V/1001/2020
Unterstützungsmaßnahmen der Gastronomie und des Schaustellergewerbes für den Winter 2020/21 und das Jahr 2021
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Beschlussvorlage
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V/1001/2020 V/1001/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Unterstützungsmaßnahmen der Gastronomie und des Schaustellergewerbes für den Winter 2020/21 und das Jahr 2021 Beratungsfolge 09.12.2020 Hauptausschuss Vorberatung 09.12.2020 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Die Nutzung öffentlicher und privater Flächen im städtischen Eigentum zum Zwecke der Au- ßengastronomie und für das Schaustellergewerbe erfolgt für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 weiterhin kostenfrei. 2. Die Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird gemäß Anlage geändert. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, zur kostenfreien Nutzung städtischer privater Flächen privat- rechtliche Vereinbarungen für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 zu treffen. 4. Der Rat nimmt das weitere M aßnahmenprogramm zur Unterstützung der Gastronomie und des Schaustellergewerbes im Winter 2020/2021 und für das Jahr 2021 während der Corona - Pandemie zur Kenntnis. 5. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass bei den dynamischen Rahmenbedingungen derzeit noch nicht e ntschieden werden kann, ob und in welchem Umfang eine Unterstützung der Weih- nachtsmärkte 2021 erforderlich wird. Münster Marketing Ordnungsamt 26.11.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Schmücker Telefon: 492-2750 Schmuecker@stadt- muenster.de Herr Vechtel Telefon: 492-3200 Vechtel@stadt-muenster.de - 2 - V/1001/2020 II. Finanzielle Auswirkungen: Es ist im Jahr 2021 mit Mindereinnahmen in Höhe von voraussichtlich 355.000 € zu rechnen. Hiervon entfallen ca. 320.000 € auf Sondernutzungsgebühren und ca. 35.000 € auf privatrechtliche Nutzungs- entgelte. Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0203 Straßenverkehrsrechtliche Angelegenheiten Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis- tungsentgelte 2021 320.000 Teilergebnisplan Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Bemerkungen Produktgruppe 0111 Immobilienmanagement Zeile 05 Privatrechtliche Leistungsen t- gelte 2021 35.000 Begründung: Ausgangssituation Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona -Krise und ihrer teils dramatischen Folgen hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 24.06.2020 beschlossen, „die Erhebung von Sondernut- zungsgebühren für die Bewirtung von Gästen außerhalb der Geschäftslokale (Außengastronomie) bis zum 31.12.2020“ auszusetzen. Darüber hinaus hat der Rat einen Maßnahmenkatalog (V/0551/2020) zur finanziellen und sonstigen Förderung der Außengastronomie und des Schauste llergewerbes zur Kenntnis genommen. Diese und weitere Maßnahmen sollen aufgrund der Corona-Pandemie über das Jahr 2020 hinaus verlängert werden und für den Winter 2020/2021 sowie das gesamte Jahr 2021 gelten. Gastronomie Als Folge der Corona-Pandemie kommt es für die Gastronomie in Münster zu dramatischen Verände- rungen, die für viele Betriebe zur E xistenzbedrohung werden. So ist, z.B. seit dem 18.03.2020 die gastronomische Betätigung grundsätzlich verboten oder stark eingeschränkt gewesen. Trotz einiger Lockerungen im Bereich der Gastronomie ab dem 11.05.2020 ist die für die Stadt Münster so prä- gende, vielfältige Angebotspalette nach wie vor nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich. Die vorge- schriebenen Hygiene- und Infektionsschutzpläne sorgen zudem dafür, dass das Besucheraufkommen reduziert ist. Zudem wird von Gästen weiterhin auch in der kalten Jahreszeit die Außengastronomie gegenüber Angeboten im Innenbereich bevorzugt, was im Sinne des Infektionsschutzes auch sinnvoll ist. Aktuell befindet sich die ge samte Gastronomiebranche seit dem 02.11.2020 (zunächst bis zum 30.11.2020) in einem „zweiten Lockdown“ aufgrund hoher Infektionszahlen in Zusammenhang mit - 3 - V/1001/2020 dem Corona Virus. Es ist mittelfristig und langfristig auf das gesamte nächste Jahr gesehen nicht ab- sehbar, wann die Gastronomie wieder ihre Betriebe „normal“ öffnen kann. Schaustellergewerbe Für das Schaustellergewerbe sind die Auswirkungen noch gravierender, da auch die Weihnachts- märkte in Münster aufgrund der aktuellen Corona -Lage abgesagt worden sind. Ähnliche Veranstal- tungen in anderen Städten fallen ebenfalls aus, so dass bundesweit eine wirtschaftliche Betätigung nicht möglich ist. Die Perspektive für das nächste Jahr ist zudem sehr ungewiss. Zu 1. Nutzung gewidmeter und nicht-gewidmeter städtischer Flächen Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Stadt zum Zwecke der Außengastronomie sowohl gewidmete Flächen (gegen Gebühr) als auch nicht-gewidmete Flächen (gegen privatrechtliches Entgelt) zur Ver- fügung stellt. Die jährlichen städtischen Einnahmen für alle Sondernutzungen belaufen sich auf rund 600.000 €. Die Nutzung öffentlicher und privater Flächen zum Zwecke der Außengastronomie und für das Schaustel- lergewerbe erfolgt für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 gebühren - und entgeltfrei. Das Aus- setzen dieser Forderung hat für das Jahr 2021 kommunale Mindereinnahmen in Höhe von ca. 355.000 € zur Folge (ca. 320.000 € im Bereich der Gebühren und ca. 35.000 € im Bereich der privat- rechtlichen Nutzungsentgelte). Hinzu kommen entgangene Einnahmen aus der Zurverfügungstellung zusätzlicher Flächen während des Sommers in Höhe von ca. 50.000 € (siehe Beschlusspunkt 4.). Zu 2.und 3. Anpassungen des Gebührentarifs und privatrechtlicher Vereinbarungen Der Gebührentarif der Satzung der Stadt Münster über Sondern utzungen an öffentlichen Straßen ist gemäß Anlage 1 durch Ratsbeschluss zu ändern, damit die Gebührenentlastung rechtswirksam um- gesetzt werden kann. Nicht -gewidmete städtische Flächen werden hingegen aufgrund privatrechtli- cher Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Zur kostenfreien Nutzung sind entsprechende Ände- rungsvereinbarungen zu treffen. Zu 4. Maßnahmenprogramm Winter 2020 / 2021 und Jahr 2021 Die Stadt Münster möchte , wie beim Treffen von Vertretern/innen der Gastronomie, Clubszene, DeHoGa und der V erwaltung unter Leitung von Herrn Denstorff und Herrn Peck am 02.10.2020 ver- einbart, auch im Winter zur Unterstützung der Gastronomie weitere Perspektiven schaffen. Für den kommenden Winter 2020/2021 sollen während der Corona -Pandemie Möglichkeiten zur Steigerung der Aufenthaltsqualität im Freien auf Außengastronomieflächen geschaffen werden. Eine bestimmte technische Lösung zur Umsetzung ist hierbei nicht vorgeschrieben. S owohl Heizkis- sen und -decken, elektrische Heizstrahler als auch die sogenannten Gasp ilze würden nur während der Corona-Pandemie für diesen Winter geduldet, solange durch entsprechenden Energiebezug oder Zertifikate CO2-Neutralität gewährleistet wird. Favorisiert wird seitens der Stadt Münster die Nutzung von beheizbaren Sitzauflagen mit n achhaltig zertifiziertem Ökostrom (Technik offen). Für den Winter 2020/2021 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, bestehende Außengastronomieflächen unter be- stimmten Vorgaben durch den Aufbau z.B. eines Zeltes oder Windschutzes „wetterfest“ zu machen. Je nach örtlicher Situation soll der Aufbau in Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung stadt- gestalterischer, bau - und ordnungsrechtlicher sowie feuerwehrtechnischer Belange ermöglicht wer- den. Diese Option soll Gastronomiebetrieben ortsgebunden zeitli ch befristet eingeräumt werden. Münster Marketing und das Ordnungsamt stellen dazu Schnellkontakte und kurzfristige Bearbeitun- - 4 - V/1001/2020 gen sicher und haben in Zusammenarbeit mit den zu beteiligenden Ämtern wie dem Bauordnungsamt und der Feuerwehr Münster bereits me hrere Einzelfallprüfungen erfolgreich abgeschlossen, so dass im Zuge der „Corona bedingten“ Wetterfestigkeit der Außengastronomie bereits erste Aufbauten rea- lisiert werden konnten. Zudem sollen für das Jahr 2021 analog zum Jahr 2020 in dieser Ausnahmesitu ation der Corona - Pandemie wieder Betrieben zeitlich befristet (im Jahr 2021) die gastronomische Nutzung von öffentli- chen Flächen und städtischen Privatflächen, die im Regelfall nicht für die Außengastronomie vorge- sehen sind, eingeräumt werden, um ihnen zusätzliche Marktchancen zu eröffnen. Diese Flächen sind u.a. „Parkplatzflächen am Bült/Ecke Hörsterstraße“, „ehemaliges Lindenhofgelände“ und ausgewählte Straßenzüge wie „Jüdefelderstraße, Alter Steinweg, Rosenplatz/Katthagen“. Gesetzliche oder kom- munale Vorgaben (z.B. Lärmschutz, Abfalltrennung) sind dabei zu beachten. Mit der Absage der Weihnachtsmärkte 2020 in Münster ist es bis Ende des Jahres (31.12.2020) auf- grund des aktuellen Infektionsgeschehens nicht vereinbar, dass Weihnachtsmarktstände von Schau- stellern auf öffentlichen Flächen und städtischen Privatflächen in der Innenstadt von Münster stehen. Für das Jahr 2021 beabsichtigt die Verwaltung, den Schaustellern analog zum Vorgehen in 2020 ent- sprechende Flächen zeitlich befristet zur Nutzung zur Verfüg ung zu stellen. Gleichzeitig wird gemein- sam mit den Schaustellern geprüft, ob das Modell „Freizeit -Park“ (realisiert erstmals im Oktober 2020 auf dem Schlossplatz) wiederholt werden kann. Darüber hinaus gehende nicht-städtische Flächen, wie Kirch plätze oder Universitätsbereiche, bedür- fen einer gesonderten Betrachtung. Zu 5. Ausblick Weihnachtsmärkte 2021 Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass bei den derzeitig dynamischen Rahmenbedingen noch nicht ent- schieden werden kann, ob und in welchem Umfang eine Unterstützung der Weihnachtsmärkte 2021 erforderlich wird. Die Verwaltung wird dem Rat hierzu rechtzeitig über die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen berichten sowie einen Entscheidungsvorschlag vorbereiten. I.V. I.V. gez. Robin Denstorff gez. Wolfgang Heuer Stadtbaurat Stadtrat Anlage: Gebührentarif der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
Anlage A
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Anlage A zur V/1001/2020
Kurzüberblick
Die Beschlussvorlage gibt einen aktuellen Überblick über Maßnahmen zur Unterstützung des
Gaststätten- und Schaustellergewerbes aufgrund der Corona-Pandemie. Es wird eine befristete
finanzielle Entlastung für das Gastronomie- und das Schaustellergewerbe vorgeschlagen. Zudem
werden in 2021 zusätzliche Flächen angeboten.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Ziel der Vorlage ist es, dass in der Existenz bedrohte Gastronomie- und Schaustellergewerbe in
der Stadt Münster zu unterstützen und die vielfältige Angebotspalette, die Münster als Stadt mit
höchster Lebens- und Erlebnisqualität auszeichnet, zu erhalten.
Finanzierung
Produktgruppe: 0111 und 0203 Immobilienmanagement und Straßenverkehrsrechtliche
Angelegenheiten
Auswirkungen auf den Ergebnisplan x Ja Nein
Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein
Im Entwurf des Haushaltsplan 2021 enthalten? Ja x Nein teilw.
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? x Ja Nein
Bereits veranschlagt? Ja x Nein
Es ist mit Mindererträgen in Höhe von 355.000 € zu rechnen. Hinzu kommen entgangene Einnah-
men für 2021 aus der Zurverfügungstellung zusätzlicher Flächen in Höhe von 50.000 €.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung ist vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
x vollständig
freiwillig
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
In der Vorlage werden keine Aussagen zu den Querschnittsthemen getroffen.
Anlage V-1001-2020
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Anlage zur Vorlage V/1001/2020 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 29.06.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 85), in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 259) Auf Gr und der §§ 18, 19 und 19a des Straßen - und Wegegesetzes Nordrhein- Westfalen (StrWG NW) vom 23.9.1995 (GV. NW. S. 1028 / SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden Fassung und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster am 24.06.2020 die nachstehende Änderung zu § 8 Abs. 2, Anlage I (Gebührentarif) der Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen beschlossen: Artikel 1 Die Gebührenerhebung für Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen nach lfd. Nr. 2 des Gebührentarifs wird befristet für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 ausgesetzt. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Hörsterstraße
- Jüdefelderstraße
- Alter Steinweg
- Rosenplatz
- Schlossplatz
- Katthagen
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Details
- Aktenzeichen
- V/1001/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 20.11.2020
- Erstellt
- 20.11.2020 08:14