V/0551/2020
Unterstützung der Gastronomie und des Schaustellergewerbes
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
8088 Zeichen
V/0551/2020 V/0551/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Unterstützung der Gastronomie und des Schaustellergewerbes Beratungsfolge 24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 24.06.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Nutzung öffentlicher und privater Flächen im städtischen Eigentum zum Zwecke der Au- ßengastronomie und für das Schaustellergewerbe erfolgt für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 kostenfrei. 2. Die Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird gemäß der Anlage geändert. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, zur kostenfreien Nutzung privater städtischer Flächen priva t- rechtliche Vereinbarungen zu treffen und bereits gezahlte Nutzungsentgelte für das Jahr 2020 anteilig zu erstatten. 4. Das Maßnahmenprogramm zur Gewinnung zusätzlicher, kostenfreier Fläc hen zugunsten der Gastronomie und des Schaustellergewerbes wird zur Kenntnis genommen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es ist im Jahr 2020 einmalig mit Minder erträgen in Höhe von voraussichtlich 305.000 € zu rechnen. Hiervon entfallen 270.000 € auf Sondern utzungsgebühren und 35.000 € auf privatrechtliche Nu t- zungsentgelte. Ordnungsamt 17.06.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Vechtel Telefon: 492-3280 Vechtel@stadt-muenster.de Herr Schmücker Telefon: 492-2750 Schmuecker@stadt- muenster.de - 2 - V/0551/2020 Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0203 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis- tungsentgelte 2020 270.000 Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0111 Immobilienmanagement Zeile 05 Privatrechtliche Leistungsent- gelte 2020 35.000 Begründung: Ausgangssituation Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona -Krise und ihrer teils dramatischen Folgen hat der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 13.05.2020 beschlossen, „die Erhebung von So n- dernutzungsgebühren für die Bewirtung von Gästen außerhalb der Geschäftslokale (Außengastrono- mie) bis zur nächsten Sitzung des Rates“ auszusetzen. Zudem soll die Verwaltung einen Entsche i- dungsvorschlag zur finanziellen und sonstigen Förderung der Außengastronomie und des Schauste l- lergewerbes erarbeiten. Gastronomie Als Folge der Corona-Pandemie kommt es für die Gastronomie in Münster zu dramatischen Verände- rungen, die für viele Betriebe zur Existenzbedrohung werden. So ist z.B. seit dem 18.03.2020 die gastronomische Betätigung grundsätzlich verboten oder stark eingeschränkt gewesen . Trotz einiger Lockerungen im Bereich der Gastronomie ab dem 11.05.2020 ist die für die Stadt Münster so pr ä- gende, vielfältige Angebotspalette nach wie vor nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Die vorge- schriebenen Hygiene- und Infektionsschutzpläne führen zu einer Reduzierung des Besucheraufko m- mens. So dürfen u.a. zur Einhaltung der Abstandsregelungen deutlich weniger Tische und Stühle auf den zur Verfügung gestellten Flächen aufgestellt werden. Zudem wird von Gästen aktuell die Auße n- gastronomie gegenüber Angeboten im Innenbereich bevorzugt. Schaustellergewerbe Für das Schaustellergewerbe sind die Auswirkungen noch gravierender, da die für das Gewerbe b e- sonders relevanten großen Festveranstaltungen in NRW nach § 13 CoronaSchVO (in der Fassung vom 30.05.2020) bis zum 31.08.2020 untersagt sind. Die Perspektive für die Zeit danach ist zudem ungewiss. Frühjahrs- und Sommersend mussten abgesagt werden. Ähnliche Veranstaltungen in a n- deren Städten fallen ebenfalls aus, so dass eine wirtschaftliche Betätigung nicht möglich ist. Zu 1. Nutzung gewidmeter und nicht-gewidmeter städtischer Flächen Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Stadt zum Zwecke der Außengastronomie sowohl gewidmete Flächen gegen Gebühr als auch nicht -gewidmete Flächen (gegen privatrechtliches Entgelt) zur Ve r- fügung stellt. Die jährlichen städtischen Einnahmen für alle Sondernutzungen belaufen sich auf rund 600.000 €. Die Nutzung öffentlicher und privater Flächen zum Zwecke der Außengastronomie und für das Schaustel- lergewerbe erfolgt für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 gebühren - und entgeltfrei. Das Au s- setzen dieser Forderung hat für das Jahr 2020 kommunale Mindereinnahmen in Höhe von ca. - 3 - V/0551/2020 305.000 € zur Folge (270.000 € im Bereich der Gebühren und ca. 35.000 € im Bereich d er privat- rechtlichen Nutzungsentgelte). Hinzu kommen entgangene Einnahmen aus der Zurverfügungstellung zusätzlicher Flächen während des Sommers in Höhe von ca. 50.000 € (siehe Beschlusspunkt 4.). Zu 2.und 3. Anpassungen des Gebührentarifs und privatrechtlicher Vereinbarungen Der Gebührentarif der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ist gemäß der Anlage durch Ratsbeschluss zu ändern, damit die Gebührenentlastung rechtswirksam umgesetzt werden kann. Nicht-gewidmete, städtische Flächen werden hingegen aufgrund privatrecht- licher Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Zur kostenfreien Nutzung dieser Flächen sind daher entsprechende Änderungsvereinbarungen zu treffen. Das Aussetzen der Gebühr / des Nutzungsen t- geltes erfolgt ohn e Antrag des Nutzers. Bereits gezahlte Gebühren/Nutzungsentgelte für das Jahr 2020 werden anteilig erstattet. Zu 4. Maßnahmenprogramm zur Gewinnung zusätzlicher, kostenfreier Flächen zugunsten der Gastronomie und des Schaustellergewerbes Die Stadt Münste r möchte, wie beim „Gastro -Gipfel“ am 30. April 2020 unter der Leitung des Obe r- bürgermeisters Markus Lewe und des Krisenstabsleiters Wolfgang Heuer angeregt, zur Unterstützung der Gastronomie und des Schaustellergewerbes zusätzliche Perspektiven schaffen. Die hierfür g e- gründete Task Force Gastronomie unter Beteiligung von Münster Marketing, Ordnungsamt, Gesun d- heits- und Veterinäramt, DEHOGA Westfalen, Gastronomie, Hotellerie sowie des Schaustellerve r- bandes hat hierzu am 06. Mai und 18. Mai 2020 getagt und i n einer Arbeitsgruppe „Gastronomie - neue Plätze“ Vorschläge konkretisiert. Bis zum Ende des Jahres 2020 besteht die Möglichkeit, vorhandene Außengastronomieflächen unter bestimmten Vorgaben zu erweitern. Das Ordnungsamt stellt dazu Schnellkontakte und k urzfristige Bearbeitungen sicher und hat bereits mehrere Einzelfallprüfungen erfolgreich abgeschlossen, so dass im Zuge der „Corona bedingten“ Flächenerweiterung der bestehenden Außengastronomie bisher ca. 650 m² zusätzlich realisiert werden konnten. Des Weiteren werden derzeit Nutzungsmöglichkeiten sonstiger Flächen und Plätze in Münster durch die Verwaltung geprüft, die im Regelfall nicht für die Außengastronomie vorgesehen und daher nicht genehmigungsfähig sind. Sofern möglich sollen in dieser Ausnahmes ituation Betrieben, die bislang keine Außengastronomie vorhalten, und/oder Schaustellern diese Optionen zeitlich befristet (im Jahr 2020) eingeräumt werden, um ihnen zusätzliche Marktchancen zu eröffnen. Dies bezieht sich nur auf die Ausweitung von Flächen . Gesetzliche oder kommunale Vorgaben (z.B. Lärmschutz, Abfalltre n- nung) sind zu beachten. In der Prüfung sind öffentliche Flächen und städtische Privatflächen wie Vorplatz Stadthaus 2, Ludge- ristraße (Höhe Ludgerikirche), Parkplatzfläche am Bült/Ecke Hörs terstraße, Hafenplatz, ehemaliges Lindenhofgelände, Servatiiplatz, ausgewählte Schul höfe sowie Straßenzüge wie Jüdefelderstraße, Alter Steinweg, Hörster Straße. Darüber hinaus gehende, in der Arbeitsgruppe angesprochene, nicht -städtische Flächen wie Kirc h- plätze oder Universitätsbereiche bedürfen einer gesonderten Betrachtung. Abschließende Ergebnisse lagen zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht vor (Stand: 08.06.2020) vor. I.V. I.V. gez. gez. Wolfgang Heuer Robin Denstorff Stadtrat Stadtbaurat Anlage Gebührentarif der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - 4 - V/0551/2020
Anlage A
1678 Zeichen
Anlage A zur V/0551/2020 Kurzüberblick Die Beschlussvorlage gibt einen aktuellen Überblick über Maßnahmen zur Unterstützung des Gaststätten- und Schaustellergewerbes aufgrund der Corona-Pandemie. Es wird eine befristete finanzielle Entlastung für das Gastronomie- und das Schaustellergewerbe vorgeschlagen. Zudem werden in 2020 zusätzliche Flächen angeboten. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Ziel der Vorlage ist es, das in der Existenz bedrohte Gastronomie- und Schaustellergewerbe in der Stadt Münster zu unterstützen und die vielfältige Angebotspalette, die Münster als Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität auszeichnet, zu erhalten. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG: 0111 und 0203 Bezeichnung der PG: Immobilienmanagement und Stra- ßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Es ist mit Mindererträgen in Höhe von 305.000 € zu rechnen. Hinzu kommen entgangene Einnah- men für 2020 aus der Zurverfügungstellung zusätzlicher Flächen in Höhe von 50.000 €. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) In der Vorlage werden keine Aussagen zu den Querschnittsthemen getroffen.
Anlage
1251 Zeichen
Anlage zur Vorlage V/0551/2020 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29.06.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 85), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 259) Auf Grund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.9.1995 (GV. NW. S. 1028 / SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden Fassung und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster am 24.06.2020 die nachstehende Änderung zu § 8 Abs. 2 , Anlage I (Gebührentarif) der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen beschlossen: Artikel 1 Die Gebührenerhebung für Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen nach lfd. Nr. 2 des Gebührentarifs wird befristet für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Jüdefelderstraße
- Hafenplatz
- Servatiiplatz
- Alter Steinweg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0551/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.06.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37