Mandari Insight

V/0110/2012

3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße /

Vorlagen 15.02.2012

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 21.03.2012, TOP 38.2.1

V-0110-2012-Anlage-4-Plan

· application/pdf

Ansehen

Anlage 3 - 342_03A_Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage 2 - 342_03A_Begruendung

· application/pdf

Ansehen

(Anlage 1 - Anregungen 342,3.Änd)

· application/pdf

Ansehen

V-0110-2012-Anlage-4-Plan

229 Zeichen

Aufgehoben durch
2. Änderung3. Änderung
Offenlegung
04/2011
Anlage 4
zur Vorlage Nr. V/0110/2012
Bebauungsplan Nr. 342 - 3. ÄnderungStadtplanung
Verkehrsplanung
StadtentwicklungAmt für
Plangebiet / Maßstab 1:1000ST ADT M T ÜNS ER

Anlage 3 - 342_03A_Textliche-Festsetzungen

9673 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage 3 zur Vorlage Nr. 110/2012 
Bebauungsplan Nr. 342 vom 04.08.1989 
In der Fassung der 1. Änderung vom 26.06.1998 
UND  der 3. Änderung  
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 4 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zum Bebauungsplan Nr. 342:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) /  
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Textliche Festsetzungen gemäß § 9 BauGB 
1. Im GE 1) - Gebiet ist die Fertigung von Fenstern , Türen und Fassaden aus Holz, Kunst- 
stoff und Leichtmetall, im GE 2) - Gebiet die Herst ellung von Dispersionsfarben und La- 
cken ohne Polymerisation und Erwärmung sowie deren Vertrieb allgemein zulässig. Im 
übrigen sind in den Gewerbegebieten die in der List e der Betriebsarten unter den ent- 
sprechenden Klassenziffern aufgeführten Betriebe un zulässig. Ausnahmsweise können 
Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandskla sse zugelassen werden, wenn der 
Immissionsschutz sichergestellt wird (§ 1 (5) BauNVO). 
2. Im Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzuläs sig; ausgenommen sind Baumärkte, 
Gartencenter sowie der Handel mit Möbeln und Autos einschließlich Zubehör (§ 1 (9) 
BauNVO). Sonstiger Einzelhandel ist ausnahmsweise z ulässig als untergeordneter Be- 
triebsteil eines Gewerbegebietes, sofern die vertri ebenen Waren in einem funktionalen 
Zusammenhang mit der ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen. 
3. In den Gewerbegebieten kann im Einzelfall die fe stgesetzte Zahl der Vollgeschosse um 
bis zu zwei Geschosse erhöht werden, wenn die Gesch ossflächenzahl eingehalten wird 
(§ 17 (5) BauNVO). 
4. Die nicht überbaubaren Flächen der Grundstücke s ind zu begrünen und mit standortge- 
rechten Laubgehölzen zu bepflanzen, soweit sie nich t für notwendige Zuwegungen und 
Einfriedigungen benötigt werden, wenn sie zur Grund stücksgrenze durch Hecken von 
mind. 0,80 m Höhe abgegrenzt werden. Nebenanlagen i m Sinne des § 14 Bau NVO und 
andere in den Abstandsflächen zulässige bauliche An lagen sind auf den nicht überbauba- 
ren Grundstücksflächen unzulässig (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB und § 23 (5) BauNVO). 
5. Auf Stellplatzflächen ist je 6 Stellplätze minde stens ein großkroniger Laubbaum mit einem 
Mindestumfang von 14 cm zu pflanzen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB). 
6. In den Gewerbegebieten kann im Einzelfall eine G rundflächenzahl bis zu 0,8 zugelassen 
werden, wenn die Geschossflächenzahl eingehalten wird (§ 17 (5) BauNVO). 
Textliche Festsetzungen gemäß § 81 BauONW 
1. Zur Abgrenzung von Grundstücken zu Erschließungs straßen sowie untereinander im Be- 
reich der angrenzenden nicht überbaubaren Grundstüc ksflächen sind Mauern und He- 
cken bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Höhere H ecken können zur Abschirmung von 
Wohnungsgrundstücken und Stellplatzflächen zugelassen werden.  
Sicherungszäune sind bis zu einer Höhe von 2,2 m zu lässig, wenn sie einen Abstand von 
mind. 1,5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten. 
2. Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der  Leistung. Ausnahmen können gestattet 
werden für einheitlich gestaltete, in Sammelanlagen zusammengefasste Hinweisschilder. 
3. Unzulässig sind Werbeanlagen oberhalb der Traufe , an Schornsteinen und anderen hoch- 
ragenden Bauteilen sowie Werbeanlagen in bewegliche r, veränderlicher oder reflektieren- 
der Form.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 342 
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 4 
4. Werbeanlagen sind in den Gewerbegebieten bis zu einer Höhe von 1,0 m und einer Flä- 
che von 5,0 m², in den übrigen Gebieten bis zu eine r Höhe von 0,5 m und einer Fläche 
von 3,0 m² zulässig; sie dürfen höchstens 2/3 einer  Gebäudeseite erreichen. Für Ausleger 
können größere Höhen zugelassen werden; sie dürfen jedoch in den Gewerbegebieten 
eine Fläche von 1,5 m², in den übrigen Gebieten ein e Fläche von 0,5 m² nicht überschrei- 
ten. Je Grundstücksseite ist höchstens eine Werbeanlage zulässig. 
5. Anlagen der Außenwerbung, die den Verkehrsteilne hmer auf dem Autobahnzubringer (B 
51 a) ansprechen sollen, sind nicht zulässig. 
6. Die festgesetzte Parkfläche ist zur B 51 a hin l ückenlos – ohne Tür und Tor – einzufriedi- 
gen. 
Hinweise: 
1. Längs der Brückenbauwerke der B 51 a sind baulic he Anlagen so zu errichten, dass für 
die Brückenbauwerke ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist. 
2. Im Plangebiet sind Anlagen und Einrichtungen, di e eine physiologische Blendung der 
Verkehrsteilnehmer auf der B 51 a hervorrufen unzulässig. 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 19 vom 19.11.2010: 
 
Hinweis über die Einsichtnahme in die gesetzlichen Grundlagen und sonstigen Vorschriften bei 
Bebauungsplänen 
Zu allen rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Münster wird der folgende Hinweis gege- 
ben: 
„Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Ge setze, Verordnungen, Erlasse und DIN-
Vorschriften) können während der Dienststunden bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum 
Planen – Bauen – Umwelt im Erdgeschoss des Stadthau ses 3, Albersloher Weg 33, eingese- 
hen werden.“ 
Dieser Hinweis wird in den jeweiligen Bebauungsplan aufgenommen.  
Münster, den 12. November 2010 
Der Oberbürgermeister  
Markus Lewe

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 342 
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 4 
Ergänzende / abweichende Textliche Festsetzungen  
für den Bereich der 3. Änderung:  
Entwurf zur Offenlegung 
Für den Bereich der 3. Änderung gelten ergänzend / abweichend  folgende Textliche Festset- 
zungen: 
Die Textliche Festsetzung Nr. 1  gemäß § 9 BauGB wird um den folgenden Satz ergänzt: 
Ebenfalls unzulässig sind Vergnügungsstätten und Dienstleistungseinrichtungen (§ 
1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).  
Die Textliche Festsetzung Nr. 2 . gemäß § 9 BauGB wird wie folgt ersetzt: 
Im Bereich der 3. Änderung ist Einzelhandel nur mit  nicht zentrenrelevanten Sorti- 
menten gemäß der „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) zulässig.  
Ergänzende Randsortimente – mit Ausnahme der in der  „Münsteraner Sortiments- 
liste“ (siehe Anlage) aufgeführten zentrenrelevante n Sortimente der Nah- und 
Grundversorgung – sind zulässig auf maximal jeweils  5 % der zulässigen Verkaufs- 
fläche, wenn diese in einem funktionalen Zusammenha ng mit dem Hauptsortiment 
stehen.  
Mit Ausnahme der in der „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) aufgeführten 
zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundvers orgung sind ausnahmsweise 
Einzelhandelsnutzungen bis 250 m² Verkaufsfläche al s untergeordneter Betriebsteil 
eines Gewerbebetriebes zulässig, wenn die vertriebe nen Waren in einem räumlich-
funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrunds tück ausgeübten Produk- 
tion oder Dienstleistung stehen (§ 1 (5) i. V. m. § 1 (9) BauNVO).  
Für den Bereich der 3. Änderung gilt die Baunutzung sverordnung ( BauNVO ) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 23.01. 1990  (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge- 
setzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466)  
Die übrigen Textlichen Festsetzungen des Bebauungsp lanes Nr. 342 in der Fassung der 1. Än- 
derung vom 26.06.1998 gelten weiterhin auch für den Bereich der 3. Änderung.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 342 
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / 
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Textliche Festsetzungen / Seite 4 von 4 
Anlage: 
Münsteraner Sortimentsliste 
Zentrenrelevante Sortimente Nicht  
zentrenrelevante Sortimente  
• Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf  
• Schuhe  
• Spielwaren, Hobbyartikel  
• Sportartikel/-geräte/-bekleidung  
• Stoffe, Tuche, Meterware  
• Unterhaltungselektronik, Tonträger  
• Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck  
• Telefone/-zubehör  
• Antiquitäten  
• Baby- und Kinderartikel  
• Bastelbedarf  
• Bekleidung aller Art  
• Bücher, Fachliteratur  
• Bürobedarf, Organisationsmittel  
• Computer und –zubehör,  
Kommunikationselektronik 
• Elektrokleingeräte  
• Fahrräder und Zubehör  
• Fotogeräte und -artikel  
• Geschenkartikel  
• Glas/Porzellan/Keramikartikel  
• Handarbeitsartikel/Strickwaren  
• Haushaltwaren, Hausratartikel  
• Heim- u. Haustextilien, Bettwaren  
• Jagdartikel/Waffen  
• Kunstgewerbliche Erzeugnisse, Bilder 
und -rahmen 
 
• Lederwaren  
• Leuchten  
• Medizinische u. orthopädische Artikel  
• Musikinstrumente, Musikalien  
• Optische und akustische Erzeugnisse  
Nah- /Grundversorgung:  
• Blumen (Schnittblumen, Topfpflan- 
zen) 
 
• Drogerie-/Parfümerieartikel  
• Getränke  
• Kosmetische Artikel  
• Nahrungs- und Genussmittel  
• Pharmazeutische Artikel  
• Tabakwaren  
• Tierfutter/Tierpflegeartikel für  
Kleintiere 
 
• Zeitschriften, Zeitungen  
• Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen  
• Badeinrichtungen  
• Bauelemente (inkl. Fenster, Türen, 
Bau- und Heimwerkerbedarf) 
 
• Baustoffe (inkl. Fliesen)  
• Blockhäuser, Wintergärten, Zäune  
• Bodenbeläge  
• Boote und Zubehör  
• Campingwagen und -artikel, Zelte  
• Gartenbedarf, -möbel, -geräte,  
Pflanzen 
 
• Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware  
• Herde/Öfen/Kamine  
• Installationsbedarf für Gas, Sanitär  
und Heizung 
 
• Kleineisenwaren, Werkzeuge  
• Küchen  
• Möbel, Büromöbel  
• Motorräder, -zubehör und -reifen  
• Rollläden, Rollos, Markisen  
• Sauna-/Schwimmbadanlagen  
• Tapeten, Lacke  
• Teppiche  
• Tiermöbel 
• Zoologischer Bedarf, lebende Tiere

Beschlussvorlage

5109 Zeichen

V/0110/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer 
(B 51a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
21.03.2012 Hauptausschuss Vorberatung 
21.03.2012 Rat Entscheidung 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander wird 
den nachfolgenden Stellungnahmen zu m Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
342: Mecklenbeck – Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bundesbahnstrecke Wa n-
ne-Eickel – Bremen / Heroldstraße nicht gefolgt:  
 
1.1 Der Stellungnahme, dass die in der Begründung dargestellten Gründe für die Bebauung s-
planänderung nicht zutreffend seien. 
1.2 Der Stellungnahme, dass die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 342 
auch weiterhin unverändert beibehalten werden müssten. 
1.3 Der Stellungnahme, dass zusätzliche Störungen des Umfeldes durch die Vergnügung s-
stätten (Spielhallen) nicht zu erkennen seien. 
1.4 Der Stellungnahme, dass negative Auswirkungen durch Spielhallen sowohl auf das Stad t-
bereichszentrum als auch auf die gewerblich geprägten Bereiche und die benachbarten 
Wohngebiete nicht zu erwarten seien. 
1.5 Der Stellungnahme, dass die Bebauungsplanänderung zu einer Wertminderung der in 
dem Bereich liegenden Grundstücke führt. 
 
2. Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck – Weseler Straße / 
Autobahnzubringer (B 51a) / Bundesbahnstrecke Wanne -Eickel – Bremen / Heroldstraße wird 
gemäß §§ 2 und 10 in Verbindung mit § 13 Baugesetzbuch und den §§ 7 und 41 Gemeind e-
ordnung NRW als Satzung beschlossen. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Der Stadt Münster entstehen durch die vorliegende Bebauungsplanänderung keine Kosten und 
Folgekosten. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0110/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6140 / 6190 
E-Mail: 
Huelk@stadt-muenster.de  
Datum: 
09.02.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0110/2012 
Begründung: 
Bisherige Verfahrensschritte: 
13.05.2009   Aufstellungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung (V/283/2009) 
01.12.2010   Bürgerunterrichtung 
26.04. – 26.05.2011  Offenlegung des Änderungsentwurfes (V/12/2011) 
 
Während der Offenlegung wurden zum Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 die 
in der Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen über die entsprechend den Beschlus s-
vorschlägen unter Punkt 1 Beschluss gefasst werden soll.  
 
Da der Entwurf zur Bebauungsplanänderung aufgrund der Beschlussvorschläge unter Punkt 1 
nicht geändert werden soll kann nun der Satzungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung gefasst 
werden. (Beschlussvorschlag 2) 
 
Änderungsinhalt: 
Der Bereich südlich der Weseler Straße angrenzend an den künftigen Bahnhaltepunkt Meckle n-
beck wird auf der Grundlage der vorhabenbezogenen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 34 2 
als Stadtbereichszentrum ausgebaut.  
 
Mit der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342 soll eine beabsichtigte Nutzung s-
änderung für eine Gewerbehalle (in vier Spielhallen) ausgeschlossen werden. Der Stan dort grenzt 
unmittelbar an das Stadtber eichszentrum an und würde über die gleiche Zufahrt e rschlossen. Mit 
dem Ausbau zum Stadtbereichszentrum ist eine Aufwertung des gesamten Ve rsorgungsbereiches 
verbunden, der einen Aufenthalt der Nutzer bis in die sp äten Abendstunden unterstützen soll. Die 
potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten in deren Umfeld erzeugt werden 
können, sind geeignet, die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung zu beeinträchtigen.  
 
Da der zentrale Versorgungsbereich den Angeboten der überörtlichen und ape riodischen Versor-
gung vorbehalten werden soll und kein Ausbau der täglichen Versorgungsangebote stattfi nden 
soll, werden Dienstleistungsangebote, wie auch im angrenzenden Bereich des Stadtbereichszen t-
rums, im Änderungsbereich generell ausgeschlossen.  Als T eil des „Zentralen Versorgungsb e-
reichs“ soll im Plangebiet der bislang begrenzte Handel auf alle nicht zentrenrelevante Sort imente 
gemäß der „Münsteraner Sortiments liste“ erweitert werden. Damit werden einerseits eine Vielfalt 
von Einzelhandelsnutzungen mö glich, anderseits aber keine konkurrierenden Nu tzungen zum 
Stadtteilzentrum „Sankt Anna“ erlaubt.  
 
Durch diese Änderungen werden die generellen, städtebaulichen Zielsetzungen und die Grund -
züge der Planung nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den Planun gszielen des Bebauungsplanes 
Rechnung getragen. Die Voraussetzungen zur Änderung des Bebauungsplanes im verei nfachten 
Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch sind gegeben.  
 
I.V. 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. Textl. Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert)

Anlage 2 - 342_03A_Begruendung

17912 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0110/2012 
 
Begründung / Seite 1 von 7 
B e g r ü n d u n g  
zur 3. Änderung des Bebauungsplanes 342:  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51a) /  
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel – Bremen / Heroldstraße 
Inhalt Seite  
1.  Planungsanlass .....................................................................................................................................1 
2.  Strukturelle Situation..............................................................................................................................1 
3.  Ziele und Inhalte der Planänderung ......................................................................................................2 
3.1  Ausschluss von Vergnügungsstätten ........................................................................................ 2 
3.2  Steuerung des Einzelhandels..................................................................................................... 6 
3.3.  Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhandel .................................................................. 7 
       3.4     Ausschluss von Dienstleistungseinrichtungen...…………………………………………………… 
.7 
4. 
 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht .....................................................................................7 
5.  Durchführungsmaßnahmen...................................................................................................................7 
6.  Verfahren ...............................................................................................................................................7 
1. Planungsanlass  
Anlass für die Änderung des Bebauungsplans ist die beabsichtigte Nutzungsänderung für eine 
Gewerbehalle im Plangebiet mit dem Ziel, dort künft ig vier Spielhallen mit jeweils kerngebietsty- 
pischer Größe zu betreiben. Damit diese Nutzung ver hindert werden kann, hat der Rat der 
Stadt Münster am 13.05.2009 den Aufstellungsbeschlu ss zur 3. Änderung des Bebauungspla- 
nes 342 gefasst und die Veränderungssperre erlassen. 
Darüber hinaus wird das Plangebiet als Teil eines Z entralen Versorgungsbereichs den Ansprü- 
chen des Einzelhandelskonzepts der Stadt Münster an gepasst. Ferner wird eine bislang von 
der Bahn genutzte Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. 
2. Strukturelle Situation 
Der Änderungsbereich liegt heute in einem im Wesent lichen gewerblich geprägten Umfeld. Die 
im Plangebiet vorhandenen Nutzungen sind KFZ- Hande l und KFZ- Ersatzteilhandel sowie Le- 
bensmitteleinzelhandel und Einzelhandel mit Tierfutter.  
Es grenzt unmittelbar an den geplanten Umgestaltung sbereich zum Stadtbezirkszentrum und 
wird über die gleiche Zufahrtsstraße erschlossen.  
In der westlichen Nachbarschaft zum Plangebiet (Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplans 
Nr. 342) befindet sich bereits ein genehmigtes Spie lkasino mit 3 Hallen und ca. 636 m² Nutzflä- 
che. 
Das Plangebiet und das Gebiet des zukünftigen Stadt bereichszentrums, angrenzend an den 
künftigen Bahnhaltepunkt Mecklenbeck sowie an die k ünftige Heroldstraße, weist das Einzel- 
handelskonzept der Stadt Münster als Zentralen Vers orgungsbereich mit der Funktion eines 
Stadtbezirkszentrums mit übergeordneten, auf den ge samten Stadtbezirk ausgerichteten Ver- 
sorgungsaufgaben aus. Für das Gebiet des zukünftige n Stadtbereichszentrums wurde die 2. 
Vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 42 aufgestellt. Der Eigentümer der 
Flächen erstellt hier eine multifunktionale Bebauun g mit Einzelhandels-, Fitness- und Gastro- 
nomieeinrichtungen zu errichten. Eine gestalterisch  hochwertige Umsetzung der Bebauung und

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 342 – 3. Änderung  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) 
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Begründung / Seite 2 von 7 
der öffentlichen Räume ist dabei ebenso beabsichtig t, wie die Einbindung des neuen Bahnhal- 
tepunktes. 
Zur Arrondierung der Flächen und damit zwischen die sem Änderungsbereich des Bebauungs- 
planes und dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 486 k eine Restflächen ohne Planungsrecht 
verbleiben, werden die an die Flächen für Bahnanlag en angrenzenden Parzellen Flurstück 389, 
Flur 223 und teilweise Flurstück 225, Flur 220, die  bislang nicht innerhalb des  Bebauungsplans 
Nr. 342 lagen, mit in den Änderungsbereich des Beba uungsplans aufgenommen und Bestand- 
teil des Gewerbegebietes.  
3. Ziele und Inhalte der Planänderung 
Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes erfolgt eine Änderung und Ergänzung 
der textlichen Festsetzungen. Sie beinhalten den Au sschluss von Vergnügungsstätten sowie 
die Steuerung des Einzelhandels und den Ausschluss von Dienstleistungseinrichtungen in dem 
Gewerbegebiet. Mit der Planänderung wird für den Ge ltungsbereich des Bebauungsplanes die 
Baunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung neue 
Rechtsgrundlage.  
Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert.   
3.1 Ausschluss von Vergnügungsstätten  
Für das Plangebiet, hat der Rat am 13.05.2009 den B eschluss zur Änderung gefasst mit dem 
Ziel, hier künftig Spielhallen auszuschließen. Der Planbereich grenzt unmittelbar an den geplan- 
ten Umgestaltungsbereich zum Stadtbereichszentrum a n und wird über die gleiche Zufahrt er- 
schlossen. Mit dem Ausbau zum Stadtbereichszentrum ist eine Aufwertung des gesamten Ver- 
sorgungsbereiches verbunden, der einen Aufenthalt d er Nutzer bis in die späten Abendstunden 
unterstützen soll. Die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Spielstätten in deren 
Umfeld erzeugt werden können, sind geeignet, die be absichtigte städtebauliche Entwicklung 
hier zu beeinträchtigen. Um zu verhindern, dass die  angestammten, das Geschäftsniveau prä- 
genden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe a us den angrenzenden Gewerbe- und 
Mischgebieten nicht verdrängt werden und dies zu ei ner Niveauabsenkung - Trading–Down-
Effekt – führt, sowie negative städtebauliche Auswi rkungen für die nahen Wohngebiete nördlich 
der Weseler Straße entstehen, soll eine Entwicklung  zum Spielhallenstandort gestoppt werden. 
Deshalb sollen Vergnügungsstätten für den engbegren zten Bereich des Versorgungsbereiches 
ausgeschlossen werden. Außerhalb dieses Bereiches s ind Alternativstandorte im weitläufigen 
Gewerbegebiet entlang der Weseler Straße grundsätzlich denkbar. 
Damit ein Ausschluss von Vergnügungsstätten für diesen Bereich ausreichend begründet ist, 
wurde der gesamte Stadtteil Mecklenbeck untersucht:

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 342 – 3. Änderung  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) 
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Begründung / Seite 3 von 7 
 
Die vorhandenen und beantragten Spielhallen im Stadtteil Mecklenbeck:  
 
 
Im Stadtteil Mecklenbeck, im Nahbereich der Weseler Straße (Weseler Straße Nr. 675e), einer 
der Hauptzufahrtsstraßen nach Münster, befindet sich ein genehmigtes Spielkasino. Es liegt im 
Gewerbegebiet, in der Nähe eines neugeplanten Stadtbereichszentrums und besitzt 4 Spielhal- 
len mit insgesamt 636 qm Nutzfläche.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 342 – 3. Änderung  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) 
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Begründung / Seite 4 von 7 
 
Die dargestellten zwei “beantragten Spielhallen“ sind nicht genehmigt worden.  
Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck: 
 
 
In der Abbildung sind die Flächen der Bebauungspläne  
- 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler S traße,  
- 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler S traße und  
- 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136: Mecklenbe ck – Weseler Straße,  
 für die bereits ein Änderungsverfahren eingeleitet  worden ist,  
- das geplante Stadtbereichszentrum mit dem rechtsk räftigen Bebauungsplan Nr. 342, 2. 
 Änderung und  
- Kerngebietsflächen nördlich der Weseler Straße au fgeführt.  
Für diese Bereiche ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten vorgesehen  
Im Untersuchungsgebiet gibt es keine Flächen des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB), 
auf denen (MI/GE- Flächen) Vergnügungsstätten zulässig sind. 
Für die Ausschlussgebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrum gilt, dass 
dieses durch die potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Vergnügungsstätten in deren 
Umfeld erzeugt werden können, in seiner beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung beein- 
trächtigt ist. 
Städtebauliches Entwicklungsziel ist es, die Funktionsfähigkeit des geplanten Stadtbereichs- 
zentrums zu stabilisieren und zu sichern. Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten steht diesem 
Ziel entgegenstehen, da zu erwarten ist, dass hierdurch die geplanten Einzelhandels- oder 
Dienstleistungsnutzungen sich nicht etablieren können und es zu Verschiebungen im Boden- 
und Mietpreisgefüge kommen kann.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 342 – 3. Änderung  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) 
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Begründung / Seite 5 von 7 
Ebenfalls für die Gebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrums, wie für 
die übrigen Gebiete gelten auch folgende Gründe:  
Damit die angestammten und das Geschäftsniveau prägenden Einzelhandels- und Dienstleis- 
tungsbetriebe aus den angrenzenden Gewerbegebieten nicht verdrängt werden und dies zu ei- 
ner Niveauabsenkung - Trading–Down-Effekt – führt,  bzw. die Nutzungsvielfalt der Gebiete 
nicht erhalten werden kann, sollen zur Sicherung der gewerblichen Entwicklung Vergnügungs- 
stätten ausgeschlossen werden. 
Diese Gebiete sollen in erster Linie arbeitsplatzschaffenden, produzierenden und artverwandten 
Nutzungen vorbehalten werden. Die Attraktivität der Gebiete wird maßgeblich durch ihre „Ad- 
resse“ bestimmt und dem hiermit verbundenen Image. Durch die Ansiedlungen von Vergnü- 
gungsstätten besteht die Gefahr, dass der eigentliche Gebietscharakter der Gewerbegebiete 
verloren geht.  
 
Durch die Ausschlussgebiete sollen auch negative städtebauliche Auswirkungen wie Lärm und 
Kundenverkehr, der gegenüber kleineren Spielhallen älteren Typs angesichts 24-stündiger Öff- 
nungszeiten und der teilweise nunmehr überörtlichen Einzugsbereiche neue Dimensionen er- 
reicht, auf die nahen Wohngebiete an der Weseler Straße vermieden werden. 
Die übrigen, bislang in Mecklenbeck noch nicht vorhandenen Arten von Vergnügungsstätten im 
Sinne der Baunutzungsverordnung, wie Nachtlokale, Diskotheken oder Swinger-Clubs, führen 
zu Störungen, die mit denen von Spielhallen vergleichbar sind. Aus diesem Grund sollen Ver- 
gnügungsstätten insgesamt auf den dargestellten Flächen ausgeschlossen werden. 
 
Mögliche Ansiedlungsflächen für Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck:

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 342 – 3. Änderung  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) 
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Begründung / Seite 6 von 7 
 
Standorte für Vergnügungsstätten bzw. mögliche Ansiedungsflächen für diese Nutzungen blei- 
ben in den weitläufigen Gewerbegebieten  entlang der Weseler Straße grundsätzlich möglich. 
Dargestellt sind hier die Gewerbegebiete der Bebauungspläne 268 und 312 beidseitig der We- 
seler Straße Richtung Autobahn und die Teile des Bebauungsplanes Nr. 342 südlich der Wese- 
ler Straße in Richtung Innenstadt.  
Auch wenn in den Gewerbegebieten kerngebietstypische Vergnügungsstätten nur ausnahms- 
weise zulässig sind gibt dieser Plan gibt ausreichend Möglichkeit zur weiteren Etablierung von 
Vergnügungsstätten. 
Damit das Ergebnis dieser Untersuchung in den Bebauungsplan übernommen wird, werden die 
textlichen Festsetzungen dahingehend ergänzt, dass Vergnügungsstätten im Änderungsbereich 
unzulässig sind 
3.2 Steuerung des Einzelhandels  
Das neue Planungsrecht beinhaltet – der Zielsetzung  „Zentraler Versorgungsbereich“ entspre- 
chend – auch Regelungen zur Steuerung von Einzelhan delsansiedlungen. Als Teil des „Zentra- 
len Versorgungsbereichs“ soll im Plangebiet der bis lang begrenzte Handel auf alle nicht zent- 
renrelevante Sortimente gemäß der „Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) erweitert wer- 
den. Damit werden einerseits eine Vielfalt von Einz elhandelsnutzungen möglich, anderseits 
aber keine konkurrierenden Nutzungen zum Stadtteilzentrum „Sankt Anna“ erlaubt.  
Entsprechend den Regelungen im benachbarten Stadtbe reichszentrum werden ebenfalls er- 
gänzende Randsortimente auf jeweils 5 % begrenzt un d dabei Nah- und Grundversorgungsan- 
gebote zum Schutz des Stadtteilzentrums „Sankt Anna “ (täglicher Bedarf) gänzlich ausge- 
schlossen. Die Einschränkung auf nur 5 % zentrenrel evante Randsortimente im Verhältnis zu 
gegebenenfalls größeren Ausnutzungsmöglichkeiten in  den angrenzenden Gewerbegebieten 
wird kompensiert durch die wesentlich größere Nutzu ngspalette aller nicht zentrenrelevanten 
Sortimente und ist in diesem Fall vertretbar, damit  ein ausreichender Schutz für das Stadtteil- 
zentrum „Stankt Anna“ gewährleistet ist. 
Damit die Gewerbebetriebe auch weiterhin ihre auf d em jeweiligen Baugrundstück hergestellten 
Produkte, Waren und Dienstleistungen, die in einem funktionalen Zusammenhang zu den von 
ihnen hergestellten Gütern und Dienstleistungen ste hen, in Verkaufsräumen vor Ort anbieten 
dürfen, um sich so zusätzliche Einkommensquellen zu  erschließen und einen umfassenden 
Service anbieten zu können (sog. „Handwerkerklausel“), ist eine adäquate Regelung zur bishe- 
rigen aufgenommen worden, mit dem Zusatz, dass auch  hier Sortimente der Nah- und Grund- 
versorgung ausgeschlossen sind. 
Die textliche Festsetzung Nr. 2 wird dahingehend ge ändert dass im Plangebiet nur der Handel 
mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der „ Münsteraner Sortimentsliste“ (siehe Anla- 
ge) zulässig ist. Ergänzende Randsortimente - mit A usnahme der in der „Münsteraner Sorti- 
mentsliste“ aufgeführten zentrenrelevanten Sortimen te der Nah- und Grundversorgung - sind 
zulässig auf maximal jeweils 5 % der zulässigen Ver kaufsfläche, wenn diese in einem funktio- 
nalen Zusammenhang mit dem Hauptsortiment stehen. M it Ausnahme der in der „Münsteraner 
Sortimentsliste“ aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente der Nah- und Grundversorgung sind 
ausnahmsweise Einzelhandelsnutzungen bis 250 m² Ver kaufsfläche als untergeordneter Be- 
triebsteil eines Gewerbebetriebes zulässig, wenn di e vertriebenen Waren in einem räumlich-
funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrunds tück ausgeübten Produktion oder 
Dienstleistung stehen.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für Bebauungsplan Nr. 342 – 3. Änderung  
Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) 
Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße 
Begründung / Seite 7 von 7 
3.3. Bestandsschutz für den bestehenden Einzelhande l 
Unabhängig von diesen neuen Festsetzungen genießen die vorhandenen genehmigten Einzel- 
handelsnutzungen mit Sortimenten der Nah- und Grund versorgung Bestandsschutz. Dies gilt 
auch für zukünftige Einzelhandelsnutzungen, sofern sie nicht genehmigungspflichtig sind. Das 
bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass in dem he utigen Lebensmittelmarkt (Aldi) und dem 
Tierfuttermarkt (Futterhaus), die als Einzelhandel mit Waren aller Art ohne Sortimentsbeschrän- 
kung genehmigt worden sind,  auch weiterhin Einzelhandelsnutzungen bestehen werden. 
3.4.   Ausschluss von Dienstleistungseinrichtungen 
Da der zentrale Versorgungsbereich den Angeboten de r überörtlichen und aperiodischen Ver- 
sorgung vorbehalten werden soll und kein Ausbau der  täglichen Versorgungsangebote stattfin- 
den soll, werden Dienstleistungsangebote, entsprech end dem angrenzenden Bereich des 
Stadtbereichszentrums, generell ausgeschlossen.  
Die textlichen Festsetzungen werden dahingehend ergänzt, dass Dienstleistungseinrichtungen 
im Änderungsbereich unzulässig sind. 
4. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplanes die 
Grundzüge der Planung nicht berührt und damit keine  zusätzlichen Eingriffe in Natur und Um- 
welt ermöglicht, erhebliche nachteilige Umweltauswi rkungen sind nicht zu erwarten. Es sind 
somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Bel ange des Umweltschutzes, einschließlich 
des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbes ondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 
Baugesetzbuch durch die Bebauungsplanänderung beein trächtigt werden. Ein Vorhaben, das 
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wird nicht vorberei- 
tet oder begründet. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 
5. Durchführungsmaßnahmen 
Die Verwirklichung des geänderten Bebauungsplanes w ird sich auf die persönlichen Lebens- 
umstände der im Plangebiet lebenden und arbeitenden  Menschen zwar auswirken, nachteilige 
Auswirkungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich.  
6. Verfahren 
Die Änderung wird im vereinfachten Verfahren nach d en Vorschriften des § 13 BauGB durchge- 
führt, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür ( Grundzüge der Planung sind nicht berührt) 
vorliegen.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zu der vom 
Rat der Stadt Münster am                                    als Satzung beschlossenen 3. 
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 342: Mecklenbeck –  Weseler Straße / 
Autobahnzubringer (B 51 a) / Bahnstrecke Wanne-Eick el – Bremen / Herold- 
straße. 
Münster,  
 
Lewe 
Oberbürgermeister

(Anlage 1 - Anregungen 342,3.Änd)

12708 Zeichen

1 
 
Anlage 1 zur  
Vorlage Nr. 0110/2012 
 
 
Betreff:  3. Änderung des Bebauungsplanes 342: Meck lenbeck - Weseler 
Straße / Autobahnzubringer (B 51a) / Bundesbahnstrecke Wanne-
Eickel – Bremen / Heroldstraße 
 
Während der Offenlegung des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
342 wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: 
 
1. In einer Stellungnahme wird ausgeführt, dass die  in der Begründung zum Ent- 
wurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes 342 angegebenen Gründe nicht 
zutreffend seien.  
Insbesondere sei festzustellen, dass es sich dort um einen bereits beplanten 
Bereich handelt, demgemäß ist dort bereits in der Vergangenheit eine Festle- 
gung der zulässigen Nutzung erfolgt. Soweit eine Gemeinde einen Bebauungs- 
plan erlässt, muss sie sich später auch an die in diesem Bebauungsplan ge- 
machten Festsetzungen halten. Die in der Begründung zur Änderung des Be- 
bauungsplanes angegebenen Gründe werden für willkürlich und nicht sachge- 
recht gehalten.  
 
 Soweit davon auszugehen ist, dass der Änderungsber eich bereits jetzt in einem 
gewerblich geprägten Umfeld liegt, ist nicht zu erkennen, inwieweit es zu zu- 
sätzlichen Störungen kommen soll, welche von einem Spielhallenbetrieb aus- 
gehen. Ein solcher Betrieb selbst verursacht mangels Maschinen oder derglei- 
chen keinen Lärm. Durch die Besucher wird kein Lärm verursacht, welcher sich 
von dem Lärm unterscheidet, welchen die Besucher anderer Betriebe verursa- 
chen. Das Schlagen von Türen und dergleichen ist keine Beeinträchtigung, wel- 
cher durch eine Änderung des Bebauungsplanes begegnet werden müsste. 
Welche potentiellen branchenspezifischen Störungen durch die Nutzer von 
Spielstätten erzeugt werden könnten, ist hier nicht nachvollziehbar. Insoweit 
sind in der Begründung zur Änderung des Bebauungsplanes auch nur pauscha- 
le Behauptungen aufgestellt, die jedoch weder konkret noch im Einzelfall als 
Störungen explizit beschrieben werden können. Da sich im unmittelbaren Um- 
feld bereits eine Spielhalle befindet, sollte es möglich sein, die Störungen kon- 
kret darzulegen, welche·vermeintlich von der geplanten Spielhalle ausgehen 
könnten.  
 
 Auch ist nicht ersichtlich, von welchem "Geschäfts niveau" in Ihrer Begründung 
die Rede ist.  Der Gesetzgeber hat eine Differenzierung nach "Niveaugesichts- 
punkten" nicht vorgesehen. Eine solch subjektive Wertung eines einzelnen Bet- 
rachters kann nicht objektiviert werden. Von einem negativen Geschäftsniveau 
kann auch bei einer Fast-Food·Kette keine Rede sein, nur weil der einzelne 
Betrachter möglicherweise dort nicht isst. Jedenfalls kommt es nicht zu einer 
Verdrängung von angestammten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere vor 
dem Hintergrund, dass dort ohnehin bereits Leerstände zu beklagen sind.  
 
 Des Weiteren fehlt im Hinblick auf die Argumentati on zum Einzelhandel die Dif- 
ferenzierung nach dem "Niveau". Es gibt Einzelhandelsgeschäfte. welche Sor-

2 
timente vertreiben, welche zweifelsfrei das Niveau einer Spielhalle noch weit 
unterschreiten. Insoweit fehlt es an einer Differenzierung und Abwägung. In- 
wieweit die Art und Weise der Nutzung in dem gewerblich geprägten Bereich 
negative städtebauliche Auswirkungen für die nahen Wohngebiete haben könn- 
te, ist ebenfalls nicht ersichtlich.  
 
 Der Gesetzgeber hat den Betrieb von Spielhallen ni cht verboten. An diesen 
Feststellungen hat man sich zu orientieren, indem ein Spielhallenstandort nicht 
generell "gestoppt" werden kann.  
 
Von welchem ,,zentralen Versorgungsbereich" in der Begründung die Rede ist, 
ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch Dienstleistungsangebote dienen der 
überörtlichen und aperiodischen Versorgung.  
 
 Erkennbar ist die Absicht, den Bebauungsplan zu än dern, ausschließlich von 
der Intention getragen, der Betrieb einer Spielhalle zu verhindern. Die Gründe 
sind nur vorgeschoben. Das Instrumentarium des Bauplanungsrechtes wird be- 
nutzt, um damit zweckfremde Ziele zu erreichen. Bereits der wiederholte Hin- 
weis auf das vermeintliche Geschäftsniveau sowie einer Niveauabsenkung 
macht deutlich, dass es vorliegend um rein subjektive Kriterien geht. 
 
 Bereits vorab wurde in der örtlichen Presse von öf fentlichen Stellen die Absicht 
bekundet, einen Spielhallenbetrieb in dem in Rede stehenden Gebiet zu verhin- 
dern. Gleichzeitig wurde auch dargelegt, dass man sich der planungsrechtli- 
chen Möglichkeiten bedienen werde, um dieses politische Ziel zu erreichen.  
 
 Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes füh rt in Teilen zur Enteig- 
nung. Der Eigentümer ist daran gehindert, die Räumlichkeiten hinreichend wirt- 
schaftlich vertretbar zu vermieten, um die finanziellen Möglichkeiten zu deren 
Erhaltung sicherzustellen.  
 
 Soweit Sie unter Ziffer 3.3 der Begründung den Bes tandsschutz für den beste- 
henden Einzelhandel ansprechen, verweisen wir auch auf den Bestandsschutz 
für das Vertrauen der Eigentümer in die Kontinuität der Planungen der Behörde. 
Es ist dort bereits ein Planungswille im Rahmen eines Bebauungsplanes zum 
Ausdruck gebracht worden. Hierauf durften die Eingeber vertrauen. 
 
Stellungnahme: 
Der Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes beinhaltet u. a. den Ausschluss von 
Vergnügungsstätten in diesem Teilbereich des Bebauungsplanes. Dieses Ziel ist in 
der rechtskräftigen Fassung des Bebauungsplans nicht enthalten.  
 
Die in der Begründung zur 3. Änderung des Bebauungsplans aufgeführten Gründe für 
dieses Ziel sind sachgerecht und nicht willkürlich. Der Eigentümer ist durch diesen 
Ausschluss nicht daran gehindert, seine Räumlichkeiten hinreichend wirtschaftlich ver- 
tretbar zu vermieten. Im Übrigen bezieht sich der angesprochene Bestandsschutz auf 
die zum Zeitpunkt der Planaufstellung tatsächlich vorhandene Nutzungen.  
 
Über die Ausführungen der Begründung hinaus wurde der gesamte Stadtteil Mecklen- 
beck untersucht und die Gründe für den Ausschluss von Vergnügungsstätten in die-

3 
sem Bereich im Einzelnen dargelegt. Damit wird auch den einzelnen Argumenten des 
Antragstellers widersprochen: 
 
Die vorhandenen und beantragten Spielhallen im Stadtteil Mecklenbeck:  
 
  
 
Im Stadtteil Mecklenbeck, im Nahbereich der Weseler Straße (Weseler Straße Nr. 
675e), einer der Hauptzufahrtsstraßen nach Münster, befindet sich ein genehmigtes 
Spielkasino. Es liegt im Gewerbegebiet, in der Nähe eines neugeplanten Stadtbe- 
reichszentrums und besitzt 4 Spielhallen mit insgesamt 636 qm Nutzfläche. 
Die dargestellten zwei “beantragten Spielhallen“ sind nicht genehmigt worden.

4 
 
Ausschluss von Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck: 
 
 
 
In der Abbildung sind die Flächen der Bebauungspläne  
- 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler S traße,  
- 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 342: Weseler S traße und  
- 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 136: Mecklenbe ck – Weseler Straße,  
 für die bereits ein Änderungsverfahren eingeleitet  worden ist,   
- das geplante Stadtbereichszentrum mit dem rechtsk räftigen Bebauungsplan Nr. 
 342, 2. Änderung und  
- Kerngebietsflächen nördlich der Weseler Straße au fgeführt.  
Für diese Bereiche ist Ausschluss von Vergnügungsstätten vorgesehen. Im Untersu- 
chungsgebiet gibt es keine Flächen des unbeplanten Innenbereichs (§ 34 BauGB), auf 
denen (MI/GE- Flächen) Vergnügungsstätten zulässig sind. Für die Ausschlussgebiete 
in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrum gilt, dass dieses durch die 
potenziellen Störungen, die durch die Nutzer von Vergnügungsstätten in deren Umfeld 
erzeugt werden können, in seiner beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung beein- 
trächtigt ist. 
 
Städtebauliches Entwicklungsziel ist es, die Funktionsfähigkeit des geplanten Stadtbe- 
reichszentrums zu stabilisieren und zu sichern. Die Ansiedlung von Vergnügungsstät- 
ten steht diesem Ziel entgegenstehen, da zu erwarten ist, dass hierdurch die geplan- 
ten Einzelhandels- oder Dienstleistungsnutzungen sich nicht etablieren können und es 
zu Verschiebungen im Boden- und Mietpreisgefüge kommen kann.

5 
 
Ebenfalls für die Gebiete in unmittelbarer Nähe des geplanten Stadtbereichszentrums, 
wie für die übrigen Gebiete gelten auch folgende Gründe:  
Damit die angestammten und das Geschäftsniveau prägenden Einzelhandels- und 
Dienstleistungsbetriebe aus den angrenzenden Gewerbegebieten nicht verdrängt 
werden und dies zu einer Niveauabsenkung - Trading–Down-Effekt – führt, bzw. die 
Nutzungsvielfalt der Gebiete nicht erhalten werden kann, sollen zur Sicherung der ge- 
werblichen Entwicklung Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. 
Diese Gebiete sollen in erster Linie arbeitsplatzschaffenden, produzierenden und art- 
verwandten Nutzungen vorbehalten werden. Die Attraktivität der Gebiete wird maß- 
geblich durch ihre „Adresse“ bestimmt und dem hiermit verbundenen Image. Durch die 
Ansiedlungen von Vergnügungsstätten besteht die Gefahr, dass der eigentliche Ge- 
bietscharakter der Gewerbegebiete verloren geht.  
 
Durch die Ausschlussgebiete sollen auch negative städtebauliche Auswirkungen wie 
Lärm und Kundenverkehr, der gegenüber kleineren Spielhallen älteren Typs ange- 
sichts 24-stündiger Öffnungszeiten und der teilweise nunmehr überörtlichen Einzugs- 
bereiche neue Dimensionen erreicht, auf die nahen Wohngebiete an der Weseler 
Straße vermieden werden. 
Die übrigen, bislang in Mecklenbeck noch nicht vorhandenen Arten von Vergnügungs- 
stätten im Sinne der Baunutzungsverordnung, wie Nachtlokale, Diskotheken oder 
Swinger-Clubs, führen zu Störungen, die mit denen von Spielhallen vergleichbar sind. 
Aus diesem Grund sollen Vergnügungsstätten insgesamt auf den dargestellten Flä- 
chen ausgeschlossen werden. 
 
Mögliche Ansiedlungsflächen für Vergnügungsstätten im Stadtteil Mecklenbeck:

6 
Standorte für Vergnügungsstätten bzw. mögliche Ansiedungsflächen für diese Nut- 
zungen bleiben in den weitläufigen Gewerbegebieten entlang der Weseler Straße 
grundsätzlich möglich. 
 
Dargestellt sind hier die Gewerbegebiete der Bebauungspläne 268 und 312 beidseitig 
der Weseler Straße Richtung Autobahn und die Teile des Bebauungsplanes Nr. 342 
südlich der Weseler Straße in Richtung Innenstadt.  
 
Auch wenn in den Gewerbegebieten kerngebietstypische Vergnügungsstätten nur 
ausnahmsweise zulässig sind, gibt dieser Plan ausreichend Möglichkeit zur weiteren 
Etablierung von Vergnügungsstätten. 
 
Beschlussvorschlag: 
Den Anregungen sollte nicht gefolgt werden. Die Unt ersuchung wird in die Begrün- 
dung der Bebauungsplanänderung aufgenommen. 
 
2. Es wird angeregt, vor Rechtskraft sicherzustelle n, dass – sich über den beste- 
henden Lebensmittel-Discounter hinaus – keine Nah- und Grundversorgungsan- 
gebote (mit Ausnahme Futtermittel) im Bereich des S tadtbereichszentrums an- 
siedeln dürfen. 
 Eine Drogerie, Metzgerei oder ähnliche Nah- und Gr undversorgungssortimente 
im Bereich des heutigen Futtermittelhandels würden im Zusammenspiel mit dem 
vorhandenen Discounter der postulierten Aufgabentei lung zwischen Stadtbe- 
reichszentrum und Stadtteilzentrum widersprechen. 
 
Stellungnahme: 
Diese Anregungen sind für den Bereich des Stadtbereichszentrums (2. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 342) berücksichtigt worden.  
 
Die Anregungen wurden im vorliegenden Planverfahren für den Bereich der 3. Ände- 
rung – in ihrer Wirkung inhaltlich gleich - berücksichtigt. Die Zielsetzung der Planung 
besteht in der Steuerung der künftigen Einzelhandelsnutzung in Ergänzung zum ge- 
planten Stadtbereichszentrum. Auch hierfür soll die Aufgabenteilung zwischen Stadt- 
teilzentrum am Dingbängerweg und Stadtbereichszentrum an der Weseler Straße be- 
achtet und folglich die Nah- und Grundversorgungssortimente ausgeschlossen wer- 
den.  
 
Diese Regelungen werden ihre rechtliche Wirkung allerdings nur für künftige Bauvor- 
haben entfalten. Die vorhandenen Nutzungen genießen Bestandsschutz. Das Gebäu- 
de in dem sich heute der Futtermittelmarkt befindet, ist als Handelsbetrieb genehmigt. 
Eine Sortimentsbestimmung trifft die Genehmigung nicht, so dass auch der Wechsel 
zu anderen Sortimenten dem Bestandsschutz unterläge und keine Nutzungsänderung 
darstellen würde, deren Genehmigungsfähigkeit nach den künftigen Festsetzungen 
(Ausschluss von Nah- und Grundversorgungssortimenten) zu beurteilen wäre. Das 
bestehende Ladenlokal hat allerdings lediglich ca. 500 m² Verkaufsfläche, was für Dis- 
counter im Nahversorgungsbereich deutlich zu klein ist. Außerdem hat der Eigentümer 
des Objektes gegenüber dem Vorhabenträger erklärt, dass er anstelle des Futtermit- 
telmarktes künftig keinen Drogeriemarkt ansiedeln werde. 
 
Ein Beschluss ist unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes und der getroffenen 
Festsetzungen nicht erforderlich.

Beratungsverlauf (4)

08.03.2012 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.6 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
08.03.2012 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
21.03.2012 Hauptausschuss
TOP 35.2.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
21.03.2012 Rat
TOP 38.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Bebauungsplan Nr. 342, 3. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Weseler Straße
  • Heroldstraße 1
  • Albersloher Weg 33
  • Dingbängerweg

Bebauungsplan Nr. 342, 3. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Mecklenbeck - Weseler Straße / Autobahnzubringer (B 51 a) / Bundesbahnstrecke Wanne-Eickel - Bremen / Heroldstraße

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0110/2012
Typ
Vorlagen
Datum
15.02.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37