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V/0075/2008/1

Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster

Vorlagen 04.03.2008

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Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 2

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Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 3

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Hauptvorlage V/0075/2008

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Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 5

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Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 1

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Ergänzungsvorlage Beschluss

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Ansehen

Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 2

110839 Zeichen

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  1 
 
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe 
der Stadt Münster 
Vom 02.04.2004 
 
 
 
Auf Grund der §§ 7, 9 und 41 der Gemein- 
deordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntma- 
chung vom 14.07.1994 (GV. NW 1994 S. 
666/SGV. NW. 2023) zuletzt geändert durch 
Artiekel 1 des Gesetzes vom 29.04.2003 
(GV NRW S. 254) und § 4 des Gesetzes 
über das Friedhofs- und Bestattungswesen 
(Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. 
Juni 2003 (GV. NRW) S. 313) hat der Rat 
der Stadt Münster am 31.03.2004 die nach- 
stehende Satzung beschlossen: 
 
 
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe 
der Stadt Münster 
vom 01.04.2008 
(Amtsblatt der Stadt Münster vom 
XX.XX.200X S. X) 
 
Auf Grund der §§ 7, 9 und 41 der Gemein- 
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666/SGV. 
NW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 
des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV NRW 
S. 254) und § 4 des Gesetzes über das 
Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestat- 
tungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 
2003 (GV NRW S. 313) 
 sowie Artikel I des 
Gesetzes zur Stärkung der kommunalen 
Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz v. 9. 
Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft 
getreten am 17. Oktober 2007 hat der Rat 
der Stadt Münster am XX.XX.2008 die nach- 
stehende Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
 
 
 
Artikel I des Gesetzes zur 
Stärkung der kommunalen 
Selbstverwaltung - GO-
Reformgesetz v. 9. Okto- 
ber 2007 (GV. NRW. S. 
380), in Kraft getreten am 
17. Oktober 2007, wurde 
hier berücksichtigt. 
 
I Allgemeine Bestimmungen  Seite 1 
 
§ 1 Geltungsbereich   Seite 1 
§ 2 Friedhofszweck   Seite 1 
§ 3 Bestattungsbezirke Seite 1 
 
 
I Allgemeine Bestimmungen  Seite 
2 
 
§ 1 Geltungsbereich   Seite 
2 
§ 2 Friedhofszweck   Seite 2 
§ 3 Bestattungsbezirke Seite 2 
 
 
 
II Ordnungsvorschriften   Seite 2 
 
§ 4 Öffnungszeiten   Seite 2 
§ 5 Verhalten auf den 
 Friedhöfen Seite   Seite 3 
§ 6 Gewerbetreibende  Seite 4 
 
II Ordnungsvorschriften   Seite 
4 
 
§ 4 Öffnungszeiten   Seite 
4 
§ 5 Verhalten auf den 
 Friedhöfen Seite   Seite 
4 
§ 6 Gewerbetreibende  Seite 7 
 
 
III Bestattungsvorschriften Seite 5 
 
§ 7 Allgemeines  Seite 5 
§ 8 Sargpflicht, Beschaffenheit von 
 Särgen, Urnen und 
 Überurnen und Tüchern Seite 5 
§ 9 Ausheben der Gräber Seite 6 
§ 10 Überführung zur Grab- 
 stätte   Seite 7 
§ 11 Ruhezeiten  Seite 7 
§ 12 Graböffnungen, 
 Ausgrabungen und 
 Umbettungen  Seite 7 
 
III Bestattungsvorschriften Seite 
9 
 
§ 7 Allgemeines  Seite 
9 
§ 8 Sargpflicht, Beschaffenheit von 
 Särgen, Urnen und 
 Überurnen und Tüchern Seite 
10  
§ 9 Ausheben der Gräber Seite 11  
§ 10 Überführung zur Grab- 
 stätte   Seite 
12  
§ 11 Ruhezeiten  Seite 12  
§ 12 Graböffnungen, 
 Ausgrabungen und 
 Umbettungen  Seite 
13  
 
 
IV Grabstätten   Seite 8 
 
§ 13 Allgemeines   Seite 8 
§ 14 Reihengrabstätten Seite 9 
§ 15 Haingrabstätten  Seite 10 
§ 16 Wahlgrabstätten  Seite 10 
§ 17 Nutzungsrecht an 
 Wahlgrabstätten  Seite 12 
§ 18 Aschenbeisetzungen 
 Seite 13 
§ 19 Urnenreihengrabstätten Seite 13 
§ 20 Hainurnengrabstätten Seite 13 
§ 21 Urnenwahlgrabstätten Seite 13 
IV Grabstätten   Seite 
14  
 
§ 13 Allgemeines   Seite 
14  
§ 14 Reihengrabstätten Seite 16  
§ 15 Haingrabstätten  Seite 17  
§ 16 Wahlgrabstätten  Seite 18  
§ 17 Nutzungsrecht an 
 Wahlgrabstätten  Seite 
20  
§ 18 Aschenbeisetzungen  Seite 22  
§ 19 Urnenreihengrabstätten Seite 22  
§ 20 Hainurnengrabstätten Seite 23 
§ 21 Urnenwahlgrabstätten Seite 23

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  2 
 
 
§ 22 Baumurnengrabstätten Seite 14 
§ 23 Aschestreufelder  Seite 14 
§ 24 Anonyme Grabstätten 
 für Urnen  Seite 14 
§ 25 Gemeinschaftsgrabstätten Seite 15 
§ 26 Gemeinschaftsgrabstätten 
 für Tot- und Fehlgeburten  
 „Sternchenfeld“   Seite 15 
§ 27 Gräber für Opfer von Krieg 
 und Gewaltherrschaft Seite 15 
§ 28 Ehrengrabstätten  Seite 15 
 
§ 21 a  Nutzung  
 der Kolumbarien  Seite 23  
§ 22 Baumurnengrabstätten Seite 24 
§ 23 Aschestreufelder  Seite 25 
§ 24 Anonyme Grabstätten 
 für Urnen  Seite 
25 
§ 25 Gemeinschaftsgrabstätten Seite 25 
§ 26 Gemeinschaftsgrabstätten 
 für Tot- und Fehlgeburten  
 „Sternchenfeld“   Seite 
26 
§ 27 Gräber für Opfer von Krieg 
 und Gewaltherrschaft Seite 
26 
§ 28 Ehrengrabstätten  Seite 26 
§ 21 a wird eingefügt, weil auf 
dem Friedhof Angelmodde 
Am Hohen Ufer ein Kolumba- 
rium errichtet ist. 
 
V Gestaltung der Grabstätten  Seite 15 
 
§ 29 Allgemeine Gestaltungs- 
 grundsätze   Seite 15 
§ 30 Wahlmöglichkeit der Gestal 
 tungsvorschriften  Seite 15 
§ 31 Grabanlage als Rasengrab- 
 stätte    Seite 16 
 
 
V Gestaltung der Grabstätten  Seite 
26 
 
§ 29 Allgemeine Gestaltungs- 
 grundsätze   Seite 
26 
§ 30 Wahlmöglichkeit der Gestal 
 tungsvorschriften  Seite 
27 
§ 31 Grabanlage als Rasengrab- 
 stätte    Seite 
28 
 
 
VI Grabmale    Seite 16 
 
§ 32 Felder mit besonderen 
 Gestaltungsvorschriften Seite 16 
§ 33 Felder ohne besondere 
 Gestaltungsvorschriften Seite 17 
§ 34 Zustimmungserfordernis Seite 17 
§ 35 Anlieferung der 
 Grabmale   Seite 17 
§ 36 Fundamentierung und 
 Befestigung 
 der Grabmale  Seite 18 
§ 37 Unterhaltung der  
 Grabmale  Seite 18 
§ 38 Entfernung der  
 Grabmale   Seite 18 
 
VI Grabmale    Seite 
28 
 
§ 32 Felder mit besonderen 
 Gestaltungsvorschriften Seite 
28 
§ 33 Felder ohne besondere 
 Gestaltungsvorschriften Seite 
29 
§ 34 Zustimmungserfordernis Seite 30  
§ 35 Anlieferung der 
 Grabmale   Seite 
31 
§ 36 Fundamentierung und 
 Befestigung 
 der Grabmale  Seite 
31 
§ 37 Unterhaltung der  
 Grabmale  Seite 
31 
§ 38 Entfernung der  
 Grabmale   Seite 
32 
 
 
VII Gärtnerische Herrichtung und Pflege 
der Grabstätten   Seite 19  
 
§ 39 Allgemeines  Seite 19 
§ 40 Felder mit besonderen  
 Gestaltungsvorschriften  Seite 19 
§ 41 Felder ohne besondere 
 Gestaltungsvorschriften Seite 19 
§ 42 Vernachlässigung der 
 Grabbeete  Seite 20 
 
VII Gärtnerische Herrichtung und Pflege 
der Grabstätten   Seite 
33 
 
§ 39 Allgemeines  Seite 
33 
§ 40 Felder mit besonderen  
 Gestaltungsvorschriften  Seite 
34 
§ 41 Felder ohne besondere 
 Gestaltungsvorschriften Seite 
34 
§ 42 Vernachlässigung der 
 Grabbeete  Seite 
34 
 
 
VIII Benutzung der Aufbahrungshalle 
Trauerfeiern    Seite 20 
VIII Benutzung der Aufbahrungshalle 
Trauerfeiern    Seite 
35 
 
§ 43 Benutzung der  
 Aufbahrungshalle  Seite 20 
§ 43 Benutzung der  
 Aufbahrungshalle  Seite 
35 
 
§ 44 Trauerfeiern   Seite 21 § 44 Trauerfeiern   Seite 36   
IX Schlussvorschriften   Seite 21 
 
§ 45 Haftung    Seite 21 
§ 46 Gebühren   Seite 21 
§ 47 Ordnungswidrigkeiten Seite 22 
§ 48 Alte Rechte  Seite 23 
§ 49 Inkrafttreten  Seite 23 
IX Schlussvorschriften   Seite 
38 
 
§ 45 Haftung    Seite 
38 
§ 46 Gebühren   Seite 38 
§ 47 Ordnungswidrigkeiten Seite 38 
§ 48 Alte Rechte  Seite 40  
§ 49 Inkrafttreten  Seite 40

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  3 
I Allgemeine Bestimmungen 
 
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
  
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende 
städtische Friedhöfe einschließlich der 
dazu gehörenden Nebeneinrichtungen: 
 
a. Waldfriedhof Lauheide, 
Lauheide, Telgte 
b. Friedhof Wolbeck, 
Eschstraße 
c. Friedhof Angelmodde, 
Homannstraße 
 
d. Friedhof Hohe Ward, 
Am Waldfriedhof, Hiltrup 
e. Friedhof Albachten, 
Osthofstraße 
f. Friedhof Nienberge, 
Am Braaken 
 
sowie für die städtische Aufbahrungs-
halle am Friedhof der Kirchengemeinde 
St. Sebastian, Amelsbüren, Davertstra- 
ße 
 
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende 
städtische Friedhöfe einschließlich der 
dazu gehörenden Nebeneinrichtungen: 
 
a. Waldfriedhof Lauheide, 
Lauheide, Telgte 
b. Friedhof Wolbeck, 
Eschstraße 
c. Friedhof Angelmodde, 
Homannstraße 
und  
Am Hohen Ufer  
d. Friedhof Hohe Ward, 
Am Waldfriedhof, Hiltrup 
e. Friedhof Albachten, 
Osthofstraße 
f. Friedhof Nienberge, 
Am Braaken 
 
sowie für die städtische Aufbahrungs- 
halle am Friedhof der Kirchengemeinde 
St. Sebastian, Amelsbüren, Davertstra- 
ße 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Erweiterung Friedhof An- 
gelmodde Am Hohen Ufer 
 
§ 2 Friedhofszweck 
  
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrich- 
tungen der Stadt Münster. Sie sind Orte 
des Gedenkens, der Trauer, Besinnung 
und Einkehr. Sie dienen der Bestattung 
aller Personen, die bei Eintritt des Todes 
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der 
Stadt Münster hatten und den Personen, 
die einen Anspruch auf Bestattung in 
einer bestimmten Grabstätte haben. Die 
Bestattung anderer Personen kann in 
Härtefällen oder aus anderen besonde- 
ren Gründen durch Erlaubnis des Ober- 
bürgermeisters - Amt für Grünflächen 
und Umweltschutz – (nachstehend 
Friedhofsverwaltung genannt) – zuge- 
lassen werden. Die vertraglich gesicher- 
ten Rechte der Stadt Telgte bleiben 
unberührt. 
 
  
 
§ 3 Bestattungsbezirke 
 
1. Das Stadtgebiet wird in folgende 
Bestattungsbezirke eingeteilt: 
 
 b) Bestattungsbezirk des Fried- 
hofs Wolbeck:  
das Gebiet der ehemaligen 
Gemeinde Wolbeck nach der 
jeweils gültigen Stadtteilgrenze 
sowie ein westlich daran an- 
grenzendes Gebiet der ehema-

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  4 
ligen Gemeinde Angelmodde, 
das begrenzt wird im Norden 
durch den Bahnkörper der 
Westfälischen Landeseisen- 
bahn, im Süden durch die 
Hiltruper Straße und im Westen 
durch den Brandhoveweg. 
 
 c) Bestattungsbezirk des Fried- 
hofs Angelmodde: 
das Gebiet des Stadtbezirks 
Süd-Ost, soweit es nicht zum 
Bestattungsbezirk des Fried- 
hofs Wolbeck gehört. 
 
Bestattungsbezirk des Fried- 
hofs Angelmodde: 
das Gebiet des Stadtbezirks 
Süd-Ost, soweit es nicht zum  
Bestattungsbezirk des Fried- 
hofs Wolbeck gehört, 
außerdem alle 
Münsteraner, soweit sie im Kolum- 
barium beigesetzt werden.  
 
 
 
 
 
Öffnung des Friedhofs 
Angelmodde Am Hohen 
Ufer für alle Münsteraner, 
die im Kolumbarium bei- 
gesetzt werden möchten. 
 d) Bestattungsbezirk des Fried- 
hofs Hohe Ward: das Gebiet 
des Stadtbezirks Hiltrup in der 
jeweils gültigen Stadtteilgrenze. 
 
 
  
 e) Bestattungsbezirk des Fried- 
hofs Albachten:  
das Gebiet der ehemaligen 
Gemeinde Albachten und das 
Gebiet der ehemaligen Ge- 
meinde Roxel in den jeweils 
gültigen Stadtteilgrenzen, so- 
weit es in die Stadt Münster 
eingemeindet worden ist. 
 
  
 f) Bestattungsbezirk des Fried- 
hofs Nienberge:  
das Gebiet der ehemaligen 
Gemeinde Nienberge in der 
jeweils gültigen Stadtteilgrenze 
sowie das Gebiet westlich der 
Bundesautobahn 1 (Hansalinie) 
zwischen der B 54 und der 
Hagelbachstiege. 
 
  
2.  Die Verstorbenen werden auf dem 
Friedhof des Bestattungsbezirks 
bestattet, in dem sie zuletzt ihren 
ersten Wohnsitz hatten. Sie können 
auch auf dem Waldfriedhof Lauheide 
bestattet werden. Auf einem anderen 
städtischen Friedhof können sie 
bestattet werden, 
 
  
 a) wenn für sie ein Recht auf Be- 
stattung in einer bestimmten 
Grabstätte besteht. 
 
  
 b) wenn der/die Ehe- bzw. Le- 
benspartner/-in, die Eltern oder 
die Kinder auf diesem anderen

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  5 
städtischen Friedhof bestattet 
sind. 
 
3. Verstorbene werden entgegen Abs. 
2 nur auf dem Waldfriedhof Lauhei- 
de beigesetzt werden, wenn 
 
Verstorbene werden entgegen Abs.  
2 nur auf dem Waldfriedhof Lauhei- 
de beigesetzt 
we rden , wenn 
 
Korrektur in der Satzstel- 
lung 
 a) sie in einem anonymen Grab- 
feld bestattet werden sollen. 
 
 
 
   b) 
deren Asche auf dem Aschestreu- 
feld ausgestreut werden soll.  
Eingefügt auf Grund des 
Aschestreufeldes nur auf 
Lauheide 
 b) Nutzungsrechte aus Mangel an 
Grabstätten nicht vergeben 
werden. 
 
Wird c)  
 
 c) die Verstorbenen muslimischen 
Glaubens waren und auf einem  
muslimischen Feld bestattet 
werden sollen und die Religi- 
onszugehörigkeit durch die 
münsterischen Vertragspartner 
der Moscheen bescheinigt wur- 
de. 
 
Wird d)  
 
4
. 
Verstorbene, die in Münster gestor- 
ben sind, aber nicht ihren Wohnsitz 
hatten, sind auf dem Waldfriedhof 
Lauheide zu bestatten, es sei denn, 
dass ein Fall des Abs. 2 vorliegt. 
 
  
5
. 
Umbettungen vom Waldfriedhof Lau- 
heide oder von einem auswärtigen 
Friedhof zu einem anderen städti- 
schen Friedhof sind nur zulässig,  
 
  
 a) wenn der/die Ehe- bzw. Le- 
benspartner/-in auf diesem an- 
deren städtischen Friedhof bei- 
gesetzt wurde und die oder der 
Umzubettende zum Zeitpunkt 
des Todes ihren oder seinen 
Wohnsitz in dem betreffenden 
Bestattungsbezirk hatte. 
  
 b) in besonders begründeten Fäl- 
len durch Erlaubnis der Fried- 
hofsverwaltung. 
 
  
 
II Ordnungsvorschriften 
 
  
 
§ 4 Öffnungszeiten 
  
1
. 
Die Friedhöfe sind während der an 
den Eingängen bekannt gegebenen 
Zeiten für den Besuch geöffnet. 
 
Die Friedhöfe sind von Sonnenauf- 
gang bis Sonnenuntergang geöffnet.  
Die Friedhofstore werden 
nicht abgeschlossen. Die 
Friedhöfe sollen aber bei 
Dunkelheit nicht betreten 
werden. Da Sonnenauf-

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  6 
gang und Sonnenunter- 
gang täglich und jahres- 
zeitlich unterschiedlich 
sind, ist die Öffnung wäh- 
rend der Sonnenstunden 
sinnvoll. 
2
. 
Die Friedhofsverwaltung kann das 
Betreten aller oder einzelner Fried- 
hofsteile aus besonderem Anlass 
vorübergehend verbieten. 
 
Die Sperrung des Friedhofs oder 
dessen Teilen wird auf den Hinweis- 
tafeln am Friedhofseingang bekannt 
gegeben. 
 
  
 
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen 
  
1
. 
Jeder hat sich auf den Friedhöfen 
ruhig und der Würde des Ortes ent- 
sprechend zu verhalten. Die Anord- 
nungen des Friedhofspersonals sind 
zu befolgen. 
 
  
2
. 
Kinder unter 10 Jahren dürfen die 
Friedhöfe nur in Begleitung und unter 
Verantwortung Erwachsener betre- 
ten. 
 
  
3 Es ist nicht gestattet:   
 a) Tiere – ausgenommen sind 
Hunde – mitzubringen. Mitge- 
brachte Hunde müssen an einer 
kurzen Leine geführt werden. 
 
  
 b) in der Nähe einer Bestattung 
Arbeiten auszuführen. 
 
  
 c) Abraum und Abfallstoffe außer- 
halb der dafür vorgesehenen 
Plätze abzulegen. 
 
Hinweise über Abfalltrennung 
müssen beachtet werden. Da- 
nach ist auf allen Friedhöfen 
nach verrottenden und nicht 
verrottenden Abfällen und au- 
ßerdem in Restmüll und Wert- 
stoffe zu trennen. 
 
  
 d) Pflanzen, Tier und Pilz tötende 
Giftstoffe, wie z. B. Herbizide, 
Fungizide und Pestizide sind 
anzuwenden. Nicht verrottende 
Kunststoffe in Trauergebinden 
und Grabschmuck sind eben- 
falls verboten (siehe Anlage zur 
Satzung). 
Pflanzen-, tier- und pilztötende  Gift- 
stoffe, wie z. B. Herbizide, Fungizide 
und Pestizide sind anzuwenden. Nicht 
verrottende Kunststoffe in Trauergebin- 
den und Grabschmuck sind ebenfalls 
verboten (siehe Anlage zur Satzung). 
 
Berücksichtigung der letz- 
ten Rechtschreibreform 
 e) die Grabfläche ganz oder teil- 
die Grabfläche ganz oder teilwe ise Neu unter § 29 „Allgemei-

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  7 
weise mit Torfmull oder torfhal- 
tigem Material, das einen Anteil 
von mehr als 1/3 Torf enthält, 
abzudecken. 
 
mit Torfmull oder torfhaltigem Mat e- 
rial, das einen Anteil v on mehr als 
1/3 Torf enthält, abzud ecken.  
 
ne gärtnerische Gestal- 
tung“ 
 f) die Einrichtungen und Anlagen 
zu verunreinigen, Einfriedungen 
und Hecken zu übersteigen, die 
Flächen, die nicht als Wege 
dienen und fremde Grabstätten 
zu betreten. 
 
Wird e) Die Aufzählung verändert 
sich, weil Buchstabe e) 
unter § 29 geregelt wird. 
 g) private Sitzbänke aufzustellen. 
 
Wird f)  
private Sitzbänke aufzustellen (ausge- 
nommen Landschaftsgräber nach 
Rücksprache mit der Friedhofsver- 
waltung)  
 
Auf Grund der Größe ei- 
nes Landschaftsgrabes ist 
das Aufstellen privater 
Sitzbänke möglich und 
sollte nach Rücksprache 
mit der Friedhofsverwal- 
tung zugelassen werden 
können. 
 h) Feuer und offenes Licht anzu- 
zünden. Das Benutzen von 
Streichhölzern oder Feuerzeu- 
gen zum Anzünden von Lich- 
tern ist gestattet. Das Abbren- 
nen von Teelichten, Kerzen etc. 
ist nur in speziell für diese Zwe- 
cke geschaffenen Behältern 
erlaubt. Die Behälter müssen 
geschlossen sein und dürfen 
nur seitlich notwendige Belüf- 
tungsschlitze haben. 
 
 
Wird g)  
 i) zu musizieren oder Tonwieder- 
gabegeräte jeder Art zu benut- 
zen. Ausnahmen werden von 
der Friedhofsverwaltung wäh- 
rend der Bestattungszeremo- 
nien zugelassen. 
 
Wird h)  
 j) zu lärmen, zu spielen, oder zu 
lagern. 
 
Wird i)  
 k) die Friedhofswege mit Fahr- 
zeugen aller Art zu befahren. 
Ausgenommen sind Personen 
mit motorisierten Rollstühlen. 
Fahrräder, Mofas und Mopeds 
müssen geschoben werden 
oder vor den Eingängen abge- 
stellt werden. 
 
Auf den Hauptwegen des Wald- 
friedhofs Lauheide ist seiner 
Größe wegen das Radfahren 
erlaubt. 
Auf dem Waldfriedhof Lauheide 
können behinderte Friedhofs- 
Wird j)

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  8 
besucher oder Personen, die 
ein Grab herrichten möchten, 
auf Antrag eine Genehmigung 
erhalten, mit der sie den Fried- 
hof mit dem Auto befahren dür- 
fen. Die Genehmigung gilt nur 
von montags bis freitags für die 
von der Friedhofsverwaltung 
festgelegte Uhrzeit. An Sams- 
tagen, Sonn- und Feiertagen 
wird das Befahren der Fahrwe- 
ge auf dem Waldfriedhof Lau- 
heide nicht genehmigt.  
 
 l) Druckschriften zu verteilen. 
 
Wird k)  
 m) Sammlungen durchzuführen. 
 
Wird l)  
 n) Waren, insbesondere Blumen, 
Kränze und anderen Grab- 
schmuck und gewerbliche 
Dienste anzubieten. 
 
Wird m)  
 o) Pflanzen auszugraben oder 
auszureißen sowie Pflanzentei- 
le abzuschneiden oder abzurei- 
ßen. Das Recht zur Grabpflege 
bleibt unberührt. 
 
Wird n)  
 p) Brennholz oder Pilze zu sam- 
meln. 
 
Wird o)  
 q) auf dem Waldfriedhof Lauheide 
wegen Waldbrandgefahr in der 
Zeit vom 1. März bis 31. Okto- 
ber zu rauchen. 
 
Wird p)  
 Die Friedhofsverwaltung kann Aus- 
nahmen zulassen, soweit sie mit der 
Zweckbestimmung der Friedhöfe 
sowie der Ordnung und Sicherheit 
auf ihnen vereinbar sind. 
 
  
4
. 
Personen, die wiederholt oder 
schwerwiegend gegen Bestimmun- 
gen des Abs. 1 und 3 verstoßen 
haben, kann von der Friedhofsver- 
waltung auf Zeit das Betreten eines 
Friedhofes oder aller Friedhöfe ver- 
boten werden. Das geschieht durch 
schriftlichen Bescheid. 
 
  
5
. 
Unberührt bleiben die auch für Fried- 
höfe geltenden Vorschriften der Ord- 
nungsbehördlichen Verordnung über 
die Aufrechterhaltung der Sicherheit 
und Ordnung auf den Straßen und in 
den öffentlichen Anlagen in der Stadt 
Münster, zum Schutze des Stadtge-

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  9 
bietes vor Verunreinigungen sowie 
über die Einschränkung der Nutzung 
des Aasees (Straßen- Anlagen und 
Aaseeordnung) in der jeweils gülti- 
gen Fassung. Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften der Straßen-, 
Anlagen- und Aaseeordnung können 
nach § 15 der Verordnung mit einer 
Geldbuße geahndet werden. 
 
6
. 
Auf den Parkplätzen und angrenzen- 
den Vorflächen darf kein Reisege- 
werbe ausgeübt und keine Imbiss- 
möglichkeit angeboten werden. 
 
  
7
. 
Totengedenkfeiern und Führungen 
über die Friedhöfe muss die Fried- 
hofsverwaltung vorher zustimmen. 
  
 
§ 6 Gewerbetreibende 
  
1. Personen, die den Beruf des Bild- 
hauers, Steinmetzes oder Gärtners 
ausüben, Beerdigungsunterneh- 
men und sonstige Gewerbetrei- 
bende dürfen gewerbliche Tätig- 
keiten auf den Friedhöfen und in 
den Aufbahrungshallen nur aus- 
üben, wenn sie auf Antrag von der 
Friedhofsverwaltung dafür zuge- 
lassen sind. Die Zulassung legt 
den Umfang der Tätigkeiten fest. 
Sie kann unter Bedingungen und 
Auflagen erteilt werden. 
 
  
2. Es werden nur Gewerbetreibende 
zugelassen, die selbst oder deren 
fachliche Vertretung die Meister- 
prüfung abgelegt oder eine der 
Meisterprüfung für die Ausübung 
des betreffenden Handwerkes 
mindestens gleichwertige Befähi- 
gung erworben haben und die 
Gewähr dafür bieten, dass sie die 
Würde des Ortes wahren. 
 
 
  
3. Die Zulassung erfolgt durch Aus- 
stellen einer Berechtigungskarte. 
Die Berechtigungskarte ist alle 2 
Jahre zu erneuern, ist ständig mit- 
zuführen und dem Friedhofsperso- 
nal auf Verlangen vorzuweisen. 
 
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen 
einer Berechtigungskarte. Die Berechti- 
gungskarte ist alle 
fünf  Jahre zu er- 
neuern, ist  ständig mitzuführen und 
dem Friedhofspersonal auf Verlangen 
vorzuweisen. 
 
Die Zulassung braucht nur 
noch alle fünf Jahre er- 
neuert werden. Grund ist 
der Verwaltungsaufwand. 
4. Für die Gewerbetreibenden und 
ihre Bediensteten gelten neben der 
Friedhofssatzung die für sie zu- 
sätzlich ergangenen Anweisungen. 
Sie haften für alle Schäden, die sie 
auf den Friedhöfen schuldhaft

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  10 
verursachen. 
 
5. Gewerbliche Arbeiten auf den 
Friedhöfen dürfen nur werktags in 
der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr, 
samstags von 7.00 bis 12.00 Uhr 
durchgeführt werden. Die Fried- 
hofsverwaltung kann ausnahms- 
weise weitere vorübergehende 
zeitliche Beschränkungen anord- 
nen. In der Nähe von Beisetzungs- 
feierlichkeiten sind gewerbliche 
Arbeiten vorübergehend einzustel- 
len. Sperrungen der Friedhöfe 
oder bestimmter Friedhofsteile im 
Sinne des § 4 gelten für Gewerbe- 
treibende entsprechend. 
 
  
6. Die für die Arbeiten erforderlichen 
Werkzeuge und Materialien dürfen 
auf den Friedhöfen nicht gelagert 
werden.  
 
  
7. Bei Beendigung oder Unterbre- 
chung der Tagesarbeit sind die 
Arbeitsplätze aufzuräumen. Ar- 
beitsgeräte dürfen nicht an oder in 
den Wasserentnahmestellen ge- 
reinigt werden. Der anfallende 
Abfall (auch Laub) und Abraum ist 
auf der Grabstätte zusammenzu- 
kehren und mitzunehmen und darf 
nicht auf den Friedhöfen abgela- 
gert werden. 
 
  
8. Die Gewerbetreibenden können 
auf Antrag von der Friedhofsver- 
waltung die Erlaubnis erhalten die 
Wege zu befahren, um ihre Tätig- 
keiten auszuführen. Die Wege 
dürfen nur mit Fahrzeugen befah- 
ren werden, die die Wege nicht 
beschädigen können. Fahrten mit 
Kunden etc. sind nicht erlaubt. Die 
Fahrzeuge dürfen auf den Friedhö- 
fen nur so lange abgestellt werden, 
wie es die Erledigung der Arbeiten 
erfordert. Geschwindigkeitsbe- 
schränkungen sind einzuhalten. 
 
  
9. Gewerbetreibenden, die schwer- 
wiegend oder trotz zweimaliger 
schriftlicher Abmahnung gegen die 
Friedhofssatzung verstoßen oder 
bei denen die Voraussetzungen 
des Abs. 2 ganz oder teilweise 
nicht mehr gegeben sind, kann die 
Friedhofsverwaltung die Zulassung 
entziehen. Dies erfolgt durch

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  11 
schriftlichen Bescheid. Hat ein 
Bediensteter schwerwiegend oder 
nach zweimaliger schriftlicher Ab- 
mahnung an den Gewerbetreiben- 
den erneut gegen die Friedhofs- 
satzung verstoßen, kann die 
Friedhofsverwaltung dem betref- 
fenden Gewerbetreibenden die 
weitere Beschäftigung des Be- 
diensteten auf den Friedhöfen 
durch schriftlichen Bescheid ver- 
bieten. Setzt der Gewerbetreiben- 
de den Bediensteten trotz des 
Verbotes auf einem Friedhof ein, 
so gilt Satz 1 entsprechend. 
 
 
III Bestattungsvorschriften 
 
  
 
§ 7 Allgemeines 
  
1. Bestattungen sind unverzüglich 
nach Eintritt des Todes, spätestens 
zwei Tage vor der Beisetzung bei 
der Friedhofsverwaltung anzumel- 
den. Die nach den einschlägigen 
gesetzlichen Bestimmungen und 
Verordnungen über die Zulässigkeit 
der Beisetzung ausgestellten Be- 
scheinigungen sind der Friedhofs- 
verwaltung spätestens am Tage vor 
der Bestattung im Original vorzule- 
gen. Wird eine Beisetzung in eine 
vorher erworbene Wahlgrabstät- 
te/Urnenwahlgrabstätte beantragt, 
so ist auch das Nutzungsrecht nach- 
zuweisen. Bei Feuerbestattungen ist 
gleichzeitig die Art der Beisetzung 
festzulegen. 
 
  
2. Das Bestattungsunternehmen muss 
der Friedhofsverwaltung eine Voll- 
macht der Angehörigen vorlegen. 
Gleichzeitig muss das Bestattungs- 
unternehmen bei der Anmeldung 
schriftlich Auskunft geben, wer Auf- 
traggeber ist und wer das Nutzungs- 
recht an der Grabstätte erhält, bzw. 
wem ein Reihengrab zugewiesen 
wird. Gleichzeitig verpflichten sich 
der Auftraggeber und der Nutzungs- 
berechtigte bzw. Verfügungsberech- 
tigte an einer Reihen- oder Urnen- 
grabstätte, die fälligen Gebühren zu 
zahlen. 
 
  
3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort 
und Zeit der Bestattung im Einver- 
nehmen mit dem Auftraggeber fest.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  12 
Leichen, die nicht innerhalb von acht 
Tagen nach Eintritt des Todes und 
Aschen, die nicht innerhalb von 3 
Monaten nach der Einäscherung 
beigesetzt sind, werden auf Kosten 
des/der Bestattungspflichtigen von 
Amts wegen in einer Reihen- bzw. 
Urnenreihengrabstätte beigesetzt. 
 
4. Die Überführung einer eingesargten 
Leiche oder Urne zur Aufbahrungs- 
halle soll spätestens eine Stunde vor 
der Bestattung erfolgt sein. In der 
Regel sollte der Zeitraum 2 Stunden 
betragen. 
 
  
5. Leichen dürfen nicht in der Form 
behandelt werden, dass sich die 
Ruhezeit verlängert. 
 
  
6. Leichen, Leichenteile und Urnen 
werden nur in der Erde, nicht aber 
oberirdisch bestattet. In Urnengrab- 
stätten dürfen keine Leichen oder 
Leichenteile beigesetzt werden. 
 
Leichen 
und  Leichenteile und U rnen  
werden nur in der Erde, nicht aber o- 
berirdisch bestattet. In Urnengrabstät- 
ten dürfen keine Leichen oder Leichen- 
teile beigesetzt werden. 
 
Wegen der neuen Grabart 
Kolumbarium dürfen Urnen 
nun auch oberirdisch bei- 
gesetzt werden. 
 
§ 8 Beschaffenheit von Särgen, Ur- 
nen, Überurnen und Tüchern 
  
1. Bei der Körperbestattung sind Särge 
oder Tücher zu verwenden. Verstor- 
bene, die an einer meldepflichtigen 
übertragbaren Krankheit gelitten 
haben, werden nicht in wieder ver- 
wendbaren Behältnissen aufge- 
nommen und nicht in Tüchern be- 
stattet. 
 
  
2. Die Särge und wieder verwendbare 
Behältnisse müssen festgefügt und 
so abgedichtet und Tücher so be- 
schaffen sein, dass jedes Durchsi- 
ckern von Feuchtigkeit vor der Be- 
stattung ausgeschlossen ist.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  13 
3. Für die Bestattung sind zur Vermei- 
dung von Umweltbelastungen nur 
Särge oder Tücher aus leicht ab- 
baubarem Material (z. B. Vollholz, 
aber kein Tropenholz) erlaubt, die 
keine PVC,- PCB-, formaldehydab- 
spaltenden, nitrozellulosehaltigen 
oder sonstigen die Umwelt gefähr- 
denden Lacke und Zusätze enthal- 
ten. Entsprechendes gilt für Sargzu- 
behör und –ausstattung sowie für 
Tücher bei der Tuchbestattung. Die 
Kleidung der Leiche soll nur aus 
Papierstoff und Naturtextilien beste- 
hen. Auch Überurnen, die in der 
Erde bestattet werden, müssen aus 
leicht abbaubarem, umweltfreundli- 
chen Material bestehen. 
 
Für die Bestattung sind zur Vermeid-
ung von Umweltbelastungen nur Särge 
oder Tücher aus leicht abbaubarem 
Material (z. B. Vollholz, aber kein Tro- 
penholz) erlaubt, die keine PVC,- PCB-, 
formaldehydab-spaltenden, nitrozellulo- 
sehaltigen oder sonstige 
die  Umwelt  
umweltgefährdende  Lacke und Zusät- 
ze enthalten. Entsprechendes gilt für 
Sargzubehör und –ausstattung sowie 
für Tücher bei der Tuchbestattung. Die 
Kleidung der Leiche soll nur aus Pa- 
pierstoff und Naturtextilien bestehen. 
Auch Überurnen, die in der Erde bestat- 
tet werden, müssen aus leicht abbau- 
barem, umweltfreundliche 
nm Material 
bestehen. 
 
 
 
 
 
 
 
Berücksichtigung der letz- 
ten Rechtschreibreform 
 
 
 
 
 
 
 
Korrektur Grammatik 
4. Die Särge dürfen folgende Maße 
nicht überschreiten: 
 
  
 a) die Särge für Kinder, die vor 
Vollendung des fünften Le- 
bensjahres gestorben sind: 
 
Länge: 1,20 m; Breite: 0,50 m; 
Höhe einschließlich der Sarg- 
füße: 0,50 m. 
 
  
 b) Särge für Personen, die nach 
Vollendung des fünften Le- 
bensjahres verstorben sind: 
 
Länge: 2,05 m; Breite: 0,75 m; 
Höhe einschließlich der Sarg- 
füße: 0,70 m 
 
  
   
Sind in Ausnahmefällen größere 
Särge erforderlich, ist die Zu- 
stimmung der Friedhofsverwal- 
tung bei der Anmeldung der Be- 
stattung einzuholen. 
 
  
5. Urnen dürfen in ihren äußeren Ab- 
messungen an Höhe und Durch- 
messer 0,40 m nicht überschreiten. 
 
  
6. Bei der Tuchbestattung ist die/der 
Tote in einem geschlossenen Be- 
hältnis (z. B. wiederverwertbare 
Behältnisse) von der Aufbewah- 
rungshalle zum Erdgrab zu überfüh- 
ren.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  14 
§ 9 Ausheben der Gräber 
1. Die Gräber werden von der Fried- 
hofsverwaltung für die Beisetzung 
vorbereitet und wieder geschlossen. 
Die Tiefe der einzelnen Gräber be- 
trägt von der Erdoberfläche (ohne 
Hügel) bis zur Oberkante des Sar- 
ges bzw. der in ein Tuch gehüllten 
Leiche mindestens 0,90 m, bis zur 
Oberkante der Urne mindestens 
0,50 m. Die Gräber für Erdbestat- 
tungen müssen voneinander durch 
mindestens 0,30 m starke Erdwän- 
de getrennt sein. Der Einbau von 
Grabkammersystemen erfolgt aus- 
schließlich von der Friedhofsverwal- 
tung. 
 
  
2. Eine Wiederbelegung oder Zubeer- 
digung oder Ausgrabung in bzw. aus 
einer vorhandenen Grabstätte wird 
nicht durchgeführt, wenn die Stand- 
sicherheit oder die Lebensfähigkeit 
eines erhaltenswerten Baumes 
durch die Abgrabung des Wurzel- 
werks nicht mehr gewährleistet wä- 
re. In diesem Fall wird eine andere 
Grabstätte gleicher Art zur Verfü- 
gung gestellt. Die noch vorhandene 
Nutzungszeit wird bei Erwerb der 
Nutzungsrechte an einer neuen 
Grabstätte angerechnet. 
 
Die Kosten für eine evtl. gewünschte 
Umsetzung der Grabmale, Funda- 
mente und zusätzlicher baulicher 
Anlagen oder Grabeinrichtungen 
trägt der Nutzungsberechtigte. 
 
  
3. Beim Grabaushub können Nachbar- 
gräber durch Überbauung mit Erd- 
containern, Laufdielen oder sonsti- 
gem Zubehör in Anspruch genom- 
men werden. 
 
  
4. Für Beibeerdigungen in Wahlgrab- 
stätten haben die Nutzungsberech- 
tigten vor dem Ausheben des Gra- 
bes die Entfernung der Grabmale 
und Rahmenteile sowie Sonderzu- 
behör zu veranlassen, soweit dies 
für das gefahrlose Ausheben des 
Grabes erforderlich ist. 
 
Sollte die Friedhofsverwaltung ge- 
zwungen sein, Grabmale, Funda- 
mente und zusätzliche bauliche 
Anlagen oder Grabeinrichtungen 
entfernen zu lassen, um eine Bei-

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  15 
setzung durchführen zu können, 
sind die hierfür aufzuwendenden 
Kosten von den Nutzungsberechtig- 
ten zu tragen. Die abgeräumten 
Grabmale und Grabeinrichtungen 
verbleiben auf einem städtischen 
Lagerplatz, längstens bis zum Ab- 
lauf von einem Jahr. Eine Neuauf- 
stellung wird von der Friedhofsver- 
waltung nicht vorgenommen oder 
veranlasst. 
 
5. Finden sich beim Ausheben eines 
Grabes noch nicht ganz vergangene 
Leichenteile, müssen diese sofort 
unter der Sohle der neu ausgehobe- 
nen Grabstätte wieder beigesetzt 
werden. Werden noch nicht verwes- 
te Leichen vorgefunden, so ist die 
Grabstätte sofort wieder zu schlie- 
ßen. Es darf erst nach einer durch 
die Friedhofsverwaltung festgesetz- 
ten Zeit im Benehmen mit dem Ge- 
sundheitsamt wieder benutzt wer- 
den. 
 
  
 
§ 10 Überführung zur Grabstätte 
  
1. 
 Leichen sind auf den Friedhöfen 
ausschließlich in einem geschlosse- 
nen Sarg oder wieder verwendbarem 
Behältnis zu transportieren. Die Ü- 
berführung des Sarges oder wieder 
verwendbarem Behältnis oder der 
Urne von der Aufbahrungshalle zur 
Grabstätte und das Senken wird auf 
dem Waldfriedhof Lauheide grund- 
sätzlich durch das Friedhofspersonal 
durchgeführt. Werden auf Antrag 
Privatpersonen für die Überführung 
und das Senken auf dem Waldfried- 
hof Lauheide zugelassen, begleitet 
ein Bediensteter der Friedhofsver- 
waltung den Trauerzug von der Auf- 
bahrungshalle zur Grabstätte. Für 
die Tuchbestattung darf der Sarg 
oder das wieder verwendbare Be- 
hältnis wieder geöffnet werden, um 
die in ein Tuch gehüllte Leiche zu 
bestatten. 
 
Leichen sind auf den Friedhöfen aus- 
schließlich in einem geschlossenen 
Sarg oder wieder verwendbarem Be- 
hältnis zu transportieren. Die Überfüh- 
rung des Sarges oder 
wieder ve r- 
wendbarem  wiederverwendbarem  
Behältnis oder der Urne von der Auf- 
bahrungshalle zur Grabstätte und das 
Senken wird auf dem Waldfriedhof 
Lauheide grundsätzlich durch das 
Friedhofspersonal durchgeführt. Wer- 
den auf Antrag Privatpersonen für die 
Überführung und das Senken auf dem 
Waldfriedhof Lauheide zugelassen, 
begleitet ein Bediensteter der Fried- 
hofsverwaltung den Trauerzug von der 
Aufbahrungshalle zur Grabstätte. Für 
die Tuchbestattung darf der Sarg oder 
das 
wieder  verwendbare  wiederver- 
wendbare  Behältnis wieder geöffnet 
werden, um die in ein Tuch gehüllte 
Leiche zu bestatten. 
 
 
 
 
 
Berücksichtigung der letz- 
ten Rechtschreibreform 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Berücksichtigung der letz- 
ten Rechtschreibreform 
2. 
 Auf den Friedhöfen 
 
a) Wolbeck 
b) Angelmodde 
c) Hohe Ward 
d) Albachten und 
e) Nienberge

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  16 
begleitet ein Bediensteter der Fried- 
hofsverwaltung den Trauerzug von 
der Aufbahrungshalle zur Grabstätte. 
Für das Senken des Sarges bzw. der 
in ein Tuch gehüllten Leiche werden 
Privatpersonen zugelassen.. 
 
 
§ 11 Ruhezeiten 
  
 
Die Ruhezeit beträgt 
  
 a) auf dem Waldfriedhof Lauheide 
für Leichen von Personen, die 
nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres verstorben sind, 
20 Jahre, für Leichen von Kin- 
dern, die vor Vollendung des 
fünften Lebensjahres verstor- 
ben sind, 15 Jahre. 
 
  
 b) Auf den Friedhöfen 
 
Wolbeck, 
Angelmodde, 
Hohe Ward 
Albachten und 
Nienberge 
 
für Leichen von Personen, die 
nach Vollendung des fünften 
Lebensjahres verstorben sind, 
30 Jahre, für Leichen von Kin- 
dern, die vor Vollendung des 
fünften Lebensjahres verstor- 
ben sind, 20 Jahre und auf dem 
Friedhof Angelmodde bei Be- 
stattungen in Wahlgrabstätten 
mit Grabkammersystemen 12 
Jahre. 
 
 
 
2. 
 Die Ruhezeiten für Aschen beträgt 
auf allen Friedhöfen einheitlich 20 
Jahre. 
 
Die Ruhezeiten für Aschen 
beträgt  
betragen  auf allen Friedhöfen einheit- 
lich 20 Jahre. 
 
Korrektur Grammatikfehler 
3. 
 Der Ablauf der Ruhezeiten wird 
durch Umbettungen innerhalb des 
selben Friedhofs nicht unterbrochen 
oder gehemmt. Sie verlängern sich 
bei Umbettungen auf einen anderen 
Friedhof entsprechend der Ruhezei- 
ten des aufnehmenden Friedhofes, 
werden aber nicht entsprechend 
gekürzt. 
 
Der Ablauf der Ruhezeiten wird durch 
Umbettungen innerhalb 
des  selben  
desselben  Friedhofs nicht unterbro- 
chen oder gehemmt. Sie verlängern 
sich bei Umbettungen auf einen ande- 
ren Friedhof entsprechend der Ruhe- 
zeiten des aufnehmenden Friedhofes, 
werden aber nicht entsprechend ge- 
kürzt. 
 
 
Berücksichtigung der letz- 
ten Rechtschreibreform 
 
§ 12 Graböffnungen, Ausgrabungen, 
Umbettungen 
  
1. 
 Die Ruhe der Toten darf grundsätz- 
lich nicht gestört werden.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  17 
 
2.  Leichen und Aschen zu anderen als 
zu Umbettungszwecken wieder aus- 
zugraben, bedarf einer behördlichen 
oder richterlichen Anordnung. 
 
  
3. 
 Graböffnungen, Ausgrabungen und 
Umbettungen von Leichen und Ur- 
nen bedürfen unbeschadet sonstiger 
Genehmigungen der Zustimmung 
der Friedhofsverwaltung. Die Zu- 
stimmung wird nur bei Vorliegen 
eines wichtigen Grundes erteilt. 
 
  
4. 
 Alle Umbettungen und Ausgrabun- 
gen erfolgen nur auf Antrag. An- 
tragsberechtigt ist bei Reihen- und 
Urnenreihengräbern jeder Angehöri- 
ge des Verstorbenen mit Zustim- 
mung des Verfügungsberechtigten. 
Bei Umbettungen aus Wahl- und 
Urnenwahlgräbern ist der jeweilige 
Nutzungsberechtigte antragsberech- 
tigt. 
 
  
5. 
 Vom Beginn des zweiten Jahres 
nach der Beisetzung bis zum Ablauf 
des siebten Jahres nach der Beiset- 
zung werden Graböffnungen, Aus- 
grabungen und Umbettungen von 
Leichen nur in Ausnahmefällen zu- 
gelassen. 
 
  
6. 
 Umbettungen innerhalb derselben 
Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte 
werden nicht zugelassen. 
 
Umbettungen aus einer Reihengrab- 
stätte in eine andere Reihengrab- 
stätte desselben Friedhofes werden 
nicht vor Ablauf der Nutzungsdauer 
zugelassen. 
 
Umbettungen aus einer Urnenrei- 
hengrabstätte in eine andere werden 
nur zugelassen, um Angehörige 
ersten Grades gemeinsam beisetzen 
zu können, wenn die Nutzungsdauer 
der vorhandenen Grabstätte für die 
Ruhezeit der beizusetzenden Urne 
nicht ausreicht. 
 
  
7. 
 Ausgrabungen und Umbettungen 
aus der unteren Lage von Tiefgrä- 
bern werden nicht zugelassen. Un- 
berührt bleibt das Recht zur Tiefer- 
legung. 
 
  
8. 
 Ausgrabungen und Umbettungen

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  18 
aus der Gemeinschaftsgrabstätte für  
Tot- und Fehlgeburten „Sternchen- 
feld“ werden nicht zugelassen. 
 
9. 
 Die Friedhofsverwaltung bestimmt 
für alle Graböffnungen, Ausgrabun- 
gen und Umbettungen den Zeitpunkt 
und führt diese durch. 
 
Umbettungen und Ausgrabungen 
von Leichen werden aus hygieni- 
schen Gründen in der Zeit vom 1. 
Mai bis 30. September nicht zuge- 
lassen. 
 
  
1
0. 
 
Neben der Zahlung der Gebühren 
und Nebenkosten für die Umbettung 
haben die Antragsteller Ersatz für 
die Schäden zu leisten, die an be- 
nachbarten Grabstätten und Anla- 
gen durch eine Umbettung zwangs- 
läufig entstehen. 
 
  
 
IV Grabstätten 
 
  
 
§ 13 Allgemeines 
  
1. 
 Die Grabstätten werden unterschie- 
den in 
 
  
 a) Reihengrabstätten 
 
  
 b) Haingrabstätten 
 
  
 c) Wahlgrabstätten für Erdbestat- 
tung 
 
  
 d) Urnenreihengrabstätten 
 
  
 e) Hainurnengrabstätten  
 
  
 f) Urnenwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten  
/Kolumbarien  Neue Grabart 
 g) Baumurnengrabstätten 
 
  
 h) Aschestreufelder 
 
  
 I Anonyme Grabstätten für Ur- 
nen 
 
  
 J Gemeinschaftsgrabstätten 
 
  
 k) Gemeinschaftsgrabstätten für 
Tot- und Fehlgeburten „Stern- 
chenfeld“ 
 
  
 l) Gräber für Opfer von Krieg und 
Gewaltherrschaft

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  19 
 m) Ehrengrabstätten 
 
  
2.  Die Grabstätten bleiben Eigentum 
des Friedhofsträgers. An ihnen kön- 
nen nur Rechte nach dieser Satzung 
erworben werden. 
 
 
  
3. 
 Eine Grabstätte wird nur vergeben, 
wenn eine Bestattung stattfinden 
oder wenn umgebettet werden soll. 
Einwohner der Stadt Münster und 
der Stadt Telgte können auf dem 
Waldfriedhof Lauheide zur Vorsorge 
(Vorauserwerb) ein Nutzungsrecht 
an einer Wahl- oder Urnenwahlgrab- 
stätte auf besonders ausgewiesenen 
Friedhofsteilen erwerben. 
 
  
4. 
 Es besteht kein Anspruch auf Zu- 
weisung einer bestimmten Reihen- 
grabstätte oder auf den Erwerb oder 
Wiedererwerb von Nutzungsrechten 
an einer der Lage oder Größe nach 
bestimmten Wahlgrabstätte. Ferner 
besteht kein Anspruch auf Unverän- 
derlichkeit der Umgebung einer 
Grabstätte. Normale Beeinträchti- 
gungen durch Bäume, Pflanzen und 
Friedhofseinrichtungen sind zu dul- 
den. 
 
  
5. 
 Die Verfügungsberechtigen an Rei- 
hen- oder Urnenreihengräbern und 
Nutzungsberechtigten an Wahl- oder 
Urnenwahlgräbern haben der Fried- 
hofsverwaltung jede Änderung ihrer 
Anschrift mitzuteilen. Für einen 
Schaden, der aus der Unterlassung 
einer solchen Mitteilung entsteht, ist 
die Stadt Münster nicht ersatzpflich- 
tig. 
 
  
6. 
 Grabbeete dürfen für alle Grabstät- 
tenarten nur 0,05 m erhöht auf der 
Grabstätte angelegt werden. 
 
  
7. 
 Grabstätten dürfen nicht ausgemau- 
ert, ausbetoniert oder in anderer 
Weise unterirdisch befestigt werden. 
Ausgenommen hiervon sind Wahl- 
grabstätten in Grabkammersyste- 
men. 
 
  
 
§ 14 Reihengrabstätten 
  
1.  Reihengräber sind Einzelgräber für 
Körperbestattungen in geschlosse- 
nen Feldern, die der Reihe nach

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  20 
belegt werden. Sie werden für eine 
Nutzungsdauer von 30 Jahren für 
die Bestattung von Personen, die 
nach Vollendung des 5. Lebensjah- 
res, und für eine Nutzungsdauer von 
20 Jahren für die Bestattung von 
Kindern, die vor Vollendung des 5. 
Lebensjahres verstorben sind, ver- 
geben. Die Beisetzung einer Urne 
statt eines Sarges oder einer in ein 
Tuch gehüllten Leiche  ist zulässig. 
Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. 
Nach Ablauf der Nutzungsdauer 
kann jedoch eine Umbettung in ein 
Reihen- oder Wahlgrab vorgenom- 
men werden. 
 
2. 
 Die Friedhofsverwaltung stellt fol- 
gende Reihengrabstätten zur Verfü- 
gung: 
 
  
 a) für Personen, die nach Vollen- 
dung des fünften Lebensjahres 
verstorben sind (Reihengrab) 
mit einer  
Grabgröße von 
2,10 m x 0,90 m und einer 
Grabbeetgröße von 
1,80 m x 0,75 m. 
 
  
 b) für Kinder, die vor Vollendung 
des fünften Lebensjahres ver- 
storben sind (Kindergrab) mit 
einer  
Grabgröße von 
1,20 m x 0,60 m und einer 
Grabbeetgröße von 
1,00 m x 0,50 m. 
 
  
 Überschreitet der Sarg eines vor 
Vollendung des fünften Lebensjah- 
res verstorbenen Kindes die unter 
Buchst. b) festgelegte Grabgröße, 
so hat die Bestattung in einer Grab- 
stätte nach Buchstabe a) zu erfol- 
gen. 
 
  
3. 
 Jede Reihengrabstätte ist für die 
Aufnahme nur eines Sarges bzw. 
einer in ein Tuch gehüllten Leiche 
oder einer Urne bestimmt. Ausnah- 
men können gemäß nachstehendem 
Absatz 4 zugelassen werden. 
 
  
4. 
 In einer Erwachsenenreihengrab- 
stätte nach Abs. 2 Buchst. a) dürfen 
unter der Voraussetzung, dass die 
Ruhezeit gewährleistet ist, aus- 
nahmsweise bestattet werden:

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  21 
 
 a) bis zu zwei Kindersärge oder -
tücher 
 
  
 b) bis zu vier Urnen 
 
  
 c) zusätzlich zu einem Erwachse- 
nensarg oder -tuch  
 
- ein Kindersarg oder -tuch, 
wenn das Kind nicht älter 
als einen Monat geworden 
ist. 
 
oder zwei Urnen, wenn es sich 
bei den beizusetzenden Lei- 
chen bzw. Aschen um die von 
Geschwistern oder Ehe- bzw. 
Lebenspartnern oder in gera- 
der Linie verwandten Personen 
handelt 
  
  
Weitere Ausnahmen können in be- 
sonderen Fällen von der Friedhofs- 
verwaltung zugelassen werden. 
 
  
5. 
 Nach der Zuweisung einer Reihen- 
grabstätte wird dem Auftraggeber 
der Bestattung, der möglichst der 
nächste Angehörige sein soll, ein 
Gebührenbescheid ausgestellt, aus 
dem die zugewiesene Grabstelle 
erkennbar ist. Der Auftraggeber wird 
verfügungsberechtigt. 
 
  
6. 
 Das Abräumen von Reihengrabfel- 
dern oder Teilen von ihnen nach 
Ablauf der im vorstehenden Abs. 1 
bestimmten Nutzungsdauer wird 6 
Monate vorher im Amtsblatt der 
Stadt Münster bekannt gemacht; 
ferner wird für die Dauer eines Jah- 
res vor der Abräumung ein Hinweis- 
schild auf dem betreffenden Grab- 
feld angebracht. Innerhalb der be- 
kannt gemachten Abräumungsfrist 
müssen die Verfügungsberechtigten 
die Grabanlagen auf ihre Kosten 
entfernen. Nach Ablauf der Frist 
kann die oder der Verfügungsbe- 
rechtigte keinen Anspruch mehr 
erheben. Die noch bestehenden 
Grabanlagen werden dann von der 
Friedhofsverwaltung auf Kosten der 
oder des Verfügungsberechtigten 
entfernt und entsorgt. 
 
  
7. 
 Für Reihengräber, aus denen die 
oder der Verstorbene vor Ablauf der

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  22 
Nutzungsdauer ausgegraben wurde, 
wird die Gebühr nicht erstattet. 
 
 
 
§ 15 Haingrabstätten 
  
1. Haingrabstätten sind Reihengrab- 
stätten ohne individuelle Kenn- 
zeichnung und Gestaltungsmög- 
lichkeit, die der Reihe nach belegt 
werden. Sie werden nur auf dem 
Waldfriedhof Lauheide in besonde- 
ren Feldern für Körperbestattungen 
von Personen, die nach Vollendung 
des 5. Lebensjahres verstorben 
sind, vergeben. Auf einem gemein- 
schaftlichen Gedenkstein lässt die 
Friedhofsverwaltung auf Wunsch 
eine Namenstafel anbringen. Die 
Haingrabanlage wird ausschließlich 
von der Friedhofsverwaltung ge- 
pflegt. 
 
Haingrabstätten sind 
Reihen  Grabstät- 
ten ohne individuelle Kennzeichnung 
und Gestaltungsmöglichkeit, die der 
Reihe nach belegt werden. Sie werden 
nur auf dem Waldfriedhof Lauheide in 
besonderen Feldern für Körperbestat- 
tungen von Personen, die nach Vollen- 
dung des 5. Lebensjahres verstorben 
sind, vergeben. Auf einem gemein- 
schaftlichen Gedenkstein lässt die 
Friedhofsverwaltung auf Wunsch eine 
Namenstafel anbringen. Die Haingrab- 
anlage wird ausschließlich von der 
Friedhofsverwaltung gepflegt. 
 
Haingrabstätten werden 
nicht wie Reihengräber 
behandelt. Eine Zubeerdi- 
gung von Urnen oder Kin- 
dersärgen wird in diesen 
Grabstellen nicht erlaubt. 
2. Nach der Zuweisung einer Hain- 
grabstätte wird dem Auftraggeber 
der Bestattung, der möglichst der 
nächste Angehörige sein soll, ein 
Gebührenbescheid ausgestellt, aus 
dem die zugewiesene Grabstelle 
erkennbar ist. Der Auftraggeber 
wird verfügungsberechtigt. 
 
  
3. Haingrabstätten werden für eine 
Nutzungsdauer von 30 Jahren ver- 
geben. Ein Wiedererwerb ist nicht 
möglich. Nach Ablauf der Nut- 
zungsdauer kann jedoch eine Um- 
bettung in ein Reihen- oder Wahl- 
grab vorgenommen werden. 
 
  
4. Jede Haingrabstätte ist für die Auf- 
nahme nur eines Sarges bzw. einer 
in ein Tuch gehüllten Leiche be- 
stimmt. Ausnahmen werden nicht 
zugelassen 
 
  
5. Für Haingrabstätten, aus denen die 
oder der Verstorbene vor Ablauf der 
Nutzungsdauer ausgegraben wur- 
de, wird die Gebühr nicht erstattet. 
  
 
§ 16 Wahlgrabstätten 
  
1 Wahlgrabstätten sind für Körperbe- 
stattungen bestimmte Grabstätten, 
an denen auf Antrag ein Nutzungs- 
recht für die Dauer von 30 Jahren 
(Nutzungszeit) verliehen und deren 
Lage gleichzeitig mit dem Erwerber 
bestimmt wird. Die Beisetzung von 
Urnen wird nach Maßgabe des § 18 
Wahlgrabstätten sind für Körperbestat- 
tungen bestimmte Grabstätten, an de- 
nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für 
die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) 
verliehen und deren Lage gleichzeitig 
mit dem Erwerber bestimmt wird. Die 
Beisetzung von Urnen wird nach Maß- 
gabe des § 18 Abs. 1 zugelassen. § 14

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  23 
Abs. 1 zugelassen. § 14 Abs. 4 ist 
bei einem einstelligen Wahlgrab für 
Körperbestattungen und in Bezug 
auf eine Stelle einer mehrstelligen 
Grabstätte entsprechend anzuwen- 
den. 
 
Abs. 4 ist bei einem einstelligen Wahl- 
grab für Körperbestattungen und in 
Bezug auf eine Stelle einer mehrstelli- 
gen Grabstätte entsprechend anzu- 
wenden. 
Bei Wahlgrabstätten in besonderer 
Lage auf dem Waldfriedhof Lauheide 
kann nach Rücksprache mit der 
Friedhofsverwaltung eine Zusatzflä- 
che zur Grabgestaltung dazuerwor- 
ben werden. In der Zusatzfläche darf  
nicht bestattet werden.  
 
 
 
 
 
 
Es ist nur bei Wahlgräbern 
in besonderer Lage mög- 
lich, Zusatzfläche zu er- 
werben. Der Zuerwerb von 
Bepflanzungsfläche war 
bisher in der Satzung noch 
gar nicht geregelt. 
 
2. 
 Es werden unterschieden ein- und 
mehrstellige Grabstätten in normaler 
und in besonderer Lage als Einfach- 
oder Tiefgräber. 
 
Tiefgräber werden auf geeigneten 
und durch besondere Genehmigung 
festgelegten Friedhofsteilen einge- 
richtet. In einem Tiefgrab sind bei 
gleichzeitig laufenden Ruhefristen 
nur zwei Bestattungen übereinander 
zulässig. Wahlgräber in besonderer 
Lage sind früher angelegte Grabstät- 
ten, die nicht im Feldraster angeord- 
net wurden oder je Grabstelle in der 
Regel mehr als 10 m² Abstandsflä- 
che zu den Nachbargräbern aufwei- 
sen. 
 
Auf dem Waldfriedhof Lauheide 
werden auch Landschaftsgräber 
angeboten. Landschaftsgräber be- 
stehen aus einer oder mehreren 
Grabstellen in bevorzugter Lage mit 
einer besonders gestalteten Ab- 
pflanzung. Sie werden auf gesonder- 
ten Flächen ausgewiesen. Land- 
schaftsgräber werden in Feldern mit 
besonderen Gestaltungsvorschriften 
und in Feldern ohne besondere Ges- 
taltungsvorschriften angeboten. Ihre 
Gestaltung ist genehmigungspflich- 
tig. 
 
Auf dem Friedhof Angelmodde wer- 
den auch Wahlgrabstätten in Grab- 
kammersystemen angeboten. Bei 
Wahlgrabstätten in Grabkammersys- 
temen handelt es sich um Betonfer- 
tigbaukammern, die auf Grund der 
besonderen Bauweise und der opti- 
malen Durchlüftung unabhängig von 
der Geologie des Friedhofs eine 
einheitliche, kurze Ruhezeit ermögli- 
chen. Bei Wahlgrabstätten in Grab- 
kammersystemen kann wahlweise 
Es werden unterschieden ein- und 
mehrstellige Grabstätten in normaler 
und in besonderer Lage als Einfach- 
oder Tiefgräber. 
 
Tiefgräber werden auf geeigneten und 
durch besondere Genehmigung festge- 
legten Friedhofsteilen eingerichtet. In 
einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig 
laufenden Ruhefristen nur zwei Bestat- 
tungen übereinander zulässig. Wahl- 
gräber in besonderer Lage sind früher 
angelegte Grabstätten, die nicht im 
Feldraster angeordnet wurden oder je 
Grabstelle in der Regel mehr als 10 m² 
Abstandsfläche zu den Nachbargräbern 
aufweisen. 
 
 
Auf dem Waldfriedhof Lauheide werden 
auch Landschaftsgräber angeboten. 
Landschaftsgräber bestehen aus einer 
oder mehreren Grabstellen in bevor- 
zugter Lage mit einer besonders gestal- 
teten Abpflanzung. Sie werden auf ge- 
sonderten Flächen ausgewiesen. Land- 
schaftsgräber werden in Feldern mit 
besonderen Gestaltungsvorschriften 
und in Feldern ohne besondere Gestal- 
tungsvorschriften angeboten. Ihre Ges- 
taltung ist genehmigungspflichtig. 
 
 
 
Auf dem Friedhof Angelmodde werden 
auch Wahlgrabstätten in Grabkammer- 
systemen angeboten. Bei Wahlgrab- 
stätten in Grabkammersystemen han- 
delt es sich um Betonfertigbaukam- 
mern, die auf Grund der besonderen 
Bauweise und der optimalen Durchlüf- 
tung unabhängig von der Geologie des 
Friedhofs eine einheitliche, kurze Ru- 
hezeit ermöglichen. Bei Wahlgrabstät- 
ten in Grabkammersystemen kann 
wahlweise ein Nutzungsrecht für die

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  24 
ein Nutzungsrecht für die Dauer der 
Ruhefrist (12 Jahre) oder für die 
Dauer von 30 Jahren erworben wer- 
den 
. 
 
Die Grabkammersysteme werden 
entweder von den Erwerbern unmit- 
telbar oder über die Stadt bezogen. 
Bei Bezug durch die Stadt ist eine 
Vollmacht der Erwerber erforderlich, 
die Grabkammersysteme bei geeig- 
neten Anbietern im Namen des Er- 
werbers zu bestellen. Die Erwerber 
werden in jedem Falle Vertragspart- 
ner des Anbieters und sind somit zur 
Zahlung dem Anbieter gegenüber 
verpflichtet. Die Stadt wird sich be- 
mühen, geeignete und jeweils preis- 
günstige Anbieter mit der Lieferung 
von Grabkammersystemen zu be- 
auftragen. 
 
Durch den Einbau der Grabkammer- 
systeme geht das Eigentum an der 
jeweiligen Grabkammer gemäß §§ 
946, 94 BGB durch feste Verbindung 
mit dem städtischen Grundstück auf 
die Stadt Münster über. Eine Ent- 
schädigungszahlung für den Rechts- 
verlust im Sinne des § 951 BGB ist 
bei Einbau der Grabkammer ausge- 
schlossen. Für Wahlgrabstätten in 
Grabkammersystemen gelten im 
übrigen die Vorschriften für Wahl- 
grabstätten entsprechend. 
 
Dauer der Ruhefrist (12 Jahre) oder für 
die Dauer von 30 Jahren erworben 
werden 
. 
 
 
Die Grabkammersysteme werden ent- 
weder von den Erwerbern unmittelbar 
oder über die Stadt bezogen. Bei Be- 
zug durch die Stadt ist eine Vollmacht 
der Erwerber erforderlich, die Grab- 
kammersysteme bei geeigneten Anbie- 
tern im Namen des Erwerbers zu 
bestellen. Die Erwerber werden in je- 
dem Falle Vertragspartner des Anbie- 
ters und sind somit zur Zahlung dem 
Anbieter gegenüber verpflichtet. Die 
Stadt wird sich bemühen, geeignete 
und jeweils preisgünstige Anbieter mit 
der Lieferung von Grabkammersyste- 
men zu beauftragen. 
 
 
Durch den Einbau der Grabkammersys- 
teme geht das Eigentum an der jeweili- 
gen Grabkammer gemäß §§ 946, 94 
BGB durch feste Verbindung mit dem 
städtischen Grundstück auf die Stadt 
Münster über. Eine Entschädigungs- 
zahlung für den Rechtsverlust im Sinne 
des § 951 BGB ist bei Einbau der 
Grabkammer ausgeschlossen. Für 
Wahlgrabstätten in Grabkammersyste- 
men gelten im 
üÜbrigen die Vorschrif- 
ten für Wahlgrabstätten entsprechend. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Berücksichtigung der letz- 
ten Rechtschreibreform 
3. 
 Das Nutzungsrecht entsteht nach 
Zahlung der fälligen Gebühr. 
 
  
4. 
 a) Wahlgrabstätten haben folgen- 
de Maße: 
Grabgröße: 2,10 m x 1,20 m; 
Grabbeetgröße: 
2,00 m x 0,90 m. 
 
  
 b) Wahlgräber in besonderen La- 
gen haben folgende Maße: 
Grabgröße: 2,50 m x 1,20 m; 
Grabbeetgröße: 
2,00 m x 0,90 m. 
 
  
 c) Wahlgräber in bevorzugter La- 
ge (Landschaftsgräber) haben 
folgende Maße: 
Grabgröße: 2,50 m x 1,20 m, 
Grabbeetgröße:  
2,00 m s 0,90 m 
Umpflanzungsfläche: je Grab- 
stelle 30 m²

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  25 
 
 Bei mehrstelligen Wahlgräbern er- 
gibt sich die Grabbreite durch ent- 
sprechende Vervielfältigung der 
Grabbeetgröße. 
 
  
 
 
§ 17 Nutzungsrecht an Wahlgrabstät- 
ten 
  
1.  Wer nutzungsberechtigt ist, hat das 
Recht, in einer freien Grabstelle der 
Wahlgrabstätte bestattet zu werden. 
Sie oder er kann bei Eintritt eines 
Bestattungsfalles bestimmen, dass 
ein anderer in einer freien Grabstelle 
der Wahlgrabstätte beigesetzt wird, 
sofern die Voraussetzungen nach 
§ 3 erfüllt sind. Nutzungsrechte kön- 
nen außer von natürlichen Personen 
auch von Körperschaften des öffent- 
lichen Rechts erworben werden. 
 
Außerdem ist die nutzungsberechtig- 
te Person im Rahmen der Friedhofs- 
satzung berechtigt, über die Gestal- 
tung und Pflege der Grabstätte zu 
entscheiden. Aus dem Nutzungs- 
recht ergibt sich die Pflicht, die 
Grabstätte in ordnungsgemäßem 
Zustand zu halten. 
 
  
2. 
 Wer das Nutzungsrecht erwirbt, soll 
vorsorglich für den eigenen Todes- 
fall aus dem nachfolgenden Perso- 
nenkreis einen Nachfolger bestim- 
men. Das Nutzungsrecht soll durch 
einen Vertrag übertragen werden, 
der erst zum Zeitpunkt des Todes 
des Übertragenden wirksam wird. 
Wird bis zum Tod der nutzungsbe- 
rechtigten Person 
 keine derartige 
Regelung getroffen, geht das Nut- 
zungsrecht in nachstehender Rei- 
henfolge auf die Angehörigen der 
verstorbenen nutzungsberechtigten 
Person mit deren Zustimmung über: 
 
  
 a) auf den überlebenden Ehe- 
bzw. Lebenspartner, und zwar 
auch dann, wenn Kinder aus 
einer früheren Ehe oder Le- 
benspartnerschaft vorhanden 
sind, 
 
  
 b) auf die ehelichen, nicht eheli- 
chen und Adoptivkinder, und 
zwar als erstes das Kind, in 
dessen Haushalt der oder die

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  26 
Verstorbene gelebt hat. Die 
weitere Rangfolge ergibt sich 
aus dem Alter der Kinder. 
 
 c) auf die Stiefkinder, 
 
  
 d) auf die Enkelkinder in der Rei- 
henfolge der Berechtigung ihrer 
Väter und Mütter, 
 
  
 e) auf die Eltern, 
 
  
 f) auf die vollbürtigen Geschwister 
(Vollgeschwister), 
 
  
 g) auf die Stiefgeschwister, 
 
  
 h) auf die nicht unter a) bis g) fal- 
lenden Erben. 
 
  
 Innerhalb der einzelnen Gruppen b) 
bis d) und f) bis h) wird die oder der 
Älteste nutzungsberechtigt. Das 
Nutzungsrecht kann nur auf eine 
Person aus dem genannten Perso- 
nenkreis übertragen werden. 
 
  
 
3. 
 
Wer das Nutzungsrecht hat, kann 
es, soweit nicht Abs. 2 gilt, nur mit 
Zustimmung der Friedhofsverwal- 
tung übertragen. Die Übertragung 
des Nutzungsrechts ist erst wirksam, 
wenn die Person, die es übernimmt, 
innerhalb eines Monats schriftlich 
zugestimmt hat. 
 
  
4. 
 Während der Nutzungszeit darf eine 
Leiche nur bestattet oder eine Urne 
beigesetzt werden, wenn die Ruhe- 
zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt 
oder das Nutzungsrecht mindestens 
bis zum Ablauf der Ruhezeit verlän- 
gert worden ist. Das Nutzungsrecht 
kann auch ohne aktuelle Bestattung 
verlängert werden. Das Nutzungs- 
recht muss dann um mindestens 
fünf Jahre verlängert werden. 
 
  
5. 
 Ein Wiedererwerb des Nutzungs- 
rechts kann nach Ablauf der Nut- 
zungszeit genehmigt werden. Der 
Wiedererwerb des Nutzungsrechts 
ist nur für die gesamte Wahlgrab- 
stätte zulässig. Bei unterschiedli- 
chen Nutzungszeiten verschiedener 
Grabstellen einer Grabstätte werden 
die Ablaufzeiten angeglichen. Die 
Friedhofsverwaltung kann Ausnah- 
men zulassen. Der Wiedererwerb

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  27 
kann aus wichtigem Grunde (z. B. 
bei Behinderung einer geplanten 
Umgestaltung oder bei der beab- 
sichtigten Aufgabe des Friedhofes 
oder eines Teiles davon) verweigert 
werden. 
 
 
6. 
 
 
Wer nutzungsberechtigt ist, wird 
über den Ablauf des Nutzungsrechts 
sechs Monate vorher schriftlich be- 
nachrichtigt. Wenn der Aufenthalt 
oder Wohnsitz der nutzungsberech- 
tigten Person nicht bekannt ist und 
auch nicht über die Meldebehörde 
zu ermitteln ist, wird der Ablauf des 
Nutzungsrechts einmalig öffentlich 
im Amtsblatt der Stadt Münster be- 
kannt gemacht, und zusätzlich bringt 
die Friedhofsverwaltung für ein Jahr 
ein Hinweisschild auf der Grabstätte 
an. 
 
  
7. 
 Das Nutzungsrecht an unbelegten 
Wahlgrabstätten kann jederzeit, an 
teilbelegten Wahlgrabstätten erst 
nach Ablauf aller Ruhezeiten zu- 
rückgegeben werden. Eine Rückga- 
be ist nur für die gesamte Wahlgrab- 
stätte zulässig; die Friedhofsverwal- 
tung kann Ausnahmen zulassen, 
wenn die geordnete Bewirtschaftung 
des Friedhofes eine Teilrückgabe 
zulässt. Bei Bewilligung einer Rück- 
nahme wird nur der Teil der Nut- 
zungsgebühren für die noch nicht 
abgelaufene Nutzungsdauer erstat- 
tet. Die Höhe des Erstattungsbetra- 
ges richtet sich nach dem zum Zeit- 
punkt des Erwerbs geltenden Ge- 
bührentarif. Angefangene Jahre 
werden als voll genutzt berechnet. 
Es werden mindestens zwei Jahre 
berechnet. 
 
  
 
§ 18 Aschenbeisetzungen 
  
1. 
 Aschen  dürfen beigesetzt werden in 
Urnenreihengrabstätten, Urnenwahl- 
grabstätten, Hainurnengrabstätten, 
Baumurnengrabstätten, in Aschen- 
streufeldern, im anonymen Urnen- 
grab, in Reihengrabstätten und 
Wahlgrabstätten. 
 
 
 
In einer Wahlgrabstätte dürfen vier 
Urnen beigesetzt werden. Zwischen 
Aschen 
 dürfen beigesetzt werden in 
Urnenreihengrabstätten, Urnenwahl- 
grabstätten, Hainurnengrabstätten, 
Baumurnengrabstätten, in Aschenstreu- 
feldern, im anonymen Urnengrab, in 
Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten 
sowie im Kolumbarium auf dem 
Friedhof Angelmodde Am Hohen 
Ufer. 
 
In einer Wahlgrabstätte dürfen vier 
Urnen beigesetzt werden. Zwischen 
 
 
 
 
 
 
Neue Grabart Kolumbari- 
um

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  28 
den Grabstellen mehrstelliger Grab- 
stätten dürfen zusätzlich bis zu zwei 
Urnen beigesetzt werden. 
 
Die Friedhofsverwaltung kann weite- 
re Ausnahmen zulassen. 
 
den Grabstellen mehrstelliger Grabstät- 
ten dürfen zusätzlich bis zu zwei Urnen 
beigesetzt werden. 
 
Die Friedhofsverwaltung kann weitere 
Ausnahmen zulassen. 
 
2. 
 Soweit sich nicht aus dieser Satzung 
etwas anderes ergibt, gelten die 
Vorschriften für die Reihengrabstät- 
ten und für die Wahlgrabstätten ent- 
sprechend auch für die Urnengrab- 
stätten. 
 
  
 
§ 19 Urnenreihengrabstätten 
  
1. 
 Urnenreihengrabstätten sind A- 
schenstätten, die der Reihe nach 
belegt und für eine Nutzungsdauer 
von 30 Jahren vergeben werden. 
 
  
2. 
 Urnenreihengrabstätten werden 
quadratisch in der Größe von 
0,90 m x 0,90 m angelegt. 
 
  
3. 
 In einer Urnenreihengrabstätte dür- 
fen bis zu zwei Urnen beigesetzt 
werden, wenn die Ruhefrist von 20 
Jahren gewährleistet ist. 
 
  
 
§ 20 Hainurnengrabstätten 
  
Hainurnengrabstätten sind Urnenreihen- 
grabstätten ohne individuelle Kenn- 
zeichnung und Gestaltungsmöglichkeit, 
die der Reihe nach belegt werden. Sie 
werden nur auf dem Waldfriedhof Lau- 
heide in besonderen Feldern für die 
Beisetzung von Urnen vergeben. Auf 
einem gemeinschaftlichen Gedenkstein 
lässt die Friedhofsverwaltung auf 
Wunsch eine Namenstafel anbringen. 
Die Haingrabanlage wird ausschließlich 
von der Friedhofsverwaltung gepflegt. 
Die Bestimmungen nach § 15 Abs. 2 bis 
5 gelten entsprechend. 
 
Hainurnengrabstätten sind Urnen 
re i- 
hen grabstätten ohne individuelle Kenn- 
zeichnung und Gestaltungsmöglichkeit, 
die der Reihe nach belegt werden. Sie 
werden nur auf dem Waldfriedhof Lau- 
heide in besonderen Feldern für die 
Beisetzung von Urnen vergeben. Auf 
einem gemeinschaftlichen Gedenkstein 
lässt die Friedhofsverwaltung auf 
Wunsch eine Namenstafel anbringen. 
Die Haingrabanlage wird ausschließlich 
von der Friedhofsverwaltung gepflegt. 
Die Bestimmungen nach § 15 Abs. 2 
bis 5 
(für Haingrabstätten)  gelten ent- 
sprechend. 
Hainurnengrabstätten wer- 
den nicht wie Urnenrei- 
hengräber behandelt. Eine 
Zubeerdigung einer weite- 
ren Urne wird in diesen 
Grabstellen nicht erlaubt. 
 
 
§ 21 Urnenwahlgrabstätten 
  
1. 
 Urnenwahlgrabstätten sind Aschen- 
stätten, an denen ein Nutzungsrecht 
für die Dauer von 30 Jahren (Nut- 
zungszeit) verliehen wird. Für die 
Auswahl der Grabstätte gilt 
§ 16 Abs. 1 und für das Nutzungs- 
recht gelten die Bestimmungen des 
§ 17 (Nutzungsrecht an Wahlgrab- 
stätten) entsprechend. 
 
Urnenwahlgrabstätten 
und Kolumba- 
rien  sind Aschenstätten, an denen ein 
Nutzungsrecht für die Dauer von 30 
Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. 
Für die Auswahl der Grabstätte gilt 
§ 16 Abs. 1 und für das Nutzungsrecht 
gelten die Bestimmungen des § 17 
(Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten) 
entsprechend. 
 
Einführung der neuen 
Grabart Kolumbarium

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  29 
2.  Es werden einstellige und mehrstel- 
lige Urnenwahlgrabstätten vergeben. 
Eine Stelle einer Urnenwahlgrabstät- 
te hat die Größe von 1 m x 1 m. In 
einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je 
qm vier Urnen beigesetzt werden. 
 
 
Die Friedhofsverwaltung bietet Ur- 
nennischen für bis zu zwei Urnen 
und für bis zu vier Urnen an, sobald 
entsprechende Urnenwände errichtet 
wurden. 
 
Es werden einstellige und mehrstellige 
Urnenwahlgrabstätten 
 und Nischen im 
Kolumbarium  vergeben. Eine Stelle 
einer Urnenwahlgrabstätte hat die Grö- 
ße von 1 m x 1 m. In einer Urnenwahl- 
grabstätte dürfen je qm vier Urnen bei- 
gesetzt werden. 
 
Die Friedhofsverwaltung bietet U r- 
nennischen für bis zu zwei U rnen 
und für bis zu vier U rnen an , sobald 
entsprechende Urnenwände erric htet 
wurden.  
 
Einführung der neuen 
Grabart Kolumbarium 
 
 
 
 
 
 
Gestrichen, weil das Ko- 
lumbarium jetzt fertig ist 
und die Vorschriften in § 
21 a geregelt werden. 
3. 
 Kolumbarien sind für Urnenbeiset- 
zungen bestimmt. Sie werden auf 
dem Friedhof Angelmodde Am Ho- 
hen Ufer angeboten. Auf Antrag 
kann an ihnen ein Nutzungsrecht für 
die Dauer von 30 Jahren (Nutzungs- 
zeit) verliehen werden. Für Kolumba- 
rien gelten im übrigen die Vorschrif- 
ten für Wahlgrabstätten entspre- 
chend. 
 
Die Friedhofsverwaltung bietet Ur- 
nennischen für bis zu zwei Urnen 
und für bis zu vier Urnen an, sobald 
entsprechende Urnenwände errichtet 
wurden. 
Kolumbarien sind für Urnenbeise t- 
zungen bestimmt. Sie werden auf 
dem Friedhof Angelmodde Am H o- 
hen Ufer angeb oten. Auf Antrag kann 
an ihnen ein Nu tzungsrecht für die 
Dauer von 30 Jahren (Nu tzungszeit) 
verliehen we rden. Für Kolumbarien 
gelten im übrigen die Vo rschriften 
für Wahlgrabstätten entspr echend.  
 
 
Die Friedhofsverwaltung bietet U 
r- 
nennischen für bis zu zwei U rnen 
und  für bis zu vier U rnen an, sobald 
entsprechende Urnenwände erric htet 
wurden.  
 
Gestrichen, weil das Ko- 
lumbarium jetzt fertig ist 
und die Vorschriften in § 
21 a geregelt werden. 
 
 
 
§ 21 a Nutzung der Kolumbarien 
 
Neue Grabart Kolumba- 
rium 
  
1. Kolumbarien sind für Urnenbei- 
setzungen bestimmt. Sie werden auf 
dem Friedhof Angelmodde Am Ho- 
hen Ufer angeboten. Auf Antrag kann 
an ihnen ein Nutzungsrecht für die 
Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) 
verliehen werden. Für Kolumbarien 
gelten im Übrigen die Vorschriften 
für Wahlgrabstätten entsprechend.  
 
2. In einer Urnennische dürfen bis zu 
zwei Urnen beigesetzt werden. Lei- 
chen oder Leichenteile dürfen nicht 
beigesetzt werden.  
 
3. Sämtliche Urnennischen werden 
von der Stadt Münster mit Ver- 
schlussplatten aus Naturstein ver- 
sehen.  
 
4. Die Verschlussplatten der Urnen- 
nischen dürfen von den Nutzungsbe- 
rechtigten nur mit Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung gegen andere 
Platten gleicher Größe und Stärke  
getauscht werden. Die von der Stadt 
Hier werden die Vorschrif- 
ten für die neue Grabart, 
Kolumbarium, geregelt.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  30 
gestellte Verschlussplatte bleibt im 
Eigentum der Stadt Münster. Als 
Verschlussplatten werden nur vom 
Material her geeignete Platten aus 
Naturstein oder Sicherheitsglas zu- 
gelassen. Nicht erlaubt sind Kunst- 
steine jeder Art. Dem Anbringen von 
künstlerisch wertvollen Metallplatten 
kann die Friedhofsverwaltung zu- 
stimmen. 
Das Anbringen von anderen als der 
von der Stadt Münster gestellten 
Verschlussplatten bedarf der Ge- 
nehmigung der Friedhofsverwaltung. 
Hierzu ist der Grabmalsantrag der 
Friedhofsverwaltung zu verwenden.  
 
5. Schriften und Ornamente sind 
nach Größe, Form und Farbton auf 
die Rahmen der Urnenwand abzu- 
stimmen.  
 
6. Das Anbringen oder Befestigen 
von Vasen, Behältern oder Gefäßen 
für Blumenschmuck jeglicher Art 
oder für andere Zwecke an den Ver- 
schlussplatten oder den Wänden  
bzw. Rahmen der Kolumbarien ist 
nicht gestattet. Dasselbe gilt für La- 
ternen, Bilder u. Ähnliches.  
 
Schnittblumen, Schalen oder Vasen 
dürfen nur an der dafür vorgesehe- 
nen Fläche abgestellt werden. 
 
7. Die Urnen und Überurnen müssen 
aus korrosionsbeständigem Material 
beschaffen sein.  
 
8. Nach Ablauf des Nutzungsrechts 
an einer Urnennische entnimmt die 
Stadt Münster die Urnen aus dem 
Kolumbarium und setzt sie auf einer 
freien Fläche auf dem Waldfriedhof 
Lauheide wieder bei. Die Stadt Müns- 
ter trägt hierfür die Kosten.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 22 Baumurnengrabstätten 
 
 
 
Baumurnengrabstätten sind Urnenwahl- 
grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht 
für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungs- 
zeit) verliehen wird. 
 
Urnen können auf dem Waldfriedhof 
Lauheide naturbezogen im Wurzelwerk 
eines vorhandenen Baumes beigesetzt 
werden. Der Baum kann auf besonders 
ausgewiesenen Flächen frei gewählt 
werden. Er wird gekennzeichnet und im

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  31 
Baumkataster der Friedhofsverwaltung 
verzeichnet. Für das Nutzungsrecht an 
dem Baum, das bereits zu Lebzeiten 
vergeben werden kann, gelten die Be- 
stimmungen des § 17 (Nutzungsrecht an 
Wahlgrabstätten) entsprechend. 
 
Die Grabpflege übernimmt beim Baum- 
urnengrab die Natur. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Grabpflege übernimmt beim Baum- 
urnengrab die Natur. 
Blumenvasen, 
Grabschmuck und Anpflanzungen  
sind verboten.  
 
 
 
 
 
 
 
Deutlicher Hinweis auf die 
Pflege durch die Natur! 
Hier dürfen keine Grab- 
beete entstehen. 
  
§ 23 Aschestreufelder 
  
1. 
 Aschestreufelder sind Aschenstät- 
ten, auf denen die besonders aufbe- 
reitete, feine Asche großflächig auf 
der Rasenfläche aufgebracht wird. 
Bei ungeeigneten Witterungsbedin- 
gungen, z. B. gefrorenem Boden 
oder bei starkem Wind, wird keine 
Asche verstreut. 
 
  
2. 
 Aschestreufelder haben keine indivi- 
duelle Kennzeichnung und Gestal- 
tungsmöglichkeit und werden nur in 
besonderen Feldern vergeben. Sie 
werden ausschließlich von der Fried- 
hofsverwaltung gepflegt. Das Betre- 
ten der Rasenflächen (Bestattungs- 
fläche) ist nicht gestattet. 
 
  
3. 
 Ein Nutzungsrecht kann nicht erwor- 
ben werden. 
 
  
 
§ 24 Anonyme Grabstätten für Urnen 
  
Anonyme Grabstätten sind Grabstätten 
für Urnen ohne individuelle Kennzeich- 
nung und Gestaltungsmöglichkeit.  
  
1. 
 Anonyme Urnenbeisetzungen wer- 
den auf dem Waldfriedhof Lauheide 
in einem besonderen Grabfeld vor- 
genommen. 
 
  
2. 
 Die Lage der beigesetzten Urnen 
wird nicht bekannt gegeben. Die 
Urnen werden unter Ausschluss der 
Angehörigen oder sonstiger Perso- 
nen beigesetzt. 
 
  
3. 
 Die Gestaltung und Pflege erfolgt 
durch die Friedhofsverwaltung. Das 
Niederlegen von Gebinden und Blu- 
men darf nur an den dafür vorgese- 
henen Stellen erfolgen. Das Betreten 
der Rasenflächen (Bestattungsflä- 
che) ist nicht gestattet.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  32 
4.  Ein Nutzungsrecht kann nicht erwor- 
ben werden. 
 
  
 
 
 
 
§ 25 Gemeinschaftsgrabstätten 
  
 
Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihen- 
oder Wahlgräber, die der Beisetzung 
einer größeren Anzahl von Verstorbenen 
dienen. Sie können von Körperschaften 
des öffentlichen Rechts auf Grund be- 
sonderer Vereinbarungen mit der Fried- 
hofsverwaltung erworben werden. Als 
Nutzungsberechtigte dieser Anlagen 
gelten nur die Körperschaften des öf- 
fentlichen Rechts. Angehörige können 
kein Nutzungsrecht erwerben. 
 
  
 
§ 26 Gemeinschaftsgrabstätten für 
Tot- und Fehlgeburten „Sternchen- 
feld“ 
  
Gemeinschaftsgrabstätten für nachweis- 
lich nicht bestattungspflichtige Tot- und 
Fehlgeburten unter 500 Gramm sind 
einstellige Grabstätten, die in einem 
besonderen Feld ohne individuelle 
Kennzeichnung und Gestaltungsmög- 
lichkeit belegt werden. Angehörige kön- 
nen kein Nutzungsrecht erwerben. 
  
 
§ 27 Gräber für Opfer von Krieg und 
Gewaltherrschaft 
  
Die Sorge für die Gräber der Opfer von 
Krieg und Gewaltherrschaft wird durch 
das Gräbergesetz vom 01.07.1965 – 
BGBl. I. S. 589 – in der jeweils gültigen 
Fassung geregelt. 
  
 
§ 28 Ehrengrabstätten 
  
 
Die Zuerkennung, die Anlage und die 
Unterhaltung von Ehrengrabstätten (ein- 
zeln oder in geschlossenen Feldern) 
obliegt ausschließlich der Stadt Münster. 
 
 
  
 
V Gestaltung der Grabstätten 
 
  
 
§ 29 Allgemeine Gestaltungsgrund- 
sätze 
  
1. 
 Jede Grabstätte einschließlich des 
Grabmals ist so zu gestalten und so 
an die Umgebung anzupassen, dass 
die Würde des Friedhofes in seinen 
Jede Grabstätte einschließlich des 
Grabmals ist so zu gestalten und so an 
die Umgebung anzupassen, dass die 
Würde des Friedhofes in seinen einzel- 
 
Die Stadt Münster hat sich 
in ihren eigenen 
Ausschreibungs- und Ver-

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  33 
einzelnen Teilen und in seiner Ge- 
samtanlage gewahrt wird. 
 
nen Teilen und in seiner Gesamtanlage 
gewahrt wird. 
 
Im Sinne einer freiwilligen Selbst- 
verpflichtung sollten Bildhauer und 
Steinmetze auf Grabmale aus aus- 
beuterischer Kinderarbeit verzichten.  
gaberichtlinien unter Punkt 
7.4 selbst auferlegt, keine 
Produkte aus ausbeuteri- 
scher Kinderarbeit zu be- 
schaffen. 
Der Bundesinnungsver- 
band des Deutschen 
Steinmetz-, Stein- und 
Holzbildhauerhandwerks 
und seine ihm ange- 
schlossenen Landesin- 
nungsverbände und In- 
nungsmitglieder wenden 
sich kategorisch gegen 
jede Form von Kinderar- 
beit und hat mit dem Ver- 
band der indischen Stein- 
bruchbesitzer eine ent- 
sprechende Vereinbarung 
getroffen. 
2. 
 Auf dem Waldfriedhof Lauheide dür- 
fen Gräber wegen des besonderen 
Waldcharakters und auf dem Fried- 
hof Hohe Ward aus historischen 
Gründen nicht besonders eingefasst 
werden. Als Einfassung gelten alle 
baulichen Maßnahmen, die dem 
Zweck dienen, das Grabfeld optisch 
von dem übrigen Friedhofsbereich 
abzugrenzen. 
 
Auf den übrigen Friedhöfen sind 
Grabeinfassungen auf Grabfeldern 
zulässig, auf denen sie bisher zuge- 
lassen waren sowie darüber hinaus, 
wenn sie sich dem näheren Umfeld 
anpassen und das Friedhofsbild 
nicht stören. Sie dürfen die sat- 
zungsgemäß vorgeschriebene 
Grabbeetgröße und -höhe nicht ü- 
berschreiten. Steineinfassungen 
sollen aus dem gleichen Material wie 
das Grabmal gefertigt werden. Ein- 
fassungen müssen von der Fried- 
hofsverwaltung genehmigt werden, 
wofür eine Gebühr zu zahlen ist. 
Einfassungen aus Holz, Kunststoff, 
Beton, Metall, gebranntem Ton, Kie- 
selsteinen, Glas oder ähnlichen Stof- 
fen sind nicht erlaubt. 
 
  
  3. Kieselsteine oder andere Steine 
dürfen nicht mit wasserundurchläs- 
siger Folie unterlegt werden. Sie 
dürfen nicht bis an den Rand des 
Grabbeetes gelegt werden und das 
Grabbeet nur teilweise bedecken.  
 
Soll in einer mit Kieselsteinen gestal- 
Wasserundurchlässige 
Folie auf Gräbern ist ver- 
boten, weil dadurch das 
Verwesen der Leichen und 
der Grundwasserspiegel 
beeinträchtigt werden kön- 
nen. Wasserdurchlässiges 
Gartenflies, ist erlaubt.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  34 
teten Grabstätte beerdigt werden, 
müssen die Nutzungsberechtigten 
vor dem Öffnen des Grabes selbst 
die Kiesel vom Grabbeet absammeln  
und den Verbleib außerhalb des 
Friedhofs sicherstellen. 
 
Nutzungsberechtigte müs- 
sen die Kieselsteine selbst 
von der Grabstätte ab- 
sammeln, weil die Fried- 
hofsverwaltung diese 
Mehrarbeit beim Öffnen 
eines Grabes nicht leisten 
kann. Die Kieselsteine 
sollen sich beim Öffnen 
des Grabes nicht mit der 
Erde vermischen. 
 
Kieselsteine dürfen nicht 
bis an den Rand der Grab- 
stätte gelegt werden, weil 
die Kieselsteine leicht vom 
Grabbeet herunterrollen 
oder von Tieren herunter- 
gescharrt werden und im 
Rasen liegen bleiben kön- 
nen. Beim Rasenmähen 
fliegen sie wie Geschosse 
oder Querschläger über 
den Friedhof und könnten 
Personen verletzen oder 
Grabanlagen beschädigen. 
Die Friedhofsverwaltung 
benutzt nur Rasenmäher 
ohne Fangkorb, nämlich 
Mulchrasenmäher. Diese 
Rasenmäher feuern tat- 
sächlich die Kieselsteine 
über das Gelände. 
 
  4. Die Grabfläche darf weder ganz 
noch teilweise mit Torfmull oder 
torfhaltigem Material, das einen An- 
teil von mehr als 1/3 Torf enthält, 
abgedeckt werden.  
 
War ursprünglich unter § 5 
Abs. 3 Buchstabe e) „Ver- 
halten auf den Friedhöfen“ 
geregelt. 
 
 
§ 30 Wahlmöglichkeit der Gestal- 
tungsvorschriften 
  
1. Auf den Friedhöfen werden Felder 
mit und Felder ohne besondere 
Gestaltungsvorschriften eingerich- 
tet. 
 
  
2. Es besteht die Möglichkeit, eine 
Grabstätte in einem Feld mit oder in 
einem Feld ohne besondere Gestal- 
tungsvorschriften zu wählen. Wird 
von dieser Wahlmöglichkeit nicht 
Gebrauch gemacht, so erfolgt die 
Beisetzung in einem Feld ohne 
besondere Gestaltungsvorschriften.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  35 
 
 
 
 
 
 
 
§ 31 Grabanlage als Rasengrabstätte 
1. 
 Auf den Friedhöfen können Grab- 
stätten nach § 13 Abs. 1 Buchst. a), 
c), d), und f) als Rasengrab angelegt 
werden. An den Rasengrabstätten 
werden keine Grabhügel angelegt. 
Sie werden nach der Beisetzung 
eingeebnet und mit Rasen eingesät. 
 
Werden Grabmale aufgelegt, müs- 
sen sie so in den Boden verlegt wer- 
den, dass sie beim Rasenmähen 
nicht beschädigt werden können. 
Kommt es doch zu einer Beschädi- 
gung, ist eine Haftung der Stadt 
Münster ausgeschlossen. Auf Ra- 
sengrabstätten dürfen keine Grab- 
leuchten und Blumenvasen aufge- 
stellt werden. 
 
  
2. 
 Die Grabstätten können auch später 
als Rasengrabstätte angelegt wer- 
den. Die nutzungsberechtigten bzw. 
verfügungsberechtigten Personen 
müssen für das Abräumen der Be- 
pflanzung sorgen. 
 
  
 
VI Grabmale 
 
  
 
§ 32 Felder mit besonderen Gestal- 
tungsvorschriften 
  
1. Die Grabmale müssen in ihrer 
Gestaltung, Bearbeitung und An- 
passung an die Umgebung erhöh- 
ten Anforderungen entsprechen. 
 
  
2. Für Grabmale dürfen nur Naturge- 
steine (außer Findlinge und Spalt- 
felsen), Holz, Eisen und Bronze 
verwendet werden. Nicht zugelas- 
sen sind andere Materialien, ins- 
besondere: 
 
  
 a) 
 Gips, Beton, Tropf- und Grot- 
tensteine, Terrazzo, 
 
  
 b) 
 Glas, Porzellan, Emaille, 
Kunststoff, Blech. 
 
  
 Ebenso dürfen keine Lichtbilder

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  36 
oder Bilder verwendet werden. 
 
3. Bei der Gestaltung und der Bear- 
beitung sind folgende Vorschriften 
zu beachten: 
 
  
 a) 
 Die Verwendung von verschie- 
denen Gesteinsarten an einem 
Grabmal ist nicht erlaubt. 
 
  
 b) 
 Alle Seiten müssen handwerk- 
lich bearbeitet sein. Mattschliff 
ist erlaubt. Politur, bruchraue 
und grob bossierte Flächen 
sind nicht zulässig. 
 
  
 c) 
 Die Bearbeitung von Schrift- 
stücken und Schriftbossen 
muss der der übrigen Flächen 
entsprechen. 
 
  
 d) 
 Farbanstrich sowie Gold- und 
Silberschriften sind nicht zu- 
lässig. 
 
  
4. Firmenbezeichnungen dürfen nur 
in unauffälliger Weise und nicht auf 
der Vorderseite angebracht wer- 
den. 
 
  
5. Auf den Grabstätten sind Grabma- 
le in den Größen nach der Anlage 
1 dieser Satzung zulässig. 
 
  
6. Von den in der Anlage 1 angege- 
benen Maßen darf um jeweils +- 
0,05 m abgewichen werden. 
 
  
7. Stehende Grabmale aus Hartge- 
stein müssen eine Stärke von min- 
destens 13 cm, solche aus ande- 
ren Gesteinen eine Stärke von 
mindestens 15 cm haben. Holzma- 
le müssen mindestens 3,5 cm 
stark sein. 
 
  
8. Liegesteine dürfen nur flach auf 
die Grabstätte gelegt werden. 
 
  
9. Mit Hinweis auf die erhöhten An- 
forderungen unter Abs. 1 sind auf 
Gräbern mit besonderen Gestal- 
tungsvorschriften keine Abdeckun- 
gen erlaubt. Grabplatten sind nur 
in der entsprechenden Größe der 
Liegesteine erlaubt. 
  
10. Die Friedhofsverwaltung kann 
Ausnahmen von den Vorschriften 
der Abs. 2 bis 8 zulassen, soweit

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  37 
§ 30 (Wahlmöglichkeit) und die 
Gesamtgestaltung beachtet wird 
und sie die künstlerische Anforde- 
rung für vertretbar hält. Die Fried- 
hofsverwaltung kann für Grabmale 
in besonderer Lage Anforderungen 
an Material, Entwurf und Ausfüh- 
rung stellen, die über die Vorschrif- 
ten nach Abs. 2 bis 8 hinausge- 
hen. 
 
 
§ 33 Felder ohne besondere Gestal- 
tungsvorschriften 
  
1. 
 Die Grabmale unterliegen in ihrer 
Gestaltung, Bearbeitung und Anpas- 
sung an die Umgebung keinen be- 
sonderen Anforderungen. Die allge- 
meinen Gestaltungsvorschriften 
nach § 29 gelten auch für diese Fel- 
der. Grabmale dürfen die Grabbeete 
seitlich nicht überragen. 
 
  
2. 
 Auf folgenden Friedhöfen dürfen die 
Grabbeete jeweils nur bis zur Hälfte 
der satzungsgemäßen Größe mit 
Platten oder sonstigen Wasser un- 
durchlässigen Materialien abgedeckt 
werden: 
 
  
 a) auf dem Waldfriedhof Lauheide 
wegen der besonderen land- 
schaftlichen Situation. 
 
  
 b) auf den Friedhöfen Wolbeck, 
Angelmodde, Hohe Ward, Alb- 
achten und Nienberge, für die 
auf Grund eines geologischen 
Gutachtens nachgewiesen wur- 
de, dass bei Vollabdeckung die 
Verwesung der Leichen behin- 
dert wird. 
 
  
 
§ 34 Zustimmungserfordernis 
  
1. Ein Grabmal darf auf allen Teilen 
der Friedhöfe nur errichtet oder 
verändert werden, wenn die Fried- 
hofsverwaltung vorher schriftlich 
zugestimmt hat. Das gilt auch für 
Provisorien. Grablaternen, die über 
0,50 m hoch sind, dürfen nur mit 
schriftlicher Zustimmung aufgestellt 
werden. 
 
Ein Grabmal darf auf allen Teilen der 
Friedhöfe nur errichtet oder verändert 
werden, wenn die Friedhofsverwaltung 
vorher schriftlich zugestimmt hat. Das 
gilt auch für 
Verschlussplatten für 
Urnennischen und  Provisorien. Grab- 
laternen, die über 0,50 m hoch sind, 
dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung 
aufgestellt werden. 
 
Nach § 21 a Regelungen 
für das Kolumbarium muss 
auch ein Grabmalantrag 
für eine andere als der von 
der Friedhofsverwaltung 
vorgesehenen Ver- 
schlussplatte gestellt wer- 
den. 
2. Wer an Wahlgräbern nutzungsbe- 
rechtigt bzw. an Reihengräbern 
verfügungsberechtigt ist, stellt min- 
destens 3 Wochen vor dem beab-

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  38 
sichtigten Baubeginn den Antrag 
zur Grabmalgenehmigung. Dabei 
muss das Nutzungsrecht bzw. das 
Verfügungsrecht nachgewiesen 
werden. 
 
3. Dem Antrag auf Errichtung eines 
Grabmals muss zweifach beigefügt 
werden: 
 
  
a) Entwurf mit Grundriss und Seiten- 
ansicht im Maßstab 1 : 10, Angabe 
des Materials, der Bearbeitung, von 
Inhalt, Form und Anordnung der 
Schrift, der Ornamente und der 
Symbole, Art der Fundamentierung 
und Verdübelung; 
 
  
 b) Zeichnungen der Schrift, der 
Ornamente und der Symbole 
im Maßstab 1 : 1, soweit dies 
zum Verständnis erforderlich 
ist. 
 
  
 Die Friedhofsverwaltung kann Aus- 
führungszeichnungen oder ein Mo- 
dell verlangen oder eine Attrappe 
aufstellen lassen, wenn nur so be- 
urteilt werden kann, ob das Grab- 
mal genehmigungsfähig ist. Für den 
Antrag auf Veränderung eines 
Grabmals gelten die Absätze a) und 
b) entsprechend. 
 
  
4. Die Genehmigung erlischt, wenn 
das Grabmal nicht innerhalb eines 
Jahres nach der Zustimmung er- 
richtet oder die Veränderung durch- 
geführt worden ist. 
 
  
5 Die Provisorien müssen innerhalb 
eines Jahres nach der Bestattung 
wieder entfernt werden. 
 
  
 
§ 35 Anlieferung der Grabmale 
  
Beim Anliefern oder Aufstellen von 
Grabmalen muss der Friedhofsverwal- 
tung der genehmigte Antrag vorgelegt 
werden. Die Grabmale oder das Material 
dafür sind so anzuliefern, dass sie am 
Friedhofseingang von der Friedhofsver- 
waltung auf ihre Übereinstimmung mit 
dem genehmigten Antrag überprüft wer- 
den können. 
 
  
 
§ 36 Fundamentierung und Befesti- 
gung der Grabmale

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  39 
Die Grabmale sind ihrer Größe entspre- 
chend nach den allgemein anerkannten 
Regeln der Handwerks (Richtlinien des 
Bundesinnungsverbands des Deutschen 
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer- 
handwerks für das Fundamentieren und 
Versetzen von Grabdenkmälern in der 
jeweils geltenden Fassung) zu funda- 
mentieren. Sie sind so zu befestigen, 
dass sie dauerhaft standsicher sind und 
auch beim Öffnen der Grabstätte und 
benachbarter Grabstätten nicht umstür- 
zen oder sich senken können. Satz 1 gilt 
für sonstige bauliche Anlagen entspre- 
chend. 
 
  
 
§ 37 Unterhaltung der Grabmale 
  
1. Die Grabmale sind dauernd in ver- 
kehrssicherem Zustand zu halten. 
Verantwortlich dafür ist bei Reihen- 
und Urnenreihengrabstätten wer 
verfügungsberechtigt ist, bei Wahl- 
und Urnenwahlgrabstätten wer nut- 
zungsberechtigt ist. 
 
  
2. Ist die Standsicherheit von Grabma- 
len oder Teilen davon gefährdet, ist 
der für die Unterhaltung Verantwort- 
liche verpflichtet, unverzüglich Ab- 
hilfe zu schaffen. 
 
Bei Gefahr im Verzuge kann die 
Friedhofsverwaltung auf Kosten des 
Verantwortlichen Sicherungsmaß- 
nahmen treffen. 
 
Wird ein ordnungswidriger Zustand 
trotz schriftlicher Aufforderung der 
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb 
einer jeweils festzusetzenden an- 
gemessenen Frist beseitigt, ist die 
Friedhofsverwaltung berechtigt, 
dies auf Kosten der verantwortli- 
chen Person zu tun oder das 
Grabmal oder Teile desselben auf 
Kosten des Verantwortlichen zu 
entfernen. Die Friedhofsverwaltung 
ist nicht verpflichtet, diese Sachen 
aufzubewahren. Ist die oder der 
Verantwortliche nicht bekannt oder 
nicht ohne weiteres zu ermitteln, 
genügt eine entsprechende einma- 
lige Aufforderung im Amtsblatt der 
Stadt Münster und ein Hinweis auf 
der Grabstätte, der für die Dauer 
von einem Monat anzubringen ist.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  40 
§ 38 Entfernung der Grabmale 
1. Grabmale dürfen vor Ablauf der 
Ruhezeit oder des Nutzungsrechts 
bzw. vor Ende der Verfügungsbe- 
rechtigung nur mit vorheriger 
schriftlicher Zustimmung der Fried- 
hofsverwaltung von der Grabstätte 
entfernt werden. Dies gilt auch für 
den Fall einer Pfändung oder Ver- 
äußerung an Dritte. 
 
  
2. Nach Ablauf des Nutzungsrechts 
bzw. der Verfügungsberechtigung 
sind die Grabmale zu entfernen. 
Erfolgt die Entfernung nicht inner- 
halb von drei Monaten nach Ablauf, 
so ist die Friedhofsverwaltung be- 
rechtigt, die Grabstätte auf Kosten 
der oder des Verantwortlichen ab- 
räumen zu lassen. Die Grabmale 
fallen dann ohne Entschädigung in 
die Verfügungsgewalt der Stadt 
Münster. 
 
  
3. Historisch oder künstlerisch wertvol- 
le Grabmale oder solche, die als 
besondere Eigenart des Friedhofs 
gelten, unterstehen dem besonde- 
ren Schutz der Friedhofsverwal- 
tung. Sie werden in einem Ver- 
zeichnis geführt und dürfen ohne 
Zustimmung der Friedhofsverwal- 
tung nicht abgeändert oder entfernt 
werden. Wird die Entfernung ver- 
sagt, so ist die Stadt Münster zum 
Wertersatz verpflichtet. Die Berech- 
tigten sind hiervon schriftlich zu 
benachrichtigen. 
 
  
4. Ist ein Grabmal ohne Zustimmung 
der Friedhofsverwaltung errichtet 
worden, das den Vorschriften dieser 
Satzung nicht entspricht, so kann 
die Friedhofsverwaltung durch 
schriftlichen Bescheid von der oder 
dem Verantwortlichen die Entfer- 
nung innerhalb einer angemesse- 
nen Frist verlangen. § 37 Abs. 2 
Satz 3 gilt auch in diesem Fall. Wird 
die Aufforderung nach Satz 1 nicht 
befolgt, so kann die Friedhofsver- 
waltung das Grabmal auf Kosten 
des Verantwortlichen entfernen 
lassen. Das Grabmal wird ein Jahr 
aufbewahrt; danach fällt es ohne 
Entschädigung in das Eigentum der 
Stadt Münster.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  41 
VII Gärtnerische Herrichtung und 
Pflege der Grabstätten 
 
 
§ 39 Allgemeines 
  
1. Alle Grabstätten, außer Rasengrä- 
ber, müssen im Rahmen der Vor- 
schrift des § 29 innerhalb von sechs 
Monaten nach der Beisetzung gärt- 
nerisch hergerichtet und dauernd in 
Stand gehalten werden. Bei 
mehrstelligen Grabstätten gilt dies 
bezüglich aller Stellen. Verwelkte 
Blumen und Kränze, Unkraut und 
sonstiger Abraum sind unverzüglich 
von der Grabstätte zu entfernen 
und an den dafür vorgesehenen 
Plätzen abzulegen. 
 
Alle Grabstätten, außer Rasengräber, 
müssen im Rahmen der Vorschrift des 
§ 29 innerhalb von sechs Monaten 
nach der Beisetzung gärtnerisch herge- 
richtet und dauernd 
instand  gehalten 
werden. Bei mehrstelligen Grabstätten 
gilt dies bezüglich aller Stellen. Ver- 
welkte Blumen und Kränze, Unkraut 
und sonstiger Abraum sind unverzüg- 
lich von der Grabstätte zu entfernen 
und an den dafür vorgesehenen Plät- 
zen abzulegen. 
 
 
 
 
 
Berücksichtigung der letz- 
ten Rechtschreibreform 
2. Die Grabstätten dürfen nur mit 
Pflanzen bepflanzt werden, die 
andere Grabstätten und die öffentli- 
chen Wege und Anlagen nicht be- 
einträchtigen. Bäume und groß- 
wüchsige Sträucher dürfen nicht 
angepflanzt werden. 
 
  
3. Für die Herrichtung und die In- 
standhaltung ist bei Reihen- und 
Urnenreihengrabstätten verantwort- 
lich, wer verfügungsberechtigt ist. 
 
Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstät- 
ten ist verantwortlich, wer nut- 
zungsberechtigt ist. 
 
Die Verpflichtung erlischt mit dem 
Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der 
Verfügungsberechtigung. 
 
Für die Herrichtung und die Instandhal- 
tung ist bei Reihen- und Urnenreihen- 
grabstätten verantwortlich, wer verfü- 
gungsberechtigt ist. 
 
Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstät- 
ten/
Kolumbarien  ist verantwortlich, wer 
nutzungsberechtigt ist. 
 
Die Verpflichtung erlischt mit dem Ab- 
lauf des Nutzungsrechts bzw. der Ver- 
fügungsberechtigung. 
 
 
 
 
 
 
 
Neue Grabart 
4. Die für die Grabstätten Verantwort- 
lichen können die Grabstätte selbst 
anlegen und pflegen oder damit 
einen zugelassenen Gärtner beauf- 
tragen. 
 
  
5. Die Friedhofsverwaltung kann ver- 
langen, dass die Verantwortlichen 
die Grabstätte nach Ablauf des 
Nutzungsrechts bzw. der Verfü- 
gungsberechtigung abräumen. 
 
  
6. Ausschließlich die Friedhofsverwal- 
tung gestaltet die Gesamtanlage 
des Friedhofs, insbesondere unter- 
hält und verändert sie allein die 
gärtnerischen Anlagen außerhalb 
der Grabstätten.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  42 
7. Zum Einstellen von Schnittblumen 
und für Weihwasser dürfen keine 
Konservendosen, Einmachgläser 
und ähnliche Behältnisse verwendet 
werden. 
 
  
8. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwi- 
schen den Grabbeeten dürfen nur 
von der Friedhofsverwaltung ange- 
legt werden. 
 
  
9. Gießkannen, Spaten, Harken und 
andere Geräte dürfen weder auf 
den Grabstätten noch in deren Um- 
gebung sichtbar aufbewahrt wer- 
den. 
 
  
 
§ 40 Felder mit besonderen Gestal- 
tungsvorschriften 
  
1. Die Grabstätten müssen vollflächig 
bepflanzt werden und gärtnerisch 
so gestaltet und ihrer Umgebung 
angepasst werden, dass sie den 
erhöhten Anforderungen entspre- 
chen. Die Grabstätten dürfen nur 
nach vorheriger Zustimmung der 
Friedhofsverwaltung hergerichtet 
oder wesentlich verändert werden. 
Soweit es zum Verständnis erfor- 
derlich ist, kann die Friedhofsver- 
waltung die Vorlage einer Zeich- 
nung verlangen. 
 
  
2. Im Hinblick auf den besonderen 
Charakter des Waldfriedhof Lauhei- 
de dürfen dort für die Grabgestal- 
tung nur standortgerechte Pflanzen 
verwendet werden. 
 
Im Hinblick auf den besonderen Cha- 
rakter des Waldfriedhof 
s Lauheide dür- 
fen dort für die Grabgestaltung nur 
standortgerechte Pflanzen verwendet 
werden. 
 
 
Korrektur Grammatik 
3. Nicht erlaubt sind Grabeinfassun- 
gen baulicher Art, Natur- und 
Kunststeinplatten, Kiesabdeckung 
sowie Grabschmuck aus Draht, 
Metall, Metallimitationen, Glas, Pa- 
pier oder ähnlichen Stoffen. 
 
  
 
§ 41 Felder ohne besondere Gestal- 
tungsvorschriften 
  
In den Abteilungen ohne besondere 
Gestaltungsvorschriften gelten für die 
Herrichtung und Pflege lediglich die 
allgemeinen Anforderungen nach § 29. 
 
  
 
§ 42 Vernachlässigung der Grabbeete 
 
  
1. Wird eine Grabstätte nicht ord- 
nungsgemäß hergerichtet oder

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  43 
gepflegt, hat die oder der Verant- 
wortliche (§ 39 Abs. 3) auf schriftli- 
che Aufforderung der Friedhofsver- 
waltung die Grabstätte innerhalb 
einer jeweils festzusetzenden Frist 
in Ordnung zu bringen. Ist die oder 
der Verantwortliche nicht bekannt 
oder nicht ohne weiteres zu ermit- 
teln, gilt § 37 Abs. 2 Satz 3 entspre- 
chend. 
 
2. Reihen- und Urnenreihengrabstät- 
ten können von der Friedhofsver- 
waltung eingeebnet und eingesät 
werden, wenn die Aufforderung 
nach Abs. 1 nicht befolgt wird. 
 
  
3. Die Friedhofsverwaltung kann 
Wahlgräber und Urnenwahlgräber 
auf Kosten der Nutzungsberechtig- 
ten in Ordnung bringen lassen oder 
das Nutzungsrecht ohne Entschä- 
digung entziehen, wenn die Auffor- 
derung nach Abs. 1 nicht befolgt 
wird. 
 
Die Friedhofsverwaltung kann Wahl- 
gräber und Urnenwahlgräber auf Kos- 
ten der Nutzungsberechtigten in Ord- 
nung bringen 
bzw. als Rasengrab 
anlegen  lassen oder das Nutzungs- 
recht ohne Entschädigung entziehen, 
wenn die Aufforderung nach Abs. 1 
nicht 
innerhalb von zwei Monaten 
befolgt wird. 
 
 
 
 
Konsequentere Regelung 
und rigoroseres Durchgrei- 
fen, damit die Grabstätte 
schneller wieder gepflegt 
ist. 
4. Vor dem Entzug des Nutzungsrech- 
tes nach Abs. 3 ist die oder der 
Nutzungsberechtigte noch einmal 
schriftlich aufzufordern, die Grab- 
stätte unverzüglich in Ordnung zu 
bringen; ist sie oder er nicht be- 
kannt oder auch nicht ohne weite- 
res zu ermitteln, hat noch einmal 
die Bekanntmachung und der Hin- 
weis entsprechend § 37 Abs. 2 
Satz 3 zu erfolgen. 
 
Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes 
nach Abs. 3 ist die oder der Nutzungs- 
berechtigte noch einmal schriftlich auf- 
zufordern, die Grabstätte unverzüglich 
in Ordnung zu bringen; ist sie oder er 
nicht bekannt oder auch nicht ohne 
wWeiteres zu ermitteln, hat noch ein- 
mal die Bekanntmachung und der Hin- 
weis entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 3 
zu erfolgen. 
 
 
 
 
 
 
 
Berücksichtigung der letz- 
ten Rechtschreibreform 
5. Die oder der Verantwortliche muss 
in den schriftlichen Aufforderungen, 
der öffentlichen Bekanntmachung 
und dem Hinweis auf der Grabstätte 
darauf aufmerksam gemacht wer- 
den, welche maßgeblichen Rechts- 
folgen sich für ihn nach 
Abs. 2 und 3 und in dem Entzie- 
hungsbescheid des § 38 Abs. 2 
ergeben. 
 
  
6. Bei nicht den Vorschriften der Sat- 
zung entsprechendem Grab- 
schmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entspre- 
chend. Wird die Aufforderung nicht 
befolgt oder ist nicht bekannt oder 
zu ermitteln, wer verantwortlich ist, 
kann die Friedhofsverwaltung den 
Grabschmuck entfernen. Er wird 
drei Monate aufbewahrt

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  44 
 
VIII Benutzung der Aufbahrungshalle 
/ Trauerfeiern 
 
  
 
§ 43 Benutzung der Aufbahrungshalle 
 
  
1.  Die Aufbahrungshalle dient der Auf- 
nahme von ausschließlich 
 einge- 
sargten bzw. in wieder verwendbare 
Behältnisse gebetteten Leichen und 
von Urnen bis zur Überführung in die 
Feierhalle oder zur Grabstätte auf 
einem städtischen Friedhof. Sie 
dienen ferner der Aufnahme von 
eingesargten bzw. in wieder ver- 
wendbare Behältnisse gebettete 
Leichen und von Urnen, die außer- 
halb des Stadtgebietes bestattet 
werden sollen. Nicht aufgenommen 
werden Särge oder in Tüchern ge- 
hüllte Leichen bei Umbettungen. 
 
  
2. 
 Die Särge der Verstorbenen, die an 
einer meldepflichtigen übertragbaren 
Krankheit gelitten haben, werden in 
besonderen Räumen der Aufbah- 
rungshalle aufgenommen. Zutritt zu 
diesen Räumen und die Besichti- 
gung der Verstorbenen wird nur 
nach vorheriger schriftlicher Zustim- 
mung der Amtsärztin oder des 
Amtsarztes gewährt. Diese Verstor- 
benen können nach ordnungsbe- 
hördlicher Anordnung auch ohne 
Aufnahme in die Aufbahrungshalle 
direkt beigesetzt werden. Verstorbe- 
ne, die an einer meldepflichtigen 
übertragbaren Krankheit gelitten 
haben, werden nicht in einem wieder 
verwendbaren Behältnis in der Auf- 
bahrungshalle aufgenommen. 
 
  
3. 
 Das Bestattungsunternehmen hat 
am Kopfende jedes Sarges oder 
wieder verwendbaren Behältnisses 
ein Schild mit Vor- und Zunamen 
der/des Verstorbenen anzubringen, 
das mit der Firmenbezeichnung des 
Bestattungsunternehmens versehen 
ist. Das gleiche Schild ist an die Tür 
des Aufbewahrungsraumes in der 
Aufbahrungshalle anzubringen. 
 
  
4. 
 Wertgegenstände sollen den Lei- 
chen, soweit sie nicht bei ihnen blei- 
ben sollen, vor der Aufnahme in die 
Aufbahrungshalle abgenommen 
worden sein. Für Verluste oder Be- 
schädigungen der bei den Leichen

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  45 
oder im Sarg (wieder verwendbaren 
Behältnis bzw. Leichentuch)  verblei- 
benden Wertgegenstände haftet die 
Stadt Münster nicht. 
 
5. 
 Die Angehörigen und andere Perso- 
nen, die ein berechtigtes Interesse 
glaubhaft machen, können die Ver- 
storbenen in der Aufbahrungshalle 
sehen, wenn keine gesetzlichen 
Bestimmungen entgegenstehen und 
die Verwesung noch nicht begonnen 
hat. Die Aufbahrungshalle darf nur 
unter Aufsicht betreten werden. Die 
Friedhofsverwaltung kann Ausnah- 
men zulassen. Die Särge werden 
spätestens 10 Minuten vor Beginn 
der Trauerfeier oder der Überfüh- 
rung zur Grabstätte endgültig ver- 
schlossen , wieder verwendbare 
Behältnisse vorübergehend ge- 
schlossen. 
 
  
6. 
 Die Friedhofsverwaltung kann an- 
ordnen, dass ein Sarg oder wieder 
verwendbares Behältnis in einer 
Kühlzelle oder Kühlvitrine aufgestellt 
wird. Die Kühlzelle darf nur aus 
dienstlichen Gründen betreten wer- 
den. 
  
 
§ 44 Trauerfeiern   
1. Trauerfeiern können gegen Gebühr 
in der Feierhalle oder anderen von 
der Verwaltung dafür vorgesehenen 
Räumen gehalten werden. In der 
Aufbahrungshalle sind Trauerfeiern 
verboten. 
 
  
2. Die Friedhofsverwaltung kann das 
Benutzen der Feierhalle verbieten, 
wenn der oder die Verstorbene an 
einer meldepflichtigen übertragba- 
ren Krankheit gelitten hat oder 
wenn Bedenken wegen des Zu- 
standes der Leiche auf Grund fort- 
geschrittener Verwesung bestehen. 
 
  
3. Die Trauerfeiern sollen in der Fei- 
erhalle 30 Minuten, am Grab 20 
Minuten Dauer nicht überschreiten 
und insgesamt einschließlich des 
Ganges zur Grabstätte nicht länger 
als 60 Minuten dauern. Die Fried- 
hofsverwaltung kann Ausnahmen 
zulassen.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  46 
4. Erfordert eine Beisetzung auf 
Grund der Zugehörigkeit zu keiner 
oder einer bestimmten Religions- 
gemeinschaft sowie auf Grund spe- 
ziellen Brauchtums besondere, von 
den ortsüblichen traditionellen Bei- 
setzungsriten abweichende Rituale, 
so ist dies bei der Anmeldung der 
Beisetzung der Friedhofsverwaltung 
anzugeben. 
 
  
5. Musik- und Gesangsdarbietungen 
und der Einsatz von mitgebrachten 
Tonwiedergabegeräten in der Fei- 
erhalle und an der Grabstätte be- 
dürfen der Zustimmung der Fried- 
hofsverwaltung. Zustimmungsbe- 
dürftig ist auch die Benutzung der in 
der Feierhalle aufgestellten Musik- 
instrumente und Tonwiedergabege- 
räte durch nicht dafür von der 
Friedhofsverwaltung zugelassene 
Personen. 
 
  
6. 
Die Friedhofsverwaltung dekoriert  
die Aufbahrungsräume und Feier- 
hallen. Wenn Private die Feier- und 
Aufbahrungshalle ausschmücken 
wollen, muss die Friedhofsverwal- 
tung zustimmen. Die Feierhallen 
werden einheitlich gebührenpflichtig 
mit einer Grundausstattung ausge- 
schmückt, die ständig in den Feier- 
hallen bleibt. Sie kann auf Wunsch 
der Auftraggeber gegen Zahlung 
einer Gebühr erweitert oder verrin- 
gert werden. 
 
  
7. Leichen dürfen während der Be- 
gräbnisfeierlichkeiten nicht öffent- 
lich ausgestellt und Särge nicht 
geöffnet und offen gehalten wer- 
den. In besonderen Fällen kann die 
Ordnungsbehörde eine Ausnahme 
zulassen. 
 
  
  8. Bestattungsunternehmen oder 
Gärtnereien dürfen in der Feierhalle 
keine Werbung anbringen.  
Neu eingefügt. Während 
Trauerfeiern oder an To- 
tengedenktagen wäre 
Werbung unangebracht. 
Daher wird Werbung in 
den Friedhofshallen 
grundsätzlich nicht erlaubt. 
 
 
IX Schlussvorschriften 
 
  
 
§ 45 Haftung

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  47 
Die Stadt Münster haftet nicht für Schä- 
den, die durch nicht satzungsgemäße 
Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen 
und ihrer Einrichtungen durch dritte Per- 
sonen oder durch Tiere entstehen. Ihr 
obliegen keine besonderen Obhuts- und 
Überwachungspflichten. Im übrigen haf- 
tet die Stadt nur bei Vorsatz und grober 
Fahrlässigkeit. 
 
Die Stadt Münster haftet nicht für 
Schäden, die durch nicht satzungsge- 
mäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer 
Anlagen und ihrer Einrichtungen durch 
dritte Personen oder durch Tiere ent- 
stehen. Ihr obliegen keine besonderen 
Obhuts- und Überwachungspflichten. 
Im 
üÜbrigen haftet die Stadt nur bei 
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Berücksichtigung der letz- 
ten Rechtschreibreform 
 
§ 46 Gebühren 
  
Für die Benutzung der Friedhofseinrich- 
tungen der Stadt Münster und die Inan- 
spruchnahme damit zusammenhängen- 
der Leistungen der Friedhofsverwaltung 
werden Gebühren nach der jeweils gel- 
tenden Gebührensatzung für die Fried- 
hofseinrichtungen der Stadt Münster 
erhoben. 
 
d)  
§ 47 Ordnungswidrigkeiten 
 
  
Mit Geldbuße kann nach § 7 Abs. 2 der 
Gemeindeordnung belegt werden, wer 
vorsätzlich 
  
1. sich als Besucher entgegen § 5 
Abs. 1 nicht der Würde des Fried- 
hofs entsprechend verhält oder 
Anordnungen des Friedhofsperso- 
nals nicht befolgt. 
 
  
2. entgegen § 5 Abs. 3   
 a) Tiere – ausgenommen kurz 
angeleinte Hunde – mitbringt. 
  
 b) in der Nähe einer Bestattung 
Arbeiten ausführt. 
  
 c) Abraum und Abfallstoffe au- 
ßerhalb der dafür vorgesehe- 
nen Plätze ablegt. 
  
 d) Pflanzen, Tier und Pilz tötende 
Giftstoffe, nicht verrottende 
Kunststoffe in Trauergebinden 
und Grabschmuck, verwendet. 
d) Pflanzen-, tier- und pilztötende  
Giftstoffe, nicht verrottende Kunststoffe 
in Trauergebinden und Grabschmuck, 
verwendet. 
Berücksichtigung der letz- 
ten neuen Rechtschreibre- 
form 
 e) die Grabfläche ganz oder teil- 
weise mit Torfmull oder torfhal- 
tigem Material, das einen An- 
teil von mehr als 1/3 Torf ent- 
hält, abdeckt. 
die Grabfläche ganz oder tei lweise 
mit Torfmull oder torfhaltigem Mat e- 
rial, das einen Anteil von mehr als 
1/3 Torf enthält, abdeckt.  
Fällt hier heraus, weil die 
Regelung unter § 29 „All- 
gemeine Gestaltungsvor- 
schriften“ geregelt wird, die 
Ordnungswidrigkeit kann 
hier nach Punkt 10 geahn- 
det werden. 
 f) die Einrichtungen und Anlagen 
verunreinigt, Einfriedungen 
und Hecken übersteigt, die 
Flächen, die nicht als Wege 
dienen und fremde Grabstät- 
ten betritt. 
Wird e)  
 
 
 g) private Sitzbänke aufstellt Wird f)  
private Sitzbänke aufstellt (ausge- 
Änderung in § 5 Abs. 3

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  48 
nommen Landschaftsgräber nach 
Rücksprache mit der Friedhofsver- 
waltung ). 
 h) Feuer und offenes Licht an- 
zündet. 
Wird g)  
 
 
 i) ohne Zustimmung der Fried- 
hofsverwaltung musiziert oder 
Tonwiedergabegeräte benutzt. 
Wird h)   
 j) lärmt, spielt oder lagert. Wird i)   
 k) ohne Genehmigung die Fried- 
hofswege mit Fahrzeugen aller 
Art, ausgenommen motorisier- 
te Rollstühle - befährt. 
Wird j)   
 l) Druckschriften verteilt. wird k)   
 m) Sammlungen durchführt. Wird l)   
 n) Waren und gewerbliche Diens- 
te anbietet. 
Wird m)   
 o) Pflanzen ausgräbt oder aus- 
reißt sowie Pflanzenteile ab- 
schneidet oder abreißt. 
Wird n)   
 p) Brennholz oder Pilze sammelt. Wird o)   
 q) auf dem Waldfriedhof Lauhei- 
de wegen Waldbrandgefahr in 
der Zeit vom 1. März bis 31. 
Oktober raucht. 
 
Wird p)   
3. als Gewerbe treibender entgegen 
§ 6 ohne vorherige Zulassung tätig 
wird, außerhalb der festgesetzten 
Zeiten oder in der Nähe von Beiset- 
zungsfeierlichkeiten Arbeiten durch- 
führt sowie Werkzeuge und Mate- 
rialien lagert. 
 
als 
Gewerbetreibender  entgegen § 6 
ohne vorherige Zulassung tätig wird, 
außerhalb der festgesetzten Zeiten 
oder in der Nähe von Beisetzungsfeier- 
lichkeiten Arbeiten durchführt sowie 
Werkzeuge und Materialien lagert. 
 
Berücksichtigung letzte 
neue Rechtschreibrege- 
lung 
4. entgegen § 7 Abs. 5 Leichen in der 
Form behandelt, dass sich die Ru- 
hezeit verlängert. 
  
5. entgegen § 8    
 a) Keine leicht abbaubaren Särge 
oder Tücher verwendet. 
  
 b) Keine leicht abbaubare Klei- 
dung für die Leiche verwendet. 
 
  
 c) Überurnen aus schwer abbau- 
barem oder nicht umwelt- 
freundlichem Material verwen- 
det. 
 
  
6. Entgegen § 10 Leichen ohne Sarg 
oder wieder verwendbares Behält- 
nis  transportiert. 
  
7. entgegen § 12 die Ruhe der Toten 
stört. 
 
  
8. entgegen § 26 nicht bestattungs- 
pflichtige Tot- und Fehlgeburten 
über 500 Gramm im Sternchenfeld 
bestatten lässt.

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  49 
  9)  
Entgegen § 29 Abs. 3 Kieselsteine 
oder andere Steine auf der Grabstät- 
te mit wasserundurchlässiger Folie 
unterlegt oder die Grabstätte bis 
zum Rand mit Kieselsteinen belegt.  
 
Neu eingefügt. 
  10) 
Entgegen § 29 Abs. 4 die Grabfläche 
ganz oder teilweise mit Torfmull oder 
torfhaltigem Material, das einen An- 
teil von mehr als 1/3 Torf enthält, 
abdeckt.  
Hier neu, weil nicht mehr 
unter § 5 Verhalten auf 
den Friedhöfen geregelt. 
9. entgegen § 34 Grabmale ohne 
schriftliche Zustimmung der Fried- 
hofsverwaltung aufstellt oder ver- 
ändert. 
 
Wird 11) Nummerierung entspre- 
chend fortgeschrieben. 
10. 
 Entgegen § 36 Grabmale nicht 
fachgerecht befestigt und funda- 
mentiert. 
 
Wird 12) Nummerierung entspre- 
chend fortgeschrieben. 
11. 
 Entgegen § 37 Grabmale nicht 
dauernd in verkehrssicherem Zu- 
stand hält. 
Wird 13) Nummerierung entspre- 
chend fortgeschrieben. 
12. 
 Entgegen § 38 Grabmale ohne 
schriftliche Zustimmung der Fried- 
hofsverwaltung von der Grabstätte 
entfernt. 
 
Wird 14) Nummerierung entspre- 
chend fortgeschrieben. 
13 Entgegen §§ 39, 40, 42 Grabstätten 
vernachlässigt. 
Wird 15) Nummerierung entspre- 
chend fortgeschrieben. 
 
§ 48 Alte Rechte 
  
1. Bei Grabstätten, über welche die 
Friedhofsverwaltung bei Inkrafttre- 
ten dieser Satzung bereits verfügt 
hat, richtet sich die Zulässigkeit der 
vorgenommenen Gestaltung nach 
den bisherigen Vorschriften. Bei 
Änderungen in der Gestaltung, die 
nach dem Inkrafttreten dieser Sat- 
zung vorgenommen werden, gilt 
diese Satzung. Die Gestaltung ei- 
nes Grabes hat sich dem jeweiligen 
Umfeld anzupassen. Dies gilt auch 
bei Übertragung von Nutzungsrech- 
ten. Ausnahmegenehmigungen 
werden nicht erteilt. 
 
  
2. Die vor dem Inkrafttreten dieser 
Satzung entstandenen Nutzungs- 
rechte werden auf Nutzungszeiten 
nach § 16 und 21 dieser Satzung – 
berechnet vom Zeitpunkt des Er- 
werbs – begrenzt. Die Verlänge- 
rung wird von der Zahlung der zur 
Zeit der erneuten Antragstellung 
geltenden Gebühr abhängig ge-

Anlage 2 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Vergleichende Gegenüberstellung der alten und der neuen Fassung der Friedhofssatzung 
 
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen 
 
  50 
macht. 
 
 Für Nutzungsrechte, die (seit Ein- 
führung kostendeckender Gebüh- 
ren) ab 01.01.1984 bis zum Inkraft- 
treten der Satzung vom 18.12.1986 
entstanden, gilt eine Nutzungszeit 
von 50 Jahren. 
 
  
 Für Nutzungsrechte an Wahlgrä- 
bern, die bis zum 31.12.1983 ent- 
standen, wird die Nutzungszeit auf 
40 Jahre gekürzt. Die erneute Ver- 
längerung der Nutzungsrechte wird 
von der Zahlung der zum Zeitpunkt 
des Ablaufs geltenden Gebühr ab- 
hängig gemacht. Unberührt bleiben 
30-jährige Nutzungsrechte und 
Rechte, die bereits verlängert oder 
wiedererworben wurden. Sie enden 
jedoch nicht vor Ablauf eines Jah- 
res nach Inkrafttreten der Satzung 
vom 18.12.1986 und der Ruhezeit 
der zuletzt beigesetzten Leiche 
oder Urne. 
 
  
 
§ 49 Inkrafttreten 
  
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer 
Bekanntmachung in Kraft. 
Diese Satzung tritt am 
Tag nach ihrer 
Bekanntmachung  01.04.2008  in Kraft. 
 
Gleichzeitig tritt die Satzung für die Be- 
nutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
vom 21. Dezember 1995 (ABl. Mstr. Nr. 
23, S. 227) außer Kraft. 
 
Gleichzeitig tritt die Satzung für die 
Benutzung der Friedhöfe der Stadt 
Münster vom 
02.04.2004 (ABl. Mstr. 
Nr. 7, S. 69) außer Kraft. 
 
 
   
Anlage 1 zu § 31 Absatz 5 der Satzung 
für die Benutzung der Friedhöfe der 
Stadt Münster. 
 
  
Anlage 2 zu § 6 Absatz 3 Buchstabe d 
der Satzung für die Benutzung der 
Friedhöfe der Stadt Münster.

Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 3

5611 Zeichen

Anlage 3 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Gebührentarif in der Neufassung vom 01.04.2008 
Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003 
 
lfd. Nr.  Leistung Gebühr  
A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten   
1.  Reihengrab für einen Verstorbenen  
 a) vor Vollendung des 5. Lebensjahres, 20 Jahre Nu tzungszeit 118,00 €  
 b) über 5 Lebensjahre, 30 Jahre Nutzungszeit 712,0 0 € 
2.  Haingrab, 30 Jahre Nutzungszeit 1.714,00 € 
3.  Urnenreihengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 426,00 € 
4.  Hainurnengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 827,00 € 
5.  Anonymes Urnengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 191,00 € 
6.  Aschestreufeld-Nutzung 186,00 € 
7.  Wahlgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1 .740,00 € 
8.  Tiefgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1. 980,00 € 
9.  Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 2.280,00 €  
10.  Landschaftsgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 5.880,00 €  
11.1  Urnenwahlgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1.230,00 €  
11.2  Urnennische im Kolumbarium, je Nische und 30 Jahre Nutzungszeit 1.260,00 €  
12.  Baumurnengrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 3.000,00 €  
13.  Sonderfläche zur Vergrößerung der Grabanlage über die Normalfläche hinaus,  je m²      195,00 € 
14.  Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, je Jahr 1/30 der Gebühr  
zu lfd. Nr. 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13  
B. Bestattung/ Beisetzung   
15.  Bestattung einer  bestattungspflichtigen  Totgeburt oder eines Verstorbenen vor 
Vollendung des 5. Lebensjahres 
 
 a) im Reihengrab 256,00 € 
 b) im Wahlgrab/ Tiefgrab 281,00 € 
16.  Bestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre  
 a) im Reihengrab 279,00 € 
 b) im Wahlgrab/ Tiefgrab 395,00 € 
 c) im Tiefgrab in Verbindung mit einer Tieferbestatt ung eines 
Verstorbenen vor Ablauf der Ruhefrist 
484,00 € 
17.  Beisetzung  
 a) einer Urne 133,00 € 
 b) einer Urne in Verbindung mit einer Beisetzung/ Bestattung 83,00 €  
 c) von Aschen auf Aschestreufeldern 133,00 € 
C. Ausgrabungen, Umbettung und Wiederbestattung  
18.  Ausgrabung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres  
 a) vor Ablauf der Ruhefrist 422,00 € 
 b) nach Ablauf der Ruhefrist 271,00 € 
19.  Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres  
 a) vor Ablauf der Ruhefrist 603,00 € 
 b) vor Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit eine r Bestattung 452,00 €  
 c) nach Ablauf der Ruhefrist 450,00 € 
 d) nach Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit ein er Bestattung 315,00 €  
20.  Wiederbestattung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres  
 a) im Reihengrab 177,00 € 
 b) im Wahlgrab / Tiefgrab 207,00 € 
21.  Ausgrabung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre  
 a) vor Ablauf der Ruhefrist 841,00 € 
 b) nach Ablauf der Ruhefrist 539,00 €

Gebührentarif in der Neufassung vom 01.04.2008 
Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 12.12.2003 
 
Lfd. Nr.  Leistung Gebühr  
22.  Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre  
 a) vor Ablauf der Ruhefrist 1.201,00 € 
 b) vor Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit eine r Bestattung 901,00 €  
 c) nach Ablauf der Ruhefrist 900,00 € 
 d) nach Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit ein er Bestattung 630,00 €  
23.  Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre  
 a) im Reihengrab vor Ablauf der Ruhezeit 306,00 € 
 b) im Reihengrab nach Ablauf der Ruhezeit 239,00 € 
 c) im Wahlgrab/ Tiefgrab vor Ablauf der Ruhezeit 35 7,00 € 
 d) im Wahlgrab/ Tiefgrab nach Ablauf der Ruhezeit 2 92,00 € 
24.  Ausgrabung einer Urne 248,00 € 
25.  Umbettung  
 a) einer Urne 301,00 € 
 b) einer Urne in Verbindung mit einer Bestattung 2 48,00 € 
D. Sonstige Leistungen   
26.  Aufbewahrung einer Urne 15,00 € 
27.  Benutzung  
 a) der Aufbahrungshalle 107,00 € 
 b) der Feierhalle 107,00 € 
 c) dafür vorgesehener Gebäudeteile zwecks Trauerfei er 107,00 €  
 d) der stadteigenen Musikanlage 10,00 € 
 e) des Beerdigungswagens 20,00 € 
 f) des Handwagens / Katafalks 10,00 € 
 g) des Sezierraumes 280,00 € 
 h) der Kühlanlage je Tag 23,00 € 
28.  Dekoration  
 a) der Feierhalle (Grundausstattung bestehend aus 6  Kerzen und 6 
Kübelpflanzen) 
30,00 € 
 b) der Aufbahrungshalle (Grundausstattung bestehen d aus 2 Kerzen und  
2 Kübelpflanzen) 
20,00 € 
 c) entfernen oder ergänzen je Kerze/ Kübelpflanze mit anschließender 
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes 
3,00 € 
29.  Grabauskleidung  
 a) mit Matten 15,00 € 
 b) mit frischem Grün für Urnengrabstätten und Reih engrabstätten für 
einen Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres 
20,00 € 
30.  Abdecken des Erdauswurfes neben dem Grab 20,00 € 
31.  Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst/ Grabgeleit, je Arbeitskraft 35,00 €  
32.  Genehmigung  
 a) zur Errichtung eines stehenden Grabmals und lau fende Kontrolle der 
Standfestigkeit 
73,00 € 
 b) eines liegenden Grabmals oder einer Gedenktafel  an Urnennischen 20,00 €  
 c) zur Errichtung eines Holz-, Eisen- und Bronzema ls oder eines 
Grabmals auf Reihengrabstätten für einen Verstorbenen vor 
Vollendung des 5. Lebensjahres 
20,00 € 
 d) zur Errichtung eines liegenden zum stehenden Gr abmal und laufende 
Kontrolle der Standfestigkeit 
53,00 € 
 e) zur Umsetzung, Ergänzung und Veränderung von Gr abmalen 20,00 €  
 f) einer Steineinfassung 20,00 € 
33.  Urnenversand zuzüglich Portokosten 40,00 € 
34.  Zulassung Gewerbetreibender für 5 Jahre 100,00 € 
35.  Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach 
tatsächlich erfassten und kalkulierten Werten berechnet.

Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 4

6216 Zeichen

Anlage 4 zur Ratsvorlage V/0075/2008 
 
Gegenüberstellung  der vorgeschlagenen und bisher gültigen Gebührensätze 
 
lfd. Nr.  Leistung Gebühr 
A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten  neu alt 
1.  Reihengrab für einen Verstorbenen   
 a) vor Vollendung des 5. Lebensjahres, 20 Jahre Nu tzungszeit 118,00 €  210,00 € 
 b) über 5 Lebensjahre, 30 Jahre Nutzungszeit 712,0 0 € 510,00 € 
2.  Haingrab, 30 Jahre Nutzungszeit 1.714,00 € 1.080,00 € 
3.  Urnenreihengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 426,00 €  300,00 € 
4.  Hainurnengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 827,00 € 630,00 € 
5.  Anonymes Urnengrab, 30 Jahre Nutzungszeit 191,00 €  90,00 € 
6.  Aschestreufeld-Nutzung 186,00 € 90,00 € 
7.  Wahlgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1 .740,00 € 1.410,00 € 
8.  Tiefgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1. 980,00 € 1.680,00 € 
9.  Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 2.280,00 €  1.620,00 € 
10.  Landschaftsgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 5.880,00 €  3.690,00 € 
11.1  Urnenwahlgrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 1.230,00 €  780,00 € 
11.2  Urnennische im Kolumbarium, je Nische und 30 Jahre Nutzungszeit 1.260,00 €  - 
12.  Baumurnengrab, je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit 3.000,00 €  1.920,00 € 
13.  Sonderfläche zur Vergrößerung der Grabanlage über die Normalfläche 
hinaus, je m² 
195,00 € 120,00 € 
14.  Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, je Jahr 1/30 der Gebühr  
zu lfd. Nr. 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13  
B. Bestattung/ Beisetzung    
15.  Bestattung einer  bestattungspflichtigen  Totgeburt oder eines Verstorbenen 
vor Vollendung des 5. Lebensjahres 
  
a) im Reihengrab 256,00 € 179,00 € 
b) im Wahlgrab/ Tiefgrab 281,00 € 197,00 € 
16.  Bestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre   
a) im Reihengrab 279,00 € 535,00 € 
b) im Wahlgrab/ Tiefgrab 395,00 € 635,00 € 
c) im Tiefgrab in Verbindung mit einer Tieferbestattu ng eines 
Verstorbenen vor Ablauf der Ruhefrist 
484,00 € 778,00 € 
17.  Beisetzung   
a) einer Urne 133,00 € 221,00 € 
b) einer Urne in Verbindung mit einer Beisetzung/ B estattung 83,00 €  139,00 € 
c) von Aschen auf Aschestreufeldern 133,00 €  221,00 € 
C. Ausgrabungen, Umbettung und Wiederbestattung    
18.  Ausgrabung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres   
a) vor Ablauf der Ruhefrist 422,00 € 422,00 € 
b) nach Ablauf der Ruhefrist 271,00 € 271,00 € 
19.  Umbettung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres   
a) vor Ablauf der Ruhefrist 603,00 € 603,00 € 
b) vor Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit einer  Bestattung 452,00 €  452,00 € 
c) nach Ablauf der Ruhefrist 450,00 € 450,00 € 
d) nach Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit eine r Bestattung 315,00 €  315,00 € 
20.  Wiederbestattung eines Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres   
a) im Reihengrab 177,00 € 267,00 € 
b) im Wahlgrab / Tiefgrab 207,00 € 312,00 € 
21.  Ausgrabung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre   
a) vor Ablauf der Ruhefrist 841,00 € 841,00 € 
b) nach Ablauf der Ruhefrist 539,00 € 539,00 €

Gegenüberstellung  der vorgeschlagenen und bisher gültigen Gebührensätze  
 
lfd. Nr.  Leistung neu alt 
22.  Umbettung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre   
 a) vor Ablauf der Ruhefrist 1.201,00 € 1.201,00 € 
 b) vor Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit eine r Bestattung 901,00 €  901,00 € 
 c) nach Ablauf der Ruhefrist 900,00 € 900,00 € 
 d) nach Ablauf der Ruhefrist in Verbindung mit ein er Bestattung 630,00 €  630,00 € 
23.  Wiederbestattung eines Verstorbenen über 5 Lebensjahre   
 a) im Reihengrab vor Ablauf der Ruhezeit 306,00 €  461,00 € 
 b) im Reihengrab nach Ablauf der Ruhezeit 239,00 €  360,00 € 
 c) im Wahlgrab/ Tiefgrab vor Ablauf der Ruhezeit 35 7,00 € 539,00 € 
 d) im Wahlgrab/ Tiefgrab nach Ablauf der Ruhezeit 2 92,00 € 440,00 € 
24.  Ausgrabung einer Urne 248,00 € 248,00 € 
25.  Umbettung   
 a) einer Urne 301,00 € 301,00 € 
 b) einer Urne in Verbindung mit einer Bestattung 2 48,00 € 248,00 € 
D. Sonstige Leistungen    
26.  Aufbewahrung einer Urne 15,00 € 15,00 € 
27.  Benutzung   
 a) der Aufbahrungshalle 107,00 € 107,00 € 
 b) der Feierhalle 107,00 € 107,00 € 
 c) dafür vorgesehener Gebäudeteile zwecks Trauerfei er 107,00 €  107,00 € 
 d) der stadteigenen Musikanlage 10,00 € 7,00 € 
 e) des Beerdigungswagens 20,00 € 11,00 € 
 f) des Handwagens / Katafalks 10,00 € 6,00 € 
 g) des Sezierraumes 280,00 € 280,00 € 
 h) der Kühlanlage je Tag 23,00 € 23,00 € 
28.  Dekoration   
 a) der Feierhalle (Grundausstattung bestehend aus 6  Kerzen und 6 
Kübelpflanzen) 
30,00 € 33,00 € 
 b) der Aufbahrungshalle (Grundausstattung bestehen d aus 2 
Kerzen und 2 Kübelpflanzen) 
20,00 € 23,00 € 
 c) entfernen oder ergänzen je Kerze/ Kübelpflanze mit 
anschließender Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes  
3,00 € 3,00 € 
29.  Grabauskleidung   
 a) mit Matten 15,00 € 44,00 € 
 b) mit frischem Grün für Urnengrabstätten und Reih engrabstätten 
für einen Verstorbenen vor Vollendung des 5. Lebensjahres 
20,00 € 35,00 € 
30.  Abdecken des Erdauswurfes neben dem Grab 20,00 €  29,00 € 
31.  Stellung von Arbeitskräften für Trägerdienst/ Grabgeleit, je Arbeitskraft 35,00 €  35,00 € 
32.  Genehmigung   
 a) zur Errichtung eines stehenden Grabmals und lau fende Kontrolle 
der Standfestigkeit 
73,00 € 73,00 € 
 b) eines liegenden Grabmals oder einer Gedenktafel  an 
Urnennischen 
20,00 € 20,00 € 
 c) zur Errichtung eines Holz-, Eisen- und Bronzema ls oder eines 
Grabmals auf Reihengrabstätten für einen Verstorbenen vor 
Vollendung des 5. Lebensjahres 
20,00 € 20,00 € 
 d) zur Errichtung eines liegenden zum stehenden Gr abmal und 
laufende Kontrolle der Standfestigkeit 
53,00 € 53,00 € 
 e) zur Umsetzung, Ergänzung und Veränderung von Gr abmalen 20,00 €  20,00 € 
 f) einer Steineinfassung 20,00 € 20,00 € 
33.  Urnenversand zuzüglich Portokosten 40,00 € 40,00 € 
34.  Handwerkerkarten   
 a) Erstausstellung für die Dauer eines Jahres -  30,00 € 
 b) Verlängerung für die Dauer von 2 Jahren -  20,00 € 
 Zulassung Gewerbetreibender für 5 Jahre 100,00 €  - 
35.  Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach 
tatsächlich erfassten und kalkulierten Werten berechnet.

Hauptvorlage V/0075/2008

19550 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0075/2008  
Öffentliche Beschlussvorlage 
 
 
Auskunft erteilt: 
Herr  Klönne 
Ruf: 
492 67 12 
E-Mail: 
 KloenneW@stadt-muenster.de   Datum: 
 22.01.2008  
 
Betrifft 
 
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.02.2008 Bezirksvertretung Münster-Südost Anhörung 
05.02.2008 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
06.02.2008 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
07.02.2008 Bezirksvertretung Münster-Ost Anhörung 
07.02.2008 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
07.02.2008 Bezirksvertretung Münster-Nord Anhörung 
26.02.2008 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
05.03.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
12.03.2008 Hauptausschuss Vorberatung 
12.03.2008 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster ( Anlage 1) 
wird beschlossen und tritt zum 01.04.2008 in Kraft. Die Satzung für die Benutzung der 
Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 02.04.2004 wird mit Ablauf des 31.03.2008 
aufgehoben. 
 
2. Der Gebührentarif als Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der 
Stadt Münster vom 12.12.2003 ( Anlage 3) wird neu beschlossen und tritt zum 01.04.2008 
in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif vom 12.12.2003 außer Kraft. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
 
V/0075/2008

- 2 - 
Begründung: 
 
1. Einleitung 
 
Die Weiterentwicklung der Bestattungskultur bedingt Änderungen im Angebot an die Bürgerinnen 
und Bürger, weshalb die Friedhofssatzung an diese Entwicklung angepasst werden muss. Auch 
die Gebühren müssen an die neuen Entwicklungen angepasst werden. In der letzten Vorlage zur 
Beschlussfassung über die Friedhofs- und Gebührensatzung (Beschlussvorlage an den Rat, Nr. 
727/2003) wurde bereits vorgestellt, dass die Grundlagen für eine verursachungsgerechtere Auftei-
lung der Gebühren durch neue Berechnungsmodalitäten in den nächsten Jahren entwickelt wer-
den müssen. 
 
2. Änderung der Friedhofssatzung 
 
2.1 Einführung der Bestattungsart im Kolumbarium 
 
Die Bestattung in einem Kolumbarium wird allen Münsteraner Nutzerinnen und Nutzern erstmalig 
auf dem neuen Friedhof „Am Hohen Ufer“ in Angelmodde angeboten. Kolumbarium war ursprüng-
lich die Bezeichnung für einen Taubenschlag (Columba = die Taube). Wegen der optischen Ähn-
lichkeit wurden altrömische Grabkammern mit reihenweise übereinander angebrachten Nischen 
zur Aufnahme von Urnen nach Feuerbestattungen als Kolumbarien bezeichnet. Heute bezeichnet 
man als Kolumbarium ein Gebäude oder Gewölbe mit vor allem offenen Nischen, das der Aufbe-
wahrung von Urnen dient. 
 
Bei den auf dem Friedhof „Am Hohen Ufer“ errichteten Kolumbarien handelt es sich um Urnen-
wände aus Edelstahl mit verschlossenen Nischen fü r die Aufnahme einer oder mehrerer Urnen, 
die mit Gedenktafeln aus Naturstein verschlossen werden. Jede Gedenktafel kann mit Namen und 
Daten des Verstorbenen entsprechend den Wünschen der Angehörigen versehen werden, so dass 
die Individualität der Gedenkstätte gewahrt bleibt. 
 
Urnenwände bieten eine zeitgemäße Art der Beisetzung, die den heutigen gesellschaftlichen Be-
dürfnissen nach pflegeleichten und dennoch würdevollen Grabstätten Rechnung trägt und ermögli-
chen so eine exklusive Alternative zu konv entionellen Urnengräbern. Die Regelungen zum Kolum-
barium finden sich in der Satzung unter § 21 a. 
 
2.2 Wegfall des Verbotes von Kiesbedeckungen 
 
In der Vergangenheit haben Angehörige ihre Grabstätten zunehmend mit Kiesbedeckung gestaltet. 
Bisher hat die Verwaltung die Nutzungsberechtigten regelmäßig aufgefordert, diese wieder zu ent-
fernen. Jetzt soll eine teilweise Bedeckung des Grabbeetes mit Kies zugelassen werden (Fried-
hofssatzung § 29 Nr. 3). Weiterhin untersagt bleibt eine Einfassung mit Kieselsteinen, da herabrol-
lende Steine beim Rasenmähen hochgeschleudert und so zu einer Gefahr für Friedhofsbesucher 
und Beschäftigte werden sowie Schäden an Grabmalen und Arbeitsgeräten anrichten können. Soll 
in einer mit Kieselsteinen gestalteten Grabstätte beerdigt werden, müssen die Nutzungsberechtig-
ten vor dem Öffnen des Grabes selbst die Kiesel vom Grabbeet einsammeln und den Verbleib 
außerhalb des Friedhofs sicherstellen. 
 
2.3 Hinweis zur Zulassung Gewerbetreibender 
 
Die Einnahmen aus den Gebühren für die Zulassung Gewerbetreibender auf den Friedhöfen wer-
den zur Behebung von Schäden verwendet, die diese bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten verur-
sachen. Die bisher erhobene Gebühr in Höhe von 20 € für eine Zulassung von Gewerbetreibenden  
für die Dauer von zwei Jahren deckt noch nicht einmal den hiermit verbundenen Verwaltungsauf-
wand. Zur Reduzierung dieses Aufwandes soll die Zulassung künftig für die Dauer von fünf Jahren 
zum Gebührensatz von 100 € erteilt werden, wobei die bisher erhobene Gebühr für die Erstausfer-
tigung entfällt (Friedhofssatzung § 6 Nr. 3). 
V/0075/2008

- 3 - 
2.4 Hinweis zu Grabmalen aus ausbeuterischer Kinderarbeit 
 
Die Stadt Münster hat sich in der Ergänzung der Beschaffungsordnung (Ausschreibungs- und Ver-
gaberichtlinien vom 17.03.1999, Neufassung gemäß Verfügung 10.21.0001 vom 05.12.2006) dazu 
verpflichtet, keine Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu erwerben oder zu verwenden. Es 
werden nur Produkte berücksichtigt, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO (Inter-
national Labour Organisation)-Konvention Nr. 182 hergestellt sind. Die Friedhofsverwaltung hat die 
auf den kommunalen Friedhöfen tätigen Bildhauer zur Unterstützung der Konvention aufgefordert. 
Die überwiegende Mehrzahl erklärt sich bereit, im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 
Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit zu verzichten. § 29 Nr. 1 der Satzung weist auf den 
freiwilligen Selbstverzicht hin, ein Verbot ist zurzeit rechtlich nicht durchsetzbar. 
 
In der Anlage 2 werden die alte und die neue Fassung der Friedhofssatzung vergleichend gegen-
übergestellt. 
 
3. Änderung der Gebührensatzung 
 
3.1 Ausgangslage 
 
Nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes NW (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW) gilt für 
die Gebührenerhebung der Grundsatz der Kostendeckung. Die Gebühren dürfen nicht höher (Kos-
tenüberschreitungsverbot) oder niedriger (Kostendeckungsgebot) sein als die tatsächlich entstan-
denen Kosten. Ebenso ist eine Subventionierung zwischen den einzelnen Gebührentatbeständen 
nicht zulässig. Daher sind die Gebührenrechnenden Einrichtungen verpflichtet, die Gebührensätze 
regelmäßig zu überprüfen und der Kostenentwicklung anzupassen. Die letzte Anpassung der 
Friedhofsgebühren wurde zum 01.01.2004 vorgenommen (Beschlussvorlage an den Rat, Nr. 
727/2003). 
 
Der Rücklagenbestand der Friedhöfe weist aktuell einen positiven Saldo in Höhe von 65.260 € 
aus, der im Jahre 2008 in voller Höhe den Nutzerinnen und Nutzern der städtischen Friedhöfe zu-
gute kommen soll. Das insgesamt positive betriebswirtschaftliche Ergebnis der letzten Jahre ist vor 
allem durch zwei Faktoren bedingt. Die konsequente Nutzung von Rationalisierungspotentialen wie 
Personaleinsparungen durch Reorganisation und Änderung von Arbeitsabläufen sowie Erhöhung 
des Maschineneinsatzes durch pflegeoptimierte Umgestaltung von Friedhofsanlagen bewirkt 
nachhaltige Kostensenkungen. Weiterhin konnten höhere Einnahmen beispielweise durch Verlän-
gerungen der Grabnutzungszeit erzielt werden. Eine Gebührenerhöhung wäre daher unter diesen 
Gegebenheiten nicht erforderlich gewesen. 
 
Im September 2007 wurde der neue Friedhof „Am Hohen Ufer“ in Angelmodde in Betrieb genom-
men. Durch Abschreibung, Verzinsung und Unterhaltung des Friedhofs entstehen im Jahr 2008 
zusätzliche Kosten in Höhe von 156.348 €, die durch Anhebung der Gebührensätze gedeckt wer-
den müssen. 
 
3.2 Berechnungsgrundlagen für die Kalkulation der Gebühren 
 
Zum 01.01.2006 wurde im Amt für Grünflächen und Umweltschutz das Neue Kommunale Finanz-
management (NKF) eingeführt. Durch die damit verbundene Umstellung der Gebührenrechnung 
auf die Software SAP R/3 kann eine deutlich genauere Zurechnung der anfallenden Kosten auf die 
verschiedenen Gebührentatbestände erfolgen. Zur exakten Ermittlung der Arbeitszeiten werden 
DV-gestützte Zeiterfassungssysteme eingesetzt, die eine verursachungsgerechte und rechtssiche-
re Zuordnung der knappen und teuren Ressourcen Personal und Maschinen erlauben. Ebenso 
wurden die Umstellung des Rechnungswesens und die Verfügbarkeit neuer digitaler Erfassungs-
techniken zum Anlass genommen, auch die Flächen aller städtischen Friedhöfe hinsichtlich ihrer 
Größe und Aufteilung digital zu erfassen und auszuwerten. 
 
V/0075/2008

- 4 - 
Im Rahmen der letzten Gebührenvorlage wurde dar gestellt, dass die Kosten der Friedhofsanlagen 
bisher im Verhältnis der Grabgrößen der einzelnen Grabarten zueinander verrechnet wurden und 
somit die Höhe der Gebühr für die einzelne Grabart allein von der Fläche des Grabes abhängt. 
Diese Berechnungsmethode lässt außer acht, dass der Infrastrukturanteil der Friedhofsflächen (z. 
B. Wege, befestigte Plätze, Parkplätze, Anlagen im Eingangsbereich, sanitäre Anlagen, Regen-
schutzdächer etc.) unabhängig von der Grabgröße genutzt wird und die dafür anfallenden Kosten 
deshalb von jeder Erwerberin und jedem Erwerber eines Grabes vom Grundsatz her zu gleichen 
Anteilen zu tragen wären. 
 
Diese Infrastrukturflächen haben nach der digitalen Auswertung und Analyse der städtischen 
Friedhöfe einen Anteil an der Gesamtfläche von 31,53 %. Wie in der letzen Gebührenvorlage an-
gekündigt, soll die Umlage dieser Infrastrukturkosten in ihrer vollen Höhe nicht in einem Schritt 
erfolgen. Der vorliegende Gebührentarif berücksichtigt daher eine Infrastrukturumlage zu einem 
Drittel, d.h. 10% der Gesamtkosten der Friedhofsanlagen (volle Berücksichtigung wären ca. 32%) 
werden zu gleichen Teilen auf alle Grabarten umgelegt. Im Rahmen der nächsten Gebührenan-
passung soll in weiteren Schritten die stufenweise Einführung der Infrastrukturumlage fortgeführt 
werden. 
 
Die veränderte Verrechnung der Kosten für die Infrastruktur bewirkt nur eine verursachungsge-
rechtere Gewichtung der Gebühren zwischen den Grabarten, hat aber auf die absolute Höhe des 
geplanten Gebühreneinkommens keinen Einfluss. 
 
Die im Folgenden angestellten Berechnungen erfolgen auf Basis der Betriebsabrechnung 2006. 
Aufgrund fehlender hinreichend sicherer Prognosen wird davon ausgegangen, dass Bestattungs-
zahlen und Graberwerbe konstant bleiben. Die Kostensituation stellt sich wie folgt dar: 
 
Kosten der Bestattungen/ Beisetzungen 
 
 255.674 €
Kosten der Nebenleistungen zur Bestattung/ Beisetzung 
(u. a. Grabausschmückung, Hallennutzung, Trägerdienste) 
+ 250.740 €
Kosten der Grabnutzung 
 
+ 1.182.160 €
Gesamtkosten 2006 = 1.688.574 €
 
Kosten Grabnutzung für Friedhof „Am Hohen Ufer“ in 2008  
(rd. 9,26 % auf Gesamtkosten 06)
 
+ 156.348 €
Ausschüttung der positiven Rücklage in 2008 
 
- 65.260 €
Gesamtkosten 2008 (rd. 5,39 % auf Gesamtkosten 2006) 
 
= 1.779.662 €
 
Tabelle 1: Kostenprognose 2008 
 
Die Steigerung der Gesamtkosten 2006 um rd. 9,26 % durch die Inbetriebnahme des Friedhofs 
„Am Hohen Ufer“ in Angelmodde ist in der Gebühr zu berücksichtigen. Durch die Ausschüttung der 
positiven Rücklage kann die Gebührenerhöhung zumindest in 2008 auf insgesamt rd. 5,39 % ab-
gemildert werden. Die Ausschüttung der positiven Rücklage in Höhe von 65.260 € kann nur einmal 
für das Jahr 2008 erfolgen, mittelfristig ist auch dieser Betrag durch die Gebühren zu finanzieren. 
Hier soll die weitere finanzielle Entwicklung im Bereich der Friedhöfe abgewartet werden. 
V/0075/2008

- 5 - 
3.3 Einzelbetrachtung Bestattungen/ Beisetzungen 
 
Die Kostensituation für die Bestattungen in 2008 stellt sich wie folgt dar: 
 
Kosten der Bestattungen/ Beisetzungen 
 
 255.674 €
Kosten der Nebenleistungen zur Bestattung/ Beisetzung 
(u. a. Grabausschmückung, Hallennutzung, Trägerdienste) 
+ 250.740 €
Gesamtkosten Bestattungen/ Beisetzungen  506.414 €
 
Tabelle 2: Kostenprognose Bestattungen/ Beisetzungen 2008 
 
Die exakte Kostenermittlung durch die Einführung der feineren Aufzeichnungsmethodik im Rah-
men des NKF (vgl. Punkt 2) zusammen mit der umfassenden Optimierung der Arbeitsabläufe und 
des vermehrten Maschineneinsatzes führen insgesamt zu einer deutlichen Senkung der Kosten für 
die Bestattungen. Die folgende Tabelle zeigt die auf diesen Grundlagen neu kalkulierten Bestat-
tungsgebühren: 
 
Bestattung/ Beisetzung 
Gebühr
neu 
in € 
Gebühr
Ist 
in € 
Diffe- 
renz 
in € 
erwartete 
Fallzahlen 
erwartetes 
Gebühren- 
aufkommen 
in € 
Bestattung Reihengrab 279 € 535 € -256 € 110 30.718 €
Beisetzung Urnengrab 133 € 221 € -88 € 478 63.384 €
Bestattung Wahlgrab/Tiefgrab 395 € 635 € -240 € 407 160.765 €
Bestattung Kindergrab 256 € 179 € 77 € 4 1.023 €
        Summe* 255.890 €
* vgl. Tabelle 2– geringe Abweichung durch Rundung von Gebührensätzen 
 
Tabelle 3: Gebührenvergleich für Bestattungen/ Beisetzungen 
 
Auch die Gebührensätze der Nebenleistungen zu den Bestattungen konnten in vielen Fällen durch 
Ausschöpfung von Rationalisierungspotentialen gesenkt oder zumindest konstant gehalten wer-
den. 
 
Die Anlage 4 enthält eine Gegenüberstellung der vorgeschlagenen und der bisher gültigen Gebüh-
rensätze im Einzelnen. 
 
3.4 Einzelbetrachtung Erwerb von Grabstättenrechten (Grabnutzung) 
 
Die Kostensituation für die Grabnutzung in 2008 stellt sich wie folgt dar: 
 
Kosten der Grabnutzung (Basis 2006) 
 
 1.182.160 €
Kosten Grabnutzung für Friedhof „Am Hohen Ufer“ 
 
+  156.348 €
Ausschüttung der positiven Rücklage 
 
- 65.260 €
Kosten Grabnutzung 
 
= 1.273.248 €
 
Tabelle 4: Kostenprognose Grabnutzung 2008 
 
V/0075/2008

- 6 - 
Die nachfolgende Tabelle zeigt die neue Gebührenstruktur für den Erwerb von Grabstättenrechten. 
Mit den vorgeschlagenen Gebührensätzen lässt sich bei gleichbleibenden Graberwerben die vor-
geschriebene vollständige Kostendeckung erreichen. 
 
Grabnutzung 
Gebühr
neu 
in € 
Gebühr
Ist 
in € 
Differenz
in € 
erwartete Fall-
zahlen 
(incl. Ver- 
längerungs-
jahre) 
erwartetes 
Gebühren- 
aufkommen 
2008 
in € 
Reihengrab 712 € 510 € 202 € 109 77.626 €
Kindergrab 118 € 210 € -92 € 4 472 €
Haingrab 1.714 € 1.080 € 634 € 1 1.714 €
Urnenreihengrab 426 € 300 € 126 € 144 61.341 €
Hainurnengrab 827 € 630 € 197 € 7 5.786 €
Anonymes Urnengrab 191 € 90 € 101 € 155 29.548 €
Aschestreufeld 186 € 90 € 96 € 2 373 €
Wahlgrab 1.740 € 1.410 € 330 € 424 737.238 €
Tiefgrab 1.980 € 1.680 € 300 € 17 33.066 €
Wahlgrab in bes. Lagen 2.280 € 1.620 € 660 € 98 224.276 €
Landschaftsgrab 5.880 € 3.690 € 2.190 € 1 5.880 €
Urnenwahlgrab 1.230 € 780 € 450 € 57 69.864 €
Baumurnengrab 3.000 € 1.920 € 1.080 € 8 24.000 €
Kolumbarien 1.260 € 0 €  3 3.780 €
        Summe* 1.274.964 €
* vgl. Tabelle 4 – geringe Abweichung durch Rundung von Gebührensätzen 
 
Tabelle 5: Gebührenvergleich für Grabnutzung 
 
Die exaktere Kostenzuordnung durch die bereits beschriebene feinere Aufzeichnungsmethodik 
und die Kosten des neuen Friedhofs „Am Hohen Ufer“ bewirken, dass die Gebühren für die Grab-
nutzung insgesamt angehoben werden müssen. Entscheidend ist aber nicht die singuläre Betrach-
tung des Graberwerbs, sondern die Kombination mit der entsprechenden Bestattung, da nur in 
wenigen Ausnahmefällen ein Grab zu Lebzeiten erworben wird (17 Fälle in 2006 über alle Wahl-
grabstätten). 
V/0075/2008

- 7 - 
3.5 Gebührensätze „Erwerb von Grabstättenrechten und Bestattung“ ab 2008 
 
Die folgende Übersicht zeigt die neu errechneten Gebührensätze für Grabnutzung und Bestattung 
für alle Grabarten im Vergleich zu den aktuellen Gebührensätzen: 
 
aktuelle Gebühr geplante Gebühr 
 
Grab- 
nutzung 
in € 
Bestat-
tung 
in € 
Sum-
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in € 
Grab- 
nutzung
in € 
Bestat-
tung 
in € 
Sum-
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in € 
Diffe- 
renz 
in € 
Diffe-
renz
in %
Reihengrab 510 535 1.045 712 279 991 -54 -5%
Kindergrab 210 179 389 118 256 374 -15 -4%
Haingrab 1.080 535 1.615 1.714 279 1.993 378 23%
Urnenreihengrab 300 221 521 426 133 559 38 7%
Hainurnengrab 630 221 851 827 133 960 109 13%
Anonymes Urnengrab 90 221 311 191 133 324 13 4%
Aschestreufeld 90 221 311 186 133 319 8 3%
Wahlgrab 1.410 635 2.045 1.740 395 2.135 90 4%
Tiefgrab 1.680 635 2.315 1.980 395 2.375 60 3%
Wahlgrab in bes. Lagen 1.620 635 2.255 2.280 395 2.675 420 19%
Landschaftsgrab 3.690 635 4.325 5.880 395 6.275 1.950 45%
Urnenwahlgrab 780 221 1.001 1.230 133 1.363 362 36%
Baumurnengrab 1.920 221 2.141 3.000 133 3.133 992 46%
Kolumbarien  -  -  - 1.260 133 1.393   
 
Tabelle 6: Gebührenvergleich für Grabnutzung und Bestattung 
 
In der Kombination Graberwerb und Bestattung kann beim Reihengrab und Kindergrab sogar eine 
Gebührensenkung vorgenommen werden. 
 
Die Anlage 4 enthält eine Gegenüberstellung der vorgeschlagenen und der bisher gültigen Gebüh-
rensätze im Einzelnen. 
 
3.6 Münster im Städtevergleich 
 
Das aktuelle Umfrageergebnis zu den Gebühren im Friedhofswesen unter ausgewählten Ver-
gleichsstädten ist als 
Anlage 5 beigefügt. Hier zeigt sich, dass sich für Münster bei den Erdbestat-
tungen im Reihen- und im Wahlgrab durch die hier vorgeschlagene Gebührenanpassung die Ver-
gleichsposition nicht verändert hat. Im Vergleich der Urnenreihengräber ist nur der Zentralfriedhof 
geringfügig günstiger. Der Gebührenvergleich zwischen den Städten berücksichtigt allerdings nicht 
die erheblichen Unterschiede in den Gegebenheiten vor Ort, die maßgeblich für die Gebührenges-
taltung sind. Geologische Gegebenheiten und Dichte der Belegung sind Kosten- und Qualitätsfak-
toren, die nur teilweise durch die jeweilige Kommune beeinflussbar sind. Die Belegungsdichte, die 
einen großen Einfluss auf das Erscheinungsbild und den ökologischen Nutzen eines Friedhofs hat, 
liegt bei den städtischen Friedhöfen nur bei etwa 47 %. Der Zentralfriedhof hingegen weist eine 
Belegungsdichte von ca. 83 % auf. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der 
Stadt Münster zwei Friedhofsträger der Bevölkerung Möglichkeiten zur Bestattung bieten. Neben 
der Stadtverwaltung Münster bieten der Zentralfriedhof und die weiteren konfessionellen Gemein-
defriedhöfe Flächen zur Bestattung. Im Jahr 2006 wurden ca. 56 % aller Verstorbenen auf den 
konfessionellen und 44% auf den kommunalen Friedhöfen beigesetzt. Die Gebührensatzung des 
Zentralfriedhofs wird zurzeit neu gefasst, wobei steigende Gebühren zu erwarten sind. 
 
V/0075/2008

- 8 - 
4. Zusammenfassung und Ausblick 
 
Die vorgeschlagene Gebührenstruktur berücksichtigt die seit Einführung des NKF festgestellte 
Verschiebung der Kosten von den Bestattungen hin zur Grabnutzung, die schrittweise Einführung 
der Infrastrukturumlage und die Inbetriebnahme des neuen Friedhofs Angelmodde „Am Hohen 
Ufer“. 
 
Insgesamt muss festgestellt werden, dass die Gebührenerhöhung in ihrer absoluten Höhe nur 
durch den neuen Friedhof verursacht ist. Allgemeine Preissteigerungen seit 2004 konnten durch 
Rationalisierungsmaßnahmen aufgefangen und eine positive Rücklage erwirtschaftet werden. Bei 
der Ausschüttung der Rücklage in Höhe von 65.260 € handelt es sich allerdings um einen Einmal-
effekt. Die Nachkalkulation des Jahres 2009 wird zeigen, ob die dann fehlende und für 2008 mit 
berücksichtigte Entlastung des Gebührenhaushaltes durch weitere Rationalisierungsmaßnahmen 
aufgefangen werden kann. 
 
 
 
 
I.V. 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
Anlagen 
 
 
 
  
V/0075/2008

Hauptvorlage V/0075/2008, Anlage 1

82813 Zeichen

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(Amtsblatt der Stadt Münster vom XX.XX.2008 S. X) 
Auf Grund der §§ 7, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666/SGV. NW. 
2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254) 
und § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - 
BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) sowie Artikel I des Gesetzes zur Stär- 
kung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz v. 9. Oktober 2007 (GV. 
NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007 hat der Rat der Stadt Münster am 
XX.XX.2008 die nachstehende Satzung beschlossen: 


 


	

		  

	  
  


	  
 	
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Ergänzungsvorlage Beschluss

2923 Zeichen

V/0075/2008/1 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Satzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.03.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
12.03.2008 Hauptausschuss Vorberatung 
12.03.2008 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster (Anlage 1
) 
wird mit folgenden Änderungen beschlossen und tritt zum 01.04.2008 in Kraft.  
 
• § 33 Absatz 2 der Satzung erhält gegenüber Anlage 1 der Hauptvorlage folgende  
Neufassung:  
 
Auf dem Waldfriedhof Lauheide dürfen die Grabbeete wegen der besonderen landschaftli-
chen Situation jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe mit Platten oder sons-
tigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. 
Bei Sarggräbern auf den Friedhöfen Wolbeck, Angelmodde, Hohe Ward, Albachten und 
Nienberge dürfen die Grabbeete jeweils nur bis zur Hälfte der satzungsgemäßen Größe mit 
Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden, weil auf-
grund eines geologischen Gutachtens nachgewiesen wurde, dass bei Vollabdeckung die 
Verwesung der Leichen behindert wird. 
 
 
• § 21 a Absatz 6 der Satzung erhält gegenüber Anlage 1 der Hauptvorlage folgende  
Neufassung: 
 
Grabschmuck jeglicher Art an den Verschlussplatten der Urnennischen darf die benachbar-
ten Urnennischen nicht beeinträchtigen. Größerer Blumenschmuck, Schalen oder Vasen 
dürfen nur an der dafür vorgesehenen Fläche abgestellt werden.  
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0075/2008/1. Erg.
Auskunft erteilt: 
Herr Klönne 
Ruf: 
492 67 12 
E-Mail: 
KloenneW@stadt-muenster.de  
Datum: 
04.03.2008 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0075/2008/1 
• § 39 Absatz 9 der Satzung erhält gegenüber Anlage 1 der Hauptvorlage folgende 
Neufassung: 
 
Gelagerte Geräte für die Pflege der Grabstätten dürfen weder das Erscheinungsbild des 
Friedhofs noch die Unterhaltung der Flächen beeinträchtigen.  
 
Die Satzung für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster vom 02.04.2004 wird 
mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben. 
 
2. Der Gebührentarif als Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der 
Stadt Münster vom 12.12.2003 (Anlage 3
) wird neu beschlossen und tritt zum 01.04.2008 
in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gebührentarif vom 12.12.2003 außer Kraft. 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
 
 
Begründung: 
 
In der Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Bauwesen am 26.02.2008 hat die Verwal-
tung nach einer entsprechenden Anregung aus der FDP-Fraktion zugesagt, zum Entwurf der 
Friedhofssatzung (Vorlage V/0075/2008) kurzfristig Vorschläge zur Deregulierung im Bereich der 
Gestaltungsvorschriften für Gräber zu unterbreiten.  
 
 
 
 
 
I.V. 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat

Beratungsverlauf (3)

05.03.2008 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2008 Hauptausschuss
TOP 20 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2008 Rat
TOP 24 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Eschstraße
  • Homannstraße
  • Osthofstraße
  • Hiltruper Straße
  • Brandhoveweg
  • Am Hohen Ufer
  • Am Waldfriedhof
  • Am Braaken
  • Hagelbachstiege
  • Hohe Ward
  • Asche

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0075/2008/1
Typ
Vorlagen
Datum
04.03.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37