V/0602/2006
Neufassung der Feuerwehrsatzung und des Tarifs für Dienst- und Arbeitsleistungen
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Beschlussvorlage incl. Anlagen
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V/0602/2006
DER OBERBÜRGERMEISTER
Feuerwehr
Betrifft
Neufassung der Feuerwehrsatzung und des Tarifs für Dienst- und Arbeitsleistungen
Beratungsfolge
05.12.2006 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Vorberatung
13.12.2006 Hauptausschuss Vorberatung
13.12.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
1. Die anliegende Neufassung der Satzung für den Kostenersatz bei Einsätzen, Durchführung
der Brandschauen sowie die Vergütung von Ve rdienstausfall der ehrenamtlichen Angehöri-
gen der Feuerwehr und der Freiwilligen Hilfsorganisationen (Feuerwehrsatzung)
- Anlage A -
sowie
2. die Neufassung des Tarifs für Dienst- und Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Ge-
rät und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Feuerwehr der Stadt Münster
- Anlage B -
werden beschlossen.
Es entstehen keine Kosten und Folgekosten.
Vorlagen-Nr.:
V/0602/2006
Auskunft erteilt:
Herr Bestmann
Ruf:
20 25 81 00
E-Mail:
BestmannH@stadt-muenster.de
Datum:
09.10.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0602/2006
Begründung:
I. Die Stadt Münster erhebt aufgrund der Satzung für den Kostenersatz bei Einsätzen,
Durchführung von Brandschauen sowie die Vergütung von Verdienstausfall der ehrenamtli-
chen Angehörigen der Feuerwehr und der Freiwilligen Hilfsorganisationen, nachfolgend
Feuerwehrsatzung genannt, Kostenersatz, sofern die Tätigkeiten nicht unentgeltlich gemäß
§ 41 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom
10. Februar 1998 (GV. NRW S. 122) sind.
Darüber hinaus erhebt die Stadt Münster für Leistungen der Feuerwehr, die außerhalb der
originären Aufgabenbereiche nach FSHG liegen, privatrechtliche Entgelte nach dem Tarif
für Dienst- und Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Gerät und sonstige brand-
schutztechnische Leistungen der Feuerwehr der Stadt Münster, nachfolgend Tarif genannt.
II. Für eine Neufassung der Feuerwehrsatzung und des Tarifs sind die nachfolgenden Gründe
maßgebend:
Feuerwehrsatzung:
- Anlage A -
Die in Absprache mit dem Innenministerium des Landes NRW, der Arbeitsgemeinschaft
der Berufsfeuerwehren des Landes NRW sowie den Feuerschutzdezernenten der Bezirks-
regierungen erstellte Liste für brandschaupflichtige Objekte wurde strukturell überarbeitet
und zum Teil mit geänderten Brandschaufristen für die jeweilige Objektart versehen.
Zukünftig werden bei Brandschauen der jeweiligen Objektart Festkostensätze zugeordnet:
Gründe hierfür sind:
- Verursachungsgerechtere Zuordnung von anfallenden Personalkosten bei Brand-
schauen zu einer Objektart
- Erhöhung der Transparenz für die Gebührenpflichtigen mit Hinweis auf Gebührenfrei-
heit für bestimmte Objekte gem. § 5 Abs. 6 KAG
Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Liste für brandschaupflichtige Objekte
werden darüber hinaus konkrete Erläuterungen zu den Brandschaufristen für die einzelnen
Objekte, in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Vorschriften, in die Feuerwehrsatzung
aufgenommen.
Die neue Festkostensatzregelung mit der überarbeiteten Zuordnung der Fristen im Brand-
schaubereich machen eine textliche Überarbeitung der §§ 5, 6 und 7 der Feuerwehrsat-
zung (Anlage A) notwendig.
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Neben den zuvor genannten Gründen für eine Satzungsneufassung sind bei den Gebüh-
rensätzen Anhebungen im Personal- und Sachkostenbereich erforderlich.
Ursache der Sachkostensteigerungen sind vornehmlich die gestiegenen Unterhaltungs-
und Anschaffungsausgaben für feuerwehrtechnische Fahrzeuge und Geräte mit den antei-
ligen erhöhten Abschreibungssätzen zur Refinanzierung der Investitionsgüter.
Bei den Personalkostensätzen werden erstmalig die vom Land NRW veröffentlichten
Richtwerte zur Erhebung von Gebührensätzen (R dErl. d. Innenministeriums v. 16.11.2005,
-56 -36-08-09-, SMBL. 2011) unter Berücksichtigung der Personalnebenkosten (Versor-
gungs- und Gemeinkostenzuschläge sowie Beihilfekosten) in Ansatz gebracht. Diese für
das Land NRW empfohlenen Richtwerte sehen für den mittleren Dienst 41 Euro pro Stun-
de, für den gehobenen Dienst 51 Euro pro Stunde sowie für den höheren Dienst 66 Euro
pro Stunde an Personalkostensätzen vor.
Tarif:
- Anlage B -
Die zuvor zum Bereich Feuerwehrsatzung dargelegten Ausführungen zu den gestiegenen
Personal- und Sachkosten gelten gleichfalls für den Tarif.
I. V.
Dr. Heinrichs
Stadtrat
Anlagen
Entwurf der Neufassung der Feuerwehrsatzung
- Anlage A -
Entwurf des Tarifs
- Anlage B -
Gegenüberstellung der Gebührensätze und der Tarife
- Anlage C -
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V/0602/2006
Anlage A
Satzung für den Kostenersatz bei Einsätzen, Durchführung der Brandschauen sowie die
Vergütung von Verdienstausfall der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und der
Freiwilligen Hilfsorganisationen (Feuerwehrsatzung) vom ...........2006
(Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. ...)
Der Rat der Stadt Münster hat aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666); zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und
der §§ 12 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Feb-
ruar 1998 (GV. NRW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 5. April 2005
(GV. NRW. S. 332) in seiner Sitzung am .........2006 folgende Satzung beschlossen:
Erster Teil
Kostenersatz bei Einsätzen
§ 1 Aufgaben
1. Die Stadt Münster unterhält gemäß §§ 1 und 9 Abs. 2 sowie 10 Abs. 1 FSHG zur Bekämp-
fung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentli-
chen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse
verursacht werden, eine Feuerwehr.
2. Die Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der ihr nach dem FSHG obliegenden Aufgaben
sind unentgeltlich, sofern nicht in § 41 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Kostenpflicht
Der Stadt Münster ist für den Einsatz ihrer Feuerwehr sowie für die im Auftrag der
Stadt Münster arbeitenden Freiwilligen Hilfsorganisationen Kostenersatz zu leisten:
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im
Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist sowie von dem Ersatzpflichtigen in
sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtig-
ten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten
im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996
(BGBl. I S. 1937), in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen
Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom
12. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1886), in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I. S. 1695), in der jeweils
geltenden Fassung entstanden ist,
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5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder
der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuer-
gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es
sich nicht um Brände handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage
außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Eins atz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen
oder missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für
den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
§ 3 Umfang des Kostenersatzes
Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den in der Anlage 1 aufgeführten pauscha-
lierten Sätzen, die Bestandteil dieser Satzung sind.
In den verschiedenen Sätzen nach Ziff. II der Anlage 1 sind die zurückgelegten Fahrkilome-
ter sowie die Kosten für Kraftstoffe, Öl und die zum Fahrzeug gehörenden Geräte mit Aus-
nahme von Ölstoppschläuchen, Atemschutzgeräten und Löschmittel enthalten. Personal-
kosten werden zusätzlich nach Ziff. I erhoben.
Zweiter Teil
Durchführung der Brandschau
§ 4 Zweck der Brandschau
1. Die Brandschau wird gemäß § 6 FSHG durc hgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude
und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in de-
nen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen
oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brand-
schutzes entsprechen.
2. Die Prüfung der Erfordernisse des Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztech-
nischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Ent-
stehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei ei-
nem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von
Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
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§ 5 Gebührenpflichtige Amtshandlungen
1. Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 6 FSHG. Dies gilt auch in den
Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der
Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt,
b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau).
2. Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur
Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständig-
keit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung
der Brandschau tätig geworden sind.
§ 6 Gebührenmaßstab
1. Die Gebührensätze werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der not-
wendigen, eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in An-
spruch genommene Fremdleistungen.
2. Die Bemessung der Gebühren (Festkosten) erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 2
aufgeführten Sätzen unter Berücksichtigung der jeweiligen Objektart und der Qualifikation
des die Brandschau durchführenden Personals. Hierbei wird unterschieden: Brandschau-
kräfte mit Qualifikation "mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst", mit Qualifikation "mittlerer
und gehobener feuerwehrtechnischer Dienst" sowie mit Qualifikation "gehobener feuer-
wehrtechnischer Dienst". Die Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung. Sofern in besonderen
Fällen deutlich höhere Bearbeitungszeiten anfallen, können die den Objekten zugeordneten
Festkostensätze mit einem Personalkostenaufschlag versehen werden (Anlage 2, Ziffer 1.1
- 1.3).
§ 7 Brandschaufristen
1. Die Feuerwehr Münster wendet analog der Bauordnungsbehörde Münster die Fristen der
nordrhein-westfälischen Sonderbauvorschriften an (3- oder 5-Jahresfristen).
2. Die Feuerwehr Münster wendet für diejenigen Objektarten, für die keine gesetzlichen Prüf-
fristen vorliegen, die Fristen gemäß der Liste der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufs-
feuerwehren Deutschlands (AGBF-Bund, Stand 2000) an (3- oder 5-Jahresfristen gemäß
Gefährdungsart).
3. Die Feuerwehr Münster wendet für diejenigen Objektarten, für die keine gesetzlichen Prüf-
fristen und keine Fristen gemäß AGBF-Bund vorliegen, die 5-Jahresfrist an.
4. Die Überprüfung von Flächen für die Feuerwehr und die Durchführung von Brandnach-
schauen erfolgt im Einzelfall bei Bedarf.
5. Die Brandschau bei "sonstigen Objekten, bei denen aufgrund der örtlichen Gefahrenein-
schätzung eine Brandschau durchgeführt wird", erfolgt analog zu vergleichbaren Objekten
(3- oder 5-Jahresfristen).
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§ 8 Gebührenschuldner
1. Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des
der Brandschau unterworfenen Objekts. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften
als Gesamtschuldner.
2. Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabga-
bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
Dritter Teil
Verdienstausfall/fortgewährter Arbeitsverdienst
§ 9 Verdienstausfall/fortgewährter Arbeitsverdienst
1. Beruflich selbständige, ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr und beruflich selbständi-
ge Helferinnen und Helfer der Freiwilligen Hilfsorganisationen sowie private Arbeitgeber
haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles und des fort-
gewährten Arbeitsverdienstes, sofern der Erstattungsanspruch auf Grund von Einsätzen,
Übungen und Lehrgängen anfällt.
1.1 Für die Festsetzung des Verdienstausfalls gelten für beruflich Selbständige im Rahmen von
Einsätzen, Übungen und Lehrgängen folgende Sätze:
je Stunde
a) Regelstundensatz als Mindestanspruch 23,00 €
b) einheitlicher Höchstbetrag je Stunde 45,00 €
1.2 Für die Festsetzung des fortgewährten Arbeitsverdienstes für private
Arbeitgeber im Rahmen von Einsätzen gilt folgende Pauschale:
je Stunde
a) Verdienstpauschale 31,00 €
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Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 10 Härteklausel
Vom Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzel-
falles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt
ist.
Dies gilt nur für Teil 1 und 2 der Satzung.
§ 11 Fälligkeit
Der durch Bescheid erhobene Kostenersatz ist spätestens innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Die Satzung vom 10.12.2004 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Anlage 1 zur Feuerwehrsatzung (Anlage A) der Stadt Münster
Kostenersatz gem. § 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Münster vom ...........2006
je Stunde
I. Dienst- und Arbeitsleistungen Euro
1. Beamte des höheren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 66,00
2. Beamte des gehobenen Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 51,00
3. Beamte des mittleren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 41,00
4. Ehrenamtliche Einsatzkräfte 31,00
Bei Tauchereinsätzen wird grundsätzlich die in § 8 der Verordnung über die
Gewährung von Erschwerniszulagen vom 06. März 1987 (BGBl. S. 762),
in der zuletzt gültigen Fassung, festgesetzte Taucherzulage erhoben.
je Stunde
II. Benutzung von Fahrzeugen und Geräten Euro
1. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung bis 1600 l/min 92,00
2. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung über 1600 l/min. 106,00
3. Schlauchwagen 85,00
4. Hubrettungsfahrzeug/Drehleiter 112,00
5. Feuerwehrkran 229,00
6. Rüstwagen 2 123,00
7. Rüstwagen 1 54,00
8. Wechselladerfahrzeug
8.1 mit Krananlage 83,00
8.2 mit Abrollbehälter Atemschutz/Strahlenschutz 135,00
8.3 mit Abrollbehälter Gefahrgut 135,00
8.4 mit Abrollbehälter Öl 83,00
8.5 mit Abrollbehälter Schaummittel 58,00
8.6 mit Abrollbehälter Tankcontainer 83,00
8.7 mit Abrollbehälter Lichtmast 83,00
8.8 mit Abrollbehälter Mulde 58,00
8.9 mit Abrollbehälter Bau 83,00
8.10 mit Abrollbehälter Sonderlöschmittel 83,00
8.11 mit Abrollbehälter Übungstank 83,00
9. Gerätewagen Wasserrettung 77,00
10. Lastkraftwagen über 7,5 t zul. Gesamtgewicht 53,00
11. Lastkraftwagen bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht 35,00
12. Einsatzleitwagen I, Kommandowagen, Mannschaftstransport-
fahrzeug, Kleineinsatzfahrzeug
63,00
13. Einsatzleitwagen II 229,00
14. Tragkraftspritze 39,00
15. Schmutzwasserpumpe (Elektro-, Verbrennungsmotorantrieb) 31,00
16. Stromerzeuger 32,00
17. Motorsäge 26,00
18. Industriesauger 29,00
19. Mehrzweckboot 48,00
20. Schlauchboot mit Motor 31,00
21. Schlauchboot ohne Motor 28,00
22. Rettungsboot (Kunststoff) 35,00
23. Feuerwehrboot 92,00
24. Schaum-Wasserwerfer 18,00
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je Nutzung
Euro
25. Pressluftatmer, komplett incl. Reinigung und Prüfung 90,00
je Woche
Euro
26. Schiebleiter 32,00
27. Anstell- oder Steckleiter 23,00
28. Hakenleiter 23,00
29. Atemschutzmaske incl. Reinigung und Prüfung 45,00
30. Pressluftflasche ohne Zubehör mit anschließender Füllung 20,00
31. Verteiler 13,00
32. Strahlrohr 6,00
33. Saugschlauch 6,00
34. Druckschlauch B, C oder D 17,00
35. Mehrzweckzug 23,00
36. Pferdehebegurt / Beckenklammergurt 23,00
37. Winden, hydr. Pressen 26,00
38. Tau, je 10 m 13,00
39. Feuerwehrleine 6,00
40. Handscheinwerfer 13,00
41. Flutlichtstrahler 230 V 23,00
42. Krankentrage 14,00
43. Feuerwehrhaltegurt 17,00
44. Ölstoppschlauch, je 50 m 63,00
Die Kosten für die Besatzung der Fahrzeuge werden zusätzlich nach Ziff. I berechnet.
III. Kosten für Verbrauchsmaterial Euro
1. Schaummittel 1 l 3,00
2. Schaummittel alkoholbeständig (AFFF) 1 l 7,00
3. Ölaufsaugmittel (Straße) 5 kg Kanister 4,20
Ölaufsaugmittel (Straße) 20 kg Sack 14,30
4. Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l Sack 52,00
5. Ölbindeschlauch (3 m) Stück 95,00
6. Löschpulver 1 kg 4,50
7. Abdeckplane m² 2,40
8. Kunststoffsäcke Stück 3,50
9. Foliensäcke (säurebeständig) Stück 135,00
10 Rohrschellen (alle Größen) Stück 30,00
IV. Instandsetzen und Prüfen von nicht feuerwehreigenen
Schläuchen und Geräten
Euro
1. Schlauchreparatur 15,00
2. Einbinden einer Kupplungshälfte oder Verschraubung 14,00
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3. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Kupplungshälfte 7,50
4. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Verschraubung 7,50
5. Prüfen und Reinigen eines B-, C- oder D-Schlauches 11,50
6. Prüfen eines Feuerlöschers 14,00
7. Reinigen und Prüfen eines Atemschutzgerätes 73,00
8. Reinigen und Prüfen einer Atemschutzmaske 37,00
9. Reinigen und Prüfen des Lungenautomaten 44,00
10. Prüfen eines Feuerwehrhaltegurtes 17,00
11. Füllen einer Pressluftflasche, pro Liter Flaschenvolumen 2,30
12. Füllen eines Pulverlöschers, 6 kg 45,00
13. Füllen eines Pulverlöschers, 12 kg 67,00
14. Füllen eines Wasserlöschers 62,00
V. Entsorgungskosten Euro
1. Ölaufsaugmittel (Straße) 1 kg 1,30
2. Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l 6,30
3. Ölbindeschläuche (3m) Stück 3,50
4. Löschpulver kg 2,90
Weitere Entsorgungskosten (z. B. für gefährliche Stoffe und Güter, Kraftstoffe)
werden entsprechend den Kostenforderungen der Entsorgungsunternehmen berechnet.
VI. Festkosten Euro
1.
Beseitigen/Abstreuen von ausgelaufenem Benzin und Öl aus
Kraftwagen bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht
sowie Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mofas,
an Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht:
Kostenerhebung gem. Ziff. I und II
Verbrauchsmaterial wird gem. Ziff. III zusätzlich berechnet.
204,00
2.
Löschen von Bränden an Kraftwagen bis zu 2,8 t zulässigem
Gesamtgewicht sowie Krafträdern,
Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mofas,
an Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t zul. Gesamtgewicht:
Kostenerhebung gem. Ziff. I und II
Verbrauchsmaterial wird gem. Ziff. III zusätzlich berechnet.
266,00
3.
Vorsätzlich grundlose Alarmierung
Löschzug komplett (pauschal).
Für den Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Sätze
gem. Ziff. II und zusätzlich für die Besatzung Stundensätze
gem. Ziff. I erhoben.
797,00
4.
Einsätze, die Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder
missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage waren,
Löschzug komplett (pauschal).
Für den Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Sätze
gem. Ziff II und zusätzlich für die Besatzung Stundensätze
gem. Ziff. I erhoben.
797,00
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5.
Von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen
Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz
der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat.
797,00
6.
Von den Verursachern, wenn die Gefahr oder der Schaden
vorsätzlich herbeigeführt wurde.
797,00
VII. Reinigungskosten
Die Kosten für Reinigungsmaßnahmen der Geräte etc. werden nach den Personalstun-
densätzen berechnet. Darüber hinaus werden verbrauchte Reinigungsmittel gesondert
berücksichtigt.
VIII. Allgemeines
Als Mindestsatz wird erhoben
bei Berechnung nach Stunden: 1 Stundensatz
bei Berechnung nach Wochen: 1 Wochensatz
Zu VIII. Allgemeines:
1. Jede über den Stundensatz hinausgehende angefangene halbe Stunde wird nach hal-
ben Stundensätzen berechnet. Dabei ist auch die Zeit vom Ausrücken des Personals, der
Fahrzeuge oder der Geräte von der Feuerwache bis zum Wiedereintreffen auf der Wa-
che zu berücksichtigen.
2. Sonderberechnungen können vorgenommen werden.
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Anlage 2 zur Feuerwehrsatzung (Anlage A) der Stadt Münster
Gebührenliste für brandschaupflichtige Objekte gem. § 6 Ziffer 1 und 2 der Feuerwehrsat-
zung der Stadt Münster vom ........2006
Berechnungsgrundlage:
je Stunde
Euro
1.1 Beamte des höheren Dienstes 66,00
1.2 Beamte des gehobenen Dienstes 51,00
1.3 Beamte des mittleren Dienstes 41,00
Objekt-
art
Gebühren-
kenn-
ziffer
Objektart/Gebührenart Festkostensatz
Euro
1 Pflege- und Betreuungsobjekte
1100 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung 510,00
1101 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze 253,00
1102 Heime: Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen
(ab 9 Personen)
92,00
1103 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behinderte Per-
sonen (ab 9 Personen)
92,00
1104 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behinderte Per-
sonen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen)
92,00
1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte gebührenfrei
2
1200
Übernachtungsbetriebe
Beherbergungsbetriebe nach Beherbergungsstätten-
verordnung (ab 13 Betten)
253,00
1201 Obdachlosenunterkünfte gebührenfrei
1202 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) gebührenfrei
1203 Campingplätze nach Camping- und Wochenendplatzver-
ordnung
82,00
1204 Studentenwohnheime (ab 13 Betten) 253,00
3 Versammlungsobjekte
1300 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die ein-
zeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen
(Versammlungsstättenverordnung)
280,50
1301 Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungs-
räumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und
Besucher fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege
haben (Versammlungsstättenverordnung)
280,50
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1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren
Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besu-
cher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen
besteht (Versammlungsstättenverordnung)
253,00
1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besu-
cher fassen (Versammlungsstättenverordnung)
253,00
1304 Gebäude mit Bühnen- /Szenenflächen/Filmvorführungen
(ab 50 Besucherinnen und Besucher)
92,00
1305 Gasträume, nicht ebenerdig (ab 50 Besucherinnen und
Besucher)
92,00
1306 Gasträume, nicht ebenerdig (unter 50 Besucherinnen und
Besucher)
gebührenfrei
4 Unterrichtsobjekte
1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie 253,00
1401 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungs-
stätten, für die die Schulbaurichtlinie nicht gilt
253,00
1402 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungs-
stätten, für die die Schulbaurichtlinie nicht gilt, in sonst an-
ders genutzten Gebäuden
92,00
1403 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50
Personen)
92,00
5 Hochhausobjekte
1500 Hochhäuser nach Hochhausverordnung 92,00
6 Verkaufsobjekte
1600 Geschäftshäuser nach Verkaufsstättenverordnung 280,50
1601 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 qm Ver-
kaufsfläche
510,00
1602 Verkaufsstätten, für die die Verkaufsstättenverordnung
nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit
mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche
253,00
1603 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr
als 500 qm Verkaufsfläche
92,00
7 Verwaltungsobjekte
1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als
3.000 qm Nutzfläche
253,00
1701 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mitt-
lerer Höhe mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche
253,00
8 Ausstellungsobjekte
1800 Museen 92,00
1801 Messegebäude 253,00
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9 Garagen
1900 Großgaragen nach Garagenverordnung 92,00
1901 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (mit mehr als
500 qm) in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden
92,00
10 Gewerbeobjekte
2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit
überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandab-
schnittsgröße von mehr als 800 qm
253,00
2001 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brand-
abschnittsgröße von mehr als 400 qm
92,00
2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit
überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandab-
schnittsgröße von mehr als 1.600 qm
253,00
2003 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brand-
abschnittsgröße von mehr als 800 qm
92,00
2004
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit
überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Ge-
fahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten/Druckbehälterverordnung/ Chemikalienge-
setz/Sprengstoffgesetz mit besonderen
Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA ge-
nehmigt wurden
510,00
2005 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit
überwiegend brennbaren Stoffen in unmittelbarer Verbin-
dung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße
von mehr als 200 qm
92,00
2006 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die ge-
mäß der Verordnung über brennbare Flüssigkei-
ten/Druckbehälterverordnung/Chemikalienge-setz/ Spreng-
stoffgesetz mit besonderen Brand-schutzmaßnahmen
durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden
510,00
2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stof-
fe mit mehr als 3.200 qm Lagerfläche
92,00
2008 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als
1.600 qm Lagerfläche
92,00
2009 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als
1.600 qm Lagerfläche
92,00
2010 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800
qm Lagerfläche
92,00
2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als
5.000 qm Lagerfläche
92,00
2012 Hochregallager 253,00
11 Sonderobjekte
2100 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 253,00
2101 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000
cbm in Verbindung mit Wohngebäuden
82,00
2102 Kirchen und Gebetsstätten gebührenfrei
2103 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derzeit nicht
vorhanden)
-
- 16 -
V/0602/2006
2104 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strah-
lenschutzverordnung
280,50
2105 Hotel- und Gaststättenschiffe 92,00
2106 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeits-
stoffen ab Gefahrengruppe 2 nach der Richtlinie für den
Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstof-
fen
280,50
2107 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufs-
fläche
510,00
2108 Flächen für die Feuerwehr, § 5 Abs. 5 BauO NRW - Zufahr-
ten auf Grundstücken (Beispiel: Anleiterproben)
*
12 Sonstiges
2200 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtlichen Ge-
fahreneinschätzung eine Brandschau durchgeführt wird
*
2201 Brandnachschau *
* Abrechnung von Mannschaft (Beamte des mittleren oder gehobenen feuerwehrtech-
nischen Dienstes) und Gerät (Fahrzeuge) gemäß Anlage 1 der Feuerwehrsatzung,
Ziffer 1 und 2
- 17 -
V/0602/2006
Anlage B
Tarif für Dienst- und Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Gerät und sonsti-
ge brandschutztechnische Leistungen der Feuerwehr der Stadt Münster vom
........2006
(Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. ...)
Der Rat der Stadt Münster hat am ........2006 den nachfolgenden Tarif für Dienst- und Arbeitsleis-
tungen und die Bereitstellung von Gerät und sonstige brandschutztechnische Leistungen der Feu-
erwehr der Stadt Münster beschlossen:
Für Dienst- und Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Gerät der Feuerwehr, soweit es sich
nicht um unentgeltliche Hilfeleistungen nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleis-
tungen (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW S. 122) handelt, ist ein privatrechtliches Entgelt
entsprechend den nachstehenden Sätzen zu zahlen:
I. Dienst- und Arbeitsleistungen
je Stunde
Euro
1. Beamte des höheren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 66,00
2. Beamte des gehobenen Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 51,00
3. Beamte des mittleren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 41,00
4. Ehrenamtliche Einsatzkräfte 31,00
Bei Tauchereinsätzen wird grundsätzlich die in § 8 der Verordnung über die Gewäh-
rung von Erschwerniszulagen vom 06. März 1987 (BGBl. S.762), in der zuletzt
gültigen Fassung, festgesetzte Taucherzulage erhoben.
II. Brandsicherheitswachdienst je Stunde
Euro
1. Wachhabender 41,00
2. Wachposten 31,00
III. Benutzen von Fahrzeugen und Geräten je Stunde
Euro
1. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung bis 1600 l/min 92,00
2. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung über 1600 l/min. 106,00
3. Schlauchwagen 85,00
4. Hubrettungsfahrzeug/Drehleiter 112,00
5. Feuerwehrkran 229,00
6. Rüstwagen 2 123,00
7. Rüstwagen 1 54,00
8. Wechselladerfahrzeug
8.1 mit Krananlage 83,00
8.2 mit Abrollbehälter Atemschutz/Strahlenschutz 135,00
8.3 mit Abrollbehälter Gefahrgut 135,00
8.4 mit Abrollbehälter Öl 83,00
8.5 mit Abrollbehälter Schaummittel 58,00
8.6 mit Abrollbehälter Tankcontainer 83,00
8.7 mit Abrollbehälter Lichtmast 83,00
8.8 mit Abrollbehälter Mulde 58,00
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V/0602/2006
8.9 mit Abrollbehälter Bau 83,00
8.10 mit Abrollbehälter Sonderlöschmittel 83,00
8.11 mit Abrollbehälter Übungstank 83,00
9. Gerätewagen Wasserrettung 77,00
10. Lastkraftwagen über 7,5 t zul. Gesamtgewicht 53,00
11. Lastkraftwagen bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht 35,00
12. Einsatzleitwagen I, Kommandowagen, Mannschaftstransport-
fahrzeug, Kleineinsatzfahrzeug
63,00
13. Einsatzleitwagen II 229,00
14. Tragkraftspritze 39,00
15. Schmutzwasserpumpe (Elektro-, Verbrennungsmotorantrieb) 31,00
16. Stromerzeuger 32,00
17. Motorsäge 26,00
18. Industriesauger 29,00
19. Mehrzweckboot 48,00
20. Schlauchboot mit Motor 31,00
21. Schlauchboot ohne Motor 28,00
22. Rettungsboot (Kunststoff) 35,00
23. Feuerwehrboot 92,00
24. Schaum-Wasserwerfer 18,00
je Nutzung
Euro
25. Pressluftatmer, komplett incl. Reinigung und Prüfung 90,00
je Woche
Euro
26. Schiebleiter 32,00
27. Anstell- oder Steckleiter 23,00
28. Hakenleiter 23,00
29. Atemschutzmaske incl. Reinigung und Prüfung 45,00
30. Pressluftflasche ohne Zubehör mit anschließender Füllung 20,00
31. Verteiler 13,00
32. Strahlrohr 6,00
33. Saugschlauch 6,00
34. Druckschlauch B, C oder D 17,00
35. Mehrzweckzug 23,00
36. Pferdehebegurt / Beckenklammergurt 23,00
37. Winde, hydr. Pressen 26,00
38. Tau, je 10 m 13,00
39. Feuerwehrleine 6,00
40. Handscheinwerfer 13,00
41. Flutlichtstrahler 230 V 23,00
42. Krankentrage 14,00
43. Feuerwehrhaltegurt 17,00
44. Ölstoppschlauch, je 50 m 63,00
Die Kosten für die Besatzung der Fahrzeuge werden zusätzlich nach Ziff. I berechnet.
- 19 -
V/0602/2006
IV. Kosten für Verbrauchsmaterial Euro
1. Schaummittel 1 l 3,00
2. Schaummittel alkoholbeständig (AFFF) 1 l 7,00
3. Ölaufsaugmittel (Straße) 5 kg Kanister 4,20
Ölaufsaugmittel (Straße) 20 kg Sack 14,30
4. Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l Sack 52,00
5. Ölbindeschlauch (3 m) Stück 95,00
6. Löschpulver 1 kg 4,50
7. Abdeckplane m² 2,40
8. Kunststoffsäcke Stück 3,50
9. Foliensäcke (säurebeständig) Stück 135,00
10. Rohrschellen (alle Größen) Stück 30,00
V. Instandsetzen und Prüfen von nicht feuerwehreigenen
Schläuchen und Geräten
Euro
1. Schlauchreparatur 15,00
2. Einbinden einer Kupplungshälfte oder Verschraubung 14,00
3. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Kupplungshälfte 7,50
4. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Verschraubung 7,50
5. Prüfen und Reinigen eines B, C- oder D-Schlauches 11,50
6. Prüfen eines Feuerlöschers 14,00
7. Reinigen und Prüfen eines Atemschutzgerätes 73,00
8. Reinigen und Prüfen einer Atemschutzmaske 37,00
9. Reinigen und Prüfen des Lungenautomaten 44,00
10. Prüfen eines Feuerwehrhaltegurtes 17,00
11. Füllen einer Pressluftflasche, je Liter Flaschenvolumen 2,30
12. Füllen eines Pulverlöschers, 6 kg 45,00
13. Füllen eines Pulverlöschers, 12 kg 67,00
14. Füllen eines Wasserlöschers 62,00
VI. Bereitstellen von Gerät für Sicherheitswachen usw.
soweit die Geräte nicht benutzt werden
je Woche
Euro
1. Druckschlauch B, C oder D 5,60
2. Strahlrohr 5,60
3. Feuerlöschdecke 5,60
4. Feuerlöscher oder Kübelspritze (Kleinlöschgerät) 5,60
5. Atemschutzmaske 5,60
6. Pressluftatmer 17,00
7. Pressluftflasche 11,00
VII. Entsorgungskosten Euro
1. Ölaufsaugmittel (Straße) 1 kg 1,30
2. Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l 6,30
3. Ölbindeschläuche (3 m) Stück 3,50
4. Löschpulver kg 2,90
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V/0602/2006
Weitere Entsorgungskosten (z. B. für gefährliche Stoffe und Güter, Kraftstoffe) werden
entsprechend den Kostenforderungen der Entsorgungsunternehmen berechnet.
VIII. Atemschutzübungsstrecke
Euro
1. Benutzen, bis 10 Personen 90,00
2. Jede weitere Gruppe, bis 5 Personen 46,00
Für die Dienstleistung der Aufsichtsperson ist außerdem ein
Entgelt gem. Ziff. I zu zahlen
3. Das Ausleihen von Atemschutzgeräten wird gem. Ziff. III
berechnet.
IX. Dienst- und Arbeitsleistungen - Festkosten Euro
1. Öffnen und Schließen von Wohnungstüren, einschl. Klein-
einsatzfahrzeug, zzgl. Materialkosten (z. B. Ersatz-
Schließzylinder)
138,00
2. Beseitigen von Wespen, einschl. Kleineinsatzfahrzeug und
Materialkosten
122,00
3. Befreien von Personen aus Aufzügen 138,00
4. Einrichten eines Feuerwehrschlüsseldepots 143,00
5. Prüfen und Warten eines Feuerwehrschlüsseldepots,
einfache Ausführung, ohne besondere Schutzmaßnahmen,
gegen Einbruch und Sabotage
82,00
6. Prüfen und Warten eines Feuerwehrschlüsseldepots,
geschützte Ausführung, mit mechanischem und elektro-
nischem Sabotageschutz gem. VdS-Richtlinie 2105
123,00
7. Prüfen eines Wandhydranten 45,00
8. Prüfen eines Wandhydranten mit Schlauch 75,00
9. Prüfen eines Sprungpolsters 265,00
10. Anleiterprobe (incl. Personalkosten) 120,00
X. Dienstleistung Vorbeugender Brandschutz (auf Antrag)
1. Durchführung einer Objektbesichtigung
2. Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme
3. Anfertigung eines Brandschutzgutachtens
4. Anfertigung eines Brandschutzkonzeptes
5. Durchführung einer brandschutztechnischen Unterweisung
oder Übung
6. Abnahme einer Brandmeldeanlage
Zu Ziffer 1 - 6
je Stunde
Euro
Beamte des höheren Dienstes 66,00
Beamte des gehobenen Dienstes 51,00
Beamte des mittleren Dienstes 41,00
7. Brandschutztechnische Unterweisung - Grundseminar 30,00/Teiln.
8. Brandschutztechnische Unterweisung - Fortbildung 62,00/Teiln.
- 21 -
V/0602/2006
XI. Allgemeines
Als Mindestsatz wird erhoben
bei B
erechnung nach Stunden: 1 Stundensatz
bei Berechnung nach Wochen: 1 Wochensatz
Zu XI. Allgemeines:
1. Jede über den Stundensatz hinausgehende angefangene halbe Stunde wird nach halben
Stundensätzen berechnet. Dabei ist auch die Zeit vom Ausrücken des Personals, der Fahr-
zeuge oder der Geräte von der Feuerwache bis zum Wiedereintreffen auf der Wache zu be-
rücksichtigen.
2. Sonderberechnungen können vorgenommen werden.
3. Dieser Tarif tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Der Tarif vom 10.12.2004 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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V/0602/2006
Anlage C
Gegenüberstellung der Gebührensätze
Ab
01.01.2005
Ab
01.01.2007
je Stunde je Stunde
I. Dienst- und Arbeitsleistungen Euro
Euro
1. Beamte des höheren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 51,00 66,00
2. Beamte des gehobenen Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 39,50 51,00
3 Beamte des mittleren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 34,50 41,00
4. Ehrenamtliche Einsatzkräfte 21,00 31,00
je Stunde je Stunde
II. Benutzung von Fahrzeugen und Geräten Euro
Euro
1. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung bis 1600 l/min 84,00 92,00
2. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung über 1600 l/min. 96,50 106,00
3. Schlauchwagen 77,50 85,00
4. Hubrettungsfahrzeug/Drehleiter 102,00 112,00
5. Feuerwehrkran 208,00 229,00
6. Rüstwagen 2 112,00 123,00
7. Rüstwagen 1 49,00 54,00
8. Wechselladerfahrzeug
8.1 mit Krananlage 75,50 83,00
8.2 mit Abrollbehälter Atemschutz/Strahlenschutz 122,50 135,00
8.3 mit Abrollbehälter Gefahrgut 122,50 135,00
8.4 mit Abrollbehälter Öl 75,50 83,00
8.5 mit Abrollbehälter Schaummittel 53,00 58,00
8.6 mit Abrollbehälter Tankcontainer 75,50 83,00
8.7 mit Abrollbehälter Lichtmast 75,50 83,00
8.8 mit Abrollbehälter Mulde 52,50 58,00
8.9 mit Abrollbehälter Bau 75,50 83,00
8.10 mit Abrollbehälter Sonderlöschmittel 75,50 83,00
8.11 mit Abrollbehälter Übungstank 75,50 83,00
9. Gerätewagen Wasserrettung 70,00 77,00
10. Lastkraftwagen über 7,5 t zul. Gesamtgewicht 48,00 53,00
11. Lastkraftwagen bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht 31,50 35,00
12. Einsatzleitwagen I, Kommandowagen, Mannschaftstransport-
fahrzeug, Kleineinsatzfahrzeug
57,50 63,00
13. Einsatzleitwagen II ./. 229,00
14. Tragkraftspritze 35,50 39,00
15. Schmutzwasserpumpe (Elektro-, Verbrennungsmotorantrieb) 28,50 31,00
16. Stromerzeuger 29,50 32,00
17. Motorsäge 23,50 26,00
18. Industriesauger 26,50 29,00
19. Mehrzweckboot 44,00 48,00
20. Schlauchboot mit Motor 28,50 31,00
21. Schlauchboot ohne Motor 23,50 28,00
22. Rettungsboot (Kunststoff) 31,50 35,00
23. Feuerwehrboot 83,50 92,00
24. Schaum-Wasserwerfer 16,00 18,00
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V/0602/2006
Ab
01.01.2005
Ab
01.01.2007
je Nutzung je Nutzung
Euro Euro
25. Pressluftatmer, komplett incl. Reinigung und Prüfung 81,50
90,00
je Woche
Euro
je Woche
Euro
26. Schiebleiter 29,50 32,00
27. Anstell- oder Steckleiter 21,00 23,00
28. Hakenleiter 21,00 23,00
29. Atemschutzmaske incl. Reinigung und Prüfung 41,00 45,00
30. Pressluftflasche ohne Zubehör mit anschließender Füllung 18,50 20,00
31. Verteiler 11,50 13,00
32. Strahlrohr 5,50 6,00
33. Saugschlauch 5,50 6,00
34. Druckschlauch B, C oder D 15,50 17,00
35. Mehrzweckzug 21,00 23,00
36. Pferdehebegurt / Beckenklammergurt 21,00 23,00
37. Winden, hydr. Pressen 23,50 26,00
38. Tau, je 10 m 11,50 13,00
39. Feuerwehrleine 5,00 6,00
40. Handscheinwerfer 11,50 13,00
41. Flutlichtstrahler 230 V 21,00 23,00
42. Krankentrage 12,50 14,00
43. Feuerwehrhaltegurt 15,50 17,00
44. Ölstoppschlauch, je 50 m 57,50 63,00
III. Kosten für Verbrauchsmaterial Euro
Euro
1. Schaummittel 1 l 2,70 3,00
2. Schaummittel alkoholbeständig (AFFF) 1 l 6,20 7,00
3. Ölaufsaugmittel (Straße) 5 kg Kanister 3,80 4,20
Ölaufsaugmittel (Straße) 20 kg Sack 13,00 14,30
4. Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l Sack 47,00 52,00
5. Ölbindeschlauch (3 m) Stück 86,50 95,00
6. Löschpulver 1 kg 4,10 4,50
7. Abdeckplane m² 2,20 2,40
8. Kunststoffsäcke Stück 3,20 3,50
9. Foliensäcke (säurebeständig) Stück 122,50 135,00
10. Rohrschellen (alle Größen) Stück 27,50 30,00
IV. Instandsetzen und Prüfen von nicht feuerwehreigenen
Schläuchen und Geräten
Euro Euro
1. Schlauchreparatur 13,50 15,00
2. Einbinden einer Kupplungshälfte oder Verschraubung 12,50 14,00
3. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Kupplungshälfte 6,80 7,50
4. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Verschraubung 6,80 7,50
5. Prüfen und Reinigen eines B-, C-, oder D- Schlauches 10,50 11,50
6. Prüfen eines Feuerlöschers 12,50 14,00
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V/0602/2006
Ab
01.01.2005
Ab
01.01.2007
7. Reinigen und Prüfen eines Atemschutzgerätes 66,00 73,00
8. Reinigen und Prüfen einer Atemschutzmaske 33,50 37,00
9. Reinigen und Prüfen des Lungenautomaten ./. 44,00
10. Prüfen eines Feuerwehrhaltegurtes 15,50 17,00
11. Füllen einer Pressluftflasche, pro Liter Flaschenvolumen 2,10 2,30
12. Füllen eines Pulverlöschers, 6 kg 41,00 45,00
13. Füllen eines Pulverlöschers, 12 kg 61,00 67,00
14. Füllen eines Wasserlöschers 56,00 62,00
V. Entsorgungskosten Euro
Euro
1. Ölaufsaugmittel (Straße) 1 kg 1,20 1,30
2. Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l 5,70 6,30
3. Ölbindeschläuche (3m) Stück 3,20 3,50
4. Löschpulver kg 2,60 2,90
VI. Festkosten Euro Euro
1.
Beseitigen/Abstreuen von ausgelaufenem Benzin und Öl aus
Kraftwagen bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht
sowie Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mofas,
an Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht:
Kostenerhebung gem. Ziff. I und II
Verbrauchsmaterial wird gem. Ziff. III zusätzlich berechnet.
185,00
204,00
2.
Löschen von Bränden an Kraftwagen bis zu 2,8 t zulässigem
Gesamtgewicht sowie Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor
und Mofas, an Fahrzeugen mit mehr als 2,8 t zul. Gesamtge-
wicht:
Kostenerhebung gem. Ziff. I und II
Verbrauchsmaterial wird gem. Ziff. III zusätzlich berechnet.
242,00
266,00
3.
Vorsätzlich grundlose Alarmierung
Löschzug komplett (pauschal).
Für den Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Sätze
gem. Ziff. II und zusätzlich für die Besatzung Stundensätze
gem. Ziff. I erhoben.
724,00
797,00
4.
Einsätze, die Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder
missbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage waren,
Löschzug komplett (pauschal).
Für den Einsatz von einzelnen Fahrzeugen werden Sätze
gem. Ziff II und zusätzlich für die Besatzung Stundensätze
gem. Ziff. I erhoben.
724,00
797,00
5.
Von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen
Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz
der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat.
724,00
797,00
6.
Von den Verursachern, wenn die Gefahr oder der Schaden
vorsätzlich herbeigeführt wurde.
724,00
797,00
- 25 -
V/0602/2006
Gebühren für brandschaupflichtige Objekte
Festkostensätze
Ab
01.01.2005
Ab
01.01.2007
Objekt-
art
Gebühren-
kenn-
ziffer
Objektart/Gebührenart Festkostensatz
Euro
Festkostensatz
Euro
1 Pflege- und Betreuungsobjekte
1100 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung ./. 510,00
1101 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze ./. 253,00
1102 Heime: Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige
Personen (ab 9 Personen)
./. 92,00
1103 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behin-
derte Personen (ab 9 Personen)
./. 92,00
1104 Heime: Gebäude für körperlich und geistig behin-
derte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten
(ab 20 Personen)
./. 92,00
1105 Kindergärten, -tagesstätten, -horte ./. gebührenfrei
2
1200
Übernachtungsbetriebe
Beherbergungsbetriebe nach Beherbergungsstät-
tenverordnung (ab 13 Betten)
./.
253,00
1201 Obdachlosenunterkünfte ./. gebührenfrei
1202 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbe-
werber)
./. gebührenfrei
1203 Campingplätze nach Camping- und Wochenend-
platzverordnung
./. 82,00
1204 Studentenwohnheime (ab 13 Betten) ./. 253,00
3 Versammlungsobjekte
1300 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen,
die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Be-
sucher fassen (Versammlungsstättenverordnung)
./. 280,50
1301 Versammlungsstätten mit mehreren Versamm-
lungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besu-
cherinnen und Besucher fassen, wenn sie ge-
meinsame Rettungswege haben (Versammlungs-
stättenverordnung)
./. 280,50
1302 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflä-
chen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Be-
sucherinnen und Besucher fasst und ganz oder
teilweise aus baulichen Anlagen besteht (Ver-
sammlungsstättenverordnung)
./. 253,00
1303 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen
und Besucher fassen (Versammlungsstättenver-
ordnung)
./. 253,00
1304 Gebäude mit Bühnen/Szenenflächen/Filmvor-
führungen (ab 50 Besucherinnen und Besucher)
./. ./. 92,00
1305 Gasträume, nicht ebenerdig (ab 50 Besucherinnen
und Besucher)
./. 92,00
- 26 -
V/0602/2006
Ab
01.01.2005
Ab
01.01.2007
1306 Gasträume, nicht ebenerdig (unter 50 Besucherin-
nen und Besucher)
./. gebührenfrei
4 Unterrichtsobjekte
1400 Schulen nach Schulbaurichtlinie ./. 253,00
1401 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Aus-
bildungsstätten, für die die Schulbaurichtlinie nicht
gilt
./. 253,00
1402 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbil-
dungsstätten, für die die Schulbaurichtlinie nicht
gilt, in sonst anders genutzten Gebäuden
./. 92,00
1403 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig
(ab 50 Personen)
./. 92,00
5 Hochhausobjekte
1500 Hochhäuser nach Hochhausverordnung ./. 92,00
6 Verkaufsobjekte
1600 Geschäftshäuser nach Verkaufsstättenverordnung ./. 280,50
1601 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000
qm Verkaufsfläche
./. 510,00
1602 Verkaufsstätten, für die die Verkaufsstättenverord-
nung nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten
Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche
./. 253,00
1603 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig
mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche
./. 92,00
7 Verwaltungsobjekte
1700 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit
mehr als 3.000 qm Nutzfläche
./. 253,00
1701 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäu-
den mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 qm Nutzflä-
che
./. 253,00
8 Ausstellungsobjekte
1800 Museen ./. 92,00
1801 Messegebäude ./. 253,00
9 Garagen
1900 Großgaragen nach Garagenverordnung ./. 92,00
1901 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (mit
mehr als 500 qm) in Verbindung zu anders ge-
nutzten Gebäuden
./. 92,00
10 Gewerbeobjekte
2000 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit
einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm
./. 253,00
- 27 -
V/0602/2006
Ab
01.01.2005
Ab
01.01.2007
2001 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm
./. 92,00
2002 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stof-
fen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als
1.600 qm
./. 253,00
2003 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer
Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm
./. 92,00
2004
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkei-
ten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten/Druck-
behälterverordnung/ Chemikaliengesetz/Spreng-
stoffgesetz mit besonderen Brandschutzmaß-
nahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt
wurden
./. 510,00
2005 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Um-
gang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen in
unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit
einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm
./. 92,00
2006 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten,
die gemäß der Verordnung über brennbare Flüs-
sigkeiten/Druckbehälterverordnung/
Chemikaliengesetz/ Sprengstoffgesetz mit beson-
deren Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA
bzw. StUA genehmigt wurden
./. 510,00
2007 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrenn-
barer Stoffe mit mehr als 3.200 qm Lagerfläche
./. 92,00
2008 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr
als 1.600 qm Lagerfläche
./. 92,00
2009 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr
als 1.600 qm Lagerfläche
./. 92,00
2010 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr
als 800 qm Lagerfläche
./. 92,00
2011 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit
mehr als 5.000 qm Lagerfläche
./. 92,00
2012 Hochregallager ./. 253,00
11 Sonderobjekte
2100 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler ./. 253,00
2101 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als
2.000 cbm in Verbindung mit Wohngebäuden
./. 82,00
2102 Kirchen und Gebetsstätten ./. gebührenfrei
2103 Unterirdische Verkehrsanlagen (in Münster derzeit
nicht vorhanden)
./. -
2104 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach
Strahlenschutzverordnung
./. 280,50
2105 Hotel- und Gaststättenschiffe ./. 92,00
2106 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Ar-
beitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach der Richt-
linie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit bio-
logischen Arbeitsstoffen
./. 280,50
- 28 -
V/0602/2006
Ab
01.01.2005
Ab
01.01.2007
2107 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm
Verkaufsfläche
./. 510,00
2108 Flächen für die Feuerwehr, § 5 Abs. 5 BauO NRW
- Zufahrten auf Grundstücken (Beispiel: Anleiter-
proben)
./. *
12 Sonstiges
2200 Sonstige Objekte, bei denen aufgrund der örtli-
chen Gefahreneinschätzung eine Brandschau
durchgeführt wird
./. *
2201 Brandnachschau ./. *
- 29 -
V/0602/2006
Anlage C
Gegenüberstellung der Tarife
Ab
01.01.2005
Ab
01.01.2007
I. Dienst- und Arbeitsleistungen Je Stunde
Euro
je Stunde
Euro
1. Beamte des höheren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 51,00 66,00
2. Beamte des gehobenen Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 39,50 51,00
3. Beamte des mittleren Dienstes o. vergleichbare Beschäftigte 34,50 41,00
4. Ehrenamtliche Einsatzkräfte 21,00 31,00
II. Brandsicherheitswachdienst je Stunde
Euro
je Stunde
Euro
1. Wachhabender 34,50 41,00
2. Wachposten 21,00 31,00
III. Benutzen von Fahrzeugen und Geräten je Stunde
Euro
je Stunde
Euro
1. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung bis 1600 l/min 84,00 92,00
2. Löschfahrzeug mit einer Pumpenleistung über 1600 l/min. 96,50 106,00
3. Schlauchwagen 77,50 85,00
4. Hubrettungsfahrzeug/Drehleiter 102,00 112,00
5. Feuerwehrkran 208,00 229,00
6. Rüstwagen 2 112,00 123,00
7. Rüstwagen 1 49,00 54,00
8. Wechselladerfahrzeug
8.1 mit Krananlage 75,50 83,00
8.2 mit Abrollbehälter Atemschutz/Strahlenschutz 122,50 135,00
8.3 mit Abrollbehälter Gefahrgut 122,50 135,00
8.4 mit Abrollbehälter Öl 75,50 83,00
8.5 mit Abrollbehälter Schaummittel 53,00 58,00
8.6 mit Abrollbehälter Tankcontainer 75,50 83,00
8.7 mit Abrollbehälter Lichtmast 75,50 83,00
8.8 mit Abrollbehälter Mulde 52,50 58,00
8.9 mit Abrollbehälter Bau 75,50 83,00
8.10 mit Abrollbehälter Sonderlöschmittel 75,50 83,00
8.11 mit Abrollbehälter Übungstank 75,50 83,00
9. Gerätewagen Wasserrettung 70,00 77,00
10. Lastkraftwagen über 7,5 t zul. Gesamtgewicht 48,00 53,00
11. Lastkraftwagen bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht 31,50 35,00
12. Einsatzleitwagen I, Kommandowagen, Mannschaftstransport-
fahrzeug, Kleineinsatzfahrzeug
57,50 63,00
13. Einsatzleitwagen II ./. 229,00
14. Tragkraftspritze 35,50 39,00
15. Schmutzwasserpumpe (Elektro-, Verbrennungsmotorantrieb) 28,50 31,00
16. Stromerzeuger 29,50 32,00
17. Motorsäge 23,50 26,00
18. Industriesauger 26,50 29,00
19. Mehrzweckboot 44,00 48,00
20. Schlauchboot mit Motor 28,50 31,00
- 30 -
V/0602/2006
Ab
01.01.2005
Ab
01.01.2007
21. Schlauchboot ohne Motor 23,50 28,00
22. Rettungsboot (Kunststoff) 31,50 35,00
23. Feuerwehrboot 83,50 92,00
24. Schaum-Wasserwerfer 16,00 18,00
je Nutzung
Euro
je Nutzung
Euro
25. Pressluftatmer, komplett incl. Reinigung und Prüfung 81,50 90,00
je Woche
Euro
je Woche
Euro
26. Schiebleiter 29,50 32,00
27. Anstell- oder Steckleiter 21,00 23,00
28. Hakenleiter 21,00 23,00
29. Atemschutzmaske incl. Reinigung und Prüfung 41,00 45,00
30. Pressluftflasche ohne Zubehör mit anschließender Füllung 18,50 20,00
31. Verteiler 11,50 13,00
32. Strahlrohr 5,50 6,00
33. Saugschlauch 5,50 6,00
34. Druckschlauch B, C oder D 15,50 17,00
35. Mehrzweckzug 21,00 23,00
36. Pferdehebegurt / Beckenklammergurt 21,00 23,00
37. Winde, hydr. Pressen 23,50 26,00
38. Tau, je 10 m 11,50 13,00
39. Feuerwehrleine 5,00 6,00
40. Handscheinwerfer 11,50 13,00
41. Flutlichtstrahler 230 V 21,00 23,00
42. Krankentrage 12,50 14,00
43. Feuerwehrhaltegurt 15,50 17,00
44. Ölstoppschlauch, je 50 m 57,50 63,00
IV. Kosten für Verbrauchsmaterial Euro Euro
1. Schaummittel 1 l 2,70 3,00
2. Schaummittel alkoholbeständig (AFFF) 1 l 6,20 7,00
3. Ölaufsaugmittel (Straße) 5 kg Kanister 3,80 4,20
Ölaufsaugmittel (Straße) 20 kg Sack 13,00 14,30
4. Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l Sack 47,00 52,00
5. Ölbindeschlauch (3 m) Stück 86,50 95,00
6. Löschpulver 1 kg 4,10 4,50
7. Abdeckplane m² 2,20 2,40
8. Kunststoffsäcke Stück 3,20 3,50
9. Foliensäcke (säurebeständig) Stück 122,50 135,00
10. Rohrschellen (alle Größen) Stück 27,50 30,00
V. Instandsetzen und Prüfen von nicht feuerwehreigenen
Schläuchen und Geräten
Euro Euro
1. Schlauchreparatur 13,50 15,00
2. Einbinden einer Kupplungshälfte oder Verschraubung 12,50 14,00
3. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Kupplungshälfte 6,80 7,50
- 31 -
V/0602/2006
Ab
01.01.2005
Ab
01.01.2007
4. Ersetzen eines Dichtungsringes einer Verschraubung 6,80 7,50
5. Prüfen und Reinigen eines B, C- oder D-Schlauches 10,50 11,50
6. Prüfen eines Feuerlöschers 12,50 14,00
7. Reinigen und Prüfen eines Atemschutzgerätes 66,00 73,00
8. Reinigen und Prüfen einer Atemschutzmaske 33,50 37,00
9. Reinigen und Prüfen des Lungenautomaten ./. 44,00
10. Prüfen eines Feuerwehrhaltegurtes 15,50 17,00
11. Füllen einer Pressluftflasche, je Liter Flaschenvolumen 2,10 2,30
12. Füllen eines Pulverlöschers, 6 kg 41,00 45,00
13. Füllen eines Pulverlöschers, 12 kg 61,00 67,00
14. Füllen eines Wasserlöschers 56,00 62,00
VI. Bereitstellen von Gerät für Sicherheitswachen usw.
soweit die Geräte nicht benutzt werden
je Woche
Euro
je Woche
Euro
1. Druckschlauch B, C oder D 5,10 5,60
2. Strahlrohr 5,10 5,60
3. Feuerlöschdecke 5,10 5,60
4. Feuerlöscher oder Kübelspritze (Kleinlöschgerät) 5,10 5,60
5. Atemschutzmaske 5,10 5,60
6. Pressluftatmer 16,00 17,00
7. Pressluftflasche 10,10 11,00
VII. Entsorgungskosten Euro Euro
1. Ölaufsaugmittel (Straße) 1 kg 1,20 1,30
2. Ölaufsaugmittel (Wasser) 100 l 5,70 6,30
3. Ölbindeschläuche (3 m) Stück 3,20 3,50
4. Löschpulver kg 2,60 2,90
VIII. Atemschutzübungsstrecke Euro Euro
1. Benutzen, bis 10 Personen 81,50 90,00
2. Jede weitere Gruppe, bis 5 Personen 42,00 46,00
IX. Dienst- und Arbeitsleistungen - Festkosten Euro Euro
1. Öffnen und Schließen von Wohnungstüren, einschl. Klein-
einsatzfahrzeug, zzgl. Materialkosten (z. B. Ersatz-
Schließzylinder)
125,50
138,00
2. Beseitigen von Wespen, einschl. Kleineinsatzfahrzeug und
Materialkosten
111,00 122,00
3. Befreien von Personen aus Aufzügen 125,50 138,00
4. Einrichten eines Feuerwehrschlüsseldepots 130,00 143,00
5. Prüfen und Warten eines Feuerwehrschlüsseldepots,
einfache Ausführung, ohne besondere Schutzmaßnahmen,
gegen Einbruch und Sabotage
34,00 82,00
6. Prüfen und Warten eines Feuerwehrschlüsseldepots,
geschützte Ausführung, mit mechanischem und elektro-
nischem Sabotageschutz gem. VdS-Richtlinie 2105
./. 123,00
- 32 -
V/0602/2006
Ab
01.01.2005
Ab
01.01.2007
7. Prüfen eines Wandhydranten 41,00 45,00
8. Prüfen eines Wandhydranten mit Schlauch 68,50 75,00
9. Prüfen eines Sprungpolsters 241,00 265,00
10. Anleiterprobe (incl. Personalkosten) ./. 120,00
X. Dienstleistung Vorbeugender Brandschutz (auf Antrag)
1. Durchführung einer Objektbesichtigung
2. Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme
3. Anfertigung eines Brandschutzgutachtens
4. Anfertigung eines Brandschutzkonzeptes
5. Durchführung einer brandschutztechnischen Unterweisung
oder Übung
6. Abnahme einer Brandmeldeanlage
Zu Ziffer 1 - 6
je Stunde
Euro
je Stunde
Euro
Beamte des höheren Dienstes 65,00 66,00
Beamte des gehobenen Dienstes 50,00 51,00
Beamte des mittleren Dienstes 44,00 41,00
7. Brandschutztechnische Unterweisung - Grundseminar 27,50/Teiln. 30,00/Teiln.
8. Brandschutztechnische Unterweisung - Fortbildung 56,50/Teiln. 62,00/Teiln.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0602/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 02.10.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37