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V/0602/2006

Neufassung der Feuerwehrsatzung und des Tarifs für Dienst- und Arbeitsleistungen

Vorlage 02.10.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 13.12.2006, TOP 25.1

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V/0602/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Feuerwehr 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neufassung der Feuerwehrsatzung und des Tarifs für Dienst- und Arbeitsleistungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
05.12.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung 
13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
13.12.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
 
1. Die anliegende Neufassung der Satzung für den Kostenersatz bei Einsätzen, Durchführung 
der Brandschauen sowie die Vergütung von Ve rdienstausfall der ehrenamtlichen Angehöri-
gen der Feuerwehr und der Freiwilligen Hilfsorganisationen (Feuerwehrsatzung) 
             - Anlage A - 
 
sowie 
 
2. die Neufassung des Tarifs für Dienst- und Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Ge-
rät und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Feuerwehr der Stadt Münster  
- Anlage B - 
 
werden beschlossen. 
 
 
Es entstehen keine Kosten und Folgekosten. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/0602/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Bestmann 
Ruf: 
20 25 81 00 
E-Mail: 
BestmannH@stadt-muenster.de  
Datum: 
09.10.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0602/2006 
Begründung: 
 
 
 
I. Die Stadt Münster erhebt aufgrund  der Satzung für den Kostenersatz bei Einsätzen, 
Durchführung von Brandschauen sowie die Vergütung von Verdienstausfall der ehrenamtli-
chen Angehörigen der Feuerwehr und der Freiwilligen Hilfsorganisationen, nachfolgend 
Feuerwehrsatzung genannt, Kostenersatz, sofern die Tätigkeiten nicht unentgeltlich gemäß 
§ 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 
10. Februar 1998 (GV. NRW S. 122) sind. 
 
 Darüber hinaus erhebt die Stadt Münster für Leistungen der Feuerwehr, die außerhalb der 
originären Aufgabenbereiche nach FSHG liegen, privatrechtliche Entgelte nach dem Tarif 
für Dienst- und Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Gerät und sonstige brand-
schutztechnische Leistungen der Feuerwehr der Stadt Münster, nachfolgend Tarif genannt. 
 
 
 
 
II. Für eine Neufassung der Feuerwehrsatzung und des Tarifs sind die nachfolgenden Gründe 
maßgebend: 
 
 Feuerwehrsatzung: 
 
- Anlage A - 
 
Die in Absprache mit dem Innenministerium des Landes NRW, der Arbeitsgemeinschaft  
der Berufsfeuerwehren des Landes NRW sowie den Feuerschutzdezernenten der Bezirks-
regierungen erstellte Liste für brandschaupflichtige  Objekte wurde strukturell überarbeitet 
und zum Teil mit geänderten Brandschaufristen für die jeweilige Objektart versehen.  
 
Zukünftig werden bei Brandschauen der jeweiligen Objektart Festkostensätze zugeordnet:  
Gründe hierfür sind: 
 
- Verursachungsgerechtere Zuordnung von anfallenden Personalkosten bei Brand- 
schauen zu einer Objektart  
 
- Erhöhung der Transparenz für die Gebührenpflichtigen mit Hinweis auf  Gebührenfrei-
heit für bestimmte Objekte gem. § 5 Abs. 6 KAG 
 
Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Liste für brandschaupflichtige Objekte 
werden darüber hinaus konkrete Erläuterungen zu den Brandschaufristen für die einzelnen 
Objekte, in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften, in die Feuerwehrsatzung 
aufgenommen. 
 
Die neue Festkostensatzregelung mit der überarbeiteten Zuordnung der Fristen im Brand-
schaubereich machen eine textliche Überarbeitung der §§ 5, 6 und 7 der Feuerwehrsat-
zung (Anlage A) notwendig.

- 3 - 
V/0602/2006 
 
 Neben den zuvor genannten Gründen für eine Satzungsneufassung sind bei den Gebüh-
rensätzen Anhebungen im Personal- und Sachkostenbereich erforderlich. 
 
 Ursache der Sachkostensteigerungen sind vornehmlich die gestiegenen Unterhaltungs- 
und Anschaffungsausgaben für feuerwehrtechnische Fahrzeuge und Geräte mit den antei-
ligen erhöhten Abschreibungssätzen zur Refinanzierung der Investitionsgüter.  
 
  Bei den Personalkostensätzen werden erstmalig die vom Land NRW veröffentlichten 
Richtwerte zur Erhebung von Gebührensätzen (R dErl. d. Innenministeriums v. 16.11.2005, 
-56 -36-08-09-, SMBL. 2011) unter Berücksichtigung der Personalnebenkosten (Versor-
gungs- und Gemeinkostenzuschläge sowie Beihilfekosten) in Ansatz gebracht. Diese für 
das Land NRW empfohlenen Richtwerte sehen für den mittleren Dienst 41 Euro pro Stun-
de, für den gehobenen Dienst 51 Euro pro Stunde sowie für den höheren Dienst 66 Euro 
pro Stunde an Personalkostensätzen vor. 
 
  
 
 Tarif: 
 
- Anlage B - 
 
Die zuvor zum Bereich Feuerwehrsatzung dargelegten Ausführungen zu den gestiegenen 
Personal- und Sachkosten gelten gleichfalls für den Tarif.  
 
 
 
I. V. 
 
 
 
 
Dr. Heinrichs 
Stadtrat 
 
 
 
Anlagen
 
 
Entwurf der Neufassung der Feuerwehrsatzung 
- Anlage A - 
 
Entwurf des Tarifs 
- Anlage B - 
 
Gegenüberstellung der Gebührensätze und der Tarife 
- Anlage C -

- 4 - 
V/0602/2006 
Anlage A 
 
 
Satzung für den Kostenersatz bei Einsätzen, Durchführung der Brandschauen sowie die 
Vergütung von Verdienstausfall der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und der 
Freiwilligen Hilfsorganisationen (Feuerwehrsatzung) vom ...........2006 
 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. ...) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666); zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und 
der §§ 12  und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Feb-
ruar 1998 (GV. NRW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. April 2005 
(GV. NRW. S. 332)  in seiner Sitzung am .........2006 folgende Satzung beschlossen: 
 
 
Erster Teil
 
 
Kostenersatz bei Einsätzen  
 
 
§ 1 Aufgaben 
 
1. Die Stadt Münster unterhält gemäß §§ 1 und 9 Abs. 2 sowie 10 Abs. 1  FSHG zur Bekämp-
fung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentli-
chen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse 
verursacht werden, eine Feuerwehr. 
 
2. Die Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der ihr nach dem FSHG obliegenden Aufgaben 
sind unentgeltlich, sofern nicht in § 41 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist. 
 
 
§ 2 Kostenpflicht 
 
           Der Stadt Münster ist für den Einsatz ihrer Feuerwehr sowie für die im Auftrag der  
           Stadt Münster arbeitenden Freiwilligen Hilfsorganisationen Kostenersatz zu leisten: 
 
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 
 
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im 
Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 
 
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, 
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist sowie von dem Ersatzpflichtigen in 
sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 
 
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtig-
ten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten 
im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 
(BGBl. I S. 1937), in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen 
Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 
12. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1886), in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I. S. 1695), in der jeweils 
geltenden Fassung entstanden ist,

- 5 - 
V/0602/2006 
 
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder 
der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuer-
gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es 
sich nicht um Brände handelt, 
 
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage 
außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Eins atz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen 
oder missbräuchlichen Auslösung war, 
 
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für 
den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 
 
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. 
 
 
§ 3 Umfang des Kostenersatzes 
 
 Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den in der Anlage 1 aufgeführten  pauscha-
lierten Sätzen, die Bestandteil dieser Satzung sind.  
 In den verschiedenen Sätzen nach Ziff. II der Anlage 1 sind die zurückgelegten Fahrkilome-
ter sowie die Kosten für Kraftstoffe, Öl und die zum Fahrzeug gehörenden Geräte mit Aus-
nahme von Ölstoppschläuchen, Atemschutzgeräten und Löschmittel enthalten. Personal-
kosten werden zusätzlich nach Ziff. I erhoben.   
 
 
 
 Zweiter Teil
 
 
Durchführung der Brandschau 
 
 
§ 4 Zweck der Brandschau 
 
1. Die Brandschau wird gemäß § 6 FSHG durc hgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude 
und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in de-
nen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen 
oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brand-
schutzes entsprechen. 
 
2. Die Prüfung der Erfordernisse des Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztech-
nischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Ent-
stehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei ei-
nem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von 
Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

- 6 - 
V/0602/2006 
§ 5 Gebührenpflichtige Amtshandlungen 
 
1. Gebührenpflichtig sind die Leistungen 
 
a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 6 FSHG. Dies gilt auch in den 
    Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der 
    Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, 
 
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau). 
 
2. Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur 
Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständig-
keit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung 
der Brandschau tätig geworden sind. 
 
§ 6 Gebührenmaßstab 
 
1. Die Gebührensätze werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der not-
wendigen, eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in An-
spruch genommene Fremdleistungen.  
 
2. Die Bemessung der Gebühren (Festkosten) erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 2 
aufgeführten Sätzen unter Berücksichtigung der jeweiligen Objektart und der Qualifikation 
des die Brandschau durchführenden Personals. Hierbei wird unterschieden: Brandschau-
kräfte mit Qualifikation "mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst", mit Qualifikation "mittlerer 
und gehobener feuerwehrtechnischer Dienst" sowie mit Qualifikation "gehobener feuer-
wehrtechnischer Dienst". Die Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung. Sofern in besonderen 
Fällen deutlich höhere Bearbeitungszeiten anfallen, können die den Objekten zugeordneten 
Festkostensätze mit einem Personalkostenaufschlag versehen werden (Anlage 2, Ziffer 1.1 
- 1.3). 
 
 
§ 7 Brandschaufristen 
 
1. Die Feuerwehr Münster wendet analog der Bauordnungsbehörde Münster die Fristen der 
nordrhein-westfälischen Sonderbauvorschriften an (3- oder 5-Jahresfristen). 
 
2. Die Feuerwehr Münster wendet für diejenigen Objektarten, für die keine gesetzlichen Prüf-
fristen vorliegen, die Fristen gemäß der Liste der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufs-
feuerwehren Deutschlands (AGBF-Bund, Stand 2000) an (3- oder 5-Jahresfristen gemäß 
Gefährdungsart).  
 
3. Die Feuerwehr Münster wendet für diejenigen Objektarten, für die keine gesetzlichen Prüf-
fristen und keine Fristen gemäß AGBF-Bund vorliegen, die 5-Jahresfrist an. 
 
4. Die Überprüfung von Flächen für die Feuerwehr und die Durchführung von Brandnach-
schauen erfolgt im Einzelfall bei Bedarf. 
 
5. Die Brandschau bei "sonstigen Objekten, bei denen aufgrund der örtlichen Gefahrenein-
schätzung eine Brandschau durchgeführt wird", erfolgt analog zu vergleichbaren Objekten 
(3- oder 5-Jahresfristen).

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V/0602/2006 
 
§ 8 Gebührenschuldner 
 
1. Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des 
der Brandschau unterworfenen Objekts. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften 
als Gesamtschuldner. 
 
2. Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabga-
bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 
 
 
 
Dritter Teil
 
                                                                                                                                                               
Verdienstausfall/fortgewährter Arbeitsverdienst 
                                      
 
§ 9 Verdienstausfall/fortgewährter Arbeitsverdienst 
 
1. Beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr und beruflich selbständi-
ge Helferinnen und Helfer der Freiwilligen Hilfsorganisationen sowie private Arbeitgeber 
haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles und des fort-
gewährten Arbeitsverdienstes, sofern der Erstattungsanspruch auf Grund von Einsätzen, 
Übungen und Lehrgängen anfällt. 
 
1.1 Für die Festsetzung des Verdienstausfalls gelten für beruflich Selbständige im Rahmen von 
Einsätzen, Übungen und Lehrgängen folgende Sätze:      
 
                                                                                                                                je Stunde 
  
 a) Regelstundensatz als Mindestanspruch           23,00 € 
 
 b) einheitlicher Höchstbetrag je Stunde              45,00 € 
 
 
1.2      Für die Festsetzung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für private 
Arbeitgeber im Rahmen von Einsätzen gilt folgende Pauschale:   
 
                                                                                                                     je Stunde    
 
           a) Verdienstpauschale                                                                                31,00 €

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V/0602/2006 
 
Vierter Teil 
 
Schlussvorschriften 
 
 
§ 10 Härteklausel 
 
         Vom Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzel-  
         falles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt  
         ist. 
 
         Dies gilt nur für Teil 1 und 2 der Satzung. 
 
 
§ 11 Fälligkeit 
 
         Der durch Bescheid erhobene Kostenersatz ist spätestens innerhalb eines Monats 
         nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. 
 
 
§ 12 Inkrafttreten 
 
         Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. 
 
         Die Satzung vom 10.12.2004 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

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V/0602/2006 
 Anlage 1 zur Feuerwehrsatzung (Anlage A) der Stadt Münster 
 
Kostenersatz gem.  § 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Münster vom ...........2006 
 
  je Stunde 
I. Dienst- und Arbeitsleistungen Euro 
 
1.  Beamte des höheren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 66,00 
2.  Beamte des gehobenen Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 51,00 
3.  Beamte des mittleren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 41,00 
4.  Ehrenamtliche Einsatzkräfte 31,00 
 
         Bei Tauchereinsätzen wird grundsätzlich die in § 8 der Verordnung über die 
         Gewährung von Erschwerniszulagen vom 06. März 1987 (BGBl. S. 762), 
         in der zuletzt gültigen Fassung, festgesetzte Taucherzulage erhoben. 
 
  je Stunde 
II. Benutzung von Fahrzeugen und Geräten Euro 
 
1.  Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung bis 1600 l/min 92,00 
2.  Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung über 1600 l/min. 106,00 
3.  Schlauchwagen 85,00 
4.  Hubrettungsfahrzeug/Drehleiter 112,00 
5.  Feuerwehrkran  229,00 
6.  Rüstwagen 2 123,00 
7.  Rüstwagen 1 54,00 
8.  Wechselladerfahrzeug  
 8.1 mit Krananlage 83,00 
 8.2 mit Abrollbehälter Atemschutz/Strahlenschutz 135,00 
 8.3 mit Abrollbehälter Gefahrgut 135,00 
 8.4 mit Abrollbehälter Öl 83,00 
 8.5 mit Abrollbehälter Schaummittel 58,00 
 8.6 mit Abrollbehälter Tankcontainer 83,00 
 8.7 mit Abrollbehälter Lichtmast 83,00 
 8.8 mit Abrollbehälter Mulde 58,00 
 8.9 mit Abrollbehälter Bau 83,00 
 8.10 mit Abrollbehälter Sonderlöschmittel 83,00 
 8.11 mit Abrollbehälter Übungstank 83,00 
9.  Gerätewagen Wasserrettung 77,00 
10. Lastkraftwagen über 7,5 t zul. Gesamtgewicht 53,00 
11. Lastkraftwagen bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht 35,00 
12. Einsatzleitwagen I, Kommandowagen, Mannschaftstransport- 
fahrzeug, Kleineinsatzfahrzeug 
63,00 
13. Einsatzleitwagen II 229,00 
14. Tragkraftspritze 39,00 
15. Schmutzwasserpumpe (Elektro-, Verbrennungsmotorantrieb) 31,00 
16. Stromerzeuger 32,00 
17. Motorsäge 26,00 
18. Industriesauger 29,00 
19. Mehrzweckboot 48,00 
20. Schlauchboot mit Motor 31,00 
21. Schlauchboot ohne Motor 28,00 
22. Rettungsboot (Kunststoff) 35,00 
23. Feuerwehrboot 92,00 
24. Schaum-Wasserwerfer 18,00

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V/0602/2006 
 
   je Nutzung 
  Euro 
   
25. Pressluftatmer, komplett incl. Reinigung und Prüfung 90,00 
 
  je Woche 
Euro 
26. Schiebleiter 32,00 
27. Anstell- oder Steckleiter 23,00 
28. Hakenleiter 23,00 
29. Atemschutzmaske incl. Reinigung und Prüfung 45,00 
30. Pressluftflasche ohne Zubehör mit anschließender Füllung 20,00 
31. Verteiler 13,00 
32. Strahlrohr 6,00 
33. Saugschlauch 6,00 
34. Druckschlauch B, C oder D 17,00 
35. Mehrzweckzug 23,00 
36. Pferdehebegurt / Beckenklammergurt                                         23,00 
37. Winden, hydr. Pressen 26,00 
38. Tau, je 10 m 13,00 
39. Feuerwehrleine 6,00 
40.    Handscheinwerfer 13,00 
41. Flutlichtstrahler 230 V 23,00 
42. Krankentrage 14,00 
43. Feuerwehrhaltegurt 17,00 
44.    Ölstoppschlauch, je 50 m 63,00 
 
Die Kosten für die Besatzung der Fahrzeuge werden zusätzlich nach Ziff. I berechnet. 
 
III. Kosten für Verbrauchsmaterial  Euro 
 
1. Schaummittel 1 l 3,00 
2. Schaummittel alkoholbeständig (AFFF) 1 l 7,00 
3. Ölaufsaugmittel  (Straße) 5 kg Kanister 4,20 
 Ölaufsaugmittel  (Straße) 20 kg Sack 14,30 
4. Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l Sack 52,00 
5. Ölbindeschlauch (3 m) Stück 95,00 
6. Löschpulver 1 kg 4,50 
7. Abdeckplane m² 2,40 
8. Kunststoffsäcke Stück 3,50 
9. Foliensäcke (säurebeständig) Stück 135,00 
10 Rohrschellen (alle Größen) Stück 30,00 
 
 
IV. Instandsetzen und Prüfen von nicht feuerwehreigenen 
Schläuchen und Geräten      
 
          Euro 
1.    Schlauchreparatur 15,00 
2.    Einbinden einer Kupplungshälfte oder Verschraubung 14,00

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3. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Kupplungshälfte 7,50 
4. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Verschraubung 7,50 
5. Prüfen und Reinigen eines B-, C- oder D-Schlauches 11,50 
6. Prüfen eines Feuerlöschers 14,00 
7. Reinigen und Prüfen eines Atemschutzgerätes 73,00 
8.  Reinigen und Prüfen einer Atemschutzmaske 37,00 
9. Reinigen und Prüfen des Lungenautomaten 44,00 
10. Prüfen eines Feuerwehrhaltegurtes 17,00 
11. Füllen einer Pressluftflasche, pro Liter Flaschenvolumen 2,30 
12. Füllen eines Pulverlöschers, 6 kg 45,00 
13. Füllen eines Pulverlöschers, 12 kg 67,00 
14. Füllen eines Wasserlöschers 62,00 
      
 
 
V. Entsorgungskosten  Euro 
 
1. Ölaufsaugmittel (Straße) 1 kg 1,30 
2. Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l 6,30 
3. Ölbindeschläuche (3m) Stück 3,50 
4. Löschpulver  kg 2,90 
 
    Weitere Entsorgungskosten (z. B. für gefährliche Stoffe und Güter, Kraftstoffe) 
    werden entsprechend den Kostenforderungen der Entsorgungsunternehmen berechnet. 
 
VI. Festkosten Euro 
 
1. 
 
Beseitigen/Abstreuen von ausgelaufenem Benzin und Öl aus 
Kraftwagen bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht 
sowie Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mofas, 
an Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht: 
Kostenerhebung gem. Ziff. I und II   
Verbrauchsmaterial wird gem. Ziff. III zusätzlich berechnet. 
 
204,00 
 
2. 
 
Löschen von Bränden an Kraftwagen bis zu 2,8 t zulässigem 
Gesamtgewicht sowie Krafträdern, 
Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mofas, 
an Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t zul. Gesamtgewicht: 
Kostenerhebung gem. Ziff. I und II 
Verbrauchsmaterial wird gem. Ziff. III zusätzlich berechnet. 
 
266,00 
 
3. 
  
Vorsätzlich grundlose Alarmierung 
Löschzug komplett (pauschal). 
Für den Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Sätze 
gem. Ziff. II und zusätzlich für die Besatzung Stundensätze   
gem. Ziff. I erhoben. 
 
 
797,00 
 
4. 
 
Einsätze, die Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder 
missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage waren, 
Löschzug komplett (pauschal).  
Für den Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Sätze 
gem. Ziff II und zusätzlich für die Besatzung Stundensätze 
gem. Ziff. I erhoben. 
 
797,00

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V/0602/2006 
 
 
5. 
 
Von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen 
Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz 
der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. 
 
797,00 
 
6. 
 
Von den Verursachern, wenn die Gefahr oder der Schaden 
vorsätzlich herbeigeführt wurde. 
 
797,00 
 
 
 
VII. Reinigungskosten 
 
      Die Kosten für Reinigungsmaßnahmen der Geräte etc. werden nach den Personalstun- 
      densätzen berechnet. Darüber hinaus werden verbrauchte Reinigungsmittel gesondert 
      berücksichtigt. 
 
 
VIII. Allgemeines 
 
       Als Mindestsatz wird erhoben   
       bei Berechnung nach Stunden: 1 Stundensatz  
       bei Berechnung nach Wochen: 1 Wochensatz 
 
Zu VIII. Allgemeines: 
 
1. Jede über den Stundensatz hinausgehende angefangene halbe Stunde wird nach hal- 
      ben Stundensätzen berechnet. Dabei ist auch die Zeit vom Ausrücken des Personals, der 
      Fahrzeuge oder der Geräte von der Feuerwache bis zum Wiedereintreffen auf der Wa- 
      che zu berücksichtigen. 
2.   Sonderberechnungen können vorgenommen werden.

- 13 - 
V/0602/2006 
 Anlage 2 zur  Feuerwehrsatzung (Anlage A) der Stadt Münster 
 
Gebührenliste für brandschaupflichtige Objekte gem.  § 6 Ziffer 1 und 2 der Feuerwehrsat-
zung der Stadt Münster vom  ........2006 
 
 
 
 
Berechnungsgrundlage: 
             
  je Stunde 
Euro 
1.1    Beamte des höheren Dienstes   66,00 
1.2 Beamte des gehobenen Dienstes  51,00 
1.3 Beamte des mittleren Dienstes  41,00 
 
 
Objekt- 
art 
Gebühren- 
kenn- 
ziffer 
Objektart/Gebührenart Festkostensatz
Euro 
1  Pflege- und Betreuungsobjekte 
 
 
 1100 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung 510,00 
 1101 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze 253,00 
 1102 Heime: Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen 
(ab 9 Personen) 
  92,00 
 1103 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behinderte Per-
sonen (ab 9 Personen) 
  92,00 
 1104 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behinderte Per-
sonen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen) 
  92,00 
 1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte   gebührenfrei
      
2  
 
1200 
Übernachtungsbetriebe 
 
Beherbergungsbetriebe nach Beherbergungsstätten-
verordnung (ab 13 Betten) 
 
 
253,00 
 1201 Obdachlosenunterkünfte  gebührenfrei 
 1202 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)  gebührenfrei 
 1203 Campingplätze nach Camping- und Wochenendplatzver- 
ordnung 
  82,00 
 1204 Studentenwohnheime (ab 13 Betten) 253,00 
    
3  Versammlungsobjekte 
 
 
 1300 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die ein-
zeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen 
(Versammlungsstättenverordnung) 
280,50 
 1301 Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungs- 
räumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und 
Besucher fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege 
haben (Versammlungsstättenverordnung) 
280,50

- 14 - 
V/0602/2006 
 
 1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren 
Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besu-
cher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen 
besteht (Versammlungsstättenverordnung) 
253,00 
 1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besu-
cher fassen (Versammlungsstättenverordnung) 
253,00 
 1304 Gebäude mit Bühnen- /Szenenflächen/Filmvorführungen 
(ab 50 Besucherinnen und Besucher) 
  92,00 
 1305 Gasträume, nicht ebenerdig (ab 50 Besucherinnen und 
Besucher) 
  92,00 
 1306 Gasträume, nicht ebenerdig (unter 50 Besucherinnen und 
Besucher) 
gebührenfrei 
    
4  Unterrichtsobjekte 
 
 
 1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie 253,00 
 1401 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungs-
stätten, für die die Schulbaurichtlinie nicht gilt 
253,00 
 1402 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungs- 
stätten, für die die Schulbaurichtlinie nicht gilt, in sonst an-
ders genutzten Gebäuden 
  92,00 
 1403 Unterrichtsräume wie vor,  jedoch nicht ebenerdig (ab 50 
Personen) 
  92,00 
    
5  Hochhausobjekte 
 
 
 1500 Hochhäuser nach Hochhausverordnung    92,00 
    
6  Verkaufsobjekte 
 
 
 1600 Geschäftshäuser nach Verkaufsstättenverordnung 280,50 
 1601 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 qm Ver-
kaufsfläche 
510,00 
 1602 Verkaufsstätten, für die die Verkaufsstättenverordnung 
nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit 
mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche 
253,00 
 1603 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr 
als 500 qm Verkaufsfläche 
  92,00 
    
7  Verwaltungsobjekte 
 
 
 1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 
3.000 qm Nutzfläche 
253,00 
 1701 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mitt-
lerer Höhe mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche 
253,00 
    
8  Ausstellungsobjekte 
 
 
 1800 Museen   92,00 
 1801 Messegebäude 253,00

- 15 - 
V/0602/2006 
 
9  Garagen 
 
 
 1900 Großgaragen nach Garagenverordnung    92,00 
 1901 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (mit mehr als  
500 qm) in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden  
  92,00 
    
10  Gewerbeobjekte 
 
 
 2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit 
überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandab-
schnittsgröße von mehr als  800 qm 
253,00 
 2001 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brand-
abschnittsgröße von mehr als 400 qm 
  92,00 
 2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit 
überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandab-
schnittsgröße von mehr als 1.600 qm 
253,00 
 2003 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brand-
abschnittsgröße von mehr als 800 qm 
  92,00 
 2004 
 
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit 
überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Ge-
fahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare 
Flüssigkeiten/Druckbehälterverordnung/ Chemikalienge-
setz/Sprengstoffgesetz mit besonderen 
Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA ge-
nehmigt wurden 
510,00 
 2005 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit 
überwiegend brennbaren Stoffen in unmittelbarer Verbin-
dung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße 
von mehr als 200 qm 
  92,00 
 2006 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die ge-
mäß der Verordnung  über brennbare Flüssigkei-
ten/Druckbehälterverordnung/Chemikalienge-setz/ Spreng-
stoffgesetz mit besonderen Brand-schutzmaßnahmen 
durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden 
510,00 
 2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stof-
fe mit mehr als 3.200 qm Lagerfläche 
  92,00 
 2008 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 
1.600 qm Lagerfläche 
  92,00 
 2009 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 
1.600 qm Lagerfläche 
  92,00 
 2010 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 
qm Lagerfläche 
  92,00 
 2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 
5.000 qm Lagerfläche 
  92,00 
 2012 Hochregallager 253,00 
    
11  Sonderobjekte 
 
 
 2100 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 253,00 
 2101 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 
cbm in Verbindung mit Wohngebäuden 
  82,00 
 2102 Kirchen und Gebetsstätten  gebührenfrei 
 2103 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derzeit nicht 
vorhanden) 
-

- 16 - 
V/0602/2006 
 2104 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strah-
lenschutzverordnung  
280,50 
 2105 Hotel- und Gaststättenschiffe   92,00 
 2106 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeits- 
stoffen ab Gefahrengruppe 2 nach der Richtlinie für den 
Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstof-
fen 
280,50 
 2107 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufs-
fläche 
510,00 
 2108 Flächen für die Feuerwehr, § 5 Abs. 5 BauO NRW - Zufahr-
ten auf Grundstücken (Beispiel: Anleiterproben) 
* 
    
12  Sonstiges  
 
 
 2200 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtlichen Ge- 
fahreneinschätzung eine Brandschau durchgeführt wird 
* 
 2201 Brandnachschau * 
 
*     Abrechnung von Mannschaft (Beamte des mittleren oder gehobenen feuerwehrtech-  
nischen Dienstes) und Gerät (Fahrzeuge) gemäß Anlage 1 der Feuerwehrsatzung, 
Ziffer 1 und 2

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V/0602/2006 
Anlage B 
 
 
Tarif für Dienst- und Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Gerät und sonsti-
ge brandschutztechnische Leistungen der Feuerwehr der Stadt Münster  vom 
........2006 
 
(Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. ...) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am ........2006 den nachfolgenden Tarif für Dienst- und Arbeitsleis-
tungen und die Bereitstellung von Gerät und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Feu-
erwehr der Stadt Münster beschlossen: 
 
Für Dienst- und Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Gerät der Feuerwehr, soweit es sich 
nicht um unentgeltliche Hilfeleistungen nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleis-
tungen (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW S. 122) handelt, ist ein privatrechtliches Entgelt 
entsprechend den nachstehenden Sätzen zu zahlen: 
 
I. Dienst- und Arbeitsleistungen 
 je Stunde 
Euro 
1.  Beamte des höheren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte  66,00 
2.  Beamte des gehobenen Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte  51,00 
3.  Beamte des mittleren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte  41,00 
4.  Ehrenamtliche Einsatzkräfte  31,00 
 
         Bei Tauchereinsätzen wird grundsätzlich die in § 8 der Verordnung über die Gewäh- 
         rung von Erschwerniszulagen vom 06. März 1987 (BGBl. S.762), in der zuletzt 
         gültigen Fassung,  festgesetzte Taucherzulage erhoben. 
 
  
  
II. Brandsicherheitswachdienst  je Stunde 
Euro 
1.  Wachhabender  41,00 
2.  Wachposten  31,00 
 
  
  
III. Benutzen von Fahrzeugen und Geräten  je Stunde 
Euro 
1.  Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung bis 1600 l/min  92,00 
2.  Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung über 1600 l/min.  106,00 
3.  Schlauchwagen  85,00 
4.  Hubrettungsfahrzeug/Drehleiter  112,00 
5.  Feuerwehrkran   229,00  
6.  Rüstwagen 2  123,00 
7.  Rüstwagen 1  54,00 
8.  Wechselladerfahrzeug   
 8.1 mit Krananlage  83,00 
 8.2 mit Abrollbehälter Atemschutz/Strahlenschutz  135,00 
 8.3 mit Abrollbehälter Gefahrgut  135,00 
 8.4 mit Abrollbehälter Öl  83,00 
 8.5 mit Abrollbehälter Schaummittel  58,00 
 8.6 mit Abrollbehälter Tankcontainer  83,00 
 8.7 mit Abrollbehälter Lichtmast  83,00 
 8.8 mit Abrollbehälter Mulde  58,00

- 18 - 
V/0602/2006 
 
 8.9 mit Abrollbehälter Bau  83,00 
 8.10 mit Abrollbehälter Sonderlöschmittel  83,00 
 8.11 mit Abrollbehälter Übungstank  83,00 
9.  Gerätewagen Wasserrettung  77,00 
10. Lastkraftwagen über 7,5 t zul. Gesamtgewicht  53,00 
11. Lastkraftwagen bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht  35,00 
12. Einsatzleitwagen I, Kommandowagen, Mannschaftstransport- 
fahrzeug, Kleineinsatzfahrzeug 
 63,00 
13. Einsatzleitwagen II  229,00 
14. Tragkraftspritze  39,00 
15. Schmutzwasserpumpe (Elektro-, Verbrennungsmotorantrieb)  31,00 
16. Stromerzeuger  32,00 
17. Motorsäge  26,00 
18. Industriesauger  29,00 
19. Mehrzweckboot  48,00 
20. Schlauchboot mit Motor  31,00 
21. Schlauchboot ohne Motor  28,00 
22. Rettungsboot (Kunststoff)  35,00 
23. Feuerwehrboot  92,00 
24. Schaum-Wasserwerfer  18,00 
    
   je Nutzung 
Euro 
25. Pressluftatmer, komplett incl. Reinigung und Prüfung  90,00 
    
     je Woche   
     Euro 
    
26. Schiebleiter  32,00 
27. Anstell- oder Steckleiter  23,00 
28. Hakenleiter  23,00 
29. Atemschutzmaske incl. Reinigung und Prüfung  45,00 
30. Pressluftflasche ohne Zubehör mit anschließender Füllung  20,00 
31. Verteiler  13,00 
32. Strahlrohr   6,00 
33. Saugschlauch  6,00 
34. Druckschlauch B, C oder D  17,00 
35. Mehrzweckzug  23,00 
36. Pferdehebegurt / Beckenklammergurt  23,00 
37. Winde, hydr. Pressen  26,00 
38. Tau, je 10 m  13,00 
39. Feuerwehrleine  6,00 
40. Handscheinwerfer  13,00 
41. Flutlichtstrahler 230 V  23,00 
42. Krankentrage  14,00 
43. Feuerwehrhaltegurt   17,00 
44. Ölstoppschlauch, je 50 m  63,00 
 
Die Kosten für die Besatzung der Fahrzeuge werden zusätzlich nach Ziff. I berechnet.

- 19 - 
V/0602/2006 
 
IV. Kosten für Verbrauchsmaterial  Euro 
    
1. Schaummittel                                                   1 l  3,00 
2. Schaummittel alkoholbeständig   (AFFF)         1 l  7,00 
3. Ölaufsaugmittel (Straße)                                  5 kg Kanister   4,20 
 Ölaufsaugmittel (Straße)                                 20 kg Sack  14,30 
4. Ölaufsaugmittel (Wasser)                                100 l   Sack  52,00 
5. Ölbindeschlauch (3 m)                                     Stück  95,00 
6. Löschpulver                                                      1 kg  4,50 
7. Abdeckplane                                                     m²  2,40 
8. Kunststoffsäcke                                                Stück   3,50 
9. Foliensäcke (säurebeständig)                          Stück   135,00 
10. Rohrschellen (alle Größen)                              Stück  30,00 
    
 
V. Instandsetzen und Prüfen von nicht feuerwehreigenen 
Schläuchen und Geräten 
 Euro 
1.  Schlauchreparatur  15,00 
2.  Einbinden einer Kupplungshälfte oder Verschraubung  14,00 
3.  Ersetzen eines Dichtungsringes einer Kupplungshälfte  7,50 
4.  Ersetzen eines Dichtungsringes einer Verschraubung  7,50 
5.  Prüfen und Reinigen eines B, C- oder D-Schlauches  11,50 
6.  Prüfen eines Feuerlöschers  14,00 
7.  Reinigen und Prüfen eines Atemschutzgerätes   73,00 
8.  Reinigen und Prüfen einer Atemschutzmaske  37,00 
9.  Reinigen und Prüfen des Lungenautomaten  44,00 
10. Prüfen eines Feuerwehrhaltegurtes  17,00 
11. Füllen einer Pressluftflasche, je Liter Flaschenvolumen  2,30 
12. Füllen eines Pulverlöschers, 6 kg  45,00 
13. Füllen eines Pulverlöschers, 12 kg  67,00 
14. Füllen eines Wasserlöschers  62,00 
 
 
VI. Bereitstellen von Gerät für Sicherheitswachen usw.  
soweit die Geräte nicht benutzt werden 
 je Woche 
Euro 
1.  Druckschlauch B, C oder D  5,60 
2.  Strahlrohr  5,60 
3.  Feuerlöschdecke  5,60 
4.  Feuerlöscher oder Kübelspritze (Kleinlöschgerät)  5,60 
5.  Atemschutzmaske  5,60 
6.  Pressluftatmer  17,00 
7.  Pressluftflasche  11,00 
 
 
VII. Entsorgungskosten  Euro 
1. Ölaufsaugmittel (Straße)                          1 kg  1,30 
2. Ölaufsaugmittel  (Wasser)                       100 l  6,30 
3.      Ölbindeschläuche   (3 m)                         Stück  3,50 
4. Löschpulver                                              kg    2,90

- 20 - 
V/0602/2006 
         Weitere Entsorgungskosten (z. B. für gefährliche Stoffe und Güter, Kraftstoffe) werden 
         entsprechend den Kostenforderungen der Entsorgungsunternehmen berechnet. 
 
 
VIII. Atemschutzübungsstrecke 
 Euro 
1.  Benutzen, bis 10 Personen  90,00 
2.  Jede weitere Gruppe, bis 5 Personen  46,00 
 Für die Dienstleistung der Aufsichtsperson ist außerdem ein 
Entgelt gem. Ziff. I zu zahlen 
  
3. Das Ausleihen von Atemschutzgeräten wird gem. Ziff. III 
berechnet. 
  
 
 
IX. Dienst- und Arbeitsleistungen - Festkosten  Euro 
1.  Öffnen und Schließen von Wohnungstüren, einschl. Klein-
einsatzfahrzeug, zzgl. Materialkosten (z. B. Ersatz-
Schließzylinder) 
  
138,00 
2.  Beseitigen von Wespen, einschl. Kleineinsatzfahrzeug und 
Materialkosten 
 122,00 
3. Befreien von Personen aus Aufzügen  138,00 
4. Einrichten eines Feuerwehrschlüsseldepots  143,00 
5. Prüfen und Warten eines Feuerwehrschlüsseldepots, 
einfache Ausführung, ohne besondere Schutzmaßnahmen, 
gegen Einbruch und Sabotage 
 82,00 
6. Prüfen und Warten eines Feuerwehrschlüsseldepots, 
geschützte Ausführung, mit mechanischem und elektro- 
nischem Sabotageschutz gem. VdS-Richtlinie 2105 
 123,00 
7. Prüfen eines Wandhydranten  45,00 
8. Prüfen eines Wandhydranten mit Schlauch  75,00 
9. Prüfen eines Sprungpolsters  265,00 
10. Anleiterprobe (incl. Personalkosten)      120,00 
 
X. Dienstleistung Vorbeugender Brandschutz (auf Antrag)  
1.  Durchführung einer Objektbesichtigung   
2.  Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme   
3.  Anfertigung eines Brandschutzgutachtens  
4.  Anfertigung eines Brandschutzkonzeptes  
5.  Durchführung einer brandschutztechnischen Unterweisung 
oder Übung 
  
6.  Abnahme einer Brandmeldeanlage   
 
Zu Ziffer 1 - 6 
 
  
 je Stunde 
Euro 
   Beamte des höheren Dienstes  66,00 
 Beamte des gehobenen Dienstes  51,00 
 Beamte des mittleren Dienstes  41,00 
 
 
   
    
7. Brandschutztechnische Unterweisung - Grundseminar  30,00/Teiln.
8. Brandschutztechnische Unterweisung - Fortbildung  62,00/Teiln.

- 21 - 
V/0602/2006 
 
XI. Allgemeines 
 
          Als Mindestsatz wird erhoben  
          bei B
erechnung nach Stunden: 1 Stundensatz 
          bei Berechnung nach Wochen: 1 Wochensatz 
 
 
Zu XI. Allgemeines: 
 
1. Jede über den Stundensatz hinausgehende angefangene halbe Stunde wird nach halben 
Stundensätzen berechnet. Dabei ist auch die Zeit vom Ausrücken des Personals, der Fahr-
zeuge oder der Geräte von der Feuerwache bis zum Wiedereintreffen auf der Wache zu be-
rücksichtigen.  
 
2. Sonderberechnungen können vorgenommen werden. 
 
3. Dieser Tarif tritt am 01.01.2007 in Kraft. 
Der Tarif vom 10.12.2004 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

- 22 - 
V/0602/2006 
Anlage C 
 
Gegenüberstellung der Gebührensätze 
 
Ab 
01.01.2005 
Ab 
01.01.2007 
 
  je Stunde je Stunde 
I. Dienst- und Arbeitsleistungen Euro 
 
Euro 
 
1. Beamte des höheren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 51,00 66,00 
2. Beamte des gehobenen Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 39,50 51,00 
3 Beamte des mittleren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 34,50 41,00 
4. Ehrenamtliche Einsatzkräfte 21,00 31,00 
 
 
  je Stunde je Stunde 
II. Benutzung von Fahrzeugen und Geräten Euro 
 
Euro 
 
1. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung bis 1600 l/min 84,00 92,00 
2. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung über 1600 l/min. 96,50 106,00 
3. Schlauchwagen 77,50 85,00 
4. Hubrettungsfahrzeug/Drehleiter 102,00 112,00 
5. Feuerwehrkran  208,00 229,00 
6. Rüstwagen 2 112,00 123,00 
7. Rüstwagen 1 49,00 54,00 
8. Wechselladerfahrzeug   
 8.1 mit Krananlage 75,50 83,00 
 8.2 mit Abrollbehälter Atemschutz/Strahlenschutz 122,50 135,00 
 8.3 mit Abrollbehälter Gefahrgut 122,50 135,00 
 8.4 mit Abrollbehälter Öl 75,50 83,00 
 8.5 mit Abrollbehälter Schaummittel 53,00 58,00 
 8.6 mit Abrollbehälter Tankcontainer 75,50 83,00 
 8.7 mit Abrollbehälter Lichtmast 75,50 83,00 
 8.8 mit Abrollbehälter Mulde 52,50 58,00 
 8.9 mit Abrollbehälter Bau 75,50 83,00 
 8.10 mit Abrollbehälter Sonderlöschmittel 75,50 83,00 
 8.11 mit Abrollbehälter Übungstank 75,50 83,00 
9. Gerätewagen Wasserrettung 70,00 77,00 
10. Lastkraftwagen über 7,5 t zul. Gesamtgewicht 48,00 53,00 
11. Lastkraftwagen bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht 31,50 35,00 
12. Einsatzleitwagen I, Kommandowagen, Mannschaftstransport- 
fahrzeug, Kleineinsatzfahrzeug 
57,50 63,00 
13. Einsatzleitwagen II ./. 229,00 
14. Tragkraftspritze 35,50 39,00 
15. Schmutzwasserpumpe (Elektro-, Verbrennungsmotorantrieb) 28,50 31,00 
16. Stromerzeuger 29,50 32,00 
17. Motorsäge 23,50 26,00 
18. Industriesauger 26,50 29,00 
19. Mehrzweckboot 44,00 48,00 
20. Schlauchboot mit Motor 28,50 31,00 
21. Schlauchboot ohne Motor 23,50 28,00 
22. Rettungsboot (Kunststoff) 31,50 35,00 
23. Feuerwehrboot 83,50 92,00 
24. Schaum-Wasserwerfer 16,00 18,00

- 23 - 
V/0602/2006 
Ab 
01.01.2005 
Ab 
01.01.2007 
 
   je Nutzung je Nutzung
  Euro Euro 
    
25. Pressluftatmer, komplett incl. Reinigung und Prüfung 81,50 
 
90,00 
  je Woche 
Euro 
je Woche 
Euro 
26. Schiebleiter 29,50 32,00 
27. Anstell- oder Steckleiter 21,00 23,00 
28. Hakenleiter 21,00 23,00 
29. Atemschutzmaske incl. Reinigung und Prüfung 41,00 45,00 
30. Pressluftflasche ohne Zubehör mit anschließender Füllung 18,50 20,00 
31. Verteiler 11,50 13,00 
32. Strahlrohr 5,50 6,00 
33. Saugschlauch 5,50 6,00 
34. Druckschlauch B, C oder D 15,50 17,00 
35. Mehrzweckzug 21,00 23,00 
36. Pferdehebegurt / Beckenklammergurt                                             21,00 23,00 
37. Winden, hydr. Pressen 23,50 26,00 
38. Tau, je 10 m 11,50 13,00 
39. Feuerwehrleine 5,00 6,00 
40.    Handscheinwerfer 11,50 13,00 
41. Flutlichtstrahler 230 V 21,00 23,00 
42. Krankentrage 12,50 14,00 
43. Feuerwehrhaltegurt 15,50 17,00 
44.    Ölstoppschlauch, je 50 m 57,50 63,00 
 
 
III.  Kosten für Verbrauchsmaterial  Euro 
 
Euro 
1.  Schaummittel 1 l 2,70 3,00 
2.  Schaummittel alkoholbeständig (AFFF) 1 l 6,20 7,00 
3.  Ölaufsaugmittel  (Straße) 5 kg Kanister 3,80 4,20 
 Ölaufsaugmittel (Straße) 20 kg Sack 13,00 14,30 
4.  Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l Sack 47,00 52,00 
5.  Ölbindeschlauch (3 m) Stück 86,50 95,00 
6.  Löschpulver 1 kg 4,10 4,50 
7.  Abdeckplane m² 2,20 2,40 
8.  Kunststoffsäcke Stück 3,20 3,50 
9.  Foliensäcke (säurebeständig) Stück 122,50 135,00 
10.  Rohrschellen (alle Größen) Stück 27,50 30,00 
 
 
IV.  Instandsetzen und Prüfen von nicht feuerwehreigenen 
Schläuchen und Geräten      
Euro Euro 
 
1.  Schlauchreparatur 13,50 15,00 
2.  Einbinden einer Kupplungshälfte oder Verschraubung 12,50 14,00 
3.  Ersetzen eines Dichtungsringes einer Kupplungshälfte 6,80 7,50 
4.  Ersetzen eines Dichtungsringes einer Verschraubung 6,80 7,50 
5.  Prüfen und Reinigen eines B-, C-, oder D- Schlauches 10,50 11,50 
6.  Prüfen eines Feuerlöschers   12,50 14,00

- 24 - 
V/0602/2006 
Ab 
01.01.2005 
Ab 
01.01.2007 
 
7.  Reinigen und Prüfen eines Atemschutzgerätes  66,00 73,00 
8.  Reinigen und Prüfen einer Atemschutzmaske  33,50 37,00 
9.  Reinigen und Prüfen des Lungenautomaten  ./. 44,00 
10.  Prüfen eines Feuerwehrhaltegurtes  15,50 17,00 
11.  Füllen einer Pressluftflasche, pro Liter Flaschenvolumen 2,10 2,30 
12.  Füllen eines Pulverlöschers, 6 kg 41,00 45,00 
13.  Füllen eines Pulverlöschers, 12 kg  61,00 67,00 
14.  Füllen eines Wasserlöschers  56,00 62,00 
      
 
V.  Entsorgungskosten Euro 
 
Euro 
1.  Ölaufsaugmittel (Straße) 1 kg 1,20 1,30 
2.  Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l 5,70 6,30 
3.  Ölbindeschläuche (3m) Stück 3,20 3,50 
4.  Löschpulver  kg 2,60 2,90 
 
 
VI. Festkosten Euro Euro 
 
1.  
 
Beseitigen/Abstreuen von ausgelaufenem Benzin und Öl aus 
Kraftwagen bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht 
sowie Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mofas, 
an Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht: 
Kostenerhebung gem. Ziff. I und II   
Verbrauchsmaterial wird gem. Ziff. III zusätzlich berechnet. 
 
185,00 
 
204,00 
 
2.  
 
Löschen von Bränden an Kraftwagen bis zu 2,8 t zulässigem 
Gesamtgewicht sowie Krafträdern,  Fahrrädern mit Hilfsmotor 
und Mofas, an Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t zul. Gesamtge-
wicht: 
Kostenerhebung gem. Ziff. I und II 
Verbrauchsmaterial wird gem. Ziff. III zusätzlich berechnet. 
 
242,00 
 
266,00 
 
3.  
  
Vorsätzlich grundlose Alarmierung 
Löschzug komplett (pauschal). 
Für den Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Sätze 
gem. Ziff. II und zusätzlich für die Besatzung Stundensätze   
gem. Ziff. I erhoben. 
 
724,00 
 
797,00 
 
4.  
 
Einsätze, die Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder 
missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage waren, 
Löschzug komplett (pauschal).  
Für den Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Sätze 
gem. Ziff II und zusätzlich für die Besatzung Stundensätze 
gem. Ziff. I erhoben. 
 
724,00 
 
797,00 
 
5.  
 
Von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen 
Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz 
der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat. 
 
724,00 
 
797,00 
 
6.  
 
Von den Verursachern, wenn die Gefahr oder der Schaden 
vorsätzlich herbeigeführt wurde. 
 
724,00 
 
797,00

- 25 - 
V/0602/2006 
Gebühren für brandschaupflichtige Objekte 
 
Festkostensätze 
Ab 
01.01.2005 
Ab 
01.01.2007 
 
Objekt- 
art 
Gebühren- 
kenn- 
ziffer 
Objektart/Gebührenart Festkostensatz 
Euro 
Festkostensatz
Euro 
1  Pflege- und Betreuungsobjekte 
 
  
 1100 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung ./. 510,00 
 1101 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze ./. 253,00 
 1102 Heime: Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige 
Personen (ab 9 Personen) 
./.   92,00 
 1103 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behin-
derte Personen (ab 9 Personen) 
./.   92,00 
 1104 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behin-
derte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten 
(ab 20 Personen) 
./.   92,00 
 1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte ./.   gebührenfrei
       
2  
 
1200 
Übernachtungsbetriebe 
 
Beherbergungsbetriebe nach Beherbergungsstät-
tenverordnung (ab 13 Betten) 
 
 
./. 
 
 
253,00 
 1201 Obdachlosenunterkünfte ./.  gebührenfrei 
 1202 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbe-
werber) 
./.  gebührenfrei 
 1203 Campingplätze nach Camping- und Wochenend-
platzverordnung 
./.   82,00 
 1204 Studentenwohnheime (ab 13 Betten) ./. 253,00 
     
3  Versammlungsobjekte 
 
  
 1300 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, 
die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Be-
sucher fassen (Versammlungsstättenverordnung) 
./. 280,50 
 1301 Versammlungsstätten mit mehreren Versamm-
lungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besu-
cherinnen und Besucher fassen, wenn sie ge-
meinsame Rettungswege haben (Versammlungs-
stättenverordnung) 
./. 280,50 
 1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflä-
chen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Be-
sucherinnen und Besucher fasst und ganz oder 
teilweise aus baulichen Anlagen besteht (Ver-
sammlungsstättenverordnung) 
./. 253,00 
 1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen 
und Besucher fassen (Versammlungsstättenver-
ordnung) 
./. 253,00 
 1304 Gebäude mit Bühnen/Szenenflächen/Filmvor- 
führungen (ab 50 Besucherinnen und Besucher) 
./. ./.   92,00 
 
 
1305 Gasträume, nicht ebenerdig (ab 50 Besucherinnen 
und Besucher) 
./.   92,00

- 26 - 
V/0602/2006 
Ab 
01.01.2005 
Ab 
01.01.2007 
 
 1306 Gasträume, nicht ebenerdig (unter 50 Besucherin-
nen und Besucher) 
./. gebührenfrei 
4  Unterrichtsobjekte 
 
  
 1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie ./. 253,00 
 1401 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Aus-
bildungsstätten, für die die Schulbaurichtlinie nicht 
gilt 
./. 253,00 
 1402 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbil-
dungsstätten, für die die Schulbaurichtlinie nicht 
gilt, in sonst anders genutzten Gebäuden 
./.   92,00 
 1403 Unterrichtsräume wie vor,  jedoch nicht ebenerdig 
(ab 50 Personen) 
./.   92,00 
     
5  Hochhausobjekte 
 
  
 1500 Hochhäuser nach Hochhausverordnung  ./.   92,00 
     
6  Verkaufsobjekte 
 
  
 1600 Geschäftshäuser nach Verkaufsstättenverordnung ./. 280,50 
 1601 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 
qm Verkaufsfläche 
./. 510,00 
 1602 Verkaufsstätten, für die die Verkaufsstättenverord-
nung nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten 
Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche 
./. 253,00 
 1603 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig 
mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche 
./.   92,00 
     
7  Verwaltungsobjekte 
 
  
 1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit 
mehr als 3.000 qm Nutzfläche 
./. 253,00 
 1701 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäu-
den mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 qm Nutzflä-
che 
./. 253,00 
     
8  Ausstellungsobjekte 
 
  
 1800 Museen ./.   92,00 
 1801 Messegebäude ./. 253,00  
9  Garagen 
 
  
 1900 Großgaragen nach Garagenverordnung  ./.   92,00 
 1901 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (mit 
mehr als  500 qm) in Verbindung zu anders ge-
nutzten Gebäuden  
./.   92,00 
     
10  Gewerbeobjekte 
 
  
 2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit 
einer Brandabschnittsgröße von mehr als  800 qm 
./. 253,00

- 27 - 
V/0602/2006 
Ab 
01.01.2005 
Ab 
01.01.2007 
 
 2001 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer 
Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm 
./.   92,00 
 2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stof-
fen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 
1.600 qm 
./. 253,00 
 2003 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer 
Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 
 
./.   92,00 
 2004 
 
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkei-
ten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der 
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten/Druck- 
behälterverordnung/ Chemikaliengesetz/Spreng-
stoffgesetz mit besonderen Brandschutzmaß- 
nahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt 
wurden 
./. 510,00 
 2005 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen in 
unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit 
einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm 
./.   92,00 
 2006 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, 
die gemäß der Verordnung  über brennbare Flüs-
sigkeiten/Druckbehälterverordnung/ 
Chemikaliengesetz/ Sprengstoffgesetz mit beson-
deren Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA 
bzw. StUA genehmigt wurden 
./. 510,00 
 2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrenn-
barer Stoffe mit mehr als 3.200 qm Lagerfläche 
./.   92,00 
 2008 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr 
als 1.600 qm Lagerfläche 
./.   92,00 
 2009 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr 
als 1.600 qm Lagerfläche 
./.   92,00 
 2010 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr 
als 800 qm Lagerfläche 
./.   92,00 
 2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit 
mehr als 5.000 qm Lagerfläche 
./.   92,00 
 2012 Hochregallager ./. 253,00 
11  Sonderobjekte 
 
  
 2100 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler ./. 253,00 
 2101 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 
2.000 cbm in Verbindung mit Wohngebäuden 
./.   82,00 
 2102 Kirchen und Gebetsstätten  ./. gebührenfrei 
 2103 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derzeit 
nicht vorhanden) 
./. - 
 
 2104 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach 
Strahlenschutzverordnung  
./. 280,50 
 2105 Hotel- und Gaststättenschiffe ./.   92,00 
 2106 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Ar-
beitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach der Richt-
linie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit bio-
logischen Arbeitsstoffen 
./. 280,50

- 28 - 
V/0602/2006 
Ab 
01.01.2005 
Ab 
01.01.2007 
 
 2107 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm 
Verkaufsfläche 
./. 510,00 
 2108 Flächen für die Feuerwehr, § 5 Abs. 5 BauO NRW 
- Zufahrten auf Grundstücken (Beispiel: Anleiter-
proben) 
./. * 
12  Sonstiges  
 
  
 2200 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtli-
chen Gefahreneinschätzung eine Brandschau 
durchgeführt wird 
./. * 
 2201 Brandnachschau ./. *

- 29 - 
V/0602/2006 
Anlage C 
 
Gegenüberstellung der Tarife 
 
Ab 
01.01.2005 
Ab 
01.01.2007
 
I. Dienst- und Arbeitsleistungen Je Stunde 
Euro 
je Stunde 
Euro 
1. Beamte des höheren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 51,00 66,00 
2. Beamte des gehobenen Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 39,50 51,00 
3. Beamte des mittleren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 34,50 41,00 
4. Ehrenamtliche Einsatzkräfte 21,00 31,00 
 
     
II. Brandsicherheitswachdienst je Stunde 
Euro 
je Stunde 
Euro 
1. Wachhabender 34,50 41,00 
2. Wachposten 21,00 31,00 
 
  
   
III. Benutzen von Fahrzeugen und Geräten je Stunde 
Euro 
je Stunde 
Euro 
1. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung bis 1600 l/min 84,00 92,00 
2. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung über 1600 l/min. 96,50 106,00 
3. Schlauchwagen 77,50 85,00 
4. Hubrettungsfahrzeug/Drehleiter 102,00 112,00 
5. Feuerwehrkran  208,00 229,00  
6. Rüstwagen 2 112,00 123,00 
7. Rüstwagen 1 49,00 54,00 
8. Wechselladerfahrzeug   
 8.1 mit Krananlage 75,50 83,00 
 8.2 mit Abrollbehälter Atemschutz/Strahlenschutz 122,50 135,00 
 8.3 mit Abrollbehälter Gefahrgut 122,50 135,00 
 8.4 mit Abrollbehälter Öl 75,50 83,00 
 8.5 mit Abrollbehälter Schaummittel 53,00 58,00 
 8.6 mit Abrollbehälter Tankcontainer 75,50 83,00 
 8.7 mit Abrollbehälter Lichtmast 75,50 83,00 
 8.8 mit Abrollbehälter Mulde 52,50 58,00 
 8.9 mit Abrollbehälter Bau 75,50 83,00 
 8.10 mit Abrollbehälter Sonderlöschmittel 75,50 83,00 
 8.11 mit Abrollbehälter Übungstank 75,50 83,00 
9. Gerätewagen Wasserrettung 70,00 77,00 
10. Lastkraftwagen über 7,5 t zul. Gesamtgewicht 48,00 53,00 
11. Lastkraftwagen bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht 31,50 35,00 
12. Einsatzleitwagen I, Kommandowagen, Mannschaftstransport- 
fahrzeug, Kleineinsatzfahrzeug 
57,50 63,00 
13. Einsatzleitwagen II ./. 229,00 
14. Tragkraftspritze 35,50 39,00 
15. Schmutzwasserpumpe (Elektro-, Verbrennungsmotorantrieb) 28,50 31,00 
16. Stromerzeuger 29,50 32,00 
17. Motorsäge 23,50 26,00 
18. Industriesauger 26,50 29,00 
19. Mehrzweckboot 44,00 48,00 
20. Schlauchboot mit Motor 28,50 31,00

- 30 - 
V/0602/2006 
Ab 
01.01.2005 
Ab 
01.01.2007
 
21. Schlauchboot ohne Motor 23,50 28,00 
22. Rettungsboot (Kunststoff) 31,50 35,00 
23. Feuerwehrboot 83,50 92,00 
24. Schaum-Wasserwerfer 16,00 18,00 
     
  je Nutzung 
Euro 
je Nutzung
Euro 
25. Pressluftatmer, komplett incl. Reinigung und Prüfung 81,50 90,00 
    
   je Woche 
Euro 
 je Woche  
Euro 
     
26. Schiebleiter 29,50 32,00 
27. Anstell- oder Steckleiter 21,00 23,00 
28. Hakenleiter 21,00 23,00 
29. Atemschutzmaske incl. Reinigung und Prüfung 41,00 45,00 
30. Pressluftflasche ohne Zubehör mit anschließender Füllung 18,50 20,00 
31. Verteiler 11,50 13,00 
32. Strahlrohr  5,50 6,00 
33. Saugschlauch 5,50 6,00 
34. Druckschlauch B, C oder D 15,50 17,00 
35. Mehrzweckzug 21,00 23,00 
36. Pferdehebegurt / Beckenklammergurt 21,00 23,00 
37. Winde, hydr. Pressen 23,50 26,00 
38. Tau, je 10 m 11,50 13,00 
39. Feuerwehrleine 5,00 6,00 
40. Handscheinwerfer 11,50 13,00 
41. Flutlichtstrahler 230 V 21,00 23,00 
42. Krankentrage 12,50 14,00 
43. Feuerwehrhaltegurt  15,50 17,00 
44. Ölstoppschlauch, je 50 m 57,50 63,00 
 
 
IV. Kosten für Verbrauchsmaterial Euro Euro 
    
1. Schaummittel                                                   1 l 2,70 3,00 
2. Schaummittel alkoholbeständig   (AFFF)         1 l 6,20 7,00 
3. Ölaufsaugmittel (Straße)                                  5 kg Kanister  3,80 4,20 
 Ölaufsaugmittel  (Straße)                                20 kg Sack 13,00 14,30 
4. Ölaufsaugmittel (Wasser)                                100 l   Sack 47,00 52,00 
5. Ölbindeschlauch (3 m)                                     Stück 86,50 95,00 
6. Löschpulver                                                      1 kg 4,10 4,50 
7. Abdeckplane                                                     m² 2,20 2,40 
8. Kunststoffsäcke                                                Stück  3,20 3,50 
9. Foliensäcke (säurebeständig)                          Stück  122,50 135,00 
10. Rohrschellen (alle Größen)                              Stück 27,50 30,00 
 
V. Instandsetzen und Prüfen von nicht feuerwehreigenen 
Schläuchen und Geräten 
Euro Euro 
1. Schlauchreparatur 13,50 15,00 
2. Einbinden einer Kupplungshälfte oder Verschraubung 12,50 14,00 
3. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Kupplungshälfte 6,80 7,50

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V/0602/2006 
Ab 
01.01.2005 
Ab 
01.01.2007
 
4. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Verschraubung 6,80 7,50 
5. Prüfen und Reinigen eines B, C- oder D-Schlauches 10,50 11,50 
6. Prüfen eines Feuerlöschers 12,50 14,00 
7. Reinigen und Prüfen eines Atemschutzgerätes  66,00 73,00 
8. Reinigen und Prüfen einer Atemschutzmaske 33,50 37,00 
9. Reinigen und Prüfen des Lungenautomaten ./. 44,00 
10. Prüfen eines Feuerwehrhaltegurtes 15,50 17,00 
11. Füllen einer Pressluftflasche, je Liter Flaschenvolumen 2,10 2,30 
12. Füllen eines Pulverlöschers, 6 kg 41,00 45,00 
13. Füllen eines Pulverlöschers, 12 kg 61,00 67,00 
14. Füllen eines Wasserlöschers 56,00 62,00 
 
 
VI. Bereitstellen von Gerät für Sicherheitswachen usw.  
soweit die Geräte nicht benutzt werden 
je Woche 
Euro 
je Woche 
Euro 
1. Druckschlauch B, C oder D 5,10 5,60 
2. Strahlrohr 5,10 5,60 
3. Feuerlöschdecke 5,10 5,60 
4. Feuerlöscher oder Kübelspritze (Kleinlöschgerät) 5,10 5,60 
5. Atemschutzmaske 5,10 5,60 
6. Pressluftatmer 16,00 17,00 
7. Pressluftflasche 10,10 11,00 
 
VII. Entsorgungskosten Euro Euro 
1. Ölaufsaugmittel (Straße)                          1 kg 1,20 1,30 
2. Ölaufsaugmittel  (Wasser)                       100 l 5,70 6,30 
3.      Ölbindeschläuche   (3 m)                         Stück 3,20 3,50 
4. Löschpulver                                              kg   2,60 2,90 
          
 
VIII. Atemschutzübungsstrecke Euro Euro 
1. Benutzen, bis 10 Personen 81,50 90,00 
2. Jede weitere Gruppe, bis 5 Personen 42,00 46,00 
 
 
IX. Dienst- und Arbeitsleistungen - Festkosten Euro Euro 
1. Öffnen und Schließen von Wohnungstüren, einschl. Klein-
einsatzfahrzeug, zzgl. Materialkosten (z. B. Ersatz-
Schließzylinder) 
 
125,50 
 
138,00 
2.  Beseitigen von Wespen, einschl. Kleineinsatzfahrzeug und 
Materialkosten 
111,00 122,00 
3. Befreien von Personen aus Aufzügen 125,50 138,00 
4. Einrichten eines Feuerwehrschlüsseldepots 130,00 143,00 
5. Prüfen und Warten eines Feuerwehrschlüsseldepots, 
einfache Ausführung, ohne besondere Schutzmaßnahmen, 
gegen Einbruch und Sabotage 
34,00 82,00 
6. Prüfen und Warten eines Feuerwehrschlüsseldepots, 
geschützte Ausführung, mit mechanischem und elektro- 
nischem Sabotageschutz gem. VdS-Richtlinie 2105 
./. 123,00

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V/0602/2006 
 
Ab 
01.01.2005 
Ab 
01.01.2007
 
7. Prüfen eines Wandhydranten 41,00 45,00 
8. Prüfen eines Wandhydranten mit Schlauch 68,50 75,00 
9. Prüfen eines Sprungpolsters 241,00 265,00 
10. Anleiterprobe (incl. Personalkosten)  ./. 120,00 
 
 
X. Dienstleistung Vorbeugender Brandschutz (auf Antrag)  
1. Durchführung einer Objektbesichtigung   
2. Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme   
3. Anfertigung eines Brandschutzgutachtens  
4. Anfertigung eines Brandschutzkonzeptes  
5. Durchführung einer brandschutztechnischen Unterweisung 
oder Übung 
  
6. Abnahme einer Brandmeldeanlage   
 
Zu Ziffer 1 - 6 
 
  je Stunde 
Euro 
je Stunde 
Euro 
   Beamte des höheren Dienstes 65,00 66,00 
 Beamte des gehobenen Dienstes 50,00 51,00 
 Beamte des mittleren Dienstes 44,00 41,00 
 
 
   
7. Brandschutztechnische Unterweisung - Grundseminar 27,50/Teiln. 30,00/Teiln.
8. Brandschutztechnische Unterweisung - Fortbildung 56,50/Teiln. 62,00/Teiln.

Beratungsverlauf (3)

05.12.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 4.3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2006 Hauptausschuss
TOP 21.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.12.2006 Rat
TOP 25.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0602/2006
Typ
Vorlage
Datum
02.10.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37