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2153/2022

Neufassung Mietvertrag

Mitteilung Ausschuss 13.01.2023

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Anlage - Neuer Mietvertrag

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage - Neuer Mietvertrag

23346 Zeichen

Anlage 1 
Mietvertrag  
 
Zwischen 
der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, diese vertreten durch die Leitung 
des Dezernates für Bildung, Jugend und Sport, Herrn Robert Voigtsberger, Willi-Brandt-Platz 
3, 50679 Köln, im Folgenden: „Stadt“ genannt 
 
und . 
 
____________________________________________________________ 
im folgenden "Mieter" genannt 
 
wird folgender Mietvertrag abgeschlossen: 
 
§ 1 Mietgegenstand /-zweck 
 
(1) Die Stadt vermietet die Sportanlage (im Folgenden: Sportanlage) gemäß Anlage 1 
(rot umrandet) mit einer Gesamtfläche von ______m2  aus dem Grundstück 
Gemarkung__________, Flur ______, Nr. ______ an den Mieter. 
 
(2) Die auf der Gesamtfläche gemäß Anlage 1 gelb schraffierte Fläche mit einer Größe 
von … m2 ist mit einem Gebäude bebaut (im Folgenden: bebaute Fläche) und wird 
dem Mieter ebenfalls zur Nutzung überlassen.  
 
Alternative: 
Die auf der Gesamtfläche gemäß Anlage 1 gelb straffierte Fläche mit einer Größe 
von … m² kann der Mieter in Abstimmung mit der Stadt und vorbehaltlich der 
Erteilung etwaig erforderlicher Genehmigungen bebauen.  
(3) Der Mietgegenstand wird dem Mieter zum Zwecke der Nutzung als Sportanlage zur 
Verfügung gestellt.  
 
 § 2 Mietzins und Betriebskosten 
 
(1) Die Überlassung der Sportanlage gem. § 1 Abs. 1 erfolgt im Sinne einer 
allgemeinpolitischen Förderung des Breitensports unentgeltlich, wenn der Mieter 
 
- Mitglied im Stadtsportbund Köln e. V. ist,  
- die Pflege von Sport- und Leibesübungen als Hauptzweck verfolgt,  
- im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen,  
- gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung und  
- finanziell und sportlich leistungsfähig ist.

Anlage 1 
(2) Soweit die Fläche des Mietgegenstands bebaut ist oder zukünftig bebaut wird, beträgt 
der Mietzins für die bebaute Fläche  0,13 €/ m² pro Jahr. Dies entspricht _________ 
Euro jährlich.  
 
Der Mietzins ist im Voraus bis zum 15.01. eines jeden Jahres auf das Girokonto der 
Stadt mit der IBAN DE89 3705 0198 0093 1329 75 bei der Sparkasse KölnBonn 
zugunsten der Stadtkasse Köln unter Angabe des Verwendungszwecks und Angabe 
des Namens der Sportanlage zu zahlen. Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung 
kann die Stadt Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem für Kassenkredite 
geltenden Zinsfuß der Deutschen Bundesbank erheben.  
 
Der Mieter ist im Sinne einer allgemeinpolitischen Förderung des Breitensports von 
der Zahlung des Mietzinses für die bebaute Fläche befreit, wenn  
 
- er Mitglied im Stadtsportbund Köln e. V. ist,  
- die Pflege von Sport- und Leibesübungen verfolgt,  
- im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen,  
- gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung,  
- finanziell und sportlich leistungsfähig ist und  
- mindestens 20% minderjährige Mitglieder hat oder aus Gründen, die er nicht selbst 
zu vertreten hat, keine Jugendarbeit betreiben kann.  
Stichtag zum Nachweis der Anzahl minderjähriger Mitglieder ist der 28.02. eines 
jeden Jahres. 
 
(3) Der Mieter trägt als selbstverantwortlicher Betreiber die für den Mietgegenstand 
anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten nach § 2 der Betriebskostenverordnung; 
hierzu gehören insbesondere: 
 
a. alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern (außer Grundsteuer) 
b. alle sonstigen Abgaben, soweit sie durch den Betrieb des Mietgegenstands 
bedingt sind, 
c. Müllabfuhr-, Straßenreinigungs- und Kanalbenutzungsgebühr, Kosten des 
Verbrauchs für Wasser, Gas und Strom, einschließlich des Entgelts für die 
Messeinrichtung, 
d. Kosten für Heizung, Reinigung und Schornsteinreinigung. 
Die Straßenreinigungsgebühren sowie die Kosten für die Entwässerung befestigter 
Flächen sind aktuell nach Entscheidung des Rates vom 20.12.2011 nicht zu 
entrichten. Die Zahlungspflicht entsteht wieder, wenn der Rat diese Entscheidung 
wieder aufheben sollte. 
(4) Erstattet der Mieter die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden und ihm von der Stadt in 
Rechnung gestellten Kosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung auf das 
Girokonto der Stadt mit der IBAN DE54 3705 1980 0069 0629 58 bei der Sparkasse 
KölnBonn zugunsten der Stadtkasse Köln unter Angabe des Verwendungszwecks, so 
kann die Stadt Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem für Kassenkredite 
geltenden Zinsfuß der Deutschen Bundesbank erheben.

Anlage 1 
§ 3 Mietdauer 
 
Das Mietverhältnis für das Mietobjekt beginnt am ________ und endet am __________ 
(Mindestlaufzeit 25 Jahre). Es verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht mit 
einer Frist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief spätestens zum ________ eines 
jeden Jahres, erstmals spätestens zum _____________ gekündigt wird. 
 
§ 4 Zustand der Sportanlage/Bebaute Fläche/des Mietobjektes / Haftung der Stadt 
 
(1) Der Mieter übernimmt als selbstverantwortlicher Betreiber den Mietgegenstand in 
dem bekannten und betriebsbereiten Zustand, der sich aus dem Übergabeprotokoll 
gemäß Anlage 2 ergibt. 
(2) Die Gewährleistung der Stadt ist auf die vertragswesentlichen Pflichten der Stadt 
beschränkt. Dabei handelt es sich um die Überlassung der Sportanlage/Bebaute 
Fläche/des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch sowie den Zugang hierzu. 
Die Stadt übernimmt insbesondere keine Verpflichtung zum Ausbau oder 
Instandsetzung des Mietgegenstandes sowie der dazu führenden Wege, ebenso 
wenig zur Herstellung von Wasser-, Strom- und Kanalleitungen oder ähnlichen 
Anlagen. Im Übrigen ist die Haftung der Stadt wegen Verletzung sonstiger Pflichten, 
unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen auf grobe Fahrlässigkeit 
und Vorsatz beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Stadt auch bei 
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren 
Schadens beschränkt, d. h. es wird insbesondere nicht für entgangenen Gewinn 
gehaftet. Der Ersatz mittelbarer Schäden, d. h. insbesondere entgangenen Gewinns, 
ist stets ausgeschlossen. Die Stadt haftet in dem Umfang, wie ihr Verschulden im 
Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. 
Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von 
Leben, Körper oder Gesundheit geht. Eine verschuldensunabhängige Haftung der 
Stadt bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Die Stadt haftet insoweit nur bei 
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. 
 
§ 5 Allgemeine Pflichten des Mieters 
 
(1) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der 
Stadt untervermieten, in sonstiger Weise Dritten überlassen, seine Rechte Dritten 
übertragen bzw. abtreten oder in eine Gesellschaft einbringen. Bei einer 
Untervermietung an Dritte überträgt der Mieter die sich aus diesem Vertrag für ihn 
ergebenden Verpflichtungen auf den Dritten. Bei unzureichender Ausnutzung des 
Mietgegenstands durch den Mieter selbst ist auf schriftliches Verlangen der Stadt im 
Sinne einer solidarischen Förderung des Breitensports eine Untervermietung an 
Dritte vorzunehmen.  
(2) Der Mieter stellt Kölner Schulen den Mietgegenstand ganz oder teilweise für den 
Schulsport oder schulische Sportveranstaltungen zur Förderung des Sports 
unentgeltlich zur Verfügung.  
 
Weiter stellt der Mieter im Sinne einer solidarischen Förderung des Breitensports den 
Mietgegenstand ganz oder teilweise anderen Vereinen zur Verfügung, sofern eine

Anlage 1 
Benutzung aufgrund einer Notlage dieses Vereins, etwa Ausfall der 
Trainingsbeleuchtungsanlage oder einer nicht allein witterungsbedingten Sperrung 
der Sportanlage, vorübergehend nicht möglich ist. Der Mieter ist in diesem Fall 
berechtigt, die tatsächlich entstehenden Mehrkosten dem Verein in Rechnung zu 
stellen. Hierbei geht es insbesondere um Kosten für Beleuchtung, Heizung, 
Warmwasser und Reinigung. 
(3) Der Mieter beachtet bei der Durchführung des Vertrages die gesetzlichen 
Vorschriften, insbesondere des Kinder- und Jugend-, Ordnungs-, Bau- und Umwelt- 
sowie des Steuerrechts. Er stellt sicher, dass bei der Umsetzung dieses Vertrages 
keine primär kommerziellen, kinder- und jugendgefährdenden oder strafbaren 
Zielsetzungen verfolgt oder Kindern und Jugendlichen Zugang zu Medien verschafft 
werden, die jugendgefährdende oder strafbare Inhalte aufweisen und strebt eine 
Orientierung an gesellschaftlichen Werten wie Toleranz, Gleichstellung, Integration, 
Inklusion sowie Umwelt- und Klimaschutz an. Zum Schutz von Kindern und 
Jugendlichen sind erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse gemäß § 30 a BZRG ein 
geeignetes Mittel.  
(4) Angebote für Speisen- und Getränken und zur Nutzung von Räumlichkeiten richten 
sich ausschließlich oder weit überwiegend nur an die Mitglieder des Mieters. 
(5) Dieser Vertrag ersetzt keine notwendigen ordnungsrechtlichen und sonstigen 
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die für den Betrieb und die Durchführung von 
Veranstaltungen notwendig sind. Diese holt der Mieter selbstständig ein. Da eine 
räumliche Nähe zu einer Wohnbebauung besteht, ist es auch für ein gutes und 
gedeihliches nachbarschaftlichen Verhältnis notwendig, dass die Nutzung im Rahmen 
der baugenehmigungs- und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt. Dessen 
ungeachtet verpflichtet sich der Mieter im Falle von Beschwerden aus der 
Nachbarschaft zu versuchen, im Wege der gegenseitigen Rücksichtnahme 
einvernehmliche Lösungen zu finden. 
 
§ 6 Instandhaltung/Instandsetzung 
(Variante 1) = Nur Sportanlage 
(1)  Der Mieter hält den Mietgegenstand und das Inventar gemäß Anlage 3 als 
selbstständiger Betreiber ständig in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem 
Zustand und wird es der Stadt bei Vertragsende in ordnungsgemäßem Zustand 
zurückzugeben. Einzelheiten zur Pflege der Sportanlage ergeben sich aus Anlage 4. 
(2) Für Inventargegenstände gemäß Anlage 3, die während der Laufzeit dieses 
Vertrages in der Mietzeit verloren gehen oder unbrauchbar werden, beschafft der 
Mieter auf seine Kosten Ersatz. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, 
dass Neubeschaffungen, für die städtische Beihilfen gewährt werden, mit Ablauf des 
Vertrages entschädigungslos in das zivilrechtliche Eigentum der Stadt übergehen. 
 
Variante 2 = Bebaute Fläche wird /(im Falle einer Vertragsverlängerung: wurde) vom Mieter 
bebaut oder wurde vor Überlassung an Mieter/vor einer Vertragsverlängerung 
generalsaniert 
 (1) Der Mieter hält den Mietgegenstand sowie das Inventar gemäß Anlage 3 als 
selbstständiger Betreiber ständig in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem 
Zustand und wird es der Stadt bei Vertragsende in ordnungsgemäßem Zustand 
zurückzugeben.

Anlage 1 
(2) Die Pflege, Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Sanierung und Erneuerung der 
Bebaute Fläche und der Aufbauten auf dieser erfolgt einschließlich Dach und Fach 
durch den Mieter als selbstständiger Betreiber auf seine Kosten. Kommt der Mieter 
diesen Verpflichtungen trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung nach einer 
angemessenen Frist durch die Stadt nicht nach, ist die Stadt berechtigt, diese selbst 
oder durch beauftragte Dritte auf Kosten des Mieters durchzuführen.  
 (3) Für Inventargegenstände gemäß Anlage 3, die während der Laufzeit dieses 
Vertrages in der Mietzeit verloren gehen oder unbrauchbar werden, beschafft der 
Mieter auf seine Kosten Ersatz. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, 
dass Neubeschaffungen, für die städtische Beihilfen gewährt werden, mit Ablauf des 
Vertrages entschädigungslos in das zivilrechtliche Eigentum der Stadt übergehen. 
(Variante 3 = Bebaute Fläche ist bereits durch die Stadt bebaut, aber nicht neu oder 
generalsaniert 
 (1) Der Mieter hält das Mietobjekt und das Inventar gemäß Anlage 3 als selbstständiger 
Betreiber ständig in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem Zustand und wird es 
der Stadt bei Vertragsende in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. 
(2) Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Dach und Fach und an den 
installierten technischen Anlagen führt die Stadt nach Anzeige durch den Mieter auf 
eigene Kosten durch, soweit dies zum Betrieb der Anlage erforderlich ist und die 
Maßnahmen nicht durch Fehlverhalten des Mieters oder Dritter, für die er 
aufsichtspflichtig ist, verursacht worden sind. Der Mieter hat der Stadt die 
Notwendigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Bei Gefahr 
im Verzug hat er die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst durchzuführen und 
die Stadt unverzüglich zu unterrichten. 
(3) Während der Dauer des Vertrages übernimmt der Mieter auf seine Kosten alle fünf 
Jahre die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Zu den Schönheitsreparaturen 
gehören das Tapezieren, Streichen oder Kälken der Wände und Decken, das 
Streichen von Fußleisten, Fußböden, Fensterbänken und Heizkörpern, der 
Innenanstrich der Türen und Fenster, das Abschleifen, Polieren und Fluatieren von 
Kunststein- und Marmorböden, die Ausbesserung von Schäden am Verputz der 
Decken und Wände sowie das Ausbessern von Schäden am Bodenbelag. 
(4) Dem Mieter obliegen außerdem auf eigene Kosten das Ersetzen von 
Fensterscheiben, der Austausch der Leuchtmittel, elektrischen Sicherungen, das 
Abdichten der Zapfhähne, die Reinigung von Leitungen und verstopften 
Abflussrohren sowie die Reinigung von Fettabscheidern und fachmännische 
Beseitigung von Ungeziefer. 
(5) Kommt der Mieter den Verpflichtungen nach Abs. (1), (3) und (4) trotz zweifacher 
schriftlicher Aufforderung nach einer angemessenen Frist durch die Stadt nicht nach, 
ist die Stadt berechtigt, diese selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten des 
Mieters durchzuführen. 
(6) Für Inventargegenstände gemäß Anlage 3, die während der Laufzeit dieses 
Vertrages in der Mietzeit verloren gehen oder unbrauchbar werden, beschafft der 
Mieter auf seine Kosten Ersatz. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, 
dass Neubeschaffungen, für die städtische Beihilfen gewährt werden, mit Ablauf des 
Vertrages entschädigungslos in das zivilrechtliche Eigentum der Stadt übergehen.

Anlage 1 
§ 7 Verkehrssicherungspflicht / Haftung des Mieters 
 
(1) Der Mieter übernimmt gemäß Anlage 4 (im Fall § 6 Variante 2 und 3) / 5 (im Fall § 6 
Variante 1) als selbstverantwortlicher Betreiber die Verkehrssicherungspflicht des 
Mietgegenstands einschließlich seiner Zuwege. Dies umfasst auch die  
ordnungsbehördlich gebotene Reinigungs-, Winterdienst- und Streupflicht. 
 
(2) Der Mieter prüft vor Benutzung den Mietgegenstand und das Inventar gemäß Anlage 
3 auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vereinbarten Nutzungszweck und 
stellt sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. Zudem stellt 
er sicher, dass Anlagen und Geräte stets sicher gelagert und transportiert werden. 
Dies gilt insbesondere auch für mobile Tore, die ausschließlich von Erwachsenen 
bewegt werden dürfen. Der Mieter wird an markanten und gut einsehbaren Orten 
schriftliche Hinweise zum Transport, zur Aufstellung und zur Lagerung von Toren 
anbringen. 
 
(3) Stoffe, die feuergefährlich sind oder nach ihrer Beschaffenheit die Nachbarschaft 
oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise belästigen oder zu Beschwerden Anlass 
geben, dürfen auf dem Mietgegenstand nicht gelagert werden. 
 
(4) Der Mieter haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die während 
oder im Zusammenhang mit der von ihm oder mit seiner Billigung durchgeführten 
Nutzung des Mietgegenstands aufgrund einer Vernachlässigung seiner 
Verkehrssicherungspflicht entstehen, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden. Der 
Mieter stellt die Stadt von Ansprüchen Geschädigter sowie von allen Kosten frei, die 
der Stadt durch die Inanspruchnahme Geschädigter entstehen. 
 
§ 8 Bauliche Veränderungen 
 
(1) Am Mietgegenstand dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der 
Stadt keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Errichtung von Aufbauten ist 
nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt gestattet. Die Zustimmung 
kann ohne Angabe von Gründen versagt werden. Wohnräume dürfen grundsätzlich 
nicht errichtet oder eingerichtet werden. 
(2) Veränderungen, denen die Stadt zustimmt, begründen für sie weder eine 
Verpflichtung zum Ausbau oder Instandsetzung noch zur Herstellung von Wasser-, 
Strom- und Kanalleitungen oder ähnlicher Anlagen. 
(3) Die Anbringung von Werbeträgern ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der 
Stadt gestattet; die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen versagt werden. 
Grundsätzlich ist es untersagt, nach außen wirkende Werbung in oder außerhalb des 
Mietobjektes anzubringen. Ebenso ist es aus statischen Gründen generell nicht 
erlaubt, Werbeträger an Ballfangzäunen anzubringen. Eine Zustimmung nach 
Maßgabe dieses Vertrages entbindet nicht von etwa erforderlichen bauaufsichtlichen 
oder ordnungsbehördlichen Genehmigungen; umgekehrt ersetzt eine 
bauaufsichtliche oder ordnungsbehördliche Genehmigung nicht die vertragsgemäß 
erforderliche Zustimmung der Stadt nach diesem Vertrag.  
(4) Der Mieter ist auf Verlangen der Stadt verpflichtet, die Sportanlage vor Beginn der 
Nutzung auf seine Kosten nach Anweisung der Stadt einzuzäunen. Die Einzäunung

Anlage 1 
darf der Mieter bei Vertragsende auf seine Kosten entfernen bei gleichzeitiger 
Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes. Soweit der Mieter die 
Einzäunung bei Vertragsende belässt, sind Entschädigungsansprüche 
ausgeschlossen. Der Mieter hat eine Einzäunung auf seine Kosten in gutem Zustand 
zu erhalten und erforderlichenfalls zu erneuern, auch wenn er diese nicht selbst 
errichtet hat.  
(5) Sofern eine Veränderung zu einer festen Verbindung mit dem Grundstück führt, stellt 
sie einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks dar. Damit wird die Stadt als 
zivilrechtliche Eigentümerin der Fläche auch zivilrechtliche Eigentümerin der 
eingebrachten baulichen Veränderung. Entschädigungsansprüche des Mieters 
aufgrund der von ihm veranlassten baulichen Veränderungen sind ausgeschlossen, 
da ihm während der Dauer dieses Vertrages das Nutzungsrecht zusteht; etwas 
anderes gilt nur im Falle einer Kündigung gemäß § 9 Abs. (2) lit. b) durch die Stadt 
aufgrund öffentlichen Interesses. In diesem Fall hat er einen 
Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung von eventuell gewährten 
öffentlichen Zuschüssen; der Mieter erhält dann eine Entschädigung für die auf dem 
Grundstück innerhalb der Laufzeit dieses Vertrages rechtmäßig errichteten Aufbauten 
und Anlagen. Entschädigt wird der Zeitwert der einzelnen Gebäude und Anlagen auf 
der Grundlage der Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme 
vermindert um die entsprechenden Abschreibungen und eventuell gewährte 
öffentliche Zuschüsse. Die jeweilige Abschreibung ergibt sich als Produkt aus diesen 
Herstellungskosten und dem Abschreibungsfaktor. Der Abschreibungsfaktor ist der 
Quotient aus dem Alter des Gebäudes oder der Anlagen und der Laufzeit, die das 
Gebäude oder die Anlage vom Zeitpunkt ihrer Errichtung bis zur Beendigung des 
vertraglichen Nutzungsrechtes hat. 
 
§ 9 Beendigung des Mietvertrages  
 
(1) Die Stadt ist berechtigt, diesen Vertrag insbesondere fristlos zu kündigen, wenn der 
Mieter erheblich gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt. Ebenso 
liegt ein fristloser Kündigungsgrund für die Stadt auch dann vor, wenn über das 
Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse 
abgelehnt wird.  
(2) Die Stadt ist zu einer Kündigung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
Monatsende berechtigt,  
a)  wenn der Mieter zum 28.2. eines jeden Jahres eine der nachfolgend benannten 
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt: 
 
- Mitgliedschaft im Stadtsportbund Köln e. V., 
 - Pflege von Sport- und Leibesübungen als Hauptzweck, 
 - Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln, 
 - Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 Abgabenordnung, 
 - finanzielle und sportliche Leistungsfähigkeit. 
oder

Anlage 1 
b) die Stadt den Mietgegenstand aufgrund eines anderweitigen öffentlichen 
Interesses nicht mehr als Sportanlage nutzen will. Grundlage hierfür ist ein 
entsprechender Beschluss des Rates der Stadt Köln. 
(3) Die Kündigung des Mietvertrages bedarf der Schriftform. 
(4) Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so tritt 
eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nicht ein. 
(5) Der Mieter hat bei Beendigung/Kündigung des Vertrages keinen Anspruch auf 
Stellung eines anderen Mietobjektes. Die Stadt ist bei Beendigung/Kündigung des 
Vertrages nicht zum Ersatz von Aufwendungen oder zu einer Entschädigung 
verpflichtet, sofern sich aus § 8 Abs. (5) nicht etwas anderes ergibt. 
 
 
§ 10 Vermieterpfandrecht 
 
Für die Forderungen aus diesem Vertrag steht der Stadt ein Pfandrecht an den auf die 
Sportanlage/Bebaute Fläche in das Mietobjekt eingebrachten Sachen des Mieters zu. 
 
§ 11 Betretungsrecht 
 
Die zuständigen Bediensteten und Beauftragten der Stadt sind nach vorheriger Ankündigung 
jederzeit berechtigt, aus dienstlicher Veranlassung die Sportanlage/Bebaute Fläche/das 
Mietobjekt zu betreten und zu besichtigen. Im Falle von Gefahr im Verzug ist dies auch ohne 
vorherige Ankündigung möglich. In diesem Fall erfolgt eine nachträgliche Unterrichtung. 
 
§ 12 Versicherungen 
 
(1) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten folgende Versicherungen abzuschließen 
und hierüber, sowie über die entsprechenden Prämienzahlungen der Stadt bei 
Beginn des Mietverhältnisses und später jederzeit auf Verlangen Nachweise 
vorzulegen: 
a) Eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und 
Vermögensschäden, die mit dem Betrieb der Sportanlage/Bebaute Fläche/des 
Mietobjekts im Zusammenhang stehen oder damit in Zusammenhang 
gebracht werden können. 
b) Eine ausreichende Feuerversicherung für das Inventar, alle 
Einrichtungsgegenstände, Anlagen und Vorräte, soweit diese nicht im 
Eigentum der Stadt stehen. 
c) Eine ausreichende Einbruchs- und Diebstahlversicherung für alle 
Einrichtungsgegenstände, Anlagen und Vorräte, soweit diese nicht im 
Eigentum der Stadt stehen, mit Versicherungsschutz für den durch Einbruch 
am Bauwerk verursachte Schäden.

Anlage 1 
d) Eine ausreichende Versicherung gegen Leitungswasserschäden für das 
Inventar, alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen und Vorräte, soweit diese 
nicht im Eigentum der Stadt stehen. 
e) Eine ausreichende Unfallversicherung für seine Mitglieder. 
f) Eine ausreichende Schlüsselverlustversicherung. 
g) Eine ausreichende Umwelthaftpflichtversicherung. 
 
(2) Soweit die vorerwähnten Versicherungen durch die Mitgliedschaft des Mieters in der 
Sporthilfe automatisch vorliegen, ist ein zusätzlicher Versicherungsabschluss nicht 
erforderlich. 
 
 
§ 13 Nebenabreden 
 
(1) Nebenabreden sind nicht getroffen.  
 
(2) Sie bedürfen der Schriftform.  
 
(3) Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. 
 
Stadt  
 
Köln, den ________________ 
 
In Vertretung       Im Auftrag   
  
____________________________________________  ___________________________
   
(Leitung des Dezernates für Bildung, Jugend und Sport)  (Amtsleitung Sportamt) 
 
Mieter 
 
Köln, den ________________  
  
___________________________________________________________________ 
(Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB) 
 
Anlagen 
1 Plan zur Mietfläche 
2 Übergabeprotokoll

Anlage 1 
3 Inventarliste 
4 Pflegeaufteilung 
5 Verkehrssicherung Straßen und Wege gem. § 7 Abs. 1

Beratungsverlauf (11)

23.01.2023 Liegenschaftsausschuss
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.01.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.01.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.10 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
26.01.2023 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.15 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2023 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.02.2023 Sportausschuss
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.02.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 10.2.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.02.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.02.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2153/2022
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
13.01.2023
Erstellt
05.07.2022 17:04