2153/2022
Neufassung Mietvertrag
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Anlage - Neuer Mietvertrag
23346 Zeichen
Anlage 1 Mietvertrag Zwischen der Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin, diese vertreten durch die Leitung des Dezernates für Bildung, Jugend und Sport, Herrn Robert Voigtsberger, Willi-Brandt-Platz 3, 50679 Köln, im Folgenden: „Stadt“ genannt und . ____________________________________________________________ im folgenden "Mieter" genannt wird folgender Mietvertrag abgeschlossen: § 1 Mietgegenstand /-zweck (1) Die Stadt vermietet die Sportanlage (im Folgenden: Sportanlage) gemäß Anlage 1 (rot umrandet) mit einer Gesamtfläche von ______m2 aus dem Grundstück Gemarkung__________, Flur ______, Nr. ______ an den Mieter. (2) Die auf der Gesamtfläche gemäß Anlage 1 gelb schraffierte Fläche mit einer Größe von … m2 ist mit einem Gebäude bebaut (im Folgenden: bebaute Fläche) und wird dem Mieter ebenfalls zur Nutzung überlassen. Alternative: Die auf der Gesamtfläche gemäß Anlage 1 gelb straffierte Fläche mit einer Größe von … m² kann der Mieter in Abstimmung mit der Stadt und vorbehaltlich der Erteilung etwaig erforderlicher Genehmigungen bebauen. (3) Der Mietgegenstand wird dem Mieter zum Zwecke der Nutzung als Sportanlage zur Verfügung gestellt. § 2 Mietzins und Betriebskosten (1) Die Überlassung der Sportanlage gem. § 1 Abs. 1 erfolgt im Sinne einer allgemeinpolitischen Förderung des Breitensports unentgeltlich, wenn der Mieter - Mitglied im Stadtsportbund Köln e. V. ist, - die Pflege von Sport- und Leibesübungen als Hauptzweck verfolgt, - im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen, - gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung und - finanziell und sportlich leistungsfähig ist. Anlage 1 (2) Soweit die Fläche des Mietgegenstands bebaut ist oder zukünftig bebaut wird, beträgt der Mietzins für die bebaute Fläche 0,13 €/ m² pro Jahr. Dies entspricht _________ Euro jährlich. Der Mietzins ist im Voraus bis zum 15.01. eines jeden Jahres auf das Girokonto der Stadt mit der IBAN DE89 3705 0198 0093 1329 75 bei der Sparkasse KölnBonn zugunsten der Stadtkasse Köln unter Angabe des Verwendungszwecks und Angabe des Namens der Sportanlage zu zahlen. Im Falle einer nicht fristgerechten Zahlung kann die Stadt Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem für Kassenkredite geltenden Zinsfuß der Deutschen Bundesbank erheben. Der Mieter ist im Sinne einer allgemeinpolitischen Förderung des Breitensports von der Zahlung des Mietzinses für die bebaute Fläche befreit, wenn - er Mitglied im Stadtsportbund Köln e. V. ist, - die Pflege von Sport- und Leibesübungen verfolgt, - im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen, - gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung, - finanziell und sportlich leistungsfähig ist und - mindestens 20% minderjährige Mitglieder hat oder aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat, keine Jugendarbeit betreiben kann. Stichtag zum Nachweis der Anzahl minderjähriger Mitglieder ist der 28.02. eines jeden Jahres. (3) Der Mieter trägt als selbstverantwortlicher Betreiber die für den Mietgegenstand anfallenden Betriebs- und Unterhaltskosten nach § 2 der Betriebskostenverordnung; hierzu gehören insbesondere: a. alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern (außer Grundsteuer) b. alle sonstigen Abgaben, soweit sie durch den Betrieb des Mietgegenstands bedingt sind, c. Müllabfuhr-, Straßenreinigungs- und Kanalbenutzungsgebühr, Kosten des Verbrauchs für Wasser, Gas und Strom, einschließlich des Entgelts für die Messeinrichtung, d. Kosten für Heizung, Reinigung und Schornsteinreinigung. Die Straßenreinigungsgebühren sowie die Kosten für die Entwässerung befestigter Flächen sind aktuell nach Entscheidung des Rates vom 20.12.2011 nicht zu entrichten. Die Zahlungspflicht entsteht wieder, wenn der Rat diese Entscheidung wieder aufheben sollte. (4) Erstattet der Mieter die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden und ihm von der Stadt in Rechnung gestellten Kosten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung auf das Girokonto der Stadt mit der IBAN DE54 3705 1980 0069 0629 58 bei der Sparkasse KölnBonn zugunsten der Stadtkasse Köln unter Angabe des Verwendungszwecks, so kann die Stadt Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem für Kassenkredite geltenden Zinsfuß der Deutschen Bundesbank erheben. Anlage 1 § 3 Mietdauer Das Mietverhältnis für das Mietobjekt beginnt am ________ und endet am __________ (Mindestlaufzeit 25 Jahre). Es verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht mit einer Frist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief spätestens zum ________ eines jeden Jahres, erstmals spätestens zum _____________ gekündigt wird. § 4 Zustand der Sportanlage/Bebaute Fläche/des Mietobjektes / Haftung der Stadt (1) Der Mieter übernimmt als selbstverantwortlicher Betreiber den Mietgegenstand in dem bekannten und betriebsbereiten Zustand, der sich aus dem Übergabeprotokoll gemäß Anlage 2 ergibt. (2) Die Gewährleistung der Stadt ist auf die vertragswesentlichen Pflichten der Stadt beschränkt. Dabei handelt es sich um die Überlassung der Sportanlage/Bebaute Fläche/des Mietobjektes zum vertragsgemäßen Gebrauch sowie den Zugang hierzu. Die Stadt übernimmt insbesondere keine Verpflichtung zum Ausbau oder Instandsetzung des Mietgegenstandes sowie der dazu führenden Wege, ebenso wenig zur Herstellung von Wasser-, Strom- und Kanalleitungen oder ähnlichen Anlagen. Im Übrigen ist die Haftung der Stadt wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Stadt auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt, d. h. es wird insbesondere nicht für entgangenen Gewinn gehaftet. Der Ersatz mittelbarer Schäden, d. h. insbesondere entgangenen Gewinns, ist stets ausgeschlossen. Die Stadt haftet in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Stadt bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Die Stadt haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. § 5 Allgemeine Pflichten des Mieters (1) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung der Stadt untervermieten, in sonstiger Weise Dritten überlassen, seine Rechte Dritten übertragen bzw. abtreten oder in eine Gesellschaft einbringen. Bei einer Untervermietung an Dritte überträgt der Mieter die sich aus diesem Vertrag für ihn ergebenden Verpflichtungen auf den Dritten. Bei unzureichender Ausnutzung des Mietgegenstands durch den Mieter selbst ist auf schriftliches Verlangen der Stadt im Sinne einer solidarischen Förderung des Breitensports eine Untervermietung an Dritte vorzunehmen. (2) Der Mieter stellt Kölner Schulen den Mietgegenstand ganz oder teilweise für den Schulsport oder schulische Sportveranstaltungen zur Förderung des Sports unentgeltlich zur Verfügung. Weiter stellt der Mieter im Sinne einer solidarischen Förderung des Breitensports den Mietgegenstand ganz oder teilweise anderen Vereinen zur Verfügung, sofern eine Anlage 1 Benutzung aufgrund einer Notlage dieses Vereins, etwa Ausfall der Trainingsbeleuchtungsanlage oder einer nicht allein witterungsbedingten Sperrung der Sportanlage, vorübergehend nicht möglich ist. Der Mieter ist in diesem Fall berechtigt, die tatsächlich entstehenden Mehrkosten dem Verein in Rechnung zu stellen. Hierbei geht es insbesondere um Kosten für Beleuchtung, Heizung, Warmwasser und Reinigung. (3) Der Mieter beachtet bei der Durchführung des Vertrages die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Kinder- und Jugend-, Ordnungs-, Bau- und Umwelt- sowie des Steuerrechts. Er stellt sicher, dass bei der Umsetzung dieses Vertrages keine primär kommerziellen, kinder- und jugendgefährdenden oder strafbaren Zielsetzungen verfolgt oder Kindern und Jugendlichen Zugang zu Medien verschafft werden, die jugendgefährdende oder strafbare Inhalte aufweisen und strebt eine Orientierung an gesellschaftlichen Werten wie Toleranz, Gleichstellung, Integration, Inklusion sowie Umwelt- und Klimaschutz an. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse gemäß § 30 a BZRG ein geeignetes Mittel. (4) Angebote für Speisen- und Getränken und zur Nutzung von Räumlichkeiten richten sich ausschließlich oder weit überwiegend nur an die Mitglieder des Mieters. (5) Dieser Vertrag ersetzt keine notwendigen ordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die für den Betrieb und die Durchführung von Veranstaltungen notwendig sind. Diese holt der Mieter selbstständig ein. Da eine räumliche Nähe zu einer Wohnbebauung besteht, ist es auch für ein gutes und gedeihliches nachbarschaftlichen Verhältnis notwendig, dass die Nutzung im Rahmen der baugenehmigungs- und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt. Dessen ungeachtet verpflichtet sich der Mieter im Falle von Beschwerden aus der Nachbarschaft zu versuchen, im Wege der gegenseitigen Rücksichtnahme einvernehmliche Lösungen zu finden. § 6 Instandhaltung/Instandsetzung (Variante 1) = Nur Sportanlage (1) Der Mieter hält den Mietgegenstand und das Inventar gemäß Anlage 3 als selbstständiger Betreiber ständig in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem Zustand und wird es der Stadt bei Vertragsende in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Einzelheiten zur Pflege der Sportanlage ergeben sich aus Anlage 4. (2) Für Inventargegenstände gemäß Anlage 3, die während der Laufzeit dieses Vertrages in der Mietzeit verloren gehen oder unbrauchbar werden, beschafft der Mieter auf seine Kosten Ersatz. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass Neubeschaffungen, für die städtische Beihilfen gewährt werden, mit Ablauf des Vertrages entschädigungslos in das zivilrechtliche Eigentum der Stadt übergehen. Variante 2 = Bebaute Fläche wird /(im Falle einer Vertragsverlängerung: wurde) vom Mieter bebaut oder wurde vor Überlassung an Mieter/vor einer Vertragsverlängerung generalsaniert (1) Der Mieter hält den Mietgegenstand sowie das Inventar gemäß Anlage 3 als selbstständiger Betreiber ständig in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem Zustand und wird es der Stadt bei Vertragsende in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Anlage 1 (2) Die Pflege, Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung, Sanierung und Erneuerung der Bebaute Fläche und der Aufbauten auf dieser erfolgt einschließlich Dach und Fach durch den Mieter als selbstständiger Betreiber auf seine Kosten. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung nach einer angemessenen Frist durch die Stadt nicht nach, ist die Stadt berechtigt, diese selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten des Mieters durchzuführen. (3) Für Inventargegenstände gemäß Anlage 3, die während der Laufzeit dieses Vertrages in der Mietzeit verloren gehen oder unbrauchbar werden, beschafft der Mieter auf seine Kosten Ersatz. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass Neubeschaffungen, für die städtische Beihilfen gewährt werden, mit Ablauf des Vertrages entschädigungslos in das zivilrechtliche Eigentum der Stadt übergehen. (Variante 3 = Bebaute Fläche ist bereits durch die Stadt bebaut, aber nicht neu oder generalsaniert (1) Der Mieter hält das Mietobjekt und das Inventar gemäß Anlage 3 als selbstständiger Betreiber ständig in ordnungsgemäßem und betriebsbereitem Zustand und wird es der Stadt bei Vertragsende in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. (2) Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Dach und Fach und an den installierten technischen Anlagen führt die Stadt nach Anzeige durch den Mieter auf eigene Kosten durch, soweit dies zum Betrieb der Anlage erforderlich ist und die Maßnahmen nicht durch Fehlverhalten des Mieters oder Dritter, für die er aufsichtspflichtig ist, verursacht worden sind. Der Mieter hat der Stadt die Notwendigkeit von Instandsetzungsmaßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug hat er die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst durchzuführen und die Stadt unverzüglich zu unterrichten. (3) Während der Dauer des Vertrages übernimmt der Mieter auf seine Kosten alle fünf Jahre die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Streichen oder Kälken der Wände und Decken, das Streichen von Fußleisten, Fußböden, Fensterbänken und Heizkörpern, der Innenanstrich der Türen und Fenster, das Abschleifen, Polieren und Fluatieren von Kunststein- und Marmorböden, die Ausbesserung von Schäden am Verputz der Decken und Wände sowie das Ausbessern von Schäden am Bodenbelag. (4) Dem Mieter obliegen außerdem auf eigene Kosten das Ersetzen von Fensterscheiben, der Austausch der Leuchtmittel, elektrischen Sicherungen, das Abdichten der Zapfhähne, die Reinigung von Leitungen und verstopften Abflussrohren sowie die Reinigung von Fettabscheidern und fachmännische Beseitigung von Ungeziefer. (5) Kommt der Mieter den Verpflichtungen nach Abs. (1), (3) und (4) trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung nach einer angemessenen Frist durch die Stadt nicht nach, ist die Stadt berechtigt, diese selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten des Mieters durchzuführen. (6) Für Inventargegenstände gemäß Anlage 3, die während der Laufzeit dieses Vertrages in der Mietzeit verloren gehen oder unbrauchbar werden, beschafft der Mieter auf seine Kosten Ersatz. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass Neubeschaffungen, für die städtische Beihilfen gewährt werden, mit Ablauf des Vertrages entschädigungslos in das zivilrechtliche Eigentum der Stadt übergehen. Anlage 1 § 7 Verkehrssicherungspflicht / Haftung des Mieters (1) Der Mieter übernimmt gemäß Anlage 4 (im Fall § 6 Variante 2 und 3) / 5 (im Fall § 6 Variante 1) als selbstverantwortlicher Betreiber die Verkehrssicherungspflicht des Mietgegenstands einschließlich seiner Zuwege. Dies umfasst auch die ordnungsbehördlich gebotene Reinigungs-, Winterdienst- und Streupflicht. (2) Der Mieter prüft vor Benutzung den Mietgegenstand und das Inventar gemäß Anlage 3 auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vereinbarten Nutzungszweck und stellt sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. Zudem stellt er sicher, dass Anlagen und Geräte stets sicher gelagert und transportiert werden. Dies gilt insbesondere auch für mobile Tore, die ausschließlich von Erwachsenen bewegt werden dürfen. Der Mieter wird an markanten und gut einsehbaren Orten schriftliche Hinweise zum Transport, zur Aufstellung und zur Lagerung von Toren anbringen. (3) Stoffe, die feuergefährlich sind oder nach ihrer Beschaffenheit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit in irgendeiner Weise belästigen oder zu Beschwerden Anlass geben, dürfen auf dem Mietgegenstand nicht gelagert werden. (4) Der Mieter haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die während oder im Zusammenhang mit der von ihm oder mit seiner Billigung durchgeführten Nutzung des Mietgegenstands aufgrund einer Vernachlässigung seiner Verkehrssicherungspflicht entstehen, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden. Der Mieter stellt die Stadt von Ansprüchen Geschädigter sowie von allen Kosten frei, die der Stadt durch die Inanspruchnahme Geschädigter entstehen. § 8 Bauliche Veränderungen (1) Am Mietgegenstand dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Errichtung von Aufbauten ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt gestattet. Die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen versagt werden. Wohnräume dürfen grundsätzlich nicht errichtet oder eingerichtet werden. (2) Veränderungen, denen die Stadt zustimmt, begründen für sie weder eine Verpflichtung zum Ausbau oder Instandsetzung noch zur Herstellung von Wasser-, Strom- und Kanalleitungen oder ähnlicher Anlagen. (3) Die Anbringung von Werbeträgern ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt gestattet; die Zustimmung kann ohne Angabe von Gründen versagt werden. Grundsätzlich ist es untersagt, nach außen wirkende Werbung in oder außerhalb des Mietobjektes anzubringen. Ebenso ist es aus statischen Gründen generell nicht erlaubt, Werbeträger an Ballfangzäunen anzubringen. Eine Zustimmung nach Maßgabe dieses Vertrages entbindet nicht von etwa erforderlichen bauaufsichtlichen oder ordnungsbehördlichen Genehmigungen; umgekehrt ersetzt eine bauaufsichtliche oder ordnungsbehördliche Genehmigung nicht die vertragsgemäß erforderliche Zustimmung der Stadt nach diesem Vertrag. (4) Der Mieter ist auf Verlangen der Stadt verpflichtet, die Sportanlage vor Beginn der Nutzung auf seine Kosten nach Anweisung der Stadt einzuzäunen. Die Einzäunung Anlage 1 darf der Mieter bei Vertragsende auf seine Kosten entfernen bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes. Soweit der Mieter die Einzäunung bei Vertragsende belässt, sind Entschädigungsansprüche ausgeschlossen. Der Mieter hat eine Einzäunung auf seine Kosten in gutem Zustand zu erhalten und erforderlichenfalls zu erneuern, auch wenn er diese nicht selbst errichtet hat. (5) Sofern eine Veränderung zu einer festen Verbindung mit dem Grundstück führt, stellt sie einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks dar. Damit wird die Stadt als zivilrechtliche Eigentümerin der Fläche auch zivilrechtliche Eigentümerin der eingebrachten baulichen Veränderung. Entschädigungsansprüche des Mieters aufgrund der von ihm veranlassten baulichen Veränderungen sind ausgeschlossen, da ihm während der Dauer dieses Vertrages das Nutzungsrecht zusteht; etwas anderes gilt nur im Falle einer Kündigung gemäß § 9 Abs. (2) lit. b) durch die Stadt aufgrund öffentlichen Interesses. In diesem Fall hat er einen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung von eventuell gewährten öffentlichen Zuschüssen; der Mieter erhält dann eine Entschädigung für die auf dem Grundstück innerhalb der Laufzeit dieses Vertrages rechtmäßig errichteten Aufbauten und Anlagen. Entschädigt wird der Zeitwert der einzelnen Gebäude und Anlagen auf der Grundlage der Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme vermindert um die entsprechenden Abschreibungen und eventuell gewährte öffentliche Zuschüsse. Die jeweilige Abschreibung ergibt sich als Produkt aus diesen Herstellungskosten und dem Abschreibungsfaktor. Der Abschreibungsfaktor ist der Quotient aus dem Alter des Gebäudes oder der Anlagen und der Laufzeit, die das Gebäude oder die Anlage vom Zeitpunkt ihrer Errichtung bis zur Beendigung des vertraglichen Nutzungsrechtes hat. § 9 Beendigung des Mietvertrages (1) Die Stadt ist berechtigt, diesen Vertrag insbesondere fristlos zu kündigen, wenn der Mieter erheblich gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt. Ebenso liegt ein fristloser Kündigungsgrund für die Stadt auch dann vor, wenn über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. (2) Die Stadt ist zu einer Kündigung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende berechtigt, a) wenn der Mieter zum 28.2. eines jeden Jahres eine der nachfolgend benannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt: - Mitgliedschaft im Stadtsportbund Köln e. V., - Pflege von Sport- und Leibesübungen als Hauptzweck, - Eintrag im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln, - Gemeinnützigkeit im Sinne des § 52 Abgabenordnung, - finanzielle und sportliche Leistungsfähigkeit. oder Anlage 1 b) die Stadt den Mietgegenstand aufgrund eines anderweitigen öffentlichen Interesses nicht mehr als Sportanlage nutzen will. Grundlage hierfür ist ein entsprechender Beschluss des Rates der Stadt Köln. (3) Die Kündigung des Mietvertrages bedarf der Schriftform. (4) Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so tritt eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nicht ein. (5) Der Mieter hat bei Beendigung/Kündigung des Vertrages keinen Anspruch auf Stellung eines anderen Mietobjektes. Die Stadt ist bei Beendigung/Kündigung des Vertrages nicht zum Ersatz von Aufwendungen oder zu einer Entschädigung verpflichtet, sofern sich aus § 8 Abs. (5) nicht etwas anderes ergibt. § 10 Vermieterpfandrecht Für die Forderungen aus diesem Vertrag steht der Stadt ein Pfandrecht an den auf die Sportanlage/Bebaute Fläche in das Mietobjekt eingebrachten Sachen des Mieters zu. § 11 Betretungsrecht Die zuständigen Bediensteten und Beauftragten der Stadt sind nach vorheriger Ankündigung jederzeit berechtigt, aus dienstlicher Veranlassung die Sportanlage/Bebaute Fläche/das Mietobjekt zu betreten und zu besichtigen. Im Falle von Gefahr im Verzug ist dies auch ohne vorherige Ankündigung möglich. In diesem Fall erfolgt eine nachträgliche Unterrichtung. § 12 Versicherungen (1) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten folgende Versicherungen abzuschließen und hierüber, sowie über die entsprechenden Prämienzahlungen der Stadt bei Beginn des Mietverhältnisses und später jederzeit auf Verlangen Nachweise vorzulegen: a) Eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die mit dem Betrieb der Sportanlage/Bebaute Fläche/des Mietobjekts im Zusammenhang stehen oder damit in Zusammenhang gebracht werden können. b) Eine ausreichende Feuerversicherung für das Inventar, alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen und Vorräte, soweit diese nicht im Eigentum der Stadt stehen. c) Eine ausreichende Einbruchs- und Diebstahlversicherung für alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen und Vorräte, soweit diese nicht im Eigentum der Stadt stehen, mit Versicherungsschutz für den durch Einbruch am Bauwerk verursachte Schäden. Anlage 1 d) Eine ausreichende Versicherung gegen Leitungswasserschäden für das Inventar, alle Einrichtungsgegenstände, Anlagen und Vorräte, soweit diese nicht im Eigentum der Stadt stehen. e) Eine ausreichende Unfallversicherung für seine Mitglieder. f) Eine ausreichende Schlüsselverlustversicherung. g) Eine ausreichende Umwelthaftpflichtversicherung. (2) Soweit die vorerwähnten Versicherungen durch die Mitgliedschaft des Mieters in der Sporthilfe automatisch vorliegen, ist ein zusätzlicher Versicherungsabschluss nicht erforderlich. § 13 Nebenabreden (1) Nebenabreden sind nicht getroffen. (2) Sie bedürfen der Schriftform. (3) Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Stadt Köln, den ________________ In Vertretung Im Auftrag ____________________________________________ ___________________________ (Leitung des Dezernates für Bildung, Jugend und Sport) (Amtsleitung Sportamt) Mieter Köln, den ________________ ___________________________________________________________________ (Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB) Anlagen 1 Plan zur Mietfläche 2 Übergabeprotokoll Anlage 1 3 Inventarliste 4 Pflegeaufteilung 5 Verkehrssicherung Straßen und Wege gem. § 7 Abs. 1
Beratungsverlauf (11)
Beschluss: Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2153/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.01.2023
- Erstellt
- 05.07.2022 17:04