerungskonzepte werden folgende zentrale Anforderungen gestellt: 
 klimaorientierte Regenwasserbewirtschaftung 
 Stärkung des naturnahen Wasserhaushalts / des Wasserkreislaufs 
 offene Ableitungselemente und Regenrückhaltung = Steigerung der Verdunstungsrate 
 Überflutungsschutz als kommunale Gemeinschaftsaufgabe: Integration in Grünflächen und Städtebau 
 Anpassung der Topografie zum Schutz der Bestandsbebauung vor Starkregen 
 naturnahe Grünmulden statt Kanäle = leistungsfähigere Ableitung des Starkregenereignisses oberhalb der Bemessungsgrenzen. 
Zahlreiche Stellungnahmen haben sich auf die Frage der Entwässerung bezogen, die mit der geplanten Veränderung der Topographie / Geländeneigung, 
der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Kannenbachs, der Störung von Drainagen sowie der Wasserentnahme für Viehtränkung verknüpft wurden: 
wesentliche Merkmale: 
• Abtragung Hochpunkt 
• Aufschüttung an westl. / süd-
westl. Rändern 
• Retention auf  
 Gründächern 
• Ableitung in den Wohnhöfen 
(Raingardens) 
• Weiterleitung in offene Gräben 
in den Straßenachsen 
• zentrale Regenwasserführung   
im Grünzug 
• Regenrückhaltebecken im 
Südosten 
Ziel: hohe Verdunstungsrate 
Entwässerungskonzept 
Büro Dreiseitl 
Starkregengefahren AKTUELLE SITUATION 
• Topographie mit  Hochpunkt in 
der Plangebietsmitte 
• Regenwasser fließt Richtung 
Westen zum Bestand 
Starkregengefahren gem. PLANUNG 
• Regenwasser in Gräben + Grünzug 
• zu RRB geleitet 
• gedrosselte Abgabe an Kannenbach

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I.1 Infoveranstal-
tung 14.12.2017; 
 
Privatschreiben 
vom 
30.4.2017 
21.5.2017 
10.12.2017 
28.12.2017 
13.12.2019 
17.07.2020 
Das Regenrückhaltebecken sei auf der falschen Seite ange-
legt worden, es solle besser im Übergang zur Lütke Geist an 
der niedrigsten Stelle westlich des Hügels –  ggfs. zusätzlich 
zum im südöstlichen Bereich geplanten Becken – angeord-
net werden. Im Südosten sei noch nie eine Hochwassersitu-
ation aufgetreten. Aufgrund der topographischen Situation 
seien die aufgezeigten Maßnahmen nicht in der Lage, die 
bisherigen Probleme für die Anwohner zu beseitigen. Die zu-
sätzliche Versiegelung werde Oberflächenwasser in noch 
stärkerem Maße als bisher die bestehenden und die neu zu 
bauenden Häuser auf dem westlichen Teil des Gebietes ge-
fährden.  
Die Entwässerungsproblematik, die in der Vergangenheit zu 
mehreren Überflutungen geführt habe, müsse nachhaltig ge-
löst werden. Es solle vorab ein detailliertes Konzept zum 
Hochwasserschutz erstellt werden.  
 
Zur Entwässerung des Plangebietes hat das Büro Dreiseitl ein 
gutachterliches Konzept erstellt, das u.a. die Problematik ei-
nes RRB an dem vorgeschlagenen Standort bewertet. Es be-
stätigt (auch mit Bezug auf die Aufforderung aus der BV West), 
dass die vorgesehene Änderung der Ent wässerungsrichtung 
Richtung Osten vorteilhaft, ein Regenrückhaltebecken an der 
westlichen Schnittstelle zur Bestandsgebäude hingegen risi-
kobehaftet sei. 
Das Dreiseitl-Konzept hat verschiedene Varianten geprüft und 
geht konkret auf die Niederschlagswasserableitung im Pla-
nungsgebiet ein. Säulen des Entwurfes sind die schadlose Ab-
leitung des anfallenden Niederschlagswassers für alle Szena-
rien bis zum Extremereignis ohne Belastung der vorhandenen 
Regenwassersysteme im Bestandsgebiet. 
Durch die geplante Geländemodulation – Änderung der Ge-
ländeneigung künftig in Richtung Os ten – und die Nut zungs-
änderung der Planungsfläche werden die kritischen Oberflä-
chenabflüsse der heutigen landwirtschaftlichen Flächen ent-
fallen, da sie nachhaltig von der Altbebauung weggeführt wer-
den. 
Der Anregung, 
ein anderes Ent-
wässerungskon-
zept zugrund e 
zu legen , wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.1 
I.2 Privatschreiben 
vom 
9.7.2020 
Das gesamte Entwässerungskonzept sei mehr als fragwür-
dig, da die Kanalisation im Falle von Starkregen über ihre 
Grenzen belastet werde. 
Extremereignisse führen immer an die Belastungsgrenzen der 
Ableitungssysteme. Durch Ausweisung von oberflächennahen 
Notwasserwegen und privatem Objektschutz kann eine Scha-
densminimierung erfolgen. Ziel eines klimaorientierten Nieder-
schlagswasserkonzeptes ist die Stärkung des natürlich en 
Wasserhaushaltes / Kreislaufs. 
Der Anregung, 
ein anderes Ent-
wässerungskon-
zept zugrunde 
zu legen , wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.1

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I.3 Privatschreiben 
vom 
9.7.2020 
Es sei sicherzustellen, wie das zur Lütke Geist gerichtete, 
auf einer Fläche von 20x100m der äußeren abschüssigen 
Gartenflächen anfallende Regenwasser schadlos abgeleitet 
werden könne. 
Jeder Eigentümer ist gesetzlich verpflichtet, den Nieder-
schlagsabfluss vom eigenen Grundstück auf Nachbargrund-
stücke auszuschließen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
 
Information Die BV West hatte am 27.02.2020 beschlossen:  
„Die nach den bisherigen Planungen vorgesehene glatte Be-
tonmauer in Höhe von einem Meter zur Bestandsbebauung 
wird in der Form nicht ausgeführt.  
Die Verwaltung wird beauftragt, Alternativen zum bisherigen 
Hochwasserschutzkonzept zu erarbeiten um die oben er-
wähnte Mauer möglicherweise zu ersetzen. Dabei sind fol-
gende Möglichkeiten beispielhaft: 
• Geländemodellierung ohne Abschlussmauer und 
1,5 Meter Gefälle auf 60 Meter 
• Absetzen der Mauer durch einen ausreichend brei-
ten Pflanzstreifen (3 m), Terrassierung, stufenför-
mige Rigolen mit Bepflanzung 
• Bau eines Regenrückhaltebeckens am westlichen 
Teil des Baugebietes vor der Bestandbebauung 
Lütke Geist 
• Verzicht auf die komplizierte Geländemodellierung 
• Kombinationen aus den verschiedenen Möglichkei-
ten. 
Die Verwaltung stellt auch explizit den geplanten Aufbau der 
Bodenschichten vor der Altbebauung dar. Diese Boden-
schichten müssen so aufgebaut sein, dass sie das Wasser 
aufnehmen und ableiten können ohne den Grundwasser-
spiegel an der Altbebauung zu erhöhen bzw. diese durch 
Oberflächenwasser zu schädigen." 
Das Büro Studio Dreiseitl hat diese Zusatzvariante zu seinem 
Entwässerungskonzept unter Berücksichtigung der Be-
standstopografie und der Option eines westlichen Regenrück-
haltebeckens geprüft. Das abflusswirksame Einzugsgebiet für 
dieses Regenrückhaltebecken würde ca. 4,7  
ha umfassen. 
Um eine Überflutungssicherheit (100 jähriges Hochwasser) für 
die benachbarten Flächen – angesichts der geringen Einlei-
tungskapazität des vorhandenen Kanals in der Lütken Geist -  
sicherstellen zu können, würde ein Volumen von ca. 2.550 m³ 
benötigt. Bei einer maximalen Einstautiefe von 0,5 m würde 
dies eine Fläche von ca. 6.000 –  7.000 m² erfordern. Eine 
deutlich höhere Einst autiefe und mit kleinerem Becken wäre 
hier aufgrund der Topografie nicht funktionsfähig.  
Für Starkregenereignisse wären dann jedoch immer noch 
Überstauungen des Regenrückhaltebeckens mit erheblicher 
Gefährdung der Bestandsbebauung zu befürchten, so dass 
diese Variante nicht weiterverfolgt werden kann. 
Eine Geländemodellierung ohne Abschlussmauer und 1,5 Me-
ter Gefälle auf 60 Meter würde große Verschiebungen der 
Baukörper bewirken und zu äußerst tiefen, unvermarktbaren 
Grundstücksgrößen führen. 
Der BPlan-Entwurf hat gemäß BV-Beschluss die 1 m hohe Ab-
schlussmauer im öffentlich einsehbaren Abschnitt östlich der 
Lütke-Geist-Reihenhäuser um 3 m abgerückt und damit den 
Höhenversatz von der Grundstücksgrenze zur Bestandsbe-
bauung zurückverlagert auf das Nachbargrundstück im Neu-
baugebiet, inklusive einer Eingrünung mit einem Pflanzstreifen 
als Sichtschutz.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
I.4 Privatschreiben 
vom 
29.2.2020 
Es wird hinterfragt, warum hierzu externe Berater einbezo-
gen würden und wieso dies erst, als Beschwerden geäußert  
worden seien. 
Das Büro Dreiseitl wurde – aufgrund der Gebietsgröße und der 
Komplexität der Aufgabe –  bereits im September 2018 vom 
Amt für Mobilität und Tiefbau in den Planungspro zess einge-
bunden. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I.5 Privatschreiben 
vom 
16.1.2020 
Die hohen Kosten für eine fachgerechte Modellierung des 
Geländes sollten im Vorfeld öffentlich gemacht werden. 
Die Modellierung des Geländes ist tatsächlich aufwändig, lässt 
sich allerdings momentan noch nicht exakt beziffer n, da es 
vom Ausschreibungsergebnis abhängt. 
Sie ist zwingend erforderlich – insbesondere zum Schutz der 
Bestandsbebauung. 
Der Anregung kann erst bei Vorliegen der Ausschreibungser-
gebnisse gefolgt werden. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
I.6 Privatschreiben 
vom 
16.1.2020 
Die Modellierung verhindere gerade bei langanhaltendem 
Regen nicht, dass das Wasser in unteren Bodenschichten 
weiterhin seinen Weg Richtung Westen zur Bestandsbebau-
ung entgegengesetzt der gewünschten Abflussrichtung 
fließt. Quer durch das geplante Neubaugelände verlaufe die 
Wasserscheide Rhein/Ems, daran ändere auch eine ober-
flächliche Geländemodellierung nichts. 
Die Änderung der Grundwasserfließrichtung kann und wird 
nicht durch die geplante Geländemodulation beeinflusst. 
Das Niederschlagswasserkonzept des Planungsgebietes be-
ruht auf dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel der Auf-
rechterhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes. Grund-
steine dieses Konzeptes sind die Verdunstung des Nieder-
schlagswassers mit bis zu 70 %, die Versickerung je nach Un-
tergrundeigenschaften mit 10 % bis 25  % und der Ableitung 
von Regenwasser. 
Der Anregung, 
ein anderes Ent-
wässerungskon-
zept zugrunde 
zu legen , wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.1 
I.7 Privatschreiben 
vom 
29.2.2020 
17.7.2020 
Was passiert, wenn die Gräben in der Sendener Stiege über-
laufen? Die vorhandenen seien bei Regen schon jetzt über-
voll. Das gesamte Entwässerungskonzept sei mehr als frag-
würdig, da die Kanalisation in den angrenzenden Gebieten 
(Geist/Stiege/Tinnenbusch) im Falle von Starkregen über 
ihre Grenzen belastet werde. 
Das geplante Entwässerungssyste m für das Plangebiet „Al-
bachten Ost“ ist vollständig entkoppelt  von der Bestandsent-
wässerung an der Sendener Stiege. Die vorhandenen Gräben 
werden daher nicht durch das neue Gebiet zusätzlich beauf-
schlagt.  
Um die Bestandsbebauung vor oberflächigem Regenwasser 
zu schützen, wird das Neubaugebiet so gestaltet, dass im ge-
samten Gebiet ein Gefälle Richtung Osten entsteht. Dadurch 
fließt das Niederschlagswasser im Starkregenfall weg von der 
Der Anregung, 
ein anderes Ent-
wässerungskon-
zept zugrunde 
zu legen , wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.1

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Bestandsbebauung (Notwasserweg). Bei extremen  Ereignis-
sen kann es aber trotzdem zu Überflutungen im Bestandsge-
biet kommen. Diese werden jedoch nicht vom Neubaugebiet 
entstehen. Die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen kön-
nen nicht für diese extremen Szenarien ausgelegt und gebaut 
werden. Bei extremen Niederschlägen greift der Objektschutz.  
Durch vermehrt auftretende Starkregen, bedingt durch den Kli-
mawandel, werden seitens der Fachverwaltung auch extreme 
Ereignisse mitbetrachtet. Für diese Ereignisse können zwar 
keine Entwässerungseinrichtungen  (Kanäle, Gräben, Rück-
haltebecken) ausgelegt werden. Da diese Ereignisse jedoch 
immer wieder auftreten, werden sie in der Entwässerungspla-
nung und -konzeption soweit wie möglich berücksichtigt. 
Um den Nachweis für das Plangebi et „Albachten Ost“ zu er-
stellen, wurde vom Planungsbüro in Zusammenarbeit  mit der 
Stadt Münster ein detailliertes Geländemodell aufgebaut, das 
die Auswirkungen von einem extremen Regenereignis simula-
tionstechnisch aufgezeigt. Durch den  Gelände-Umbau kann 
das Niederschlagswasser im Starkregenfall künftig über die 
Oberfläche in Richtung Osten abgeleitet werden. Hierdurch 
kann auch die angrenzende Bestandsbebauung vor den Aus-
wirkungen von Starkregenereignissen geschützt werden.  
Insgesamt kann die Ableitung über Gräben im Vergleich zu ei-
nem Kanal als sicherer betrachtet werden, da bei einem klas-
sischen Regenwasserkanal die Niederschlagsabflüsse über 
den Engpass Straßenablauf dem Kanal zufließen. Da Starkre-
genereignisse oft mit Sturm in Verbindung stehen,  kann es in 
diesem Fall zum Zusetzen der Straßenabläufe führen, was

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
dazu führt, dass das Wasser nur begrenzt der Kanalisation zu-
geleitet werden kann. Bei offenen Systemen ist diese Gefahr 
des Zusetzens weniger vorhanden.  
I.8 Privatschreiben 
vom 
13.12.2019 
Da die im Westen bestehende Kanalisation erweitert werde, 
läge dort dann auch ausreichende Kapazität – als Alternative 
zur Geländemodellierung – vor. 
Die Kanalmaßnahmen im Westen sind von der Kapazität her 
nicht geeignet, um das Regenwasser aus dem Neubaugebiet 
aufzunehmen. Vielmehr kann die  Ableitung über Gräben im 
Vergleich zu einem Kanal als sicherer betrachtet  werden, da 
bei einem klassischen Regenw asserkanal die Niederschlags-
abflüsse über den Engpass  Straßenablauf dem Kanal zuflie-
ßen. 
Gräben und Regenrückhaltung ermöglichen einen verzöger-
ten Abfluss. 
Der Anregung, 
ein anderes Ent-
wässerungskon-
zept zugrunde 
zu legen , wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.1 
I.9 Privatschreiben 
vom 
15.7.2020 
Als alternative Entwässerung wird ein ausreichend groß ge-
planter grüner Gürtel als Ausgleichsfläche zwischen dem Be-
stand „Sendener Stiege und Lütke Geist“ zur Neubebauung 
vorgeschlagen. 
Der vorgeschlagene Grüng ürtel würde keinen ausreichenden 
Beitrag zur Lösung der Entwässerungsaufgabe leisten kön-
nen. Überschwemmungen wären dennoch nicht auszuschlie-
ßen, Starkregenereignisse könnten nicht aufgenommen wer-
den.  
Der Anregung, 
ein anderes Ent-
wässerungskon-
zept zugrund e 
zu legen
, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.1 
I.10 Privatschreiben 
vom 
12.6.2017 
13.7.2020 
15.7.2020 
15.7.2020 
15.7.2020 
15.7.2020 
16.7.2020 
16.7.2020 
Auf Bedenken stieße auch die Abführung des durch die Neu-
versiegelung nicht m ehr versickerbaren Niederschlag was-
sers in den Kannenbach. Ein Anlieger habe in jüngerer Zeit 
bereits keine Erlaubnis für eine Einleitung bekommen, der 
Anschluss des Baugebietes leite hingegen eine er heblich 
größere Menge Oberflächenwasser an einer Stelle ein. 
Mit dem Kannenbach werde es durch die zusätzlichen Was-
sermengen aus dem gesamten Baugebiet erhebliche Prob-
leme für die Anlieger geben. Die Durchlässe unter den Stra-
Begleitend zur Entwicklung des Baugebietes ist die hydrauli-
sche Leistungsfähigkeit des Kannenbachs untersucht worden. 
In die vorgenommene 2D -
Modellierung ist das vom Büro 
Dreiseitl erarbeitete Konzept einbezogen worden, wobei die 
südlich der Weseler  Straße vorgesehene Verlegung des Ge-
wässerabschnitts modelltechnisch keinen Einfluss auf das Er-
gebnis hat.  Das neue Baugebiet vergrößert zwar die Einzugs-
gebietsfläche, womit die Abflussfülle größer wird. Jedoc h be-
wirkt die Rückhaltung im geplanten Regenrückhaltebecken 
Der Anregung, 
ein anderes Ent-
wässerungskon-
zept zugrunde 
zu legen , wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.1

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
16.7.2020 
17.7.2020 
17.7.2020 
17.7.2020 
17.7.2020 
 
Landwirtschafts-
kammer 
 
ßen und der Bahn – unter der A 43m bspw. nur 1 m – könn-
ten kein weiteres Wasser mehr aufnehmen, unzureichend 
geregelter Oberflächenabfluss führe wegen geringer Quer-
schnitte von Rohrdurchlässen zu einer Überflutungsproble-
matik und somit zu einer Gefährdung von Mensch und Tier. 
Es habe in 2014, 2015 und 2016 bereits erhebliche Probleme 
mit der wasserhydraulischen Leistung des Kannenbachs und 
der Vorfluter für die Anwohner (z.B. Rückstau Sendener 
Stiege 90) und angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen 
bestanden, die zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden ge-
führt hätten. 
Dies könne auch die großflächige Entwässerungsmulde 
mangels ausreichender Versickerungsfähigkeit nicht puffern. 
 
Fotos des Kannenbachs vom 23.2.2020 (einem Tag weit jen-
seits der Belastungen des Starkregenereignisses vom 
28.7.2014) belegten dies.  
Es solle daher von der Planung vollständig abgesehen wer-
den. 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Drainagen land-
wirtschaftlichen Flächen in den Kannenbach mündet en, so 
dass Verstopfungen der Ausläufe mit entsprechender 
Staunässe und Wertminderung zu befürchten sei. Es ent-
stünde gravierender volkswirtschaftlicher Schaden mit Be-
zug auf die Lebensmittelproduktion mehrerer nebeneinan-
derliegender landwirtschaftlicher Betriebe. Es solle daher 
von der Planung insgesamt abgesehen werden. 
Zudem sei mit einer Vernässung landwirtschaftlicher Nutzflä-
chen zu rechnen, insbesondere befänden sich Draina geein-
läufe in der Sole des Kannenbachs. Der Anstieg des Was-
serstandes müsse aus diesem Grund vermieden werden, 
eine Reduzierung des Scheitelwertes der Abflüsse im Kannen-
bach. Die hydraulische Leistungsfähigkeit des Kannenbachs 
ist zur Entwässerung des Neubaugebietes geeignet. 
Somit werden die in den Stellungnahmen benannten Überflu-
tungen, Rückstauunge n, Wasserstandsveränderungen ver-
mieden. Die damit einhergehenden Gefährdungen und wirt-
schaftlichen Nachteile (verstopfte Drainagen, Vernässung, be-
einträchtigte Lebensmittelproduktion, Grundwasserspiegelän-
derung) sind nicht zu befürchten. 
 
Der Anregung, 
von der Planung 
abzusehen, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvor-
schlag 1.2.2

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
damit der Wasserabfluss von den land wirtschaftlichen Flä-
chen nicht gefährdet werde. 
Durch die erheblichen Erdbewegungen sei davon auszuge-
hen, dass sich der Grundwasserstand verringere. Er müsse 
jedoch erhalten bleiben, um durch die Eigenwasserversor-
gung die Tiere ordnungsgemäß versorgen zu können. 
I.11 Privatschreiben 
vom 
17.7.2020 
Der Verlegung und dem naturnahen Ausba u des Kannen -
bachs werde aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht wi-
dersprochen. Man habe bereits bei der Flurbereinigung 
1966-72 von einer Kannenbachverlegung bewusst abgese-
hen, da durch den großen Höhenunterschied von 5-6 m zwi-
schen Weseler Straße und K annenbachsole ein unnötiges  
Gefahrenpotential für Verkehr und Bevölkerung entstünde. 
Nördlich der Weseler Straße seien –  entgegen der BPlan-
Begründung – in der Vergangenheit keine Rückstauungen 
des Kannenbachs aufgetreten, der bestehende Rohrdurch-
lass reiche aus. 
Eine Hochwasserwirtschaftliche Untersuchung zum Gewäs-
sersystem Kannenbach im Auftrag des Tiefbauamtes ist  zu 
dem Ergebnis  gekommen, dass der Bereich oberhalb der 
L 557 (Weseler Straße) großflächig von Überschwemmungen 
bei einem HQ100 betroffen wäre. Daher schlägt sie den Aus-
tausch gering dimensionierter Durchlässe und Durchlassbau-
werke vor, um den HW100-Wasserspiegel maßgeblich senken 
zu können.  Eine Konkretisierung unter Einbezug zeitlicher 
Komponenten hat hierzu die Dringlichkeit  
an der Weseler 
Straße entschärft.  
Mit der im BPlan-Entwurf aufgezeigten Verlegung des Gewäs-
serabschnitts ist eine Flächensicherung angestrebt worden, 
die Details ergä ben sich aus der gewässertechnischen Aus-
bauplanung. Aus den unter V . benannten Gründen wird die 
aufgezeigte Kannenbachverlegung aus dem Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes ausgenommen – dies ist jedoch ohne  
Auswirkung auf das sonstige Entwässerungskonzept für das 
Baugebiet. 
Der Anregung, 
ein anderes Ent-
wässerungskon-
zept zugrunde 
zu legen , wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.1

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 59 
II  Maßstäblichkeit der Neubebauung / Stützmauer / Gebäudeabstände  
 
Städtebaulicher Realisierungswettbewerb Albachten-Ost, 2017  
Preis:  Rheinflügel Severin / 3pass, Köln, wesentliche Merkmale:  
- Geschosswohnbauten und Einfamilienhäuser bilden jeweils hofförmige Nach-
barschaften 
- die Bebauung ist durchgängig 3-geschossig mit Flachdächern 
- Einfamilienhäuser mit Abstaffelungen überwiegend in den Randbereichen 
zum Bestand angeordnet 
- Gemeinbedarfsflächen für Grundschule, drei Kitas und Sportersatzflächen 
- Zentraler Ost-West Grünzug mit Öffnung nach Osten zur Landschaft 
- Regenwasserführung in offenen Gräben im gesamten Plangebiet 
- Haupterschließung von der Weseler Straße aus, Nebenerschließung zur Sen-
dener Stiege 
- Fuß-/Radwegeverbindungen zur Hohen Geist, zur Lütken Geist und zur Sen-
dener Stiege 
- Kleingärten und Festplatz am östlichen Rand 
Um die Fließrichtung  des Niederschlagswassers  umzukehren, muss die Gelän-
deneigung durch Massenausgleich geändert werden.  
Die bisherigen Ackerflächen – künftig Wohngrundstücke – sollen wegen der resul-
tierenden Geländeerhöhung zur Bestandsbebauung im Westen mit bis zu 1 m ho-
hen Stützmauern abgefangen werden. Die nebenstehende Grafik verdeutlicht die 
Maßstäblichkeiten und Höhenverhältnisse im Bereich Lütke Geist zur Neubebau-
ung. Der Abstand ist im Vergleich zum Wettbewerbsentwurf um 13 m erhöht, der 
Neubau zudem nach Westen abgestaffelt worden. 
Lütke  
Geist 11 
Lütke  
Geist 24 
Lütke  
Geist 11 
Lütke  
Geist 24 
stb. Entwurf Wettbewerbs-Gewinner 
Schnitt Lütke Geist gem. Wettbewerb 
Schnitt Lütke Geist gem. BPlan-Entwurf

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 59 
Mehrfach bezogen sich Stellungnahmen auf die Dimensionierung der Neubebauung, auf von ihr ausgehende erdrückende Wirkung, auf Verschattung und 
auf das Ortsbild. Thematisiert wurden die Abstände der geplanten Gebäude zur Bestandsbebauung. Besonderes Augenmerk fiel auf die zum Abfangen der 
Geländemodellierung erforderlichen Stützmauer (u.a. Gestalt, Eingrünung, Graffiti):  
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
II.1 Infoveranstal-
tung 14.12.2017; 
 
 
Privatschreiben 
vom 
13.12.2019 
16.1.2020 
 
Das den Anwohnern vorgestellte Entwässerungskonzept 
greife massiv negativ in die Lebenssituation der A nwohner 
ein. Die  aus dem Entwässerungskonzept  resultierende 
sprunghafte Geländeerhöhung und die sich anschließende 
Betonmauer würden massiv negativ in die Lebenssituation 
der Anwohner eingreifen. Dies verdeutliche ein Foto, das die 
erdrückende und bedrückende städtebauliche Zumutung  
zeige. Daraus resultiere eine Verzwergung der dahinter le-
benden Menschen. 
Die Mauer, die zum Abfangen der Geländemodellierung (ge-
änderte Neigung, künftig gen Osten) erforderlich, ist entlang 
der Westflanke des Baugebiets zur Bes tandsbebauung auf 
maximal 1  m, im Süden auslaufend auf 0,75 m / 0,5  m be-
grenzt. Darüber hinaus wurde sie in Teilabschnitten von der 
Grundstücksgrenze abgerückt und mit einer Eingrünungs-
pflicht belegt.  
Der Anregung, 
den Übergang 
zum Bestand mit 
der geplant en 
Stützwand und 
der Geländeer-
höhung ander-
weitig auszufüh-
ren, 
wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.3 
II.2 Infoveranstal-
tung 14.12.2017; 
 
Privatschreiben 
vom 
10.12.2017 
Eine Person gibt zu bedenken, dass aufgrund der Anhebung 
des Geländes die zweiges chossig geplante Bebauung aus 
dem Bestand wie eine dreigeschossige wirke. Die geplante 
Bebauung werde in direkter Nachbarschaft zur Bestandsbe-
bauung zu massiv, zumal zwei weitere, bisher nicht geplante 
Häuser ergänzt worden seien. Es entstehe optisch ein D orf 
im Dorf. 
Die Stützmauer ist auf max. 1 m Höhe festgesetzt, die Gelän-
deaufschüttung bis zur Nachbarbebauung steigt dann um  ei-
nen weiteren halben Meter an. In II-geschossig festgesetzten 
Abschnitten dürfen die Attikahöhen der Neubauten maximal 
7 m, bei III-Geschossigkeit max. 10 m hoch sein. Unter Einbe-
zug der Gebäudeabstände und - ausrichtungen wird dies für 
vertretbar eingeschätzt.  
Im Übrigen wird das Neubaugebiet in städtebaulicher und ge-
stalterischer Hinsicht erkennbar werden. Albachten ist schritt-
weise durch mehrere Baugebiete gewachsen, die heute noch 
erkennbar sind. Die 1960er Jahre Bebauung östlich der Ost-
hofstraße, das Osthofviertel, der nördliche Siedlungsrand und 
der südliche Abschluss zum Bahnhaltepunkt sowie der Aus-
bau der Ortsmitte aus den 2000er Jahren – sie alle prägen das 
Der Anregung, 
die Höhe ge-
planter Gebäude 
zu reduzieren,  
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.4

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Ortsbild eines abschnittsweise gewachsenen Stadtteils mit ih-
ren jeweils typischen G estaltmerkmalen. Die langjährigen Er-
fahrungen haben gezeigt, dass jeder Entwicklungsabschnitt 
gut in die Struktur des Stadtteils integriert wurde und zu seiner 
Vielfalt und Wohnqualität beigetragen hat. 
II.3 Infoveranstal-
tung 14.12.2017 
 
Der zentrale Anger solle bis an die bestehende Bebauung  
geführt werden. 
Die westliche abschließende Neubebauung soll eine Fassung 
des Grünzugs bewirken, den die Bestandsbebauung nicht dar-
stellen kann. 
Der Anregung, 
den geplanten 
zentralen Anger 
zu verlängern, 
wird nicht ge-
folgt.  
Beschlussvor-
schlag 1.2.5 
II.4 Privatschreiben 
vom 10.12.2017 
An anderer Stelle z. B. im nördlichen oder östlichen Teil des 
Neubaugebiets am Wald-  oder Feldrand, wo niemand 
dadurch in der Sicht behindert wird, sei  ein besserer Ort für 
eine dichte Bebauung. 
Der städtebauliche Wettbewerb  2017 hat verschiedene Ent-
wurfslösungen erbracht. Dabei waren Entwürfe, die die Ge-
schossigkeiten unterschiedlich im Plangebiet verteilt haben. 
Neben II-geschossigen Häusern gab es dort auch IV - V-ge-
schossige Gebäude. Diese Entwurfslösungen haben die Jury 
nicht überzeugt. Im Gegenteil, sie hielt die gleichmäßige Be-
bauung mit bis zu III Geschossen, wie sie der prämierte Ent-
wurf vorsieht, für die angemessene Variante zur Weiterent-
wicklung Albachtens.  Dieser Empfehlung hat sich der P la-
nungsausschuss angeschlossen. 
Der städtebauliche Entwurf sieht eine relativ gleichmäßige 
Verteilung der Baustrukturen vor. Die im Westen zugeordnete 
Bebauung hat eine maßstäblich angemessene Dimensionie-
rung, soll jedoch zugleich auch eine Fassung des zentralen 
Grünzugs gewährleisten. Mehrfamilienhäuser sind in anderen 
Bereichen des Plangebietes vorgesehen. 
Der Anregung, 
die bauliche 
Dichte zu redu-
zieren, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.6

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Die vorgesehenen Dimensionen werden für städtebaulich ver-
tretbar gehalten – insbesondere in Abwägung mit dem anste-
henden Wohnraumbedarf. 
II.5 Privatschreiben 
vom 
13.12.2019 
Zudem seien die Neubauten dermaßen höher als die Be-
standsbauten, dass ein verträgliches Nebeneinander nicht 
möglich sei. 
Für die Neubauten sind tatsächlich größere Höh en zulässig. 
An den jeweiligen Schnittstellen ist jedoch gewährleistet, dass 
durch 
- Abstände 
- Höhenstaffelungen 
- Konstellation der Gebäudeseiten (Giebel -/ Trauf seiten 
von Bestand und Neubau) 
ein verträgliches Nebeneinander möglich ist, wie es an zahl-
reichen anderen Stellen des Stadtgebietes auch existiert. 
Der Anregung, 
die Höhe ge-
planter Gebäude 
zu reduzieren, 
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.4 
II.6 Privatschreiben 
vom 
9.7.2020 
In zahlreichen Mails – z.T. auch im Namen weiterer Anlieger 
– weist der Anlieger auf unterschiedliche Höhensituationen 
hin: Die Bestandsgebäude Lütke Geist 11- 19 seien 6,60 m 
hoch, die östlich vorgesehenen II -III-Geschosser seien mit 
11,50 m (10 m zzgl. 1,5  m Geländeanhebung) hoch. Die in 
den ASSVW-Beratungen verwendeten Grafiken zeigten irre-
führend nur die höheren Gebäude Lütke Geist gerader Haus-
nummern auf. 
Im Westen des Neubaugebietes sollten daher an der Schnitt-
stelle maximal II -geschossige Gebäude zulässig sein, die 
dann noch immer die Bestandsgebäude um 2 m übertreffen 
würden, was einen Kompromiss darstelle. Wohnraumver-
luste könnten am Standort des entbehrlichen Feuerwehrge-
rätehauses kompensiert werden. 
 
Die Neubauten sollen in der Höhe ihrer Geschossigkeit an 
die Bestandsbebauung angepasst werden. 
Die Dimensionen der nördlichen Reihenhäuser Nr. 11-19 stellt 
sich nicht grundlegend anders dar als die der südlichen Rei-
henhäuser Nr. 12- 24: Die Baugenehmi gungen verzeichnen 
Traufhöhen von ca. 4,3 m / 5,5 m und Firsthöhen von 7,1 m / 
9 m. Sie sind nicht alleinig ins Verhältnis zu setzen mit der öst-
lich künftig zulässigen Baukörper- und Geländehöhe, sondern 
auch mit den dazwischenliegenden Abständen:  
Die aktuelle städtebauliche Planung gegenüber der Bestands-
bebauung ist bereits Ergebnis der Überarbeitung des Wettbe-
werbsentwurfes aufgrund der frühzeitig vorgebrachten Anre-
gungen.   
Im BPlan-Entwurf beträgt die Entfernung von den Reihenhäu-
sern Nr. 11-19 und 12-24 zu den künftigen Neubauten zwi-
schen 33 m und 35 m. Sie halten somit größeren Abstand, als 
die bisherigen Reihenhauszeilen es untereinander tun. Zudem 
sind die Neubauten Richtung Westen abgestaffelt zu errichten. 
Die angeregte II-Geschossigkeit wird also innerhalb der künf-
Der Anregung, 
die Höhe ge-
planter Gebäude 
zu reduzieren, 
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.4

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
tigen Bebauung berücksichtigt. Die für die Geländemodellie-
rung erforderliche Stützmauer ist aufgrund der Anliegerforde-
rungen bereits abgerückt und zur Begrünung vorgesehen. 
II.7 Privatschreiben 
vom 16.1.2020 
Die Betonmauer locke Graff itisprayer an, die Kosten gingen 
zu Lasten der Anwohner. 
Für die Mauer ist eine Begrünung vorgesehen. Zudem ist sie 
in weiten Abschnitten nicht von öffentlichen Flächen aus zu-
gänglich. Auch wenn Graff itischmierereien nie ausgeschlos-
sen werden können, sind sie hier nicht zu erwarten. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
II.8 Privatschreiben 
vom 17.7.2020 
Laut BPlan -Begründung solle der Zwischenraum zwischen 
der geplanten Stützmauer und den Reihenhausgrundstü-
cken mit abschirmenden Sträuchern sowi e einem Dungweg 
belegt werden können. Hierzu solle sichergestellt werden, 
dass tatsächlich abschirmende Sträucher die Mauer voll-
ständig verdecken und die Pflege stattfinde. Die Bewohner 
der anliegenden Neubauten würden hieran wenig Interesse 
haben, da sie die Bepflanzung überhaupt nicht wahrnehmen 
könnten, zumal sie von den Neubaugrundstücken schwer zu 
erreichen sei. Vielmehr drohe dort die Entsorgung von Gar-
tenabfällen. 
Die Begrünung (und somit auch ihre Pflege) ist den Neubau-
grundstücken zugeordnet. Seitens der Stadt als Grundstücks-
verkäuferin wird angestrebt, dass Stützmauer und Grünstrei-
fen im Vorfeld gemeinschaftlich erstellt werden.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 59 
III  Anbindung Fuß-/Radweg Lütke Geist  
Mehrere Stellungnahmen befassten sich mit der Fuß-/Radweganbindung, die in Verlängerung der Straße „Lütke Geist“ in das Neubaugebiet vorgesehen ist:  
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
III.1 Privatschreiben 
vom 
20.2.2020 
9.7.2020 
Bei den vor den Häusern Lütke Geist 11 – 19 u. 12 -24 ein-
gezeichneten grauen Wegen handele es sich um private 
Wege, sie seien über die schmale öffentliche Straße er-
schlossen, auf der z.B. die Zufahrt für Handwerker oder Heiz-
öllieferungen erfolge. Wegen der nun im BPlan 572 erfolgten 
Kennzeichnung der o.g. privaten Wege mit Fußwegzeichen 
werde befürchtet, ob das öffentliche Straßenstück zum Rad-
/Fußweg erklärt werde und dann nicht mehr wie beschrieben 
genutzt werden könne. 
Die östlich der Reihenhäuser gelegenen  Wege stehen im pri-
vaten Eigentum. Die Fußweg-Signatur entspringt dem Katas-
ter und hat keinen Festsetzungs -Charakter, zumal sie sich 
nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet. 
Das verbindende Stück öffentliche Straße (verlängerte Lütke 
Geist) ist für die Befahrbarkeit auch mit Kfz gewidmet. 
Lediglich die östlich davon im BPlan vorgesehene Verbindung 
bleibt als Geh - und Radweg beschränkt, damit sie nicht von 
Kfz als Abkürzung in das Neubaugebiet genutzt wird. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
III.2 Infoveranstal-
tung 14.12.2017; 
 
Privatschreiben 
vom 
10.12.2017 
28.12.2017 
16.1.2020 
9.7.2020 
13.7.2020 
Durch die vorgesehene Anbindung für Fußgänger und Rad-
fahrer würde an der  Lütke Geist ein neuer Gefahren punkt 
geschaffen. Es wird darauf hingewiesen, dass die beiden vor 
den Häusern Lütke Geist 12- 24 und Lütke Geist 11- 19 ver-
laufenden Privatwege wegen ihrer Breite nicht von Handwer-
kern, Paketboten, Krankentransportern, Heizöllieferanten 
etc. genutzt werden können, so dass deren größeren Fahr-
zeuge regelmäßig im Bereich des Endstücks der städtischen 
Straße Lütke Geist parkten – was z.T. auch Stunden dauern 
könne. 
Diese gemäß BPlan- Entwurf in Verlängerung eines zentra-
len Fuß-Radweges gelegene Verbindung sei somit blockiert, 
was zu gefährlichen Situationen führen könne. 
Die winzige Straße Lütke Geist könne nicht den Großteil des 
Fußgänger- und Radverkehrs ins Dorf aufnehmen – dies sei 
ein verkehrstechnisches Unding in der fahrrad- freundlichen 
Stadt Münster. 
Der geplante Fuß - und Radweg im Neubaugebiet wird nicht 
als Zufahrt für PKW oder Lieferwagen ausgestaltet. Die Zu-
fahrt zu den Bestandsgebäuden verbleibt weiterhin über die 
Lütke Geist. 
Für die geringe Häufigkeit von Fällen, in denen Lieferwagen 
etc. den Fuß-/Radweg blockieren, verbleibt die alternative We-
geroute über die Hohe Geist. 
Die temporären Einschränkungen sind vertretbar, da dies 
heute schon für die Anlieger funktioniert und künftig – über den 
Tag verteilt –  nicht mit einer überstarken Frequentierung zu 
rechnen ist. 
Der Anregung, 
die verkehrliche 
Anbindung des 
Plangebiets 
über die Straße 
Lütke Geist zu 
ändern, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.7

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
III.3 Infoveranstal-
tung 14.12.2017; 
 
 
Privatschreiben 
vom 13.7.2020 
Bei voraussichtlich 500 Wohneinheiten würden r und 1.500 
Fahrradfahrer die neue Anbindung an die Lütke Geist nut-
zen, was zu gefährlichen Situationen führe. 
Die Fahrradfrequenzen verteilen sich je nach Fahrtziel auf die 
Sendener Stiege, die Hohe Geist und die Lütke Geist. Aus ver-
kehrsplanerischer Sicht wird kein neuer Gefahrenpunkt be-
fürchtet, weil die Bestandsstraßen nur einige wenige Häuser 
anbinden und somit vergleichsweise gering frequentiert sind. 
Die den bestehenden Reihen häusern zugeordneten Stell-
plätze liegen nördlich im Garagenhof, so dass nur s elten Ge-
legenheitsverkehr die private Stichstraße über die öffentliche 
Straße ansteuern dürfte. 
Es ist nicht als Gefahrenpotential einzustufen, wenn auf einem 
knapp 40 m langen Abschnitt nur eine Breite von 3 m zur Ver-
fügung steht. 
Der Anregung, 
die verkehrliche 
Anbindung des 
Plangebiets 
über die Straße 
Lütke Geist zu 
ändern, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.7 
III.4 Privatschreiben 
vom 9.7.2020 
Es wird vorgeschlagen, den Privatweg Lütke Geist 12-24 und 
Lütke Geist 11- 19 um etwa einen Meter zu ver breitern, so 
dass die dortigen Haushalte direkt angefahren werden könn-
ten. Kosten dürft en für die dortigen Anwohner jedoch nicht 
entstehen. Ein Parkverbot sei nicht praktikabel, weil dann die 
notwendige Versorgung der Anwohner nicht mehr gesichert 
sei. 
Der Bebauungsplan selber löst keine zwingende Not wendig-
keit aus, dass die beiden in Privateigentum stehenden Stich-
straßen verbreitert werden müssten. Es steht den Anwohnern 
jedoch frei dies auf eigener Fläche zu tun, soweit sie darin eine 
Verbesserung darin sehen. 
Der Anregung, 
die Straße Lütke 
Geist im Bereich 
des Übergangs 
zum Plangebiet 
zu verbreitern, 
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.8 
III.5 Infoveranstal-
tung 14.12.2017 
Es wird angeregt, die Anbindung an die Lütke Geist zu ver-
breitern, mindestens auf die vorhandene Breite der Lütke 
Geist. 
Die östlichen letzten 40 Wegemeter der Lütke Geist sind durch 
die beidseitig angrenzenden Privatgrundstücke faktisch auf 
3 m Breite begrenzt. Eine Aufweitung auf 5 m – wie weiter 
westlich vorhanden – wäre wünschenswert,  lässt sich aber 
nicht ohne einen anteiligen Grunderwerb realisieren.  
Der Anregung, 
die Straße Lütke 
Geist im Bereich 
des Übergangs 
zum Plangebiet 
zu verbreitern, 
wird nicht ge-
folgt.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Beschlussvor-
schlag 1.2.8 
III.6 Privatschreiben 
vom 13.7.2020 
Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen den Anlieger-
grundstücken und dem Neubau ein ca. 3 m Grünstreifen be-
stehe, welcher für Mülltonnen etc. genutzt werde. Zu den 
Reihenhäusern gehörten keine unmittelbaren Stellplätze, so 
dass man entlang der Straße bzw. in einem etwas entfernte-
ren Garagenhof parke. Daher werde Interesse gemeldet, 
diesen 3m -Streifen zu erwerben, um dort einen Parkplatz 
ggfs. mit Stromschnittstelle anlegen zu können. Somit könne 
man auch die Zuwegung für Heizöltransporter etc. erleich-
tern. Man könne dann als Übergang mit L-Steinen nach den 
3 m einen glatten Abschluss zu dem neuen Baugebiet und 
somit eine leicht zu pflegende Übergangsstelle schaffen. 
Der Erwerb durch die Anlieger solle auf ganzer Länge erfol-
gen, ggfs. sprängen einzelne für andere ersatzweise ein. 
An die Reihenhäuser der Lütke Geist grenzt östlich deren Pri-
vatstraße. Der gem. B ebauungsplan daran anschließende 
3 m-Streifen ist allerdings nicht für Stellplätze, Mülltonnen oder 
Stromschnittstelle vorgesehen, sondern dient der Eingrünung, 
der Stützmauer und dem rückwärtigen Dungweg der neuen 
Reihenhäuser. Insofern kann der Anregung mit seinem Er-
werbsinteresse nicht gefolgt werden.  Die Anlieger verfügen 
über 8 -10,5 m tiefe Vorgärten, wo dies ggfs. untergebracht 
werden kann. 
Der Anre gung, 
die geplanten 
Grünstreifen und 
parallelen Stich-
wege für Stell-
platzflächen 
auszuweiten, 
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.9 
IV  verkehrliche Leistungsfähigkeit Sendener Stiege / Linksabbieger aus der Weseler Straße / Berücksichtigung planbedingter Verkehrslärm 
Etliche Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger beziehen sich auf Aspekte der verkehrlichen Anbindung des Baugebietes an die Sendener Stiege.  
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
IV.1 Infoveranstal-
tung 14.12.2017 
Eine Person  gibt zu bedenken, dass die Sendener Stiege 
entweder Veloroute oder Verkehrsstraße, nicht beides sein 
könne. 
Eine Veloroute kann auch auf einer normalen Verkehrsstraße 
verlaufen. Die planerische Ausgestaltung wird im Zuge der 
Planungen zur Veloroute berücksichtigt.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
IV.2 Infoveranstal-
tung 14.12.2017 
 
Eine Person befürchtet, dass durch die im südlichen Bereich 
vorgesehene Kind ertagesstätte deutlich mehr Ver kehr als 
angenommen über die Sendener Stiege abgewickelt werden 
wird. Aus diesem Grund fordert er verkehrs regelnde Maß-
nahmen. 
Die im Vorfeld der Pl anung erstellte Verkehrsuntersu chung 
geht von einer Verteilung aus, die zu 75 % nach Norden zur 
Weseler Straße und zu 25 % nach Süden zur Sendener Stiege 
führt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Sendener Stiege  
von ihrem Straßenstandard und dem Verkehrsaufkommen  
deutlich in der Lage ist, den durch die neue Wohnbebauung 
sowie die Infrastruktureinrichtungen entstehenden Mehr ver-
kehr zu bewältigen. Die Kita ist darin einkalkuliert 
Sollten in der Praxis  – wider Erwarten – deutlich mehr Ver-
kehre die Sendener Stiege nutzen,  können zusätzliche ver-
kehrsregelnde Maßnahmen in Betracht kommen.  
Der Anregung, 
verkehrsre-
gelnde Maßnah-
men 
auf der 
Sendener Stiege 
vorzunehmen, 
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.10 
IV.3 Privatschreiben 
vom 
28.12.2017 
29.2.2020 
9.7.2020 
15.7.2020 
15.7.2020 
17.7.2020 
17.7.2020 
17.7.2020 
17.7.2020 
17.7.2020 
17.7.2020 
17.7.2020 
17.7.2020 
Es wird hinterfragt, wie die Anbindung der Sendener Stiege 
geplant ist, bzw. wie das Tempo 30- und Anlieger-Gebiet vor 
der Gefahr einer – bereits jetzt schon zum Teil vorhandenen 
– Durchgangsschnellstraße geschützt werden soll. 
Anlieger erheben erhebliche Bedenken, weil di e Sendener 
Stiege das erhöhte Verkehrsaufkommen nicht aufnehmen 
könne. Bereits jetzt komme es zu langen Rückstaus wegen 
der Auslastung auf der Weseler Straße durch den Berufsver-
kehr. 
Die Sendener Stiege sei zufahrtsbeschränkt und bereits jetzt 
durch Unberechtigte aus Richtung Senden überlastet, als 
künftige Veloroute reiche sie keinesfalls für den zusätzlichen 
Kfz-Verkehr aus, zumal sich bereits Oberflächenschäden ab-
zeichneten. 
Es entstünden unzumutbare Verkehrsverhältnisse in der 
Sendener Stiege mit erhebl icher Sicherheitsbeeinträchti-
gung, was nicht Ergebnis einer gerechten Abwägung öffent-
licher und privater Belange sein könne. 
Das Neubaugebiet wird künftig von der Weseler Straße aus 
erschlossen und erhält ei nen weiteren Anschluss zur Sende-
ner Stiege.  
Die Planung des Wohnquartiers ist so ausgerichtet, dass der 
überwiegende Teil des Anliegerverkehrs zur Weseler Straße 
ausgerichtet sein wird und dementsprechend deutlich weniger 
zur Sender Stiege. Die Planung geht von einer Verkehrsver-
teilung von ca. 75 % zur Wes eler Straße und ca. 25 % zur 
Sendener Stiege aus. Auch für das neue Wohngebiet wird ge-
nerell Tempo 30 gelten. 
Die Sendener Stiege wird unverän dert beibehalten, das heißt 
stadtauswärts darf man weiterhin nicht von der Weseler 
Straße in die Sendener Stiege einbiegen. Auch die Tempo 30 
Regelung und Ausweisung als Anliegerstraße bleiben gültig. 
Der Anregung, 
die verkehrliche 
Anbindung der 
Sendener Stiege 
zu ändern, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.11

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
IV.4 Privatschreiben 
vom 15.7.2020 
Ein Anwohner weist auf die Führung durch ein ausgewiese-
nes Landschaftsschutzgebiet hin. 
Hinsichtlich der Führung der Sendener Stiege – außerhalb des 
Plangebiets – durch das LSG Schonebeck, Rüschenfeld und 
Alvingheide auf einer Länge von 600 m ist keine Veränderung 
vorgesehen. Das hier vorgesehene Schutzziel „Erhaltung ei-
ner mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen 
Landschaftselementen reich oder vielfältig aus gestatteten 
Landschaft (Erhaltung)“ ist nicht tangiert. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
IV.5 Privatschreiben 
vom 17.6.2020 
Obwohl in Fahrtrichtung Albachten Linksabbiegeverbot be-
stehe, nähmen viele Autofahrer die „Sendener Stiege“ als 
Abkürzung. Dies solle baulich verhindert werden. 
Im Gegenzug solle das Linksabbiegen stadtauswärts für An-
liegerverkehr für das Neubaugebiet ermöglicht werden – 
ebenso wie die Nutzung als Fahrradstraße. 
Die missbräuchliche Nutzung der Sendener Stiege ist eine in-
dividuelle Beobachtung, die allerdings erst durch Zählungen 
der Verkehrspl anung verifiziert werden müssten.  
Falls sich 
dies bestätigt, stünden zunächst Überwachungsm aßnahmen 
durch Ordnungsamt / Polizei an. Soweit hieraus kein Erfolg re-
sultieren würde, wäre über bauliche Maßnahmen nachzuden-
ken.  
Ein Linksabbiegen stadtauswärts in die Sendener Stiege allein 
zugunsten der Anlieger wäre in der Praxis nicht kontrollierbar  
und würde deutlich mehr Verkehr auf die Sendener Stiege – 
statt der prognostizierten 25% aus dem Neubaugebiet – leiten.  
Der Anregung, 
die verkehrliche 
Anbindung der  
Sendener Stiege 
zu ändern, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.11  
IV.6 Privatschreiben 
vom 
9.7.2020 
15.7.2020 
15.7.2020 
15.7.2020 
17.7.2020 
17.7.2020v 
17.7.2020 
Auch die Erhöhung des Verkehrslärms sei vermutlich nicht 
ausreichend berücksichtigt worden. 
Die Auswirkungen der Wohnbauplanung auf die Kfz-Belastung 
an den vorhandenen Straßen wurde im Verkehrs - und im 
Lärmgutachten untersucht. Durch die Wohnbebauung wird zu-
künftig eine Erhöhung der Verkehrsbelastung in der Sendener 
Stiege von 1100 auf 1500 Kfz/Tag erwartet. Das entspricht ei-
ner Zunahme beim Verkehrslärm auf der Sendener Stiege von 
ca. 49 dB(A) auf 50 dB(A) am Tag in 25 m Abstand zur Stra-
ßenachse. Da der Lärmpegel im Bereich der Sendener Stiege 
stark durch die Lärmvorbelastung der BAB 1, BAB 43 und die 
Bahnlinie dominiert werden, ist diese geringfügige Pegelerhö-
Den Bedenken, 
die Belast ung 
durch Verkehrs-
lärm sei nicht be-
rücksichtigt, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.12

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
hung akustisch kaum wahrnehmbar. Gesunde Wohnverhält-
nisse entlang der Wohnbebauung an der Sendener Stiege 
bleiben auch nach Realisierung der Planung gewahrt. 
IV.7 Privatschreiben 
vom 13.7.2020 
Die Anlieger hätten kein Interesse daran, dass die schmale 
und wenig ausgebaute Sendener Stiege die zusätzliche Ver-
kehrsbelastung bewältigen müsse und wurden auch nicht 
gefragt. 
Die Sendener Stiege ist als Gemeindestraße für den öffentli-
chen Verkehr gewidmet und somit für eine derartige Nutzung 
vorgesehen. Der Ausbauzustand lässt dies auch zu. 
Die Absicht, dass das Neubaugebiet nicht nur eine Anbindung 
an die Weseler Straße, sondern auch an die Sendener Stiege 
erhalten soll, ist bereits frühzeitig kommuniziert worden.  Sie 
war Bestandteil der Wettbewerbsaufgabe deren Zielsetzun-
gen in einer öffentlichen Bürgerinformation Ende 2016 erläu-
tert wurden. 
Der Anregung, 
die verkehrliche 
Anbindung der 
Sendener Stiege 
zu ändern, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.11 
IV.8 Privatschreiben 
vom 13.7.2020 
Für eine Zuwegung aus Richtung Münster sei die Sende ner 
Stiege wegen des  Linksabbiegeverbots von der Weseler 
Straße aus ohnehin nicht geeignet. 
Eine Zufahrt auf die Sendener Stiege von der Innenstadt kom-
mend ist wegen des Linksabbiegeverbotes nicht Inhalt des 
Verkehrskonzepts gewesen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
IV.9 Infoveranstal-
tung 14.12.2017; 
 
 
Privatschreiben 
vom 
28.12.2017 
13.7.2020 
17.7.2020 
Da die Zufahrt zum gesamten Baugebiet Albachten-Ost über 
eine Kreuzung – nicht einen Kreisel – geführt werde, kämen 
auf die südliche Abfahrt über die Sendener Stiege mit Sicher-
heit große Verkehrsbelastungen zu. 
Eine Person fordert daher, aufgrund der guten Erfahrung an 
der Westseite Albachtens die Anbindung an die Weseler 
Straße mit einem Kreisverkehr auszubauen. 
Die Weseler Straße liegt in der Baulast von Straßen.NRW. Als 
Voraussetzung für die Errichtung von Kreisverkehren muss 
eine zumindest im Grundsatz gleichartige Verkehrsbelastung 
an allen Kreisverkehrarmen vorliegen (in der Nebenrichtung 
mindestens 15 % der Hauptrichtung), was hier nicht der Fall 
ist. 
Der an der Weseler Straße geplante Knotenpunkt hat genü-
gend Leistungsfähigkeit, dass hier keine Verdrängungseffekte 
auf andere Fahrtbeziehungen zu erwarten sind. 
Zudem berücksichtigt eine signalgesteuerte Lösung stärker 
den Schutz der nicht-motorisierten Verkehrsteilnehmer, zumal 
eine Bushaltestelle benachbart ist. 
Der Anregung, 
die verkehrliche 
Anbindung über 
einen Kreisver-
kehr zu regeln, 
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.13

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 59 
V  Anbindung von Kleingartenanlage und Festplatz 
Der Bebauungsplanentwurf sah im Nordosten des Plangebietes eine Kleingarten-
anlage sowie einen Festplatz vor. Sie sollten durch eine gemeinsame Einfahrt von 
der Weseler Straße aus angebunden werden, die im Bereich der heutigen Hofzu-
fahrt orientiert ist:  
Etwa 15 m östlich der heutigen Hofzufahrt würde eine neue, gemeinsame Kfz -
Zufahrt angelegt werden. Von ihr aus zweigt dann die Kfz-Hofzufahrt auf die bis-
herige, alleeartige Führung nach Westen ab. Naturgemäß würde die Stadt Müns-
ter als Eigentümer dieser vorgelagerten Fläche dem Hofeigentümer Wegerechte 
zu seiner Hofzufahrt grundbuchlich eintragen lassen. 
Besucher von Kleingärten und Festplatz führen nach Osten zu den dortigen Stell-
plätzen.  
Für Fußgänger-/Radfahrer bliebe die bisherige Hofzufahrt von der Weseler Straße 
unverändert. 
Zudem hätte eine Verlängerung des Wegs aus dem Neubaugebiet eine ge-
schützte separate Zugänglichkeit für nicht-motorisierte Besucher ermöglichen sol-
len, die allerdings die Hofzufahrt gequert hätte. 
Die Gespräche mit dem Eigentümer der Hofstelle und s eine Stellungnahmen zu 
der Planung zeigen, dass eine gemeinsame Zufahrt zur Hofstelle und zum Fest-
platz /Kleingärten in der Form nicht umsetzbar sind. 
Insofern ist dieser östliche Abschnitt aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes auszunehmen.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 59 
B  Beteiligung aus der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange 
1.  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Anmerkungen aus der Informationsveranstaltung am 14.12.2017 sowie vorausgehend / nachfolgend eingegangene Stellungnahmen; 
Zahlreiche Anregungen bezogen sich auf gleichartige Themen, die in gebündelten Blöcken im Abschnitt A zusammengefasst sind und daher nicht 
erneut im Einzelnen unter B aufgeführt werden. 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
1.1.1 Informationsver-
anstaltung 
am14.12.2017 
Es wird eine Verbreiterung der Anbindung an den Festplatz  
gefordert, um eine Anfahrt mit LKW zu ermöglichen 
Die Anbindung ist im vorliegenden Entwurf für das größtmög-
liche Fahrzeug (Sattelschlepper) ausgestaltet. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
1.1.2  Es wird eine Busbucht auf der Weseler Straße auch in östli-
che Fahrtrichtung gefordert. 
Der verkehrliche Entwurf sieht auch in östliche Fahrtrichtung 
eine Busbucht vor. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
1.1.3  Es wird berichtet, dass der Sportverein Concordia Albachten 
bereits aktuell nicht über ausreichend Sport -Außenflächen 
und Hallen-Kapazitäten verfüge. Durch die Planung verliere 
der Sportverein Flächen, zudem  wird eine Entwicklung von 
Sportflächen im Umfeld der bestehenden verhindert. U.a. 
auch aufgrund des Bevölkerungszuwachses durch das Neu-
baugebiet werden in Zukunft mehr Sportflächen, ins beson-
dere ein drittes Großspielfeld, benötigt. 
Durch die neue Straßenanbindung zur Weseler Straße gehen 
ca. 2.300 m² Sportfläche im Osten verloren, im Gegenzug 
sieht der BPlan nun südlich der Sporthalle zwei Felder mit 
ca. 2.800 m² Gesamtfläche vor.  
Zudem ist mit der Umwandlung des östlichen Ascheplatzes in 
einen Kunstrasenplatz im Jahr 2019 eine Kontinuisierung des 
Spielbetriebs möglich, die die Schlechtwetter-Ausfälle vermei-
det und eine deutliche Ausweitung der Nutzungszeiten ermög-
licht hat. 
Ein drittes Großspielfeld würde erhebliche Verluste an Wohn-
bauflächen und damit ei ne deutliche Reduzierung der erziel-
baren Wohneinheiten bedeuten. 
Der Anregung, 
weitere Sportflä-
chen vorzuse-
hen, 
wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.14 
1.1.4  Es wurde angeregt  zu prüfen, ob ein drittes Großspielfeld 
durch eine Verlagerung der Grundschule möglich gemacht 
werden könne. 
Die Schaffung zusätzlicher Sportflächen ist nicht Ziel des Be-
bauungsplans. Der vorgesehene Grundschulstandort liegt 
günstig an der Nahtstelle von Alt- und Neubebauung. 
Der Anregung, 
den geplanten 
Standort der 
Grundschule zu

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
verlegen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.15 
1.1.5  Eine Person regt eine Verlagerung der Hauptzufahrt zuguns-
ten eines neuen Großspielfeldes an. 
 
Bei der im Entwurf gewählten Hauptzufahrt von der Weseler 
Straße wird die geringstmögliche Wald -Inanspruchnahme 
ausgelöst, eine Verlagerung würde zu mehr Waldverlust füh-
ren. Die Schaffung zusätzlicher Sportflächen ist nicht Ziel des 
Bebauungsplans. 
Der Anregung, 
die Zufahrt von 
der Weseler 
Straße zu verle-
gen, 
wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.16 
1.2.1 Private Stellung-
nahme vom 
30.4.2017 
 
Die Anlieger seien vom Ergebnis des Städtebaulichen Wett-
bewerbs enttäuscht und empört. Zur vorhandenen Altbebau-
ung entstünden massive Geschosswohnungsbauten. 
 
Im Übergangsbereich zur Bestandsbebauung sind  überwie-
gend Einfamilienhaus-Typen (Reihenhäuser) vorgesehen, die 
zudem z.T. in ihrer Höhenentwicklung zur Bestandsbebauung 
abgetreppt wurden. 
Die frühzeitigen Anregungen haben bereits zu einer Überar-
beitung des Wettbewerbsentwurfes geführt. Statt einer Bebau-
ung mit III Vollgeschossen wird abgetreppte II -III geschossi-
gen Bebauung geplant. Der Abstand  zur Bestandsbebauung 
wurde von…m auf… erhöht.  
Diese Dimensionen werden in Nachbarschaft zur Bestandsbe-
bauung für städtebaulich vertretbar gehalten – insbesondere 
in Abwägung mit dem anstehenden Wohnraumbedarf. 
Der Anregung, 
die bauliche 
Dichte im Über-
gangsbereich 
zum Bestand zu 
reduzieren, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.17 
1.2.2  Die Verzahnung der neuen Bebauung mit dem vorhandenen 
Freiraum werde den bisherigen Anwohnern verwehrt. 
An der bisherigen Ackerkante ermöglicht künftig eine Fuß -/ 
Radverknüpfung den Zugang zum zentralen Anger / Grünzug. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
1.3.1 Private Stellung-
nahme vom 
28.12.2017 
Der BPlan solle auch eine Bushal tebucht Richtung Innen-
stadt vorsehen. 
Der verkehrliche Entwurf sieht auch in östliche F ahrtrichtung 
eine Busbucht vor. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
1.3.2  Der Festplatz sei zu abgelegen angeordnet. Ein sinnvoller näher gelegener Standort ist bislang nicht zu fin-
den gewesen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
1.3.3  Zwischen den beiden Sporthallen fehle eine Fahrverbindung, 
auch als Überlauf für die beiden Stellplatznutzungen.  
Der Bebauungsplan soll für die funktionalen Anordnungen auf 
dem Schulgrundstück weite Optionen offenhalten. Die Vor-
gabe einer konkreten Zufahrt wäre hierzu nicht dienlich. 
Der Anregung, 
eine verkehrli-
che Anbindung 
zwischen der be-
stehenden und 
geplanten Sport-
halle festzuset-
zen, 
wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.18 
1.3.4  Im Vorentwurf fehlten öffentliche Stellflächen. Im BPlan-Entwurf sind entlang des Straßenraums  die Besu-
cherstellplätze dargestellt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
1.3.5  Durch Verschwenkung des westlichen Möselerhooks ließe 
sich eine gemeinsame Kreuzung mit der Kleingartenzufahrt 
erreichen. 
Die Verschwenkung des westlichen Möselerhooks (gemeint ist 
vermutlich der Meerhook) würde einen zu großen Eingriff in 
das Verkehrssystem bedeuten. 
Der Anregung, 
die Anlegung ei-
ner gemeinsa-
me
n Kreuzung 
aus der verleg-
ten Straße Meer-
hook und der 
Kleingartenzu-
fahrt, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.19

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
1.3.6  Für die Einmündung der Welsingheide müssten Links - und 
Rechtsabbieger vorgesehen werden. 
Die Einmündung der Welsingheide liegt außerhalb des Plan-
gebiets und ist nicht Inhalt des vorliegenden Bebauungsplan-
verfahrens. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
1.3.7  Für die Einmündungen des östlichen Möselerhooks und der 
Sendener Stiege solle als gemeinsam e Kreuzung, ggfs. 
auch als Kreisverkehr ausgebildet werden. 
Die Verkehrsregelungen des östlichen Möselerhooks und der 
Sendener Stiege im Einfahrtsbereich zur Weseler Straße lie-
gen außerhalb des Plangebiets und sind nicht Inhalt des vor-
liegenden Bebauungsplanverfahrens. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 59 
2.  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 17.1.2018 bis einschließlich 16.2.2018 
 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
2.1 Amt 66  
– Tiefbau 
Vom Tiefbauamt werden zum Vorentwurfsstadium zahlrei-
che Details insbesondere hinsichtlich 
- verkehrsplanerischer Aspekte 
- verkehrlicher Erschließungspunkte 
- Regen- und Schmutzwasserbeseitigung 
- Überflutungsschutz 
als Aufgabenstellung der weiteren Bearbeitung aufgelistet. 
Die benannten Aspekte wurden nachfolgend gemeinsam 
durch  
- verkehrstechnische Nachjustierung, 
- ein umfangreiches Entwässerungs- und Freiraumkonzept 
(Büro Dreiseitl),  
- entwässerungstechnische Infrastruktur  
aufgegriffen und überarbeitet. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.2.1 Amt 67  
– Grünflächen 
Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) weist auf den Land-
schaftsplan „Roxeler Riedel“ mit seinen Entwicklungszielen 
hin, der gem. § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW bei 
Inkrafttreten des entsprechenden BPlanes außer Kraft tritt, 
soweit der Träger der Landschaftsplanung nicht widerspro-
chen hat. Die UNB bittet um Aufnahme entsprechender 
Passagen in die BPlan-Begründung. 
In der Begründung sind die Erläuterungen aufgegriffen wor-
den. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.2.2  Die UNB weist auf den Schutz eines Abschnitts der Hofzu-
fahrt als Allee hin und lehnt die seinerzeit im BPlan- Vorent-
wurf noch vorgesehene Erschl ießung des Festplatzes hier-
über als schädigend ab. Stattdessen schlägt sie eine ander-
weitige Anordnung von Kleingarten und Festplatz vor. 
Für die Kleingärten und den Festplatz sind die Anordnung und 
Erschließung des Vorentwurfes in Zusammenarbeit mit der 
UNB überarbeitet worden und neuartig in den BPlan- Entwurf 
eingeflossen.  
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst-
lich der Hofzufahrt vorgesehenen Planungen momentan nicht 
möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.2.3  Die durch die Überpla nung zulässig werdenden Eingriffe in 
die Biotop- und Gehölzstrukturen von Natur und Landschaft 
sind auszugleichen. Eingriffe in den Waldbestand sind durch 
Ersatzaufforstungen zu kompensieren. 
Zur Kompensation der Eingriffe in Natur, Landschaft und Forst 
hat die UNB entsprechende Angaben erstellt: 
Das verbleibende Defizit kann auf einer städtischen Ackerflä-
che im Bereich Huronensee und Haus Rüschhaus vollständig 
kompensiert werden.  
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
2.3 Bezirksregie-
rung Münster 
(Wasserwirt-
schaft) 
Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass die Mischwas-
serbehandlungsanlange (RÜB Steinbrede) Defizite auf-
weise, die vor dem Anschluss weiterer Baugebiete behoben 
werden müssen. 
Schmutzwasser wird direkt in die Schmutzwasserdruckrohrlei-
tung zur Haupt kläranlage Coerde eingespeist. Die geplante 
Regenwasserableitung des Planungsgebietes wird keine An-
bindung an das Mischwasser
netz Albachten haben. Die 
Mischwasserbehandlung Albachten wird derzeit überplant. Es 
ist geplant, das Regenklärbecken durch einen Rete ntionsbo-
denfilter zu ersetzen. 
Die Anregung der Bezirksregierung wird – unabhängig von der 
Bebauungsplanung – befolgt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.4 LWL  
Denkmalpflege/ 
Archäologie 
sowie 
Städt. Denkmal-
behörde, 
Schreiben vom 
22.1.2018 
Seitens der Denkm alpfleger wird darauf hingewiesen, dass 
in direkter und näherer Nachbarschaft Hinweise auf  mögli-
che mittelalterliche Siedlungsbefunde sowie auf eine beson-
dere Fossilführung vorliegen. So sei bspw. damit zu rechnen, 
dass auch im Planungsgebiet bislang unbek annte paläonto-
logische Bodendenkmäler in Form von Fossilien (verstei-
nerte Überreste von Pflanzen und Tieren) aus dem mittleren 
Pleistozän (Saale-Kaltzeit) angetroffen werden könnten. 
Ein entsprechender Hinweis auf die Verhaltensregeln ist in der 
Legende zur Planzeichnung enthalten. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.5.1 Landwirtschafts-
kammer 
Die Landwirtschaftskammer weist auf eine erhebliche Beein-
trächtigung landwirtschaftlicher Belange durch den Verlust 
von Ackerflächen bei günstigen landwirtschaftlichen Boden-
verhältnissen hin. 
Das Neubaugebiet ist im Regionalplan als Allgemeiner Sied-
lungsbereich dargestellt. Eine Inanspruchnahme von ortsna-
hen Ackerflächen lässt sich bei dem Ziel von Wohnraumbe-
reitstellung nicht vermeiden. Die bauliche Verdichtung durch 
die vorgesehenen Mehrfamilienhäuser mindert jedoch bereits 
den Flächenverbrauch. 
Der Anregung, 
weniger land-
wirtschaftliche 
Nutzflächen zu 
überplanen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.20 
2.5.2  Auf das Plangebiet wirkten Gerüche dreier weiterer landwirt-
schaftliche Betriebe ein. Die östliche Grenze des Plangebiets 
solle zurückgenommen werden, so dass nicht mehr als 15 % 
Jahresgeruchsstunden erreicht werden. 
 
Das Geruchsgutachten führt aus, dass sich drei von der LWK 
benannte Höfe mit ihrem erfassten Tierbestand aufgrund ihrer 
Entfernung geruchlich nicht relevant auf das Plangebiet aus-
wirken. In den wenigen Bereichen, in denen Gerüche gering-
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
fügig häufiger als in 15  % der Jahresstunden Gerüche wahr-
genommen werden können, sieht der BPlan-Entwurf mit Klein-
gärten und Festplatz Nutzungen vor, die nur für kurze Zeit an-
stehen. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst-
lich der Hofzufahrt vorgesehenen Planungen momentan nicht 
möglich. 
2.5.3  Ausgleichs- und Ersatzmaßn ahmen dürften nicht weitere 
landwirtschaftliche Flächen in Anspruch nehmen. 
Der im Plangebiet vorgesehene Grünzug dient sowohl der Ent-
wässerung als auch dem Ausgleich. Dieser mindert somit den 
externen Kompensationsbedarf. Die externen Kompensati-
onsmaßnahmen sind benachbart zu den Rieselfeldern vorge-
sehen, wo sich im großräumigen Zusammenhang ein sinnvol-
ler Gesamtkontext ergibt.  
Der Anregung, 
keine landwirt-
schaftlichen Flä-
chen für Aus-
gleichsmaßnah-
men zu verwen-
den, 
wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.21 
2.5.4  Das Regenrückhaltebecken solle von der Hofstelle Biller-
mann abgerückt werden, um Störungen zu vermeiden. 
Das RRB ist in der überarbeiteten Fassung abgerückt, die An-
regung bereits berücksichtigt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.6.1 Landesbetrieb 
Straßen NRW, 
Regionalnie-
derlassung 
Münsterland| 
Stellungnahme 
vom 26.1.2018 
Es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die 
nachfolgenden Punkte bei der weiteren Bauleitplanung be-
rücksichtigt würden: 
Für die geplanten Netzverknüpfungen sei ein detaillierter 
Entwurf aufzustellen und d ie Leistungsfähigkeit nach zuwei-
sen. Die Erkenntnisse aus dem Sicherheitsaudit seien bei 
der weiteren Verkehrsplanung zu berücksichtigen. 
 
Der verkehrstechnische Entwurf (als grundsätzliche Konstruk-
tion des Straßenbaukörpers, seiner Fahrbahnen, Geh-  und 
Radwege) wurde und wird in enger Abstimmung mit dem Lan-
desbetrieb entwickelt. Geringfügige Detailüberarbeitungen 
stehen noch an, haben aber keine Auswirkungen auf die im 
BPlan festgesetzten Verkehrsflächen-Abmessungen. 
Der Anregung wird bei der konkretisierenden Straßenplanung 
gefolgt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.6.2  Gemäß BPlan-Begründung sollen über eine Anbindung an 
die Sendener Stiege im Süden des Plangebietes ca. ¼ der 
Verkehre abgewickelt werden. 
Ein Einbiegen von Kfz – aus der Innenstadt kommend – von 
der Weseler Straße in die Sendener Stiege ist nicht vorgese-
hen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Diese Verkehrsströme flössen im weiteren Verlauf über die 
Weseler Straße ab. Derzeit sei an dieser Einmündung ein 
Einbiegen von der Weseler Straße in  die Sendener Stiege 
untersagt. Sofern über diese Anbindung zukünftig zusätzlich 
Linksabbiegeverkehre abgewickelt werden soll ten, müsste 
aus Gründen der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs 
eine Linksabbiegespur im Bereich der Landesstraße ange-
ordnet werden. 
2.6.3  Standort und Gestaltung der Bushaltestellen sowie Anbin-
dung / Anpassung von Geh-  und Radwegen seien mit dem 
Landesbetrieb abzustimmen. 
Hierzu hat eine kontinuierliche Abstimmung  stattgefunden. Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.6.4  Vor dem Hintergrund der im Lärmgutachten aufgezeigten 
Lärmbetroffenheit werde darauf hingewiesen, dass eventu-
elle Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz ge-
genüber dem Straßenbaulastträger der Landesstraße nicht 
geltend gemacht werden können, da das neue Baugebiet in 
Kenntnis der Landestraße entwickelt werde. Spätere lärm-
senkende Maßnahmen in Rahmen einer Lärmaktionspla-
nung zu Lasten der Funktionsfähigkeit der Landesstraße 
würden vorsorglich ausgeschlossen. 
Die Stellungnahme zeigt die geltende Rechtsposition auf. Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.6.5  Zur Regelung der rechtlichen und technischen Einzelheiten 
der Baumaßnahmen müsse rechtzeitig vor Abschluss der 
Bauleitplanung eine Vereinbarung zwischen der Stadt Müns-
ter und Straßen.NRW auf der Grundlage einer Ausführungs-
planung abgeschlossen werden. 
Die Stadt wird an den Landesbetrieb herantreten, um eine ent-
sprechende Vereinbarung zu treffen. Die Ausführungsplanung 
(als hochdetaillierte Konstruktion aller bautechnischen Einzel-
heiten) wird voraussichtlich Mitte 2021 vorliegen. Der Anre-
gung wird bei der konkretisierenden Straßenplanung gefolgt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.6.6  Bei der Baumaßnahme handele es sich um eine einseitige 
Veranlassung aufgrund des Änderungsverlangens der Stadt 
Münster zur ordnungsgemäßen Erschließung des Plange-
bietes „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe 
Geist“. Die für die Baumaßnahmen anfallenden Kosten seien 
Die Stellungnahme zeigt die geltende Rechtsposition auf. Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
nach dem Veranlasserprinzip von der Stadt Münster zu tra-
gen. 
2.7 Stadtwerke 
Münster  
(Verkehr) 
MünsterNetz regt an, eine Fläche von etwa 370 m² für eine 
Erzeugungsanlage Fernwärme vorzuhalten (Abmessungen 
ca. 25x15 m). 
Eine entsprechende Fläche sieht der Bebau ungsplanentwurf 
vor. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.8 Telekom Die Telekom hat keine Einwände, regt jedoch an, für tlw. 
nicht als öffentliche Verkehrsflächen gewidmete Trassen zu 
veranlassen, dass in den Grundbüchern eine beschränkt  
persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom eingetra-
gen werden solle. 
Grundbuchliche Eintragungen sind erst in den nachfolgenden 
Stadien der Realisierung sinnvoll. 
Der Anregung kann nicht im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens gefolgt werden. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.9.1 Amprion GmbH, 
Schreiben vom 
1.3.2018 
Der BPlan Geltungsbereich befinde sich  geringfügig im 
Schutzstreifenbereich der Amprion-Höchstspannungsfreilei-
tung. Daher werde gebeten, die Leitung ei nschließlich des 
Schutzstreifens in den Bebauungsplanentwurf  zu überneh-
men. 
Die Planzeichnung hat den Schutzstreifen entsprechend wie-
dergegeben. 
 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.9.2  Die geplanten Kleingärten und der Festplatz lägen  (im sei-
nerzeitigen BPlan-Vorentwurf der frühzeitigen Beteiligung) 
geringfügig im Schut zstreifen der Höchstspannungsfreilei-
tung.  
Kleingärten und Festplatz sind gegenüber dem BPlan-Vorent-
wurf nun anderweitig platziert, so dass der Schutzstreifen nicht 
mehr tangiert ist. 
 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
2.9.3  Im Bebauungsplan solle darauf hin gewiesen werden, dass 
Gebäude im Schutzstreifenbereich nicht zulässig sind und 
sämtliche andere Maßnahmen, wie z. B. Geländeniveauver-
änderungen oder Anpflanzungen, der Zustimmung der 
Amprion GmbH bedürften. Die Wuchshöhe dürfe 10m nicht 
überschreiten, die Leitung und die Maststandorte müssen je-
derzeit zugänglich bleiben,  insbesondere ist eine Zufahrt 
auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. 
In der Planzeichnung ist bereits ein entsprechender Hinweis 
auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkun-
gen erfolgt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 59 
3. Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 2.6.2020 bis einschließlich 17.7.2020 sowie vorausgehend / nachfolgend eingegangene Stellungnahmen. 
Zahlreiche Anregungen bezogen sich auf gleichartige Themen, die in gebündelten Blöcken im Abschnitt A zusammengefasst sind und daher nic ht 
erneut im Einzelnen unter B aufgeführt werden. 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
3.1 Private Stellung-
nahme vom  
29.2.2020 
Eine Trennwand für den Zugverkehr sei entbehrlich – meh-
rere Häuserreihen stünden deutlich näher an der Bahnstre-
cke. 
Die Planung für das Wohngebiet Albachten Ost sieht keinerlei 
Lärmschutzwände entlang der Bahnstrecke vor. Die Bahnstre-
cke ist räumlich so weit entfernt von dem Neubaugebiet, dass 
eine Lärmschutzwand keine Wirkung mehr hätte – oder unver-
tretbar hoch sein müsste. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.2 Private Stellung-
nahme vom  
8.5.2020 
Es wird angeregt , das Feuerwehrgeräte haus nicht an der 
Dülmener Straße, sondern im Neubaugebiet Albachten- Ost 
zu errichten. 
Der Rat der Stadt Münster hat am 24.6.2020 den Errichtungs-
beschluss zum Neubau des Feuerwehrhauses für den Lösch-
zug Albachten am Standort nördlich Dülmener Straße getrof-
fen. Die Verwaltung klärt aktuell die liegenschaftlichen und pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen der Realisierbarkeit. Inso-
fern ist die Standortausweisung im BPlan Nr. 572 lediglich als 
optionale Ersatzlösung berücksichtigt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.3 Private Stellung-
nahme vom  
2.6.2020 
Der Kindergarten sei in einer ursprünglich für Einfamilien-
häuser geplanten Fläche platziert worden – angrenzend an 
dortige Villen. Die Kinder müssten nun bis an den Ortsrand 
laufen. 
Der BPlan -Entwurf verteilt drei Sta ndorte für Kindergärten 
über das Neubaugebiet: im Quartierszentrum sowie am nord-
östlichen wie am südöstlichen Quartiersrand. Somit ergeben 
sich verschiedene Einzugsradien – die zu bewältigenden Ent-
fernungen sind in zahlreichen Wohnquartieren deutlich länger. 
Der Anregung, 
die Standorte 
der Kindergärten 
aufgrund der Er-
reichbarkeit zu 
verlegen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.22 
3.4.1 Kanzlei HLW 
vom 18.6.2020 
Die Kanzlei vertritt drei Eigentümer eines 3.731  m² großen 
Grundstücks, das mit einem Wo hnhaus bebaut ist und des-
sen Restfläche mit einem übergroßen Hausgarten in den 
Die benannten Flächen liegen im Geruchs -Einwirkungsbe-
reich der östlich gelegenen Hofstelle. Sie überschreiten im 
überwiegenden Teil die Jahreshäufigkeit von 15  %, welche 
Der Anregung, 
vorgesehene

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Geltungsbereich des BPlan -Entwurfs hineinragt. Dieser 
setze diese Fläche als Hausgarten fest. Die Kanzlei regt an, 
den BPlan zu ändern und zur sparsamen Verwendung von 
Baugrund und der Innenverdichtung statt der 2.121 m² Haus-
garten zwei Baugrundstücke als Lückenschluss auszuwei-
sen, die über das vorderliegende Grundstück des Mandan-
ten erschlossen werden könne. Alternativ könne dies auch 
über die östlich vorgesehene neue Straße geschehen. 
gem. Geruchsimmissionsrichtlinie in Übergangsbereichen 
noch akzeptabel wären. Insofern wird – auch zur angemesse-
nen Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit –  von 
einer zusätzlichen Wohnbaumöglichkeit abgesehen. 
 
private Grünflä-
chen in Wohn-
bauflächen um-
zuwandeln, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvor-
schlag 1.2.23 
3.4.2  Die Mandanten wehren sich zudem entschieden gegen die 
Anlage von rund 40 Pkw-Stellplätzen an der Nordseite ihres 
Grundstücks, die in derartiger Massierung Lärmimmissionen 
einen bislang ruhigen Gartenbereich brächten. Stattdessen 
sollten sie parallel zur neu zu errichtenden Straße nördlich 
vorgesehen werden. 
Die in der Planzeichnung dargestellte Stellplatzanordnung ist 
nicht verbindlich festgesetzt, sondern als Vorschlag zu verste-
hen. Erst im Baugenehmigungsverfahren ist bei Vorliegen des 
konkreten Bauvorhabens zu klären, ob von der dann gewähl-
ten Stellplatzanordnung unangemessene Lärmemissionen 
ausgehen. 
Der Anregung, 
die Darstellung 
vorgeschlagener 
Stellplätze zu 
ändern, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvor-
schlag 1.2.24 
3.4.3  Schließlich wird angeregt, im östlichen Bereich des BPlanes 
Schallschutzmaßnahmen bspw. als Wand oder Wall vorzu-
sehen, um die erheblichen Lärmemissionen der BAB 1 vom 
Neubaugebiet und der Bestandsbebauung fernzuhalten. 
Aufgrund der großen Entfernung zum Neubaugebiet würden 
Lärmschutzwände oder - wälle keinen effektiven Lärmschutz 
zu den Autobahnen bewirken. Derartige Maßnahmen sind so 
nah wie möglich der Lärmquelle zuzuordnen, um spürbare 
Verbesserung zu erzielen. 
Der Anregung, 
Lärmschutzanla-
gen zur Auto-
bahn 1 (A1) zu  
errichten, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.25 
3.5 Private Stellung-
nahme vom  
30.6.2020 
Es wird angeregt, die bislang ausgeschlossenen Holzfassa-
den wieder in den Zulässigkeitskatalog aufzunehmen, da 
Holz als CO2-Speicher einen positiven Effekt auf das Mikro-
klima habe. 
Mit dem Neubaugebiet ist auch die Umsetzung einer gestalte-
rischen Zielsetzung beabsichtigt . Die allgemeine Zulässigkeit 
von Holzfassaden würden dem im Wettbewerbsergebnis ver-
ankerten Erscheinungsbild widersprechen – der mikroklimati-
sche Effekt unterliegt somit in der Abwägung dem stadtgestal-
terischen Ziel. 
Der Anregung, 
Holzfassaden 
zuzulassen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.26

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
3.6 Private Stellung-
nahme vom  
9.7.2020 
Der Anlieger weist darauf hin, dass die östlich seines Grund-
stücks festgesetzte Stützwand der Geländemodellierung den 
Wohnraum im Souterrain seines angrenzenden Gebäudes 
(Längsseite) beeinträchtigen werde. Somit verbliebe zwi-
schen Haus und Grundstücksgrenze nur ein schmaler Gar-
tenstreifen, man würde aus allen Fenstern Richtung Osten 
direkt auf eine 1 m hohe Betonwand blicken. Auch wenn die 
zusätzliche Grundstückseinfriedung lt. BPlan nur blickdurch-
lässig zulässig errichtet werden dürfe, werde man somit auf 
eine bis zu drei Meter hohe Barriere schauen. Der bis herige 
freie Ausblick auf ein Feld werde durch Gefängnischarakter 
abgelöst. Das wohngenutzte Souterrain werde merklich 
dunkler werden, somit sei die erdrückende / bedrückende 
Mauer ein massiver negativer Eingriff in die Wohn-  und Le-
benssituation.  
Es wird auf die nördlich gelegenen deutlich kleineren Rei-
henhausgrundstücke verwiesen. Sie seien von der geplan-
ten Stützwand weniger betroffen, würden hingegen durch ein 
3 m-Abrücken der Stützwand stärker berücksichtigt. Daher 
solle der BPlan- Entwurf entsprechend angepasst und auch 
der südlich angrenzende Bereich gleichartig geschützt wer-
den. 
Das Bestandsgebäude ist so auf dem Grundstück platziert, 
dass es Richtung Osten (Neubaugebiet) mindestens 3  m Ab-
stand hält und die Gartenbereiche Richtung Westen / Süden 
orientiert sind. Nach Osten schließen großkronige Bäume das 
Grundstück ab. Östlich ist für das Neubaugebiet die 1 m hohe 
Stützmauer festgesetzt, auf der begrünte Einfriedungen von 
max. 1 m platziert werden können – nicht müssen. Somit ist 
die optisch wirksame Nachbargrenze maximal 2 m hoch. Dies 
ist nicht als einschränkender einzustufen als bis zu 3 m hohe 
grenzständige Garagen, wie sie in zahlreichen Wohnquartie-
ren üblich sind. 
Bestands- und Neubebauung (Reihen- /Doppelhäuser) halten 
ohnedies einen Abstand von ca. 19 m,  
Auf Höhe der Reihenhausgrundstücke sind die Stützmauern 
abgerückt und eingegrünt geplant, da sie vom F/R -Weg aus 
öffentlich einsehbar sind. Dies ist bei dem südlicher gelegenen 
freistehenden Einfamilienhausgrundstück nicht der Fall. 
Der Anregung,  
die direkt an der 
westlichen Plan-
gebietsgrenze 
vorgesehene 
Stützwand in 
das Plangebiet 
hinein zu ver-
schieben, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.27 
3.7 Private Stellung-
nahme vom  
9.7.2020 
Es solle von der Planung insgesamt Abstand genommen  
oder zumindest eine geeignete Erschließung vorgesehen 
werden. 
Mit einem generellen Verzicht auf das Neubaugebiet könnte 
die Stadt nicht der Aufgabe gerecht werden, im Stadtgebiet 
und den jeweiligen Stadtteilen ausreichend neuen Wohnraum 
zur Verfügung zu stellen. 
Eine anderweitige Erschließung – bspw. ausschließlich an die 
Weseler Straße entspräche nicht der verkehrlich sinnvollen 
Praxis, Anbindungen an mehreren hierzu ausreichend leis-
tungsfähigen Verkehrssystemen vorzusehen. 
Der Anregung, 
von der Planung 
abzusehen, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvor-
schlag 1.2.2 
Der Anregung, 
die verkehrliche

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Erschließung 
des Plangebiets 
zu ändern,  wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvor-
schlag 1.2.28 
3.8 Private Stellung-
nahme vom  
14.7.2020 
Der Anlieger vom Kreuzungsbereich Hohe Geist /  Lütke 
Geist mache sich große Sorgen um die zu erwartende Ver-
kehrszunahme im Bestandswohngebiet. Er befürchte einen 
regen Parktourismus im Baubestand mit Zunahme von 
Durchgangsverkehren und Verkehrsgefährdungen vor Kin-
dergarten, Grundschule, Musikschule, H dB. Daher müsse 
der Verkehr auf die direkten Anwohner des Bestandsgebie-
tes beschränkt werden. 
Kfz-Zufahrten zum Neubaugebiet sind von Norden über die 
Weseler Straße, von Süden über die Sendener Stiege und von 
Westen über die Hohe Geist vorgesehen. Über die Verlänge-
rung der Lütke Geist gelangt man lediglich zu Fuß / per Rad in 
das Gebiet. 
Insofern führt der BPlan keine Kfz-Verkehre in die Lütke Geist. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.9 Private Stellung-
nahme vom  
15.7.2020 
Der Anwohner wendet sich – u.a. mit ü bersandten Fotos – 
dagegen, dass an sein Grundstück angrenzende Grünflä-
chen nicht berücksichtigt worden seien, auf der fünf große 
und sieben mittelgroße Bäume zzgl. Sträuchern und Hecken 
stünden. Bei einer seinerzeitigen Kaufanfrage von ihm zur 
Grenzbegradigung sei ihm mitgeteilt worden, dass der dor-
tige Wildbewuchs nicht beseitigt werden dürfe. Statt den 
Grünbestand zu berücksichtigen sehe der BPlan dort III -
geschossige massive Bebauung vor, die doppelt so hoch 
werden könne wie das eigene Gebäude, sie besc hatte 
Grundstück und Terrasse. Die Privatsphäre sei beeinträch-
tigt, da künftige Nachbarn auf den Teller schauten. 
Es dürfe kein zweites Dorf im Dorf entstehen, selber habe 
man bei der Bebauung strenge Auflagen erfüllen müssen. 
Daher sollte die angrenzende Bauweise von III - auf II -
geschossig reduziert werden. 
Der heute östlich des Grundstücks verlaufende Fußweg wird 
verlegt, so dass der vom Anwohner angeführte Gehölzstreifen 
nur noch als isolierter Appendix verblieben wäre. Für dessen 
Beseitigung ist ein ent sprechend erforderlicher Eingriffsaus-
gleich einberechnet worden. 
Die dort künftig angrenzenden II -III-geschossigen Einzel -/ 
Doppelhäuser dürfen mit ihrer Attika maximal 7 m bzw.10 m 
hoch werden. Ihre Baugrenzen sind so festgesetzt, dass sie 
zu dem in etwa mittig auf dem 1.300 m² großen Grundstück 
stehenden Bestandsgebäude 17 m bzw. 20 m Abstand einhal-
ten. Hierin wird kein unangemessener Eingriff gesehen, zumal 
auch eine Verschattung durch die künftig nördlich bzw. nord-
östlich angrenzenden Nachbarhäuser nur sehr gering auftre-
ten kann. 
Der Anregung, 
die mögliche 
Bauhöhe von III- 
auf II-
Geschosse zu 
reduzieren, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.29

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
3.20 Private Stellung-
nahme vom  
15.7.2020 
Es wird hinterfragt, ob eine geplante benachbarte II -III-
geschossige Hausgruppe den Mindestgrenzabstand von 3 m 
einhalte. 
Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt an der angefrag-
ten Stelle mindestens 3,96  m, die Baugrenze ist mindestens 
7,95 m vom Bestandsgebäude entfernt. Die bauordnungs-
rechtlichen Mindestabstände sind im Rahmen des Baugeneh-
migungsverfahrens einzuhalten. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.21 Private Stellung-
nahme vom  
15.7.2020 
Als Anlieger eines angrenzenden Grundstücks könne man 
die vorgesehene Bebauung auf dem nördlich angrenzenden 
Areal nicht akzeptieren: Während die neuen Baugrenzen bei 
vier westlich angrenzenden Grundstücken zehn bis 15 m 
einhielten, betrüge der Abstand zum eigenen Grundstück nur 
3 m. Auch das östlich angrenzende Planungsareal zeige, 
dass die bebaubare Fläche und das Bauvolumen reduziert 
werden könne. 
In Relation zum eigenen Objekt (<9m, 50° Dachneigung) er-
scheine die dreigeschossige 10m hohe Flachdachbebauung 
– zudem ggfs. auf Aufschüttung und mit Aufbauten – absolut 
fragwürdig.  
Die Stützmauer für Aufschüttungen ende nördlich des eige-
nen Grundstücks, östlich sei keine mehr vorgesehen. Man 
möge aufzeigen, wie die Entwässerung in diesem gelände-
vertieften Verlauf bei Starkregen gesichert sei. 
Zur Vermeidung übergroßer Baugrundstücke ist das Baufens-
ter für die in Verlängerung einer Sti chstraße gelegene Einzel- 
/ Doppelhausbebauung bis auf die generell üblichen 3 m an 
die Grundstücksgrenze zum Einwender gezogen worden. Da 
sein Gebäude – in zweiter Reihe – südlich auf seinem Grund-
stück platziert steht, beträgt der Abstand von Alt - und Neube-
bauung in Summe über 15 m. Dies wird nicht für unangemes-
sen oder gar erdrückend eingestuft, zumal  
- durch die Nordlage der Neubebauung keine Besonnung 
reduziert wird,  
- die Geländemodellierung dort nur noch 0,5 m beträgt und  
- die benannten (max. 1 m hohen Aufbauten, bspw. für So-
laranlagen) mind. 1 m vom den Außenkanten der max. 
10m hohen Gebäude zurücktreten müssen. 
Da allerdings die bauliche Orientierung und der Garten zur 
Nordseite orientiert ist, wird zur Minderung des heranrücken-
den Charakters die südliche e Baugrenze um 2 m zurückge-
nommen. Dies soll die Anlegung eines Gehölzstreifens ent-
lang der südlichen Grundstücksgrenze zur Abschirmung ge-
genüber der Neubebauung ermöglichen.  . 
Die südliche 
Baugrenze des 
DH-Baufensters 
im südlichen 
WA-Gebiet wird 
um 2 m zurück-
versetzt. 
Beschlussvor-
schlag 1.1.2 
3.22.1 Kanzlei  
Baumeister  
vom 17.7.2020 
Der BPlan wäre im Fall seines Beschlusses als Satzung un-
wirksam, weil er nicht vollziehbar sei: 
Die Hofzufahrt des Mandanten als „Fuß- und Radweg“ sowie 
„alleeartige Hofzufahrt“ könnte nicht vollzogen werden, da 
der Mandant die Zustimmung zur Nutzung als Zuwegung zu 
Es ist nicht vorgesehen, dass die Zufahrt zu Kleingärten / Fest-
platz von der Weseler Straße über das Eigentum des Landwir-
tes führt. Vielmehr soll etwa 15 m östlich eine neue, gemein-
same Kfz-Zufahrt angelegt werden. Von ihr aus zweigt dann 
die Kfz-Hofzufahrt auf die bisherige, alleeartige Führung ab. 
Das Plangebiet 
wird im nordöstli-
chen Bereich um 
einen Teil der 
Verkehrsfläche

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Kleingärten / Festplatz verweigere und auch nicht als Wege-
recht dulden müsse – er sei auch nicht zur Veräußerung be-
reit. Ein 1976 grundbuchlich eingetragenes Wegerecht er-
mächtige nicht zu dieser intensivierten Inanspruchnahme. 
Ihm stünden ansonsten Unterlassungs - und ggfs. auch 
Schadensersatzansprüche zu. 
Für Fußgänger-/Radfahrer bleibt die bisherige Hofzufahrt un-
verändert. 
Das in der Tat zur landwirtschaftlichen Nutzung eingetragene 
Wegerecht wird nicht in Anspruch genommen. 
Weil der Umbau als gemeinsame Zufahrt von der Weseler 
Straße für Hof+Kleingärten+Festplatz allerdings nicht ohne 
Zustimmung des Hofeigentümers erfolgen kann, muss zum 
jetzigen Zeitpunkt darauf verzichtet werden, Kleingärten und 
Festplatz im Nordosten zu platzieren – entsprechend ist der 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes zu reduzieren. Die 
heutige Hofzufahrt bleibt unverändert beibehalten. Das Ge-
spräch mit dem Eigentümer wird jedoch weiterhin gesucht, um 
mittelfristig die geplante Lösung realisieren zu können. 
sowie den vor-
gesehenen Flä-
chen des Fest-
platzes und der 
Kleingartenan-
lage inklusive 
Zuwegungen 
verringert. 
Beschlussvor-
schlag 1.1.1 
3.22.2  Die Anbindung an die Weseler Straße solle augenscheinlich 
nicht als Straßenverkehrsfläche gestaltet werden. Somit 
könne keine planmäßige Erschließung der festgesetzten 
Dauerkleingärten und des Festplatzes erfolgen.  
 
Die Anbindung von Kleingärten / Festplatz an die Weseler 
Straße würde im Binnenverhältnis mit dem Straßenbaulastträ-
ger erfolgen. Der Hofeigentümer hätte über die gemeinsame 
Anbindung zu seinem Hof gelangen können. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst-
lich der Hofzufahrt vorgesehenen Planungen momentan nicht 
möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.22.3  Ein vorgesehener Fuß- und Radweg vom Wohngebiet zur 
Kleingartenanlage quere die private Hofzuf ahrt. Dieser 
würde die Bewirtschaftungsfähigkeit des Hofes erheblich be-
einträchtigen und große Gefahren für die Allgemeinheit mit 
sich bringen.  
Die Querung der Hofzufahrt zur fuß-/radwegemäßigen Anbin-
dung von Kleingärten / Festplatz an das Neubaugebiet und die 
Ortslage ist lediglich als Vorschlag in der Planzeichnung dar-
gestellt. Die Umsetzung ist in der Tat nur im Einvernehmen mit 
dem Eigentümer möglich. 
Da die Bereitschaft allerdings nicht vorliegt und eine separate 
Fuß-/Rad-Verknüpfung für Festplatz und Kleingärten – unab-
hängig von der Weseler Straße – sehr sinnvoll sind, muss zum 
jetzigen Zeitpunkt darauf verzichtet werden, Kleingärten und 
Festplatz im Nordosten zu platzieren. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
3.22.4  Es werde gegen das bauplanungsrechtlich e Abwägungsge-
bot verstoßen: das Abwägungsmaterial sei unvollständig und 
unzutreffend ermittelt und bewertet und verkenne immissi-
onsschutzrechtliche Implikationen: 
a) Die Kindertagesstätte rücke bis auf 60 m an den Betrieb 
des Mandanten mit seinen Tierhaltu ngsanlagen heran. Das 
Regelmaß von 100 m bei der Neuansiedlung von Tierhal-
tungsanlagen sei unterschritten, so dass nicht zu erkennen 
sei, warum dies bei der besonders schutzbedürftigen Kita im 
Gegenzug zulässig sein solle. 
a) Ein Gutachten hat ermittelt, m it welcher Jahreshäufigkeit 
Gerüche des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs so-
wie von weiteren Höfen des Umfelds auf den südöstlichen Kin-
dergartenstandort und die sonstigen Planbereiche einwirken.  
Es ist – u.a. wg. des Hinweises auf weiteren Tierbestand - ak-
tualisiert worden. D ieses hat ergeben, dass die Jahresge-
ruchsstundenhäufigkeiten (auch mit dem auf der Hofstelle be-
antragten Sauenstall) in weiten nördlichen, westlichen und 
südwestlichen Quartiersbereichen 10  % und weniger betra-
gen, bei dem im S üdosten vorgesehenen Kindergartenge-
bäude hält der Wert mit 15 % die von der GIRL im Einzelfall 
als abwägungsgerecht benannte Grenze noch ein. Auf Hinter-
liegergrundstücken rückwärtig der Sendener Stiege steigen 
die Werte dann auf 16-18 % an, so dass dort von einer ange-
regten Wohnnutzung abgesehen wird. 
Der Anregung, 
den Standort 
des südöstlichen 
Kindergartens 
aus Immissions-
schutzgründen 
zu verlegen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.30 
3.22.5  b) Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Partner 
sei fehlerhaft, da es die Vorbelastung durch weitere Höfe 
nicht berücksichtige. Gemäß überprüfender Einschätzung 
des Büros Richters & Hüls hätte jedoch für jeden der unbe-
rücksichtigten Betriebe dessen Irrelevanz nachgewiesen 
werden müssen. 
Zudem seien die 834 Legehennen in drei mobilen Legehen-
nenställen nicht berücksichtig worden. 
b) Das Gutachten hat auch Geruchsemissionen von Tierhal-
tungsanlagen im erweiterten Umfeld von 600 - 1.200 m ermit-
telt und hierzu die Tierplatzzahlen herangezogen, die der vom 
Landwirt beauftragte Gutachter benannt hatte. Davon wurde 
ein Betrieb in die konkretere Betrachtung einbezogen, der als 
relevant zur Gebietsbelastung eingestuft wurde, der Nachweis 
der geruchlichen Irrelevanz ist konkretisiert worden.  
Die Emissionen der 843 Legehennen in den Hühnermobilen 
wurden noch nachträglich gutachterlich geprüft – auch durch 
sie entsteht keine kritische Gesamtsituation , die Jahresge-
ruchshäufigkeiten haben sich allerdings z.T. um 1-2 % erhöht. 
Der Anregung nach gutachterlicher Nachbetrachtun g ist ge-
folgt, eine Planänderung für das Baugebiet ergibt sich hieraus 
jedoch nicht. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
3.22.6  Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Partner 
prognostizieren einen Immissionswert von bis zu 0,19 nach 
Gebäudeimmissionsrichtlinie (GIRL) in der Dauerkleingar-
tenanlage – dieser Wert überschreite die Schwelle der 
schädlichen Umwelteinwirkung, so dass ein Abwägungsfeh-
ler zu Lasten des landwirtschaftlichen Betriebs des Mandan-
ten vorliege. Es würden neue immissionsschutzrechtliche 
Zwangspunkte gesetzt, die umso gravierender wirkten, da 
die prognostizierten Werte bei zutreffender Ermittlung der 
Vorbelastung noch höher ausfallen würden. 
 
Die Kleingärten sind gemäß den Auslegungshinweisen zur 
GIRL im Allgemeinen wie Gewerbegebiete (15  % Jah resge-
ruchsstunden) zu beurteilen. Hier ist die Geruchsbelastung 
insbesondere auch insofern zu relativieren, als dass man sich 
dort nur eine begrenzte Zeit lang aufhält und nicht zwingend 
zu einem festen Zeitpunkt verweilen muss.  
Die Verortung der Kleingar tenanlage an dieser Stelle von Al-
bachten ist mangels zur Verfügung stehender Standortalterna-
tiven erforderlich und auch vor dem Hintergrund der Entfer-
nung Nähe zur Hofstelle (mindestens etwa 140 m Abstand) 
abwägend vertretbar, da von diesen Nutzungen die E rweite-
rungsmöglichkeiten der Intensivtierhaltung nicht umfangrei-
cher eingeschränkt werden, als dies aufgrund der vorhande-
nen sowie der geplanten Wohnbebauung an der Sendener 
Stiege ohnehin der Fall ist. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst-
lich der Hofzufahrten vorgesehenen Planungen momentan 
nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.22.7  Die schalltechnische Untersuchung lasse die Schallimmissi-
onen – Tierhaltung, Bestellungs- und Erntearbeiten, Zuliefer- 
und Kundenverkehr, Futtermittelzubereitung – des landwirt-
schaftlichen Betriebes völlig außer Acht. 
Der Hof ist etwa 100  m bis zur nächstgelegenen geplanten 
Wohnbebauung entfernt, so dass erheblicher Lärm durch die 
landwirtschaftliche Hofstelle ausgeschlossen werden kann. 
In der B ebauungsplanbegründung ist dies erläutert. Die Ein-
schätzung stützt sich auf folgende Herleitung: 
Nach dem Immissionsschutzrecht fallen nicht -BImSchG-ge-
nehmigungsbedürftige landwirtschaftlicher Betriebe, wie der 
hier einschlägige Schweineaufzucht und -mastbetrieb, nicht 
unter den Anwendungsbereich der TA Lärm. Sie kann aber als 
aktuelle Erkenntnisquelle für die Messung, Prognose und Be-
urteilung herangezogen werden, soweit keine spezielleren 
Den Bedenken, 
Schallimmissio-
nen bestehen-
der Betriebe 
seien nicht be-
rücksichtigt wor-
den, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.31

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Vorschriften vorhanden sind. Dabei sind die Spezifika der je-
weiligen Anlagenart zu berücksichtigen. Die in der Anregung 
aufgeführten Lärmquellen, wie Tierhaltung, Bestellungs - und 
Erntearbeiten, Zuliefer - und Kundenverkehr sowie Futtermit-
telherstellung finden in der Regel in Gebäuden bzw. in dem 
durch Gebäude (zum Plangebiet hin) abgeschirmten Innenhof 
statt.  
In der für die Beurteilung besonders kritischen Nachtzeit zwi-
schen 22 und 6 Uhr, können morgendliche Tierverladungen, 
Erntearbeiten und die Lüfter der Stallungen Lärmquellen sein. 
Die Tierverladungen sind durch Hofgebäude gut abgeschirmt 
bzw. weiter entfernt von der Wohnnutzung (neuer Ferkelstall). 
Ernte- und Bestellarbeiten finden auf dem Acker statt und sind 
der Hofstelle als Anlagenlärm nicht zuzuordnen. Dies gilt auch 
für die den Hof umgebenden Ackerflächen. Unabhängig davon 
finden diese Arbeiten in der Nachtzeit nur selten statt und kön-
nen dann als seltenes Ereignis eingestuft werden, sie unterlie-
gen damit einer erhöhten Duldungspflicht durch die Nachbar-
schaft. Die maximale Nutzung der Stalllüfter ist insbesondere 
an heißen Tagen im Sommer erforderlich. Die Lüftungsaggre-
gate befinden sich in der Regel jedoch in den Stallgebäuden 
und die Abluftrohre sind gedämmt. Die Lüfter weisen schon 
aus diesem Grund keine hohen Schallabstrahlungen außer-
halb der Dachhaut auf. 
3.22.8  Es sei mit dem Abwägungsgebot nicht vereinbar, dass die 
Hofzufahrt als Haupterschließung zum  Vollerwerbsbetrieb 
des Mandanten mit den dort genehmigten Intensivtierhal-
tungsanlagen als private Grünfläche mit der Zweckbestim-
mung „Fuß- und Radweg“ festgesetzt werden solle. 
Die nördliche Hofzufahrt soll auch weiterhin dem bisherigen 
Zweck dienen – entsprechend dem Planeinschrieb „alleeartige 
Hofzufahrt“. Im nördlichen Einmündungsbereich zur Weseler 
Straße soll sie jedoch tatsächlich über die gemeinsame Zu-
fahrt mit der Anbindung von Kleingartenanlage und Festplatz 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
geführt werden – mit unveränderter Nutzbarkeit und ohne Ein-
schränkungen für den Hof. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst-
lich der Hofzufahrten vorgesehenen Planungen momentan 
nicht möglich. 
3.22.9  Der Planentwurf verfehle die Mindestanforderungen für die 
Grundstückserschließung von Kleingartenanlage und Fest-
platz, da sie nicht mit Kfz zu erreichen seien. Eine andere 
wegemäßige Zufahrt als die über die Hofzufahrt sehe der 
Planentwurf nicht vor, ebenso keine Kfz-Stellflächen, von de-
nen aus die Grundstücke fußläufig err eichbar wären. Die im 
Planentwurf eingezeichnete Linksabbiegespur von der We-
seler Straße führe ins Leere. 
Aufgrund ihrer unmittelbaren Lage an der Weseler Straße ist 
für Kleingartenanlage / Festplatz keine neue eigenständige 
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Vielmehr zeigt bereits die 
eingestrichelten Linien die Verkehrsführung auf das städtische 
Grundstück, von wo aus dann auch die Abzweigung auf die 
alleeartige Hofzufahrt erfolgt wäre. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof-
zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.22.10  Zudem wird auf eine Reihe von  Einwänden des Mandanten 
verwiesen, die dieser persönlich gegen den BPlan- Entwurf 
einreiche. 
Die benannten Einwände sind in diese Abwägung einbezogen. Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.1 Private Stel-
lungnahmen  
 
Die Erschließung von Kleingarten und Festplatz über die pri-
vate Hofzufahrt sei nicht geklärt, eine Zustimmung liege nicht 
vor. 
Es ist nicht vorgesehen, dass die Zufahrt zu Kleingärten / Fest-
platz von der Weseler Straße über das Eigentum des Landwir-
tes führt. Vielmehr soll etwa 15m östlich eine neue, gemein-
same Kfz-Zufahrt angelegt werden. Von ihr aus zweigt dann 
die Kfz-Hofzufahrt auf die bisherige, alleeartige Führung ab. 
Für Fußgänger-/Radfahrer bleibt die bisherige Hofzufahrt un-
verändert. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof-
zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.2  Auf die verkehrsrechtliche Erschließung des Hofes mit land-
wirtschaftlichen Fahrzeugen, Zuliefer - und Kundenverkehr 
gehe die Verkehrsuntersuchung nicht ein. 
Im Zusammenhang mit der BPlan-Erstellung wird kein Anlass 
für Zweifel gesehen, dass sich der Verkehr mit seinen land-
wirtschaftlichen, Zuliefer - und Kundenfahrzeugen nicht im 
Den Bedenken, 
die Verkehrsun-
tersuchung sei 
unzureichend,

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Rahmen des durch die Baugenehmigung zu erwartenden Um-
fangs bewegen würde, wie er auch in der Vergangenheit rei-
bungslos abgewickelt werden konnte. 
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.32 
3.23.3  Das Geruchsgutachten des Büros Uppenkamp+Partner solle 
durch einen weiteren Gutachter wie z.B. Richter&Hüls über-
prüft werden: 
a) Drei mobile Freilandställe mit rd. 834 Hühnern seien nicht 
berücksichtigt, ebenso wenig das ak tuelle Gutachten von 
Richter&Hüls. 
a) Nachträglich sind auch die Immissionen des Geflügels der 
Hühnermobile untersucht worden –  eine erhebliche Beein-
trächtigung wird ausgeschlossen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.4  b) Tierhaltung auf weiteren landwirt schaftlichen Betrieben 
sei nicht berücksichtigt worden. 
b) Die benannten landwirtschaftlichen Betriebe haben für das 
Plangebiet keine Relevanz. 
Die Irrelevanz ist im Gutachten konkretisiert worden. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.5  Der im Lärmgutachten benannten Errichtung eines Linksab-
biegers in der Weseler Straße zur Anbindung von Kleingar-
tenanlage / Festplatz werde widersprochen, da keine Zustim-
mung des Eigentümers vorliege. 
Flächen des Eigentümers werden für die Errichtung des Links-
abbiegers nicht in Anspruch genommen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.6  es werden Aspekte vorgebracht inhaltsgleich zu lfd. Nr. 
3.22.7 
siehe Ausführungen zu Lfd. Nr. 3.22.7 
 
Siehe Lfd.Nr. 
3.22.7. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.31 
3.23.7  Die Bioaerosol-Untersuchung des Büros Uppenkamp+Part-
ner ignoriere die vorhandene Hühnerhaltung. 
Nachträglich sind auch die Immissionen des Geflügels der 
Hühnermobile untersucht worden –  eine erhebliche Beein-
trächtigung wird ausgeschlossen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.8  Einer Kita in 60 m Abstand zur vorhandenen Tierhaltungsan-
lage werde vehement widersprochen, da für sie mit erhebli-
chen Geruchsbelästigungen zu rechnen sei. Es sollten hier 
keine anderen Regelungen gelten als für allgemeinen Wohn-
bebauung. 
siehe Ausführungen zu Lfd. Nr. 3.22.4 
Ergänzend ist hier anzumerken, dass in der Kita natürlich 
schutzbedürftige Kinder betreut werden – die Dauer des Auf-
enthaltes (werktags, tagsüber, nicht in Schließzeiten) liegt da-
für aber bei deutlich weniger als der Hälfte des Zeitraums, in 
dem ständige Anwohner den Gerüchen ausgesetzt sind. 
Der Anregung, 
den Standort 
des südöstli-
chen Kindergar-
tens aus Immis-

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
sionsschutz-
gründen zu ver-
legen, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.30 
3.23.9  Es wird darauf hingewiesen, dass neben der Sauen - und 
Mastschweinehaltung auch genehmigte Hühnerhaltung be-
trieben. Das veraltete Geruchsgutachten aus 2009 könne 
nicht Grundlage für die Planung sein. Die genehmigte Geflü-
gelhaltung sei nicht für die Schwebstaubkonzentration, Ge-
ruchs- und Lärmimmissionen berücksichtigt worden. 
Nachträglich sind auch die Immissionen des Geflügels der 
Hühnermobile untersucht worden –  eine erhebliche Beein-
trächtigung ist ausgeschlossen. 
 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.10  es werden Aspekte vorgebracht inhaltsgleich zu lfd. Nr. 4.8.2 siehe Ausführungen unter lfd. Nr. 4.8.2 siehe zu lfd. 
Nr. 4.8.2 
Beschlussvor-
schlag 1.2.43 
3.23.11  Auf agrarstrukturelle Belange gemäß Grundsatz 17.1 des 
Regionalplans Münsterland werde nicht Rücksicht genom-
men. 
Der Grundsatz 17.1 besagt, dass in den Allge meinen Frei-
raum- und Agrarbereichen die Funktion  und Nutzung der Na-
turgüter auch als Grundlage für die Landwirtschaft  gesichert 
werden soll. Dabei soll auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht 
genommen werden. Insbesondere sollen für landwirtschaftli-
che Nutzung besonders geeignete Böden nur in notwendigem 
Umfang in Anspruch genommen werden. Das Neubaugebiet 
beschränkt sich auf den im Regionalplan verankerten Allge-
meinen Siedlungsbereich. Um für die Bevölkerung ausrei-
chend Wohnfläche bereitzustellen und zugleich die Inan-
spruchnahme landwirtschaftlicher Flächen zu begrenzen, ist 
bereits eine bauliche Dichte vorgesehen, die von Teilen der 
Anwohner kritisch gesehen wird. 
Der Anregung, 
weniger land-
wirtschaftliche 
Nutzflächen zu 
überplanen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.20

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Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
3.23.12  Mit Verweis auf eine seinerzeitige verwaltungsinterne Stel-
lungnahme wird die hofzuführende Eichenallee als geschütz-
ter Landschaftsbestandteil benannt, die aufgrund der zu er-
wartenden Grundwasserabsenkung in ihrem Bestand ge-
fährdet sei. Einer Querung / Durchschneidung durch Fußweg 
oder Druckrohrleitung werde widersprochen. 
Die hofzuführende Allee ist berücksichtigt – eine Grundwas-
serabsenkung ist nicht zu erwarten. Eine Querung (Fußweg, 
Druckrohrleitung) ist nur im Einvernehmen mit dem Eigentü-
mer möglich. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof-
zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.13  Es seien Sicherheitsabstände einzuhalten, damit weder 
Menschen noch Sachen durch herabfallende Äste beschä-
digt werden. 
Es werden keine stark frequentierten Nutzungen in die Nähe 
der Allee des Einwenders herangeführt, die eine Verkehrssi-
cherungspflicht über das Maß auslösen würden, die ohnehin 
an der Nachbargrenze gegeben ist. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof-
zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.14  Der Erschließung von Kleingartenanlage oder Festplatz über 
die derzeitige Hofzufahrt werde – ebenso wie einem queren-
den F/R-Weg – widersprochen. 
Es ist nicht vorgesehen, Kleingartenanlagen oder Festplatz 
über die derzeitige Hofzufahrt anzubinden. Eine Querung ist in 
der Tat nur einvernehmlich möglich. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof-
zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.15  Die vorhandene landwirtschaftlic he Zufahrt werde verwal-
tungsintern kritisch gesehen, sie sei aus betrieblichen Grün-
den sicherzustellen. 
Die zum Vorentw urf bei der frühzeitigen Beteiligung von der 
Unteren Naturschutzbehörde bemängelte Erschließung von 
Kleingärten und Festplatz ist bereits überarbeitet worden und 
hält die Wegeführungen weitestgehend auseinander. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof-
zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.16  Bislang liege im Bebauungsplan kein Hinweis auf die vorhan-
denen landwirtschaftlichen Gerüche im Übergangsbereich 
vor. 
In den zur Planzeichnung z ugehörigen Hinweisen wird unter 
Punkt 3.2 ausdrücklich benannt, dass geruchliche Vorbelas-
tungen wahrnehmbar sind. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.17  Da die vorgeschlagene Wegeführung keine Rücksicht auf 
Baumstandorte nehme, sei von der vorgesehenen Pla nung 
Abstand zu nehmen. 
Der BPlan sieht – mit Ausnahme der Hauptzuwegung von der 
Weseler Straße – keine Wegeführung mehr vor, die in nen-
nenswertem Maß Baumstandorte betrifft. 
Der Anregung, 
die Planung zu-
gunsten beste-

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
hender Baum-
standorte zu än-
dern, wird nic ht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.33 
3.23.18  Mit Verweis auf eine seinerzeitige  Stellungnahme des Tief-
bauamtes sei die dargestellte Erschließung von Kleingarten-
anlage und Festplatz über die private Zuwegung von der We-
seler Straße aus nicht möglich. 
Eine beleuchtete Zuwegung vom Neubaugebiet zu Festplatz 
und Kleingartenanlage werde angestrebt, sei jedoch aus ei-
gentumsrechtlichen Gründen nicht umsetzbar. 
Die bei der frühzeitigen Beteiligung vom Tiefbauamt bemän-
gelte Erschließung von Kleingärten und Festplatz ist bereits 
überarbeitet worden und hält die Wegeführungen weitestge-
hend auseinander. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der H of-
zufahrt vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.19  Es liege kein e privatrechtliche Genehmigung für die 
schmutzwassertechnische Erschließung von Kleingartenan-
lage und Festplatz vor, sie werde auch nicht erfolgen. 
Die schmutzwassertechnische Erschließung des Festplatzes 
und der Kleingartenanlage kann über ein Druckentwäs se-
rungssystem sichergestellt werden, ohne private Flächen zu 
beanspruchen. 
Siehe auch lfd. Nr. 3.22.1  
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.20  Es werde auf die kritischen Anmerkungen der Landwirt-
schaftskammer verwiesen, denen in vollem  Umfang zuge-
stimmt werde. 
hierzu wird auf die Ausführungen unter lfd. Nr. 2.5.1-2.5.4 ver-
wiesen. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.20 
Beschlussvor-
schlag 1.2.21 
3.23.21  es werden Aspekte vorgebracht inhaltsgleich zu lfd. Nr. 4.8.2 siehe Ausführungen unter lfd. Nr. 4.8.2 
 
siehe zu lfd. 
Nr. 4.8.2 
Beschlussvor-
schlag 1.2.43 
3.23.22  Bei der Kannenbach-Umlegung sei die Zuwegung des Hoch-
spannungsmastes Nr.  204 nicht beachtet worden, Gelän-
deniveauveränderung und geplante Anpflanzungen bedürf-
ten der Zustimmung der Amprion. 
Für eine künftige Zuwegung zu dem Mast bestehen die Optio-
nen einer Ackerzufahrt von der Weseler Straße aus sowie von 
einer einfachen Überbrückung des Kannenbachs von der süd-
lich gelegenen, im städtischen Eigentum befindliche Fläche. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof-
zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 
3.23.23  Weder die vorhandene Gasleitung noch  die Gelsenwasser-
Frischwasserzuleitung seien berücksichtigt. Da sie betroffen 
sind und gequert werden müssten, seien deren Betreiberbe-
lange hinreichend zu beachten.  
Der Abstand zur Gasleitung ist einzuhalten – hierzu wird auf 
die Ausführungen unter lfd. Nr. 4.6.1 verwiesen. 
 
Ein Beschluss 
erübrigt sich 
3.23.24  Die Überführung des Regenwassers aus den 3m breiten Ent-
wässerungsmulden in einen vorhandenen Vorfluter sei tech-
nisch nicht umsetzbar, da die Querung der 700mm -Gelsen-
wasserleitung nicht berücksichtigt werde. 
Laut den von der Gelsenwasser übermittelten Unterlagen wird 
ihre Gelsenwasser-Frischwasserleitung nicht tangiert. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich 
3.23.25  Weder Anbindung noch Ausstattung von Festplatz und Klein-
gartenanlage sei sichergestellt. Verkehrssicherungstechni-
sche und gesundheitliche Gründe unter der 380kV -Leitung 
verböten dieses. 
 
Der BPlan -Entwurf zeigt die Anbindung von Festplatz und 
Kleingartenanlage auf. Auf die Ausstattung geht er in seiner 
Abstraktheit naturgemäß nicht ein, aber weder technische 
noch gesundheitliche Gründe stehen der späteren Umsetzung 
entgegen. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof-
zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich 
3.23.26  Durch Festplatz und Kleingartenanlage entstünden Ein-
schränkungen für den angrenzenden Hof,  erhöhter Publi-
kumsverkehr stelle ein Gefahrenpotential für Bewirtschaf-
tung von Hof und landwirtschaftlichen Nutzflächen dar. 
Frequentierungen von Festplatz und Kleingartenanlage sind 
auf die städtischen Flächen beschränkt, eine Beanspruchung 
/ Gefährdung der Hofes oder der Landwirtschaftsflächen ist 
nicht zu erkennen. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof-
zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich 
3.23.27  Unabsehbare technische oder natürliche Katastrophen seien 
wegen der Nähe von Wohngebiet / Kleingärten / Festplatz 
zur Gaspipeline und unterirdischem Röhrenlager der Stadt-
werke nicht auszuschließen. 
Weder Gaspipeline (nicht als Störfall-Anlage klassifiziert) noch 
Stadtwerke-Röhrenlager (über 750 m entfernt) lösen eine 
Störfallproblematik für das Neubaugebiet aus. 
Der Anregung, 
von der Planung 
abzusehen, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvor-
schlag 1.2.2

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
3.23.28  Wegen der geplanten Anpflanzungen als Ausgleichsmaß-
nahme sei mit Schattenwurf auf die Photovoltaikanlage des 
Hofes zu rechnen, dies gelte es zu vermeiden. 
Der BPlan -Entwurf trifft keine Festsetzungen zu Pflanzmaß-
nahmen in Nachbarschaft zu den Photovoltaikanlagen auf den 
Ställen des Hofes.  
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.23.29  Das Regenrüc khaltebecken könne zur Ansiedlung von 
Schadnagern führen, was die Bewirtschaftung des landwirt-
schaftlichen Betriebes erheblich einschränke. 
Das Regenrückhaltebecken wird als Trockenbecken betrie-
ben, sodass eine Ansiedlung von Schadnagern unwahrschein-
lich ist. Zudem sind die Flächen zur Regenrückhaltung von 
den Ställen abgerückt. 
Den Bedenken, 
das geplante 
Regenrückhalte-
becken führe zu 
Einschränkun-
gen landwirt-
schaftlicher Be-
triebe, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.34 
3.23.30  Soweit eine in der Pr esse diskutierte Skateranlage benach-
bart zur Hofstelle errichtet werden solle, werde dies wegen 
der vom Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen sowie 
des auf den Betrieb einwirkenden Lärms abgelehnt. 
Es ist keine Skateranlage benachbart zur Hofstelle vorges e-
hen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.24 Büro Rich-
ters&Hüls:  
ergänzende 
Kurzbewertung 
des Geruchsgut-
achtens, 
16.1.2020 
Das Büro weist darauf hin, dass nicht für alle in der Umge-
bung gelegenen Hofstellen der Nachweis der Irrelevanz für 
das Plangebiet dokumentiert sei. 
Das Geruchsgutachten ist um einen konkreteren Nachweis 
der Irrelevanz vertieft worden, führt jedoch zu keinem geän-
derten Fazit. Eine Planänderung resultiert daraus nicht. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.25.1 Private Stellung-
nahme vom  
6.7.2020 
Für das jährliche Schützenfest in Albachten werde zum tem-
porären Aufbau von Festzelt und Dorfkirmes ein Festplatz 
benötigt. Diese Punkte seien im Planentwurf aufgenommen, 
die vorgesehenen Dimensionen reichten aus. 
 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind die östlich der Hofzufahr-
ten vorgesehenen Planungen für den Festplatz momentan 
nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Das Gespräch mit dem Eigentümer wird jedoch weiterhin ge-
sucht, um mittelfristig die geplante Lösung realisieren zu kön-
nen. 
3.25.2  Es werde eine gesicherte Zugänglichkeit aus dem Baugebiet 
benötigt, ein alleiniger Zugang von der Weseler Straße sei 
wegen der Gefährdung keine Option. 
 
Der separate Fuß-/Radweg aus dem Baugebiet zu Kleingärten 
und Festplatz ist wünschenswert, kann aber nicht g egen den 
Willen des Eigentümers erzwungen werden, dessen Hofzu-
fahrt gequert werden müsste. Er kann nur – ohne verbindliche 
BPlan-Festsetzung – auf einvernehmlicher Basis umgesetzt 
werden. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind die östlich der 
Hofzufahrten vorgesehenen Planungen für den Festplatz mo-
mentan nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.25.3  Es würden Parkplätze und Stellflächen für Veranstalter und 
Besucher benötigt. 
Der Platz müsse mit LKW befahrbar und sein Bodenbelag 
leicht zu rei nigen sein, er benötige ausreichend dimensio-
nierte Anbindung an Strom, Wasser und Abwasser. 
Eine feste stationäre Vogelschießanlage müsse installiert 
werden können. 
Die Stellplätze sind berücksichtigt und in der Planzeichnung 
dargestellt, die detaillierte Ausstattung mit Strom, Wasser, Ab-
wasser sowie einer festen stationären Vogelschießanlage ist 
nicht Inhalt von Bebauungsplanfestsetzungen. 
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 und 3.22.3 sind aber die öst-
lich der Hofzufahrten vorgesehenen Planungen momentan 
nicht möglich. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.25.4  Es wird auf die Planung für ein neues Wasserschutzgebiet 
i.Z.m. Kannenbach / Offerbach und ggfs. daraus resultieren-
den Einschränkungen verwiesen. 
Die neuen Wasserschutzgebietsfestsetzungen haben keinen 
Einfluss auf die vorgesehenen Nutzungen, da der Einbezug 
ins WSG lediglich förderstrukturellen Zwecken dient. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
3.26.1 Private Stellung-
nahme vom  
17.7.2020 
Im Hinblick auf das Klimaanpassungskonzept Münsters sei 
es unverständlich, war um Stellplatzanlagen, Abstellflächen 
für Fahrräder und Mülltonen sowie Hauszugänge in Ausnah-
mefällen nach wie vor versiegelt angelegt werden können, 
da der Markt versickerungsfähige bzw. durchlässige Materi-
alien anbiete. Daher solle wegen der diversen (u.a. klimati-
Die Festsetzungen sehen vor, dass die im Bebauungsplan 
ausgewiesenen Vorgartenbereiche mit Ausnahme der Zufahr-
ten, Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendi-
gen Wege (Hauszugänge) unversiegelt anzulegen, gärtne-
risch zu bepflanzen und dauerhaft als Gartenfläche zu unter-
halten sind. Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche mit Stein-
schüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig.  
Der Anregung, 
weitere Festset-
zungen zur Ge-
staltung von pri-
vaten Stellplät-
zen, Wegen und 
Gartenflächen

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
schen, entwässerungstechnischen) Vorteile diese Ausnah-
memöglichkeit aus den textl. Festsetzungen gestrichen wer-
den. 
Die Stadt sei gefordert, zum Wohle von Umwelt und Natur 
eindeutige Vorgaben gegen Schottergärten und für  
-  belebte Gärten mit einheimischen insektenfreundlichen 
Gewächsen 
-  unbebauten versickerungsfähigen Flächen 
-  Stellplatzbegrenzungen 
zu machen. 
Es wird u.a. angeregt, dass „Rasenflächen in den Textlichen 
Festsetzungen auf 60 % der nicht befestigten, nicht bebau-
ten, Flächen begr enzt werden (…). Außerdem sollten die 
Terrassenflächen und Wege im Garten (…) eine vorzuge-
bend der Grundstücksgröße verhältnismäßig angepasste 
Fläche nicht übersteigen.“ 
Zuwegungen und Zufahrten sind mit versickerungsfähigem 
Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt 
nicht für TG -Zufahrten, sofern eine Pflasterung aus techni-
schen Gründen (bspw. Scherkräften auf der Neigungsfläche)  
nicht möglich ist. 
Eine absolute Begrenzung der Stellplätze / Nebenanlagen ist 
durch 
-  die sogen. GRZ
2 (die gem. § 19 Abs.4 BauNVO Nebenan-
lagen über das für Wohngebäude zulässige Obermaß hin-
aus von 0,4 nur um 0,2 zulässt) 
-  die räumliche Beschränkung auf überbaubare Flächen,  
Vorgartenbereiche, seitlichen Bauwich e und mit „St“ ge-
kennzeichneten Flächen  
sichergestellt.  
Der Anregung, Schottergärten auszuschließen ist gefolgt. Vor-
gaben für insektenfreundliche Gewächse werden für unvoll-
ziehbar gehalten, da eine Überprüfung der Einhaltung prak-
tisch nicht realisierbar ist. 
zu treffen, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvor-
schlag 1.2.35 
3.26.2  Es solle keine zweite Wohneinheit in Einfamilienhäusern, 
Doppelhaushälften und Reihenhäusern zulässig sein, wenn 
die Grundstücksgröße im Seitenbereich zum Nachbargrund-
stück keine zwei nebeneinander liegenden Stellplätze zu-
lässt. 
Werden zwei Wohneinheiten errichtet, sind im Baugenehmi-
gungsverfahren i.d.R. zwei Stellplätze nachzuweisen, die in 
den laut BPlan zulässigen Bereichen zu platzieren sind. 
Eine weitergehende Festsetzung mit Bezug auf die Grund-
stücksgröße – welche vor der Parzellierung ohnehin noch gar 
nicht feststeht – ginge nicht mit dem Ziel einher, bspw. auch 
kleine Einliegerwohnungen zu ermöglichen, deren Stellplatz 
auch im Vorgarten zulässig ist. 
Der Anregung, 
die Anzahl der 
Wohneinheiten 
in Relation zur 
Grundstücks-
größe festzuset-
zen, wird nicht 
gefolgt.  
Beschlussvor-
schlag 1.2.36

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
3.26.3  „Zukünftige Hauseigentümer sollten durch die Textlichen 
Festsetzungen überprüfbare Vorgaben an die Hand gege-
ben werden. Umweltschutz (Artenvielfalt) sowie Klimaschutz 
als Inhalt des bekannten Paragraphen „Eigentum verpflich-
tet" sollten vorgeschrieben werden und nicht nur empfohlen, 
angesichts des dramatischen Artensterbens und Klimawan-
dels.“ 
Der Bebauungsplanentwurf berücksichtigt – eindeutig defi-
nierte – textliche Festsetzungen, die dem Umwelt- und Klima-
schutz dienen: 
 eng gefasste überbaubare Flächen für eine sparsame In-
anspruchnahme von Boden 
 Begrenzung des Versiegelungsgrades für die Bebauung 
und die zusätzlichen Nebenanlagen 
 Beschränkung der maximalen Versiegelung durch Tiefga-
ragen 
 Überschreitungsmöglichkeit der Bauhöhen für Anlagen zur 
Nutzung erneuerbarer Energien  
 Pflanzvorgaben für heimische Sträucher und Bäume 
 nicht überbaubare Flächen sind gärtnerisch anzulegen 
 Flachdächer sind generell zu begrünen 
 generelle Zulässigkeit von Photovoltaik-/Solaranlagen 
Der Anregung, 
durch weitere 
Festsetzungen 
den Eigentü-
mern Maßnah-
men zum Um-
weltschutz so-
wie Klimaschutz 
aufzuerlegen, 
wird nicht gefolgt 
Beschlussvor-
schlag 1.2.37 
3.27.1 Private Stellung-
nahme vom  
17.7.2020 
Es wird bemängelt, dass die Größe nordnung des Neubau-
gebietes für Albachten deutlich zu groß sei, es führe zu ei-
nem zeitlich eng erfolgenden Zuzug von rd. 25  % Neubür-
gern in dem Stadtteil. Durch das relativ abgeschlossene 
Neubauareal fehle eine vernünftige Einbindung, so dass 
Ghettobildung zu befürchten sei. 
Das Neubaugebiet soll – als eines von zahlreichen – einen 
Beitrag zur Deckung der Wohnungsversorgung Münsters leis-
ten, der auch Albachtener Bedarfe berücksichtigt. Es knüpft 
mit seinen Wegebeziehungen und Funktionen an die vorhan-
dene Siedlungslage an.  
Der Anregung, 
das Plangebiet 
und somit die 
Anzahl der 
Wohneinheiten 
zu verkleinern, 
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.38 
3.27.2  Festplatz und Sportgelände in unmittelbarer Nachbarschaft 
zu den neuen Wohnhäusern führten unweigerlich zu Konflik-
ten. 
Das Lärmgutachten zeigt das verträgliche Nebeneinander der 
Nutzungen auf – Beschwerden sind dennoch nie auszuschlie-
ßen.  
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 entfallen momentan die Kon-
flikte bezüglich des Festplatzes. 
Der Anregung, 
das Nebenei-
nander von 
Sport- und 
Wohnflächen

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
führe zu Konflik-
ten, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.39 
3.27.3  Die im Plangebiet vorgesehene zweite Grundschule sei 
teuer, erfordere größere Personalausstattung und eine 
Schulentscheidung der Eltern. Besser se i der Neubau einer 
neuen großen Grundschule für Albachten und die Umnut-
zung des vorhandenen Schulareals für einen Dorfmittelpunkt 
in Albachten.  
Der Rat hat in der Vorlage V/0276/2018/1 den Beschluss für 
einen Neubau einer neuen Grundschule in Albachten (2- Zü-
gigkeit mit der Option einer Erweiterung zur 3- Zügigkeit) be-
schlossen. 
Die Machbarkeitsstudie für die Ludgerusschule ist abge-
schlossen. Der Ausbau des Gebäudes zur festgelegten 3- Zü-
gigkeit ist auf dem Schulgelände machba r. Sofern sich der 
Fertigstellungszeitpunkt des Schulgebäudes der neuen 
Grundschule Albachten verzögern sollte, besteht die Gefahr, 
dass die erforderlichen Schulplätze in Albachten nicht ausrei-
chen werden. An der Ludgerusschule Albachten stehen seit 
Herbst 2019 zwei weitere Fertigbauklassen zur Verfügung. Ak-
tuell werden die beiden Fertigbauklassen als Betreuungs-
räume genutzt. Die zusätzlichen Fertigbauklassen bieten die 
notwendige Flexibilität, um kurzfristig auf weitere Klassenbil-
dungen vor Ort reagieren zu können. 
Der Anregung, 
die Planu ngen 
bezüglich der 
Grundschul-
standorte für Al-
bachten zu än-
dern, 
wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.40 
3.27.4  In unmittelbarer Nähe des geplanten Neubaugebietes befän-
den sich landwirtschaftliche Hofstellen, die durch die Nähe 
zu einem Neubaugebiet  absolut in ihrer Existenz gefährdet 
seien. Das alltägliche Leben zeige, dass Höfe gerichtlich 
dazu genötigt würden, den landwirtschaftlichen Betrieb ein-
zustellen.  
Die im Umfeld gelegenen landwirtschaftlichen Hofstellen wur-
den in der Planung berücksichtigt und in ihrer Existenz nicht 
gefährdet. 
Der Anregung, 
den Bebauungs-
planentwurf neu 
zu überplanen, 
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.41

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
3.27.5  Der Bebauungsplanentwurf Nr. 572 sei daher in der vorlie-
genden Form nicht beschlussfähig, müsse grunds ätzlich 
überdacht und die weitere Stadtentwicklung in und um Al-
bachten umgeplant werden. 
In die Abwägung fließt eine Vielzahl verschiedenster zu be-
rücksichtigender Aspekte ein, zu denen naturgemäß die vom 
Bürger benannten verkehrlichen, siedlungsstrukturel len und 
landwirtschaftlichen Belange zählen. Das BauGB listet an vor-
derer Stelle auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, ins-
besondere auch von Familien mit mehreren Kindern auf. 
Der Anregung, 
den Bebauungs-
planentwurf neu 
zu überplanen, 
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.41

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 59 
4. Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
 Beteiligungszeitraum 2.6.2020 bis einschließlich 3.7.2020  
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
4.1 Stadtwerke 
Münster | 
Stellungnahme 
vom 4.6.2020 
An den Bushaltestellen sollten bei der weiteren Planung aus-
reichende – ca. 10 – zumindest tlw. überdachte Fahrrad-An-
lehnbügel pro Richtungshaltestelle vorgesehen werden. 
Die Detailplanung zum Straßenausbau wird die Anregung be-
rücksichtigen, für den Bebauungsplan hat sie jedoch keine Re-
levanz. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
4.2 münsterNET | 
Stellungnahme 
vom 9.6.2020 
Ob bzw. welche (Gas, Nahwärme) Wärmeversorgung  im 
Baugebiet angeboten werde derzeit noch geprüft. 
Der BPlan -Entwurf ermöglicht bereits die flächenbeanspru-
chendere Fassung einer Nahwärmeversorgung. 
Hierzu werden für die dem BPlan nachfolgende Ausbaupla-
nung Gespräche mit MünsterNet geführt. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
4.3 Landesbetrieb 
Straßen NRW; 
Autobahnnie-
derlassung 
Hamm | 
Stellungnahme 
vom 24.6.2020 
Das Plangebiet liege ca. 600 m von der A 43 und 1,1 km von 
der A 1 entfernt, somit bestünden keine Bedenken. Es sei 
jedoch vorsichtshalber darauf hinzuweisen, dass keine An-
sprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz bzw. bzgl. der 
Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können. 
Die Stellungnahme zeigt die geltende Rechtsposition auf. Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
4.4.1 Landesbetrieb 
Straßen NRW, 
Regionalnie-
derlassung 
Münsterland| 
Stellungnahme 
vom 24.6.2020 
Es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die 
nachfolgenden Punkte bei der weiteren Bauleitplanung be-
rücksichtigt würden: 
Für die geplanten Netzverknüpfungen sei eine Ausführungs-
planung (inkl. Signalplanung) unter Beachtung der gesamt-
heitlichen Belange der nichtmotorisierten Verkehrsteilneh-
mer aufzustellen und mit Straßen. NRW einvernehmlich ab-
zustimmen. Die Leistungsfähigkeit gem. Handbuch für die  
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) 
müsse nachgewiesen werden. Dabei sei für den Strecken-
abschnitt der Landesstraße bei der Bemessung die Richtlinie 
Der verkehrstechnische Entwurf (als grundsätzliche Konstruk-
tion des Straßenbaukörpers, seiner Fahrbahnen, Geh-  und 
Radwege) wurde und wird in enger Abstimmung mit dem Lan-
desbetrieb entwickelt. Geringfügige Detailüberarbeitungen 
stehen noch an, haben aber keine Auswirkungen auf die im 
BPlan festgesetzten Verkehrsflächen-Abmessungen. 
Der Anregung wird bei der konkretisierenden Straßenplanung 
gefolgt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
für Landstraßen (RAL 2012) zugrunde zu legen. Bei der Ge-
staltung der Bushaltstellen und der Ge h- / Radweganlagen 
sei der Leitfaden Barrierefreiheit im Straßenraum (Stra-
ßen.NRW) zu berücksichtigen. Anschließend müsse die Ver-
kehrsplanung nach den Empfehlungen für das Sicherheits-
audit von Straßen (ESAS) auditiert werden. Die Erkenntnisse 
aus dem Sicherheitsaudit seien bei der Fortführung der Aus-
führungsplanung zu berücksichtigen. 
4.4.2  Gemäß BPlan-Begründung sollen über eine Anbindung an 
die Sendener Stiege im Süden des Plangebietes ca. ¼ der 
Verkehre abgewickelt werden. 
Diese Verkehrsströme flössen im weiteren Verlauf über die 
Weseler Straße ab. Laut Planung der Stadt Münster solle zu-
künftig der Abschnitt H der Veloroute „Münster –  Senden“ 
über diesen Netzknoten geführt werden. Derzeit sei an die-
ser Einmündung ein Einbiegen von der Weseler Straße in die 
Sendener Stiege untersagt. Sofern über diese Anbindung 
zukünftig zusätzlich Linksabbiegeverkehre abgewickelt wer-
den sollten, müsste aus Gründen der Leichtigkeit und Sicher-
heit des Verkehrs eine Linksabbiegespur im Bereich der Lan-
desstraße angeordnet werden. 
Ein Einbiegen von Kfz – aus der Innenstadt kommend – von 
der Weseler Straße in die Sendener Stiege ist nicht vorgese-
hen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
4.4.3  Ob die Verkehrsplanung in der bisher vorgelegten Variante 
oder in anderer Form umgesetzt werden kann, bleibe zu er-
örtern. So sei z. B. die Lage der geplanten Bushaltstelle ge-
genüberliegend zur Anbindung des Wohngebietes nicht 
kompatibel mit einem perspektivischen Kreuzungsausbau im 
Norden. Vor Abschuss der Bauleitplanung solle Klarheit zu 
den vorgenannten Sachverhalten vorliegen. Letztendlich sei 
ein verkehrliches Gesamtkonze
pt wünschenswert, in dem 
auch die Flächen der Verkehrsentwicklung für die absehbare 
Der verkehrstechnische Entwurf berücksichtigt perspektivisch 
bereits die Option, im Grundsatz einen Kreuzungsausbau 
auch Richtung Norden zu ermöglichen. Soweit dieser langfris-
tig tatsächlich umgesetzt wird, ist ggfs. eine Detailüberarbei-
tung der nördlichen Bushaltestelle erforderlich –  was im Zu-
sammenhang mit d er dann ohnehin anstehenden umfassen-
den Überplanung der dortigen Flächen zu bewältigen ist. 
Der Anregung wird bei der konkretisierenden Straßenplanung 
gefolgt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Zukunft enthalten sind. Inwieweit die im Bebauungsplan dar-
gestellten Verkehrsflächen die oben aufgeführten verkehrli-
chen Aspekte hinreichend abgedeckten, bleibe auf der 
Grundlage der abschließenden Verkehrsplanung zu prüfen. 
Die für die Straßenbaumaßnahmen notwendigen Verkehrs-
flächen seien im Rahmen der weiteren Bauleitplanung sei-
tens der Stadt Münster sicherzustellen. 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  
4.4.4  Vor dem Hintergrun d der im Lärmgutachten aufgezeigten 
Lärmbetroffenheit werde darauf hingewiesen, dass eventu-
elle Ansprüche auf aktiven oder passiven Lärmschutz ge-
genüber dem Straßenbaulastträger der Landesstraße nicht 
geltend gemacht werden können, da das neue Baugebiet in  
Kenntnis der Landestraße entwickelt werde. Spätere lärm-
senkende Maßnahmen in Rahmen einer Lärmaktionspla-
nung zu Lasten der Funktionsfähigkeit der Landesstraße 
würden vorsorglich ausgeschlossen. 
Die Stellungnahme zeigt die geltende Rechtsposition auf. Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
4.4.5  Zur Regelung der rechtlichen und technischen Einzelheiten 
der Baumaßnahmen müsse rechtzeitig vor Abschluss der 
Bauleitplanung eine Vereinbarung zwischen der Stadt Müns-
ter und Straßen.NRW auf der Grundlage einer Ausführungs-
planung abgeschlossen werden. 
Die Stadt wird an den Landesbetrieb herantreten, um eine ent-
sprechende Vereinbarung zu treffen.  
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
4.4.6  Bei der Baumaßnahme handele es sich um eine einseitige 
Veranlassung aufgrund des Änderungsverlangens der Stadt 
Münster zur ordnungsgemäßen Erschließung des Plange-
bietes „Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe 
Geist“. Die für die Baumaßnahmen anfallenden Kosten seien 
nach dem Veranlasserprinzip von der Stadt Münster zu tra-
gen. 
Die Stellungnahme zeigt die geltende Rechtsposition auf. Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 55 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
4.4.7  Die weitere Verkehrsplanung sowie der weitere Verfahrens-
ablauf solle rechtzeitig mit Straßen.NRW abgestimmt wer-
den. 
Die Fachbehörden werden den bewährten Dialog beibehalten Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
4.5.1 Landesbetrieb 
Wald und Holz 
| 
Stellungnahme 
vom 29.6.2020 
Wald und Holz bestätigt, dass die zum Vorentwurf vorge-
brachten Bedenken berücksichtigt wurden. 
Die zur Kompensation des für die Hauptanbindung zu besei-
tigenden Waldes erforderlichen Ersatzaufforstung möge per 
Kartographie für die Prüfung der Flächeneignung übermittelt 
werden. 
Aus Anlass der Anregung wurde die Kompensationsfläche mit 
dem Forstamt abgestimmt. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
4.5.2  Zudem werden drei Wallhecken nachgemeldet, die gem. § 1 
Abs. 1 Landesforstgesetz auch als Wald einzustufen seien. 
Diese seien daher entweder als Wald festzusetzen oder im 
Verhältnis 1:2 zu kompensieren. 
Der Landesbetrieb Wald und Holz hat 
a) eine Wallhecke / Windschutzstreifen südlich des Hofes Bill-
ermann  
b) eine Wallhecke südlich bis südöstlich der Sportanlage 
c) eine Wallhecke mit Entwässerungsgraben im Nordosten 
des Geltungsbereiches 
als Wald benannt, den es im BPlan als Wald festgesetzt, oder 
im Verhältnis 1:2 kompensiert bekommen möchte. 
Der Gehölzstreifen zu a) ist im BPlan explizit als zu erhalten 
festgesetzt, eine Beseitigung steht nicht an. Der einreihige 
Baumstreifen zu b) südlich des Sportplatzes liegt außerhalb 
des Geltungsbereiches. Der Gehölzstreifen zu c) entlang des 
zu verlegenden Kannenbachs ist auf einer Länge von 150m 
mit lediglich 7 schmalkronigen Bäumen bestanden, die keine 
Waldeigenschaft ausprägen. Ein gemäß Kommentierung 
hierzu erforderliches „Bestandes-Innenklima“ liegt nicht vor. 
Weder eine Waldfestsetz ung noch eine Kompensation sind 
begründet. 
Der Anregung, 
weitere Flächen 
als Wald festzu-
setzen oder ent-
sprechend zu 
kompensieren, 
wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.42 4.6.1 PLEdoc /  
open grid | 
Ein Abgleich des BPlan -Entwurfs. mit dem Pipelineverlauf 
habe ergeben, dass die geplante Verlegung des Kannen-
Die am östlichen Plangebietsrand verlaufende Pipeline bean-
sprucht einen 5 m breiten Schutzstreifen beids eits der Rohr-
achse. Die Verwaltung hat für ihre Planung Unterlagen des 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 56 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
Stellungnahme 
vom 2.7.2020 
bachs in den Schutzstreifen der parallel verlaufenden Lei-
tung rage. Eine teilweise Inanspruchnahme des Schutzstrei-
fens für Gewässer gleich welcher Art sei nicht zulässig. Die 
Darstellung der Ferngasleitung sei nach bestem Wissen er-
folgt – gleichwohl sei die Möglichkeit einer Abweichung im 
Einzelfall nicht ausgeschlossen. 
Pipeline-Dienstleisters zugrunde gelegt. Der Bebauungsplan 
berücksichtigt bzgl. des zu verlegenden Kannenbachs die in 
den Unterlagen wiedergegebenen Eintragungen parallel zur 
eigentlichen Rohrtrasse. Nach nun erfolgter Erklärung durch 
PLEdoc handelte es sich hierbei jedoch nicht um den Schutz-
streifen, sondern lediglich um eine topographische Linie oder 
eine Drainageleitung zur Pipeline – nur 4m von der Rohrachse 
entfernt.  
Abgrabungen (i nsbesondere für die Anlegung von Gewäs-
sern) sind im Schutzstreifen nicht zulässig. Die in der Plan-
zeichnung mit 15 m Breite großzügig festgesetzte Fläche des 
künftig renaturierten Kannenbach-Verlaufs wird daher im öst-
lichen Böschungsrandbereich präventiv m it einem Hinweis 
versehen, dass die technische Detailplanung mit der Pipeline-
betreibergesellschaft abzustimmen ist. Die Geländeeinker-
bung wird somit geringfügig anzupassen sein.  
Aufgrund der Aspekte zu 3.22.1 sind aber die östlich der Hof-
zufahrten vorgesehenen Planungen momentan nicht möglich. 
4.6.2  Hinsichtlich der vorgesehenen Ausgleichsflächen im Bereich 
des Huronensees bei den Rieselfeldern wird darauf hinge-
wiesen, dass sie die dort benachbart verlaufende KSR -
Anlage (Kabelschutzrohr für Leitungen zur Steuerung der 
betrieblichen Abläufe) nicht beeinträchtigten, allerdings die 
Zugangsmöglichkeit weiterhin gewährleistet bleiben müsse. 
Die dem BPlan nachfolgenden Detailplanungen zu den vorge-
sehenen Ausgleichsmaßnahmen an den Rieselfeldern werden 
die KSR-Anlage berücksichtigen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
4.7.1 Westnetz | 
Stellungnahme 
vom 2.7.2020 
Es wird auf ein im Geltungsbereich gelegenes Fernmeldeka-
bel verwiesen, welches ausser Betrieb sei. 
 
Konsequenzen für den Bebauungsplan ergeben sich nicht Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
4.7.2  Nördlich der Weseler Straße befinde sich ein weiteres Fern-
meldekabel, welches im Zuge des Ausbaus der Weseler 
Straße geschützt werden müsse. 
Etwaige Kabelverläufe sind im Zuge der Straßenausbaupl a-
nung nördlich der Weseler zu berücksichtigen, bedürfen je-
doch keiner Wiedergabe in der Planzeichnung. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich.

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 57 von 59 
Lfd. 
Nr. 
Einwender  Stellungnahme  Abwägung  Beschluss-
vorschlag  
4.8.1 Amprion | 
Stellungnahme 
vom 7.7.2020 
Die am 01.03.2018 abgegebene Stellungnahme behalte ihre 
Gültigkeit.  
Hierzu wird auf die Ausführungen unter 2.9.1 – 2.9.3 verwie-
sen. 
Ein Beschluss 
erübrigt sich. 
4.8.2  Es werde erneut um Berücksichtigung des Grundsatzes 8.2-
3 des LEP NRW gebeten, die genannten Mindestabstände 
von Höchstspannungsfreileitungen von der Trassenmitte zu 
Wohngebäuden weit über den fachrechtlichen Gesundheits-
schutz gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz vorzusehen, 
um mögliche Beeinträchtigungen des Wohnraumumfeldes 
planerisch-
steuernd vorsorgend zu vermeiden. Mit dem 
BPlan träfen bereits vorhandene wirtschaftl iche Nutzungen 
und neu entstehende Wohnbebauung auf bislang nicht ent-
sprechend genutzten Flächen aufeinander. 
Östlich benachbart zum Plangebiet verläuft eine 380 kV-Hoch-
spannungsfreileitung. Die nächstgelegenen bebaubaren 
Grundstücke, auf denen somit auch von einem ständigen Auf-
enthalt von Personen auszugehen ist, liegen ca. 180 m von 
dem äußersten Leiter entfernt. Gemäß den Ausführungen des 
LEP NRW sind bereits bei einem Abstand von ca. 100 m die 
gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der elekt romagneti-
schen Emissionen deutlich ei ngehalten. Der Abstands erlass 
NRW (2007) dimensioniert die erforderlichen Schutzabstände 
für 380kV -
Hochspannungsfreileitungen zu Wohnbebauung 
sogar nur mit 40 m (senkrecht zur Trassenachse bis zur Be-
grenzungslinie der zu schützenden Gebiete). Die Kleingarten-
parzellen halten diesen Abstand deutlich ein, lediglich Ab-
schnitte des geplanten Festplatzes ragen näher an die Freilei-
tung heran, was bei der kurzen Verweildauer als nicht kritisch 
eingeschätzt wird. 
Der Anregung, 
die Abstände  
von Wohnbe-
bauungen ge-
genüber der 
Hochspan-
nungsfreileitung 
zu erhöhen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvor-
schlag 1.2.43

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 58 von 59 
Verortung (Auswahl) von im Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan eingegangenen Stellungnahmen

Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
 
 
 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 59 von 59

V-0245-2021-Anlage-4-Planzeichnung

5564 Zeichen

AH max.10,00 m StSt
GLAE
GFLAE GFLAE
GA
GA
GA
GAGA
GAGAGFLAEGFLAE
GFLAE
GFLAE
GA
GFLAE
GFLAE
GFLAE
GFLAEGA K
GLAE GLAE
GLAE GLAE
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
St
St/Cp
M
M
M
MM
M M MM
M
M M
TGaTGa
TGa TGa
A
St/Cp
ITGaSt/Cp
St/Cp
St/Cp
A
II-III
GA
St/Cp
St St
A
B/C
St/CpSt StSt/CpSt
St StSt/Cp
GFLAEGFLAE GFLAEGA GA
TGa
TGa
IIIIIIIIIIII
II-III
ED
III
ED
HDH
III
II-III
II-III
II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III
IIIIIIIII
II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III
II-IIIII-IIIIIIIII
IIIIIIIIIIII
II-IIIII-III
II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIDHDH
DH
H ED
EDED
ED
ED EDED
H
H
HH
HHHHH
H
H
H
HH HH H
MI0,6FD0° - 5°0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°II
IIIII
I
WA
EDII-IIIDHEDII-IIIED
WA0,4FD0° - 5°
AH max.10,00 m
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
ED
ErschließungsstraßeLandesstraße
CpCpCpCpCp
CpCpCpCpCpCpCpCpCpCp
CpCp
CpCpCpCp
CpCp
CpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCp
Cp
62,5 dB(A)65 dB(A)
67,5 dB(A)
67,5 dB(A)
65 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)60 dB(A)
60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)
60 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)62,5 dB(A)65 dB(A)
62,5 dB(A)
68,1168,12
68,30
68,4768,49
68,5568,4468,69H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=0,75mH=0,50m
68,0767,89
68,57
Hausgarten
GFLAE
II-III
60 dB(A)
III
GA
St/Cp
Fuß- und Radweg
GA
II-III
II-III69,7069,18
70,80
70,2270,06
69,61
69,60
69,5668,80
70,17 68,56
71,00
69,4168,4968,4968,8069,56
69,6669,66
69,6069,7069,7068,6168,61
71,39
69,5569,5570,0770,07
AH max.12,00 m
69,66
P
II
III
I
I
II
I
I
I
I 4II
II II
I
I
I
I
I
I
II
II
I
II
II
I
I
I
II
I
II
II
I
I
I
II
I
II
Rampe
I
I
I
I
II
II
II
III
II I
II
II
I
I
Geistkamp
I II
I
-I
I
II
II
I
II
II
I
I
II
I
II
I
I
55
10
I
I
II I
II
I
II
I
I
I
II
II
I
I
II
II
I
I
I
II
II
I
I
II
II
II I
I I
I
II
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas
II
I
I
18 bII
II
18 aII
I
II
II
II
I
6
I
I
II
27
I
II
I
II
II
I
I
I
RampeI
I I
II
II
II
9
II
I
24
I
I
I
I I
II
I
I
380 KV
I
II
II I I
I
II
II
380 KV
Kannenbach
I
I
I
I
IIII
I
I
II
II
II
I
I
I
I
II
II
II
I
II II
I
II
I II
II
I
II II
II
II
II
I
I
II
18
II
I
I
2
-I
I
I
II
II I
I
27 b
II
I
I
II
II
I
II I
I I
II
I
I
I
II
I
33 b
I
II
II
II
Flur 17
I
II
II
II
Tennisplatz
I
I
I
I I
I
II
I
-I
II
I
II
I
I
33 a I
II
II
I
I 32
7 b
II
II
I
II
I
I II
II
II
I
I
I
II
I
II
I
I
I
II
I
I
II
I 26
I
II
26 b
I
II
II
II
II
II
I
I
I
II
I II
I
II
II
I
II
34I
II
26 a
I
I
II
II
I
II
An der Sendener Stiege
II
I
II
I
II
I
II
II
I
I
II
II
II
II
I
II
I
II
II
II
I
I
Hohe Geist
7
38
43
49
28
11
11
12
57
56
15
70
13
36
12
14a
20
72
30
Pohlbrede
Steinkuhle
Steinkuhle
56
44
23d
16 40
50
7
26
81
39a
27aAm Tinnenbusch
362a
31
34
2
9
53
52
16
28b
51
3
66
76
814
33
3946
30
25a
35
44
7
32a
51a
32
32b31
14a
17
19
34 46
43b
4423a
11
1
42
20
6 61
62
11
18
28a
36
8 14
6
21
Meerhook
23e
18
41
27
48
41e
43
10 32
83
3133
27a
41c
:HVHOHU6WUD‰H:HVHOHU6WUD‰H
9a
16
15
72
68
29a
19
15
5012
29
25
64
20
24
2328
14
77
40
2
75
6
4
17
14
54
33
1b
11
4b4a
47a
71
41d
9
31a
23c
Hohe Geist
32
37
20
14c Sendener Stiege
24
46
2012 29
30
20a
10
21a
9
21
14
15a
7
40
23b
35a
23f
14
29
26
16
13
28a
4839e
8
38
45a
42
921
21
55
13
60
23
39d 54
41a22
64
27
8 66
78
24
15
51 18
6a
10
19 939
35
74
90
38
67
4b
59
55a43a
25
70
21
39 58
13
30
16
25
45
18 16
37
10
47
2b
15
13
41
14a
15
79
26
4
69
12
34
45
47b
4
35a
10
6
14b
/WNH*HLVW
28
18a 47
19
65
4a
41b
17
22
60
20a
15
17
18
49
19
58
18
19a 42
12
68
22
7a
17
20
845
523
762
1222
54
1614
507
1291
1187
576
35
1247
11621385
62
932
1355
1186
1582
1585
30
1166
657
31
501225
459
1570
278
1667
38
1253
227
506
765
1343
844
31
1328
75
1748
1618
652
56
1653
884
552 1497
229
1243
1751
755
973
1324
655
630
1598
1690
1034
1665
779
904
27
1621
1562
858
679
1028
1202
1563
920
30
48
1444
912
1148
58
24
36
656
1552
2
653 33
1591
95
979
14291032 17
1675
1035
976
605
908
924
39
1421610
1061
1613
930
809
446
1617
882488
141
1043
7341381
1606
852 1244
15741623
1438999
20
974
1590
1616
42
1063
1288
921
678
970
1177238
81
1646
1557
96
450
82
522
1349
1345
1605
110
154
951
1622
1287
1041
931
1609
972
1561754
903
90
1033
1473
243
1226
777
445
457
1271
1003
10
944
79
14081699
629
28
454
814
17261750
1611
63
226
919
1211
910881
1004
1407
232 1193
862
1409
1031
942
608
1666
1000
1210
1145
74
1064
1348
1059
735
504
1498
1579
1344
909
977
1592
88
1727
39
1724
68
1700
1001
1296
978
93
1707
651
52
1550
1729
1607
773
877
4
575
456
846
1295
1322
233
1569
774
1037
5694
7
1749
155
1252
768
1176
18
1284
1042
85
460
143
78
911
1219
1652
886
934 876
1246
905
1036
1292
76
1608
101
654
1297
62
607
1274
1255
1754
71
971
152
1664
1555
271705
41
237
1465
906
144
936
1022
965
47131953
1005
1250
1747
1023
885
228
36
1575
1272
56
1411
907
94
1249
521
1283
1161
1021
1756
671390 14421395
767
1321
502
100
453
12731030
1384
926
98
1619
452
99
77
24
455
1698
45
1281
75
1728
61
861
38
1413
6
840
12
124254
15891670
49
524
36
769
1676
1323
929
1330
64
741
503
1329
1586
879
51
1593
968
772
92
451
964
995
1584
878
1040
943
1761
1752
1702
922
1673
97
505
1412 145
1668
933
1146
1615
778
1627
1755
231
1311
1282
1382
1572
1671
1290
1441
1701
880
1285
833
546
60
1227
1185
770
860
1573
1062
1002
80
1571
764
1320
153
40
64
1443
80
1414
545
1192
12549459161251
13
1060
28
83
1703
509
998
1223
925
65
1245
1416
1753
1734
1286
1704
1663
1669
935
1725
994
571440
46
92
1006
15
923
661583
1587
59
8
25
111
1415 1396
975
16451599
883
230
913
37
1620
1224
1410
1519
1327
1706
Flur 13
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0245/2021
Verkleinerung der Planzeichnung / Maßstab 1:5000Bebauungsplan Nr. 572

572_Plan_2-Satzungsentwurf

19207 Zeichen

GAGAGFLAEGFLAE
GFLAE
GFLAE
GA
GFLAE
GFLAE
GFLAEGA K
GLAE GLAE
Fuß- und RadwegM M MM
M MTGa TGa
A
GA
St/Cp B/CSt StSt/Cp
GFLAEGFLAE GFLAEGA GA
TGa
ED
III IIIIIIIIIIII
II-IIIII-III
II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIDHDH
DH
EDED
ED
ED EDED
H
HH HH H
IIIII
EDII-IIIDHEDII-IIIED AH max.10,00 m
WA0,4FD0° - 5°
ED
CpCp
CpCpCpCp
CpCp
CpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCpCp
Cp
67,5 dB(A)
65 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)60 dB(A)
60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)
60 dB(A)
62,5 dB(A)62,5 dB(A)68,1168,12
68,30
68,4768,49
68,5568,4468,69H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
H=0,75mH=0,50m Hausgarten
II-III
GAFuß- und Radweg
GA
69,60
69,5668,80 69,4168,4968,4968,8069,56
69,6669,66
69,6069,7069,7068,6168,61
I
I
I
I
II II
I
I
I
I
II
I
I
I
I
II
II
I
I
I
I Rampe
I
I
II
III
II II
I
Geistkamp
I II
I
-I
II
II
I
II
I
I
II
I
II
I
I
55
I
II
II
I
II
I
I
I
I
I
II
II
I
II
II I
I I
I
II
I
I
II
I
II
I
I
II
27
I
II
I
II
II
I
I
RampeI
I I
II
9
I
I
I
I
I
380 KV
I
I I
II
I
I
I
I
II
I
III
I
I
I
II
II
I
II II
I
II
I II
I
II
II
II
I
I
II
II
I
I
2
-I I
II
II I
I
27 b
I
I
I
II
II
II
I I
I
I
33 b
I
II
Flur 17
I
II
I
I
I I
I
II
-I
II
I
I
33 a I
II
I
I 32
II
I
I
I
I
I
II
I
II
II
I
II
I
II
II
I
I
I
I II
I
II
I
34I
II
II
I
II
I I
II
I
I
II
II I
II
I
I
I
Hohe Geist
7
43
49
28
11
11
57
56
70
13
12
14a
72
30
Pohlbrede
56
23d
1650
81
39a
27aAm Tinnenbusch
362a
31
34
2
53
52
16
51
66
76
814
33
46
30
25a
44
32a
51a
32b31
19
43b
4423a1
42
6 61
62
18
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6
21
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41
27
48
41e
43
10
83
27a
41c16
15
72
68
29a
19
5012
25
64
20
24
2328
14
77
40
75
4
17
14
54
33
11
47a
71
41d31a
23c 37
20
14c Sendener Stiege
24
46
2012 29
20a
10
21a
9
21
14
15a
23b
35a
23f 29
26
16
13
4839e
8
38
45a
42
55
6039d 54
41a22
648 66
78
15
51 18
6a
939
35
74
90
6759
55a43a
70
21
39 58
25
45
18 16
47
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15
13
14a
79
4
69
1245
47b
4
10
6
14b
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18a 47
65
41b
17
6015
18
49
19
58
1812
68
22
17
20
523
762
1614
1291
1187
11621385
62
932
1186
1582
1585
30
1166
657
459
1570
227
765
1343
3175
1618
652
1653
884
1497
229755
655
1598
1034
1665
779
904
1621
1562
858
679
1563
920
1444
912
1148
58
656653 33
1591
14291032 171035
908
924
1421610 1613
930
809 1617
882
141
1043
1606
15741623
1590
1616
921
678
1177238
1646
1557
450
1349
1345
1605
154
951
1622
1041
931
1609
1561754
903
1033
243
777
457
1271
1699
454
814
1611
226
919
1211
910881
1004
232 1193
862
1210
1145
74
1348
735
1498
1579
1344
909
1592
68
93
1707
651
1550
1729
1607
773456 233
1569
774
1037155
768
1176
1284
1042
460
143
911
1219
1652
886
934 876
1036
1292
76
1608
101
654
1754
152
1664
1555
271705
237144
1022
965
1005885
228
1575
1272
56
907
94
1161
1021
1756
671390 14421395
767
502
100
453
1384
926
98
1619
452
99
455
1698
1728
61
861
12524
769
929
64
503
1586
879
1593
968
772
92
451
964
995
1584
1040
1761
1752
1702
922
505
145
933
1146
1615
7781755
231
1282
1572
1290
1441
1701
880
1285
546
60
1185
770
860
1573
1002
80
1571
764
153 1443
545
1192
28
1703
925
65
1753
1286
1704
1663
935
994
571440
1006
15
923
661583
1587
59
8
1415 1396
16451599
883
230
1620
1706WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
Albachten1:1000Gemarkung:Flur:Maßstab:13, 17
ZeichenerklärungFestsetzungen des Bebauungsplanes
Bestandsangaben
Bezugshöhen (Meter über Normalhöhennull)
FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)WirtschaftsgebäudeÖffentliche GebäudeII12
Bebauungsplan Nr. 572
Bebauungsplan Nr. 572Albachten -Südlich Weseler Straße / ÖstlichHohe GeistBlatt 2 von 2
Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes BebauungsplansAllgemeine WohngebieteMischgebieteWAMIArt der baulichen NutzungMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahlZahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßZahl der Vollgeschosse, als Mindest- und HöchstmaßAttikahöhe, als Höchstmaß (siehe textl. Festsetzung 1.4.1)0,4AH max.10,00 mIIII-IIIBauweiseAbgrenzung unterschiedlicher NutzungÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFDGemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfSchuleFeuerwehr
Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungStraßenverkehrsflächenVerkehrVerkehrsberuhigter BereichStraßenbegrenzungslinie
Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität
BallspielplätzeSport- und SpielanlagenFlächen für Sport- und SpielanlagenKindertagesstätteK
Verkehrsgrün
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0° - 5°
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässigEDHDH
Fassadenmaterial beiger Klinker und Putz(siehe textl. Festsetzungen)Fassadenmaterial roter Klinker (siehe textl. Festsetzungen)
Geschossabgrenzung
EinfahrtsbereichPumpstation
Blatt 1
Blatt 2
Fassadenfarben rot/rotbraun - RAL CLASSICRAL 3000FeuerrotRAL 3003RubinrotRAL 3011BraunrotRAL 3013TomatenrotRAL 3016KorallenrotRAL 3031OrientrotRAL 3032PerlrubinrotRAL 3033Perlrosa
RAL 3005WeinrotRAL 3009Oxidrot
Fassadenfarben beige - RAL CLASSICRAL 1000GrünbeigeRAL 1001BeigeRAL 1014ElfenbeinRAL 1002SandgelbRAL 1013PerlweißRAL 1015HellelfenbeinRAL 9001Cremeweiß
Ableitung und Rückhaltung von NiederschlagswasserFernwärmeBestandshöhen (Meter über Normalhöhennull)68,5517H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†%DXJHVHW]EXFK%DX*%1.1Art der baulichen Nutzung1.1.1In den allgemeinen Wohngebieten (WA) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gartenbaubetriebenund Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Inhalt dieses Bebauungsplanes.1.1.2In den Mischgebieten (MI) sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten  nach § 6Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 nicht zulässig. Im Erdgeschoss sind Wohnnutzungen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 und Abs. 7 Nr. 2 BauNVO)1.20D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ1.2.1Ausnahmsweise kann eine GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen werden, um diegeforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einzuhalten.  (§ 17 Abs. 2 BauNVO)1.2.2Tiefgaragen sind bei der Berechnung der Grundflächen einzubeziehen. Durch sie bedingt darf dieGRZ jedoch bis zu 0,8 betragen.  (§ 19 Abs. 4 BauNVO)1.2.3Bei der Berechnung der Grundflächen sind zugehörige Flächenanteile von Gemeinschaftsanlagen,die außerhalb des Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. (§ 19 Abs. 4 und § 21a Abs. 2BauNVO)1.3%DXZHLVHEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQEine rückwärtige Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise durchTerrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m  zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23Abs. 3 BauNVO)Rettungsbalkone für Kindergärten dürfen ausnahmsweise über die Baugrenze hinausragen.1.4+|KHEDXOLFKHU$QODJHQ*HVFKRVVLJNHLW1.4.1Für die Gebäude ist als maximale Attikahöhe (AH max; als oberste Attikakante des Flachdachs)§bei einem Geschoss   4,00 m§bei zwei Geschossen   7,00 m§bei drei Geschossen 10,00 mbezogen auf die zugeordneten Wohnhof-/Erschließungshöhen (Bezugshöhen) zulässig.(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO)1.4.2Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nutzungerneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind zu allen Seiten ummindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16Abs. 6 BauNVO)1.4.3Bei den II- bis III-geschossig festgesetzten Gebäuden darf das dritte Geschoss maximal 80 % derGrundfläche des darunter liegenden Geschosses betragen.1.5Nebenanlagen, ruhender Verkehr1.5.1Tiefgaragen sind nur in den mit „TGa“ gekennzeichneten  Flächen, überdachteStellplätze (Carports) nur in den mit „Cp“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen sindausgeschlossen. (§ 12 Abs. 6 BauNVO)1.5.2Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den Vorgartenbereichen (zwischen denbenachbarten Erschließungsflächen und der vorderen Baugrenze) sowie im seitlichen Bauwichzulässig. Ansonsten sind Stellplätze nur in den mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig.(§ 12 Abs. 6 BauNVO)
1.5.3Die Decken von Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten Flächen vollständig mit einerSubstratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. (§9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)1.5.4Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur außerhalb der Vorgartenbereichezulässig. Die Grundfläche darf max. 10 m² pro Grundstück betragen. Zu den öffentlichen Verkehrs-und Grünflächen sowie den mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Flächen ist einMindestabstand von 0,5 m einzuhalten.Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder können auch in den Vorgärten platziert werden. (§23 Abs. 5 BauNVO)1.69HUVLHJHOXQJ)UHLIOlFKHQ%HJUQXQJ1.6.1In den Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene sechsStellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laubbaum mit einerVegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zuunterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB)1.6.2Stellplätze sind zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 m Breiteeinzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn).1.6.3Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der Zufahrten,Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendigen Wege (Hauszugänge) unversiegeltanzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft als Gartenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltungder Vorgartenbereiche mit Steinschüttungen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig.Zuwegungen und Zufahrten sind mit versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen.Diese Regelung gilt nicht für TG-Zufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nichtmöglich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)1.6.4Flachdächer (auch in Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) sind vollflächigmit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 cBauGB)1.7Schall-Immissionen1.7.1Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbedürftiger Räumemindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109-1 “Schallschutz imHochbau“ - Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109-1:2018-01)auszubilden. Die dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Planurkunde zu entnehmen. ImRahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile derGebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen.1.7.2Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz abgewichenwerden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass infolgeeines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erforderlichenSchallschutzmaßnahmen zu stellen sind.1.7.3Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über ein Fenster inFassaden mit Beurteilungspegeln ≤ 45 dB(A) nachts verfügen, mit einergeeigneten, fensterunabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssysteme) auszustatten.1.8%|VFKXQJVNDQWHQZu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches desBebauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch eineStützwand (bspw. aus Betonelementen) mit der in der Planzeichnung angegebenen Höheauszugleichen. Sie ergibt sich aus der linearen Interpolation mit den beiden benachbarten, an dergemeinsamen Grenze in der Planzeichnung eingetragenen Bestands-Höhenangaben überNormalhöhennull (NHN). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).
27H[WOLFKH)HVWVHW]XQJHQJHPl‰†%DXRUGQXQJ1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ%DX215:2.13URILOJOHLFKKHLW%DXN|USHUZueinander grenzständig errichtete Hausgruppen und Doppelhäuser sind profilgleich zu errichten. Siesind zudem einheitlich in Material und Farbe der Fassaden sowie der Dacheindeckung zu gestalten.2.2Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung2.2.1In den in der Planzeichnung rot hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur als Klinkerbautenin roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 3011, 3013, 3016, 3031, 3032,3033) zulässig.2.2.2In den in der Planzeichnung ohne Farbe hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur alsKlinker- oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 1001, 1002, 1013, 1014,1015, 9001) zulässig.2.2.3Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.2.3EinfriedungenZur Abgrenzung der Hausgärten zu den Verkehrsflächen sind Einfriedungen ausschließlich als Heckeaus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster,Feldahorn).Im übrigen Bereich sind bauliche Einfriedungen lediglich in blickdurchlässiger Form (z.B.Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke aus heimischen,standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die baulichen Einfriedungen sind auf eine maximale Höhevon 1,20 m beschränkt.Bei den Stützmauern zur Bestandsbebauung sind sie auf eine maximale Höhe von 1,00 mbeschränkt.2.4SichtschutzBei Doppel- und Reihenhäusern sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mauern,Gabionen, Sichtschutzzäune) als gartenseitige Terrassentrennwände untereinander mit einer Höhevon maximal 2,00 m und einer maximalen Länge von maximal 3,00 m zulässig2.5$QODJHQIU$EIDOOEHKlOWHUAnlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen sind mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzenoder mit Rankpflanzen einzugrünen.3Hinweise3.1Empfehlung zum Schutz vor StarkregenereignissenUm Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, dieOberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der Oberkante derjeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere bei Aufenthaltsräumen imKellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getroffen werden.Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen zu treffen(Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen).3.2GeruchsvorbelastungenIn Teilbereichen des Plangebietes sind geruchliche Vorbelastungen wahrnehmbar.
3.3Den durch den Bebauungsplan entstehenden Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft werdenAusgleichsmaßnahmen auf dem  Flurstück 479, Flur 21, Gemarkung St. Mauritz („südlichHuronensee“, außerhalb des Plangebiets) zugeordnet.3.4Zur Inanspruchnahme einer (Teil-)Waldfläche an der Weseler Straße für die von Nordenheranzuführende Hauptzufahrts-Trasse erfolgt ersatzweise eine Erstaufforstung auf einer 4.333 m²großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 12, Gemarkung Nienberge.3.50D‰QDKPHQ]XU9HUPHLGXQJXQG]XPYRUJH]RJHQHQ$XVJOHLFK&()Der Umweltbericht trifft Vorgaben zu CEF-Maßnahmen, die im Rahmen der Erschließungsarbeitendurch die Stadt zu gewährleisten sind.3.6Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse undDIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, imKundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, AlbersloherWeg 33, eingesehen werden.3.7BodendenkmaleDie Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aberauch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der StadtMünster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe /LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zuerhalten (§ 16 DSchG).3.8KampfmittelZu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher keineErkenntnisse vor. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub aufaußergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt,sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr zu verständigen.3.9AltlastenFür den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei denBauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich die UntereBodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu informieren.3.10AlleeAlleen sind nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu erhalten.3.11HochspannungsleitungAuf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen unter derHochspannungsleitung (Unzulässigkeit von Gebäuden, Beschränkung der Wuchshöhe von  Bäumenund Sträuchern) wird hingewiesen.3.12Erdgas-FernleitungAuf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen über derErdgasfernleitung wird hingewiesen.
70,17
Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBI. I S. 1728)·9HURUGQXQJEHUGLHEDXOLFKH1XW]XQJGHU*UXQGVWFNH%DXQXW]XQJVYHURUGQXQJ%DX192in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)·%DXRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ/DQGHVEDXRUGQXQJ%DX215:vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b)·*HPHLQGHRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ*215:in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 218b, ber. S. 304a)
Grünflächenprivate Grünflächenöffentliche GrünflächenSpielplatzParkanlage
Flächen für StellplätzeNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenFlächen für TiefgaragenStTGaMit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,der Erschließungsträger EGFLAEBesondere schallschutztechnische VorkehrungenHinweiseVorgeschlagene Abgrenzung(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, Bäume)EntwässerungsfunktionVorgeschlagener MüllsammelplatzVorgeschlagener Standort für AbfallcontainerMA
Flächen für CarportsCpErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von GewässernAnpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
vorgeschlagene StellplatzanordnungMaßgebliche Außenlärmpegel(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)62,5 dB(A)
Flächen für WaldLandwirtschaft, Wald
Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern
Verknüpfungshaken
Böschungskante (und ihre Höhe) an derGrundstücksgrenze (siehe textliche Festsetzungen)H=0,50m
Der Rat der Stadt Münster hat am ____________ zu dem vom 02.06.2020 bis 17.07.2020 öffentlich ausgelegten Entwurf desBebauungsplans Nr. 572 Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planfassung wiedergegeben werden.Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzungbeschlossen worden.Münster, _______________
_____________________________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom ____________ in Kraftgetreten.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________Brinkheetker

Beschlussvorlage

19758 Zeichen

V/0245/2021 
V/0245/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 572: Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist [Wohngebiet 
Albachten-Ost] 
Beschluss über die Stellungnahmen 
Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-West Einbringung 
   12.05.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Einbringung 
   27.05.2021 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
   15.06.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   23.06.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   23.06.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572: Albachten – 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist wird wie folgt Beschluss gefasst: 
1.1  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572 wird wie folgt geändert: 
1.1.1  Das Plangebiet wird im nordöstlichen Bereich um einen Teil der Verkehrsfläche 
sowie die vorgesehenen Flächen des Festplatzes und der Kleingartenanlage in-
klusive Zuwegungen verringert (Anlage 1; B: 3.22.1) 
1.1.2  Die südliche Baugrenze des DH-Baufensters im südlichen WA-Gebiet wird um 2 
m zurückversetzt. (Anlage 1; B: 3.21) 
1.2  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander 
wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572 nicht 
gefolgt. 
1.2.1  Der Anregung, ein anderes Entwässerungskonzept zugrunde zu legen (Anlage 1; 
A: I.1, I.2, I.6, I.7, I.8, I.9, I.10, I.11) 
Stadtplanungsamt 
 
09.04.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Blick-Veber /  
Herr Geitel 
Telefon: 492-6141 /  
492-6193 
Blick-Veber@stadt-
muenster.de /  
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0245/2021 
1.2.2  Der Anregung, von der Planung abzusehen (Anlage 1; A: I.10, B: 3.7, 3.23.27) 
1.2.3  Der Anregung, den Übergang zum Bestand mit der geplanten Stützwand und der 
Geländeerhöhung anderweitig auszuführen (Anlage 1; A: II.1) 
1.2.4  Der Anregung, die Höhe geplanter Gebäude zu reduzieren (Anlage 1; A: II.2, II.5, 
II.6) 
1.2.5  Der Anregung, den geplanten zentralen Anger zu verlängern (Anlage 1; A: II.3) 
1.2.6  Der Anregung, die bauliche Dichte zu reduzieren (Anlage 1; A: II.4) 
1.2.7  Der Anregung, die verkehrliche Anbindung des Plangebiets über die Straße Lüt-
ke Geist zu ändern (Anlage 1; A: III.2, III.3)  
1.2.8  Der Anregung, die Straße Lütke Geist im Bereich des Übergangs zum Plangebiet 
zu verbreitern (Anlage 1; A: III.4, III.5)  
1.2.9  Der Anregung, die geplanten Grünstreifen und parallelen Stichwege für Stell-
platzflächen auszuweiten (Anlage 1; A: III.6) 
1.2.10 Der Anregung, verkehrsregelnde Maßnahmen auf der Sendener Stiege vorzu-
nehmen (Anlage 1; A: IV.2) 
1.2.11 Der Anregung, die verkehrliche Anbindung der Sendener Stiege zu ändern (An-
lage 1; A: IV.3, IV.5, IV.7) 
1.2.12 Den Bedenken, die Belastung durch Verkehrslärm sei nicht berücksichtigt (An-
lage 1; A: IV.6) 
1.2.13 Der Anregung, die verkehrliche Anbindung über einen Kreisverkehr zu regeln 
(Anlage 1; A: IV.9) 
1.2.14 Der Anregung, weitere Sportflächen vorzusehen (Anlage 1; B: 1.1.3) 
1.2.15  Der Anregung, den geplanten Standort der Grundschule zu verlegen (Anlage 1; 
B: 1.1.4) 
1.2.16  Der Anregung, die Zufahrt von der Weseler Straße zu verlegen (Anlage 1; 
B: 1.1.5) 
1.2.17  Der Anregung, die bauliche Dichte im Übergangsbereich zum Bestand zu redu-
zieren (Anlage 1; B: 1.2.1)  
1.2.18  Der Anregung, eine verkehrliche Anbindung zwischen der bestehenden und 
geplanten Sporthalle festzusetzen (Anlage 1; B: 1.3.3) 
1.2.19  Der Anregung, die Anlegung einer gemeinsamen Kreuzung aus der verlegten 
Straße Meerhook und der Kleingartenzufahrt (Anlage 1; B: 1.3.5) 
1.2.20  Der Anregung, weniger landwirtschaftliche Nutzflächen zu überplanen (Anlage 
1; B: 2.5.1, 3.23.11, 3.23.20)  
1.2.21  Der Anregung, keine landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichsmaßnahmen 
zu verwenden (Anlage 1; B: 2.5.3, 3.23.20) 
1.2.22  Der Anregung, die Standorte der Kindergärten aufgrund der Erreichbarkeit zu 
verlegen (Anlage 1; B: 3.3) 
1.2.23  Der Anregung, vorgesehene private Grünflächen in Wohnbauflächen umzu-
wandeln (Anlage 1; B: 3.4.1)

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V/0245/2021 
1.2.24  Der Anregung, die Darstellung vorgeschlagener Stellplätze zu ändern (Anlage 
1; B: 3.4.2) 
1.2.25  Der Anregung, Lärmschutzanlagen zur Autobahn 1 (A1) zu errichten (Anlage 1; 
B:3.4.3) 
1.2.26 Der Anregung, Holzfassaden zuzulassen (Anlage 1; B: 3.5) 
1.2.27  Der Anregung, die direkt an der westlichen Plangebietsgrenze vorgesehene 
Stützwand in das Plangebiet hinein zu verschieben (Anlage 1; B: 3.6) 
1.2.28  Der Anregung, die verkehrliche Erschließung des Plangebiets zu ändern (Anla-
ge 1, B: 3.7, 3.15.5) 
1.2.29  Der Anregung, die mögliche Bauhöhe von III- auf II-Geschosse zu reduzieren 
(Anlage 1, B: 3.9) 
1.2.30  Der Anregung, den Standort des südöstlichen Kindergartens aus Immissions-
schutzgründen zu verlegen (Anlage 1; B: 3.22.4, 3.23.8) 
1.2.31  Den Bedenken, Schallimmissionen bestehender Betriebe seien nicht berück-
sichtigt worden (Anlage 1; B: 3.22.7, 3.23.6) 
1.2.32  Den Bedenken, die Verkehrsuntersuchung sei unzureichend (Anlage 1; 
B: 3.23.2 
1.2.33  Der Anregung, die Planung zugunsten bestehender Baumstandorte zu ändern 
(Anlage 1; B: 3.23.17) 
1.2.34  Den Bedenken, das geplante Regenrückhaltebecken führe zu Einschränkungen 
landwirtschaftlicher Betriebe (Anlage 1; B: 3.23.29) 
1.2.35 Der Anregung, weitere Festsetzungen zur Gestaltung von privaten Stellplätzen, 
Wegen und Gartenflächen zu treffen (Anlage 1; B: 3.26.1) 
1.2.36  Der Anregung, die Anzahl der Wohneinheiten in Relation zur Grundstücksgröße 
festzusetzen (Anlage 1; B: 3.26.2) 
1.2.37  Der Anregung, durch weitere Festsetzungen den Eigentümern Maßnahmen 
zum Umweltschutz sowie Klimaschutz aufzuerlegen (Anlage 1; B: 3.26.3) 
1.2.38  Der Anregung, das Plangebiet und somit die Anzahl der Wohneinheiten zu ver-
kleinern (Anlage 1; B: 3.27.1) 
1.2.39  Der Anregung, das Nebeneinander von Sport- und Wohnflächen führe zu Kon-
flikten (Anlage 1; B: 3.27.2) 
1.2.40  Der Anregung, die Planungen bezüglich der Grundschulstandorte für Albachten 
zu ändern (Anlage 1; B: 3.27.3) 
1.2.41  Der Anregung, den Bebauungsplanentwurf neu zu überplanen (Anlage 1; 
B: 3.27.4, 3.27.5) 
1.2.42  Der Anregung, weitere Flächen als Wald festzusetzen oder entsprechend zu 
kompensieren (Anlage 1; B: 4.5.2) 
1.2.43  Der Anregung, die Abstände von Wohnbebauungen gegenüber der Hochspan-
nungsfreileitung zu erhöhen (Anlage 1; B: 3.23.10, 3.23.21, 4.8.2)

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V/0245/2021 
2  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe 
Geist wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen als Satzung beschlossen.  
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 572 wird ebenfalls beschlossen. 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Flurstücke: 
Gemarkung Albachten:  
Flur 13, Teile der Flurstücke 25, 80, 83, 110;  
Flur 17, Flurstücke 4, 90, 93, 94, Teile der Flurstücke 10, 71, 88, 92, 96, 98. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen:  
Die Kosten für die Errichtung der erforderlichen Erschließungsanlagen (Straßen, Kanal, Regenrück-
haltung) sowie der öffentlichen Grünflächen werden durch die Stadt getragen. Die Kosten für deren 
Planung und Bau werden erst als Ergebnis einer Ausschreibung vorliegen. 
Das nach Reduzierung des Geltungsbereichs verkleinerte Plangebiet befindet sich, abges ehen von 
der Weseler Straße, im Eigentum der Stadt Münster. Durch die künftige Veräußerung von Baugrund-
stücken werden Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt. 
 
Begründung: 
 
Der Rat der Stadt Münster fasste am 17.06.2015 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 572, um im Anschluss an die Ortslage Albachtens Planungsrecht für eine umfangreiche Wohnge-
bietserweiterung zu schaffen (Vorlage Nr. V/0357/2015). Mit der Vorlage erfolgte auch der Beschluss 
zur Änderung des Flächennutzungsplans (64. Änderung des FNP) im Parallelverfahren.  
Der aus einem Wettbewerb 2017 hervorgegangene städtebauliche Entwurf ist durch ein Entwässe-
rungskonzept umfassend weiterentwickelt und in einen Bebauungsplanentwurf umgesetzt worden. 
Die thematischen Schwerpunkte liegen insbesondere in folgenden Bereichen:  
Städtebauliche Gesamtfigur  
Der Entwurf beruht auf einer Bündelung vielzähliger Wohnhöfe mit überwiegend III -geschossiger Be-
bauung, die für Albachten maßstäbliche und überschaubare Nachbarschaften bilden. In ihnen lassen 
sich verschiedene Wohntypologien und Eigentumsformen gut mischen. An den Übergängen zu den 
Bestandsquartieren sind Einfamilienhäuser (EH, DHH; RH) angeordnet. Der städtebauliche Entwurf 
wurde aufgrund von Anliegeranregungen im Laufe des Verfah rens hinsichtlich der Abstände zur Be-
standsbebauung und der Höhenstaffelung der neuen Gebäude überarbeitet. 
Ein wesentliches Element ist das Freiraumsystem, das sich von einem zentralen Anger zu einem of-
fenen Landschaftsraum im Osten entwickelt.  
Soziale Infrastruktur  
Im neuen Wohnquartier werden mehrere öffentliche Einrichtungen verortet, die z.  T. im Nordwesten 
einen gemeinsamen Anlaufpunkt bilden. Im Westen ist dringlich der Bau einer zweizügigen Grund-
schule mit Erweiterungsoption vorgesehen. Z udem sollen an drei im Quartier verteilten Standorten 
Kindertageseinrichtungen für fünf, neun und sechs Gruppen entstehen.

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V/0245/2021 
Für zwei Bolzplätze, die im Norden zur Realisierung der Haupterschließung weichen müssen, wird ein 
Ersatzstandort benachbart zur bes tehenden Sporthalle bereitgestellt. Ergänzt werden sie hier durch 
einen Spielplatz der Kategorie  A, ein weiterer der Kategorie  B/C findet sich im Übergang des Grün-
zugs zum Landschaftsraum.  
Standort Feuerwehrgerätehaus 
Der Rat der Stadt Münster hat am 24.0 6.2020 den Errichtungsbeschluss zum Neubau des Feuer-
wehrhauses für den Löschzug Albachten am Standort nördlich Dülmener Straße, auf Teilflächen des 
ehemaligen Friedhofs und angrenzender Flächen, getroffen (V/0352/2020).  Die Verwaltung ist an 
den o.g. Ratsbeschluss gebunden und setzt ihn aktiv um.  
Die Umsetzung des Ratsbeschlusses erfordert den Erwerb kirchlicher und privater Grundstücksflä-
chen sowie die Änderung des rechtskräfti gen Bebauungsplanes Nr. 427 „Albachten Ortsmitte“. Diese 
Voraussetzungen sind derzeit noch nicht erfüllt. Die Verwaltung hat daher einerseits mit den Eigen-
tümern der zur Umsetzung des Ratsbeschlusses  benötigten Grundstücke Gespräche aufgenommen 
und andererseits die vertiefte und detaillierte planerische Prüfung der Realisierbarkeit entsprechend 
den Vorgaben für Feuerwehrhäuser (z.B. Vorgaben zur Unfallverhütung) begonnen.  
Die liegenschaftlichen Verhandlungen entwickeln sich nach aktuellem Stand durchaus  positiv. Die 
detaillierte Prüfung der Vorgaben für Feuerwehrhäuser (z. B. Vorgab en zur Unfallverhütung) haben 
jedoch gezeigt, dass die Realisierung des Feuerwehrhauses auf  dem gem. Ratsbeschluss vorgese-
henen Flächen problematisch ist. Die Verwaltung wird kurzfristig auch unter Einbezug Dritter (z. B. 
Unfallkasse) diese Fragen klären und baldmöglichst eine abschließende Bewertung geben.  
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den neuen Feuerwehrstandort in der Ortsmitte werden 
nach Prüfung der o.g. Vorgaben für Feuerwehrhäuser mit positivem Ergebnis kurzfristig durch Be-
schluss des Rates zur Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes 427 gestartet. Der Ände-
rungsbereich wird die Flächen nördlich der Dülmener Straße für das neue Gerätehaus sowie die Flä-
chen südlich der Dülmener Straße  für die Nachnutzung des aktuel len Gerätehausstandortes umfas-
sen. 
Angesichts des genannten Klärungsbedarfes weist der Bebauungsplanentwurf „Albachten Ost“ bis 
zur abschließenden Klärung der o.g. Rahmenbedingungen vorsorglich einen Feuerwehrstandort als 
Option aus. 
Sobald die Realisierungsfähifkeit eines F euerwehrneubaus nördlich der Dülmener Straße – gemäß 
Ratsbeschluss – abschließend geklärt werden konnte, wird die Verwaltung die Änderungsverfahren 
für den Bebauungsplan Nr. 572 (parallel zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 427) und den FNP 
mit dem Ziele der Aufgabe des optionalen Feuerwehrstandortes umgehend einleiten. 
Verkehrliche Anbindung des Wohnquartiers 
Die Haupt-Kfz-Erschließung des neuen Quartiers erfolgt über eine Nord-Süd-gerichtete Achse, die an 
die Weseler Straße anbindet. Diese wird mit einer Ampelanlage und Linksabbiegespur ausgestaltet. 
Die Bushaltestelle Meerhook wird dabei besser zugänglich angeordnet.  
Da sich die Anknüpfung im Hoheitsbereich des Landesbetriebs Straßen.NRW befindet, ist mit diesem 
eine Vereinbarung über Bau und Unterhalt zu schließen.

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V/0245/2021 
Eine untergeordnete zweite Zufahrt erfolgt im Südosten von der Sendener Stiege. 
Für Fußgänger / Radfahrer ist zudem eine Verknüpfung mit dem Ortskern über die Straßen Lütke 
Geist und Hohe Geist vorgesehen. 
Verkehrliche Anbindung von Kleingartenanlage und Festplatz – Herausnahme aus Geltungsbereich 
Im Nordosten war eine neue gemeinsame Zufahrt von der Weseler Straße für die vorhandene Hof-
stelle sowie zur geplanten Kleingartenanlage und den Festplatz vorgesehen, um keine zusätzliche 
Zufahrt zur Weseler Straße einrichten zu müssen. Die neue Zufahrt war gegenüber der heutigen Ein-
fahrt um etwa 15 m in Richtung Osten verschoben und sollte sich in die alleeartige Hofzufahrt und die 
Parkplatzzufahrt aufteilen. Zusätzlich war für Fußgänger eine Verlänge rung des Wegs aus dem Neu-
baugebiet mit Querung der Hofzufahrt als geschützte separate Zugänglichkeit für nicht -motorisierte 
Besucher vorgesehen. 
Mit dem Eigentümer der Hofstelle sind Gespräche geführt worden. Eine Einigung konnte nicht erzielt 
werden, der Eigentümer hat der Planung widersprochen. Ohne die Mitwirkung des Eigentümers lässt 
sich der Bebauungsplanentwurf hier nicht verwirklichen. 
Daher wird zunächst auf die Festsetzung von Flächen für Kleingärten und einen Festplatz verzichtet. 
Dementsprechend wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans reduziert (Beschlussvorschlag 
1.1.1).  
Um hier eine Erschließungslösung zu finden, die sowohl den übergeordneten Verkehrsanforderungen 
als auch der Erschließung der Hofstelle und der Kleingärten /des Festplatzes gerecht wird, strebt die 
Verwaltung weitere Gespräche mit der Landesstraßenverwaltung und dem betroffenen Eigentümer 
an. 
Entwässerungs- und Freiraumkonzept  
Auf der Grundlage des städtebaulichen Entwurfs ist durch das Büro StudioDreiseitl – unter der be-
sonderen neuen Herausforderung der Berücksichtigung von Starkregenereignissen – ein umfangrei-
ches Konzept erstellt worden, das die Belange der Niederschlagsentwässerung mit der Gestaltung 
des Freiraums vereint. Starkregenereignisse hatten in der Vergangenheit  aufgrund der unterschiedli-
chen Topographie im Plangebiet regelmäßig zu Überschwemmungsereignissen bei der vorhandenen 
Wohnbebauung geführt. 
Das abgestufte Entwässerungskonzept sieht einen insgesamt verzögerten Regenwasserabfluss aus 
dem Plangebiet vor. Begrünte Flachdächer sollen den Regen nach Möglichkeit direkt vor Ort zurück-
halten und so zur Verdunstung und Verbesserung des Mikroklimas beitragen. Weitere Regenmengen 
werden offen im Straßenraum geführt und in die zentrale Grünachse geleitet, so dass sie im aufge-
weiteten Freiraum in kaskadenartigen Becken rückgehalten werden. Durch die naturnahe Gestaltung 
dieser Entwässerung kann zugleich eine hohe Aufenthalts- und Freiraumqualität erzielt werden.  
Um eine geänderte Geländeneigung zu schaffen, die das Nie derschlagswasser künftig nicht mehr 
Richtung Westen zur Bestandsbebauung, sondern nach Osten führt, ist eine neue Geländemodellie-
rung erforderlich. Dadurch sind im westlichen Planbereich Aufschüttungen und die Errichtung einer 
Stützmauer von bis zu einem Meter Höhe erforderlich. Das Konzept lag Ende 2019 vor.

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V/0245/2021 
Unabhängig von der Entwässerungssituation des Baugebiets soll im Nordosten eine Verlegung inklu-
sive einer geöffneten Führung des Kannenbachs dazu beitragen, dass künftig Aufstauungen nördlich 
der Weseler Straße vermieden werden. Aufgrund der zuvor geschilderten Reduzierung des Gel-
tungsbereiches steht diese Renaturierung zunächst nicht mehr an. 
Teil-Überplanung Bebauungsplan 466 
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr.  572 überplant teilweise den Geltungs bereich des Bebauungs-
plans Nr.  466: Albachten – Sportzentrum / Hohe Geist. Mit der Rechtskraft des neuen Bebauungs-
plans tritt dieser Plan in den Bereichen, in denen er vom neuen Plan überlagert wird, außer Kraft.  
Erschließungsbeiträge 
Nach derzeitigem Sta nd der Bemessung werden für die im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen 
Straßen-, Entwässerungs- und Grünflächen weit überwiegend die Neubewohner zur Beitragszahlung 
herangezogen. Allerdings sieht das Erschließungsbeitragsrecht vor, dass auch die nahegelegene  
Bestandsbebauung hierfür mit einzubeziehen ist. 
Beteiligungsverfahren 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs.  1 BauGB zur 64.  Änderung des FNP 
und zum Bebauungsplan Nr.  572 fand am 14.12.2017 in Form einer Bürgeranhörung im Haus der 
Begegnung in Albachten statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 17.01. bis zum 16.02.2018.  
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 572 gemäß §  3 Abs. 2 BauGB fand 
vom 02.06. bis zum 17.07.2020 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonsti-
gen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die zu diesen Beteiligungen eingegangenen 
Stellungnahmen sind in der Anlage  1 dargestellt. Über sie soll entsprechend den Beschlussvorschlä-
gen Beschluss gefasst werden. Die immissionstechnische Betrachtung (Gerüche, Bioaerosole) ist 
aufgrund eingegangener Stellungnahmen durch Ergänzung der entsprechenden Gutachten noch um-
fassender erfolgt. 
Neben der Reduzierung des Plangebiets wird der Entwurf des Bebauungsplans an einer weiteren 
Stelle geändert. Eine Baugrenze zu einer ausgewiesenen Doppelhaus - / Hausgruppenbebauung im 
WA-Gebiet im südlichen Planbereich, nördlich der Bestandsbebauung zur Straße Am Tinnenbusch, 
wird um 2  m reduziert und somit der Abstand zum Nachbargrundstück vergrößert (Beschlussvor-
schlag 1.1.2).  
Zur graphischen Verortung einiger Themen dienen Übersichtskarten mit Detailausschnitten / erläu-
ternden Grafiken in / am Ende der Anlage 1. 
Trotz der vorgenommenen Änderungen an der Planzeichnung kann der Satzungsbeschluss gefasst 
werden (Beschlussvorschlag 2). Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und 
Träger öffentlicher Belange ist nicht erforderlich. 
Weil Fragen zum Entwässerungskonzept im besonderen Focus des nachbarschaftlichen Interesses 
gestanden haben, hatte die Verwaltung, im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung im Som-
mer 2020, auch einen Informationstermin für die Öffentlichkeit mit den Fach leuten vom Büro Studio-

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V/0245/2021 
Dreiseitl geplant. Wegen der Pandemie-Situation musste jedoch auf eine derartige Veranstaltung ver-
zichtet werden. Um dem großen Informationsinteresse trotzdem nachzukommen, wird die Verwaltung 
eine digitale Information mit den beteiligten Fachleuten durchführen. 
Der abschließende Beschluss zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans wurde v om Rat der Stadt 
Münster am 17.03.2021 herbeigeführt (Vorlage V/1066/2020). 
Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
 
In Vertretung 
 
Gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planzeichnung (Verkleinerung)

Anlage A

1600 Zeichen

Anlage A zur V/0245/2021 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 572 für das neue Wohnquar-
tier „Albachten-Ost“ herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und 
Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen entschieden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der Vorlage wird das Ziel verfolgt, östlich der Ortslage Albachten den Bau von ca. 470 
Wohneinheiten sowie ergänzenden Infrastruktureinrichtungen (Grundschule, Kindergärten, öffent-
licher Grünzug mit Entwässerungsfunktion) zu ermöglichen. 
 
Zur Zielerreichung ist es erforderlich, entsprechendes Planungsrecht zu schaffen.  
 
Finanzierung 
Die Erschließungskosten sind von der Stadt Münster bereitzustellen. Durch die Grundstücksver-
käufe erfolgt eine Refinanzierung. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Das neue Baugebiet soll die Mantelbevölkerung Albachtens in allen Altersstrukturen stärken – 
durch die vorgesehene Baustruktur wird es insbesondere für Familien von Interesse sein. 
Die Umwandlung bislang weitgehend landwirtschaftlicher genutzter Flächen stellt einen Eingriff in 
den Naturhaushalt dar, der entsprechend ausgeglichen wird.  
Durch das Entwässerungskonzept ist zu erwarten, dass die Auswirkungen auf das Stadtklima 
deutlich gemindert werden.

V-0245-2021-Anlage-2-Begruendung

147280 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 50 
Begründung   
zum Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten - Südlich Weseler Straße /  
Östlich Hohe Geist 
Inhalt Seite 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2.  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3.  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3 
4.  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5.  Planungsziele ......................................................................................................................................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 5 
6.1  Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 5 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 5 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 5 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 6 
6.2.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................................... 8 
6.2.4  Dachform ........................................................................................................................... 8 
6.2.5 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 9 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................. 10 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 12 
6.4.1  Entwässerung .................................................................................................................. 12 
6.4.2  Abfallentsorgung ............................................................................................................. 14 
6.4.3  Technische Infrastruktur .................................................................................................. 14 
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 14 
6.6  Freiflächen / Begrünung ............................................................................................................ 16 
6.6.1  öffentliche Grünflächen ................................................................................................... 16 
6.6.2  private Grünflächen ......................................................................................................... 17 
6.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote ..................................................................................... 18 
6.6.4  Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 18 
6.6.5  Waldflächen ..................................................................................................................... 19 
6.7  Wasserflächen ........................................................................................................................... 19 
6.8  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 19 
6.8.1 Schallimmissionen / Schallemissionen: Ausgangssituation ............................................. 20 
6.8.2  Schallimmissionen / Schallemissionen: Gutachtenergebnisse, Festsetzungen  ............. 22 
6.8.3  Geruchsimmissionen / Bioaerosole ................................................................................. 23 
6.8.4  elektromagnetische Immissionen .................................................................................... 26 
6.9  Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen .................................................................. 26 
6.10  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 26 
6.11  Kampfmittel ................................................................................................................................ 26 
6.12  Bodendenkmäler ....................................................................................................................... 27 
7.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 28 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 28 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 28 
8.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 29 
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 29 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 31 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0245/2021

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 2 von 50 
8.4.1  Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 31 
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 36 
8.4.3  Boden / Fläche ................................................................................................................ 42 
8.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 43 
8.4.5  Klimaschutz / Klimawandelwandelanpassung ................................................................ 44 
8.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 45 
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 46 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 47 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 47 
8.7.  Kumulierende Betrachtung Planungsmöglichkeiten .................................................................. 47 
8.8  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 47 
8.9  Zusammenfassung .................................................................................................................... 47 
9.  Klimaschutz .......................................................................................................................................... 48 
10.  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 49 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 50 
1.  Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Der Stadtteil Albachten weist trotz siedlungsstruktureller und natürlicher Grenzen noch begrenzte 
Flächenpotenziale für die Entwicklung von Wohnbauland auf. Als südwestlichster Stadtteil Müns-
ters profitiert Albachten insbesondere von seiner Nähe zu Freiräumen und Erholungsgebieten. 
Aufgrund des Bahnhaltepunktes und der Nähe zur Autobahn 43 befindet sich der Stadtteil zudem 
in einer verkehrsgünstigen Lage. Im Osten von Albachten ist eine bauliche Arrondierung des 
Siedlungsbereichs geplant. Das rund 22,1 ha große Gebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. 
Im Jahr 2017 wurde für das Plangebiet  ein städtebaulicher Realisierungswettbewerb durchge-
führt. Zielsetzung des Wettbewerbs war die Realisierung eines attraktiven Wohnquartiers für ver-
schiedene Wohnansprüche und Lebensstile. Zudem mussten unterschiedliche Infrastruktur ein-
richtungen verträglich in das Gebiet integriert werden. Das überarbeitete Konzept des ersten 
Preisträgers ist Grundlage dieses Bebauungsplans. Mit ihm sollen etwa 470 Wohnungen ge-
schaffen werden können. 
Das Planverfahren zur Schaffung von Planungsrecht wird gemäß § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) im Vollverfahren durchgeführt. Ziel ist es, dass der Bebauungsplan Nr. 572 als qualifi-
zierter Bebauungsplan eine geordnete Nutzung der Flächen im Geltungsbereich mit Festsetzun-
gen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und 
die örtlichen Verkehrsflächen ermöglicht. 
2.  Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 572 umfasst eine Teilfläche der Weseler Straße 
und die südlich davon gelegenen landwirt schaftlich genutzten Flächen bis zur Sendener Stiege 
und zur Hohe Geist. Insgesamt umfasst der Bereich eine Fläche von rund 22,1 ha. Innerhalb des 
Geltungsbereichs liegen folgende Grundstücke: 
Gemarkung Albachten:  
Flur 13, Teile der Flurstücke 25, 80, 83, 110; 
Flur 17, Flurstücke 4, 90, 93, 94, Teile der Flurstücke 10, 71, 88, 92, 96, 98.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 3 von 50 
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Plan durch einen grauen Farbstreifen ge-
kennzeichnet. Der zwischen Weseler Straße und Baugebiet gelegene Wald wurde nicht in den 
Geltungsbereich einbezogen, da für ihn kein Änderungsbedarf vorliegt und planerisch kein Ein-
bezug in das Siedlungsgebiet gewünscht ist. Gegenüber vorausgegangenen Beteiligungsfassun-
gen ist der Geltungsbereich im Nordosten um bislang dort vorgesehene Kleingarten-, Festplatz-, 
Wasserflächen sowie eine Hofzufahrt reduziert worden. 
3.  Planungsrechtliche Situation 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt e bislang den Großteil des 
Geltungsbereichs als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Im nördlichen Bereich ist zudem eine 
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten, Festplatz, Sportplatz und 
Spielbereich A“ aufgezeigt. Der nord-östliche Bereich rund um den Kannenbach ist als „Fläche 
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ 
mit der Maßgabe „Fläche für vorwiegend lineare und punktuelle Maßnahmen“ vorgesehen gewe-
sen. Der Flächennutzungsplan durchläuft parallel das Verfahren zu seiner 64. Änderung, so dass 
der Bebauungsplan zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus den Darstellungen des FNP entwi-
ckelt sein wird. Der Regionalplan Münsterland der Bezirksregierung Münster stellt den Planbe-
reich bereits entsprechend der beabsichtigten Nutzung als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Im nord-westlichen Bereich gibt es eine Überlagerung mit dem Geltungsbereich des Bebauungs-
plans Nr. 466 „Albachten – Sportzentrum/Hohe Geist“. Jener Bebauungsplan setzt neben einer 
Dreifachsporthalle mit zugehöriger Erschließung auch eine optionale Erweiterung des Freizeit-
sports, eine kombinierte Nutzung aus Freizeitsport und Festplatz sowie einen Ballspiel- und einen 
Spielplatz fest. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 572 tritt dieser in den überlagerten 
Bereichen an die Stelle des bisherigen Planungsrechts. 
Im Baulandprogramm 2020 – 2030 ist die Fläche als prioritäres Projekt aufgelistet, d.h. es besteht 
ein hohes öffentliches Interesse an der Verwirklichung.  
Der künftige Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 3 „Roxeler Riedel“. 
Gemäß § 20 Abs.4 LNatSchG NRW treten bei Änderung eines Flächennutzungsplans im Gel-
tungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Fes tsetzungen des 
Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft, so-
weit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan 
nicht widersprochen hat. Der Landschaftsplan wird entsprechend geändert.  
Die Flächen des Bebauungsplans werden aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplans Ro-
xeler Riedel entlassen. Die künftige Abgrenzung des Landschaftsplans Roxeler Riedel erfolgt an 
der Außengrenze des Bebauungsplans. Das erforderliche Verfahren zur Änderung des  Land-
schaftsplans wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans innerhalb des Bebauungsplanver-
fahrens durchgeführt. Die Änderung erfolgt als sog. „Klauselverfahren“ (Anpassungsklausel) ge-
mäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NW.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 4 von 50 
Landschaftspläne sind gemäß § 9 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz NW einer strategischen 
Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen. Dies gilt für die Aufstellung und Änderung von Land-
schaftsplänen. Dabei werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen aufgrund der Realisie-
rung des Plans im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge ermittelt, beschrieben und bewer-
tet. Es bestehen im Rahmen der Landschaftsplanung keine Anhaltspunkte für weitergehende, 
zusätzliche oder erhebliche Umweltauswirkungen, die nicht bereits in d er Umweltprüfung der 
Bauleitplanung berücksichtigt wurden. Insofern wird gemäß § 9 (2) LNatSchG von der Durchfüh-
rung einer Strategischen Umweltprüfung in der Landschaftsplanung abgesehen. 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 erfolgt gleichfalls die Durchführung einer 
eigenständigen Umweltprüfung (Umweltbericht Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan). 
4.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das rund 22,1 ha große Plangebiet befindet sich im Osten des Stadtteils Albachten. Im Westen, 
in einer Entfernung von rund einem Kilometer, befindet sich das Grundversorgungszentrum Al-
bachten mit zahlreichen Versorgungseinrichtungen und Einzelhandelsnutzungen. Zwischen dem 
Versorgungszentrum und dem Plangebiet liegt ein gemischtes Wohngebiet, in welchem Einfami-
lienhäuser überwiegen. Zudem befinden sich hier die Ludgerusschule, eine Kindertageseinrich-
tung und das Haus der Begegnung. An das Plangebiet grenzen eine Waldfläche sowie die Anla-
gen des Sportvereins SV Concordia Albachten. Nördlich verläuft die Weseler Straße, eine wich-
tige Ost-West-Verbindung u.a. in die Münsteraner Innenstadt. Jenseits der Weseler Straße sowie 
östlich des Plangebiets befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. 
Mit einer östlich gelegenen Hofstelle und einer südlich, jenseits der Sendener Stiege gelegenen 
Hofstelle gibt es zwei landwirt schaftliche Betriebe mit Tierhaltung im unmittelbaren Umfeld. Im 
Süden grenzt das Plangebiet an ein Einfamilienhausgebiet sowie die dahinter verlaufende Sen-
dener Stiege. Die Straße ist im stadtregionalen Veloroutenkonzept als Entwicklungsziel aufge-
nommen. Südlich der Sendener Stiege verlaufen die Bahnstrecke Wanne-Eickel – Münster sowie 
die Autobahn A 43. 
Der Bahnhaltepunkt Münster -Albachten liegt süd- westlich in einer Entfernung von rund einem  
Kilometer. Von diesem sind per Regionalverkehr der Hauptbahnhof Münster in acht Minuten so-
wie in entgegengesetzte Richtung das Ruhrgebiet zu erreichen. Die Bushaltestelle Meerhook an 
der Weseler Straße wird von der Stadtbuslinie 15 und der Nachtbuslinie N84 bedient. 
Der überwiegende Teil des Plangebiets wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Daneben stellt die 
Fläche eine Verbindung in den Landschaftsraum dar und hat daher auch eine Erholungsfunktion 
für die Albachtener Bürger. Östlich des Plangebiets fließt der Kannenbach, welcher im Süden 
Münsters in den Dortmund-Ems-Kanal mündet. Zudem verlaufen hier eine 380 KV- und eine Gas-
leitung. 
5.  Planungsziele 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 wird das Ziel verfolgt, neuen Wohnraum im 
Stadtteil Albachten zu schaffen und Wachstums - und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Die 
geplante Bebauung ergänzt die bestehenden Strukturen durch die Schaffung von Wohnraum be-
darfsgerecht und verträglich. Der angestrebten städtebaulichen Struktur liegt der städtebauliche 
Entwurf des Preisträgers im städtebaulichen Wettbewerb zugrunde.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
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Mit der vorgesehenen Dichte von 55 Wohneinheiten je Hektar Nettowohnbauland wird einerseits 
sparsam mit Boden umgegangen, andererseits fügt sich das städtebauliche Konzept auch ver-
träglich in das Umfeld ein. Insgesamt können im Quartier rund 470 Wohneinheiten realisiert wer-
den, davon rund 64 % in Mehrfamilien- und rund 36 % in Einfamilienhäusern. Während entlang 
der Haupterschließung und des zentralen Angers überwiegend dreigeschossige Mehrfam ilien-
häuser vorgesehen sind, wird für die Wohnhöfe eine Mischung unterschiedlicher Gebäudetypen 
angestrebt. Neben Mehrfamilien-  sind hier Reihen-  und Doppelhäuser sowie vereinzelt freiste-
hende Einfamilienhäuser vorgesehen. Durch die Durchmischung entstehe n Angebotsqualitäten 
für unterschiedliche Ziel - und Einkommensgruppen. Auch lokal zunehmend nachgefragte Ge-
meinschaftswohnformen zugunsten von Baugruppen, Projektgenossenschaften oder Bewohner-
gemeinschaften können hier Berücksichtigung finden.  
Im Eingangs bereich zum Quartier sind benachbart zu einem optionalen Feuerwachestandort 
Strukturen vorgesehen, die neben Wohnungen auch Raum für Büros und Dienstleistungsnutzun-
gen bieten. Daneben werden im Plangebiet mit einer Grundschule, drei Kindertageseinrichtungen 
mit insgesamt 20 Gruppen, zwei Spielplätzen und Sporterweiterungsflächen auch soziale Bedarfe 
abgedeckt. 
Das Ziel, nordöstlich des Plangebietes einen Verlagerungsstandort für einen Festplatz und eine 
Kleingartenanlage zu verorten sowie einen Abschnitt des Kannenbachs zu verlegen, wird weiter-
hin angestrebt, ist aber aufgrund eigentumsrechtlicher Verhältnisse im vorliegenden Bebauungs-
plan nicht umsetzbar. 
6.  Inhalte des Bebauungsplans 
6.1  Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent -
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich 
 der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung, 
 der Bauweise sowie überbaubarer Flächen,  
 des zentralen Grünzugs  
 der offenen Regenentwässerung und  
 der öffentlichen Verkehrsflächen  
die Grundzüge der Planung dar. 
6.2  Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
Die folgenden planungsrechtlichen und gestalterischen Fest setzungen dienen dazu, die städte-
baulichen Qualitäten der Planung zu sichern: 
6.2.1  Art der baulichen Nutzung 
Um das städtebauliche Ziel der vorrangigen Wohnnutzung zu sichern, wird als zulässige Art der 
baulichen Nutzung im Wesentlichen ein „Allgemeines Wohngebiet” (WA) gemäß § 4 BauNVO 
festgesetzt.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
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Die zahlreichen Wohnhöfe sind als WA festgesetzt und sollen als kleine Nachbarschaften insbe-
sondere dem Wohnen dienen. Um auch in diesen Gebieten eine Verflechtung von Wohnen und 
Arbeiten zu ermöglichen, sollen auch Nutzungen wie z.B. Schank- oder Speisewirtschaften oder 
nicht störende Handwerksbetriebe angesiedelt werden können. Da das Maß der baulichen Nut-
zung variiert, werden unterschiedliche WA differenziert. In den WA werden die ausnahmsweise 
zulässigen Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO (Gartenbaubetriebe und Tankstel-
len) aufgrund der von ihnen ausgehenden Störungen und großen Flächenbedarfe ausgeschlos-
sen. Aus demselben Grund sind sie –  wie zudem Vergnügungsstätten im Sinne des §  6 Abs. 2 
Nr. 8 sowie § 6 Abs. 3 BauNVO – auch im MI (s.u.) ausgeschlossen.  
Im Eingangsbereich in das Quartier ist zudem ein „Mischgebiet“ (MI) gemäß § 6 BauNVO vorge-
sehen. An dieser Stelle des Plangebiets treffen u.a. mit der Feuerwehr, Kindertageseinrichtung 
und Sport- und Spielflächen unterschiedliche Nutzungen aufeinander. Die Ergänzung mit weite-
ren Nutzungen wie z.B. Büros oder Dienstleistungen ist aus städtebaulicher Sicht an diesem 
zentralen Standort gewollt und verträglich. Zudem dient die Festsetzung der Verflechtung von 
Wohnen und Arbeiten und trägt so zum städtebaulichen Ziel der kurzen Wege bei. 
6.2.2  Maß der baulichen Nutzung 
Über die Festsetzung der Grundflächenzahl, der zulässigen Anzahl der Geschosse und der zu-
lässigen Gebäudehöhen wird das Maß der baulichen Nutzung definiert: 
Grundflächenzahl (GRZ) 
Die festgesetzte Gr undflächenzahl gibt sowohl den künftigen Bewohnern selbst als auch den 
Bewohnern der unmittelbaren Umgebung eine Verlässlichkeit hinsichtlich der zu erwartenden 
baulichen Dichte. Sie sichert ein verträgliches Einfügen in die Umgebung, einen sparsamen Bau-
landverbrauch sowie eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke.  
Die Grundflächenzahl wird entsprechend der in § 17 Abs. 1 BauNVO definierten Obergrenze für 
allgemeine Wohngebiete flächendeckend auf 0,4  und im Mischgebiet auf 0,6 festgesetzt. Die 
Festsetzung orientiert sich an der Bauweise der umliegenden Wohngebiete und fügt sich verträg-
lich ein.  
Bei der Berechnung der Grundfläche sind die zugehörigen Flächenanteile von Gemeinschaftsan-
lagen als Teil des Bemessungsgrundstücks (also auch Stellplatzanlage n), die außerhalb des 
Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. Im Mischgebiet sowie den Wohngebieten rund um 
den Anger sind Tiefgaragen zulässig, die über die überbaubaren Flächen hinausreichen. Die Flä-
chen der Tiefgaragen sind bei der Ermittlung der Grundfläche mit einzurechnen, die GRZ darf – 
durch sie bedingt – jedoch auf bis zu 0,8 ausgeschöpft werden, weil die unterirdischen Anlagen 
die stadtgestalterisch wahrnehmbare Dichte nicht beeinflussen. Vielmehr lässt sich durch sie der 
ruhende Verkehr im Stadtbild reduzieren. Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bo-
dens sind nur in beschränktem Umfang zu erwarten. 
Exemplarische Berechnungen zum städtebaulichen Entwurf haben ergeben, dass bei Reihenmit-
telhäusern die Ausnutzung der Baugrenzen zu einer GRZ von bis zu 0,5 führen kann. Zugleich 
ist es aber auch gestalterisches Ziel, dass zueinander grenzständig errichtete Gebäude profil-
gleich errichtet werden müssen. Durch die wohnhofartige Anordnung dieser Gebäude ist sicher-

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
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gestellt, dass keine städtebaulich unmaßvolle Dichte entsteht . Entsprechende Ausnahmerege-
lungen für Reihenmittelhäuser werden durch den § 17 Abs. 2 BauNVO ermöglicht (siehe Textliche 
Festsetzungen 1.2.1). 
Die Kombination aus der Grundflächenzahl in Verbindung mit der Geschossigkeit er übrigt die 
Festsetzung einer Geschossflächenzahl. 
Höhe baulicher Anlagen und Geschossigkeit 
Das städtebauliche Konzept sieht im Wesentlichen eine dreigeschossige Bebauung vor. Im Über-
gang zur bestehenden Bebauung im Süden und Westen ist eine zwei - bis dreigeschossige Be-
bauung vorgesehen. 
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO über die Festset-
zung der Zahl der Vollgeschosse in Kombination mit maximalen Bauhöhen planungsrechtlich ge-
sichert. Die Dimensionierung orientiert sic h an den umliegenden Wohngebieten und stellt hier-
durch ein verträgliches Nebeneinander von neuer und bestehender Bebauung sicher. Die Fest-
setzung einer optionalen II - bis III-Geschossigkeit am westlichen und südlichen Siedlungsrand 
soll einen höhengestaffelten Übergang erzielen.  
Die festgelegten Gebäudehöhen können durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur Nutzung erneuer-
barer Energien überschritten werden. Aus gestalterischen Gründen sind die Aufbauten und An-
lagen allseitig um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. 
Die in die Planzeichnung eingeschriebenen – aus der Entwässerungsplanung resultierenden Hö-
henlagen der Erschließungsstraßen und Wohnhofstiche – sind Bezugspunkt für die benachbarte 
zuzuordnende Bebauung. Das für diese Festsetzungen zugr unde gelegte Konzept geht davon 
aus, dass für die Flachdachgebäude (mit einem maximal 5° geneigten Flachdach) 
 bei einem Geschoss eine Gesamthöhe von 4 m 
 bei zwei Geschossen eine Gesamthöhe von 7 m 
 bei drei Geschossen eine Gesamthöhe von 10 m 
ermöglicht wird.  
Zur Bildung klarer Raumkanten entlang des Angers sowie im nördlichen Plangebiet werden hier 
zwingend drei Vollgeschosse festgesetzt. Bei Gebäuden mit zwei bis drei Vollgeschossen darf – 
um die im städtebaulichen Entwurf vorgesehene Staffelung des obersten Vollgeschosses sicher-
zustellen – das dritte Geschoss maximal 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschos-
ses umfassen. Durch die Festsetzung wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke 
(bspw. auch für kinderreiche Familien) ermöglicht, gleichzeitig jedoch ein verträglicher Übergang 
zwischen dem neuen Baugebiet und der bestehenden Bebauung sichergestellt.  
Zum Schutz der Erdgeschossbereiche vor Überflutungen, beispielsweise bei Starkregenereignis-
sen, wird den Bauherren empfohlen, die jeweilige Oberkante des Erdgeschossfußbodens min-
destens 0,30 m über der geplanten Straßenhöhe anzuordnen. 
Grundstückshöhen zu bebauten Nachbargrundstücken 
Um den geforderten Überflutungsschutz zu erfüllen, muss die Ableitungsausrichtung für das Nie-
derschlagswasser aus dem gesamten Plangebiet in Richtung des zentralen Grünzugs bzw. des 
östlichen Freiraums erfolgen. Hierfür sind topografische Anpassungen im Plangebiet erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 572 
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Der heutige Hochpunkt mitten im Plangebiet, der in der Vergangenheit bei größeren Regenereig-
nissen zu Überschwemmungen im Bereich der Bestandshäuser geführt hat, muss zum Teil ab-
getragen werden. Die westlichen und südlichen Randbereiche zum Siedlungsbestand müssen 
dagegen erhöht werden (siehe auch Grafik Kap. 6.4.1).  
Der Höhenunterschied zwischen den Bestandsgrundstücken und der Neubebauung umfasst im 
Westen zwischen 1,2 m und 1,5 m, im Süden zwischen 0,75 und 1,0 m. Dies soll zum einen durch 
eine Stützmauer, zum anderen durch moderates Gefälle innerhalb der Gartenflächen der äuße-
ren Baugrundstücke aufgefangen werden. Im Bereich östlich der Reihenhausgrundstücke „Lütke 
Geist“, der dort aus dem öffentlichen Raum einsehbar ist, wird diese maximal 1 m hohe Stütz-
mauer um 3  m von der Grundstücksgrenze abgesetzt, so dass der Zwischenraum mit abs chir-
menden Sträuchern sowie einem Dungweg belegt werden kann. Für die nördlich und südlich an 
diesen Bereich angrenzenden Abschnitte setzt der Bebauungsplan grenzständige Stützmauern / 
Winkelstützen von 1,0  m Höhe im Westen und bis zu 0,5 m Höhe im Süden f est. Zusätzliche 
Grundstückseinfriedigungen sind ebenfalls in der Höhe begrenzt und nur in Form von blickdurch-
lässigen Zäunen zulässig.  
Lediglich das in den äußeren Gartenflächen anfallende Regenwasser muss geordnet gesammelt 
und abgeleitet werden. Da das gesamte Plangebiet ansonsten nach Osten entwässert wird, müs-
sen Nachbarn keine Überschwemmungen mehr bei größeren Regenereignissen befürchten. 
6.2.3  Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Bauweise und zu den überbaubaren Grund-
stücksflächen werden die Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses und damit verbunden auch 
die Eingliederung der Planung in die Umgebung abges ichert. Um eine Durchmischung unter -
schiedlicher Gebäudetypen innerhalb der Wohnhöfe sicherzustellen, werden neben den Mehrfa-
milienhäusern die Bauweisen mit „Hausgruppen“, „Einzel- und Doppelhäuser“ oder „Doppelhäu-
ser und Hausgruppen“ festgesetzt. 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen definiert. Um eine gewisse archi-
tektonische Einheitlichkeit im Gebiet zu gewährleisten, sind zueinander grenzständig errichtete 
Hausgruppen und Doppelhäuser profilgleich zu errichten. In den Erdgeschossbereichen ist nicht-
erschließungsstraßenseitig eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen oder Terras-
senüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m ausnahmsweise zulässig. Dies ermöglicht ge-
stalterische Freiräume, sichert aber dennoch ein homogenes städtebauliches Bild. 
6.2.4  Dachform 
Die Festsetzung der Dachform dient dem Ziel, ein städtebaulic h homogenes Siedlungsbild zu 
erreichen. Daneben wird durch die Festsetzung in Kombination mit Dachbegrünung ein Beitrag 
zum Entwässerungskonzept geleistet sowie das Mikroklima verbessert. Aus diesen Gründen sind 
im gesamten Plangebiet ausschließlich Flachdächer mit einer Dachneigung von maximal  5° zu-
lässig. 
6.2.5 Material, Farbgebung 
Das städtebauliche Konzept sieht eine kubische (Backstein- )Architektur mit Flachdächern vor, 
deren Fassaden von großzügigen Loggien und Fensteröffnungen gegliedert werden. Um eine 
gestalterische Vielfalt zu ermöglichen, aber dennoch ein städtebaulich gemeinschaftlich gepräg-
tes Wohngebiet zu erreichen, werden die Gebäude rund um die jeweiligen Wohnhöfe einheitlich

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
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gestaltet: Zur Betonung dieser Cluster werden im Bebauungsplan Fes tsetzungen bzgl. der Ein-
heitlichkeit des Außenwandmaterials der Gebäude rund um die Wohnhöfe getroffen. Jeweils ent-
sprechend ihrer Färbung in der Planzeichnung sind die Gebäude je Wohnhof entweder einheitlich 
mit roter / rotbrauner (rötliche Darstellung) Klinkerfassade oder roter bis beiger Klinker- bzw. Putz-
fassade (farblose Darstellung) herzustellen. Ein Nebeneinander von roten Klinker- und Putzbau-
ten würde – ebenso wie glänzende Fassadenmaterialien mir ihren Reflexionen und ihrer Fernwir-
kung – absehbar ein zu variierendes Erscheinungsbild erzeugen.  
Darüber hinaus sind im gesamten Plangebiet Doppelhäuser sowie zueinander grenzständig er-
richtete Hausgruppen (Reihenhäuser) profilgleich und einheitlich in Material und Farbe der Fas-
sade zu gestalten. Dieses Angleichungsgebot dient dazu, den bei diesen Haustypen offensicht-
lich vorhandenen baulich-funktionalen Zusammenhang auch städtebaulich- architektonisch zum 
Ausdruck bringen. 
6.2.6  Stellplätze, Nebenanlagen 
Ruhender Verkehr 
Das Konzept ist mit der Annahme eines Stellplatzschlüssels von  
 einem Stellplatz je Wohneinheit und  
 zusätzlich 30 % öffentlichen Besucherstellplätzen im Straßenraum (im nördlichen Bereich 
aufgrund der Nähe zur Bushaltestelle an der Weseler Straße auf 10 % reduziert) 
entwickelt worden. Um die Versiegelung der privaten Grünflächen zu beschränken, sind private  
bzw. öffentliche Gemeinschaftsanlagen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs überwiegend 
an den Einfahrten in die Wohnhöfe platziert. Damit die Wirkung des Angers als attraktiver Aufent-
haltsraum nicht durch ruhenden Verkehr gestört wird, sind im Bereich der  Mehrfamilienhäuser 
rund um den Anger Tiefgaragen ausgewiesen. Auch im Mischgebiet ist eine Tiefgarage vorgese-
hen, um die erhöhten Stellplatzanforderungen von Büros und Dienstleistu ngsbetrieben erfüllen 
zu können.  
Zu den erwarteten rund 470 Wohneinheiten können rund 370 Stellplätze ebenerdig angeordnet 
werden. Zur Sicherung der Wohnumfeldqualität werden die restlichen rund 25 % der privaten 
Stellplätze in Tiefgaragen angeordnet. Di e für Tiefgaragen zulässigen Zufahrtsbereiche sind in 
der Planzeichnung gekennzeichnet. 
Private Stellplätze sind zum Schutz der rückwärtigen Bereiche nur innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen, in den Vorgartenbereichen (Fläche zwischen den Erschließungsflächen und 
der vorderen Baugrenze), im seitlichen Bauwich und in den vorgesehenen Sammelanlangen zu-
lässig.  
Die ebenerdigen Stellplätze sind offen, d.h. ohne Überdachung und Seitenwände, herzustellen, 
soweit in der Planzeichnung nicht eine Kennzeichnung als Carport (Cp) aufgezeigt ist. Durch die 
kompakten Strukturen im Gebiet und die teils doppelseitige Anordnung der Stellplätze würde an-
sonsten eine durchgehende Überdachung eine beengte, tunnelartige Raumwirkung erzeugen. 
Zudem dient die Festsetzung der städtebaulichen Konzeption von offenen, einsehbaren Vorgar-
tenbereichen.

Bebauungsplan Nr. 572 
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Nebenanlagen 
Durch verschiedene Regelungen wird die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Plangebiet verträg-
lich gesteuert. Dies geschieht u.a. auch, damit die z.T. kleinen Grundstücke nicht übermäßig ver-
dichtet werden. Nebenanlagen sind bis zu einer Fläche von 1 0 m² pro Grundstück auch außer-
halb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, jedoch nicht im Vorgartenbereich. Ähnlich 
wie Garagen und Carports würden sie dort ansonsten der Idee von offenen Vorgartenbereichen 
entgegenstehen. Um eine gewisse Einheitlichkeit im Plangebiet zu erreichen, sind Nebenanlagen 
von öffentlichen Verkehrsflächen sowie mit Geh -, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flä-
chen um mindestens 0,50 m zurückzusetzen.  
Anlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder sind im Standort nicht beschränkt. Sofern sich Abfall-
behälter bzw. deren Abstellanlagen in den straßenseitigen Vorgartenbereichen befinden, sind sie 
aus gestalterischen Gründen mit Sträuchern oder Hecken zu umpflanzen oder mit Rankpflanzen 
einzugrünen. 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung 
Das Wohngebiet wird an zwei Stellen an das übergeordnete Straßennetz von Albachten ange-
schlossen. Die Hauptanbindung erfolgt im Norden an die Weseler Straße. Über die wichtige An-
bindung sowohl an das Albachtener als auch an das Münsteraner Zentrum werden voraussicht-
lich rund drei Viertel aller Quell- und Zielverkehre abgewickelt. Zudem spielt der Knotenpunkt eine 
wichtige Rolle für die Anbindung des geplanten Feuerwehrgerätehauses sowie der neuen Grund-
schule. Aus diesen Gründen ist ein signalisierter Knotenpunkt vorgesehen. Auch die Bushalte-
stelle an der Weseler Straße, welche im Zuge der Baumaßnahmen näher an den neuen Knoten-
punkt verlegt wird, ist bei einer Ausgestaltung mit Ampelanlage insbesondere für Kinder und Ju-
gendliche sicherer zu erreichen. Über die zweite, unter geordnete Anbindung im Süden an die 
Sendener Stiege werden voraussichtlich rund ein Viertel der Verkehre geleitet. 
Innerhalb des Plangebiets ergibt sich ausgehend von der Hauptzufahrt an der Weseler Straße 
eine zentrale Erschließungsachse, welche bis zur Sendener Stiege durch das Gebiet führt. Der 
Verlauf ist so gewählt, dass möglichst viele Wohnhöfe unmittelbar erreicht werden und darüber 
hinaus kein Durchgangsverkehr erzeugt wird. Vor der nordwestlichen Kindertageseinrichtung, der 
Grundschule und auf der Höhe des Angers sollen Aufpflasterungen  für eine reduzierte Fahrge-
schwindigkeit und eine erhöhte Aufmerksamkeit im Straßenverkehr sorgen. Die Detailgestaltung 
bleibt der konkreten Straßenausbaugestaltung vorbehalten. Neben der zentralen Achse ist ledig-
lich ein weiterer Ast im Trennprofil für den nord östlichen Bereich erforderlich. An diese Haupt-
stränge werden die Wohnhöfe über verkehrsberuhigte Bereiche angebunden. 
Die Abschnitte der Weseler Straße, an denen Umbaumaßnahmen erforderlich werden, sind in 
die Planzeichnung einbezogen und mit den entsprechenden Markierungen aufgezeigt. Bau und 
Unterhalt dieser Maßnahmen sind Inhalt eines Vertrages mit dem Straßenbaulastträger. 
Durch Fußgänger- und Fahrradwege wird eine Vernetzung zwischen dem bestehenden Stadtteil, 
dem neuen Plangebiet sowie dem Landschaftsraum im Südosten hergestellt. Da das Plangebiet 
fast vollständig an private Flächen der Bestandsbebauung angrenzt, werden die einzigen drei 
Anknüpfungspunkte „Hohe Geist“, „Lütke Geist“ und die Waldfläche im südöstlichen Plangebiet 
für F/R -Anbindungen genutzt. Die Verlängerung der „Hohe Geist“ ver knüpft das Albachtener 
Zentrum mit der Grundschule, den Sport plätzen und Kindertageseinrichtungen. Daneben wird

Bebauungsplan Nr. 572 
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auch der Feuerwehrstandort über diese Straße angefahren. Um Schleichverkehr zu ver meiden, 
ist die Straße als verkehrsberuhigter Bereich und Anliegerstraße vorgesehen. Der zweite An-
knüpfungspunkt befindet sich am westlichen Ende des Angers. Die Verbindung ist sowohl für den 
Übergang zwischen bestehender und neuer Bebauung als auch für die Erlebbarkeit des Angers 
von hoher Bedeutung. Im südlichen Bereich wird der Fußweg von der Sendener Stiege durch 
eine kleine Waldfläche zwischen der bestehenden Bebauung in das Plangebiet erhalten. Dieser 
erfüllt als Anbindung in den südlichen Landschaftsraum eine wichtige Funktion. 
Die Entwicklung Münsters zur Smart City wird im Bebauungsplan insbesondere unter dem Aspekt 
„Mobilität & Digitalisierung“ (sowie „smart energy) auch konkrete Standortfragen aufwerfen. Ein 
konkreter Flächenbezug kann z.B. für 
 umfangreiche Fahrradabstellanlagen an öffentlichen / stark frequentierten Gebäuden 
 Sammelstellplätze für Carsharing, Hol- und Bringstationen (HUB) 
 öffentliche Stellplätze mit E-Ladeoption 
 Stellplätze in räumlicher Zuordnung zu Bushaltestellen 
entstehen.  
Um ausreichend Flexibilität für die sich rasch wandelnden Erfordernisse zu wahren trifft die Plan-
zeichnung hierfür keine starren Festsetzungen. Standorte sind jedoch vor allem in den gekenn-
zeichneten Bereichen denkbar: 
 
Abbildung 1: Standortoptionen Sammel-Anlagen

Bebauungsplan Nr. 572 
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6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
6.4.1  Entwässerung 
Das im Plangebiet anfallende Schmutzwasser wird über Kanäle in das bestehende Mischwasser-
netz in Albachten entsorgt. Am Feuerwehrstandort ist ein Pumpwerk vorgesehen, welches  das 
Schmutzwasser in das vorhandene Netz in der „Hohen Geist“ leitet.  
Zur Ableitung des Regenwassers ist eine naturnahe Entwässerung des Baugebietes geplant, die 
die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt so gering wie möglich hält und mit offen gestalteten 
Gräben und Mulden zum prägenden Gestaltungsmittel für den öffentlichen Raum im Plangebiet 
wird. 
Hinsichtlich der schadlosen und ökologischen Niederschlagswasserbeseitigung ist ein Gutach-
ten
1 erstellt worden. Da die Böden nur begrenzt versickerungsfähig sind, sieht ein Grundgedanke 
des Konzepts vor, Niederschlagswasser so weit wie möglich auf begrünten Flachdächern sowie 
mit unversiegelten Stellplätzen zurückzuhalten und verdunsten zu lassen. Das abzuleitende Re-
genwasser wird – ebenfalls zur Optimierung der Verdunstung – im öffentlichen Raum so weit wie 
möglich offen geführt. Somit können die Spitzenabflüsse aus dem Gebiet gemindert, der Nieder-
schlag in den natürlichen Wasserkreislauf rückgeführt und die Regenwasserbewirtschaftung als 
integrativer Bestandteil in die Gestaltung der Freianlagen aufgenommen werden. 
                                                
1  Ramboll Studio Dreiseitl: „Entwässerungskonzept Siedlung Albachten, Münster“, Hamburg, Oktober 2019‚

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
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Abbildung 2: Entwässerungskonzept 
Die Ableitung des Regenwassers über Entwässerungsmulden sowie Retentions- und Regenrück-
haltebecken in den Vorfluter stellt eine ausreichende Vorsorge im Falle von Starkregenereignis-
sen sicher. Hierzu muss das Gelände neu modelliert werden. Um einen natürlichen Abfluss des 
Regenwassers zu ermöglichen, ist ein von Westen nach Osten abfallender Geländeverlauf vor-
gesehen. Das Regenwasser soll zudem in rund 3 m breiten Entwässerungsmulden in den ost -
west-gerichteten Erschließungsstraßen geführt werden. Somit gelangt es über ein Regenrück-
haltebecken im südöstlichen Plangebiet in einen vorhandenen Vorfluter südlich der Sendener 
Stiege, der es in den Kannenbach führt. Dessen Kapazität wird durch das Vorhaben nicht beein-
trächtigt. Das Entwässerungskonzept leitet auch keine Niederschlagswässer in das westlich vor-
handene Kanalsystem ein.  
Als Alternative zu diesem Konzept der kompletten Regenentwässerung nach Osten ist geprüft 
worden, zwischen heutigem Siedlungsrand und dem neuen Plangebiet ei ne Regenrückhaltung 
mit Ableitung des Niederschlagswassers in die Bestandskanalisation der Hohen Geist vorzuse-
hen. Dies ist jedoch, trotz geplanter hydraulischer Sanierung der Regenwasserkanalisation, nicht 
zielführend. Starkregenereignisse mit hohen Oberf lächenabflüssen würden zu hohem Über-
schwemmungsrisiken für die Bestandsbebauung führen. Um den geforderten Überflutungsschutz

Bebauungsplan Nr. 572 
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erfüllen zu können muss die Ableitungsrichtung für das Niederschlagswasser daher Richtung 
Osten zum tiefsten Punkt im Plangebiet erfolgen.  
Die Höhen der Entwässerungspunkte, die der Höhenplan des Büro Dreiseitl im Erarbeitungspro-
zess aufgezeigt hat, werden künftig als Orientierung für die an den Bebauungsplan nachfolgende 
detaillierte Entwässerungsplanung des Tiefbauamtes herangezog en. Sie sind nicht zentimeter-
genau verbindlich. 
Aufgrund der überwiegend als Freiraum ausgeprägten Erscheinung der Niederschlagswasserbe-
seitigung werden die in den Freianlagen gelegenen Retentionsräume überwiegend als „öffentli-
che Grünfläche“ mit der Zweck bestimmung „mit Entwässerungsfunktion“ festgesetzt. Lediglich 
die kaskadenartig als landschaftsgerecht gestalteten Regenrückhaltebecken im Südosten wer-
den als „Fläche für Ver - und Entsorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Ableitung und 
Rückhaltung von Niederschlagswasser“ verankert. 
6.4.2  Abfallentsorgung 
Für jeden Wohnhof ist an seiner Einfahrt ein Müllsammelplatz vorgesehen. An der Haupteinfahrt 
in das Baugebiet ist zudem ein Standort für Abfallcontainer (insb. Glascontainer) ausgewiesen.  
6.4.3  Technische Infrastruktur 
Die Schaffung der Voraussetzungen für die Versorgung mit Gas, W asser, Telekommunikation, 
Strom etc. erfolgt in enger Abstimmung mit den Stadtwerk en Münster durch Erweiterung beste-
hender Netze. Die Wasserversorgung kann von süd- östlicher Richtung hergestellt werden. Der 
Anschluss an die Gasversorgung könnte bei entsprechender Wirtschaftlichkeit von Süd-Westen 
aus von der GA-118 Osthofstraße realisiert werden. Im Bereich des Plangebiets ist keine Fern-
wärme vorhanden. Die Stromversorgung kann nicht direkt aus dem Niederspannungsnetz erfol-
gen, da eine Verlegung bis zum Baugebiet zu hohe Energieverluste bedeuten würde. Aus diesem 
Grund sind im nördlichen und südlichen Bereich des Baugebiets an städtebaulich verträglichen 
Standorten zwei Flächen für Versorgungseinrichtungen mit der Zweckbestimmung Elektrizität 
festgesetzt. Die zwei Garagenstandorte ( je Gebäude ca. 3 x 5,4 m) bieten jeweils Platz für 2 
Trafos. 
Unter der Vision Klimaschutz 2050 verfolgt die Stadt Münster das Ziel, bis zum Jahr 2050 die 
Treibhausgasemissionen um 95 % und der Endenergieverbrauch im Vergleich zu 1990 um die 
Hälfte zu reduzieren. Eine der wichtigsten Maßnahmen hierbei ist der weitere Ausbau der Nah-  
bzw. Fernwärme. Aufgrund der Größe des Baugebiets plant MünsterNetz den Aufbau eines Nah-
wärmenetzes. Hierfür ist im Bebauungsplan im Bereich der geplanten Feuerwehr ein Standort für 
eine Erzeugungsanlage vorgesehen.  
Östlich des Plangebietes verlaufen eine oberirdische Höchstspannungs-Trasse sowie eine unter-
irdische Gaspipeline.  
6.5  Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur 
In Albachten besteht zwar eine gut ausgebaute soziale Infrastruktur , u.a. mit einer dreizügigen 
Grundschule und Kindertageseinrichtungen. Aufgrund des Zuwachses um rund 470 Wohneinhei-
ten und teil weise bestehenden Bedarfen ist mit der Umsetzung der Entwicklungsziele des Be-
bauungsplans Nr. 572 dennoch die Errichtung verschiedener Infrastruktureinrichtungen erforder-
lich.

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Grundschule und kinderpädagogische Einrichtung 
Die Ludgerusschule kann nicht den Bedarf an Grundschulplätzen im Stadtteil decken. Aus die-
sem Grund wird im neuen Baugebiet südlich der bestehenden Sporthalle und in räumlicher Nähe 
zu den Sportflächen eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. 
Der Standort ermöglicht den Bau einer zweizügigen Grundschule mit Turnhalle und Außenflächen 
sowie der Möglichkeit zur Erweiterung auf eine Dreizügigkeit. Bereits frühzeitig werden Über-
hangbedarfe aus der Ortslage vorab an diesem neuen Standort gedeckt werden müssen. Exemp-
larisch zeigt die Planzeichnung eine Baukörper-Anordnung, wie sie sich aufgrund des vorliegen-
den Wettbewerbsergebnisses abzeichnet. 
Unter anderem durch das neue Baugebiet wird auch die Zahl von Kindern und Jugendlichen in 
Albachten deutlich steigen. Da bereits die a ktuellen Angebote nicht ausreichen, sollen weitere 
integrierende Infrastrukturmaßnahmen für kinderpädagogische Angebote der offenen Kinder - 
und Jugendarbeit angesiedelt werden. Es wird die Errichtung einer Kombieinrichtung aus kinder-
pädagogischer Einrichtung und offener Ganztagsschule angestrebt. Zur Wahrung einer höchst-
möglichen Flexibilität wird auf die Festsetzung weiterer Vorgaben im Bebauungsplan verzichtet. 
Als sinnvoller Standort hierfür böte sich bspw. der MI-Bereich an, in dem auch bereits eine KiTa 
vorgesehen ist. 
Kindertageseinrichtung 
Für die Berechnung der Kita-Bedarfe wurde eine mittlere Belegungsdichte zugrunde gelegt. Zu-
dem wurden zur Bestimmung von potentiell benötigten Reserveflächen die Bedarfe nach der ma-
ximalen Belegungsdichte ermittelt. Danach sind im Plangebiet drei Standorte für Kindertagesein-
richtungen mit insgesamt 20 Gruppen vorgesehen. Hierdurch wird sowohl der Bedarf durch das 
neue Baugebiet als auch bereits bestehende Bedarfe aus dem Stadtteil gedeckt. Die Standorte 
befinden sich an Lagen, die eine gute Erreichbarkeit sicherstellen sowie Hol- und Bringverkehre 
und damit zusätzliche Lärmbelastungen im Quartier minimieren.  
Im zentral gelegenen MI an der Einfahrt in das neue Quartier ist im Erdgeschoss eine Kinderta-
geseinrichtung mit fünf Gruppen vorgesehen, diese soll als erster Standort realisiert werden. 
Kombiniert denkbar sind ergänzende öffentliche Nutzungen in den oberen Geschossen. In der 
südöstlich ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche ist eine Kindertageseinrichtung mit neun Grup-
pen vorgesehen. Diese soll mittelfristig errichtet werden und auch die nach der maximalen Be-
völkerungsentwicklung errechneten Reserveflächen (drei Gruppen) enthalten. Bei Bedarf kann 
zudem auf dem nord-östlichsten WA-Grundstück eine Kindertageseinrichtung mit sechs Gruppen 
errichtet werden. Dieser Standort wird voraussichtlich erst langfristig benötigt. Zwei Kindergarten-
standorte sind als MI- bzw. WA-Gebiet allgemeinen Gebietskategorien der BauNVO zugeordnet, 
so dass sie später – sollten sie je entbehrlich werden – bspw. auch für Wohnen umgenutzt werden 
können. Der südöstliche Langfrist -Standort soll allerdings aufgrund seiner baulichen Dimensio-
nierung Gemeinbedarfszwecken vorbehalten bleiben. 
Standort für eine Feuerwache 
Zentral an der Haupteinfahrt in das neue Quartier gelegen ist ein Standort für eine Feuerwache 
mit bis zu vier Fahrzeughallen vorgesehen. Dieser soll einen Ersatz für das Feuerwehrgerätehaus 
der Freiwilligen Feuerwehr im Stadtteilzentrum ermöglichen. Durch die verkehrsgünstige Lage, 
unmittelbar an der Weseler Straße sowie durch die neue Verbindung in Verlängerung der Hohe

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Geist auch aus dem übrigen Stadtteil gut zu erreichen, sind die entsprechenden Einsatzzeiten 
gewährleistet. Um eine große Flexibilität (bspw. zur schallabschirmenden Gebäudestellung, s. 
Vorschlag in Planzeichnung) zu ermöglichen, belassen die Bebauungsplanfestsetzungen für die 
Feuerwache einen ausreichenden Spielraum. Die festgesetzte AHmax von 80,0m NHN in Verbin-
dung mit den allgemeinen Abstandsflächenerfordernissen wahrt den Vertrauensschutz der Nach-
barn, dass keine unmaßstäbliche Bebauung entsteht. 
Hinweis: 
Der Rat der Stadt Münster hat am 24.06.2020 den Errichtungsbeschluss zum Neubau des Feu-
erwehrhauses für den Löschzug Albachten am Standort nördlich Dülmener Straße, au f Teilflä-
chen des ehemaligen Friedhofs und angrenzender Flächen, getroffen. Um diesen Ratsbeschluss 
umzusetzen, wurden seitdem einerseits mit den Eigentümern der dafür benötigten Grundstücke 
Gespräche aufgenommen und andererseits die vertiefte und detaillierte planerische Prüfung der 
technischen Realisierbarkeit begonnen. Da hierzu die planungsrechtliche Zulässigkeit durch Än-
derung des Bebauungsplans Nr. 427 „Albachten Ortsmitte“ geschaffen werden muss, soll bis zu 
deren Rechtskraft vorsorglich der Feuerwehrstandort im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Nr. 572 als Option (Sicherung der Daseinsvorsorge) gewahrt bleiben. 
Sporterweiterungsflächen 
Durch die Verkehrsanbindung an die Weseler Straße entfallen Sportflächen (asphaltierter und 
Rasenbolzplatz), für die Ersatz geschaffen wird. Die neuen Sportflächen sind in räumlicher Nähe 
zu den bestehenden vorgesehen. Um die räumliche Lage der beiden Kleinspielfelder zu steuern, 
wird eine Fläche für Sport - und Spielanlangen mit der Zweckbestimmung „Ballspielplätze“ aus-
gewiesen. In die anschließende öffentliche Grünfläche werden weitere Bewegungsangebote in-
tegriert.  
Flüchtlingsunterkunft 
Der Stadtrat hat im Dezember 2014 für zahlreiche Neubaugebiete – u.a. auch für das vorliegende 
– die Errichtung einer festen Flüchtlingsunterkunft beschlossen. Für ihre Bewohner werden keine 
andersartigen Nutzungs-/Standortanforderungen gesehen als für Bewohner, die als klassische 
Mieter / Bauherren Grundstücke nachfragen. Derartige Unterkünfte lassen sich in Allgemeinen 
Wohngebieten bspw. in Form von Mehrfamilienhäusern oder auch Reihenhäusern unterbringen. 
Daher lässt der Bebauungsplan die Standortentscheidung offen. 
6.6  Freiflächen / Begrünung 
Die Festsetzung von Freiflächen und Begrünung zielen im Wesentlichen darauf ab, das Freiraum- 
und Entwässerungskonzept des städtebaulichen Entwurfs zu sichern. Zudem sollen durch die 
Festsetzungen das allgemeine Erscheinungsbild des Quartiers sowie sein Mikroklima positiv be-
einflusst werden.  
6.6.1  öffentliche Grünflächen 
Parkanlage 
Das städtebauliche Konzept sieht für das Quartier eine ausgeprägte Durchgrünung vor. Die öf-
fentlichen Grünflächen werden naturnah gestaltet und teilweise mit Retentionsflächen für Regen-
wasser versehen. Auch die Entwässerungsmulden entlang der Verkehrsflächen sowie das Ver-
kehrsgrün an den Einfahrtsbereichen dienen der Durchgrünung des Quartiers.

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Prägendes Freiraumelement ist der zentrale Anger, mit einer klaren räumlichen Fassung im Wes-
ten und einer Öffnung zur Ostseite, die in der Art eines Landschaftsparks vorgesehen ist. Der 
Anger soll als zusammenhängender, qualitätvoller Freiraum gestaltet werden. Er gliedert nicht 
nur das Baugebiet in einen nördlichen und südlichen Bereich, er stellt auch eine Ost -West-Ver-
bindung zwischen dem neuen und dem westlichen angrenzenden Wohngebiet her. Aufgrund des 
Fuß- und Radweges in Verlängerung der Lütke Geist ist der Anger auch für die Bewohner des 
bestehenden westlichen Wohngebiets gut erreichbar. Mit den vorgesehenen Fußwegen werden 
engmaschige Verknüpfungen des Siedlungs- mit dem Freiraum hergestellt. Die weitläufige Grün-
fläche übernimmt auch die Führung der Niederschlagsbeseitigung. Ein dichter Gehölzstreifen auf 
städtischer Parzelle am südöstlichen Rand des Geltungsbereiches wird als zu erhalten festge-
setzt. 
Ergänzt wird das Freiraumkonzept durch weitere öffentliche Grünflächen. Südlich des an der We-
seler Straße gelegenen Waldes ist eine öffentliche Grünfläche mit Fußweg vorgesehen.  
Der südlich gelegene Abschnitt mit Fußweg durch die Baumgruppe als bereits heute wichtige 
Verbindung in den Landschaftsraum bleibt als Wald beibehalten. 
Spielplätze 
Um das Wohngebiet auch für Kinder und Jugendliche attraktiv zu gestalten, werden im städte -
baulichen Entwurf zwei Spielplätze vorgesehen. Im nord-westlichen Plangebiet wird das Angebot 
mit Sportflächen und Grundschule durch einen Spielplatz der Kategorie A abgerundet. Der Spiel-
platz wird am westlichen Rand der öffentlichen Grünfläche und in Abstimmung mit den zusätzlich 
hier vorgesehenen Sportflächen angelegt. Der zweite Spielplatz der Kategorie B/C wird südöstlich 
im ausgeweiteten Angerbereich integriert.  
Festplatz 
Ein in vorherigen Entwurfsfassungen im Nordosten im Bereich der Weseler Straße vorgesehener 
Festplatz kann zum jetzigen Zeitpunkt wegen entgegenstehender Eigentumrsrechte nicht reali-
siert werden und wird somit nicht um Inhalt dieses Bebauungsplanes. Dennoch steht es in hohem 
öffentlichen Interesse, für ihn zeitnah eine zweckgemäße Lösung zu finden. 
6.6.2  private Grünflächen 
Kleingartenanlage  
Aufgrund des kontinuierlichen Wachstums des Stadtteils Albachten und insbesondere der vorge-
sehenen Mehrfamilienhäuser besteht der Bedarf an einer Kleingartenanlage. Entsprechende - in 
vorherigen Entwurfsfassungen ebenfalls im Nordosten vorgesehene - private Grünflächen kön-
nen wegen der o .g. Eigentums-Einschränkungen ebenfalls nicht realisiert werden und entfallen 
somit aus dem Geltungsbereich. Auch für sie wird nach einer zeitnahen Lösung gesucht. 
Sonstige private Grünflächen 
Hinsichtlich der von der Weseler Straße aus zur südlich gelegenen Hofstelle verlaufenden Allee 
erfolgen keine Änderungen, sie wird nicht mehr vom Geltungsbereich erfasst.  
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist eine private Fläche im Süden des Plangebiets – im 
Übergang zur bestehenden Bebauung Sendener Stiege – nicht bebaubar. Aus diesem Grund ist 
hier ebenfalls eine private Grünfläche (hier: Zweckbestimmung „Hausgarten“ – wie auch de facto 
ausgeübt) vorgesehen.

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Gärten / Einfriedungen / Sichtschutz 
Um die von den Verkehrsflächen aus wahrnehmbaren städtebaulichen Qualitäten abzusichern, 
enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zu Grundstückeinfriedungen. So sind zur Abgrenzung 
der Hausgärten zu den Verkehrsflächen Einfriedungen ausschließlich als Hecke aus heimischen 
standortgerechten Laubgehölzen zulässig. In den übrigen Bereichen sind Einfriedungen in blick-
durchlässiger Form in Verbindung / Kombination mit einer Hecke aus heimischen, standortge-
rechten Laubgehölzen oder als Hecke aus heimischen, standortgerechten Laubgehölzen zuläs-
sig. Die Höhe von baulichen blickdurchlässigen Einfriedungen darf maximal 1,20m (an den Naht-
stellen zur Bestandsbebauung mit 1m hohen Stützmauern max. 1,00m) betragen.  
Bauliche blickdichte Sichtschutzanlagen sind ausschließlich zwischen privaten Grundstücken auf 
Höhe der Grundstücksgrenze mit einer Höhe von maximal 2,00 m und einer maximalen Länge 
von 3,00 m im direkten Anschluss an das Gebäude zulässig. 
6.6.3  Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Durch Anpflanzungs - und Erhaltungsgebote wird eine nachhaltige freiräumliche Qualität des 
Quartiers sichergestellt. Zudem werden durch die Festsetzungen Versiegelungen vermieden und 
damit das Entwässerungskonzept unterstützt. Zur Sicherung einer grundsätzlichen grünräumli-
chen Gestaltqualität wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c, 20 und 25 a und b BauGB festgesetzt, dass 
 offene, ebenerdige Stellplätze mit wasserdurchlässigen Materialien wie Porenpflaster, of-
fenfugigen Plasterungen, Rasengittersteinen, Schotterrasen o.ä. anzulegen sind, 
 innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefangene sechs Stellplätze als 
hochstämmiger, mittel- oder großkroniger Laubbaum mit einer Vegetationsfläche von mind. 
2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatzverpflichtung dauerhaft zu unterhalten ist, 
 Stellplätze zu öffentlichen Grün-  und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 m Breite 
einzugrünen sind, 
 Flachdächer mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu begrünen 
sind (hierdurch kein Ausschluss von Photovoltaik) und 
 die Decken von Tiefgaragen mit einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 0,50 
m zu überdecken und dauerhaft zu begrünen sind.  
6.6.4  Ausgleichsflächen 
Die Umweltbelange behandelt der Umweltbericht vertieft. Die Eingriffs-/ Ausgleichsflächenbilan-
zierung vergleicht die Biotopwerte im Geltungsbereich vor und nach Schaffung der pl anungs-
rechtlichen Zulässigkeit für das Baugebiet. Während naturgemäß die Versiegelung durch Straßen 
und Gebäude sowie der entfallende Bewuchs zu Biotopwertverlusten führen, erzielen die geplan-
ten Grün- und Freiflächen hingegen eine ökologische Wertsteigerung gegenüber der bestehen-
den intensivlandwirtschaftlichen Nutzung. Die von der Umplanung der derzeitigen Ackerflächen 
in ökologisch höherwertigere Grünflächen ausgehende Flächenaufwertung, führt somit zu einer 
Minimierung und einer rechnerischen Kompensati on der mit der Planung einhergehenden Ein-
griffe in Natur und Landschaft. 
Da der zusätzlich erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen Planungs-
vorgaben und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt Münster 
nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 nachgewiesen werden kann,

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wird der aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf außerhalb des Gel-
tungsbereichs bereitgestellt. Das verbleibende Werteinheitendefizit von ca. 146.500 Werteinhei-
ten kann auf einer städtischen Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder – südlich Huronensee 
(Gemarkung St. Mauritz, Flur 21, Flurstück 479) vollständig kompensiert werden, die das Amt für 
Immobilienmanagement für städtische Ausgleichserfordernisse zur Verfügung stellt.  Somit sind 
die Aspekte der Kompensation der vielfältigen Wirkungsfaktoren (z.B. Bodenversiegelung, Flora 
und Fauna) dieser erstmaligen Flächeninanspruchnahme sowie ihrer Klimaauswirkungen um-
fangreich berücksichtigt. 
Aufgrund der erstmaligen Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für Siedlungszwecke und 
den damit verbundenen erheblichen Eingriffen in die Böden, ist ein 100 %-er Ausgleich gerecht-
fertigt. 
6.6.5  Waldflächen 
Die Inanspruchnahme von Waldflächen ist auf ein unvermeidbares Maß beschränkt worden. Hier-
von ist eine Parzelle an der Weseler Straße betroffen, auf welcher der Bewuchs für die von Nor-
den heranzuführende Hauptzufahrts-Trasse beseitigt werden muss. Für sie wird ersatzweise eine 
Erstaufforstung auf einer 4.333 m² großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 12, Ge-
markung Nienberge (Nähe Haus Rüschhaus) vorgenommen. Ansonsten bleibt diese umfangrei-
che Waldfläche erhalten, Änderungen sind nicht vorgesehen. Der Wald ist durch das Landes-
forstgesetz geschützt. Ein Einbezug in den Geltungsbereich nicht erforderlich. Eine schleichende 
Wandlung zum unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB ist nicht zu befürchten. Das südlich 
von ihm vorgesehene WA-Gebiet definiert eine eindeutige Siedlungskante. 
Sonstige Waldflächen sind nicht betroffen. 
6.7  Wasserflächen 
Östlich des Plangebietes verläuft der Kannenbach, der unter der Weseler Straße und auch die 
folgenden 100 m Richtung Süden zwischen einem Waldstück und einer Hofzufahrt verrohrt ge-
führt wird. Erst dann knickt er unverrohrt Richtung Osten ab und verlässt das Plangebiet dort in 
einem Bereich, an dem die nord-südlich verlaufende Gas-Pipeline gedükert unter ihm hergeführt 
wird. Nördlich der Weseler Straße sind in der Vergangenheit Rückstauungen aufgetreten, da der 
dortige Rohrdurchlass vergleichsweise eng dimensioniert ist. 
Eine etwaige Aufweitung und Verlegung des Teilabschnitts südlich der Weseler Straße ist nicht 
mehr Inhalt des Bebauungsplanes, sondern kann separat in einem  Genehmigungsverfahren 
gem. § 68 WHG für diese Gewässerverlegung erfolgen.  
6.8  Immissionsschutz 
Die unten dargestellten Emissionsquellen wirken erheblich auf das Plangebiet ein (siehe Abbil-
dung und nachfolgende Aufzählung). Auch durch die  vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet 
werden Emissionen verursacht.

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Abbildung 3: Überblick der Emissionssituation 
6.8.1 Schallimmissionen / Schallemissionen: Ausgangssituation  
Folgende Lärmvorbelastungen wirken auf das Plangebiet ein, bzw. wirken planbedingt auf die 
Umgebung: 
Verkehrslärm Straßen 
In etwa 600 m bzw. 1,1 km Entfernung zum Plangebiet verlaufen südlich bzw. östlich die Auto-
bahnen A 43 und A 1, die sich am Autobahnkreuz „Münster-Süd“ schneiden. Die L 551 „Weseler 
Straße“ tangiert das Plangebiet unmittelbar nördlich. Der Lärm wirkt auf das Plangebiet ein. 
Verkehrslärm Schiene 
Die von Personen- und Güterzügen befahrene Bahnstrecke „Wanne-Eickel – Hamburg“ liegt in 
ungefähr 250 m Entfernung zum  südlichen Rand des Plangebietes, somit ca. 350 m von den 
südlichsten Neu-Gebäuden entfernt. Der Lärm wirkt auf das Plangebiet ein. 
Verkehrslärm (durch die Planung bedingt) 
Es wird davon ausgegangen, dass sich der vom Plangebiet hervorgerufene Kfz -Verkehr (etwa 
2.200 Kfz/Tag) zu etwa ¾ zur Weseler Straße und zu etwa ¼ zur Sendener Stiege orientiert. Von 
diesen Kfz wird jeweils etwa die Hälfte Richtung Ortsmitte Albachten oder Richtung Mecklenbeck 
/ Innenstadt fahren. Somit ist abzusehen, dass sich das Verkehrsaufkommen über 24 Stunden 
auf der L 551 Richtung Albachten um etwa 825 Kfz, das auf der Sendener Stiege Richtung Ost-
hofstraße um etwa 275 Kfz erhöht. Anhand der Faustformel, dass nur etwa 1/10 dieser Summe 
in der stärksten Spitzenstunde (und somit 1,4 Kfz bzw. 0,5  Kfz/Minute) anfallen, kann aufgrund 
der Verteilung auf die vorhandenen Verkehrsmengen von einer verträglichen Lärm entwicklung 
ausgegangen werden.

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Die im Ein - und Ausfahrtsbereich von den im Plangebiet zu erwartenden kleinen Tiefgaragen 
entstehenden Fahrgeräusche wirken nur im unmittelbaren Nahbereich. Soweit dadurch lärmtech-
nisch überhaupt Handlungsbedarf besteht, lässt sich dieser absehbar durch mindernde Maßnah-
men im Baugenehmigungsverfahren lösen. 
Sportlärm 
Nordwestlich an das Plangebiet grenzt der Sportplatz des SV  Concordia an. Zwei bislang dort 
zugehörige Kleinspielfelder werden in das Plangebiet verlagert, weil ihr  heutiger Standort durch 
die künftige Straßenanbindung zur Weseler Straße überplant wird. 
Feuerwehr  
Für die Albachtener Feuerwehr – bislang südlich der „Dülmener Straße“ – ist ein neuer Standort 
erforderlich. Um eine Option zur Verlagerung in das Plangebiet zu ermöglichen, ist an der künfti-
gen Ausfahrt auf die Weseler Straße eine entsprechende Gemeinbedarfsfläche festgesetzt.  
Der Einsatz des Martinshorns dient der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Bei der lärmtechni-
schen Beurteilung einer Feuerwehr handelt es sich um einen Sonderfall nach Punkt 3.2.2 
TA Lärm, der Einsatz des Martinshorns ist  nach Punkt 7.1 TA Lärm als Notsituation von einer 
immissionsschutzrechtlichen Betrachtung ausgenommen. Insbesondere nächtliches Aufschre-
cken ist dann zwar möglich, dies müsste allerdings vor dem Hintergrund hingenommen werden, 
dass bereits zum Bezug der Wohnungen die Nachbarschaft zur neuen Feuerwehr bekannt ge-
wesen ist. Die Notwendigkeit für den Einsatz  soll planerisch reduziert werden, soweit dies zum 
Schutz der Nachbarschaft verhältnismäßig und geboten ist. 
Die anderen Tätigkeiten der Feuerwehr (Fahrzeugbewegungen und -wartung, Ausbildung, Übun-
gen auf dem Betriebsgelände), müssen im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach TA Lärm beur-
teilt werden. Um eine Eigenabschirmung zum sensibleren östlich angrenzenden Allgemeinen 
Wohngebiet zu erzielen ist absehbar, dass der Baukörper in Nord- Süd-Richtung auf dem Ge-
meinbedarfsgrundstück errichtet und die Schallabstrahlung zur Ostseite gedämpft wird. 
Für seinen noch abstrakten Status ist es ausreichend, dass für diesen Bebauungsplan nachge-
wiesen ist, dass die von ihm vorgesehenen Inhalte realisierungsfähig sind. Im Rahmen des kon-
kretisierenden Baugenehmigungsverfahrens ist auf B asis des dann vorliegenden Gebäudeent-
wurfes im Detail zu prüfen, ob weitergehende Maßnahmen (wie bspw. Installation einer feuer-
wehrgesteuerten Ampelschaltung) erforderlich sind, um die Schutzbedürfnisse der Anlieger hin-
reichend zu berücksichtigen. 
Gewerbelärm 
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine gewerblichen Betriebe, von denen Schallimmis-
sionen auf die künftige Bebauung einwirken. Der östlich angrenzende landwirtschaftliche Betrieb 
weist eine ausreichende Entfernung von 100 m zur nächstgelegenen geplanten Wohnbebauung 
auf, so dass erheblicher Lärm durch die landwirtschaftliche Hofstelle ausgeschlossen werden 
kann. 
Innerhalb des Gebietes sind keine als geringfügig störenden Betriebe mehr zulässig.

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6.8.2  Schallimmissionen / Schallemissionen: Gutachtenergebnisse, Festsetzungen 
Zur Ermittlung der Auswirkungen durch die planungsrelevanten Schallquellen ist ein Gutachten2 
erstellt worden. Das Gutachten ermittelt und beurteilt die lärmtechnischen Auswirkungen der re-
levanten Lärmquellen und zeigt lärmtechnische Restriktionen auf: 
Verkehrslärm  
Für allgemeine Wohngebiete (WA) gibt die DIN 18005 Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 
45 dB(A) nachts, für Mischgebiete (MI) 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts vor. Die Anwendungs-
voraussetzungen gem. § 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16.BImSchV) liegen nicht vor, da 
die Immissionsgrenzwerte nicht erreicht werden.  
Das Gutachten zeigt auf, dass der vom neuen Gebiet erzeugte Verkehr keine wesentlichen Lärm-
beeinträchtigungen auf das Umfeld nach sich zieht. 
Der von der Weseler Straße hervorgerufene Lärm führt aber zu einer Überschreitung der Orien-
tierungswerte der DIN 18005, Teil 1 „Schallschutz im Städtebau“ für WA-Gebiete von 55/45 dB(A) 
Tag/Nacht im nordöstlichen Plangebiet um bis zu 2 dB(A) am Tag und 4 dB(A) in der Nacht. Der 
Güterverkehrslärm der Bahn beeinträchtigt vor allem nachts im südlichen Plangebiet den Orien-
tierungswert (ca. 7 dB(A)). Die Orientierungswerte in der DIN 18005 sind dem eigenen Verständ-
nis nach in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes, aber keine Grenzwerte. 
Nach Abwägung aller Belange ist zu entscheiden, ob Überschreitungen hingenommen oder pas-
siver oder aktiven Lärmschutz zur Reduzierung der Lärmbelastung vorzusehen ist.  
Aktiver Lärmschutz in Form von Lärmschutzwänden oder - wällen unmittelbar an der Weseler 
Straße ist nicht realisierbar, weil die Straße nicht in städtischem Eigentum steht, die Wurzelbe-
reiche des südlich angrenzenden Waldes (zudem: Privatgrundstück) geschädigt würden und das 
Landschaftsbild mit dem bislang prägenden Wald massiv beeinträchtigt wäre.  Südlich des Wal-
des – weit entfernt von der Lärmquelle – wären Lärmschutzwall oder -wand im Verhältnis zum 
Aufwand und der geringen Minderungswirkung vergleichsweise ineffektiv. Entlang der Bahnstre-
cke müssten Lärmschutzwall oder - wand mit sehr hohem Aufwand auf einem langen Abschnitt 
erstellt werden, da die Bahnstrecke zum Teil erhöht in Dammlage geführt wird und angrenzende 
Grundstücke in privatem Eigentum stehen. 
Kann das Plangebiet durch die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht geschützt wer-
den, ist die Ausweisung passiver Lärmschutzmaßnahmen notwendig: „Maßgebliche Außenlärm-
pegel“ sind Grundlage für die Festlegung der Außenbauteildämmung nach DIN 4109-1/01.18 und 
dienen allgemein einer einprägsamen Kennzeichnung der äußeren Lärmbelastung.  
Mit Bezug auf die DIN 4109-1/01.18 „Schallschutz im Hochbau“, Tabelle 7 (Zuordnung zwischen 
Lärmpegelbereichen und maßgeblichem Außenlärmpegel) resultiert für das Plangebiet (bei maß-
geblichem Außenlärmpegel La von max. 65 dB) im Maximum der Lärmpegelbereich III. Bei Ge-
bäuden mit massiven Außenwänden ergeben sich in Verbindung mit dem Lärmpegelbereich III 
keine erhöhten Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen. 
Daher werden für die Baugrundstücke folgende Festsetzungen getroffen:  
                                                
2  Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge: „Schalltechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 572 Albachten – 
südl. Weseler Str. / östl. Hohe Geist“, Senden, Dezember 2019‚

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„Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbedürftiger 
Räume mindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109- 1 “Schallschutz im Hochbau“ – 
Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 4109 -1:2018-01) auszubilden. Die 
dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Planurkunde zu entnehmen.“ 
„Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist die Eignung der für die Außenbauteile 
der Gebäude gewählten Konstruktionen nach den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzu-
weisen.“ 
„Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schallschutz abgewi-
chen werden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass 
infolge eines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels geringere Anforderungen an die erfor-
derlichen Schallschutzmaßnahmen zu stellen sind.“ 
Laut DIN 18005/07.02 (Beiblatt 1) ist ungestörter Schlaf bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) 
selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster häufig nic ht mehr möglich. Für die Bauvorhaben ist 
der Einbau einer schallgedämmten Lüftung in Schlafräumen zu empfehlen, soweit Fenster in den 
Fassaden angeordnet werden, für die eine Lärmbelastung in der Nacht von mehr als 45 dB(A) 
dokumentiert ist. Lärmbelastungen von mehr als 45 dB(A) in der Nacht ergeben sich im gesamten 
Plangebiet insbesondere durch die nächtlichen Streckenbelastungen auf der DB -Strecke 2200 
sowie dem Straßenverkehrslärm.  
Daher wird hierzu folgende planungsrechtliche Festsetzung getroffen: 
„Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über ein Fenster 
in Fassaden mit Beurteilungspegeln ≤ 45  dB(A) nachts verfügen, mit einer geeigneten, fenster-
unabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssysteme) auszustatten.“  
Auf ausreichenden Luftwechsel ist aus Gründen der Hygiene, der Begrenzung der Luftfeuchte 
sowie gegebenenfalls der Zuführung von Verbrennungsluft zu achten. 
Sportlärm 
Für den vom Sportplatz und den Kleinspielfeldern ausgehenden Lärm bedarf es unter Annahme 
der genehmigten Nutzungszeiten nach Aussage des Gutachters keiner lärmtechnischen Maß-
nahmen. Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind unterschritten – 
naturgemäß wird man als Anlieger aber dennoch die vom Sport verursachten Geräusche hören.  
Feuerwehr  
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch die vorgesehene Nutzung des Feuerwehr-
gerätehauses keinen unverträglichen Lärmimmissionen zu erwarten sind.  Planungsrechtliche 
Festsetzungen sind nicht erforderlich. 
6.8.3  Geruchsimmissionen / Bioaerosole 
Das Plangebiet befindet sich am östlichen Siedlungsrand von Albachten im Einwirkungsbereich 
landwirtschaftlicher Hofstellen mit Tierhaltung. Um die Auswirkungen von Geruchsimmissionen

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durch landwirtschaftliche Betriebe auf die geplanten Bauflächen zu ermitteln, wurde eine Ge-
ruchsimmissionsprognose erstellt3. Ergänzt wurde eine Untersuchung auf Bioaerosole4. 
In die Ausbreitungsberechnung wurden die drei vorhandenen geruchsemittierenden Betriebe in-
nerhalb eines Radius von 600 m um das Plangebiet eingestellt. Bei den Tierhaltungsbetrieben im 
erweiterten Untersuchungsraum (bis max. 1.200 m um die Grenzen des Plangebiets) wurde 
durch die Ermittlung der 2-%-Isolinie geprüft, ob sie relevant zur Belastung im Plangebiet beitra-
gen. Wie gutachterlich festgestellt wurde, trägt im erweiterten Untersuchungsraum eine Hofstelle 
relevant zur Belastung im Bereich des Plangebiets bei, drei weitere Hofstellen hingegen wirken 
nicht relevant im Plangebiet ein. Auch die nordöstlich gelegenen Hofstellen haben aufgrund ihrer 
Lage entgegen der Hauptwindrichtung keine Relevanz für das Plangebiet.  
Bei zwei Hofstellen wurde bei der Ermittlung der Emissionen lediglich der genehmigte Bestand 
angesetzt, da sich zwischen den Betrieben und den geplanten Bauflächen bereit s bestehende 
Wohnbebauung befindet. Aufgrund der Lage dieser Betriebe ist für die Genehmigungsfähigkeit 
einer Erweiterung folglich die bestehende Bebauung maßgeblich.  
Bei der südlich der Sendener Stiege gelegenen Hofstelle wurde aufgrund des zum großen Teil 
untergegangenen Bestandsschutzes von Ställen ein solches Geruchskontingent in die Abwägung 
eingestellt, welches im theoretischen Fall einer Wiederaufnahme von intensiverer Tierhaltung un-
ter Berücksichtigung der angrenzenden vorhandenen Wohnbebauung im Sinne einer Zwischen-
wertbildung möglich wäre. 
Beim östlich angrenzenden Betrieb wurde der genehmigte Bestand, eine genehmigte geringfü-
gige Erweiterung (Zwischentrakt BE 11), eine im Jahr 2019 genehmigte Ferkelstall-Verlagerung 
und -vergrößerung (BE 4 zu BE 10) sowie drei Hühnermobile berücksichtigt 
Mögliche zusätzliche Betriebserweiterungen landwirtschaftlicher Betriebe im Umfeld des Plange-
biets sind aufgrund der Nähe zur bestehenden Wohnbebauung im Bereich der Sendener Stiege 
ohnehin deutlich eingeschränkt, da dort der Orientierungswert gemäß Geruchsimmissions-Richt-
linie (GIRL) für Wohngebiete bereits überschritten wird. 
Die GIRL stellt im Bauleitplanverfahren sicher, dass sowohl die Belange der zukünftigen Anwoh-
ner als auch die der betroffenen Landwirte ihre Berücksichtigung finden. Sie definiert relative 
Häufigkeiten der Stunden, in denen man die landwirtschaftlichen Gerüche zweifelsfrei als solche 
wahrnehmen kann. Dabei werden für Wohn - und Mischgebiete 10%, für Dorf- und Gewerbege-
biete 15 % der Geruchsstunden / Jahr als Obergrenze des Orientierungswertes benannt.  
Im Bereich der geplanten Wohnbauflächen werden gutachterlich Geruchsstundenhäufigkeiten 
ausgehend von 8 % im Nordwesten des Plangebiets ansteigend bis zum Übergang in den Au-
ßenbereich im Osten prognostiziert.  
                                                
3  Uppenkamp + Partner: „Geruchsimmissionen durch landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in 
Münster-Albachten“, Ahaus, 26.3.2021 
4  Uppenkamp + Partner: „Untersuchungen zu Bioaerosolen im Bereich des Bebauungsplanes Nr.  572 der Stadt 
Münster“, Ahaus, 18.1.2021

Bebauungsplan Nr. 572 
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Sie verteilen sich bei pessimaler Annahme folgendermaßen über das Quartier: 
 
Abbildung 4: Geruchsgesamtbelastung in % der Jahresstunden (Uppenkamp und Partner, 2021)  
Wie den Auslegungshinweisen zu Punkt 3.1 der GIRL zu entnehmen ist, kann es im begründeten 
Einzelfall abwägungsgerecht sein, im Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbe-
bauung Zwischenwerte bis maximal 15 % der Jahresgeruchsstunden zugrunde zu legen (siehe 
auch OVG NRW Urteil vom 26.04.2007 (7 D 4/07.NE)). Der Übergang zum Außenbereich ist im 
Hinblick auf die lagebedingte Geruchssituation nicht als eine klar abgrenzbare Linie zu begreifen, 
sondern als eine Zone von einiger Tiefe, in der sich die mit der landwirtschaftlichen Nutzung des 
benachbarten Außenbereichs regelmäßig verbundenen Geruchsimmissionen üblicherweise ver-
stärkt und gehäuft ausbreiten (OVG NRW vom 08.02.2017 (10 B 1176/16.NE)). Vor dem Hinter-
grund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen einerseits sowie dem Ziel, Wohnraum in Münster-
Albachten zu schaffen und der sehr guten siedlungsstrukturellen Lage des Plangebiets anderer-
seits wird die oben auf gezeigte Überschreitung des GIRL- Orientierungswertes auf Teilflächen 
abwägend als sachgerecht und vertretbar erachtet.  
Im Sinne einer gem. § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung sind neben den Planungszielen 
der Stadt Münster, dringend benötigte neue Wohnbau flächen zu entwickeln, ebenso aber auch 
die nach derzeitigem Erkenntnisstand betrieblichen Erweiterungsinteressen der landwirtschaftli-
chen Hof stellen zu berücksichtigen. Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu bereits vorhandenen 
Wohngebieten außerhalb des Plangebiets stellt der künftige Bebauungsplan Nr. 572 für mögliche 
Erweiterungsabsichten dreier weiter entfernt gelegener Hofstellen keine maßgebliche Restriktion 
dar. Hingegen rückt das geplante Baugebiet im Osten an die dort benachbarte Hofstelle heran. 
Dort sind im Über gang zum Außenbereich folglich auch die höchsten Geruchsimmissionen zu

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Albachten - 
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verzeichnen. Jedoch sind die Erweiterungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Hofstellen aufgrund 
der Nähe zur bereits vorzufindenden Wohnbebauung im Bereich nördlich der Sendener Stiege – 
wo der Orientierungswert für Wohngebiete der GIRL gemäß der erstellten Geruchsimmissions-
prognose bereits überschritten wird – auch ohne die geplante Wohnbauentwicklung deutlich ein-
geschränkt. 
Hinsichtlich der Einwirkung von Bioaerosolen und Schwebstaub hat das Gutachten festgestellt, 
dass von der vorhanden sowie der genehmigten künftigen benachbarten Tierhaltung (inkl. drei 
Hühnermobilen) keine Relevanz für das Plangebiet resultiert und gesundheitliche Beeinträchti-
gungen nicht zu erwarten sind.  
6.8.4  elektromagnetische Immissionen 
Östlich benachbart zum Plangebiet verläuft eine 380 kV-Hochspannungsfreileitung. Die nächst- 
gelegenen bebaubaren Grundstücke, auf denen somit auch von einem ständigen Aufenthalt von 
Personen auszugehen ist, liegen ca. 180 m von dem äußersten Leiter entfernt. Gemäß LEP NRW 
sind bereits bei einem Abstand von ca. 100 m die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der 
elektromagnetischen Auswirkungen voll erfüllt. 
6.9   Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen 
Zu den zu prüfenden Belangen zählt gem. § 1 Abs. 6 Nr.7 BauGB auch, ob ein Vorhaben anfällig 
ist für schwere Unfälle oder Katastrophen. Im vorliegenden Fall kann deutlich festgestellt werden, 
dass  
  weder von der geplanten Wohnbebauung noch von den Gemeinbedarfseinrichtungen 
eine erkennbare Gesundheitsgefährdung auf die Umgebung ausgeht, 
  aus der Umgebung ebenfalls keine besondere Gefährdung (Störfallbetriebe, Hochwas- 
sergefahren, Pipeline-Leckagen o.ä.) für das Vorhaben zu erwarten ist.  
Der einzige Störfallbetrieb im Umfeld ist das unterirdische Röhrenlager der Stadtwerke an der 
Weseler Straße / BAB-1 in über 950 m Entfernung bis zur nächstliegenden geplanten Wohnbe-
bauung. In ihm wird seit Beginn des Jahrtausends unterirdisch eine Erdgasreserve der Stadt-
werke gehalten. Die Bezirksregierung Münster gibt für diese Anlage einen Achtungsabstand von 
200 m an, somit weniger als ein Drittel des o.g. tatsächlichen Abstands. Unmittelbar benachbart 
zum Röhrenlager verläuft die BAB-1, die bereits bei dessen Ansiedlung als schutzwürdige Nut-
zung zu berücksichtigen war.  
Unabsehbare technische oder natürliche Katastrophen sind höchst unwahrscheinlich und dem 
allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.  
6.10  Altlasten / Altstandorte 
Für den Planbereich sind keine Altlasten-/Verdachtsflächen bekannt und aufgrund der Vornut- 
zung auch nicht zu vermuten. 
6.11  Kampfmittel 
Für das Plangebiet wurde durch den K ampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD) im 
Rahmen einer Kampfmittelüberprüfung eine Luftbildauswertung durchgeführt. Eine Kampfmittel-
beeinflussung  war ni cht erkennbar. S ofern keine ergänzenden Erkenntnisse bekannt werden, 
sind weiterführende Überprüfungsmaßnahmen nicht erforderlich.

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Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
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Zu beachten ist, dass auch nach abgeschlossener Luftbildauswertung eine komplette Kampfmit-
telfreiheit nicht bestätigt werden kann. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaus-
hub auf außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampf-
mittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr 
ist zu verständigen. 
6.12  Bodendenkmäler 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmäler 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren 
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. In der unmittelbaren 
Umgebung des Plangebiets sind in der Urkarte von 1827 zudem Esche als alte Anbaufluren ver-
zeichnet, ob diese noch bis in das Plangebiet hineinreichen, ist allerdings ungewiss.  
Zudem könnten in der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mittle-
ren Pleistozän (Backen- und Stoßzahn eines Mammuts) möglicherweise auf eine besondere Fos-
silführung des Pleistozäns (Saale-Kaltzeit) im Plangebiet hinweisen. 
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch gewachsenen Kulturlandschaft können daher jederzeit 
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche 
Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffen-
heit und Fossilien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei 
der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan 
enthält entsprechende Hinweise. 
Die Städtische Denkmalbehörde empfiehlt eine Prospektion des Geländes im Vorfeld der Bautä-
tigkeit, um Planungssicherheit im Hinblick auf die mögliche Entdeckung von Bodendenkmälern 
zu erhalten.

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7.  Flächenbilanz 
Gesamtes Plangebiet 220.598 m² 22,06 ha 100,0% 
Öffentliche Verkehrsfläche 33.064m² 3,31 ha 15,0% 
Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung 
14.171 m² 1,42 ha 6,4% 
Öffentliche Grünfläche 58.851 m² 5,89 ha 26,6% 
Private Grünfläche 2.120 m² 0,21 ha 0,9% 
Gemeinbedarfsfläche gesamt 21.122 m² 2,11 ha 9,6% 
Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr 3.028 m² 0,30 ha  
Gemeinbedarfsfläche Schule 11.986 m² 1,20 ha  
Gemeinbedarfsfläche Kita 6.108 m² 0,61 ha  
Sportfläche 2.813 m² 0,28 ha 1,3% 
Waldfläche 776 m² 0,08 ha 0,4% 
Versorgungsfläche gesamt 5.849 m² 0,58 ha 2,7% 
Versorgungsfläche Elektrizität 82 m² 0,01 ha  
Versorgungsfläche Ableitung und Rück-
haltung von Niederschlagswasser 
5.767 m² 0,58 ha  
WA 76.566 m² 7,65 ha 34,7% 
davon GFL-Fläche 1.763 m² 0,17 ha  
MI 5.266 m² 0,53 ha 2,4% 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
8.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sind die Ge-
meinden verpflichtet, nach § 2 Abs. 4 Satz 1, Halbsatz  1 BauGB für die „Belange des Umwelt-
schutzes“ eine Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch bei der Ergänzung bzw. Änderung 
von Bauleitplänen. 
8.1  Rahmen der Umweltprüfung  
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB ermittelten und bewerteten Belang e des Um-
weltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung der 
Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und 
Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:

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 Schwartze (2016): Horst- und Höhlenbaumerfassung östlich Albachten, Münster  
 Ökon GmbH (2017, aktualisiert 2020): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungs-
plan Nr. 572 „Albachten - südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“ 
 Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2019); Schalltechnische Untersuchung zum Be-
bauungsplan Nr. 572 „Albachten - südlich Weseler Straße, östlich Hohe Geist“  
 Uppenkamp und Partner ( 2021): Immissionsschutz-Gutachten, Geruchsimmissionen durch 
landwirtschaftliche Betriebe auf geplante Wohnbauflächen in Münster-Albachten 
 Uppenkamp und Partner (2021): Immissionsschutz-Gutachten, Untersuchungen zu Bioaero-
solen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 572 der Stadt Münster 
 Ramboll Studio Dreiseitl GmbH (2019): Entwässerungs- und Freianlagenplanung 
 IGB (2018), Versickerungsgutachten, Münster 
 Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster) 
8.2  Kurzdarstellung der Planung 
Im Stadtteil Albachten soll auf einer ca. 22,1 ha großen Fläche am östlichen Ortsrand ein Wohn-
gebiet entwickelt werden. Das Gebiet wird im Norden durch die Weseler  Straße als Hauptver-
kehrsstraße, im Osten durch die freie Landschaft mit der Hofstelle Billermann, im Süden durch 
die Bebauung entlang der Sendener Stiege und im Westen durch den zusammenhängenden 
Ortsteil im Bereich der Straße Hohe Geist und die Sportanlagen von Concordia Albachten be-
grenzt.  
Das neue Baugebiet erstreckt sich fast vollständig auf bislang als  Acker genutzte Flächen. Im 
nördlichen Teil muss zur Anbindung der Erschließung an die Weseler Straße ein Waldbestand 
gequert werden.  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 wird das Ziel verfolgt, neuen Wohnraum für den 
Stadtteil Albachten zu scha ffen und Wachstums - und Entwicklungspotenziale zu eröffnen. Der 
angestrebten städtebaulichen Struktur liegt der städtebauliche Entwurf des Preisträgers im städ-
tebaulichen Wettbewerb zugrunde. Insgesamt sollen im Quartier rund  470 Wohneinheiten reali-
siert werden, davon ca. 64 % Mehrfamilien- und ca. 36 % in Einfamilienhäusern. Im nördlichen 
Eingangsbereich zum neuen Baugebiet sind neben einer Feuerwache auch Strukturen vorgese-
hen, die neben Wohnungen auch Raum für Büros und Dienstleistungsnutzungen bieten. D ane-
ben werden im Plangebiet mit einer Grundschule, drei Kindertageseinrichtungen mit insgesamt 
20 Gruppen, zwei Spielplätzen und Sporterweiterungsflächen auch soziale Bedarfe abgedeckt. 
Im zentralen Bereich des Plangebietes erstreckt sich in Ost-West-Richtung ein Grünzug, der auch 
Entwässerungsfunktionen für das Baugebiet übernimmt.  
8.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Bauges etzbuch ergebenden Umweltschutzzielen insbesondere folgende 
fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Berücksichti-
gung der fachgesetzlichen Ziele wird unter den jeweiligen Schutzgütern abgehandelt.

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Schutzgut fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Mensch / menschliche Ge-
sundheit 
- Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG DIN 
18.005, Beiblatt 1 
- 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) 
- 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) 
- TA-Lärm 
- TA-Luft 
- DIN 4109-1/01“Schallschutz im Hochbau“ – Teil 1: Mindest-
anforderungen“ 
- 39. BImSchV 
- Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) 
Pflanzen und Tiere / biologi-
sche Vielfalt 
- Bundesnaturschutzgesetz i.V.m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 
92/43/EWG) im Hinblick auf geschützte Arten und ge-
schützte Gebiete 
- Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB)  
- Landesnaturschutzgesetz (Landschaftsplan, geschützte 
Landschaftsbestandteile) 
Boden / Fläche - Bundes-/Landesbodenschutzgesetz 
Wasser - Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung) 
- Wasserhaushaltsgesetz (Gewässerausbau) 
Klima/Luft - 39. BImSchV (Luftqualität) 
Landschaft - Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i.V.m. den Re-
gelungen des BauGB) 
Kulturgüter - Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Bodendenk-
male) 
Tabelle 2: fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der Flächennutzungsplan der Stadt Münster, der das Plangebiet bislang überwiegend als Grün-
fläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage, Kleingartenanlage, Spielplatz, Sporthalle und Aus-
gleichsfläche sowie als Fläche für die Landwirtschaft darstellt, wird  mit der 64. Änderung des 
Flächennutzungsplans im Parallelverfahren geändert. Die neuen Darstellungen entsprechen ins-
besondere durch die Darstellung von Wohngebieten der Planungsabsicht des Bebauungsplans.  
Der Bebauungsplan erstreckt sich auch auf Flächen, für die der geltende Landschaftsplan 3 „Ro-
xeler Riedel“ die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftsele-
menten reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft darstellt. Die Planung geht dabei über Flä-
chen hinaus, für die lediglich eine temporäre Erhaltung bis zum Zeitpunkt einer städtebaulichen

Bebauungsplan Nr. 572 
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Überplanung dargestellt war. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennut-
zungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen 
und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungs-
plans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem 
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. 
Das Plangebiet wird in der Grünordnung Münster dem 3. Grünring zugeordnet. 
Der Rat der Stadt Münster hat den Klimanotstand für Münster erklärt (V/0482/2019). Die Eindäm-
mung des anthropogenen Klimawandels in der städtischen Politik besitzt damit eine hohe Priorität 
und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten. 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen 
des Verfahrens berücksichtigt werden, wird j eweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum 
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, sind nicht erkennbar. 
8.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
5 
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den Bebau-
ungsplan eine Darstellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu erwarten-
den Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung  der vorgesehenen Maßnahmen zur V er-
meidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen. 
8.4.1  Mensch / menschliche Gesundheit 
Der Stadtteil Albachten liegt im Westen der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 6500 Einwohner 
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2018). Die aktuelle Nutzung des Plangebietes wird 
durch landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerland) bestimmt.  
Eine Freizeit- und Sportnutzung findet im Bereich der Sportanlagen von Concordia Albachten 
statt. Hier befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins. 
Für die Naherholung ist gegenwärtig ein das Gebiet querender Weg von Bedeutung, der von 
zahlreichen Fußgängern und Radfahrern genutzt wird. 
Vorbelastungen durch Immissionen 
Das Plangebiet wirken Lärmimmissionen verursacht durch die benachbarte Sportanlage ein. Wei-
tere Lärmimmissionen wirken durch den Straßenverkehr auf der  am nördlichen Rand des Plan-
gebietes befindlichen „Weseler Straße“ ein. und zudem durch die im Süden gelegene Bahnstre-
cke 2200 (Recklinghausen/ Münster) auf das ganze Plangebiet ein. Zurzeit befinden sich inner-
halb des Gebietes keine immissionsempfindlichen Nutzungen. 
Durch die im Umfeld der Planung befindlichen Tierhaltungsbetriebe wirken Immissionen, insbe-
sondere durch Gerüche, auf das Plangebiet ein. 
                                                
5  Die Beschreibung der Umweltauswirkungen soll sich gemäß Anlage 1 zum BauGB auf die direkten und die etwai-
gen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, 
ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstre-
cken. Dieser Anforderung wird, sofern gegenwärtig erkennbar, unter den jeweiligen Schutzgütern Rechnung ge-
tragen.

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Für den am westlichen Stadtrand von Münster gelegenen Stadtteil Albachten liegen keine Hin-
weise auf erhöhte Luftbelastungen vor. Für das Plangebiet ist daher von der allgemeinen Hinter-
grundbelastung der Region auszugehen. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
8.4.1.1  Lärmimmissionen 
Verkehrslärmimmissionen 
Die Berechnung der Verkehrslärmemissionen und -immissionen erfolgt auf der Grundlage der 
RLS-90 (Straße) und der SCHALL 03 (Schiene). Als Prognosehorizont wurde das Jahr 2030 bei 
den Berechnungen verwendet.  
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen 
Umweltanforderungen und Vorsorgenormen wie folgt zu werten: 
Nutzungskategorie DIN 18005/07.02 - Schall-
schutz im Städtebau 
16. BImSchV 
(Verkehrslärmschutzverordnung) 
 tags nachts tags nachts 
Allgemeines 
Wohngebiet 
55 45 59 49 
Mischgebiet 60 50 64 54 
Tabelle 3: Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen 
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gelten beim Neubau oder beim Ausbau von Straßen 
und kann im vorliegenden Fall nur zur Orientierung und nicht als Grenzwert herangezogen wer-
den. 
Die Orientierungswerte der DIN 18005, Teil 1 Beiblatt 1 gelten für städtebauliche Planungen und 
sind somit direkt für das Bauleitplanverfahren konzipiert. Allerdings lassen sich die Orientierungs-
werte im Bereich von Verkehrswegen oft nicht einhalten. Wenn im Rahmen der Abwägung mit 
plausibler Begründung von den Orientierungswerten abgewichen wird, weil andere Belange über-
wiegen, sollte möglichst ein Ausgleich durch geeignete Maßnahmen (Gebäudestellung, passiver 
Schallschutz) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden.  
I.  Auswirkungen auf das Plangebiet 
Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms stellt die Weseler Straße (L 586) die maßgebliche Quelle 
im Norden des Plangebietes dar. An den nächstgelegenen Immissionsorten im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes werden im Nahbereich zur Weseler Straße maximale Beurteilungspegel 
57 dB(A) tags bzw. 48 dB(A) nachts erreicht. Damit beträgt die Überschreitung der Orientierungs-
werte der DIN 18005/07.02 bis zu 2 dB(A) tags und 3 dB(A) nachts. 
Für den südlichen Planbereich, in dem der Wohnungsbau im Einwirkungsbereich der A 43 und 
insbesondere der DB -Strecke 2200 liegt, ergibt sich die maximal e Lärmbelastung zu 54  dB(A) 
tags und 52 dB(A) nachts. Der Orientierungswert wird im Beurteilungszeitraum Nacht maximal 7 
dB(A) überschritten.

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Während die Orientierungswerte der DIN 18005 tags fast im gesamten Plangebiet eingehalten 
werden und nur im nördli chen Teilgebiet geringfügig überschritten werden, sind zumeist leichte 
nächtliche Überschreitungen in weiten Teilen des Plangebietes gegeben. Ursächlich hierfür sind 
vor allem der Schienenverkehr und der Verkehr auf der internen Haupterschließungsstraße.  
Passiver Lärmschutz 
Kann das Plangebiet bei gegebenen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN  18005 
durch die Anordnung aktiver Lärmschutzmaßnahmen nicht geschützt werden, ist die Ausweisung 
passiver Lärmschutzmaßnahmen notwendig. 
Der Bau aktiver Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall/-wand) ist nicht beabsichtigt. Dies hätte 
im nördlichen Plangebiet erhebliche Eingriffe in den Wald im Bereich der Weseler Straße zur 
Folge. Im südlichen Teil des Bebauungsplans ist durch die weite Entfernung der Lärmquel le ein 
aktiver Lärmschutz nicht umsetzbar. 
Durch die textlichen Festsetzungen Nr. 1.7 werden die Voraussetzungen für passiven Schall-
schutz geschaffen. Diese umfassen einerseits die Anforderungen an die Außenbauteile schutz-
bedürftiger Räume bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden nach DIN 4109 -1. Anderer-
seits wird innerhalb des Bebauungsplans der Einbau einer schallgedämmten Lüftung in Schlaf-
räumen vorgesehen, soweit Fenster in den Fassaden angeordnet werden, für die eine Lärmbe-
lastung in der Nacht von mehr als 45 dB(A) dokumentiert ist. 
II.  Auswirkungen außerhalb des Plangebiets 
Für den Prognosehorizont 2030 wurden die Lärmbelastungen mit und ohne planbedingten Zu-
satzverkehr im Umfeld des Plangebietes ermittelt.  
Die vorhabenbedingte Verkehrszunahme führt im Zuge der unmittelbar der Erschließung des 
Plangebietes dienenden Straßen zu einer weitergehenden Überschreitung der Grenzwerte der 
16. BImSchV bzw. der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005/07.02. 
Dabei sind im Zuge der Weseler Straße als Bestandteil des weiterführenden Straßennetzes die 
vorhabenbedingten Pegelerhöhungen (Neuverkehr) aufgrund einer bereits im Prognose- Nullfall 
(Bestand) sehr hohen Vorbelastung im Bereich der kritischen Toleranzwerte zu sehen. 
Im Verlauf der Sendener Stiege, über die das südliche Plangebiet erschlossen wird, ist aufgrund 
der geringen Grundbelastung (Prognose 2030 -Nullfall) eine Erhöhung der Lärmbelastung von 
maximal 1,1 dB(A) gegeben. 
Die an der Bebauung im Kreuzungsbereich der Weseler Straße mit der Ostho fstraße/Oberort 
prognostizierten Beurteilungspegel bewegen sich im Bereich der kritischen Toleranzwerte von 
70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, ab dem gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung noch 
nicht zwangsläufig die Frage eines enteignenden Eingriffs in die grundgesetzlich garantierten Ei-
gentumsrechte zu stellen ist. 
Die vorhabenbedingten Pegelerhöhungen gegenüber dem Prognose-Nullfall liegen zwischen 0,1 
und 1,2 dB(A) und damit unterhalb bzw. im Bereich der bei 1 dB(A) liegenden Schwelle zur Wahr-
nehmbarkeit durch das menschliche Gehör. Da die kritischen Toleranzwerte von 70  dB(A) tags 
bzw. 60 dB(A) nachts nicht überschritten werden, sind die Lärmerhöhungen durch die Verkehrs-
zunahmen in Verbindung mit dem planbedingten Zusatzverkehr (Neuverkehr aus dem P lange-
biet) nach Aussage des Gutachtens hinzunehmen.

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Gewerbelärm 
Von dem neuen Feuerwehrgerätehaus werden zukünftig mit den Übungen, die lärmtechnisch 
aufgrund der Abendstunden (17.30 bis 20.00 Uhr) sowie der längeren Maschinenlaufzeiten un-
günstiger sind al s die Funktionsüberprüfungen, an den nächstgelegenen Baufenstern im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplan Nr. 572 Lärmbelastungen von maximal 50 dB(A) verursacht. 
Der zulässige Immissionsrichtwert der TA-Lärm 08/98 von 55 dB(A) tags wird mit dem hier be-
trachteten Belastungsfall “Übung westlich des Feuerwehrgerätehauses“ nicht überschritten. Auch 
im östlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet wird bei einer zu erwartenden Lärmbelastung 
von 47 dB(A) der zulässige Richtwert von 55 dB(A) eingehalten. 
Übungen während der nächtlichen Ruhezeiten sollten nicht stattfinden. 
Sportlärm 
Zu erwartende Lärmbelastungen in Verbindung mit dem Sportbetrieb in der Sportanlage Concor-
denstraße Münster-Albachten sind nach den Maßstäben der Sportanlagenlärmschutzverordnung 
(18. BImSchV) zu bewerten. 
Am nächstgelegenen Baufenster werden die zulässigen Immissionsrichtwerte während des Trai-
nings- und Spielbetriebes außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten. 
Lärmschutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. 
8.4.1.2  Geruchsimmissionen 
Der Bebauungsplan befindet sich im Einflussbereich landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen, 
von denen Gerüche auf die Umgebung ausgehen. Das Gebiet wird insbesondere durch Ge-
ruchsimmissionen des unmittelbar östlich des Plangebietes liegenden Betriebes beaufschlagt. 
Zur Bewertung der Immissionsbelastung des geplanten Wohngebietes liegt ein I mmissions-
schutz-Gutachten (Uppenkamp und Partner, 2021) vor. 
Zur Bewertung der Geruchsimmissionen wird auf die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zurück-
gegriffen. Der Gutachter weist jedoch darauf hin, dass gemäß einer Entscheidung des Oberver-
waltungsgerichtes Münster (Az: 10B 1176/16.NE) die GIRL keine absolut einzuhaltenden Grenz-
werte beinhaltet, sondern es sich vielmehr um Orientierungswerte handelt, die in begründeten 
Einzelfällen überschritten werden können. 
Für die geplanten Wohnbauflächen ergeben sich in der Gesamtbelastung Geruchshäufigkeiten 
von 9-15 %. Der in der GIRL ausgewiesene Wert für Wohnbauflächen von 10 % wird damit auf 
etwa der Hälfte der Bauflächen überschritten, nur ein geringer Anteil davon liegt auch über 12% 
der Jahresstunden (vgl. Abb. 5). 
Begründete Einzelfälle für eine Überschreitung der „Richtwerte“ liegen nach Aussage des Gut-
achters z.B. vor, wenn die bauplanungsrechtliche Prägung der Situation stärkere Immissionen 
hervorruft (z.B. Vorbelastungen durch gewachsene Strukturen, Ortsüblichkeit der Nutzung), hö-
here Vorbelastungen sozial akzeptiert werden oder immissionsträchtige Nutzungen aufeinander-
treffen.

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Begründung / Seite 35 von 50 
 
Abbildung 5: Geruchsgesamtbelastung in % der Jahresstunden (Uppenkamp und Partner, 20 21) 
Unter den gegebenen Voraussetzungen, d.h. der Planung eines Wohngebietes am landwirt-
schaftlich geprägten Rand eines Außenstadtteils, erscheint die Annahme eines begründeten Aus-
nahmefalls sachgerecht. 
8.4.1.3  Luftschadstoffimmissionen  
Hinsichtlich zu berücksichtigender Luftschadstoffe ist aufgrund der räumlichen Nähe der geplan-
ten Wohnbebauung bzw. öffentlichen Einrichtungen (Kita) zu einem Tierhaltungsbetrieb eine 
mögliche Belastung durch Schwebstäube (PM-10) und Bioaerosole in den Blick zu nehmen. Die 
Auswirkungen wurden entsprechen durch ein Gutachten untersucht (Uppenkamp und Partner, 
2021). 
Bei der Betrachtung möglicher Auswirkungen des Tierhaltungsbetriebes wurde in dem vorliegen-
den Gutachten sowohl auf den aktuell genehmigten Zustand, wie auch auf geplante Änderungen 
im Bestand abgestellt. 
Bei der Bewertung der von dem Tierhaltungsbestand ausgehenden Schwebstaub- Immissionen 
wurde auf die Irrelevanzregelung gemäß T A-Luft abgestellt. Unterschreitet die Zusatzbelastung 
3 % des Immissionsjahreswertes (PM -10 = 40 µg/m³), d.h. für Schwebstäube 1,2 µg/m³, so ist 
davon auszugehen, dass derartige Zusatzbelastungen keinen nennenswerten Einfluss auf die 
vorhandene Belastung haben.

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Für Bioaerosole, die grundsätzlich geeignet sind, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken, liegen 
keine verbindlichen Grenzwertfestlegungen in der TA-Luft vor, da eine eindeutige Dosis-Wirkung-
Beziehung für gesundheitsrelevante Bioaerosole bislang wis senschaftlich noch nicht abgeleitet 
werden konnte. Der Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol -Immissionen (LAI-
Bioaerosole; Bund -/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, 2014)  sieht ein Prüf-
schema zur Berücksichtigung von Bioaerosolen in der Genehmigung von Anlagen vor. Als erster 
Schritt wird geprüft, ob die Irrelevanzregelung für Schwebstaub zum Tragen kommt. Ist dies der 
Fall, so wird davon ausgegangen, dass die von einer Anlage immittierten Bioaerosole einen un-
tergeordneten Einfluss auf die Immissionssituation haben. 
An den im Gutachten festgelegten maßgeblichen Beurteilungspunkten (nächste Wohnbebauung, 
Spielplatz, Kita) unterschreiten die ermittelten Zusatzbelastungen den Irrelevanzwert von 
1,2 µg/m³ im genehmigten wie im geplant en Zustand deutlich. Relevante Belastung schutzbe-
dürftiger Nutzungen durch Schwebstäube oder Bioaerosole liegen gemäß dem vorliegenden Gut-
achten damit nicht vor. 
Hinsichtlich weiterer Luftschadstoffe (Stickoxide, Ozon) sind aufgrund der Lage im ländlich gele-
genen Ortsteil Albachten, keine wesentlichen Änderungen der Belastungen gegenüber dem Be-
stand zu erwarten. Die Luftbelastungen entsprechen hier im Wesentlichen der allgemeinen Hin-
tergrundbelastung. Eine Überschreitung der geltenden Grenzwerte ist auszuschließen. 
8.4.1.4  Elektrosmog 
Östlich des Plangebietes verläuft eine 380 kV –  Hochspannungsleitung. Im Einwirkungsbereich 
der Hochspannungsleitung sind keine empfindlichen Nutzungen geplant, so dass keine erhebli-
chen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder zu besorgen sind. 
8.4.1.5  Erholung/ Grünordnung Münster 
Mit der Etablierung des geplanten neuen Wohngebietes ergibt sich die Notwendigkeit, entspre-
chende Grün- und Freiflächen für die Erholung anzubieten. Zu diesem Zweck werden im zentra-
len und östlichen Plangebiet öffentliche Grünflächen (u.a. mit Spielplatz) neu geplant. Die gegen-
wärtige Sportnutzung kann weiterhin im bisherigen Umfang weitergeführt werden. Zudem werden 
Erweiterungsflächen für den Sport an die vorhandenen Sportflächen angebunden. 
8.4.1.6  Sonstige Risiken für die menschliche Gesundheit 
Sonstige Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen 
sind nicht ersichtlich. 
8.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Bestandssituation: 
Die Biotopstrukturen des Plangebietes werden weitgehend durch Ackerflächen bestimmt. In ge-
ringem Umfang umfasst das Gebiet auch Waldflächen/Feldgehölze. Der  südlich der Weseler 
Straße liegende Altholzbestand ist strukturreich und zeichnet sich durch kleinräumige Blänken 
und Grabenstrukturen aus. Ein weiteres Feldgehölz befindet sich an der südlichen Planungs-
raumgrenze. 
Als lineare Strukturen sind die Eichenallee an der Hofzufahrt Billermann, eine Hecke südlich Bill-
ermann sowie die Eingrünung der Sportanlagen zu berücksichtigen.

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Schutzgebiete/-objekte und Schutzwürdige Biotope 
Für das Plangebiet liegen keine naturschutzrechtlichen Ausweisungen von Schutzgebieten bzw. 
-objekten vor (vgl. Landschaftsplan 3 „Roxeler Riedel“).  
Durch das Landesnaturschutzgesetz sind Heck en ab 100 Metern Länge im Außenbereich im 
Sinne des Bauplanungsrechts (§ 39 Abs.1 Nr.2 LNatSchG) und Alleen an öffentlichen oder pri-
vaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen (§ 41 Abs. 1 LNatSchG) geschützt. Einer speziellen 
Ausweisung bedarf es nicht. Dies umfasst die an das Plangebiet unmittelbar angrenzende Allee 
nördlich Billermann und die Hecke südlich Billermann. 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete 
werden nicht berührt. Das FFH-Gebiet und Vogelschutzgebiet Davert befindet sich in ca. 6,5 km 
Entfernung. 
Der Waldbestand an der Weseler Straße ist als schutzwürdiges Biotop (BK -4011-0188 Eichen-
Buchenwald beiderseits „B51“) von der LANUV-NRW kartiert.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
8.4.2.1  Artenschutz 
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfeh-
lungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010. 
Für das Plangebiet  liegt eine artenschutzrechtliche Prüfung (öKon GmbH 2017/2020 ) vor. Die 
faunistischen Untersuchungen (Vögel, Fledermäuse) fanden von Anfang März bis Ende August 
2017 statt. 
Planungsrelevante Vögel und Fledermäuse im Untersuchungsgebiet 
(öKon GmbH 2017) 
Planungsrelevante Vogelarten  
mit Rote Liste-Status 
Planungsrelevante Fledermausarten   
mit Rote Liste-Status 
Feldsperling (RL 3) Breitflügelfledermaus (RL 2) 
Mäusebussard Großer Abendsegler (RL-R) 
Rauchschwalbe (RL 3S) Fransenfledermaus 
Steinkauz (RL 3S) Gattung Mausohren 
Turmfalke (RL VS) Rauhautfledermaus (RL-R) 
Waldkauz Zwergfledermaus 
Star (RL V)  
Tabelle 4: Planungsrelevante Vögel und Fledermäuse im Untersuchungsgebiet

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Auswirkungen der Planung auf Vögel 
Von den vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten treten die Arten Waldkauz,  Turmfalke, 
Star, Mäusebussard und Rauchschwalbe nur als Nahrungsgast auf und wurden singulär beo-
bachtet. Für diese Arten ist der Eintritt von Verbotstatbeständen nach §  44 Abs. 1 BNatSchG 
nicht zu erwarten. 
Die Reviere des Feldsperlings befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet. Diese werden 
durch die Planung nicht zerstört oder beseitigt. Eine Tötung von Individuen oder Entwicklungs-
formen des Feldsperli ngs kann ebenso wie eine direkte Schädigung der Fortpflanzungsstätte 
ausgeschlossen werden. Grundsätzlich können Fortpflanzungsstätten auch dann verloren gehen, 
wenn essenzielle Bestandteile zerstört oder entwertet werden. Durch die Planung werden Teile 
der Feldsperlingreviere deutlich verändert. In dem für die Feldsperlinge maßgeblichen östlichen 
Teil verbleibt der Raum allerdings größtenteils unversiegelt / unbebaut. Er wird darüber hinaus 
mit Gehölzen angereichert und zu einer parkartigen, halboffenen Landschaft entwickelt, die struk-
turell einen geeigneten Lebensraum für Feldsperlinge bietet. Innerhalb des Grünzuges werden  
die Pflanzung heimischer Gehölze und die Hängung von für Feldsperlinge geeigneter Nistkästen 
empfohlen. 
Das Brutvorkommen des Steinkauzes auf dem Hof Billermann ist nicht Teil des Plangebietes. 
Grundsätzlich könnte eine Veränderung des Plangebietes, welches den Reviermittelpunkt der 
Steinkäuze von drei Seiten umschließt, jedoch zu einer Entwertung der Fortpflanzungsstätte füh-
ren. In der Planung wird der östliche Teil mit dem direkten Umfeld um die Hofstelle Billermann als 
parkartiger, halboffener Grünzug gestaltet. Dies kann einerseits zu einer Verbesserung des Le-
bensraumes der Steinkäuze beitragen. Andererseits bestehen Risiken vor allem  in möglichen 
Störungen durch den Baubetrieb, aber auch durch Erholungssuchende, die sich dem Brutplatz 
zu sehr nähern und störend wirken können.  
Zum Schutz des Steinkauzreviers und der Steinkauzbrut auf Hof Billermann ist daher eine bau-
zeitliche Regelung erforderlich. Zudem sind vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen notwendig. 
Maßgebliche Auswirkungen auf sonstige im Plangebiet vorkommende, häufigere Vogelarten sind 
nicht gegeben bzw. können durch allgemeine Bauzeitenregelungen vermieden werden. 
Auswirkungen der Planung auf Fledermäuse 
Für die Erschließungsstraße sind voraussichtlich einzelne Laubbäume (überwiegend Buchen, tlw. 
Eichen mit mittlerem bis starkem Baumholz) zu entfernen. Die mögliche Nutzung des Gebietes 
durch Gehölz bewohnende Fledermäuse wurde im Rahmen mehrerer Fledermaus -Detektorer-
fassungen überprüft. Ausflüge aus Gehölzen sowie ein frühes oder vermehrtes Auftreten Gehölz 
bewohnender Arten konnten hierbei nicht ermittelt werden. Wochenstuben oder individuenreiche 
Quartiere im Sommerlebensraum können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 
Einzelquartiere der Fransenfledermaus im Sommer sowie dem Großen Abendsegler, können al-
lerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden. 
Da im Zuge der Planung nur ein kleiner Teil der Altgehölze, die potenziell Quartierfunktionen 
bieten können, verloren geht und im Gebiet und Umfeld zahlreiche weitere Altgehölze vorhanden 
sind, ist nicht von einem Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszugehen. Im räumlichen 
Zusammenhang bleiben Quartierfunktionen für Einzeltiere erhalten.

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Die überplanten landwirtschaftlich genutzten Flächen und besonders die gehölz bestandenen 
Randstrukturen werden als Nahrungshabitate genutzt. Für die Zwergfledermaus, die im Gebiet 
regelmäßig präsent ist, und weitere Arten wird der Nahrungsraum durch die Versiegelung poten-
ziell verringert. Ein Verlust essenzieller Nahrungsräume ist durch das Vorhaben nicht zu erwar-
ten, da im Plangebiet umfangreiche strukturerhaltende sowie anreichernde Maßnahmen konzep-
tionell dargestellt sind. 
Nicht auszuschließen sind Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen, Lärm und Erschütterun-
gen. Mit erheblichen Störungen ist jedoch nicht zu rechnen.  
Auswirkungen auf Amphibien 
Hinweise auf Amphibienvorkommen fehlen. Die untersuchten Gewässer konnten als  Laichge-
wässer oder saisonal dauerhafter Lebensraum ausgeschlossen werden. Sie bleiben darüber hin-
aus von der Planung unberührt. Artenschutzrechtliche Konflikte mit Amphibien können hinrei-
chend sicher ausgeschlossen werden 
Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich (CEF)  
Bauzeitenregelung (Gehölzbeseitigungen zw. 01.11. – 28./29.02.) 
Zur Vermeidung der Tötung von Vögeln und von übertagenden Fledermäusen im Sommer - und 
Übergangsquartier sind Arbeiten an Gehölzen (Fällung / Beseitigung) nur in der Zeit vom 01. 
November bis zum 28. / 29.02. durchzuführen. 
Zur Vermeidung der Tötung von Individuen im Winterquartier ist die Kombination mit der ökologi-
schen Baubegleitung erforderlich.  
Bauzeitenregelung (Beginn Erschließungsarbeiten außerhalb 15.03. bis 30.06.) 
Auf den überplanten Ackerflächen kann es durch Erschließungsarbeiten während der Brutzeit zu 
erhöhten lärm- und transportbedingten Störungen kommen. Dies kann zum direkten Verlust oder 
zur Aufgabe einer möglicherweise begonnenen Brut führen. 
Durch einen Beginn der Erschließungsarbeiten außerhalb der Brutzeit von Fasanen oder anderen 
möglichen Bodenbrütern des Plangebietes (im Wesentlichen Mitte März bis Ende Juni) ist dies 
auszuschließen. Für den Fall, dass die Erschließungsarbeiten bis in die Brutzeit andauern, müs-
sen diese kontinuierlich (ohne mehrtägige Pause) durchgeführt werden. Sollten kontinuierliche 
Erschließungsarbeiten nicht gewährleistet werden können, hat der Bau gänzlich außerhalb der 
Brutzeit, also ausschließlich in der Zeit von Juli bis Mitte März zu erfolgen. 
Ökologische Baubegleitung (Baumfällung) 
Einige der Altbäume (Buchen, Eichen) im Wald entlang der Weseler Straße weisen höhlenartige 
Strukturen auf, die Fledermausarten, wie Rauhautfledermaus und Abendsegler und weiteren Ar-
ten als Winterquartier dienen können. Bei diesen ausgewählten, durch einen Fachgutachter vor 
Beginn von Fällungen zu kennzeichnenden Bäumen, ist die Fällung unter fachkundiger Beglei-
tung eines Fledermausexperten durchzuführen. 
Bauzeitenregelung Steinkauz 
Potenziell störwirksame Arbeiten sind im Bereich des Grünzuges mit einer Entfernung < 100  m 
zur Obstwiese auf Hof Billermann außerhalb des Zeitraums vom 01.03. -15.06. durchzuführen.

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Der 100 m-Puffer um das Steinkauzvorkommen, für den die Bauzeitenregelung Steinkauz erfor-
derlich ist, ist in der folgenden Abbildung 6 farblich hervorgehoben. 
 
Abbildung 6: Steinkauzrevier (ökon GmbH, 2017/2020) 
CEF-Maßnahme: 
Ohne Vorsorgemaßnahmen drohen in Bezug auf das Steinkauzrevier die Revieraufgabe oder ein 
Brutverlust. Daher sind vorgezogen wirksame Maßnahmen erforderlich, die dem Erhalt des Stein-
kauzreviers dienen. Mittelfristig sind daher die Blickbeziehungen zur Steinkauzröhre zu unterbre-
chen und ist der Zugang zur Grundstücksgrenze / zum Nahbereich zu erschweren, ohne dass 
jedoch der sensible Brutplatz durch allzu hohe und dichte Gehölzanpflanzungen für die Stein-
käuze in der Attraktivität erheblich gemindert wird (waldähnliche Kulissen werden i.d.R. bei der 
Wahl des Brutplatzes gemieden). Die Pflanzung einer dichten, hochwüchsigen Gehölzreihe ent-
lang der Grundstücksgrenze ist daher zu vermeiden. Stattdessen wird eine versetzt lückige Be-
pflanzung mit dichten, ggf. dornigen Sträuchern (z.B. dichte Strauchhecke, ggf. mit Weißdorn, 
Schlehe) empfohlen. Sie ist zwischen Weg und der Obstwiese so anzulegen, dass Störungen 
möglichst gut vorgebeugt wird (Erschwerung Zugang, Unterbrechung Sichtbeziehung). Das Ver-
lassen der Wege ist ggf. für den Bereich vor der Obstwiese zu untersagen, was mit gut sichtbaren 
Schildern und ggf. einem allgemeinen Hinweis auf die Funktion als sensibler Bereich / Schutz 
von Vogelbruten kenntlich gemacht werden sollte. Bis die Gehölze groß und dicht genug sind, 
um hinsichtlich der Zielsetzung wirksam zu sein, müssen mindestens überg angsweise abseits 
von Störungen im Bereich der Hofstelle Billermann, ggf. auch im nördlich angrenzend geplanten 
Grünzug, mindestens zwei weitere Steinkauzröhren als Ausweichmöglichkeiten angeboten wer-
den. So kann auch kurzfristig schon der Reviererhalt sichergestellt werden. Für die Standortwahl

Bebauungsplan Nr. 572 
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Begründung / Seite 41 von 50 
und Aufhängung ist eine fachliche Begleitung notwendig, so dass eine hohe Prognosewahr-
scheinlichkeit für die Wirksamkeit besteht. Die dauerhafte Instandhaltung und gelegentliche Kon-
trollen sind zu gewährleisten.  
Sonstige Maßnahmen 
Als weitere Maßnahmen empfiehlt der Gutachter die Erhaltung lichtarmer Dunkelräumen bzw. 
eine insekten-  und fledermausfreundliche Beleuchtung  (mindestens entlang der öffentlichen 
Wege und der Grünflächen) als allgemein bedeutsame Konfliktminderungsmaßnahme. Als Dun-
kelräume sollen vornehmlich die in den geplanten öffentlichen Grünflächen liegenden Übergangs-
räume zu den im Gebiet vorhandenen/angrenzenden Gehölzstrukturen im Norden und Osten 
entwickelt werden.  
Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des geplanten Grünzuges im Osten des Plangebietes 
sind mindestens 60 m² der geplanten Wege als Schotter- oder Graswege herzurichten. Im Über-
gang zu den Gehölzen sind krautreiche Säume zu entwickeln. Zudem wird die Hängung geeig-
neter Nistkästen empfohlen. 
8.4.2.2  Eingriffe in Natur und Landschaft: 
Eingriffsbewertung 
Die innerhalb des Geltungsbereiches vorhandenen Biotop- und Gehölzstrukturen werden durch 
die geplanten Erschließungs - und Baugebietsflächen weitgehend überplant. Zur äußeren Er-
schließung des Gebietes ist ein Ausbau der Weseler Straße im Norden des Plangebietes erfor-
derlich, die in die Eingriffsbewertung eingeht. 
Die geplante Nutzung des Planungsraumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans 
Nr. 572 einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen, Teillebensräumen, der damit verbunde-
nen Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den verbleibenden 
Biotopen und die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen Flächen stellt 
einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. 
Die geplanten Grünflächen parallel zur östlichen Geltungsbereichsgrenze führen hingegen zu ei-
ner ökologischer Wertsteigerung gegenüber der bestehenden Nutzung. Die von der Umplanung 
der derzeitigen Ackerflächen in ökologisch höherwertigere Grünflächen ausgehende Flächenauf-
wertung, führt zu einer Minimierung und einer rechnerischen Kompensation der mit der Planung 
einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft. 
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich der derzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des 
Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 von ca. 5,28 % auf ca. 44,08 %. Dies entspricht 
einer Fläche von ca. 11 ha. 
Zusätzlicher Ausgleichsbedarf 
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswerti gkeit mit der ökologischen Wer-
tigkeit der vorliegenden Planung führt auf Grund der Inanspruchnahme von bisher unversiegelten 
Wald-, Acker- und Grünflächen innerhalb des ca. 22 ha großen Planungsraumes, sowie der Über-
planung und dem Entzug von Teillebensräumen innerhalb des  Geltungsbereiches des Bebau-
ungsplans Nr. 572 Albachten – südlich Weseler Straße / östlich Hohe Geist, zu einem rechnerisch 
ermittelten Ausgleichsbedarf, der in Abhängigkeit zur räumlichen Lage und zu seinem ökologi-
schen Aufwertungspotenzial einer Fläche von etwa 5 ha entspricht.

Bebauungsplan Nr. 572 
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Begründung / Seite 42 von 50 
Ersatzaufforstung 
Aus der vorliegenden Stellungnahme des Regionalforstamtes Münsterland vom 01.02.2018 wird 
für die Überplanung von Waldflächen eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:2 gefordert. Die vom 
Regionalforstamt geforderte Ersatzaufforstungsfläche (ca. 0,45 ha) wird auf einer Fläche im Um-
feld des Hauses Rüschhaus (Gemarkung Nienberge, Flur 12, Flurstück 91) umgesetzt und zu-
gleich als Ausgleichsfläche für Eingriffe in Natur und Landschaft angerechnet. Die Ersatzauffors-
tung führt zu einer weiteren Reduzierung des verbleibenden Ausgleichsbedarfs.  
Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft 
Bei der landschaftsökologischen Bewertung der Bestandssituation wurde der anteilig im Bewer-
tungsraum rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 466 zu Grunde gelegt. Die planungsrelevanten Flä-
chen und Festsetzungen wurden im Bestandsplan zeichnerisch und flächenmäßig erfasst und 
dargestellt. 
Da der zusätzlich erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen Planungs-
vorgaben und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt Münster 
nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 572 nachgewiesen werden kann, 
wird der aus der Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedarf außerhalb des Gel-
tungsbereiches nachgewiesen und erbracht. 
Das verbleibende Werteinheitendefizit kann auf einer etwa 5 ha großen städtischen Ackerfläche 
im Bereich der Rieselfelder –  südlich Huronensee (Gemarkung St. Mauritz, Flur 21, Flurstück 
479) vollständig kompensiert werden. Die derzeit intensiv genutzten Ackerflächen südlich des 
Huronen Sees werden einer extensiven Nutzung zugeführt und mit Strukturelementen der „Müns-
terländischen Parklandschaft“ ausgestattet und als Brutgebiet für Kiebitze optimiert und langfristig 
gesichert. 
8.4.2.3  Wald 
Mit der geplanten Erschließung von der Weseler Straße sind Eingriffe in Wald im Sinne des Bun-
deswaldgesetzes verbunden. In der vorliegenden Stellungnahme des Regionalforstamtes Müns-
terland vom 01.02.2018 wird für die Überplanung von Waldflächen eine Ersatzaufforstung im Ver-
hältnis 1:2 gefordert. Für die erforderliche Aufforstung ist eine Fläche in der Gemarkung Nien-
berge, Flur 12, Flurstück 91 vorgesehen. Die Aufforstung wird auf den naturschutzrechtlichen 
Ausgleich angerechnet. 
8.4.3  Boden / Fläche 
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich vorwiegend um Pseudogley -
Braunerden und Plaggeneschböden. Der Plaggeneschboden im nordöstlichen Plangebiet ist vom 
Geologischen Dienst NRW wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung als schutzwürdiger Boden 
bewertet worden. 
Die sandig-lehmigen Braunerden haben hinsichtlich ihrer natürlichen Funktionen eine mittlere -
hohe Bedeutung im Naturhaushalt. Die Bodenwertzahlen liegen über 50 Wertpunkten. Die Funk-
tion der Plaggeneschböden im Naturhaushalt ist eher als gering bis mittel zu bewerten (vgl. Um-
weltkataster Münster).  
Im südöstlichen Plangebiet finden sich im bislang geltenden Flächennutzungsplan Böden mit be-
sonderer Bedeutung für die Landwirtschaft.

Bebauungsplan Nr. 572 
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Begründung / Seite 43 von 50 
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Planung führt im Bereich der geplanten baulichen Entwicklung dazu,  dass die vorhandenen 
natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung und Aufschüttung/Abgrabungen zu großen Tei-
len verloren gehen. Bedingt durch die Entwässerungskonzeption, die eine vollständige oberflä-
chige Abführung des Niederschlagswassers vorsieht, müssen in den bebauten Bereichen Anfül-
lungen des Geländes bis ca. 2,0 m Höhe durchgeführt werden. Im Bereich der öffentlichen Grün-
flächen im zentralen und östlichen Plangebiet, die gleichzeitig für die Abführung des Nieder-
schlagswassers genutzt werden, sind hingegen Abgrabungen bis zu 2,0 m erforderlich. Auch hier 
erfolgen somit erhebliche Bodeneingriffe. Aufgrund der eingeschränkten Eignung des abzutra-
genden Bodenmaterials für die Aufhöhung an einem anderen Ort im Plangebiet ist von einem 
verstärkten Bodentransport im Zuge der Erschließung des Baugebietes auszugehen. Von den 
Eingriffen in den Boden ist auch der schutzwürdige Plaggenesch betroffen. 
Mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 wird entsprechend der Ausweisung als allgemeines 
Wohngebiet eine der Ortsrandlage angemessene Dichte erreicht.  Ausnahmsweise kann eine 
GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen werden. Bei Tiefgaragen, die bei der Be-
rechnung der Grundflächen einzubeziehen sind, darf die GRZ jedoch bis zu 0,8 betragen.  
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von Flä-
chen im bisherigen Außenbereich grundsätzlich als erheblich einzustufen. Die Inanspruchnahme 
von Flächen im Außenbereich trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass dem gegenwärtigen 
Wohnungsmangel nicht mehr allein durch Maßnahmen der Innenentwicklung begegnet werden 
kann. Vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft dienen auch 
der Kompensation von Eingriffen in den Boden. 
8.4.4 Wasser 
Grundwasser 
Das Baugebiet befindet sich in Bereichen mit oberflächennahem Geschiebemergel/-lehm, der zur 
Staunässe neigt. Die Fläche hat überwiegend eine mittlere Grundwasserneubildungsrate von 
200-300 mm/a, im nördlichen Bereich liegt die Grundwasserneubildungsrate mit 300-360 mm/a 
im hohen Bereich (vgl. Umweltkataster Münster).  
Im Rahmen des vorliegenden Versickerungsgutachtens konnte im Bereich der Sondierungen, die 
weitgehend auf das künftige Baugebiet beschränkt blieben, kein Grundwasser erbohrt werden. 
Einzig im nördlichen Plangebiet konnte eine Wasserführung in den hier innerhalb der Lehme / 
Mergel vorhandenen Geschiebesanden ausgemacht werden. 
Oberflächengewässer 
Östlich des Plangebietes verläuft der Kannenbach. Von dem Durchlass Weseler Straße bis zum 
Durchlass an der Hofzufahrt Billermann ist das Gewässer verrohrt. Im weiteren Verlauf erstreckt 
er sich geradlinig in einem relativ stark eingetieften Trapezprofil. Das Gewässer wird von einem 
kürzlich auf den Stock gesetzten Erlenbestand gesäumt. Die Gewässerstrukturgüte ist überwie-
gend merklich bis stark geschädigt. 
Abgesehen von temporär wasserführenden Gräben und Blänken innerhalb des Waldbestandes 
sind keine dauerhaften Stillgewässer im Gebiet vorhanden.

Bebauungsplan Nr. 572 
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Begründung / Seite 44 von 50 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Mit der geplanten naturnahen Entwässerung des Baugebietes werden die Auswirkungen auf den 
Wasserhaushalt minimiert. Durch die Rückhaltung und Abführung des Niederschlagswassers in 
Mulden, Gräben und Retentionsbecken soll ein möglichst großer Teil des Niederschlagswassers 
verdunstet und –  soweit im Rahmen der eingeschränkten geologischen Verhältnisse möglich - 
versickert werden. Die Nutzung von Versickerungsanlagen ist aufgrund der geringen Eignung 
des Gebietes nicht möglich. Das abfließende Niederschlagswasser wird schlussendlich soweit 
gedrosselt, dass das Gewässersystem des Kannenbaches nicht unverträglich belastet wird. 
Der Rückhaltung des Gewässers dienen auch die im Bebauungsplan für Flachdächer vorge-
schriebenen Dachbegrünungen. 
Im Rahmen der Entwässerungs - und Freiflächenplanung (Ramboll/Dreiseitl) wurden auch 
Starkregenereignisse simuliert. Die Berechnungen zeigen, dass das Niederschlagswasser auch 
bei intensiven bzw. außergewöhnlichen Starkregenereignissen gesichert abgeführt werden kann. 
Überflutungen treten fast ausschließlich im Straßenraum bzw. den Grünflächen auf, so dass 
Schäden an Gebäuden minimiert werden. Zur Gewährleistung eines gesicherten Abflusses von 
Niederschlagswässern einschließlich Starkregenereignissen sind erhebliche Geländemodellie-
rungen erforderlich. Ziel ist die vollständige Entwässerung des Gebietes in südöstliche Richtung.  
Zum Schutz vor Starkregenereignissen enthält der Bebauungsplan Hinweise zur Höhe der Ober-
kante des Erdgeschossfertigfußbodens (mindestens 0,30 m über der Oberkante der jeweils be-
nachbarten Verkehrs- und Freiflächen), zum Schutz vor Überflutungen bei Tiefgaragen (Schwel-
len, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen) und zur ungestörten Abflussförderung 
des Niederschlagswassers. 
Die bislang auftretenden Schadereignisse durch Starkregen am westlichen angrenzenden Sied-
lungsrand werden mit Realisierung des Bau gebietes durch eine in südöstliche Richtung ausge-
richtete Entwässerung des gesamten Baugebietes vermieden. 
8.4.5  Klimaschutz / Klimawandelwandelanpassung  
Das Plangebiet ist mit seinen offenen Flächen dem Freiland-Klimatop zuzuordnen, das allgemein 
gegenüber dem bebauten Bereich kühlere Temperaturen aufweist und gut durchlüftet ist. 
Das Gebiet hat im Verbund mit den angrenzenden Freiflächen durch die Nähe zu bereits bebau-
ten Flächen jedoch lokal eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion. Der Kaltluftvolumen-
strom ist mittel ausgeprägt und weist in südöstliche Richtung. („Fachinformationssystem Klima-
anpassung“; LANUV NRW). 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die zu erwartenden lokalklimatischen Auswirkungen sind weitgehend auf das Plangebiet selber 
und den heutigen östlichen Ortsrand beschränkt. Durch die Bebauung verschiebt sich das Klima-
top hin zu Vorstadtklimatopen, d.h. es ist von einer Erhöhung der Temperaturen ggü. den Frei-
landklimatopen auszugehen, die sich durch die gut durchlüftete Lage Albachtens im ländlichen 
Raum Münsters jedoch insgesamt moderat ausprägen wird. Der bisherige Ortsrand wird durch 
die neue Bebauung im Winter vor kalten Ostwinden geschützt.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
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Zur Minderung der Erwärmung tragen in dem neuen Baugebiet vor allem die das Baugebiet glie-
dernden Grünflächen bei. Hinzu kommen die Verdunstungswirkungen des geplanten oberflächi-
gen Entwässerungssystems sowie die auf Flachdächern vorgeschriebene Dachbegrünung. 
Mit der Entwicklung des geplanten neuen Baugebietes und den damit verbundenen Energiebe-
darfen ergeben sich grundsätzlich zusätzliche CO
2-Emissionen in Münster. Das Level trägt dabei 
den gestiegenen Anforderungen an den Klimaschutz in der Baulandentwicklung Rechnung.  
Zusammenfassende Maßnahmen der Klimawandelanpassung und des Klimaschutzes: 
Folgende Maßnahmen tragen zur Minderung klimawandelbedingter Auswirkungen bei: 
 Durchgrünung des Gebietes mit Grünzügen (Durchlüftung, Beschattung) 
 Begrünung des Straßenraums (Verdunstung, Beschattung) 
 Naturnahes Entwässerungskonzept (Wasserrückhaltung, Verdunstung) 
 Dachbegrünungen (Wasserrückhaltung, Verdunstung) 
 Anhebung des Geländes im westlichen Teilgebiet (Unterbindung von Starkregenabflüs-
sen der Altbebauung) 
 Weitgehend überflutungssichere Höhenlage der Gebäude 
Folgende Maßnahmen dienen dem Klimaschutz (CO2-Minderung) 
 Allgemeine Zulässigkeit der Nutzung von Solarenergie/Photovoltaik 
 Hohe städtebauliche Dichte und Kompaktheit der Gebäude 
 Realisierung „Münsters Energiesparhaus 55“ auf städtischen Grundstücken 
 Anbindung an den ÖPNV-Verkehr (Bus/Schiene) 
8.4.6 Landschaft 
Der gesamte Planungsraum liegt innerhalb des 3. Grünrings der Grünordnung Münster. 
Beim Plangebiet handelt es sich um einen durch weiträumige Ackerflächen bestimmten Raum. 
Durch den Waldbestand im Norden, Gärten im Süden und Westen sowie Gehölzbestände östlich 
des Plangebietes (z.B. Allee Billermann) ist eine Kulissenwirkung der ansonsten nicht geglieder-
ten landwirtschaftlichen Flächen gegeben.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Durch die geplante Entwicklung des  Wohnbaugebietes Albachten-Ost entsteht ein nachhaltiger 
Eingriff in den Landschaftsraum im Osten des Stadtteils Albachten. Der Eingriff ist Gegenstand 
der Eingriffsermittlung und -bewertung. Ein entsprechender Ausgleich ist mit den vorgesehenen 
Kompensationsmaßnahmen gegeben. 
Zur Minimierung des Eingriffs ist der Erhalt der markanten Gehölzstrukturen vorgesehen. Ledig-
lich zur Erschließung des Baugebietes ist ein Durchstich durch den Wald zur Weseler Straße 
erforderlich. Durch die Neugestaltung des Ortrandes innerhalb geplanter öffentlicher Grünflächen 
wird eine gute Ortsrandbegrünung sichergestellt. 
Innerhalb des Baugebietes sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen, die zur Begrü-
nung des Baugebietes beitragen (vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 1.6):

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
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 Schaffung eines ost-west-gerichteten, zentralen Grünzuges mit Anschluss an den Land-
schaftsraum im Osten des Plangebietes. 
 Begrünung des Straßenraumes mit straßenbegleitenden Bäumen. 
 Begrünung von Tiefgaragen durch eine vorgeschriebene Substratabdeckung von mindes-
tens 50 cm Stärke. 
 Begrünung ebenerdiger Stellplatzanlagen mit Bäumen. 
 Einfriedung von Stellplätzen zu öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen mit Hecken. 
 Dachbegrünung von Flachdächern 
8.4.7  Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmä-
ler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
Das Plangebiet liegt jedoch inmitten einer mittelalterlich geprägten Siedlungslandschaft, deren 
Entstehungsgeschichte vermutlich bis in das 11. Jahrhundert zurückreicht. Die südliche Grenze 
des Plangebietes bildet die 1370 urkundlich erstmals erwähnte „Sendener Stiege“. Unmittelbar 
östlich des Plangebietes liegt der ehemalige Hof Emsmann, der in den Heberegistern des Dom-
kapitels des 14. Jahrhunderts genannt ist.  
In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets sind in der Urkarte von 1827 zudem Esche ver-
zeichnet, also alte Anbaufluren, die sich durch die seit dem ausgehenden 10. Jahrhundert prak-
tizierte Düngung mit Heideplaggen gebildet haben. O b diese noch bis in das Plangebiet hinein-
reichen, ist unklar. Eschfluren sind erfahrungsgemäß im Münsterland archäologisch hochrele-
vant. In der Regel befinden sich die frühmittelalterlichen Höfe, die den hoch- und spätmittelalter-
lichen Anlagen am Rand des Eschs vorausgehen, mitten in diesem. Durch den schützenden Bo-
denauftrag sind sie meist sehr gut erhalten. Gleichfalls befinden sich dort häufig Siedlungsplätze 
der Eisenzeit. Darauf kann die an der Sendener Stiege unweit des Plangebietes gefundene 
Münze der Römischen Kaiserzeit (3. Jh. N. Chr.) hinweisen.  
In der direkten und näheren Nachbarschaft gefundene Fossilien aus dem mittleren Pleistozän 
(Backen- und Stoßzahn eines Mammuts) weisen möglicherweise auf eine besondere Fossilfüh-
rung des Pleistozäns (Saale-Kaltzeit) im Plangebiet hin.  
Bei Bodeneingriffen in dieser historisch gewachsenen Kulturlandschaft können jederzeit archäo-
logische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Boden-
funde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmä-
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Unmittelbar erkennbare Auswirkungen auf Bodendenkmäler sind nicht ersichtlich. Vor dem Hin-
tergrund der potenziellen Bedeutung des Raumes für den Bodendenkmalschutz empfiehlt die 
Städtische Denkmalbehörde eine Prospektion des Geländes im Vorfeld der Bautätigkeit.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 47 von 50 
Zur Berücksichtigung etwaiger Bodendenkmäler enthält der Bebauungsplan den Hinweis, dass 
die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der 
Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe / 
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen ist (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unver-
ändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
8.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige Zustand als landwirtschaftliche Nutzfläche 
bis auf weiteres erhalten. Die jeweils unter den Schutzgütern beschrieb ene Bestandssituation 
wird fortgeführt. 
8.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Durch die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan sind vergleichende Ausführungen zur 
Frage des Standortes entbehrlich. Auf der Ebene des Bebauungsplanes wurden, aufbauend auf 
dem 1. Preis des städtebaulichen Wettbewerbs,  verschiedene Detailalternativen geprüft (Lage 
Kleingärten und Festplatz, Anpassung der Baugebiete an die vorgesehene oberflächige Entwäs-
serung, Anbindung an die Weseler Straße) . Hinsichtlich der Umweltauswirkungen ergeben sich 
daraus keine erheblichen Änderungen der Umweltauswirkungen des Plans.  
8.7.  Kumulierende Betrachtung Planungsmöglichkeiten 
Eine Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete oder Projekte 
ist nicht ersichtlich. Der Regionalplan Münsterland stellt zwar nördlich der Weseler Straße einen 
Wohnsiedlungsbereich dar. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand der gegenwärtigen Planungen 
zur Wohnbaulandentwicklung in Münster. Eine Berücksichtigung im Rahmen dieses Umweltbe-
richtes ist daher nicht erforderlich. 
8.8  Überwachung (Monitoring) 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durch-
führung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, nach-
teilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergrei-
fen. 
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleichsflächen erfolgt eine kontinu-
ierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Die 
Stadt Münster wird damit in die Lage versetzt, unter Umständen notwendige Maßnahmen zur 
Vermeidung zur ergreifen.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet von Münster. Mittels geeigneter Indika-
toren kann die Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards, z.B. die 
Entwicklung der Siedlungs- und Verkehrsfläche bzw. des Grünsystems in Münster nachvollzogen 
werden. Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem gesamtstädtischen Monitoring 
der Umweltentwicklungen. 
8.9  Zusammenfassung 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 572 „Albachten - Südlich Weseler Straße / Östlich 
Hohe Geist“ im Stadtteil Albachten werden die planerischen Voraussetzungen für die Schaffung

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 48 von 50 
eines neuen Wohngebietes mit rund 470 Wohneinheiten und ergänzender Infrastruktur am östli-
chen Ortsrand geschaffen.  
Auf das Plangebiet wirken verschiedenartige Lärmimmissionen ein, die in ihren Auswirkungen für 
die künftigen Nutzungen im Rahmen eines Lärmgutachtens zum Bebauungsplan dargelegt wer-
den. Hinsichtlich des Verkehrslärms (Straße/Schiene) sind deutliche Überschreitungen der Ori-
entierungswerte der DIN 18005 zu erwarten. Den Überschreitungen wird durch Festsetzungen 
zum passiven Lärmschutz begegnet. Lärmimm issionen durch Gewerbe- und Sportlärm werden 
als verträglich eingestuft. 
Vom Plangebiet ausgehende Verkehrsbelastungen haben keine erhebliche Steigerung der Lär-
mimmissionen im Umfeld des Neubaugebietes zur Folge. 
Hinsichtlich auftretender Geruchsbelastungen liegen die prognostizierten Immissionen am östli-
chen Siedlungsrand oberhalb der Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohn-
gebiete. Als Gesamtbelastung ergeben sich Geruchshäufigkeiten von 9-15 %. Im Übergang zur 
Landschaft und in Anbetracht der gegebenen Vorbelastungen wird hinsichtlich der Richtwerte 
ausnahmsweise auf auch dem Wohnen dienende Dorfgebiete abgestellt, deren Wert nicht er-
reicht wird.  
Maßgebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich Luftschadstoffen/Bioaerosolen oder Elektrosmog 
sind nicht gegeben. 
Mit der Planung sind vor allem durch den Umfang der Planung erhebliche Eingriffe in Natur und 
Landschaft verbunden. Der nicht im Gebiet selber abdeckbare Ausgleich wird in Ausgleichsflä-
chen im Bereich Huronensee und im Umfeld des Hause Rüschhaus (Ersatzaufforstung) umge-
setzt. 
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung ergab unter Berücksichtigung von durchzu-
führenden Artenschutzmaßnahmen, insbesondere erforderlichen vorgezogenen Ausgleichsmaß-
nahmen (CEF) für den Steinkauz,  keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung der zu 
berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten.  
Im Sinne des Boden- und Flächenschutzes ist die Planung durch die Inanspruchnahme von Flä-
chen im Außenbereich erheblich. Dabei werden auch schutzwürdige Böden und Böden mit be-
sonderer Bedeutung für die Landwirtschaft tangiert. Die Eingriffe in den Wasserhaushalt werden 
absehbar durch eine ökologisch orientierte Entwässerungsplanung für das Gebiet minimiert. Da-
mit erfolgt durch die Minderung von Gefahren durch Starkregenereignisse zugleich eine Anpas-
sung an den Klimawandel. 
Klimatische Auswirkungen sind lokal begrenzt zu betrachten. Durch Maßnahmen zur Durchgrü-
nung des Baugebietes soll insbesondere einer Überwärmung vorgebeugt werden. 
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen durch den Bebauungsplan sind nicht festzustel-
len.  
9.  Klimaschutz 
Der Rat der Stadt Münster hat am 22.05.2019 per Beschluss festgestellt, dass der globale Klima-
notstand auch die Stadt Münster erreicht hat und daher den Klimanotstand erklärt. Sie setzt damit 
ein deutliches Zeichen, dass die bisherige erfolgreiche städtische Klimapolitik weiter entwickelt

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Begründung / Seite 49 von 50 
werden muss. Die Eindämmung des anthropogenen Klimawandels besitzt daher in der städti-
schen Politik eine hohe Priorität und ist bei allen Entscheidungen grundsätzlich zu beachten. Die-
ser Belang ist somit insbesondere durch 
 die Konzeption einer offenen Regenentwässerung 
 die vorgesehene kompakte Bebauung mit Durchlüftungsmöglichkeiten 
 Festsetzungen zur Dachflächenbegrünung 
 das Anlegen eines zentralen Grünzugs 
berücksichtigt worden. 
10.  Gesamtabwägung 
Münster weist eine kontinuierlich steigende Einwohnerzahl auf. Dies erfordert Wohnraum in gro-
ßem Umfang und für vielfältigste Wohnansprüche. Die hohe Wohnraumnachfrage lässt sich seit 
Langem nicht mehr im Siedlungsbestand befriedigen, sondern erfordert immer auch die Bereit-
stellung geeigneter neuer Siedlungsflächen. Mit Albachten-Ost wird ein großer Beitrag zur Wohn-
raumversorgung angestrebt. 
Aber auch für den Stadtteil Albachten werden mit der Erweiterung wichtige Infrastrukturangebote 
bereitgestellt, die für ein funktionierendes Gemeinwesen benötigt werden.  
Mit einem Städtebaulichen Wettbewerb wurde ein Städtebaulicher Entwurf entwickel t, der die 
vielfältigen Anforderungen an heutige Wohnformen zusammen mit den Infrastruktureinrichtungen 
und den Gestaltungsansprüchen an die öffentlichen Verkehrsräume und Freiflächen zu einem 
qualitätvollen Quartier mit eigener Identität integriert. 
Die Abstimmung der Planung macht deutlich, dass die Planung mit verschiedenen Auswirkungen 
einhergeht. Das Plangebiet ist Lärmimmissionen von den Straßen und Bahnlinien ausgesetzt. 
Geruchsimmissionen der bäuerlichen Landwirtschaft schränken die Wohngebietsentwicklung ein. 
Die erstmalige Versiegelung von teilweise wertvollen Böden stellt einen erheblichen Eingriff in 
Natur und Landschaft dar. 
Die vorliegende Planung zeigt im Ergebnis, dass das Plangebiet für die angestrebten städtebau-
lichen Zielsetzungen einer integrierten Stadtteilerweiterung und der Wohnraumversorgung gut 
geeignet ist. 
Die fachlichen Herausforderungen können gelöst werden, so dass ein qualitätvolles Wohnquartier 
auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfes entstehen kann,  
 welches sparsam mit dem Boden umgeht (Mindestbebauungsdichte),  
 das mit einer naturnahen Regenentwässerung (offene Regenwasserführung) einen wich-
tigen Beitrag zum Klimaschutz leistet,  
 das die mit der Planung verbundenen Eingriffe vollständig ausgleicht,  
 das die Lärm- und Geruchsimmissionen durch Abstände zu den Immissionsquellen oder 
durch bauliche Anforderungen berücksichtigt,  
so dass insgesamt ein Wohnquartier mit hoher Wohnqualität zu erwarten ist.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
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Die im Verlauf des Planverfahrens erfolgte Reduzierung des Geltungsbereiches mit Verzicht auf 
Festplatz, Kleingärten und Kannenbachverlegung ist vor dem Hintergrund des Ziels hinzuneh-
men, zeitnah umfangreiche Wohnbauflächen für die Deckung des dringenden Bedarfs realisieren 
zu können. 
11.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Das Plangebiet ist weitestgehend im Besitz der Stadt Münster. Nach Inkrafttreten des Bebau-
ungsplans werden die Erschließungsarbeiten mit dem Bau der Straßen und Kanäle durch von 
der Stadt Münster beauftragte Firmen durchgeführt.  
Sobald die Erschließungsarbeiten durchgeführt worden sind, kann mit der Vermarktung der Flä-
chen begonnen werden. Die Stadt Münster wird auf Grundlage der städtischen Vergaberichtlinien 
die Einfamilien- und die Mehrfamilienhausgrundstücke vermarkten.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zu der vom Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung be-
schlossenen Bebauungsplan Nr. 572: Albachten – Südlich Weseler 
Straße / Östlich Hohe Geist. 
Münster, den ____________  
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

V-0245-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

12589 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 5 
Textliche Festsetzungen
z
um Bebauungsplan Nr. 572:  
Albachten - Südlich Weseler Straße / 
Östlich Hohe Geist 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 
1.1  Art der baulichen Nutzung 
1.1.1  In den allgemeinen Wohngebieten (WA) ist die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gar-
tenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO nicht Inhalt 
dieses Bebauungsplanes. 
1.1.2  In den Mischgebieten (MI) sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungs-
stätten  nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 nicht zulässig. Im Erdgeschoss sind Wohnnut-
zungen nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr.1 und Abs. 7 Nr. 
2 BauNVO) 
1.2  Maß der baulichen Nutzung 
1.2.1  Ausnahmsweise kann eine GRZ von Reihenmittelhäusern bis zu 0,5 zugelassen wer-
den, um die geforderte profilgleiche Errichtung mit den Nachbarhäusern einzuhalten. 
(§ 17 Abs. 2 BauNVO) 
1.2.2  Tiefgaragen sind bei der Berechnung der Grundflächen einzubeziehen. Durch sie be-
dingt darf die GRZ jedoch bis zu 0,8 betragen. (§ 19 Abs. 4 BauNVO) 
1.2.3  Bei der Berechnung der Grundflächen sind zugehörige Flächenanteile von Gemein-
schaftsanlagen, die außerhalb des Baugrundstücks liegen, nicht mitzurechnen. (§ 19 
Abs. 4 und § 21a Abs. 2 BauNVO) 
1.3  Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Eine rückwärtige Überschreitung der Baugrenzen ist im Erdgeschoss ausnahmsweise 
durch Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 3,0 m zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 
BauGB i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO) 
Rettungsbalkone für Kindergärten dürfen ausnahmsweise über die Baugrenze hinausra-
gen. 
1.4  Höhe baulicher Anlagen / Geschossigkeit 
1.4.1 Für die Gebäude ist als maximale Attikahöhe (AH max; als oberste Attikakante des 
Flachdachs) 
 bei einem Geschoss   4,00 m 
 bei zwei Geschoss
en   
7,00 m 
 bei drei Geschossen 10,00 m 
bezogen auf die zugeordneten Wohnhof-/Erschließungshöhen (Bezugshöhen) zuläs-
sig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0245/2021

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 5 
1.4.2  Eine Überschreitung der festgesetzten Höhen durch bis zu 1,0 m hohe Anlagen zur 
Nutzung erneuerbarer Energien ist generell zulässig. Die Aufbauten und Anlagen sind 
zu allen Seiten um mindestens 1,00 m von den Außenwänden zurückzusetzen. (§ 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO) 
1.4.3  Bei den II- bis III-geschossig festgesetzten Gebäuden darf das dritte Geschoss maxi-
mal 80 % der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses betragen.  
1.5  Nebenanlagen, ruhender Verkehr 
1.5.1 Tiefgaragen sind nur in den mit „TGa“ gekennzeichneten  Flächen, überdachte Stell-
plätze (Carports) nur in den mit „Cp“ gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen 
sind ausgeschlossen. (§ 12 Abs. 6 BauNVO)  
1.5.2  Stellplätze sind nur innerhalb überbaubarer Flächen und in den Vorgartenbereichen 
(zwischen den benachbarten Erschließungsflächen und der vorderen Baugrenze) so-
wie im seitlichen Bauwich zulässig. Ansonsten sind Stellplätze nur in den mit „St“ ge-
kennzeichneten Flächen zulässig. (§ 12 Abs. 6 BauNVO) 
1.5.3  Die Decken von Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten Flächen vollständig mit 
einer Substratschicht mit einer Aufbauhöhe von mind. 50 cm zu überdecken und dau-
erhaft zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 
1.5.4  Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur außerhalb der Vorgar-
tenbereiche zulässig. Die Grundfläche darf max. 10 m² pro Grundstück betragen. Zu 
den öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sowie den mit Geh-, Fahr- und Leitungs-
rechten belasteten Flächen ist ein Mindestabstand von 0,5 m einzuhalten.  
Abstellanlagen für Abfallbehälter oder Fahrräder können auch in den Vorgärten plat-
ziert werden. (§ 23 Abs. 5 BauNVO) 
1.6  Versiegelung / Freiflächen / Begrünung 
1.6.1  In den Baugebieten ist innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ein Baum je angefan-
gene sechs Stellplätze als hochstämmiger, mittelkroniger oder großkroniger Laub-
baum mit einer Vegetationsfläche von mind. 2,5 x 2,5 m zu pflanzen und mit Ersatz-
verpflichtung dauerhaft zu unterhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB 
1.6.2  Stellplätze sind zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen mit Hecken von mind. 0,5 
m Breite einzugrünen (z.B. Hainbuche, Rotbuche, Liguster, Feldahorn). 
1.6.3  Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Vorgartenbereiche sind mit Ausnahme der 
Zufahrten, Stellplätze, Abstellflächen für Müllbehälter und notwendigen Wege (Haus-
zugänge) unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu bepflanzen und dauerhaft als Gar-
tenfläche zu unterhalten. Eine Gestaltung der Vorgartenbereiche mit Steinschüttun-
gen (Schotter, Kies, Splitt o.ä.) ist nicht zulässig. Zuwegungen und Zufahrten sind mit 
versickerungsfähigem Pflaster oder Gittersteinen auszuführen. Diese Regelung gilt 
nicht für TG-Zufahrten, sofern eine Pflasterung aus technischen Gründen nicht mög-
lich ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)  
1.6.4  Flachdächer (auch in Kombination mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien) 
sind vollflächig mit mindestens 0,10 m Bodensubstrat zu bedecken und extensiv zu 
begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 c BauGB)

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 5 
1.7  Schall-Immissionen 
1.7.1  Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden sind die Außenbauteile schutzbe-
dürftiger Räume mindestens gemäß den Anforderungen nach DIN 4109 -1 “Schall-
schutz im Hochbau“ – Teil 1: Mindestanforderungen“, Januar 2018, Kapitel 7 (DIN 
4109-1:2018-01) auszubilden. Die dafür maßgeblichen Außenlärmpegel sind der Pla-
nurkunde zu entnehmen. Im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ist 
die Eignung der für die Außenbauteile der Gebäude gewählten Konstruktionen nach 
den Kriterien der DIN 4109 (Januar 2018) nachzuweisen. 
1.7.2  Ausnahmsweise kann von den getroffenen Festsetzungen zum passiven Schall-
schutz abgewichen werden, soweit mittels eines Sachverständigen für Schallschutz 
nachgewiesen wird, dass infolge eines niedrigeren maßgeblichen Außenlärmpegels 
geringere Anforderungen an die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu stellen 
sind. 
1.7.3  Bei Wohnungen sind die dem Schlafen dienenden Aufenthaltsräume, die nicht über 
ein Fenster in Fassaden mit Beurteilungspegeln ≤ 45 dB(A) nachts verfügen, mit einer 
geeigneten, fensterunabhängigen Lüftung (z.B. schallgedämmte Lüftungssysteme)  
auszustatten. 
1.8  Böschungskanten 
Zu angrenzenden, tieferliegenden Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Be-
bauungsplans ist der Höhenunterschied an der maßgeblichen Grundstücksgrenze durch 
eine Stützwand (bspw. aus Betonelementen ) mit der in der Planzeichnung angegebenen 
Höhe auszugleichen. Sie ergibt sich aus der linearen Interpolation mit den beiden benach-
barten, an der gemeinsamen Grenze in der Planzeichnung eingetragenen Bestands -Hö-
henangaben über Normalhöhennull (NHN). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 
4 BauNVO). 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen  
(BauO NRW) 
2.1  Profilgleichheit Baukörper 
Zueinander grenzständig errichtete Hausgruppen und Doppelhäuser sind profilgleich zu er-
richten. Sie sind zudem einheitlich in Material und Farbe der Fassaden sowie der Dachein-
deckung zu gestalten.  
2.2  Architektonische Einheitlichkeit, Material- und Farbgebung 
2.2.1  In den in der Planzeichnung rot hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukörper nur als 
Klinkerbauten in roter / rotbrauner Farbgebung (RAL Nr. 3000, 3003, 3005, 3009, 
3011, 3013, 3016, 3031, 3032, 3033) zulässig. 
2.2.2  In den in der Planzeichnung ohne Farbe hinterlegten Baufenstern sind Hauptbaukör-
per nur als Klinker- oder Putzbauten in weißer bis beiger Farbgebung (RAL Nr. 1000, 
1001, 1002, 1013, 1014, 1015, 9001) zulässig. 
2.2.3  Glänzende Fassadenmaterialien sind ausgeschlossen.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 5 
2.3  Einfriedungen 
Zur Abgrenzung der Hausgärten zu den Verkehrsflächen sind Einfriedungen ausschließlich 
als Hecke aus heimischen standortgerechten Laubgehölzen zulässig (z.B. Hainbuche, Rot-
buche, Liguster, Feldahorn).  
Im übrigen Bereich sind bauliche Einfriedungen lediglich in blickdurchlässiger Form (z.B. 
Maschendrahtzaun, Stabmattenzäune) in Kombination mit einer Hecke aus heimischen, 
standortgerechten Laubgehölzen zulässig. Die baulichen Einfriedungen sind auf eine ma-
ximale Höhe von 1,20 m beschränkt. 
Bei den Stützmauern zur Bestandsbebauung sind sie auf eine maximale Höhe von 1,00 m 
beschränkt. 
2.4  Sichtschutz 
Bei Doppel- und Reihenhäusern sind blickdichte, bauliche Sichtschutzanlagen (z.B. Mau-
ern, Gabionen, Sichtschutzzäune) als gartenseitige Terrassentrennwände untereinander 
mit einer Höhe von maximal 2,00  m und einer maximalen Länge von maximal 3,00 m zu-
lässig 
2.5  Anlagen für Abfallbehälter 
Anlagen für Abfallbehälter in den Vorgartenbereichen sind mit Sträuchern oder Hecken zu 
umpflanzen oder mit Rankpflanzen einzugrünen. 
3  Hinweise 
3.1  Empfehlung zum Schutz vor Starkregenereignissen 
Um Schäden bei außergewöhnlichen Starkregenereignissen zu vermeiden wird empfohlen, 
die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude mindestens 0,30 m über der 
Oberkante der jeweils benachbarten Verkehrs- und Freiflächen anzuordnen. Insbesondere 
bei Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss sollte verstärkt Vorsorge vor Überflutung getrof-
fen werden.   
Für Tiefgaragen wird empfohlen, technische Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen 
zu treffen (Schwellen, Drainagerinnen mit ausreichenden Breiten und Tiefen). 
3.2  Geruchsvorbelastungen 
In Teilbereichen des Plangebietes sind geruchliche Vorbelastungen wahrnehmbar. 
3.3  Den durch den Bebauungsplan entstehenden Eingriffen in Boden, Natur und Landschaft 
werden Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flurstück 479, Flur 21, Gemarkung St. Mauritz 
(„südlich Huronensee“, außerhalb des Plangebiets) zugeordnet. 
3.4  Zur Inanspruchnahme einer (Teil -)Waldfläche an der Weseler Straße für die von Norden 
heranzuführende Hauptzufahrts-Trasse erfolgt ersatzweise eine Erstaufforstung auf einer 
4.333 m² großen Teilfläche des städtischen Flurstücks 91, Flur 12, Gemarkung Nienberge.  
3.5  Maßnahmen zur Vermeidung und zum vorgezogenen Ausgleich (CEF) 
Der Umweltbericht trifft Vorgaben zu CEF-Maßnahmen, die im Rahmen der Erschließungs-
arbeiten durch die Stadt zu gewährleisten sind.

Bebauungsplan Nr. 572 
Albachten - 
Südlich Weseler Straße / Östlich Hohe Geist 
Textliche Festsetzungen / Seite 5 von 5 
3.6  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden. 
3.7  Bodendenkmale 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-
funde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist 
unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe / LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). 
Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG). 
3.8  Kampfmittel 
Zu einem Verdacht auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen bisher 
keine Erkenntnisse vor. Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf 
außergewöhnliche Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel 
entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die Feuerwehr 
zu verständigen. 
3.9  Altlasten 
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen und Umweltschutz zu infor-
mieren. 
3.10  Allee 
Alleen sind nach Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) zu erhalten. 
3.11  Hochspannungsleitung 
Auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen unter 
der Hochspannungsleitung (Unzulässigkeit von Gebäuden, Beschränkung der Wuchshöhe 
von  Bäumen und Sträuchern) wird hingewiesen. 
3.12  Erdgas-Fernleitung 
Auf die bereits grundbuchrechtlich gesicherten Einschränkungen im Schutzstreifen über der 
Erdgasfernleitung wird hingewiesen.

572_Plan_1-Satzungsentwurf

7129 Zeichen

AH max.10,00 m StSt
GLAE
GFLAE GFLAE
GA
GA
GA
GAGA
GAGAGFLAEGFLAE
GA
GFLAE
GFLAE
GA K
GLAE GLAE
GLAE GLAE
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
Fuß- und Radweg
St
St/Cp
M
M
M
MM
M M MM
M
M M
TGaTGa
TGa TGa
A
St/Cp
ITGaSt/Cp
St/Cp
St/CpII-III
GA
St/Cp
St St
A
B/C
St/CpSt StSt/CpSt
St StSt/Cp
GA GA
TGa
TGa
IIIIIIIIIIII
II-III
III
ED
HDH
III
II-III
II-III
II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III
IIIIIIIII
II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-III
II-IIIII-IIIIIIIII
IIIIIIIIIIII
II-IIIII-III
II-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIII-IIIDHDH
H ED
EDED
ED
H
H
HH
HHHHH
H
H
H
HH HH H
MI0,6FD0° - 5°0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°II
IIIII
I
WA
II-III
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
WA0,4FD0° - 5°
ErschließungsstraßeLandesstraße
CpCpCpCpCp
CpCpCpCpCpCpCpCpCpCp
CpCp
CpCpCpCp
CpCp
CpCp Cp
62,5 dB(A)
65 dB(A)
67,5 dB(A)
65 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)
60 dB(A)60 dB(A)60 dB(A)
62,5 dB(A)
62,5 dB(A)62,5 dB(A)
65 dB(A)
62,5 dB(A)
68,1168,12
68,30
68,47
H=1,00m
H=1,00m
H=1,00m
68,0767,89
68,57
GFLAE
II-III
60 dB(A)
III
GA
St/Cp
Fuß- und Radweg
GA
II-III
II-III69,7069,18
70,80
70,2270,06
69,61
69,60
70,17 68,56
71,00
69,6669,66
69,6069,7069,7068,6168,61
71,39
69,5569,5570,0770,07
AH max.12,00 m
69,66
II
I
II II
I
II
II
I
I
II
II
I
II
I
I
II
II
II
Geistkamp
I
II
II
II
I
II
II
IIII
II
III
I
II
II
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas
II
I II
II
II
I
I I
II
II
II
I
380 KV
II
II
I
IIII
III
II
I
I
II
I II
II
II II
II
II
I II
II I
II
I
II
II
I
II
Flur 17
II
II
II
I
II
II
7 b
II
IIII
II
II
II
II
I
IIII
II
II I
II
I II
II I
II
II
I
II
I I
II
II
II
II
II
II
Hohe Geist11
57
1513
12
20
Pohlbrede
56
1650
26
2
16
28b
66
814
3946
35
44
32
14a
17
42
6 61
11
36
18
4843
3133
:HVHOHU6WUD‰H:HVHOHU6WUD‰H
68
19
29
64
20
2414
7775
6
54
11
71
9
Hohe Geist30
109
7
40
14
28a
8
921
21
55
232724
51 18
19 93938
6759
25
21
1316
18 16
3747
13
41
15
69
12
34
45
4
35a
6
/WNH*HLVW
28
19
65
22
6015
1749
58
18
22
7a
20
845
762
1222
54
1291
1187
35
1247
932
1355
1166
31
501225
38
1253
765
844
1618884
1243
973
1324
779
27
1621
858
1202
920
30
48
912
36295
979
976
908
924
930882
7341381852 1244
974
42
921
970
81
1557
96
450
110
1041
931
972
90
777
10
944
79
28
63
919910881
1004862
1031
942
1145
1064
735
1579
909
977
88
391296
978
52
877
4
846
1295
1322
7
1252
768
1284
78
911
886
934 876
1246
905
1292
12971274
1255
1754
71
971
41
906936
965
47131953
1005
1250
885
9071249
1756 767
1321
12731030
92616191698
45
861
38
6
840124254
49
36
769
1323
929 879
51
92964
995
878
1040
943
1752
922
97
933
7781755
1282
1382
1290
880
1285
833
860
1002 764
1320
40
64
80
1192
12549459161251
83
1223
925
1245
1753
1286
935
994
46
1006 923
8
111
975
883
913
37
1620
1224
Flur 13
WA0,4FD0° - 5°
Albachten1:1000Gemarkung:Flur:Maßstab:13, 17
ZeichenerklärungFestsetzungen des Bebauungsplanes
Bestandsangaben
Bezugshöhen (Meter über Normalhöhennull)
FlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaumWohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)WirtschaftsgebäudeÖffentliche GebäudeII12
Bebauungsplan Nr. 572
Bebauungsplan Nr. 572Albachten -Südlich Weseler Straße / ÖstlichHohe GeistBlatt 1 von 2Textliche Festsetzungen siehe Blatt 2
Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes BebauungsplansAllgemeine WohngebieteMischgebieteWAMIArt der baulichen NutzungMaß der baulichen NutzungGrundflächenzahlZahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßZahl der Vollgeschosse, als Mindest- und HöchstmaßAttikahöhe, als Höchstmaß (siehe textl. Festsetzung 1.4.1)0,4IIII-IIIBauweiseAbgrenzung unterschiedlicher NutzungÜberbaubare GrundstücksflächenBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFDGemeinbedarfFlächen für den GemeinbedarfSchuleFeuerwehr
Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungStraßenverkehrsflächenVerkehrVerkehrsberuhigter BereichStraßenbegrenzungslinie
Ver- und EntsorgungFlächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,Abwasserbeseitigung und AblagerungenElektrizität
BallspielplätzeSport- und SpielanlagenFlächen für Sport- und SpielanlagenKindertagesstätteK
Verkehrsgrün
Zahl der Vollgeschosse, zwingendIII
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0° - 5°
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässignur Hausgruppen zulässignur Einzel- und Doppelhäuser zulässigEDHDH
Fassadenmaterial beiger Klinker und Putz(siehe textl. Festsetzungen)Fassadenmaterial roter Klinker (siehe textl. Festsetzungen)
Geschossabgrenzung
EinfahrtsbereichPumpstation
Blatt 1
Blatt 2
Ableitung und Rückhaltung von NiederschlagswasserFernwärmeBestandshöhen (Meter über Normalhöhennull)68,5570,17
AH max.10,00 m
Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBI. I S. 1728)·9HURUGQXQJEHUGLHEDXOLFKH1XW]XQJGHU*UXQGVWFNH%DXQXW]XQJVYHURUGQXQJ%DX192in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)·%DXRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ/DQGHVEDXRUGQXQJ%DX215:vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218b)·*HPHLQGHRUGQXQJIUGDV/DQG1RUGUKHLQ:HVWIDOHQ*215:in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 218b, ber. S. 304a)
Grünflächenprivate Grünflächenöffentliche GrünflächenSpielplatzParkanlage
Flächen für StellplätzeNebenanlagen und GemeinschaftsanlagenFlächen für TiefgaragenStTGaMit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,der Erschließungsträger EGFLAEBesondere schallschutztechnische VorkehrungenHinweiseVorgeschlagene Abgrenzung(Stellplätze, Fahrbahn, Grundstücke, Gebäude, Bäume)EntwässerungsfunktionVorgeschlagener MüllsammelplatzVorgeschlagener Standort für AbfallcontainerMA
Flächen für CarportsCpErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sowie von GewässernAnpflanzung von Bäumen, Sträuchern undsonstigen BepflanzungenUmgrenzung von Flächen zur Anpflanzung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
vorgeschlagene StellplatzanordnungMaßgebliche Außenlärmpegel(siehe ergänzende textliche Festsetzungen)62,5 dB(A)
Flächen für WaldLandwirtschaft, Wald
Umgrenzung von Flächen zur Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungensowie von Gewässern
Verknüpfungshaken
Böschungskante (und ihre Höhe) an derGrundstücksgrenze (siehe textliche Festsetzungen)H=0,50m
Der Rat der Stadt Münster hat am ____________ zu dem vom 02.06.2020 bis 17.07.2020 öffentlich ausgelegten Entwurf desBebauungsplans Nr. 572 Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die insgesamt durch diese Planfassung wiedergegeben werden.Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 und §§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzungbeschlossen worden.Münster, _______________
_____________________________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom ____________ in Kraftgetreten.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________Brinkheetker

Beratungsverlauf (6)

22.04.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.1 Einbringung

Beschluss: keine Beschlussfassung wegen Sitzungsabsage

Zur Sitzung
27.05.2021 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 7.2 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung
15.06.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.06.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.9 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung
23.06.2021 Hauptausschuss
TOP 51.1.3.1 Vorberatung
Zur Sitzung
23.06.2021 Rat
TOP 54.1.3.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (18)

  • Weseler Straße
  • Osthofstraße
  • Dülmener Straße
  • Geistkamp
  • Albersloher Weg 33
  • Am Tinnenbusch
  • Sendener Stiege 24
  • Lütke Geist 15
  • Welsingheide
  • Hohe Geist 1
  • Pohlbrede 56
  • Hofstraße
  • Schonebeck
  • Alvingheide
  • Steinbrede
  • Steinkuhle 56
  • Meerhook 23e
  • Oberort

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0245/2021
Typ
Vorlagen
Datum
29.03.2021
Erstellt
18.03.2021 14:57