V/0075/2008/1
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
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Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 2
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Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 1 Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster Vom 02.04.2004 Auf Grund der §§ 7, 9 und 41 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW 1994 S. 666/SGV. NW. 2023) zuletzt geändert durch Artiekel 1 des Gesetzes vom 29.04.2003 (GV NRW S. 254) und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW) S. 313) hat der Rat der Stadt Münster am 31.03.2004 die nach- stehende Satzung beschlossen: Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 01.04.2008 (Amtsblatt der Stadt Münster vom XX.XX.200X S. X) Auf Grund der §§ 7, 9 und 41 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666/SGV. NW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254) und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestat- tungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) sowie Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007 hat der Rat der Stadt Münster am XX.XX.2008 die nach- stehende Satzung beschlossen: Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO- Reformgesetz v. 9. Okto- ber 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007, wurde hier berücksichtigt. I Allgemeine Bestimmungen Seite 1 § 1 Geltungsbereich Seite 1 § 2 Friedhofszweck Seite 1 § 3 Bestattungsbezirke Seite 1 I Allgemeine Bestimmungen Seite 2 § 1 Geltungsbereich Seite 2 § 2 Friedhofszweck Seite 2 § 3 Bestattungsbezirke Seite 2 II Ordnungsvorschriften Seite 2 § 4 Öffnungszeiten Seite 2 § 5 Verhalten auf den Friedhöfen Seite Seite 3 § 6 Gewerbetreibende Seite 4 II Ordnungsvorschriften Seite 4 § 4 Öffnungszeiten Seite 4 § 5 Verhalten auf den Friedhöfen Seite Seite 4 § 6 Gewerbetreibende Seite 7 III Bestattungsvorschriften Seite 5 § 7 Allgemeines Seite 5 § 8 Sargpflicht, Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Überurnen und Tüchern Seite 5 § 9 Ausheben der Gräber Seite 6 § 10 Überführung zur Grab- stätte Seite 7 § 11 Ruhezeiten Seite 7 § 12 Graböffnungen, Ausgrabungen und Umbettungen Seite 7 III Bestattungsvorschriften Seite 9 § 7 Allgemeines Seite 9 § 8 Sargpflicht, Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Überurnen und Tüchern Seite 10 § 9 Ausheben der Gräber Seite 11 § 10 Überführung zur Grab- stätte Seite 12 § 11 Ruhezeiten Seite 12 § 12 Graböffnungen, Ausgrabungen und Umbettungen Seite 13 IV Grabstätten Seite 8 § 13 Allgemeines Seite 8 § 14 Reihengrabstätten Seite 9 § 15 Haingrabstätten Seite 10 § 16 Wahlgrabstätten Seite 10 § 17 Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten Seite 12 § 18 Aschenbeisetzungen Seite 13 § 19 Urnenreihengrabstätten Seite 13 § 20 Hainurnengrabstätten Seite 13 § 21 Urnenwahlgrabstätten Seite 13 IV Grabstätten Seite 14 § 13 Allgemeines Seite 14 § 14 Reihengrabstätten Seite 16 § 15 Haingrabstätten Seite 17 § 16 Wahlgrabstätten Seite 18 § 17 Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten Seite 20 § 18 Aschenbeisetzungen Seite 22 § 19 Urnenreihengrabstätten Seite 22 § 20 Hainurnengrabstätten Seite 23 § 21 Urnenwahlgrabstätten Seite 23 Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 2 § 22 Baumurnengrabstätten Seite 14 § 23 Aschestreufelder Seite 14 § 24 Anonyme Grabstätten für Urnen Seite 14 § 25 Gemeinschaftsgrabstätten Seite 15 § 26 Gemeinschaftsgrabstätten für Tot- und Fehlgeburten „Sternchenfeld“ Seite 15 § 27 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Seite 15 § 28 Ehrengrabstätten Seite 15 § 21 a Nutzung der Kolumbarien Seite 23 § 22 Baumurnengrabstätten Seite 24 § 23 Aschestreufelder Seite 25 § 24 Anonyme Grabstätten für Urnen Seite 25 § 25 Gemeinschaftsgrabstätten Seite 25 § 26 Gemeinschaftsgrabstätten für Tot- und Fehlgeburten „Sternchenfeld“ Seite 26 § 27 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Seite 26 § 28 Ehrengrabstätten Seite 26 § 21 a wird eingefügt, weil auf dem Friedhof Angelmodde Am Hohen Ufer ein Kolumba- rium errichtet ist. V Gestaltung der Grabstätten Seite 15 § 29 Allgemeine Gestaltungs- grundsätze Seite 15 § 30 Wahlmöglichkeit der Gestal tungsvorschriften Seite 15 § 31 Grabanlage als Rasengrab- stätte Seite 16 V Gestaltung der Grabstätten Seite 26 § 29 Allgemeine Gestaltungs- grundsätze Seite 26 § 30 Wahlmöglichkeit der Gestal tungsvorschriften Seite 27 § 31 Grabanlage als Rasengrab- stätte Seite 28 VI Grabmale Seite 16 § 32 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Seite 16 § 33 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften Seite 17 § 34 Zustimmungserfordernis Seite 17 § 35 Anlieferung der Grabmale Seite 17 § 36 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale Seite 18 § 37 Unterhaltung der Grabmale Seite 18 § 38 Entfernung der Grabmale Seite 18 VI Grabmale Seite 28 § 32 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Seite 28 § 33 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften Seite 29 § 34 Zustimmungserfordernis Seite 30 § 35 Anlieferung der Grabmale Seite 31 § 36 Fundamentierung und Befestigung der Grabmale Seite 31 § 37 Unterhaltung der Grabmale Seite 31 § 38 Entfernung der Grabmale Seite 32 VII Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten Seite 19 § 39 Allgemeines Seite 19 § 40 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Seite 19 § 41 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften Seite 19 § 42 Vernachlässigung der Grabbeete Seite 20 VII Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten Seite 33 § 39 Allgemeines Seite 33 § 40 Felder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Seite 34 § 41 Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften Seite 34 § 42 Vernachlässigung der Grabbeete Seite 34 VIII Benutzung der Aufbahrungshalle Trauerfeiern Seite 20 VIII Benutzung der Aufbahrungshalle Trauerfeiern Seite 35 § 43 Benutzung der Aufbahrungshalle Seite 20 § 43 Benutzung der Aufbahrungshalle Seite 35 § 44 Trauerfeiern Seite 21 § 44 Trauerfeiern Seite 36 IX Schlussvorschriften Seite 21 § 45 Haftung Seite 21 § 46 Gebühren Seite 21 § 47 Ordnungswidrigkeiten Seite 22 § 48 Alte Rechte Seite 23 § 49 Inkrafttreten Seite 23 IX Schlussvorschriften Seite 38 § 45 Haftung Seite 38 § 46 Gebühren Seite 38 § 47 Ordnungswidrigkeiten Seite 38 § 48 Alte Rechte Seite 40 § 49 Inkrafttreten Seite 40 Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 3 I Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für folgende städtische Friedhöfe einschließlich der dazu gehörenden Nebeneinrichtungen: a. Waldfriedhof Lauheide, Lauheide, Telgte b. Friedhof Wolbeck, Eschstraße c. Friedhof Angelmodde, Homannstraße d. Friedhof Hohe Ward, Am Waldfriedhof, Hiltrup e. Friedhof Albachten, Osthofstraße f. Friedhof Nienberge, Am Braaken sowie für die städtische Aufbahrungs- halle am Friedhof der Kirchengemeinde St. Sebastian, Amelsbüren, Davertstra- ße Diese Friedhofssatzung gilt für folgende städtische Friedhöfe einschließlich der dazu gehörenden Nebeneinrichtungen: a. Waldfriedhof Lauheide, Lauheide, Telgte b. Friedhof Wolbeck, Eschstraße c. Friedhof Angelmodde, Homannstraße und Am Hohen Ufer d. Friedhof Hohe Ward, Am Waldfriedhof, Hiltrup e. Friedhof Albachten, Osthofstraße f. Friedhof Nienberge, Am Braaken sowie für die städtische Aufbahrungs- halle am Friedhof der Kirchengemeinde St. Sebastian, Amelsbüren, Davertstra- ße Erweiterung Friedhof An- gelmodde Am Hohen Ufer § 2 Friedhofszweck Die Friedhöfe sind öffentliche Einrich- tungen der Stadt Münster. Sie sind Orte des Gedenkens, der Trauer, Besinnung und Einkehr. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei Eintritt des Todes ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Münster hatten und den Personen, die einen Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann in Härtefällen oder aus anderen besonde- ren Gründen durch Erlaubnis des Ober- bürgermeisters - Amt für Grünflächen und Umweltschutz – (nachstehend Friedhofsverwaltung genannt) – zuge- lassen werden. Die vertraglich gesicher- ten Rechte der Stadt Telgte bleiben unberührt. § 3 Bestattungsbezirke 1. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: b) Bestattungsbezirk des Fried- hofs Wolbeck: das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wolbeck nach der jeweils gültigen Stadtteilgrenze sowie ein westlich daran an- grenzendes Gebiet der ehema- Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 4 ligen Gemeinde Angelmodde, das begrenzt wird im Norden durch den Bahnkörper der Westfälischen Landeseisen- bahn, im Süden durch die Hiltruper Straße und im Westen durch den Brandhoveweg. c) Bestattungsbezirk des Fried- hofs Angelmodde: das Gebiet des Stadtbezirks Süd-Ost, soweit es nicht zum Bestattungsbezirk des Fried- hofs Wolbeck gehört. Bestattungsbezirk des Fried- hofs Angelmodde: das Gebiet des Stadtbezirks Süd-Ost, soweit es nicht zum Bestattungsbezirk des Fried- hofs Wolbeck gehört, außerdem alle Münsteraner, soweit sie im Kolum- barium beigesetzt werden. Öffnung des Friedhofs Angelmodde Am Hohen Ufer für alle Münsteraner, die im Kolumbarium bei- gesetzt werden möchten. d) Bestattungsbezirk des Fried- hofs Hohe Ward: das Gebiet des Stadtbezirks Hiltrup in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze. e) Bestattungsbezirk des Fried- hofs Albachten: das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Albachten und das Gebiet der ehemaligen Ge- meinde Roxel in den jeweils gültigen Stadtteilgrenzen, so- weit es in die Stadt Münster eingemeindet worden ist. f) Bestattungsbezirk des Fried- hofs Nienberge: das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Nienberge in der jeweils gültigen Stadtteilgrenze sowie das Gebiet westlich der Bundesautobahn 1 (Hansalinie) zwischen der B 54 und der Hagelbachstiege. 2. Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren ersten Wohnsitz hatten. Sie können auch auf dem Waldfriedhof Lauheide bestattet werden. Auf einem anderen städtischen Friedhof können sie bestattet werden, a) wenn für sie ein Recht auf Be- stattung in einer bestimmten Grabstätte besteht. b) wenn der/die Ehe- bzw. Le- benspartner/-in, die Eltern oder die Kinder auf diesem anderen Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 5 städtischen Friedhof bestattet sind. 3. Verstorbene werden entgegen Abs. 2 nur auf dem Waldfriedhof Lauhei- de beigesetzt werden, wenn Verstorbene werden entgegen Abs. 2 nur auf dem Waldfriedhof Lauhei- de beigesetzt we rden , wenn Korrektur in der Satzstel- lung a) sie in einem anonymen Grab- feld bestattet werden sollen. b) deren Asche auf dem Aschestreu- feld ausgestreut werden soll. Eingefügt auf Grund des Aschestreufeldes nur auf Lauheide b) Nutzungsrechte aus Mangel an Grabstätten nicht vergeben werden. Wird c) c) die Verstorbenen muslimischen Glaubens waren und auf einem muslimischen Feld bestattet werden sollen und die Religi- onszugehörigkeit durch die münsterischen Vertragspartner der Moscheen bescheinigt wur- de. Wird d) 4 . Verstorbene, die in Münster gestor- ben sind, aber nicht ihren Wohnsitz hatten, sind auf dem Waldfriedhof Lauheide zu bestatten, es sei denn, dass ein Fall des Abs. 2 vorliegt. 5 . Umbettungen vom Waldfriedhof Lau- heide oder von einem auswärtigen Friedhof zu einem anderen städti- schen Friedhof sind nur zulässig, a) wenn der/die Ehe- bzw. Le- benspartner/-in auf diesem an- deren städtischen Friedhof bei- gesetzt wurde und die oder der Umzubettende zum Zeitpunkt des Todes ihren oder seinen Wohnsitz in dem betreffenden Bestattungsbezirk hatte. b) in besonders begründeten Fäl- len durch Erlaubnis der Fried- hofsverwaltung. II Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten 1 . Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhöfe sind von Sonnenauf- gang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Friedhofstore werden nicht abgeschlossen. Die Friedhöfe sollen aber bei Dunkelheit nicht betreten werden. Da Sonnenauf- Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 6 gang und Sonnenunter- gang täglich und jahres- zeitlich unterschiedlich sind, ist die Öffnung wäh- rend der Sonnenstunden sinnvoll. 2 . Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Fried- hofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend verbieten. Die Sperrung des Friedhofs oder dessen Teilen wird auf den Hinweis- tafeln am Friedhofseingang bekannt gegeben. § 5 Verhalten auf den Friedhöfen 1 . Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes ent- sprechend zu verhalten. Die Anord- nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2 . Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betre- ten. 3 Es ist nicht gestattet: a) Tiere – ausgenommen sind Hunde – mitzubringen. Mitge- brachte Hunde müssen an einer kurzen Leine geführt werden. b) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen. c) Abraum und Abfallstoffe außer- halb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Hinweise über Abfalltrennung müssen beachtet werden. Da- nach ist auf allen Friedhöfen nach verrottenden und nicht verrottenden Abfällen und au- ßerdem in Restmüll und Wert- stoffe zu trennen. d) Pflanzen, Tier und Pilz tötende Giftstoffe, wie z. B. Herbizide, Fungizide und Pestizide sind anzuwenden. Nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und Grabschmuck sind eben- falls verboten (siehe Anlage zur Satzung). Pflanzen-, tier- und pilztötende Gift- stoffe, wie z. B. Herbizide, Fungizide und Pestizide sind anzuwenden. Nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebin- den und Grabschmuck sind ebenfalls verboten (siehe Anlage zur Satzung). Berücksichtigung der letz- ten Rechtschreibreform e) die Grabfläche ganz oder teil- die Grabfläche ganz oder teilwe ise Neu unter § 29 „Allgemei- Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 7 weise mit Torfmull oder torfhal- tigem Material, das einen Anteil von mehr als 1/3 Torf enthält, abzudecken. mit Torfmull oder torfhaltigem Mat e- rial, das einen Anteil v on mehr als 1/3 Torf enthält, abzud ecken. ne gärtnerische Gestal- tung“ f) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten zu betreten. Wird e) Die Aufzählung verändert sich, weil Buchstabe e) unter § 29 geregelt wird. g) private Sitzbänke aufzustellen. Wird f) private Sitzbänke aufzustellen (ausge- nommen Landschaftsgräber nach Rücksprache mit der Friedhofsver- waltung) Auf Grund der Größe ei- nes Landschaftsgrabes ist das Aufstellen privater Sitzbänke möglich und sollte nach Rücksprache mit der Friedhofsverwal- tung zugelassen werden können. h) Feuer und offenes Licht anzu- zünden. Das Benutzen von Streichhölzern oder Feuerzeu- gen zum Anzünden von Lich- tern ist gestattet. Das Abbren- nen von Teelichten, Kerzen etc. ist nur in speziell für diese Zwe- cke geschaffenen Behältern erlaubt. Die Behälter müssen geschlossen sein und dürfen nur seitlich notwendige Belüf- tungsschlitze haben. Wird g) i) zu musizieren oder Tonwieder- gabegeräte jeder Art zu benut- zen. Ausnahmen werden von der Friedhofsverwaltung wäh- rend der Bestattungszeremo- nien zugelassen. Wird h) j) zu lärmen, zu spielen, oder zu lagern. Wird i) k) die Friedhofswege mit Fahr- zeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Personen mit motorisierten Rollstühlen. Fahrräder, Mofas und Mopeds müssen geschoben werden oder vor den Eingängen abge- stellt werden. Auf den Hauptwegen des Wald- friedhofs Lauheide ist seiner Größe wegen das Radfahren erlaubt. Auf dem Waldfriedhof Lauheide können behinderte Friedhofs- Wird j) Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 8 besucher oder Personen, die ein Grab herrichten möchten, auf Antrag eine Genehmigung erhalten, mit der sie den Fried- hof mit dem Auto befahren dür- fen. Die Genehmigung gilt nur von montags bis freitags für die von der Friedhofsverwaltung festgelegte Uhrzeit. An Sams- tagen, Sonn- und Feiertagen wird das Befahren der Fahrwe- ge auf dem Waldfriedhof Lau- heide nicht genehmigt. l) Druckschriften zu verteilen. Wird k) m) Sammlungen durchzuführen. Wird l) n) Waren, insbesondere Blumen, Kränze und anderen Grab- schmuck und gewerbliche Dienste anzubieten. Wird m) o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzentei- le abzuschneiden oder abzurei- ßen. Das Recht zur Grabpflege bleibt unberührt. Wird n) p) Brennholz oder Pilze zu sam- meln. Wird o) q) auf dem Waldfriedhof Lauheide wegen Waldbrandgefahr in der Zeit vom 1. März bis 31. Okto- ber zu rauchen. Wird p) Die Friedhofsverwaltung kann Aus- nahmen zulassen, soweit sie mit der Zweckbestimmung der Friedhöfe sowie der Ordnung und Sicherheit auf ihnen vereinbar sind. 4 . Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmun- gen des Abs. 1 und 3 verstoßen haben, kann von der Friedhofsver- waltung auf Zeit das Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ver- boten werden. Das geschieht durch schriftlichen Bescheid. 5 . Unberührt bleiben die auch für Fried- höfe geltenden Vorschriften der Ord- nungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den öffentlichen Anlagen in der Stadt Münster, zum Schutze des Stadtge- Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 9 bietes vor Verunreinigungen sowie über die Einschränkung der Nutzung des Aasees (Straßen- Anlagen und Aaseeordnung) in der jeweils gülti- gen Fassung. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung können nach § 15 der Verordnung mit einer Geldbuße geahndet werden. 6 . Auf den Parkplätzen und angrenzen- den Vorflächen darf kein Reisege- werbe ausgeübt und keine Imbiss- möglichkeit angeboten werden. 7 . Totengedenkfeiern und Führungen über die Friedhöfe muss die Fried- hofsverwaltung vorher zustimmen. § 6 Gewerbetreibende 1. Personen, die den Beruf des Bild- hauers, Steinmetzes oder Gärtners ausüben, Beerdigungsunterneh- men und sonstige Gewerbetrei- bende dürfen gewerbliche Tätig- keiten auf den Friedhöfen und in den Aufbahrungshallen nur aus- üben, wenn sie auf Antrag von der Friedhofsverwaltung dafür zuge- lassen sind. Die Zulassung legt den Umfang der Tätigkeiten fest. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 2. Es werden nur Gewerbetreibende zugelassen, die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meister- prüfung abgelegt oder eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerkes mindestens gleichwertige Befähi- gung erworben haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die Würde des Ortes wahren. 3. Die Zulassung erfolgt durch Aus- stellen einer Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte ist alle 2 Jahre zu erneuern, ist ständig mit- zuführen und dem Friedhofsperso- nal auf Verlangen vorzuweisen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Berechti- gungskarte ist alle fünf Jahre zu er- neuern, ist ständig mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Zulassung braucht nur noch alle fünf Jahre er- neuert werden. Grund ist der Verwaltungsaufwand. 4. Für die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten gelten neben der Friedhofssatzung die für sie zu- sätzlich ergangenen Anweisungen. Sie haften für alle Schäden, die sie auf den Friedhöfen schuldhaft Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 10 verursachen. 5. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr, samstags von 7.00 bis 12.00 Uhr durchgeführt werden. Die Fried- hofsverwaltung kann ausnahms- weise weitere vorübergehende zeitliche Beschränkungen anord- nen. In der Nähe von Beisetzungs- feierlichkeiten sind gewerbliche Arbeiten vorübergehend einzustel- len. Sperrungen der Friedhöfe oder bestimmter Friedhofsteile im Sinne des § 4 gelten für Gewerbe- treibende entsprechend. 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. 7. Bei Beendigung oder Unterbre- chung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze aufzuräumen. Ar- beitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen ge- reinigt werden. Der anfallende Abfall (auch Laub) und Abraum ist auf der Grabstätte zusammenzu- kehren und mitzunehmen und darf nicht auf den Friedhöfen abgela- gert werden. 8. Die Gewerbetreibenden können auf Antrag von der Friedhofsver- waltung die Erlaubnis erhalten die Wege zu befahren, um ihre Tätig- keiten auszuführen. Die Wege dürfen nur mit Fahrzeugen befah- ren werden, die die Wege nicht beschädigen können. Fahrten mit Kunden etc. sind nicht erlaubt. Die Fahrzeuge dürfen auf den Friedhö- fen nur so lange abgestellt werden, wie es die Erledigung der Arbeiten erfordert. Geschwindigkeitsbe- schränkungen sind einzuhalten. 9. Gewerbetreibenden, die schwer- wiegend oder trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung entziehen. Dies erfolgt durch Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 11 schriftlichen Bescheid. Hat ein Bediensteter schwerwiegend oder nach zweimaliger schriftlicher Ab- mahnung an den Gewerbetreiben- den erneut gegen die Friedhofs- satzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung dem betref- fenden Gewerbetreibenden die weitere Beschäftigung des Be- diensteten auf den Friedhöfen durch schriftlichen Bescheid ver- bieten. Setzt der Gewerbetreiben- de den Bediensteten trotz des Verbotes auf einem Friedhof ein, so gilt Satz 1 entsprechend. III Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens zwei Tage vor der Beisetzung bei der Friedhofsverwaltung anzumel- den. Die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Zulässigkeit der Beisetzung ausgestellten Be- scheinigungen sind der Friedhofs- verwaltung spätestens am Tage vor der Bestattung im Original vorzule- gen. Wird eine Beisetzung in eine vorher erworbene Wahlgrabstät- te/Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nach- zuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. 2. Das Bestattungsunternehmen muss der Friedhofsverwaltung eine Voll- macht der Angehörigen vorlegen. Gleichzeitig muss das Bestattungs- unternehmen bei der Anmeldung schriftlich Auskunft geben, wer Auf- traggeber ist und wer das Nutzungs- recht an der Grabstätte erhält, bzw. wem ein Reihengrab zugewiesen wird. Gleichzeitig verpflichten sich der Auftraggeber und der Nutzungs- berechtigte bzw. Verfügungsberech- tigte an einer Reihen- oder Urnen- grabstätte, die fälligen Gebühren zu zahlen. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einver- nehmen mit dem Auftraggeber fest. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 12 Leichen, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte beigesetzt. 4. Die Überführung einer eingesargten Leiche oder Urne zur Aufbahrungs- halle soll spätestens eine Stunde vor der Bestattung erfolgt sein. In der Regel sollte der Zeitraum 2 Stunden betragen. 5. Leichen dürfen nicht in der Form behandelt werden, dass sich die Ruhezeit verlängert. 6. Leichen, Leichenteile und Urnen werden nur in der Erde, nicht aber oberirdisch bestattet. In Urnengrab- stätten dürfen keine Leichen oder Leichenteile beigesetzt werden. Leichen und Leichenteile und U rnen werden nur in der Erde, nicht aber o- berirdisch bestattet. In Urnengrabstät- ten dürfen keine Leichen oder Leichen- teile beigesetzt werden. Wegen der neuen Grabart Kolumbarium dürfen Urnen nun auch oberirdisch bei- gesetzt werden. § 8 Beschaffenheit von Särgen, Ur- nen, Überurnen und Tüchern 1. Bei der Körperbestattung sind Särge oder Tücher zu verwenden. Verstor- bene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden nicht in wieder ver- wendbaren Behältnissen aufge- nommen und nicht in Tüchern be- stattet. 2. Die Särge und wieder verwendbare Behältnisse müssen festgefügt und so abgedichtet und Tücher so be- schaffen sein, dass jedes Durchsi- ckern von Feuchtigkeit vor der Be- stattung ausgeschlossen ist. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 13 3. Für die Bestattung sind zur Vermei- dung von Umweltbelastungen nur Särge oder Tücher aus leicht ab- baubarem Material (z. B. Vollholz, aber kein Tropenholz) erlaubt, die keine PVC,- PCB-, formaldehydab- spaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen die Umwelt gefähr- denden Lacke und Zusätze enthal- ten. Entsprechendes gilt für Sargzu- behör und –ausstattung sowie für Tücher bei der Tuchbestattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien beste- hen. Auch Überurnen, die in der Erde bestattet werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundli- chen Material bestehen. Für die Bestattung sind zur Vermeid- ung von Umweltbelastungen nur Särge oder Tücher aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz, aber kein Tro- penholz) erlaubt, die keine PVC,- PCB-, formaldehydab-spaltenden, nitrozellulo- sehaltigen oder sonstige die Umwelt umweltgefährdende Lacke und Zusät- ze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung sowie für Tücher bei der Tuchbestattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Pa- pierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde bestat- tet werden, müssen aus leicht abbau- barem, umweltfreundliche nm Material bestehen. Berücksichtigung der letz- ten Rechtschreibreform Korrektur Grammatik 4. Die Särge dürfen folgende Maße nicht überschreiten: a) die Särge für Kinder, die vor Vollendung des fünften Le- bensjahres gestorben sind: Länge: 1,20 m; Breite: 0,50 m; Höhe einschließlich der Sarg- füße: 0,50 m. b) Särge für Personen, die nach Vollendung des fünften Le- bensjahres verstorben sind: Länge: 2,05 m; Breite: 0,75 m; Höhe einschließlich der Sarg- füße: 0,70 m Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zu- stimmung der Friedhofsverwal- tung bei der Anmeldung der Be- stattung einzuholen. 5. Urnen dürfen in ihren äußeren Ab- messungen an Höhe und Durch- messer 0,40 m nicht überschreiten. 6. Bei der Tuchbestattung ist die/der Tote in einem geschlossenen Be- hältnis (z. B. wiederverwertbare Behältnisse) von der Aufbewah- rungshalle zum Erdgrab zu überfüh- ren. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 14 § 9 Ausheben der Gräber 1. Die Gräber werden von der Fried- hofsverwaltung für die Beisetzung vorbereitet und wieder geschlossen. Die Tiefe der einzelnen Gräber be- trägt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sar- ges bzw. der in ein Tuch gehüllten Leiche mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestat- tungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän- de getrennt sein. Der Einbau von Grabkammersystemen erfolgt aus- schließlich von der Friedhofsverwal- tung. 2. Eine Wiederbelegung oder Zubeer- digung oder Ausgrabung in bzw. aus einer vorhandenen Grabstätte wird nicht durchgeführt, wenn die Stand- sicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch die Abgrabung des Wurzel- werks nicht mehr gewährleistet wä- re. In diesem Fall wird eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfü- gung gestellt. Die noch vorhandene Nutzungszeit wird bei Erwerb der Nutzungsrechte an einer neuen Grabstätte angerechnet. Die Kosten für eine evtl. gewünschte Umsetzung der Grabmale, Funda- mente und zusätzlicher baulicher Anlagen oder Grabeinrichtungen trägt der Nutzungsberechtigte. 3. Beim Grabaushub können Nachbar- gräber durch Überbauung mit Erd- containern, Laufdielen oder sonsti- gem Zubehör in Anspruch genom- men werden. 4. Für Beibeerdigungen in Wahlgrab- stätten haben die Nutzungsberech- tigten vor dem Ausheben des Gra- bes die Entfernung der Grabmale und Rahmenteile sowie Sonderzu- behör zu veranlassen, soweit dies für das gefahrlose Ausheben des Grabes erforderlich ist. Sollte die Friedhofsverwaltung ge- zwungen sein, Grabmale, Funda- mente und zusätzliche bauliche Anlagen oder Grabeinrichtungen entfernen zu lassen, um eine Bei- Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 15 setzung durchführen zu können, sind die hierfür aufzuwendenden Kosten von den Nutzungsberechtig- ten zu tragen. Die abgeräumten Grabmale und Grabeinrichtungen verbleiben auf einem städtischen Lagerplatz, längstens bis zum Ab- lauf von einem Jahr. Eine Neuauf- stellung wird von der Friedhofsver- waltung nicht vorgenommen oder veranlasst. 5. Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht ganz vergangene Leichenteile, müssen diese sofort unter der Sohle der neu ausgehobe- nen Grabstätte wieder beigesetzt werden. Werden noch nicht verwes- te Leichen vorgefunden, so ist die Grabstätte sofort wieder zu schlie- ßen. Es darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung festgesetz- ten Zeit im Benehmen mit dem Ge- sundheitsamt wieder benutzt wer- den. § 10 Überführung zur Grabstätte 1. Leichen sind auf den Friedhöfen ausschließlich in einem geschlosse- nen Sarg oder wieder verwendbarem Behältnis zu transportieren. Die Ü- berführung des Sarges oder wieder verwendbarem Behältnis oder der Urne von der Aufbahrungshalle zur Grabstätte und das Senken wird auf dem Waldfriedhof Lauheide grund- sätzlich durch das Friedhofspersonal durchgeführt. Werden auf Antrag Privatpersonen für die Überführung und das Senken auf dem Waldfried- hof Lauheide zugelassen, begleitet ein Bediensteter der Friedhofsver- waltung den Trauerzug von der Auf- bahrungshalle zur Grabstätte. Für die Tuchbestattung darf der Sarg oder das wieder verwendbare Be- hältnis wieder geöffnet werden, um die in ein Tuch gehüllte Leiche zu bestatten. Leichen sind auf den Friedhöfen aus- schließlich in einem geschlossenen Sarg oder wieder verwendbarem Be- hältnis zu transportieren. Die Überfüh- rung des Sarges oder wieder ve r- wendbarem wiederverwendbarem Behältnis oder der Urne von der Auf- bahrungshalle zur Grabstätte und das Senken wird auf dem Waldfriedhof Lauheide grundsätzlich durch das Friedhofspersonal durchgeführt. Wer- den auf Antrag Privatpersonen für die Überführung und das Senken auf dem Waldfriedhof Lauheide zugelassen, begleitet ein Bediensteter der Fried- hofsverwaltung den Trauerzug von der Aufbahrungshalle zur Grabstätte. Für die Tuchbestattung darf der Sarg oder das wieder verwendbare wiederver- wendbare Behältnis wieder geöffnet werden, um die in ein Tuch gehüllte Leiche zu bestatten. Berücksichtigung der letz- ten Rechtschreibreform Berücksichtigung der letz- ten Rechtschreibreform 2. Auf den Friedhöfen a) Wolbeck b) Angelmodde c) Hohe Ward d) Albachten und e) Nienberge Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 16 begleitet ein Bediensteter der Fried- hofsverwaltung den Trauerzug von der Aufbahrungshalle zur Grabstätte. Für das Senken des Sarges bzw. der in ein Tuch gehüllten Leiche werden Privatpersonen zugelassen.. § 11 Ruhezeiten Die Ruhezeit beträgt a) auf dem Waldfriedhof Lauheide für Leichen von Personen, die nach Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre, für Leichen von Kin- dern, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstor- ben sind, 15 Jahre. b) Auf den Friedhöfen Wolbeck, Angelmodde, Hohe Ward Albachten und Nienberge für Leichen von Personen, die nach Vollendung des fünften Lebensjahres verstorben sind, 30 Jahre, für Leichen von Kin- dern, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres verstor- ben sind, 20 Jahre und auf dem Friedhof Angelmodde bei Be- stattungen in Wahlgrabstätten mit Grabkammersystemen 12 Jahre. 2. Die Ruhezeiten für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen einheitlich 20 Jahre. Die Ruhezeiten für Aschen beträgt betragen auf allen Friedhöfen einheit- lich 20 Jahre. Korrektur Grammatikfehler 3. Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch Umbettungen innerhalb des selben Friedhofs nicht unterbrochen oder gehemmt. Sie verlängern sich bei Umbettungen auf einen anderen Friedhof entsprechend der Ruhezei- ten des aufnehmenden Friedhofes, werden aber nicht entsprechend gekürzt. Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch Umbettungen innerhalb des selben desselben Friedhofs nicht unterbro- chen oder gehemmt. Sie verlängern sich bei Umbettungen auf einen ande- ren Friedhof entsprechend der Ruhe- zeiten des aufnehmenden Friedhofes, werden aber nicht entsprechend ge- kürzt. Berücksichtigung der letz- ten Rechtschreibreform § 12 Graböffnungen, Ausgrabungen, Umbettungen 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätz- lich nicht gestört werden. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 17 2. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder aus- zugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. 3. Graböffnungen, Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Ur- nen bedürfen unbeschadet sonstiger Genehmigungen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu- stimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. 4. Alle Umbettungen und Ausgrabun- gen erfolgen nur auf Antrag. An- tragsberechtigt ist bei Reihen- und Urnenreihengräbern jeder Angehöri- ge des Verstorbenen mit Zustim- mung des Verfügungsberechtigten. Bei Umbettungen aus Wahl- und Urnenwahlgräbern ist der jeweilige Nutzungsberechtigte antragsberech- tigt. 5. Vom Beginn des zweiten Jahres nach der Beisetzung bis zum Ablauf des siebten Jahres nach der Beiset- zung werden Graböffnungen, Aus- grabungen und Umbettungen von Leichen nur in Ausnahmefällen zu- gelassen. 6. Umbettungen innerhalb derselben Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte werden nicht zugelassen. Umbettungen aus einer Reihengrab- stätte in eine andere Reihengrab- stätte desselben Friedhofes werden nicht vor Ablauf der Nutzungsdauer zugelassen. Umbettungen aus einer Urnenrei- hengrabstätte in eine andere werden nur zugelassen, um Angehörige ersten Grades gemeinsam beisetzen zu können, wenn die Nutzungsdauer der vorhandenen Grabstätte für die Ruhezeit der beizusetzenden Urne nicht ausreicht. 7. Ausgrabungen und Umbettungen aus der unteren Lage von Tiefgrä- bern werden nicht zugelassen. Un- berührt bleibt das Recht zur Tiefer- legung. 8. Ausgrabungen und Umbettungen Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 18 aus der Gemeinschaftsgrabstätte für Tot- und Fehlgeburten „Sternchen- feld“ werden nicht zugelassen. 9. Die Friedhofsverwaltung bestimmt für alle Graböffnungen, Ausgrabun- gen und Umbettungen den Zeitpunkt und führt diese durch. Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen werden aus hygieni- schen Gründen in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nicht zuge- lassen. 1 0. Neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an be- nachbarten Grabstätten und Anla- gen durch eine Umbettung zwangs- läufig entstehen. IV Grabstätten § 13 Allgemeines 1. Die Grabstätten werden unterschie- den in a) Reihengrabstätten b) Haingrabstätten c) Wahlgrabstätten für Erdbestat- tung d) Urnenreihengrabstätten e) Hainurnengrabstätten f) Urnenwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten /Kolumbarien Neue Grabart g) Baumurnengrabstätten h) Aschestreufelder I Anonyme Grabstätten für Ur- nen J Gemeinschaftsgrabstätten k) Gemeinschaftsgrabstätten für Tot- und Fehlgeburten „Stern- chenfeld“ l) Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 19 m) Ehrengrabstätten 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen kön- nen nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. 3. Eine Grabstätte wird nur vergeben, wenn eine Bestattung stattfinden oder wenn umgebettet werden soll. Einwohner der Stadt Münster und der Stadt Telgte können auf dem Waldfriedhof Lauheide zur Vorsorge (Vorauserwerb) ein Nutzungsrecht an einer Wahl- oder Urnenwahlgrab- stätte auf besonders ausgewiesenen Friedhofsteilen erwerben. 4. Es besteht kein Anspruch auf Zu- weisung einer bestimmten Reihen- grabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte. Ferner besteht kein Anspruch auf Unverän- derlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchti- gungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dul- den. 5. Die Verfügungsberechtigen an Rei- hen- oder Urnenreihengräbern und Nutzungsberechtigten an Wahl- oder Urnenwahlgräbern haben der Fried- hofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt Münster nicht ersatzpflich- tig. 6. Grabbeete dürfen für alle Grabstät- tenarten nur 0,05 m erhöht auf der Grabstätte angelegt werden. 7. Grabstätten dürfen nicht ausgemau- ert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch befestigt werden. Ausgenommen hiervon sind Wahl- grabstätten in Grabkammersyste- men. § 14 Reihengrabstätten 1. Reihengräber sind Einzelgräber für Körperbestattungen in geschlosse- nen Feldern, die der Reihe nach Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 20 belegt werden. Sie werden für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren für die Bestattung von Personen, die nach Vollendung des 5. Lebensjah- res, und für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren für die Bestattung von Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, ver- geben. Die Beisetzung einer Urne statt eines Sarges oder einer in ein Tuch gehüllten Leiche ist zulässig. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann jedoch eine Umbettung in ein Reihen- oder Wahlgrab vorgenom- men werden. 2. Die Friedhofsverwaltung stellt fol- gende Reihengrabstätten zur Verfü- gung: a) für Personen, die nach Vollen- dung des fünften Lebensjahres verstorben sind (Reihengrab) mit einer Grabgröße von 2,10 m x 0,90 m und einer Grabbeetgröße von 1,80 m x 0,75 m. b) für Kinder, die vor Vollendung des fünften Lebensjahres ver- storben sind (Kindergrab) mit einer Grabgröße von 1,20 m x 0,60 m und einer Grabbeetgröße von 1,00 m x 0,50 m. Überschreitet der Sarg eines vor Vollendung des fünften Lebensjah- res verstorbenen Kindes die unter Buchst. b) festgelegte Grabgröße, so hat die Bestattung in einer Grab- stätte nach Buchstabe a) zu erfol- gen. 3. Jede Reihengrabstätte ist für die Aufnahme nur eines Sarges bzw. einer in ein Tuch gehüllten Leiche oder einer Urne bestimmt. Ausnah- men können gemäß nachstehendem Absatz 4 zugelassen werden. 4. In einer Erwachsenenreihengrab- stätte nach Abs. 2 Buchst. a) dürfen unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit gewährleistet ist, aus- nahmsweise bestattet werden: Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 21 a) bis zu zwei Kindersärge oder - tücher b) bis zu vier Urnen c) zusätzlich zu einem Erwachse- nensarg oder -tuch - ein Kindersarg oder -tuch, wenn das Kind nicht älter als einen Monat geworden ist. oder zwei Urnen, wenn es sich bei den beizusetzenden Lei- chen bzw. Aschen um die von Geschwistern oder Ehe- bzw. Lebenspartnern oder in gera- der Linie verwandten Personen handelt Weitere Ausnahmen können in be- sonderen Fällen von der Friedhofs- verwaltung zugelassen werden. 5. Nach der Zuweisung einer Reihen- grabstätte wird dem Auftraggeber der Bestattung, der möglichst der nächste Angehörige sein soll, ein Gebührenbescheid ausgestellt, aus dem die zugewiesene Grabstelle erkennbar ist. Der Auftraggeber wird verfügungsberechtigt. 6. Das Abräumen von Reihengrabfel- dern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der im vorstehenden Abs. 1 bestimmten Nutzungsdauer wird 6 Monate vorher im Amtsblatt der Stadt Münster bekannt gemacht; ferner wird für die Dauer eines Jah- res vor der Abräumung ein Hinweis- schild auf dem betreffenden Grab- feld angebracht. Innerhalb der be- kannt gemachten Abräumungsfrist müssen die Verfügungsberechtigten die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen. Nach Ablauf der Frist kann die oder der Verfügungsbe- rechtigte keinen Anspruch mehr erheben. Die noch bestehenden Grabanlagen werden dann von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Verfügungsberechtigten entfernt und entsorgt. 7. Für Reihengräber, aus denen die oder der Verstorbene vor Ablauf der Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 22 Nutzungsdauer ausgegraben wurde, wird die Gebühr nicht erstattet. § 15 Haingrabstätten 1. Haingrabstätten sind Reihengrab- stätten ohne individuelle Kenn- zeichnung und Gestaltungsmög- lichkeit, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden nur auf dem Waldfriedhof Lauheide in besonde- ren Feldern für Körperbestattungen von Personen, die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, vergeben. Auf einem gemein- schaftlichen Gedenkstein lässt die Friedhofsverwaltung auf Wunsch eine Namenstafel anbringen. Die Haingrabanlage wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung ge- pflegt. Haingrabstätten sind Reihen Grabstät- ten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden nur auf dem Waldfriedhof Lauheide in besonderen Feldern für Körperbestat- tungen von Personen, die nach Vollen- dung des 5. Lebensjahres verstorben sind, vergeben. Auf einem gemein- schaftlichen Gedenkstein lässt die Friedhofsverwaltung auf Wunsch eine Namenstafel anbringen. Die Haingrab- anlage wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Haingrabstätten werden nicht wie Reihengräber behandelt. Eine Zubeerdi- gung von Urnen oder Kin- dersärgen wird in diesen Grabstellen nicht erlaubt. 2. Nach der Zuweisung einer Hain- grabstätte wird dem Auftraggeber der Bestattung, der möglichst der nächste Angehörige sein soll, ein Gebührenbescheid ausgestellt, aus dem die zugewiesene Grabstelle erkennbar ist. Der Auftraggeber wird verfügungsberechtigt. 3. Haingrabstätten werden für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren ver- geben. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Nach Ablauf der Nut- zungsdauer kann jedoch eine Um- bettung in ein Reihen- oder Wahl- grab vorgenommen werden. 4. Jede Haingrabstätte ist für die Auf- nahme nur eines Sarges bzw. einer in ein Tuch gehüllten Leiche be- stimmt. Ausnahmen werden nicht zugelassen 5. Für Haingrabstätten, aus denen die oder der Verstorbene vor Ablauf der Nutzungsdauer ausgegraben wur- de, wird die Gebühr nicht erstattet. § 16 Wahlgrabstätten 1 Wahlgrabstätten sind für Körperbe- stattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungs- recht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Beisetzung von Urnen wird nach Maßgabe des § 18 Wahlgrabstätten sind für Körperbestat- tungen bestimmte Grabstätten, an de- nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Beisetzung von Urnen wird nach Maß- gabe des § 18 Abs. 1 zugelassen. § 14 Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 23 Abs. 1 zugelassen. § 14 Abs. 4 ist bei einem einstelligen Wahlgrab für Körperbestattungen und in Bezug auf eine Stelle einer mehrstelligen Grabstätte entsprechend anzuwen- den. Abs. 4 ist bei einem einstelligen Wahl- grab für Körperbestattungen und in Bezug auf eine Stelle einer mehrstelli- gen Grabstätte entsprechend anzu- wenden. Bei Wahlgrabstätten in besonderer Lage auf dem Waldfriedhof Lauheide kann nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung eine Zusatzflä- che zur Grabgestaltung dazuerwor- ben werden. In der Zusatzfläche darf nicht bestattet werden. Es ist nur bei Wahlgräbern in besonderer Lage mög- lich, Zusatzfläche zu er- werben. Der Zuerwerb von Bepflanzungsfläche war bisher in der Satzung noch gar nicht geregelt. 2. Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten in normaler und in besonderer Lage als Einfach- oder Tiefgräber. Tiefgräber werden auf geeigneten und durch besondere Genehmigung festgelegten Friedhofsteilen einge- richtet. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Wahlgräber in besonderer Lage sind früher angelegte Grabstät- ten, die nicht im Feldraster angeord- net wurden oder je Grabstelle in der Regel mehr als 10 m² Abstandsflä- che zu den Nachbargräbern aufwei- sen. Auf dem Waldfriedhof Lauheide werden auch Landschaftsgräber angeboten. Landschaftsgräber be- stehen aus einer oder mehreren Grabstellen in bevorzugter Lage mit einer besonders gestalteten Ab- pflanzung. Sie werden auf gesonder- ten Flächen ausgewiesen. Land- schaftsgräber werden in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften und in Feldern ohne besondere Ges- taltungsvorschriften angeboten. Ihre Gestaltung ist genehmigungspflich- tig. Auf dem Friedhof Angelmodde wer- den auch Wahlgrabstätten in Grab- kammersystemen angeboten. Bei Wahlgrabstätten in Grabkammersys- temen handelt es sich um Betonfer- tigbaukammern, die auf Grund der besonderen Bauweise und der opti- malen Durchlüftung unabhängig von der Geologie des Friedhofs eine einheitliche, kurze Ruhezeit ermögli- chen. Bei Wahlgrabstätten in Grab- kammersystemen kann wahlweise Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten in normaler und in besonderer Lage als Einfach- oder Tiefgräber. Tiefgräber werden auf geeigneten und durch besondere Genehmigung festge- legten Friedhofsteilen eingerichtet. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen nur zwei Bestat- tungen übereinander zulässig. Wahl- gräber in besonderer Lage sind früher angelegte Grabstätten, die nicht im Feldraster angeordnet wurden oder je Grabstelle in der Regel mehr als 10 m² Abstandsfläche zu den Nachbargräbern aufweisen. Auf dem Waldfriedhof Lauheide werden auch Landschaftsgräber angeboten. Landschaftsgräber bestehen aus einer oder mehreren Grabstellen in bevor- zugter Lage mit einer besonders gestal- teten Abpflanzung. Sie werden auf ge- sonderten Flächen ausgewiesen. Land- schaftsgräber werden in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften und in Feldern ohne besondere Gestal- tungsvorschriften angeboten. Ihre Ges- taltung ist genehmigungspflichtig. Auf dem Friedhof Angelmodde werden auch Wahlgrabstätten in Grabkammer- systemen angeboten. Bei Wahlgrab- stätten in Grabkammersystemen han- delt es sich um Betonfertigbaukam- mern, die auf Grund der besonderen Bauweise und der optimalen Durchlüf- tung unabhängig von der Geologie des Friedhofs eine einheitliche, kurze Ru- hezeit ermöglichen. Bei Wahlgrabstät- ten in Grabkammersystemen kann wahlweise ein Nutzungsrecht für die Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 24 ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist (12 Jahre) oder für die Dauer von 30 Jahren erworben wer- den . Die Grabkammersysteme werden entweder von den Erwerbern unmit- telbar oder über die Stadt bezogen. Bei Bezug durch die Stadt ist eine Vollmacht der Erwerber erforderlich, die Grabkammersysteme bei geeig- neten Anbietern im Namen des Er- werbers zu bestellen. Die Erwerber werden in jedem Falle Vertragspart- ner des Anbieters und sind somit zur Zahlung dem Anbieter gegenüber verpflichtet. Die Stadt wird sich be- mühen, geeignete und jeweils preis- günstige Anbieter mit der Lieferung von Grabkammersystemen zu be- auftragen. Durch den Einbau der Grabkammer- systeme geht das Eigentum an der jeweiligen Grabkammer gemäß §§ 946, 94 BGB durch feste Verbindung mit dem städtischen Grundstück auf die Stadt Münster über. Eine Ent- schädigungszahlung für den Rechts- verlust im Sinne des § 951 BGB ist bei Einbau der Grabkammer ausge- schlossen. Für Wahlgrabstätten in Grabkammersystemen gelten im übrigen die Vorschriften für Wahl- grabstätten entsprechend. Dauer der Ruhefrist (12 Jahre) oder für die Dauer von 30 Jahren erworben werden . Die Grabkammersysteme werden ent- weder von den Erwerbern unmittelbar oder über die Stadt bezogen. Bei Be- zug durch die Stadt ist eine Vollmacht der Erwerber erforderlich, die Grab- kammersysteme bei geeigneten Anbie- tern im Namen des Erwerbers zu bestellen. Die Erwerber werden in je- dem Falle Vertragspartner des Anbie- ters und sind somit zur Zahlung dem Anbieter gegenüber verpflichtet. Die Stadt wird sich bemühen, geeignete und jeweils preisgünstige Anbieter mit der Lieferung von Grabkammersyste- men zu beauftragen. Durch den Einbau der Grabkammersys- teme geht das Eigentum an der jeweili- gen Grabkammer gemäß §§ 946, 94 BGB durch feste Verbindung mit dem städtischen Grundstück auf die Stadt Münster über. Eine Entschädigungs- zahlung für den Rechtsverlust im Sinne des § 951 BGB ist bei Einbau der Grabkammer ausgeschlossen. Für Wahlgrabstätten in Grabkammersyste- men gelten im üÜbrigen die Vorschrif- ten für Wahlgrabstätten entsprechend. Berücksichtigung der letz- ten Rechtschreibreform 3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. 4. a) Wahlgrabstätten haben folgen- de Maße: Grabgröße: 2,10 m x 1,20 m; Grabbeetgröße: 2,00 m x 0,90 m. b) Wahlgräber in besonderen La- gen haben folgende Maße: Grabgröße: 2,50 m x 1,20 m; Grabbeetgröße: 2,00 m x 0,90 m. c) Wahlgräber in bevorzugter La- ge (Landschaftsgräber) haben folgende Maße: Grabgröße: 2,50 m x 1,20 m, Grabbeetgröße: 2,00 m s 0,90 m Umpflanzungsfläche: je Grab- stelle 30 m² Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 25 Bei mehrstelligen Wahlgräbern er- gibt sich die Grabbreite durch ent- sprechende Vervielfältigung der Grabbeetgröße. § 17 Nutzungsrecht an Wahlgrabstät- ten 1. Wer nutzungsberechtigt ist, hat das Recht, in einer freien Grabstelle der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Sie oder er kann bei Eintritt eines Bestattungsfalles bestimmen, dass ein anderer in einer freien Grabstelle der Wahlgrabstätte beigesetzt wird, sofern die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte kön- nen außer von natürlichen Personen auch von Körperschaften des öffent- lichen Rechts erworben werden. Außerdem ist die nutzungsberechtig- te Person im Rahmen der Friedhofs- satzung berechtigt, über die Gestal- tung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungs- recht ergibt sich die Pflicht, die Grabstätte in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. 2. Wer das Nutzungsrecht erwirbt, soll vorsorglich für den eigenen Todes- fall aus dem nachfolgenden Perso- nenkreis einen Nachfolger bestim- men. Das Nutzungsrecht soll durch einen Vertrag übertragen werden, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Tod der nutzungsbe- rechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut- zungsrecht in nachstehender Rei- henfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehe- bzw. Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe oder Le- benspartnerschaft vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nicht eheli- chen und Adoptivkinder, und zwar als erstes das Kind, in dessen Haushalt der oder die Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 26 Verstorbene gelebt hat. Die weitere Rangfolge ergibt sich aus dem Alter der Kinder. c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Rei- henfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister (Vollgeschwister), g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fal- lenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem genannten Perso- nenkreis übertragen werden. 3. Wer das Nutzungsrecht hat, kann es, soweit nicht Abs. 2 gilt, nur mit Zustimmung der Friedhofsverwal- tung übertragen. Die Übertragung des Nutzungsrechts ist erst wirksam, wenn die Person, die es übernimmt, innerhalb eines Monats schriftlich zugestimmt hat. 4. Während der Nutzungszeit darf eine Leiche nur bestattet oder eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhe- zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlän- gert worden ist. Das Nutzungsrecht kann auch ohne aktuelle Bestattung verlängert werden. Das Nutzungs- recht muss dann um mindestens fünf Jahre verlängert werden. 5. Ein Wiedererwerb des Nutzungs- rechts kann nach Ablauf der Nut- zungszeit genehmigt werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrab- stätte zulässig. Bei unterschiedli- chen Nutzungszeiten verschiedener Grabstellen einer Grabstätte werden die Ablaufzeiten angeglichen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnah- men zulassen. Der Wiedererwerb Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 27 kann aus wichtigem Grunde (z. B. bei Behinderung einer geplanten Umgestaltung oder bei der beab- sichtigten Aufgabe des Friedhofes oder eines Teiles davon) verweigert werden. 6. Wer nutzungsberechtigt ist, wird über den Ablauf des Nutzungsrechts sechs Monate vorher schriftlich be- nachrichtigt. Wenn der Aufenthalt oder Wohnsitz der nutzungsberech- tigten Person nicht bekannt ist und auch nicht über die Meldebehörde zu ermitteln ist, wird der Ablauf des Nutzungsrechts einmalig öffentlich im Amtsblatt der Stadt Münster be- kannt gemacht, und zusätzlich bringt die Friedhofsverwaltung für ein Jahr ein Hinweisschild auf der Grabstätte an. 7. Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgrabstätten erst nach Ablauf aller Ruhezeiten zu- rückgegeben werden. Eine Rückga- be ist nur für die gesamte Wahlgrab- stätte zulässig; die Friedhofsverwal- tung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung des Friedhofes eine Teilrückgabe zulässt. Bei Bewilligung einer Rück- nahme wird nur der Teil der Nut- zungsgebühren für die noch nicht abgelaufene Nutzungsdauer erstat- tet. Die Höhe des Erstattungsbetra- ges richtet sich nach dem zum Zeit- punkt des Erwerbs geltenden Ge- bührentarif. Angefangene Jahre werden als voll genutzt berechnet. Es werden mindestens zwei Jahre berechnet. § 18 Aschenbeisetzungen 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahl- grabstätten, Hainurnengrabstätten, Baumurnengrabstätten, in Aschen- streufeldern, im anonymen Urnen- grab, in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten. In einer Wahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. Zwischen Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahl- grabstätten, Hainurnengrabstätten, Baumurnengrabstätten, in Aschenstreu- feldern, im anonymen Urnengrab, in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sowie im Kolumbarium auf dem Friedhof Angelmodde Am Hohen Ufer. In einer Wahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. Zwischen Neue Grabart Kolumbari- um Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 28 den Grabstellen mehrstelliger Grab- stätten dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann weite- re Ausnahmen zulassen. den Grabstellen mehrstelliger Grabstät- ten dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen. 2. Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstät- ten und für die Wahlgrabstätten ent- sprechend auch für die Urnengrab- stätten. § 19 Urnenreihengrabstätten 1. Urnenreihengrabstätten sind A- schenstätten, die der Reihe nach belegt und für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren vergeben werden. 2. Urnenreihengrabstätten werden quadratisch in der Größe von 0,90 m x 0,90 m angelegt. 3. In einer Urnenreihengrabstätte dür- fen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist von 20 Jahren gewährleistet ist. § 20 Hainurnengrabstätten Hainurnengrabstätten sind Urnenreihen- grabstätten ohne individuelle Kenn- zeichnung und Gestaltungsmöglichkeit, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden nur auf dem Waldfriedhof Lau- heide in besonderen Feldern für die Beisetzung von Urnen vergeben. Auf einem gemeinschaftlichen Gedenkstein lässt die Friedhofsverwaltung auf Wunsch eine Namenstafel anbringen. Die Haingrabanlage wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Bestimmungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. Hainurnengrabstätten sind Urnen re i- hen grabstätten ohne individuelle Kenn- zeichnung und Gestaltungsmöglichkeit, die der Reihe nach belegt werden. Sie werden nur auf dem Waldfriedhof Lau- heide in besonderen Feldern für die Beisetzung von Urnen vergeben. Auf einem gemeinschaftlichen Gedenkstein lässt die Friedhofsverwaltung auf Wunsch eine Namenstafel anbringen. Die Haingrabanlage wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Bestimmungen nach § 15 Abs. 2 bis 5 (für Haingrabstätten) gelten ent- sprechend. Hainurnengrabstätten wer- den nicht wie Urnenrei- hengräber behandelt. Eine Zubeerdigung einer weite- ren Urne wird in diesen Grabstellen nicht erlaubt. § 21 Urnenwahlgrabstätten 1. Urnenwahlgrabstätten sind Aschen- stätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nut- zungszeit) verliehen wird. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 16 Abs. 1 und für das Nutzungs- recht gelten die Bestimmungen des § 17 (Nutzungsrecht an Wahlgrab- stätten) entsprechend. Urnenwahlgrabstätten und Kolumba- rien sind Aschenstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Für die Auswahl der Grabstätte gilt § 16 Abs. 1 und für das Nutzungsrecht gelten die Bestimmungen des § 17 (Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten) entsprechend. Einführung der neuen Grabart Kolumbarium Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 29 2. Es werden einstellige und mehrstel- lige Urnenwahlgrabstätten vergeben. Eine Stelle einer Urnenwahlgrabstät- te hat die Größe von 1 m x 1 m. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je qm vier Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung bietet Ur- nennischen für bis zu zwei Urnen und für bis zu vier Urnen an, sobald entsprechende Urnenwände errichtet wurden. Es werden einstellige und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten und Nischen im Kolumbarium vergeben. Eine Stelle einer Urnenwahlgrabstätte hat die Grö- ße von 1 m x 1 m. In einer Urnenwahl- grabstätte dürfen je qm vier Urnen bei- gesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung bietet U r- nennischen für bis zu zwei U rnen und für bis zu vier U rnen an , sobald entsprechende Urnenwände erric htet wurden. Einführung der neuen Grabart Kolumbarium Gestrichen, weil das Ko- lumbarium jetzt fertig ist und die Vorschriften in § 21 a geregelt werden. 3. Kolumbarien sind für Urnenbeiset- zungen bestimmt. Sie werden auf dem Friedhof Angelmodde Am Ho- hen Ufer angeboten. Auf Antrag kann an ihnen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungs- zeit) verliehen werden. Für Kolumba- rien gelten im übrigen die Vorschrif- ten für Wahlgrabstätten entspre- chend. Die Friedhofsverwaltung bietet Ur- nennischen für bis zu zwei Urnen und für bis zu vier Urnen an, sobald entsprechende Urnenwände errichtet wurden. Kolumbarien sind für Urnenbeise t- zungen bestimmt. Sie werden auf dem Friedhof Angelmodde Am H o- hen Ufer angeb oten. Auf Antrag kann an ihnen ein Nu tzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nu tzungszeit) verliehen we rden. Für Kolumbarien gelten im übrigen die Vo rschriften für Wahlgrabstätten entspr echend. Die Friedhofsverwaltung bietet U r- nennischen für bis zu zwei U rnen und für bis zu vier U rnen an, sobald entsprechende Urnenwände erric htet wurden. Gestrichen, weil das Ko- lumbarium jetzt fertig ist und die Vorschriften in § 21 a geregelt werden. § 21 a Nutzung der Kolumbarien Neue Grabart Kolumba- rium 1. Kolumbarien sind für Urnenbei- setzungen bestimmt. Sie werden auf dem Friedhof Angelmodde Am Ho- hen Ufer angeboten. Auf Antrag kann an ihnen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Für Kolumbarien gelten im Übrigen die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend. 2. In einer Urnennische dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Lei- chen oder Leichenteile dürfen nicht beigesetzt werden. 3. Sämtliche Urnennischen werden von der Stadt Münster mit Ver- schlussplatten aus Naturstein ver- sehen. 4. Die Verschlussplatten der Urnen- nischen dürfen von den Nutzungsbe- rechtigten nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung gegen andere Platten gleicher Größe und Stärke getauscht werden. Die von der Stadt Hier werden die Vorschrif- ten für die neue Grabart, Kolumbarium, geregelt. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 30 gestellte Verschlussplatte bleibt im Eigentum der Stadt Münster. Als Verschlussplatten werden nur vom Material her geeignete Platten aus Naturstein oder Sicherheitsglas zu- gelassen. Nicht erlaubt sind Kunst- steine jeder Art. Dem Anbringen von künstlerisch wertvollen Metallplatten kann die Friedhofsverwaltung zu- stimmen. Das Anbringen von anderen als der von der Stadt Münster gestellten Verschlussplatten bedarf der Ge- nehmigung der Friedhofsverwaltung. Hierzu ist der Grabmalsantrag der Friedhofsverwaltung zu verwenden. 5. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Rahmen der Urnenwand abzu- stimmen. 6. Das Anbringen oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke an den Ver- schlussplatten oder den Wänden bzw. Rahmen der Kolumbarien ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für La- ternen, Bilder u. Ähnliches. Schnittblumen, Schalen oder Vasen dürfen nur an der dafür vorgesehe- nen Fläche abgestellt werden. 7. Die Urnen und Überurnen müssen aus korrosionsbeständigem Material beschaffen sein. 8. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnennische entnimmt die Stadt Münster die Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie auf einer freien Fläche auf dem Waldfriedhof Lauheide wieder bei. Die Stadt Müns- ter trägt hierfür die Kosten. § 22 Baumurnengrabstätten Baumurnengrabstätten sind Urnenwahl- grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungs- zeit) verliehen wird. Urnen können auf dem Waldfriedhof Lauheide naturbezogen im Wurzelwerk eines vorhandenen Baumes beigesetzt werden. Der Baum kann auf besonders ausgewiesenen Flächen frei gewählt werden. Er wird gekennzeichnet und im Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 31 Baumkataster der Friedhofsverwaltung verzeichnet. Für das Nutzungsrecht an dem Baum, das bereits zu Lebzeiten vergeben werden kann, gelten die Be- stimmungen des § 17 (Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten) entsprechend. Die Grabpflege übernimmt beim Baum- urnengrab die Natur. Die Grabpflege übernimmt beim Baum- urnengrab die Natur. Blumenvasen, Grabschmuck und Anpflanzungen sind verboten. Deutlicher Hinweis auf die Pflege durch die Natur! Hier dürfen keine Grab- beete entstehen. § 23 Aschestreufelder 1. Aschestreufelder sind Aschenstät- ten, auf denen die besonders aufbe- reitete, feine Asche großflächig auf der Rasenfläche aufgebracht wird. Bei ungeeigneten Witterungsbedin- gungen, z. B. gefrorenem Boden oder bei starkem Wind, wird keine Asche verstreut. 2. Aschestreufelder haben keine indivi- duelle Kennzeichnung und Gestal- tungsmöglichkeit und werden nur in besonderen Feldern vergeben. Sie werden ausschließlich von der Fried- hofsverwaltung gepflegt. Das Betre- ten der Rasenflächen (Bestattungs- fläche) ist nicht gestattet. 3. Ein Nutzungsrecht kann nicht erwor- ben werden. § 24 Anonyme Grabstätten für Urnen Anonyme Grabstätten sind Grabstätten für Urnen ohne individuelle Kennzeich- nung und Gestaltungsmöglichkeit. 1. Anonyme Urnenbeisetzungen wer- den auf dem Waldfriedhof Lauheide in einem besonderen Grabfeld vor- genommen. 2. Die Lage der beigesetzten Urnen wird nicht bekannt gegeben. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Perso- nen beigesetzt. 3. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Niederlegen von Gebinden und Blu- men darf nur an den dafür vorgese- henen Stellen erfolgen. Das Betreten der Rasenflächen (Bestattungsflä- che) ist nicht gestattet. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 32 4. Ein Nutzungsrecht kann nicht erwor- ben werden. § 25 Gemeinschaftsgrabstätten Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihen- oder Wahlgräber, die der Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen dienen. Sie können von Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Grund be- sonderer Vereinbarungen mit der Fried- hofsverwaltung erworben werden. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlagen gelten nur die Körperschaften des öf- fentlichen Rechts. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben. § 26 Gemeinschaftsgrabstätten für Tot- und Fehlgeburten „Sternchen- feld“ Gemeinschaftsgrabstätten für nachweis- lich nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten unter 500 Gramm sind einstellige Grabstätten, die in einem besonderen Feld ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmög- lichkeit belegt werden. Angehörige kön- nen kein Nutzungsrecht erwerben. § 27 Gräber für Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft wird durch das Gräbergesetz vom 01.07.1965 – BGBl. I. S. 589 – in der jeweils gültigen Fassung geregelt. § 28 Ehrengrabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (ein- zeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Münster. V Gestaltung der Grabstätten § 29 Allgemeine Gestaltungsgrund- sätze 1. Jede Grabstätte einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Jede Grabstätte einschließlich des Grabmals ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzel- Die Stadt Münster hat sich in ihren eigenen Ausschreibungs- und Ver- Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 33 einzelnen Teilen und in seiner Ge- samtanlage gewahrt wird. nen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Im Sinne einer freiwilligen Selbst- verpflichtung sollten Bildhauer und Steinmetze auf Grabmale aus aus- beuterischer Kinderarbeit verzichten. gaberichtlinien unter Punkt 7.4 selbst auferlegt, keine Produkte aus ausbeuteri- scher Kinderarbeit zu be- schaffen. Der Bundesinnungsver- band des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks und seine ihm ange- schlossenen Landesin- nungsverbände und In- nungsmitglieder wenden sich kategorisch gegen jede Form von Kinderar- beit und hat mit dem Ver- band der indischen Stein- bruchbesitzer eine ent- sprechende Vereinbarung getroffen. 2. Auf dem Waldfriedhof Lauheide dür- fen Gräber wegen des besonderen Waldcharakters und auf dem Fried- hof Hohe Ward aus historischen Gründen nicht besonders eingefasst werden. Als Einfassung gelten alle baulichen Maßnahmen, die dem Zweck dienen, das Grabfeld optisch von dem übrigen Friedhofsbereich abzugrenzen. Auf den übrigen Friedhöfen sind Grabeinfassungen auf Grabfeldern zulässig, auf denen sie bisher zuge- lassen waren sowie darüber hinaus, wenn sie sich dem näheren Umfeld anpassen und das Friedhofsbild nicht stören. Sie dürfen die sat- zungsgemäß vorgeschriebene Grabbeetgröße und -höhe nicht ü- berschreiten. Steineinfassungen sollen aus dem gleichen Material wie das Grabmal gefertigt werden. Ein- fassungen müssen von der Fried- hofsverwaltung genehmigt werden, wofür eine Gebühr zu zahlen ist. Einfassungen aus Holz, Kunststoff, Beton, Metall, gebranntem Ton, Kie- selsteinen, Glas oder ähnlichen Stof- fen sind nicht erlaubt. 3. Kieselsteine oder andere Steine dürfen nicht mit wasserundurchläs- siger Folie unterlegt werden. Sie dürfen nicht bis an den Rand des Grabbeetes gelegt werden und das Grabbeet nur teilweise bedecken. Soll in einer mit Kieselsteinen gestal- Wasserundurchlässige Folie auf Gräbern ist ver- boten, weil dadurch das Verwesen der Leichen und der Grundwasserspiegel beeinträchtigt werden kön- nen. Wasserdurchlässiges Gartenflies, ist erlaubt. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 34 teten Grabstätte beerdigt werden, müssen die Nutzungsberechtigten vor dem Öffnen des Grabes selbst die Kiesel vom Grabbeet absammeln und den Verbleib außerhalb des Friedhofs sicherstellen. Nutzungsberechtigte müs- sen die Kieselsteine selbst von der Grabstätte ab- sammeln, weil die Fried- hofsverwaltung diese Mehrarbeit beim Öffnen eines Grabes nicht leisten kann. Die Kieselsteine sollen sich beim Öffnen des Grabes nicht mit der Erde vermischen. Kieselsteine dürfen nicht bis an den Rand der Grab- stätte gelegt werden, weil die Kieselsteine leicht vom Grabbeet herunterrollen oder von Tieren herunter- gescharrt werden und im Rasen liegen bleiben kön- nen. Beim Rasenmähen fliegen sie wie Geschosse oder Querschläger über den Friedhof und könnten Personen verletzen oder Grabanlagen beschädigen. Die Friedhofsverwaltung benutzt nur Rasenmäher ohne Fangkorb, nämlich Mulchrasenmäher. Diese Rasenmäher feuern tat- sächlich die Kieselsteine über das Gelände. 4. Die Grabfläche darf weder ganz noch teilweise mit Torfmull oder torfhaltigem Material, das einen An- teil von mehr als 1/3 Torf enthält, abgedeckt werden. War ursprünglich unter § 5 Abs. 3 Buchstabe e) „Ver- halten auf den Friedhöfen“ geregelt. § 30 Wahlmöglichkeit der Gestal- tungsvorschriften 1. Auf den Friedhöfen werden Felder mit und Felder ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerich- tet. 2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Feld mit oder in einem Feld ohne besondere Gestal- tungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so erfolgt die Beisetzung in einem Feld ohne besondere Gestaltungsvorschriften. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 35 § 31 Grabanlage als Rasengrabstätte 1. Auf den Friedhöfen können Grab- stätten nach § 13 Abs. 1 Buchst. a), c), d), und f) als Rasengrab angelegt werden. An den Rasengrabstätten werden keine Grabhügel angelegt. Sie werden nach der Beisetzung eingeebnet und mit Rasen eingesät. Werden Grabmale aufgelegt, müs- sen sie so in den Boden verlegt wer- den, dass sie beim Rasenmähen nicht beschädigt werden können. Kommt es doch zu einer Beschädi- gung, ist eine Haftung der Stadt Münster ausgeschlossen. Auf Ra- sengrabstätten dürfen keine Grab- leuchten und Blumenvasen aufge- stellt werden. 2. Die Grabstätten können auch später als Rasengrabstätte angelegt wer- den. Die nutzungsberechtigten bzw. verfügungsberechtigten Personen müssen für das Abräumen der Be- pflanzung sorgen. VI Grabmale § 32 Felder mit besonderen Gestal- tungsvorschriften 1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und An- passung an die Umgebung erhöh- ten Anforderungen entsprechen. 2. Für Grabmale dürfen nur Naturge- steine (außer Findlinge und Spalt- felsen), Holz, Eisen und Bronze verwendet werden. Nicht zugelas- sen sind andere Materialien, ins- besondere: a) Gips, Beton, Tropf- und Grot- tensteine, Terrazzo, b) Glas, Porzellan, Emaille, Kunststoff, Blech. Ebenso dürfen keine Lichtbilder Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 36 oder Bilder verwendet werden. 3. Bei der Gestaltung und der Bear- beitung sind folgende Vorschriften zu beachten: a) Die Verwendung von verschie- denen Gesteinsarten an einem Grabmal ist nicht erlaubt. b) Alle Seiten müssen handwerk- lich bearbeitet sein. Mattschliff ist erlaubt. Politur, bruchraue und grob bossierte Flächen sind nicht zulässig. c) Die Bearbeitung von Schrift- stücken und Schriftbossen muss der der übrigen Flächen entsprechen. d) Farbanstrich sowie Gold- und Silberschriften sind nicht zu- lässig. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite angebracht wer- den. 5. Auf den Grabstätten sind Grabma- le in den Größen nach der Anlage 1 dieser Satzung zulässig. 6. Von den in der Anlage 1 angege- benen Maßen darf um jeweils +- 0,05 m abgewichen werden. 7. Stehende Grabmale aus Hartge- stein müssen eine Stärke von min- destens 13 cm, solche aus ande- ren Gesteinen eine Stärke von mindestens 15 cm haben. Holzma- le müssen mindestens 3,5 cm stark sein. 8. Liegesteine dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. 9. Mit Hinweis auf die erhöhten An- forderungen unter Abs. 1 sind auf Gräbern mit besonderen Gestal- tungsvorschriften keine Abdeckun- gen erlaubt. Grabplatten sind nur in der entsprechenden Größe der Liegesteine erlaubt. 10. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 8 zulassen, soweit Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 37 § 30 (Wahlmöglichkeit) und die Gesamtgestaltung beachtet wird und sie die künstlerische Anforde- rung für vertretbar hält. Die Fried- hofsverwaltung kann für Grabmale in besonderer Lage Anforderungen an Material, Entwurf und Ausfüh- rung stellen, die über die Vorschrif- ten nach Abs. 2 bis 8 hinausge- hen. § 33 Felder ohne besondere Gestal- tungsvorschriften 1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpas- sung an die Umgebung keinen be- sonderen Anforderungen. Die allge- meinen Gestaltungsvorschriften nach § 29 gelten auch für diese Fel- der. Grabmale dürfen die Grabbeete seitlich nicht überragen. 2. Auf folgenden Friedhöfen dürfen die Grabbeete jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe mit Platten oder sonstigen Wasser un- durchlässigen Materialien abgedeckt werden: a) auf dem Waldfriedhof Lauheide wegen der besonderen land- schaftlichen Situation. b) auf den Friedhöfen Wolbeck, Angelmodde, Hohe Ward, Alb- achten und Nienberge, für die auf Grund eines geologischen Gutachtens nachgewiesen wur- de, dass bei Vollabdeckung die Verwesung der Leichen behin- dert wird. § 34 Zustimmungserfordernis 1. Ein Grabmal darf auf allen Teilen der Friedhöfe nur errichtet oder verändert werden, wenn die Fried- hofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Provisorien. Grablaternen, die über 0,50 m hoch sind, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung aufgestellt werden. Ein Grabmal darf auf allen Teilen der Friedhöfe nur errichtet oder verändert werden, wenn die Friedhofsverwaltung vorher schriftlich zugestimmt hat. Das gilt auch für Verschlussplatten für Urnennischen und Provisorien. Grab- laternen, die über 0,50 m hoch sind, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung aufgestellt werden. Nach § 21 a Regelungen für das Kolumbarium muss auch ein Grabmalantrag für eine andere als der von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ver- schlussplatte gestellt wer- den. 2. Wer an Wahlgräbern nutzungsbe- rechtigt bzw. an Reihengräbern verfügungsberechtigt ist, stellt min- destens 3 Wochen vor dem beab- Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 38 sichtigten Baubeginn den Antrag zur Grabmalgenehmigung. Dabei muss das Nutzungsrecht bzw. das Verfügungsrecht nachgewiesen werden. 3. Dem Antrag auf Errichtung eines Grabmals muss zweifach beigefügt werden: a) Entwurf mit Grundriss und Seiten- ansicht im Maßstab 1 : 10, Angabe des Materials, der Bearbeitung, von Inhalt, Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, Art der Fundamentierung und Verdübelung; b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Die Friedhofsverwaltung kann Aus- führungszeichnungen oder ein Mo- dell verlangen oder eine Attrappe aufstellen lassen, wenn nur so be- urteilt werden kann, ob das Grab- mal genehmigungsfähig ist. Für den Antrag auf Veränderung eines Grabmals gelten die Absätze a) und b) entsprechend. 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung er- richtet oder die Veränderung durch- geführt worden ist. 5 Die Provisorien müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung wieder entfernt werden. § 35 Anlieferung der Grabmale Beim Anliefern oder Aufstellen von Grabmalen muss der Friedhofsverwal- tung der genehmigte Antrag vorgelegt werden. Die Grabmale oder das Material dafür sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsver- waltung auf ihre Übereinstimmung mit dem genehmigten Antrag überprüft wer- den können. § 36 Fundamentierung und Befesti- gung der Grabmale Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 39 Die Grabmale sind ihrer Größe entspre- chend nach den allgemein anerkannten Regeln der Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer- handwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu funda- mentieren. Sie sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten nicht umstür- zen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre- chend. § 37 Unterhaltung der Grabmale 1. Die Grabmale sind dauernd in ver- kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten wer verfügungsberechtigt ist, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten wer nut- zungsberechtigt ist. 2. Ist die Standsicherheit von Grabma- len oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwort- liche verpflichtet, unverzüglich Ab- hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß- nahmen treffen. Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden an- gemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der verantwortli- chen Person zu tun oder das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine entsprechende einma- lige Aufforderung im Amtsblatt der Stadt Münster und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat anzubringen ist. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 40 § 38 Entfernung der Grabmale 1. Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts bzw. vor Ende der Verfügungsbe- rechtigung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fried- hofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Pfändung oder Ver- äußerung an Dritte. 2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Verfügungsberechtigung sind die Grabmale zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht inner- halb von drei Monaten nach Ablauf, so ist die Friedhofsverwaltung be- rechtigt, die Grabstätte auf Kosten der oder des Verantwortlichen ab- räumen zu lassen. Die Grabmale fallen dann ohne Entschädigung in die Verfügungsgewalt der Stadt Münster. 3. Historisch oder künstlerisch wertvol- le Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonde- ren Schutz der Friedhofsverwal- tung. Sie werden in einem Ver- zeichnis geführt und dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwal- tung nicht abgeändert oder entfernt werden. Wird die Entfernung ver- sagt, so ist die Stadt Münster zum Wertersatz verpflichtet. Die Berech- tigten sind hiervon schriftlich zu benachrichtigen. 4. Ist ein Grabmal ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet worden, das den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht, so kann die Friedhofsverwaltung durch schriftlichen Bescheid von der oder dem Verantwortlichen die Entfer- nung innerhalb einer angemesse- nen Frist verlangen. § 37 Abs. 2 Satz 3 gilt auch in diesem Fall. Wird die Aufforderung nach Satz 1 nicht befolgt, so kann die Friedhofsver- waltung das Grabmal auf Kosten des Verantwortlichen entfernen lassen. Das Grabmal wird ein Jahr aufbewahrt; danach fällt es ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt Münster. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 41 VII Gärtnerische Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 39 Allgemeines 1. Alle Grabstätten, außer Rasengrä- ber, müssen im Rahmen der Vor- schrift des § 29 innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung gärt- nerisch hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt dies bezüglich aller Stellen. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Alle Grabstätten, außer Rasengräber, müssen im Rahmen der Vorschrift des § 29 innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herge- richtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt dies bezüglich aller Stellen. Ver- welkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüg- lich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plät- zen abzulegen. Berücksichtigung der letz- ten Rechtschreibreform 2. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentli- chen Wege und Anlagen nicht be- einträchtigen. Bäume und groß- wüchsige Sträucher dürfen nicht angepflanzt werden. 3. Für die Herrichtung und die In- standhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten verantwort- lich, wer verfügungsberechtigt ist. Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstät- ten ist verantwortlich, wer nut- zungsberechtigt ist. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Verfügungsberechtigung. Für die Herrichtung und die Instandhal- tung ist bei Reihen- und Urnenreihen- grabstätten verantwortlich, wer verfü- gungsberechtigt ist. Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstät- ten/ Kolumbarien ist verantwortlich, wer nutzungsberechtigt ist. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ab- lauf des Nutzungsrechts bzw. der Ver- fügungsberechtigung. Neue Grabart 4. Die für die Grabstätten Verantwort- lichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauf- tragen. 5. Die Friedhofsverwaltung kann ver- langen, dass die Verantwortlichen die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Verfü- gungsberechtigung abräumen. 6. Ausschließlich die Friedhofsverwal- tung gestaltet die Gesamtanlage des Friedhofs, insbesondere unter- hält und verändert sie allein die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 42 7. Zum Einstellen von Schnittblumen und für Weihwasser dürfen keine Konservendosen, Einmachgläser und ähnliche Behältnisse verwendet werden. 8. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwi- schen den Grabbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung ange- legt werden. 9. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten noch in deren Um- gebung sichtbar aufbewahrt wer- den. § 40 Felder mit besonderen Gestal- tungsvorschriften 1. Die Grabstätten müssen vollflächig bepflanzt werden und gärtnerisch so gestaltet und ihrer Umgebung angepasst werden, dass sie den erhöhten Anforderungen entspre- chen. Die Grabstätten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung hergerichtet oder wesentlich verändert werden. Soweit es zum Verständnis erfor- derlich ist, kann die Friedhofsver- waltung die Vorlage einer Zeich- nung verlangen. 2. Im Hinblick auf den besonderen Charakter des Waldfriedhof Lauhei- de dürfen dort für die Grabgestal- tung nur standortgerechte Pflanzen verwendet werden. Im Hinblick auf den besonderen Cha- rakter des Waldfriedhof s Lauheide dür- fen dort für die Grabgestaltung nur standortgerechte Pflanzen verwendet werden. Korrektur Grammatik 3. Nicht erlaubt sind Grabeinfassun- gen baulicher Art, Natur- und Kunststeinplatten, Kiesabdeckung sowie Grabschmuck aus Draht, Metall, Metallimitationen, Glas, Pa- pier oder ähnlichen Stoffen. § 41 Felder ohne besondere Gestal- tungsvorschriften In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften gelten für die Herrichtung und Pflege lediglich die allgemeinen Anforderungen nach § 29. § 42 Vernachlässigung der Grabbeete 1. Wird eine Grabstätte nicht ord- nungsgemäß hergerichtet oder Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 43 gepflegt, hat die oder der Verant- wortliche (§ 39 Abs. 3) auf schriftli- che Aufforderung der Friedhofsver- waltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit- teln, gilt § 37 Abs. 2 Satz 3 entspre- chend. 2. Reihen- und Urnenreihengrabstät- ten können von der Friedhofsver- waltung eingeebnet und eingesät werden, wenn die Aufforderung nach Abs. 1 nicht befolgt wird. 3. Die Friedhofsverwaltung kann Wahlgräber und Urnenwahlgräber auf Kosten der Nutzungsberechtig- ten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschä- digung entziehen, wenn die Auffor- derung nach Abs. 1 nicht befolgt wird. Die Friedhofsverwaltung kann Wahl- gräber und Urnenwahlgräber auf Kos- ten der Nutzungsberechtigten in Ord- nung bringen bzw. als Rasengrab anlegen lassen oder das Nutzungs- recht ohne Entschädigung entziehen, wenn die Aufforderung nach Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Monaten befolgt wird. Konsequentere Regelung und rigoroseres Durchgrei- fen, damit die Grabstätte schneller wieder gepflegt ist. 4. Vor dem Entzug des Nutzungsrech- tes nach Abs. 3 ist die oder der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grab- stätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie oder er nicht be- kannt oder auch nicht ohne weite- res zu ermitteln, hat noch einmal die Bekanntmachung und der Hin- weis entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 3 zu erfolgen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes nach Abs. 3 ist die oder der Nutzungs- berechtigte noch einmal schriftlich auf- zufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie oder er nicht bekannt oder auch nicht ohne wWeiteres zu ermitteln, hat noch ein- mal die Bekanntmachung und der Hin- weis entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 3 zu erfolgen. Berücksichtigung der letz- ten Rechtschreibreform 5. Die oder der Verantwortliche muss in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte darauf aufmerksam gemacht wer- den, welche maßgeblichen Rechts- folgen sich für ihn nach Abs. 2 und 3 und in dem Entzie- hungsbescheid des § 38 Abs. 2 ergeben. 6. Bei nicht den Vorschriften der Sat- zung entsprechendem Grab- schmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entspre- chend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist nicht bekannt oder zu ermitteln, wer verantwortlich ist, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Er wird drei Monate aufbewahrt Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 44 VIII Benutzung der Aufbahrungshalle / Trauerfeiern § 43 Benutzung der Aufbahrungshalle 1. Die Aufbahrungshalle dient der Auf- nahme von ausschließlich einge- sargten bzw. in wieder verwendbare Behältnisse gebetteten Leichen und von Urnen bis zur Überführung in die Feierhalle oder zur Grabstätte auf einem städtischen Friedhof. Sie dienen ferner der Aufnahme von eingesargten bzw. in wieder ver- wendbare Behältnisse gebettete Leichen und von Urnen, die außer- halb des Stadtgebietes bestattet werden sollen. Nicht aufgenommen werden Särge oder in Tüchern ge- hüllte Leichen bei Umbettungen. 2. Die Särge der Verstorbenen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden in besonderen Räumen der Aufbah- rungshalle aufgenommen. Zutritt zu diesen Räumen und die Besichti- gung der Verstorbenen wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustim- mung der Amtsärztin oder des Amtsarztes gewährt. Diese Verstor- benen können nach ordnungsbe- hördlicher Anordnung auch ohne Aufnahme in die Aufbahrungshalle direkt beigesetzt werden. Verstorbe- ne, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben, werden nicht in einem wieder verwendbaren Behältnis in der Auf- bahrungshalle aufgenommen. 3. Das Bestattungsunternehmen hat am Kopfende jedes Sarges oder wieder verwendbaren Behältnisses ein Schild mit Vor- und Zunamen der/des Verstorbenen anzubringen, das mit der Firmenbezeichnung des Bestattungsunternehmens versehen ist. Das gleiche Schild ist an die Tür des Aufbewahrungsraumes in der Aufbahrungshalle anzubringen. 4. Wertgegenstände sollen den Lei- chen, soweit sie nicht bei ihnen blei- ben sollen, vor der Aufnahme in die Aufbahrungshalle abgenommen worden sein. Für Verluste oder Be- schädigungen der bei den Leichen Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 45 oder im Sarg (wieder verwendbaren Behältnis bzw. Leichentuch) verblei- benden Wertgegenstände haftet die Stadt Münster nicht. 5. Die Angehörigen und andere Perso- nen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können die Ver- storbenen in der Aufbahrungshalle sehen, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und die Verwesung noch nicht begonnen hat. Die Aufbahrungshalle darf nur unter Aufsicht betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnah- men zulassen. Die Särge werden spätestens 10 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Überfüh- rung zur Grabstätte endgültig ver- schlossen , wieder verwendbare Behältnisse vorübergehend ge- schlossen. 6. Die Friedhofsverwaltung kann an- ordnen, dass ein Sarg oder wieder verwendbares Behältnis in einer Kühlzelle oder Kühlvitrine aufgestellt wird. Die Kühlzelle darf nur aus dienstlichen Gründen betreten wer- den. § 44 Trauerfeiern 1. Trauerfeiern können gegen Gebühr in der Feierhalle oder anderen von der Verwaltung dafür vorgesehenen Räumen gehalten werden. In der Aufbahrungshalle sind Trauerfeiern verboten. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Benutzen der Feierhalle verbieten, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragba- ren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zu- standes der Leiche auf Grund fort- geschrittener Verwesung bestehen. 3. Die Trauerfeiern sollen in der Fei- erhalle 30 Minuten, am Grab 20 Minuten Dauer nicht überschreiten und insgesamt einschließlich des Ganges zur Grabstätte nicht länger als 60 Minuten dauern. Die Fried- hofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 46 4. Erfordert eine Beisetzung auf Grund der Zugehörigkeit zu keiner oder einer bestimmten Religions- gemeinschaft sowie auf Grund spe- ziellen Brauchtums besondere, von den ortsüblichen traditionellen Bei- setzungsriten abweichende Rituale, so ist dies bei der Anmeldung der Beisetzung der Friedhofsverwaltung anzugeben. 5. Musik- und Gesangsdarbietungen und der Einsatz von mitgebrachten Tonwiedergabegeräten in der Fei- erhalle und an der Grabstätte be- dürfen der Zustimmung der Fried- hofsverwaltung. Zustimmungsbe- dürftig ist auch die Benutzung der in der Feierhalle aufgestellten Musik- instrumente und Tonwiedergabege- räte durch nicht dafür von der Friedhofsverwaltung zugelassene Personen. 6. Die Friedhofsverwaltung dekoriert die Aufbahrungsräume und Feier- hallen. Wenn Private die Feier- und Aufbahrungshalle ausschmücken wollen, muss die Friedhofsverwal- tung zustimmen. Die Feierhallen werden einheitlich gebührenpflichtig mit einer Grundausstattung ausge- schmückt, die ständig in den Feier- hallen bleibt. Sie kann auf Wunsch der Auftraggeber gegen Zahlung einer Gebühr erweitert oder verrin- gert werden. 7. Leichen dürfen während der Be- gräbnisfeierlichkeiten nicht öffent- lich ausgestellt und Särge nicht geöffnet und offen gehalten wer- den. In besonderen Fällen kann die Ordnungsbehörde eine Ausnahme zulassen. 8. Bestattungsunternehmen oder Gärtnereien dürfen in der Feierhalle keine Werbung anbringen. Neu eingefügt. Während Trauerfeiern oder an To- tengedenktagen wäre Werbung unangebracht. Daher wird Werbung in den Friedhofshallen grundsätzlich nicht erlaubt. IX Schlussvorschriften § 45 Haftung Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 47 Die Stadt Münster haftet nicht für Schä- den, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Per- sonen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haf- tet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Stadt Münster haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsge- mäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere ent- stehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im üÜbrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Berücksichtigung der letz- ten Rechtschreibreform § 46 Gebühren Für die Benutzung der Friedhofseinrich- tungen der Stadt Münster und die Inan- spruchnahme damit zusammenhängen- der Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils gel- tenden Gebührensatzung für die Fried- hofseinrichtungen der Stadt Münster erhoben. d) § 47 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße kann nach § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Fried- hofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofsperso- nals nicht befolgt. 2. entgegen § 5 Abs. 3 a) Tiere – ausgenommen kurz angeleinte Hunde – mitbringt. b) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt. c) Abraum und Abfallstoffe au- ßerhalb der dafür vorgesehe- nen Plätze ablegt. d) Pflanzen, Tier und Pilz tötende Giftstoffe, nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und Grabschmuck, verwendet. d) Pflanzen-, tier- und pilztötende Giftstoffe, nicht verrottende Kunststoffe in Trauergebinden und Grabschmuck, verwendet. Berücksichtigung der letz- ten neuen Rechtschreibre- form e) die Grabfläche ganz oder teil- weise mit Torfmull oder torfhal- tigem Material, das einen An- teil von mehr als 1/3 Torf ent- hält, abdeckt. die Grabfläche ganz oder tei lweise mit Torfmull oder torfhaltigem Mat e- rial, das einen Anteil von mehr als 1/3 Torf enthält, abdeckt. Fällt hier heraus, weil die Regelung unter § 29 „All- gemeine Gestaltungsvor- schriften“ geregelt wird, die Ordnungswidrigkeit kann hier nach Punkt 10 geahn- det werden. f) die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstät- ten betritt. Wird e) g) private Sitzbänke aufstellt Wird f) private Sitzbänke aufstellt (ausge- Änderung in § 5 Abs. 3 Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 48 nommen Landschaftsgräber nach Rücksprache mit der Friedhofsver- waltung ). h) Feuer und offenes Licht an- zündet. Wird g) i) ohne Zustimmung der Fried- hofsverwaltung musiziert oder Tonwiedergabegeräte benutzt. Wird h) j) lärmt, spielt oder lagert. Wird i) k) ohne Genehmigung die Fried- hofswege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen motorisier- te Rollstühle - befährt. Wird j) l) Druckschriften verteilt. wird k) m) Sammlungen durchführt. Wird l) n) Waren und gewerbliche Diens- te anbietet. Wird m) o) Pflanzen ausgräbt oder aus- reißt sowie Pflanzenteile ab- schneidet oder abreißt. Wird n) p) Brennholz oder Pilze sammelt. Wird o) q) auf dem Waldfriedhof Lauhei- de wegen Waldbrandgefahr in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober raucht. Wird p) 3. als Gewerbe treibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von Beiset- zungsfeierlichkeiten Arbeiten durch- führt sowie Werkzeuge und Mate- rialien lagert. als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von Beisetzungsfeier- lichkeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien lagert. Berücksichtigung letzte neue Rechtschreibrege- lung 4. entgegen § 7 Abs. 5 Leichen in der Form behandelt, dass sich die Ru- hezeit verlängert. 5. entgegen § 8 a) Keine leicht abbaubaren Särge oder Tücher verwendet. b) Keine leicht abbaubare Klei- dung für die Leiche verwendet. c) Überurnen aus schwer abbau- barem oder nicht umwelt- freundlichem Material verwen- det. 6. Entgegen § 10 Leichen ohne Sarg oder wieder verwendbares Behält- nis transportiert. 7. entgegen § 12 die Ruhe der Toten stört. 8. entgegen § 26 nicht bestattungs- pflichtige Tot- und Fehlgeburten über 500 Gramm im Sternchenfeld bestatten lässt. Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 49 9) Entgegen § 29 Abs. 3 Kieselsteine oder andere Steine auf der Grabstät- te mit wasserundurchlässiger Folie unterlegt oder die Grabstätte bis zum Rand mit Kieselsteinen belegt. Neu eingefügt. 10) Entgegen § 29 Abs. 4 die Grabfläche ganz oder teilweise mit Torfmull oder torfhaltigem Material, das einen An- teil von mehr als 1/3 Torf enthält, abdeckt. Hier neu, weil nicht mehr unter § 5 Verhalten auf den Friedhöfen geregelt. 9. entgegen § 34 Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Fried- hofsverwaltung aufstellt oder ver- ändert. Wird 11) Nummerierung entspre- chend fortgeschrieben. 10. Entgegen § 36 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und funda- mentiert. Wird 12) Nummerierung entspre- chend fortgeschrieben. 11. Entgegen § 37 Grabmale nicht dauernd in verkehrssicherem Zu- stand hält. Wird 13) Nummerierung entspre- chend fortgeschrieben. 12. Entgegen § 38 Grabmale ohne schriftliche Zustimmung der Fried- hofsverwaltung von der Grabstätte entfernt. Wird 14) Nummerierung entspre- chend fortgeschrieben. 13 Entgegen §§ 39, 40, 42 Grabstätten vernachlässigt. Wird 15) Nummerierung entspre- chend fortgeschrieben. § 48 Alte Rechte 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttre- ten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Zulässigkeit der vorgenommenen Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Bei Änderungen in der Gestaltung, die nach dem Inkrafttreten dieser Sat- zung vorgenommen werden, gilt diese Satzung. Die Gestaltung ei- nes Grabes hat sich dem jeweiligen Umfeld anzupassen. Dies gilt auch bei Übertragung von Nutzungsrech- ten. Ausnahmegenehmigungen werden nicht erteilt. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungs- rechte werden auf Nutzungszeiten nach § 16 und 21 dieser Satzung – berechnet vom Zeitpunkt des Er- werbs – begrenzt. Die Verlänge- rung wird von der Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr abhängig ge- Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 50 macht. Für Nutzungsrechte, die (seit Ein- führung kostendeckender Gebüh- ren) ab 01.01.1984 bis zum Inkraft- treten der Satzung vom 18.12.1986 entstanden, gilt eine Nutzungszeit von 50 Jahren. Für Nutzungsrechte an Wahlgrä- bern, die bis zum 31.12.1983 ent- standen, wird die Nutzungszeit auf 40 Jahre gekürzt. Die erneute Ver- längerung der Nutzungsrechte wird von der Zahlung der zum Zeitpunkt des Ablaufs geltenden Gebühr ab- hängig gemacht. Unberührt bleiben 30-jährige Nutzungsrechte und Rechte, die bereits verlängert oder wiedererworben wurden. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jah- res nach Inkrafttreten der Satzung vom 18.12.1986 und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. § 49 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung 01.04.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Be- nutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 21. Dezember 1995 (ABl. Mstr. Nr. 23, S. 227) außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster vom 02.04.2004 (ABl. Mstr. Nr. 7, S. 69) außer Kraft. Anlage 1 zu § 31 Absatz 5 der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster. Anlage 2 zu § 6 Absatz 3 Buchstabe d der Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster.
Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 3
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Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Gebührentarif in der Neufassung vom 01.04.2008 Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003 lfd. Nr. Leistung Gebühr A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten 1. Reihengrab für einen Verstorbenen a) vor Vollendung des 5. Lebensjahres, 20 Jahre Nu tzungszeit 118,00 € b) über 5 Lebensjahre, 30 Jahre Nutzungszeit 712,0 0 € 2. Haingrab, 30 Jahre Nutzungszeit 1.714,00 € 3. Urnenreihengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 426,00 € 4. Hainurnengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 827,00 € 5. Anonymes Urnengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 191,00 € 6. Aschestreufeld-Nutzung 186,00 € 7. Wahlgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1 .740,00 € 8. Tiefgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1. 980,00 € 9. Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 2.280,00 € 10. Landschaftsgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 5.880,00 € 11.1 Urnenwahlgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1.230,00 € 11.2 Urnennische im Kolumbarium, je Nische und 30 Jahre Nutzungszeit 1.260,00 € 12. Baumurnengrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 3.000,00 € 13. Sonderfläche zur Vergrößerung der Grabanlage über die Normalfläche hinaus, je m² 195,00 € 14. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, je Jahr 1/30 der Gebühr zu lfd. Nr. 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13 B. Bestattung/ Beisetzung 15. Bestattung einer bestattungspflichtigen Totgeburt oder eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres a) im Reihengrab 256,00 € b) im Wahlgrab/ Tiefgrab 281,00 € 16. Bestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre a) im Reihengrab 279,00 € b) im Wahlgrab/ Tiefgrab 395,00 € c) im Tiefgrab in Verbindung mit einer Tieferbestatt ung eines Verstorbenen vor Ablauf der Ruhefrist 484,00 € 17. Beisetzung a) einer Urne 133,00 € b) einer Urne in Verbindung mit einer Beisetzung/ Bestattung 83,00 € c) von Aschen auf Aschestreufeldern 133,00 € C. Ausgrabungen, Umbettung und Wiederbestattung 18. Ausgrabung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres a) vor Ablauf der Ruhefrist 422,00 € b) nach Ablauf der Ruhefrist 271,00 € 19. Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres a) vor Ablauf der Ruhefrist 603,00 € b) vor Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit eine r Bestattung 452,00 € c) nach Ablauf der Ruhefrist 450,00 € d) nach Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit ein er Bestattung 315,00 € 20. Wiederbestattung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres a) im Reihengrab 177,00 € b) im Wahlgrab / Tiefgrab 207,00 € 21. Ausgrabung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre a) vor Ablauf der Ruhefrist 841,00 € b) nach Ablauf der Ruhefrist 539,00 € Gebührentarif in der Neufassung vom 01.04.2008 Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003 Lfd. Nr. Leistung Gebühr 22. Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre a) vor Ablauf der Ruhefrist 1.201,00 € b) vor Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit eine r Bestattung 901,00 € c) nach Ablauf der Ruhefrist 900,00 € d) nach Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit ein er Bestattung 630,00 € 23. Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre a) im Reihengrab vor Ablauf der Ruhezeit 306,00 € b) im Reihengrab nach Ablauf der Ruhezeit 239,00 € c) im Wahlgrab/ Tiefgrab vor Ablauf der Ruhezeit 35 7,00 € d) im Wahlgrab/ Tiefgrab nach Ablauf der Ruhezeit 2 92,00 € 24. Ausgrabung einer Urne 248,00 € 25. Umbettung a) einer Urne 301,00 € b) einer Urne in Verbindung mit einer Bestattung 2 48,00 € D. Sonstige Leistungen 26. Aufbewahrung einer Urne 15,00 € 27. Benutzung a) der Aufbahrungshalle 107,00 € b) der Feierhalle 107,00 € c) dafür vorgesehener Gebäudeteile zwecks Trauerfei er 107,00 € d) der stadteigenen Musikanlage 10,00 € e) des Beerdigungswagens 20,00 € f) des Handwagens / Katafalks 10,00 € g) des Sezierraumes 280,00 € h) der Kühlanlage je Tag 23,00 € 28. Dekoration a) der Feierhalle (Grundausstattung bestehend aus 6 Kerzen und 6 Kübelpflanzen) 30,00 € b) der Aufbahrungshalle (Grundausstattung bestehen d aus 2 Kerzen und 2 Kübelpflanzen) 20,00 € c) entfernen oder ergänzen je Kerze/ Kübelpflanze mit anschließender Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes 3,00 € 29. Grabauskleidung a) mit Matten 15,00 € b) mit frischem Grün für Urnengrabstätten und Reih engrabstätten für einen Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres 20,00 € 30. Abdecken des Erdauswurfes neben dem Grab 20,00 € 31. Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst/ Grabgeleit, je Arbeitskraft 35,00 € 32. Genehmigung a) zur Errichtung eines stehenden Grabmals und lau fende Kontrolle der Standfestigkeit 73,00 € b) eines liegenden Grabmals oder einer Gedenktafel an Urnennischen 20,00 € c) zur Errichtung eines Holz-, Eisen- und Bronzema ls oder eines Grabmals auf Reihengrabstätten für einen Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres 20,00 € d) zur Errichtung eines liegenden zum stehenden Gr abmal und laufende Kontrolle der Standfestigkeit 53,00 € e) zur Umsetzung, Ergänzung und Veränderung von Gr abmalen 20,00 € f) einer Steineinfassung 20,00 € 33. Urnenversand zuzüglich Portokosten 40,00 € 34. Zulassung Gewerbetreibender für 5 Jahre 100,00 € 35. Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach tatsächlich erfassten und kalkulierten Werten berechnet.
Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 4
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Anlage 4 zur Ratsvorlage V/0075/2008 Gegenüberstellung der vorgeschlagenen und bisher gültigen Gebührensätze lfd. Nr. Leistung Gebühr A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten neu alt 1. Reihengrab für einen Verstorbenen a) vor Vollendung des 5. Lebensjahres, 20 Jahre Nu tzungszeit 118,00 € 210,00 € b) über 5 Lebensjahre, 30 Jahre Nutzungszeit 712,0 0 € 510,00 € 2. Haingrab, 30 Jahre Nutzungszeit 1.714,00 € 1.080,00 € 3. Urnenreihengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 426,00 € 300,00 € 4. Hainurnengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 827,00 € 630,00 € 5. Anonymes Urnengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 191,00 € 90,00 € 6. Aschestreufeld-Nutzung 186,00 € 90,00 € 7. Wahlgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1 .740,00 € 1.410,00 € 8. Tiefgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1. 980,00 € 1.680,00 € 9. Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 2.280,00 € 1.620,00 € 10. Landschaftsgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 5.880,00 € 3.690,00 € 11.1 Urnenwahlgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1.230,00 € 780,00 € 11.2 Urnennische im Kolumbarium, je Nische und 30 Jahre Nutzungszeit 1.260,00 € - 12. Baumurnengrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 3.000,00 € 1.920,00 € 13. Sonderfläche zur Vergrößerung der Grabanlage über die Normalfläche hinaus, je m² 195,00 € 120,00 € 14. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, je Jahr 1/30 der Gebühr zu lfd. Nr. 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13 B. Bestattung/ Beisetzung 15. Bestattung einer bestattungspflichtigen Totgeburt oder eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres a) im Reihengrab 256,00 € 179,00 € b) im Wahlgrab/ Tiefgrab 281,00 € 197,00 € 16. Bestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre a) im Reihengrab 279,00 € 535,00 € b) im Wahlgrab/ Tiefgrab 395,00 € 635,00 € c) im Tiefgrab in Verbindung mit einer Tieferbestattu ng eines Verstorbenen vor Ablauf der Ruhefrist 484,00 € 778,00 € 17. Beisetzung a) einer Urne 133,00 € 221,00 € b) einer Urne in Verbindung mit einer Beisetzung/ B estattung 83,00 € 139,00 € c) von Aschen auf Aschestreufeldern 133,00 € 221,00 € C. Ausgrabungen, Umbettung und Wiederbestattung 18. Ausgrabung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres a) vor Ablauf der Ruhefrist 422,00 € 422,00 € b) nach Ablauf der Ruhefrist 271,00 € 271,00 € 19. Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres a) vor Ablauf der Ruhefrist 603,00 € 603,00 € b) vor Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit einer Bestattung 452,00 € 452,00 € c) nach Ablauf der Ruhefrist 450,00 € 450,00 € d) nach Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit eine r Bestattung 315,00 € 315,00 € 20. Wiederbestattung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres a) im Reihengrab 177,00 € 267,00 € b) im Wahlgrab / Tiefgrab 207,00 € 312,00 € 21. Ausgrabung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre a) vor Ablauf der Ruhefrist 841,00 € 841,00 € b) nach Ablauf der Ruhefrist 539,00 € 539,00 € Gegenüberstellung der vorgeschlagenen und bisher gültigen Gebührensätze lfd. Nr. Leistung neu alt 22. Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre a) vor Ablauf der Ruhefrist 1.201,00 € 1.201,00 € b) vor Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit eine r Bestattung 901,00 € 901,00 € c) nach Ablauf der Ruhefrist 900,00 € 900,00 € d) nach Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit ein er Bestattung 630,00 € 630,00 € 23. Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre a) im Reihengrab vor Ablauf der Ruhezeit 306,00 € 461,00 € b) im Reihengrab nach Ablauf der Ruhezeit 239,00 € 360,00 € c) im Wahlgrab/ Tiefgrab vor Ablauf der Ruhezeit 35 7,00 € 539,00 € d) im Wahlgrab/ Tiefgrab nach Ablauf der Ruhezeit 2 92,00 € 440,00 € 24. Ausgrabung einer Urne 248,00 € 248,00 € 25. Umbettung a) einer Urne 301,00 € 301,00 € b) einer Urne in Verbindung mit einer Bestattung 2 48,00 € 248,00 € D. Sonstige Leistungen 26. Aufbewahrung einer Urne 15,00 € 15,00 € 27. Benutzung a) der Aufbahrungshalle 107,00 € 107,00 € b) der Feierhalle 107,00 € 107,00 € c) dafür vorgesehener Gebäudeteile zwecks Trauerfei er 107,00 € 107,00 € d) der stadteigenen Musikanlage 10,00 € 7,00 € e) des Beerdigungswagens 20,00 € 11,00 € f) des Handwagens / Katafalks 10,00 € 6,00 € g) des Sezierraumes 280,00 € 280,00 € h) der Kühlanlage je Tag 23,00 € 23,00 € 28. Dekoration a) der Feierhalle (Grundausstattung bestehend aus 6 Kerzen und 6 Kübelpflanzen) 30,00 € 33,00 € b) der Aufbahrungshalle (Grundausstattung bestehen d aus 2 Kerzen und 2 Kübelpflanzen) 20,00 € 23,00 € c) entfernen oder ergänzen je Kerze/ Kübelpflanze mit anschließender Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes 3,00 € 3,00 € 29. Grabauskleidung a) mit Matten 15,00 € 44,00 € b) mit frischem Grün für Urnengrabstätten und Reih engrabstätten für einen Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres 20,00 € 35,00 € 30. Abdecken des Erdauswurfes neben dem Grab 20,00 € 29,00 € 31. Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst/ Grabgeleit, je Arbeitskraft 35,00 € 35,00 € 32. Genehmigung a) zur Errichtung eines stehenden Grabmals und lau fende Kontrolle der Standfestigkeit 73,00 € 73,00 € b) eines liegenden Grabmals oder einer Gedenktafel an Urnennischen 20,00 € 20,00 € c) zur Errichtung eines Holz-, Eisen- und Bronzema ls oder eines Grabmals auf Reihengrabstätten für einen Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres 20,00 € 20,00 € d) zur Errichtung eines liegenden zum stehenden Gr abmal und laufende Kontrolle der Standfestigkeit 53,00 € 53,00 € e) zur Umsetzung, Ergänzung und Veränderung von Gr abmalen 20,00 € 20,00 € f) einer Steineinfassung 20,00 € 20,00 € 33. Urnenversand zuzüglich Portokosten 40,00 € 40,00 € 34. Handwerkerkarten a) Erstausstellung für die Dauer eines Jahres - 30,00 € b) Verlängerung für die Dauer von 2 Jahren - 20,00 € Zulassung Gewerbetreibender für 5 Jahre 100,00 € - 35. Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach tatsächlich erfassten und kalkulierten Werten berechnet.
Hauptvorlage V/0075/2008
19550 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Grünflächen und Umweltschutz
Vorlagen-Nr.:
V/0075/2008
Öffentliche Beschlussvorlage
Auskunft erteilt:
Herr Klönne
Ruf:
492 67 12
E-Mail:
KloenneW@stadt-muenster.de Datum:
22.01.2008
Betrifft
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster
Beratungsfolge
05.02.2008 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung
05.02.2008 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung
06.02.2008 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung
07.02.2008 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung
07.02.2008 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung
07.02.2008 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung
26.02.2008 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
05.03.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
12.03.2008 Hauptausschuss Vorberatung
12.03.2008 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster ( Anlage 1)
wird beschlossen und tritt zum 01.04.2008 in Kraft. Die Satzung für die Benutzung der
Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 02.04.2004 wird mit Ablauf des 31.03.2008
aufgehoben.
2. Der Gebührentarif als Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der
Stadt Münster vom 12.12.2003 ( Anlage 3) wird neu beschlossen und tritt zum 01.04.2008
in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif vom 12.12.2003 außer Kraft.
II. Kosten/Folgekosten
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.
V/0075/2008
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Begründung:
1. Einleitung
Die Weiterentwicklung der Bestattungskultur bedingt Änderungen im Angebot an die Bürgerinnen
und Bürger, weshalb die Friedhofssatzung an diese Entwicklung angepasst werden muss. Auch
die Gebühren müssen an die neuen Entwicklungen angepasst werden. In der letzten Vorlage zur
Beschlussfassung über die Friedhofs- und Gebührensatzung (Beschlussvorlage an den Rat, Nr.
727/2003) wurde bereits vorgestellt, dass die Grundlagen für eine verursachungsgerechtere Auftei-
lung der Gebühren durch neue Berechnungsmodalitäten in den nächsten Jahren entwickelt wer-
den müssen.
2. Änderung der Friedhofssatzung
2.1 Einführung der Bestattungsart im Kolumbarium
Die Bestattung in einem Kolumbarium wird allen Münsteraner Nutzerinnen und Nutzern erstmalig
auf dem neuen Friedhof „Am Hohen Ufer“ in Angelmodde angeboten. Kolumbarium war ursprüng-
lich die Bezeichnung für einen Taubenschlag (Columba = die Taube). Wegen der optischen Ähn-
lichkeit wurden altrömische Grabkammern mit reihenweise übereinander angebrachten Nischen
zur Aufnahme von Urnen nach Feuerbestattungen als Kolumbarien bezeichnet. Heute bezeichnet
man als Kolumbarium ein Gebäude oder Gewölbe mit vor allem offenen Nischen, das der Aufbe-
wahrung von Urnen dient.
Bei den auf dem Friedhof „Am Hohen Ufer“ errichteten Kolumbarien handelt es sich um Urnen-
wände aus Edelstahl mit verschlossenen Nischen fü r die Aufnahme einer oder mehrerer Urnen,
die mit Gedenktafeln aus Naturstein verschlossen werden. Jede Gedenktafel kann mit Namen und
Daten des Verstorbenen entsprechend den Wünschen der Angehörigen versehen werden, so dass
die Individualität der Gedenkstätte gewahrt bleibt.
Urnenwände bieten eine zeitgemäße Art der Beisetzung, die den heutigen gesellschaftlichen Be-
dürfnissen nach pflegeleichten und dennoch würdevollen Grabstätten Rechnung trägt und ermögli-
chen so eine exklusive Alternative zu konv entionellen Urnengräbern. Die Regelungen zum Kolum-
barium finden sich in der Satzung unter § 21 a.
2.2 Wegfall des Verbotes von Kiesbedeckungen
In der Vergangenheit haben Angehörige ihre Grabstätten zunehmend mit Kiesbedeckung gestaltet.
Bisher hat die Verwaltung die Nutzungsberechtigten regelmäßig aufgefordert, diese wieder zu ent-
fernen. Jetzt soll eine teilweise Bedeckung des Grabbeetes mit Kies zugelassen werden (Fried-
hofssatzung § 29 Nr. 3). Weiterhin untersagt bleibt eine Einfassung mit Kieselsteinen, da herabrol-
lende Steine beim Rasenmähen hochgeschleudert und so zu einer Gefahr für Friedhofsbesucher
und Beschäftigte werden sowie Schäden an Grabmalen und Arbeitsgeräten anrichten können. Soll
in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte beerdigt werden, müssen die Nutzungsberechtig-
ten vor dem Öffnen des Grabes selbst die Kiesel vom Grabbeet einsammeln und den Verbleib
außerhalb des Friedhofs sicherstellen.
2.3 Hinweis zur Zulassung Gewerbetreibender
Die Einnahmen aus den Gebühren für die Zulassung Gewerbetreibender auf den Friedhöfen wer-
den zur Behebung von Schäden verwendet, die diese bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten verur-
sachen. Die bisher erhobene Gebühr in Höhe von 20 € für eine Zulassung von Gewerbetreibenden
für die Dauer von zwei Jahren deckt noch nicht einmal den hiermit verbundenen Verwaltungsauf-
wand. Zur Reduzierung dieses Aufwandes soll die Zulassung künftig für die Dauer von fünf Jahren
zum Gebührensatz von 100 € erteilt werden, wobei die bisher erhobene Gebühr für die Erstausfer-
tigung entfällt (Friedhofssatzung § 6 Nr. 3).
V/0075/2008
- 3 -
2.4 Hinweis zu Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Die Stadt Münster hat sich in der Ergänzung der Beschaffungsordnung (Ausschreibungs- und Ver-
gaberichtlinien vom 17.03.1999, Neufassung gemäß Verfügung 10.21.0001 vom 05.12.2006) dazu
verpflichtet, keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu erwerben oder zu verwenden. Es
werden nur Produkte berücksichtigt, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO (Inter-
national Labour Organisation)-Konvention Nr. 182 hergestellt sind. Die Friedhofsverwaltung hat die
auf den kommunalen Friedhöfen tätigen Bildhauer zur Unterstützung der Konvention aufgefordert.
Die überwiegende Mehrzahl erklärt sich bereit, im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf
Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu verzichten. § 29 Nr. 1 der Satzung weist auf den
freiwilligen Selbstverzicht hin, ein Verbot ist zurzeit rechtlich nicht durchsetzbar.
In der Anlage 2 werden die alte und die neue Fassung der Friedhofssatzung vergleichend gegen-
übergestellt.
3. Änderung der Gebührensatzung
3.1 Ausgangslage
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW) gilt für
die Gebührenerhebung der Grundsatz der Kostendeckung. Die Gebühren dürfen nicht höher (Kos-
tenüberschreitungsverbot) oder niedriger (Kostendeckungsgebot) sein als die tatsächlich entstan-
denen Kosten. Ebenso ist eine Subventionierung zwischen den einzelnen Gebührentatbeständen
nicht zulässig. Daher sind die Gebührenrechnenden Einrichtungen verpflichtet, die Gebührensätze
regelmäßig zu überprüfen und der Kostenentwicklung anzupassen. Die letzte Anpassung der
Friedhofsgebühren wurde zum 01.01.2004 vorgenommen (Beschlussvorlage an den Rat, Nr.
727/2003).
Der Rücklagenbestand der Friedhöfe weist aktuell einen positiven Saldo in Höhe von 65.260 €
aus, der im Jahre 2008 in voller Höhe den Nutzerinnen und Nutzern der städtischen Friedhöfe zu-
gute kommen soll. Das insgesamt positive betriebswirtschaftliche Ergebnis der letzten Jahre ist vor
allem durch zwei Faktoren bedingt. Die konsequente Nutzung von Rationalisierungspotentialen wie
Personaleinsparungen durch Reorganisation und Änderung von Arbeitsabläufen sowie Erhöhung
des Maschineneinsatzes durch pflegeoptimierte Umgestaltung von Friedhofsanlagen bewirkt
nachhaltige Kostensenkungen. Weiterhin konnten höhere Einnahmen beispielweise durch Verlän-
gerungen der Grabnutzungszeit erzielt werden. Eine Gebührenerhöhung wäre daher unter diesen
Gegebenheiten nicht erforderlich gewesen.
Im September 2007 wurde der neue Friedhof „Am Hohen Ufer“ in Angelmodde in Betrieb genom-
men. Durch Abschreibung, Verzinsung und Unterhaltung des Friedhofs entstehen im Jahr 2008
zusätzliche Kosten in Höhe von 156.348 €, die durch Anhebung der Gebührensätze gedeckt wer-
den müssen.
3.2 Berechnungsgrundlagen für die Kalkulation der Gebühren
Zum 01.01.2006 wurde im Amt für Grünflächen und Umweltschutz das Neue Kommunale Finanz-
management (NKF) eingeführt. Durch die damit verbundene Umstellung der Gebührenrechnung
auf die Software SAP R/3 kann eine deutlich genauere Zurechnung der anfallenden Kosten auf die
verschiedenen Gebührentatbestände erfolgen. Zur exakten Ermittlung der Arbeitszeiten werden
DV-gestützte Zeiterfassungssysteme eingesetzt, die eine verursachungsgerechte und rechtssiche-
re Zuordnung der knappen und teuren Ressourcen Personal und Maschinen erlauben. Ebenso
wurden die Umstellung des Rechnungswesens und die Verfügbarkeit neuer digitaler Erfassungs-
techniken zum Anlass genommen, auch die Flächen aller städtischen Friedhöfe hinsichtlich ihrer
Größe und Aufteilung digital zu erfassen und auszuwerten.
V/0075/2008
- 4 -
Im Rahmen der letzten Gebührenvorlage wurde dar gestellt, dass die Kosten der Friedhofsanlagen
bisher im Verhältnis der Grabgrößen der einzelnen Grabarten zueinander verrechnet wurden und
somit die Höhe der Gebühr für die einzelne Grabart allein von der Fläche des Grabes abhängt.
Diese Berechnungsmethode lässt außer acht, dass der Infrastrukturanteil der Friedhofsflächen (z.
B. Wege, befestigte Plätze, Parkplätze, Anlagen im Eingangsbereich, sanitäre Anlagen, Regen-
schutzdächer etc.) unabhängig von der Grabgröße genutzt wird und die dafür anfallenden Kosten
deshalb von jeder Erwerberin und jedem Erwerber eines Grabes vom Grundsatz her zu gleichen
Anteilen zu tragen wären.
Diese Infrastrukturflächen haben nach der digitalen Auswertung und Analyse der städtischen
Friedhöfe einen Anteil an der Gesamtfläche von 31,53 %. Wie in der letzen Gebührenvorlage an-
gekündigt, soll die Umlage dieser Infrastrukturkosten in ihrer vollen Höhe nicht in einem Schritt
erfolgen. Der vorliegende Gebührentarif berücksichtigt daher eine Infrastrukturumlage zu einem
Drittel, d.h. 10% der Gesamtkosten der Friedhofsanlagen (volle Berücksichtigung wären ca. 32%)
werden zu gleichen Teilen auf alle Grabarten umgelegt. Im Rahmen der nächsten Gebührenan-
passung soll in weiteren Schritten die stufenweise Einführung der Infrastrukturumlage fortgeführt
werden.
Die veränderte Verrechnung der Kosten für die Infrastruktur bewirkt nur eine verursachungsge-
rechtere Gewichtung der Gebühren zwischen den Grabarten, hat aber auf die absolute Höhe des
geplanten Gebühreneinkommens keinen Einfluss.
Die im Folgenden angestellten Berechnungen erfolgen auf Basis der Betriebsabrechnung 2006.
Aufgrund fehlender hinreichend sicherer Prognosen wird davon ausgegangen, dass Bestattungs-
zahlen und Graberwerbe konstant bleiben. Die Kostensituation stellt sich wie folgt dar:
Kosten der Bestattungen/ Beisetzungen
255.674 €
Kosten der Nebenleistungen zur Bestattung/ Beisetzung
(u. a. Grabausschmückung, Hallennutzung, Trägerdienste)
+ 250.740 €
Kosten der Grabnutzung
+ 1.182.160 €
Gesamtkosten 2006 = 1.688.574 €
Kosten Grabnutzung für Friedhof „Am Hohen Ufer“ in 2008
(rd. 9,26 % auf Gesamtkosten 06)
+ 156.348 €
Ausschüttung der positiven Rücklage in 2008
- 65.260 €
Gesamtkosten 2008 (rd. 5,39 % auf Gesamtkosten 2006)
= 1.779.662 €
Tabelle 1: Kostenprognose 2008
Die Steigerung der Gesamtkosten 2006 um rd. 9,26 % durch die Inbetriebnahme des Friedhofs
„Am Hohen Ufer“ in Angelmodde ist in der Gebühr zu berücksichtigen. Durch die Ausschüttung der
positiven Rücklage kann die Gebührenerhöhung zumindest in 2008 auf insgesamt rd. 5,39 % ab-
gemildert werden. Die Ausschüttung der positiven Rücklage in Höhe von 65.260 € kann nur einmal
für das Jahr 2008 erfolgen, mittelfristig ist auch dieser Betrag durch die Gebühren zu finanzieren.
Hier soll die weitere finanzielle Entwicklung im Bereich der Friedhöfe abgewartet werden.
V/0075/2008
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3.3 Einzelbetrachtung Bestattungen/ Beisetzungen
Die Kostensituation für die Bestattungen in 2008 stellt sich wie folgt dar:
Kosten der Bestattungen/ Beisetzungen
255.674 €
Kosten der Nebenleistungen zur Bestattung/ Beisetzung
(u. a. Grabausschmückung, Hallennutzung, Trägerdienste)
+ 250.740 €
Gesamtkosten Bestattungen/ Beisetzungen 506.414 €
Tabelle 2: Kostenprognose Bestattungen/ Beisetzungen 2008
Die exakte Kostenermittlung durch die Einführung der feineren Aufzeichnungsmethodik im Rah-
men des NKF (vgl. Punkt 2) zusammen mit der umfassenden Optimierung der Arbeitsabläufe und
des vermehrten Maschineneinsatzes führen insgesamt zu einer deutlichen Senkung der Kosten für
die Bestattungen. Die folgende Tabelle zeigt die auf diesen Grundlagen neu kalkulierten Bestat-
tungsgebühren:
Bestattung/ Beisetzung
Gebühr
neu
in €
Gebühr
Ist
in €
Diffe-
renz
in €
erwartete
Fallzahlen
erwartetes
Gebühren-
aufkommen
in €
Bestattung Reihengrab 279 € 535 € -256 € 110 30.718 €
Beisetzung Urnengrab 133 € 221 € -88 € 478 63.384 €
Bestattung Wahlgrab/Tiefgrab 395 € 635 € -240 € 407 160.765 €
Bestattung Kindergrab 256 € 179 € 77 € 4 1.023 €
Summe* 255.890 €
* vgl. Tabelle 2– geringe Abweichung durch Rundung von Gebührensätzen
Tabelle 3: Gebührenvergleich für Bestattungen/ Beisetzungen
Auch die Gebührensätze der Nebenleistungen zu den Bestattungen konnten in vielen Fällen durch
Ausschöpfung von Rationalisierungspotentialen gesenkt oder zumindest konstant gehalten wer-
den.
Die Anlage 4 enthält eine Gegenüberstellung der vorgeschlagenen und der bisher gültigen Gebüh-
rensätze im Einzelnen.
3.4 Einzelbetrachtung Erwerb von Grabstättenrechten (Grabnutzung)
Die Kostensituation für die Grabnutzung in 2008 stellt sich wie folgt dar:
Kosten der Grabnutzung (Basis 2006)
1.182.160 €
Kosten Grabnutzung für Friedhof „Am Hohen Ufer“
+ 156.348 €
Ausschüttung der positiven Rücklage
- 65.260 €
Kosten Grabnutzung
= 1.273.248 €
Tabelle 4: Kostenprognose Grabnutzung 2008
V/0075/2008
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Die nachfolgende Tabelle zeigt die neue Gebührenstruktur für den Erwerb von Grabstättenrechten.
Mit den vorgeschlagenen Gebührensätzen lässt sich bei gleichbleibenden Graberwerben die vor-
geschriebene vollständige Kostendeckung erreichen.
Grabnutzung
Gebühr
neu
in €
Gebühr
Ist
in €
Differenz
in €
erwartete Fall-
zahlen
(incl. Ver-
längerungs-
jahre)
erwartetes
Gebühren-
aufkommen
2008
in €
Reihengrab 712 € 510 € 202 € 109 77.626 €
Kindergrab 118 € 210 € -92 € 4 472 €
Haingrab 1.714 € 1.080 € 634 € 1 1.714 €
Urnenreihengrab 426 € 300 € 126 € 144 61.341 €
Hainurnengrab 827 € 630 € 197 € 7 5.786 €
Anonymes Urnengrab 191 € 90 € 101 € 155 29.548 €
Aschestreufeld 186 € 90 € 96 € 2 373 €
Wahlgrab 1.740 € 1.410 € 330 € 424 737.238 €
Tiefgrab 1.980 € 1.680 € 300 € 17 33.066 €
Wahlgrab in bes. Lagen 2.280 € 1.620 € 660 € 98 224.276 €
Landschaftsgrab 5.880 € 3.690 € 2.190 € 1 5.880 €
Urnenwahlgrab 1.230 € 780 € 450 € 57 69.864 €
Baumurnengrab 3.000 € 1.920 € 1.080 € 8 24.000 €
Kolumbarien 1.260 € 0 € 3 3.780 €
Summe* 1.274.964 €
* vgl. Tabelle 4 – geringe Abweichung durch Rundung von Gebührensätzen
Tabelle 5: Gebührenvergleich für Grabnutzung
Die exaktere Kostenzuordnung durch die bereits beschriebene feinere Aufzeichnungsmethodik
und die Kosten des neuen Friedhofs „Am Hohen Ufer“ bewirken, dass die Gebühren für die Grab-
nutzung insgesamt angehoben werden müssen. Entscheidend ist aber nicht die singuläre Betrach-
tung des Graberwerbs, sondern die Kombination mit der entsprechenden Bestattung, da nur in
wenigen Ausnahmefällen ein Grab zu Lebzeiten erworben wird (17 Fälle in 2006 über alle Wahl-
grabstätten).
V/0075/2008
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3.5 Gebührensätze „Erwerb von Grabstättenrechten und Bestattung“ ab 2008
Die folgende Übersicht zeigt die neu errechneten Gebührensätze für Grabnutzung und Bestattung
für alle Grabarten im Vergleich zu den aktuellen Gebührensätzen:
aktuelle Gebühr geplante Gebühr
Grab-
nutzung
in €
Bestat-
tung
in €
Sum-
me
in €
Grab-
nutzung
in €
Bestat-
tung
in €
Sum-
me
in €
Diffe-
renz
in €
Diffe-
renz
in %
Reihengrab 510 535 1.045 712 279 991 -54 -5%
Kindergrab 210 179 389 118 256 374 -15 -4%
Haingrab 1.080 535 1.615 1.714 279 1.993 378 23%
Urnenreihengrab 300 221 521 426 133 559 38 7%
Hainurnengrab 630 221 851 827 133 960 109 13%
Anonymes Urnengrab 90 221 311 191 133 324 13 4%
Aschestreufeld 90 221 311 186 133 319 8 3%
Wahlgrab 1.410 635 2.045 1.740 395 2.135 90 4%
Tiefgrab 1.680 635 2.315 1.980 395 2.375 60 3%
Wahlgrab in bes. Lagen 1.620 635 2.255 2.280 395 2.675 420 19%
Landschaftsgrab 3.690 635 4.325 5.880 395 6.275 1.950 45%
Urnenwahlgrab 780 221 1.001 1.230 133 1.363 362 36%
Baumurnengrab 1.920 221 2.141 3.000 133 3.133 992 46%
Kolumbarien - - - 1.260 133 1.393
Tabelle 6: Gebührenvergleich für Grabnutzung und Bestattung
In der Kombination Graberwerb und Bestattung kann beim Reihengrab und Kindergrab sogar eine
Gebührensenkung vorgenommen werden.
Die Anlage 4 enthält eine Gegenüberstellung der vorgeschlagenen und der bisher gültigen Gebüh-
rensätze im Einzelnen.
3.6 Münster im Städtevergleich
Das aktuelle Umfrageergebnis zu den Gebühren im Friedhofswesen unter ausgewählten Ver-
gleichsstädten ist als
Anlage 5 beigefügt. Hier zeigt sich, dass sich für Münster bei den Erdbestat-
tungen im Reihen- und im Wahlgrab durch die hier vorgeschlagene Gebührenanpassung die Ver-
gleichsposition nicht verändert hat. Im Vergleich der Urnenreihengräber ist nur der Zentralfriedhof
geringfügig günstiger. Der Gebührenvergleich zwischen den Städten berücksichtigt allerdings nicht
die erheblichen Unterschiede in den Gegebenheiten vor Ort, die maßgeblich für die Gebührenges-
taltung sind. Geologische Gegebenheiten und Dichte der Belegung sind Kosten- und Qualitätsfak-
toren, die nur teilweise durch die jeweilige Kommune beeinflussbar sind. Die Belegungsdichte, die
einen großen Einfluss auf das Erscheinungsbild und den ökologischen Nutzen eines Friedhofs hat,
liegt bei den städtischen Friedhöfen nur bei etwa 47 %. Der Zentralfriedhof hingegen weist eine
Belegungsdichte von ca. 83 % auf. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der
Stadt Münster zwei Friedhofsträger der Bevölkerung Möglichkeiten zur Bestattung bieten. Neben
der Stadtverwaltung Münster bieten der Zentralfriedhof und die weiteren konfessionellen Gemein-
defriedhöfe Flächen zur Bestattung. Im Jahr 2006 wurden ca. 56 % aller Verstorbenen auf den
konfessionellen und 44% auf den kommunalen Friedhöfen beigesetzt. Die Gebührensatzung des
Zentralfriedhofs wird zurzeit neu gefasst, wobei steigende Gebühren zu erwarten sind.
V/0075/2008
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4. Zusammenfassung und Ausblick
Die vorgeschlagene Gebührenstruktur berücksichtigt die seit Einführung des NKF festgestellte
Verschiebung der Kosten von den Bestattungen hin zur Grabnutzung, die schrittweise Einführung
der Infrastrukturumlage und die Inbetriebnahme des neuen Friedhofs Angelmodde „Am Hohen
Ufer“.
Insgesamt muss festgestellt werden, dass die Gebührenerhöhung in ihrer absoluten Höhe nur
durch den neuen Friedhof verursacht ist. Allgemeine Preissteigerungen seit 2004 konnten durch
Rationalisierungsmaßnahmen aufgefangen und eine positive Rücklage erwirtschaftet werden. Bei
der Ausschüttung der Rücklage in Höhe von 65.260 € handelt es sich allerdings um einen Einmal-
effekt. Die Nachkalkulation des Jahres 2009 wird zeigen, ob die dann fehlende und für 2008 mit
berücksichtigte Entlastung des Gebührenhaushaltes durch weitere Rationalisierungsmaßnahmen
aufgefangen werden kann.
I.V.
gez.
Thomas Paal
Stadtrat
Anlagen
V/0075/2008
Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 1
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1 (Amtsblatt der Stadt Münster vom XX.XX.2008 S. X) Auf Grund der §§ 7, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666/SGV. NW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254) und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) sowie Artikel I des Gesetzes zur Stär- kung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz v. 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007 hat der Rat der Stadt Münster am XX.XX.2008 die nachstehende Satzung beschlossen: ! " "# " $% & " ' ( ! ) ( ) * ! +, -. - / 01 2 ) , 2/1 , 3 & - - . %, " " "3 , ' $4 , ( '5, * (6 5, 2 * ). , 24 , . , 6 7 , " $ " 8, 1. $ $ , $ ' , 109 :+ ;' (,1 <! 7 ' *= , ' % , ' ) , ' 25& ! ( 3 ,* %* ! * ! ) "> 2 $ ' (. *= %, 4 ?, ) "2 ! " " ! 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Ergänzungsvorlage Beschluss
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V/0075/2008/1 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Grünflächen und Umweltschutz Betrifft Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster Beratungsfolge 05.03.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 12.03.2008 Hauptausschuss Vorberatung 12.03.2008 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster (Anlage 1 ) wird mit folgenden Änderungen beschlossen und tritt zum 01.04.2008 in Kraft. • § 33 Absatz 2 der Satzung erhält gegenüber Anlage 1 der Hauptvorlage folgende Neufassung: Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen die Grabbeete wegen der besonderen landschaftli- chen Situation jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe mit Platten oder sons- tigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Bei Sarggräbern auf den Friedhöfen Wolbeck, Angelmodde, Hohe Ward, Albachten und Nienberge dürfen die Grabbeete jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden, weil auf- grund eines geologischen Gutachtens nachgewiesen wurde, dass bei Vollabdeckung die Verwesung der Leichen behindert wird. • § 21 a Absatz 6 der Satzung erhält gegenüber Anlage 1 der Hauptvorlage folgende Neufassung: Grabschmuck jeglicher Art an den Verschlussplatten der Urnennischen darf die benachbar- ten Urnennischen nicht beeinträchtigen. Größerer Blumenschmuck, Schalen oder Vasen dürfen nur an der dafür vorgesehenen Fläche abgestellt werden. Vorlagen-Nr.: V/0075/2008/1. Erg. Auskunft erteilt: Herr Klönne Ruf: 492 67 12 E-Mail: KloenneW@stadt-muenster.de Datum: 04.03.2008 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0075/2008/1 • § 39 Absatz 9 der Satzung erhält gegenüber Anlage 1 der Hauptvorlage folgende Neufassung: Gelagerte Geräte für die Pflege der Grabstätten dürfen weder das Erscheinungsbild des Friedhofs noch die Unterhaltung der Flächen beeinträchtigen. Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 02.04.2004 wird mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben. 2. Der Gebührentarif als Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003 (Anlage 3 ) wird neu beschlossen und tritt zum 01.04.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif vom 12.12.2003 außer Kraft. II. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen am 26.02.2008 hat die Verwal- tung nach einer entsprechenden Anregung aus der FDP-Fraktion zugesagt, zum Entwurf der Friedhofssatzung (Vorlage V/0075/2008) kurzfristig Vorschläge zur Deregulierung im Bereich der Gestaltungsvorschriften für Gräber zu unterbreiten. I.V. gez. Thomas Paal Stadtrat
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (11)
- Eschstraße
- Homannstraße
- Osthofstraße
- Hiltruper Straße
- Brandhoveweg
- Am Hohen Ufer
- Am Waldfriedhof
- Am Braaken
- Hagelbachstiege
- Hohe Ward
- Asche
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0075/2008/1
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 04.03.2008
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37