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V/0551/2020

Unterstützung der Gastronomie und des Schaustellergewerbes

Vorlagen 10.06.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 24.06.2020, TOP 11.2

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

8088 Zeichen

V/0551/2020 
V/0551/2020 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Unterstützung der Gastronomie und des Schaustellergewerbes 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung 
   24.06.2020 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Nutzung öffentlicher und privater Flächen im städtischen Eigentum zum Zwecke der Au-
ßengastronomie und für das Schaustellergewerbe erfolgt für den Zeitraum vom 01.03.2020 
bis 31.12.2020 kostenfrei.  
 
2. Die Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird  gemäß 
der Anlage geändert.  
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, zur kostenfreien Nutzung privater städtischer Flächen priva t-
rechtliche Vereinbarungen zu treffen und bereits gezahlte Nutzungsentgelte für das Jahr 2020 
anteilig zu erstatten. 
 
4. Das Maßnahmenprogramm zur Gewinnung zusätzlicher, kostenfreier Fläc hen zugunsten der 
Gastronomie und des Schaustellergewerbes wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es ist im Jahr 2020 einmalig mit Minder erträgen in Höhe von voraussichtlich 305.000 €   zu rechnen. 
Hiervon entfallen 270.000 € auf Sondern utzungsgebühren und 35.000 €  auf privatrechtliche Nu t-
zungsentgelte. 
 
Ordnungsamt 
 
17.06.2020 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Vechtel 
Telefon: 492-3280 
Vechtel@stadt-muenster.de 
 
Herr Schmücker 
Telefon: 492-2750 
Schmuecker@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0551/2020 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0203 Straßenverkehrsrechtliche 
Angelegenheiten 
   
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis-
tungsentgelte 
2020 270.000  
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0111 Immobilienmanagement    
Zeile 05 Privatrechtliche Leistungsent-
gelte 
2020    35.000  
 
Begründung: 
 
Ausgangssituation 
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona -Krise und ihrer teils dramatischen Folgen hat der 
Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 13.05.2020 beschlossen, „die Erhebung von So n-
dernutzungsgebühren für die Bewirtung von Gästen außerhalb der Geschäftslokale  (Außengastrono-
mie) bis zur nächsten Sitzung des Rates“ auszusetzen. Zudem soll die Verwaltung einen Entsche i-
dungsvorschlag zur finanziellen und sonstigen Förderung der Außengastronomie und des Schauste l-
lergewerbes erarbeiten. 
 
Gastronomie 
Als Folge der Corona-Pandemie kommt es für die Gastronomie in Münster zu dramatischen Verände-
rungen, die für viele Betriebe zur Existenzbedrohung werden. So ist z.B. seit  dem 18.03.2020 die 
gastronomische Betätigung grundsätzlich verboten oder stark eingeschränkt gewesen . Trotz einiger 
Lockerungen im Bereich der Gastronomie ab dem 11.05.2020 ist die für die Stadt Münster so pr ä-
gende, vielfältige Angebotspalette nach wie vor nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Die vorge-
schriebenen Hygiene- und Infektionsschutzpläne führen zu einer Reduzierung des Besucheraufko m-
mens. So dürfen u.a. zur Einhaltung der Abstandsregelungen deutlich weniger Tische und Stühle auf 
den zur Verfügung gestellten Flächen aufgestellt werden. Zudem wird von Gästen aktuell die Auße n-
gastronomie gegenüber Angeboten im Innenbereich bevorzugt. 
 
Schaustellergewerbe 
Für das Schaustellergewerbe sind die Auswirkungen noch gravierender, da die für das Gewerbe b e-
sonders relevanten großen Festveranstaltungen in NRW nach § 13 CoronaSchVO (in der Fassung 
vom 30.05.2020) bis zum 31.08.2020 untersagt sind. Die Perspektive für die Zeit danach ist zudem 
ungewiss. Frühjahrs- und Sommersend mussten abgesagt werden. Ähnliche Veranstaltungen in a n-
deren Städten fallen ebenfalls aus, so dass eine wirtschaftliche Betätigung nicht möglich ist. 
 
Zu 1. Nutzung gewidmeter und nicht-gewidmeter städtischer Flächen   
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Stadt zum Zwecke der Außengastronomie sowohl gewidmete 
Flächen gegen Gebühr als auch nicht -gewidmete Flächen (gegen privatrechtliches Entgelt) zur Ve r-
fügung stellt. 
Die jährlichen städtischen Einnahmen für alle Sondernutzungen belaufen sich auf rund 600.000 €. Die 
Nutzung öffentlicher und privater Flächen zum Zwecke der Außengastronomie und für das Schaustel-
lergewerbe erfolgt für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 gebühren - und entgeltfrei. Das Au s-
setzen dieser Forderung hat für das Jahr 2020 kommunale Mindereinnahmen in Höhe von ca.

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V/0551/2020 
305.000 € zur Folge (270.000 € im Bereich der Gebühren und ca. 35.000 € im Bereich d er privat-
rechtlichen Nutzungsentgelte). Hinzu kommen entgangene Einnahmen aus der Zurverfügungstellung 
zusätzlicher Flächen während des Sommers in Höhe von ca. 50.000 € (siehe Beschlusspunkt 4.). 
 
Zu 2.und 3. Anpassungen des Gebührentarifs und privatrechtlicher Vereinbarungen 
Der Gebührentarif der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ist  
gemäß der Anlage durch Ratsbeschluss zu ändern, damit die Gebührenentlastung rechtswirksam 
umgesetzt werden kann. Nicht-gewidmete, städtische Flächen werden hingegen aufgrund privatrecht-
licher Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Zur kostenfreien Nutzung dieser Flächen sind daher 
entsprechende Änderungsvereinbarungen zu treffen. Das Aussetzen der Gebühr / des Nutzungsen t-
geltes erfolgt ohn e Antrag des Nutzers. Bereits gezahlte Gebühren/Nutzungsentgelte für das Jahr 
2020 werden anteilig erstattet. 
 
Zu 4. Maßnahmenprogramm zur Gewinnung zusätzlicher, kostenfreier Flächen zugunsten der 
Gastronomie und des Schaustellergewerbes  
Die Stadt Münste r möchte, wie beim „Gastro -Gipfel“ am 30. April 2020 unter der Leitung des Obe r-
bürgermeisters Markus Lewe und des Krisenstabsleiters Wolfgang Heuer angeregt, zur Unterstützung 
der Gastronomie und des Schaustellergewerbes zusätzliche Perspektiven schaffen. Die hierfür g e-
gründete Task Force Gastronomie unter Beteiligung von Münster Marketing, Ordnungsamt, Gesun d-
heits- und Veterinäramt, DEHOGA Westfalen, Gastronomie, Hotellerie sowie des Schaustellerve r-
bandes hat hierzu am 06. Mai und 18. Mai 2020 getagt und i n einer Arbeitsgruppe „Gastronomie - 
neue Plätze“  Vorschläge konkretisiert. 
 
Bis zum Ende des Jahres 2020 besteht die Möglichkeit, vorhandene Außengastronomieflächen unter 
bestimmten Vorgaben zu erweitern. Das Ordnungsamt stellt dazu Schnellkontakte und k urzfristige 
Bearbeitungen sicher und hat bereits mehrere Einzelfallprüfungen erfolgreich abgeschlossen, so dass 
im Zuge der „Corona bedingten“ Flächenerweiterung der bestehenden Außengastronomie bisher ca. 
650 m² zusätzlich realisiert werden konnten. 
 
Des Weiteren werden derzeit Nutzungsmöglichkeiten sonstiger Flächen und Plätze in Münster durch 
die Verwaltung geprüft, die im Regelfall nicht für die Außengastronomie vorgesehen und daher nicht 
genehmigungsfähig sind. Sofern möglich sollen in dieser Ausnahmes ituation Betrieben, die bislang 
keine Außengastronomie vorhalten, und/oder Schaustellern diese Optionen zeitlich befristet (im Jahr 
2020) eingeräumt werden, um ihnen zusätzliche Marktchancen zu eröffnen. Dies bezieht sich nur auf 
die Ausweitung von Flächen . Gesetzliche oder kommunale Vorgaben (z.B. Lärmschutz, Abfalltre n-
nung) sind zu beachten.  
 
In der Prüfung sind öffentliche Flächen und städtische Privatflächen wie Vorplatz Stadthaus 2, Ludge-
ristraße (Höhe Ludgerikirche), Parkplatzfläche am Bült/Ecke Hörs terstraße, Hafenplatz, ehemaliges 
Lindenhofgelände, Servatiiplatz, ausgewählte Schul höfe sowie Straßenzüge wie Jüdefelderstraße, 
Alter Steinweg, Hörster Straße.  
Darüber hinaus gehende, in der Arbeitsgruppe angesprochene, nicht -städtische Flächen wie Kirc h-
plätze oder Universitätsbereiche bedürfen einer gesonderten Betrachtung. 
 
Abschließende Ergebnisse lagen zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht vor (Stand:  
08.06.2020) vor. 
 
I.V.        I.V.  
gez.       gez. 
 
Wolfgang Heuer      Robin Denstorff  
Stadtrat      Stadtbaurat 
 
 
Anlage 
Gebührentarif der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

- 4 - 
V/0551/2020

Anlage A

1678 Zeichen

Anlage A zur V/0551/2020 
Kurzüberblick 
Die Beschlussvorlage gibt einen aktuellen Überblick über Maßnahmen zur Unterstützung des 
Gaststätten- und Schaustellergewerbes aufgrund der Corona-Pandemie. Es wird eine befristete 
finanzielle Entlastung für das Gastronomie- und das Schaustellergewerbe vorgeschlagen. Zudem 
werden in 2020 zusätzliche Flächen angeboten. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel der Vorlage ist es, das in der Existenz bedrohte Gastronomie- und Schaustellergewerbe in 
der Stadt Münster zu unterstützen und die vielfältige Angebotspalette, die Münster als Stadt mit 
höchster Lebens- und Erlebnisqualität auszeichnet, zu erhalten. 
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. der PG: 0111 und 
0203 
Bezeichnung der PG: Immobilienmanagement und Stra-
ßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja  Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan 2020 enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja x Nein   
Es ist mit Mindererträgen in Höhe von 305.000 € zu rechnen. Hinzu kommen entgangene Einnah-
men für 2020 aus der Zurverfügungstellung zusätzlicher Flächen in Höhe von 50.000 €. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
x vollständig 
freiwillig 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
In der Vorlage werden keine Aussagen zu den Querschnittsthemen getroffen.

Anlage

1251 Zeichen

Anlage zur Vorlage V/0551/2020 
 
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen 
Straßen vom 29.06.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 85), in der Fassung der 1. 
Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 259)  
 
Auf Grund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen 
(StrWG NW) vom 23.9.1995 (GV. NW. S. 1028 / SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden 
Fassung und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 
1206) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 
666 / SGV. NW. 2023) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster am 
24.06.2020 die nachstehende Änderung zu § 8 Abs. 2 , Anlage I (Gebührentarif) der Satzung 
der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen beschlossen: 
 
Artikel  1 
Die Gebührenerhebung für Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen nach lfd. Nr. 2 des 
Gebührentarifs wird  befristet für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. 
Artikel 2 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

Beratungsverlauf (2)

24.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 9.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
24.06.2020 Rat
TOP 11.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Jüdefelderstraße
  • Hafenplatz
  • Servatiiplatz
  • Alter Steinweg

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Details

Aktenzeichen
V/0551/2020
Typ
Vorlagen
Datum
10.06.2020
Erstellt
06.10.2020 14:37